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LC200017

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2021-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand A._____ (fortan Kläger) und B._____ (fortan Beklagte) heirateten am tt. September 2001; mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2013 wur-

- 5 - den sie geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2001, und C._____, geboren am tt.mm.2006, wurde der Beklagten zugeteilt. Mit Teilurteil vom 27. Februar 2017 wurde im Abände- rungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FP130208-L der Sohn D._____ unter die el- terliche Sorge des Klägers gestellt und die elterliche Sorge über C._____ in Be- stätigung des Scheidungsurteils der Beklagten belassen. Im vorliegend anhängig gemachten Verfahren beantragte der Kläger vorerst unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge für die Tochter C._____ an sich sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen für C._____. Mit Urteil vom

E. 3 Berufungsvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig, schrift- lich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 104 und 107). Der Kläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Unter dem Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und E. 4.2) ist auf die Berufung einzutreten.

E. 4 Prozessuales

E. 4.1 Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden weder die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen noch die Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich D._____; vgl. Berufungsanträge 1 und 2 im Verbund [Urk. 107 S. 2 und 4]) und 2 des Urteils angefochten. Diese Regelungen sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beklagten lief die Frist für die Beantwortung der Berufung am 14. September 2020 ab, weshalb die Rechtskraft hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich D._____) und 2 des Urteils am 15. September 2020 eintrat (vgl. Urk. 114). Davon ist Vormerk zu nehmen.

E. 4.2 Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des an- gefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur

- 7 - Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prü- fungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hin- sicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Beru- fungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Beru- fung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der

- 8 - erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.).

E. 4.3 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungs- grundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 5 Unterhaltsverpflichtung seitens des Klägers

E. 5.1 Anders als im Scheidungsverfahren haben im Abänderungsprozess ange- ordnete vorsorgliche Massnahmen eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft. So fällt der vorsorgliche Massnahmeentscheid mit Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache ex tunc dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Daher ist im Hauptsachenent- scheid eine Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtschutzes zu treffen (vgl. Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 91 f.; BGer 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2).

E. 5.2 Die Vorinstanz hob die dem Kläger mit dem Scheidungsurteil auferlegte Verpflichtung, für seine beiden Kinder Unterhalt zu bezahlen mit der Rechtskraft des Urteils auf (Urk. 108 S. 34). Vorab verfügte sie im Rahmen vorsorglicher Mas- snahmen, die Verpflichtung des Klägers, Kindesunterhalt für C._____ zu bezah- len, sei für die Dauer des Verfahrens aufgehoben (Urk. 108 S. 33). Betreffend Kindesunterhalt für D._____ war bereits seit 11. Februar 2014 vorsorglich gere- gelt, dass der Kläger der Beklagten keinen Kindesunterhalt mehr zu bezahlen hat (Urk. 30 in Geschäfts-Nr. FP130208-L; vgl. Urk. 108 S. 3 f. und S. 31). Die Vo- rinstanz erwog dazu, die mit Scheidungsurteil vom 4. April 2013 festgesetzte Ver- pflichtung zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder sei, wie vom Kläger beantragt, aufzuheben (Urk. 108 S. 10) und ging in der Folge von einer Unterhaltspflicht der Beklagten aus (Urk. 108 S. 28). Zur vorsorglichen Mas-

- 9 - snahme hielt die Vorinstanz fest, dass die Verpflichtung des Klägers zur Unter- haltszahlung für C._____ bis zur Rechtskraft des Urteils vorsorglich aufzuheben sei (Urk. 108 S. 30 f.).

E. 5.3 Mit der Berufung macht der Kläger geltend, es sei seine Verpflichtung, Kin- desunterhalt für C._____ zu bezahlen, per 6. März 2018 aufzuheben, da sie seit dann bei ihm wohne (Urk. 107 S. 4). Die Beklagte hält dafür, dass das Begehren des Klägers abzuweisen sei, könne doch auch ein mit der Betreuung betrauter El- ternteil mit der Unterhaltspflicht belastet werden; über die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit sei im angefochtenen Urteil entschieden worden (Urk. 115 S. 9 f.).

E. 5.4 C._____ lebt seit März 2018 beim Kläger und steht unter seiner Obhut (Urk. 7; Urk. 108 S. 23); die Vorinstanz stipulierte ab diesem Zeitpunkt eine Un- terhaltspflicht der Beklagten und ordnete zeitgleich mit dem Entscheid in der Sa- che vorsorglich den Entfall der Unterhaltspflicht des Klägers für die Dauer des Verfahrens an. Einhergehend mit der Beanstandung des Klägers hat die Vo- rinstanz daher das Recht unrichtig angewendet (Art. 310 lit. a ZPO; Art. 289 Abs. 1 ZGB), wenn sie im Endentscheid erst mit der Rechtskraft dessen Unterhalts- pflicht für C._____ entfallen und im Ergebnis bis dahin den gleichzeitig gefällten Massnahmeentscheid durch die Weitergeltung des Scheidungsurteils obsolet werden liess. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich C._____ einhergehend mit dem Berufungsantrag des Klägers neu zu fassen.

E. 6 Unterhaltsverpflichtung seitens der Beklagten

E. 6.1 Aktivlegitimation für D._____

E. 6.1.1 Der Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, kann als Prozessstand- schafter anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhalts- beiträge geltend machen. Wird das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig, dau- ert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 Regeste und E. 3).

- 10 -

E. 6.1.2 Der Kläger beantragt im Rechtsmittelverfahren Unterhaltsbeiträge für sei- nen Sohn D._____ (vgl. Urk. 107 S. 2), der bei Einreichung der Berufung aber be- reits volljährig war (Art. 14 ZGB). Eine Prozessstandschaft ist daher nicht länger möglich und eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung D._____s für die Gel- tendmachung der Unterhaltsansprüche hat der Kläger nicht beigebracht. In Bezug auf die Unterhaltsansprüche D._____s fehlt es damit an der Aktivlegitimation des Klägers, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist und es beim vorinstanzli- chen Entscheid bleibt.

E. 6.2 Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist in der Regel vom tatsäch- lich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Es ist grundsätzlich un- zulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Pflich- tigen auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (vgl. BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Par- tei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsab- sicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Regeln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden.

E. 6.3 Die Vorinstanz erwog, dass für den vorliegend umstrittenen Zeitraum die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beklagten zu prüfen sei. Sie habe ihre Stelle bei E._____ selbst gekündigt und bis zur Niederkunft monatlich lediglich noch Fr. 937.35 netto verdient. Zu prüfen sei, ob der Beklagten der Ver-

- 11 - bleib bei der bisherigen Stelle möglich und zumutbar gewesen sei. Den einge- reichten Arztberichten sei dazu zu entnehmen, dass die Beklagte sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch im Jahr 2019 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Anforderungen ihrer Arbeitsstelle zu erfüllen. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei auf diese Berichte abzustellen. Anhaltspunkte für Gefälligkeitsbe- richte würden nicht vorliegen. Die Beklagte lege durchaus plausibel dar, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands um eine Auszeit bei E._____ ersucht habe, was ihr nicht gewährt worden sei, woraufhin sie ihre Stelle gekündigt habe. Der Verbleib bei E._____ sei unzumutbar gewesen, weshalb ihr aufgrund der Eigen- kündigung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass man im Falle einer Erwerbslosigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen verpflichtet sei, sich um möglicherweise zustehende Leis- tungen der Sozialversicherungen zu bemühen. Die vorliegende Ausgangslage gestalte sich aber derart, dass die Beklagte nahtlos per 1. September 2018 eine neue, mit ihrem Gesundheitszustand vereinbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Es hätten ihr daher weder Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch Krankentaggelder des ersten Arbeitgebers zugestanden. Es sei der Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 108 S. 15 f.). Für die Zeit nach dem 1. September 2018 sei die Beklagte nicht mehr leistungsfähig und habe keinen Kindesunterhalt mehr zu bezahlen (Urk. 108 S. 28).

