Erwägungen (207 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. März 2009. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Der Kläger leitete am 5. Oktober 2012 ein Eheschutzverfahren ein. Die Scheidungsklage datiert vom 4. Juli 2014. Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 285, Dispositiv-Ziff. 2.1. [BGer, 5A_623/2017]; vgl. act. 460 S. 39 E. I/3). Ungeregelt blieben sämtliche Nebenfolgen der Scheidung.
E. 1.1 Grundsätze für die Berechnung des Kindesunterhalts
E. 1.1.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inklusive der Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen zu decken (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
E. 1.1.2 Seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue Kinderunterhaltsrecht. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Unter
- 31 - neuem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden. Unabhängig vom Schicksal der Beziehung der Eltern sind weiterhin beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes gemeinsam verantwortlich. Bevor die Eltern die wirtschaftlichen Folgen ihres Auseinandergehens unter sich regeln, müssen sie sich vor allem anderen um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern und für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Die sogenannten direkten Kinderkosten sind für jedes Kind separat auszuweisen und können nebst Grundlegendem wie Nahrung, Kleidung, Wohnen und Krankenkassenprämien in besseren finanziellen Verhältnissen auch Positionen wie Freizeit und Ferien enthalten je nach sportlicher, künstlerischer oder kultureller Tätigkeit des Kindes. Sind die Eltern finanziell gut gestellt, werden die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger beurteilt, als wenn die Eltern in bescheidenen Verhältnissen leben. Wenn die Eltern über die nötigen Mittel verfügen, decken sie den gebührenden Unterhalt mit ihren Leistungen in natura und in Form von Geld. Die Geldleistung deckt alle finanziellen Bedürfnisse des Kindes (Botschaft zum neuen Kinderunterhaltsrecht, BBl 2014 S. 573). Die Eltern haben für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) des gemeinsamen Kindes mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) aufzukommen. Kinderzulagen sind vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen und separat zu leisten.
E. 1.1.3 Bestandteil der Unterhaltspflicht sind auch die indirekten Kinderkosten (Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Unter Betreuungsunterhalt fallen jene Kosten, für die der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht selber aufkommen kann (GMÜNDER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 285 N 19). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3).
- 32 -
E. 1.1.4 Den mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht eingeführten Betreuungsunterhalt hat das Bundesgericht zum Anlass genommen, im Unterhaltsrecht eine einheitliche Methodik zu entwickeln und verbindlich festzulegen. In einem kürzlich gefällten Grundsatzentscheid (BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [zur Publ. vorgesehen]) hielt das Bundesgericht zur Berechnung des Kindesunterhalts fest, der gebührende Unterhalt des Kindes sei eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (a.a.O. E. 5.4). Stehe das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern, so seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handle, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen seien (a.a.O. E. 5.5). Weiter setzte sich das Bundesgericht mit der Methodik für die Berechnung des Barunterhalts auseinander und gab mit Bezug auf die einstufig-konkrete Methode zu bedenken, diese Methode stelle auf den individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards ab; ein solcher lasse sich bei Neugeborenen und meist auch bei kleineren Kindern gar nicht eruieren, sondern nur bei etwas älteren Kindern, und auch dort nur, wenn die Eltern zuvor einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätten (a.a.O. E. 6.5). Ausgehend von der weiten Verbreitung der zweistufigen Methode und der für den Betreuungsunterhalt entwickelten Praxis legte das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Methode als einheitliche Methodik für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes fest. Allerdings wies das Bundesgericht darauf hin, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden könne, weil in diesen Fällen letztlich nur noch die Frage zentral sei, wo der Kinderunterhalt aus erzieherischen oder aus den konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden müsse (a.a.O.
- 33 - E. 6.6; vgl. zudem für den nachehelichen Unterhalt auch BGer, 5A_891/2018 vom
2. Februar 2021, E. 4.5 [zur Publ. vorgesehen]).
E. 1.1.5 Im Lichte der vom Bundesgericht festgelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle auszugehen. Angesichts der ausserordentlich stark divergierenden Leistungsfähigkeit der Parteien ist die alleinige Unterhaltspflicht des Klägers – welche auch von ihm selbst nicht konkret in Frage gestellt wird – trotz der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von rund 70 % bzw. 30 % nicht zu beanstanden. Aufgrund der weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Klägers rechtfertigt sich im konkreten Fall trotz der neuen Vorgaben des Bundesgerichts eine einstufig-konkrete Berechnung des Barunterhalts von C._____. Hinzu kommt, dass die Parteien im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt basierend auf der einstufig- konkreten Berechnungsmethode vorgetragen haben. Entsprechend unterblieb die Ermittlung der konkreten Leistungsfähigkeit des Klägers und seines gebührenden Bedarfs. Vor diesem Hintergrund würde eine Änderung der Berechnungsmethode auch aus prozessökonomischen Gründen schlicht keinen Sinn ergeben. Bei der einstufig-konkreten Berechnung des Barunterhalts von C._____ wird jedoch mit Blick auf die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sein, dass C._____ beim Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt noch ein kleines Baby war. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Als Ausfluss davon dürfen Noven auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. II. 3.3).
E. 1.1.6 Da aufgrund des Gesagten eine einstufig-konkrete Berechnung des Barunterhalts für C._____ im vorliegenden Fall mit der neuen bundesgerichtlichen Praxis vereinbar ist, ist der Barunterhalt von C._____ gleichzeitig mit dem gebührenden Bedarf der Beklagten zu berechnen (nachfolgend E. III. 3).
- 34 -
2. Nachehelicher Unterhalt
E. 1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst die divergierenden Ansichten der Parteien zu den Kinderbelangen ausführlich wiedergegeben (act. 460 S. 45-54 E. 2.1-2.2). Weiter legte sie die Kriterien dar, nach denen der Richter zu prüfen hat, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht
- 17 - (a.a.O. S. 69-71 E. 6.1). Hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die Vorinstanz wies insbesondere darauf hin, dass die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt und die weiteren Beurteilungskriterien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung sind (a.a.O. S. 71). Im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Klägers hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe die Vorwürfe betreffend Verletzung der Intimsphäre von C._____ nicht glaubhaft machen, geschweige denn beweisen können. Sie habe zwar ausführlich begründet, weshalb sie den Vorwurf zu einem solch späten Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht habe. Es sei jedoch schwerlich nachvollziehbar, weshalb sie zuerst die Konsequenzen einer Anzeige abgewogen habe. Auch die geschilderte Angst C._____s vor Männern sei als blosse Parteibehauptung der Beklagten anzusehen (a.a.O. S. 58 f.). Beide Parteien seien erziehungsfähig und pflegten einen persönlichen und emotionalen Kontakt zu ihrem Kind (a.a.O. S. 71 f. E. 6.2.1). Mit Bezug auf die Kommunikation erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten zeitweise Schwierigkeiten, miteinander persönlich und vorwurfsfrei zu kommunizieren. Bei langjährigen Verfahren sei es nachvollziehbar, dass es auch ausserhalb des Gerichtsverfahrens zu Streitigkeiten kommen könne. Notorisch sei, dass die Kommunikation jeweils nach dem Einreichen von Rechtsschriften oder vor anstehenden Gerichtsverhandlungen erschwert werde. Dazwischen scheine aber die Kommunikation in Teilbereichen, insbesondere auch bezüglich der Übergabemodalitäten, zu funktionieren. Es seien – abgesehen von der Weiterführung der kinderpsychiatrischen Therapie für C._____ – keine weiteren Anhaltspunkte aktenkundig, dass sich die Parteien in grundsätzlicher und unüberwindbarer Weise über die Kinderbelange gestritten hätten. Ein Mindestmass an Übereinstimmung und das Vermögen, wenigstens im Ansatz einvernehmlich zu handeln, seien gegeben (a.a.O. S. 64 f. E. 5.2.2 und 5.2.3). Dass die Parteien bei den sich in der alltäglichen Pflege und Erziehung stellenden Fragen – Themen wie Trocknen der Haare, Reitunterricht, Angemessenheit von Geschenken, Essgewohnheiten, Höhe des Sackgeldes – nicht immer gleicher Meinung seien, sei nicht aussergewöhnlich und komme auch bei ungetrennten
- 18 - Eltern vor. Aus derartigen Unstimmigkeiten könne nicht geschlossen werden, dass eine zureichende Kommunikation nicht möglich sei. Zwar wäre ein direkter verbaler Austausch der Parteien über Kinderbelange zu bevorzugen, zur Gewährleistung des Informationsflusses sei aber auch die Kommunikation per E- Mail sinnvoll. Bei beiden Parteien bestehe in Bezug auf ihre Fähigkeiten, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf. Insbesondere gehe es nicht mehr an, um einzelne Stunden oder Tage Betreuungszeit zu streiten. Die diversen im Recht liegenden E-Mails würden auch manifestieren, dass zwischen den Parteien durchaus eine Kommunikationsbasis bestehe (a.a.O. S. 72 f. E. 6.2.2 und 6.2.3). Die Übergaben
– so die Vorinstanz weiter – würden grundsätzlich funktionieren. Probleme entstünden jeweils, wenn Gerichtsentscheide Interpretationsspielraum offen liessen. Dass sich die Eltern bei den Übergaben nicht grüssten, scheine C._____ nicht allzu sehr zu belasten, obwohl es verständlich und nachvollziehbar sei, dass die Beklagte das Nichtbegrüssen als Missachtung verstehe. Das Wohl von C._____ werde dadurch aber nicht tangiert. Mit fortschreitendem Zeitablauf, Festigung der anzuordnenden Betreuungsregelung und fortschreitendem Alter der Tochter sei davon auszugehen, dass sich die Kooperation der Parteien verbessere und sie auch unter Berücksichtigung des Kindeswillens in Kinderbelangen zusammenarbeiten könnten. Da C._____ schulpflichtig sei, seien an die Organisation der alternierenden Obhut grundsätzlich etwas höhere Anforderungen zu stellen, was durch die geringe Entfernung der Wohnorte der Eltern aber relativiert werde. In C._____s Alter umfasse die Betreuungsorganisation das schulische Fortkommen, Freizeitaktivitäten und bei Krankheit allenfalls Medikamenteneinnahme und Besuche beim Kinderarzt. Dafür reiche die Weiterleitung der Elternbriefe und Informationen betreffend die Hobbies sowie das Inkenntnissetzen über allfällige Termine beim Arzt. Die Notwendigkeit von weiteren organisatorischen Massnahmen sei nicht ersichtlich. Insbesondere die geografische Situation erfordere keine weitere Organisation und ermögliche es, notwendige Utensilien – sofern diese im einen Haushalt vergessen gegangen seien – innert Kürze erhältlich zu machen (a.a.O. S. 73 ff. E. 6.2.4. und 6.2.5.). Mit Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse hielt die Vorinstanz dafür, dass nicht
- 19 - einfach darauf abgestellt werden könne, welcher Elternteil die Obhut während der oft langen Dauer eines Verfahrens ausgeübt habe. Dass die Beklagte seit der Geburt C._____s deren Hauptbezugsperson sei, was auch dem Willen C._____s entspreche, sei bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen. Beide Parteien lebten in stabilen Lebensverhältnissen und das soziale Umfeld bleibe bei einer alternierenden Obhut unverändert (a.a.O. S. 75 E. 6.2.6. und 6.2.7.). Aufgrund dieser Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anordnung der alternierenden Obhut unter den konkreten Umständen möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar sei (act. 460 S. 76 E. 6.3.).
E. 1.3 Vorab ist festzuhalten, dass die alternierende Obhut zwar eine substanzielle Beteiligung beider Eltern an der Betreuung voraussetzt, eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile aber nicht erforderlich ist (BGer, 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2 und 3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Ob an der bisherigen Praxis festzuhalten ist, wonach hierfür Betreuungsanteile im Umfang rund eines Drittels zu verlangen sind (vgl. etwa OGer ZH LC170015 vom 23. Februar 2018 E. II.2.4; GLOOR, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343; LEUENBERGER, FamPra.ch 4/2019, S. 1100), oder ob dieser Richtwert im Einzelfall auch etwas tiefer angesetzt werden kann, braucht hier, wie sich nachfolgend zeigen wird, nicht abschliessend entschieden zu werden. Da die in Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 festgelegte Betreuungsregelung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (vgl. act. 484), sind die Vorbringen der Beklagten gegen die Anordnung der alternierenden Obhut auf der Grundlage dieser Betreuungsregelung zu prüfen. Auf die einzelnen Kritikpunkte der Beklagten wird nachfolgend soweit relevant näher einzugehen sein (act. 473 Rz. 20 ff.).
E. 1.3.1 Die Beklagte stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage und weist auf dessen grenzüberschreitendes Verhalten beim Waschen von C._____ hin. Dass sie damals auf eine Anzeige verzichtet habe, sei einzig zum Wohl von C._____ gewesen, der sie die zu erwartende Eskalation nicht habe zumuten wollen. Nur weil sie auf diesen Schritt verzichtet habe, bedeute dies nicht, dass die Sache nicht wahr sei, zumal der Kläger die Tathandlung als solche
- 20 - eingestanden habe (act. 476 Rz. 22). Diese Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ändern nichts an der Feststellung der Vorinstanz, die Beklagte habe ihre Vorwürfe nicht beweisen können. Mit ihren Ausführungen im Berufungsverfahren begründet die Beklagte, weshalb sie ihre Vorwürfe gegenüber dem Kläger erst später ins Verfahren eingebracht hat. Dass der Kläger tatsächlich die Intimsphäre von C._____ verletzte, ist aber damit nicht nachgewiesen. Inwiefern sich aus dem von der Beklagten erwähnten Schreiben vom 20. Dezember 2019, welches notabene von ihrem eigenen Rechtsvertreter im Verfahren LY190039 verfasst wurde (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 35), ein Geständnis des Klägers ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im genannten Massnahmenverfahren wurde im Urteil der Kammer vom 9. April 2020 zur fraglichen Problematik ausgeführt, es scheine der Beklagten darum zu gehen, nicht eingestehen zu müssen, dass sie bezüglich der von ihr erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe vor den verschiedenen Gerichtsinstanzen unterlegen sei (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 45 S. 34 E. 4.4.6). Die Beklagte bringt nichts vor, was an diesen Erwägungen etwas zu ändern vermöchte. Somit kann die Beklagte mit ihren Ausführungen in der Berufung die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Beklagte) habe ihre Vorwürfe nicht beweisen können, nicht entkräften.
E. 1.3.2 Die Beklagte nennt weitere Defizite des Klägers bei der Kindererziehung, auf welche sie schon mehrfach hingewiesen habe, so der Umstand, dass er C._____ bis vor kurzer Zeit bei sich zu Hause – trotz der veränderten Zahnstellung der zweiten Zähne – immer einen Nuggi habe lutschen lassen. Die Zahnstellung sei nun derart, dass C.____ eine Zahnspange tragen müsse. Dasselbe gelte bezüglich des Tragens von Windeln. Der Kläger habe C._____ noch bis Januar 2020 zu Hause Kleinkinderwindeln tragen lassen (act. 476 Rz. 24 f.). Der Kläger bestreitet diese Vorwürfe (act. 488 S. 10). Aus den pauschalen Vorwürfen der Beklagten kann, selbst wenn sie zuträfen, nicht geschlossen werden, dass der Kläger erziehungsunfähig wäre. Mit Bezug auf das Windelntragen ist festzuhalten, dass Bettnässen auch bei älteren Kindern durch psychosoziale Faktoren ausgelöst oder begünstigt werden kann. Auch aus dem Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe C._____ bis vor kurzem
- 21 - noch den Nuggi gegeben, lässt sich mangels genauer Angaben zur Dauer und den Umständen der Nuggi-Verwendung nichts hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Klägers ableiten. Da die Beklagte keinerlei konkrete Umstände schildert, kann insbesondere nicht gesagt werden, angesichts von C._____s Alter deute das Erlauben eines Nuggis darauf hin, dass der Kläger C._____s Wünschen nachgebe bzw. ihr keine Grenzen setzen könne. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermag die Beklagte die Erziehungsfähigkeit des Klägers nicht in Frage zu stellen.
E. 1.3.3 Die Beklagte macht sodann geltend, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, über die sie sich schon sehr viele Male vor Gericht beklagt habe, seien einzeln gesehen nicht aussergewöhnlich, die Summe sei es allerdings schon. Vor allem der Vorwurf, wonach sich der Kläger anlässlich der Betreuungszeiten oft gar nicht um C._____ kümmere, sondern deren Betreuung delegiere, und die Besuchstage oft einzig dafür genutzt habe, seine Geliebte heimlich treffen zu können, wiegten schwer. In diesem Zusammenhang erwähnt die Beklagte ein Wochenende im Juni 2020, welches der Kläger mit C._____ in … [Ortschaft] verbracht habe, wobei dessen Geliebte F._____ ebenfalls dabei gewesen sei und mit ihm im Doppelbett übernachtet habe, während C._____ im gleichen Zimmer daneben in einem anderen Bett geschlafen habe. Aus ihrem Tagebucheintrag ergäben sich auch der Ärger und die Umtriebe, die mit jedem Aufenthalt der Tochter beim Kläger verbunden seien. Praktisch jedes Mal fehlten Kleidungsstücke, C._____ komme trotz richterlichen Ermahnungen bis heute praktisch zu jeder Jahreszeit mit nassen Haaren nach Hause und sei öfters krank (act. 476 Rz. 26 ff.). Seit der Umsetzung der erweiterten Betreuungsregelung lasse der Kläger C._____ am Dienstag nicht früher als 19.30 Uhr nach Hause, ohne dass sie die Hausaufgaben gemacht oder ihre langen Haare nach ihrem Aufenthalt im Pool geföhnt habe (a.a.O. Rz. 41). Zudem habe sie (die Beklagte) nach der Sommerferienwoche, die C._____ zusammen mit dem Kläger und dessen geschiedener Frau im Tessin verbracht habe, festgestellt, dass C._____ während dieser Ferienwoche täglich drei Stunden und 12 Minuten am iPad gewesen sei. Dabei habe sie meistens Tiktok angeschaut. Diese App sei gemäss den Betreibern für Jugendliche ab einem Mindestalter von 13 Jahren vorgesehen
- 22 - (a.a.O. Rz. 29 f.). Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Vorwürfe der Beklagten offenbarten ihre Haltung, wonach ihre gute und heilige Welt gegen seine inkarnierte Welt des Bösen verteidigt werden müsse. Hierzu werde C._____, wenn sie zur Beklagten heimkomme, richtiggehend verhört und durchsucht und es werde inquisitorisch nach Sachverhalten geforscht, die ihm in der nächsten Rechtsschrift vorgehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang habe ihr das Obergericht im Beschluss vom 29. November 2017 bereits gesagt, dass die Verunsicherung von C._____ vor und nach den Besuchen beim Vater wahrscheinlicher die negative Haltung der Mutter widerspiegle als ein Fehlverhalten des Vaters. Es sei offensichtlich – so der Kläger weiter – dass die Parteien unterschiedliche Erziehungsstile hätten, es sei aber nicht abgeklärt worden und müsse durch das Gericht auch nicht geklärt werden, welcher Erziehungsstil für C._____ besser sei (act. 488 S. 11 f.). Es sei völlig unwahr, dass er nie allein Zeit mit C._____ verbringe und nicht kindergerecht mit ihr umgehe. Er unterstütze sie auch bei der Erledigung der Hausaufgaben und fördere ihr schulisches Fortkommen optimal. Er würde gerne noch mehr erzieherische Verantwortung übernehmen, aber die Beklagte habe ihn bisher mit allen Mitteln daran gehindert (a.a.O. S. 14 f.). Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger kümmere sich anlässlich der Betreuung oft gar nicht um C._____, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zu begründen, zumal die Beklagte nicht behauptet, dass C._____ während ihres Aufenthalts beim Kläger jeweils längere Zeit nicht betreut bzw. allein sei. Der Kläger bestreitet den Vorwurf der Beklagten, er habe im Juni 2020 ein Wochenende in einem Hotel in … [Ortschaft] zusammen mit seiner Geliebten und C._____ im gleichen Zimmer verbracht (act. 476 Rz. 27), nicht (act. 488 S. 10). Dieses Novum ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten. Sollte diese Darstellung der Beklagten tatsächlich zutreffen, so könnte ein derartiges Vorkommnis allenfalls auf ein nicht kindsgerechtes und egoistisches Verhalten hindeuten und die Frage aufwerfen, ob der Kläger in der Lage ist, seine eigenen Bedürfnisse dem Wohl von C._____ unterzuordnen. Als einmaliger Vorfall und dazu ohne genaue Kenntnis der Umstände und Hintergründe kann dem Kläger
- 23 - daraus aber kein Nachteil erwachsen. Mit Bezug auf fehlende Kleidungsstücke und das Trocknen von C._____s Haaren kommt es zwischen den Parteien schon seit Jahren regelmässig zu Unstimmigkeiten. Dass sie hierzu unterschiedliche Auffassungen haben und die Dinge nicht gleich angehen, spricht nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des einen oder des andern. Mit dem zunehmendem Alter C._____s wird sie sowohl das Haare Trocknen als auch das Packen ihrer Kleidungsstücke selbständig übernehmen können, so dass in absehbarer Zukunft mit weniger Auseinandersetzungen dazu zu rechnen ist. Mit Bezug auf den von der Beklagten gerügten Konsum nicht altersgerechter digitaler Medien durch C._____ während der Sommerferien ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung des Klägers mit der Ausdehnung der Betreuungszeiten zugenommen hat. Beschränkt sich die Kinderbetreuung nicht nur auf jedes zweite Wochenende ist vom betreuenden Elternteil auch zu erwarten, dass er sich den unangenehmen Seiten der Kindererziehung stellt. In diesem Sinne wird sich der Kläger in Zukunft auch mit den unschönen und anstrengenden Seiten der Erziehungsverantwortung auseinander zu setzen haben, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 460 S. 78). Dabei wird er C._____ in Zukunft auch bezüglich des Konsums digitaler Medien kontrollieren und ihr Grenzen setzen müssen, zumal ein uneingeschränkter Zugang zu digitalen Medien bekanntlich zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann, weshalb eine Beschränkung der Bildschirmzeit und des Konsums auf altersgerechte Inhalte zweifellos angezeigt ist. Ein durchschnittlicher Medienkonsum von gut drei Stunden täglich während der Ferien ist für sich allein noch nicht als problematisch zu werten, hängt doch die gesunde Entwicklung eines Kindes nicht allein von der Bildschirmzeit, sondern auch vom übrigen Freizeitverhalten ab. Angesichts seiner ausgedehnteren Betreuung unter der Woche wird der Kläger auch die Erledigung der Hausaufgaben durch C._____ am Dienstag – soweit nötig – überwachen und ihr nötigenfalls dabei behilflich sein müssen, was er nach eigenen Angaben auch tut (act. 488 S. 14). Insgesamt bestätigen die Kritikpunkte der Beklagten, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Kindererziehung haben. Möglicherweise musste sich der Kläger mit der Ausdehnung der Betreuung von C._____ auch an neue Aufgaben gewöhnen. Nach dem Gesagten sprechen die
- 24 - Vorbringen der Beklagten indessen nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
E. 1.3.4 Die Beklagte sieht weiter die Kommunikationsprobleme der Parteien als Hindernis für die alternierende Obhut. Der Kläger mache sie bewusst schlecht vor der gemeinsamen Tochter und vor anderen Leuten. Dass er sie seit Jahren vor der Tochter nicht begrüsse, sie absichtlich übersehe und nicht mit ihr spreche, sei ein deutliches Zeichen, dass er nicht in der Lage sei, seinen Teil für eine Verbesserung der Kommunikation beizutragen. Die Darstellung des Kommunikationsverhaltens des Klägers durch die Vorinstanz sei einseitig und verharmlosend (act. 476 Rz. 36 ff.). Die Vorinstanz setzte sich sehr detailliert mit der unzulänglichen Kommunikation unter den Parteien auseinander und ortete auch einen eindeutigen Verbesserungsbedarf in der Zusammenarbeit der Parteien in Kinderbelangen (act. 460 S. 73). Die Vorinstanz erachtete es insbesondere als verständlich und nachvollziehbar, dass die Beklagte das Nichtbegrüssen durch den Kläger als Missachtung versteht, nur sah sie darin keine Belastung für C._____ (act. 460 S. 74). Die Einschätzung der Vorinstanz basiert auf den Aussagen von C._____ in der Kinderanhörung und kann nicht als verharmlosend bezeichnet werden. Es ist verständlich, dass die Beklagte einen respektvollen Umgang seitens des Klägers erwartet und es ist in der Tat bedauerlich, dass sich der Kläger nicht dazu durchringen kann. Gerade auch mit Blick auf das Wohl von C._____ wäre es wünschenswert, dass die Parteien einander respektvoll behandeln würden und ein direkter verbaler Austausch zwischen ihnen möglich wäre. Dennoch ist der Austausch und Informationsfluss per E-Mail auch in der gegenwärtigen Situation gewährleistet und es ist zu hoffen, dass im Rahmen der erteilten Weisung zum Besuch einer Familientherapie, deren Schwerpunkt auf dem Kommunikationsverhalten der Parteien liegen soll, eine Verbesserung in der Kommunikation erzielt und auch wieder ein direkter verbaler Austausch zwischen den Parteien aufgebaut werden kann. Die Hoffnung, dass die Familientherapie zu einer verbesserten Kommunikation unter den Eltern führen könnte, ist umso berechtigter, nachdem die Parteien die von der Vorinstanz angeordnete Weisung nicht angefochten haben. Die Beklagte hat Recht, wenn sie das Nichtgrüssen und das "Wie-Luft-Behandeln" durch den
- 25 - Kläger als grobe Verletzung der Anstandsregeln und als unerhörte Respektlosigkeit sieht. Darüber hinaus kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten und die Äusserungen des Klägers alleinige Ursache für die Kommunikationsprobleme der Parteien seien (act. 476 Rz. 36 ff.). Auch die Beklagte hat ihren Teil dazu beigetragen, dass das vorliegende Scheidungsverfahren, welches vom Bundesgericht als Rosenkrieg bezeichnet wurde (BGer, 5A_6/2018 vom 23. März 2018), auch mit Bezug auf die Kinderbelange äusserst kontrovers und hochstrittig geführt wurde. Sie hat im Scheidungsverfahren insbesondere keine Zurückhaltung darin geübt, den Kläger als Vater im Umgang mit C._____ zu kritisieren. Wenn sie allein die Äusserungen des Klägers als Ursache für die Kommunikationsprobleme sieht, unterschätzt sie offenbar die Wirkungskraft der von ihr im Prozess gewählten Worte. Soweit sich die Auseinandersetzungen der Parteien in der Vergangenheit häufig um zusätzliche Betreuungsstunden oder -tage des Klägers drehten, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es inskünftig nicht mehr angeht, um einzelne Stunden oder Tage Betreuungszeit zu streiten (act. 460 S. 73). Trotz des eindeutigen Verbesserungspotenzials in der Kommunikation unter den Parteien kann der Auffassung der Beklagten, angesichts der stark gestörten Kommunikation sei nicht an eine alternierende Obhut zu denken, nicht gefolgt werden. Die alternierende Obhut setzt in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus und die weiteren Beurteilungskriterien sind voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen und dabei zu Recht festgehalten, dass der Austausch und der Informationsfluss über wichtige Vorkommnisse wie Krankheiten, Unfälle, schulische Angelegenheiten, Arzttermine und Freizeitaktivitäten per E-Mail funktioniert. Angesichts der optimalen geografischen Voraussetzungen – C._____ kann die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ohne weiteres zu Fuss zurücklegen – kommt der Kooperationsfähigkeit der Parteien kein überdurchschnittliches Gewicht zu, auch wenn C._____ nun schulpflichtig ist (vgl. act. 460 S. 71-74). Weiter ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass sich nach der Umstellung an die neuen Betreuungszeiten, mit dem Absolvieren der angeordneten Familientherapie, mit
- 26 - dem Abschluss des Scheidungsverfahrens und nicht zuletzt auch mit dem zunehmenden Alter von C._____ die Kommunikation und Kooperation der Parteien verbessern wird (vgl. act. 460 S. 74).
E. 1.3.5 Bezüglich der Argumentation der Beklagten, die alternierende Obhut werde für den Kläger Anreiz sein, in Zukunft noch mehr Betreuungszeit zu verlangen (act. 476 Rz. 34), ist darauf hinzuweisen, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern voraussetzt. Die rechtskräftig geregelte Betreuungszeit des Klägers entspricht in etwa einem Anteil von 30 %, womit die für eine Anordnung der alternierenden Obhut erforderliche substanzielle Betreuungsbeteiligung des Klägers erreicht wird (vgl. BGer, 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2 und 3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Allein aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut drängt sich eine Ausdehnung der Betreuung durch den Kläger deshalb nicht auf. Mit Teilurteil der Kammer vom 3. Juli 2020 wurden denn auch die Berufungsanträge des Klägers, die auf eine weitergehende Betreuung unter der Woche abzielten, abgewiesen (act. 464). Entgegen dem diesbezüglichen Hinweis der Beklagten (act. 476 Rz.
33) spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Betreuungszeiten des Klägers nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
E. 1.3.6 Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Stabilität macht die Beklagte geltend, sie sei seit 9 Jahren die Hauptbezugsperson von C._____ und für sämtliche wichtigen Belange in deren Leben verantwortlich. Mit der alternierenden Obhut und der massiven Erweiterung der Betreuungsanteile des Klägers solle dies nun erheblich verändert werden. Die wenigen Wochen seit der Durchsetzung der erweiterten Betreuung durch den Kläger würden bereits zeigen, dass es nicht gut kommen würde (act. 476 Rz. 42). Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach wie vor den Hauptteil der Betreuung von C._____ mit einem Betreuungsanteil von rund 70 % übernimmt. Wenn sie von einer massiven Erweiterung der Betreuung durch den Kläger und von einer erheblichen Veränderung spricht, so ist dies insofern zu relativieren, als die erweiterte Betreuungszeit unter der Woche – jeden Dienstag ab Schulbeginn bis 19.30 Uhr anstatt ab Schulschluss bis 17.30 Uhr wie auch jeden zweiten Freitag
- 27 - ab Schulbeginn statt ab Freitagabend 18.00 Uhr (vgl. act. 460 S. 136 Dispositiv- Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2; act. 262) – mehrheitlich in die Schulzeit von C._____ fällt. Auch wenn mit der ausgedehnteren Betreuungszeit des Klägers – wie bereits festgehalten – auch dessen Erziehungsverantwortung im Alltag erhöht wird und insofern beide Eltern in die Alltagsbetreuung von C._____ einbezogen sind, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte weiterhin mit einem Betreuungsanteil von rund 70 % Hauptbezugsperson für C._____ ist.
E. 1.3.7 Nach dem Gesagten dringt die Beklagte mit ihrer Kritik an der Anordnung der alternierenden Obhut nicht durch - wobei hier noch einmal festzuhalten ist, dass sie die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsanteile in einer "normalen" Woche nicht mehr in Frage stellen kann, weil der Teil-Entscheid der Kammer vom
3. Juli 2020 rechtskräftig geworden ist. Ihre diesbezügliche Anschlussberufung ist abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Teilurteils zu bestätigen.
2. Ferien- und Feiertagsbetreuung
E. 1.4 Mit der Anschlussberufung verlangt die Beklagte die alleinige Obhut für die Tochter C._____ (act. 476 S. 2, Antrag 2), eine Reduktion und Präzisierung der Ferienzeiten sowie eine Änderung der Betreuung über die Weihnachtstage (a.a.O., Antrag 4). Weiter beantragt sie eine Präzisierung der Unterhaltskosten für die Liegenschaft (a.a.O. S. 2 f., Antrag 8 lit. b), eine Erhöhung der Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge, inkl. Wohnkosten nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (a.a.O. S. 3 f., Anträge 10-12), sowie eine Korrektur der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung (a.a.O. S. 4, Antrag 13).
- 11 -
2. Rechtsmittelvoraussetzungen
E. 1.4.1 und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die
- 12 - Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer, 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E.
E. 1.25 % resultiere daraus ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 3'125.– pro Monat (act. 458 S. 32). Bei diesem Vorbringen handle es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, da die Vorinstanz das Vermögen der Beklagten erstmals in ihrem Teilurteil vom 19. März 2020 auf Fr. 3.0 Mio. beziffert habe. Ausserdem betreffe die Einkommenskapazität der Beklagten zumindest zum Teil auch die Kinderbelange, für welche ohnehin die uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime gelte (act. 458 S. 33). Die Beklagte lässt diesbezüglich ausführen, ihr Vermögen sei bereits in der Klageantwort auf rund Fr. 3.0 Mio. beziffert worden. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Vorinstanz ihr Vermögen erstmals im Teilurteil vom 19. März 2020 auf Fr. 3.0 Mio. – ohne diesen Betrag in der Begründung zu erläutern – beziffert habe (act. 473 Rz. 67).
E. 2 Mit Verfügung vom 19. März 2020 verwies die Vorinstanz die Anträge der Parteien zum Güterrecht in ein separates Verfahren (act. 460 S. 35 und 135, Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig entschied die Vorinstanz über die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungszeiten des Klägers, vgl. a.a.O. S. 136-137, Dispositiv-Ziff. 1-4), erteilte den Parteien die Weisung zum Besuch einer Familientherapie (a.a.O. S. 137 f., Dispositiv-Ziff. 5 lit. a), errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und wies die KESB der Stadt Zürich an, einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen (a.a.O. S. 138, Dispositiv- Ziff. 5 lit. b und 5 lit. c). Ferner regelte die Vorinstanz die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und traf Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft (a.a.O. S. 138 ff., Dispositiv-Ziff. 7-8, 16-17) und den Vorsorgeausgleich (a.a.O. S. 141, Dispositiv-Ziff. 15). Sie regelte die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber C._____ und der Beklagten (a.a.O. S. 139 ff., Dispositiv-Ziff. 10-14) und entschied schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (a.a.O. S. 143, Dispositiv-Ziff. 18-20).
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E. 2.1 Prozessuales
E. 2.1.1 Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz sei von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen und habe zur Begründung auf die (knappen) Erwägungen in der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Juni 2018 verwiesen. Diese Verfügung sei vom Obergericht mit Urteil vom
26. September 2018 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden; die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juni 2018 seien deshalb vom Obergericht gar nicht überprüft worden. Die Vorinstanz hätte sich vertieft und substantiiert mit seinen ausführlichen Überlegungen zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer lebensprägenden Ehe anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 und anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019 auseinandersetzen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, sondern einfach auf einen früheren Entscheid verwiesen habe, der durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, habe sie ihm das rechtliche Gehör verweigert (act. 458 S. 14).
E. 2.1.2 Diese Vorbringen des Klägers gehen an der Sache vorbei. Richtig ist zwar, dass die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Juni 2018 vom Obergericht aufgehoben wurde. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vor- instanz in ihrem Urteil nicht (teilweise) auf frühere Überlegungen bei der Beurteilung der Lebensprägung hätte verweisen dürfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nur dann vorliegen, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen nicht auf die prozessrechtskonform vorgetragenen und rechtlich relevanten Argumente der Parteien eingegangen wäre. Dies wird bei der nachfolgenden Prüfung der klägerischen Rügen im Einzelnen zu klären sein. Soweit der Kläger seine Behauptungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 und der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019 gehört haben will, ist festzuhalten, dass die Novenschranke – wie der Rechtsvertreter der Beklagten zutreffend ausführt (act. 473 Rz. 30 ff.) – zu jenem
- 35 - Zeitpunkt schon längst gefallen war. Das Prozessrecht sieht zwei Schriftenwechsel vor (Art. 221 ff. ZPO), anschliessend tritt die Novenschranke ein (Art. 229 ZPO). Im vorliegenden Hauptverfahren wurde der Schriftenwechsel mit der Stellungnahme der Beklagten vom 27. März 2017 (act. 214 A) zur Novenstellungnahme und Widerklageduplik des Klägers vom 25. Oktober 2016 (act. 158) abgeschlossen. Inwiefern es sich bei den Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung oder der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 ZPO gehandelt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein Massnahmenverfahren vom Hauptverfahren zu unterscheiden ist und die Parteivorträge und Rechtsschriften nur im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. II. 5.3). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Lebensprägung nicht mit den Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 bzw. der vsM-Verhandlung vom 12. Juni 2019 auseinandersetzte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
E. 2.2 Lebensprägung
E. 2.2.1 Der Kläger macht unter Hinweis auf BGE 144 III 481 geltend, die Ehe habe in den letzten Jahrzehnten ihren Charakter als "Versorgungsinstitut" stark eingebüsst. Somit seien an die Annahme einer vertrauensbildenden Lebensprägung der Ehe fortan höhere Anforderungen zu stellen. Weitere Entscheide seien vom Bundesgericht im Hinblick auf die Neuausrichtung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt worden, stünden aber aktuell noch aus. Obwohl die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen habe, Art. 125 ZGB vermittle keinen Anspruch darauf, dass die Ehegatten in finanzieller Hinsicht lebenslang gleichgestellt seien, habe sie die Konsequenzen aus den Erwägungen des Bundesgerichts im vorerwähnten Entscheid nicht korrekt gezogen. Damit sei sie nicht von einem den aktuellen Gegebenheiten entsprechenden Verständnis von Art. 125 Abs. 1 ZGB ausgegangen und habe diese Bestimmung verletzt. Schon die ältere Bundesgerichtspraxis verstehe den "gebührenden Unterhalt" nicht als "Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners, die den vollen
- 36 - Lebensbedarf übersteige" (act. 458 S. 15 ff.). Nach Ansicht des Klägers habe die Vorinstanz die Lebensprägung nicht anhand der drei vom Bundesgericht dafür entwickelten, kumulativen Kriterien geprüft: Lebensprägung, schützenswertes Vertrauen, vereinbarte Aufgabenteilung. Lebensprägung werde in der Regel bei einer Ehe bejaht, wenn sie 10 Jahre und mehr gedauert habe, unter fünf Jahren werde die Lebensprägung dagegen grundsätzlich verneint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mache ein gemeinsames Kind eine Ehe nicht immer zu einer lebensprägenden Ehe. Bei der Ehe der Parteien handle es sich um eine ausgeprägte Kurzehe. Ausserdem hätten der Eheabschluss und die Geburt C._____s am vorehelichen Lebensplan der Beklagten, eine aktive, das Berufs- und Familienleben kombinierende Frau zu sein, nichts geändert. Insbesondere treffe die Behauptung der Beklagten, er (der Kläger) habe jegliche Fremdbetreuung C._____s abgelehnt, nicht zu. Dass er mit der beruflichen Verwirklichung der Beklagten sehr einverstanden gewesen sei und diese auf solche Betreuungsangebote zurückgegriffen habe, werde durch die im Eheschutzverfahren eingereichten Rechnungen für Kinderhüte- und Kinderbetreuungskosten belegt. Nach dem gemeinsamen Plan der Parteien hätte die Beklagte nach einem kurzen Mutterschaftsurlaub wie vor der Ehe intensiv berufstätig sein sollen, und dies habe sie auch ausdrücklich so gewollt. Er habe die entsprechenden Beweisofferten anlässlich der Hauptverhandlung genannt (mit Verweis auf act. 7/19-20 und 75/32a). Auch das Obergericht habe im Urteil vom
E. 2.2.2 Die Beklagte verweist bezüglich der Lebensprägung auf ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019, wo sie ausführte, die Parteien hätten seit Dezember 2007 zusammen gewohnt und seien bis zur offiziellen Trennung am 1. Juni 2012 nahezu fünf Jahre zusammen gewesen. Ihre Ehe habe über 9 Jahre gedauert. Sie hätten am tt. März 2009 geheiratet, und C.____ sei am tt.mm.2011 geboren worden. Sie selbst sei bei der Geburt von C._____ 43 Jahre, der Kläger sogar 63 Jahre alt gewesen. C.____ sei ein Wunschkind gewesen, eine Entscheidung, die im Alter der Parteien nicht leichtfertig, sondern im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getroffen worden sei. Dies gelte insbesondere auch für sie in Anbetracht des medizinischen Risikos, welches mit einer Schwangerschaft in ihrem Alter einhergegangen sei. Ausserdem seien der erfolgreichen Schwangerschaft zwei Fehlgeburten vorausgegangen. Zudem hätten die Parteien noch vor der Eheschliessung ein Eigenheim erworben, wobei sie gemeinsam ein bis 31. August 2068 dauerndes Baurecht an der Liegenschaft erworben hätten. Der Kläger habe sie schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft unentgeltlich in das Eigentum eintreten lassen wollen. Auch mit dem Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Prämie von über Fr. 100'000.– pro Jahr habe der Kläger bezweckt, bei seinem Ableben die gesamte Liegenschaft sowie die untere Gartenparzelle zu ihren Gunsten abzusichern. Diese langfristigen Investitionen zeigten eindeutig die Absicht der Parteien, eine Vertrauensbasis in die Fortdauer der Ehe zu schaffen. Sie sei auch Mitglied des Verwaltungsrates in mehreren Unternehmungen des Klägers gewesen. Darüber hinaus sei der Umsatz ihrer Agentur ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich und am Schluss fast ausschliesslich durch Mandate der Unternehmensgruppe des Klägers erwirtschaftet worden. Diese Einbindung sei ein weiteres Indiz für das Bestehen einer Vertrauensbasis in den Fortbestand der Ehe. Der Kläger habe nach der Trennung alle Mandate per Ende 2012 gekündigt. Sie bestreite, dass die Ehe schon vor der Geburt von C._____ zerrüttet gewesen sei. Die diversen Bundesgerichtsentscheide, auf welche der Kläger verweise, seien für die Lebensprägung im konkreten Fall nicht einschlägig (act. 473 Rz. 29-42).
- 39 -
E. 2.2.3 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach denen über nachehelichen Unterhalt zu entscheiden ist, korrekt und ausführlich wiedergegeben (act. 460 S. 86 f. E. 3.3 ff.). Sie kam zum Schluss, dass die Ehe der Parteien lebensprägend sei. Dabei berücksichtigte sie, dass die Parteien seit Dezember 2007 zusammen gelebt hatten, bevor sie am tt. März 2009 heirateten. Der Kläger sei offiziell am
1. Juni 2012 ausgezogen. Aufgrund der Dauer der Ehe von drei Jahren könne die Ehe als Kurzehe bezeichnet werden. Allerdings hätten die Parteien im Hinblick auf das künftige Zusammenleben noch vor der Eheschliessung ein Eigenheim erworben. Hinzu komme, dass C._____ zweieinhalb Jahre nach der Eheschliessung geboren sei. Den vom Kläger eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im ursprünglichen Umfang seitens der Beklagten nach der Geburt nicht geplant gewesen sei. Der von ihm vorgebrachten Tatsache, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Beklagte in reduziertem Umfang vorgesehen gewesen sei, sei bei der Beurteilung ihrer Eigenversorgungskapazität durch Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Umsatz der von der Beklagten geführten PR-Agentur H._____ AG ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich und im Jahre 2012 fast ausschliesslich durch Mandate der G1._____-Gruppe erwirtschaftet worden sei. Am 22. Dezember 2012 seien alle G1._____-Mandate per Ende 2012 gekündigt worden. Dadurch sei die Agentur der Beklagten von einem Tag auf den anderen ohne Kunden dagestanden und die berufliche Situation der Beklagten habe sich grundlegend verändert. Sie hätte die Agentur quasi neu aufbauen müssen zu einem Zeitpunkt, als sie alleinerziehende Mutter einer gut einjährigen Tochter gewesen sei. Damit sei für die Beklagte in finanzieller Hinsicht nicht nur die Geburt der gemeinsamen Tochter, sondern auch der Wegfall der G1._____- Aufträge für ihre PR-Agentur einschneidend gewesen (act. 460 S. 87 f.).
E. 2.2.4 Mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation schildert der Kläger erneut seinen Standpunkt, wobei er nur vereinzelt auf die Erwägungen der Vor- instanz eingeht. Nachfolgend ist auf seine Vorbringen nur soweit einzugehen, als er sich mit den Überlegungen der Vorinstanz – wie dies im Berufungsverfahren erforderlich ist – auseinandersetzt.
- 40 -
E. 2.2.5 Für oder gegen die Annahme der Lebensprägung spielen nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Vermutungen eine Rolle. Bei einer Ehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, wenn aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E 4.1, 141 III 465 E. 3.1, BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.1). Die Vorinstanz bezeichnete die Ehe der Parteien als Kurzehe (act. 460 S. 87), was die Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstanden. Der Kläger bringt erneut vor, die Ehe sei schon vor der Geburt von C._____ unheilbar zerrüttet gewesen und er habe der Beklagten bereits im November 2010 eröffnet, dass er die andauernden ehelichen Streitigkeiten nicht mehr aushalte und daher ausziehen werde (act. 458 S. 21 f.). Diese Darstellung wird von der Beklagten bestritten, weshalb es am Kläger gewesen wäre, einen Nachweis dafür zu liefern. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren nicht vor, die Vorinstanz habe den von ihm für seine Behauptungen erbrachten Beweis nicht berücksichtigt. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ohnehin kommt den Behauptungen des Klägers keine massgebende Bedeutung zu, zumal die Dauer der Ehe nicht allein ausschlaggebend ist, weil aus ihr ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Damit ist auch die Tatsache, dass der Kläger am tt.mm.2011 und damit noch vor der Geburt von C._____ den gemeinsamen Haushalt ein erstes Mal verlassen hatte (act. 7/14), für die Frage der Lebensprägung nicht wesentlich.
E. 2.2.6 Ein voreheliches Konkubinat darf in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad als lebensprägendes Element berücksichtigt werden (BGE 135 III 59 E. 4.4). Dies ist der Fall, wenn schon vor der Ehe ein berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen in die Ehe bestand, indem ein Ehepartner auf einen eigenen Erwerb verzichtete oder seine Erwerbstätigkeit aufgab (BGE 135 III 59 E. 4.4; BGer, 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4). Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz den Erwerb des Eigenheims durch die Parteien vor der Heirat als vertrauensbildendes Kriterium wertete (act. 458 S. 23). Tatsächlich ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass der Erwerb des Eigenheims nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation kein berechtigtes Vertrauen in die Ehe und deren Fortbestand
- 41 - begründete. Die Beklagte war bei Aufnahme des Zusammenlebens im Dezember 2007 39 Jahre alt. Sie war unbestrittenermassen bis zur Heirat und darüber hinaus bis zur Geburt von C._____ im Jahr 2011 eine erfolgreiche Geschäftsfrau und Leiterin einer PR-Agentur. Das Konkubinat änderte weder an ihrer Erwerbstätigkeit noch an ihrem Arbeitspensum etwas, weshalb sich aus dem Konkubinat nichts im Hinblick auf die Lebensprägung der Ehe ableiten lässt.
E. 2.2.7 Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Ehe, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, in der Regel unabhängig von der Ehedauer zur lebensprägenden. Das Bundesgericht hat im bereits zitierten Entscheid (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020) darauf hingewiesen, dass die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, sondern die Frage der Lebensprägung im Einzelfall kritisch zu prüfen sei. Die Sichtweise, dass sich der gebührende Unterhalt am ehelichen Status ausrichten soll, sei jedenfalls nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben habe und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche. Inwiefern die Vermutung, bei einer mindestens zehnjährigen Ehe oder gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern liege eine Lebensprägung vor, noch zeitgemäss sei, musste das Bundesgericht im konkreten Fall jedoch nicht entscheiden (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.2 f.). Bereits in früheren Entscheiden hatte das oberste Gericht in besonderen Konstellationen aus der Tatsache des gemeinsamen Kindes keine Lebensprägung abgeleitet (BGer, 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4; 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5.3). Die Frage der Lebensprägung ist im konkreten Fall demnach auf der Basis der bisherigen Kriterien vor dem Hintergrund der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu würdigen.
- 42 -
E. 2.2.8 Der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, der Eheabschluss und die Geburt C._____s hätten am vorehelichen Lebensplan der Beklagten, eine aktive, das Berufsleben mit dem Familienleben kombinierende Frau zu sein, nichts verändert (act. 458 S. 20 ff.). Mit diesem Vorbringen geht der Kläger jedoch nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im ursprünglichen Pensum nicht geplant gewesen sei. Auch aus dem Urteil der Kammer vom 9. April 2020, in dem davon ausgegangen wurde, die Beklagte sei nach der Geburt C._____s weiterhin erwerbstätig gewesen, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer stellte im besagten Entscheid gerade nicht fest, was für ein Arbeitspensum die Beklagte nach der Geburt von C._____ ausübte. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, er habe vor Vorinstanz diverse Beweisofferten für seine Behauptung offeriert, es sei der gemeinsame Plan der Parteien gewesen, dass die Beklagte nach einem kurzen Mutterschaftsurlaub wieder gleich intensiv hätte berufstätig sein sollen wie vor der Geburt (act. 458 S. 21). Dabei verweist er auf die von ihm eingereichte E-Mail der Beklagten an I._____ mit Kopie an ihn vom 2. September 2011, worin die Beklagte erklärte, sie arbeite zur Zeit noch 100 % und werde nach der Geburt "reduzieren anfangs und dann wieder arbeiten, flexibel – so wie es passt und stimmt" (act. 7/19). Die weitere Beweisofferte betrifft die Antwortmail des Klägers darauf, in der er festhielt: "B._____ arbeitet jetzt etwa 180 %. Wenn sie später auf 50 % reduziert. Sind das immer noch fast 100 %. Oder rechne ich etwa nicht so ganz richtig?" (act. 7/20). Die dritte Beweisofferte betrifft Unterlagen im Zusammenhang mit Verwaltungsratssitzungen der G._____ SA im Zeitraum zwischen dem 25. März 2011 und dem 22. Juni 2012, aus denen hervorgeht, dass die Beklagte an den etwa monatlich standfindenden Sitzungen regelmässig teilnahm (act. 75/32a). Der Kläger vermag mit diesen Beweismitteln nicht nachzuweisen, dass die Beklagte nach der Geburt wieder im gleichen Rahmen arbeitete wie vorher. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im ursprünglichen Pensum sei nicht geplant gewesen, nicht zu beanstanden. Allerdings lässt sich daraus noch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der Ehe ableiten, zumal nicht feststeht, wie
- 43 - hoch das Arbeitspensum der Beklagten tatsächlich war. Die Beklagte bringt hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt C._____s vor, der Kläger habe in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz bestätigt, es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass vor allem sie sich nach der Geburt um die Tochter kümmern würde. Man habe über das Ausmass einer Berufstätigkeit nicht gesprochen (act. 473 Rz. 39, Prot. Vi S. 241). Aus diesen Aussagen des Klägers kann nicht geschlossen werden, dass sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend auf ein gewisses Arbeitspensum der Beklagten geeinigt hätten. Vielmehr scheint das genaue Arbeitspensum der Beklagten zwischen den Parteien kein Thema gewesen zu sein. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger habe eine Fremdbetreuung C._____s und damit eine Erwerbstätigkeit ihrerseits kategorisch abgelehnt. Andererseits lässt sie aber ausführen, manchmal Hilfe bei der Betreuung des Kleinkindes gehabt zu haben, was "für eine erwerbstätigte Mutter in solch ausgezeichneten finanziellen Verhältnissen nichts Aussergewöhnliches" sei (act. 473 Rz. 41). Mit diesen widersprüchlichen Ausführungen gesteht die Beklagte zumindest ein, weiterhin erwerbstätig gewesen zu sein. Ausserdem muss eine Fremdbetreuung nicht zwingend in einer Krippe stattfinden. Wenn sich der Kläger gegen eine Krippen- oder Hortbetreuung von C._____ aussprach, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er mit dem Beizug von Hilfspersonen für die Kinderbetreuung nicht einverstanden war (act. 458 S. 20 f.; Prot. Vi S. 241). Das Gegenteil kann die Beklagte nicht nachweisen. Insbesondere lässt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht feststellen, dass die Parteien für die Zeit nach der Geburt eine klassische Rollenverteilung planten und lebten und die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit vollumfänglich aufgab (act. 473 Rz. 43 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch nach der Geburt von C._____ mit einem ungeklärten Pensum als Leiterin ihrer PR-Agentur und in den Unternehmungen des Klägers arbeitete. Angesichts des Alters der Beklagten im Zeitpunkt der Geburt, ihrer bis dahin erfolgreichen Berufskarriere und der unklaren Reduktion ihres Arbeitspensums nach der Geburt ist die Geburt der gemeinsamen Tochter nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium für die Lebensprägung der Ehe zu sehen.
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E. 2.2.9 Die Parteien sind sich einig, dass sich die von der Beklagten geführte PR- Agentur H._____ AG nach der Heirat im Jahr 2009 mehr und mehr in eine Abhängigkeit der vom Kläger beherrschten G1._____-Gruppe begab und im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Jahr 2012 zu 95 % auf die Mandate der G1._____-Gruppe ausgerichtet war (act. 458 S. 24, act. 473 Rz. 34). Obwohl die Beklagte auch während der Ehe und nach der Geburt von C._____ weiterhin eine beruflich erfolgreiche Geschäftsfrau war, begründete die enge Zusammenarbeit der Parteien und die dadurch begründete Abhängigkeit der von ihr geführten PR- Agentur einen objektiv berechtigten Schutz in den Fortbestand der Ehe. Die vom Kläger angegebene Begründung, er habe sich zur Kündigung aller PR-Mandate gezwungen gesehen, weil er in der durch die ehelichen Streitigkeiten vergifteten Atmosphäre nicht mehr eng mit der Beklagten habe zusammenarbeiten können (act. 458 S. 24), ist durchaus nachvollziehbar. Dieser Umstand wie auch die Rechtmässigkeit der Kündigungen ändern indessen nichts an den enormen, geradezu existentiellen Auswirkungen derselben auf die berufliche Situation der Beklagten. Beide Parteien mussten sich bewusst sein, dass eine plötzliche Aufhebung der Zusammenarbeit einschneidende Konsequenzen für die beruflichen Perspektiven der Beklagten haben würde. Vor diesem Hintergrund genoss die enge berufliche Zusammenarbeit der Ehegatten und die wirtschaftliche Abhängigkeit der von der Beklagten geführten PR-Agentur von den Unternehmungen des Klägers einen erhöhten Vertrauensschutz. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte hätte seit Ende November 2010 damit rechnen müssen, dass die Ehe und die Zusammenarbeit nicht nachhaltig sein würden. Sie hätte deshalb rechtzeitig betrieblich disponieren und für einen schrittweisen Abbau der einseitigen Mandatslastigkeit ihrer PR-Agentur sorgen müssen (act. 458 S. 25). Dass die Ehe bereits Ende November 2010 gescheitert war, steht nicht fest. Allein der Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt am 14. Mai 2011 genügt als Beweis dafür nicht (act. 7/14). Darüber hinaus ist seine Schlussfolgerung verfehlt. Wenn er die Ehe und die berufliche Zusammenarbeit mit der Beklagten Ende November 2010 als gescheitert betrachtete, hätte es ihm oblegen, für einen schrittweisen,
- 45 - verträglichen Abbau der Mandatslastigkeit zu sorgen. Die Verantwortung dafür auf die Beklagte zu schieben, mutet geradezu zynisch an.
E. 2.2.10 Tatsächlich veränderte sich die berufliche Situation der Beklagten nach der Kündigung aller Mandate durch die vom Kläger beherrschten G1._____- Unternehmen per Ende 2012 grundlegend. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt (act. 458 S. 24). Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die der Beklagten angebotene Überbrückungsleistung bzw. "Abgangsentschädigung" in der Höhe von Fr. 240'000.– den Mandatsverlust abgefedert und ihr Zeit für die Akquisition neuer Mandate verschafft hätte (act. 458 S. 24). Die angebotene Entschädigung hätte die Beklagte aber nicht davor entbunden, den Kundenkreis von Grund auf neu aufzubauen. Als alleinerziehende Mutter einer damals gut einjährigen Tochter stand sie mit ihrer Agentur im Zeitpunkt der Trennung ohne Kunden da. Es wäre ihr – entgegen ihrer eigenen Auffassung (act. 473 Rz. 45) – zwar grundsätzlich möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings hätte der Wiederaufbau ihrer Agentur von ihr einen überdurchschnittlichen Einsatz verlangt. Aufgrund der Verantwortung gegenüber ihrer einjährigen Tochter war ihre Verfügbarkeit Ende 2012 limitiert und ihr der notorisch äusserst aufwendige Wiederaufbau ihres Unternehmens nicht zumutbar. Vor diesem Hintergrund ist ein objektiv schützenswertes Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der Ehe und damit eine Lebensprägung zu bejahen. Dabei fällt in der vorliegenden Konstellation neben der wirtschaftlichen Abhängigkeit der von der Beklagten geführten PR-Agentur ins Gewicht, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Trennung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes um den Wiederaufbau ihrer Unternehmung hätte kümmern müssen. Dies hätte mehrere Jahre gedauert
– die Beklagte selbst ging damals von rund 2 Jahren aus (act. 5/16) – und wäre mit einem reduzierten Arbeitspensum nicht realisierbar gewesen.
E. 2.2.11 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Ehe der Parteien als Kurzehe zu bezeichnen ist. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter 43 Jahre alt und ging seit langem einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit nach, auch nach der Ehe und über die Geburt der Tochter
- 46 - hinaus. Der genaue Umfang ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt konnte im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Angesichts dieser Umstände ist die Geburt der gemeinsamen Tochter nicht als allein ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium zu werten. Allerdings hatte sich die Beklagte mit der von ihr geführten PR-Agentur durch die enge Zusammenarbeit der Parteien in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu der vom Kläger beherrschten G1._____- Gruppe begeben, was seitens der Beklagten einen Vertrauensschutz in den Fortbestand der Ehe begründete. Tatsächlich akzentuierte sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beklagten vom Kläger, als die Trennung der Parteien zur Kündigung sämtlicher Mandate durch die G1._____-Gruppe führte und sie sich als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes für den zeitintensiven Wiederaufbau ihrer Unternehmung hätte einsetzen müssen. Daran ändert das (grosszügige) Angebot für eine in Raten zu zahlende Abfindung nichts Grundsätzliches. Insgesamt ist somit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche grundsätzlich an den ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen.
E. 2.3 Gebührender Unterhalt
E. 2.3.1 Der nacheheliche Unterhalt ist auf der Basis des gebührenden Unterhalts festzulegen (Art. 125 ZGB). Da die Ehe der Parteien als lebensprägend zu qualifizieren ist, ist für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich an den ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen und der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (nachfolgend E. III. 3). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB (vgl. nachfolgend E. III. 4). Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf
- 47 - Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (vgl. nachfolgend E. IV. 4.2 und 5.3.5; BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 = FamPra.ch 2016, 280, 283; BGE 137 III 102 E. 4.2; 135 III 158 E. 4.3 S. 160; 134 III 145 E. 4).
E. 2.3.2 Der Kläger macht im Berufungsverfahren unter Verweis auf einen bereits vor Vorinstanz zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Juni 2007 erneut geltend, selbst wenn von einer Lebensprägung ausgegangen werde, müsste auf den aktuellen effektiven Bedarf der Beklagten auf zwar hochstehendem, aber vernünftigem angemessenem Niveau abgestellt werden. Die Vorinstanz habe sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen mit keinem Wort auseinandergesetzt und sich damit der Tatsache verschlossen, dass Barunterhaltsbeiträge von Fr. 21'600.– zusätzlich zur unentgeltlichen Nutzung der Villa D._____-strasse … – wie von der Vorinstanz zugesprochen – "das in einer objektivierten Betrachtungsweise noch als angemessen oder irgendwie sinnvoll Erscheinende" bei Weitem überstiegen. Die Vorinstanz sei auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt nicht eingegangen und habe ihm so das rechtliche Gehör verweigert. Zudem habe die Vorinstanz bei der konkreten Bedarfsberechnung im Wesentlichen auf die von der Beklagten eingereichten Belege zu den vor der Trennung, d.h. vor Juni 2012, getätigten Ausgaben abgestellt, anstatt die einzelnen Bedarfspositionen auf der Grundlage des ehelichen Standards in Nachachtung der heutigen Begebenheiten zu aktualisieren. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, bezüglich der Bedarfspositionen der Beklagten und C._____s die aktuellen Verhältnisse zu ermitteln bzw. die Beklagte zur Vorlage aktueller Belege anzuhalten, habe sie den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 458 S. 34 f.).
E. 2.3.3 Der Kritik des Klägers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf der Basis einer lebensprägenden Ehe zu Recht auf den ehelichen Lebensstandard abstellte und entsprechend nur vereinzelt auf aktuelle Belege angewiesen war. Mit Ausnahme der Kosten für den Kinderhütedienst (act. 458
- 48 - S. 35; nachfolgend E. IV 3.4) fällt die Kritik des Klägers denn auch völlig unsubstantiiert aus und bleibt unklar, welche Positionen er damit im Einzelnen anspricht. Dem Kläger ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass der eheliche Standard wohl nicht den Ausgaben des Ehepaares während der zweieinhalb Jahre vor C._____s Geburt entspricht, unter Hinzurechnung der Kinderkosten, die ab dem Zeitpunkt der Geburt von C._____ anfielen. Denn es ist notorisch, dass sich die Lebensumstände und -gewohnheiten mit der Geburt eines Kindes ändern, was sich auf den Familienbedarf auswirkt. Auch die Tatsache, dass C._____ im Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst knapp 9 Monate alt war, spricht dafür, dass sich nach der Geburt von C._____ noch kein gefestigter ehelicher Lebensstandard etablierte. Es wäre jedoch am Kläger gelegen, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren konkret zu behaupten bzw. zu bestreiten, welche von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen aus welchen Gründen nicht dem ehelichen Standard entsprachen bzw. welche der von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen in welchem Umfang den ehelichen Lebensstandard als oberste Grenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts überstiegen. Mit seinem pauschalen Vorbringen im Berufungsverfahren kommt der Kläger den Begründungsanforderungen nicht nach, zumal er auch nicht darlegt, dass bzw. wo er im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Bestreitungen vorgetragen hat. Sein Hinweis, er habe bereits in der Replik vom 19. Januar 2016 die Edition der aktuellen Bankkontoauszüge der Beklagten beantragt, ändert nichts daran, dass ihn in diesem Punkt die Bestreitungslast trifft (act. 458 S. 39, act. 74 S. 86). Schliesslich macht der Kläger auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte für den nachehelichen Unterhalt aufgrund des langen Getrenntlebens der Parteien nicht mehr auf den während der Ehedauer gelebten Lebensstandard, sondern auf die Situation der Ehegatten während der Trennungszeit abstellen sollen. Damit kann die Frage, ob die diesbezügliche Rechtsprechung, welche ab einer Trennungsdauer von rund 10 Jahren zur Anwendung kommen kann, vorliegend zu berücksichtigen wäre, offen gelassen werden (vgl. FamPra.ch 2006, S. 717 ff.; BGE 130 III 537 ff., E. 2; BGer, 5C.230/2003 vom 17. Februar 2004, E. 4.2.).
- 49 -
E. 2.3.4 Der Kläger bringt im Zusammenhang mit dem Bedarf der Beklagten vor, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Beklagten und ihrem diffusen Aussagenverhalten nicht auseinandergesetzt und darüber hinaus auf den Erlass einer Beweisverfügung und die gemäss Art. 232 ZPO zwingend gebotenen Schlussvorträge verzichtet, mit der Begründung, die Parteien hätten sich anlässlich der Hauptverhandlung ausreichend äussern können. Die Vorinstanz wäre indessen verpflichtet gewesen, die Ergebnisse der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen und der gleichzeitig durchgeführten Parteibefragung in ihrem Teilurteil zu berücksichtigen (act. 458 S. 36 f.). Zweifellos hätte den Parteien zwingend das Recht eingeräumt werden müssen, zum Beweisergebnis im Rahmen der Schlussvorträge Stellung zu nehmen (vgl. vorstehend E. II. 5.4). Soweit der Kläger die Aussagen der Beklagten im Massnahmenverfahren berücksichtigt haben will, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die persönliche Befragung der Beklagten anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 keine Beweisabnahme im Hauptverfahren darstellte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz – mit Ausnahme der der Untersuchungsmaxime unterstehenden Kinderbelange – im Hauptverfahren nicht auf die von der Beklagten anlässlich dieser Verhandlung gemachten Aussagen abstellen und sie musste sich insbesondere auch nicht mit dem Aussageverhalten der Beklagten im Massnahmenverfahren auseinandersetzen. Die diesbezügliche Rüge des Klägers geht fehl. Aus den gleichen Gründen kann der Kläger auch nichts aus dem von ihm im besagten Massnahmenverfahren gestellten Antrag ableiten, die Beklagte sei zur Edition von Belegen zu ihrem aktuellen Bedarf zu verpflichten und sie sei zu ihrem Bedarf detailliert persönlich zu befragen (act. 458 S. 37 ff., act. 394).
E. 2.3.5 Die Vorinstanz hat aufgrund der aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse die einstufig-konkrete Methode für die Unterhaltsberechnung angewendet (act. 460 S. 97), was von den Parteien nicht kritisiert wird. Das Bundesgericht hat nun kürzlich die zweistufig-konkrete Methode auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts als verbindlich erklärt, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliege, bei welcher diese schlicht keinen Sinn ergebe, insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen (BGer,
- 50 - 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5). Vorliegend ist von aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen im Sinne der vom Bundesgericht vorgesehenen Ausnahmeklausel auszugehen. Darüber hinaus haben die Parteien vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren stets basierend auf der einstufig- konkreten Methode plädiert, so dass die Grundlagen für eine Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode im vorliegenden Berufungsverfahren gar nicht bekannt wären. Die Berechnungsmethode nach einer Prozessdauer von rund 6 ½ Jahren zu ändern, wäre weder prozessökonomisch noch sinnvoll. Es ist somit an der einstufig-konkreten Methode festzuhalten. Nachfolgend ist auf die Bedarfspositionen der Beklagten und von C._____ einzugehen.
3. Gebührender Bedarf der Beklagten und C._____s
E. 2.4 Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine möglichst klare Regelung anzustreben ist, die keinen Spielraum für Interpretationen zulässt. Die Beklagte schlägt vor, dass eine Ferienwoche von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr dauert (act. 476 Rz. 55), während der Kläger für ein Ferienende am Sonntagabend um 19.30 Uhr (verköstigt) plädiert (act. 488 S. 19). Tatsächlich ist die Erwägung der Vorinstanz, eine Ferienwoche könne durchaus acht Tage bzw. zwei Ferienwochen 15 Tage dauern (act. 460 S. 79), etwas unklar. Eine Ferienwoche dauert eine Woche bzw. 7 Tage. Wenn die Ferien an ein Betreuungswochenende des Klägers anschliessen, beginnt die Betreuungszeit des Klägers aber bereits am Freitag. Schliessen die Ferien nicht an ein Betreuungswochenende an, ist der Ferienbeginn entsprechend dem Antrag der Beklagten auf Montag 8.00 Uhr festzulegen. Das Ende der Ferienbetreuung ist so festzulegen, dass die Regelung auch dann, wenn das Ende der Ferienbetreuung durch den Kläger auf das Ende der Schulferien fällt, sinnvoll ist. Diesfalls ist es wichtig, dass C._____ in Ruhe zu Hause ankommen und sich für den ersten Schultag nach den Ferien vorbereiten kann. Daher ist das Ferienende auf Sonntag 18.00 Uhr festzulegen. Enden die Ferien an einem Betreuungswochenende des Klägers, endet die Ferienbetreuung am Montagmorgen 9.00 Uhr (vgl. act. 460 S. 136 Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 2). Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Sinne zu präzisieren. Zur Eliminierung von Diskussionen scheint es sodann im Sinne der von der Beklagten
- 30 - beantragten Formulierung angezeigt, die Schulferien explizit zu erwähnen und insbesondere auch die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien aufzuführen. Der Kläger erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (act. 488 S. 19). Da die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien für Ferien zur Verfügung stehen soll, ist die Feiertagsregelung für Sylvester und Neujahr – entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (act. 476 Rz. 56, act. 488 S. 19) – aufzuheben.
