Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. April 2005, am tt.mm.2005 wurde der ge- meinsame Sohn C._____ geboren. Nach der Geburt des Sohnes gab die Ge- suchstellerin, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fort- an Berufungsklägerin) ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich der Betreuung des Sohnes und dem Haushalt. Der Gesuchsteller, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Berufungsbeklagter) ging der Erwerbsar- beit nach. Die Parteien leben seit dem 26. April 2013 getrennt (act. 4/24).
E. 2 Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Berufungsbeklagte das Schei- dungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig und reichte das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. 1 und 2). Dem Scheidungsverfahren war ein Ehe- schutzverfahren vorausgegangen. Das Eheschutzgericht hatte mit Urteil vom
10. Juni 2013 gestützt auf eine gleichentags abgeschlossene Vereinbarung der Parteien den vom Berufungsbeklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 8'000.00 festgesetzt, nämlich CHF 6'000.00 für die Berufungsklägerin per- sönlich und CHF 2'000.00 (inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen) für den Sohn C._____ (act. 4/24). Mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. August 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbei- träge auf insgesamt CHF 3'000.00 für die Berufungsklägerin und den Sohn. Nach Durchführung des Verfahrens reduzierte das Einzelgericht Uster den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 6'600.00, nämlich CHF 4'600.00 für die Be- rufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 für den Sohn C._____ (act. 81). Ei- ne dagegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wies die Kammer mit Ent- scheid vom 5. Mai 2017 ab (act. 91). Am 25. November 2017 stellte der Berufungsbeklagte ein weiteres Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte die Reduktion seiner
- 20 - Unterhaltsverpflichtung ab 1. Dezember 2017 auf CHF 1'500.00 zuzüglich allfälli- ge Kinder- und Familienzulagen für den Sohn C._____ und (befristet bis und mit Juli 2019) CHF 360.00 für die Berufungsklägerin persönlich (act. 113). Das Ein- zelgericht wies das Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab (act. 170). Am 18. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 208 = act. 216). Es wurde den Parteien am 10. bzw. 13. September 2018 zugestellt (act. 209).
E. 3 Am 15. Oktober 2018 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung (act. 212). Sie stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 212 S. 2 ff.). Am
28. Februar 2019 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort (act. 236) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 237). Mit Eingabe vom
2. Mai 2019 beantwortete die Berufungsklägerin die Anschlussberufung (act. 248). Am 23. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen und beantragte, es sei der vorsorgliche Massnahmenent- scheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 abzuändern (act. 250). Am 12. September 2019 wies die Kammer dieses Massnahmenbegehren ab und fällte im Übrigen das Urteil (act. 282).
E. 4 Gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. September 2019 gelangten beide Parteien mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 31. August 2020 (act. 283) hiess das Bundesgericht beide Beschwerden teilweise gut, hob Teile des Urteils der Kammer auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten werden konnte.
E. 5 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag, der Beginn der Unterhaltspflicht sei im neuen Urteil der Kammer auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (Teilrechtskraft der nicht mit Berufung angefochte- nen Punkte), d.h. auf den 1. März 2019, festzusetzen, und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des neuen Urteils (act. 284). Für den Fall, dass die- sem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 286). Mit Schreiben
- 21 - vom 28. Oktober 2020 reichte er die Kopie eines von der Berufungsklägerin ge- gen ihn erwirkten Zahlungsbefehls ein (act. 288 und 289).
E. 6 Auf diese Vorbringen des Berufungsbeklagten verwies die Kammer im Urteil vom 12. September 2019 (act. 282 S. 56). Daran kann nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht festgehalten werden. Vorweg ist anzumerken, dass die vom Berufungsbeklagten monierte "berufliche Abstinenz" der Berufungs- klägerin die Folge der ehelichen Rollenteilung ist, die der Berufungsbeklagte mit- verantwortet. Diese berufliche Abstinenz schlägt sich nicht nur unmittelbar in einer kürzeren Berufserfahrung sondern mittelbar auch darin nieder, dass der Beru- fungsklägerin ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion angerechnet wurde (act. 282 S. 55). Die Auflistung der letzten beruflichen Stationen des Berufungsbeklagten seit 2008 zeigt, dass er dort regelmässig Führungsfunktionen wahrnahm (von der Leitung Investment Management über Leiter Aktien, Leiter Regelbasierte Anlagen und Rohstoffe, Leiter Vertrieb und Produktmanagement zu Mitglied der Geschäftslei- tung und Finanzchef der G._____ und zuletzt als Teamleiter bei der H._____; vgl. act. 110 S. 69; Prot. VI S. 15 ff.). Der Berufungsbeklagte räumt dies indirekt selbst ein mit der Aussage, dass eine Rückkehr in eine reine Fachfunktion in seiner Branche in seinem Alter nicht realistisch sei (act. 236 S. 19 Ziff. 72 a.E.). Angesichts dieses Werdegangs ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beru- fungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion anzurechnen
- 29 - wäre. Den beruflichen Turbulenzen der letzten Jahre, die der Berufungsbeklagte als sein Handicap bezeichnet, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm nicht der Median aller Daten, sondern nur das 25%-Quantil (25% ver- dienen weniger als diesen Betrag und 75% mehr) angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, beim hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten keine Kaderfunktion anzunehmen. Die einschlägige Sta- tistik (Lohnstrukturerhebung der Schweiz) fasst das obere und mittlere Kader so- wie das untere Kader je in einer Gruppe zusammen. Da die Positionen des Be- klagten am ehesten dem mittleren Kader zuzuordnen waren, ist der Durchschnitt dieser beiden Werte zu verwenden. Dem Urteil sind die aktuellsten Zahlen zu- grunde zu legen, die erhältlich sind. Beim Entscheid vom 12. September 2019 wa- ren das die Zahlen der Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2016 und heute sind es die Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2018 (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/ lohnniveau-schweiz/salarium.html, zuletzt besucht am 9. November 2020). Das ergibt bei einem Vollzeitpensum ein monatliches hypothetische Bruttoein- kommen von rund CHF 14'900.00 bzw. ein monatliches hypothetisches Nettoein- kommen von rund CHF 12'480.00 (bei Sozialabzügen von 16.25% wie im Urteil der Vorinstanz; vgl. act. 198c S. 2). Entsprechend dem Antrag der Berufungsklä- gerin (vgl. act. 212 S. 25 Ziff. 76) ist dem Berufungsbeklagten demnach ein hypo- thetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'000.00 anzurechnen.
E. 7 Neben dem neuen hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten sind die Zahlen aus dem Urteil der Kammer vom 12. September 2019 zu übernehmen. Für die einzig noch interessierende Phase II (ab 1. Juli 2019) ergibt das folgende Grundlagen der Unterhaltsberechnung (vgl. act. 282 S. 61):
- 30 - Berufungsklägerin Berufungsbeklagter C._____ Einkommen CHF 5'900.00 CHF 12'000.00 CHF 250.00 Bedarf CHF 6'965.00 CHF 6'223.00 CHF 2'967.00 (gebührender B.) (CHF 9'200.00) Betreuungsunterhalt CHF 0.00 Überschuss/Manko ./. CHF 1'065.00 CHF 5'777.00 ./. CHF 2'717.00 Unterhalt CHF 3'060.00 ./. CHF 5'777.00 CHF 2'717.00 Manko (zum gebüh- ./.CHF 240.00 renden Bedarf)
E. 8 Betreuungsunterhalt ist in Phase II nicht geschuldet, da die Berufungskläge- rin mit dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 da- zu in der Lage ist, ihre massgeblichen Lebenshaltungskosten von CHF 4'836.00 zu decken (vgl. act. 282 S. 60 f. E. 13 i.V.m. act. 216 S. 91 f. E. 15.3). Beim Barunterhalt von C._____ verbleibt nach Abzug der Familienzulagen ein Manko von CH 2'717.00. Mit einem hypothetischen Einkommen von CHF 12'000.00 ist der Berufungsbeklagte in der Lage, dieses vollumfänglich zu decken. Er ist demnach zur Bezahlung von monatlich Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 2'717.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu verpflichten. An dieser Stelle entsteht unter diesen Umständen kein Fehlbetrag.
E. 9 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'060.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 31. Dezember 2030)
E. 10 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
E. 11 Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Dezem- ber 2030) monatlich Fr. 240.–.
E. 12 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 bzw. das Absehen von einer Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziff. 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: hyp. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab 1. Juli 2019: Fr. 5'900.– hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: Fr. 12'000.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____: (Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 250.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: Gesuchstellerin (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'985.– Gesuchsteller (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'223.– C._____ Barbedarf: Fr. 2'967.– Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–
- 34 - Vermögensverhältnisse Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
E. 13 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils jeweils bis Ende März eines jeden Jahres un- aufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr er- zielte Einkommen zukommen zu lassen.
E. 15 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 93'707.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
E. 17 Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung.
E. 18 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu ¼ der Gesuchstellerin und zu ¾ dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien ver- rechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.
E. 19 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'800.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Beru- fungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten auferlegt.
5. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'920.– (Mehrwertsteuer einge- schlossen) zu bezahlen.
- 35 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge der Doppel von act. 284, act. 286, act. 287/1-8 und act. 288, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 850'000–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Dispositiv
- Die Verfahren 5A_780/2019 und 5A_842/2019 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.7, 1.9, 1.11, 1.12, 1.15, 2 sowie 4 bis 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum erneu- ten Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt.
- Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
- (Mitteilungen) - 19 - Erwägungen: I.
- Die Parteien heirateten am tt. April 2005, am tt.mm.2005 wurde der ge- meinsame Sohn C._____ geboren. Nach der Geburt des Sohnes gab die Ge- suchstellerin, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fort- an Berufungsklägerin) ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich der Betreuung des Sohnes und dem Haushalt. Der Gesuchsteller, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Berufungsbeklagter) ging der Erwerbsar- beit nach. Die Parteien leben seit dem 26. April 2013 getrennt (act. 4/24).
- Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Berufungsbeklagte das Schei- dungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig und reichte das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. 1 und 2). Dem Scheidungsverfahren war ein Ehe- schutzverfahren vorausgegangen. Das Eheschutzgericht hatte mit Urteil vom
- Juni 2013 gestützt auf eine gleichentags abgeschlossene Vereinbarung der Parteien den vom Berufungsbeklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 8'000.00 festgesetzt, nämlich CHF 6'000.00 für die Berufungsklägerin per- sönlich und CHF 2'000.00 (inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen) für den Sohn C._____ (act. 4/24). Mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. August 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbei- träge auf insgesamt CHF 3'000.00 für die Berufungsklägerin und den Sohn. Nach Durchführung des Verfahrens reduzierte das Einzelgericht Uster den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 6'600.00, nämlich CHF 4'600.00 für die Be- rufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 für den Sohn C._____ (act. 81). Ei- ne dagegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wies die Kammer mit Ent- scheid vom 5. Mai 2017 ab (act. 91). Am 25. November 2017 stellte der Berufungsbeklagte ein weiteres Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte die Reduktion seiner - 20 - Unterhaltsverpflichtung ab 1. Dezember 2017 auf CHF 1'500.00 zuzüglich allfälli- ge Kinder- und Familienzulagen für den Sohn C._____ und (befristet bis und mit Juli 2019) CHF 360.00 für die Berufungsklägerin persönlich (act. 113). Das Ein- zelgericht wies das Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab (act. 170). Am 18. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 208 = act. 216). Es wurde den Parteien am 10. bzw. 13. September 2018 zugestellt (act. 209).
- Am 15. Oktober 2018 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung (act. 212). Sie stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 212 S. 2 ff.). Am
- Februar 2019 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort (act. 236) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 237). Mit Eingabe vom
- Mai 2019 beantwortete die Berufungsklägerin die Anschlussberufung (act. 248). Am 23. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen und beantragte, es sei der vorsorgliche Massnahmenent- scheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 abzuändern (act. 250). Am 12. September 2019 wies die Kammer dieses Massnahmenbegehren ab und fällte im Übrigen das Urteil (act. 282).
- Gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. September 2019 gelangten beide Parteien mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 31. August 2020 (act. 283) hiess das Bundesgericht beide Beschwerden teilweise gut, hob Teile des Urteils der Kammer auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten werden konnte.
- Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag, der Beginn der Unterhaltspflicht sei im neuen Urteil der Kammer auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (Teilrechtskraft der nicht mit Berufung angefochte- nen Punkte), d.h. auf den 1. März 2019, festzusetzen, und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des neuen Urteils (act. 284). Für den Fall, dass die- sem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 286). Mit Schreiben - 21 - vom 28. Oktober 2020 reichte er die Kopie eines von der Berufungsklägerin ge- gen ihn erwirkten Zahlungsbefehls ein (act. 288 und 289).
- Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsklägerin sind mit diesem Ent- scheid die Doppel der letzten Eingaben des Berufungsbeklagten zuzustellen. II.
- Das Bundesgericht hat das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 mit Bezug auf das Güterrecht und den Unterhalt aufgehoben, weil die Kammer das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hatte und eine Heilung dieser Gehörsverlet- zung ausgeschlossen war, weil die Kammer die massgeblichen sachverhaltlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt hatte. Sowohl zum Güterrecht als auch zum Unterhalt betraf das jeweils nur einen be- stimmten Einwand einer Partei, nämlich zum einen die (vom Berufungsbeklagten verlangte) Berücksichtigung der Bonusbeteiligung der Berufungsklägerin im Gü- terrecht und zum andern die (von der Berufungsklägerin verlangte) Berücksichti- gung einer Kaderfunktion im hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten beim Unterhalt. Weil sich diese Punkte auf weitere Elemente des Entscheides auswirken (auf den ungedeckten gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin, auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnung sowie auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen), wurden diese ebenfalls aufgehoben. Diese weiteren Punkte soll- ten damit allerdings nicht umfassend neu zur Diskussion gestellt werden, sondern nur in diesem Umfang angepasst werden, wenn nötig. Die Kammer ist bei ihrer neuen Entscheidung an die Erwägungen des Rückwei- sungsentscheides gebunden. Es geht einzig darum, die beiden erwähnten Ein- wände zu prüfen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den übrigen Entscheid zu ziehen. Im Übrigen hat es mit den Erwägungen des Entscheids vom
- September 2019 sein Bewenden.
- Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellt der Berufungsbeklagte die folgenden Anträge (act. 284 S. 2): - 22 - "1. Es sei eine vom Obergericht des Kantons Zürich neu zu treffende Unterhaltsregelung mit Wirkung ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, das heisst ab 1. März 2019 (Teilrechtskraft) festzu- setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
- Diesbezüglich anderslautende Anträge der Antragsgegnerin seien abzuweisen." Das ist eine Klageänderung. Eine solche ist grundsätzlich im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn zum einen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ei- ner Klageänderung im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zum andern auf neuen Tatsachen oder Beweis- mitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diese Einschränkungen gelten allerdings nur für den Anwendungsbereich der Dis- positionsmaxime. Soweit die Offizialmaxime zur Anwendung kommt, was mit Be- zug auf den Kinderunterhalt der Fall ist (vgl. dazu die Ausführungen des Bundes- gerichts im Rückweisungsentscheid; act. 283 S. 17 E. 7.3 f.), sind die Rechtsmit- telanträge für die Rechtsmittelinstanz nicht bindend, was auch eine Klageände- rung betrifft. Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nachträgliche Än- derungen (im Sinne "unverbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden können, wenn dies von Amtes wegen angebracht erscheint (ZK ZPO-Reetz / Hilber, Art. 317 N 76).
- Die Kammer hatte in ihrem Entscheid vom 12. September 2019 ohne weite- re Begründung festgehalten, dass die Unterhaltsregelung "ab Rechtskraft dieses Urteils" (vgl. Disp.-Ziff. 1.7) gelten sollte. Das wurde vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Wegen der Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides kann grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht mehr darauf zurück gekommen werden, es sei denn, es hätten sich seither wesentliche neue Tatsachen ereignet, die eine neue Betrachtung von Amtes wegen erfordern wür- den. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und werden vom Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht. - 23 - Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Unbilligkeit, dass der Berufungs- beklagte für die Dauer des Prozesses gestützt auf einen Massnahmenentscheid Unterhaltsbeiträge (nach-)zahlen muss, auch wenn das Obergericht in seinem Endentscheid festhalte, dass kein Unterhalt mehr geschuldet ist (act. 284 S. 3), bestand im Grundsatz schon vor dem Entscheid vom 12. September 2019 und stellt keine neue Tatsache dar. Im Übrigen wird diese Problematik mit dem heuti- gen Entscheid entschärft, da sich nun die Unterhaltspflicht gegenüber dem Mass- nahmenentscheid - entgegen der Erwartung des Berufungsbeklagten (act. 284 S. 3 Ziff. 3) - nur vergleichsweise wenig reduziert. Dass der Berufungsbeklagte mit einer Nachforderung konfrontiert wird, nachdem er die Unterhaltszahlungen gestützt auf das Urteil der Kammer vom 12. Septem- ber 2019 reduzierte (vgl. act. 284 S. 2 und act. 289), ist eine voraussehbare Kon- sequenz dieser Rechtslage. Das Risiko einer Nachforderung ging der Berufungs- beklagte insbesondere dadurch ein, dass er die Reduktion der Unterhaltsbeiträge während des bundesgerichtlichen Verfahrens beibehielt. Das stellt ebenfalls keine neue Tatsache dar, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde.
- Es hat demnach sein Bewenden mit dem Entscheid im Urteil der Kammer vom 12. September 2020, dass eine allfällige Unterhaltspflicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gilt.
- Für den Fall, dass seinem Antrag vom 6. Oktober 2020 auf eine rückwirken- de Inkraftsetzung der nachehelichen Unterhaltsregelung nicht stattgegeben wer- den sollte, ersucht der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 26 Oktober 2020 um eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Entscheid des Bezirks- gerichts Uster vom 14. November 2016. Er beantragt (act. 286 S. 2):
- Der Unterhalt an die Gesuchsgegnerin persönlich sei rückwirkend ab dem 23. Juli 2019 (eventualiter ab dem 1. November 2019, subeventualiter ab sofort) aufzuheben.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
- Da eine Anpassung von vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt und eine rückwirkende Abänderung - ausser in Ausnahmesitua- - 24 - tionen, wie hier keine gegeben ist - nicht in Frage kommt, ist das Massnahmenbe- gehren abzuweisen, soweit es auf die Vergangenheit gerichtet ist (Haupt- und Eventualantrag). Da das Hauptsachenverfahren spruchreif ist, so dass sogleich darüber entschieden werden kann, ist das Massnahmenbegehren im Übrigen mit Bezug auf den Subeventualantrag abzuschreiben. III.
- Mit der Anschlussberufung machte der Berufungsbeklagte geltend, nach dem Eheschutzurteil habe er der Berufungsklägerin jeweils 60% seines Bonus überwiesen. Weil damit der Bonus "unterhaltsrechtlich" bereits berücksichtigt ge- wesen sei, habe er in der Duplik eine Reduktion seiner Errungenschaft um seinen Bonusanteil von CHF 97'713.00 verlangt, um eine Doppelzahlung des Bonus zu verhindern. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz in ihrem Urteil mit keiner Silbe eingegangen. Dadurch resultiere eine stossende Doppelbelastung mit dem Er- gebnis, "dass der (Berufungsbeklagte) schlussendlich 80% des durch seine Leis- tung erzielten Bonus an die (Berufungsklägerin) abliefern muss" (act. 237 S. 31 m.H. auf act. 110 S. 40 und act. 112/65).
- Sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer haben den Bonusanteil des Be- rufungsbeklagten bei der Berechnung seiner Errungenschaft nicht ausgeschieden (act. 216 S. 39; act. 282 S. 32) und sind damit dem Standpunkt des Berufungsbe- klagten nicht gefolgt. Beide Instanzen begründeten diesen Entscheid allerdings nicht, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten dar- stellt, wie das Bundesgericht erkannte (act. 283 S. 15 E. 6.2).
- Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB fällt der Arbeitserwerb in die Errungen- schaft. Das gilt auch für den Bonus. Wird der Arbeitserwerb nicht für die laufen- den Bedürfnisse verbraucht, stellen diese Ersparnisse Errungenschaft dar. Diese Ausgangslage ist klar und lässt keine Kompensation des Bonusanteils in der Er- rungenschaft des Berufungsbeklagten zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten liegt keine Lücke vor, die ein Abweichen vom Gesetz erlauben würde. Auch Leistungen aufgrund der gesetzli- - 25 - chen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten führen zu Errungenschaft, sofern sie nicht verbraucht werden, sondern daraus Ersparnisse geäufnet werden (BK ZGB- Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 197 N 124). Nicht nur die eigenen Bonusanteile des Berufungsbeklagten, sondern auch diejenigen der Berufungsklägerin sind da- her im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen, soweit sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden sind. Eine vom Berufungsbeklagten wahrgenommene Doppelbelastung verschwindet bei dieser Betrachtung. Wird der ganze Bonus gespart, erhält jede Partei die Hälfte davon, was für den Berufungsbeklagten gegenüber der eheschutzrichterlichen Regelung, bei der ihm 40% des Bonus verbleiben, eine Verbesserung bedeutet. Diese Überlegung beruht auf der Annahme, dass beide Parteien ihren Bonusan- teil nicht (oder im gleichen Umfang) für den laufenden Unterhalt verbrauchen, was wohl nur selten (bei beidseits sehr guten finanziellen Verhältnissen) realistisch ist. Dass Unterhalt nicht gespart, sondern verbraucht wird, stellt aber eine bestim- mungsgemässe Verwendung dar und bildet daher keinen Anlass für eine güter- rechtliche Kompensation. Selbst wenn die Berufungsklägerin die vom Berufungs- beklagten gemäss Eheschutzentscheid erhaltenen Bonusanteile verbraucht hat, während die Bonusanteil des Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden waren (was im Übrigen nicht feststeht), ist die Errungenschaft des Berufungsbeklagten daher nicht zu reduzieren.
