Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Juli 2020 (Urk. 115 S. 2). Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 wurde vorgemerkt, dass der Kläger seinen Berufungsantrag Ziff. 1 betreffend Auskunftserteilung so- wie den dazugehörigen prozessualen Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu- rückgezogen hat und das Verfahren diesbezüglich abgeschrieben (Urk. 132). Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde das Begehren des Klägers vom 17. März 2020 (Urk. 118 S. 5) um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sowie das Begeh- ren um Sistierung der Vollstreckung der vom Vorderrichter angeordneten vorsorg- lichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 140). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 merkte die Kammer die Rechtskraft des Scheidungsurteils in den Dispositivziffern 1-4 und 8 vor (Urk.144). Die gegen den Beschluss vom 5. Juni 2020 betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen angehobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2021 ab (Urk. 174).
E. 2 Mit Schreiben vom 25. Mai 2021, beim Obergericht eingegangen am
26. Mai 2021, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 175). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Gleichzeitig teilte Rechtsanwältin X._____ mit, dass ihr Mandatsverhältnis mit dem Kläger beendet und sie lediglich noch instruiert sei, den Abschreibungs- beschluss sowie die Abrechnung der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts entgegen zu nehmen und weiterzuleiten. Entsprechend ist sie im Rubrum als Zu- stell-adresse des Klägers aufzunehmen. 3.a) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig.
- 3 -
b) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 6'000.– (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er ist zudem zu ver- pflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGe- bVO), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von Fr. 770.–, zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Die Doppel der zahlreichen seit der letzten durch die Kammer erlasse- nen Verfügung vom 7. September 2020 (Urk. 157) durch den Kläger erfolgten No- veneingaben (Urk. 160, 161/1-2, 162, 163, 164/1-2, 165, 166/1, 167, 168/1, 169, 170, 171/1-2, 172, 173/1) sind der Beklagten zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Doppel der Stellungnahme der Beklagten vom 21. September 2020 (Urk. 159) ist dem Kläger zuzustellen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'770.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 159, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 160, 161/1-2, 162, 163, 164/1-2, 165, 166/1, 167, 168/1, 169, 170, 171/1-2, 172, 173/1 sowie 175, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 725'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteier- klärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Be- schwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 4. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC200001-O/U1 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 4. Juni 2021 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger Zustelladresse: c/o Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. November 2019 (FE170143-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. November 2019 geschieden, unter Regelung der Nebenfolgen (Urk. 108). Der Kläger erklärte gegen dieses Ur- teil am 7. Januar 2020 Berufung (Urk. 107), welche sich gegen die nacheheliche Unterhaltspflicht (Dispositivziffern 5 und 6) und die Kosten- und Entschädigungs- folge (Dispositivziffern 10 und 11) richtete. Mit einer Klageänderung vom 25. Feb- ruar 2020 verlangte er eine Befreiung von der nachehelichen Unterhaltspflicht ab
1. Juli 2020 (Urk. 115 S. 2). Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 wurde vorgemerkt, dass der Kläger seinen Berufungsantrag Ziff. 1 betreffend Auskunftserteilung so- wie den dazugehörigen prozessualen Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu- rückgezogen hat und das Verfahren diesbezüglich abgeschrieben (Urk. 132). Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde das Begehren des Klägers vom 17. März 2020 (Urk. 118 S. 5) um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sowie das Begeh- ren um Sistierung der Vollstreckung der vom Vorderrichter angeordneten vorsorg- lichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 140). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 merkte die Kammer die Rechtskraft des Scheidungsurteils in den Dispositivziffern 1-4 und 8 vor (Urk.144). Die gegen den Beschluss vom 5. Juni 2020 betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen angehobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2021 ab (Urk. 174).
2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021, beim Obergericht eingegangen am
26. Mai 2021, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 175). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Gleichzeitig teilte Rechtsanwältin X._____ mit, dass ihr Mandatsverhältnis mit dem Kläger beendet und sie lediglich noch instruiert sei, den Abschreibungs- beschluss sowie die Abrechnung der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts entgegen zu nehmen und weiterzuleiten. Entsprechend ist sie im Rubrum als Zu- stell-adresse des Klägers aufzunehmen. 3.a) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig.
- 3 -
b) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 6'000.– (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er ist zudem zu ver- pflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGe- bVO), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von Fr. 770.–, zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4. Die Doppel der zahlreichen seit der letzten durch die Kammer erlasse- nen Verfügung vom 7. September 2020 (Urk. 157) durch den Kläger erfolgten No- veneingaben (Urk. 160, 161/1-2, 162, 163, 164/1-2, 165, 166/1, 167, 168/1, 169, 170, 171/1-2, 172, 173/1) sind der Beklagten zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Doppel der Stellungnahme der Beklagten vom 21. September 2020 (Urk. 159) ist dem Kläger zuzustellen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'770.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 159, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 160, 161/1-2, 162, 163, 164/1-2, 165, 166/1, 167, 168/1, 169, 170, 171/1-2, 172, 173/1 sowie 175, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 725'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteier- klärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Be- schwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 4. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: lm