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LC200020

Ehescheidung

Zürich OG · 2021-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das Scheidungs- verfahren der Parteien anhängig (Urk. 1 und 2). Mit Teilurteil der Vorinstanz vom

9. November 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 339). Die von der Gesuchstellerin gegen dieses Teilurteil erhobene Berufung wurde vom Ober- gericht mit Urteil vom 31. Januar 2019 abgewiesen und das Teilurteil bestätigt (Urk. 343). Über die Nebenfolgen der Scheidung fand am 4. November 2019 die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 209 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2019 an die Vorinstanz hielt der Gesuchsteller fest, dass die Parteien betreffend die Teilung der Pensionskassenansprüche übereinstimmende Anträge gestellt hätten, womit dem Vollzug der Teilung grundsätzlich nichts mehr entgegenstehe. Sollte dies nicht mit einem Teilentscheid möglich sein, ersuche er darum, die mit Verfü- gung vom 18. Juli 2019 angeordnete Sperrung von Vorsorgegeldern auf den der Gesuchstellerin zustehenden Anteil zu beschränken (Urk. 498). Mit Eingabe vom

21. April 2020 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit, sie stimme einer Tei- lung der Vorsorgeansprüche mittels Teilurteil nicht zu, zumal der Gesuchsteller seinen rechtskräftig ausgewiesenen Unterhaltszahlungen weiterhin nicht nach- komme (Urk. 562). Mit Teilurteil vom 18. Mai 2020 ordnete die Vorinstanz die Tei- lung der Vorsorgeansprüche an (Urk. 585; Dispositiv eingangs wiedergegeben). Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, der Erlass eines Teilurteils sei unzulässig.

E. 2 Die Gesuchstellerin hat gegen das Teilurteil vom 18. Mai 2020 mit Einga- be vom 17. Juni 2020 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 575/2, Urk. 584). Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet (Urk. 589). Die Berufungsantwort datiert vom 25. August 2020 (Urk. 591) und wurde der Gesuchstellerin zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 592). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.

E. 3 Der Gesuchsteller führt in der Berufungsantwort aus, Hintergrund seines Begehrens um Teilung der Pensionskassenansprüche sei der Umstand gewesen, dass er bereits sein Rentenalter erreicht gehabt habe, die Sperrung seiner Vor- sorgegelder aber vorsorglich mit Verfügung vom 18. Juli 2019 angeordnet worden sei. Er sei seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 30'000.– pro Monat an die Gesuch-

- 8 - stellerin zu bezahlen, weshalb er dringend Liquidität benötigt habe, die er sich über einen Teilbezug seiner Vorsorgegelder habe beschaffen wollen. Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Gesuchstellerin durch das angefoch- tene Teilurteil materiell beschwert sei. Ihre Rechtsstellung werde durch den erst- instanzlichen Entscheid in keiner Weise tangiert, weil er ihr in ihren [sic] rechtli- chen Wirkungen keinerlei Nachteile beschere und er ihr daher auch kein Interesse an einer Abänderung verschaffe. Die Gesuchstellerin habe im Scheidungsverfah- ren explizit die Teilung der Vorsorgeansprüche beantragt und gleichzeitig der Be- rechnung über die Höhe der zu teilenden Ansprüche zugestimmt. Sie habe sich zum Antrag des Gesuchstellers vom 19. November 2019 nicht geäussert, sondern habe das Gericht die entsprechenden Vorkehrungen (Einholung von Bestätigun- gen etc.) tätigen lassen. Erst mit Schreiben vom 21. April 2020 habe sie dem Ge- richt mitgeteilt, dass sie mit dem Erlass eines Teilurteils nicht einverstanden sei. Die Gesuchstellerin begründe in keiner Art und Weise ihre angebliche materielle Beschwer. Sie sei auch nicht erkennbar. Vielmehr erhalte die Gesuchstellerin mit dem Teilurteil den ihr zustehenden Vorsorgeanteil vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Nachdem die Parteien rechtskräftig geschieden seien und sich der Ge- suchsteller bereits neu verheiratet habe, würde sich für die Gesuchstellerin auch beim Verbleib des Vorsorgeguthabens auf dem Vorsorgekonto des Gesuchstel- lers nichts ändern, selbst wenn er noch während des laufenden Verfahrens ver- sterben würde. Die Gesuchstellerin beschränke sich denn auch in der Berufungs- begründung auf die Darlegung rein formalrechtlicher Überlegungen zum Erlass eines Teilurteils, was allein jedoch das Erfordernis der materiellen Beschwer nicht zu ersetzen vermöge. Entsprechend sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin al- lenfalls eine formelle Beschwerde begründen könne, jedoch ohne gleichzeitige materielle Beschwer kein aktuelles Interesse an der Berufung auszuweisen in der Lage sei. Auf die Berufung sei daher nicht einzutreten. Der Gesuchsteller stimmt im Übrigen den Überlegungen der Vorinstanz zum Erlass eines Teilurteils ausdrücklich zu. Kurz bevor er das Rentenalter erreicht habe, habe die Vorinstanz die Auszahlung des Vorsorgekapitals vorsorglich blo- ckiert, um der Möglichkeit zu begegnen, dass er bei Erreichen des Rentenalters

- 9 - sein ganzes Vorsorgekapital beziehe, bevor die Teilung erfolgt wäre. Seinem rechtlichen Anspruch auf Bezug der Rentenansprüche hätten lediglich die An- sprüche der Gesuchstellerin auf Teilung der Vorsorgeguthaben entgegengestan- den. Diese Ansprüche könnten nun mit dem Teilentscheid vollumfänglich befrie- digt werden, sodass es möglich sei, dass der Gesuchsteller seine rechtlichen An- sprüche auf sein Vorsorgekapital wahrnehmen könne. Selbstverständlich wäre auch die andere vom Gesuchsteller vorgeschlagene Möglichkeit denkbar gewe- sen. Man hätte von einem Teilentscheid absehen und lediglich die Verfügungsbe- schränkung an die Pensionskasse anpassen können. Aus prozessökonomischen Überlegungen hätte dies wenig Sinn gemacht, da sich am zu überweisenden Be- trag im Zeitpunkt der Scheidung nichts mehr geändert hätte. Allerdings hätte das Gericht dann eine zusätzliche Verfügung erlassen müssen, ohne dass hierfür eine sinnvolle Veranlassung bestanden hätte (Urk. 591 S. 2 ff.).

E. 4 a) Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist Prozessvoraussetzung, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Vor Art. 308-334 N 95; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 525). Erforderlich ist, dass die Beru- fungsklägerin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 131 I 153 E. 1.2; 120 II 5 E. 2a). Die Berufungsklägerin muss durch den angefochtenen Entscheid bzw. sein Dispositiv beeinträchtigt sein. Formell beschwert ist eine Par- tei, wenn ihr Rechtsbegehren nicht vollumfänglich geschützt wurde. Darüber hin- aus ist eine materielle Beschwer vorausgesetzt: Das Urteil muss in die Rechte der Partei eingreifen und in seinen rechtlichen Wirkungen für sie nachteilig sein. Wer formell beschwert ist, ist in aller Regel auch materiell beschwert. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass seine Gutheissung dem Rechtsmittelkläger das verschafft, worum er nachgesucht hat. Würde seine Rechtslage nicht verän- dert, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 4P.137/2003 vom 17.11.2003, E. 2.1, m.w.H.; Reetz, a.a.O., N 31 und 32; Seiler, a.a.O., N 526 ff.).

- 10 - Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin bezüglich der beruflichen Vorsorge wie folgt formuliert (Urk. 585 S. 2): "Die berufliche Vorsorge sei von Amtes wegen zu teilen, wobei der Ge- suchstellerin die Hälfte der während der Ehe geäufneten Freizügig- keitsguthaben auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin zu überweisen sei." Da die Gesuchstellerin diesbezüglich ausdrücklich ein Teilurteil ablehnte (Urk. 562), ist ihr Rechtsbegehren dahingehend zu ergänzen, dass der Entscheid im Urteil über die Nebenfolgen der Scheidung ergehen solle. Die Vorinstanz hat ein Teilurteil lediglich über die berufliche Vorsorge gefällt, weshalb die formelle Beschwer der Gesuchstellerin ohne weiteres zu bejahen ist. Auch die materielle Beschwer ist zu bejahen: Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe Anspruch darauf, dass sämtliche Nebenfolgen der Scheidung und insbesondere der Vor- sorgeausgleich in einem einheitlichen Entscheid beurteilt werden. Durch das Teil- urteil sieht sie diesen Anspruch verletzt.

b) aa) Im Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils. Das Gericht hat im Entscheid über die Ehescheidung auch über de- ren Folgen zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz ist insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden ist. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils sind neben dem Scheidungspunkt selber nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren ver- wiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sowie der Vorsorgeausgleich, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann (Art. 283 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_213/2019 vom 25.09.2019, E. 1.4). In BGE 144 III 298 hat das Bundes- gericht festgehalten, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ge- mäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst. Das Bundesgericht erwog u.a., von der Entstehungsgeschichte her sei die Be- stimmung über die Einheit des Entscheids entsprechend der damaligen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen. Demnach hatte das Scheidungsge- richt in ein und demselben Urteil über die Scheidungsbegehren und über die Ne-

- 11 - benfolgen der Scheidung zu entscheiden. Die güterrechtliche Auseinanderset- zung durfte höchstens dann in ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhing. Nach der Einfüh- rung der Teilrechtskraft in Art. 148 Abs. 1 ZGB liess das Bundesgericht es zu, dass Urteile ergingen, welche nur den Scheidungspunkt betrafen (im Einzelnen E. 6.2.2 und E. 6.2.3). Zur Rechtslage nach Erlass der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung bzw. von Art. 283 ZPO im Speziellen erwog das Bundesgericht, dem Gesetzgeber dürfte ein Gesamtentscheid über die Ehescheidung und über deren Folgen vorgeschwebt haben. Da er aber gleichzeitig auch die Teilrechtskraft ein- geführt habe (Art. 315 Abs. 1 ZPO), habe er sich im Klaren darüber sein müssen, dass – wie bis anhin – der Gesamtentscheid über die Ehescheidung und deren Folgen unter Umständen auch bloss die Summe mehrerer Teilentscheide sein könne. Die Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung unter Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung missachte insoweit weder den Wortlaut von Art. 283 ZPO noch dessen Entstehungsgeschichte und Zweck. Vielmehr falle auf, dass die Zivilprozessordnung eine aArt. 149 Abs. 2 ZGB vergleichbare Regelung nicht übernommen habe, die den engen Zusammenhang zwischen Ehescheidung und Scheidungsfolgen betont habe. Habe danach eine Partei mit einem ordentli- chen Rechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen angefochten, so habe die andere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären können, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerrufe, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde. Während der Vorentwurf die Regelung habe beibehalten wollen, sei sie im Entwurf zwecks Vereinfachung gestrichen worden. Eine die Einheit von Scheidung und Schei- dungsfolgen zum Ausdruck bringende und verwirklichende Vorschrift sei damit er- satzlos gestrichen worden (E. 6.3.2). bb) In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass das Prinzip der Einheit des Scheidungsurteils durch die Teilrechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) eine wichtige Ausnahme erfährt. Es sei daher schwerlich einzusehen, weshalb das erstinstanz- liche Gericht nicht Teilentscheide sollte fällen dürfen, zumindest im Einverständnis mit den Parteien (CR CPC-Tappy, Art. 283 N 15). Bezüglich der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, wonach es sich um einen Zwischenentscheid handelt,

- 12 - wenn die zweite Instanz einen Teil der strittigen Nebenfolgen selber beurteilt und die übrigen an die erste Instanz zur neuen Entscheidung zurückweist (vgl. BGer 5A_213/2019 vom 25.09.2019, E. 1.4), wird die Frage aufgeworfen, ob nicht die Regeln über den Teilentscheid, wie sie "les sages de Mon-Repos" zum Schei- dungspunkt entwickelt haben, anzuwenden seien (Tappy, a.a.O., N 10a f.). Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils soll auch denkbar sein, wenn eine Teilgenehmigung einer Scheidungsvereinbarung erfolgt (ZK ZPO-Fankhauser, Art. 283 N 4). Bezüglich des Vorsorgeausgleichs wird da- rauf verwiesen, dass bei Übertragung des Entscheids an das zuständige Sozial- versicherungsgericht sich kaum die für die Bestimmung des Unterhalts relevanten zukünftigen Leistungen aus beruflicher Vorsorge abschätzen lassen. Weiter wird die Frage gestellt, ob die Einheit des Scheidungsurteils als bereits bisher stark eingeschränktes Prinzip auch für die Zukunft noch erhaltenswert sei und ob nicht die Scheidung als solche einem andern Gericht überantwortet werden dürfe, so- lange nur die Nebenfolgen, die sich gegenseitig beeinflussen (Eltern-Kind-Bezie- hungen; Unterhalt; Vorsorgeausgleich; evtl. Güterrecht), durch ein einziges Ge- richt beurteilt werden (BK ZPO-Spycher, Art. 283 N 19). cc) Ein Teilentscheid über einzelne Nebenfolgen der Scheidung setzt not- wendigerweise voraus, dass der Entscheid über die Scheidung in Rechtskraft er- wachsen ist (PC CPC-Fountoulakis/D'Andrès, Art. 283 N 20), was vorliegend der Fall ist. Aus der Gesetzessystematik hat das Bundesgericht abgeleitet, das Scheidungsgericht habe zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzu- führen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zu- letzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB – insbesondere Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) – be- rücksichtigt werden können (BGE 144 III 298 E. 6.2.1). Die güterrechtliche Ausei- nandersetzung darf dann in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhängt (BGE 144 III 298 E. 6.1.1). Die Vorinstanz hat unangefochten festgehalten, dass die güterrechtliche Ausei- nandersetzung keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeausgleichs hat (vgl. vorn E. II/1). Letztere steht fest und wird im Berufungsverfahren von keiner Seite

- 13 - beanstandet. Wie dargelegt, ist die Festsetzung des Vorsorgeausgleichs in einem separaten Verfahren dem geltenden Recht nicht fremd, sondern wird in zwei Fäl- len ausdrücklich vorgesehen (Art. 281 Abs. 3 ZPO, Art. 283 Abs. 3 ZPO; vgl. FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 283 N 12 ff.). Vorliegend geht es indessen nicht einmal darum, dass der Vorsorgeausgleich in ein separa- tes Verfahren verwiesen wird, sondern lediglich darum, dass er vorgezogen wird. Insofern sind die Hinweise der Gesuchstellerin auf BGE 137 III 49 E. 3.5 und die Lehrmeinung von Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 283 N 8 (Urk. 584 S. 8 Rz 28 f.), nicht einschlägig, geht es doch dort jeweils um die Frage, ob die Verweisung des Vorsorgeausgleichs in ein Nachverfahren zulässig sei. Die Vorinstanz hat die Grenzen, wann ein Teilentscheid über den Vorsorge- ausgleich gefällt werden kann, eng gezogen. Sie hat festgestellt, dass der Ent- scheid über die Unterhaltsansprüche – neben der bereits erwähnten güterrechtli- chen Auseinandersetzung – keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich hat. Auch diese Feststellung wird im Berufungsverfahren von keiner Partei gerügt. Die Vor- instanz hat eine Abwägung der Interessen der Parteien vorgenommen und insbe- sondere festgestellt, dass beim Gesuchsteller ein Vorsorgefall eingetreten ist, nämlich der Eintritt ins AHV-Alter, und dass er von Gesetzes wegen Anspruch auf den Bezug seines Pensionskassenguthabens hat. Die Gesuchstellerin bemängelt im Berufungsverfahren die vorgenommene Interessenabwägung nicht. Sie beruft sich einzig auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, legt aber nicht dar, weshalb die vorgezogene Aufteilung des Vorsorgeguthabens des Gesuch- stellers für sie nachteilig wäre. Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Unterhaltsfrage zwischen den Parteien hochstrittig und in absehbarer Zeit noch nicht spruchreif sind, blieb unbestritten. Dagegen ist der Vorsorgeausgleich spruchreif, und eine einheitliche Beurteilung mit den übrigen Nebenfolgen der Scheidung ist, wie dargelegt, nicht erforderlich. Die Gefahr, dass die für die Scheidungsnebenfolgen massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Grund- lagen in zwei verschiedenen Verfahren – bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten – unterschiedlich beurteilt werden, besteht nicht (Urk. 584 S. 6 Rz 22).

- 14 - Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin keine Rechtsverletzung darzutun, wenn die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich mit einem Teilurteil geregelt hat. Das Quantitativ und die Modalitäten des Vorsorgeausgleichs blieben im Berufungsver- fahren unangefochten, ebenso die Kosten- und Entschädigungsregelung. Der an- gefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist zu berücksichtigen, dass nicht die Höhe des Vorsorgeausgleichs strittig ist, sondern die Frage, ob ein Teilentscheid über den Vorsorgeausgleich zulässig sei. Es ist daher lediglich von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Die Parteientschädi- gung enthält einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht, vom 18. Mai 2020 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 15 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 19. Januar 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen B._____, lic. rer. pol., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Mai 2020 (FE110156-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 141 S. 13, Urk. 487 S. 7, Urk. 562; sinngemäss) Die berufliche Vorsorge sei im Urteil über die Nebenfolgen der Scheidung von Amtes wegen zu teilen, wobei der Gesuchstellerin die Hälfte der während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben auf ein noch zu bestimmendes Freizügig- keitskonto der Gesuchstellerin zu überweisen sei. des Gesuchstellers (Urk. 124, Urk. 489) Es sei die Pensionskasse des Gesuchstellers, C1._____ AG, Postfach, 8022 Zü- rich, anzuweisen, vom Pensionskassenguthaben des Gesuchstellers der Gesuch- stellerin auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto den Betrag von Fr. 1‘045‘182.– zu überweisen. Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 18. Mai 2020: (Urk. 585 S. 9 f.)

1. Die Pensionskasse C1._____, C._____ AG, D._____-Quai …, Postfach, 8022 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft dieses Entscheids vom Vor- sorgekonto des Gesuchsteller (B._____, geboren tt. Juli 1954, E._____ AG, Zürich, Vertrag-Nr. 1, Vers.-Nr. 2) den Betrag von Fr. 1‘045‘182.– zuzüglich Zins seit 12. Oktober 2011 auf ein von der Gesuchstellerin noch zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Pensionskasse C1._____, C._____ AG, D._____-Quai …, Postfach, 8022 Zürich, innert 10 Tagen ab Rechts- kraft dieses Entscheids mitzuteilen, auf welches Freizügigkeitskonto die Überweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 getätigt werden soll.

3. Die mit Verfügung vom 18. Juli 2019 erfolgte Anweisung an die Pensions- kasse C1._____ (Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung vom 18. Juli 2019) wird mit Rechtskraft und Vollzug dieses Urteils aufgehoben. Die C1._____ hat den Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils (Über- weisung des der Gesuchstellerin zustehenden Vorsorgeguthabens) sicher- zustellen.

- 3 -

4. Das mit Verfügung vom 18. Juli 2019 gegenüber dem Gesuchsteller ausge- sprochene Verbot, seine Vorsorgegelder ohne gerichtliche Anordnung oder ohne Zustimmung der Gesuchstellerin als Kapitalabfindung zu beziehen oder zu verpfänden, wird mit Rechtskraft und Vollzug dieses Urteils aufge- hoben. Allfällige Kapitalbezüge und/oder Verpfändungen seiner Vorsorgegelder dür- fen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils nicht zuwider laufen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen bezogen.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (8./9. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 584 S. 2): "1. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Mai 2020 sei vollumfäng- lich aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 591 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ge- suchstellerin."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das Scheidungs- verfahren der Parteien anhängig (Urk. 1 und 2). Mit Teilurteil der Vorinstanz vom

9. November 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 339). Die von der Gesuchstellerin gegen dieses Teilurteil erhobene Berufung wurde vom Ober- gericht mit Urteil vom 31. Januar 2019 abgewiesen und das Teilurteil bestätigt (Urk. 343). Über die Nebenfolgen der Scheidung fand am 4. November 2019 die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 209 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2019 an die Vorinstanz hielt der Gesuchsteller fest, dass die Parteien betreffend die Teilung der Pensionskassenansprüche übereinstimmende Anträge gestellt hätten, womit dem Vollzug der Teilung grundsätzlich nichts mehr entgegenstehe. Sollte dies nicht mit einem Teilentscheid möglich sein, ersuche er darum, die mit Verfü- gung vom 18. Juli 2019 angeordnete Sperrung von Vorsorgegeldern auf den der Gesuchstellerin zustehenden Anteil zu beschränken (Urk. 498). Mit Eingabe vom

21. April 2020 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit, sie stimme einer Tei- lung der Vorsorgeansprüche mittels Teilurteil nicht zu, zumal der Gesuchsteller seinen rechtskräftig ausgewiesenen Unterhaltszahlungen weiterhin nicht nach- komme (Urk. 562). Mit Teilurteil vom 18. Mai 2020 ordnete die Vorinstanz die Tei- lung der Vorsorgeansprüche an (Urk. 585; Dispositiv eingangs wiedergegeben). Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, der Erlass eines Teilurteils sei unzulässig.

2. Die Gesuchstellerin hat gegen das Teilurteil vom 18. Mai 2020 mit Einga- be vom 17. Juni 2020 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 575/2, Urk. 584). Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet (Urk. 589). Die Berufungsantwort datiert vom 25. August 2020 (Urk. 591) und wurde der Gesuchstellerin zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 592). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.

3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine

- 5 - tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeben- den Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu be- zeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prü- fungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grund- sätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argu- mente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Fest- stellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels ent- sprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstin- stanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). II.

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Bundesgericht sei im Ent- scheid 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 [= BGE 144 III 298] zum Schluss gekom- men, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesse. Dasselbe müsse nach bereits erfolgtem Teilentscheid im Scheidungspunkt auch für einen Ent- scheid über den Vorsorgeausgleich gelten. Es sei deshalb zu prüfen, ob Gründe vorlägen, die einem Teilurteil zum Vorsorgeausgleich entgegenstünden, und ent-

- 6 - sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die auf dem Spiel ste- henden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Der Entscheid über den Vorsorgeausgleich sei spruchreif, währenddem der Prozess bezüglich der güterrechtlichen Ansprüche und des Unterhalts nach wie vor hochstrittig geführt werde und einstweilen offen sei, ob diesbezüglich weitere Beweiserhebungen erforderlich sein würden. Weder die güterrechtliche Ausei- nandersetzung noch der Entscheid über die Unterhaltsansprüche der Gesuchstel- lerin werde einen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeausgleichs haben. Der Vor- sorgeausgleich sei – unabhängig davon, wie lange der Prozess über die Neben- folgen noch dauere – rückwirkend per 12. Oktober 2011 vorzunehmen. Der der Gesuchstellerin zustehende Anteil am Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers sei zwischen den Parteien – im Gegensatz zu den verbleibenden Nebenfolgen (Gü- terrecht und Unterhalt) – denn auch nicht strittig. Der Gesuchsteller sei im Juli 2019 65 Jahre alt geworden und habe das Pensionsalter erreicht. Er habe ein berechtigtes Interesse und von Gesetzes we- gen Anspruch darauf, auf seine Pensionskassengelder zugreifen zu können. Selbst wenn der Vorsorgeausgleich noch nicht vorgenommen würde, könnte des- halb dem Gesuchsteller der Zugriff zumindest auf das ihm verbleibende Pensi- onskassenguthaben nicht verweigert werden. Interessen der Gesuchstellerin, die einem Teilurteil zum Vorsorgeausgleich entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich und würden von ihr auch nicht vorgebracht. Der Umstand, dass die nicht bezahlten Unterhaltszahlungen in der Zwischenzeit weiter angewachsen seien, stehe einem Bezug des Pensionskas- sengeldes durch den Gesuchsteller nicht entgegen. Im Gegenteil könnten so fi- nanzielle Mittel für die Begleichung der Ausstände erhältlich gemacht werden. Nachdem bereits ein Teilurteil zum Scheidungspunkt gefällt worden sei, sei die Einheit des Scheidungsurteils hinfällig geworden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein berechtigtes Interesse des Gesuchstellers an einem Teilurteil zum Vorsorgeausgleich vorliege, jedoch keine

- 7 - dagegen stehenden Interessen der Gesuchstellerin auszumachen und keine Gründe ersichtlich seien, die ein Teilurteil zum Vorsorgeausgleich nicht zulassen resp. einem solchen entgegenstehen würden (Urk. 585 S. 4 ff.).

2. Die Gesuchstellerin lehnt die Auffassung der Vorinstanz ab, wonach ein Teilurteil über den Vorsorgeausgleich zulässig sei. Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO befinde das Gericht mit dem Entscheid über die Scheidung gleichzeitig über de- ren Folgen. Eine separate Entscheidung über einzelne Nebenfolgen sei grund- sätzlich unzulässig. Dazu zitiert die Gesuchstellerin verschiedene Kommentare zur ZPO. Nach Ansicht des Bundesgerichts solle durch das Gebot der Einheit des Scheidungsurteils vor allem verhindert werden, dass die für die Scheidungs- nebenfolgen massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Grundlagen in zwei verschiedenen Verfahren unterschiedlich beurteilt werden (BGE 130 III 537 E. 5.1). Ausnahmen sehe das Gesetz in Art. 283 Abs. 2 (güterrechtliche Ausei- nandersetzung) und Abs. 3 (ausländische Vorsorgeansprüche) sowie in Art. 281 Abs. 3 ZPO (Vorsorgeausgleich durch das Sozialversicherungsgericht) vor. Letz- teres komme nur dann zur Anwendung, wenn die massgeblichen Guthaben und Renten nicht feststünden. Im Übrigen lehne die Lehre bei inländischen Verhältnis- sen eine separate Beurteilung von Vorsorgefragen explizit ab (unter Hinweis auf Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 283 N 8). In BGE 137 III 49 E. 3.5 habe das Bun- desgericht eine Verweisung des Vorsorgeausgleichs in ein Ergänzungs- oder Nachverfahren als unzulässig erachtet. Die neue Rechtsprechung des Bundesge- richts in BGE 144 III 298 zum Teilurteil im Scheidungspunkt reduziere den Grund- satz der Einheit des Scheidungsurteils auf die Einheit der Scheidungsnebenfol- gen, wenn ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse an einer Separierung von Scheidung und Scheidungsnebenfolgen geltend machen könne (Urk. 584 S. 4 ff.).

3. Der Gesuchsteller führt in der Berufungsantwort aus, Hintergrund seines Begehrens um Teilung der Pensionskassenansprüche sei der Umstand gewesen, dass er bereits sein Rentenalter erreicht gehabt habe, die Sperrung seiner Vor- sorgegelder aber vorsorglich mit Verfügung vom 18. Juli 2019 angeordnet worden sei. Er sei seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 30'000.– pro Monat an die Gesuch-

- 8 - stellerin zu bezahlen, weshalb er dringend Liquidität benötigt habe, die er sich über einen Teilbezug seiner Vorsorgegelder habe beschaffen wollen. Der Gesuchsteller bestreitet, dass die Gesuchstellerin durch das angefoch- tene Teilurteil materiell beschwert sei. Ihre Rechtsstellung werde durch den erst- instanzlichen Entscheid in keiner Weise tangiert, weil er ihr in ihren [sic] rechtli- chen Wirkungen keinerlei Nachteile beschere und er ihr daher auch kein Interesse an einer Abänderung verschaffe. Die Gesuchstellerin habe im Scheidungsverfah- ren explizit die Teilung der Vorsorgeansprüche beantragt und gleichzeitig der Be- rechnung über die Höhe der zu teilenden Ansprüche zugestimmt. Sie habe sich zum Antrag des Gesuchstellers vom 19. November 2019 nicht geäussert, sondern habe das Gericht die entsprechenden Vorkehrungen (Einholung von Bestätigun- gen etc.) tätigen lassen. Erst mit Schreiben vom 21. April 2020 habe sie dem Ge- richt mitgeteilt, dass sie mit dem Erlass eines Teilurteils nicht einverstanden sei. Die Gesuchstellerin begründe in keiner Art und Weise ihre angebliche materielle Beschwer. Sie sei auch nicht erkennbar. Vielmehr erhalte die Gesuchstellerin mit dem Teilurteil den ihr zustehenden Vorsorgeanteil vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Nachdem die Parteien rechtskräftig geschieden seien und sich der Ge- suchsteller bereits neu verheiratet habe, würde sich für die Gesuchstellerin auch beim Verbleib des Vorsorgeguthabens auf dem Vorsorgekonto des Gesuchstel- lers nichts ändern, selbst wenn er noch während des laufenden Verfahrens ver- sterben würde. Die Gesuchstellerin beschränke sich denn auch in der Berufungs- begründung auf die Darlegung rein formalrechtlicher Überlegungen zum Erlass eines Teilurteils, was allein jedoch das Erfordernis der materiellen Beschwer nicht zu ersetzen vermöge. Entsprechend sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin al- lenfalls eine formelle Beschwerde begründen könne, jedoch ohne gleichzeitige materielle Beschwer kein aktuelles Interesse an der Berufung auszuweisen in der Lage sei. Auf die Berufung sei daher nicht einzutreten. Der Gesuchsteller stimmt im Übrigen den Überlegungen der Vorinstanz zum Erlass eines Teilurteils ausdrücklich zu. Kurz bevor er das Rentenalter erreicht habe, habe die Vorinstanz die Auszahlung des Vorsorgekapitals vorsorglich blo- ckiert, um der Möglichkeit zu begegnen, dass er bei Erreichen des Rentenalters

- 9 - sein ganzes Vorsorgekapital beziehe, bevor die Teilung erfolgt wäre. Seinem rechtlichen Anspruch auf Bezug der Rentenansprüche hätten lediglich die An- sprüche der Gesuchstellerin auf Teilung der Vorsorgeguthaben entgegengestan- den. Diese Ansprüche könnten nun mit dem Teilentscheid vollumfänglich befrie- digt werden, sodass es möglich sei, dass der Gesuchsteller seine rechtlichen An- sprüche auf sein Vorsorgekapital wahrnehmen könne. Selbstverständlich wäre auch die andere vom Gesuchsteller vorgeschlagene Möglichkeit denkbar gewe- sen. Man hätte von einem Teilentscheid absehen und lediglich die Verfügungsbe- schränkung an die Pensionskasse anpassen können. Aus prozessökonomischen Überlegungen hätte dies wenig Sinn gemacht, da sich am zu überweisenden Be- trag im Zeitpunkt der Scheidung nichts mehr geändert hätte. Allerdings hätte das Gericht dann eine zusätzliche Verfügung erlassen müssen, ohne dass hierfür eine sinnvolle Veranlassung bestanden hätte (Urk. 591 S. 2 ff.).

4. a) Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ist Prozessvoraussetzung, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Vor Art. 308-334 N 95; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 525). Erforderlich ist, dass die Beru- fungsklägerin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 131 I 153 E. 1.2; 120 II 5 E. 2a). Die Berufungsklägerin muss durch den angefochtenen Entscheid bzw. sein Dispositiv beeinträchtigt sein. Formell beschwert ist eine Par- tei, wenn ihr Rechtsbegehren nicht vollumfänglich geschützt wurde. Darüber hin- aus ist eine materielle Beschwer vorausgesetzt: Das Urteil muss in die Rechte der Partei eingreifen und in seinen rechtlichen Wirkungen für sie nachteilig sein. Wer formell beschwert ist, ist in aller Regel auch materiell beschwert. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass seine Gutheissung dem Rechtsmittelkläger das verschafft, worum er nachgesucht hat. Würde seine Rechtslage nicht verän- dert, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 4P.137/2003 vom 17.11.2003, E. 2.1, m.w.H.; Reetz, a.a.O., N 31 und 32; Seiler, a.a.O., N 526 ff.).

- 10 - Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin bezüglich der beruflichen Vorsorge wie folgt formuliert (Urk. 585 S. 2): "Die berufliche Vorsorge sei von Amtes wegen zu teilen, wobei der Ge- suchstellerin die Hälfte der während der Ehe geäufneten Freizügig- keitsguthaben auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin zu überweisen sei." Da die Gesuchstellerin diesbezüglich ausdrücklich ein Teilurteil ablehnte (Urk. 562), ist ihr Rechtsbegehren dahingehend zu ergänzen, dass der Entscheid im Urteil über die Nebenfolgen der Scheidung ergehen solle. Die Vorinstanz hat ein Teilurteil lediglich über die berufliche Vorsorge gefällt, weshalb die formelle Beschwer der Gesuchstellerin ohne weiteres zu bejahen ist. Auch die materielle Beschwer ist zu bejahen: Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe Anspruch darauf, dass sämtliche Nebenfolgen der Scheidung und insbesondere der Vor- sorgeausgleich in einem einheitlichen Entscheid beurteilt werden. Durch das Teil- urteil sieht sie diesen Anspruch verletzt.

b) aa) Im Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils. Das Gericht hat im Entscheid über die Ehescheidung auch über de- ren Folgen zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz ist insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden ist. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Schei- dungsurteils sind neben dem Scheidungspunkt selber nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren ver- wiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sowie der Vorsorgeausgleich, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann (Art. 283 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_213/2019 vom 25.09.2019, E. 1.4). In BGE 144 III 298 hat das Bundes- gericht festgehalten, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ge- mäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst. Das Bundesgericht erwog u.a., von der Entstehungsgeschichte her sei die Be- stimmung über die Einheit des Entscheids entsprechend der damaligen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen. Demnach hatte das Scheidungsge- richt in ein und demselben Urteil über die Scheidungsbegehren und über die Ne-

- 11 - benfolgen der Scheidung zu entscheiden. Die güterrechtliche Auseinanderset- zung durfte höchstens dann in ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhing. Nach der Einfüh- rung der Teilrechtskraft in Art. 148 Abs. 1 ZGB liess das Bundesgericht es zu, dass Urteile ergingen, welche nur den Scheidungspunkt betrafen (im Einzelnen E. 6.2.2 und E. 6.2.3). Zur Rechtslage nach Erlass der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung bzw. von Art. 283 ZPO im Speziellen erwog das Bundesgericht, dem Gesetzgeber dürfte ein Gesamtentscheid über die Ehescheidung und über deren Folgen vorgeschwebt haben. Da er aber gleichzeitig auch die Teilrechtskraft ein- geführt habe (Art. 315 Abs. 1 ZPO), habe er sich im Klaren darüber sein müssen, dass – wie bis anhin – der Gesamtentscheid über die Ehescheidung und deren Folgen unter Umständen auch bloss die Summe mehrerer Teilentscheide sein könne. Die Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung unter Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung missachte insoweit weder den Wortlaut von Art. 283 ZPO noch dessen Entstehungsgeschichte und Zweck. Vielmehr falle auf, dass die Zivilprozessordnung eine aArt. 149 Abs. 2 ZGB vergleichbare Regelung nicht übernommen habe, die den engen Zusammenhang zwischen Ehescheidung und Scheidungsfolgen betont habe. Habe danach eine Partei mit einem ordentli- chen Rechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen angefochten, so habe die andere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären können, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerrufe, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde. Während der Vorentwurf die Regelung habe beibehalten wollen, sei sie im Entwurf zwecks Vereinfachung gestrichen worden. Eine die Einheit von Scheidung und Schei- dungsfolgen zum Ausdruck bringende und verwirklichende Vorschrift sei damit er- satzlos gestrichen worden (E. 6.3.2). bb) In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass das Prinzip der Einheit des Scheidungsurteils durch die Teilrechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO) eine wichtige Ausnahme erfährt. Es sei daher schwerlich einzusehen, weshalb das erstinstanz- liche Gericht nicht Teilentscheide sollte fällen dürfen, zumindest im Einverständnis mit den Parteien (CR CPC-Tappy, Art. 283 N 15). Bezüglich der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, wonach es sich um einen Zwischenentscheid handelt,

- 12 - wenn die zweite Instanz einen Teil der strittigen Nebenfolgen selber beurteilt und die übrigen an die erste Instanz zur neuen Entscheidung zurückweist (vgl. BGer 5A_213/2019 vom 25.09.2019, E. 1.4), wird die Frage aufgeworfen, ob nicht die Regeln über den Teilentscheid, wie sie "les sages de Mon-Repos" zum Schei- dungspunkt entwickelt haben, anzuwenden seien (Tappy, a.a.O., N 10a f.). Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils soll auch denkbar sein, wenn eine Teilgenehmigung einer Scheidungsvereinbarung erfolgt (ZK ZPO-Fankhauser, Art. 283 N 4). Bezüglich des Vorsorgeausgleichs wird da- rauf verwiesen, dass bei Übertragung des Entscheids an das zuständige Sozial- versicherungsgericht sich kaum die für die Bestimmung des Unterhalts relevanten zukünftigen Leistungen aus beruflicher Vorsorge abschätzen lassen. Weiter wird die Frage gestellt, ob die Einheit des Scheidungsurteils als bereits bisher stark eingeschränktes Prinzip auch für die Zukunft noch erhaltenswert sei und ob nicht die Scheidung als solche einem andern Gericht überantwortet werden dürfe, so- lange nur die Nebenfolgen, die sich gegenseitig beeinflussen (Eltern-Kind-Bezie- hungen; Unterhalt; Vorsorgeausgleich; evtl. Güterrecht), durch ein einziges Ge- richt beurteilt werden (BK ZPO-Spycher, Art. 283 N 19). cc) Ein Teilentscheid über einzelne Nebenfolgen der Scheidung setzt not- wendigerweise voraus, dass der Entscheid über die Scheidung in Rechtskraft er- wachsen ist (PC CPC-Fountoulakis/D'Andrès, Art. 283 N 20), was vorliegend der Fall ist. Aus der Gesetzessystematik hat das Bundesgericht abgeleitet, das Scheidungsgericht habe zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzu- führen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zu- letzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB – insbesondere Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) – be- rücksichtigt werden können (BGE 144 III 298 E. 6.2.1). Die güterrechtliche Ausei- nandersetzung darf dann in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhängt (BGE 144 III 298 E. 6.1.1). Die Vorinstanz hat unangefochten festgehalten, dass die güterrechtliche Ausei- nandersetzung keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeausgleichs hat (vgl. vorn E. II/1). Letztere steht fest und wird im Berufungsverfahren von keiner Seite

- 13 - beanstandet. Wie dargelegt, ist die Festsetzung des Vorsorgeausgleichs in einem separaten Verfahren dem geltenden Recht nicht fremd, sondern wird in zwei Fäl- len ausdrücklich vorgesehen (Art. 281 Abs. 3 ZPO, Art. 283 Abs. 3 ZPO; vgl. FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 283 N 12 ff.). Vorliegend geht es indessen nicht einmal darum, dass der Vorsorgeausgleich in ein separa- tes Verfahren verwiesen wird, sondern lediglich darum, dass er vorgezogen wird. Insofern sind die Hinweise der Gesuchstellerin auf BGE 137 III 49 E. 3.5 und die Lehrmeinung von Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 283 N 8 (Urk. 584 S. 8 Rz 28 f.), nicht einschlägig, geht es doch dort jeweils um die Frage, ob die Verweisung des Vorsorgeausgleichs in ein Nachverfahren zulässig sei. Die Vorinstanz hat die Grenzen, wann ein Teilentscheid über den Vorsorge- ausgleich gefällt werden kann, eng gezogen. Sie hat festgestellt, dass der Ent- scheid über die Unterhaltsansprüche – neben der bereits erwähnten güterrechtli- chen Auseinandersetzung – keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich hat. Auch diese Feststellung wird im Berufungsverfahren von keiner Partei gerügt. Die Vor- instanz hat eine Abwägung der Interessen der Parteien vorgenommen und insbe- sondere festgestellt, dass beim Gesuchsteller ein Vorsorgefall eingetreten ist, nämlich der Eintritt ins AHV-Alter, und dass er von Gesetzes wegen Anspruch auf den Bezug seines Pensionskassenguthabens hat. Die Gesuchstellerin bemängelt im Berufungsverfahren die vorgenommene Interessenabwägung nicht. Sie beruft sich einzig auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, legt aber nicht dar, weshalb die vorgezogene Aufteilung des Vorsorgeguthabens des Gesuch- stellers für sie nachteilig wäre. Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Unterhaltsfrage zwischen den Parteien hochstrittig und in absehbarer Zeit noch nicht spruchreif sind, blieb unbestritten. Dagegen ist der Vorsorgeausgleich spruchreif, und eine einheitliche Beurteilung mit den übrigen Nebenfolgen der Scheidung ist, wie dargelegt, nicht erforderlich. Die Gefahr, dass die für die Scheidungsnebenfolgen massgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Grund- lagen in zwei verschiedenen Verfahren – bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten – unterschiedlich beurteilt werden, besteht nicht (Urk. 584 S. 6 Rz 22).

- 14 - Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin keine Rechtsverletzung darzutun, wenn die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich mit einem Teilurteil geregelt hat. Das Quantitativ und die Modalitäten des Vorsorgeausgleichs blieben im Berufungsver- fahren unangefochten, ebenso die Kosten- und Entschädigungsregelung. Der an- gefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist zu berücksichtigen, dass nicht die Höhe des Vorsorgeausgleichs strittig ist, sondern die Frage, ob ein Teilentscheid über den Vorsorgeausgleich zulässig sei. Es ist daher lediglich von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Die Parteientschädi- gung enthält einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht, vom 18. Mai 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 15 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sd