E. 6.4 Der Kläger hält berufungsweise dafür, der Beklagten sei für den Zeitraum September 2018 bis Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 5'800.– netto pro Monat anzurechnen (Urk. 107 S. 4). Die Beklagte habe ihre gutbezahlte Stelle im Laufe des Gerichtsprozesses, nach der Zuteilung des zwei- ten Kindes an ihn, aufgegeben, um sich bei ihrem Partner zu einem Niedriglohn anstellen zu lassen. Eine plausible Begründung ergebe sich für die Stellenaufga- be nicht. Die Stelle bei E._____ sei ihr noch zumutbar gewesen und sie hätte sich krankschreiben lassen können. Die Kündigung erweise sich als selbstverschuldet und stossend. Der Beklagten obliege sowohl der Hauptbeweis, dass sie die gut bezahlte Stelle ohne Selbstverschulden aufgegeben habe als auch, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine vergleichbare Stelle zu finden. Der Beweis sei

- 12 - nicht gelungen, lege sie doch keinerlei Bewerbungsbemühungen ins Recht. An das Erfordernis der Ausnützung ihrer Erwerbskraft seien besonders hohe Anfor- derungen zu stellen. Die im Recht liegenden Arztberichte würden keine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigen oder seien nur Atteste. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt und die Beklagte sei in dieser Phase auch arbeitsfähig gewesen. Der Beklagten sei daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'789.– netto pro Mo- nat anzurechnen. Die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz, ein Einkommen von unter Fr. 1'000.– pro Monat für eine 100 %-Tätigkeit anzurechnen, erweise sich als nicht rechtens. Die Beklagte selber habe ausgeführt, eine Verkaufsposition ohne Leitungsfunktion wäre ihr möglich gewesen. Es sei bis heute ungeklärt, ob das der Beklagten von ihrem Partner ausbezahlte Einkommen ihr tatsächliches Einkommen dargestellt habe. Der behauptete tiefe Umsatz der Gesellschaft wer- de bestritten und stark angezweifelt. Es bestünden angesichts des Zeitpunkts der Kündigung und der engen Bindung zum Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen Ge- fälligkeitslohn. Durch eine Edition der Geschäftszahlen der F._____ AG und der Lohnunterlagen der Angestellten liesse sich diese Vermutung ausräumen; diese Edition habe die Beklagte bis heute abgelehnt. Stutzig mache auch, dass im Lohn der Beklagten die Wohnung mit enthalten gewesen sei; sie wohne indes in der Wohnung ihres Partners und benötige keine separate Wohnung. Es sei festzustel- len, dass die Mietkosten im Bedarf der Beklagten zu hoch veranschlagt seien und ferner keine Kosten für einen Personenwagen ausgewiesen seien. Die Beklagte sei zu verpflichten, für den Zeitraum von September 2018 bis Januar 2020 für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– zzgl. allfälliger Zulagen pro Kind zu bezahlen (Urk. 107 S. 4 ff.).

E. 6.5 Die Beklagte hält dagegen, dass entgegen dem Kläger unter dem Titel der Zumutbarkeit von einem begründeten Stellenwechsel von E._____ zur F._____ AG auszugehen sei. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen gekündet und naht- los eine neue, mit dem Gesundheitszustand vereinbare Tätigkeit aufgenommen. Die Erwägungen der Vorinstanz seien korrekt und mit den im Recht liegenden Be- richten vereinbar. Der Vollständigkeit halber werde ein aktualisierter Zwischenbe- richt ins Recht gelegt, der ihr eine rezidivierende posttraumatische Belastungsstö- rung attestiere und insbesondere Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie

- 13 - Leistungsabfall in der Symptomatik aufführe. Die Frage nach dem hypothetischen Einkommen stelle sich sodann erst, wenn das tatsächliche Einkommen beider El- ternteile nicht ausreiche, den ausgewiesenen Bedarf zu decken. Dies sei vorlie- gend nicht der Fall, könne der Kläger doch mit seinem Einkommen im fraglichen Zeitraum die nachgewiesenen Auslagen decken. Seine Leistungskraft sei um ein Vielfaches höher als ihre. Er könne sogar weiterhin für den Bedarf seiner zweiten Ehefrau aufkommen. Selbst wenn eine Unterdeckung bestünde, müsse dem Grundsatz des Vorrangs des Kindesunterhaltes gegenüber dem Ehegattenunter- halt Folge geleistet werden, weshalb die Barauslagen der Kinder gedeckt seien. Die Frage nach einem hypothetischen Einkommen stelle sich grundsätzlich nicht. Im Übrigen hätte der Kläger eine Bös- oder Mutwilligkeit des Stellenwechsels zu beweisen. Dieser Pflicht komme er nicht nach und die klägerische Parteibehaup- tung sei nicht zu hören. Unter dem Prüfpunkt der Zumutbarkeit seien die berufli- chen Qualifikationen, das Alter und der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. Es sei nachgewiesen, dass sie psychisch krank sei. Eine Krank- schreibung und der Gang zum Arbeitslosenamt wären mit einer Verschlimmerung der Depression einher gegangen, führe doch Arbeitslosigkeit zu einer Verschlech- terung der Krankheit. Es sei ihr aufgrund der Eigenkündigung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zu Recht habe die Vorinstanz in den Arzt- und Thera- pieberichten keine Gefälligkeitsgutachten erkennen können. Entgegen der Vorin- stanz könne trotz der Tragbarkeit der Belastung in fachlicher Hinsicht auch eine Arbeitsstelle im Niedriglohnbereich angesichts ihrer Konzentrationsstörung nicht angetreten werden. Im Ergebnis sei sie für die Zeit nach dem 1. September 2018 nicht mehr leistungsfähig und könne keinen Kinderunterhalt mehr bezahlen. Für ihre Lohnhöhe sei auf die Lohnausweise und den Auszug aus der Erfolgsrech- nung der F._____ AG verwiesen. Die Miete des Studios habe sie schliesslich im relevanten Zeitraum nicht bezahlen müssen. Der Vollständigkeit halber sei er- gänzt, dass ein hypothetisches Einkommen auch tatsächlich nicht erzielbar sei. Es werde auf die Ausführungen vor Vorinstanz verwiesen. Der Antrag des Klä- gers, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei deshalb abzuweisen (Urk. 115 S. 4 ff.).