- Der Berufungsbeklagte dringt demnach mit dem Einwand nicht durch, seine Errungenschaft sei um einen Bonusanteil von CHF 97'713.00 zu reduzieren. Im Ergebnis ist die Vorinstanz diesem Einwand zu Recht nicht gefolgt. Die An- schlussberufung ist auch mit Bezug auf diesen Einwand abzuweisen.
- Mit Bezug auf das Güterrecht ändert sich demnach nichts am Entscheid der Kammer vom 12. September 2019. Es bleibt dabei, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 93'707.00 zu leisten hat (vgl. act. 282 S. 35). - 26 - IV.
- Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien ein hypothetisches Einkommen an. Im Fall des Berufungsbeklagten ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhe- bungen des Bundesamtes für Statistik und unter Verwendung der Parameter "Zü- rich", "Finanzdienstleistungen", "Betriebswirtschaftler", "Unteres Kader", "42 Wo- chenstunden", "Universität Hochschule", "52 Jahre" sowie "25 Dienstjahre" in ei- ner Unternehmung mit 50 Mitarbeitern oder mehr, einen Median-Bruttolohn von rund CHF 11'500.00. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge rechnete sie ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'600.00 an (act. 216 S. 83 f.).
- Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter mit der Berufung vor, bei der Bestimmung der anrechenbaren hypothetischen Einkommen an beide Parteien ganz offensichtlich nicht mit gleichen Ellen gemessen zu haben, indem er dem Berufungsbeklagten trotz 25-jähriger Berufserfahrung und ausgewiesener Füh- rungserfahrung lediglich den Lohn eines "unteren Kaders" angerechnet habe. Sie macht geltend, hätte der Berufungsbeklagte eine Stelle gesucht, was er absicht- lich nicht gemacht habe, hätte er mindestens eine Stelle im "mittleren und oberen Kader" gesucht und sicher auch gefunden (act. 212 S. 24 Ziff. 72). Unter Verweis auf die vorsorglichen Massnahmen, wo ihm ein Einkommen von CHF 12'000.00 pro Monat (ohne Bonus) angerechnet wurde, verlangt sie, dass dem Berufungsbeklagten für die Berechnung seiner Unterhaltspflicht ein Mindest- einkommen von CHF 12'000.00 netto pro Monat anzurechnen sei (act. 212 S. 25 Ziff. 76).
- Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens des Berufungsbeklagten erwog die Kammer im Entscheid vom 12. September 2019, es rechtfertige sich, im Wesentlichen die gleichen Parameter anzuwenden wie bei der Berufungsklä- gerin (Schweizerin / Region Zürich / Finanzdienstleistungen / ohne Kaderfunkti- on / 32 Wochenstunden / UNI / Alter 56 / 10 Dienstjahre / Unternehmensgrösse über 50 / 12 Monatslohn / mit Sonderzulagen; vgl. act. 282 S. 55). Das anerkenne im Grundsatz auch der Berufungsbeklagte. Abzuweichen sei einzig mit Bezug auf das Alter sowie die Berufserfahrung. Aufgrund der auch beim Berufungsbeklagten - 27 - anzunehmenden erschwerenden Voraussetzungen (dreimalige Kündigung, Alter) sei von einem Bruttowert minus 25% auszugehen, mithin von einem Bruttolohn von CHF 9'918.00. Es resultiere ein anrechenbarer fiktiver Nettolohn von gerun- det CHF 8'300.00 pro Monat (act. 282 S. 56).
- Zur Berechnung des Einkommens des Berufungsbeklagten bzw. zu den da- bei verwendeten Parametern brachte die Berufungsklägerin vor Bundesgericht unter anderem vor, es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, mit Ausnahme des Alters und der Berufserfahrung bei beiden Parteien von denselben Voraussetzun- gen auszugehen. Dies gelte namentlich hinsichtlich des Kriteriums "ohne Kader- funktion", da der Berufungsbeklagte stets Funktionen im oberen Kaderbereich ausgeübt habe und er nicht behauptet habe, dass er in Zukunft keine entspre- chende Anstellung finden könne, und auch nicht ersichtlich sei, weshalb er einen solchen Hierarchieverlust sollte hinnehmen müssen. Die Kammer sei nicht darauf eingegangen, dass sie im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, es sei ihm zumindest der Lohn eines Angehörigen des mittleren Kaders anzurechnen. Der von der Kammer vorgenommene generelle Abzug von 25% finde weder in den Beweismitteln noch in den Behauptungen des Berufungsbeklagten eine Stütze. Mit dem Ergebnis eines hypothetischen Einkommens von CHF 9'600.00 habe be- reits das Bezirksgericht die mit den verschiedenen Kündigungen und dem Alter des Beschwerdegegners voraussichtlich verbundene Einkommenseinbusse hin- reichend berücksichtigt (act. 283 S. 20 f. E. 9.1). Das Bundesgericht erkannte (auch) in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Verhandlungsmaxime und hielt die Ausführungen der Berufungsklägerin zum Urteil des Bezirksgerichts für unbehelflich. Hingegen treffe zu, dass die Kammer nicht ausführe, weshalb der Berufungsbeklagte ihrer Ansicht nach keine Stelle mit Kaderfunktion (mehr) solle ausüben können, sondern einzig darauf verweise, der Berufungsbeklagte anerkenne, dass für ihn dieselben Parameter massgeblich seien wie für die Berufungsklägerin, obwohl sie die entsprechende Problematik in der Berufung aufgeworfen und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich hinterfragt habe. Dem Urteil der Kammer lasse sich nichts dazu entnehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht relevant oder unzutreffend gewesen wäre. Damit habe die Kam- - 28 - mer den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt (act. 283 S. 21 E. 9.2).
- Der Berufungsbeklagte meinte in der Berufungsantwort, die beruflichen Pro- file und dementsprechend das Einkommenspotential der Parteien seien "fast identisch". Neben einer ähnlichen Ausbildung und einer aufgrund des fortgeschrit- tenen Alters langjährigen Erfahrung, verfügten beide über je ein individuelles Handicap. Bei der Berufungsklägerin sei das die berufliche Abstinenz, die sie sich jedoch selbst zuzuschreiben habe. In seinem eigenen Fall nennt er "die vielen be- ruflichen Veränderungen inkl. drei Kündigungen, aufgrund deren sein Rollenprofil richtiggehend zerstört wurde, was sich negativ auf die Chancen am Arbeitsmarkt auswirkte" (act. 236 S. 20 Ziff. 74).
- Auf diese Vorbringen des Berufungsbeklagten verwies die Kammer im Urteil vom 12. September 2019 (act. 282 S. 56). Daran kann nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht festgehalten werden. Vorweg ist anzumerken, dass die vom Berufungsbeklagten monierte "berufliche Abstinenz" der Berufungs- klägerin die Folge der ehelichen Rollenteilung ist, die der Berufungsbeklagte mit- verantwortet. Diese berufliche Abstinenz schlägt sich nicht nur unmittelbar in einer kürzeren Berufserfahrung sondern mittelbar auch darin nieder, dass der Beru- fungsklägerin ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion angerechnet wurde (act. 282 S. 55). Die Auflistung der letzten beruflichen Stationen des Berufungsbeklagten seit 2008 zeigt, dass er dort regelmässig Führungsfunktionen wahrnahm (von der Leitung Investment Management über Leiter Aktien, Leiter Regelbasierte Anlagen und Rohstoffe, Leiter Vertrieb und Produktmanagement zu Mitglied der Geschäftslei- tung und Finanzchef der G._____ und zuletzt als Teamleiter bei der H._____; vgl. act. 110 S. 69; Prot. VI S. 15 ff.). Der Berufungsbeklagte räumt dies indirekt selbst ein mit der Aussage, dass eine Rückkehr in eine reine Fachfunktion in seiner Branche in seinem Alter nicht realistisch sei (act. 236 S. 19 Ziff. 72 a.E.). Angesichts dieses Werdegangs ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beru- fungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion anzurechnen - 29 - wäre. Den beruflichen Turbulenzen der letzten Jahre, die der Berufungsbeklagte als sein Handicap bezeichnet, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm nicht der Median aller Daten, sondern nur das 25%-Quantil (25% ver- dienen weniger als diesen Betrag und 75% mehr) angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, beim hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten keine Kaderfunktion anzunehmen. Die einschlägige Sta- tistik (Lohnstrukturerhebung der Schweiz) fasst das obere und mittlere Kader so- wie das untere Kader je in einer Gruppe zusammen. Da die Positionen des Be- klagten am ehesten dem mittleren Kader zuzuordnen waren, ist der Durchschnitt dieser beiden Werte zu verwenden. Dem Urteil sind die aktuellsten Zahlen zu- grunde zu legen, die erhältlich sind. Beim Entscheid vom 12. September 2019 wa- ren das die Zahlen der Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2016 und heute sind es die Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2018 (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/ lohnniveau-schweiz/salarium.html, zuletzt besucht am 9. November 2020). Das ergibt bei einem Vollzeitpensum ein monatliches hypothetische Bruttoein- kommen von rund CHF 14'900.00 bzw. ein monatliches hypothetisches Nettoein- kommen von rund CHF 12'480.00 (bei Sozialabzügen von 16.25% wie im Urteil der Vorinstanz; vgl. act. 198c S. 2). Entsprechend dem Antrag der Berufungsklä- gerin (vgl. act. 212 S. 25 Ziff. 76) ist dem Berufungsbeklagten demnach ein hypo- thetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'000.00 anzurechnen.
- Neben dem neuen hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten sind die Zahlen aus dem Urteil der Kammer vom 12. September 2019 zu übernehmen. Für die einzig noch interessierende Phase II (ab 1. Juli 2019) ergibt das folgende Grundlagen der Unterhaltsberechnung (vgl. act. 282 S. 61): - 30 - Berufungsklägerin Berufungsbeklagter C._____ Einkommen CHF 5'900.00 CHF 12'000.00 CHF 250.00 Bedarf CHF 6'965.00 CHF 6'223.00 CHF 2'967.00 (gebührender B.) (CHF 9'200.00) Betreuungsunterhalt CHF 0.00 Überschuss/Manko ./. CHF 1'065.00 CHF 5'777.00 ./. CHF 2'717.00 Unterhalt CHF 3'060.00 ./. CHF 5'777.00 CHF 2'717.00 Manko (zum gebüh- ./.CHF 240.00 renden Bedarf)
- Betreuungsunterhalt ist in Phase II nicht geschuldet, da die Berufungskläge- rin mit dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 da- zu in der Lage ist, ihre massgeblichen Lebenshaltungskosten von CHF 4'836.00 zu decken (vgl. act. 282 S. 60 f. E. 13 i.V.m. act. 216 S. 91 f. E. 15.3). Beim Barunterhalt von C._____ verbleibt nach Abzug der Familienzulagen ein Manko von CH 2'717.00. Mit einem hypothetischen Einkommen von CHF 12'000.00 ist der Berufungsbeklagte in der Lage, dieses vollumfänglich zu decken. Er ist demnach zur Bezahlung von monatlich Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 2'717.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu verpflichten. An dieser Stelle entsteht unter diesen Umständen kein Fehlbetrag.
- Nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt dem Berufungsbeklagten ein monatlicher Überschuss von CHF 3'060.00. Da die Berufungsklägerin den von der Vorinstanz ermittelten und im ersten Urteil der Kammer bestätigten gebühren- den Unterhalt von CH 9'200.00 mit ihrem hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 nicht decken kann, hat sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Berufungsbeklagten. Der Beru- - 31 - fungsbeklagte hat der Berufungsklägerin demnach nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 3'060.00, zu bezahlen und es ist festzuhalten, dass zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts CHF 240.00 fehlen (vgl. act. 282 S. 63 E. 15.5). V.
- Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 16'000.00 fest, was un- angefochten blieb, und auferlegte sie den Parteien je hälftig. Nach dem neuen Ur- teil der Kammer werden die Kinderunterhaltsbeiträge geringfügig und die nach- ehelichen Unterhaltsbeiträge wesentlich erhöht. Ausserdem erhält die Berufungs- klägerin eine wesentlich höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung, die beinahe ihrem vorinstanzlichen Antrag entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Parteien über die nicht fi- nanziellen Kinderbelange geeinigt hatten, sind die vorinstanzlichen Kosten zu drei Viertel dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin zu auferlegen. Der Berufungsbeklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.00 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) bezahlen.
- Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 850'000.00, wovon rund 7/8 wiederkehrende Leistungen darstellen, von denen wiederum 1/7 im summari- schen Verfahren zu beurteilen war, wurde im Urteil der Kammer vom 12. Septem- ber 2019 die Entscheidgebühr auf CHF 13'800.00 und eine volle Parteientschädi- gung auf CHF 17'400.00 festgesetzt (act. 282 S. 68). Daran ist festzuhalten.
- Nach dem neuen Urteil der Kammer obsiegt die Berufungsklägerin sowohl in Bezug auf den Unterhalt als auch in Bezug auf das Güterrecht in überwiegendem Umfang. Die Kosten sind daher zu 1/10 der Berufungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten zu auferlegen und der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine auf 4/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. - 32 - Es wird beschlossen:
- Das vorsorgliche Massnahmenbegehren des Berufungsbeklagten wird abge- wiesen, soweit es auf die Vergangenheit gerichtet ist (Haupt- und Eventu- alantrag), und wird im Übrigen abgeschrieben.
- Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG: Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt:
- Dispositiv Ziff. 7, 9 - 13, 15 und 17 und 18 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Uster werden aufgehoben und teilweise neu wie folgt gefasst:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 2'717.– ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten des Kin- des (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage ent- sprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Ver- - 33 - sicherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für aus- serordentliche Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälfti- ge Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'060.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 31. Dezember 2030)
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Dezem- ber 2030) monatlich Fr. 240.–.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 bzw. das Absehen von einer Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziff. 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: hyp. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab 1. Juli 2019: Fr. 5'900.– hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: Fr. 12'000.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____: (Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 250.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: Gesuchstellerin (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'985.– Gesuchsteller (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'223.– C._____ Barbedarf: Fr. 2'967.– Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– - 34 - Vermögensverhältnisse Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils jeweils bis Ende März eines jeden Jahres un- aufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr er- zielte Einkommen zukommen zu lassen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 93'707.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
- Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu ¼ der Gesuchstellerin und zu ¾ dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien ver- rechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
- Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'800.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Beru- fungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten auferlegt.
- Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'920.– (Mehrwertsteuer einge- schlossen) zu bezahlen. - 35 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge der Doppel von act. 284, act. 286, act. 287/1-8 und act. 288, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 850'000–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 9. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Ehescheidung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Juni 2018; Proz. FE150158 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. September 2019; Proz. LC180028 Urteil Bundesgericht vom 31. August 2020; Proz. 5A_780/2019 und 5A_842/2019
- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge des Gesuchstellers (act. 196) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Sohn C._____, geboren tt.mm.2005, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
3. Es sei der Sohn C._____ unter die Obhut der Klägerin zu stellen.
4. Es seien basierend auf Art. 274 Abs. 1 ZGB und unter gleichzeitiger Androhung der Unge- horsam Strafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Klägerin Weisungen zu erlassen, damit der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn C._____ nicht beeinträchtigt wird und die Regeln des gemeinsamen Sorgerechts gewährleistet sind. Zur Überwachung der Massnah- men sei eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuordnen.
5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten beider Parteien hälftig zu teilen und der betroffenen Ausgleichskasse zu melden.
6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 83'640 zu bezahlen.
7. Es sei die vorsorgerechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 24. Juni 2015 vorzunehmen (Art. 122 ZGB).
8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts des Sohnes C._____ monatlich CHF 1'500.00 zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu leisten, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erst- ausbildung des Sohnes C._____, auch über dessen Volljährigkeit hinaus, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Sohnes C._____ 50% des jeweiligen Nettolehrlingslohnes oder sonstiger Einkünfte des Sohnes vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen. Ab dem vollendeten 18. Altersjahr sei er für berech- tigt zu erklären, 100% des Kindsnettoeinkommens vom Unterhaltsbeitrag in Abzug zu brin- gen.
9. Es seien die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin u.a. aufgrund ihrer jahrelangen Beeinträch- tigung des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn basierend auf Art. 125 Abs. 3 ZGB als unbillig bzw. rechtswidrig zu erklären und zu streichen.
10. Die anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Schlussanträge der Gesuchstellerin (act. 192) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
2. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. März 2018 über die elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, die Obhut, die Besuchsrechtsregelung und die Vereinbarung über den Bezug der Erziehungsgutschriften zu genehmigen.
3. Der ursprüngliche Antrag Ziff. 5 auf Aufhebung der mit Disp.-Ziff. 5 des Eheschutzur- teils EE130026 vom 10. Juni 2013 angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft ge- mäss Art. 308 ZGB über C._____ sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
4. In güterrechtlicher Hinsicht wird Folgendes beantragt: 4.1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 100'000.00 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 98'289.50 zu bezahlen.
- 3 - 4.2 Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jede Partei behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der Differenz zwischen den von den Parteien je ab dem Datum der Heirat bis zum Stichtag 1. Januar 2017 erworbenen Freizügigkeitsleistungen, entsprechend CHF 702'283.20 in zwei Teil- zahlungen wie folgt auf die folgenden beiden Freizügigkeitskonti der Klägerin zu übertragen
- CHF 351'141.60 auf D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule … [Adresse] D._____: BC-Nr. 1 / Konto-Nr. 2 IBAN: 3 Zugunsten A._____, geb. tt.04.1963, AHV-Nr. 4
- CHF 351'141.60 auf E._____ AG, Freizügigkeitsstiftung der E._____ … [Ort] IBAN: 5 Zugunsten A._____, geb. tt.04.1963, AHV-Nr. 4 5.1 Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht bei der Berechnung des Vorsorgeaus- gleichs der Klägerin eine andere Ausgleichssumme als in Ziff. 5 beantragt, zuspre- chen solle, sei der Ausgleichsbetrag gleichwohl in zwei gleichen Teilbeträgen auf die in Ziff. 5 genannten Freizügigkeitskonti zu überweisen. 5.2 Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sein sollte, seien die Anweisungen gemäss Antrag Ziffer 5 an die Freizügigkeitseinrichtung(en), bei welcher/welchen der Beklagte seine Freizügigkeitsleistungen hinterlegt hat, ent- sprechend zu erteilen.
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jedes Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich CHF 6'802.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2021 (wovon CHF 3'463.00 Barbedarf, CHF 1'589.00 Überschussanteil und CHF 1'750.00 Betreu- ungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen; CHF 5'052.00 zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab 1. September 2021 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus (entsprechend CHF 3'463.00 Barbedarf und CHF 1'589.00 Über- schussanteil) 6.1 Es sei, sofern der Unterhaltsbeitrag an den Sohn C._____ nicht im beantragten Um- fang zugesprochen wird und der gebührende Bedarf von C._____ CHF 5'051.00 (entsprechend Barbedarf plus Überschussanteil) nicht gedeckt wird, der Fehlbetrag gemäss Art. 268a ZGB im Scheidungsurteil festzuhalten. 6.2 Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ auch nach dessen Mündigkeit weiterhin an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in einem gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin wohnt, keine andere Zahlungsadres- se bezeichnet und keine eigenen Ansprüche an den Beklagten stellt.
7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 folgende mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 9'125.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. August 2021
- 4 - CHF 10'875.00 ab 1. September 2021 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter des Beklagten. 7.1 Es sei gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB im Dispositiv des Scheidungsurteils festzuhalten, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin CHF 18'715.00 pro Monat beträgt und der Fehlbetrag zwischen der zugesprochenen Rente und dem gebührenden Bedarf der Klägerin von CHF 18'715.00 wie folgt besteht:
- in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis Ende August 2021 beträgt der Fehlbetrag der Klägerin gemäss Art. 219 Abs. 3 ZGB CHF 9'590.00 pro Monat.
- in der Zeit ab 1. September 2021 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten be- trägt der Fehlbetrag der Klägerin gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB CHF 7'840.00 pro Monat. 7.1.1 Eventualiter, falls der Klägerin nicht die in Ziff. 7 beantragten Unterhaltsbeiträge in vollem Umfang zugesprochen werden, sei im Urteilsdispositiv der Fehlbetrag gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB als Differenzbetrag zwischen dem gebührenden Unterhalt der Klägerin von CHF 18'715.00 pro Monat und dem ihr zugesprochenen Unterhalts fest- zuhalten. 7.1.2 Es sei für den Fall, dass keine den gebührenden Bedarf der Klägerin deckende Un- terhaltsrente zugesprochen werden kann, der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin während 5 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung jeweils per Ende März, erstmals En- de März 2019, unaufgefordert seine vollständige Steuererklärung inkl. Beilagen und Hilfsblätter, die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) seiner Firma sowie vollständige Lohnausweise bei Ausüben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit so- wie alle übrigen vollständigen Beleg zu seinem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und allfälligen Erwerbsersatzeinkünften im Vorjahr herauszugeben.
8. Es seien der Kinderunterhaltsbeitrag und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag an die Klägerin in gerichtsüblicher Art zu indexieren.
9. Es seien die Anträge Ziff. 4 und 5 des Beklagten gemäss Klageantwort vom 31. Okto- ber 2016 betreffend Regelung des Besuchsrechts und insbesondere die Festlegung des Übergabeortes bei den Besuchen "an der Haustüre von C._____" sowie betref- fend Regelung der Modalitäten zur Ferienregelung infolge Abschluss der Parteiver- einbarung zum Besuchsrecht vom 5. März 2018 als gegenstandslos abzuschreiben.
10. Es sei der Antrag Ziff. 6 des Beklagten gemäss Klageantwort vom 31. Oktober 2016 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
11. Alle Anträge des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer güter- rechtlichen Ausgleichssumme seien abzuweisen.
12. Es sei der Antrag Ziff. 8, gemäss welchem die Regelung des Vorsorgeausgleichs per 24./25. Juni 2015 verlangt wird, abzuweisen und es sei der Vorsorgeausgleich ge- mäss klägerischem Antrag Ziff. 7 per Stichtag 1. Januar 2017 durchzuführen.
13. Es sei der Antrag Ziff. 9 Abs. 1 gemäss Klageantwort und Duplik zur Regelung des Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ vollumfänglich abzuweisen, unter Gutheissung der eigenen Anträge der Klägerin.
14. Es sei der Antrag Ziff. 9 Abs. 2 gemäss Klageantwort und Duplik betreffend Berechti- gung des Beklagten zur Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrages um 50% eines all- fällig von C._____ erzielten Lehrlingslohn sowie eines Abzuges eines vollständigen Lohnes vollumfänglich abzuweisen.
15. Es sei der Antrag Ziff. 10 betreffend Regelung des nachehelichen Unterhalts an die Klägerin abzuweisen unter Gutheissung der klägerischen Anträge zum nachehelichen Unterhalt.
16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Beklagten."
- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 216 S.102 ff.)
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen.
3. Die Obhut für C._____ wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller vom 5. März 2018 über die Scheidungsfolgen wird hinsichtlich deren Ziffer 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2005, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, wie namentlich Wahl der Schule, Berufs-wahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus-übung der elterlichen Sorge oder auf die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Gesuchstellerin zuzuteilen.
c) Persönlicher Verkehr Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs wird in Anbetracht des Alters des Sohnes verzich- tet."
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Ge- suchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskas- sen zu informieren.
6. Die Freizügigkeitsstiftung der F._____, … [Adresse] wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (Freizügigkeitskonto Nr. 6 ltd. auf B._____) Fr. 606'565.70 zuzüglich Zins ab 24. Juni 2015 auf nachfolgende Freizügigkeitskonten zu- gunsten der Gesuchstellerin (A._____, geb. tt.04.1963, AHV-Nr. 4) zu übertragen:
- 6 -
a) Fr. 303'282.85 zuzüglich Zins ab 24. Juni 2015 auf das Freizügigkeitskonto der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse] D._____: BC-Nr. 1/Konto-Nr. 2 IBAN: 3
b) Fr. 303'282.85 zuzüglich Zins ab 24. Juni 2015 auf das Freizügigkeitskonto der E._____ AG, Freizügigkeitsstiftung der E._____, … [Ort] IBAN: 5
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 4'500.–ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 (davon Fr. 1'825.– Betreuungsunterhalt) Fr. 2'675.– ab 1. Juli 2019 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten des Kindes (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förde- rungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnun- gen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, dafür aufkom- men. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für ausserordentliche Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälftige Beteiligung der anderen Partei ge- richtlich geltend zu machen.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 0.- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 Fr. 700.- ab 1. Juli 2019 bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 31. Dezember 2030)
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts die folgenden Beträ- ge: Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteil bis zum 30. Juni 2019 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 5'375.–. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Dezember 2030) fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 2'150.–.
- 7 -
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse:
- hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: Fr. 9'600.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- hyp. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft bis 30. Juni 2019: Fr. 2'000.– ab 1. Juli 2019: Fr. 6'350.–
- C._____: Fr. 250.– (Kinder- und Ausbildungszulagen) Bedarfszahlen bis 30. Juni 2019:
- Gesuchsteller familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'100.–
- Gesuchstellerin familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'375.–
- C._____ Barbedarf: Fr. 2'925.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 1'825.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019:
- Gesuchsteller eingeschränkter Bedarf: Fr. 6'240.–
- Gesuchstellerin eingeschränkter Bedarf: Fr. 7'050.–
- C._____ Barbedarf: Fr. 2'925.– Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– Vermögensverhältnisse:
- Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft jeweils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnaus- weis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen.
- 8 -
14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2018 von 102.1 Punk- ten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge.
15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 28'857.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
16. Die übrigen Rechtsbegehren der Gesuchsteller werden abgewiesen, sofern darauf eingetre- ten werden kann.
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung. Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
18. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auf- erlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Gesuchsteller ver- rechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Gesuchstellern im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.
19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
20. (Schriftliche Mitteilung)
21. (Rechtsmittel)
- 9 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (act. 212 S. 2 ff): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die folgenden im Voraus auf den Ersten jeden Monats, ab Verfall mit 5% Verzugszins zahlbaren Kinderun- terhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:
- CHF 6'007.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2020 (davon CHF 2'836.00 Betreuungsunterhalt)
- CHF 3'171.00 ab 1. Juli 2020 (davon CHF0.00 Betreuungsunterhalt) bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über die Volljährigkeit hin- aus. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 1.1. Es sei, im Urteil als zusätzliche Dispositiv-Ziffer 7.1 festzuhalten, dass der Fehlbetrag ge- mäss Art. 286a ZGB zwischen dem gebührenden Bedarf von C._____ von CHF 4'321.00 und dem Barbedarf von CHF 3'421.00 monatlich CHF 900.00 beträgt.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlichen nachehelichen Unter- halt wie folgt zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats, ab Verfall mit 5% Verzugszins zahlbar:
- CHF 1'537.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2020
- CHF 3'312.00 ab 1. Juli 2020 bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionierungsalter (voraussichtlich 31. Januar 2031)."
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen:
- 10 - "11. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin beträgt CHF 14'636.00 pro Monat in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis 30. Juni 2020 und CHF 14'145.00 pro Monat ab 1. Juli 2020. Es fehlen der Gesuchstellerin zur Deckung des gebührenden Bedarfs die folgenden Beträ- ge:
- Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2020 fehlt ein mo- natlicher Betrag von CHF 8'263.00.
- Für die Zeit ab dem 1. Juli 2020 bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Ge- suchstellers (voraussichtlich 31. Januar 2031) fehlt monatlich ein Betrag von CHF 6'833.00."
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 7 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse:
- Hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: CHF 12'000.00 (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft bis 30. Juni 2020: CHF 2'000.00 hypothetisch ab 1. Juli 2020: CHF 4'000.00
- C._____: CHF 250.00 (Kinder- und Ausbildungszulagen) Bedarfszahlen bis 30. Juni 2020:
- Gesuchsteller familienrechtlicher Notbedarf: CHF 4'456.00
- Gesuchstellerin familienrechtlicher Notbedarf: CHF 5'530.00
- C._____ Barbedarf: CHF 3'421.00 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: CHF 2'836.00 Gebührender Bedarf C._____ CHF 4'321.00 Bedarfszahlen ab 1. Juli 2020:
- 11 -
- Gesuchsteller eingeschränkter Bedarf: CHF 5'517.00
- Gesuchstellerin eingeschränkter Bedarf: CHF 7'344.00
- C._____ Barbedarf: CHF 3'421.00 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 Gebührender Bedarf C._____ CHF 4'321.00 Vermögensverhältnisse:
- Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
5. Es sei Dispositiv-Ziffer 15 des angefochtene Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche CHF 95'619.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils."
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl MWST zulasten des Gesuchstellers, Be- klagten und Berufungsbeklagten.
- 12 - EDITIONSANTRÄGE Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren:
- alle Depotauszüge inkl. Depottransaktionsliste sowie alle einzelnen Transaktionsbelege be- treffend F._____ Depot Nr. 7, lautend auf den Beklagten für die Zeit vom 26.04.2013 bis 25.06.2015;
- Lohnausweis 2016;
- Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) zu seiner selbständigen Tätigkeit 2017;
- Steuererklärungen 2016 und 2017. Anschlussberufungsantwort (act. 248 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung vom 28. Februar 2019 (act. 237) vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Anschlussberufungsklä- gers." des Gesuchstellers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: Berufungsantwort (act. 236 S. 3): "1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin. Editionsanträge der Klägerin vom 15. Oktober 2018
1. Die Editionsanträge seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin." Anschlussberufung (act. 237 S. 2 ff.): "1. Es sei im Urteil als zusätzliche Dispositiv Ziff. 4.1 folgendes festzuhalten: "Es seien unter Androhung der Ungehorsam Strafe nach Art. 292 StGB und weitere vom Gericht als sinnvoll erachteten Sanktionen gegenüber der Klägerin Weisungen zu erlassen, damit sie den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn C._____ nicht mehr beeinträchtigt und das ge- meinsame Sorgerecht gewährleistet. Es soll sichergestellt werden, dass zwischen Vater und Sohn jederzeit ein direkter Kontakt hergestellt werden kann. Die Klägerin hat dem Beklagten die Handy- nummer des Sohnes mitzuteilen, sodass sichergestellt ist, dass der Beklagte jederzeit den Sohn telefonisch kontaktieren kann. Es sei bei der zuständigen KESB eine Person zu ernennen, die bei
- 13 - Nichtbefolgung dieses Antrages durch die Klägerin umgehend und unbürokratisch einschreiten muss."
2. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Sohn C._____ die folgenden Kinder- unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:
- Fr. 3'648 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019 (davon Fr. 1'723 Be- treuungsunterhalt)
- Fr. 1'925 ab 1. Juli 2019 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet."
3. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 0 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019
- Fr. 0 ab 1. Juli 2019 (ein rechnerischer Betrag von Fr. 943 wird aufgrund von Art. 125 Abs. 3 nicht gewährt)" Eventualiter "Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 0 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2019
- Fr. 450 ab 1. Juli 2019 (ein rechnerischer Betrag von Fr. 943 wird aufgrund von Art. 125 Abs. 3 ZGB knapp zu Hälfte gewährt)."
5. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Eventualiter Es sei Dispositiv Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Klägerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts die folgenden Beträge:
- 14 -
- Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2019 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 2'670
- Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ab dem 1. Juli 2019 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'093.
6. Es sei Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse:
- hyp. Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 6'763 (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- Realistisches Einkommen ab 1. Juli 2019 Beklagter Fr. 3'650 (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder und Ausbildungszulagen)
- hyp. Erwerbseinkommen Klägerin (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft bis 30. Juni 2019: Fr. 2'000
- ab 1. Juli 2019: Fr. 4'850
- Realistisches Einkommen ab 1. Juli 2019 Klägerin Fr. 4'000
- C._____: Fr. 250 (Kinder- und Ausbildungszulagen) Bedarfszahlen bis 30. Juni 2019:
- Beklagter familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'111
- Klägerin familienrechtlicher Notbedarf: Fr. 5'273
- C._____ Barbedarf: Fr. 2'175 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 1'723 Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019:
- Beklagter eingeschränkter Bedarf: Fr. 6'270
- Klägerin eingeschränkter Bedarf: Fr. 6'821
- C._____
- 15 - Barbedarf: Fr. 2'175 Anspruch aus Betreuungsunterhalt: Fr. 0 Vermögensverhältnisse:
- Vermögen Beklagter ca. Fr. 0.9 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- Vermögen Klägerin ca. Fr. 1.3 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
7. Es sei Dispositiv Ziff. 13 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Eventualiter "Der Beklagte und die Klägerin seien verpflichtet, sich während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft jeweils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Lohnausweis bzw. ent- sprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen."
8. Es sei Dispositiv Ziff. 15 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen: "Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 63'320 zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils." Eventualiter "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 19'445 zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils."
9. Es sei im Urteil als zusätzliche Dispositiv Ziff. 19.1 folgendes festzuhalten: "Der Beklagte beantragt eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Umfang von CHF 14'000."
10. Die anderslautenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Klägerin." Urteil des Obergerichts vom 12. September 2019: (act. 282 S. 69 ff.)
1. Dispositiv Ziff. 7, 9 - 13, 15 und 17 und 18 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 18. Juni 2018 werden aufgehoben und teilweise neu, wie folgt gefasst:
- 16 -
7. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 2'077.– ab Rechtskraft dieses Urteils. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen Fr. 640.–. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Berufungsklägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten des Kin- des (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für ausserordentliche Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälftige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.
9. Der Berufungsbeklagte wird mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet, der Beru- fungsklägerin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 sind an die Berufungsklägerin zahl- bar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Der Berufungsklägerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Berufungsbeklagten (voraussichtlich
31. Dezember 2030) monatlich Fr. 3'300.–.
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 bzw. das Absehen von einer Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziff. 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: hyp. Erwerbseinkommen Berufungsklägerin: (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab 1. Juli 2019: Fr. 5'900.– hyp. Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter Fr. 8'300.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- 17 - C._____: (Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 250.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: Berufungsklägerin (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'985.– Berufungsbeklagter (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'223.– C._____ Barbedarf: Fr. 2'967.– Betreuungsunterhalt: Fr. 0.– Vermögensverhältnisse Vermögen Berufungsklägerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Vermögen Berufungsbeklagter ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
13. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils jeweils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Einkommen zukommen zu lassen.
15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 93'707.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
17. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien ver- rechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.
19. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
2. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
- 18 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'800.– festgesetzt.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln der Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem Berufungsbeklagten auferlegt.
5. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 10'000.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung und zwar der Berufungsklä- gerin im Umfang von Fr. 350.– und dem Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 3'450.–.
6. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu be- zahlen. 7-9. (Mitteilungen und Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2020: (act. 283 S. 24)
1. Die Verfahren 5A_780/2019 und 5A_842/2019 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.7, 1.9, 1.11, 1.12, 1.15, 2 sowie 4 bis 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zum erneu- ten Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt.
4. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
5. (Mitteilungen)
- 19 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. April 2005, am tt.mm.2005 wurde der ge- meinsame Sohn C._____ geboren. Nach der Geburt des Sohnes gab die Ge- suchstellerin, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fort- an Berufungsklägerin) ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich der Betreuung des Sohnes und dem Haushalt. Der Gesuchsteller, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Berufungsbeklagter) ging der Erwerbsar- beit nach. Die Parteien leben seit dem 26. April 2013 getrennt (act. 4/24).
2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Berufungsbeklagte das Schei- dungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig und reichte das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. 1 und 2). Dem Scheidungsverfahren war ein Ehe- schutzverfahren vorausgegangen. Das Eheschutzgericht hatte mit Urteil vom
10. Juni 2013 gestützt auf eine gleichentags abgeschlossene Vereinbarung der Parteien den vom Berufungsbeklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 8'000.00 festgesetzt, nämlich CHF 6'000.00 für die Berufungsklägerin per- sönlich und CHF 2'000.00 (inklusive allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen) für den Sohn C._____ (act. 4/24). Mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. August 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Reduktion der zu leistenden Unterhaltsbei- träge auf insgesamt CHF 3'000.00 für die Berufungsklägerin und den Sohn. Nach Durchführung des Verfahrens reduzierte das Einzelgericht Uster den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf insgesamt CHF 6'600.00, nämlich CHF 4'600.00 für die Be- rufungsklägerin persönlich und CHF 2'000.00 für den Sohn C._____ (act. 81). Ei- ne dagegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wies die Kammer mit Ent- scheid vom 5. Mai 2017 ab (act. 91). Am 25. November 2017 stellte der Berufungsbeklagte ein weiteres Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte die Reduktion seiner
- 20 - Unterhaltsverpflichtung ab 1. Dezember 2017 auf CHF 1'500.00 zuzüglich allfälli- ge Kinder- und Familienzulagen für den Sohn C._____ und (befristet bis und mit Juli 2019) CHF 360.00 für die Berufungsklägerin persönlich (act. 113). Das Ein- zelgericht wies das Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2018 ab (act. 170). Am 18. Juni 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 208 = act. 216). Es wurde den Parteien am 10. bzw. 13. September 2018 zugestellt (act. 209).
3. Am 15. Oktober 2018 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung (act. 212). Sie stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 212 S. 2 ff.). Am
28. Februar 2019 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort (act. 236) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 237). Mit Eingabe vom
2. Mai 2019 beantwortete die Berufungsklägerin die Anschlussberufung (act. 248). Am 23. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen und beantragte, es sei der vorsorgliche Massnahmenent- scheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2016 abzuändern (act. 250). Am 12. September 2019 wies die Kammer dieses Massnahmenbegehren ab und fällte im Übrigen das Urteil (act. 282).
4. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. September 2019 gelangten beide Parteien mit Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 31. August 2020 (act. 283) hiess das Bundesgericht beide Beschwerden teilweise gut, hob Teile des Urteils der Kammer auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten werden konnte.
5. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag, der Beginn der Unterhaltspflicht sei im neuen Urteil der Kammer auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (Teilrechtskraft der nicht mit Berufung angefochte- nen Punkte), d.h. auf den 1. März 2019, festzusetzen, und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des neuen Urteils (act. 284). Für den Fall, dass die- sem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 286). Mit Schreiben
- 21 - vom 28. Oktober 2020 reichte er die Kopie eines von der Berufungsklägerin ge- gen ihn erwirkten Zahlungsbefehls ein (act. 288 und 289).
6. Das Verfahren ist spruchreif. Der Berufungsklägerin sind mit diesem Ent- scheid die Doppel der letzten Eingaben des Berufungsbeklagten zuzustellen. II.
1. Das Bundesgericht hat das Urteil der Kammer vom 12. September 2019 mit Bezug auf das Güterrecht und den Unterhalt aufgehoben, weil die Kammer das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hatte und eine Heilung dieser Gehörsverlet- zung ausgeschlossen war, weil die Kammer die massgeblichen sachverhaltlichen Grundlagen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt hatte. Sowohl zum Güterrecht als auch zum Unterhalt betraf das jeweils nur einen be- stimmten Einwand einer Partei, nämlich zum einen die (vom Berufungsbeklagten verlangte) Berücksichtigung der Bonusbeteiligung der Berufungsklägerin im Gü- terrecht und zum andern die (von der Berufungsklägerin verlangte) Berücksichti- gung einer Kaderfunktion im hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten beim Unterhalt. Weil sich diese Punkte auf weitere Elemente des Entscheides auswirken (auf den ungedeckten gebührenden Unterhalt der Berufungsklägerin, auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnung sowie auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen), wurden diese ebenfalls aufgehoben. Diese weiteren Punkte soll- ten damit allerdings nicht umfassend neu zur Diskussion gestellt werden, sondern nur in diesem Umfang angepasst werden, wenn nötig. Die Kammer ist bei ihrer neuen Entscheidung an die Erwägungen des Rückwei- sungsentscheides gebunden. Es geht einzig darum, die beiden erwähnten Ein- wände zu prüfen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den übrigen Entscheid zu ziehen. Im Übrigen hat es mit den Erwägungen des Entscheids vom
12. September 2019 sein Bewenden.
2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 stellt der Berufungsbeklagte die folgenden Anträge (act. 284 S. 2):
- 22 - "1. Es sei eine vom Obergericht des Kantons Zürich neu zu treffende Unterhaltsregelung mit Wirkung ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, das heisst ab 1. März 2019 (Teilrechtskraft) festzu- setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
2. Diesbezüglich anderslautende Anträge der Antragsgegnerin seien abzuweisen." Das ist eine Klageänderung. Eine solche ist grundsätzlich im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn zum einen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ei- ner Klageänderung im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zum andern auf neuen Tatsachen oder Beweis- mitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Diese Einschränkungen gelten allerdings nur für den Anwendungsbereich der Dis- positionsmaxime. Soweit die Offizialmaxime zur Anwendung kommt, was mit Be- zug auf den Kinderunterhalt der Fall ist (vgl. dazu die Ausführungen des Bundes- gerichts im Rückweisungsentscheid; act. 283 S. 17 E. 7.3 f.), sind die Rechtsmit- telanträge für die Rechtsmittelinstanz nicht bindend, was auch eine Klageände- rung betrifft. Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nachträgliche Än- derungen (im Sinne "unverbindlicher Vorschläge") auch unabhängig von den Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden können, wenn dies von Amtes wegen angebracht erscheint (ZK ZPO-Reetz / Hilber, Art. 317 N 76).
3. Die Kammer hatte in ihrem Entscheid vom 12. September 2019 ohne weite- re Begründung festgehalten, dass die Unterhaltsregelung "ab Rechtskraft dieses Urteils" (vgl. Disp.-Ziff. 1.7) gelten sollte. Das wurde vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Wegen der Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides kann grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht mehr darauf zurück gekommen werden, es sei denn, es hätten sich seither wesentliche neue Tatsachen ereignet, die eine neue Betrachtung von Amtes wegen erfordern wür- den. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und werden vom Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht.
- 23 - Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Unbilligkeit, dass der Berufungs- beklagte für die Dauer des Prozesses gestützt auf einen Massnahmenentscheid Unterhaltsbeiträge (nach-)zahlen muss, auch wenn das Obergericht in seinem Endentscheid festhalte, dass kein Unterhalt mehr geschuldet ist (act. 284 S. 3), bestand im Grundsatz schon vor dem Entscheid vom 12. September 2019 und stellt keine neue Tatsache dar. Im Übrigen wird diese Problematik mit dem heuti- gen Entscheid entschärft, da sich nun die Unterhaltspflicht gegenüber dem Mass- nahmenentscheid - entgegen der Erwartung des Berufungsbeklagten (act. 284 S. 3 Ziff. 3) - nur vergleichsweise wenig reduziert. Dass der Berufungsbeklagte mit einer Nachforderung konfrontiert wird, nachdem er die Unterhaltszahlungen gestützt auf das Urteil der Kammer vom 12. Septem- ber 2019 reduzierte (vgl. act. 284 S. 2 und act. 289), ist eine voraussehbare Kon- sequenz dieser Rechtslage. Das Risiko einer Nachforderung ging der Berufungs- beklagte insbesondere dadurch ein, dass er die Reduktion der Unterhaltsbeiträge während des bundesgerichtlichen Verfahrens beibehielt. Das stellt ebenfalls keine neue Tatsache dar, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde.
4. Es hat demnach sein Bewenden mit dem Entscheid im Urteil der Kammer vom 12. September 2020, dass eine allfällige Unterhaltspflicht ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gilt.
5. Für den Fall, dass seinem Antrag vom 6. Oktober 2020 auf eine rückwirken- de Inkraftsetzung der nachehelichen Unterhaltsregelung nicht stattgegeben wer- den sollte, ersucht der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 26 Oktober 2020 um eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Entscheid des Bezirks- gerichts Uster vom 14. November 2016. Er beantragt (act. 286 S. 2):
1. Der Unterhalt an die Gesuchsgegnerin persönlich sei rückwirkend ab dem 23. Juli 2019 (eventualiter ab dem 1. November 2019, subeventualiter ab sofort) aufzuheben.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
6. Da eine Anpassung von vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt und eine rückwirkende Abänderung - ausser in Ausnahmesitua-
- 24 - tionen, wie hier keine gegeben ist - nicht in Frage kommt, ist das Massnahmenbe- gehren abzuweisen, soweit es auf die Vergangenheit gerichtet ist (Haupt- und Eventualantrag). Da das Hauptsachenverfahren spruchreif ist, so dass sogleich darüber entschieden werden kann, ist das Massnahmenbegehren im Übrigen mit Bezug auf den Subeventualantrag abzuschreiben. III.
1. Mit der Anschlussberufung machte der Berufungsbeklagte geltend, nach dem Eheschutzurteil habe er der Berufungsklägerin jeweils 60% seines Bonus überwiesen. Weil damit der Bonus "unterhaltsrechtlich" bereits berücksichtigt ge- wesen sei, habe er in der Duplik eine Reduktion seiner Errungenschaft um seinen Bonusanteil von CHF 97'713.00 verlangt, um eine Doppelzahlung des Bonus zu verhindern. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz in ihrem Urteil mit keiner Silbe eingegangen. Dadurch resultiere eine stossende Doppelbelastung mit dem Er- gebnis, "dass der (Berufungsbeklagte) schlussendlich 80% des durch seine Leis- tung erzielten Bonus an die (Berufungsklägerin) abliefern muss" (act. 237 S. 31 m.H. auf act. 110 S. 40 und act. 112/65).
2. Sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer haben den Bonusanteil des Be- rufungsbeklagten bei der Berechnung seiner Errungenschaft nicht ausgeschieden (act. 216 S. 39; act. 282 S. 32) und sind damit dem Standpunkt des Berufungsbe- klagten nicht gefolgt. Beide Instanzen begründeten diesen Entscheid allerdings nicht, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten dar- stellt, wie das Bundesgericht erkannte (act. 283 S. 15 E. 6.2).
3. Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB fällt der Arbeitserwerb in die Errungen- schaft. Das gilt auch für den Bonus. Wird der Arbeitserwerb nicht für die laufen- den Bedürfnisse verbraucht, stellen diese Ersparnisse Errungenschaft dar. Diese Ausgangslage ist klar und lässt keine Kompensation des Bonusanteils in der Er- rungenschaft des Berufungsbeklagten zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten liegt keine Lücke vor, die ein Abweichen vom Gesetz erlauben würde. Auch Leistungen aufgrund der gesetzli-
- 25 - chen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten führen zu Errungenschaft, sofern sie nicht verbraucht werden, sondern daraus Ersparnisse geäufnet werden (BK ZGB- Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 197 N 124). Nicht nur die eigenen Bonusanteile des Berufungsbeklagten, sondern auch diejenigen der Berufungsklägerin sind da- her im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen, soweit sie zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden sind. Eine vom Berufungsbeklagten wahrgenommene Doppelbelastung verschwindet bei dieser Betrachtung. Wird der ganze Bonus gespart, erhält jede Partei die Hälfte davon, was für den Berufungsbeklagten gegenüber der eheschutzrichterlichen Regelung, bei der ihm 40% des Bonus verbleiben, eine Verbesserung bedeutet. Diese Überlegung beruht auf der Annahme, dass beide Parteien ihren Bonusan- teil nicht (oder im gleichen Umfang) für den laufenden Unterhalt verbrauchen, was wohl nur selten (bei beidseits sehr guten finanziellen Verhältnissen) realistisch ist. Dass Unterhalt nicht gespart, sondern verbraucht wird, stellt aber eine bestim- mungsgemässe Verwendung dar und bildet daher keinen Anlass für eine güter- rechtliche Kompensation. Selbst wenn die Berufungsklägerin die vom Berufungs- beklagten gemäss Eheschutzentscheid erhaltenen Bonusanteile verbraucht hat, während die Bonusanteil des Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden waren (was im Übrigen nicht feststeht), ist die Errungenschaft des Berufungsbeklagten daher nicht zu reduzieren.
4. Der Berufungsbeklagte dringt demnach mit dem Einwand nicht durch, seine Errungenschaft sei um einen Bonusanteil von CHF 97'713.00 zu reduzieren. Im Ergebnis ist die Vorinstanz diesem Einwand zu Recht nicht gefolgt. Die An- schlussberufung ist auch mit Bezug auf diesen Einwand abzuweisen.
5. Mit Bezug auf das Güterrecht ändert sich demnach nichts am Entscheid der Kammer vom 12. September 2019. Es bleibt dabei, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 93'707.00 zu leisten hat (vgl. act. 282 S. 35).
- 26 - IV.
1. Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien ein hypothetisches Einkommen an. Im Fall des Berufungsbeklagten ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhe- bungen des Bundesamtes für Statistik und unter Verwendung der Parameter "Zü- rich", "Finanzdienstleistungen", "Betriebswirtschaftler", "Unteres Kader", "42 Wo- chenstunden", "Universität Hochschule", "52 Jahre" sowie "25 Dienstjahre" in ei- ner Unternehmung mit 50 Mitarbeitern oder mehr, einen Median-Bruttolohn von rund CHF 11'500.00. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge rechnete sie ihm ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'600.00 an (act. 216 S. 83 f.).
2. Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter mit der Berufung vor, bei der Bestimmung der anrechenbaren hypothetischen Einkommen an beide Parteien ganz offensichtlich nicht mit gleichen Ellen gemessen zu haben, indem er dem Berufungsbeklagten trotz 25-jähriger Berufserfahrung und ausgewiesener Füh- rungserfahrung lediglich den Lohn eines "unteren Kaders" angerechnet habe. Sie macht geltend, hätte der Berufungsbeklagte eine Stelle gesucht, was er absicht- lich nicht gemacht habe, hätte er mindestens eine Stelle im "mittleren und oberen Kader" gesucht und sicher auch gefunden (act. 212 S. 24 Ziff. 72). Unter Verweis auf die vorsorglichen Massnahmen, wo ihm ein Einkommen von CHF 12'000.00 pro Monat (ohne Bonus) angerechnet wurde, verlangt sie, dass dem Berufungsbeklagten für die Berechnung seiner Unterhaltspflicht ein Mindest- einkommen von CHF 12'000.00 netto pro Monat anzurechnen sei (act. 212 S. 25 Ziff. 76).
3. Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens des Berufungsbeklagten erwog die Kammer im Entscheid vom 12. September 2019, es rechtfertige sich, im Wesentlichen die gleichen Parameter anzuwenden wie bei der Berufungsklä- gerin (Schweizerin / Region Zürich / Finanzdienstleistungen / ohne Kaderfunkti- on / 32 Wochenstunden / UNI / Alter 56 / 10 Dienstjahre / Unternehmensgrösse über 50 / 12 Monatslohn / mit Sonderzulagen; vgl. act. 282 S. 55). Das anerkenne im Grundsatz auch der Berufungsbeklagte. Abzuweichen sei einzig mit Bezug auf das Alter sowie die Berufserfahrung. Aufgrund der auch beim Berufungsbeklagten
- 27 - anzunehmenden erschwerenden Voraussetzungen (dreimalige Kündigung, Alter) sei von einem Bruttowert minus 25% auszugehen, mithin von einem Bruttolohn von CHF 9'918.00. Es resultiere ein anrechenbarer fiktiver Nettolohn von gerun- det CHF 8'300.00 pro Monat (act. 282 S. 56).
4. Zur Berechnung des Einkommens des Berufungsbeklagten bzw. zu den da- bei verwendeten Parametern brachte die Berufungsklägerin vor Bundesgericht unter anderem vor, es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, mit Ausnahme des Alters und der Berufserfahrung bei beiden Parteien von denselben Voraussetzun- gen auszugehen. Dies gelte namentlich hinsichtlich des Kriteriums "ohne Kader- funktion", da der Berufungsbeklagte stets Funktionen im oberen Kaderbereich ausgeübt habe und er nicht behauptet habe, dass er in Zukunft keine entspre- chende Anstellung finden könne, und auch nicht ersichtlich sei, weshalb er einen solchen Hierarchieverlust sollte hinnehmen müssen. Die Kammer sei nicht darauf eingegangen, dass sie im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, es sei ihm zumindest der Lohn eines Angehörigen des mittleren Kaders anzurechnen. Der von der Kammer vorgenommene generelle Abzug von 25% finde weder in den Beweismitteln noch in den Behauptungen des Berufungsbeklagten eine Stütze. Mit dem Ergebnis eines hypothetischen Einkommens von CHF 9'600.00 habe be- reits das Bezirksgericht die mit den verschiedenen Kündigungen und dem Alter des Beschwerdegegners voraussichtlich verbundene Einkommenseinbusse hin- reichend berücksichtigt (act. 283 S. 20 f. E. 9.1). Das Bundesgericht erkannte (auch) in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Verhandlungsmaxime und hielt die Ausführungen der Berufungsklägerin zum Urteil des Bezirksgerichts für unbehelflich. Hingegen treffe zu, dass die Kammer nicht ausführe, weshalb der Berufungsbeklagte ihrer Ansicht nach keine Stelle mit Kaderfunktion (mehr) solle ausüben können, sondern einzig darauf verweise, der Berufungsbeklagte anerkenne, dass für ihn dieselben Parameter massgeblich seien wie für die Berufungsklägerin, obwohl sie die entsprechende Problematik in der Berufung aufgeworfen und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich hinterfragt habe. Dem Urteil der Kammer lasse sich nichts dazu entnehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht relevant oder unzutreffend gewesen wäre. Damit habe die Kam-
- 28 - mer den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt (act. 283 S. 21 E. 9.2).
5. Der Berufungsbeklagte meinte in der Berufungsantwort, die beruflichen Pro- file und dementsprechend das Einkommenspotential der Parteien seien "fast identisch". Neben einer ähnlichen Ausbildung und einer aufgrund des fortgeschrit- tenen Alters langjährigen Erfahrung, verfügten beide über je ein individuelles Handicap. Bei der Berufungsklägerin sei das die berufliche Abstinenz, die sie sich jedoch selbst zuzuschreiben habe. In seinem eigenen Fall nennt er "die vielen be- ruflichen Veränderungen inkl. drei Kündigungen, aufgrund deren sein Rollenprofil richtiggehend zerstört wurde, was sich negativ auf die Chancen am Arbeitsmarkt auswirkte" (act. 236 S. 20 Ziff. 74).
6. Auf diese Vorbringen des Berufungsbeklagten verwies die Kammer im Urteil vom 12. September 2019 (act. 282 S. 56). Daran kann nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht festgehalten werden. Vorweg ist anzumerken, dass die vom Berufungsbeklagten monierte "berufliche Abstinenz" der Berufungs- klägerin die Folge der ehelichen Rollenteilung ist, die der Berufungsbeklagte mit- verantwortet. Diese berufliche Abstinenz schlägt sich nicht nur unmittelbar in einer kürzeren Berufserfahrung sondern mittelbar auch darin nieder, dass der Beru- fungsklägerin ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion angerechnet wurde (act. 282 S. 55). Die Auflistung der letzten beruflichen Stationen des Berufungsbeklagten seit 2008 zeigt, dass er dort regelmässig Führungsfunktionen wahrnahm (von der Leitung Investment Management über Leiter Aktien, Leiter Regelbasierte Anlagen und Rohstoffe, Leiter Vertrieb und Produktmanagement zu Mitglied der Geschäftslei- tung und Finanzchef der G._____ und zuletzt als Teamleiter bei der H._____; vgl. act. 110 S. 69; Prot. VI S. 15 ff.). Der Berufungsbeklagte räumt dies indirekt selbst ein mit der Aussage, dass eine Rückkehr in eine reine Fachfunktion in seiner Branche in seinem Alter nicht realistisch sei (act. 236 S. 19 Ziff. 72 a.E.). Angesichts dieses Werdegangs ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beru- fungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen ohne Kaderfunktion anzurechnen
- 29 - wäre. Den beruflichen Turbulenzen der letzten Jahre, die der Berufungsbeklagte als sein Handicap bezeichnet, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm nicht der Median aller Daten, sondern nur das 25%-Quantil (25% ver- dienen weniger als diesen Betrag und 75% mehr) angerechnet wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, beim hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten keine Kaderfunktion anzunehmen. Die einschlägige Sta- tistik (Lohnstrukturerhebung der Schweiz) fasst das obere und mittlere Kader so- wie das untere Kader je in einer Gruppe zusammen. Da die Positionen des Be- klagten am ehesten dem mittleren Kader zuzuordnen waren, ist der Durchschnitt dieser beiden Werte zu verwenden. Dem Urteil sind die aktuellsten Zahlen zu- grunde zu legen, die erhältlich sind. Beim Entscheid vom 12. September 2019 wa- ren das die Zahlen der Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2016 und heute sind es die Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2018 (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/ lohnniveau-schweiz/salarium.html, zuletzt besucht am 9. November 2020). Das ergibt bei einem Vollzeitpensum ein monatliches hypothetische Bruttoein- kommen von rund CHF 14'900.00 bzw. ein monatliches hypothetisches Nettoein- kommen von rund CHF 12'480.00 (bei Sozialabzügen von 16.25% wie im Urteil der Vorinstanz; vgl. act. 198c S. 2). Entsprechend dem Antrag der Berufungsklä- gerin (vgl. act. 212 S. 25 Ziff. 76) ist dem Berufungsbeklagten demnach ein hypo- thetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'000.00 anzurechnen.
7. Neben dem neuen hypothetischen Einkommen des Berufungsbeklagten sind die Zahlen aus dem Urteil der Kammer vom 12. September 2019 zu übernehmen. Für die einzig noch interessierende Phase II (ab 1. Juli 2019) ergibt das folgende Grundlagen der Unterhaltsberechnung (vgl. act. 282 S. 61):
- 30 - Berufungsklägerin Berufungsbeklagter C._____ Einkommen CHF 5'900.00 CHF 12'000.00 CHF 250.00 Bedarf CHF 6'965.00 CHF 6'223.00 CHF 2'967.00 (gebührender B.) (CHF 9'200.00) Betreuungsunterhalt CHF 0.00 Überschuss/Manko ./. CHF 1'065.00 CHF 5'777.00 ./. CHF 2'717.00 Unterhalt CHF 3'060.00 ./. CHF 5'777.00 CHF 2'717.00 Manko (zum gebüh- ./.CHF 240.00 renden Bedarf)
8. Betreuungsunterhalt ist in Phase II nicht geschuldet, da die Berufungskläge- rin mit dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 da- zu in der Lage ist, ihre massgeblichen Lebenshaltungskosten von CHF 4'836.00 zu decken (vgl. act. 282 S. 60 f. E. 13 i.V.m. act. 216 S. 91 f. E. 15.3). Beim Barunterhalt von C._____ verbleibt nach Abzug der Familienzulagen ein Manko von CH 2'717.00. Mit einem hypothetischen Einkommen von CHF 12'000.00 ist der Berufungsbeklagte in der Lage, dieses vollumfänglich zu decken. Er ist demnach zur Bezahlung von monatlich Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 2'717.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu verpflichten. An dieser Stelle entsteht unter diesen Umständen kein Fehlbetrag.
9. Nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt dem Berufungsbeklagten ein monatlicher Überschuss von CHF 3'060.00. Da die Berufungsklägerin den von der Vorinstanz ermittelten und im ersten Urteil der Kammer bestätigten gebühren- den Unterhalt von CH 9'200.00 mit ihrem hypothetischen Einkommen von CHF 5'900.00 nicht decken kann, hat sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Berufungsbeklagten. Der Beru-
- 31 - fungsbeklagte hat der Berufungsklägerin demnach nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 3'060.00, zu bezahlen und es ist festzuhalten, dass zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts CHF 240.00 fehlen (vgl. act. 282 S. 63 E. 15.5). V.
1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 16'000.00 fest, was un- angefochten blieb, und auferlegte sie den Parteien je hälftig. Nach dem neuen Ur- teil der Kammer werden die Kinderunterhaltsbeiträge geringfügig und die nach- ehelichen Unterhaltsbeiträge wesentlich erhöht. Ausserdem erhält die Berufungs- klägerin eine wesentlich höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung, die beinahe ihrem vorinstanzlichen Antrag entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Parteien über die nicht fi- nanziellen Kinderbelange geeinigt hatten, sind die vorinstanzlichen Kosten zu drei Viertel dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin zu auferlegen. Der Berufungsbeklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'000.00 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) bezahlen.
2. Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 850'000.00, wovon rund 7/8 wiederkehrende Leistungen darstellen, von denen wiederum 1/7 im summari- schen Verfahren zu beurteilen war, wurde im Urteil der Kammer vom 12. Septem- ber 2019 die Entscheidgebühr auf CHF 13'800.00 und eine volle Parteientschädi- gung auf CHF 17'400.00 festgesetzt (act. 282 S. 68). Daran ist festzuhalten.
3. Nach dem neuen Urteil der Kammer obsiegt die Berufungsklägerin sowohl in Bezug auf den Unterhalt als auch in Bezug auf das Güterrecht in überwiegendem Umfang. Die Kosten sind daher zu 1/10 der Berufungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten zu auferlegen und der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine auf 4/5 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.
- 32 - Es wird beschlossen:
1. Das vorsorgliche Massnahmenbegehren des Berufungsbeklagten wird abge- wiesen, soweit es auf die Vergangenheit gerichtet ist (Haupt- und Eventu- alantrag), und wird im Übrigen abgeschrieben.
2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG: Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt:
1. Dispositiv Ziff. 7, 9 - 13, 15 und 17 und 18 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirks Uster werden aufgehoben und teilweise neu wie folgt gefasst:
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Fr. 2'717.– ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten des Kin- des (wie aufwändigen Zahnbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, schulischen Förderungsmassnahmen) nach vorgängiger Information und Vorlage ent- sprechender Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Ver-
- 33 - sicherungen, dafür aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für aus- serordentliche Kosten des Kindes zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälfti- ge Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 3'060.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche Pensionsalter (voraussichtlich 31. Dezember 2030)
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 und 9 sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts ab 1. Juli 2019 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Gesuchstellers (voraussichtlich 31. Dezem- ber 2030) monatlich Fr. 240.–.
12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 bzw. das Absehen von einer Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziff. 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse: hyp. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) ab 1. Juli 2019: Fr. 5'900.– hyp. Erwerbseinkommen Gesuchsteller: Fr. 12'000.– (monatlich netto, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____: (Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 250.– Bedarfszahlen ab 1. Juli 2019: Gesuchstellerin (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'985.– Gesuchsteller (eingeschränkter Bedarf) Fr. 6'223.– C._____ Barbedarf: Fr. 2'967.– Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–
- 34 - Vermögensverhältnisse Vermögen Gesuchstellerin ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) Vermögen Gesuchsteller ca. Fr. 1 Mio. (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils jeweils bis Ende März eines jeden Jahres un- aufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr er- zielte Einkommen zukommen zu lassen.
15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrecht- lichen Ansprüche Fr. 93'707.– zu zahlen. Dieser Betrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
17. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'381.60 Zeugenentschädigung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu ¼ der Gesuchstellerin und zu ¾ dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien ver- rechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.
19. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 10'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'800.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Beru- fungsklägerin und zu 9/10 dem Berufungsbeklagten auferlegt.
5. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'920.– (Mehrwertsteuer einge- schlossen) zu bezahlen.
- 35 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge der Doppel von act. 284, act. 286, act. 287/1-8 und act. 288, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 850'000–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. i.V. der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart versandt am: