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LC200031

Ehescheidung

Zürich OG · 2020-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 April 2020 wurde der Mutter/Klägerin am 17. September 2020 zugestellt (act. 206/1). Darin wurde zusammengefasst die elterliche Sorge und Obhut dem Beklagten alleine zugeteilt und der Klägerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen.

2. Am (Montag) 19. Oktober 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist gab die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil vom 22. April 2020 zur Post (act. 209). Sie verlangt im Wesentlichen, dass die elterliche Sorge über die Kinder beiden Parteien zu belassen und die Obhut ihr zuzuteilen sei. Es wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Ein Kos- tenvorschuss für die Berufung wurde nicht erhoben. Die Berufung enthält die eingangs wiedergegebenen Anträge und eine Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung der Parteien ist die Rege- lung der Sorge für die Kinder. Sie lag zunächst nach der gesetzlichen Regel bei den Eltern gemeinsam (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Wie vorstehend dargestellt, ent-

- 18 - schied der Einzelrichter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die Sorge dem Vater alleine zuzuteilen, doch hob die Kammer jenen Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auf, weil sie die Voraussetzungen für die Zuteilung der Sorge an den Vater allein aufgrund der damals bekannten Umstände und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben beurteilte (act. 141). 3.1.1 Jenes Urteil der Kammer vom 23. April 2018 ist sehr ausführlich begründet. Da es allen Beteiligten bekannt ist, wird es hier nicht nochmals zusam- mengefasst (was ja immer eine Vergröberung und damit auch eine gewisse Ver- fälschung bedeutet), sondern es wird darauf verwiesen. So weit erforderlich, ist im Rahmen der heutigen Erwägungen darauf einzugehen. Das Urteil der Kammer wurde nicht angefochten. Im Rahmen des Scheidungsurteils besteht zwar keine Bindung an die Erwä- gungen des Massnahme-Entscheides. Allerdings darf und muss darauf hingewie- sen werden, dass die Kammer keine Veranlassung sieht, auf ihre damaligen Überlegungen generell zurückzukommen. Was die allgemeinen Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge angeht, hat das Bundesgericht die entsprechende restriktive Praxis gerade neuestens bestätigt (BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 in Sachen L, ein anderes Dossier der Kammer betreffend). Immerhin ist doch auch darauf hinzuweisen, dass durch Anordnungen im Mass- nahmenverfahren der Endentscheid des Sachgerichtes nicht vorweggenommen werden soll (vgl. OGer ZH LY110004 vom 11. April 2011, E. 5 insb. mit Verweis auf BGE 111 II 223 ff., E. 3 m.w.H.) resp. gerade in Kinderbelangen ein Hin und Her durch Anordnungen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen und gegen- teilige Entscheide mit dem Urteil in der Sache wenn immer möglich vermieden werden sollen. Daher bestehen (besonders) hohe Anforderungen an eine vorsorg- liche Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Der Einzelrichter hat in seinem Verfah- ren nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen das Augenmerk be- sonders darauf gerichtet, wie die Eltern der drei Kinder mit der nach wie vor ge- meinsamen Sorge umgingen, und wie sich das auf die Kinder auswirkte. Wenn und so weit sich daraus neue Gesichtspunkte ergeben, bestehen keine Beden- ken, sie in die Erwägungen des heutigen Urteils einfliessen zu lassen - das ist un-

- 19 - ter dem Aspekt des für die Zuteilung der Sorge primären Kindeswohls vielmehr geboten. 3.1.2 Der Einzelrichter stellt im angefochtenen Urteil zur Frage der Sor- ge ebenfalls die Grundlagen dar und setzt sich mit den konkreten Verhältnissen auseinander. Auch das ist sehr ausführlich und lässt sich ohne Eingriffe in die Ge- dankenführung nicht sinnvoll kurz zusammen fassen. Darum ist auch auf diese zutreffenden Erwägungen hier fürs Erste zu verweisen. 3.1.3 In der Berufung kritisiert die Klägerin/Mutter den Entscheid des Einzelrichters: zunächst fasst sie die Praxis zusammen, dass von der gemeinsa- men elterlichen Sorge auch geschiedener Eltern nur mit grosser Zurückhaltung abgegangen werden darf (act. 209 S. 5 unten und 6 oben). Für die Umsetzung dieser Prinzipien im Fall von C._____, D._____ und E._____ führt sie aus (Zitat aus act. 209 S. 6 - 8 zuoberst): Die alleinige Sorge beim Beklagten in der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 hat sich überhaupt nicht bewährt. So wurde die Klägerin von der Schule nicht mehr zu Gesprächen eingeladen und vom Vater nicht über die Schulbelange infor- miert. Die Klägerin ist eine vierfache Mutter, welche einen eigenen Sohn aufgezo- gen hat und die während des gemeinsamen Ehelebens und auch in den Jahren da- nach sich weitgehend alleine um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert hat. Sie wird das auch in Zukunft können. Sie ist in der Lage, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Wohle der Kinder auszuüben, nach- dem sie sich in der Vergangenheit als besorgte und liebevolle Mutter bewiesen hat. Dies wird sowohl im rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) wie auch im Be- richt des Familienbegleiters P._____ (act. 88) bestätigt. Dass die Klägerin alleine den aus einer früheren Ehe stammenden, mittler- weile erwachsenen Sohn L._____ aufgezogen hat, bis dieser in die Lehre ging und seinerzeit auch keine Differenzen mit den Behörden hatte, zeigt, dass sie dazu in der Lage ist. Es ist stark anzuzweifeln, dass alles besser würde, wenn der Vater al- leine entscheiden könnte. Die Kinder sind nun mehrheitlich beim Beklagten. Die

- 20 - schulische Leistung hat sich jedoch nicht wie erwartet verbessert. Dies kann nicht der Klägerin angelastet werden. Im Übrigen entscheidet bereits heute mehrheitlich der Beklagte und zwar oh- ne die Klägerin zu fragen oder zu informieren. So informierte er sie nicht über Be- suche beim Augenarzt, Zahnarzt oder über Anmeldung bei Anlässen der Schule oder im Sport. Das erwähnte Fussballturnier ist nur ein Beispiel. Er fragt die Kläge- rin jeweils nicht. Das alleinige Sorgerecht des Beklagten hätte sich nicht zum Vorteil für die Kinder ausgewirkt. Ohne den Einfluss der Mutter wäre D._____ am Gehör und an den Mandeln operiert worden, C._____ müsste immer wegen Asthma inhalieren, obwohl er ge- mäss den Abklärungen lediglich gegen Katzen- und Hundehaare allergisch ist. Soweit sich die Vorinstanz auf den rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) beruft, ist zu erwähnen, dass dieser fünf Jahre alt und nicht mehr aktuell ist. Der rechtspsychologische Fachbericht selber führt dazu aus, dass wenn die empfohlenen Massnahmen nicht umfassend umgesetzt werden oder sollte die Ko- operation der Kindseltern nicht gegeben sein, scheint es unumgänglich, die Rege- lung der Obhut und des Sorgerechts im Rahmen eines Guthabens neu abzuklären (act. 40). Schliesslich erachtet die Klägerin die Beiständin O._____, auf deren Berichte die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich abstützt (Urteil, insbesondere Seite 62 f.) als parteiisch. Die Beiständin O._____ stellte sich von Anfang an auf die Seite des Beklagten und übernahm dessen Standpunkte. Es war auch die Beiständin O._____, welche die Bemühungen des Familienbegleiters P._____ hintertrieb und hinter dem Rücken der Klägerin die Familienbegleitung abbrach. Es war auch die Beiständin O._____, welche im Verfahren vor Obergericht betreffend vorsorgliche Massnahmen intervenierte und unter anderem ein begleite- tes Besuchsrecht für die Klägerin forderte. Die Beiständin O._____ hat sich selber kein eigenes Bild gemacht vom Umgang der Klägerin mit den Kindern oder sie hat sich auch nicht beim Familienbegleiter P._____ erkundigt. Die Klägerin hat dies be- reits mehrfach kritisiert (z.B. act. 99 und act. 108).

- 21 - Insgesamt erachtet die Klägerin die Einschätzung der Vorinstanz, die Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten würde zu einer Verbesse- rung der Situation der Kinder führen, als falsch (Zitat Ende). Auf diese Kritik ist im Folgenden einzugehen. Im Rahmen der Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 296 ZPO) und als Folge der Pflicht zur Rechtsanwendung sind auch nicht speziell beanstandete Punkte richtig zu stellen, wenn das erforderlich ist. Das steht zwar in einer gewissen Spannung zur stren- gen Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Beanstandung im Rechtsmittel so zu formulieren und zu begründen ist, dass die obere Instanz verstehen kann, ge- gen welche genaue Passage des Entscheids sich die Klägerin wehrt und auf wel- chen Dokumenten ihre Kritik beruht ("puisse la comprendre aisément, ce qui sup- pose une désignation précise des passages de la décision que le recourant at- taque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" [BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3]). In Kinderbelangen rechtfertigt es sich, einen nicht ganz so strengen Massstab anzulegen, auch wenn von einer anwalt- lich vertretenen Partei wie hier von der Mutter und Klägerin eigentlich erwartet werden sollte, dass sie den Anforderungen des Bundesgerichts genügt. Im Einzelnen ergibt sich was folgt (vorerst in der Reihenfolge wie in der Be- rufungsbegründung): Die Klägerin ist der Auffassung, die alleinige Sorge beim Beklagten in der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 habe sich "überhaupt nicht bewährt". Sie (die Klägerin) sei von der Schule nicht mehr zu Gesprächen eingeladen und vom Vater nicht über die Schulbelange informiert worden. Diese allgemeine Kritik lässt sich nicht leicht auf konkrete Vorfälle beziehen. Vorweg ist klarzustellen, dass die Klägerin bei der Schule hätte vorstellig werden können und müssen, wenn sie den Informationsfluss als ungenügend betrachtete, und diese Informationspflicht traf in erster Linie die Schule selbst, und nicht den Vater, welcher ja seinerseits nur wei- ter melden konnte, was ihm selber mitgeteilt wurde. Dass sie je einen Mangel moniert hätte, und dass das nichts gefruchtet habe, behauptet die Klägerin in der Berufung nicht. Es kommt hinzu, dass erneut an die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 23. April 2018 zu erinnern ist: damals wurde die Alleinzuteilung der

- 22 - Sorge an den Vater gerade abgelehnt, und es geht daher in erster Linie um Ent- wicklungen und Beurteilung seit jenem Urteil. Dazu trägt die von der Klägerin hier sehr allgemein formulierte Kritik an den Zuständen vor jenem Entscheid wenig bei. Die Klägerin betont ihre Rolle als vierfache Mutter, welche einen eigenen Sohn aufgezogen und während des gemeinsamen Ehelebens und auch in den Jahren danach sich weitgehend alleine um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert habe. Vierfache Mutter zu sein, ist zwar gewiss anspruchsvoll, für sich allein allerdings keine Qualifikation. Die Kammer im seinerzeitigen Massnahme- Entscheid und der Einzelrichter im angefochtenen Urteil bemühen sich eingehend und differenziert darzustellen, welche Schwierigkeiten die Kinder mit ihrer vierfa- chen Mutter haben, und ob solche Schwierigkeiten die Alleinzuteilung der Sorge an den Vater verlangten. Ihre Selbst-Wahrnehmung, sie sei eine gute Mutter und werde sich auch in Zukunft alleine um Haushalt und Kinder kümmern können, ist der Beurteilung so allgemein gar nicht zugänglich. Richtig ist, dass die erwähnten Entscheide in Übereinstimmung mit den Beobachtungen der Fachleute davon ausgingen und ausgehen, die Klägerin sei um ihre Kinder besorgt und liebe sie. Das ist aber nicht der entscheidende Punkt. Die erwähnten Entscheide kreisen um nichts anderes, als ob diese Fürsorge und Liebe ausreiche, oder ob nicht aus anderen Gründen das Wohl der Kinder trotz der Mutterliebe gefährdet sei und die Zuteilung der Sorge an den Vater verlange. Dazu äussert sich die Mutter an die- ser Stelle nicht. Ähnliches gilt für die Bemerkung der Mutter, sie habe den aus einer früheren Ehe stammenden, mittlerweile erwachsenen Sohn L._____ alleine aufgezogen, bis dieser in die Lehre gegangen sei, und sie habe seinerzeit auch keine Differen- zen mit den Behörden gehabt. Wie jene Verhältnisse im Einzelnen lagen, kann hier offen bleiben. Wenn die Mutter mit L._____ Probleme gehabt hätte, könnte sie mit Recht darauf pochen, das dürfe nicht auf die jüngeren Kinder übertragen werden, sondern es sei deren Situation konkret zu würdigen. Wenn es mit den jüngeren Kindern Schwierigkeiten gab und gibt, dürfen sich Behörden und Gerich- te aber ebenso wenig um ihre Fürsorge-Pflicht drücken mit dem Hinweis darauf,

- 23 - bei L._____ sei ja alles gut gegangen. Dieser Punkt trägt zur entscheidenden Frage offenkundig nichts bei. Dass die Mutter Vorteile einer Allein-Sorge des Va- ters "stark anzweifelt", ist ihr gutes Recht, aber kein für die Entscheidfindung brauchbares und objektivierbares Element. Zu würdigen ist der Hinweis der Mutter darauf, obgleich die Kinder nun mehrheitlich beim Vater lebten, habe sich ihre schulische Leistung nicht verbes- sert, und das könne nicht ihr (der Mutter) angelastet werden. Sie geht dabei aller- dings nicht auf die Gefährdungsmeldungen der Schule vom Juni 2019 ein und ebenso wenig auf den aktualisierten Bericht vom Januar 2020. Es ist darauf zu- rück zu kommen. An dieser Stelle mag es bei der Feststellung bleiben, dass es angesichts der schwer wiegenden Probleme der Kinder zwar sehr erfreulich, aber doch auch fast erstaunlich wäre, wenn sich diese im Laufe des letztes Jahres durch die mehrheitliche Betreuung durch den Vater gleichsam in Luft aufgelöst hätten - ganz abgesehen davon, dass hier die Sorge zu diskutieren ist und nicht die Obhut. Diesen letzteren Punkt nimmt die Klägerin auf mit der Behauptung, bereits heute (gemeint offenbar: vor einer formellen Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn) entscheide mehrheitlich der Beklagte, und zwar ohne die Klägerin zu fragen oder zu informieren. So informiere er sie nicht über Besuche beim Augenarzt, Zahnarzt oder über Anmeldung bei Anlässen der Schule oder im Sport. Das "erwähnte" Fussballturnier sei "nur ein Beispiel. Er fragt die Klägerin einfach nicht". - Die Kri- tik der Klägerin ist mangels konkreter Hinweise nur schwer auf Erwägungen des Einzelrichters zu beziehen. Die üblichen periodischen Konsultationen des Augen- arztes und des Zahnarztes sind nicht gerade so alltäglich wie das Haarewaschen oder -schneiden, aber sie sind jedenfalls nicht unbedingt von besonderer Tragwei- te. Dass jene Ärzte zusammen mit dem Vater grundlegende Entscheidungen ge- troffen hätten (etwa eine Operation oder eine besonders einschneidende Behand- lung), behauptet die Klägerin nicht. Wo sie ein Fussballturnier "erwähnt" habe und was es damit auf sich habe, erläutert sie der Kammer nicht. Ob ein Kind an einem Fussballturnier teilnehmen soll oder nicht, stellt eine Entscheidung dar, welche

- 24 - der Inhaber der Obhut treffen darf und muss - eine grundlegende Entscheidung, für welche es der Zustimmung der Mit-Inhaberin der Sorge bedürfte, ist es nicht. Dass sich das alleinige Sorgerecht des Beklagten "nicht zum Vorteil für die Kinder ausgewirkt hätte", ist wiederum eine (als Prozessstandpunkt selbstredend legitime) Meinungsäusserung der Klägerin und der Überprüfung durch die Kam- mer nicht zugänglich. Die Mutter rechnet es sich offenbar positiv an, dass D._____ nicht am Gehör und an den Mandeln operiert worden ist. Damit die Kammer dazu etwas Ernsthaf- tes sagen könnte, wäre mindestens andeutungsweise zu substanzieren, diese Eingriffe seien nicht nötig gewesen, und der Vater habe sie einseitig durchzuset- zen versucht. Dazu sagt die Klägerin nichts, und der Punkt kann daher nicht beur- teilt werden. Ob C._____ gegen Katzen- und Hundehaare allergisch ist, wird nicht weiter erläutert, und auch nicht, dass Inhalieren gegen eine solche Allergie nicht hilft, wie die Klägerin offenbar zu wissen glaubt. Das Datum des rechtspsychologischen Fachberichtes allein macht diesen nicht bedeutungslos. Die Klägerin übersieht zudem auch hier, dass die Kammer den Bericht als nicht ausreichendes Fundament für die Alleinsorge des Vaters be- urteilt hatte. Interessant wäre, was seither geändert (oder eben nicht geändert) hat - dazu trägt die Klägerin allerdings nichts vor. Es ist ein häufig zu beobachtendes Muster, dass Eltern Beiständinnen und vom Gericht bestellte Fachleute als parteiisch bezeichnen, wenn diese nicht be- dingungslos Partei des jeweiligen Elternteils ergreifen. Das Muster zeigt die Klä- gerin hier: ohne auch nur ein konkretes Beispiel zu nennen, wischt sie die Beurtei- lungen der (früheren) Beiständin O._____ als parteiisch vom Tisch und wirft ihr vor, sie habe die Bemühungen des Familienbegleiters P._____ hintertrieben. Auf den Punkt wird zurück zu kommen sein. An dieser Stelle mag nur bereits ange- merkt werden, dass Beiständinnen in hoch strittigen Familiensystemen in aller Regel für die Kinder eingesetzt sind und deren Interessen wahren sollen. Würden sie sich bemühen, es beiden Eltern recht zu machen und gleichsam und auf eine so falsch verstandene Art "gerecht" abwechselnd einmal ein Anliegen der Mutter

- 25 - und einmal eines des Vaters zu übernehmen, verfehlten sie ihren Auftrag voll- ständig. Wenn eine (aktuell nicht mehr für die Kinder tätige) Beiständin Kontakte der Klägerin mit den Kindern im Beisein einer Drittperson anregte, ist das für sich allein weder richtig noch falsch - wobei es die Klägerin als persönlichen Angriff missverstanden haben mag und nicht erkennen konnte, dass die Anordnung dem Interesse der Kinder dienen sollte. So weit lässt sich aus den Bemerkungen der Berufung keine konkrete Kritik am angefochtenen Urteil entnehmen. Es ist daher im Folgenden von Amtes we- gen zu prüfen, ob die Zuteilung der Sorge an den Vater allein anders als seiner- zeit im Massnahmeverfahren aufgrund neuer Entwicklungen oder Erkenntnisse nun geboten ist. Dabei ist vorweg noch einmal klar zu stellen, dass es nicht darum geht, ob die alleinige Sorge durch den Vater der gemeinsamen Sorge beider El- ternteile für die Kinder alles in allem vorzuziehen ist - so wenig wie es etwa darauf ankommt, ob ein Kind bei seinen Eltern oder bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist und gefördert wird. Die gemeinsame Sorge ist wie die Betreuung durch die leiblichen Eltern der Normalfall, und das Gesetz nimmt in Kauf, dass diese Lö- sung nicht die allerbestmögliche ist. Eine andere Anordnung muss durch konkrete schwer wiegende Nachteile der gesetzlichen Lösung und eine Gefährdung des Wohls und der richtig verstandenen Interessen der Kinder geboten sein. Zu relati- vieren ist das nur insofern, als eine aktuell und konkret drohende Gefährdung ausreicht (wie allgemein im Kindesschutz: Art. 307 Abs. 1 ZGB). 3.2 Der Einzelrichter setzt sich (Urteil S. 33 f.) damit auseinander, ob auf- grund von Anträgen der Eltern oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen nötig seien. Er verneint es unter Hinweis auf die neuen zahlreichen Beurteilungen und Einschätzungen durch Fachpersonen unterschiedlicher Herkunft. Speziell zur Anhörung der Kinder erwägt er, zu deren Schutz sei diese Anhörung durch eine den Kindern bereits bekannte Person durchzuführen gewesen. Der Bericht über die Anhörungen wurde am 14. Januar 2020 erstattet (act. 181). Eine weitere An- hörung scheint nicht nötig und würde die Kinder gegenteils ohne einen erhebli- chen Erkenntnis-Gewinn belasten. Die Mutter wendet in der Berufung dagegen denn auch nichts ein. Weitere (IV-)Akten über die Mutter erachtet der Einzelrichter

- 26 - nicht als erforderlich, einerseits, weil ausreichend Informationen vorhanden seien, anderseits, weil die IV auf die Arbeitsfähigkeit fokussiere, und nicht auf die Proble- matik der elterlichen Sorge und Obhut. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Ob die Klägerin die volle IV-Rente schon seit ihrer Geburt (wie der Einzelrichter an- nimmt) oder erst seit einem späteren Zeitpunkt erhält, kann offen bleiben, da es für die heute zu entscheidenden Fragen keine Rolle spielt. Breiten Raum nimmt im Urteil des Einzelrichters die kognitive Beeinträchti- gung der Mutter ein (Urteil S. 35 ff.). Wenn sie das auch nicht konkret beanstan- det, liegt doch nahe, dass sie sich durch diese Erwägungen getroffen, wenn nicht verletzt fühlt. Die Diskussion des Punktes ist gleichwohl notwendig. Die elterliche Sorge betrifft namentlich die wichtigen Entscheidungen für das Leben der Kinder, deren Ausbildung/berufliche Positionierung und die medizinische Versorgung. Im Einzelfall sind unterschiedliche Auffassungen der Eltern dazu nicht zwingend pro- blematisch, selbst wenn die Eltern sich nicht einigen können und am Ende sogar die KESB entscheiden muss. Wenn es eilt, bietet das Verfahrensrecht mit vor- sorglichen, sogar superprovisorischen Anordnungen Instrumente an, mittels wel- cher einer Gefährdung der Kinder als Folge der Uneinigkeit der Eltern begegnet werden kann. Zeigt sich aber eine generelle Problematik für gemeinsam von den Eltern zu treffende Entscheidungen, tangiert das sehr wohl die Kindesinteressen und ist es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Der Einzelrichter referiert Beobachtungen von Beiständinnen und Ärzten, wonach die Klägerin die Realität nur verzerrt wahrnehme und Empfehlungen von Fachleuten zurückweise unter dem Eindruck, diese Personen seien gegen sie (die Mutter) eingestellt. Schon am

10. Juni 2003 seien bei der Klägerin im Rahmen von IV-Abklärungen schwer wie- gende kognitive Defizite festgestellt worden. Dabei sei die Tatsache einer IV- Berentung alleine nicht entscheidend, sondern es komme auf den konkreten Ein- fluss auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge an. Der Einzelrichter anerkennt, dass sich die Klägerin als Mutter für ihre Kinder interessiert und mit ihnen liebevoll umgeht. Das Misstrauen der Klägerin gegen aussenstehende Personen habe teil- weise etwas abgebaut werden können, was auch Erfolge gezeigt habe, nament- lich in der Unterstützung der Kinder bei Hausaufgaben. Die Unterstützung der Mutter durch die Familienbegleitung wurde aber in der Folge eingestellt, aber

- 27 - nicht mangels Notwendigkeit, sondern weil keine passenden Termine zu finden waren (Bericht des Familienbegleiters P._____, act. 140B). Als bedenklich und dem Kindeswohl zuwiderlaufend betrachtet der Einzel- richter mehrere falsche Anschuldigungen strafbaren Verhaltens gegen den Vater unter Einbezug der Kinder: der Vater habe den Kindern Alkohol verabreicht (ge- genüber der Kinderärztin), resp. zwei Besuche zusammen mit den Kindern im Spital unter der (falschen) Angabe häuslicher Gewalt. Der Einzelrichter kommt in diesem Punkt zum Schluss, die Klägerin sei aufgrund ihrer Einschränkungen als Mutter überfordert, wolle ihre Aufgabe zwar richtig wahrnehmen, gefährde aber im Ergebnis das Wohl der Kinder. Der Versuch einer Unterstützung durch Aussen- stehende (Familienbegleitung, Beiständinnen) und ihre Eltern (die Grosseltern der Kinder) habe sich als nicht ausreichend erwiesen; die Grosseltern nähmen ver- ständlicherweise in Konflikten Partei für ihre Tochter und seien nur bedingt zur Kooperation bereit, und sie könnten aus Altersgründen auch nicht mehr leisten, wenn sie wollten. - Diese differenzierten Erwägungen sind überzeugend, und die Klägerin wendet dagegen wie gesehen auch nichts Substanzielles ein. Auch der Elternkonflikt wird im angefochtenen Urteil eingehend geschildert und beurteilt (S. 44 ff.). Mit ganz wenigen Ausnahmen hatten die Eltern seit der nun acht Jahre zurück liegenden Trennung keinen persönlichen Kontakt. Unterge- ordnete Probleme wie das Holen vergessener Dinge durch ein Kind beim anderen Elternteil und den praktischen Wechsel vom einen zum anderen Elternteil könnten Mutter und Vater in der Regel gemeinsam bewältigen. Bei Wichtigem wie schuli- schen Fördermassnahmen, medizinischen Abklärungen und Erziehung und Frei- zeitgestaltung bleibe das Verhältnis der Eltern aber hochstrittig. Ganz konkret leh- ne die Mutter eine psychotherapeutische Unterstützung C._____s ab, wenn sol- che Termine in ihre Betreuungszeit fallen. Die Kinder litten darunter, weil sie beide Eltern gern hätten und es beiden recht machen wollten (im Einzelnen act. 161/1- 3). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erkennen. Den Informationsfluss namentlich im medizinischen Bereich schildert der Einzelrichter als sehr schwie- rig. So hätten Informationen über Arztbesuche zum Teil erst hinterher stattgefun- den. Die Mutter habe gegenüber der Kinderärztin falsch angegeben, sie übe die

- 28 - alleinige Sorge aus, und es sei nicht gelungen, die Impfbüchlein der Kinder bei der Ärztin zu deponieren. Konkret erschwere und gefährde die Situation die medi- zinische Betreuung der Kinder. Zwar seien C._____s Asthma und E._____s Ge- hörsprobleme überwunden. So lange nicht der Vater alleine die Entscheidungen getroffen habe, habe aber nur schon die Wahl der ärztlichen Vertrauensperson Schwierigkeiten bereitet, ganz abgesehen davon, dass die notwendige medizini- sche Versorgung unter einseitigen und unkoordinierten Massnahmen der Eltern litt. Die neue Kinderärztin monierte das am 5. Oktober 2018 in einem Brief an die Eltern ausdrücklich (act. 161/6). Zu folgenden wichtigen medizinischen Entschei- dungen gab es keine Einigung: ob D._____s Hörprobleme mittels einer Operation, Osteopathie oder Kieferorthopädie zu behandeln seien, die Behandlung von C._____s feinmotorischen Schwierigkeiten mittels Ergotherapie oder psychomoto- rischer Therapie, das Behandeln von Warzen und (einmal mehr) das Impfen. Der Einzelrichter beurteilt diese Situation mit Recht als Gefährdung für die Kinder. Auch wenn im Einzelfall eine Lösung durch einen Entscheid der KESB möglich und ausreichend wäre, sind die Probleme in der Gesamtheit zu vielfältig und es drohen praktisch die Gesundheit der Kinder tangierende Verzögerungen, wenn es bei der gemeinsamen Entscheid-Kompetenz der Eltern bleibt. Analog gelten diese Überlegungen für schulische Fördermassnahmen (Urteil S. 48 f.) und für das grosse Thema der Beschulung der Kinder. Der Einzelrichter referiert hier ein- drücklich das Muster: wohl begründet jede Seite ihre Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung einer Massnahme zumindest oberflächlich. Ein anschliessendes Annähern, Ausdiskutieren oder Kompromisse eingehen findet jedoch nicht statt, sondern der die Massnahme ablehnende Elternteil dringt mit seiner Verweigerung durch. Vereinzelt konnte durch Einschaltung von Drittpersonen eine Lösung er- reicht werden, aber grössere Entscheide bleiben ungeklärt (Urteil S. 49). Der Kon- flikt der Eltern beeinträchtigt (auch) hier sehr direkt das Wohl der Kinder. Wer von den Eltern an dem Problem den grösseren Anteil hat oder ob es einen Zusam- menhang mit der Minderintelligenz der Mutter gibt, ist nicht erheblich, weil es nicht um Belohnung oder Bestrafung der Eltern geht, sondern um das Wohl ihrer Kin- der.

- 29 - Das angefochtene Urteil geht einlässlich auf die Schwierigkeiten der Kläge- rin und Mutter ein, mit der Schule, mit Beiständinnen und medizinischen Fachper- sonen zu kooperieren (S. 51 ff.). Dieser differenzierten und auf zahllose Aktenstel- len gestützten Darstellung setzt die Klägerin in der Berufung nichts Substanzielles entgegen. Das Grundmisstrauen und eine prinzipielle Ablehnung kommen in einer kleinen, aber bezeichnenden Episode zum Ausdruck: wie ausgeführt, ordnete der Einzelrichter an, dass die Kinder anzuhören seien. Diese Anhörungen fanden am

15. November 2019 statt. Als die Mutter kam, um die Kinder abzuholen, empfing die Sozialarbeiterin Q._____ sie mit der Bemerkung, dass die Kinder prima "mit- gemacht" hätten. Die Mutter ging darauf nicht ein, schimpfte und beklagte sich darüber, dass die veranschlagte Zeit (welche in eine mütterliche Betreuungspha- se hineinreichte) überzogen worden sei (act. 181 S. 2/3). Die Abteilung Sonderpädagogik der Schule K._____ erstattete am 17. Juni 2019 eine weitere Gefährdungsmeldung. Die Kinder seien nach wie vor äusserst belastet, erlebten keine Selbstwirksamkeit, wenn sie über ihre Probleme mit der Mutter berichteten und entwickelten Ängste (act. 163, ferner das Protokoll zum "Notfallgespräch zu E._____" vom 8. April 2019, act. 164/4). Der Einzelrichter fasst seine Beobachtungen und Feststellungen zusammen und hält die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder fest (Urteil S. 56 f.). Zunächst leiden diese in gleichem Mass unter dem Loyalitätskonflikt, welcher schon vor Jahren durch die damalige Beiständin beschrieben wurde und sich nach den Be- richten der Schule und der anderen Fachpersonen nicht verringert hat. Bedenkli- che Entwicklungsverzögerungen und spezielle medizinische Bedürfnisse machen die Kinder besonders empfindlich auf Störungen im Verhältnis ihrer Eltern. Für C._____ wurde früh festgestellt, dass er sich an der Grenze zur geistigen Behin- derung bewege. D._____ zeigte wegen einer Hörbehinderung sprachliche Defizi- te, welche zwischenzeitlich kompensiert werden konnten, ebenso sozial- emotionale Rückstände, welche eine intensive logopädische und heilpädagogi- sche Förderung verlangten. E._____ wurde im Kindergarten mit Integrierter För- derung und Logopädie unterstützt, sodass sie in eine Regelklasse der Primar- schule übertreten konnte. Der sonderpädagogische Bedarf aller drei Kinder be-

- 30 - steht allerdings weiter. Sie erhalten keine Zeugnisse, sondern nur Lernberichte. Nach den Fachpersonen wäre eine Ausdehnung und Intensivierung der Förder- massnahmen nötig, was die Mutter aber ablehne und insbesondere während ihrer Betreuungszeit nicht oder nur absolut ungenügend unterstütze. Bei C._____ stell- te die Kinderpsychiaterin eine Minder-Intelligenz, eine Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung und "psychotiforme" ("Geisteskrankheits-ähnliche") Symptome fest, welche nach ihrer Einschätzung einer Behandlung im Rahmen der Sonder- Beschulung bedürften; das gelang bisher nicht, da die Mutter fand, ihr Sohn sei in der Schule gar nicht so schlecht (im Einzelnen Bericht des kjz Horgen act. 181). Auch das mag mit ihren kognitiven Defiziten erklärbar sein - diese Erklärung hilft C._____ aber nicht. 3.3 Zusammengefasst bleibt es beim Grundsatz, dass von der gemeinsa- men elterlichen Sorge nur in einem Ausnahmefall abgegangen werden darf. Zum Lösen einzelner Probleme, auch in einem unbewältigten Paarkonflikt, müssen in aller Regel unterstützende Massnahmen des Kindesschutzes ausreichen: Bei- standschaft und Familienbegleitung, erforderlichenfalls autoritative Entscheide der Kindesschutzbehörde. Wenn das aber über Jahre trotz grossem Einsatz von Res- sourcen keine Besserung bringt, und wenn immer wieder kleine und grosse Ent- scheidungen blockiert sind, wird die Grenze zur akuten Gefährdung des Kindes- wohls erreicht und überschritten. Unter dem alles dominierenden Aspekt der Inte- ressen der Kinder muss dann - und so auch hier - der Grundsatz der gemeinsa- men elterlichen Sorge weichen. Im Fall der Kinder A._____B._____ blockiert der Konflikt der Eltern, nach den vorstehenden Ausführungen vor allem das Verhalten der Mutter, die notwendigen Massnahmen in der ganzen Breite von medizini- schen Massnahmen bis hin zu schulischer bis sozialer Förderung. Die Befindlich- keit der Eltern darf darum keine Rolle mehr spielen, und es kommt namentlich nicht darauf an, ob ein Elternteil oder beide die missliche Situation verschuldet haben im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit - diese fehlt selbstredend, wenn ein Elternteil aufgrund kognitiver Einschränkungen gar nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und ihnen entsprechend zu handeln.

- 31 - Der Entscheid des Einzelrichters in diesem Punkt ist daher zu bestätigen, und die elterliche Sorge ist dem Vater alleine zu übertragen.

4. Der Einzelrichter überträgt auch die Obhut über die drei Kinder dem Vater und regelt die Betreuungszeiten der Mutter (Urteil S. 64 ff.). Die Klägerin lässt das nicht gelten und beantragt, dass die Obhut ihr übertragen werde, jeden- falls ihre Betreuung ausgedehnt werde. Sie begründet das wie folgt: (Zitat) Bisher standen die Kinder unter gemeinsamer Obhut der Parteien, wo- bei seit der Trennung bis zur Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgericht Horgen vom 3. Juli 2017 (act. 7/13) die Kinder mehrheitlich bei der Klägerin waren. Die Hauptbezugsperson für die Kinder war bisher die Klägerin. Die Klägerin ist ihrer Betreuungspflicht (mit tatkräftiger Unterstützung ihrer Eltern) gut nachgekommen und sie hat sich als besorgte und liebevolle Mutter bewiesen. Dies wird sowohl im rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) wie auch im Bericht des Familienbe- gleiters P._____ bestätigt (act.88). Seit Sommer 2017 ist nun der Beklagte während mehr als der Hälfte der Woche für die Betreuung der Kinder zuständig. Dies hat sich nicht bewährt. Die alte, mit der Eheschutzvereinbarung vom 17. Juli 2013, beschlossene Regelung hat den Kinds- interessen besser entsprochen. Der Beklagte ist mit der Betreuung der Kinder überfordert und kann die Kinder auf- grund seiner Erwerbstätigkeit unter der Woche auch gar nicht betreuen. Er delegiert die Betreuung und die Hausaufgaben einfach an den Hort. Dort müssen die Kinder die Hausaufgaben selbständig erledigen. Wie die Klägerin bereits in der Replik ausführen liess, haben die Kinder gegenüber der Klägerin immer wieder zum Ausdruck gebracht, sie seien unglücklich, da sie nicht mehr so oft bei der Klägerin seien (act. 152, Seite 10). So haben C._____ und E._____ mehrmals schon geweint, als sie von der Klägerin Abschied nehmen mussten. Die kleine E._____ ist mehrmals am Mittag bei der Klägerin erschienen und musste von ihr weinend zum Hort zurückgebracht werden. Diesbezüglich sei zu erwähnten, dass die Klägerin bereits vor Vorinstanz rügte, dass das Gericht keine persönliche Kinderanhörung durchführte, sondern diese Aufgabe an die Beiständin O._____ delegierte (act. 186, Seite 2).

- 32 - Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 angeordnete Änderung der Betreuung der Kin- der hat nicht zu einer Verbesserung der heutigen Situation geführt. Der rechtspsychologische Fachbericht führte zur Betreuung aus, dass die Weiter- führung der Betreuung und Versorgung der Kinder durch beide Elternteile wie bis anhin die bestmögliche und dem Kindeswohl entsprechende Regelung sei (act. 40, Seite 35). Der rechtspsychologische Fachbericht führte dazu aus, dass die Kinder von der bisherigen Betreuungsregelung - das heisst jene, welche im Jahr 2015 in Kraft war - profitierten, da sie Zugang zu beiden Elternteilen hatten, was als förder- lich zu erachten sei. Dies wurde von der Vorinstanz völlig ausgeblendet. Im Eventualantrag wird beantragt, mindestens die bisherige Betreuungsregelung beizubehalten. Wenn der Klägerin nur noch Besuchsrecht mit einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen alternierend mit einem Besuchsrecht jeden zweiten Mittwochnachmit- tag so bedeutet dies für die Kinder eine grosse Einschränkung. Auch die Beziehung zu den Grosseltern mütterlicherseits, denen einen grosse Stützfunktion zukommt (act. 40, Seite 33), wird darunter leiden. (Zitat Ende). Das angefochtene Urteil begründet sorgfältig und im Einzelnen die getroffe- nen Regelungen zur Obhut und zur temporären Betreuung der Kinder durch die Mutter. Vorweg kann darauf verwiesen werden, zumal sich die Berufung mit den Erwägungen nicht eigentlich auseinandersetzt. Ergänzend immerhin was folgt: Die Klägerin moniert bei diesem Punkt, dass der Einzelrichter die Kinder nicht persönlich angehört habe. Dazu wurde das Nötige schon im Rahmen der Diskussion der Sorge ausgeführt. Die delegierte Anhörung hat im Wesentlichen ergeben, was die Klägerin selber behauptet, und für eine weitere Anhörung, wel- che die Kinder zusätzlich belasten würde, besteht kein Anlass. Der Klägerin ist ohne Weiteres zu glauben, was auch die Akten durchge- hend belegen, dass die Kinder beide Eltern gern haben, es beiden recht machen möchten und sie darum auch beide oft sehen wollen. Allerdings ist mitunter und auch im Fall der Kinder A._____B._____ deren Loyalitätskonflikt nicht nur eine Belastung, sondern eine erhebliche Überforderung. Bei der Diskussion der elterli-

- 33 - chen Sorge zeigte sich, dass die Mutter auf die Bedürfnisse der Kinder nur unge- nügend eingehen kann. Dass der Vater die Betreuung nicht ausreichend gewäh- ren kann, ist eine Unterstellung der Mutter, welche in den Akten keine Stütze fin- det. Seine Arbeitstätigkeit erlaubt ihm wenn nötig eine gewisse Flexibilität. Dass er die Kinder ausserhalb der Unterrichtszeiten in einem Hort betreuen lässt, spricht entgegen der Auffassung der Mutter nicht gegen seine Betreuungs- Fähigkeit. Wenn eine allein erziehende Mutter die Unterstützung durch einen Hort in Anspruch nimmt, wird ihr das niemand vorwerfen, und es ist nicht einzusehen, weshalb für Väter ein anderer Massstab gelten sollte. Dass die Kinder beide Eltern gern haben und zu beiden Kontakt pflegen möchten, bedeutet nicht, die Betreuungszeit wie ein Kontoguthaben aufzuteilen. Das würde vielleicht dem Bedürfnis der Eltern nach "Gerechtigkeit" entsprechen, und es gäbe den zwischen den Eltern im Loyalitätskonflikt stehenden Kindern das Gefühl, es beiden Eltern recht zu machen. Jeder Wechsel vom einen zum ande- ren Elternteil ist für die Kinder allerdings eine Belastung. Sie verlangt Mal für Mal eine Anpassungsleistung und bindet Ressourcen, welche gerade bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen anderweitig eingesetzt werden sollten. Regelungen wie das "Nest"-Modell, bei welchem die Kinder in der vertrauten Umgebung bleiben und die Eltern sie dort abwechselnd betreuen, können nur bei ungewöhnlich guter Kooperation der Eltern erfolgreich sein und sind nebenbei nur in guten finanziellen Verhältnissen realisierbar. Der Einzelrichter hat in dieser Situation zutreffend gefunden, eine Übertra- gung der Obhut an den Vater stelle die best-mögliche Lösung dar. Dem ist beizu- pflichten. Insbesondere ist es auch nicht angezeigt und widerspräche dem richtig verstandenen Wohl der Kinder, die Betreuungszeiten der Mutter auszudehnen. Eine Betreuung durch sie alle zwei Wochen an einem verlängerten (am Freitag beginnenden) Wochenende und in den anderen Wochen am Mittwochnachmittag erlaubt sowohl ihr als auch ihren Eltern einen regelmässigen und guten Kontakt zu den Kindern. Bei den dreizehn-jährigen Zwillingen ist zudem zu bedenken, dass sie ihre Zeit ohnehin nicht mehr (und zunehmend weniger) ausschliesslich mit den Eltern verbringen. Die Regelung der Betreuung durch die Mutter wird

- 34 - vermehrt bedeuten, dass sie bei dieser die Zustimmung einholen müssen, wenn sie mit Freunden oder Kollegen etwas unternehmen wollen, und ob sie zu einem Essen auswärts bleiben dürfen. Die Mutter befürchtet, dass der Kontakt der Kin- der zu den mütterlichen Grosseltern leide und deren Stützfunktion beeinträchtigt werde. Das ist aber durchaus nicht zwingend, und die Grosseltern können sich für Kontakte zu ihren Enkeln oder für gemeinsame Unternehmungen durchaus an die für die Mutter festgelegten Betreuungszeiten halten. Eine Ergänzung bleibt anzubringen: der Einzelrichter hat die Weiterführung der Beistandschaft für die Kinder angeordnet. Mit Fug wendet sich die Klägerin nicht dagegen, und wenn die getroffene Lösung zu besonderen Schwierigkeiten führen und/oder namentlich für die Kinder ungünstig sein sollte, ist die Beiständin verpflichtet, die nötigen und sinnvollen Anpassungen vorzuschlagen.

5. Die Ausführungen der Klägerin zu den (IV-)Kinderrenten und zu den Unterhaltsbeiträgen erfolgen eventuell für den Fall, dass Sorge und Obhut ent- sprechend den Berufungsanträgen neu geregelt werden. Es besteht in der gege- benen Situation für die Kammer kein Anlass, die Überlegungen und den Ent- scheid des Einzelrichters in diesen Punkten zu korrigieren.

6. Entgegen dem Antrag der Klägerin, das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Beklagten zur Hälfte ihr zuzuweisen (act. 152 S. 22 un- ten), verzichtet der Einzelrichter auf eine solche Teilung. Dass die Klägerin wäh- rend der ganzen Ehe eine volle und von der ehelichen Aufgabenteilung unabhän- gige Invalidenrente bezog, sei ein vom Gesetz vorbehaltener wichtiger Grund, um eine Aufteilung zu verweigern (Urteil S. 91). Es geht bei der streitigen Hälfte des Vorsorgekapitals um einen Betrag von gut Fr. 13'000.-- (Prot. I S. 69, act. 199 und 200). Die Begründung des Einzelrich- ters dafür, der Klägerin auch diesen bescheidenen Betrag nicht zukommen zu las- sen, ist in der Tat etwas knapp ausgefallen. In der Sache ist der Entscheid aber richtig:

- 35 - Grundsatz ist die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben, und davon darf nur aus "wichtigen Gründen" abgewichen werden (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Das Gesetz gibt ausser den Aspekten des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinanderset- zung und der Vorsorgebedürfnisse keine weitere Entscheidhilfe. Grundlage ist aber, dass die Ehegatten in aller Regel entweder beide erwerbstätig waren, oder dass sie sich während der Ehe darauf einigten, der eine Teil solle dem anderen im Sinne einer so genannten Versorgerehe "den Rücken frei halten". Wenn wie im Fall der Eheleute A._____B._____ eines der beiden erwerbsunfähig ist, fehlt die- se Basis - die Eheleute können gar nicht gemeinsam entscheiden, ob der er- werbsunfähige Teil zur gemeinsamen Altersvorsorge beitragen soll oder nicht. Die IV-Rente tritt an die Stelle eines Arbeitserwerbs, und aus dieser Rente könn- ten sie, selbst wenn sie wollten, kein später einmal teilbares Vorsorgeguthaben bilden: nach dem Grundsatz des geschlossenen Kreislaufs regelt das BVG ab- schliessend, was in die Vorsorge einfliesst und was daraus wann und wie abge- zogen werden kann. Möglich ist aber, aus der IV-Rente eine freiwillige Rücklage zu bilden. Die Parteien lebten und leben offenbar in durchaus engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das zeigt sich an dem nur höchst bescheidenen Vorsorgekapital, welches der Beklagte während der massgebenden sieben Jahre äufnen konnte (Prot. I S. 69, act. 199 und 200) und den Einkünften der Klägerin (nach eigenen Angaben in act. 209 S. 14 die IV-Rente von Fr. 1'580.--, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'637.-- und Fr. 202.--). Die letzteren sind ohne erheblichen Spielraum be- rechnet. Wenn sie die beanspruchten Fr. 13'000.-- hätte erreichen wollen, hätte die Klägerin während der massgebenden sieben Jahre monatlich Fr. 155.-- zur Seite legen müssen. Das war vermutlich nicht möglich. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie dereinst in Ablösung der IV- nur eine AHV-Rente erhalten wird und keinen Anspruch auf Leistungen einer beruflichen Vorsorge hat. Die in diesem Verfahren beanspruchten Fr. 13'000.-- würden aber bei einem (in dieser Höhe vermutlich nicht einmal mehr realisti- schen) Umwandlungssatz von 5% einen monatlichen Betrag von rund Fr. 55.-- ergeben, also ohnehin im Rahmen der Ergänzungsleistungen bleiben. Anders ge-

- 36 - sagt würden die Ergänzungsleistungen um den monatlichen Betrag aus der Vor- sorge gekürzt, hätte die Klägerin also gar keinen Vorteil, während die ohnehin schon sehr bescheidene Rente des Beklagten zusätzlich geschmälert würde. Da- ran hat die Klägerin kein legitimes Interesse. Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer dem Entscheid des Einzel- richters an, die berufliche Vorsorge des Beklagten nicht zu teilen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen sind, treffen ausgangsgemäss die Klägerin. Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen Kostenbeitrag, eventuell stellt sie den Antrag auf umfassende unentgeltliche Rechtspflege (act. 209 S. 14 f.). Die fi- nanzielle Situation des Beklagten ist offenkundig angespannt, auch wenn er die IV-Renten für die Kinder erhält (die Rente der Klägerin ist mit Fr. 1'580.-- minimal, und demgemäss auch die Kinderrenten), und aus dem Verfahren des Einzelrich- ters muss er soweit er dazu in der Lage ist Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- und das Honorar seiner unentgeltlichen Vertreterin bezahlen. Spielraum für die Pro- zessfinanzierung der Klägerin besteht offenkundig nicht. Wenn eine der Fürsorge- pflicht des Staates vorgehende Finanzierungsquelle bestünde, wäre es die Unter- stützung durch ihre Eltern, welche sich nach Darstellung in der Berufung bereits an den Lebenshaltungskosten der Klägerin beteiligen (act. 209 S. 14). Dass sie freiwillig auch Prozesskosten finanzieren würden, ist allerdings nicht anzuneh- men, und einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat die Klägerin nicht. Wenn auch über die Berufung ohne Einholen einer Antwort entschieden werden kann, war das Rechtsmittel doch nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu entsprechen. Eine Parteientschädigung für das Verfahren der Berufung ist nicht zuzuspre- chen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen zu ersetzen sind.

- 37 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Kostenbeitrages für die Berufung wird abgewiesen.
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt im Sinne der Befreiung von Kosten und Bestellung von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Vertreter. und es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gebühr wird mit Rücksicht auf die der Klägerin bewilligte unentgeltliche Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Be- rufungsbegründung act. 209), − an die Beiständin der Kinder, sowie − mit Formular an das für K._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____, − an das Bezirksgericht Horgen, − an die KESB Horgen, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die I._____ Stiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivzif- fer 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters und Dispositivziffer 1 dieses Urteils) je gegen Empfangsschein. - 38 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 18. November 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. April 2020; Proz. FE140238

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin in der Klagebegründung: (act. 67 S. 2 ff.)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, unter der gemein- samen elterlichen Sorge zu belassen.

3. Es sei die Obhut für die Kinder C._____, D._____ und E._____ der Klä- gerin zuzuteilen.

4. Es sei folgende Betreuungsregelung vorzusehen. Betreuung durch den Beklagten:

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

- in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, Gründonners- tag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in ungeraden Jahren an Pfingsten, von Freitag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr.

- während vier Wochen Ferien pro Jahr Sofern sich die Parteien betreffend Aufteilung der Ferien nicht einigen können, sei in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien dem Beklagten und in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Klägerin zuzuteilen, wobei der Bezug der Ferien mindestens drei Monate zum Voraus anzumelden sei.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, diejenigen medizinischen Kosten zu übernehmen, insbesondere den Selbstbehalt, welche durch medizini- sche Behandlungen der Kinder entstehen, welche nicht mit der Klägerin abgesprochen und nicht notfallmässig geboten sind.

6. Es sei die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____ [Ortschaft], gestützt auf Art. 121 ZGB mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen und es sei der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin die noch in seinem Besitze befindlichen Schlüs- sel herauszugeben.

7. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-, IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.

8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene persön- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, der Beklagten angemessene Unterhalts- beiträge zu bezahlen, wobei eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten bleibt.

- 3 -

9. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatli- che Beiträge an die Kinderkosten zuzüglich Familien-, Kinder- und Aus- bildungszulagen zu bezahlen.

10. Es sei der Klägerin das Mieterkautionssparkonto Nr. 1 bei der H._____ [Bank] für die Liegenschaft F._____-strasse ... in G._____ zuzuspre- chen und es sei die H._____ anzuweisen, im Falle der Beendigung des Mietvertrages, der Klägerin das ganze Guthaben auf dem Mieterkauti- onssparkonto Nr. 1 auszubezahlen.

11. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 6'026.00 zu bezahlen.

12. Es sei der Ausgleich des Pensionskassenguthabens vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. Anträge der Klägerin in der Replik: (act. 152 S. 2 ff.; Änderungen kursiv)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, unter der gemein- samen elterlichen Sorge zu belassen.

3. Es sei die Obhut für die Kinder C._____, D._____ und E._____ der Klä- gerin zuzuteilen.

4. Es sei folgende Betreuungsregelung vorzusehen. Betreuung durch den Beklagten:

- in geraden Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Frei- tag, 18.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Osterfeiertage, ab Schulschluss am Mittwoch vor Gründonnerstag, bis Ostermon- tag, 18:00 Uhr

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Pfingstfeiertage von Freitag vor dem Pfingstsamstag ab Schlusschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt ab Schulschluss bis am darauffolgenden Sonntag, 18.00 h

- während vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei festzuhalten ist, dass Ferien von Samstag bis Samstag dauern.

- 4 - Ferienbetreuung durch die Mutter:

- Die Mutter übernimmt die Betreuung in den restlichen Ferienwo- chen Sofern sich die Parteien betreffend Aufteilung der Ferien nicht einigen können, sei in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien dem Beklagten und in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Klägerin zuzuteilen, wobei der Bezug der Ferien mindestens drei Monate zum Voraus anzumelden sei.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, diejenigen medizinischen Kosten zu übernehmen, insbesondere den Selbstbehalt, welche durch medizini- sche Behandlungen der Kinder entstehen, welche nicht mit der Klägerin abgesprochen und nicht notfallmässig geboten sind.

6. Es sei die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____, gestützt auf Art. 121 ZGB mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die noch in seinem Besitze befindlichen Schlüssel herauszu- geben.

7. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-, IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.

8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene persön- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, der Beklagten angemessene Unterhalts- beiträge zu bezahlen, wobei eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten bleibt.

9. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatli- che Beiträge an die Kinderkosten zuzüglich Familien-, Kinder- und Aus- bildungszulagen zu bezahlen.

10. Es sei der Klägerin das Mieterkautionssparkonto Nr. 1 bei der H._____ für die Liegenschaft F._____-strasse ... in G._____ zuzusprechen und es sei die H._____ anzuweisen, im Falle der Beendigung des Mietver- trages, der Klägerin das ganze Guthaben auf dem Mieterkautionsspar- konto Nr. 1 auszubezahlen.

11. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 6'026.00 zu bezahlen.

12. Es sei der Ausgleich des Pensionskassenguthabens vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

- 5 - Zuletzt aufrecht erhaltene Anträge der Klägerin: (act. 185 S. 2 ff. und act. 201 S. 1, Änderungen kursiv)

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, unter der gemein- samen elterlichen Sorge zu belassen.

3. Es sei die Obhut für die Kinder C._____, D._____ und E._____ der Klä- gerin zuzuteilen.

4. Es sei folgende Betreuungsregelung vorzusehen. Betreuung durch den Beklagten:

- in geraden Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Frei- tag, 18.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18:00 Uhr

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Osterfeiertage, ab Schulschluss am Mittwoch vor Gründonnerstag, bis Ostermon- tag, 18.00 Uhr

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Pfingstfeiertage von Freitag vor dem Pfingstsamstag ab Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt ab Schulschluss bis am darauffolgenden Sonntag, 18.00 h

- während vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei festzuhalten ist, dass Ferien von Samstag bis Samstag dauern. Ferienbetreuung durch die Mutter:

- Die Mutter übernimmt die Betreuung in den restlichen Ferienwo- chen. Sofern sich die Parteien betreffend Aufteilung der Ferien nicht einigen können, sei in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien dem Beklagten und in Jahren mit unge- rader Jahreszahl der Klägerin zuzuteilen, wobei der Bezug der Ferien mindestens drei Monate zum Voraus anzumelden sei.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, diejenigen medizinischen Kosten zu übernehmen, insbesondere den Selbstbehalt, welche durch medizini- sche Behandlungen der Kinder entstehen, welche nicht mit der Klägerin abgesprochen und nicht notfallmässig geboten sind.

6. Es sei die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse ... in G._____, gestützt auf Art 121 ZGB mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die noch in seinem Besitze befindlichen Schlüssel herauszu- geben.

- 6 -

7. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-, IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.

8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin persönliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen in der Höhe von Fr. 662.00 im Monat, zahlbar mo- natlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, bis und mit Juni 2029. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage ist, der Klägerin angemessene Unterhaltsbei- träge zu bezahlen, wobei eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge ge- mäss Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten bleibt.

9. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) an die Kinderkosten der Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, zuzüglich allfälliger Familien-, Kin- der- und Ausbildungszulagen, monatlich im Voraus jeweils auf den ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.00 zu bezahlen.

10. Es sei der Klägerin das Mieterkautionssparkonto Nr. 1 bei der H._____ für die Liegenschaft F._____-strasse ... in G._____ zuzusprechen und es sei die H._____ anzuweisen, im Falle der Beendigung des Mietver- trages, der Klägerin das ganze Guthaben auf dem Mieterkautionsspar- konto Nr. 1 auszubezahlen.

11. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 6'026.00 zu bezahlen.

12. Es sei der Ausgleich des Pensionskassenguthabens vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. Anträge des Beklagten in der Klageantwort: (act. 71 S. 2 f.)

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide am tt.mm.2007 geboren und E._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Beklagten zu stellen.

3. Es seien die folgenden Kindsschutzmassnahmen weiterzuführen bzw. anzuordnen:

- Sozialpädagogische Familienbegleitung der Klägerin durch eine geeignete Fachperson für die Besuchsrechtsausübung;

- Weiterführung der Beistandschaft für die drei Kinder

- Anordnung einer psychotherapeutischen Massnahme für die Kin- der C._____ und D._____;

- Errichtung einer Beistandschaft über die Klägerin

- 7 -

- Anordnung einer psychotherapeutischen Massnahme für die Klä- gerin

4. Es sei unter Einbezug der beantragten Kindesschutzmassnahmen ein angemessenes vorerst begleitetes Besuchsrecht für die Klägerin anzu- ordnen.

5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-, IV-Renten ausschliesslich dem Beklagten anzurechnen.

6. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten einen der Betreuung der Kinder angemessenen Anteil an den von ihr bezogenen IV- Kinderrenten monatlich zu überweisen.

7. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die notwendigen Erklärungen zur Entlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung abzugeben.

8. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend der nach- folgenden Ausführungen vorzunehmen.

10. Es sei vom Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ab- zusehen.

11. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Beklagten decken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) zulasten der Klägerin. Anträge des Beklagten in der Duplik: (act. 159 S. 2 ff., Änderungen kursiv)

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide am tt.mm.2007 geboren und E._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen.

3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide am tt.mm.2007 geboren, und E._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter der alleini- gen Obhut des Beklagten zu belassen.

4. Es sei dem Beklagten zu gestatten, die Anträge zur Betreuung der Kin- der nach Vorliegen des beantragten Erziehungsfähigkeitsgutachten so- wie des beantragten kinderpsychologischen Gutachtens zu stellen; eventualiter wird beantragt, dass die Klägerin für berechtigt erklärt wird, die drei Kinder in den geraden Wochen am Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 18:00 Uhr bei ihren Eltern und nach Beginn der psy- chotherapeutischen Massnahme der Klägerin und in Absprache mit ih- rem Beistand und dem Beistand der Kinder in den ungeraden Wochen am Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am ersten Tag der Dop- pelfeiertage Weihnachten und Neujahr und während vier Wochen Feri- en zu betreuen; die Ferienregelung ist drei Monate im Voraus abzuspre- chen, bei Nichteinigung hat der Beklagte in Jahren mit gerader Jahres-

- 8 - zahl das Entscheidungsrecht und in ungeraden Jahren die Klägerin bzw. ihr Beistand. In der übrigen Zeit werden die drei Kinder vom Beklagten betreut, bei dem sie ihren Wohnsitz haben.

5. Es seien die folgenden Kindesschutzmassnahmen weiterzuführen bzw. anzuordnen:

- Weiterführung der Beistandschaft für die drei Kinder

- Es sei der KESB Bezirk Horgen zu beantragen, für die Klägerin eine Beistandschaft anzuordnen, eventualiter sei dieser Antrag zuständigkeitshalber an die KESB Bezirk Horgen weiterzuleiten.

6. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-, IV-Renten ausschliesslich dem Beklagten anzurechnen.

7. Es seien die von der Klägerin bezogenen IV-Kinderrenten (von gegen- wärtig je CHF 627.00 pro Kind) monatlich direkt an den Beklagten aus- zuzahlen, eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die von ihr bezogenen IV-Kinderrenten zu überweisen. Es seien die Parteien zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkos- ten je zur Hälfte zu übernehmen.

8. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die notwendigen Erklärungen zur Entlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung abzugeben.

9. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

10. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 5'009.00 zu bezahlen.

11. Es sei die Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge per Stichtag Einleitung des Scheidungsverfahrens vorzunehmen.

12. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Beklagten decken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Klägerin. Zuletzt aufrecht erhaltene Anträge des Beklagten: (act. 191 S. 2 ff. und Prot. S. 69 sinngemäss, Änderungen kursiv)

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide am tt.mm.2007 geboren und E._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen.

3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____, beide am tt.mm.2007 geboren, und E._____, geboren am tt.mm.2011 seien unter der alleini- gen Obhut des Beklagten zu belassen. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, die drei Kinder am Mitt- wochnachmittag nach Schulschluss bis 18:00 Uhr bei den Grosseltern mütterlicherseits und nach Beginn der psychotherapeutischen Mass-

- 9 - nahme der Klägerin und in Absprache mit ihrem Beistand und dem Bei- stand der Kinder in den geraden Wochen am Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am ersten Tag der Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr und während vier Wochen Ferien mit zu betreuen; die Fe- rienregelung ist drei Monate im Voraus abzusprechen, bei Nichteini- gung hat der Beklagte in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht und in ungeraden Jahren die Klägerin bzw. ihr Beistand. In der übrigen Zeit werden die drei Kinder vom Beklagten betreut, bei dem sie ihren Wohnsitz haben.

4. Eventualiter, für den Fall, dass der Antrag Ziffer 2 und/oder Ziffer 3 vor- stehend nicht gutgeheissen wird, sei ein Gutachten zur Erziehungsfä- higkeit der Klägerin sowie ein kinderpsychologisches Gutachten mit Be- zug auf die drei Kinder einzuholen und es sei dem Beklagten zu gestat- ten seine Anträge nach Vorliegen dieser Gutachten zu präzisieren.

5. Es seien die folgenden Kindesschutzmassnahmen weiterzuführen bzw. anzuordnen:

- Weiterführung der Beistandschaft für die drei Kinder

- Es sei der KESB Bezirk Horgen zu beantragen, für die Klägerin eine Beistandschaft anzuordnen, eventualiter sei dieser Antrag zuständigkeitshalber an die KESB Bezirk Horgen weiterzuleiten.

6. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-, IV-Renten ausschliesslich dem Beklagten anzurechnen.

7. Es seien die von der Klägerin bezogenen IV-Kinderrenten (von gegen- wärtig je CHF 632.00 pro Kind) monatlich direkt an den Beklagten aus- zuzahlen, eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die von ihr bezogenen IV-Kinderrenten zu überweisen. Es seien die Parteien zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkos- ten je zur Hälfte zu übernehmen.

8. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die notwendigen Erklärungen zur Entlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung abzugeben.

9. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

10. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 5'009.00 zu bezahlen.

11. Es sei vom Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ab- zusehen. Eventualiter sei die Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge per Stichtag Einleitung des Scheidungsverfahrens vorzuneh- men.

12. Die Anträge der Klägerin seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Beklagten decken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Klägerin.

- 10 - Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter die alleinige elterliche Sor- ge des Beklagten gestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin regelmässig über die Entwicklung der Kinder zu informieren und bei wichtigen Entscheiden über die Lebensge- staltung ihre schriftliche Meinung hierzu einzuholen.

3. Die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter die alleinige Obhut des Be- klagten gestellt.

4. Die Klägerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − an den Wochenenden der geraden Wochen von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, − an den Mittwochnachmittagen der geraden Wochen (d.h. jener Mitt- wochnachmittag, welcher dem Wochenendbesuchsrecht unmittelbar voraus geht) nach Schulschluss bis 18.00 Uhr, − jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag vor dem Pfingstsamstag ab Schulschluss bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr, − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt ab Schul- schluss bis am darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr, − während acht Wochen der Schulferien der Kinder pro Jahr. Sofern die Ferienwochen der Klägerin in eine ungerade Woche fällt, d.h. nicht mit ihren Betreuungswochenende zusammenfällt, beginnen ihre Ferien je- weils am Sonntagmorgen um 9.00 Uhr und dauern bis zum kommen- den Sonntagabend, 18.00 Uhr. Bei Ferienbeginn in einer geraden Ka- lenderwoche beginnen die Ferien hingegen am Freitag nach Schul- schluss und dauern bis zum darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr. Die Klägerin wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn beim Beklagten anzumelden und mit dem Beklagten abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl.

- 11 - In der übrigen Zeit werden die Kinder durch den Beklagten betreut. Während den Ferienwochen der Kinder beim Beklagten entfällt die Betreuung der Kin- der durch die Klägerin. Gehen die Kinder nach Schulschluss zur Klägerin, so ist es in ihrer Verant- wortung, die Kinder abzuholen, soweit diese den Schulweg nicht alleine zu- rücklegen. Bei den direkten Übergaben von der Klägerin an den Beklagten oder umgekehrt wird der Beklagte verpflichtet, die Kinder zur Klägerin nach Hause zu bringen oder bei der Klägerin zu Hause abzuholen.

5. Die mit Beschluss vom 28. August 2013 errichtete und mit Beschlüssen vom

14. Januar 2015, 30. Mai 2017 und tt. Dezember 2017 angepasste Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für C._____, D._____ und E._____ wird beibehalten. Der Beistandsperson sollen dabei weiterhin insbesondere die folgenden Aufgaben zukommen: − den Eltern in Erziehungsfragen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, − die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, − die weitere entwicklungspsychologische soziale und später schulische Entwicklung zu begleiten und überwachen, − für die Zusammenarbeit mit dem Helfersystem Schule, Kinderärzten und anderen Fachstellen besorgt zu sein, − Antragstellung auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse.

6. Die Vermieterin I._____ Stiftung, ... [Adresse], wird angewiesen, alle Rechte und Pflichten (inklusive Mietzinsdepot) aus dem Mietvertrag für die 5- Zimmer-Wohnung im 1. OG an der F._____-strasse ..., G._____, per Rechtskraft dieses Urteils auf die Klägerin alleine zu übertragen. Der Beklag- te haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietver- hältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB).

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtli- chen Ansprüche Fr. 4'227.20 zu bezahlen. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Beklagten angerechnet. Es ist Sache des Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die Kinder die monatlichen von ihr bezogenen IV-Kinderrenten vollumfänglich (derzeit Fr. 632.– pro Kind und Monat) weiterzuleiten, zahlbar jeweils auf den 15. eines Monats.

- 12 -

10. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen.

11. Vom Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien wird abgesehen.

12. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.--; die Barauslagen betragen Fr. 12'918.60 rechtspsychologischer Fachbericht (act. 141) Fr. 840.-- Einschätzungsbericht (act. 181)

13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufol- ge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staats- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15./16. (Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin (act. 209):

1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, sei in Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren des Bezirks Horgen vom 22. April 2020 beiden Kindseltern gemein- sam zu belassen.

2. Es seien in Abänderung von Disp. Ziff. 3 des Scheidungsurteils des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen vom 22. April 2020 die Kinder C._____ und D._____ beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, geboren am tt.mm.2011, unter die elterliche Obhut der Klägerin zu stellen.

3. Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen vom 22. April 2020 fol- gende Betreuungsregelung vorzusehen: Betreuung durch den Beklagten:

- 13 -

- in geraden Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, 18.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr

- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

- in Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Osterfeiertage, ab Schul- schluss am Mittwoch vor Gründonnerstag, bis Ostermontag, 18.00 Uhr in Jahren mit gerader Jahreszahl über die ganzen Pfingstfeiertage von Freitag vor dem Pfingstsamstag ab Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt ab Schul- schluss bis am darauffolgenden Sonntag, 10.00 Uhr

- während vier Wochen Ferien pro Jahr, wobei festzuhalten ist, dass Ferien vom Samstag bis Samstag dauern Eventualiter folgende Betreuungsregelung vorzusehen: Betreuung durch die Klägerin:

- in geraden Wochen am Mittwochnachmittag ab Kindergarten- bzw. Schul- schluss bis am Mittwochabend 18.00 Uhr

- in den geraden Wochen von Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis am Mittwochabend der kommenden, ungeraden Woche, 18.00 Uhr

- jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr

- in Jahren mit ungeraden Jahreszahl an den Ostern von Gründonnerstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Ostermontag, 18.00 Uhr

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die ganzen Pfingstfeiertag, von Freitag vor dem Pfingstsamstag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr

- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Mittwoch vor Auffahrt ab Kindergar- ten- bzw. Schulschluss bis am darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr

- während acht Wochen Ferien pro Jahr.

4. Es seien in Abänderung von Disp. Ziff. 8 des Scheidungsurteils des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen vom 22. April 2020 die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten der Klä- gerin anzurechnen.

5. Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. 9 des Scheidungsurteils des Einzelge- richts aufzuheben.

- 14 - Eventualiter: Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. 9 des Scheidungsurteils die IV- Kinderrenten nur soweit dem Beklagten weiterzuleiten, als dass er Betreu- ungsaufgaben übernimmt.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung (auch über die Mündigkeit hinaus) an die Kinderkosten der Kinder C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2007, und E._____, gebo- ren am tt.mm.2011 zuzüglich allfälliger Familien-, Kindes- und Ausbildungs- zulagen, monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

7. Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. 9 des Scheidungsurteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen vom 22. April 2020 der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 662.-- im Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, bis und mit Juni 2029.

7. Es seien in Abänderung von Ziff. 11 des Scheidungsurteils des Einzelge- richts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Horgen vom 22. April 2020 die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge des Beklagten hälftig zu teilen.

8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Eventualiter: Es sei der Klägerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ihr den Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich 7,7% MwST zu Lasten des Beklagten.

- 15 - Erwägungen: 1.1 Das angefochtene Urteil stellt die Ausgangslage wie folgt dar: Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2007 in J._____ [Ortschaft]. Sie haben drei gemeinsame Kinder: Die Zwillingsbrüder C._____ und D._____, gebo- ren am tt.mm.2007, und die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2011. Die Kinder besuchen die Primarschule in K._____. Die Klägerin hat zudem einen volljährigen Sohn, L._____, welcher nicht mehr bei seiner Mutter wohnt. Die Klägerin ist Haus- frau und bezieht seit ihrer Geburt eine volle IV-Rente. Der Beklagte ist gelernter Metallbauschlosser und seit Februar 2007 Inhaber eines auf die Montage und Wartung von Garagentoren spezialisierten Unternehmens, der M._____ GmbH. Am 17. Januar 2012 erging erstmals eine Gefährdungsmeldung betreffend die Zwillinge C._____ und D._____ durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Horgen. Die Meldung veranlasste die damalige Vormundschafts- behörde K._____, einen Abklärungsbericht beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Horgen in Auftrag zu geben, der insbesondere die möglichen Hilfestellungen für die Familie A._____B._____ prüfen sollte. Im November 2012 und noch während den laufenden Abklärungen trennten sich die Parteien, und schliesslich leitete der Beklagte am 18. Februar 2013 unter der Prozessnummer EE130020-F ein Eheschutzverfahren ein. Während jenes Verfahrens wurde der Abklärungsbericht des kjz Horgen erstattet. Er empfahl die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft durch zwei verschiede- ne Personen sowie eine Familienbegleitung. Im Abklärungsbericht wurden deutli- che Entwicklungsrückstände bei C._____ und D._____ festgestellt; bei der da- mals 1 ½-jährigen E._____ mussten keine Entwicklungsrückstände festgestellt werden. Der Abklärungsbericht hielt den Unterstützungsbedarf der Klägerin fest und wies auf das Risiko hin, dass sie den Alltag mit den Kindern nicht mehr be- wältigen und überfordert sein könnte, was zusammen mit den bereits bestehen- den Risikofaktoren einer Kindsgefährdung gleich käme.

- 16 - 1.2 Im Eheschutzverfahren waren die Erziehungsfähigkeit der Klägerin, die Zuteilung der Obhut und die Frage des Kindeswohls resp. dessen Gefährdung Thema gewesen. Die Parteien hatten sich in jenem Verfahren auf eine "gemein- same" (gemeint offenbar: eine alternierende) Obhut für die Kinder geeinigt, gleich- zeitig aber beantragt, es sei vorzumerken, dass sie getrennt lebten. Sie stellten in Aussicht, angesichts der weiter geltenden gemeinsamen Sorge alle wesentlichen Entscheidungen nur gemeinsam zu treffen. Der Vater sollte "berechtigt" sein, die Kinder jede Woche vom Schulschluss am Donnerstag an "auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen", und zwar an den Wochenenden der geraden Wochen bis am Sonntag-, sonst bis am Freitag-Abend, je 18.00 Uhr. Der Vater würde die Kinder ferner nach Jahren alternierend während der Fest- und Feiertage "auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch" nehmen, ferner würde sie jeder Elternteil jährlich für fünf Wochen "zu sich oder mit sich auf Be- such nehmen". Die Eltern stellten den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder, und der Vater wollte der Mutter für jedes Kind monatlich Fr. 350.-- bezahlen (act. 4/39). Die offenbar vom Gericht mit zu verantwortende Vereinba- rung wurde (ohne Begründung) genehmigt (act. 4/41). Das Urteil im Eheschutz- verfahren ordnete die in Aussicht genommene Beistandschaft für die Kinder an. In der Folge wurde eine Familienbegleitung installiert. 1.3 Ende November 2014 klagte die Klägerin auf Scheidung. Beistand und Familienbegleitung wandten sich an das Gericht und berichte- ten von Schwierigkeiten im Umsetzen der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kin- der zeigten eine Regression der Entwicklung, hätten an Selbstwert verloren und zeigten mangelhafte Selbst- und Sozialkompetenz. Das Gericht ordnete ein Gut- achten zur Situation und zur Entwicklung der Kinder an und beauftragte damit N._____ von der Fachstelle Kindes- und Erwachsenenschutz des Institutes für Forensik und Rechtspsychologie in Bern. Das Gutachten wurde am 29. Juni 2015 erstattet (act. 40). Gestützt auf seine Empfehlungen modifizierte die KESB den Auftrag an den Familienbegleiter. Der weitere Verlauf des Verfahrens in erster Instanz wird im angefochtenen Urteil detailliert beschrieben und muss hier nicht noch einmal rekapituliert werden.

- 17 - Immerhin sei schon hier darauf hingewiesen, dass die vorsorgliche Zuteilung von Sorge und Obhut an den Vater Thema vorsorglicher Massnahmen war, und dass die Kammer dazu im Rahmen einer Berufung am 23. April 2018 entschied: die vom Einzelgericht angeordnete vorsorgliche Alleinzuteilung der Sorge an den Va- ter wurde aufgehoben, hingegen bestätigte die Kammer, dass die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut des Vaters gegeben wurden (im Einzelnen act. 141). Ferner ist eine (weitere) Gefährdungsmeldung der Schule zu erwähnen, welche am 9. Juli 2019 erfolgte und sich unter anderem auf Beobachtungen einer Fachperson stützte (act. 163, 164). Sodann erbat das Gericht eine aktuelle Ein- schätzung durch das kjz Horgen einschliesslich Anhörung der Kinder; der ent- sprechende Bericht datiert vom 14. Januar 2020 (act. 181). - Auf das und auf wei- tere Unterlagen ist an gegebener Stelle einzugehen. Das heute angefochtene und zu überprüfende Urteil des Einzelrichters vom

22. April 2020 wurde der Mutter/Klägerin am 17. September 2020 zugestellt (act. 206/1). Darin wurde zusammengefasst die elterliche Sorge und Obhut dem Beklagten alleine zugeteilt und der Klägerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen.

2. Am (Montag) 19. Oktober 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist gab die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil vom 22. April 2020 zur Post (act. 209). Sie verlangt im Wesentlichen, dass die elterliche Sorge über die Kinder beiden Parteien zu belassen und die Obhut ihr zuzuteilen sei. Es wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Ein Kos- tenvorschuss für die Berufung wurde nicht erhoben. Die Berufung enthält die eingangs wiedergegebenen Anträge und eine Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung der Parteien ist die Rege- lung der Sorge für die Kinder. Sie lag zunächst nach der gesetzlichen Regel bei den Eltern gemeinsam (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Wie vorstehend dargestellt, ent-

- 18 - schied der Einzelrichter im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, die Sorge dem Vater alleine zuzuteilen, doch hob die Kammer jenen Entscheid im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens auf, weil sie die Voraussetzungen für die Zuteilung der Sorge an den Vater allein aufgrund der damals bekannten Umstände und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen als nicht gegeben beurteilte (act. 141). 3.1.1 Jenes Urteil der Kammer vom 23. April 2018 ist sehr ausführlich begründet. Da es allen Beteiligten bekannt ist, wird es hier nicht nochmals zusam- mengefasst (was ja immer eine Vergröberung und damit auch eine gewisse Ver- fälschung bedeutet), sondern es wird darauf verwiesen. So weit erforderlich, ist im Rahmen der heutigen Erwägungen darauf einzugehen. Das Urteil der Kammer wurde nicht angefochten. Im Rahmen des Scheidungsurteils besteht zwar keine Bindung an die Erwä- gungen des Massnahme-Entscheides. Allerdings darf und muss darauf hingewie- sen werden, dass die Kammer keine Veranlassung sieht, auf ihre damaligen Überlegungen generell zurückzukommen. Was die allgemeinen Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge angeht, hat das Bundesgericht die entsprechende restriktive Praxis gerade neuestens bestätigt (BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 in Sachen L, ein anderes Dossier der Kammer betreffend). Immerhin ist doch auch darauf hinzuweisen, dass durch Anordnungen im Mass- nahmenverfahren der Endentscheid des Sachgerichtes nicht vorweggenommen werden soll (vgl. OGer ZH LY110004 vom 11. April 2011, E. 5 insb. mit Verweis auf BGE 111 II 223 ff., E. 3 m.w.H.) resp. gerade in Kinderbelangen ein Hin und Her durch Anordnungen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen und gegen- teilige Entscheide mit dem Urteil in der Sache wenn immer möglich vermieden werden sollen. Daher bestehen (besonders) hohe Anforderungen an eine vorsorg- liche Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Der Einzelrichter hat in seinem Verfah- ren nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen das Augenmerk be- sonders darauf gerichtet, wie die Eltern der drei Kinder mit der nach wie vor ge- meinsamen Sorge umgingen, und wie sich das auf die Kinder auswirkte. Wenn und so weit sich daraus neue Gesichtspunkte ergeben, bestehen keine Beden- ken, sie in die Erwägungen des heutigen Urteils einfliessen zu lassen - das ist un-

- 19 - ter dem Aspekt des für die Zuteilung der Sorge primären Kindeswohls vielmehr geboten. 3.1.2 Der Einzelrichter stellt im angefochtenen Urteil zur Frage der Sor- ge ebenfalls die Grundlagen dar und setzt sich mit den konkreten Verhältnissen auseinander. Auch das ist sehr ausführlich und lässt sich ohne Eingriffe in die Ge- dankenführung nicht sinnvoll kurz zusammen fassen. Darum ist auch auf diese zutreffenden Erwägungen hier fürs Erste zu verweisen. 3.1.3 In der Berufung kritisiert die Klägerin/Mutter den Entscheid des Einzelrichters: zunächst fasst sie die Praxis zusammen, dass von der gemeinsa- men elterlichen Sorge auch geschiedener Eltern nur mit grosser Zurückhaltung abgegangen werden darf (act. 209 S. 5 unten und 6 oben). Für die Umsetzung dieser Prinzipien im Fall von C._____, D._____ und E._____ führt sie aus (Zitat aus act. 209 S. 6 - 8 zuoberst): Die alleinige Sorge beim Beklagten in der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 hat sich überhaupt nicht bewährt. So wurde die Klägerin von der Schule nicht mehr zu Gesprächen eingeladen und vom Vater nicht über die Schulbelange infor- miert. Die Klägerin ist eine vierfache Mutter, welche einen eigenen Sohn aufgezo- gen hat und die während des gemeinsamen Ehelebens und auch in den Jahren da- nach sich weitgehend alleine um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert hat. Sie wird das auch in Zukunft können. Sie ist in der Lage, die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Wohle der Kinder auszuüben, nach- dem sie sich in der Vergangenheit als besorgte und liebevolle Mutter bewiesen hat. Dies wird sowohl im rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) wie auch im Be- richt des Familienbegleiters P._____ (act. 88) bestätigt. Dass die Klägerin alleine den aus einer früheren Ehe stammenden, mittler- weile erwachsenen Sohn L._____ aufgezogen hat, bis dieser in die Lehre ging und seinerzeit auch keine Differenzen mit den Behörden hatte, zeigt, dass sie dazu in der Lage ist. Es ist stark anzuzweifeln, dass alles besser würde, wenn der Vater al- leine entscheiden könnte. Die Kinder sind nun mehrheitlich beim Beklagten. Die

- 20 - schulische Leistung hat sich jedoch nicht wie erwartet verbessert. Dies kann nicht der Klägerin angelastet werden. Im Übrigen entscheidet bereits heute mehrheitlich der Beklagte und zwar oh- ne die Klägerin zu fragen oder zu informieren. So informierte er sie nicht über Be- suche beim Augenarzt, Zahnarzt oder über Anmeldung bei Anlässen der Schule oder im Sport. Das erwähnte Fussballturnier ist nur ein Beispiel. Er fragt die Kläge- rin jeweils nicht. Das alleinige Sorgerecht des Beklagten hätte sich nicht zum Vorteil für die Kinder ausgewirkt. Ohne den Einfluss der Mutter wäre D._____ am Gehör und an den Mandeln operiert worden, C._____ müsste immer wegen Asthma inhalieren, obwohl er ge- mäss den Abklärungen lediglich gegen Katzen- und Hundehaare allergisch ist. Soweit sich die Vorinstanz auf den rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) beruft, ist zu erwähnen, dass dieser fünf Jahre alt und nicht mehr aktuell ist. Der rechtspsychologische Fachbericht selber führt dazu aus, dass wenn die empfohlenen Massnahmen nicht umfassend umgesetzt werden oder sollte die Ko- operation der Kindseltern nicht gegeben sein, scheint es unumgänglich, die Rege- lung der Obhut und des Sorgerechts im Rahmen eines Guthabens neu abzuklären (act. 40). Schliesslich erachtet die Klägerin die Beiständin O._____, auf deren Berichte die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich abstützt (Urteil, insbesondere Seite 62 f.) als parteiisch. Die Beiständin O._____ stellte sich von Anfang an auf die Seite des Beklagten und übernahm dessen Standpunkte. Es war auch die Beiständin O._____, welche die Bemühungen des Familienbegleiters P._____ hintertrieb und hinter dem Rücken der Klägerin die Familienbegleitung abbrach. Es war auch die Beiständin O._____, welche im Verfahren vor Obergericht betreffend vorsorgliche Massnahmen intervenierte und unter anderem ein begleite- tes Besuchsrecht für die Klägerin forderte. Die Beiständin O._____ hat sich selber kein eigenes Bild gemacht vom Umgang der Klägerin mit den Kindern oder sie hat sich auch nicht beim Familienbegleiter P._____ erkundigt. Die Klägerin hat dies be- reits mehrfach kritisiert (z.B. act. 99 und act. 108).

- 21 - Insgesamt erachtet die Klägerin die Einschätzung der Vorinstanz, die Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten würde zu einer Verbesse- rung der Situation der Kinder führen, als falsch (Zitat Ende). Auf diese Kritik ist im Folgenden einzugehen. Im Rahmen der Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 296 ZPO) und als Folge der Pflicht zur Rechtsanwendung sind auch nicht speziell beanstandete Punkte richtig zu stellen, wenn das erforderlich ist. Das steht zwar in einer gewissen Spannung zur stren- gen Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Beanstandung im Rechtsmittel so zu formulieren und zu begründen ist, dass die obere Instanz verstehen kann, ge- gen welche genaue Passage des Entscheids sich die Klägerin wehrt und auf wel- chen Dokumenten ihre Kritik beruht ("puisse la comprendre aisément, ce qui sup- pose une désignation précise des passages de la décision que le recourant at- taque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" [BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3]). In Kinderbelangen rechtfertigt es sich, einen nicht ganz so strengen Massstab anzulegen, auch wenn von einer anwalt- lich vertretenen Partei wie hier von der Mutter und Klägerin eigentlich erwartet werden sollte, dass sie den Anforderungen des Bundesgerichts genügt. Im Einzelnen ergibt sich was folgt (vorerst in der Reihenfolge wie in der Be- rufungsbegründung): Die Klägerin ist der Auffassung, die alleinige Sorge beim Beklagten in der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 habe sich "überhaupt nicht bewährt". Sie (die Klägerin) sei von der Schule nicht mehr zu Gesprächen eingeladen und vom Vater nicht über die Schulbelange informiert worden. Diese allgemeine Kritik lässt sich nicht leicht auf konkrete Vorfälle beziehen. Vorweg ist klarzustellen, dass die Klägerin bei der Schule hätte vorstellig werden können und müssen, wenn sie den Informationsfluss als ungenügend betrachtete, und diese Informationspflicht traf in erster Linie die Schule selbst, und nicht den Vater, welcher ja seinerseits nur wei- ter melden konnte, was ihm selber mitgeteilt wurde. Dass sie je einen Mangel moniert hätte, und dass das nichts gefruchtet habe, behauptet die Klägerin in der Berufung nicht. Es kommt hinzu, dass erneut an die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 23. April 2018 zu erinnern ist: damals wurde die Alleinzuteilung der

- 22 - Sorge an den Vater gerade abgelehnt, und es geht daher in erster Linie um Ent- wicklungen und Beurteilung seit jenem Urteil. Dazu trägt die von der Klägerin hier sehr allgemein formulierte Kritik an den Zuständen vor jenem Entscheid wenig bei. Die Klägerin betont ihre Rolle als vierfache Mutter, welche einen eigenen Sohn aufgezogen und während des gemeinsamen Ehelebens und auch in den Jahren danach sich weitgehend alleine um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert habe. Vierfache Mutter zu sein, ist zwar gewiss anspruchsvoll, für sich allein allerdings keine Qualifikation. Die Kammer im seinerzeitigen Massnahme- Entscheid und der Einzelrichter im angefochtenen Urteil bemühen sich eingehend und differenziert darzustellen, welche Schwierigkeiten die Kinder mit ihrer vierfa- chen Mutter haben, und ob solche Schwierigkeiten die Alleinzuteilung der Sorge an den Vater verlangten. Ihre Selbst-Wahrnehmung, sie sei eine gute Mutter und werde sich auch in Zukunft alleine um Haushalt und Kinder kümmern können, ist der Beurteilung so allgemein gar nicht zugänglich. Richtig ist, dass die erwähnten Entscheide in Übereinstimmung mit den Beobachtungen der Fachleute davon ausgingen und ausgehen, die Klägerin sei um ihre Kinder besorgt und liebe sie. Das ist aber nicht der entscheidende Punkt. Die erwähnten Entscheide kreisen um nichts anderes, als ob diese Fürsorge und Liebe ausreiche, oder ob nicht aus anderen Gründen das Wohl der Kinder trotz der Mutterliebe gefährdet sei und die Zuteilung der Sorge an den Vater verlange. Dazu äussert sich die Mutter an die- ser Stelle nicht. Ähnliches gilt für die Bemerkung der Mutter, sie habe den aus einer früheren Ehe stammenden, mittlerweile erwachsenen Sohn L._____ alleine aufgezogen, bis dieser in die Lehre gegangen sei, und sie habe seinerzeit auch keine Differen- zen mit den Behörden gehabt. Wie jene Verhältnisse im Einzelnen lagen, kann hier offen bleiben. Wenn die Mutter mit L._____ Probleme gehabt hätte, könnte sie mit Recht darauf pochen, das dürfe nicht auf die jüngeren Kinder übertragen werden, sondern es sei deren Situation konkret zu würdigen. Wenn es mit den jüngeren Kindern Schwierigkeiten gab und gibt, dürfen sich Behörden und Gerich- te aber ebenso wenig um ihre Fürsorge-Pflicht drücken mit dem Hinweis darauf,

- 23 - bei L._____ sei ja alles gut gegangen. Dieser Punkt trägt zur entscheidenden Frage offenkundig nichts bei. Dass die Mutter Vorteile einer Allein-Sorge des Va- ters "stark anzweifelt", ist ihr gutes Recht, aber kein für die Entscheidfindung brauchbares und objektivierbares Element. Zu würdigen ist der Hinweis der Mutter darauf, obgleich die Kinder nun mehrheitlich beim Vater lebten, habe sich ihre schulische Leistung nicht verbes- sert, und das könne nicht ihr (der Mutter) angelastet werden. Sie geht dabei aller- dings nicht auf die Gefährdungsmeldungen der Schule vom Juni 2019 ein und ebenso wenig auf den aktualisierten Bericht vom Januar 2020. Es ist darauf zu- rück zu kommen. An dieser Stelle mag es bei der Feststellung bleiben, dass es angesichts der schwer wiegenden Probleme der Kinder zwar sehr erfreulich, aber doch auch fast erstaunlich wäre, wenn sich diese im Laufe des letztes Jahres durch die mehrheitliche Betreuung durch den Vater gleichsam in Luft aufgelöst hätten - ganz abgesehen davon, dass hier die Sorge zu diskutieren ist und nicht die Obhut. Diesen letzteren Punkt nimmt die Klägerin auf mit der Behauptung, bereits heute (gemeint offenbar: vor einer formellen Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn) entscheide mehrheitlich der Beklagte, und zwar ohne die Klägerin zu fragen oder zu informieren. So informiere er sie nicht über Besuche beim Augenarzt, Zahnarzt oder über Anmeldung bei Anlässen der Schule oder im Sport. Das "erwähnte" Fussballturnier sei "nur ein Beispiel. Er fragt die Klägerin einfach nicht". - Die Kri- tik der Klägerin ist mangels konkreter Hinweise nur schwer auf Erwägungen des Einzelrichters zu beziehen. Die üblichen periodischen Konsultationen des Augen- arztes und des Zahnarztes sind nicht gerade so alltäglich wie das Haarewaschen oder -schneiden, aber sie sind jedenfalls nicht unbedingt von besonderer Tragwei- te. Dass jene Ärzte zusammen mit dem Vater grundlegende Entscheidungen ge- troffen hätten (etwa eine Operation oder eine besonders einschneidende Behand- lung), behauptet die Klägerin nicht. Wo sie ein Fussballturnier "erwähnt" habe und was es damit auf sich habe, erläutert sie der Kammer nicht. Ob ein Kind an einem Fussballturnier teilnehmen soll oder nicht, stellt eine Entscheidung dar, welche

- 24 - der Inhaber der Obhut treffen darf und muss - eine grundlegende Entscheidung, für welche es der Zustimmung der Mit-Inhaberin der Sorge bedürfte, ist es nicht. Dass sich das alleinige Sorgerecht des Beklagten "nicht zum Vorteil für die Kinder ausgewirkt hätte", ist wiederum eine (als Prozessstandpunkt selbstredend legitime) Meinungsäusserung der Klägerin und der Überprüfung durch die Kam- mer nicht zugänglich. Die Mutter rechnet es sich offenbar positiv an, dass D._____ nicht am Gehör und an den Mandeln operiert worden ist. Damit die Kammer dazu etwas Ernsthaf- tes sagen könnte, wäre mindestens andeutungsweise zu substanzieren, diese Eingriffe seien nicht nötig gewesen, und der Vater habe sie einseitig durchzuset- zen versucht. Dazu sagt die Klägerin nichts, und der Punkt kann daher nicht beur- teilt werden. Ob C._____ gegen Katzen- und Hundehaare allergisch ist, wird nicht weiter erläutert, und auch nicht, dass Inhalieren gegen eine solche Allergie nicht hilft, wie die Klägerin offenbar zu wissen glaubt. Das Datum des rechtspsychologischen Fachberichtes allein macht diesen nicht bedeutungslos. Die Klägerin übersieht zudem auch hier, dass die Kammer den Bericht als nicht ausreichendes Fundament für die Alleinsorge des Vaters be- urteilt hatte. Interessant wäre, was seither geändert (oder eben nicht geändert) hat - dazu trägt die Klägerin allerdings nichts vor. Es ist ein häufig zu beobachtendes Muster, dass Eltern Beiständinnen und vom Gericht bestellte Fachleute als parteiisch bezeichnen, wenn diese nicht be- dingungslos Partei des jeweiligen Elternteils ergreifen. Das Muster zeigt die Klä- gerin hier: ohne auch nur ein konkretes Beispiel zu nennen, wischt sie die Beurtei- lungen der (früheren) Beiständin O._____ als parteiisch vom Tisch und wirft ihr vor, sie habe die Bemühungen des Familienbegleiters P._____ hintertrieben. Auf den Punkt wird zurück zu kommen sein. An dieser Stelle mag nur bereits ange- merkt werden, dass Beiständinnen in hoch strittigen Familiensystemen in aller Regel für die Kinder eingesetzt sind und deren Interessen wahren sollen. Würden sie sich bemühen, es beiden Eltern recht zu machen und gleichsam und auf eine so falsch verstandene Art "gerecht" abwechselnd einmal ein Anliegen der Mutter

- 25 - und einmal eines des Vaters zu übernehmen, verfehlten sie ihren Auftrag voll- ständig. Wenn eine (aktuell nicht mehr für die Kinder tätige) Beiständin Kontakte der Klägerin mit den Kindern im Beisein einer Drittperson anregte, ist das für sich allein weder richtig noch falsch - wobei es die Klägerin als persönlichen Angriff missverstanden haben mag und nicht erkennen konnte, dass die Anordnung dem Interesse der Kinder dienen sollte. So weit lässt sich aus den Bemerkungen der Berufung keine konkrete Kritik am angefochtenen Urteil entnehmen. Es ist daher im Folgenden von Amtes we- gen zu prüfen, ob die Zuteilung der Sorge an den Vater allein anders als seiner- zeit im Massnahmeverfahren aufgrund neuer Entwicklungen oder Erkenntnisse nun geboten ist. Dabei ist vorweg noch einmal klar zu stellen, dass es nicht darum geht, ob die alleinige Sorge durch den Vater der gemeinsamen Sorge beider El- ternteile für die Kinder alles in allem vorzuziehen ist - so wenig wie es etwa darauf ankommt, ob ein Kind bei seinen Eltern oder bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist und gefördert wird. Die gemeinsame Sorge ist wie die Betreuung durch die leiblichen Eltern der Normalfall, und das Gesetz nimmt in Kauf, dass diese Lö- sung nicht die allerbestmögliche ist. Eine andere Anordnung muss durch konkrete schwer wiegende Nachteile der gesetzlichen Lösung und eine Gefährdung des Wohls und der richtig verstandenen Interessen der Kinder geboten sein. Zu relati- vieren ist das nur insofern, als eine aktuell und konkret drohende Gefährdung ausreicht (wie allgemein im Kindesschutz: Art. 307 Abs. 1 ZGB). 3.2 Der Einzelrichter setzt sich (Urteil S. 33 f.) damit auseinander, ob auf- grund von Anträgen der Eltern oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen nötig seien. Er verneint es unter Hinweis auf die neuen zahlreichen Beurteilungen und Einschätzungen durch Fachpersonen unterschiedlicher Herkunft. Speziell zur Anhörung der Kinder erwägt er, zu deren Schutz sei diese Anhörung durch eine den Kindern bereits bekannte Person durchzuführen gewesen. Der Bericht über die Anhörungen wurde am 14. Januar 2020 erstattet (act. 181). Eine weitere An- hörung scheint nicht nötig und würde die Kinder gegenteils ohne einen erhebli- chen Erkenntnis-Gewinn belasten. Die Mutter wendet in der Berufung dagegen denn auch nichts ein. Weitere (IV-)Akten über die Mutter erachtet der Einzelrichter

- 26 - nicht als erforderlich, einerseits, weil ausreichend Informationen vorhanden seien, anderseits, weil die IV auf die Arbeitsfähigkeit fokussiere, und nicht auf die Proble- matik der elterlichen Sorge und Obhut. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Ob die Klägerin die volle IV-Rente schon seit ihrer Geburt (wie der Einzelrichter an- nimmt) oder erst seit einem späteren Zeitpunkt erhält, kann offen bleiben, da es für die heute zu entscheidenden Fragen keine Rolle spielt. Breiten Raum nimmt im Urteil des Einzelrichters die kognitive Beeinträchti- gung der Mutter ein (Urteil S. 35 ff.). Wenn sie das auch nicht konkret beanstan- det, liegt doch nahe, dass sie sich durch diese Erwägungen getroffen, wenn nicht verletzt fühlt. Die Diskussion des Punktes ist gleichwohl notwendig. Die elterliche Sorge betrifft namentlich die wichtigen Entscheidungen für das Leben der Kinder, deren Ausbildung/berufliche Positionierung und die medizinische Versorgung. Im Einzelfall sind unterschiedliche Auffassungen der Eltern dazu nicht zwingend pro- blematisch, selbst wenn die Eltern sich nicht einigen können und am Ende sogar die KESB entscheiden muss. Wenn es eilt, bietet das Verfahrensrecht mit vor- sorglichen, sogar superprovisorischen Anordnungen Instrumente an, mittels wel- cher einer Gefährdung der Kinder als Folge der Uneinigkeit der Eltern begegnet werden kann. Zeigt sich aber eine generelle Problematik für gemeinsam von den Eltern zu treffende Entscheidungen, tangiert das sehr wohl die Kindesinteressen und ist es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Der Einzelrichter referiert Beobachtungen von Beiständinnen und Ärzten, wonach die Klägerin die Realität nur verzerrt wahrnehme und Empfehlungen von Fachleuten zurückweise unter dem Eindruck, diese Personen seien gegen sie (die Mutter) eingestellt. Schon am

10. Juni 2003 seien bei der Klägerin im Rahmen von IV-Abklärungen schwer wie- gende kognitive Defizite festgestellt worden. Dabei sei die Tatsache einer IV- Berentung alleine nicht entscheidend, sondern es komme auf den konkreten Ein- fluss auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge an. Der Einzelrichter anerkennt, dass sich die Klägerin als Mutter für ihre Kinder interessiert und mit ihnen liebevoll umgeht. Das Misstrauen der Klägerin gegen aussenstehende Personen habe teil- weise etwas abgebaut werden können, was auch Erfolge gezeigt habe, nament- lich in der Unterstützung der Kinder bei Hausaufgaben. Die Unterstützung der Mutter durch die Familienbegleitung wurde aber in der Folge eingestellt, aber

- 27 - nicht mangels Notwendigkeit, sondern weil keine passenden Termine zu finden waren (Bericht des Familienbegleiters P._____, act. 140B). Als bedenklich und dem Kindeswohl zuwiderlaufend betrachtet der Einzel- richter mehrere falsche Anschuldigungen strafbaren Verhaltens gegen den Vater unter Einbezug der Kinder: der Vater habe den Kindern Alkohol verabreicht (ge- genüber der Kinderärztin), resp. zwei Besuche zusammen mit den Kindern im Spital unter der (falschen) Angabe häuslicher Gewalt. Der Einzelrichter kommt in diesem Punkt zum Schluss, die Klägerin sei aufgrund ihrer Einschränkungen als Mutter überfordert, wolle ihre Aufgabe zwar richtig wahrnehmen, gefährde aber im Ergebnis das Wohl der Kinder. Der Versuch einer Unterstützung durch Aussen- stehende (Familienbegleitung, Beiständinnen) und ihre Eltern (die Grosseltern der Kinder) habe sich als nicht ausreichend erwiesen; die Grosseltern nähmen ver- ständlicherweise in Konflikten Partei für ihre Tochter und seien nur bedingt zur Kooperation bereit, und sie könnten aus Altersgründen auch nicht mehr leisten, wenn sie wollten. - Diese differenzierten Erwägungen sind überzeugend, und die Klägerin wendet dagegen wie gesehen auch nichts Substanzielles ein. Auch der Elternkonflikt wird im angefochtenen Urteil eingehend geschildert und beurteilt (S. 44 ff.). Mit ganz wenigen Ausnahmen hatten die Eltern seit der nun acht Jahre zurück liegenden Trennung keinen persönlichen Kontakt. Unterge- ordnete Probleme wie das Holen vergessener Dinge durch ein Kind beim anderen Elternteil und den praktischen Wechsel vom einen zum anderen Elternteil könnten Mutter und Vater in der Regel gemeinsam bewältigen. Bei Wichtigem wie schuli- schen Fördermassnahmen, medizinischen Abklärungen und Erziehung und Frei- zeitgestaltung bleibe das Verhältnis der Eltern aber hochstrittig. Ganz konkret leh- ne die Mutter eine psychotherapeutische Unterstützung C._____s ab, wenn sol- che Termine in ihre Betreuungszeit fallen. Die Kinder litten darunter, weil sie beide Eltern gern hätten und es beiden recht machen wollten (im Einzelnen act. 161/1- 3). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erkennen. Den Informationsfluss namentlich im medizinischen Bereich schildert der Einzelrichter als sehr schwie- rig. So hätten Informationen über Arztbesuche zum Teil erst hinterher stattgefun- den. Die Mutter habe gegenüber der Kinderärztin falsch angegeben, sie übe die

- 28 - alleinige Sorge aus, und es sei nicht gelungen, die Impfbüchlein der Kinder bei der Ärztin zu deponieren. Konkret erschwere und gefährde die Situation die medi- zinische Betreuung der Kinder. Zwar seien C._____s Asthma und E._____s Ge- hörsprobleme überwunden. So lange nicht der Vater alleine die Entscheidungen getroffen habe, habe aber nur schon die Wahl der ärztlichen Vertrauensperson Schwierigkeiten bereitet, ganz abgesehen davon, dass die notwendige medizini- sche Versorgung unter einseitigen und unkoordinierten Massnahmen der Eltern litt. Die neue Kinderärztin monierte das am 5. Oktober 2018 in einem Brief an die Eltern ausdrücklich (act. 161/6). Zu folgenden wichtigen medizinischen Entschei- dungen gab es keine Einigung: ob D._____s Hörprobleme mittels einer Operation, Osteopathie oder Kieferorthopädie zu behandeln seien, die Behandlung von C._____s feinmotorischen Schwierigkeiten mittels Ergotherapie oder psychomoto- rischer Therapie, das Behandeln von Warzen und (einmal mehr) das Impfen. Der Einzelrichter beurteilt diese Situation mit Recht als Gefährdung für die Kinder. Auch wenn im Einzelfall eine Lösung durch einen Entscheid der KESB möglich und ausreichend wäre, sind die Probleme in der Gesamtheit zu vielfältig und es drohen praktisch die Gesundheit der Kinder tangierende Verzögerungen, wenn es bei der gemeinsamen Entscheid-Kompetenz der Eltern bleibt. Analog gelten diese Überlegungen für schulische Fördermassnahmen (Urteil S. 48 f.) und für das grosse Thema der Beschulung der Kinder. Der Einzelrichter referiert hier ein- drücklich das Muster: wohl begründet jede Seite ihre Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung einer Massnahme zumindest oberflächlich. Ein anschliessendes Annähern, Ausdiskutieren oder Kompromisse eingehen findet jedoch nicht statt, sondern der die Massnahme ablehnende Elternteil dringt mit seiner Verweigerung durch. Vereinzelt konnte durch Einschaltung von Drittpersonen eine Lösung er- reicht werden, aber grössere Entscheide bleiben ungeklärt (Urteil S. 49). Der Kon- flikt der Eltern beeinträchtigt (auch) hier sehr direkt das Wohl der Kinder. Wer von den Eltern an dem Problem den grösseren Anteil hat oder ob es einen Zusam- menhang mit der Minderintelligenz der Mutter gibt, ist nicht erheblich, weil es nicht um Belohnung oder Bestrafung der Eltern geht, sondern um das Wohl ihrer Kin- der.

- 29 - Das angefochtene Urteil geht einlässlich auf die Schwierigkeiten der Kläge- rin und Mutter ein, mit der Schule, mit Beiständinnen und medizinischen Fachper- sonen zu kooperieren (S. 51 ff.). Dieser differenzierten und auf zahllose Aktenstel- len gestützten Darstellung setzt die Klägerin in der Berufung nichts Substanzielles entgegen. Das Grundmisstrauen und eine prinzipielle Ablehnung kommen in einer kleinen, aber bezeichnenden Episode zum Ausdruck: wie ausgeführt, ordnete der Einzelrichter an, dass die Kinder anzuhören seien. Diese Anhörungen fanden am

15. November 2019 statt. Als die Mutter kam, um die Kinder abzuholen, empfing die Sozialarbeiterin Q._____ sie mit der Bemerkung, dass die Kinder prima "mit- gemacht" hätten. Die Mutter ging darauf nicht ein, schimpfte und beklagte sich darüber, dass die veranschlagte Zeit (welche in eine mütterliche Betreuungspha- se hineinreichte) überzogen worden sei (act. 181 S. 2/3). Die Abteilung Sonderpädagogik der Schule K._____ erstattete am 17. Juni 2019 eine weitere Gefährdungsmeldung. Die Kinder seien nach wie vor äusserst belastet, erlebten keine Selbstwirksamkeit, wenn sie über ihre Probleme mit der Mutter berichteten und entwickelten Ängste (act. 163, ferner das Protokoll zum "Notfallgespräch zu E._____" vom 8. April 2019, act. 164/4). Der Einzelrichter fasst seine Beobachtungen und Feststellungen zusammen und hält die Auswirkungen auf das Wohl der Kinder fest (Urteil S. 56 f.). Zunächst leiden diese in gleichem Mass unter dem Loyalitätskonflikt, welcher schon vor Jahren durch die damalige Beiständin beschrieben wurde und sich nach den Be- richten der Schule und der anderen Fachpersonen nicht verringert hat. Bedenkli- che Entwicklungsverzögerungen und spezielle medizinische Bedürfnisse machen die Kinder besonders empfindlich auf Störungen im Verhältnis ihrer Eltern. Für C._____ wurde früh festgestellt, dass er sich an der Grenze zur geistigen Behin- derung bewege. D._____ zeigte wegen einer Hörbehinderung sprachliche Defizi- te, welche zwischenzeitlich kompensiert werden konnten, ebenso sozial- emotionale Rückstände, welche eine intensive logopädische und heilpädagogi- sche Förderung verlangten. E._____ wurde im Kindergarten mit Integrierter För- derung und Logopädie unterstützt, sodass sie in eine Regelklasse der Primar- schule übertreten konnte. Der sonderpädagogische Bedarf aller drei Kinder be-

- 30 - steht allerdings weiter. Sie erhalten keine Zeugnisse, sondern nur Lernberichte. Nach den Fachpersonen wäre eine Ausdehnung und Intensivierung der Förder- massnahmen nötig, was die Mutter aber ablehne und insbesondere während ihrer Betreuungszeit nicht oder nur absolut ungenügend unterstütze. Bei C._____ stell- te die Kinderpsychiaterin eine Minder-Intelligenz, eine Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung und "psychotiforme" ("Geisteskrankheits-ähnliche") Symptome fest, welche nach ihrer Einschätzung einer Behandlung im Rahmen der Sonder- Beschulung bedürften; das gelang bisher nicht, da die Mutter fand, ihr Sohn sei in der Schule gar nicht so schlecht (im Einzelnen Bericht des kjz Horgen act. 181). Auch das mag mit ihren kognitiven Defiziten erklärbar sein - diese Erklärung hilft C._____ aber nicht. 3.3 Zusammengefasst bleibt es beim Grundsatz, dass von der gemeinsa- men elterlichen Sorge nur in einem Ausnahmefall abgegangen werden darf. Zum Lösen einzelner Probleme, auch in einem unbewältigten Paarkonflikt, müssen in aller Regel unterstützende Massnahmen des Kindesschutzes ausreichen: Bei- standschaft und Familienbegleitung, erforderlichenfalls autoritative Entscheide der Kindesschutzbehörde. Wenn das aber über Jahre trotz grossem Einsatz von Res- sourcen keine Besserung bringt, und wenn immer wieder kleine und grosse Ent- scheidungen blockiert sind, wird die Grenze zur akuten Gefährdung des Kindes- wohls erreicht und überschritten. Unter dem alles dominierenden Aspekt der Inte- ressen der Kinder muss dann - und so auch hier - der Grundsatz der gemeinsa- men elterlichen Sorge weichen. Im Fall der Kinder A._____B._____ blockiert der Konflikt der Eltern, nach den vorstehenden Ausführungen vor allem das Verhalten der Mutter, die notwendigen Massnahmen in der ganzen Breite von medizini- schen Massnahmen bis hin zu schulischer bis sozialer Förderung. Die Befindlich- keit der Eltern darf darum keine Rolle mehr spielen, und es kommt namentlich nicht darauf an, ob ein Elternteil oder beide die missliche Situation verschuldet haben im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit - diese fehlt selbstredend, wenn ein Elternteil aufgrund kognitiver Einschränkungen gar nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und ihnen entsprechend zu handeln.

- 31 - Der Entscheid des Einzelrichters in diesem Punkt ist daher zu bestätigen, und die elterliche Sorge ist dem Vater alleine zu übertragen.

4. Der Einzelrichter überträgt auch die Obhut über die drei Kinder dem Vater und regelt die Betreuungszeiten der Mutter (Urteil S. 64 ff.). Die Klägerin lässt das nicht gelten und beantragt, dass die Obhut ihr übertragen werde, jeden- falls ihre Betreuung ausgedehnt werde. Sie begründet das wie folgt: (Zitat) Bisher standen die Kinder unter gemeinsamer Obhut der Parteien, wo- bei seit der Trennung bis zur Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgericht Horgen vom 3. Juli 2017 (act. 7/13) die Kinder mehrheitlich bei der Klägerin waren. Die Hauptbezugsperson für die Kinder war bisher die Klägerin. Die Klägerin ist ihrer Betreuungspflicht (mit tatkräftiger Unterstützung ihrer Eltern) gut nachgekommen und sie hat sich als besorgte und liebevolle Mutter bewiesen. Dies wird sowohl im rechtspsychologischen Fachbericht (act. 40) wie auch im Bericht des Familienbe- gleiters P._____ bestätigt (act.88). Seit Sommer 2017 ist nun der Beklagte während mehr als der Hälfte der Woche für die Betreuung der Kinder zuständig. Dies hat sich nicht bewährt. Die alte, mit der Eheschutzvereinbarung vom 17. Juli 2013, beschlossene Regelung hat den Kinds- interessen besser entsprochen. Der Beklagte ist mit der Betreuung der Kinder überfordert und kann die Kinder auf- grund seiner Erwerbstätigkeit unter der Woche auch gar nicht betreuen. Er delegiert die Betreuung und die Hausaufgaben einfach an den Hort. Dort müssen die Kinder die Hausaufgaben selbständig erledigen. Wie die Klägerin bereits in der Replik ausführen liess, haben die Kinder gegenüber der Klägerin immer wieder zum Ausdruck gebracht, sie seien unglücklich, da sie nicht mehr so oft bei der Klägerin seien (act. 152, Seite 10). So haben C._____ und E._____ mehrmals schon geweint, als sie von der Klägerin Abschied nehmen mussten. Die kleine E._____ ist mehrmals am Mittag bei der Klägerin erschienen und musste von ihr weinend zum Hort zurückgebracht werden. Diesbezüglich sei zu erwähnten, dass die Klägerin bereits vor Vorinstanz rügte, dass das Gericht keine persönliche Kinderanhörung durchführte, sondern diese Aufgabe an die Beiständin O._____ delegierte (act. 186, Seite 2).

- 32 - Die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 angeordnete Änderung der Betreuung der Kin- der hat nicht zu einer Verbesserung der heutigen Situation geführt. Der rechtspsychologische Fachbericht führte zur Betreuung aus, dass die Weiter- führung der Betreuung und Versorgung der Kinder durch beide Elternteile wie bis anhin die bestmögliche und dem Kindeswohl entsprechende Regelung sei (act. 40, Seite 35). Der rechtspsychologische Fachbericht führte dazu aus, dass die Kinder von der bisherigen Betreuungsregelung - das heisst jene, welche im Jahr 2015 in Kraft war - profitierten, da sie Zugang zu beiden Elternteilen hatten, was als förder- lich zu erachten sei. Dies wurde von der Vorinstanz völlig ausgeblendet. Im Eventualantrag wird beantragt, mindestens die bisherige Betreuungsregelung beizubehalten. Wenn der Klägerin nur noch Besuchsrecht mit einem Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen alternierend mit einem Besuchsrecht jeden zweiten Mittwochnachmit- tag so bedeutet dies für die Kinder eine grosse Einschränkung. Auch die Beziehung zu den Grosseltern mütterlicherseits, denen einen grosse Stützfunktion zukommt (act. 40, Seite 33), wird darunter leiden. (Zitat Ende). Das angefochtene Urteil begründet sorgfältig und im Einzelnen die getroffe- nen Regelungen zur Obhut und zur temporären Betreuung der Kinder durch die Mutter. Vorweg kann darauf verwiesen werden, zumal sich die Berufung mit den Erwägungen nicht eigentlich auseinandersetzt. Ergänzend immerhin was folgt: Die Klägerin moniert bei diesem Punkt, dass der Einzelrichter die Kinder nicht persönlich angehört habe. Dazu wurde das Nötige schon im Rahmen der Diskussion der Sorge ausgeführt. Die delegierte Anhörung hat im Wesentlichen ergeben, was die Klägerin selber behauptet, und für eine weitere Anhörung, wel- che die Kinder zusätzlich belasten würde, besteht kein Anlass. Der Klägerin ist ohne Weiteres zu glauben, was auch die Akten durchge- hend belegen, dass die Kinder beide Eltern gern haben, es beiden recht machen möchten und sie darum auch beide oft sehen wollen. Allerdings ist mitunter und auch im Fall der Kinder A._____B._____ deren Loyalitätskonflikt nicht nur eine Belastung, sondern eine erhebliche Überforderung. Bei der Diskussion der elterli-

- 33 - chen Sorge zeigte sich, dass die Mutter auf die Bedürfnisse der Kinder nur unge- nügend eingehen kann. Dass der Vater die Betreuung nicht ausreichend gewäh- ren kann, ist eine Unterstellung der Mutter, welche in den Akten keine Stütze fin- det. Seine Arbeitstätigkeit erlaubt ihm wenn nötig eine gewisse Flexibilität. Dass er die Kinder ausserhalb der Unterrichtszeiten in einem Hort betreuen lässt, spricht entgegen der Auffassung der Mutter nicht gegen seine Betreuungs- Fähigkeit. Wenn eine allein erziehende Mutter die Unterstützung durch einen Hort in Anspruch nimmt, wird ihr das niemand vorwerfen, und es ist nicht einzusehen, weshalb für Väter ein anderer Massstab gelten sollte. Dass die Kinder beide Eltern gern haben und zu beiden Kontakt pflegen möchten, bedeutet nicht, die Betreuungszeit wie ein Kontoguthaben aufzuteilen. Das würde vielleicht dem Bedürfnis der Eltern nach "Gerechtigkeit" entsprechen, und es gäbe den zwischen den Eltern im Loyalitätskonflikt stehenden Kindern das Gefühl, es beiden Eltern recht zu machen. Jeder Wechsel vom einen zum ande- ren Elternteil ist für die Kinder allerdings eine Belastung. Sie verlangt Mal für Mal eine Anpassungsleistung und bindet Ressourcen, welche gerade bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen anderweitig eingesetzt werden sollten. Regelungen wie das "Nest"-Modell, bei welchem die Kinder in der vertrauten Umgebung bleiben und die Eltern sie dort abwechselnd betreuen, können nur bei ungewöhnlich guter Kooperation der Eltern erfolgreich sein und sind nebenbei nur in guten finanziellen Verhältnissen realisierbar. Der Einzelrichter hat in dieser Situation zutreffend gefunden, eine Übertra- gung der Obhut an den Vater stelle die best-mögliche Lösung dar. Dem ist beizu- pflichten. Insbesondere ist es auch nicht angezeigt und widerspräche dem richtig verstandenen Wohl der Kinder, die Betreuungszeiten der Mutter auszudehnen. Eine Betreuung durch sie alle zwei Wochen an einem verlängerten (am Freitag beginnenden) Wochenende und in den anderen Wochen am Mittwochnachmittag erlaubt sowohl ihr als auch ihren Eltern einen regelmässigen und guten Kontakt zu den Kindern. Bei den dreizehn-jährigen Zwillingen ist zudem zu bedenken, dass sie ihre Zeit ohnehin nicht mehr (und zunehmend weniger) ausschliesslich mit den Eltern verbringen. Die Regelung der Betreuung durch die Mutter wird

- 34 - vermehrt bedeuten, dass sie bei dieser die Zustimmung einholen müssen, wenn sie mit Freunden oder Kollegen etwas unternehmen wollen, und ob sie zu einem Essen auswärts bleiben dürfen. Die Mutter befürchtet, dass der Kontakt der Kin- der zu den mütterlichen Grosseltern leide und deren Stützfunktion beeinträchtigt werde. Das ist aber durchaus nicht zwingend, und die Grosseltern können sich für Kontakte zu ihren Enkeln oder für gemeinsame Unternehmungen durchaus an die für die Mutter festgelegten Betreuungszeiten halten. Eine Ergänzung bleibt anzubringen: der Einzelrichter hat die Weiterführung der Beistandschaft für die Kinder angeordnet. Mit Fug wendet sich die Klägerin nicht dagegen, und wenn die getroffene Lösung zu besonderen Schwierigkeiten führen und/oder namentlich für die Kinder ungünstig sein sollte, ist die Beiständin verpflichtet, die nötigen und sinnvollen Anpassungen vorzuschlagen.

5. Die Ausführungen der Klägerin zu den (IV-)Kinderrenten und zu den Unterhaltsbeiträgen erfolgen eventuell für den Fall, dass Sorge und Obhut ent- sprechend den Berufungsanträgen neu geregelt werden. Es besteht in der gege- benen Situation für die Kammer kein Anlass, die Überlegungen und den Ent- scheid des Einzelrichters in diesen Punkten zu korrigieren.

6. Entgegen dem Antrag der Klägerin, das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Beklagten zur Hälfte ihr zuzuweisen (act. 152 S. 22 un- ten), verzichtet der Einzelrichter auf eine solche Teilung. Dass die Klägerin wäh- rend der ganzen Ehe eine volle und von der ehelichen Aufgabenteilung unabhän- gige Invalidenrente bezog, sei ein vom Gesetz vorbehaltener wichtiger Grund, um eine Aufteilung zu verweigern (Urteil S. 91). Es geht bei der streitigen Hälfte des Vorsorgekapitals um einen Betrag von gut Fr. 13'000.-- (Prot. I S. 69, act. 199 und 200). Die Begründung des Einzelrich- ters dafür, der Klägerin auch diesen bescheidenen Betrag nicht zukommen zu las- sen, ist in der Tat etwas knapp ausgefallen. In der Sache ist der Entscheid aber richtig:

- 35 - Grundsatz ist die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben, und davon darf nur aus "wichtigen Gründen" abgewichen werden (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Das Gesetz gibt ausser den Aspekten des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinanderset- zung und der Vorsorgebedürfnisse keine weitere Entscheidhilfe. Grundlage ist aber, dass die Ehegatten in aller Regel entweder beide erwerbstätig waren, oder dass sie sich während der Ehe darauf einigten, der eine Teil solle dem anderen im Sinne einer so genannten Versorgerehe "den Rücken frei halten". Wenn wie im Fall der Eheleute A._____B._____ eines der beiden erwerbsunfähig ist, fehlt die- se Basis - die Eheleute können gar nicht gemeinsam entscheiden, ob der er- werbsunfähige Teil zur gemeinsamen Altersvorsorge beitragen soll oder nicht. Die IV-Rente tritt an die Stelle eines Arbeitserwerbs, und aus dieser Rente könn- ten sie, selbst wenn sie wollten, kein später einmal teilbares Vorsorgeguthaben bilden: nach dem Grundsatz des geschlossenen Kreislaufs regelt das BVG ab- schliessend, was in die Vorsorge einfliesst und was daraus wann und wie abge- zogen werden kann. Möglich ist aber, aus der IV-Rente eine freiwillige Rücklage zu bilden. Die Parteien lebten und leben offenbar in durchaus engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das zeigt sich an dem nur höchst bescheidenen Vorsorgekapital, welches der Beklagte während der massgebenden sieben Jahre äufnen konnte (Prot. I S. 69, act. 199 und 200) und den Einkünften der Klägerin (nach eigenen Angaben in act. 209 S. 14 die IV-Rente von Fr. 1'580.--, Ergänzungsleistungen von Fr. 1'637.-- und Fr. 202.--). Die letzteren sind ohne erheblichen Spielraum be- rechnet. Wenn sie die beanspruchten Fr. 13'000.-- hätte erreichen wollen, hätte die Klägerin während der massgebenden sieben Jahre monatlich Fr. 155.-- zur Seite legen müssen. Das war vermutlich nicht möglich. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie dereinst in Ablösung der IV- nur eine AHV-Rente erhalten wird und keinen Anspruch auf Leistungen einer beruflichen Vorsorge hat. Die in diesem Verfahren beanspruchten Fr. 13'000.-- würden aber bei einem (in dieser Höhe vermutlich nicht einmal mehr realisti- schen) Umwandlungssatz von 5% einen monatlichen Betrag von rund Fr. 55.-- ergeben, also ohnehin im Rahmen der Ergänzungsleistungen bleiben. Anders ge-

- 36 - sagt würden die Ergänzungsleistungen um den monatlichen Betrag aus der Vor- sorge gekürzt, hätte die Klägerin also gar keinen Vorteil, während die ohnehin schon sehr bescheidene Rente des Beklagten zusätzlich geschmälert würde. Da- ran hat die Klägerin kein legitimes Interesse. Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer dem Entscheid des Einzel- richters an, die berufliche Vorsorge des Beklagten nicht zu teilen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 4'000.-- festzuset- zen sind, treffen ausgangsgemäss die Klägerin. Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen Kostenbeitrag, eventuell stellt sie den Antrag auf umfassende unentgeltliche Rechtspflege (act. 209 S. 14 f.). Die fi- nanzielle Situation des Beklagten ist offenkundig angespannt, auch wenn er die IV-Renten für die Kinder erhält (die Rente der Klägerin ist mit Fr. 1'580.-- minimal, und demgemäss auch die Kinderrenten), und aus dem Verfahren des Einzelrich- ters muss er soweit er dazu in der Lage ist Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- und das Honorar seiner unentgeltlichen Vertreterin bezahlen. Spielraum für die Pro- zessfinanzierung der Klägerin besteht offenkundig nicht. Wenn eine der Fürsorge- pflicht des Staates vorgehende Finanzierungsquelle bestünde, wäre es die Unter- stützung durch ihre Eltern, welche sich nach Darstellung in der Berufung bereits an den Lebenshaltungskosten der Klägerin beteiligen (act. 209 S. 14). Dass sie freiwillig auch Prozesskosten finanzieren würden, ist allerdings nicht anzuneh- men, und einen durchsetzbaren Anspruch darauf hat die Klägerin nicht. Wenn auch über die Berufung ohne Einholen einer Antwort entschieden werden kann, war das Rechtsmittel doch nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu entsprechen. Eine Parteientschädigung für das Verfahren der Berufung ist nicht zuzuspre- chen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen zu ersetzen sind.

- 37 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Kostenbeitrages für die Berufung wird abgewiesen.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt im Sinne der Befreiung von Kosten und Bestellung von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Vertreter. und es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gebühr wird mit Rücksicht auf die der Klägerin bewilligte unentgeltliche Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien (an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Be- rufungsbegründung act. 209), − an die Beiständin der Kinder, sowie − mit Formular an das für K._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____, − an das Bezirksgericht Horgen, − an die KESB Horgen, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die I._____ Stiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivzif- fer 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters und Dispositivziffer 1 dieses Urteils) je gegen Empfangsschein.

- 38 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: