Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juni 2013 in F._____ [Ortschaft] und ha- ben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2012 (Urk. 25). Seit 28. Februar 2014, in welchem Zeitpunkt der Beklagte in Untersuchungshaft versetzt wurde, leben sie getrennt.
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (Urk. 109 S. 10 ff.), es sei kein Grund nach Art. 311 ZGB ersichtlich, der eine Alleinzuteilung der elterlichen Sor- ge an die Klägerin rechtfertigen würde. Aus den Akten erschliesse sich insbeson- dere nicht, dass der Beklagte gegenüber C._____ gewalttätig gewesen wäre oder sich während des kurzen Zusammenlebens nicht ernstlich um sie gekümmert hät- te. Die Aussage, wonach die Klägerin traumatisiert sei und Angst vor dem Beklag- ten habe, erscheine als unglaubhaft. Eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit rechtfertige eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nur, wenn sich diese negativ auf das Kindeswohl auswirke und wenn von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Für die Alleinzuteilung des Sorgerechts bedürfe es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer chronischen Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien. Der Beklagte habe eine lang-
- 15 - jährige Freiheitsstrafe verbüsst und sei vom 28. Februar 2014 bis am 29. März 2018 in Haft gewesen. Durch die Inhaftierung sei der Beklagte verhindert gewe- sen, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Sorge mit sich bringe, mithin sei der Beklagte erst nach der Haftentlassung vollumfänglich in der Lage gewesen, an Entscheidungen mitzuwirken. Folglich könne schon aufgrund dieses Umstands nicht von einem chronischen Konflikt ausgegangen werden. Im Übrigen genügten die punktuellen Auseinandersetzungen der Parteien, welche insbesondere den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ beträfen, nicht, um das alleinige Sorgerecht der Klägerin zuzuteilen, zumal aus den Ausführun- gen der Klägerin nicht konkret hervorgehe, inwiefern zwischen den Parteien Un- stimmigkeiten herrschen würden und sich der Beklagte eines einträchtigen Zu- sammenwirkens hinsichtlich der Kinderbelange widersetzen würde. C._____ ken- ne den Beklagten kaum, da sie im Zeitpunkt der Inhaftierung des Beklagten ein- einhalb Jahre alt gewesen sei und ihn seit der Haftentlassung erst einige Male ge- troffen habe. Sie habe anlässlich der Kinderanhörung ausgeführt, dass sie keine gute Beziehung zum Beklagten habe, er kein Lieber sei, er sie nicht anrufe und sich nicht um sie kümmere. Indem der Beklagte, wie von der Klägerin ausgeführt, C._____ am Telefon beschimpfe und anschreie, wenn sie ihm nicht "Papa" sage beziehungsweise von ihr ständig verlange, ihm "Papa" zu sagen, bis sie sich ge- weigert habe, mit dem Beklagten zu telefonieren, werde die Tochter in den Kon- flikt einbezogen. Vorliegend könne durch die Zuweisung des alleinigen Sorge- rechts an die Klägerin keine Verbesserung dieser Situation erwartet werden. Vielmehr würde durch die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts die Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ in emotionaler Hinsicht noch distanzierter werden, was nicht im Kindeswohl liege. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass der Beklagte zu seiner Tochter C._____ eine Beziehung aufbauen könne, denn es sei allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Ver- hältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne. Indem der Beklagte als Sorgerechtsinhaber an Entscheiden und an der Erziehung mitwirken könne, werde zwischen dem Beklagten und C._____ eine Beziehung aufgebaut. Aufgrund der gesamten Umstände entspreche die gemeinsame elterliche Sorge
- 16 - besser dem Kindeswohl. Somit sei die Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
E. 1.2 Die Klägerin beansprucht mit Nachdruck das alleinige Sorgerecht. Sie hält vorab fest, da der Beklagte unentschuldigt an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, ergebe sich seine Sichtweise ausschliesslich aus den Darle- gungen seiner Rechtsvertreterin. Die persönlichen Angaben der Klägerin seien im Urteil sehr summarisch gehalten (Urk. 108 S. 3). Zutreffend sei, dass der Beklagte gegenüber C._____ nie gewalttätig geworden sei. Hingegen gebe es keine An- haltspunkte dafür, das sich der Beklagte je ernstlich um die Tochter gekümmert habe. Während des Strafvollzugs habe der Beklagte sehr selten die Klägerin an- gerufen und von ihr gefordert, ihn mit C._____ zu besuchen. Bei jedem Telefon- gespräch sei es zwischen den Parteien zum Streit gekommen, weil der Beklagte die Klägerin mit haltlosen Vorwürfen überschüttet und ihr konstant unterstellt ha- be, C._____ von ihm zu entfremden. Zu keiner Zeit habe der Beklagte C._____ Briefe geschrieben oder auch nur kleine Geschenke gemacht. Nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug habe er C._____ bis Ende 2018 lediglich drei Mal in Anwesenheit der Eltern der Klägerin gesehen. Diese Begegnungen hätten jeweils rund eine halbe Stunde gedauert, wobei der Beklagte dabei stets wenig Initiative gezeigt habe, den persönlichen Kontakt zu C._____ zu suchen und sich mit ihr aktiv abzugeben. Im Jahre 2019 und bis heute sei es zu keinen weiteren Begeg- nungen gekommen. Der Beklagte habe sich in diesem Jahr in keiner Art und Wei- se um C._____ gekümmert (Urk. 108 S. 3 f.). Tatsache sei, dass der Beklagte seit Sommer 2018 eine Freundin aus dem Drogenmilieu habe und mit ihr in seiner Wohnung in H._____ [Ortschaft] bis Ende Juni 2019 zusammengelebt habe. Bei- de seien anfangs Juli 2019 wegen Drogendelikten verhaftet worden und befänden sich seither in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Beklagte nie erwerbstätig gewesen. Eine Malerlehre habe er nach zwei bis drei Wochen abgebrochen (Urk. 108 S. 4). Aktenkundig sei, dass der Beklagte die Klägerin im Februar 2014 mit einer Pistole bedroht und dafür zu einer langjähri- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Vorfall habe die Klägerin nachhaltig traumatisiert; seither habe sie Angst vor dem Beklagten. Die Ansicht der Vorin- stanz, weil sich die Klägerin den Aufbau einer Beziehung des Beklagten zu
- 17 - C._____ wünsche, erscheine ihre Angst vor dem Beklagten als unglaubhaft, sei nicht nachzuvollziehen. Die Angst stelle eine emotionale Befindlichkeit dar, woge- gen der Wunsch eines Beziehungsaufbaus einer vernunftgemässen Überlegung entspringe. Die Klägerin wisse, dass es für ein Kind in seiner Entwicklung wichtig sei, dass es zu beiden Elternteilen eine Beziehung aufbauen könne (Urk. 108 S. 5). Sie stelle nicht in Abrede, dass es aufgrund der bisherigen konkreten Lebens- situation der Parteien (vierjährige Haft) wenige konkrete Beispiele gebe, die für grosse Unstimmigkeiten in den Auffassungen der Parteien und einer mangelhaf- ten Kooperation des Beklagten hinsichtlich der Kinderbelange sprächen. Allein massgebend für sie sei, dass es bei jedem Kontakt zwischen ihr und dem Beklag- ten nach kürzester Zeit zu Streitigkeiten komme. Dies lege nahe, dass auch in Zukunft keine konstruktive Kommunikation zwischen den Parteien möglich sein werde. Der Beklagte habe bis heute auch keinerlei Anstalten getroffen, sich konk- ret um das Wohl von C._____ zu kümmern. Auch habe er ihr (der Klägerin) ge- genüber zu keiner Zeit kommuniziert, es sei ihm ein Bedürfnis, eine enge Bezie- hung zu C._____ zu finden, und ihre persönliche und schulische Entwicklung lie- ge ihm am Herzen (Urk. 108 S. 5). Ein gemeinsames Sorgerecht setze voraus, dass zwischen den Eltern zumindest bezüglich Kinderbelange eine minimale Kommunikation und Kooperation möglich sei und der Beklagte ein waches Inte- resse an C._____ zeige, indem er aktiv handle und Emotionen zeige. Diese Vo- raussetzungen seien vorliegend absolut nicht gegeben. Aus Sicht der Klägerin gebe es zusammenfassend keine positiven Anzeichen, die den Schluss zulies- sen, dass ein gemeinsames Sorgerecht sich zum Wohl des Kindes auswirken würde (Urk. 108 S. 6). Die Klägerin verweist sodann auf BGE 141 III 472 E. 4.6, wonach für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorge- rechts gölten. Vielmehr könne auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorge- rechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (Urk. 108 S. 6). Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung verschiedene Kriterien
- 18 - aufgestellt, die erfüllt sein müssten, um ein alleiniges Sorgerecht zu rechtfertigen. Dazu gehörten namentlich eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern. Diese könnten insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikati- onsunfähigkeit erfüllt sein, wobei sich der Konflikt oder die Kommunikationsunfä- higkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen müssten. Diese Vorausset- zungen seien vorliegend erfüllt. Ein gemeinsames Sorgerecht würde für die Toch- ter eine dauernde Unsicherheit schaffen, weil sich die Eltern nicht auf praktische Lösungen einigen könnten. Das gelte für Entscheidungen in schulischer und pä- dagogischer Hinsicht, aber auch bei Fragen, welche die Gesundheit der Tochter beträfen. Die Alleinzuteilung der elterliche Sorge sei vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn diese geeignet sei, die sehr wahrscheinliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Es sei namentlich zu be- fürchten, dass C._____ bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern mit zu- nehmendem Alter das fehlende Einvernehmen in den grundsätzlichen Kinderbe- langen noch stärker wahrnehmen werde. Das Risiko sei für C._____ gross, in den Dauerkonflikt der Eltern involviert zu werden. Die Zuweisung der elterlichen Sorge an die Klägerin vermeide diese künftige Problematik und schaffe klare Verhältnis- se, nicht zuletzt auch für Dritte wie bspw. Lehrer etc.. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht hätte der Beklagte vielfältige Möglichkeiten, C._____ gegen die Mutter zu instrumentalisieren (Urk. 108 S. 7).
E. 1.3 Der Beklagte schliesst sich vorab der Begründung des angefochtenen Urteils an. Weiter macht er geltend, die Mutter habe ihre Pflicht, den Kontakt des Kindes mit dem Vater zu pflegen und zu fördern, nie eingehalten und habe somit ihre Erziehungspflichten verletzt. Sie könne nicht jeglichen Kontakt verweigern, wie sie das gemacht habe, um dann das alleinige Sorgerecht damit zu begrün- den. Aus der Anhörung von C._____ ergebe sich auch, dass sie ihren "Stiefvater" als Vater ansehe. Er habe mehrmals mit dem Beistand Kontakt aufgenommen, um das Besuchsrecht zu regeln, aber die Mutter habe nicht kollaboriert und somit habe auch der Beistand nichts unternommen. Er habe dann nicht mehr gewusst, wie weitermachen und habe jegliche Motivation verloren. Die Klägerin habe dem Beistand nicht die Wahrheit gesagt, indem sie gesagt habe, er habe sich nicht um
- 19 - C._____ bemüht und diese wolle somit den Vater nicht mehr sehen. C._____ ha- be nämlich gesagt, sie möchte den Vater sehen. Auch wenn er an keiner Ver- handlung teilgenommen habe, sei das kein Grund, ihm die elterliche Sorge zu entziehen (Urk. 114 S. 2 f.). Richtig sei, so der Beklagte weiter, dass er eine Malerlehre begonnen und wieder abgebrochen habe. Er habe dann an der I._____ als Aushilfe gearbeitet und zwei Wochen vor seiner Verhaftung eine Stelle bei einem Zimmermann ge- funden. Er sitze immer noch in Untersuchungshaft wegen Drogendelikten, was aber auch kein Grund sei, ihm die elterliche Sorge zu entziehen. Er habe das ge- meinsame Sorgerecht bereits während seiner vorherigen Haft gehabt und diese Situation habe nie einen Nachteil für das Kind gebracht. Die Mutter habe keine Probleme gehabt, das tägliche Leben des Kindes zu organisieren. Das Strafver- fahren sei fast beendet. Wie lange er jedoch in Haft bleibe, sei noch unbekannt (Urk. 114 S. 3). Die neue Haftsituation ändere an der Auffassung der Vorinstanz nichts. So- weit ihm vorgeworfen werde, sich nie bei der Kindergärtnerin um das Wohl von C._____ gekümmert zu haben, sei das gar nicht möglich gewesen, weil die Kläge- rin alles getan habe, um ihn daran zu hindern. Sie habe ihm kein Vertrauen ent- gegengebracht. Es stimme auch nicht, dass er seine Beziehungsbrücke über sei- ne Mutter und seine Grosseltern nie genutzt habe, weil es diese gar nicht gege- ben habe. Die Klägerin selber habe vor Gericht ausgesagt, dass sie der Mutter (des Beklagten) nicht traue, weshalb sie C._____ auch nie alleine bei dieser habe lassen wollen. Wenn er das Sorgerecht verliere, werde auch der Kontakt zu sei- ner Tochter fast unmöglich werden, da die Klägerin nicht gewillt sei, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu fördern und mit diesem eine kindsgerechte Lö- sung zu finden. Der Wille der Klägerin, das Kind von seinem leiblichen Vater zu trennen und ihren neuen Ehemann als Vater darzustellen, sei nicht im Interesse des Kindeswohls. Die Klägerin instrumentalisiere das Kind gegen den Vater und nicht umgekehrt. Das werde mit einem alleinigen Sorgerecht nur schlimmer (Urk. 114 S. 3 f.).
- 20 -
E. 1.4 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Alleinzuweisung der elterlichen Sorge zutreffend dargestellt (Urk. 109 S. 7 ff.). Insbesondere ist die Vorinstanz auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Alleinzuteilung des Sorgerechts nicht mit dem als Kindesschutzmass- nahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge gleichzusetzen ist (Urk. 109 S. 8 f.). Zu Recht ist sie unter Würdigung der gesamten Umstände sodann zum Schluss gekommen, dass C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen ist (Urk. 108 S. 10 ff.). Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden.
E. 1.5 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s.a. Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten ge- dient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine an- dere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zutei- lung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng be- grenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die El- tern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen an- haltend kommunikationsunfähig sind (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7.; BGE 142 III 1 E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer 5A_903/2016 vom
17. Mai 2017, E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der ge- meinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwi-
- 21 - ckeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprog- nose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträch- tigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über ein- zelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Auf- enthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7).
E. 1.6 Gründe, die einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, müssen auch zur alleinigen elterlichen Sorge führen (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 13). In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnliche Gründe (Art. 311 Ziff. 1 ZGB), sowie ernstliches sich nicht Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen ge- genüber dem Kind (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 311 ZGB muss die alleinige Sorge dann zugeteilt werden, wenn ein Elternteil auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 311/312 N 3). Das Vorliegen solcher Gründe behauptet die Klägerin nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der Beklagte eine langfristige Freiheitsstrafe wird verbüs- sen müssen, welche z.B. einer längerfristigen Abwesenheit gleichkäme. Der Be- klagte selber rechnet offenbar mit seiner Entlassung spätestens per 1. August 2021 (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2). Aktenkundig ist, dass der Beklagte die Kläge- rin im Februar 2014 mit einer Pistole bedroht hat und u.a. auch dafür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. 42/3). Dass die Bedrohung der Mutter eine grobe Verletzung der elterlichen Pflichten gegenüber C._____ darstellen würde (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wurde nicht geltend gemacht und wäre zufolge mangelnder Qualifizierung der Pflichtverletzung auch zu verneinen. Dass die Klä- gerin aufgrund des Vorfalls möglicherweise Angst vor dem Beklagten verspürt,
- 22 - was die Vorinstanz aufgrund ihres Verhaltens als unglaubhaft bezeichnete (Urk. 109 S. 10), vermöchte daran nichts zu ändern, da sie jedenfalls rational in der Lage ist, diese zu überwinden. Soweit die Klägerin ausführt, es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Beklagte je um die Tochter gekümmert habe, und damit sinngemäss geltend machen wollte, dieser habe seine Pflichten gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB gegenüber dem Kind gröblich verletzt, so könnte dem nicht gefolgt werden. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 109 S. 10), erschliesst sich aus den Akten nicht, dass sich der Beklagte während des kurzen Zusammenlebens nicht ernstlich um C._____ gekümmert hätte. Im Strafvollzug hat er, wie die Klägerin selber vorträgt, gefordert, dass Besuche mit C._____ stattfinden, und ihr vorgeworfen, sie entfremde C._____ von ihm. Aktenkundig ist auch, dass er, weil keine Besuche stattfanden, sich darum bemühte, wenigstens mit seiner Tochter telefonieren zu dürfen (Urk. 19/1-2). Nach Angaben des Be- klagten habe er nur zwei Mal mit seiner Tochter sprechen können; die restlichen Male habe die Klägerin die Anrufe ignoriert oder gesagt, seine Tochter sei gerade nicht da (vgl. den persönlichen Brief des Beklagten an die Vorinstanz, Urk. 18 S. 4). Dass er in dieser Situation nicht mehr weiter gewusst und die Motivation verloren haben will, erscheint glaubhaft. Nach der Entlassung des Beklagten aus dem Strafvollzug am 29. März 2018 kam es bis Ende 2018 zu drei Besuchskon- takten mit C._____ im Beisein der Eltern der Klägerin. Offenbar bemühte sich der Beklagte darum, den Kontakt zur Tochter wieder aufzunehmen und eine Bezie- hung zu ihr aufzubauen. Nicht verwunderlich ist, dass sich die Kontakte aufgrund der fehlenden engen Beziehung von Vater und Tochter und der Begleitung durch die Grosseltern von C._____ eher schwierig gestalteten. Dafür, dass es nicht zu mehr Kontakten kam, geben sich die Parteien gegenseitig die Schuld. Von einer hinreichend qualifizierten Pflichtverletzung gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedenfalls noch nicht ge- sprochen werden. Daran ändert nichts, dass der Beklagte an keiner Gerichtsver- handlung teilgenommen hat.
E. 1.7 Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge beider Eltern gefährdet sein sollte. C._____ ist bald acht Jah- re alt. Die Parteien hatten bisher die elterliche Sorge gemeinsam inne. Dass es
- 23 - dabei zu keinen konkreten Schwierigkeiten gekommen ist, räumt auch die Kläge- rin ein, hält aber dafür, dass aufgrund des Umstandes, dass es bei jedem Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten zu Streitigkeiten komme, nahe liege, dass auch in Zukunft keine konstruktive Kommunikation zwischen den Parteien möglich sein werde. Die blosse Befürchtung, dass sich ein Konflikt in Zukunft durch die Ein- räumung der gemeinsamen Sorge verschärfen könnte, ist kein genügender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (BGer 5A_202/2015 vom 26. Novem- ber 2015, E. 3.4; 5A_412/2015 vom 26. November 2015, E. 7.1). Dass zu be- fürchten sei, dass C._____ das fehlende Einvernehmen mit zunehmendem Alter stärker wahrnehmen werde bzw. das Risiko bestehe, dass sie in den Dauerkon- flikt der Eltern involviert werde, ist reine Spekulation. Hat der Streit nicht direkt Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, führt er aber trotzdem zur Beeinträchtigung des Kindeswohls, so ist die gemeinsame Sorge zu belassen, da sich mit der Alleinzuteilung keine Veränderung der Situation ergibt. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (Urk. 109 S. 11). Zu prüfen sind allenfalls flan- kierende und stützende Kindesschutzmassnahmen, soweit sie überhaupt zu einer Verbesserung beitragen können. Nach der Darstellung der Klägerin geraten die Parteien stets im telefonischen Kontakt im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter in Streit, weil der Beklagte ihr vorwirft, C._____ von ihm zu entfremden und den Kontakt zu verweigern. Andere Streitpunkte sind, auch nach der Darstellung des Beklagten, nicht ersichtlich. Insbesondere hat es bisher weder in schulischer oder pädagogischer Hinsicht noch bezüglich Fragen, die die Gesundheit von C._____ betreffen, Probleme gegeben. Dass bei einer Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge eine Verbesserung der Situation erwartet wer- den könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Davon kann keine Rede sein. Es ist viel- mehr anzunehmen, dass sich die Streitereien bezüglich Besuchsrecht mit der durch die Vorinstanz getroffenen Besuchsrechtsregelung mit der Zeit entschärfen werden. Auch die zum Zwecke der Durchführung und Überwachung des zuerst begleiteten und später unbegleiteten Besuchsrechts errichtete und aufrechterhal- tene Beistandschaft wird mit den ihr zugewiesenen mannigfaltigen Aufgaben zur Beruhigung der Situation beitragen können. Die Befürchtung der Klägerin, der Beklagte könnte C._____ gegen die Mutter instrumentalisieren, genügt als bloss
- 24 - abstrakte Möglichkeit als Grund für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht. Insgesamt reicht der vorliegende Konflikt der Parteien nicht, um eine Allein- zuteilung der elterlichen Sorge – als eng begrenzte Ausnahme - an die Klägerin zu rechtfertigen. Zu sagen ist überdies, dass die Eltern aufgrund der entspre- chenden Informations- und Auskunftsrechte des nicht sorgeberechtigten Eltern- teils auch bei alleinigem Sorgerecht zu einem Zusammenwirken gezwungen wä- ren. Die Parteien sind im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu einem kooperative- ren Verhalten aufzufordern und dazu, zumutbare Anstrengungen bei der gegen- seitigen Kommunikation zu unternehmen.
E. 1.8 Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin abzuweisen und das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.
2. Anschlussberufung: Kinderunterhalt
E. 2 Am 30. März 2017 reichte die Klägerin, Berufungsklägerin und An- schlussberufungsbeklagte (fortan Klägerin), die zu diesem Zeitpunkt in D._____ wohnhaft war (Urk. 46), bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1 und 2). Für das weitere Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 4 ff.). Ergänzt werden kann, dass die Klägerin ca. Mitte Juni 2017 wieder in den Kanton Wallis gezogen ist, nachdem mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 12. Mai 2017 der Kantonswechsel in den Kanton Zürich nicht bewilligt worden war (Urk. 41 S. 3, Urk. 42/1, Urk. 47). Am 19. Juli 2017 brachte die Klägerin ihren Sohn E._____ zur Welt (Urk. 41 S. 4, Urk. 73/2-3), welcher - nach Durchführung des Verfahrens betreffend Anfechtung der Vaterschaft - von ihrem Lebenspartner G._____ als sein Kind anerkannt wurde (Urk. 72, Urk. 73/1). Die Klägerin hegt die Absicht, nach der Scheidung mit ihrem Partner in D._____ zusammenzuziehen (Prot. I S. 52). Mit Urteil vom 25. April 2019 wurde die Ehe der Parteien geschie- den und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Urk. 106 S. 51 ff. = Urk. 109 S. 51 ff.). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst unbegründet (Urk. 92 und 93) und hernach auf entsprechendes Ersuchen der Klägerin (Urk. 103 und
104) am 21. August 2019 in begründeter Form zugestellt (Urk. 106 und 107).
E. 2.1 Die Vorinstanz gewährte dem arbeitslosen Beklagten eine Übergangs- frist bis zum 31. Juli 2019, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie erwog, es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte über keine abgeschlossene Berufsaus- bildung verfüge, während mehrerer Jahre inhaftiert gewesen sei und auch vor seiner Inhaftierung lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Es sei ihm zu- zumuten, nach einer angemessenen Übergangsfrist ins Erwerbsleben einzustei- gen und einem Vollzeiterwerb nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer Über- gangsfrist von drei Monaten rechnete die Vorinstanz dem Beklagten daher ab
1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 4'000.– pro Monat an (Urk. 109 S. 30 f. und S. 45). Den Unterhaltsbeitrag des Beklagten an C._____ setzte die Vorinstanz ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit 31. Juli 2019 auf Fr. 0.– fest, ab 1. August 2019 bis und mit 31. Juli 2022 auf Fr. 889.– (davon Fr. 214.– als Betreuungsunterhalt), ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 auf Fr. 889.– (davon Fr. 14.– als Betreuungsunterhalt) und schliesslich ab 1. August 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf Fr. 875.– (da- von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) (Urk. 108 S. 45 f. und S. 53 Dispositivziffer 6.).
E. 2.2 Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Beklagte, dass die Unter- haltsbeiträge an C._____ an seine finanzielle Situation anzupassen seien. Als er
- 25 - anfangs Juli 2019 endlich einen Job gefunden habe, sei er verhaftet worden und habe wieder kein Einkommen. Er habe auch keine Möglichkeit, eines zu erzielen, solange er inhaftiert sei. Die Unterhaltsbeiträge müssten somit sistiert und könn- ten erst verlangt werden, wenn er wieder freigelassen werde. Solange er in Haft sei, könne kein hypothetisches Einkommen festgesetzt werden. Er werde alles tun, um seine Reststrafe in Halbgefangenschaft verbüssen zu können, aber das hänge vom Gericht ab (Urk. 114 S. 4). Er verlangt, dass Dispositivziffer 6 so ab- geändert wird, dass die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner Freilassung auf Fr. 0.– festgesetzt werden. Ab seiner Freilassung, jedoch spätestens ab 1. August 2021, seien die im Urteil festgesetzten Unter- haltsbeiträge zu bestätigen (Anschlussberufungsantrag Ziff. 2 in Urk. 114 S. 2).
E. 2.3 Die Klägerin beanstandet, es fehlten konkrete Angaben über den straf- rechtlich relevanten Tatvorwurf sowie über den Stand der Strafuntersuchung. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass er zwingend mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe rechnen müsse und gegebenenfalls wie diese Strafe, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, konkret ausfallen werde. Die Anschlussberufung sei daher mangels Substantiierung abzuweisen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht zwin- gend zu einer Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Alimentenschuldners führen müsse. Der Beklagte habe überdies seine Erwerbsunfähigkeit durch sein deliktisches Verhalten schuldhaft herbeigeführt. Auch ohne Inhaftierung hätte der Beklagte voraussichtlich keine Arbeitsstelle gefunden oder finden wollen. Er habe es versäumt, seine Behauptungen bezüglich einer neuen Arbeitsstelle auch nur glaubhaft zu machen, geschweige denn rechtsgenügend zu beweisen.
E. 2.4 Die inhaltlichen Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung der Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem materiellen Bundesrecht. Die Tatsachen sind so klar vorzutragen, dass über sie Beweis geführt werden kann (BGE 127 III 362 E. 2.b). Der Beklagte macht geltend, seit anfangs Juli 2019 we- gen Drogendelikten in Untersuchungshaft zu sein. Wie lange er in Haft bleibe, sei (zur Zeit) unbekannt. Solange er in Haft sei, könne er kein hypothetisches Ein- kommen erzielen. Diese Vorbringen sind - entgegen der Ansicht der Klägerin -
- 26 - hinreichend substantiiert und wären, soweit erforderlich, auch einer beweismässi- gen Abklärung zugänglich. Indessen bestreitet die Klägerin gar nicht, dass der Beklagte sich wieder in Untersuchungshaft befindet. Vielmehr hat sie das in ihrer Berufung selber vorgebracht und mit einem Schreiben der Mutter des Beklagten untermauert (Urk. 108 S. 4 f., Urk. 110). Für die zu beantwortende Frage, ob ihm unter diesen Umständen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, erscheint es irrelevant, welche Delikte dem Beklagten genau vorgeworfen werden und ob er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss, zumal der Beklagte eine Sistierung bzw. Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge lediglich bis zu seiner Freilassung verlangt. Die Anschlussberufung ist daher nicht schon mangels Substantiierung abzuweisen. Die Einwände der Klägerin, nach Lehre und Rechtsprechung müsse die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht zwingend zu einer Aufhebung der Unter- haltsverpflichtung des Alimentenschuldners führen und der Beklagte habe über- dies seine Erwerbsunfähigkeit durch sein deliktisches Verhalten schuldhaft her- beigeführt, sind nicht stichhaltig. Es geht vorliegend nicht um die Abänderung ei- nes bereits festgesetzten Unterhaltsbeitrages, sondern um die erstmalige Fest- setzung desselben. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen wird auf das tat- sächliche Leistungsvermögen abgestellt. Davon kann abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die betreffende Partei bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Gemäss Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt, wenn es um Kinderunterhalt geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche aber ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt wer- den, das er bei gutem Willen verdienen könnte (BGE 128 III 4 E. 4.a). Die Vorin- stanz hat dem arbeitslosen Beklagten ab 1. August 2019 ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet. Weil der Beklagte sich seit anfangs Juli 2019 wieder in Un-
- 27 - tersuchungshaft befindet und allenfalls eine anschliessende Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, kann er dieses Einkommen effektiv nicht erzielen. Er hat sich zwar aus Gründen, die er selber zu verantworten hat, wieder strafbar gemacht. Er hat dies aber weder aus bösem Willen noch aus Nachlässigkeit getan, und auch bei gutem Willen ist es ihm nicht möglich, in der Haft ein Erwerbseinkommen zu er- zielen. Selbstverschuldetes Unvermögen ist dann zu berücksichtigen, wenn die Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vom Willen des Beitragspflichti- gen abhängt. Nach Lehre und Rechtsprechung fällt hypothetisches Einkommen ausser Betracht, wenn der Pflichtige es unabhängig von seinem Willen nicht er- zielen kann, z.B. weil er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 57 mit Hinw.). Selbst wenn aufgrund der Straffälligkeit von einer mutwilligen Einkommensverminderung ausgegangen werden wollte und vom zu- letzt erzielten Einkommen auszugehen wäre (BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 3.3), führte das nicht weiter, weil der Beklagte auch vor seiner erneuten Verhaftung anfangs Juli 2019 bzw. während und nach seiner ersten Strafverbüs- sung arbeitslos und damit erwerbslos war. Das Vorhandensein anderer finanziel- ler Mittel (Vermögen), welche ihm die Erfüllung der Beitragspflicht auch während der Untersuchungshaft bzw. einem allfälligen Strafvollzug erlauben würden, ist nicht behauptet worden. Ein hypothetisches Einkommen ist dem Beklagten daher, in Gutheissung der Anschlussberufung und entsprechend seinem Antrag, erst ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft bzw. nach der Strafverbüssung, spätestens aber ab 1. August 2021 anzurechnen und die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter C._____ sind bis zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 0.– festzusetzen. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Entlassung des Beklagten aus der Haft, fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ alsdann monatlich Fr. 1'632.50 (Fr. 675.– Barunterhalt und Fr. 957.50 Betreuungsunterhalt; vgl. Urk. 109 S. 45 f.). Ab Entlassung aus der Haft, spätestens ab 1. August 2021 bleiben die Fehlbeträge unverändert.
E. 2.5 Die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) wurde von keiner Partei beanstandet und ist lediglich auf den aktuellen Stand zu brin- gen. Ebenso wenig beanstandet wurde die tabellarische Aufstellung der finanziel-
- 28 - len Verhältnisse der Parteien (Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). Auch sie ist lediglich den veränderten Verhältnissen entsprechend anzupassen. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt (wobei die Mehrkosten für das begründete Urteil diejenige Partei trägt, die die Begründung verlangt hat; vgl. Dispositivziffer 14 des angefochtenen Urteils), was von keiner Partei beanstandet wurde. Die Gutheis- sung der Anschlussberufung und damit der Umstand, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter etwas später einsetzt, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Regelung. Demnach ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
2. In nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen werden die Kosten den Parteien unabhängig vom Ausgang regelmässig je zur Hälfte auferlegt, wenn die Parteien unter dem Gerichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antrag- stellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Betreffend die nichtver- mögensrechtlichen Belange (elterliche Sorge) sind die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien wiederum je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbei- träge ist von einem Unterliegen der Klägerin auszugehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich insgesamt, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Beide Kostenanteile sind aufgrund der zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehende E. 3) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demzu- folge ist die Klägerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Gebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Die hälftige Parteientschädigung ist auf Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu veranschlagen. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist diese Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beklagten di- rekt aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 29 -
E. 3 Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Klägerin zugeteilt.
E. 4 Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jeden zweiten Samstag für die Dauer von 4 Stunden in Begleitung eines Beistands bzw. in einem begleiteten Besuchstreff am Wohnort der Tochter zu besuchen. Dieses Besuchsrecht ist entsprechend dem Stand der Vater-Kind-Beziehung so bald als möglich sukzessive zu einem gerichtsüblichen unbegleiteten Besuchsrecht von zwei Tagen pro zwei Wochen inklusive Ferienbesuchsrecht zu erweitern. Es obliegt dem Beklagten C._____ für die Ausübung des Besuchsrecht jeweils an de- ren Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.
- 30 -
E. 5 Die bereits errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 für die Tochter C._____ wird aufrechterhalten. Die Beiständin wird ergänzend zu ihren bestehenden Aufgaben mit den folgenden Aufgaben betraut:
- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;
- Überwachung und Durchführung des begleiteten Besuchsrechts gemäss Dis- positivziffer 4 Abs. 1;
- sukzessive Überführung des anfänglich begleiteten Besuchsrechts in ein unbe- gleitetes Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 4 Abs. 2;
- Festlegung der Modalitäten der begleiteten und hernach unbegleiteten Treffen zwischen dem Beklagten und dem Kind (Übergabeort, -zeit, etc.);
- Überwachung dieser begleiteten und hernach unbegleiteten Treffen insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Eltern, den Vertrauenspersonen und allfälligen Fachpersonen in Erfahrung bringt;
- Unterstützung und Beratung der Eltern bei allen Problemen rund um das Be- suchsrecht.
E. 6 (...)
E. 7 (...)
E. 8 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
E. 9 Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten kann.
E. 10 (…)
E. 11 Es wird festgestellt, dass die Parteien über keine ehelich geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verfügen und demzufolge kein Ausgleich nach Art. 122 ZGB vorgenommen werden kann.
E. 12 Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich bereits vollständig auseinander- gesetzt sind, wobei jede Partei verpflichtet wird, die auf ihren Namen lautenden Schulden alleine zu tragen.
- 31 -
E. 13 (…)
E. 14 (…)
E. 15 (…)
E. 16 (Mitteilungssatz)
E. 17 (Rechtsmittelbelehrung)
2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klä- gerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter und dem Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Hauptberufung der Klägerin gegen Dispositivziffer 2 des Urteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Ap- ril 2019 wird abgewiesen. Demzufolge wird die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Kindes monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 0.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis zu seiner Entlas- sung aus der Haft (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt)
- 32 - − Fr. 889.– ab Entlassung aus der Haft, spätestens ab 1. August 2021 bis und mit 31. Juli 2022 (davon Fr. 214.– als Be- treuungsunterhalt) − Fr. 889.– ab 1. August 2022 bis und mit 31. Juli 2024 (davon Fr. 14.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 875.– ab 1. August 2024 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Entlassung des Beklagten aus der Haft: Fr. 1'632.50 (davon Fr. 957.50 Betreuungsunterhalt) ab Entlassung des Beklagten aus der Haft, spätestens bis und mit 31. Juli 2021: Fr. 743.50 (davon Fr. 743.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 bis und mit 31. Juli 2022: Fr. 23.50 (davon Fr. 23.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis und mit 31. Juli 2024: Fr. 223.50 (davon Fr. 223.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024: Fr. 0.–
3. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 hievor sind indexge- bunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2020 (101.6 Punkte; Ba- sis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter-
- 33 - haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 0.– Rechtskraft Haftentlassung, arbeitslos Scheidungsurteil spätestens 31. Juli 2021 Fr. 4'000.–* Haftentlassung, Abschluss 100 % spätestens Erstausbildung
1. August 2021 C._____
* Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 0.– Rechtskraft Schei- 31. Juli 2021 arbeitslos dungsurteil Fr. 1'650.– * 1. August 2021 31. Juli 2029 50 % (Eintritt Kindergarten E._____) Fr. 2'660.– * 1. August 2029 31. Juli 2033 80 % (Eintritt Oberstufe E._____) Fr. 3'320.– * 1. August 2033 Abschluss 100 % (E._____ 16-jährig) Erstausbildung C._____
* Jeweils hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)
- 34 - Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft 31. Juli 2024 Familienzulage Scheidungsurteil Fr. 250.– 1. August 2024 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Bedarfsberechnung: Ab Entlassung des Beklagten aus der Haft, spätestens ab 1. August 2021 bis und mit Abschluss Erstausbildung C._____ Beklagter: Klägerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 400.– ab 1. August 2022: Fr. 600.– Wohnkosten inklusi- ve Nebenkosten (je- Fr. 1'000.– Fr. 667.–* Fr. 333.–* doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse: Fr. 341.– Fr. 308.– Fr. 142.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 15.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherun (Kosten können mit Le- g: benspartner geteilt wer- den) Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 75.– Fr. 0.– (Kosten Internetabonne- ab 1. August 2024: ment & Festnetzanschluss Fr. 50.– können mit Lebenspartner geteilt werden) Arbeitsweg: Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. August 2021: Fr. 100.– ab 1. August 2029: Fr. 160.– Auswärtige Verpfle- Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: ab 1. August 2021: Fr. 110.– ab 1. August 2029: Fr. 176.– Total: Fr. 3'111.– Fr. 1'915.– Fr. 875.– für Betreuungsunter- ab 1. August 2022: halt relevantes Total: Fr. 1'075.– Fr. 957.50 (es entfällt ab 1. August 2024: je ½ auf C._____ und Fr. 1'125.– auf E._____) ab 1. August 2021:
- 35 - Fr. 2'125.– für Betreuungsunter- halt relevantes Total nach Abzug Ein- kommen Klägerin: Fr. 237.50 (es entfällt je ½ auf C._____ und auf E._____) ab 1. August 2024: Betreuungsunterhalt wird allein E._____ zugerechnet (C._____ ist 12 Jahre alt und die Klägerin müsste mit ihr alleine 80% arbeiten, ohne dass Fremdbetreu- ungskosten anfielen. Die Klägerin könnte ihren Bedarf dann mit ihrem Einkommen decken.) ab 1. August 2029: Fr. 2'251.–
* Mietzins der Klägerin entspricht 2/6 des gesamten hypothetischen Mietzin- ses von Fr. 2'000.–; weitere 2/6 entfallen auf ihren Lebenspartner und Vater von E._____ und je 1/6 entfällt auf die beiden Kinder der Klägerin (auch auf das nicht gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kind E._____)
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 13-15) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
- 36 -
9. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten wird mangels Einbring- lichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'200.– ent- schädigt. Der Anspruch des Beklagten auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, betreffend Dispositivziffern 1.3-1.5 des Beschlusses sowie Dispositivziffern 1 und 10 des Urteils an die Beistän- din J._____, Amt für Kindesschutz, K._____-Strasse …, L._____ [Ortschaft], an das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt, betreffend Dispositivziffer 1 des Urteils mit For- mular an die Einwohnerkontrolle F._____, betreffend Dispositivziffern 1.3-1.5 des Beschlusses sowie Dispositivziffern 1 und 10 des Urteils an die KESB Brig, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von J._____ Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 37 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 6. April 2020 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2019 (FE170093-C)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Prot. S. 20 ff.; Prot. S. 36; act. 83; sinngemäss)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2012, der Klägerin zuzuteilen.
3. Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter die Obhut der Kläge- rin zu stellen.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass bereits durch die KESB Brig mit Beschluss vom 20. März 2014 und 24. April 2014 für die Tochter C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet wurde.
5. Der Beklagte sei ab dem Zeitpunkt seiner Haftentlassung respek- tive Entlassung aus dem Massnahmevollzug berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, das Besuchsrecht für die Tochter C._____ wie folgt auszuüben:
a) Während acht Monaten jeweils am ersten und dritten Samstag eines Monats an einem neutralen Ort begleitet durch eine sozial- pädagogische Familienbegleitung für jeweils drei Stunden.
b) Sofern die Beiständin von C._____ keinen anderslautenden Antrag an die zuständige KESB stellt, sei der Beklagte nach Ab- lauf dieser acht Monate für weitere drei Jahre berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, C._____ am Wohnort der Klägerin jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
c) Sofern die Beiständin von C._____ keinen anderslautenden Antrag an die zuständige KESB stellt, sei der Beklagte nach Ab- lauf dieser drei Jahre berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils auch über ein ganzes Wochenende mit Über- nachtung auf eigene Kosten zu besuchen oder mit sich auf Be- such zu nehmen und sie ausserdem für zwei Wochen während der Sommerschulferien sowie für weitere zwei Wochen in den Frühlings- oder Herbstferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte hat die Ausübung seines Ferienbesuchsrechts der Klägerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____, geb. tt.mm 2012, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinder-/Familienzulagen zu bezahlen, und zwar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, wie folgt:
- Fr. 2'400.– ab 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2022
- Fr. 1'871.– ab 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2028
- 3 -
- Fr. 1'100.– ab 1. August 2028 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus (Art. 277 Abs. 2 ZGB), solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Kindesunterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
7. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels finanzieller Leis- tungsfähigkeit zu keinen nachehelichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet werden kann.
8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien während der Ehe zu keinem Zeitpunkt ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt haben, weshalb sie gegenseitig auf einen Vorsorgeausgleich ver- zichten.
9. Es sei festzuhalten, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind, jedoch sei jede Partei zu verpflichten, die auf ihren Namen lautenden Schulden alleine zu tragen. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 52, Prot. S. 30 ff., act. 89; sinngemäss)
1. Die Anträge der Klägerin in den Ziffern 1, 3, 4, 8 und 9 sind aner- kannt. Die übrigen Anträge seien abzuweisen.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu be- lassen.
3. Es sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit der Tochter C._____ regelmässigen Kontakt zu pflegen und dies be- reits vor seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Der Beistand sei zu verpflichten, regelmässige Besuche im Gefängnis oder in der Massnahmevollzugsanstalt zu organisieren, gegebenfalls mit- hilfe der Mutter des Beklagten, sofern sich die Klägerin weigert, mitzuwirken. Sobald der Beklagte aus dem Strafvollzug entlassen wird, sei er berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Besuchsrecht für die Tochter C._____ wie folgt auszuüben:
a) In einer ersten Phase sei die Beiständin berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, ein Besuchsrecht für C._____ im Sinne des Kindeswohls anzuordnen, insbesondere sei ein begleitetes Be- suchsrecht für die Dauer von maximal sechs Monaten zu installie- ren, sofern dies notwendig erscheint.
b) Die Beiständin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, zu entscheiden, wann die Installierung des üblichen Besuchsrechts im Interesse des Kindeswohls liegt.
- 4 -
c) Es sei zwischen dem Beklagten und C._____ das folgende üb- liche Besuchsrecht festzulegen: jedes erste und dritte Wochen- ende eines Monats von Freitagabend nach der Schule bzw. von Samstagmorgen bis Sonntagabend, wobei der Beklagte verpflich- tet werden soll, C._____ spätestens um 18.30 Uhr zur Klägerin zurückzubringen, jedes zweite Jahr an Weihnachten und an Neu- jahr sowie während zwei Wochen in den Sommerschulferien und während der Hälfte der übrigen Schulferienwochen.
d) Sollte die Klägerin ihren Wohnsitz nach D._____ [Ortschaft] verlegen, sei sie zu verpflichten, dem Beklagten C._____ auf hal- ber Strecke zu übergeben oder sich an den Kosten für die Aus- übung des Besuchsrechts zu beteiligen.
4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB schulden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. April 2019: (Urk. 109 S. 51 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Klägerin zugeteilt.
4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jeden zweiten Samstag für die Dauer von 4 Stunden in Begleitung eines Beistands bzw. in einem begleiteten Besuchstreff am Wohnort der Tochter zu besuchen. Dieses Besuchsrecht ist entsprechend dem Stand der Vater-Kind-Beziehung so bald als möglich sukzessive zu einem gerichtsüblichen unbegleiteten Be- suchsrecht von zwei Tagen pro zwei Wochen inklusive Ferienbesuchsrecht zu erweitern. Es obliegt dem Beklagten C._____ für die Ausübung des Besuchsrecht je- weils an deren Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.
- 5 -
5. Die bereits errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 für die Tochter C._____ wird aufrechterhalten. Die Beiständin wird ergänzend zu ih- ren bestehenden Aufgaben mit den folgenden Aufgaben betraut:
- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;
- Überwachung und Durchführung des begleiteten Besuchsrechts ge- mäss Dispositivziffer 4 Abs. 1; − sukzessive Überführung des anfänglich begleiteten Besuchsrechts in ein unbegleitetes Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 4 Abs. 2;
- Festlegung der Modalitäten der begleiteten und hernach unbegleiteten Treffen zwischen dem Beklagten und dem Kind (Übergabeort, -zeit, etc.);
- Überwachung dieser begleiteten und hernach unbegleiteten Treffen in- sofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Eltern, den Vertrauenspersonen und allfälligen Fachpersonen in Erfahrung bringt;
- Unterstützung und Beratung der Eltern bei allen Problemen rund um das Besuchsrecht.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Kindes monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 0.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit 31. Juli 2019 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 889.– ab 1. August 2019 bis und mit 31. Juli 2022 (davon Fr. 214.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 889.– ab 1. August 2022 bis und mit 31. Juli 2024 (davon Fr. 14.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 875.– ab 1. August 2024 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
- 6 - Zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: von Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit 31. Juli 2019: Fr. 2'035.50 (davon Fr. 1'306.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2019 bis und mit 31. Juli 2021: Fr. 743.50 (davon Fr. 743.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 bis und mit 31. Juli 2022: Fr. 23.50 (davon Fr. 23.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis und mit 31. Juli 2024: Fr. 223.50 (davon Fr. 223.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024: Fr. 0.–
7. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende März 2019 (102.2 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
- 7 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels wirtschaftlicher Leistungsfä- higkeit keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten kann.
10. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 0.– Rechtskraft 31. Juli 2019 arbeitslos Scheidungsurteil Fr. 4'000.–* 1. August 2019 Abschluss 100 % Erstausbildung C._____
* Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 0.– Rechtskraft Schei- 31. Juli 2021 arbeitslos dungsurteil Fr. 1'650.– * 1. August 2021 31. Juli 2029 50 % (Eintritt Kindergarten E._____) Fr. 2'660.– * 1. August 2029 31. Juli 2033 80 % (Eintritt Oberstufe E._____) Fr. 3'320.– * 1. August 2033 Abschluss 100 % (E._____ 16-jährig) Erstausbildung C._____
* Jeweils hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familien- zulagen)
- 8 - Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft 31. Juli 2024 Familienzulage Scheidungsurteil Fr. 250.– 1. August 2024 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Bedarfsberechnung: Von Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit 31. Juli 2019 Beklagter: Klägerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusi- ve Nebenkosten (je- Fr. 1'000.– Fr. 775.– * Fr. 387.–* doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse: Fr. 341.– Fr. 308.– Fr. 142.– (inkl. VVG) Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherun g: Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 150.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 100.– Fr. 0.– Fr. 0.– (für Stellensuche) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: Total: Fr. 2'791.– Fr. 2'613.– Fr. 929.– für Betreuungsunter- halt relevantes Total: Fr. 1'306.50 (es ent- fällt je ½ auf C._____ und auf E._____)
* Mietzins der Klägerin entspricht 1/2 des gesamten Mietzinses von Fr. 1'550.–; je 1/4 ent- fällt auf die beiden Kinder der Klägerin (auch auf das nicht gemeinsame, im gleichen Haus- halt lebende Kind E._____) Von 1. August 2019 bis und mit Abschluss Erstausbildung C._____ Beklagter: Klägerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 400.– ab 1. August 2022: Fr. 600.– Wohnkosten inklusi- ve Nebenkosten (je- Fr. 1'000.– Fr. 667.–* Fr. 333.–*
- 9 - doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse: Fr. 341.– Fr. 308.– Fr. 142.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 15.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherun (Kosten können mit Le- g: benspartner geteilt wer- den) Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 75.– Fr. 0.– (Kosten Internetabonne- ab 1. August 2024: ment & Festnetzanschluss Fr. 50.– können mit Lebenspartner geteilt werden) Arbeitsweg: Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. August 2021: Fr. 100.– ab 1. August 2029: Fr. 160.– Auswärtige Verpfle- Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: ab 1. August 2021: Fr. 110.– ab 1. August 2029: Fr. 176.– Total: Fr. 3'111.– Fr. 1'915.– Fr. 875.– für Betreuungsunter- ab 1. August 2022: halt relevantes Total: Fr. 1'075.– Fr. 957.50 (es entfällt ab 1. August 2024: je ½ auf C._____ und Fr. 1'125.– auf E._____) ab 1. August 2021: Fr. 2'125.– für Betreuungsunter- halt relevantes Total nach Abzug Ein- kommen Klägerin: Fr. 237.50 (es entfällt je ½ auf C._____ und auf E._____) ab 1. August 2024: Betreuungsunterhalt wird allein E._____ zugerechnet (C._____ ist 12 Jahre alt und die Klägerin müsste mit ihr alleine 80% arbeiten, ohne dass Fremdbetreu- ungskosten anfielen. Die Klägerin könnte ihren Bedarf dann mit ihrem Einkommen decken.) ab 1. August 2029: Fr. 2'251.–
- 10 -
* Mietzins der Klägerin entspricht 2/6 des gesamten hypothetischen Mietzinses von Fr. 2'000.–; weitere 2/6 entfallen auf ihren Lebenspartner und Vater von E._____ und je 1/6 entfällt auf die beiden Kinder der Klägerin (auch auf das nicht gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kind E._____)
11. Es wird festgestellt, dass die Parteien über keine ehelich geäufneten Gutha- ben aus der beruflichen Vorsorge verfügen und demzufolge kein Ausgleich nach Art. 122 ZGB vorgenommen werden kann.
12. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich bereits vollständig aus- einandergesetzt sind, wobei jede Partei verpflichtet wird, die auf ihren Na- men lautenden Schulden alleine zu tragen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 150.– Dolmetscherkosten Kinderanhörung Fr. 6'150.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. (Schriftliche Mitteilung)
17. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage)
- 11 - Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: Zur Hauptberufung (Urk. 108 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2019 sei in Dispo-Ziff. 2 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Dispo-Ziff. 2: 'Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, sei der Berufungsklägerin zuzuteilen.'
2. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% MWST, zu- lasten der Berufungsbeklagten." Zur Anschlussberufung (Urk. 116 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung des Beklagten vom 29.11.2019 vollumfänglich abzuweisen.
2. Im Übrigen wird an den Berufungsanträgen festgehalten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% MWST, zu- lasten des Berufungsbeklagten. des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 114 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und die Anschlussberufung sei gut zu heissen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. April 2019 sei Dispo-Ziff. 6 so abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zur Freilassung des Beklagten auf fr. 0.– gesetzt wird. Ab seiner Freilassung, jedoch spätestens ab 1. August 2021, werden die durch das angefochtene Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge bestätigt.
3. Dem Berufungsbeklagter sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 12 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2013 in F._____ [Ortschaft] und ha- ben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2012 (Urk. 25). Seit 28. Februar 2014, in welchem Zeitpunkt der Beklagte in Untersuchungshaft versetzt wurde, leben sie getrennt.
2. Am 30. März 2017 reichte die Klägerin, Berufungsklägerin und An- schlussberufungsbeklagte (fortan Klägerin), die zu diesem Zeitpunkt in D._____ wohnhaft war (Urk. 46), bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1 und 2). Für das weitere Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 109 S. 4 ff.). Ergänzt werden kann, dass die Klägerin ca. Mitte Juni 2017 wieder in den Kanton Wallis gezogen ist, nachdem mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 12. Mai 2017 der Kantonswechsel in den Kanton Zürich nicht bewilligt worden war (Urk. 41 S. 3, Urk. 42/1, Urk. 47). Am 19. Juli 2017 brachte die Klägerin ihren Sohn E._____ zur Welt (Urk. 41 S. 4, Urk. 73/2-3), welcher - nach Durchführung des Verfahrens betreffend Anfechtung der Vaterschaft - von ihrem Lebenspartner G._____ als sein Kind anerkannt wurde (Urk. 72, Urk. 73/1). Die Klägerin hegt die Absicht, nach der Scheidung mit ihrem Partner in D._____ zusammenzuziehen (Prot. I S. 52). Mit Urteil vom 25. April 2019 wurde die Ehe der Parteien geschie- den und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Urk. 106 S. 51 ff. = Urk. 109 S. 51 ff.). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst unbegründet (Urk. 92 und 93) und hernach auf entsprechendes Ersuchen der Klägerin (Urk. 103 und
104) am 21. August 2019 in begründeter Form zugestellt (Urk. 106 und 107).
3. Gegen das Urteil hat die Klägerin mit Eingabe vom 19. September 2019 innert Frist Berufung mit den obgenannten Anträgen erhoben (Urk. 108, Urk. 107). Die fristgerecht eingereichte Berufungsantwort, mit welcher Anschluss- berufung erhoben wurde, datiert vom 29. November 2019 (Urk. 114). Die An- schlussberufungsantwort wurde am 7. Februar 2020 erstattet (Urk. 116) und wur- de dem Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan
- 13 - Beklagter) mit Referentenverfügung vom 13. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 117). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend sind einzig die Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge) und 6 (Kinderunterhalt) angefochten. Das Urteil der Vorinstanz vom 8. März 2018 ist deshalb in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 3. Dezember 2019 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeit- punkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steinin- ger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. Da die Dispositivzif- fern 7 (Indexklausel) und 10 (tabellarische Aufstellung der finanziellen Verhältnis- se) eng mit Dispositivziffer 6 zusammenhängen, sind auch diese von der Rechts- kraft auszunehmen. Auch hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Dispositivziffern 13-15) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-) Rechts- kraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann-
- 14 - ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden wei- teren Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanz- lichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). III.
1. Hauptberufung: Elterliche Sorge 1.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (Urk. 109 S. 10 ff.), es sei kein Grund nach Art. 311 ZGB ersichtlich, der eine Alleinzuteilung der elterlichen Sor- ge an die Klägerin rechtfertigen würde. Aus den Akten erschliesse sich insbeson- dere nicht, dass der Beklagte gegenüber C._____ gewalttätig gewesen wäre oder sich während des kurzen Zusammenlebens nicht ernstlich um sie gekümmert hät- te. Die Aussage, wonach die Klägerin traumatisiert sei und Angst vor dem Beklag- ten habe, erscheine als unglaubhaft. Eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit rechtfertige eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nur, wenn sich diese negativ auf das Kindeswohl auswirke und wenn von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Für die Alleinzuteilung des Sorgerechts bedürfe es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer chronischen Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien. Der Beklagte habe eine lang-
- 15 - jährige Freiheitsstrafe verbüsst und sei vom 28. Februar 2014 bis am 29. März 2018 in Haft gewesen. Durch die Inhaftierung sei der Beklagte verhindert gewe- sen, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Sorge mit sich bringe, mithin sei der Beklagte erst nach der Haftentlassung vollumfänglich in der Lage gewesen, an Entscheidungen mitzuwirken. Folglich könne schon aufgrund dieses Umstands nicht von einem chronischen Konflikt ausgegangen werden. Im Übrigen genügten die punktuellen Auseinandersetzungen der Parteien, welche insbesondere den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ beträfen, nicht, um das alleinige Sorgerecht der Klägerin zuzuteilen, zumal aus den Ausführun- gen der Klägerin nicht konkret hervorgehe, inwiefern zwischen den Parteien Un- stimmigkeiten herrschen würden und sich der Beklagte eines einträchtigen Zu- sammenwirkens hinsichtlich der Kinderbelange widersetzen würde. C._____ ken- ne den Beklagten kaum, da sie im Zeitpunkt der Inhaftierung des Beklagten ein- einhalb Jahre alt gewesen sei und ihn seit der Haftentlassung erst einige Male ge- troffen habe. Sie habe anlässlich der Kinderanhörung ausgeführt, dass sie keine gute Beziehung zum Beklagten habe, er kein Lieber sei, er sie nicht anrufe und sich nicht um sie kümmere. Indem der Beklagte, wie von der Klägerin ausgeführt, C._____ am Telefon beschimpfe und anschreie, wenn sie ihm nicht "Papa" sage beziehungsweise von ihr ständig verlange, ihm "Papa" zu sagen, bis sie sich ge- weigert habe, mit dem Beklagten zu telefonieren, werde die Tochter in den Kon- flikt einbezogen. Vorliegend könne durch die Zuweisung des alleinigen Sorge- rechts an die Klägerin keine Verbesserung dieser Situation erwartet werden. Vielmehr würde durch die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts die Beziehung zwischen dem Beklagten und C._____ in emotionaler Hinsicht noch distanzierter werden, was nicht im Kindeswohl liege. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass der Beklagte zu seiner Tochter C._____ eine Beziehung aufbauen könne, denn es sei allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Ver- hältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne. Indem der Beklagte als Sorgerechtsinhaber an Entscheiden und an der Erziehung mitwirken könne, werde zwischen dem Beklagten und C._____ eine Beziehung aufgebaut. Aufgrund der gesamten Umstände entspreche die gemeinsame elterliche Sorge
- 16 - besser dem Kindeswohl. Somit sei die Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 1.2 Die Klägerin beansprucht mit Nachdruck das alleinige Sorgerecht. Sie hält vorab fest, da der Beklagte unentschuldigt an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, ergebe sich seine Sichtweise ausschliesslich aus den Darle- gungen seiner Rechtsvertreterin. Die persönlichen Angaben der Klägerin seien im Urteil sehr summarisch gehalten (Urk. 108 S. 3). Zutreffend sei, dass der Beklagte gegenüber C._____ nie gewalttätig geworden sei. Hingegen gebe es keine An- haltspunkte dafür, das sich der Beklagte je ernstlich um die Tochter gekümmert habe. Während des Strafvollzugs habe der Beklagte sehr selten die Klägerin an- gerufen und von ihr gefordert, ihn mit C._____ zu besuchen. Bei jedem Telefon- gespräch sei es zwischen den Parteien zum Streit gekommen, weil der Beklagte die Klägerin mit haltlosen Vorwürfen überschüttet und ihr konstant unterstellt ha- be, C._____ von ihm zu entfremden. Zu keiner Zeit habe der Beklagte C._____ Briefe geschrieben oder auch nur kleine Geschenke gemacht. Nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug habe er C._____ bis Ende 2018 lediglich drei Mal in Anwesenheit der Eltern der Klägerin gesehen. Diese Begegnungen hätten jeweils rund eine halbe Stunde gedauert, wobei der Beklagte dabei stets wenig Initiative gezeigt habe, den persönlichen Kontakt zu C._____ zu suchen und sich mit ihr aktiv abzugeben. Im Jahre 2019 und bis heute sei es zu keinen weiteren Begeg- nungen gekommen. Der Beklagte habe sich in diesem Jahr in keiner Art und Wei- se um C._____ gekümmert (Urk. 108 S. 3 f.). Tatsache sei, dass der Beklagte seit Sommer 2018 eine Freundin aus dem Drogenmilieu habe und mit ihr in seiner Wohnung in H._____ [Ortschaft] bis Ende Juni 2019 zusammengelebt habe. Bei- de seien anfangs Juli 2019 wegen Drogendelikten verhaftet worden und befänden sich seither in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sei der Beklagte nie erwerbstätig gewesen. Eine Malerlehre habe er nach zwei bis drei Wochen abgebrochen (Urk. 108 S. 4). Aktenkundig sei, dass der Beklagte die Klägerin im Februar 2014 mit einer Pistole bedroht und dafür zu einer langjähri- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Vorfall habe die Klägerin nachhaltig traumatisiert; seither habe sie Angst vor dem Beklagten. Die Ansicht der Vorin- stanz, weil sich die Klägerin den Aufbau einer Beziehung des Beklagten zu
- 17 - C._____ wünsche, erscheine ihre Angst vor dem Beklagten als unglaubhaft, sei nicht nachzuvollziehen. Die Angst stelle eine emotionale Befindlichkeit dar, woge- gen der Wunsch eines Beziehungsaufbaus einer vernunftgemässen Überlegung entspringe. Die Klägerin wisse, dass es für ein Kind in seiner Entwicklung wichtig sei, dass es zu beiden Elternteilen eine Beziehung aufbauen könne (Urk. 108 S. 5). Sie stelle nicht in Abrede, dass es aufgrund der bisherigen konkreten Lebens- situation der Parteien (vierjährige Haft) wenige konkrete Beispiele gebe, die für grosse Unstimmigkeiten in den Auffassungen der Parteien und einer mangelhaf- ten Kooperation des Beklagten hinsichtlich der Kinderbelange sprächen. Allein massgebend für sie sei, dass es bei jedem Kontakt zwischen ihr und dem Beklag- ten nach kürzester Zeit zu Streitigkeiten komme. Dies lege nahe, dass auch in Zukunft keine konstruktive Kommunikation zwischen den Parteien möglich sein werde. Der Beklagte habe bis heute auch keinerlei Anstalten getroffen, sich konk- ret um das Wohl von C._____ zu kümmern. Auch habe er ihr (der Klägerin) ge- genüber zu keiner Zeit kommuniziert, es sei ihm ein Bedürfnis, eine enge Bezie- hung zu C._____ zu finden, und ihre persönliche und schulische Entwicklung lie- ge ihm am Herzen (Urk. 108 S. 5). Ein gemeinsames Sorgerecht setze voraus, dass zwischen den Eltern zumindest bezüglich Kinderbelange eine minimale Kommunikation und Kooperation möglich sei und der Beklagte ein waches Inte- resse an C._____ zeige, indem er aktiv handle und Emotionen zeige. Diese Vo- raussetzungen seien vorliegend absolut nicht gegeben. Aus Sicht der Klägerin gebe es zusammenfassend keine positiven Anzeichen, die den Schluss zulies- sen, dass ein gemeinsames Sorgerecht sich zum Wohl des Kindes auswirken würde (Urk. 108 S. 6). Die Klägerin verweist sodann auf BGE 141 III 472 E. 4.6, wonach für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorge- rechts gölten. Vielmehr könne auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorge- rechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (Urk. 108 S. 6). Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung verschiedene Kriterien
- 18 - aufgestellt, die erfüllt sein müssten, um ein alleiniges Sorgerecht zu rechtfertigen. Dazu gehörten namentlich eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern. Diese könnten insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikati- onsunfähigkeit erfüllt sein, wobei sich der Konflikt oder die Kommunikationsunfä- higkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen müssten. Diese Vorausset- zungen seien vorliegend erfüllt. Ein gemeinsames Sorgerecht würde für die Toch- ter eine dauernde Unsicherheit schaffen, weil sich die Eltern nicht auf praktische Lösungen einigen könnten. Das gelte für Entscheidungen in schulischer und pä- dagogischer Hinsicht, aber auch bei Fragen, welche die Gesundheit der Tochter beträfen. Die Alleinzuteilung der elterliche Sorge sei vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn diese geeignet sei, die sehr wahrscheinliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Es sei namentlich zu be- fürchten, dass C._____ bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern mit zu- nehmendem Alter das fehlende Einvernehmen in den grundsätzlichen Kinderbe- langen noch stärker wahrnehmen werde. Das Risiko sei für C._____ gross, in den Dauerkonflikt der Eltern involviert zu werden. Die Zuweisung der elterlichen Sorge an die Klägerin vermeide diese künftige Problematik und schaffe klare Verhältnis- se, nicht zuletzt auch für Dritte wie bspw. Lehrer etc.. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht hätte der Beklagte vielfältige Möglichkeiten, C._____ gegen die Mutter zu instrumentalisieren (Urk. 108 S. 7). 1.3 Der Beklagte schliesst sich vorab der Begründung des angefochtenen Urteils an. Weiter macht er geltend, die Mutter habe ihre Pflicht, den Kontakt des Kindes mit dem Vater zu pflegen und zu fördern, nie eingehalten und habe somit ihre Erziehungspflichten verletzt. Sie könne nicht jeglichen Kontakt verweigern, wie sie das gemacht habe, um dann das alleinige Sorgerecht damit zu begrün- den. Aus der Anhörung von C._____ ergebe sich auch, dass sie ihren "Stiefvater" als Vater ansehe. Er habe mehrmals mit dem Beistand Kontakt aufgenommen, um das Besuchsrecht zu regeln, aber die Mutter habe nicht kollaboriert und somit habe auch der Beistand nichts unternommen. Er habe dann nicht mehr gewusst, wie weitermachen und habe jegliche Motivation verloren. Die Klägerin habe dem Beistand nicht die Wahrheit gesagt, indem sie gesagt habe, er habe sich nicht um
- 19 - C._____ bemüht und diese wolle somit den Vater nicht mehr sehen. C._____ ha- be nämlich gesagt, sie möchte den Vater sehen. Auch wenn er an keiner Ver- handlung teilgenommen habe, sei das kein Grund, ihm die elterliche Sorge zu entziehen (Urk. 114 S. 2 f.). Richtig sei, so der Beklagte weiter, dass er eine Malerlehre begonnen und wieder abgebrochen habe. Er habe dann an der I._____ als Aushilfe gearbeitet und zwei Wochen vor seiner Verhaftung eine Stelle bei einem Zimmermann ge- funden. Er sitze immer noch in Untersuchungshaft wegen Drogendelikten, was aber auch kein Grund sei, ihm die elterliche Sorge zu entziehen. Er habe das ge- meinsame Sorgerecht bereits während seiner vorherigen Haft gehabt und diese Situation habe nie einen Nachteil für das Kind gebracht. Die Mutter habe keine Probleme gehabt, das tägliche Leben des Kindes zu organisieren. Das Strafver- fahren sei fast beendet. Wie lange er jedoch in Haft bleibe, sei noch unbekannt (Urk. 114 S. 3). Die neue Haftsituation ändere an der Auffassung der Vorinstanz nichts. So- weit ihm vorgeworfen werde, sich nie bei der Kindergärtnerin um das Wohl von C._____ gekümmert zu haben, sei das gar nicht möglich gewesen, weil die Kläge- rin alles getan habe, um ihn daran zu hindern. Sie habe ihm kein Vertrauen ent- gegengebracht. Es stimme auch nicht, dass er seine Beziehungsbrücke über sei- ne Mutter und seine Grosseltern nie genutzt habe, weil es diese gar nicht gege- ben habe. Die Klägerin selber habe vor Gericht ausgesagt, dass sie der Mutter (des Beklagten) nicht traue, weshalb sie C._____ auch nie alleine bei dieser habe lassen wollen. Wenn er das Sorgerecht verliere, werde auch der Kontakt zu sei- ner Tochter fast unmöglich werden, da die Klägerin nicht gewillt sei, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu fördern und mit diesem eine kindsgerechte Lö- sung zu finden. Der Wille der Klägerin, das Kind von seinem leiblichen Vater zu trennen und ihren neuen Ehemann als Vater darzustellen, sei nicht im Interesse des Kindeswohls. Die Klägerin instrumentalisiere das Kind gegen den Vater und nicht umgekehrt. Das werde mit einem alleinigen Sorgerecht nur schlimmer (Urk. 114 S. 3 f.).
- 20 - 1.4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Alleinzuweisung der elterlichen Sorge zutreffend dargestellt (Urk. 109 S. 7 ff.). Insbesondere ist die Vorinstanz auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Alleinzuteilung des Sorgerechts nicht mit dem als Kindesschutzmass- nahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge gleichzusetzen ist (Urk. 109 S. 8 f.). Zu Recht ist sie unter Würdigung der gesamten Umstände sodann zum Schluss gekommen, dass C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen ist (Urk. 108 S. 10 ff.). Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden. 1.5 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s.a. Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten ge- dient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine an- dere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zutei- lung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng be- grenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die El- tern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen an- haltend kommunikationsunfähig sind (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7.; BGE 142 III 1 E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer 5A_903/2016 vom
17. Mai 2017, E. 4.1). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der ge- meinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwi-
- 21 - ckeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprog- nose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträch- tigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017, E. 4.1). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über ein- zelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Auf- enthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7). 1.6 Gründe, die einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, müssen auch zur alleinigen elterlichen Sorge führen (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 13). In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnliche Gründe (Art. 311 Ziff. 1 ZGB), sowie ernstliches sich nicht Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen ge- genüber dem Kind (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 311 ZGB muss die alleinige Sorge dann zugeteilt werden, wenn ein Elternteil auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 311/312 N 3). Das Vorliegen solcher Gründe behauptet die Klägerin nicht. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der Beklagte eine langfristige Freiheitsstrafe wird verbüs- sen müssen, welche z.B. einer längerfristigen Abwesenheit gleichkäme. Der Be- klagte selber rechnet offenbar mit seiner Entlassung spätestens per 1. August 2021 (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2). Aktenkundig ist, dass der Beklagte die Kläge- rin im Februar 2014 mit einer Pistole bedroht hat und u.a. auch dafür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urk. 42/3). Dass die Bedrohung der Mutter eine grobe Verletzung der elterlichen Pflichten gegenüber C._____ darstellen würde (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), wurde nicht geltend gemacht und wäre zufolge mangelnder Qualifizierung der Pflichtverletzung auch zu verneinen. Dass die Klä- gerin aufgrund des Vorfalls möglicherweise Angst vor dem Beklagten verspürt,
- 22 - was die Vorinstanz aufgrund ihres Verhaltens als unglaubhaft bezeichnete (Urk. 109 S. 10), vermöchte daran nichts zu ändern, da sie jedenfalls rational in der Lage ist, diese zu überwinden. Soweit die Klägerin ausführt, es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Beklagte je um die Tochter gekümmert habe, und damit sinngemäss geltend machen wollte, dieser habe seine Pflichten gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB gegenüber dem Kind gröblich verletzt, so könnte dem nicht gefolgt werden. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 109 S. 10), erschliesst sich aus den Akten nicht, dass sich der Beklagte während des kurzen Zusammenlebens nicht ernstlich um C._____ gekümmert hätte. Im Strafvollzug hat er, wie die Klägerin selber vorträgt, gefordert, dass Besuche mit C._____ stattfinden, und ihr vorgeworfen, sie entfremde C._____ von ihm. Aktenkundig ist auch, dass er, weil keine Besuche stattfanden, sich darum bemühte, wenigstens mit seiner Tochter telefonieren zu dürfen (Urk. 19/1-2). Nach Angaben des Be- klagten habe er nur zwei Mal mit seiner Tochter sprechen können; die restlichen Male habe die Klägerin die Anrufe ignoriert oder gesagt, seine Tochter sei gerade nicht da (vgl. den persönlichen Brief des Beklagten an die Vorinstanz, Urk. 18 S. 4). Dass er in dieser Situation nicht mehr weiter gewusst und die Motivation verloren haben will, erscheint glaubhaft. Nach der Entlassung des Beklagten aus dem Strafvollzug am 29. März 2018 kam es bis Ende 2018 zu drei Besuchskon- takten mit C._____ im Beisein der Eltern der Klägerin. Offenbar bemühte sich der Beklagte darum, den Kontakt zur Tochter wieder aufzunehmen und eine Bezie- hung zu ihr aufzubauen. Nicht verwunderlich ist, dass sich die Kontakte aufgrund der fehlenden engen Beziehung von Vater und Tochter und der Begleitung durch die Grosseltern von C._____ eher schwierig gestalteten. Dafür, dass es nicht zu mehr Kontakten kam, geben sich die Parteien gegenseitig die Schuld. Von einer hinreichend qualifizierten Pflichtverletzung gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedenfalls noch nicht ge- sprochen werden. Daran ändert nichts, dass der Beklagte an keiner Gerichtsver- handlung teilgenommen hat. 1.7 Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge beider Eltern gefährdet sein sollte. C._____ ist bald acht Jah- re alt. Die Parteien hatten bisher die elterliche Sorge gemeinsam inne. Dass es
- 23 - dabei zu keinen konkreten Schwierigkeiten gekommen ist, räumt auch die Kläge- rin ein, hält aber dafür, dass aufgrund des Umstandes, dass es bei jedem Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten zu Streitigkeiten komme, nahe liege, dass auch in Zukunft keine konstruktive Kommunikation zwischen den Parteien möglich sein werde. Die blosse Befürchtung, dass sich ein Konflikt in Zukunft durch die Ein- räumung der gemeinsamen Sorge verschärfen könnte, ist kein genügender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge (BGer 5A_202/2015 vom 26. Novem- ber 2015, E. 3.4; 5A_412/2015 vom 26. November 2015, E. 7.1). Dass zu be- fürchten sei, dass C._____ das fehlende Einvernehmen mit zunehmendem Alter stärker wahrnehmen werde bzw. das Risiko bestehe, dass sie in den Dauerkon- flikt der Eltern involviert werde, ist reine Spekulation. Hat der Streit nicht direkt Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, führt er aber trotzdem zur Beeinträchtigung des Kindeswohls, so ist die gemeinsame Sorge zu belassen, da sich mit der Alleinzuteilung keine Veränderung der Situation ergibt. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (Urk. 109 S. 11). Zu prüfen sind allenfalls flan- kierende und stützende Kindesschutzmassnahmen, soweit sie überhaupt zu einer Verbesserung beitragen können. Nach der Darstellung der Klägerin geraten die Parteien stets im telefonischen Kontakt im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter in Streit, weil der Beklagte ihr vorwirft, C._____ von ihm zu entfremden und den Kontakt zu verweigern. Andere Streitpunkte sind, auch nach der Darstellung des Beklagten, nicht ersichtlich. Insbesondere hat es bisher weder in schulischer oder pädagogischer Hinsicht noch bezüglich Fragen, die die Gesundheit von C._____ betreffen, Probleme gegeben. Dass bei einer Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge eine Verbesserung der Situation erwartet wer- den könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Davon kann keine Rede sein. Es ist viel- mehr anzunehmen, dass sich die Streitereien bezüglich Besuchsrecht mit der durch die Vorinstanz getroffenen Besuchsrechtsregelung mit der Zeit entschärfen werden. Auch die zum Zwecke der Durchführung und Überwachung des zuerst begleiteten und später unbegleiteten Besuchsrechts errichtete und aufrechterhal- tene Beistandschaft wird mit den ihr zugewiesenen mannigfaltigen Aufgaben zur Beruhigung der Situation beitragen können. Die Befürchtung der Klägerin, der Beklagte könnte C._____ gegen die Mutter instrumentalisieren, genügt als bloss
- 24 - abstrakte Möglichkeit als Grund für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht. Insgesamt reicht der vorliegende Konflikt der Parteien nicht, um eine Allein- zuteilung der elterlichen Sorge – als eng begrenzte Ausnahme - an die Klägerin zu rechtfertigen. Zu sagen ist überdies, dass die Eltern aufgrund der entspre- chenden Informations- und Auskunftsrechte des nicht sorgeberechtigten Eltern- teils auch bei alleinigem Sorgerecht zu einem Zusammenwirken gezwungen wä- ren. Die Parteien sind im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu einem kooperative- ren Verhalten aufzufordern und dazu, zumutbare Anstrengungen bei der gegen- seitigen Kommunikation zu unternehmen. 1.8 Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin abzuweisen und das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.
2. Anschlussberufung: Kinderunterhalt 2.1. Die Vorinstanz gewährte dem arbeitslosen Beklagten eine Übergangs- frist bis zum 31. Juli 2019, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie erwog, es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte über keine abgeschlossene Berufsaus- bildung verfüge, während mehrerer Jahre inhaftiert gewesen sei und auch vor seiner Inhaftierung lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Es sei ihm zu- zumuten, nach einer angemessenen Übergangsfrist ins Erwerbsleben einzustei- gen und einem Vollzeiterwerb nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer Über- gangsfrist von drei Monaten rechnete die Vorinstanz dem Beklagten daher ab
1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 4'000.– pro Monat an (Urk. 109 S. 30 f. und S. 45). Den Unterhaltsbeitrag des Beklagten an C._____ setzte die Vorinstanz ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit 31. Juli 2019 auf Fr. 0.– fest, ab 1. August 2019 bis und mit 31. Juli 2022 auf Fr. 889.– (davon Fr. 214.– als Betreuungsunterhalt), ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 auf Fr. 889.– (davon Fr. 14.– als Betreuungsunterhalt) und schliesslich ab 1. August 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf Fr. 875.– (da- von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) (Urk. 108 S. 45 f. und S. 53 Dispositivziffer 6.). 2.2 Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Beklagte, dass die Unter- haltsbeiträge an C._____ an seine finanzielle Situation anzupassen seien. Als er
- 25 - anfangs Juli 2019 endlich einen Job gefunden habe, sei er verhaftet worden und habe wieder kein Einkommen. Er habe auch keine Möglichkeit, eines zu erzielen, solange er inhaftiert sei. Die Unterhaltsbeiträge müssten somit sistiert und könn- ten erst verlangt werden, wenn er wieder freigelassen werde. Solange er in Haft sei, könne kein hypothetisches Einkommen festgesetzt werden. Er werde alles tun, um seine Reststrafe in Halbgefangenschaft verbüssen zu können, aber das hänge vom Gericht ab (Urk. 114 S. 4). Er verlangt, dass Dispositivziffer 6 so ab- geändert wird, dass die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner Freilassung auf Fr. 0.– festgesetzt werden. Ab seiner Freilassung, jedoch spätestens ab 1. August 2021, seien die im Urteil festgesetzten Unter- haltsbeiträge zu bestätigen (Anschlussberufungsantrag Ziff. 2 in Urk. 114 S. 2). 2.3 Die Klägerin beanstandet, es fehlten konkrete Angaben über den straf- rechtlich relevanten Tatvorwurf sowie über den Stand der Strafuntersuchung. Der Beklagte hätte darlegen müssen, dass er zwingend mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe rechnen müsse und gegebenenfalls wie diese Strafe, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, konkret ausfallen werde. Die Anschlussberufung sei daher mangels Substantiierung abzuweisen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht zwin- gend zu einer Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Alimentenschuldners führen müsse. Der Beklagte habe überdies seine Erwerbsunfähigkeit durch sein deliktisches Verhalten schuldhaft herbeigeführt. Auch ohne Inhaftierung hätte der Beklagte voraussichtlich keine Arbeitsstelle gefunden oder finden wollen. Er habe es versäumt, seine Behauptungen bezüglich einer neuen Arbeitsstelle auch nur glaubhaft zu machen, geschweige denn rechtsgenügend zu beweisen. 2.4 Die inhaltlichen Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung der Vorbringen der Parteien ergeben sich aus dem materiellen Bundesrecht. Die Tatsachen sind so klar vorzutragen, dass über sie Beweis geführt werden kann (BGE 127 III 362 E. 2.b). Der Beklagte macht geltend, seit anfangs Juli 2019 we- gen Drogendelikten in Untersuchungshaft zu sein. Wie lange er in Haft bleibe, sei (zur Zeit) unbekannt. Solange er in Haft sei, könne er kein hypothetisches Ein- kommen erzielen. Diese Vorbringen sind - entgegen der Ansicht der Klägerin -
- 26 - hinreichend substantiiert und wären, soweit erforderlich, auch einer beweismässi- gen Abklärung zugänglich. Indessen bestreitet die Klägerin gar nicht, dass der Beklagte sich wieder in Untersuchungshaft befindet. Vielmehr hat sie das in ihrer Berufung selber vorgebracht und mit einem Schreiben der Mutter des Beklagten untermauert (Urk. 108 S. 4 f., Urk. 110). Für die zu beantwortende Frage, ob ihm unter diesen Umständen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, erscheint es irrelevant, welche Delikte dem Beklagten genau vorgeworfen werden und ob er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss, zumal der Beklagte eine Sistierung bzw. Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge lediglich bis zu seiner Freilassung verlangt. Die Anschlussberufung ist daher nicht schon mangels Substantiierung abzuweisen. Die Einwände der Klägerin, nach Lehre und Rechtsprechung müsse die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht zwingend zu einer Aufhebung der Unter- haltsverpflichtung des Alimentenschuldners führen und der Beklagte habe über- dies seine Erwerbsunfähigkeit durch sein deliktisches Verhalten schuldhaft her- beigeführt, sind nicht stichhaltig. Es geht vorliegend nicht um die Abänderung ei- nes bereits festgesetzten Unterhaltsbeitrages, sondern um die erstmalige Fest- setzung desselben. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen wird auf das tat- sächliche Leistungsvermögen abgestellt. Davon kann abgewichen und stattdes- sen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die betreffende Partei bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Gemäss Rechtsprechung werden hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt, wenn es um Kinderunterhalt geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche aber ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). Unterlässt es ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen abgestellt wer- den, das er bei gutem Willen verdienen könnte (BGE 128 III 4 E. 4.a). Die Vorin- stanz hat dem arbeitslosen Beklagten ab 1. August 2019 ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet. Weil der Beklagte sich seit anfangs Juli 2019 wieder in Un-
- 27 - tersuchungshaft befindet und allenfalls eine anschliessende Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, kann er dieses Einkommen effektiv nicht erzielen. Er hat sich zwar aus Gründen, die er selber zu verantworten hat, wieder strafbar gemacht. Er hat dies aber weder aus bösem Willen noch aus Nachlässigkeit getan, und auch bei gutem Willen ist es ihm nicht möglich, in der Haft ein Erwerbseinkommen zu er- zielen. Selbstverschuldetes Unvermögen ist dann zu berücksichtigen, wenn die Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vom Willen des Beitragspflichti- gen abhängt. Nach Lehre und Rechtsprechung fällt hypothetisches Einkommen ausser Betracht, wenn der Pflichtige es unabhängig von seinem Willen nicht er- zielen kann, z.B. weil er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 57 mit Hinw.). Selbst wenn aufgrund der Straffälligkeit von einer mutwilligen Einkommensverminderung ausgegangen werden wollte und vom zu- letzt erzielten Einkommen auszugehen wäre (BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 3.3), führte das nicht weiter, weil der Beklagte auch vor seiner erneuten Verhaftung anfangs Juli 2019 bzw. während und nach seiner ersten Strafverbüs- sung arbeitslos und damit erwerbslos war. Das Vorhandensein anderer finanziel- ler Mittel (Vermögen), welche ihm die Erfüllung der Beitragspflicht auch während der Untersuchungshaft bzw. einem allfälligen Strafvollzug erlauben würden, ist nicht behauptet worden. Ein hypothetisches Einkommen ist dem Beklagten daher, in Gutheissung der Anschlussberufung und entsprechend seinem Antrag, erst ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft bzw. nach der Strafverbüssung, spätestens aber ab 1. August 2021 anzurechnen und die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter C._____ sind bis zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 0.– festzusetzen. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Entlassung des Beklagten aus der Haft, fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ alsdann monatlich Fr. 1'632.50 (Fr. 675.– Barunterhalt und Fr. 957.50 Betreuungsunterhalt; vgl. Urk. 109 S. 45 f.). Ab Entlassung aus der Haft, spätestens ab 1. August 2021 bleiben die Fehlbeträge unverändert. 2.5 Die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) wurde von keiner Partei beanstandet und ist lediglich auf den aktuellen Stand zu brin- gen. Ebenso wenig beanstandet wurde die tabellarische Aufstellung der finanziel-
- 28 - len Verhältnisse der Parteien (Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). Auch sie ist lediglich den veränderten Verhältnissen entsprechend anzupassen. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt (wobei die Mehrkosten für das begründete Urteil diejenige Partei trägt, die die Begründung verlangt hat; vgl. Dispositivziffer 14 des angefochtenen Urteils), was von keiner Partei beanstandet wurde. Die Gutheis- sung der Anschlussberufung und damit der Umstand, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter etwas später einsetzt, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Regelung. Demnach ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
2. In nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen werden die Kosten den Parteien unabhängig vom Ausgang regelmässig je zur Hälfte auferlegt, wenn die Parteien unter dem Gerichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antrag- stellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Betreffend die nichtver- mögensrechtlichen Belange (elterliche Sorge) sind die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien wiederum je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbei- träge ist von einem Unterliegen der Klägerin auszugehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich insgesamt, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Beide Kostenanteile sind aufgrund der zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehende E. 3) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demzu- folge ist die Klägerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Gebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Die hälftige Parteientschädigung ist auf Fr. 1'200.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu veranschlagen. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist diese Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beklagten di- rekt aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 29 -
3. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren den Antrag gestellt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihre Rechtsver- treterin bzw. ihr Rechtsvertreter je als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 108 S. 2; Urk. 114 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Bereits die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 9. Mai 2017 bzw. 29. August 2017 beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 16 und Urk. 39). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, sind die Parteien offensichtlich mittellos (vgl. insb. Urk. 109 Dispositivziffer 10). Die Rechtsbegehren der Parteien können sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Es ist ihnen daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren zu bewilligen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2019 am 3. Dezember 2019 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. (...)
3. Die Obhut für die Tochter C._____ wird der Klägerin zugeteilt.
4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jeden zweiten Samstag für die Dauer von 4 Stunden in Begleitung eines Beistands bzw. in einem begleiteten Besuchstreff am Wohnort der Tochter zu besuchen. Dieses Besuchsrecht ist entsprechend dem Stand der Vater-Kind-Beziehung so bald als möglich sukzessive zu einem gerichtsüblichen unbegleiteten Besuchsrecht von zwei Tagen pro zwei Wochen inklusive Ferienbesuchsrecht zu erweitern. Es obliegt dem Beklagten C._____ für die Ausübung des Besuchsrecht jeweils an de- ren Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.
- 30 -
5. Die bereits errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 für die Tochter C._____ wird aufrechterhalten. Die Beiständin wird ergänzend zu ihren bestehenden Aufgaben mit den folgenden Aufgaben betraut:
- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;
- Überwachung und Durchführung des begleiteten Besuchsrechts gemäss Dis- positivziffer 4 Abs. 1;
- sukzessive Überführung des anfänglich begleiteten Besuchsrechts in ein unbe- gleitetes Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 4 Abs. 2;
- Festlegung der Modalitäten der begleiteten und hernach unbegleiteten Treffen zwischen dem Beklagten und dem Kind (Übergabeort, -zeit, etc.);
- Überwachung dieser begleiteten und hernach unbegleiteten Treffen insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Eltern, den Vertrauenspersonen und allfälligen Fachpersonen in Erfahrung bringt;
- Unterstützung und Beratung der Eltern bei allen Problemen rund um das Be- suchsrecht.
6. (...)
7. (...)
8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
9. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten kann.
10. (…)
11. Es wird festgestellt, dass die Parteien über keine ehelich geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verfügen und demzufolge kein Ausgleich nach Art. 122 ZGB vorgenommen werden kann.
12. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich bereits vollständig auseinander- gesetzt sind, wobei jede Partei verpflichtet wird, die auf ihren Namen lautenden Schulden alleine zu tragen.
- 31 -
13. (…)
14. (…)
15. (…)
16. (Mitteilungssatz)
17. (Rechtsmittelbelehrung)
2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klä- gerin wird Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter und dem Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Hauptberufung der Klägerin gegen Dispositivziffer 2 des Urteils des Ein- zelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Ap- ril 2019 wird abgewiesen. Demzufolge wird die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Kindes monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 0.– ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis zu seiner Entlas- sung aus der Haft (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt)
- 32 - − Fr. 889.– ab Entlassung aus der Haft, spätestens ab 1. August 2021 bis und mit 31. Juli 2022 (davon Fr. 214.– als Be- treuungsunterhalt) − Fr. 889.– ab 1. August 2022 bis und mit 31. Juli 2024 (davon Fr. 14.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 875.– ab 1. August 2024 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis Entlassung des Beklagten aus der Haft: Fr. 1'632.50 (davon Fr. 957.50 Betreuungsunterhalt) ab Entlassung des Beklagten aus der Haft, spätestens bis und mit 31. Juli 2021: Fr. 743.50 (davon Fr. 743.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2021 bis und mit 31. Juli 2022: Fr. 23.50 (davon Fr. 23.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis und mit 31. Juli 2024: Fr. 223.50 (davon Fr. 223.50 Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2024: Fr. 0.–
3. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 hievor sind indexge- bunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2020 (101.6 Punkte; Ba- sis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter-
- 33 - haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhalts- beitrag = alter Index
4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 0.– Rechtskraft Haftentlassung, arbeitslos Scheidungsurteil spätestens 31. Juli 2021 Fr. 4'000.–* Haftentlassung, Abschluss 100 % spätestens Erstausbildung
1. August 2021 C._____
* Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 0.– Rechtskraft Schei- 31. Juli 2021 arbeitslos dungsurteil Fr. 1'650.– * 1. August 2021 31. Juli 2029 50 % (Eintritt Kindergarten E._____) Fr. 2'660.– * 1. August 2029 31. Juli 2033 80 % (Eintritt Oberstufe E._____) Fr. 3'320.– * 1. August 2033 Abschluss 100 % (E._____ 16-jährig) Erstausbildung C._____
* Jeweils hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)
- 34 - Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft 31. Juli 2024 Familienzulage Scheidungsurteil Fr. 250.– 1. August 2024 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Bedarfsberechnung: Ab Entlassung des Beklagten aus der Haft, spätestens ab 1. August 2021 bis und mit Abschluss Erstausbildung C._____ Beklagter: Klägerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 850.– Fr. 400.– ab 1. August 2022: Fr. 600.– Wohnkosten inklusi- ve Nebenkosten (je- Fr. 1'000.– Fr. 667.–* Fr. 333.–* doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse: Fr. 341.– Fr. 308.– Fr. 142.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 15.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherun (Kosten können mit Le- g: benspartner geteilt wer- den) Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 75.– Fr. 0.– (Kosten Internetabonne- ab 1. August 2024: ment & Festnetzanschluss Fr. 50.– können mit Lebenspartner geteilt werden) Arbeitsweg: Fr. 200.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. August 2021: Fr. 100.– ab 1. August 2029: Fr. 160.– Auswärtige Verpfle- Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: ab 1. August 2021: Fr. 110.– ab 1. August 2029: Fr. 176.– Total: Fr. 3'111.– Fr. 1'915.– Fr. 875.– für Betreuungsunter- ab 1. August 2022: halt relevantes Total: Fr. 1'075.– Fr. 957.50 (es entfällt ab 1. August 2024: je ½ auf C._____ und Fr. 1'125.– auf E._____) ab 1. August 2021:
- 35 - Fr. 2'125.– für Betreuungsunter- halt relevantes Total nach Abzug Ein- kommen Klägerin: Fr. 237.50 (es entfällt je ½ auf C._____ und auf E._____) ab 1. August 2024: Betreuungsunterhalt wird allein E._____ zugerechnet (C._____ ist 12 Jahre alt und die Klägerin müsste mit ihr alleine 80% arbeiten, ohne dass Fremdbetreu- ungskosten anfielen. Die Klägerin könnte ihren Bedarf dann mit ihrem Einkommen decken.) ab 1. August 2029: Fr. 2'251.–
* Mietzins der Klägerin entspricht 2/6 des gesamten hypothetischen Mietzin- ses von Fr. 2'000.–; weitere 2/6 entfallen auf ihren Lebenspartner und Vater von E._____ und je 1/6 entfällt auf die beiden Kinder der Klägerin (auch auf das nicht gemeinsame, im gleichen Haushalt lebende Kind E._____)
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 13-15) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
- 36 -
9. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten wird mangels Einbring- lichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'200.– ent- schädigt. Der Anspruch des Beklagten auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, betreffend Dispositivziffern 1.3-1.5 des Beschlusses sowie Dispositivziffern 1 und 10 des Urteils an die Beistän- din J._____, Amt für Kindesschutz, K._____-Strasse …, L._____ [Ortschaft], an das Migrationsamt des Kantons Zürich, mit Formular an das für D._____ zuständige Zivilstandsamt, betreffend Dispositivziffer 1 des Urteils mit For- mular an die Einwohnerkontrolle F._____, betreffend Dispositivziffern 1.3-1.5 des Beschlusses sowie Dispositivziffern 1 und 10 des Urteils an die KESB Brig, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von J._____ Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 37 - Zürich, 6. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: am