E. 2.5 Die Beklagte beantragt weiter, die Weihnachtsbetreuung sei so zu regeln, dass die Betreuung jeweils ab und bis 14.00 Uhr dauere (act. 476 S. 2 Antrag 4 Spiegelstrich 4), in der Begründung lässt sie aber ausführen, für die Weihnachtsfeiertage sei die vorinstanzliche Regelung bezüglich der beiden Weihnachtstage 24. und 25. Dezember zu belassen (act. 476 Rz. 56). Somit bleibt es diesbezüglich bei der Regelung der Vorinstanz. IV. Unterhaltsbeiträge
1. Kinderunterhaltsbeiträge
E. 3 Der Kläger erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Berufung (act. 458). Darauf wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-456), und dem Kläger wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2020 Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 461). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 463).
E. 3.1 Unstrittige Positionen Die folgenden, von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben: Kommunikation im Betrag von Fr. 200.– für die Beklagte und von Fr. 100.– für C._____ (Position 3), Kosten von Fr. 60.– für Wäscherei und chemische Reinigung (Position 5), Versicherungskosten von Fr. 638.– und Hausratsversicherung von Fr. 350.– ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … (Positionen 7.1 und 7.2), Fr. 200.– für Anschaffungen Haushalt (Position 18), Fr. 84.– für Schuhmacher/Schneider (Position 20), Kurse/Weiterbildungen Fr. 0.– (Position 28), Anschaffungen Sportgeräte im Betrag von Fr. 270.– für die Beklagte und Fr. 130.– für C._____ (Positionen 29-30; vgl. act. 460 S. 98 ff., act. 458 S. 42, 45 ff., act. 473 Rz. 93 ff., act. 476 Rz. 71 ff.).
E. 3.2 Wohnkosten
E. 3.2.1 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und C._____ nach dem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … Wohnkosten von Fr. 7'200.– (inkl. Steuern und Nebenkosten) monatlich an (act. 460 S. 98). Sie führte aus, der Wohnstandard bestimme sich unter Berücksichtigung der konkreten
- 51 - Einzelfallumstände nach qualitativen Kriterien und nicht quantitativ aufgrund der derzeitigen effektiven Wohnkosten. Die aktuellen Kosten würden sich gemäss dem Kläger auf Fr. 25'000.– monatlich belaufen, was den Rahmen offensichtlich sprengen würde. Deshalb könnten sie höchstens als grobes Indiz für die gelebte Wohnqualität herangezogen werden. Auf dem Immobilienportal J._____ (Stand
E. 3.2.2 Der Kläger verlangt mit der Berufung, dass der Beklagten für die Zeit ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … in Zürich kein zusätzlicher Barunterhaltsbeitrag zuzusprechen sei (act. 458 S. 3, Berufungsantrag 4). Er bringt diesbezüglich vor, wenn er der Beklagten und C._____ schon das schöne Haus zur Verfügung stelle und es klarerweise nicht im Kindeswohl liege, C._____ aus dem geborgenen Wohnambiente mit grossem Garten und aus ihrem vertrauten lokalen Beziehungsnetz herauszureissen, könne es nicht in Frage kommen, für die Beklagte durch einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag einen Anreiz zu schaffen, umzuziehen und die Umsetzung der alternierenden Obhut zu erschweren. Es sei gerichtsnotorisch und könne jederzeit auf J._____ überprüft werden, dass eine luxuriöse grosse 4.5 Zimmerwohnung, welche für einen Zwei- Personen-Haushalt absolut ausreiche, an bester Lage ohne weiteres für Fr. 5'000.– gefunden werden könne (act. 458 S. 43 f.).
E. 3.2.3 Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, es gehe nicht an, dass der Kläger ihr vorschreibe, wo sie zu leben habe. Es stehe ihr – unter Beachtung der alternierenden Obhut – frei, ihren Wohnort beliebig zu bestimmen. Eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung müsse mehr als
E. 3.2.4 Wohnkosten sind praxisgemäss in jeder Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, es sei denn, dem Unterhaltsberechtigten fallen tatsächlich keine Kosten dafür an. Das zu Recht als grosszügig bezeichnete Angebot des Klägers, weiterhin für die Wohnkosten der Liegenschaft an der D._____-strasse … aufzukommen, ändert nichts daran, dass die Beklagte nach ihrem Auszug aus der
- 53 - ehelichen Liegenschaft Anspruch auf die Anrechnung von Wohnkosten hat. Der Standpunkt des Klägers, es sei auf eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu verzichten, missachtet das Recht der Beklagten, unter den mit der alternierenden Obhut einhergehenden Einschränkungen frei über ihren Wohnort entscheiden zu können. Der Kläger erachtet für eine luxuriöse, grosse 4 ½-Zimmerwohnung Wohnkosten von Fr. 5'000.– als angemessen. Er geht aber nicht darauf ein und übersieht damit, dass für die Beklagte nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … zusätzlich zu den eigentlichen Wohnkosten Nebenkosten und eine erhöhte Steuerbelastung anfallen werden. Damit vermag seine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid nicht zu überzeugen.
E. 3.2.5 Die Beklagte verlangt erstmals im Berufungsverfahren eine separate Steuerberechnung für die Zeit nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … in Zürich. Im Rahmen der Klageantwort schätzte sie die zusätzliche Steuerbelastung bei beantragten Wohnkosten von Fr. 11'000.– (inkl. Nebenkosten) auf Fr. 2'500.– (act. 31 Rz. 278). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz den Parteien keine Gelegenheit einräumte, zu den Ausführungen in der persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen, und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzte (vgl. oben E. II. 5.4). Die Stellungnahme zum Beweisergebnis hätte es den Parteien ermöglicht, ihre im Rahmen des Behauptungsverfahrens vorgetragenen Sachdarstellungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu ergänzen. Es wäre aber mit der Novenschranke nicht vereinbar gewesen, im Rahmen der Schlussvorträge eine neue Argumentationslinie zu verfolgen oder die im Behauptungsverfahren gemachten Ausführungen nachzubessern oder zu substantiieren. Auch die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) bzw. der Umstand, dass gleichzeitig über nachehelichen Unterhalt und Kinderunterhalt zu entscheiden ist, kann im Rahmen der vorliegenden einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht dazu führen, dass erstmals im Berufungsverfahren eine separate Steuerberechnung für die zusätzliche Steuerbelastung nach dem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … verlangt werden kann, nachdem dies in erster Linie zu einer Begünstigung der Beklagten im Rahmen der
- 54 - nachehelichen Unterhaltsbeiträge führen würde und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf einen geschätzten Steuerbetrag abstellte (act. 31 Rz. 278 f., act. 133 Rz. 295; vgl. auch act. 31 Rz. 403, act. 133 Rz. 334). Anders verhielte es sich nur, wenn die Beklagte ihren Ausführungen in der Klageantwort oder in der Duplik eine separate, detaillierte Steuerberechnung für die Zeit nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft zugrunde gelegt hätte. Diesfalls könnte sie diese mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens oder mit (echten) Noven ergänzen. Da die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren aber auf einen geschätzten Steuerbetrag abstellte, erfolgt ihr Hinweis auf eine separate Steuerberechnung im Berufungsverfahren verspätet.
E. 3.2.6 Die Beklagte machte in der Klageantwort wie erwähnt Wohnkosten von Fr. 10'000.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 1'000.– geltend, wobei sie erwähnte, aufgrund der auf dem Markt befindlichen Objekte, die annäherungsweise dem Wohnstandard (wenn auch nicht ganz so luxuriös und z.B. ohne Schwimmbad und grossem Garten) entsprächen, müsse mit Mietkosten in der genannten Höhe gerechnet werden (act. 31 Rz. 276). Wenn die Beklagte nun im Berufungsverfahren die Ansicht vertritt, ihr stehe weiterhin ein Garten mit Pool zu (act. 476 Rz. 90, 92, act. 500 Rz. 60), so handelt es sich dabei um eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren unbeachtlich ist. Die Wohnkosten betreffen zwar auch den Bedarf von C._____, weshalb Noven aufgrund der strengen Untersuchungsmaxime nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen wären (vgl. oben, E. II.3.3). Das uneingeschränkte Novenrecht würde vorliegend aber im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode in erster Linie zu einer Anpassung des gebührenden Bedarfs der Beklagten und damit vor allem zu einer Begünstigung ihrerseits führen. Mit Bezug auf das Kindesinteresse und damit den Kerngehalt der Untersuchungsmaxime kommt den neu vorgebrachten Tatsachen (luxuriöser Wohnstandard inkl. grossem Garten und Pool) keine achtenswerte Bedeutung zu. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf die eheliche Wohnsituation hingewiesen hat, dabei räumte sie aber ein, dass der Wohnstandard nicht zwingend einen grossen Garten oder ein Schwimmbad umfassen müsse. Darauf ist sie zu behaften. Richtig ist jedoch, dass jedes der
- 55 - von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten J._____-Inserate zwei Garagenplätze umfasste, allerdings – darauf weist der Kläger zutreffend hin (act. 488 S. 38) – nicht deren fünf, wie die Beklagte nunmehr in der Anschlussberufung ebenfalls verspätet vorbringt. Nach dem Gesagten vermag die Beklagte mit ihren Argumenten die Angemessenheit der von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten nicht in Zweifel zu ziehen. Somit überzeugt weder die Kritik des Klägers noch diejenige der Beklagten, weshalb es bei den erstinstanzlich festgesetzten Wohnkosten von insgesamt Fr. 7'200.– (inkl. Nebenkosten und Steuern) zu bleiben hat.
E. 3.2.7 Da der Kläger den Betrag für die Hausratsversicherung nicht substantiiert bestritten hat, ist er ausserdem ab Auszug der Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Hausratsversicherung von Fr. 350.– pro Monat zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV. 3.1, act. 460 S. 98, 107, act. 476 Rz. 95, act. 488 S. 39).
E. 3.3 Haushälterin
E. 3.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 3'200.– für eine Haushälterin mit der Begründung, der Kläger habe nicht bestritten, dass während des Zusammenlebens Kosten von Fr. 3'000.– zuzüglich Sozialabgaben für eine Haushälterin mit 80 %-Pensum angefallen seien (act. 460 S. 98, 102 f.).
E. 3.3.2 Der Kläger bringt diesbezüglich vor, die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte in Fortführung des ehelichen Standards eine Haushälterin mit einem 80 %-Pensum benötige, sei im Rahmen des heute massgeblichen nachehelichen Bedarfs nicht mehr richtig. Bei einem Arbeitspensum von 50-60 % blieben der Beklagten 40-50 % übrig, um C._____ zu betreuen und den Haushalt zu führen, was ihr auf der Basis eines hohen Lebensstandards durchaus zuzumuten sei (act. 458 S. 44 f.). Im Berufungsverfahren erachtet der Kläger Kosten von Fr. 2'100.– monatlich als ausreichend (act. 458 S. 45). Die Beklagte ihrerseits beruft sich auf den gemeinsam gelebten Standard und führt aus, sie habe substantiiert dargelegt
- 56 - und bewiesen, dass dafür Kosten von monatlich Fr. 3'200.– anfallen würden. Der Kläger habe es jedoch im Rahmen der Berufung unterlassen, substantiiert vorzutragen, weshalb er lediglich Fr. 2'100.– anerkenne bzw. wie sich diese Summe zusammensetze (act. 473 Rz. 100).
E. 3.3.3 Der Standpunkt der Beklagten, der Kläger begründe nicht, wie er auf den Betrag von Fr. 2'100.– komme, trifft so nicht zu. So machte der Kläger geltend, der Beklagten stünde ein Pensum von 40-50 % zur Verfügung, um sich um den Haushalt zu kümmern (act. 458 S. 44). Ausgehend von den von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von Fr. 3'200.– bei einem Pensum von 80 % entspricht der vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 2'100.– einem Pensum von rund 50 %.
E. 3.3.4 Dass sich der gebührende Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard orientiert, bedeutet nicht, dass zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen nicht angemessen zu berücksichtigen sind. Der Kläger kritisiert zu Recht, dass die während des ehelichen Zusammenlebens unbestrittenermassen angefallenen Kosten für eine Haushälterin unter anderen Umständen angefallen sind, nämlich als beide Parteien zu 100 % (und mehr) arbeitstätig waren. Die Vorinstanz wies in ihrer Begründung auf die Ausführungen des Klägers in der Replik hin (act. 460 S. 102 mit Hinweis auf act. 74 S. 89 f.). Dort machte der Kläger geltend, die Beklagte halte das gleiche Betreuungssetting aufrecht wie in der Zeit, als beide Parteien voll arbeitstätig gewesen seien. Solange die Beklagte Hausfrau und Mutter sei, sei höchstens ein Drittel-Einsatz im Betrag von Fr. 1'200.– pro Monat gerechtfertigt. Er erwähnte dabei ausdrücklich, bei einer 50 %-Erwerbstätigkeit der Beklagten könnten auch höhere Beträge gerechtfertigt sein (act. 74 S. 89 f.).
E. 3.3.5 Da sich die Verhältnisse seit dem ehelichen Zusammenleben infolge des Wegfalls bzw. Reduktion der Erwerbstätigkeit der Beklagten sowie der Betreuung von C._____ weitgehend verändert haben, ist der während der vollen Erwerbstätigkeit der Parteien gelebte Standard in Anwendung der Untersuchungsmaxime auf die neuen Verhältnisse anzupassen. Zweifellos hat die Beklagte weiterhin Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Wie nachfolgend zu zeigen
- 57 - sein wird, hat C._____ – entgegen der Auffassung des Klägers – auch Anspruch auf eine Fremdbetreuung während der Erwerbstätigkeit der Beklagten (vgl. nachfolgend IV. 3.14). Angesichts des Arbeitspensums von 60 % (vgl. nachfolgend E. IV. 4.2.1), dem Betreuungsanteil der Beklagten von rund 70 % und dem Alter von C._____ erscheint es sinnvoll, dass Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit durch eine Person erbracht werden, zumal dies der Kläger im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung so vorbringt und die Beklagte keine konkreten Einwände gegen die Umsetzung einer solchen Betreuung äussert (act. 458 S. 31, act. 473 Rz. 63). Auch mit Blick auf das Kindeswohl ist es angezeigt, eine Haushaltshilfe zu suchen, die C._____ nach der Schule empfangen und sich um sie kümmern kann. Gleichzeitig wird dadurch die Flexibilität der Beklagten bei ihrer Erwerbstätigkeit erhöht. Der Lohn für eine Nanny, die gleichzeitig den Haushalt macht, orientiert sich zweifellos am höheren Lohnniveau für Nannys. Die Vorinstanz ging von einem Bruttolohn für eine Nanny von Fr. 4'500.– (bei einem 100 % Pensum) aus (act. 460 S. 120). Der Kläger wehrt sich in der Berufung zwar gegen die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten an sich, gegen die Höhe des von der Vorinstanz angerechneten Bruttolohns wendet er indessen nichts Konkretes ein (act. 458 S. 28 ff.). Somit sind auf dieser Basis bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ entsprechende Kosten je zur Hälfte im Bedarf der Beklagten und im Barbedarf von C._____ zu berücksichtigen. Auf das Pensum der Kinderfrau und Haushaltshilfe ist im Einzelnen unter Erwägung IV.
E. 3.4 Kinderhütedienst
E. 3.4.1 Die Vorinstanz gab mit Bezug auf die Kosten für Babysitter zunächst die Darstellung der Beklagten in der Klageantwort wieder, wonach sie ab und zu auf einen Babysitter angewiesen sei und ihr dabei Fr. 750.– anfallen würden (act. 31 S. 96). Zudem verwies die Vorinstanz auf die Aussagen der Beklagten in der persönlichen Befragung zu den Kinderbelangen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018, wonach sie einmal pro Woche abends weg- gehe und auch manchmal etwas erledigen müsse und sich dabei nicht um C._____ kümmern könne (Prot. Vi S. 249). Gestützt auf die von der Beklagten
- 58 - eingereichten Belege für die Zeit zwischen dem 11. Januar bis 28. Juni 2012 erachtete die Vorinstanz Kosten in der Höhe von rund Fr. 650.– für ausgewiesen (act. 460 S. 103).
E. 3.4.2 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe bei der Position Kinderhütedienst auf Kostenbelege für die Zeit von Januar bis Juni 2012 abgestellt, aus einer Zeit, als C._____ als Kleinkind noch auf einen Babysitter angewiesen gewesen sei. Die einzelnen Bedarfspositionen seien auf der Grundlage des ehelichen Standards in Nachachtung der heutigen Gegebenheiten zu aktualisieren. C._____ sei nun bald 9-jährig und kein Baby mehr, weshalb die besagten Rechnungen für den Kinderhütedienst in der heutigen Zeit offensichtlich nicht aussagekräftig bzw. beweiskräftig seien (act. 458 S. 35).
E. 3.4.3 Die Beklagte macht geltend, die Kosten für den Kinderhütedienst seien ausgewiesen, zudem habe die Vorinstanz auf einen Zeitpunkt abgestellt, als sie nicht mehr voll erwerbstätig gewesen sei. Dass ein noch nicht 9-jähriges Kind eine Betreuung brauche und abends nicht alleine sein könne, sei offenkundig und werde auch vom Kläger nicht bestritten. Die Bestreitung des Klägers falle unsubstantiiert und pauschal aus und könne nicht als rechtsgenügende Bestreitung angesehen werden, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten für den Kinderhütedienst als anerkannt zu gelten hätten (act. 473 Rz. 74, 101).
E. 3.4.4 Die Vorinstanz stellte wie erwähnt für die Höhe der Babysitter-Kosten von Fr. 650.– auf Belege der Beklagten aus dem Jahr 2012 ab. Substantiierte Behauptungen der Beklagten zur Höhe der Kosten bzw. zu deren Aufschlüsselung lagen der Vorinstanz nicht vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die klägerische Bestreitung, mit Belegen aus dem Jahr 2012 könnten die Kosten für den Kinderhütedienst für die heute 9-jährige C._____ nicht nachgewiesen werden, als genügend substantiiert. Dass ein 9-jähriges Kind nicht mehr in gleichem Masse auf einen Babysitter angewiesen ist wie ein wenige Monate altes Baby, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Kläger weist damit sinngemäss auf die Problematik hin, wonach bei Neugeborenen und kleinen Kindern mit der einstufig-konkreten Berechnungsmethode auf einen Standard
- 59 - abgestellt wird, der nur über relativ kurze Zeit tatsächlich gelebt wurde. In Anwendung der Untersuchungsmaxime drängt sich deshalb ein Blick auf die aktuellen Verhältnisse auf. Diesbezüglich gab die Beklagte anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 zu Protokoll, wenn man einmal in der Woche einen Abend weggehe, könne man ein sechsjähriges Kind nicht unbetreut lassen. Sie gehe etwa einen Abend pro Woche aus, und vielleicht einmal, wenn sonst etwas sei. Auch dann, wenn sie nebenher etwas erledige, bei dem sie sich nicht um C._____ kümmern könne (Prot. Vi S. 249). Neben den Aussagen der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass C._____ im Unterschied zum Jahr 2012 nunmehr tagsüber die Schule besucht und die Betreuung durch den Kläger zwischenzeitlich ausgeweitet wurde. So hält sich C._____ jeden Dienstag, ab Schulbeginn bis 19.30 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, ab Schulbeginn, bis Montag, Schulbeginn, beim Kläger auf. Ausserdem ist gestützt auf die unbestrittenen Angaben des Klägers (act. 458 S. 31, act. 473 Rz. 58 ff.) davon auszugehen, dass C._____ gut integriert ist und wie jedes andere 9-jährige Kind hin und wieder Zeit bei Freunden verbringt. In Würdigung dieser Umstände ist anzunehmen, dass sich die effektiven Betreuungszeiten der Beklagten und entsprechend der Bedarf an einer Babysitter-Betreuung seit dem Jahr 2012 erheblich reduziert haben. Unter diesen Umständen wäre es die Aufgabe der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, inwieweit C._____ aktuell tatsächlich noch durch einen Babysitter betreut wird. Ihre diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung fielen so vage aus, dass sich daraus nicht ableiten lässt, wie häufig sie unter den veränderten Umständen noch auf einen Babysitter angewiesen ist. Mangels konkreter Angaben ist durchaus denkbar, dass aufgrund von C._____s Schulzeiten, der Betreuung durch den Kläger und der Fremdbetreuung durch eine Nanny (während den durch die Erwerbstätigkeit bedingten Abwesenheiten der Beklagten) kein Bedarf an einer Betreuung durch einen Babysitter mehr besteht. Gerade die Betreuung durch eine Nanny, die gleichzeitig Haushaltsarbeiten erledigt (dazu im Einzelnen nachfolgend E. IV. 3.14), können auch weitergehende, kürzere Abwesenheiten der Beklagten aufgefangen werden. In
- 60 - Würdigung dieser Umstände sind im Bedarf von C._____ keine Kosten für Kinderhütedienst mehr zu berücksichtigen.
E. 3.5 Gesundheitskosten
E. 3.5.1 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für die Krankenkassenprämien Fr. 645.70, für Selbstbehalt Fr. 60.–, für Zahnarzt und DH Fr. 30.–, für Optiker/Brille Fr. 152.– und für diverse Therapien Fr. 300.– an (act. 460 S. 98, 104 ff.). Der Kläger rügt in der Berufung, für eine gesunde Frau lägen monatliche Gesundheitskosten (inkl. Therapien) in der Höhe von Fr. 550.– pro Monat an der oberen Grenze (act. 458 S. 45). Den pauschalen Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Positionen er um wie viel und weshalb für übersetzt hält. Insbesondere bleibt unklar, ob er auch die Höhe der Krankenkassenprämien kritisiert. Da sich die übrigen Gesundheitskosten (ohne Krankenkassenprämien) auf insgesamt Fr. 542.– belaufen und den vom Kläger anerkannten Betrag somit nicht übersteigen, ist zu vermuten, dass ihn auch die Höhe der Krankenkassenprämien stört. Mangels einer nachvollziehbaren, substantiierten Begründung ist auf die Kritik des Klägers jedoch nicht weiter einzugehen.
E. 3.5.2 Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung neu Zahnarztkosten für C._____ in der Höhe von Fr. 340.– pro Monat geltend. Zur Begründung führt sie an, in der persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung habe sie ausgeführt, die Zahnarztkosten für C._____ seien noch nicht abschätzbar, da sich C._____ gerade im Zahnwechsel befinde. In der – von der Vorinstanz nicht eingeräumten – Stellungnahme zum Beweisergebnis hätte sie Zahnarztkosten geltend machen wollen. Dass für Kinder Kosten für den Zahnarzt bzw. für die Zahnkorrektur anfallen, sei notorisch. Ausgehend von den in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle genannten Beträgen von Fr. 50.– (bis zum 12. Lebensjahr) bzw. Fr. 185.– (ab dem 13. Lebensjahr) sei angesichts der ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse der Parteien zusätzlich zu dem von der Vorinstanz angerechneten Betrag von Fr. 30.– ein solcher von Fr. 340.– zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 76). Der Kläger stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beklagten seien verspätet. Auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime könne es nicht angehen, dass eine Partei im
- 61 - erstinstanzlichen Verfahren weder in den Rechtsschriften noch in den Parteibefragungen Ausführungen mache und erst im Berufungsverfahren mit konkreten Angaben aufwarte. Die neu geltend gemachten Kosten würden zudem bestritten (act. 488 S. 40 f.).
E. 3.5.3 Wie erwähnt räumte die Vorinstanz den Parteien keine Gelegenheit für Schlussvorträge ein und verletzte dadurch ihr rechtliches Gehör (vgl. oben E. II. 5.4). Darüber hinaus kann im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime wesentlichen Sachverhalten von Amtes wegen nachgegangen werden. Folglich ist auf die im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Behauptungen der Beklagten zu den Zahnarztkosten einzugehen. Allerdings entbindet die Untersuchungsmaxime die Beklagte nicht davon, die Kosten konkret zu beziffern und zu belegen. Dass die entsprechenden Kosten – wie die Beklagte geltend macht – anlässlich der persönlichen Befragung im Juli 2018 nicht abschätzbar waren, weil sich C._____ gerade im Zahnwechsel befand (Prot. Vi S. 249), erklärt nicht, weshalb sie nun, über zwei Jahre später, die Zahnarztkosten nicht konkret beziffert und keinerlei Belege dafür einreicht. Auch wenn notorisch ist, dass Kinder zahnärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen, so ist die Höhe der entsprechenden Kosten keineswegs notorisch. Ob Kosten entstehen und, falls ja, in welcher Höhe, hängt einerseits von der entsprechenden Disposition des Kindes ab und andererseits davon, ob die jährliche Kontrolle und allfällige Behandlungen durch die Schulzahnklinik erfolgen und/oder ob kieferorthopädische Massnahmen indiziert sind. Insbesondere letztere können sehr kostenintensiv sein, werden aber – bei entsprechender Versicherungsdeckung durch eine Zusatzversicherung – zum überwiegenden Teil durch Versicherungsleistungen gedeckt. Den Versicherungspolicen aus dem Jahr 2015 lässt sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende Zusatzversicherung für C._____ abgeschlossen wurde (act. 32/43-46); allerdings ist auch ein späterer Abschluss – meistens unter Beibringung eines Attests – durchaus möglich. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann im Rahmen der einstufig- konkreten Methode nicht auf einen abstrakten Betrag abgestellt werden. Ohnehin kann der Argumentation der Beklagten, angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sei insgesamt der doppelte Ansatz der Kinderkosten-Tabelle zu
- 62 - veranschlagen, nicht gefolgt werden. Die notwendigen Zahnarztkosten richten sich nicht nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Auch wenn Zahnarztkosten grundsätzlich im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen wären, fehlen vorliegend konkrete Angaben und Belege hierzu, weshalb der geltend gemachte Betrag von Fr. 340.– nicht im Bedarf von C._____ anzurechnen ist. Entsprechend sind im Bedarf von C._____ Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 140.60 und ein Selbstbehalt von Fr. 30.– anzurechnen.
E. 3.5.4 Die Parteien sind sich ausserdem einig, dass ab dem 1. November 2023 im Bedarf von C._____ ein Betrag von insgesamt Fr. 280.– für Gesundheitskosten zu berücksichtigen ist (act. 458 S. 45, act. 476 Rz. 7). Entsprechend dem Antrag der Beklagten sind die höheren Gesundheitskosten ab 1. September 2024 (Phase 2) im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 71, vgl. nachstehend E. IV. 3.17).
E. 3.6 Steuerberatung
E. 3.6.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger Kosten für die Steuerberatung in der Höhe von Fr. 315.– anerkannt habe. Sie verwies auf die Ausführungen des Klägers in der Replik und in der Stellungnahme zur Duplik (act. 74 S. 92, act. 158 S. 30). Der Kläger hatte in der Replik ausgeführt, er anerkenne im Sinne der Erwägungen im Eheschutzentscheid den Betrag von Fr. 315.–; in der Stellungnahme zur Duplik verwies er auf diese Ausführungen. In der Berufung macht der Kläger nun geltend, er habe anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2019 im Detail dargelegt, dass die Beklagte keinen Steuerberater mehr brauche (act. 458 S. 46).
E. 3.6.2 Wie bereits mehrfach erwähnt, kann der Kläger aus den Ausführungen anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 – Kinderbelange ausgenommen – nichts für das Hauptverfahren ableiten. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. IV. 2.1.2 und 2.3.4) verwiesen werden. Folglich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Kläger die Ausgaben im Betrag von Fr. 315.– anerkannt hatte. Wenn die Vorinstanz ausführt, die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers anlässlich
- 63 - der Hauptverhandlung (act. 306 S. 55) seien unbegründet geblieben, so hat sie wohl übersehen, dass die dortigen Behauptungen des Klägers nach Aktenschluss erfolgt sind und daher – unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO – nicht zu berücksichtigen waren. Der Kläger macht auch im Berufungsverfahren nicht geltend, dass und weshalb seine neuen Behauptungen von der Vorinstanz nach Art. 229 ZPO oder von der Berufungsinstanz nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen wären. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung ist folglich unbegründet.
E. 3.7 Mobilität
E. 3.7.1 Die Vorinstanz berücksichtigte Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 700.– im Bedarf der Beklagten und Fr. 79.– im Bedarf von C._____ (act. 460 S. 98, 107 ff.). Mit Bezug auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 2'865.– hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe nicht behauptet, dass ihr der Audi S4 während der Ehe zur Verfügung gestanden sei. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ersatz im Sinne von Leasingkosten, jedoch darauf, dass ihr die Kosten für Versicherung, Strassenverkehrsabgabe, Unterhalt und Benzin angerechnet würden. Dafür werde ein Betrag von Fr. 300.– anerkannt, im darüber hinaus gehenden Betrag habe die Beklagte den Nachweis nicht erbringen können. Diesen Betrag erhöhte die Vorinstanz auf Fr. 450.– pro Monat mit der Begründung, aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beklagten sei von einem leicht erhöhten Gebrauch auszugehen. Für den Unterhalt des der Beklagten vom Kläger geschenkten Porsches 911, Jahrgang 1972, rechnete die Vorinstanz der Beklagten einen Betrag von Fr. 200.– pro Monat an. Für Taxifahrten berücksichtigte die Vorinstanz zudem einen Betrag von Fr. 50.– monatlich, so dass ein Gesamtbetrag von Fr. 700.– resultierte.
E. 3.7.2 Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung geltend, aus ihrer Aussage, dass ihr seit der Trennung der Audi S4 zur Verfügung gestanden sei, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies während der Ehe nicht der Fall gewesen sei. Sie habe in der Klageantwort ausgeführt, dass ihr auch vor und während der ganzen Dauer der Ehe mehrere Autos zur Verfügung gestanden
- 64 - seien. Sie besitze mehrere eigene Fahrzeuge, allesamt Oldtimer. Es sei notorisch, dass Oldtimer weder als Alltags- noch als Familienfahrzeuge dienten. Kindersitze liessen sich in Oldtimern nicht korrekt befestigen. Aus der Aussage, dass ihr mehrere Autos zur Verfügung gestanden seien, erschliesse sich daher, dass ihr zumindest auch ein kindertaugliches Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei. Die vorinstanzliche Erwägung grenze an überspitzten Formalismus. Dass es sich beim alltags- und kindertauglichen Fahrzeug um den Audi S4 gehandelt habe, ergebe sich aus dem Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014. Der Audi S4 sei also das von ihr benutzte Auto gewesen. Dieses Auto sei während des Zusammenlebens das Familienauto gewesen, das von ihr im Hinblick auf den Nachwuchs ausgesucht worden sei. Da die Benutzung des Audi auch vor der Trennung nachgewiesen sei, seien ihr Leasingkosten in der Höhe von Fr. 1'380.– monatlich im Bedarf zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 78-82 mit Hinweis auf act. 31 Rz. 321). Die Beklagte reichte mit der Anschlussberufung verschiedene Urkunden zum Nachweis ihrer Behauptungen ein (act. 477/16-29). Der Kläger macht geltend, die Ausführungen der Beklagten und die von ihr eingereichten Unterlagen seien neu und daher im Berufungsverfahren unzulässig. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, dass ihr der Audi S4 zur Verfügung gestanden sei. Sie könne diese Behauptung nicht neu im Berufungsverfahren anbringen (act. 488 S. 43).
E. 3.7.3 Entgegen der Darstellung der Beklagten können die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als überspitzter Formalismus abgetan werden. Die Darstellung der Beklagten in der Replik, ihr sei seit der Trennung ein Audi S4 zur Verfügung gestanden (act. 31 Rz. 324), kann gerade nicht so verstanden werden, dass sie dieses Fahrzeug schon vorher, während des ehelichen Zusammenlebens, benutzte. Auf die von ihr im Berufungsverfahren hierzu eingereichten Urkunden kann nicht abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln würde. Gleiches gilt für die Erklärung der Beklagten in der Anschlussberufung, wie ihre in der Replik vorgetragene Behauptung, ihr seien vor und während der Ehe mehrere Autos zur Verfügung gestanden, zu verstehen wäre: Diese Präzisierung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen erfolgt im
- 65 - Berufungsverfahren zu spät. Insbesondere ihre Begründung, alle Fahrzeuge, die sie besitze, seien Oldtimer, ist neu. In der Replik hatte sie zwar ausgeführt, sie habe vier Oldtimer (act. 31 Rz. 329). Dass damit aber alle Fahrzeuge gemeint waren, die sie unter dem Begriff "mehrere Autos" (act. 31 Rz. 322) erwähnt hatte, wird aus ihren Ausführungen in der Replik nicht klar. Selbst wenn die Beklagte behauptet hätte, dass sie nur über Oldtimer-Fahrzeuge verfüge, hätte daraus nicht abgeleitet werden können, dass sich keines davon als Alltags- oder Familienfahrzeug eignet. Jedenfalls kann dergleichen nicht als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Mangels detaillierter, substantiierter Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beantragten Leasingkosten in Höhe von Fr. 1'380.– pro Monat im Bedarf der Beklagten nicht berücksichtigt hat.
E. 3.7.4 Im Übrigen werden die von der Vorinstanz auf Fr. 700.– und Fr. 79.– veranschlagten Kosten vom Kläger in der Berufung anerkannt (act. 458 S. 47), weshalb es bei der vorinstanzlichen Festsetzung der Mobilitätskosten bleibt.
E. 3.8 Kultur
E. 3.8.1 Die Vorinstanz führte zu den Kulturausgaben zunächst aus, die geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 350.– würden vom Kläger im Umfang von Fr. 304.50 anerkannt. Gestützt auf die Aussagen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ging die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 60.– monatlich für Kino und Theater aus und rechnete der Beklagten den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 347.– an, wobei sie einen Drittel der Kosten im Bedarf von C._____ berücksichtigte (act. 460 S. 98, 109 f.).
E. 3.8.2 Der Kläger macht geltend, er habe bereits in seiner Replik ausgeführt, dass die Beklagte keine Opernliebhaberin sei. Schon während der Ehe habe sie zu seinem Leidwesen die Opernvorstellungen vorzeitig nach dem ersten Akt verlassen, soweit sie überhaupt in solche gegangen sei. Ein Prestigeüberlegungen dienendes Jahresabonnement der Luxusklasse für die Oper im Betrag von Fr. 2'900.– habe in ihrem aktuellen Bedarf deshalb nichts mehr zu suchen. Die Kosten für Kultur seien deshalb auf Fr. 105.– pro Monat zu
- 66 - reduzieren (act. 458 S. 47). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers und macht geltend, als vielseitig interessierte Frau wisse sie eine Opernvorstellung zu schätzen und würde keineswegs grundlos die Vorstellung vorzeitig verlassen. Der Kläger selbst habe in der Replik den Betrag von Fr. 304.50 für Kulturkosten anerkannt (act. 473 Rz. 110 mit Verweis auf act. 74 S. 93 und act. 158 S. 30). Hierzu führt der Kläger aus, die Beklagte habe nie behauptet, dass sie aktuell ein Opernhausabonnement nutze und Vorstellungen besuche. Ein Abonnement, das nicht genutzt werde, habe im massgeblichen Bedarf nichts zu suchen (act. 488 S. 43 f.).
E. 3.8.3 Der von der Beklagten geltend gemachte Betrag für Kultur von Fr. 347.– (bzw. gerundet Fr. 350.–) setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 45.– für diverse Mitgliedschaften, Fr. 242.– für die Oper, Fr. 10.– fürs Kino und Fr. 50.– für Konzerte (act. 31 Rz. 342). Der Kläger anerkannte in der Replik den Betrag von Fr. 304.50, wobei er bezüglich dessen Zusammensetzung auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 verwies (act. 71 S. 93). Im besagten Entscheid wurden der Beklagten unter der Bedarfsposition Kultur Fr. 45.– für diverse Mitgliedschaften, Fr. 242.– für die Oper, Fr. 5.– für Kinobesuche und Fr. 12.50 für Konzerte angerechnet. Wenn der Kläger nun die Opern-Ausgaben im Betrag von Fr. 242.– pro Monat nicht mehr berücksichtigt haben will, so weicht er von seiner in der Replik vertretenen Auffassung ab. Sein neuer Standpunkt erfolgt im Berufungsverfahren jedoch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist..
E. 3.8.4 Der Kläger rechnet im Bedarf von C._____ keine Kulturausgaben an (act. 458 S. 42). Da er hierfür aber keinerlei Begründung anführt (act. 458 S. 47), bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz und bei einem Betrag von Fr. 232.– im Bedarf der Beklagten und von Fr. 115.– im Bedarf von C._____ (act. 460 S. 98).
E. 3.9 Haushalt (Positionen 11 bis 17)
E. 3.9.1 Mit Bezug auf die Position Getränke/Wein/Champagner/Öle (Position 11.1) ging die Vorinstanz von dem vom Kläger in der Replik insgesamt anerkannten Betrag von Fr. 300.– aus und berücksichtige einen Drittel davon im Bedarf von
- 67 - C._____ (act. 460 S. 98, 110 f.; act. 74 S. 93 ff.). Betreffend die Ausgaben für Lebensmittel (Position 11.2) stellte die Vorinstanz auf die eingereichten Belege der Beklagten ab und kam auf einen ausgewiesenen Betrag von Fr. 730.–, den sie im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 480.–) im Bedarf der Beklagten und einem Drittel (Fr. 250.–) im Bedarf von C._____ berücksichtigte (act. 460 S. 98, 111). Ausserdem rechnete die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten Fr. 25.– für Kehrichtgebühren (Position 11.3) und Fr. 60.– für Cheminéeholz (Position 11.4) an. Betreffend die Ausgaben für Drogerie/Apotheke/Toilettenartikel/Parfümerie (Positionen 12 und 13) stellte die Vorinstanz auf den vom Kläger in der Replik anerkannten Pauschalbetrag von Fr. 517.– pro Monat ab und rechnete einen Drittel davon, nämlich Fr. 175.–, in C._____s Bedarf an (act. 460 S. 98, 112; act. 74 S. 93 ff.). Zudem wurden für Blumen (Position 14) Fr. 200.–, für Papeterie (Position 15) Fr. 120.– und für Fotos Ladekarten (Position 17) Fr. 37.50 pro Monat berücksichtigt (act. 460 S. 98 f., 113). Unter Position 16, div. Haushalt, wurden der Beklagten unter Verweis auf Position 18, Anschaffungen Haushalt, keine Kosten angerechnet (act. 460 S. 98).
E. 3.9.2 Der Kläger macht in der Berufung mit Bezug auf die Positionen 11 bis 17 geltend, der Bedarf sei heute definitiv nicht mehr derselbe wie im Jahr 2012, da die hohen Ausgaben für Babynahrung und Babyprodukte angesichts des Alters von C._____ entfielen. Da die Beklagte ihren aktuellen Bedarf nicht angebe, sei auf die neusten statistischen Angaben zu den schweizerischen Haushalten abzustellen; das Median-Budget des durchschnittlichen schweizerischen Haushalts für Lebensmittel und alkoholische Getränke liege bei Fr. 741.– pro Monat. Unter Berücksichtigung des gehobenen Lebensstandards und der Annahme, dass die Beklagte Produkte in Bioqualität kaufe und auf Nachhaltigkeit achte, sei der doppelte Betrag von Fr. 1'500.– angemessen (act. 458 S. 47 f.).
E. 3.9.3 Die vorstehenden Ausführungen des Klägers beziehen sich auf die Bedarfspositionen 11-17. Damit will der Kläger eine Korrektur der Positionen Getränke/Wein/Champagner/Öle, Lebensmittel, Kehrrichtgebühren, Cheminéeholz, Drogerie/Apotheke/Toilettenartikel/Parfümerie, Blumen, Papeterie, Diverses Haushalt und Fotos Ladekarten erreichen. Er nimmt in seiner
- 68 - Begründung mit dem Hinweis auf Babynahrung und Babyprodukte sinngemäss jedoch lediglich auf die Positionen Getränke/Wein/Champagner/Öle im Gesamtbetrag von Fr. 300.–, Lebensmittel im Betrag von Fr. 730.– und Drogerie/Apotheke/Toilettenartikel/Parfümerie im Betrag von Fr. 517.– Bezug. Zudem erklärt er nicht, weshalb er sich nicht mehr auf seiner im Rahmen der Replik erfolgten Anerkennung im Umfang von Fr. 2'200.– behaften lässt. C._____ war im Zeitpunkt der Einreichung der Replik Anfang 2016 gut 4 Jahre alt und bedurfte damit bereits damals keiner Babynahrung und Babyprodukte mehr. Damit erfüllen die Ausführungen des Klägers weder die Anforderungen an eine Berufungsbegründung noch handelt es sich mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO um zulässige, neue Behauptungen. Darüber hinaus liegt kein wesentlicher Sachverhalt mit Bezug auf C._____ vor, der nach der Praxis von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Folglich ist auf die Darstellung des Klägers in diesem Punkt nicht weiter einzugehen.
E. 3.9.4 Die Beklagte beantragt ihrerseits eine Erhöhung der Position Getränke/ Wein/Champagner/Öle mit der Begründung, sie habe in der Klageantwort die Bedarfspositionen "Getränke" und "Wein/Champagner/Öle" je separat mit Fr. 300.– beziffert und substantiiert und, soweit es ihr möglich gewesen sei, belegt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und die beiden Positionen unbegründet in einer Position zusammengefasst. Aus dem Entscheid sei zudem nicht ersichtlich, ob sich die Anerkennung durch den Kläger im Umfang von Fr. 300.– aus dem Hinweis in der Replik, sämtliche Haushaltspositionen seien im Eheschutzentscheid auf Fr. 2'200.– bemessen worden, ergebe. Der Kläger habe es in der Replik unterlassen, sich substantiiert zu den einzelnen Positionen zu äussern und pauschal, unter Hinweis auf den Eheschutzentscheid, alles bestritten. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sodann pauschal und begründungslos Fr. 3'000.– anerkannt. Der Kläger wäre jedoch gehalten gewesen, sich substantiiert zu jeder Bedarfsposition zu äussern. Sie habe ihrerseits Belege eingereicht, welche zeigten, dass Mineralwasser geliefert worden sei. Aus den Belegen (act. 32/76) ergäben sich Kosten von Fr. 225.75 für Mineralwasser und Fr. 574.– für Wein. Die während der Ehe angefallenen Kosten für Getränke, Wein etc. habe grundsätzlich der Kläger direkt
- 69 - bezahlt. Diese Belege lägen ihr nicht vor. Die Vorinstanz sei ihrem Begehren nicht gefolgt und habe auf die Edition der Unterlagen durch den Kläger verzichtet. Es habe von Anfang an zu ihren Gewohnheiten gehört, viele Gäste einzuladen und zu bewirten, natürlich auch mit Wein (act. 476 Rz. 83 ff.). Der Kläger entgegnet hierzu, die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Angaben zu ihren aktuellen Haushaltsausgaben gemacht und keinerlei Belege vorgelegt. Angaben zu den Ausgaben in den Jahren 2009 bis 2012 würden nicht genügen, da der eheliche Standard an die aktuellen Verhältnisse adaptiert werden müsse. Kosten für Babynahrung hätten beispielsweise im heutigen Zeitpunkt im Bedarf der Beklagten nichts mehr zu suchen. Im Übrigen verweist er auf die Berufungsschrift, der Vorwurf der Beklagten, er sei seiner Bestreitungsobliegenheit nicht nachgekommen gehe fehl, weil er mangels konkreter Bedarfszahlen gar nichts bestreiten könne (act. 488 S. 44). Ausserdem seien die Behauptungen der Beklagten neu und daher im Berufungsverfahren unzulässig (act. 488 S. 45).
E. 3.9.5 Richtig ist, dass die Beklagte in der Klageantwort die Kosten für Getränke einerseits und Wein/Champagner/Öle andererseits auf je Fr. 300.– pro Monat schätzte (act. 31 Rz. 343 f.). Allerdings unterliess sie es, diese Kosten auch nur ansatzweise zu substantiieren. Die von ihr eingereichten Einzelquittungen (act. 32/76), auf die sich ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Anschlussberufung bezieht, betreffen einen Tee-Einkauf im Betrag von Fr. 101.20 vom 27. März 2012 und zwei Rechnungen für Weinlieferungen vom 24. November 2011 und
25. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 296.– und Fr. 278.40. Diese Belege sind nicht geeignet, die unsubstantiierten und (wenn auch nur pauschal) bestrittenen Behauptungen der Beklagten zu präzisieren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die pauschalen Schätzangaben der Beklagten nicht zum Beweis verstellte und keine Belege vom Kläger edieren liess, sondern auf den vom Kläger anerkannten Betrag abstellte. Der Kläger bezog sich in der Replik auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 und den dort unter der Position Haushalt berücksichtigten Betrag von Fr. 2'200.–. Im Eheschutzverfahren wurde davon ausgegangen, dass die Beklagte unter dem Titel "Haushalt" für die Positionen (1) Getränke, Weine, Champagner und Öle Fr. 300.–, (2) Lebensmittel
- 70 - Fr. 670.–, (3) Drogerieartikel, Apotheke, Babyprodukte (inkl. Windeln), Toilettenartikel, Kosmetika, Parfumerie Fr. 517.–, (4) Blumen Fr. 200.–, (5) Papeteriebedarf Fr. 118.–, (6) Fotos Fr. 37.50, (7) kleinere Anschaffungen Fr. 200.– sowie (8) Kinderkleider, Kinderbrille, Spiele Fr. 119.–, und damit einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'161.50 glaubhaft gemacht habe. Da der Kläger unter dem Titel Haushalt einen gerundeten Betrag von Fr. 2'200.– anerkannt hatte, wurde dieser Betrag im Bedarf der Beklagten angerechnet (Geschäfts-Nr. EE130458, act. 151 S. 50-53). Da die Eheschutzakten im Scheidungsverfahren von Amtes wegen beizuziehen waren, sich beide Parteien im Scheidungsverfahren auf gewisse, im Eheschutzverfahren geltend gemachte Beträge bezogen und mit einem Blick in den Entscheid klar war, welche Einzelpositionen unter dem Titel Haushalt enthalten waren, stellt der Verweis des Klägers in der Replik auf den Eheschutzentscheid entgegen der Auffassung der Beklagten eine genügend substantiierte Behauptung dar. Wie erwähnt geht aus dem Eheschutzentscheid ohne weiteres hervor, dass der Beklagten insgesamt für Getränke, Weine, Champagner und Öle ein Betrag von Fr. 300.– angerechnet wurde (a.a.O. S. 50 f.). Die anlässlich der Hauptverhandlung nach den Worten der Beklagten pauschale und "begründungslose" Anerkennung durch den Kläger in der Höhe von Fr. 3'000.– (act. 306 S. 55), konnte, auch wenn sie möglicherweise einem Zugeständnis des Klägers entsprochen hätte, von der Vorinstanz deshalb nicht berücksichtigt werden, weil – wie von der Beklagten bemängelt – völlig unklar blieb, welche Positionen der Kläger unter diesem Pauschalbetrag anerkannte. Der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag der Beklagten ist demnach abzuweisen. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist unter der Position Getränke/Wein/Champagner/Öle ein Betrag von Fr. 200.– im Bedarf der Beklagten und ein solcher von Fr. 100.– im Bedarf von C._____ anzurechnen.
E. 3.9.6 Weiter macht die Beklagte in der Anschlussberufung geltend, die Vor- instanz habe neben den M._____-Rechnungen im Betrag von Fr. 550.– monatlich zusätzliche Kosten für Lebensmittel in den Monaten Januar bis Mai 2012 im Betrag von Fr. 882.– angerechnet, wobei unleserliche und undatierte Kaufquittungen nicht berücksichtigt worden seien. Bereits aus allen leserlichen
- 71 - und datierten Quittungen ergebe sich aber für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 ein Durchschnitt von Fr. 224.63 und nicht – wie von der Vorinstanz berechnet – von Fr. 180.–. Zudem beziehe sich die Unleserlichkeit der Belege meist lediglich auf das Datum und nicht auf die Beträge. Sie habe demnach weitaus höhere Kosten belegen können, die lediglich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau eruierbar gewesen seien. Aus den Quittungen selbst ergebe sich zudem, dass die belegten zusätzlichen Kosten nur sie betroffen hätten. Dafür spreche auch die Tatsache, dass C._____ damals gerade erst geboren sei. Offenkundig sei für C._____ aufgrund ihres Alters heute ein höherer Betrag zu bemessen. Trotz der Anwendung der individuell konkreten Methode sei eine Pauschalisierung nötig, da der Bedarf von C._____ betreffend Lebensmittel im Hauptverfahren aufgrund ihres jungen Alters noch sehr gering gewesen sei und deshalb nicht detailliert habe belegt werden können. Angesichts der finanziellen Verhältnisse sei vom doppelten Betrag gemäss Kinderkosten-Tabelle und damit von Fr. 700.– auszugehen. Somit sei im Bedarf für Lebensmittelkosten ein Betrag von Fr. 775.– für sie und Fr. 500.– für C._____ zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 88). Der Kläger bringt hierzu vor, die Beklagte anerkenne nun bei einem Thema, bei dem es ihr zum Vorteil gereichen könnte, auch, dass es auf die aktuellen Zahlen und nicht auf diejenigen der Ehejahre 2009-2012 ankomme. So sei es, aber nicht nur bei dieser Bedarfsposition, sondern auch bei allen anderen. Aber die Beklagte habe es unterlassen, ihre massgeblichen aktuellen Angaben für Lebensmittel zu substantiieren und zu belegen. Es genüge nicht, einfach auf die Kinderkostentabelle zu verweisen. Im Übrigen seien die Behauptungen neu und im Berufungsverfahren unzulässig (act. 488 S. 45 f.).
E. 3.9.7 Die Beklagte hält lediglich pauschal fest, den leserlichen und datierten Quittungen könne ein Betrag von Fr. 224.63 statt Fr. 180.– pro Monat entnommen werden. Sie spezifiziert nicht, welche Quittungen mit welchem Datum und welchen Beträgen sie für leserlich hält, und wie sich der von ihr geltend gemachte Betrag von Fr. 224.63 zusammensetzt. Damit kann nicht nachvollzogen werden, wie sie auf den genannten Betrag kommt. Allein aufgrund der im Recht liegenden Quittungen ist dies nicht möglich (vgl. act. 32/78). Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass bei einem unleserlichen Datum auf der Quittung nicht eruierbar
- 72 - ist, wann bzw. in welchem Zeitraum die Kosten angefallen sind, und sich deshalb der monatliche Gesamtbetrag nicht ermitteln lässt. Was die Beklagte aus ihrer Feststellung, meistens sei lediglich das Datum und nicht der Betrag unleserlich, ableiten will, bleibt deshalb unklar. Aufgrund des Gesagten ist die Begründung der Beklagten in diesem Punkt zu wenig substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 3.9.8 Soweit die Beklagte aufgrund des Alters von C._____ eine Erhöhung der Bedarfsposition für Lebensmittel verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Anrechnung höherer Lebensmittelkosten ist gestützt auf die Untersuchungsmaxime grundsätzlich möglich. Da der Bedarf der Beklagten und von C._____ vorliegend nach der einstufig-konkreten Methode zu berechnen ist, wären die erhöhten Kosten jedoch konkret, durch entsprechende Belege nachzuweisen. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten werden auch keine Gründe hierfür geltend gemacht, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, Belege für den erhöhten Bedarf für Lebensmittel einzureichen. Wird – wie vorliegend – der Bedarf nach der individuell-konkreten Methode berechnet und dabei bei den einzelnen Budgetposten auf die nachgewiesenen Kosten abgestellt, ist die Berücksichtigung von einzelnen Pauschalbeträgen grundsätzlich nicht sachgerecht und verfälschend. In Anwendung der Untersuchungsmaxime ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz für die Lebensmittelkosten auf die Ausgaben für M._____ im Mai 2012 und auf weitere Ausgaben während der Monate Januar bis Mai 2012 abstellte. Diese Zeitperiode betrifft die Zeit kurz vor der Trennung der Parteien; der Kläger zog nach übereinstimmender Darstellung der Parteien am 1. Juni 2012 definitiv aus dem ehelichen Haushalt aus (act. 458 S. 20, act. 473 Rz. 34). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten eingereichten Belege die Lebensmittelkosten für zwei erwachsene Personen abdeckten. Weiter ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime festzuhalten, dass unter der Position Toilettenartikel und Parfümerie – vom Kläger gestützt auf den Eheschutzentscheid im Betrag von Fr. 517.– (Fr. 342.– im Bedarf der Beklagten, Fr. 175.– im Bedarf von C._____) anerkannt – Ausgaben für Babynahrung und Windeln berücksichtigt wurden und damit Positionen, die zwischenzeitlich zweifellos weggefallen sind. Schliesslich ist
- 73 - mit der ausgedehnteren Betreuung von C._____ durch den Kläger auch eine gewisse Reduktion der Lebensmittelausgaben im Bedarf von C._____ verbunden. In Würdigung all dieser Umstände drängt sich bezüglich der Position Lebensmittel im Bedarf von C._____ keine Korrektur auf. Darüber hinaus würde es am Nachweis der konkreten Kosten fehlen, weshalb es bei den Beträgen von Fr. 480.– im Bedarf der Beklagten und Fr. 250.– im Bedarf C._____s zu bleiben hat.
E. 3.10 Bekleidung/Accessoires/Schuhe
E. 3.10.1 Der Kläger macht diesbezüglich geltend, obwohl die Vorinstanz die vorgelegten Belege kritisch betrachtet habe, habe sie der Beklagten unter diesem Titel Fr. 2'084.– pro Monat für sich und C._____ zugestanden. Dabei sei fraglich, ob die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht rechtsgenügend nachgekommen sei. Viel entscheidender sei aber, dass die Beklagte keine aktuellen Belege für diese Bedarfsposition eingereicht habe, weshalb die Median-Ausgaben von monatlich Fr. 202.– als Anhaltspunkt genommen werden müssten. Mit dem fünffachen Betrag von Fr. 1'000.– könne sich die Beklagte jederzeit elegante Kleider, schöne Schuhe und attraktive Accessoires für sich und C._____ leisten (act. 458 S. 48).
E. 3.10.2 Wie bereits mehrfach erwähnt, ging die Vorinstanz bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs zu Recht vom ehelichen Lebensstandard aus (vgl. oben E. IV. 2.3). Diesbezügliche, substantiierte Bestreitungen hätte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Die neuen Behauptungen des Klägers im Berufungsverfahren sind mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Zudem ist gerade mit Bezug auf die Bedarfsposition Bekleidung/Accessoires/Schuhe nicht ersichtlich, weshalb vom ehelichen Lebensstandard abzuweichen und nicht auf die Belege aus den Jahren 2010 bis 2012 abzustellen sein soll. Der Kläger macht auch keinen konkreten Grund geltend. Somit sind die von der Vorinstanz angerechneten Beträge von Fr. 1'500.– für die Beklagte und Fr. 500.– für C._____ zu bestätigen.
E. 3.11 Freizeit, diverse Interessen, Restaurantbesuche, Soziales (Positionen 21 bis 27)
- 74 -
E. 3.11.1 Der Kläger stört sich auch bei diesen Positionen daran, dass die Vor- instanz auf die Ausgaben der Jahre 2010 bis 2012 abstellte. Ein Betrag von Fr. 240.– für Geschenke an Dritte sprenge sogar auf hohem Niveau jeden vernünftigen Rahmen, Fr. 100.– seien ausreichend. Die Kosten für Bücher und Tonträger sowie Zeitschriften – auf der Basis des Eheschutzentscheides vom 1. Dezember 2014 – seien völlig übersetzt. Da die Beklagte einer 50-60 % Erwerbstätigkeit nachgehen und für C._____ sorgen müsse, sei es sehr fraglich, ob sie noch Zeit für die Lektüre von Büchern und diversen Zeitungen habe. Weiter gebe die Beklagte mit einem Kind im Primarschulalter für Restaurantbesuche nicht einen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat aus, da sie weder Hochpreis- Restaurants besuchten noch mehrfach pro Woche auswärts essen würden. Monatliche Kosten von Fr. 300.– seien angemessen (act. 458 S. 49 f.).
E. 3.11.2 Die Vorinstanz hat der Beklagten die folgenden Beträge im Bedarf angerechnet: Fr. 42.– Freizeit/Diverses (Position 21), Fr. 1'000.– auswärts Essen (Fr. 650.– + Fr. 350.–, Position 22), Fr. 240.– Geschenke an Dritte (Position 23), Fr. 92.– Coiffeur (Position 24), Fr. 210.– Maniküre/Pediküre/Kosmetik (Position 25), Fr. 267.– Bücher/Tonträger (Position 26) und Fr. 130.– Zeitungen/Zeitschriften (Position 27).
E. 3.11.3 Auch zu diesem Punkt hätte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Ausführungen vorbringen müssen. Er macht im Berufungsverfahren nicht geltend, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen reduzierten Betrag geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass sich die Lebensgewohnheiten der Beklagten nach der Geburt von C._____ geändert hätten und deshalb bei der Bedarfsposition Freizeit, diverse Interessen, Restaurantbesuche und Soziales nicht auf Belege aus der Zeit vor der Geburt C._____s abgestellt werden könne. Damit handelt es sich bei den Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren um unzulässige Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus unterlässt es der Kläger, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, und aus seinen Ausführungen wird auch nicht klar, wie sich der Gesamtbetrag von Fr. 1'100.– für die Positionen 21-27 für die Beklagte und C._____ zusammensetzen soll. Da er lediglich die Positionen auswärts Essen,
- 75 - Geschenke an Dritte, Bücher/Tonträger und Zeitungen/Zeitschriften bestreitet, wäre von folgenden Beträgen auszugehen: Fr. 42.– Freizeit/Diverses, Fr. 300.– auswärts Essen, Fr. 100.– Geschenke an Dritte, Fr. 92.– Coiffeur, Fr. 210.– Maniküre/Pediküre/Kosmetik und Fr. 0.– Bücher/Tonträger und Zeitungen/Zeitschriften, was einen Gesamtbetrag von Fr. 744.–, und nicht Fr. 1'100.– ergäbe. Demnach wäre auf die ohnehin unzulässigen Noven auch deshalb nicht einzutreten, weil die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die von der Vorinstanz festgelegten Beträge für die Positionen von Fr. 42.– für Freizeit/Div., Fr. 650.– und Fr. 350.– für auswärts Essen, Fr. 240.– für Geschenke an Dritte, Fr. 92.– für Coiffeur, Fr. 210.– für Maniküre/Pediküre/Kosmetik, Fr. 267.– für Bücher/Tonträger und Fr. 130.– für Zeitungen/Zeitschriften zu bestätigen.
E. 3.12 Ferien
E. 3.12.1 Bezüglich der Bedarfsposition Ferien rügt der Kläger, der Beklagten werde aufgrund der vor der Geburt C._____s durchgeführten Luxus-Ferien, wie Fernreisen nach Namibia, auf die Malediven und auf eine Privatinsel auf den Seychellen, ein Betrag von Fr. 1'900.– pro Monat bzw. Fr. 22'800.– pro Jahr angerechnet. Dies entspreche der aktuellen Situation der Beklagten mit C._____ in keiner Weise. Mit Kindern im Alter von C._____ mache man keine solchen Luxusferien. Kinder würden es vorziehen, ihre Ferien zusammen mit Vater oder Mutter in der Schweiz oder maximal im nahen Ausland, in den Bergen oder vielleicht in Italien zu verbringen, ohne lange, die Bewegungsfreiheit einschränkende Flugreisen. Dies habe die Beklagte anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 12. Juni 2019 auch bestätigt. Unter diesem Gesichtspunkt sei es angemessen, diese Position auf Fr. 600.– pro Monat bzw. Fr. 7'200.– pro Jahr zu reduzieren. Die Beklagte habe sich in ihrer persönlichen Befragung vom 12. Juni 2019 geweigert, irgendwelchen Detailangaben zu ihren aktuellen Ferienkosten zu machen. Eine konkrete Überprüfung ihrer Ausgaben habe nicht stattfinden können, da die Vorinstanz seinem Beweisantrag betreffend Edition der aktuellen Kontoauszüge der Beklagten nicht entsprochen habe (act. 458 S. 50 f.). Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sich
- 76 - der Bedarf am gemeinsam gelebten Lebensstandard bestimme, und damit begründet, weshalb auf aktuelle Belege verzichtet werden könne. Der Kläger erkläre, dass die genannten Luxus-Reisen vor der Geburt von C._____ stattgefunden hätten, eine substantiierte Begründung fehle hingegen. Es werde bestritten, dass Luxus-Reisen nach der Geburt von C._____ aufgehört hätten. Im Übrigen unterlasse es der Kläger, die von ihm genannte Position für Ferien von Fr. 600.– substantiiert zu begründen (act. 473 Rz. 119).
E. 3.12.2 Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 und die damaligen Aussagen der Beklagten in der persönlichen Befragung für das Hauptverfahren ohne Belang sind (vgl. vorstehend E. II. 5.5). Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit den Ferienausgaben fest, die Beklagte habe (auch im Hauptverfahren) keine Ferienkosten für C._____ geltend gemacht. Dass solche anfielen, sei notorisch, aber eine Erhöhung der Kosten sei nicht angebracht, da die Beklagte angegeben habe, mit C._____ keine luxuriösen Reisen zu unternehmen (act. 460 S. 118). Somit stellte die Vorinstanz zwar auf die Ferienausgaben vor der Geburt von C._____ ab, berücksichtigte aber keine zusätzlichen Ausgaben für C._____, weil die Ferien weniger luxuriös ausfielen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht der Kläger nicht ansatzweise ein und darüber hinaus erfüllen die neuen Vorbringen die Voraussetzungen für Noven nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Aufgrund des Gesagten sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und für Ferien Fr. 1'200.– im Bedarf der Beklagten und Fr. 700.– im Bedarf von C._____ anzurechnen.
E. 3.13 Zusatzkosten C._____/Anschaffungen/Kleider/Spiele Der Kläger berücksichtigte in der Berufung in der Bedarfsaufstellung unter der Position Zusatzkosten C._____ keine Kosten (act. 458 S. 43). Da er seinen diesbezüglichen Standpunkt jedoch nicht ansatzweise begründet (act. 458 S. 51), hat es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag von Fr. 120.– zu bleiben (act. 460 S. 99, 119).
- 77 -
E. 3.14 Fremdbetreuung Nanny / Haushälterin mit Kinderbetreuung
E. 3.14.1 Der Kläger beanstandet die Anrechnung der Kosten für Kinderbetreuung im Betrag von Fr. 1'800.– im Bedarf von C._____. Er führt aus, wenn die Beklagte in einem Pensum von 50-60 % in einem Homeoffice-Job tätig sei, würden keine zusätzlichen Kinderbetreuungskosten anfallen. Das Obergericht habe im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 angenommen, die Beklagte könne sich auch in einem Homeoffice-Job nicht um die Betreuung von C._____ kümmern, da sie sich vollumfänglich der beruflichen Teilzeit-Tätigkeit widmen müsse. Das stimme so nicht, da gerade die Corona-Krise die Eltern gezwungen habe, Erwerbs- und Familienarbeit im Homeoffice zu kombinieren, was sich bei sehr vielen als absolut praktikabel erwiesen habe. Die bald 9-jährige C._____ brauche nicht mehr pausenlos die Aufmerksamkeit ihrer Eltern, sondern sie könne sich auch mit sich selbst beschäftigen. Die Beklagte könne sich zur Essenszeit über Mittag so organisieren, dass sie C._____ das Mittagessen zubereiten könne. Auch wenn die Beklagte eine Teilzeitstelle annähme, die nur zum Teil oder gar nicht im Homeoffice ausgeübt werden könnte, wäre keine Kinderfrau oder Nanny notwendig. C._____ könnte das Mittagessen problemlos an einem Mittagstisch im Schulkreis einnehmen. Sie könnte aber auch jederzeit über Mittag zu ihm oder zu N._____ gehen. Nach der Nachmittagsschule blieben zwei bis drei Stunden, bis die Beklagte nach Hause komme. In dieser Zeit brauche C._____ eine erwachsene, vor Ort anwesende Ansprechperson. Das könnten er (der Kläger), N._____, C._____s Grossmutter, eine Nachbarin oder die Haushälterin sein. Jedenfalls sei eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung für C._____ völlig unverhältnismässig (act. 458 S. 29 ff.).
E. 3.14.2 Die Beklagte hält dagegen, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Ausübung einer 50-70 % Erwerbstätigkeit ausschliesslich während der Schulzeit des Kindes oder mittels Homeoffice unrealistisch sei. Auch das Obergericht habe im Urteil vom 9. April 2020 festgehalten, dass sie (die Beklagte) die Tochter nicht betreuen könne, während sie arbeite, auch wenn sie im Homeoffice tätig sei. Der vom Kläger dargestellte Tagesablauf möge seinen Wunschvorstellungen entsprechen, entbehre jedoch jeglicher Lebenserfahrung.
- 78 - Auch wenn die Corona-Pandemie einige Eltern dazu gezwungen habe, Familienarbeit und Homeoffice zu kombinieren, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass es ihr zuzumuten sei, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu bewältigen. Unzutreffend sei, dass sich eine solche Kombination bei sehr vielen Leuten als absolut praktikabel erwiesen habe. Es werde bestritten, dass durch die Corona-Pandemie eine notorische Neugestaltung der Arbeitsprozesse und damit eine Förderung der Tendenz der Homeoffice-Jobs einhergehe. Gerade für Wiedereinsteigerinnen könne bei einer Neuanstellung nicht von zu Hause aus gearbeitet werden. Richtig sei, dass ein bald 9-jähriges Kind nicht die pausenlose Aufmerksamkeit der Eltern benötige. Dennoch sei die Kinderbetreuung zeitintensiv, ihr sei nicht Genüge getan, wenn die Tochter mit dem iPad sich selbst überlassen werde, wie dies der Kläger tue. Die Vorinstanz habe die Betreuungszeit bewusst so geregelt, dass sie (die Beklagte) die Tochter selbst betreuen könne. Das Argument, dass die Tochter den Mittagstisch an drei Tagen besuchen soll bzw. sie zum Kläger oder zu seiner geschiedenen Frau gehen könne, gehe demnach fehl. Das Obergericht habe auch festgehalten, dass es schwierig sein dürfte, eine Kinderbetreuerin zu finden, welche nur punktuell die Betreuung übernehme und sich damit abfinde, dass sie in den einzelnen Stunden während der Abwesenheit C._____s keine bezahlte Arbeit ausüben könne. Der Kläger habe nicht dargetan, inwiefern die von ihm vorgeschlagenen Personen die Randzeitenbetreuung von C._____ tatsächlich übernehmen würden. Die Vorinstanz sei richtigerweise so vorgegangen, dass die Beklagte weiterhin die Hauptbetreuung von C._____ übernehme. Mit Blick auf die Kontinuität und Stabilität der Betreuung von C._____ und damit auf das Kindeswohl dränge sich eine Fremdbetreuung durch eine Nanny und entsprechende Kosten von Fr. 1'800.– auf (act. 473 Rz. 58-64).
