Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Streitgegenstand Die Parteien heirateten am tt. Mai 2006. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2010, hervor. Seit August 2012 sind die Parteien getrennt und mit Eheschutzentscheid vom 17. Oktober 2012 wurden die Folgen der Trennung gerichtlich geregelt. Seit Dezember 2014 stehen die Parteien im Scheidungsverfahren, wobei das erstinstanzliche Urteil am
28. August 2019 erging. Der Beklagte wendet sich mit der vorliegenden Berufung gegen die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut und beanstandet die Unter- halts- sowie Prozesskostenregelung der Vorinstanz.
- 12 -
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 269 S. 5 ff.). Das begründete Urteil erging am 28. August 2019 (Urk. 252 = 269) und wurde dem Beklagten am
30. August 2019 zugestellt (Urk. 259/2). Er hat mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 268) fristgerecht Berufung erhoben und stellte ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 268 S. 3).
E. 2.2 Zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils war ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen noch unbeurteilt; nach einer Massnahmeverhandlung erliess die Vorinstanz am 7. November 2019 diesbezüglich eine Verfügung (Urk. 267) und liess dem Obergericht in der Folge die Akten zukommen (Urk. 1 - 267; vgl. Urk. 272 und 276). Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurden die Akten des für die Kindesschutzmassnahmen zuständigen Familiengerichts Brem- garten beigezogen (Urk. 282) und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer dem Gericht zielführend erscheinenden Instruktionsverhandlung noch vor Einholung der Berufungsantwort zu äussern (Urk. 276). Am 20. Dezember 2019 wurde in der Folge auf den 16. Januar 2020 zur Instruktionsverhandlung mit dem Ziel von Einigungsbemühungen in der Sache vorgeladen (Urk. 283).
E. 2.3 Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. S. 3 f.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Punkte (Urk. 285) und die Klägerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Prot. S. 4).
E. 3 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
E. 3.1 Am 16. Januar 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Ge- richtsdelegation folgende Vereinbarung (Urk. 285; Prot. S. 3 f.):
1. Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen.
- 13 - Die Parteien erklären ihre Absicht, nach Abschluss des Heimaufent- halts von C._____, massgeblich gestützt auf dessen Willen, die Situati- on neu zu beurteilen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der elterlichen Sorge zu beantragen.
2. Die Parteien beantragen, das vorinstanzliche Ferienbesuchsrecht durch folgende Regelung zu ersetzen: "Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder je während drei Wochen der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind unter Einbezug der Beiständin und unter Information der Kinder mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht ei- nigen, kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zu."
E. 3.2 Innert Frist ist kein Widerruf der Vereinbarung eingegangen (Prot. S. 5).
E. 3.3 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben, sie klar, vollständig und nicht offensicht- lich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO).
E. 3.3.1 Die Parteien unterzeichneten die Vereinbarung freiwillig vor Schranken an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2020 (Prot. S. 4). Ihnen wur-
- 14 - de eine Widerrufsfrist von 10 Tagen eingeräumt, womit die Gelegenheit zu reifli- cher Überlegung bestand. Die Vereinbarung ist klar, ersetzt teilweise das ange- fochtene Urteil und ist im Zusammenspiel mit letzterem auch vollständig.
E. 3.3.2 Vereinbarung zur elterlichen Sorge und Obhut
E. 3.3.2.1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Schei- dungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sor- ge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Da- mit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (vgl. Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl minderjähriger Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Von diesem Grundsatz soll dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kin- des ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein hat eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben, die in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinder- belangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7.; BGE 142 III 1 E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwi- schen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hin- sicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elter- lichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizu- führen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete An- haltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindes- wohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1).
- 15 -
E. 3.3.2.2 Die Parteien sind seit der Trennung bis zum heutigen Tag ausser Stande, miteinander zu kommunizieren, wie sich aus der ganzen Prozessgeschichte bis hin zur Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2020 ergibt (vgl. Prot. I S. 78 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich um einen langjährigen Konflikt, der sich durch beispiellose Intensität, Chronizität sowie Unfähigkeit und/oder Unwilligkeit auszeichnet, wenigstens um der Kinder willen aufeinander zuzugehen, was sich auf das Kindeswohl höchst problematisch auswirkt (Urk. 269 S. 14). Gemeinsam erarbeitete Lösungen für die anstehenden Herausforderungen der Kinder erscheinen nicht als erzielbar. Auch die errichtete Beistandschaft hat keine Besserung gebracht. Wohl sind im unmittelbaren Umgang beide Parteien individuell in der Lage, die konkreten Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und entsprechend zu handeln. Mittelbar (Planung, Konstanz, Verlässlichkeit) sind sie indes nur beschränkt fähig, Kinderbedürfnisse vor die eigenen zu stellen, ge- schweige denn aufeinander abzustimmen.
E. 3.3.2.3 Die Klägerin war und ist Hauptbezugsperson beider Kinder. Die Vor- instanz hat korrekt und umfassend erwogen, dass die Klägerin mit Unterstützung erziehungsfähig ist (beste aller suboptimalen Lösungen; vgl. Urk. 269 S. 10 f.). Der Beklagte ist zu 100 % angestellt, was seine Betreuungsmöglichkeiten ein- schränkt. Ferner ist sein Beziehungsnetz zur Betreuung kleiner. Er spricht nur be- scheiden Deutsch und nimmt Termine noch etwas weniger häufig wahr als die Klägerin bzw. erweist sich als weniger verlässlich (vgl. Urk. 232/3/1; Urk. 269 S. 12 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mutter mehr Kapazität und Möglichkeiten hat, sich um organisatorische Belange zu kümmern (Urk. 269 S. 12). Der Beklagte hat sich diesbezüglich fast ausschliess- lich durch seine frühere Freundin H._____ oder seine Rechtsvertreterin einge- bracht. Es zeichnet sich ab, dass der Sohn C._____ in mittelbarer Zukunft unter der Woche in Schulheimen untergebracht sein wird (vgl. Urk. 282 passim), wes- halb die erzieherische Überforderung der Klägerin nicht akzentuiert zum Tragen kommt (vgl. Urk. 269 S. 12).
E. 3.3.2.4 Insgesamt erscheint eine alleinige elterliche Sorge als angezeigt und die Klägerin als Alleinsorgeberechtigte in der vorliegenden Konstellation als geeigne-
- 16 - ter. Die Parteien haben dem Wunsch C._____s, beim Vater zu leben, insofern Rechnung getragen, als sie die Absicht bekundeten, die Situation bei einem Ab- schluss des Schulheimaufenthaltes neu zu beurteilen. Bei alleiniger elterlicher Sorge ist nicht gesondert über die Obhut zu befinden, da diese notwendigerweise der gleichen Person zukommt (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid Art. 133 N10). Die Vereinbarung der Parteien ist damit nicht offensichtlich unangemessen.
E. 3.3.3 Teilentzug der elterlichen Sorge / Aufenthaltsbestimmungsrecht
E. 3.3.3.1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die zuständige Behörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Wei- se unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vorneher- ein als ungenügend, so entzieht die zuständige Behörde die elterliche Sorge unter den im Gesetz stipulierten Voraussetzungen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB).
E. 3.3.3.2 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel der elterlichen Sorge, dass es den Eltern nicht anheimgestellt werden könne, C._____ nach eigenem Gutdünken aus der Schule zu nehmen und selber einer anderen oder auch gar keiner Lösung zu- zuführen. Daher müsse als letztes Mittel die elterliche Sorge in schulischen Be- langen einstweilen beiden Eltern entzogen werden. Dasselbe gelte – im Hinblick auf eine Heimplatzierung – auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Urk. 269 S. 16). Zuvor hatte die Vorinstanz erwogen, dass die Parteien C._____ je ein Mal aus einem Schulheim zu sich genommen hätten, ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil zu nehmen (Urk. 269 S. 14 f.).
E. 3.3.3.3 Bei einer alleinigen elterlichen Sorge der Klägerin kann es auf angeblich gefährdende Handlungen des Beklagten zur Begründung des teilweisen Sorge- rechtsentzugs nicht ankommen. Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl ange- führt, dass C._____ im Schulheim I._____ nach dem 5. April 2019 nicht länger beschult werden konnte, die Klägerin verreist war und der Beklagte aus diesem Grund seinen Sohn bei sich aufnahm, bis er am 8. Mai 2019 ins Aufnahmeheim J._____ eintrat (vgl. Urk. 217 S. 2; Urk. 235/1); von einem eigenmächtigen, im Sinne von Art. 310 f. ZGB kindswohlgefährdenden Verhalten kann mithin nicht die
- 17 - Rede sein. Am 8. Juli 2019 nach einer Kinderanhörung am Familiengericht Brem- garten hat die Klägerin C._____ nicht ins Aufnahmeheim J._____ zurückgebracht (Urk. 245 S. 2; Urk. 246/2; Urk. 250 S. 2). Zuvor war es im Heim zu körperlichen Auseinandersetzungen mit älteren Jugendlichen gekommen (Urk. 250 S. 2). Trotz superprovisorischen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Vor- instanz mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (Urk. 247) gelangte das Familiengericht Bremgarten am 12. August 2019 – nach Klärung etlicher Punkte mit der Klägerin zur gedeihlichen Zusammenarbeit – zum Schluss, dass C._____ nicht ins Auf- nahmeheim zurückzukehren habe und bei der Klägerin verbleibe, bis eine An- schlusslösung gefunden worden sei (Urk. 271/9). Seit dem 23. September 2019 ist C._____ in der Stiftung K._____ (K._____) in L._____ [Ort] notfallplatziert. Derzeit zeichnet sich eine Anschlusslösung im M._____ Schulinternat in N._____ ab, wobei die Klägerin diesen Prozess unterstützt (vgl. Urk. 268 S. 7 und Urk. 287; Prot. S. 4). Bei dieser Ausgangslage erweist sich ein Teilentzug der elterli- chen Sorge nicht länger als angezeigt; auf die von der Vorinstanz angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge ist zu verzichten.
E. 3.3.4 Ferienbesuchsrecht Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjähri- ge Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es gibt keine Anhaltspunkte, welche die im Berufungsver- fahren getroffene Regelung zum Ferienbesuchsrecht des Beklagten von drei Wo- chen im Jahr als unangemessen erscheinen liessen.
E. 3.3.5 Rückzug der Berufung Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mit dem in der Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 2020 festgehaltenen Rückzug der Berufung des Beklag- ten in den übrigen Punkten (Urk. 285) entfällt eine weitergehende Prüfung des vorinstanzlichen Urteils durch die Berufungsinstanz.
E. 3.3.6 Fazit Die Vereinbarung der Parteien über die im Berufungsverfahren noch im Streit ste-
- 18 - henden Scheidungsfolgen ist daher zu genehmigen. Von einem Teilentzug der el- terlichen Sorge (Art. 310 f. ZGB) ist abzusehen.
E. 3.4 Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar; dies geschieht jedoch erst mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberu- fung (vgl. dazu ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15). Die Berufungsantwort wurde im vorliegenden Verfahren noch nicht erstattet und eine Teilrechtskraft ist mithin noch nicht eingetreten. Es ist angezeigt, die nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils in den Berufungsentscheid aufzunehmen, mit der Bemer- kung, dass bei alleiniger elterlicher Sorge und Obhut der Klägerin kein gerichtli- cher Entscheid zur Erziehungsgutschrift erforderlich ist (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52fbis Abs. 1 AHVV).
E. 3.5 Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist zu bestätigen und die erstinstanzlichen Prozesskosten sind vereinbarungsgemäss zu verlegen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO; Urk. 285; Art. 109 Abs. 1 ZPO).
4. Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolge des Beru- fungsverfahrens
E. 4 Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil zurück.
E. 4.1 Die Parteien stellten für das Berufungsverfahren je ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beklagte zudem um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Prot. S. 4; Urk. 268 S. 3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind sehr eng (vgl. Urk. 269 S. 53) und die gestellten Anträge zu den Kinderbelangen erscheinen nicht als aussichtslos, weshalb den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist, zumal eine anwaltliche Ver- beiständung zur Wahrung seiner Rechte als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 19 -
E. 4.2 Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, bei welcher die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen wird (§ 6 Abs. 1 i.V.m. §
E. 4.3 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vor- merk zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Es erscheint angemessen, die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Vereinbarungsgemäss ist die- se den Parteien unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dolmetscherkosten (Urk. 286) je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klä- gerin gestellt.
- Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 2020 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. Die Parteien erklären ihre Absicht, nach Abschluss des Heimaufenthalts von C._____, massgeblich gestützt auf dessen Willen, die Situation neu zu beurteilen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der elterlichen Sorge zu beantragen. - 20 -
- Die Parteien beantragen, das vorinstanzliche Ferienbesuchsrecht durch folgende Re- gelung zu ersetzen: "Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder je während drei Wochen der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind unter Einbezug der Beiständin und unter Information der Kinder mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zu."
- Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zu- rück.
- […]
- a) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; hinsichtlich C._____ sind die genauen Be- suchszeiten nach den Vorgaben des jeweiligen Schulheimes einzuhal- ten, solange C._____ in einem Schulheim lebt, − jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar eines jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, − in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr. b) Solange C._____ in einem Schulheim lebt, wird er von demjenigen Eltern- teil dort abgeholt, bei dem er sich anschliessend aufhält. Er wird von demje- nigen Elternteil wieder ins Schulheim zurückgebracht, bei dem er sich unmit- telbar vor der Rückkehr aufgehalten hat. Bei Verhinderung darf der andere Elternteil angefragt werden. Dieser ist aber nicht verpflichtet, für ersteren einzuspringen. c) Die Übergaben der Kinder zwischen den Parteien finden im Zürcher Hauptbahnhof in der Bahnhofshalle am "Treffpunkt" vor dem Gleiskopf statt. - 21 - Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien oder nach Massgabe der Beiständin bleiben vorbehalten. d) […] e) Jede Partei hat jeweils diejenigen Kosten selber zu tragen, die bei ihr an- fallen. f) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei- tiger Absprache bleiben vorbehalten.
- Für die Kinder C._____ und D._____ wird die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB gemäss Urteil des hiesigen Gerichtes vom
- Oktober 2012 (act. 5/20) sowie gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 13. März 2018 (Urk. 107) weitergeführt. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Begleitung und Beratung der Eltern, insb. der Klägerin, in der Erzie- hung − Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern − Begleitung und Beratung der Eltern in der Organisation des persönli- chen Verkehrs − Festlegung der genauen Modalitäten des persönlichen Verkehrs, so- weit durch dieses Urteil nicht vorgegeben − Überwachung der Ausübung des persönlichen Verkehrs − Funktion als Ansprechperson bei Fragen der Betroffenen sowie der El- tern, Schule und Institutionen − Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Schulheim, Tages- struktur etc.) − finanzielle Sicherstellung von unterstützenden Massnahmen und Frei- zeitbeschäftigung (in Zusammenarbeit mit den Eltern, insb. der Kläge- rin) − Sicherstellung der therapeutischen Begleitung − Prüfung und allenfalls Installation einer freiwilligen Familienbegleitung
- a) Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträ- ge (zzgl. allfällige Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____: - 22 - − Fr. 700.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus), längstens aber bis und mit April 2026, als Barun- terhalt, − Fr. 450.– ab Mai 2026, falls er bis dahin ordentlicherweise keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, als Barunterhalt. für D._____: − Fr. 800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit April 2026 als Barunterhalt, − Fr. 550.– ab Mai 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) als Barunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. b) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind unter der Obhut der Klägerin steht und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet. c) Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis und mit April 2026 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 57.– für C._____ (Barbedarf) und für D._____ Fr. 64.70 (Barbedarf) sowie Fr. 360.25 (Betreuungsbedarf). d) Sofern der Beklagte Kosten des Schulheims oder später einer ähnlichen Einrichtung von C._____ direkt bezahlt, kann er diesen Betrag gegen Vor- weisen eines entsprechenden Beleges gegenüber der Klägerin von seiner Unterhaltspflicht abziehen. Sollte der Beklagte auf diese Weise pro Monat mehr leisten, als seine aktuelle monatliche Unterhaltsverpflichtung gegen- über C._____ beträgt, so wird der Mehrbetrag an den jeweils aktuellen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von D._____ angerechnet. e) Sollten die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, so ist dieser zu einem Drittel an ihren jeweiligen Bedarf anzurechnen, was vom Beklagten zu bele- - 23 - gen ist, wenn er sich darauf berufen will. Die Klägerin wird während der Dauer der Unterhaltspflicht unter Androhung der Rückwirkung verpflichtet, den Beklagten über entsprechende Einkommen der Kinder unter Beilage zugehöriger Unterlagen (in Kopie) zu informieren, sobald Einkommen anfal- len oder sich um mindestens 10 % (ausgehend vom letzten Einkommen) verändern.
- Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung nachehelichen Unterhaltes wird abgewiesen.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin: Fr. 2'600.– bis und mit April 2026 (50 % Pensum) Fr. 5'200.– ab Mai 2026 (100 % Pensum hypothetisch) − Beklagter: Fr. 3'900.– (100 % Pensum) − C._____: die Familienzulage von derzeit Fr. 350.- (davon Fr. 100.– freiwillige Familienzulage) − D._____: die Familienzulage von derzeit CHF 300.- (davon Fr. 100.– freiwillige Familienzulage) Vermögen: − Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 0.– − C._____: Fr. 0.– − D._____: Fr. 0.–
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2019 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.1 - 24 -
- Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto-Nr. 1, lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) Fr. 4'209.35, zuzüglich Zins seit 11. Dezember 2014, auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (Freizü- gigkeitskonto-Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Stiftung G._____, Freizügigkeitskon- ten, … [Adresse], zu überweisen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 863.25 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Klä- gerin betreffend Güterrecht abgewiesen.
- Die Gerichtskostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 300.–.
- Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung in beiden Verfahren wird Vormerk genommen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein − an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 268, Urk. 271/2-12 und Urk. 287, − an die Beiständin O._____, P._____ Beratungen GmbH, … [Adresse], − an das Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, − mit Formular an das für Q._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die für Q._____ zuständige Einwohnerkontrolle, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, … Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 10 des Urteils) so- wie - 25 - − an die Vorinstanz. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190027-O/U Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. August 2019 (FE140235-M)
- 2 - Rechtsbegehren Klägerin: (Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 2 und Urk. 34 sinngemäss)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2010, der Klägerin zuzutei- len.
3. Es sei dem Beklagten zweimal pro Monat ein begleitetes Be- suchsrecht einzuräumen. Die durch das begleitete Besuchsrecht entstehenden Kosten seien dem Beklagten aufzuerlegen. Für die Kinder C._____ und D._____ sei (weiterhin) eine Be- suchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an- zuordnen. Der Beiständin soll die Aufgabe obliegen, das begleitete Besuchs- recht zu überwachen und sicherzustellen, dass es ausgeübt wird, und unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchs- rechts festzulegen und diese jeweils der veränderten Situation anzupassen. Die Beiständin sei weiter zu beauftragen, sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils das begleitete Besuchsrecht zu evaluieren und an die KESB den Antrag zu stellen, das beglei- tete Besuchsrecht aufzuheben, beizubehalten oder von einem Besuchsrecht ganz abzusehen.
4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder D._____ und C._____ pro Kind monatlich Fr. 800.00 zuzuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Kinderzulagen zu bezahlen.
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessenen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.
6. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu über- tragen.
7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 3350.00 zu bezahlen.
8. Es sei von der Teilung der Pensionskassenguthaben abzusehen.
9. Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich anzu- weisen, die zukünftigen Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzu- rechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beklagten.
- 3 - Rechtsbegehren Beklagter: (Urk. 23 S. 2 und Urk. 36 S. 1 ff. sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Die Kinder C._____, geboren tt.mm.2006, und D._____, geboren tt.mm.2010, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge bei- der Elternteile zu belassen.
3. Der Sohn C._____ sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen, die Tochter D._____ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. Der Wohnsitz der Kinder soll sich am Wohnsitz des jeweiligen Obhutsinhabers befinden.
4. Es sei folgende Betreuungsregelung zu genehmigen: Der Vater betreut die beiden Kinder auf eigene Kosten jeweils an Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 20.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr. In den Wochen mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter beide Kinder. In den Schulferien sollen die Kinder mindestens während sieben Wochen gemeinsame Ferien verbringen, und es sei jedem Eltern- teil ein Ferienbesuchsrecht von mindestens zwei Wochen, vor- zugsweise mit beiden Kindern, einzuräumen, welches mindestens drei Monate im Voraus anzukünden und festzulegen ist.
5. Die mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
17. Oktober 2012, Disp. Ziff. 5 angeordnete Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 2 sei betreffend D._____ mit dem Inhalt einer Gewährleistung der Betreuungsregelung fortzuführen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Win- terthur soll betreffend C._____ ebenfalls eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichten mit dem Inhalt einer Gewähr- leistung der Betreuungsregelung.
6. Gestützt auf die jeweilige Obhutszuweisung verpflichtet sich der betreuende Elternteil, die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des von ihm betreuten Kindes selbst zu übernehmen. Die Kinderzulagen und die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der AHV sollen dem jeweiligen obhutsberechtigten Elternteil gut- geschrieben werden. Die Kindseltern verzichten bei annähernd gleichem Einkommen auf Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils für das von ihnen betreute Kind.
7. Von der Festlegung eines nachehelichen Unterhalts an die Kläge- rin gestützt auf Art. 125 ZGB sei mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abzusehen.
8. (…)
- 4 -
9. Es seien im Sinne von Art. 282 ZPO folgende Bemessungsfakto- ren der Unterhaltsregelung festzustellen: Einkommen Klägerin: 3'500.00 (netto, monatlich mal 12, inkl. Kinderzulagen) Bedarf Klägerin und D._____: 3'750.00 (ohne Einnahmen durch Untermiete, ohne Steuern, ohne Schul- den) Einkommen Beklagter (aktuell, effektiv) 1'500.00 (sporadische Hilfsbeschäftigungen, Durchschnitt monatlich mal 12, ohne Kinderzulagen) Bedarf Beklagter und C._____ bei Erwerbstätigkeit: 3'900.00 (ohne Steuern, mit Unterhalt Tochter in Spanien) Bedarf Beklagter bei Erwerbslosigkeit: 3'150.00 (ohne Steuern, Berufsunkosten, ohne Unterhalt für Tochter in Spanien) Unterhaltsbedarf von C._____: 750.00 Unterhaltsbedarf von D._____: 750.00
10. Die Klägerin sei zu verpflichten, von ihrer Austrittsleitung bei der Freizügigkeitseinrichtung der Zürcher Kantonalbank die Hälfte der Differenz der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten zu übertragen. Die Parteien seien zu diesem Zweck je zum Zusammenruf ihrer während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen und zur Einholung der Durchführbarkeitserklärungen innert angemesse- ner Frist zu verpflichten, unter Androhung der Einholung entspre- chender Auskünfte durch das Gericht im Säumnisfall. Die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin sei entsprechend anzuwei- sen.
11. In güterrechtlicher Hinsicht tritt der Beklagte der Klägerin seinen Anteil der Mietzinskaution für die gemeinschaftlich benutzte ehe- malige eheliche Wohnung in der Höhe von rund Fr. 4'500.00 in- klusive Zinsen zu alleinigem Eigentum ab. Die Klägerin sei für be- rechtigt zu erklären, sich die Mietzinskaution vollumfänglich zu ih- ren Gunsten gutschreiben zu lassen. Im Übrigen sei vorzumerken, dass die Parteien güterrechtlich be- reits vollständig auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält die Vermögenswerte und trägt diejenigen Schulden, welche sich in ih- rem Besitz finden oder auf ihren Namen lauten. Aufgrund der Quellensteuerpflicht des Beklagten bestehen keine offenen ge- meinsam veranlagten Steuerschulden.
12. Die widersprechenden und weitergehenden Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
- 5 -
13. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. August 2019: (Urk. 269 S. 49 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird der Klägerin allein zugeteilt.
3. a) Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind D._____ über- tragen. Entsprechend wird die elterliche Sorge über D._____ dem Beklagten vollumfänglich entzogen.
b) Bezüglich C._____ wird der Klägerin die elterliche Sorge als Aufenthalts- bestimmungsrecht im Hinblick auf eine Heimplatzierung sowie in schuli- schen Belangen entzogen. Die zuständige KESB wird berechtigt erklärt, ent- sprechende Entscheide (insb. bezüglich eines Heimaufenthalts für C._____) auch gegen den Willen der Eltern zu treffen und durchzusetzen. Im Übrigen wird die elterliche Sorge bezüglich C._____ der Klägerin allein zugeteilt. Entsprechend wird dem Beklagten die elterliche Sorge über C._____ vollum- fänglich entzogen.
c) Der (bezüglich der Klägerin teilweise) Entzug der elterlichen Sorge ändert nichts daran, dass die Parteien berechtigt bleiben, sich bei Lehrern, Ärzten, Beiständen etc. über die Kinder je selbständig zu informieren.
4. a) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; hinsichtlich C._____ sind die genauen Be- suchszeiten nach den Vorgaben des jeweiligen Schulheimes einzuhal- ten, solange C._____ in einem Schulheim lebt, − jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar eines jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- 6 - − in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
b) Solange C._____ in einem Schulheim lebt, wird er von demjenigen Eltern- teil dort abgeholt, bei dem er sich anschliessend aufhält. Er wird von demje- nigen Elternteil wieder ins Schulheim zurückgebracht, bei dem er sich unmit- telbar vor der Rückkehr aufgehalten hat. Bei Verhinderung darf der andere Elternteil angefragt werden. Dieser ist aber nicht verpflichtet, für ersteren einzuspringen.
c) Die Übergaben der Kinder zwischen den Parteien finden im Zürcher Hauptbahnhof in der Bahnhofshalle am "Treffpunkt" vor dem Gleiskopf statt. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien oder nach Massgabe der Beiständin bleiben vorbehalten.
d) Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder je wäh- rend der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind unter Einbezug der Beiständin und unter Information der Kinder mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zu.
e) Jede Partei hat jeweils diejenigen Kosten selber zu tragen, die bei ihr an- fallen.
f) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei- tiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Für die Kinder C._____ und D._____ wird die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB gemäss Urteil des hiesigen Gerichtes vom
17. Oktober 2012 (act. 5/20) sowie gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 13. März 2018 (act. 107) weitergeführt. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- 7 - − Begleitung und Beratung der Eltern, insb. der Klägerin, in der Erzie- hung − Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern − Begleitung und Beratung der Eltern in der Organisation des persönli- chen Verkehrs − Festlegung der genauen Modalitäten des persönlichen Verkehrs, so- weit durch dieses Urteil nicht vorgegeben − Überwachung der Ausübung des persönlichen Verkehrs − Funktion als Ansprechperson bei Fragen der Betroffenen sowie der El- tern, Schule und Institutionen − Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Schulheim, Tages- struktur etc.) − finanzielle Sicherstellung von unterstützenden Massnahmen und Frei- zeitbeschäftigung (in Zusammenarbeit mit den Eltern, insb. der Kläge- rin) − Sicherstellung der therapeutischen Begleitung − Prüfung und allenfalls Installation einer freiwilligen Familienbegleitung
6. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Klägerin angerechnet.
7. a) Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträ- ge (zzgl. allfällige Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____: − Fr. 700.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus), längstens aber bis und mit April 2026, als Barun- terhalt, − Fr. 450.– ab Mai 2026, falls er bis dahin ordentlicherweise keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, als Barunterhalt. für D._____: − Fr. 800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit April 2026 als Barunterhalt, − Fr. 550.– ab Mai 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) als Barunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- 8 -
b) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind unter der Obhut der Klägerin steht und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet.
c) Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis und mit April 2026 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 57.– für C._____ (Barbedarf) und für D._____ Fr. 64.70 (Barbedarf) sowie Fr. 360.25 (Betreuungsbedarf).
d) Sofern der Beklagte Kosten des Schulheims oder später einer ähnlichen Einrichtung von C._____ direkt bezahlt, kann er diesen Betrag gegen Vor- weisen eines entsprechenden Beleges gegenüber der Klägerin von seiner Unterhaltspflicht abziehen. Sollte der Beklagte auf diese Weise pro Monat mehr leisten, als seine aktuelle monatliche Unterhaltsverpflichtung gegen- über C._____ beträgt, so wird der Mehrbetrag an den jeweils aktuellen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von D._____ angerechnet.
e) Sollten die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, so ist dieser zu einem Drittel an ihren jeweiligen Bedarf anzurechnen, was vom Beklagten zu bele- gen ist, wenn er sich darauf berufen will. Die Klägerin wird während der Dauer der Unterhaltspflicht unter Androhung der Rückwirkung verpflichtet, den Beklagten über entsprechende Einkommen der Kinder unter Beilage zugehöriger Unterlagen (in Kopie) zu informieren, sobald Einkommen anfal- len oder sich um mindestens 10 % (ausgehend vom letzten Einkommen) verändern.
8. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung nachehelichen Unterhaltes wird abgewiesen.
9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
- 9 - Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin: Fr. 2'600.– bis und mit April 2026 (50 % Pensum) Fr. 5'200.– ab Mai 2026 (100 % Pensum hypothe- tisch) − Beklagter: Fr. 3'900.– (100 % Pensum) − C._____: die Familienzulage von derzeit Fr. 350.- (davon Fr. 100.– freiwillige Familienzulage) − D._____: die Familienzulage von derzeit CHF 300.- (davon Fr. 100.– freiwillige Familienzulage) Vermögen: − Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 0.– − C._____: Fr. 0.– − D._____: Fr. 0.–
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2019 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.1
11. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto-Nr. 1, lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) Fr. 4'209.35, zuzüglich Zins seit 11. Dezember 2014, auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (Freizü- gigkeitskonto-Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Stiftung G._____, Freizügigkeitskon- ten, … [Adresse], zu überweisen.
12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 863.25 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Klä- gerin betreffend Güterrecht abgewiesen.
- 10 -
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'734.40 Dolmetscher; Fr. 71.40 Augenscheinauslagen.
14. Die Kosten werden der Klägerin im Umfang von Fr. 2'861.35 und dem Be- klagten im Umfang von Fr. 10'944.45 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf 58 % reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 11'577.65 (inkl. 8 % bzw. 7.7 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
b) Es wird vorgemerkt, dass die Entschädigung von der Gerichtskasse direkt an die Rechtsbeiständin der Klägerin zu leisten ist. Die Forderung ist indes mit der Zahlung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. 205) gegen- über der Rechtsvertreterin abgegolten. Von der Zahlung gemäss Verfügung vom 8. Januar 2019 (act. 205) von total Fr. 17'056.15 gehen Fr. 11'577.65 (inkl. 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer) als Anspruch gegenüber dem Beklag- ten auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
16. [Mitteilungen]
17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 268 S. 2 f.): "1. Die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, sei Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Dietikon vom 28. August 2019 beiden Kindseltern gemeinsam zu belas- sen.
2. In Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Dietikon vom 28. August 2019 sei festzu- stellen, dass der Wohnsitz der Kinder C._____ und D._____ am Wohnsitz
- 11 - der Kindsmutter befindet, und dass D._____ überwiegend durch die Kinds- mutter, C._____ alternierend durch beide Kindseltern betreut wird. Evt.
3. Im Falle einer Bestätigung der Sorgerechtszuteilung gemäss Disp. 3 lit. a und lit. b des Urteils sei der letzte Satz ab "Entsprechend .." ersatzlos zu strei- chen.
4. In Abänderung von Disp. Ziff. 4 lit. d Satz 1 des Urteils seien die Kindseltern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, eines oder beide Kinder je wäh- rend drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Kindseltern seien zu verpflichten, die Ferien un- ter Einbezug der Beiständin und der Ferienplanung im Heim drei Monate im Voraus anzumelden und miteinander zu koordinieren.
5. In Abänderung von Disp. Ziff. 7 al. 1 des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirks Dietikon sei der Unterhalt für den Sohn C._____ im Betrag von Fr. 650.00 monatlich (Barunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils demje- nigen Elternteil zuzusprechen, bei welchem sich der Sohn aufhält und die Schule besucht. Ab August 2022 (mutmassliches Erreichen der Oberstufe des Sohnes) soll der laufende Unterhalt im Betrag von Fr. 750.00 monatlich vom Kindsvater übernommen werden. In Abänderung von Disp. Ziff. 7 al. 2 des Urteils des Einzelgerichts des Be- zirks Dietikon sei der Unterhalt für die Tochter D._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Fr. 750.00 monatlich und ab August 2026 (mutmassli- cher Schulabschluss) auf Fr. 550.00 monatlich festgelegt werden.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen, und es seien die gegenseitig geschuldeten Prozessentschädigungen wettzuschlagen, ebenso sei bezüglich der persönlichen Kinderbelange die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen anzupassen bzw. das Verfahren diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Es sei dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen:
1. Streitgegenstand Die Parteien heirateten am tt. Mai 2006. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2010, hervor. Seit August 2012 sind die Parteien getrennt und mit Eheschutzentscheid vom 17. Oktober 2012 wurden die Folgen der Trennung gerichtlich geregelt. Seit Dezember 2014 stehen die Parteien im Scheidungsverfahren, wobei das erstinstanzliche Urteil am
28. August 2019 erging. Der Beklagte wendet sich mit der vorliegenden Berufung gegen die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut und beanstandet die Unter- halts- sowie Prozesskostenregelung der Vorinstanz.
- 12 -
2. Prozessgeschichte 2.1. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 269 S. 5 ff.). Das begründete Urteil erging am 28. August 2019 (Urk. 252 = 269) und wurde dem Beklagten am
30. August 2019 zugestellt (Urk. 259/2). Er hat mit Eingabe vom 30. September 2019 (Urk. 268) fristgerecht Berufung erhoben und stellte ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 268 S. 3). 2.2. Zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils war ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen noch unbeurteilt; nach einer Massnahmeverhandlung erliess die Vorinstanz am 7. November 2019 diesbezüglich eine Verfügung (Urk. 267) und liess dem Obergericht in der Folge die Akten zukommen (Urk. 1 - 267; vgl. Urk. 272 und 276). Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurden die Akten des für die Kindesschutzmassnahmen zuständigen Familiengerichts Brem- garten beigezogen (Urk. 282) und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer dem Gericht zielführend erscheinenden Instruktionsverhandlung noch vor Einholung der Berufungsantwort zu äussern (Urk. 276). Am 20. Dezember 2019 wurde in der Folge auf den 16. Januar 2020 zur Instruktionsverhandlung mit dem Ziel von Einigungsbemühungen in der Sache vorgeladen (Urk. 283). 2.3. Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. S. 3 f.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Punkte (Urk. 285) und die Klägerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Prot. S. 4).
3. Vereinbarung im Rechtsmittelverfahren 3.1. Am 16. Januar 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Ge- richtsdelegation folgende Vereinbarung (Urk. 285; Prot. S. 3 f.):
1. Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen.
- 13 - Die Parteien erklären ihre Absicht, nach Abschluss des Heimaufent- halts von C._____, massgeblich gestützt auf dessen Willen, die Situati- on neu zu beurteilen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der elterlichen Sorge zu beantragen.
2. Die Parteien beantragen, das vorinstanzliche Ferienbesuchsrecht durch folgende Regelung zu ersetzen: "Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder je während drei Wochen der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind unter Einbezug der Beiständin und unter Information der Kinder mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht ei- nigen, kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zu."
3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
4. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil zurück.
5. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie nicht von einer der Parteien bis zum 27. Januar 2020 schriftlich (Datum Poststempel) widerrufen wird. 3.2. Innert Frist ist kein Widerruf der Vereinbarung eingegangen (Prot. S. 5). 3.3. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben, sie klar, vollständig und nicht offensicht- lich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). 3.3.1. Die Parteien unterzeichneten die Vereinbarung freiwillig vor Schranken an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2020 (Prot. S. 4). Ihnen wur-
- 14 - de eine Widerrufsfrist von 10 Tagen eingeräumt, womit die Gelegenheit zu reifli- cher Überlegung bestand. Die Vereinbarung ist klar, ersetzt teilweise das ange- fochtene Urteil und ist im Zusammenspiel mit letzterem auch vollständig. 3.3.2. Vereinbarung zur elterlichen Sorge und Obhut 3.3.2.1. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Schei- dungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sor- ge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Da- mit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (vgl. Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl minderjähriger Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Von diesem Grundsatz soll dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kin- des ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein hat eine eng begrenzte Ausnahme zu bleiben, die in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinder- belangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7.; BGE 142 III 1 E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwi- schen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hin- sicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elter- lichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizu- führen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete An- haltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindes- wohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1).
- 15 - 3.3.2.2. Die Parteien sind seit der Trennung bis zum heutigen Tag ausser Stande, miteinander zu kommunizieren, wie sich aus der ganzen Prozessgeschichte bis hin zur Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2020 ergibt (vgl. Prot. I S. 78 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich um einen langjährigen Konflikt, der sich durch beispiellose Intensität, Chronizität sowie Unfähigkeit und/oder Unwilligkeit auszeichnet, wenigstens um der Kinder willen aufeinander zuzugehen, was sich auf das Kindeswohl höchst problematisch auswirkt (Urk. 269 S. 14). Gemeinsam erarbeitete Lösungen für die anstehenden Herausforderungen der Kinder erscheinen nicht als erzielbar. Auch die errichtete Beistandschaft hat keine Besserung gebracht. Wohl sind im unmittelbaren Umgang beide Parteien individuell in der Lage, die konkreten Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und entsprechend zu handeln. Mittelbar (Planung, Konstanz, Verlässlichkeit) sind sie indes nur beschränkt fähig, Kinderbedürfnisse vor die eigenen zu stellen, ge- schweige denn aufeinander abzustimmen. 3.3.2.3. Die Klägerin war und ist Hauptbezugsperson beider Kinder. Die Vor- instanz hat korrekt und umfassend erwogen, dass die Klägerin mit Unterstützung erziehungsfähig ist (beste aller suboptimalen Lösungen; vgl. Urk. 269 S. 10 f.). Der Beklagte ist zu 100 % angestellt, was seine Betreuungsmöglichkeiten ein- schränkt. Ferner ist sein Beziehungsnetz zur Betreuung kleiner. Er spricht nur be- scheiden Deutsch und nimmt Termine noch etwas weniger häufig wahr als die Klägerin bzw. erweist sich als weniger verlässlich (vgl. Urk. 232/3/1; Urk. 269 S. 12 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mutter mehr Kapazität und Möglichkeiten hat, sich um organisatorische Belange zu kümmern (Urk. 269 S. 12). Der Beklagte hat sich diesbezüglich fast ausschliess- lich durch seine frühere Freundin H._____ oder seine Rechtsvertreterin einge- bracht. Es zeichnet sich ab, dass der Sohn C._____ in mittelbarer Zukunft unter der Woche in Schulheimen untergebracht sein wird (vgl. Urk. 282 passim), wes- halb die erzieherische Überforderung der Klägerin nicht akzentuiert zum Tragen kommt (vgl. Urk. 269 S. 12). 3.3.2.4. Insgesamt erscheint eine alleinige elterliche Sorge als angezeigt und die Klägerin als Alleinsorgeberechtigte in der vorliegenden Konstellation als geeigne-
- 16 - ter. Die Parteien haben dem Wunsch C._____s, beim Vater zu leben, insofern Rechnung getragen, als sie die Absicht bekundeten, die Situation bei einem Ab- schluss des Schulheimaufenthaltes neu zu beurteilen. Bei alleiniger elterlicher Sorge ist nicht gesondert über die Obhut zu befinden, da diese notwendigerweise der gleichen Person zukommt (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid Art. 133 N10). Die Vereinbarung der Parteien ist damit nicht offensichtlich unangemessen. 3.3.3. Teilentzug der elterlichen Sorge / Aufenthaltsbestimmungsrecht 3.3.3.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die zuständige Behörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Wei- se unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vorneher- ein als ungenügend, so entzieht die zuständige Behörde die elterliche Sorge unter den im Gesetz stipulierten Voraussetzungen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). 3.3.3.2. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel der elterlichen Sorge, dass es den Eltern nicht anheimgestellt werden könne, C._____ nach eigenem Gutdünken aus der Schule zu nehmen und selber einer anderen oder auch gar keiner Lösung zu- zuführen. Daher müsse als letztes Mittel die elterliche Sorge in schulischen Be- langen einstweilen beiden Eltern entzogen werden. Dasselbe gelte – im Hinblick auf eine Heimplatzierung – auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Urk. 269 S. 16). Zuvor hatte die Vorinstanz erwogen, dass die Parteien C._____ je ein Mal aus einem Schulheim zu sich genommen hätten, ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil zu nehmen (Urk. 269 S. 14 f.). 3.3.3.3. Bei einer alleinigen elterlichen Sorge der Klägerin kann es auf angeblich gefährdende Handlungen des Beklagten zur Begründung des teilweisen Sorge- rechtsentzugs nicht ankommen. Der Vollständigkeit halber sei gleichwohl ange- führt, dass C._____ im Schulheim I._____ nach dem 5. April 2019 nicht länger beschult werden konnte, die Klägerin verreist war und der Beklagte aus diesem Grund seinen Sohn bei sich aufnahm, bis er am 8. Mai 2019 ins Aufnahmeheim J._____ eintrat (vgl. Urk. 217 S. 2; Urk. 235/1); von einem eigenmächtigen, im Sinne von Art. 310 f. ZGB kindswohlgefährdenden Verhalten kann mithin nicht die
- 17 - Rede sein. Am 8. Juli 2019 nach einer Kinderanhörung am Familiengericht Brem- garten hat die Klägerin C._____ nicht ins Aufnahmeheim J._____ zurückgebracht (Urk. 245 S. 2; Urk. 246/2; Urk. 250 S. 2). Zuvor war es im Heim zu körperlichen Auseinandersetzungen mit älteren Jugendlichen gekommen (Urk. 250 S. 2). Trotz superprovisorischen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Vor- instanz mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (Urk. 247) gelangte das Familiengericht Bremgarten am 12. August 2019 – nach Klärung etlicher Punkte mit der Klägerin zur gedeihlichen Zusammenarbeit – zum Schluss, dass C._____ nicht ins Auf- nahmeheim zurückzukehren habe und bei der Klägerin verbleibe, bis eine An- schlusslösung gefunden worden sei (Urk. 271/9). Seit dem 23. September 2019 ist C._____ in der Stiftung K._____ (K._____) in L._____ [Ort] notfallplatziert. Derzeit zeichnet sich eine Anschlusslösung im M._____ Schulinternat in N._____ ab, wobei die Klägerin diesen Prozess unterstützt (vgl. Urk. 268 S. 7 und Urk. 287; Prot. S. 4). Bei dieser Ausgangslage erweist sich ein Teilentzug der elterli- chen Sorge nicht länger als angezeigt; auf die von der Vorinstanz angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge ist zu verzichten. 3.3.4. Ferienbesuchsrecht Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjähri- ge Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es gibt keine Anhaltspunkte, welche die im Berufungsver- fahren getroffene Regelung zum Ferienbesuchsrecht des Beklagten von drei Wo- chen im Jahr als unangemessen erscheinen liessen. 3.3.5. Rückzug der Berufung Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mit dem in der Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 2020 festgehaltenen Rückzug der Berufung des Beklag- ten in den übrigen Punkten (Urk. 285) entfällt eine weitergehende Prüfung des vorinstanzlichen Urteils durch die Berufungsinstanz. 3.3.6. Fazit Die Vereinbarung der Parteien über die im Berufungsverfahren noch im Streit ste-
- 18 - henden Scheidungsfolgen ist daher zu genehmigen. Von einem Teilentzug der el- terlichen Sorge (Art. 310 f. ZGB) ist abzusehen. 3.4. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar; dies geschieht jedoch erst mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberu- fung (vgl. dazu ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15). Die Berufungsantwort wurde im vorliegenden Verfahren noch nicht erstattet und eine Teilrechtskraft ist mithin noch nicht eingetreten. Es ist angezeigt, die nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils in den Berufungsentscheid aufzunehmen, mit der Bemer- kung, dass bei alleiniger elterlicher Sorge und Obhut der Klägerin kein gerichtli- cher Entscheid zur Erziehungsgutschrift erforderlich ist (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). 3.5. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist zu bestätigen und die erstinstanzlichen Prozesskosten sind vereinbarungsgemäss zu verlegen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO; Urk. 285; Art. 109 Abs. 1 ZPO).
4. Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolge des Beru- fungsverfahrens 4.1. Die Parteien stellten für das Berufungsverfahren je ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beklagte zudem um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Prot. S. 4; Urk. 268 S. 3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind sehr eng (vgl. Urk. 269 S. 53) und die gestellten Anträge zu den Kinderbelangen erscheinen nicht als aussichtslos, weshalb den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist, zumal eine anwaltliche Ver- beiständung zur Wahrung seiner Rechte als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 19 - 4.2. Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, bei welcher die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen wird (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Es erscheint angemessen, die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Vereinbarungsgemäss ist die- se den Parteien unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dolmetscherkosten (Urk. 286) je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 4.3. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vor- merk zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klä- gerin gestellt.
3. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 2020 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2010, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. Die Parteien erklären ihre Absicht, nach Abschluss des Heimaufenthalts von C._____, massgeblich gestützt auf dessen Willen, die Situation neu zu beurteilen und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der elterlichen Sorge zu beantragen.
- 20 -
2. Die Parteien beantragen, das vorinstanzliche Ferienbesuchsrecht durch folgende Re- gelung zu ersetzen: "Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder je während drei Wochen der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind unter Einbezug der Beiständin und unter Information der Kinder mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht zu."
3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
4. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zu- rück.
5. […]
4. a) Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; hinsichtlich C._____ sind die genauen Be- suchszeiten nach den Vorgaben des jeweiligen Schulheimes einzuhal- ten, solange C._____ in einem Schulheim lebt, − jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar eines jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, − in geraden Jahren von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
b) Solange C._____ in einem Schulheim lebt, wird er von demjenigen Eltern- teil dort abgeholt, bei dem er sich anschliessend aufhält. Er wird von demje- nigen Elternteil wieder ins Schulheim zurückgebracht, bei dem er sich unmit- telbar vor der Rückkehr aufgehalten hat. Bei Verhinderung darf der andere Elternteil angefragt werden. Dieser ist aber nicht verpflichtet, für ersteren einzuspringen.
c) Die Übergaben der Kinder zwischen den Parteien finden im Zürcher Hauptbahnhof in der Bahnhofshalle am "Treffpunkt" vor dem Gleiskopf statt.
- 21 - Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien oder nach Massgabe der Beiständin bleiben vorbehalten.
d) […]
e) Jede Partei hat jeweils diejenigen Kosten selber zu tragen, die bei ihr an- fallen.
f) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei- tiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Für die Kinder C._____ und D._____ wird die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB gemäss Urteil des hiesigen Gerichtes vom
17. Oktober 2012 (act. 5/20) sowie gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengericht, vom 13. März 2018 (Urk. 107) weitergeführt. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Begleitung und Beratung der Eltern, insb. der Klägerin, in der Erzie- hung − Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern − Begleitung und Beratung der Eltern in der Organisation des persönli- chen Verkehrs − Festlegung der genauen Modalitäten des persönlichen Verkehrs, so- weit durch dieses Urteil nicht vorgegeben − Überwachung der Ausübung des persönlichen Verkehrs − Funktion als Ansprechperson bei Fragen der Betroffenen sowie der El- tern, Schule und Institutionen − Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Schulheim, Tages- struktur etc.) − finanzielle Sicherstellung von unterstützenden Massnahmen und Frei- zeitbeschäftigung (in Zusammenarbeit mit den Eltern, insb. der Kläge- rin) − Sicherstellung der therapeutischen Begleitung − Prüfung und allenfalls Installation einer freiwilligen Familienbegleitung
6. a) Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträ- ge (zzgl. allfällige Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____:
- 22 - − Fr. 700.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus), längstens aber bis und mit April 2026, als Barun- terhalt, − Fr. 450.– ab Mai 2026, falls er bis dahin ordentlicherweise keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, als Barunterhalt. für D._____: − Fr. 800.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit April 2026 als Barunterhalt, − Fr. 550.– ab Mai 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) als Barunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
b) Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind unter der Obhut der Klägerin steht und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen an- deren Zahlungsempfänger bezeichnet.
c) Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis und mit April 2026 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 57.– für C._____ (Barbedarf) und für D._____ Fr. 64.70 (Barbedarf) sowie Fr. 360.25 (Betreuungsbedarf).
d) Sofern der Beklagte Kosten des Schulheims oder später einer ähnlichen Einrichtung von C._____ direkt bezahlt, kann er diesen Betrag gegen Vor- weisen eines entsprechenden Beleges gegenüber der Klägerin von seiner Unterhaltspflicht abziehen. Sollte der Beklagte auf diese Weise pro Monat mehr leisten, als seine aktuelle monatliche Unterhaltsverpflichtung gegen- über C._____ beträgt, so wird der Mehrbetrag an den jeweils aktuellen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von D._____ angerechnet.
e) Sollten die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, so ist dieser zu einem Drittel an ihren jeweiligen Bedarf anzurechnen, was vom Beklagten zu bele-
- 23 - gen ist, wenn er sich darauf berufen will. Die Klägerin wird während der Dauer der Unterhaltspflicht unter Androhung der Rückwirkung verpflichtet, den Beklagten über entsprechende Einkommen der Kinder unter Beilage zugehöriger Unterlagen (in Kopie) zu informieren, sobald Einkommen anfal- len oder sich um mindestens 10 % (ausgehend vom letzten Einkommen) verändern.
7. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung nachehelichen Unterhaltes wird abgewiesen.
8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin: Fr. 2'600.– bis und mit April 2026 (50 % Pensum) Fr. 5'200.– ab Mai 2026 (100 % Pensum hypothetisch) − Beklagter: Fr. 3'900.– (100 % Pensum) − C._____: die Familienzulage von derzeit Fr. 350.- (davon Fr. 100.– freiwillige Familienzulage) − D._____: die Familienzulage von derzeit CHF 300.- (davon Fr. 100.– freiwillige Familienzulage) Vermögen: − Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 0.– − C._____: Fr. 0.– − D._____: Fr. 0.–
9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2019 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.1
- 24 -
10. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto-Nr. 1, lautend auf B._____, AHV-Nr. 2) Fr. 4'209.35, zuzüglich Zins seit 11. Dezember 2014, auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (Freizü- gigkeitskonto-Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Stiftung G._____, Freizügigkeitskon- ten, … [Adresse], zu überweisen.
11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 863.25 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Klä- gerin betreffend Güterrecht abgewiesen.
12. Die Gerichtskostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird bestä- tigt.
13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 300.–.
14. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung in beiden Verfahren wird Vormerk genommen.
16. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein − an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 268, Urk. 271/2-12 und Urk. 287, − an die Beiständin O._____, P._____ Beratungen GmbH, … [Adresse], − an das Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, − mit Formular an das für Q._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die für Q._____ zuständige Einwohnerkontrolle, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, … Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 10 des Urteils) so- wie
- 25 - − an die Vorinstanz. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am