- 14 -

E. 6.6 Wenn die Beklagte zunächst geltend macht, vorliegend stelle sich die Fra- ge eines ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommens angesichts des tat- sächlichen Einkommens des Klägers gar nicht, so setzt sie sich nicht mit der vor- instanzlichen Begründung in diesem Zusammenhang auseinander. Die Vorin- stanz erwog, dass der Kläger und seine neue Ehefrau im Jahr 2017 eine gemein- same Tochter bekommen hätten, die neue Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nach gehe und sich um die Kinderbetreuung kümmere. Wie auch die Beklagte sei die neue Ehefrau bis zum Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit trage der Kläger momentan die ge- samten Kosten für sich, seine neue Ehefrau und die gemeinsame Tochter alleine. Die Beklagte mache bezüglich der Lebenskosten der neuen Ehefrau den Vorrang des Kindesunterhaltes geltend. Gestützt auf Art. 276a Abs. 1 ZGB gehe die Un- terhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtli- chen Unterhaltspflichten vor, wobei das Gericht in begründeten Fällen von dieser Regel absehen könne (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Der Vorrang des Minderjährigen- unterhalts sei insbesondere dann massgebend, wenn Einkommen und Vermögen des Unterhaltsschuldners nach Deckung dessen Existenzminimums nicht aus- reichten, sämtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 59 E. 4.2. f.). Der Kläger sei aber vorliegend der obhutsberechtigte und betreuende Elternteil und leiste somit bereits Naturalunterhalt. Damit sei in erster Linie die Leistungsfähigkeit der nicht betreuenden Beklagten und deren Unterhaltspflicht zu prüfen, wobei eine Beteiligung des betreuenden Elternteils einzig dann in Frage komme, sofern dieser leistungsfähiger sei als der andere Elternteil (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2.). Der Vorrang des Minderjäh- rigenunterhalts sei bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des betreuenden Klä- gers vorerst vernachlässigbar bzw. diesem käme erst Bedeutung zu, wenn der Unterhalt der Kinder tatsächlich nicht gedeckt werden könne. Ebenso sei der Tat- sache Rechnung zu tragen, dass die neue Ehefrau des Klägers die Kinderbetreu- ung vollständig übernehme, weshalb die Beklagte betreffend die nicht vorhande- nen Kosten für die Kinderbetreuung von C._____ ebenfalls profitiere. Aufgrund dessen, könne der Bedarf des Klägers durchaus unter Einbezug der Ausgaben für die neue Ehefrau und die gemeinsame Tochter berechnet werden. Nach Gegen-

- 15 - überstellung von Einkommen und Bedarf schloss die Vorinstanz, dass seitens des Klägers kein erheblicher Überschuss bestehe (vgl. Urk. 108 S. 25 ff.). Dieser überzeugenden Begründung setzt die Beklagte mit ihrer pauschal vorgetragenen gegenteiligen Ansicht nichts entgegen. Selbst das Vorhandensein eines Über- schusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nämlich nicht ohne Weiteres zu dessen Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (vgl. BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 6.3). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklag- ten ist daher zu prüfen.

E. 6.7 Der Kläger stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. März 2018 den An- trag, die Beklagte sei zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Die Beklagte kündigte ihre Vollzeitanstellung bei E._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2018 auf den 31. August 2018 (Urk. 35/1). Am 7. Juni 2018 unterschrieb sie einen Arbeitsvertrag zu 100 % bei der F._____ AG als Projekt-Assistentin, begin- nend am 1. September 2018, mit einem monatlichen Nettogehalt von Fr. 937.75 (Urk. 35/2). Bei E._____ verdiente sie 2018 unter Einschluss einer Erfolgsbeteili- gung monatlich Fr. 5'789.– netto (vgl. Urk. 108 S. 14 f.). Ferner unterschrieb die Beklagte einen Mietvertrag mit der F._____ AG als Vermieterin für ein 1 ½ - Zim- mer-Studio am G._____-weg …, H._____ [Ortschaft], zu einem Mietzins von mo- natlich Fr. 500.–, wobei die Vermieterin ab Beginn des Vertragsverhältnisses per September 2018 auf die Zahlung des Mietzinses verzichtete. Für die Monate Juli und August 2018 vor Arbeitsbeginn wurde ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'650.– festgelegt (Urk. 35/3; Urk. 108 S. 13 f.).

E. 6.8 Die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles Zumutbare unternehmen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient

- 16 - (BGE 128 III 4 E. 4a). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Auswei- tung der Erwerbstätigkeit und verlangt es vom Unterhaltspflichtigen durch die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensver- hältnisse, so hat es ihm grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5). Diese Rechtsprechung gilt für Sachverhalte, in denen das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse ver- langt. In solchen Fällen ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und eine vorbestehende Unterhaltspflicht er- füllte. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpas- sungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3).

E. 6.9 Einhergehend mit der Darstellung des Klägers ist angesichts der genann- ten umfassenden Pflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, die Eigenkündigung der Beklagten bei E._____ nicht zu schützen. Wenn die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen einstweilen nicht in der Lage war, die Anforderun- gen ihrer damaligen Arbeitsstelle zu erfüllen, so wäre sie in der Pflicht gestanden, sich krankschreiben zu lassen oder dann eine zumutbare Stelle mit einem ver- gleichbaren Einkommen zu suchen. Eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit hät- te innerhalb der gesetzlichen Schranken einen befristeten Kündigungsschutz be- gründet. Selbst nach Ablauf der Sperrfrist und einer allfälligen Kündigung durch den Arbeitgeber hätte sodann der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu 90 % im relevanten Zeitraum fortbestanden (vgl. Prot. I S. 63 / Urk. 87/7). Die Kündigung und die nahtlos anschliessende An- stellung zu 100 % bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'000.– bei der Aktiengesellschaft ihres Lebenspartners erscheinen bei dieser Ausgangslage

- 17 - als unzureichend und unredlich, selbst wenn die Beklagte in dieser Phase sowohl eine Strafuntersuchung als auch den "Weggang" der Kinder zu verkraften hatte (vgl. Prot. I. S. 52). Die eingereichten ärztlichen Berichte ändern an diesem Um- stand nichts. Das Handeln der anwaltlich vertretenen Beklagten erfolgte während des vorliegenden Verfahrens und damit in Kenntnis der sich abzeichnenden Un- terhaltspflicht, zumal die Obhut für C._____ mit Verfügung vom 6. März 2018 su- perprovisorisch dem Kläger übertragen worden war (vgl. Urk. 7). Insgesamt er- scheint das Vorgehen der Beklagten daher als rechtsmissbräuchlich (vgl. BGer 5A_403/ 2019 vom 12. März 2020, E. 4). Trotz der fehlenden realen Möglichkeit, rückwirkend ein höheres Einkommen zu erzielen, rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangslage, ihr ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen. Damit wird einerseits ein hypothetischer Entfall der Erfolgsbeteili- gung, eine Verringerung des Einkommens zufolge Auszahlung von Krankentag- geld bzw. der Wechsel auf eine Stelle mit niedrigerem Anforderungsprofil berück- sichtigt, andererseits erweist sich dieses Einkommen ohne weiteres als ausrei- chend, um den Barbedarf C._____s zu decken (vgl. E. 6.10 sogleich).

E. 6.10 Die Parteien haben sich zu den übrigen Aspekten der vorinstanzlichen Un- terhaltsberechnung (Bedarf Beklagte; Einkommen und Bedarf Kläger; Einkommen und Bedarf C._____; Beteiligung des Klägers am Barunterhalt) nicht näher ver- nehmen lassen, weshalb es sich diesbezüglich rechtfertigt, für die Zeitspanne September 2018 bis Januar 2020 (vgl. Urk. 118/2) auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen abzustellen (vgl. E. 4.2). Die Beklagte selbst bezifferte ihren Bedarf vor Vorinstanz auf monatlich Fr. 2'337.– (Urk. 108 S. 13), was sie im Umfang von Fr. 2'163.– leistungsfähig macht. Wird der Mietzins im Bedarf aufge- nommen, auf welchen die F._____ AG zufolge des Arbeitsverhältnisses verzich- tet, verringert sich die Leistungsfähigkeit um Fr. 500.– (vgl. E. 6.7). Bei C._____ sind ein Einkommen von Fr. 250.– und ein Barbedarf von 1'261.85 zu veran- schlagen (vgl. Urk. 108 S. 22). Beim Kläger sind schliesslich ein Einkommen von Fr. 6'286.60 sowie ein Bedarf unter Einschluss der Tochter I._____ und seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 5'253.65 zu berücksichtigen (vgl. Urk. 108 S. 28). Da der Kläger sowohl den Naturalunterhalt für die gemeinsamen Kinder erbringt und fer- ner weiterhin für D._____ die finanzielle Last zu tragen hat, ist die Beklagte zu

- 18 - verpflichten, dem Kläger für C._____ in der fraglichen Zeitspanne monatlich Fr. 1'011.85 zu bezahlen. Der Kläger lässt die von ihm beantragte Höhe der Unter- haltsbeiträge von mindestens Fr. 1'200.– pro Monat unbegründet. Im Fr. 1'011.85 übersteigenden Betrag ist die Klage in Abweisung der Berufung nicht zu schüt- zen. Darauf hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber, dass eine Überschussbe- teiligung an einem rückwirkend angerechneten hypothetischen Einkommen ohne- hin als nicht gerechtfertigt erscheint.

E. 7 Fazit und erstinstanzliche Prozesskosten

E. 7.1 Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ entfällt in Gutheissung der Berufung ab dem 6. März 2018. Über die vorinstanzliche Verpflichtung hinaus ist die Beklagte ferner zu verpflichten, dem Kläger für C._____ Fr. 1'011.85 mo- natlich für die Monate September 2018 bis und mit Dezember 2019 zu bezahlen. Im Übrigen bleibt es in Abweisung der Berufung beim vorinstanzlichen Erkenntnis.

E. 7.2 Auch unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Berufung er- scheint die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten als angemessen, zumal die Vorinstanz den früheren Entfall der Unterhaltspflicht seitens des Klägers in ih- rer Begründung und damit auch der Kostenverlegung bereits nachvollzog (vgl. E. 5.2) und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die zusätzliche Ver- pflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Kindesunterhalt wirke sich entschei- dend auf das Obsiegen oder Unterliegen der Parteien aus. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege

E. 8.1 Der Kläger obsiegt mit dem Entfall seiner Unterhaltsverpflichtung (Fr. 700.– pro Monat ab März 2018 bis zur Rechtskraft) und teilweise mit der Unterhaltsver- pflichtung seitens der Beklagten (rund Fr. 16'190.– von Fr. 38'400.–) insgesamt etwa hälftig, da der notwendige Zeitaufwand für den ersten Aspekt kleiner ist. Ausgangsgemäss sind die Parteien auch zweitinstanzlich je hälftig kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich – in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 sowie 6 Abs. 1 der Gebühren-

- 19 - verordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

E. 8.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 8.2.1 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Be- dürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkom- mens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaub- haft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Bei Ehegatten in Haushaltsge- meinschaft sind dies beide Nettoeinkommen und der gemeinsame Lebensbedarf (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson- dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).

E. 8.2.2 Die von den Parteien gestellten Begehren hinsichtlich der Kinderbelange erscheinen insgesamt nicht als aussichtslos und die Prozessarmut des Klägers ist auch im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht (vgl. Urk. 107 S. 8 ff.; Urk. 111/3- 17). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zu bewilligen und es ist

- 20 - ihm antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beklagte hat offenbar geheiratet, führt sie doch nunmehr den Nachnamen ihres Partners "B'._____" (vgl. Urk. 112, 115 S. 1, 118/2). Dieser Umstand bleibt in ihrem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege völlig unbeleuchtet und damit auch das für die Beurteilung relevante Einkommen bzw. der Lebensbedarf des Ehegatten. Das Gesuch der Beklagten ist daher wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzu- weisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 (hinsichtlich D._____) und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. April 2020 am 15. September 2020 in Rechtskraft erwuchs.
  2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE120308-L) wird die Verpflichtung des Klägers, Kin- desunterhalt für C._____ zu bezahlen, rückwirkend ab dem 6. März 2018 aufgehoben.
  6. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE120308-L) wird die Beklagte verpflichtet, für die Mo- nate September 2018 bis und mit Dezember 2019 monatliche Kinderunter- - 21 - haltsbeiträge von insgesamt Fr. 16'189.60 (16 x 1'011.85) für das Kind C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen.
  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab 1. September 2018 an das Kind D._____ und ab 1. Januar 2020 an das Kind C._____ keinen Kindesunter- halt mehr zu bezahlen hat.
  8. Die Regelung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Dispo- sitiv-Ziffern 4 - 6) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO.
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie zweifach an das Bezirksgericht Zürich je in die Akten des Scheidungsprozesses FE120308-L und des Abänderungsprozesses des Scheidungsurteils FP130208-L. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 22 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 9. März 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2020 (FP180046-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 84 S. 2) "Es sei das Urteil des Einzelgerichtes Zürich vom 04.04.2013 (Ge- schäfts-Nr. FE120308) resp. das Teilurteil des Einzelgerichtes Zürich vom 27.02.2017 (Geschäfts-Nr. FP130208) wie folgt abzuändern:

1. Die Verpflichtungen des Klägers, Kindesunterhalt für C._____ o- der D._____ zu leisten, sei definitiv aufzuheben.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und der Betreuung der Tochter C._____ sowie des Sohnes D._____ ab dem 06.03.2018 einen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren, indexierten, Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'200.00 pro Kind, zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzli- cher Kinderzulagen zu bezahlen, bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung und auch über die Volljährigkeit hinaus.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten.

4. […]." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2020: (Urk. 108 S. 33)

1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3.5. des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE120308-L) wird die Verpflichtung des Klägers, Kin- desunterhalt für D._____ und C._____ zu bezahlen, mit Rechtskraft des vor- liegenden Urteils aufgehoben.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3.5. des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE120308-L) wird die Beklagte mit Rechtskraft des vor- liegenden Urteils verpflichtet:

a) für den Monat März 2018 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'476.80 (Fr. 811.35 für D._____, Fr. 665.45 für C._____) für die beiden Kinder D._____ und C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen;

- 3 -

b) für den Monat April 2018 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'760.80 (Fr. 967.35 für D._____, Fr. 793.45 für C._____) für die beiden Kinder D._____ und C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen;

c) für den Monat Mai 2018 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'297.60 (Fr. 1'235.75 für D._____, Fr. 1'061.85 für C._____) für die beiden Kinder D._____ und C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen;

d) für den Monat Juni 2018 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'247.60 (Fr. 1'235.75 für D._____, Fr. 1'011.85 für C._____) für die beiden Kinder D._____ und C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen;

e) für den Monat Juli 2018 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'131.10 (Fr. 1'171.75 für D._____, Fr. 959.35 für C._____) für die beiden Kinder D._____ und C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen;

f) für den Monat August 2018 einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 1'877.60 (Fr. 865.75 für D._____, Fr. 1'011.85 für C._____) für die beiden Kinder D._____ und C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab 1. September 2018 keinen Kin- desunterhalt an die beiden Kinder D._____ und C._____ zu bezahlen hat.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘500.— festgesetzt.

5. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

- 4 -

7. [Schriftliche Mitteilung]

8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 107 S. 2):

1. Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts Zürich, 7. Ab- teilung, vom 24.04.2020 [Geschäfts-Nr. FP180046-L/U], seien aufzuheben und es sei im Sinne nachfolgender Rechtsbegehren neu zu entscheiden.

2. Es sei die Verpflichtung des Klägers, Kinderunterhalt für C._____ zu bezah- len, per 06.03.2018 aufzuheben. [Dispositivziffer 1]

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unter- halts und der Betreuung der Tochter C._____ sowie des Sohnes D._____ ab dem 01.09.2018 bis Januar 2020 einen jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren, indexierten, Unterhaltsbeitrag von mindes- tens CHF 1'200.00 pro Kind, zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. [Dispositivziffer 3]

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids seien der Beklagten aufzuerle- gen unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten [Dis- positivziffern 5 und 6]

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 115 S. 1):

1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers. Erwägungen:

1. Streitgegenstand A._____ (fortan Kläger) und B._____ (fortan Beklagte) heirateten am tt. September 2001; mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2013 wur-

- 5 - den sie geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2001, und C._____, geboren am tt.mm.2006, wurde der Beklagten zugeteilt. Mit Teilurteil vom 27. Februar 2017 wurde im Abände- rungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FP130208-L der Sohn D._____ unter die el- terliche Sorge des Klägers gestellt und die elterliche Sorge über C._____ in Be- stätigung des Scheidungsurteils der Beklagten belassen. Im vorliegend anhängig gemachten Verfahren beantragte der Kläger vorerst unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge für die Tochter C._____ an sich sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen für C._____. Mit Urteil vom

3. Mai 2019 (bzw. Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26. April 2019) im Verfahren FP130208-L wurden teilweise auch Aspekte des vorliegenden Verfah- rens geregelt, mithin die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die Toch- ter C._____ an den Kläger und die Regelung betreffend Kindesunterhalt für beide Kinder bis 5. März 2018. Die Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge sowohl für D._____ als auch für C._____ für die Zeit danach blieb dem Entscheid im vorlie- genden Verfahren vorbehalten und steht noch im Streit.

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 2. März 2018 leitete der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 bzw. des Teilurteils vom

27. Februar 2017 ein (Urk. 2). Bereits am 6. März 2018 wurde die Betreuungsver- antwortung über C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einst- weilen dem Kläger übertragen (Urk. 7 S. 11). Am 5. Juli 2019 fand die Verhand- lung betreffend das Haupt- und das Massnahmeverfahren statt (Prot. I S. 41 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 108 S. 3 ff.). Am 24. April 2020 erliess die Vorinstanz sowohl ihre Verfügung zu den vorsorglichen Mass- nahmen als auch das Urteil (Urk. 103 = Urk. 108). 2.2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 erhob der Kläger Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 107 S. 2 f.) und einem prozessualen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 107 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen

- 6 - (Urk. 1-106). Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2020 wurde die Beklagte zur Be- rufungsantwort aufgefordert (Urk. 114). Ihre Berufungsantwort mit dem Begehren auf Abweisung der Berufung datiert vom 14. September 2020 (Urk. 115); auch sie ersucht prozessual um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 115 S. 1). Das rechtliche Gehör des Klägers wurde gewahrt (Urk. 119). 2.3. Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

3. Berufungsvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig, schrift- lich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 104 und 107). Der Kläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Unter dem Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und E. 4.2) ist auf die Berufung einzutreten.

4. Prozessuales 4.1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden weder die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen noch die Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich D._____; vgl. Berufungsanträge 1 und 2 im Verbund [Urk. 107 S. 2 und 4]) und 2 des Urteils angefochten. Diese Regelungen sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beklagten lief die Frist für die Beantwortung der Berufung am 14. September 2020 ab, weshalb die Rechtskraft hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (hinsichtlich D._____) und 2 des Urteils am 15. September 2020 eintrat (vgl. Urk. 114). Davon ist Vormerk zu nehmen. 4.2. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des an- gefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur

- 7 - Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prü- fungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hin- sicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Beru- fungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Beru- fung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der

- 8 - erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.). 4.3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berück- sichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungs- grundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

5. Unterhaltsverpflichtung seitens des Klägers 5.1. Anders als im Scheidungsverfahren haben im Abänderungsprozess ange- ordnete vorsorgliche Massnahmen eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft. So fällt der vorsorgliche Massnahmeentscheid mit Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache ex tunc dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Daher ist im Hauptsachenent- scheid eine Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtschutzes zu treffen (vgl. Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 91 f.; BGer 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2). 5.2. Die Vorinstanz hob die dem Kläger mit dem Scheidungsurteil auferlegte Verpflichtung, für seine beiden Kinder Unterhalt zu bezahlen mit der Rechtskraft des Urteils auf (Urk. 108 S. 34). Vorab verfügte sie im Rahmen vorsorglicher Mas- snahmen, die Verpflichtung des Klägers, Kindesunterhalt für C._____ zu bezah- len, sei für die Dauer des Verfahrens aufgehoben (Urk. 108 S. 33). Betreffend Kindesunterhalt für D._____ war bereits seit 11. Februar 2014 vorsorglich gere- gelt, dass der Kläger der Beklagten keinen Kindesunterhalt mehr zu bezahlen hat (Urk. 30 in Geschäfts-Nr. FP130208-L; vgl. Urk. 108 S. 3 f. und S. 31). Die Vo- rinstanz erwog dazu, die mit Scheidungsurteil vom 4. April 2013 festgesetzte Ver- pflichtung zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder sei, wie vom Kläger beantragt, aufzuheben (Urk. 108 S. 10) und ging in der Folge von einer Unterhaltspflicht der Beklagten aus (Urk. 108 S. 28). Zur vorsorglichen Mas-

- 9 - snahme hielt die Vorinstanz fest, dass die Verpflichtung des Klägers zur Unter- haltszahlung für C._____ bis zur Rechtskraft des Urteils vorsorglich aufzuheben sei (Urk. 108 S. 30 f.). 5.3. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, es sei seine Verpflichtung, Kin- desunterhalt für C._____ zu bezahlen, per 6. März 2018 aufzuheben, da sie seit dann bei ihm wohne (Urk. 107 S. 4). Die Beklagte hält dafür, dass das Begehren des Klägers abzuweisen sei, könne doch auch ein mit der Betreuung betrauter El- ternteil mit der Unterhaltspflicht belastet werden; über die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit sei im angefochtenen Urteil entschieden worden (Urk. 115 S. 9 f.). 5.4. C._____ lebt seit März 2018 beim Kläger und steht unter seiner Obhut (Urk. 7; Urk. 108 S. 23); die Vorinstanz stipulierte ab diesem Zeitpunkt eine Un- terhaltspflicht der Beklagten und ordnete zeitgleich mit dem Entscheid in der Sa- che vorsorglich den Entfall der Unterhaltspflicht des Klägers für die Dauer des Verfahrens an. Einhergehend mit der Beanstandung des Klägers hat die Vo- rinstanz daher das Recht unrichtig angewendet (Art. 310 lit. a ZPO; Art. 289 Abs. 1 ZGB), wenn sie im Endentscheid erst mit der Rechtskraft dessen Unterhalts- pflicht für C._____ entfallen und im Ergebnis bis dahin den gleichzeitig gefällten Massnahmeentscheid durch die Weitergeltung des Scheidungsurteils obsolet werden liess. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich C._____ einhergehend mit dem Berufungsantrag des Klägers neu zu fassen.

6. Unterhaltsverpflichtung seitens der Beklagten 6.1. Aktivlegitimation für D._____ 6.1.1. Der Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, kann als Prozessstand- schafter anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Unterhalts- beiträge geltend machen. Wird das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig, dau- ert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 Regeste und E. 3).

- 10 - 6.1.2. Der Kläger beantragt im Rechtsmittelverfahren Unterhaltsbeiträge für sei- nen Sohn D._____ (vgl. Urk. 107 S. 2), der bei Einreichung der Berufung aber be- reits volljährig war (Art. 14 ZGB). Eine Prozessstandschaft ist daher nicht länger möglich und eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung D._____s für die Gel- tendmachung der Unterhaltsansprüche hat der Kläger nicht beigebracht. In Bezug auf die Unterhaltsansprüche D._____s fehlt es damit an der Aktivlegitimation des Klägers, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist und es beim vorinstanzli- chen Entscheid bleibt. 6.2. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist in der Regel vom tatsäch- lich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Es ist grundsätzlich un- zulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Pflich- tigen auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (vgl. BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Par- tei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsab- sicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schematisch nach fixen Regeln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden. 6.3. Die Vorinstanz erwog, dass für den vorliegend umstrittenen Zeitraum die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beklagten zu prüfen sei. Sie habe ihre Stelle bei E._____ selbst gekündigt und bis zur Niederkunft monatlich lediglich noch Fr. 937.35 netto verdient. Zu prüfen sei, ob der Beklagten der Ver-

- 11 - bleib bei der bisherigen Stelle möglich und zumutbar gewesen sei. Den einge- reichten Arztberichten sei dazu zu entnehmen, dass die Beklagte sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch im Jahr 2019 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Anforderungen ihrer Arbeitsstelle zu erfüllen. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei auf diese Berichte abzustellen. Anhaltspunkte für Gefälligkeitsbe- richte würden nicht vorliegen. Die Beklagte lege durchaus plausibel dar, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands um eine Auszeit bei E._____ ersucht habe, was ihr nicht gewährt worden sei, woraufhin sie ihre Stelle gekündigt habe. Der Verbleib bei E._____ sei unzumutbar gewesen, weshalb ihr aufgrund der Eigen- kündigung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass man im Falle einer Erwerbslosigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen verpflichtet sei, sich um möglicherweise zustehende Leis- tungen der Sozialversicherungen zu bemühen. Die vorliegende Ausgangslage gestalte sich aber derart, dass die Beklagte nahtlos per 1. September 2018 eine neue, mit ihrem Gesundheitszustand vereinbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Es hätten ihr daher weder Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch Krankentaggelder des ersten Arbeitgebers zugestanden. Es sei der Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 108 S. 15 f.). Für die Zeit nach dem 1. September 2018 sei die Beklagte nicht mehr leistungsfähig und habe keinen Kindesunterhalt mehr zu bezahlen (Urk. 108 S. 28). 6.4. Der Kläger hält berufungsweise dafür, der Beklagten sei für den Zeitraum September 2018 bis Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 5'800.– netto pro Monat anzurechnen (Urk. 107 S. 4). Die Beklagte habe ihre gutbezahlte Stelle im Laufe des Gerichtsprozesses, nach der Zuteilung des zwei- ten Kindes an ihn, aufgegeben, um sich bei ihrem Partner zu einem Niedriglohn anstellen zu lassen. Eine plausible Begründung ergebe sich für die Stellenaufga- be nicht. Die Stelle bei E._____ sei ihr noch zumutbar gewesen und sie hätte sich krankschreiben lassen können. Die Kündigung erweise sich als selbstverschuldet und stossend. Der Beklagten obliege sowohl der Hauptbeweis, dass sie die gut bezahlte Stelle ohne Selbstverschulden aufgegeben habe als auch, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine vergleichbare Stelle zu finden. Der Beweis sei

- 12 - nicht gelungen, lege sie doch keinerlei Bewerbungsbemühungen ins Recht. An das Erfordernis der Ausnützung ihrer Erwerbskraft seien besonders hohe Anfor- derungen zu stellen. Die im Recht liegenden Arztberichte würden keine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigen oder seien nur Atteste. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt und die Beklagte sei in dieser Phase auch arbeitsfähig gewesen. Der Beklagten sei daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'789.– netto pro Mo- nat anzurechnen. Die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz, ein Einkommen von unter Fr. 1'000.– pro Monat für eine 100 %-Tätigkeit anzurechnen, erweise sich als nicht rechtens. Die Beklagte selber habe ausgeführt, eine Verkaufsposition ohne Leitungsfunktion wäre ihr möglich gewesen. Es sei bis heute ungeklärt, ob das der Beklagten von ihrem Partner ausbezahlte Einkommen ihr tatsächliches Einkommen dargestellt habe. Der behauptete tiefe Umsatz der Gesellschaft wer- de bestritten und stark angezweifelt. Es bestünden angesichts des Zeitpunkts der Kündigung und der engen Bindung zum Arbeitgeber Anhaltspunkte für einen Ge- fälligkeitslohn. Durch eine Edition der Geschäftszahlen der F._____ AG und der Lohnunterlagen der Angestellten liesse sich diese Vermutung ausräumen; diese Edition habe die Beklagte bis heute abgelehnt. Stutzig mache auch, dass im Lohn der Beklagten die Wohnung mit enthalten gewesen sei; sie wohne indes in der Wohnung ihres Partners und benötige keine separate Wohnung. Es sei festzustel- len, dass die Mietkosten im Bedarf der Beklagten zu hoch veranschlagt seien und ferner keine Kosten für einen Personenwagen ausgewiesen seien. Die Beklagte sei zu verpflichten, für den Zeitraum von September 2018 bis Januar 2020 für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– zzgl. allfälliger Zulagen pro Kind zu bezahlen (Urk. 107 S. 4 ff.). 6.5. Die Beklagte hält dagegen, dass entgegen dem Kläger unter dem Titel der Zumutbarkeit von einem begründeten Stellenwechsel von E._____ zur F._____ AG auszugehen sei. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen gekündet und naht- los eine neue, mit dem Gesundheitszustand vereinbare Tätigkeit aufgenommen. Die Erwägungen der Vorinstanz seien korrekt und mit den im Recht liegenden Be- richten vereinbar. Der Vollständigkeit halber werde ein aktualisierter Zwischenbe- richt ins Recht gelegt, der ihr eine rezidivierende posttraumatische Belastungsstö- rung attestiere und insbesondere Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie

- 13 - Leistungsabfall in der Symptomatik aufführe. Die Frage nach dem hypothetischen Einkommen stelle sich sodann erst, wenn das tatsächliche Einkommen beider El- ternteile nicht ausreiche, den ausgewiesenen Bedarf zu decken. Dies sei vorlie- gend nicht der Fall, könne der Kläger doch mit seinem Einkommen im fraglichen Zeitraum die nachgewiesenen Auslagen decken. Seine Leistungskraft sei um ein Vielfaches höher als ihre. Er könne sogar weiterhin für den Bedarf seiner zweiten Ehefrau aufkommen. Selbst wenn eine Unterdeckung bestünde, müsse dem Grundsatz des Vorrangs des Kindesunterhaltes gegenüber dem Ehegattenunter- halt Folge geleistet werden, weshalb die Barauslagen der Kinder gedeckt seien. Die Frage nach einem hypothetischen Einkommen stelle sich grundsätzlich nicht. Im Übrigen hätte der Kläger eine Bös- oder Mutwilligkeit des Stellenwechsels zu beweisen. Dieser Pflicht komme er nicht nach und die klägerische Parteibehaup- tung sei nicht zu hören. Unter dem Prüfpunkt der Zumutbarkeit seien die berufli- chen Qualifikationen, das Alter und der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. Es sei nachgewiesen, dass sie psychisch krank sei. Eine Krank- schreibung und der Gang zum Arbeitslosenamt wären mit einer Verschlimmerung der Depression einher gegangen, führe doch Arbeitslosigkeit zu einer Verschlech- terung der Krankheit. Es sei ihr aufgrund der Eigenkündigung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zu Recht habe die Vorinstanz in den Arzt- und Thera- pieberichten keine Gefälligkeitsgutachten erkennen können. Entgegen der Vorin- stanz könne trotz der Tragbarkeit der Belastung in fachlicher Hinsicht auch eine Arbeitsstelle im Niedriglohnbereich angesichts ihrer Konzentrationsstörung nicht angetreten werden. Im Ergebnis sei sie für die Zeit nach dem 1. September 2018 nicht mehr leistungsfähig und könne keinen Kinderunterhalt mehr bezahlen. Für ihre Lohnhöhe sei auf die Lohnausweise und den Auszug aus der Erfolgsrech- nung der F._____ AG verwiesen. Die Miete des Studios habe sie schliesslich im relevanten Zeitraum nicht bezahlen müssen. Der Vollständigkeit halber sei er- gänzt, dass ein hypothetisches Einkommen auch tatsächlich nicht erzielbar sei. Es werde auf die Ausführungen vor Vorinstanz verwiesen. Der Antrag des Klä- gers, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei deshalb abzuweisen (Urk. 115 S. 4 ff.).

- 14 - 6.6. Wenn die Beklagte zunächst geltend macht, vorliegend stelle sich die Fra- ge eines ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommens angesichts des tat- sächlichen Einkommens des Klägers gar nicht, so setzt sie sich nicht mit der vor- instanzlichen Begründung in diesem Zusammenhang auseinander. Die Vorin- stanz erwog, dass der Kläger und seine neue Ehefrau im Jahr 2017 eine gemein- same Tochter bekommen hätten, die neue Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nach gehe und sich um die Kinderbetreuung kümmere. Wie auch die Beklagte sei die neue Ehefrau bis zum Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit trage der Kläger momentan die ge- samten Kosten für sich, seine neue Ehefrau und die gemeinsame Tochter alleine. Die Beklagte mache bezüglich der Lebenskosten der neuen Ehefrau den Vorrang des Kindesunterhaltes geltend. Gestützt auf Art. 276a Abs. 1 ZGB gehe die Un- terhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtli- chen Unterhaltspflichten vor, wobei das Gericht in begründeten Fällen von dieser Regel absehen könne (Art. 276a Abs. 2 ZGB). Der Vorrang des Minderjährigen- unterhalts sei insbesondere dann massgebend, wenn Einkommen und Vermögen des Unterhaltsschuldners nach Deckung dessen Existenzminimums nicht aus- reichten, sämtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 59 E. 4.2. f.). Der Kläger sei aber vorliegend der obhutsberechtigte und betreuende Elternteil und leiste somit bereits Naturalunterhalt. Damit sei in erster Linie die Leistungsfähigkeit der nicht betreuenden Beklagten und deren Unterhaltspflicht zu prüfen, wobei eine Beteiligung des betreuenden Elternteils einzig dann in Frage komme, sofern dieser leistungsfähiger sei als der andere Elternteil (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2.). Der Vorrang des Minderjäh- rigenunterhalts sei bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des betreuenden Klä- gers vorerst vernachlässigbar bzw. diesem käme erst Bedeutung zu, wenn der Unterhalt der Kinder tatsächlich nicht gedeckt werden könne. Ebenso sei der Tat- sache Rechnung zu tragen, dass die neue Ehefrau des Klägers die Kinderbetreu- ung vollständig übernehme, weshalb die Beklagte betreffend die nicht vorhande- nen Kosten für die Kinderbetreuung von C._____ ebenfalls profitiere. Aufgrund dessen, könne der Bedarf des Klägers durchaus unter Einbezug der Ausgaben für die neue Ehefrau und die gemeinsame Tochter berechnet werden. Nach Gegen-

- 15 - überstellung von Einkommen und Bedarf schloss die Vorinstanz, dass seitens des Klägers kein erheblicher Überschuss bestehe (vgl. Urk. 108 S. 25 ff.). Dieser überzeugenden Begründung setzt die Beklagte mit ihrer pauschal vorgetragenen gegenteiligen Ansicht nichts entgegen. Selbst das Vorhandensein eines Über- schusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nämlich nicht ohne Weiteres zu dessen Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (vgl. BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 6.3). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklag- ten ist daher zu prüfen. 6.7. Der Kläger stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 2. März 2018 den An- trag, die Beklagte sei zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Die Beklagte kündigte ihre Vollzeitanstellung bei E._____ mit Schreiben vom 14. Mai 2018 auf den 31. August 2018 (Urk. 35/1). Am 7. Juni 2018 unterschrieb sie einen Arbeitsvertrag zu 100 % bei der F._____ AG als Projekt-Assistentin, begin- nend am 1. September 2018, mit einem monatlichen Nettogehalt von Fr. 937.75 (Urk. 35/2). Bei E._____ verdiente sie 2018 unter Einschluss einer Erfolgsbeteili- gung monatlich Fr. 5'789.– netto (vgl. Urk. 108 S. 14 f.). Ferner unterschrieb die Beklagte einen Mietvertrag mit der F._____ AG als Vermieterin für ein 1 ½ - Zim- mer-Studio am G._____-weg …, H._____ [Ortschaft], zu einem Mietzins von mo- natlich Fr. 500.–, wobei die Vermieterin ab Beginn des Vertragsverhältnisses per September 2018 auf die Zahlung des Mietzinses verzichtete. Für die Monate Juli und August 2018 vor Arbeitsbeginn wurde ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'650.– festgelegt (Urk. 35/3; Urk. 108 S. 13 f.). 6.8. Die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles Zumutbare unternehmen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient

- 16 - (BGE 128 III 4 E. 4a). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Auswei- tung der Erwerbstätigkeit und verlangt es vom Unterhaltspflichtigen durch die An- rechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensver- hältnisse, so hat es ihm grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5). Diese Rechtsprechung gilt für Sachverhalte, in denen das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse ver- langt. In solchen Fällen ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und eine vorbestehende Unterhaltspflicht er- füllte. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpas- sungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3). 6.9. Einhergehend mit der Darstellung des Klägers ist angesichts der genann- ten umfassenden Pflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, die Eigenkündigung der Beklagten bei E._____ nicht zu schützen. Wenn die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen einstweilen nicht in der Lage war, die Anforderun- gen ihrer damaligen Arbeitsstelle zu erfüllen, so wäre sie in der Pflicht gestanden, sich krankschreiben zu lassen oder dann eine zumutbare Stelle mit einem ver- gleichbaren Einkommen zu suchen. Eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit hät- te innerhalb der gesetzlichen Schranken einen befristeten Kündigungsschutz be- gründet. Selbst nach Ablauf der Sperrfrist und einer allfälligen Kündigung durch den Arbeitgeber hätte sodann der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Leistungen der Krankentaggeldversicherung zu 90 % im relevanten Zeitraum fortbestanden (vgl. Prot. I S. 63 / Urk. 87/7). Die Kündigung und die nahtlos anschliessende An- stellung zu 100 % bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'000.– bei der Aktiengesellschaft ihres Lebenspartners erscheinen bei dieser Ausgangslage

- 17 - als unzureichend und unredlich, selbst wenn die Beklagte in dieser Phase sowohl eine Strafuntersuchung als auch den "Weggang" der Kinder zu verkraften hatte (vgl. Prot. I. S. 52). Die eingereichten ärztlichen Berichte ändern an diesem Um- stand nichts. Das Handeln der anwaltlich vertretenen Beklagten erfolgte während des vorliegenden Verfahrens und damit in Kenntnis der sich abzeichnenden Un- terhaltspflicht, zumal die Obhut für C._____ mit Verfügung vom 6. März 2018 su- perprovisorisch dem Kläger übertragen worden war (vgl. Urk. 7). Insgesamt er- scheint das Vorgehen der Beklagten daher als rechtsmissbräuchlich (vgl. BGer 5A_403/ 2019 vom 12. März 2020, E. 4). Trotz der fehlenden realen Möglichkeit, rückwirkend ein höheres Einkommen zu erzielen, rechtfertigt es sich bei dieser Ausgangslage, ihr ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen. Damit wird einerseits ein hypothetischer Entfall der Erfolgsbeteili- gung, eine Verringerung des Einkommens zufolge Auszahlung von Krankentag- geld bzw. der Wechsel auf eine Stelle mit niedrigerem Anforderungsprofil berück- sichtigt, andererseits erweist sich dieses Einkommen ohne weiteres als ausrei- chend, um den Barbedarf C._____s zu decken (vgl. E. 6.10 sogleich). 6.10. Die Parteien haben sich zu den übrigen Aspekten der vorinstanzlichen Un- terhaltsberechnung (Bedarf Beklagte; Einkommen und Bedarf Kläger; Einkommen und Bedarf C._____; Beteiligung des Klägers am Barunterhalt) nicht näher ver- nehmen lassen, weshalb es sich diesbezüglich rechtfertigt, für die Zeitspanne September 2018 bis Januar 2020 (vgl. Urk. 118/2) auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen abzustellen (vgl. E. 4.2). Die Beklagte selbst bezifferte ihren Bedarf vor Vorinstanz auf monatlich Fr. 2'337.– (Urk. 108 S. 13), was sie im Umfang von Fr. 2'163.– leistungsfähig macht. Wird der Mietzins im Bedarf aufge- nommen, auf welchen die F._____ AG zufolge des Arbeitsverhältnisses verzich- tet, verringert sich die Leistungsfähigkeit um Fr. 500.– (vgl. E. 6.7). Bei C._____ sind ein Einkommen von Fr. 250.– und ein Barbedarf von 1'261.85 zu veran- schlagen (vgl. Urk. 108 S. 22). Beim Kläger sind schliesslich ein Einkommen von Fr. 6'286.60 sowie ein Bedarf unter Einschluss der Tochter I._____ und seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 5'253.65 zu berücksichtigen (vgl. Urk. 108 S. 28). Da der Kläger sowohl den Naturalunterhalt für die gemeinsamen Kinder erbringt und fer- ner weiterhin für D._____ die finanzielle Last zu tragen hat, ist die Beklagte zu

- 18 - verpflichten, dem Kläger für C._____ in der fraglichen Zeitspanne monatlich Fr. 1'011.85 zu bezahlen. Der Kläger lässt die von ihm beantragte Höhe der Unter- haltsbeiträge von mindestens Fr. 1'200.– pro Monat unbegründet. Im Fr. 1'011.85 übersteigenden Betrag ist die Klage in Abweisung der Berufung nicht zu schüt- zen. Darauf hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber, dass eine Überschussbe- teiligung an einem rückwirkend angerechneten hypothetischen Einkommen ohne- hin als nicht gerechtfertigt erscheint.

7. Fazit und erstinstanzliche Prozesskosten 7.1. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für C._____ entfällt in Gutheissung der Berufung ab dem 6. März 2018. Über die vorinstanzliche Verpflichtung hinaus ist die Beklagte ferner zu verpflichten, dem Kläger für C._____ Fr. 1'011.85 mo- natlich für die Monate September 2018 bis und mit Dezember 2019 zu bezahlen. Im Übrigen bleibt es in Abweisung der Berufung beim vorinstanzlichen Erkenntnis. 7.2. Auch unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Berufung er- scheint die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten als angemessen, zumal die Vorinstanz den früheren Entfall der Unterhaltspflicht seitens des Klägers in ih- rer Begründung und damit auch der Kostenverlegung bereits nachvollzog (vgl. E. 5.2) und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die zusätzliche Ver- pflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Kindesunterhalt wirke sich entschei- dend auf das Obsiegen oder Unterliegen der Parteien aus. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege 8.1. Der Kläger obsiegt mit dem Entfall seiner Unterhaltsverpflichtung (Fr. 700.– pro Monat ab März 2018 bis zur Rechtskraft) und teilweise mit der Unterhaltsver- pflichtung seitens der Beklagten (rund Fr. 16'190.– von Fr. 38'400.–) insgesamt etwa hälftig, da der notwendige Zeitaufwand für den ersten Aspekt kleiner ist. Ausgangsgemäss sind die Parteien auch zweitinstanzlich je hälftig kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich – in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 sowie 6 Abs. 1 der Gebühren-

- 19 - verordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 8.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rech- te notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.2.1. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Be- dürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkom- mens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaub- haft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Bei Ehegatten in Haushaltsge- meinschaft sind dies beide Nettoeinkommen und der gemeinsame Lebensbedarf (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson- dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 8.2.2. Die von den Parteien gestellten Begehren hinsichtlich der Kinderbelange erscheinen insgesamt nicht als aussichtslos und die Prozessarmut des Klägers ist auch im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht (vgl. Urk. 107 S. 8 ff.; Urk. 111/3- 17). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zu bewilligen und es ist

- 20 - ihm antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beklagte hat offenbar geheiratet, führt sie doch nunmehr den Nachnamen ihres Partners "B'._____" (vgl. Urk. 112, 115 S. 1, 118/2). Dieser Umstand bleibt in ihrem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege völlig unbeleuchtet und damit auch das für die Beurteilung relevante Einkommen bzw. der Lebensbedarf des Ehegatten. Das Gesuch der Beklagten ist daher wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 (hinsichtlich D._____) und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. April 2020 am 15. September 2020 in Rechtskraft erwuchs.

2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE120308-L) wird die Verpflichtung des Klägers, Kin- desunterhalt für C._____ zu bezahlen, rückwirkend ab dem 6. März 2018 aufgehoben.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 4. April 2013 (Geschäfts-Nr. FE120308-L) wird die Beklagte verpflichtet, für die Mo- nate September 2018 bis und mit Dezember 2019 monatliche Kinderunter-

- 21 - haltsbeiträge von insgesamt Fr. 16'189.60 (16 x 1'011.85) für das Kind C._____, zahlbar an den Kläger, zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab 1. September 2018 an das Kind D._____ und ab 1. Januar 2020 an das Kind C._____ keinen Kindesunter- halt mehr zu bezahlen hat.

4. Die Regelung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Dispo- sitiv-Ziffern 4 - 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie zweifach an das Bezirksgericht Zürich je in die Akten des Scheidungsprozesses FE120308-L und des Abänderungsprozesses des Scheidungsurteils FP130208-L. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 22 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: st