E. 3.14.3 Es trifft durchaus zu, dass die Corona-Krise dazu geführt hat, dass die Erwerbstätigkeit vermehrt im Homeoffice ausgeübt wird und aktuell stark verbreitet ist. Allerdings wird sich erst in den kommenden Monaten und Jahren zeigen, ob damit eine eigentliche Trendwende eingesetzt hat, welche dauerhaft zu vermehrter Homeoffice-Arbeit führt. Auch wenn die in gewissen Branchen gemachten, positiven Erfahrungen darauf hindeuten, dass die Tätigkeit im
- 79 - Homeoffice auch nach dem Abklingen der Corona-Pandemie verbreiteter sein wird als vorher, kann im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich sein wird, mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Homeoffice wieder ins Berufsleben einzusteigen. Das Angebot an Teilzeitstellen ist ohnehin begrenzt; durch eine Beschränkung auf Homeoffice- Jobs würde der Wiedereinstieg für die Beklagte an allzu einschränkende Bedingungen geknüpft.
E. 3.14.4 Soweit der Kläger geltend macht, C._____ könnte über Mittag am Mittagstisch betreut werden, handelt es sich um eine neue Behauptung. Der Kläger zeigt nicht auf, dass bzw. wo er diesen Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Es ist denn auch aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend davon ausgingen, C._____ solle weder in einem Hort noch in einer Krippe betreut werden. Jedenfalls äusserte sich der Kläger anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 dahingehend, dass es für ihn nie eine Variante gewesen wäre, das Kind in einen Kinderhort zu geben (Prot. Vi S. 241). Der Kläger ist deshalb mit seinem im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Vorschlag nicht zu hören.
E. 3.14.5 Richtig ist, dass eine punktuelle Betreuung C._____s morgens, mittags und abends für einzelne Stunden nur schwierig zu organisieren wäre, wobei die Abdeckung der Erwerbstätigkeit der Beklagten bedingt, dass eine Nanny längere Arbeitszeiten als die Beklagte leisten muss. Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Nanny während der Schulzeiten C._____s mit der Zubereitung der Mahlzeiten nicht ausgelastet wäre. Angesichts des Alters von C._____ ist deshalb mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung sinnvollerweise durch eine Haushälterin übernommen wird. Dies würde nicht nur die Flexibilität bei der Kinderbetreuung, beispielsweise bei Krankheit oder schulfreien Tagen, erhöhen, sondern auch sinnvolle Synergien zwischen Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit und eine höhere Flexibilität für die Teilzeitarbeit der Beklagten schaffen. Die Beklagte hat keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen eine solche Lösung sprechen.
- 80 -
E. 3.14.6 Die Vorinstanz hat im Bedarf von C._____ für Fremdbetreuung einen Betrag von Fr. 1'800.– angerechnet, basierend auf einem Pensum von 40 % (act. 460 S. 99, 119). Angesichts der ausgedehnteren Betreuung von C._____ durch den Kläger am Dienstag ist davon auszugehen, dass sich eine Fremdbetreuung an diesem Tag erübrigt. Es ist durchaus realistisch, dass die Beklagte ihre Arbeitszeiten so legt, dass sie jeweils am Dienstag arbeitet, wenn C._____ vom Kläger betreut wird. Damit sind noch zwei Arbeitstage der Beklagten durch Fremdbetreuung abzudecken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulbeginn bis Montagmittag nach der Schule nicht von der Beklagten betreut wird. Insgesamt scheint ein Pensum von 70 % für die Kombination von Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit und damit ein Betrag von Fr. 3'150.– brutto angemessen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte auf die Beklagte und auf C._____ aufzuteilen. Die Vorinstanz hat die Ausgaben für Kinderbetreuung bis Ende Oktober 2027 im Bedarf von C._____ berücksichtigt (act. 460 S. 99).
E. 3.15 Steuern
E. 3.15.1 Die Vorinstanz ging von einem Barbedarf der Beklagten und C._____ von insgesamt Fr. 18'121.80 pro Monat bzw. Fr. 217'461.60 pro Jahr aus. Bei geschätzten Steuern von Fr. 5'000.– monatlich belaufe sich der Jahresbedarf auf Fr. 277'461.60. Die Beklagte habe weder behauptet, dass sie Kirchensteuern bezahle noch habe sie ihr Vermögen beziffert. Für die Beiträge an die 3. Säule, die Krankenkassenprämien sowie den Kinderabzug seien Abzüge von rund Fr. 20'000.– zu machen, was ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 260'000.– ergebe. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultierten daraus Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2020 von rund Fr. 5'400.– pro Monat. Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten für Steuern an (act. 460 S. 123).
E. 3.15.2 Der Kläger geht bei einer reduzierten Bedarfsbasis von Steuern in Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat aus (act. 458 S. 51).
- 81 -
E. 3.15.3 Nach Darstellung der Beklagten in der Anschlussberufung sei es zwar richtig, dass sie nicht geltend gemacht habe, sie müsse Kirchensteuern bezahlen. Ihr Vermögen habe sie aber sehr wohl beziffern lassen, zum ersten Mal in der Klageantwort mit Fr. 3 Mio. (mit Hinweis auf act. 31 Rz. 668). Die Vorinstanz habe denn auch bei den Bemessungsfaktoren ein Vermögen von Fr. 3 Mio. vermerkt. Im Jahr 2018 habe sich ihr Vermögen noch auf Fr. 626'000.– belaufen. Seither sei es noch weiter gesunken. Von einem Vermögen von Fr. 626'000.–, welches durch die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2018 belegt sei, könne bei der Berechnung der aktuellen Steuern ausgegangen werden, zumal sie sich auch auf die Kinderunterhaltsbeiträge auswirken würden, weshalb diese vom Gericht von Amtes wegen zu ermitteln seien. Die Vorinstanz habe ohne entsprechenden Hinweis in der Begründung auf Zahlen aus dem Jahr 2012 abgestellt, was falsch sei. Die Noven seien gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen, zumal die genaue Bezifferung der Steuerbelastung in der Klageantwort explizit für nach dem Beweisverfahren vorbehalten worden sei (mit Hinweis auf act. 31 S. 129). Wie bereits aufgezeigt, hätten die Parteien nie Gelegenheit erhalten, nach dem Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Die Berechnung der Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Iteration sei demnach ohne Weiteres zulässig. Die Steuerbelastung der Beklagten habe für jede Phase ohne Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sowie ohne resp. mit Wohnkosten im Falle eines Auszuges zu erfolgen. Dabei werde unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Vorsorgeunterhalts ein Gesamteinkommen berechnet und auf dieses wiederum die Steuern und die darauf anfallenden Steuern. Daraus ergäben sich folgende Steuerbelastungen: in Phase 1 (ab Rechtskraft bis 31. August 2024 bzw. bis Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe) ohne Wohnkosten Fr. 5'782.–, mit Wohnkosten Fr. 9'106.25; in Phase 2 (ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe) ohne Wohnkosten Fr. 5'485.–, mit Wohnkosten Fr. 8'753.75 und in Phase 3 (ab 1. November 2027) ohne Wohnkosten Fr. 3'696.–, mit Wohnkosten Fr. 6'692.80. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Steuermehrbelastungen, welche durch die Kinderunterhaltszahlungen entstehe, zu berücksichtigen, und habe dies auch nicht begründet. Lediglich in der
- 82 -
3. Phase, in der gemäss der Vorinstanz nur noch Kinderunterhalts-, jedoch keine nachehelichen Unterhaltszahlungen mehr anfallen würden, rechne die Vorinstanz einen "geschätzten Betrag" von Fr. 200.– für Nachsteuern aufgrund von Kinderunterhalt an. Die Berücksichtigung von Steuern sei jedoch lediglich in engen Verhältnissen ausgeschlossen. In den übrigen Fällen sei gemäss Bundesgericht darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibe, als es zur Deckung seines Bedarfes benötige (mit Hinweis auf BGer, 5A_926/2019 E. 4.4.3). Das Bundesgericht halte denn auch klar fest, dass der Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich nicht bindend sei. Folglich sei in den vorliegenden guten Verhältnissen die Steuerbelastung auf den Kinderunterhaltsbeiträgen von Amtes wegen zu berücksichtigen, zumal die Steuerbelastung massgebend ins Gewicht falle (act. 476 Rz. 102-117). Nach Auffassung des Klägers sind die Steuerberechnungen der Beklagten schon deshalb falsch, weil sie von falschen Bedarfszahlen ausgingen. Im Übrigen seien sie neu und daher im aktuellen Verfahrensstadium unzulässig und nicht zu hören. Die Beklagte hätte die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen (act. 488 S. 46 f.).
E. 3.15.4 Nach dem neuen Kinderunterhaltsrecht ist im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil auszuscheiden (BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Die Vorinstanz hat zwar sowohl den persönlichen Unterhalt der Beklagten als auch den Kinderunterhalt für C._____ in die Steuerberechnung miteinbezogen (act. 460 S. 123). Den so ermittelten Steuerbetrag hat sie aber nicht anteilsmässig auf die Beklagte und C._____ verteilt, sondern vollumfänglich im Bedarf der Beklagten berücksichtigt (act. 460 S. 99). Dies ist im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime bzw. des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) zu korrigieren. Mit Bezug auf die Steuerberechnung als solche verlangt die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals eine detaillierte Steuerberechnung. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den Wohnkosten festgehalten (vgl. E. IV. 3.2.5), ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren – die Parteien hätten zum Beweisergebnis Stellung nehmen und ihre im Rahmen des Behauptungsverfahrens vorgetragenen Sachdarstellungen unter Berücksichtigung
- 83 - der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergänzen können – im Berufungsverfahren zu heilen. Es ist aber mit dem Novenrecht nicht vereinbar, im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis eine neue Argumentationslinie zu verfolgen und die im Behauptungsverfahren gemachten Ausführungen nachzubessern. Auch aus der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) bzw. aus dem Umstand, dass gleichzeitig über nachehelichen Unterhalt und Kinderunterhalt zu entscheiden ist, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren durchwegs auf einen geschätzten Steuerbetrag abstellte (vgl. auch act. 31 Rz. 403, act. 133 Rz. 334). Somit ist auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachte detaillierte Steuerberechnung nicht näher einzugehen.
E. 3.15.5 Mit Bezug auf das der Steuerberechnung zugrunde gelegte Vermögen ist der Auffassung der Beklagten zu folgen. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich widersprüchlich, basiert doch die Unterhaltsberechnung auf einem Vermögen der Beklagten von Fr. 3. Mio., aber im Rahmen der Steuerberechnung wurde kein Vermögen berücksichtigt (act. 460 S. 123, 141). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Vermögenswert, welcher Grundlage der Unterhaltsberechnung ist, auch der Steuerberechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Beklagten geltend gemachte, seit dem Jahr 2012 eingetretene Vermögensreduktion auf Fr. 626'000.– ist durch die im Berufungsverfahren eingereichte Schlussrechnung vom 10. August 2020 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 477/22) ausgewiesen. Der Kläger hat diese Ausführungen der Beklagten als unzulässige Noven bezeichnet, aber inhaltlich nicht bestritten (act. 488 S. 46 f.). Um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO handelt es sich beim Vermögensstand der Beklagten per Ende 2018 nicht, war ihr doch derselbe zweifellos schon damals bekannt und nicht erst seit Erhalt der Schlussrechnung vom 10. August 2020. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kommt dem Vermögen der Beklagten für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts keine Bedeutung zu, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren explizit auf die Anrechnung eines Vermögensertrages verzichtet hat (vgl. nachstehend E. IV. 4.2.3). Das Vermögen der Beklagten hat somit einzig Einfluss auf die Berechnung der Steuern. Insofern verursacht der
- 84 - Vermögensschwund eine Reduktion der im Bedarf zu berücksichtigenden Steuerkosten und kommt einem entsprechenden Zugeständnis der Beklagten gleich. Ein solches Zugeständnis ist jederzeit im Verfahren möglich, weshalb nachfolgend vom aktuellen Vermögen der Beklagten von Fr. 626'000.– auszugehen ist.
E. 3.15.6 Bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ergibt sich ein Gesamtbedarf der Beklagten und C._____ von Fr. 15'622.–. Legt man der Steuerberechnung einen provisorischen Steuerbetrag von Fr. 4'000.– pro Monat zugrunde, beläuft sich der Gesamtbedarf auf Fr. 19'622.– pro Monat bzw. auf Fr. 235'462.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung von Steuerabzügen von rund Fr. 20'000.–, wovon sowohl die Vorinstanz (act. 460 S. 123) als auch die Beklagte in ihren detaillierten Steuerberechnungen ausgingen (vgl. act. 477/23-24), resultieren steuerbare Einkünfte von Fr. 215'462.–. Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens von Fr. 626'000.– führt dies aktuell zu Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 34'753.– und zu Bundessteuern von Fr. 14'313.–. Die Steuerbelastung von insgesamt Fr. 49'066.– ergibt einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 4'089.–, welcher verhältnismässig auf die Beklagte und C._____ aufzuteilen ist. Entsprechend ist im Bedarf der Beklagten ein Betrag von Fr. 2'944.– und im Bedarf C._____s von Fr. 1'145.– zu berücksichtigen.
E. 3.15.7 Ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt in die I. Sekundarstufe steigt C._____s Bedarf aufgrund der erhöhten Gesundheitskosten um rund Fr. 109.40 pro Monat an. Diese geringfügige Veränderung verlangt keine Anpassung der Steuerberechnung.
E. 3.15.8 Ab 1. November 2027 reduziert sich C._____s Bedarf um die Kinderbetreuung im Betrag von Fr. 1'575.–; hinzu kommen Kosten für eine Haushaltshilfe im Betrag von Fr. 788.– (vgl. nachstehend E. IV. 3.18). Damit ändert sich auch der Steuerbetrag in C._____s Bedarf. Gleichzeitig endet die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten (vgl. nachfolgend E. IV. 5.3.5). Folglich sind der Steuerberechnung einzig das Erwerbseinkommen der Beklagten ab 1. November 2027 (vgl. nachfolgend E. IV. 4.2.1.9 f.) und die
- 85 - Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuzüglich Kinderzulagen (inkl. eines provisorischen Steueranteils von Fr. 500.–, vgl. nachfolgend E. IV. 3.18) zugrunde zu legen. Dies führt zu Gesamteinkünften von Fr. 11'447.– pro Monat bzw. Fr. 137'364.– pro Jahr. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 117'364.– resultieren Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 13'754.– und Bundessteuern von rund Fr. 2'750.–. Die Einkünfte von C._____ machen rund 37 % der Gesamteinkünfte aus, so dass ein Steueranteil von Fr. 509.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen ist.
E. 3.16 Bedarfsübersicht (Phase 1) Beklagte C._____
1) Wohnkosten ab Auszug (inkl. Steuern und NK) Fr. 4'800.– Fr. 2'400.–
2) Unterhalt Liegenschaft direkt bezahlt
3) Kommunikation Fr. 200.– Fr. 100.– 4.1) Haushälterin Fr. 0.– 4.2) Kinderhütedienst Fr. 0.–
5) Wäscherei/Chemische Reinigung Fr. 60.– 6.1) Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 645.70 Fr. 140.60 Selbstbehalte Fr. 60.– Fr. 30.– 6.2) Zahnarzt/DH Fr. 30.– 6.3) Optiker/Brille Fr. 152.– 6.4) Diverse Therapien Fr. 300.– 7.1) Versicherungen allg./Unfall/Vorsorge Fr. 638.– 7.2) Hausrat ab Auszug Fr. 350.–
8) Steuerberatung Fr. 315.–
9) Mobilität inkl. Taxi Fr. 700.– Fr. 79.–
10) Kultur Fr. 232.– Fr. 115.– 11.1) Getränke/Wein/Champagner/Öle Fr. 200.– Fr. 100.– 11.2) Lebensmittel Fr. 480.– Fr. 250.– 11.3) Kehrichtgebühren Fr. 25.– 11.4) Cheminéeholz Fr. 60.– 12-13) Drogerie/Apotheke/Toilettenart./Parfümerie Fr. 342.– Fr. 175.–
14) Blumen Fr. 200.–
- 86 -
15) Papeterie Fr. 120.–
16) Div. Haushalt (siehe Ziff. 18)
17) Fotos Ladekarten Fr. 37.50
18) Anschaffungen Haushalt Fr. 200.–
19) Bekleidung/Accessoires/Schuhe Fr. 1'500.– Fr. 500.–
20) Schuhmacher/Schneider Fr. 84.–
21) Freizeit/Div. Fr. 42.–
22) Auswärts Essen Fr. 650.– Fr. 350.–
23) Geschenke an Dritte Fr. 240.–
24) Coiffeur Fr. 92.–
25) Maniküre/Pediküre/Kosmetik Fr. 210.–
26) Bücher/Tonträger Fr. 267.–
27) Zeitungen/Zeitschriften Fr. 130.–
28) Kurse/Weiterbildung Fr. 0.– 29-30) Anschaffungen Sportgeräte Fr. 270.– Fr. 130.–
31) Ferien Fr. 1'200.– Fr. 700.–
32) Zusatzkosten C._____ etc. Fr. 120.–
33) Nanny und Haushälterin Fr. 1'575.– Fr. 1'575.– Zwischentotal (ohne Steuern): Fr. 11'257.20 Fr. 4'364.60
34) Steuern Fr. 2'944.00 Fr. 1'145.00 Total Fr. 14'201.20 Fr. 5'509.60 Total ab Auszug aus Liegenschaft D._____-str. Fr. 19'001.20 Fr. 7'909.60
E. 3.17 Bedarf ab 1. September 2024 Ab 1. September 2024 erhöht sich der Bedarf von C._____ um rund Fr. 110.–, da anstelle der Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 140.– und des Selbstbehaltes von Fr. 30.– Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 280.– anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. IV. 3.5.4). C._____s Bedarf beträgt demnach ab 1. September 2024 rund Fr. 5'620.–.
- 87 -
E. 3.18 Bedarf ab 1. November 2027 Ab 1. November 2027 reduziert sich C._____s Bedarf um die Kinderbetreuung. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Ausgaben für eine Haushaltshilfe zum gehobenen Lebensstandard von C._____ gehören. Es scheint in Anwendung der Untersuchungsmaxime angemessen, weiterhin einen Betrag von Fr. 788.– monatlich im Bedarf von C._____ hierfür zu berücksichtigen. Der Steueranteil reduziert sich in dieser Phase infolge des Wegfalls der Kinderbetreuungskosten und beträgt ab diesem Zeitpunkt Fr. 509.– (vgl. vorstehend E. IV 3.15.8). Damit beläuft sich C._____s Bedarf ab 1. November 2027 auf rund Fr. 4'200.–. Eine explizite Regelung des Kinderunterhaltsbeitrags nach dem 18. Geburtstag von C._____ erübrigt sich, da die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten gemäss Dispositiv-Ziff. 12 lit. b über die Volljährigkeit hinaus gilt.
4. Einkommen
E. 4 Mit Teilurteil vom 3. Juli 2020 wies die Kammer die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Betreuungszeit für die Tochter C._____ unter der Woche richtete, ab (act. 460 S. 136, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2; act. 464). Gleichentags wurde der Beklagten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 466). Die Beklagte erstattete am 14. September 2020 die Berufungsantwort (act. 473-474/1-10) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 476-470/1-25).
E. 4.1 Leistungsfähigkeit des Klägers
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat die Einkommens- und Vermögenszahlen des Klägers aus dem Jahr 2012 rekapituliert und weiter festgehalten, er habe seine grundsätzliche Leistungsfähigkeit nie in Frage gestellt. Entsprechend hielt die Vorinstanz den Kläger für leistungsfähig (act. 460 S. 90).
E. 4.1.2 Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, neu müsse berücksichtigt werden, dass seine …- und …-Unternehmung durch die Corona-Notmassnahmen des Bundesrates massiv betroffen und geschwächt werde. Für das Jahr 2020 werde ein Verlust in zweistelliger Millionenhöhe resultieren, für das Geschäftsjahr 2021 sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Zur vorsorglichen Sicherung der Liquidität habe sich die Gruppe im Umfang von 15 Mio. zusätzlich verschulden müssen. Bis diese Kredite zurückgezahlt werden könnten, dürften keine Dividendenzahlungen an ihn mehr erfolgen. Die Sperrfrist werde fünf bis acht Jahre dauern. Praktisch sein ganzes Vermögen von rund 60 Mio. sei in die G1._____-Gruppe investiert. Da mit einer längerdauernden Krise zu rechnen sei,
- 88 - werde eine erhebliche Vermögensminderung in ungewissem Ausmass eintreten. Daher könnten heute keine apodiktischen Aussagen zu seiner Leistungsfähigkeit und zu seinem Vermögen gemacht werden. Schon heute stehe fest, dass er aufgrund der Folgen der Corona-Krise grosse Mühe haben werde, die Kosten der Liegenschaft D._____-strasse … und die beantragten reduzierten Unterhaltsbeiträge mit Bezügen aus der Unternehmung zu finanzieren. Offen sei auch, wie lange er mit nun 72 Jahren seine Erwerbstätigkeit noch fortsetzen könne (act. 458 S. 26 f.). Mit der Anschlussberufungsantwort reicht der Kläger eine Liste der Bankverbindlichkeiten per 29. September 2020 ein, aus welcher sich ergebe, dass seine Unternehmungen Corona-Kredite in vielfacher Millionenhöhe hätten in Anspruch nehmen müssen (act. 488 S. 25 f., 489).
E. 4.1.3 Die vom Kläger in der Berufungsschrift vorgetragenen Ausführungen betreffend die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seine Leistungsfähigkeit und stellen echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO dar; sie sind folglich zuzulassen. Die Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers zu seiner reduzierten Leistungsfähigkeit (act. 473 Rz. 49 ff., act. 500 Rz. 20 ff.). Sie bemängelt zu Recht, dass die Darstellung des Klägers sehr vage ausfällt. Er unterlässt es, konkrete und substantiierte Angaben zu seiner aktuellen Leistungsfähigkeit und zu seinem Vermögen zu machen und diese Angaben zu belegen. Soweit er dies mit der zusammen mit der Anschlussberufungsantwort eingereichten Liste der Bankverbindlichkeiten nachholen will (act. 489), handelt es sich um eine verspätete Beweisofferte. Es ist kein Grund ersichtlich und der Kläger macht auch keinen geltend, weshalb es ihm nicht schon im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsschrift möglich gewesen wäre, seine Behauptungen zu belegen. Mit seiner Erklärung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte notorische Fakten bestreite (act. 488 S. 25), ist er nicht zu hören. Allerdings würde auch die verspätet eingereichte Liste der Bankverbindlichkeiten
– wenn sie denn zu berücksichtigen wäre – keine aussagekräftigen Angaben zum klägerischen Vermögen bzw. zu seiner Leistungsfähigkeit ermöglichen. Bei der Liste handelt es sich um eine Zusammenstellung der Bankverbindlichkeiten per
29. September 2020 der G1._____-Unternehmungen, welche auch im Umfeld der G1._____-Unternehmungen erstellt wurde (act. 489). Darüber hinaus liesse diese
- 89 - Aufstellung auch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Klägers oder dessen Vermögen zu. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Kläger leistungsfähig ist bzw. sein Vermögen Fr. 60 Mio. beträgt.
E. 4.2 Einkommen der Beklagten
E. 4.2.1 Erwerbseinkommen
E. 4.2.1.1 Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'835.– bei einem 50-60 %-Pensum, ab 1. November 2023 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ein solches von Fr. 6'445.– bei einem 80 %- Pensum und ab Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ ein solches von Fr. 8'060.– bei einem 100 %-Pensum an (act. 460 S. 96 f.).
E. 4.2.1.2 Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit dem der Beklagten anrechenbaren Pensum Bezug auf das Urteil der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 und beanstandet, dass die Kammer dort zum Schluss gekommen sei, dass der Beklagten für die erste Phase bis zum Übertritt von C._____ in die I. Sekundarstufe lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten sei, anstatt wie von der Vorinstanz im Teilurteil vom 19. März 2020 angenommen 50-60 %. Bei einem hochwertigen Job, der zumindest teilweise im Homeoffice oder mit kurzem Arbeitsweg ausgeübt werden könne, und bei der Unterstützung der Haushaltsführung durch eine Haushälterin sei auch schon im Primarschulalter des Kindes ein Erwerbspensum von mehr als 50 % angezeigt. C._____ weile während drei ganzen und zwei halben Tagen in der Schule und werde jeden Dienstag und jeden zweiten Freitag sowie während fünf Wochen Ferien von ihm betreut (act. 458 S. 29). Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, gestützt auf das Urteil der Kammer vom 9. April 2020 sei ihr aktuell eine 50 %-Tätigkeit zuzumuten. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Teilurteil vom 19. März 2020 unterlassen aufzuzeigen, inwiefern ausserordentliche Umstände vorlägen, die es rechtfertigen würden, von den vom Bundesgericht vorgeschlagenen Prozentsätzen abzuweichen. Ab dem Eintritt
- 90 - C._____s in die I. Sekundarstufe – was im August 2024 und nicht im Jahr 2023 der Fall sein werde – sei ihr eine 80 % Berufstätigkeit zumutbar (act. 476 Rz. 62). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers, wonach sie in der Lage sei, einen hochwertigen Job im Homeoffice oder mit kurzem Arbeitsweg auszuüben. Zudem blende der Kläger die Zeit am Morgen, über Mittag, am Nachmittag nach Schulende bzw. an schulfreien Nachmittagen sowie bei Krankheit der Tochter oder des Lehrers vollkommen aus (act. 473 Rz. 57).
E. 4.2.1.3 Die Vorinstanz erachtete – nach einer Übergangsfrist – ein Pensum von 50-60 % für die Beklagte als zumutbar. Tatsächlich legte die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung in der 1. Phase ein Pensum von 60% zugrunde (act. 460 S. 96, Fr. 4'835.– entsprechen 60 % von Fr. 8'060.–).
E. 4.2.1.4 Mit Bezug auf das der Beklagten anrechenbare Arbeitspensum hielt die Kammer im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 Folgendes fest: "C._____ ist heute acht Jahre alt, schulpflichtig und muss nicht mehr im selben Umfang betreut werden wie ein Kleinkind. Zudem wurde die Betreuung durch den Kläger im Vergleich zur Situation nach der Trennung ausgeweitet, C._____ verbringt nun jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag pro Woche mit ihm (vgl. E. III.1.1). Aus den von der Vorinstanz korrekt dargelegten Grundsätzen des Schulstufenmodells (vgl. act. 3/1 E. III.4.3.1) folgt angesichts des Alters und der Betreuung von C._____ grundsätzlich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit im 50 % Pensum – nicht 60 %, wie die Vorinstanz annimmt – respektive 80 % ab dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe. Inwiefern ausserordentliche Umstände vorliegen sollten, welche es rechtfertigen würden, von den vom Bundesgericht vorgeschlagenen Prozentsätzen abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass bei einer Berufstätigkeit der Beklagten eine Fremdbetreuung C._____s nötig würde (act. 19/2 Rz 18; vgl. auch E. IV.3.6.1-3). Es liegen jedoch keine Umstände vor, welche grundsätzlich gegen eine solche sprechen würden (vgl. auch act. 23 S. 31). Die von der Beklagten angesprochene wichtige Kontinuität ist, wie sie selbst auch ausführt (act. 19/2 Rz 18), vor allem vor dem Hintergrund der hochstrittigen Scheidung der Parteien und damit für das Betreuungsverhältnis unter den Parteien relevant. Andererseits beträgt die Schulzeit C._____s – und damit die betreuungsfreie Zeit der Beklagten – entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. act. 23 S. 21) nicht "drei
- 91 - ganze und zwei halbe Tage" im Sinne von Arbeitstagen. Schultage sind in der Primarschulzeit notorisch deutlich kürzer als Arbeitstage und zudem durch eine Mittagspause unterbrochen. Auch vom Nachmittag, den C._____ beim Kläger verbringt, kehrt sie bereits um 17.30 Uhr zurück. Die Beklagte hat während C._____s Anwesenheit präsent zu sein, daran ändert auch eine Haushaltshilfe (vgl. act. 23 S. 21) nichts, sodass ihr keine über das vom Bundesgericht vorgesehene Pensum hinausgehende Berufstätigkeit zumutbar ist."
E. 4.2.1.5 Das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell basiert auf der Überlegung, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der obligatorischen Einschulung des Kindes in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Die Ausdehnung der schulischen Betreuung im Verlauf der Jahre und die allgemeine Entwicklung des Kindes führen zu einer Ausdehnung der zumutbaren Erwerbsquote nach den Schulstufen des Kindes. Mit Blick auf die reale Situation auf dem Arbeitsmarkt legte das Bundesgericht aus Gründen der Praxistauglichkeit die besagten Stufen (50 % ab der obligatorischen Beschulung, 80 % ab Eintritt in die I. Sekundarstufe und 100 % ab Vollendung des 16. Lebensjahres) fest (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im genannten Grundsatzentscheid wies das Bundesgericht aber auch explizit darauf hin, dass im Sinne einer Richtlinie für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote in erster Linie von den Schulstufen auszugehen sei und in zweiter Linie nach richterlichem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen seien (a.a.O. E. 4.7.8). Entsprechend dieser Rechtsprechung ist der Beklagten ausgehend von C._____s Alter und ihrer Schulstufe eine Tätigkeit mindestens mit einem 50 %-Pensum zumutbar. Im Zeitpunkt des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 verbrachte C._____ jedes zweite Wochenende und den Dienstagnachmittag (bis 17.30 Uhr) beim Kläger. Zwischenzeitlich hat sich die Betreuungszeit der Beklagten weiter reduziert. C._____ wird nun während der Woche jeden Dienstag ganztags bis 19.30 Uhr und jeden zweiten Freitag ganztags vom Kläger betreut. Damit kommen unter der Woche zusätzlich zu den Schulzeiten eineinhalb Tage betreuungsfreie Zeit hinzu. Zu berücksichtigen ist in der vorliegenden Konstellation auch, dass die Drittbetreuung
- 92 - von C._____ nicht im Rahmen eines schulergänzenden Betreuungsangebotes stattfindet, sondern durch eine Nanny im Haushalt der Beklagten, was die Beklagte entlastet (vgl. vorstehend E. IV. 3.14). Da C._____ nach der Rückkehr von der Schule im eigenen Haushalt betreut wird und sich die Nanny auch um die Zubereitung der Mahlzeiten kümmern kann, reduziert sich die Betreuungs- und Haushaltslast der Beklagten. Somit erscheint der Beklagten infolge der ausgedehnten Betreuung durch den Kläger und des Beizugs einer Nanny aktuell ein 60 %-Pensum zumutbar. Angesichts der guten beruflichen Qualifikationen der Beklagten und ihrer langjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass sich ein solches Arbeitspensum positiv auf ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirken wird, doch wird bei qualifizierten Stellen erfahrungsgemäss ein höheres Arbeitspensum vorausgesetzt oder zumindest bevorzugt.
E. 4.2.1.6 Somit ist die Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen und der Beklagten aktuell ein Erwerbseinkommen in einem 60 %-Pensum anzurechnen. Mit Bezug auf die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hat die Vorinstanz als Stichtag den 1. November 2023 bzw. den Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe als Ausgangspunkt festgelegt (act. 460 S. 95, 129). Gestützt auf die übereinstimmende Darstellung der Parteien wird C._____ erst im Sommer 2024 in die I. Sekundarstufe übertreten (act. 476 Rz. 63, 69, act. 488 S. 28). Somit ist der Beklagten nach dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ab dem 1. September 2024 bzw. ab dem Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ein 80 %-Pensum anzurechnen. Nach Vollendung des
E. 4.2.1.7 Das von der Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Einkommen der Beklagten wird vom Kläger im Berufungsverfahren nicht bestritten (act. 458 S. 32). Die Beklagte hält demgegenüber dafür, es sei auf die verbindlichen Feststellungen der Kammer im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 abzustellen. Es könne nicht von den festgestellten Umsätzen der Agentur aus dem Jahr 2007 ausgegangen werden, sondern davon, was sie in einer Anstellung verdienen würde. Gestützt auf die im
- 93 - Urteil vom 9. April 2020 festgestellten Eckwerte sei von einem Einkommen von Fr. 3'587.– bis 31. August 2024 bzw. von einem solchen von Fr. 5'739.– ab 1. September 2024 bzw. ab dem Eintritt von C._____ in die 1. Sekundarstufe und von einem solchen von Fr. 7'174.– ab 1. November 2027 auszugehen (act. 476 Rz. 65 f.). Der Kläger entgegnet, die Vorinstanz habe die Einkommensmöglichkeiten der Beklagten durch detaillierte Recherchen in den schweizerischen Lohnstatistiken unter der Hypothese einer Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis in den Bereichen Public Relations und Unternehmensberatung verifiziert. Weshalb diese Recherchen und Feststellungen der Vorinstanz falsch sein sollen, erkläre die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht substantiiert (act. 488 S. 28 f.).
E. 4.2.1.8 Das Argument der Beklagten, es könne nicht auf die festgestellten Umsätze ihrer PR-Agentur aus dem Jahr 2007 abgestellt werden, trifft zu. Die im Urteil vom 9. April 2020 gemachten Überlegungen, wonach die H._____ AG inaktiv ist und der Beklagten der Wiederaufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum nicht zumutbar erscheint, haben auch im Rahmen des nachehelichen Unterhalts Gültigkeit.
E. 4.2.1.9 Die Vorinstanz stellte jedoch bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens nicht einzig auf den Gewinn der PR-Agentur im Jahr 2007 ab. Vielmehr ermittelte sie parallel dazu – im Sinne einer Alternativbegründung – den Lohn, den die Beklagte in einem Angestelltenverhältnis im Bereich Public Relations und Unternehmensberatung in einer Stelle ohne Kaderfunktion erzielen könnte. Die Recherchen der Vorinstanz basierten auf dem Salarium, dem statistischen Lohnrechner des Bundes, und ergaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 8'114.–. Unter Berücksichtigung der im Alter etwas höheren Sozialabgaben erachtete die Vorinstanz in der Folge ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'060.–, welches dem Gewinn der Beklagten im Jahre 2007 entspreche, als angemessen (act. 460 S. 96). Auf diese Alternativbegründung der Vorinstanz geht die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht ein. Das angefochtene Urteil ist im Berufungsverfahren anhand der vorgebrachten Rügen zu überprüfen (vgl. vorstehend E. II. 3.1). Mit dem Verweis
- 94 - auf das Urteil der Kammer vom 9. April 2020 kommt die Beklagte ihrer Rügepflicht nicht nach. So erklärt sie mit keinem Wort, inwiefern die von der Vorinstanz im Rahmen der Alternativbegründung gemachten Überlegungen und die verwendeten Parameter zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens als Angestellte, nicht zutreffend sein sollen. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht, dass ihr eine Tätigkeit in der Branche 70 "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Unternehmensberatung" möglich ist. Auch die übrigen Eckdaten, welche die Vorinstanz der Ermittlung des Einkommens zugrunde legte, werden von der Beklagten nicht bestritten. Mangels einer hinreichenden Beanstandung der erstinstanzlichen Entscheidgründe ist auf die Anschlussberufung der Beklagten in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 4.2.1.10 Rechtsfrage ist mit Bezug auf das hypothetische Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Wie erwähnt wurden die von der Vorinstanz verwendeten Parameter von der Beklagten nicht konkret bestritten. Allerdings sind die von der Vorinstanz angerechneten 15 Dienstjahre offensichtlich falsch, werden doch unter diesem Titel lediglich die Dienstjahre im selben Unternehmen berücksichtigt. Da die Höhe des Einkommens der Beklagten (auch) für den Betreuungsunterhalt relevant ist, ist dieser Fehler in Anwendung der Untersuchungsmaxime zu korrigieren. Bei einer Tätigkeit in der Region Zürich, in der Branche 70 "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung", Berufsgruppe 24 "Betriebswirtschafterin und vergleichbare akademische Berufe", Stellung im Betrieb "Stufe 5 ohne Kaderfunktion", Wochenstunden "42 ", Ausbildung "Universitäre Hochschule", Alter "52", Dienstjahre "0", Unternehmensgrösse "weniger als 20 Beschäftigte",
13. Monatslohn, Sonderzahlungen "nein", Monatslohn, resultiert ein monatlicher Median-Bruttolohn von Fr. 8'545.– für Frauen. Die Vorinstanz brachte Sozialabgaben von ca. 15 % vom Bruttolohn in Abzug (act. 460 S. 96, Fn 1), was im Berufungsverfahren nicht bemängelt wird. Nach Abzug von Sozialabgaben von 15 % resultiert ein monatlicher Nettolohn von gerundet Fr. 7'260.– bei einem
- 95 - 100 %-Pensum. Bei einem 60%-Pensum beläuft sich das Nettoeinkommen auf Fr. 4'356.– und bei einem 80 %-Pensum auf Fr. 5'808.–.
E. 4.2.1.11 Die Beklagte verlangt in der Anschlussberufung, ihr sei für den Wiedereinstieg ins Berufsleben eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Berufungsentscheids anzusetzen. Das Urteil der Kammer vom 9. April 2020, mit dem ihr eine sechsmonatige Übergangsfrist angesetzt worden sei, sei ihr am 22. April 2020 und damit mitten im Lockdown zugestellt worden. In der Branche, in der ihr nach den Erwägungen im genannten Entscheid eine Tätigkeit möglich und auch zumutbar wäre, seien im jetzigen Zeitpunkt praktisch keine Stellen ausgeschrieben. Weiter gebe es in der Kommunikationsbranche praktisch keine Teilzeitstellen, worauf sie aber aufgrund der Betreuung von C._____ angewiesen sei. Zudem bestehe in der Kommunikationsbranche aufgrund der Corona-Krise eine hohe Arbeitslosigkeit, und es würden sich viele andere Personen ebenfalls auf die ausgeschriebenen Stellen bewerben (act. 476 Rz. 66 f.). Der Kläger besteht darauf, dass der Beklagten gemäss dem Entscheid der Vorinstanz ab Rechtskraft des Teilurteils ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'830.– angerechnet wird (act. 488 S. 29).
E. 4.2.1.12 Zweifellos hat sich die Wirtschaftslage in der Schweiz seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie in verschiedenen Wirtschaftszweigen verschlechtert. Es trifft sicher zu, dass infolgedessen die Situation auf dem Arbeitsmarkt, mutmasslich auch in der Kommunikationsbranche, angespannt ist. Allerdings kann die Beklagte aus der von ihr geschilderten, allgemeinen Wirtschaftslage nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie nicht einmal im Ansatz behauptet, geschweige denn Belege dafür einreicht, dass sie sich um eine Stelle bemüht hat. Sie hat keine einzige Bewerbung oder Absage eingereicht. Eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist deshalb nicht angezeigt.
E. 4.2.1.13 Der Kläger macht mit der Anschlussberufungsantwort neu geltend, das Verhalten der Beklagten (er qualifiziert es als "arbeitsscheu") verstosse gegen Treu und Glauben und müsse in Nachachtung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zu einer erheblichen Kürzung ihres Unterhaltsanspruches führen, soweit sie damit
- 96 - ihren Unterhaltsanspruch nicht sogar grundsätzlich in Frage stelle. Mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB keineswegs Genüge getan (act. 488 S. 27). Der Kläger führt keine Gründe dafür an, weshalb er mit diesem Vorbringen erst im Berufungsverfahren aufwartet. Mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ist demnach von unzulässigen Noven auszugehen. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass für die Erzielung eines hypothetischen Einkommens nach der Praxis des Bundesgerichts in aller Regel eine Übergangsfrist eingeräumt werden muss (BGE 129 III 417 E. 2.2, vgl. auch BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.5.3). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2). Der Beklagten wurde zwar mit Urteil der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. August 2019 ab dem 1. November 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (act. 426 S. 19). Dieses Urteil wurde vom Kläger mit Berufung an die Kammer weitergezogen und mit Urteil vom
9. April 2020 aufgehoben. Dabei ging die Kammer davon aus, dass der Beklagten mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsurteils ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'587.– netto anzurechnen wäre. Die nach Abzug der damit einhergehenden Kosten (auswärtige Verpflegung, Mobilität und Kinderbetreuung) in der Zeit bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe resultierende Leistungsfähigkeit der Beklagten wurde mit Blick auf die ausserordentlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien als derart gering gewertet, dass eine erhebliche Veränderung verneint wurde. Damit behielt die Unterhaltsregelung gemäss Urteil vom 18. August 2015 weiterhin ihre Gültigkeit (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 45). Für eine Verneinung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB besteht bei dieser Sach- und Rechtslage kein Anlass.
E. 4.2.2 Vermögensertrag
E. 4.2.2.1 Der Kläger vertritt sodann die Auffassung, der Beklagten sei zusätzlich zum hypothetischen Erwerbseinkommen ein hypothetischer Vermögensertrag
- 97 - anzurechnen. So gehe die Vorinstanz von einem Vermögen der Beklagten von Fr. 3.0 Mio. aus. Auf der Basis des derzeit geltenden Referenzzinssatzes von
E. 4.2.3 Die Vorinstanz nannte die Steuererklärung aus dem Jahr 2012 als Grundlage für das Vermögen der Beklagten in der Höhe von 3.0 Mio. (act. 480 S. 141, Dispositiv-Ziff. 13). Wenn der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, die Zulässigkeit des Novums ergebe sich daraus, dass die Vorinstanz das Vermögen der Beklagten erstmals im Teilurteil vom 19. März 2020 beziffert habe, übersieht er, dass es nicht auf die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz ankommt, sondern darauf, ob bzw. ab wann ihm diese Vermögenszahl bekannt war. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sie in der Klageantwort vom 9. Februar 2015 ihre Vermögenswerte per 5. Oktober 2012 auf Fr. 3'031'097.81 bezifferte (act. 31 S. 210). Der Kläger hatte Kenntnis von der Klageantwort und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihm die von der Beklagten dort angegebenen Vermögenszahlen nicht bekannt gewesen sein sollen. Der Hinweis des Klägers, das Einkommen der Beklagten beschlage zumindest zum Teil auch die Kinderbelange, trifft zwar zu. Er vermag daraus allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Kläger hat im bisherigen Verfahren, das bezüglich der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Verhandlungsmaxime untersteht, nicht nur keinerlei Vermögenserträge der Beklagten behauptet, sondern er hat seinen Antrag, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei in einem separaten Verfahren
- 98 - vorzunehmen, damit begründet, dass die Unterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode berechnet würden und der Vermögensertrag in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele. Dabei hielt er explizit fest, er habe nie geltend gemacht, der Beklagten müsse im Zusammenhang mit der Deckung ihres Lebensbedarfs (und desjenigen der Tochter C._____) irgendein Vermögensertrag angerechnet werden (act. 323 S. 4). Mit diesen Ausführungen hat der Kläger auf die Anrechnung eines Vermögensertrages seitens der Beklagten verzichtet, weshalb sein anderslautender Standpunkt im Berufungsverfahren – nota bene unter Berufung auf die Untersuchungsmaxime – dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Gleiches gilt für seine Auffassung, falls der Beklagten güterrechtliche Ansprüche zugesprochen würden, würden die daraus resultierenden zusätzlichen Vermögenserträge bezüglich der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge einen Abänderungsgrund darstellen (act. 458 S. 33).
E. 4.2.4 Aufgrund des Gesagten handelt es sich bei der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags um ein unzulässiges Novum des Klägers.
E. 4.3 Einkommen C._____ Die Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.– ist als Einkommen von C._____ anzurechnen. Mit Vollendung des 12. Altersjahres, ab November 2023, beträgt die Kinderzulage Fr. 250.–.
5. Unterhaltsberechnung
E. 4.5 Zimmer haben, Mietkosten würden deshalb den vom Kläger vorgeschlagenen
- 52 - Betrag von Fr. 5'000.– bei weitem übersteigen, zumal auch die Lage berücksichtigt werden müsse (act. 473 Rz. 95). Bei der Zimmeranzahl handle es sich nicht um das einzige qualitative Merkmal. Ausgehend vom ehelichen Standard habe sie Anspruch auf eine Wohnung mit grosszügiger Wohnfläche mit mindestens 5.5 Zimmern, einem sehr gehobenem Ausbaustandard, viel Platz und einem Garten mit Pool. Zudem habe sie Anspruch, dass ihre 5 Autos in einer Garage in ihrer Nähe untergebracht seien, wobei von Kosten von Fr. 250.– pro Monat pro Parkplatz auszugehen sei. Die Garagenkosten seien bereits in der Klageantwort mitenthalten gewesen. Aufgrund der genannten Kriterien und aufgrund der in den vorinstanzlichen Feststellungen wohl unberücksichtigt gebliebenen Garagen- kosten rechtfertige es sich, Wohnkosten von Fr. 7'200.– inkl. Nebenkosten, jedoch ohne Steuern anzurechnen. In Abweichung zum angefochtenen Urteil sei nicht von einer pauschalen Steuererhöhung auszugehen, sondern es sei eine zusätzliche, separate Steuerberechnung vorzunehmen. Da die Wohnkosten auch direkte Auswirkungen auf den Barbedarf von C._____ hätten, erfolge die beantragte Erhöhung der Steuerbelastung rechtzeitig. Wie sich aus den detaillierten Ausführungen zur Steuerberechnung ergebe, würden die Steuern auf den Wohnkosten deutlich über dem Betrag von Fr. 2'500.– liegen, welcher in der Klageantwort pauschal beantragt worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz der Beklagten einen Betrag von Fr. 350.– pro Monat für die Hausratversicherung zugesprochen (act. 460 S. 107), diese Bedarfsposition aber in Dispositiv-Ziff. 12 nicht berücksichtigt (act. 476 Rz. 89-96). Der Kläger bestreitet diese Ausführungen der Beklagten in der Anschlussberufung. Er macht geltend, die Darstellung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und werde im Quantitativ bestritten. Soweit es um Unterhaltsbeiträge für die Beklagte gehe, seien darin auch unzulässige neue Behauptungen zu sehen (act. 488 S. 37).
E. 5 Mit Beschluss vom 17. September 2020 wurde auf die Anschlussberufung, soweit sie sich gegen die Betreuungszeit für C._____ unter der Woche richtete (a.a.O. S. 136, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2), nicht eingetreten und dem Kläger wurde eine Frist für die Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (act. 480). Der Kläger stellte daraufhin am 28. September 2020 ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Beschlusses vom 17. September 2020 (act. 482). Dieses Begehren wurde mit Beschluss vom 30. September 2020 abgewiesen (act. 484). Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 17. September 2020 wies das Bundesgericht am 21. Oktober 2020 ab (act. 490).
E. 5.1 Betreuungsunterhalt
E. 5.1.1 Die Beklagte geht davon aus, dass zur Deckung der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten im Betrag von Fr. 4'586.– und ihrem Einkommen ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (act. 476 Rz. 97). Der Kläger hält dafür, die anerkannten Lebenshaltungskosten der Beklagten im Betrag von Fr. 4'586.– könnten mit einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 4'835.– schon in der ersten Phase gedeckt werden (act. 488 S. 50).
- 99 -
E. 5.1.2 Die Vorinstanz bezifferte die Lebenshaltungskosten der Beklagten auf Fr. 4'586.– (act. 460 S. 122). Dieser Betrag wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'356.– (vgl. vorstehende E. IV. 4.2.1.9) ist bis 31. August 2024 bzw. dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe ein Betreuungsunterhalt von Fr. 230.– geschuldet. Der Kläger ist entsprechend zu verpflichten, der Beklagten bis 31. August 2024 einen Betreuungsunterhalt im Betrag von Fr. 230.– zu bezahlen.
E. 5.2 Vorsorgeunterhalt
E. 5.2.1 Der Kläger bringt in der Berufung vor, er könne nach Eintritt ins Rentenalter nicht mehr zu Leistungen an die Vorsorge seiner geschiedenen Ehegattin verpflichtet werden. Die Beklagte besitze mit ihren 52 Lebensjahren als ehemals erfolgreiche Unternehmerin und Akademikerin optimale Optionen für das aktive Erwerbsleben. Das hypothetische Gesamteinkommen der Beklagten belaufe sich auf Fr. 7'960.– (Phase 1) bzw. Fr. 9'570.– (Phase 2) bzw. Fr. 11'175.– (Phase 3). Sie bezahle bis 31. Oktober 2029 keine Wohnkosten, indem er ihr mit monatlichen Kosten von rund Fr. 25'000.– gratis die schöne Villa an der D._____- strasse … zur Verfügung stelle. Zusätzlich seien die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. In Anbetracht all dieser Einkünfte sei es der Beklagten zuzumuten, für ihre Altersvorsorge selbst aufzukommen, zumal sie nach der Vorinstanz über ein Vermögen von Fr. 3 Mio. verfüge und es jeder Plausibilität widerspreche, dass sie die von ihm bisher bezahlten Barunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 2.116 Mio. für den Lebensunterhalt verbraucht habe. Die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen seien schon deshalb falsch, weil sie von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen sei und der gebührende Unterhalt der Beklagten sich lediglich auf Fr. 10'000.– belaufe. Aus all diesen Gründen schulde er der Beklagten keinen Vorsorgeunterhalt (act. 458 S. 52 ff.).
E. 5.2.2 Die Beklagte führt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, sie habe für den Zeitraum, in welchem sie infolge der Kinderbetreuung keiner bzw. bloss einer Teilzeit-Tätigkeit nachgehen werde, einen Vorsorgeunterhalt beantragt. Auch der Kläger anerkenne ihre
- 100 - Teilzeiterwerbstätigkeit. Aus seinem Alter könne er nichts ableiten. Im Zeitpunkt, ab welchem ihr ein 100 %-Pensum angerechnet werde, würden ihr nur noch wenige Jahre für die Äufnung ihrer Vorsorge verbleiben. Dies würde ihrem gebührenden Bedarf im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB, welcher eine angemessene Altersvorsorge miteinschliesse, nicht entsprechen. Es werde bestritten, dass sie – auch basierend auf den korrekten Zahlen – mit ihrem Einkommen und der Unterhaltszahlung eine angemessene Vorsorge äufnen könnte. Zudem habe sich ihr Vermögen per Ende 2018 noch auf Fr. 626'000.– belaufen, wobei es sich aufgrund von hohen Rechtskosten laufend weiter reduziert habe. Im Übrigen würden die Behauptungen des Klägers bestritten (act. 473 Rz. 123 ff.).
E. 5.2.3 Die Vorinstanz verwies betreffend die Grundsätze zur Festsetzung des Vorsorgeunterhalts auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen und auf dieser Basis ein fiktiver Bruttolohn zu errechnen sei. Sie ging vom gebührenden Bedarf der Beklagten von Fr. 18'280.– und dem ihr angerechneten hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 4'835.– (Phase 1), Fr. 6'445.– (Phase 2) und Fr. 8'060.– (Phase 3) aus. Unter Anrechnung von Sozialabzügen von rund 13 % errechnete die Vorinstanz ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 21'011.– pro Monat bzw. Fr. 252'132.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung des Koordinationsabzuges von Fr. 24'885.– gelangte die Vorinstanz auf ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 227'247.– pro Jahr. Nach Abzug des hypothetischen Bruttoeinkommens resultierte ein Einkommensdefizit von Fr. 185'448.– (Phase 1) bzw. von Fr. 163'236.– (Phase 2). Dies führe in der Alterskategorie der Beklagten zu einem Verlust an beruflicher Vorsorge von 15 % bzw. Fr. 27'817.– (Phase 1) und Fr. 24'485.– (Phase 2) pro Jahr. Aufgrund dieser Überlegungen errechnete die Vorinstanz ein monatliches 2. Säule-Defizit von Fr. 2'318.– (Phase 1) und Fr. 2'040.– (Phase 2) und ein monatliches AHV-Defizit von Fr. 815.– (Phase 1) und Fr. 718.– (Phase 2). Auf der Basis dieser Berechnungen setzte die Vorinstanz den Vorsorgeunterhalt auf Fr. 3'133.– (Phase 1) und Fr. 2'758.– (Phase 2) fest. Aufgrund der Befristung des nachehelichen Unterhalts
- 101 - bis 31. Oktober 2027 (Ende der Phase 2) erübrigten sich weitere Berechnungen (act. 460 S. 125 f.).
E. 5.2.4 Wie festgehalten, handelt es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe (vgl. IV. 2.2). Die Argumentation des Klägers geht deshalb fehl. Er setzt sich denn auch mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen und mit den Berechnungen der Vorinstanz nicht auseinander. Im Sinne des klägerischen Antrags sind der Berechnung des Vorsorgeunterhalts jedoch die im Berufungsverfahren eruierten Zahlen zugrunde zu legen (vgl. nachstehend E. 5.2.7).
E. 5.2.5 Die Beklagte beantragt mit der Anschlussberufung aufgrund der zu berücksichtigenden Bedarfszahlen einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 3'662.– in der Phase 1 und einen solchen von Fr. 3'160.– in der Phase 2 (act. 476 nach Rz. 98). Nach ihrer Ansicht sei ihr Vorbringen zulässig, auch wenn der Vorsorgeunterhalt der beschränkten Untersuchungsmaxime unterliege und Noven nur noch nach Art. 317 ZPO zulässig seien, da sie mit der Klageantwort den Vorsorgeunterhalt auf mindestens Fr. 2'500.– ab Rechtskraft und auf mindestens Fr. 1'500.– ab
1. November 2021 bis Ende Oktober 2027 beziffert habe. Diese Mindestbezifferung sei unter dem Hinweis auf Art. 85 Abs. 2 ZPO erfolgt und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens in Aussicht gestellt worden. Da es die Vor-instanz unterlassen habe, den Parteien nach dem Beweisverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren, sei es in Heilung des rechtlichen Gehörs zulässig, die in der Klageantwort gestellten Mindestbegehren genau zu beziffern (act. 473 nach Rz. 98). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beklagten seien neu und deshalb im aktuellen Prozessstadium nicht mehr zulässig. Im Übrigen seien ihre Berechnungen nicht nachvollziehbar und würden bestritten (act. 488 S. 51).
E. 5.2.6 Wie gesehen, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien, indem sie ihnen keine Gelegenheit bot, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Damit sind Behauptungen und Berechnungen zum Vorsorgeunterhalt zwecks Heilung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren zulässig, soweit sie sich auf die Ergebnisse der persönlichen Befragungen abstützen. Dies
- 102 - ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte legt ihren Berechnungen in der Anschlussberufung ein fiktives Nettoeinkommen von Fr. 19'301.– bzw. ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 22'185.– zugrunde (act. 476 Rz. 100). Mit der Klageantwort beantragte die Beklagte einen nachehelichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'500.– bis 31. Oktober 2021 und von Fr. 1'500.– ab 1. November 2021. Ihre Berechnungen basierten auf einem fiktiven Bruttoeinkommen von Fr. 25'000.– (berechnet Fr. 20'000.– / 80 x 100) (act. 31 Rz. 408). Daraus erhellt, dass die Beklagte – entgegen ihrer Darstellung – nicht die Ergebnisse des Beweisverfahrens in ihre Berechnung einfliessen lässt, sondern sie korrigiert – basierend auf den Berechnungen im angefochtenen Urteil – die in der Klageantwort angewendete Berechnungsmethode für den Vorsorgeunterhalt und legt eine neue Berechnung vor. Dies ist nicht zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beklagte in der Klageantwort den Vorbehalt nach Art. 85 Abs. 2 ZPO damit begründete, dass sie erst in der Lage sein werde, ihre Ansprüche aus Vorsorge definitiv zu beziffern, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorliege (act. 31 Rz. 412). Da die Vorinstanz über die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem getrennten Verfahren entscheidet und dieser Entscheid noch aussteht, liegt das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht vor. Aus all diesen Gründen ist auf die neuen Berechnungen der Beklagten zum Vorsorgeunterhalt nicht weiter einzugehen.
E. 5.2.7 Nachfolgend ist der Vorsorgeunterhalt aufgrund des ermittelten gebührenden Unterhalts der Beklagten und ihres anrechenbaren Einkommens wie folgt zu berechnen, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis. 31. Oktober 2027 für die Zeit danach kein Vorsorgeunterhalt geschuldet ist (vgl. nachstehend E IV. 5.3): fiktives Nettoeinkommen (87%) 14'200 zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) 2'122 fiktives Bruttoeinkommen (100%) 16'322 Phase 1 Phase 2 ab Rechtskraft bis ab 1. September August 2024 bzw. 2024 bzw. ab Eintritt
- 103 - Eintritt C._____ in die von C._____ in die I. Sekundarstufe I. Sekundarstufe bis
31. Oktober 2027 effekt./zumutbares Nettoeinkommen (87%) 4'356 5'808 zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) 651 868 effekt./zumutbares Bruttoeinkommen (100%) 5'007 6'676 Defizit 2. Säule fiktives Bruttoeinkommen p.a. 195'864 195'864 minus Koordinationsabzug (Stand 2021) 25'095 25'095 Total pro Jahr (T1) 170'769 170'759 effektiv./zumutbares Bruttoeinkommen p.a. 60'084 80'112 minus Koordinationsabzug (Stand 2021) 25'095 25'095 Total pro Jahr (T2) 34'989 55'017 Einkommensdefizit (T1 - T2) p.a. 135'780 115'742 Verlust berufl. Vorsorge p.a.: 45 - 54-jährig 15% 20'367 17'361 pro Monat: Fr. 1'697 Fr. 1'447 Daraus resultiert ein AHV-Defizit von Fr. 600.– (5.3 % von Fr. 135'780.– = Fr. 7'196.– / 12) in der Phase 1 und von Fr. 511.– (5.3 % von Fr. 115'742.– = Fr. 6'134.– / 12) in der zweiten Phase. Somit ist der Beklagten ab Rechtskraft des Teilurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'297.– und ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe bis 31. Oktober 2027 ein solcher von Fr. 1'958.– zuzusprechen.
E. 5.3 Dauer der Unterhaltspflicht
E. 5.3.1 Für die Beurteilung der Dauer der Unterhaltspflicht zog die Vorinstanz die Dauer der gelebten Ehe von rund dreieinhalb Jahren, den rund acht Jahre zurückliegenden Trennungszeitpunkt sowie allfällige ehebedingte Nachteile in Betracht. Mit Bezug auf die ehebedingten Nachteile hielt sie fest, wie sich die Selbständigkeit der Beklagten ohne die Mandate des Klägers entwickelt hätte, sei nicht aufgezeigt worden und lasse sich nicht eruieren. Entsprechend sei kein ehebedingter Nachteil nachgewiesen. Insgesamt erscheine es angemessen, dass der Anspruch der Beklagten auf Partizipation am gebührenden Unterhalt mit
- 104 - Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ und mit der Aufnahme eines 100%-igen Arbeitspensums ende (act. 460 S. 128).
E. 5.3.2 Die Beklagte bestreitet in der Anschlussberufung, dass kein ehebedingter Nachteil ausgewiesen sei. Unbestritten sei, dass sämtliche Aufträge der H._____ AG vom Kläger erteilt worden seien, diese mit Mandaten völlig ausgelastet gewesen sei und er diese kurz nach der Trennung abrupt beendet habe. Der Feststellung der Vorinstanz, sie (die Beklagte) habe nicht aufgezeigt, wie sich ihre Selbständigkeit ohne Mandate des Klägers entwickelt hätte, und dies liesse sich auch nicht eruieren, sei nicht zuzustimmen. Der Kläger selbst habe in der Klage ausgeführt, dass sie vor der Ehe ein Einkommen von Fr. 16'000.– bis Fr. 20'000.– pro Monat generiert und einen Lebensstandard von Fr. 10'000.– bestritten habe. Bereits in der Klageantwort habe sie den Kläger auf diese Ausführungen behaftet. Es sei daher von einem monatlichen Einkommen ihrerseits von Fr. 18'000.– auszugehen. Unabhängig davon, von welchem hypothetischen Einkommen im Scheidungsurteil ausgegangen werde, sei klar ersichtlich, dass sie nicht auf den vom Kläger zugestandenen, vorehelichen Lebensstandard von Fr. 10'000.– komme. Der ehebedingte Nachteil sei daher klar ausgewiesen. Die Unterhaltszahlungen seien deshalb um zwei Jahre zu verlängern und damit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres von C._____ und vor allem auch mit dem Ablauf des Wohnrechtes in der Liegenschaft des Klägers abzustimmen. Ihr sei daher der nacheheliche Unterhalt bis am 31. Oktober 2029 zuzusprechen (act. 476 Rz. 118 ff.).
E. 5.3.3 Der Kläger entgegnet darauf, die Beklagte versuche, die Unterlassung irgendwelcher Behauptungen zum Thema "ehebedingter Nachteil" im Berufungsverfahren mit neuen Ausführungen zu korrigieren; überdies seien sie auch inhaltlich nicht stichhaltig. Er sei lediglich im Zusammenhang mit der Behauptung der Beklagten, sie habe vorehelich, d.h. 2008 und Anfang 2009, mit ihrem Verdienst Lebenshaltungskosten von Fr. 10'000.– decken können, davon ausgegangen, dass dafür wohl ein Bruttoertrag der H._____ AG von rund Fr. 16'000.– bis Fr. 20'000.– notwendig gewesen wäre. Entscheidend sei aber, dass H._____ AG bereits im Zeitraum von 2008/Anfang 2009 von den Aufträgen
- 105 - seiner Unternehmen profitiert habe. Wäre die Ehe nicht geschlossen worden bzw. hätten sich die Parteien bereits vorehelich getrennt, so wären diese Mandate bereits vorehelich gekündigt worden. Ein ehebedingter Nachteil liege deshalb nicht vor; die H._____ AG wäre einfach schon vorehelich auf den Stand vor der Auftragserteilung seiner Unternehmen zurückgefallen. Wie sich die Unternehmung der Beklagten ohne seine Aufträge entwickelt hätte, lasse sich nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nicht eruieren und die Beklagte liefere hierzu auch in der Berufung keinerlei (verspätete) Behauptungen (act. 488 S. 47 ff.). Die Beklagte erachtet ihrerseits die Behauptungen des Klägers für verspätet. Da der Kläger im Nachgang der Trennung sämtliche Mandate gekündigt habe, sei ein ehebedingter Nachteil entstanden (act. 500 Rz. 49 ff.).
E. 5.3.4 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der nacheheliche Unterhalt in jedem Fall zeitlich auf ein "angemessenes Mass" zu beschränken. Das Bundesgericht zieht auch im Zusammenhang mit der zeitlichen Limitierung des Unterhalts die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien heran, die es im Einzelfall sorgfältig abzuwägen gilt. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, ferner aber auch das Vermögen und anderweitige finanzielle Absicherungen. Bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können. Die nacheheliche Solidarität beruhe auf einem Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft und ein allfälliger nachehelicher Unterhalt müsse sich folglich an dem ausrichten, was die konkrete Ehe ausgemacht habe (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.5). Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines 100 %-Pensums keinen ehebedingten Nachteil nachgewiesen habe. Unter ehebedingten Nachteilen werden die aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung entstandenen Nachteile verstanden. Das Vorliegen ehebedingter Nachteile führt regelmässig zur Annahme einer Lebensprägung. Vorliegend wurde bei der Beurteilung der Lebensprägung berücksichtigt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Geburt von C._____ 43 Jahre
- 106 - alt war, seit langem einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Ehe und über die Geburt der Tochter hinaus mit einem unklaren Arbeitspensum erwerbstätig geblieben war. Da sie sich mit der von ihr geführten PR-Agentur in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu der vom Kläger beherrschten G1._____-Gruppe begeben hatte und sich im Zeitpunkt der Kündigung aller Mandate Ende 2012 als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes für den zeitintensiven Wiederaufbau ihrer Unternehmung hätte kümmern müssen, wurde die Lebensprägung der Ehe bejaht (vgl. vorstehend E. IV. 2.2).
E. 5.3.5 In der gegebenen Konstellation wäre ein ehebedingter Nachteil nach Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ zu prüfen, wenn die Beklagte aufzeigen könnte, dass sie mit einem 100 %-Pensum nicht mehr an ihre vorehelich erzielten Einkünfte wird anknüpfen können. Die Beklagte zeigt im Berufungsverfahren nicht auf, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt und insbesondere dargelegt hat, wie sich ihre Agentur ohne den Einfluss des Klägers entwickelt hätte. Wenn sie für den Nachweis eines ehebedingten Nachteils auf die Zahlen der Jahre 2008 und Anfang 2009 abstellt, übersieht sie, dass der Umsatz ihrer Agentur nach den unbestrittenen Angaben des Klägers ab dem Jahre 2007 grossmehrheitlich durch Mandate der G1._____-Unternehmungen erwirtschaftet wurde (act. 488 S. 48, act. 500 Rz. 49 ff., vgl. auch act. 31 Rz. 65). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus ihrem Verweis auf die Behauptungen des Klägers, die Agentur müsse zwischen Fr. 16'000.– und Fr. 20'000.– erwirtschaftet haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es versteht sich von selbst, dass die im Zuge der Zusammenarbeit mit den G1._____-Unternehmungen erfolgte Umsatzsteigerung der Agentur bei der Ermittlung ihrer vorehelichen Einkünfte nicht berücksichtigt werden kann. Ob bei der Beklagten mit der Aufnahme eines 100 %-Pensums noch ein ehebedingter Nachteil besteht, ist anhand der Hypothese zu beantworten, wie sich ihr Einkommen entwickelt hätte, wenn sie ihre Agentur nicht auf die Unternehmensgruppe des Klägers ausgerichtet hätte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass die Beklagte nicht aufgezeigt hat, wie sich ihre Agentur ohne die Mandate der G1._____-Gruppe entwickelt hätte, entsprechend sei mit Aufnahme eines 100 %-Pensums kein ehebedingter
- 107 - Nachteil dargetan. Wie erwähnt muss sich der nacheheliche Unterhalt an dem ausrichten, das die konkrete Ehe ausgemacht hat. Da für die Zeit nach dem
31. Oktober 2027 nicht feststeht, dass die Beklagte noch an einem ehebedingten Nachteil leiden wird, nimmt die nacheheliche Solidarität des Klägers hier ein Ende. Der Antrag der Beklagten, die Pflicht des Klägers zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts sei zu verlängern, ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. Folglich endet die Unterhaltspflicht des Klägers am 31. Oktober 2027.
E. 5.4 Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 5.4.1 Nachehelicher Unterhalt der Beklagten Phase 1 Phase 2 ab Rechtskraft bis 31. ab 1. September 2024 bzw. August 2024 bzw. Eintritt ab Eintritt von C._____ in von C._____ in die I. die I. Sekundarstufe bis 31. Sekundarstufe Oktober 2027 Bedarf 14'201 14'201 Vorsorgeunterhalt 2'297 1'958 Betreuungsunterhalt - 230 Einkommen - 4'356 - 5'808 Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 11'910 Fr. 10'350
E. 5.4.2 Barunterhalt C._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 ab Rechtskraft bis ab 1. September ab 1. November
31. August 2024 2024 bzw. ab Eintritt 2027 bis zur bzw. Eintritt von von C._____ in die Volljährigkeit bzw. C._____ in die I. Sekundarstufe bis zum I. Sekundarstufe 31. Oktober 2027 Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Bedarf (gerundet) 5'510 5'620 4'200 Betreuungsunterhalt + 230 Einkommen - 200 - 250 - 250 Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 5'540 Fr. 5'370 Fr. 3'950
- 108 - Betreffend den Beginn der Phase 2 ist zu bemerken, dass die Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.– auf Fr. 250.– mit Vollendung des 12. Lebensjahres von C._____ ab 1. November 2023 und der Eintritt in die I. Sekundarstufe ab September 2024 zeitlich nicht zusammen fallen. Aufgrund der höheren Kinderzulagen, die zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten sind, ergibt sich in den letzten zehn Monaten der Phase 1 (November 2023 bis August 2024) ein Plus auf C._____s Seite von insgesamt Fr. 500.– (10 x Fr. 50.–). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Klägers ist dieser Betrag so geringfügig, dass sich die Festlegung einer zusätzlichen Unterhaltsphase erübrigt. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ in der Phase 3 erhöht sich mit dem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … in Zürich, spätestens ab dem
1. November 2029, um die Wohnkosten im Betrag von Fr. 2'400.– auf insgesamt Fr. 6'350.–.
E. 5.5 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die folgenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung festzuhalten: Einkommen: netto pro Monat
- Kläger: unbekannt (jedenfalls leistungsfähig)
- Beklagte (hypothetisch): Fr. 4'356.– bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (60%-Pensum) Fr. 5'808.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (80%-Pensum) Fr. 7'260.– ab 1. November 2027
- C._____: Fr. 200.– bis 31. Oktober 2023 Fr. 250.– ab 1. November 2023 Vermögen:
- Kläger: Fr. 60 Mio.
- Beklagte: Fr. 626'000.–
- C._____: unbekannt
- 109 -
6. Ausserordentliche Kinderkosten
E. 6 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erstattete der Kläger die Anschlussberufungsantwort und nahm sein "Recht auf das letzte Wort" wahr (act. 488-489). Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, um eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts zu verlangen, falls sie von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit Ablauf der angesetzten Frist ins Stadium der Beratung übergehe, falls keine Verhandlung verlangt werde (act. 491). Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom
16. November 2020 um Vorladung zur Verhandlung (act. 493), worauf die Parteien auf den 17. Dezember 2020 zur Verhandlung betreffend Ausübung des
- 9 - Replikrechts vorgeladen wurden (act. 494/1-2). Das vom Kläger am 16. Dezember 2020 gestellte Verschiebungsgesuch (act. 496-497) wurde gleichentags gutgeheissen und die Verhandlung wurde auf den 13. Januar 2021 verschoben (act. 498/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu welcher der Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. E._____ namens und in Vertretung der Beklagten erschienen (Prot. S. 12), nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr.
E. 6.1 Die Beklagte bringt mit der Anschlussberufung vor, bei C._____ handle es sich um ein bald neunjähriges Kind. Kosten, die vor einigen Jahren angefallen seien, fielen heute nicht mehr an, dafür andere. Der von der Vorinstanz bemessene Barbedarf C._____s belaufe sich auf Fr. 2'789.60 ohne Drittbetreuungskosten, mithin auf knapp das Doppelte des Betrages gemäss Zürcher Kinderkosten-Tabelle. Ab dem 13. Lebensjahr entspreche der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf nicht einmal mehr der Hälfte des in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle enthaltenen Betrages. Vorliegend handle es sich aber unbestrittenermassen nicht um einen Fall von Durchschnittseinkommen bzw. durchschnittlicher Bedarfspositionen. Ausserordentliche Kinderkosten, wie grössere Zahnbehandlungen oder schulische Fördermassnahmen, könnten daher nicht aus dem ordentlichen Kindesunterhalt bezahlt werden. Sie beantrage gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB, dass die Parteien zu verpflichten seien, ausserordentliche Kinderkosten im Verhältnis ¾ durch den Kläger und ¼ durch die Beklagte zu bezahlen, wobei Zahlungen von Dritten, wie z.B. Versicherungsleistungen, anzurechnen seien. Im Streitfall gelte die Empfehlung einer Fachperson. Kinderbelange seien von Amtes wegen zu berücksichtigen, was auch betreffend diesen neuen Antrag um Übernahme der ausserordentlichen Kosten gelte (act. 476 Rz. 77). Der Kläger setzt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime könne es nicht angehen, dass eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren zu einer bestimmten Kostenposition keine Ausführungen mache und keine Anträge stelle und dies erst im Berufungsverfahren nachhole. Auf den neu gestellten Antrag sei deshalb nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass die Beklagte nicht selbständig über allfällig notwendige Sondermassnahmen entscheiden könne. Wenn sie der Auffassung sei, dass bei C._____ irgendeine Sondermassnahme notwendig sei, habe sie sich damit in Nachachtung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts an ihn zu wenden und die Sache mit ihm zu besprechen. Wenn beide Parteien die betreffende Sondermassnahme gemeinsam beschlössen, werde er selbstverständlich auch
- 110 - gerne bereit sein, den von der Beklagten gewünschten Anteil von ¾ zu übernehmen (act. 488 S. 41 f.).
E. 6.2 Ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB fallen zweifellos in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Demnach dürfen Noven auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden, wenn es sich um wesentliche Sachverhalte handelt, denen das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. vorstehend E. II. 3.3). Gerade bei der Berechnung des Kinderunterhalts stösst die einstufig-konkrete Methode an ihre Grenzen, wenn das Kind bei der Trennung der Eltern noch klein war. Diesfalls sind die neuen Verhältnisse in Anwendung der Untersuchungsmaxime – im Interesse des Kindes
– zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist auf den neuen Antrag der Beklagten nachfolgend näher einzugehen.
E. 6.3 Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (BGer, 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB II-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 286 N 15, AESCHLIMANN, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 286 N 20 ff.).
E. 6.4 Der vorliegend zu beurteilende Antrag der Beklagten (Anschlussberufungsantrag 10 lit. b) bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, welche durch die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge des Klägers nicht gedeckt würden. Sie strebt vielmehr eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig
- 111 - entstehende, ausserordentliche Kinderkosten an. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern eine generelle Regelung im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vereinbaren hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Anteile an unvorhergesehenen, ausserordentlichen Kinderkosten. Liegt jedoch keine generelle Einigung der Eltern vor, haben sie sich im Einzelfall gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen. Die Praxis geht davon aus, dass im Streitfall gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB eine Regelung mit Bezug auf konkrete Kosten angestrebt werden kann, nicht jedoch eine generelle Regelung, wie von der Beklagten gewünscht. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren bereit erklärt, ausserordentliche Kinderkosten, denen er vorgängig ausdrücklich zugestimmt hat, im Umfang von ¾ zu übernehmen (act. 488 S. 42). In diesem Umfang liegen übereinstimmende Anträge der Parteien vor, weshalb der Kläger nach vorgängiger Zustimmung zur Übernahme entsprechender Kosten im Umfang von ¾ zu verpflichten ist. Darüber hinaus ist der Anschlussberufungsantrag der Beklagten abzuweisen, und sie ist im Einzelfall auf die Klagemöglichkeit nach Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verweisen.
7. Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch
E. 7 Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ mit, dass er das Mandat altershalber beende (act. 502). Tags darauf zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an (act. 503-504). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 27. April 2021 eine Noveneingabe unter Beilage der zwischenzeitlich verschickten, begründeten Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2020 ins Recht (act. 505 und 506). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens
E. 7.1 Mit Bezug auf die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch bringt der Kläger in der Berufung vor, er habe der Beklagten bis 31. Oktober 2029 freiwillig ein Wohnrecht in der ehelichen Villa an der D._____-strasse … in … Zürich eingeräumt, um seiner Tochter C._____ für ihre Jugendzeit ein schönes Ambiente mit grosszügigem Garten zu gewährleisten. Er lehne jedoch die von der Beklagten beantragte Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch ab. Die Vorinstanz habe dem Antrag der Beklagten entsprochen und neben dem Wohnrecht mit Wirkung bis 31. Oktober 2029 auch die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Übernahme des gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Unterhalts sowie sämtlicher weiterer damit zusammenhängender Kosten wie Hypothekar- und Baurechtszinsen, Amortisationen, Steuern etc., zur Eintragung im Grundbuch vorgesehen. Eine solche im Grundbuch eingetragene, nicht nur ihn persönlich, sondern den jeweiligen Grundeigentümer belastende Verpflichtung zur
- 112 - Übernahme sämtlicher Kosten würde im Falle seines Todes seine Erben als neue Eigentümer der Villa D._____-strasse … belasten. Dies verstosse gegen den Grundsatz, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche passiv nicht vererblich seien (Art. 130 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte habe gar keine Ausdehnung der Kostentragungspflicht auf seine Erben beantragt, weshalb eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO vorliege. Auch die vom Antrag der Beklagten abgedeckte Grundbucheintragung des Wohnrechts als solches verstosse gegen den Grundsatz, dass Unterhaltsansprüche passiv nicht vererblich seien. Für seine Erben bestehe im Falle seines Todes vor dem 31. Oktober 2029 unter keinem Titel eine Verpflichtung, weiterhin die Wohnbedürfnisse der Beklagten abzudecken (act. 458 S. 54 f.).
E. 7.2 Die Beklagte hält den Ausführungen des Klägers entgegen, die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch solle sie und C._____ in erster Linie vor einem allfälligen vorzeitigen Verkauf der Liegenschaft schützen (mit Verweis auf ihre Ausführungen in act. 31 S. 59, act. 133 S. 74 und act. 214A S. 21). Der Kläger habe sich ohne Wenn und Aber bereit erklärt, ihr und der Tochter die Liegenschaft unentgeltlich zur Bewohnung zur Verfügung zu stellen. Als Dienstbarkeit sei das Wohnrecht an ein Grundstück und nicht an eine Person geknüpft. Neben dem unentgeltlichen Wohnrecht hätten die Parteien auch die Unterhaltskostentragung durch den Kläger vereinbart. Entsprechend habe sie die Eintragung des Wohnrechts und die Tragung der Unterhaltskosten durch den Kläger beantragt, weshalb kein Verstoss der Dispositionsmaxime vorliege, sofern diese Frage überhaupt unter diese Maxime falle, denn das Wohnrecht tangiere den Aufenthaltsort von C._____ und den Wohnkostenanteil in ihrem Bedarf. Der in Art. 130 ZGB enthaltene Grundsatz, dass Unterhaltsansprüche passiv nicht vererblich seien, sei nur auf Renten anwendbar. Das Wohnrecht im Sinne von Art. 121 ZGB falle nicht unter Art. 130 ZGB. Selbiges gelte für das ihr und der Tochter vom Kläger freiwillig eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht (act. 473 Rz. 130 ff.).
E. 7.3 Die Vorinstanz wies darauf hin, es sei in der Lehre umstritten, ob eine Eintragung des Wohnrechts im Sinne von Art. 121 ZGB im Grundbuch zwingend erforderlich sei. Vorliegend rechtfertige sich eine Eintragung, da das Wohnrecht
- 113 - noch bis Ende Oktober 2029 dauere und es der Beklagten und der Tochter C._____ möglich sein solle, das Wohnrecht den Rechtsnachfolgern des Klägers entgegen halten zu können (act. 460 S. 43).
E. 7.4 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen "unter den gleichen Voraussetzungen" (Bezug nehmend auf Abs. 1: dazu sogleich) und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben (Art. 121 Abs. 3 ZGB). Das Einräumen eines Wohnrechts durch das Gericht fällt in Betracht, wenn ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen ist (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die Dauer des Wohnrechts richtet sich in erster Linie nach dessen Zweck bzw. nach den für dessen Einräumung massgebenden Interessen. Bei der Festsetzung der Dauer ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse der beiden Ehegatten weiterentwickeln. Gemäss der gesetzlichen Konzeption erfolgt die Einräumung des Wohnrechts zwingend gegen eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der geschuldeten Entschädigung bemisst sich nach Marktkriterien und objektiven Gesichtspunkten, ist aber von Gesetzes wegen auf das Angemessene beschränkt. In der Lehre ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – umstritten, ob die Eintragung im Grundbuch zwingend ist oder nicht. Zweifellos schützt die Eintragung im Grundbuch die Interessen des Wohnrechtsberechtigten, indem sie dem Wohnrecht dingliche Wirkung verleiht und den gutgläubigen Erwerb durch Dritte verhindert (zum Ganzen BÜCHLER, FamKomm Scheidung,
3. Aufl. 2017 Art. 121 N 19 ff., BREITSCHMID, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 121 N 8, BSK ZGB I-GLOOR 6. Aufl. 2018, Art. 121 N 12 ff.).
E. 7.5 Die Beklagte beantragte in der Klageantwort, ihr sei ein unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft D._____-strasse … einzuräumen, sie sei für berechtigt zu erklären, das Wohnrecht im Grundbuch einzutragen (act. 31 S. 5, Antrag 5), und der Kläger sei zu verpflichten, während der Dauer des Wohnrechts sämtliche mit der Liegenschaft und deren Unterhalt verbundenen Kosten zu
- 114 - bezahlen (act. 31 S. 6, Antrag 5.4). Da die Beklagte mit dem zuletzt genannten Antrag keine Vormerkung der Unterhaltspflicht im Grundbuch verlangte, liegt diesbezüglich – wie vom Kläger gerügt – eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 58 ZPO vor. Die Vormerkung der Unterhaltspflicht im Grundbuch ist deshalb aufzuheben. Da die Beklagte die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch jedoch verlangt hat, liegt diesbezüglich keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor.
E. 7.6 Die Einräumung des Wohnrechts durch den Kläger erfolgte freiwillig, ohne dass das Gericht eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZGB hätte vornehmen müssen. Gegen den Willen des Klägers wäre die Einräumung eines Wohnrechts und entsprechend auch dessen Eintragung im Grundbuch lediglich in Frage gekommen, wenn im Rahmen einer nach Art. 121 Abs. 1 ZGB vorzunehmenden Interessenabwägung ein wichtiger Grund vorläge. Da sich das Einverständnis des Klägers auf die Einräumung eines (obligatorischen) Wohnrechts ohne Grundbucheintrag beschränkt, müssen nach der gesetzlichen Konzeption wichtige Gründe im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB vorliegen, damit das freiwillig eingeräumte Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Vorinstanz hat die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch wie erwähnt damit begründet, dass das Recht bis Ende Oktober 2029 befristet sei und der Kläger wiederholt auf sein fortschreitendes Alter hingewiesen habe. Der Beklagten und der Tochter C._____ solle es aber möglich sein, das Wohnrecht den Rechtsnachfolgern des Klägers entgegen halten zu können. Im Vordergrund steht gemäss Angaben des Klägers das Interesse von C._____, ihre Jugendzeit in einem schönen Haus mit grosszügigem Garten zu verbringen. Die Beklagte beruft sich für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch darauf, dass C._____ und sie vor einem allfälligen vorzeitigen Verkauf der Liegenschaft zu schützen seien, wobei auch sie anerkennt, dass der Kläger ihr das Wohnrecht freiwillig und unentgeltlich eingeräumt hat. Bei der Liegenschaft an der D._____- strasse … handelt es sich um ein Luxusobjekt. Die Beibehaltung eines derart gehobenen Wohnstandards stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB dar. Ein wichtiger Grund wäre vielmehr darin zu sehen, dass C._____ in der gewohnten Umgebung bleiben kann. Mit Blick auf C._____s Interessen
- 115 - wäre es bedauerlich, wenn sie ihre gewohnte Umgebung vor dem Übertritt in die I. Sekundarstufe ohne Not verlassen müsste. Indes gilt es zu bedenken, dass sich C._____s Lebensumfeld mit zunehmendem Alter und im Speziellen mit dem Übertritt in die Oberstufe verändern und erweitern wird. Zudem ist es mit den angerechneten Wohnkosten von Fr. 7'200.– bzw. mit C._____s Wohnkostenanteil von Fr. 2'400.– (inkl. Nebenkosten und Steuermehrbelastung) durchaus möglich, dass die Beklagte und C._____ eine Mietwohnung am O._____ beziehen und C._____ zumindest im näheren Umfeld ihrer gewohnten Umgebung bleiben kann. Wie erwähnt sieht die gesetzliche Konzeption von Art. 121 Abs. 3 ZGB vor, dass das Wohnrecht – als Ausgleich für die Einschränkung des Eigentums – gegen eine angemessene Entschädigung eingeräumt wird. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung erfolgt die freiwillige Einräumung des (obligatorischen) Wohnrechts durch den Kläger im vorliegenden Fall im überwiegenden Umfang unentgeltlich, kostet doch die Liegenschaft nach Angaben des Klägers monatlich rund Fr. 25'000.– und der zusätzliche Unterhaltsbeitrag für die Wohnkosten bei einem Auszug würde sich nur auf Fr. 7'200.– belaufen. Der Kläger weist darauf hin, dass das Wohnrecht bei einer Eintragung im Grundbuch im Falle seines Todes seine Erben belasten würde. Er erachtet das als unzulässig, weil die nacheheliche Unterhaltspflicht mit seinem Tod erlösche. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einräumung eines Wohnrechts nach Art. 121 Abs. 3 ZGB gegen angemessene Entschädigung erfolgt. Folglich haben die Erben des Grundeigentümers grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, weshalb das Thema der passiven Vererblichkeit der Unterhaltspflicht durch die Einräumung eines Wohnrechts nach Art. 121 Abs. 3 ZGB nicht beschlagen wird. Der Kläger hat es jedoch vorliegend unterlassen, seinen diesbezüglichen Anspruch zu beziffern und einen entsprechenden Eventualantrag zu stellen. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime bleibt deshalb für die Zusprechung und Festsetzung einer Entschädigung kein Raum. Mit Blick auf die vorstehend erwähnten Interessen von C._____ ist zu verhindern, dass sie – im Falle des Ablebens des Klägers oder bei einer Veräusserung der Liegenschaft – vor ihrem Übertritt in die I. Sekundarstufe aus
- 116 - ihrem Zuhause ausziehen muss. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, das unentgeltliche Wohnrecht bis Ende August 2024 im Grundbuch einzutragen. Entsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch bis 31. August 2024 zu befristen und Dispositiv-Ziff. 16 des angefochtenen Teilurteils entsprechend zu korrigieren. Ab September 2024 ist der Kläger bzw. sind seine Rechtsnachfolger berechtigt, die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch zu verlangen. Ab dem 1. September 2024 bis Ende Oktober 2029 besteht das Wohnrecht der Beklagten weiter im Sinne eines obligatorischen Rechts.
8. Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft
E. 8 lit. b betreffend Auswahl der für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker an (a.a.O. S. 3 f. Berufungsantrag 6). Schliesslich beantragt der Kläger eine Korrektur der Dispositiv-Ziff. 19 und 20, indem die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen seien und diese ihm für das erstinstanzliche Verfahren für die Kinderbelange und den Scheidungspunkt eine Parteientschädigung von Fr. 91'545.– (inkl. MWST) zu bezahlen habe; für die Regelung der Unterhaltsbeiträge sei die erstinstanzliche Parteientschädigung nach dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens festzulegen (a.a.O. S. 4, Berufungsanträge 7 und 8).
E. 8.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger in den Dispositiv-Ziff. 8 lit. a und b, einerseits die Unterhaltskosten für die Liegenschaft an der D._____-strasse … in … Zürich direkt zu bezahlen und andererseits den durch die Beklagte organisierten Unterhalt gemäss Dispositiv-Ziff. 8 lit. a nach Vorlage der Rechnungen und Rapporte zu bezahlen (act. 460 S. 138 f.).
E. 8.2 Der Kläger beantragt in der Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 16 des angefochtenen Teilurteils (Wohnrecht an der Liegenschaft D._____-strasse …), diese Dispositivziffer sei dahingehend zu ergänzen, dass es ihm zu gestatten sei, die Auswahl aller für den Unterhalt beizuziehender Unternehmer/Handwerker selbst vorzunehmen (act. 458 S. 4, Berufungsantrag 6). Damit richtet sich dieser Antrag sinngemäss gegen Dispositiv-Ziff. 8 lit. b des angefochtenen Teilurteils, worin der Kläger verpflichtet wurde, den durch die Beklagte organisierten Unterhalt nach Vorlage der Rechnungen zu bezahlen (act. 460 S. 139).
E. 8.3 Zur Begründung führt der Kläger aus, es liege auf der Hand, dass er berechtigt sein müsse, im Rahmen seiner Finanzierungspflicht und seines dafür äusserst geeigneten professionellen Beziehungsnetzes Unterhalt und Erneuerung der Liegenschaft organisatorisch und personell selbst auszuführen bzw. die entsprechenden Aufträge zu erteilen (act. 458 S. 44, act. 488 S. 36). Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, der Kläger hätte sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen müssen,
- 117 - inwiefern er diese als fehlerhaft erachte. Pauschale Kritik und Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügten nicht. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht bestimmen könne, wem Zutritt zur Liegenschaft gewährt werde und wem nicht, da ihr das Wohnrecht zustehe (act. 473 Rz. 98). Wenn der Kläger selbst über Vorkehrungen in dem von ihr bewohnten Haus bestimmen könne, nutze er das leider zur Schikane und bestimme selber, wie lange sie und die Tochter mit kaputten Geräten etc. zu leben hätten (act. 500 Rz. 46).
E. 8.4 Die Argumentation des Klägers richtet sich nicht gegen die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz, so dass sich konkrete Verweise auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen erübrigen. Vielmehr richtet sich die Kritik des Klägers, er müsse im Rahmen seiner Finanzierungspflicht berechtigt sein, Unterhalt und Erneuerung der Liegenschaft selbst auszuführen und die entsprechenden Aufträge zu erteilen, gegen die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung, er (der Kläger) könne nicht bestimmen, wem Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren sei. Angesichts der sich auf diesen Satz beschränkenden Begründung der Vorinstanz (act. 460 S. 101) genügt der klägerische Einwand im Berufungsverfahren den Begründungsanforderungen. Da eine genügend konkrete Rüge vorliegt, hat die Kammer auf den Punkt einzutreten; im Rahmen der Vorbringen ist das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).
E. 8.5 Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Parteianträge (act. 1 S. 3, act. 31 S. 6, Antrag 5.4) verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Übernahme sämtlicher Unterhaltskosten für die Liegenschaft D._____-strasse …. Materiell- rechtlich ging damit eine entsprechende Vereinbarung einher. In dieser Vereinbarung betreffend Übernahme der Unterhaltskosten haben die Parteien über die Frage, wer die Handwerker und Unternehmer für Unterhaltsarbeiten auswählen darf, keine – jedenfalls keine ausdrückliche – Einigung erzielt. Darüber ist folglich im Sinne einer Vertragsergänzung zu entscheiden.
E. 8.6 Zur Vertragsergänzung kann das dispositive Gesetzesrecht herangezogen werden. Nach der dispositiven Regelung von Art. 778 Abs. 1 ZGB trägt der
- 118 - Berechtigte, dem ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht, die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes. Daraus folgt e contrario, dass Kosten für den ausserordentlichen Unterhalt vom Eigentümer zu tragen sind. Auch alle übrigen Lasten, die nicht den Unterhalt betreffen, wie Hypothekarzinsen, Versicherungen und Gebühren, hat der Eigentümer zu übernehmen (BGE 52 II 124 E. 2). Nach einhelliger Lehre ist Art. 764 Abs. 2 ZGB, der das Nutzniessungsrecht betrifft, auch auf das Wohnrecht anwendbar. Demnach muss der Wohnrechtsberechtigte die Vornahme von Arbeiten, die nicht unter den gewöhnlichen Unterhalt fallen, gestatten (BK-Baumann, 3. Aufl. 1999, Art. 776 N 35 und Art. 778 N 19, BSK ZGB I-ISLER/ GROSS, 6. Aufl. 2019, Art. 779 N 10 f.).
E. 8.7 Die Vorinstanz und die Parteien unterscheiden – anders als die gesetzliche Regelung – nicht zwischen gewöhnlichem und ausserordentlichem Unterhalt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der gewöhnliche Unterhalt, wie gesehen, durch den Wohnrechtsberechtigten zu tragen. Entsprechend hat der Wohnrechtsberechtigte den gewöhnlichen Unterhalt selber zu erledigen und kann dafür Hilfspersonen unter seiner Verantwortung beiziehen. Im umgekehrten Fall, wenn der Grundeigentümer für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen hat, kann er seinerseits Hilfspersonen unter seiner Verantwortung für die entsprechenden Arbeiten beiziehen. Dies schliesst selbstredend das Recht des Grundeigentümers ein, Hilfspersonen zu bestimmen, die er mit den Unterhaltsarbeiten betrauen will. Diese Überlegungen führen dazu, dass die Tragung sämtlicher Unterhaltskosten durch den Kläger mit seinem Recht einhergeht, die betreffenden Handwerker und Unternehmer auszuwählen. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 778 Abs. 1 ZGB bzw. aus der Duldungspflicht des Wohnrechtsberechtigten nach Art. 764 Abs. 2 ZGB für den ausserordentlichen Unterhalt und muss – bei entsprechender Parteivereinbarung – auch für den gewöhnlichen Unterhalt gelten. Demnach ist Dispositiv-Ziff. 8 lit. b des erstinstanzlichen Teilurteils in Gutheissung des klägerischen Berufungsantrages aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass der Kläger berechtigt ist, die für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker auszuwählen. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese Regelung im Rahmen einer analogen Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen auch für die Dauer des
- 119 - obligatorischen Wohnrechts vom 1. September 2024 bis Ende Oktober 2029 Geltung haben wird.
E. 8.8 Für den Fall, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht trotz entsprechender Anzeige nicht nachkäme, stünde der Beklagten gestützt auf Art. 764 Abs. 3 ZGB ein Selbsthilferecht auf Kosten des Klägers zu.
E. 8.9 Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung geltend, sie habe in der Klageantwort verlangt, dass die Unterhaltskosten für die Liegenschaft D._____- strasse … präzisiert werden (mit Verweis auf act. 31 S. 6, 60). Da der Kläger ihre Präzisierung stillschweigend anerkannt habe, habe es für die Vorinstanz keine Veranlassung gegeben, von der Präzisierung der durch den Kläger zu bezahlenden Unterhaltskosten abzusehen. Nicht nur mit Bezug für das Besuchsrecht, sondern auch für die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltszahlungen gelte, dass unter den Parteien Probleme auftauchen würden, wenn Gerichtsentscheide Interpretationsspielraum böten (act. 476 Rz. 57 ff. m.H.). Der Kläger entgegnet, es gebe im Prozessrecht keine stillschweigenden Anerkennungen. Die Vorinstanz habe richtigerweise geprüft, ob überhaupt ein Anlass für eine Präzisierung bestehe, und dabei festgestellt, dass zwischen den Parteien über die Kostenarten des Liegenschaftenunterhalts noch nie irgendwelche Differenzen entstanden seien. Die Beklagte bringe nichts vor, was die Überlegungen der Vorinstanz entkräften würde (act. 488 S. 36). Nach Auffassung der Beklagten ist das vom Kläger in der Anschlussberufungsantwort neu vorgebrachte Argument nicht zu hören. Der Kläger mache zu Recht nicht geltend, sie habe jemals den Umstand, dass sie seit der Trennung und bis heute die Handwerker der G1._____-Unternehmungen direkt aufbieten könne, missbraucht (act. 500 Rz. 46).
E. 8.10 Richtig ist, dass die Beklagte in der Klageantwort beantragte, die einzelnen Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft seien aufzulisten (act. 31 S. 6, Antrag 5.4). An der von ihr in der Anschlussberufung angegebenen Stelle in der Klageantwort (vgl. act. 31 S. 60) lieferte sie aber keine Begründung für diesen Antrag. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den umfangreichen Rechtsschriften der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu suchen, ob die
- 120 - Beklagte ihren Antrag auf Präzisierung der Unterhaltskosten allenfalls begründete. Da die Beklagte im Berufungsverfahren nicht darlegt, an welcher Stelle in ihren Rechtsschriften die Begründung des Antrags um Präzisierung der Unterhaltskosten erfolgte, ist davon auszugehen, dass es sich bei ihren im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auf ihren Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
9. Kosten- und Entschädigungsregelung
E. 9 April 2020 festgestellt, dass die Beklagte nach der Geburt C._____s weiterhin erwerbstätig gewesen sei. Somit habe die Geburt C._____s keinen lebensprägenden Einfluss auf die persönliche und berufliche Situation der Beklagten gehabt (a.a.O. S. 18 ff.). Selbst wenn aufgrund der Geburt C._____s eine Lebensprägung gegeben wäre, so hätte diese kein schützenswertes Vertrauen begründet. Die Ehe sei schon vor dem 1. Juni 2012 und vor der Geburt C._____s unheilbar zerrüttet gewesen. Bereits im November 2010 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er die andauernden ehelichen Streitigkeiten nicht mehr aushalte und ausziehen werde. Die Parteien hätten auch weiterhin, jedoch sehr selten intime Beziehungen unterhalten und am tt.mm.2011 habe die Beklagte ihm eröffnet, dass sie in der sechsten Woche schwanger sei. Nach einem erfolglosen
- 37 - Versuch, die Ehe zu retten, sei er wegen der schweren Zerrüttung Mitte Mai 2011 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Am tt.mm.2011 sei er im Hinblick auf C._____s Geburt vergeblich nochmals zurückgekehrt. Am 1. Juni 2012 sei die definitive Trennung erfolgt. Angesichts dieser nach sehr kurzer Zeit eingetretenen unheilbaren Zerrüttung habe für die Beklagte keine Vertrauensbasis für eine lange Fortdauer der Ehe bestanden (a.a.O. S. 22). Ausserdem würden längere, gewollte Trennungszeiten bis zur Ehescheidung in aller Regel die lebensprägende Wirkung der auf das Zusammenleben zurückzuführenden Aufgabenteilung hemmen. Auch der Umstand, dass die Parteien vorehelich ein Eigenheim erworben hätten, ändere – entgegen der Vorinstanz – an der fehlenden Vertrauensbasis nichts. Das Materielle vermöge am Emotionalen nichts zu ändern (a.a.O. S. 23). Mit Bezug auf die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung falle ins Gewicht, dass die Beklagte auch während der Ehe und insbesondere auch noch nach der Geburt C._____s als Geschäftsleitungsmitglied der G._____ ("G._____") und als Unternehmerin tätig gewesen sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G._____ im Juni 2012 sei nach der Ehetrennung erfolgt und ändere am vereinbarten Aufgabenkatalog der Beklagten nichts, zumal sie auch danach weiter gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe die Lebensprägung auch aus dem Umstand abgeleitet, dass die Beklagte ihre PR-Agentur praktisch zu 95 % auf die Mandate der G1._____-Firmen ausgerichtet habe und ihr diese im Dezember 2012 entzogen worden seien. Dabei habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die G1._____-Unternehmungen der Beklagten eine Überbrückungsleistung von Fr. 240'000.– in monatlichen Tranchen zu Fr. 20'000.– offeriert hätten, die Beklagte deren Annahme jedoch abgelehnt habe. Durch diesen Verzicht habe die Beklagte die aktuelle Situation ihrer Agentur selbst verursacht. Da aus den genannten Gründen die Lebensprägung zu verneinen sei, könne bei der Unterhaltsberechnung nicht auf den ehelichen Lebensstandard abgestellt werden. Zudem habe die Beklagte seit Ende November 2010 gewusst, dass Ehe und Zusammenarbeit nicht mehr nachhaltig sein würden und sie hätte für einen schrittweisen Abbau der Mandatslastigkeit bei G._____ sorgen können bzw. müssen (a.a.O. S. 23 ff.).
- 38 -
E. 9.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 15'000.– fest und auferlegte die Gerichtskosten zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten. Die Beklagte wurde im Zusammenhang mit dem Teilurteil zum Scheidungspunkt verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 460 S. 143, Dispositiv-Ziff. 18-20).
E. 9.2 Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Nach der Praxis der Zürcher Gerichte seien die Kosten betreffend Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Die Vorinstanz habe ohne weitere Untersuchung bzw. Begründung in einem Halbsatz ausgeführt, das Vorliegen guter Gründe beider Parteien für ihre jeweilige Antragstellung zu den Kinderbelangen sei zu bejahen. Diese Darstellung sei nicht nur falsch, sondern in derart krassem Masse unrichtig, dass Willkür vorliege. Die Beklagte habe für ihre Anträge auf Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge, Verweigerung der alternierenden Obhut und eines Übernachtungs- und Ferienbesuchsrechts sowie für den Antrag auf Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens keinerlei guten Gründe gehabt. Die Vorinstanz habe denn auch richtig festgestellt, dass seine Erziehungsfähigkeit gegeben sei, eine ausreichende Kommunikation über mit den alltäglichen Themen der Pflege und Erziehung C._____s zusammenhängende Fragen bestehe, das Besuchsrecht grundsätzlich funktioniere, C._____ gerne ihre Zeit mit beiden
- 121 - Elternteilen verbringe und stabile Verhältnisse bestünden. All das wisse die Beklagte, und habe sie ganz genau gewusst, und trotzdem habe sie ihre erwähnten Anträge gestellt, um ihn als Vater in die Ecke zu drängen und ihn gegen Zugeständnisse in der Besuchsrechtsfrage zu einer Abfindungszahlung in Millionenhöhe zu bewegen (mit Hinweis auf act. 242). Dies ergebe sich ganz klar aus ihrem prozessualen Verhalten nach dem Motto "Kind gegen Geld". Dieses egoistische Motiv der Beklagten habe mit den geforderten guten Gründen für die Antragstellung nichts zu tun. Vielmehr habe sie das Kindeswohl in krasser Weise missachtet. Noch schlimmer sei es gekommen, als sie ungerechtfertigte Vorwürfe betreffend angebliche sexuelle Übergriffe gegen ihn erhoben habe, nachdem ihm ein Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht gewährt worden sei. Diese Vorwürfe seien bekanntlich von allen angegangenen Instanzen als vollständig unzutreffend zurückgewiesen worden. Diese widerlichen Vorwürfe habe die Beklagte wider besseres Wissen erhoben und sie seien – gemäss den Erwägungen der Kammer im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 – "ein Versuch…, das Besuchsrecht des Klägers einzuschränken…" gewesen. Aus diesen Gründen sei von der gängigen obergerichtlichen Praxis betreffend hälftige Kostentragung abzuweichen; massgeblich sei vielmehr das Ausmass des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil habe er mit seinen Anträgen zu den Kinderbelangen (gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut, Betreuungsanteile mit Übernachtungen und Ferien) zu 100 % obsiegt. Neben den Kinderbelangen habe er auch im liquiden Scheidungspunkt zu 100 % obsiegt. Dringe er auch mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge mit seinen Berufungsanträgen durch, so ergebe sich ein Obsiegen zu 100 %. Würde er mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht durchdringen bzw. bliebe es diesbezüglich bei den Ergebnissen des erstinstanzlichen Teilurteils, so würden beide Parteien teilweise unterliegen, was für das erstinstanzliche Verfahren zu einer Kostenauflage von maximal 1/5 zu seinen Lasten und mindestens 4/5 zu Lasten der Beklagten führen würde (act. 458 S. 55 ff.).
E. 9.3 Die Beklagte beantragt die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrags und lässt ausführen, der Vorinstanz sei es unbenommen, in familienrechtlichen
- 122 - Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Kostenverteilung nach Ermessen vorzunehmen, auch unbesehen der Gerichtspraxis, dass bei Kinderbelangen auf eine hälftige Kostentragung erkannt werde, sofern gute Gründe zur Antragstellung bestanden hätten. Die Kostenverteilung nach Ermessen erlaube insbesondere, in familienrechtlichen Prozessen auch Billigkeitsgesichtspunkte – wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen. Es werde vehement bestritten, dass die Vorinstanz betreffend Kostenverteilung "in derart krassem Masse unrichtig" liege, "dass sogar Willkür gegeben" sei. Wenn der Kläger eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Kostentragung in familienrechtlichen Verfahren verlange, habe er darzulegen, weshalb keine guten Gründe für die Antragstellung vorgelegen seien. Solche habe er nicht vorgebracht und es gebe sie auch nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers gehe es nicht darum, dass die Parteien unterschiedliche Anträge gestellt hätten und wer damit obsiegt habe, sondern ob die Partei gute Gründe dafür gehabt habe, eigene Anträge zu stellen. Daraus, dass die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit des Klägers bejaht habe, ergebe sich nicht, dass sie keine guten Gründe für ihre Antragstellung gehabt habe. Auch er habe ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt (mit Hinweis auf act. 460 S. 60). Auch aus seiner Aufzählung zu den Feststellungen der Vorinstanz betreffend Kinderbelange vermöge er das Fehlen guter Gründe für ihre Antragstellung bezüglich der Kinderbelange nicht zu begründen. Die haltlosen Vorwürfe des Klägers, sie habe mit ihren Anträgen versucht, ihn zu Abfindungszahlungen in Millionenhöhe zu bewegen, sie habe klar egoistische Motive nach dem Motto "Kind gegen Geld" verfolgt, sie habe die Tochter dazu missbraucht, um möglichst viel Geld aus ihm herauszuholen, und dadurch das Kindeswohl in krasser Weise missachtet, würden eindrücklich zeigen, dass sie aus guten Gründen veranlasst gewesen sei, eigene Anträge zu stellen. Der Kläger habe durch sein Verhalten massgebend zur Stellung ihrer Anträge beigetragen. Die Vorwürfe betreffend die körperlichen Berührungen hätten einen konkreten Hintergrund gehabt. Aus der Tatsache, dass sie diese Vorwürfe erhoben habe und diese durch die Gerichte – zum Teil in nicht nachvollziehbarer Weise – abgetan worden seien, lasse sich nicht ableiten, dass keine guten
- 123 - Gründe für die Antragstellung vorgelegen hätten. Bestritten werde auch, dass der Kläger bezüglich der Kinderbelangte zu 100 % obsiegt habe. Bereits aus dem Umstand, dass der Kläger seine Begehren betreffend Unterhalt erneut abgeändert habe, liege unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens kein 100 %-iges Obsiegen des Klägers vor (act. 473 Rz. 138-152).
E. 9.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Entscheidgebühr nicht umstritten und deshalb zu bestätigen ist.
E. 9.5 Nach ständiger Zürcher Praxis können den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass ein Elternteil nicht im Kindesinteresse handelte. Das vorliegende Verfahren wurde auch mit Bezug auf die Kinderbelange hochstrittig und äusserst kontrovers geführt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit ihren Anträgen um alleinige elterliche Sorge und alleinige Obhut unterlag und auch die Betreuung von C._____ durch den Kläger entgegen ihren Anträgen ausgedehnt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Kindesinteresse handelte. Es liegt gerade in der Natur hochstrittiger Elternkonflikte, dass jeder Elternteil der Auffassung ist, seine Ansicht zu Erziehungs- und Betreuungsfragen sei die richtige und diejenige des anderen Elternteils völlig falsch. Die Beklagte argumentierte zur Begründung der von ihr gestellten Anträge mit Blick auf das – ihrem Verständnis entsprechende – Wohl von C._____. Auch der Kläger behauptet nicht, die Beklagte habe Argumente vorgebracht, die keinen Bezug zum Kindeswohl gehabt hätten. Dass er – und mitunter auch die Vorinstanz – die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht teilte, bedeutet nicht, dass für die Beklagte nicht die Kindesinteressen im Vordergrund standen bzw. sie nach ihrer Wahrnehmung nicht im Kindeswohl handelte. Auch wenn die Beklagte finanzielle Ansprüche in namhafter Höhe stellte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit ihren Anträgen zu den Kinderbelangen vom Kläger finanzielle Zugeständnisse erwirken wollte. Die Begründung der Beklagten für ihre finanziellen Forderungen basiert auf der lebensprägenden Ehe mit dem Kläger und seiner ausserordentlich günstigen Einkommens- und Vermögenssituation.
- 124 - Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein im Rahmen von vertraulichen Vergleichsgesprächen erstelltes Dokument beruft, würde sich allenfalls die Frage nach standesrechtlichen Verstössen stellen, ein Nachweis für ein unredliches Vorgehen der Beklagten kann er daraus nicht ableiten (act. 242). Damit hat die Vorinstanz die Kosten mit Bezug auf die Kinderbelange im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Ob auch Billigkeitsüberlegungen zu einer hälftigen Kostentragung geführt hätten, braucht deshalb nicht geklärt zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Massnahmebegehren in den jeweiligen Massnahmeentscheiden geregelt wurden.
E. 9.6 Mit Bezug auf die finanziellen Nebenfolgen beantragt der Kläger für den Fall, dass er im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht obsiegt, eine Kostenauflage von maximal 1/5 zu seinen Lasten und mindestens 4/5 zu Lasten der Beklagten (act. 458 S. 60). Die Beklagte bestreitet die Kostenauflage im Verhältnis 1/5 : 4/5; angemessen sei eine hälftige Kostenverteilung (act. 473 Rz. 152).
E. 9.7 Im Rahmen der finanziellen Nebenfolgen waren neben den Unterhaltsbeiträgen für C._____ und die Beklagte (inkl. Wohnkosten nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft) die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch und der Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu regeln. Der Antrag der Beklagten, das Wohnrecht sei im Grundbuch einzutragen, verursachte im erstinstanzlichen Verfahren keinen grossen Aufwand, mit Bezug auf das Streitinteresse kam ihm im Rahmen der vermögensrechtlichen Nebenfolgen jedoch ein bedeutender Anteil zu. Der Ausgleich der beruflichen Vorsorge fällt nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sich die Parteien über die hälftige Teilung einig waren. Es rechtfertigt sich daher, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens die Kinderbelange mit einem Anteil von 50 %, die Unterhaltsbeiträge (Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt, inkl. Wohnkosten nach Auszug) mit 40 % und die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch mit 10 % zu gewichten. Mit dem vorliegenden Urteil
- 125 - werden die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge reduziert, womit der Kläger mit seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu den Unterhaltsbeiträgen (inkl. zusätzliche Wohnkosten nach dem Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse …) zu 40 %, die Beklagte zu 60 % unterliegt. Mit Bezug auf die Eintragung des Wohnrechts obsiegt die Beklagte überwiegend. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % aufzuerlegen.
E. 9.8 Der Kläger verlangt allein für den Verfahrensteil "Kinderbelange" für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 80'000.– (act. 458 S. 61). Aus der hälftigen Kostenauflage bezüglich der Kinderbelange folgt jedoch, dass die Parteientschädigungen diesbezüglich wettzuschlagen sind. Auf die klägerische Argumentation ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 9.9 Im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für die Regelung des Scheidungspunktes bezeichnet der Kläger die erstinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– als geradezu provokativ niedrig. Zwar sei die Hauptarbeit seines Rechtsvertreters in diesem Punkt in den Rechtsmittelverfahren vor Obergericht und vor Bundesgericht geleistet worden, aber mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache und den erforderlichen Aufwand vor der ersten Instanz dränge sich eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 5'000.– auf (act. 458 S. 62). Mit diesen Ausführungen kommt der Kläger den Anforderungen an eine substantiierte Begründung seiner Rüge nicht nach. So wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er mit Blick auf § 5 Abs. 1 AnwGebV nähere Angaben zu dem von seinem Rechtsvertreter betriebenen Aufwand macht. Dies ist nicht der Fall, weshalb auf den Antrag des Klägers mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– hinsichtlich des Scheidungspunktes im erstinstanzlichen Urteil (act. 460 S. 143, Dispositiv-Ziff. 20) ist demnach zu bestätigen.
E. 9.10 Im vorliegenden Berufungsverfahren waren nur noch wenige Punkte zu den Kinderbelangen strittig, wobei der damit verbundene Zeitaufwand überschaubar war und den sich stellenden Rechtsfragen keine besondere Schwierigkeit zukam. Bei den finanziellen Nebenfolgen lagen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund
- 126 - Fr. 2.6 Mio. im Streit. Dem Antrag des Klägers, es sei der Beklagten und C._____ für die Zeit nach dem Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … … Zürich kein zusätzlicher Barunterhalt für Wohnkosten zuzusprechen, kommt kein erkennbarer finanzieller Wert zu. Denn die mutmasslichen Einkünfte des Klägers aus der Liegenschaft würden die für den Fall des Auszuges angerechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 7'200.– pro Monat übersteigen. Was den Antrag des Klägers betreffend Nichteintragung des Wohnrechts im Grundbuch betrifft, ist bei der Festlegung des Streitwerts aufgrund der Angaben des Klägers davon auszugehen, dass der Weiterbestand des Wohnrechts die Rechtsnachfolger des Klägers monatlich mit rund Fr. 25'000.– belasten würde (act. 458 S. 7, 53, 54). Dies macht ab Einreichung der Berufung bis Ende Oktober 2029 einen kapitalisierten Streitwert von rund Fr. 2.8 Mio. aus. Damit betrug der Streitwert der finanziellen Nebenfolgen im Berufungsverfahren rund Fr. 5.4 Mio. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Nebenfolgen fiel der weitaus grösste Aufwand für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts und der Kinderunterhaltsbeiträge an. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch fiel gering aus. Insgesamt entfällt ein Zeitaufwand von einem Sechstel auf die Kinderbelange und fünf Sechstel auf die Regelung der finanziellen Nebenfolgen. Wie erwähnt gestaltete die Regelung der Unterhaltsbeiträge das vorliegende Berufungsverfahren aufwendig. Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr vorliegend deshalb bis zum Betrag zu erhöhen, der für die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein hätte erhoben werden können. Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 3 GebV OG handelt, ist eine Ermässigung der Grundgebühr von rund Fr. 74'800.– um einen Drittel angezeigt. Die Entscheidgebühr ist folglich auf Fr. 50'000.– festzusetzen.
E. 9.11 Auch im Berufungsverfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger oder die Beklagte nicht im Kindesinteresse gehandelt hätten. Entsprechend ist diesbezüglich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auf eine hälftige Kostentragung zu erkennen. Mit Bezug auf die finanziellen Nebenfolgen unterliegt der Kläger mit seinen Anträgen betreffend Reduktion der
- 127 - Unterhaltsbeiträge mit rund Fr. 1.108 Mio. und damit in etwa im gleichen Masse wie die Beklagte mit ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen um deren Erhöhung (Fr. 1.201 Mio.). Der Kläger unterliegt mit seinem Antrag, der Klägerin seien im Falle eines Auszugs keine Wohnkosten anzurechnen, während die Beklagte mit ihrem Antrag um Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch inkl. Unterhaltspflicht unterliegt. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
E. 12 März 2020) seien eine luxuriöse 7.5-Zimmerwohnung in … Zürich für Fr. 7'800.– pro Monat, eine 5.5-Zimmerwohnung für 5'295.– (je inkl. Nebenkosten) zu finden. Im K._____-Quartier sei eine dem luxuriösen Standard entsprechende 6.5-Zimmerwohnung für Fr. 8'200.–, im Zürcher L._____ eine 5.5 Zimmerwohnung für Fr. 5'800.– (je inkl. Nebenkosten) ausgeschrieben. In Anbetracht dieser Angebote und unter Berücksichtigung der bei einem Auszug anfallenden Steuererhöhung erschienen Wohnkosten von Fr. 7'200.– (inkl. Nebenkosten und Steuern) als angemessen (act. 460 S. 100 f.).
E. 16 Lebensjahres von C._____, ab 1. November 2027, ist ihr ein 100 %-Pensum zumutbar.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 3 (Absehen von der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens), 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 (Betreuung), 5 und 6 (Weisung betreffend Familientherapie und Anordnung einer Beistandschaft), 7 (Erziehungsgutschriften), 8 lit. a und lit. c (Bezahlung Baurechtszinsen und Kosten), 9 (Noveneingabe betreffend nachehelichen Unterhalt), 15 (Vorsorgeausgleich) und 17 (Übernahme von Steuern im Zusammenhang mit dem Wohnrecht) des Teilurteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten werden Dispositiv-Ziff. 4 Absatz 1, Spiegelstriche 3-5, und Absätze 2-4, Dispositiv-Ziff. 8 lit. b, Dispositiv-Ziff. 10-14, Dispositiv-Ziff. 16 und Dispositiv-Ziff. 18-19 des Teilurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 128 - " 4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − [unverändert] − [unverändert] − während fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr, davon zwei Wochen am Stück sowie drei einzelne Wochen während der Schulferien (Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts- /Neujahrsferien) jeweils von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, wobei die vorausgehende oder anschliessende reguläre Betreuungszeit gemäss dem vorstehenden Absatz die Ferienbetreuung durch den Kläger verlängert; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag 9.00 Uhr [oder Schulbeginn] bis Ostermontag, 19.30 Uhr (verköstigt), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstfreitag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.30 Uhr (verköstigt), wobei das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Kläger folgende Wochenende die Tochter bei der Beklagten verbringt, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. bis zum 26. Dezember, in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. bis zum 25. Dezember, jeweils ab und bis 16.00 Uhr. Die Parteien sprechen sich jeweils bis Ende Januar über die Aufteilung der Schulferienwochen im Kalenderjahr ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. - 129 - Schliesst sich der Sechseläuten- oder der Knabenschiessenmontag an ein ordentliches Betreuungswochenende des Klägers an, so verlängert sich die Betreuung jeweils bis 19.30 Uhr (verköstigt). In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung der Tochter zuständig.
- a) [unverändert] b) Der Kläger wählt die für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker aus. c) [unverändert]
- a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 5'540.– (davon Fr. 230.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Teilurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe − Fr. 5'370.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe − Fr. 3'950.– ab 1. November 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C._____s Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungszulagen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit C._____s hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Der Kläger wird verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinder- kosten (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen etc.), denen er vorgängig ausdrücklich zugestimmt hat, im Umfang von drei - 130 - Vierteln zu beteiligten, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − Fr. 11'910.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe − Fr. 10'350.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe bis 31. Oktober 2027 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu Dispositiv- Ziff. 11 ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von nachehelichem Unterhalt Wohnkosten in Höhe von Fr. 4'800.– (inkl. Steuern und NK) und einen Betrag von Fr. 350.– für die Hausratsversicherung zu bezahlen, nämlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, längstens bis Ende Oktober 2027. b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu Ziff. 10 für die Tochter C._____ ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von Kinderunterhalt Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. Steuern und NK) zu bezahlen, nämlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 10-12 basiert auf folgenden Grundlagen: - 131 - Einkommen netto pro Monat: - Kläger: unbekannt (leistungsfähig) - Beklagte (hypothetisch): Fr. 4'356.– bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (60%-Pensum) Fr. 5'808.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (80%-Pensum) Fr. 7'260.– ab 1. November 2027 (100 %- Pensum) - C._____: Fr. 200.– bis 31. Oktober 2023 Fr. 250.– ab 1. November 2023 Vermögen: - Kläger: Fr. 60 Mio. - Beklagte: Fr. 626'000.– - C._____: unbekannt
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 10, 11 und 12 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index: 101.6 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 11 und 12.a) nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. - 132 -
- a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten das folgende, in das Grundbuch einzutragende dingliche Wohnrecht als Personaldienstbarkeit einzuräumen, lastend auf dem Grundstück Grundbuch Blatt Nr. 1, selbstständiges und dauerndes Baurecht bis 31.08.2068, gemäss Dienstbarkeit EREID Nr. 2 (SP Nr. 3), lastend auf Kataster Nr. Nr. 4 (inkl. aller Nebenräume samt den 3 Autoabstellplätzen in der Garage auf Kataster Nr. 5), befristet bis
- August 2024. "Wohnrecht und ausschliessliches Benützungsrecht am gesamten Umschwung und drei Autoabstellplätzen, mit besonderer Unterhaltsregelung Gültigkeit bis 31. August 2024 zu Lasten Grundbuch Blatt Nr. 1 Zu Gunsten von Frau A._____, geb. tt..05.1968, von Zürich, P._____ und Q._____; Berechtigte. Das dingliche Wohnrecht beinhaltet die folgenden Rechte: - Der Berechtigten steht am belasteten Grundstück ein ausschliessliches, unentgeltliches Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB zu. Darin eingeschlossen ist das Benützungsrecht am ganzen Hausumschwung und Garten. - Die Kosten des (gewöhnlichen und aussergewöhnlichen) Unterhalts gehen zu Lasten des Grundeigentümers, ebenso sämtliche weiteren damit verbundenen Kosten (Hypothekar- und Baurechtszinsen, Amortisationen, Steuern etc.). - Im Wohnrecht inbegriffen ist das ausschliessliche Benützungsrecht an drei Autoabstellplätzen in der Garage mit Zugangsrecht gemäss der Dienstbarkeit EREID Nr. 6 (SP Nr. 7) vom 29.08.2008 (eingetragen auf der baurechtsbelasteten Liegenschaft Kataster Nr. 4 und dem Baurecht gemäss Dienstbarkeit EREID Nr. 2 (SP Nr. 3) im Range vorgestellt). - Die Dienstbarkeit ist befristet bis 31. August 2024." Obligatorische Bestimmungen: - 133 - - Ab dem 1. September 2024 steht der Beklagten ein rein obligatorisch wirkendes Wohn- und Benützungsrecht zu, und zwar zu den nämlichen Bedingungen wie die obenstehende bis 31. August 2024 dinglich wirkende Personaldienstbarkeit. Dieses obligatorisch wirkende Wohn- und Benützungsrecht ist befristet bis
- Oktober 2029. - Ab dem 1. September 2024 ist der Kläger berechtigt, die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch löschen zu lassen. Bei einem vorzeitigen Auszug aus der ehelichen Liegenschaft wird die Beklagte verpflichtet, innert zwei Monaten nach Auszug dem Grundbuchamt R._____ die Löschungsbewilligung unter Übernahme allfälliger Kosten zu erteilen. - Nach Ablauf des Wohnrechts am 31. Oktober 2029 hat die Beklagte mit der Tochter C._____ die eheliche Liegenschaft zu verlassen und dem Kläger (oder allenfalls dessen Vertreter) die Liegenschaft geräumt und gereinigt spätestens am 1. November 2029 zu übergeben, samt allen Schlüsseln zum Objekt. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit übernimmt die Beklagte. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger gemäss Vereinbarung vom 15. Januar 2009 zwischen der G._____ SA und A._____/B._____ verpflichtet hat, das zweimal fünfjährige Optionsrecht zur ausschliesslichen Nutzung des Garagengebäudes und des Gartens auf der Parzelle Kat. Nr. 5/S._____-strasse …, … Zürich, rechtzeitig auszuüben. b) Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, das dingliche Wohnrecht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 16 lit. a zugunsten der Beklagten (Berechtigte) als Personaldienstbarkeit, lastend auf dem Grundstück Grundbuch Blatt Nr. 1, selbstständiges und dauerndes Baurecht bis 31. August 2068, gemäss Dienstbarkeit EREID Nrr. 2 (SP Nr. 3), lastend auf Kataster Nr. 4 (inkl. aller Nebenräume), befristet bis
- August 2024, einzutragen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 134 -
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt. Der vom Kläger geleistete Vorschuss wird mit dem Gerichtskostenanteil des Klägers in Höhe von Fr. 6'750.– verrechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von ihm nachgefordert. Von einer Verrechnung des Gerichtskostenanteils der Beklagten in Höhe von Fr. 8'250.– mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss wird abgesehen und der Anteil direkt von der Beklagten gefordert."
- Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Teilurteil vom 19. März 2020 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet und im übersteigenden Betrag von ihm nachgefordert. Der Anteil der Beklagten wird von ihr direkt eingefordert.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 502 und 503, − die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 505 und 506, − das Grundbuchamt R._____ (im Dispositiv-Auszug Ziff. 1.16), − das Bezirksgericht Zürich und − die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 135 - Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200013-O/U2 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Teilurteil vom 4. Juni 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Regelung der Scheidungsnebenfolgen Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. März 2020; Proz. FE140545
- 2 - Rechtsbegehren der Parteien: vgl. act. 460 S. 2-21 Teilurteil und Verfügung des Einzelgerichtes: vgl. act. 460 S. 135-144 Berufungsanträge: des Klägers: (act. 458 S. 2-4)
1. Das angefochtene Teilurteil FE140545-L/U der 3. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020 sei im Rahmen der nachstehenden Berufungsanträge 2 bis 8 aufzuheben;
2. die in Disp. Ziff. 4 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils festgelegte Betreuungszeit des Klägers für die Tochter C._____ sei durch eine zusätzliche Übernachtung C._____s beim Kläger in den Wochen ohne anschliessendes Wochenendbesuchsrecht zu ergänzen, mit folgender neuer Formulierung von Disp. Ziff. 4 Abs. 1:
- jeweils in denjenigen Wochen, an welche sich eine Wochenendbetreuung C._____s durch den Kläger anschliesst (beginnend ab Rechtskraft in einer geraden Kalenderwoche) jeden Dienstag ab Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab 09.00 Uhr) bis 19.30 Uhr (verköstigt)
- jeweils in denjenigen Wochen, an welche sich keine Wochenendbetreuung C._____s durch den Kläger anschliesst (beginnend ab Rechtskraft in einer ungeraden Kalenderwoche) jeden Dienstag ab Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab Dienstag 09.00 Uhr resp. bis Mittwoch 09.00 Uhr);
- jeweils an jedem zweiten Wochenende … (Text ab hier bis Ende von Disp. Ziff. 4 wie bisher);
3. in Aufhebung von Disp. Ziff. 10 und 11 des angefochtenen vor- instanzlichen Teilurteils seien die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und für die Tochter C._____ (zusätzlich zur Gewährung des Wohnrechts in der Liegenschaft D._____-strasse … und der Übernahme sämtlicher Zins-/Unterhaltskosten dieser Liegenschaft
- 3 - in der Höhe von rund CHF 25'000.00 pro Monat durch den Kläger) wie folgt festzusetzen:
10. a) Der Kläger sei zu verpflichten, der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, bis zum 31. Oktober 2023 einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'567.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte;
b) Der Kläger sei zu verpflichten, der Tochter C._____ ab
1. November 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet) einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'627.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus an die Beklagte.
11. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten jeweils monatlich zum Voraus die folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten:
- bis zum 31. Oktober 2023 CHF 2'473.00;
- ab dem 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2027 CHF 803.00;
4. Disp. Ziff. 12 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben, und es sei der Tochter C._____ und der Beklagten kein zusätzlicher Barunterhaltsanspruch/persönlicher Unterhaltsanspruch unter dem Titel "Zeit ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse …, … Zürich" zuzusprechen;
5. Disp. Ziff. 13 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben und es seien die finanziellen Eckdaten durch das Obergericht neu festzulegen;
6. Disp. Ziff. 16 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben und durch folgendes Dispositiv zu ersetzen:
16. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten und der Tochter C._____ mit Wirkung bis 31. Oktober 2029 ein nicht in das Grundbuch einzutragendes Wohnrecht in der Liegenschaft D._____-strasse …, … Zürich (mit sämtlichen dazu gehörenden Nebenräumen, Garten, Garage und Parkplätzen) zu gewähren.
b) Der Kläger wird verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2029 sämtliche Hypothekar- und Baurechtszinsen sowie Unterhalt und Versicherung der Liegenschaft D._____-strasse … direkt zu bezahlen, wobei es dem Kläger in diesem Zusammenhang gestattet ist, die Auswahl aller für den
- 4 - Unterhalt beizuziehenden Unternehmer/Handwerker selbst vorzunehmen;
7. Disp. Ziff. 19 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen;
8. Disp. Ziff. 20 des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die erstinstanzlichen Verfahrensteile "Kinderbelange" und "Scheidungspunkt" eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 91'545.00 (inkl. MWST) zu bezahlen; für den erstinstanzlichen Verfahrensteil "Unterhaltsbeiträge" habe das Obergericht in Nachachtung der Ergebnisse des vorliegenden Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Parteientschädigung festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsanträge der Beklagten: (act. 476 S. 2-4) Das Teilurteil des Einzelgerichtes (3. Abt.) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020; Proz. FE140545 sei bezüglich der Dispositivziffern, 2, 4, 8b, 10, 11, 12 und 13 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:
2. Die Tochter C._____, geboren, tt.mm.2011, wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- Jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntagabend 19.30 Uhr (verköstigt), beginnend ab Rechtskraft in einer geraden Kalenderwoche. Eventualiter, für den Fall, dass das Wochenendbesuchsrecht nicht gemäss obigem Antrag auf Sonntagabend limitiert wird.
- Jeden zweiten Dienstag nach einem Wochenende ohne Besuchsrecht des Vaters, ab Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab 09:00 Uhr) bis 19:30 Uhr (verköstigt).
- Während insgesamt vier Ferienwochen pro Kalenderjahr jeweils eine Woche in einer der Schulferien (Sport-,
- 5 - Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien), jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr. (Betreuungsregelung an Ostern und Pfingsten, unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz).
- In Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. bis zum 26. Dezember jeweils ab und bis 14:00 Uhr und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. bis zum 25. Dezember jeweils ab und bis 14:00 Uhr. (Übrige Regelungen [Absprache der Parteien betr. Ferien, Sechseläuten- oder Knabenschiessenmontag und Zuständigkeit der Beklagten für die übrige Zeit], unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz.)
8. b) Der Kläger wird verpflichtet den durch die Beklagten organisierten Unterhalt, nach Vorlage der Rechnungen und Rapporte zu bezahlen. Im Unterhalt sind insbesondere auch die Kosten für folgende Leistungen enthalten: Betrieb und Unterhalt der Heizung (Kaminfeger, Feuerungskontrolle, Serviceabonnement Heizung. Gasrechnungen), Unterhalt und Reparaturen der Alarmanlage, Stromkosten, Kosten für Wasser/Abwasser/Klärgebühr/Meteorwasser, regelmässiger Gartenunterhalt (Rasenmähen/Hecken/Sträucher/ Bäume schneiden, Ersatz von Gartenpflanzen).
10. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulagen zu bezahlen:
- CHF 10'599.– (davon CHF 999.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Teilurteils bis 31. August 2024 bzw. längstens bis zum Eintritt in die 1. Sekundarstufe
- CHF 8'571.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt in die
1. Sekundarstufe
- CHF 5'381.– ab 1. November 2027 bis 31. Oktober 2029
- CHF 9'787.– ab 1. November 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zahlbar an die Beklagte im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. (Geltungsdauer und Regelung der Zahlungsmodalitäten über die Volljährigkeit hinaus, unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz.)
b) bisherige Bestimmung (Betreuungsunterhalt nicht geschuldet) streichen. Stattdessen:
b) Ausserordentliche Kosten für die Tochter (z.B. für Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, etc.) sind vom
- 6 - Kläger nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu drei Viertel zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern eine Fachperson diese Auslagen als notwendig erachtet.
11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:
- CHF 19'694.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die 1. Sekundarstufe
- CHF 17'742.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die 1. Sekundarstufe bis 31. Oktober 2027
- CHF 11'358.– ab 1. November 2027 bis 31. Oktober 2029. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
12. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zur Ziff. 11 ab einem allfälligen Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von nachehelichen Unterhalt Wohnkosten in Höhe von CHF 8'300.– (inkl. Mehrsteuern und NK) zu bezahlen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, längstens bis Ende Oktober 2029.
b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu Ziff. 10 für die Tochter C._____ ab einem allfälligen Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von Kinderunterhalt Wohnkosten in Höhe von CHF 4'400.– (inkl. Mehrsteuern und NK) zu bezahlen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen:
- Kläger: leistungsfähig (unverändert gemäss Entscheid Vorinstanz)
- Beklagte: CHF 3'587.– bis 31. August 2024 bzw. bis Eintritt
1. Sekundarstufe (50 % Pensum) CHF 5'739.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt C._____ in die 1. Sekundarstufe (80 % Pensum) CHF 7'174.– ab 1. November 2027
- C._____ CHF 200.– (Familienzulage) bis August 2024 CHF 250.– (Familienzulage) ab September 2024
- 7 - Vermögen:
- Kläger: CHF 88'500'000 (Steuerausweis 2017)
- Beklagte CHF 626'000 (Steuerrechnung 2018)
- C._____ unbekannt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. Erwägungen: I. Ausgangslage und Verfahrensgang
1. Die Parteien heirateten am tt. März 2009. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Der Kläger leitete am 5. Oktober 2012 ein Eheschutzverfahren ein. Die Scheidungsklage datiert vom 4. Juli 2014. Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Mai 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (act. 285, Dispositiv-Ziff. 2.1. [BGer, 5A_623/2017]; vgl. act. 460 S. 39 E. I/3). Ungeregelt blieben sämtliche Nebenfolgen der Scheidung.
2. Mit Verfügung vom 19. März 2020 verwies die Vorinstanz die Anträge der Parteien zum Güterrecht in ein separates Verfahren (act. 460 S. 35 und 135, Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig entschied die Vorinstanz über die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungszeiten des Klägers, vgl. a.a.O. S. 136-137, Dispositiv-Ziff. 1-4), erteilte den Parteien die Weisung zum Besuch einer Familientherapie (a.a.O. S. 137 f., Dispositiv-Ziff. 5 lit. a), errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und wies die KESB der Stadt Zürich an, einen Beistand/eine Beiständin zu ernennen (a.a.O. S. 138, Dispositiv- Ziff. 5 lit. b und 5 lit. c). Ferner regelte die Vorinstanz die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und traf Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft (a.a.O. S. 138 ff., Dispositiv-Ziff. 7-8, 16-17) und den Vorsorgeausgleich (a.a.O. S. 141, Dispositiv-Ziff. 15). Sie regelte die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber C._____ und der Beklagten (a.a.O. S. 139 ff., Dispositiv-Ziff. 10-14) und entschied schliesslich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (a.a.O. S. 143, Dispositiv-Ziff. 18-20).
- 8 -
3. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Berufung (act. 458). Darauf wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 1-456), und dem Kläger wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2020 Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 461). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 463).
4. Mit Teilurteil vom 3. Juli 2020 wies die Kammer die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Betreuungszeit für die Tochter C._____ unter der Woche richtete, ab (act. 460 S. 136, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2; act. 464). Gleichentags wurde der Beklagten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 466). Die Beklagte erstattete am 14. September 2020 die Berufungsantwort (act. 473-474/1-10) und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (act. 476-470/1-25).
5. Mit Beschluss vom 17. September 2020 wurde auf die Anschlussberufung, soweit sie sich gegen die Betreuungszeit für C._____ unter der Woche richtete (a.a.O. S. 136, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2), nicht eingetreten und dem Kläger wurde eine Frist für die Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt (act. 480). Der Kläger stellte daraufhin am 28. September 2020 ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Beschlusses vom 17. September 2020 (act. 482). Dieses Begehren wurde mit Beschluss vom 30. September 2020 abgewiesen (act. 484). Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 17. September 2020 wies das Bundesgericht am 21. Oktober 2020 ab (act. 490).
6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 erstattete der Kläger die Anschlussberufungsantwort und nahm sein "Recht auf das letzte Wort" wahr (act. 488-489). Diese Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, um eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts zu verlangen, falls sie von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit Ablauf der angesetzten Frist ins Stadium der Beratung übergehe, falls keine Verhandlung verlangt werde (act. 491). Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom
16. November 2020 um Vorladung zur Verhandlung (act. 493), worauf die Parteien auf den 17. Dezember 2020 zur Verhandlung betreffend Ausübung des
- 9 - Replikrechts vorgeladen wurden (act. 494/1-2). Das vom Kläger am 16. Dezember 2020 gestellte Verschiebungsgesuch (act. 496-497) wurde gleichentags gutgeheissen und die Verhandlung wurde auf den 13. Januar 2021 verschoben (act. 498/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu welcher der Kläger in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. E._____ namens und in Vertretung der Beklagten erschienen (Prot. S. 12), nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr.
7. Mit Schreiben vom 30. März 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ mit, dass er das Mandat altershalber beende (act. 502). Tags darauf zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an (act. 503-504). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 27. April 2021 eine Noveneingabe unter Beilage der zwischenzeitlich verschickten, begründeten Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2020 ins Recht (act. 505 und 506). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1. Mit Bezug auf die Betreuungsregelung in Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 ist das Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. März 2020 wie erwähnt rechtskräftig und vollstreckbar geworden, nachdem die Berufung des Klägers gegen die genannten Bestimmungen mit Teilurteil der Kammer vom 3. Juli 2020 abgewiesen wurde (act. 464 S. 9 und 10, Dispositiv-Ziff. 1). Entsprechend wurde dem Kläger diesbezüglich in der Zwischenzeit eine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt (act. 471) bzw. mit Beschluss vom 17. September 2020 auf die Anschlussberufung der Beklagten, soweit sie die erstinstanzliche Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 zum Gegenstand hat, nicht eingetreten (act. 480). 1.2. Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Teilurteil hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 (gemeinsame elterliche Sorge), Dispositiv-Ziff. 3 (Absehen von
- 10 - der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens), Dispositiv-Ziff. 5 und 6 (Weisung betreffend Familientherapie und Anordnung einer Beistandschaft), Dispositiv-Ziff. 7 (Erziehungsgutschriften), Dispositiv-Ziff. 8 lit. a und c (Bezahlung Baurechtszinsen und Kosten), Dispositiv-Ziff. 9 (Noveneingabe betreffend nachehelichen Unterhalt), Dispositiv-Ziff. 15 (Vorsorgeausgleich) und Dispositiv- Ziff. 17 (Übernahme von Steuern im Zusammenhang mit Wohnrecht). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.3. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositiv-Ziff. 10, 11, 12 und 13 bzw. gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge und der nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die Festsetzung der finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung (act. 458 S. 2-5, Berufungsanträge 3-5). Weiter ficht der Kläger Dispositiv-Ziff. 16 betreffend Eintragung des Wohnrechts an der Liegenschaft D._____-strasse … in … Zürich im Grundbuch sowie Dispositiv-Ziff. 8 lit. b betreffend Auswahl der für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker an (a.a.O. S. 3 f. Berufungsantrag 6). Schliesslich beantragt der Kläger eine Korrektur der Dispositiv-Ziff. 19 und 20, indem die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen seien und diese ihm für das erstinstanzliche Verfahren für die Kinderbelange und den Scheidungspunkt eine Parteientschädigung von Fr. 91'545.– (inkl. MWST) zu bezahlen habe; für die Regelung der Unterhaltsbeiträge sei die erstinstanzliche Parteientschädigung nach dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens festzulegen (a.a.O. S. 4, Berufungsanträge 7 und 8). 1.4. Mit der Anschlussberufung verlangt die Beklagte die alleinige Obhut für die Tochter C._____ (act. 476 S. 2, Antrag 2), eine Reduktion und Präzisierung der Ferienzeiten sowie eine Änderung der Betreuung über die Weihnachtstage (a.a.O., Antrag 4). Weiter beantragt sie eine Präzisierung der Unterhaltskosten für die Liegenschaft (a.a.O. S. 2 f., Antrag 8 lit. b), eine Erhöhung der Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge, inkl. Wohnkosten nach Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (a.a.O. S. 3 f., Anträge 10-12), sowie eine Korrektur der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung (a.a.O. S. 4, Antrag 13).
- 11 -
2. Rechtsmittelvoraussetzungen 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung. 2.2. Der Kläger ist ohne weiteres zur Stellung der obgenannten Berufungsanträge legitimiert, die Beklagte ihrerseits zur Stellung der aufgeführten Anschlussberufungsanträge. Mit Ausnahme des Antrags 4, Spiegelstrich 1 und 2, der Anschlussberufung, auf den bereits mit Beschluss vom 17. September 2020 nicht eingetreten wurde, ist auf die Rechtsmittelanträge der Parteien einzutreten.
3. Überprüfung durch die Berufungsinstanz 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit verletzte Gesetzesartikel nennt. 3.2. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die
- 12 - Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer, 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). 3.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). Ferner sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – und damit einhergehend in Anwendung des auch in der Berufung geltenden unbeschränkten Novenrechts – für den Kindesunterhalt gewonnen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt zu beachten und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Unterhaltsberechnung für Letzteren nicht gewissermassen "ausblenden" (BGer, 5A_800/2019 vom 9. Februar 2019, E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]). Soweit also bestimmte Tatsachen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt relevant
- 13 - sind, schlagen das in Bezug auf Ersteren geltende unbeschränkte Novenrecht und die strenge Untersuchungsmaxime auf Letzteren durch. Sofern den neuen Tatsachen mit Blick auf das Kindesinteresse nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt, kann diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen zum uneingeschränkten Novenrecht indessen nicht ausnahmslos gefolgt werden, insbesondere soweit dies in erster Linie zu einer bloss finanziellen Begünstigung eines Ehegatten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts führen würde.
4. Noveneingabe des Klägers vom 27. April 2021 4.1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (act. 491) wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts verlange, mit dem Hinweis, andernfalls gehe die Sache mit Ablauf der Frist ins Stadium der Beratung über. Nachdem die Beklagte am 16. November 2020 um Ansetzung einer Verhandlung ersucht hat und diese Verhandlung am 13. Januar 2021 durchgeführt worden ist (Prot. S. 12 ff.), ist das Verfahren anschliessend automatisch in die Beratungsphase übergegangen. 4.2. Nach Beginn der Urteilsberatung können weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden; es sind nur Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratung entstanden sind und die bis dann ins Recht gereicht wurden. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413, E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstanden sind, wie vorliegend die vom Kläger eingereichte begründete Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. November 2020, können alsdann nur noch im Rahmen einer neuen Klage – bzw. hier im Rahmen eines Abänderungsgesuchs – vorgebracht werden. Sie werden von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung befindenden Entscheids nicht erfasst (BGE 142 III 413, E.
- 14 - 2.2.6). Die neu vorgebrachten Tatsachen und das Beweismittel sind folglich nicht mehr zu berücksichtigen.
5. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz 5.1. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe vor Erlass des Teilurteils vom 19. März 2020 auf den Erlass einer Beweisverfügung und auf die Durchführung der gemäss Art. 232 ZPO zwingend gebotenen Schlussvorträge verzichtet mit der Begründung, die Parteien hätten sich anlässlich der nach der Hauptverhandlung vom 5./6. Juli 2018 durchgeführten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 ausreichend äussern können. Die Vorinstanz wäre aber zwingend verpflichtet gewesen, die Ergebnisse der vsM-Verhandlung und der an dieser durchgeführten Parteibefragung der Beklagten in ihrem Teilurteil zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Urteil aber nirgends mit den Aussagen der Beklagten und mit ihrem diffusen Aussageverhalten auseinandergesetzt, weshalb der Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO gegeben sei (act. 458 S. 36). Die Parteien seien nicht zu Schlussvorträgen zugelassen worden, anlässlich derer er (der Kläger) die Lückenhaftigkeit der Aussagen der Beklagten zu ihren Bedarfspositionen und insbesondere auch deren Unterlassung, aktuelle Belege dazu einzureichen, im Detail und substantiiert hätte rügen können. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz könne im Berufungsverfahren geheilt werden, weshalb er keine Rückweisung an die Vorinstanz beantrage (a.a.O. S. 37). 5.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, sie habe den Parteien mit Verfügungen vom
25. Juli 2018 und 6. September 2018 unter Verweis auf Art. 232 ZPO mitgeteilt, dass sie nach Abschluss des Beweisverfahrens zum Protokoll der Hauptverhandlung bzw. zum Protokoll der Kinderanhörung Stellung nehmen könnten. In der Folge sei den Parteien keine formelle Frist angesetzt worden. Allerdings seien sowohl der Unterhalt als auch die Betreuung Gegenstand der nach der Hauptverhandlung und der Kinderanhörung durchgeführten Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen gewesen. In deren Rahmen hätten die Parteien genügend Gelegenheit gehabt, sich zur persönlichen Befragung sowie
- 15 - zur Kinderanhörung zu äussern. Es sei ihnen deshalb nicht erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Sie hätten sich zu den im Streit liegenden Themen im Haupt- oder den diversen Massnahmenverfahren stets ausführlich mündlich und schriftlich äussern können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (act. 460 S. 36 f.). 5.3. Auch die Beklagte kritisiert, dass den Parteien zwingend das Recht einzuräumen sei, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Dies habe die Vorinstanz unterlassen, indem sie den Parteien nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den Parteibefragungen anlässlich der Hauptverhandlung und zur Kinderanhörung von C._____ zu äussern (act. 476 Rz. 73). 5.4. Die Rüge der Parteien, die Vorinstanz hätte ihnen das Recht einräumen müssen, zu den Parteibefragungen anlässlich der Hauptverhandlung und zur Kinderanhörung Stellung zu nehmen, ist berechtigt. Tatsächlich wurden die Parteien anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 (Prot. Vi S. 183 ff.) sowohl zu den Kinderbelangen als auch zum Thema Unterhalt persönlich befragt (Prot. Vi S. 240 ff.). Ihnen wurde jedoch in der Folge vor Erlass des Teilurteils vom 19. März 2020 nie formell Gelegenheit eingeräumt, zu den Ausführungen in der persönlichen Befragung und in der Kinderanhörung Stellung zu nehmen. Soweit die Vorinstanz festhielt, die Parteien hätten im Rahmen des Massnahmenverfahrens zu den Ausführungen in der Hauptverhandlung bzw. in der Kinderanhörung Stellung nehmen können, übersieht sie, dass das Hauptverfahren von den Massnahmenverfahren getrennt zu führen und den Parteien in beiden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Die Auffassung der Vorinstanz, sie müsse den Parteien nicht formell Frist für die Schlussvorträge ansetzen, ist auch deshalb unzutreffend, weil die Vorinstanz den Parteien mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 und 6. September 2018 in Aussicht gestellt hatte, sie könnten zu den Äusserungen in der Hauptverhandlung und zur Kinderanhörung noch Stellung nehmen. Demnach hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Parteien verletzt, was jedoch – auch nach Ansicht der Parteien (act. 458 S. 37 [sinngemäss], act. 476 Rz. 73) – im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden kann.
- 16 - 5.5. Wenn der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Vorinstanz hätte die Ergebnisse der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen zwingend im Teilurteil berücksichtigen müssen, vermischt auch er das Massnahmenverfahren mit dem Hauptverfahren. Seine Rüge, er habe sich zu den Aussagen der Beklagten in der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 betreffend ihren Bedarf nicht äussern können, hätte im entsprechenden Massnahmenverfahren vorgebracht werden müssen. Lediglich soweit die Untersuchungsmaxime greift, sind Tatsachenbehauptungen und Aussagen der Parteien in persönlichen Befragungen unbeschränkt zu berücksichtigen. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), welche insbesondere beim nachehelichen Unterhalt der Beklagten zum Tragen kommt (vgl. aber oben, E. II.3.3 und BGer, 5A_800/2019 vom 9. Februar 2019, E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]), sind die Parteien – unter Vorbehalt von Noven im Sinne von Art. 229 ZPO – an die zwei Schriftenwechsel im Hauptverfahren gebunden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die persönliche Befragung der Beklagten vom 12. Juni 2019 hätte somit im Massnahmenverfahren gerügt werden müssen, welches mit Urteil der Vorinstanz vom 12. August 2019 bzw. mit Urteil der Kammer vom 9. April 2020 erledigt wurde (Verfahrens-Nr. LY190039; act. 45). III. Obhut und Betreuung
1. Obhut 1.1. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Unbestritten habe sie bis anhin die alleinige Obhut über C._____ gehabt. Die alternierende Obhut bedeute eine Veränderung der bisherigen Obhuts- und Betreuungsregelung (act. 473 Rz. 20 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst die divergierenden Ansichten der Parteien zu den Kinderbelangen ausführlich wiedergegeben (act. 460 S. 45-54 E. 2.1-2.2). Weiter legte sie die Kriterien dar, nach denen der Richter zu prüfen hat, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht
- 17 - (a.a.O. S. 69-71 E. 6.1). Hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die Vorinstanz wies insbesondere darauf hin, dass die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt und die weiteren Beurteilungskriterien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung sind (a.a.O. S. 71). Im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Klägers hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe die Vorwürfe betreffend Verletzung der Intimsphäre von C._____ nicht glaubhaft machen, geschweige denn beweisen können. Sie habe zwar ausführlich begründet, weshalb sie den Vorwurf zu einem solch späten Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht habe. Es sei jedoch schwerlich nachvollziehbar, weshalb sie zuerst die Konsequenzen einer Anzeige abgewogen habe. Auch die geschilderte Angst C._____s vor Männern sei als blosse Parteibehauptung der Beklagten anzusehen (a.a.O. S. 58 f.). Beide Parteien seien erziehungsfähig und pflegten einen persönlichen und emotionalen Kontakt zu ihrem Kind (a.a.O. S. 71 f. E. 6.2.1). Mit Bezug auf die Kommunikation erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten zeitweise Schwierigkeiten, miteinander persönlich und vorwurfsfrei zu kommunizieren. Bei langjährigen Verfahren sei es nachvollziehbar, dass es auch ausserhalb des Gerichtsverfahrens zu Streitigkeiten kommen könne. Notorisch sei, dass die Kommunikation jeweils nach dem Einreichen von Rechtsschriften oder vor anstehenden Gerichtsverhandlungen erschwert werde. Dazwischen scheine aber die Kommunikation in Teilbereichen, insbesondere auch bezüglich der Übergabemodalitäten, zu funktionieren. Es seien – abgesehen von der Weiterführung der kinderpsychiatrischen Therapie für C._____ – keine weiteren Anhaltspunkte aktenkundig, dass sich die Parteien in grundsätzlicher und unüberwindbarer Weise über die Kinderbelange gestritten hätten. Ein Mindestmass an Übereinstimmung und das Vermögen, wenigstens im Ansatz einvernehmlich zu handeln, seien gegeben (a.a.O. S. 64 f. E. 5.2.2 und 5.2.3). Dass die Parteien bei den sich in der alltäglichen Pflege und Erziehung stellenden Fragen – Themen wie Trocknen der Haare, Reitunterricht, Angemessenheit von Geschenken, Essgewohnheiten, Höhe des Sackgeldes – nicht immer gleicher Meinung seien, sei nicht aussergewöhnlich und komme auch bei ungetrennten
- 18 - Eltern vor. Aus derartigen Unstimmigkeiten könne nicht geschlossen werden, dass eine zureichende Kommunikation nicht möglich sei. Zwar wäre ein direkter verbaler Austausch der Parteien über Kinderbelange zu bevorzugen, zur Gewährleistung des Informationsflusses sei aber auch die Kommunikation per E- Mail sinnvoll. Bei beiden Parteien bestehe in Bezug auf ihre Fähigkeiten, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf. Insbesondere gehe es nicht mehr an, um einzelne Stunden oder Tage Betreuungszeit zu streiten. Die diversen im Recht liegenden E-Mails würden auch manifestieren, dass zwischen den Parteien durchaus eine Kommunikationsbasis bestehe (a.a.O. S. 72 f. E. 6.2.2 und 6.2.3). Die Übergaben
– so die Vorinstanz weiter – würden grundsätzlich funktionieren. Probleme entstünden jeweils, wenn Gerichtsentscheide Interpretationsspielraum offen liessen. Dass sich die Eltern bei den Übergaben nicht grüssten, scheine C._____ nicht allzu sehr zu belasten, obwohl es verständlich und nachvollziehbar sei, dass die Beklagte das Nichtbegrüssen als Missachtung verstehe. Das Wohl von C._____ werde dadurch aber nicht tangiert. Mit fortschreitendem Zeitablauf, Festigung der anzuordnenden Betreuungsregelung und fortschreitendem Alter der Tochter sei davon auszugehen, dass sich die Kooperation der Parteien verbessere und sie auch unter Berücksichtigung des Kindeswillens in Kinderbelangen zusammenarbeiten könnten. Da C._____ schulpflichtig sei, seien an die Organisation der alternierenden Obhut grundsätzlich etwas höhere Anforderungen zu stellen, was durch die geringe Entfernung der Wohnorte der Eltern aber relativiert werde. In C._____s Alter umfasse die Betreuungsorganisation das schulische Fortkommen, Freizeitaktivitäten und bei Krankheit allenfalls Medikamenteneinnahme und Besuche beim Kinderarzt. Dafür reiche die Weiterleitung der Elternbriefe und Informationen betreffend die Hobbies sowie das Inkenntnissetzen über allfällige Termine beim Arzt. Die Notwendigkeit von weiteren organisatorischen Massnahmen sei nicht ersichtlich. Insbesondere die geografische Situation erfordere keine weitere Organisation und ermögliche es, notwendige Utensilien – sofern diese im einen Haushalt vergessen gegangen seien – innert Kürze erhältlich zu machen (a.a.O. S. 73 ff. E. 6.2.4. und 6.2.5.). Mit Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse hielt die Vorinstanz dafür, dass nicht
- 19 - einfach darauf abgestellt werden könne, welcher Elternteil die Obhut während der oft langen Dauer eines Verfahrens ausgeübt habe. Dass die Beklagte seit der Geburt C._____s deren Hauptbezugsperson sei, was auch dem Willen C._____s entspreche, sei bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen. Beide Parteien lebten in stabilen Lebensverhältnissen und das soziale Umfeld bleibe bei einer alternierenden Obhut unverändert (a.a.O. S. 75 E. 6.2.6. und 6.2.7.). Aufgrund dieser Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anordnung der alternierenden Obhut unter den konkreten Umständen möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar sei (act. 460 S. 76 E. 6.3.). 1.3. Vorab ist festzuhalten, dass die alternierende Obhut zwar eine substanzielle Beteiligung beider Eltern an der Betreuung voraussetzt, eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile aber nicht erforderlich ist (BGer, 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2 und 3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Ob an der bisherigen Praxis festzuhalten ist, wonach hierfür Betreuungsanteile im Umfang rund eines Drittels zu verlangen sind (vgl. etwa OGer ZH LC170015 vom 23. Februar 2018 E. II.2.4; GLOOR, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343; LEUENBERGER, FamPra.ch 4/2019, S. 1100), oder ob dieser Richtwert im Einzelfall auch etwas tiefer angesetzt werden kann, braucht hier, wie sich nachfolgend zeigen wird, nicht abschliessend entschieden zu werden. Da die in Dispositiv-Ziff. 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 festgelegte Betreuungsregelung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist (vgl. act. 484), sind die Vorbringen der Beklagten gegen die Anordnung der alternierenden Obhut auf der Grundlage dieser Betreuungsregelung zu prüfen. Auf die einzelnen Kritikpunkte der Beklagten wird nachfolgend soweit relevant näher einzugehen sein (act. 473 Rz. 20 ff.). 1.3.1. Die Beklagte stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage und weist auf dessen grenzüberschreitendes Verhalten beim Waschen von C._____ hin. Dass sie damals auf eine Anzeige verzichtet habe, sei einzig zum Wohl von C._____ gewesen, der sie die zu erwartende Eskalation nicht habe zumuten wollen. Nur weil sie auf diesen Schritt verzichtet habe, bedeute dies nicht, dass die Sache nicht wahr sei, zumal der Kläger die Tathandlung als solche
- 20 - eingestanden habe (act. 476 Rz. 22). Diese Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ändern nichts an der Feststellung der Vorinstanz, die Beklagte habe ihre Vorwürfe nicht beweisen können. Mit ihren Ausführungen im Berufungsverfahren begründet die Beklagte, weshalb sie ihre Vorwürfe gegenüber dem Kläger erst später ins Verfahren eingebracht hat. Dass der Kläger tatsächlich die Intimsphäre von C._____ verletzte, ist aber damit nicht nachgewiesen. Inwiefern sich aus dem von der Beklagten erwähnten Schreiben vom 20. Dezember 2019, welches notabene von ihrem eigenen Rechtsvertreter im Verfahren LY190039 verfasst wurde (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 35), ein Geständnis des Klägers ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im genannten Massnahmenverfahren wurde im Urteil der Kammer vom 9. April 2020 zur fraglichen Problematik ausgeführt, es scheine der Beklagten darum zu gehen, nicht eingestehen zu müssen, dass sie bezüglich der von ihr erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe vor den verschiedenen Gerichtsinstanzen unterlegen sei (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 45 S. 34 E. 4.4.6). Die Beklagte bringt nichts vor, was an diesen Erwägungen etwas zu ändern vermöchte. Somit kann die Beklagte mit ihren Ausführungen in der Berufung die Feststellung der Vorinstanz, sie (die Beklagte) habe ihre Vorwürfe nicht beweisen können, nicht entkräften. 1.3.2. Die Beklagte nennt weitere Defizite des Klägers bei der Kindererziehung, auf welche sie schon mehrfach hingewiesen habe, so der Umstand, dass er C._____ bis vor kurzer Zeit bei sich zu Hause – trotz der veränderten Zahnstellung der zweiten Zähne – immer einen Nuggi habe lutschen lassen. Die Zahnstellung sei nun derart, dass C.____ eine Zahnspange tragen müsse. Dasselbe gelte bezüglich des Tragens von Windeln. Der Kläger habe C._____ noch bis Januar 2020 zu Hause Kleinkinderwindeln tragen lassen (act. 476 Rz. 24 f.). Der Kläger bestreitet diese Vorwürfe (act. 488 S. 10). Aus den pauschalen Vorwürfen der Beklagten kann, selbst wenn sie zuträfen, nicht geschlossen werden, dass der Kläger erziehungsunfähig wäre. Mit Bezug auf das Windelntragen ist festzuhalten, dass Bettnässen auch bei älteren Kindern durch psychosoziale Faktoren ausgelöst oder begünstigt werden kann. Auch aus dem Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe C._____ bis vor kurzem
- 21 - noch den Nuggi gegeben, lässt sich mangels genauer Angaben zur Dauer und den Umständen der Nuggi-Verwendung nichts hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Klägers ableiten. Da die Beklagte keinerlei konkrete Umstände schildert, kann insbesondere nicht gesagt werden, angesichts von C._____s Alter deute das Erlauben eines Nuggis darauf hin, dass der Kläger C._____s Wünschen nachgebe bzw. ihr keine Grenzen setzen könne. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermag die Beklagte die Erziehungsfähigkeit des Klägers nicht in Frage zu stellen. 1.3.3. Die Beklagte macht sodann geltend, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, über die sie sich schon sehr viele Male vor Gericht beklagt habe, seien einzeln gesehen nicht aussergewöhnlich, die Summe sei es allerdings schon. Vor allem der Vorwurf, wonach sich der Kläger anlässlich der Betreuungszeiten oft gar nicht um C._____ kümmere, sondern deren Betreuung delegiere, und die Besuchstage oft einzig dafür genutzt habe, seine Geliebte heimlich treffen zu können, wiegten schwer. In diesem Zusammenhang erwähnt die Beklagte ein Wochenende im Juni 2020, welches der Kläger mit C._____ in … [Ortschaft] verbracht habe, wobei dessen Geliebte F._____ ebenfalls dabei gewesen sei und mit ihm im Doppelbett übernachtet habe, während C._____ im gleichen Zimmer daneben in einem anderen Bett geschlafen habe. Aus ihrem Tagebucheintrag ergäben sich auch der Ärger und die Umtriebe, die mit jedem Aufenthalt der Tochter beim Kläger verbunden seien. Praktisch jedes Mal fehlten Kleidungsstücke, C._____ komme trotz richterlichen Ermahnungen bis heute praktisch zu jeder Jahreszeit mit nassen Haaren nach Hause und sei öfters krank (act. 476 Rz. 26 ff.). Seit der Umsetzung der erweiterten Betreuungsregelung lasse der Kläger C._____ am Dienstag nicht früher als 19.30 Uhr nach Hause, ohne dass sie die Hausaufgaben gemacht oder ihre langen Haare nach ihrem Aufenthalt im Pool geföhnt habe (a.a.O. Rz. 41). Zudem habe sie (die Beklagte) nach der Sommerferienwoche, die C._____ zusammen mit dem Kläger und dessen geschiedener Frau im Tessin verbracht habe, festgestellt, dass C._____ während dieser Ferienwoche täglich drei Stunden und 12 Minuten am iPad gewesen sei. Dabei habe sie meistens Tiktok angeschaut. Diese App sei gemäss den Betreibern für Jugendliche ab einem Mindestalter von 13 Jahren vorgesehen
- 22 - (a.a.O. Rz. 29 f.). Der Kläger führt diesbezüglich aus, die Vorwürfe der Beklagten offenbarten ihre Haltung, wonach ihre gute und heilige Welt gegen seine inkarnierte Welt des Bösen verteidigt werden müsse. Hierzu werde C._____, wenn sie zur Beklagten heimkomme, richtiggehend verhört und durchsucht und es werde inquisitorisch nach Sachverhalten geforscht, die ihm in der nächsten Rechtsschrift vorgehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang habe ihr das Obergericht im Beschluss vom 29. November 2017 bereits gesagt, dass die Verunsicherung von C._____ vor und nach den Besuchen beim Vater wahrscheinlicher die negative Haltung der Mutter widerspiegle als ein Fehlverhalten des Vaters. Es sei offensichtlich – so der Kläger weiter – dass die Parteien unterschiedliche Erziehungsstile hätten, es sei aber nicht abgeklärt worden und müsse durch das Gericht auch nicht geklärt werden, welcher Erziehungsstil für C._____ besser sei (act. 488 S. 11 f.). Es sei völlig unwahr, dass er nie allein Zeit mit C._____ verbringe und nicht kindergerecht mit ihr umgehe. Er unterstütze sie auch bei der Erledigung der Hausaufgaben und fördere ihr schulisches Fortkommen optimal. Er würde gerne noch mehr erzieherische Verantwortung übernehmen, aber die Beklagte habe ihn bisher mit allen Mitteln daran gehindert (a.a.O. S. 14 f.). Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger kümmere sich anlässlich der Betreuung oft gar nicht um C._____, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zu begründen, zumal die Beklagte nicht behauptet, dass C._____ während ihres Aufenthalts beim Kläger jeweils längere Zeit nicht betreut bzw. allein sei. Der Kläger bestreitet den Vorwurf der Beklagten, er habe im Juni 2020 ein Wochenende in einem Hotel in … [Ortschaft] zusammen mit seiner Geliebten und C._____ im gleichen Zimmer verbracht (act. 476 Rz. 27), nicht (act. 488 S. 10). Dieses Novum ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten. Sollte diese Darstellung der Beklagten tatsächlich zutreffen, so könnte ein derartiges Vorkommnis allenfalls auf ein nicht kindsgerechtes und egoistisches Verhalten hindeuten und die Frage aufwerfen, ob der Kläger in der Lage ist, seine eigenen Bedürfnisse dem Wohl von C._____ unterzuordnen. Als einmaliger Vorfall und dazu ohne genaue Kenntnis der Umstände und Hintergründe kann dem Kläger
- 23 - daraus aber kein Nachteil erwachsen. Mit Bezug auf fehlende Kleidungsstücke und das Trocknen von C._____s Haaren kommt es zwischen den Parteien schon seit Jahren regelmässig zu Unstimmigkeiten. Dass sie hierzu unterschiedliche Auffassungen haben und die Dinge nicht gleich angehen, spricht nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des einen oder des andern. Mit dem zunehmendem Alter C._____s wird sie sowohl das Haare Trocknen als auch das Packen ihrer Kleidungsstücke selbständig übernehmen können, so dass in absehbarer Zukunft mit weniger Auseinandersetzungen dazu zu rechnen ist. Mit Bezug auf den von der Beklagten gerügten Konsum nicht altersgerechter digitaler Medien durch C._____ während der Sommerferien ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortung des Klägers mit der Ausdehnung der Betreuungszeiten zugenommen hat. Beschränkt sich die Kinderbetreuung nicht nur auf jedes zweite Wochenende ist vom betreuenden Elternteil auch zu erwarten, dass er sich den unangenehmen Seiten der Kindererziehung stellt. In diesem Sinne wird sich der Kläger in Zukunft auch mit den unschönen und anstrengenden Seiten der Erziehungsverantwortung auseinander zu setzen haben, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 460 S. 78). Dabei wird er C._____ in Zukunft auch bezüglich des Konsums digitaler Medien kontrollieren und ihr Grenzen setzen müssen, zumal ein uneingeschränkter Zugang zu digitalen Medien bekanntlich zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann, weshalb eine Beschränkung der Bildschirmzeit und des Konsums auf altersgerechte Inhalte zweifellos angezeigt ist. Ein durchschnittlicher Medienkonsum von gut drei Stunden täglich während der Ferien ist für sich allein noch nicht als problematisch zu werten, hängt doch die gesunde Entwicklung eines Kindes nicht allein von der Bildschirmzeit, sondern auch vom übrigen Freizeitverhalten ab. Angesichts seiner ausgedehnteren Betreuung unter der Woche wird der Kläger auch die Erledigung der Hausaufgaben durch C._____ am Dienstag – soweit nötig – überwachen und ihr nötigenfalls dabei behilflich sein müssen, was er nach eigenen Angaben auch tut (act. 488 S. 14). Insgesamt bestätigen die Kritikpunkte der Beklagten, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Kindererziehung haben. Möglicherweise musste sich der Kläger mit der Ausdehnung der Betreuung von C._____ auch an neue Aufgaben gewöhnen. Nach dem Gesagten sprechen die
- 24 - Vorbringen der Beklagten indessen nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 1.3.4. Die Beklagte sieht weiter die Kommunikationsprobleme der Parteien als Hindernis für die alternierende Obhut. Der Kläger mache sie bewusst schlecht vor der gemeinsamen Tochter und vor anderen Leuten. Dass er sie seit Jahren vor der Tochter nicht begrüsse, sie absichtlich übersehe und nicht mit ihr spreche, sei ein deutliches Zeichen, dass er nicht in der Lage sei, seinen Teil für eine Verbesserung der Kommunikation beizutragen. Die Darstellung des Kommunikationsverhaltens des Klägers durch die Vorinstanz sei einseitig und verharmlosend (act. 476 Rz. 36 ff.). Die Vorinstanz setzte sich sehr detailliert mit der unzulänglichen Kommunikation unter den Parteien auseinander und ortete auch einen eindeutigen Verbesserungsbedarf in der Zusammenarbeit der Parteien in Kinderbelangen (act. 460 S. 73). Die Vorinstanz erachtete es insbesondere als verständlich und nachvollziehbar, dass die Beklagte das Nichtbegrüssen durch den Kläger als Missachtung versteht, nur sah sie darin keine Belastung für C._____ (act. 460 S. 74). Die Einschätzung der Vorinstanz basiert auf den Aussagen von C._____ in der Kinderanhörung und kann nicht als verharmlosend bezeichnet werden. Es ist verständlich, dass die Beklagte einen respektvollen Umgang seitens des Klägers erwartet und es ist in der Tat bedauerlich, dass sich der Kläger nicht dazu durchringen kann. Gerade auch mit Blick auf das Wohl von C._____ wäre es wünschenswert, dass die Parteien einander respektvoll behandeln würden und ein direkter verbaler Austausch zwischen ihnen möglich wäre. Dennoch ist der Austausch und Informationsfluss per E-Mail auch in der gegenwärtigen Situation gewährleistet und es ist zu hoffen, dass im Rahmen der erteilten Weisung zum Besuch einer Familientherapie, deren Schwerpunkt auf dem Kommunikationsverhalten der Parteien liegen soll, eine Verbesserung in der Kommunikation erzielt und auch wieder ein direkter verbaler Austausch zwischen den Parteien aufgebaut werden kann. Die Hoffnung, dass die Familientherapie zu einer verbesserten Kommunikation unter den Eltern führen könnte, ist umso berechtigter, nachdem die Parteien die von der Vorinstanz angeordnete Weisung nicht angefochten haben. Die Beklagte hat Recht, wenn sie das Nichtgrüssen und das "Wie-Luft-Behandeln" durch den
- 25 - Kläger als grobe Verletzung der Anstandsregeln und als unerhörte Respektlosigkeit sieht. Darüber hinaus kann aber nicht gesagt werden, dass das Verhalten und die Äusserungen des Klägers alleinige Ursache für die Kommunikationsprobleme der Parteien seien (act. 476 Rz. 36 ff.). Auch die Beklagte hat ihren Teil dazu beigetragen, dass das vorliegende Scheidungsverfahren, welches vom Bundesgericht als Rosenkrieg bezeichnet wurde (BGer, 5A_6/2018 vom 23. März 2018), auch mit Bezug auf die Kinderbelange äusserst kontrovers und hochstrittig geführt wurde. Sie hat im Scheidungsverfahren insbesondere keine Zurückhaltung darin geübt, den Kläger als Vater im Umgang mit C._____ zu kritisieren. Wenn sie allein die Äusserungen des Klägers als Ursache für die Kommunikationsprobleme sieht, unterschätzt sie offenbar die Wirkungskraft der von ihr im Prozess gewählten Worte. Soweit sich die Auseinandersetzungen der Parteien in der Vergangenheit häufig um zusätzliche Betreuungsstunden oder -tage des Klägers drehten, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass es inskünftig nicht mehr angeht, um einzelne Stunden oder Tage Betreuungszeit zu streiten (act. 460 S. 73). Trotz des eindeutigen Verbesserungspotenzials in der Kommunikation unter den Parteien kann der Auffassung der Beklagten, angesichts der stark gestörten Kommunikation sei nicht an eine alternierende Obhut zu denken, nicht gefolgt werden. Die alternierende Obhut setzt in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus und die weiteren Beurteilungskriterien sind voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen und dabei zu Recht festgehalten, dass der Austausch und der Informationsfluss über wichtige Vorkommnisse wie Krankheiten, Unfälle, schulische Angelegenheiten, Arzttermine und Freizeitaktivitäten per E-Mail funktioniert. Angesichts der optimalen geografischen Voraussetzungen – C._____ kann die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien ohne weiteres zu Fuss zurücklegen – kommt der Kooperationsfähigkeit der Parteien kein überdurchschnittliches Gewicht zu, auch wenn C._____ nun schulpflichtig ist (vgl. act. 460 S. 71-74). Weiter ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass sich nach der Umstellung an die neuen Betreuungszeiten, mit dem Absolvieren der angeordneten Familientherapie, mit
- 26 - dem Abschluss des Scheidungsverfahrens und nicht zuletzt auch mit dem zunehmenden Alter von C._____ die Kommunikation und Kooperation der Parteien verbessern wird (vgl. act. 460 S. 74). 1.3.5. Bezüglich der Argumentation der Beklagten, die alternierende Obhut werde für den Kläger Anreiz sein, in Zukunft noch mehr Betreuungszeit zu verlangen (act. 476 Rz. 34), ist darauf hinzuweisen, dass eine alternierende Obhut nicht eine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile unter den Eltern voraussetzt. Die rechtskräftig geregelte Betreuungszeit des Klägers entspricht in etwa einem Anteil von 30 %, womit die für eine Anordnung der alternierenden Obhut erforderliche substanzielle Betreuungsbeteiligung des Klägers erreicht wird (vgl. BGer, 5A_139/2020 vom 26. November 2020, E. 3.2 und 3.3 [zur Publ. vorgesehen]). Allein aufgrund der Anordnung der alternierenden Obhut drängt sich eine Ausdehnung der Betreuung durch den Kläger deshalb nicht auf. Mit Teilurteil der Kammer vom 3. Juli 2020 wurden denn auch die Berufungsanträge des Klägers, die auf eine weitergehende Betreuung unter der Woche abzielten, abgewiesen (act. 464). Entgegen dem diesbezüglichen Hinweis der Beklagten (act. 476 Rz.
33) spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Betreuungszeiten des Klägers nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 1.3.6. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Stabilität macht die Beklagte geltend, sie sei seit 9 Jahren die Hauptbezugsperson von C._____ und für sämtliche wichtigen Belange in deren Leben verantwortlich. Mit der alternierenden Obhut und der massiven Erweiterung der Betreuungsanteile des Klägers solle dies nun erheblich verändert werden. Die wenigen Wochen seit der Durchsetzung der erweiterten Betreuung durch den Kläger würden bereits zeigen, dass es nicht gut kommen würde (act. 476 Rz. 42). Diesbezüglich ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie nach wie vor den Hauptteil der Betreuung von C._____ mit einem Betreuungsanteil von rund 70 % übernimmt. Wenn sie von einer massiven Erweiterung der Betreuung durch den Kläger und von einer erheblichen Veränderung spricht, so ist dies insofern zu relativieren, als die erweiterte Betreuungszeit unter der Woche – jeden Dienstag ab Schulbeginn bis 19.30 Uhr anstatt ab Schulschluss bis 17.30 Uhr wie auch jeden zweiten Freitag
- 27 - ab Schulbeginn statt ab Freitagabend 18.00 Uhr (vgl. act. 460 S. 136 Dispositiv- Ziff. 4 Spiegelstriche 1 und 2; act. 262) – mehrheitlich in die Schulzeit von C._____ fällt. Auch wenn mit der ausgedehnteren Betreuungszeit des Klägers – wie bereits festgehalten – auch dessen Erziehungsverantwortung im Alltag erhöht wird und insofern beide Eltern in die Alltagsbetreuung von C._____ einbezogen sind, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte weiterhin mit einem Betreuungsanteil von rund 70 % Hauptbezugsperson für C._____ ist. 1.3.7. Nach dem Gesagten dringt die Beklagte mit ihrer Kritik an der Anordnung der alternierenden Obhut nicht durch - wobei hier noch einmal festzuhalten ist, dass sie die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsanteile in einer "normalen" Woche nicht mehr in Frage stellen kann, weil der Teil-Entscheid der Kammer vom
3. Juli 2020 rechtskräftig geworden ist. Ihre diesbezügliche Anschlussberufung ist abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Teilurteils zu bestätigen.
2. Ferien- und Feiertagsbetreuung 2.1. Die Beklagte möchte die Ferienbetreuung durch den Kläger auf vier Ferienwochen pro Kalenderjahr reduzieren (jeweils eine Woche in einer der Schulferien [Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts- /Neujahrs-ferien], jeweils von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr). Zur Begründung führt sie aus, sie habe nichts gegen eine angemessene Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts auf vier Wochen, aber fünf Wochen seien definitiv des Guten zu viel. Auch die Ferien seien regelmässig Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Insbesondere brauche es eine sehr exakte Ferienregelung, um keinen zusätzlichen Streitpunkt zu verursachen. In diesem Zusammenhang erscheine die Erwägung der Vorinstanz, eine Ferienwoche könne durchaus acht Tage bzw. zwei Ferienwochen 15 Tage dauern, kontraproduktiv. Sie schlage eine Regelung von Montagmorgen 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr vor. Zudem solle die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien als eine der möglichen Ferienwochen zur Verfügung stehen (act. 476 Rz. 54 f.).
- 28 - 2.2. Die Vorinstanz räumte dem Kläger ein Ferienbetreuungsrecht von fünf Wochen pro Kalenderjahr ein, aufgeteilt in einmal zwei Wochen und je drei einzelne Wochen (act. 460 S. 137, Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 3). Damit entsprach die Vorinstanz dem diesbezüglichen Antrag des Klägers mit der Begründung, es spreche unter den gegebenen Umständen nichts gegen eine Ausdehnung des Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts (a.a.O. S. 79). 2.3. Mit ihrer Begründung, "fünf Wochen seien definitiv des Guten zu viel", liefert die Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb 4 Ferienwochen dem Kindeswohl und den konkreten Verhältnissen besser gerecht würden als 5 Wochen, zumal C._____ – wie jedes andere schulpflichtige Kind – 12 Wochen Schulferien hat. Aus den Ausführungen der Beklagten ergeben sich keine konkreten Gründe, weshalb sie grundsätzlich eine Ausdehnung der Ferienbetreuung durch den Kläger auf 4 Wochen befürwortet, weshalb aber 5 Wochen zu viel sein sollen. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, auch die Ferien seien regelmässig Anlass zu Streitigkeiten zwischen den Parteien (act. 476 Rz. 54), so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass bei 5 Wochen Ferien mehr Anlass für Streitereien entsteht als bei 4 Wochen, zumal die angefochtene Regelung der Vorinstanz – anders als noch im Massnahmenverfahren – vorsieht, dass zwei Ferienwochen pro Kalenderjahr am Stück liegen können. Die von der Beklagten neu vorgebrachte Behauptung, der Kläger habe die geplanten Skiferien mit C._____ kurzfristig abgesagt und die Weihnachtsferien mit ihr zu Hause verbracht, wobei er für die Betreuung von C._____ Unterstützung bei seiner ersten Ehefrau bzw. während deren Abwesenheit bei seiner Geliebten geholt habe (act. 500 Rz. 16), bestreitet der Kläger mit dem Hinweis, er habe der Beklagten gesagt, dass er die Weihnachten mit C._____ in Zürich verbringen werde. C._____ habe sich einige Tage in seinem Betrieb, namentlich in der …, umsehen können, was ihr ausserordentlich gut gefallen habe (Prot. S. 15 f.). Die Parteien sind zweifellos in der privilegierten Lage, dass sie ihre Ferien an Feriendestinationen ihrer Wahl verbringen können. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sich Ferien zu Hause zum Nachteil von C._____ auswirken würden, schon gar nicht während der Corona-Pandemie. Aus der Anwesenheit
- 29 - der ersten Ehefrau bzw. der Geliebten des Klägers kann und muss – entgegen der Darstellung der Beklagten – nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger nicht in der Lage sein soll, sich während der Ferien persönlich um C._____ zu kümmern. Angesichts des Alters von C._____ und angesichts der Betreuungsanteile der Parteien erscheint ein Ferienbesuchsrecht von 5 Wochen ohne weiteres als angemessen. Mit der Regelung, dass C._____ zwei Ferienwochen am Stück und drei einzelne Ferienwochen mit dem Kläger verbringen kann, ist zudem sichergestellt, dass sie nicht zu lange von der Beklagten als Hauptbezugsperson getrennt ist. Aufgrund des Gesagten ist der Antrag der Beklagten betreffend Reduktion der Ferienbetreuung durch den Kläger auf 4 Wochen abzuweisen. 2.4. Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass eine möglichst klare Regelung anzustreben ist, die keinen Spielraum für Interpretationen zulässt. Die Beklagte schlägt vor, dass eine Ferienwoche von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr dauert (act. 476 Rz. 55), während der Kläger für ein Ferienende am Sonntagabend um 19.30 Uhr (verköstigt) plädiert (act. 488 S. 19). Tatsächlich ist die Erwägung der Vorinstanz, eine Ferienwoche könne durchaus acht Tage bzw. zwei Ferienwochen 15 Tage dauern (act. 460 S. 79), etwas unklar. Eine Ferienwoche dauert eine Woche bzw. 7 Tage. Wenn die Ferien an ein Betreuungswochenende des Klägers anschliessen, beginnt die Betreuungszeit des Klägers aber bereits am Freitag. Schliessen die Ferien nicht an ein Betreuungswochenende an, ist der Ferienbeginn entsprechend dem Antrag der Beklagten auf Montag 8.00 Uhr festzulegen. Das Ende der Ferienbetreuung ist so festzulegen, dass die Regelung auch dann, wenn das Ende der Ferienbetreuung durch den Kläger auf das Ende der Schulferien fällt, sinnvoll ist. Diesfalls ist es wichtig, dass C._____ in Ruhe zu Hause ankommen und sich für den ersten Schultag nach den Ferien vorbereiten kann. Daher ist das Ferienende auf Sonntag 18.00 Uhr festzulegen. Enden die Ferien an einem Betreuungswochenende des Klägers, endet die Ferienbetreuung am Montagmorgen 9.00 Uhr (vgl. act. 460 S. 136 Dispositiv-Ziff. 4 Spiegelstrich 2). Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Sinne zu präzisieren. Zur Eliminierung von Diskussionen scheint es sodann im Sinne der von der Beklagten
- 30 - beantragten Formulierung angezeigt, die Schulferien explizit zu erwähnen und insbesondere auch die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien aufzuführen. Der Kläger erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden (act. 488 S. 19). Da die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsferien für Ferien zur Verfügung stehen soll, ist die Feiertagsregelung für Sylvester und Neujahr – entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (act. 476 Rz. 56, act. 488 S. 19) – aufzuheben. 2.5. Die Beklagte beantragt weiter, die Weihnachtsbetreuung sei so zu regeln, dass die Betreuung jeweils ab und bis 14.00 Uhr dauere (act. 476 S. 2 Antrag 4 Spiegelstrich 4), in der Begründung lässt sie aber ausführen, für die Weihnachtsfeiertage sei die vorinstanzliche Regelung bezüglich der beiden Weihnachtstage 24. und 25. Dezember zu belassen (act. 476 Rz. 56). Somit bleibt es diesbezüglich bei der Regelung der Vorinstanz. IV. Unterhaltsbeiträge
1. Kinderunterhaltsbeiträge 1.1. Grundsätze für die Berechnung des Kindesunterhalts 1.1.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, inklusive der Kosten für Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Sie haben den gebührenden Unterhalt der Kinder in natura oder in Form von Geldleistungen zu decken (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1.1.2. Seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue Kinderunterhaltsrecht. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Unter
- 31 - neuem Recht ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden. Unabhängig vom Schicksal der Beziehung der Eltern sind weiterhin beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes gemeinsam verantwortlich. Bevor die Eltern die wirtschaftlichen Folgen ihres Auseinandergehens unter sich regeln, müssen sie sich vor allem anderen um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern und für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Die sogenannten direkten Kinderkosten sind für jedes Kind separat auszuweisen und können nebst Grundlegendem wie Nahrung, Kleidung, Wohnen und Krankenkassenprämien in besseren finanziellen Verhältnissen auch Positionen wie Freizeit und Ferien enthalten je nach sportlicher, künstlerischer oder kultureller Tätigkeit des Kindes. Sind die Eltern finanziell gut gestellt, werden die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger beurteilt, als wenn die Eltern in bescheidenen Verhältnissen leben. Wenn die Eltern über die nötigen Mittel verfügen, decken sie den gebührenden Unterhalt mit ihren Leistungen in natura und in Form von Geld. Die Geldleistung deckt alle finanziellen Bedürfnisse des Kindes (Botschaft zum neuen Kinderunterhaltsrecht, BBl 2014 S. 573). Die Eltern haben für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) des gemeinsamen Kindes mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) aufzukommen. Kinderzulagen sind vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen und separat zu leisten. 1.1.3. Bestandteil der Unterhaltspflicht sind auch die indirekten Kinderkosten (Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Unter Betreuungsunterhalt fallen jene Kosten, für die der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht selber aufkommen kann (GMÜNDER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 285 N 19). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3).
- 32 - 1.1.4. Den mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht eingeführten Betreuungsunterhalt hat das Bundesgericht zum Anlass genommen, im Unterhaltsrecht eine einheitliche Methodik zu entwickeln und verbindlich festzulegen. In einem kürzlich gefällten Grundsatzentscheid (BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [zur Publ. vorgesehen]) hielt das Bundesgericht zur Berechnung des Kindesunterhalts fest, der gebührende Unterhalt des Kindes sei eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (a.a.O. E. 5.4). Stehe das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern, so seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handle, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen seien (a.a.O. E. 5.5). Weiter setzte sich das Bundesgericht mit der Methodik für die Berechnung des Barunterhalts auseinander und gab mit Bezug auf die einstufig-konkrete Methode zu bedenken, diese Methode stelle auf den individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards ab; ein solcher lasse sich bei Neugeborenen und meist auch bei kleineren Kindern gar nicht eruieren, sondern nur bei etwas älteren Kindern, und auch dort nur, wenn die Eltern zuvor einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätten (a.a.O. E. 6.5). Ausgehend von der weiten Verbreitung der zweistufigen Methode und der für den Betreuungsunterhalt entwickelten Praxis legte das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Methode als einheitliche Methodik für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes fest. Allerdings wies das Bundesgericht darauf hin, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden könne, weil in diesen Fällen letztlich nur noch die Frage zentral sei, wo der Kinderunterhalt aus erzieherischen oder aus den konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden müsse (a.a.O.
- 33 - E. 6.6; vgl. zudem für den nachehelichen Unterhalt auch BGer, 5A_891/2018 vom
2. Februar 2021, E. 4.5 [zur Publ. vorgesehen]). 1.1.5. Im Lichte der vom Bundesgericht festgelegten Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle auszugehen. Angesichts der ausserordentlich stark divergierenden Leistungsfähigkeit der Parteien ist die alleinige Unterhaltspflicht des Klägers – welche auch von ihm selbst nicht konkret in Frage gestellt wird – trotz der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von rund 70 % bzw. 30 % nicht zu beanstanden. Aufgrund der weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse des Klägers rechtfertigt sich im konkreten Fall trotz der neuen Vorgaben des Bundesgerichts eine einstufig-konkrete Berechnung des Barunterhalts von C._____. Hinzu kommt, dass die Parteien im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren den Sachverhalt basierend auf der einstufig- konkreten Berechnungsmethode vorgetragen haben. Entsprechend unterblieb die Ermittlung der konkreten Leistungsfähigkeit des Klägers und seines gebührenden Bedarfs. Vor diesem Hintergrund würde eine Änderung der Berechnungsmethode auch aus prozessökonomischen Gründen schlicht keinen Sinn ergeben. Bei der einstufig-konkreten Berechnung des Barunterhalts von C._____ wird jedoch mit Blick auf die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sein, dass C._____ beim Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt noch ein kleines Baby war. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Als Ausfluss davon dürfen Noven auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. II. 3.3). 1.1.6. Da aufgrund des Gesagten eine einstufig-konkrete Berechnung des Barunterhalts für C._____ im vorliegenden Fall mit der neuen bundesgerichtlichen Praxis vereinbar ist, ist der Barunterhalt von C._____ gleichzeitig mit dem gebührenden Bedarf der Beklagten zu berechnen (nachfolgend E. III. 3).
- 34 -
2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Prozessuales 2.1.1. Der Kläger rügt mit der Berufung, die Vorinstanz sei von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen und habe zur Begründung auf die (knappen) Erwägungen in der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Juni 2018 verwiesen. Diese Verfügung sei vom Obergericht mit Urteil vom
26. September 2018 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden; die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Juni 2018 seien deshalb vom Obergericht gar nicht überprüft worden. Die Vorinstanz hätte sich vertieft und substantiiert mit seinen ausführlichen Überlegungen zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer lebensprägenden Ehe anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 und anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019 auseinandersetzen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, sondern einfach auf einen früheren Entscheid verwiesen habe, der durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, habe sie ihm das rechtliche Gehör verweigert (act. 458 S. 14). 2.1.2. Diese Vorbringen des Klägers gehen an der Sache vorbei. Richtig ist zwar, dass die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Juni 2018 vom Obergericht aufgehoben wurde. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Vor- instanz in ihrem Urteil nicht (teilweise) auf frühere Überlegungen bei der Beurteilung der Lebensprägung hätte verweisen dürfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nur dann vorliegen, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen nicht auf die prozessrechtskonform vorgetragenen und rechtlich relevanten Argumente der Parteien eingegangen wäre. Dies wird bei der nachfolgenden Prüfung der klägerischen Rügen im Einzelnen zu klären sein. Soweit der Kläger seine Behauptungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 und der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019 gehört haben will, ist festzuhalten, dass die Novenschranke – wie der Rechtsvertreter der Beklagten zutreffend ausführt (act. 473 Rz. 30 ff.) – zu jenem
- 35 - Zeitpunkt schon längst gefallen war. Das Prozessrecht sieht zwei Schriftenwechsel vor (Art. 221 ff. ZPO), anschliessend tritt die Novenschranke ein (Art. 229 ZPO). Im vorliegenden Hauptverfahren wurde der Schriftenwechsel mit der Stellungnahme der Beklagten vom 27. März 2017 (act. 214 A) zur Novenstellungnahme und Widerklageduplik des Klägers vom 25. Oktober 2016 (act. 158) abgeschlossen. Inwiefern es sich bei den Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung oder der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 ZPO gehandelt haben soll, legt der Kläger nicht dar. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein Massnahmenverfahren vom Hauptverfahren zu unterscheiden ist und die Parteivorträge und Rechtsschriften nur im jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. II. 5.3). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Lebensprägung nicht mit den Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2018 bzw. der vsM-Verhandlung vom 12. Juni 2019 auseinandersetzte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 2.2. Lebensprägung 2.2.1. Der Kläger macht unter Hinweis auf BGE 144 III 481 geltend, die Ehe habe in den letzten Jahrzehnten ihren Charakter als "Versorgungsinstitut" stark eingebüsst. Somit seien an die Annahme einer vertrauensbildenden Lebensprägung der Ehe fortan höhere Anforderungen zu stellen. Weitere Entscheide seien vom Bundesgericht im Hinblick auf die Neuausrichtung seiner Rechtsprechung in Aussicht gestellt worden, stünden aber aktuell noch aus. Obwohl die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen habe, Art. 125 ZGB vermittle keinen Anspruch darauf, dass die Ehegatten in finanzieller Hinsicht lebenslang gleichgestellt seien, habe sie die Konsequenzen aus den Erwägungen des Bundesgerichts im vorerwähnten Entscheid nicht korrekt gezogen. Damit sei sie nicht von einem den aktuellen Gegebenheiten entsprechenden Verständnis von Art. 125 Abs. 1 ZGB ausgegangen und habe diese Bestimmung verletzt. Schon die ältere Bundesgerichtspraxis verstehe den "gebührenden Unterhalt" nicht als "Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners, die den vollen
- 36 - Lebensbedarf übersteige" (act. 458 S. 15 ff.). Nach Ansicht des Klägers habe die Vorinstanz die Lebensprägung nicht anhand der drei vom Bundesgericht dafür entwickelten, kumulativen Kriterien geprüft: Lebensprägung, schützenswertes Vertrauen, vereinbarte Aufgabenteilung. Lebensprägung werde in der Regel bei einer Ehe bejaht, wenn sie 10 Jahre und mehr gedauert habe, unter fünf Jahren werde die Lebensprägung dagegen grundsätzlich verneint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mache ein gemeinsames Kind eine Ehe nicht immer zu einer lebensprägenden Ehe. Bei der Ehe der Parteien handle es sich um eine ausgeprägte Kurzehe. Ausserdem hätten der Eheabschluss und die Geburt C._____s am vorehelichen Lebensplan der Beklagten, eine aktive, das Berufs- und Familienleben kombinierende Frau zu sein, nichts geändert. Insbesondere treffe die Behauptung der Beklagten, er (der Kläger) habe jegliche Fremdbetreuung C._____s abgelehnt, nicht zu. Dass er mit der beruflichen Verwirklichung der Beklagten sehr einverstanden gewesen sei und diese auf solche Betreuungsangebote zurückgegriffen habe, werde durch die im Eheschutzverfahren eingereichten Rechnungen für Kinderhüte- und Kinderbetreuungskosten belegt. Nach dem gemeinsamen Plan der Parteien hätte die Beklagte nach einem kurzen Mutterschaftsurlaub wie vor der Ehe intensiv berufstätig sein sollen, und dies habe sie auch ausdrücklich so gewollt. Er habe die entsprechenden Beweisofferten anlässlich der Hauptverhandlung genannt (mit Verweis auf act. 7/19-20 und 75/32a). Auch das Obergericht habe im Urteil vom
9. April 2020 festgestellt, dass die Beklagte nach der Geburt C._____s weiterhin erwerbstätig gewesen sei. Somit habe die Geburt C._____s keinen lebensprägenden Einfluss auf die persönliche und berufliche Situation der Beklagten gehabt (a.a.O. S. 18 ff.). Selbst wenn aufgrund der Geburt C._____s eine Lebensprägung gegeben wäre, so hätte diese kein schützenswertes Vertrauen begründet. Die Ehe sei schon vor dem 1. Juni 2012 und vor der Geburt C._____s unheilbar zerrüttet gewesen. Bereits im November 2010 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er die andauernden ehelichen Streitigkeiten nicht mehr aushalte und ausziehen werde. Die Parteien hätten auch weiterhin, jedoch sehr selten intime Beziehungen unterhalten und am tt.mm.2011 habe die Beklagte ihm eröffnet, dass sie in der sechsten Woche schwanger sei. Nach einem erfolglosen
- 37 - Versuch, die Ehe zu retten, sei er wegen der schweren Zerrüttung Mitte Mai 2011 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Am tt.mm.2011 sei er im Hinblick auf C._____s Geburt vergeblich nochmals zurückgekehrt. Am 1. Juni 2012 sei die definitive Trennung erfolgt. Angesichts dieser nach sehr kurzer Zeit eingetretenen unheilbaren Zerrüttung habe für die Beklagte keine Vertrauensbasis für eine lange Fortdauer der Ehe bestanden (a.a.O. S. 22). Ausserdem würden längere, gewollte Trennungszeiten bis zur Ehescheidung in aller Regel die lebensprägende Wirkung der auf das Zusammenleben zurückzuführenden Aufgabenteilung hemmen. Auch der Umstand, dass die Parteien vorehelich ein Eigenheim erworben hätten, ändere – entgegen der Vorinstanz – an der fehlenden Vertrauensbasis nichts. Das Materielle vermöge am Emotionalen nichts zu ändern (a.a.O. S. 23). Mit Bezug auf die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung falle ins Gewicht, dass die Beklagte auch während der Ehe und insbesondere auch noch nach der Geburt C._____s als Geschäftsleitungsmitglied der G._____ ("G._____") und als Unternehmerin tätig gewesen sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G._____ im Juni 2012 sei nach der Ehetrennung erfolgt und ändere am vereinbarten Aufgabenkatalog der Beklagten nichts, zumal sie auch danach weiter gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe die Lebensprägung auch aus dem Umstand abgeleitet, dass die Beklagte ihre PR-Agentur praktisch zu 95 % auf die Mandate der G1._____-Firmen ausgerichtet habe und ihr diese im Dezember 2012 entzogen worden seien. Dabei habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die G1._____-Unternehmungen der Beklagten eine Überbrückungsleistung von Fr. 240'000.– in monatlichen Tranchen zu Fr. 20'000.– offeriert hätten, die Beklagte deren Annahme jedoch abgelehnt habe. Durch diesen Verzicht habe die Beklagte die aktuelle Situation ihrer Agentur selbst verursacht. Da aus den genannten Gründen die Lebensprägung zu verneinen sei, könne bei der Unterhaltsberechnung nicht auf den ehelichen Lebensstandard abgestellt werden. Zudem habe die Beklagte seit Ende November 2010 gewusst, dass Ehe und Zusammenarbeit nicht mehr nachhaltig sein würden und sie hätte für einen schrittweisen Abbau der Mandatslastigkeit bei G._____ sorgen können bzw. müssen (a.a.O. S. 23 ff.).
- 38 - 2.2.2. Die Beklagte verweist bezüglich der Lebensprägung auf ihre Ausführungen anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 12. Juni 2019, wo sie ausführte, die Parteien hätten seit Dezember 2007 zusammen gewohnt und seien bis zur offiziellen Trennung am 1. Juni 2012 nahezu fünf Jahre zusammen gewesen. Ihre Ehe habe über 9 Jahre gedauert. Sie hätten am tt. März 2009 geheiratet, und C.____ sei am tt.mm.2011 geboren worden. Sie selbst sei bei der Geburt von C._____ 43 Jahre, der Kläger sogar 63 Jahre alt gewesen. C.____ sei ein Wunschkind gewesen, eine Entscheidung, die im Alter der Parteien nicht leichtfertig, sondern im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getroffen worden sei. Dies gelte insbesondere auch für sie in Anbetracht des medizinischen Risikos, welches mit einer Schwangerschaft in ihrem Alter einhergegangen sei. Ausserdem seien der erfolgreichen Schwangerschaft zwei Fehlgeburten vorausgegangen. Zudem hätten die Parteien noch vor der Eheschliessung ein Eigenheim erworben, wobei sie gemeinsam ein bis 31. August 2068 dauerndes Baurecht an der Liegenschaft erworben hätten. Der Kläger habe sie schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft unentgeltlich in das Eigentum eintreten lassen wollen. Auch mit dem Abschluss einer Lebensversicherung mit einer Prämie von über Fr. 100'000.– pro Jahr habe der Kläger bezweckt, bei seinem Ableben die gesamte Liegenschaft sowie die untere Gartenparzelle zu ihren Gunsten abzusichern. Diese langfristigen Investitionen zeigten eindeutig die Absicht der Parteien, eine Vertrauensbasis in die Fortdauer der Ehe zu schaffen. Sie sei auch Mitglied des Verwaltungsrates in mehreren Unternehmungen des Klägers gewesen. Darüber hinaus sei der Umsatz ihrer Agentur ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich und am Schluss fast ausschliesslich durch Mandate der Unternehmensgruppe des Klägers erwirtschaftet worden. Diese Einbindung sei ein weiteres Indiz für das Bestehen einer Vertrauensbasis in den Fortbestand der Ehe. Der Kläger habe nach der Trennung alle Mandate per Ende 2012 gekündigt. Sie bestreite, dass die Ehe schon vor der Geburt von C._____ zerrüttet gewesen sei. Die diversen Bundesgerichtsentscheide, auf welche der Kläger verweise, seien für die Lebensprägung im konkreten Fall nicht einschlägig (act. 473 Rz. 29-42).
- 39 - 2.2.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach denen über nachehelichen Unterhalt zu entscheiden ist, korrekt und ausführlich wiedergegeben (act. 460 S. 86 f. E. 3.3 ff.). Sie kam zum Schluss, dass die Ehe der Parteien lebensprägend sei. Dabei berücksichtigte sie, dass die Parteien seit Dezember 2007 zusammen gelebt hatten, bevor sie am tt. März 2009 heirateten. Der Kläger sei offiziell am
1. Juni 2012 ausgezogen. Aufgrund der Dauer der Ehe von drei Jahren könne die Ehe als Kurzehe bezeichnet werden. Allerdings hätten die Parteien im Hinblick auf das künftige Zusammenleben noch vor der Eheschliessung ein Eigenheim erworben. Hinzu komme, dass C._____ zweieinhalb Jahre nach der Eheschliessung geboren sei. Den vom Kläger eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit im ursprünglichen Umfang seitens der Beklagten nach der Geburt nicht geplant gewesen sei. Der von ihm vorgebrachten Tatsache, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch die Beklagte in reduziertem Umfang vorgesehen gewesen sei, sei bei der Beurteilung ihrer Eigenversorgungskapazität durch Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Umsatz der von der Beklagten geführten PR-Agentur H._____ AG ab dem Jahre 2009 grossmehrheitlich und im Jahre 2012 fast ausschliesslich durch Mandate der G1._____-Gruppe erwirtschaftet worden sei. Am 22. Dezember 2012 seien alle G1._____-Mandate per Ende 2012 gekündigt worden. Dadurch sei die Agentur der Beklagten von einem Tag auf den anderen ohne Kunden dagestanden und die berufliche Situation der Beklagten habe sich grundlegend verändert. Sie hätte die Agentur quasi neu aufbauen müssen zu einem Zeitpunkt, als sie alleinerziehende Mutter einer gut einjährigen Tochter gewesen sei. Damit sei für die Beklagte in finanzieller Hinsicht nicht nur die Geburt der gemeinsamen Tochter, sondern auch der Wegfall der G1._____- Aufträge für ihre PR-Agentur einschneidend gewesen (act. 460 S. 87 f.). 2.2.4. Mit der vorstehend wiedergegebenen Argumentation schildert der Kläger erneut seinen Standpunkt, wobei er nur vereinzelt auf die Erwägungen der Vor- instanz eingeht. Nachfolgend ist auf seine Vorbringen nur soweit einzugehen, als er sich mit den Überlegungen der Vorinstanz – wie dies im Berufungsverfahren erforderlich ist – auseinandersetzt.
- 40 - 2.2.5. Für oder gegen die Annahme der Lebensprägung spielen nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Vermutungen eine Rolle. Bei einer Ehe von weniger als fünf Jahren wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, wenn aus ihr keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E 4.1, 141 III 465 E. 3.1, BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.1). Die Vorinstanz bezeichnete die Ehe der Parteien als Kurzehe (act. 460 S. 87), was die Parteien im Berufungsverfahren nicht beanstanden. Der Kläger bringt erneut vor, die Ehe sei schon vor der Geburt von C._____ unheilbar zerrüttet gewesen und er habe der Beklagten bereits im November 2010 eröffnet, dass er die andauernden ehelichen Streitigkeiten nicht mehr aushalte und daher ausziehen werde (act. 458 S. 21 f.). Diese Darstellung wird von der Beklagten bestritten, weshalb es am Kläger gewesen wäre, einen Nachweis dafür zu liefern. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren nicht vor, die Vorinstanz habe den von ihm für seine Behauptungen erbrachten Beweis nicht berücksichtigt. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ohnehin kommt den Behauptungen des Klägers keine massgebende Bedeutung zu, zumal die Dauer der Ehe nicht allein ausschlaggebend ist, weil aus ihr ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Damit ist auch die Tatsache, dass der Kläger am tt.mm.2011 und damit noch vor der Geburt von C._____ den gemeinsamen Haushalt ein erstes Mal verlassen hatte (act. 7/14), für die Frage der Lebensprägung nicht wesentlich. 2.2.6. Ein voreheliches Konkubinat darf in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem gewissen Grad als lebensprägendes Element berücksichtigt werden (BGE 135 III 59 E. 4.4). Dies ist der Fall, wenn schon vor der Ehe ein berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen in die Ehe bestand, indem ein Ehepartner auf einen eigenen Erwerb verzichtete oder seine Erwerbstätigkeit aufgab (BGE 135 III 59 E. 4.4; BGer, 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4). Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz den Erwerb des Eigenheims durch die Parteien vor der Heirat als vertrauensbildendes Kriterium wertete (act. 458 S. 23). Tatsächlich ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass der Erwerb des Eigenheims nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation kein berechtigtes Vertrauen in die Ehe und deren Fortbestand
- 41 - begründete. Die Beklagte war bei Aufnahme des Zusammenlebens im Dezember 2007 39 Jahre alt. Sie war unbestrittenermassen bis zur Heirat und darüber hinaus bis zur Geburt von C._____ im Jahr 2011 eine erfolgreiche Geschäftsfrau und Leiterin einer PR-Agentur. Das Konkubinat änderte weder an ihrer Erwerbstätigkeit noch an ihrem Arbeitspensum etwas, weshalb sich aus dem Konkubinat nichts im Hinblick auf die Lebensprägung der Ehe ableiten lässt. 2.2.7. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Ehe, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, in der Regel unabhängig von der Ehedauer zur lebensprägenden. Das Bundesgericht hat im bereits zitierten Entscheid (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020) darauf hingewiesen, dass die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, sondern die Frage der Lebensprägung im Einzelfall kritisch zu prüfen sei. Die Sichtweise, dass sich der gebührende Unterhalt am ehelichen Status ausrichten soll, sei jedenfalls nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben habe und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche. Inwiefern die Vermutung, bei einer mindestens zehnjährigen Ehe oder gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern liege eine Lebensprägung vor, noch zeitgemäss sei, musste das Bundesgericht im konkreten Fall jedoch nicht entscheiden (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.2 f.). Bereits in früheren Entscheiden hatte das oberste Gericht in besonderen Konstellationen aus der Tatsache des gemeinsamen Kindes keine Lebensprägung abgeleitet (BGer, 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4; 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5.3). Die Frage der Lebensprägung ist im konkreten Fall demnach auf der Basis der bisherigen Kriterien vor dem Hintergrund der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu würdigen.
- 42 - 2.2.8. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, der Eheabschluss und die Geburt C._____s hätten am vorehelichen Lebensplan der Beklagten, eine aktive, das Berufsleben mit dem Familienleben kombinierende Frau zu sein, nichts verändert (act. 458 S. 20 ff.). Mit diesem Vorbringen geht der Kläger jedoch nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im ursprünglichen Pensum nicht geplant gewesen sei. Auch aus dem Urteil der Kammer vom 9. April 2020, in dem davon ausgegangen wurde, die Beklagte sei nach der Geburt C._____s weiterhin erwerbstätig gewesen, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer stellte im besagten Entscheid gerade nicht fest, was für ein Arbeitspensum die Beklagte nach der Geburt von C._____ ausübte. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, er habe vor Vorinstanz diverse Beweisofferten für seine Behauptung offeriert, es sei der gemeinsame Plan der Parteien gewesen, dass die Beklagte nach einem kurzen Mutterschaftsurlaub wieder gleich intensiv hätte berufstätig sein sollen wie vor der Geburt (act. 458 S. 21). Dabei verweist er auf die von ihm eingereichte E-Mail der Beklagten an I._____ mit Kopie an ihn vom 2. September 2011, worin die Beklagte erklärte, sie arbeite zur Zeit noch 100 % und werde nach der Geburt "reduzieren anfangs und dann wieder arbeiten, flexibel – so wie es passt und stimmt" (act. 7/19). Die weitere Beweisofferte betrifft die Antwortmail des Klägers darauf, in der er festhielt: "B._____ arbeitet jetzt etwa 180 %. Wenn sie später auf 50 % reduziert. Sind das immer noch fast 100 %. Oder rechne ich etwa nicht so ganz richtig?" (act. 7/20). Die dritte Beweisofferte betrifft Unterlagen im Zusammenhang mit Verwaltungsratssitzungen der G._____ SA im Zeitraum zwischen dem 25. März 2011 und dem 22. Juni 2012, aus denen hervorgeht, dass die Beklagte an den etwa monatlich standfindenden Sitzungen regelmässig teilnahm (act. 75/32a). Der Kläger vermag mit diesen Beweismitteln nicht nachzuweisen, dass die Beklagte nach der Geburt wieder im gleichen Rahmen arbeitete wie vorher. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Beklagte im ursprünglichen Pensum sei nicht geplant gewesen, nicht zu beanstanden. Allerdings lässt sich daraus noch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der Ehe ableiten, zumal nicht feststeht, wie
- 43 - hoch das Arbeitspensum der Beklagten tatsächlich war. Die Beklagte bringt hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt C._____s vor, der Kläger habe in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz bestätigt, es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass vor allem sie sich nach der Geburt um die Tochter kümmern würde. Man habe über das Ausmass einer Berufstätigkeit nicht gesprochen (act. 473 Rz. 39, Prot. Vi S. 241). Aus diesen Aussagen des Klägers kann nicht geschlossen werden, dass sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend auf ein gewisses Arbeitspensum der Beklagten geeinigt hätten. Vielmehr scheint das genaue Arbeitspensum der Beklagten zwischen den Parteien kein Thema gewesen zu sein. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger habe eine Fremdbetreuung C._____s und damit eine Erwerbstätigkeit ihrerseits kategorisch abgelehnt. Andererseits lässt sie aber ausführen, manchmal Hilfe bei der Betreuung des Kleinkindes gehabt zu haben, was "für eine erwerbstätigte Mutter in solch ausgezeichneten finanziellen Verhältnissen nichts Aussergewöhnliches" sei (act. 473 Rz. 41). Mit diesen widersprüchlichen Ausführungen gesteht die Beklagte zumindest ein, weiterhin erwerbstätig gewesen zu sein. Ausserdem muss eine Fremdbetreuung nicht zwingend in einer Krippe stattfinden. Wenn sich der Kläger gegen eine Krippen- oder Hortbetreuung von C._____ aussprach, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er mit dem Beizug von Hilfspersonen für die Kinderbetreuung nicht einverstanden war (act. 458 S. 20 f.; Prot. Vi S. 241). Das Gegenteil kann die Beklagte nicht nachweisen. Insbesondere lässt sich entgegen der Darstellung der Beklagten nicht feststellen, dass die Parteien für die Zeit nach der Geburt eine klassische Rollenverteilung planten und lebten und die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit vollumfänglich aufgab (act. 473 Rz. 43 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch nach der Geburt von C._____ mit einem ungeklärten Pensum als Leiterin ihrer PR-Agentur und in den Unternehmungen des Klägers arbeitete. Angesichts des Alters der Beklagten im Zeitpunkt der Geburt, ihrer bis dahin erfolgreichen Berufskarriere und der unklaren Reduktion ihres Arbeitspensums nach der Geburt ist die Geburt der gemeinsamen Tochter nicht als allein ausschlaggebendes Kriterium für die Lebensprägung der Ehe zu sehen.
- 44 - 2.2.9. Die Parteien sind sich einig, dass sich die von der Beklagten geführte PR- Agentur H._____ AG nach der Heirat im Jahr 2009 mehr und mehr in eine Abhängigkeit der vom Kläger beherrschten G1._____-Gruppe begab und im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Jahr 2012 zu 95 % auf die Mandate der G1._____-Gruppe ausgerichtet war (act. 458 S. 24, act. 473 Rz. 34). Obwohl die Beklagte auch während der Ehe und nach der Geburt von C._____ weiterhin eine beruflich erfolgreiche Geschäftsfrau war, begründete die enge Zusammenarbeit der Parteien und die dadurch begründete Abhängigkeit der von ihr geführten PR- Agentur einen objektiv berechtigten Schutz in den Fortbestand der Ehe. Die vom Kläger angegebene Begründung, er habe sich zur Kündigung aller PR-Mandate gezwungen gesehen, weil er in der durch die ehelichen Streitigkeiten vergifteten Atmosphäre nicht mehr eng mit der Beklagten habe zusammenarbeiten können (act. 458 S. 24), ist durchaus nachvollziehbar. Dieser Umstand wie auch die Rechtmässigkeit der Kündigungen ändern indessen nichts an den enormen, geradezu existentiellen Auswirkungen derselben auf die berufliche Situation der Beklagten. Beide Parteien mussten sich bewusst sein, dass eine plötzliche Aufhebung der Zusammenarbeit einschneidende Konsequenzen für die beruflichen Perspektiven der Beklagten haben würde. Vor diesem Hintergrund genoss die enge berufliche Zusammenarbeit der Ehegatten und die wirtschaftliche Abhängigkeit der von der Beklagten geführten PR-Agentur von den Unternehmungen des Klägers einen erhöhten Vertrauensschutz. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, die Beklagte hätte seit Ende November 2010 damit rechnen müssen, dass die Ehe und die Zusammenarbeit nicht nachhaltig sein würden. Sie hätte deshalb rechtzeitig betrieblich disponieren und für einen schrittweisen Abbau der einseitigen Mandatslastigkeit ihrer PR-Agentur sorgen müssen (act. 458 S. 25). Dass die Ehe bereits Ende November 2010 gescheitert war, steht nicht fest. Allein der Auszug des Klägers aus dem gemeinsamen Haushalt am 14. Mai 2011 genügt als Beweis dafür nicht (act. 7/14). Darüber hinaus ist seine Schlussfolgerung verfehlt. Wenn er die Ehe und die berufliche Zusammenarbeit mit der Beklagten Ende November 2010 als gescheitert betrachtete, hätte es ihm oblegen, für einen schrittweisen,
- 45 - verträglichen Abbau der Mandatslastigkeit zu sorgen. Die Verantwortung dafür auf die Beklagte zu schieben, mutet geradezu zynisch an. 2.2.10. Tatsächlich veränderte sich die berufliche Situation der Beklagten nach der Kündigung aller Mandate durch die vom Kläger beherrschten G1._____- Unternehmen per Ende 2012 grundlegend. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt (act. 458 S. 24). Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die der Beklagten angebotene Überbrückungsleistung bzw. "Abgangsentschädigung" in der Höhe von Fr. 240'000.– den Mandatsverlust abgefedert und ihr Zeit für die Akquisition neuer Mandate verschafft hätte (act. 458 S. 24). Die angebotene Entschädigung hätte die Beklagte aber nicht davor entbunden, den Kundenkreis von Grund auf neu aufzubauen. Als alleinerziehende Mutter einer damals gut einjährigen Tochter stand sie mit ihrer Agentur im Zeitpunkt der Trennung ohne Kunden da. Es wäre ihr – entgegen ihrer eigenen Auffassung (act. 473 Rz. 45) – zwar grundsätzlich möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings hätte der Wiederaufbau ihrer Agentur von ihr einen überdurchschnittlichen Einsatz verlangt. Aufgrund der Verantwortung gegenüber ihrer einjährigen Tochter war ihre Verfügbarkeit Ende 2012 limitiert und ihr der notorisch äusserst aufwendige Wiederaufbau ihres Unternehmens nicht zumutbar. Vor diesem Hintergrund ist ein objektiv schützenswertes Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der Ehe und damit eine Lebensprägung zu bejahen. Dabei fällt in der vorliegenden Konstellation neben der wirtschaftlichen Abhängigkeit der von der Beklagten geführten PR-Agentur ins Gewicht, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Trennung als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes um den Wiederaufbau ihrer Unternehmung hätte kümmern müssen. Dies hätte mehrere Jahre gedauert
– die Beklagte selbst ging damals von rund 2 Jahren aus (act. 5/16) – und wäre mit einem reduzierten Arbeitspensum nicht realisierbar gewesen. 2.2.11. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Ehe der Parteien als Kurzehe zu bezeichnen ist. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter 43 Jahre alt und ging seit langem einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit nach, auch nach der Ehe und über die Geburt der Tochter
- 46 - hinaus. Der genaue Umfang ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt konnte im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Angesichts dieser Umstände ist die Geburt der gemeinsamen Tochter nicht als allein ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium zu werten. Allerdings hatte sich die Beklagte mit der von ihr geführten PR-Agentur durch die enge Zusammenarbeit der Parteien in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu der vom Kläger beherrschten G1._____- Gruppe begeben, was seitens der Beklagten einen Vertrauensschutz in den Fortbestand der Ehe begründete. Tatsächlich akzentuierte sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beklagten vom Kläger, als die Trennung der Parteien zur Kündigung sämtlicher Mandate durch die G1._____-Gruppe führte und sie sich als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes für den zeitintensiven Wiederaufbau ihrer Unternehmung hätte einsetzen müssen. Daran ändert das (grosszügige) Angebot für eine in Raten zu zahlende Abfindung nichts Grundsätzliches. Insgesamt ist somit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche grundsätzlich an den ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen. 2.3. Gebührender Unterhalt 2.3.1. Der nacheheliche Unterhalt ist auf der Basis des gebührenden Unterhalts festzulegen (Art. 125 ZGB). Da die Ehe der Parteien als lebensprägend zu qualifizieren ist, ist für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich an den ehelichen Lebensstandard anzuknüpfen und der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (nachfolgend E. III. 3). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB (vgl. nachfolgend E. III. 4). Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf
- 47 - Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (vgl. nachfolgend E. IV. 4.2 und 5.3.5; BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468 = FamPra.ch 2016, 280, 283; BGE 137 III 102 E. 4.2; 135 III 158 E. 4.3 S. 160; 134 III 145 E. 4). 2.3.2. Der Kläger macht im Berufungsverfahren unter Verweis auf einen bereits vor Vorinstanz zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Juni 2007 erneut geltend, selbst wenn von einer Lebensprägung ausgegangen werde, müsste auf den aktuellen effektiven Bedarf der Beklagten auf zwar hochstehendem, aber vernünftigem angemessenem Niveau abgestellt werden. Die Vorinstanz habe sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen mit keinem Wort auseinandergesetzt und sich damit der Tatsache verschlossen, dass Barunterhaltsbeiträge von Fr. 21'600.– zusätzlich zur unentgeltlichen Nutzung der Villa D._____-strasse … – wie von der Vorinstanz zugesprochen – "das in einer objektivierten Betrachtungsweise noch als angemessen oder irgendwie sinnvoll Erscheinende" bei Weitem überstiegen. Die Vorinstanz sei auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt nicht eingegangen und habe ihm so das rechtliche Gehör verweigert. Zudem habe die Vorinstanz bei der konkreten Bedarfsberechnung im Wesentlichen auf die von der Beklagten eingereichten Belege zu den vor der Trennung, d.h. vor Juni 2012, getätigten Ausgaben abgestellt, anstatt die einzelnen Bedarfspositionen auf der Grundlage des ehelichen Standards in Nachachtung der heutigen Begebenheiten zu aktualisieren. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, bezüglich der Bedarfspositionen der Beklagten und C._____s die aktuellen Verhältnisse zu ermitteln bzw. die Beklagte zur Vorlage aktueller Belege anzuhalten, habe sie den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 458 S. 34 f.). 2.3.3. Der Kritik des Klägers ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf der Basis einer lebensprägenden Ehe zu Recht auf den ehelichen Lebensstandard abstellte und entsprechend nur vereinzelt auf aktuelle Belege angewiesen war. Mit Ausnahme der Kosten für den Kinderhütedienst (act. 458
- 48 - S. 35; nachfolgend E. IV 3.4) fällt die Kritik des Klägers denn auch völlig unsubstantiiert aus und bleibt unklar, welche Positionen er damit im Einzelnen anspricht. Dem Kläger ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass der eheliche Standard wohl nicht den Ausgaben des Ehepaares während der zweieinhalb Jahre vor C._____s Geburt entspricht, unter Hinzurechnung der Kinderkosten, die ab dem Zeitpunkt der Geburt von C._____ anfielen. Denn es ist notorisch, dass sich die Lebensumstände und -gewohnheiten mit der Geburt eines Kindes ändern, was sich auf den Familienbedarf auswirkt. Auch die Tatsache, dass C._____ im Zeitpunkt der Trennung der Parteien erst knapp 9 Monate alt war, spricht dafür, dass sich nach der Geburt von C._____ noch kein gefestigter ehelicher Lebensstandard etablierte. Es wäre jedoch am Kläger gelegen, im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren konkret zu behaupten bzw. zu bestreiten, welche von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen aus welchen Gründen nicht dem ehelichen Standard entsprachen bzw. welche der von der Beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen in welchem Umfang den ehelichen Lebensstandard als oberste Grenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts überstiegen. Mit seinem pauschalen Vorbringen im Berufungsverfahren kommt der Kläger den Begründungsanforderungen nicht nach, zumal er auch nicht darlegt, dass bzw. wo er im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Bestreitungen vorgetragen hat. Sein Hinweis, er habe bereits in der Replik vom 19. Januar 2016 die Edition der aktuellen Bankkontoauszüge der Beklagten beantragt, ändert nichts daran, dass ihn in diesem Punkt die Bestreitungslast trifft (act. 458 S. 39, act. 74 S. 86). Schliesslich macht der Kläger auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte für den nachehelichen Unterhalt aufgrund des langen Getrenntlebens der Parteien nicht mehr auf den während der Ehedauer gelebten Lebensstandard, sondern auf die Situation der Ehegatten während der Trennungszeit abstellen sollen. Damit kann die Frage, ob die diesbezügliche Rechtsprechung, welche ab einer Trennungsdauer von rund 10 Jahren zur Anwendung kommen kann, vorliegend zu berücksichtigen wäre, offen gelassen werden (vgl. FamPra.ch 2006, S. 717 ff.; BGE 130 III 537 ff., E. 2; BGer, 5C.230/2003 vom 17. Februar 2004, E. 4.2.).
- 49 - 2.3.4. Der Kläger bringt im Zusammenhang mit dem Bedarf der Beklagten vor, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Beklagten und ihrem diffusen Aussagenverhalten nicht auseinandergesetzt und darüber hinaus auf den Erlass einer Beweisverfügung und die gemäss Art. 232 ZPO zwingend gebotenen Schlussvorträge verzichtet, mit der Begründung, die Parteien hätten sich anlässlich der Hauptverhandlung ausreichend äussern können. Die Vorinstanz wäre indessen verpflichtet gewesen, die Ergebnisse der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen und der gleichzeitig durchgeführten Parteibefragung in ihrem Teilurteil zu berücksichtigen (act. 458 S. 36 f.). Zweifellos hätte den Parteien zwingend das Recht eingeräumt werden müssen, zum Beweisergebnis im Rahmen der Schlussvorträge Stellung zu nehmen (vgl. vorstehend E. II. 5.4). Soweit der Kläger die Aussagen der Beklagten im Massnahmenverfahren berücksichtigt haben will, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die persönliche Befragung der Beklagten anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 keine Beweisabnahme im Hauptverfahren darstellte. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz – mit Ausnahme der der Untersuchungsmaxime unterstehenden Kinderbelange – im Hauptverfahren nicht auf die von der Beklagten anlässlich dieser Verhandlung gemachten Aussagen abstellen und sie musste sich insbesondere auch nicht mit dem Aussageverhalten der Beklagten im Massnahmenverfahren auseinandersetzen. Die diesbezügliche Rüge des Klägers geht fehl. Aus den gleichen Gründen kann der Kläger auch nichts aus dem von ihm im besagten Massnahmenverfahren gestellten Antrag ableiten, die Beklagte sei zur Edition von Belegen zu ihrem aktuellen Bedarf zu verpflichten und sie sei zu ihrem Bedarf detailliert persönlich zu befragen (act. 458 S. 37 ff., act. 394). 2.3.5. Die Vorinstanz hat aufgrund der aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse die einstufig-konkrete Methode für die Unterhaltsberechnung angewendet (act. 460 S. 97), was von den Parteien nicht kritisiert wird. Das Bundesgericht hat nun kürzlich die zweistufig-konkrete Methode auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts als verbindlich erklärt, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vorliege, bei welcher diese schlicht keinen Sinn ergebe, insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen (BGer,
- 50 - 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5). Vorliegend ist von aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen im Sinne der vom Bundesgericht vorgesehenen Ausnahmeklausel auszugehen. Darüber hinaus haben die Parteien vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren stets basierend auf der einstufig- konkreten Methode plädiert, so dass die Grundlagen für eine Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode im vorliegenden Berufungsverfahren gar nicht bekannt wären. Die Berechnungsmethode nach einer Prozessdauer von rund 6 ½ Jahren zu ändern, wäre weder prozessökonomisch noch sinnvoll. Es ist somit an der einstufig-konkreten Methode festzuhalten. Nachfolgend ist auf die Bedarfspositionen der Beklagten und von C._____ einzugehen.
3. Gebührender Bedarf der Beklagten und C._____s 3.1. Unstrittige Positionen Die folgenden, von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben: Kommunikation im Betrag von Fr. 200.– für die Beklagte und von Fr. 100.– für C._____ (Position 3), Kosten von Fr. 60.– für Wäscherei und chemische Reinigung (Position 5), Versicherungskosten von Fr. 638.– und Hausratsversicherung von Fr. 350.– ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … (Positionen 7.1 und 7.2), Fr. 200.– für Anschaffungen Haushalt (Position 18), Fr. 84.– für Schuhmacher/Schneider (Position 20), Kurse/Weiterbildungen Fr. 0.– (Position 28), Anschaffungen Sportgeräte im Betrag von Fr. 270.– für die Beklagte und Fr. 130.– für C._____ (Positionen 29-30; vgl. act. 460 S. 98 ff., act. 458 S. 42, 45 ff., act. 473 Rz. 93 ff., act. 476 Rz. 71 ff.). 3.2. Wohnkosten 3.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und C._____ nach dem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … Wohnkosten von Fr. 7'200.– (inkl. Steuern und Nebenkosten) monatlich an (act. 460 S. 98). Sie führte aus, der Wohnstandard bestimme sich unter Berücksichtigung der konkreten
- 51 - Einzelfallumstände nach qualitativen Kriterien und nicht quantitativ aufgrund der derzeitigen effektiven Wohnkosten. Die aktuellen Kosten würden sich gemäss dem Kläger auf Fr. 25'000.– monatlich belaufen, was den Rahmen offensichtlich sprengen würde. Deshalb könnten sie höchstens als grobes Indiz für die gelebte Wohnqualität herangezogen werden. Auf dem Immobilienportal J._____ (Stand
12. März 2020) seien eine luxuriöse 7.5-Zimmerwohnung in … Zürich für Fr. 7'800.– pro Monat, eine 5.5-Zimmerwohnung für 5'295.– (je inkl. Nebenkosten) zu finden. Im K._____-Quartier sei eine dem luxuriösen Standard entsprechende 6.5-Zimmerwohnung für Fr. 8'200.–, im Zürcher L._____ eine 5.5 Zimmerwohnung für Fr. 5'800.– (je inkl. Nebenkosten) ausgeschrieben. In Anbetracht dieser Angebote und unter Berücksichtigung der bei einem Auszug anfallenden Steuererhöhung erschienen Wohnkosten von Fr. 7'200.– (inkl. Nebenkosten und Steuern) als angemessen (act. 460 S. 100 f.). 3.2.2. Der Kläger verlangt mit der Berufung, dass der Beklagten für die Zeit ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … in Zürich kein zusätzlicher Barunterhaltsbeitrag zuzusprechen sei (act. 458 S. 3, Berufungsantrag 4). Er bringt diesbezüglich vor, wenn er der Beklagten und C._____ schon das schöne Haus zur Verfügung stelle und es klarerweise nicht im Kindeswohl liege, C._____ aus dem geborgenen Wohnambiente mit grossem Garten und aus ihrem vertrauten lokalen Beziehungsnetz herauszureissen, könne es nicht in Frage kommen, für die Beklagte durch einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag einen Anreiz zu schaffen, umzuziehen und die Umsetzung der alternierenden Obhut zu erschweren. Es sei gerichtsnotorisch und könne jederzeit auf J._____ überprüft werden, dass eine luxuriöse grosse 4.5 Zimmerwohnung, welche für einen Zwei- Personen-Haushalt absolut ausreiche, an bester Lage ohne weiteres für Fr. 5'000.– gefunden werden könne (act. 458 S. 43 f.). 3.2.3. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, es gehe nicht an, dass der Kläger ihr vorschreibe, wo sie zu leben habe. Es stehe ihr – unter Beachtung der alternierenden Obhut – frei, ihren Wohnort beliebig zu bestimmen. Eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung müsse mehr als 4.5 Zimmer haben, Mietkosten würden deshalb den vom Kläger vorgeschlagenen
- 52 - Betrag von Fr. 5'000.– bei weitem übersteigen, zumal auch die Lage berücksichtigt werden müsse (act. 473 Rz. 95). Bei der Zimmeranzahl handle es sich nicht um das einzige qualitative Merkmal. Ausgehend vom ehelichen Standard habe sie Anspruch auf eine Wohnung mit grosszügiger Wohnfläche mit mindestens 5.5 Zimmern, einem sehr gehobenem Ausbaustandard, viel Platz und einem Garten mit Pool. Zudem habe sie Anspruch, dass ihre 5 Autos in einer Garage in ihrer Nähe untergebracht seien, wobei von Kosten von Fr. 250.– pro Monat pro Parkplatz auszugehen sei. Die Garagenkosten seien bereits in der Klageantwort mitenthalten gewesen. Aufgrund der genannten Kriterien und aufgrund der in den vorinstanzlichen Feststellungen wohl unberücksichtigt gebliebenen Garagen- kosten rechtfertige es sich, Wohnkosten von Fr. 7'200.– inkl. Nebenkosten, jedoch ohne Steuern anzurechnen. In Abweichung zum angefochtenen Urteil sei nicht von einer pauschalen Steuererhöhung auszugehen, sondern es sei eine zusätzliche, separate Steuerberechnung vorzunehmen. Da die Wohnkosten auch direkte Auswirkungen auf den Barbedarf von C._____ hätten, erfolge die beantragte Erhöhung der Steuerbelastung rechtzeitig. Wie sich aus den detaillierten Ausführungen zur Steuerberechnung ergebe, würden die Steuern auf den Wohnkosten deutlich über dem Betrag von Fr. 2'500.– liegen, welcher in der Klageantwort pauschal beantragt worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz der Beklagten einen Betrag von Fr. 350.– pro Monat für die Hausratversicherung zugesprochen (act. 460 S. 107), diese Bedarfsposition aber in Dispositiv-Ziff. 12 nicht berücksichtigt (act. 476 Rz. 89-96). Der Kläger bestreitet diese Ausführungen der Beklagten in der Anschlussberufung. Er macht geltend, die Darstellung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und werde im Quantitativ bestritten. Soweit es um Unterhaltsbeiträge für die Beklagte gehe, seien darin auch unzulässige neue Behauptungen zu sehen (act. 488 S. 37). 3.2.4. Wohnkosten sind praxisgemäss in jeder Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, es sei denn, dem Unterhaltsberechtigten fallen tatsächlich keine Kosten dafür an. Das zu Recht als grosszügig bezeichnete Angebot des Klägers, weiterhin für die Wohnkosten der Liegenschaft an der D._____-strasse … aufzukommen, ändert nichts daran, dass die Beklagte nach ihrem Auszug aus der
- 53 - ehelichen Liegenschaft Anspruch auf die Anrechnung von Wohnkosten hat. Der Standpunkt des Klägers, es sei auf eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu verzichten, missachtet das Recht der Beklagten, unter den mit der alternierenden Obhut einhergehenden Einschränkungen frei über ihren Wohnort entscheiden zu können. Der Kläger erachtet für eine luxuriöse, grosse 4 ½-Zimmerwohnung Wohnkosten von Fr. 5'000.– als angemessen. Er geht aber nicht darauf ein und übersieht damit, dass für die Beklagte nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … zusätzlich zu den eigentlichen Wohnkosten Nebenkosten und eine erhöhte Steuerbelastung anfallen werden. Damit vermag seine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid nicht zu überzeugen. 3.2.5. Die Beklagte verlangt erstmals im Berufungsverfahren eine separate Steuerberechnung für die Zeit nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … in Zürich. Im Rahmen der Klageantwort schätzte sie die zusätzliche Steuerbelastung bei beantragten Wohnkosten von Fr. 11'000.– (inkl. Nebenkosten) auf Fr. 2'500.– (act. 31 Rz. 278). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz den Parteien keine Gelegenheit einräumte, zu den Ausführungen in der persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen, und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzte (vgl. oben E. II. 5.4). Die Stellungnahme zum Beweisergebnis hätte es den Parteien ermöglicht, ihre im Rahmen des Behauptungsverfahrens vorgetragenen Sachdarstellungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu ergänzen. Es wäre aber mit der Novenschranke nicht vereinbar gewesen, im Rahmen der Schlussvorträge eine neue Argumentationslinie zu verfolgen oder die im Behauptungsverfahren gemachten Ausführungen nachzubessern oder zu substantiieren. Auch die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) bzw. der Umstand, dass gleichzeitig über nachehelichen Unterhalt und Kinderunterhalt zu entscheiden ist, kann im Rahmen der vorliegenden einstufig-konkreten Berechnungsmethode nicht dazu führen, dass erstmals im Berufungsverfahren eine separate Steuerberechnung für die zusätzliche Steuerbelastung nach dem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … verlangt werden kann, nachdem dies in erster Linie zu einer Begünstigung der Beklagten im Rahmen der
- 54 - nachehelichen Unterhaltsbeiträge führen würde und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf einen geschätzten Steuerbetrag abstellte (act. 31 Rz. 278 f., act. 133 Rz. 295; vgl. auch act. 31 Rz. 403, act. 133 Rz. 334). Anders verhielte es sich nur, wenn die Beklagte ihren Ausführungen in der Klageantwort oder in der Duplik eine separate, detaillierte Steuerberechnung für die Zeit nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft zugrunde gelegt hätte. Diesfalls könnte sie diese mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens oder mit (echten) Noven ergänzen. Da die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren aber auf einen geschätzten Steuerbetrag abstellte, erfolgt ihr Hinweis auf eine separate Steuerberechnung im Berufungsverfahren verspätet. 3.2.6. Die Beklagte machte in der Klageantwort wie erwähnt Wohnkosten von Fr. 10'000.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 1'000.– geltend, wobei sie erwähnte, aufgrund der auf dem Markt befindlichen Objekte, die annäherungsweise dem Wohnstandard (wenn auch nicht ganz so luxuriös und z.B. ohne Schwimmbad und grossem Garten) entsprächen, müsse mit Mietkosten in der genannten Höhe gerechnet werden (act. 31 Rz. 276). Wenn die Beklagte nun im Berufungsverfahren die Ansicht vertritt, ihr stehe weiterhin ein Garten mit Pool zu (act. 476 Rz. 90, 92, act. 500 Rz. 60), so handelt es sich dabei um eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren unbeachtlich ist. Die Wohnkosten betreffen zwar auch den Bedarf von C._____, weshalb Noven aufgrund der strengen Untersuchungsmaxime nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen wären (vgl. oben, E. II.3.3). Das uneingeschränkte Novenrecht würde vorliegend aber im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode in erster Linie zu einer Anpassung des gebührenden Bedarfs der Beklagten und damit vor allem zu einer Begünstigung ihrerseits führen. Mit Bezug auf das Kindesinteresse und damit den Kerngehalt der Untersuchungsmaxime kommt den neu vorgebrachten Tatsachen (luxuriöser Wohnstandard inkl. grossem Garten und Pool) keine achtenswerte Bedeutung zu. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf die eheliche Wohnsituation hingewiesen hat, dabei räumte sie aber ein, dass der Wohnstandard nicht zwingend einen grossen Garten oder ein Schwimmbad umfassen müsse. Darauf ist sie zu behaften. Richtig ist jedoch, dass jedes der
- 55 - von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten J._____-Inserate zwei Garagenplätze umfasste, allerdings – darauf weist der Kläger zutreffend hin (act. 488 S. 38) – nicht deren fünf, wie die Beklagte nunmehr in der Anschlussberufung ebenfalls verspätet vorbringt. Nach dem Gesagten vermag die Beklagte mit ihren Argumenten die Angemessenheit der von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten nicht in Zweifel zu ziehen. Somit überzeugt weder die Kritik des Klägers noch diejenige der Beklagten, weshalb es bei den erstinstanzlich festgesetzten Wohnkosten von insgesamt Fr. 7'200.– (inkl. Nebenkosten und Steuern) zu bleiben hat. 3.2.7. Da der Kläger den Betrag für die Hausratsversicherung nicht substantiiert bestritten hat, ist er ausserdem ab Auszug der Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Hausratsversicherung von Fr. 350.– pro Monat zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV. 3.1, act. 460 S. 98, 107, act. 476 Rz. 95, act. 488 S. 39). 3.3. Haushälterin 3.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 3'200.– für eine Haushälterin mit der Begründung, der Kläger habe nicht bestritten, dass während des Zusammenlebens Kosten von Fr. 3'000.– zuzüglich Sozialabgaben für eine Haushälterin mit 80 %-Pensum angefallen seien (act. 460 S. 98, 102 f.). 3.3.2. Der Kläger bringt diesbezüglich vor, die Annahme der Vorinstanz, dass die Beklagte in Fortführung des ehelichen Standards eine Haushälterin mit einem 80 %-Pensum benötige, sei im Rahmen des heute massgeblichen nachehelichen Bedarfs nicht mehr richtig. Bei einem Arbeitspensum von 50-60 % blieben der Beklagten 40-50 % übrig, um C._____ zu betreuen und den Haushalt zu führen, was ihr auf der Basis eines hohen Lebensstandards durchaus zuzumuten sei (act. 458 S. 44 f.). Im Berufungsverfahren erachtet der Kläger Kosten von Fr. 2'100.– monatlich als ausreichend (act. 458 S. 45). Die Beklagte ihrerseits beruft sich auf den gemeinsam gelebten Standard und führt aus, sie habe substantiiert dargelegt
- 56 - und bewiesen, dass dafür Kosten von monatlich Fr. 3'200.– anfallen würden. Der Kläger habe es jedoch im Rahmen der Berufung unterlassen, substantiiert vorzutragen, weshalb er lediglich Fr. 2'100.– anerkenne bzw. wie sich diese Summe zusammensetze (act. 473 Rz. 100). 3.3.3. Der Standpunkt der Beklagten, der Kläger begründe nicht, wie er auf den Betrag von Fr. 2'100.– komme, trifft so nicht zu. So machte der Kläger geltend, der Beklagten stünde ein Pensum von 40-50 % zur Verfügung, um sich um den Haushalt zu kümmern (act. 458 S. 44). Ausgehend von den von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von Fr. 3'200.– bei einem Pensum von 80 % entspricht der vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 2'100.– einem Pensum von rund 50 %. 3.3.4. Dass sich der gebührende Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard orientiert, bedeutet nicht, dass zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen nicht angemessen zu berücksichtigen sind. Der Kläger kritisiert zu Recht, dass die während des ehelichen Zusammenlebens unbestrittenermassen angefallenen Kosten für eine Haushälterin unter anderen Umständen angefallen sind, nämlich als beide Parteien zu 100 % (und mehr) arbeitstätig waren. Die Vorinstanz wies in ihrer Begründung auf die Ausführungen des Klägers in der Replik hin (act. 460 S. 102 mit Hinweis auf act. 74 S. 89 f.). Dort machte der Kläger geltend, die Beklagte halte das gleiche Betreuungssetting aufrecht wie in der Zeit, als beide Parteien voll arbeitstätig gewesen seien. Solange die Beklagte Hausfrau und Mutter sei, sei höchstens ein Drittel-Einsatz im Betrag von Fr. 1'200.– pro Monat gerechtfertigt. Er erwähnte dabei ausdrücklich, bei einer 50 %-Erwerbstätigkeit der Beklagten könnten auch höhere Beträge gerechtfertigt sein (act. 74 S. 89 f.). 3.3.5. Da sich die Verhältnisse seit dem ehelichen Zusammenleben infolge des Wegfalls bzw. Reduktion der Erwerbstätigkeit der Beklagten sowie der Betreuung von C._____ weitgehend verändert haben, ist der während der vollen Erwerbstätigkeit der Parteien gelebte Standard in Anwendung der Untersuchungsmaxime auf die neuen Verhältnisse anzupassen. Zweifellos hat die Beklagte weiterhin Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Wie nachfolgend zu zeigen
- 57 - sein wird, hat C._____ – entgegen der Auffassung des Klägers – auch Anspruch auf eine Fremdbetreuung während der Erwerbstätigkeit der Beklagten (vgl. nachfolgend IV. 3.14). Angesichts des Arbeitspensums von 60 % (vgl. nachfolgend E. IV. 4.2.1), dem Betreuungsanteil der Beklagten von rund 70 % und dem Alter von C._____ erscheint es sinnvoll, dass Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit durch eine Person erbracht werden, zumal dies der Kläger im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung so vorbringt und die Beklagte keine konkreten Einwände gegen die Umsetzung einer solchen Betreuung äussert (act. 458 S. 31, act. 473 Rz. 63). Auch mit Blick auf das Kindeswohl ist es angezeigt, eine Haushaltshilfe zu suchen, die C._____ nach der Schule empfangen und sich um sie kümmern kann. Gleichzeitig wird dadurch die Flexibilität der Beklagten bei ihrer Erwerbstätigkeit erhöht. Der Lohn für eine Nanny, die gleichzeitig den Haushalt macht, orientiert sich zweifellos am höheren Lohnniveau für Nannys. Die Vorinstanz ging von einem Bruttolohn für eine Nanny von Fr. 4'500.– (bei einem 100 % Pensum) aus (act. 460 S. 120). Der Kläger wehrt sich in der Berufung zwar gegen die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten an sich, gegen die Höhe des von der Vorinstanz angerechneten Bruttolohns wendet er indessen nichts Konkretes ein (act. 458 S. 28 ff.). Somit sind auf dieser Basis bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ entsprechende Kosten je zur Hälfte im Bedarf der Beklagten und im Barbedarf von C._____ zu berücksichtigen. Auf das Pensum der Kinderfrau und Haushaltshilfe ist im Einzelnen unter Erwägung IV. 3.14 einzugehen. 3.4. Kinderhütedienst 3.4.1. Die Vorinstanz gab mit Bezug auf die Kosten für Babysitter zunächst die Darstellung der Beklagten in der Klageantwort wieder, wonach sie ab und zu auf einen Babysitter angewiesen sei und ihr dabei Fr. 750.– anfallen würden (act. 31 S. 96). Zudem verwies die Vorinstanz auf die Aussagen der Beklagten in der persönlichen Befragung zu den Kinderbelangen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018, wonach sie einmal pro Woche abends weg- gehe und auch manchmal etwas erledigen müsse und sich dabei nicht um C._____ kümmern könne (Prot. Vi S. 249). Gestützt auf die von der Beklagten
- 58 - eingereichten Belege für die Zeit zwischen dem 11. Januar bis 28. Juni 2012 erachtete die Vorinstanz Kosten in der Höhe von rund Fr. 650.– für ausgewiesen (act. 460 S. 103). 3.4.2. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe bei der Position Kinderhütedienst auf Kostenbelege für die Zeit von Januar bis Juni 2012 abgestellt, aus einer Zeit, als C._____ als Kleinkind noch auf einen Babysitter angewiesen gewesen sei. Die einzelnen Bedarfspositionen seien auf der Grundlage des ehelichen Standards in Nachachtung der heutigen Gegebenheiten zu aktualisieren. C._____ sei nun bald 9-jährig und kein Baby mehr, weshalb die besagten Rechnungen für den Kinderhütedienst in der heutigen Zeit offensichtlich nicht aussagekräftig bzw. beweiskräftig seien (act. 458 S. 35). 3.4.3. Die Beklagte macht geltend, die Kosten für den Kinderhütedienst seien ausgewiesen, zudem habe die Vorinstanz auf einen Zeitpunkt abgestellt, als sie nicht mehr voll erwerbstätig gewesen sei. Dass ein noch nicht 9-jähriges Kind eine Betreuung brauche und abends nicht alleine sein könne, sei offenkundig und werde auch vom Kläger nicht bestritten. Die Bestreitung des Klägers falle unsubstantiiert und pauschal aus und könne nicht als rechtsgenügende Bestreitung angesehen werden, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten für den Kinderhütedienst als anerkannt zu gelten hätten (act. 473 Rz. 74, 101). 3.4.4. Die Vorinstanz stellte wie erwähnt für die Höhe der Babysitter-Kosten von Fr. 650.– auf Belege der Beklagten aus dem Jahr 2012 ab. Substantiierte Behauptungen der Beklagten zur Höhe der Kosten bzw. zu deren Aufschlüsselung lagen der Vorinstanz nicht vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die klägerische Bestreitung, mit Belegen aus dem Jahr 2012 könnten die Kosten für den Kinderhütedienst für die heute 9-jährige C._____ nicht nachgewiesen werden, als genügend substantiiert. Dass ein 9-jähriges Kind nicht mehr in gleichem Masse auf einen Babysitter angewiesen ist wie ein wenige Monate altes Baby, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Kläger weist damit sinngemäss auf die Problematik hin, wonach bei Neugeborenen und kleinen Kindern mit der einstufig-konkreten Berechnungsmethode auf einen Standard
- 59 - abgestellt wird, der nur über relativ kurze Zeit tatsächlich gelebt wurde. In Anwendung der Untersuchungsmaxime drängt sich deshalb ein Blick auf die aktuellen Verhältnisse auf. Diesbezüglich gab die Beklagte anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 zu Protokoll, wenn man einmal in der Woche einen Abend weggehe, könne man ein sechsjähriges Kind nicht unbetreut lassen. Sie gehe etwa einen Abend pro Woche aus, und vielleicht einmal, wenn sonst etwas sei. Auch dann, wenn sie nebenher etwas erledige, bei dem sie sich nicht um C._____ kümmern könne (Prot. Vi S. 249). Neben den Aussagen der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass C._____ im Unterschied zum Jahr 2012 nunmehr tagsüber die Schule besucht und die Betreuung durch den Kläger zwischenzeitlich ausgeweitet wurde. So hält sich C._____ jeden Dienstag, ab Schulbeginn bis 19.30 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, ab Schulbeginn, bis Montag, Schulbeginn, beim Kläger auf. Ausserdem ist gestützt auf die unbestrittenen Angaben des Klägers (act. 458 S. 31, act. 473 Rz. 58 ff.) davon auszugehen, dass C._____ gut integriert ist und wie jedes andere 9-jährige Kind hin und wieder Zeit bei Freunden verbringt. In Würdigung dieser Umstände ist anzunehmen, dass sich die effektiven Betreuungszeiten der Beklagten und entsprechend der Bedarf an einer Babysitter-Betreuung seit dem Jahr 2012 erheblich reduziert haben. Unter diesen Umständen wäre es die Aufgabe der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, inwieweit C._____ aktuell tatsächlich noch durch einen Babysitter betreut wird. Ihre diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung fielen so vage aus, dass sich daraus nicht ableiten lässt, wie häufig sie unter den veränderten Umständen noch auf einen Babysitter angewiesen ist. Mangels konkreter Angaben ist durchaus denkbar, dass aufgrund von C._____s Schulzeiten, der Betreuung durch den Kläger und der Fremdbetreuung durch eine Nanny (während den durch die Erwerbstätigkeit bedingten Abwesenheiten der Beklagten) kein Bedarf an einer Betreuung durch einen Babysitter mehr besteht. Gerade die Betreuung durch eine Nanny, die gleichzeitig Haushaltsarbeiten erledigt (dazu im Einzelnen nachfolgend E. IV. 3.14), können auch weitergehende, kürzere Abwesenheiten der Beklagten aufgefangen werden. In
- 60 - Würdigung dieser Umstände sind im Bedarf von C._____ keine Kosten für Kinderhütedienst mehr zu berücksichtigen. 3.5. Gesundheitskosten 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für die Krankenkassenprämien Fr. 645.70, für Selbstbehalt Fr. 60.–, für Zahnarzt und DH Fr. 30.–, für Optiker/Brille Fr. 152.– und für diverse Therapien Fr. 300.– an (act. 460 S. 98, 104 ff.). Der Kläger rügt in der Berufung, für eine gesunde Frau lägen monatliche Gesundheitskosten (inkl. Therapien) in der Höhe von Fr. 550.– pro Monat an der oberen Grenze (act. 458 S. 45). Den pauschalen Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Positionen er um wie viel und weshalb für übersetzt hält. Insbesondere bleibt unklar, ob er auch die Höhe der Krankenkassenprämien kritisiert. Da sich die übrigen Gesundheitskosten (ohne Krankenkassenprämien) auf insgesamt Fr. 542.– belaufen und den vom Kläger anerkannten Betrag somit nicht übersteigen, ist zu vermuten, dass ihn auch die Höhe der Krankenkassenprämien stört. Mangels einer nachvollziehbaren, substantiierten Begründung ist auf die Kritik des Klägers jedoch nicht weiter einzugehen. 3.5.2. Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung neu Zahnarztkosten für C._____ in der Höhe von Fr. 340.– pro Monat geltend. Zur Begründung führt sie an, in der persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung habe sie ausgeführt, die Zahnarztkosten für C._____ seien noch nicht abschätzbar, da sich C._____ gerade im Zahnwechsel befinde. In der – von der Vorinstanz nicht eingeräumten – Stellungnahme zum Beweisergebnis hätte sie Zahnarztkosten geltend machen wollen. Dass für Kinder Kosten für den Zahnarzt bzw. für die Zahnkorrektur anfallen, sei notorisch. Ausgehend von den in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle genannten Beträgen von Fr. 50.– (bis zum 12. Lebensjahr) bzw. Fr. 185.– (ab dem 13. Lebensjahr) sei angesichts der ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse der Parteien zusätzlich zu dem von der Vorinstanz angerechneten Betrag von Fr. 30.– ein solcher von Fr. 340.– zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 76). Der Kläger stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Ausführungen der Beklagten seien verspätet. Auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime könne es nicht angehen, dass eine Partei im
- 61 - erstinstanzlichen Verfahren weder in den Rechtsschriften noch in den Parteibefragungen Ausführungen mache und erst im Berufungsverfahren mit konkreten Angaben aufwarte. Die neu geltend gemachten Kosten würden zudem bestritten (act. 488 S. 40 f.). 3.5.3. Wie erwähnt räumte die Vorinstanz den Parteien keine Gelegenheit für Schlussvorträge ein und verletzte dadurch ihr rechtliches Gehör (vgl. oben E. II. 5.4). Darüber hinaus kann im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime wesentlichen Sachverhalten von Amtes wegen nachgegangen werden. Folglich ist auf die im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Behauptungen der Beklagten zu den Zahnarztkosten einzugehen. Allerdings entbindet die Untersuchungsmaxime die Beklagte nicht davon, die Kosten konkret zu beziffern und zu belegen. Dass die entsprechenden Kosten – wie die Beklagte geltend macht – anlässlich der persönlichen Befragung im Juli 2018 nicht abschätzbar waren, weil sich C._____ gerade im Zahnwechsel befand (Prot. Vi S. 249), erklärt nicht, weshalb sie nun, über zwei Jahre später, die Zahnarztkosten nicht konkret beziffert und keinerlei Belege dafür einreicht. Auch wenn notorisch ist, dass Kinder zahnärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen, so ist die Höhe der entsprechenden Kosten keineswegs notorisch. Ob Kosten entstehen und, falls ja, in welcher Höhe, hängt einerseits von der entsprechenden Disposition des Kindes ab und andererseits davon, ob die jährliche Kontrolle und allfällige Behandlungen durch die Schulzahnklinik erfolgen und/oder ob kieferorthopädische Massnahmen indiziert sind. Insbesondere letztere können sehr kostenintensiv sein, werden aber – bei entsprechender Versicherungsdeckung durch eine Zusatzversicherung – zum überwiegenden Teil durch Versicherungsleistungen gedeckt. Den Versicherungspolicen aus dem Jahr 2015 lässt sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende Zusatzversicherung für C._____ abgeschlossen wurde (act. 32/43-46); allerdings ist auch ein späterer Abschluss – meistens unter Beibringung eines Attests – durchaus möglich. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann im Rahmen der einstufig- konkreten Methode nicht auf einen abstrakten Betrag abgestellt werden. Ohnehin kann der Argumentation der Beklagten, angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sei insgesamt der doppelte Ansatz der Kinderkosten-Tabelle zu
- 62 - veranschlagen, nicht gefolgt werden. Die notwendigen Zahnarztkosten richten sich nicht nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Auch wenn Zahnarztkosten grundsätzlich im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen wären, fehlen vorliegend konkrete Angaben und Belege hierzu, weshalb der geltend gemachte Betrag von Fr. 340.– nicht im Bedarf von C._____ anzurechnen ist. Entsprechend sind im Bedarf von C._____ Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 140.60 und ein Selbstbehalt von Fr. 30.– anzurechnen. 3.5.4. Die Parteien sind sich ausserdem einig, dass ab dem 1. November 2023 im Bedarf von C._____ ein Betrag von insgesamt Fr. 280.– für Gesundheitskosten zu berücksichtigen ist (act. 458 S. 45, act. 476 Rz. 7). Entsprechend dem Antrag der Beklagten sind die höheren Gesundheitskosten ab 1. September 2024 (Phase 2) im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 71, vgl. nachstehend E. IV. 3.17). 3.6. Steuerberatung 3.6.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger Kosten für die Steuerberatung in der Höhe von Fr. 315.– anerkannt habe. Sie verwies auf die Ausführungen des Klägers in der Replik und in der Stellungnahme zur Duplik (act. 74 S. 92, act. 158 S. 30). Der Kläger hatte in der Replik ausgeführt, er anerkenne im Sinne der Erwägungen im Eheschutzentscheid den Betrag von Fr. 315.–; in der Stellungnahme zur Duplik verwies er auf diese Ausführungen. In der Berufung macht der Kläger nun geltend, er habe anlässlich der Verhandlung vom 12. Juni 2019 im Detail dargelegt, dass die Beklagte keinen Steuerberater mehr brauche (act. 458 S. 46). 3.6.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, kann der Kläger aus den Ausführungen anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 – Kinderbelange ausgenommen – nichts für das Hauptverfahren ableiten. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. IV. 2.1.2 und 2.3.4) verwiesen werden. Folglich durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Kläger die Ausgaben im Betrag von Fr. 315.– anerkannt hatte. Wenn die Vorinstanz ausführt, die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers anlässlich
- 63 - der Hauptverhandlung (act. 306 S. 55) seien unbegründet geblieben, so hat sie wohl übersehen, dass die dortigen Behauptungen des Klägers nach Aktenschluss erfolgt sind und daher – unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO – nicht zu berücksichtigen waren. Der Kläger macht auch im Berufungsverfahren nicht geltend, dass und weshalb seine neuen Behauptungen von der Vorinstanz nach Art. 229 ZPO oder von der Berufungsinstanz nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen wären. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung ist folglich unbegründet. 3.7. Mobilität 3.7.1. Die Vorinstanz berücksichtigte Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 700.– im Bedarf der Beklagten und Fr. 79.– im Bedarf von C._____ (act. 460 S. 98, 107 ff.). Mit Bezug auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 2'865.– hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe nicht behauptet, dass ihr der Audi S4 während der Ehe zur Verfügung gestanden sei. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ersatz im Sinne von Leasingkosten, jedoch darauf, dass ihr die Kosten für Versicherung, Strassenverkehrsabgabe, Unterhalt und Benzin angerechnet würden. Dafür werde ein Betrag von Fr. 300.– anerkannt, im darüber hinaus gehenden Betrag habe die Beklagte den Nachweis nicht erbringen können. Diesen Betrag erhöhte die Vorinstanz auf Fr. 450.– pro Monat mit der Begründung, aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beklagten sei von einem leicht erhöhten Gebrauch auszugehen. Für den Unterhalt des der Beklagten vom Kläger geschenkten Porsches 911, Jahrgang 1972, rechnete die Vorinstanz der Beklagten einen Betrag von Fr. 200.– pro Monat an. Für Taxifahrten berücksichtigte die Vorinstanz zudem einen Betrag von Fr. 50.– monatlich, so dass ein Gesamtbetrag von Fr. 700.– resultierte. 3.7.2. Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung geltend, aus ihrer Aussage, dass ihr seit der Trennung der Audi S4 zur Verfügung gestanden sei, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies während der Ehe nicht der Fall gewesen sei. Sie habe in der Klageantwort ausgeführt, dass ihr auch vor und während der ganzen Dauer der Ehe mehrere Autos zur Verfügung gestanden
- 64 - seien. Sie besitze mehrere eigene Fahrzeuge, allesamt Oldtimer. Es sei notorisch, dass Oldtimer weder als Alltags- noch als Familienfahrzeuge dienten. Kindersitze liessen sich in Oldtimern nicht korrekt befestigen. Aus der Aussage, dass ihr mehrere Autos zur Verfügung gestanden seien, erschliesse sich daher, dass ihr zumindest auch ein kindertaugliches Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei. Die vorinstanzliche Erwägung grenze an überspitzten Formalismus. Dass es sich beim alltags- und kindertauglichen Fahrzeug um den Audi S4 gehandelt habe, ergebe sich aus dem Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014. Der Audi S4 sei also das von ihr benutzte Auto gewesen. Dieses Auto sei während des Zusammenlebens das Familienauto gewesen, das von ihr im Hinblick auf den Nachwuchs ausgesucht worden sei. Da die Benutzung des Audi auch vor der Trennung nachgewiesen sei, seien ihr Leasingkosten in der Höhe von Fr. 1'380.– monatlich im Bedarf zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 78-82 mit Hinweis auf act. 31 Rz. 321). Die Beklagte reichte mit der Anschlussberufung verschiedene Urkunden zum Nachweis ihrer Behauptungen ein (act. 477/16-29). Der Kläger macht geltend, die Ausführungen der Beklagten und die von ihr eingereichten Unterlagen seien neu und daher im Berufungsverfahren unzulässig. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, dass ihr der Audi S4 zur Verfügung gestanden sei. Sie könne diese Behauptung nicht neu im Berufungsverfahren anbringen (act. 488 S. 43). 3.7.3. Entgegen der Darstellung der Beklagten können die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als überspitzter Formalismus abgetan werden. Die Darstellung der Beklagten in der Replik, ihr sei seit der Trennung ein Audi S4 zur Verfügung gestanden (act. 31 Rz. 324), kann gerade nicht so verstanden werden, dass sie dieses Fahrzeug schon vorher, während des ehelichen Zusammenlebens, benutzte. Auf die von ihr im Berufungsverfahren hierzu eingereichten Urkunden kann nicht abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln würde. Gleiches gilt für die Erklärung der Beklagten in der Anschlussberufung, wie ihre in der Replik vorgetragene Behauptung, ihr seien vor und während der Ehe mehrere Autos zur Verfügung gestanden, zu verstehen wäre: Diese Präzisierung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen erfolgt im
- 65 - Berufungsverfahren zu spät. Insbesondere ihre Begründung, alle Fahrzeuge, die sie besitze, seien Oldtimer, ist neu. In der Replik hatte sie zwar ausgeführt, sie habe vier Oldtimer (act. 31 Rz. 329). Dass damit aber alle Fahrzeuge gemeint waren, die sie unter dem Begriff "mehrere Autos" (act. 31 Rz. 322) erwähnt hatte, wird aus ihren Ausführungen in der Replik nicht klar. Selbst wenn die Beklagte behauptet hätte, dass sie nur über Oldtimer-Fahrzeuge verfüge, hätte daraus nicht abgeleitet werden können, dass sich keines davon als Alltags- oder Familienfahrzeug eignet. Jedenfalls kann dergleichen nicht als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Mangels detaillierter, substantiierter Angaben der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beantragten Leasingkosten in Höhe von Fr. 1'380.– pro Monat im Bedarf der Beklagten nicht berücksichtigt hat. 3.7.4. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz auf Fr. 700.– und Fr. 79.– veranschlagten Kosten vom Kläger in der Berufung anerkannt (act. 458 S. 47), weshalb es bei der vorinstanzlichen Festsetzung der Mobilitätskosten bleibt. 3.8. Kultur 3.8.1. Die Vorinstanz führte zu den Kulturausgaben zunächst aus, die geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 350.– würden vom Kläger im Umfang von Fr. 304.50 anerkannt. Gestützt auf die Aussagen der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung ging die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 60.– monatlich für Kino und Theater aus und rechnete der Beklagten den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 347.– an, wobei sie einen Drittel der Kosten im Bedarf von C._____ berücksichtigte (act. 460 S. 98, 109 f.). 3.8.2. Der Kläger macht geltend, er habe bereits in seiner Replik ausgeführt, dass die Beklagte keine Opernliebhaberin sei. Schon während der Ehe habe sie zu seinem Leidwesen die Opernvorstellungen vorzeitig nach dem ersten Akt verlassen, soweit sie überhaupt in solche gegangen sei. Ein Prestigeüberlegungen dienendes Jahresabonnement der Luxusklasse für die Oper im Betrag von Fr. 2'900.– habe in ihrem aktuellen Bedarf deshalb nichts mehr zu suchen. Die Kosten für Kultur seien deshalb auf Fr. 105.– pro Monat zu
- 66 - reduzieren (act. 458 S. 47). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers und macht geltend, als vielseitig interessierte Frau wisse sie eine Opernvorstellung zu schätzen und würde keineswegs grundlos die Vorstellung vorzeitig verlassen. Der Kläger selbst habe in der Replik den Betrag von Fr. 304.50 für Kulturkosten anerkannt (act. 473 Rz. 110 mit Verweis auf act. 74 S. 93 und act. 158 S. 30). Hierzu führt der Kläger aus, die Beklagte habe nie behauptet, dass sie aktuell ein Opernhausabonnement nutze und Vorstellungen besuche. Ein Abonnement, das nicht genutzt werde, habe im massgeblichen Bedarf nichts zu suchen (act. 488 S. 43 f.). 3.8.3. Der von der Beklagten geltend gemachte Betrag für Kultur von Fr. 347.– (bzw. gerundet Fr. 350.–) setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 45.– für diverse Mitgliedschaften, Fr. 242.– für die Oper, Fr. 10.– fürs Kino und Fr. 50.– für Konzerte (act. 31 Rz. 342). Der Kläger anerkannte in der Replik den Betrag von Fr. 304.50, wobei er bezüglich dessen Zusammensetzung auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 verwies (act. 71 S. 93). Im besagten Entscheid wurden der Beklagten unter der Bedarfsposition Kultur Fr. 45.– für diverse Mitgliedschaften, Fr. 242.– für die Oper, Fr. 5.– für Kinobesuche und Fr. 12.50 für Konzerte angerechnet. Wenn der Kläger nun die Opern-Ausgaben im Betrag von Fr. 242.– pro Monat nicht mehr berücksichtigt haben will, so weicht er von seiner in der Replik vertretenen Auffassung ab. Sein neuer Standpunkt erfolgt im Berufungsverfahren jedoch verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.. 3.8.4. Der Kläger rechnet im Bedarf von C._____ keine Kulturausgaben an (act. 458 S. 42). Da er hierfür aber keinerlei Begründung anführt (act. 458 S. 47), bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz und bei einem Betrag von Fr. 232.– im Bedarf der Beklagten und von Fr. 115.– im Bedarf von C._____ (act. 460 S. 98). 3.9. Haushalt (Positionen 11 bis 17) 3.9.1. Mit Bezug auf die Position Getränke/Wein/Champagner/Öle (Position 11.1) ging die Vorinstanz von dem vom Kläger in der Replik insgesamt anerkannten Betrag von Fr. 300.– aus und berücksichtige einen Drittel davon im Bedarf von
- 67 - C._____ (act. 460 S. 98, 110 f.; act. 74 S. 93 ff.). Betreffend die Ausgaben für Lebensmittel (Position 11.2) stellte die Vorinstanz auf die eingereichten Belege der Beklagten ab und kam auf einen ausgewiesenen Betrag von Fr. 730.–, den sie im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 480.–) im Bedarf der Beklagten und einem Drittel (Fr. 250.–) im Bedarf von C._____ berücksichtigte (act. 460 S. 98, 111). Ausserdem rechnete die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten Fr. 25.– für Kehrichtgebühren (Position 11.3) und Fr. 60.– für Cheminéeholz (Position 11.4) an. Betreffend die Ausgaben für Drogerie/Apotheke/Toilettenartikel/Parfümerie (Positionen 12 und 13) stellte die Vorinstanz auf den vom Kläger in der Replik anerkannten Pauschalbetrag von Fr. 517.– pro Monat ab und rechnete einen Drittel davon, nämlich Fr. 175.–, in C._____s Bedarf an (act. 460 S. 98, 112; act. 74 S. 93 ff.). Zudem wurden für Blumen (Position 14) Fr. 200.–, für Papeterie (Position 15) Fr. 120.– und für Fotos Ladekarten (Position 17) Fr. 37.50 pro Monat berücksichtigt (act. 460 S. 98 f., 113). Unter Position 16, div. Haushalt, wurden der Beklagten unter Verweis auf Position 18, Anschaffungen Haushalt, keine Kosten angerechnet (act. 460 S. 98). 3.9.2. Der Kläger macht in der Berufung mit Bezug auf die Positionen 11 bis 17 geltend, der Bedarf sei heute definitiv nicht mehr derselbe wie im Jahr 2012, da die hohen Ausgaben für Babynahrung und Babyprodukte angesichts des Alters von C._____ entfielen. Da die Beklagte ihren aktuellen Bedarf nicht angebe, sei auf die neusten statistischen Angaben zu den schweizerischen Haushalten abzustellen; das Median-Budget des durchschnittlichen schweizerischen Haushalts für Lebensmittel und alkoholische Getränke liege bei Fr. 741.– pro Monat. Unter Berücksichtigung des gehobenen Lebensstandards und der Annahme, dass die Beklagte Produkte in Bioqualität kaufe und auf Nachhaltigkeit achte, sei der doppelte Betrag von Fr. 1'500.– angemessen (act. 458 S. 47 f.). 3.9.3. Die vorstehenden Ausführungen des Klägers beziehen sich auf die Bedarfspositionen 11-17. Damit will der Kläger eine Korrektur der Positionen Getränke/Wein/Champagner/Öle, Lebensmittel, Kehrrichtgebühren, Cheminéeholz, Drogerie/Apotheke/Toilettenartikel/Parfümerie, Blumen, Papeterie, Diverses Haushalt und Fotos Ladekarten erreichen. Er nimmt in seiner
- 68 - Begründung mit dem Hinweis auf Babynahrung und Babyprodukte sinngemäss jedoch lediglich auf die Positionen Getränke/Wein/Champagner/Öle im Gesamtbetrag von Fr. 300.–, Lebensmittel im Betrag von Fr. 730.– und Drogerie/Apotheke/Toilettenartikel/Parfümerie im Betrag von Fr. 517.– Bezug. Zudem erklärt er nicht, weshalb er sich nicht mehr auf seiner im Rahmen der Replik erfolgten Anerkennung im Umfang von Fr. 2'200.– behaften lässt. C._____ war im Zeitpunkt der Einreichung der Replik Anfang 2016 gut 4 Jahre alt und bedurfte damit bereits damals keiner Babynahrung und Babyprodukte mehr. Damit erfüllen die Ausführungen des Klägers weder die Anforderungen an eine Berufungsbegründung noch handelt es sich mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO um zulässige, neue Behauptungen. Darüber hinaus liegt kein wesentlicher Sachverhalt mit Bezug auf C._____ vor, der nach der Praxis von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Folglich ist auf die Darstellung des Klägers in diesem Punkt nicht weiter einzugehen. 3.9.4. Die Beklagte beantragt ihrerseits eine Erhöhung der Position Getränke/ Wein/Champagner/Öle mit der Begründung, sie habe in der Klageantwort die Bedarfspositionen "Getränke" und "Wein/Champagner/Öle" je separat mit Fr. 300.– beziffert und substantiiert und, soweit es ihr möglich gewesen sei, belegt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und die beiden Positionen unbegründet in einer Position zusammengefasst. Aus dem Entscheid sei zudem nicht ersichtlich, ob sich die Anerkennung durch den Kläger im Umfang von Fr. 300.– aus dem Hinweis in der Replik, sämtliche Haushaltspositionen seien im Eheschutzentscheid auf Fr. 2'200.– bemessen worden, ergebe. Der Kläger habe es in der Replik unterlassen, sich substantiiert zu den einzelnen Positionen zu äussern und pauschal, unter Hinweis auf den Eheschutzentscheid, alles bestritten. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sodann pauschal und begründungslos Fr. 3'000.– anerkannt. Der Kläger wäre jedoch gehalten gewesen, sich substantiiert zu jeder Bedarfsposition zu äussern. Sie habe ihrerseits Belege eingereicht, welche zeigten, dass Mineralwasser geliefert worden sei. Aus den Belegen (act. 32/76) ergäben sich Kosten von Fr. 225.75 für Mineralwasser und Fr. 574.– für Wein. Die während der Ehe angefallenen Kosten für Getränke, Wein etc. habe grundsätzlich der Kläger direkt
- 69 - bezahlt. Diese Belege lägen ihr nicht vor. Die Vorinstanz sei ihrem Begehren nicht gefolgt und habe auf die Edition der Unterlagen durch den Kläger verzichtet. Es habe von Anfang an zu ihren Gewohnheiten gehört, viele Gäste einzuladen und zu bewirten, natürlich auch mit Wein (act. 476 Rz. 83 ff.). Der Kläger entgegnet hierzu, die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Angaben zu ihren aktuellen Haushaltsausgaben gemacht und keinerlei Belege vorgelegt. Angaben zu den Ausgaben in den Jahren 2009 bis 2012 würden nicht genügen, da der eheliche Standard an die aktuellen Verhältnisse adaptiert werden müsse. Kosten für Babynahrung hätten beispielsweise im heutigen Zeitpunkt im Bedarf der Beklagten nichts mehr zu suchen. Im Übrigen verweist er auf die Berufungsschrift, der Vorwurf der Beklagten, er sei seiner Bestreitungsobliegenheit nicht nachgekommen gehe fehl, weil er mangels konkreter Bedarfszahlen gar nichts bestreiten könne (act. 488 S. 44). Ausserdem seien die Behauptungen der Beklagten neu und daher im Berufungsverfahren unzulässig (act. 488 S. 45). 3.9.5. Richtig ist, dass die Beklagte in der Klageantwort die Kosten für Getränke einerseits und Wein/Champagner/Öle andererseits auf je Fr. 300.– pro Monat schätzte (act. 31 Rz. 343 f.). Allerdings unterliess sie es, diese Kosten auch nur ansatzweise zu substantiieren. Die von ihr eingereichten Einzelquittungen (act. 32/76), auf die sich ihr Rechtsvertreter im Rahmen der Anschlussberufung bezieht, betreffen einen Tee-Einkauf im Betrag von Fr. 101.20 vom 27. März 2012 und zwei Rechnungen für Weinlieferungen vom 24. November 2011 und
25. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 296.– und Fr. 278.40. Diese Belege sind nicht geeignet, die unsubstantiierten und (wenn auch nur pauschal) bestrittenen Behauptungen der Beklagten zu präzisieren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die pauschalen Schätzangaben der Beklagten nicht zum Beweis verstellte und keine Belege vom Kläger edieren liess, sondern auf den vom Kläger anerkannten Betrag abstellte. Der Kläger bezog sich in der Replik auf den Eheschutzentscheid vom 1. Dezember 2014 und den dort unter der Position Haushalt berücksichtigten Betrag von Fr. 2'200.–. Im Eheschutzverfahren wurde davon ausgegangen, dass die Beklagte unter dem Titel "Haushalt" für die Positionen (1) Getränke, Weine, Champagner und Öle Fr. 300.–, (2) Lebensmittel
- 70 - Fr. 670.–, (3) Drogerieartikel, Apotheke, Babyprodukte (inkl. Windeln), Toilettenartikel, Kosmetika, Parfumerie Fr. 517.–, (4) Blumen Fr. 200.–, (5) Papeteriebedarf Fr. 118.–, (6) Fotos Fr. 37.50, (7) kleinere Anschaffungen Fr. 200.– sowie (8) Kinderkleider, Kinderbrille, Spiele Fr. 119.–, und damit einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 2'161.50 glaubhaft gemacht habe. Da der Kläger unter dem Titel Haushalt einen gerundeten Betrag von Fr. 2'200.– anerkannt hatte, wurde dieser Betrag im Bedarf der Beklagten angerechnet (Geschäfts-Nr. EE130458, act. 151 S. 50-53). Da die Eheschutzakten im Scheidungsverfahren von Amtes wegen beizuziehen waren, sich beide Parteien im Scheidungsverfahren auf gewisse, im Eheschutzverfahren geltend gemachte Beträge bezogen und mit einem Blick in den Entscheid klar war, welche Einzelpositionen unter dem Titel Haushalt enthalten waren, stellt der Verweis des Klägers in der Replik auf den Eheschutzentscheid entgegen der Auffassung der Beklagten eine genügend substantiierte Behauptung dar. Wie erwähnt geht aus dem Eheschutzentscheid ohne weiteres hervor, dass der Beklagten insgesamt für Getränke, Weine, Champagner und Öle ein Betrag von Fr. 300.– angerechnet wurde (a.a.O. S. 50 f.). Die anlässlich der Hauptverhandlung nach den Worten der Beklagten pauschale und "begründungslose" Anerkennung durch den Kläger in der Höhe von Fr. 3'000.– (act. 306 S. 55), konnte, auch wenn sie möglicherweise einem Zugeständnis des Klägers entsprochen hätte, von der Vorinstanz deshalb nicht berücksichtigt werden, weil – wie von der Beklagten bemängelt – völlig unklar blieb, welche Positionen der Kläger unter diesem Pauschalbetrag anerkannte. Der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag der Beklagten ist demnach abzuweisen. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist unter der Position Getränke/Wein/Champagner/Öle ein Betrag von Fr. 200.– im Bedarf der Beklagten und ein solcher von Fr. 100.– im Bedarf von C._____ anzurechnen. 3.9.6. Weiter macht die Beklagte in der Anschlussberufung geltend, die Vor- instanz habe neben den M._____-Rechnungen im Betrag von Fr. 550.– monatlich zusätzliche Kosten für Lebensmittel in den Monaten Januar bis Mai 2012 im Betrag von Fr. 882.– angerechnet, wobei unleserliche und undatierte Kaufquittungen nicht berücksichtigt worden seien. Bereits aus allen leserlichen
- 71 - und datierten Quittungen ergebe sich aber für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 ein Durchschnitt von Fr. 224.63 und nicht – wie von der Vorinstanz berechnet – von Fr. 180.–. Zudem beziehe sich die Unleserlichkeit der Belege meist lediglich auf das Datum und nicht auf die Beträge. Sie habe demnach weitaus höhere Kosten belegen können, die lediglich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau eruierbar gewesen seien. Aus den Quittungen selbst ergebe sich zudem, dass die belegten zusätzlichen Kosten nur sie betroffen hätten. Dafür spreche auch die Tatsache, dass C._____ damals gerade erst geboren sei. Offenkundig sei für C._____ aufgrund ihres Alters heute ein höherer Betrag zu bemessen. Trotz der Anwendung der individuell konkreten Methode sei eine Pauschalisierung nötig, da der Bedarf von C._____ betreffend Lebensmittel im Hauptverfahren aufgrund ihres jungen Alters noch sehr gering gewesen sei und deshalb nicht detailliert habe belegt werden können. Angesichts der finanziellen Verhältnisse sei vom doppelten Betrag gemäss Kinderkosten-Tabelle und damit von Fr. 700.– auszugehen. Somit sei im Bedarf für Lebensmittelkosten ein Betrag von Fr. 775.– für sie und Fr. 500.– für C._____ zu berücksichtigen (act. 476 Rz. 88). Der Kläger bringt hierzu vor, die Beklagte anerkenne nun bei einem Thema, bei dem es ihr zum Vorteil gereichen könnte, auch, dass es auf die aktuellen Zahlen und nicht auf diejenigen der Ehejahre 2009-2012 ankomme. So sei es, aber nicht nur bei dieser Bedarfsposition, sondern auch bei allen anderen. Aber die Beklagte habe es unterlassen, ihre massgeblichen aktuellen Angaben für Lebensmittel zu substantiieren und zu belegen. Es genüge nicht, einfach auf die Kinderkostentabelle zu verweisen. Im Übrigen seien die Behauptungen neu und im Berufungsverfahren unzulässig (act. 488 S. 45 f.). 3.9.7. Die Beklagte hält lediglich pauschal fest, den leserlichen und datierten Quittungen könne ein Betrag von Fr. 224.63 statt Fr. 180.– pro Monat entnommen werden. Sie spezifiziert nicht, welche Quittungen mit welchem Datum und welchen Beträgen sie für leserlich hält, und wie sich der von ihr geltend gemachte Betrag von Fr. 224.63 zusammensetzt. Damit kann nicht nachvollzogen werden, wie sie auf den genannten Betrag kommt. Allein aufgrund der im Recht liegenden Quittungen ist dies nicht möglich (vgl. act. 32/78). Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass bei einem unleserlichen Datum auf der Quittung nicht eruierbar
- 72 - ist, wann bzw. in welchem Zeitraum die Kosten angefallen sind, und sich deshalb der monatliche Gesamtbetrag nicht ermitteln lässt. Was die Beklagte aus ihrer Feststellung, meistens sei lediglich das Datum und nicht der Betrag unleserlich, ableiten will, bleibt deshalb unklar. Aufgrund des Gesagten ist die Begründung der Beklagten in diesem Punkt zu wenig substantiiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 3.9.8. Soweit die Beklagte aufgrund des Alters von C._____ eine Erhöhung der Bedarfsposition für Lebensmittel verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Anrechnung höherer Lebensmittelkosten ist gestützt auf die Untersuchungsmaxime grundsätzlich möglich. Da der Bedarf der Beklagten und von C._____ vorliegend nach der einstufig-konkreten Methode zu berechnen ist, wären die erhöhten Kosten jedoch konkret, durch entsprechende Belege nachzuweisen. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten werden auch keine Gründe hierfür geltend gemacht, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, Belege für den erhöhten Bedarf für Lebensmittel einzureichen. Wird – wie vorliegend – der Bedarf nach der individuell-konkreten Methode berechnet und dabei bei den einzelnen Budgetposten auf die nachgewiesenen Kosten abgestellt, ist die Berücksichtigung von einzelnen Pauschalbeträgen grundsätzlich nicht sachgerecht und verfälschend. In Anwendung der Untersuchungsmaxime ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz für die Lebensmittelkosten auf die Ausgaben für M._____ im Mai 2012 und auf weitere Ausgaben während der Monate Januar bis Mai 2012 abstellte. Diese Zeitperiode betrifft die Zeit kurz vor der Trennung der Parteien; der Kläger zog nach übereinstimmender Darstellung der Parteien am 1. Juni 2012 definitiv aus dem ehelichen Haushalt aus (act. 458 S. 20, act. 473 Rz. 34). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten eingereichten Belege die Lebensmittelkosten für zwei erwachsene Personen abdeckten. Weiter ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime festzuhalten, dass unter der Position Toilettenartikel und Parfümerie – vom Kläger gestützt auf den Eheschutzentscheid im Betrag von Fr. 517.– (Fr. 342.– im Bedarf der Beklagten, Fr. 175.– im Bedarf von C._____) anerkannt – Ausgaben für Babynahrung und Windeln berücksichtigt wurden und damit Positionen, die zwischenzeitlich zweifellos weggefallen sind. Schliesslich ist
- 73 - mit der ausgedehnteren Betreuung von C._____ durch den Kläger auch eine gewisse Reduktion der Lebensmittelausgaben im Bedarf von C._____ verbunden. In Würdigung all dieser Umstände drängt sich bezüglich der Position Lebensmittel im Bedarf von C._____ keine Korrektur auf. Darüber hinaus würde es am Nachweis der konkreten Kosten fehlen, weshalb es bei den Beträgen von Fr. 480.– im Bedarf der Beklagten und Fr. 250.– im Bedarf C._____s zu bleiben hat. 3.10. Bekleidung/Accessoires/Schuhe 3.10.1. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, obwohl die Vorinstanz die vorgelegten Belege kritisch betrachtet habe, habe sie der Beklagten unter diesem Titel Fr. 2'084.– pro Monat für sich und C._____ zugestanden. Dabei sei fraglich, ob die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht rechtsgenügend nachgekommen sei. Viel entscheidender sei aber, dass die Beklagte keine aktuellen Belege für diese Bedarfsposition eingereicht habe, weshalb die Median-Ausgaben von monatlich Fr. 202.– als Anhaltspunkt genommen werden müssten. Mit dem fünffachen Betrag von Fr. 1'000.– könne sich die Beklagte jederzeit elegante Kleider, schöne Schuhe und attraktive Accessoires für sich und C._____ leisten (act. 458 S. 48). 3.10.2. Wie bereits mehrfach erwähnt, ging die Vorinstanz bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs zu Recht vom ehelichen Lebensstandard aus (vgl. oben E. IV. 2.3). Diesbezügliche, substantiierte Bestreitungen hätte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Die neuen Behauptungen des Klägers im Berufungsverfahren sind mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Zudem ist gerade mit Bezug auf die Bedarfsposition Bekleidung/Accessoires/Schuhe nicht ersichtlich, weshalb vom ehelichen Lebensstandard abzuweichen und nicht auf die Belege aus den Jahren 2010 bis 2012 abzustellen sein soll. Der Kläger macht auch keinen konkreten Grund geltend. Somit sind die von der Vorinstanz angerechneten Beträge von Fr. 1'500.– für die Beklagte und Fr. 500.– für C._____ zu bestätigen. 3.11. Freizeit, diverse Interessen, Restaurantbesuche, Soziales (Positionen 21 bis 27)
- 74 - 3.11.1. Der Kläger stört sich auch bei diesen Positionen daran, dass die Vor- instanz auf die Ausgaben der Jahre 2010 bis 2012 abstellte. Ein Betrag von Fr. 240.– für Geschenke an Dritte sprenge sogar auf hohem Niveau jeden vernünftigen Rahmen, Fr. 100.– seien ausreichend. Die Kosten für Bücher und Tonträger sowie Zeitschriften – auf der Basis des Eheschutzentscheides vom 1. Dezember 2014 – seien völlig übersetzt. Da die Beklagte einer 50-60 % Erwerbstätigkeit nachgehen und für C._____ sorgen müsse, sei es sehr fraglich, ob sie noch Zeit für die Lektüre von Büchern und diversen Zeitungen habe. Weiter gebe die Beklagte mit einem Kind im Primarschulalter für Restaurantbesuche nicht einen Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat aus, da sie weder Hochpreis- Restaurants besuchten noch mehrfach pro Woche auswärts essen würden. Monatliche Kosten von Fr. 300.– seien angemessen (act. 458 S. 49 f.). 3.11.2. Die Vorinstanz hat der Beklagten die folgenden Beträge im Bedarf angerechnet: Fr. 42.– Freizeit/Diverses (Position 21), Fr. 1'000.– auswärts Essen (Fr. 650.– + Fr. 350.–, Position 22), Fr. 240.– Geschenke an Dritte (Position 23), Fr. 92.– Coiffeur (Position 24), Fr. 210.– Maniküre/Pediküre/Kosmetik (Position 25), Fr. 267.– Bücher/Tonträger (Position 26) und Fr. 130.– Zeitungen/Zeitschriften (Position 27). 3.11.3. Auch zu diesem Punkt hätte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Ausführungen vorbringen müssen. Er macht im Berufungsverfahren nicht geltend, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen reduzierten Betrag geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass sich die Lebensgewohnheiten der Beklagten nach der Geburt von C._____ geändert hätten und deshalb bei der Bedarfsposition Freizeit, diverse Interessen, Restaurantbesuche und Soziales nicht auf Belege aus der Zeit vor der Geburt C._____s abgestellt werden könne. Damit handelt es sich bei den Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren um unzulässige Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus unterlässt es der Kläger, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, und aus seinen Ausführungen wird auch nicht klar, wie sich der Gesamtbetrag von Fr. 1'100.– für die Positionen 21-27 für die Beklagte und C._____ zusammensetzen soll. Da er lediglich die Positionen auswärts Essen,
- 75 - Geschenke an Dritte, Bücher/Tonträger und Zeitungen/Zeitschriften bestreitet, wäre von folgenden Beträgen auszugehen: Fr. 42.– Freizeit/Diverses, Fr. 300.– auswärts Essen, Fr. 100.– Geschenke an Dritte, Fr. 92.– Coiffeur, Fr. 210.– Maniküre/Pediküre/Kosmetik und Fr. 0.– Bücher/Tonträger und Zeitungen/Zeitschriften, was einen Gesamtbetrag von Fr. 744.–, und nicht Fr. 1'100.– ergäbe. Demnach wäre auf die ohnehin unzulässigen Noven auch deshalb nicht einzutreten, weil die Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die von der Vorinstanz festgelegten Beträge für die Positionen von Fr. 42.– für Freizeit/Div., Fr. 650.– und Fr. 350.– für auswärts Essen, Fr. 240.– für Geschenke an Dritte, Fr. 92.– für Coiffeur, Fr. 210.– für Maniküre/Pediküre/Kosmetik, Fr. 267.– für Bücher/Tonträger und Fr. 130.– für Zeitungen/Zeitschriften zu bestätigen. 3.12. Ferien 3.12.1. Bezüglich der Bedarfsposition Ferien rügt der Kläger, der Beklagten werde aufgrund der vor der Geburt C._____s durchgeführten Luxus-Ferien, wie Fernreisen nach Namibia, auf die Malediven und auf eine Privatinsel auf den Seychellen, ein Betrag von Fr. 1'900.– pro Monat bzw. Fr. 22'800.– pro Jahr angerechnet. Dies entspreche der aktuellen Situation der Beklagten mit C._____ in keiner Weise. Mit Kindern im Alter von C._____ mache man keine solchen Luxusferien. Kinder würden es vorziehen, ihre Ferien zusammen mit Vater oder Mutter in der Schweiz oder maximal im nahen Ausland, in den Bergen oder vielleicht in Italien zu verbringen, ohne lange, die Bewegungsfreiheit einschränkende Flugreisen. Dies habe die Beklagte anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 12. Juni 2019 auch bestätigt. Unter diesem Gesichtspunkt sei es angemessen, diese Position auf Fr. 600.– pro Monat bzw. Fr. 7'200.– pro Jahr zu reduzieren. Die Beklagte habe sich in ihrer persönlichen Befragung vom 12. Juni 2019 geweigert, irgendwelchen Detailangaben zu ihren aktuellen Ferienkosten zu machen. Eine konkrete Überprüfung ihrer Ausgaben habe nicht stattfinden können, da die Vorinstanz seinem Beweisantrag betreffend Edition der aktuellen Kontoauszüge der Beklagten nicht entsprochen habe (act. 458 S. 50 f.). Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sich
- 76 - der Bedarf am gemeinsam gelebten Lebensstandard bestimme, und damit begründet, weshalb auf aktuelle Belege verzichtet werden könne. Der Kläger erkläre, dass die genannten Luxus-Reisen vor der Geburt von C._____ stattgefunden hätten, eine substantiierte Begründung fehle hingegen. Es werde bestritten, dass Luxus-Reisen nach der Geburt von C._____ aufgehört hätten. Im Übrigen unterlasse es der Kläger, die von ihm genannte Position für Ferien von Fr. 600.– substantiiert zu begründen (act. 473 Rz. 119). 3.12.2. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 und die damaligen Aussagen der Beklagten in der persönlichen Befragung für das Hauptverfahren ohne Belang sind (vgl. vorstehend E. II. 5.5). Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit den Ferienausgaben fest, die Beklagte habe (auch im Hauptverfahren) keine Ferienkosten für C._____ geltend gemacht. Dass solche anfielen, sei notorisch, aber eine Erhöhung der Kosten sei nicht angebracht, da die Beklagte angegeben habe, mit C._____ keine luxuriösen Reisen zu unternehmen (act. 460 S. 118). Somit stellte die Vorinstanz zwar auf die Ferienausgaben vor der Geburt von C._____ ab, berücksichtigte aber keine zusätzlichen Ausgaben für C._____, weil die Ferien weniger luxuriös ausfielen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht der Kläger nicht ansatzweise ein und darüber hinaus erfüllen die neuen Vorbringen die Voraussetzungen für Noven nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. Aufgrund des Gesagten sind die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen und für Ferien Fr. 1'200.– im Bedarf der Beklagten und Fr. 700.– im Bedarf von C._____ anzurechnen. 3.13. Zusatzkosten C._____/Anschaffungen/Kleider/Spiele Der Kläger berücksichtigte in der Berufung in der Bedarfsaufstellung unter der Position Zusatzkosten C._____ keine Kosten (act. 458 S. 43). Da er seinen diesbezüglichen Standpunkt jedoch nicht ansatzweise begründet (act. 458 S. 51), hat es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag von Fr. 120.– zu bleiben (act. 460 S. 99, 119).
- 77 - 3.14. Fremdbetreuung Nanny / Haushälterin mit Kinderbetreuung 3.14.1. Der Kläger beanstandet die Anrechnung der Kosten für Kinderbetreuung im Betrag von Fr. 1'800.– im Bedarf von C._____. Er führt aus, wenn die Beklagte in einem Pensum von 50-60 % in einem Homeoffice-Job tätig sei, würden keine zusätzlichen Kinderbetreuungskosten anfallen. Das Obergericht habe im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 angenommen, die Beklagte könne sich auch in einem Homeoffice-Job nicht um die Betreuung von C._____ kümmern, da sie sich vollumfänglich der beruflichen Teilzeit-Tätigkeit widmen müsse. Das stimme so nicht, da gerade die Corona-Krise die Eltern gezwungen habe, Erwerbs- und Familienarbeit im Homeoffice zu kombinieren, was sich bei sehr vielen als absolut praktikabel erwiesen habe. Die bald 9-jährige C._____ brauche nicht mehr pausenlos die Aufmerksamkeit ihrer Eltern, sondern sie könne sich auch mit sich selbst beschäftigen. Die Beklagte könne sich zur Essenszeit über Mittag so organisieren, dass sie C._____ das Mittagessen zubereiten könne. Auch wenn die Beklagte eine Teilzeitstelle annähme, die nur zum Teil oder gar nicht im Homeoffice ausgeübt werden könnte, wäre keine Kinderfrau oder Nanny notwendig. C._____ könnte das Mittagessen problemlos an einem Mittagstisch im Schulkreis einnehmen. Sie könnte aber auch jederzeit über Mittag zu ihm oder zu N._____ gehen. Nach der Nachmittagsschule blieben zwei bis drei Stunden, bis die Beklagte nach Hause komme. In dieser Zeit brauche C._____ eine erwachsene, vor Ort anwesende Ansprechperson. Das könnten er (der Kläger), N._____, C._____s Grossmutter, eine Nachbarin oder die Haushälterin sein. Jedenfalls sei eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung für C._____ völlig unverhältnismässig (act. 458 S. 29 ff.). 3.14.2. Die Beklagte hält dagegen, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Ausübung einer 50-70 % Erwerbstätigkeit ausschliesslich während der Schulzeit des Kindes oder mittels Homeoffice unrealistisch sei. Auch das Obergericht habe im Urteil vom 9. April 2020 festgehalten, dass sie (die Beklagte) die Tochter nicht betreuen könne, während sie arbeite, auch wenn sie im Homeoffice tätig sei. Der vom Kläger dargestellte Tagesablauf möge seinen Wunschvorstellungen entsprechen, entbehre jedoch jeglicher Lebenserfahrung.
- 78 - Auch wenn die Corona-Pandemie einige Eltern dazu gezwungen habe, Familienarbeit und Homeoffice zu kombinieren, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass es ihr zuzumuten sei, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu bewältigen. Unzutreffend sei, dass sich eine solche Kombination bei sehr vielen Leuten als absolut praktikabel erwiesen habe. Es werde bestritten, dass durch die Corona-Pandemie eine notorische Neugestaltung der Arbeitsprozesse und damit eine Förderung der Tendenz der Homeoffice-Jobs einhergehe. Gerade für Wiedereinsteigerinnen könne bei einer Neuanstellung nicht von zu Hause aus gearbeitet werden. Richtig sei, dass ein bald 9-jähriges Kind nicht die pausenlose Aufmerksamkeit der Eltern benötige. Dennoch sei die Kinderbetreuung zeitintensiv, ihr sei nicht Genüge getan, wenn die Tochter mit dem iPad sich selbst überlassen werde, wie dies der Kläger tue. Die Vorinstanz habe die Betreuungszeit bewusst so geregelt, dass sie (die Beklagte) die Tochter selbst betreuen könne. Das Argument, dass die Tochter den Mittagstisch an drei Tagen besuchen soll bzw. sie zum Kläger oder zu seiner geschiedenen Frau gehen könne, gehe demnach fehl. Das Obergericht habe auch festgehalten, dass es schwierig sein dürfte, eine Kinderbetreuerin zu finden, welche nur punktuell die Betreuung übernehme und sich damit abfinde, dass sie in den einzelnen Stunden während der Abwesenheit C._____s keine bezahlte Arbeit ausüben könne. Der Kläger habe nicht dargetan, inwiefern die von ihm vorgeschlagenen Personen die Randzeitenbetreuung von C._____ tatsächlich übernehmen würden. Die Vorinstanz sei richtigerweise so vorgegangen, dass die Beklagte weiterhin die Hauptbetreuung von C._____ übernehme. Mit Blick auf die Kontinuität und Stabilität der Betreuung von C._____ und damit auf das Kindeswohl dränge sich eine Fremdbetreuung durch eine Nanny und entsprechende Kosten von Fr. 1'800.– auf (act. 473 Rz. 58-64). 3.14.3. Es trifft durchaus zu, dass die Corona-Krise dazu geführt hat, dass die Erwerbstätigkeit vermehrt im Homeoffice ausgeübt wird und aktuell stark verbreitet ist. Allerdings wird sich erst in den kommenden Monaten und Jahren zeigen, ob damit eine eigentliche Trendwende eingesetzt hat, welche dauerhaft zu vermehrter Homeoffice-Arbeit führt. Auch wenn die in gewissen Branchen gemachten, positiven Erfahrungen darauf hindeuten, dass die Tätigkeit im
- 79 - Homeoffice auch nach dem Abklingen der Corona-Pandemie verbreiteter sein wird als vorher, kann im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich sein wird, mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Homeoffice wieder ins Berufsleben einzusteigen. Das Angebot an Teilzeitstellen ist ohnehin begrenzt; durch eine Beschränkung auf Homeoffice- Jobs würde der Wiedereinstieg für die Beklagte an allzu einschränkende Bedingungen geknüpft. 3.14.4. Soweit der Kläger geltend macht, C._____ könnte über Mittag am Mittagstisch betreut werden, handelt es sich um eine neue Behauptung. Der Kläger zeigt nicht auf, dass bzw. wo er diesen Standpunkt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat. Es ist denn auch aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend davon ausgingen, C._____ solle weder in einem Hort noch in einer Krippe betreut werden. Jedenfalls äusserte sich der Kläger anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 dahingehend, dass es für ihn nie eine Variante gewesen wäre, das Kind in einen Kinderhort zu geben (Prot. Vi S. 241). Der Kläger ist deshalb mit seinem im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Vorschlag nicht zu hören. 3.14.5. Richtig ist, dass eine punktuelle Betreuung C._____s morgens, mittags und abends für einzelne Stunden nur schwierig zu organisieren wäre, wobei die Abdeckung der Erwerbstätigkeit der Beklagten bedingt, dass eine Nanny längere Arbeitszeiten als die Beklagte leisten muss. Dem Kläger ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Nanny während der Schulzeiten C._____s mit der Zubereitung der Mahlzeiten nicht ausgelastet wäre. Angesichts des Alters von C._____ ist deshalb mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung sinnvollerweise durch eine Haushälterin übernommen wird. Dies würde nicht nur die Flexibilität bei der Kinderbetreuung, beispielsweise bei Krankheit oder schulfreien Tagen, erhöhen, sondern auch sinnvolle Synergien zwischen Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit und eine höhere Flexibilität für die Teilzeitarbeit der Beklagten schaffen. Die Beklagte hat keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen eine solche Lösung sprechen.
- 80 - 3.14.6. Die Vorinstanz hat im Bedarf von C._____ für Fremdbetreuung einen Betrag von Fr. 1'800.– angerechnet, basierend auf einem Pensum von 40 % (act. 460 S. 99, 119). Angesichts der ausgedehnteren Betreuung von C._____ durch den Kläger am Dienstag ist davon auszugehen, dass sich eine Fremdbetreuung an diesem Tag erübrigt. Es ist durchaus realistisch, dass die Beklagte ihre Arbeitszeiten so legt, dass sie jeweils am Dienstag arbeitet, wenn C._____ vom Kläger betreut wird. Damit sind noch zwei Arbeitstage der Beklagten durch Fremdbetreuung abzudecken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulbeginn bis Montagmittag nach der Schule nicht von der Beklagten betreut wird. Insgesamt scheint ein Pensum von 70 % für die Kombination von Kinderbetreuung und Haushaltsarbeit und damit ein Betrag von Fr. 3'150.– brutto angemessen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte auf die Beklagte und auf C._____ aufzuteilen. Die Vorinstanz hat die Ausgaben für Kinderbetreuung bis Ende Oktober 2027 im Bedarf von C._____ berücksichtigt (act. 460 S. 99). 3.15. Steuern 3.15.1. Die Vorinstanz ging von einem Barbedarf der Beklagten und C._____ von insgesamt Fr. 18'121.80 pro Monat bzw. Fr. 217'461.60 pro Jahr aus. Bei geschätzten Steuern von Fr. 5'000.– monatlich belaufe sich der Jahresbedarf auf Fr. 277'461.60. Die Beklagte habe weder behauptet, dass sie Kirchensteuern bezahle noch habe sie ihr Vermögen beziffert. Für die Beiträge an die 3. Säule, die Krankenkassenprämien sowie den Kinderabzug seien Abzüge von rund Fr. 20'000.– zu machen, was ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 260'000.– ergebe. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultierten daraus Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2020 von rund Fr. 5'400.– pro Monat. Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten für Steuern an (act. 460 S. 123). 3.15.2. Der Kläger geht bei einer reduzierten Bedarfsbasis von Steuern in Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat aus (act. 458 S. 51).
- 81 - 3.15.3. Nach Darstellung der Beklagten in der Anschlussberufung sei es zwar richtig, dass sie nicht geltend gemacht habe, sie müsse Kirchensteuern bezahlen. Ihr Vermögen habe sie aber sehr wohl beziffern lassen, zum ersten Mal in der Klageantwort mit Fr. 3 Mio. (mit Hinweis auf act. 31 Rz. 668). Die Vorinstanz habe denn auch bei den Bemessungsfaktoren ein Vermögen von Fr. 3 Mio. vermerkt. Im Jahr 2018 habe sich ihr Vermögen noch auf Fr. 626'000.– belaufen. Seither sei es noch weiter gesunken. Von einem Vermögen von Fr. 626'000.–, welches durch die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2018 belegt sei, könne bei der Berechnung der aktuellen Steuern ausgegangen werden, zumal sie sich auch auf die Kinderunterhaltsbeiträge auswirken würden, weshalb diese vom Gericht von Amtes wegen zu ermitteln seien. Die Vorinstanz habe ohne entsprechenden Hinweis in der Begründung auf Zahlen aus dem Jahr 2012 abgestellt, was falsch sei. Die Noven seien gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zuzulassen, zumal die genaue Bezifferung der Steuerbelastung in der Klageantwort explizit für nach dem Beweisverfahren vorbehalten worden sei (mit Hinweis auf act. 31 S. 129). Wie bereits aufgezeigt, hätten die Parteien nie Gelegenheit erhalten, nach dem Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Die Berechnung der Steuerbelastung unter Berücksichtigung der Iteration sei demnach ohne Weiteres zulässig. Die Steuerbelastung der Beklagten habe für jede Phase ohne Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sowie ohne resp. mit Wohnkosten im Falle eines Auszuges zu erfolgen. Dabei werde unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Vorsorgeunterhalts ein Gesamteinkommen berechnet und auf dieses wiederum die Steuern und die darauf anfallenden Steuern. Daraus ergäben sich folgende Steuerbelastungen: in Phase 1 (ab Rechtskraft bis 31. August 2024 bzw. bis Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe) ohne Wohnkosten Fr. 5'782.–, mit Wohnkosten Fr. 9'106.25; in Phase 2 (ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe) ohne Wohnkosten Fr. 5'485.–, mit Wohnkosten Fr. 8'753.75 und in Phase 3 (ab 1. November 2027) ohne Wohnkosten Fr. 3'696.–, mit Wohnkosten Fr. 6'692.80. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Steuermehrbelastungen, welche durch die Kinderunterhaltszahlungen entstehe, zu berücksichtigen, und habe dies auch nicht begründet. Lediglich in der
- 82 -
3. Phase, in der gemäss der Vorinstanz nur noch Kinderunterhalts-, jedoch keine nachehelichen Unterhaltszahlungen mehr anfallen würden, rechne die Vorinstanz einen "geschätzten Betrag" von Fr. 200.– für Nachsteuern aufgrund von Kinderunterhalt an. Die Berücksichtigung von Steuern sei jedoch lediglich in engen Verhältnissen ausgeschlossen. In den übrigen Fällen sei gemäss Bundesgericht darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibe, als es zur Deckung seines Bedarfes benötige (mit Hinweis auf BGer, 5A_926/2019 E. 4.4.3). Das Bundesgericht halte denn auch klar fest, dass der Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich nicht bindend sei. Folglich sei in den vorliegenden guten Verhältnissen die Steuerbelastung auf den Kinderunterhaltsbeiträgen von Amtes wegen zu berücksichtigen, zumal die Steuerbelastung massgebend ins Gewicht falle (act. 476 Rz. 102-117). Nach Auffassung des Klägers sind die Steuerberechnungen der Beklagten schon deshalb falsch, weil sie von falschen Bedarfszahlen ausgingen. Im Übrigen seien sie neu und daher im aktuellen Verfahrensstadium unzulässig und nicht zu hören. Die Beklagte hätte die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen (act. 488 S. 46 f.). 3.15.4. Nach dem neuen Kinderunterhaltsrecht ist im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil auszuscheiden (BGer, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Die Vorinstanz hat zwar sowohl den persönlichen Unterhalt der Beklagten als auch den Kinderunterhalt für C._____ in die Steuerberechnung miteinbezogen (act. 460 S. 123). Den so ermittelten Steuerbetrag hat sie aber nicht anteilsmässig auf die Beklagte und C._____ verteilt, sondern vollumfänglich im Bedarf der Beklagten berücksichtigt (act. 460 S. 99). Dies ist im Berufungsverfahren in Anwendung der Untersuchungsmaxime bzw. des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) zu korrigieren. Mit Bezug auf die Steuerberechnung als solche verlangt die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals eine detaillierte Steuerberechnung. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den Wohnkosten festgehalten (vgl. E. IV. 3.2.5), ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren – die Parteien hätten zum Beweisergebnis Stellung nehmen und ihre im Rahmen des Behauptungsverfahrens vorgetragenen Sachdarstellungen unter Berücksichtigung
- 83 - der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergänzen können – im Berufungsverfahren zu heilen. Es ist aber mit dem Novenrecht nicht vereinbar, im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis eine neue Argumentationslinie zu verfolgen und die im Behauptungsverfahren gemachten Ausführungen nachzubessern. Auch aus der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) bzw. aus dem Umstand, dass gleichzeitig über nachehelichen Unterhalt und Kinderunterhalt zu entscheiden ist, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren durchwegs auf einen geschätzten Steuerbetrag abstellte (vgl. auch act. 31 Rz. 403, act. 133 Rz. 334). Somit ist auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachte detaillierte Steuerberechnung nicht näher einzugehen. 3.15.5. Mit Bezug auf das der Steuerberechnung zugrunde gelegte Vermögen ist der Auffassung der Beklagten zu folgen. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich widersprüchlich, basiert doch die Unterhaltsberechnung auf einem Vermögen der Beklagten von Fr. 3. Mio., aber im Rahmen der Steuerberechnung wurde kein Vermögen berücksichtigt (act. 460 S. 123, 141). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Vermögenswert, welcher Grundlage der Unterhaltsberechnung ist, auch der Steuerberechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Beklagten geltend gemachte, seit dem Jahr 2012 eingetretene Vermögensreduktion auf Fr. 626'000.– ist durch die im Berufungsverfahren eingereichte Schlussrechnung vom 10. August 2020 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (act. 477/22) ausgewiesen. Der Kläger hat diese Ausführungen der Beklagten als unzulässige Noven bezeichnet, aber inhaltlich nicht bestritten (act. 488 S. 46 f.). Um ein echtes Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO handelt es sich beim Vermögensstand der Beklagten per Ende 2018 nicht, war ihr doch derselbe zweifellos schon damals bekannt und nicht erst seit Erhalt der Schlussrechnung vom 10. August 2020. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kommt dem Vermögen der Beklagten für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts keine Bedeutung zu, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren explizit auf die Anrechnung eines Vermögensertrages verzichtet hat (vgl. nachstehend E. IV. 4.2.3). Das Vermögen der Beklagten hat somit einzig Einfluss auf die Berechnung der Steuern. Insofern verursacht der
- 84 - Vermögensschwund eine Reduktion der im Bedarf zu berücksichtigenden Steuerkosten und kommt einem entsprechenden Zugeständnis der Beklagten gleich. Ein solches Zugeständnis ist jederzeit im Verfahren möglich, weshalb nachfolgend vom aktuellen Vermögen der Beklagten von Fr. 626'000.– auszugehen ist. 3.15.6. Bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ergibt sich ein Gesamtbedarf der Beklagten und C._____ von Fr. 15'622.–. Legt man der Steuerberechnung einen provisorischen Steuerbetrag von Fr. 4'000.– pro Monat zugrunde, beläuft sich der Gesamtbedarf auf Fr. 19'622.– pro Monat bzw. auf Fr. 235'462.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung von Steuerabzügen von rund Fr. 20'000.–, wovon sowohl die Vorinstanz (act. 460 S. 123) als auch die Beklagte in ihren detaillierten Steuerberechnungen ausgingen (vgl. act. 477/23-24), resultieren steuerbare Einkünfte von Fr. 215'462.–. Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens von Fr. 626'000.– führt dies aktuell zu Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 34'753.– und zu Bundessteuern von Fr. 14'313.–. Die Steuerbelastung von insgesamt Fr. 49'066.– ergibt einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 4'089.–, welcher verhältnismässig auf die Beklagte und C._____ aufzuteilen ist. Entsprechend ist im Bedarf der Beklagten ein Betrag von Fr. 2'944.– und im Bedarf C._____s von Fr. 1'145.– zu berücksichtigen. 3.15.7. Ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt in die I. Sekundarstufe steigt C._____s Bedarf aufgrund der erhöhten Gesundheitskosten um rund Fr. 109.40 pro Monat an. Diese geringfügige Veränderung verlangt keine Anpassung der Steuerberechnung. 3.15.8. Ab 1. November 2027 reduziert sich C._____s Bedarf um die Kinderbetreuung im Betrag von Fr. 1'575.–; hinzu kommen Kosten für eine Haushaltshilfe im Betrag von Fr. 788.– (vgl. nachstehend E. IV. 3.18). Damit ändert sich auch der Steuerbetrag in C._____s Bedarf. Gleichzeitig endet die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten (vgl. nachfolgend E. IV. 5.3.5). Folglich sind der Steuerberechnung einzig das Erwerbseinkommen der Beklagten ab 1. November 2027 (vgl. nachfolgend E. IV. 4.2.1.9 f.) und die
- 85 - Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuzüglich Kinderzulagen (inkl. eines provisorischen Steueranteils von Fr. 500.–, vgl. nachfolgend E. IV. 3.18) zugrunde zu legen. Dies führt zu Gesamteinkünften von Fr. 11'447.– pro Monat bzw. Fr. 137'364.– pro Jahr. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 117'364.– resultieren Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 13'754.– und Bundessteuern von rund Fr. 2'750.–. Die Einkünfte von C._____ machen rund 37 % der Gesamteinkünfte aus, so dass ein Steueranteil von Fr. 509.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen ist. 3.16. Bedarfsübersicht (Phase 1) Beklagte C._____
1) Wohnkosten ab Auszug (inkl. Steuern und NK) Fr. 4'800.– Fr. 2'400.–
2) Unterhalt Liegenschaft direkt bezahlt
3) Kommunikation Fr. 200.– Fr. 100.– 4.1) Haushälterin Fr. 0.– 4.2) Kinderhütedienst Fr. 0.–
5) Wäscherei/Chemische Reinigung Fr. 60.– 6.1) Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 645.70 Fr. 140.60 Selbstbehalte Fr. 60.– Fr. 30.– 6.2) Zahnarzt/DH Fr. 30.– 6.3) Optiker/Brille Fr. 152.– 6.4) Diverse Therapien Fr. 300.– 7.1) Versicherungen allg./Unfall/Vorsorge Fr. 638.– 7.2) Hausrat ab Auszug Fr. 350.–
8) Steuerberatung Fr. 315.–
9) Mobilität inkl. Taxi Fr. 700.– Fr. 79.–
10) Kultur Fr. 232.– Fr. 115.– 11.1) Getränke/Wein/Champagner/Öle Fr. 200.– Fr. 100.– 11.2) Lebensmittel Fr. 480.– Fr. 250.– 11.3) Kehrichtgebühren Fr. 25.– 11.4) Cheminéeholz Fr. 60.– 12-13) Drogerie/Apotheke/Toilettenart./Parfümerie Fr. 342.– Fr. 175.–
14) Blumen Fr. 200.–
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15) Papeterie Fr. 120.–
16) Div. Haushalt (siehe Ziff. 18)
17) Fotos Ladekarten Fr. 37.50
18) Anschaffungen Haushalt Fr. 200.–
19) Bekleidung/Accessoires/Schuhe Fr. 1'500.– Fr. 500.–
20) Schuhmacher/Schneider Fr. 84.–
21) Freizeit/Div. Fr. 42.–
22) Auswärts Essen Fr. 650.– Fr. 350.–
23) Geschenke an Dritte Fr. 240.–
24) Coiffeur Fr. 92.–
25) Maniküre/Pediküre/Kosmetik Fr. 210.–
26) Bücher/Tonträger Fr. 267.–
27) Zeitungen/Zeitschriften Fr. 130.–
28) Kurse/Weiterbildung Fr. 0.– 29-30) Anschaffungen Sportgeräte Fr. 270.– Fr. 130.–
31) Ferien Fr. 1'200.– Fr. 700.–
32) Zusatzkosten C._____ etc. Fr. 120.–
33) Nanny und Haushälterin Fr. 1'575.– Fr. 1'575.– Zwischentotal (ohne Steuern): Fr. 11'257.20 Fr. 4'364.60
34) Steuern Fr. 2'944.00 Fr. 1'145.00 Total Fr. 14'201.20 Fr. 5'509.60 Total ab Auszug aus Liegenschaft D._____-str. Fr. 19'001.20 Fr. 7'909.60 3.17. Bedarf ab 1. September 2024 Ab 1. September 2024 erhöht sich der Bedarf von C._____ um rund Fr. 110.–, da anstelle der Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 140.– und des Selbstbehaltes von Fr. 30.– Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 280.– anzurechnen sind (vgl. vorstehend E. IV. 3.5.4). C._____s Bedarf beträgt demnach ab 1. September 2024 rund Fr. 5'620.–.
- 87 - 3.18. Bedarf ab 1. November 2027 Ab 1. November 2027 reduziert sich C._____s Bedarf um die Kinderbetreuung. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass Ausgaben für eine Haushaltshilfe zum gehobenen Lebensstandard von C._____ gehören. Es scheint in Anwendung der Untersuchungsmaxime angemessen, weiterhin einen Betrag von Fr. 788.– monatlich im Bedarf von C._____ hierfür zu berücksichtigen. Der Steueranteil reduziert sich in dieser Phase infolge des Wegfalls der Kinderbetreuungskosten und beträgt ab diesem Zeitpunkt Fr. 509.– (vgl. vorstehend E. IV 3.15.8). Damit beläuft sich C._____s Bedarf ab 1. November 2027 auf rund Fr. 4'200.–. Eine explizite Regelung des Kinderunterhaltsbeitrags nach dem 18. Geburtstag von C._____ erübrigt sich, da die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung der Wohnkosten gemäss Dispositiv-Ziff. 12 lit. b über die Volljährigkeit hinaus gilt.
4. Einkommen 4.1. Leistungsfähigkeit des Klägers 4.1.1. Die Vorinstanz hat die Einkommens- und Vermögenszahlen des Klägers aus dem Jahr 2012 rekapituliert und weiter festgehalten, er habe seine grundsätzliche Leistungsfähigkeit nie in Frage gestellt. Entsprechend hielt die Vorinstanz den Kläger für leistungsfähig (act. 460 S. 90). 4.1.2. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, neu müsse berücksichtigt werden, dass seine …- und …-Unternehmung durch die Corona-Notmassnahmen des Bundesrates massiv betroffen und geschwächt werde. Für das Jahr 2020 werde ein Verlust in zweistelliger Millionenhöhe resultieren, für das Geschäftsjahr 2021 sei keine wesentliche Verbesserung zu erwarten. Zur vorsorglichen Sicherung der Liquidität habe sich die Gruppe im Umfang von 15 Mio. zusätzlich verschulden müssen. Bis diese Kredite zurückgezahlt werden könnten, dürften keine Dividendenzahlungen an ihn mehr erfolgen. Die Sperrfrist werde fünf bis acht Jahre dauern. Praktisch sein ganzes Vermögen von rund 60 Mio. sei in die G1._____-Gruppe investiert. Da mit einer längerdauernden Krise zu rechnen sei,
- 88 - werde eine erhebliche Vermögensminderung in ungewissem Ausmass eintreten. Daher könnten heute keine apodiktischen Aussagen zu seiner Leistungsfähigkeit und zu seinem Vermögen gemacht werden. Schon heute stehe fest, dass er aufgrund der Folgen der Corona-Krise grosse Mühe haben werde, die Kosten der Liegenschaft D._____-strasse … und die beantragten reduzierten Unterhaltsbeiträge mit Bezügen aus der Unternehmung zu finanzieren. Offen sei auch, wie lange er mit nun 72 Jahren seine Erwerbstätigkeit noch fortsetzen könne (act. 458 S. 26 f.). Mit der Anschlussberufungsantwort reicht der Kläger eine Liste der Bankverbindlichkeiten per 29. September 2020 ein, aus welcher sich ergebe, dass seine Unternehmungen Corona-Kredite in vielfacher Millionenhöhe hätten in Anspruch nehmen müssen (act. 488 S. 25 f., 489). 4.1.3. Die vom Kläger in der Berufungsschrift vorgetragenen Ausführungen betreffend die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf seine Leistungsfähigkeit und stellen echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO dar; sie sind folglich zuzulassen. Die Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers zu seiner reduzierten Leistungsfähigkeit (act. 473 Rz. 49 ff., act. 500 Rz. 20 ff.). Sie bemängelt zu Recht, dass die Darstellung des Klägers sehr vage ausfällt. Er unterlässt es, konkrete und substantiierte Angaben zu seiner aktuellen Leistungsfähigkeit und zu seinem Vermögen zu machen und diese Angaben zu belegen. Soweit er dies mit der zusammen mit der Anschlussberufungsantwort eingereichten Liste der Bankverbindlichkeiten nachholen will (act. 489), handelt es sich um eine verspätete Beweisofferte. Es ist kein Grund ersichtlich und der Kläger macht auch keinen geltend, weshalb es ihm nicht schon im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsschrift möglich gewesen wäre, seine Behauptungen zu belegen. Mit seiner Erklärung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte notorische Fakten bestreite (act. 488 S. 25), ist er nicht zu hören. Allerdings würde auch die verspätet eingereichte Liste der Bankverbindlichkeiten
– wenn sie denn zu berücksichtigen wäre – keine aussagekräftigen Angaben zum klägerischen Vermögen bzw. zu seiner Leistungsfähigkeit ermöglichen. Bei der Liste handelt es sich um eine Zusammenstellung der Bankverbindlichkeiten per
29. September 2020 der G1._____-Unternehmungen, welche auch im Umfeld der G1._____-Unternehmungen erstellt wurde (act. 489). Darüber hinaus liesse diese
- 89 - Aufstellung auch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Klägers oder dessen Vermögen zu. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Kläger leistungsfähig ist bzw. sein Vermögen Fr. 60 Mio. beträgt. 4.2. Einkommen der Beklagten 4.2.1. Erwerbseinkommen 4.2.1.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'835.– bei einem 50-60 %-Pensum, ab 1. November 2023 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ein solches von Fr. 6'445.– bei einem 80 %- Pensum und ab Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ ein solches von Fr. 8'060.– bei einem 100 %-Pensum an (act. 460 S. 96 f.). 4.2.1.2. Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit dem der Beklagten anrechenbaren Pensum Bezug auf das Urteil der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 und beanstandet, dass die Kammer dort zum Schluss gekommen sei, dass der Beklagten für die erste Phase bis zum Übertritt von C._____ in die I. Sekundarstufe lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten sei, anstatt wie von der Vorinstanz im Teilurteil vom 19. März 2020 angenommen 50-60 %. Bei einem hochwertigen Job, der zumindest teilweise im Homeoffice oder mit kurzem Arbeitsweg ausgeübt werden könne, und bei der Unterstützung der Haushaltsführung durch eine Haushälterin sei auch schon im Primarschulalter des Kindes ein Erwerbspensum von mehr als 50 % angezeigt. C._____ weile während drei ganzen und zwei halben Tagen in der Schule und werde jeden Dienstag und jeden zweiten Freitag sowie während fünf Wochen Ferien von ihm betreut (act. 458 S. 29). Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, gestützt auf das Urteil der Kammer vom 9. April 2020 sei ihr aktuell eine 50 %-Tätigkeit zuzumuten. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Teilurteil vom 19. März 2020 unterlassen aufzuzeigen, inwiefern ausserordentliche Umstände vorlägen, die es rechtfertigen würden, von den vom Bundesgericht vorgeschlagenen Prozentsätzen abzuweichen. Ab dem Eintritt
- 90 - C._____s in die I. Sekundarstufe – was im August 2024 und nicht im Jahr 2023 der Fall sein werde – sei ihr eine 80 % Berufstätigkeit zumutbar (act. 476 Rz. 62). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers, wonach sie in der Lage sei, einen hochwertigen Job im Homeoffice oder mit kurzem Arbeitsweg auszuüben. Zudem blende der Kläger die Zeit am Morgen, über Mittag, am Nachmittag nach Schulende bzw. an schulfreien Nachmittagen sowie bei Krankheit der Tochter oder des Lehrers vollkommen aus (act. 473 Rz. 57). 4.2.1.3. Die Vorinstanz erachtete – nach einer Übergangsfrist – ein Pensum von 50-60 % für die Beklagte als zumutbar. Tatsächlich legte die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung in der 1. Phase ein Pensum von 60% zugrunde (act. 460 S. 96, Fr. 4'835.– entsprechen 60 % von Fr. 8'060.–). 4.2.1.4. Mit Bezug auf das der Beklagten anrechenbare Arbeitspensum hielt die Kammer im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 Folgendes fest: "C._____ ist heute acht Jahre alt, schulpflichtig und muss nicht mehr im selben Umfang betreut werden wie ein Kleinkind. Zudem wurde die Betreuung durch den Kläger im Vergleich zur Situation nach der Trennung ausgeweitet, C._____ verbringt nun jedes zweite Wochenende und einen Nachmittag pro Woche mit ihm (vgl. E. III.1.1). Aus den von der Vorinstanz korrekt dargelegten Grundsätzen des Schulstufenmodells (vgl. act. 3/1 E. III.4.3.1) folgt angesichts des Alters und der Betreuung von C._____ grundsätzlich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit im 50 % Pensum – nicht 60 %, wie die Vorinstanz annimmt – respektive 80 % ab dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe. Inwiefern ausserordentliche Umstände vorliegen sollten, welche es rechtfertigen würden, von den vom Bundesgericht vorgeschlagenen Prozentsätzen abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass bei einer Berufstätigkeit der Beklagten eine Fremdbetreuung C._____s nötig würde (act. 19/2 Rz 18; vgl. auch E. IV.3.6.1-3). Es liegen jedoch keine Umstände vor, welche grundsätzlich gegen eine solche sprechen würden (vgl. auch act. 23 S. 31). Die von der Beklagten angesprochene wichtige Kontinuität ist, wie sie selbst auch ausführt (act. 19/2 Rz 18), vor allem vor dem Hintergrund der hochstrittigen Scheidung der Parteien und damit für das Betreuungsverhältnis unter den Parteien relevant. Andererseits beträgt die Schulzeit C._____s – und damit die betreuungsfreie Zeit der Beklagten – entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. act. 23 S. 21) nicht "drei
- 91 - ganze und zwei halbe Tage" im Sinne von Arbeitstagen. Schultage sind in der Primarschulzeit notorisch deutlich kürzer als Arbeitstage und zudem durch eine Mittagspause unterbrochen. Auch vom Nachmittag, den C._____ beim Kläger verbringt, kehrt sie bereits um 17.30 Uhr zurück. Die Beklagte hat während C._____s Anwesenheit präsent zu sein, daran ändert auch eine Haushaltshilfe (vgl. act. 23 S. 21) nichts, sodass ihr keine über das vom Bundesgericht vorgesehene Pensum hinausgehende Berufstätigkeit zumutbar ist." 4.2.1.5. Das vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell basiert auf der Überlegung, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der obligatorischen Einschulung des Kindes in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Die Ausdehnung der schulischen Betreuung im Verlauf der Jahre und die allgemeine Entwicklung des Kindes führen zu einer Ausdehnung der zumutbaren Erwerbsquote nach den Schulstufen des Kindes. Mit Blick auf die reale Situation auf dem Arbeitsmarkt legte das Bundesgericht aus Gründen der Praxistauglichkeit die besagten Stufen (50 % ab der obligatorischen Beschulung, 80 % ab Eintritt in die I. Sekundarstufe und 100 % ab Vollendung des 16. Lebensjahres) fest (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im genannten Grundsatzentscheid wies das Bundesgericht aber auch explizit darauf hin, dass im Sinne einer Richtlinie für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote in erster Linie von den Schulstufen auszugehen sei und in zweiter Linie nach richterlichem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen seien (a.a.O. E. 4.7.8). Entsprechend dieser Rechtsprechung ist der Beklagten ausgehend von C._____s Alter und ihrer Schulstufe eine Tätigkeit mindestens mit einem 50 %-Pensum zumutbar. Im Zeitpunkt des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 verbrachte C._____ jedes zweite Wochenende und den Dienstagnachmittag (bis 17.30 Uhr) beim Kläger. Zwischenzeitlich hat sich die Betreuungszeit der Beklagten weiter reduziert. C._____ wird nun während der Woche jeden Dienstag ganztags bis 19.30 Uhr und jeden zweiten Freitag ganztags vom Kläger betreut. Damit kommen unter der Woche zusätzlich zu den Schulzeiten eineinhalb Tage betreuungsfreie Zeit hinzu. Zu berücksichtigen ist in der vorliegenden Konstellation auch, dass die Drittbetreuung
- 92 - von C._____ nicht im Rahmen eines schulergänzenden Betreuungsangebotes stattfindet, sondern durch eine Nanny im Haushalt der Beklagten, was die Beklagte entlastet (vgl. vorstehend E. IV. 3.14). Da C._____ nach der Rückkehr von der Schule im eigenen Haushalt betreut wird und sich die Nanny auch um die Zubereitung der Mahlzeiten kümmern kann, reduziert sich die Betreuungs- und Haushaltslast der Beklagten. Somit erscheint der Beklagten infolge der ausgedehnten Betreuung durch den Kläger und des Beizugs einer Nanny aktuell ein 60 %-Pensum zumutbar. Angesichts der guten beruflichen Qualifikationen der Beklagten und ihrer langjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass sich ein solches Arbeitspensum positiv auf ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirken wird, doch wird bei qualifizierten Stellen erfahrungsgemäss ein höheres Arbeitspensum vorausgesetzt oder zumindest bevorzugt. 4.2.1.6. Somit ist die Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen und der Beklagten aktuell ein Erwerbseinkommen in einem 60 %-Pensum anzurechnen. Mit Bezug auf die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hat die Vorinstanz als Stichtag den 1. November 2023 bzw. den Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe als Ausgangspunkt festgelegt (act. 460 S. 95, 129). Gestützt auf die übereinstimmende Darstellung der Parteien wird C._____ erst im Sommer 2024 in die I. Sekundarstufe übertreten (act. 476 Rz. 63, 69, act. 488 S. 28). Somit ist der Beklagten nach dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ab dem 1. September 2024 bzw. ab dem Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ein 80 %-Pensum anzurechnen. Nach Vollendung des
16. Lebensjahres von C._____, ab 1. November 2027, ist ihr ein 100 %-Pensum zumutbar. 4.2.1.7. Das von der Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegte Einkommen der Beklagten wird vom Kläger im Berufungsverfahren nicht bestritten (act. 458 S. 32). Die Beklagte hält demgegenüber dafür, es sei auf die verbindlichen Feststellungen der Kammer im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 abzustellen. Es könne nicht von den festgestellten Umsätzen der Agentur aus dem Jahr 2007 ausgegangen werden, sondern davon, was sie in einer Anstellung verdienen würde. Gestützt auf die im
- 93 - Urteil vom 9. April 2020 festgestellten Eckwerte sei von einem Einkommen von Fr. 3'587.– bis 31. August 2024 bzw. von einem solchen von Fr. 5'739.– ab 1. September 2024 bzw. ab dem Eintritt von C._____ in die 1. Sekundarstufe und von einem solchen von Fr. 7'174.– ab 1. November 2027 auszugehen (act. 476 Rz. 65 f.). Der Kläger entgegnet, die Vorinstanz habe die Einkommensmöglichkeiten der Beklagten durch detaillierte Recherchen in den schweizerischen Lohnstatistiken unter der Hypothese einer Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis in den Bereichen Public Relations und Unternehmensberatung verifiziert. Weshalb diese Recherchen und Feststellungen der Vorinstanz falsch sein sollen, erkläre die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht substantiiert (act. 488 S. 28 f.). 4.2.1.8. Das Argument der Beklagten, es könne nicht auf die festgestellten Umsätze ihrer PR-Agentur aus dem Jahr 2007 abgestellt werden, trifft zu. Die im Urteil vom 9. April 2020 gemachten Überlegungen, wonach die H._____ AG inaktiv ist und der Beklagten der Wiederaufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem reduzierten Arbeitspensum nicht zumutbar erscheint, haben auch im Rahmen des nachehelichen Unterhalts Gültigkeit. 4.2.1.9. Die Vorinstanz stellte jedoch bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens nicht einzig auf den Gewinn der PR-Agentur im Jahr 2007 ab. Vielmehr ermittelte sie parallel dazu – im Sinne einer Alternativbegründung – den Lohn, den die Beklagte in einem Angestelltenverhältnis im Bereich Public Relations und Unternehmensberatung in einer Stelle ohne Kaderfunktion erzielen könnte. Die Recherchen der Vorinstanz basierten auf dem Salarium, dem statistischen Lohnrechner des Bundes, und ergaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 8'114.–. Unter Berücksichtigung der im Alter etwas höheren Sozialabgaben erachtete die Vorinstanz in der Folge ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'060.–, welches dem Gewinn der Beklagten im Jahre 2007 entspreche, als angemessen (act. 460 S. 96). Auf diese Alternativbegründung der Vorinstanz geht die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nicht ein. Das angefochtene Urteil ist im Berufungsverfahren anhand der vorgebrachten Rügen zu überprüfen (vgl. vorstehend E. II. 3.1). Mit dem Verweis
- 94 - auf das Urteil der Kammer vom 9. April 2020 kommt die Beklagte ihrer Rügepflicht nicht nach. So erklärt sie mit keinem Wort, inwiefern die von der Vorinstanz im Rahmen der Alternativbegründung gemachten Überlegungen und die verwendeten Parameter zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens als Angestellte, nicht zutreffend sein sollen. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht, dass ihr eine Tätigkeit in der Branche 70 "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Unternehmensberatung" möglich ist. Auch die übrigen Eckdaten, welche die Vorinstanz der Ermittlung des Einkommens zugrunde legte, werden von der Beklagten nicht bestritten. Mangels einer hinreichenden Beanstandung der erstinstanzlichen Entscheidgründe ist auf die Anschlussberufung der Beklagten in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.2.1.10. Rechtsfrage ist mit Bezug auf das hypothetische Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Wie erwähnt wurden die von der Vorinstanz verwendeten Parameter von der Beklagten nicht konkret bestritten. Allerdings sind die von der Vorinstanz angerechneten 15 Dienstjahre offensichtlich falsch, werden doch unter diesem Titel lediglich die Dienstjahre im selben Unternehmen berücksichtigt. Da die Höhe des Einkommens der Beklagten (auch) für den Betreuungsunterhalt relevant ist, ist dieser Fehler in Anwendung der Untersuchungsmaxime zu korrigieren. Bei einer Tätigkeit in der Region Zürich, in der Branche 70 "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung", Berufsgruppe 24 "Betriebswirtschafterin und vergleichbare akademische Berufe", Stellung im Betrieb "Stufe 5 ohne Kaderfunktion", Wochenstunden "42 ", Ausbildung "Universitäre Hochschule", Alter "52", Dienstjahre "0", Unternehmensgrösse "weniger als 20 Beschäftigte",
13. Monatslohn, Sonderzahlungen "nein", Monatslohn, resultiert ein monatlicher Median-Bruttolohn von Fr. 8'545.– für Frauen. Die Vorinstanz brachte Sozialabgaben von ca. 15 % vom Bruttolohn in Abzug (act. 460 S. 96, Fn 1), was im Berufungsverfahren nicht bemängelt wird. Nach Abzug von Sozialabgaben von 15 % resultiert ein monatlicher Nettolohn von gerundet Fr. 7'260.– bei einem
- 95 - 100 %-Pensum. Bei einem 60%-Pensum beläuft sich das Nettoeinkommen auf Fr. 4'356.– und bei einem 80 %-Pensum auf Fr. 5'808.–. 4.2.1.11. Die Beklagte verlangt in der Anschlussberufung, ihr sei für den Wiedereinstieg ins Berufsleben eine Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Berufungsentscheids anzusetzen. Das Urteil der Kammer vom 9. April 2020, mit dem ihr eine sechsmonatige Übergangsfrist angesetzt worden sei, sei ihr am 22. April 2020 und damit mitten im Lockdown zugestellt worden. In der Branche, in der ihr nach den Erwägungen im genannten Entscheid eine Tätigkeit möglich und auch zumutbar wäre, seien im jetzigen Zeitpunkt praktisch keine Stellen ausgeschrieben. Weiter gebe es in der Kommunikationsbranche praktisch keine Teilzeitstellen, worauf sie aber aufgrund der Betreuung von C._____ angewiesen sei. Zudem bestehe in der Kommunikationsbranche aufgrund der Corona-Krise eine hohe Arbeitslosigkeit, und es würden sich viele andere Personen ebenfalls auf die ausgeschriebenen Stellen bewerben (act. 476 Rz. 66 f.). Der Kläger besteht darauf, dass der Beklagten gemäss dem Entscheid der Vorinstanz ab Rechtskraft des Teilurteils ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'830.– angerechnet wird (act. 488 S. 29). 4.2.1.12. Zweifellos hat sich die Wirtschaftslage in der Schweiz seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie in verschiedenen Wirtschaftszweigen verschlechtert. Es trifft sicher zu, dass infolgedessen die Situation auf dem Arbeitsmarkt, mutmasslich auch in der Kommunikationsbranche, angespannt ist. Allerdings kann die Beklagte aus der von ihr geschilderten, allgemeinen Wirtschaftslage nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie nicht einmal im Ansatz behauptet, geschweige denn Belege dafür einreicht, dass sie sich um eine Stelle bemüht hat. Sie hat keine einzige Bewerbung oder Absage eingereicht. Eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist deshalb nicht angezeigt. 4.2.1.13. Der Kläger macht mit der Anschlussberufungsantwort neu geltend, das Verhalten der Beklagten (er qualifiziert es als "arbeitsscheu") verstosse gegen Treu und Glauben und müsse in Nachachtung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zu einer erheblichen Kürzung ihres Unterhaltsanspruches führen, soweit sie damit
- 96 - ihren Unterhaltsanspruch nicht sogar grundsätzlich in Frage stelle. Mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB keineswegs Genüge getan (act. 488 S. 27). Der Kläger führt keine Gründe dafür an, weshalb er mit diesem Vorbringen erst im Berufungsverfahren aufwartet. Mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ist demnach von unzulässigen Noven auszugehen. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass für die Erzielung eines hypothetischen Einkommens nach der Praxis des Bundesgerichts in aller Regel eine Übergangsfrist eingeräumt werden muss (BGE 129 III 417 E. 2.2, vgl. auch BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.5.3). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015 E. III.4.2; OGer ZH LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.2.2). Der Beklagten wurde zwar mit Urteil der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 12. August 2019 ab dem 1. November 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (act. 426 S. 19). Dieses Urteil wurde vom Kläger mit Berufung an die Kammer weitergezogen und mit Urteil vom
9. April 2020 aufgehoben. Dabei ging die Kammer davon aus, dass der Beklagten mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des Berufungsurteils ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'587.– netto anzurechnen wäre. Die nach Abzug der damit einhergehenden Kosten (auswärtige Verpflegung, Mobilität und Kinderbetreuung) in der Zeit bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe resultierende Leistungsfähigkeit der Beklagten wurde mit Blick auf die ausserordentlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien als derart gering gewertet, dass eine erhebliche Veränderung verneint wurde. Damit behielt die Unterhaltsregelung gemäss Urteil vom 18. August 2015 weiterhin ihre Gültigkeit (Verfahrens-Nr. LY190039 act. 45). Für eine Verneinung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB besteht bei dieser Sach- und Rechtslage kein Anlass. 4.2.2. Vermögensertrag 4.2.2.1. Der Kläger vertritt sodann die Auffassung, der Beklagten sei zusätzlich zum hypothetischen Erwerbseinkommen ein hypothetischer Vermögensertrag
- 97 - anzurechnen. So gehe die Vorinstanz von einem Vermögen der Beklagten von Fr. 3.0 Mio. aus. Auf der Basis des derzeit geltenden Referenzzinssatzes von 1.25 % resultiere daraus ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 3'125.– pro Monat (act. 458 S. 32). Bei diesem Vorbringen handle es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, da die Vorinstanz das Vermögen der Beklagten erstmals in ihrem Teilurteil vom 19. März 2020 auf Fr. 3.0 Mio. beziffert habe. Ausserdem betreffe die Einkommenskapazität der Beklagten zumindest zum Teil auch die Kinderbelange, für welche ohnehin die uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime gelte (act. 458 S. 33). Die Beklagte lässt diesbezüglich ausführen, ihr Vermögen sei bereits in der Klageantwort auf rund Fr. 3.0 Mio. beziffert worden. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Vorinstanz ihr Vermögen erstmals im Teilurteil vom 19. März 2020 auf Fr. 3.0 Mio. – ohne diesen Betrag in der Begründung zu erläutern – beziffert habe (act. 473 Rz. 67). 4.2.3. Die Vorinstanz nannte die Steuererklärung aus dem Jahr 2012 als Grundlage für das Vermögen der Beklagten in der Höhe von 3.0 Mio. (act. 480 S. 141, Dispositiv-Ziff. 13). Wenn der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, die Zulässigkeit des Novums ergebe sich daraus, dass die Vorinstanz das Vermögen der Beklagten erstmals im Teilurteil vom 19. März 2020 beziffert habe, übersieht er, dass es nicht auf die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz ankommt, sondern darauf, ob bzw. ab wann ihm diese Vermögenszahl bekannt war. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sie in der Klageantwort vom 9. Februar 2015 ihre Vermögenswerte per 5. Oktober 2012 auf Fr. 3'031'097.81 bezifferte (act. 31 S. 210). Der Kläger hatte Kenntnis von der Klageantwort und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihm die von der Beklagten dort angegebenen Vermögenszahlen nicht bekannt gewesen sein sollen. Der Hinweis des Klägers, das Einkommen der Beklagten beschlage zumindest zum Teil auch die Kinderbelange, trifft zwar zu. Er vermag daraus allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Kläger hat im bisherigen Verfahren, das bezüglich der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Verhandlungsmaxime untersteht, nicht nur keinerlei Vermögenserträge der Beklagten behauptet, sondern er hat seinen Antrag, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei in einem separaten Verfahren
- 98 - vorzunehmen, damit begründet, dass die Unterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode berechnet würden und der Vermögensertrag in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele. Dabei hielt er explizit fest, er habe nie geltend gemacht, der Beklagten müsse im Zusammenhang mit der Deckung ihres Lebensbedarfs (und desjenigen der Tochter C._____) irgendein Vermögensertrag angerechnet werden (act. 323 S. 4). Mit diesen Ausführungen hat der Kläger auf die Anrechnung eines Vermögensertrages seitens der Beklagten verzichtet, weshalb sein anderslautender Standpunkt im Berufungsverfahren – nota bene unter Berufung auf die Untersuchungsmaxime – dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Gleiches gilt für seine Auffassung, falls der Beklagten güterrechtliche Ansprüche zugesprochen würden, würden die daraus resultierenden zusätzlichen Vermögenserträge bezüglich der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge einen Abänderungsgrund darstellen (act. 458 S. 33). 4.2.4. Aufgrund des Gesagten handelt es sich bei der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags um ein unzulässiges Novum des Klägers. 4.3. Einkommen C._____ Die Kinderzulage in Höhe von Fr. 200.– ist als Einkommen von C._____ anzurechnen. Mit Vollendung des 12. Altersjahres, ab November 2023, beträgt die Kinderzulage Fr. 250.–.
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Betreuungsunterhalt 5.1.1. Die Beklagte geht davon aus, dass zur Deckung der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten im Betrag von Fr. 4'586.– und ihrem Einkommen ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (act. 476 Rz. 97). Der Kläger hält dafür, die anerkannten Lebenshaltungskosten der Beklagten im Betrag von Fr. 4'586.– könnten mit einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 4'835.– schon in der ersten Phase gedeckt werden (act. 488 S. 50).
- 99 - 5.1.2. Die Vorinstanz bezifferte die Lebenshaltungskosten der Beklagten auf Fr. 4'586.– (act. 460 S. 122). Dieser Betrag wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'356.– (vgl. vorstehende E. IV. 4.2.1.9) ist bis 31. August 2024 bzw. dem Eintritt C._____s in die I. Sekundarstufe ein Betreuungsunterhalt von Fr. 230.– geschuldet. Der Kläger ist entsprechend zu verpflichten, der Beklagten bis 31. August 2024 einen Betreuungsunterhalt im Betrag von Fr. 230.– zu bezahlen. 5.2. Vorsorgeunterhalt 5.2.1. Der Kläger bringt in der Berufung vor, er könne nach Eintritt ins Rentenalter nicht mehr zu Leistungen an die Vorsorge seiner geschiedenen Ehegattin verpflichtet werden. Die Beklagte besitze mit ihren 52 Lebensjahren als ehemals erfolgreiche Unternehmerin und Akademikerin optimale Optionen für das aktive Erwerbsleben. Das hypothetische Gesamteinkommen der Beklagten belaufe sich auf Fr. 7'960.– (Phase 1) bzw. Fr. 9'570.– (Phase 2) bzw. Fr. 11'175.– (Phase 3). Sie bezahle bis 31. Oktober 2029 keine Wohnkosten, indem er ihr mit monatlichen Kosten von rund Fr. 25'000.– gratis die schöne Villa an der D._____- strasse … zur Verfügung stelle. Zusätzlich seien die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. In Anbetracht all dieser Einkünfte sei es der Beklagten zuzumuten, für ihre Altersvorsorge selbst aufzukommen, zumal sie nach der Vorinstanz über ein Vermögen von Fr. 3 Mio. verfüge und es jeder Plausibilität widerspreche, dass sie die von ihm bisher bezahlten Barunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 2.116 Mio. für den Lebensunterhalt verbraucht habe. Die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen seien schon deshalb falsch, weil sie von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen sei und der gebührende Unterhalt der Beklagten sich lediglich auf Fr. 10'000.– belaufe. Aus all diesen Gründen schulde er der Beklagten keinen Vorsorgeunterhalt (act. 458 S. 52 ff.). 5.2.2. Die Beklagte führt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, sie habe für den Zeitraum, in welchem sie infolge der Kinderbetreuung keiner bzw. bloss einer Teilzeit-Tätigkeit nachgehen werde, einen Vorsorgeunterhalt beantragt. Auch der Kläger anerkenne ihre
- 100 - Teilzeiterwerbstätigkeit. Aus seinem Alter könne er nichts ableiten. Im Zeitpunkt, ab welchem ihr ein 100 %-Pensum angerechnet werde, würden ihr nur noch wenige Jahre für die Äufnung ihrer Vorsorge verbleiben. Dies würde ihrem gebührenden Bedarf im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB, welcher eine angemessene Altersvorsorge miteinschliesse, nicht entsprechen. Es werde bestritten, dass sie – auch basierend auf den korrekten Zahlen – mit ihrem Einkommen und der Unterhaltszahlung eine angemessene Vorsorge äufnen könnte. Zudem habe sich ihr Vermögen per Ende 2018 noch auf Fr. 626'000.– belaufen, wobei es sich aufgrund von hohen Rechtskosten laufend weiter reduziert habe. Im Übrigen würden die Behauptungen des Klägers bestritten (act. 473 Rz. 123 ff.). 5.2.3. Die Vorinstanz verwies betreffend die Grundsätze zur Festsetzung des Vorsorgeunterhalts auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen und auf dieser Basis ein fiktiver Bruttolohn zu errechnen sei. Sie ging vom gebührenden Bedarf der Beklagten von Fr. 18'280.– und dem ihr angerechneten hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 4'835.– (Phase 1), Fr. 6'445.– (Phase 2) und Fr. 8'060.– (Phase 3) aus. Unter Anrechnung von Sozialabzügen von rund 13 % errechnete die Vorinstanz ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 21'011.– pro Monat bzw. Fr. 252'132.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung des Koordinationsabzuges von Fr. 24'885.– gelangte die Vorinstanz auf ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 227'247.– pro Jahr. Nach Abzug des hypothetischen Bruttoeinkommens resultierte ein Einkommensdefizit von Fr. 185'448.– (Phase 1) bzw. von Fr. 163'236.– (Phase 2). Dies führe in der Alterskategorie der Beklagten zu einem Verlust an beruflicher Vorsorge von 15 % bzw. Fr. 27'817.– (Phase 1) und Fr. 24'485.– (Phase 2) pro Jahr. Aufgrund dieser Überlegungen errechnete die Vorinstanz ein monatliches 2. Säule-Defizit von Fr. 2'318.– (Phase 1) und Fr. 2'040.– (Phase 2) und ein monatliches AHV-Defizit von Fr. 815.– (Phase 1) und Fr. 718.– (Phase 2). Auf der Basis dieser Berechnungen setzte die Vorinstanz den Vorsorgeunterhalt auf Fr. 3'133.– (Phase 1) und Fr. 2'758.– (Phase 2) fest. Aufgrund der Befristung des nachehelichen Unterhalts
- 101 - bis 31. Oktober 2027 (Ende der Phase 2) erübrigten sich weitere Berechnungen (act. 460 S. 125 f.). 5.2.4. Wie festgehalten, handelt es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe (vgl. IV. 2.2). Die Argumentation des Klägers geht deshalb fehl. Er setzt sich denn auch mit den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen und mit den Berechnungen der Vorinstanz nicht auseinander. Im Sinne des klägerischen Antrags sind der Berechnung des Vorsorgeunterhalts jedoch die im Berufungsverfahren eruierten Zahlen zugrunde zu legen (vgl. nachstehend E. 5.2.7). 5.2.5. Die Beklagte beantragt mit der Anschlussberufung aufgrund der zu berücksichtigenden Bedarfszahlen einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 3'662.– in der Phase 1 und einen solchen von Fr. 3'160.– in der Phase 2 (act. 476 nach Rz. 98). Nach ihrer Ansicht sei ihr Vorbringen zulässig, auch wenn der Vorsorgeunterhalt der beschränkten Untersuchungsmaxime unterliege und Noven nur noch nach Art. 317 ZPO zulässig seien, da sie mit der Klageantwort den Vorsorgeunterhalt auf mindestens Fr. 2'500.– ab Rechtskraft und auf mindestens Fr. 1'500.– ab
1. November 2021 bis Ende Oktober 2027 beziffert habe. Diese Mindestbezifferung sei unter dem Hinweis auf Art. 85 Abs. 2 ZPO erfolgt und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens in Aussicht gestellt worden. Da es die Vor-instanz unterlassen habe, den Parteien nach dem Beweisverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren, sei es in Heilung des rechtlichen Gehörs zulässig, die in der Klageantwort gestellten Mindestbegehren genau zu beziffern (act. 473 nach Rz. 98). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beklagten seien neu und deshalb im aktuellen Prozessstadium nicht mehr zulässig. Im Übrigen seien ihre Berechnungen nicht nachvollziehbar und würden bestritten (act. 488 S. 51). 5.2.6. Wie gesehen, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien, indem sie ihnen keine Gelegenheit bot, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Damit sind Behauptungen und Berechnungen zum Vorsorgeunterhalt zwecks Heilung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren zulässig, soweit sie sich auf die Ergebnisse der persönlichen Befragungen abstützen. Dies
- 102 - ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte legt ihren Berechnungen in der Anschlussberufung ein fiktives Nettoeinkommen von Fr. 19'301.– bzw. ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 22'185.– zugrunde (act. 476 Rz. 100). Mit der Klageantwort beantragte die Beklagte einen nachehelichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'500.– bis 31. Oktober 2021 und von Fr. 1'500.– ab 1. November 2021. Ihre Berechnungen basierten auf einem fiktiven Bruttoeinkommen von Fr. 25'000.– (berechnet Fr. 20'000.– / 80 x 100) (act. 31 Rz. 408). Daraus erhellt, dass die Beklagte – entgegen ihrer Darstellung – nicht die Ergebnisse des Beweisverfahrens in ihre Berechnung einfliessen lässt, sondern sie korrigiert – basierend auf den Berechnungen im angefochtenen Urteil – die in der Klageantwort angewendete Berechnungsmethode für den Vorsorgeunterhalt und legt eine neue Berechnung vor. Dies ist nicht zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beklagte in der Klageantwort den Vorbehalt nach Art. 85 Abs. 2 ZPO damit begründete, dass sie erst in der Lage sein werde, ihre Ansprüche aus Vorsorge definitiv zu beziffern, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorliege (act. 31 Rz. 412). Da die Vorinstanz über die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem getrennten Verfahren entscheidet und dieser Entscheid noch aussteht, liegt das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht vor. Aus all diesen Gründen ist auf die neuen Berechnungen der Beklagten zum Vorsorgeunterhalt nicht weiter einzugehen. 5.2.7. Nachfolgend ist der Vorsorgeunterhalt aufgrund des ermittelten gebührenden Unterhalts der Beklagten und ihres anrechenbaren Einkommens wie folgt zu berechnen, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis. 31. Oktober 2027 für die Zeit danach kein Vorsorgeunterhalt geschuldet ist (vgl. nachstehend E IV. 5.3): fiktives Nettoeinkommen (87%) 14'200 zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) 2'122 fiktives Bruttoeinkommen (100%) 16'322 Phase 1 Phase 2 ab Rechtskraft bis ab 1. September August 2024 bzw. 2024 bzw. ab Eintritt
- 103 - Eintritt C._____ in die von C._____ in die I. Sekundarstufe I. Sekundarstufe bis
31. Oktober 2027 effekt./zumutbares Nettoeinkommen (87%) 4'356 5'808 zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) 651 868 effekt./zumutbares Bruttoeinkommen (100%) 5'007 6'676 Defizit 2. Säule fiktives Bruttoeinkommen p.a. 195'864 195'864 minus Koordinationsabzug (Stand 2021) 25'095 25'095 Total pro Jahr (T1) 170'769 170'759 effektiv./zumutbares Bruttoeinkommen p.a. 60'084 80'112 minus Koordinationsabzug (Stand 2021) 25'095 25'095 Total pro Jahr (T2) 34'989 55'017 Einkommensdefizit (T1 - T2) p.a. 135'780 115'742 Verlust berufl. Vorsorge p.a.: 45 - 54-jährig 15% 20'367 17'361 pro Monat: Fr. 1'697 Fr. 1'447 Daraus resultiert ein AHV-Defizit von Fr. 600.– (5.3 % von Fr. 135'780.– = Fr. 7'196.– / 12) in der Phase 1 und von Fr. 511.– (5.3 % von Fr. 115'742.– = Fr. 6'134.– / 12) in der zweiten Phase. Somit ist der Beklagten ab Rechtskraft des Teilurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'297.– und ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe bis 31. Oktober 2027 ein solcher von Fr. 1'958.– zuzusprechen. 5.3. Dauer der Unterhaltspflicht 5.3.1. Für die Beurteilung der Dauer der Unterhaltspflicht zog die Vorinstanz die Dauer der gelebten Ehe von rund dreieinhalb Jahren, den rund acht Jahre zurückliegenden Trennungszeitpunkt sowie allfällige ehebedingte Nachteile in Betracht. Mit Bezug auf die ehebedingten Nachteile hielt sie fest, wie sich die Selbständigkeit der Beklagten ohne die Mandate des Klägers entwickelt hätte, sei nicht aufgezeigt worden und lasse sich nicht eruieren. Entsprechend sei kein ehebedingter Nachteil nachgewiesen. Insgesamt erscheine es angemessen, dass der Anspruch der Beklagten auf Partizipation am gebührenden Unterhalt mit
- 104 - Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ und mit der Aufnahme eines 100%-igen Arbeitspensums ende (act. 460 S. 128). 5.3.2. Die Beklagte bestreitet in der Anschlussberufung, dass kein ehebedingter Nachteil ausgewiesen sei. Unbestritten sei, dass sämtliche Aufträge der H._____ AG vom Kläger erteilt worden seien, diese mit Mandaten völlig ausgelastet gewesen sei und er diese kurz nach der Trennung abrupt beendet habe. Der Feststellung der Vorinstanz, sie (die Beklagte) habe nicht aufgezeigt, wie sich ihre Selbständigkeit ohne Mandate des Klägers entwickelt hätte, und dies liesse sich auch nicht eruieren, sei nicht zuzustimmen. Der Kläger selbst habe in der Klage ausgeführt, dass sie vor der Ehe ein Einkommen von Fr. 16'000.– bis Fr. 20'000.– pro Monat generiert und einen Lebensstandard von Fr. 10'000.– bestritten habe. Bereits in der Klageantwort habe sie den Kläger auf diese Ausführungen behaftet. Es sei daher von einem monatlichen Einkommen ihrerseits von Fr. 18'000.– auszugehen. Unabhängig davon, von welchem hypothetischen Einkommen im Scheidungsurteil ausgegangen werde, sei klar ersichtlich, dass sie nicht auf den vom Kläger zugestandenen, vorehelichen Lebensstandard von Fr. 10'000.– komme. Der ehebedingte Nachteil sei daher klar ausgewiesen. Die Unterhaltszahlungen seien deshalb um zwei Jahre zu verlängern und damit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres von C._____ und vor allem auch mit dem Ablauf des Wohnrechtes in der Liegenschaft des Klägers abzustimmen. Ihr sei daher der nacheheliche Unterhalt bis am 31. Oktober 2029 zuzusprechen (act. 476 Rz. 118 ff.). 5.3.3. Der Kläger entgegnet darauf, die Beklagte versuche, die Unterlassung irgendwelcher Behauptungen zum Thema "ehebedingter Nachteil" im Berufungsverfahren mit neuen Ausführungen zu korrigieren; überdies seien sie auch inhaltlich nicht stichhaltig. Er sei lediglich im Zusammenhang mit der Behauptung der Beklagten, sie habe vorehelich, d.h. 2008 und Anfang 2009, mit ihrem Verdienst Lebenshaltungskosten von Fr. 10'000.– decken können, davon ausgegangen, dass dafür wohl ein Bruttoertrag der H._____ AG von rund Fr. 16'000.– bis Fr. 20'000.– notwendig gewesen wäre. Entscheidend sei aber, dass H._____ AG bereits im Zeitraum von 2008/Anfang 2009 von den Aufträgen
- 105 - seiner Unternehmen profitiert habe. Wäre die Ehe nicht geschlossen worden bzw. hätten sich die Parteien bereits vorehelich getrennt, so wären diese Mandate bereits vorehelich gekündigt worden. Ein ehebedingter Nachteil liege deshalb nicht vor; die H._____ AG wäre einfach schon vorehelich auf den Stand vor der Auftragserteilung seiner Unternehmen zurückgefallen. Wie sich die Unternehmung der Beklagten ohne seine Aufträge entwickelt hätte, lasse sich nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nicht eruieren und die Beklagte liefere hierzu auch in der Berufung keinerlei (verspätete) Behauptungen (act. 488 S. 47 ff.). Die Beklagte erachtet ihrerseits die Behauptungen des Klägers für verspätet. Da der Kläger im Nachgang der Trennung sämtliche Mandate gekündigt habe, sei ein ehebedingter Nachteil entstanden (act. 500 Rz. 49 ff.). 5.3.4. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der nacheheliche Unterhalt in jedem Fall zeitlich auf ein "angemessenes Mass" zu beschränken. Das Bundesgericht zieht auch im Zusammenhang mit der zeitlichen Limitierung des Unterhalts die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien heran, die es im Einzelfall sorgfältig abzuwägen gilt. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, ferner aber auch das Vermögen und anderweitige finanzielle Absicherungen. Bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können. Die nacheheliche Solidarität beruhe auf einem Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft und ein allfälliger nachehelicher Unterhalt müsse sich folglich an dem ausrichten, was die konkrete Ehe ausgemacht habe (BGer, 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.5). Die Vorinstanz kam wie erwähnt zum Schluss, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines 100 %-Pensums keinen ehebedingten Nachteil nachgewiesen habe. Unter ehebedingten Nachteilen werden die aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung entstandenen Nachteile verstanden. Das Vorliegen ehebedingter Nachteile führt regelmässig zur Annahme einer Lebensprägung. Vorliegend wurde bei der Beurteilung der Lebensprägung berücksichtigt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Geburt von C._____ 43 Jahre
- 106 - alt war, seit langem einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Ehe und über die Geburt der Tochter hinaus mit einem unklaren Arbeitspensum erwerbstätig geblieben war. Da sie sich mit der von ihr geführten PR-Agentur in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu der vom Kläger beherrschten G1._____-Gruppe begeben hatte und sich im Zeitpunkt der Kündigung aller Mandate Ende 2012 als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes für den zeitintensiven Wiederaufbau ihrer Unternehmung hätte kümmern müssen, wurde die Lebensprägung der Ehe bejaht (vgl. vorstehend E. IV. 2.2). 5.3.5. In der gegebenen Konstellation wäre ein ehebedingter Nachteil nach Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ zu prüfen, wenn die Beklagte aufzeigen könnte, dass sie mit einem 100 %-Pensum nicht mehr an ihre vorehelich erzielten Einkünfte wird anknüpfen können. Die Beklagte zeigt im Berufungsverfahren nicht auf, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt und insbesondere dargelegt hat, wie sich ihre Agentur ohne den Einfluss des Klägers entwickelt hätte. Wenn sie für den Nachweis eines ehebedingten Nachteils auf die Zahlen der Jahre 2008 und Anfang 2009 abstellt, übersieht sie, dass der Umsatz ihrer Agentur nach den unbestrittenen Angaben des Klägers ab dem Jahre 2007 grossmehrheitlich durch Mandate der G1._____-Unternehmungen erwirtschaftet wurde (act. 488 S. 48, act. 500 Rz. 49 ff., vgl. auch act. 31 Rz. 65). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus ihrem Verweis auf die Behauptungen des Klägers, die Agentur müsse zwischen Fr. 16'000.– und Fr. 20'000.– erwirtschaftet haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es versteht sich von selbst, dass die im Zuge der Zusammenarbeit mit den G1._____-Unternehmungen erfolgte Umsatzsteigerung der Agentur bei der Ermittlung ihrer vorehelichen Einkünfte nicht berücksichtigt werden kann. Ob bei der Beklagten mit der Aufnahme eines 100 %-Pensums noch ein ehebedingter Nachteil besteht, ist anhand der Hypothese zu beantworten, wie sich ihr Einkommen entwickelt hätte, wenn sie ihre Agentur nicht auf die Unternehmensgruppe des Klägers ausgerichtet hätte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass die Beklagte nicht aufgezeigt hat, wie sich ihre Agentur ohne die Mandate der G1._____-Gruppe entwickelt hätte, entsprechend sei mit Aufnahme eines 100 %-Pensums kein ehebedingter
- 107 - Nachteil dargetan. Wie erwähnt muss sich der nacheheliche Unterhalt an dem ausrichten, das die konkrete Ehe ausgemacht hat. Da für die Zeit nach dem
31. Oktober 2027 nicht feststeht, dass die Beklagte noch an einem ehebedingten Nachteil leiden wird, nimmt die nacheheliche Solidarität des Klägers hier ein Ende. Der Antrag der Beklagten, die Pflicht des Klägers zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts sei zu verlängern, ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. Folglich endet die Unterhaltspflicht des Klägers am 31. Oktober 2027. 5.4. Konkrete Unterhaltsberechnung 5.4.1. Nachehelicher Unterhalt der Beklagten Phase 1 Phase 2 ab Rechtskraft bis 31. ab 1. September 2024 bzw. August 2024 bzw. Eintritt ab Eintritt von C._____ in von C._____ in die I. die I. Sekundarstufe bis 31. Sekundarstufe Oktober 2027 Bedarf 14'201 14'201 Vorsorgeunterhalt 2'297 1'958 Betreuungsunterhalt - 230 Einkommen - 4'356 - 5'808 Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 11'910 Fr. 10'350 5.4.2. Barunterhalt C._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 ab Rechtskraft bis ab 1. September ab 1. November
31. August 2024 2024 bzw. ab Eintritt 2027 bis zur bzw. Eintritt von von C._____ in die Volljährigkeit bzw. C._____ in die I. Sekundarstufe bis zum I. Sekundarstufe 31. Oktober 2027 Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Bedarf (gerundet) 5'510 5'620 4'200 Betreuungsunterhalt + 230 Einkommen - 200 - 250 - 250 Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 5'540 Fr. 5'370 Fr. 3'950
- 108 - Betreffend den Beginn der Phase 2 ist zu bemerken, dass die Erhöhung der Kinderzulagen von Fr. 200.– auf Fr. 250.– mit Vollendung des 12. Lebensjahres von C._____ ab 1. November 2023 und der Eintritt in die I. Sekundarstufe ab September 2024 zeitlich nicht zusammen fallen. Aufgrund der höheren Kinderzulagen, die zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten sind, ergibt sich in den letzten zehn Monaten der Phase 1 (November 2023 bis August 2024) ein Plus auf C._____s Seite von insgesamt Fr. 500.– (10 x Fr. 50.–). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Klägers ist dieser Betrag so geringfügig, dass sich die Festlegung einer zusätzlichen Unterhaltsphase erübrigt. Der Unterhaltsbeitrag für C._____ in der Phase 3 erhöht sich mit dem Auszug aus der Liegenschaft an der D._____-strasse … in Zürich, spätestens ab dem
1. November 2029, um die Wohnkosten im Betrag von Fr. 2'400.– auf insgesamt Fr. 6'350.–. 5.5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die folgenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung festzuhalten: Einkommen: netto pro Monat
- Kläger: unbekannt (jedenfalls leistungsfähig)
- Beklagte (hypothetisch): Fr. 4'356.– bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (60%-Pensum) Fr. 5'808.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (80%-Pensum) Fr. 7'260.– ab 1. November 2027
- C._____: Fr. 200.– bis 31. Oktober 2023 Fr. 250.– ab 1. November 2023 Vermögen:
- Kläger: Fr. 60 Mio.
- Beklagte: Fr. 626'000.–
- C._____: unbekannt
- 109 -
6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Die Beklagte bringt mit der Anschlussberufung vor, bei C._____ handle es sich um ein bald neunjähriges Kind. Kosten, die vor einigen Jahren angefallen seien, fielen heute nicht mehr an, dafür andere. Der von der Vorinstanz bemessene Barbedarf C._____s belaufe sich auf Fr. 2'789.60 ohne Drittbetreuungskosten, mithin auf knapp das Doppelte des Betrages gemäss Zürcher Kinderkosten-Tabelle. Ab dem 13. Lebensjahr entspreche der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf nicht einmal mehr der Hälfte des in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle enthaltenen Betrages. Vorliegend handle es sich aber unbestrittenermassen nicht um einen Fall von Durchschnittseinkommen bzw. durchschnittlicher Bedarfspositionen. Ausserordentliche Kinderkosten, wie grössere Zahnbehandlungen oder schulische Fördermassnahmen, könnten daher nicht aus dem ordentlichen Kindesunterhalt bezahlt werden. Sie beantrage gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB, dass die Parteien zu verpflichten seien, ausserordentliche Kinderkosten im Verhältnis ¾ durch den Kläger und ¼ durch die Beklagte zu bezahlen, wobei Zahlungen von Dritten, wie z.B. Versicherungsleistungen, anzurechnen seien. Im Streitfall gelte die Empfehlung einer Fachperson. Kinderbelange seien von Amtes wegen zu berücksichtigen, was auch betreffend diesen neuen Antrag um Übernahme der ausserordentlichen Kosten gelte (act. 476 Rz. 77). Der Kläger setzt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime könne es nicht angehen, dass eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren zu einer bestimmten Kostenposition keine Ausführungen mache und keine Anträge stelle und dies erst im Berufungsverfahren nachhole. Auf den neu gestellten Antrag sei deshalb nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei zu bemerken, dass die Beklagte nicht selbständig über allfällig notwendige Sondermassnahmen entscheiden könne. Wenn sie der Auffassung sei, dass bei C._____ irgendeine Sondermassnahme notwendig sei, habe sie sich damit in Nachachtung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts an ihn zu wenden und die Sache mit ihm zu besprechen. Wenn beide Parteien die betreffende Sondermassnahme gemeinsam beschlössen, werde er selbstverständlich auch
- 110 - gerne bereit sein, den von der Beklagten gewünschten Anteil von ¾ zu übernehmen (act. 488 S. 41 f.). 6.2. Ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB fallen zweifellos in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Demnach dürfen Noven auch noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden, wenn es sich um wesentliche Sachverhalte handelt, denen das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. vorstehend E. II. 3.3). Gerade bei der Berechnung des Kinderunterhalts stösst die einstufig-konkrete Methode an ihre Grenzen, wenn das Kind bei der Trennung der Eltern noch klein war. Diesfalls sind die neuen Verhältnisse in Anwendung der Untersuchungsmaxime – im Interesse des Kindes
– zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist auf den neuen Antrag der Beklagten nachfolgend näher einzugehen. 6.3. Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (BGer, 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB II-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl. 2018, Art. 286 N 15, AESCHLIMANN, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 286 N 20 ff.). 6.4. Der vorliegend zu beurteilende Antrag der Beklagten (Anschlussberufungsantrag 10 lit. b) bezieht sich nicht auf konkrete Kosten, welche durch die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge des Klägers nicht gedeckt würden. Sie strebt vielmehr eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig
- 111 - entstehende, ausserordentliche Kinderkosten an. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern eine generelle Regelung im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB vereinbaren hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Anteile an unvorhergesehenen, ausserordentlichen Kinderkosten. Liegt jedoch keine generelle Einigung der Eltern vor, haben sie sich im Einzelfall gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen. Die Praxis geht davon aus, dass im Streitfall gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB eine Regelung mit Bezug auf konkrete Kosten angestrebt werden kann, nicht jedoch eine generelle Regelung, wie von der Beklagten gewünscht. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren bereit erklärt, ausserordentliche Kinderkosten, denen er vorgängig ausdrücklich zugestimmt hat, im Umfang von ¾ zu übernehmen (act. 488 S. 42). In diesem Umfang liegen übereinstimmende Anträge der Parteien vor, weshalb der Kläger nach vorgängiger Zustimmung zur Übernahme entsprechender Kosten im Umfang von ¾ zu verpflichten ist. Darüber hinaus ist der Anschlussberufungsantrag der Beklagten abzuweisen, und sie ist im Einzelfall auf die Klagemöglichkeit nach Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verweisen.
7. Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch 7.1. Mit Bezug auf die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch bringt der Kläger in der Berufung vor, er habe der Beklagten bis 31. Oktober 2029 freiwillig ein Wohnrecht in der ehelichen Villa an der D._____-strasse … in … Zürich eingeräumt, um seiner Tochter C._____ für ihre Jugendzeit ein schönes Ambiente mit grosszügigem Garten zu gewährleisten. Er lehne jedoch die von der Beklagten beantragte Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch ab. Die Vorinstanz habe dem Antrag der Beklagten entsprochen und neben dem Wohnrecht mit Wirkung bis 31. Oktober 2029 auch die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Übernahme des gewöhnlichen und aussergewöhnlichen Unterhalts sowie sämtlicher weiterer damit zusammenhängender Kosten wie Hypothekar- und Baurechtszinsen, Amortisationen, Steuern etc., zur Eintragung im Grundbuch vorgesehen. Eine solche im Grundbuch eingetragene, nicht nur ihn persönlich, sondern den jeweiligen Grundeigentümer belastende Verpflichtung zur
- 112 - Übernahme sämtlicher Kosten würde im Falle seines Todes seine Erben als neue Eigentümer der Villa D._____-strasse … belasten. Dies verstosse gegen den Grundsatz, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche passiv nicht vererblich seien (Art. 130 Abs. 1 ZGB). Die Beklagte habe gar keine Ausdehnung der Kostentragungspflicht auf seine Erben beantragt, weshalb eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO vorliege. Auch die vom Antrag der Beklagten abgedeckte Grundbucheintragung des Wohnrechts als solches verstosse gegen den Grundsatz, dass Unterhaltsansprüche passiv nicht vererblich seien. Für seine Erben bestehe im Falle seines Todes vor dem 31. Oktober 2029 unter keinem Titel eine Verpflichtung, weiterhin die Wohnbedürfnisse der Beklagten abzudecken (act. 458 S. 54 f.). 7.2. Die Beklagte hält den Ausführungen des Klägers entgegen, die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch solle sie und C._____ in erster Linie vor einem allfälligen vorzeitigen Verkauf der Liegenschaft schützen (mit Verweis auf ihre Ausführungen in act. 31 S. 59, act. 133 S. 74 und act. 214A S. 21). Der Kläger habe sich ohne Wenn und Aber bereit erklärt, ihr und der Tochter die Liegenschaft unentgeltlich zur Bewohnung zur Verfügung zu stellen. Als Dienstbarkeit sei das Wohnrecht an ein Grundstück und nicht an eine Person geknüpft. Neben dem unentgeltlichen Wohnrecht hätten die Parteien auch die Unterhaltskostentragung durch den Kläger vereinbart. Entsprechend habe sie die Eintragung des Wohnrechts und die Tragung der Unterhaltskosten durch den Kläger beantragt, weshalb kein Verstoss der Dispositionsmaxime vorliege, sofern diese Frage überhaupt unter diese Maxime falle, denn das Wohnrecht tangiere den Aufenthaltsort von C._____ und den Wohnkostenanteil in ihrem Bedarf. Der in Art. 130 ZGB enthaltene Grundsatz, dass Unterhaltsansprüche passiv nicht vererblich seien, sei nur auf Renten anwendbar. Das Wohnrecht im Sinne von Art. 121 ZGB falle nicht unter Art. 130 ZGB. Selbiges gelte für das ihr und der Tochter vom Kläger freiwillig eingeräumte unentgeltliche Wohnrecht (act. 473 Rz. 130 ff.). 7.3. Die Vorinstanz wies darauf hin, es sei in der Lehre umstritten, ob eine Eintragung des Wohnrechts im Sinne von Art. 121 ZGB im Grundbuch zwingend erforderlich sei. Vorliegend rechtfertige sich eine Eintragung, da das Wohnrecht
- 113 - noch bis Ende Oktober 2029 dauere und es der Beklagten und der Tochter C._____ möglich sein solle, das Wohnrecht den Rechtsnachfolgern des Klägers entgegen halten zu können (act. 460 S. 43). 7.4. Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen "unter den gleichen Voraussetzungen" (Bezug nehmend auf Abs. 1: dazu sogleich) und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben (Art. 121 Abs. 3 ZGB). Das Einräumen eines Wohnrechts durch das Gericht fällt in Betracht, wenn ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen ist (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die Dauer des Wohnrechts richtet sich in erster Linie nach dessen Zweck bzw. nach den für dessen Einräumung massgebenden Interessen. Bei der Festsetzung der Dauer ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse der beiden Ehegatten weiterentwickeln. Gemäss der gesetzlichen Konzeption erfolgt die Einräumung des Wohnrechts zwingend gegen eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der geschuldeten Entschädigung bemisst sich nach Marktkriterien und objektiven Gesichtspunkten, ist aber von Gesetzes wegen auf das Angemessene beschränkt. In der Lehre ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – umstritten, ob die Eintragung im Grundbuch zwingend ist oder nicht. Zweifellos schützt die Eintragung im Grundbuch die Interessen des Wohnrechtsberechtigten, indem sie dem Wohnrecht dingliche Wirkung verleiht und den gutgläubigen Erwerb durch Dritte verhindert (zum Ganzen BÜCHLER, FamKomm Scheidung,
3. Aufl. 2017 Art. 121 N 19 ff., BREITSCHMID, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 121 N 8, BSK ZGB I-GLOOR 6. Aufl. 2018, Art. 121 N 12 ff.). 7.5. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort, ihr sei ein unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft D._____-strasse … einzuräumen, sie sei für berechtigt zu erklären, das Wohnrecht im Grundbuch einzutragen (act. 31 S. 5, Antrag 5), und der Kläger sei zu verpflichten, während der Dauer des Wohnrechts sämtliche mit der Liegenschaft und deren Unterhalt verbundenen Kosten zu
- 114 - bezahlen (act. 31 S. 6, Antrag 5.4). Da die Beklagte mit dem zuletzt genannten Antrag keine Vormerkung der Unterhaltspflicht im Grundbuch verlangte, liegt diesbezüglich – wie vom Kläger gerügt – eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 58 ZPO vor. Die Vormerkung der Unterhaltspflicht im Grundbuch ist deshalb aufzuheben. Da die Beklagte die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch jedoch verlangt hat, liegt diesbezüglich keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor. 7.6. Die Einräumung des Wohnrechts durch den Kläger erfolgte freiwillig, ohne dass das Gericht eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZGB hätte vornehmen müssen. Gegen den Willen des Klägers wäre die Einräumung eines Wohnrechts und entsprechend auch dessen Eintragung im Grundbuch lediglich in Frage gekommen, wenn im Rahmen einer nach Art. 121 Abs. 1 ZGB vorzunehmenden Interessenabwägung ein wichtiger Grund vorläge. Da sich das Einverständnis des Klägers auf die Einräumung eines (obligatorischen) Wohnrechts ohne Grundbucheintrag beschränkt, müssen nach der gesetzlichen Konzeption wichtige Gründe im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB vorliegen, damit das freiwillig eingeräumte Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Vorinstanz hat die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch wie erwähnt damit begründet, dass das Recht bis Ende Oktober 2029 befristet sei und der Kläger wiederholt auf sein fortschreitendes Alter hingewiesen habe. Der Beklagten und der Tochter C._____ solle es aber möglich sein, das Wohnrecht den Rechtsnachfolgern des Klägers entgegen halten zu können. Im Vordergrund steht gemäss Angaben des Klägers das Interesse von C._____, ihre Jugendzeit in einem schönen Haus mit grosszügigem Garten zu verbringen. Die Beklagte beruft sich für die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch darauf, dass C._____ und sie vor einem allfälligen vorzeitigen Verkauf der Liegenschaft zu schützen seien, wobei auch sie anerkennt, dass der Kläger ihr das Wohnrecht freiwillig und unentgeltlich eingeräumt hat. Bei der Liegenschaft an der D._____- strasse … handelt es sich um ein Luxusobjekt. Die Beibehaltung eines derart gehobenen Wohnstandards stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB dar. Ein wichtiger Grund wäre vielmehr darin zu sehen, dass C._____ in der gewohnten Umgebung bleiben kann. Mit Blick auf C._____s Interessen
- 115 - wäre es bedauerlich, wenn sie ihre gewohnte Umgebung vor dem Übertritt in die I. Sekundarstufe ohne Not verlassen müsste. Indes gilt es zu bedenken, dass sich C._____s Lebensumfeld mit zunehmendem Alter und im Speziellen mit dem Übertritt in die Oberstufe verändern und erweitern wird. Zudem ist es mit den angerechneten Wohnkosten von Fr. 7'200.– bzw. mit C._____s Wohnkostenanteil von Fr. 2'400.– (inkl. Nebenkosten und Steuermehrbelastung) durchaus möglich, dass die Beklagte und C._____ eine Mietwohnung am O._____ beziehen und C._____ zumindest im näheren Umfeld ihrer gewohnten Umgebung bleiben kann. Wie erwähnt sieht die gesetzliche Konzeption von Art. 121 Abs. 3 ZGB vor, dass das Wohnrecht – als Ausgleich für die Einschränkung des Eigentums – gegen eine angemessene Entschädigung eingeräumt wird. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung erfolgt die freiwillige Einräumung des (obligatorischen) Wohnrechts durch den Kläger im vorliegenden Fall im überwiegenden Umfang unentgeltlich, kostet doch die Liegenschaft nach Angaben des Klägers monatlich rund Fr. 25'000.– und der zusätzliche Unterhaltsbeitrag für die Wohnkosten bei einem Auszug würde sich nur auf Fr. 7'200.– belaufen. Der Kläger weist darauf hin, dass das Wohnrecht bei einer Eintragung im Grundbuch im Falle seines Todes seine Erben belasten würde. Er erachtet das als unzulässig, weil die nacheheliche Unterhaltspflicht mit seinem Tod erlösche. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einräumung eines Wohnrechts nach Art. 121 Abs. 3 ZGB gegen angemessene Entschädigung erfolgt. Folglich haben die Erben des Grundeigentümers grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, weshalb das Thema der passiven Vererblichkeit der Unterhaltspflicht durch die Einräumung eines Wohnrechts nach Art. 121 Abs. 3 ZGB nicht beschlagen wird. Der Kläger hat es jedoch vorliegend unterlassen, seinen diesbezüglichen Anspruch zu beziffern und einen entsprechenden Eventualantrag zu stellen. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime bleibt deshalb für die Zusprechung und Festsetzung einer Entschädigung kein Raum. Mit Blick auf die vorstehend erwähnten Interessen von C._____ ist zu verhindern, dass sie – im Falle des Ablebens des Klägers oder bei einer Veräusserung der Liegenschaft – vor ihrem Übertritt in die I. Sekundarstufe aus
- 116 - ihrem Zuhause ausziehen muss. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, das unentgeltliche Wohnrecht bis Ende August 2024 im Grundbuch einzutragen. Entsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch bis 31. August 2024 zu befristen und Dispositiv-Ziff. 16 des angefochtenen Teilurteils entsprechend zu korrigieren. Ab September 2024 ist der Kläger bzw. sind seine Rechtsnachfolger berechtigt, die Löschung des Wohnrechts im Grundbuch zu verlangen. Ab dem 1. September 2024 bis Ende Oktober 2029 besteht das Wohnrecht der Beklagten weiter im Sinne eines obligatorischen Rechts.
8. Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft 8.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger in den Dispositiv-Ziff. 8 lit. a und b, einerseits die Unterhaltskosten für die Liegenschaft an der D._____-strasse … in … Zürich direkt zu bezahlen und andererseits den durch die Beklagte organisierten Unterhalt gemäss Dispositiv-Ziff. 8 lit. a nach Vorlage der Rechnungen und Rapporte zu bezahlen (act. 460 S. 138 f.). 8.2. Der Kläger beantragt in der Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 16 des angefochtenen Teilurteils (Wohnrecht an der Liegenschaft D._____-strasse …), diese Dispositivziffer sei dahingehend zu ergänzen, dass es ihm zu gestatten sei, die Auswahl aller für den Unterhalt beizuziehender Unternehmer/Handwerker selbst vorzunehmen (act. 458 S. 4, Berufungsantrag 6). Damit richtet sich dieser Antrag sinngemäss gegen Dispositiv-Ziff. 8 lit. b des angefochtenen Teilurteils, worin der Kläger verpflichtet wurde, den durch die Beklagte organisierten Unterhalt nach Vorlage der Rechnungen zu bezahlen (act. 460 S. 139). 8.3. Zur Begründung führt der Kläger aus, es liege auf der Hand, dass er berechtigt sein müsse, im Rahmen seiner Finanzierungspflicht und seines dafür äusserst geeigneten professionellen Beziehungsnetzes Unterhalt und Erneuerung der Liegenschaft organisatorisch und personell selbst auszuführen bzw. die entsprechenden Aufträge zu erteilen (act. 458 S. 44, act. 488 S. 36). Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, der Kläger hätte sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen müssen,
- 117 - inwiefern er diese als fehlerhaft erachte. Pauschale Kritik und Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügten nicht. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht bestimmen könne, wem Zutritt zur Liegenschaft gewährt werde und wem nicht, da ihr das Wohnrecht zustehe (act. 473 Rz. 98). Wenn der Kläger selbst über Vorkehrungen in dem von ihr bewohnten Haus bestimmen könne, nutze er das leider zur Schikane und bestimme selber, wie lange sie und die Tochter mit kaputten Geräten etc. zu leben hätten (act. 500 Rz. 46). 8.4. Die Argumentation des Klägers richtet sich nicht gegen die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz, so dass sich konkrete Verweise auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen erübrigen. Vielmehr richtet sich die Kritik des Klägers, er müsse im Rahmen seiner Finanzierungspflicht berechtigt sein, Unterhalt und Erneuerung der Liegenschaft selbst auszuführen und die entsprechenden Aufträge zu erteilen, gegen die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung, er (der Kläger) könne nicht bestimmen, wem Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren sei. Angesichts der sich auf diesen Satz beschränkenden Begründung der Vorinstanz (act. 460 S. 101) genügt der klägerische Einwand im Berufungsverfahren den Begründungsanforderungen. Da eine genügend konkrete Rüge vorliegt, hat die Kammer auf den Punkt einzutreten; im Rahmen der Vorbringen ist das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). 8.5. Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Parteianträge (act. 1 S. 3, act. 31 S. 6, Antrag 5.4) verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Übernahme sämtlicher Unterhaltskosten für die Liegenschaft D._____-strasse …. Materiell- rechtlich ging damit eine entsprechende Vereinbarung einher. In dieser Vereinbarung betreffend Übernahme der Unterhaltskosten haben die Parteien über die Frage, wer die Handwerker und Unternehmer für Unterhaltsarbeiten auswählen darf, keine – jedenfalls keine ausdrückliche – Einigung erzielt. Darüber ist folglich im Sinne einer Vertragsergänzung zu entscheiden. 8.6. Zur Vertragsergänzung kann das dispositive Gesetzesrecht herangezogen werden. Nach der dispositiven Regelung von Art. 778 Abs. 1 ZGB trägt der
- 118 - Berechtigte, dem ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht, die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes. Daraus folgt e contrario, dass Kosten für den ausserordentlichen Unterhalt vom Eigentümer zu tragen sind. Auch alle übrigen Lasten, die nicht den Unterhalt betreffen, wie Hypothekarzinsen, Versicherungen und Gebühren, hat der Eigentümer zu übernehmen (BGE 52 II 124 E. 2). Nach einhelliger Lehre ist Art. 764 Abs. 2 ZGB, der das Nutzniessungsrecht betrifft, auch auf das Wohnrecht anwendbar. Demnach muss der Wohnrechtsberechtigte die Vornahme von Arbeiten, die nicht unter den gewöhnlichen Unterhalt fallen, gestatten (BK-Baumann, 3. Aufl. 1999, Art. 776 N 35 und Art. 778 N 19, BSK ZGB I-ISLER/ GROSS, 6. Aufl. 2019, Art. 779 N 10 f.). 8.7. Die Vorinstanz und die Parteien unterscheiden – anders als die gesetzliche Regelung – nicht zwischen gewöhnlichem und ausserordentlichem Unterhalt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der gewöhnliche Unterhalt, wie gesehen, durch den Wohnrechtsberechtigten zu tragen. Entsprechend hat der Wohnrechtsberechtigte den gewöhnlichen Unterhalt selber zu erledigen und kann dafür Hilfspersonen unter seiner Verantwortung beiziehen. Im umgekehrten Fall, wenn der Grundeigentümer für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen hat, kann er seinerseits Hilfspersonen unter seiner Verantwortung für die entsprechenden Arbeiten beiziehen. Dies schliesst selbstredend das Recht des Grundeigentümers ein, Hilfspersonen zu bestimmen, die er mit den Unterhaltsarbeiten betrauen will. Diese Überlegungen führen dazu, dass die Tragung sämtlicher Unterhaltskosten durch den Kläger mit seinem Recht einhergeht, die betreffenden Handwerker und Unternehmer auszuwählen. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 778 Abs. 1 ZGB bzw. aus der Duldungspflicht des Wohnrechtsberechtigten nach Art. 764 Abs. 2 ZGB für den ausserordentlichen Unterhalt und muss – bei entsprechender Parteivereinbarung – auch für den gewöhnlichen Unterhalt gelten. Demnach ist Dispositiv-Ziff. 8 lit. b des erstinstanzlichen Teilurteils in Gutheissung des klägerischen Berufungsantrages aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass der Kläger berechtigt ist, die für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker auszuwählen. Ergänzend ist festzuhalten, dass diese Regelung im Rahmen einer analogen Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen auch für die Dauer des
- 119 - obligatorischen Wohnrechts vom 1. September 2024 bis Ende Oktober 2029 Geltung haben wird. 8.8. Für den Fall, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht trotz entsprechender Anzeige nicht nachkäme, stünde der Beklagten gestützt auf Art. 764 Abs. 3 ZGB ein Selbsthilferecht auf Kosten des Klägers zu. 8.9. Die Beklagte macht mit der Anschlussberufung geltend, sie habe in der Klageantwort verlangt, dass die Unterhaltskosten für die Liegenschaft D._____- strasse … präzisiert werden (mit Verweis auf act. 31 S. 6, 60). Da der Kläger ihre Präzisierung stillschweigend anerkannt habe, habe es für die Vorinstanz keine Veranlassung gegeben, von der Präzisierung der durch den Kläger zu bezahlenden Unterhaltskosten abzusehen. Nicht nur mit Bezug für das Besuchsrecht, sondern auch für die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltszahlungen gelte, dass unter den Parteien Probleme auftauchen würden, wenn Gerichtsentscheide Interpretationsspielraum böten (act. 476 Rz. 57 ff. m.H.). Der Kläger entgegnet, es gebe im Prozessrecht keine stillschweigenden Anerkennungen. Die Vorinstanz habe richtigerweise geprüft, ob überhaupt ein Anlass für eine Präzisierung bestehe, und dabei festgestellt, dass zwischen den Parteien über die Kostenarten des Liegenschaftenunterhalts noch nie irgendwelche Differenzen entstanden seien. Die Beklagte bringe nichts vor, was die Überlegungen der Vorinstanz entkräften würde (act. 488 S. 36). Nach Auffassung der Beklagten ist das vom Kläger in der Anschlussberufungsantwort neu vorgebrachte Argument nicht zu hören. Der Kläger mache zu Recht nicht geltend, sie habe jemals den Umstand, dass sie seit der Trennung und bis heute die Handwerker der G1._____-Unternehmungen direkt aufbieten könne, missbraucht (act. 500 Rz. 46). 8.10. Richtig ist, dass die Beklagte in der Klageantwort beantragte, die einzelnen Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft seien aufzulisten (act. 31 S. 6, Antrag 5.4). An der von ihr in der Anschlussberufung angegebenen Stelle in der Klageantwort (vgl. act. 31 S. 60) lieferte sie aber keine Begründung für diesen Antrag. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den umfangreichen Rechtsschriften der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu suchen, ob die
- 120 - Beklagte ihren Antrag auf Präzisierung der Unterhaltskosten allenfalls begründete. Da die Beklagte im Berufungsverfahren nicht darlegt, an welcher Stelle in ihren Rechtsschriften die Begründung des Antrags um Präzisierung der Unterhaltskosten erfolgte, ist davon auszugehen, dass es sich bei ihren im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auf ihren Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
9. Kosten- und Entschädigungsregelung 9.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 15'000.– fest und auferlegte die Gerichtskosten zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten. Die Beklagte wurde im Zusammenhang mit dem Teilurteil zum Scheidungspunkt verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 460 S. 143, Dispositiv-Ziff. 18-20). 9.2. Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Nach der Praxis der Zürcher Gerichte seien die Kosten betreffend Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Die Vorinstanz habe ohne weitere Untersuchung bzw. Begründung in einem Halbsatz ausgeführt, das Vorliegen guter Gründe beider Parteien für ihre jeweilige Antragstellung zu den Kinderbelangen sei zu bejahen. Diese Darstellung sei nicht nur falsch, sondern in derart krassem Masse unrichtig, dass Willkür vorliege. Die Beklagte habe für ihre Anträge auf Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge, Verweigerung der alternierenden Obhut und eines Übernachtungs- und Ferienbesuchsrechts sowie für den Antrag auf Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens keinerlei guten Gründe gehabt. Die Vorinstanz habe denn auch richtig festgestellt, dass seine Erziehungsfähigkeit gegeben sei, eine ausreichende Kommunikation über mit den alltäglichen Themen der Pflege und Erziehung C._____s zusammenhängende Fragen bestehe, das Besuchsrecht grundsätzlich funktioniere, C._____ gerne ihre Zeit mit beiden
- 121 - Elternteilen verbringe und stabile Verhältnisse bestünden. All das wisse die Beklagte, und habe sie ganz genau gewusst, und trotzdem habe sie ihre erwähnten Anträge gestellt, um ihn als Vater in die Ecke zu drängen und ihn gegen Zugeständnisse in der Besuchsrechtsfrage zu einer Abfindungszahlung in Millionenhöhe zu bewegen (mit Hinweis auf act. 242). Dies ergebe sich ganz klar aus ihrem prozessualen Verhalten nach dem Motto "Kind gegen Geld". Dieses egoistische Motiv der Beklagten habe mit den geforderten guten Gründen für die Antragstellung nichts zu tun. Vielmehr habe sie das Kindeswohl in krasser Weise missachtet. Noch schlimmer sei es gekommen, als sie ungerechtfertigte Vorwürfe betreffend angebliche sexuelle Übergriffe gegen ihn erhoben habe, nachdem ihm ein Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht gewährt worden sei. Diese Vorwürfe seien bekanntlich von allen angegangenen Instanzen als vollständig unzutreffend zurückgewiesen worden. Diese widerlichen Vorwürfe habe die Beklagte wider besseres Wissen erhoben und sie seien – gemäss den Erwägungen der Kammer im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 9. April 2020 – "ein Versuch…, das Besuchsrecht des Klägers einzuschränken…" gewesen. Aus diesen Gründen sei von der gängigen obergerichtlichen Praxis betreffend hälftige Kostentragung abzuweichen; massgeblich sei vielmehr das Ausmass des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Gemäss dem erstinstanzlichen Urteil habe er mit seinen Anträgen zu den Kinderbelangen (gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut, Betreuungsanteile mit Übernachtungen und Ferien) zu 100 % obsiegt. Neben den Kinderbelangen habe er auch im liquiden Scheidungspunkt zu 100 % obsiegt. Dringe er auch mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge mit seinen Berufungsanträgen durch, so ergebe sich ein Obsiegen zu 100 %. Würde er mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht durchdringen bzw. bliebe es diesbezüglich bei den Ergebnissen des erstinstanzlichen Teilurteils, so würden beide Parteien teilweise unterliegen, was für das erstinstanzliche Verfahren zu einer Kostenauflage von maximal 1/5 zu seinen Lasten und mindestens 4/5 zu Lasten der Beklagten führen würde (act. 458 S. 55 ff.). 9.3. Die Beklagte beantragt die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrags und lässt ausführen, der Vorinstanz sei es unbenommen, in familienrechtlichen
- 122 - Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Kostenverteilung nach Ermessen vorzunehmen, auch unbesehen der Gerichtspraxis, dass bei Kinderbelangen auf eine hälftige Kostentragung erkannt werde, sofern gute Gründe zur Antragstellung bestanden hätten. Die Kostenverteilung nach Ermessen erlaube insbesondere, in familienrechtlichen Prozessen auch Billigkeitsgesichtspunkte – wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – in den Entscheid über die Kostenverlegung einzubeziehen. Es werde vehement bestritten, dass die Vorinstanz betreffend Kostenverteilung "in derart krassem Masse unrichtig" liege, "dass sogar Willkür gegeben" sei. Wenn der Kläger eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Kostentragung in familienrechtlichen Verfahren verlange, habe er darzulegen, weshalb keine guten Gründe für die Antragstellung vorgelegen seien. Solche habe er nicht vorgebracht und es gebe sie auch nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers gehe es nicht darum, dass die Parteien unterschiedliche Anträge gestellt hätten und wer damit obsiegt habe, sondern ob die Partei gute Gründe dafür gehabt habe, eigene Anträge zu stellen. Daraus, dass die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit des Klägers bejaht habe, ergebe sich nicht, dass sie keine guten Gründe für ihre Antragstellung gehabt habe. Auch er habe ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt (mit Hinweis auf act. 460 S. 60). Auch aus seiner Aufzählung zu den Feststellungen der Vorinstanz betreffend Kinderbelange vermöge er das Fehlen guter Gründe für ihre Antragstellung bezüglich der Kinderbelange nicht zu begründen. Die haltlosen Vorwürfe des Klägers, sie habe mit ihren Anträgen versucht, ihn zu Abfindungszahlungen in Millionenhöhe zu bewegen, sie habe klar egoistische Motive nach dem Motto "Kind gegen Geld" verfolgt, sie habe die Tochter dazu missbraucht, um möglichst viel Geld aus ihm herauszuholen, und dadurch das Kindeswohl in krasser Weise missachtet, würden eindrücklich zeigen, dass sie aus guten Gründen veranlasst gewesen sei, eigene Anträge zu stellen. Der Kläger habe durch sein Verhalten massgebend zur Stellung ihrer Anträge beigetragen. Die Vorwürfe betreffend die körperlichen Berührungen hätten einen konkreten Hintergrund gehabt. Aus der Tatsache, dass sie diese Vorwürfe erhoben habe und diese durch die Gerichte – zum Teil in nicht nachvollziehbarer Weise – abgetan worden seien, lasse sich nicht ableiten, dass keine guten
- 123 - Gründe für die Antragstellung vorgelegen hätten. Bestritten werde auch, dass der Kläger bezüglich der Kinderbelangte zu 100 % obsiegt habe. Bereits aus dem Umstand, dass der Kläger seine Begehren betreffend Unterhalt erneut abgeändert habe, liege unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens kein 100 %-iges Obsiegen des Klägers vor (act. 473 Rz. 138-152). 9.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Entscheidgebühr nicht umstritten und deshalb zu bestätigen ist. 9.5. Nach ständiger Zürcher Praxis können den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass ein Elternteil nicht im Kindesinteresse handelte. Das vorliegende Verfahren wurde auch mit Bezug auf die Kinderbelange hochstrittig und äusserst kontrovers geführt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit ihren Anträgen um alleinige elterliche Sorge und alleinige Obhut unterlag und auch die Betreuung von C._____ durch den Kläger entgegen ihren Anträgen ausgedehnt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass sie nicht im Kindesinteresse handelte. Es liegt gerade in der Natur hochstrittiger Elternkonflikte, dass jeder Elternteil der Auffassung ist, seine Ansicht zu Erziehungs- und Betreuungsfragen sei die richtige und diejenige des anderen Elternteils völlig falsch. Die Beklagte argumentierte zur Begründung der von ihr gestellten Anträge mit Blick auf das – ihrem Verständnis entsprechende – Wohl von C._____. Auch der Kläger behauptet nicht, die Beklagte habe Argumente vorgebracht, die keinen Bezug zum Kindeswohl gehabt hätten. Dass er – und mitunter auch die Vorinstanz – die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht teilte, bedeutet nicht, dass für die Beklagte nicht die Kindesinteressen im Vordergrund standen bzw. sie nach ihrer Wahrnehmung nicht im Kindeswohl handelte. Auch wenn die Beklagte finanzielle Ansprüche in namhafter Höhe stellte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit ihren Anträgen zu den Kinderbelangen vom Kläger finanzielle Zugeständnisse erwirken wollte. Die Begründung der Beklagten für ihre finanziellen Forderungen basiert auf der lebensprägenden Ehe mit dem Kläger und seiner ausserordentlich günstigen Einkommens- und Vermögenssituation.
- 124 - Wenn sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein im Rahmen von vertraulichen Vergleichsgesprächen erstelltes Dokument beruft, würde sich allenfalls die Frage nach standesrechtlichen Verstössen stellen, ein Nachweis für ein unredliches Vorgehen der Beklagten kann er daraus nicht ableiten (act. 242). Damit hat die Vorinstanz die Kosten mit Bezug auf die Kinderbelange im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Ob auch Billigkeitsüberlegungen zu einer hälftigen Kostentragung geführt hätten, braucht deshalb nicht geklärt zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Massnahmebegehren in den jeweiligen Massnahmeentscheiden geregelt wurden. 9.6. Mit Bezug auf die finanziellen Nebenfolgen beantragt der Kläger für den Fall, dass er im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht obsiegt, eine Kostenauflage von maximal 1/5 zu seinen Lasten und mindestens 4/5 zu Lasten der Beklagten (act. 458 S. 60). Die Beklagte bestreitet die Kostenauflage im Verhältnis 1/5 : 4/5; angemessen sei eine hälftige Kostenverteilung (act. 473 Rz. 152). 9.7. Im Rahmen der finanziellen Nebenfolgen waren neben den Unterhaltsbeiträgen für C._____ und die Beklagte (inkl. Wohnkosten nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft) die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch und der Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu regeln. Der Antrag der Beklagten, das Wohnrecht sei im Grundbuch einzutragen, verursachte im erstinstanzlichen Verfahren keinen grossen Aufwand, mit Bezug auf das Streitinteresse kam ihm im Rahmen der vermögensrechtlichen Nebenfolgen jedoch ein bedeutender Anteil zu. Der Ausgleich der beruflichen Vorsorge fällt nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sich die Parteien über die hälftige Teilung einig waren. Es rechtfertigt sich daher, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens die Kinderbelange mit einem Anteil von 50 %, die Unterhaltsbeiträge (Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt, inkl. Wohnkosten nach Auszug) mit 40 % und die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch mit 10 % zu gewichten. Mit dem vorliegenden Urteil
- 125 - werden die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge reduziert, womit der Kläger mit seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu den Unterhaltsbeiträgen (inkl. zusätzliche Wohnkosten nach dem Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse …) zu 40 %, die Beklagte zu 60 % unterliegt. Mit Bezug auf die Eintragung des Wohnrechts obsiegt die Beklagte überwiegend. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % aufzuerlegen. 9.8. Der Kläger verlangt allein für den Verfahrensteil "Kinderbelange" für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 80'000.– (act. 458 S. 61). Aus der hälftigen Kostenauflage bezüglich der Kinderbelange folgt jedoch, dass die Parteientschädigungen diesbezüglich wettzuschlagen sind. Auf die klägerische Argumentation ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.9. Im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für die Regelung des Scheidungspunktes bezeichnet der Kläger die erstinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– als geradezu provokativ niedrig. Zwar sei die Hauptarbeit seines Rechtsvertreters in diesem Punkt in den Rechtsmittelverfahren vor Obergericht und vor Bundesgericht geleistet worden, aber mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache und den erforderlichen Aufwand vor der ersten Instanz dränge sich eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 5'000.– auf (act. 458 S. 62). Mit diesen Ausführungen kommt der Kläger den Anforderungen an eine substantiierte Begründung seiner Rüge nicht nach. So wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er mit Blick auf § 5 Abs. 1 AnwGebV nähere Angaben zu dem von seinem Rechtsvertreter betriebenen Aufwand macht. Dies ist nicht der Fall, weshalb auf den Antrag des Klägers mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– hinsichtlich des Scheidungspunktes im erstinstanzlichen Urteil (act. 460 S. 143, Dispositiv-Ziff. 20) ist demnach zu bestätigen. 9.10. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren nur noch wenige Punkte zu den Kinderbelangen strittig, wobei der damit verbundene Zeitaufwand überschaubar war und den sich stellenden Rechtsfragen keine besondere Schwierigkeit zukam. Bei den finanziellen Nebenfolgen lagen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund
- 126 - Fr. 2.6 Mio. im Streit. Dem Antrag des Klägers, es sei der Beklagten und C._____ für die Zeit nach dem Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … … Zürich kein zusätzlicher Barunterhalt für Wohnkosten zuzusprechen, kommt kein erkennbarer finanzieller Wert zu. Denn die mutmasslichen Einkünfte des Klägers aus der Liegenschaft würden die für den Fall des Auszuges angerechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 7'200.– pro Monat übersteigen. Was den Antrag des Klägers betreffend Nichteintragung des Wohnrechts im Grundbuch betrifft, ist bei der Festlegung des Streitwerts aufgrund der Angaben des Klägers davon auszugehen, dass der Weiterbestand des Wohnrechts die Rechtsnachfolger des Klägers monatlich mit rund Fr. 25'000.– belasten würde (act. 458 S. 7, 53, 54). Dies macht ab Einreichung der Berufung bis Ende Oktober 2029 einen kapitalisierten Streitwert von rund Fr. 2.8 Mio. aus. Damit betrug der Streitwert der finanziellen Nebenfolgen im Berufungsverfahren rund Fr. 5.4 Mio. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Nebenfolgen fiel der weitaus grösste Aufwand für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts und der Kinderunterhaltsbeiträge an. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch fiel gering aus. Insgesamt entfällt ein Zeitaufwand von einem Sechstel auf die Kinderbelange und fünf Sechstel auf die Regelung der finanziellen Nebenfolgen. Wie erwähnt gestaltete die Regelung der Unterhaltsbeiträge das vorliegende Berufungsverfahren aufwendig. Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr vorliegend deshalb bis zum Betrag zu erhöhen, der für die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein hätte erhoben werden können. Da es sich bei den Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 3 GebV OG handelt, ist eine Ermässigung der Grundgebühr von rund Fr. 74'800.– um einen Drittel angezeigt. Die Entscheidgebühr ist folglich auf Fr. 50'000.– festzusetzen. 9.11. Auch im Berufungsverfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger oder die Beklagte nicht im Kindesinteresse gehandelt hätten. Entsprechend ist diesbezüglich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auf eine hälftige Kostentragung zu erkennen. Mit Bezug auf die finanziellen Nebenfolgen unterliegt der Kläger mit seinen Anträgen betreffend Reduktion der
- 127 - Unterhaltsbeiträge mit rund Fr. 1.108 Mio. und damit in etwa im gleichen Masse wie die Beklagte mit ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen um deren Erhöhung (Fr. 1.201 Mio.). Der Kläger unterliegt mit seinem Antrag, der Klägerin seien im Falle eines Auszugs keine Wohnkosten anzurechnen, während die Beklagte mit ihrem Antrag um Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch inkl. Unterhaltspflicht unterliegt. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 (gemeinsame elterliche Sorge), 3 (Absehen von der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens), 4 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 2 (Betreuung), 5 und 6 (Weisung betreffend Familientherapie und Anordnung einer Beistandschaft), 7 (Erziehungsgutschriften), 8 lit. a und lit. c (Bezahlung Baurechtszinsen und Kosten), 9 (Noveneingabe betreffend nachehelichen Unterhalt), 15 (Vorsorgeausgleich) und 17 (Übernahme von Steuern im Zusammenhang mit dem Wohnrecht) des Teilurteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten werden Dispositiv-Ziff. 4 Absatz 1, Spiegelstriche 3-5, und Absätze 2-4, Dispositiv-Ziff. 8 lit. b, Dispositiv-Ziff. 10-14, Dispositiv-Ziff. 16 und Dispositiv-Ziff. 18-19 des Teilurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 128 - " 4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − [unverändert] − [unverändert] − während fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr, davon zwei Wochen am Stück sowie drei einzelne Wochen während der Schulferien (Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts- /Neujahrsferien) jeweils von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, wobei die vorausgehende oder anschliessende reguläre Betreuungszeit gemäss dem vorstehenden Absatz die Ferienbetreuung durch den Kläger verlängert; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag 9.00 Uhr [oder Schulbeginn] bis Ostermontag, 19.30 Uhr (verköstigt), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstfreitag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.30 Uhr (verköstigt), wobei das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Kläger folgende Wochenende die Tochter bei der Beklagten verbringt, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. bis zum 26. Dezember, in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. bis zum 25. Dezember, jeweils ab und bis 16.00 Uhr. Die Parteien sprechen sich jeweils bis Ende Januar über die Aufteilung der Schulferienwochen im Kalenderjahr ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.
- 129 - Schliesst sich der Sechseläuten- oder der Knabenschiessenmontag an ein ordentliches Betreuungswochenende des Klägers an, so verlängert sich die Betreuung jeweils bis 19.30 Uhr (verköstigt). In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung der Tochter zuständig.
8. a) [unverändert]
b) Der Kläger wählt die für den Unterhalt beizuziehenden Unternehmer und Handwerker aus.
c) [unverändert]
10. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 5'540.– (davon Fr. 230.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Teilurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe − Fr. 5'370.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe − Fr. 3'950.– ab 1. November 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C._____s Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungszulagen sind an die Beklagte zahlbar, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit C._____s hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
b) Der Kläger wird verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinder- kosten (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen etc.), denen er vorgängig ausdrücklich zugestimmt hat, im Umfang von drei
- 130 - Vierteln zu beteiligten, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden.
11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − Fr. 11'910.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe − Fr. 10'350.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe bis 31. Oktober 2027 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
12. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu Dispositiv- Ziff. 11 ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von nachehelichem Unterhalt Wohnkosten in Höhe von Fr. 4'800.– (inkl. Steuern und NK) und einen Betrag von Fr. 350.– für die Hausratsversicherung zu bezahlen, nämlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, längstens bis Ende Oktober 2027.
b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zusätzlich zu Ziff. 10 für die Tochter C._____ ab Auszug aus der Liegenschaft D._____-strasse … im Rahmen von Kinderunterhalt Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'400.– (inkl. Steuern und NK) zu bezahlen, nämlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 10-12 basiert auf folgenden Grundlagen:
- 131 - Einkommen netto pro Monat:
- Kläger: unbekannt (leistungsfähig)
- Beklagte (hypothetisch): Fr. 4'356.– bis 31. August 2024 bzw. bis zum Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (60%-Pensum) Fr. 5'808.– ab 1. September 2024 bzw. ab Eintritt von C._____ in die I. Sekundarstufe (80%-Pensum) Fr. 7'260.– ab 1. November 2027 (100 %- Pensum)
- C._____: Fr. 200.– bis 31. Oktober 2023 Fr. 250.– ab 1. November 2023 Vermögen:
- Kläger: Fr. 60 Mio.
- Beklagte: Fr. 626'000.–
- C._____: unbekannt
14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 10, 11 und 12 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2020 von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index: 101.6 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 11 und 12.a) nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 132 -
16. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten das folgende, in das Grundbuch einzutragende dingliche Wohnrecht als Personaldienstbarkeit einzuräumen, lastend auf dem Grundstück Grundbuch Blatt Nr. 1, selbstständiges und dauerndes Baurecht bis 31.08.2068, gemäss Dienstbarkeit EREID Nr. 2 (SP Nr. 3), lastend auf Kataster Nr. Nr. 4 (inkl. aller Nebenräume samt den 3 Autoabstellplätzen in der Garage auf Kataster Nr. 5), befristet bis
31. August 2024. "Wohnrecht und ausschliessliches Benützungsrecht am gesamten Umschwung und drei Autoabstellplätzen, mit besonderer Unterhaltsregelung Gültigkeit bis 31. August 2024 zu Lasten Grundbuch Blatt Nr. 1 Zu Gunsten von Frau A._____, geb. tt..05.1968, von Zürich, P._____ und Q._____; Berechtigte. Das dingliche Wohnrecht beinhaltet die folgenden Rechte:
- Der Berechtigten steht am belasteten Grundstück ein ausschliessliches, unentgeltliches Wohnrecht im Sinne von Art. 776 ff. ZGB zu. Darin eingeschlossen ist das Benützungsrecht am ganzen Hausumschwung und Garten.
- Die Kosten des (gewöhnlichen und aussergewöhnlichen) Unterhalts gehen zu Lasten des Grundeigentümers, ebenso sämtliche weiteren damit verbundenen Kosten (Hypothekar- und Baurechtszinsen, Amortisationen, Steuern etc.).
- Im Wohnrecht inbegriffen ist das ausschliessliche Benützungsrecht an drei Autoabstellplätzen in der Garage mit Zugangsrecht gemäss der Dienstbarkeit EREID Nr. 6 (SP Nr. 7) vom 29.08.2008 (eingetragen auf der baurechtsbelasteten Liegenschaft Kataster Nr. 4 und dem Baurecht gemäss Dienstbarkeit EREID Nr. 2 (SP Nr. 3) im Range vorgestellt).
- Die Dienstbarkeit ist befristet bis 31. August 2024." Obligatorische Bestimmungen:
- 133 -
- Ab dem 1. September 2024 steht der Beklagten ein rein obligatorisch wirkendes Wohn- und Benützungsrecht zu, und zwar zu den nämlichen Bedingungen wie die obenstehende bis 31. August 2024 dinglich wirkende Personaldienstbarkeit. Dieses obligatorisch wirkende Wohn- und Benützungsrecht ist befristet bis
31. Oktober 2029.
- Ab dem 1. September 2024 ist der Kläger berechtigt, die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch löschen zu lassen. Bei einem vorzeitigen Auszug aus der ehelichen Liegenschaft wird die Beklagte verpflichtet, innert zwei Monaten nach Auszug dem Grundbuchamt R._____ die Löschungsbewilligung unter Übernahme allfälliger Kosten zu erteilen.
- Nach Ablauf des Wohnrechts am 31. Oktober 2029 hat die Beklagte mit der Tochter C._____ die eheliche Liegenschaft zu verlassen und dem Kläger (oder allenfalls dessen Vertreter) die Liegenschaft geräumt und gereinigt spätestens am 1. November 2029 zu übergeben, samt allen Schlüsseln zum Objekt. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit übernimmt die Beklagte. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger gemäss Vereinbarung vom 15. Januar 2009 zwischen der G._____ SA und A._____/B._____ verpflichtet hat, das zweimal fünfjährige Optionsrecht zur ausschliesslichen Nutzung des Garagengebäudes und des Gartens auf der Parzelle Kat. Nr. 5/S._____-strasse …, … Zürich, rechtzeitig auszuüben.
b) Das Grundbuchamt R._____ wird angewiesen, das dingliche Wohnrecht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 16 lit. a zugunsten der Beklagten (Berechtigte) als Personaldienstbarkeit, lastend auf dem Grundstück Grundbuch Blatt Nr. 1, selbstständiges und dauerndes Baurecht bis 31. August 2068, gemäss Dienstbarkeit EREID Nrr. 2 (SP Nr. 3), lastend auf Kataster Nr. 4 (inkl. aller Nebenräume), befristet bis
31. August 2024, einzutragen.
18. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 134 -
19. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt. Der vom Kläger geleistete Vorschuss wird mit dem Gerichtskostenanteil des Klägers in Höhe von Fr. 6'750.– verrechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von ihm nachgefordert. Von einer Verrechnung des Gerichtskostenanteils der Beklagten in Höhe von Fr. 8'250.– mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss wird abgesehen und der Anteil direkt von der Beklagten gefordert."
2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Teilurteil vom 19. März 2020 wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet und im übersteigenden Betrag von ihm nachgefordert. Der Anteil der Beklagten wird von ihr direkt eingefordert.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 502 und 503, − die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 505 und 506, − das Grundbuchamt R._____ (im Dispositiv-Auszug Ziff. 1.16), − das Bezirksgericht Zürich und − die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 135 - Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: