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LC200032

Ehescheidung

Zürich OG · 2021-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Im Berufungsverfahren sind (abgesehen von der Anweisung; E. 9 hinten) neben dem Vorsorgeausgleich (act. 151 S. 17-23; geregelt im vorinstanzlichen Urteil [act. 154] in der Dispositiv-Ziffer 13) noch die Höhe der festzulegenden Unterhaltsbei- träge zu Gunsten der gemeinsamen Tochter und der Klägerin strittig (geregelt im vor- instanzlichen Urteil [act. 154] in den Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Im Fokus der Betrach- tung der Berufung stehen das der Klägerin anzurechnende Einkommen (act. 151 S. 9 f.), der Vorsorgeunterhalt (act. 151 S. 12 f.) und der dem Beklagten anzurechnende Bedarf (act. 151 S. 13-17). Nicht mehr strittig sind die nichtfinanziellen Kinderbelange. Unterhaltsbeiträge für die Tochter im Betrag von Fr. 1'095.-- bzw. von Fr. 1'045.-- sind akzeptiert (act. 151 S. 2). Im darüber hinausgehenden Betrag sind sie strittig. Unbestritten ist auch das dem Beklagten anzurechnende Einkommen von Fr. 4'645.-- (act. 154 S. 72). Anzufügen ist, dass dieses Einkommen die Rententeilung bereits vorweg nimmt. Zu diesem Einkommen von Fr. 4'645.-- kommen sodann die Kinderrenten im monatlichen Betrag von Fr. 1'378.-- dazu. 2.1. Zum anrechenbaren Einkommen der Klägerin: Der Einzelrichter hat das familien- rechtliche Existenzminim der Klägerin auf Fr. 3'833.-- pro Monat bzw. ab Oktober 2026 auf Fr. 3'775.-- und dasjenige für C._____ auf Fr. 1'481.-- (recte: Fr. 1'485.--) festge- legt (act. 154 S. 74). Eine Eigenversorgungskapazität bzw. eine eigene Leistungsfä- higkeit der Klägerin hielt das Bezirksgericht ab sofort, das heisst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, für gegeben und rechnete der Klägerin ohne Übergangsfrist ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- entsprechend einem 80%-

- 18 - Arbeitspensum an (act. 154 S. 71). Eine volle Erwerbstätigkeit erachtete das Bezirks- gericht nach Erreichen des 16. Altersjahrs von C._____, demnach ab mm.2026, für möglich und zumutbar und rechnete der Klägerin ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.-- an (act. 154 S. 72 oben). Das Bezirksgericht behaftete die Klägerin bei ihrer anlässlich der Trennung im Jahr 2015 abgegebenen Absichtserklärung, bei einer Scheidung das Arbeitspensum auf 80% zu erhöhen (act. 154 S. 70; act. 7/5/18 S. 5 Dispositivziffer 3./3.g [Eheschutz- entscheid vom 1. Oktober 2015]). Unter Hinweis auf den Betreuungsbedarf eines 10- jährigen Kindes verneinte das Bezirksgericht die Zumutbarkeit eines Vollzeitpensums bis zum 16. Altersjahr von C._____ (act. 154 S. 70). Das Bezirksgericht mass der in Frage kommenden Tätigkeit für ein 80%-Pensum in der Gastronomie einen geldwer- ten Betrag von Fr. 3'000.-- netto zu. Dabei ging es von dem dazumal aktuellen Ein- kommen der Klägerin für ihre 50%-Anstellung aus und errechnete so das (hypotheti- sche) Einkommen für ein 80%-Pensum (act. 154 S. 71). 2.2. Mit der Vorinstanz ist der Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten für den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2026 kein höheres Einkommen anzurechnen. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführun- gen des Beklagten im Berufungsverfahren nichts (act. 151 S. 9-11, act. 163): 2.2.1. Vorab ist zu erwähnen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Grundsatz nach eine Erwerbsarbeit zu 50% zumutbar ist bei Eintritt des Kindes in den obligatorischen Kindergarten, eine Erwerbsarbeit von 80% ab 1. Oberstufe des Kindes und eine solche von 100% ab Erreichen des 16. Altersjahres des (jüngsten) Kindes (BGE 144 III 481). Dieses sogenannte Schulstufenmodell ist als Richtschnur zu be- trachten und es gilt weiterhin die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch das Gericht im Einzelfall (BGE 144 III 481 E. 4.7.9.). Die Erklärung der Klägerin im Eheschutzverfahren von 2015, sie werde sich be- mühen, in den nächsten zwei Jahren ihr Arbeitspensum auf 60% auszudehnen und Ziel sei es, das Arbeitspensum bei einer allfälligen Scheidung auf 80% zu erhöhen (act. 7/5/18 S. 5 Dispositivziffer 3./3.g [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]), ist vor dem Hintergrund der damals angeordneten geteilten Obhut zu sehen (act. 7/5/18

- 19 - S. 3 Dispositivziffer 3./2.b [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]). Dieses Modell sah aber auch vor, dass der Beklagte sich eine Wohnung möglichst nahe am Wohnort der Klägerin suchen würde. Er verpflichtete sich, spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2017/2018 nach G._____ oder H._____ zu ziehen (act. 7/5/18 S. 3 Dispo- sitivziffer 3./2.c [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]; act. 8/24 S. 5 Dispositivzif- fer 1 [Eheschutzentscheid vom 1. Juli 2016]). Der Beklagte wohnt bis heute in I._____ AG. Das Bezirksgericht wies im Schei- dungsurteil die Obhut für die Tochter der Klägerin zu (act. 154 S. 115 Dispositivziffer

3) und ordnete ein vierzehntägliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zu Guns- ten des Beklagten an (act. 154 S. 115 Dispositivziffer 4). Angesichts dieser Situation liesse sich fragen, ob die konkreten Verhältnisse in Abweichung der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ("Schulstufenmodell) und zu Lasten der Klägerin tat- sächlich ab sofort die Verpflichtung der Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit von 80% er- lauben. Es ist nicht entscheidend, ob in der Vereinbarung bzw. dem Eheschutzent- scheid aus dem Jahr 2015 eine verbindliche Zusage der Berufungsbeklagten zu erbli- cken ist oder lediglich eine Absichtserklärung, das Pensum sukzessive über 50% hin- aus zu erhöhen (act. 151 S. 9). Es ist nämlich für die inhaltliche Kontrolle einer Verein- barung über die Rechtsfolgen der Scheidung so oder anders der Zeitpunkt des Schei- dungsprozesses, das heisst der Zeitpunkt der richterlichen Genehmigung massge- bend. Entsprechend hat der Richter auch allfällige Veränderungen der Verhältnisse (wie einer geänderten Betreuungssituation) Rechnung zu tragen, die seit dem Ab- schluss der (Scheidungs-)Vereinbarung oder der Kundgabe einer Willensäusserung eingetreten sind (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6.). Die Klägerin lässt sich nach wie vor ein Arbeitspensum von 80% wie auch ein Einkommen von Fr. 3'000.-- netto pro Monat anrechnen (E. 2.2.2. hinten). Das Bezirksgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass und weshalb die Betreuungs- und Erziehungsarbeit massgeblich bei der Klägerin liege (act. 154 S. 70). Der Einwand des Beklagten, er sei für C._____ stets erreichbar und auch verfügbar, weil er nicht mehr erwerbstätig sei, wenn auch die Betreuung durch ihn wegen Covid 19 vorübergehend abgenommen habe (act. 151 S. 10), ist Schilderung eines Sach- verhaltes aus eigener Sicht, daher appellatorische Kritik am Urteil des Bezirksgerich-

- 20 - tes und demzufolge unbeachtlich. Die Ausführungen sind nicht geeignet, der Klägerin ab sofort ein Einkommen entsprechend einem vollen Arbeitspensum anzurechnen. Es bleibt bei der vom Bezirksgericht angenommenen Eigenversorgungskapazität der Klä- gerin im Umfang eines 80%-Arbeitspensums. 2.2.2. Es ist aber ohnehin entscheidend, welches Einkommen mit dem als zumut- bar erkannten Arbeitspensum von 80% erzielbar ist. Die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Elternteils ist oft anhand zukünftiger Faktoren zu bestim- men. Diese sind nur schwierig abzuschätzen. Ob ein Teilzeitpensum tatsächlich er- höht werden bzw. ob das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich er- zielt werden kann, ob eine Betreuungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden sein oder wie sich die Arbeitsmarktsituation entwickeln wird, kann nicht verlässlich vorhergesehen werden. Eine Prognose ist schwierig zu machen. Eine Abänderung zugunsten der un- terhaltsberechtigten Person ist nicht möglich, wenn sich die Prognose nicht bewahr- heitet hat. Eine Erhöhung kommt nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzun- gen von Art. 129 Abs. 3 ZGB in Frage. Es ist unbestritten, dass die Klägerin nicht in der Schweiz aufwuchs, sondern in Senegal. Eigenen Ausführungen des Beklagten zufolge, deponiert im Zusammenhang mit seinem Antrag an das Staatssekretariat für Migration von Oktober 2017, es sei die erleichterte Einbürgerung der Klägerin für nichtig zu erklären, hat der Beklagte dafür gesorgt, dass die Klägerin in die Schweiz habe einreisen können (act. 77). Es ist dem- zufolge davon auszugehen, dass die damals 28-jährige Klägerin zufolge Heirat mit dem 27 Jahre älteren Beklagten in die Schweiz übersiedelte. Die Klägerin verfügt un- bestrittenermassen über keine Berufsausbildung (act. 56 S. 12, Rz 25). Es ist nichts über die Art der Schulbildung der Klägerin in Senegal ausgeführt worden. Anstellungen der Klägerin in der Schweiz sind seit 2015 aktenkundig. Die Anstel- lungen sind im Niedriglohnbereich erfolgt. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 2015 bis ca. 2016 bei der J._____ und erzielte für ein 40%-Pensum ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'478.-- bis Fr. 1'885.-- (act. 7/5/1 S. 4; act. 5/4). Im Jahr 2016 ver- steuerte die Klägerin ein Einkommen von Fr. 30'000.--, was ein monatliches Einkom- men von Fr. 2'500.-- netto ergibt (act. 5/1). Offenbar hat die Klägerin die Stelle bei der J._____ verloren und alsdann eine neue Stelle bei den K._____ gefunden. Es liegen

- 21 - Lohnabrechnungen der K._____ aus den Monaten April bis Juni 2017 im Recht, wel- che eine Arbeitstätigkeit von rund 70 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von Fr. 20.-- brutto ausweisen (act. 5/3). Die Klägerin hat die Stelle offenbar per Ende Au- gust 2018 verloren (Prot. S. 28) und eine neue Stelle im Gastgewerbe bzw. in der Rei- nigungsbranche gesucht. Sie hat nach ca. einjähriger Arbeitslosigkeit eine 50%- Anstellung bei der L._____ AG gefunden und arbeitete bis vor Kurzem in der Kantine der M._____ (Prot. S. 53). Inzwischen ist die Klägerin eigenen Angaben zufolge nicht mehr auf Kurzarbeit gesetzt, sondern sie hat die Stelle verloren (act. 159 S. 7). Es liegt (nur) eine Lohnabrechnung von April 2020 im Recht, aus der hervorgeht, dass die Klägerin in diesem Monat (bedingt durch Corona) in ihrer Tätigkeit in der M._____ Kantine auf 100% Kurzarbeit gesetzt wurde (act. 121/1; das heisst, es wurde keine Arbeitsleistung erbracht). Das zufolge Kurzarbeit reduzierte Einkommen betrug Fr. 1'353.-- netto (act. 121/1). Das Bezirksgericht ging offenbar davon aus, dass die Klägerin nur für sehr kurze Zeit auf Kurzarbeit gesetzt wurde und es der Klägerin mög- lich ist, im bestehenden Arbeitsverhältnis oder an einem anderen Arbeitsort in der Gastronomiebranche ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.-- zu erzielen. Die Vorinstanz setzte das der Klägerin anzurechnende (hypothetische) Einkommen aus- gehend vom vertraglich vereinbarten Lohn aus dem damals bestehenden Arbeitsver- hältnis fest. Der gemäss Vertrag geschuldete Bruttolohn beträgt Fr. 1'950.-- (zuzüglich

13. Monatslohn [Art. 12 L-GAV], abzüglich Sozialabzüge). Das Bezirksgericht errech- nete für ein 50%-Pensum einen Nettolohn von Fr. 1'896.-- (inklusiv 13. Monatslohn; act. 154 S. 71). Aufgerechnet auf ein 80%-Pensum errechnete es ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 3'000.-- (inklusiv 13. Monatslohn; act. 154 S. 71). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Corona Krise die Gastronomiebranche hart trifft und sich die Erholung der Branche auf Vorkrisenniveau über längere Zeit hinziehen dürfte. Im ersten Halbjahr 2020 sank die Beschäftigung im Gastgewerbe saisonberei- nigt um 12% (NZZ vom 10. November 2020 S. 23, "Wirkt Kurzarbeit nochmals gleich gut?"). Der Bedarf für Mitarbeitende in Kantinen ist wegen flächendeckend eingeführ- ter Heimarbeit (sog. home office) gesunken. Es kann zudem nicht verkannt werden, dass in rezessiven Wirtschaftslagen, wie sie zur Zeit zumindest für die Gastrobranche bestehen, Arbeitnehmende ohne Berufsbildung und ohne genügende Deutschkennt-

- 22 - nisse zuerst aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des anzurechnenden Einkommens (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1). Es ist vom Beklagten anerkannt, dass die Klägerin (nur) im Tieflohnsektor Arbeit findet (act. 154 S. 11). Die Klägerin liess in der Berufungsantwort ausführen, dass sie aufgrund der Co- vid-19 Krise inzwischen ihre Anstellung verloren habe (act. 159 S. 7 unten) und er- gänzt, dass es sehr schwierig sei, eine neue Anstellung zu finden. Da die Rahmenfrist nicht erfüllt gewesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder und müsse daher Sozialhilfe beanspruchen (act. 159 S. 7 unten). Gemäss eingereichtem Beleg unterstützte das Sozialamt der Stadt Zürich die Klägerin (und die Tochter) im Monat Januar 2021 mit einem Betrag von Fr. 963.-- (act. 160/1). In wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestaltet sich für wenig qualifizierte Arbeitnehmer das Finden einer Arbeitsstelle bzw. die Erhöhung des Arbeitspensums viel schwieriger. Es ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Schweizer Staatsangehörigkeit der Klägerin, die der Beklagte allerdings aberkannt wissen will (act. 77), und der bereits 15-jährige Aufenthalt in der Schweiz ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern ausländischer Staats- angehörigkeit ist (act. 151 S. 10). Dies ändert aber nichts daran, dass es eine Arbeits- kraftnachfrage braucht für Arbeitsuchende wie die Klägerin. Es braucht (jetzt) offene Stellen, auf die sich die Klägerin bewerben kann und die es ihr erlauben, ein Nettoein- kommen von Fr. 3'000.--, welches sich die Klägerin nach wie vor anrechnen lässt, zu erzielen. Die Klägerin ist darauf angewiesen, bei den Bewerbungsgesprächen auf die vom Beklagten erwähnte Arbeitserfahrung hinweisen zu können (act. 151 S. 10). Mit der zu Ungunsten der Klägerin erfolgten linearen Erhöhung des für ein 50%-Pensum vereinbarten Lohnes auf ein 80%-Pensum trotz Risikofaktoren auf dem Arbeitsmarkt trug das Bezirksgericht dem Umstand genügend Rechnung, dass sich die Klägerin selbst seit längerer Zeit mit der Absicht der Erhöhung des Arbeitspensums trägt. 2.2.3. Der Einzelrichter zog den (dannzumal) aktuellen Lohn (vor Kurzarbeit) bei, um das Einkommen zu rechnen, das er für effektiv erzielbar hielt. Um die Höhe des zu- mutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter aber beispielsweise auch die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche

- 23 - Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsäch- lichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsäch- lich erzielbar ist (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Gemäss Art. 10 und 12 des Gesamtarbeitsvertra- ges für das Gastgewerbe beträgt der monatliche Mindestlohn für Mitarbeitende ohne Berufsbildung für eine Vollzeitanstellung Fr. 3'384.-- netto (inkl. 13. Monatslohn; [Fr. 3'470.-- x 13] : 12 = Fr. 3'760.--. ./. 10% Abzüge [Fr. 376.--]), demzufolge für ein 80%-Pensum rund Fr. 2'700.-- netto. Im Entscheid BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 bestätigte das Bundesge- richt ein hypothetisches Einkommen für die unterhaltsansprechende Partei von Fr. 1'800.-- netto für ein 60%-Arbeitspensum, von Fr. 2'400.-- netto für ein 80%- und von Fr. 3'000.-- netto für ein 100%-Arbeitspensum als nicht offensichtlich unrichtig (E. 5.3.6). Soweit sich der Sachverhalt aus dem bundesgerichtlichen Entscheid er- schliessen lässt, liegen mutmasslich vergleichbare Verhältnisse vor, was die ökono- misch verwertbare Situation der unterhaltsberechtigten Partei anbelangt. 2.3. All diesen Erwägungen Rechnung tragend ist der Schluss zu ziehen, dass ein anzurechnendes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- für ein 80%-Pensum im oberen Bereich der Lohnskala für nicht ausgebildetes Personal in der Gastronomie- oder einer vergleichbaren Niedriglohnbranche zu gelten hat. Fehlende aktuelle Belege über Suchbemühungen durch die Klägerin (act. 151 S. 11, act. 163 S. 3) ändern an dieser Einschätzung nichts. Nach Massgabe der Rechnung des Gerichts muss die Klägerin imstande sein, ohne Übergangsfrist eine Arbeitsstelle zu finden, die ein mo- natliches Einkommen von Fr. 3'000.-- netto einbringt. Die Klägerin trägt das nicht uner- hebliche Risiko, dass die Wirtschaftslage die Steigerung des Einkommens bzw. das Erzielen dieses Einkommens nicht zulässt. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin gekündigt worden sei (act. 163 S. 3 f.). Er geht demnach sinngemäss davon aus, dass die Klägerin immer noch auf Kurzarbeit gesetzt ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass selbst wenn dem so wäre, die Prognose durch das Bezirksgericht nicht zu Lasten des Beklagten erfolgte. Es bleibt bei einem der Klägerin anrechenbaren Einkommen bis September 2026 von Fr. 3'000.-- netto pro Monat.

- 24 - 3.1. Zum Bedarf der Klägerin: Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Novum einer günstigeren Wohnung der Klägerin, von welcher er kurz vor dem vorinstanzlichen Urteil erfahren habe, nicht mehr zugelassen und über den ge- bührenden Unterhaltsanspruch der Klägerin in Berücksichtigung zu hoher Wohnkosten entschieden (act. 151 S. 6). Die Klägerin habe die neue Tatsache in Nachachtung von Art. 229 ZPO unverzüglich vorgebracht. Da Kinderunterhalt betroffen sei, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen diese Tatsache noch berücksichtigen müssen (act. 151 S. 6). Aber ohnehin hätte die Vorinstanz zwingend das Novum berücksichtigen müs- sen, weil es sich um eine dauernde und vom Betrag her klar wesentliche Reduktion der Wohnkosten der Klägerin um Fr. 670.50 handeln würde (act. 151 S. 6 f.). Es liege eine Gehörsverletzung vor (act. 151 S. 7). 3.2. Soweit der Beklagte eine Verletzung von Art. 229 Abs. 3 ZPO durch die Vor- instanz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Klägerin brachte das Novum der nied- rigeren Wohnkosten dem Beklagten und dem Bezirksgericht zur Kenntnis am Datum des angefochtenen Entscheides vom 18. September 2020 (act. 139 - act. 141). Das Novum wurde, wie der Beklagte richtig vorbringt (act. 151 S. 6), zur Begründung des Urteils vom 18. September 2020 nicht herangezogen. Nach dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach Noven "bis zur Urteilsbera- tung" zu berücksichtigen sind, war dies korrekt. Zum gleichen Schluss führt die Recht- sprechung des Bundesgerichts, wonach die "Urteilsberatung" nach Art. 229 Abs. 3 ZPO der Phase des Prozesses entspricht, die nach dem Schluss der Hauptverhand- lung nach Art. 228 - 234 ZPO eintritt ("On en déduit que les délibérations commencent après la clôture des débats principaux [titre du chapitre 3]; vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2. = Pra 2013 Nr. 53). Es ist unerheblich, wann das Urteil tatsächlich von der Gerichtsbe- setzung beraten und gefällt wird. Entscheidend ist, dass die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 5. Juni 2020 (Prot. VI S. 52), nach der Durchführung der Verhandlung vom selben Datum, abgeschlossen wurde. Danach waren nach Art. 229 Abs. 3 ZPO keine Noven mehr zulässig. Nach Schluss der Hauptverhandlung ist das Gericht nur noch berechtigt, aber nicht mehr verpflichtet, auf neue Vorbringen einzugehen, und zwar selbst wenn es sich um echte Noven in Verfahren handelt, welche durch den Un-

- 25 - tersuchungsgrundsatz beherrscht sind (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 = Pra 2018 Nr. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Die neue Tatsache von Wohnkosten von Fr. 1'130.-- anstatt von Fr. 1'800.-- auf Seiten der Klägerin (und C._____) ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Da- mit ist auch die Klägerin einverstanden (act. 159 S. 5 unten). Es sind neu der Klägerin Fr. 753.-- Wohnkosten anzurechnen (anstatt Fr. 1'200.-; entsprechend zwei Dritteln der Wohnkosten). C._____ hat neu Wohnkosten von Fr. 377.-- (anstatt Fr. 600.--; entsprechend einem Drittel der Wohnkosten).

E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 142 = act. 154; nach- folgend nur noch als act. 154 zitiert). Für die Prozessgeschichte vor Bezirksgericht kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 154 S. 6- 10). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts (act. 151 i. V. m. act. 146). Er beantragt in Abände- rung von Ziffern 7, 8, 10, 11 und 13 die Reduzierung der Kinderunterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 701.-- bis und mit September 2026 bzw. ab 1. Oktober 2026 um monat- lich Fr. 333.--, die Aufhebung des bis 30. September 2028 zuerkannten nachehelichen Unterhalts von Fr. 333.-- bzw. von Fr. 355.--, die Aufhebung der Anweisung an die D._____ und den vollständigen Verzicht auf einen Vorsorgeausgleich. Sodann stellte der Beklagte auch für das Berufungsverfahren das umfassende Armenrechtsgesuch (act. 151 S. 4) und verlangte als vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Abänderung des Eheschutzentscheides vom 1. Oktober 2015 im Sinne der Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die im Scheidungsurteil zuerkann- ten Beiträge (act. 151 S. 4, 24). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Im Nach- gang dazu liess das Bezirksgericht seine Verfügung vom 1. Dezember 2020 der Kam- mer zukommen, mit welcher es den Rechtsvertreter des Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren mit einer Akontozahlung von Fr. 10'000.-- entschädigte (act. 155).

- 16 - Die Klägerin erstattete auf entsprechende Aufforderung mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2021 rechtzeitig die Berufungsantwort und erhob sinngemäss in Bezug auf Dis- positivziffer 8 des Urteils Anschlussberufung (act. 159). Die Erstattung der Berufungs- antwort war (einstweilen) auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020 (Verfü- gung der Kammer vom 10. Dezember 2020, act. 156 Dispositivziffer 1) beschränkt worden. Nach Eingang der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 2. Februar 2021 Frist angesetzt, um zur Anschlussberu- fung und zum prozessualen Antrag der Leistung eines Prozesskostenbeitrages Stel- lung zu nehmen (act. 161), was der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2021 innert Frist tat (act. 163).

E. 1.3 Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort Anschlussberufung erheben kann. Die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem die berufungsbeklagte Partei in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird. Dies tat die Klägerin, indem sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge verlangt (act. 159 S. 2). Entgegen den Ausführungen des Beklagten (act. 163 S. 1) begründet die Kläge- rin die höheren Unterhaltsbeiträge für die erste Phase bis September 2026, indem sie mit der vom Bundesgericht vorgegebenen zweistufig-konkreten Methode mit Über- schussbeteiligung ihren nachehelichen Unterhaltsbeitrag berechnet (act. 159 S. 7 ff.). Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ver- fügt über freie Kognition in Tatfragen, was auch heisst, dass sie den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gestützt auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen festsetzt; anhaltende, veränderte Tatsachen im Sinne eines Abänderungsgrundes müssen entgegen der Darstellung des Beklagten nicht gegeben sein, damit die Berufungsinstanz auf eine Anschlussbe- rufung eintritt (act. 163 S. 4).

E. 1.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verlangt

- 17 - die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 10, 11, 13 und 14, welche die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und die Tochter C._____ sowie die Berufliche Vorsorge betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 30. Januar 2021 rechtskräftig ge- worden. Dies ist vorzumerken. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien, ist soweit für die Rechtsfindung erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. II.

E. 4 Das Bezirksgericht setzt in Berücksichtigung von Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 ZGB im Bedarf der Klägerin Mittel für die Äufnung der Altersvorsorge ein. Das Bezirks- gericht begründet zusammengefasst den Vorsorgeunterhalt damit, dass sich die Kom- pensation der ausfallenden Beiträge an die obligatorische Alters- und Invaliditätsvor- sorge rechtfertige, da die Lücken in der Altersvorsorge durch die Betreuung der ge- meinsamen Tochter entstehen würden (act. 154 S. 93 f.). Zufolge Kinderbetreuung werde der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von C._____ ein 80 %-Arbeitspensum ange- rechnet, was zu geringeren Beiträgen in deren Altersvorsorge führe. Diese Ausfälle gelte es während der nächsten sechs Jahre durch die im Betrag nicht bestrittenen Fr. 138.-- pro Monat zu kompensieren (act. 154 S. 94). Die Kritik des Beklagten am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft sich darin, fest- zuhalten, dass die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und so mindestens Fr. 3'500.-- erzielen könne, weshalb keine ehebedingte Lücke in den Sozialwerken vorliegen würde (act. 151 S. 12). Auf die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von C._____ wurde bereits eingegangen. Es kann darauf verwiesen werden (E. 2.1.-2.3. vorne). Weiter macht der Beklagte da- rauf aufmerksam, seine mangelnde Leistungsfähigkeit würde keinen Betreuungs- und Vorsorgeunterhalt und insgesamt keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag erlauben (act. 151 S. 12). Die Grundsätze zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrages bei lebensprägender Ehe nach Art. 125 Abs. 2 ZGB verlangen, dass nur bei vorhandenen finanziellen Mit-

- 26 - teln, das heisst, wenn die Existenz des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gesichert ist, der Vorsorgeaufbau in der nachehelichen Unterhaltsberechnung zu berücksichti- gen ist bzw. ein nachehelicher Unterhalt nur dann zugesprochen wird. Die Behauptun- gen des Beklagten zu seinem Bedarf, wie nachstehend gezeigt wird (E. 6.1.-6.6.), sind nicht geeignet den vom Bezirksgericht eingesetzten Betrag unter dem Titel "Kompen- sation Vorsorge" in Frage zu stellen. Es bleibt beim eingesetzten Betrag von Fr. 138.-- pro Monat.

E. 5 Es ergeben sich damit zusammenfassend und beruhend auf der Aufstellung im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und der Darstellung der Parteien (act. 151 S. 12, act. 159 S. 8 ff.) neu folgende Bedarfe für die Klägerin und C._____ (act. 154 S. 73): Für die Klägerin Fr. 3'386.-- bis September 2026 und Fr. 3'328.-- ab Oktober 2026 (neu Fr. 753.-- Wohnkosten anstatt Fr. 1'200.--) und Fr. 1'262.-- (anstatt Fr. 1'481.--; recte: Fr. 1'485.--) für C._____ (neu Fr. 377.-- Wohnkosten anstatt Fr. 600.--). 6.1. Damit zum Bedarf des Beklagten: Die einzelnen Bedarfspositionen, welche im angefochtenen Urteil festgelegt wurden (act. 154 S. 73 f.), sind in ihrer Höhe in den nachfolgenden fünf Positionen (E. 6.2 - 6.6) angefochten worden (act. 151 S. 13-16): 6.2. Haushalthilfe: Es können in wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, keine Kosten für medizinisch nicht notwendige Leistungen einer Haushaltshilfe berücksichtigt werden. Es braucht entgegen der Darstellung des Beklagten keine wei- teren Sachverhaltsabklärungen bzw. Beweiswürdigungen (act. 151 S. 13; vgl. Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [BlSchK 2009, S. 193 ff.; BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, BGer 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021]). Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Bezirksge- richt ausführlich darlegte, wie es dem Beklagten gelingt, seinen Ein-Personen-Haus- halt zufriedenstellend zu erledigen (act. 154 S. 90-93). Der Beklagte setzt sich mit die- sen Ausführungen nicht auseinander, sondern übt rein appellatorische Kritik, wenn er ausführt, er sei für einen würdigen Lebensabend auf eine Haushaltshilfe angewiesen (act. 151 S. 13, act. 163 S. 5). Es bleibt dabei, dass keine Position für Haushaltshilfe einzusetzen ist.

- 27 - 6.3. Transportkosten/Mobilität: Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Darüber hinaus sind die für die Unterhaltsberechnungen in familienrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337, BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Demzufolge werden Kosten für ein Privat- fahrzeug in engeren finanziellen Verhältnissen nur berücksichtigt, falls dem Privatfahr- zeug Kompetenzcharakter zukommt. Kompetenzcharakter hat ein Privatfahrzeug, wenn es für den Ansprecher zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufs unumgänglichen Transportmitteln gehört. Dies hat hier aber keine Bedeu- tung, nachdem der Beklagten pensioniert ist. Zur Ausübung des Besuchsrechts können Kosten eines Privatfahrzeuges zumin- dest bei nicht gehobenen finanziellen Verhältnissen (nur) dann in der Unterhaltsbe- rechnung berücksichtigt werden, wenn der Besuchsberechtigte auf ein Privatfahrzeug unabdingbar angewiesen ist. Der über Zeit verfügende Beklagte nennt zu Recht nichts, was ihn hindert, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von I._____ AG nach G._____ zu reisen, um seine Tochter zu treffen und mit ihr Zeit zu verbringen (act. 163 S. 5). Die Behauptung des Beklagten, er sei für die Erledigung der eigenen Einkäufe auf ein Auto angewiesen, die Einkäufe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würden ihn wegen erheblicher Fussdistanzen überfordern (act. 151 S. 13), ist ein unzulässiges Novum. Die Behauptung wäre aber ohnehin unbeachtlich, weil sie nicht substantiiert ist. Das Bezirksgericht ist zu bestätigen (act. 151 S. 89), und es sind dem Beklagten Fahrtkosten von monatlich Fr. 82.-- anzurechnen. 6.4. Verwandtenunterstützungspflicht: Die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB besteht subsidiär zur ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht. Gilt diese Rangfolge bereits für rechtlich geschuldete Unterstützungsleistungen, so muss sie auch für die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorgenommenen Unterstüt- zungsleistungen gelten. Unterstützungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehen ge-

- 28 - genüber aus einer Ehe entstandenen Unterhaltsverpflichtungen nach. Sie haben bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen im Hinblick auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt zu bleiben. Es kann auf die zutreffenden Er- wägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden. Das Vorbringen des Beklagten, er habe bis April 2020 seinen Halbbruder unterstützt und habe seit dessen Tod zwei von dessen minderjährigen Kindern zu unterstützen (act. 151 S. 14), ist deshalb auch un- ter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts nicht zu hören (act. 154 S. 95 f.). 6.5. Das Bezirksgericht berücksichtigte keine Position "Schuldentilgung" in der Be- darfsrechnung des Beklagten (act. 154 S. 96 f.). Der Beklagte beanstandet das. Er verlangt, dass der gesamte Überschuss ihm zu belassen sei zwecks Tilgung seiner erheblichen Schulden (act. 151 S. 16). Es gehe nicht an, der Klägerin einen Über- schussanteil als Unterhaltsanspruch zuzusprechen und damit Gläubiger zu schädigen. Dies wäre nicht im Sinne der Gesetzgebung, zumal die Unterhaltsgläubiger staatlich bzw. von der Natur her dem Gemeinwesen zuzurechnen seien (act. 151 S. 15). Es wurde mit Wirkung ab 2. Mai 2017 über den Beklagten gestützt auf Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung) der Privatkonkurs eröffnet (act. 153/6). Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Privatkonkurs zum Aufschub der Zahlungs- verpflichtungen geführt habe, weshalb die Details zu den insgesamt Fr. 110'000.-- Schulden, die davon betroffen seien, hier nicht mehr weiter relevant seien (act. 151 S. 16). In der Tat sind diese Schulden irrelevant unter dem Vorbehalt fehlenden neuen Vermögens. Die (angeblich) seit Mai 2017 angefallenen Steuer- und Krankenkassen- schulden (act. 151 S. 16, act. 163 S. 5, act. 164/9), sind sodann nicht entstanden im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und können daher schon aus diesem Grund bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht im Bedarf berücksichtigt werden. Es ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, ob die Behauptung der Steuer- und Krankenkassenschulden im Betrag von insgesamt Fr. 3'944.-- überhaupt zulässige Noven sind (act. 64 S, 11, Prot. VI S. 24); die im Berufungsverfahren einge- reichte Abzahlungsvereinbarung mit dem Steueramt über insgesamt Fr. 1'164.-- datiert von Februar 2020 und damit vor Abschluss des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht

- 29 - (act. 153/6). Das Bezirksgericht hat entgegen den Ausführungen des Beklagten des- sen rechtliches Gehör nicht verletzt (act. 151 S. 16). 6.6. Die Steuerlast verändert sich durch die geänderten Unterhaltszahlungen nur un- wesentlich. Davon geht auch der Beklagte aus (act. 151 S. 15). So werden im Zeit- raum 2021 bis 2026 insgesamt Unterhaltsbeiträge von neu Fr. 127'000.-- anstatt rund Fr. 138'000.-- und im Zeitraum Oktober 2026 bis September 2028 neu rund Fr. 36'200.-- anstatt Fr. 41'500.-- gesprochen. Es bleibt bei dem eingesetzten Steuer- betreffnis von Fr. 410.-- bzw. Fr. 490.-- (act. 154 S. 74). 6.7. Zusammenfassend bleibt es bei einem anzurechnenden Bedarf des Beklagten von Fr. 3'878.-- bis September 2026 und von Fr. 3'958.-- ab Oktober 2026 (act. 154 S. 74).

E. 7 Unterhaltsbeiträge 7.1.1. Unterhaltsbeiträge für C._____. A Für den Zeitraum bis Ende September 2026 (16. Altersjahr von C._____) Der Barbedarf von C._____ beträgt neu infolge reduzierter Wohnkosten Fr. 1'262.-- (E. 5. vorne). Gemäss Lohnabrechnung von April 2020 bezog und bezieht die Klägerin keine Kinderzulage (act. 121/1). Das Bezirksgericht hielt demgegenüber fest, dass vom Barbedarf von C._____ vorab die von der Klägerin bezogene Kinderzulage von Fr. 200.-- in Abzug zu bringen sei (154 S. 101 oben). Der Grund für diese Inkongruenz könnte sein, dass die SVA Zürich von einer Nichterwerbstätigkeit der Klägerin ausgeht und davon, dass die Parteien nach wie vor in ungetrennter Gemeinschaft leben. Kei- nen Anspruch auf Kinderzulagen haben nämlich in ungetrennter Gemeinschaft leben- de Versicherte, deren Ehepartner eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. Wegleitung BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Ziffer 6). Die erwerbstätige bzw. als er- werbstätig zu geltende, vom Beklagten getrennt lebende Klägerin hat aber Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage von Fr. 200.-- ist daher mit dem Bezirksgericht als Einkommen von C._____ von ihrem Bedarf in Abzug zu bringen, womit noch ein Barbedarf von Fr. 1'062.-- verbleibt.

- 30 - Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern, damit die Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel eintreten kann (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617). Die Klägerin beziffert den monatlichen Kinderunterhalt (in der Phase bis und mit 30. September 2016) mit Fr. 1'446.-- pro Monat und alsdann mit Fr. 1'378.-- (act. 159 S. 2). Tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung, wie hier, ein, wendet sie das Recht von Amtes wegen an. In Kinderbelangen wie bspw. in der Bestimmung des Betreuungsunterhaltes ist die Rechtsmittelinstanz aufgrund der herrschenden Offizial- maxime und des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 ZPO). Die relevanten Lebenshaltungskosten für die Ermittlung des Betreuungsunter- haltes betragen Fr. 3'248.-- (act. 154 S. 73 f. und S. 101; Fr. 1'350.-- Fr. 753.-- [neuer Mietpreis], Fr. 30.-- , Fr. 340.--, Fr. 46.--, Fr. 125.--, Fr. 28.-- Fr. 111.--, Fr. 30.--, Fr. 65.--, Fr. 90.--, Fr. 280.-- [Steuern]). Soweit es die Verhältnisse zulassen, sind zur Berechnung des Betreuungsunterhalts auch die Steuern zu berücksichtigen (BGer 5A 727/2018 vom 22. August 2019, E. 2; BGer 5A 926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 4.2.2.; BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2.). Die Bedarfsermittlung zur Be- rechnung des Betreuungsunterhalts lehnt sich an diejenige zur Berechnung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums an. Es ist unter Hinweis auf die niedrige Progressi- onsstufe kein bei der Klägerin abzuziehender Steueranteil für C._____ in deren Bedarf anzurechnen. Der so berechnete Lebensbedarf der Klägerin von Fr. 3'248.-- ist bis zum 16. Altersjahr von C._____ (2026) bei einem der Klägerin angerechneten monat- lichen Einkommen von Fr. 3'000.-- um den Betrag von Fr. 248.-- nicht gedeckt. Es ergibt sich ein Anspruch von C._____ auf einen Betreuungsunterhalt von Fr. 248.--. Um auch das noch zu erwähnen: Die Grundbeträge für beide Parteien und C._____ sowie die Bedarfsermittlung für C._____ wurden im Einklang mit der Vo- rinstanz in herkömmlicher Weise gemäss Kreisschrieben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. September 2009 belassen. Die Kammer erachtet dieses Vorgehen und in Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen, nachdem keine der Parteien auf die niedrigeren Grundbeträge ge- mäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

- 31 - für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums plädiert hatte (vgl. BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2.). Die Ermittlung des Barbedarfs lässt sich ohnehin inhaltlich mit der Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz und der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmungen bringen. Keine der Parteien, insbesondere nicht die Klägerin, plädierte sodann dafür, dass die Position "Kompensation Vorsorge" in die Bedarfser- mittlung zur Berechnung des Betreuungsunterhalts aufzunehmen sei. Die Kammer sieht sich deshalb und insbesondere auch angesichts der gegebenen finanziellen Ver- hältnisse nicht veranlasst zu entsprechenden Erwägungen. Es bleibt bei der Berech- nung des Bezirksgerichts, wonach die Position "Kompensation Vorsorge" nicht einzu- berechnen ist (act. 154 S. 101). Es sind zunächst, vor Überschussbeteiligung, monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge für C._____ von Fr. 1'310.-- ausgewiesen (Fr. 1'062.-- [Barbedarf] + Fr. 248.-- [Be- treuungsunterhalt]). B Für den Zeitraum ab Oktober 2026 (ab 16. Altersjahr von C._____) Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'262.-- (E. 5. vorne). Es sind davon wiederum die (um Fr. 50.-- erhöhten) Kinderzulagen von Fr. 250.-- als Einkommen von C._____ in Abzug zu bringen. Es resultieren monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'012.--. Ein Betreuungsunterhalt ist unter Hinweis auf das (angenommene) Einkom- men der Klägerin von Fr. 3'750.-- nicht mehr geschuldet (E. 2.1. vorne). C Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende) und von Kinderren- ten der AHV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weiterhin zulässig und vorgesehen (vgl. Wegleitung BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Ziffer 5.2.4.). Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck ist die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362, E. 3.2). Die ganze Kinderrente ist dem Kind zukommen zu lassen. Dass die Höhe der Kinderrenten nicht mehr zwingend passen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Eltern, die im Niedriglohnbereich ein Einkommen erzielen müssen, ist gesetzgeberisch gewollt.

- 32 - 7.1.2. Zusammenfassend kommen C._____ die Kinderrenten von monatlich Fr. 1'378.- -, zu. 7.2.1. Unterhaltsberechnung für C._____ und die Klägerin Für den Zeitraum bis Ende September 2026 Es ist zu Recht nicht bestritten, dass die Methode der Überschussteilung zur zah- lenmässigen Konkretisierung des geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages heranzuziehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BGer 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021). Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende September 2026 steht einem Gesamt- einkommen der Parteien von Fr. 7'645.-- (Fr. 4'645.-- [E. 1. vorne] + Fr. 3'000.-- [E. 2.3. vorne]) ein Gesamtbedarf von Fr. 7'264.-- (Fr. 3'878.-- [E. 6.] + Fr. 3'386.-- [E. 5.]) gegenüber. Bei einer Aufteilung des Freibetrages von Fr. 381.-- zu je zwei Fünfteln an die Parteien (je Fr. 152.40) und – in Anbetracht dessen, dass Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist – zu einem Fünftel an C._____ (Fr. 76.20) resultiert ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 538.40 (Fr. 3'386.-- Bedarf abzüglich Fr. 3'000.-- Einkommen zuzüglich Fr. 152.40 Anteil Freibetrag). Für C._____ resultieren monatliche Unterhaltsbeiträge, wie von der Klägerin be- antragt (act. 159 S. 2), von Fr. 1'446.-- (abgerundet im Sinne der Anträge der Klägerin um Fr. 8.-- [act. 159 S. 2]; Fr. 1'378.-- [Kinderrente] + Fr. 76.--; davon Fr. 248.-- Be- treuungsunterhalt). Insgesamt ist der Beklagte zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'446.-- (davon Fr. 248.-- Betreuungsunterhalt) zu verpflichten. Der von der Kläge- rin verlangte nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 499.50 (act. 159 S. 2) ist ausge- wiesen und gestützt auf die Verhandlungsmaxime auch so zuzusprechen. Gesamthaft sind damit für diesen Zeitraum Unterhaltsbeiträge (für die Klägerin sowie die Tochter C._____) von Fr. 1'945.50 pro Monat geschuldet.

- 33 - Für den Zeitraum ab Oktober 2026 Ab Oktober 2026 (bis September 2028) resultiert bei einem Gesamteinkommen von Fr. 8'395.-- (Fr. 4'645.-- [E. 1.] + Fr. 3'750.-- [E. 2.3.]) und einem Gesamtbedarf von Fr. 7'286.-- (Fr. 3'958.-- + Fr. 3'328.--) ein Freibetrag von Fr. 1'109.--. Der Freibetrag ist hälftig auf die beiden Elternteile aufzuteilen. Es rechtfertigt sich in dieser Phase nicht, C._____ an einem Freibetrag zu beteiligen, weil die Kinderrente C._____ bereits einen Überschuss ermöglicht. Die hälftige Aufteilung des Überschus- ses auf die beiden Elternteile ist angezeigt, weil bei beiden Elternteilen Mehrkosten für die Führung ihrer Haushalte angefallen sind und anfallen und sie gleichermassen zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts auf den Freibetrag zu verweisen sind. Bei ei- ner hälftigen Aufteilung des Freibetrages von Fr. 1'109.-- resultiert ein zu leistender Unterhaltsbeitrag, wie von der Klägerin verlangt (act. 159 S. 2) von Fr. 132.50 (Fr. 3'328.-- Bedarf abzüglich Fr. 3'750.-- Einkommen zuzüglich Fr. 554.50 hälftiger Anteil Freibetrag). Insgesamt ist der Beklagte zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'378.-- und nachehelichen Unterhalt von Fr. 132.50 (bis Ende September 2028) zu bezahlen. Vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2028 sind damit gesamthaft Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'510.50 geschuldet, ab dem 1. Oktober 2028 noch Kinderun- terhalt in der Höhe von Fr. 1'378.--. 7.2.2. Es ist nicht weiter auf den von der Klägerin gestellten Eventualantrag ein- zugehen. In Nachachtung des Hauptantrages der Klägerin kommt die Kinderrente voll- umfänglich C._____ zu. Der Eventualantrag wurde gestellt für den Fall, dass die Kin- derrente nicht vollumfänglich C._____ zukommen sollte (act. 159 S. 8 unten f.).

E. 8 Berufliche Vorsorge 8.1.1. Der Beklagte bestreitet, dass er während der Ehe Guthaben erworben hat, wel- che dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB unterliegen (act. 151 S. 17 ff.). Die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 154 S. 49 ff.) ist falsch.

- 34 - 8.1.2. Das Bezirksgericht legte die Prinzipien des Vorsorgeausgleichs richtig dar, wo- nach nach Massgabe von Art. 124a ZGB der Vorsorgeausgleich durch eine direkte Teilung der Rente vorgenommen wird, wenn das Scheidungsbegehren während des Bezugs einer Altersrente eingereicht wird. Sodann ermittelte das Bezirksgericht entge- gen den Ausführungen des Beklagten den Teil des Anspruchs, welcher während der Ehe durch den Beklagten erworben worden war, richtig. Es kann in erster Linie, um unnötige Wiederholung zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (act. 154 S. 49 ff.). Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, es sei bei ihm während der Ehe zu keinem Zuwachs seiner Altersvorsorge gekommen. Es bestehe nichts zu Teilendes. Die Rente beruhe ausschliesslich auf seinen Anstren- gungen vor der Heirat (act. 151 S. 22). Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass während der Ehe Altersguthaben geäufnet worden sei. Sollte das Gericht davon aus- gehen, es würde eine Gesetzeslücke vorliegen, so wäre diese Lücke durch das Ge- richt zu füllen (act. 151 S. 17 f.). Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Bereits das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzeslage sorgfältig aus- geführt, dass und weshalb es auch bei (Teil-)Invalidität zu einem "Vorsorgezuwachs" kommt (act. 154 S. 49 ff.; S. 53 ff.). Die Kritik des Beklagten am erstinstanzlichen Ur- teil ist vornehmlich appellatorischer Natur. Der Vollständigkeit und dem besseren Ver- ständnis dienen nachfolgende ergänzenden Ausführungen. Diese ändern aber nichts daran, dass die Berufung des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Entscheid ge- mäss Dispositivziffer 13 von Anfang an aussichtslos war. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschliessung am 28. Oktober 2005 teilinva- lid. Er bezog bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter im September 2015 eine In- validenrente. Entgegen seinen Ausführungen erwarb der Beklagte während der

E. 8.2 Nach den allgemeinen Grundsätzen erhält der vorsorgeberechtigte Ehegatte nach Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" die Hälfte der laufenden Altersrente des vorsor-

- 36 - geverpflichteten Ehegatten, wobei diese in eine lebenslange Rente umgewandelt wird (vgl. E. 7.3. nachstehend). Abgesehen davon, dass der Beklagte höchstens nur die von ihm effektiv eingezahlten Beiträge als dem Vorsorgeausgleich unterliegend be- trachtet und nicht die vom Arbeitgeber geleisteten Guthaben (act. 151 S. 3, Berufungs- antrag 3), welche Sichtweise aber, wie soeben gesehen, die Gesetzeslage verkennt, bestreitet er in quantitativer Hinsicht die vom Bezirksgericht vorgenommene Ermittlung des Umfangs der Rente des Beklagten, die ehelich erworben ist und also grundsätz- lich zu teilen ist, nicht (act. 154 S. 55 ff., S. 57). Damit erübrigt sich eine Auseinander- setzung mit dem eventualiter gestellten Antrag, es sei der zu Lasten der Rente des Beklagten zu teilende Rentenbetrag auf Grund der effektiv bis zu Erreichung des Ren- tenalters noch eingezahlten Beiträge neu zu berechnen und es sei ein Gutachten beim Bundesamt für Sozialversicherung einzuholen (act. 151 S. 23). Der Beklagte verlangt pauschal die Einholung eines Gutachtens. Er erklärt nicht, zu welchen konkreten Tat- sachen ein Gutachten einzuholen und welches die Relevanz für die Entscheidfindung wäre. Diese ist denn auch nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht übernahm den in der Botschaft vorgeschlagenen Ansatz zur Teilung einer laufenden Rente nach dem reglementarischen Rentenalter (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBI 2013 4887 ff., 4955). Es wird dabei unterschieden zwischen den Ehe- jahren vor der Pensionierung und den Ehejahren nach der Pensionierung. Für die Ehejahre vor der Pensionierung hat der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Sozialver- sicherung eine Tabelle erstellt, die aufgrund des Alters bei Heirat und dem Pensionie- rungsalter den Anteil der zu teilenden Rente bestimmt. Für die Ehejahre nach der Pen- sionierung kann der Wert 2.5% (oder 1/40) pro Ehejahr eingesetzt werden, weil davon ausgegangen wird, dass der Aufbau der Altersvorsorge während 40 Jahren erfolgt. Das Bezirksgericht nahm korrekterweise für die Ehejahre vor der Pensionierung den Tabellenwert 36.0 (act. 154 S. 55), welcher sich ergibt bei einem Heiratsalter von 55 und einem Alter bei Rentenbeginn von 65. Für die zwei Ehejahre nach der Pensionie- rung (bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) setzte das Bezirksgericht - zu Gunsten des Beklagten - keinen Wert ein (act. 154 S. 56 unten). Die Vorinstanz blen- det damit entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht aus, dass die vor der Hei- rat geäufneten Guthaben nicht der Teilung zuzuführen sind (act. 154 S. 23). Sie hätte

- 37 - sonst den Faktor 100 genommen. Dass die Rente des Beklagten im Ergebnis gekürzt wird, wie der Beklagte beanstandet, ist evident, ergibt sich aus der vom Gesetz vorge- sehenen Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung und gibt zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Die Pensionskasse des Beklagten anzuhalten, zu einer vom Be- klagten in den Raum gestellten "Rentenvermehrung" Stellung zu nehmen, geht an der Sache vorbei (act. 154 S. 23 unten). Der Beklagte bezieht eine aus der IV umgewandelte Altersrente von monatlich Fr. 1'488.05 und eine Altersrente aus dem Teil des erworbenen Vorsorgeguthabens, auf welchem er nicht invalid war. Auch hier beträgt die Rente monatlich Fr. 1'488.05 (act. 38). Insgesamt bezieht der Beklagte eine Rente aus 2. Säule von Fr. 2'976.10. Ein Anteil von 36% auf Fr. 2'976.10 ergibt Fr. 1'071.39. Der hälftige Anteil beträgt Fr. 535.70. Mit der Berechnung des ehelichen Rentenanteils durch das Bezirksgericht setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Der ohne Erklärung eingenommene Standpunkt, der zu teilende Rentenbetrag sei um die Hälfte auf höchstens monatlich Fr. 267.85.-- zu reduzieren, lässt sich nicht begreifen und bleibt daher unbeachtlich. Auf den Antrag des Beklagten, es sei ihm Gelegenheit zur Nachbezifferung zu geben, wenn die von der Pensionskasse offen gelegten effektiv während der Ehe eingezahl- ten Beträge vorliegen, ist daher nicht einzutreten, weil nicht begründet (act. 151 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 3). Der mathematische Anspruch der Klägerin an der Rente des Beklagten (2. Säu- le) beträgt monatlich Fr. 536.-- (gerundet; act. 154 S. 57 oben). 8.3.1. Der Beklagte beanstandet in rechnerischer Hinsicht die vorgenommene Um- rechnung des zugesprochenen Rentenbetrages (Fr. 536.--) in eine lebenslange Rente nicht (act. 154 S. 57 ff.). Er nimmt aber in grundsätzlicher Art die Sicht ein, es sei ge- stützt auf Art. 124b ZGB aus Billigkeitsgründen bzw. wegen wichtigen Gründen (act. 151 S. 20 unten) auf eine Teilung zu verzichten.

- 38 - 8.3.2. Der Beklagte erwähnt im Berufungsverfahren erneut den Altersunterschied von 27 Jahren und die Tatsache, dass die Klägerin bereits über ein Vorsorgeguthaben ver- füge, als Gründe für eine Unbilligkeit der Teilung. Das Bezirksgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass Art. 124a ZGB eine Aufteilung der Altersrente vorsehe und die während der Ehe erworbenen Renten- guthaben ausgeglichen würden; beide Ehegatten sollten an der während der Ehe ge- äufneten Vorsorge teilhaben (act. 154 S. 60 unten f.). Der vom Beklagten angeführte gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 124b ZGB greife vorliegend trotz grossem Altersunterschied nicht. In Anbetracht der Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse der Klägerin komme ein Verzicht auf Teilung nicht in Frage. Ausser dem Altersunter- schied und den Auswirkungen auf die Altersvorsorge habe der Beklagte keine weite- ren Gründe dargetan, die derart wichtig wären, dass auf einen Ausgleich verzichtet werden könne (act. 154 S. 62). 8.3.3. Gemäss dem Art. 124a ZGB findet die Rententeilung nach Ermessen des Ge- richts statt, wobei eine Orientierung an Art. 124b ZGB zulässig ist (BGE 145 III 56). Art. 124b ZGB sieht eine generelle Ausnahmeklausel vor, die "aus wichtigen Gründen" ein Abweichen von den vorgesehenen Teilungsregeln ermöglicht. Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erwähnt ausdrücklich als möglicher Grund für eine Unbilligkeit der hälftigen Teilung den Altersunterschied. Allerdings kommt die Ausnahme von einer hälftigen Teilung nur in Betracht, wenn die Ehegatten vergleichbare Perspektiven mit Bezug auf die berufliche Vorsorge haben ("Une exception au partage par moitié en raison de la différence d'âge ne peut dès lors être admise que si les époux ont des revenus et des perspectives de prestations de viellesse futures comparables."). Der Grundsatz der hälftigen Teilung darf allerdings nicht ausgehöhlt werden ("L'art. 124b CC est une dis- position d'exception, qui ne doit pas vider de sa substance le principe du partage par moitié de la prévoyance professionnelle."; BGer 5A 153/2019 vom 3. September 2019, E. 6.3.2.). Das Bundesgericht erkannte im referierten Fall unter Hinweis auf die Vor- sorgeaussichten der Ehefrau auf hälftige Teilung ungeachtet des grossen Altersunter- schieds der Ehegatten. Das Bezirksgericht legte ausführlich die wirtschaftlichen Perspektiven der Kläge- rin bei Eintritt ins Rentenalter und die damit zusammenhängenden Vorsorgebedürfnis-

- 39 - se dar (act. 154 S. 59 f.). Das Bezirksgericht ging entgegen der Darstellung des Be- klagten davon aus, dass der Klägerin in Anbetracht ihres jetzigen Alters von 43 (heute

44) Jahren noch rund 22 Erwerbsjahre bevorstehen (die Tendenz einberechnend be- treffend ordentliches Pensionierungsalter der Frauen mit 65 Jahren), der Klägerin im- mer ein Einkommen möglich sein wird, das die Eintrittsschwelle in die berufliche Vor- sorge erreicht, und die Klägerin dementsprechend in der Lage ist, während des ge- samten Zeitraumes ein Vorsorgeguthaben auf einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 48'000.-- zu äufnen (act. 154 S. 59). Die Vorinstanz kam so zum Schluss, dass die Klägerin mit einem Vorsorgeguthaben aus ihrer Arbeitstätigkeit von geschätzt maximal Fr. 120'000.-- rechnen könne (act. 154 S. 60). Das gesamte Vorsorgeguthaben der Klägerin im Alter von 65 Jahren belaufe sich mit dem maximal errechneten Betrag von der Altersrente des Beklagten in die Altersvorsorge der Klägerin in der Höhe von Fr. 130'000.-- ([Fr. 286.-- x 12 x 22] = Fr. 75'500.-- zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen) auf Fr. 250'000.--. Beim aktuellen Umwandlungssatz von 6.8% ergebe sich eine jährli- che Rente von Fr. 17'000.-- bzw. von monatlich Fr. 1'416.-- (act. 154 S. 60). Zusätzlich habe die Klägerin im Alter von 65 Jahren Anspruch auf Ausrichtung der Rentenanteile an der Altersrente des Beklagten von monatlich Fr. 286.-- bzw. zusammen rund Fr. 1'700.--. Mit der AHV-Rente von maximal Fr. 2'205.-- erhalte die Klägerin eine Ren- te im Bereich von maximal insgesamt Fr. 3'905.--. Demgegenüber verbleibe dem Be- klagten selbst beim grösstmöglichen errechneten Ausgleichsbetrag der Pensionskas- senrente noch eine monatliche Rente von insgesamt Fr. 4'645.-- (act. 154 S. 60). Aus anderen dem Gericht bekannten vergleichbaren Fällen ist dieses Szenario für die Klägerin im Bereich des Realistischen, wenn auch ambitioniert, zu Lasten des Beklagten geht es indes klar nicht. Für die Umwandlung des (hypothetischen) Vorsor- geguthabens in den Rentenanspruch rechnete die Vorinstanz mit dem derzeit im Pen- sionskassengesetz verankerten Umwandlungssatz von 6.8% (act. 154 S. 60 oben; Art. 14 BVG). Bei diesem Umwandlungssatz resultiert bei einem obligatorischen Al- tersguthaben von Fr. 100'000.-- eine Rente von jährlich Fr. 6'800.--. Die Vorinstanz rechnete zu Recht mit diesem Umwandlungssatz, weil er derzeit der gesetzlich festge- schriebene Mindestumwandlungssatz ist (Art. 14 BVG). Die Renditen sind tief und die Lebenserwartung steigt. Es lassen sich weder die Entwicklung des Lohnes der Kläge- rin noch die Entwicklung der Renten zuverlässig vorhersehen. Allerdings ist vor dem

- 40 - Hintergrund der heute geführten Diskussionen über die Finanzierung von AHV- und BVG-Renten wohl davon auszugehen, dass die Renten durch eine Anpassung der Be- rechnungsfaktoren (Umwandlungssatz und Mindestverzinsung) sinken werden. Im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters der Klägerin im Jahr 2042 (Stand heute) ist ein Umwandlungssatz von 6.8% nicht mehr realistisch, sondern dieser wird wohl reduziert sein. Pro Fr. 100'000.-- angespartes Altersguthaben wird sich die Rente entsprechend (einschneidend) reduzieren. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin bei zwei (oder mehr) Arbeitgebern beschäftigt sein wird, um ein existenz- sicherndes Einkommen erzielen zu können. Im ungünstigsten Fall kommt in jedem Ar- beitsverhältnis der volle Koordinationsabzug zur Geltung. Nicht jedes Vorsorgeregle- ment ist teilzeitfreundlich, indem es bspw. den Koordinationsabzug proportional dem Beschäftigungsgrad anpasst. Soweit der Beklagte im Kontext der Vorsorgeaussichten der Klägerin sinngemäss vorbringt, deren Vorsorge sei bereits gesichert, so ist er zudem darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht mit einer zu erwartenden AHV-Rente von Fr. 2'205.-- nahe bei der Maximalrente rechnete. Die monatliche maximale Einzelrente von derzeit Fr. 2'370.-- bekommt, wer im Schnitt ein Jahreseinkommen von mindestens rund Fr. 85'000.-- erzielt und keine Beitragslücken hat. Die Klägerin wird dies selbst bei ei- ner Vollzeitanstellung kaum erreichen. Damit geht zusammenfassend die pauschale Rüge des Beklagten am vor- instanzlichen Entscheid, die Klägerin sei wesentlich jünger, stehe im Erwerbsleben, habe bereits ein Vorsorgeguthaben und ihre Vorsorge sei ohne Rententeilung gesi- chert (act. 151 S. 20, S. 23 oben), an der Sache vorbei. Die vorsorgerechtliche Per- spektive der Klägerin ist schlechter als die Vorsorgesituation des Beklagten, selbst wenn der maximal errechnete Betrag von der Altersrente des Beklagten in die Alters- vorsorge der Klägerin fliesst. Eine Verweigerung einer Teilung der beruflichen Vorsor- ge rechtfertigt sich nicht. 8.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteil unbegründet und daher abzuweisen ist.

- 41 -

9. Das Bezirksgericht wies den Schuldner des Beklagten, die Pensionskasse D._____, an, die Unterhaltsbeiträge direkt auf das Konto der Klägerin zu überweisen (act. 154 S. 109 ff.; S. 111, Dispositivziffer 11). Der Beklagte verlangt Aufhebung der Anweisung, ohne aber darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anweisung nicht gegeben sind (act. 151 S. 3 oben). Es muss mit dem Rechtsmittel wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfinden und es müssen konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Urteil erkennbar sein. Genügt die Be- rufungsschrift den Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht, so ist auf den Berufungsantrag nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich. Es bleibt bei der Anweisung an die Pensionskasse des Beklagten, die Unter- haltsbeiträge direkt der Klägerin auszubezahlen.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung mit Ausnahme der sich aufgrund der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin neu gerechneten Unterhaltsbeiträ- ge unbegründet und daher abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung gutzuheissen. III. Mit dem heutigen Entscheid ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 151 S. 24) gegenstandslos geworden. Ein Massnahmenentscheid regelt begriffs- notwendig die Verhältnisse nur für die Dauer des Verfahrens. Mit dem heutigen Ent- scheid gibt es keinen diesbezüglichen Regelungsbedarf mehr. IV.

1. Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch vermögenwerte Interessen im Streit (§§ 4 Abs. i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Der Beklagte unterliegt ge- messen an den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig wird. Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitinteresse liegt in der Differenz der von der Klägerin und dem Beklagten beantragten Unterhaltsleistun- gen. Sie beträgt Fr. 195'022.-- (Fr. 30'807.-- [C._____], Fr. 35'647.-- [nacheheliche Un-

- 42 - terhaltsbeiträge] und Fr. 128'568.-- [zwanzigfacher Betrag des zugesprochenen mo- natlichen Rentenanteils der Klägerin in der Höhe von Fr. 535.70.-- {Art. 92 Abs. 2 ZPO}]). Die volle Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 12'550.--. Gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i. V. m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 3'200.-- festzusetzen (rund ein Viertel der vollen Gerichtsgebühr). Diese reduzierte Gerichtsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte aufgrund der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin sich zur Berufung zu Recht veranlasst sah. Der Beklagte ist ausgangsgemäss sodann zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7 % MWST zu bezahlen (act. 159 S. 3). Die volle Anwaltsgebühr beträgt bei dem gegebenen Streitwert rund Fr. 15'700.--. Von der verlangten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'500.-- zuzüglich 7 % MWST rechtfertigt sich ein Abzug, weil einerseits die Berufung im Bereich der Wohnkosten zu Recht erhoben wurde und andererseits die Berufungsantwort ungefragte und daher nicht einschränkungsberechtigte Anwendungen enthielt (act. 156 und act. 159 S. 13 - 15).

2. Die vorinstanzliche Regelung von Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen (act. 154 S. 118 Dispositivziffern 16, 17 und 18; act. 151 S. 2, act. 159 S. 16).

3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 151 S. 26; Art. 119 ZPO) ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege muss für jede Instanz neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO), und das zieht nach sich, dass die Voraussetzungen grundsätzlich jedes Mal neu darzustellen sind. Da alle am Verfahren Beteiligten, auch die Gerichte, nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 52 ZPO), wird der Verweis auf bestimmt bezeichnete, in einer an- deren Instanz vorgelegte Akten in aller Regel als ausreichend angesehen. Der Beklag- te verweist allerdings nur pauschal auf die Belege zu den einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen bei den Akten der Vorinstanz und deren Einschätzung der Prozess- armut. Im Übrigen wird unter Verweis auf eine Sammelbeilage darauf hingewiesen, dass der Beklagte überschuldet sei (act. 153/6). Diese Darstellung genügt den Anfor- derungen an die Begründung eines Armenrechtsgesuchs nicht. Daran ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten in der Stellungnahme zur An- schlussberufung vom 5. März 2021 zu seiner finanziellen Situation und die nachge-

- 43 - reichten Beilagen (act. 164/9-10) nichts (act. 163 S. 5 f.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Standpunkt des Be- klagten in Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach dem Ausgeführten als von Anfang an als aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eige- ne Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Mit Ausnahme der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin und von C._____, welche unbestritten waren, führt der Berufungskläger gegen den vorinstanz- lichen Entscheid der Unterhaltsberechnung nichts von Belang an, das zu einem ande- ren Ergebnis hätte führen können.

4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu bewilligen (act. 159 S. 17).

5. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist abzuweisen (act. 159 S. 3). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2020 am 30. Januar 2021 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 44 -

a) an den auf die ungeraden Wochen folgenden Wochenenden jeweils ab Freitagabend, ab Hort- schluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr;

b) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember);

c) während der Schulferien sieben Mal pro Jahr für die Dauer von jeweils vier aufeinanderfolgenden Tagen; im Falle, dass der Beklagte während der Schulferien mit C._____ verreisen möchte, ist der Beklagte berechtigt, an Stelle der vier Tage jeweils eine Woche mit C._____ zu verreisen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei die Klägerin für berechtigt erklärt wird, während der Sommerferien jeweils drei Wochen am Stück mit C._____ zu verbringen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

5. Das Gesuch der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, C._____ nur und ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Klägerin um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird abgewiesen. (…)

9. Das Gesuch der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Klägerin eine Unterdeckung bezüglich ihres gebührenden Unterhalts hat, wird abgewiesen. (…)

E. 12 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin ange- rechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. (…)

E. 15 Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, mit Formular an das Zivilstands- amt der Stadt Zürich, mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse],

- 45 - sowie − an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffer 1./1, − an die Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffern 1./1, je gegen Empfangsschein. Es wird weiter beschlossen:

1. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin auf Verpflichtung des Beru- fungsklägers und Beklagten zu Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beklagten um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, N._____ Partner, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

4. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beklagten um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird abgeschrieben.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfolgen- dem Urteil. Es wird sodann erkannt:

1. Es werden die Dispositivziffern 7, 8 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020, Einzelgericht, 5. Abteilung, wie folgt abgeändert: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'446.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon Fr. 248.-- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'378.-- ab 1. Oktober 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).

- 46 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

- Fr. 499.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2026;

- Fr. 132.50 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

11. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Be- trag von monatlich Fr. 1'945.50 umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils – be- ginnend mit der nächsten Rentenzahlung nach Zustellung dieses Urteils – jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privat- Konto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'510.50. Ab 1. Oktober 2028 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'378.– (Höhe der Kinderrente)." Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositivziffern 10, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2020 bestätigt.

- 47 -

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 16 - 18) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt und dem Berufungskläger und Beklagten auferlegt.

4. Der Berufungskläger und Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Berufungsbeklagten und Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7 % MWST zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte und Klägerin un- ter Beilage einer Kopie der Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 5. März 2021, samt Beilagenverzeichnis (act. 163), an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, sowie ab Eintritt der Rechtskraft − an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffer 1./11 dieses Urteils und im Dispositiv-Auszug Ziffer 13 des Urteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom

E. 18 September 2020, − an die Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2020, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 48 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 195'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

Dispositiv
  1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Auf den Antrag der Parteien, es sei die Gegenseite zu verpflichten, sich an aus- serordentlichen notwendigen Kosten zur Hälfte zu beteiligen, soweit er/sie vor- gängig zu einem schriftlichen Kostenvoranschlag hat Stellung nehmen können und keine Leistungen Dritter (wie Kranken- und Zahnversicherungen oder der öf- fentlichen Hand) erhältlich sind, wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch der Klägerin, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzu- weisen, die güterrechtliche Ausgleichszahlung in monatlichen Raten von der Rente des Beklagten in Abzug zu bringen und auf das Konto der Klägerin zu überweisen, wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  5. Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, er- - 7 - klärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Sodann wird erkannt:
  6. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
  7. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.
  8. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt.
  9. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kos- ten zu betreuen: a) an den auf die ungeraden Wochen folgenden Wochenenden jeweils ab Freitagabend, ab Hortschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; b) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember); c) während der Schulferien sieben Mal pro Jahr für die Dauer von jeweils vier aufeinanderfolgenden Tagen; im Falle, dass der Beklagte während der Schulferien mit C._____ verreisen möchte, ist der Beklagte berechtigt, an Stelle der vier Tage jeweils eine Woche mit C._____ zu verreisen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei die Klägerin für berechtigt erklärt wird, während der Som- merferien jeweils drei Wochen am Stück mit C._____ zu verbringen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. - 8 -
  10. Das Gesuch der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, C._____ nur und ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern, wird abgewiesen.
  11. Der Antrag der Klägerin um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird abgewiesen.
  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'796.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon Fr. 515.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'378.– ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.– als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 333.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2026; - Fr. 355.– ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats.
  14. Das Gesuch der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Klägerin eine Unterde- ckung bezüglich ihres gebührenden Unterhalts hat, wird abgewiesen. - 9 -
  15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
  16. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträ- ge gemäss Ziffer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst.
  17. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Betrag von monatlich Fr. 2'129.– umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils – beginnend mit der nächsten Rentenzahlung nach Zustellung dieses Urteils – jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privat-Konto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'733.–. Ab 1. Oktober 2028 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'378.–.
  18. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.
  19. Die Pensionskasse des Beklagten, die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Rentenanteil der Klägerin in der Höhe von Fr. 535.70 per Ende desjenigen Monates, in dem dieses Urteil rechtskräftig wird, in eine lebens- lange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und ab diesem Datum zugunsten - 10 - der Altersvorsorge der Klägerin auf ihr Vorsorgekonto bei der Freizügigkeitsstif- tung der E._____ (Konto-Nr. 5; AHV-Nr. 6), ab Eintritt in das Rentenalter der Klä- gerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zu übertragen.
  20. Die Pensionskasse der Klägerin, die Freizügigkeitsstiftung der E._____, wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Kläge- rin (Konto-Nr. 5; AHV-Nr. 6) Fr. 3'200.70, zuzüglich Zins ab 16. August 2017, auf ein durch den Beklagten zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen.
  21. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.
  22. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'555.– Dolmetscherkosten.
  23. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge beidseits gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  24. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  25. Mitteilungssatz.
  26. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 151):
  27. Das Urteil der Vorinstanz sei in den Ziffern 7, 8, 10, 11 und 13 des Erkenntnisses aufzuheben und durch folgende Regelungen zu ersetzen: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 11 - - Fr. 1'095.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Septem- ber 2026 (davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'045.-- ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.-- als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ziffer 8 sei ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt für sich persönlich schuldet, d.h. die in Ziffer 8 festgesetzten Beiträge seien für jede der beiden Phasen auf Fr. 0.-- herabzusetzen.
  28. "Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 (statt Ziffern 7. und 8.) basieren auf …" (Rest unverändert). Ziffer 11 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei sie durch folgende Regelung zu ersetzen: "11. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Betrag von monatlich Fr. 1'095.-- umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils - be- ginnend mit der nächsten Rentenauszahlung nach Zustellung dieses Urteils - jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privatkonto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 verringert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'045.--.
  29. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 7 wie folgt festzusetzen: Fr. 1'163.-- monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, davon Fr. 68.-- als Betreuungsunterhalt und ab 1. Oktober 2026 auf monatlich Fr. 1'045.--, davon Fr. 0.-- Betreuungsunterhalt und die Anweisung in Ziffer 11 sei ent- sprechend anzupassen.
  30. Ziffer 13 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei der zu Lasten der Rente des Berufungsklägers zu teilende Rentenbetrag auf Grund der effektiv bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters noch eingezahlten Beträge neu zu berechnen und mindestens um die Hälfte auf höchstens monatlich Fr. 267.85 zu reduzieren.
  31. Es sei dem Berufungskläger Gelegenheit zur Nachbezifferung des Begeh- rens in Ziffer 3 zu geben, wenn die von der Pensionskasse offen gelegten effektiv während der Ehe eingezahlten Beträge vorliegen. - 12 -
  32. Für den Fall des in erster Linie beantragten vollständigen Verzichts auf die Anordnung einer Teilung der Rente des Berufungsklägers sei Ziffer 14 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben.
  33. Eventualiter sei die Sache zur neuen Urteilsfällung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  34. Es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die im Rahmen des Eheschutzverfahrens in der Verfügung vom 1. Oktober 2015 festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen ab sofort und für die Dauer des Verfahrens durch folgende einzige Verpflichtung zu ersetzen (Ziffer 3a erster Abschnitt der Vereinbarung): Der Berufungskläger sei zu verpflichten Kinderunterhalt für die Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 1'095.-- monatlich zu bezahlen, zahlbar an die Mutter und Berufungsbeklagte, jeweils im Voraus bis zum letzten Tag des Vormonats. Die Schuldneranweisung an die Vorsorgeeinrichtung D._____ gemäss Zif- fer 3. b. der Vereinbarung sei für die Dauer des Verfahrens auf den Betrag von Fr. 1'095.-- monatlich abzuändern. Ziffer 3. c. der Vereinbarung sei ersatzlos aufzuheben.
  35. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten.
  36. Es sei dem Berufungskläger das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen.
  37. Es sei dem Berufungskläger in der Person des unterzeichnenden Rechts- anwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zur Seite zu stellen." - 13 - (Anschluss-)Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 159 S. 2): "1. Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils seien wie folgt abzuändern: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'446.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon CHF 68.-- als Betreuungsunterhalt); - CHF 1'378.-- ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunter- halt); Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  38. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: - CHF 499.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Septem- ber 2026; - CHF 132.50 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."
  39. Eventualiter seien Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt ab- zuändern: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'248.50.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon CHF 68.-- als Betreuungsunterhalt); - CHF 1'295.80 ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  40. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: - 14 - - CHF 564.40 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Septem- ber 2026; - CHF 173.60 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."
  41. Die restlichen Anträge des Beklagten und Berufungsklägers seien vollum- fänglich abzuweisen.
  42. Die Gerichtskosten seien dem Beklagten und Berufungskläger aufzuerle- gen, und dieser sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsbeklagten eine Prozessentschädigung von CHF 4'500.-- zuzüglich 7.7.% MWST zu bezahlen. prozessuale Anträge:
  43. Der Beklagte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Klägerin und Be- rufungsbeklagten einen Beitrag an ihre Gerichts- und Anwaltskosten für das vorliegende Berufungsverfahren von einstweilen CHF 4'500.-- zu bezahlen, zahlbar mit Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Verfügung über das vorlie- gende Rechtsbegehren.
  44. Für den Fall einer Abweisung ihres Antrags sei der Klägerin und Berufungs- beklagten für das hängige Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.
  45. Von der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein Prozesskostenvorschuss zu beziehen." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2005 in Zürich geheiratet (act. 17). Aus der Ehe ging eine Tochter hervor: Die heute 10 ½- jährige C._____, geboren am tt.mm.2010 (act. 17). Die Parteien leben seit August 2015 getrennt (act. 7/5/18). Der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beklagten, Berufungsklä- ger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend nur noch: Beklagter) mit Ent- scheid vom 1. Oktober 2015, der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungsklägerin (nachfolgend nur noch: Klägerin) während der Dauer des Getrenntle- bens an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter monatlich Fr. 1'450.-- und (für den hier interessierenden Zeitraum) Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 800.-- zu bezah- - 15 - len (act. 7/5/18, S. 4 Dispositivziffer 3). Er ordnete sodann die Anweisung an die be- klagtische Vorsorgeeinrichtung D._____ zur direkten Bezahlung der Kinderrenten im Umfang der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'450.-- an (act. 7/5/18 S. 4, S. 7 Dispositivziffer 4). Es wurde schliesslich mit einem weiteren Eheschutzentscheid vom
  46. Juli 2016 zusätzlich die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung der D._____ zur di- rekten Bezahlung des Ehegattenunterhalts angeordnet (act. 8/24, S. 6, Dispositivziffer 3). Seit August 2017 stehen die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem strittigen Scheidungsprozess. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 142 = act. 154; nach- folgend nur noch als act. 154 zitiert). Für die Prozessgeschichte vor Bezirksgericht kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 154 S. 6- 10). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts (act. 151 i. V. m. act. 146). Er beantragt in Abände- rung von Ziffern 7, 8, 10, 11 und 13 die Reduzierung der Kinderunterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 701.-- bis und mit September 2026 bzw. ab 1. Oktober 2026 um monat- lich Fr. 333.--, die Aufhebung des bis 30. September 2028 zuerkannten nachehelichen Unterhalts von Fr. 333.-- bzw. von Fr. 355.--, die Aufhebung der Anweisung an die D._____ und den vollständigen Verzicht auf einen Vorsorgeausgleich. Sodann stellte der Beklagte auch für das Berufungsverfahren das umfassende Armenrechtsgesuch (act. 151 S. 4) und verlangte als vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Abänderung des Eheschutzentscheides vom 1. Oktober 2015 im Sinne der Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die im Scheidungsurteil zuerkann- ten Beiträge (act. 151 S. 4, 24). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Im Nach- gang dazu liess das Bezirksgericht seine Verfügung vom 1. Dezember 2020 der Kam- mer zukommen, mit welcher es den Rechtsvertreter des Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren mit einer Akontozahlung von Fr. 10'000.-- entschädigte (act. 155). - 16 - Die Klägerin erstattete auf entsprechende Aufforderung mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2021 rechtzeitig die Berufungsantwort und erhob sinngemäss in Bezug auf Dis- positivziffer 8 des Urteils Anschlussberufung (act. 159). Die Erstattung der Berufungs- antwort war (einstweilen) auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020 (Verfü- gung der Kammer vom 10. Dezember 2020, act. 156 Dispositivziffer 1) beschränkt worden. Nach Eingang der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 2. Februar 2021 Frist angesetzt, um zur Anschlussberu- fung und zum prozessualen Antrag der Leistung eines Prozesskostenbeitrages Stel- lung zu nehmen (act. 161), was der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2021 innert Frist tat (act. 163). 1.3. Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort Anschlussberufung erheben kann. Die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem die berufungsbeklagte Partei in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird. Dies tat die Klägerin, indem sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge verlangt (act. 159 S. 2). Entgegen den Ausführungen des Beklagten (act. 163 S. 1) begründet die Kläge- rin die höheren Unterhaltsbeiträge für die erste Phase bis September 2026, indem sie mit der vom Bundesgericht vorgegebenen zweistufig-konkreten Methode mit Über- schussbeteiligung ihren nachehelichen Unterhaltsbeitrag berechnet (act. 159 S. 7 ff.). Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ver- fügt über freie Kognition in Tatfragen, was auch heisst, dass sie den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gestützt auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen festsetzt; anhaltende, veränderte Tatsachen im Sinne eines Abänderungsgrundes müssen entgegen der Darstellung des Beklagten nicht gegeben sein, damit die Berufungsinstanz auf eine Anschlussbe- rufung eintritt (act. 163 S. 4). 1.4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verlangt - 17 - die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 10, 11, 13 und 14, welche die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und die Tochter C._____ sowie die Berufliche Vorsorge betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 30. Januar 2021 rechtskräftig ge- worden. Dies ist vorzumerken. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien, ist soweit für die Rechtsfindung erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. II.
  47. Im Berufungsverfahren sind (abgesehen von der Anweisung; E. 9 hinten) neben dem Vorsorgeausgleich (act. 151 S. 17-23; geregelt im vorinstanzlichen Urteil [act. 154] in der Dispositiv-Ziffer 13) noch die Höhe der festzulegenden Unterhaltsbei- träge zu Gunsten der gemeinsamen Tochter und der Klägerin strittig (geregelt im vor- instanzlichen Urteil [act. 154] in den Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Im Fokus der Betrach- tung der Berufung stehen das der Klägerin anzurechnende Einkommen (act. 151 S. 9 f.), der Vorsorgeunterhalt (act. 151 S. 12 f.) und der dem Beklagten anzurechnende Bedarf (act. 151 S. 13-17). Nicht mehr strittig sind die nichtfinanziellen Kinderbelange. Unterhaltsbeiträge für die Tochter im Betrag von Fr. 1'095.-- bzw. von Fr. 1'045.-- sind akzeptiert (act. 151 S. 2). Im darüber hinausgehenden Betrag sind sie strittig. Unbestritten ist auch das dem Beklagten anzurechnende Einkommen von Fr. 4'645.-- (act. 154 S. 72). Anzufügen ist, dass dieses Einkommen die Rententeilung bereits vorweg nimmt. Zu diesem Einkommen von Fr. 4'645.-- kommen sodann die Kinderrenten im monatlichen Betrag von Fr. 1'378.-- dazu. 2.1. Zum anrechenbaren Einkommen der Klägerin: Der Einzelrichter hat das familien- rechtliche Existenzminim der Klägerin auf Fr. 3'833.-- pro Monat bzw. ab Oktober 2026 auf Fr. 3'775.-- und dasjenige für C._____ auf Fr. 1'481.-- (recte: Fr. 1'485.--) festge- legt (act. 154 S. 74). Eine Eigenversorgungskapazität bzw. eine eigene Leistungsfä- higkeit der Klägerin hielt das Bezirksgericht ab sofort, das heisst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, für gegeben und rechnete der Klägerin ohne Übergangsfrist ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- entsprechend einem 80%- - 18 - Arbeitspensum an (act. 154 S. 71). Eine volle Erwerbstätigkeit erachtete das Bezirks- gericht nach Erreichen des 16. Altersjahrs von C._____, demnach ab mm.2026, für möglich und zumutbar und rechnete der Klägerin ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.-- an (act. 154 S. 72 oben). Das Bezirksgericht behaftete die Klägerin bei ihrer anlässlich der Trennung im Jahr 2015 abgegebenen Absichtserklärung, bei einer Scheidung das Arbeitspensum auf 80% zu erhöhen (act. 154 S. 70; act. 7/5/18 S. 5 Dispositivziffer 3./3.g [Eheschutz- entscheid vom 1. Oktober 2015]). Unter Hinweis auf den Betreuungsbedarf eines 10- jährigen Kindes verneinte das Bezirksgericht die Zumutbarkeit eines Vollzeitpensums bis zum 16. Altersjahr von C._____ (act. 154 S. 70). Das Bezirksgericht mass der in Frage kommenden Tätigkeit für ein 80%-Pensum in der Gastronomie einen geldwer- ten Betrag von Fr. 3'000.-- netto zu. Dabei ging es von dem dazumal aktuellen Ein- kommen der Klägerin für ihre 50%-Anstellung aus und errechnete so das (hypotheti- sche) Einkommen für ein 80%-Pensum (act. 154 S. 71). 2.2. Mit der Vorinstanz ist der Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten für den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2026 kein höheres Einkommen anzurechnen. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführun- gen des Beklagten im Berufungsverfahren nichts (act. 151 S. 9-11, act. 163): 2.2.1. Vorab ist zu erwähnen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Grundsatz nach eine Erwerbsarbeit zu 50% zumutbar ist bei Eintritt des Kindes in den obligatorischen Kindergarten, eine Erwerbsarbeit von 80% ab 1. Oberstufe des Kindes und eine solche von 100% ab Erreichen des 16. Altersjahres des (jüngsten) Kindes (BGE 144 III 481). Dieses sogenannte Schulstufenmodell ist als Richtschnur zu be- trachten und es gilt weiterhin die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch das Gericht im Einzelfall (BGE 144 III 481 E. 4.7.9.). Die Erklärung der Klägerin im Eheschutzverfahren von 2015, sie werde sich be- mühen, in den nächsten zwei Jahren ihr Arbeitspensum auf 60% auszudehnen und Ziel sei es, das Arbeitspensum bei einer allfälligen Scheidung auf 80% zu erhöhen (act. 7/5/18 S. 5 Dispositivziffer 3./3.g [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]), ist vor dem Hintergrund der damals angeordneten geteilten Obhut zu sehen (act. 7/5/18 - 19 - S. 3 Dispositivziffer 3./2.b [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]). Dieses Modell sah aber auch vor, dass der Beklagte sich eine Wohnung möglichst nahe am Wohnort der Klägerin suchen würde. Er verpflichtete sich, spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2017/2018 nach G._____ oder H._____ zu ziehen (act. 7/5/18 S. 3 Dispo- sitivziffer 3./2.c [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]; act. 8/24 S. 5 Dispositivzif- fer 1 [Eheschutzentscheid vom 1. Juli 2016]). Der Beklagte wohnt bis heute in I._____ AG. Das Bezirksgericht wies im Schei- dungsurteil die Obhut für die Tochter der Klägerin zu (act. 154 S. 115 Dispositivziffer 3) und ordnete ein vierzehntägliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zu Guns- ten des Beklagten an (act. 154 S. 115 Dispositivziffer 4). Angesichts dieser Situation liesse sich fragen, ob die konkreten Verhältnisse in Abweichung der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ("Schulstufenmodell) und zu Lasten der Klägerin tat- sächlich ab sofort die Verpflichtung der Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit von 80% er- lauben. Es ist nicht entscheidend, ob in der Vereinbarung bzw. dem Eheschutzent- scheid aus dem Jahr 2015 eine verbindliche Zusage der Berufungsbeklagten zu erbli- cken ist oder lediglich eine Absichtserklärung, das Pensum sukzessive über 50% hin- aus zu erhöhen (act. 151 S. 9). Es ist nämlich für die inhaltliche Kontrolle einer Verein- barung über die Rechtsfolgen der Scheidung so oder anders der Zeitpunkt des Schei- dungsprozesses, das heisst der Zeitpunkt der richterlichen Genehmigung massge- bend. Entsprechend hat der Richter auch allfällige Veränderungen der Verhältnisse (wie einer geänderten Betreuungssituation) Rechnung zu tragen, die seit dem Ab- schluss der (Scheidungs-)Vereinbarung oder der Kundgabe einer Willensäusserung eingetreten sind (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6.). Die Klägerin lässt sich nach wie vor ein Arbeitspensum von 80% wie auch ein Einkommen von Fr. 3'000.-- netto pro Monat anrechnen (E. 2.2.2. hinten). Das Bezirksgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass und weshalb die Betreuungs- und Erziehungsarbeit massgeblich bei der Klägerin liege (act. 154 S. 70). Der Einwand des Beklagten, er sei für C._____ stets erreichbar und auch verfügbar, weil er nicht mehr erwerbstätig sei, wenn auch die Betreuung durch ihn wegen Covid 19 vorübergehend abgenommen habe (act. 151 S. 10), ist Schilderung eines Sach- verhaltes aus eigener Sicht, daher appellatorische Kritik am Urteil des Bezirksgerich- - 20 - tes und demzufolge unbeachtlich. Die Ausführungen sind nicht geeignet, der Klägerin ab sofort ein Einkommen entsprechend einem vollen Arbeitspensum anzurechnen. Es bleibt bei der vom Bezirksgericht angenommenen Eigenversorgungskapazität der Klä- gerin im Umfang eines 80%-Arbeitspensums. 2.2.2. Es ist aber ohnehin entscheidend, welches Einkommen mit dem als zumut- bar erkannten Arbeitspensum von 80% erzielbar ist. Die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Elternteils ist oft anhand zukünftiger Faktoren zu bestim- men. Diese sind nur schwierig abzuschätzen. Ob ein Teilzeitpensum tatsächlich er- höht werden bzw. ob das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich er- zielt werden kann, ob eine Betreuungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden sein oder wie sich die Arbeitsmarktsituation entwickeln wird, kann nicht verlässlich vorhergesehen werden. Eine Prognose ist schwierig zu machen. Eine Abänderung zugunsten der un- terhaltsberechtigten Person ist nicht möglich, wenn sich die Prognose nicht bewahr- heitet hat. Eine Erhöhung kommt nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzun- gen von Art. 129 Abs. 3 ZGB in Frage. Es ist unbestritten, dass die Klägerin nicht in der Schweiz aufwuchs, sondern in Senegal. Eigenen Ausführungen des Beklagten zufolge, deponiert im Zusammenhang mit seinem Antrag an das Staatssekretariat für Migration von Oktober 2017, es sei die erleichterte Einbürgerung der Klägerin für nichtig zu erklären, hat der Beklagte dafür gesorgt, dass die Klägerin in die Schweiz habe einreisen können (act. 77). Es ist dem- zufolge davon auszugehen, dass die damals 28-jährige Klägerin zufolge Heirat mit dem 27 Jahre älteren Beklagten in die Schweiz übersiedelte. Die Klägerin verfügt un- bestrittenermassen über keine Berufsausbildung (act. 56 S. 12, Rz 25). Es ist nichts über die Art der Schulbildung der Klägerin in Senegal ausgeführt worden. Anstellungen der Klägerin in der Schweiz sind seit 2015 aktenkundig. Die Anstel- lungen sind im Niedriglohnbereich erfolgt. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 2015 bis ca. 2016 bei der J._____ und erzielte für ein 40%-Pensum ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'478.-- bis Fr. 1'885.-- (act. 7/5/1 S. 4; act. 5/4). Im Jahr 2016 ver- steuerte die Klägerin ein Einkommen von Fr. 30'000.--, was ein monatliches Einkom- men von Fr. 2'500.-- netto ergibt (act. 5/1). Offenbar hat die Klägerin die Stelle bei der J._____ verloren und alsdann eine neue Stelle bei den K._____ gefunden. Es liegen - 21 - Lohnabrechnungen der K._____ aus den Monaten April bis Juni 2017 im Recht, wel- che eine Arbeitstätigkeit von rund 70 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von Fr. 20.-- brutto ausweisen (act. 5/3). Die Klägerin hat die Stelle offenbar per Ende Au- gust 2018 verloren (Prot. S. 28) und eine neue Stelle im Gastgewerbe bzw. in der Rei- nigungsbranche gesucht. Sie hat nach ca. einjähriger Arbeitslosigkeit eine 50%- Anstellung bei der L._____ AG gefunden und arbeitete bis vor Kurzem in der Kantine der M._____ (Prot. S. 53). Inzwischen ist die Klägerin eigenen Angaben zufolge nicht mehr auf Kurzarbeit gesetzt, sondern sie hat die Stelle verloren (act. 159 S. 7). Es liegt (nur) eine Lohnabrechnung von April 2020 im Recht, aus der hervorgeht, dass die Klägerin in diesem Monat (bedingt durch Corona) in ihrer Tätigkeit in der M._____ Kantine auf 100% Kurzarbeit gesetzt wurde (act. 121/1; das heisst, es wurde keine Arbeitsleistung erbracht). Das zufolge Kurzarbeit reduzierte Einkommen betrug Fr. 1'353.-- netto (act. 121/1). Das Bezirksgericht ging offenbar davon aus, dass die Klägerin nur für sehr kurze Zeit auf Kurzarbeit gesetzt wurde und es der Klägerin mög- lich ist, im bestehenden Arbeitsverhältnis oder an einem anderen Arbeitsort in der Gastronomiebranche ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.-- zu erzielen. Die Vorinstanz setzte das der Klägerin anzurechnende (hypothetische) Einkommen aus- gehend vom vertraglich vereinbarten Lohn aus dem damals bestehenden Arbeitsver- hältnis fest. Der gemäss Vertrag geschuldete Bruttolohn beträgt Fr. 1'950.-- (zuzüglich
  48. Monatslohn [Art. 12 L-GAV], abzüglich Sozialabzüge). Das Bezirksgericht errech- nete für ein 50%-Pensum einen Nettolohn von Fr. 1'896.-- (inklusiv 13. Monatslohn; act. 154 S. 71). Aufgerechnet auf ein 80%-Pensum errechnete es ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 3'000.-- (inklusiv 13. Monatslohn; act. 154 S. 71). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Corona Krise die Gastronomiebranche hart trifft und sich die Erholung der Branche auf Vorkrisenniveau über längere Zeit hinziehen dürfte. Im ersten Halbjahr 2020 sank die Beschäftigung im Gastgewerbe saisonberei- nigt um 12% (NZZ vom 10. November 2020 S. 23, "Wirkt Kurzarbeit nochmals gleich gut?"). Der Bedarf für Mitarbeitende in Kantinen ist wegen flächendeckend eingeführ- ter Heimarbeit (sog. home office) gesunken. Es kann zudem nicht verkannt werden, dass in rezessiven Wirtschaftslagen, wie sie zur Zeit zumindest für die Gastrobranche bestehen, Arbeitnehmende ohne Berufsbildung und ohne genügende Deutschkennt- - 22 - nisse zuerst aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des anzurechnenden Einkommens (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1). Es ist vom Beklagten anerkannt, dass die Klägerin (nur) im Tieflohnsektor Arbeit findet (act. 154 S. 11). Die Klägerin liess in der Berufungsantwort ausführen, dass sie aufgrund der Co- vid-19 Krise inzwischen ihre Anstellung verloren habe (act. 159 S. 7 unten) und er- gänzt, dass es sehr schwierig sei, eine neue Anstellung zu finden. Da die Rahmenfrist nicht erfüllt gewesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder und müsse daher Sozialhilfe beanspruchen (act. 159 S. 7 unten). Gemäss eingereichtem Beleg unterstützte das Sozialamt der Stadt Zürich die Klägerin (und die Tochter) im Monat Januar 2021 mit einem Betrag von Fr. 963.-- (act. 160/1). In wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestaltet sich für wenig qualifizierte Arbeitnehmer das Finden einer Arbeitsstelle bzw. die Erhöhung des Arbeitspensums viel schwieriger. Es ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Schweizer Staatsangehörigkeit der Klägerin, die der Beklagte allerdings aberkannt wissen will (act. 77), und der bereits 15-jährige Aufenthalt in der Schweiz ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern ausländischer Staats- angehörigkeit ist (act. 151 S. 10). Dies ändert aber nichts daran, dass es eine Arbeits- kraftnachfrage braucht für Arbeitsuchende wie die Klägerin. Es braucht (jetzt) offene Stellen, auf die sich die Klägerin bewerben kann und die es ihr erlauben, ein Nettoein- kommen von Fr. 3'000.--, welches sich die Klägerin nach wie vor anrechnen lässt, zu erzielen. Die Klägerin ist darauf angewiesen, bei den Bewerbungsgesprächen auf die vom Beklagten erwähnte Arbeitserfahrung hinweisen zu können (act. 151 S. 10). Mit der zu Ungunsten der Klägerin erfolgten linearen Erhöhung des für ein 50%-Pensum vereinbarten Lohnes auf ein 80%-Pensum trotz Risikofaktoren auf dem Arbeitsmarkt trug das Bezirksgericht dem Umstand genügend Rechnung, dass sich die Klägerin selbst seit längerer Zeit mit der Absicht der Erhöhung des Arbeitspensums trägt. 2.2.3. Der Einzelrichter zog den (dannzumal) aktuellen Lohn (vor Kurzarbeit) bei, um das Einkommen zu rechnen, das er für effektiv erzielbar hielt. Um die Höhe des zu- mutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter aber beispielsweise auch die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche - 23 - Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsäch- lichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsäch- lich erzielbar ist (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Gemäss Art. 10 und 12 des Gesamtarbeitsvertra- ges für das Gastgewerbe beträgt der monatliche Mindestlohn für Mitarbeitende ohne Berufsbildung für eine Vollzeitanstellung Fr. 3'384.-- netto (inkl. 13. Monatslohn; [Fr. 3'470.-- x 13] : 12 = Fr. 3'760.--. ./. 10% Abzüge [Fr. 376.--]), demzufolge für ein 80%-Pensum rund Fr. 2'700.-- netto. Im Entscheid BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 bestätigte das Bundesge- richt ein hypothetisches Einkommen für die unterhaltsansprechende Partei von Fr. 1'800.-- netto für ein 60%-Arbeitspensum, von Fr. 2'400.-- netto für ein 80%- und von Fr. 3'000.-- netto für ein 100%-Arbeitspensum als nicht offensichtlich unrichtig (E. 5.3.6). Soweit sich der Sachverhalt aus dem bundesgerichtlichen Entscheid er- schliessen lässt, liegen mutmasslich vergleichbare Verhältnisse vor, was die ökono- misch verwertbare Situation der unterhaltsberechtigten Partei anbelangt. 2.3. All diesen Erwägungen Rechnung tragend ist der Schluss zu ziehen, dass ein anzurechnendes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- für ein 80%-Pensum im oberen Bereich der Lohnskala für nicht ausgebildetes Personal in der Gastronomie- oder einer vergleichbaren Niedriglohnbranche zu gelten hat. Fehlende aktuelle Belege über Suchbemühungen durch die Klägerin (act. 151 S. 11, act. 163 S. 3) ändern an dieser Einschätzung nichts. Nach Massgabe der Rechnung des Gerichts muss die Klägerin imstande sein, ohne Übergangsfrist eine Arbeitsstelle zu finden, die ein mo- natliches Einkommen von Fr. 3'000.-- netto einbringt. Die Klägerin trägt das nicht uner- hebliche Risiko, dass die Wirtschaftslage die Steigerung des Einkommens bzw. das Erzielen dieses Einkommens nicht zulässt. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin gekündigt worden sei (act. 163 S. 3 f.). Er geht demnach sinngemäss davon aus, dass die Klägerin immer noch auf Kurzarbeit gesetzt ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass selbst wenn dem so wäre, die Prognose durch das Bezirksgericht nicht zu Lasten des Beklagten erfolgte. Es bleibt bei einem der Klägerin anrechenbaren Einkommen bis September 2026 von Fr. 3'000.-- netto pro Monat. - 24 - 3.1. Zum Bedarf der Klägerin: Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Novum einer günstigeren Wohnung der Klägerin, von welcher er kurz vor dem vorinstanzlichen Urteil erfahren habe, nicht mehr zugelassen und über den ge- bührenden Unterhaltsanspruch der Klägerin in Berücksichtigung zu hoher Wohnkosten entschieden (act. 151 S. 6). Die Klägerin habe die neue Tatsache in Nachachtung von Art. 229 ZPO unverzüglich vorgebracht. Da Kinderunterhalt betroffen sei, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen diese Tatsache noch berücksichtigen müssen (act. 151 S. 6). Aber ohnehin hätte die Vorinstanz zwingend das Novum berücksichtigen müs- sen, weil es sich um eine dauernde und vom Betrag her klar wesentliche Reduktion der Wohnkosten der Klägerin um Fr. 670.50 handeln würde (act. 151 S. 6 f.). Es liege eine Gehörsverletzung vor (act. 151 S. 7). 3.2. Soweit der Beklagte eine Verletzung von Art. 229 Abs. 3 ZPO durch die Vor- instanz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Klägerin brachte das Novum der nied- rigeren Wohnkosten dem Beklagten und dem Bezirksgericht zur Kenntnis am Datum des angefochtenen Entscheides vom 18. September 2020 (act. 139 - act. 141). Das Novum wurde, wie der Beklagte richtig vorbringt (act. 151 S. 6), zur Begründung des Urteils vom 18. September 2020 nicht herangezogen. Nach dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach Noven "bis zur Urteilsbera- tung" zu berücksichtigen sind, war dies korrekt. Zum gleichen Schluss führt die Recht- sprechung des Bundesgerichts, wonach die "Urteilsberatung" nach Art. 229 Abs. 3 ZPO der Phase des Prozesses entspricht, die nach dem Schluss der Hauptverhand- lung nach Art. 228 - 234 ZPO eintritt ("On en déduit que les délibérations commencent après la clôture des débats principaux [titre du chapitre 3]; vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2. = Pra 2013 Nr. 53). Es ist unerheblich, wann das Urteil tatsächlich von der Gerichtsbe- setzung beraten und gefällt wird. Entscheidend ist, dass die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 5. Juni 2020 (Prot. VI S. 52), nach der Durchführung der Verhandlung vom selben Datum, abgeschlossen wurde. Danach waren nach Art. 229 Abs. 3 ZPO keine Noven mehr zulässig. Nach Schluss der Hauptverhandlung ist das Gericht nur noch berechtigt, aber nicht mehr verpflichtet, auf neue Vorbringen einzugehen, und zwar selbst wenn es sich um echte Noven in Verfahren handelt, welche durch den Un- - 25 - tersuchungsgrundsatz beherrscht sind (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 = Pra 2018 Nr. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Die neue Tatsache von Wohnkosten von Fr. 1'130.-- anstatt von Fr. 1'800.-- auf Seiten der Klägerin (und C._____) ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Da- mit ist auch die Klägerin einverstanden (act. 159 S. 5 unten). Es sind neu der Klägerin Fr. 753.-- Wohnkosten anzurechnen (anstatt Fr. 1'200.-; entsprechend zwei Dritteln der Wohnkosten). C._____ hat neu Wohnkosten von Fr. 377.-- (anstatt Fr. 600.--; entsprechend einem Drittel der Wohnkosten).
  49. Das Bezirksgericht setzt in Berücksichtigung von Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 ZGB im Bedarf der Klägerin Mittel für die Äufnung der Altersvorsorge ein. Das Bezirks- gericht begründet zusammengefasst den Vorsorgeunterhalt damit, dass sich die Kom- pensation der ausfallenden Beiträge an die obligatorische Alters- und Invaliditätsvor- sorge rechtfertige, da die Lücken in der Altersvorsorge durch die Betreuung der ge- meinsamen Tochter entstehen würden (act. 154 S. 93 f.). Zufolge Kinderbetreuung werde der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von C._____ ein 80 %-Arbeitspensum ange- rechnet, was zu geringeren Beiträgen in deren Altersvorsorge führe. Diese Ausfälle gelte es während der nächsten sechs Jahre durch die im Betrag nicht bestrittenen Fr. 138.-- pro Monat zu kompensieren (act. 154 S. 94). Die Kritik des Beklagten am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft sich darin, fest- zuhalten, dass die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und so mindestens Fr. 3'500.-- erzielen könne, weshalb keine ehebedingte Lücke in den Sozialwerken vorliegen würde (act. 151 S. 12). Auf die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von C._____ wurde bereits eingegangen. Es kann darauf verwiesen werden (E. 2.1.-2.3. vorne). Weiter macht der Beklagte da- rauf aufmerksam, seine mangelnde Leistungsfähigkeit würde keinen Betreuungs- und Vorsorgeunterhalt und insgesamt keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag erlauben (act. 151 S. 12). Die Grundsätze zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrages bei lebensprägender Ehe nach Art. 125 Abs. 2 ZGB verlangen, dass nur bei vorhandenen finanziellen Mit- - 26 - teln, das heisst, wenn die Existenz des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gesichert ist, der Vorsorgeaufbau in der nachehelichen Unterhaltsberechnung zu berücksichti- gen ist bzw. ein nachehelicher Unterhalt nur dann zugesprochen wird. Die Behauptun- gen des Beklagten zu seinem Bedarf, wie nachstehend gezeigt wird (E. 6.1.-6.6.), sind nicht geeignet den vom Bezirksgericht eingesetzten Betrag unter dem Titel "Kompen- sation Vorsorge" in Frage zu stellen. Es bleibt beim eingesetzten Betrag von Fr. 138.-- pro Monat.
  50. Es ergeben sich damit zusammenfassend und beruhend auf der Aufstellung im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und der Darstellung der Parteien (act. 151 S. 12, act. 159 S. 8 ff.) neu folgende Bedarfe für die Klägerin und C._____ (act. 154 S. 73): Für die Klägerin Fr. 3'386.-- bis September 2026 und Fr. 3'328.-- ab Oktober 2026 (neu Fr. 753.-- Wohnkosten anstatt Fr. 1'200.--) und Fr. 1'262.-- (anstatt Fr. 1'481.--; recte: Fr. 1'485.--) für C._____ (neu Fr. 377.-- Wohnkosten anstatt Fr. 600.--). 6.1. Damit zum Bedarf des Beklagten: Die einzelnen Bedarfspositionen, welche im angefochtenen Urteil festgelegt wurden (act. 154 S. 73 f.), sind in ihrer Höhe in den nachfolgenden fünf Positionen (E. 6.2 - 6.6) angefochten worden (act. 151 S. 13-16): 6.2. Haushalthilfe: Es können in wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, keine Kosten für medizinisch nicht notwendige Leistungen einer Haushaltshilfe berücksichtigt werden. Es braucht entgegen der Darstellung des Beklagten keine wei- teren Sachverhaltsabklärungen bzw. Beweiswürdigungen (act. 151 S. 13; vgl. Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [BlSchK 2009, S. 193 ff.; BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, BGer 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021]). Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Bezirksge- richt ausführlich darlegte, wie es dem Beklagten gelingt, seinen Ein-Personen-Haus- halt zufriedenstellend zu erledigen (act. 154 S. 90-93). Der Beklagte setzt sich mit die- sen Ausführungen nicht auseinander, sondern übt rein appellatorische Kritik, wenn er ausführt, er sei für einen würdigen Lebensabend auf eine Haushaltshilfe angewiesen (act. 151 S. 13, act. 163 S. 5). Es bleibt dabei, dass keine Position für Haushaltshilfe einzusetzen ist. - 27 - 6.3. Transportkosten/Mobilität: Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Darüber hinaus sind die für die Unterhaltsberechnungen in familienrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337, BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Demzufolge werden Kosten für ein Privat- fahrzeug in engeren finanziellen Verhältnissen nur berücksichtigt, falls dem Privatfahr- zeug Kompetenzcharakter zukommt. Kompetenzcharakter hat ein Privatfahrzeug, wenn es für den Ansprecher zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufs unumgänglichen Transportmitteln gehört. Dies hat hier aber keine Bedeu- tung, nachdem der Beklagten pensioniert ist. Zur Ausübung des Besuchsrechts können Kosten eines Privatfahrzeuges zumin- dest bei nicht gehobenen finanziellen Verhältnissen (nur) dann in der Unterhaltsbe- rechnung berücksichtigt werden, wenn der Besuchsberechtigte auf ein Privatfahrzeug unabdingbar angewiesen ist. Der über Zeit verfügende Beklagte nennt zu Recht nichts, was ihn hindert, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von I._____ AG nach G._____ zu reisen, um seine Tochter zu treffen und mit ihr Zeit zu verbringen (act. 163 S. 5). Die Behauptung des Beklagten, er sei für die Erledigung der eigenen Einkäufe auf ein Auto angewiesen, die Einkäufe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würden ihn wegen erheblicher Fussdistanzen überfordern (act. 151 S. 13), ist ein unzulässiges Novum. Die Behauptung wäre aber ohnehin unbeachtlich, weil sie nicht substantiiert ist. Das Bezirksgericht ist zu bestätigen (act. 151 S. 89), und es sind dem Beklagten Fahrtkosten von monatlich Fr. 82.-- anzurechnen. 6.4. Verwandtenunterstützungspflicht: Die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB besteht subsidiär zur ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht. Gilt diese Rangfolge bereits für rechtlich geschuldete Unterstützungsleistungen, so muss sie auch für die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorgenommenen Unterstüt- zungsleistungen gelten. Unterstützungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehen ge- - 28 - genüber aus einer Ehe entstandenen Unterhaltsverpflichtungen nach. Sie haben bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen im Hinblick auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt zu bleiben. Es kann auf die zutreffenden Er- wägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden. Das Vorbringen des Beklagten, er habe bis April 2020 seinen Halbbruder unterstützt und habe seit dessen Tod zwei von dessen minderjährigen Kindern zu unterstützen (act. 151 S. 14), ist deshalb auch un- ter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts nicht zu hören (act. 154 S. 95 f.). 6.5. Das Bezirksgericht berücksichtigte keine Position "Schuldentilgung" in der Be- darfsrechnung des Beklagten (act. 154 S. 96 f.). Der Beklagte beanstandet das. Er verlangt, dass der gesamte Überschuss ihm zu belassen sei zwecks Tilgung seiner erheblichen Schulden (act. 151 S. 16). Es gehe nicht an, der Klägerin einen Über- schussanteil als Unterhaltsanspruch zuzusprechen und damit Gläubiger zu schädigen. Dies wäre nicht im Sinne der Gesetzgebung, zumal die Unterhaltsgläubiger staatlich bzw. von der Natur her dem Gemeinwesen zuzurechnen seien (act. 151 S. 15). Es wurde mit Wirkung ab 2. Mai 2017 über den Beklagten gestützt auf Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung) der Privatkonkurs eröffnet (act. 153/6). Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Privatkonkurs zum Aufschub der Zahlungs- verpflichtungen geführt habe, weshalb die Details zu den insgesamt Fr. 110'000.-- Schulden, die davon betroffen seien, hier nicht mehr weiter relevant seien (act. 151 S. 16). In der Tat sind diese Schulden irrelevant unter dem Vorbehalt fehlenden neuen Vermögens. Die (angeblich) seit Mai 2017 angefallenen Steuer- und Krankenkassen- schulden (act. 151 S. 16, act. 163 S. 5, act. 164/9), sind sodann nicht entstanden im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und können daher schon aus diesem Grund bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht im Bedarf berücksichtigt werden. Es ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, ob die Behauptung der Steuer- und Krankenkassenschulden im Betrag von insgesamt Fr. 3'944.-- überhaupt zulässige Noven sind (act. 64 S, 11, Prot. VI S. 24); die im Berufungsverfahren einge- reichte Abzahlungsvereinbarung mit dem Steueramt über insgesamt Fr. 1'164.-- datiert von Februar 2020 und damit vor Abschluss des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht - 29 - (act. 153/6). Das Bezirksgericht hat entgegen den Ausführungen des Beklagten des- sen rechtliches Gehör nicht verletzt (act. 151 S. 16). 6.6. Die Steuerlast verändert sich durch die geänderten Unterhaltszahlungen nur un- wesentlich. Davon geht auch der Beklagte aus (act. 151 S. 15). So werden im Zeit- raum 2021 bis 2026 insgesamt Unterhaltsbeiträge von neu Fr. 127'000.-- anstatt rund Fr. 138'000.-- und im Zeitraum Oktober 2026 bis September 2028 neu rund Fr. 36'200.-- anstatt Fr. 41'500.-- gesprochen. Es bleibt bei dem eingesetzten Steuer- betreffnis von Fr. 410.-- bzw. Fr. 490.-- (act. 154 S. 74). 6.7. Zusammenfassend bleibt es bei einem anzurechnenden Bedarf des Beklagten von Fr. 3'878.-- bis September 2026 und von Fr. 3'958.-- ab Oktober 2026 (act. 154 S. 74).
  51. Unterhaltsbeiträge 7.1.1. Unterhaltsbeiträge für C._____. A Für den Zeitraum bis Ende September 2026 (16. Altersjahr von C._____) Der Barbedarf von C._____ beträgt neu infolge reduzierter Wohnkosten Fr. 1'262.-- (E. 5. vorne). Gemäss Lohnabrechnung von April 2020 bezog und bezieht die Klägerin keine Kinderzulage (act. 121/1). Das Bezirksgericht hielt demgegenüber fest, dass vom Barbedarf von C._____ vorab die von der Klägerin bezogene Kinderzulage von Fr. 200.-- in Abzug zu bringen sei (154 S. 101 oben). Der Grund für diese Inkongruenz könnte sein, dass die SVA Zürich von einer Nichterwerbstätigkeit der Klägerin ausgeht und davon, dass die Parteien nach wie vor in ungetrennter Gemeinschaft leben. Kei- nen Anspruch auf Kinderzulagen haben nämlich in ungetrennter Gemeinschaft leben- de Versicherte, deren Ehepartner eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. Wegleitung BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Ziffer 6). Die erwerbstätige bzw. als er- werbstätig zu geltende, vom Beklagten getrennt lebende Klägerin hat aber Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage von Fr. 200.-- ist daher mit dem Bezirksgericht als Einkommen von C._____ von ihrem Bedarf in Abzug zu bringen, womit noch ein Barbedarf von Fr. 1'062.-- verbleibt. - 30 - Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern, damit die Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel eintreten kann (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617). Die Klägerin beziffert den monatlichen Kinderunterhalt (in der Phase bis und mit 30. September 2016) mit Fr. 1'446.-- pro Monat und alsdann mit Fr. 1'378.-- (act. 159 S. 2). Tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung, wie hier, ein, wendet sie das Recht von Amtes wegen an. In Kinderbelangen wie bspw. in der Bestimmung des Betreuungsunterhaltes ist die Rechtsmittelinstanz aufgrund der herrschenden Offizial- maxime und des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 ZPO). Die relevanten Lebenshaltungskosten für die Ermittlung des Betreuungsunter- haltes betragen Fr. 3'248.-- (act. 154 S. 73 f. und S. 101; Fr. 1'350.-- Fr. 753.-- [neuer Mietpreis], Fr. 30.-- , Fr. 340.--, Fr. 46.--, Fr. 125.--, Fr. 28.-- Fr. 111.--, Fr. 30.--, Fr. 65.--, Fr. 90.--, Fr. 280.-- [Steuern]). Soweit es die Verhältnisse zulassen, sind zur Berechnung des Betreuungsunterhalts auch die Steuern zu berücksichtigen (BGer 5A 727/2018 vom 22. August 2019, E. 2; BGer 5A 926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 4.2.2.; BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2.). Die Bedarfsermittlung zur Be- rechnung des Betreuungsunterhalts lehnt sich an diejenige zur Berechnung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums an. Es ist unter Hinweis auf die niedrige Progressi- onsstufe kein bei der Klägerin abzuziehender Steueranteil für C._____ in deren Bedarf anzurechnen. Der so berechnete Lebensbedarf der Klägerin von Fr. 3'248.-- ist bis zum 16. Altersjahr von C._____ (2026) bei einem der Klägerin angerechneten monat- lichen Einkommen von Fr. 3'000.-- um den Betrag von Fr. 248.-- nicht gedeckt. Es ergibt sich ein Anspruch von C._____ auf einen Betreuungsunterhalt von Fr. 248.--. Um auch das noch zu erwähnen: Die Grundbeträge für beide Parteien und C._____ sowie die Bedarfsermittlung für C._____ wurden im Einklang mit der Vo- rinstanz in herkömmlicher Weise gemäss Kreisschrieben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. September 2009 belassen. Die Kammer erachtet dieses Vorgehen und in Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen, nachdem keine der Parteien auf die niedrigeren Grundbeträge ge- mäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz - 31 - für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums plädiert hatte (vgl. BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2.). Die Ermittlung des Barbedarfs lässt sich ohnehin inhaltlich mit der Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz und der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmungen bringen. Keine der Parteien, insbesondere nicht die Klägerin, plädierte sodann dafür, dass die Position "Kompensation Vorsorge" in die Bedarfser- mittlung zur Berechnung des Betreuungsunterhalts aufzunehmen sei. Die Kammer sieht sich deshalb und insbesondere auch angesichts der gegebenen finanziellen Ver- hältnisse nicht veranlasst zu entsprechenden Erwägungen. Es bleibt bei der Berech- nung des Bezirksgerichts, wonach die Position "Kompensation Vorsorge" nicht einzu- berechnen ist (act. 154 S. 101). Es sind zunächst, vor Überschussbeteiligung, monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge für C._____ von Fr. 1'310.-- ausgewiesen (Fr. 1'062.-- [Barbedarf] + Fr. 248.-- [Be- treuungsunterhalt]). B Für den Zeitraum ab Oktober 2026 (ab 16. Altersjahr von C._____) Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'262.-- (E. 5. vorne). Es sind davon wiederum die (um Fr. 50.-- erhöhten) Kinderzulagen von Fr. 250.-- als Einkommen von C._____ in Abzug zu bringen. Es resultieren monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'012.--. Ein Betreuungsunterhalt ist unter Hinweis auf das (angenommene) Einkom- men der Klägerin von Fr. 3'750.-- nicht mehr geschuldet (E. 2.1. vorne). C Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende) und von Kinderren- ten der AHV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weiterhin zulässig und vorgesehen (vgl. Wegleitung BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Ziffer 5.2.4.). Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck ist die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362, E. 3.2). Die ganze Kinderrente ist dem Kind zukommen zu lassen. Dass die Höhe der Kinderrenten nicht mehr zwingend passen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Eltern, die im Niedriglohnbereich ein Einkommen erzielen müssen, ist gesetzgeberisch gewollt. - 32 - 7.1.2. Zusammenfassend kommen C._____ die Kinderrenten von monatlich Fr. 1'378.- -, zu. 7.2.1. Unterhaltsberechnung für C._____ und die Klägerin Für den Zeitraum bis Ende September 2026 Es ist zu Recht nicht bestritten, dass die Methode der Überschussteilung zur zah- lenmässigen Konkretisierung des geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages heranzuziehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BGer 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021). Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende September 2026 steht einem Gesamt- einkommen der Parteien von Fr. 7'645.-- (Fr. 4'645.-- [E. 1. vorne] + Fr. 3'000.-- [E. 2.3. vorne]) ein Gesamtbedarf von Fr. 7'264.-- (Fr. 3'878.-- [E. 6.] + Fr. 3'386.-- [E. 5.]) gegenüber. Bei einer Aufteilung des Freibetrages von Fr. 381.-- zu je zwei Fünfteln an die Parteien (je Fr. 152.40) und – in Anbetracht dessen, dass Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist – zu einem Fünftel an C._____ (Fr. 76.20) resultiert ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 538.40 (Fr. 3'386.-- Bedarf abzüglich Fr. 3'000.-- Einkommen zuzüglich Fr. 152.40 Anteil Freibetrag). Für C._____ resultieren monatliche Unterhaltsbeiträge, wie von der Klägerin be- antragt (act. 159 S. 2), von Fr. 1'446.-- (abgerundet im Sinne der Anträge der Klägerin um Fr. 8.-- [act. 159 S. 2]; Fr. 1'378.-- [Kinderrente] + Fr. 76.--; davon Fr. 248.-- Be- treuungsunterhalt). Insgesamt ist der Beklagte zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'446.-- (davon Fr. 248.-- Betreuungsunterhalt) zu verpflichten. Der von der Kläge- rin verlangte nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 499.50 (act. 159 S. 2) ist ausge- wiesen und gestützt auf die Verhandlungsmaxime auch so zuzusprechen. Gesamthaft sind damit für diesen Zeitraum Unterhaltsbeiträge (für die Klägerin sowie die Tochter C._____) von Fr. 1'945.50 pro Monat geschuldet. - 33 - Für den Zeitraum ab Oktober 2026 Ab Oktober 2026 (bis September 2028) resultiert bei einem Gesamteinkommen von Fr. 8'395.-- (Fr. 4'645.-- [E. 1.] + Fr. 3'750.-- [E. 2.3.]) und einem Gesamtbedarf von Fr. 7'286.-- (Fr. 3'958.-- + Fr. 3'328.--) ein Freibetrag von Fr. 1'109.--. Der Freibetrag ist hälftig auf die beiden Elternteile aufzuteilen. Es rechtfertigt sich in dieser Phase nicht, C._____ an einem Freibetrag zu beteiligen, weil die Kinderrente C._____ bereits einen Überschuss ermöglicht. Die hälftige Aufteilung des Überschus- ses auf die beiden Elternteile ist angezeigt, weil bei beiden Elternteilen Mehrkosten für die Führung ihrer Haushalte angefallen sind und anfallen und sie gleichermassen zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts auf den Freibetrag zu verweisen sind. Bei ei- ner hälftigen Aufteilung des Freibetrages von Fr. 1'109.-- resultiert ein zu leistender Unterhaltsbeitrag, wie von der Klägerin verlangt (act. 159 S. 2) von Fr. 132.50 (Fr. 3'328.-- Bedarf abzüglich Fr. 3'750.-- Einkommen zuzüglich Fr. 554.50 hälftiger Anteil Freibetrag). Insgesamt ist der Beklagte zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'378.-- und nachehelichen Unterhalt von Fr. 132.50 (bis Ende September 2028) zu bezahlen. Vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2028 sind damit gesamthaft Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'510.50 geschuldet, ab dem 1. Oktober 2028 noch Kinderun- terhalt in der Höhe von Fr. 1'378.--. 7.2.2. Es ist nicht weiter auf den von der Klägerin gestellten Eventualantrag ein- zugehen. In Nachachtung des Hauptantrages der Klägerin kommt die Kinderrente voll- umfänglich C._____ zu. Der Eventualantrag wurde gestellt für den Fall, dass die Kin- derrente nicht vollumfänglich C._____ zukommen sollte (act. 159 S. 8 unten f.).
  52. Berufliche Vorsorge 8.1.1. Der Beklagte bestreitet, dass er während der Ehe Guthaben erworben hat, wel- che dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB unterliegen (act. 151 S. 17 ff.). Die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 154 S. 49 ff.) ist falsch. - 34 - 8.1.2. Das Bezirksgericht legte die Prinzipien des Vorsorgeausgleichs richtig dar, wo- nach nach Massgabe von Art. 124a ZGB der Vorsorgeausgleich durch eine direkte Teilung der Rente vorgenommen wird, wenn das Scheidungsbegehren während des Bezugs einer Altersrente eingereicht wird. Sodann ermittelte das Bezirksgericht entge- gen den Ausführungen des Beklagten den Teil des Anspruchs, welcher während der Ehe durch den Beklagten erworben worden war, richtig. Es kann in erster Linie, um unnötige Wiederholung zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (act. 154 S. 49 ff.). Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, es sei bei ihm während der Ehe zu keinem Zuwachs seiner Altersvorsorge gekommen. Es bestehe nichts zu Teilendes. Die Rente beruhe ausschliesslich auf seinen Anstren- gungen vor der Heirat (act. 151 S. 22). Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass während der Ehe Altersguthaben geäufnet worden sei. Sollte das Gericht davon aus- gehen, es würde eine Gesetzeslücke vorliegen, so wäre diese Lücke durch das Ge- richt zu füllen (act. 151 S. 17 f.). Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Bereits das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzeslage sorgfältig aus- geführt, dass und weshalb es auch bei (Teil-)Invalidität zu einem "Vorsorgezuwachs" kommt (act. 154 S. 49 ff.; S. 53 ff.). Die Kritik des Beklagten am erstinstanzlichen Ur- teil ist vornehmlich appellatorischer Natur. Der Vollständigkeit und dem besseren Ver- ständnis dienen nachfolgende ergänzenden Ausführungen. Diese ändern aber nichts daran, dass die Berufung des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Entscheid ge- mäss Dispositivziffer 13 von Anfang an aussichtslos war. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschliessung am 28. Oktober 2005 teilinva- lid. Er bezog bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter im September 2015 eine In- validenrente. Entgegen seinen Ausführungen erwarb der Beklagte während der 10 Jahren von 2005 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter im 2015 Austrittsleistungen. Es ist der Unterschied zwischen den Bestimmungen von Art. 123 ZGB und Art. 124 ZGB zu sehen (BGE 146 V 95, E. 2.3.). Im Unterschied zu den Be- stimmungen von Art. 123 ZGB, wo die Leistungen lediglich die "erworbenen" (d.h. die - 35 - "tatsächlich" angesparten und verzinsten) Austrittsleistungen betreffen, bezieht sich Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleistung. Diese Austrittsleistung bein- haltet (zusätzlich) Gutschriften und Guthaben (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4900 Ziff. 1.5.2 und 4907 Ziff. 2.1; Jungo / Grütter, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 6 ff. zu Art. 124 ZGB; Fleischhanderl / Hürzeler, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2017, S. 432 Rz. 206). Für den Beklagten als Bezüger einer Invalidenrente wurde das Alterskonto während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsal- ter weitergeführt. Dieses (passive) Guthaben wurde mit Risikobeiträgen des Arbeitge- bers gedeckt (Art. 14 BVV 2). Der Beklagte selbst war von Beiträgen befreit (act. 153/8). Die Beitragsbefreiung bezieht sich nur auf den Beklagten, nicht auf die Beiträge leistende Solidargemeinschaft (Arbeitgeber). Die solcherart solidarisch mit Ri- sikobeiträgen geäufneten Vorsorgeguthaben sind nach Massgabe von Art. 122 ZGB während der Ehe erworben und unterliegen daher dem Vorsorgeausgleich. Dass der Beklagte während der Zeit der Invalidität bis zum Bezug seiner Altersrente (von 2005 bis 2015) sehr wohl Vorsorgeguthaben erwarb, ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 4 BVV 2: Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist und sich bspw. wieder im Arbeitsleben zu integrieren vermochte, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut- habens (Art. 14 BVV 2). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit keine Rede davon sein, dass die Austrittsleistung bei Eheschliessung gleich hoch war wie bei der Scheidung (act. 151 S. 20). Zusammenfassend ist mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass der Beklagte während der gesamten Ehedauer Vorsorgeguthaben erworben hat, woraus die Kläge- rin Anspruch auf Beteiligung hat. 8.2. Nach den allgemeinen Grundsätzen erhält der vorsorgeberechtigte Ehegatte nach Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" die Hälfte der laufenden Altersrente des vorsor- - 36 - geverpflichteten Ehegatten, wobei diese in eine lebenslange Rente umgewandelt wird (vgl. E. 7.3. nachstehend). Abgesehen davon, dass der Beklagte höchstens nur die von ihm effektiv eingezahlten Beiträge als dem Vorsorgeausgleich unterliegend be- trachtet und nicht die vom Arbeitgeber geleisteten Guthaben (act. 151 S. 3, Berufungs- antrag 3), welche Sichtweise aber, wie soeben gesehen, die Gesetzeslage verkennt, bestreitet er in quantitativer Hinsicht die vom Bezirksgericht vorgenommene Ermittlung des Umfangs der Rente des Beklagten, die ehelich erworben ist und also grundsätz- lich zu teilen ist, nicht (act. 154 S. 55 ff., S. 57). Damit erübrigt sich eine Auseinander- setzung mit dem eventualiter gestellten Antrag, es sei der zu Lasten der Rente des Beklagten zu teilende Rentenbetrag auf Grund der effektiv bis zu Erreichung des Ren- tenalters noch eingezahlten Beiträge neu zu berechnen und es sei ein Gutachten beim Bundesamt für Sozialversicherung einzuholen (act. 151 S. 23). Der Beklagte verlangt pauschal die Einholung eines Gutachtens. Er erklärt nicht, zu welchen konkreten Tat- sachen ein Gutachten einzuholen und welches die Relevanz für die Entscheidfindung wäre. Diese ist denn auch nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht übernahm den in der Botschaft vorgeschlagenen Ansatz zur Teilung einer laufenden Rente nach dem reglementarischen Rentenalter (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBI 2013 4887 ff., 4955). Es wird dabei unterschieden zwischen den Ehe- jahren vor der Pensionierung und den Ehejahren nach der Pensionierung. Für die Ehejahre vor der Pensionierung hat der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Sozialver- sicherung eine Tabelle erstellt, die aufgrund des Alters bei Heirat und dem Pensionie- rungsalter den Anteil der zu teilenden Rente bestimmt. Für die Ehejahre nach der Pen- sionierung kann der Wert 2.5% (oder 1/40) pro Ehejahr eingesetzt werden, weil davon ausgegangen wird, dass der Aufbau der Altersvorsorge während 40 Jahren erfolgt. Das Bezirksgericht nahm korrekterweise für die Ehejahre vor der Pensionierung den Tabellenwert 36.0 (act. 154 S. 55), welcher sich ergibt bei einem Heiratsalter von 55 und einem Alter bei Rentenbeginn von 65. Für die zwei Ehejahre nach der Pensionie- rung (bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) setzte das Bezirksgericht - zu Gunsten des Beklagten - keinen Wert ein (act. 154 S. 56 unten). Die Vorinstanz blen- det damit entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht aus, dass die vor der Hei- rat geäufneten Guthaben nicht der Teilung zuzuführen sind (act. 154 S. 23). Sie hätte - 37 - sonst den Faktor 100 genommen. Dass die Rente des Beklagten im Ergebnis gekürzt wird, wie der Beklagte beanstandet, ist evident, ergibt sich aus der vom Gesetz vorge- sehenen Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung und gibt zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Die Pensionskasse des Beklagten anzuhalten, zu einer vom Be- klagten in den Raum gestellten "Rentenvermehrung" Stellung zu nehmen, geht an der Sache vorbei (act. 154 S. 23 unten). Der Beklagte bezieht eine aus der IV umgewandelte Altersrente von monatlich Fr. 1'488.05 und eine Altersrente aus dem Teil des erworbenen Vorsorgeguthabens, auf welchem er nicht invalid war. Auch hier beträgt die Rente monatlich Fr. 1'488.05 (act. 38). Insgesamt bezieht der Beklagte eine Rente aus 2. Säule von Fr. 2'976.10. Ein Anteil von 36% auf Fr. 2'976.10 ergibt Fr. 1'071.39. Der hälftige Anteil beträgt Fr. 535.70. Mit der Berechnung des ehelichen Rentenanteils durch das Bezirksgericht setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Der ohne Erklärung eingenommene Standpunkt, der zu teilende Rentenbetrag sei um die Hälfte auf höchstens monatlich Fr. 267.85.-- zu reduzieren, lässt sich nicht begreifen und bleibt daher unbeachtlich. Auf den Antrag des Beklagten, es sei ihm Gelegenheit zur Nachbezifferung zu geben, wenn die von der Pensionskasse offen gelegten effektiv während der Ehe eingezahl- ten Beträge vorliegen, ist daher nicht einzutreten, weil nicht begründet (act. 151 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 3). Der mathematische Anspruch der Klägerin an der Rente des Beklagten (2. Säu- le) beträgt monatlich Fr. 536.-- (gerundet; act. 154 S. 57 oben). 8.3.1. Der Beklagte beanstandet in rechnerischer Hinsicht die vorgenommene Um- rechnung des zugesprochenen Rentenbetrages (Fr. 536.--) in eine lebenslange Rente nicht (act. 154 S. 57 ff.). Er nimmt aber in grundsätzlicher Art die Sicht ein, es sei ge- stützt auf Art. 124b ZGB aus Billigkeitsgründen bzw. wegen wichtigen Gründen (act. 151 S. 20 unten) auf eine Teilung zu verzichten. - 38 - 8.3.2. Der Beklagte erwähnt im Berufungsverfahren erneut den Altersunterschied von 27 Jahren und die Tatsache, dass die Klägerin bereits über ein Vorsorgeguthaben ver- füge, als Gründe für eine Unbilligkeit der Teilung. Das Bezirksgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass Art. 124a ZGB eine Aufteilung der Altersrente vorsehe und die während der Ehe erworbenen Renten- guthaben ausgeglichen würden; beide Ehegatten sollten an der während der Ehe ge- äufneten Vorsorge teilhaben (act. 154 S. 60 unten f.). Der vom Beklagten angeführte gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 124b ZGB greife vorliegend trotz grossem Altersunterschied nicht. In Anbetracht der Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse der Klägerin komme ein Verzicht auf Teilung nicht in Frage. Ausser dem Altersunter- schied und den Auswirkungen auf die Altersvorsorge habe der Beklagte keine weite- ren Gründe dargetan, die derart wichtig wären, dass auf einen Ausgleich verzichtet werden könne (act. 154 S. 62). 8.3.3. Gemäss dem Art. 124a ZGB findet die Rententeilung nach Ermessen des Ge- richts statt, wobei eine Orientierung an Art. 124b ZGB zulässig ist (BGE 145 III 56). Art. 124b ZGB sieht eine generelle Ausnahmeklausel vor, die "aus wichtigen Gründen" ein Abweichen von den vorgesehenen Teilungsregeln ermöglicht. Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erwähnt ausdrücklich als möglicher Grund für eine Unbilligkeit der hälftigen Teilung den Altersunterschied. Allerdings kommt die Ausnahme von einer hälftigen Teilung nur in Betracht, wenn die Ehegatten vergleichbare Perspektiven mit Bezug auf die berufliche Vorsorge haben ("Une exception au partage par moitié en raison de la différence d'âge ne peut dès lors être admise que si les époux ont des revenus et des perspectives de prestations de viellesse futures comparables."). Der Grundsatz der hälftigen Teilung darf allerdings nicht ausgehöhlt werden ("L'art. 124b CC est une dis- position d'exception, qui ne doit pas vider de sa substance le principe du partage par moitié de la prévoyance professionnelle."; BGer 5A 153/2019 vom 3. September 2019, E. 6.3.2.). Das Bundesgericht erkannte im referierten Fall unter Hinweis auf die Vor- sorgeaussichten der Ehefrau auf hälftige Teilung ungeachtet des grossen Altersunter- schieds der Ehegatten. Das Bezirksgericht legte ausführlich die wirtschaftlichen Perspektiven der Kläge- rin bei Eintritt ins Rentenalter und die damit zusammenhängenden Vorsorgebedürfnis- - 39 - se dar (act. 154 S. 59 f.). Das Bezirksgericht ging entgegen der Darstellung des Be- klagten davon aus, dass der Klägerin in Anbetracht ihres jetzigen Alters von 43 (heute 44) Jahren noch rund 22 Erwerbsjahre bevorstehen (die Tendenz einberechnend be- treffend ordentliches Pensionierungsalter der Frauen mit 65 Jahren), der Klägerin im- mer ein Einkommen möglich sein wird, das die Eintrittsschwelle in die berufliche Vor- sorge erreicht, und die Klägerin dementsprechend in der Lage ist, während des ge- samten Zeitraumes ein Vorsorgeguthaben auf einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 48'000.-- zu äufnen (act. 154 S. 59). Die Vorinstanz kam so zum Schluss, dass die Klägerin mit einem Vorsorgeguthaben aus ihrer Arbeitstätigkeit von geschätzt maximal Fr. 120'000.-- rechnen könne (act. 154 S. 60). Das gesamte Vorsorgeguthaben der Klägerin im Alter von 65 Jahren belaufe sich mit dem maximal errechneten Betrag von der Altersrente des Beklagten in die Altersvorsorge der Klägerin in der Höhe von Fr. 130'000.-- ([Fr. 286.-- x 12 x 22] = Fr. 75'500.-- zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen) auf Fr. 250'000.--. Beim aktuellen Umwandlungssatz von 6.8% ergebe sich eine jährli- che Rente von Fr. 17'000.-- bzw. von monatlich Fr. 1'416.-- (act. 154 S. 60). Zusätzlich habe die Klägerin im Alter von 65 Jahren Anspruch auf Ausrichtung der Rentenanteile an der Altersrente des Beklagten von monatlich Fr. 286.-- bzw. zusammen rund Fr. 1'700.--. Mit der AHV-Rente von maximal Fr. 2'205.-- erhalte die Klägerin eine Ren- te im Bereich von maximal insgesamt Fr. 3'905.--. Demgegenüber verbleibe dem Be- klagten selbst beim grösstmöglichen errechneten Ausgleichsbetrag der Pensionskas- senrente noch eine monatliche Rente von insgesamt Fr. 4'645.-- (act. 154 S. 60). Aus anderen dem Gericht bekannten vergleichbaren Fällen ist dieses Szenario für die Klägerin im Bereich des Realistischen, wenn auch ambitioniert, zu Lasten des Beklagten geht es indes klar nicht. Für die Umwandlung des (hypothetischen) Vorsor- geguthabens in den Rentenanspruch rechnete die Vorinstanz mit dem derzeit im Pen- sionskassengesetz verankerten Umwandlungssatz von 6.8% (act. 154 S. 60 oben; Art. 14 BVG). Bei diesem Umwandlungssatz resultiert bei einem obligatorischen Al- tersguthaben von Fr. 100'000.-- eine Rente von jährlich Fr. 6'800.--. Die Vorinstanz rechnete zu Recht mit diesem Umwandlungssatz, weil er derzeit der gesetzlich festge- schriebene Mindestumwandlungssatz ist (Art. 14 BVG). Die Renditen sind tief und die Lebenserwartung steigt. Es lassen sich weder die Entwicklung des Lohnes der Kläge- rin noch die Entwicklung der Renten zuverlässig vorhersehen. Allerdings ist vor dem - 40 - Hintergrund der heute geführten Diskussionen über die Finanzierung von AHV- und BVG-Renten wohl davon auszugehen, dass die Renten durch eine Anpassung der Be- rechnungsfaktoren (Umwandlungssatz und Mindestverzinsung) sinken werden. Im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters der Klägerin im Jahr 2042 (Stand heute) ist ein Umwandlungssatz von 6.8% nicht mehr realistisch, sondern dieser wird wohl reduziert sein. Pro Fr. 100'000.-- angespartes Altersguthaben wird sich die Rente entsprechend (einschneidend) reduzieren. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin bei zwei (oder mehr) Arbeitgebern beschäftigt sein wird, um ein existenz- sicherndes Einkommen erzielen zu können. Im ungünstigsten Fall kommt in jedem Ar- beitsverhältnis der volle Koordinationsabzug zur Geltung. Nicht jedes Vorsorgeregle- ment ist teilzeitfreundlich, indem es bspw. den Koordinationsabzug proportional dem Beschäftigungsgrad anpasst. Soweit der Beklagte im Kontext der Vorsorgeaussichten der Klägerin sinngemäss vorbringt, deren Vorsorge sei bereits gesichert, so ist er zudem darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht mit einer zu erwartenden AHV-Rente von Fr. 2'205.-- nahe bei der Maximalrente rechnete. Die monatliche maximale Einzelrente von derzeit Fr. 2'370.-- bekommt, wer im Schnitt ein Jahreseinkommen von mindestens rund Fr. 85'000.-- erzielt und keine Beitragslücken hat. Die Klägerin wird dies selbst bei ei- ner Vollzeitanstellung kaum erreichen. Damit geht zusammenfassend die pauschale Rüge des Beklagten am vor- instanzlichen Entscheid, die Klägerin sei wesentlich jünger, stehe im Erwerbsleben, habe bereits ein Vorsorgeguthaben und ihre Vorsorge sei ohne Rententeilung gesi- chert (act. 151 S. 20, S. 23 oben), an der Sache vorbei. Die vorsorgerechtliche Per- spektive der Klägerin ist schlechter als die Vorsorgesituation des Beklagten, selbst wenn der maximal errechnete Betrag von der Altersrente des Beklagten in die Alters- vorsorge der Klägerin fliesst. Eine Verweigerung einer Teilung der beruflichen Vorsor- ge rechtfertigt sich nicht. 8.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteil unbegründet und daher abzuweisen ist. - 41 -
  53. Das Bezirksgericht wies den Schuldner des Beklagten, die Pensionskasse D._____, an, die Unterhaltsbeiträge direkt auf das Konto der Klägerin zu überweisen (act. 154 S. 109 ff.; S. 111, Dispositivziffer 11). Der Beklagte verlangt Aufhebung der Anweisung, ohne aber darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anweisung nicht gegeben sind (act. 151 S. 3 oben). Es muss mit dem Rechtsmittel wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfinden und es müssen konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Urteil erkennbar sein. Genügt die Be- rufungsschrift den Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht, so ist auf den Berufungsantrag nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich. Es bleibt bei der Anweisung an die Pensionskasse des Beklagten, die Unter- haltsbeiträge direkt der Klägerin auszubezahlen.
  54. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung mit Ausnahme der sich aufgrund der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin neu gerechneten Unterhaltsbeiträ- ge unbegründet und daher abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung gutzuheissen. III. Mit dem heutigen Entscheid ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 151 S. 24) gegenstandslos geworden. Ein Massnahmenentscheid regelt begriffs- notwendig die Verhältnisse nur für die Dauer des Verfahrens. Mit dem heutigen Ent- scheid gibt es keinen diesbezüglichen Regelungsbedarf mehr. IV.
  55. Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch vermögenwerte Interessen im Streit (§§ 4 Abs. i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Der Beklagte unterliegt ge- messen an den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig wird. Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitinteresse liegt in der Differenz der von der Klägerin und dem Beklagten beantragten Unterhaltsleistun- gen. Sie beträgt Fr. 195'022.-- (Fr. 30'807.-- [C._____], Fr. 35'647.-- [nacheheliche Un- - 42 - terhaltsbeiträge] und Fr. 128'568.-- [zwanzigfacher Betrag des zugesprochenen mo- natlichen Rentenanteils der Klägerin in der Höhe von Fr. 535.70.-- {Art. 92 Abs. 2 ZPO}]). Die volle Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 12'550.--. Gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i. V. m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 3'200.-- festzusetzen (rund ein Viertel der vollen Gerichtsgebühr). Diese reduzierte Gerichtsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte aufgrund der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin sich zur Berufung zu Recht veranlasst sah. Der Beklagte ist ausgangsgemäss sodann zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7 % MWST zu bezahlen (act. 159 S. 3). Die volle Anwaltsgebühr beträgt bei dem gegebenen Streitwert rund Fr. 15'700.--. Von der verlangten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'500.-- zuzüglich 7 % MWST rechtfertigt sich ein Abzug, weil einerseits die Berufung im Bereich der Wohnkosten zu Recht erhoben wurde und andererseits die Berufungsantwort ungefragte und daher nicht einschränkungsberechtigte Anwendungen enthielt (act. 156 und act. 159 S. 13 - 15).
  56. Die vorinstanzliche Regelung von Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen (act. 154 S. 118 Dispositivziffern 16, 17 und 18; act. 151 S. 2, act. 159 S. 16).
  57. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 151 S. 26; Art. 119 ZPO) ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege muss für jede Instanz neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO), und das zieht nach sich, dass die Voraussetzungen grundsätzlich jedes Mal neu darzustellen sind. Da alle am Verfahren Beteiligten, auch die Gerichte, nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 52 ZPO), wird der Verweis auf bestimmt bezeichnete, in einer an- deren Instanz vorgelegte Akten in aller Regel als ausreichend angesehen. Der Beklag- te verweist allerdings nur pauschal auf die Belege zu den einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen bei den Akten der Vorinstanz und deren Einschätzung der Prozess- armut. Im Übrigen wird unter Verweis auf eine Sammelbeilage darauf hingewiesen, dass der Beklagte überschuldet sei (act. 153/6). Diese Darstellung genügt den Anfor- derungen an die Begründung eines Armenrechtsgesuchs nicht. Daran ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten in der Stellungnahme zur An- schlussberufung vom 5. März 2021 zu seiner finanziellen Situation und die nachge- - 43 - reichten Beilagen (act. 164/9-10) nichts (act. 163 S. 5 f.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Standpunkt des Be- klagten in Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach dem Ausgeführten als von Anfang an als aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eige- ne Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Mit Ausnahme der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin und von C._____, welche unbestritten waren, führt der Berufungskläger gegen den vorinstanz- lichen Entscheid der Unterhaltsberechnung nichts von Belang an, das zu einem ande- ren Ergebnis hätte führen können.
  58. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu bewilligen (act. 159 S. 17).
  59. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist abzuweisen (act. 159 S. 3). Es wird beschlossen:
  60. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2020 am 30. Januar 2021 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
  61. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
  62. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
  63. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt.
  64. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - 44 - a) an den auf die ungeraden Wochen folgenden Wochenenden jeweils ab Freitagabend, ab Hort- schluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; b) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember); c) während der Schulferien sieben Mal pro Jahr für die Dauer von jeweils vier aufeinanderfolgenden Tagen; im Falle, dass der Beklagte während der Schulferien mit C._____ verreisen möchte, ist der Beklagte berechtigt, an Stelle der vier Tage jeweils eine Woche mit C._____ zu verreisen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei die Klägerin für berechtigt erklärt wird, während der Sommerferien jeweils drei Wochen am Stück mit C._____ zu verbringen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  65. Das Gesuch der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, C._____ nur und ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern, wird abgewiesen.
  66. Der Antrag der Klägerin um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird abgewiesen. (…)
  67. Das Gesuch der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Klägerin eine Unterdeckung bezüglich ihres gebührenden Unterhalts hat, wird abgewiesen. (…)
  68. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin ange- rechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. (…)
  69. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.
  70. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, mit Formular an das Zivilstands- amt der Stadt Zürich, mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse], - 45 - sowie − an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffer 1./1, − an die Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffern 1./1, je gegen Empfangsschein. Es wird weiter beschlossen:
  71. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin auf Verpflichtung des Beru- fungsklägers und Beklagten zu Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
  72. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beklagten um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  73. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, N._____ Partner, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  74. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beklagten um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird abgeschrieben.
  75. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfolgen- dem Urteil. Es wird sodann erkannt:
  76. Es werden die Dispositivziffern 7, 8 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020, Einzelgericht, 5. Abteilung, wie folgt abgeändert: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'446.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon Fr. 248.-- als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'378.-- ab 1. Oktober 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). - 46 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
  77. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 499.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2026; - Fr. 132.50 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  78. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Be- trag von monatlich Fr. 1'945.50 umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils – be- ginnend mit der nächsten Rentenzahlung nach Zustellung dieses Urteils – jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privat- Konto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'510.50. Ab 1. Oktober 2028 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'378.– (Höhe der Kinderrente)." Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositivziffern 10, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2020 bestätigt. - 47 -
  79. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 16 - 18) werden bestätigt.
  80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt und dem Berufungskläger und Beklagten auferlegt.
  81. Der Berufungskläger und Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Berufungsbeklagten und Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7 % MWST zu bezahlen.
  82. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte und Klägerin un- ter Beilage einer Kopie der Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 5. März 2021, samt Beilagenverzeichnis (act. 163), an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, sowie ab Eintritt der Rechtskraft − an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffer 1./11 dieses Urteils und im Dispositiv-Auszug Ziffer 13 des Urteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom
  83. September 2020, − an die Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2020, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  84. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 48 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 195'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 25. März 2021 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 18. September 2020; Proz. FE170631

- 2 - Anträge der Klägerin: (act. 56 S. 2 ff.) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2010, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2010, sei unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____, gebo- ren tt.mm.2010, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, Hort- schluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

5. Darüber hinaus sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, das Kind C._____, auf eigene Kosten in geraden Jahren an Ostern und in un- geraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am zweiten Weih- nachtstag (26. Dezember) von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie während dreier Wochen Ferien in den Schulferien, unter einer schriftlichen Vor- ankündigung von drei Monaten an die Klägerin, zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen; wobei die Klägerin berech- tigt ist, während den Sommerferien jeweils mindestens drei Wochen am Stück mit C._____ zu verbringen.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, das Kind nur und ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern.

7. Es sei eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit folgenden Aufgaben zu bestellen:

- die Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um das Kind C._____ zu unterstützen;

- Unterstützung der Eltern bezüglich Besuche des Kindes beim Kindsvater und bei der elterlichen Kommunikation;

- im Fall von Uneinigkeit steht der Beistandsperson der Entscheid betreffend Ferien des Kindes bei den Eltern zu;

- bei Bedarf weitere Anträge stellen.

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung des Kindes C._____, monatliche Unter- haltsbeiträge, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszula- gen zu bezahlen auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus, solan- ge sich dieses in Ausbildung befindet und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht, wie folgt zu bezahlen:

a) CHF 1'378.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.09.2020 (10. Altersjahr des Kindes);

- 3 -

b) CHF 1'578.00 ab 01.10.2020 bis 30.09.2026 (16. Altersjahr des Kindes);

c) CHF 1'548.00 ab 01.10.2026 bis zur Mündigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung.

9. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen notwendi- gen Kosten wie kieferorthopädische Massnahmen, schulische Nachhil- fe sowie Sehhilfen, zur Hälfte zu beteiligen, soweit er vorgängig zu ei- nem schriftlichen Kostenvoranschlag hat Stellung nehmen können und keine Leistungen Dritter (wie Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhältlich sind.

10. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich mindestens nacheheliche Unterhaltsbeiträge jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen.

a) CHF 1'311.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.09.2020;

b) CHF 1'100.00 ab 1. Oktober 2020 bis 30.09.2026;

c) CHF 600.00 ab 1. Oktober 2026 lebenslänglich evtl. bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin.

11. Es sei festzustellen, dass die Klägerin eine Unterdeckung bezüglich ihres gebührenden Unterhalts wie folgt hat:

a) CHF 875.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.09.2020;

b) CHF 825.00 ab 01.10.2020

12. Die künftigen Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52fbis AHVV seien der Klägerin gutzuschreiben.

13. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, Pensionskasse D._____, … [Adresse], sei, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, die wiederkeh- renden Unterhaltsbeiträge für das Kind C._____ und die Beklagte, bei Fälligkeit, jeweils am 10. des Monats, jeden Monat im Voraus von der Rentenleistung des Klägers (Personen-lD: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Privatkonto der Klägerin bei der E._____, PrivatKonto Nr. 3, IBAN-Nr. 4, lautend auf die Klägerin, zu überwei- sen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, wie folgt anzuweisen:

a) Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.09.2020:

- CHF 1'378.00 Kinderunterhaltsbeiträge;

- CHF 1'311.00 nachehelicher Unterhalt;

b) Von 1.10.2020 bis 30.09.2026:

- CHF 1'578.00 Kinderunterhaltsbeiträge;

- CHF 1'100.00 nachehelicher Unterhalt;

- 4 -

c) Von 01.10.2026

- CHF 1'548.00 Kinderunterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus);

- CHF 600.00 nachehelicher Unterhalt lebenslänglich evtl. bis zur ordentlichen Pensionierung der Klä- gerin

14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 8. und 10. seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine Anpassung nur an eine steigende Teuerung vorzunehmen ist.

15. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, Pensionskasse D._____, … [Adresse], sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, den Rentenanteil der Klägerin von CHF 594.00 evtl. den Betrag CHF 1'194.00 (CHF 594.00 + CHF 600.00) in eine lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der F._____ Vorsorgestiftung zu überweisen.

16. Der Beklagte sei zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an die Klägerin von mindestens CHF 3'771.00 zu verpflichten. Die güterrecht- liche Ausgleichszahlung sei wie folgt zu tilgen: Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, Pensionskasse D._____, … [Adresse], sei, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, zusätzlich zu den Anträgen 12 und 14 die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbei- träge, bei Fälligkeit, jeweils am 10. des Monats, jeden Monat im Vo- raus von der Rentenleistung des Klägers (recte: des Beklagten) (Per- sonen-lD: 1 / AHV-Nr. : 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Pri- vatkonto der Klägerin bei der E._____, Privat-Konto Nr. 3, IBAN-Nr. 4, lautend auf die Klägerin, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, wie folgt anzuweisen:

a) CHF 200.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für 18 Mo- nate;

b) CHF 171.00 für den 19. Monat.

17. Die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Ferner sei der Beklagte zur Bezahlung einer angemessenen Partei- entschädigung zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu verpflichten." Anträge des Beklagten: (act. 64 S. 2 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind C._____ geb. tt.mm.2010, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen.

- 5 -

3. Das Kind C._____ sei unter der geteilten Obhut beider Eltern zu be- lassen.

4. Für den Fall der Abweisung von Antrag 3. sei die Tochter C._____ un- ter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

5. Es sei für den Fall der Obhutszuweisung an den Vater der Mutter ein umfangreiches Besuchs- und Kontaktrecht einzuräumen. Dies mindes- tens in folgendem Umfang: An jedem zweiten Wochenende ab Freitag nach der Schule/Hort/Fremdbetreuung bis Sonntagabend 19:00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien und jährlich alternierend an den Feiertagen über Weihnachten und Ostern. Darüber hinaus ver- pflichtet sich der Vater dazu, C._____ wann immer diese es wünscht der Mutter zu Besuch vorbeizubringen.

6. Es sei vom Verzicht des Beklagten auf Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ für den Fall der Obhutszuteilung an ihn Vormerk zu nehmen.

7. Für den Fall der Anordnung der gemeinsamen Obhut sei der Beklagte zur Zahlung von Kinderunterhalt an den Barbedarf der Tochter C._____, zahlbar in Form der Anweisung eines Teils Kinderrenten an die Klägerin im Betrag von höchstens Fr. 800.-- zu verpflichten, zahl- bar in Form der Anweisung eines Teils der Kinderrenten.

8. Es sei die Beklagte jedenfalls dazu zu verpflichten, sich an ausseror- dentlichen Kinderkosten, wie für Zahnbehandlungen, Kieferorthopädie, ausserschulische Förderung oder Sport- und Musikunterricht etc. nach erfolgter Möglichkeit zur Stellungnahme zur Gebotenheit der Aufwen- dungen im Kindesinteresse, hälftig zu beteiligen, ausser für den Fall der alleinigen Obhutszuteilung an den Vater.

9. Es sei festzustellen, dass die Eltern beide keinen Betreuungsunterhalt schulden.

10. Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf nachehe- lichen Unterhalt hat.

11. Es sei von der Teilung der Vorsorgeguthaben abzusehen.

12. Eventualiter sei für die Berechnung des Anspruchs auf Teilung der Rente des Beklagten nur auf den Teil des effektiv während der Ehe zusätzlich erworbenen Vorsorgeguthabens bzw. hypothetisch wäh- rend der Ehe zusätzlich erworbenen Kapitals oder Rentenanspruchs des Beklagten abzustellen und also die Berechnung eines allfälligen Anspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der während der gan- zen Ehedauer bestandenen hälftigen Invalidität des Beklagten vorzu- nehmen.

13. Die künftigen Erziehungsgutschriften der AHV seien ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.

14. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht voll- ständig auseinandergesetzt sind, unter Hinweis auf die noch ausste- henden Unterhaltsbeiträge gemäss Vereinbarung im Entscheid des

- 6 - Gerichts vom 1.7.2016 als Schuld des Beklagten gegenüber der Klä- gerin.

15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin." Prozessualer Antrag des Beklagten: (act. 10, sinngemäss) Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 154) Es wird verfügt:

1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Auf den Antrag der Parteien, es sei die Gegenseite zu verpflichten, sich an aus- serordentlichen notwendigen Kosten zur Hälfte zu beteiligen, soweit er/sie vor- gängig zu einem schriftlichen Kostenvoranschlag hat Stellung nehmen können und keine Leistungen Dritter (wie Kranken- und Zahnversicherungen oder der öf- fentlichen Hand) erhältlich sind, wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch der Klägerin, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzu- weisen, die güterrechtliche Ausgleichszahlung in monatlichen Raten von der Rente des Beklagten in Abzug zu bringen und auf das Konto der Klägerin zu überweisen, wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

5. Eine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, er-

- 7 - klärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Sodann wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kos- ten zu betreuen:

a) an den auf die ungeraden Wochen folgenden Wochenenden jeweils ab Freitagabend, ab Hortschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr;

b) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember);

c) während der Schulferien sieben Mal pro Jahr für die Dauer von jeweils vier aufeinanderfolgenden Tagen; im Falle, dass der Beklagte während der Schulferien mit C._____ verreisen möchte, ist der Beklagte berechtigt, an Stelle der vier Tage jeweils eine Woche mit C._____ zu verreisen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei die Klägerin für berechtigt erklärt wird, während der Som- merferien jeweils drei Wochen am Stück mit C._____ zu verbringen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

- 8 -

5. Das Gesuch der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, C._____ nur und ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Klägerin um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird abgewiesen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'796.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon Fr. 515.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'378.– ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.– als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

- Fr. 333.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2026;

- Fr. 355.– ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Das Gesuch der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Klägerin eine Unterde- ckung bezüglich ihres gebührenden Unterhalts hat, wird abgewiesen.

- 9 -

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträ- ge gemäss Ziffer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteige- rung angepasst.

11. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Betrag von monatlich Fr. 2'129.– umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils – beginnend mit der nächsten Rentenzahlung nach Zustellung dieses Urteils – jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privat-Konto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'733.–. Ab 1. Oktober 2028 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'378.–.

12. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichs- kassen zu informieren.

13. Die Pensionskasse des Beklagten, die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Rentenanteil der Klägerin in der Höhe von Fr. 535.70 per Ende desjenigen Monates, in dem dieses Urteil rechtskräftig wird, in eine lebens- lange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und ab diesem Datum zugunsten

- 10 - der Altersvorsorge der Klägerin auf ihr Vorsorgekonto bei der Freizügigkeitsstif- tung der E._____ (Konto-Nr. 5; AHV-Nr. 6), ab Eintritt in das Rentenalter der Klä- gerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Bankkonto zu übertragen.

14. Die Pensionskasse der Klägerin, die Freizügigkeitsstiftung der E._____, wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Kläge- rin (Konto-Nr. 5; AHV-Nr. 6) Fr. 3'200.70, zuzüglich Zins ab 16. August 2017, auf ein durch den Beklagten zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen.

15. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'555.– Dolmetscherkosten.

17. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge beidseits gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

19. Mitteilungssatz.

20. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 151):

1. Das Urteil der Vorinstanz sei in den Ziffern 7, 8, 10, 11 und 13 des Erkenntnisses aufzuheben und durch folgende Regelungen zu ersetzen: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 11 -

- Fr. 1'095.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Septem- ber 2026 (davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'045.-- ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.-- als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ziffer 8 sei ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen nachehelichen Unterhalt für sich persönlich schuldet, d.h. die in Ziffer 8 festgesetzten Beiträge seien für jede der beiden Phasen auf Fr. 0.-- herabzusetzen.

10. "Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 (statt Ziffern 7. und 8.) basieren auf …" (Rest unverändert). Ziffer 11 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei sie durch folgende Regelung zu ersetzen: "11. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Betrag von monatlich Fr. 1'095.-- umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils - be- ginnend mit der nächsten Rentenauszahlung nach Zustellung dieses Urteils

- jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privatkonto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 verringert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'045.--.

2. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 7 wie folgt festzusetzen: Fr. 1'163.-- monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, davon Fr. 68.-- als Betreuungsunterhalt und ab 1. Oktober 2026 auf monatlich Fr. 1'045.--, davon Fr. 0.-- Betreuungsunterhalt und die Anweisung in Ziffer 11 sei ent- sprechend anzupassen.

3. Ziffer 13 sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei der zu Lasten der Rente des Berufungsklägers zu teilende Rentenbetrag auf Grund der effektiv bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters noch eingezahlten Beträge neu zu berechnen und mindestens um die Hälfte auf höchstens monatlich Fr. 267.85 zu reduzieren.

4. Es sei dem Berufungskläger Gelegenheit zur Nachbezifferung des Begeh- rens in Ziffer 3 zu geben, wenn die von der Pensionskasse offen gelegten effektiv während der Ehe eingezahlten Beträge vorliegen.

- 12 -

5. Für den Fall des in erster Linie beantragten vollständigen Verzichts auf die Anordnung einer Teilung der Rente des Berufungsklägers sei Ziffer 14 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben.

6. Eventualiter sei die Sache zur neuen Urteilsfällung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die im Rahmen des Eheschutzverfahrens in der Verfügung vom 1. Oktober 2015 festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen ab sofort und für die Dauer des Verfahrens durch folgende einzige Verpflichtung zu ersetzen (Ziffer 3a erster Abschnitt der Vereinbarung): Der Berufungskläger sei zu verpflichten Kinderunterhalt für die Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 1'095.-- monatlich zu bezahlen, zahlbar an die Mutter und Berufungsbeklagte, jeweils im Voraus bis zum letzten Tag des Vormonats. Die Schuldneranweisung an die Vorsorgeeinrichtung D._____ gemäss Zif- fer 3. b. der Vereinbarung sei für die Dauer des Verfahrens auf den Betrag von Fr. 1'095.-- monatlich abzuändern. Ziffer 3. c. der Vereinbarung sei ersatzlos aufzuheben.

8. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten.

9. Es sei dem Berufungskläger das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen.

10. Es sei dem Berufungskläger in der Person des unterzeichnenden Rechts- anwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zur Seite zu stellen."

- 13 - (Anschluss-)Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 159 S. 2): "1. Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils seien wie folgt abzuändern: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 1'446.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon CHF 68.-- als Betreuungsunterhalt);

- CHF 1'378.-- ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunter- halt); Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen:

- CHF 499.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Septem- ber 2026;

- CHF 132.50 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Eventualiter seien Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt ab- zuändern: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 1'248.50.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon CHF 68.-- als Betreuungsunterhalt);

- CHF 1'295.80 ab 1. Oktober 2026 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen:

- 14 -

- CHF 564.40 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Septem- ber 2026;

- CHF 173.60 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats."

3. Die restlichen Anträge des Beklagten und Berufungsklägers seien vollum- fänglich abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten seien dem Beklagten und Berufungskläger aufzuerle- gen, und dieser sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsbeklagten eine Prozessentschädigung von CHF 4'500.-- zuzüglich 7.7.% MWST zu bezahlen. prozessuale Anträge:

1. Der Beklagte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Klägerin und Be- rufungsbeklagten einen Beitrag an ihre Gerichts- und Anwaltskosten für das vorliegende Berufungsverfahren von einstweilen CHF 4'500.-- zu bezahlen, zahlbar mit Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Verfügung über das vorlie- gende Rechtsbegehren.

2. Für den Fall einer Abweisung ihres Antrags sei der Klägerin und Berufungs- beklagten für das hängige Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.

3. Von der Klägerin und Berufungsbeklagten sei kein Prozesskostenvorschuss zu beziehen." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2005 in Zürich geheiratet (act. 17). Aus der Ehe ging eine Tochter hervor: Die heute 10 ½- jährige C._____, geboren am tt.mm.2010 (act. 17). Die Parteien leben seit August 2015 getrennt (act. 7/5/18). Der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beklagten, Berufungsklä- ger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend nur noch: Beklagter) mit Ent- scheid vom 1. Oktober 2015, der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberu- fungsklägerin (nachfolgend nur noch: Klägerin) während der Dauer des Getrenntle- bens an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter monatlich Fr. 1'450.-- und (für den hier interessierenden Zeitraum) Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 800.-- zu bezah-

- 15 - len (act. 7/5/18, S. 4 Dispositivziffer 3). Er ordnete sodann die Anweisung an die be- klagtische Vorsorgeeinrichtung D._____ zur direkten Bezahlung der Kinderrenten im Umfang der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'450.-- an (act. 7/5/18 S. 4, S. 7 Dispositivziffer 4). Es wurde schliesslich mit einem weiteren Eheschutzentscheid vom

1. Juli 2016 zusätzlich die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung der D._____ zur di- rekten Bezahlung des Ehegattenunterhalts angeordnet (act. 8/24, S. 6, Dispositivziffer 3). Seit August 2017 stehen die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem strittigen Scheidungsprozess. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen wurden geregelt (act. 142 = act. 154; nach- folgend nur noch als act. 154 zitiert). Für die Prozessgeschichte vor Bezirksgericht kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 154 S. 6- 10). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts (act. 151 i. V. m. act. 146). Er beantragt in Abände- rung von Ziffern 7, 8, 10, 11 und 13 die Reduzierung der Kinderunterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 701.-- bis und mit September 2026 bzw. ab 1. Oktober 2026 um monat- lich Fr. 333.--, die Aufhebung des bis 30. September 2028 zuerkannten nachehelichen Unterhalts von Fr. 333.-- bzw. von Fr. 355.--, die Aufhebung der Anweisung an die D._____ und den vollständigen Verzicht auf einen Vorsorgeausgleich. Sodann stellte der Beklagte auch für das Berufungsverfahren das umfassende Armenrechtsgesuch (act. 151 S. 4) und verlangte als vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Abänderung des Eheschutzentscheides vom 1. Oktober 2015 im Sinne der Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die im Scheidungsurteil zuerkann- ten Beiträge (act. 151 S. 4, 24). In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Im Nach- gang dazu liess das Bezirksgericht seine Verfügung vom 1. Dezember 2020 der Kam- mer zukommen, mit welcher es den Rechtsvertreter des Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren mit einer Akontozahlung von Fr. 10'000.-- entschädigte (act. 155).

- 16 - Die Klägerin erstattete auf entsprechende Aufforderung mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2021 rechtzeitig die Berufungsantwort und erhob sinngemäss in Bezug auf Dis- positivziffer 8 des Urteils Anschlussberufung (act. 159). Die Erstattung der Berufungs- antwort war (einstweilen) auf die angefochtenen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020 (Verfü- gung der Kammer vom 10. Dezember 2020, act. 156 Dispositivziffer 1) beschränkt worden. Nach Eingang der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 2. Februar 2021 Frist angesetzt, um zur Anschlussberu- fung und zum prozessualen Antrag der Leistung eines Prozesskostenbeitrages Stel- lung zu nehmen (act. 161), was der Beklagte mit Eingabe vom 5. März 2021 innert Frist tat (act. 163). 1.3. Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort Anschlussberufung erheben kann. Die Anschlussberufung ist das Rechtsmittel, mit dem die berufungsbeklagte Partei in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird. Dies tat die Klägerin, indem sie im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge verlangt (act. 159 S. 2). Entgegen den Ausführungen des Beklagten (act. 163 S. 1) begründet die Kläge- rin die höheren Unterhaltsbeiträge für die erste Phase bis September 2026, indem sie mit der vom Bundesgericht vorgegebenen zweistufig-konkreten Methode mit Über- schussbeteiligung ihren nachehelichen Unterhaltsbeitrag berechnet (act. 159 S. 7 ff.). Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ver- fügt über freie Kognition in Tatfragen, was auch heisst, dass sie den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gestützt auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen festsetzt; anhaltende, veränderte Tatsachen im Sinne eines Abänderungsgrundes müssen entgegen der Darstellung des Beklagten nicht gegeben sein, damit die Berufungsinstanz auf eine Anschlussbe- rufung eintritt (act. 163 S. 4). 1.4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verlangt

- 17 - die Aufhebung resp. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7, 8, 10, 11, 13 und 14, welche die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und die Tochter C._____ sowie die Berufliche Vorsorge betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 30. Januar 2021 rechtskräftig ge- worden. Dies ist vorzumerken. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien, ist soweit für die Rechtsfindung erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. II.

1. Im Berufungsverfahren sind (abgesehen von der Anweisung; E. 9 hinten) neben dem Vorsorgeausgleich (act. 151 S. 17-23; geregelt im vorinstanzlichen Urteil [act. 154] in der Dispositiv-Ziffer 13) noch die Höhe der festzulegenden Unterhaltsbei- träge zu Gunsten der gemeinsamen Tochter und der Klägerin strittig (geregelt im vor- instanzlichen Urteil [act. 154] in den Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Im Fokus der Betrach- tung der Berufung stehen das der Klägerin anzurechnende Einkommen (act. 151 S. 9 f.), der Vorsorgeunterhalt (act. 151 S. 12 f.) und der dem Beklagten anzurechnende Bedarf (act. 151 S. 13-17). Nicht mehr strittig sind die nichtfinanziellen Kinderbelange. Unterhaltsbeiträge für die Tochter im Betrag von Fr. 1'095.-- bzw. von Fr. 1'045.-- sind akzeptiert (act. 151 S. 2). Im darüber hinausgehenden Betrag sind sie strittig. Unbestritten ist auch das dem Beklagten anzurechnende Einkommen von Fr. 4'645.-- (act. 154 S. 72). Anzufügen ist, dass dieses Einkommen die Rententeilung bereits vorweg nimmt. Zu diesem Einkommen von Fr. 4'645.-- kommen sodann die Kinderrenten im monatlichen Betrag von Fr. 1'378.-- dazu. 2.1. Zum anrechenbaren Einkommen der Klägerin: Der Einzelrichter hat das familien- rechtliche Existenzminim der Klägerin auf Fr. 3'833.-- pro Monat bzw. ab Oktober 2026 auf Fr. 3'775.-- und dasjenige für C._____ auf Fr. 1'481.-- (recte: Fr. 1'485.--) festge- legt (act. 154 S. 74). Eine Eigenversorgungskapazität bzw. eine eigene Leistungsfä- higkeit der Klägerin hielt das Bezirksgericht ab sofort, das heisst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, für gegeben und rechnete der Klägerin ohne Übergangsfrist ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- entsprechend einem 80%-

- 18 - Arbeitspensum an (act. 154 S. 71). Eine volle Erwerbstätigkeit erachtete das Bezirks- gericht nach Erreichen des 16. Altersjahrs von C._____, demnach ab mm.2026, für möglich und zumutbar und rechnete der Klägerin ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'750.-- an (act. 154 S. 72 oben). Das Bezirksgericht behaftete die Klägerin bei ihrer anlässlich der Trennung im Jahr 2015 abgegebenen Absichtserklärung, bei einer Scheidung das Arbeitspensum auf 80% zu erhöhen (act. 154 S. 70; act. 7/5/18 S. 5 Dispositivziffer 3./3.g [Eheschutz- entscheid vom 1. Oktober 2015]). Unter Hinweis auf den Betreuungsbedarf eines 10- jährigen Kindes verneinte das Bezirksgericht die Zumutbarkeit eines Vollzeitpensums bis zum 16. Altersjahr von C._____ (act. 154 S. 70). Das Bezirksgericht mass der in Frage kommenden Tätigkeit für ein 80%-Pensum in der Gastronomie einen geldwer- ten Betrag von Fr. 3'000.-- netto zu. Dabei ging es von dem dazumal aktuellen Ein- kommen der Klägerin für ihre 50%-Anstellung aus und errechnete so das (hypotheti- sche) Einkommen für ein 80%-Pensum (act. 154 S. 71). 2.2. Mit der Vorinstanz ist der Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten für den Zeitraum ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2026 kein höheres Einkommen anzurechnen. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführun- gen des Beklagten im Berufungsverfahren nichts (act. 151 S. 9-11, act. 163): 2.2.1. Vorab ist zu erwähnen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Grundsatz nach eine Erwerbsarbeit zu 50% zumutbar ist bei Eintritt des Kindes in den obligatorischen Kindergarten, eine Erwerbsarbeit von 80% ab 1. Oberstufe des Kindes und eine solche von 100% ab Erreichen des 16. Altersjahres des (jüngsten) Kindes (BGE 144 III 481). Dieses sogenannte Schulstufenmodell ist als Richtschnur zu be- trachten und es gilt weiterhin die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch das Gericht im Einzelfall (BGE 144 III 481 E. 4.7.9.). Die Erklärung der Klägerin im Eheschutzverfahren von 2015, sie werde sich be- mühen, in den nächsten zwei Jahren ihr Arbeitspensum auf 60% auszudehnen und Ziel sei es, das Arbeitspensum bei einer allfälligen Scheidung auf 80% zu erhöhen (act. 7/5/18 S. 5 Dispositivziffer 3./3.g [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]), ist vor dem Hintergrund der damals angeordneten geteilten Obhut zu sehen (act. 7/5/18

- 19 - S. 3 Dispositivziffer 3./2.b [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]). Dieses Modell sah aber auch vor, dass der Beklagte sich eine Wohnung möglichst nahe am Wohnort der Klägerin suchen würde. Er verpflichtete sich, spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2017/2018 nach G._____ oder H._____ zu ziehen (act. 7/5/18 S. 3 Dispo- sitivziffer 3./2.c [Eheschutzentscheid vom 1. Oktober 2015]; act. 8/24 S. 5 Dispositivzif- fer 1 [Eheschutzentscheid vom 1. Juli 2016]). Der Beklagte wohnt bis heute in I._____ AG. Das Bezirksgericht wies im Schei- dungsurteil die Obhut für die Tochter der Klägerin zu (act. 154 S. 115 Dispositivziffer

3) und ordnete ein vierzehntägliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zu Guns- ten des Beklagten an (act. 154 S. 115 Dispositivziffer 4). Angesichts dieser Situation liesse sich fragen, ob die konkreten Verhältnisse in Abweichung der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ("Schulstufenmodell) und zu Lasten der Klägerin tat- sächlich ab sofort die Verpflichtung der Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit von 80% er- lauben. Es ist nicht entscheidend, ob in der Vereinbarung bzw. dem Eheschutzent- scheid aus dem Jahr 2015 eine verbindliche Zusage der Berufungsbeklagten zu erbli- cken ist oder lediglich eine Absichtserklärung, das Pensum sukzessive über 50% hin- aus zu erhöhen (act. 151 S. 9). Es ist nämlich für die inhaltliche Kontrolle einer Verein- barung über die Rechtsfolgen der Scheidung so oder anders der Zeitpunkt des Schei- dungsprozesses, das heisst der Zeitpunkt der richterlichen Genehmigung massge- bend. Entsprechend hat der Richter auch allfällige Veränderungen der Verhältnisse (wie einer geänderten Betreuungssituation) Rechnung zu tragen, die seit dem Ab- schluss der (Scheidungs-)Vereinbarung oder der Kundgabe einer Willensäusserung eingetreten sind (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6.). Die Klägerin lässt sich nach wie vor ein Arbeitspensum von 80% wie auch ein Einkommen von Fr. 3'000.-- netto pro Monat anrechnen (E. 2.2.2. hinten). Das Bezirksgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass und weshalb die Betreuungs- und Erziehungsarbeit massgeblich bei der Klägerin liege (act. 154 S. 70). Der Einwand des Beklagten, er sei für C._____ stets erreichbar und auch verfügbar, weil er nicht mehr erwerbstätig sei, wenn auch die Betreuung durch ihn wegen Covid 19 vorübergehend abgenommen habe (act. 151 S. 10), ist Schilderung eines Sach- verhaltes aus eigener Sicht, daher appellatorische Kritik am Urteil des Bezirksgerich-

- 20 - tes und demzufolge unbeachtlich. Die Ausführungen sind nicht geeignet, der Klägerin ab sofort ein Einkommen entsprechend einem vollen Arbeitspensum anzurechnen. Es bleibt bei der vom Bezirksgericht angenommenen Eigenversorgungskapazität der Klä- gerin im Umfang eines 80%-Arbeitspensums. 2.2.2. Es ist aber ohnehin entscheidend, welches Einkommen mit dem als zumut- bar erkannten Arbeitspensum von 80% erzielbar ist. Die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Elternteils ist oft anhand zukünftiger Faktoren zu bestim- men. Diese sind nur schwierig abzuschätzen. Ob ein Teilzeitpensum tatsächlich er- höht werden bzw. ob das hypothetisch angerechnete Einkommen auch tatsächlich er- zielt werden kann, ob eine Betreuungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden sein oder wie sich die Arbeitsmarktsituation entwickeln wird, kann nicht verlässlich vorhergesehen werden. Eine Prognose ist schwierig zu machen. Eine Abänderung zugunsten der un- terhaltsberechtigten Person ist nicht möglich, wenn sich die Prognose nicht bewahr- heitet hat. Eine Erhöhung kommt nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzun- gen von Art. 129 Abs. 3 ZGB in Frage. Es ist unbestritten, dass die Klägerin nicht in der Schweiz aufwuchs, sondern in Senegal. Eigenen Ausführungen des Beklagten zufolge, deponiert im Zusammenhang mit seinem Antrag an das Staatssekretariat für Migration von Oktober 2017, es sei die erleichterte Einbürgerung der Klägerin für nichtig zu erklären, hat der Beklagte dafür gesorgt, dass die Klägerin in die Schweiz habe einreisen können (act. 77). Es ist dem- zufolge davon auszugehen, dass die damals 28-jährige Klägerin zufolge Heirat mit dem 27 Jahre älteren Beklagten in die Schweiz übersiedelte. Die Klägerin verfügt un- bestrittenermassen über keine Berufsausbildung (act. 56 S. 12, Rz 25). Es ist nichts über die Art der Schulbildung der Klägerin in Senegal ausgeführt worden. Anstellungen der Klägerin in der Schweiz sind seit 2015 aktenkundig. Die Anstel- lungen sind im Niedriglohnbereich erfolgt. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 2015 bis ca. 2016 bei der J._____ und erzielte für ein 40%-Pensum ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'478.-- bis Fr. 1'885.-- (act. 7/5/1 S. 4; act. 5/4). Im Jahr 2016 ver- steuerte die Klägerin ein Einkommen von Fr. 30'000.--, was ein monatliches Einkom- men von Fr. 2'500.-- netto ergibt (act. 5/1). Offenbar hat die Klägerin die Stelle bei der J._____ verloren und alsdann eine neue Stelle bei den K._____ gefunden. Es liegen

- 21 - Lohnabrechnungen der K._____ aus den Monaten April bis Juni 2017 im Recht, wel- che eine Arbeitstätigkeit von rund 70 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von Fr. 20.-- brutto ausweisen (act. 5/3). Die Klägerin hat die Stelle offenbar per Ende Au- gust 2018 verloren (Prot. S. 28) und eine neue Stelle im Gastgewerbe bzw. in der Rei- nigungsbranche gesucht. Sie hat nach ca. einjähriger Arbeitslosigkeit eine 50%- Anstellung bei der L._____ AG gefunden und arbeitete bis vor Kurzem in der Kantine der M._____ (Prot. S. 53). Inzwischen ist die Klägerin eigenen Angaben zufolge nicht mehr auf Kurzarbeit gesetzt, sondern sie hat die Stelle verloren (act. 159 S. 7). Es liegt (nur) eine Lohnabrechnung von April 2020 im Recht, aus der hervorgeht, dass die Klägerin in diesem Monat (bedingt durch Corona) in ihrer Tätigkeit in der M._____ Kantine auf 100% Kurzarbeit gesetzt wurde (act. 121/1; das heisst, es wurde keine Arbeitsleistung erbracht). Das zufolge Kurzarbeit reduzierte Einkommen betrug Fr. 1'353.-- netto (act. 121/1). Das Bezirksgericht ging offenbar davon aus, dass die Klägerin nur für sehr kurze Zeit auf Kurzarbeit gesetzt wurde und es der Klägerin mög- lich ist, im bestehenden Arbeitsverhältnis oder an einem anderen Arbeitsort in der Gastronomiebranche ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'000.-- zu erzielen. Die Vorinstanz setzte das der Klägerin anzurechnende (hypothetische) Einkommen aus- gehend vom vertraglich vereinbarten Lohn aus dem damals bestehenden Arbeitsver- hältnis fest. Der gemäss Vertrag geschuldete Bruttolohn beträgt Fr. 1'950.-- (zuzüglich

13. Monatslohn [Art. 12 L-GAV], abzüglich Sozialabzüge). Das Bezirksgericht errech- nete für ein 50%-Pensum einen Nettolohn von Fr. 1'896.-- (inklusiv 13. Monatslohn; act. 154 S. 71). Aufgerechnet auf ein 80%-Pensum errechnete es ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 3'000.-- (inklusiv 13. Monatslohn; act. 154 S. 71). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Corona Krise die Gastronomiebranche hart trifft und sich die Erholung der Branche auf Vorkrisenniveau über längere Zeit hinziehen dürfte. Im ersten Halbjahr 2020 sank die Beschäftigung im Gastgewerbe saisonberei- nigt um 12% (NZZ vom 10. November 2020 S. 23, "Wirkt Kurzarbeit nochmals gleich gut?"). Der Bedarf für Mitarbeitende in Kantinen ist wegen flächendeckend eingeführ- ter Heimarbeit (sog. home office) gesunken. Es kann zudem nicht verkannt werden, dass in rezessiven Wirtschaftslagen, wie sie zur Zeit zumindest für die Gastrobranche bestehen, Arbeitnehmende ohne Berufsbildung und ohne genügende Deutschkennt-

- 22 - nisse zuerst aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt gehört neben der beruflichen Qualifikation, dem Alter und dem Gesundheitszustand zu den bestimmenden Faktoren des anzurechnenden Einkommens (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1). Es ist vom Beklagten anerkannt, dass die Klägerin (nur) im Tieflohnsektor Arbeit findet (act. 154 S. 11). Die Klägerin liess in der Berufungsantwort ausführen, dass sie aufgrund der Co- vid-19 Krise inzwischen ihre Anstellung verloren habe (act. 159 S. 7 unten) und er- gänzt, dass es sehr schwierig sei, eine neue Anstellung zu finden. Da die Rahmenfrist nicht erfüllt gewesen sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder und müsse daher Sozialhilfe beanspruchen (act. 159 S. 7 unten). Gemäss eingereichtem Beleg unterstützte das Sozialamt der Stadt Zürich die Klägerin (und die Tochter) im Monat Januar 2021 mit einem Betrag von Fr. 963.-- (act. 160/1). In wirtschaftlich schwierigen Zeiten gestaltet sich für wenig qualifizierte Arbeitnehmer das Finden einer Arbeitsstelle bzw. die Erhöhung des Arbeitspensums viel schwieriger. Es ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Schweizer Staatsangehörigkeit der Klägerin, die der Beklagte allerdings aberkannt wissen will (act. 77), und der bereits 15-jährige Aufenthalt in der Schweiz ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern ausländischer Staats- angehörigkeit ist (act. 151 S. 10). Dies ändert aber nichts daran, dass es eine Arbeits- kraftnachfrage braucht für Arbeitsuchende wie die Klägerin. Es braucht (jetzt) offene Stellen, auf die sich die Klägerin bewerben kann und die es ihr erlauben, ein Nettoein- kommen von Fr. 3'000.--, welches sich die Klägerin nach wie vor anrechnen lässt, zu erzielen. Die Klägerin ist darauf angewiesen, bei den Bewerbungsgesprächen auf die vom Beklagten erwähnte Arbeitserfahrung hinweisen zu können (act. 151 S. 10). Mit der zu Ungunsten der Klägerin erfolgten linearen Erhöhung des für ein 50%-Pensum vereinbarten Lohnes auf ein 80%-Pensum trotz Risikofaktoren auf dem Arbeitsmarkt trug das Bezirksgericht dem Umstand genügend Rechnung, dass sich die Klägerin selbst seit längerer Zeit mit der Absicht der Erhöhung des Arbeitspensums trägt. 2.2.3. Der Einzelrichter zog den (dannzumal) aktuellen Lohn (vor Kurzarbeit) bei, um das Einkommen zu rechnen, das er für effektiv erzielbar hielt. Um die Höhe des zu- mutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter aber beispielsweise auch die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder allgemeinverbindliche

- 23 - Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf er im Sinne einer tatsäch- lichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsäch- lich erzielbar ist (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2). Gemäss Art. 10 und 12 des Gesamtarbeitsvertra- ges für das Gastgewerbe beträgt der monatliche Mindestlohn für Mitarbeitende ohne Berufsbildung für eine Vollzeitanstellung Fr. 3'384.-- netto (inkl. 13. Monatslohn; [Fr. 3'470.-- x 13] : 12 = Fr. 3'760.--. ./. 10% Abzüge [Fr. 376.--]), demzufolge für ein 80%-Pensum rund Fr. 2'700.-- netto. Im Entscheid BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 bestätigte das Bundesge- richt ein hypothetisches Einkommen für die unterhaltsansprechende Partei von Fr. 1'800.-- netto für ein 60%-Arbeitspensum, von Fr. 2'400.-- netto für ein 80%- und von Fr. 3'000.-- netto für ein 100%-Arbeitspensum als nicht offensichtlich unrichtig (E. 5.3.6). Soweit sich der Sachverhalt aus dem bundesgerichtlichen Entscheid er- schliessen lässt, liegen mutmasslich vergleichbare Verhältnisse vor, was die ökono- misch verwertbare Situation der unterhaltsberechtigten Partei anbelangt. 2.3. All diesen Erwägungen Rechnung tragend ist der Schluss zu ziehen, dass ein anzurechnendes monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- für ein 80%-Pensum im oberen Bereich der Lohnskala für nicht ausgebildetes Personal in der Gastronomie- oder einer vergleichbaren Niedriglohnbranche zu gelten hat. Fehlende aktuelle Belege über Suchbemühungen durch die Klägerin (act. 151 S. 11, act. 163 S. 3) ändern an dieser Einschätzung nichts. Nach Massgabe der Rechnung des Gerichts muss die Klägerin imstande sein, ohne Übergangsfrist eine Arbeitsstelle zu finden, die ein mo- natliches Einkommen von Fr. 3'000.-- netto einbringt. Die Klägerin trägt das nicht uner- hebliche Risiko, dass die Wirtschaftslage die Steigerung des Einkommens bzw. das Erzielen dieses Einkommens nicht zulässt. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin gekündigt worden sei (act. 163 S. 3 f.). Er geht demnach sinngemäss davon aus, dass die Klägerin immer noch auf Kurzarbeit gesetzt ist. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass selbst wenn dem so wäre, die Prognose durch das Bezirksgericht nicht zu Lasten des Beklagten erfolgte. Es bleibt bei einem der Klägerin anrechenbaren Einkommen bis September 2026 von Fr. 3'000.-- netto pro Monat.

- 24 - 3.1. Zum Bedarf der Klägerin: Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Novum einer günstigeren Wohnung der Klägerin, von welcher er kurz vor dem vorinstanzlichen Urteil erfahren habe, nicht mehr zugelassen und über den ge- bührenden Unterhaltsanspruch der Klägerin in Berücksichtigung zu hoher Wohnkosten entschieden (act. 151 S. 6). Die Klägerin habe die neue Tatsache in Nachachtung von Art. 229 ZPO unverzüglich vorgebracht. Da Kinderunterhalt betroffen sei, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen diese Tatsache noch berücksichtigen müssen (act. 151 S. 6). Aber ohnehin hätte die Vorinstanz zwingend das Novum berücksichtigen müs- sen, weil es sich um eine dauernde und vom Betrag her klar wesentliche Reduktion der Wohnkosten der Klägerin um Fr. 670.50 handeln würde (act. 151 S. 6 f.). Es liege eine Gehörsverletzung vor (act. 151 S. 7). 3.2. Soweit der Beklagte eine Verletzung von Art. 229 Abs. 3 ZPO durch die Vor- instanz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Klägerin brachte das Novum der nied- rigeren Wohnkosten dem Beklagten und dem Bezirksgericht zur Kenntnis am Datum des angefochtenen Entscheides vom 18. September 2020 (act. 139 - act. 141). Das Novum wurde, wie der Beklagte richtig vorbringt (act. 151 S. 6), zur Begründung des Urteils vom 18. September 2020 nicht herangezogen. Nach dem Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach Noven "bis zur Urteilsbera- tung" zu berücksichtigen sind, war dies korrekt. Zum gleichen Schluss führt die Recht- sprechung des Bundesgerichts, wonach die "Urteilsberatung" nach Art. 229 Abs. 3 ZPO der Phase des Prozesses entspricht, die nach dem Schluss der Hauptverhand- lung nach Art. 228 - 234 ZPO eintritt ("On en déduit que les délibérations commencent après la clôture des débats principaux [titre du chapitre 3]; vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2. = Pra 2013 Nr. 53). Es ist unerheblich, wann das Urteil tatsächlich von der Gerichtsbe- setzung beraten und gefällt wird. Entscheidend ist, dass die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 5. Juni 2020 (Prot. VI S. 52), nach der Durchführung der Verhandlung vom selben Datum, abgeschlossen wurde. Danach waren nach Art. 229 Abs. 3 ZPO keine Noven mehr zulässig. Nach Schluss der Hauptverhandlung ist das Gericht nur noch berechtigt, aber nicht mehr verpflichtet, auf neue Vorbringen einzugehen, und zwar selbst wenn es sich um echte Noven in Verfahren handelt, welche durch den Un-

- 25 - tersuchungsgrundsatz beherrscht sind (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 = Pra 2018 Nr. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Die neue Tatsache von Wohnkosten von Fr. 1'130.-- anstatt von Fr. 1'800.-- auf Seiten der Klägerin (und C._____) ist im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Da- mit ist auch die Klägerin einverstanden (act. 159 S. 5 unten). Es sind neu der Klägerin Fr. 753.-- Wohnkosten anzurechnen (anstatt Fr. 1'200.-; entsprechend zwei Dritteln der Wohnkosten). C._____ hat neu Wohnkosten von Fr. 377.-- (anstatt Fr. 600.--; entsprechend einem Drittel der Wohnkosten).

4. Das Bezirksgericht setzt in Berücksichtigung von Art. 125 Abs. 1 und 2 Ziff. 8 ZGB im Bedarf der Klägerin Mittel für die Äufnung der Altersvorsorge ein. Das Bezirks- gericht begründet zusammengefasst den Vorsorgeunterhalt damit, dass sich die Kom- pensation der ausfallenden Beiträge an die obligatorische Alters- und Invaliditätsvor- sorge rechtfertige, da die Lücken in der Altersvorsorge durch die Betreuung der ge- meinsamen Tochter entstehen würden (act. 154 S. 93 f.). Zufolge Kinderbetreuung werde der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von C._____ ein 80 %-Arbeitspensum ange- rechnet, was zu geringeren Beiträgen in deren Altersvorsorge führe. Diese Ausfälle gelte es während der nächsten sechs Jahre durch die im Betrag nicht bestrittenen Fr. 138.-- pro Monat zu kompensieren (act. 154 S. 94). Die Kritik des Beklagten am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft sich darin, fest- zuhalten, dass die Klägerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und so mindestens Fr. 3'500.-- erzielen könne, weshalb keine ehebedingte Lücke in den Sozialwerken vorliegen würde (act. 151 S. 12). Auf die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von C._____ wurde bereits eingegangen. Es kann darauf verwiesen werden (E. 2.1.-2.3. vorne). Weiter macht der Beklagte da- rauf aufmerksam, seine mangelnde Leistungsfähigkeit würde keinen Betreuungs- und Vorsorgeunterhalt und insgesamt keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag erlauben (act. 151 S. 12). Die Grundsätze zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrages bei lebensprägender Ehe nach Art. 125 Abs. 2 ZGB verlangen, dass nur bei vorhandenen finanziellen Mit-

- 26 - teln, das heisst, wenn die Existenz des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gesichert ist, der Vorsorgeaufbau in der nachehelichen Unterhaltsberechnung zu berücksichti- gen ist bzw. ein nachehelicher Unterhalt nur dann zugesprochen wird. Die Behauptun- gen des Beklagten zu seinem Bedarf, wie nachstehend gezeigt wird (E. 6.1.-6.6.), sind nicht geeignet den vom Bezirksgericht eingesetzten Betrag unter dem Titel "Kompen- sation Vorsorge" in Frage zu stellen. Es bleibt beim eingesetzten Betrag von Fr. 138.-- pro Monat.

5. Es ergeben sich damit zusammenfassend und beruhend auf der Aufstellung im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und der Darstellung der Parteien (act. 151 S. 12, act. 159 S. 8 ff.) neu folgende Bedarfe für die Klägerin und C._____ (act. 154 S. 73): Für die Klägerin Fr. 3'386.-- bis September 2026 und Fr. 3'328.-- ab Oktober 2026 (neu Fr. 753.-- Wohnkosten anstatt Fr. 1'200.--) und Fr. 1'262.-- (anstatt Fr. 1'481.--; recte: Fr. 1'485.--) für C._____ (neu Fr. 377.-- Wohnkosten anstatt Fr. 600.--). 6.1. Damit zum Bedarf des Beklagten: Die einzelnen Bedarfspositionen, welche im angefochtenen Urteil festgelegt wurden (act. 154 S. 73 f.), sind in ihrer Höhe in den nachfolgenden fünf Positionen (E. 6.2 - 6.6) angefochten worden (act. 151 S. 13-16): 6.2. Haushalthilfe: Es können in wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier gegeben sind, keine Kosten für medizinisch nicht notwendige Leistungen einer Haushaltshilfe berücksichtigt werden. Es braucht entgegen der Darstellung des Beklagten keine wei- teren Sachverhaltsabklärungen bzw. Beweiswürdigungen (act. 151 S. 13; vgl. Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [BlSchK 2009, S. 193 ff.; BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, BGer 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021]). Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Bezirksge- richt ausführlich darlegte, wie es dem Beklagten gelingt, seinen Ein-Personen-Haus- halt zufriedenstellend zu erledigen (act. 154 S. 90-93). Der Beklagte setzt sich mit die- sen Ausführungen nicht auseinander, sondern übt rein appellatorische Kritik, wenn er ausführt, er sei für einen würdigen Lebensabend auf eine Haushaltshilfe angewiesen (act. 151 S. 13, act. 163 S. 5). Es bleibt dabei, dass keine Position für Haushaltshilfe einzusetzen ist.

- 27 - 6.3. Transportkosten/Mobilität: Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Darüber hinaus sind die für die Unterhaltsberechnungen in familienrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelten Grundsätze anzuwenden. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337, BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Demzufolge werden Kosten für ein Privat- fahrzeug in engeren finanziellen Verhältnissen nur berücksichtigt, falls dem Privatfahr- zeug Kompetenzcharakter zukommt. Kompetenzcharakter hat ein Privatfahrzeug, wenn es für den Ansprecher zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufs unumgänglichen Transportmitteln gehört. Dies hat hier aber keine Bedeu- tung, nachdem der Beklagten pensioniert ist. Zur Ausübung des Besuchsrechts können Kosten eines Privatfahrzeuges zumin- dest bei nicht gehobenen finanziellen Verhältnissen (nur) dann in der Unterhaltsbe- rechnung berücksichtigt werden, wenn der Besuchsberechtigte auf ein Privatfahrzeug unabdingbar angewiesen ist. Der über Zeit verfügende Beklagte nennt zu Recht nichts, was ihn hindert, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von I._____ AG nach G._____ zu reisen, um seine Tochter zu treffen und mit ihr Zeit zu verbringen (act. 163 S. 5). Die Behauptung des Beklagten, er sei für die Erledigung der eigenen Einkäufe auf ein Auto angewiesen, die Einkäufe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würden ihn wegen erheblicher Fussdistanzen überfordern (act. 151 S. 13), ist ein unzulässiges Novum. Die Behauptung wäre aber ohnehin unbeachtlich, weil sie nicht substantiiert ist. Das Bezirksgericht ist zu bestätigen (act. 151 S. 89), und es sind dem Beklagten Fahrtkosten von monatlich Fr. 82.-- anzurechnen. 6.4. Verwandtenunterstützungspflicht: Die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB besteht subsidiär zur ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht. Gilt diese Rangfolge bereits für rechtlich geschuldete Unterstützungsleistungen, so muss sie auch für die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorgenommenen Unterstüt- zungsleistungen gelten. Unterstützungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehen ge-

- 28 - genüber aus einer Ehe entstandenen Unterhaltsverpflichtungen nach. Sie haben bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen im Hinblick auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt zu bleiben. Es kann auf die zutreffenden Er- wägungen des Bezirksgerichts verwiesen werden. Das Vorbringen des Beklagten, er habe bis April 2020 seinen Halbbruder unterstützt und habe seit dessen Tod zwei von dessen minderjährigen Kindern zu unterstützen (act. 151 S. 14), ist deshalb auch un- ter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts nicht zu hören (act. 154 S. 95 f.). 6.5. Das Bezirksgericht berücksichtigte keine Position "Schuldentilgung" in der Be- darfsrechnung des Beklagten (act. 154 S. 96 f.). Der Beklagte beanstandet das. Er verlangt, dass der gesamte Überschuss ihm zu belassen sei zwecks Tilgung seiner erheblichen Schulden (act. 151 S. 16). Es gehe nicht an, der Klägerin einen Über- schussanteil als Unterhaltsanspruch zuzusprechen und damit Gläubiger zu schädigen. Dies wäre nicht im Sinne der Gesetzgebung, zumal die Unterhaltsgläubiger staatlich bzw. von der Natur her dem Gemeinwesen zuzurechnen seien (act. 151 S. 15). Es wurde mit Wirkung ab 2. Mai 2017 über den Beklagten gestützt auf Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung) der Privatkonkurs eröffnet (act. 153/6). Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Privatkonkurs zum Aufschub der Zahlungs- verpflichtungen geführt habe, weshalb die Details zu den insgesamt Fr. 110'000.-- Schulden, die davon betroffen seien, hier nicht mehr weiter relevant seien (act. 151 S. 16). In der Tat sind diese Schulden irrelevant unter dem Vorbehalt fehlenden neuen Vermögens. Die (angeblich) seit Mai 2017 angefallenen Steuer- und Krankenkassen- schulden (act. 151 S. 16, act. 163 S. 5, act. 164/9), sind sodann nicht entstanden im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und können daher schon aus diesem Grund bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht im Bedarf berücksichtigt werden. Es ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, ob die Behauptung der Steuer- und Krankenkassenschulden im Betrag von insgesamt Fr. 3'944.-- überhaupt zulässige Noven sind (act. 64 S, 11, Prot. VI S. 24); die im Berufungsverfahren einge- reichte Abzahlungsvereinbarung mit dem Steueramt über insgesamt Fr. 1'164.-- datiert von Februar 2020 und damit vor Abschluss des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht

- 29 - (act. 153/6). Das Bezirksgericht hat entgegen den Ausführungen des Beklagten des- sen rechtliches Gehör nicht verletzt (act. 151 S. 16). 6.6. Die Steuerlast verändert sich durch die geänderten Unterhaltszahlungen nur un- wesentlich. Davon geht auch der Beklagte aus (act. 151 S. 15). So werden im Zeit- raum 2021 bis 2026 insgesamt Unterhaltsbeiträge von neu Fr. 127'000.-- anstatt rund Fr. 138'000.-- und im Zeitraum Oktober 2026 bis September 2028 neu rund Fr. 36'200.-- anstatt Fr. 41'500.-- gesprochen. Es bleibt bei dem eingesetzten Steuer- betreffnis von Fr. 410.-- bzw. Fr. 490.-- (act. 154 S. 74). 6.7. Zusammenfassend bleibt es bei einem anzurechnenden Bedarf des Beklagten von Fr. 3'878.-- bis September 2026 und von Fr. 3'958.-- ab Oktober 2026 (act. 154 S. 74).

7. Unterhaltsbeiträge 7.1.1. Unterhaltsbeiträge für C._____. A Für den Zeitraum bis Ende September 2026 (16. Altersjahr von C._____) Der Barbedarf von C._____ beträgt neu infolge reduzierter Wohnkosten Fr. 1'262.-- (E. 5. vorne). Gemäss Lohnabrechnung von April 2020 bezog und bezieht die Klägerin keine Kinderzulage (act. 121/1). Das Bezirksgericht hielt demgegenüber fest, dass vom Barbedarf von C._____ vorab die von der Klägerin bezogene Kinderzulage von Fr. 200.-- in Abzug zu bringen sei (154 S. 101 oben). Der Grund für diese Inkongruenz könnte sein, dass die SVA Zürich von einer Nichterwerbstätigkeit der Klägerin ausgeht und davon, dass die Parteien nach wie vor in ungetrennter Gemeinschaft leben. Kei- nen Anspruch auf Kinderzulagen haben nämlich in ungetrennter Gemeinschaft leben- de Versicherte, deren Ehepartner eine AHV-Altersrente bezieht (vgl. Wegleitung BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Ziffer 6). Die erwerbstätige bzw. als er- werbstätig zu geltende, vom Beklagten getrennt lebende Klägerin hat aber Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage von Fr. 200.-- ist daher mit dem Bezirksgericht als Einkommen von C._____ von ihrem Bedarf in Abzug zu bringen, womit noch ein Barbedarf von Fr. 1'062.-- verbleibt.

- 30 - Die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern, damit die Berufungsinstanz auf das Rechtsmittel eintreten kann (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617). Die Klägerin beziffert den monatlichen Kinderunterhalt (in der Phase bis und mit 30. September 2016) mit Fr. 1'446.-- pro Monat und alsdann mit Fr. 1'378.-- (act. 159 S. 2). Tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung, wie hier, ein, wendet sie das Recht von Amtes wegen an. In Kinderbelangen wie bspw. in der Bestimmung des Betreuungsunterhaltes ist die Rechtsmittelinstanz aufgrund der herrschenden Offizial- maxime und des Untersuchungsgrundsatzes nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 ZPO). Die relevanten Lebenshaltungskosten für die Ermittlung des Betreuungsunter- haltes betragen Fr. 3'248.-- (act. 154 S. 73 f. und S. 101; Fr. 1'350.-- Fr. 753.-- [neuer Mietpreis], Fr. 30.-- , Fr. 340.--, Fr. 46.--, Fr. 125.--, Fr. 28.-- Fr. 111.--, Fr. 30.--, Fr. 65.--, Fr. 90.--, Fr. 280.-- [Steuern]). Soweit es die Verhältnisse zulassen, sind zur Berechnung des Betreuungsunterhalts auch die Steuern zu berücksichtigen (BGer 5A 727/2018 vom 22. August 2019, E. 2; BGer 5A 926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 4.2.2.; BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2.). Die Bedarfsermittlung zur Be- rechnung des Betreuungsunterhalts lehnt sich an diejenige zur Berechnung des fami- lienrechtlichen Existenzminimums an. Es ist unter Hinweis auf die niedrige Progressi- onsstufe kein bei der Klägerin abzuziehender Steueranteil für C._____ in deren Bedarf anzurechnen. Der so berechnete Lebensbedarf der Klägerin von Fr. 3'248.-- ist bis zum 16. Altersjahr von C._____ (2026) bei einem der Klägerin angerechneten monat- lichen Einkommen von Fr. 3'000.-- um den Betrag von Fr. 248.-- nicht gedeckt. Es ergibt sich ein Anspruch von C._____ auf einen Betreuungsunterhalt von Fr. 248.--. Um auch das noch zu erwähnen: Die Grundbeträge für beide Parteien und C._____ sowie die Bedarfsermittlung für C._____ wurden im Einklang mit der Vo- rinstanz in herkömmlicher Weise gemäss Kreisschrieben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. September 2009 belassen. Die Kammer erachtet dieses Vorgehen und in Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen, nachdem keine der Parteien auf die niedrigeren Grundbeträge ge- mäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

- 31 - für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums plädiert hatte (vgl. BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2.). Die Ermittlung des Barbedarfs lässt sich ohnehin inhaltlich mit der Richtlinie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz und der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmungen bringen. Keine der Parteien, insbesondere nicht die Klägerin, plädierte sodann dafür, dass die Position "Kompensation Vorsorge" in die Bedarfser- mittlung zur Berechnung des Betreuungsunterhalts aufzunehmen sei. Die Kammer sieht sich deshalb und insbesondere auch angesichts der gegebenen finanziellen Ver- hältnisse nicht veranlasst zu entsprechenden Erwägungen. Es bleibt bei der Berech- nung des Bezirksgerichts, wonach die Position "Kompensation Vorsorge" nicht einzu- berechnen ist (act. 154 S. 101). Es sind zunächst, vor Überschussbeteiligung, monatliche Kinderunterhaltsbeiträ- ge für C._____ von Fr. 1'310.-- ausgewiesen (Fr. 1'062.-- [Barbedarf] + Fr. 248.-- [Be- treuungsunterhalt]). B Für den Zeitraum ab Oktober 2026 (ab 16. Altersjahr von C._____) Der Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 1'262.-- (E. 5. vorne). Es sind davon wiederum die (um Fr. 50.-- erhöhten) Kinderzulagen von Fr. 250.-- als Einkommen von C._____ in Abzug zu bringen. Es resultieren monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'012.--. Ein Betreuungsunterhalt ist unter Hinweis auf das (angenommene) Einkom- men der Klägerin von Fr. 3'750.-- nicht mehr geschuldet (E. 2.1. vorne). C Eine Kumulation von Familienzulagen (für Arbeitnehmende) und von Kinderren- ten der AHV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weiterhin zulässig und vorgesehen (vgl. Wegleitung BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Ziffer 5.2.4.). Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck ist die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden (BGE 129 V 362, E. 3.2). Die ganze Kinderrente ist dem Kind zukommen zu lassen. Dass die Höhe der Kinderrenten nicht mehr zwingend passen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Eltern, die im Niedriglohnbereich ein Einkommen erzielen müssen, ist gesetzgeberisch gewollt.

- 32 - 7.1.2. Zusammenfassend kommen C._____ die Kinderrenten von monatlich Fr. 1'378.- -, zu. 7.2.1. Unterhaltsberechnung für C._____ und die Klägerin Für den Zeitraum bis Ende September 2026 Es ist zu Recht nicht bestritten, dass die Methode der Überschussteilung zur zah- lenmässigen Konkretisierung des geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages heranzuziehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BGer 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021). Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende September 2026 steht einem Gesamt- einkommen der Parteien von Fr. 7'645.-- (Fr. 4'645.-- [E. 1. vorne] + Fr. 3'000.-- [E. 2.3. vorne]) ein Gesamtbedarf von Fr. 7'264.-- (Fr. 3'878.-- [E. 6.] + Fr. 3'386.-- [E. 5.]) gegenüber. Bei einer Aufteilung des Freibetrages von Fr. 381.-- zu je zwei Fünfteln an die Parteien (je Fr. 152.40) und – in Anbetracht dessen, dass Betreuungsunterhalt ge- schuldet ist – zu einem Fünftel an C._____ (Fr. 76.20) resultiert ein Unterhaltsbeitrag für die Klägerin von Fr. 538.40 (Fr. 3'386.-- Bedarf abzüglich Fr. 3'000.-- Einkommen zuzüglich Fr. 152.40 Anteil Freibetrag). Für C._____ resultieren monatliche Unterhaltsbeiträge, wie von der Klägerin be- antragt (act. 159 S. 2), von Fr. 1'446.-- (abgerundet im Sinne der Anträge der Klägerin um Fr. 8.-- [act. 159 S. 2]; Fr. 1'378.-- [Kinderrente] + Fr. 76.--; davon Fr. 248.-- Be- treuungsunterhalt). Insgesamt ist der Beklagte zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'446.-- (davon Fr. 248.-- Betreuungsunterhalt) zu verpflichten. Der von der Kläge- rin verlangte nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 499.50 (act. 159 S. 2) ist ausge- wiesen und gestützt auf die Verhandlungsmaxime auch so zuzusprechen. Gesamthaft sind damit für diesen Zeitraum Unterhaltsbeiträge (für die Klägerin sowie die Tochter C._____) von Fr. 1'945.50 pro Monat geschuldet.

- 33 - Für den Zeitraum ab Oktober 2026 Ab Oktober 2026 (bis September 2028) resultiert bei einem Gesamteinkommen von Fr. 8'395.-- (Fr. 4'645.-- [E. 1.] + Fr. 3'750.-- [E. 2.3.]) und einem Gesamtbedarf von Fr. 7'286.-- (Fr. 3'958.-- + Fr. 3'328.--) ein Freibetrag von Fr. 1'109.--. Der Freibetrag ist hälftig auf die beiden Elternteile aufzuteilen. Es rechtfertigt sich in dieser Phase nicht, C._____ an einem Freibetrag zu beteiligen, weil die Kinderrente C._____ bereits einen Überschuss ermöglicht. Die hälftige Aufteilung des Überschus- ses auf die beiden Elternteile ist angezeigt, weil bei beiden Elternteilen Mehrkosten für die Führung ihrer Haushalte angefallen sind und anfallen und sie gleichermassen zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts auf den Freibetrag zu verweisen sind. Bei ei- ner hälftigen Aufteilung des Freibetrages von Fr. 1'109.-- resultiert ein zu leistender Unterhaltsbeitrag, wie von der Klägerin verlangt (act. 159 S. 2) von Fr. 132.50 (Fr. 3'328.-- Bedarf abzüglich Fr. 3'750.-- Einkommen zuzüglich Fr. 554.50 hälftiger Anteil Freibetrag). Insgesamt ist der Beklagte zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'378.-- und nachehelichen Unterhalt von Fr. 132.50 (bis Ende September 2028) zu bezahlen. Vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2028 sind damit gesamthaft Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'510.50 geschuldet, ab dem 1. Oktober 2028 noch Kinderun- terhalt in der Höhe von Fr. 1'378.--. 7.2.2. Es ist nicht weiter auf den von der Klägerin gestellten Eventualantrag ein- zugehen. In Nachachtung des Hauptantrages der Klägerin kommt die Kinderrente voll- umfänglich C._____ zu. Der Eventualantrag wurde gestellt für den Fall, dass die Kin- derrente nicht vollumfänglich C._____ zukommen sollte (act. 159 S. 8 unten f.).

8. Berufliche Vorsorge 8.1.1. Der Beklagte bestreitet, dass er während der Ehe Guthaben erworben hat, wel- che dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB unterliegen (act. 151 S. 17 ff.). Die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 154 S. 49 ff.) ist falsch.

- 34 - 8.1.2. Das Bezirksgericht legte die Prinzipien des Vorsorgeausgleichs richtig dar, wo- nach nach Massgabe von Art. 124a ZGB der Vorsorgeausgleich durch eine direkte Teilung der Rente vorgenommen wird, wenn das Scheidungsbegehren während des Bezugs einer Altersrente eingereicht wird. Sodann ermittelte das Bezirksgericht entge- gen den Ausführungen des Beklagten den Teil des Anspruchs, welcher während der Ehe durch den Beklagten erworben worden war, richtig. Es kann in erster Linie, um unnötige Wiederholung zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (act. 154 S. 49 ff.). Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren erneut auf den Standpunkt, es sei bei ihm während der Ehe zu keinem Zuwachs seiner Altersvorsorge gekommen. Es bestehe nichts zu Teilendes. Die Rente beruhe ausschliesslich auf seinen Anstren- gungen vor der Heirat (act. 151 S. 22). Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass während der Ehe Altersguthaben geäufnet worden sei. Sollte das Gericht davon aus- gehen, es würde eine Gesetzeslücke vorliegen, so wäre diese Lücke durch das Ge- richt zu füllen (act. 151 S. 17 f.). Es liegt keine Gesetzeslücke vor. Bereits das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzeslage sorgfältig aus- geführt, dass und weshalb es auch bei (Teil-)Invalidität zu einem "Vorsorgezuwachs" kommt (act. 154 S. 49 ff.; S. 53 ff.). Die Kritik des Beklagten am erstinstanzlichen Ur- teil ist vornehmlich appellatorischer Natur. Der Vollständigkeit und dem besseren Ver- ständnis dienen nachfolgende ergänzenden Ausführungen. Diese ändern aber nichts daran, dass die Berufung des Beklagten gegen den vorinstanzlichen Entscheid ge- mäss Dispositivziffer 13 von Anfang an aussichtslos war. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Eheschliessung am 28. Oktober 2005 teilinva- lid. Er bezog bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter im September 2015 eine In- validenrente. Entgegen seinen Ausführungen erwarb der Beklagte während der 10 Jahren von 2005 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter im 2015 Austrittsleistungen. Es ist der Unterschied zwischen den Bestimmungen von Art. 123 ZGB und Art. 124 ZGB zu sehen (BGE 146 V 95, E. 2.3.). Im Unterschied zu den Be- stimmungen von Art. 123 ZGB, wo die Leistungen lediglich die "erworbenen" (d.h. die

- 35 - "tatsächlich" angesparten und verzinsten) Austrittsleistungen betreffen, bezieht sich Art. 124 ZGB auf eine "hypothetische" Austrittsleistung. Diese Austrittsleistung bein- haltet (zusätzlich) Gutschriften und Guthaben (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4900 Ziff. 1.5.2 und 4907 Ziff. 2.1; Jungo / Grütter, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 6 ff. zu Art. 124 ZGB; Fleischhanderl / Hürzeler, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2017, S. 432 Rz. 206). Für den Beklagten als Bezüger einer Invalidenrente wurde das Alterskonto während der Dauer der Invalidität bis zum ordentlichen Pensionierungsal- ter weitergeführt. Dieses (passive) Guthaben wurde mit Risikobeiträgen des Arbeitge- bers gedeckt (Art. 14 BVV 2). Der Beklagte selbst war von Beiträgen befreit (act. 153/8). Die Beitragsbefreiung bezieht sich nur auf den Beklagten, nicht auf die Beiträge leistende Solidargemeinschaft (Arbeitgeber). Die solcherart solidarisch mit Ri- sikobeiträgen geäufneten Vorsorgeguthaben sind nach Massgabe von Art. 122 ZGB während der Ehe erworben und unterliegen daher dem Vorsorgeausgleich. Dass der Beklagte während der Zeit der Invalidität bis zum Bezug seiner Altersrente (von 2005 bis 2015) sehr wohl Vorsorgeguthaben erwarb, ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 4 BVV 2: Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist und sich bspw. wieder im Arbeitsleben zu integrieren vermochte, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut- habens (Art. 14 BVV 2). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit keine Rede davon sein, dass die Austrittsleistung bei Eheschliessung gleich hoch war wie bei der Scheidung (act. 151 S. 20). Zusammenfassend ist mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass der Beklagte während der gesamten Ehedauer Vorsorgeguthaben erworben hat, woraus die Kläge- rin Anspruch auf Beteiligung hat. 8.2. Nach den allgemeinen Grundsätzen erhält der vorsorgeberechtigte Ehegatte nach Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" die Hälfte der laufenden Altersrente des vorsor-

- 36 - geverpflichteten Ehegatten, wobei diese in eine lebenslange Rente umgewandelt wird (vgl. E. 7.3. nachstehend). Abgesehen davon, dass der Beklagte höchstens nur die von ihm effektiv eingezahlten Beiträge als dem Vorsorgeausgleich unterliegend be- trachtet und nicht die vom Arbeitgeber geleisteten Guthaben (act. 151 S. 3, Berufungs- antrag 3), welche Sichtweise aber, wie soeben gesehen, die Gesetzeslage verkennt, bestreitet er in quantitativer Hinsicht die vom Bezirksgericht vorgenommene Ermittlung des Umfangs der Rente des Beklagten, die ehelich erworben ist und also grundsätz- lich zu teilen ist, nicht (act. 154 S. 55 ff., S. 57). Damit erübrigt sich eine Auseinander- setzung mit dem eventualiter gestellten Antrag, es sei der zu Lasten der Rente des Beklagten zu teilende Rentenbetrag auf Grund der effektiv bis zu Erreichung des Ren- tenalters noch eingezahlten Beiträge neu zu berechnen und es sei ein Gutachten beim Bundesamt für Sozialversicherung einzuholen (act. 151 S. 23). Der Beklagte verlangt pauschal die Einholung eines Gutachtens. Er erklärt nicht, zu welchen konkreten Tat- sachen ein Gutachten einzuholen und welches die Relevanz für die Entscheidfindung wäre. Diese ist denn auch nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht übernahm den in der Botschaft vorgeschlagenen Ansatz zur Teilung einer laufenden Rente nach dem reglementarischen Rentenalter (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBI 2013 4887 ff., 4955). Es wird dabei unterschieden zwischen den Ehe- jahren vor der Pensionierung und den Ehejahren nach der Pensionierung. Für die Ehejahre vor der Pensionierung hat der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Sozialver- sicherung eine Tabelle erstellt, die aufgrund des Alters bei Heirat und dem Pensionie- rungsalter den Anteil der zu teilenden Rente bestimmt. Für die Ehejahre nach der Pen- sionierung kann der Wert 2.5% (oder 1/40) pro Ehejahr eingesetzt werden, weil davon ausgegangen wird, dass der Aufbau der Altersvorsorge während 40 Jahren erfolgt. Das Bezirksgericht nahm korrekterweise für die Ehejahre vor der Pensionierung den Tabellenwert 36.0 (act. 154 S. 55), welcher sich ergibt bei einem Heiratsalter von 55 und einem Alter bei Rentenbeginn von 65. Für die zwei Ehejahre nach der Pensionie- rung (bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) setzte das Bezirksgericht - zu Gunsten des Beklagten - keinen Wert ein (act. 154 S. 56 unten). Die Vorinstanz blen- det damit entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht aus, dass die vor der Hei- rat geäufneten Guthaben nicht der Teilung zuzuführen sind (act. 154 S. 23). Sie hätte

- 37 - sonst den Faktor 100 genommen. Dass die Rente des Beklagten im Ergebnis gekürzt wird, wie der Beklagte beanstandet, ist evident, ergibt sich aus der vom Gesetz vorge- sehenen Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung und gibt zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Die Pensionskasse des Beklagten anzuhalten, zu einer vom Be- klagten in den Raum gestellten "Rentenvermehrung" Stellung zu nehmen, geht an der Sache vorbei (act. 154 S. 23 unten). Der Beklagte bezieht eine aus der IV umgewandelte Altersrente von monatlich Fr. 1'488.05 und eine Altersrente aus dem Teil des erworbenen Vorsorgeguthabens, auf welchem er nicht invalid war. Auch hier beträgt die Rente monatlich Fr. 1'488.05 (act. 38). Insgesamt bezieht der Beklagte eine Rente aus 2. Säule von Fr. 2'976.10. Ein Anteil von 36% auf Fr. 2'976.10 ergibt Fr. 1'071.39. Der hälftige Anteil beträgt Fr. 535.70. Mit der Berechnung des ehelichen Rentenanteils durch das Bezirksgericht setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Der ohne Erklärung eingenommene Standpunkt, der zu teilende Rentenbetrag sei um die Hälfte auf höchstens monatlich Fr. 267.85.-- zu reduzieren, lässt sich nicht begreifen und bleibt daher unbeachtlich. Auf den Antrag des Beklagten, es sei ihm Gelegenheit zur Nachbezifferung zu geben, wenn die von der Pensionskasse offen gelegten effektiv während der Ehe eingezahl- ten Beträge vorliegen, ist daher nicht einzutreten, weil nicht begründet (act. 151 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 3). Der mathematische Anspruch der Klägerin an der Rente des Beklagten (2. Säu- le) beträgt monatlich Fr. 536.-- (gerundet; act. 154 S. 57 oben). 8.3.1. Der Beklagte beanstandet in rechnerischer Hinsicht die vorgenommene Um- rechnung des zugesprochenen Rentenbetrages (Fr. 536.--) in eine lebenslange Rente nicht (act. 154 S. 57 ff.). Er nimmt aber in grundsätzlicher Art die Sicht ein, es sei ge- stützt auf Art. 124b ZGB aus Billigkeitsgründen bzw. wegen wichtigen Gründen (act. 151 S. 20 unten) auf eine Teilung zu verzichten.

- 38 - 8.3.2. Der Beklagte erwähnt im Berufungsverfahren erneut den Altersunterschied von 27 Jahren und die Tatsache, dass die Klägerin bereits über ein Vorsorgeguthaben ver- füge, als Gründe für eine Unbilligkeit der Teilung. Das Bezirksgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass Art. 124a ZGB eine Aufteilung der Altersrente vorsehe und die während der Ehe erworbenen Renten- guthaben ausgeglichen würden; beide Ehegatten sollten an der während der Ehe ge- äufneten Vorsorge teilhaben (act. 154 S. 60 unten f.). Der vom Beklagten angeführte gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 124b ZGB greife vorliegend trotz grossem Altersunterschied nicht. In Anbetracht der Dauer der Ehe und der Vorsorgebedürfnisse der Klägerin komme ein Verzicht auf Teilung nicht in Frage. Ausser dem Altersunter- schied und den Auswirkungen auf die Altersvorsorge habe der Beklagte keine weite- ren Gründe dargetan, die derart wichtig wären, dass auf einen Ausgleich verzichtet werden könne (act. 154 S. 62). 8.3.3. Gemäss dem Art. 124a ZGB findet die Rententeilung nach Ermessen des Ge- richts statt, wobei eine Orientierung an Art. 124b ZGB zulässig ist (BGE 145 III 56). Art. 124b ZGB sieht eine generelle Ausnahmeklausel vor, die "aus wichtigen Gründen" ein Abweichen von den vorgesehenen Teilungsregeln ermöglicht. Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erwähnt ausdrücklich als möglicher Grund für eine Unbilligkeit der hälftigen Teilung den Altersunterschied. Allerdings kommt die Ausnahme von einer hälftigen Teilung nur in Betracht, wenn die Ehegatten vergleichbare Perspektiven mit Bezug auf die berufliche Vorsorge haben ("Une exception au partage par moitié en raison de la différence d'âge ne peut dès lors être admise que si les époux ont des revenus et des perspectives de prestations de viellesse futures comparables."). Der Grundsatz der hälftigen Teilung darf allerdings nicht ausgehöhlt werden ("L'art. 124b CC est une dis- position d'exception, qui ne doit pas vider de sa substance le principe du partage par moitié de la prévoyance professionnelle."; BGer 5A 153/2019 vom 3. September 2019, E. 6.3.2.). Das Bundesgericht erkannte im referierten Fall unter Hinweis auf die Vor- sorgeaussichten der Ehefrau auf hälftige Teilung ungeachtet des grossen Altersunter- schieds der Ehegatten. Das Bezirksgericht legte ausführlich die wirtschaftlichen Perspektiven der Kläge- rin bei Eintritt ins Rentenalter und die damit zusammenhängenden Vorsorgebedürfnis-

- 39 - se dar (act. 154 S. 59 f.). Das Bezirksgericht ging entgegen der Darstellung des Be- klagten davon aus, dass der Klägerin in Anbetracht ihres jetzigen Alters von 43 (heute

44) Jahren noch rund 22 Erwerbsjahre bevorstehen (die Tendenz einberechnend be- treffend ordentliches Pensionierungsalter der Frauen mit 65 Jahren), der Klägerin im- mer ein Einkommen möglich sein wird, das die Eintrittsschwelle in die berufliche Vor- sorge erreicht, und die Klägerin dementsprechend in der Lage ist, während des ge- samten Zeitraumes ein Vorsorgeguthaben auf einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 48'000.-- zu äufnen (act. 154 S. 59). Die Vorinstanz kam so zum Schluss, dass die Klägerin mit einem Vorsorgeguthaben aus ihrer Arbeitstätigkeit von geschätzt maximal Fr. 120'000.-- rechnen könne (act. 154 S. 60). Das gesamte Vorsorgeguthaben der Klägerin im Alter von 65 Jahren belaufe sich mit dem maximal errechneten Betrag von der Altersrente des Beklagten in die Altersvorsorge der Klägerin in der Höhe von Fr. 130'000.-- ([Fr. 286.-- x 12 x 22] = Fr. 75'500.-- zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen) auf Fr. 250'000.--. Beim aktuellen Umwandlungssatz von 6.8% ergebe sich eine jährli- che Rente von Fr. 17'000.-- bzw. von monatlich Fr. 1'416.-- (act. 154 S. 60). Zusätzlich habe die Klägerin im Alter von 65 Jahren Anspruch auf Ausrichtung der Rentenanteile an der Altersrente des Beklagten von monatlich Fr. 286.-- bzw. zusammen rund Fr. 1'700.--. Mit der AHV-Rente von maximal Fr. 2'205.-- erhalte die Klägerin eine Ren- te im Bereich von maximal insgesamt Fr. 3'905.--. Demgegenüber verbleibe dem Be- klagten selbst beim grösstmöglichen errechneten Ausgleichsbetrag der Pensionskas- senrente noch eine monatliche Rente von insgesamt Fr. 4'645.-- (act. 154 S. 60). Aus anderen dem Gericht bekannten vergleichbaren Fällen ist dieses Szenario für die Klägerin im Bereich des Realistischen, wenn auch ambitioniert, zu Lasten des Beklagten geht es indes klar nicht. Für die Umwandlung des (hypothetischen) Vorsor- geguthabens in den Rentenanspruch rechnete die Vorinstanz mit dem derzeit im Pen- sionskassengesetz verankerten Umwandlungssatz von 6.8% (act. 154 S. 60 oben; Art. 14 BVG). Bei diesem Umwandlungssatz resultiert bei einem obligatorischen Al- tersguthaben von Fr. 100'000.-- eine Rente von jährlich Fr. 6'800.--. Die Vorinstanz rechnete zu Recht mit diesem Umwandlungssatz, weil er derzeit der gesetzlich festge- schriebene Mindestumwandlungssatz ist (Art. 14 BVG). Die Renditen sind tief und die Lebenserwartung steigt. Es lassen sich weder die Entwicklung des Lohnes der Kläge- rin noch die Entwicklung der Renten zuverlässig vorhersehen. Allerdings ist vor dem

- 40 - Hintergrund der heute geführten Diskussionen über die Finanzierung von AHV- und BVG-Renten wohl davon auszugehen, dass die Renten durch eine Anpassung der Be- rechnungsfaktoren (Umwandlungssatz und Mindestverzinsung) sinken werden. Im Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters der Klägerin im Jahr 2042 (Stand heute) ist ein Umwandlungssatz von 6.8% nicht mehr realistisch, sondern dieser wird wohl reduziert sein. Pro Fr. 100'000.-- angespartes Altersguthaben wird sich die Rente entsprechend (einschneidend) reduzieren. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin bei zwei (oder mehr) Arbeitgebern beschäftigt sein wird, um ein existenz- sicherndes Einkommen erzielen zu können. Im ungünstigsten Fall kommt in jedem Ar- beitsverhältnis der volle Koordinationsabzug zur Geltung. Nicht jedes Vorsorgeregle- ment ist teilzeitfreundlich, indem es bspw. den Koordinationsabzug proportional dem Beschäftigungsgrad anpasst. Soweit der Beklagte im Kontext der Vorsorgeaussichten der Klägerin sinngemäss vorbringt, deren Vorsorge sei bereits gesichert, so ist er zudem darauf hinzuweisen, dass das Bezirksgericht mit einer zu erwartenden AHV-Rente von Fr. 2'205.-- nahe bei der Maximalrente rechnete. Die monatliche maximale Einzelrente von derzeit Fr. 2'370.-- bekommt, wer im Schnitt ein Jahreseinkommen von mindestens rund Fr. 85'000.-- erzielt und keine Beitragslücken hat. Die Klägerin wird dies selbst bei ei- ner Vollzeitanstellung kaum erreichen. Damit geht zusammenfassend die pauschale Rüge des Beklagten am vor- instanzlichen Entscheid, die Klägerin sei wesentlich jünger, stehe im Erwerbsleben, habe bereits ein Vorsorgeguthaben und ihre Vorsorge sei ohne Rententeilung gesi- chert (act. 151 S. 20, S. 23 oben), an der Sache vorbei. Die vorsorgerechtliche Per- spektive der Klägerin ist schlechter als die Vorsorgesituation des Beklagten, selbst wenn der maximal errechnete Betrag von der Altersrente des Beklagten in die Alters- vorsorge der Klägerin fliesst. Eine Verweigerung einer Teilung der beruflichen Vorsor- ge rechtfertigt sich nicht. 8.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteil unbegründet und daher abzuweisen ist.

- 41 -

9. Das Bezirksgericht wies den Schuldner des Beklagten, die Pensionskasse D._____, an, die Unterhaltsbeiträge direkt auf das Konto der Klägerin zu überweisen (act. 154 S. 109 ff.; S. 111, Dispositivziffer 11). Der Beklagte verlangt Aufhebung der Anweisung, ohne aber darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anweisung nicht gegeben sind (act. 151 S. 3 oben). Es muss mit dem Rechtsmittel wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfinden und es müssen konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Urteil erkennbar sein. Genügt die Be- rufungsschrift den Anforderungen an die Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht, so ist auf den Berufungsantrag nicht einzutreten. Weiterungen erübrigen sich. Es bleibt bei der Anweisung an die Pensionskasse des Beklagten, die Unter- haltsbeiträge direkt der Klägerin auszubezahlen.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung mit Ausnahme der sich aufgrund der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin neu gerechneten Unterhaltsbeiträ- ge unbegründet und daher abzuweisen ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung gutzuheissen. III. Mit dem heutigen Entscheid ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 151 S. 24) gegenstandslos geworden. Ein Massnahmenentscheid regelt begriffs- notwendig die Verhältnisse nur für die Dauer des Verfahrens. Mit dem heutigen Ent- scheid gibt es keinen diesbezüglichen Regelungsbedarf mehr. IV.

1. Im Berufungsverfahren stehen ausschliesslich noch vermögenwerte Interessen im Streit (§§ 4 Abs. i.V.m. mit 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Der Beklagte unterliegt ge- messen an den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig wird. Das für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche Streitinteresse liegt in der Differenz der von der Klägerin und dem Beklagten beantragten Unterhaltsleistun- gen. Sie beträgt Fr. 195'022.-- (Fr. 30'807.-- [C._____], Fr. 35'647.-- [nacheheliche Un-

- 42 - terhaltsbeiträge] und Fr. 128'568.-- [zwanzigfacher Betrag des zugesprochenen mo- natlichen Rentenanteils der Klägerin in der Höhe von Fr. 535.70.-- {Art. 92 Abs. 2 ZPO}]). Die volle Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert Fr. 12'550.--. Gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i. V. m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG ist die Gebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 3'200.-- festzusetzen (rund ein Viertel der vollen Gerichtsgebühr). Diese reduzierte Gerichtsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte aufgrund der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin sich zur Berufung zu Recht veranlasst sah. Der Beklagte ist ausgangsgemäss sodann zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7 % MWST zu bezahlen (act. 159 S. 3). Die volle Anwaltsgebühr beträgt bei dem gegebenen Streitwert rund Fr. 15'700.--. Von der verlangten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'500.-- zuzüglich 7 % MWST rechtfertigt sich ein Abzug, weil einerseits die Berufung im Bereich der Wohnkosten zu Recht erhoben wurde und andererseits die Berufungsantwort ungefragte und daher nicht einschränkungsberechtigte Anwendungen enthielt (act. 156 und act. 159 S. 13 - 15).

2. Die vorinstanzliche Regelung von Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen (act. 154 S. 118 Dispositivziffern 16, 17 und 18; act. 151 S. 2, act. 159 S. 16).

3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 151 S. 26; Art. 119 ZPO) ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege muss für jede Instanz neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO), und das zieht nach sich, dass die Voraussetzungen grundsätzlich jedes Mal neu darzustellen sind. Da alle am Verfahren Beteiligten, auch die Gerichte, nach Treu und Glauben zu handeln haben (Art. 52 ZPO), wird der Verweis auf bestimmt bezeichnete, in einer an- deren Instanz vorgelegte Akten in aller Regel als ausreichend angesehen. Der Beklag- te verweist allerdings nur pauschal auf die Belege zu den einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen bei den Akten der Vorinstanz und deren Einschätzung der Prozess- armut. Im Übrigen wird unter Verweis auf eine Sammelbeilage darauf hingewiesen, dass der Beklagte überschuldet sei (act. 153/6). Diese Darstellung genügt den Anfor- derungen an die Begründung eines Armenrechtsgesuchs nicht. Daran ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten in der Stellungnahme zur An- schlussberufung vom 5. März 2021 zu seiner finanziellen Situation und die nachge-

- 43 - reichten Beilagen (act. 164/9-10) nichts (act. 163 S. 5 f.). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Standpunkt des Be- klagten in Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach dem Ausgeführten als von Anfang an als aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eige- ne Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Mit Ausnahme der niedrigeren Wohnkosten der Klägerin und von C._____, welche unbestritten waren, führt der Berufungskläger gegen den vorinstanz- lichen Entscheid der Unterhaltsberechnung nichts von Belang an, das zu einem ande- ren Ergebnis hätte führen können.

4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu bewilligen (act. 159 S. 17).

5. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist abzuweisen (act. 159 S. 3). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2020 am 30. Januar 2021 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- 44 -

a) an den auf die ungeraden Wochen folgenden Wochenenden jeweils ab Freitagabend, ab Hort- schluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr;

b) in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember);

c) während der Schulferien sieben Mal pro Jahr für die Dauer von jeweils vier aufeinanderfolgenden Tagen; im Falle, dass der Beklagte während der Schulferien mit C._____ verreisen möchte, ist der Beklagte berechtigt, an Stelle der vier Tage jeweils eine Woche mit C._____ zu verreisen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei die Klägerin für berechtigt erklärt wird, während der Sommerferien jeweils drei Wochen am Stück mit C._____ zu verbringen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

5. Das Gesuch der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, C._____ nur und ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern, wird abgewiesen.

6. Der Antrag der Klägerin um Errichtung einer Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird abgewiesen. (…)

9. Das Gesuch der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Klägerin eine Unterdeckung bezüglich ihres gebührenden Unterhalts hat, wird abgewiesen. (…)

12. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin ange- rechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. (…)

15. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, mit Formular an das Zivilstands- amt der Stadt Zürich, mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, … [Adresse],

- 45 - sowie − an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffer 1./1, − an die Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffern 1./1, je gegen Empfangsschein. Es wird weiter beschlossen:

1. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin auf Verpflichtung des Beru- fungsklägers und Beklagten zu Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beklagten um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, N._____ Partner, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

4. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beklagten um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen wird abgeschrieben.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfolgen- dem Urteil. Es wird sodann erkannt:

1. Es werden die Dispositivziffern 7, 8 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2020, Einzelgericht, 5. Abteilung, wie folgt abgeändert: "7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'446.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Sep- tember 2026 (davon Fr. 248.-- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'378.-- ab 1. Oktober 2026 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt).

- 46 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

- Fr. 499.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2026;

- Fr. 132.50 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

11. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Be- trag von monatlich Fr. 1'945.50 umgehend nach Rechtskraft dieses Urteils – be- ginnend mit der nächsten Rentenzahlung nach Zustellung dieses Urteils – jeden Monat von der Rentenleistung des Beklagten (Personen-ID: 1 / AHV-Nr.: 2) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Klägerin bei der E._____, Privat- Konto Nr. 3, IBAN 4, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. Ab 1. Oktober 2026 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'510.50. Ab 1. Oktober 2028 reduziert sich der vorgenannte Betrag auf Fr. 1'378.– (Höhe der Kinderrente)." Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und Dispositivziffern 10, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. September 2020 bestätigt.

- 47 -

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 16 - 18) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt und dem Berufungskläger und Beklagten auferlegt.

4. Der Berufungskläger und Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Berufungsbeklagten und Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7 % MWST zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte und Klägerin un- ter Beilage einer Kopie der Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 5. März 2021, samt Beilagenverzeichnis (act. 163), an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, sowie ab Eintritt der Rechtskraft − an die Pensionskasse D._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffer 1./11 dieses Urteils und im Dispositiv-Auszug Ziffer 13 des Urteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom

18. September 2020, − an die Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2020, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 48 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 195'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: