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LC190025

Ehescheidung

Zürich OG · 2020-07-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

vor, was zur Anwendung des IPRG und der massgeblichen Staatsverträge führt. 4.2. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit gestützt auf das IPRG und – hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts

– gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Sie erwog weiter, das Rückführungsverfahren in der Türkei gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommens HKÜ vom 25. Oktober 1980 habe einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren, weshalb diesem keine ausländische Litispendenz nach Art. 9 Abs. 1 IPRG

- 26 - entgegen stehe. Nach den massgeblichen Anknüpfungsregeln sei auf den ganzen Sachverhalt Schweizer Recht anzuwenden, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge, welche nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 für den Fall der Zuteilung der Obhut an die Beklagte dem türkischen Recht unterstünden. Im Fall der Zuteilung der Obhut an den Kläger sei dagegen auch dafür schweizerisches Recht anzuwenden (act. 282A S. 15 ff.). 4.3. Die Zuständigkeit, insbesondere die internationale Zuständigkeit, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, und der massgebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 60 ZPO; ZK-MÜLLER-CHEN,

3. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 2-10 IPRG, N 56). Von Amtes wegen ist auch das anwendbare Recht zu bestimmen (Art. 57 ZPO). 4.4. Scheidung und Nebenfolgen der Scheidung im Verhältnis der Parteien Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Scheidung der Parteien und für die Nebenfolgen im Verhältnis zwischen den Parteien ist unproblematisch und wird nicht bestritten. Gleiches gilt für die Anwendung des Schweizer Rechts auf diese Sachverhalte (vgl. act. 282A S. 16, 18). 4.5. Kinderbelange 4.5.1. Wie eingangs erwähnt, ordnete die türkische Berufungsinstanz am 9. Ok- tober 2019 die Rückführung von C._____ in die Schweiz an. Die Beklagte erhob am 30. März 2020 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (vgl. vorne Ziff. 1.5). Das Argument der Beklagten, die türkischen Gerichte seien alleine für die Kindes- wohlbelange zuständig, weil die Rückführung nicht angeordnet worden sei (act. 280 S. 7 f. Rz. 16 und S. 14 Rz. 33), ist somit nicht stichhaltig. Entscheidend ist, wie nachfolgend gezeigt wird, dass das Rückführungsbegehren in der Türkei noch rechtshängig ist. 4.5.2. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr mit der Tochter C._____ handelt es sich um Massnahmen zum Schutze des Kindes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 lit. a-b HKsÜ. Die Schweiz

- 27 - und die Türkei sind Vertragsstaaten des HKsÜ. Die Vorinstanz zog für den Entscheid über die internationale Zuständigkeit insoweit zu Recht dieses Übereinkommen bei (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG). 4.5.2.1. Die internationale Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen besteht in erster Linie an dem Ort, an welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird von den Haager Übereinkommen nicht definiert. Er ist vertragsautonom auszulegen. Verlangt wird die physische Präsenz und Regelmässigkeit des Verweilens im Sinne des tatsächlichen, "von aussen wahrnehmbaren" Mittelpunkts der Lebensführung. Dieser Mittelpunkt kann sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts – die Praxis spricht von einer Minimaldauer von 6 Monaten – und der dadurch begründeten Beziehungen ergeben oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration. Mehrere gewöhnliche Aufenthalte sind nicht möglich (vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6; OGer ZH LC180026 vom

21. März 2019, E. II./2c mit Hinweisen; vgl. ferner FamKomm-JAMETTI/WEBER,

3. Auflage 2017, Anh IPR N 153, 155, sowie CHK-PRAGER, 3. Auflage 2016, IPRG 85 N 36). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so geht die Zuständigkeit im Grundsatz auf den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Auch ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in einem anderen Staat kann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, obschon dies nicht leichthin anzunehmen ist (JAMETTI/WEBER, a.a.O., Anh IPR N 155). Allerdings bleibt die Zuständigkeit am bisherigen Aufenthaltsort zunächst bestehen, wenn der Aufenthaltswechsel Folge eines widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückbehaltens des Kindes war. In diesem Fall wechselt die Zuständigkeit erst, wenn das Verbringen/Zurückbehalten genehmigt wird oder das Kind sich seit einem Jahr ab der Kenntnisnahme des (anderen) Sorgerechtsinhabers vom neuen Aufenthaltsort (bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Kenntnis vorliegen musste) an diesem aufgehalten hat, sich dort eingelebt hat und kein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ mehr anhängig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1

- 28 - HKsÜ; vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 5; ZK-SIEHR/MARKUS,

3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 72-82). Anders ausgedrückt: Wenn nach dem widerrechtlichen Verbringen im neuen Aufenthaltsstaat ein Rückführungsbegehren angehoben wird, bleibt die Zuständigkeit im Ursprungsstaat während der Dauer des Rückführungsverfahrens erhalten, selbst wenn das Kind über ein Jahr ab Kenntnis des (anderen) Sorgerechtsinhabers am neuen Ort verbleibt und sich dort einlebt. Diese Regelung ist auf die Rückführungsvoraussetzungen des HKÜ abgestimmt (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3e). Sie korrespondiert insbesondere mit Art. 16 HKÜ, nach welcher Bestimmung im Verbringungsstaat, d.h. im aktuellen tatsächlichen Aufenthaltsstaat des Kindes, während der Dauer des Rückführungsverfahrens kein Sachentscheid über die elterliche Sorge ergehen darf. Die beiden Übereinkommen bezwecken damit, zu verhindern, dass sich der entführende Elternteil missbräuchlich Vorteile mit Bezug auf das Obhuts- und Sorgerecht erwirken kann (FamKomm Scheidung-JAMETTI/ WEBER, 3. Auflage 2017, Anh IPR N 160). 4.5.2.2. Dass C._____ vor ihrer Abreise in die Türkei gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, ist nicht bestritten. Angesichts der seither verstrichenen Zeit, welche C._____ ununterbrochen in der Türkei verbrachte, wo sie u.a. auch die Schule besuchte, ist heute (ungeachtet der Frage eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückbehaltens) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Türkei auszugehen (vgl. dazu BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6). Angesichts der verstrichenen Aufenthaltsdauer ist auch ohne weiteres anzunehmen, dass C._____ sich in der Türkei eingelebt hat. Allerdings ist wie gesehen das Rückführungsverfahren in der Türkei nach wie vor rechtshängig. Das hat nach der geschilderten Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ dann keinen Wechsel der Zuständigkeit nach sich zog, wenn er Folge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens war. Letzteres ist daher zu prüfen.

- 29 - 4.5.2.3. Das Verbringen bzw. Zurückhalten ist widerrechtlich, wenn dadurch (a) das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in welchem das Kind vor dem Verbringen bzw. Zurückbehalten seien gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und wenn (b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen bzw. Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 7 Abs. 2 HKsÜ). 4.5.2.4. Die Beklagte bestreitet berufungsweise, die Tochter widerrechtlich in die Türkei verbracht zu haben bzw. sie widerrechtlich dort zurückzubehalten. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung sei keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt (act. 280 S. 18 Rz. 42). Die Beklagte verkennt damit, dass die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückhaltens nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKsÜ nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich zu verstehen ist. Ob es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam, ist nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr wie soeben gesehen, ob das Verbringen des Kindes in die Türkei bzw. das Zurückbehalten das Sorgerecht des Klägers verletzte. Für diese Beurteilung ist auf die eingangs bereits kurz erwähnte Vorgeschichte etwas näher einzugehen. Dass die Parteien im Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei (zunächst nach ihrer Schilderung ferienhalber für einige Wochen, vgl. vorne Ziff. 1.2.3) und im Zeitpunkt des Zurückbehaltens die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ inne hatten, und dass der Kläger das Sorgerecht damals (mit) ausübte, ist nicht bestritten. Aus dem eingangs bereits erwähnten Entscheid der KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) vom 26. April 2016 (act. 96/3/4) ergibt sich, dass der Kläger die Tochter zuletzt an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an jedem Mittwochabend bis Donnerstagmorgen betreute. Der nicht weiter belegte Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sich in der Trennungszeit "faktisch nicht um das Kind gekümmert" (LY190032 act. 2 S. 11), geht vor diesem Hintergrund fehl. Die KESB hatte sodann mit Blick auf den im August 2016 bevorstehenden Kindergarteneintritt von C._____ in der Schweiz die weitere Betreuung des Kindes zu regeln, weil die

- 30 - Parteien sich darüber nicht einig waren. Die Beklagte, die C._____ bislang mehrheitlich betreut hatte, war in einem 60%-Pensum arbeitstätig bzw. beabsichtigte dies, und eine zwischenzeitliche Betreuung in einer Krippe (bis August 2016) sprengte nach ihren Angaben den finanziellen Rahmen. Die Beklagte wollte die Tochter daher von ihrer Schwester (der Tante von C._____) betreuen lassen, zunächst während einiger Wochen in der Türkei und später in der Schweiz, wobei offenbar vorgesehen war, dass die Schwester der Beklagten in die Schweiz käme. Der Kläger schlug demgegenüber vor, sein Arbeitspensum zu reduzieren und die zusätzlichen Betreuungszeiten selber zu übernehmen, wobei ihn seine erwachsene Tochter E._____ (die Halbschwester von C._____) unterstützen würde. Die KESB erachtete den Unterbruch des Vater-Tochter- Kontakts, der mit dem Vorschlag der Beklagten verbunden war, der Tochter gegenüber für unzumutbar, während die vom Kläger vorgeschlagene Lösung weiterhin die Betreuung durch beide Eltern ermögliche, was das Kindeswohl gewährleiste. Das führte zur Abweisung des Antrags der Beklagten, die Tochter in der Türkei betreuen zu lassen (vgl. act. 93/3/4). Entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30) ist weder ersichtlich, dass die KESB ihren Vorschlag umsetzbar gefunden hätte (im Gegenteil befand die KESB wie soeben gesehen, dass der Vorschlag der Beklagten einen für das Kind unzumutbaren Unterbruch des Kontakts zum Vater bedeutete hätte), noch trifft es zu, dass der Kläger gegen diesen Vorschlag war, "ohne selbst die Betreuung gewährleisten zu können" – der Kläger hatte gerade angeboten, sein Pensum vorübergehend zu reduzieren, um zusätzliche Betreuungszeiten zu übernehmen. Die Beklagte erläutert im Übrigen auch nicht näher, wann und in welcher Form die KESB den Kläger ihrer Ansicht nach aufgefordert habe, den Druck ihr (der Beklagten) gegenüber zu mindern (vgl. LY190032 act. 2 S. 10 unten). Indem die Beklagte die Tochter dessen ungeachtet am 28. April 2016 in die Türkei brachte und seither dort zurückbehielt, verletzte die Beklagte offenkundig das Sorgerecht des Klägers. Die Beklagte verstiess damit im Übrigen nicht nur gegen den Entscheid der KESB, sondern auch gegen die erwähnte Eheschutzvereinbarung der Parteien (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.2). Dessen ist sich die Beklagte im Übrigen auch bewusst (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte bringt zwar

- 31 - vor, der Kläger habe in ihre Ausreise eingewilligt, anfänglich sei er damit einverstanden gewesen und später habe er sein Einverständnis vom Verzicht der Beklagten auf weitere Unterhaltsbeiträge abhängig gemacht (act. 280 S. 5 f., Rz. 8, S. 11 f. Rz. 21; in diesem Sinn auch LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30). Nach der Schilderung des Klägers war er mit der Ausreise dagegen ausdrücklich nicht einverstanden (act. 53 S. 8). Aus dem eingangs erwähnten Ablauf mit der Mitteilung der Beklagten mit E-Mail vom 28. April 2016, sie reise gleichentags ab (vgl. Ziff. 1.2.3), folgt ohne weiteres, dass diese Abreise ohne Absprache mit dem Kläger erfolgte. Das fehlende Einverständnis des Klägers führte denn auch erst zum soeben erwähnten Verfahren vor der KESB, welche der Beklagten am

26. April 2016 verbot, mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Dass der Kläger dessen ungeachtet zwei Tage später mit der Ausreise der Beklagten einverstanden gewesen sein soll, ist nicht stimmig und widerspricht der soeben aufgezeigten Äusserung der Beklagten persönlich, die sich danach durchaus bewusst ist, dass sie mit ihrem Wegzug mit C._____ widerrechtlich handelte (act. 163/1 S. 4 unten). Die Vorwürfe, welche die Beklagte an derselben Stelle im Gegenzug dem Kläger entgegenhält (insb. Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen sowie Gewalttätigkeiten, vgl. act. 163/1 S. 4) rechtfertigen das widerrechtliche Verbringen bzw. Zurückbehalten nicht (vgl. zu diesen Vorwürfen im Übrigen die nachfolgenden Bemerkungen unter Ziff. 6.4). Gemäss der Beklagten persönlich erfolgte die Aussage des Klägers, er sei mit dem Aufenthalt der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere, ohnehin viel später im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens (act. 18/1 S. 3; der Kläger bestreitet, eine solche Äusserung gemacht zu haben, vgl. dazu unten Ziff. 6.4.5.6). Dass der Kläger den Verbleib der Beklagten mit der Tochter in der Türkei genehmigt hätte, behauptet die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht und es ist auch nicht ersichtlich. Somit ist ganz klar von einem widerrechtlichen Verbringen bzw. Zurückhalten von C._____ in die Türkei auszugehen. Die weiteren Versuche der Beklagten, ihre Abreise mit der Tochter in die Türkei bzw. das Zurückbehalten der Tochter in der Türkei zu rechtfertigen, vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt, sie habe aus

- 32 - verschiedenen Gründen (Krankheit, Behandlung, Betreuung, familiäre Unterstützung etc.) mit C._____ in die Türkei reisen wollen. In der Schweiz habe sie nach der Trennung vom Kläger Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung erhalten sowie eine "kleine, schlecht beheizte" Sozialwohnung. In dieser Zeit sei sie auch Opfer eines sexuellen Übergriffs, Nachstellungen und Nötigungen durch einen Freund des Klägers geworden bzw. sie sei von Landsleuten, welche der Kläger auch sehr gut kenne, unter Druck gesetzt worden (Vi-Prot. S. 79; zur Alimentenbevorschussung vgl. auch LY190032 act. 4/4). Der Kläger habe sie mit dem Einstellen der Unterhaltszahlungen in arge finanzielle und psychische Bedrängnis gebracht. Sein Verhalten sei ein wesentlicher Grund gewesen, weshalb sie sich "zur gesundheitlichen Genesung" in die Türkei zurück begeben habe. Sie sei verzweifelt und mit den diversen Eingaben und Forderungen des Klägers überfordert gewesen, habe sich von ihm im Stich gelassen gefühlt, weil er kein Verständnis für ihre Situation gezeigt habe, und habe daher keine andere Lösung gesehen, als notgedrungen zur Stabilisierung der Situation in die Türkei zurückzureisen (act. 280 S. 11 f. Rz. 21, S. 13 Rz. 27 ff.). Sie und die Tochter seien regelrecht aus der Schweiz vertrieben worden und hätten sich in der Türkei eine sichere Lebensqualität und ein liebevolles familiäres Umfeld geschaffen, "weg von Herrn B._____ und seine(r) kriminelle(n) unbelehrbare(n) Gefolgschaft", die ihr und der Tochter in der Schweiz "das Leben zur Hölle gemacht hätten" (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte verdeutlicht indes die "kriminellen Machenschaften" nicht, und sie hat auch nie im Verfahren auf eine strafrechtliche Verurteilung in diesem Zusammenhang oder etwa hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs hingewiesen. Gemäss den Angaben, welche die Beklagte im Rahmen der Begutachtung im türkischen Rückführungsverfahren machte, blieb sie in der Türkei, weil sie dort "wegen starker Schmerzen auf den Boden gefallen" und im Krankenhaus behandelt worden sei. Zusätzlich zu Blähungsschmerzen sei Hepatitis C bei ihr diagnostiziert worden. Für die Behandlung habe sie in der Türkei bleiben müssen. Sie habe entsprechende Atteste den Behörden in der Schweiz eingereicht (act. 239 S. 3). Weiter werden neben Darmproblemen Stresssymptome erwähnt (Vi-Prot. S. 53). Gemäss dem eingangs erwähnten Urteil vom 4. April 2017 im türkischen Rückführungsverfahren machte die

- 33 - Beklagte dagegen geltend, es sei zwingend nötig gewesen, C._____ wegen ihrer Sprachprobleme in der Türkei behandeln zu lassen (act. 27). Einmal will die Beklagte somit für die Behandlung der Tochter in der Türkei geblieben sein, einmal aufgrund ihrer eigenen Spitalbehandlung nach einem Sturz, einmal wegen Darmproblemen und ihrer Hepatitis C und einmal für die Genesung aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen, welche sie in der Schweiz erlebt hatte und von wo sie "vertrieben" worden sei. So gab sie etwa auch dem Kindsvertreter gegenüber an, ein Grund für ihre Ausreise sei ihr Wohlbefinden sowie die Situation in der Schweiz gewesen (Vi-Prot. S. 64). Die Schilderungen sind widersprüchlich und überzeugen nicht. Auch ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen vermag die Entführung der Tochter in die Türkei nicht zu rechtfertigen, zumal der Beklagten neben der von ihr selber erwähnten Alimentenbevorschussung auch weitere Rechtsbehelfe zum Erhalt der Unterhaltsbeiträge offen gestanden wären. Ferner wurde der Beklagten offenbar eine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt (wenn auch angeblich eine schlecht beheizte). Dass diese Wohnverhältnisse nicht denjenigen entsprechen, in deren Genuss die Beklagte in der Türkei dank der Unterstützung ihrer Familie kommt (der Kindsvertreter sprach vor der Vorinstanz von sehr komfortablen, überdurchschnittlichen Verhältnissen, Vi-Prot. S. 87), vermag den eigenmächtigen Umzug in die Türkei nicht zu rechtfertigen, auch wenn nachvollziehbar sein mag, dass die Beklagte sich dort wohler fühlt, insbesondere angesichts der Nähe zu ihrer Familie, die sie offenbar in jeder Hinsicht sehr unterstützt (vgl. act. 185 S. 2 sowie Vi-Prot. S. 79, 99). Mit dem eigenmächtigen Entscheid, für sich und die Tochter in der Türkei "ein liebevolles familiäres Umfeld" einzurichten, in ihrer eigenen Familie und "weg von Herrn B._____" (act. 163/1 S. 4), hat die Beklagte das Sorgerecht des Klägers verletzt. Es bleibt beim Schluss, dass die Beklagte C._____ widerrechtlich in die Türkei verbracht hat und sie bis heute widerrechtlich dort zurückhält. Das hat nach dem Gesagten zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ entgegen der Beklagten (act. 280 S. 18 Rz. 42) nicht zu einem "Schwerpunkt der Entscheidungshoheit" in der Türkei führte. Der Hinweis der Beklagten, die Türkei könnte sich als zuständig erachten (und türkisches

- 34 - Recht anwenden, vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42), geht vor diesem Hintergrund fehl. Ein entsprechender Entscheid wäre nach von Art. 16 HKÜ während der Dauer des Rückführungsverfahrens unzulässig. 4.5.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der Beklagten erwähnte UNO-Kinderrechtskonvention (das New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) keine Regelungen über die inter- nationale Zuständigkeit enthält. Die Beklagte nennt denn auch keine konkreten Bestimmungen dieser Übereinkunft, welche die Vorinstanz verletzt habe. Die Rüge der Beklagten (act. 280 S. 8 Rz. 16) ist daher unbegründet. 4.5.2.6. Die internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut und des Besuchsrechts ist somit mit der Vorinstanz zu bejahen. Dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Kinderbelange in dieser Konstellation vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes abweicht, ist systemimmanent. Da Rückführungsverfahren beförderlich zu behandeln sind (i.d.R. ist innert 6 Wochen zu entscheiden, vgl. Art. 11 Abs. 2 HKÜ), ist die Konstellation im Regelfall von kurzer Dauer. Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, weil das Rückführungsverfahren jahrelang dauert, vermag an den Grundsätzen der internationalen Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern. 4.5.3. Nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die Gerichte der Vertragsstaaten bei der Ausübung der Zuständigkeiten nach dem Kapitel II des HKsÜ (Art. 5-14) ihr eigenes Recht an. Es ist im Grundsatz somit von einem Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht auszugehen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht ausnahmsweise zuständig ist, obwohl das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat. Auch dann (und damit unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) wendet das Gericht sein eigenes Recht an (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3; ZK-WIDMER LÜCHINGER, 3. Auflage 2018, Art. 63 IPRG N 79). Eine (fakultative) Ausnahme besteht nach Art. 15 Abs. 2 HKsÜ lediglich, wenn der Sachverhalt zu einem anderen Staat (insb. zum Aufenthaltsstaat) eine enge Beziehung hat und der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Anwendung des Rechts

- 35 - dieses anderen Staats erfordert (vgl. auch ZK-SIEHR/ MARKUS, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 125). Eine Anknüpfung am Recht des Aufenthaltsstaats ist im Übrigen nach Art. 16 f. HKsÜ lediglich für Spezialfragen vorgesehen (im Einzelnen: Zuweisung der elterlichen Verantwortung gestützt auf das Gesetz, auf eine Vereinbarung oder auf ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts [Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HKsÜ]; Ausübung der elterlichen Sorge [Art. 17 HKsÜ]). Die Ausübung der elterlichen Sorge ist – so richtig die Vorinstanz – von ihrer Zuteilung zu unterscheiden. Der Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge (und über die Obhut und das Besuchsrecht) unterliegt nach dem Grundsatz von Art. 15 Abs. 1 HKsÜ der lex fori. Die von der Vorinstanz diskutierte (und verneinte) Frage, ob ein widerrechtlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt insoweit ein massgeblicher Anknüpfungspunkt sein könne (act. 282A S. 20), stellt sich somit für das vorliegende Verfahren nicht. C._____ hat wie geschildert in der Türkei gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies erfolgte indes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ. Das türkische Berufungsgericht hat denn auch mittlerweile die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet. Auch wenn die Beklagte dagegen ein Rechtsmittel erhob, gibt es in dieser Situation keinen Anlass, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 HKsÜ das Recht des Aufenthaltsstaats anzuwenden. Der blosse Hinweis der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Frage, welches Recht anzuwenden sei, ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl ein weiteres Konfliktfeld eröffnet (vgl. act. 280 S. 7 Rz. 16), vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das Kindeswohl eine Anwendung des türkischen Rechts verlange. Weitere Umstände, welche für eine Anwendung türkischen Rechts sprächen, bringt auch die Beklagte nicht vor. Dass die türkischen Gerichte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in der Türkei türkisches Recht anwenden könnten (so die Beklagte, vgl. Ziff. 4.5 vorstehend), ist nicht von Belang, solange dort kein entsprechendes Verfahren (d.h. ein Verfahren mit materieller Prüfung der Sorgerechtszuteilung) rechtshängig ist. Ohnehin stünde einem entsprechenden Entscheid wie gesehen die Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ entgegen.

- 36 - Die Vorinstanz hat den Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut und das Besuchsrecht zu Recht dem Schweizer Recht unterstellt. 4.5.4. Ob die Beklagte mit den "Kindeswohlbelangen", hinsichtlich welcher sie die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage stellt (vgl. Ziff. 4.5.1 vorstehend), auch die Regelung des Kindesunterhalts meint, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Beklagte verdeutlicht indes nicht weiter, weshalb die Vorinstanz sich in diesem Punkt zu Unrecht als zuständig erachtete. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 80 IPRG auch insoweit zu Recht bejaht. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge ab der Obhutszuteilung an den Kläger gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 nach schweizerischem Recht traf. Die Beklagte bringt nichts anderes vor. Nach Art. 1 und Art. 24 i.V.m. Art. 15 desselben Übereinkommens wäre im Übrigen (aufgrund des Vorbehalts der Schweiz und der gemeinsamen Schweizer Staatsangehörigkeit des Klägers und von C._____) auch dann schweizerisches Recht anwendbar, wenn die Obhut der Beklagten zugeteilt würde und über die Unterhaltspflicht des Klägers zu entscheiden wäre (wie bisher, vgl. act. 206/94 S. 9 f.; act. 282A S. 18 f.). 4.5.5. Die Beklagte erklärte in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, die Vorinstanz sei nicht zuständig zum Entscheid, sie (die Beklagte) zur Herausgabe der Identitätsdokumente und zur Zustimmung zur Ausreise von C._____ zu verpflichten. Das türkische Gericht habe entschieden, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien (vgl. LY190032 act. 2 S. 40 Rz. 205 f.). Die Beklagte verdeutlicht indes nicht, in welchem Verfahren ein türkisches Gericht entschied, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien. Die Beklagte reichte auch keinen entsprechenden Entscheid zu den Akten. Ungeachtet eines allfälligen solchen Entscheids (allenfalls meint die Beklagte den zwischenzeitlichen ablehnenden Entscheid im Rückführungsverfahren – dieser wäre heute ohnehin überholt – allenfalls meint sie auch einen anderen Entscheid)

- 37 - ist das schweizerische Scheidungsgericht berechtigt, im Zusammenhang mit der Regelung der Kinderbelange bei insoweit gegebener Zuständigkeit auch entsprechende Vollstreckungsanordnungen zu treffen. Die Verpflichtung zur Übergabe der Reisedokumente und zur Zustimmung zur Ausreise ist daher von der Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut umfasst. 4.6. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit somit insgesamt zu Recht bejaht. Sie wendete auch zutreffend schweizerisches Recht an.

5. Sistierung und weitere Rügen der Beklagten zum Verfahren 5.1. Sistierung 5.1.1. Die Beklagte ersuchte vor der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens (Vi-Prot. S. 51, 75, 77). Der Kindsvertreter wandte sich gegen eine Sistierung, mit dem Hinweis, eine Sistierung sei nicht im Sinne des Kindeswohls (Vi-Prot. S. 63, S. 88). Die Vorinstanz erwog dazu, dass das in der Türkei rechtshängige Verfahren über das Rückführungsbegehren des Klägers gestützt auf das HKÜ einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren habe. Solange das Rückführungsbegehren hängig oder der Entscheid nicht rechtskräftig sei, bestehe die Zuständigkeit in der Schweiz. Ein Entscheid der türkischen Behörden sei nicht abzuwarten. Daher sei kein Sistierungsgrund ersichtlich (act. 282A S. 27). 5.1.2. Die Beklagte hält auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren an ihrem Sistierungsantrag fest (act. 280 S. 4 f. Berufungsantrag 5; LY190032 act. 2 S. 2 Berufungsantrag 10; PC190023 act. 2 S. 2 Beschwerdeantrag 3). Aktuell würden in zwei Rechtssystemen (in der Türkei und in der Schweiz) verschiedene Verfahren über die Kinderbelange geführt (act. 280 S. 7 Rz. 14). Nur mit einer umfassenden, internationalen Koordination der laufenden Verfahren sei die Wahrung des Wohls von C._____ gewährleistet und könne darauf basierend in einem ordentlichen Entscheidverfahren über die Obhut und das Sorgerecht befunden werden (act. 280 S. 19 Rz. 44; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 5 Rz. 13; PC190023 act. 2 S. 5 Rz. 13). Mit "internationaler Koordination" meint die

- 38 - Beklagte (das lässt sich den erwähnten Anträgen entnehmen), dass zunächst die türkischen Gerichte über die Rückführung entscheiden sollen und erst dann im Scheidungsverfahren über die Kinderbelange zu befinden sei. 5.1.3. Das Haager Kindsentführungsverfahren HKÜ verbietet in seinem Art. 16 den Behörden des Staates, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückbehalten wurde, während der Dauer des Rückführungsverfahrens über das Sorgerecht zu entscheiden. Diese Behörden haben daher nicht zu entscheiden, bei wem das Kind allenfalls besser aufgehoben ist. Sie sind einzig zuständig zu entscheiden, ob im Falle eines widerrechtlichen Verbringens eines Kindes dieses nicht in den Ursprungsstaat zurückgeführt werden muss, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 13 HKÜ vorliegt, konkret, wenn das Kind durch die Rückführung einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens ausgesetzt würde. Den Behörden des Staates, aus dem das Kind widerrechtlich weggebracht wurde (vorliegend also den Schweizer Behörden), ist ein Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut dagegen nicht verschlossen. Es entspricht dem System von HKÜ und HKsÜ, dass die Behörden im Herkunftsstaat gestützt auf Art. 7 HKsÜ ihre Zuständigkeit auch während der Dauer des ausländischen Rückführungsverfahrens bejahen können. Die anwendbaren Staatsverträge verlangen somit im vorliegenden Fall keine Sistierung. 5.1.4. Die Frage einer Sistierung des Verfahrens steht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das Gericht hat danach sein Verfahren auszusetzen (was inhaltlich einer Sistierung entspricht), wenn ein Verfahren über denselben Streitgegenstand zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Die Vorinstanz schloss ein solches Vorgehen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG wie gesehen aus (vgl. vorne Ziff. 4.2). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, dass das in der Türkei anhängige Rückführungsverfahren mit Blick auf die Kinderbelange den gleichen Gegenstand hätte wie das Scheidungsverfahren in der Schweiz. Das Familiengericht Bursa

- 39 - sprach in den Erwägungen zur Prozessgeschichte zum eingangs erwähnten Entscheid vom 28. Dezember 2018 zwar von einer Scheidungsklage, welche der Kläger dort unter der Nummer 2016/850 angehoben habe und über welche es mit Urteil 2017/328 entschieden habe (act. 254/2); beim Verfahren und beim Entscheid des Familiengerichts Bursa mit dieser Bezeichnung handelte es sich aber offenkundig um das eingangs erwähnte Rückführungsverfahren und um den Entscheid über die Anordnung der Rückführung (vgl. den Rückführungsentscheid vom 4. April 2017, act. 27, der diese Geschäfts- und Urteilsnummer trägt; ob die Bezeichnung als Scheidungsklage einen Übersetzungsfehler darstellt, lässt sich nicht feststellen). Dass der Kläger in der Türkei eine Scheidungsklage erhoben hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich; auch die Beklagte macht nicht geltend, in der Türkei sei eine Scheidungsklage hängig oder bereits entschieden worden. Das Rückführungsverfahren bezweckt lediglich, den Zustand wiederherzustellen, welcher vor einer widerrechtlichen Entführung bzw. Zurückbehaltung eines Kindes bestanden hat ("status quo ante"; vgl. FamKomm-JAMETTI/WEBER, 3. Auflage 2017, Anh. IPR N 178). Über die dauerhafte inhaltliche Regelung von Kinderbelangen wird in diesem Verfahren nicht entschieden. Das gilt auch für die vorne bereits erwähnte "Feststellungsklage", welche die Beklagte vor den türkischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren erhob (vgl. vorne Ziff. 1.5). Die "Feststellungsklage" ist als Verteidigungsmittel auf das Rückführungsverfahrens bezogen und erschöpft sich in dessen Gegenstand. Wenn sie darüber hinausginge, wäre ein entsprechender Entscheid ohnehin aufgrund der Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ unzulässig. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit, die nach Art. 9 IPRG zu berücksichtigen wäre, somit zu Recht verneint. Es bestand und besteht damit entgegen der Beklagten (vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42) kein Koordinationsbedarf mit den türkischen Behörden. Der Vorinstanz ist entsprechend auch kein "unkoordiniertes Vorpreschen" vorzuwerfen. 5.1.5. Das Gericht kann das Verfahren (unabhängig von Staatsverträgen und vom IPRG) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die von der Beklagten vorgebrachten Kindeswohlaspekte sprechen

- 40 - im vorliegenden Fall allerdings klar gegen eine Sistierung. Das Verfahren der Rückführung hat vor den türkischen Gerichten bereits nahezu vier Jahre in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz vom 9. Oktober 2019 angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 1.5), sind Ausgang und weitere Dauer des Rückführungsverfahrens nach wie vor offen. Wie nachfolgend noch gezeigt wird, gefährdet die jetzige Situation das Wohl von C._____ in erheblichem Umfang. Die rechtskräftige Erledigung des Rückführungsverfahrens abzuwarten, geht deshalb nicht an. Die Vorinstanz hat das Sistierungsbegehren der Beklagten daher zu Recht abgewiesen. Mit den Sistierungsanträgen der Beklagten in den Berufungsverfahren verhält es sich gleich; auch sie sind abzuweisen. 5.2. Ausstand der Richterin der Vorinstanz 5.2.1. Die Beklagte macht in den vorliegenden Rechtsmittelschriften wiederholt geltend, die Richterin der Vorinstanz sei befangen. Sie habe ihr, der Beklagten, mit der gewählten Prozessleitung möglichst hohe Hürden hinsichtlich einer Anfechtung des Entscheids in den Weg gestellt (LY190032 act. 2 S. 4 Rz. 9; act. 280 S. 6 Rz. 11). Insgesamt habe die Vorinstanz ihr die Rolle der "Bösen" zugewiesen und dem Kläger die andere Rolle; die Vorinstanz habe sich vom Kläger und seiner publizitätswirksamen Medienkampagne "einspannen" lassen und sei nicht mehr unabhängig (act. 280 S. 5 Rz. 7, S. 8 Rz. 18). 5.2.2. Die Beklagte erhob im Verfahren vor der Vorinstanz bereits am 19. Juli 2018 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. T. Pacheco. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Richterin habe dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seitens des Klägers ein sehr grosszügig bemessenes zivilprozessuales Existenzminimum zugrunde gelegt, teilweise ohne aussagekräftige Belege, und habe sein Gesuch trotz eines Monatsgehalts von ca. Fr. 5'000.00 gutgeheissen. Gegenüber der Beklagten habe die Richterin dagegen sämtliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, obwohl die Beklagte im Vergleich zum früheren Eheschutzverfahren (wo ihr die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gewährt worden sei) deutlich mehr bzw. sämtliche üblichen Unterlagen eingereicht habe. Zudem gebe es bezüglich der Bestellung

- 41 - des Kindsvertreters und seiner Reise in die Türkei grosse Fragezeichen formeller und materieller Natur (act. 193). Bezirksrichterin Pacheco erklärte mit Stellungnahme vom 6. August 2018, sie erachte sich nicht als befangen (act. 195). Die Beklagte vertiefte ihre Rügen hinsichtlich Kindsvertreter und unentgeltliche Rechtspflege mit Stellungnahme vom 21. August 2018 und verwies insbesondere auf die parteiliche Berichtserstattung in den Medien, worin kritische Umstände beim Kläger verschwiegen worden seien und die Beklagte als schlechte Mutter dargestellt worden sei (act. 211, vgl. auch act. 212/2). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies das Bezirksgericht Bülach das Ausstandsbegehren ab (act. 213). Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 11. Oktober 2018 bzw. 8. März 2019 ab (act. 222, 257). 5.2.3. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu einem grossen Teil gegen die Anträge der Beklagten entschied, lässt nicht auf Befangenheit schliessen. Ob die Vorinstanz dabei inhaltlich richtig entschied, wird nachfolgend geprüft werden. Unter dem Vorbehalt krasser oder wiederholter Irrtümer, welche schwere Verletzungen der Richterpflichten darstellen, würde auch ein materiell falscher Entscheid keine Befangenheit begründen (vgl. den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts, act. 257 E. 2.1). Das Wiederholen der Vorwürfe, welche bereits im erwähnten Ausstandsverfahren thematisiert wurden, kann von vornherein keinen Ausstand begründen. Dazu ist ohne weiteres auf die erwähnten Entscheide zu verweisen. Konkrete neue Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO bringt die Beklagte nicht vor. Inwiefern etwa die Anwesenheit von Polizisten im Gerichtssaal (so die Beklagte) die Befangenheit verdeutlichte (act. 280 S. 8 Rz. 18), ist nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten beanstandeten Umstände anlässlich der Kinderanhörung (vgl. zur Kinderanhörung nachfolgend Ziff. 5.6) lassen entgegen der Beklagten (act. 280 S. 25 Rz. 59 ff.) nicht darauf schliessen, die Richterin der Vorinstanz sei nicht unabhängig gewesen. Zum Thema Ausstand sind keine Weiterungen angebracht. Auf ein allenfalls sinngemäss gestelltes

- 42 - Ausstandsgesuch könnte die Rechtsmittelinstanz mangels Zuständigkeit ohnehin nicht eintreten. 5.3. Hauptverfahren und Verfahren über vorsorgliche Massnahmen 5.3.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zwei Verfahren mit unterschiedlichen Prozessmaximen vermischt. Es sei unklar, auf was sich die Angaben "Prozessuales btr. Massnahme und Hauptverfahren" beziehe. Die vorinstanzliche Vorgehensweise verletzte das rechtliche Gehör und das Gebot der Verfahrensfairness (act. 280 S. 18 Rz. 41). 5.3.2. Die Vorinstanz äusserte sich unter Ziff. III. ihrer Erwägungen unter dem Titel "Prozessuales betr. Massnahme- und Hauptverfahren" zu verschiedenen Verfahrensfragen. Darin enthalten sind Ausführungen zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Vertretung und zur Anhörung von C._____ und zu nicht berücksichtigten Eingaben (act. 282A S. 15 ff.). Auf die Zuständigkeit wurde vorstehend bereits eingegangen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung auch der Rechtsmittelverfahren handelt; die weiter erwähnten prozessualen Aspekte werden soweit nötig nachfolgend im Einzelnen geprüft. Inwiefern diese Ausführungen zum Nachteil der Beklagten nicht zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen unterschieden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere äusserte sich die Vorinstanz etwa zur Zuständigkeit sowohl für den Entscheid in der Hauptsache als auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen je gesondert. Was die Fragen der Anhörung und Vertretung des Kindes betrifft, ist nicht ersichtlich (und wird von der Beklagten auch nicht verdeutlicht), inwiefern zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen hätte unterschieden werden müssen. Soweit die Vorinstanz Eingaben der Beklagten aus novenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuliess, stützte sie sich auf den Eintritt der Urteilsberatung und damit auf ein Kriterium von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (act. 282A S. 25). Darin liegt eine gewisse Pauschalisierung, da in einzelnen Punkten des Hauptverfahrens der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. vorne Ziff. 2.2). Die Beklagte macht allerdings

- 43 - weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sie dadurch benachteiligt worden wäre. Mit dem nicht weiter verdeutlichten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness bringt die Beklagte im Übrigen keine den Anforderungen genügende Rüge vor (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Für die blosse Rüge der Vermischung von Prozessmaximen gilt nichts anderes. Auf diese Aspekte ist nicht weiter einzugehen. Der verfahrensrechtliche Hauptunterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen und dem Sachentscheid liegt im Übrigen – das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten – nicht in den Prozessmaximen begründet (denn diese richten sich zur Hauptsache nach den zu prüfenden materiellen Fragen, vgl. insb. Art. 296 ZPO), sondern in der summarischen Natur des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1). Ob die angefochtenen Entscheide insoweit den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, wird nachfolgend geprüft. Die blosse Rüge, die Verfahrensarten seien vermischt worden, vermag den Anforderungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genügen. 5.4. Anhörung der Beklagten 5.4.1. Die Vorinstanz erliess der Beklagten für die Einigungsverhandlung inkl. Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf ihr Gesuch vom 21. August 2017 hin (act.17) mit Schreiben vom 23. August 2017 das persönliche Erscheinen (act. 22). Die Beklagte blieb in der Folge auch der Hauptverhandlung vom 6. Au- gust 2018 fern (Vi-Prot. S. 47). 5.4.2. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz sie nicht persönlich anhörte. Damit sei die Vorinstanz ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen. Auf die Schilderungen ihres Vertreters dürfe die Vorinstanz sich nur beschränkt berufen, weil sie nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Beklagten erfolgt seien (LY190032 act. 2 S. 22-24 Rz. 97, 102 f., 110 f.). 5.4.3. Ist in einem familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu entscheiden, so sind die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO).

- 44 - Wenn eine persönliche Anhörung aufgrund der Umstände nicht möglich ist, etwa infolge längerdauernden Auslandaufenthalts, kann die Anhörung ausnahmsweise auf anderem Weg, z.B. telefonisch oder schriftlich erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die betroffene Partei ihre Meinung frei und unbeeinflusst äussern kann (vgl. BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 10). Die Beklagte liess sich das persönliche Erscheinen vor der Vorinstanz erlassen. Darauf äusserte sie sich wiederholt einlässlich mit persönlich verfassten Eingaben gegenüber der Vorinstanz (vgl. beispielhaft act. 18/1-3, 163/1, 185). Sie konnte ihre Meinung zu den Kinderbelangen damit frei und unbeeinflusst kundgeben. Danach ist das jetzige Vorbringen, sie sei nicht persönlich angehört worden, treuwidrig (Art. 52 ZPO). Die Schilderungen des Vertreters der Beklagten im Verfahren gelten im Übrigen aufgrund der Vertretungswirkung als Schilderungen der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann darauf unbeschränkt abgestellt werden. 5.5. Prozessuale Fragen im Zusammenhang mit der Kindesvertretung 5.5.1. Die Vorinstanz bestellte C._____ mit Verfügung vom 10. April 2018 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ einen Kindsvertreter (act. 122). Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte die Vorinstanz der Beklagten ferner, dass der Kindsvertreter (der fliessend Türkisch spreche und aus F._____ [Ort] stamme) sich ab dem 20. April 2018 in F._____, d.h. am Wohnort der Beklagten, aufhalten werde. Sie (die Vorinstanz) bitte die Beklagte, dem Kindsvertreter bei dieser Gelegenheit Kontakte mit C._____ zu ermöglichen (act. 121). Die Beklagte bezog sich mit Eingabe vom 17. April 2018 auf die "geplante Anhörung" von C._____ "durch einen vom Gericht beauftragten Rechtsanwalt in der Türkei" und brachte ohne Angabe weiterer Gründe vor, das Vorgehen und Verfahren hinsichtlich Kindsvertreter entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (act. 124). Am

25. April 2018 besuchte der Kindsvertreter C._____ in der Wohnung ihrer Mutter (act. 164). Am 26. Juli 2018, als sich auch der Kläger in der Türkei aufhielt und C._____ Ferien bei ihm verbrachte, kam es zu einem erneuten Treffen zwischen dem Kindsvertreter und C._____, dieses Mal in einem Café in F._____ (act. 189).

- 45 - 5.5.2. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bestellung des Kindsvertreters, sie habe aus Zeitgründen darauf verzichtet, den Parteien vorab Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Kindsvertreters zu äussern. Grund dafür sei die zufälligerweise unmittelbar bevorstehende Reise von Rechtsanwalt Z._____ in die Türkei gewesen, welche die Gelegenheit geboten habe, C._____s Stimme rasch in den Prozess einfliessen zu lassen. Den Parteien sei es aber nach der Einsetzung des Kindsvertreters offen gestanden, sich zu seiner Person zu äussern (act. 282A S. 23). Der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) verlangt im Grundsatz, dass den Parteien vor der Bestellung einer Kindesvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014, E. 5). Die Vorinstanz genügte diesen Anforderungen nicht vollumfänglich (was die Beklagte zu Recht vorbringt, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 55-57). Die Schwere der Verletzung wird aber dadurch relativiert, dass die anwaltlich vertretenen Parteien nach der Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu äussern (vgl. dazu OGer ZH PQ160049 vom 5. Oktober 2016, IV./4.3). Hätte sich etwa aufgrund nachträglicher Stellungnahmen der Parteien herausgestellt, dass Rechtsanwalt Z._____ entgegen dem Eindruck der Vorinstanz bei seiner Bestellung für das Mandat nicht geeignet war, so hätte sich die Frage gestellt, ob allfällige aufgelaufene Kosten auf die Staatskasse zu nehmen wären (womit die Kritik der Beklagten widerlegt ist, dass sie solche Kosten diesfalls hätte bezahlen müssen, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 58). So verhielt es sich indessen nicht. Dass die Vorinstanz der Beklagten ihre verspätete Reaktion auf die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter entgegen hielt (Hinterfragen seiner Qualifikation erst im zweiten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom

6. August 2018), ist nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit Ausstandsbegehren oder auch mit Protokollberichtigungsbegehren, die nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unverzüglich nach der Kenntnisnahme der entsprechenden Gründe zu erheben sind (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER,

3. Auflage 2016, Art. 52 N 23).

- 46 - Die Vorinstanz verbot es dem Vertreter der Beklagten im Übrigen entgegen seiner Behauptung (act. 280 S. 24 Rz. 51) nicht pauschal, Fragen an den Kindsvertreter zu stellen, sondern sie verwies ihn an der zitierten Stelle lediglich auf sein Plädoyer, in welchem er Fragen aufwerfen könne (Vi-Prot. S. 65). Dieses Vorgehen der Leitung und Strukturierung der Hauptverhandlung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Kritik der Beklagten an der Person des Kindsvertreters eingegangen (vgl. act. 282A S. 21-24). Schliesslich werden Rügen gegen den angefochtenen Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren mit uneingeschränkter Kognition geprüft (Art. 310 ZPO). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt (vgl. auch STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 10 Rz. 57). 5.5.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, für die Bestellung eines "Kindsvertreters" mit anwaltlicher Instruktion hätte es keine Notwendigkeit gegeben. C._____ sei bei dessen Mandatierung und bei den Kontakten zum Kindsvertreter sechs Jahre alt und in Bezug auf Obhut und elterliche Sorge offensichtlich nicht urteilsfähig gewesen (act. 280 S. 21 Rz. 45). Es ist nicht ganz klar, ob die Beklagte sich damit in allgemeiner Form gegen die Bestellung eines Kindsvertreters stellte, oder ob sie lediglich beanstandet, dass ein Rechtsanwalt (und keine kinderpsychologische Fachperson) mit der Aufgabe betraut wurde. Auf die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Wahl von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wird noch eingegangen. Zur Bestellung einer Kindesvertretung an sich ist das Folgende festzuhalten: Im familienrechtlichen Verfahren ist "wenn nötig" ein Kindsvertreter zu bestellen. Dem Gericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BK-SPYCHER, Art. 299 ZPO N 4). Die Bestellung eines Kindesvertreters ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut oder in wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach richterlichem Ermessen; massgeblich ist stets der Aspekt des Kindeswohls (vgl.

- 47 - ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Auflage 2016, Art. 299 N 9, 12). Die Parteien sind hinsichtlich der Belange der Tochter C._____ tief zerstritten. Mit dem strittigen Entscheid über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut sind schwer wiegende Interessen von C._____ betroffen. Das gilt in der vorliegenden Konstellation, wo eine Umteilung der Obhut einem internationalen Umzug gleichkommt, verstärkt. Die Bestellung einer Kindesvertretung war in der vorliegenden Situation geboten. 5.5.4. Die Vorinstanz erwog zur Wahl des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Z._____ sei türkischer Muttersprache, kenne sich als Anwalt mit Familienrecht besonders aus und sei als Vater zweier Kinder in der Lage, ein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufzubauen. Zudem kenne er keine der involvierten Personen. Rechtsanwalt Z._____ erfülle daher die Anforderungen an einen Kindsvertreter (vgl. zum Ganzen act. 282A S. 23 f.). Die Beklagte hinterfragte wie erwähnt anlässlich der Hauptverhandlung vom

6. August 2018 im zweiten Parteivortrag die Eignung des Kindsvertreters für sein Amt. Rechtsanwalt Z._____ gab auf die Frage der Beklagten an, er verfüge nicht über eine spezielle Zusatzausbildung im Familienrecht, etwa über einen Fachanwalt (Vi-Prot. S. 97). Im Berufungsverfahren erklärt die Beklagte (teils sinngemäss), ein anwaltlicher Verfahrensbeistand als Kindsvertreter bilde die Ausnahme. Angesichts des Alters von C._____ sei keine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Kindes fokussierte Tätigkeit angezeigt. Der Kindsvertreter habe in erster Linie das objektive Kindeswohl zu ermitteln. Gerade bei kleinen Kindern seien hinreichend rechtskundige Sozialpädagogen oder Kinderpsychologen besser geeignet als Rechtsanwälte (act. 280 S. 20 Rz. 45). Die Beklagte konkretisiert nicht, zu welchem früheren Zeitpunkt (als an der Haupt- verhandlung vom 6. August 2018 im zweiten Parteivortrag) sie Einwendungen ge- gen die Wahl des Kindsvertreters erhoben habe. Sie verweist dazu auf das Ausstandsverfahren (act. 280 S. 24 Rz. 52). In der Eingabe vom 19. Juli 2018, mit welcher die Beklagte ein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin der Vorinstanz stellte (act. 193), machte sie indes nur allgemein geltend, es gebe bezüglich des

- 48 - bestellten Kindsvertreters grosse Fragezeichen materieller und formeller Natur. Damit verdeutlichte die Beklagte nicht, welche Gründe ihrer Ansicht nach gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter sprachen. Dass die Vorinstanz einen Rechtsanwalt als Kindsvertreter bestellte, ist entgegen der Beklagten (act. 280 S. 19-21 Rz. 45) nicht per se zu beanstanden. Rechtsanwalt Z._____ war in der Lage, sich von C._____ und von ihren Lebensumständen ein umfassendes, elternunabhängiges Bild zu machen und dem Gericht nach Massgabe des Kindeswohls die aus seiner Sicht gebotenen Anträge zu stellen. Er ist nach den geschilderten Feststellungen der Vorinstanz der türkischen Sprache mächtig und im Familienrecht erfahren. Zudem darf mit berücksichtigt werden, dass er Vater zweier Kinder ist (act. 282A S. 23). Aus welchen konkreten Gründen die Kindesvertretung im Fall von C._____ besondere andere Ausbildungen oder Fähigkeiten erfordert hätte, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Der pauschale Hinweis, bei kleinen Kindern seien Kinderpsychologen besser geeignet (act. 280 S. 20), genügt dafür ebenso wenig wie die wiederholte Behauptung, der Kindsvertreter habe sein Mandat nicht "arte legis" wahrgenommen (act. 280 S. 22 f. Rz. 47). Dass Rechtsanwalt Z._____ C._____ das eine Mal bei der Mutter zu Hause und das andere Mal zusammen mit dem Vater in einem Café traf, ist im Rahmen der Tätigkeit als Kindsvertreter nicht zu beanstanden. Er fand auf diesem wenig formellen Weg niederschwellig einen Zugang zu C._____, was zu begrüssen ist. Dass die Vertretung von C._____ das erste Mandat von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wäre, ergibt sich entgegen der Beklagten (act. 280 S. 21 Rz. 46) nicht aus act. 118 (und Rechtsanwalt Z._____ selber gab gegenüber der Vorinstanz gegenteilig zu Protokoll, dies sei nicht sein erster Prozess als Kindsvertreter, vgl. Vi-Prot. S. 97). Der Rüge der Beklagten, es sei unklar, ob der Kindsvertreter mit C._____ je alleine gesprochen habe (act. 280 S. 22), ist zum einen entgegenzuhalten, dass es nach der Schilderung des Kindsvertreters gerade die Beklagte selber war, die ihn nicht mit C._____ alleine sprechen liess. Beim Kläger verhielt es sich insoweit anders und sprach der Kindsvertreter nach seiner klaren Schilderung alleine mit C._____ (vgl. act. 146 S. 3 und 188 S. 3). Was den Umfang der Kontakte

- 49 - zwischen dem Kindsvertreter und C._____ angeht, lässt sich dem Bericht des Kindsvertreters vom 20. Juni 2018 entnehmen, dass er gegenüber der Beklagten den Wunsch äusserte, C._____ ab und zu über Skype zu sprechen; die Beklagte habe sich mit diesem Vorschlag indes nicht anfreunden können bzw. sie war damit nicht einverstanden (act. 164 S. 3; Vi-Prot. S. 63). Die Kritik der Beklagten, Rechtsanwalt Z._____ habe sich insgesamt nur zwei Mal mit C._____ getroffen und habe sich sonst nicht bei ihr gemeldet (act. 280 S. 22 Rz. 47), geht vor diesem Hintergrund (C._____ lebte abgesehen von Ferienbesuchen während des ganzen Verfahrens bei der Beklagten) fehl bzw. ist treuwidrig. Dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Z._____ als Vertreter von C._____ bestellte, ist insgesamt nicht zu beanstanden (vgl. zur Praxis auch DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015 S. 141 ff., S. 143 f.). 5.5.5. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die Anhörung des Kindes rechtswidrig an den Kindsvertreter delegiert und dieser habe sodann, als er C._____ in der Türkei aufgesucht habe, eine rechtswidrige Beweiserhebung vorgenommen (act. 280 S. 19-21 Rz. 45), verkennt die Beklagte den Unterschied zwischen Beweiserhebungen und der mit dem Mandat als Kindsvertreter verbundenen Pflicht, das Kind persönlich kennen zu lernen. Die Vorinstanz liess dem Kindsvertreter am 10. April 2018 zwar zur Information ein mit "Kinderanhörung" betiteltes Notizblatt zukommen, welches die Richterin der Vorinstanz nach ihrer Angabe jeweils zur Vorbereitung von Kinderanhörungen verwende. Die Vorinstanz bezweckte damit, aufzuzeigen, worauf das Gericht vermehrt das Interesse lenke (vgl. act. 119 f.). Daraus folgt indes nicht, dass die Vorinstanz den Kindsvertreter beauftragte, C._____ anstelle des Gerichts anzuhören. Dies zeigt sich bereits am im Schreiben an den Kindsvertreter enthaltenen Hinweis, dass die Vorinstanz eine Anhörung von C._____ durch das Gericht anstrebe (act. 119). Begegnungen des vom Schweizer Gericht bestellten Kindsvertreters mit C._____ im Ausland waren in der vorliegenden Ausnahmekonstellation der internationalen Zuständigkeitsordnung (vgl. vorne Ziff. 4.5) letztlich nicht vermeidbar. Wenn internationale Zuständigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes auseinander

- 50 - fallen, muss der gerichtliche Kindsvertreter das Kind im Ausland besuchen, um einen persönlichen Eindruck von seinen Lebensumständen zu erhalten. Dass die Vorinstanz mit Rechtsanwalt Z._____ einen Kindsvertreter fand, dem Besuche bei C._____ in der Türkei ohne weiteres möglich waren, weil er sowieso ferienhalber dorthin reiste, war so gesehen ein Glücksfall. Rechtshilfeweise die Bestellung eines türkischen Kindsvertreters zu bewirken, der seine Eindrücke via die türkischen Behörden an das Schweizer Gericht übermitteln müsste, hätte zum einen wesentlich länger gedauert und dem Gericht zum anderen keinen so unmittelbaren Eindruck vom Kind ermöglicht, wie ihn Rechtsanwalt Z._____ einbringen konnte. Dass Rechtsanwalt Z._____ C._____ in der Türkei besuchte, stellt keine rechtswidrige Beweiserhebung dar und ist insgesamt nicht zu beanstanden. 5.5.6. Die Beklagte macht zur Person des Kindsvertreters weiter geltend, in der Zwischenzeit sei hinzugekommen, dass Rechtsanwalt Z._____ in einem gerichtlichen Verfahren als Rechtsvertreter einer Person fungiere, deren Gegenpartei schon seit mehreren Jahren vom Vertreter der Beklagten vertreten werde. Das erscheine unzulässig (act. 280 S. 25 Rz. 55-58). Die Beklagte erklärt nicht, seit wann sie Kenntnis von diesem Umstand hat. Auch wenn darauf eingegangen wird, lässt sich daraus nichts für die Beklagte ableiten. Der Kindsvertreter hat unabhängig von den Eltern und von den Behörden zu sein (BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 13). Im Verhältnis zum Vertreter der Beklagten könnte dem geschilderten Sachverhalt mit Blick auf die Berufsregeln der Rechtsanwälte gemäss Art. 12 BGFA allenfalls Relevanz zukommen (Interessenkonflikt). Die Unabhängigkeit des Kindsvertreters gegenüber den Eltern wird damit jedoch nicht ernstlich in Frage gestellt. Zu Weiterungen hinsichtlich der Kindesvertretung besteht kein Anlass. 5.6. Anhörung von C._____ 5.6.1. Die Vorinstanz setzte den Termin für die Kinderanhörung mit Vorladung vom 24. Mai 2018 auf den 27. Juni 2018, 13:30 Uhr, fest (act. 144A). Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 21. Juni 2018, sie könne die Reise nicht vornehmen und

- 51 - die ganze Situation würde sie und das Kind psychisch sehr belasten. Der Kindsvertreter habe C._____ befragen können und habe sich vor Ort ein Bild machen können, und das zuständige Gericht in der Türkei habe ebenfalls angeordnet, C._____ von einem Pädagogen befragen zu lassen. Daher erscheine eine weitere Befragung in der Schweiz nicht notwendig (act. 158). Mit weiterer Eingabe vom 25. Juni 2018 liess die Beklagte erklären, C._____ werde voraussichtlich zwischen dem 23. Juli und dem 3. August 2018 in der Türkei angehört. Die Beklagte wäre aber auch für eine Videokonferenz während der Anhörung von C._____ bereit (act. 166). Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom

25. Juni 2018 am Termin vom 27. Juni 2018 fest (vgl. act. 159), und die Beklagte liess mit Eingabe vom 27. Juni 2018 mitteilen, sie könne mit C._____ nicht aus der Türkei ausreisen und könne nicht an der Anhörung erscheinen (act. 170). Die Eingabe wurde der Vorinstanz vorab per Fax zugesandt (Empfangszeitpunkt 27. Juni 2018, 16:18 Uhr, vgl. das Doppel von act. 170). Zum Anhörungstermin vom

27. Juni 2018 erschien lediglich der Kläger. Auf Anraten der Einzelrichterin der Vorinstanz versuchte die Türkisch-Dolmetscherin, die Beklagte via SMS über das Mobiltelefon des Klägers zu erreichen, um einen Kontakt mit der Tochter zum Gericht via Videotelefonie zu ermöglichen. Der Versuch scheiterte (Vi-Prot. S. 37 f.). Gleichentags um 14:40 Uhr teilte der Kläger der Vorinstanz telefonisch mit, dass die Beklagte ihm per SMS mitgeteilt habe, ihr Mobiltelefon sei "nicht gut genug" für Telefonanrufe und sie würde sich zu einer Kollegin begeben, von wo sie wenn gewünscht versuchen könne, eine Verbindung herzustellen. Die Einzelrichterin wies den Kläger darauf hin, dass die Dolmetscherin bereits entlassen worden sei und an dem Tag kein Gespräch mehr stattfinden könne (act. 169/1). Die Beklagte persönlich erklärte der Vorinstanz gegenüber sodann mit undatierter Stellungnahme im Zeitraum Juli 2018, in der SMS-Nachricht über eine Videokonferenz "ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache" seien ihr lediglich knapp neun Minuten gegeben worden. Als sie das SMS gesehen habe, sei "die gegebene Zeit längst fällig" gewesen und sie habe dem Kläger ihr Bedauern ausgedrückt (vgl. act. 185 S. 4). Zum Urteil vom 2. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, es sei C._____ unbenommen gewesen, nicht am Termin der Anhörung zu erscheinen (act. 282A S. 24 f.).

- 52 - 5.6.2. Die Beklagte beanstandet berufungsweise, dass keine Anhörung des Kindes stattgefunden habe. Eine solche sei grundsätzlich ab dem 6. Altersjahr des Kindes erforderlich und es könne weder bei Einigkeit der Eltern noch auf dem Weg der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (act. 280 S. 9 Rz. 19 sowie S. 38 Rz. 82, LY190032 act. 2 S. 22 Rz. 97 und S. 30 Rz. 134 f.). Weiter rügt die Beklagte das Vorgehen der Vorinstanz, sie (die Beklagte) via das Mobiltelefon des Klägers zu kontaktieren, und sie verweist auf eine Eingabe vom

29. Juni 2018, mit welcher sie die Vorinstanz aufgefordert habe, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nie erfolgt. Die Vorgehensweise sei gesetzeswidrig, ein Eingriff in fremde Staatshoheit und eine Verletzung des Gleichheits- und Willkürverbots. Die Vorinstanz hätte im Übrigen jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Anhörung zu delegieren (gemeint wohl: die Anhörung auf dem Rechtshilfeweg durch die türkischen Behörden vornehmen zu lassen; vgl. act. 280 S. 25 f. Rz. 59 ff.). 5.6.3. Die unmittelbare Anhörung des Kindes durch das Gericht ist im familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen von grosser Bedeutung. Sie ist ein wichtiges Instrument des Gerichts im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts (act. 296 Abs. 1 ZPO; Art. 298 ZPO). Das Gericht hat das Kind zwecks Gewinns eines direkten Eindrucks grundsätzlich persönlich anzuhören (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1). Den Rügen der Beklagten ist dessen ungeachtet nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhält: Zunächst erklärte sie am 21. Juni 2018 unter Hinweis auf die Kontakte mit dem Kindsvertreter und auf die Abklärungen der türkischen Behörden, sie halte eine gerichtliche Anhörung durch die Vorinstanz für unnötig (act. 158). Am

25. Juni 2018 liess die Beklagte sodann erklären, sie sei für eine Anhörung von C._____ mittels Videokonferenz bereit, wenn die Vorinstanz das als zulässig erachte (act. 166). Am Termin der Kindesanhörung vom 27. Juni 2018 (der dem Rechtsvertreter der Beklagten mehr als einen Monat zuvor mitgeteilt worden war und dessen Abnahme die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2018 abgelehnt hatte) war die Beklagte dessen ungeachtet nicht erreichbar. Im Nachhinein stellte sie sich auf den (vor dem geschilderten Hintergrund nicht schlüssigen) Standpunkt, die Anfrage über eine Anhörung mittels Videokonferenz sei "ohne

- 53 - Vorankündigung, ohne Rücksprache" erfolgt (act. 185 S. 4, vgl. zum Ganzen vorne Ziff. 5.6.1). Dass die entsprechende Kontaktaufnahme durch die Dolmetscherin mit dem Mobiltelefon des Klägers versucht wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Auf diese niederschwellige Art der Kontaktaufnahme war eher ein Gelingen zu erwarten als mit einem Anruf über die Telefonnummer des Gerichts. Die Beklagte lehnte eine Anhörung der Tochter somit zunächst selber ab, offerierte sodann zwei Tage vor dem Anhörungstermin eine Kontaktaufnahme mittels Videokonferenz und war am Verhandlungstermin schliesslich nicht zu erreichen. Danach im Berufungsverfahren zu rügen, das Kind sei nicht angehört worden, ist widersprüchlich. Ein solches Vorgehen ist nicht zu schützen (Art. 52 ZPO). Im Übrigen nennt das Schrifttum einen dauernden Auslandaufenthalt des Kindes als wichtigen Grund, der einen Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen kann (vgl. BK-SPYCHER, Art. 298 ZPO N 8). Der an der zitierten Stelle angebrachte Hinweis, dass in solchen Fällen der internationalen Zuständigkeit der Schweiz besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (a.a.O.), schlägt den Bogen zu den vorstehenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit und zur vorliegenden Ausnahmekonstellation (vgl. vorne Ziff. 4.5 und Ziff. 5.5.5). 5.6.4. Wie nachfolgend gezeigt wird, genügen die vorhandenen Unterlagen und Abklärungen, darin eingeschlossen die Vorbringen der Parteien, die Berichte des Kindsvertreters (welche die Beklagte für ungenügend hält, act. 280 S. 38 Rz. 82) und die Dokumente aus den türkischen Verfahren, um den angefochtenen Entscheid im Lichte des Kindeswohls zu überprüfen. Dass die Anhörung von C._____ durch das Gericht unterblieben ist, schadet daher im Ergebnis insgesamt nicht. Weiterungen in diesem Zusammenhang können unterbleiben. 5.7. Nichtberücksichtigung von Eingaben durch die Vorinstanz 5.7.1. Die Vorinstanz erklärte den Parteien zum Schluss der Hauptverhandlung vom 8. August 2018, das Gericht befinde sich mit Ausnahme der noch offenen

- 54 - Punkte im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich mit dem Schluss der Hauptverhandlung im Stadium der Urteilsberatung, so dass neue Eingaben nicht mehr berücksichtigt würden (Vi-Prot. S. 137). Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz dazu, sämtliche Eingaben der Parteien ab act. 190 seien aus diesem Grund unzulässig (mit Ausnahme der Angaben zum Rückführungsverfahren in der Türkei, welche für die Zuständigkeit in den Kinderbelangen wesentlich seien). Zudem habe die Beklagte ihre Fax-Eingabe vom 29. August 2017 mit Beilagen (act. 24, 25/1-21) nicht im Original eingereicht. Da Fax-Eingaben nicht den formellen Anforderungen von Art. 130 ZPO entsprächen, sei die Eingabe samt Beilagen unbeachtlich (act. 282A S. 25 f.). 5.7.2. Die Beklagte macht zu dieser Thematik berufungsweise sinngemäss geltend, sie habe die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass das türkische Gericht die Befragung von C._____ durch einen Pädagogen angeordnet habe. Mit Eingabe vom 29. November 2018 habe sie das Gutachten eingereicht. Darin werde festgehalten, dass eine Ausreise nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Indem die Vorinstanz das Gutachten nicht berücksichtigt habe, habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt (act. 280 S. 26 Rz. 63). Dass die Eingabe act. 24 mit Beilagen ungenügend eingereicht worden sei, sei bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nie geltend gemacht worden. Der Vertreter der Beklagten habe diese Eingabe und die Dokumente dazu auf Wunsch des Gerichts zur Verfahrensvereinfachung direkt der Gegenpartei zugestellt, worauf sie thematisiert und im Prozess behandelt worden sei. Danach sei es spitzfindig, der Beklagten im Nachhinein entgegen zu halten, sie habe die Eingabe nicht korrekt eingereicht und diese sei daher unbeachtlich (act. 280 S. 26 Rz. 63). Zudem enthalte die Eingabe den Vermerk "vorab per Fax"; es könne daher auch sein, dass die per Post nachgereichte Eingabe aufgrund eines Kanzleifehlers der Vorinstanz nicht in die Akten gelangt sei (LY190032 act. 2 S. 33 Rz. 160). 5.7.3. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen lässt sich aus den von der Beklagten in den Berufungsverfahren genannten Unterlagen (insbesondere aus

- 55 - dem Gutachten act. 239 [= LY190032 act. 4/3], welches im türkischen Rückführungsverfahren eingeholt wurde, aber auch aus der Eingabe act. 24 samt Beilagen), auch wenn sie berücksichtigt werden, im Ergebnis nichts zugunsten der Beklagten ableiten. Die Frage, ob die Vorinstanz die Unterlagen zu Recht nicht berücksichtigte, kann daher offen bleiben. 5.7.4. Welche anderen Eingaben und Unterlagen der Beklagten die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht nicht berücksichtigte und was aus diesen Eingaben allenfalls zugunsten der Beklagten abzuleiten wäre, verdeutlicht die Beklagte nicht. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Rüge. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten nach Anhaltspunkten zu durchsuchen, die möglicherweise für den Standpunkt der Beklagten sprechen könnten. Auf die weiteren von der Vorinstanz nicht zugelassenen Eingaben und Unterlagen ist nicht einzugehen. 5.8. Auf die weiteren prozessualen Anträge der Beklagten wird soweit nötig im Zusammenhang mit der Behandlung der entsprechenden materiellen Fragen eingegangen, auf welche sich die Verfahrensanträge beziehen.

6. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen 6.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Scheidungsgericht kann auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen auch bestehende Eheschutzmassnahmen abändern (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bezüglich minderjähriger Kinder trifft das Gericht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Wird verlangt, dass Eheschutzmassnamen abgeändert werden, gilt auch im Scheidungsverfahren Art. 179 ZGB. Die antragstellende Partei hat danach glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der Eheschutzmassnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben bzw. dass die tatsächlichen Umstände, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Liegen veränderte Verhältnisse

- 56 - nach dieser Bestimmung vor, hat das Gericht bei der Abänderung von Massnahmen, welche die Kinder der Ehegatten betreffen, von Amtes wegen abzuklären, ob die verlangte Anpassung dem Kindeswohl entspricht oder nicht. Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. So ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren – gleichermassen wie in Eheschutzverfahren – keine besondere Dringlichkeit nach Art. 261 ZPO erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. OGer ZH LY190002 vom 2. Juli 2019, E. 5b; OGer ZH LY180004 vom 27. Februar 2018, E. III./2.3; OGer ZH LY180053 vom

26. Februar 2019, E. 2.2). Über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Das gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Bezweckt wird, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind dabei, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ HOSTETTLER, 3. Auflage 2016, Art. 271 N 9 ff., sowie ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 41). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Das ändert im Grundsatz nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und insbesondere auch nicht an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019, E. 3.1, sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. II./1.4-5, je mit Hinweisen, sowie BK- SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.). 6.2. Gemäss der eingangs erwähnten, zuletzt geltenden Eheschutzregelung steht die Tochter C._____ unter der Obhut der Beklagten. Der Kläger wurde im Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. Dezember 2017 für die Zeit ab

1. Januar 2017 verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ monatliche

- 57 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.00 zu bezahlen (Betreuungs- und Barunterhalt). Die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte wurde ab 1. Januar 2017 aufgehoben (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.5 sowie act. 96/72). Die Eheschutzregelung stammt aus der Zeit, als die Beklagte mit C._____ in der Schweiz lebte und der Kläger ein weitreichendes Besuchsrecht ausübte mit Wochenendbesuchen und Besuchen unter der Woche. Angesichts des Umzugs der Beklagten mit C._____ in die Türkei und dessen Folgen ist ein Abänderungsgrund ohne weiteres zu bejahen (die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Abänderungsgrundes denn auch nicht). 6.3. Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen Die Vorinstanz entschied in der angefochtenen Verfügung über zwei Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im ersten Begehren vom

27. Oktober 2017 verlangte der Kläger, die alleinige Obhut und elterliche Sorge für C._____ sei ihm zuzuteilen und die Beklagte sei zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind an ihn ab dem Zeitpunkt der Obhutszuteilung zu verpflichten; im zweiten Begehren vom 8. Januar 2018 verlangte der Kläger rückwirkend für die Zeit ab dem 9. Oktober 2017 die Reduktion der an die Beklagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge (act. 53 S. 2 f., act. 78 S. 2; konsolidiert in act. 186 S. 1-3; vgl. zum Ganzen auch die Zitate der Vorinstanz eingangs des angefochtenen Entscheids, act. 282A S. 2 ff.). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid das vorsorgliche Massnahmebegehren des Klägers vom 8. Januar 2018 ab, mit welchem er die Reduktion der von ihm gemäss der geltenden Eheschutzregelung (vgl. vorne Ziff. 1.2.5) zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C._____ verlangt hatte (act. 282A S. 70, Dispositivziffer 7 der [zweiten] Verfügung). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Er ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dagegen hiess die Vorinstanz das vorsorgliche Massnahmebegehren des Klägers vom 27. Oktober 2017 teilweise gut und teilte ihm die alleinige elterliche Sorge

- 58 - und Obhut über C._____ zu. Ferner stellte die Vorinstanz (insoweit in Abweisung des Begehrens des Klägers) fest, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (act. 282A S. 69). Entgegen der Beklagten (act. 280 S. 9 Rz. 19) hat die Vorinstanz dem Kläger in puncto Kindesunterhalt damit nicht mehr zugesprochen als er verlangt hatte. Die Vorinstanz hob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht vollumfänglich auf. Aus der Abweisung des Begehrens des Klägers vom 8. Januar 2018 (act. 282A S. 70, Dispositivziffer 7) – die wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – ergibt sich gegenteils, dass der Kläger bis zur Vollstreckbarkeit der Obhutsumteilung für C._____ weiterhin die bisher geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen hat. Diese Beiträge entfallen nach dem angefochtenen Entscheid erst als Folge der (vollstreckbaren) Umteilung der alleinigen Obhut an den Kläger. Mit ihrer Rüge einer Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 280 S. 9 Rz. 19) verkennt die Beklagte nebenbei bemerkt ohnehin, dass das Gericht hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 6.4. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut über C._____ 6.4.1. Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern ist nach der gesetzlichen Konzeption der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das gilt auch nach der Scheidung der Eltern. Der Erhalt und die Pflege der (vor der Trennung etablierten) Beziehungen und Bindungen zu beiden Elternteilen auch nach der Trennung sind aus kinderpsychologischer Sicht für die gesunde Entwicklung der Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. FamKomm Scheidung/SCHREINER, 3. Auflage 2017, Anh. Psych, N 160). Das Gericht überträgt einem Elternteil im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Generalklausel dar, welche auch andere als die in Art. 311 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge vorgesehenen Gründe zulässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es sich insbesondere im Fall

- 59 - eines schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigen, von der Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Verlangt wird dabei, dass sich die zwischen den Eltern bestehenden Probleme auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Zudem muss Aussicht darauf bestehen, dass die Zuteilung der Sorge an einen Elternteil allein zu einer Entlastung der Situation führen wird (vgl. dazu BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020, E. 5.4 mit Hinweisen). Besteht aufgrund der konkreten Konstellation keine Aussicht, dass sich eine minimale Kooperationsbereitschaft entwickelt, so rechtfertigt sich die Zuteilung der alleinigen Sorge (vgl. BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298 ZGB N 22 ff., insb. N 25). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist hinsichtlich der Kinderbelange in erster Linie über die Zuteilung der elterlichen Obhut, den persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und über die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens zu befinden. Die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Ehegatten soll nur in Ausnahmefällen und mit Zurückhaltung erfolgen (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STA- NISCHEWSKI, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 25, 27). Auch wenn vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess – wie gesehen – an sich keine Dringlichkeit nach Art. 261 ZPO voraussetzen, muss es sich doch als notwendig erweisen, den Entscheid über die Alleinsorge bereits vorsorglich (und nicht erst mit dem Sachentscheid) zu treffen. Das folgt aus dem Ausnahmecharakter der vorsorglichen Zuteilung der Alleinsorge zusammen mit dem Erfordernis der Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Entscheid steht in einem Spannungsverhältnis zu den geschilderten Besonderheiten des summarischen Verfahrens (vgl. vorne Ziff. 6.1). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ist mehr als eine blosse einstweilige Friedensordnung. An sich ändert der materielle Verfahrensgegenstand zwar nichts an den einschlägigen Prozessmaximen. Soll einem Elternteil bereits als vorsorgliche Massnahme die alleinige elterliche Sorge zugeteilt werden, so verlangt dies dessen ungeachtet klare tatsächliche Verhältnisse, an deren Verwirklichung keine relevanten Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinn auch

- 60 - DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 16). In rechtlicher Hinsicht sind die geschilderten Voraussetzungen ohnehin mit unbeschränkter Kognition zu prüfen. Damit geht bejahendenfalls eine gewisse Präjudizierung des Sachentscheids einher (so richtig die Beklagte, LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 171), zumindest unter dem Vorbehalt, dass sich zwischenzeitlich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Das ist angesichts der geschilderten strengen Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge letztlich unvermeidlich. Es sind daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen umfassend auch die Rügen zu berücksichtigen, welche die Beklagte in der Berufung gegen das Scheidungsurteil (act. 280) erhebt. Wenn die geschilderten Voraussetzungen für die Zuteilung der Alleinsorge vorliegen, so bildet das Kindeswohl die oberste Maxime beim Entscheid darüber, welchem Elternteil diese zugeteilt wird. Die Wünsche und Interessen der Eltern stehen im Hintergrund. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Kriterien: die erzieherischen Fähigkeiten und die Kooperationsbereitschaft der Eltern im Verhältnis untereinander sowie in Bezug auf den Umgang mit Dritten, die an der Entwicklung und Betreuung des Kindes beteiligt sind; die Qualität der persönlichen Beziehung zum Kind; die Bindungstoleranz (im Sinne der Fähigkeit, die Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern); die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse; die Möglichkeit, das Kind selber persönlich zu betreuen. Die zuletzt genannten Kriterien der Kontinuität und der persönlichen Betreuung erhalten bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.4). Im Übrigen stehen die verschiedenen Zuteilungskriterien nicht in einer bestimmten, vorgegebenen Reihenfolge zueinander, sondern sie sind nach Massgabe des konkreten Einzelfalls zu gewichten. Bei älteren Kindern sind sodann die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen. Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung wird allerdings erst ab einem Alter von ungefähr 12 Jahren angenommen (vgl. zum Ganzen BK-AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, Art. 298 ZGB N 30, 32, 70; OGer ZH LC180035 vom

28. Dezember 2018, E. II./9.2 mit Hinweisen).

- 61 - Wird einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugeteilt, so steht diesem Elternteil notwendigerweise auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und damit auch die Obhut (die nach geltendem Recht nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemeinschaft bedeutet; vgl. BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, 6. Auflage 2018, Art. 133 N 10). Die Zuteilung der Obhut folgt somit in diesem Fall aus dem Entscheid über die elterliche Sorge; wird diese einem Elternteil alleine zugeteilt, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Obhut. Die Rügen, welche die Beklagte ausdrücklich mit Blick auf die Obhut erhebt, sind auch beim Entscheid über die alleinige elterliche Sorge zu berücksichtigten. 6.4.2. Der Kindsvertreter Rechtsanwalt Z._____ traf C._____ in der Türkei sowohl bei der Mutter (am 25. April 2018) als auch beim Vater (am 26. Juli 2018 im Rahmen des dem Vater in der Türkei gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts) persönlich. Der Vertreter äusserte sich gegenüber der Vorinstanz zunächst mit Eingabe vom 20. Juni 2018 über den ersten Besuch und sodann anlässlich der Verhandlung vom 6. August 2018 eingehend über beide Besuche (act. 164, 188 f., Vi-Prot. S. 60 ff., S. 86 ff.). In der Hauptsache beantragte der Kindsvertreter, das elterliche Sorgerecht für C._____ und die Obhut seien dem Kläger (alleine) zuzuteilen, der Beklagten sei ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht in der Schweiz einzuräumen und sie sei zur Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verpflichten (act. 188 S. 1 f.). Zu den vorsorglichen Massnahmen äusserte der Kindsvertreter sich ohne Stellung expliziter Anträge mit dem Hinweis, das Wohl von C._____ sei aktuell nicht hochgradig gefährdet. Es bestehe bei der Beklagten aber eine Gefahr der Entfremdung des Kindes vom Vater, die im höchsten Masse gegen das Kindeswohl spreche und auf jeden Fall verhindert werden müsse (act. 188 S. 5; vgl. auch Vi-Prot. S. 87). Der Vorwurf der Beklagten, der Kindsvertreter habe den Elternkonflikt der Parteien nicht erkannt (LY190032 act. 2 S. 16), geht vor diesem Hintergrund offenkundig ins Leere. Ebenso fehl geht die Rüge der Beklagten, Rechtsanwalt Z._____ habe seine Meinung in wichtigen Belangen geändert, ohne es zu erklären (vgl. LY190032 act. 23). Der Kindsvertreter enthielt sich vor

- 62 - Vorinstanz eines Antrags zu einer vorsorglichen Obhuts- und Sorgerechtszuteilung, weil er bei der Beklagten keine akute Gefährdung des Kindeswohls sah, welche eine sofortige Veränderung erforderte (Vi-Prot. S. 65). Im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen erklärte der Kindsvertreter zur Frage der aufschiebenden Wirkung, das Kindeswohl spreche gegen kurzfristige und häufige Aufenthaltswechsel und daher liege die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Kindeswohl (LY190032 act. 19). Eine Meinungsänderung in wichtigen Belangen ist nicht ersichtlich. 6.4.3. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien bestehe ein schwerer Paar- und Elternkonflikt. Der Umzug der Beklagten mit der Tochter in die Türkei habe den Kläger dazu veranlasst, vor den türkischen Gerichten ein Rückführungsbegehren zu stellen. Der Konflikt der Parteien habe eine dysfunktionale Beziehungsdynamik angenommen. Zur Wahrung des Kindeswohls dränge sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auf. Das sei mit den Anträgen des Kindsvertreters kompatibel. Flankierende Massnahmen wie etwa eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (welche der Zuteilung der alleinigen Sorge vorgehen würden) seien aufgrund des Aufenthalts der Beklagten mit der Tochter in der Türkei nicht möglich (act. 282A S. 35 f.) Es sei davon auszugehen, dass beide Parteien gesundheitlich in der Lage seien, sich um C._____ zu kümmern. Der Kläger wünsche regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter. Die Beklagte zeige kein grosses Verständnis dafür. Der Kläger müsse sein Umgangsrecht mit dem Kind in der Türkei erwiesenermassen gerichtlich einfordern und vollstrecken lassen. Es sei klar, dass dies für die Tochter enorm belastend sei. Es spreche gegen die Beklagte, dass sie keinen unkomplizierten Vater-Tochter-Kontakt zulasse. Unverständlich sei auch die Reaktion der Beklagten auf die Sorgen des Klägers in Bezug auf die Schulsituation der Tochter vor dem Hintergrund der politischen Unruhen, die sich in der Türkei 2018 ereigneten. Die Beklagte habe die aus Sicht eines Vaters nachvollziehbaren Bedenken ohne weitere Begründung damit abgetan, dass sie spitzfindig seien und der Stimmungsmache dienten. Dies zeige, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber durchaus feindlich gesinnt sei, nicht nur auf der

- 63 - Paarebene, sondern auch dann, wenn es um Fragen der Erziehung der gemeinsamen Tochter gehe. Den Ausführungen des Klägers sei kein gleichartiger Ton zu entnehmen. Er unterstütze ein ausgedehntes Besuchsrecht der Beklagten für den Fall, dass die Tochter bei ihm lebe (act. 282A S. 36-38). Die Parteien hätten sich (so die Vorinstanz weiter) im Eheschutzverfahren explizit dazu verpflichtet, keinen Aufenthaltsort im Ausland aufzunehmen. Mit dem Umzug in die Türkei habe die Beklagte sich dieser Abmachung widersetzt. Sie habe sich auch im Nachhinein nie darum bemüht, beim Gericht oder der Kindesschutzbehörde eine Bewilligung des Aufenthaltswechsels einzuholen (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Damit habe sie sich die alleinige elterliche Sorge angemasst und habe darüber hinaus gezeigt, dass sie die Meinung des Klägers darüber, was er als beste Lösung für das gemeinsame Kind erachte, für irrelevant halte. Dies spreche nicht für die Beklagte als Sorgeberechtigte. Dem Argument der Beklagten, das Kind dürfe nicht aus einer stabilen Situation herausgerissen und in der Schweiz dem väterlichen Diktat überlassen werden, sei nicht zu folgen, nachdem die Beklagte ihrerseits das Kind im Jahr 2016 nach ihrem Diktat in Türkei mitgenommen habe (act. 282A S. 38 f.). Nicht ins Gewicht falle, dass der Kläger 100% erwerbstätig sei und C._____ unter seiner Sorge zu einem grossen Teil fremdbetreut sei. C._____ besuche in der Türkei Tagesschulen und sei sich daher an Fremdbetreuung gewohnt. Zudem sei die Beklagte ebenfalls erwerbstätig, wenn auch nicht zu 100%. Dem Kriterium der überwiegenden persönlichen Betreuung durch die Sorgerechtsinhaberin bzw. den Sorgerechtsinhaber komme im vorliegenden Fall wenig Bedeutung zu. Der Kläger erweise sich insgesamt als derjenige, der mit Blick auf das Kindeswohl handle, der garantieren werde, dass C._____ auch zur Beklagten weiterhin eine Beziehung werde leben können, der sich verständnisvoller und kooperativer gegenüber der Beklagten zeige als sie gegenüber ihm, und der eine optimale kindliche Entwicklung und Entfaltung gewährleisten werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte rechtfertige es sich, dem Kläger als vorsorgliche Massnahme (und auch im Hauptverfahren – vgl. dazu nachfolgend

- 64 - Ziff. 7.2) die alleinige elterliche Sorge für C._____ zuzusprechen (act. 282A S. 39 f.). 6.4.4. Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge 6.4.4.1. Die Beklagte rügt, es seien keine Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Elternkonflikts erfolgt. Im angefochtenen Entscheid fände sich keine nachvollziehbare Auseinandersetzung und Würdigung diesbezüglich (LY190032 act. 2 S. 25). Ein unlösbarer Elternkonflikt sei nicht bewiesen worden und die Vorinstanz habe nicht angegeben, wie sich der Konflikt durch die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger lösen soll (act. 280 S. 32 Rz. 67). An anderer Stelle, im Zusammenhang mit ihrer Kritik am Kindsvertreter, stellt die Beklagte das Vorliegen eines schwerwiegenden Elternkonflikts nicht in Abrede (vgl. etwa act. 280 S. 21 Rz. 46); in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen spricht sie von einem offensichtlichen und allgemein bekannten Elternkonflikt (LY190032 act. 2 S. 16 Rz. 64). Aus den eingangs angeführten Berufungsanträgen der Beklagten (zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Sache), mit welchen sie die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich verlangt, ergibt sich im Übrigen, dass auch die Beklagte der Meinung ist, die gemeinsame elterliche Sorge sei im Fall der Parteien nicht mehr sachgerecht. Die Frage ist aus Gründen der Offizial- und Untersuchungsmaxime aber ohnehin umfassend zu prüfen. 6.4.4.2. Dass im vorliegenden Fall ein schwerer, dysfunktionaler Elternkonflikt besteht, ist offenkundig. Dies lässt sich entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 129) ohne fachliche bzw. gutachterliche Abklärung feststellen. Aus den vorstehend zitierten Erwägungen der Vorinstanz ergeben sich ohne weiteres die von der Vorinstanz bejahten Anzeichen dafür. Der Konflikt zeigt sich bereits anhand der geschilderten Umstände der Ausreise der Beklagten mit C._____ aus der Schweiz. Die Parteien waren damals nicht in der Lage, sich über die Betreuung der Tochter während einiger Wochen zu einigen. Die Beklagte wollte die Tochter zunächst in der Türkei und sodann in der Schweiz von ihrer Schwester betreuen lassen, während der Kläger vorschlug, selber mehr Betreuungsanteile zu übernehmen. Die Beklagte liess sodann jegliche

- 65 - Kooperationsbereitschaft vermissen, indem sie mit der Tochter unmittelbar nach dem ablehnenden Entscheid der KESB und in Missachtung dieses Entscheids in die Türkei abreiste und (unter Angabe widersprüchlicher Gründe) nicht mehr zurückkehrte (vgl. vorne Ziff. 4.5.2.4). 6.4.4.3. Seither verbesserten sich die Verhältnisse nicht. Die Beklagte räumt ein, dass sie bei Besuchen des Klägers in der Türkei auf einem gerichtlichen Entscheid über die Besuchskontakte zwischen Vater und Kind bestehe. Sie rechtfertigt dies damit, dass das türkische Gericht eine Regelung erlassen habe, an die sich beide Elternteile zu halten hätten. Der Kläger habe vom türkischen Gericht ein "grosszügiges Besuchsrecht" zugesprochen erhalten (act. 185 S. 3); er müsse jedes Mal, wenn er C._____ besuchen wolle, eine gerichtliche Anordnung erwirken. Das gehe "hier nicht anders" (act. 185 S. 4). Es seien jedes Mal ein Pädagoge und ein Gerichtsvollzieher anwesend (act. 18/1 S. 1). Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Beklagten, es seien bei den Besuchen "keine Polizeieskorten etc. im Einsatz" (act. 280 S. 32), widerspricht danach (nebenbei bemerkt) der eigenen Schilderung der Beklagten. Auch aus dem von der Beklagten eingereichten, von den türkischen Behörden eingeholten Gutachten vom 18. September 2018 (dessen vor Vorinstanz unterbliebene Berücksichtigung die Beklagte vor Obergericht rügt, act. 280 S. 26 Rz. 63), erhellt, dass die Beklagte das Kind dem Kläger nur durch das Vollstreckungsamt herausgibt. Als Grund gab die Beklagte dort an, sie habe Angst, dass der Kläger das Kind entführen würde (act. 239 Gutachten S. 4). Erst im Herbst 2019 vermochten die Parteien offenbar einen vom türkischen Gericht auf Dezember 2019 festgesetzten Besuchskontakt untereinander einvernehmlich auf November 2019 zu verschieben (vgl. act. 306/1-2). Auch hier ging es aber nicht um einen von Grund auf einvernehmlich organisierten Ferienbesuch, sondern lediglich um die Verschiebung eines gerichtlich angeordneten Besuchs um einige Wochen. Sie, so die Beklagte weiter, befürworte Kontakte der Tochter zum Kläger, doch müssten diese koordiniert werden und auf die Schulsituation von C._____ Rücksicht nehmen (act. 280 S. 32 Rz. 67). Dass der Konflikt der Parteien eine entsprechende Koordination nicht zulässt, ist seitens der Beklagten unbestritten;

- 66 - die Beklagte liess daher vor Vorinstanz die Koordination durch eine Drittperson nahe legen (Vi-Prot. S. 80). Dass der Grund für das Festhalten an einer gerichtlichen Anordnung jedes einzelnen Besuchskontakts darin liegt, dass die türkischen Gerichte keine unkomplizierten Besuche nach Absprache der Eltern zuliessen, ist nach den geschilderten Angaben nicht anzunehmen. Im Einzelnen liess die Beklagte vor der Vorinstanz erklären, sie verweigere Vater- Kind-Kontakte nicht, aber es sei so, dass "der sehr geehrte Herr B._____" der Ansicht sei, "sobald er Zeit und Lust für einen Kontakt habe, könne er diesen nach seinem Belieben aus- und durchführen" (act. 84 S. 6). Bereits die Wortwahl zeigt, wie vergiftet die Stimmung zwischen den Parteien war bzw. ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten vom 16. April 2020 kommt es zwar zu Telefongesprächen zwischen Vater und Kind (wobei hauptsächlich die Partnerin des Klägers mit C._____ spreche, vgl. act. 328), aber eine weitergehende Kommunikation der Parteien über C._____ als die kurze Angabe der Beklagten, dass C._____ nun für einen Anruf erreichbar sei, findet auch nach dieser Schilderung nicht statt. Insbesondere gibt es auch danach keinerlei inhaltliche Gespräche über Belange von C._____, die bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu entscheiden wären. 6.4.4.4. Der Kläger erklärte vor der Vorinstanz, die Beklagte habe ihn komplett aus dem Leben von C._____ entfernt und lasse ihm keinerlei Informationen zukommen, so dass er weder über die schulische noch über die gesundheitliche Entwicklung von C._____ irgendwelche Informationen erhalte (act. 54 S. 21, act. 186 S. 16). Die Beklagte bestritt dies nicht (Vi-Prot. S. 74-82) und gab insbesondere nicht an, ob und inwiefern sie dem Kläger je einmal irgendwelche entsprechenden Informationen habe zukommen lassen, geschweige denn dass sie einmal versucht habe, irgendwelche Entscheide über C._____ gemeinsam mit dem Kläger zu fällen. Offenbar kam es zwischenzeitlich in der Türkei zu einem Schulwechsel (act. 53 S. 20 und act. 186 S. 13). Das ist nicht strittig. Die Beklagte lässt entsprechende Informationen dem Kläger erst in Eingaben an das Gericht mitteilen (vgl. etwa act. 84 S. 8), oder es wird seitens des Rechtsvertreters ohne weitere Verdeutlichung versichert, dass C._____ die Schule besuche und es

- 67 - keinen Grund zur Annahme gebe, die Beschulung sei nicht in Ordnung (Vi-Prot. S. 82). Dass die Beklagte einen Einbezug des in der Schweiz wohnhaften Klägers in Belange der gemeinsamen Tochter nicht für nötig hält, zeigt sich auch etwa daran, dass sie angibt, C._____ habe "ihr gesamtes familiäres Umfeld" in der Türkei (act. 84 S. 9). 6.4.4.5. Das Verhältnis der Parteien ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen und Vorwürfen. Sie sind seit Jahren, seit der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei, nicht ansatzweise in der Lage, sich über schulische oder gesundheitliche Belange der Tochter abzusprechen – gegenteils unterstrich die Beklagte mit ihrem eigenmächtigen Entscheid, mit der Tochter in der Türkei zu leben, dass sie an entsprechenden Gesprächen und an einer Mitwirkung des Klägers an der Erziehung der Tochter kein Interesse hat. Die Beklagte hat sich damit im Ergebnis (so richtig die Vorinstanz, act. 282A S. 38) die alleinige elterliche Sorge angemasst. Faktisch besteht in dieser Situation keine gemeinsame elterliche Sorge mehr; das Sorgerecht des Klägers stellt eine inhaltslose Hülle dar, da ihm jegliche Möglichkeit, an Entscheiden über die Tochter mitzuwirken, entzogen worden ist. Anzeichen dafür, dass die Situation hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, dem Fällen gemeinsamer Entscheide über das Kind etc. sich auch nur minim verbessern könnte, sind nicht ersichtlich. Diese Situation besteht mittlerweile seit vier Jahren. Auch wenn es der Tochter soweit ersichtlich bei der Beklagten nicht schlecht geht, beeinträchtigt diese Situation offenkundig ihr Wohl. C._____ wurde durch das Vorgehen der Beklagten im Trennungskonflikt der Parteien im Sinne einer Machtdemonstration instrumentalisiert. Ihr wurde der Vater weitgehend entzogen und es besteht die erhebliche Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 6.4.5.3). Die Anordnung flankierender Massnahmen, die der Zuteilung der Alleinsorge vorgingen, kommt für die schweizerischen Gerichte (so richtig die Vorinstanz) im Ergebnis aufgrund des Aufenthalts der Beklagten mit C._____ in der Türkei nicht in Frage bzw. sind nicht möglich. Auch die Bestellung eines Beistands (etwa nach Art. 308 ZGB), der in der Türkei hoheitlich tätig werden könnte, kommt nicht in Frage. Den Schweizer Gerichten

- 68 - fehlt die Zuständigkeit dafür, und auch praktische Gründe verunmöglichen ein solches Vorgehen. Etwas anderes kann entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 131) auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der gerichtlich bestellte Kindsvertreter in die Türkei reisen und seine Eindrücke vom Kind übermitteln konnte. Die Bestellung eines Beistands, der die Eltern im Ausland bei der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützt und/oder den persönlichen Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil überwacht, ist von der blossen Kindsvertretung für das Scheidungsverfahren zu unterscheiden, auch wenn der Kindsvertreter für den Kontakt mit dem Kind ins Ausland reist. Die eingangs bereits erwähnte Beistandschaft, welche im Eheschutzverfahren für C._____ angeordnet worden war, wurde denn auch durch Entscheid der KESB Bülach Nord vom 29. Mai 2018 aufgehoben, weil die Beiständin ihr Mandat aufgrund des andauernden Verbleibs der Beklagten mit C._____ im Ausland nicht mehr ausüben konnte (vgl. act. 156/1). Wie noch zu zeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger aufgrund seiner wesentlich höheren Bindungstoleranz zu einer Verbesserung der Situation führen wird. Insgesamt ist die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in der besonderen Konstellation des vorliegenden Einzelfalls gerechtfertigt. Die Beklagte dringt insoweit mit ihren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid nicht durch. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz diesen Entscheid bereits als vorsorgliche Massnahme erliess. Angesichts aller geschilderten Umstände, insbesondere der aufgezeigten Entfremdungsgefahr, erscheint dies gerechtfertigt. Das ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, auch mit den Anträgen des Kindsvertreters kompatibel (vgl. vorne Ziff. 6.4.2). 6.4.5. Zuteilung der alleinigen Sorge an einen Elternteil 6.4.5.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das Fachgutachten nicht berücksichtigt, welches im türkischen Rückführungsverfahren eingeholt worden sei und welches sie der Vorinstanz eingereicht habe. Darin sei eine Rückführung und mitunter die alleinige Obhut/Sorge (durch den Kläger) als gravierend kindeswohlgefährdend befunden worden (LY190032 act. 2 S. 23, S. 33; vgl. auch

- 69 - act. 280 S. 7 Rz. 14, S. 26 Rz. 63, S. 32 Rz. 67). Vor Vorinstanz brachte die Beklagte dazu vor, das Gutachten sei zwingend zu berücksichtigen (act. 238). Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Bursa im Urteil vom 28. De- zember 2018 die Rückführung von C._____ in die Schweiz unter anderem gestützt auf das Gutachten vom 18. September 2018 und das Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 (act. 239) verweigerte, weil dem Kind durch die Rückführung eine psychologische Gefahr drohe. Die Trennung des Kindes vom gewohnten Umfeld und vom Elternteil, mit dem seine seelische Bindung stärker sei, stelle (so das Familiengericht) ein Risiko für die persönliche Entwicklung des Kindes dar (act. 254/2). Der Entscheid im türkischen Rückführungsverfahren bindet das Scheidungsgericht indessen nicht, zumal die beiden Verfahren wie eingangs geschildert einen verschiedenen Gegenstand haben. Im Übrigen wurde bereits aufgezeigt, dass der Entscheid vom

28. Dezember 2018 im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden ist und das türkische Berufungsgericht ungeachtet des erwähnten Gutachtens die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet hat (vgl. vorne Ziff. 1.5). Aus der gegenteiligen Einschätzung des Familiengerichts Bursa lässt sich danach ohnehin nichts mehr ableiten. Das erwähnte Gutachten vom 18. September bzw. 26. Oktober 2018 stützt sich auf Gespräche mit beiden Eltern sowie mit der Tochter C._____. Auch wenn das Gutachten im Rahmen des Rückführungsverfahrens eingeholt wurde, äusserte es sich nicht nur zu den Rückführungsvoraussetzungen, sondern eingehend zum Entwicklungsstand von C._____ und zu ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen. Die Gutachterin G._____ stellte bei C._____ eine altersadäquate körperliche, geistige und soziale Entwicklung und eine entspannte, warmherzige und temperamentvolle Persönlichkeit fest. Im Weiteren traf die Gutachterin die folgenden Feststellungen: Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2014 bis zur Abreise der Beklagten in die Türkei im Jahre 2016 hätten der Kläger und die Tochter regelmässig persönlichen Kontakt gehabt. Nach der Abreise der Beklagten habe der Kläger das Kind einmal pro Jahr gesehen. Das Kind habe zur Mutter eine positive emotionale Beziehung, eine starke emotionale Bindung. Die

- 70 - Mutter decke die Bedürfnisse des Kindes. Die Kontakte mit dem Vater bezeichne C._____ als "amüsant", und sie erkläre weiter, der Vater zeige ihr gegenüber kein negatives Verhalten. C._____ habe aber auch angegeben, sie denke, ihr Vater sei kein guter Mensch und habe sie einmal geschlagen. Das Kind habe diese negative Bewertung des Vaters allerdings nicht begründen können. Schliesslich stellte die Gutachterin fest, dass C._____ sich an ihr vorhandenes Umfeld in der Türkei gewöhnt habe und mit diesem zufrieden sei. Das Kind habe bei seiner Mutter seine "soziale und akademische" Ordnung. Die Störung dieser Ordnung könnte dem Kind Probleme bereiten, sowohl hinsichtlich seiner akademischen (schulischen) als auch hinsichtlich seiner sozialen Fertigkeiten. Die Gutachterin kam gestützt auf diese Überlegungen zum Schluss, es wäre für C._____ besser, in ihrem vorhandenen Lebensumfeld bei der Mutter zu bleiben (act. 239, Gutachten S. 5 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 äusserte sich die Gutachterin zu den Gewaltvorwürfen gegenüber dem Kläger und dem Vorwurf eines übermässigen Alkoholkonsums bzw. -missbrauchs. Die Gutachterin erkannte dazu, die von der Beklagten geschilderte Gewaltanwendung des Klägers sei nicht auf das Kind gerichtet gewesen, sondern zwischen den Eltern erlebt worden. In welchem Masse der Kläger Alkohol konsumiere und welche Probleme sein Alkoholkonsum verursache, konnte die Gutachterin auch anhand einer von der Beklagten eingereichten Videoaufnahme nicht feststellen. Dagegen beobachtete die Gutachterin die "Fortsetzung der gesunden und positiven seelischen Beziehung" zwischen dem Kläger und C._____. Weiter erkannte die Gutachterin, dass die beim Kind zuvor festgestellte Sprachstörung nicht mehr bestehe. Schliesslich empfahl die Gutachterin mit Blick auf Art. 13 HKÜ, von einer Rückführung abzusehen, weil die Trennung des Kindes von seinem gewohnten Umfeld ein Risiko für seine psychologische Entwicklung darstelle. Ausserdem könne nicht festgestellt werden, ob das Kind beim Vater einer körperlichen Gefahr ausgesetzt sein werde (act. 239, Ergänzungsgutachten S. 1 f). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Regionalgericht Istanbul im eingangs erwähnten Urteil vom 9. Oktober 2019 (mit dem die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet wurde) auf das soeben erwähnte Gutachten einging und dazu festhielt, es sei kein Beweis oder Umstand vorgetragen worden,

- 71 - wonach die Rückgabe des Kindes an seinen üblichen Wohnort ein ernstes Risiko einer physischen oder psychischen Gefahr darstelle oder sonst ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten könnte (act. 323/1 S. 4). Aus dem Gutachten (und aus den Feststellungen der türkischen Gerichte im Rückführungsverfahren) ergibt sich nichts, das gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger spricht. Insbesondere vermochte die Gutachterin weder die Gewaltvorwürfe noch den Vorwurf des Alkoholmissbrauchs des Klägers zu erhärten. Die Empfehlung der Gutachterin, von einer Rückführung abzusehen, basierte einzig auf der Einschätzung, dass der Umzug für die psychologische Ent- wicklung des Kindes von Gefahr sein könnte (die obere türkische Gerichtsinstanz folgte dieser Empfehlung wie gesehen nicht); eine Einschätzung, bei welchem Elternteil C._____ Wohl längerfristig besser sichergestellt wäre, beinhaltet das Gutachten nicht. Dies zu entscheiden ist wie bereits erwähnt nicht Sache der mit der Rückführung befassten Behörden. Hervorzuheben ist aber immerhin, dass die Gutachterin wie gesehen eine gesunde und positive seelische Beziehung zwischen Vater und Tochter feststellte wie auch eine starke emotionale Bindung zur Mutter. Das Gutachten führt somit zum Schluss, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gute, tragfähige Beziehung hat, auch dem Vater gegenüber und trotz der geographischen Distanz, welche die Kontakte zu ihm erschwert. 6.4.5.2. Die Beklagte rügt berufungsweise weiter, der Kindsvertreter habe keine akute Kindsgefährdung geltend gemacht (act. 280 S. 32 Rz. 67). Was daraus für die Zuteilung der elterlichen Sorge folgt, ist nicht ersichtlich. Wenn (wie hier) die Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil erfüllt sind, so ist umfassend zu prüfen, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes aktuell und in Zukunft besser gewährleistet ist. Die Frage, ob unter den gegenwärtigen tatsächlichen Umständen eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist dabei nicht entscheidend. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass der Kindsvertreter bei der Beklagten durchaus eine Kindeswohlgefährdung erkannte, auch wenn er diese nicht als akut einschätzte; im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter (was im Kern der nach wie vor aktuellen Situation entspricht) erkannte der Kindsvertreter die Gefahr einer Entfremdung zwischen

- 72 - Vater und Kind, was dem Wohl von C._____ "im höchsten Masse" zuwider liefe (vgl. act. 188 S. 5 und Vi-Prot. S. 87). 6.4.5.3. Die Beklagte rügt weiter, ihre Situation als Ausländerin in der Schweiz sei nicht berücksichtigt worden. Als Ausländerin stehe man in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zum hier lebenden Partner und sei auch nach der Trennung auf nicht nur finanzielle Hilfe angewiesen. Der Kläger habe das nie verstanden (vgl. LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 128). Was daraus für den Entscheid über die elterliche Sorge folgen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.4.5.4. Ein zentrales Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger war für die Vorinstanz die niedrige Bindungstoleranz der Beklagten (vgl. act. 282A S. 38). Die Bindungstoleranz ist im vorliegenden Verfahren in der Tat ein entscheidendes Kriterium. Dass C._____ (weiterhin) eine gute Beziehung zu beiden Eltern haben kann, ist für ihre Entwicklung und damit für ihr Wohl von eminenter Bedeutung (vgl. vorne Ziff. 6.4.1). Auch die Beklagte ist (zumindest vor- dergründig) dieser Meinung (vgl. z.B. act. 18/1 S. 2). Die Beklagte hat allerdings bereits mit ihrem eigenmächtigen Umzug mit der Tochter in die Türkei und mit der geschilderten Anmassung der alleinigen elterlichen Sorge eindrücklich aufgezeigt, dass ihr die Förderung der Beziehung der Tochter zum Kläger kein Anliegen ist. Vielmehr findet sie, C._____ habe ihr gesamtes familiäres Umfeld in der Türkei (act. 84 S. 9); der in der Schweiz lebende Vater ist aus Sicht der Mutter damit ver- nachlässigbar (und ebenso die in der Schweiz lebende 24jährige Halbschwester von C._____, E._____, vgl. Vi-Prot. S. 111 f.). Besuchskontakte lässt die Beklagte wie geschildert auch bei Reisen des Klägers in die Türkei nur auf gerichtlichen Entscheid hin und über das Vollstreckungsamt zu (vgl. vorstehend Ziff. 6.4.4.3). Im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz ist auf die Einschätzung des Kindsvertreters zu verweisen, der C._____ in der Türkei wie erwähnt sowohl bei der Mutter (am 25. April 2018) als auch beim Vater (am 26. Juli 2018 im Rahmen des dem Vater in der Türkei gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts) persönlich traf. Anlässlich des Treffens bei der Mutter war das Thema Vater nach dem Eindruck des Kindsvertreters ein Tabuthema. C._____ sprach von sich aus kein

- 73 - Wort über ihren Vater und schwieg, wenn der Kindsvertreter sie etwas über ihn fragte. Der Kindsvertreter lässt offen, ob das daran lag, dass die Beklagte C._____ nicht mit ihm alleine sprechen liess, sondern beim Gespräch immer dabei blieb. Auf die beim Abschied gestellte Frage, ob er ihrem Vater in der Schweiz etwas von ihr ausrichten solle, habe C._____ geantwortet, "ich bin bei meiner Mutter sehr glücklich und will bei ihr bleiben". Beim Vater dagegen (wo der Kindsvertreter alleine mit C._____ sprechen konnte) erlebte der Kindsvertreter nach seinem Eindruck ein aufblühendes Kind, das authentischer wirkte, von Druck befreit war und das frei über alles sprechen konnte, insbesondere auch über die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Frage des Kindsvertreters, ob sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könnte, habe C._____ mit einem deutlichen Ja beantwortet. Das Kind habe dem aber hinzugefügt, dass er (der Kindsvertreter) das nicht ihrer Mutter erzählen dürfe, weil diese dann mit ihr schimpfen würde. C._____ habe ferner ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass sie am liebsten mit beiden Eltern zusammenleben würde (act. 164 S. 3, act. 188 S. 3, act. 189 S. 2). Offenkundig steht C._____ aufgrund des Konflikts ihrer Eltern in einem schweren Loyalitätskonflikt. Dass C._____ der Beklagten nach deren Schilderung sagt, sie wolle nicht beim Kläger leben (vgl. act. 98/3), und dass die Beklagte sie nach Ferienbesuchen als verstört erlebt (act. 99), verdeutlicht diesen Konflikt. Auch wenn der Kindsvertreter keine kinderpsychologische Fachperson ist, ist doch festzuhalten, dass nach seinen Schilderungen die Bindungstoleranz der Beklagten deutlich beeinträchtigt ist. Entgegen der pauschalisierenden Zusammenfassung der Beklagten (act. 280 S. 22) hat C._____ nicht einfach bei der Mutter gesagt, sie wolle zur Mutter, und beim Vater, sie wolle zum Vater. Vielmehr sagte C._____ bei der Mutter sehr deutlich, sie wolle bei der Mutter bleiben. Beim Vater sagte sie, sie würde am liebsten mit beiden Eltern leben, könnte sich aber auch vorstellen, beim Vater zu leben, aber dies solle der Mutter nicht gesagt werden, weil diese sonst mit ihr schimpfe (vgl. die vorstehenden Schilderungen und Zitate). Die Angaben beim Vater sind deutlich differenzierter, was dem Kindsvertreter nicht verborgen blieb. Der Vorwurf der Beklagten, es sei verkannt worden, dass C._____ beim ersten Kontakt mit dem Kindsvertreter den ganzen Tag Schule gehabt habe (LY190032

- 74 - act. 2 S. 15), geht fehl. Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb die unterschiedlichen Eindrücke mit dem Schulbesuch etwas zu tun haben sollten. Insbesondere war C._____ auch beim ersten Kontakt sehr aufgeweckt und spielte mit Spielkameraden, war also nicht etwa müde oder erschöpft (vgl. act. 164 S. 2). Dass die gesammelten Eindrücke des Kindsvertreters diesen veranlassten, die erwähnten Anträge zu stellen (und dass er erst nach den Besuchen bei beiden Elternteilen einen umfassenderen Eindruck erlangte), wurde entgegen der Beklagten (act. 280 S. 23) nachvollziehbar begründet. Auch waren die Ansichten und Anträge des Kindsvertreters ohne weiteres klar, weshalb es für die Vorinstanz entgegen der Beklagten keine Veranlassung gab, Klarstellungen und Stellungnahmen des Kindsvertreters einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bindungstoleranz seitens der Beklagten stark beeinträchtigt ist, ergeben sich auch aus dem bereits erwähnten türkischen Gutachten, welches die Beklagte zu den Akten reichte. Die Angabe von C._____, der Vater sei kein guter Mensch und habe sie einmal geschlagen, stammt nach der Einschätzung der Gutachterin (die darauf hinweist, C._____ habe ihre Angabe nicht begründen können) vom Einfluss der Eltern (bzw. des Elternteils), bei dem C._____ lebt, also von der Beklagten (act. 239, Gutachten S. 6). C._____ selber begründete ihre Meinung, der Vater sei kein guter Mensch, gegenüber der Gutachterin damit, sie habe das von der Beklagten und von ihren Tanten gehört, aber sie kenne den Grund dafür nicht (act. 239, Gutachten S. 5). C._____ schilderte gegenüber der Gutachterin weiter, ihr Vater habe sie einmal geschlagen, als sie während der Fahrt den Kopf aus dem Fenster des Fahrzeugs gesteckt habe. Zudem habe er ihr einmal eine Spritze gegeben, um sie krank zu machen. Das habe ihr ihre Mutter (die Beklagte) erzählt. Der Vater habe ihr dagegen über die Mutter nichts erzählt (act. 239, Gutachten S. 4). Damit ist erstellt, dass die Beklagte und ihr Umfeld vor C._____ schlecht über den Kläger reden, ihn als "nicht guten Menschen" darstellen und dem Kind nicht nachvollziehbare Geschichten erzählen über das Verabreichen einer Spritze, um es krank zu machen. Auch wenn die Beklagte es in Abrede stellt (act. 185 S. 4), ist aufgrund des Gesagten von einer (allenfalls auch unbewussten) Beeinflussung des Kindes durch die Beklagte auszugehen. Auf Seiten des Klägers ergeben sich

- 75 - weder aus den Ausführungen des Kindsvertreters noch aus dem Gutachten entsprechende Anzeichen. Die Beklagte ist offenbar nicht in der Lage, zwischen ihrer Rolle als Mutter und dem Konflikt mit dem Kläger auf der Paar-Ebene zu unterscheiden. Wenn sie C._____ gegenüber derart negative Äusserungen über den Vater macht, instrumentalisiert sie das Kind im Elternkonflikt, indem sie versucht, es für sich zur Verbündeten zu machen. C._____ soll, so das im Gutachten erkennbare Anliegen der Beklagten und ihres Umfelds, den Kläger mit ihnen für einen schlechten Menschen halten. Dass diese Abwertung des Vaters (die früher oder später auf eine Entfremdung hinauszulaufen droht) das Wohl von C._____ (das wie geschildert eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen verlangt) in krasser Weise verletzt, liegt auf der Hand. Dafür, dass der Kläger seinerseits vor C._____ schlecht über die Beklagte sprechen würde, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte (auch die Beklagte behauptet das nicht, obwohl sie dem Kläger ansonsten durchaus vorwirft, sie überall zu beschimpfen, zu beleidigen und als psychisch krank zu beschreiben, vgl. act. 163/1 S. 4). Das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten. In Übereinstimmung mit den Schilderungen des Kindsvertreters ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass bei der Beklagten eine das Wohl von C._____ in höchstem Masse verletzende Entfremdungsgefahr gegenüber dem Kläger besteht (vgl. act. 188 S. 5, Vi-Prot. S. 87). Beim Kläger besteht eine solche Gefahr umgekehrt dagegen nicht; das zeigt sich deutlich an den Eindrücken des Kindsvertreters, der beim Kläger ein Kind erlebte, das offen auch über seine Beziehung zur Beklagten sprechen konnte. Dass der erwähnte Loyalitätskonflikt für C._____ eine grosse Belastung darstellt, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber ist auf die Bezeichnung der neuen Partnerin des Klägers als "Mama" einzugehen – es ist nicht empfehlenswert, den neuen Partner oder die neue Partnerin dem Kind gegenüber als Mama bzw. Papa zu bezeichnen, auch wenn letztlich unvermeidlich ist, dass die neuen Partner während der Kinderbetreuung teilweise mit in die Elternrolle schlüpfen. C._____ nennt auch den neuen Partner der Beklagten "Papa H._____"; die Problematik besteht somit bei beiden Parteien (vgl. zum Ganzen act. 239, Gutachten S. 4). Das ist vor dem geschilderten Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung und vermag

- 76 - insbesondere nicht zu relativieren, dass die Bindungstoleranz beim Kläger angesichts aller aufgezeigten Feststellungen in sehr viel grösserem Ausmass besteht als bei der Beklagten. Anders als bei der Beklagten bestehen beim Kläger keine Anzeichen für eine Entfremdungsgefahr gegenüber dem anderen Elternteil. Zu seinen Kontakten zum Kind machte der Kläger gegenüber der Vorinstanz geltend, wenn er die Beklagte per SMS frage, wann er mit der Tochter telefonieren könne, werde er auf später vertröstet und daraufhin werde ihm nicht geantwortet (vgl. act. 54 S. 16, act. 180/1). Ende 2017 habe die Beklagte ihm gesagt, er dürfe gar nicht mehr anrufen, weil eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden sei (Vi-Prot. S. 91). Der wie üblich gerichtlich angeordnete Ferienbesuch vom 29. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 scheiterte gemäss dem Kläger, weil die Beklagte C._____ unentschuldigt nicht zur Schule geschickt habe (wo die Übergabe vorgesehen gewesen sei). Die Beklagte und C._____ seien sodann auch an ihrer Wohnadresse nicht auffindbar gewesen, weshalb es nicht zum Besuchskontakt gekommen sei (act. 78 S. 3 ff.). Bis zu den Ferien mit C._____ im Sommer 2018 seien telefonische Kontakte oft nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihn ignoriert oder seine Nummer gesperrt habe (act. 186 S. 8 f.). Die Beklagte liess dem entgegen halten, es sei der Kläger gewesen, welcher sie vier Monate lang nie angerufen habe, und dann rufe er plötzlich wieder an. Der Kläger habe nicht belegt, dass der Kontaktabbruch von der Beklagten verursacht worden sei (Vi-Prot. S. 97). Den Vorfall mit dem Fernbleiben von der Schule vor dem Jahreswechsel 2017/2018 bestritt die Beklagte mit Nichtwissen (Vi-Prot. S. 50). Der Vorfall ist im Wesentlichen indes in den act. 81/2-3 dokumentiert. Die Beklagte selber erwähnte gegenüber der Gutachterin im türkischen Rückführungsverfahren (mutmasslich zu diesem Vorfall), das Kind sei einmal krank gewesen, sie selber habe gearbeitet und das Kind sei bei der Grossmutter gewesen. Daher habe der Kläger es einmal nicht mitnehmen können (vgl. act. 239 Gutachten S. 4). Die Beklagte erwähnt nicht, den Kläger über die Krankheit/Abwesenheit von C._____ informiert zu haben, und sie verdeutlicht auch nicht, an welcher Krankheit C._____ litt. Dass dieser Vorfall sich so ereignete wie vom Kläger vorgebracht, ist danach anzunehmen. Dem gescheiterten Neujahrsbesuch ging offenbar eine telefonische Konfrontation der

- 77 - Parteien am 16. Dezember 2017 voraus, als die Beklagte dem Kläger bei einem Telefonanruf erklärte, C._____ wolle ihn nicht sprechen. Der Kläger soll die Beklagte daraufhin bedroht haben, worauf sie (so ihre Schilderung) eine gerichtliche Schutzmassnahme verlangte und Anzeige erstattete (vgl. act. 99). Belegt ist ferner, dass der Kläger anlässlich des Geburtstags von C._____, mutmasslich im Jahr 2018, der Beklagten um 17:17 Uhr per SMS mitteilte, er möchte mit C._____ sprechen, worauf die Beklagte die Nachricht erst um 21 Uhr sah. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, dass er sich am Folgetag melden könne (act.185 S. 3 f. und SMS-Ausdruck angeheftet an act.185). Berufungsweise erklärte die Beklagte, es gebe Verfügungen der türkischen Behörden über das Besuchsrecht und über die Kommunikation. Daran halte sie sich (LY190032 act. 2 S. 5). Welche Verfügungen über die Kommunikation bestehen, ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Zu Verfügungen über das Besuchsrecht ist zu präzisieren, dass es nach der klaren Schilderung der Beklagten selber (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6.4.4.3) jeweils für jeden Besuch eine Anordnung gibt, und keine Dauerregelung über Besuche. Die Beklagte bringt aktuell im Verlauf des Berufungsverfahrens erneut vor, sie verweigere solche Kontakte nicht, sondern teile dem Kläger auf seine SMS hin jeweils mit, dass er anrufen könne. Er rufe oft erst Tage später an und dabei spreche jeweils hauptsächlich die Partnerin des Klägers mit C._____ (vgl. act. 328, 329/1 sowie 298/14). Ferner habe sie Telefonzeiten vorgeschlagen, doch der Kläger habe darauf nicht reagiert (LY190032 act. 2 S. 23 Rz. 106 mit Verweis auf act. 112; daraus ergibt sich indes kein Vorschlag von Telefonzeiten, sondern lediglich die Mitteilung der Beklagten an die Vorinstanz, sie sei an regelmässigen und geregelten Besuchen interessiert). Festzuhalten ist, dass ein allfälliger längerer Kontaktabbruch einige Zeit zurück liegt. Der Kläger selber gab gegenüber der Vorinstanz an, die telefonischen Kontakte funktionierten "manchmal" (Vi-Prot. S. 117) bzw. "zweimal pro Monat" (Vi-Prot. S. 14). Besuchskontakte müssen nach wie vor jeweils gerichtlich angeordnet werden. Aktuell scheiterte ein vom Kläger angestrebter Ferienbesuch im Oktober 2019 nach seiner Schilderung daran, dass das türkische Gericht sein Begehren erstmals abwies (act. 299 S. 4; die Beklagte, der diese Eingabe

- 78 - zugestellt wurde [vgl. act. 301], äusserte sich dazu nicht). Der bereits erwähnte Besuchskontakt im November 2018 basierte auf einer gerichtlichen Anordnung für Dezember, welche die Parteien einvernehmlich entsprechend anpassten. Es bleibt aber auch danach dabei, dass die Beklagte keine von Grund auf einvernehmliche Besuche zulässt (vgl. vorne Ziff. 6.4.4.3). Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Bindungstoleranz sei auf Seiten der Beklagten stark beeinträchtigt, während sie beim Kläger in höherem Masse gegeben sei, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist dem hinzuzufügen, dass die Vorinstanz entgegen der Beklagten (act. 280 S. 23 Rz. 50) im Sinne einer eigenen Abklärung neben den Angaben des Kindsvertreters auch auf die Akten und auf die Schilderungen beider Parteien abstützte. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe sich einzig auf die Schilderung des Kindsvertreters gestützt und dessen Äusserungen wirkten daher umfassend. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das in der Türkei eingeholte Gutachten diesen Schluss noch verstärkt. 6.4.5.5. Die Beklagte rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger längere Zeit keinen Unterhalt bezahlt habe (LY190032 act. 2 S. 27). Gemäss den Akten trifft es zu, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge wiederholt nicht bezahlte (vgl. act. 74/1). Weiter ist nach der von der Beklagten eingereichten SMS-Kom- munikation der Parteien davon auszugehen, dass der Kläger im Sommer 2019 einen Ferienbesuchskontakt absagte, weil die Beklagte ihn kurz zuvor betrieben hatte (act. 306/1). Auch der Kläger hat in diesem Punkt den Konflikt der Parteien zulasten der Tochter geführt. Das ist bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dass die Beklagte mit der Tochter in der Türkei (u.a. dank der Unterstützung ihrer Familie) offenbar in guten oder sehr guten Verhältnissen lebt (vgl. vorne Ziff. 4.5.2.4), vermag die schlechte Zahlungsmoral nicht zu rechtfertigen. Festzuhalten ist immerhin, dass das Einstellen der Zahlungen mit dem Aufenthalt der Beklagten mit C._____ in der Türkei zusammen hing (vgl. act. 74/1). Gründe für die Annahme, der Kläger würde C._____ in der Schweiz nicht angemessen unterstützen (insbesondere im Falle der Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch

- 79 - nicht aufgezeigt. Was den abgesagten Ferienbesuch angeht, kam es immerhin im November 2019 zu einer gemeinsamen Ferienwoche des Klägers mit C._____ in der Türkei, bei welcher soweit ersichtlich keine Probleme auftraten (act. 305 S. 2, act. 306/2). 6.4.5.6. Die Beklagte bringt berufungsweise weiter vor, der Kläger habe Druck auf sie ausgeübt, habe sie öffentlich als schlechte Mutter dargestellt, habe sich in den Medien feindlich ihr gegenüber geäussert und habe mit einem Hungerstreik gedroht. Zudem weist die Beklagte auf ein Alkoholproblem und auf Depressionen des Klägers hin (LY190032 act. 2 S. 27 f.). Die Beklagte erhob solche und andere Vorwürfe an die Adresse des Klägers bereits vor Vorinstanz. Darauf ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen. In einer schriftlichen Stellungnahme, welche sie am 21. August 2017 der Vorinstanz einreichen liess (act. 17, 18/1), erklärte die Beklagte, sie habe den Kläger immer darum gebeten, sich bei der Tochter zu melden, doch er habe sich selten gemeldet und habe sie, die Beklagte, zeitweise in sozialen Netzwerken wie WhatsApp blockiert. Sie sei dem Kläger gegenüber immer gesprächsbereit gewesen, er ihr gegenüber jedoch nicht. Er habe immer nur seiner Wut freien Lauf gelassen und sie mit allem möglichen bedroht, beleidigt und unterdrückt. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger lehne sie ab. Der Kläger habe psychische Probleme und Alkoholprobleme. Er sei in der Vergangenheit ihr und der Tochter gegenüber sehr oft gewalttätig gewesen und drohe immer noch mit Gewalt. Zudem gehe es ihm weniger um die gemeinsame Tochter als um Geld, was sich daran zeige, dass er im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens einmal geäussert habe, er wäre mit dem Verbleib der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere (act. 18/1). In einer weiteren persönlich verfassten Stellungnahme vom

5. Juni 2018 verwies die Beklagte unter anderem weiter auf übermässigen Alkoholkonsum des Klägers, auf seine psychischen Probleme, eine bei ihm bestehende Selbstmordgefahr und auf gefährliche Drohungen "mündlich, per Telefon, SMS und Zeugenaussagen". Zudem habe der Kläger seine Unterhaltspflichten verletzt (act. 163/1). Zuletzt habe er seine

- 80 - Unterhaltszahlungen seit Juli 2019 eingestellt (act. 328 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. August 2018 liess die Beklagte eine von ihr persönlich verfasste Stellungnahme einreichen (act. 185, vgl. Vi-Prot. S. 51). Darin bezweifelt die Beklagte die Fähigkeit des Klägers, C._____ zu betreuen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum habe er keine Zeit, sich genügend um C._____ zu kümmern. Der Kläger habe zudem einmal mit Hungerstreik gedroht. Daher sei wahrscheinlich, dass er die Tochter weitere Male vernachlässigen werde. Angesichts seines Alters sei ferner nicht auszuschliessen, dass der Kläger mit der sehr lebhaften C._____ überfordert wäre. Eine Betreuung von C._____ durch Drittpersonen werde sie nicht akzeptieren und nicht zulassen (act. 185 S. 1 f.). Die Vorwürfe der Beklagten sind weitgehend unbestimmt und unbelegt. Welche psychischen Probleme der Kläger habe (abgesehen davon, dass ihn das Scheidungsverfahren und die räumliche Trennung von der Tochter in nachvollziehbarer Weise belasteten), verdeutlicht die Beklagte nicht. In den Akten wird ein Klinikaufenthalt des Klägers vom 28. August 2014 erwähnt. Ausführungen der Beklagten zeigen, dass es um Schwierigkeiten im Trennungskonflikt der Parteien ging (act. 67/23). Die Beklagte erklärt, der Kläger habe sich "länger" in der Klinik behandeln lassen und erwähnt dazu act. 7/16 (LY190032 act. 2 S. 9, 28). Bei act. 7/16 handelt es sich um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik … Zürich Unterland vom 4. September 2014, gemäss welchem der Kläger vom 27. August 2014 bis 7. September 2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Was sich daraus für heute Relevantes ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Wie lange der "längere" Klinikaufenthalt dauerte, verdeutlicht die Beklagte nicht. Dass die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem türkischen Rückführungsverfahren (das wie eingangs bemerkt seit 2016 hängig ist und bis heute nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt hat) den Kläger als Vater der Verzweiflung nahe brachte, ist nachvollziehbar. Auch die einmal erfolgte Drohung mit einem Hungerstreik (vgl. dazu Vi-Prot. S. 48) und die von der Beklagten beanstandete Berichterstattung in den Medien (act. 180/1, 185) sind im Kontext dieser aussergewöhnlichen Ausnahmesituation zu sehen und es ist davon auszugehen, dass solche Verhaltensweisen beim Kläger nicht mehr

- 81 - vorkommen werden, wenn der familienrechtliche Streit der Parteien und das Rückführungsverfahren erledigt sind. Dass der Kläger aktuell an irgendwelchen ernstlichen psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen litte, und dass er deshalb nicht in der Lage wäre, sich angemessen um C._____ zu kümmern, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Kläger das behauptete (aber nicht belegte) Angebot "Tochter gegen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge" vor der Vorinstanz vehement bestritt. Nach seiner Schilderung handelte es sich dabei um ein Angebot der Beklagten, auf das er nicht geantwortet habe; er habe lediglich zur Beklagten gesagt, sie könne seine Antwort durch seine Anwältin erfahren (Vi-Prot. S. 119). Die Beklagte äusserte sich vor der Vorinstanz in der Stellungnahme zur Befragung des Klägers nicht zu dieser Schilderung (vgl. Vi-Prot. S. 135 f.). Im Berufungsverfahren wiederholt sie lediglich ihre Behauptung, ohne auf diejenige des Klägers einzugehen (act. 280 S. 5 f. Rz. 8). Die von der Beklagten geschilderte Gesprächsbereitschaft über Belange der Tochter dem Kläger gegenüber widerspricht seinen bereits aufgezeigten Angaben diametral. Wann und wie die Beklagte entsprechende Mitteilungen äusserte und wann sie ihn bat, mit der Tochter zu sprechen, ist nicht ersichtlich und wird nicht von ihr verdeutlicht. Die blossen Hinweise auf das Zulassen telefonischer Kontakte zum Kind genügen dafür ebenso wenig wie der Hinweis, der Kläger könne ja in der Schule anrufen oder die Schwester der Beklagten fragen (act. 163/1 S. 2). Letztlich stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass sie nach ihrem Umzug in die Türkei sämtliche Entscheidungen über die Tochter vom gesundheitlichen bis zum schulischen Bereich alleine fällte. Darauf sowie auf die Anmassung eines alleinigen elterlichen Sorgerechts durch die Beklagte wurde bereits eingegangen. Was die Gewaltvorwürfe (bzw. das "Gewaltproblem" des Klägers, vgl. LY190032 act. 2 S. 25 Rz. 112) angeht, ist auf die bereits geschilderten Feststellungen der türkischen Gutachterin zu verweisen. Aktenkundig ist lediglich ein tätlicher Streit der Parteien vom 15. Januar 2015, anlässlich dessen der Kläger die Beklagte am Hals packte, allerdings anders als von ihr im Berufungsverfahren vorgebracht

- 82 - (LY190032 act. 2 S. 28) gerade ohne sie zu würgen. Die Beklagte schlug daraufhin mit den Händen auf den Kläger ein. Nach den Feststellungen der Kantonspolizei handelte es sich um eine erstmalige Tätlichkeit (die Beklagte gab der Polizei gegenüber an, dass der Kläger ihr gegenüber vorher noch nie handgreiflich geworden sei). Bei der Beklagten war danach eine leichte Schürfung und Rötung am rechten Schlüsselbein sichtbar. Zum Streit war es (ebenfalls nach den Feststellungen der Polizei) gekommen, nachdem der Kläger herausgefunden hatte, dass die Beklagte einen Liebhaber hatte. Der Kläger hatte zuvor nach seiner eigenen Schilderung Alkohol getrunken (was er sonst nicht mache), und die Polizei konnte dem Kläger den Strafantrag wegen des Alkoholkonsums nicht erklären (vgl. LY190032 act. 4/6). Es handelte sich bei diesem Vorfall offenbar um eine Eskalation des Trennungsstreits der Parteien. Dass der Kläger (so die erwähnte Schilderung der Beklagten gegenüber der Vorinstanz) sehr oft gewalttätig wurde, lässt sich daraus nicht ableiten (zumal die Beklagte selber wie soeben gesehen gegenüber der Polizei angab, es sei der erste derartige Vorfall gewesen). Im Übrigen spricht berufungsweise auch die Beklagte davon, der Kläger sei "einmal" handgreiflich geworden (act. 280 S. 5 Rz. 8). Anzeichen dafür, dass der Kläger auch der Tochter gegenüber je gewalttätig gewesen wäre, sowie Anzeichen für einen problematischen Alkoholkonsum konnte (wie bereits gesehen) auch die Gutachterin im türkischen Rückführungsverfahren nicht erkennen. Die Beklagte selber relativiert den Vorwurf des übermässigen Alkoholkonsums berufungsweise mit der Formulierung, der Kläger "leidet / litt" unter einem Alkohol- und Gewaltproblem (LY190032 act. 2 S. 28). Ob ein solches Problem aktuell besteht, lässt damit auch die Beklagte offen, und dass je eines bestand, lässt sich aus einem einmaligen tätlichen Trennungsstreit nicht ableiten. Dem Gutachten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass auch die Beklagte trank, als sie noch in der Schweiz lebte (act. 239 Gutachten S. 2). Anzeichen dafür, dass aktuell bei einer Partei eine Alkoholproblematik besteht, sind nicht vorhanden. 6.4.5.7. Was die Fähigkeit des Beklagten angeht, C._____ zu betreuen, ist darauf hinzuweisen, dass er die Tochter in der Zeit zwischen der Trennung der Parteien und der Abreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei in erheblichem Umfang

- 83 - persönlich betreute, neben Wochenendbesuchen alle zwei Wochen auch an einem Abend mit Übernachtung unter der Woche (vgl. vorne Ziff. 1.2.2, 4.5.2.4). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation (insbesondere aufgrund des zur Bindungstoleranz Gesagten) zweitrangig ist, welche Partei mehr in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Die Beklagte vermag diesen Schluss mit der blossen Behauptung des Gegenteils (act. 280 S. 39) nicht umzustossen. Die ihrerseits berufstätige Beklagte legt im Übrigen die Betreuungssituation von C._____ während ihrer tätigkeitsbedingten Abwesenheiten nicht offen, wobei klar ist, dass C._____ nicht ausschliesslich von ihr betreut wird. Die Beklagte hat die Feststellung der Vorinstanz, dass C._____ bereits als Kleinkind in der Schweiz in einer Krippe war, ebenso wenig beanstandet wie die Feststellung, dass sie in der Türkei Tagesschulen besucht. C._____ ist sich danach eine mehrheitliche Fremdbetreuung gewohnt. Der Hinweis der Beklagten, C._____ habe sich gemäss einem Anhörungsprotokoll der KESB Bülach Nord vom 11. September 2014 in der Kinderkrippe schlecht von ihr lösen können (act. 280 S. 39 mit Hinweis auf LY190032 act. 4/5), ist zwar zutreffend; sie bezieht sich aber lediglich auf die Anfangszeit in der Kinderkrippe (die Beklagte selber erklärte, es sei am Anfang schwierig gewesen, doch inzwischen komme beides vor und C._____ gehe manchmal direkt spielen [LY190032 act. 4/5, Anhörung der Beklagten, S. 4] – die Situation besserte sich somit bereits im damaligen Zeitpunkt). Heute lässt sich daraus nichts mehr ableiten. Im Übrigen äusserte sich der Kläger vor der Vorinstanz eingehend zu Möglichkeiten flexibler Arbeitszeiten, so dass er z.B. C._____ morgens vor der Arbeit in die Schule bringen könnte, und er stellte ferner in Aussicht, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Zudem verwies der Kläger auf die erwachsene Halbschwester von C._____, welche ihn in der Betreuung unterstützen würde (insb. mittags, da sie grosszügige Mittagspausen habe), sowie auf eine stellenlose Nachbarin, welche C._____ bereits früher mit betreute und auf deren Unterstützung er wenn nötig auch jetzt zurückgreifen könnte. In der Schule (Schulhaus I._____ in J._____ [Ort]) habe er zudem Hortmöglichkeiten abgeklärt sowie die logopädische Unterstützung, da C._____ Deutsch nicht ganz vergessen habe, aber "wieder einholen" müsse. In der ersten

- 84 - Zeit würde er auf jeden Fall beabsichtigen, C._____ selber zu betreuen (Vi-Prot. S. 110 ff.). Die Berufstätigkeit des Klägers spricht jedenfalls nicht gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn. 6.4.5.8. Der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung ist auf der Basis des bisherigen Prozessstoffs, insb. der Schilderungen der Parteien, des Kindsvertreters und des im Rückführungsverfahren eingeholten Gutachtens, spruchreif. Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere weitere Gutachten, kann in Übereinstimmung mit dem Kindsvertreter (Vi-Prot. S. 65) verzichtet werden. C._____ hat offensichtlich beide Elternteile gerne. Dass sie am liebsten mit beiden zusammenleben würde, ist nachvollziehbar. Da das nicht mehr möglich ist und zudem aus den geschilderten Gründen nicht an der gemeinsamen elterlichen Sorge festgehalten werden kann, muss die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt werden. Nach den Eindrücken des Kindsvertreters hat C._____ zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. C._____ war nach seinem Eindruck bei der Mutter bislang wohlbehütet und in guten Händen (act. 164 S. 3); beim Vater wirkte C._____ auf den Kindsvertreter sehr entspannt und glücklich, und der Kindsvertreter spürte eine innige Beziehung zwischen Vater und Kind (act. 189 S. 2). Dass C._____ zu beiden Elternteile eine gute Beziehung hat, ergibt sich schliesslich auch aus dem erwähnten türkischen Gutachten. Die Stabilität der Verhältnisse ist ein Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beklagte, die bisherige Hauptbezugsperson von C._____. Aus den vorstehend angeführten Gründen ergeben sich indes unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Die Kontinuität der Verhältnisse tritt als Argument daher in den Hintergrund. Bei der Beklagten besteht (das ist sowohl aus den Angaben des Kindsvertreters als auch aus dem türkischen Gutachten zu schliessen) die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind – auch wenn eine solche Entfremdung sich bis jetzt glücklicherweise noch nicht verwirklicht hat. Diese Vorbehalte überwiegen gegenüber den vorstehend geschilderten, welche dem Kläger gegenüber

- 85 - bestehen, klar. Die Beklagte vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein sollte, für C._____ zu sorgen. Er hat nach wie vor eine gute, tragfähige Beziehung zu C._____, hat Erfahrung in der Betreuung des Kindes und ist in der Lage, auch die Beziehung von C._____ zu ihrer Mutter anzuerkennen und zu fördern. Darin liegt auch die Chance, dass sich neben dem Loyalitätskonflikt von C._____ auch der Elternkonflikt der Parteien etwas entschärfen kann. Inwiefern sich dieser Konflikt durch die Zuteilung der alleinigen Sorge gegenteils sogar verschärfen sollte (so die Beklagte, act. 280 S. 41 Rz. 102), ist ohnehin nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht begründet. Der Kläger zeigte zudem vor der Vorinstanz die Bereitschaft, sein Arbeitspensum für die Betreuung von C._____ zu reduzieren, und mit der sichergestellten Unterstützung durch die Halbschwester C._____, durch eine Nachbarin, welche C._____ von früher kennt, und mit der Abklärung von Hortstrukturen bei der Schule hat der Kläger bereits ein recht ausgereiftes Betreuungskonzept aufgezeigt. Dass die Beklagte ohne Angabe einer Belegstelle behauptet, der Kläger habe angegeben, "Minusstunden" sowie keine Ferien mehr zu haben (act. 280 S. 39), legt keinen anderen Schluss nahe. Der Vollzug der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger wird für C._____ bei den aktuellen Verhältnissen einen Umzug in die Schweiz zur Folge haben. Dies und der Wechsel von der Betreuung durch die Mutter (an welche C._____ sich gewohnt ist und zu der sie in einer engen Beziehung steht) zur Betreuung durch den Vater wird für C._____ ohne Zweifel eine Herausforderung sein. Dazu ist anzufügen, dass C._____ bereits im Jahre 2016 mit einem solchen Wechsel konfrontiert war, der C._____ unerwartet traf. Kommt es nun gestützt auf den Sorgerechtsentscheid zu einer Rückkehr von C._____ in die Schweiz, kann dieser Umstand C._____ rechtzeitig mitgeteilt und sie auf den Umzug vorbereitet werden. Die Rückkehr von C._____ in die Schweiz ist jedenfalls mit ihrem Wegbringen aus der Schweiz in keiner Weise vergleichbar. Die Beklagte macht geltend, C._____ sei bereits einmal in einer Behandlung gewesen und die vorsorglich angeordnete "Kehrtwende" in den Obhuts- und Sorgerechtsbelangen beinhalte massgebliches potentielles Schadenspotential zu Lasten von C._____

- 86 - (LY190032 act. 2 S. 25). C._____ ist indes nach Schilderung beider Parteien, des Kindsvertreters und der türkischen Gutachterin gesund und hat sich gut entwickelt. Dass der Umzug zum Vater (den sie gut kennt und zu dem sie ebenfalls eine gute Beziehung pflegt) in die Schweiz (das Land in dem sie bis zu ihrem 5. Altersjahr lebte) das Wohl von C._____ gefährden würde, vermag die Beklagte mit ihrer allgemeinen Behauptung (vgl. auch act. 280 S. 39 Rz. 89) nicht aufzuzeigen. Auch wenn eine solche Veränderung der Lebensverhältnisse anspruchsvoll ist, überwiegen die geschilderten Vorteile, die mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger verbunden sind. Dazu gehört auch, dass C._____ wieder Kontakt mit ihrer in der Schweiz lebenden Halbschwester haben kann – dem Verlust des Umfelds bei der Beklagten in der Türkei steht somit der Gewinn des Umfelds in der Schweiz gegenüber. Dass C._____ gemäss der Beklagten nicht von ihrer Halbschwester spreche, sondern von ihren gleichaltrigen (in der Türkei lebenden) Cousins (LY190032 act. 2 S. 32), ändert daran nichts; dass C._____ bei der Beklagten ihre Halbschwester nicht erwähnt, erstaunt im Übrigen nicht, wenn man bedenkt, dass C._____ gemäss dem Kindsvertreter bei der Beklagten nicht einmal den Kläger erwähnte und auf Fragen zu ihm nicht einging. Dass sie die zu seiner "Sphäre" gehörende Halbschwester auch nicht erwähnt, ist so gesehen folgerichtig. Während der Kläger und sein Umfeld bei der Beklagten ein Tabu darstellen, besteht beim Kläger die begründete Hoffnung, dass C._____ auch ihre Kontakte zu den türkischen Verwandten der Beklagten – wenn auch aus der Distanz – unbefangen wird weiterpflegen können. Dass die Vorinstanz die alleinige elterliche Sorge vorsorglich dem Kläger zugeteilt hat, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten ist nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 6.4.1) ohne weiteres ebenfalls zu bestätigen und die Berufung ist auch insoweit abzuweisen.

- 87 - 6.5. Herausgabe der Reisedokumente Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisedokumente herauszugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt sei, alleine mit C._____ zu reisen (act. 282A S. 69 f.). Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb dies (im Fall der Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kläger) nicht richtig sein soll. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 6.6. Besuchsrecht 6.6.1. Die Beklagte sieht einen Widerspruch darin, dass einerseits von einem schwerwiegenden Elternkonflikt ausgegangen und ihr die elterliche Sorge und Obhut entzogen wird, während ihr andererseits ein ausgedehntes Besuchsrecht zustehen soll (vgl. LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 170 und ausführlicher act. 280 S. 41 Rz. 102). Darin ist der Beklagten nicht zu folgen. Ungeachtet des Elternkonflikts ist wichtig, dass C._____ die Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen kann. Die Beziehung zur Mutter ist wichtig und wertvoll für C._____. Daran ändern weder der Elternkonflikt noch die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge etwas. Das Sorgerecht wird wie gesehen gerade auch und insbesondere aufgrund der höheren Bindungstoleranz dem Kläger zugeteilt, d.h. aufgrund seiner Fähigkeit, die Beziehung von C._____ zur Beklagten zuzulassen und zu fördern. Danach ist es konsequent, dass C._____ die Beziehung zu ihrer Mutter im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts weiterhin pflegen kann. 6.6.2. Im Übrigen äussert die Beklagte sich nicht zu den Ausführungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid, mit welchen der Kläger unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen auf seiner Äusserung behaftet wurde, dass er der Beklagten ein grosszügiges Besuchsrecht zugestehe (vgl. act. 282A S. 41). 6.7. Unterhalt 6.7.1. Die Vorinstanz wies (wie bereits erwogen) das Abänderungsbegehren des Klägers hinsichtlich der an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für C._____ ab. Bis zur Vollstreckbarkeit der Obhutsumteilung gelten somit die

- 88 - Eheschutzmassnahmen weiter (vgl. vorne Ziff. 6.3 und Ziff. 1.2.5; der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe sich über den Eheschutzentscheid hinweggesetzt [act. 280 S. 9], geht somit fehl). Dass die Obhutsumteilung einen Abänderungsgrund darstellt, stellt die Beklagte nicht in Abrede (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 185). Sie verkennt einzig, dass nicht massgeblich ist, ab wann C._____ tatsächlich beim Kläger ist, sondern ab wann der Entscheid über die Obhutsumteilung vollstreckbar ist (wenn der vollstreckbare Entscheid nicht umgesetzt wird, vermag das an seiner Vollstreckbarkeit und damit auch an jener der infolge dieses Entscheids getroffenen Abänderung nichts zu ändern). Für die Zeit nach der Obhutsumteilung stellte die Vorinstanz (in Abweisung des Begehrens des Klägers) fest, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten (act. 282A S. 69). 6.7.2. Die Beklagte beantragt in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, der Kläger sei "im Grundsatz" zur Bezahlung von Unterhalt zu verpflichten. Der Beklagten sei Frist anzusetzen, um diesen Anspruch gemäss den aktuellen Begebenheiten substantiiert geltend zu machen (LY190032 act. 2 S. 2, Antrag 7). Auf diesen unbezifferten Antrag ist nicht einzutreten. Die Berufungsanträge sind in Wahrung der Berufungsfrist zu stellen. Der anwaltlich vertretenen Beklagten kann keine Nachfrist angesetzt werden, um die Berufungsanträge zu beziffern. 6.7.3. Dem Eventualantrag der Beklagten auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.00 (LY190032 act. 2 S. 2, Antrag 8) kann nicht entnommen werden, ob es sich dabei um einen Kinderunterhaltsbeitrag oder um einen Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich handeln soll. Ab der Vollstreckbarkeit der Umteilung der Obhut auf den Kläger besteht keine Veranlassung mehr, der Beklagten einen Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Sollte die Beklagte mit ihrem Antrag einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich geltend machen, würde es sich um eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen handeln (wie bereits erwähnt, hatte der Kläger gemäss der Eheschutzregelung der Beklagten bis 31. Dezember 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu

- 89 - bezahlen, vgl. vorstehend Ziff. 6.2). Dass insoweit die Abänderungsvoraussetzungen gegeben wären, macht die Beklagte nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6.7.4. In dieser Situation (kein weiterer Anspruch der Beklagten auf Unterhaltsbeiträge für das Kind und keine Begründung, weshalb der Eheschutzentscheid hinsichtlich Ehegattenunterhalt abzuändern wäre) besteht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Veranlassung mehr für die von der Beklagten beantragten Beweismassnahmen (Edition bzw. Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und über den Leasingvertrag für sein Automobil Mercedes A-Klasse). Dasselbe gilt für den Vorbehalt der Beklagten einer Modifikation der Rechtsbegehren nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses (vgl. vorne Ziff. 1.7.1). Weiterungen dazu erübrigen sich. 6.8. Die Vorinstanz trat im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Weiteren auf die Eventualanträge des Klägers nicht ein. Im Anschluss daran stellte die Vorinstanz den gebührenden Bedarf von C._____ fest. Ferner wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Klägers ab (hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, die er der Beklagten bis zur Obhutsumteilung zu bezahlen hat; vgl. act. 282A S. 69 f., Dispositivziffern 3-7 der Zweitverfügung). Die Beklagte ficht diese Dispositivziffern zwar an (LY190032 act. 2 S. 2), aber sie begründet dies nicht für sich alleine. Die Anfechtung dieser Anordnungen folgt lediglich (sinngemäss) aus der Anfechtung des Sorgerechts- und Obhutsentscheids (insb. bezüglich des gebührenden Bedarfs von C._____ in der Schweiz). Für den (nun eingetretenen) Fall, dass dieser bestätigt wird, geht aus der Berufung nicht hervor, inwiefern die entsprechenden Anordnungen die Beklagte beschweren und inwiefern die Beklagte der Ansicht ist, der Entscheid sei insoweit falsch. In diesen Punkten ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. Schliesslich trat die Vorinstanz in Dispositivziffer 8 der erwähnten (zweiten) Verfügung vom 2. Juli 2019 (act. 282A S. 70) auf einzelne Begehren des Klägers in der Hauptsache nicht ein. Die Beklagte ficht auch diese Dispositivziffer in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen an (LY190032 act. 2 S. 2). Darauf

- 90 - wäre an sich im Rahmen der Berufung gegen den Hauptsachenentscheid einzugehen. Auch dazu kann aber bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beklagte nicht aufzeigt, wie dieser Entscheid sie beschwere, und dass sie nicht begründet, weshalb er falsch sei. Auch insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. 6.9. Die Berufung gegen die Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnamen ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Überprüfung des Scheidungsurteils 7.1. Die Beklagte focht mit Ausnahme des Scheidungspunktes sämtliche Dispositivziffern des Scheidungsurteils an (act. 280 S. 2). 7.2. Elterliche Sorge und Obhut Der Vorwurf der Beklagten, der Sachverhalt sei nur summarisch abgeklärt worden (act. 280 S. 7 Rz. 13), geht fehl. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt für die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut aufgrund der Besonderheiten und des Ausnahmecharakters dieses Entscheids wesentlich tiefer abgeklärt, als es im summarischen Verfahren der vorsorglichen Massnahmen üblich ist. Im Berufungsverfahren wurde zudem das in der Türkei eingeholte Gutachten über die Beziehung von C._____ zu ihren Eltern berücksichtigt, aus welchem sich weitere Argumente für die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ergaben. Das Verfahren über vorsorgliche Massnahmen bewegte sich insoweit nahe an einem ordentlichen Verfahren. Das hat, wie vorstehend geschildert, eine gewisse Präjudizierung des Sachentscheids zur Folge. Da die Präjudizierung daraus folgt, dass das Gericht den Sachverhalt bereits im Massnahmenverfahren vertieft abgeklärt hat, liegt darin entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 172) keine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen und auch keine Umgehung der mit diesen Maximen einhergehenden richterlichen Abklärungspflichten.

- 91 - Wenn die Voraussetzungen dafür bejaht werden, ausnahmsweise die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dies bereits als vorsorgliche Massnahme, so würde ein abweichender Entscheid im Scheidungsurteil besondere Gründe verlangen (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. 6.4, insb. 6.4.1). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Weiter haben sich die Verhältnisse nicht verändert. Dem Kläger ist daher die alleinige elterliche Sorge für C._____ und die alleinige Obhut auch im Scheidungsurteil zuzusprechen, unter umfassendem Verweis auf die Ausführungen zu den vorsorglichen Massnahmen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 7.3. Besuchsrecht 7.3.1. Die Vorinstanz berechtigte die Beklagte, das Kind C._____ während acht Wochen Ferien (gemeint: pro Jahr, vgl. act. 282A S. 55) während der Schweizer Schulferien auf Schweizer Territorium zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, verbunden mit der Pflicht, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen (act. 282A S. 54-56, S. 70). 7.3.2. Auf die Rüge der Beklagten, das ihr zugesprochene Ferienbesuchsrecht widerspreche dem Elternkonflikt bzw. dem Entzug der elterlichen Sorge und Obhut, wurde bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 6.6.1). Abgesehen davon erklärt die Beklagte nicht, weshalb sie mit dem ihr zugesprochenen Besuchsrecht nicht einverstanden ist. Insbesondere geht sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Beschränkung des Besuchsrechts auf das Gebiet der Schweiz ein (mit Ausnahme eines Zitats der vorinstanzlichen Erwägungen, vgl. LY190032 act. 2 S. 21). Dass die Beklagte damit den Begründungsanforderungen nicht genügt, wurde bereits aufgezeigt. Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.4. Herausgabe der Reisedokumente Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte auch im Hauptverfahren, dem Kläger sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisedokumente herauszugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt sei,

- 92 - alleine mit C._____ zu reisen (act. 282A S. 71). Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb dies (im Fall der Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kläger) nicht richtig sein soll. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 7.5. Kindesunterhalt und Feststellung des gebührenden Bedarfs von C._____ 7.5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Den gebührenden Bedarf von C._____ berechnete die Vorinstanz auf aktuell Fr. 2'310.00, ab dem tt.mm.2021 auf Fr. 2'510.00 und ab dem 1. Juni 2023 auf Fr. 1'130.00 (je Barunterhalt). Diese Beträge indexierte die Vorinstanz gerichtsüblich (vgl. act. 282A S. 71). 7.5.2. Die Beklagte beantragt berufungsweise (wie bereits vor Vorinstanz), der Kläger sei zu verpflichten, ihr für die Tochter C._____ sowohl einen Bar- als auch einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, bis zum 10. Lebensjahr von C._____ von total Fr. 1'683.00, ab dann von total Fr. 1'883.00 (act. 280 S. 2 f.; vgl. act. 84). Dieser Antrag steht offenkundig im Lichte der von der Beklagten beantragten Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie. Da die alleinige elterliche Sorge und Obhut dem Kläger zugeteilt wird, ist darauf nicht einzugehen. 7.5.3. In der Berufungsbegründung rügt die Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Einkommen und Bedarf (act. 280 S. 41 ff.). Darauf wird soweit erforderlich nachfolgend noch eingegangen. Im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen für das Kind sind diese Ausführungen nicht relevant, da die Vorinstanz ohnehin nicht davon ausging, die Beklagte sei in der Lage, solche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zum gebührenden Bedarf von C._____ in der Schweiz äussert die Beklagte sich nicht. Der angefochtene Entscheid ist bezüglich Kindesunterhalt und Feststellung des gebührenden Bedarfs von C._____ zu bestätigen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 7.5.4. Hinsichtlich der Indexierung des gebührenden Bedarfs erhebt die Beklagte keine Rügen. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

- 93 - 7.6. Erziehungsgutschriften 7.6.1. Die Vorinstanz sprach die Erziehungsgutschriften vollumfänglich dem Klä- ger zu (act. 282A S. 53 f., S. 71). Die Beklagte rügt das als willkürlich. Sie erklärt, sie habe sich jahrelang um C._____ gekümmert, insbesondere in den Jahren, in welchen C._____ besonders auf vollumfängliche Betreuung angewiesen gewesen sei (act. 280 S. 40 Rz. 99). 7.6.2. Die Beklagte verkennt mit ihrer Rüge, dass der Entscheid über die Zusprache der Erziehungsgutschriften sich lediglich für die Zeit ab dem Jahr der Ehescheidung auswirkt. Bis dann werden sowohl die Erwerbseinkommen als auch die Erziehungsgutschrift aufgrund des "AHV-Splitting" je hälftig auf die Parteien aufgeteilt (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Der Willkürvorwurf der Beklagten geht daher ins Leere. Dass die Vorinstanz die Erziehungsgutschriften dem Kläger zusprach, ist aufgrund der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut konsequent. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entschied zu bestätigen. 7.7. Nachehelicher Unterhalt 7.7.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB; zu den Bemessungskriterien vgl. Abs. 2 der Bestimmung). Der nacheheliche Unterhalt untersteht wie bereits erwähnt der Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, trägt entsprechend die Behauptungs- und Substanzierungslast (vgl. ZK ZPO- LEUENBERGER, 3. Auflage 2016, Art. 221 N 41 ff.). 7.7.2. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'784.00 zu bezahlen (act. 84 S. 3). Die Vorinstanz sprach im angefochtenen Scheidungsurteil keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe

- 94 - ihren Anspruch nicht substanziert und sei im Übrigen mit ihrem Einkommen in der Lage, ihren gebührenden Bedarf zu denken (act. 282A S. 60, S. 62, S. 71 Dispositivziffer 9). 7.7.3. Die Beklagte hält berufungsweise an ihrem Antrag fest, es sei ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'784.00 zuzusprechen (act. 280 S. 3). Sie erklärt zu den Voraussetzungen, sie vermöge ihren Bedarf nicht zu decken. Die Ehe sei lebensprägend gewesen und sie habe dafür eine kulturelle Entwurzelung in Kauf genommen sowie ihre Erwerbstätigkeiten aufgegeben. Zudem sei sie hoch verschuldet und habe keine Altersvorsorge. Ferner habe sie keine Ausbildung und Arbeitserfahrung. Daher sei ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (act. 280 S. 43 f. Rz. 114). 7.7.4. Bedarf der Beklagten 7.7.4.1. Die Beklagte begründete ihren Unterhaltsanspruch vor der Vorinstanz mit der folgenden Bedarfsaufstellung (vgl. act. 84 S. 11): Grundbetrag: Fr. 945.00 Wohnkosten: Fr. 360.00 Krankenkasse: Fr. 170.00 Selber zu bezahlende Therapien: Fr. 584.00 Arbeitsweg Auto Fr. 150.00 Krankheitskosten, Franchise Fr. 75.00 Radio/Telefon etc.: Fr. 100.00 Total: Fr. 2'384.00 Die Vorinstanz erwog dazu, der Kläger habe diese Zahlen bestritten. Sodann ging die Vorinstanz auf die Bedarfsaufstellung ein und zeigte im Einzelnen auf, dass sich die geltend gemachten Zahlen nicht aus den angegebenen Beilagen ergeben würden und der Bedarf daher nicht belegt sei (act. 282A S. 57 f.). Die Beklagte äussert sich berufungsweise nicht dazu. Sie verdeutlicht nicht, dass und weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die

- 95 - erwähnten Zahlen seien nicht belegt. Auf diese Beträge ist daher nicht weiter einzugehen. 7.7.4.2. Die Vorinstanz ging sodann auf Ausführungen des Kindsvertreters zu den Lebenshaltungskosten in der Türkei ein und erwog dazu, der Kindsvertreter stam- me aus der Stadt, in welcher die Beklagte lebe, und sei mit den örtlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. Gestützt auf diese Angaben errechnete die Vorinstanz zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt den folgenden gebührenden Bedarf der Beklagten in der Türkei (act. 282A S. 56 f., 60, 62, 72; Vi-Prot. S. 88 f.): Grundbetrag: Fr. 180.00 Wohnkosten (für eine 2-Zimmer-Wohnung in F._____): Fr. 100.00 Krankenkasse: Fr. 80.00 Radio/TV/Internet: Fr. 40.00 Total: Fr. 400.00 7.7.4.3. Die Beklagte hält dem berufungsweise entgegen, die Vorinstanz habe ihren Bedarf ohne wissenschaftliche bzw. wirtschaftliche Quellen berechnet, obwohl solche vorhanden seien und praxisgemäss angewendet würden (UBS Umrechnungstabelle). Vielmehr habe die Vorinstanz auf ungenaue bzw. auf "irgendwelche unbelegten Aussagen" des Kindsvertreters abgestellt, der in der Schweiz aufgewachsen sei (vgl. act. 280 S. 41 Rz. 103; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 38). Die Beklagte äussert sich weder dazu, ob für eine Zweizimmerwohnung in F._____ in durchschnittlichen Verhältnissen ein Betrag von Fr. 100.00 pro Monat ausreiche oder nicht, noch verdeutlicht sie, dass und weshalb eine solche Wohnung den Anforderungen ihres gebührenden Unterhalts nicht genügen würde. Sie begründet ferner nicht, dass und weshalb demgegenüber ihre aktuelle Wohnung für sie alleine dem gebührenden Unterhalt entspräche. Die Kosten der aktuellen Wohnsituation (gemäss Angabe des Kindesvertreters, Vi-Prot. S. 89,

- 96 - "mit allem Komfort"), für welche die Beklagte im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Beleg einreichte, können deshalb für die Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Mit dem Hinweis, der Kindsvertreter sei in der Schweiz aufgewachsen, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihm angegebenen Zahlen falsch seien. Es ist im Übrigen nicht an der Berufungsinstanz, eine nicht näher bezeichnete "UBS Umrechnungstabelle" zu suchen und daraus zu erforschen, wie die Beklagte möglicherweise einen Anspruch berechnen wollte. Die Beklagte erhebt mit ihren Verweisen und unbestimmten Äusserungen keine den Anforderungen genügende Rügen. 7.7.4.4. Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen macht die Beklagte für sich den folgenden Bedarf geltend (ausgehend vom Tageskurs vom

23. Juli 2019 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39): Grundbetrag: Fr. 1'043.00 Wohnkosten: Fr. 210.00 Schule C._____ Fr. 140.00 Krankheitskosten: Fr. 160.00 Kommunikation: Fr. 50.00 Steuern Fr. 50.00 Verpflegung Fr. 50.00 Schuldentilgung Fr. 100.00 Total: Fr. 1'803.00 Ein entsprechendes Vorbringen fehlt im Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil. Wird dessen ungeachtet im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt darauf eingegangen, so sind von den geltend gemachten Beträgen jedenfalls die Bedarfspositionen von C._____ zu streichen. Zu den angegebenen Belegstellen für die neuen Behauptungen (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 196) rechtfertigen sich sodann die folgenden Bemerkungen: Bei act. 24 handelt es sich um das Begleitschreiben der Beklagten

- 97 - zur Einreichung einer Sammlung von Unterlagen. Der Hinweis darauf stellt aus den bereits geschilderten Gründen keine den Anforderungen genügende Rüge dar. Act. 33 ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Prozesskostenvorschuss. Was sich daraus für den Standpunkt der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Aus act. 41 f. ergibt sich eine abweichende Bedarfsberechnung für die Beklagte und C._____, mit welcher die Beklagte um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und einen Bedarf von Fr. 2'003.00 geltend machte. In act. 73, einem Schreiben vom 6. Dezember 2017, verlangte die Beklagte, die finanziellen Verhältnisse des Klägers seien umfassend abzuklären. Was sich daraus für den Standpunkt der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. In act. 141 machte die Beklagte für sich und C._____ eine andere Bedarfsberechnung geltend, die ein Total von Fr. 2'709.00 ergab, auf Basis des Umrechnungskurses 2. Mai 2018 (von 0.2398). Neben den Umrechnungskursen unterscheiden sich auch die geltend gemachten Positionen von der im Berufungsverfahren vorgebrachten Berechnung. Der Grundbetrag bzw. Grundbedarf beträgt allerdings trotz der verschiedenen Umrechnungskurse identische Fr. 1'043.00 (was kaum richtig sein kann). Weitere Belege nannte die Beklagte auch an dieser Stelle nicht. Zur Positionen Schuldentilgung findet sich lediglich die erwähnte unbelegte Behauptung der Beklagten, sie sei hoch verschuldet (vgl. Ziff. 7.7.3). Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, dass eine regelmässige Ausgabe für Schuldentilgung zum gebührenden Bedarf gehörte. Die verschiedenen Behauptungen der Beklagten sind widersprüchlich, ohne dass die Beklagte Gründe für die unterschiedlichen Beträge angibt, und die einzelnen Positionen ergeben sich nicht aus den angegebenen Belegstellen. Die Beklagte vermag somit auch diese Bedarfsberechnung nicht zu belegen. Es ist nicht an der Berufungsinstanz, aus verschiedenen zur Diskussion gestellten Berechnungen und eingereichten Unterlagen herauszusuchen, wie sich die von der Beklagten geltend gemachte Bedarfsauflistung vielleicht begründen liesse. 7.7.4.5. Die Beklagte rügt, es sei willkürlich, keine "üblichen" Berufsauslagen zu berücksichtigen, wenn ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 187). Damit verkennt die Beklagte, dass nicht ohne

- 98 - weiteres "übliche" Berufsauslagen berücksichtigt werden, sondern nur solche, die im konkreten Fall ausgewiesen sind. Das trifft auf die Arbeitswegkosten, welche die Beklagte vor der Vorinstanz mit Fr. 150.00 geltend machte, nicht zu. Aus den als Beleg angegebenen Beilagen 3 und 6 (vgl. act. vgl. act. 84 S. 11; anzunehmen ist, dass die Beklagte act. 25/3 und 25/6 meinte) ergeben sich keine Fahrtkosten (sondern Therapiekosten, mutmasslich von C._____). Die Beklagte verdeutlicht auch berufungsweise nicht, welche Berufsauslagen bei ihr anfallen bzw. im Falle einer Vollzeittätigkeit anfallen würden, und sie reicht keine Belege dafür zu den Akten. Die soeben erwähnte Bedarfsberechnung, welche die Beklagte im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen aufstellte, enthält keine Berufsauslagen. Zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens Fahrtkosten von Fr. 80.00 geltend (act. 297 S. 3). Die Beklagte reichte als Beleg dafür lediglich eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenskosten in der Türkei ein, ohne weitere Angabe, weshalb solche Kosten bei ihr anfallen, und ohne Vorlage eines Belegs für tatsächlich angefallene Kosten (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5.4.2). Solche Kosten wurden damit insgesamt nicht belegt und sind nicht zu berücksichtigen. 7.7.4.6. Die Beklagte beanstandet berufungsweise weiter, es sei unbestritten, dass sie für den gesamten Prozess keine unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe. Sie habe sowohl Gerichtskosten als auch Anwalts- und Kindsvertreterkosten bezahlen müssen. Das Obergericht (gemeint wohl: im Eheschutzverfahren) habe ihren Bedarf errechnet und sei zu einem komplett anderen Ergebnis gelangt. Zudem ergäben sich in den Akten aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diverse Unterlagen, in welchen ersichtlich sei, dass ihr Bedarf weitaus höher sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies einfach unbeachtet bleibe (act. 280 S. 42 Rz. 108 f.). Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass Verweise auf Beilagen oder andere Entscheide nicht genügen, um nacheheliche Unterhaltsansprüche zu begründen (act. 282A S. 58). Im Berufungsverfahren sind im Übrigen konkrete Rügen gegenüber der Begründung des angefochtenen Entscheids zu erheben und ist es

- 99 - nicht am Gericht, aus nicht näher bezeichneten "diversen Unterlagen" herauszusuchen, ob der angefochtene Entscheid falsch sein könnte. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass im Eheschutzverfahren Bedarf und Einkommen hätten berechnet werden können, vermag die Beklagte im Übrigen nicht darzutun, dass sie im Scheidungsverfahren korrekt bei der Beweiserhebung mitwirkte (vgl. LY190032 act. 2 S. 38 Rz. 189). 7.7.4.7. Im Zusammenhang mit der Einkommensberechnung macht die Beklagte richtig verstanden weitere Bedarfspositionen geltend, indem sie rügt, dass ihr anders als dem Kläger keine Auslagen für Reisen in die Schweiz (gemeint wohl: um C._____ zu besuchen) angerechnet würden (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 187). Die Beklagte beziffert allerdings nicht, welche Reisekosten sie erwartet. Die Beklagte bringt auch damit keine den Anforderungen genügende Rüge vor. 7.7.4.8. Die Beklagte bringt vor, sie verfüge über keine Altersvorsorge (act. 280 S. 43 f. Rz. 112-114). Es fehlten ihr in der Türkei noch 6924 Beitragstage, um eine Rente zu erhalten, bzw. eine allfällige Rente werde wegen fehlender Einzahlungen niemals bedarfsdeckend sein (act. 280 S. 43). Damit zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf, dass entgegen der Vorinstanz von einem Vorsorgedefizit auszugehen wäre. Die Beklagte bringt auch nicht vor, welcher Betrag für eine angemessene Altersvorsorge in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei bzw. welchen Betrag sie dafür benötige. Ein solcher Betrag ergibt sich nebenbei bemerkt auch nicht aus den im Zusammenhang damit eingereichten Unterlagen (act. 281/2-3). Die Beklagte bringt damit auch in diesem Zusammenhang keine genügend begründete Rüge vor. Daher ist kein Betrag für eine angemessene Altersvorsorge im gebührenden Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Ohnehin kann die Beklagte mit ihrem Überschuss auch für eine angemessene Altersvorsorge aufkommen (vgl. nachfolgend Ziff. 7.7.6). 7.7.4.9. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen gegenüber der Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt insgesamt nicht durch.

- 100 - 7.7.5. Einkommen der Beklagten 7.7.5.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, die Beklagte habe ihr Einkommen selber mit Fr. 600.00 beziffert. Im Verfahren über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag ging die Vorinstanz von diesem Einkommen aus (act. 282A S. 62). 7.7.5.2. Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen macht die Beklagte geltend, sie verdiene (mit ihrer Teilzeitbeschäftigung) nur ca. Fr. 300.00. Dieses Einkommen stützt sich nach den Angaben in der Berufungsschrift auf act. 141 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 197), somit auf ein Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte gab an der genannten Stelle für die Monate Oktober bis Dezember 2017 indes ein Durchschnittseinkommen von Fr. 1'208.00 an (act. 141 S. 3), was pro Monat abgerundet Fr. 400.00 ergibt. Wie die Beklagte auf ca. Fr. 300.00 kommt, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht verdeutlicht. Die Vorinstanz stellte beim Festlegen der Grundlagen der Unterhaltsberechnung (mit Blick auf den Kindesunterhalt) in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf ein geschätztes Einkommen der Beklagten von Fr. 451.00 ab (vgl. nachfolgend Ziff. 7.8). Das ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu beanstanden. Wird auch mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt auf diesen Betrag abgestellt, so erzielt die Beklagte einen Überschuss von rund Fr. 50.00 pro Monat. Sie kann ihren gebührenden Bedarf damit decken. Dasselbe ergäbe sich, wenn auf das neue Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat abgestellt würde, welches die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend machte (aber nicht belegte; vgl. act. 297 S. 2). 7.7.6. Fazit hinsichtlich eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags Die Lebensprägung der Ehe ist angesichts des Umstands, dass ihr ein Kind entsprang, ohne weiteres zu bejahen. Allerdings basiert das nacheheliche

- 101 - Unterhaltsrecht auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung. Auch bei einer lebensprägenden Ehe wird nur dann Unterhalt zugesprochen, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selber für seinen gebührenden Bedarf und seine Altersvorsorge aufzukommen (vgl. vorne Ziff. sowie BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER,

6. Auflage 2018, Art. 125 N 2). Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf decken kann. Der völlig unbelegte Hinweis der Beklagten, sie verfüge nicht über eine Ausbildung und über Arbeitserfahrung, ist danach nicht relevant. Das würde, auch wenn darauf abgestellt würde, nichts daran ändern, dass die Beklagte ihren gebührenden Bedarf selber decken kann und einen Überschuss erzielt, den sie für ihre Altersvorsorge verwenden kann. Aus demselben Grund ist auch die geltend gemachte kulturelle Entwurzelung (welche die Beklagte mit der Rückkehr in die Türkei ohnehin längst rückgängig gemacht hat) nicht von Relevanz. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen daher nicht durch. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu bestätigen, und die Berufung ist insoweit abzuweisen. Da der Grund dafür in der Eigenversorgungskapazität der Beklagten liegt, muss auf die prozessualen Anträge der Beklagten (Edition von Unterlagen über die Finanzen des Klägers etc., vgl. vorne Ziff. 6.7.4 und Ziff. 1.7.1) auch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden. 7.8. Grundlagen der Unterhaltsberechnung 7.8.1. Auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgenommenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung ist einzugehen, weil sie für eine allfällige Abänderung bzw. Neufestsetzung eines Kindesunterhaltsbeitrags relevant sein können. Der gebührende Bedarf von C._____ wurde bereits thematisiert (vgl. vorne Ziff. 7.5). Als Einkommen rechnete die Vorinstanz bei C._____ die Kinderzulage von Fr. 200.00 an (act. 282A S. 57). Das wird von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet. Seitens des Klägers beanstandet die Beklagte den Bedarf von Fr. 3'888.00 und das Einkommen von Fr. 6'174.00 nicht konkret (vgl. act. 282A S. 57 ff. und LY190032 act. 2 S. 38 Rz. 195 [die Beklagte kommt

- 102 - korrekt addiert lediglich nur insoweit auf ein anderes Ergebnis, als sie keinen Wohnkostenanteil von C._____ ausklammert und beim Grundbetrag von einem Alleinstehenden ausgeht; das ist nach dem Ergebnis der Sorgerechtszuteilung überholt]). Auf den Bedarf der Beklagten wurde ebenfalls bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 7.7.4). Zu prüfen bleibt noch die Bestimmung des Einkommens der Beklagten, von welchem die Vorinstanz mit Blick auf den Kindesunterhalt ausging (act. 282A S. 45). 7.8.2. Die Vorinstanz errechnete in eingehender Auseinandersetzung mit den (allerdings weitgehend fehlenden) Angaben der Beklagten zu ihrer Ausbildung und zu ihrer Erwerbstätigkeit (welche weitgehend unklar und nur gerüchteweise über C._____ bekannt sei) sowie mittels mehrerer Berechnungsvarianten einen Durchschnitt von monatlich netto Fr. 451.00, den die Beklagte in der Türkei in einem 100%-Pensum erzielen könne. Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Beklagten ab dem 1. September 2019 als hypothetisches Einkommen an, also nach einer Übergangsfrist von eineinhalb Monaten. Die kurze Dauer dieser Frist begründete die Vorinstanz damit, dass die Beklagte in der Türkei integriert sei und dort bereits arbeitstätig sei, was die Erhöhung des Pensums oder die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit vereinfache. Bis 31. August 2019 rechnete die Vor- instanz der Beklagten dagegen weiterhin das hypothetische Einkommen von netto Fr. 325.00 an, von welchem im Eheschutzverfahren zuletzt ausgegangen wurde (vgl. act. 282A S. 42-45). 7.8.2.1. Die Beklagte rügt (auch) zum Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete, dass dieses ohne wissenschaftliche oder wirtschaftliche Quellen berechnet worden sei (act. 280 S. 41 Rz. 103). Welche Quellen hätten heranbezogen werden müssen, um ihr Einkommen zu bestimmen, verdeutlicht die Beklagte allerdings nicht. Nebenbei ist zu bemerken, dass die Vorinstanz sich bei der Einkommensberechnung eingehend auf das Global Cities Ranking der UBS aus dem Jahr 2018 abstützte (act. 282A S. 44). Ob die Beklagte der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte auf eine andere Tabelle abstellen müssen (und wenn ja, auf welche), lässt sich den Vorbringen im Berufungsverfahren nicht entnehmen.

- 103 - 7.8.2.2. Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen rügt die Beklagte zur Festsetzung des ihr angerechneten Einkommens, die Übergangsfrist sei zu kurz. Ferner sei es eine haltlose Unterstellung, dass ihre Beschäftigung unklar bzw. nur gerüchteweise bekannt sei. Sie verdiene mit ihrer Teilzeitbeschäftigung ca. Fr. 300.00 (vgl. LY190032 act. 2 S. 37-39). Hinsichtlich Übergangsfrist setzt die Beklagte sich weder mit den Gründen auseinander, auf welche die Vorinstanz die Bemessung der Frist abstützte, noch gibt die Beklagte an, welche Übergangsfrist ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Sie verdeutlicht ferner nach wie vor nicht, was für einer Tätigkeit sie nachgehe. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten ihre Stelle in der Türkei (in den Akten liegen eine Anstellungsbestätigung einer Firma "K._____ Beratung" vom 27. November 2017 sowie weitere teils in türkischer Sprache abgefasste Dokumente der genannten Firma, welchen nicht entnommen werden kann, welcher Tätigkeit die Beklagte dort nachging, vgl. act. 67/22 sowie act. 85/26) offenbar Anfangs 2018 gekündigt wurde (act. 141 S. 2 f.; Vi-Prot. S. 62). Der Rechtsvertreter der Beklagten konnte auf Befragen durch die Vorinstanz zu den Qualifikationen der Beklagten nichts weiter angeben, als dass sie als Sachbe- arbeiterin gearbeitet habe. Er wisse weder, warum ihr gekündigt worden sei, noch in welchem Bereich und wie oft sie sich bewerbe. Auch zum Werdegang der Beklagten konnte ihr Vertreter keine Angaben machen; er stellte daher die Frage in den Raum, ob der Kläger darüber etwas wisse (Vi-Prot. S. 57, S. 84; danach ist nebenbei gemerkt unverständlich, dass die Beklagte berufungsweise rügt, dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äussern [vgl. act. 280 S. 10]). Der Kläger gab sodann an, die Beklagte habe in verschiedenen Berufen gearbeitet. Sie habe die Mittelschule absolviert und ein Jahr das Gymnasium besucht, aber habe es nicht abgeschlossen. Einen Beruf habe sie nicht gelernt. Am besten könne sie verkaufen, sie könne "sehr gut reden". Von C._____ habe er gehört, dass die Mutter "Wohnungen verkaufe" (Vi-Prot. S. 120 f.). Inwiefern die Vorinstanz der Beklagten in diesem Zusammenhang etwas haltlos unterstellt hätte, ist danach nicht ersichtlich.

- 104 - Das mit Fr. 300.00 bezifferte Einkommen stützt sich nach den Angaben in der Berufungsschrift auf act. 141 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 197). Darauf wurde bereits eingegangen (vgl. Ziff. 7.7.5). Aktuell erzielt sie gemäss ihrer Angabe in der ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat (vgl. vorne Ziff. 7.7.5.2). Welche Tätigkeit in welchem Pensum die Beklagte ausübt, ist nicht bekannt. Die Beklagte vermag mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Berechnung ihres Einkommens damit nicht durchzudringen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb der Schluss der Vorinstanz falsch sei, dass sie ab dem 1. September 2019 in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 451.00 pro Monat erzielen könnte. Die Berufung ist auch hinsichtlich der Grundlagen der Unterhaltsberechnung abzuweisen. 7.9. Güterrecht Hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 1.00 erhebt die Beklagte keine Rügen. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 7.10. Vorsorgeausgleich 7.10.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger verfüge per 31. Dezember 2017 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 54'798.21 bei der L._____. Nach Abzug des vorehelichen Teils sei davon ein Betrag von Fr. 31'633.56 in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen. Weiter verfüge der Kläger über ein zusätzliches Vorsorgeguthaben von Fr. 762.95 bei der M._____. Die Beklagte verfüge über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 185.50. An sich müsste im Rahmen der hälftigen Teilung ein Betrag von rund Fr. 16'106.00 ausgeglichen werden. Der Kläger sei allerdings 17 Jahre älter als die Beklagte, welcher somit noch viel mehr Zeit zur Verfügung stehe, um Vorsorgeguthaben zu äufnen. Bereits aus diesem Grund sei der Vorsorgeausgleich ganz zu verweigern. Des Weiteren werde der Kläger in Zukunft für sich und das Kind der Parteien aufzukommen haben, welches er auch zu erziehen habe. Die Beklagte werde sich, solange sie in der Türkei lebe, nicht wesentlich an den Kinderkosten beteiligen können. Der Kläger

- 105 - komme damit bereits über Gebühr für die Familie auf. Zudem wäre es der in der Türkei wohnhaften Beklagten möglich, die in der Schweiz geäufneten Vorsorgegeld zu entwidmen und sich bar auszahlen zu lassen. Damit würde der Vorsorgezweck vereitelt und die Beklagte müsste, wenn sie eines Tages für den Lebensabend in die Schweiz zurückkehrte, von der Sozialhilfe unterstützt werden. Es sei aus diesen Gründen, wie vom Kläger beantragt, auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten (act. 282A S. 64). 7.10.2. Die Beklagte macht geltend, der Altersunterschied von 17 Jahren sei nicht per se ein Grund für die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vorsorgebedürfnisse eines Ehegatten tangiert würden und der andere Ehegatte eine angemessene Altersvorsorge aufbauen könne. In Art. 124 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB werde nur eine Berücksichtigung des Altersunterschieds erwähnt; damit seien Ehegatten gemeint, die vergleichbare Einkommensverhältnisse hätten und vergleichbare zukünftige Altersleistungen aufbauen könnten und auch unterschiedliche Guthaben aufgebaut hätten. Die Begründung, dass die Beklagte das Vorsorgegeld entwidmen könnte, sei haltlos. Dasselbe könnte übrigens der Kläger auch tun, heutzutage mit Erfolg, denn er sei Schweizer Bürger. Die Beklagte habe bei einer erwachsenen Tochter in der Schweiz kein Nachzugsrecht. Zudem habe die Vorinstanz selber ausgeführt, dass es in der Türkei kein Sozialsystem gebe, also das Geld selber angespart werden müsse. Ein allenfalls möglicher Sozialhilfebezug könne keinen Verweigerungsgrund darstellen, insbesondere wenn es sich um eine Summe von Fr. 16'000.00 handle und damit um einen Betrag, der den schweizerischen "Vorsorgekreislauf" kaum tangiere (act. 280 S. 44 f.). 7.10.3. Seit dem 1. Januar 2017 kann das Gericht im Scheidungsurteil aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen abweichen. Wo das Gesetz auf wichtige Gründe verweist, hat das Gericht seine Entscheidung in Ausübung seines Ermessens nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre (1.) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt- schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2.) aufgrund der

- 106 - Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (vgl. Art. 124b Abs. 2 ZGB). Mit der neuen Regelung, die sehr offen formuliert ist, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Verweigerung der Teilung erheblich gelockert. Die Praxis sollte für die Verweigerung mehr Spielraum erlangen als nach dem früheren Recht, welches offensichtliche Unbilligkeit voraussetzte. Neben den im Gesetz beispielhaft erwähnten Gründen ("insbesondere") sind auch weitere wichtige Gründe denkbar. Diese sollen sich stets auf die ökonomische Situation der Ehegatten nach der Scheidung beziehen. Denkbar ist auch eine Verweigerung des Vorsorgeausgleichs wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. BSK ZGB I-GEISER,

6. Auflage 2018, Art. 124b N 17 f., N 22 f., N 25). Dass der Altersunterschied der Parteien alleine nicht ausreicht, um die Teilung zu verweigern, mag zutreffen. Dennoch ist dies ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist. Dem Kläger, der dieses Jahr 53 Jahre alt wird, steht nur noch verhältnismässig wenig Zeit zur Verfügung, um sein bis jetzt noch recht bescheidenes Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen. Die 36jährige Beklagte ist insoweit in einer ganz anderen Situation. Zusätzlich zum erheblichen Altersunterschied von 17 Jahren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung sehr ungleich verteilt sind, indem der Kläger sowohl die Betreuung als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes alleine sicherstellen wird. Die Beklagte stellt berufungsweise nicht in Abrede, dass sie sich (so wie gesehen die Vorinstanz) in Zukunft kaum wird an den Kinderkosten beteiligen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die Kinderkosten auch längerfristig weitestgehend alleine wird decken müssen, auch etwa im Hinblick auf die Ausbildung von C._____. Dabei ist im Auge zu behalten, dass der Kläger im Jahr, in dem C._____ 18 Jahre alt wird, das 62. Altersjahr erreicht und damit voraussichtlich bereits kurz vor der Pensionierung stehen wird. Sollte der Kläger wegen seiner Betreuungsaufgaben sein Arbeitspensum reduzieren (müssen), führte dies zu tieferen Vorsorgebeiträgen und letztlich einer geschmälerten Altersvorsorge. Demgegenüber kann die Beklagte ohne Betreuungspflichten einer

- 107 - vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit uneingeschränkt für ihr Alter vorsorgen. Die Vorinstanz erwog im Übrigen nicht, die Türkei verfüge über "kein" Sozialsystem (so die Beklagte, act. 280 S. 45 Rz. 118), sondern lediglich "nicht über ein Sozialsystem wie die Schweiz" (act. 282A S. 58). Das ist indes ohnehin nicht von Belang. Wie in den Erwägungen zum nachehelichen Unterhalt gesehen, erzielt die Beklagte mit ihrem eingestandenen Einkommen einen erheblichen Überschuss. Sie ist somit in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen. Was schliesslich das eher nebensächliche Risiko einer Auszahlung des Vorsorge- guthabens im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz und eines späteren Sozialhilfebezugs im Falle einer Rückkehr angeht, mag zutreffen, dass dies auch beim Kläger nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Beim sehr gut integrierten Kläger, der 53 Jahre alt ist und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Wahrscheinlichkeit aber erheblich geringer als im Fall der Beklagten, die bereits im Ausland lebt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich verweigert hat. Entscheidend sind dabei die erwähnten beiden Aspekte des grossen Altersunterschieds und der sehr ungleichen Verteilung der finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung. Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungen über die vorsorglichen Massnahmen und über die Scheidungsfolgen vollumfänglich abzuweisen sind. Die Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen und das Scheidungsurteil sind vollumfänglich zu bestätigen.

- 108 -

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.1. Die Beklagte verlangt berufungsweise eine Reduktion der erstinstanzlichen Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.00 (vgl. act. 280 S. 3). Die Beklagte begründet diesen Antrag jedoch nicht; sie zitiert dazu lediglich den angefochtenen Entscheid (act. 280 S. 45). Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten. 9.1.2. Die Vorinstanz wies auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hin, nach welcher Bestimmung die Kosten familienrechtlicher Prozesse nach Ermessen verteilt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren seien hauptsächlich die Kinderbelange und die Unterhaltsbeiträge strittig gewesen. Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang je hälftig zu auferlegen. Es rechtfertige sich grundsätzlich eine hälftige Kostenteilung und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Beklagte habe indes im Prozess Mehraufwand verursacht, für den sie aufzukommen habe. Die Vorinstanz verweist dazu auf zwei Verfügungen vom

24. Oktober 2017 und 18. Dezember 2017, in welchen die Beklagte bezüglich Aus dem Recht Weisen einer CD-Rom und bezüglich Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers unterlegen sei. Zudem hätten oft auf Kosten der Beklagten Doppel und Trippel von Eingaben erstellt werden müssen bzw. habe die Beklagte aufgefordert werden müssen, Doppel und Trippel einzureichen. Insgesamt rechtfertige es sich, der Beklagten fünf Achtel und dem Kläger drei Achtel der Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Kosten für die Kindsvertretung sowie Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten hätten die Parteien dagegen hälftig zu bezahlen (act. 282A S. 66 f.). 9.1.3. Die Beklagte rügt die Abweichung von der hälftigen Kostenteilung als willkürlich. Beide Parteien hätten die ihnen notwendig erscheinenden Eingaben getätigt. Diesbezüglich drei einzelne Eingaben herauszunehmen, sei Ermessensmissbrauch. Auch der Kläger habe massive Mehrkosten verursacht, beispielsweise indem während der Hauptverhandlung aufgrund seiner Drohungen

- 109 - Polizisten anwesend sein mussten. Zudem seien auch seine Gesuche abgewiesen worden und habe er auch unzählige unaufgeforderte Eingaben eingereicht und offenbar mehrmals mit der Vorinstanz und dem Kindsvertreter telefoniert (act. 280 S. 45 f.). 9.1.4. Die Vorinstanz bezeichnete entgegen der Beklagten nicht drei einzelne Eingaben der Beklagten, welche zur gerügten Kostenverteilung führten, sondern einerseits zwei für unnötig befundene prozessleitende Entscheide, welche die Beklagte verursacht habe, und als Drittes den Umstand der Vielzahl von Eingaben der Beklagten, von welchen das Gericht auf ihre Kosten Kopien angefertigt habe bzw. welche unnötigen Aufwand verursacht hätten, weil die Beklagte wiederholt zum Einreichen von weiteren Exemplaren habe aufgefordert werden müssen. Die Beklagte äussert sich nicht zur Frage, ob sie mit dem Erwirken der erwähnten beiden prozessleitenden Entscheide (Aus dem Recht Weisen einer CD-Rom / Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers) unnötigen Aufwand verursachte (Art. 108 ZPO). Sie geht auch nicht auf den Vorwurf ein bezüglich der Erstellung von Kopien ihrer Eingaben auf Gerichtskosten bzw. des unnötigen Aufwands durch die wiederholte Aufforderung, weitere Exemplare ihrer Eingaben einzureichen. Die Beklagte begründet damit nicht, weshalb sie der Ansicht ist, dieser Aufwand sei entgegen der Vorinstanz nicht unnötig gewesen. Mit dem Hinweis auf unzählige Eingaben und Telefongespräche des Klägers verdeutlicht die Beklagte ferner nicht, welche Eingaben und Telefongespräche des Klägers ihrer Ansicht nach konkret unnötig gewesen seien. Schliesslich beziffert die Beklagte auch nicht, welcher Teil der Gerichtskosten ihrer Ansicht nach durch die Anwesenheit von Polizisten an einer vorinstanzlichen Verhandlung (Grund dafür war nach Vi-Prot. S. 48 die Drohung des Klägers mit einem Hungerstreik) begründet wurde. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit von Polizisten der Vorinstanz in Rechnung gestellt worden wäre und diese Kosten daher als Gerichtskosten den Parteien auferlegt worden wären. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung somit nicht durch.

- 110 - Nebenbei bemerkt unterlag die Beklagte vor der Vorinstanz sowohl mit Blick auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge als auch mit Blick auf den Vorsorgeausgleich und auf das Güterrecht. Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Belange im Verhältnis der Ehegatten wäre eine Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen durchaus vorstellbar. Ob der Beklagten aus diesem Grund allenfalls ein grösserer Teil der Gerichts- und Prozesskosten hätte auferlegt werden müssen als im angefochtenen Entscheid erfolgt, ist nicht zu prüfen. Jedenfalls rechtfertigte es sich auch aus diesem Grund, der Beklagten einen etwas grösseren Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen als dem Kläger. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, der Beklagten fünf Achtel und dem Kläger drei Achtel der Gerichtskosten (exkl. Kindsvertreter- und Übersetzungskosten) aufzuerlegen, ist zu bestätigen. 9.1.5. Die Beklagte äussert sich ferner zur Höhe und der Verteilung der Kosten des Kindsvertreters (act. 280 S. 46 f.). Das ist Thema des separaten Verfahrens PC190026. Darauf ist hier nicht einzugehen. 9.2. Verteilung der Prozesskosten der Rechtsmittelverfahren 9.2.1. Die Beklagte unterliegt in den drei vereinigten Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt X._____ mit dem Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung unnötige Kosten verursachte, die in Anwendung von Art. 108 ZPO ihm persönlich aufzuerlegen sind (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. Auflage 2016, Art. 108 N 8). Die übrigen Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Davon ist für das Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung ein Anteil von Fr. 500.00 zuzüglich Zeugengelder dem Rechtsvertreter der Beklagten persönlich aufzuerlegen. 9.2.2. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (wo er zur aufschiebenden Wirkung Stellung nahm), die Beklagte

- 111 - sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (LY190032 act. 15). Dem ist im Umfang der Aufwendungen für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zu folgen. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV ist die Beklagte daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers für das Berufungsverfahren LY190032 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (total: Fr. 861.60) zu bezahlen. Darüber hinaus entstanden dem Kläger in diesem Verfahren keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären. 9.2.3. Ferner beantragt der Kläger für das Berufungsverfahren LC190025 gegen das Scheidungsurteil (wo über die Rechtzeitigkeit der Berufung ein Beweisverfahren durchzuführen war), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (Prot. S. 10). Auch dem ist zu folgen. Für die unnötigen Aufwendungen für das Beweisverfahren hat der Rechtsvertreter der Beklagten die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers mit Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im Übrigen, insb. im Umfang der Bemühungen im Zusammenhang mit der Einreichung des neuesten türkischen Urteils im Rückführungsverfahren (vgl. auch act. 323/1-2), ist die Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägersfür das Berufungsverfahren LC190025 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Darüber hinaus entstanden dem Kläger in diesem Verfahren keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären. 9.2.4. Für das Beschwerdeverfahren PC190023 sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 9.3. Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren 9.3.1. Die Beklagte ersuchte am 21. August 2017 erstmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (eventualiter, neben dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; vgl.

- 112 - act. 17). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2017 ab, in der Erwägung, die Beklagte habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (act. 33, 55). Am 12. September 2017 ersuchte die Beklage erneut um unentgeltliche Rechtspflege (act. 41/1-2). Auch dieses Gesuch wies die Vorinstanz – mit Verfügung vom 6. November 2017 – ab (act. 58). Beide Entscheide blieben unangefochten. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte die Beklagte die Vorinstanz erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 141). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 207). Am 11. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 22. August 2018 ab (act. 222). Die Beklagte zog den Entscheid vom 11. Oktober 2018 in der Folge an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde der Beklagten am

4. Februar 2019 abwies (vgl. act. 255). Rügen hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 (z.B. act. 280 S. 10) sind danach nicht mehr zu hören. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einerseits und bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen andererseits um verschiedene Rechtsinstitute handelt, die auf verschiedenen Grundlagen basieren und für welche verschiedene Vorschriften für die Behauptungs- und Beweislast gelten. Was die Unterhaltsansprüche zwischen den Parteien betrifft, ändert die Untersuchungsmaxime nichts daran, dass bei Beweislosigkeit nach den Regeln der Beweislast (Art. 8 ZGB) zum Nachteil einer Partei zu entscheiden ist (vgl. BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 21). Wird nicht bewiesen, dass die Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger in der Lage ist, so fällt der Entscheid deshalb zu Lasten des Klägers aus und sind keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Beim Fehlen beweismässig erhärteter Berechnungsgrundlagen müssen diese Grundlagen (da sie im Entscheid dennoch anzugeben sind) gerichtlich geschätzt werden. Was den Anspruch einer Partei auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht, hat dagegen diese Partei die Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. gleich nachfolgend Ziff. 9.4.2.1). Beweislosigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen (wie der Mittellosigkeit) hat hier zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist. Die

- 113 - (geschätzten) Bedarfs- und Einkommenszahlen, welche das Gericht als Basis der Unterhaltsberechnung festhält, können daher für die Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO nicht herangezogen werden. Zwischen der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unterbliebenen Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen besteht daher entgegen der Beklagten (act. 280 S. 47) kein Widerspruch. Aus dem gleichen Grund ist es (nebenbei bemerkt) auch nicht widersprüchlich, wenn mit Blick auf den Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Beweislosigkeit angenommen wird, die Beklagte könne keinen solchen Vorschuss leisten, und der Beklagten gleichzeitig mit Blick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen gehalten wird, sie habe ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Für seinen Anspruch auf Zusprache eines Prozesskostenvorschusses trägt der Kläger die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen, also insb. hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten (Vgl. DENISE WEINGART, provisio ad litem - der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, S. 687). Für ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege trägt dagegen wie gesehen die Beklagte die Glaubhaftmachungslast für ihre Mittellosigkeit. Die Beweislosigkeit hinsichtlich der finanziellen Situation der Beklagten zieht in den beiden Konstellationen entsprechend unterschiedliche Folgen nach sich. Das Gericht hat beim Entscheid darüber, ob es nach Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss verlangt, ein grosses Ermessen. Das Absehen von einem Vorschuss präjudiziert den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht, sondern es kann gegenteils gerade auch gegenüber einer Partei, deren Mittellosigkeit nicht ausgewiesen ist, aus Billigkeitsgründen von einem Vorschuss abgesehen werden, zum Beispiel weil die Partei nur knapp über dem Existenzminimum lebt (vgl. ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Auflage 2016, Art. 98

- 114 - N 10). Die von der Beklagten gesehenen Widersprüche (act. 280 S. 47 Rz. 124 f.) bestehen somit auch in diesem Zusammenhang nicht. 9.3.2. Die Beklagte stellt bezüglich unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend ein Wiedererwägungsgesuch (act. 280 S. 47 Rz. 125). Dafür ist das Obergericht nicht zuständig, da jede Instanz selber über die unentgeltliche Rechtspflege für ihr Verfahren entscheidet. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Gesuch gleichermassen unbegründet wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu die gleich nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 9.5). 9.4. Unentgeltliche Rechtspflege des Klägers im Rechtsmittelverfahren 9.4.1. Die Kammer bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 5. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LC190025 gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 (act. 301). 9.4.2. Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 13. August 2019 auch für das Berufungsverfahren LY190032 über vorsorgliche Massnahmen um unentgeltliche Rechtspflege (eventualiter, neben dem Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; vgl. LY190032 act. 14). Er begründete das Gesuch mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 und reichte gleichzeitig Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 26, 27/1-20). 9.4.2.1. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (lit. a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei der Prüfung der Voraussetzungen gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, der durch die umfassende Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei stark eingeschränkt wird. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit (die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt wird) sowie die Erfolgsaussichten glaubhaft zu machen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG,

3. Auflage 2017, Art. 119 N 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche

- 115 - Rechtspflege im Zivilprozess, S. 295). Mit Blick auf die Mittellosigkeit muss die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig und vollständig darstellen und soweit möglich auch dokumentieren. Die einzureichenden Belege haben aktuell zu sein, da die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sind. Im Sinne einer Faustregel ist die Mitwirkung ungenügend, wenn für das Gericht nicht ersichtlich ist, wie die gesuchstellende Partei ihren Lebensunterhalt finanziert (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., S. 284, 287, 291). 9.4.2.2. Dem Kläger werden für die vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Das Gesuch ist daher hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten abzuschreiben. 9.4.2.3. Der Kläger macht zur Begründung seines Gesuches geltend, nach seinem Informationsstand sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihm einen Prozesskostenvorschuss leisten könnte bzw. dass ein solcher Vorschuss einbringlich wäre. Sodann macht er für sich einen Bedarf von Fr. 6'064.90 geltend sowie ein monatliches Nettosalär von Fr. 5'498.75 zzgl. 13. Monatslohn, das er mit seiner Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum bei der N._____ AG im O._____ erziele (LY190032 act. 26 S. 5 ff.). Ferner habe er kein Vermögen. Er schulde der Beklagten noch Unterhaltsbeiträge aus der Vergangenheit und habe weitere Schulden bei Dritten, welche er für die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten in der Türkei habe aufnehmen müssen. Er sei daher mittellos im Sinne des Gesetzes (act. 26 S. 9 f.). 9.4.2.4. Das Einkommen des Klägers beträgt (unter Berücksichtigung des

13. Monatslohns) gemäss Steuererklärung 2018 Fr. 6'014.00 pro Monat (vgl. LY190032 act. 27/15). Die Differenz zum Betrag von Fr. 6'174.00 (den die Vorin- stanz ebenfalls gestützt auf die Angaben zum Jahr 2018 errechnete, vgl. act. 282A S. 42) ist nicht relevant. In beiden Berechnungen ist der Bonus des Klägers enthalten, den er nach den weiter eingereichten Lohnabrechnungen auch im Jahr 2019 erhalten hat (vgl. LY190032 act. 27/2).

- 116 - Die vom Kläger geltend gemachten aktuellen Bedarfspositionen (vgl. LY190032 act. 26 S. 5 f.) ergeben sich weitgehend aus den dort erwähnten Beilagen und entsprechen den Vorgaben des Kreisschreibens des Obergerichts vom 16. Sep- tember 2009 über die Berechnung des Existenzminimums. Bei der Position Telefon/TV/Internet/Radio rechtfertigt es sich, den tieferen Betrag von Fr. 100.00 einzusetzen, von dem die Vorinstanz bei der Zusammenstellung der Berechnungsgrundlagen ausging (act. 282A S. 47), statt des Betrages von Fr. 150.00, den der Kläger für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend macht. Was die Mobilitätskosten angeht, ist zu bemerken, dass sowohl die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs als auch monatliche Kosten von Fr. 424.70 (Leasingrate), Fr. 136.00 (Motorfahrzeugversicherung) belegt sind (LY190032 act. 27/4 und 27/7-8). Dass der nach dem erwähnten Kreisschreiben monatlich zu berücksichtigende Maximalbetrag von Fr. 600.00 anfällt, ist danach (angesichts des Arbeitswegs von J._____ nach O._____) ausgewiesen. Gleich verhält es sich mit der Position Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, wo angesichts des 100%-Pensums und der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort der Maximalbetrag von Fr. 220.00 gemäss dem erwähnten Kreisschreiben einzusetzen ist. Nach dem Effektivitätsgrundsatz (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Auflage 2016, Art. 117 N 4 f.) ebenfalls zu berücksichtigen sind die bis dato nach wie vor anfallenden (und schlüssig begründeten) Kosten der Besuche bei C._____ in der Türkei und die dort zu bezahlenden Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von je Fr. 500.00 (vgl. dazu LY190032 act. 27/9-10). Dass die Beklagte die Reisekosten tiefer schätzt bzw. dass nach ihrem Standpunkt aktuell keine türkischen Gerichts- und Anwaltskosten anfallen (vgl. act. 305 S. 2), ändert daran nichts, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger (so die Beklagte, LY190032 act. 2 S. 29) auch aus anderen familiären Gründen (Verlobte in der Türkei) entsprechende Reisen unternimmt. Das ändert nichts daran, dass solche Kosten für die Besuche anfallen. Die Angaben des Klägers zu den Reisekosten sind plausibel und durch Belege untermauert (LY190032 act. 27/9), und dass jeder Besuchskontakt auch nach der Beklagten ein Gerichtsverfahren voraussetzt, wurde bereits erwähnt. Die

- 117 - Beklagte macht selber in ihrem Bedarf für solche Kosten sogar Fr. 600.00 geltend (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5.3). Belegt sind ferner die Abzahlungsvereinbarungen mit der Gemeinde J._____ von Fr. 50.00 monatlich für die Rückforderung von bevorschussten Alimenten bzw. von Sozialhilfe und gerundet Fr. 450.00 monatlich für die Steuern 2017 (vgl. LY190032 act. 27/11-12). Was die Steuern betrifft, ergibt sich aus LY190032 act. 27/13 für das Jahr 2018 ein vergleichbarer Ausstand, den der Kläger nach seiner Schilderung seit August 2019 abzuzahlen begonnen hat (vgl. LY190032 act. 26 S. 9). Schlüssig ist schliesslich auch der mit Fr. 550.00 geschätzte Betrag für die laufenden Steuern, zumal der Abzug für Unterhaltsbeiträge entfallen wird (LY190032 act. 26 S. 9, 27/16-17). Aufgrund der erwähnten Korrektur (Telefon/TV/Internet/Radio) ist für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von einem Bedarf des Klägers von Fr. 6'014.90 auszugehen. Der Kläger ist damit nicht in der Lage, neben der Deckung seines Bedarfs Prozesskosten zu bezahlen (zumal auch zu bedenken ist, dass der aufgezeigte Bedarf keine Position für die der Beklagten aktuell nach wie vor geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge beinhaltet). Der Kläger zeigt ferner auf, dass er nicht über massgebliches Vermögen verfügt (LY190032 act. 27/18-20). Der Kläger verfügt zwar (so richtig die Beklagte) gemäss der Steuererklärung 2017 über ein Vermögen von Fr. 10'000.00 (act. 280 S. 47; act. 146/13). Gemäss Steuererklärung 2018 resultiert noch ein Betrag von rund Fr. 6'300.00 (vgl. LY190032 act. 27/15). Ein Teil davon entspricht der Restanz des Dezemberlohnes, der auf dem Lohnkonto des Klägers am Jahresende noch vorhanden war (vgl. LY190032 act. 27/19-20, wonach auf das im Wertschriftenverzeichnis angeführte L._____-Konto … der Arbeitslohn des Klägers bezahlt wird). Der weitere Betrag von rund Fr. 4'000.00 auf einem Sparheft ist dem Kläger (falls bei Gesuchstellung nach wie vor vorhanden) als Notgroschen zu belassen (vgl. EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 7). Was schliesslich die geltend gemachten Schulden betrifft, sind Steuerrückstände und solche aus Alimentenbevorschussung belegt und ist unbestritten, dass der Kläger der

- 118 - Beklagten Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit schuldet. Der Kläger ist damit mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Vor dem Hintergrund, dass die in der Türkei wohnhafte Beklagte ihrerseits unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (wobei ihre finanziellen Verhältnisse unklar bleiben, vgl. dazu die nachfolgenden Bemerkungen), ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, bzw. dass ein solcher nicht einbringlich wäre. Zudem war der Prozess für ihn nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen erscheint der Beizug einer Rechtsvertreterin als erforderlich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher auch für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (LY190032) zu bewilligen. 9.4.3. Der Kläger ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. 9.5. Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten im Rechtsmittelverfahren 9.5.1. Die Beklagte ersucht für die beiden Berufungsverfahren LC190025 und LY190032 sowie für das Beschwerdeverfahren PC190023 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 280 S. 4, LY190032 act. 2 S. 2, PC190023 act. 2 S. 2). 9.5.2. Die Beklagte verwies in der Berufungsschrift dazu auf ihr der Vorinstanz eingereichtes Gesuch vom 14. Mai 2018. Ergänzend erklärte sie, nach wie vor in der gleichen Mietwohnung zu wohnen. C._____ besuche die öffentliche Schule. Diesbezüglich würden Kosten für Transport und Schulmaterial anfallen. Aktuelle Belege könnten noch nicht eingereicht werden, weil das Schuljahr in der Türkei noch nicht begonnen habe. Falls ein nochmaliges separates Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege als notwendig erachtet würde, ersuche sie um eine kurze Fristansetzung (act. 280 S. 47 f.; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 41 f. und PC190023 act. 2 S. 41).

- 119 - Die Vorinstanz wies das von der Beklagten erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Mai 2018 wie erwähnt ab, und dieser Entscheid hatte im Beschwerdeverfahren vor Ober- und Bundesgericht Bestand (vgl. eingehend vorne Ziff. 9.3.1). Die anwaltlich vertretene Beklagte wurde in den entsprechenden Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen darauf hingewiesen, dass es für die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht genüge, pauschal auf frühere Akten zu verweisen, da es nicht am Gericht sei, in den Akten die notwendigen, allenfalls früher eingereichten Belege zusammenzusuchen (vgl. act. 222 S. 8 und act. 255 Erwägung 4.1). Ferner hielt das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Februar 2019 fest, dass einer anwaltlich vertretenen Partei keine Nachfrist anzusetzen sei, um ein unvollständiges Gesuch zu verbessern. Vielmehr könne das Gesuch einer solchen Partei abgewiesen werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachkomme (act. 255 E. 3.2). Der Verweis der Beklagten auf das gegenüber der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Gründen ungenügend. Die anwaltlich vertretene Beklagte musste im Übrigen wissen, dass für das Rechtsmittelverfahren ein gesondertes Gesuch zu stellen ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Auch aus diesem Grund war ihr keine Nachfrist anzusetzen. 9.5.3. Die Beklagte ergänzte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den beiden Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren PC190023 unaufgefordert mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 und reichte Unterlagen zu den Akten (act. 297, 298/1-14; vgl. auch LY190032 act. 24, 25/1-14, sowie PC190023 act. 13, 14/1-14). Die Beklagte macht darin für sich und C._____ einen Bedarf von Fr. 2'052.00 geltend, darin eingeschlossen Fr. 600.00 für Verfahren in der Türkei und Übersetzungen. Zu letzterer Position erklärt die Beklagte, sie müsse immer wieder Übersetzungs- und Anwaltskosten begleichen sowie Kosten für das türkische Verfahren, da die Türkei das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht kenne. Zu ihrem Erwerbseinkommen gibt die Beklagte an, sie habe seit kurzem wieder eine Arbeitsstelle gefunden, mit welcher sie ein Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat erziele. Zudem erhalte sie vom Kläger seit Januar 2018

- 120 - einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00, doch die Zahlungen würden immer unregelmässiger und unpünktlicher erfolgen. Seit Januar 2019 erhalte sie regelmässig nur noch ca. Fr. 255.00. Seit Juli 2019 seien die Zahlungen komplett eingestellt worden. Sie sei, so die Beklagte weiter, hoch verschuldet, aktuell mit ca. Fr. 15'000.00, und werde von ihren Verwandten, insbesondere von ihrer Schwester, finanziell unterstützt (act. 297 S. 2-4). 9.5.4. Die Beklagte kommt ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nach wie vor nicht genügend nach: 9.5.4.1. Das Obergericht wies die anwaltlich vertretene Beklagte bereits im Entscheid vom 11. Oktober 2018 über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren darauf hin, dass Unterstützungsbeiträge von Verwandten und Bekannten offen zu legen seien, worauf das Gericht darüber entscheiden würde, ob diese Beiträge in der Beurteilung zu berücksichtigen seien oder nicht (act. 222 S. 8, das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Entscheid wie erwähnt ab, soweit es darauf eintrat). Dessen ungeachtet beschränkt sich die Beklagte auch im vorliegend zu beurteilenden Gesuch neben der Angabe ihres Erwerbseinkommens (von umgerechnet Fr. 419.55 mit einem nicht näher verdeutlichten Arbeitspensum) auf den blossen Hinweis, ihre Verwandten, insbesondere ihre Schwester, würden sie finanziell unterstützen (act. 297 S. 4). Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung der Beklagten selber kann einzig geschlossen werden, dass diese Unterstützung substantiell sein muss, da die Beklagte mit ihrem Einkommen lediglich rund einen Fünftel ihres geltend gemachten Bedarfs decken kann. Wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt im Übrigen konkret finanziert, ist nicht bekannt und wird nicht verdeutlicht. Das Gesuch genügt damit den Anforderungen (auf welche die Beklagte schon mehrmals hingewiesen worden ist) nicht. Es ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 9.5.4.2. Im Übrigen dokumentiert die Beklagte auch ihre Bedarfsaufstellung (vgl. act. 297 S. 3) nur ungenügend. Das einzige nach wie vor aktuelle Dokument, den die Beklagte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Beleg für ihre

- 121 - Lebenskosten einreicht, ist der Mietvertrag über ihre Wohnung, für welche sie demnach monatlich einen Mietzins von TL (Türkische Lira) 1'200.00, umgerechnet Fr. 250.00, bezahlt (act. 298/6). Die Beklagte reicht weder für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 122.00) noch für die geltend gemachten Steuern (Fr. 50.00) irgendwelche Belege ein, und sie verweist auch nicht etwa auf bestimmte Belege, die sie vor Vorinstanz eingereicht habe. Angesichts der erwähnten Mitwirkungspflicht der Beklagten ist es nicht am Gericht, die Akten nach Belegen für die von der (anwaltlich vertretenen) Beklagten geltend gemachten Positionen zu durchsuchen. Was den geltend gemachten Betrag von Fr. 80.00 für öffentliche Verkehrsmittel angeht, verweist die Beklagte auf eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenshaltungskosten in der Türkei (vgl. act. 298/10), ohne jede Angabe zu ihrem Arbeitsweg, ihrem Arbeitspensum oder den konkret anfallenden Kosten. Was die Kosten für die Schule und die Hobbys von C._____ angeht (Fr. 105.00), erklärt die Beklagte, es würden Kosten für Transport, Schulmaterial und Mittagessen anfallen, wofür keine Belege vorhanden seien. Bei der früheren Schule (P._____) seien monatlich TL 259.00 angefallen. Zudem besuche C._____ Geigenunterricht, welcher TL 250.00 koste (act. 297 S. 3). Zum Beleg verweist die Beklagte lediglich auf eine Bestätigung der früheren Schule "P._____" über das Schulgeld vom 29. September 2016 sowie auf eine Bestätigung der Schule "Q._____" vom 29. November 2017, wonach C._____ diese Schule besuche (vgl. act. 298/8-9). Aktuelle und konkrete Kosten sind weder für Schulweg, Mittagessen noch Geigenunterricht belegt. 9.5.4.3. Schliesslich sind auch die Angaben der Beklagten zu ihren Schulden (welche sie mit rund TL 75'000 beziffert, umgerechnet Fr. 15'000.00, vgl. act. 297 S. 4) nicht schlüssig, und die Beklagte schweigt sich darüber aus, ob sie neben diesen Schulden allenfalls auch über Vermögen verfüge. Als Beleg für ihre Schulden reicht die Beklagte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen Kontoauszug zu den Akten, gemäss welchem ihr Konto bei der "R._____ [Bank]" am 26. August 2019 einen Saldo von TL 14.62 aufwies (vgl. act. 298/12), sowie eine Sammelbeilage (act. 298/13) mit türkischen Dokumenten, deren Inhalt nicht verständlich ist, und einer mutmasslich vom Rechtsvertreter der Beklagten erstellten Übersicht. Der grösste Teil der Schulden soll danach im Betrag von TL

- 122 - 40'000 gegenüber "Verwandten insb. Geschwister" bestehen. Belege dafür sind nicht vorhanden, und es ist auch nicht bekannt, ob es dabei um die geltend gemachte Unterstützung für den Lebensunterhalt geht oder ob die behauptete Schuld einen anderen Hintergrund hat. Für weitere Schulden wird in der Übersicht (enthalten in act. 298/ 13) auf früher eingereichte Belege verwiesen. Eine Schuld von TL 21'390.07 soll sich danach aus act. 142/8 ergeben, einem Verbraucherkreditvertrag mit der "S._____ [Bank]" über TL 15'275.00 vom

19. April 2018 mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Wie sich daraus per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren eine Schuld von TL 21'390.07 ergeben soll, ist nicht ersichtlich (das Total der Raten beträgt nach dem Abzahlungsplan TL 19'251.40). Ferner soll sich eine Schuld von TL 7'110.74 aus act. 142/9 und act. 85/28 ergeben. Act. 142/9 ist eine Kreditkartenabrechnung der T._____ [Bank] vom 2. April 2018, aus der sich der geltend gemachte Betrag als Folge der Bezüge und Abzahlungen im März 2018 ergibt. Eine entsprechende Schuld per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren ist damit nicht belegt, zumal die Beklagte nicht etwa angibt, die entsprechende Kreditkarte seither nicht mehr benutzt zu haben. Angesichts der üblicherweise monatlich anfallenden Bezüge und Abzahlungen dürfte der aktuelle Betrag der (allfälligen) Schuld ein anderer sein. Schliesslich sollen sich der erwähnte Betrag von TL 7'110.74 sowie ein weiterer Schuldbetrag von TL 6'425.27 gegenüber der "U._____ [Bank]" aus act. 85/28 ergeben. Dabei handelt es sich um eine als "Schuldenaufklärung der R._____" bezeichnete Sammlung hauptsächlich von Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2017 und 2018. Wie sich daraus per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren der geltend gemachte Schuldbetrag ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den weitgehend in türkischer Sprache verfassten Belegen herauszusuchen, wie sich der genannte Betrag allenfalls berechnen lassen könnte. Die Beklagte vermag damit auch die geltend gemachten Schulden nicht schlüssig zu erklären bzw. zu belegen. 9.5.4.4. Die Beklagte macht ihre behauptete Mittellosigkeit somit auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht glaubhaft. Es fehlt insgesamt an einer

- 123 - schlüssigen Darstellung, wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (215 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. April 2010 in D._____ [Ort]. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____ (teils auch kurz als "C._____" bezeichnet), geboren am tt.mm.2011 (act. 11). Der Berufungsbeklagte B._____, der Kläger vor Vorinstanz (und Beschwerdegegner im Verfahren PC190023), wird im Folgenden als Kläger bezeichnet. Die Berufungsklägerin A._____, die Beklagte vor Vorinstanz (und Beschwerdeführerin im Verfahren PC190023), wird im Folgenden als Beklagte bezeichnet (vgl. act. 282A S. 7 f.).

E. 1.2 Vorgeschichte:

E. 1.2.1 Die Parteien stellten mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein gemeinsames Scheidungsbegehren; das Verfahren über dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. act. 7).

E. 1.2.2 Am 27. Februar 2015 stellte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein Eheschutzbegehren (act. 96/7/1). In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 9. April 2015 eine Vereinbarung über das Getrenntleben, welche das Einzelgericht mit Verfügung vom 17. April 2015 vormerkte und hinsichtlich der Kinderbelange genehmigte (act. 96/7/51). Gemäss dieser Vereinbarung blieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für C._____. Die Obhut über die Tochter wurde der Mutter (und jetzigen Beklagten) zugeteilt. Der Vater (und jetzige Kläger) betreute die Tochter nach der Vereinbarung an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an einem Abend pro Woche sowie während eines Teils der Feiertage und Ferien. Weiter wurden vom Kläger zu bezahlende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt. Schliesslich verpflichteten sich die Parteien (u.a.), keinen Aufenthalt im Ausland anzunehmen, und es wurde eine Beistandschaft für C._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet (act. 96/7/51).

- 12 -

E. 1.2.3 Im Zeitraum April 2016 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit der Parteien hinsichtlich einer von der Beklagten beabsichtigten Reise mit C._____ für mehrere Wochen in die Türkei (vgl. act. 96/3/3). Die KESB Bülach Nord wies mit Entscheid vom 26. April 2016 – nach einem Gespräch der Parteien mit der Beiständin vom 25. April 2016, anlässlich dessen keine Einigung gefunden wurde

– den sinngemässen Antrag der Beklagten ab, die Tochter vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei betreuen zu lassen (act. 96/3/4). Die Beklagte teilte einem Behördenmitglied der KESB, der Beiständin und dem Kläger sodann mit E-Mail vom 28. April 2016 mit, dass sie ab dem 28. April 2016 bis 15. Mai 2016 mit der gemeinsamen Tochter in die Ferien gehe (act. 96/3/5).

E. 1.2.4 Am 24. Mai 2016 reichte der Kläger beim Bundesamt für Justiz einen Antrag ein auf Rückführung der Tochter C._____ von der Türkei in die Schweiz gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. Oktober 1980. Zur Begründung erklärte der Kläger, die Beklagte zögere die Rückkehr mit der Tochter in die Schweiz unter Hinweis auf psychische Erkrankungen oder Spitalaufenthalte wegen körperlicher Erkrankungen hinaus. Er erachte diese Gründe als vorgeschoben (act. 96/3/6-7).

E. 1.2.5 Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 gelangte der Kläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach und ersuchte – ebenfalls unter Hinweis auf die immer weiter hinausgezögerte Rückkehr der Beklagten mit C._____ in die Schweiz – um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, im Einzelnen um Sistierung der Unterhaltsbeiträge gemäss der vereinbarten Regelung (act. 96/1). Das Einzelgericht wies mit Urteil vom 19. Mai 2017 das Begehren um Sistierung der Kindsunterhaltsbeiträge ab, reduzierte die für das Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge und hob die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen auf (vgl. act. 96/68). Das in der Folge mit Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2017 befasste Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) präzisierte die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in Abänderung der Eheschutzmassnahmen mit Urteil vom 8. Dezember 2017. Danach hatte der Kläger der Beklagten noch für die Zeit bis Ende 2016 für sich persönlich einen

- 13 - Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ab dann nur noch Fr. 1'340.00 für die Tochter C._____ (act. 96/72; vgl. auch act. 206).

E. 1.2.6 Die Beklagte lebt mit C._____ seit dem 28. April 2016 bis heute ununterbrochen in der Türkei (act. 282A S. 8).

E. 1.3 Noch während der Rechtshängigkeit des erwähnten Eheschutzverfahrens, mit Eingabe vom 28. April 2017, erhob der Kläger Scheidungsklage an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: die Vorinstanz). Er stellte die eingangs angeführten Rechtsbegehren. Zu den Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (act. 282A S. 8 ff.).

E. 1.4 Am 2. Juli 2019 erliess die Vorinstanz das eingangs angeführte Scheidungsurteil. Gleichzeitig mit diesem erliess die Vorinstanz auch die vorstehend angeführten Verfügungen über prozessuale Anträge der Beklagten und über vorsorgliche Massnahmen (act. 269 = act. 282A S. 68 ff.). Das Urteil und die Verfügungen wurden den Parteien und dem Kindsvertreter am

15. Juli 2019 zugestellt (act. 270).

E. 1.5 Im erwähnten, vom Kläger in der Türkei angehobenen Rückführungsverfahren der Parteien ergab sich in der Zwischenzeit was folgt: Die Beklagte erhob am 20. Juni 2016 eine Feststellungsklage, mit welcher sie beantragte (vgl. act. 323/1 S. 2), "die Minderjährige" sei "für die Dauer des Rückgabeverfahrens bei der Mutter zu belassen und [es sei] festzustellen, dass das Kind zur Überwindung seiner Gesundheitsprobleme und der Beschleunigung seiner persönlichen Entwicklung der Pflege und Unterstützung durch die Mutter bedürfe und dass das Kind seine Behandlung in der Türkei fortsetzen sollte". Das mit dem Rückführungsbegehren befasste 7. Familiengericht Bursa vereinigte die Feststellungsklage am 17. Januar 2017 mit dem Rückführungsbegehren und entschied am 4. April 2017, dass C._____ in die Schweiz zurückzuführen sei. Gleichzeitig wies das Familiengericht die Feststellungsklage zurück (bzw. ab; vgl.

- 14 - act. 27 und act. 323/1 S. 2; vgl. mit in unwesentlichen Details abweichender Über- setzung act. 140/4). Die 2. Zivilkammer des Regionalgerichts Istanbul als Berufungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil Nr. 2017/1328 auf und wies das Familiengericht zu weiteren Abklärungen an (act. 134/2). Das Urteil datiert nach der Angabe am Ende der türkischen Abfassung vom 20. Dezember 2017 (vgl. act. 134/1). Das 7. Familiengericht Bursa wies das Rückführungsbegehren sodann mit Urteil vom 28. Dezember 2018 (Datum der Abfassung des begründeten Urteils: 11. Ja- nuar 2019) ab und stellte in Gutheissung der Feststellungsklage fest, dass der Verbleib des Kindes bei der Mutter dem Kindesinteresse am besten entspreche (act. 254/2). Erkundigungen der Kammer beim Bundesamt für Justiz als schweizerischer Zentraler Behörde nach Art. 6 ff. HKÜ führten zum Erhalt der Bestätigung der türkischen Zentralen Behörde vom 14. Februar 2020, wonach das Rückführungsverfahren der Parteien vor dem Istanbuler Berufungsgericht rechtshängig sei (act. 311, 314). Mit Eingabe vom 16. März 2020 wies der Kläger darauf hin, er habe gleichentags von seiner türkischen Rechtsvertreterin den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz erhalten, mit welchem diese die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet habe (act. 316 f.). Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Kläger die deutsche Übersetzung des Urteils der 11. Zivilkammer des Regionalgerichts Istanbul als Berufungsgericht zu den Akten, mit welchem das Regionalgericht das Rückführungsbegehren in Aufhebung des Entscheids des Familiengerichts vom 28. Dezember 2018 guthiess (act. 320 f.; vgl. auch act. 323/1 [Original der Übersetzung mit Unterschrift der Übersetzerin]). Der Entscheid der Berufungsinstanz datiert nach der Angabe am Ende des Dispositivs vom 9. Oktober 2019. Die Kammer stellte der Beklagten und dem Kindsvertreter mit Beschluss vom 30. März 2020 je ein Exemplar des Entscheids vom 9. Oktober 2019 zu (act. 324). Die Beklagte machte mit Eingabe vom 16. April 2020 geltend, sie habe gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben, und reichte ein Exemplar der auf türkisch verfassten Beschwerdeeingabe vom 30. März 2020 zu den Akten. Die Beklagte erklärt weiter, eine Übersetzung der Eingabe sei aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich (act. 328 S. 2, act. 329/2 [= LY190032 act. 29, 30/2]). Danach ist davon

- 15 - auszugehen, dass das Rückführungsverfahren heute in der Türkei nach wie vor rechtshängig ist. Die türkischen Gerichte regelten während der Dauer des Rückführungsverfahrens Besuchskontakte zwischen dem Kläger und C._____, wenn der Kläger für Ferienbesuche in die Türkei reiste (vgl. act. 140/3 sowie nachfolgend insb. unter Ziff. 6.4.4.3).

E. 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1-270).

E. 1.7 Beschwerde über prozessleitende Entscheide der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. PC190023):

E. 1.7.1 Bei den prozessualen Anträgen der Beklagten, welche die Vorinstanz mit der eingangs wiedergegebenen (ersten) Verfügung vom 2. Juli 2019 abwies bzw. auf welche sie nicht eintrat, geht es neben den in der Verfügung erwähnten Sistierungsanträgen zum einen um Editions- bzw. Auskunftsbegehren der Beklagten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und über den Leasingvertrag für sein Automobil Mercedes A-Klasse. Zum anderen geht es dabei um den Vorbehalt einer Modifikation der Rechtsbegehren der Beklagten nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses (vgl. act. 282A S. 5 f.). Die Beklagte hatte die entsprechenden Begehren unter dem Titel "Anträge in der Sache" im Rahmen ihrer Klageantwort vom 17. Januar 2018 gestellt (act. 84 S. 2 f., Anträge Ziff. 3, 4 und 13).

E. 1.7.2 Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erhob die Beklagte eine Beschwerde gegen diese prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz mit den folgenden Beschwerdeanträgen (PC190023 act. 2 S. 2): "1. Es seien Ziff. 1-3 der vorsorglichen Massnahmen (vgl. S. 68) gemäss den angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben.

E. 1.7.3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (PC190023 act. 13, 14/1-14).

E. 1.7.4 Es wurde darauf verzichtet, für das Beschwerdeverfahren über die prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Beschwerde wurde ebenfalls abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die prozessleitenden Entscheide der Vor- instanz ist spruchreif.

E. 1.8 Berufung über vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. LY190032):

E. 1.8.1 Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob die Beklagte Berufung gegen die erwähnte (zweite) Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnahmen mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (LY190032 act. 2).

E. 1.8.2 Der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen wurde hinsichtlich Ziff. 1, 2 und 6 der entsprechenden Verfügung (im Einzelnen: vorsorgliche

- 17 - Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Kläger; vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Reisepapiere von C._____ herauszugeben und der Ausreise der Tochter mit dem Kläger zuzustimmen) die aufschiebende Wirkung gewährt (superprovisorisch mit Verfügung vom 8. August 2019; nach Anhörung der Beklagten und des Kindsvertreters mit Beschluss vom

1. Oktober 2019 [vgl. LY190032 act. 6, 21]).

E. 1.8.3 Der Kläger stellte mit Eingabe vom 13. August 2019 den eingangs erwähnten prozessualen Antrag (Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) und erneuerte diesen mit weiterer Eingabe vom

30. Oktober 2019 (LY190032 act. 14 und act. 26).

E. 1.8.4 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 24, 25/1-14).

E. 1.8.5 Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte die Beklagte weitere Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 29, 30/1-2).

E. 1.8.6 Es wurde darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Berufung wurde ebenfalls abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Über die Gesuche um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren über die Berufung gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist spruchreif.

E. 1.9 Berufung in der Hauptsache (Geschäfts-Nr. LC190025):

E. 1.9.1 Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob die Beklagte Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 280 im vorliegenden Verfahren LC190025).

- 18 -

E. 1.9.2 Mit Beschlüssen vom 3. und 28. Oktober 2020 wurde angekündigt, dass über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2019 ein Beweisverfahren durchgeführt würde. Die dazu offerierten Beweise wurden in der Folge abgenommen (act. 289, 295).

E. 1.9.3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (act. 297, 298/1-14).

E. 1.9.4 Der Kläger stellte mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 den eingangs erwähnten prozessualen Antrag (Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege).

E. 1.9.5 Mit Beschluss vom 5. November 2019 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 301). Mit Eingabe vom

18. November 2019 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zum Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 305).

E. 1.9.6 Am 25. November 2019 erfolgten Zeugeneinvernahmen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung (Prot. S. 8 ff., act. 307-8). In Würdigung der Ergebnisse der Zeugenbefragungen und – soweit das nötig war – der weiteren Beweismittel stellte die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 fest, dass die Beklagte mit Eingabe vom 16. September 2019 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2019 erhob (act. 309).

E. 1.9.7 Der Kläger verzichtete mit Eingaben vom 20. und 25. März 2020 auf eine Anschlussberufung im Scheidungspunkt und ersuchte für den Fall, dass die Beklagte den Scheidungspunkt nicht angefochten habe, insoweit um Vormerknahme der Teilrechtskraft (act. 318 f., 322). Mit Beschluss vom 30. März 2020 nahm die Kammer Vormerk davon, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 2. Juli 2019 (mit dem Wortlaut "Die Ehe der Parteien

- 19 - wird geschieden.") am 25. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Gleichzeitig erfolgte die Mitteilung der Scheidung an das Zivilstandsamt (act. 324 f.).

E. 1.9.8 Es wurde darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren in der Hauptsache einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Berufung wurde ebenfalls abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Über das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid entschieden werden. Das Verfahren über die Berufung in der Hauptsache ist spruchreif.

E. 1.10 Ein weiteres vor der Kammer anhängiges Rechtsmittelverfahren der Parteien betrifft die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2019 über die Entschädigung des Kindsvertreters (vgl. act. 267 sowie Geschäfts- Nr. PC190026). Darüber wird ein separater Entscheid ergehen.

E. 1.11 Zum Entscheid über die elterliche Sorge/Obhut, zur Bedarfsberechnung und zum Entscheid über das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege liegt ein Gegenantrag vor (act. 330; vgl. § 124 GOG).

2. Gegenstand des Verfahrens und Vereinigung

E. 2 Es sei der Beklagten Frist zur allfälligen Modifikation der Rechtsbegehren und um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen zu verfügen.

- 16 -

E. 2.1 Die vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffen zunächst die verweigerte Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens und weitere prozessuale Anträge der Beklagten, welchen die Vorinstanz nicht folgte (PC190023). Ein weiterer Verfahrensgegenstand sind vorsorgliche Massnahmen, welche die Vorinstanz am 2. Juli 2019 anordnete (im Einzelnen zusammengefasst: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut für C._____ an den Kläger; Regelung der Unterhaltsbeiträge für C._____, Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Reisepapiere von C._____ [LY190032]). Schliesslich ist der ebenfalls am

2. Juli 2019 ergangene Entscheid über die Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen. Strittig sind neben der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut für C._____ auch Unterhaltsansprüche für C._____ und für die Beklagte, güterrechtliche Ansprüche sowie der erstinstanzlich verweigerte

- 20 - Vorsorgeausgleich. Ebenfalls angefochten sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (LC190025).

E. 2.2 Im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen gilt nach Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Bezüglich der Kinderbelange gilt nach Art. 296 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Was die Scheidung und ihre Nebenfolgen angeht, gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz; im Übrigen gilt auch insoweit der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an den Mitwirkungspflichten der Parteien, die etwa vermögensrechtliche Anträge auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu beziffern haben (BK-SPYCHER, Art. 296 ZPO N 7).

E. 2.3 In den erwähnten Rechtsmittelverfahren (Berufungen der Beklagten gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und gegen das Scheidungsurteil je vom 2. Juli 2019; Beschwerde gegen die Abweisung prozessualer Anträge vom 2. Juli 2019) stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Verfahren befinden sich im gleichen Stadium, und alle drei betreffen das Scheidungsverfahren der Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Berufungs- und das Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und sie unter der Geschäftsnummer LC190025 weiterzuführen. Die Verfahren LY190032 und PC190023 werden mit Verfügungen vom 29. Juni 2020 als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. act. 331 und act. 333).

E. 2.4 Die Beklagte verweist in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils auf die Eingaben in den anderen Verfahren (vgl. z.B. act. 280 S. 5 Rz. 5). Zugunsten der Beklagten ist auf die in den Rechtsmitteleingaben enthaltenen Rügen der Beklagten umfassend einzugehen, ohne dass geprüft würde, ob sich die Rügen in den jeweiligen Eingaben auf den jeweils angefochtenen Entscheid beziehen.

- 21 -

3. Prozessuales zu den Rechtsmittelverfahren

E. 3 Es seien die vorliegenden Verfahren (Beschwerde- und Berufungsverfahren) zwischen den Parteien bis zum rechtskräftigen Rückführungsentscheid der türkischen Gerichte zu sistieren.

E. 3.1 Eintreten auf die Berufungen und die Beschwerde

E. 3.1.1 Nach Eingang des Rechtsmittels prüft das Obergericht von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die beiden im vorliegenden Verfahren vereinigten Berufungen der Beklagten richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid bzw. gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO). Betrifft der Prozess eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, so ist die Berufung bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen uneingeschränkt zulässig. Werden wie vorliegend gleichzeitig ideelle und vermögenswerte Begehren gestellt, so ist bei der Qualifikation dem ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen, womit von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 308 N 37, 45, 46). Die Berufungen wurden im Übrigen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO; vgl. zur Wahrung der Berufungsfrist vorstehend Ziff. 1.4, Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.9.6). Dem Eintreten auf die Berufungen steht somit nichts entgegen.

E. 3.1.2 Die ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren vereinigte Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Abweisung ihrer Sistierungsanträge und gegen die Abweisung der erwähnten weiteren Verfahrensanträge (vgl. vorne Ziff. 1.7.1). Beim Entscheid über diese Anträge und bei der Abweisung der Sistierungsanträge handelt es sich um prozessleitende Verfügungen nach Art. 124 Abs. 1 ZPO, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO selbständig innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen eine der erwähnten prozessleitenden Anordnungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom Gesetz vorgesehen werde, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich der Sistierungsanträge. Lediglich die Anordnung der Sistierung, nicht aber deren Verweigerung ist nach Art. 126 Abs. 2 ZPO ohne weiteres mit Beschwerde anfechtbar. Einschlägig für die Prüfung, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ist somit Art. 319 lit. b Ziff. 2

- 22 - ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerde führenden Partei aufgrund der angefochtenen prozessleitenden Anordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diesse Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei konkret darzutun. Der Gegenstand der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen erschöpft sich in der Gestaltung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vor der Vorinstanz (vgl. KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 9). Dieses Verfahren hat mit dem Erlass des Scheidungsurteils vom 2. Juli 2019 sein Ende genommen. Die angefochtenen prozessleitenden Verfügungen sind damit für sich alleine nicht mehr geeignet, der Beklagten einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen. An der selbständigen Anfechtung der prozessleitenden Verfügungen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine Abänderung der prozessleitenden Verfügung hätte ohne Anfechtung (auch) des Endentscheids keine Auswirkungen mehr. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PC180045 vom 31. Januar 2019, E. II./3). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen bzw. der Antrag ist abzuschreiben. Die Beklagte verdeutlichte (nebenbei bemerkt) nicht, weshalb sie hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer prozessualen Anträge ein Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe. Die Vorinstanz erliess in diesem Zusammenhang keine Anordnung, deren Vollstreckbarkeit aufgeschoben werden könnte. Die Parteien können Rügen hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozessleitung unbe- schränkt in der Berufung gegen das Scheidungsurteil und gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vorbringen. Die Beklagte verweist in der Berufung in der Hauptsache auf die anderen erhobenen Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid und damit auch auf die Beschwerde gegen die prozessleitenden Anordnungen (act. 280 S. 5 Rz. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist daher im Rahmen der Berufung in der Hauptsache (und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen) einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung relevant ist.

- 23 -

E. 3.2 Zu den Berufungsverfahren

E. 3.2.1 Im Berufungsverfahren sind (Berufungs-)Anträge in der Sache zu stellen. Diese sind zu beziffern, wenn eine Forderung auf Geldleistung geltend gemacht wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (vgl. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 34). Mit der Berufung kann sodann unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Die Berufung führende Partei muss mit ihren Beanstandungen aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dabei genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren (wie hier teilweise) dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 277 und Art. 296 Abs. 1ZPO; vgl. BGer 5A_598/2019 vom

23. Dezember 2019 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019, E. II./3.1, je mit Hinweisen).

- 24 - Zu berücksichtigen sind nach dem Gesagten nur genügend konkrete Rügen, aufgrund welcher das Gericht ohne weiteres und ohne die Akten zu durchsuchen ersehen kann, was die Beklagte genau kritisiert. Unbestimmt und vage formulierte Rügen, z.B. Hinweise auf nicht näher verdeutlichte Ausführungen und Unterlagen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (vgl. etwa LY190032 act. 2 S. 7 Rz. 16, oder act. 280 S. 38 Rz. 82 zu "Akten der KESB", welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe), genügen den Anforderungen nicht. Unerheblich sind auch Zitate und Zusammenfassungen von Erwägungen des angefochtenen Entscheids, auch wenn die Beklagte auf diesem Weg sinngemäss möglicherweise geltend machen will, diese Erwägungen seien in irgendeiner Weise unrichtig (vgl. etwa act. 280 S. 15-18 Rz. 40). Ohne eine Angabe, weshalb die Beklagte dieser Ansicht ist, kann darauf nicht eingegangen werden.

E. 3.2.2 Der Berufung gegen die vorsorglichen Massnahmen wurde wie eingangs erwähnt die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. vorne Ziff. 1.8.2). Die Berufung gegen das Scheidungsurteil hat von Gesetzes wegen im Umfang der Berufungsanträge aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auf den prozessualen Antrag der Beklagten, der Berufung in der Hauptsache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 280 S. 3) ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 3.2.3 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Berufungs- verfahren nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Der Sachverhalt ist insoweit von Amtes wegen zu erforschen, und Noven sind daher auch im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig (vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2 sowie BGE 144 III 349). Sind die gleichen Tatsachen, die aufgrund dieser Ausnahme für die Kinderbelange (insb. den Kindesunterhalt) berücksichtigt werden, auch für andere Scheidungsfolgen relevant (insbesondere für die Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche), so sind sie nach bundesgerichtlicher Praxis auch dort zu berücksichtigen. Damit

- 25 - soll vermieden werden, dass der Entscheid über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen basieren (vgl. BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3).

E. 3.2.4 Das Mandat des Kindsvertreters endet mit der Rechtskraft des Scheidungsverfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (vgl. BSK ZPO- MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 26; vgl. auch PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 299 N 12 mit Hinweis auf die Kommentierung zu aArt. ZGB 146/147, gemäss welcher die Kindesvertretung ausdrücklich auch im Rechtsmittelverfahren über Kinderbelange fortdauert [BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Auflage 2010, Art. 146/147 N 7]). Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ist danach ohne weitere ausdrückliche Anordnung auch für die vorliegenden Berufungsverfahren als Prozessbeistand von C._____ bestellt. Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (MICHEL/STECK, a.a.O., Art. 299 N 27). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Z._____ ist ihm nach Vorlage einer Aufwandübersicht (und Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

4. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

E. 4 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 4.1 Der Kläger ist Schweizer. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Beklagte ist Türkin und hat ihren Wohnsitz in der Türkei. Die Tochter C._____, die gegenwärtig mit der Beklagten in der Türkei lebt, hat offenbar beide Staatsangehörigkeiten (vgl. Vi-Prot. S. 7). Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, was zur Anwendung des IPRG und der massgeblichen Staatsverträge führt.

E. 4.2 Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit gestützt auf das IPRG und – hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts

– gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Sie erwog weiter, das Rückführungsverfahren in der Türkei gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommens HKÜ vom 25. Oktober 1980 habe einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren, weshalb diesem keine ausländische Litispendenz nach Art. 9 Abs. 1 IPRG

- 26 - entgegen stehe. Nach den massgeblichen Anknüpfungsregeln sei auf den ganzen Sachverhalt Schweizer Recht anzuwenden, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge, welche nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 für den Fall der Zuteilung der Obhut an die Beklagte dem türkischen Recht unterstünden. Im Fall der Zuteilung der Obhut an den Kläger sei dagegen auch dafür schweizerisches Recht anzuwenden (act. 282A S. 15 ff.).

E. 4.3 Die Zuständigkeit, insbesondere die internationale Zuständigkeit, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, und der massgebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 60 ZPO; ZK-MÜLLER-CHEN,

3. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 2-10 IPRG, N 56). Von Amtes wegen ist auch das anwendbare Recht zu bestimmen (Art. 57 ZPO).

E. 4.4 Scheidung und Nebenfolgen der Scheidung im Verhältnis der Parteien Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Scheidung der Parteien und für die Nebenfolgen im Verhältnis zwischen den Parteien ist unproblematisch und wird nicht bestritten. Gleiches gilt für die Anwendung des Schweizer Rechts auf diese Sachverhalte (vgl. act. 282A S. 16, 18).

E. 4.5 Kinderbelange

E. 4.5.1 Wie eingangs erwähnt, ordnete die türkische Berufungsinstanz am 9. Ok- tober 2019 die Rückführung von C._____ in die Schweiz an. Die Beklagte erhob am 30. März 2020 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (vgl. vorne Ziff. 1.5). Das Argument der Beklagten, die türkischen Gerichte seien alleine für die Kindes- wohlbelange zuständig, weil die Rückführung nicht angeordnet worden sei (act. 280 S. 7 f. Rz. 16 und S. 14 Rz. 33), ist somit nicht stichhaltig. Entscheidend ist, wie nachfolgend gezeigt wird, dass das Rückführungsbegehren in der Türkei noch rechtshängig ist.

E. 4.5.2 Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr mit der Tochter C._____ handelt es sich um Massnahmen zum Schutze des Kindes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 lit. a-b HKsÜ. Die Schweiz

- 27 - und die Türkei sind Vertragsstaaten des HKsÜ. Die Vorinstanz zog für den Entscheid über die internationale Zuständigkeit insoweit zu Recht dieses Übereinkommen bei (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG).

E. 4.5.2.1 Die internationale Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen besteht in erster Linie an dem Ort, an welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird von den Haager Übereinkommen nicht definiert. Er ist vertragsautonom auszulegen. Verlangt wird die physische Präsenz und Regelmässigkeit des Verweilens im Sinne des tatsächlichen, "von aussen wahrnehmbaren" Mittelpunkts der Lebensführung. Dieser Mittelpunkt kann sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts – die Praxis spricht von einer Minimaldauer von 6 Monaten – und der dadurch begründeten Beziehungen ergeben oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration. Mehrere gewöhnliche Aufenthalte sind nicht möglich (vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6; OGer ZH LC180026 vom

21. März 2019, E. II./2c mit Hinweisen; vgl. ferner FamKomm-JAMETTI/WEBER,

3. Auflage 2017, Anh IPR N 153, 155, sowie CHK-PRAGER, 3. Auflage 2016, IPRG 85 N 36). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so geht die Zuständigkeit im Grundsatz auf den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Auch ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in einem anderen Staat kann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, obschon dies nicht leichthin anzunehmen ist (JAMETTI/WEBER, a.a.O., Anh IPR N 155). Allerdings bleibt die Zuständigkeit am bisherigen Aufenthaltsort zunächst bestehen, wenn der Aufenthaltswechsel Folge eines widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückbehaltens des Kindes war. In diesem Fall wechselt die Zuständigkeit erst, wenn das Verbringen/Zurückbehalten genehmigt wird oder das Kind sich seit einem Jahr ab der Kenntnisnahme des (anderen) Sorgerechtsinhabers vom neuen Aufenthaltsort (bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Kenntnis vorliegen musste) an diesem aufgehalten hat, sich dort eingelebt hat und kein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ mehr anhängig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1

- 28 - HKsÜ; vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 5; ZK-SIEHR/MARKUS,

3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 72-82). Anders ausgedrückt: Wenn nach dem widerrechtlichen Verbringen im neuen Aufenthaltsstaat ein Rückführungsbegehren angehoben wird, bleibt die Zuständigkeit im Ursprungsstaat während der Dauer des Rückführungsverfahrens erhalten, selbst wenn das Kind über ein Jahr ab Kenntnis des (anderen) Sorgerechtsinhabers am neuen Ort verbleibt und sich dort einlebt. Diese Regelung ist auf die Rückführungsvoraussetzungen des HKÜ abgestimmt (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3e). Sie korrespondiert insbesondere mit Art. 16 HKÜ, nach welcher Bestimmung im Verbringungsstaat, d.h. im aktuellen tatsächlichen Aufenthaltsstaat des Kindes, während der Dauer des Rückführungsverfahrens kein Sachentscheid über die elterliche Sorge ergehen darf. Die beiden Übereinkommen bezwecken damit, zu verhindern, dass sich der entführende Elternteil missbräuchlich Vorteile mit Bezug auf das Obhuts- und Sorgerecht erwirken kann (FamKomm Scheidung-JAMETTI/ WEBER, 3. Auflage 2017, Anh IPR N 160).

E. 4.5.2.2 Dass C._____ vor ihrer Abreise in die Türkei gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, ist nicht bestritten. Angesichts der seither verstrichenen Zeit, welche C._____ ununterbrochen in der Türkei verbrachte, wo sie u.a. auch die Schule besuchte, ist heute (ungeachtet der Frage eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückbehaltens) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Türkei auszugehen (vgl. dazu BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6). Angesichts der verstrichenen Aufenthaltsdauer ist auch ohne weiteres anzunehmen, dass C._____ sich in der Türkei eingelebt hat. Allerdings ist wie gesehen das Rückführungsverfahren in der Türkei nach wie vor rechtshängig. Das hat nach der geschilderten Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ dann keinen Wechsel der Zuständigkeit nach sich zog, wenn er Folge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens war. Letzteres ist daher zu prüfen.

- 29 -

E. 4.5.2.3 Das Verbringen bzw. Zurückhalten ist widerrechtlich, wenn dadurch (a) das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in welchem das Kind vor dem Verbringen bzw. Zurückbehalten seien gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und wenn (b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen bzw. Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 7 Abs. 2 HKsÜ).

E. 4.5.2.4 Die Beklagte bestreitet berufungsweise, die Tochter widerrechtlich in die Türkei verbracht zu haben bzw. sie widerrechtlich dort zurückzubehalten. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung sei keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt (act. 280 S. 18 Rz. 42). Die Beklagte verkennt damit, dass die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückhaltens nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKsÜ nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich zu verstehen ist. Ob es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam, ist nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr wie soeben gesehen, ob das Verbringen des Kindes in die Türkei bzw. das Zurückbehalten das Sorgerecht des Klägers verletzte. Für diese Beurteilung ist auf die eingangs bereits kurz erwähnte Vorgeschichte etwas näher einzugehen. Dass die Parteien im Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei (zunächst nach ihrer Schilderung ferienhalber für einige Wochen, vgl. vorne Ziff. 1.2.3) und im Zeitpunkt des Zurückbehaltens die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ inne hatten, und dass der Kläger das Sorgerecht damals (mit) ausübte, ist nicht bestritten. Aus dem eingangs bereits erwähnten Entscheid der KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) vom 26. April 2016 (act. 96/3/4) ergibt sich, dass der Kläger die Tochter zuletzt an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an jedem Mittwochabend bis Donnerstagmorgen betreute. Der nicht weiter belegte Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sich in der Trennungszeit "faktisch nicht um das Kind gekümmert" (LY190032 act. 2 S. 11), geht vor diesem Hintergrund fehl. Die KESB hatte sodann mit Blick auf den im August 2016 bevorstehenden Kindergarteneintritt von C._____ in der Schweiz die weitere Betreuung des Kindes zu regeln, weil die

- 30 - Parteien sich darüber nicht einig waren. Die Beklagte, die C._____ bislang mehrheitlich betreut hatte, war in einem 60%-Pensum arbeitstätig bzw. beabsichtigte dies, und eine zwischenzeitliche Betreuung in einer Krippe (bis August 2016) sprengte nach ihren Angaben den finanziellen Rahmen. Die Beklagte wollte die Tochter daher von ihrer Schwester (der Tante von C._____) betreuen lassen, zunächst während einiger Wochen in der Türkei und später in der Schweiz, wobei offenbar vorgesehen war, dass die Schwester der Beklagten in die Schweiz käme. Der Kläger schlug demgegenüber vor, sein Arbeitspensum zu reduzieren und die zusätzlichen Betreuungszeiten selber zu übernehmen, wobei ihn seine erwachsene Tochter E._____ (die Halbschwester von C._____) unterstützen würde. Die KESB erachtete den Unterbruch des Vater-Tochter- Kontakts, der mit dem Vorschlag der Beklagten verbunden war, der Tochter gegenüber für unzumutbar, während die vom Kläger vorgeschlagene Lösung weiterhin die Betreuung durch beide Eltern ermögliche, was das Kindeswohl gewährleiste. Das führte zur Abweisung des Antrags der Beklagten, die Tochter in der Türkei betreuen zu lassen (vgl. act. 93/3/4). Entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30) ist weder ersichtlich, dass die KESB ihren Vorschlag umsetzbar gefunden hätte (im Gegenteil befand die KESB wie soeben gesehen, dass der Vorschlag der Beklagten einen für das Kind unzumutbaren Unterbruch des Kontakts zum Vater bedeutete hätte), noch trifft es zu, dass der Kläger gegen diesen Vorschlag war, "ohne selbst die Betreuung gewährleisten zu können" – der Kläger hatte gerade angeboten, sein Pensum vorübergehend zu reduzieren, um zusätzliche Betreuungszeiten zu übernehmen. Die Beklagte erläutert im Übrigen auch nicht näher, wann und in welcher Form die KESB den Kläger ihrer Ansicht nach aufgefordert habe, den Druck ihr (der Beklagten) gegenüber zu mindern (vgl. LY190032 act. 2 S. 10 unten). Indem die Beklagte die Tochter dessen ungeachtet am 28. April 2016 in die Türkei brachte und seither dort zurückbehielt, verletzte die Beklagte offenkundig das Sorgerecht des Klägers. Die Beklagte verstiess damit im Übrigen nicht nur gegen den Entscheid der KESB, sondern auch gegen die erwähnte Eheschutzvereinbarung der Parteien (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.2). Dessen ist sich die Beklagte im Übrigen auch bewusst (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte bringt zwar

- 31 - vor, der Kläger habe in ihre Ausreise eingewilligt, anfänglich sei er damit einverstanden gewesen und später habe er sein Einverständnis vom Verzicht der Beklagten auf weitere Unterhaltsbeiträge abhängig gemacht (act. 280 S. 5 f., Rz. 8, S. 11 f. Rz. 21; in diesem Sinn auch LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30). Nach der Schilderung des Klägers war er mit der Ausreise dagegen ausdrücklich nicht einverstanden (act. 53 S. 8). Aus dem eingangs erwähnten Ablauf mit der Mitteilung der Beklagten mit E-Mail vom 28. April 2016, sie reise gleichentags ab (vgl. Ziff. 1.2.3), folgt ohne weiteres, dass diese Abreise ohne Absprache mit dem Kläger erfolgte. Das fehlende Einverständnis des Klägers führte denn auch erst zum soeben erwähnten Verfahren vor der KESB, welche der Beklagten am

26. April 2016 verbot, mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Dass der Kläger dessen ungeachtet zwei Tage später mit der Ausreise der Beklagten einverstanden gewesen sein soll, ist nicht stimmig und widerspricht der soeben aufgezeigten Äusserung der Beklagten persönlich, die sich danach durchaus bewusst ist, dass sie mit ihrem Wegzug mit C._____ widerrechtlich handelte (act. 163/1 S. 4 unten). Die Vorwürfe, welche die Beklagte an derselben Stelle im Gegenzug dem Kläger entgegenhält (insb. Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen sowie Gewalttätigkeiten, vgl. act. 163/1 S. 4) rechtfertigen das widerrechtliche Verbringen bzw. Zurückbehalten nicht (vgl. zu diesen Vorwürfen im Übrigen die nachfolgenden Bemerkungen unter Ziff. 6.4). Gemäss der Beklagten persönlich erfolgte die Aussage des Klägers, er sei mit dem Aufenthalt der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere, ohnehin viel später im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens (act. 18/1 S. 3; der Kläger bestreitet, eine solche Äusserung gemacht zu haben, vgl. dazu unten Ziff. 6.4.5.6). Dass der Kläger den Verbleib der Beklagten mit der Tochter in der Türkei genehmigt hätte, behauptet die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht und es ist auch nicht ersichtlich. Somit ist ganz klar von einem widerrechtlichen Verbringen bzw. Zurückhalten von C._____ in die Türkei auszugehen. Die weiteren Versuche der Beklagten, ihre Abreise mit der Tochter in die Türkei bzw. das Zurückbehalten der Tochter in der Türkei zu rechtfertigen, vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt, sie habe aus

- 32 - verschiedenen Gründen (Krankheit, Behandlung, Betreuung, familiäre Unterstützung etc.) mit C._____ in die Türkei reisen wollen. In der Schweiz habe sie nach der Trennung vom Kläger Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung erhalten sowie eine "kleine, schlecht beheizte" Sozialwohnung. In dieser Zeit sei sie auch Opfer eines sexuellen Übergriffs, Nachstellungen und Nötigungen durch einen Freund des Klägers geworden bzw. sie sei von Landsleuten, welche der Kläger auch sehr gut kenne, unter Druck gesetzt worden (Vi-Prot. S. 79; zur Alimentenbevorschussung vgl. auch LY190032 act. 4/4). Der Kläger habe sie mit dem Einstellen der Unterhaltszahlungen in arge finanzielle und psychische Bedrängnis gebracht. Sein Verhalten sei ein wesentlicher Grund gewesen, weshalb sie sich "zur gesundheitlichen Genesung" in die Türkei zurück begeben habe. Sie sei verzweifelt und mit den diversen Eingaben und Forderungen des Klägers überfordert gewesen, habe sich von ihm im Stich gelassen gefühlt, weil er kein Verständnis für ihre Situation gezeigt habe, und habe daher keine andere Lösung gesehen, als notgedrungen zur Stabilisierung der Situation in die Türkei zurückzureisen (act. 280 S. 11 f. Rz. 21, S. 13 Rz. 27 ff.). Sie und die Tochter seien regelrecht aus der Schweiz vertrieben worden und hätten sich in der Türkei eine sichere Lebensqualität und ein liebevolles familiäres Umfeld geschaffen, "weg von Herrn B._____ und seine(r) kriminelle(n) unbelehrbare(n) Gefolgschaft", die ihr und der Tochter in der Schweiz "das Leben zur Hölle gemacht hätten" (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte verdeutlicht indes die "kriminellen Machenschaften" nicht, und sie hat auch nie im Verfahren auf eine strafrechtliche Verurteilung in diesem Zusammenhang oder etwa hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs hingewiesen. Gemäss den Angaben, welche die Beklagte im Rahmen der Begutachtung im türkischen Rückführungsverfahren machte, blieb sie in der Türkei, weil sie dort "wegen starker Schmerzen auf den Boden gefallen" und im Krankenhaus behandelt worden sei. Zusätzlich zu Blähungsschmerzen sei Hepatitis C bei ihr diagnostiziert worden. Für die Behandlung habe sie in der Türkei bleiben müssen. Sie habe entsprechende Atteste den Behörden in der Schweiz eingereicht (act. 239 S. 3). Weiter werden neben Darmproblemen Stresssymptome erwähnt (Vi-Prot. S. 53). Gemäss dem eingangs erwähnten Urteil vom 4. April 2017 im türkischen Rückführungsverfahren machte die

- 33 - Beklagte dagegen geltend, es sei zwingend nötig gewesen, C._____ wegen ihrer Sprachprobleme in der Türkei behandeln zu lassen (act. 27). Einmal will die Beklagte somit für die Behandlung der Tochter in der Türkei geblieben sein, einmal aufgrund ihrer eigenen Spitalbehandlung nach einem Sturz, einmal wegen Darmproblemen und ihrer Hepatitis C und einmal für die Genesung aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen, welche sie in der Schweiz erlebt hatte und von wo sie "vertrieben" worden sei. So gab sie etwa auch dem Kindsvertreter gegenüber an, ein Grund für ihre Ausreise sei ihr Wohlbefinden sowie die Situation in der Schweiz gewesen (Vi-Prot. S. 64). Die Schilderungen sind widersprüchlich und überzeugen nicht. Auch ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen vermag die Entführung der Tochter in die Türkei nicht zu rechtfertigen, zumal der Beklagten neben der von ihr selber erwähnten Alimentenbevorschussung auch weitere Rechtsbehelfe zum Erhalt der Unterhaltsbeiträge offen gestanden wären. Ferner wurde der Beklagten offenbar eine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt (wenn auch angeblich eine schlecht beheizte). Dass diese Wohnverhältnisse nicht denjenigen entsprechen, in deren Genuss die Beklagte in der Türkei dank der Unterstützung ihrer Familie kommt (der Kindsvertreter sprach vor der Vorinstanz von sehr komfortablen, überdurchschnittlichen Verhältnissen, Vi-Prot. S. 87), vermag den eigenmächtigen Umzug in die Türkei nicht zu rechtfertigen, auch wenn nachvollziehbar sein mag, dass die Beklagte sich dort wohler fühlt, insbesondere angesichts der Nähe zu ihrer Familie, die sie offenbar in jeder Hinsicht sehr unterstützt (vgl. act. 185 S. 2 sowie Vi-Prot. S. 79, 99). Mit dem eigenmächtigen Entscheid, für sich und die Tochter in der Türkei "ein liebevolles familiäres Umfeld" einzurichten, in ihrer eigenen Familie und "weg von Herrn B._____" (act. 163/1 S. 4), hat die Beklagte das Sorgerecht des Klägers verletzt. Es bleibt beim Schluss, dass die Beklagte C._____ widerrechtlich in die Türkei verbracht hat und sie bis heute widerrechtlich dort zurückhält. Das hat nach dem Gesagten zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ entgegen der Beklagten (act. 280 S. 18 Rz. 42) nicht zu einem "Schwerpunkt der Entscheidungshoheit" in der Türkei führte. Der Hinweis der Beklagten, die Türkei könnte sich als zuständig erachten (und türkisches

- 34 - Recht anwenden, vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42), geht vor diesem Hintergrund fehl. Ein entsprechender Entscheid wäre nach von Art. 16 HKÜ während der Dauer des Rückführungsverfahrens unzulässig.

E. 4.5.2.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der Beklagten erwähnte UNO-Kinderrechtskonvention (das New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) keine Regelungen über die inter- nationale Zuständigkeit enthält. Die Beklagte nennt denn auch keine konkreten Bestimmungen dieser Übereinkunft, welche die Vorinstanz verletzt habe. Die Rüge der Beklagten (act. 280 S. 8 Rz. 16) ist daher unbegründet.

E. 4.5.2.6 Die internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut und des Besuchsrechts ist somit mit der Vorinstanz zu bejahen. Dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Kinderbelange in dieser Konstellation vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes abweicht, ist systemimmanent. Da Rückführungsverfahren beförderlich zu behandeln sind (i.d.R. ist innert 6 Wochen zu entscheiden, vgl. Art. 11 Abs. 2 HKÜ), ist die Konstellation im Regelfall von kurzer Dauer. Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, weil das Rückführungsverfahren jahrelang dauert, vermag an den Grundsätzen der internationalen Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern.

E. 4.5.3 Nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die Gerichte der Vertragsstaaten bei der Ausübung der Zuständigkeiten nach dem Kapitel II des HKsÜ (Art. 5-14) ihr eigenes Recht an. Es ist im Grundsatz somit von einem Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht auszugehen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht ausnahmsweise zuständig ist, obwohl das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat. Auch dann (und damit unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) wendet das Gericht sein eigenes Recht an (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3; ZK-WIDMER LÜCHINGER, 3. Auflage 2018, Art. 63 IPRG N 79). Eine (fakultative) Ausnahme besteht nach Art. 15 Abs. 2 HKsÜ lediglich, wenn der Sachverhalt zu einem anderen Staat (insb. zum Aufenthaltsstaat) eine enge Beziehung hat und der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Anwendung des Rechts

- 35 - dieses anderen Staats erfordert (vgl. auch ZK-SIEHR/ MARKUS, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 125). Eine Anknüpfung am Recht des Aufenthaltsstaats ist im Übrigen nach Art. 16 f. HKsÜ lediglich für Spezialfragen vorgesehen (im Einzelnen: Zuweisung der elterlichen Verantwortung gestützt auf das Gesetz, auf eine Vereinbarung oder auf ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts [Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HKsÜ]; Ausübung der elterlichen Sorge [Art. 17 HKsÜ]). Die Ausübung der elterlichen Sorge ist – so richtig die Vorinstanz – von ihrer Zuteilung zu unterscheiden. Der Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge (und über die Obhut und das Besuchsrecht) unterliegt nach dem Grundsatz von Art. 15 Abs. 1 HKsÜ der lex fori. Die von der Vorinstanz diskutierte (und verneinte) Frage, ob ein widerrechtlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt insoweit ein massgeblicher Anknüpfungspunkt sein könne (act. 282A S. 20), stellt sich somit für das vorliegende Verfahren nicht. C._____ hat wie geschildert in der Türkei gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies erfolgte indes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ. Das türkische Berufungsgericht hat denn auch mittlerweile die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet. Auch wenn die Beklagte dagegen ein Rechtsmittel erhob, gibt es in dieser Situation keinen Anlass, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 HKsÜ das Recht des Aufenthaltsstaats anzuwenden. Der blosse Hinweis der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Frage, welches Recht anzuwenden sei, ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl ein weiteres Konfliktfeld eröffnet (vgl. act. 280 S. 7 Rz. 16), vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das Kindeswohl eine Anwendung des türkischen Rechts verlange. Weitere Umstände, welche für eine Anwendung türkischen Rechts sprächen, bringt auch die Beklagte nicht vor. Dass die türkischen Gerichte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in der Türkei türkisches Recht anwenden könnten (so die Beklagte, vgl. Ziff. 4.5 vorstehend), ist nicht von Belang, solange dort kein entsprechendes Verfahren (d.h. ein Verfahren mit materieller Prüfung der Sorgerechtszuteilung) rechtshängig ist. Ohnehin stünde einem entsprechenden Entscheid wie gesehen die Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ entgegen.

- 36 - Die Vorinstanz hat den Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut und das Besuchsrecht zu Recht dem Schweizer Recht unterstellt.

E. 4.5.4 Ob die Beklagte mit den "Kindeswohlbelangen", hinsichtlich welcher sie die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage stellt (vgl. Ziff. 4.5.1 vorstehend), auch die Regelung des Kindesunterhalts meint, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Beklagte verdeutlicht indes nicht weiter, weshalb die Vorinstanz sich in diesem Punkt zu Unrecht als zuständig erachtete. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 80 IPRG auch insoweit zu Recht bejaht. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge ab der Obhutszuteilung an den Kläger gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 nach schweizerischem Recht traf. Die Beklagte bringt nichts anderes vor. Nach Art. 1 und Art. 24 i.V.m. Art. 15 desselben Übereinkommens wäre im Übrigen (aufgrund des Vorbehalts der Schweiz und der gemeinsamen Schweizer Staatsangehörigkeit des Klägers und von C._____) auch dann schweizerisches Recht anwendbar, wenn die Obhut der Beklagten zugeteilt würde und über die Unterhaltspflicht des Klägers zu entscheiden wäre (wie bisher, vgl. act. 206/94 S. 9 f.; act. 282A S. 18 f.).

E. 4.5.5 Die Beklagte erklärte in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, die Vorinstanz sei nicht zuständig zum Entscheid, sie (die Beklagte) zur Herausgabe der Identitätsdokumente und zur Zustimmung zur Ausreise von C._____ zu verpflichten. Das türkische Gericht habe entschieden, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien (vgl. LY190032 act. 2 S. 40 Rz. 205 f.). Die Beklagte verdeutlicht indes nicht, in welchem Verfahren ein türkisches Gericht entschied, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien. Die Beklagte reichte auch keinen entsprechenden Entscheid zu den Akten. Ungeachtet eines allfälligen solchen Entscheids (allenfalls meint die Beklagte den zwischenzeitlichen ablehnenden Entscheid im Rückführungsverfahren – dieser wäre heute ohnehin überholt – allenfalls meint sie auch einen anderen Entscheid)

- 37 - ist das schweizerische Scheidungsgericht berechtigt, im Zusammenhang mit der Regelung der Kinderbelange bei insoweit gegebener Zuständigkeit auch entsprechende Vollstreckungsanordnungen zu treffen. Die Verpflichtung zur Übergabe der Reisedokumente und zur Zustimmung zur Ausreise ist daher von der Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut umfasst.

E. 4.6 Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit somit insgesamt zu Recht bejaht. Sie wendete auch zutreffend schweizerisches Recht an.

5. Sistierung und weitere Rügen der Beklagten zum Verfahren

E. 5 Es sei der Beklagten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen.

E. 5.1 Sistierung

E. 5.1.1 Die Beklagte ersuchte vor der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens (Vi-Prot. S. 51, 75, 77). Der Kindsvertreter wandte sich gegen eine Sistierung, mit dem Hinweis, eine Sistierung sei nicht im Sinne des Kindeswohls (Vi-Prot. S. 63, S. 88). Die Vorinstanz erwog dazu, dass das in der Türkei rechtshängige Verfahren über das Rückführungsbegehren des Klägers gestützt auf das HKÜ einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren habe. Solange das Rückführungsbegehren hängig oder der Entscheid nicht rechtskräftig sei, bestehe die Zuständigkeit in der Schweiz. Ein Entscheid der türkischen Behörden sei nicht abzuwarten. Daher sei kein Sistierungsgrund ersichtlich (act. 282A S. 27).

E. 5.1.2 Die Beklagte hält auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren an ihrem Sistierungsantrag fest (act. 280 S. 4 f. Berufungsantrag 5; LY190032 act. 2 S. 2 Berufungsantrag 10; PC190023 act. 2 S. 2 Beschwerdeantrag 3). Aktuell würden in zwei Rechtssystemen (in der Türkei und in der Schweiz) verschiedene Verfahren über die Kinderbelange geführt (act. 280 S. 7 Rz. 14). Nur mit einer umfassenden, internationalen Koordination der laufenden Verfahren sei die Wahrung des Wohls von C._____ gewährleistet und könne darauf basierend in einem ordentlichen Entscheidverfahren über die Obhut und das Sorgerecht befunden werden (act. 280 S. 19 Rz. 44; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 5 Rz. 13; PC190023 act. 2 S. 5 Rz. 13). Mit "internationaler Koordination" meint die

- 38 - Beklagte (das lässt sich den erwähnten Anträgen entnehmen), dass zunächst die türkischen Gerichte über die Rückführung entscheiden sollen und erst dann im Scheidungsverfahren über die Kinderbelange zu befinden sei.

E. 5.1.3 Das Haager Kindsentführungsverfahren HKÜ verbietet in seinem Art. 16 den Behörden des Staates, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückbehalten wurde, während der Dauer des Rückführungsverfahrens über das Sorgerecht zu entscheiden. Diese Behörden haben daher nicht zu entscheiden, bei wem das Kind allenfalls besser aufgehoben ist. Sie sind einzig zuständig zu entscheiden, ob im Falle eines widerrechtlichen Verbringens eines Kindes dieses nicht in den Ursprungsstaat zurückgeführt werden muss, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 13 HKÜ vorliegt, konkret, wenn das Kind durch die Rückführung einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens ausgesetzt würde. Den Behörden des Staates, aus dem das Kind widerrechtlich weggebracht wurde (vorliegend also den Schweizer Behörden), ist ein Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut dagegen nicht verschlossen. Es entspricht dem System von HKÜ und HKsÜ, dass die Behörden im Herkunftsstaat gestützt auf Art. 7 HKsÜ ihre Zuständigkeit auch während der Dauer des ausländischen Rückführungsverfahrens bejahen können. Die anwendbaren Staatsverträge verlangen somit im vorliegenden Fall keine Sistierung.

E. 5.1.4 Die Frage einer Sistierung des Verfahrens steht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das Gericht hat danach sein Verfahren auszusetzen (was inhaltlich einer Sistierung entspricht), wenn ein Verfahren über denselben Streitgegenstand zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Die Vorinstanz schloss ein solches Vorgehen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG wie gesehen aus (vgl. vorne Ziff. 4.2). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, dass das in der Türkei anhängige Rückführungsverfahren mit Blick auf die Kinderbelange den gleichen Gegenstand hätte wie das Scheidungsverfahren in der Schweiz. Das Familiengericht Bursa

- 39 - sprach in den Erwägungen zur Prozessgeschichte zum eingangs erwähnten Entscheid vom 28. Dezember 2018 zwar von einer Scheidungsklage, welche der Kläger dort unter der Nummer 2016/850 angehoben habe und über welche es mit Urteil 2017/328 entschieden habe (act. 254/2); beim Verfahren und beim Entscheid des Familiengerichts Bursa mit dieser Bezeichnung handelte es sich aber offenkundig um das eingangs erwähnte Rückführungsverfahren und um den Entscheid über die Anordnung der Rückführung (vgl. den Rückführungsentscheid vom 4. April 2017, act. 27, der diese Geschäfts- und Urteilsnummer trägt; ob die Bezeichnung als Scheidungsklage einen Übersetzungsfehler darstellt, lässt sich nicht feststellen). Dass der Kläger in der Türkei eine Scheidungsklage erhoben hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich; auch die Beklagte macht nicht geltend, in der Türkei sei eine Scheidungsklage hängig oder bereits entschieden worden. Das Rückführungsverfahren bezweckt lediglich, den Zustand wiederherzustellen, welcher vor einer widerrechtlichen Entführung bzw. Zurückbehaltung eines Kindes bestanden hat ("status quo ante"; vgl. FamKomm-JAMETTI/WEBER, 3. Auflage 2017, Anh. IPR N 178). Über die dauerhafte inhaltliche Regelung von Kinderbelangen wird in diesem Verfahren nicht entschieden. Das gilt auch für die vorne bereits erwähnte "Feststellungsklage", welche die Beklagte vor den türkischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren erhob (vgl. vorne Ziff. 1.5). Die "Feststellungsklage" ist als Verteidigungsmittel auf das Rückführungsverfahrens bezogen und erschöpft sich in dessen Gegenstand. Wenn sie darüber hinausginge, wäre ein entsprechender Entscheid ohnehin aufgrund der Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ unzulässig. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit, die nach Art. 9 IPRG zu berücksichtigen wäre, somit zu Recht verneint. Es bestand und besteht damit entgegen der Beklagten (vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42) kein Koordinationsbedarf mit den türkischen Behörden. Der Vorinstanz ist entsprechend auch kein "unkoordiniertes Vorpreschen" vorzuwerfen.

E. 5.1.5 Das Gericht kann das Verfahren (unabhängig von Staatsverträgen und vom IPRG) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die von der Beklagten vorgebrachten Kindeswohlaspekte sprechen

- 40 - im vorliegenden Fall allerdings klar gegen eine Sistierung. Das Verfahren der Rückführung hat vor den türkischen Gerichten bereits nahezu vier Jahre in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz vom 9. Oktober 2019 angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 1.5), sind Ausgang und weitere Dauer des Rückführungsverfahrens nach wie vor offen. Wie nachfolgend noch gezeigt wird, gefährdet die jetzige Situation das Wohl von C._____ in erheblichem Umfang. Die rechtskräftige Erledigung des Rückführungsverfahrens abzuwarten, geht deshalb nicht an. Die Vorinstanz hat das Sistierungsbegehren der Beklagten daher zu Recht abgewiesen. Mit den Sistierungsanträgen der Beklagten in den Berufungsverfahren verhält es sich gleich; auch sie sind abzuweisen.

E. 5.2 Ausstand der Richterin der Vorinstanz

E. 5.2.1 Die Beklagte macht in den vorliegenden Rechtsmittelschriften wiederholt geltend, die Richterin der Vorinstanz sei befangen. Sie habe ihr, der Beklagten, mit der gewählten Prozessleitung möglichst hohe Hürden hinsichtlich einer Anfechtung des Entscheids in den Weg gestellt (LY190032 act. 2 S. 4 Rz. 9; act. 280 S. 6 Rz. 11). Insgesamt habe die Vorinstanz ihr die Rolle der "Bösen" zugewiesen und dem Kläger die andere Rolle; die Vorinstanz habe sich vom Kläger und seiner publizitätswirksamen Medienkampagne "einspannen" lassen und sei nicht mehr unabhängig (act. 280 S. 5 Rz. 7, S. 8 Rz. 18).

E. 5.2.2 Die Beklagte erhob im Verfahren vor der Vorinstanz bereits am 19. Juli 2018 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. T. Pacheco. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Richterin habe dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seitens des Klägers ein sehr grosszügig bemessenes zivilprozessuales Existenzminimum zugrunde gelegt, teilweise ohne aussagekräftige Belege, und habe sein Gesuch trotz eines Monatsgehalts von ca. Fr. 5'000.00 gutgeheissen. Gegenüber der Beklagten habe die Richterin dagegen sämtliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, obwohl die Beklagte im Vergleich zum früheren Eheschutzverfahren (wo ihr die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gewährt worden sei) deutlich mehr bzw. sämtliche üblichen Unterlagen eingereicht habe. Zudem gebe es bezüglich der Bestellung

- 41 - des Kindsvertreters und seiner Reise in die Türkei grosse Fragezeichen formeller und materieller Natur (act. 193). Bezirksrichterin Pacheco erklärte mit Stellungnahme vom 6. August 2018, sie erachte sich nicht als befangen (act. 195). Die Beklagte vertiefte ihre Rügen hinsichtlich Kindsvertreter und unentgeltliche Rechtspflege mit Stellungnahme vom 21. August 2018 und verwies insbesondere auf die parteiliche Berichtserstattung in den Medien, worin kritische Umstände beim Kläger verschwiegen worden seien und die Beklagte als schlechte Mutter dargestellt worden sei (act. 211, vgl. auch act. 212/2). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies das Bezirksgericht Bülach das Ausstandsbegehren ab (act. 213). Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 11. Oktober 2018 bzw. 8. März 2019 ab (act. 222, 257).

E. 5.2.3 Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu einem grossen Teil gegen die Anträge der Beklagten entschied, lässt nicht auf Befangenheit schliessen. Ob die Vorinstanz dabei inhaltlich richtig entschied, wird nachfolgend geprüft werden. Unter dem Vorbehalt krasser oder wiederholter Irrtümer, welche schwere Verletzungen der Richterpflichten darstellen, würde auch ein materiell falscher Entscheid keine Befangenheit begründen (vgl. den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts, act. 257 E. 2.1). Das Wiederholen der Vorwürfe, welche bereits im erwähnten Ausstandsverfahren thematisiert wurden, kann von vornherein keinen Ausstand begründen. Dazu ist ohne weiteres auf die erwähnten Entscheide zu verweisen. Konkrete neue Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO bringt die Beklagte nicht vor. Inwiefern etwa die Anwesenheit von Polizisten im Gerichtssaal (so die Beklagte) die Befangenheit verdeutlichte (act. 280 S. 8 Rz. 18), ist nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten beanstandeten Umstände anlässlich der Kinderanhörung (vgl. zur Kinderanhörung nachfolgend Ziff. 5.6) lassen entgegen der Beklagten (act. 280 S. 25 Rz. 59 ff.) nicht darauf schliessen, die Richterin der Vorinstanz sei nicht unabhängig gewesen. Zum Thema Ausstand sind keine Weiterungen angebracht. Auf ein allenfalls sinngemäss gestelltes

- 42 - Ausstandsgesuch könnte die Rechtsmittelinstanz mangels Zuständigkeit ohnehin nicht eintreten.

E. 5.3 Hauptverfahren und Verfahren über vorsorgliche Massnahmen

E. 5.3.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zwei Verfahren mit unterschiedlichen Prozessmaximen vermischt. Es sei unklar, auf was sich die Angaben "Prozessuales btr. Massnahme und Hauptverfahren" beziehe. Die vorinstanzliche Vorgehensweise verletzte das rechtliche Gehör und das Gebot der Verfahrensfairness (act. 280 S. 18 Rz. 41).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz äusserte sich unter Ziff. III. ihrer Erwägungen unter dem Titel "Prozessuales betr. Massnahme- und Hauptverfahren" zu verschiedenen Verfahrensfragen. Darin enthalten sind Ausführungen zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Vertretung und zur Anhörung von C._____ und zu nicht berücksichtigten Eingaben (act. 282A S. 15 ff.). Auf die Zuständigkeit wurde vorstehend bereits eingegangen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung auch der Rechtsmittelverfahren handelt; die weiter erwähnten prozessualen Aspekte werden soweit nötig nachfolgend im Einzelnen geprüft. Inwiefern diese Ausführungen zum Nachteil der Beklagten nicht zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen unterschieden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere äusserte sich die Vorinstanz etwa zur Zuständigkeit sowohl für den Entscheid in der Hauptsache als auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen je gesondert. Was die Fragen der Anhörung und Vertretung des Kindes betrifft, ist nicht ersichtlich (und wird von der Beklagten auch nicht verdeutlicht), inwiefern zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen hätte unterschieden werden müssen. Soweit die Vorinstanz Eingaben der Beklagten aus novenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuliess, stützte sie sich auf den Eintritt der Urteilsberatung und damit auf ein Kriterium von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (act. 282A S. 25). Darin liegt eine gewisse Pauschalisierung, da in einzelnen Punkten des Hauptverfahrens der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. vorne Ziff. 2.2). Die Beklagte macht allerdings

- 43 - weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sie dadurch benachteiligt worden wäre. Mit dem nicht weiter verdeutlichten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness bringt die Beklagte im Übrigen keine den Anforderungen genügende Rüge vor (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Für die blosse Rüge der Vermischung von Prozessmaximen gilt nichts anderes. Auf diese Aspekte ist nicht weiter einzugehen. Der verfahrensrechtliche Hauptunterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen und dem Sachentscheid liegt im Übrigen – das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten – nicht in den Prozessmaximen begründet (denn diese richten sich zur Hauptsache nach den zu prüfenden materiellen Fragen, vgl. insb. Art. 296 ZPO), sondern in der summarischen Natur des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1). Ob die angefochtenen Entscheide insoweit den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, wird nachfolgend geprüft. Die blosse Rüge, die Verfahrensarten seien vermischt worden, vermag den Anforderungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genügen.

E. 5.4 Anhörung der Beklagten

E. 5.4.1 Die Vorinstanz erliess der Beklagten für die Einigungsverhandlung inkl. Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf ihr Gesuch vom 21. August 2017 hin (act.17) mit Schreiben vom 23. August 2017 das persönliche Erscheinen (act. 22). Die Beklagte blieb in der Folge auch der Hauptverhandlung vom 6. Au- gust 2018 fern (Vi-Prot. S. 47).

E. 5.4.2 Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz sie nicht persönlich anhörte. Damit sei die Vorinstanz ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen. Auf die Schilderungen ihres Vertreters dürfe die Vorinstanz sich nur beschränkt berufen, weil sie nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Beklagten erfolgt seien (LY190032 act. 2 S. 22-24 Rz. 97, 102 f., 110 f.).

E. 5.4.3 Ist in einem familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu entscheiden, so sind die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO).

- 44 - Wenn eine persönliche Anhörung aufgrund der Umstände nicht möglich ist, etwa infolge längerdauernden Auslandaufenthalts, kann die Anhörung ausnahmsweise auf anderem Weg, z.B. telefonisch oder schriftlich erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die betroffene Partei ihre Meinung frei und unbeeinflusst äussern kann (vgl. BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 10). Die Beklagte liess sich das persönliche Erscheinen vor der Vorinstanz erlassen. Darauf äusserte sie sich wiederholt einlässlich mit persönlich verfassten Eingaben gegenüber der Vorinstanz (vgl. beispielhaft act. 18/1-3, 163/1, 185). Sie konnte ihre Meinung zu den Kinderbelangen damit frei und unbeeinflusst kundgeben. Danach ist das jetzige Vorbringen, sie sei nicht persönlich angehört worden, treuwidrig (Art. 52 ZPO). Die Schilderungen des Vertreters der Beklagten im Verfahren gelten im Übrigen aufgrund der Vertretungswirkung als Schilderungen der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann darauf unbeschränkt abgestellt werden.

E. 5.5 Prozessuale Fragen im Zusammenhang mit der Kindesvertretung

E. 5.5.1 Die Vorinstanz bestellte C._____ mit Verfügung vom 10. April 2018 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ einen Kindsvertreter (act. 122). Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte die Vorinstanz der Beklagten ferner, dass der Kindsvertreter (der fliessend Türkisch spreche und aus F._____ [Ort] stamme) sich ab dem 20. April 2018 in F._____, d.h. am Wohnort der Beklagten, aufhalten werde. Sie (die Vorinstanz) bitte die Beklagte, dem Kindsvertreter bei dieser Gelegenheit Kontakte mit C._____ zu ermöglichen (act. 121). Die Beklagte bezog sich mit Eingabe vom 17. April 2018 auf die "geplante Anhörung" von C._____ "durch einen vom Gericht beauftragten Rechtsanwalt in der Türkei" und brachte ohne Angabe weiterer Gründe vor, das Vorgehen und Verfahren hinsichtlich Kindsvertreter entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (act. 124). Am

25. April 2018 besuchte der Kindsvertreter C._____ in der Wohnung ihrer Mutter (act. 164). Am 26. Juli 2018, als sich auch der Kläger in der Türkei aufhielt und C._____ Ferien bei ihm verbrachte, kam es zu einem erneuten Treffen zwischen dem Kindsvertreter und C._____, dieses Mal in einem Café in F._____ (act. 189).

- 45 -

E. 5.5.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bestellung des Kindsvertreters, sie habe aus Zeitgründen darauf verzichtet, den Parteien vorab Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Kindsvertreters zu äussern. Grund dafür sei die zufälligerweise unmittelbar bevorstehende Reise von Rechtsanwalt Z._____ in die Türkei gewesen, welche die Gelegenheit geboten habe, C._____s Stimme rasch in den Prozess einfliessen zu lassen. Den Parteien sei es aber nach der Einsetzung des Kindsvertreters offen gestanden, sich zu seiner Person zu äussern (act. 282A S. 23). Der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) verlangt im Grundsatz, dass den Parteien vor der Bestellung einer Kindesvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014, E. 5). Die Vorinstanz genügte diesen Anforderungen nicht vollumfänglich (was die Beklagte zu Recht vorbringt, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 55-57). Die Schwere der Verletzung wird aber dadurch relativiert, dass die anwaltlich vertretenen Parteien nach der Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu äussern (vgl. dazu OGer ZH PQ160049 vom 5. Oktober 2016, IV./4.3). Hätte sich etwa aufgrund nachträglicher Stellungnahmen der Parteien herausgestellt, dass Rechtsanwalt Z._____ entgegen dem Eindruck der Vorinstanz bei seiner Bestellung für das Mandat nicht geeignet war, so hätte sich die Frage gestellt, ob allfällige aufgelaufene Kosten auf die Staatskasse zu nehmen wären (womit die Kritik der Beklagten widerlegt ist, dass sie solche Kosten diesfalls hätte bezahlen müssen, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 58). So verhielt es sich indessen nicht. Dass die Vorinstanz der Beklagten ihre verspätete Reaktion auf die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter entgegen hielt (Hinterfragen seiner Qualifikation erst im zweiten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom

6. August 2018), ist nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit Ausstandsbegehren oder auch mit Protokollberichtigungsbegehren, die nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unverzüglich nach der Kenntnisnahme der entsprechenden Gründe zu erheben sind (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER,

3. Auflage 2016, Art. 52 N 23).

- 46 - Die Vorinstanz verbot es dem Vertreter der Beklagten im Übrigen entgegen seiner Behauptung (act. 280 S. 24 Rz. 51) nicht pauschal, Fragen an den Kindsvertreter zu stellen, sondern sie verwies ihn an der zitierten Stelle lediglich auf sein Plädoyer, in welchem er Fragen aufwerfen könne (Vi-Prot. S. 65). Dieses Vorgehen der Leitung und Strukturierung der Hauptverhandlung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Kritik der Beklagten an der Person des Kindsvertreters eingegangen (vgl. act. 282A S. 21-24). Schliesslich werden Rügen gegen den angefochtenen Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren mit uneingeschränkter Kognition geprüft (Art. 310 ZPO). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt (vgl. auch STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 10 Rz. 57).

E. 5.5.3 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, für die Bestellung eines "Kindsvertreters" mit anwaltlicher Instruktion hätte es keine Notwendigkeit gegeben. C._____ sei bei dessen Mandatierung und bei den Kontakten zum Kindsvertreter sechs Jahre alt und in Bezug auf Obhut und elterliche Sorge offensichtlich nicht urteilsfähig gewesen (act. 280 S. 21 Rz. 45). Es ist nicht ganz klar, ob die Beklagte sich damit in allgemeiner Form gegen die Bestellung eines Kindsvertreters stellte, oder ob sie lediglich beanstandet, dass ein Rechtsanwalt (und keine kinderpsychologische Fachperson) mit der Aufgabe betraut wurde. Auf die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Wahl von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wird noch eingegangen. Zur Bestellung einer Kindesvertretung an sich ist das Folgende festzuhalten: Im familienrechtlichen Verfahren ist "wenn nötig" ein Kindsvertreter zu bestellen. Dem Gericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BK-SPYCHER, Art. 299 ZPO N 4). Die Bestellung eines Kindesvertreters ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut oder in wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach richterlichem Ermessen; massgeblich ist stets der Aspekt des Kindeswohls (vgl.

- 47 - ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Auflage 2016, Art. 299 N 9, 12). Die Parteien sind hinsichtlich der Belange der Tochter C._____ tief zerstritten. Mit dem strittigen Entscheid über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut sind schwer wiegende Interessen von C._____ betroffen. Das gilt in der vorliegenden Konstellation, wo eine Umteilung der Obhut einem internationalen Umzug gleichkommt, verstärkt. Die Bestellung einer Kindesvertretung war in der vorliegenden Situation geboten.

E. 5.5.4 Die Vorinstanz erwog zur Wahl des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Z._____ sei türkischer Muttersprache, kenne sich als Anwalt mit Familienrecht besonders aus und sei als Vater zweier Kinder in der Lage, ein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufzubauen. Zudem kenne er keine der involvierten Personen. Rechtsanwalt Z._____ erfülle daher die Anforderungen an einen Kindsvertreter (vgl. zum Ganzen act. 282A S. 23 f.). Die Beklagte hinterfragte wie erwähnt anlässlich der Hauptverhandlung vom

6. August 2018 im zweiten Parteivortrag die Eignung des Kindsvertreters für sein Amt. Rechtsanwalt Z._____ gab auf die Frage der Beklagten an, er verfüge nicht über eine spezielle Zusatzausbildung im Familienrecht, etwa über einen Fachanwalt (Vi-Prot. S. 97). Im Berufungsverfahren erklärt die Beklagte (teils sinngemäss), ein anwaltlicher Verfahrensbeistand als Kindsvertreter bilde die Ausnahme. Angesichts des Alters von C._____ sei keine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Kindes fokussierte Tätigkeit angezeigt. Der Kindsvertreter habe in erster Linie das objektive Kindeswohl zu ermitteln. Gerade bei kleinen Kindern seien hinreichend rechtskundige Sozialpädagogen oder Kinderpsychologen besser geeignet als Rechtsanwälte (act. 280 S. 20 Rz. 45). Die Beklagte konkretisiert nicht, zu welchem früheren Zeitpunkt (als an der Haupt- verhandlung vom 6. August 2018 im zweiten Parteivortrag) sie Einwendungen ge- gen die Wahl des Kindsvertreters erhoben habe. Sie verweist dazu auf das Ausstandsverfahren (act. 280 S. 24 Rz. 52). In der Eingabe vom 19. Juli 2018, mit welcher die Beklagte ein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin der Vorinstanz stellte (act. 193), machte sie indes nur allgemein geltend, es gebe bezüglich des

- 48 - bestellten Kindsvertreters grosse Fragezeichen materieller und formeller Natur. Damit verdeutlichte die Beklagte nicht, welche Gründe ihrer Ansicht nach gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter sprachen. Dass die Vorinstanz einen Rechtsanwalt als Kindsvertreter bestellte, ist entgegen der Beklagten (act. 280 S. 19-21 Rz. 45) nicht per se zu beanstanden. Rechtsanwalt Z._____ war in der Lage, sich von C._____ und von ihren Lebensumständen ein umfassendes, elternunabhängiges Bild zu machen und dem Gericht nach Massgabe des Kindeswohls die aus seiner Sicht gebotenen Anträge zu stellen. Er ist nach den geschilderten Feststellungen der Vorinstanz der türkischen Sprache mächtig und im Familienrecht erfahren. Zudem darf mit berücksichtigt werden, dass er Vater zweier Kinder ist (act. 282A S. 23). Aus welchen konkreten Gründen die Kindesvertretung im Fall von C._____ besondere andere Ausbildungen oder Fähigkeiten erfordert hätte, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Der pauschale Hinweis, bei kleinen Kindern seien Kinderpsychologen besser geeignet (act. 280 S. 20), genügt dafür ebenso wenig wie die wiederholte Behauptung, der Kindsvertreter habe sein Mandat nicht "arte legis" wahrgenommen (act. 280 S. 22 f. Rz. 47). Dass Rechtsanwalt Z._____ C._____ das eine Mal bei der Mutter zu Hause und das andere Mal zusammen mit dem Vater in einem Café traf, ist im Rahmen der Tätigkeit als Kindsvertreter nicht zu beanstanden. Er fand auf diesem wenig formellen Weg niederschwellig einen Zugang zu C._____, was zu begrüssen ist. Dass die Vertretung von C._____ das erste Mandat von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wäre, ergibt sich entgegen der Beklagten (act. 280 S. 21 Rz. 46) nicht aus act. 118 (und Rechtsanwalt Z._____ selber gab gegenüber der Vorinstanz gegenteilig zu Protokoll, dies sei nicht sein erster Prozess als Kindsvertreter, vgl. Vi-Prot. S. 97). Der Rüge der Beklagten, es sei unklar, ob der Kindsvertreter mit C._____ je alleine gesprochen habe (act. 280 S. 22), ist zum einen entgegenzuhalten, dass es nach der Schilderung des Kindsvertreters gerade die Beklagte selber war, die ihn nicht mit C._____ alleine sprechen liess. Beim Kläger verhielt es sich insoweit anders und sprach der Kindsvertreter nach seiner klaren Schilderung alleine mit C._____ (vgl. act. 146 S. 3 und 188 S. 3). Was den Umfang der Kontakte

- 49 - zwischen dem Kindsvertreter und C._____ angeht, lässt sich dem Bericht des Kindsvertreters vom 20. Juni 2018 entnehmen, dass er gegenüber der Beklagten den Wunsch äusserte, C._____ ab und zu über Skype zu sprechen; die Beklagte habe sich mit diesem Vorschlag indes nicht anfreunden können bzw. sie war damit nicht einverstanden (act. 164 S. 3; Vi-Prot. S. 63). Die Kritik der Beklagten, Rechtsanwalt Z._____ habe sich insgesamt nur zwei Mal mit C._____ getroffen und habe sich sonst nicht bei ihr gemeldet (act. 280 S. 22 Rz. 47), geht vor diesem Hintergrund (C._____ lebte abgesehen von Ferienbesuchen während des ganzen Verfahrens bei der Beklagten) fehl bzw. ist treuwidrig. Dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Z._____ als Vertreter von C._____ bestellte, ist insgesamt nicht zu beanstanden (vgl. zur Praxis auch DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015 S. 141 ff., S. 143 f.).

E. 5.5.5 Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die Anhörung des Kindes rechtswidrig an den Kindsvertreter delegiert und dieser habe sodann, als er C._____ in der Türkei aufgesucht habe, eine rechtswidrige Beweiserhebung vorgenommen (act. 280 S. 19-21 Rz. 45), verkennt die Beklagte den Unterschied zwischen Beweiserhebungen und der mit dem Mandat als Kindsvertreter verbundenen Pflicht, das Kind persönlich kennen zu lernen. Die Vorinstanz liess dem Kindsvertreter am 10. April 2018 zwar zur Information ein mit "Kinderanhörung" betiteltes Notizblatt zukommen, welches die Richterin der Vorinstanz nach ihrer Angabe jeweils zur Vorbereitung von Kinderanhörungen verwende. Die Vorinstanz bezweckte damit, aufzuzeigen, worauf das Gericht vermehrt das Interesse lenke (vgl. act. 119 f.). Daraus folgt indes nicht, dass die Vorinstanz den Kindsvertreter beauftragte, C._____ anstelle des Gerichts anzuhören. Dies zeigt sich bereits am im Schreiben an den Kindsvertreter enthaltenen Hinweis, dass die Vorinstanz eine Anhörung von C._____ durch das Gericht anstrebe (act. 119). Begegnungen des vom Schweizer Gericht bestellten Kindsvertreters mit C._____ im Ausland waren in der vorliegenden Ausnahmekonstellation der internationalen Zuständigkeitsordnung (vgl. vorne Ziff. 4.5) letztlich nicht vermeidbar. Wenn internationale Zuständigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes auseinander

- 50 - fallen, muss der gerichtliche Kindsvertreter das Kind im Ausland besuchen, um einen persönlichen Eindruck von seinen Lebensumständen zu erhalten. Dass die Vorinstanz mit Rechtsanwalt Z._____ einen Kindsvertreter fand, dem Besuche bei C._____ in der Türkei ohne weiteres möglich waren, weil er sowieso ferienhalber dorthin reiste, war so gesehen ein Glücksfall. Rechtshilfeweise die Bestellung eines türkischen Kindsvertreters zu bewirken, der seine Eindrücke via die türkischen Behörden an das Schweizer Gericht übermitteln müsste, hätte zum einen wesentlich länger gedauert und dem Gericht zum anderen keinen so unmittelbaren Eindruck vom Kind ermöglicht, wie ihn Rechtsanwalt Z._____ einbringen konnte. Dass Rechtsanwalt Z._____ C._____ in der Türkei besuchte, stellt keine rechtswidrige Beweiserhebung dar und ist insgesamt nicht zu beanstanden.

E. 5.5.6 Die Beklagte macht zur Person des Kindsvertreters weiter geltend, in der Zwischenzeit sei hinzugekommen, dass Rechtsanwalt Z._____ in einem gerichtlichen Verfahren als Rechtsvertreter einer Person fungiere, deren Gegenpartei schon seit mehreren Jahren vom Vertreter der Beklagten vertreten werde. Das erscheine unzulässig (act. 280 S. 25 Rz. 55-58). Die Beklagte erklärt nicht, seit wann sie Kenntnis von diesem Umstand hat. Auch wenn darauf eingegangen wird, lässt sich daraus nichts für die Beklagte ableiten. Der Kindsvertreter hat unabhängig von den Eltern und von den Behörden zu sein (BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 13). Im Verhältnis zum Vertreter der Beklagten könnte dem geschilderten Sachverhalt mit Blick auf die Berufsregeln der Rechtsanwälte gemäss Art. 12 BGFA allenfalls Relevanz zukommen (Interessenkonflikt). Die Unabhängigkeit des Kindsvertreters gegenüber den Eltern wird damit jedoch nicht ernstlich in Frage gestellt. Zu Weiterungen hinsichtlich der Kindesvertretung besteht kein Anlass.

E. 5.6 Anhörung von C._____

E. 5.6.1 Die Vorinstanz setzte den Termin für die Kinderanhörung mit Vorladung vom 24. Mai 2018 auf den 27. Juni 2018, 13:30 Uhr, fest (act. 144A). Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 21. Juni 2018, sie könne die Reise nicht vornehmen und

- 51 - die ganze Situation würde sie und das Kind psychisch sehr belasten. Der Kindsvertreter habe C._____ befragen können und habe sich vor Ort ein Bild machen können, und das zuständige Gericht in der Türkei habe ebenfalls angeordnet, C._____ von einem Pädagogen befragen zu lassen. Daher erscheine eine weitere Befragung in der Schweiz nicht notwendig (act. 158). Mit weiterer Eingabe vom 25. Juni 2018 liess die Beklagte erklären, C._____ werde voraussichtlich zwischen dem 23. Juli und dem 3. August 2018 in der Türkei angehört. Die Beklagte wäre aber auch für eine Videokonferenz während der Anhörung von C._____ bereit (act. 166). Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom

25. Juni 2018 am Termin vom 27. Juni 2018 fest (vgl. act. 159), und die Beklagte liess mit Eingabe vom 27. Juni 2018 mitteilen, sie könne mit C._____ nicht aus der Türkei ausreisen und könne nicht an der Anhörung erscheinen (act. 170). Die Eingabe wurde der Vorinstanz vorab per Fax zugesandt (Empfangszeitpunkt 27. Juni 2018, 16:18 Uhr, vgl. das Doppel von act. 170). Zum Anhörungstermin vom

27. Juni 2018 erschien lediglich der Kläger. Auf Anraten der Einzelrichterin der Vorinstanz versuchte die Türkisch-Dolmetscherin, die Beklagte via SMS über das Mobiltelefon des Klägers zu erreichen, um einen Kontakt mit der Tochter zum Gericht via Videotelefonie zu ermöglichen. Der Versuch scheiterte (Vi-Prot. S. 37 f.). Gleichentags um 14:40 Uhr teilte der Kläger der Vorinstanz telefonisch mit, dass die Beklagte ihm per SMS mitgeteilt habe, ihr Mobiltelefon sei "nicht gut genug" für Telefonanrufe und sie würde sich zu einer Kollegin begeben, von wo sie wenn gewünscht versuchen könne, eine Verbindung herzustellen. Die Einzelrichterin wies den Kläger darauf hin, dass die Dolmetscherin bereits entlassen worden sei und an dem Tag kein Gespräch mehr stattfinden könne (act. 169/1). Die Beklagte persönlich erklärte der Vorinstanz gegenüber sodann mit undatierter Stellungnahme im Zeitraum Juli 2018, in der SMS-Nachricht über eine Videokonferenz "ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache" seien ihr lediglich knapp neun Minuten gegeben worden. Als sie das SMS gesehen habe, sei "die gegebene Zeit längst fällig" gewesen und sie habe dem Kläger ihr Bedauern ausgedrückt (vgl. act. 185 S. 4). Zum Urteil vom 2. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, es sei C._____ unbenommen gewesen, nicht am Termin der Anhörung zu erscheinen (act. 282A S. 24 f.).

- 52 -

E. 5.6.2 Die Beklagte beanstandet berufungsweise, dass keine Anhörung des Kindes stattgefunden habe. Eine solche sei grundsätzlich ab dem 6. Altersjahr des Kindes erforderlich und es könne weder bei Einigkeit der Eltern noch auf dem Weg der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (act. 280 S. 9 Rz. 19 sowie S. 38 Rz. 82, LY190032 act. 2 S. 22 Rz. 97 und S. 30 Rz. 134 f.). Weiter rügt die Beklagte das Vorgehen der Vorinstanz, sie (die Beklagte) via das Mobiltelefon des Klägers zu kontaktieren, und sie verweist auf eine Eingabe vom

29. Juni 2018, mit welcher sie die Vorinstanz aufgefordert habe, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nie erfolgt. Die Vorgehensweise sei gesetzeswidrig, ein Eingriff in fremde Staatshoheit und eine Verletzung des Gleichheits- und Willkürverbots. Die Vorinstanz hätte im Übrigen jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Anhörung zu delegieren (gemeint wohl: die Anhörung auf dem Rechtshilfeweg durch die türkischen Behörden vornehmen zu lassen; vgl. act. 280 S. 25 f. Rz. 59 ff.).

E. 5.6.3 Die unmittelbare Anhörung des Kindes durch das Gericht ist im familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen von grosser Bedeutung. Sie ist ein wichtiges Instrument des Gerichts im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts (act. 296 Abs. 1 ZPO; Art. 298 ZPO). Das Gericht hat das Kind zwecks Gewinns eines direkten Eindrucks grundsätzlich persönlich anzuhören (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1). Den Rügen der Beklagten ist dessen ungeachtet nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhält: Zunächst erklärte sie am 21. Juni 2018 unter Hinweis auf die Kontakte mit dem Kindsvertreter und auf die Abklärungen der türkischen Behörden, sie halte eine gerichtliche Anhörung durch die Vorinstanz für unnötig (act. 158). Am

25. Juni 2018 liess die Beklagte sodann erklären, sie sei für eine Anhörung von C._____ mittels Videokonferenz bereit, wenn die Vorinstanz das als zulässig erachte (act. 166). Am Termin der Kindesanhörung vom 27. Juni 2018 (der dem Rechtsvertreter der Beklagten mehr als einen Monat zuvor mitgeteilt worden war und dessen Abnahme die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2018 abgelehnt hatte) war die Beklagte dessen ungeachtet nicht erreichbar. Im Nachhinein stellte sie sich auf den (vor dem geschilderten Hintergrund nicht schlüssigen) Standpunkt, die Anfrage über eine Anhörung mittels Videokonferenz sei "ohne

- 53 - Vorankündigung, ohne Rücksprache" erfolgt (act. 185 S. 4, vgl. zum Ganzen vorne Ziff. 5.6.1). Dass die entsprechende Kontaktaufnahme durch die Dolmetscherin mit dem Mobiltelefon des Klägers versucht wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Auf diese niederschwellige Art der Kontaktaufnahme war eher ein Gelingen zu erwarten als mit einem Anruf über die Telefonnummer des Gerichts. Die Beklagte lehnte eine Anhörung der Tochter somit zunächst selber ab, offerierte sodann zwei Tage vor dem Anhörungstermin eine Kontaktaufnahme mittels Videokonferenz und war am Verhandlungstermin schliesslich nicht zu erreichen. Danach im Berufungsverfahren zu rügen, das Kind sei nicht angehört worden, ist widersprüchlich. Ein solches Vorgehen ist nicht zu schützen (Art. 52 ZPO). Im Übrigen nennt das Schrifttum einen dauernden Auslandaufenthalt des Kindes als wichtigen Grund, der einen Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen kann (vgl. BK-SPYCHER, Art. 298 ZPO N 8). Der an der zitierten Stelle angebrachte Hinweis, dass in solchen Fällen der internationalen Zuständigkeit der Schweiz besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (a.a.O.), schlägt den Bogen zu den vorstehenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit und zur vorliegenden Ausnahmekonstellation (vgl. vorne Ziff. 4.5 und Ziff. 5.5.5).

E. 5.6.4 Wie nachfolgend gezeigt wird, genügen die vorhandenen Unterlagen und Abklärungen, darin eingeschlossen die Vorbringen der Parteien, die Berichte des Kindsvertreters (welche die Beklagte für ungenügend hält, act. 280 S. 38 Rz. 82) und die Dokumente aus den türkischen Verfahren, um den angefochtenen Entscheid im Lichte des Kindeswohls zu überprüfen. Dass die Anhörung von C._____ durch das Gericht unterblieben ist, schadet daher im Ergebnis insgesamt nicht. Weiterungen in diesem Zusammenhang können unterbleiben.

E. 5.7 Nichtberücksichtigung von Eingaben durch die Vorinstanz

E. 5.7.1 Die Vorinstanz erklärte den Parteien zum Schluss der Hauptverhandlung vom 8. August 2018, das Gericht befinde sich mit Ausnahme der noch offenen

- 54 - Punkte im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich mit dem Schluss der Hauptverhandlung im Stadium der Urteilsberatung, so dass neue Eingaben nicht mehr berücksichtigt würden (Vi-Prot. S. 137). Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz dazu, sämtliche Eingaben der Parteien ab act. 190 seien aus diesem Grund unzulässig (mit Ausnahme der Angaben zum Rückführungsverfahren in der Türkei, welche für die Zuständigkeit in den Kinderbelangen wesentlich seien). Zudem habe die Beklagte ihre Fax-Eingabe vom 29. August 2017 mit Beilagen (act. 24, 25/1-21) nicht im Original eingereicht. Da Fax-Eingaben nicht den formellen Anforderungen von Art. 130 ZPO entsprächen, sei die Eingabe samt Beilagen unbeachtlich (act. 282A S. 25 f.).

E. 5.7.2 Die Beklagte macht zu dieser Thematik berufungsweise sinngemäss geltend, sie habe die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass das türkische Gericht die Befragung von C._____ durch einen Pädagogen angeordnet habe. Mit Eingabe vom 29. November 2018 habe sie das Gutachten eingereicht. Darin werde festgehalten, dass eine Ausreise nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Indem die Vorinstanz das Gutachten nicht berücksichtigt habe, habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt (act. 280 S. 26 Rz. 63). Dass die Eingabe act. 24 mit Beilagen ungenügend eingereicht worden sei, sei bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nie geltend gemacht worden. Der Vertreter der Beklagten habe diese Eingabe und die Dokumente dazu auf Wunsch des Gerichts zur Verfahrensvereinfachung direkt der Gegenpartei zugestellt, worauf sie thematisiert und im Prozess behandelt worden sei. Danach sei es spitzfindig, der Beklagten im Nachhinein entgegen zu halten, sie habe die Eingabe nicht korrekt eingereicht und diese sei daher unbeachtlich (act. 280 S. 26 Rz. 63). Zudem enthalte die Eingabe den Vermerk "vorab per Fax"; es könne daher auch sein, dass die per Post nachgereichte Eingabe aufgrund eines Kanzleifehlers der Vorinstanz nicht in die Akten gelangt sei (LY190032 act. 2 S. 33 Rz. 160).

E. 5.7.3 Gemäss den nachfolgenden Erwägungen lässt sich aus den von der Beklagten in den Berufungsverfahren genannten Unterlagen (insbesondere aus

- 55 - dem Gutachten act. 239 [= LY190032 act. 4/3], welches im türkischen Rückführungsverfahren eingeholt wurde, aber auch aus der Eingabe act. 24 samt Beilagen), auch wenn sie berücksichtigt werden, im Ergebnis nichts zugunsten der Beklagten ableiten. Die Frage, ob die Vorinstanz die Unterlagen zu Recht nicht berücksichtigte, kann daher offen bleiben.

E. 5.7.4 Welche anderen Eingaben und Unterlagen der Beklagten die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht nicht berücksichtigte und was aus diesen Eingaben allenfalls zugunsten der Beklagten abzuleiten wäre, verdeutlicht die Beklagte nicht. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Rüge. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten nach Anhaltspunkten zu durchsuchen, die möglicherweise für den Standpunkt der Beklagten sprechen könnten. Auf die weiteren von der Vorinstanz nicht zugelassenen Eingaben und Unterlagen ist nicht einzugehen.

E. 5.8 Auf die weiteren prozessualen Anträge der Beklagten wird soweit nötig im Zusammenhang mit der Behandlung der entsprechenden materiellen Fragen eingegangen, auf welche sich die Verfahrensanträge beziehen.

6. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen

E. 6 Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen.

E. 6.1 Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Scheidungsgericht kann auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen auch bestehende Eheschutzmassnahmen abändern (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bezüglich minderjähriger Kinder trifft das Gericht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Wird verlangt, dass Eheschutzmassnamen abgeändert werden, gilt auch im Scheidungsverfahren Art. 179 ZGB. Die antragstellende Partei hat danach glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der Eheschutzmassnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben bzw. dass die tatsächlichen Umstände, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Liegen veränderte Verhältnisse

- 56 - nach dieser Bestimmung vor, hat das Gericht bei der Abänderung von Massnahmen, welche die Kinder der Ehegatten betreffen, von Amtes wegen abzuklären, ob die verlangte Anpassung dem Kindeswohl entspricht oder nicht. Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. So ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren – gleichermassen wie in Eheschutzverfahren – keine besondere Dringlichkeit nach Art. 261 ZPO erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. OGer ZH LY190002 vom 2. Juli 2019, E. 5b; OGer ZH LY180004 vom 27. Februar 2018, E. III./2.3; OGer ZH LY180053 vom

26. Februar 2019, E. 2.2). Über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Das gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Bezweckt wird, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind dabei, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ HOSTETTLER, 3. Auflage 2016, Art. 271 N 9 ff., sowie ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 41). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Das ändert im Grundsatz nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und insbesondere auch nicht an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019, E. 3.1, sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. II./1.4-5, je mit Hinweisen, sowie BK- SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.).

E. 6.2 Gemäss der eingangs erwähnten, zuletzt geltenden Eheschutzregelung steht die Tochter C._____ unter der Obhut der Beklagten. Der Kläger wurde im Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. Dezember 2017 für die Zeit ab

1. Januar 2017 verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ monatliche

- 57 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.00 zu bezahlen (Betreuungs- und Barunterhalt). Die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte wurde ab 1. Januar 2017 aufgehoben (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.5 sowie act. 96/72). Die Eheschutzregelung stammt aus der Zeit, als die Beklagte mit C._____ in der Schweiz lebte und der Kläger ein weitreichendes Besuchsrecht ausübte mit Wochenendbesuchen und Besuchen unter der Woche. Angesichts des Umzugs der Beklagten mit C._____ in die Türkei und dessen Folgen ist ein Abänderungsgrund ohne weiteres zu bejahen (die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Abänderungsgrundes denn auch nicht).

E. 6.3 Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen Die Vorinstanz entschied in der angefochtenen Verfügung über zwei Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im ersten Begehren vom

27. Oktober 2017 verlangte der Kläger, die alleinige Obhut und elterliche Sorge für C._____ sei ihm zuzuteilen und die Beklagte sei zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind an ihn ab dem Zeitpunkt der Obhutszuteilung zu verpflichten; im zweiten Begehren vom 8. Januar 2018 verlangte der Kläger rückwirkend für die Zeit ab dem 9. Oktober 2017 die Reduktion der an die Beklagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge (act. 53 S. 2 f., act. 78 S. 2; konsolidiert in act. 186 S. 1-3; vgl. zum Ganzen auch die Zitate der Vorinstanz eingangs des angefochtenen Entscheids, act. 282A S. 2 ff.). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid das vorsorgliche Massnahmebegehren des Klägers vom 8. Januar 2018 ab, mit welchem er die Reduktion der von ihm gemäss der geltenden Eheschutzregelung (vgl. vorne Ziff. 1.2.5) zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C._____ verlangt hatte (act. 282A S. 70, Dispositivziffer 7 der [zweiten] Verfügung). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Er ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dagegen hiess die Vorinstanz das vorsorgliche Massnahmebegehren des Klägers vom 27. Oktober 2017 teilweise gut und teilte ihm die alleinige elterliche Sorge

- 58 - und Obhut über C._____ zu. Ferner stellte die Vorinstanz (insoweit in Abweisung des Begehrens des Klägers) fest, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (act. 282A S. 69). Entgegen der Beklagten (act. 280 S. 9 Rz. 19) hat die Vorinstanz dem Kläger in puncto Kindesunterhalt damit nicht mehr zugesprochen als er verlangt hatte. Die Vorinstanz hob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht vollumfänglich auf. Aus der Abweisung des Begehrens des Klägers vom 8. Januar 2018 (act. 282A S. 70, Dispositivziffer 7) – die wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – ergibt sich gegenteils, dass der Kläger bis zur Vollstreckbarkeit der Obhutsumteilung für C._____ weiterhin die bisher geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen hat. Diese Beiträge entfallen nach dem angefochtenen Entscheid erst als Folge der (vollstreckbaren) Umteilung der alleinigen Obhut an den Kläger. Mit ihrer Rüge einer Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 280 S. 9 Rz. 19) verkennt die Beklagte nebenbei bemerkt ohnehin, dass das Gericht hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

E. 6.4 Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut über C._____

E. 6.4.1 Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern ist nach der gesetzlichen Konzeption der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das gilt auch nach der Scheidung der Eltern. Der Erhalt und die Pflege der (vor der Trennung etablierten) Beziehungen und Bindungen zu beiden Elternteilen auch nach der Trennung sind aus kinderpsychologischer Sicht für die gesunde Entwicklung der Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. FamKomm Scheidung/SCHREINER, 3. Auflage 2017, Anh. Psych, N 160). Das Gericht überträgt einem Elternteil im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Generalklausel dar, welche auch andere als die in Art. 311 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge vorgesehenen Gründe zulässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es sich insbesondere im Fall

- 59 - eines schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigen, von der Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Verlangt wird dabei, dass sich die zwischen den Eltern bestehenden Probleme auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Zudem muss Aussicht darauf bestehen, dass die Zuteilung der Sorge an einen Elternteil allein zu einer Entlastung der Situation führen wird (vgl. dazu BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020, E. 5.4 mit Hinweisen). Besteht aufgrund der konkreten Konstellation keine Aussicht, dass sich eine minimale Kooperationsbereitschaft entwickelt, so rechtfertigt sich die Zuteilung der alleinigen Sorge (vgl. BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298 ZGB N 22 ff., insb. N 25). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist hinsichtlich der Kinderbelange in erster Linie über die Zuteilung der elterlichen Obhut, den persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und über die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens zu befinden. Die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Ehegatten soll nur in Ausnahmefällen und mit Zurückhaltung erfolgen (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STA- NISCHEWSKI, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 25, 27). Auch wenn vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess – wie gesehen – an sich keine Dringlichkeit nach Art. 261 ZPO voraussetzen, muss es sich doch als notwendig erweisen, den Entscheid über die Alleinsorge bereits vorsorglich (und nicht erst mit dem Sachentscheid) zu treffen. Das folgt aus dem Ausnahmecharakter der vorsorglichen Zuteilung der Alleinsorge zusammen mit dem Erfordernis der Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Entscheid steht in einem Spannungsverhältnis zu den geschilderten Besonderheiten des summarischen Verfahrens (vgl. vorne Ziff. 6.1). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ist mehr als eine blosse einstweilige Friedensordnung. An sich ändert der materielle Verfahrensgegenstand zwar nichts an den einschlägigen Prozessmaximen. Soll einem Elternteil bereits als vorsorgliche Massnahme die alleinige elterliche Sorge zugeteilt werden, so verlangt dies dessen ungeachtet klare tatsächliche Verhältnisse, an deren Verwirklichung keine relevanten Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinn auch

- 60 - DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 16). In rechtlicher Hinsicht sind die geschilderten Voraussetzungen ohnehin mit unbeschränkter Kognition zu prüfen. Damit geht bejahendenfalls eine gewisse Präjudizierung des Sachentscheids einher (so richtig die Beklagte, LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 171), zumindest unter dem Vorbehalt, dass sich zwischenzeitlich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Das ist angesichts der geschilderten strengen Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge letztlich unvermeidlich. Es sind daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen umfassend auch die Rügen zu berücksichtigen, welche die Beklagte in der Berufung gegen das Scheidungsurteil (act. 280) erhebt. Wenn die geschilderten Voraussetzungen für die Zuteilung der Alleinsorge vorliegen, so bildet das Kindeswohl die oberste Maxime beim Entscheid darüber, welchem Elternteil diese zugeteilt wird. Die Wünsche und Interessen der Eltern stehen im Hintergrund. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Kriterien: die erzieherischen Fähigkeiten und die Kooperationsbereitschaft der Eltern im Verhältnis untereinander sowie in Bezug auf den Umgang mit Dritten, die an der Entwicklung und Betreuung des Kindes beteiligt sind; die Qualität der persönlichen Beziehung zum Kind; die Bindungstoleranz (im Sinne der Fähigkeit, die Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern); die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse; die Möglichkeit, das Kind selber persönlich zu betreuen. Die zuletzt genannten Kriterien der Kontinuität und der persönlichen Betreuung erhalten bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.4). Im Übrigen stehen die verschiedenen Zuteilungskriterien nicht in einer bestimmten, vorgegebenen Reihenfolge zueinander, sondern sie sind nach Massgabe des konkreten Einzelfalls zu gewichten. Bei älteren Kindern sind sodann die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen. Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung wird allerdings erst ab einem Alter von ungefähr 12 Jahren angenommen (vgl. zum Ganzen BK-AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, Art. 298 ZGB N 30, 32, 70; OGer ZH LC180035 vom

28. Dezember 2018, E. II./9.2 mit Hinweisen).

- 61 - Wird einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugeteilt, so steht diesem Elternteil notwendigerweise auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und damit auch die Obhut (die nach geltendem Recht nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemeinschaft bedeutet; vgl. BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, 6. Auflage 2018, Art. 133 N 10). Die Zuteilung der Obhut folgt somit in diesem Fall aus dem Entscheid über die elterliche Sorge; wird diese einem Elternteil alleine zugeteilt, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Obhut. Die Rügen, welche die Beklagte ausdrücklich mit Blick auf die Obhut erhebt, sind auch beim Entscheid über die alleinige elterliche Sorge zu berücksichtigten.

E. 6.4.2 Der Kindsvertreter Rechtsanwalt Z._____ traf C._____ in der Türkei sowohl bei der Mutter (am 25. April 2018) als auch beim Vater (am 26. Juli 2018 im Rahmen des dem Vater in der Türkei gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts) persönlich. Der Vertreter äusserte sich gegenüber der Vorinstanz zunächst mit Eingabe vom 20. Juni 2018 über den ersten Besuch und sodann anlässlich der Verhandlung vom 6. August 2018 eingehend über beide Besuche (act. 164, 188 f., Vi-Prot. S. 60 ff., S. 86 ff.). In der Hauptsache beantragte der Kindsvertreter, das elterliche Sorgerecht für C._____ und die Obhut seien dem Kläger (alleine) zuzuteilen, der Beklagten sei ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht in der Schweiz einzuräumen und sie sei zur Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verpflichten (act. 188 S. 1 f.). Zu den vorsorglichen Massnahmen äusserte der Kindsvertreter sich ohne Stellung expliziter Anträge mit dem Hinweis, das Wohl von C._____ sei aktuell nicht hochgradig gefährdet. Es bestehe bei der Beklagten aber eine Gefahr der Entfremdung des Kindes vom Vater, die im höchsten Masse gegen das Kindeswohl spreche und auf jeden Fall verhindert werden müsse (act. 188 S. 5; vgl. auch Vi-Prot. S. 87). Der Vorwurf der Beklagten, der Kindsvertreter habe den Elternkonflikt der Parteien nicht erkannt (LY190032 act. 2 S. 16), geht vor diesem Hintergrund offenkundig ins Leere. Ebenso fehl geht die Rüge der Beklagten, Rechtsanwalt Z._____ habe seine Meinung in wichtigen Belangen geändert, ohne es zu erklären (vgl. LY190032 act. 23). Der Kindsvertreter enthielt sich vor

- 62 - Vorinstanz eines Antrags zu einer vorsorglichen Obhuts- und Sorgerechtszuteilung, weil er bei der Beklagten keine akute Gefährdung des Kindeswohls sah, welche eine sofortige Veränderung erforderte (Vi-Prot. S. 65). Im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen erklärte der Kindsvertreter zur Frage der aufschiebenden Wirkung, das Kindeswohl spreche gegen kurzfristige und häufige Aufenthaltswechsel und daher liege die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Kindeswohl (LY190032 act. 19). Eine Meinungsänderung in wichtigen Belangen ist nicht ersichtlich.

E. 6.4.3 Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien bestehe ein schwerer Paar- und Elternkonflikt. Der Umzug der Beklagten mit der Tochter in die Türkei habe den Kläger dazu veranlasst, vor den türkischen Gerichten ein Rückführungsbegehren zu stellen. Der Konflikt der Parteien habe eine dysfunktionale Beziehungsdynamik angenommen. Zur Wahrung des Kindeswohls dränge sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auf. Das sei mit den Anträgen des Kindsvertreters kompatibel. Flankierende Massnahmen wie etwa eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (welche der Zuteilung der alleinigen Sorge vorgehen würden) seien aufgrund des Aufenthalts der Beklagten mit der Tochter in der Türkei nicht möglich (act. 282A S. 35 f.) Es sei davon auszugehen, dass beide Parteien gesundheitlich in der Lage seien, sich um C._____ zu kümmern. Der Kläger wünsche regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter. Die Beklagte zeige kein grosses Verständnis dafür. Der Kläger müsse sein Umgangsrecht mit dem Kind in der Türkei erwiesenermassen gerichtlich einfordern und vollstrecken lassen. Es sei klar, dass dies für die Tochter enorm belastend sei. Es spreche gegen die Beklagte, dass sie keinen unkomplizierten Vater-Tochter-Kontakt zulasse. Unverständlich sei auch die Reaktion der Beklagten auf die Sorgen des Klägers in Bezug auf die Schulsituation der Tochter vor dem Hintergrund der politischen Unruhen, die sich in der Türkei 2018 ereigneten. Die Beklagte habe die aus Sicht eines Vaters nachvollziehbaren Bedenken ohne weitere Begründung damit abgetan, dass sie spitzfindig seien und der Stimmungsmache dienten. Dies zeige, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber durchaus feindlich gesinnt sei, nicht nur auf der

- 63 - Paarebene, sondern auch dann, wenn es um Fragen der Erziehung der gemeinsamen Tochter gehe. Den Ausführungen des Klägers sei kein gleichartiger Ton zu entnehmen. Er unterstütze ein ausgedehntes Besuchsrecht der Beklagten für den Fall, dass die Tochter bei ihm lebe (act. 282A S. 36-38). Die Parteien hätten sich (so die Vorinstanz weiter) im Eheschutzverfahren explizit dazu verpflichtet, keinen Aufenthaltsort im Ausland aufzunehmen. Mit dem Umzug in die Türkei habe die Beklagte sich dieser Abmachung widersetzt. Sie habe sich auch im Nachhinein nie darum bemüht, beim Gericht oder der Kindesschutzbehörde eine Bewilligung des Aufenthaltswechsels einzuholen (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Damit habe sie sich die alleinige elterliche Sorge angemasst und habe darüber hinaus gezeigt, dass sie die Meinung des Klägers darüber, was er als beste Lösung für das gemeinsame Kind erachte, für irrelevant halte. Dies spreche nicht für die Beklagte als Sorgeberechtigte. Dem Argument der Beklagten, das Kind dürfe nicht aus einer stabilen Situation herausgerissen und in der Schweiz dem väterlichen Diktat überlassen werden, sei nicht zu folgen, nachdem die Beklagte ihrerseits das Kind im Jahr 2016 nach ihrem Diktat in Türkei mitgenommen habe (act. 282A S. 38 f.). Nicht ins Gewicht falle, dass der Kläger 100% erwerbstätig sei und C._____ unter seiner Sorge zu einem grossen Teil fremdbetreut sei. C._____ besuche in der Türkei Tagesschulen und sei sich daher an Fremdbetreuung gewohnt. Zudem sei die Beklagte ebenfalls erwerbstätig, wenn auch nicht zu 100%. Dem Kriterium der überwiegenden persönlichen Betreuung durch die Sorgerechtsinhaberin bzw. den Sorgerechtsinhaber komme im vorliegenden Fall wenig Bedeutung zu. Der Kläger erweise sich insgesamt als derjenige, der mit Blick auf das Kindeswohl handle, der garantieren werde, dass C._____ auch zur Beklagten weiterhin eine Beziehung werde leben können, der sich verständnisvoller und kooperativer gegenüber der Beklagten zeige als sie gegenüber ihm, und der eine optimale kindliche Entwicklung und Entfaltung gewährleisten werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte rechtfertige es sich, dem Kläger als vorsorgliche Massnahme (und auch im Hauptverfahren – vgl. dazu nachfolgend

- 64 - Ziff. 7.2) die alleinige elterliche Sorge für C._____ zuzusprechen (act. 282A S. 39 f.).

E. 6.4.4 Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge

E. 6.4.4.1 Die Beklagte rügt, es seien keine Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Elternkonflikts erfolgt. Im angefochtenen Entscheid fände sich keine nachvollziehbare Auseinandersetzung und Würdigung diesbezüglich (LY190032 act. 2 S. 25). Ein unlösbarer Elternkonflikt sei nicht bewiesen worden und die Vorinstanz habe nicht angegeben, wie sich der Konflikt durch die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger lösen soll (act. 280 S. 32 Rz. 67). An anderer Stelle, im Zusammenhang mit ihrer Kritik am Kindsvertreter, stellt die Beklagte das Vorliegen eines schwerwiegenden Elternkonflikts nicht in Abrede (vgl. etwa act. 280 S. 21 Rz. 46); in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen spricht sie von einem offensichtlichen und allgemein bekannten Elternkonflikt (LY190032 act. 2 S. 16 Rz. 64). Aus den eingangs angeführten Berufungsanträgen der Beklagten (zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Sache), mit welchen sie die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich verlangt, ergibt sich im Übrigen, dass auch die Beklagte der Meinung ist, die gemeinsame elterliche Sorge sei im Fall der Parteien nicht mehr sachgerecht. Die Frage ist aus Gründen der Offizial- und Untersuchungsmaxime aber ohnehin umfassend zu prüfen.

E. 6.4.4.2 Dass im vorliegenden Fall ein schwerer, dysfunktionaler Elternkonflikt besteht, ist offenkundig. Dies lässt sich entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 129) ohne fachliche bzw. gutachterliche Abklärung feststellen. Aus den vorstehend zitierten Erwägungen der Vorinstanz ergeben sich ohne weiteres die von der Vorinstanz bejahten Anzeichen dafür. Der Konflikt zeigt sich bereits anhand der geschilderten Umstände der Ausreise der Beklagten mit C._____ aus der Schweiz. Die Parteien waren damals nicht in der Lage, sich über die Betreuung der Tochter während einiger Wochen zu einigen. Die Beklagte wollte die Tochter zunächst in der Türkei und sodann in der Schweiz von ihrer Schwester betreuen lassen, während der Kläger vorschlug, selber mehr Betreuungsanteile zu übernehmen. Die Beklagte liess sodann jegliche

- 65 - Kooperationsbereitschaft vermissen, indem sie mit der Tochter unmittelbar nach dem ablehnenden Entscheid der KESB und in Missachtung dieses Entscheids in die Türkei abreiste und (unter Angabe widersprüchlicher Gründe) nicht mehr zurückkehrte (vgl. vorne Ziff. 4.5.2.4).

E. 6.4.4.3 Seither verbesserten sich die Verhältnisse nicht. Die Beklagte räumt ein, dass sie bei Besuchen des Klägers in der Türkei auf einem gerichtlichen Entscheid über die Besuchskontakte zwischen Vater und Kind bestehe. Sie rechtfertigt dies damit, dass das türkische Gericht eine Regelung erlassen habe, an die sich beide Elternteile zu halten hätten. Der Kläger habe vom türkischen Gericht ein "grosszügiges Besuchsrecht" zugesprochen erhalten (act. 185 S. 3); er müsse jedes Mal, wenn er C._____ besuchen wolle, eine gerichtliche Anordnung erwirken. Das gehe "hier nicht anders" (act. 185 S. 4). Es seien jedes Mal ein Pädagoge und ein Gerichtsvollzieher anwesend (act. 18/1 S. 1). Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Beklagten, es seien bei den Besuchen "keine Polizeieskorten etc. im Einsatz" (act. 280 S. 32), widerspricht danach (nebenbei bemerkt) der eigenen Schilderung der Beklagten. Auch aus dem von der Beklagten eingereichten, von den türkischen Behörden eingeholten Gutachten vom 18. September 2018 (dessen vor Vorinstanz unterbliebene Berücksichtigung die Beklagte vor Obergericht rügt, act. 280 S. 26 Rz. 63), erhellt, dass die Beklagte das Kind dem Kläger nur durch das Vollstreckungsamt herausgibt. Als Grund gab die Beklagte dort an, sie habe Angst, dass der Kläger das Kind entführen würde (act. 239 Gutachten S. 4). Erst im Herbst 2019 vermochten die Parteien offenbar einen vom türkischen Gericht auf Dezember 2019 festgesetzten Besuchskontakt untereinander einvernehmlich auf November 2019 zu verschieben (vgl. act. 306/1-2). Auch hier ging es aber nicht um einen von Grund auf einvernehmlich organisierten Ferienbesuch, sondern lediglich um die Verschiebung eines gerichtlich angeordneten Besuchs um einige Wochen. Sie, so die Beklagte weiter, befürworte Kontakte der Tochter zum Kläger, doch müssten diese koordiniert werden und auf die Schulsituation von C._____ Rücksicht nehmen (act. 280 S. 32 Rz. 67). Dass der Konflikt der Parteien eine entsprechende Koordination nicht zulässt, ist seitens der Beklagten unbestritten;

- 66 - die Beklagte liess daher vor Vorinstanz die Koordination durch eine Drittperson nahe legen (Vi-Prot. S. 80). Dass der Grund für das Festhalten an einer gerichtlichen Anordnung jedes einzelnen Besuchskontakts darin liegt, dass die türkischen Gerichte keine unkomplizierten Besuche nach Absprache der Eltern zuliessen, ist nach den geschilderten Angaben nicht anzunehmen. Im Einzelnen liess die Beklagte vor der Vorinstanz erklären, sie verweigere Vater- Kind-Kontakte nicht, aber es sei so, dass "der sehr geehrte Herr B._____" der Ansicht sei, "sobald er Zeit und Lust für einen Kontakt habe, könne er diesen nach seinem Belieben aus- und durchführen" (act. 84 S. 6). Bereits die Wortwahl zeigt, wie vergiftet die Stimmung zwischen den Parteien war bzw. ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten vom 16. April 2020 kommt es zwar zu Telefongesprächen zwischen Vater und Kind (wobei hauptsächlich die Partnerin des Klägers mit C._____ spreche, vgl. act. 328), aber eine weitergehende Kommunikation der Parteien über C._____ als die kurze Angabe der Beklagten, dass C._____ nun für einen Anruf erreichbar sei, findet auch nach dieser Schilderung nicht statt. Insbesondere gibt es auch danach keinerlei inhaltliche Gespräche über Belange von C._____, die bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu entscheiden wären.

E. 6.4.4.4 Der Kläger erklärte vor der Vorinstanz, die Beklagte habe ihn komplett aus dem Leben von C._____ entfernt und lasse ihm keinerlei Informationen zukommen, so dass er weder über die schulische noch über die gesundheitliche Entwicklung von C._____ irgendwelche Informationen erhalte (act. 54 S. 21, act. 186 S. 16). Die Beklagte bestritt dies nicht (Vi-Prot. S. 74-82) und gab insbesondere nicht an, ob und inwiefern sie dem Kläger je einmal irgendwelche entsprechenden Informationen habe zukommen lassen, geschweige denn dass sie einmal versucht habe, irgendwelche Entscheide über C._____ gemeinsam mit dem Kläger zu fällen. Offenbar kam es zwischenzeitlich in der Türkei zu einem Schulwechsel (act. 53 S. 20 und act. 186 S. 13). Das ist nicht strittig. Die Beklagte lässt entsprechende Informationen dem Kläger erst in Eingaben an das Gericht mitteilen (vgl. etwa act. 84 S. 8), oder es wird seitens des Rechtsvertreters ohne weitere Verdeutlichung versichert, dass C._____ die Schule besuche und es

- 67 - keinen Grund zur Annahme gebe, die Beschulung sei nicht in Ordnung (Vi-Prot. S. 82). Dass die Beklagte einen Einbezug des in der Schweiz wohnhaften Klägers in Belange der gemeinsamen Tochter nicht für nötig hält, zeigt sich auch etwa daran, dass sie angibt, C._____ habe "ihr gesamtes familiäres Umfeld" in der Türkei (act. 84 S. 9).

E. 6.4.4.5 Das Verhältnis der Parteien ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen und Vorwürfen. Sie sind seit Jahren, seit der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei, nicht ansatzweise in der Lage, sich über schulische oder gesundheitliche Belange der Tochter abzusprechen – gegenteils unterstrich die Beklagte mit ihrem eigenmächtigen Entscheid, mit der Tochter in der Türkei zu leben, dass sie an entsprechenden Gesprächen und an einer Mitwirkung des Klägers an der Erziehung der Tochter kein Interesse hat. Die Beklagte hat sich damit im Ergebnis (so richtig die Vorinstanz, act. 282A S. 38) die alleinige elterliche Sorge angemasst. Faktisch besteht in dieser Situation keine gemeinsame elterliche Sorge mehr; das Sorgerecht des Klägers stellt eine inhaltslose Hülle dar, da ihm jegliche Möglichkeit, an Entscheiden über die Tochter mitzuwirken, entzogen worden ist. Anzeichen dafür, dass die Situation hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, dem Fällen gemeinsamer Entscheide über das Kind etc. sich auch nur minim verbessern könnte, sind nicht ersichtlich. Diese Situation besteht mittlerweile seit vier Jahren. Auch wenn es der Tochter soweit ersichtlich bei der Beklagten nicht schlecht geht, beeinträchtigt diese Situation offenkundig ihr Wohl. C._____ wurde durch das Vorgehen der Beklagten im Trennungskonflikt der Parteien im Sinne einer Machtdemonstration instrumentalisiert. Ihr wurde der Vater weitgehend entzogen und es besteht die erhebliche Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 6.4.5.3). Die Anordnung flankierender Massnahmen, die der Zuteilung der Alleinsorge vorgingen, kommt für die schweizerischen Gerichte (so richtig die Vorinstanz) im Ergebnis aufgrund des Aufenthalts der Beklagten mit C._____ in der Türkei nicht in Frage bzw. sind nicht möglich. Auch die Bestellung eines Beistands (etwa nach Art. 308 ZGB), der in der Türkei hoheitlich tätig werden könnte, kommt nicht in Frage. Den Schweizer Gerichten

- 68 - fehlt die Zuständigkeit dafür, und auch praktische Gründe verunmöglichen ein solches Vorgehen. Etwas anderes kann entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 131) auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der gerichtlich bestellte Kindsvertreter in die Türkei reisen und seine Eindrücke vom Kind übermitteln konnte. Die Bestellung eines Beistands, der die Eltern im Ausland bei der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützt und/oder den persönlichen Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil überwacht, ist von der blossen Kindsvertretung für das Scheidungsverfahren zu unterscheiden, auch wenn der Kindsvertreter für den Kontakt mit dem Kind ins Ausland reist. Die eingangs bereits erwähnte Beistandschaft, welche im Eheschutzverfahren für C._____ angeordnet worden war, wurde denn auch durch Entscheid der KESB Bülach Nord vom 29. Mai 2018 aufgehoben, weil die Beiständin ihr Mandat aufgrund des andauernden Verbleibs der Beklagten mit C._____ im Ausland nicht mehr ausüben konnte (vgl. act. 156/1). Wie noch zu zeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger aufgrund seiner wesentlich höheren Bindungstoleranz zu einer Verbesserung der Situation führen wird. Insgesamt ist die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in der besonderen Konstellation des vorliegenden Einzelfalls gerechtfertigt. Die Beklagte dringt insoweit mit ihren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid nicht durch. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz diesen Entscheid bereits als vorsorgliche Massnahme erliess. Angesichts aller geschilderten Umstände, insbesondere der aufgezeigten Entfremdungsgefahr, erscheint dies gerechtfertigt. Das ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, auch mit den Anträgen des Kindsvertreters kompatibel (vgl. vorne Ziff. 6.4.2).

E. 6.4.5 Zuteilung der alleinigen Sorge an einen Elternteil

E. 6.4.5.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das Fachgutachten nicht berücksichtigt, welches im türkischen Rückführungsverfahren eingeholt worden sei und welches sie der Vorinstanz eingereicht habe. Darin sei eine Rückführung und mitunter die alleinige Obhut/Sorge (durch den Kläger) als gravierend kindeswohlgefährdend befunden worden (LY190032 act. 2 S. 23, S. 33; vgl. auch

- 69 - act. 280 S. 7 Rz. 14, S. 26 Rz. 63, S. 32 Rz. 67). Vor Vorinstanz brachte die Beklagte dazu vor, das Gutachten sei zwingend zu berücksichtigen (act. 238). Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Bursa im Urteil vom 28. De- zember 2018 die Rückführung von C._____ in die Schweiz unter anderem gestützt auf das Gutachten vom 18. September 2018 und das Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 (act. 239) verweigerte, weil dem Kind durch die Rückführung eine psychologische Gefahr drohe. Die Trennung des Kindes vom gewohnten Umfeld und vom Elternteil, mit dem seine seelische Bindung stärker sei, stelle (so das Familiengericht) ein Risiko für die persönliche Entwicklung des Kindes dar (act. 254/2). Der Entscheid im türkischen Rückführungsverfahren bindet das Scheidungsgericht indessen nicht, zumal die beiden Verfahren wie eingangs geschildert einen verschiedenen Gegenstand haben. Im Übrigen wurde bereits aufgezeigt, dass der Entscheid vom

28. Dezember 2018 im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden ist und das türkische Berufungsgericht ungeachtet des erwähnten Gutachtens die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet hat (vgl. vorne Ziff. 1.5). Aus der gegenteiligen Einschätzung des Familiengerichts Bursa lässt sich danach ohnehin nichts mehr ableiten. Das erwähnte Gutachten vom 18. September bzw. 26. Oktober 2018 stützt sich auf Gespräche mit beiden Eltern sowie mit der Tochter C._____. Auch wenn das Gutachten im Rahmen des Rückführungsverfahrens eingeholt wurde, äusserte es sich nicht nur zu den Rückführungsvoraussetzungen, sondern eingehend zum Entwicklungsstand von C._____ und zu ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen. Die Gutachterin G._____ stellte bei C._____ eine altersadäquate körperliche, geistige und soziale Entwicklung und eine entspannte, warmherzige und temperamentvolle Persönlichkeit fest. Im Weiteren traf die Gutachterin die folgenden Feststellungen: Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2014 bis zur Abreise der Beklagten in die Türkei im Jahre 2016 hätten der Kläger und die Tochter regelmässig persönlichen Kontakt gehabt. Nach der Abreise der Beklagten habe der Kläger das Kind einmal pro Jahr gesehen. Das Kind habe zur Mutter eine positive emotionale Beziehung, eine starke emotionale Bindung. Die

- 70 - Mutter decke die Bedürfnisse des Kindes. Die Kontakte mit dem Vater bezeichne C._____ als "amüsant", und sie erkläre weiter, der Vater zeige ihr gegenüber kein negatives Verhalten. C._____ habe aber auch angegeben, sie denke, ihr Vater sei kein guter Mensch und habe sie einmal geschlagen. Das Kind habe diese negative Bewertung des Vaters allerdings nicht begründen können. Schliesslich stellte die Gutachterin fest, dass C._____ sich an ihr vorhandenes Umfeld in der Türkei gewöhnt habe und mit diesem zufrieden sei. Das Kind habe bei seiner Mutter seine "soziale und akademische" Ordnung. Die Störung dieser Ordnung könnte dem Kind Probleme bereiten, sowohl hinsichtlich seiner akademischen (schulischen) als auch hinsichtlich seiner sozialen Fertigkeiten. Die Gutachterin kam gestützt auf diese Überlegungen zum Schluss, es wäre für C._____ besser, in ihrem vorhandenen Lebensumfeld bei der Mutter zu bleiben (act. 239, Gutachten S. 5 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 äusserte sich die Gutachterin zu den Gewaltvorwürfen gegenüber dem Kläger und dem Vorwurf eines übermässigen Alkoholkonsums bzw. -missbrauchs. Die Gutachterin erkannte dazu, die von der Beklagten geschilderte Gewaltanwendung des Klägers sei nicht auf das Kind gerichtet gewesen, sondern zwischen den Eltern erlebt worden. In welchem Masse der Kläger Alkohol konsumiere und welche Probleme sein Alkoholkonsum verursache, konnte die Gutachterin auch anhand einer von der Beklagten eingereichten Videoaufnahme nicht feststellen. Dagegen beobachtete die Gutachterin die "Fortsetzung der gesunden und positiven seelischen Beziehung" zwischen dem Kläger und C._____. Weiter erkannte die Gutachterin, dass die beim Kind zuvor festgestellte Sprachstörung nicht mehr bestehe. Schliesslich empfahl die Gutachterin mit Blick auf Art. 13 HKÜ, von einer Rückführung abzusehen, weil die Trennung des Kindes von seinem gewohnten Umfeld ein Risiko für seine psychologische Entwicklung darstelle. Ausserdem könne nicht festgestellt werden, ob das Kind beim Vater einer körperlichen Gefahr ausgesetzt sein werde (act. 239, Ergänzungsgutachten S. 1 f). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Regionalgericht Istanbul im eingangs erwähnten Urteil vom 9. Oktober 2019 (mit dem die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet wurde) auf das soeben erwähnte Gutachten einging und dazu festhielt, es sei kein Beweis oder Umstand vorgetragen worden,

- 71 - wonach die Rückgabe des Kindes an seinen üblichen Wohnort ein ernstes Risiko einer physischen oder psychischen Gefahr darstelle oder sonst ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten könnte (act. 323/1 S. 4). Aus dem Gutachten (und aus den Feststellungen der türkischen Gerichte im Rückführungsverfahren) ergibt sich nichts, das gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger spricht. Insbesondere vermochte die Gutachterin weder die Gewaltvorwürfe noch den Vorwurf des Alkoholmissbrauchs des Klägers zu erhärten. Die Empfehlung der Gutachterin, von einer Rückführung abzusehen, basierte einzig auf der Einschätzung, dass der Umzug für die psychologische Ent- wicklung des Kindes von Gefahr sein könnte (die obere türkische Gerichtsinstanz folgte dieser Empfehlung wie gesehen nicht); eine Einschätzung, bei welchem Elternteil C._____ Wohl längerfristig besser sichergestellt wäre, beinhaltet das Gutachten nicht. Dies zu entscheiden ist wie bereits erwähnt nicht Sache der mit der Rückführung befassten Behörden. Hervorzuheben ist aber immerhin, dass die Gutachterin wie gesehen eine gesunde und positive seelische Beziehung zwischen Vater und Tochter feststellte wie auch eine starke emotionale Bindung zur Mutter. Das Gutachten führt somit zum Schluss, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gute, tragfähige Beziehung hat, auch dem Vater gegenüber und trotz der geographischen Distanz, welche die Kontakte zu ihm erschwert.

E. 6.4.5.2 Die Beklagte rügt berufungsweise weiter, der Kindsvertreter habe keine akute Kindsgefährdung geltend gemacht (act. 280 S. 32 Rz. 67). Was daraus für die Zuteilung der elterlichen Sorge folgt, ist nicht ersichtlich. Wenn (wie hier) die Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil erfüllt sind, so ist umfassend zu prüfen, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes aktuell und in Zukunft besser gewährleistet ist. Die Frage, ob unter den gegenwärtigen tatsächlichen Umständen eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist dabei nicht entscheidend. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass der Kindsvertreter bei der Beklagten durchaus eine Kindeswohlgefährdung erkannte, auch wenn er diese nicht als akut einschätzte; im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter (was im Kern der nach wie vor aktuellen Situation entspricht) erkannte der Kindsvertreter die Gefahr einer Entfremdung zwischen

- 72 - Vater und Kind, was dem Wohl von C._____ "im höchsten Masse" zuwider liefe (vgl. act. 188 S. 5 und Vi-Prot. S. 87).

E. 6.4.5.3 Die Beklagte rügt weiter, ihre Situation als Ausländerin in der Schweiz sei nicht berücksichtigt worden. Als Ausländerin stehe man in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zum hier lebenden Partner und sei auch nach der Trennung auf nicht nur finanzielle Hilfe angewiesen. Der Kläger habe das nie verstanden (vgl. LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 128). Was daraus für den Entscheid über die elterliche Sorge folgen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 6.4.5.4 Ein zentrales Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger war für die Vorinstanz die niedrige Bindungstoleranz der Beklagten (vgl. act. 282A S. 38). Die Bindungstoleranz ist im vorliegenden Verfahren in der Tat ein entscheidendes Kriterium. Dass C._____ (weiterhin) eine gute Beziehung zu beiden Eltern haben kann, ist für ihre Entwicklung und damit für ihr Wohl von eminenter Bedeutung (vgl. vorne Ziff. 6.4.1). Auch die Beklagte ist (zumindest vor- dergründig) dieser Meinung (vgl. z.B. act. 18/1 S. 2). Die Beklagte hat allerdings bereits mit ihrem eigenmächtigen Umzug mit der Tochter in die Türkei und mit der geschilderten Anmassung der alleinigen elterlichen Sorge eindrücklich aufgezeigt, dass ihr die Förderung der Beziehung der Tochter zum Kläger kein Anliegen ist. Vielmehr findet sie, C._____ habe ihr gesamtes familiäres Umfeld in der Türkei (act. 84 S. 9); der in der Schweiz lebende Vater ist aus Sicht der Mutter damit ver- nachlässigbar (und ebenso die in der Schweiz lebende 24jährige Halbschwester von C._____, E._____, vgl. Vi-Prot. S. 111 f.). Besuchskontakte lässt die Beklagte wie geschildert auch bei Reisen des Klägers in die Türkei nur auf gerichtlichen Entscheid hin und über das Vollstreckungsamt zu (vgl. vorstehend Ziff. 6.4.4.3). Im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz ist auf die Einschätzung des Kindsvertreters zu verweisen, der C._____ in der Türkei wie erwähnt sowohl bei der Mutter (am 25. April 2018) als auch beim Vater (am 26. Juli 2018 im Rahmen des dem Vater in der Türkei gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts) persönlich traf. Anlässlich des Treffens bei der Mutter war das Thema Vater nach dem Eindruck des Kindsvertreters ein Tabuthema. C._____ sprach von sich aus kein

- 73 - Wort über ihren Vater und schwieg, wenn der Kindsvertreter sie etwas über ihn fragte. Der Kindsvertreter lässt offen, ob das daran lag, dass die Beklagte C._____ nicht mit ihm alleine sprechen liess, sondern beim Gespräch immer dabei blieb. Auf die beim Abschied gestellte Frage, ob er ihrem Vater in der Schweiz etwas von ihr ausrichten solle, habe C._____ geantwortet, "ich bin bei meiner Mutter sehr glücklich und will bei ihr bleiben". Beim Vater dagegen (wo der Kindsvertreter alleine mit C._____ sprechen konnte) erlebte der Kindsvertreter nach seinem Eindruck ein aufblühendes Kind, das authentischer wirkte, von Druck befreit war und das frei über alles sprechen konnte, insbesondere auch über die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Frage des Kindsvertreters, ob sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könnte, habe C._____ mit einem deutlichen Ja beantwortet. Das Kind habe dem aber hinzugefügt, dass er (der Kindsvertreter) das nicht ihrer Mutter erzählen dürfe, weil diese dann mit ihr schimpfen würde. C._____ habe ferner ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass sie am liebsten mit beiden Eltern zusammenleben würde (act. 164 S. 3, act. 188 S. 3, act. 189 S. 2). Offenkundig steht C._____ aufgrund des Konflikts ihrer Eltern in einem schweren Loyalitätskonflikt. Dass C._____ der Beklagten nach deren Schilderung sagt, sie wolle nicht beim Kläger leben (vgl. act. 98/3), und dass die Beklagte sie nach Ferienbesuchen als verstört erlebt (act. 99), verdeutlicht diesen Konflikt. Auch wenn der Kindsvertreter keine kinderpsychologische Fachperson ist, ist doch festzuhalten, dass nach seinen Schilderungen die Bindungstoleranz der Beklagten deutlich beeinträchtigt ist. Entgegen der pauschalisierenden Zusammenfassung der Beklagten (act. 280 S. 22) hat C._____ nicht einfach bei der Mutter gesagt, sie wolle zur Mutter, und beim Vater, sie wolle zum Vater. Vielmehr sagte C._____ bei der Mutter sehr deutlich, sie wolle bei der Mutter bleiben. Beim Vater sagte sie, sie würde am liebsten mit beiden Eltern leben, könnte sich aber auch vorstellen, beim Vater zu leben, aber dies solle der Mutter nicht gesagt werden, weil diese sonst mit ihr schimpfe (vgl. die vorstehenden Schilderungen und Zitate). Die Angaben beim Vater sind deutlich differenzierter, was dem Kindsvertreter nicht verborgen blieb. Der Vorwurf der Beklagten, es sei verkannt worden, dass C._____ beim ersten Kontakt mit dem Kindsvertreter den ganzen Tag Schule gehabt habe (LY190032

- 74 - act. 2 S. 15), geht fehl. Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb die unterschiedlichen Eindrücke mit dem Schulbesuch etwas zu tun haben sollten. Insbesondere war C._____ auch beim ersten Kontakt sehr aufgeweckt und spielte mit Spielkameraden, war also nicht etwa müde oder erschöpft (vgl. act. 164 S. 2). Dass die gesammelten Eindrücke des Kindsvertreters diesen veranlassten, die erwähnten Anträge zu stellen (und dass er erst nach den Besuchen bei beiden Elternteilen einen umfassenderen Eindruck erlangte), wurde entgegen der Beklagten (act. 280 S. 23) nachvollziehbar begründet. Auch waren die Ansichten und Anträge des Kindsvertreters ohne weiteres klar, weshalb es für die Vorinstanz entgegen der Beklagten keine Veranlassung gab, Klarstellungen und Stellungnahmen des Kindsvertreters einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bindungstoleranz seitens der Beklagten stark beeinträchtigt ist, ergeben sich auch aus dem bereits erwähnten türkischen Gutachten, welches die Beklagte zu den Akten reichte. Die Angabe von C._____, der Vater sei kein guter Mensch und habe sie einmal geschlagen, stammt nach der Einschätzung der Gutachterin (die darauf hinweist, C._____ habe ihre Angabe nicht begründen können) vom Einfluss der Eltern (bzw. des Elternteils), bei dem C._____ lebt, also von der Beklagten (act. 239, Gutachten S. 6). C._____ selber begründete ihre Meinung, der Vater sei kein guter Mensch, gegenüber der Gutachterin damit, sie habe das von der Beklagten und von ihren Tanten gehört, aber sie kenne den Grund dafür nicht (act. 239, Gutachten S. 5). C._____ schilderte gegenüber der Gutachterin weiter, ihr Vater habe sie einmal geschlagen, als sie während der Fahrt den Kopf aus dem Fenster des Fahrzeugs gesteckt habe. Zudem habe er ihr einmal eine Spritze gegeben, um sie krank zu machen. Das habe ihr ihre Mutter (die Beklagte) erzählt. Der Vater habe ihr dagegen über die Mutter nichts erzählt (act. 239, Gutachten S. 4). Damit ist erstellt, dass die Beklagte und ihr Umfeld vor C._____ schlecht über den Kläger reden, ihn als "nicht guten Menschen" darstellen und dem Kind nicht nachvollziehbare Geschichten erzählen über das Verabreichen einer Spritze, um es krank zu machen. Auch wenn die Beklagte es in Abrede stellt (act. 185 S. 4), ist aufgrund des Gesagten von einer (allenfalls auch unbewussten) Beeinflussung des Kindes durch die Beklagte auszugehen. Auf Seiten des Klägers ergeben sich

- 75 - weder aus den Ausführungen des Kindsvertreters noch aus dem Gutachten entsprechende Anzeichen. Die Beklagte ist offenbar nicht in der Lage, zwischen ihrer Rolle als Mutter und dem Konflikt mit dem Kläger auf der Paar-Ebene zu unterscheiden. Wenn sie C._____ gegenüber derart negative Äusserungen über den Vater macht, instrumentalisiert sie das Kind im Elternkonflikt, indem sie versucht, es für sich zur Verbündeten zu machen. C._____ soll, so das im Gutachten erkennbare Anliegen der Beklagten und ihres Umfelds, den Kläger mit ihnen für einen schlechten Menschen halten. Dass diese Abwertung des Vaters (die früher oder später auf eine Entfremdung hinauszulaufen droht) das Wohl von C._____ (das wie geschildert eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen verlangt) in krasser Weise verletzt, liegt auf der Hand. Dafür, dass der Kläger seinerseits vor C._____ schlecht über die Beklagte sprechen würde, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte (auch die Beklagte behauptet das nicht, obwohl sie dem Kläger ansonsten durchaus vorwirft, sie überall zu beschimpfen, zu beleidigen und als psychisch krank zu beschreiben, vgl. act. 163/1 S. 4). Das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten. In Übereinstimmung mit den Schilderungen des Kindsvertreters ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass bei der Beklagten eine das Wohl von C._____ in höchstem Masse verletzende Entfremdungsgefahr gegenüber dem Kläger besteht (vgl. act. 188 S. 5, Vi-Prot. S. 87). Beim Kläger besteht eine solche Gefahr umgekehrt dagegen nicht; das zeigt sich deutlich an den Eindrücken des Kindsvertreters, der beim Kläger ein Kind erlebte, das offen auch über seine Beziehung zur Beklagten sprechen konnte. Dass der erwähnte Loyalitätskonflikt für C._____ eine grosse Belastung darstellt, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber ist auf die Bezeichnung der neuen Partnerin des Klägers als "Mama" einzugehen – es ist nicht empfehlenswert, den neuen Partner oder die neue Partnerin dem Kind gegenüber als Mama bzw. Papa zu bezeichnen, auch wenn letztlich unvermeidlich ist, dass die neuen Partner während der Kinderbetreuung teilweise mit in die Elternrolle schlüpfen. C._____ nennt auch den neuen Partner der Beklagten "Papa H._____"; die Problematik besteht somit bei beiden Parteien (vgl. zum Ganzen act. 239, Gutachten S. 4). Das ist vor dem geschilderten Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung und vermag

- 76 - insbesondere nicht zu relativieren, dass die Bindungstoleranz beim Kläger angesichts aller aufgezeigten Feststellungen in sehr viel grösserem Ausmass besteht als bei der Beklagten. Anders als bei der Beklagten bestehen beim Kläger keine Anzeichen für eine Entfremdungsgefahr gegenüber dem anderen Elternteil. Zu seinen Kontakten zum Kind machte der Kläger gegenüber der Vorinstanz geltend, wenn er die Beklagte per SMS frage, wann er mit der Tochter telefonieren könne, werde er auf später vertröstet und daraufhin werde ihm nicht geantwortet (vgl. act. 54 S. 16, act. 180/1). Ende 2017 habe die Beklagte ihm gesagt, er dürfe gar nicht mehr anrufen, weil eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden sei (Vi-Prot. S. 91). Der wie üblich gerichtlich angeordnete Ferienbesuch vom 29. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 scheiterte gemäss dem Kläger, weil die Beklagte C._____ unentschuldigt nicht zur Schule geschickt habe (wo die Übergabe vorgesehen gewesen sei). Die Beklagte und C._____ seien sodann auch an ihrer Wohnadresse nicht auffindbar gewesen, weshalb es nicht zum Besuchskontakt gekommen sei (act. 78 S. 3 ff.). Bis zu den Ferien mit C._____ im Sommer 2018 seien telefonische Kontakte oft nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihn ignoriert oder seine Nummer gesperrt habe (act. 186 S. 8 f.). Die Beklagte liess dem entgegen halten, es sei der Kläger gewesen, welcher sie vier Monate lang nie angerufen habe, und dann rufe er plötzlich wieder an. Der Kläger habe nicht belegt, dass der Kontaktabbruch von der Beklagten verursacht worden sei (Vi-Prot. S. 97). Den Vorfall mit dem Fernbleiben von der Schule vor dem Jahreswechsel 2017/2018 bestritt die Beklagte mit Nichtwissen (Vi-Prot. S. 50). Der Vorfall ist im Wesentlichen indes in den act. 81/2-3 dokumentiert. Die Beklagte selber erwähnte gegenüber der Gutachterin im türkischen Rückführungsverfahren (mutmasslich zu diesem Vorfall), das Kind sei einmal krank gewesen, sie selber habe gearbeitet und das Kind sei bei der Grossmutter gewesen. Daher habe der Kläger es einmal nicht mitnehmen können (vgl. act. 239 Gutachten S. 4). Die Beklagte erwähnt nicht, den Kläger über die Krankheit/Abwesenheit von C._____ informiert zu haben, und sie verdeutlicht auch nicht, an welcher Krankheit C._____ litt. Dass dieser Vorfall sich so ereignete wie vom Kläger vorgebracht, ist danach anzunehmen. Dem gescheiterten Neujahrsbesuch ging offenbar eine telefonische Konfrontation der

- 77 - Parteien am 16. Dezember 2017 voraus, als die Beklagte dem Kläger bei einem Telefonanruf erklärte, C._____ wolle ihn nicht sprechen. Der Kläger soll die Beklagte daraufhin bedroht haben, worauf sie (so ihre Schilderung) eine gerichtliche Schutzmassnahme verlangte und Anzeige erstattete (vgl. act. 99). Belegt ist ferner, dass der Kläger anlässlich des Geburtstags von C._____, mutmasslich im Jahr 2018, der Beklagten um 17:17 Uhr per SMS mitteilte, er möchte mit C._____ sprechen, worauf die Beklagte die Nachricht erst um 21 Uhr sah. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, dass er sich am Folgetag melden könne (act.185 S. 3 f. und SMS-Ausdruck angeheftet an act.185). Berufungsweise erklärte die Beklagte, es gebe Verfügungen der türkischen Behörden über das Besuchsrecht und über die Kommunikation. Daran halte sie sich (LY190032 act. 2 S. 5). Welche Verfügungen über die Kommunikation bestehen, ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Zu Verfügungen über das Besuchsrecht ist zu präzisieren, dass es nach der klaren Schilderung der Beklagten selber (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6.4.4.3) jeweils für jeden Besuch eine Anordnung gibt, und keine Dauerregelung über Besuche. Die Beklagte bringt aktuell im Verlauf des Berufungsverfahrens erneut vor, sie verweigere solche Kontakte nicht, sondern teile dem Kläger auf seine SMS hin jeweils mit, dass er anrufen könne. Er rufe oft erst Tage später an und dabei spreche jeweils hauptsächlich die Partnerin des Klägers mit C._____ (vgl. act. 328, 329/1 sowie 298/14). Ferner habe sie Telefonzeiten vorgeschlagen, doch der Kläger habe darauf nicht reagiert (LY190032 act. 2 S. 23 Rz. 106 mit Verweis auf act. 112; daraus ergibt sich indes kein Vorschlag von Telefonzeiten, sondern lediglich die Mitteilung der Beklagten an die Vorinstanz, sie sei an regelmässigen und geregelten Besuchen interessiert). Festzuhalten ist, dass ein allfälliger längerer Kontaktabbruch einige Zeit zurück liegt. Der Kläger selber gab gegenüber der Vorinstanz an, die telefonischen Kontakte funktionierten "manchmal" (Vi-Prot. S. 117) bzw. "zweimal pro Monat" (Vi-Prot. S. 14). Besuchskontakte müssen nach wie vor jeweils gerichtlich angeordnet werden. Aktuell scheiterte ein vom Kläger angestrebter Ferienbesuch im Oktober 2019 nach seiner Schilderung daran, dass das türkische Gericht sein Begehren erstmals abwies (act. 299 S. 4; die Beklagte, der diese Eingabe

- 78 - zugestellt wurde [vgl. act. 301], äusserte sich dazu nicht). Der bereits erwähnte Besuchskontakt im November 2018 basierte auf einer gerichtlichen Anordnung für Dezember, welche die Parteien einvernehmlich entsprechend anpassten. Es bleibt aber auch danach dabei, dass die Beklagte keine von Grund auf einvernehmliche Besuche zulässt (vgl. vorne Ziff. 6.4.4.3). Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Bindungstoleranz sei auf Seiten der Beklagten stark beeinträchtigt, während sie beim Kläger in höherem Masse gegeben sei, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist dem hinzuzufügen, dass die Vorinstanz entgegen der Beklagten (act. 280 S. 23 Rz. 50) im Sinne einer eigenen Abklärung neben den Angaben des Kindsvertreters auch auf die Akten und auf die Schilderungen beider Parteien abstützte. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe sich einzig auf die Schilderung des Kindsvertreters gestützt und dessen Äusserungen wirkten daher umfassend. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das in der Türkei eingeholte Gutachten diesen Schluss noch verstärkt.

E. 6.4.5.5 Die Beklagte rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger längere Zeit keinen Unterhalt bezahlt habe (LY190032 act. 2 S. 27). Gemäss den Akten trifft es zu, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge wiederholt nicht bezahlte (vgl. act. 74/1). Weiter ist nach der von der Beklagten eingereichten SMS-Kom- munikation der Parteien davon auszugehen, dass der Kläger im Sommer 2019 einen Ferienbesuchskontakt absagte, weil die Beklagte ihn kurz zuvor betrieben hatte (act. 306/1). Auch der Kläger hat in diesem Punkt den Konflikt der Parteien zulasten der Tochter geführt. Das ist bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dass die Beklagte mit der Tochter in der Türkei (u.a. dank der Unterstützung ihrer Familie) offenbar in guten oder sehr guten Verhältnissen lebt (vgl. vorne Ziff. 4.5.2.4), vermag die schlechte Zahlungsmoral nicht zu rechtfertigen. Festzuhalten ist immerhin, dass das Einstellen der Zahlungen mit dem Aufenthalt der Beklagten mit C._____ in der Türkei zusammen hing (vgl. act. 74/1). Gründe für die Annahme, der Kläger würde C._____ in der Schweiz nicht angemessen unterstützen (insbesondere im Falle der Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch

- 79 - nicht aufgezeigt. Was den abgesagten Ferienbesuch angeht, kam es immerhin im November 2019 zu einer gemeinsamen Ferienwoche des Klägers mit C._____ in der Türkei, bei welcher soweit ersichtlich keine Probleme auftraten (act. 305 S. 2, act. 306/2).

E. 6.4.5.6 Die Beklagte bringt berufungsweise weiter vor, der Kläger habe Druck auf sie ausgeübt, habe sie öffentlich als schlechte Mutter dargestellt, habe sich in den Medien feindlich ihr gegenüber geäussert und habe mit einem Hungerstreik gedroht. Zudem weist die Beklagte auf ein Alkoholproblem und auf Depressionen des Klägers hin (LY190032 act. 2 S. 27 f.). Die Beklagte erhob solche und andere Vorwürfe an die Adresse des Klägers bereits vor Vorinstanz. Darauf ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen. In einer schriftlichen Stellungnahme, welche sie am 21. August 2017 der Vorinstanz einreichen liess (act. 17, 18/1), erklärte die Beklagte, sie habe den Kläger immer darum gebeten, sich bei der Tochter zu melden, doch er habe sich selten gemeldet und habe sie, die Beklagte, zeitweise in sozialen Netzwerken wie WhatsApp blockiert. Sie sei dem Kläger gegenüber immer gesprächsbereit gewesen, er ihr gegenüber jedoch nicht. Er habe immer nur seiner Wut freien Lauf gelassen und sie mit allem möglichen bedroht, beleidigt und unterdrückt. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger lehne sie ab. Der Kläger habe psychische Probleme und Alkoholprobleme. Er sei in der Vergangenheit ihr und der Tochter gegenüber sehr oft gewalttätig gewesen und drohe immer noch mit Gewalt. Zudem gehe es ihm weniger um die gemeinsame Tochter als um Geld, was sich daran zeige, dass er im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens einmal geäussert habe, er wäre mit dem Verbleib der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere (act. 18/1). In einer weiteren persönlich verfassten Stellungnahme vom

5. Juni 2018 verwies die Beklagte unter anderem weiter auf übermässigen Alkoholkonsum des Klägers, auf seine psychischen Probleme, eine bei ihm bestehende Selbstmordgefahr und auf gefährliche Drohungen "mündlich, per Telefon, SMS und Zeugenaussagen". Zudem habe der Kläger seine Unterhaltspflichten verletzt (act. 163/1). Zuletzt habe er seine

- 80 - Unterhaltszahlungen seit Juli 2019 eingestellt (act. 328 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. August 2018 liess die Beklagte eine von ihr persönlich verfasste Stellungnahme einreichen (act. 185, vgl. Vi-Prot. S. 51). Darin bezweifelt die Beklagte die Fähigkeit des Klägers, C._____ zu betreuen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum habe er keine Zeit, sich genügend um C._____ zu kümmern. Der Kläger habe zudem einmal mit Hungerstreik gedroht. Daher sei wahrscheinlich, dass er die Tochter weitere Male vernachlässigen werde. Angesichts seines Alters sei ferner nicht auszuschliessen, dass der Kläger mit der sehr lebhaften C._____ überfordert wäre. Eine Betreuung von C._____ durch Drittpersonen werde sie nicht akzeptieren und nicht zulassen (act. 185 S. 1 f.). Die Vorwürfe der Beklagten sind weitgehend unbestimmt und unbelegt. Welche psychischen Probleme der Kläger habe (abgesehen davon, dass ihn das Scheidungsverfahren und die räumliche Trennung von der Tochter in nachvollziehbarer Weise belasteten), verdeutlicht die Beklagte nicht. In den Akten wird ein Klinikaufenthalt des Klägers vom 28. August 2014 erwähnt. Ausführungen der Beklagten zeigen, dass es um Schwierigkeiten im Trennungskonflikt der Parteien ging (act. 67/23). Die Beklagte erklärt, der Kläger habe sich "länger" in der Klinik behandeln lassen und erwähnt dazu act. 7/16 (LY190032 act. 2 S. 9, 28). Bei act. 7/16 handelt es sich um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik … Zürich Unterland vom 4. September 2014, gemäss welchem der Kläger vom 27. August 2014 bis 7. September 2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Was sich daraus für heute Relevantes ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Wie lange der "längere" Klinikaufenthalt dauerte, verdeutlicht die Beklagte nicht. Dass die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem türkischen Rückführungsverfahren (das wie eingangs bemerkt seit 2016 hängig ist und bis heute nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt hat) den Kläger als Vater der Verzweiflung nahe brachte, ist nachvollziehbar. Auch die einmal erfolgte Drohung mit einem Hungerstreik (vgl. dazu Vi-Prot. S. 48) und die von der Beklagten beanstandete Berichterstattung in den Medien (act. 180/1, 185) sind im Kontext dieser aussergewöhnlichen Ausnahmesituation zu sehen und es ist davon auszugehen, dass solche Verhaltensweisen beim Kläger nicht mehr

- 81 - vorkommen werden, wenn der familienrechtliche Streit der Parteien und das Rückführungsverfahren erledigt sind. Dass der Kläger aktuell an irgendwelchen ernstlichen psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen litte, und dass er deshalb nicht in der Lage wäre, sich angemessen um C._____ zu kümmern, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Kläger das behauptete (aber nicht belegte) Angebot "Tochter gegen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge" vor der Vorinstanz vehement bestritt. Nach seiner Schilderung handelte es sich dabei um ein Angebot der Beklagten, auf das er nicht geantwortet habe; er habe lediglich zur Beklagten gesagt, sie könne seine Antwort durch seine Anwältin erfahren (Vi-Prot. S. 119). Die Beklagte äusserte sich vor der Vorinstanz in der Stellungnahme zur Befragung des Klägers nicht zu dieser Schilderung (vgl. Vi-Prot. S. 135 f.). Im Berufungsverfahren wiederholt sie lediglich ihre Behauptung, ohne auf diejenige des Klägers einzugehen (act. 280 S. 5 f. Rz. 8). Die von der Beklagten geschilderte Gesprächsbereitschaft über Belange der Tochter dem Kläger gegenüber widerspricht seinen bereits aufgezeigten Angaben diametral. Wann und wie die Beklagte entsprechende Mitteilungen äusserte und wann sie ihn bat, mit der Tochter zu sprechen, ist nicht ersichtlich und wird nicht von ihr verdeutlicht. Die blossen Hinweise auf das Zulassen telefonischer Kontakte zum Kind genügen dafür ebenso wenig wie der Hinweis, der Kläger könne ja in der Schule anrufen oder die Schwester der Beklagten fragen (act. 163/1 S. 2). Letztlich stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass sie nach ihrem Umzug in die Türkei sämtliche Entscheidungen über die Tochter vom gesundheitlichen bis zum schulischen Bereich alleine fällte. Darauf sowie auf die Anmassung eines alleinigen elterlichen Sorgerechts durch die Beklagte wurde bereits eingegangen. Was die Gewaltvorwürfe (bzw. das "Gewaltproblem" des Klägers, vgl. LY190032 act. 2 S. 25 Rz. 112) angeht, ist auf die bereits geschilderten Feststellungen der türkischen Gutachterin zu verweisen. Aktenkundig ist lediglich ein tätlicher Streit der Parteien vom 15. Januar 2015, anlässlich dessen der Kläger die Beklagte am Hals packte, allerdings anders als von ihr im Berufungsverfahren vorgebracht

- 82 - (LY190032 act. 2 S. 28) gerade ohne sie zu würgen. Die Beklagte schlug daraufhin mit den Händen auf den Kläger ein. Nach den Feststellungen der Kantonspolizei handelte es sich um eine erstmalige Tätlichkeit (die Beklagte gab der Polizei gegenüber an, dass der Kläger ihr gegenüber vorher noch nie handgreiflich geworden sei). Bei der Beklagten war danach eine leichte Schürfung und Rötung am rechten Schlüsselbein sichtbar. Zum Streit war es (ebenfalls nach den Feststellungen der Polizei) gekommen, nachdem der Kläger herausgefunden hatte, dass die Beklagte einen Liebhaber hatte. Der Kläger hatte zuvor nach seiner eigenen Schilderung Alkohol getrunken (was er sonst nicht mache), und die Polizei konnte dem Kläger den Strafantrag wegen des Alkoholkonsums nicht erklären (vgl. LY190032 act. 4/6). Es handelte sich bei diesem Vorfall offenbar um eine Eskalation des Trennungsstreits der Parteien. Dass der Kläger (so die erwähnte Schilderung der Beklagten gegenüber der Vorinstanz) sehr oft gewalttätig wurde, lässt sich daraus nicht ableiten (zumal die Beklagte selber wie soeben gesehen gegenüber der Polizei angab, es sei der erste derartige Vorfall gewesen). Im Übrigen spricht berufungsweise auch die Beklagte davon, der Kläger sei "einmal" handgreiflich geworden (act. 280 S. 5 Rz. 8). Anzeichen dafür, dass der Kläger auch der Tochter gegenüber je gewalttätig gewesen wäre, sowie Anzeichen für einen problematischen Alkoholkonsum konnte (wie bereits gesehen) auch die Gutachterin im türkischen Rückführungsverfahren nicht erkennen. Die Beklagte selber relativiert den Vorwurf des übermässigen Alkoholkonsums berufungsweise mit der Formulierung, der Kläger "leidet / litt" unter einem Alkohol- und Gewaltproblem (LY190032 act. 2 S. 28). Ob ein solches Problem aktuell besteht, lässt damit auch die Beklagte offen, und dass je eines bestand, lässt sich aus einem einmaligen tätlichen Trennungsstreit nicht ableiten. Dem Gutachten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass auch die Beklagte trank, als sie noch in der Schweiz lebte (act. 239 Gutachten S. 2). Anzeichen dafür, dass aktuell bei einer Partei eine Alkoholproblematik besteht, sind nicht vorhanden.

E. 6.4.5.7 Was die Fähigkeit des Beklagten angeht, C._____ zu betreuen, ist darauf hinzuweisen, dass er die Tochter in der Zeit zwischen der Trennung der Parteien und der Abreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei in erheblichem Umfang

- 83 - persönlich betreute, neben Wochenendbesuchen alle zwei Wochen auch an einem Abend mit Übernachtung unter der Woche (vgl. vorne Ziff. 1.2.2, 4.5.2.4). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation (insbesondere aufgrund des zur Bindungstoleranz Gesagten) zweitrangig ist, welche Partei mehr in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Die Beklagte vermag diesen Schluss mit der blossen Behauptung des Gegenteils (act. 280 S. 39) nicht umzustossen. Die ihrerseits berufstätige Beklagte legt im Übrigen die Betreuungssituation von C._____ während ihrer tätigkeitsbedingten Abwesenheiten nicht offen, wobei klar ist, dass C._____ nicht ausschliesslich von ihr betreut wird. Die Beklagte hat die Feststellung der Vorinstanz, dass C._____ bereits als Kleinkind in der Schweiz in einer Krippe war, ebenso wenig beanstandet wie die Feststellung, dass sie in der Türkei Tagesschulen besucht. C._____ ist sich danach eine mehrheitliche Fremdbetreuung gewohnt. Der Hinweis der Beklagten, C._____ habe sich gemäss einem Anhörungsprotokoll der KESB Bülach Nord vom 11. September 2014 in der Kinderkrippe schlecht von ihr lösen können (act. 280 S. 39 mit Hinweis auf LY190032 act. 4/5), ist zwar zutreffend; sie bezieht sich aber lediglich auf die Anfangszeit in der Kinderkrippe (die Beklagte selber erklärte, es sei am Anfang schwierig gewesen, doch inzwischen komme beides vor und C._____ gehe manchmal direkt spielen [LY190032 act. 4/5, Anhörung der Beklagten, S. 4] – die Situation besserte sich somit bereits im damaligen Zeitpunkt). Heute lässt sich daraus nichts mehr ableiten. Im Übrigen äusserte sich der Kläger vor der Vorinstanz eingehend zu Möglichkeiten flexibler Arbeitszeiten, so dass er z.B. C._____ morgens vor der Arbeit in die Schule bringen könnte, und er stellte ferner in Aussicht, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Zudem verwies der Kläger auf die erwachsene Halbschwester von C._____, welche ihn in der Betreuung unterstützen würde (insb. mittags, da sie grosszügige Mittagspausen habe), sowie auf eine stellenlose Nachbarin, welche C._____ bereits früher mit betreute und auf deren Unterstützung er wenn nötig auch jetzt zurückgreifen könnte. In der Schule (Schulhaus I._____ in J._____ [Ort]) habe er zudem Hortmöglichkeiten abgeklärt sowie die logopädische Unterstützung, da C._____ Deutsch nicht ganz vergessen habe, aber "wieder einholen" müsse. In der ersten

- 84 - Zeit würde er auf jeden Fall beabsichtigen, C._____ selber zu betreuen (Vi-Prot. S. 110 ff.). Die Berufstätigkeit des Klägers spricht jedenfalls nicht gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn.

E. 6.4.5.8 Der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung ist auf der Basis des bisherigen Prozessstoffs, insb. der Schilderungen der Parteien, des Kindsvertreters und des im Rückführungsverfahren eingeholten Gutachtens, spruchreif. Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere weitere Gutachten, kann in Übereinstimmung mit dem Kindsvertreter (Vi-Prot. S. 65) verzichtet werden. C._____ hat offensichtlich beide Elternteile gerne. Dass sie am liebsten mit beiden zusammenleben würde, ist nachvollziehbar. Da das nicht mehr möglich ist und zudem aus den geschilderten Gründen nicht an der gemeinsamen elterlichen Sorge festgehalten werden kann, muss die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt werden. Nach den Eindrücken des Kindsvertreters hat C._____ zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. C._____ war nach seinem Eindruck bei der Mutter bislang wohlbehütet und in guten Händen (act. 164 S. 3); beim Vater wirkte C._____ auf den Kindsvertreter sehr entspannt und glücklich, und der Kindsvertreter spürte eine innige Beziehung zwischen Vater und Kind (act. 189 S. 2). Dass C._____ zu beiden Elternteile eine gute Beziehung hat, ergibt sich schliesslich auch aus dem erwähnten türkischen Gutachten. Die Stabilität der Verhältnisse ist ein Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beklagte, die bisherige Hauptbezugsperson von C._____. Aus den vorstehend angeführten Gründen ergeben sich indes unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Die Kontinuität der Verhältnisse tritt als Argument daher in den Hintergrund. Bei der Beklagten besteht (das ist sowohl aus den Angaben des Kindsvertreters als auch aus dem türkischen Gutachten zu schliessen) die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind – auch wenn eine solche Entfremdung sich bis jetzt glücklicherweise noch nicht verwirklicht hat. Diese Vorbehalte überwiegen gegenüber den vorstehend geschilderten, welche dem Kläger gegenüber

- 85 - bestehen, klar. Die Beklagte vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein sollte, für C._____ zu sorgen. Er hat nach wie vor eine gute, tragfähige Beziehung zu C._____, hat Erfahrung in der Betreuung des Kindes und ist in der Lage, auch die Beziehung von C._____ zu ihrer Mutter anzuerkennen und zu fördern. Darin liegt auch die Chance, dass sich neben dem Loyalitätskonflikt von C._____ auch der Elternkonflikt der Parteien etwas entschärfen kann. Inwiefern sich dieser Konflikt durch die Zuteilung der alleinigen Sorge gegenteils sogar verschärfen sollte (so die Beklagte, act. 280 S. 41 Rz. 102), ist ohnehin nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht begründet. Der Kläger zeigte zudem vor der Vorinstanz die Bereitschaft, sein Arbeitspensum für die Betreuung von C._____ zu reduzieren, und mit der sichergestellten Unterstützung durch die Halbschwester C._____, durch eine Nachbarin, welche C._____ von früher kennt, und mit der Abklärung von Hortstrukturen bei der Schule hat der Kläger bereits ein recht ausgereiftes Betreuungskonzept aufgezeigt. Dass die Beklagte ohne Angabe einer Belegstelle behauptet, der Kläger habe angegeben, "Minusstunden" sowie keine Ferien mehr zu haben (act. 280 S. 39), legt keinen anderen Schluss nahe. Der Vollzug der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger wird für C._____ bei den aktuellen Verhältnissen einen Umzug in die Schweiz zur Folge haben. Dies und der Wechsel von der Betreuung durch die Mutter (an welche C._____ sich gewohnt ist und zu der sie in einer engen Beziehung steht) zur Betreuung durch den Vater wird für C._____ ohne Zweifel eine Herausforderung sein. Dazu ist anzufügen, dass C._____ bereits im Jahre 2016 mit einem solchen Wechsel konfrontiert war, der C._____ unerwartet traf. Kommt es nun gestützt auf den Sorgerechtsentscheid zu einer Rückkehr von C._____ in die Schweiz, kann dieser Umstand C._____ rechtzeitig mitgeteilt und sie auf den Umzug vorbereitet werden. Die Rückkehr von C._____ in die Schweiz ist jedenfalls mit ihrem Wegbringen aus der Schweiz in keiner Weise vergleichbar. Die Beklagte macht geltend, C._____ sei bereits einmal in einer Behandlung gewesen und die vorsorglich angeordnete "Kehrtwende" in den Obhuts- und Sorgerechtsbelangen beinhalte massgebliches potentielles Schadenspotential zu Lasten von C._____

- 86 - (LY190032 act. 2 S. 25). C._____ ist indes nach Schilderung beider Parteien, des Kindsvertreters und der türkischen Gutachterin gesund und hat sich gut entwickelt. Dass der Umzug zum Vater (den sie gut kennt und zu dem sie ebenfalls eine gute Beziehung pflegt) in die Schweiz (das Land in dem sie bis zu ihrem 5. Altersjahr lebte) das Wohl von C._____ gefährden würde, vermag die Beklagte mit ihrer allgemeinen Behauptung (vgl. auch act. 280 S. 39 Rz. 89) nicht aufzuzeigen. Auch wenn eine solche Veränderung der Lebensverhältnisse anspruchsvoll ist, überwiegen die geschilderten Vorteile, die mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger verbunden sind. Dazu gehört auch, dass C._____ wieder Kontakt mit ihrer in der Schweiz lebenden Halbschwester haben kann – dem Verlust des Umfelds bei der Beklagten in der Türkei steht somit der Gewinn des Umfelds in der Schweiz gegenüber. Dass C._____ gemäss der Beklagten nicht von ihrer Halbschwester spreche, sondern von ihren gleichaltrigen (in der Türkei lebenden) Cousins (LY190032 act. 2 S. 32), ändert daran nichts; dass C._____ bei der Beklagten ihre Halbschwester nicht erwähnt, erstaunt im Übrigen nicht, wenn man bedenkt, dass C._____ gemäss dem Kindsvertreter bei der Beklagten nicht einmal den Kläger erwähnte und auf Fragen zu ihm nicht einging. Dass sie die zu seiner "Sphäre" gehörende Halbschwester auch nicht erwähnt, ist so gesehen folgerichtig. Während der Kläger und sein Umfeld bei der Beklagten ein Tabu darstellen, besteht beim Kläger die begründete Hoffnung, dass C._____ auch ihre Kontakte zu den türkischen Verwandten der Beklagten – wenn auch aus der Distanz – unbefangen wird weiterpflegen können. Dass die Vorinstanz die alleinige elterliche Sorge vorsorglich dem Kläger zugeteilt hat, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten ist nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 6.4.1) ohne weiteres ebenfalls zu bestätigen und die Berufung ist auch insoweit abzuweisen.

- 87 -

E. 6.5 Herausgabe der Reisedokumente Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisedokumente herauszugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt sei, alleine mit C._____ zu reisen (act. 282A S. 69 f.). Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb dies (im Fall der Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kläger) nicht richtig sein soll. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 6.6 Besuchsrecht

E. 6.6.1 Die Beklagte sieht einen Widerspruch darin, dass einerseits von einem schwerwiegenden Elternkonflikt ausgegangen und ihr die elterliche Sorge und Obhut entzogen wird, während ihr andererseits ein ausgedehntes Besuchsrecht zustehen soll (vgl. LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 170 und ausführlicher act. 280 S. 41 Rz. 102). Darin ist der Beklagten nicht zu folgen. Ungeachtet des Elternkonflikts ist wichtig, dass C._____ die Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen kann. Die Beziehung zur Mutter ist wichtig und wertvoll für C._____. Daran ändern weder der Elternkonflikt noch die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge etwas. Das Sorgerecht wird wie gesehen gerade auch und insbesondere aufgrund der höheren Bindungstoleranz dem Kläger zugeteilt, d.h. aufgrund seiner Fähigkeit, die Beziehung von C._____ zur Beklagten zuzulassen und zu fördern. Danach ist es konsequent, dass C._____ die Beziehung zu ihrer Mutter im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts weiterhin pflegen kann.

E. 6.6.2 Im Übrigen äussert die Beklagte sich nicht zu den Ausführungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid, mit welchen der Kläger unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen auf seiner Äusserung behaftet wurde, dass er der Beklagten ein grosszügiges Besuchsrecht zugestehe (vgl. act. 282A S. 41).

E. 6.7 Unterhalt

E. 6.7.1 Die Vorinstanz wies (wie bereits erwogen) das Abänderungsbegehren des Klägers hinsichtlich der an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für C._____ ab. Bis zur Vollstreckbarkeit der Obhutsumteilung gelten somit die

- 88 - Eheschutzmassnahmen weiter (vgl. vorne Ziff. 6.3 und Ziff. 1.2.5; der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe sich über den Eheschutzentscheid hinweggesetzt [act. 280 S. 9], geht somit fehl). Dass die Obhutsumteilung einen Abänderungsgrund darstellt, stellt die Beklagte nicht in Abrede (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 185). Sie verkennt einzig, dass nicht massgeblich ist, ab wann C._____ tatsächlich beim Kläger ist, sondern ab wann der Entscheid über die Obhutsumteilung vollstreckbar ist (wenn der vollstreckbare Entscheid nicht umgesetzt wird, vermag das an seiner Vollstreckbarkeit und damit auch an jener der infolge dieses Entscheids getroffenen Abänderung nichts zu ändern). Für die Zeit nach der Obhutsumteilung stellte die Vorinstanz (in Abweisung des Begehrens des Klägers) fest, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten (act. 282A S. 69).

E. 6.7.2 Die Beklagte beantragt in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, der Kläger sei "im Grundsatz" zur Bezahlung von Unterhalt zu verpflichten. Der Beklagten sei Frist anzusetzen, um diesen Anspruch gemäss den aktuellen Begebenheiten substantiiert geltend zu machen (LY190032 act. 2 S. 2, Antrag 7). Auf diesen unbezifferten Antrag ist nicht einzutreten. Die Berufungsanträge sind in Wahrung der Berufungsfrist zu stellen. Der anwaltlich vertretenen Beklagten kann keine Nachfrist angesetzt werden, um die Berufungsanträge zu beziffern.

E. 6.7.3 Dem Eventualantrag der Beklagten auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.00 (LY190032 act. 2 S. 2, Antrag 8) kann nicht entnommen werden, ob es sich dabei um einen Kinderunterhaltsbeitrag oder um einen Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich handeln soll. Ab der Vollstreckbarkeit der Umteilung der Obhut auf den Kläger besteht keine Veranlassung mehr, der Beklagten einen Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Sollte die Beklagte mit ihrem Antrag einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich geltend machen, würde es sich um eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen handeln (wie bereits erwähnt, hatte der Kläger gemäss der Eheschutzregelung der Beklagten bis 31. Dezember 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu

- 89 - bezahlen, vgl. vorstehend Ziff. 6.2). Dass insoweit die Abänderungsvoraussetzungen gegeben wären, macht die Beklagte nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.7.4 In dieser Situation (kein weiterer Anspruch der Beklagten auf Unterhaltsbeiträge für das Kind und keine Begründung, weshalb der Eheschutzentscheid hinsichtlich Ehegattenunterhalt abzuändern wäre) besteht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Veranlassung mehr für die von der Beklagten beantragten Beweismassnahmen (Edition bzw. Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und über den Leasingvertrag für sein Automobil Mercedes A-Klasse). Dasselbe gilt für den Vorbehalt der Beklagten einer Modifikation der Rechtsbegehren nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses (vgl. vorne Ziff. 1.7.1). Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 6.8 Die Vorinstanz trat im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Weiteren auf die Eventualanträge des Klägers nicht ein. Im Anschluss daran stellte die Vorinstanz den gebührenden Bedarf von C._____ fest. Ferner wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Klägers ab (hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, die er der Beklagten bis zur Obhutsumteilung zu bezahlen hat; vgl. act. 282A S. 69 f., Dispositivziffern 3-7 der Zweitverfügung). Die Beklagte ficht diese Dispositivziffern zwar an (LY190032 act. 2 S. 2), aber sie begründet dies nicht für sich alleine. Die Anfechtung dieser Anordnungen folgt lediglich (sinngemäss) aus der Anfechtung des Sorgerechts- und Obhutsentscheids (insb. bezüglich des gebührenden Bedarfs von C._____ in der Schweiz). Für den (nun eingetretenen) Fall, dass dieser bestätigt wird, geht aus der Berufung nicht hervor, inwiefern die entsprechenden Anordnungen die Beklagte beschweren und inwiefern die Beklagte der Ansicht ist, der Entscheid sei insoweit falsch. In diesen Punkten ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. Schliesslich trat die Vorinstanz in Dispositivziffer 8 der erwähnten (zweiten) Verfügung vom 2. Juli 2019 (act. 282A S. 70) auf einzelne Begehren des Klägers in der Hauptsache nicht ein. Die Beklagte ficht auch diese Dispositivziffer in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen an (LY190032 act. 2 S. 2). Darauf

- 90 - wäre an sich im Rahmen der Berufung gegen den Hauptsachenentscheid einzugehen. Auch dazu kann aber bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beklagte nicht aufzeigt, wie dieser Entscheid sie beschwere, und dass sie nicht begründet, weshalb er falsch sei. Auch insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten.

E. 6.9 Die Berufung gegen die Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnamen ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Überprüfung des Scheidungsurteils

E. 7 Der Beklagten sei eine praxisgemässe Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 7.1 Die Beklagte focht mit Ausnahme des Scheidungspunktes sämtliche Dispositivziffern des Scheidungsurteils an (act. 280 S. 2).

E. 7.2 Elterliche Sorge und Obhut Der Vorwurf der Beklagten, der Sachverhalt sei nur summarisch abgeklärt worden (act. 280 S. 7 Rz. 13), geht fehl. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt für die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut aufgrund der Besonderheiten und des Ausnahmecharakters dieses Entscheids wesentlich tiefer abgeklärt, als es im summarischen Verfahren der vorsorglichen Massnahmen üblich ist. Im Berufungsverfahren wurde zudem das in der Türkei eingeholte Gutachten über die Beziehung von C._____ zu ihren Eltern berücksichtigt, aus welchem sich weitere Argumente für die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ergaben. Das Verfahren über vorsorgliche Massnahmen bewegte sich insoweit nahe an einem ordentlichen Verfahren. Das hat, wie vorstehend geschildert, eine gewisse Präjudizierung des Sachentscheids zur Folge. Da die Präjudizierung daraus folgt, dass das Gericht den Sachverhalt bereits im Massnahmenverfahren vertieft abgeklärt hat, liegt darin entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 172) keine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen und auch keine Umgehung der mit diesen Maximen einhergehenden richterlichen Abklärungspflichten.

- 91 - Wenn die Voraussetzungen dafür bejaht werden, ausnahmsweise die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dies bereits als vorsorgliche Massnahme, so würde ein abweichender Entscheid im Scheidungsurteil besondere Gründe verlangen (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. 6.4, insb. 6.4.1). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Weiter haben sich die Verhältnisse nicht verändert. Dem Kläger ist daher die alleinige elterliche Sorge für C._____ und die alleinige Obhut auch im Scheidungsurteil zuzusprechen, unter umfassendem Verweis auf die Ausführungen zu den vorsorglichen Massnahmen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 7.3 Besuchsrecht

E. 7.3.1 Die Vorinstanz berechtigte die Beklagte, das Kind C._____ während acht Wochen Ferien (gemeint: pro Jahr, vgl. act. 282A S. 55) während der Schweizer Schulferien auf Schweizer Territorium zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, verbunden mit der Pflicht, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen (act. 282A S. 54-56, S. 70).

E. 7.3.2 Auf die Rüge der Beklagten, das ihr zugesprochene Ferienbesuchsrecht widerspreche dem Elternkonflikt bzw. dem Entzug der elterlichen Sorge und Obhut, wurde bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 6.6.1). Abgesehen davon erklärt die Beklagte nicht, weshalb sie mit dem ihr zugesprochenen Besuchsrecht nicht einverstanden ist. Insbesondere geht sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Beschränkung des Besuchsrechts auf das Gebiet der Schweiz ein (mit Ausnahme eines Zitats der vorinstanzlichen Erwägungen, vgl. LY190032 act. 2 S. 21). Dass die Beklagte damit den Begründungsanforderungen nicht genügt, wurde bereits aufgezeigt. Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.4 Herausgabe der Reisedokumente Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte auch im Hauptverfahren, dem Kläger sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisedokumente herauszugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt sei,

- 92 - alleine mit C._____ zu reisen (act. 282A S. 71). Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb dies (im Fall der Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kläger) nicht richtig sein soll. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 7.5 Kindesunterhalt und Feststellung des gebührenden Bedarfs von C._____

E. 7.5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Den gebührenden Bedarf von C._____ berechnete die Vorinstanz auf aktuell Fr. 2'310.00, ab dem tt.mm.2021 auf Fr. 2'510.00 und ab dem 1. Juni 2023 auf Fr. 1'130.00 (je Barunterhalt). Diese Beträge indexierte die Vorinstanz gerichtsüblich (vgl. act. 282A S. 71).

E. 7.5.2 Die Beklagte beantragt berufungsweise (wie bereits vor Vorinstanz), der Kläger sei zu verpflichten, ihr für die Tochter C._____ sowohl einen Bar- als auch einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, bis zum 10. Lebensjahr von C._____ von total Fr. 1'683.00, ab dann von total Fr. 1'883.00 (act. 280 S. 2 f.; vgl. act. 84). Dieser Antrag steht offenkundig im Lichte der von der Beklagten beantragten Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie. Da die alleinige elterliche Sorge und Obhut dem Kläger zugeteilt wird, ist darauf nicht einzugehen.

E. 7.5.3 In der Berufungsbegründung rügt die Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Einkommen und Bedarf (act. 280 S. 41 ff.). Darauf wird soweit erforderlich nachfolgend noch eingegangen. Im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen für das Kind sind diese Ausführungen nicht relevant, da die Vorinstanz ohnehin nicht davon ausging, die Beklagte sei in der Lage, solche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zum gebührenden Bedarf von C._____ in der Schweiz äussert die Beklagte sich nicht. Der angefochtene Entscheid ist bezüglich Kindesunterhalt und Feststellung des gebührenden Bedarfs von C._____ zu bestätigen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.

E. 7.5.4 Hinsichtlich der Indexierung des gebührenden Bedarfs erhebt die Beklagte keine Rügen. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

- 93 -

E. 7.6 Erziehungsgutschriften

E. 7.6.1 Die Vorinstanz sprach die Erziehungsgutschriften vollumfänglich dem Klä- ger zu (act. 282A S. 53 f., S. 71). Die Beklagte rügt das als willkürlich. Sie erklärt, sie habe sich jahrelang um C._____ gekümmert, insbesondere in den Jahren, in welchen C._____ besonders auf vollumfängliche Betreuung angewiesen gewesen sei (act. 280 S. 40 Rz. 99).

E. 7.6.2 Die Beklagte verkennt mit ihrer Rüge, dass der Entscheid über die Zusprache der Erziehungsgutschriften sich lediglich für die Zeit ab dem Jahr der Ehescheidung auswirkt. Bis dann werden sowohl die Erwerbseinkommen als auch die Erziehungsgutschrift aufgrund des "AHV-Splitting" je hälftig auf die Parteien aufgeteilt (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Der Willkürvorwurf der Beklagten geht daher ins Leere. Dass die Vorinstanz die Erziehungsgutschriften dem Kläger zusprach, ist aufgrund der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut konsequent. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entschied zu bestätigen.

E. 7.7 Nachehelicher Unterhalt

E. 7.7.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB; zu den Bemessungskriterien vgl. Abs. 2 der Bestimmung). Der nacheheliche Unterhalt untersteht wie bereits erwähnt der Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, trägt entsprechend die Behauptungs- und Substanzierungslast (vgl. ZK ZPO- LEUENBERGER, 3. Auflage 2016, Art. 221 N 41 ff.).

E. 7.7.2 Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'784.00 zu bezahlen (act. 84 S. 3). Die Vorinstanz sprach im angefochtenen Scheidungsurteil keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe

- 94 - ihren Anspruch nicht substanziert und sei im Übrigen mit ihrem Einkommen in der Lage, ihren gebührenden Bedarf zu denken (act. 282A S. 60, S. 62, S. 71 Dispositivziffer 9).

E. 7.7.3 Die Beklagte hält berufungsweise an ihrem Antrag fest, es sei ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'784.00 zuzusprechen (act. 280 S. 3). Sie erklärt zu den Voraussetzungen, sie vermöge ihren Bedarf nicht zu decken. Die Ehe sei lebensprägend gewesen und sie habe dafür eine kulturelle Entwurzelung in Kauf genommen sowie ihre Erwerbstätigkeiten aufgegeben. Zudem sei sie hoch verschuldet und habe keine Altersvorsorge. Ferner habe sie keine Ausbildung und Arbeitserfahrung. Daher sei ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (act. 280 S. 43 f. Rz. 114).

E. 7.7.4 Bedarf der Beklagten

E. 7.7.4.1 Die Beklagte begründete ihren Unterhaltsanspruch vor der Vorinstanz mit der folgenden Bedarfsaufstellung (vgl. act. 84 S. 11): Grundbetrag: Fr. 945.00 Wohnkosten: Fr. 360.00 Krankenkasse: Fr. 170.00 Selber zu bezahlende Therapien: Fr. 584.00 Arbeitsweg Auto Fr. 150.00 Krankheitskosten, Franchise Fr. 75.00 Radio/Telefon etc.: Fr. 100.00 Total: Fr. 2'384.00 Die Vorinstanz erwog dazu, der Kläger habe diese Zahlen bestritten. Sodann ging die Vorinstanz auf die Bedarfsaufstellung ein und zeigte im Einzelnen auf, dass sich die geltend gemachten Zahlen nicht aus den angegebenen Beilagen ergeben würden und der Bedarf daher nicht belegt sei (act. 282A S. 57 f.). Die Beklagte äussert sich berufungsweise nicht dazu. Sie verdeutlicht nicht, dass und weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die

- 95 - erwähnten Zahlen seien nicht belegt. Auf diese Beträge ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 7.7.4.2 Die Vorinstanz ging sodann auf Ausführungen des Kindsvertreters zu den Lebenshaltungskosten in der Türkei ein und erwog dazu, der Kindsvertreter stam- me aus der Stadt, in welcher die Beklagte lebe, und sei mit den örtlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. Gestützt auf diese Angaben errechnete die Vorinstanz zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt den folgenden gebührenden Bedarf der Beklagten in der Türkei (act. 282A S. 56 f., 60, 62, 72; Vi-Prot. S. 88 f.): Grundbetrag: Fr. 180.00 Wohnkosten (für eine 2-Zimmer-Wohnung in F._____): Fr. 100.00 Krankenkasse: Fr. 80.00 Radio/TV/Internet: Fr. 40.00 Total: Fr. 400.00

E. 7.7.4.3 Die Beklagte hält dem berufungsweise entgegen, die Vorinstanz habe ihren Bedarf ohne wissenschaftliche bzw. wirtschaftliche Quellen berechnet, obwohl solche vorhanden seien und praxisgemäss angewendet würden (UBS Umrechnungstabelle). Vielmehr habe die Vorinstanz auf ungenaue bzw. auf "irgendwelche unbelegten Aussagen" des Kindsvertreters abgestellt, der in der Schweiz aufgewachsen sei (vgl. act. 280 S. 41 Rz. 103; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 38). Die Beklagte äussert sich weder dazu, ob für eine Zweizimmerwohnung in F._____ in durchschnittlichen Verhältnissen ein Betrag von Fr. 100.00 pro Monat ausreiche oder nicht, noch verdeutlicht sie, dass und weshalb eine solche Wohnung den Anforderungen ihres gebührenden Unterhalts nicht genügen würde. Sie begründet ferner nicht, dass und weshalb demgegenüber ihre aktuelle Wohnung für sie alleine dem gebührenden Unterhalt entspräche. Die Kosten der aktuellen Wohnsituation (gemäss Angabe des Kindesvertreters, Vi-Prot. S. 89,

- 96 - "mit allem Komfort"), für welche die Beklagte im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Beleg einreichte, können deshalb für die Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Mit dem Hinweis, der Kindsvertreter sei in der Schweiz aufgewachsen, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihm angegebenen Zahlen falsch seien. Es ist im Übrigen nicht an der Berufungsinstanz, eine nicht näher bezeichnete "UBS Umrechnungstabelle" zu suchen und daraus zu erforschen, wie die Beklagte möglicherweise einen Anspruch berechnen wollte. Die Beklagte erhebt mit ihren Verweisen und unbestimmten Äusserungen keine den Anforderungen genügende Rügen.

E. 7.7.4.4 Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen macht die Beklagte für sich den folgenden Bedarf geltend (ausgehend vom Tageskurs vom

23. Juli 2019 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39): Grundbetrag: Fr. 1'043.00 Wohnkosten: Fr. 210.00 Schule C._____ Fr. 140.00 Krankheitskosten: Fr. 160.00 Kommunikation: Fr. 50.00 Steuern Fr. 50.00 Verpflegung Fr. 50.00 Schuldentilgung Fr. 100.00 Total: Fr. 1'803.00 Ein entsprechendes Vorbringen fehlt im Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil. Wird dessen ungeachtet im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt darauf eingegangen, so sind von den geltend gemachten Beträgen jedenfalls die Bedarfspositionen von C._____ zu streichen. Zu den angegebenen Belegstellen für die neuen Behauptungen (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 196) rechtfertigen sich sodann die folgenden Bemerkungen: Bei act. 24 handelt es sich um das Begleitschreiben der Beklagten

- 97 - zur Einreichung einer Sammlung von Unterlagen. Der Hinweis darauf stellt aus den bereits geschilderten Gründen keine den Anforderungen genügende Rüge dar. Act. 33 ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Prozesskostenvorschuss. Was sich daraus für den Standpunkt der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Aus act. 41 f. ergibt sich eine abweichende Bedarfsberechnung für die Beklagte und C._____, mit welcher die Beklagte um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und einen Bedarf von Fr. 2'003.00 geltend machte. In act. 73, einem Schreiben vom 6. Dezember 2017, verlangte die Beklagte, die finanziellen Verhältnisse des Klägers seien umfassend abzuklären. Was sich daraus für den Standpunkt der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. In act. 141 machte die Beklagte für sich und C._____ eine andere Bedarfsberechnung geltend, die ein Total von Fr. 2'709.00 ergab, auf Basis des Umrechnungskurses 2. Mai 2018 (von 0.2398). Neben den Umrechnungskursen unterscheiden sich auch die geltend gemachten Positionen von der im Berufungsverfahren vorgebrachten Berechnung. Der Grundbetrag bzw. Grundbedarf beträgt allerdings trotz der verschiedenen Umrechnungskurse identische Fr. 1'043.00 (was kaum richtig sein kann). Weitere Belege nannte die Beklagte auch an dieser Stelle nicht. Zur Positionen Schuldentilgung findet sich lediglich die erwähnte unbelegte Behauptung der Beklagten, sie sei hoch verschuldet (vgl. Ziff. 7.7.3). Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, dass eine regelmässige Ausgabe für Schuldentilgung zum gebührenden Bedarf gehörte. Die verschiedenen Behauptungen der Beklagten sind widersprüchlich, ohne dass die Beklagte Gründe für die unterschiedlichen Beträge angibt, und die einzelnen Positionen ergeben sich nicht aus den angegebenen Belegstellen. Die Beklagte vermag somit auch diese Bedarfsberechnung nicht zu belegen. Es ist nicht an der Berufungsinstanz, aus verschiedenen zur Diskussion gestellten Berechnungen und eingereichten Unterlagen herauszusuchen, wie sich die von der Beklagten geltend gemachte Bedarfsauflistung vielleicht begründen liesse.

E. 7.7.4.5 Die Beklagte rügt, es sei willkürlich, keine "üblichen" Berufsauslagen zu berücksichtigen, wenn ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 187). Damit verkennt die Beklagte, dass nicht ohne

- 98 - weiteres "übliche" Berufsauslagen berücksichtigt werden, sondern nur solche, die im konkreten Fall ausgewiesen sind. Das trifft auf die Arbeitswegkosten, welche die Beklagte vor der Vorinstanz mit Fr. 150.00 geltend machte, nicht zu. Aus den als Beleg angegebenen Beilagen 3 und 6 (vgl. act. vgl. act. 84 S. 11; anzunehmen ist, dass die Beklagte act. 25/3 und 25/6 meinte) ergeben sich keine Fahrtkosten (sondern Therapiekosten, mutmasslich von C._____). Die Beklagte verdeutlicht auch berufungsweise nicht, welche Berufsauslagen bei ihr anfallen bzw. im Falle einer Vollzeittätigkeit anfallen würden, und sie reicht keine Belege dafür zu den Akten. Die soeben erwähnte Bedarfsberechnung, welche die Beklagte im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen aufstellte, enthält keine Berufsauslagen. Zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens Fahrtkosten von Fr. 80.00 geltend (act. 297 S. 3). Die Beklagte reichte als Beleg dafür lediglich eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenskosten in der Türkei ein, ohne weitere Angabe, weshalb solche Kosten bei ihr anfallen, und ohne Vorlage eines Belegs für tatsächlich angefallene Kosten (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5.4.2). Solche Kosten wurden damit insgesamt nicht belegt und sind nicht zu berücksichtigen.

E. 7.7.4.6 Die Beklagte beanstandet berufungsweise weiter, es sei unbestritten, dass sie für den gesamten Prozess keine unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe. Sie habe sowohl Gerichtskosten als auch Anwalts- und Kindsvertreterkosten bezahlen müssen. Das Obergericht (gemeint wohl: im Eheschutzverfahren) habe ihren Bedarf errechnet und sei zu einem komplett anderen Ergebnis gelangt. Zudem ergäben sich in den Akten aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diverse Unterlagen, in welchen ersichtlich sei, dass ihr Bedarf weitaus höher sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies einfach unbeachtet bleibe (act. 280 S. 42 Rz. 108 f.). Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass Verweise auf Beilagen oder andere Entscheide nicht genügen, um nacheheliche Unterhaltsansprüche zu begründen (act. 282A S. 58). Im Berufungsverfahren sind im Übrigen konkrete Rügen gegenüber der Begründung des angefochtenen Entscheids zu erheben und ist es

- 99 - nicht am Gericht, aus nicht näher bezeichneten "diversen Unterlagen" herauszusuchen, ob der angefochtene Entscheid falsch sein könnte. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass im Eheschutzverfahren Bedarf und Einkommen hätten berechnet werden können, vermag die Beklagte im Übrigen nicht darzutun, dass sie im Scheidungsverfahren korrekt bei der Beweiserhebung mitwirkte (vgl. LY190032 act. 2 S. 38 Rz. 189).

E. 7.7.4.7 Im Zusammenhang mit der Einkommensberechnung macht die Beklagte richtig verstanden weitere Bedarfspositionen geltend, indem sie rügt, dass ihr anders als dem Kläger keine Auslagen für Reisen in die Schweiz (gemeint wohl: um C._____ zu besuchen) angerechnet würden (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 187). Die Beklagte beziffert allerdings nicht, welche Reisekosten sie erwartet. Die Beklagte bringt auch damit keine den Anforderungen genügende Rüge vor.

E. 7.7.4.8 Die Beklagte bringt vor, sie verfüge über keine Altersvorsorge (act. 280 S. 43 f. Rz. 112-114). Es fehlten ihr in der Türkei noch 6924 Beitragstage, um eine Rente zu erhalten, bzw. eine allfällige Rente werde wegen fehlender Einzahlungen niemals bedarfsdeckend sein (act. 280 S. 43). Damit zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf, dass entgegen der Vorinstanz von einem Vorsorgedefizit auszugehen wäre. Die Beklagte bringt auch nicht vor, welcher Betrag für eine angemessene Altersvorsorge in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei bzw. welchen Betrag sie dafür benötige. Ein solcher Betrag ergibt sich nebenbei bemerkt auch nicht aus den im Zusammenhang damit eingereichten Unterlagen (act. 281/2-3). Die Beklagte bringt damit auch in diesem Zusammenhang keine genügend begründete Rüge vor. Daher ist kein Betrag für eine angemessene Altersvorsorge im gebührenden Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Ohnehin kann die Beklagte mit ihrem Überschuss auch für eine angemessene Altersvorsorge aufkommen (vgl. nachfolgend Ziff. 7.7.6).

E. 7.7.4.9 Die Beklagte dringt mit ihren Rügen gegenüber der Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt insgesamt nicht durch.

- 100 -

E. 7.7.5 Einkommen der Beklagten

E. 7.7.5.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, die Beklagte habe ihr Einkommen selber mit Fr. 600.00 beziffert. Im Verfahren über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag ging die Vorinstanz von diesem Einkommen aus (act. 282A S. 62).

E. 7.7.5.2 Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen macht die Beklagte geltend, sie verdiene (mit ihrer Teilzeitbeschäftigung) nur ca. Fr. 300.00. Dieses Einkommen stützt sich nach den Angaben in der Berufungsschrift auf act. 141 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 197), somit auf ein Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte gab an der genannten Stelle für die Monate Oktober bis Dezember 2017 indes ein Durchschnittseinkommen von Fr. 1'208.00 an (act. 141 S. 3), was pro Monat abgerundet Fr. 400.00 ergibt. Wie die Beklagte auf ca. Fr. 300.00 kommt, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht verdeutlicht. Die Vorinstanz stellte beim Festlegen der Grundlagen der Unterhaltsberechnung (mit Blick auf den Kindesunterhalt) in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf ein geschätztes Einkommen der Beklagten von Fr. 451.00 ab (vgl. nachfolgend Ziff. 7.8). Das ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu beanstanden. Wird auch mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt auf diesen Betrag abgestellt, so erzielt die Beklagte einen Überschuss von rund Fr. 50.00 pro Monat. Sie kann ihren gebührenden Bedarf damit decken. Dasselbe ergäbe sich, wenn auf das neue Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat abgestellt würde, welches die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend machte (aber nicht belegte; vgl. act. 297 S. 2).

E. 7.7.6 Fazit hinsichtlich eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags Die Lebensprägung der Ehe ist angesichts des Umstands, dass ihr ein Kind entsprang, ohne weiteres zu bejahen. Allerdings basiert das nacheheliche

- 101 - Unterhaltsrecht auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung. Auch bei einer lebensprägenden Ehe wird nur dann Unterhalt zugesprochen, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selber für seinen gebührenden Bedarf und seine Altersvorsorge aufzukommen (vgl. vorne Ziff. sowie BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER,

6. Auflage 2018, Art. 125 N 2). Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf decken kann. Der völlig unbelegte Hinweis der Beklagten, sie verfüge nicht über eine Ausbildung und über Arbeitserfahrung, ist danach nicht relevant. Das würde, auch wenn darauf abgestellt würde, nichts daran ändern, dass die Beklagte ihren gebührenden Bedarf selber decken kann und einen Überschuss erzielt, den sie für ihre Altersvorsorge verwenden kann. Aus demselben Grund ist auch die geltend gemachte kulturelle Entwurzelung (welche die Beklagte mit der Rückkehr in die Türkei ohnehin längst rückgängig gemacht hat) nicht von Relevanz. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen daher nicht durch. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu bestätigen, und die Berufung ist insoweit abzuweisen. Da der Grund dafür in der Eigenversorgungskapazität der Beklagten liegt, muss auf die prozessualen Anträge der Beklagten (Edition von Unterlagen über die Finanzen des Klägers etc., vgl. vorne Ziff. 6.7.4 und Ziff. 1.7.1) auch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden.

E. 7.8 Grundlagen der Unterhaltsberechnung

E. 7.8.1 Auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgenommenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung ist einzugehen, weil sie für eine allfällige Abänderung bzw. Neufestsetzung eines Kindesunterhaltsbeitrags relevant sein können. Der gebührende Bedarf von C._____ wurde bereits thematisiert (vgl. vorne Ziff. 7.5). Als Einkommen rechnete die Vorinstanz bei C._____ die Kinderzulage von Fr. 200.00 an (act. 282A S. 57). Das wird von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet. Seitens des Klägers beanstandet die Beklagte den Bedarf von Fr. 3'888.00 und das Einkommen von Fr. 6'174.00 nicht konkret (vgl. act. 282A S. 57 ff. und LY190032 act. 2 S. 38 Rz. 195 [die Beklagte kommt

- 102 - korrekt addiert lediglich nur insoweit auf ein anderes Ergebnis, als sie keinen Wohnkostenanteil von C._____ ausklammert und beim Grundbetrag von einem Alleinstehenden ausgeht; das ist nach dem Ergebnis der Sorgerechtszuteilung überholt]). Auf den Bedarf der Beklagten wurde ebenfalls bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 7.7.4). Zu prüfen bleibt noch die Bestimmung des Einkommens der Beklagten, von welchem die Vorinstanz mit Blick auf den Kindesunterhalt ausging (act. 282A S. 45).

E. 7.8.2 Die Vorinstanz errechnete in eingehender Auseinandersetzung mit den (allerdings weitgehend fehlenden) Angaben der Beklagten zu ihrer Ausbildung und zu ihrer Erwerbstätigkeit (welche weitgehend unklar und nur gerüchteweise über C._____ bekannt sei) sowie mittels mehrerer Berechnungsvarianten einen Durchschnitt von monatlich netto Fr. 451.00, den die Beklagte in der Türkei in einem 100%-Pensum erzielen könne. Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Beklagten ab dem 1. September 2019 als hypothetisches Einkommen an, also nach einer Übergangsfrist von eineinhalb Monaten. Die kurze Dauer dieser Frist begründete die Vorinstanz damit, dass die Beklagte in der Türkei integriert sei und dort bereits arbeitstätig sei, was die Erhöhung des Pensums oder die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit vereinfache. Bis 31. August 2019 rechnete die Vor- instanz der Beklagten dagegen weiterhin das hypothetische Einkommen von netto Fr. 325.00 an, von welchem im Eheschutzverfahren zuletzt ausgegangen wurde (vgl. act. 282A S. 42-45).

E. 7.8.2.1 Die Beklagte rügt (auch) zum Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete, dass dieses ohne wissenschaftliche oder wirtschaftliche Quellen berechnet worden sei (act. 280 S. 41 Rz. 103). Welche Quellen hätten heranbezogen werden müssen, um ihr Einkommen zu bestimmen, verdeutlicht die Beklagte allerdings nicht. Nebenbei ist zu bemerken, dass die Vorinstanz sich bei der Einkommensberechnung eingehend auf das Global Cities Ranking der UBS aus dem Jahr 2018 abstützte (act. 282A S. 44). Ob die Beklagte der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte auf eine andere Tabelle abstellen müssen (und wenn ja, auf welche), lässt sich den Vorbringen im Berufungsverfahren nicht entnehmen.

- 103 -

E. 7.8.2.2 Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen rügt die Beklagte zur Festsetzung des ihr angerechneten Einkommens, die Übergangsfrist sei zu kurz. Ferner sei es eine haltlose Unterstellung, dass ihre Beschäftigung unklar bzw. nur gerüchteweise bekannt sei. Sie verdiene mit ihrer Teilzeitbeschäftigung ca. Fr. 300.00 (vgl. LY190032 act. 2 S. 37-39). Hinsichtlich Übergangsfrist setzt die Beklagte sich weder mit den Gründen auseinander, auf welche die Vorinstanz die Bemessung der Frist abstützte, noch gibt die Beklagte an, welche Übergangsfrist ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Sie verdeutlicht ferner nach wie vor nicht, was für einer Tätigkeit sie nachgehe. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten ihre Stelle in der Türkei (in den Akten liegen eine Anstellungsbestätigung einer Firma "K._____ Beratung" vom 27. November 2017 sowie weitere teils in türkischer Sprache abgefasste Dokumente der genannten Firma, welchen nicht entnommen werden kann, welcher Tätigkeit die Beklagte dort nachging, vgl. act. 67/22 sowie act. 85/26) offenbar Anfangs 2018 gekündigt wurde (act. 141 S. 2 f.; Vi-Prot. S. 62). Der Rechtsvertreter der Beklagten konnte auf Befragen durch die Vorinstanz zu den Qualifikationen der Beklagten nichts weiter angeben, als dass sie als Sachbe- arbeiterin gearbeitet habe. Er wisse weder, warum ihr gekündigt worden sei, noch in welchem Bereich und wie oft sie sich bewerbe. Auch zum Werdegang der Beklagten konnte ihr Vertreter keine Angaben machen; er stellte daher die Frage in den Raum, ob der Kläger darüber etwas wisse (Vi-Prot. S. 57, S. 84; danach ist nebenbei gemerkt unverständlich, dass die Beklagte berufungsweise rügt, dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äussern [vgl. act. 280 S. 10]). Der Kläger gab sodann an, die Beklagte habe in verschiedenen Berufen gearbeitet. Sie habe die Mittelschule absolviert und ein Jahr das Gymnasium besucht, aber habe es nicht abgeschlossen. Einen Beruf habe sie nicht gelernt. Am besten könne sie verkaufen, sie könne "sehr gut reden". Von C._____ habe er gehört, dass die Mutter "Wohnungen verkaufe" (Vi-Prot. S. 120 f.). Inwiefern die Vorinstanz der Beklagten in diesem Zusammenhang etwas haltlos unterstellt hätte, ist danach nicht ersichtlich.

- 104 - Das mit Fr. 300.00 bezifferte Einkommen stützt sich nach den Angaben in der Berufungsschrift auf act. 141 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 197). Darauf wurde bereits eingegangen (vgl. Ziff. 7.7.5). Aktuell erzielt sie gemäss ihrer Angabe in der ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat (vgl. vorne Ziff. 7.7.5.2). Welche Tätigkeit in welchem Pensum die Beklagte ausübt, ist nicht bekannt. Die Beklagte vermag mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Berechnung ihres Einkommens damit nicht durchzudringen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb der Schluss der Vorinstanz falsch sei, dass sie ab dem 1. September 2019 in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 451.00 pro Monat erzielen könnte. Die Berufung ist auch hinsichtlich der Grundlagen der Unterhaltsberechnung abzuweisen.

E. 7.9 Güterrecht Hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 1.00 erhebt die Beklagte keine Rügen. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 7.10 Vorsorgeausgleich

E. 7.10.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger verfüge per 31. Dezember 2017 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 54'798.21 bei der L._____. Nach Abzug des vorehelichen Teils sei davon ein Betrag von Fr. 31'633.56 in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen. Weiter verfüge der Kläger über ein zusätzliches Vorsorgeguthaben von Fr. 762.95 bei der M._____. Die Beklagte verfüge über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 185.50. An sich müsste im Rahmen der hälftigen Teilung ein Betrag von rund Fr. 16'106.00 ausgeglichen werden. Der Kläger sei allerdings 17 Jahre älter als die Beklagte, welcher somit noch viel mehr Zeit zur Verfügung stehe, um Vorsorgeguthaben zu äufnen. Bereits aus diesem Grund sei der Vorsorgeausgleich ganz zu verweigern. Des Weiteren werde der Kläger in Zukunft für sich und das Kind der Parteien aufzukommen haben, welches er auch zu erziehen habe. Die Beklagte werde sich, solange sie in der Türkei lebe, nicht wesentlich an den Kinderkosten beteiligen können. Der Kläger

- 105 - komme damit bereits über Gebühr für die Familie auf. Zudem wäre es der in der Türkei wohnhaften Beklagten möglich, die in der Schweiz geäufneten Vorsorgegeld zu entwidmen und sich bar auszahlen zu lassen. Damit würde der Vorsorgezweck vereitelt und die Beklagte müsste, wenn sie eines Tages für den Lebensabend in die Schweiz zurückkehrte, von der Sozialhilfe unterstützt werden. Es sei aus diesen Gründen, wie vom Kläger beantragt, auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten (act. 282A S. 64).

E. 7.10.2 Die Beklagte macht geltend, der Altersunterschied von 17 Jahren sei nicht per se ein Grund für die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vorsorgebedürfnisse eines Ehegatten tangiert würden und der andere Ehegatte eine angemessene Altersvorsorge aufbauen könne. In Art. 124 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB werde nur eine Berücksichtigung des Altersunterschieds erwähnt; damit seien Ehegatten gemeint, die vergleichbare Einkommensverhältnisse hätten und vergleichbare zukünftige Altersleistungen aufbauen könnten und auch unterschiedliche Guthaben aufgebaut hätten. Die Begründung, dass die Beklagte das Vorsorgegeld entwidmen könnte, sei haltlos. Dasselbe könnte übrigens der Kläger auch tun, heutzutage mit Erfolg, denn er sei Schweizer Bürger. Die Beklagte habe bei einer erwachsenen Tochter in der Schweiz kein Nachzugsrecht. Zudem habe die Vorinstanz selber ausgeführt, dass es in der Türkei kein Sozialsystem gebe, also das Geld selber angespart werden müsse. Ein allenfalls möglicher Sozialhilfebezug könne keinen Verweigerungsgrund darstellen, insbesondere wenn es sich um eine Summe von Fr. 16'000.00 handle und damit um einen Betrag, der den schweizerischen "Vorsorgekreislauf" kaum tangiere (act. 280 S. 44 f.).

E. 7.10.3 Seit dem 1. Januar 2017 kann das Gericht im Scheidungsurteil aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen abweichen. Wo das Gesetz auf wichtige Gründe verweist, hat das Gericht seine Entscheidung in Ausübung seines Ermessens nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre (1.) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt- schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2.) aufgrund der

- 106 - Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (vgl. Art. 124b Abs. 2 ZGB). Mit der neuen Regelung, die sehr offen formuliert ist, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Verweigerung der Teilung erheblich gelockert. Die Praxis sollte für die Verweigerung mehr Spielraum erlangen als nach dem früheren Recht, welches offensichtliche Unbilligkeit voraussetzte. Neben den im Gesetz beispielhaft erwähnten Gründen ("insbesondere") sind auch weitere wichtige Gründe denkbar. Diese sollen sich stets auf die ökonomische Situation der Ehegatten nach der Scheidung beziehen. Denkbar ist auch eine Verweigerung des Vorsorgeausgleichs wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. BSK ZGB I-GEISER,

6. Auflage 2018, Art. 124b N 17 f., N 22 f., N 25). Dass der Altersunterschied der Parteien alleine nicht ausreicht, um die Teilung zu verweigern, mag zutreffen. Dennoch ist dies ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist. Dem Kläger, der dieses Jahr 53 Jahre alt wird, steht nur noch verhältnismässig wenig Zeit zur Verfügung, um sein bis jetzt noch recht bescheidenes Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen. Die 36jährige Beklagte ist insoweit in einer ganz anderen Situation. Zusätzlich zum erheblichen Altersunterschied von 17 Jahren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung sehr ungleich verteilt sind, indem der Kläger sowohl die Betreuung als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes alleine sicherstellen wird. Die Beklagte stellt berufungsweise nicht in Abrede, dass sie sich (so wie gesehen die Vorinstanz) in Zukunft kaum wird an den Kinderkosten beteiligen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die Kinderkosten auch längerfristig weitestgehend alleine wird decken müssen, auch etwa im Hinblick auf die Ausbildung von C._____. Dabei ist im Auge zu behalten, dass der Kläger im Jahr, in dem C._____ 18 Jahre alt wird, das 62. Altersjahr erreicht und damit voraussichtlich bereits kurz vor der Pensionierung stehen wird. Sollte der Kläger wegen seiner Betreuungsaufgaben sein Arbeitspensum reduzieren (müssen), führte dies zu tieferen Vorsorgebeiträgen und letztlich einer geschmälerten Altersvorsorge. Demgegenüber kann die Beklagte ohne Betreuungspflichten einer

- 107 - vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit uneingeschränkt für ihr Alter vorsorgen. Die Vorinstanz erwog im Übrigen nicht, die Türkei verfüge über "kein" Sozialsystem (so die Beklagte, act. 280 S. 45 Rz. 118), sondern lediglich "nicht über ein Sozialsystem wie die Schweiz" (act. 282A S. 58). Das ist indes ohnehin nicht von Belang. Wie in den Erwägungen zum nachehelichen Unterhalt gesehen, erzielt die Beklagte mit ihrem eingestandenen Einkommen einen erheblichen Überschuss. Sie ist somit in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen. Was schliesslich das eher nebensächliche Risiko einer Auszahlung des Vorsorge- guthabens im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz und eines späteren Sozialhilfebezugs im Falle einer Rückkehr angeht, mag zutreffen, dass dies auch beim Kläger nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Beim sehr gut integrierten Kläger, der 53 Jahre alt ist und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Wahrscheinlichkeit aber erheblich geringer als im Fall der Beklagten, die bereits im Ausland lebt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich verweigert hat. Entscheidend sind dabei die erwähnten beiden Aspekte des grossen Altersunterschieds und der sehr ungleichen Verteilung der finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung. Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungen über die vorsorglichen Massnahmen und über die Scheidungsfolgen vollumfänglich abzuweisen sind. Die Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen und das Scheidungsurteil sind vollumfänglich zu bestätigen.

- 108 -

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1.1 Die Beklagte verlangt berufungsweise eine Reduktion der erstinstanzlichen Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.00 (vgl. act. 280 S. 3). Die Beklagte begründet diesen Antrag jedoch nicht; sie zitiert dazu lediglich den angefochtenen Entscheid (act. 280 S. 45). Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten.

E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hin, nach welcher Bestimmung die Kosten familienrechtlicher Prozesse nach Ermessen verteilt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren seien hauptsächlich die Kinderbelange und die Unterhaltsbeiträge strittig gewesen. Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang je hälftig zu auferlegen. Es rechtfertige sich grundsätzlich eine hälftige Kostenteilung und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Beklagte habe indes im Prozess Mehraufwand verursacht, für den sie aufzukommen habe. Die Vorinstanz verweist dazu auf zwei Verfügungen vom

24. Oktober 2017 und 18. Dezember 2017, in welchen die Beklagte bezüglich Aus dem Recht Weisen einer CD-Rom und bezüglich Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers unterlegen sei. Zudem hätten oft auf Kosten der Beklagten Doppel und Trippel von Eingaben erstellt werden müssen bzw. habe die Beklagte aufgefordert werden müssen, Doppel und Trippel einzureichen. Insgesamt rechtfertige es sich, der Beklagten fünf Achtel und dem Kläger drei Achtel der Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Kosten für die Kindsvertretung sowie Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten hätten die Parteien dagegen hälftig zu bezahlen (act. 282A S. 66 f.).

E. 9.1.3 Die Beklagte rügt die Abweichung von der hälftigen Kostenteilung als willkürlich. Beide Parteien hätten die ihnen notwendig erscheinenden Eingaben getätigt. Diesbezüglich drei einzelne Eingaben herauszunehmen, sei Ermessensmissbrauch. Auch der Kläger habe massive Mehrkosten verursacht, beispielsweise indem während der Hauptverhandlung aufgrund seiner Drohungen

- 109 - Polizisten anwesend sein mussten. Zudem seien auch seine Gesuche abgewiesen worden und habe er auch unzählige unaufgeforderte Eingaben eingereicht und offenbar mehrmals mit der Vorinstanz und dem Kindsvertreter telefoniert (act. 280 S. 45 f.).

E. 9.1.4 Die Vorinstanz bezeichnete entgegen der Beklagten nicht drei einzelne Eingaben der Beklagten, welche zur gerügten Kostenverteilung führten, sondern einerseits zwei für unnötig befundene prozessleitende Entscheide, welche die Beklagte verursacht habe, und als Drittes den Umstand der Vielzahl von Eingaben der Beklagten, von welchen das Gericht auf ihre Kosten Kopien angefertigt habe bzw. welche unnötigen Aufwand verursacht hätten, weil die Beklagte wiederholt zum Einreichen von weiteren Exemplaren habe aufgefordert werden müssen. Die Beklagte äussert sich nicht zur Frage, ob sie mit dem Erwirken der erwähnten beiden prozessleitenden Entscheide (Aus dem Recht Weisen einer CD-Rom / Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers) unnötigen Aufwand verursachte (Art. 108 ZPO). Sie geht auch nicht auf den Vorwurf ein bezüglich der Erstellung von Kopien ihrer Eingaben auf Gerichtskosten bzw. des unnötigen Aufwands durch die wiederholte Aufforderung, weitere Exemplare ihrer Eingaben einzureichen. Die Beklagte begründet damit nicht, weshalb sie der Ansicht ist, dieser Aufwand sei entgegen der Vorinstanz nicht unnötig gewesen. Mit dem Hinweis auf unzählige Eingaben und Telefongespräche des Klägers verdeutlicht die Beklagte ferner nicht, welche Eingaben und Telefongespräche des Klägers ihrer Ansicht nach konkret unnötig gewesen seien. Schliesslich beziffert die Beklagte auch nicht, welcher Teil der Gerichtskosten ihrer Ansicht nach durch die Anwesenheit von Polizisten an einer vorinstanzlichen Verhandlung (Grund dafür war nach Vi-Prot. S. 48 die Drohung des Klägers mit einem Hungerstreik) begründet wurde. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit von Polizisten der Vorinstanz in Rechnung gestellt worden wäre und diese Kosten daher als Gerichtskosten den Parteien auferlegt worden wären. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung somit nicht durch.

- 110 - Nebenbei bemerkt unterlag die Beklagte vor der Vorinstanz sowohl mit Blick auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge als auch mit Blick auf den Vorsorgeausgleich und auf das Güterrecht. Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Belange im Verhältnis der Ehegatten wäre eine Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen durchaus vorstellbar. Ob der Beklagten aus diesem Grund allenfalls ein grösserer Teil der Gerichts- und Prozesskosten hätte auferlegt werden müssen als im angefochtenen Entscheid erfolgt, ist nicht zu prüfen. Jedenfalls rechtfertigte es sich auch aus diesem Grund, der Beklagten einen etwas grösseren Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen als dem Kläger. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, der Beklagten fünf Achtel und dem Kläger drei Achtel der Gerichtskosten (exkl. Kindsvertreter- und Übersetzungskosten) aufzuerlegen, ist zu bestätigen.

E. 9.1.5 Die Beklagte äussert sich ferner zur Höhe und der Verteilung der Kosten des Kindsvertreters (act. 280 S. 46 f.). Das ist Thema des separaten Verfahrens PC190026. Darauf ist hier nicht einzugehen.

E. 9.2 Verteilung der Prozesskosten der Rechtsmittelverfahren

E. 9.2.1 Die Beklagte unterliegt in den drei vereinigten Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt X._____ mit dem Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung unnötige Kosten verursachte, die in Anwendung von Art. 108 ZPO ihm persönlich aufzuerlegen sind (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. Auflage 2016, Art. 108 N 8). Die übrigen Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Davon ist für das Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung ein Anteil von Fr. 500.00 zuzüglich Zeugengelder dem Rechtsvertreter der Beklagten persönlich aufzuerlegen.

E. 9.2.2 Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (wo er zur aufschiebenden Wirkung Stellung nahm), die Beklagte

- 111 - sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (LY190032 act. 15). Dem ist im Umfang der Aufwendungen für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zu folgen. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV ist die Beklagte daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers für das Berufungsverfahren LY190032 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (total: Fr. 861.60) zu bezahlen. Darüber hinaus entstanden dem Kläger in diesem Verfahren keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären.

E. 9.2.3 Ferner beantragt der Kläger für das Berufungsverfahren LC190025 gegen das Scheidungsurteil (wo über die Rechtzeitigkeit der Berufung ein Beweisverfahren durchzuführen war), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (Prot. S. 10). Auch dem ist zu folgen. Für die unnötigen Aufwendungen für das Beweisverfahren hat der Rechtsvertreter der Beklagten die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers mit Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im Übrigen, insb. im Umfang der Bemühungen im Zusammenhang mit der Einreichung des neuesten türkischen Urteils im Rückführungsverfahren (vgl. auch act. 323/1-2), ist die Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägersfür das Berufungsverfahren LC190025 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Darüber hinaus entstanden dem Kläger in diesem Verfahren keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären.

E. 9.2.4 Für das Beschwerdeverfahren PC190023 sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

E. 9.3 Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren

E. 9.3.1 Die Beklagte ersuchte am 21. August 2017 erstmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (eventualiter, neben dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; vgl.

- 112 - act. 17). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2017 ab, in der Erwägung, die Beklagte habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (act. 33, 55). Am 12. September 2017 ersuchte die Beklage erneut um unentgeltliche Rechtspflege (act. 41/1-2). Auch dieses Gesuch wies die Vorinstanz – mit Verfügung vom 6. November 2017 – ab (act. 58). Beide Entscheide blieben unangefochten. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte die Beklagte die Vorinstanz erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 141). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 207). Am 11. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 22. August 2018 ab (act. 222). Die Beklagte zog den Entscheid vom 11. Oktober 2018 in der Folge an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde der Beklagten am

4. Februar 2019 abwies (vgl. act. 255). Rügen hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 (z.B. act. 280 S. 10) sind danach nicht mehr zu hören. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einerseits und bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen andererseits um verschiedene Rechtsinstitute handelt, die auf verschiedenen Grundlagen basieren und für welche verschiedene Vorschriften für die Behauptungs- und Beweislast gelten. Was die Unterhaltsansprüche zwischen den Parteien betrifft, ändert die Untersuchungsmaxime nichts daran, dass bei Beweislosigkeit nach den Regeln der Beweislast (Art. 8 ZGB) zum Nachteil einer Partei zu entscheiden ist (vgl. BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 21). Wird nicht bewiesen, dass die Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger in der Lage ist, so fällt der Entscheid deshalb zu Lasten des Klägers aus und sind keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Beim Fehlen beweismässig erhärteter Berechnungsgrundlagen müssen diese Grundlagen (da sie im Entscheid dennoch anzugeben sind) gerichtlich geschätzt werden. Was den Anspruch einer Partei auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht, hat dagegen diese Partei die Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. gleich nachfolgend Ziff. 9.4.2.1). Beweislosigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen (wie der Mittellosigkeit) hat hier zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist. Die

- 113 - (geschätzten) Bedarfs- und Einkommenszahlen, welche das Gericht als Basis der Unterhaltsberechnung festhält, können daher für die Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO nicht herangezogen werden. Zwischen der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unterbliebenen Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen besteht daher entgegen der Beklagten (act. 280 S. 47) kein Widerspruch. Aus dem gleichen Grund ist es (nebenbei bemerkt) auch nicht widersprüchlich, wenn mit Blick auf den Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Beweislosigkeit angenommen wird, die Beklagte könne keinen solchen Vorschuss leisten, und der Beklagten gleichzeitig mit Blick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen gehalten wird, sie habe ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Für seinen Anspruch auf Zusprache eines Prozesskostenvorschusses trägt der Kläger die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen, also insb. hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten (Vgl. DENISE WEINGART, provisio ad litem - der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, S. 687). Für ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege trägt dagegen wie gesehen die Beklagte die Glaubhaftmachungslast für ihre Mittellosigkeit. Die Beweislosigkeit hinsichtlich der finanziellen Situation der Beklagten zieht in den beiden Konstellationen entsprechend unterschiedliche Folgen nach sich. Das Gericht hat beim Entscheid darüber, ob es nach Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss verlangt, ein grosses Ermessen. Das Absehen von einem Vorschuss präjudiziert den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht, sondern es kann gegenteils gerade auch gegenüber einer Partei, deren Mittellosigkeit nicht ausgewiesen ist, aus Billigkeitsgründen von einem Vorschuss abgesehen werden, zum Beispiel weil die Partei nur knapp über dem Existenzminimum lebt (vgl. ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Auflage 2016, Art. 98

- 114 - N 10). Die von der Beklagten gesehenen Widersprüche (act. 280 S. 47 Rz. 124 f.) bestehen somit auch in diesem Zusammenhang nicht.

E. 9.3.2 Die Beklagte stellt bezüglich unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend ein Wiedererwägungsgesuch (act. 280 S. 47 Rz. 125). Dafür ist das Obergericht nicht zuständig, da jede Instanz selber über die unentgeltliche Rechtspflege für ihr Verfahren entscheidet. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Gesuch gleichermassen unbegründet wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu die gleich nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 9.5).

E. 9.4 Unentgeltliche Rechtspflege des Klägers im Rechtsmittelverfahren

E. 9.4.1 Die Kammer bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 5. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LC190025 gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 (act. 301).

E. 9.4.2 Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 13. August 2019 auch für das Berufungsverfahren LY190032 über vorsorgliche Massnahmen um unentgeltliche Rechtspflege (eventualiter, neben dem Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; vgl. LY190032 act. 14). Er begründete das Gesuch mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 und reichte gleichzeitig Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 26, 27/1-20).

E. 9.4.2.1 Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (lit. a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei der Prüfung der Voraussetzungen gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, der durch die umfassende Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei stark eingeschränkt wird. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit (die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt wird) sowie die Erfolgsaussichten glaubhaft zu machen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG,

3. Auflage 2017, Art. 119 N 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche

- 115 - Rechtspflege im Zivilprozess, S. 295). Mit Blick auf die Mittellosigkeit muss die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig und vollständig darstellen und soweit möglich auch dokumentieren. Die einzureichenden Belege haben aktuell zu sein, da die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sind. Im Sinne einer Faustregel ist die Mitwirkung ungenügend, wenn für das Gericht nicht ersichtlich ist, wie die gesuchstellende Partei ihren Lebensunterhalt finanziert (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., S. 284, 287, 291).

E. 9.4.2.2 Dem Kläger werden für die vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Das Gesuch ist daher hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten abzuschreiben.

E. 9.4.2.3 Der Kläger macht zur Begründung seines Gesuches geltend, nach seinem Informationsstand sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihm einen Prozesskostenvorschuss leisten könnte bzw. dass ein solcher Vorschuss einbringlich wäre. Sodann macht er für sich einen Bedarf von Fr. 6'064.90 geltend sowie ein monatliches Nettosalär von Fr. 5'498.75 zzgl. 13. Monatslohn, das er mit seiner Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum bei der N._____ AG im O._____ erziele (LY190032 act. 26 S. 5 ff.). Ferner habe er kein Vermögen. Er schulde der Beklagten noch Unterhaltsbeiträge aus der Vergangenheit und habe weitere Schulden bei Dritten, welche er für die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten in der Türkei habe aufnehmen müssen. Er sei daher mittellos im Sinne des Gesetzes (act. 26 S. 9 f.).

E. 9.4.2.4 Das Einkommen des Klägers beträgt (unter Berücksichtigung des

E. 9.4.3 Der Kläger ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.

E. 9.5 Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten im Rechtsmittelverfahren

E. 9.5.1 Die Beklagte ersucht für die beiden Berufungsverfahren LC190025 und LY190032 sowie für das Beschwerdeverfahren PC190023 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 280 S. 4, LY190032 act. 2 S. 2, PC190023 act. 2 S. 2).

E. 9.5.2 Die Beklagte verwies in der Berufungsschrift dazu auf ihr der Vorinstanz eingereichtes Gesuch vom 14. Mai 2018. Ergänzend erklärte sie, nach wie vor in der gleichen Mietwohnung zu wohnen. C._____ besuche die öffentliche Schule. Diesbezüglich würden Kosten für Transport und Schulmaterial anfallen. Aktuelle Belege könnten noch nicht eingereicht werden, weil das Schuljahr in der Türkei noch nicht begonnen habe. Falls ein nochmaliges separates Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege als notwendig erachtet würde, ersuche sie um eine kurze Fristansetzung (act. 280 S. 47 f.; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 41 f. und PC190023 act. 2 S. 41).

- 119 - Die Vorinstanz wies das von der Beklagten erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Mai 2018 wie erwähnt ab, und dieser Entscheid hatte im Beschwerdeverfahren vor Ober- und Bundesgericht Bestand (vgl. eingehend vorne Ziff. 9.3.1). Die anwaltlich vertretene Beklagte wurde in den entsprechenden Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen darauf hingewiesen, dass es für die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht genüge, pauschal auf frühere Akten zu verweisen, da es nicht am Gericht sei, in den Akten die notwendigen, allenfalls früher eingereichten Belege zusammenzusuchen (vgl. act. 222 S. 8 und act. 255 Erwägung 4.1). Ferner hielt das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Februar 2019 fest, dass einer anwaltlich vertretenen Partei keine Nachfrist anzusetzen sei, um ein unvollständiges Gesuch zu verbessern. Vielmehr könne das Gesuch einer solchen Partei abgewiesen werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachkomme (act. 255 E. 3.2). Der Verweis der Beklagten auf das gegenüber der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Gründen ungenügend. Die anwaltlich vertretene Beklagte musste im Übrigen wissen, dass für das Rechtsmittelverfahren ein gesondertes Gesuch zu stellen ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Auch aus diesem Grund war ihr keine Nachfrist anzusetzen.

E. 9.5.3 Die Beklagte ergänzte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den beiden Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren PC190023 unaufgefordert mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 und reichte Unterlagen zu den Akten (act. 297, 298/1-14; vgl. auch LY190032 act. 24, 25/1-14, sowie PC190023 act. 13, 14/1-14). Die Beklagte macht darin für sich und C._____ einen Bedarf von Fr. 2'052.00 geltend, darin eingeschlossen Fr. 600.00 für Verfahren in der Türkei und Übersetzungen. Zu letzterer Position erklärt die Beklagte, sie müsse immer wieder Übersetzungs- und Anwaltskosten begleichen sowie Kosten für das türkische Verfahren, da die Türkei das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht kenne. Zu ihrem Erwerbseinkommen gibt die Beklagte an, sie habe seit kurzem wieder eine Arbeitsstelle gefunden, mit welcher sie ein Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat erziele. Zudem erhalte sie vom Kläger seit Januar 2018

- 120 - einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00, doch die Zahlungen würden immer unregelmässiger und unpünktlicher erfolgen. Seit Januar 2019 erhalte sie regelmässig nur noch ca. Fr. 255.00. Seit Juli 2019 seien die Zahlungen komplett eingestellt worden. Sie sei, so die Beklagte weiter, hoch verschuldet, aktuell mit ca. Fr. 15'000.00, und werde von ihren Verwandten, insbesondere von ihrer Schwester, finanziell unterstützt (act. 297 S. 2-4).

E. 9.5.4 Die Beklagte kommt ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nach wie vor nicht genügend nach:

E. 9.5.4.1 Das Obergericht wies die anwaltlich vertretene Beklagte bereits im Entscheid vom 11. Oktober 2018 über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren darauf hin, dass Unterstützungsbeiträge von Verwandten und Bekannten offen zu legen seien, worauf das Gericht darüber entscheiden würde, ob diese Beiträge in der Beurteilung zu berücksichtigen seien oder nicht (act. 222 S. 8, das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Entscheid wie erwähnt ab, soweit es darauf eintrat). Dessen ungeachtet beschränkt sich die Beklagte auch im vorliegend zu beurteilenden Gesuch neben der Angabe ihres Erwerbseinkommens (von umgerechnet Fr. 419.55 mit einem nicht näher verdeutlichten Arbeitspensum) auf den blossen Hinweis, ihre Verwandten, insbesondere ihre Schwester, würden sie finanziell unterstützen (act. 297 S. 4). Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung der Beklagten selber kann einzig geschlossen werden, dass diese Unterstützung substantiell sein muss, da die Beklagte mit ihrem Einkommen lediglich rund einen Fünftel ihres geltend gemachten Bedarfs decken kann. Wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt im Übrigen konkret finanziert, ist nicht bekannt und wird nicht verdeutlicht. Das Gesuch genügt damit den Anforderungen (auf welche die Beklagte schon mehrmals hingewiesen worden ist) nicht. Es ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

E. 9.5.4.2 Im Übrigen dokumentiert die Beklagte auch ihre Bedarfsaufstellung (vgl. act. 297 S. 3) nur ungenügend. Das einzige nach wie vor aktuelle Dokument, den die Beklagte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Beleg für ihre

- 121 - Lebenskosten einreicht, ist der Mietvertrag über ihre Wohnung, für welche sie demnach monatlich einen Mietzins von TL (Türkische Lira) 1'200.00, umgerechnet Fr. 250.00, bezahlt (act. 298/6). Die Beklagte reicht weder für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 122.00) noch für die geltend gemachten Steuern (Fr. 50.00) irgendwelche Belege ein, und sie verweist auch nicht etwa auf bestimmte Belege, die sie vor Vorinstanz eingereicht habe. Angesichts der erwähnten Mitwirkungspflicht der Beklagten ist es nicht am Gericht, die Akten nach Belegen für die von der (anwaltlich vertretenen) Beklagten geltend gemachten Positionen zu durchsuchen. Was den geltend gemachten Betrag von Fr. 80.00 für öffentliche Verkehrsmittel angeht, verweist die Beklagte auf eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenshaltungskosten in der Türkei (vgl. act. 298/10), ohne jede Angabe zu ihrem Arbeitsweg, ihrem Arbeitspensum oder den konkret anfallenden Kosten. Was die Kosten für die Schule und die Hobbys von C._____ angeht (Fr. 105.00), erklärt die Beklagte, es würden Kosten für Transport, Schulmaterial und Mittagessen anfallen, wofür keine Belege vorhanden seien. Bei der früheren Schule (P._____) seien monatlich TL 259.00 angefallen. Zudem besuche C._____ Geigenunterricht, welcher TL 250.00 koste (act. 297 S. 3). Zum Beleg verweist die Beklagte lediglich auf eine Bestätigung der früheren Schule "P._____" über das Schulgeld vom 29. September 2016 sowie auf eine Bestätigung der Schule "Q._____" vom 29. November 2017, wonach C._____ diese Schule besuche (vgl. act. 298/8-9). Aktuelle und konkrete Kosten sind weder für Schulweg, Mittagessen noch Geigenunterricht belegt.

E. 9.5.4.3 Schliesslich sind auch die Angaben der Beklagten zu ihren Schulden (welche sie mit rund TL 75'000 beziffert, umgerechnet Fr. 15'000.00, vgl. act. 297 S. 4) nicht schlüssig, und die Beklagte schweigt sich darüber aus, ob sie neben diesen Schulden allenfalls auch über Vermögen verfüge. Als Beleg für ihre Schulden reicht die Beklagte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen Kontoauszug zu den Akten, gemäss welchem ihr Konto bei der "R._____ [Bank]" am 26. August 2019 einen Saldo von TL 14.62 aufwies (vgl. act. 298/12), sowie eine Sammelbeilage (act. 298/13) mit türkischen Dokumenten, deren Inhalt nicht verständlich ist, und einer mutmasslich vom Rechtsvertreter der Beklagten erstellten Übersicht. Der grösste Teil der Schulden soll danach im Betrag von TL

- 122 - 40'000 gegenüber "Verwandten insb. Geschwister" bestehen. Belege dafür sind nicht vorhanden, und es ist auch nicht bekannt, ob es dabei um die geltend gemachte Unterstützung für den Lebensunterhalt geht oder ob die behauptete Schuld einen anderen Hintergrund hat. Für weitere Schulden wird in der Übersicht (enthalten in act. 298/ 13) auf früher eingereichte Belege verwiesen. Eine Schuld von TL 21'390.07 soll sich danach aus act. 142/8 ergeben, einem Verbraucherkreditvertrag mit der "S._____ [Bank]" über TL 15'275.00 vom

19. April 2018 mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Wie sich daraus per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren eine Schuld von TL 21'390.07 ergeben soll, ist nicht ersichtlich (das Total der Raten beträgt nach dem Abzahlungsplan TL 19'251.40). Ferner soll sich eine Schuld von TL 7'110.74 aus act. 142/9 und act. 85/28 ergeben. Act. 142/9 ist eine Kreditkartenabrechnung der T._____ [Bank] vom 2. April 2018, aus der sich der geltend gemachte Betrag als Folge der Bezüge und Abzahlungen im März 2018 ergibt. Eine entsprechende Schuld per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren ist damit nicht belegt, zumal die Beklagte nicht etwa angibt, die entsprechende Kreditkarte seither nicht mehr benutzt zu haben. Angesichts der üblicherweise monatlich anfallenden Bezüge und Abzahlungen dürfte der aktuelle Betrag der (allfälligen) Schuld ein anderer sein. Schliesslich sollen sich der erwähnte Betrag von TL 7'110.74 sowie ein weiterer Schuldbetrag von TL 6'425.27 gegenüber der "U._____ [Bank]" aus act. 85/28 ergeben. Dabei handelt es sich um eine als "Schuldenaufklärung der R._____" bezeichnete Sammlung hauptsächlich von Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2017 und 2018. Wie sich daraus per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren der geltend gemachte Schuldbetrag ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den weitgehend in türkischer Sprache verfassten Belegen herauszusuchen, wie sich der genannte Betrag allenfalls berechnen lassen könnte. Die Beklagte vermag damit auch die geltend gemachten Schulden nicht schlüssig zu erklären bzw. zu belegen.

E. 9.5.4.4 Die Beklagte macht ihre behauptete Mittellosigkeit somit auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht glaubhaft. Es fehlt insgesamt an einer

- 123 - schlüssigen Darstellung, wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 13 Monatslohns) gemäss Steuererklärung 2018 Fr. 6'014.00 pro Monat (vgl. LY190032 act. 27/15). Die Differenz zum Betrag von Fr. 6'174.00 (den die Vorin- stanz ebenfalls gestützt auf die Angaben zum Jahr 2018 errechnete, vgl. act. 282A S. 42) ist nicht relevant. In beiden Berechnungen ist der Bonus des Klägers enthalten, den er nach den weiter eingereichten Lohnabrechnungen auch im Jahr 2019 erhalten hat (vgl. LY190032 act. 27/2).

- 116 - Die vom Kläger geltend gemachten aktuellen Bedarfspositionen (vgl. LY190032 act. 26 S. 5 f.) ergeben sich weitgehend aus den dort erwähnten Beilagen und entsprechen den Vorgaben des Kreisschreibens des Obergerichts vom 16. Sep- tember 2009 über die Berechnung des Existenzminimums. Bei der Position Telefon/TV/Internet/Radio rechtfertigt es sich, den tieferen Betrag von Fr. 100.00 einzusetzen, von dem die Vorinstanz bei der Zusammenstellung der Berechnungsgrundlagen ausging (act. 282A S. 47), statt des Betrages von Fr. 150.00, den der Kläger für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend macht. Was die Mobilitätskosten angeht, ist zu bemerken, dass sowohl die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs als auch monatliche Kosten von Fr. 424.70 (Leasingrate), Fr. 136.00 (Motorfahrzeugversicherung) belegt sind (LY190032 act. 27/4 und 27/7-8). Dass der nach dem erwähnten Kreisschreiben monatlich zu berücksichtigende Maximalbetrag von Fr. 600.00 anfällt, ist danach (angesichts des Arbeitswegs von J._____ nach O._____) ausgewiesen. Gleich verhält es sich mit der Position Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, wo angesichts des 100%-Pensums und der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort der Maximalbetrag von Fr. 220.00 gemäss dem erwähnten Kreisschreiben einzusetzen ist. Nach dem Effektivitätsgrundsatz (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Auflage 2016, Art. 117 N 4 f.) ebenfalls zu berücksichtigen sind die bis dato nach wie vor anfallenden (und schlüssig begründeten) Kosten der Besuche bei C._____ in der Türkei und die dort zu bezahlenden Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von je Fr. 500.00 (vgl. dazu LY190032 act. 27/9-10). Dass die Beklagte die Reisekosten tiefer schätzt bzw. dass nach ihrem Standpunkt aktuell keine türkischen Gerichts- und Anwaltskosten anfallen (vgl. act. 305 S. 2), ändert daran nichts, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger (so die Beklagte, LY190032 act. 2 S. 29) auch aus anderen familiären Gründen (Verlobte in der Türkei) entsprechende Reisen unternimmt. Das ändert nichts daran, dass solche Kosten für die Besuche anfallen. Die Angaben des Klägers zu den Reisekosten sind plausibel und durch Belege untermauert (LY190032 act. 27/9), und dass jeder Besuchskontakt auch nach der Beklagten ein Gerichtsverfahren voraussetzt, wurde bereits erwähnt. Die

- 117 - Beklagte macht selber in ihrem Bedarf für solche Kosten sogar Fr. 600.00 geltend (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5.3). Belegt sind ferner die Abzahlungsvereinbarungen mit der Gemeinde J._____ von Fr. 50.00 monatlich für die Rückforderung von bevorschussten Alimenten bzw. von Sozialhilfe und gerundet Fr. 450.00 monatlich für die Steuern 2017 (vgl. LY190032 act. 27/11-12). Was die Steuern betrifft, ergibt sich aus LY190032 act. 27/13 für das Jahr 2018 ein vergleichbarer Ausstand, den der Kläger nach seiner Schilderung seit August 2019 abzuzahlen begonnen hat (vgl. LY190032 act. 26 S. 9). Schlüssig ist schliesslich auch der mit Fr. 550.00 geschätzte Betrag für die laufenden Steuern, zumal der Abzug für Unterhaltsbeiträge entfallen wird (LY190032 act. 26 S. 9, 27/16-17). Aufgrund der erwähnten Korrektur (Telefon/TV/Internet/Radio) ist für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von einem Bedarf des Klägers von Fr. 6'014.90 auszugehen. Der Kläger ist damit nicht in der Lage, neben der Deckung seines Bedarfs Prozesskosten zu bezahlen (zumal auch zu bedenken ist, dass der aufgezeigte Bedarf keine Position für die der Beklagten aktuell nach wie vor geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge beinhaltet). Der Kläger zeigt ferner auf, dass er nicht über massgebliches Vermögen verfügt (LY190032 act. 27/18-20). Der Kläger verfügt zwar (so richtig die Beklagte) gemäss der Steuererklärung 2017 über ein Vermögen von Fr. 10'000.00 (act. 280 S. 47; act. 146/13). Gemäss Steuererklärung 2018 resultiert noch ein Betrag von rund Fr. 6'300.00 (vgl. LY190032 act. 27/15). Ein Teil davon entspricht der Restanz des Dezemberlohnes, der auf dem Lohnkonto des Klägers am Jahresende noch vorhanden war (vgl. LY190032 act. 27/19-20, wonach auf das im Wertschriftenverzeichnis angeführte L._____-Konto … der Arbeitslohn des Klägers bezahlt wird). Der weitere Betrag von rund Fr. 4'000.00 auf einem Sparheft ist dem Kläger (falls bei Gesuchstellung nach wie vor vorhanden) als Notgroschen zu belassen (vgl. EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 7). Was schliesslich die geltend gemachten Schulden betrifft, sind Steuerrückstände und solche aus Alimentenbevorschussung belegt und ist unbestritten, dass der Kläger der

- 118 - Beklagten Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit schuldet. Der Kläger ist damit mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Vor dem Hintergrund, dass die in der Türkei wohnhafte Beklagte ihrerseits unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (wobei ihre finanziellen Verhältnisse unklar bleiben, vgl. dazu die nachfolgenden Bemerkungen), ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, bzw. dass ein solcher nicht einbringlich wäre. Zudem war der Prozess für ihn nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen erscheint der Beizug einer Rechtsvertreterin als erforderlich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher auch für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (LY190032) zu bewilligen.

Dispositiv
  1. Sämtliche Sistierungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin werden abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Beklagten und Berufungsklägerin (bzw. Beschwerdeführerin) gegen die (erste) Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2019 (Geschäfts-Nr. PC190023) wird nicht eingetreten.
  3. Der Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin (bzw. Beschwerdeführerin), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.
  4. Auf das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um Wiedererwägung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren FE170127-C vor der Vorinstanz wird nicht eingetreten.
  5. Das Gesuch des Klägers und Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LY190032 wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft.
  6. Dem Kläger und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren LY190032 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  7. Die Gesuche der Beklagten und Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsmittelverfahren LC190025, LY190032 und PC190023 werden abgewiesen. - 124 -
  8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  9. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil und die Verfügung (vorsorgliche Massnahmen) des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2019 werden abgewiesen. Die Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnahmen und das Urteil vom 2. Juli 2019 werden bestätigt.
  10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 13-16) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Zeugengelder: Fr. 100.00 Auslagen Kindesvertretung (ausstehend)
  12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Prozessbeistand von C._____ wird nach Vorlage einer Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen in den Rechtsmittelverfahren mit separatem Beschluss festgesetzt.
  13. Die Kosten der zweitinstanzlichen Verfahren, davon ausgenommen die noch festzusetzende Entschädigung des Kindsvertreters, werden im Umfang von Fr. 4'500.00 der Beklagten und Berufungsklägerin (bzw. Beschwerdeführerin) auferlegt; im Restbetrag zuzüglich der Zeugengelder werden sie Rechtsanwalt lic. iur. et … [weitere Titel] X._____ auferlegt. Die Kosten der Kindsvertretung werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt. - 125 - 6.1 Rechtsanwalt lic. iur. et [weitere Titel] X._____ wird verpflichtet, der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren LC190025 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60, zu bezahlen. 6.2 Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und Berufungsbeklagten Parteientschädigungen wie folgt zu bezahlen: Für das Berufungsverfahren LC190025: Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Für das Berufungsverfahren LY190032: Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Im Übrigen werden keine weiteren Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, an die Beklagte und Berufungsklägerin unter Beilage von act. 330; an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 280, 281/1-3, 297, 298/1-14, 305, 306/1-2, 328, 329/1-2, 330; LY190032 act. 2, 4/1-9, 23, 28, 29, 30/1-2; PC190023 act. 2, 4/1-9; an den Kindsvertreter unter Beilage der Doppel von act. 280, 281/1-3, 305, 306/1-2, 328, 329/1-2, 330; LY190032 act. 2, 4/1-9, 23, 29, 30/1-2; PC190023 act. 2, 4/1-9; an das Migrationsamt des Kantons Zürich, ferner an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtkasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen - 126 - Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat unter dem Vorbehalt von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190025-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190032 und PC190023 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ober- richterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et … [weitere Titel] X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2019; Proz. FE170127

- 3 - Rechtsbegehren in der Hauptsache (act. 53 S. 4 ff.; act. 186 S. 5-7; Vi-Prot. S. 96):

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2011, sei unter die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut des Klägers zu stellen.

3. Der Beklagten sei ein dem Kindeswohl entsprechendes grosszügiges Besuchsrecht zuzugestehen, wobei die Beklagte zu verpflichten ist, ihre Ferien mit der Tochter bis zum 12. Lebensjahr der Tochter ausschliesslich auf dem Staatsgebiet der Schweiz zu verbringen.

4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung mindestens nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Ab Rechtskraft bzw. dem Zeitpunkt der Obhutszuteilung an den Kläger bis zum 10. Altersjahr des Kindes monatlich mindestens Fr. 950.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zzgl. allfällige Fremdbetreuungskosten);

- Ab dem 10. Altersjahr des Kindes: monatlich mindestens Fr. 1'150.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zzgl. allfällige Fremdbetreuungskosten);

- Ab dem 12. Altersjahr des Kindes monatlich mindestens Fr. 1'150.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats an den Unterhaltsberechtigten. Die Zahlungs- modalitäten gelten auch über die Mündigkeit des Kindes heraus, so- lange dieses im Haushalt des obhutsberechtigten Elternteils lebt und gegenüber dem anderen Elternteil keine eigenen Ansprüche geltend machte.

5. Für die weitere Dauer des Aufenthalts von C._____ in der Türkei sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ während mindestens 5 Wochen Ferien, wenn seitens des Klägers möglich bis 8 Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Kläger ausdrücklich für berechtigt erklärt wird, mit C._____ auch ins Ausland, insbesondere ihr Heimatland die Schweiz, zu reisen. Die Beklagte sei in diesem Zusammenhang zu verpflichten, dem Kläger für die Ferien jeweils die gültigen Reisepässe von C._____ (türkisch und schweizerisch) auszuhändigen und schriftlich zu bestätigten, dass der Kläger berechtigt ist, alleine mit C._____ zu reisen.

6. Für die weitere Dauer des Aufenthalts von C._____ in der Türkei sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf den Barunterhalt von C._____ zu

- 4 - beschränken, mithin auf max. Fr. 280.– pro Monat, wobei die endgültige Bezifferung des Unterhaltsbeitrages nach vollständiger Auskunftserteilung durch die Beklagte bzw. Abschluss eines Beweisverfahrens gemäss prozessualem Antrag Nr. 1 vorstehend ausdrücklich vorbehalten wird.

7. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV ausschliesslich dem Kläger anzurechnen.

8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 1.– zu bezahlen.

9. Auf den Ausgleich des während der Ehe geäufneten Vorsorgegut- habens des Klägers sei zu verzichten.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten. Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2019 (act. 269 = act. 281/1 = act. 282A): (Erste) Verfügung über prozessuale Anträge der Beklagten und Berufungs- beklagten: "1. Sämtliche Sistierungsbegehren der Beklagten werden abgewiesen.

2. Die Begehren Ziff. 3 und 4 der Beklagten in der Hauptsache werden abgewiesen.

3. Auf das Begehren Ziff. 13 der Beklagten in der Hauptsache wird nicht eingetreten. [Mitteilung/Rechtsmittel]" (Zweite) Verfügung über vorsorgliche Massnahmen: "1. In Gutheissung von Ziff. 1 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 wird die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt.

2. In Gutheissung von Ziff. 1 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 wird die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt.

3. Auf sämtliche (Sub-)Eventualanträge des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 wird nicht eingetreten.

4. Es wird in Abweisung von Ziff. 3 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 festgestellt, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträgen an die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, leisten kann.

- 5 -

5. Es wird im Zusammenhang mit Ziff. 3 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C._____ bei Fr. 2'310.– liegt.

6. In Gutheissung von Ziff. 5. des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger umgehend sämtliche gültigen Reisepässe / Identitätskarten (türkische und schweizerische) von C._____, geb. tt.mm.2011, auszuhändigen und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt ist, alleine mit C._____ zu reisen.

7. Das Begehren des Klägers um vorsorgliche Massnahmen vom

8. Januar 2018 wird abgewiesen.

8. Auf die Begehren Ziff. 5 Absatz 1 und Ziff. 6 des Klägers in der Hauptsache wird nicht eingetreten. [Mitteilung/Rechtsmittel]" Scheidungsurteil "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt.

3. Die alleinige Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, wird dem Kläger zugeteilt. Die Beklagte wird berechtigt, das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, während acht Wochen auf Schweizer Territorium während den Schweizer Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger umgehend sämtliche Pässe und Identitätskarten (schweizerische und türkische) des Kindes C._____, geb. tt.mm.2011, herauszugeben.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträgen an die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, leisten kann.

6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C._____

a) aktuell bei Fr. 2'310.– (Barunterhalt)

b) ab dem tt.mm.2021 bei Fr. 2'510.– (Barunterhalt)

c) ab dem 1. Juni 2023 bei Fr. 1'130.– (Barunterhalt) liegt.

7. Der gebührende Bedarf von C._____ gemäss Urteilsdispositivziffer 8 wird gerichtsüblich indexiert; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2019 (102.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache des Klägers, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

9. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

- 6 -

10. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden folgende Zahlen: (alle Beträge in CHF) Beklagte Kläger (kaufkraftbereinigt) C._____ (tt/mm/2011) Grundbetrag gem. 1350 180 400; Kreisschreiben: ab tt.mm.2021: 600 Anteil Wohnkosten: 1'000 100 400 Krankenkasse: 245 für KVG und VVG 80 80 für KVG Haftpflicht- 30 - /Mobiliarversicherung : Radio/TV/Inter- 100 40 0; net/Telefon ab 1.6.2023: 30 sowie Kinderhobbies: Auslagen Weg 593 - 0; (Arbeit / Schule): ab 1.6.2023: 20 (Velo/ÖV) Auswärtige 220 - Verpflegung: Fremdbetreuungskost 1'430 Schulhort; en (Krippe, Mittagstisch, etc.): ab 1.6.2023: 0 Steuern: 350 - Total: 3'888 400 2'310; ab tt.mm.2021: 2'510; ab 1.6.2023: 1'130 abzüglich ./. ./. ./. Einkommen (netto, 6'174 325 (hypothetisch 200; inkl. 13. Monatslohn 50%); / Bonus) ab 1.6.2023: 250 ab 1. September oder 2018: 451 Kinderzulagen: (hypothetisch 100%) Plus / Manko pro + 2'286 - 75; - 2'110; Monat: ab 1. September ab tt.mm.2021: - 2018: + 51 2'310; ab 1.6.2023: - 880

11. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von Fr. 1.–, zahlbar mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu bezahlen.

- 7 -

12. Auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien wird verzichtet.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. Auslagen Kindsvertretung (ausstehend) Fr. 112.50 Dolmetscherkosten Kinderanhörung Dolmetscherkosten schriftliche Übersetzung Fr. act. 154 (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger zu 3/8 und der Beklagten zu 5/8 auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Sämtliche Dolmetscher- und Übersetzungskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

16. Die Kosten der Kindsvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [Mitteilung/Rechtsmittel]" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin zu den vorsorglichen Massnahmen (LY190032 act. 2 S. 2 f.): "1. Es seien Ziff. 1-8 der vorsorglichen Massnahmen (vgl. S. 69 f.) gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Vorinstanz neu zu besetzen.

3. Für den Fall, dass keine Rückweisung (bzw. Aufhebung der vorsorglichen Massnahme) an die Vorinstanz gemäss Ziffer 1 erfolgt, so sei wie folgt zu entscheiden:

4. C._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.

5. C._____ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

- 8 -

6. Subeventualiter zu den Anträgen Gemäss Ziffer 4 und Ziffer 5 sei der Beklagten die alleinige Obhut und eine gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen.

7. Der Kläger sei im Grundsatz zur Bezahlung von Unterhalt zu verpflichten, wobei der Beklagten dazu separate Frist zu verfügen sei, damit dieser gemäss den aktuellen Begebenheiten substantiiert dem Gericht eingereicht werden kann.

8. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass der Beklagten keine separate Frist verfügt wird, sei auf die Zahlen und Unterlagen der Beklagten im Hauptverfahren abzustellen, so hat der Kläger einen Unterhalt von CHF 1'500.– an die Beklagte zu bezahlen.

9. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10. Das Berufungsverfahren sei für so lange zu sistieren, bis über die Beschwerde betreffend Sistierung etc. in der derselben Sache zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden worden ist.

11. Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen.

12. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen.

13. Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

14. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz." prozessuale Anträge des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. LY190032 act. 14 und act. 26): "1. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsklägerin mittellos oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Beklagten und Berufungsklägerin in der Hauptsache (act. 280 S. 2-4): "1. Es seien Ziff. 2-17 des Hauptverfahrens (Ehescheidung, vgl. S. 70 ff.) gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und der Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung (gesamthaft) zurückzuweisen und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu entscheiden. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Vorinstanz neu zu besetzen.

- 9 -

2. Für den Fall, dass keine Rückweisung (bzw. Aufhebung der vorsorglichen Massnahme) an die Vorinstanz gemäss Ziffer 1 (oben) erfolgt, so sei wie folgt zu entscheiden:

- In Abänderung von Ziff. 2 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.

- In Abänderung von Ziff. 3 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

- Subeventualiter zu den obigen Anträgen sei der Beklagten die alleinige Obhut und eine gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen.

- Dem Beklagten [recte wohl: dem Kläger] sei – im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts – ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren.

- Ziff. 4 und 5 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach seien aufzuheben.

- In Abänderung von Ziff. 6 und 7 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach seien aufzuheben und der Kläger sei zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten:

- CHF 1'683.-- (506.-- Barbedarf u. 1'177.-- Betreuungsunterhalt) bis zum 10. Lebensjahr;

- ab dem 10. Lebensjahr CHF 1'883.-- (706.-- Barbedarf u. 1'177.-- Betreuungsunterhalt).

- In Abänderung von Ziff. 8 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach seien die Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen.

- Ziff. 9 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und der Kläger zu einer Unterhaltszahlung an die Beklagte von mindestens CHF 1'784.00 zu verpflichten und zwar für so lange, bis Tochter C._____ das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sämtliche Unterhaltszahlungen seien gerichtsüblich zu indexieren.

- Ziff. 10 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und entsprechend den obigen Anträgen anzupassen.

- Ziff. 11 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben.

- 10 -

- Ziff. 12 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben je hälftig zu teilen und den Saldo auszugleichen.

- Ziff. 13, 14 und 15 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und die Verfahrensgebühr auf maximal CHF 10'000.-- festzulegen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

- In Abänderung von Ziff. 16 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei entsprechend dem separaten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es seien die Verfahrensakten des Eheschutzverfahrens inkl. Kostenbeschwerde betreffend Kindsvertreter vor Vorinstanz bzw. vor Obergericht beizuziehen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so sei der Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

5. Das Berufungsverfahren sei für so lange zu sistieren, a) bis über die Beschwerde betreffend Sistierung und vorsorgliche Massnahmen in derselben Sache zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden worden ist bzw. b) bis über das Rückführungsverfahren in der Türkei rechtskräftig entschieden worden ist.

6. Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als des- sen Rechtsvertreter einzusetzen. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen.

7. Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse." prozessuale Anträge des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren in der Hauptsache (act. 299 S. 2): "1. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsklägerin mittellos oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 11 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 2010 in D._____ [Ort]. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____ (teils auch kurz als "C._____" bezeichnet), geboren am tt.mm.2011 (act. 11). Der Berufungsbeklagte B._____, der Kläger vor Vorinstanz (und Beschwerdegegner im Verfahren PC190023), wird im Folgenden als Kläger bezeichnet. Die Berufungsklägerin A._____, die Beklagte vor Vorinstanz (und Beschwerdeführerin im Verfahren PC190023), wird im Folgenden als Beklagte bezeichnet (vgl. act. 282A S. 7 f.). 1.2. Vorgeschichte: 1.2.1. Die Parteien stellten mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein gemeinsames Scheidungsbegehren; das Verfahren über dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. act. 7). 1.2.2. Am 27. Februar 2015 stellte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein Eheschutzbegehren (act. 96/7/1). In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 9. April 2015 eine Vereinbarung über das Getrenntleben, welche das Einzelgericht mit Verfügung vom 17. April 2015 vormerkte und hinsichtlich der Kinderbelange genehmigte (act. 96/7/51). Gemäss dieser Vereinbarung blieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für C._____. Die Obhut über die Tochter wurde der Mutter (und jetzigen Beklagten) zugeteilt. Der Vater (und jetzige Kläger) betreute die Tochter nach der Vereinbarung an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an einem Abend pro Woche sowie während eines Teils der Feiertage und Ferien. Weiter wurden vom Kläger zu bezahlende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt. Schliesslich verpflichteten sich die Parteien (u.a.), keinen Aufenthalt im Ausland anzunehmen, und es wurde eine Beistandschaft für C._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet (act. 96/7/51).

- 12 - 1.2.3. Im Zeitraum April 2016 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit der Parteien hinsichtlich einer von der Beklagten beabsichtigten Reise mit C._____ für mehrere Wochen in die Türkei (vgl. act. 96/3/3). Die KESB Bülach Nord wies mit Entscheid vom 26. April 2016 – nach einem Gespräch der Parteien mit der Beiständin vom 25. April 2016, anlässlich dessen keine Einigung gefunden wurde

– den sinngemässen Antrag der Beklagten ab, die Tochter vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei betreuen zu lassen (act. 96/3/4). Die Beklagte teilte einem Behördenmitglied der KESB, der Beiständin und dem Kläger sodann mit E-Mail vom 28. April 2016 mit, dass sie ab dem 28. April 2016 bis 15. Mai 2016 mit der gemeinsamen Tochter in die Ferien gehe (act. 96/3/5). 1.2.4. Am 24. Mai 2016 reichte der Kläger beim Bundesamt für Justiz einen Antrag ein auf Rückführung der Tochter C._____ von der Türkei in die Schweiz gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. Oktober 1980. Zur Begründung erklärte der Kläger, die Beklagte zögere die Rückkehr mit der Tochter in die Schweiz unter Hinweis auf psychische Erkrankungen oder Spitalaufenthalte wegen körperlicher Erkrankungen hinaus. Er erachte diese Gründe als vorgeschoben (act. 96/3/6-7). 1.2.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 gelangte der Kläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach und ersuchte – ebenfalls unter Hinweis auf die immer weiter hinausgezögerte Rückkehr der Beklagten mit C._____ in die Schweiz – um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, im Einzelnen um Sistierung der Unterhaltsbeiträge gemäss der vereinbarten Regelung (act. 96/1). Das Einzelgericht wies mit Urteil vom 19. Mai 2017 das Begehren um Sistierung der Kindsunterhaltsbeiträge ab, reduzierte die für das Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge und hob die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen auf (vgl. act. 96/68). Das in der Folge mit Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2017 befasste Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) präzisierte die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in Abänderung der Eheschutzmassnahmen mit Urteil vom 8. Dezember 2017. Danach hatte der Kläger der Beklagten noch für die Zeit bis Ende 2016 für sich persönlich einen

- 13 - Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ab dann nur noch Fr. 1'340.00 für die Tochter C._____ (act. 96/72; vgl. auch act. 206). 1.2.6. Die Beklagte lebt mit C._____ seit dem 28. April 2016 bis heute ununterbrochen in der Türkei (act. 282A S. 8). 1.3. Noch während der Rechtshängigkeit des erwähnten Eheschutzverfahrens, mit Eingabe vom 28. April 2017, erhob der Kläger Scheidungsklage an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: die Vorinstanz). Er stellte die eingangs angeführten Rechtsbegehren. Zu den Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (act. 282A S. 8 ff.). 1.4. Am 2. Juli 2019 erliess die Vorinstanz das eingangs angeführte Scheidungsurteil. Gleichzeitig mit diesem erliess die Vorinstanz auch die vorstehend angeführten Verfügungen über prozessuale Anträge der Beklagten und über vorsorgliche Massnahmen (act. 269 = act. 282A S. 68 ff.). Das Urteil und die Verfügungen wurden den Parteien und dem Kindsvertreter am

15. Juli 2019 zugestellt (act. 270). 1.5. Im erwähnten, vom Kläger in der Türkei angehobenen Rückführungsverfahren der Parteien ergab sich in der Zwischenzeit was folgt: Die Beklagte erhob am 20. Juni 2016 eine Feststellungsklage, mit welcher sie beantragte (vgl. act. 323/1 S. 2), "die Minderjährige" sei "für die Dauer des Rückgabeverfahrens bei der Mutter zu belassen und [es sei] festzustellen, dass das Kind zur Überwindung seiner Gesundheitsprobleme und der Beschleunigung seiner persönlichen Entwicklung der Pflege und Unterstützung durch die Mutter bedürfe und dass das Kind seine Behandlung in der Türkei fortsetzen sollte". Das mit dem Rückführungsbegehren befasste 7. Familiengericht Bursa vereinigte die Feststellungsklage am 17. Januar 2017 mit dem Rückführungsbegehren und entschied am 4. April 2017, dass C._____ in die Schweiz zurückzuführen sei. Gleichzeitig wies das Familiengericht die Feststellungsklage zurück (bzw. ab; vgl.

- 14 - act. 27 und act. 323/1 S. 2; vgl. mit in unwesentlichen Details abweichender Über- setzung act. 140/4). Die 2. Zivilkammer des Regionalgerichts Istanbul als Berufungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil Nr. 2017/1328 auf und wies das Familiengericht zu weiteren Abklärungen an (act. 134/2). Das Urteil datiert nach der Angabe am Ende der türkischen Abfassung vom 20. Dezember 2017 (vgl. act. 134/1). Das 7. Familiengericht Bursa wies das Rückführungsbegehren sodann mit Urteil vom 28. Dezember 2018 (Datum der Abfassung des begründeten Urteils: 11. Ja- nuar 2019) ab und stellte in Gutheissung der Feststellungsklage fest, dass der Verbleib des Kindes bei der Mutter dem Kindesinteresse am besten entspreche (act. 254/2). Erkundigungen der Kammer beim Bundesamt für Justiz als schweizerischer Zentraler Behörde nach Art. 6 ff. HKÜ führten zum Erhalt der Bestätigung der türkischen Zentralen Behörde vom 14. Februar 2020, wonach das Rückführungsverfahren der Parteien vor dem Istanbuler Berufungsgericht rechtshängig sei (act. 311, 314). Mit Eingabe vom 16. März 2020 wies der Kläger darauf hin, er habe gleichentags von seiner türkischen Rechtsvertreterin den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz erhalten, mit welchem diese die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet habe (act. 316 f.). Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Kläger die deutsche Übersetzung des Urteils der 11. Zivilkammer des Regionalgerichts Istanbul als Berufungsgericht zu den Akten, mit welchem das Regionalgericht das Rückführungsbegehren in Aufhebung des Entscheids des Familiengerichts vom 28. Dezember 2018 guthiess (act. 320 f.; vgl. auch act. 323/1 [Original der Übersetzung mit Unterschrift der Übersetzerin]). Der Entscheid der Berufungsinstanz datiert nach der Angabe am Ende des Dispositivs vom 9. Oktober 2019. Die Kammer stellte der Beklagten und dem Kindsvertreter mit Beschluss vom 30. März 2020 je ein Exemplar des Entscheids vom 9. Oktober 2019 zu (act. 324). Die Beklagte machte mit Eingabe vom 16. April 2020 geltend, sie habe gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben, und reichte ein Exemplar der auf türkisch verfassten Beschwerdeeingabe vom 30. März 2020 zu den Akten. Die Beklagte erklärt weiter, eine Übersetzung der Eingabe sei aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich (act. 328 S. 2, act. 329/2 [= LY190032 act. 29, 30/2]). Danach ist davon

- 15 - auszugehen, dass das Rückführungsverfahren heute in der Türkei nach wie vor rechtshängig ist. Die türkischen Gerichte regelten während der Dauer des Rückführungsverfahrens Besuchskontakte zwischen dem Kläger und C._____, wenn der Kläger für Ferienbesuche in die Türkei reiste (vgl. act. 140/3 sowie nachfolgend insb. unter Ziff. 6.4.4.3). 1.6. Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1-270). 1.7. Beschwerde über prozessleitende Entscheide der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. PC190023): 1.7.1. Bei den prozessualen Anträgen der Beklagten, welche die Vorinstanz mit der eingangs wiedergegebenen (ersten) Verfügung vom 2. Juli 2019 abwies bzw. auf welche sie nicht eintrat, geht es neben den in der Verfügung erwähnten Sistierungsanträgen zum einen um Editions- bzw. Auskunftsbegehren der Beklagten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und über den Leasingvertrag für sein Automobil Mercedes A-Klasse. Zum anderen geht es dabei um den Vorbehalt einer Modifikation der Rechtsbegehren der Beklagten nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses (vgl. act. 282A S. 5 f.). Die Beklagte hatte die entsprechenden Begehren unter dem Titel "Anträge in der Sache" im Rahmen ihrer Klageantwort vom 17. Januar 2018 gestellt (act. 84 S. 2 f., Anträge Ziff. 3, 4 und 13). 1.7.2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erhob die Beklagte eine Beschwerde gegen diese prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz mit den folgenden Beschwerdeanträgen (PC190023 act. 2 S. 2): "1. Es seien Ziff. 1-3 der vorsorglichen Massnahmen (vgl. S. 68) gemäss den angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben.

2. Es sei der Beklagten Frist zur allfälligen Modifikation der Rechtsbegehren und um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen zu verfügen.

- 16 -

3. Es seien die vorliegenden Verfahren (Beschwerde- und Berufungsverfahren) zwischen den Parteien bis zum rechtskräftigen Rückführungsentscheid der türkischen Gerichte zu sistieren.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beklagten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen.

6. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen.

7. Der Beklagten sei eine praxisgemässe Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz." 1.7.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (PC190023 act. 13, 14/1-14). 1.7.4. Es wurde darauf verzichtet, für das Beschwerdeverfahren über die prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Beschwerde wurde ebenfalls abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die prozessleitenden Entscheide der Vor- instanz ist spruchreif. 1.8. Berufung über vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. LY190032): 1.8.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob die Beklagte Berufung gegen die erwähnte (zweite) Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnahmen mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (LY190032 act. 2). 1.8.2. Der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen wurde hinsichtlich Ziff. 1, 2 und 6 der entsprechenden Verfügung (im Einzelnen: vorsorgliche

- 17 - Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Kläger; vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Reisepapiere von C._____ herauszugeben und der Ausreise der Tochter mit dem Kläger zuzustimmen) die aufschiebende Wirkung gewährt (superprovisorisch mit Verfügung vom 8. August 2019; nach Anhörung der Beklagten und des Kindsvertreters mit Beschluss vom

1. Oktober 2019 [vgl. LY190032 act. 6, 21]). 1.8.3. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 13. August 2019 den eingangs erwähnten prozessualen Antrag (Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) und erneuerte diesen mit weiterer Eingabe vom

30. Oktober 2019 (LY190032 act. 14 und act. 26). 1.8.4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 24, 25/1-14). 1.8.5. Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte die Beklagte weitere Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 29, 30/1-2). 1.8.6. Es wurde darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Berufung wurde ebenfalls abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Über die Gesuche um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren über die Berufung gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist spruchreif. 1.9. Berufung in der Hauptsache (Geschäfts-Nr. LC190025): 1.9.1. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob die Beklagte Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 280 im vorliegenden Verfahren LC190025).

- 18 - 1.9.2. Mit Beschlüssen vom 3. und 28. Oktober 2020 wurde angekündigt, dass über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2019 ein Beweisverfahren durchgeführt würde. Die dazu offerierten Beweise wurden in der Folge abgenommen (act. 289, 295). 1.9.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (act. 297, 298/1-14). 1.9.4. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 den eingangs erwähnten prozessualen Antrag (Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). 1.9.5. Mit Beschluss vom 5. November 2019 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 301). Mit Eingabe vom

18. November 2019 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zum Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 305). 1.9.6. Am 25. November 2019 erfolgten Zeugeneinvernahmen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung (Prot. S. 8 ff., act. 307-8). In Würdigung der Ergebnisse der Zeugenbefragungen und – soweit das nötig war – der weiteren Beweismittel stellte die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 fest, dass die Beklagte mit Eingabe vom 16. September 2019 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2019 erhob (act. 309). 1.9.7. Der Kläger verzichtete mit Eingaben vom 20. und 25. März 2020 auf eine Anschlussberufung im Scheidungspunkt und ersuchte für den Fall, dass die Beklagte den Scheidungspunkt nicht angefochten habe, insoweit um Vormerknahme der Teilrechtskraft (act. 318 f., 322). Mit Beschluss vom 30. März 2020 nahm die Kammer Vormerk davon, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 2. Juli 2019 (mit dem Wortlaut "Die Ehe der Parteien

- 19 - wird geschieden.") am 25. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Gleichzeitig erfolgte die Mitteilung der Scheidung an das Zivilstandsamt (act. 324 f.). 1.9.8. Es wurde darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren in der Hauptsache einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Berufung wurde ebenfalls abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Über das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid entschieden werden. Das Verfahren über die Berufung in der Hauptsache ist spruchreif. 1.10. Ein weiteres vor der Kammer anhängiges Rechtsmittelverfahren der Parteien betrifft die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2019 über die Entschädigung des Kindsvertreters (vgl. act. 267 sowie Geschäfts- Nr. PC190026). Darüber wird ein separater Entscheid ergehen. 1.11. Zum Entscheid über die elterliche Sorge/Obhut, zur Bedarfsberechnung und zum Entscheid über das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege liegt ein Gegenantrag vor (act. 330; vgl. § 124 GOG).

2. Gegenstand des Verfahrens und Vereinigung 2.1. Die vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffen zunächst die verweigerte Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens und weitere prozessuale Anträge der Beklagten, welchen die Vorinstanz nicht folgte (PC190023). Ein weiterer Verfahrensgegenstand sind vorsorgliche Massnahmen, welche die Vorinstanz am 2. Juli 2019 anordnete (im Einzelnen zusammengefasst: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut für C._____ an den Kläger; Regelung der Unterhaltsbeiträge für C._____, Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Reisepapiere von C._____ [LY190032]). Schliesslich ist der ebenfalls am

2. Juli 2019 ergangene Entscheid über die Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen. Strittig sind neben der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut für C._____ auch Unterhaltsansprüche für C._____ und für die Beklagte, güterrechtliche Ansprüche sowie der erstinstanzlich verweigerte

- 20 - Vorsorgeausgleich. Ebenfalls angefochten sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (LC190025). 2.2. Im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen gilt nach Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Bezüglich der Kinderbelange gilt nach Art. 296 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Was die Scheidung und ihre Nebenfolgen angeht, gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz; im Übrigen gilt auch insoweit der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an den Mitwirkungspflichten der Parteien, die etwa vermögensrechtliche Anträge auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu beziffern haben (BK-SPYCHER, Art. 296 ZPO N 7). 2.3. In den erwähnten Rechtsmittelverfahren (Berufungen der Beklagten gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und gegen das Scheidungsurteil je vom 2. Juli 2019; Beschwerde gegen die Abweisung prozessualer Anträge vom 2. Juli 2019) stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Verfahren befinden sich im gleichen Stadium, und alle drei betreffen das Scheidungsverfahren der Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Berufungs- und das Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und sie unter der Geschäftsnummer LC190025 weiterzuführen. Die Verfahren LY190032 und PC190023 werden mit Verfügungen vom 29. Juni 2020 als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. act. 331 und act. 333). 2.4. Die Beklagte verweist in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils auf die Eingaben in den anderen Verfahren (vgl. z.B. act. 280 S. 5 Rz. 5). Zugunsten der Beklagten ist auf die in den Rechtsmitteleingaben enthaltenen Rügen der Beklagten umfassend einzugehen, ohne dass geprüft würde, ob sich die Rügen in den jeweiligen Eingaben auf den jeweils angefochtenen Entscheid beziehen.

- 21 -

3. Prozessuales zu den Rechtsmittelverfahren 3.1. Eintreten auf die Berufungen und die Beschwerde 3.1.1. Nach Eingang des Rechtsmittels prüft das Obergericht von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die beiden im vorliegenden Verfahren vereinigten Berufungen der Beklagten richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid bzw. gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO). Betrifft der Prozess eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, so ist die Berufung bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen uneingeschränkt zulässig. Werden wie vorliegend gleichzeitig ideelle und vermögenswerte Begehren gestellt, so ist bei der Qualifikation dem ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen, womit von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 308 N 37, 45, 46). Die Berufungen wurden im Übrigen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO; vgl. zur Wahrung der Berufungsfrist vorstehend Ziff. 1.4, Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.9.6). Dem Eintreten auf die Berufungen steht somit nichts entgegen. 3.1.2. Die ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren vereinigte Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Abweisung ihrer Sistierungsanträge und gegen die Abweisung der erwähnten weiteren Verfahrensanträge (vgl. vorne Ziff. 1.7.1). Beim Entscheid über diese Anträge und bei der Abweisung der Sistierungsanträge handelt es sich um prozessleitende Verfügungen nach Art. 124 Abs. 1 ZPO, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO selbständig innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen eine der erwähnten prozessleitenden Anordnungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom Gesetz vorgesehen werde, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich der Sistierungsanträge. Lediglich die Anordnung der Sistierung, nicht aber deren Verweigerung ist nach Art. 126 Abs. 2 ZPO ohne weiteres mit Beschwerde anfechtbar. Einschlägig für die Prüfung, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ist somit Art. 319 lit. b Ziff. 2

- 22 - ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerde führenden Partei aufgrund der angefochtenen prozessleitenden Anordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diesse Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei konkret darzutun. Der Gegenstand der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen erschöpft sich in der Gestaltung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vor der Vorinstanz (vgl. KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 9). Dieses Verfahren hat mit dem Erlass des Scheidungsurteils vom 2. Juli 2019 sein Ende genommen. Die angefochtenen prozessleitenden Verfügungen sind damit für sich alleine nicht mehr geeignet, der Beklagten einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen. An der selbständigen Anfechtung der prozessleitenden Verfügungen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine Abänderung der prozessleitenden Verfügung hätte ohne Anfechtung (auch) des Endentscheids keine Auswirkungen mehr. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PC180045 vom 31. Januar 2019, E. II./3). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen bzw. der Antrag ist abzuschreiben. Die Beklagte verdeutlichte (nebenbei bemerkt) nicht, weshalb sie hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer prozessualen Anträge ein Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe. Die Vorinstanz erliess in diesem Zusammenhang keine Anordnung, deren Vollstreckbarkeit aufgeschoben werden könnte. Die Parteien können Rügen hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozessleitung unbe- schränkt in der Berufung gegen das Scheidungsurteil und gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vorbringen. Die Beklagte verweist in der Berufung in der Hauptsache auf die anderen erhobenen Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid und damit auch auf die Beschwerde gegen die prozessleitenden Anordnungen (act. 280 S. 5 Rz. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist daher im Rahmen der Berufung in der Hauptsache (und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen) einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung relevant ist.

- 23 - 3.2. Zu den Berufungsverfahren 3.2.1. Im Berufungsverfahren sind (Berufungs-)Anträge in der Sache zu stellen. Diese sind zu beziffern, wenn eine Forderung auf Geldleistung geltend gemacht wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (vgl. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 34). Mit der Berufung kann sodann unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Die Berufung führende Partei muss mit ihren Beanstandungen aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dabei genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren (wie hier teilweise) dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 277 und Art. 296 Abs. 1ZPO; vgl. BGer 5A_598/2019 vom

23. Dezember 2019 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019, E. II./3.1, je mit Hinweisen).

- 24 - Zu berücksichtigen sind nach dem Gesagten nur genügend konkrete Rügen, aufgrund welcher das Gericht ohne weiteres und ohne die Akten zu durchsuchen ersehen kann, was die Beklagte genau kritisiert. Unbestimmt und vage formulierte Rügen, z.B. Hinweise auf nicht näher verdeutlichte Ausführungen und Unterlagen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (vgl. etwa LY190032 act. 2 S. 7 Rz. 16, oder act. 280 S. 38 Rz. 82 zu "Akten der KESB", welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe), genügen den Anforderungen nicht. Unerheblich sind auch Zitate und Zusammenfassungen von Erwägungen des angefochtenen Entscheids, auch wenn die Beklagte auf diesem Weg sinngemäss möglicherweise geltend machen will, diese Erwägungen seien in irgendeiner Weise unrichtig (vgl. etwa act. 280 S. 15-18 Rz. 40). Ohne eine Angabe, weshalb die Beklagte dieser Ansicht ist, kann darauf nicht eingegangen werden. 3.2.2. Der Berufung gegen die vorsorglichen Massnahmen wurde wie eingangs erwähnt die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. vorne Ziff. 1.8.2). Die Berufung gegen das Scheidungsurteil hat von Gesetzes wegen im Umfang der Berufungsanträge aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auf den prozessualen Antrag der Beklagten, der Berufung in der Hauptsache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 280 S. 3) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.2.3. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Berufungs- verfahren nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Der Sachverhalt ist insoweit von Amtes wegen zu erforschen, und Noven sind daher auch im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig (vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2 sowie BGE 144 III 349). Sind die gleichen Tatsachen, die aufgrund dieser Ausnahme für die Kinderbelange (insb. den Kindesunterhalt) berücksichtigt werden, auch für andere Scheidungsfolgen relevant (insbesondere für die Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche), so sind sie nach bundesgerichtlicher Praxis auch dort zu berücksichtigen. Damit

- 25 - soll vermieden werden, dass der Entscheid über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen basieren (vgl. BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3). 3.2.4. Das Mandat des Kindsvertreters endet mit der Rechtskraft des Scheidungsverfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (vgl. BSK ZPO- MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 26; vgl. auch PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 299 N 12 mit Hinweis auf die Kommentierung zu aArt. ZGB 146/147, gemäss welcher die Kindesvertretung ausdrücklich auch im Rechtsmittelverfahren über Kinderbelange fortdauert [BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Auflage 2010, Art. 146/147 N 7]). Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ist danach ohne weitere ausdrückliche Anordnung auch für die vorliegenden Berufungsverfahren als Prozessbeistand von C._____ bestellt. Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (MICHEL/STECK, a.a.O., Art. 299 N 27). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Z._____ ist ihm nach Vorlage einer Aufwandübersicht (und Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

4. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 4.1. Der Kläger ist Schweizer. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Beklagte ist Türkin und hat ihren Wohnsitz in der Türkei. Die Tochter C._____, die gegenwärtig mit der Beklagten in der Türkei lebt, hat offenbar beide Staatsangehörigkeiten (vgl. Vi-Prot. S. 7). Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, was zur Anwendung des IPRG und der massgeblichen Staatsverträge führt. 4.2. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit gestützt auf das IPRG und – hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts

– gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Sie erwog weiter, das Rückführungsverfahren in der Türkei gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommens HKÜ vom 25. Oktober 1980 habe einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren, weshalb diesem keine ausländische Litispendenz nach Art. 9 Abs. 1 IPRG

- 26 - entgegen stehe. Nach den massgeblichen Anknüpfungsregeln sei auf den ganzen Sachverhalt Schweizer Recht anzuwenden, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge, welche nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 für den Fall der Zuteilung der Obhut an die Beklagte dem türkischen Recht unterstünden. Im Fall der Zuteilung der Obhut an den Kläger sei dagegen auch dafür schweizerisches Recht anzuwenden (act. 282A S. 15 ff.). 4.3. Die Zuständigkeit, insbesondere die internationale Zuständigkeit, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, und der massgebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 60 ZPO; ZK-MÜLLER-CHEN,

3. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 2-10 IPRG, N 56). Von Amtes wegen ist auch das anwendbare Recht zu bestimmen (Art. 57 ZPO). 4.4. Scheidung und Nebenfolgen der Scheidung im Verhältnis der Parteien Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Scheidung der Parteien und für die Nebenfolgen im Verhältnis zwischen den Parteien ist unproblematisch und wird nicht bestritten. Gleiches gilt für die Anwendung des Schweizer Rechts auf diese Sachverhalte (vgl. act. 282A S. 16, 18). 4.5. Kinderbelange 4.5.1. Wie eingangs erwähnt, ordnete die türkische Berufungsinstanz am 9. Ok- tober 2019 die Rückführung von C._____ in die Schweiz an. Die Beklagte erhob am 30. März 2020 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (vgl. vorne Ziff. 1.5). Das Argument der Beklagten, die türkischen Gerichte seien alleine für die Kindes- wohlbelange zuständig, weil die Rückführung nicht angeordnet worden sei (act. 280 S. 7 f. Rz. 16 und S. 14 Rz. 33), ist somit nicht stichhaltig. Entscheidend ist, wie nachfolgend gezeigt wird, dass das Rückführungsbegehren in der Türkei noch rechtshängig ist. 4.5.2. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr mit der Tochter C._____ handelt es sich um Massnahmen zum Schutze des Kindes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 lit. a-b HKsÜ. Die Schweiz

- 27 - und die Türkei sind Vertragsstaaten des HKsÜ. Die Vorinstanz zog für den Entscheid über die internationale Zuständigkeit insoweit zu Recht dieses Übereinkommen bei (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG). 4.5.2.1. Die internationale Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen besteht in erster Linie an dem Ort, an welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird von den Haager Übereinkommen nicht definiert. Er ist vertragsautonom auszulegen. Verlangt wird die physische Präsenz und Regelmässigkeit des Verweilens im Sinne des tatsächlichen, "von aussen wahrnehmbaren" Mittelpunkts der Lebensführung. Dieser Mittelpunkt kann sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts – die Praxis spricht von einer Minimaldauer von 6 Monaten – und der dadurch begründeten Beziehungen ergeben oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration. Mehrere gewöhnliche Aufenthalte sind nicht möglich (vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6; OGer ZH LC180026 vom

21. März 2019, E. II./2c mit Hinweisen; vgl. ferner FamKomm-JAMETTI/WEBER,

3. Auflage 2017, Anh IPR N 153, 155, sowie CHK-PRAGER, 3. Auflage 2016, IPRG 85 N 36). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so geht die Zuständigkeit im Grundsatz auf den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Auch ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in einem anderen Staat kann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, obschon dies nicht leichthin anzunehmen ist (JAMETTI/WEBER, a.a.O., Anh IPR N 155). Allerdings bleibt die Zuständigkeit am bisherigen Aufenthaltsort zunächst bestehen, wenn der Aufenthaltswechsel Folge eines widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückbehaltens des Kindes war. In diesem Fall wechselt die Zuständigkeit erst, wenn das Verbringen/Zurückbehalten genehmigt wird oder das Kind sich seit einem Jahr ab der Kenntnisnahme des (anderen) Sorgerechtsinhabers vom neuen Aufenthaltsort (bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Kenntnis vorliegen musste) an diesem aufgehalten hat, sich dort eingelebt hat und kein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ mehr anhängig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1

- 28 - HKsÜ; vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 5; ZK-SIEHR/MARKUS,

3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 72-82). Anders ausgedrückt: Wenn nach dem widerrechtlichen Verbringen im neuen Aufenthaltsstaat ein Rückführungsbegehren angehoben wird, bleibt die Zuständigkeit im Ursprungsstaat während der Dauer des Rückführungsverfahrens erhalten, selbst wenn das Kind über ein Jahr ab Kenntnis des (anderen) Sorgerechtsinhabers am neuen Ort verbleibt und sich dort einlebt. Diese Regelung ist auf die Rückführungsvoraussetzungen des HKÜ abgestimmt (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3e). Sie korrespondiert insbesondere mit Art. 16 HKÜ, nach welcher Bestimmung im Verbringungsstaat, d.h. im aktuellen tatsächlichen Aufenthaltsstaat des Kindes, während der Dauer des Rückführungsverfahrens kein Sachentscheid über die elterliche Sorge ergehen darf. Die beiden Übereinkommen bezwecken damit, zu verhindern, dass sich der entführende Elternteil missbräuchlich Vorteile mit Bezug auf das Obhuts- und Sorgerecht erwirken kann (FamKomm Scheidung-JAMETTI/ WEBER, 3. Auflage 2017, Anh IPR N 160). 4.5.2.2. Dass C._____ vor ihrer Abreise in die Türkei gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, ist nicht bestritten. Angesichts der seither verstrichenen Zeit, welche C._____ ununterbrochen in der Türkei verbrachte, wo sie u.a. auch die Schule besuchte, ist heute (ungeachtet der Frage eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückbehaltens) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Türkei auszugehen (vgl. dazu BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6). Angesichts der verstrichenen Aufenthaltsdauer ist auch ohne weiteres anzunehmen, dass C._____ sich in der Türkei eingelebt hat. Allerdings ist wie gesehen das Rückführungsverfahren in der Türkei nach wie vor rechtshängig. Das hat nach der geschilderten Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ dann keinen Wechsel der Zuständigkeit nach sich zog, wenn er Folge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens war. Letzteres ist daher zu prüfen.

- 29 - 4.5.2.3. Das Verbringen bzw. Zurückhalten ist widerrechtlich, wenn dadurch (a) das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in welchem das Kind vor dem Verbringen bzw. Zurückbehalten seien gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und wenn (b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen bzw. Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 7 Abs. 2 HKsÜ). 4.5.2.4. Die Beklagte bestreitet berufungsweise, die Tochter widerrechtlich in die Türkei verbracht zu haben bzw. sie widerrechtlich dort zurückzubehalten. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung sei keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt (act. 280 S. 18 Rz. 42). Die Beklagte verkennt damit, dass die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückhaltens nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKsÜ nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich zu verstehen ist. Ob es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam, ist nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr wie soeben gesehen, ob das Verbringen des Kindes in die Türkei bzw. das Zurückbehalten das Sorgerecht des Klägers verletzte. Für diese Beurteilung ist auf die eingangs bereits kurz erwähnte Vorgeschichte etwas näher einzugehen. Dass die Parteien im Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei (zunächst nach ihrer Schilderung ferienhalber für einige Wochen, vgl. vorne Ziff. 1.2.3) und im Zeitpunkt des Zurückbehaltens die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ inne hatten, und dass der Kläger das Sorgerecht damals (mit) ausübte, ist nicht bestritten. Aus dem eingangs bereits erwähnten Entscheid der KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) vom 26. April 2016 (act. 96/3/4) ergibt sich, dass der Kläger die Tochter zuletzt an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an jedem Mittwochabend bis Donnerstagmorgen betreute. Der nicht weiter belegte Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sich in der Trennungszeit "faktisch nicht um das Kind gekümmert" (LY190032 act. 2 S. 11), geht vor diesem Hintergrund fehl. Die KESB hatte sodann mit Blick auf den im August 2016 bevorstehenden Kindergarteneintritt von C._____ in der Schweiz die weitere Betreuung des Kindes zu regeln, weil die

- 30 - Parteien sich darüber nicht einig waren. Die Beklagte, die C._____ bislang mehrheitlich betreut hatte, war in einem 60%-Pensum arbeitstätig bzw. beabsichtigte dies, und eine zwischenzeitliche Betreuung in einer Krippe (bis August 2016) sprengte nach ihren Angaben den finanziellen Rahmen. Die Beklagte wollte die Tochter daher von ihrer Schwester (der Tante von C._____) betreuen lassen, zunächst während einiger Wochen in der Türkei und später in der Schweiz, wobei offenbar vorgesehen war, dass die Schwester der Beklagten in die Schweiz käme. Der Kläger schlug demgegenüber vor, sein Arbeitspensum zu reduzieren und die zusätzlichen Betreuungszeiten selber zu übernehmen, wobei ihn seine erwachsene Tochter E._____ (die Halbschwester von C._____) unterstützen würde. Die KESB erachtete den Unterbruch des Vater-Tochter- Kontakts, der mit dem Vorschlag der Beklagten verbunden war, der Tochter gegenüber für unzumutbar, während die vom Kläger vorgeschlagene Lösung weiterhin die Betreuung durch beide Eltern ermögliche, was das Kindeswohl gewährleiste. Das führte zur Abweisung des Antrags der Beklagten, die Tochter in der Türkei betreuen zu lassen (vgl. act. 93/3/4). Entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30) ist weder ersichtlich, dass die KESB ihren Vorschlag umsetzbar gefunden hätte (im Gegenteil befand die KESB wie soeben gesehen, dass der Vorschlag der Beklagten einen für das Kind unzumutbaren Unterbruch des Kontakts zum Vater bedeutete hätte), noch trifft es zu, dass der Kläger gegen diesen Vorschlag war, "ohne selbst die Betreuung gewährleisten zu können" – der Kläger hatte gerade angeboten, sein Pensum vorübergehend zu reduzieren, um zusätzliche Betreuungszeiten zu übernehmen. Die Beklagte erläutert im Übrigen auch nicht näher, wann und in welcher Form die KESB den Kläger ihrer Ansicht nach aufgefordert habe, den Druck ihr (der Beklagten) gegenüber zu mindern (vgl. LY190032 act. 2 S. 10 unten). Indem die Beklagte die Tochter dessen ungeachtet am 28. April 2016 in die Türkei brachte und seither dort zurückbehielt, verletzte die Beklagte offenkundig das Sorgerecht des Klägers. Die Beklagte verstiess damit im Übrigen nicht nur gegen den Entscheid der KESB, sondern auch gegen die erwähnte Eheschutzvereinbarung der Parteien (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.2). Dessen ist sich die Beklagte im Übrigen auch bewusst (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte bringt zwar

- 31 - vor, der Kläger habe in ihre Ausreise eingewilligt, anfänglich sei er damit einverstanden gewesen und später habe er sein Einverständnis vom Verzicht der Beklagten auf weitere Unterhaltsbeiträge abhängig gemacht (act. 280 S. 5 f., Rz. 8, S. 11 f. Rz. 21; in diesem Sinn auch LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30). Nach der Schilderung des Klägers war er mit der Ausreise dagegen ausdrücklich nicht einverstanden (act. 53 S. 8). Aus dem eingangs erwähnten Ablauf mit der Mitteilung der Beklagten mit E-Mail vom 28. April 2016, sie reise gleichentags ab (vgl. Ziff. 1.2.3), folgt ohne weiteres, dass diese Abreise ohne Absprache mit dem Kläger erfolgte. Das fehlende Einverständnis des Klägers führte denn auch erst zum soeben erwähnten Verfahren vor der KESB, welche der Beklagten am

26. April 2016 verbot, mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Dass der Kläger dessen ungeachtet zwei Tage später mit der Ausreise der Beklagten einverstanden gewesen sein soll, ist nicht stimmig und widerspricht der soeben aufgezeigten Äusserung der Beklagten persönlich, die sich danach durchaus bewusst ist, dass sie mit ihrem Wegzug mit C._____ widerrechtlich handelte (act. 163/1 S. 4 unten). Die Vorwürfe, welche die Beklagte an derselben Stelle im Gegenzug dem Kläger entgegenhält (insb. Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen sowie Gewalttätigkeiten, vgl. act. 163/1 S. 4) rechtfertigen das widerrechtliche Verbringen bzw. Zurückbehalten nicht (vgl. zu diesen Vorwürfen im Übrigen die nachfolgenden Bemerkungen unter Ziff. 6.4). Gemäss der Beklagten persönlich erfolgte die Aussage des Klägers, er sei mit dem Aufenthalt der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere, ohnehin viel später im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens (act. 18/1 S. 3; der Kläger bestreitet, eine solche Äusserung gemacht zu haben, vgl. dazu unten Ziff. 6.4.5.6). Dass der Kläger den Verbleib der Beklagten mit der Tochter in der Türkei genehmigt hätte, behauptet die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht und es ist auch nicht ersichtlich. Somit ist ganz klar von einem widerrechtlichen Verbringen bzw. Zurückhalten von C._____ in die Türkei auszugehen. Die weiteren Versuche der Beklagten, ihre Abreise mit der Tochter in die Türkei bzw. das Zurückbehalten der Tochter in der Türkei zu rechtfertigen, vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt, sie habe aus

- 32 - verschiedenen Gründen (Krankheit, Behandlung, Betreuung, familiäre Unterstützung etc.) mit C._____ in die Türkei reisen wollen. In der Schweiz habe sie nach der Trennung vom Kläger Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung erhalten sowie eine "kleine, schlecht beheizte" Sozialwohnung. In dieser Zeit sei sie auch Opfer eines sexuellen Übergriffs, Nachstellungen und Nötigungen durch einen Freund des Klägers geworden bzw. sie sei von Landsleuten, welche der Kläger auch sehr gut kenne, unter Druck gesetzt worden (Vi-Prot. S. 79; zur Alimentenbevorschussung vgl. auch LY190032 act. 4/4). Der Kläger habe sie mit dem Einstellen der Unterhaltszahlungen in arge finanzielle und psychische Bedrängnis gebracht. Sein Verhalten sei ein wesentlicher Grund gewesen, weshalb sie sich "zur gesundheitlichen Genesung" in die Türkei zurück begeben habe. Sie sei verzweifelt und mit den diversen Eingaben und Forderungen des Klägers überfordert gewesen, habe sich von ihm im Stich gelassen gefühlt, weil er kein Verständnis für ihre Situation gezeigt habe, und habe daher keine andere Lösung gesehen, als notgedrungen zur Stabilisierung der Situation in die Türkei zurückzureisen (act. 280 S. 11 f. Rz. 21, S. 13 Rz. 27 ff.). Sie und die Tochter seien regelrecht aus der Schweiz vertrieben worden und hätten sich in der Türkei eine sichere Lebensqualität und ein liebevolles familiäres Umfeld geschaffen, "weg von Herrn B._____ und seine(r) kriminelle(n) unbelehrbare(n) Gefolgschaft", die ihr und der Tochter in der Schweiz "das Leben zur Hölle gemacht hätten" (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte verdeutlicht indes die "kriminellen Machenschaften" nicht, und sie hat auch nie im Verfahren auf eine strafrechtliche Verurteilung in diesem Zusammenhang oder etwa hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs hingewiesen. Gemäss den Angaben, welche die Beklagte im Rahmen der Begutachtung im türkischen Rückführungsverfahren machte, blieb sie in der Türkei, weil sie dort "wegen starker Schmerzen auf den Boden gefallen" und im Krankenhaus behandelt worden sei. Zusätzlich zu Blähungsschmerzen sei Hepatitis C bei ihr diagnostiziert worden. Für die Behandlung habe sie in der Türkei bleiben müssen. Sie habe entsprechende Atteste den Behörden in der Schweiz eingereicht (act. 239 S. 3). Weiter werden neben Darmproblemen Stresssymptome erwähnt (Vi-Prot. S. 53). Gemäss dem eingangs erwähnten Urteil vom 4. April 2017 im türkischen Rückführungsverfahren machte die

- 33 - Beklagte dagegen geltend, es sei zwingend nötig gewesen, C._____ wegen ihrer Sprachprobleme in der Türkei behandeln zu lassen (act. 27). Einmal will die Beklagte somit für die Behandlung der Tochter in der Türkei geblieben sein, einmal aufgrund ihrer eigenen Spitalbehandlung nach einem Sturz, einmal wegen Darmproblemen und ihrer Hepatitis C und einmal für die Genesung aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen, welche sie in der Schweiz erlebt hatte und von wo sie "vertrieben" worden sei. So gab sie etwa auch dem Kindsvertreter gegenüber an, ein Grund für ihre Ausreise sei ihr Wohlbefinden sowie die Situation in der Schweiz gewesen (Vi-Prot. S. 64). Die Schilderungen sind widersprüchlich und überzeugen nicht. Auch ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen vermag die Entführung der Tochter in die Türkei nicht zu rechtfertigen, zumal der Beklagten neben der von ihr selber erwähnten Alimentenbevorschussung auch weitere Rechtsbehelfe zum Erhalt der Unterhaltsbeiträge offen gestanden wären. Ferner wurde der Beklagten offenbar eine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt (wenn auch angeblich eine schlecht beheizte). Dass diese Wohnverhältnisse nicht denjenigen entsprechen, in deren Genuss die Beklagte in der Türkei dank der Unterstützung ihrer Familie kommt (der Kindsvertreter sprach vor der Vorinstanz von sehr komfortablen, überdurchschnittlichen Verhältnissen, Vi-Prot. S. 87), vermag den eigenmächtigen Umzug in die Türkei nicht zu rechtfertigen, auch wenn nachvollziehbar sein mag, dass die Beklagte sich dort wohler fühlt, insbesondere angesichts der Nähe zu ihrer Familie, die sie offenbar in jeder Hinsicht sehr unterstützt (vgl. act. 185 S. 2 sowie Vi-Prot. S. 79, 99). Mit dem eigenmächtigen Entscheid, für sich und die Tochter in der Türkei "ein liebevolles familiäres Umfeld" einzurichten, in ihrer eigenen Familie und "weg von Herrn B._____" (act. 163/1 S. 4), hat die Beklagte das Sorgerecht des Klägers verletzt. Es bleibt beim Schluss, dass die Beklagte C._____ widerrechtlich in die Türkei verbracht hat und sie bis heute widerrechtlich dort zurückhält. Das hat nach dem Gesagten zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ entgegen der Beklagten (act. 280 S. 18 Rz. 42) nicht zu einem "Schwerpunkt der Entscheidungshoheit" in der Türkei führte. Der Hinweis der Beklagten, die Türkei könnte sich als zuständig erachten (und türkisches

- 34 - Recht anwenden, vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42), geht vor diesem Hintergrund fehl. Ein entsprechender Entscheid wäre nach von Art. 16 HKÜ während der Dauer des Rückführungsverfahrens unzulässig. 4.5.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der Beklagten erwähnte UNO-Kinderrechtskonvention (das New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) keine Regelungen über die inter- nationale Zuständigkeit enthält. Die Beklagte nennt denn auch keine konkreten Bestimmungen dieser Übereinkunft, welche die Vorinstanz verletzt habe. Die Rüge der Beklagten (act. 280 S. 8 Rz. 16) ist daher unbegründet. 4.5.2.6. Die internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut und des Besuchsrechts ist somit mit der Vorinstanz zu bejahen. Dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Kinderbelange in dieser Konstellation vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes abweicht, ist systemimmanent. Da Rückführungsverfahren beförderlich zu behandeln sind (i.d.R. ist innert 6 Wochen zu entscheiden, vgl. Art. 11 Abs. 2 HKÜ), ist die Konstellation im Regelfall von kurzer Dauer. Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, weil das Rückführungsverfahren jahrelang dauert, vermag an den Grundsätzen der internationalen Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern. 4.5.3. Nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die Gerichte der Vertragsstaaten bei der Ausübung der Zuständigkeiten nach dem Kapitel II des HKsÜ (Art. 5-14) ihr eigenes Recht an. Es ist im Grundsatz somit von einem Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht auszugehen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht ausnahmsweise zuständig ist, obwohl das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat. Auch dann (und damit unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) wendet das Gericht sein eigenes Recht an (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3; ZK-WIDMER LÜCHINGER, 3. Auflage 2018, Art. 63 IPRG N 79). Eine (fakultative) Ausnahme besteht nach Art. 15 Abs. 2 HKsÜ lediglich, wenn der Sachverhalt zu einem anderen Staat (insb. zum Aufenthaltsstaat) eine enge Beziehung hat und der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Anwendung des Rechts

- 35 - dieses anderen Staats erfordert (vgl. auch ZK-SIEHR/ MARKUS, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 125). Eine Anknüpfung am Recht des Aufenthaltsstaats ist im Übrigen nach Art. 16 f. HKsÜ lediglich für Spezialfragen vorgesehen (im Einzelnen: Zuweisung der elterlichen Verantwortung gestützt auf das Gesetz, auf eine Vereinbarung oder auf ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts [Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HKsÜ]; Ausübung der elterlichen Sorge [Art. 17 HKsÜ]). Die Ausübung der elterlichen Sorge ist – so richtig die Vorinstanz – von ihrer Zuteilung zu unterscheiden. Der Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge (und über die Obhut und das Besuchsrecht) unterliegt nach dem Grundsatz von Art. 15 Abs. 1 HKsÜ der lex fori. Die von der Vorinstanz diskutierte (und verneinte) Frage, ob ein widerrechtlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt insoweit ein massgeblicher Anknüpfungspunkt sein könne (act. 282A S. 20), stellt sich somit für das vorliegende Verfahren nicht. C._____ hat wie geschildert in der Türkei gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies erfolgte indes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ. Das türkische Berufungsgericht hat denn auch mittlerweile die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet. Auch wenn die Beklagte dagegen ein Rechtsmittel erhob, gibt es in dieser Situation keinen Anlass, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 HKsÜ das Recht des Aufenthaltsstaats anzuwenden. Der blosse Hinweis der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Frage, welches Recht anzuwenden sei, ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl ein weiteres Konfliktfeld eröffnet (vgl. act. 280 S. 7 Rz. 16), vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das Kindeswohl eine Anwendung des türkischen Rechts verlange. Weitere Umstände, welche für eine Anwendung türkischen Rechts sprächen, bringt auch die Beklagte nicht vor. Dass die türkischen Gerichte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in der Türkei türkisches Recht anwenden könnten (so die Beklagte, vgl. Ziff. 4.5 vorstehend), ist nicht von Belang, solange dort kein entsprechendes Verfahren (d.h. ein Verfahren mit materieller Prüfung der Sorgerechtszuteilung) rechtshängig ist. Ohnehin stünde einem entsprechenden Entscheid wie gesehen die Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ entgegen.

- 36 - Die Vorinstanz hat den Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut und das Besuchsrecht zu Recht dem Schweizer Recht unterstellt. 4.5.4. Ob die Beklagte mit den "Kindeswohlbelangen", hinsichtlich welcher sie die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage stellt (vgl. Ziff. 4.5.1 vorstehend), auch die Regelung des Kindesunterhalts meint, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Beklagte verdeutlicht indes nicht weiter, weshalb die Vorinstanz sich in diesem Punkt zu Unrecht als zuständig erachtete. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 80 IPRG auch insoweit zu Recht bejaht. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge ab der Obhutszuteilung an den Kläger gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 nach schweizerischem Recht traf. Die Beklagte bringt nichts anderes vor. Nach Art. 1 und Art. 24 i.V.m. Art. 15 desselben Übereinkommens wäre im Übrigen (aufgrund des Vorbehalts der Schweiz und der gemeinsamen Schweizer Staatsangehörigkeit des Klägers und von C._____) auch dann schweizerisches Recht anwendbar, wenn die Obhut der Beklagten zugeteilt würde und über die Unterhaltspflicht des Klägers zu entscheiden wäre (wie bisher, vgl. act. 206/94 S. 9 f.; act. 282A S. 18 f.). 4.5.5. Die Beklagte erklärte in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, die Vorinstanz sei nicht zuständig zum Entscheid, sie (die Beklagte) zur Herausgabe der Identitätsdokumente und zur Zustimmung zur Ausreise von C._____ zu verpflichten. Das türkische Gericht habe entschieden, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien (vgl. LY190032 act. 2 S. 40 Rz. 205 f.). Die Beklagte verdeutlicht indes nicht, in welchem Verfahren ein türkisches Gericht entschied, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien. Die Beklagte reichte auch keinen entsprechenden Entscheid zu den Akten. Ungeachtet eines allfälligen solchen Entscheids (allenfalls meint die Beklagte den zwischenzeitlichen ablehnenden Entscheid im Rückführungsverfahren – dieser wäre heute ohnehin überholt – allenfalls meint sie auch einen anderen Entscheid)

- 37 - ist das schweizerische Scheidungsgericht berechtigt, im Zusammenhang mit der Regelung der Kinderbelange bei insoweit gegebener Zuständigkeit auch entsprechende Vollstreckungsanordnungen zu treffen. Die Verpflichtung zur Übergabe der Reisedokumente und zur Zustimmung zur Ausreise ist daher von der Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut umfasst. 4.6. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit somit insgesamt zu Recht bejaht. Sie wendete auch zutreffend schweizerisches Recht an.

5. Sistierung und weitere Rügen der Beklagten zum Verfahren 5.1. Sistierung 5.1.1. Die Beklagte ersuchte vor der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens (Vi-Prot. S. 51, 75, 77). Der Kindsvertreter wandte sich gegen eine Sistierung, mit dem Hinweis, eine Sistierung sei nicht im Sinne des Kindeswohls (Vi-Prot. S. 63, S. 88). Die Vorinstanz erwog dazu, dass das in der Türkei rechtshängige Verfahren über das Rückführungsbegehren des Klägers gestützt auf das HKÜ einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren habe. Solange das Rückführungsbegehren hängig oder der Entscheid nicht rechtskräftig sei, bestehe die Zuständigkeit in der Schweiz. Ein Entscheid der türkischen Behörden sei nicht abzuwarten. Daher sei kein Sistierungsgrund ersichtlich (act. 282A S. 27). 5.1.2. Die Beklagte hält auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren an ihrem Sistierungsantrag fest (act. 280 S. 4 f. Berufungsantrag 5; LY190032 act. 2 S. 2 Berufungsantrag 10; PC190023 act. 2 S. 2 Beschwerdeantrag 3). Aktuell würden in zwei Rechtssystemen (in der Türkei und in der Schweiz) verschiedene Verfahren über die Kinderbelange geführt (act. 280 S. 7 Rz. 14). Nur mit einer umfassenden, internationalen Koordination der laufenden Verfahren sei die Wahrung des Wohls von C._____ gewährleistet und könne darauf basierend in einem ordentlichen Entscheidverfahren über die Obhut und das Sorgerecht befunden werden (act. 280 S. 19 Rz. 44; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 5 Rz. 13; PC190023 act. 2 S. 5 Rz. 13). Mit "internationaler Koordination" meint die

- 38 - Beklagte (das lässt sich den erwähnten Anträgen entnehmen), dass zunächst die türkischen Gerichte über die Rückführung entscheiden sollen und erst dann im Scheidungsverfahren über die Kinderbelange zu befinden sei. 5.1.3. Das Haager Kindsentführungsverfahren HKÜ verbietet in seinem Art. 16 den Behörden des Staates, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückbehalten wurde, während der Dauer des Rückführungsverfahrens über das Sorgerecht zu entscheiden. Diese Behörden haben daher nicht zu entscheiden, bei wem das Kind allenfalls besser aufgehoben ist. Sie sind einzig zuständig zu entscheiden, ob im Falle eines widerrechtlichen Verbringens eines Kindes dieses nicht in den Ursprungsstaat zurückgeführt werden muss, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 13 HKÜ vorliegt, konkret, wenn das Kind durch die Rückführung einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens ausgesetzt würde. Den Behörden des Staates, aus dem das Kind widerrechtlich weggebracht wurde (vorliegend also den Schweizer Behörden), ist ein Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut dagegen nicht verschlossen. Es entspricht dem System von HKÜ und HKsÜ, dass die Behörden im Herkunftsstaat gestützt auf Art. 7 HKsÜ ihre Zuständigkeit auch während der Dauer des ausländischen Rückführungsverfahrens bejahen können. Die anwendbaren Staatsverträge verlangen somit im vorliegenden Fall keine Sistierung. 5.1.4. Die Frage einer Sistierung des Verfahrens steht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das Gericht hat danach sein Verfahren auszusetzen (was inhaltlich einer Sistierung entspricht), wenn ein Verfahren über denselben Streitgegenstand zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Die Vorinstanz schloss ein solches Vorgehen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG wie gesehen aus (vgl. vorne Ziff. 4.2). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, dass das in der Türkei anhängige Rückführungsverfahren mit Blick auf die Kinderbelange den gleichen Gegenstand hätte wie das Scheidungsverfahren in der Schweiz. Das Familiengericht Bursa

- 39 - sprach in den Erwägungen zur Prozessgeschichte zum eingangs erwähnten Entscheid vom 28. Dezember 2018 zwar von einer Scheidungsklage, welche der Kläger dort unter der Nummer 2016/850 angehoben habe und über welche es mit Urteil 2017/328 entschieden habe (act. 254/2); beim Verfahren und beim Entscheid des Familiengerichts Bursa mit dieser Bezeichnung handelte es sich aber offenkundig um das eingangs erwähnte Rückführungsverfahren und um den Entscheid über die Anordnung der Rückführung (vgl. den Rückführungsentscheid vom 4. April 2017, act. 27, der diese Geschäfts- und Urteilsnummer trägt; ob die Bezeichnung als Scheidungsklage einen Übersetzungsfehler darstellt, lässt sich nicht feststellen). Dass der Kläger in der Türkei eine Scheidungsklage erhoben hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich; auch die Beklagte macht nicht geltend, in der Türkei sei eine Scheidungsklage hängig oder bereits entschieden worden. Das Rückführungsverfahren bezweckt lediglich, den Zustand wiederherzustellen, welcher vor einer widerrechtlichen Entführung bzw. Zurückbehaltung eines Kindes bestanden hat ("status quo ante"; vgl. FamKomm-JAMETTI/WEBER, 3. Auflage 2017, Anh. IPR N 178). Über die dauerhafte inhaltliche Regelung von Kinderbelangen wird in diesem Verfahren nicht entschieden. Das gilt auch für die vorne bereits erwähnte "Feststellungsklage", welche die Beklagte vor den türkischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren erhob (vgl. vorne Ziff. 1.5). Die "Feststellungsklage" ist als Verteidigungsmittel auf das Rückführungsverfahrens bezogen und erschöpft sich in dessen Gegenstand. Wenn sie darüber hinausginge, wäre ein entsprechender Entscheid ohnehin aufgrund der Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ unzulässig. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit, die nach Art. 9 IPRG zu berücksichtigen wäre, somit zu Recht verneint. Es bestand und besteht damit entgegen der Beklagten (vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42) kein Koordinationsbedarf mit den türkischen Behörden. Der Vorinstanz ist entsprechend auch kein "unkoordiniertes Vorpreschen" vorzuwerfen. 5.1.5. Das Gericht kann das Verfahren (unabhängig von Staatsverträgen und vom IPRG) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die von der Beklagten vorgebrachten Kindeswohlaspekte sprechen

- 40 - im vorliegenden Fall allerdings klar gegen eine Sistierung. Das Verfahren der Rückführung hat vor den türkischen Gerichten bereits nahezu vier Jahre in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz vom 9. Oktober 2019 angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 1.5), sind Ausgang und weitere Dauer des Rückführungsverfahrens nach wie vor offen. Wie nachfolgend noch gezeigt wird, gefährdet die jetzige Situation das Wohl von C._____ in erheblichem Umfang. Die rechtskräftige Erledigung des Rückführungsverfahrens abzuwarten, geht deshalb nicht an. Die Vorinstanz hat das Sistierungsbegehren der Beklagten daher zu Recht abgewiesen. Mit den Sistierungsanträgen der Beklagten in den Berufungsverfahren verhält es sich gleich; auch sie sind abzuweisen. 5.2. Ausstand der Richterin der Vorinstanz 5.2.1. Die Beklagte macht in den vorliegenden Rechtsmittelschriften wiederholt geltend, die Richterin der Vorinstanz sei befangen. Sie habe ihr, der Beklagten, mit der gewählten Prozessleitung möglichst hohe Hürden hinsichtlich einer Anfechtung des Entscheids in den Weg gestellt (LY190032 act. 2 S. 4 Rz. 9; act. 280 S. 6 Rz. 11). Insgesamt habe die Vorinstanz ihr die Rolle der "Bösen" zugewiesen und dem Kläger die andere Rolle; die Vorinstanz habe sich vom Kläger und seiner publizitätswirksamen Medienkampagne "einspannen" lassen und sei nicht mehr unabhängig (act. 280 S. 5 Rz. 7, S. 8 Rz. 18). 5.2.2. Die Beklagte erhob im Verfahren vor der Vorinstanz bereits am 19. Juli 2018 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. T. Pacheco. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Richterin habe dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seitens des Klägers ein sehr grosszügig bemessenes zivilprozessuales Existenzminimum zugrunde gelegt, teilweise ohne aussagekräftige Belege, und habe sein Gesuch trotz eines Monatsgehalts von ca. Fr. 5'000.00 gutgeheissen. Gegenüber der Beklagten habe die Richterin dagegen sämtliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, obwohl die Beklagte im Vergleich zum früheren Eheschutzverfahren (wo ihr die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gewährt worden sei) deutlich mehr bzw. sämtliche üblichen Unterlagen eingereicht habe. Zudem gebe es bezüglich der Bestellung

- 41 - des Kindsvertreters und seiner Reise in die Türkei grosse Fragezeichen formeller und materieller Natur (act. 193). Bezirksrichterin Pacheco erklärte mit Stellungnahme vom 6. August 2018, sie erachte sich nicht als befangen (act. 195). Die Beklagte vertiefte ihre Rügen hinsichtlich Kindsvertreter und unentgeltliche Rechtspflege mit Stellungnahme vom 21. August 2018 und verwies insbesondere auf die parteiliche Berichtserstattung in den Medien, worin kritische Umstände beim Kläger verschwiegen worden seien und die Beklagte als schlechte Mutter dargestellt worden sei (act. 211, vgl. auch act. 212/2). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies das Bezirksgericht Bülach das Ausstandsbegehren ab (act. 213). Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 11. Oktober 2018 bzw. 8. März 2019 ab (act. 222, 257). 5.2.3. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu einem grossen Teil gegen die Anträge der Beklagten entschied, lässt nicht auf Befangenheit schliessen. Ob die Vorinstanz dabei inhaltlich richtig entschied, wird nachfolgend geprüft werden. Unter dem Vorbehalt krasser oder wiederholter Irrtümer, welche schwere Verletzungen der Richterpflichten darstellen, würde auch ein materiell falscher Entscheid keine Befangenheit begründen (vgl. den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts, act. 257 E. 2.1). Das Wiederholen der Vorwürfe, welche bereits im erwähnten Ausstandsverfahren thematisiert wurden, kann von vornherein keinen Ausstand begründen. Dazu ist ohne weiteres auf die erwähnten Entscheide zu verweisen. Konkrete neue Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO bringt die Beklagte nicht vor. Inwiefern etwa die Anwesenheit von Polizisten im Gerichtssaal (so die Beklagte) die Befangenheit verdeutlichte (act. 280 S. 8 Rz. 18), ist nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten beanstandeten Umstände anlässlich der Kinderanhörung (vgl. zur Kinderanhörung nachfolgend Ziff. 5.6) lassen entgegen der Beklagten (act. 280 S. 25 Rz. 59 ff.) nicht darauf schliessen, die Richterin der Vorinstanz sei nicht unabhängig gewesen. Zum Thema Ausstand sind keine Weiterungen angebracht. Auf ein allenfalls sinngemäss gestelltes

- 42 - Ausstandsgesuch könnte die Rechtsmittelinstanz mangels Zuständigkeit ohnehin nicht eintreten. 5.3. Hauptverfahren und Verfahren über vorsorgliche Massnahmen 5.3.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zwei Verfahren mit unterschiedlichen Prozessmaximen vermischt. Es sei unklar, auf was sich die Angaben "Prozessuales btr. Massnahme und Hauptverfahren" beziehe. Die vorinstanzliche Vorgehensweise verletzte das rechtliche Gehör und das Gebot der Verfahrensfairness (act. 280 S. 18 Rz. 41). 5.3.2. Die Vorinstanz äusserte sich unter Ziff. III. ihrer Erwägungen unter dem Titel "Prozessuales betr. Massnahme- und Hauptverfahren" zu verschiedenen Verfahrensfragen. Darin enthalten sind Ausführungen zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Vertretung und zur Anhörung von C._____ und zu nicht berücksichtigten Eingaben (act. 282A S. 15 ff.). Auf die Zuständigkeit wurde vorstehend bereits eingegangen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung auch der Rechtsmittelverfahren handelt; die weiter erwähnten prozessualen Aspekte werden soweit nötig nachfolgend im Einzelnen geprüft. Inwiefern diese Ausführungen zum Nachteil der Beklagten nicht zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen unterschieden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere äusserte sich die Vorinstanz etwa zur Zuständigkeit sowohl für den Entscheid in der Hauptsache als auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen je gesondert. Was die Fragen der Anhörung und Vertretung des Kindes betrifft, ist nicht ersichtlich (und wird von der Beklagten auch nicht verdeutlicht), inwiefern zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen hätte unterschieden werden müssen. Soweit die Vorinstanz Eingaben der Beklagten aus novenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuliess, stützte sie sich auf den Eintritt der Urteilsberatung und damit auf ein Kriterium von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (act. 282A S. 25). Darin liegt eine gewisse Pauschalisierung, da in einzelnen Punkten des Hauptverfahrens der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. vorne Ziff. 2.2). Die Beklagte macht allerdings

- 43 - weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sie dadurch benachteiligt worden wäre. Mit dem nicht weiter verdeutlichten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness bringt die Beklagte im Übrigen keine den Anforderungen genügende Rüge vor (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Für die blosse Rüge der Vermischung von Prozessmaximen gilt nichts anderes. Auf diese Aspekte ist nicht weiter einzugehen. Der verfahrensrechtliche Hauptunterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen und dem Sachentscheid liegt im Übrigen – das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten – nicht in den Prozessmaximen begründet (denn diese richten sich zur Hauptsache nach den zu prüfenden materiellen Fragen, vgl. insb. Art. 296 ZPO), sondern in der summarischen Natur des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1). Ob die angefochtenen Entscheide insoweit den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, wird nachfolgend geprüft. Die blosse Rüge, die Verfahrensarten seien vermischt worden, vermag den Anforderungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genügen. 5.4. Anhörung der Beklagten 5.4.1. Die Vorinstanz erliess der Beklagten für die Einigungsverhandlung inkl. Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf ihr Gesuch vom 21. August 2017 hin (act.17) mit Schreiben vom 23. August 2017 das persönliche Erscheinen (act. 22). Die Beklagte blieb in der Folge auch der Hauptverhandlung vom 6. Au- gust 2018 fern (Vi-Prot. S. 47). 5.4.2. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz sie nicht persönlich anhörte. Damit sei die Vorinstanz ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen. Auf die Schilderungen ihres Vertreters dürfe die Vorinstanz sich nur beschränkt berufen, weil sie nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Beklagten erfolgt seien (LY190032 act. 2 S. 22-24 Rz. 97, 102 f., 110 f.). 5.4.3. Ist in einem familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu entscheiden, so sind die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO).

- 44 - Wenn eine persönliche Anhörung aufgrund der Umstände nicht möglich ist, etwa infolge längerdauernden Auslandaufenthalts, kann die Anhörung ausnahmsweise auf anderem Weg, z.B. telefonisch oder schriftlich erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die betroffene Partei ihre Meinung frei und unbeeinflusst äussern kann (vgl. BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 10). Die Beklagte liess sich das persönliche Erscheinen vor der Vorinstanz erlassen. Darauf äusserte sie sich wiederholt einlässlich mit persönlich verfassten Eingaben gegenüber der Vorinstanz (vgl. beispielhaft act. 18/1-3, 163/1, 185). Sie konnte ihre Meinung zu den Kinderbelangen damit frei und unbeeinflusst kundgeben. Danach ist das jetzige Vorbringen, sie sei nicht persönlich angehört worden, treuwidrig (Art. 52 ZPO). Die Schilderungen des Vertreters der Beklagten im Verfahren gelten im Übrigen aufgrund der Vertretungswirkung als Schilderungen der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann darauf unbeschränkt abgestellt werden. 5.5. Prozessuale Fragen im Zusammenhang mit der Kindesvertretung 5.5.1. Die Vorinstanz bestellte C._____ mit Verfügung vom 10. April 2018 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ einen Kindsvertreter (act. 122). Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte die Vorinstanz der Beklagten ferner, dass der Kindsvertreter (der fliessend Türkisch spreche und aus F._____ [Ort] stamme) sich ab dem 20. April 2018 in F._____, d.h. am Wohnort der Beklagten, aufhalten werde. Sie (die Vorinstanz) bitte die Beklagte, dem Kindsvertreter bei dieser Gelegenheit Kontakte mit C._____ zu ermöglichen (act. 121). Die Beklagte bezog sich mit Eingabe vom 17. April 2018 auf die "geplante Anhörung" von C._____ "durch einen vom Gericht beauftragten Rechtsanwalt in der Türkei" und brachte ohne Angabe weiterer Gründe vor, das Vorgehen und Verfahren hinsichtlich Kindsvertreter entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (act. 124). Am

25. April 2018 besuchte der Kindsvertreter C._____ in der Wohnung ihrer Mutter (act. 164). Am 26. Juli 2018, als sich auch der Kläger in der Türkei aufhielt und C._____ Ferien bei ihm verbrachte, kam es zu einem erneuten Treffen zwischen dem Kindsvertreter und C._____, dieses Mal in einem Café in F._____ (act. 189).

- 45 - 5.5.2. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bestellung des Kindsvertreters, sie habe aus Zeitgründen darauf verzichtet, den Parteien vorab Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Kindsvertreters zu äussern. Grund dafür sei die zufälligerweise unmittelbar bevorstehende Reise von Rechtsanwalt Z._____ in die Türkei gewesen, welche die Gelegenheit geboten habe, C._____s Stimme rasch in den Prozess einfliessen zu lassen. Den Parteien sei es aber nach der Einsetzung des Kindsvertreters offen gestanden, sich zu seiner Person zu äussern (act. 282A S. 23). Der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) verlangt im Grundsatz, dass den Parteien vor der Bestellung einer Kindesvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014, E. 5). Die Vorinstanz genügte diesen Anforderungen nicht vollumfänglich (was die Beklagte zu Recht vorbringt, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 55-57). Die Schwere der Verletzung wird aber dadurch relativiert, dass die anwaltlich vertretenen Parteien nach der Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu äussern (vgl. dazu OGer ZH PQ160049 vom 5. Oktober 2016, IV./4.3). Hätte sich etwa aufgrund nachträglicher Stellungnahmen der Parteien herausgestellt, dass Rechtsanwalt Z._____ entgegen dem Eindruck der Vorinstanz bei seiner Bestellung für das Mandat nicht geeignet war, so hätte sich die Frage gestellt, ob allfällige aufgelaufene Kosten auf die Staatskasse zu nehmen wären (womit die Kritik der Beklagten widerlegt ist, dass sie solche Kosten diesfalls hätte bezahlen müssen, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 58). So verhielt es sich indessen nicht. Dass die Vorinstanz der Beklagten ihre verspätete Reaktion auf die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter entgegen hielt (Hinterfragen seiner Qualifikation erst im zweiten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom

6. August 2018), ist nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit Ausstandsbegehren oder auch mit Protokollberichtigungsbegehren, die nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unverzüglich nach der Kenntnisnahme der entsprechenden Gründe zu erheben sind (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER,

3. Auflage 2016, Art. 52 N 23).

- 46 - Die Vorinstanz verbot es dem Vertreter der Beklagten im Übrigen entgegen seiner Behauptung (act. 280 S. 24 Rz. 51) nicht pauschal, Fragen an den Kindsvertreter zu stellen, sondern sie verwies ihn an der zitierten Stelle lediglich auf sein Plädoyer, in welchem er Fragen aufwerfen könne (Vi-Prot. S. 65). Dieses Vorgehen der Leitung und Strukturierung der Hauptverhandlung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Kritik der Beklagten an der Person des Kindsvertreters eingegangen (vgl. act. 282A S. 21-24). Schliesslich werden Rügen gegen den angefochtenen Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren mit uneingeschränkter Kognition geprüft (Art. 310 ZPO). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt (vgl. auch STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 10 Rz. 57). 5.5.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, für die Bestellung eines "Kindsvertreters" mit anwaltlicher Instruktion hätte es keine Notwendigkeit gegeben. C._____ sei bei dessen Mandatierung und bei den Kontakten zum Kindsvertreter sechs Jahre alt und in Bezug auf Obhut und elterliche Sorge offensichtlich nicht urteilsfähig gewesen (act. 280 S. 21 Rz. 45). Es ist nicht ganz klar, ob die Beklagte sich damit in allgemeiner Form gegen die Bestellung eines Kindsvertreters stellte, oder ob sie lediglich beanstandet, dass ein Rechtsanwalt (und keine kinderpsychologische Fachperson) mit der Aufgabe betraut wurde. Auf die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Wahl von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wird noch eingegangen. Zur Bestellung einer Kindesvertretung an sich ist das Folgende festzuhalten: Im familienrechtlichen Verfahren ist "wenn nötig" ein Kindsvertreter zu bestellen. Dem Gericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BK-SPYCHER, Art. 299 ZPO N 4). Die Bestellung eines Kindesvertreters ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut oder in wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach richterlichem Ermessen; massgeblich ist stets der Aspekt des Kindeswohls (vgl.

- 47 - ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Auflage 2016, Art. 299 N 9, 12). Die Parteien sind hinsichtlich der Belange der Tochter C._____ tief zerstritten. Mit dem strittigen Entscheid über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut sind schwer wiegende Interessen von C._____ betroffen. Das gilt in der vorliegenden Konstellation, wo eine Umteilung der Obhut einem internationalen Umzug gleichkommt, verstärkt. Die Bestellung einer Kindesvertretung war in der vorliegenden Situation geboten. 5.5.4. Die Vorinstanz erwog zur Wahl des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Z._____ sei türkischer Muttersprache, kenne sich als Anwalt mit Familienrecht besonders aus und sei als Vater zweier Kinder in der Lage, ein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufzubauen. Zudem kenne er keine der involvierten Personen. Rechtsanwalt Z._____ erfülle daher die Anforderungen an einen Kindsvertreter (vgl. zum Ganzen act. 282A S. 23 f.). Die Beklagte hinterfragte wie erwähnt anlässlich der Hauptverhandlung vom

6. August 2018 im zweiten Parteivortrag die Eignung des Kindsvertreters für sein Amt. Rechtsanwalt Z._____ gab auf die Frage der Beklagten an, er verfüge nicht über eine spezielle Zusatzausbildung im Familienrecht, etwa über einen Fachanwalt (Vi-Prot. S. 97). Im Berufungsverfahren erklärt die Beklagte (teils sinngemäss), ein anwaltlicher Verfahrensbeistand als Kindsvertreter bilde die Ausnahme. Angesichts des Alters von C._____ sei keine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Kindes fokussierte Tätigkeit angezeigt. Der Kindsvertreter habe in erster Linie das objektive Kindeswohl zu ermitteln. Gerade bei kleinen Kindern seien hinreichend rechtskundige Sozialpädagogen oder Kinderpsychologen besser geeignet als Rechtsanwälte (act. 280 S. 20 Rz. 45). Die Beklagte konkretisiert nicht, zu welchem früheren Zeitpunkt (als an der Haupt- verhandlung vom 6. August 2018 im zweiten Parteivortrag) sie Einwendungen ge- gen die Wahl des Kindsvertreters erhoben habe. Sie verweist dazu auf das Ausstandsverfahren (act. 280 S. 24 Rz. 52). In der Eingabe vom 19. Juli 2018, mit welcher die Beklagte ein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin der Vorinstanz stellte (act. 193), machte sie indes nur allgemein geltend, es gebe bezüglich des

- 48 - bestellten Kindsvertreters grosse Fragezeichen materieller und formeller Natur. Damit verdeutlichte die Beklagte nicht, welche Gründe ihrer Ansicht nach gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter sprachen. Dass die Vorinstanz einen Rechtsanwalt als Kindsvertreter bestellte, ist entgegen der Beklagten (act. 280 S. 19-21 Rz. 45) nicht per se zu beanstanden. Rechtsanwalt Z._____ war in der Lage, sich von C._____ und von ihren Lebensumständen ein umfassendes, elternunabhängiges Bild zu machen und dem Gericht nach Massgabe des Kindeswohls die aus seiner Sicht gebotenen Anträge zu stellen. Er ist nach den geschilderten Feststellungen der Vorinstanz der türkischen Sprache mächtig und im Familienrecht erfahren. Zudem darf mit berücksichtigt werden, dass er Vater zweier Kinder ist (act. 282A S. 23). Aus welchen konkreten Gründen die Kindesvertretung im Fall von C._____ besondere andere Ausbildungen oder Fähigkeiten erfordert hätte, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Der pauschale Hinweis, bei kleinen Kindern seien Kinderpsychologen besser geeignet (act. 280 S. 20), genügt dafür ebenso wenig wie die wiederholte Behauptung, der Kindsvertreter habe sein Mandat nicht "arte legis" wahrgenommen (act. 280 S. 22 f. Rz. 47). Dass Rechtsanwalt Z._____ C._____ das eine Mal bei der Mutter zu Hause und das andere Mal zusammen mit dem Vater in einem Café traf, ist im Rahmen der Tätigkeit als Kindsvertreter nicht zu beanstanden. Er fand auf diesem wenig formellen Weg niederschwellig einen Zugang zu C._____, was zu begrüssen ist. Dass die Vertretung von C._____ das erste Mandat von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wäre, ergibt sich entgegen der Beklagten (act. 280 S. 21 Rz. 46) nicht aus act. 118 (und Rechtsanwalt Z._____ selber gab gegenüber der Vorinstanz gegenteilig zu Protokoll, dies sei nicht sein erster Prozess als Kindsvertreter, vgl. Vi-Prot. S. 97). Der Rüge der Beklagten, es sei unklar, ob der Kindsvertreter mit C._____ je alleine gesprochen habe (act. 280 S. 22), ist zum einen entgegenzuhalten, dass es nach der Schilderung des Kindsvertreters gerade die Beklagte selber war, die ihn nicht mit C._____ alleine sprechen liess. Beim Kläger verhielt es sich insoweit anders und sprach der Kindsvertreter nach seiner klaren Schilderung alleine mit C._____ (vgl. act. 146 S. 3 und 188 S. 3). Was den Umfang der Kontakte

- 49 - zwischen dem Kindsvertreter und C._____ angeht, lässt sich dem Bericht des Kindsvertreters vom 20. Juni 2018 entnehmen, dass er gegenüber der Beklagten den Wunsch äusserte, C._____ ab und zu über Skype zu sprechen; die Beklagte habe sich mit diesem Vorschlag indes nicht anfreunden können bzw. sie war damit nicht einverstanden (act. 164 S. 3; Vi-Prot. S. 63). Die Kritik der Beklagten, Rechtsanwalt Z._____ habe sich insgesamt nur zwei Mal mit C._____ getroffen und habe sich sonst nicht bei ihr gemeldet (act. 280 S. 22 Rz. 47), geht vor diesem Hintergrund (C._____ lebte abgesehen von Ferienbesuchen während des ganzen Verfahrens bei der Beklagten) fehl bzw. ist treuwidrig. Dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Z._____ als Vertreter von C._____ bestellte, ist insgesamt nicht zu beanstanden (vgl. zur Praxis auch DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015 S. 141 ff., S. 143 f.). 5.5.5. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe die Anhörung des Kindes rechtswidrig an den Kindsvertreter delegiert und dieser habe sodann, als er C._____ in der Türkei aufgesucht habe, eine rechtswidrige Beweiserhebung vorgenommen (act. 280 S. 19-21 Rz. 45), verkennt die Beklagte den Unterschied zwischen Beweiserhebungen und der mit dem Mandat als Kindsvertreter verbundenen Pflicht, das Kind persönlich kennen zu lernen. Die Vorinstanz liess dem Kindsvertreter am 10. April 2018 zwar zur Information ein mit "Kinderanhörung" betiteltes Notizblatt zukommen, welches die Richterin der Vorinstanz nach ihrer Angabe jeweils zur Vorbereitung von Kinderanhörungen verwende. Die Vorinstanz bezweckte damit, aufzuzeigen, worauf das Gericht vermehrt das Interesse lenke (vgl. act. 119 f.). Daraus folgt indes nicht, dass die Vorinstanz den Kindsvertreter beauftragte, C._____ anstelle des Gerichts anzuhören. Dies zeigt sich bereits am im Schreiben an den Kindsvertreter enthaltenen Hinweis, dass die Vorinstanz eine Anhörung von C._____ durch das Gericht anstrebe (act. 119). Begegnungen des vom Schweizer Gericht bestellten Kindsvertreters mit C._____ im Ausland waren in der vorliegenden Ausnahmekonstellation der internationalen Zuständigkeitsordnung (vgl. vorne Ziff. 4.5) letztlich nicht vermeidbar. Wenn internationale Zuständigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes auseinander

- 50 - fallen, muss der gerichtliche Kindsvertreter das Kind im Ausland besuchen, um einen persönlichen Eindruck von seinen Lebensumständen zu erhalten. Dass die Vorinstanz mit Rechtsanwalt Z._____ einen Kindsvertreter fand, dem Besuche bei C._____ in der Türkei ohne weiteres möglich waren, weil er sowieso ferienhalber dorthin reiste, war so gesehen ein Glücksfall. Rechtshilfeweise die Bestellung eines türkischen Kindsvertreters zu bewirken, der seine Eindrücke via die türkischen Behörden an das Schweizer Gericht übermitteln müsste, hätte zum einen wesentlich länger gedauert und dem Gericht zum anderen keinen so unmittelbaren Eindruck vom Kind ermöglicht, wie ihn Rechtsanwalt Z._____ einbringen konnte. Dass Rechtsanwalt Z._____ C._____ in der Türkei besuchte, stellt keine rechtswidrige Beweiserhebung dar und ist insgesamt nicht zu beanstanden. 5.5.6. Die Beklagte macht zur Person des Kindsvertreters weiter geltend, in der Zwischenzeit sei hinzugekommen, dass Rechtsanwalt Z._____ in einem gerichtlichen Verfahren als Rechtsvertreter einer Person fungiere, deren Gegenpartei schon seit mehreren Jahren vom Vertreter der Beklagten vertreten werde. Das erscheine unzulässig (act. 280 S. 25 Rz. 55-58). Die Beklagte erklärt nicht, seit wann sie Kenntnis von diesem Umstand hat. Auch wenn darauf eingegangen wird, lässt sich daraus nichts für die Beklagte ableiten. Der Kindsvertreter hat unabhängig von den Eltern und von den Behörden zu sein (BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 13). Im Verhältnis zum Vertreter der Beklagten könnte dem geschilderten Sachverhalt mit Blick auf die Berufsregeln der Rechtsanwälte gemäss Art. 12 BGFA allenfalls Relevanz zukommen (Interessenkonflikt). Die Unabhängigkeit des Kindsvertreters gegenüber den Eltern wird damit jedoch nicht ernstlich in Frage gestellt. Zu Weiterungen hinsichtlich der Kindesvertretung besteht kein Anlass. 5.6. Anhörung von C._____ 5.6.1. Die Vorinstanz setzte den Termin für die Kinderanhörung mit Vorladung vom 24. Mai 2018 auf den 27. Juni 2018, 13:30 Uhr, fest (act. 144A). Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 21. Juni 2018, sie könne die Reise nicht vornehmen und

- 51 - die ganze Situation würde sie und das Kind psychisch sehr belasten. Der Kindsvertreter habe C._____ befragen können und habe sich vor Ort ein Bild machen können, und das zuständige Gericht in der Türkei habe ebenfalls angeordnet, C._____ von einem Pädagogen befragen zu lassen. Daher erscheine eine weitere Befragung in der Schweiz nicht notwendig (act. 158). Mit weiterer Eingabe vom 25. Juni 2018 liess die Beklagte erklären, C._____ werde voraussichtlich zwischen dem 23. Juli und dem 3. August 2018 in der Türkei angehört. Die Beklagte wäre aber auch für eine Videokonferenz während der Anhörung von C._____ bereit (act. 166). Die Vorinstanz hielt mit Verfügung vom

25. Juni 2018 am Termin vom 27. Juni 2018 fest (vgl. act. 159), und die Beklagte liess mit Eingabe vom 27. Juni 2018 mitteilen, sie könne mit C._____ nicht aus der Türkei ausreisen und könne nicht an der Anhörung erscheinen (act. 170). Die Eingabe wurde der Vorinstanz vorab per Fax zugesandt (Empfangszeitpunkt 27. Juni 2018, 16:18 Uhr, vgl. das Doppel von act. 170). Zum Anhörungstermin vom

27. Juni 2018 erschien lediglich der Kläger. Auf Anraten der Einzelrichterin der Vorinstanz versuchte die Türkisch-Dolmetscherin, die Beklagte via SMS über das Mobiltelefon des Klägers zu erreichen, um einen Kontakt mit der Tochter zum Gericht via Videotelefonie zu ermöglichen. Der Versuch scheiterte (Vi-Prot. S. 37 f.). Gleichentags um 14:40 Uhr teilte der Kläger der Vorinstanz telefonisch mit, dass die Beklagte ihm per SMS mitgeteilt habe, ihr Mobiltelefon sei "nicht gut genug" für Telefonanrufe und sie würde sich zu einer Kollegin begeben, von wo sie wenn gewünscht versuchen könne, eine Verbindung herzustellen. Die Einzelrichterin wies den Kläger darauf hin, dass die Dolmetscherin bereits entlassen worden sei und an dem Tag kein Gespräch mehr stattfinden könne (act. 169/1). Die Beklagte persönlich erklärte der Vorinstanz gegenüber sodann mit undatierter Stellungnahme im Zeitraum Juli 2018, in der SMS-Nachricht über eine Videokonferenz "ohne Vorankündigung, ohne Rücksprache" seien ihr lediglich knapp neun Minuten gegeben worden. Als sie das SMS gesehen habe, sei "die gegebene Zeit längst fällig" gewesen und sie habe dem Kläger ihr Bedauern ausgedrückt (vgl. act. 185 S. 4). Zum Urteil vom 2. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, es sei C._____ unbenommen gewesen, nicht am Termin der Anhörung zu erscheinen (act. 282A S. 24 f.).

- 52 - 5.6.2. Die Beklagte beanstandet berufungsweise, dass keine Anhörung des Kindes stattgefunden habe. Eine solche sei grundsätzlich ab dem 6. Altersjahr des Kindes erforderlich und es könne weder bei Einigkeit der Eltern noch auf dem Weg der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (act. 280 S. 9 Rz. 19 sowie S. 38 Rz. 82, LY190032 act. 2 S. 22 Rz. 97 und S. 30 Rz. 134 f.). Weiter rügt die Beklagte das Vorgehen der Vorinstanz, sie (die Beklagte) via das Mobiltelefon des Klägers zu kontaktieren, und sie verweist auf eine Eingabe vom

29. Juni 2018, mit welcher sie die Vorinstanz aufgefordert habe, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nie erfolgt. Die Vorgehensweise sei gesetzeswidrig, ein Eingriff in fremde Staatshoheit und eine Verletzung des Gleichheits- und Willkürverbots. Die Vorinstanz hätte im Übrigen jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Anhörung zu delegieren (gemeint wohl: die Anhörung auf dem Rechtshilfeweg durch die türkischen Behörden vornehmen zu lassen; vgl. act. 280 S. 25 f. Rz. 59 ff.). 5.6.3. Die unmittelbare Anhörung des Kindes durch das Gericht ist im familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen von grosser Bedeutung. Sie ist ein wichtiges Instrument des Gerichts im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts (act. 296 Abs. 1 ZPO; Art. 298 ZPO). Das Gericht hat das Kind zwecks Gewinns eines direkten Eindrucks grundsätzlich persönlich anzuhören (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1). Den Rügen der Beklagten ist dessen ungeachtet nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhält: Zunächst erklärte sie am 21. Juni 2018 unter Hinweis auf die Kontakte mit dem Kindsvertreter und auf die Abklärungen der türkischen Behörden, sie halte eine gerichtliche Anhörung durch die Vorinstanz für unnötig (act. 158). Am

25. Juni 2018 liess die Beklagte sodann erklären, sie sei für eine Anhörung von C._____ mittels Videokonferenz bereit, wenn die Vorinstanz das als zulässig erachte (act. 166). Am Termin der Kindesanhörung vom 27. Juni 2018 (der dem Rechtsvertreter der Beklagten mehr als einen Monat zuvor mitgeteilt worden war und dessen Abnahme die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2018 abgelehnt hatte) war die Beklagte dessen ungeachtet nicht erreichbar. Im Nachhinein stellte sie sich auf den (vor dem geschilderten Hintergrund nicht schlüssigen) Standpunkt, die Anfrage über eine Anhörung mittels Videokonferenz sei "ohne

- 53 - Vorankündigung, ohne Rücksprache" erfolgt (act. 185 S. 4, vgl. zum Ganzen vorne Ziff. 5.6.1). Dass die entsprechende Kontaktaufnahme durch die Dolmetscherin mit dem Mobiltelefon des Klägers versucht wurde, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Auf diese niederschwellige Art der Kontaktaufnahme war eher ein Gelingen zu erwarten als mit einem Anruf über die Telefonnummer des Gerichts. Die Beklagte lehnte eine Anhörung der Tochter somit zunächst selber ab, offerierte sodann zwei Tage vor dem Anhörungstermin eine Kontaktaufnahme mittels Videokonferenz und war am Verhandlungstermin schliesslich nicht zu erreichen. Danach im Berufungsverfahren zu rügen, das Kind sei nicht angehört worden, ist widersprüchlich. Ein solches Vorgehen ist nicht zu schützen (Art. 52 ZPO). Im Übrigen nennt das Schrifttum einen dauernden Auslandaufenthalt des Kindes als wichtigen Grund, der einen Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen kann (vgl. BK-SPYCHER, Art. 298 ZPO N 8). Der an der zitierten Stelle angebrachte Hinweis, dass in solchen Fällen der internationalen Zuständigkeit der Schweiz besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (a.a.O.), schlägt den Bogen zu den vorstehenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit und zur vorliegenden Ausnahmekonstellation (vgl. vorne Ziff. 4.5 und Ziff. 5.5.5). 5.6.4. Wie nachfolgend gezeigt wird, genügen die vorhandenen Unterlagen und Abklärungen, darin eingeschlossen die Vorbringen der Parteien, die Berichte des Kindsvertreters (welche die Beklagte für ungenügend hält, act. 280 S. 38 Rz. 82) und die Dokumente aus den türkischen Verfahren, um den angefochtenen Entscheid im Lichte des Kindeswohls zu überprüfen. Dass die Anhörung von C._____ durch das Gericht unterblieben ist, schadet daher im Ergebnis insgesamt nicht. Weiterungen in diesem Zusammenhang können unterbleiben. 5.7. Nichtberücksichtigung von Eingaben durch die Vorinstanz 5.7.1. Die Vorinstanz erklärte den Parteien zum Schluss der Hauptverhandlung vom 8. August 2018, das Gericht befinde sich mit Ausnahme der noch offenen

- 54 - Punkte im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich mit dem Schluss der Hauptverhandlung im Stadium der Urteilsberatung, so dass neue Eingaben nicht mehr berücksichtigt würden (Vi-Prot. S. 137). Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz dazu, sämtliche Eingaben der Parteien ab act. 190 seien aus diesem Grund unzulässig (mit Ausnahme der Angaben zum Rückführungsverfahren in der Türkei, welche für die Zuständigkeit in den Kinderbelangen wesentlich seien). Zudem habe die Beklagte ihre Fax-Eingabe vom 29. August 2017 mit Beilagen (act. 24, 25/1-21) nicht im Original eingereicht. Da Fax-Eingaben nicht den formellen Anforderungen von Art. 130 ZPO entsprächen, sei die Eingabe samt Beilagen unbeachtlich (act. 282A S. 25 f.). 5.7.2. Die Beklagte macht zu dieser Thematik berufungsweise sinngemäss geltend, sie habe die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass das türkische Gericht die Befragung von C._____ durch einen Pädagogen angeordnet habe. Mit Eingabe vom 29. November 2018 habe sie das Gutachten eingereicht. Darin werde festgehalten, dass eine Ausreise nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Indem die Vorinstanz das Gutachten nicht berücksichtigt habe, habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt (act. 280 S. 26 Rz. 63). Dass die Eingabe act. 24 mit Beilagen ungenügend eingereicht worden sei, sei bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nie geltend gemacht worden. Der Vertreter der Beklagten habe diese Eingabe und die Dokumente dazu auf Wunsch des Gerichts zur Verfahrensvereinfachung direkt der Gegenpartei zugestellt, worauf sie thematisiert und im Prozess behandelt worden sei. Danach sei es spitzfindig, der Beklagten im Nachhinein entgegen zu halten, sie habe die Eingabe nicht korrekt eingereicht und diese sei daher unbeachtlich (act. 280 S. 26 Rz. 63). Zudem enthalte die Eingabe den Vermerk "vorab per Fax"; es könne daher auch sein, dass die per Post nachgereichte Eingabe aufgrund eines Kanzleifehlers der Vorinstanz nicht in die Akten gelangt sei (LY190032 act. 2 S. 33 Rz. 160). 5.7.3. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen lässt sich aus den von der Beklagten in den Berufungsverfahren genannten Unterlagen (insbesondere aus

- 55 - dem Gutachten act. 239 [= LY190032 act. 4/3], welches im türkischen Rückführungsverfahren eingeholt wurde, aber auch aus der Eingabe act. 24 samt Beilagen), auch wenn sie berücksichtigt werden, im Ergebnis nichts zugunsten der Beklagten ableiten. Die Frage, ob die Vorinstanz die Unterlagen zu Recht nicht berücksichtigte, kann daher offen bleiben. 5.7.4. Welche anderen Eingaben und Unterlagen der Beklagten die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht nicht berücksichtigte und was aus diesen Eingaben allenfalls zugunsten der Beklagten abzuleiten wäre, verdeutlicht die Beklagte nicht. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Rüge. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Akten nach Anhaltspunkten zu durchsuchen, die möglicherweise für den Standpunkt der Beklagten sprechen könnten. Auf die weiteren von der Vorinstanz nicht zugelassenen Eingaben und Unterlagen ist nicht einzugehen. 5.8. Auf die weiteren prozessualen Anträge der Beklagten wird soweit nötig im Zusammenhang mit der Behandlung der entsprechenden materiellen Fragen eingegangen, auf welche sich die Verfahrensanträge beziehen.

6. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen 6.1. Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Scheidungsgericht kann auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen auch bestehende Eheschutzmassnahmen abändern (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bezüglich minderjähriger Kinder trifft das Gericht nach Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Wird verlangt, dass Eheschutzmassnamen abgeändert werden, gilt auch im Scheidungsverfahren Art. 179 ZGB. Die antragstellende Partei hat danach glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der Eheschutzmassnahme wesentlich und dauerhaft verändert haben bzw. dass die tatsächlichen Umstände, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Liegen veränderte Verhältnisse

- 56 - nach dieser Bestimmung vor, hat das Gericht bei der Abänderung von Massnahmen, welche die Kinder der Ehegatten betreffen, von Amtes wegen abzuklären, ob die verlangte Anpassung dem Kindeswohl entspricht oder nicht. Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. So ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren – gleichermassen wie in Eheschutzverfahren – keine besondere Dringlichkeit nach Art. 261 ZPO erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. OGer ZH LY190002 vom 2. Juli 2019, E. 5b; OGer ZH LY180004 vom 27. Februar 2018, E. III./2.3; OGer ZH LY180053 vom

26. Februar 2019, E. 2.2). Über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Das gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Bezweckt wird, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind dabei, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ HOSTETTLER, 3. Auflage 2016, Art. 271 N 9 ff., sowie ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 41). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Das ändert im Grundsatz nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und insbesondere auch nicht an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019, E. 3.1, sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. II./1.4-5, je mit Hinweisen, sowie BK- SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.). 6.2. Gemäss der eingangs erwähnten, zuletzt geltenden Eheschutzregelung steht die Tochter C._____ unter der Obhut der Beklagten. Der Kläger wurde im Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. Dezember 2017 für die Zeit ab

1. Januar 2017 verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ monatliche

- 57 - Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'340.00 zu bezahlen (Betreuungs- und Barunterhalt). Die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Beklagte wurde ab 1. Januar 2017 aufgehoben (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.5 sowie act. 96/72). Die Eheschutzregelung stammt aus der Zeit, als die Beklagte mit C._____ in der Schweiz lebte und der Kläger ein weitreichendes Besuchsrecht ausübte mit Wochenendbesuchen und Besuchen unter der Woche. Angesichts des Umzugs der Beklagten mit C._____ in die Türkei und dessen Folgen ist ein Abänderungsgrund ohne weiteres zu bejahen (die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Abänderungsgrundes denn auch nicht). 6.3. Die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen Die Vorinstanz entschied in der angefochtenen Verfügung über zwei Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im ersten Begehren vom

27. Oktober 2017 verlangte der Kläger, die alleinige Obhut und elterliche Sorge für C._____ sei ihm zuzuteilen und die Beklagte sei zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind an ihn ab dem Zeitpunkt der Obhutszuteilung zu verpflichten; im zweiten Begehren vom 8. Januar 2018 verlangte der Kläger rückwirkend für die Zeit ab dem 9. Oktober 2017 die Reduktion der an die Beklagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge (act. 53 S. 2 f., act. 78 S. 2; konsolidiert in act. 186 S. 1-3; vgl. zum Ganzen auch die Zitate der Vorinstanz eingangs des angefochtenen Entscheids, act. 282A S. 2 ff.). Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid das vorsorgliche Massnahmebegehren des Klägers vom 8. Januar 2018 ab, mit welchem er die Reduktion der von ihm gemäss der geltenden Eheschutzregelung (vgl. vorne Ziff. 1.2.5) zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C._____ verlangt hatte (act. 282A S. 70, Dispositivziffer 7 der [zweiten] Verfügung). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Er ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dagegen hiess die Vorinstanz das vorsorgliche Massnahmebegehren des Klägers vom 27. Oktober 2017 teilweise gut und teilte ihm die alleinige elterliche Sorge

- 58 - und Obhut über C._____ zu. Ferner stellte die Vorinstanz (insoweit in Abweisung des Begehrens des Klägers) fest, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (act. 282A S. 69). Entgegen der Beklagten (act. 280 S. 9 Rz. 19) hat die Vorinstanz dem Kläger in puncto Kindesunterhalt damit nicht mehr zugesprochen als er verlangt hatte. Die Vorinstanz hob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht vollumfänglich auf. Aus der Abweisung des Begehrens des Klägers vom 8. Januar 2018 (act. 282A S. 70, Dispositivziffer 7) – die wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – ergibt sich gegenteils, dass der Kläger bis zur Vollstreckbarkeit der Obhutsumteilung für C._____ weiterhin die bisher geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen hat. Diese Beiträge entfallen nach dem angefochtenen Entscheid erst als Folge der (vollstreckbaren) Umteilung der alleinigen Obhut an den Kläger. Mit ihrer Rüge einer Verletzung der Dispositionsmaxime (act. 280 S. 9 Rz. 19) verkennt die Beklagte nebenbei bemerkt ohnehin, dass das Gericht hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 6.4. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut über C._____ 6.4.1. Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern ist nach der gesetzlichen Konzeption der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das gilt auch nach der Scheidung der Eltern. Der Erhalt und die Pflege der (vor der Trennung etablierten) Beziehungen und Bindungen zu beiden Elternteilen auch nach der Trennung sind aus kinderpsychologischer Sicht für die gesunde Entwicklung der Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. FamKomm Scheidung/SCHREINER, 3. Auflage 2017, Anh. Psych, N 160). Das Gericht überträgt einem Elternteil im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Generalklausel dar, welche auch andere als die in Art. 311 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge vorgesehenen Gründe zulässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es sich insbesondere im Fall

- 59 - eines schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigen, von der Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Verlangt wird dabei, dass sich die zwischen den Eltern bestehenden Probleme auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Zudem muss Aussicht darauf bestehen, dass die Zuteilung der Sorge an einen Elternteil allein zu einer Entlastung der Situation führen wird (vgl. dazu BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020, E. 5.4 mit Hinweisen). Besteht aufgrund der konkreten Konstellation keine Aussicht, dass sich eine minimale Kooperationsbereitschaft entwickelt, so rechtfertigt sich die Zuteilung der alleinigen Sorge (vgl. BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298 ZGB N 22 ff., insb. N 25). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist hinsichtlich der Kinderbelange in erster Linie über die Zuteilung der elterlichen Obhut, den persönlichen Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und über die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens zu befinden. Die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Ehegatten soll nur in Ausnahmefällen und mit Zurückhaltung erfolgen (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/STA- NISCHEWSKI, 3. Auflage 2016, Art. 276 N 25, 27). Auch wenn vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess – wie gesehen – an sich keine Dringlichkeit nach Art. 261 ZPO voraussetzen, muss es sich doch als notwendig erweisen, den Entscheid über die Alleinsorge bereits vorsorglich (und nicht erst mit dem Sachentscheid) zu treffen. Das folgt aus dem Ausnahmecharakter der vorsorglichen Zuteilung der Alleinsorge zusammen mit dem Erfordernis der Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Entscheid steht in einem Spannungsverhältnis zu den geschilderten Besonderheiten des summarischen Verfahrens (vgl. vorne Ziff. 6.1). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ist mehr als eine blosse einstweilige Friedensordnung. An sich ändert der materielle Verfahrensgegenstand zwar nichts an den einschlägigen Prozessmaximen. Soll einem Elternteil bereits als vorsorgliche Massnahme die alleinige elterliche Sorge zugeteilt werden, so verlangt dies dessen ungeachtet klare tatsächliche Verhältnisse, an deren Verwirklichung keine relevanten Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinn auch

- 60 - DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 16). In rechtlicher Hinsicht sind die geschilderten Voraussetzungen ohnehin mit unbeschränkter Kognition zu prüfen. Damit geht bejahendenfalls eine gewisse Präjudizierung des Sachentscheids einher (so richtig die Beklagte, LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 171), zumindest unter dem Vorbehalt, dass sich zwischenzeitlich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Das ist angesichts der geschilderten strengen Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge letztlich unvermeidlich. Es sind daher im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen umfassend auch die Rügen zu berücksichtigen, welche die Beklagte in der Berufung gegen das Scheidungsurteil (act. 280) erhebt. Wenn die geschilderten Voraussetzungen für die Zuteilung der Alleinsorge vorliegen, so bildet das Kindeswohl die oberste Maxime beim Entscheid darüber, welchem Elternteil diese zugeteilt wird. Die Wünsche und Interessen der Eltern stehen im Hintergrund. Zu berücksichtigen sind insbesondere die folgenden Kriterien: die erzieherischen Fähigkeiten und die Kooperationsbereitschaft der Eltern im Verhältnis untereinander sowie in Bezug auf den Umgang mit Dritten, die an der Entwicklung und Betreuung des Kindes beteiligt sind; die Qualität der persönlichen Beziehung zum Kind; die Bindungstoleranz (im Sinne der Fähigkeit, die Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern); die Kontinuität der Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse; die Möglichkeit, das Kind selber persönlich zu betreuen. Die zuletzt genannten Kriterien der Kontinuität und der persönlichen Betreuung erhalten bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.4). Im Übrigen stehen die verschiedenen Zuteilungskriterien nicht in einer bestimmten, vorgegebenen Reihenfolge zueinander, sondern sie sind nach Massgabe des konkreten Einzelfalls zu gewichten. Bei älteren Kindern sind sodann die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen. Die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung wird allerdings erst ab einem Alter von ungefähr 12 Jahren angenommen (vgl. zum Ganzen BK-AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, Art. 298 ZGB N 30, 32, 70; OGer ZH LC180035 vom

28. Dezember 2018, E. II./9.2 mit Hinweisen).

- 61 - Wird einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugeteilt, so steht diesem Elternteil notwendigerweise auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu und damit auch die Obhut (die nach geltendem Recht nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemeinschaft bedeutet; vgl. BSK ZGB I- FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, 6. Auflage 2018, Art. 133 N 10). Die Zuteilung der Obhut folgt somit in diesem Fall aus dem Entscheid über die elterliche Sorge; wird diese einem Elternteil alleine zugeteilt, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Obhut. Die Rügen, welche die Beklagte ausdrücklich mit Blick auf die Obhut erhebt, sind auch beim Entscheid über die alleinige elterliche Sorge zu berücksichtigten. 6.4.2. Der Kindsvertreter Rechtsanwalt Z._____ traf C._____ in der Türkei sowohl bei der Mutter (am 25. April 2018) als auch beim Vater (am 26. Juli 2018 im Rahmen des dem Vater in der Türkei gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts) persönlich. Der Vertreter äusserte sich gegenüber der Vorinstanz zunächst mit Eingabe vom 20. Juni 2018 über den ersten Besuch und sodann anlässlich der Verhandlung vom 6. August 2018 eingehend über beide Besuche (act. 164, 188 f., Vi-Prot. S. 60 ff., S. 86 ff.). In der Hauptsache beantragte der Kindsvertreter, das elterliche Sorgerecht für C._____ und die Obhut seien dem Kläger (alleine) zuzuteilen, der Beklagten sei ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht in der Schweiz einzuräumen und sie sei zur Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verpflichten (act. 188 S. 1 f.). Zu den vorsorglichen Massnahmen äusserte der Kindsvertreter sich ohne Stellung expliziter Anträge mit dem Hinweis, das Wohl von C._____ sei aktuell nicht hochgradig gefährdet. Es bestehe bei der Beklagten aber eine Gefahr der Entfremdung des Kindes vom Vater, die im höchsten Masse gegen das Kindeswohl spreche und auf jeden Fall verhindert werden müsse (act. 188 S. 5; vgl. auch Vi-Prot. S. 87). Der Vorwurf der Beklagten, der Kindsvertreter habe den Elternkonflikt der Parteien nicht erkannt (LY190032 act. 2 S. 16), geht vor diesem Hintergrund offenkundig ins Leere. Ebenso fehl geht die Rüge der Beklagten, Rechtsanwalt Z._____ habe seine Meinung in wichtigen Belangen geändert, ohne es zu erklären (vgl. LY190032 act. 23). Der Kindsvertreter enthielt sich vor

- 62 - Vorinstanz eines Antrags zu einer vorsorglichen Obhuts- und Sorgerechtszuteilung, weil er bei der Beklagten keine akute Gefährdung des Kindeswohls sah, welche eine sofortige Veränderung erforderte (Vi-Prot. S. 65). Im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen erklärte der Kindsvertreter zur Frage der aufschiebenden Wirkung, das Kindeswohl spreche gegen kurzfristige und häufige Aufenthaltswechsel und daher liege die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Kindeswohl (LY190032 act. 19). Eine Meinungsänderung in wichtigen Belangen ist nicht ersichtlich. 6.4.3. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien bestehe ein schwerer Paar- und Elternkonflikt. Der Umzug der Beklagten mit der Tochter in die Türkei habe den Kläger dazu veranlasst, vor den türkischen Gerichten ein Rückführungsbegehren zu stellen. Der Konflikt der Parteien habe eine dysfunktionale Beziehungsdynamik angenommen. Zur Wahrung des Kindeswohls dränge sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge auf. Das sei mit den Anträgen des Kindsvertreters kompatibel. Flankierende Massnahmen wie etwa eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (welche der Zuteilung der alleinigen Sorge vorgehen würden) seien aufgrund des Aufenthalts der Beklagten mit der Tochter in der Türkei nicht möglich (act. 282A S. 35 f.) Es sei davon auszugehen, dass beide Parteien gesundheitlich in der Lage seien, sich um C._____ zu kümmern. Der Kläger wünsche regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter. Die Beklagte zeige kein grosses Verständnis dafür. Der Kläger müsse sein Umgangsrecht mit dem Kind in der Türkei erwiesenermassen gerichtlich einfordern und vollstrecken lassen. Es sei klar, dass dies für die Tochter enorm belastend sei. Es spreche gegen die Beklagte, dass sie keinen unkomplizierten Vater-Tochter-Kontakt zulasse. Unverständlich sei auch die Reaktion der Beklagten auf die Sorgen des Klägers in Bezug auf die Schulsituation der Tochter vor dem Hintergrund der politischen Unruhen, die sich in der Türkei 2018 ereigneten. Die Beklagte habe die aus Sicht eines Vaters nachvollziehbaren Bedenken ohne weitere Begründung damit abgetan, dass sie spitzfindig seien und der Stimmungsmache dienten. Dies zeige, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber durchaus feindlich gesinnt sei, nicht nur auf der

- 63 - Paarebene, sondern auch dann, wenn es um Fragen der Erziehung der gemeinsamen Tochter gehe. Den Ausführungen des Klägers sei kein gleichartiger Ton zu entnehmen. Er unterstütze ein ausgedehntes Besuchsrecht der Beklagten für den Fall, dass die Tochter bei ihm lebe (act. 282A S. 36-38). Die Parteien hätten sich (so die Vorinstanz weiter) im Eheschutzverfahren explizit dazu verpflichtet, keinen Aufenthaltsort im Ausland aufzunehmen. Mit dem Umzug in die Türkei habe die Beklagte sich dieser Abmachung widersetzt. Sie habe sich auch im Nachhinein nie darum bemüht, beim Gericht oder der Kindesschutzbehörde eine Bewilligung des Aufenthaltswechsels einzuholen (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Damit habe sie sich die alleinige elterliche Sorge angemasst und habe darüber hinaus gezeigt, dass sie die Meinung des Klägers darüber, was er als beste Lösung für das gemeinsame Kind erachte, für irrelevant halte. Dies spreche nicht für die Beklagte als Sorgeberechtigte. Dem Argument der Beklagten, das Kind dürfe nicht aus einer stabilen Situation herausgerissen und in der Schweiz dem väterlichen Diktat überlassen werden, sei nicht zu folgen, nachdem die Beklagte ihrerseits das Kind im Jahr 2016 nach ihrem Diktat in Türkei mitgenommen habe (act. 282A S. 38 f.). Nicht ins Gewicht falle, dass der Kläger 100% erwerbstätig sei und C._____ unter seiner Sorge zu einem grossen Teil fremdbetreut sei. C._____ besuche in der Türkei Tagesschulen und sei sich daher an Fremdbetreuung gewohnt. Zudem sei die Beklagte ebenfalls erwerbstätig, wenn auch nicht zu 100%. Dem Kriterium der überwiegenden persönlichen Betreuung durch die Sorgerechtsinhaberin bzw. den Sorgerechtsinhaber komme im vorliegenden Fall wenig Bedeutung zu. Der Kläger erweise sich insgesamt als derjenige, der mit Blick auf das Kindeswohl handle, der garantieren werde, dass C._____ auch zur Beklagten weiterhin eine Beziehung werde leben können, der sich verständnisvoller und kooperativer gegenüber der Beklagten zeige als sie gegenüber ihm, und der eine optimale kindliche Entwicklung und Entfaltung gewährleisten werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte rechtfertige es sich, dem Kläger als vorsorgliche Massnahme (und auch im Hauptverfahren – vgl. dazu nachfolgend

- 64 - Ziff. 7.2) die alleinige elterliche Sorge für C._____ zuzusprechen (act. 282A S. 39 f.). 6.4.4. Voraussetzungen der Zuteilung der alleinigen Sorge 6.4.4.1. Die Beklagte rügt, es seien keine Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Elternkonflikts erfolgt. Im angefochtenen Entscheid fände sich keine nachvollziehbare Auseinandersetzung und Würdigung diesbezüglich (LY190032 act. 2 S. 25). Ein unlösbarer Elternkonflikt sei nicht bewiesen worden und die Vorinstanz habe nicht angegeben, wie sich der Konflikt durch die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger lösen soll (act. 280 S. 32 Rz. 67). An anderer Stelle, im Zusammenhang mit ihrer Kritik am Kindsvertreter, stellt die Beklagte das Vorliegen eines schwerwiegenden Elternkonflikts nicht in Abrede (vgl. etwa act. 280 S. 21 Rz. 46); in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen spricht sie von einem offensichtlichen und allgemein bekannten Elternkonflikt (LY190032 act. 2 S. 16 Rz. 64). Aus den eingangs angeführten Berufungsanträgen der Beklagten (zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Sache), mit welchen sie die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich verlangt, ergibt sich im Übrigen, dass auch die Beklagte der Meinung ist, die gemeinsame elterliche Sorge sei im Fall der Parteien nicht mehr sachgerecht. Die Frage ist aus Gründen der Offizial- und Untersuchungsmaxime aber ohnehin umfassend zu prüfen. 6.4.4.2. Dass im vorliegenden Fall ein schwerer, dysfunktionaler Elternkonflikt besteht, ist offenkundig. Dies lässt sich entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 129) ohne fachliche bzw. gutachterliche Abklärung feststellen. Aus den vorstehend zitierten Erwägungen der Vorinstanz ergeben sich ohne weiteres die von der Vorinstanz bejahten Anzeichen dafür. Der Konflikt zeigt sich bereits anhand der geschilderten Umstände der Ausreise der Beklagten mit C._____ aus der Schweiz. Die Parteien waren damals nicht in der Lage, sich über die Betreuung der Tochter während einiger Wochen zu einigen. Die Beklagte wollte die Tochter zunächst in der Türkei und sodann in der Schweiz von ihrer Schwester betreuen lassen, während der Kläger vorschlug, selber mehr Betreuungsanteile zu übernehmen. Die Beklagte liess sodann jegliche

- 65 - Kooperationsbereitschaft vermissen, indem sie mit der Tochter unmittelbar nach dem ablehnenden Entscheid der KESB und in Missachtung dieses Entscheids in die Türkei abreiste und (unter Angabe widersprüchlicher Gründe) nicht mehr zurückkehrte (vgl. vorne Ziff. 4.5.2.4). 6.4.4.3. Seither verbesserten sich die Verhältnisse nicht. Die Beklagte räumt ein, dass sie bei Besuchen des Klägers in der Türkei auf einem gerichtlichen Entscheid über die Besuchskontakte zwischen Vater und Kind bestehe. Sie rechtfertigt dies damit, dass das türkische Gericht eine Regelung erlassen habe, an die sich beide Elternteile zu halten hätten. Der Kläger habe vom türkischen Gericht ein "grosszügiges Besuchsrecht" zugesprochen erhalten (act. 185 S. 3); er müsse jedes Mal, wenn er C._____ besuchen wolle, eine gerichtliche Anordnung erwirken. Das gehe "hier nicht anders" (act. 185 S. 4). Es seien jedes Mal ein Pädagoge und ein Gerichtsvollzieher anwesend (act. 18/1 S. 1). Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Beklagten, es seien bei den Besuchen "keine Polizeieskorten etc. im Einsatz" (act. 280 S. 32), widerspricht danach (nebenbei bemerkt) der eigenen Schilderung der Beklagten. Auch aus dem von der Beklagten eingereichten, von den türkischen Behörden eingeholten Gutachten vom 18. September 2018 (dessen vor Vorinstanz unterbliebene Berücksichtigung die Beklagte vor Obergericht rügt, act. 280 S. 26 Rz. 63), erhellt, dass die Beklagte das Kind dem Kläger nur durch das Vollstreckungsamt herausgibt. Als Grund gab die Beklagte dort an, sie habe Angst, dass der Kläger das Kind entführen würde (act. 239 Gutachten S. 4). Erst im Herbst 2019 vermochten die Parteien offenbar einen vom türkischen Gericht auf Dezember 2019 festgesetzten Besuchskontakt untereinander einvernehmlich auf November 2019 zu verschieben (vgl. act. 306/1-2). Auch hier ging es aber nicht um einen von Grund auf einvernehmlich organisierten Ferienbesuch, sondern lediglich um die Verschiebung eines gerichtlich angeordneten Besuchs um einige Wochen. Sie, so die Beklagte weiter, befürworte Kontakte der Tochter zum Kläger, doch müssten diese koordiniert werden und auf die Schulsituation von C._____ Rücksicht nehmen (act. 280 S. 32 Rz. 67). Dass der Konflikt der Parteien eine entsprechende Koordination nicht zulässt, ist seitens der Beklagten unbestritten;

- 66 - die Beklagte liess daher vor Vorinstanz die Koordination durch eine Drittperson nahe legen (Vi-Prot. S. 80). Dass der Grund für das Festhalten an einer gerichtlichen Anordnung jedes einzelnen Besuchskontakts darin liegt, dass die türkischen Gerichte keine unkomplizierten Besuche nach Absprache der Eltern zuliessen, ist nach den geschilderten Angaben nicht anzunehmen. Im Einzelnen liess die Beklagte vor der Vorinstanz erklären, sie verweigere Vater- Kind-Kontakte nicht, aber es sei so, dass "der sehr geehrte Herr B._____" der Ansicht sei, "sobald er Zeit und Lust für einen Kontakt habe, könne er diesen nach seinem Belieben aus- und durchführen" (act. 84 S. 6). Bereits die Wortwahl zeigt, wie vergiftet die Stimmung zwischen den Parteien war bzw. ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten vom 16. April 2020 kommt es zwar zu Telefongesprächen zwischen Vater und Kind (wobei hauptsächlich die Partnerin des Klägers mit C._____ spreche, vgl. act. 328), aber eine weitergehende Kommunikation der Parteien über C._____ als die kurze Angabe der Beklagten, dass C._____ nun für einen Anruf erreichbar sei, findet auch nach dieser Schilderung nicht statt. Insbesondere gibt es auch danach keinerlei inhaltliche Gespräche über Belange von C._____, die bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam zu entscheiden wären. 6.4.4.4. Der Kläger erklärte vor der Vorinstanz, die Beklagte habe ihn komplett aus dem Leben von C._____ entfernt und lasse ihm keinerlei Informationen zukommen, so dass er weder über die schulische noch über die gesundheitliche Entwicklung von C._____ irgendwelche Informationen erhalte (act. 54 S. 21, act. 186 S. 16). Die Beklagte bestritt dies nicht (Vi-Prot. S. 74-82) und gab insbesondere nicht an, ob und inwiefern sie dem Kläger je einmal irgendwelche entsprechenden Informationen habe zukommen lassen, geschweige denn dass sie einmal versucht habe, irgendwelche Entscheide über C._____ gemeinsam mit dem Kläger zu fällen. Offenbar kam es zwischenzeitlich in der Türkei zu einem Schulwechsel (act. 53 S. 20 und act. 186 S. 13). Das ist nicht strittig. Die Beklagte lässt entsprechende Informationen dem Kläger erst in Eingaben an das Gericht mitteilen (vgl. etwa act. 84 S. 8), oder es wird seitens des Rechtsvertreters ohne weitere Verdeutlichung versichert, dass C._____ die Schule besuche und es

- 67 - keinen Grund zur Annahme gebe, die Beschulung sei nicht in Ordnung (Vi-Prot. S. 82). Dass die Beklagte einen Einbezug des in der Schweiz wohnhaften Klägers in Belange der gemeinsamen Tochter nicht für nötig hält, zeigt sich auch etwa daran, dass sie angibt, C._____ habe "ihr gesamtes familiäres Umfeld" in der Türkei (act. 84 S. 9). 6.4.4.5. Das Verhältnis der Parteien ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen und Vorwürfen. Sie sind seit Jahren, seit der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei, nicht ansatzweise in der Lage, sich über schulische oder gesundheitliche Belange der Tochter abzusprechen – gegenteils unterstrich die Beklagte mit ihrem eigenmächtigen Entscheid, mit der Tochter in der Türkei zu leben, dass sie an entsprechenden Gesprächen und an einer Mitwirkung des Klägers an der Erziehung der Tochter kein Interesse hat. Die Beklagte hat sich damit im Ergebnis (so richtig die Vorinstanz, act. 282A S. 38) die alleinige elterliche Sorge angemasst. Faktisch besteht in dieser Situation keine gemeinsame elterliche Sorge mehr; das Sorgerecht des Klägers stellt eine inhaltslose Hülle dar, da ihm jegliche Möglichkeit, an Entscheiden über die Tochter mitzuwirken, entzogen worden ist. Anzeichen dafür, dass die Situation hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, dem Fällen gemeinsamer Entscheide über das Kind etc. sich auch nur minim verbessern könnte, sind nicht ersichtlich. Diese Situation besteht mittlerweile seit vier Jahren. Auch wenn es der Tochter soweit ersichtlich bei der Beklagten nicht schlecht geht, beeinträchtigt diese Situation offenkundig ihr Wohl. C._____ wurde durch das Vorgehen der Beklagten im Trennungskonflikt der Parteien im Sinne einer Machtdemonstration instrumentalisiert. Ihr wurde der Vater weitgehend entzogen und es besteht die erhebliche Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 6.4.5.3). Die Anordnung flankierender Massnahmen, die der Zuteilung der Alleinsorge vorgingen, kommt für die schweizerischen Gerichte (so richtig die Vorinstanz) im Ergebnis aufgrund des Aufenthalts der Beklagten mit C._____ in der Türkei nicht in Frage bzw. sind nicht möglich. Auch die Bestellung eines Beistands (etwa nach Art. 308 ZGB), der in der Türkei hoheitlich tätig werden könnte, kommt nicht in Frage. Den Schweizer Gerichten

- 68 - fehlt die Zuständigkeit dafür, und auch praktische Gründe verunmöglichen ein solches Vorgehen. Etwas anderes kann entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 131) auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der gerichtlich bestellte Kindsvertreter in die Türkei reisen und seine Eindrücke vom Kind übermitteln konnte. Die Bestellung eines Beistands, der die Eltern im Ausland bei der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützt und/oder den persönlichen Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil überwacht, ist von der blossen Kindsvertretung für das Scheidungsverfahren zu unterscheiden, auch wenn der Kindsvertreter für den Kontakt mit dem Kind ins Ausland reist. Die eingangs bereits erwähnte Beistandschaft, welche im Eheschutzverfahren für C._____ angeordnet worden war, wurde denn auch durch Entscheid der KESB Bülach Nord vom 29. Mai 2018 aufgehoben, weil die Beiständin ihr Mandat aufgrund des andauernden Verbleibs der Beklagten mit C._____ im Ausland nicht mehr ausüben konnte (vgl. act. 156/1). Wie noch zu zeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger aufgrund seiner wesentlich höheren Bindungstoleranz zu einer Verbesserung der Situation führen wird. Insgesamt ist die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge in der besonderen Konstellation des vorliegenden Einzelfalls gerechtfertigt. Die Beklagte dringt insoweit mit ihren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid nicht durch. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz diesen Entscheid bereits als vorsorgliche Massnahme erliess. Angesichts aller geschilderten Umstände, insbesondere der aufgezeigten Entfremdungsgefahr, erscheint dies gerechtfertigt. Das ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, auch mit den Anträgen des Kindsvertreters kompatibel (vgl. vorne Ziff. 6.4.2). 6.4.5. Zuteilung der alleinigen Sorge an einen Elternteil 6.4.5.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das Fachgutachten nicht berücksichtigt, welches im türkischen Rückführungsverfahren eingeholt worden sei und welches sie der Vorinstanz eingereicht habe. Darin sei eine Rückführung und mitunter die alleinige Obhut/Sorge (durch den Kläger) als gravierend kindeswohlgefährdend befunden worden (LY190032 act. 2 S. 23, S. 33; vgl. auch

- 69 - act. 280 S. 7 Rz. 14, S. 26 Rz. 63, S. 32 Rz. 67). Vor Vorinstanz brachte die Beklagte dazu vor, das Gutachten sei zwingend zu berücksichtigen (act. 238). Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Bursa im Urteil vom 28. De- zember 2018 die Rückführung von C._____ in die Schweiz unter anderem gestützt auf das Gutachten vom 18. September 2018 und das Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 (act. 239) verweigerte, weil dem Kind durch die Rückführung eine psychologische Gefahr drohe. Die Trennung des Kindes vom gewohnten Umfeld und vom Elternteil, mit dem seine seelische Bindung stärker sei, stelle (so das Familiengericht) ein Risiko für die persönliche Entwicklung des Kindes dar (act. 254/2). Der Entscheid im türkischen Rückführungsverfahren bindet das Scheidungsgericht indessen nicht, zumal die beiden Verfahren wie eingangs geschildert einen verschiedenen Gegenstand haben. Im Übrigen wurde bereits aufgezeigt, dass der Entscheid vom

28. Dezember 2018 im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden ist und das türkische Berufungsgericht ungeachtet des erwähnten Gutachtens die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet hat (vgl. vorne Ziff. 1.5). Aus der gegenteiligen Einschätzung des Familiengerichts Bursa lässt sich danach ohnehin nichts mehr ableiten. Das erwähnte Gutachten vom 18. September bzw. 26. Oktober 2018 stützt sich auf Gespräche mit beiden Eltern sowie mit der Tochter C._____. Auch wenn das Gutachten im Rahmen des Rückführungsverfahrens eingeholt wurde, äusserte es sich nicht nur zu den Rückführungsvoraussetzungen, sondern eingehend zum Entwicklungsstand von C._____ und zu ihrer Beziehung zu beiden Elternteilen. Die Gutachterin G._____ stellte bei C._____ eine altersadäquate körperliche, geistige und soziale Entwicklung und eine entspannte, warmherzige und temperamentvolle Persönlichkeit fest. Im Weiteren traf die Gutachterin die folgenden Feststellungen: Nach der Trennung der Parteien im Jahre 2014 bis zur Abreise der Beklagten in die Türkei im Jahre 2016 hätten der Kläger und die Tochter regelmässig persönlichen Kontakt gehabt. Nach der Abreise der Beklagten habe der Kläger das Kind einmal pro Jahr gesehen. Das Kind habe zur Mutter eine positive emotionale Beziehung, eine starke emotionale Bindung. Die

- 70 - Mutter decke die Bedürfnisse des Kindes. Die Kontakte mit dem Vater bezeichne C._____ als "amüsant", und sie erkläre weiter, der Vater zeige ihr gegenüber kein negatives Verhalten. C._____ habe aber auch angegeben, sie denke, ihr Vater sei kein guter Mensch und habe sie einmal geschlagen. Das Kind habe diese negative Bewertung des Vaters allerdings nicht begründen können. Schliesslich stellte die Gutachterin fest, dass C._____ sich an ihr vorhandenes Umfeld in der Türkei gewöhnt habe und mit diesem zufrieden sei. Das Kind habe bei seiner Mutter seine "soziale und akademische" Ordnung. Die Störung dieser Ordnung könnte dem Kind Probleme bereiten, sowohl hinsichtlich seiner akademischen (schulischen) als auch hinsichtlich seiner sozialen Fertigkeiten. Die Gutachterin kam gestützt auf diese Überlegungen zum Schluss, es wäre für C._____ besser, in ihrem vorhandenen Lebensumfeld bei der Mutter zu bleiben (act. 239, Gutachten S. 5 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2018 äusserte sich die Gutachterin zu den Gewaltvorwürfen gegenüber dem Kläger und dem Vorwurf eines übermässigen Alkoholkonsums bzw. -missbrauchs. Die Gutachterin erkannte dazu, die von der Beklagten geschilderte Gewaltanwendung des Klägers sei nicht auf das Kind gerichtet gewesen, sondern zwischen den Eltern erlebt worden. In welchem Masse der Kläger Alkohol konsumiere und welche Probleme sein Alkoholkonsum verursache, konnte die Gutachterin auch anhand einer von der Beklagten eingereichten Videoaufnahme nicht feststellen. Dagegen beobachtete die Gutachterin die "Fortsetzung der gesunden und positiven seelischen Beziehung" zwischen dem Kläger und C._____. Weiter erkannte die Gutachterin, dass die beim Kind zuvor festgestellte Sprachstörung nicht mehr bestehe. Schliesslich empfahl die Gutachterin mit Blick auf Art. 13 HKÜ, von einer Rückführung abzusehen, weil die Trennung des Kindes von seinem gewohnten Umfeld ein Risiko für seine psychologische Entwicklung darstelle. Ausserdem könne nicht festgestellt werden, ob das Kind beim Vater einer körperlichen Gefahr ausgesetzt sein werde (act. 239, Ergänzungsgutachten S. 1 f). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Regionalgericht Istanbul im eingangs erwähnten Urteil vom 9. Oktober 2019 (mit dem die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet wurde) auf das soeben erwähnte Gutachten einging und dazu festhielt, es sei kein Beweis oder Umstand vorgetragen worden,

- 71 - wonach die Rückgabe des Kindes an seinen üblichen Wohnort ein ernstes Risiko einer physischen oder psychischen Gefahr darstelle oder sonst ein nicht wiedergutzumachender Zustand eintreten könnte (act. 323/1 S. 4). Aus dem Gutachten (und aus den Feststellungen der türkischen Gerichte im Rückführungsverfahren) ergibt sich nichts, das gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger spricht. Insbesondere vermochte die Gutachterin weder die Gewaltvorwürfe noch den Vorwurf des Alkoholmissbrauchs des Klägers zu erhärten. Die Empfehlung der Gutachterin, von einer Rückführung abzusehen, basierte einzig auf der Einschätzung, dass der Umzug für die psychologische Ent- wicklung des Kindes von Gefahr sein könnte (die obere türkische Gerichtsinstanz folgte dieser Empfehlung wie gesehen nicht); eine Einschätzung, bei welchem Elternteil C._____ Wohl längerfristig besser sichergestellt wäre, beinhaltet das Gutachten nicht. Dies zu entscheiden ist wie bereits erwähnt nicht Sache der mit der Rückführung befassten Behörden. Hervorzuheben ist aber immerhin, dass die Gutachterin wie gesehen eine gesunde und positive seelische Beziehung zwischen Vater und Tochter feststellte wie auch eine starke emotionale Bindung zur Mutter. Das Gutachten führt somit zum Schluss, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gute, tragfähige Beziehung hat, auch dem Vater gegenüber und trotz der geographischen Distanz, welche die Kontakte zu ihm erschwert. 6.4.5.2. Die Beklagte rügt berufungsweise weiter, der Kindsvertreter habe keine akute Kindsgefährdung geltend gemacht (act. 280 S. 32 Rz. 67). Was daraus für die Zuteilung der elterlichen Sorge folgt, ist nicht ersichtlich. Wenn (wie hier) die Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil erfüllt sind, so ist umfassend zu prüfen, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes aktuell und in Zukunft besser gewährleistet ist. Die Frage, ob unter den gegenwärtigen tatsächlichen Umständen eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist dabei nicht entscheidend. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass der Kindsvertreter bei der Beklagten durchaus eine Kindeswohlgefährdung erkannte, auch wenn er diese nicht als akut einschätzte; im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter (was im Kern der nach wie vor aktuellen Situation entspricht) erkannte der Kindsvertreter die Gefahr einer Entfremdung zwischen

- 72 - Vater und Kind, was dem Wohl von C._____ "im höchsten Masse" zuwider liefe (vgl. act. 188 S. 5 und Vi-Prot. S. 87). 6.4.5.3. Die Beklagte rügt weiter, ihre Situation als Ausländerin in der Schweiz sei nicht berücksichtigt worden. Als Ausländerin stehe man in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zum hier lebenden Partner und sei auch nach der Trennung auf nicht nur finanzielle Hilfe angewiesen. Der Kläger habe das nie verstanden (vgl. LY190032 act. 2 S. 29 Rz. 128). Was daraus für den Entscheid über die elterliche Sorge folgen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.4.5.4. Ein zentrales Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger war für die Vorinstanz die niedrige Bindungstoleranz der Beklagten (vgl. act. 282A S. 38). Die Bindungstoleranz ist im vorliegenden Verfahren in der Tat ein entscheidendes Kriterium. Dass C._____ (weiterhin) eine gute Beziehung zu beiden Eltern haben kann, ist für ihre Entwicklung und damit für ihr Wohl von eminenter Bedeutung (vgl. vorne Ziff. 6.4.1). Auch die Beklagte ist (zumindest vor- dergründig) dieser Meinung (vgl. z.B. act. 18/1 S. 2). Die Beklagte hat allerdings bereits mit ihrem eigenmächtigen Umzug mit der Tochter in die Türkei und mit der geschilderten Anmassung der alleinigen elterlichen Sorge eindrücklich aufgezeigt, dass ihr die Förderung der Beziehung der Tochter zum Kläger kein Anliegen ist. Vielmehr findet sie, C._____ habe ihr gesamtes familiäres Umfeld in der Türkei (act. 84 S. 9); der in der Schweiz lebende Vater ist aus Sicht der Mutter damit ver- nachlässigbar (und ebenso die in der Schweiz lebende 24jährige Halbschwester von C._____, E._____, vgl. Vi-Prot. S. 111 f.). Besuchskontakte lässt die Beklagte wie geschildert auch bei Reisen des Klägers in die Türkei nur auf gerichtlichen Entscheid hin und über das Vollstreckungsamt zu (vgl. vorstehend Ziff. 6.4.4.3). Im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz ist auf die Einschätzung des Kindsvertreters zu verweisen, der C._____ in der Türkei wie erwähnt sowohl bei der Mutter (am 25. April 2018) als auch beim Vater (am 26. Juli 2018 im Rahmen des dem Vater in der Türkei gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts) persönlich traf. Anlässlich des Treffens bei der Mutter war das Thema Vater nach dem Eindruck des Kindsvertreters ein Tabuthema. C._____ sprach von sich aus kein

- 73 - Wort über ihren Vater und schwieg, wenn der Kindsvertreter sie etwas über ihn fragte. Der Kindsvertreter lässt offen, ob das daran lag, dass die Beklagte C._____ nicht mit ihm alleine sprechen liess, sondern beim Gespräch immer dabei blieb. Auf die beim Abschied gestellte Frage, ob er ihrem Vater in der Schweiz etwas von ihr ausrichten solle, habe C._____ geantwortet, "ich bin bei meiner Mutter sehr glücklich und will bei ihr bleiben". Beim Vater dagegen (wo der Kindsvertreter alleine mit C._____ sprechen konnte) erlebte der Kindsvertreter nach seinem Eindruck ein aufblühendes Kind, das authentischer wirkte, von Druck befreit war und das frei über alles sprechen konnte, insbesondere auch über die Beziehung zu ihrer Mutter. Die Frage des Kindsvertreters, ob sie sich eine Rückkehr in die Schweiz und ein Leben bei ihrem Vater vorstellen könnte, habe C._____ mit einem deutlichen Ja beantwortet. Das Kind habe dem aber hinzugefügt, dass er (der Kindsvertreter) das nicht ihrer Mutter erzählen dürfe, weil diese dann mit ihr schimpfen würde. C._____ habe ferner ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass sie am liebsten mit beiden Eltern zusammenleben würde (act. 164 S. 3, act. 188 S. 3, act. 189 S. 2). Offenkundig steht C._____ aufgrund des Konflikts ihrer Eltern in einem schweren Loyalitätskonflikt. Dass C._____ der Beklagten nach deren Schilderung sagt, sie wolle nicht beim Kläger leben (vgl. act. 98/3), und dass die Beklagte sie nach Ferienbesuchen als verstört erlebt (act. 99), verdeutlicht diesen Konflikt. Auch wenn der Kindsvertreter keine kinderpsychologische Fachperson ist, ist doch festzuhalten, dass nach seinen Schilderungen die Bindungstoleranz der Beklagten deutlich beeinträchtigt ist. Entgegen der pauschalisierenden Zusammenfassung der Beklagten (act. 280 S. 22) hat C._____ nicht einfach bei der Mutter gesagt, sie wolle zur Mutter, und beim Vater, sie wolle zum Vater. Vielmehr sagte C._____ bei der Mutter sehr deutlich, sie wolle bei der Mutter bleiben. Beim Vater sagte sie, sie würde am liebsten mit beiden Eltern leben, könnte sich aber auch vorstellen, beim Vater zu leben, aber dies solle der Mutter nicht gesagt werden, weil diese sonst mit ihr schimpfe (vgl. die vorstehenden Schilderungen und Zitate). Die Angaben beim Vater sind deutlich differenzierter, was dem Kindsvertreter nicht verborgen blieb. Der Vorwurf der Beklagten, es sei verkannt worden, dass C._____ beim ersten Kontakt mit dem Kindsvertreter den ganzen Tag Schule gehabt habe (LY190032

- 74 - act. 2 S. 15), geht fehl. Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb die unterschiedlichen Eindrücke mit dem Schulbesuch etwas zu tun haben sollten. Insbesondere war C._____ auch beim ersten Kontakt sehr aufgeweckt und spielte mit Spielkameraden, war also nicht etwa müde oder erschöpft (vgl. act. 164 S. 2). Dass die gesammelten Eindrücke des Kindsvertreters diesen veranlassten, die erwähnten Anträge zu stellen (und dass er erst nach den Besuchen bei beiden Elternteilen einen umfassenderen Eindruck erlangte), wurde entgegen der Beklagten (act. 280 S. 23) nachvollziehbar begründet. Auch waren die Ansichten und Anträge des Kindsvertreters ohne weiteres klar, weshalb es für die Vorinstanz entgegen der Beklagten keine Veranlassung gab, Klarstellungen und Stellungnahmen des Kindsvertreters einzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bindungstoleranz seitens der Beklagten stark beeinträchtigt ist, ergeben sich auch aus dem bereits erwähnten türkischen Gutachten, welches die Beklagte zu den Akten reichte. Die Angabe von C._____, der Vater sei kein guter Mensch und habe sie einmal geschlagen, stammt nach der Einschätzung der Gutachterin (die darauf hinweist, C._____ habe ihre Angabe nicht begründen können) vom Einfluss der Eltern (bzw. des Elternteils), bei dem C._____ lebt, also von der Beklagten (act. 239, Gutachten S. 6). C._____ selber begründete ihre Meinung, der Vater sei kein guter Mensch, gegenüber der Gutachterin damit, sie habe das von der Beklagten und von ihren Tanten gehört, aber sie kenne den Grund dafür nicht (act. 239, Gutachten S. 5). C._____ schilderte gegenüber der Gutachterin weiter, ihr Vater habe sie einmal geschlagen, als sie während der Fahrt den Kopf aus dem Fenster des Fahrzeugs gesteckt habe. Zudem habe er ihr einmal eine Spritze gegeben, um sie krank zu machen. Das habe ihr ihre Mutter (die Beklagte) erzählt. Der Vater habe ihr dagegen über die Mutter nichts erzählt (act. 239, Gutachten S. 4). Damit ist erstellt, dass die Beklagte und ihr Umfeld vor C._____ schlecht über den Kläger reden, ihn als "nicht guten Menschen" darstellen und dem Kind nicht nachvollziehbare Geschichten erzählen über das Verabreichen einer Spritze, um es krank zu machen. Auch wenn die Beklagte es in Abrede stellt (act. 185 S. 4), ist aufgrund des Gesagten von einer (allenfalls auch unbewussten) Beeinflussung des Kindes durch die Beklagte auszugehen. Auf Seiten des Klägers ergeben sich

- 75 - weder aus den Ausführungen des Kindsvertreters noch aus dem Gutachten entsprechende Anzeichen. Die Beklagte ist offenbar nicht in der Lage, zwischen ihrer Rolle als Mutter und dem Konflikt mit dem Kläger auf der Paar-Ebene zu unterscheiden. Wenn sie C._____ gegenüber derart negative Äusserungen über den Vater macht, instrumentalisiert sie das Kind im Elternkonflikt, indem sie versucht, es für sich zur Verbündeten zu machen. C._____ soll, so das im Gutachten erkennbare Anliegen der Beklagten und ihres Umfelds, den Kläger mit ihnen für einen schlechten Menschen halten. Dass diese Abwertung des Vaters (die früher oder später auf eine Entfremdung hinauszulaufen droht) das Wohl von C._____ (das wie geschildert eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen verlangt) in krasser Weise verletzt, liegt auf der Hand. Dafür, dass der Kläger seinerseits vor C._____ schlecht über die Beklagte sprechen würde, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte (auch die Beklagte behauptet das nicht, obwohl sie dem Kläger ansonsten durchaus vorwirft, sie überall zu beschimpfen, zu beleidigen und als psychisch krank zu beschreiben, vgl. act. 163/1 S. 4). Das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten. In Übereinstimmung mit den Schilderungen des Kindsvertreters ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass bei der Beklagten eine das Wohl von C._____ in höchstem Masse verletzende Entfremdungsgefahr gegenüber dem Kläger besteht (vgl. act. 188 S. 5, Vi-Prot. S. 87). Beim Kläger besteht eine solche Gefahr umgekehrt dagegen nicht; das zeigt sich deutlich an den Eindrücken des Kindsvertreters, der beim Kläger ein Kind erlebte, das offen auch über seine Beziehung zur Beklagten sprechen konnte. Dass der erwähnte Loyalitätskonflikt für C._____ eine grosse Belastung darstellt, liegt auf der Hand. Der Vollständigkeit halber ist auf die Bezeichnung der neuen Partnerin des Klägers als "Mama" einzugehen – es ist nicht empfehlenswert, den neuen Partner oder die neue Partnerin dem Kind gegenüber als Mama bzw. Papa zu bezeichnen, auch wenn letztlich unvermeidlich ist, dass die neuen Partner während der Kinderbetreuung teilweise mit in die Elternrolle schlüpfen. C._____ nennt auch den neuen Partner der Beklagten "Papa H._____"; die Problematik besteht somit bei beiden Parteien (vgl. zum Ganzen act. 239, Gutachten S. 4). Das ist vor dem geschilderten Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung und vermag

- 76 - insbesondere nicht zu relativieren, dass die Bindungstoleranz beim Kläger angesichts aller aufgezeigten Feststellungen in sehr viel grösserem Ausmass besteht als bei der Beklagten. Anders als bei der Beklagten bestehen beim Kläger keine Anzeichen für eine Entfremdungsgefahr gegenüber dem anderen Elternteil. Zu seinen Kontakten zum Kind machte der Kläger gegenüber der Vorinstanz geltend, wenn er die Beklagte per SMS frage, wann er mit der Tochter telefonieren könne, werde er auf später vertröstet und daraufhin werde ihm nicht geantwortet (vgl. act. 54 S. 16, act. 180/1). Ende 2017 habe die Beklagte ihm gesagt, er dürfe gar nicht mehr anrufen, weil eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden sei (Vi-Prot. S. 91). Der wie üblich gerichtlich angeordnete Ferienbesuch vom 29. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 scheiterte gemäss dem Kläger, weil die Beklagte C._____ unentschuldigt nicht zur Schule geschickt habe (wo die Übergabe vorgesehen gewesen sei). Die Beklagte und C._____ seien sodann auch an ihrer Wohnadresse nicht auffindbar gewesen, weshalb es nicht zum Besuchskontakt gekommen sei (act. 78 S. 3 ff.). Bis zu den Ferien mit C._____ im Sommer 2018 seien telefonische Kontakte oft nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihn ignoriert oder seine Nummer gesperrt habe (act. 186 S. 8 f.). Die Beklagte liess dem entgegen halten, es sei der Kläger gewesen, welcher sie vier Monate lang nie angerufen habe, und dann rufe er plötzlich wieder an. Der Kläger habe nicht belegt, dass der Kontaktabbruch von der Beklagten verursacht worden sei (Vi-Prot. S. 97). Den Vorfall mit dem Fernbleiben von der Schule vor dem Jahreswechsel 2017/2018 bestritt die Beklagte mit Nichtwissen (Vi-Prot. S. 50). Der Vorfall ist im Wesentlichen indes in den act. 81/2-3 dokumentiert. Die Beklagte selber erwähnte gegenüber der Gutachterin im türkischen Rückführungsverfahren (mutmasslich zu diesem Vorfall), das Kind sei einmal krank gewesen, sie selber habe gearbeitet und das Kind sei bei der Grossmutter gewesen. Daher habe der Kläger es einmal nicht mitnehmen können (vgl. act. 239 Gutachten S. 4). Die Beklagte erwähnt nicht, den Kläger über die Krankheit/Abwesenheit von C._____ informiert zu haben, und sie verdeutlicht auch nicht, an welcher Krankheit C._____ litt. Dass dieser Vorfall sich so ereignete wie vom Kläger vorgebracht, ist danach anzunehmen. Dem gescheiterten Neujahrsbesuch ging offenbar eine telefonische Konfrontation der

- 77 - Parteien am 16. Dezember 2017 voraus, als die Beklagte dem Kläger bei einem Telefonanruf erklärte, C._____ wolle ihn nicht sprechen. Der Kläger soll die Beklagte daraufhin bedroht haben, worauf sie (so ihre Schilderung) eine gerichtliche Schutzmassnahme verlangte und Anzeige erstattete (vgl. act. 99). Belegt ist ferner, dass der Kläger anlässlich des Geburtstags von C._____, mutmasslich im Jahr 2018, der Beklagten um 17:17 Uhr per SMS mitteilte, er möchte mit C._____ sprechen, worauf die Beklagte die Nachricht erst um 21 Uhr sah. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, dass er sich am Folgetag melden könne (act.185 S. 3 f. und SMS-Ausdruck angeheftet an act.185). Berufungsweise erklärte die Beklagte, es gebe Verfügungen der türkischen Behörden über das Besuchsrecht und über die Kommunikation. Daran halte sie sich (LY190032 act. 2 S. 5). Welche Verfügungen über die Kommunikation bestehen, ist allerdings nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht verdeutlicht. Zu Verfügungen über das Besuchsrecht ist zu präzisieren, dass es nach der klaren Schilderung der Beklagten selber (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6.4.4.3) jeweils für jeden Besuch eine Anordnung gibt, und keine Dauerregelung über Besuche. Die Beklagte bringt aktuell im Verlauf des Berufungsverfahrens erneut vor, sie verweigere solche Kontakte nicht, sondern teile dem Kläger auf seine SMS hin jeweils mit, dass er anrufen könne. Er rufe oft erst Tage später an und dabei spreche jeweils hauptsächlich die Partnerin des Klägers mit C._____ (vgl. act. 328, 329/1 sowie 298/14). Ferner habe sie Telefonzeiten vorgeschlagen, doch der Kläger habe darauf nicht reagiert (LY190032 act. 2 S. 23 Rz. 106 mit Verweis auf act. 112; daraus ergibt sich indes kein Vorschlag von Telefonzeiten, sondern lediglich die Mitteilung der Beklagten an die Vorinstanz, sie sei an regelmässigen und geregelten Besuchen interessiert). Festzuhalten ist, dass ein allfälliger längerer Kontaktabbruch einige Zeit zurück liegt. Der Kläger selber gab gegenüber der Vorinstanz an, die telefonischen Kontakte funktionierten "manchmal" (Vi-Prot. S. 117) bzw. "zweimal pro Monat" (Vi-Prot. S. 14). Besuchskontakte müssen nach wie vor jeweils gerichtlich angeordnet werden. Aktuell scheiterte ein vom Kläger angestrebter Ferienbesuch im Oktober 2019 nach seiner Schilderung daran, dass das türkische Gericht sein Begehren erstmals abwies (act. 299 S. 4; die Beklagte, der diese Eingabe

- 78 - zugestellt wurde [vgl. act. 301], äusserte sich dazu nicht). Der bereits erwähnte Besuchskontakt im November 2018 basierte auf einer gerichtlichen Anordnung für Dezember, welche die Parteien einvernehmlich entsprechend anpassten. Es bleibt aber auch danach dabei, dass die Beklagte keine von Grund auf einvernehmliche Besuche zulässt (vgl. vorne Ziff. 6.4.4.3). Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Bindungstoleranz sei auf Seiten der Beklagten stark beeinträchtigt, während sie beim Kläger in höherem Masse gegeben sei, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist dem hinzuzufügen, dass die Vorinstanz entgegen der Beklagten (act. 280 S. 23 Rz. 50) im Sinne einer eigenen Abklärung neben den Angaben des Kindsvertreters auch auf die Akten und auf die Schilderungen beider Parteien abstützte. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe sich einzig auf die Schilderung des Kindsvertreters gestützt und dessen Äusserungen wirkten daher umfassend. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das in der Türkei eingeholte Gutachten diesen Schluss noch verstärkt. 6.4.5.5. Die Beklagte rügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger längere Zeit keinen Unterhalt bezahlt habe (LY190032 act. 2 S. 27). Gemäss den Akten trifft es zu, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge wiederholt nicht bezahlte (vgl. act. 74/1). Weiter ist nach der von der Beklagten eingereichten SMS-Kom- munikation der Parteien davon auszugehen, dass der Kläger im Sommer 2019 einen Ferienbesuchskontakt absagte, weil die Beklagte ihn kurz zuvor betrieben hatte (act. 306/1). Auch der Kläger hat in diesem Punkt den Konflikt der Parteien zulasten der Tochter geführt. Das ist bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dass die Beklagte mit der Tochter in der Türkei (u.a. dank der Unterstützung ihrer Familie) offenbar in guten oder sehr guten Verhältnissen lebt (vgl. vorne Ziff. 4.5.2.4), vermag die schlechte Zahlungsmoral nicht zu rechtfertigen. Festzuhalten ist immerhin, dass das Einstellen der Zahlungen mit dem Aufenthalt der Beklagten mit C._____ in der Türkei zusammen hing (vgl. act. 74/1). Gründe für die Annahme, der Kläger würde C._____ in der Schweiz nicht angemessen unterstützen (insbesondere im Falle der Zuteilung der alleinigen Sorge an ihn), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch

- 79 - nicht aufgezeigt. Was den abgesagten Ferienbesuch angeht, kam es immerhin im November 2019 zu einer gemeinsamen Ferienwoche des Klägers mit C._____ in der Türkei, bei welcher soweit ersichtlich keine Probleme auftraten (act. 305 S. 2, act. 306/2). 6.4.5.6. Die Beklagte bringt berufungsweise weiter vor, der Kläger habe Druck auf sie ausgeübt, habe sie öffentlich als schlechte Mutter dargestellt, habe sich in den Medien feindlich ihr gegenüber geäussert und habe mit einem Hungerstreik gedroht. Zudem weist die Beklagte auf ein Alkoholproblem und auf Depressionen des Klägers hin (LY190032 act. 2 S. 27 f.). Die Beklagte erhob solche und andere Vorwürfe an die Adresse des Klägers bereits vor Vorinstanz. Darauf ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen. In einer schriftlichen Stellungnahme, welche sie am 21. August 2017 der Vorinstanz einreichen liess (act. 17, 18/1), erklärte die Beklagte, sie habe den Kläger immer darum gebeten, sich bei der Tochter zu melden, doch er habe sich selten gemeldet und habe sie, die Beklagte, zeitweise in sozialen Netzwerken wie WhatsApp blockiert. Sie sei dem Kläger gegenüber immer gesprächsbereit gewesen, er ihr gegenüber jedoch nicht. Er habe immer nur seiner Wut freien Lauf gelassen und sie mit allem möglichen bedroht, beleidigt und unterdrückt. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger lehne sie ab. Der Kläger habe psychische Probleme und Alkoholprobleme. Er sei in der Vergangenheit ihr und der Tochter gegenüber sehr oft gewalttätig gewesen und drohe immer noch mit Gewalt. Zudem gehe es ihm weniger um die gemeinsame Tochter als um Geld, was sich daran zeige, dass er im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens einmal geäussert habe, er wäre mit dem Verbleib der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere (act. 18/1). In einer weiteren persönlich verfassten Stellungnahme vom

5. Juni 2018 verwies die Beklagte unter anderem weiter auf übermässigen Alkoholkonsum des Klägers, auf seine psychischen Probleme, eine bei ihm bestehende Selbstmordgefahr und auf gefährliche Drohungen "mündlich, per Telefon, SMS und Zeugenaussagen". Zudem habe der Kläger seine Unterhaltspflichten verletzt (act. 163/1). Zuletzt habe er seine

- 80 - Unterhaltszahlungen seit Juli 2019 eingestellt (act. 328 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. August 2018 liess die Beklagte eine von ihr persönlich verfasste Stellungnahme einreichen (act. 185, vgl. Vi-Prot. S. 51). Darin bezweifelt die Beklagte die Fähigkeit des Klägers, C._____ zu betreuen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum habe er keine Zeit, sich genügend um C._____ zu kümmern. Der Kläger habe zudem einmal mit Hungerstreik gedroht. Daher sei wahrscheinlich, dass er die Tochter weitere Male vernachlässigen werde. Angesichts seines Alters sei ferner nicht auszuschliessen, dass der Kläger mit der sehr lebhaften C._____ überfordert wäre. Eine Betreuung von C._____ durch Drittpersonen werde sie nicht akzeptieren und nicht zulassen (act. 185 S. 1 f.). Die Vorwürfe der Beklagten sind weitgehend unbestimmt und unbelegt. Welche psychischen Probleme der Kläger habe (abgesehen davon, dass ihn das Scheidungsverfahren und die räumliche Trennung von der Tochter in nachvollziehbarer Weise belasteten), verdeutlicht die Beklagte nicht. In den Akten wird ein Klinikaufenthalt des Klägers vom 28. August 2014 erwähnt. Ausführungen der Beklagten zeigen, dass es um Schwierigkeiten im Trennungskonflikt der Parteien ging (act. 67/23). Die Beklagte erklärt, der Kläger habe sich "länger" in der Klinik behandeln lassen und erwähnt dazu act. 7/16 (LY190032 act. 2 S. 9, 28). Bei act. 7/16 handelt es sich um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik … Zürich Unterland vom 4. September 2014, gemäss welchem der Kläger vom 27. August 2014 bis 7. September 2014 wegen Krankheit arbeitsunfähig war. Was sich daraus für heute Relevantes ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Wie lange der "längere" Klinikaufenthalt dauerte, verdeutlicht die Beklagte nicht. Dass die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem türkischen Rückführungsverfahren (das wie eingangs bemerkt seit 2016 hängig ist und bis heute nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt hat) den Kläger als Vater der Verzweiflung nahe brachte, ist nachvollziehbar. Auch die einmal erfolgte Drohung mit einem Hungerstreik (vgl. dazu Vi-Prot. S. 48) und die von der Beklagten beanstandete Berichterstattung in den Medien (act. 180/1, 185) sind im Kontext dieser aussergewöhnlichen Ausnahmesituation zu sehen und es ist davon auszugehen, dass solche Verhaltensweisen beim Kläger nicht mehr

- 81 - vorkommen werden, wenn der familienrechtliche Streit der Parteien und das Rückführungsverfahren erledigt sind. Dass der Kläger aktuell an irgendwelchen ernstlichen psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Problemen litte, und dass er deshalb nicht in der Lage wäre, sich angemessen um C._____ zu kümmern, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Kläger das behauptete (aber nicht belegte) Angebot "Tochter gegen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge" vor der Vorinstanz vehement bestritt. Nach seiner Schilderung handelte es sich dabei um ein Angebot der Beklagten, auf das er nicht geantwortet habe; er habe lediglich zur Beklagten gesagt, sie könne seine Antwort durch seine Anwältin erfahren (Vi-Prot. S. 119). Die Beklagte äusserte sich vor der Vorinstanz in der Stellungnahme zur Befragung des Klägers nicht zu dieser Schilderung (vgl. Vi-Prot. S. 135 f.). Im Berufungsverfahren wiederholt sie lediglich ihre Behauptung, ohne auf diejenige des Klägers einzugehen (act. 280 S. 5 f. Rz. 8). Die von der Beklagten geschilderte Gesprächsbereitschaft über Belange der Tochter dem Kläger gegenüber widerspricht seinen bereits aufgezeigten Angaben diametral. Wann und wie die Beklagte entsprechende Mitteilungen äusserte und wann sie ihn bat, mit der Tochter zu sprechen, ist nicht ersichtlich und wird nicht von ihr verdeutlicht. Die blossen Hinweise auf das Zulassen telefonischer Kontakte zum Kind genügen dafür ebenso wenig wie der Hinweis, der Kläger könne ja in der Schule anrufen oder die Schwester der Beklagten fragen (act. 163/1 S. 2). Letztlich stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass sie nach ihrem Umzug in die Türkei sämtliche Entscheidungen über die Tochter vom gesundheitlichen bis zum schulischen Bereich alleine fällte. Darauf sowie auf die Anmassung eines alleinigen elterlichen Sorgerechts durch die Beklagte wurde bereits eingegangen. Was die Gewaltvorwürfe (bzw. das "Gewaltproblem" des Klägers, vgl. LY190032 act. 2 S. 25 Rz. 112) angeht, ist auf die bereits geschilderten Feststellungen der türkischen Gutachterin zu verweisen. Aktenkundig ist lediglich ein tätlicher Streit der Parteien vom 15. Januar 2015, anlässlich dessen der Kläger die Beklagte am Hals packte, allerdings anders als von ihr im Berufungsverfahren vorgebracht

- 82 - (LY190032 act. 2 S. 28) gerade ohne sie zu würgen. Die Beklagte schlug daraufhin mit den Händen auf den Kläger ein. Nach den Feststellungen der Kantonspolizei handelte es sich um eine erstmalige Tätlichkeit (die Beklagte gab der Polizei gegenüber an, dass der Kläger ihr gegenüber vorher noch nie handgreiflich geworden sei). Bei der Beklagten war danach eine leichte Schürfung und Rötung am rechten Schlüsselbein sichtbar. Zum Streit war es (ebenfalls nach den Feststellungen der Polizei) gekommen, nachdem der Kläger herausgefunden hatte, dass die Beklagte einen Liebhaber hatte. Der Kläger hatte zuvor nach seiner eigenen Schilderung Alkohol getrunken (was er sonst nicht mache), und die Polizei konnte dem Kläger den Strafantrag wegen des Alkoholkonsums nicht erklären (vgl. LY190032 act. 4/6). Es handelte sich bei diesem Vorfall offenbar um eine Eskalation des Trennungsstreits der Parteien. Dass der Kläger (so die erwähnte Schilderung der Beklagten gegenüber der Vorinstanz) sehr oft gewalttätig wurde, lässt sich daraus nicht ableiten (zumal die Beklagte selber wie soeben gesehen gegenüber der Polizei angab, es sei der erste derartige Vorfall gewesen). Im Übrigen spricht berufungsweise auch die Beklagte davon, der Kläger sei "einmal" handgreiflich geworden (act. 280 S. 5 Rz. 8). Anzeichen dafür, dass der Kläger auch der Tochter gegenüber je gewalttätig gewesen wäre, sowie Anzeichen für einen problematischen Alkoholkonsum konnte (wie bereits gesehen) auch die Gutachterin im türkischen Rückführungsverfahren nicht erkennen. Die Beklagte selber relativiert den Vorwurf des übermässigen Alkoholkonsums berufungsweise mit der Formulierung, der Kläger "leidet / litt" unter einem Alkohol- und Gewaltproblem (LY190032 act. 2 S. 28). Ob ein solches Problem aktuell besteht, lässt damit auch die Beklagte offen, und dass je eines bestand, lässt sich aus einem einmaligen tätlichen Trennungsstreit nicht ableiten. Dem Gutachten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass auch die Beklagte trank, als sie noch in der Schweiz lebte (act. 239 Gutachten S. 2). Anzeichen dafür, dass aktuell bei einer Partei eine Alkoholproblematik besteht, sind nicht vorhanden. 6.4.5.7. Was die Fähigkeit des Beklagten angeht, C._____ zu betreuen, ist darauf hinzuweisen, dass er die Tochter in der Zeit zwischen der Trennung der Parteien und der Abreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei in erheblichem Umfang

- 83 - persönlich betreute, neben Wochenendbesuchen alle zwei Wochen auch an einem Abend mit Übernachtung unter der Woche (vgl. vorne Ziff. 1.2.2, 4.5.2.4). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation (insbesondere aufgrund des zur Bindungstoleranz Gesagten) zweitrangig ist, welche Partei mehr in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Die Beklagte vermag diesen Schluss mit der blossen Behauptung des Gegenteils (act. 280 S. 39) nicht umzustossen. Die ihrerseits berufstätige Beklagte legt im Übrigen die Betreuungssituation von C._____ während ihrer tätigkeitsbedingten Abwesenheiten nicht offen, wobei klar ist, dass C._____ nicht ausschliesslich von ihr betreut wird. Die Beklagte hat die Feststellung der Vorinstanz, dass C._____ bereits als Kleinkind in der Schweiz in einer Krippe war, ebenso wenig beanstandet wie die Feststellung, dass sie in der Türkei Tagesschulen besucht. C._____ ist sich danach eine mehrheitliche Fremdbetreuung gewohnt. Der Hinweis der Beklagten, C._____ habe sich gemäss einem Anhörungsprotokoll der KESB Bülach Nord vom 11. September 2014 in der Kinderkrippe schlecht von ihr lösen können (act. 280 S. 39 mit Hinweis auf LY190032 act. 4/5), ist zwar zutreffend; sie bezieht sich aber lediglich auf die Anfangszeit in der Kinderkrippe (die Beklagte selber erklärte, es sei am Anfang schwierig gewesen, doch inzwischen komme beides vor und C._____ gehe manchmal direkt spielen [LY190032 act. 4/5, Anhörung der Beklagten, S. 4] – die Situation besserte sich somit bereits im damaligen Zeitpunkt). Heute lässt sich daraus nichts mehr ableiten. Im Übrigen äusserte sich der Kläger vor der Vorinstanz eingehend zu Möglichkeiten flexibler Arbeitszeiten, so dass er z.B. C._____ morgens vor der Arbeit in die Schule bringen könnte, und er stellte ferner in Aussicht, sein Arbeitspensum zu reduzieren. Zudem verwies der Kläger auf die erwachsene Halbschwester von C._____, welche ihn in der Betreuung unterstützen würde (insb. mittags, da sie grosszügige Mittagspausen habe), sowie auf eine stellenlose Nachbarin, welche C._____ bereits früher mit betreute und auf deren Unterstützung er wenn nötig auch jetzt zurückgreifen könnte. In der Schule (Schulhaus I._____ in J._____ [Ort]) habe er zudem Hortmöglichkeiten abgeklärt sowie die logopädische Unterstützung, da C._____ Deutsch nicht ganz vergessen habe, aber "wieder einholen" müsse. In der ersten

- 84 - Zeit würde er auf jeden Fall beabsichtigen, C._____ selber zu betreuen (Vi-Prot. S. 110 ff.). Die Berufstätigkeit des Klägers spricht jedenfalls nicht gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn. 6.4.5.8. Der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung ist auf der Basis des bisherigen Prozessstoffs, insb. der Schilderungen der Parteien, des Kindsvertreters und des im Rückführungsverfahren eingeholten Gutachtens, spruchreif. Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere weitere Gutachten, kann in Übereinstimmung mit dem Kindsvertreter (Vi-Prot. S. 65) verzichtet werden. C._____ hat offensichtlich beide Elternteile gerne. Dass sie am liebsten mit beiden zusammenleben würde, ist nachvollziehbar. Da das nicht mehr möglich ist und zudem aus den geschilderten Gründen nicht an der gemeinsamen elterlichen Sorge festgehalten werden kann, muss die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt werden. Nach den Eindrücken des Kindsvertreters hat C._____ zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung. C._____ war nach seinem Eindruck bei der Mutter bislang wohlbehütet und in guten Händen (act. 164 S. 3); beim Vater wirkte C._____ auf den Kindsvertreter sehr entspannt und glücklich, und der Kindsvertreter spürte eine innige Beziehung zwischen Vater und Kind (act. 189 S. 2). Dass C._____ zu beiden Elternteile eine gute Beziehung hat, ergibt sich schliesslich auch aus dem erwähnten türkischen Gutachten. Die Stabilität der Verhältnisse ist ein Argument für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beklagte, die bisherige Hauptbezugsperson von C._____. Aus den vorstehend angeführten Gründen ergeben sich indes unter dem Aspekt der Bindungstoleranz gewichtige Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Die Kontinuität der Verhältnisse tritt als Argument daher in den Hintergrund. Bei der Beklagten besteht (das ist sowohl aus den Angaben des Kindsvertreters als auch aus dem türkischen Gutachten zu schliessen) die ernste Gefahr einer Entfremdung zwischen Vater und Kind – auch wenn eine solche Entfremdung sich bis jetzt glücklicherweise noch nicht verwirklicht hat. Diese Vorbehalte überwiegen gegenüber den vorstehend geschilderten, welche dem Kläger gegenüber

- 85 - bestehen, klar. Die Beklagte vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht in der Lage sein sollte, für C._____ zu sorgen. Er hat nach wie vor eine gute, tragfähige Beziehung zu C._____, hat Erfahrung in der Betreuung des Kindes und ist in der Lage, auch die Beziehung von C._____ zu ihrer Mutter anzuerkennen und zu fördern. Darin liegt auch die Chance, dass sich neben dem Loyalitätskonflikt von C._____ auch der Elternkonflikt der Parteien etwas entschärfen kann. Inwiefern sich dieser Konflikt durch die Zuteilung der alleinigen Sorge gegenteils sogar verschärfen sollte (so die Beklagte, act. 280 S. 41 Rz. 102), ist ohnehin nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht begründet. Der Kläger zeigte zudem vor der Vorinstanz die Bereitschaft, sein Arbeitspensum für die Betreuung von C._____ zu reduzieren, und mit der sichergestellten Unterstützung durch die Halbschwester C._____, durch eine Nachbarin, welche C._____ von früher kennt, und mit der Abklärung von Hortstrukturen bei der Schule hat der Kläger bereits ein recht ausgereiftes Betreuungskonzept aufgezeigt. Dass die Beklagte ohne Angabe einer Belegstelle behauptet, der Kläger habe angegeben, "Minusstunden" sowie keine Ferien mehr zu haben (act. 280 S. 39), legt keinen anderen Schluss nahe. Der Vollzug der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kläger wird für C._____ bei den aktuellen Verhältnissen einen Umzug in die Schweiz zur Folge haben. Dies und der Wechsel von der Betreuung durch die Mutter (an welche C._____ sich gewohnt ist und zu der sie in einer engen Beziehung steht) zur Betreuung durch den Vater wird für C._____ ohne Zweifel eine Herausforderung sein. Dazu ist anzufügen, dass C._____ bereits im Jahre 2016 mit einem solchen Wechsel konfrontiert war, der C._____ unerwartet traf. Kommt es nun gestützt auf den Sorgerechtsentscheid zu einer Rückkehr von C._____ in die Schweiz, kann dieser Umstand C._____ rechtzeitig mitgeteilt und sie auf den Umzug vorbereitet werden. Die Rückkehr von C._____ in die Schweiz ist jedenfalls mit ihrem Wegbringen aus der Schweiz in keiner Weise vergleichbar. Die Beklagte macht geltend, C._____ sei bereits einmal in einer Behandlung gewesen und die vorsorglich angeordnete "Kehrtwende" in den Obhuts- und Sorgerechtsbelangen beinhalte massgebliches potentielles Schadenspotential zu Lasten von C._____

- 86 - (LY190032 act. 2 S. 25). C._____ ist indes nach Schilderung beider Parteien, des Kindsvertreters und der türkischen Gutachterin gesund und hat sich gut entwickelt. Dass der Umzug zum Vater (den sie gut kennt und zu dem sie ebenfalls eine gute Beziehung pflegt) in die Schweiz (das Land in dem sie bis zu ihrem 5. Altersjahr lebte) das Wohl von C._____ gefährden würde, vermag die Beklagte mit ihrer allgemeinen Behauptung (vgl. auch act. 280 S. 39 Rz. 89) nicht aufzuzeigen. Auch wenn eine solche Veränderung der Lebensverhältnisse anspruchsvoll ist, überwiegen die geschilderten Vorteile, die mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den Kläger verbunden sind. Dazu gehört auch, dass C._____ wieder Kontakt mit ihrer in der Schweiz lebenden Halbschwester haben kann – dem Verlust des Umfelds bei der Beklagten in der Türkei steht somit der Gewinn des Umfelds in der Schweiz gegenüber. Dass C._____ gemäss der Beklagten nicht von ihrer Halbschwester spreche, sondern von ihren gleichaltrigen (in der Türkei lebenden) Cousins (LY190032 act. 2 S. 32), ändert daran nichts; dass C._____ bei der Beklagten ihre Halbschwester nicht erwähnt, erstaunt im Übrigen nicht, wenn man bedenkt, dass C._____ gemäss dem Kindsvertreter bei der Beklagten nicht einmal den Kläger erwähnte und auf Fragen zu ihm nicht einging. Dass sie die zu seiner "Sphäre" gehörende Halbschwester auch nicht erwähnt, ist so gesehen folgerichtig. Während der Kläger und sein Umfeld bei der Beklagten ein Tabu darstellen, besteht beim Kläger die begründete Hoffnung, dass C._____ auch ihre Kontakte zu den türkischen Verwandten der Beklagten – wenn auch aus der Distanz – unbefangen wird weiterpflegen können. Dass die Vorinstanz die alleinige elterliche Sorge vorsorglich dem Kläger zugeteilt hat, ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beklagten ist nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 6.4.1) ohne weiteres ebenfalls zu bestätigen und die Berufung ist auch insoweit abzuweisen.

- 87 - 6.5. Herausgabe der Reisedokumente Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisedokumente herauszugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt sei, alleine mit C._____ zu reisen (act. 282A S. 69 f.). Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb dies (im Fall der Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kläger) nicht richtig sein soll. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 6.6. Besuchsrecht 6.6.1. Die Beklagte sieht einen Widerspruch darin, dass einerseits von einem schwerwiegenden Elternkonflikt ausgegangen und ihr die elterliche Sorge und Obhut entzogen wird, während ihr andererseits ein ausgedehntes Besuchsrecht zustehen soll (vgl. LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 170 und ausführlicher act. 280 S. 41 Rz. 102). Darin ist der Beklagten nicht zu folgen. Ungeachtet des Elternkonflikts ist wichtig, dass C._____ die Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen kann. Die Beziehung zur Mutter ist wichtig und wertvoll für C._____. Daran ändern weder der Elternkonflikt noch die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge etwas. Das Sorgerecht wird wie gesehen gerade auch und insbesondere aufgrund der höheren Bindungstoleranz dem Kläger zugeteilt, d.h. aufgrund seiner Fähigkeit, die Beziehung von C._____ zur Beklagten zuzulassen und zu fördern. Danach ist es konsequent, dass C._____ die Beziehung zu ihrer Mutter im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts weiterhin pflegen kann. 6.6.2. Im Übrigen äussert die Beklagte sich nicht zu den Ausführungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid, mit welchen der Kläger unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen auf seiner Äusserung behaftet wurde, dass er der Beklagten ein grosszügiges Besuchsrecht zugestehe (vgl. act. 282A S. 41). 6.7. Unterhalt 6.7.1. Die Vorinstanz wies (wie bereits erwogen) das Abänderungsbegehren des Klägers hinsichtlich der an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für C._____ ab. Bis zur Vollstreckbarkeit der Obhutsumteilung gelten somit die

- 88 - Eheschutzmassnahmen weiter (vgl. vorne Ziff. 6.3 und Ziff. 1.2.5; der Vorwurf der Beklagten, die Vorinstanz habe sich über den Eheschutzentscheid hinweggesetzt [act. 280 S. 9], geht somit fehl). Dass die Obhutsumteilung einen Abänderungsgrund darstellt, stellt die Beklagte nicht in Abrede (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 185). Sie verkennt einzig, dass nicht massgeblich ist, ab wann C._____ tatsächlich beim Kläger ist, sondern ab wann der Entscheid über die Obhutsumteilung vollstreckbar ist (wenn der vollstreckbare Entscheid nicht umgesetzt wird, vermag das an seiner Vollstreckbarkeit und damit auch an jener der infolge dieses Entscheids getroffenen Abänderung nichts zu ändern). Für die Zeit nach der Obhutsumteilung stellte die Vorinstanz (in Abweisung des Begehrens des Klägers) fest, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten (act. 282A S. 69). 6.7.2. Die Beklagte beantragt in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, der Kläger sei "im Grundsatz" zur Bezahlung von Unterhalt zu verpflichten. Der Beklagten sei Frist anzusetzen, um diesen Anspruch gemäss den aktuellen Begebenheiten substantiiert geltend zu machen (LY190032 act. 2 S. 2, Antrag 7). Auf diesen unbezifferten Antrag ist nicht einzutreten. Die Berufungsanträge sind in Wahrung der Berufungsfrist zu stellen. Der anwaltlich vertretenen Beklagten kann keine Nachfrist angesetzt werden, um die Berufungsanträge zu beziffern. 6.7.3. Dem Eventualantrag der Beklagten auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'500.00 (LY190032 act. 2 S. 2, Antrag 8) kann nicht entnommen werden, ob es sich dabei um einen Kinderunterhaltsbeitrag oder um einen Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich handeln soll. Ab der Vollstreckbarkeit der Umteilung der Obhut auf den Kläger besteht keine Veranlassung mehr, der Beklagten einen Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen. Sollte die Beklagte mit ihrem Antrag einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich geltend machen, würde es sich um eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen handeln (wie bereits erwähnt, hatte der Kläger gemäss der Eheschutzregelung der Beklagten bis 31. Dezember 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu

- 89 - bezahlen, vgl. vorstehend Ziff. 6.2). Dass insoweit die Abänderungsvoraussetzungen gegeben wären, macht die Beklagte nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6.7.4. In dieser Situation (kein weiterer Anspruch der Beklagten auf Unterhaltsbeiträge für das Kind und keine Begründung, weshalb der Eheschutzentscheid hinsichtlich Ehegattenunterhalt abzuändern wäre) besteht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Veranlassung mehr für die von der Beklagten beantragten Beweismassnahmen (Edition bzw. Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und über den Leasingvertrag für sein Automobil Mercedes A-Klasse). Dasselbe gilt für den Vorbehalt der Beklagten einer Modifikation der Rechtsbegehren nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses (vgl. vorne Ziff. 1.7.1). Weiterungen dazu erübrigen sich. 6.8. Die Vorinstanz trat im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Weiteren auf die Eventualanträge des Klägers nicht ein. Im Anschluss daran stellte die Vorinstanz den gebührenden Bedarf von C._____ fest. Ferner wies die Vorinstanz das Abänderungsbegehren des Klägers ab (hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, die er der Beklagten bis zur Obhutsumteilung zu bezahlen hat; vgl. act. 282A S. 69 f., Dispositivziffern 3-7 der Zweitverfügung). Die Beklagte ficht diese Dispositivziffern zwar an (LY190032 act. 2 S. 2), aber sie begründet dies nicht für sich alleine. Die Anfechtung dieser Anordnungen folgt lediglich (sinngemäss) aus der Anfechtung des Sorgerechts- und Obhutsentscheids (insb. bezüglich des gebührenden Bedarfs von C._____ in der Schweiz). Für den (nun eingetretenen) Fall, dass dieser bestätigt wird, geht aus der Berufung nicht hervor, inwiefern die entsprechenden Anordnungen die Beklagte beschweren und inwiefern die Beklagte der Ansicht ist, der Entscheid sei insoweit falsch. In diesen Punkten ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. Schliesslich trat die Vorinstanz in Dispositivziffer 8 der erwähnten (zweiten) Verfügung vom 2. Juli 2019 (act. 282A S. 70) auf einzelne Begehren des Klägers in der Hauptsache nicht ein. Die Beklagte ficht auch diese Dispositivziffer in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen an (LY190032 act. 2 S. 2). Darauf

- 90 - wäre an sich im Rahmen der Berufung gegen den Hauptsachenentscheid einzugehen. Auch dazu kann aber bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beklagte nicht aufzeigt, wie dieser Entscheid sie beschwere, und dass sie nicht begründet, weshalb er falsch sei. Auch insoweit ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. 6.9. Die Berufung gegen die Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnamen ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Überprüfung des Scheidungsurteils 7.1. Die Beklagte focht mit Ausnahme des Scheidungspunktes sämtliche Dispositivziffern des Scheidungsurteils an (act. 280 S. 2). 7.2. Elterliche Sorge und Obhut Der Vorwurf der Beklagten, der Sachverhalt sei nur summarisch abgeklärt worden (act. 280 S. 7 Rz. 13), geht fehl. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt für die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut aufgrund der Besonderheiten und des Ausnahmecharakters dieses Entscheids wesentlich tiefer abgeklärt, als es im summarischen Verfahren der vorsorglichen Massnahmen üblich ist. Im Berufungsverfahren wurde zudem das in der Türkei eingeholte Gutachten über die Beziehung von C._____ zu ihren Eltern berücksichtigt, aus welchem sich weitere Argumente für die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ergaben. Das Verfahren über vorsorgliche Massnahmen bewegte sich insoweit nahe an einem ordentlichen Verfahren. Das hat, wie vorstehend geschildert, eine gewisse Präjudizierung des Sachentscheids zur Folge. Da die Präjudizierung daraus folgt, dass das Gericht den Sachverhalt bereits im Massnahmenverfahren vertieft abgeklärt hat, liegt darin entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 35 Rz. 172) keine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen und auch keine Umgehung der mit diesen Maximen einhergehenden richterlichen Abklärungspflichten.

- 91 - Wenn die Voraussetzungen dafür bejaht werden, ausnahmsweise die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dies bereits als vorsorgliche Massnahme, so würde ein abweichender Entscheid im Scheidungsurteil besondere Gründe verlangen (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziff. 6.4, insb. 6.4.1). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Weiter haben sich die Verhältnisse nicht verändert. Dem Kläger ist daher die alleinige elterliche Sorge für C._____ und die alleinige Obhut auch im Scheidungsurteil zuzusprechen, unter umfassendem Verweis auf die Ausführungen zu den vorsorglichen Massnahmen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 7.3. Besuchsrecht 7.3.1. Die Vorinstanz berechtigte die Beklagte, das Kind C._____ während acht Wochen Ferien (gemeint: pro Jahr, vgl. act. 282A S. 55) während der Schweizer Schulferien auf Schweizer Territorium zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, verbunden mit der Pflicht, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen (act. 282A S. 54-56, S. 70). 7.3.2. Auf die Rüge der Beklagten, das ihr zugesprochene Ferienbesuchsrecht widerspreche dem Elternkonflikt bzw. dem Entzug der elterlichen Sorge und Obhut, wurde bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 6.6.1). Abgesehen davon erklärt die Beklagte nicht, weshalb sie mit dem ihr zugesprochenen Besuchsrecht nicht einverstanden ist. Insbesondere geht sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Beschränkung des Besuchsrechts auf das Gebiet der Schweiz ein (mit Ausnahme eines Zitats der vorinstanzlichen Erwägungen, vgl. LY190032 act. 2 S. 21). Dass die Beklagte damit den Begründungsanforderungen nicht genügt, wurde bereits aufgezeigt. Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.4. Herausgabe der Reisedokumente Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte auch im Hauptverfahren, dem Kläger sämtliche gültigen türkischen und schweizerischen Reisedokumente herauszugeben und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt sei,

- 92 - alleine mit C._____ zu reisen (act. 282A S. 71). Die Beklagte verdeutlicht nicht, weshalb dies (im Fall der Zuteilung der alleinigen Sorge und Obhut an den Kläger) nicht richtig sein soll. Die Berufung ist insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 7.5. Kindesunterhalt und Feststellung des gebührenden Bedarfs von C._____ 7.5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, dem Kläger Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Den gebührenden Bedarf von C._____ berechnete die Vorinstanz auf aktuell Fr. 2'310.00, ab dem tt.mm.2021 auf Fr. 2'510.00 und ab dem 1. Juni 2023 auf Fr. 1'130.00 (je Barunterhalt). Diese Beträge indexierte die Vorinstanz gerichtsüblich (vgl. act. 282A S. 71). 7.5.2. Die Beklagte beantragt berufungsweise (wie bereits vor Vorinstanz), der Kläger sei zu verpflichten, ihr für die Tochter C._____ sowohl einen Bar- als auch einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, bis zum 10. Lebensjahr von C._____ von total Fr. 1'683.00, ab dann von total Fr. 1'883.00 (act. 280 S. 2 f.; vgl. act. 84). Dieser Antrag steht offenkundig im Lichte der von der Beklagten beantragten Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie. Da die alleinige elterliche Sorge und Obhut dem Kläger zugeteilt wird, ist darauf nicht einzugehen. 7.5.3. In der Berufungsbegründung rügt die Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrem Einkommen und Bedarf (act. 280 S. 41 ff.). Darauf wird soweit erforderlich nachfolgend noch eingegangen. Im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen für das Kind sind diese Ausführungen nicht relevant, da die Vorinstanz ohnehin nicht davon ausging, die Beklagte sei in der Lage, solche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zum gebührenden Bedarf von C._____ in der Schweiz äussert die Beklagte sich nicht. Der angefochtene Entscheid ist bezüglich Kindesunterhalt und Feststellung des gebührenden Bedarfs von C._____ zu bestätigen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 7.5.4. Hinsichtlich der Indexierung des gebührenden Bedarfs erhebt die Beklagte keine Rügen. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

- 93 - 7.6. Erziehungsgutschriften 7.6.1. Die Vorinstanz sprach die Erziehungsgutschriften vollumfänglich dem Klä- ger zu (act. 282A S. 53 f., S. 71). Die Beklagte rügt das als willkürlich. Sie erklärt, sie habe sich jahrelang um C._____ gekümmert, insbesondere in den Jahren, in welchen C._____ besonders auf vollumfängliche Betreuung angewiesen gewesen sei (act. 280 S. 40 Rz. 99). 7.6.2. Die Beklagte verkennt mit ihrer Rüge, dass der Entscheid über die Zusprache der Erziehungsgutschriften sich lediglich für die Zeit ab dem Jahr der Ehescheidung auswirkt. Bis dann werden sowohl die Erwerbseinkommen als auch die Erziehungsgutschrift aufgrund des "AHV-Splitting" je hälftig auf die Parteien aufgeteilt (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Der Willkürvorwurf der Beklagten geht daher ins Leere. Dass die Vorinstanz die Erziehungsgutschriften dem Kläger zusprach, ist aufgrund der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut konsequent. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entschied zu bestätigen. 7.7. Nachehelicher Unterhalt 7.7.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB; zu den Bemessungskriterien vgl. Abs. 2 der Bestimmung). Der nacheheliche Unterhalt untersteht wie bereits erwähnt der Dispositions- und Verhandlungsmaxime. Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, trägt entsprechend die Behauptungs- und Substanzierungslast (vgl. ZK ZPO- LEUENBERGER, 3. Auflage 2016, Art. 221 N 41 ff.). 7.7.2. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'784.00 zu bezahlen (act. 84 S. 3). Die Vorinstanz sprach im angefochtenen Scheidungsurteil keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe

- 94 - ihren Anspruch nicht substanziert und sei im Übrigen mit ihrem Einkommen in der Lage, ihren gebührenden Bedarf zu denken (act. 282A S. 60, S. 62, S. 71 Dispositivziffer 9). 7.7.3. Die Beklagte hält berufungsweise an ihrem Antrag fest, es sei ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'784.00 zuzusprechen (act. 280 S. 3). Sie erklärt zu den Voraussetzungen, sie vermöge ihren Bedarf nicht zu decken. Die Ehe sei lebensprägend gewesen und sie habe dafür eine kulturelle Entwurzelung in Kauf genommen sowie ihre Erwerbstätigkeiten aufgegeben. Zudem sei sie hoch verschuldet und habe keine Altersvorsorge. Ferner habe sie keine Ausbildung und Arbeitserfahrung. Daher sei ihr ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (act. 280 S. 43 f. Rz. 114). 7.7.4. Bedarf der Beklagten 7.7.4.1. Die Beklagte begründete ihren Unterhaltsanspruch vor der Vorinstanz mit der folgenden Bedarfsaufstellung (vgl. act. 84 S. 11): Grundbetrag: Fr. 945.00 Wohnkosten: Fr. 360.00 Krankenkasse: Fr. 170.00 Selber zu bezahlende Therapien: Fr. 584.00 Arbeitsweg Auto Fr. 150.00 Krankheitskosten, Franchise Fr. 75.00 Radio/Telefon etc.: Fr. 100.00 Total: Fr. 2'384.00 Die Vorinstanz erwog dazu, der Kläger habe diese Zahlen bestritten. Sodann ging die Vorinstanz auf die Bedarfsaufstellung ein und zeigte im Einzelnen auf, dass sich die geltend gemachten Zahlen nicht aus den angegebenen Beilagen ergeben würden und der Bedarf daher nicht belegt sei (act. 282A S. 57 f.). Die Beklagte äussert sich berufungsweise nicht dazu. Sie verdeutlicht nicht, dass und weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die

- 95 - erwähnten Zahlen seien nicht belegt. Auf diese Beträge ist daher nicht weiter einzugehen. 7.7.4.2. Die Vorinstanz ging sodann auf Ausführungen des Kindsvertreters zu den Lebenshaltungskosten in der Türkei ein und erwog dazu, der Kindsvertreter stam- me aus der Stadt, in welcher die Beklagte lebe, und sei mit den örtlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. Gestützt auf diese Angaben errechnete die Vorinstanz zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt den folgenden gebührenden Bedarf der Beklagten in der Türkei (act. 282A S. 56 f., 60, 62, 72; Vi-Prot. S. 88 f.): Grundbetrag: Fr. 180.00 Wohnkosten (für eine 2-Zimmer-Wohnung in F._____): Fr. 100.00 Krankenkasse: Fr. 80.00 Radio/TV/Internet: Fr. 40.00 Total: Fr. 400.00 7.7.4.3. Die Beklagte hält dem berufungsweise entgegen, die Vorinstanz habe ihren Bedarf ohne wissenschaftliche bzw. wirtschaftliche Quellen berechnet, obwohl solche vorhanden seien und praxisgemäss angewendet würden (UBS Umrechnungstabelle). Vielmehr habe die Vorinstanz auf ungenaue bzw. auf "irgendwelche unbelegten Aussagen" des Kindsvertreters abgestellt, der in der Schweiz aufgewachsen sei (vgl. act. 280 S. 41 Rz. 103; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 38). Die Beklagte äussert sich weder dazu, ob für eine Zweizimmerwohnung in F._____ in durchschnittlichen Verhältnissen ein Betrag von Fr. 100.00 pro Monat ausreiche oder nicht, noch verdeutlicht sie, dass und weshalb eine solche Wohnung den Anforderungen ihres gebührenden Unterhalts nicht genügen würde. Sie begründet ferner nicht, dass und weshalb demgegenüber ihre aktuelle Wohnung für sie alleine dem gebührenden Unterhalt entspräche. Die Kosten der aktuellen Wohnsituation (gemäss Angabe des Kindesvertreters, Vi-Prot. S. 89,

- 96 - "mit allem Komfort"), für welche die Beklagte im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Beleg einreichte, können deshalb für die Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Mit dem Hinweis, der Kindsvertreter sei in der Schweiz aufgewachsen, vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihm angegebenen Zahlen falsch seien. Es ist im Übrigen nicht an der Berufungsinstanz, eine nicht näher bezeichnete "UBS Umrechnungstabelle" zu suchen und daraus zu erforschen, wie die Beklagte möglicherweise einen Anspruch berechnen wollte. Die Beklagte erhebt mit ihren Verweisen und unbestimmten Äusserungen keine den Anforderungen genügende Rügen. 7.7.4.4. Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen macht die Beklagte für sich den folgenden Bedarf geltend (ausgehend vom Tageskurs vom

23. Juli 2019 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39): Grundbetrag: Fr. 1'043.00 Wohnkosten: Fr. 210.00 Schule C._____ Fr. 140.00 Krankheitskosten: Fr. 160.00 Kommunikation: Fr. 50.00 Steuern Fr. 50.00 Verpflegung Fr. 50.00 Schuldentilgung Fr. 100.00 Total: Fr. 1'803.00 Ein entsprechendes Vorbringen fehlt im Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil. Wird dessen ungeachtet im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt darauf eingegangen, so sind von den geltend gemachten Beträgen jedenfalls die Bedarfspositionen von C._____ zu streichen. Zu den angegebenen Belegstellen für die neuen Behauptungen (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 196) rechtfertigen sich sodann die folgenden Bemerkungen: Bei act. 24 handelt es sich um das Begleitschreiben der Beklagten

- 97 - zur Einreichung einer Sammlung von Unterlagen. Der Hinweis darauf stellt aus den bereits geschilderten Gründen keine den Anforderungen genügende Rüge dar. Act. 33 ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Prozesskostenvorschuss. Was sich daraus für den Standpunkt der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Aus act. 41 f. ergibt sich eine abweichende Bedarfsberechnung für die Beklagte und C._____, mit welcher die Beklagte um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und einen Bedarf von Fr. 2'003.00 geltend machte. In act. 73, einem Schreiben vom 6. Dezember 2017, verlangte die Beklagte, die finanziellen Verhältnisse des Klägers seien umfassend abzuklären. Was sich daraus für den Standpunkt der Beklagten ergeben soll, ist nicht ersichtlich. In act. 141 machte die Beklagte für sich und C._____ eine andere Bedarfsberechnung geltend, die ein Total von Fr. 2'709.00 ergab, auf Basis des Umrechnungskurses 2. Mai 2018 (von 0.2398). Neben den Umrechnungskursen unterscheiden sich auch die geltend gemachten Positionen von der im Berufungsverfahren vorgebrachten Berechnung. Der Grundbetrag bzw. Grundbedarf beträgt allerdings trotz der verschiedenen Umrechnungskurse identische Fr. 1'043.00 (was kaum richtig sein kann). Weitere Belege nannte die Beklagte auch an dieser Stelle nicht. Zur Positionen Schuldentilgung findet sich lediglich die erwähnte unbelegte Behauptung der Beklagten, sie sei hoch verschuldet (vgl. Ziff. 7.7.3). Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, dass eine regelmässige Ausgabe für Schuldentilgung zum gebührenden Bedarf gehörte. Die verschiedenen Behauptungen der Beklagten sind widersprüchlich, ohne dass die Beklagte Gründe für die unterschiedlichen Beträge angibt, und die einzelnen Positionen ergeben sich nicht aus den angegebenen Belegstellen. Die Beklagte vermag somit auch diese Bedarfsberechnung nicht zu belegen. Es ist nicht an der Berufungsinstanz, aus verschiedenen zur Diskussion gestellten Berechnungen und eingereichten Unterlagen herauszusuchen, wie sich die von der Beklagten geltend gemachte Bedarfsauflistung vielleicht begründen liesse. 7.7.4.5. Die Beklagte rügt, es sei willkürlich, keine "üblichen" Berufsauslagen zu berücksichtigen, wenn ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 187). Damit verkennt die Beklagte, dass nicht ohne

- 98 - weiteres "übliche" Berufsauslagen berücksichtigt werden, sondern nur solche, die im konkreten Fall ausgewiesen sind. Das trifft auf die Arbeitswegkosten, welche die Beklagte vor der Vorinstanz mit Fr. 150.00 geltend machte, nicht zu. Aus den als Beleg angegebenen Beilagen 3 und 6 (vgl. act. vgl. act. 84 S. 11; anzunehmen ist, dass die Beklagte act. 25/3 und 25/6 meinte) ergeben sich keine Fahrtkosten (sondern Therapiekosten, mutmasslich von C._____). Die Beklagte verdeutlicht auch berufungsweise nicht, welche Berufsauslagen bei ihr anfallen bzw. im Falle einer Vollzeittätigkeit anfallen würden, und sie reicht keine Belege dafür zu den Akten. Die soeben erwähnte Bedarfsberechnung, welche die Beklagte im Berufungsverfahren über vorsorgliche Massnahmen aufstellte, enthält keine Berufsauslagen. Zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege machte die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens Fahrtkosten von Fr. 80.00 geltend (act. 297 S. 3). Die Beklagte reichte als Beleg dafür lediglich eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenskosten in der Türkei ein, ohne weitere Angabe, weshalb solche Kosten bei ihr anfallen, und ohne Vorlage eines Belegs für tatsächlich angefallene Kosten (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5.4.2). Solche Kosten wurden damit insgesamt nicht belegt und sind nicht zu berücksichtigen. 7.7.4.6. Die Beklagte beanstandet berufungsweise weiter, es sei unbestritten, dass sie für den gesamten Prozess keine unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe. Sie habe sowohl Gerichtskosten als auch Anwalts- und Kindsvertreterkosten bezahlen müssen. Das Obergericht (gemeint wohl: im Eheschutzverfahren) habe ihren Bedarf errechnet und sei zu einem komplett anderen Ergebnis gelangt. Zudem ergäben sich in den Akten aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diverse Unterlagen, in welchen ersichtlich sei, dass ihr Bedarf weitaus höher sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies einfach unbeachtet bleibe (act. 280 S. 42 Rz. 108 f.). Die Vorinstanz hielt richtig fest, dass Verweise auf Beilagen oder andere Entscheide nicht genügen, um nacheheliche Unterhaltsansprüche zu begründen (act. 282A S. 58). Im Berufungsverfahren sind im Übrigen konkrete Rügen gegenüber der Begründung des angefochtenen Entscheids zu erheben und ist es

- 99 - nicht am Gericht, aus nicht näher bezeichneten "diversen Unterlagen" herauszusuchen, ob der angefochtene Entscheid falsch sein könnte. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass im Eheschutzverfahren Bedarf und Einkommen hätten berechnet werden können, vermag die Beklagte im Übrigen nicht darzutun, dass sie im Scheidungsverfahren korrekt bei der Beweiserhebung mitwirkte (vgl. LY190032 act. 2 S. 38 Rz. 189). 7.7.4.7. Im Zusammenhang mit der Einkommensberechnung macht die Beklagte richtig verstanden weitere Bedarfspositionen geltend, indem sie rügt, dass ihr anders als dem Kläger keine Auslagen für Reisen in die Schweiz (gemeint wohl: um C._____ zu besuchen) angerechnet würden (LY190032 act. 2 S. 37 Rz. 187). Die Beklagte beziffert allerdings nicht, welche Reisekosten sie erwartet. Die Beklagte bringt auch damit keine den Anforderungen genügende Rüge vor. 7.7.4.8. Die Beklagte bringt vor, sie verfüge über keine Altersvorsorge (act. 280 S. 43 f. Rz. 112-114). Es fehlten ihr in der Türkei noch 6924 Beitragstage, um eine Rente zu erhalten, bzw. eine allfällige Rente werde wegen fehlender Einzahlungen niemals bedarfsdeckend sein (act. 280 S. 43). Damit zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf, dass entgegen der Vorinstanz von einem Vorsorgedefizit auszugehen wäre. Die Beklagte bringt auch nicht vor, welcher Betrag für eine angemessene Altersvorsorge in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei bzw. welchen Betrag sie dafür benötige. Ein solcher Betrag ergibt sich nebenbei bemerkt auch nicht aus den im Zusammenhang damit eingereichten Unterlagen (act. 281/2-3). Die Beklagte bringt damit auch in diesem Zusammenhang keine genügend begründete Rüge vor. Daher ist kein Betrag für eine angemessene Altersvorsorge im gebührenden Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Ohnehin kann die Beklagte mit ihrem Überschuss auch für eine angemessene Altersvorsorge aufkommen (vgl. nachfolgend Ziff. 7.7.6). 7.7.4.9. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen gegenüber der Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt insgesamt nicht durch.

- 100 - 7.7.5. Einkommen der Beklagten 7.7.5.1. Die Vorinstanz wies darauf hin, die Beklagte habe ihr Einkommen selber mit Fr. 600.00 beziffert. Im Verfahren über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag ging die Vorinstanz von diesem Einkommen aus (act. 282A S. 62). 7.7.5.2. Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen macht die Beklagte geltend, sie verdiene (mit ihrer Teilzeitbeschäftigung) nur ca. Fr. 300.00. Dieses Einkommen stützt sich nach den Angaben in der Berufungsschrift auf act. 141 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 197), somit auf ein Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte gab an der genannten Stelle für die Monate Oktober bis Dezember 2017 indes ein Durchschnittseinkommen von Fr. 1'208.00 an (act. 141 S. 3), was pro Monat abgerundet Fr. 400.00 ergibt. Wie die Beklagte auf ca. Fr. 300.00 kommt, ist nicht ersichtlich und wird von ihr nicht verdeutlicht. Die Vorinstanz stellte beim Festlegen der Grundlagen der Unterhaltsberechnung (mit Blick auf den Kindesunterhalt) in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf ein geschätztes Einkommen der Beklagten von Fr. 451.00 ab (vgl. nachfolgend Ziff. 7.8). Das ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu beanstanden. Wird auch mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt auf diesen Betrag abgestellt, so erzielt die Beklagte einen Überschuss von rund Fr. 50.00 pro Monat. Sie kann ihren gebührenden Bedarf damit decken. Dasselbe ergäbe sich, wenn auf das neue Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat abgestellt würde, welches die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens zur ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geltend machte (aber nicht belegte; vgl. act. 297 S. 2). 7.7.6. Fazit hinsichtlich eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags Die Lebensprägung der Ehe ist angesichts des Umstands, dass ihr ein Kind entsprang, ohne weiteres zu bejahen. Allerdings basiert das nacheheliche

- 101 - Unterhaltsrecht auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung. Auch bei einer lebensprägenden Ehe wird nur dann Unterhalt zugesprochen, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selber für seinen gebührenden Bedarf und seine Altersvorsorge aufzukommen (vgl. vorne Ziff. sowie BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER,

6. Auflage 2018, Art. 125 N 2). Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrem Einkommen ihren gebührenden Bedarf decken kann. Der völlig unbelegte Hinweis der Beklagten, sie verfüge nicht über eine Ausbildung und über Arbeitserfahrung, ist danach nicht relevant. Das würde, auch wenn darauf abgestellt würde, nichts daran ändern, dass die Beklagte ihren gebührenden Bedarf selber decken kann und einen Überschuss erzielt, den sie für ihre Altersvorsorge verwenden kann. Aus demselben Grund ist auch die geltend gemachte kulturelle Entwurzelung (welche die Beklagte mit der Rückkehr in die Türkei ohnehin längst rückgängig gemacht hat) nicht von Relevanz. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen daher nicht durch. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu bestätigen, und die Berufung ist insoweit abzuweisen. Da der Grund dafür in der Eigenversorgungskapazität der Beklagten liegt, muss auf die prozessualen Anträge der Beklagten (Edition von Unterlagen über die Finanzen des Klägers etc., vgl. vorne Ziff. 6.7.4 und Ziff. 1.7.1) auch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden. 7.8. Grundlagen der Unterhaltsberechnung 7.8.1. Auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgenommenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung ist einzugehen, weil sie für eine allfällige Abänderung bzw. Neufestsetzung eines Kindesunterhaltsbeitrags relevant sein können. Der gebührende Bedarf von C._____ wurde bereits thematisiert (vgl. vorne Ziff. 7.5). Als Einkommen rechnete die Vorinstanz bei C._____ die Kinderzulage von Fr. 200.00 an (act. 282A S. 57). Das wird von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet. Seitens des Klägers beanstandet die Beklagte den Bedarf von Fr. 3'888.00 und das Einkommen von Fr. 6'174.00 nicht konkret (vgl. act. 282A S. 57 ff. und LY190032 act. 2 S. 38 Rz. 195 [die Beklagte kommt

- 102 - korrekt addiert lediglich nur insoweit auf ein anderes Ergebnis, als sie keinen Wohnkostenanteil von C._____ ausklammert und beim Grundbetrag von einem Alleinstehenden ausgeht; das ist nach dem Ergebnis der Sorgerechtszuteilung überholt]). Auf den Bedarf der Beklagten wurde ebenfalls bereits eingegangen (vgl. vorne Ziff. 7.7.4). Zu prüfen bleibt noch die Bestimmung des Einkommens der Beklagten, von welchem die Vorinstanz mit Blick auf den Kindesunterhalt ausging (act. 282A S. 45). 7.8.2. Die Vorinstanz errechnete in eingehender Auseinandersetzung mit den (allerdings weitgehend fehlenden) Angaben der Beklagten zu ihrer Ausbildung und zu ihrer Erwerbstätigkeit (welche weitgehend unklar und nur gerüchteweise über C._____ bekannt sei) sowie mittels mehrerer Berechnungsvarianten einen Durchschnitt von monatlich netto Fr. 451.00, den die Beklagte in der Türkei in einem 100%-Pensum erzielen könne. Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Beklagten ab dem 1. September 2019 als hypothetisches Einkommen an, also nach einer Übergangsfrist von eineinhalb Monaten. Die kurze Dauer dieser Frist begründete die Vorinstanz damit, dass die Beklagte in der Türkei integriert sei und dort bereits arbeitstätig sei, was die Erhöhung des Pensums oder die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit vereinfache. Bis 31. August 2019 rechnete die Vor- instanz der Beklagten dagegen weiterhin das hypothetische Einkommen von netto Fr. 325.00 an, von welchem im Eheschutzverfahren zuletzt ausgegangen wurde (vgl. act. 282A S. 42-45). 7.8.2.1. Die Beklagte rügt (auch) zum Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete, dass dieses ohne wissenschaftliche oder wirtschaftliche Quellen berechnet worden sei (act. 280 S. 41 Rz. 103). Welche Quellen hätten heranbezogen werden müssen, um ihr Einkommen zu bestimmen, verdeutlicht die Beklagte allerdings nicht. Nebenbei ist zu bemerken, dass die Vorinstanz sich bei der Einkommensberechnung eingehend auf das Global Cities Ranking der UBS aus dem Jahr 2018 abstützte (act. 282A S. 44). Ob die Beklagte der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte auf eine andere Tabelle abstellen müssen (und wenn ja, auf welche), lässt sich den Vorbringen im Berufungsverfahren nicht entnehmen.

- 103 - 7.8.2.2. Im Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen rügt die Beklagte zur Festsetzung des ihr angerechneten Einkommens, die Übergangsfrist sei zu kurz. Ferner sei es eine haltlose Unterstellung, dass ihre Beschäftigung unklar bzw. nur gerüchteweise bekannt sei. Sie verdiene mit ihrer Teilzeitbeschäftigung ca. Fr. 300.00 (vgl. LY190032 act. 2 S. 37-39). Hinsichtlich Übergangsfrist setzt die Beklagte sich weder mit den Gründen auseinander, auf welche die Vorinstanz die Bemessung der Frist abstützte, noch gibt die Beklagte an, welche Übergangsfrist ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Sie verdeutlicht ferner nach wie vor nicht, was für einer Tätigkeit sie nachgehe. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten ihre Stelle in der Türkei (in den Akten liegen eine Anstellungsbestätigung einer Firma "K._____ Beratung" vom 27. November 2017 sowie weitere teils in türkischer Sprache abgefasste Dokumente der genannten Firma, welchen nicht entnommen werden kann, welcher Tätigkeit die Beklagte dort nachging, vgl. act. 67/22 sowie act. 85/26) offenbar Anfangs 2018 gekündigt wurde (act. 141 S. 2 f.; Vi-Prot. S. 62). Der Rechtsvertreter der Beklagten konnte auf Befragen durch die Vorinstanz zu den Qualifikationen der Beklagten nichts weiter angeben, als dass sie als Sachbe- arbeiterin gearbeitet habe. Er wisse weder, warum ihr gekündigt worden sei, noch in welchem Bereich und wie oft sie sich bewerbe. Auch zum Werdegang der Beklagten konnte ihr Vertreter keine Angaben machen; er stellte daher die Frage in den Raum, ob der Kläger darüber etwas wisse (Vi-Prot. S. 57, S. 84; danach ist nebenbei gemerkt unverständlich, dass die Beklagte berufungsweise rügt, dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äussern [vgl. act. 280 S. 10]). Der Kläger gab sodann an, die Beklagte habe in verschiedenen Berufen gearbeitet. Sie habe die Mittelschule absolviert und ein Jahr das Gymnasium besucht, aber habe es nicht abgeschlossen. Einen Beruf habe sie nicht gelernt. Am besten könne sie verkaufen, sie könne "sehr gut reden". Von C._____ habe er gehört, dass die Mutter "Wohnungen verkaufe" (Vi-Prot. S. 120 f.). Inwiefern die Vorinstanz der Beklagten in diesem Zusammenhang etwas haltlos unterstellt hätte, ist danach nicht ersichtlich.

- 104 - Das mit Fr. 300.00 bezifferte Einkommen stützt sich nach den Angaben in der Berufungsschrift auf act. 141 (vgl. LY190032 act. 2 S. 39 Rz. 197). Darauf wurde bereits eingegangen (vgl. Ziff. 7.7.5). Aktuell erzielt sie gemäss ihrer Angabe in der ergänzenden Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat (vgl. vorne Ziff. 7.7.5.2). Welche Tätigkeit in welchem Pensum die Beklagte ausübt, ist nicht bekannt. Die Beklagte vermag mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Berechnung ihres Einkommens damit nicht durchzudringen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, weshalb der Schluss der Vorinstanz falsch sei, dass sie ab dem 1. September 2019 in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 451.00 pro Monat erzielen könnte. Die Berufung ist auch hinsichtlich der Grundlagen der Unterhaltsberechnung abzuweisen. 7.9. Güterrecht Hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 1.00 erhebt die Beklagte keine Rügen. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 7.10. Vorsorgeausgleich 7.10.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger verfüge per 31. Dezember 2017 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 54'798.21 bei der L._____. Nach Abzug des vorehelichen Teils sei davon ein Betrag von Fr. 31'633.56 in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen. Weiter verfüge der Kläger über ein zusätzliches Vorsorgeguthaben von Fr. 762.95 bei der M._____. Die Beklagte verfüge über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 185.50. An sich müsste im Rahmen der hälftigen Teilung ein Betrag von rund Fr. 16'106.00 ausgeglichen werden. Der Kläger sei allerdings 17 Jahre älter als die Beklagte, welcher somit noch viel mehr Zeit zur Verfügung stehe, um Vorsorgeguthaben zu äufnen. Bereits aus diesem Grund sei der Vorsorgeausgleich ganz zu verweigern. Des Weiteren werde der Kläger in Zukunft für sich und das Kind der Parteien aufzukommen haben, welches er auch zu erziehen habe. Die Beklagte werde sich, solange sie in der Türkei lebe, nicht wesentlich an den Kinderkosten beteiligen können. Der Kläger

- 105 - komme damit bereits über Gebühr für die Familie auf. Zudem wäre es der in der Türkei wohnhaften Beklagten möglich, die in der Schweiz geäufneten Vorsorgegeld zu entwidmen und sich bar auszahlen zu lassen. Damit würde der Vorsorgezweck vereitelt und die Beklagte müsste, wenn sie eines Tages für den Lebensabend in die Schweiz zurückkehrte, von der Sozialhilfe unterstützt werden. Es sei aus diesen Gründen, wie vom Kläger beantragt, auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten (act. 282A S. 64). 7.10.2. Die Beklagte macht geltend, der Altersunterschied von 17 Jahren sei nicht per se ein Grund für die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs. Das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vorsorgebedürfnisse eines Ehegatten tangiert würden und der andere Ehegatte eine angemessene Altersvorsorge aufbauen könne. In Art. 124 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB werde nur eine Berücksichtigung des Altersunterschieds erwähnt; damit seien Ehegatten gemeint, die vergleichbare Einkommensverhältnisse hätten und vergleichbare zukünftige Altersleistungen aufbauen könnten und auch unterschiedliche Guthaben aufgebaut hätten. Die Begründung, dass die Beklagte das Vorsorgegeld entwidmen könnte, sei haltlos. Dasselbe könnte übrigens der Kläger auch tun, heutzutage mit Erfolg, denn er sei Schweizer Bürger. Die Beklagte habe bei einer erwachsenen Tochter in der Schweiz kein Nachzugsrecht. Zudem habe die Vorinstanz selber ausgeführt, dass es in der Türkei kein Sozialsystem gebe, also das Geld selber angespart werden müsse. Ein allenfalls möglicher Sozialhilfebezug könne keinen Verweigerungsgrund darstellen, insbesondere wenn es sich um eine Summe von Fr. 16'000.00 handle und damit um einen Betrag, der den schweizerischen "Vorsorgekreislauf" kaum tangiere (act. 280 S. 44 f.). 7.10.3. Seit dem 1. Januar 2017 kann das Gericht im Scheidungsurteil aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen abweichen. Wo das Gesetz auf wichtige Gründe verweist, hat das Gericht seine Entscheidung in Ausübung seines Ermessens nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre (1.) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt- schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2.) aufgrund der

- 106 - Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (vgl. Art. 124b Abs. 2 ZGB). Mit der neuen Regelung, die sehr offen formuliert ist, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Verweigerung der Teilung erheblich gelockert. Die Praxis sollte für die Verweigerung mehr Spielraum erlangen als nach dem früheren Recht, welches offensichtliche Unbilligkeit voraussetzte. Neben den im Gesetz beispielhaft erwähnten Gründen ("insbesondere") sind auch weitere wichtige Gründe denkbar. Diese sollen sich stets auf die ökonomische Situation der Ehegatten nach der Scheidung beziehen. Denkbar ist auch eine Verweigerung des Vorsorgeausgleichs wegen Rechtsmissbrauchs (vgl. BSK ZGB I-GEISER,

6. Auflage 2018, Art. 124b N 17 f., N 22 f., N 25). Dass der Altersunterschied der Parteien alleine nicht ausreicht, um die Teilung zu verweigern, mag zutreffen. Dennoch ist dies ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist. Dem Kläger, der dieses Jahr 53 Jahre alt wird, steht nur noch verhältnismässig wenig Zeit zur Verfügung, um sein bis jetzt noch recht bescheidenes Vorsorgeguthaben weiter zu äufnen. Die 36jährige Beklagte ist insoweit in einer ganz anderen Situation. Zusätzlich zum erheblichen Altersunterschied von 17 Jahren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung sehr ungleich verteilt sind, indem der Kläger sowohl die Betreuung als auch den Unterhalt des gemeinsamen Kindes alleine sicherstellen wird. Die Beklagte stellt berufungsweise nicht in Abrede, dass sie sich (so wie gesehen die Vorinstanz) in Zukunft kaum wird an den Kinderkosten beteiligen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger die Kinderkosten auch längerfristig weitestgehend alleine wird decken müssen, auch etwa im Hinblick auf die Ausbildung von C._____. Dabei ist im Auge zu behalten, dass der Kläger im Jahr, in dem C._____ 18 Jahre alt wird, das 62. Altersjahr erreicht und damit voraussichtlich bereits kurz vor der Pensionierung stehen wird. Sollte der Kläger wegen seiner Betreuungsaufgaben sein Arbeitspensum reduzieren (müssen), führte dies zu tieferen Vorsorgebeiträgen und letztlich einer geschmälerten Altersvorsorge. Demgegenüber kann die Beklagte ohne Betreuungspflichten einer

- 107 - vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit uneingeschränkt für ihr Alter vorsorgen. Die Vorinstanz erwog im Übrigen nicht, die Türkei verfüge über "kein" Sozialsystem (so die Beklagte, act. 280 S. 45 Rz. 118), sondern lediglich "nicht über ein Sozialsystem wie die Schweiz" (act. 282A S. 58). Das ist indes ohnehin nicht von Belang. Wie in den Erwägungen zum nachehelichen Unterhalt gesehen, erzielt die Beklagte mit ihrem eingestandenen Einkommen einen erheblichen Überschuss. Sie ist somit in der Lage, ihre Altersvorsorge sicherzustellen. Was schliesslich das eher nebensächliche Risiko einer Auszahlung des Vorsorge- guthabens im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz und eines späteren Sozialhilfebezugs im Falle einer Rückkehr angeht, mag zutreffen, dass dies auch beim Kläger nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Beim sehr gut integrierten Kläger, der 53 Jahre alt ist und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die Wahrscheinlichkeit aber erheblich geringer als im Fall der Beklagten, die bereits im Ausland lebt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorsorgeausgleich verweigert hat. Entscheidend sind dabei die erwähnten beiden Aspekte des grossen Altersunterschieds und der sehr ungleichen Verteilung der finanziellen Lasten der Familie nach der Scheidung. Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungen über die vorsorglichen Massnahmen und über die Scheidungsfolgen vollumfänglich abzuweisen sind. Die Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen und das Scheidungsurteil sind vollumfänglich zu bestätigen.

- 108 -

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1.1. Die Beklagte verlangt berufungsweise eine Reduktion der erstinstanzlichen Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.00 (vgl. act. 280 S. 3). Die Beklagte begründet diesen Antrag jedoch nicht; sie zitiert dazu lediglich den angefochtenen Entscheid (act. 280 S. 45). Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten. 9.1.2. Die Vorinstanz wies auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hin, nach welcher Bestimmung die Kosten familienrechtlicher Prozesse nach Ermessen verteilt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren seien hauptsächlich die Kinderbelange und die Unterhaltsbeiträge strittig gewesen. Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien mit Bezug auf die Kinderbelange unabhängig vom Ausgang je hälftig zu auferlegen. Es rechtfertige sich grundsätzlich eine hälftige Kostenteilung und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Beklagte habe indes im Prozess Mehraufwand verursacht, für den sie aufzukommen habe. Die Vorinstanz verweist dazu auf zwei Verfügungen vom

24. Oktober 2017 und 18. Dezember 2017, in welchen die Beklagte bezüglich Aus dem Recht Weisen einer CD-Rom und bezüglich Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers unterlegen sei. Zudem hätten oft auf Kosten der Beklagten Doppel und Trippel von Eingaben erstellt werden müssen bzw. habe die Beklagte aufgefordert werden müssen, Doppel und Trippel einzureichen. Insgesamt rechtfertige es sich, der Beklagten fünf Achtel und dem Kläger drei Achtel der Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Kosten für die Kindsvertretung sowie Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten hätten die Parteien dagegen hälftig zu bezahlen (act. 282A S. 66 f.). 9.1.3. Die Beklagte rügt die Abweichung von der hälftigen Kostenteilung als willkürlich. Beide Parteien hätten die ihnen notwendig erscheinenden Eingaben getätigt. Diesbezüglich drei einzelne Eingaben herauszunehmen, sei Ermessensmissbrauch. Auch der Kläger habe massive Mehrkosten verursacht, beispielsweise indem während der Hauptverhandlung aufgrund seiner Drohungen

- 109 - Polizisten anwesend sein mussten. Zudem seien auch seine Gesuche abgewiesen worden und habe er auch unzählige unaufgeforderte Eingaben eingereicht und offenbar mehrmals mit der Vorinstanz und dem Kindsvertreter telefoniert (act. 280 S. 45 f.). 9.1.4. Die Vorinstanz bezeichnete entgegen der Beklagten nicht drei einzelne Eingaben der Beklagten, welche zur gerügten Kostenverteilung führten, sondern einerseits zwei für unnötig befundene prozessleitende Entscheide, welche die Beklagte verursacht habe, und als Drittes den Umstand der Vielzahl von Eingaben der Beklagten, von welchen das Gericht auf ihre Kosten Kopien angefertigt habe bzw. welche unnötigen Aufwand verursacht hätten, weil die Beklagte wiederholt zum Einreichen von weiteren Exemplaren habe aufgefordert werden müssen. Die Beklagte äussert sich nicht zur Frage, ob sie mit dem Erwirken der erwähnten beiden prozessleitenden Entscheide (Aus dem Recht Weisen einer CD-Rom / Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers) unnötigen Aufwand verursachte (Art. 108 ZPO). Sie geht auch nicht auf den Vorwurf ein bezüglich der Erstellung von Kopien ihrer Eingaben auf Gerichtskosten bzw. des unnötigen Aufwands durch die wiederholte Aufforderung, weitere Exemplare ihrer Eingaben einzureichen. Die Beklagte begründet damit nicht, weshalb sie der Ansicht ist, dieser Aufwand sei entgegen der Vorinstanz nicht unnötig gewesen. Mit dem Hinweis auf unzählige Eingaben und Telefongespräche des Klägers verdeutlicht die Beklagte ferner nicht, welche Eingaben und Telefongespräche des Klägers ihrer Ansicht nach konkret unnötig gewesen seien. Schliesslich beziffert die Beklagte auch nicht, welcher Teil der Gerichtskosten ihrer Ansicht nach durch die Anwesenheit von Polizisten an einer vorinstanzlichen Verhandlung (Grund dafür war nach Vi-Prot. S. 48 die Drohung des Klägers mit einem Hungerstreik) begründet wurde. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit von Polizisten der Vorinstanz in Rechnung gestellt worden wäre und diese Kosten daher als Gerichtskosten den Parteien auferlegt worden wären. Die Beklagte dringt mit ihren Rügen gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung somit nicht durch.

- 110 - Nebenbei bemerkt unterlag die Beklagte vor der Vorinstanz sowohl mit Blick auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge als auch mit Blick auf den Vorsorgeausgleich und auf das Güterrecht. Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Belange im Verhältnis der Ehegatten wäre eine Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen durchaus vorstellbar. Ob der Beklagten aus diesem Grund allenfalls ein grösserer Teil der Gerichts- und Prozesskosten hätte auferlegt werden müssen als im angefochtenen Entscheid erfolgt, ist nicht zu prüfen. Jedenfalls rechtfertigte es sich auch aus diesem Grund, der Beklagten einen etwas grösseren Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen als dem Kläger. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, der Beklagten fünf Achtel und dem Kläger drei Achtel der Gerichtskosten (exkl. Kindsvertreter- und Übersetzungskosten) aufzuerlegen, ist zu bestätigen. 9.1.5. Die Beklagte äussert sich ferner zur Höhe und der Verteilung der Kosten des Kindsvertreters (act. 280 S. 46 f.). Das ist Thema des separaten Verfahrens PC190026. Darauf ist hier nicht einzugehen. 9.2. Verteilung der Prozesskosten der Rechtsmittelverfahren 9.2.1. Die Beklagte unterliegt in den drei vereinigten Rechtsmittelverfahren vollumfänglich. Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt X._____ mit dem Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung unnötige Kosten verursachte, die in Anwendung von Art. 108 ZPO ihm persönlich aufzuerlegen sind (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. Auflage 2016, Art. 108 N 8). Die übrigen Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Davon ist für das Beweisverfahren über die Rechtzeitigkeit der Berufung ein Anteil von Fr. 500.00 zuzüglich Zeugengelder dem Rechtsvertreter der Beklagten persönlich aufzuerlegen. 9.2.2. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (wo er zur aufschiebenden Wirkung Stellung nahm), die Beklagte

- 111 - sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (LY190032 act. 15). Dem ist im Umfang der Aufwendungen für die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung zu folgen. Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV ist die Beklagte daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers für das Berufungsverfahren LY190032 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (total: Fr. 861.60) zu bezahlen. Darüber hinaus entstanden dem Kläger in diesem Verfahren keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären. 9.2.3. Ferner beantragt der Kläger für das Berufungsverfahren LC190025 gegen das Scheidungsurteil (wo über die Rechtzeitigkeit der Berufung ein Beweisverfahren durchzuführen war), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (Prot. S. 10). Auch dem ist zu folgen. Für die unnötigen Aufwendungen für das Beweisverfahren hat der Rechtsvertreter der Beklagten die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers mit Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im Übrigen, insb. im Umfang der Bemühungen im Zusammenhang mit der Einreichung des neuesten türkischen Urteils im Rückführungsverfahren (vgl. auch act. 323/1-2), ist die Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägersfür das Berufungsverfahren LC190025 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Darüber hinaus entstanden dem Kläger in diesem Verfahren keine Aufwendungen, die zu entschädigen wären. 9.2.4. Für das Beschwerdeverfahren PC190023 sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 9.3. Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren 9.3.1. Die Beklagte ersuchte am 21. August 2017 erstmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (eventualiter, neben dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; vgl.

- 112 - act. 17). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2017 ab, in der Erwägung, die Beklagte habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt (act. 33, 55). Am 12. September 2017 ersuchte die Beklage erneut um unentgeltliche Rechtspflege (act. 41/1-2). Auch dieses Gesuch wies die Vorinstanz – mit Verfügung vom 6. November 2017 – ab (act. 58). Beide Entscheide blieben unangefochten. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte die Beklagte die Vorinstanz erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 141). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 207). Am 11. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 22. August 2018 ab (act. 222). Die Beklagte zog den Entscheid vom 11. Oktober 2018 in der Folge an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde der Beklagten am

4. Februar 2019 abwies (vgl. act. 255). Rügen hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs vom 14. Mai 2018 (z.B. act. 280 S. 10) sind danach nicht mehr zu hören. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einerseits und bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen andererseits um verschiedene Rechtsinstitute handelt, die auf verschiedenen Grundlagen basieren und für welche verschiedene Vorschriften für die Behauptungs- und Beweislast gelten. Was die Unterhaltsansprüche zwischen den Parteien betrifft, ändert die Untersuchungsmaxime nichts daran, dass bei Beweislosigkeit nach den Regeln der Beweislast (Art. 8 ZGB) zum Nachteil einer Partei zu entscheiden ist (vgl. BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 21). Wird nicht bewiesen, dass die Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger in der Lage ist, so fällt der Entscheid deshalb zu Lasten des Klägers aus und sind keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Beim Fehlen beweismässig erhärteter Berechnungsgrundlagen müssen diese Grundlagen (da sie im Entscheid dennoch anzugeben sind) gerichtlich geschätzt werden. Was den Anspruch einer Partei auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht, hat dagegen diese Partei die Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. gleich nachfolgend Ziff. 9.4.2.1). Beweislosigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen (wie der Mittellosigkeit) hat hier zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist. Die

- 113 - (geschätzten) Bedarfs- und Einkommenszahlen, welche das Gericht als Basis der Unterhaltsberechnung festhält, können daher für die Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO nicht herangezogen werden. Zwischen der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unterbliebenen Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen besteht daher entgegen der Beklagten (act. 280 S. 47) kein Widerspruch. Aus dem gleichen Grund ist es (nebenbei bemerkt) auch nicht widersprüchlich, wenn mit Blick auf den Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Beweislosigkeit angenommen wird, die Beklagte könne keinen solchen Vorschuss leisten, und der Beklagten gleichzeitig mit Blick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen gehalten wird, sie habe ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Für seinen Anspruch auf Zusprache eines Prozesskostenvorschusses trägt der Kläger die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen, also insb. hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten (Vgl. DENISE WEINGART, provisio ad litem - der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, S. 687). Für ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege trägt dagegen wie gesehen die Beklagte die Glaubhaftmachungslast für ihre Mittellosigkeit. Die Beweislosigkeit hinsichtlich der finanziellen Situation der Beklagten zieht in den beiden Konstellationen entsprechend unterschiedliche Folgen nach sich. Das Gericht hat beim Entscheid darüber, ob es nach Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss verlangt, ein grosses Ermessen. Das Absehen von einem Vorschuss präjudiziert den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nicht, sondern es kann gegenteils gerade auch gegenüber einer Partei, deren Mittellosigkeit nicht ausgewiesen ist, aus Billigkeitsgründen von einem Vorschuss abgesehen werden, zum Beispiel weil die Partei nur knapp über dem Existenzminimum lebt (vgl. ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Auflage 2016, Art. 98

- 114 - N 10). Die von der Beklagten gesehenen Widersprüche (act. 280 S. 47 Rz. 124 f.) bestehen somit auch in diesem Zusammenhang nicht. 9.3.2. Die Beklagte stellt bezüglich unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend ein Wiedererwägungsgesuch (act. 280 S. 47 Rz. 125). Dafür ist das Obergericht nicht zuständig, da jede Instanz selber über die unentgeltliche Rechtspflege für ihr Verfahren entscheidet. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten. Im Übrigen wäre das Gesuch gleichermassen unbegründet wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu die gleich nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 9.5). 9.4. Unentgeltliche Rechtspflege des Klägers im Rechtsmittelverfahren 9.4.1. Die Kammer bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 5. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LC190025 gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 (act. 301). 9.4.2. Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 13. August 2019 auch für das Berufungsverfahren LY190032 über vorsorgliche Massnahmen um unentgeltliche Rechtspflege (eventualiter, neben dem Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses; vgl. LY190032 act. 14). Er begründete das Gesuch mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 und reichte gleichzeitig Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 26, 27/1-20). 9.4.2.1. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (lit. a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bei der Prüfung der Voraussetzungen gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, der durch die umfassende Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei stark eingeschränkt wird. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit (die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt wird) sowie die Erfolgsaussichten glaubhaft zu machen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG,

3. Auflage 2017, Art. 119 N 3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche

- 115 - Rechtspflege im Zivilprozess, S. 295). Mit Blick auf die Mittellosigkeit muss die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig und vollständig darstellen und soweit möglich auch dokumentieren. Die einzureichenden Belege haben aktuell zu sein, da die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sind. Im Sinne einer Faustregel ist die Mitwirkung ungenügend, wenn für das Gericht nicht ersichtlich ist, wie die gesuchstellende Partei ihren Lebensunterhalt finanziert (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., S. 284, 287, 291). 9.4.2.2. Dem Kläger werden für die vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Das Gesuch ist daher hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten abzuschreiben. 9.4.2.3. Der Kläger macht zur Begründung seines Gesuches geltend, nach seinem Informationsstand sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihm einen Prozesskostenvorschuss leisten könnte bzw. dass ein solcher Vorschuss einbringlich wäre. Sodann macht er für sich einen Bedarf von Fr. 6'064.90 geltend sowie ein monatliches Nettosalär von Fr. 5'498.75 zzgl. 13. Monatslohn, das er mit seiner Arbeitstätigkeit im 100%-Pensum bei der N._____ AG im O._____ erziele (LY190032 act. 26 S. 5 ff.). Ferner habe er kein Vermögen. Er schulde der Beklagten noch Unterhaltsbeiträge aus der Vergangenheit und habe weitere Schulden bei Dritten, welche er für die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten in der Türkei habe aufnehmen müssen. Er sei daher mittellos im Sinne des Gesetzes (act. 26 S. 9 f.). 9.4.2.4. Das Einkommen des Klägers beträgt (unter Berücksichtigung des

13. Monatslohns) gemäss Steuererklärung 2018 Fr. 6'014.00 pro Monat (vgl. LY190032 act. 27/15). Die Differenz zum Betrag von Fr. 6'174.00 (den die Vorin- stanz ebenfalls gestützt auf die Angaben zum Jahr 2018 errechnete, vgl. act. 282A S. 42) ist nicht relevant. In beiden Berechnungen ist der Bonus des Klägers enthalten, den er nach den weiter eingereichten Lohnabrechnungen auch im Jahr 2019 erhalten hat (vgl. LY190032 act. 27/2).

- 116 - Die vom Kläger geltend gemachten aktuellen Bedarfspositionen (vgl. LY190032 act. 26 S. 5 f.) ergeben sich weitgehend aus den dort erwähnten Beilagen und entsprechen den Vorgaben des Kreisschreibens des Obergerichts vom 16. Sep- tember 2009 über die Berechnung des Existenzminimums. Bei der Position Telefon/TV/Internet/Radio rechtfertigt es sich, den tieferen Betrag von Fr. 100.00 einzusetzen, von dem die Vorinstanz bei der Zusammenstellung der Berechnungsgrundlagen ausging (act. 282A S. 47), statt des Betrages von Fr. 150.00, den der Kläger für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend macht. Was die Mobilitätskosten angeht, ist zu bemerken, dass sowohl die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs als auch monatliche Kosten von Fr. 424.70 (Leasingrate), Fr. 136.00 (Motorfahrzeugversicherung) belegt sind (LY190032 act. 27/4 und 27/7-8). Dass der nach dem erwähnten Kreisschreiben monatlich zu berücksichtigende Maximalbetrag von Fr. 600.00 anfällt, ist danach (angesichts des Arbeitswegs von J._____ nach O._____) ausgewiesen. Gleich verhält es sich mit der Position Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, wo angesichts des 100%-Pensums und der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort der Maximalbetrag von Fr. 220.00 gemäss dem erwähnten Kreisschreiben einzusetzen ist. Nach dem Effektivitätsgrundsatz (vgl. ZK ZPO-EMMEL, 3. Auflage 2016, Art. 117 N 4 f.) ebenfalls zu berücksichtigen sind die bis dato nach wie vor anfallenden (und schlüssig begründeten) Kosten der Besuche bei C._____ in der Türkei und die dort zu bezahlenden Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von je Fr. 500.00 (vgl. dazu LY190032 act. 27/9-10). Dass die Beklagte die Reisekosten tiefer schätzt bzw. dass nach ihrem Standpunkt aktuell keine türkischen Gerichts- und Anwaltskosten anfallen (vgl. act. 305 S. 2), ändert daran nichts, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kläger (so die Beklagte, LY190032 act. 2 S. 29) auch aus anderen familiären Gründen (Verlobte in der Türkei) entsprechende Reisen unternimmt. Das ändert nichts daran, dass solche Kosten für die Besuche anfallen. Die Angaben des Klägers zu den Reisekosten sind plausibel und durch Belege untermauert (LY190032 act. 27/9), und dass jeder Besuchskontakt auch nach der Beklagten ein Gerichtsverfahren voraussetzt, wurde bereits erwähnt. Die

- 117 - Beklagte macht selber in ihrem Bedarf für solche Kosten sogar Fr. 600.00 geltend (vgl. nachfolgend Ziff. 9.5.3). Belegt sind ferner die Abzahlungsvereinbarungen mit der Gemeinde J._____ von Fr. 50.00 monatlich für die Rückforderung von bevorschussten Alimenten bzw. von Sozialhilfe und gerundet Fr. 450.00 monatlich für die Steuern 2017 (vgl. LY190032 act. 27/11-12). Was die Steuern betrifft, ergibt sich aus LY190032 act. 27/13 für das Jahr 2018 ein vergleichbarer Ausstand, den der Kläger nach seiner Schilderung seit August 2019 abzuzahlen begonnen hat (vgl. LY190032 act. 26 S. 9). Schlüssig ist schliesslich auch der mit Fr. 550.00 geschätzte Betrag für die laufenden Steuern, zumal der Abzug für Unterhaltsbeiträge entfallen wird (LY190032 act. 26 S. 9, 27/16-17). Aufgrund der erwähnten Korrektur (Telefon/TV/Internet/Radio) ist für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von einem Bedarf des Klägers von Fr. 6'014.90 auszugehen. Der Kläger ist damit nicht in der Lage, neben der Deckung seines Bedarfs Prozesskosten zu bezahlen (zumal auch zu bedenken ist, dass der aufgezeigte Bedarf keine Position für die der Beklagten aktuell nach wie vor geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge beinhaltet). Der Kläger zeigt ferner auf, dass er nicht über massgebliches Vermögen verfügt (LY190032 act. 27/18-20). Der Kläger verfügt zwar (so richtig die Beklagte) gemäss der Steuererklärung 2017 über ein Vermögen von Fr. 10'000.00 (act. 280 S. 47; act. 146/13). Gemäss Steuererklärung 2018 resultiert noch ein Betrag von rund Fr. 6'300.00 (vgl. LY190032 act. 27/15). Ein Teil davon entspricht der Restanz des Dezemberlohnes, der auf dem Lohnkonto des Klägers am Jahresende noch vorhanden war (vgl. LY190032 act. 27/19-20, wonach auf das im Wertschriftenverzeichnis angeführte L._____-Konto … der Arbeitslohn des Klägers bezahlt wird). Der weitere Betrag von rund Fr. 4'000.00 auf einem Sparheft ist dem Kläger (falls bei Gesuchstellung nach wie vor vorhanden) als Notgroschen zu belassen (vgl. EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 7). Was schliesslich die geltend gemachten Schulden betrifft, sind Steuerrückstände und solche aus Alimentenbevorschussung belegt und ist unbestritten, dass der Kläger der

- 118 - Beklagten Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit schuldet. Der Kläger ist damit mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Vor dem Hintergrund, dass die in der Türkei wohnhafte Beklagte ihrerseits unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (wobei ihre finanziellen Verhältnisse unklar bleiben, vgl. dazu die nachfolgenden Bemerkungen), ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, bzw. dass ein solcher nicht einbringlich wäre. Zudem war der Prozess für ihn nicht aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen erscheint der Beizug einer Rechtsvertreterin als erforderlich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher auch für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (LY190032) zu bewilligen. 9.4.3. Der Kläger ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. 9.5. Unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten im Rechtsmittelverfahren 9.5.1. Die Beklagte ersucht für die beiden Berufungsverfahren LC190025 und LY190032 sowie für das Beschwerdeverfahren PC190023 um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 280 S. 4, LY190032 act. 2 S. 2, PC190023 act. 2 S. 2). 9.5.2. Die Beklagte verwies in der Berufungsschrift dazu auf ihr der Vorinstanz eingereichtes Gesuch vom 14. Mai 2018. Ergänzend erklärte sie, nach wie vor in der gleichen Mietwohnung zu wohnen. C._____ besuche die öffentliche Schule. Diesbezüglich würden Kosten für Transport und Schulmaterial anfallen. Aktuelle Belege könnten noch nicht eingereicht werden, weil das Schuljahr in der Türkei noch nicht begonnen habe. Falls ein nochmaliges separates Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege als notwendig erachtet würde, ersuche sie um eine kurze Fristansetzung (act. 280 S. 47 f.; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 41 f. und PC190023 act. 2 S. 41).

- 119 - Die Vorinstanz wies das von der Beklagten erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Mai 2018 wie erwähnt ab, und dieser Entscheid hatte im Beschwerdeverfahren vor Ober- und Bundesgericht Bestand (vgl. eingehend vorne Ziff. 9.3.1). Die anwaltlich vertretene Beklagte wurde in den entsprechenden Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen darauf hingewiesen, dass es für die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht genüge, pauschal auf frühere Akten zu verweisen, da es nicht am Gericht sei, in den Akten die notwendigen, allenfalls früher eingereichten Belege zusammenzusuchen (vgl. act. 222 S. 8 und act. 255 Erwägung 4.1). Ferner hielt das Bundesgericht im Entscheid vom 4. Februar 2019 fest, dass einer anwaltlich vertretenen Partei keine Nachfrist anzusetzen sei, um ein unvollständiges Gesuch zu verbessern. Vielmehr könne das Gesuch einer solchen Partei abgewiesen werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachkomme (act. 255 E. 3.2). Der Verweis der Beklagten auf das gegenüber der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Gründen ungenügend. Die anwaltlich vertretene Beklagte musste im Übrigen wissen, dass für das Rechtsmittelverfahren ein gesondertes Gesuch zu stellen ist (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Auch aus diesem Grund war ihr keine Nachfrist anzusetzen. 9.5.3. Die Beklagte ergänzte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den beiden Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren PC190023 unaufgefordert mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 und reichte Unterlagen zu den Akten (act. 297, 298/1-14; vgl. auch LY190032 act. 24, 25/1-14, sowie PC190023 act. 13, 14/1-14). Die Beklagte macht darin für sich und C._____ einen Bedarf von Fr. 2'052.00 geltend, darin eingeschlossen Fr. 600.00 für Verfahren in der Türkei und Übersetzungen. Zu letzterer Position erklärt die Beklagte, sie müsse immer wieder Übersetzungs- und Anwaltskosten begleichen sowie Kosten für das türkische Verfahren, da die Türkei das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht kenne. Zu ihrem Erwerbseinkommen gibt die Beklagte an, sie habe seit kurzem wieder eine Arbeitsstelle gefunden, mit welcher sie ein Einkommen von Fr. 419.55 pro Monat erziele. Zudem erhalte sie vom Kläger seit Januar 2018

- 120 - einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00, doch die Zahlungen würden immer unregelmässiger und unpünktlicher erfolgen. Seit Januar 2019 erhalte sie regelmässig nur noch ca. Fr. 255.00. Seit Juli 2019 seien die Zahlungen komplett eingestellt worden. Sie sei, so die Beklagte weiter, hoch verschuldet, aktuell mit ca. Fr. 15'000.00, und werde von ihren Verwandten, insbesondere von ihrer Schwester, finanziell unterstützt (act. 297 S. 2-4). 9.5.4. Die Beklagte kommt ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse nach Art. 119 Abs. 2 ZPO nach wie vor nicht genügend nach: 9.5.4.1. Das Obergericht wies die anwaltlich vertretene Beklagte bereits im Entscheid vom 11. Oktober 2018 über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren darauf hin, dass Unterstützungsbeiträge von Verwandten und Bekannten offen zu legen seien, worauf das Gericht darüber entscheiden würde, ob diese Beiträge in der Beurteilung zu berücksichtigen seien oder nicht (act. 222 S. 8, das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Entscheid wie erwähnt ab, soweit es darauf eintrat). Dessen ungeachtet beschränkt sich die Beklagte auch im vorliegend zu beurteilenden Gesuch neben der Angabe ihres Erwerbseinkommens (von umgerechnet Fr. 419.55 mit einem nicht näher verdeutlichten Arbeitspensum) auf den blossen Hinweis, ihre Verwandten, insbesondere ihre Schwester, würden sie finanziell unterstützen (act. 297 S. 4). Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung der Beklagten selber kann einzig geschlossen werden, dass diese Unterstützung substantiell sein muss, da die Beklagte mit ihrem Einkommen lediglich rund einen Fünftel ihres geltend gemachten Bedarfs decken kann. Wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt im Übrigen konkret finanziert, ist nicht bekannt und wird nicht verdeutlicht. Das Gesuch genügt damit den Anforderungen (auf welche die Beklagte schon mehrmals hingewiesen worden ist) nicht. Es ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 9.5.4.2. Im Übrigen dokumentiert die Beklagte auch ihre Bedarfsaufstellung (vgl. act. 297 S. 3) nur ungenügend. Das einzige nach wie vor aktuelle Dokument, den die Beklagte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Beleg für ihre

- 121 - Lebenskosten einreicht, ist der Mietvertrag über ihre Wohnung, für welche sie demnach monatlich einen Mietzins von TL (Türkische Lira) 1'200.00, umgerechnet Fr. 250.00, bezahlt (act. 298/6). Die Beklagte reicht weder für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 122.00) noch für die geltend gemachten Steuern (Fr. 50.00) irgendwelche Belege ein, und sie verweist auch nicht etwa auf bestimmte Belege, die sie vor Vorinstanz eingereicht habe. Angesichts der erwähnten Mitwirkungspflicht der Beklagten ist es nicht am Gericht, die Akten nach Belegen für die von der (anwaltlich vertretenen) Beklagten geltend gemachten Positionen zu durchsuchen. Was den geltend gemachten Betrag von Fr. 80.00 für öffentliche Verkehrsmittel angeht, verweist die Beklagte auf eine aus dem Internet ausgedruckte Tabelle über Lebenshaltungskosten in der Türkei (vgl. act. 298/10), ohne jede Angabe zu ihrem Arbeitsweg, ihrem Arbeitspensum oder den konkret anfallenden Kosten. Was die Kosten für die Schule und die Hobbys von C._____ angeht (Fr. 105.00), erklärt die Beklagte, es würden Kosten für Transport, Schulmaterial und Mittagessen anfallen, wofür keine Belege vorhanden seien. Bei der früheren Schule (P._____) seien monatlich TL 259.00 angefallen. Zudem besuche C._____ Geigenunterricht, welcher TL 250.00 koste (act. 297 S. 3). Zum Beleg verweist die Beklagte lediglich auf eine Bestätigung der früheren Schule "P._____" über das Schulgeld vom 29. September 2016 sowie auf eine Bestätigung der Schule "Q._____" vom 29. November 2017, wonach C._____ diese Schule besuche (vgl. act. 298/8-9). Aktuelle und konkrete Kosten sind weder für Schulweg, Mittagessen noch Geigenunterricht belegt. 9.5.4.3. Schliesslich sind auch die Angaben der Beklagten zu ihren Schulden (welche sie mit rund TL 75'000 beziffert, umgerechnet Fr. 15'000.00, vgl. act. 297 S. 4) nicht schlüssig, und die Beklagte schweigt sich darüber aus, ob sie neben diesen Schulden allenfalls auch über Vermögen verfüge. Als Beleg für ihre Schulden reicht die Beklagte in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren einen Kontoauszug zu den Akten, gemäss welchem ihr Konto bei der "R._____ [Bank]" am 26. August 2019 einen Saldo von TL 14.62 aufwies (vgl. act. 298/12), sowie eine Sammelbeilage (act. 298/13) mit türkischen Dokumenten, deren Inhalt nicht verständlich ist, und einer mutmasslich vom Rechtsvertreter der Beklagten erstellten Übersicht. Der grösste Teil der Schulden soll danach im Betrag von TL

- 122 - 40'000 gegenüber "Verwandten insb. Geschwister" bestehen. Belege dafür sind nicht vorhanden, und es ist auch nicht bekannt, ob es dabei um die geltend gemachte Unterstützung für den Lebensunterhalt geht oder ob die behauptete Schuld einen anderen Hintergrund hat. Für weitere Schulden wird in der Übersicht (enthalten in act. 298/ 13) auf früher eingereichte Belege verwiesen. Eine Schuld von TL 21'390.07 soll sich danach aus act. 142/8 ergeben, einem Verbraucherkreditvertrag mit der "S._____ [Bank]" über TL 15'275.00 vom

19. April 2018 mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Wie sich daraus per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren eine Schuld von TL 21'390.07 ergeben soll, ist nicht ersichtlich (das Total der Raten beträgt nach dem Abzahlungsplan TL 19'251.40). Ferner soll sich eine Schuld von TL 7'110.74 aus act. 142/9 und act. 85/28 ergeben. Act. 142/9 ist eine Kreditkartenabrechnung der T._____ [Bank] vom 2. April 2018, aus der sich der geltend gemachte Betrag als Folge der Bezüge und Abzahlungen im März 2018 ergibt. Eine entsprechende Schuld per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren ist damit nicht belegt, zumal die Beklagte nicht etwa angibt, die entsprechende Kreditkarte seither nicht mehr benutzt zu haben. Angesichts der üblicherweise monatlich anfallenden Bezüge und Abzahlungen dürfte der aktuelle Betrag der (allfälligen) Schuld ein anderer sein. Schliesslich sollen sich der erwähnte Betrag von TL 7'110.74 sowie ein weiterer Schuldbetrag von TL 6'425.27 gegenüber der "U._____ [Bank]" aus act. 85/28 ergeben. Dabei handelt es sich um eine als "Schuldenaufklärung der R._____" bezeichnete Sammlung hauptsächlich von Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2017 und 2018. Wie sich daraus per Datum der Gesuchstellung in den Rechtsmittelverfahren der geltend gemachte Schuldbetrag ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus den weitgehend in türkischer Sprache verfassten Belegen herauszusuchen, wie sich der genannte Betrag allenfalls berechnen lassen könnte. Die Beklagte vermag damit auch die geltend gemachten Schulden nicht schlüssig zu erklären bzw. zu belegen. 9.5.4.4. Die Beklagte macht ihre behauptete Mittellosigkeit somit auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht glaubhaft. Es fehlt insgesamt an einer

- 123 - schlüssigen Darstellung, wie die Beklagte ihren Lebensunterhalt finanziert. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Sämtliche Sistierungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beklagten und Berufungsklägerin (bzw. Beschwerdeführerin) gegen die (erste) Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2019 (Geschäfts-Nr. PC190023) wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin (bzw. Beschwerdeführerin), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.

4. Auf das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um Wiedererwägung der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren FE170127-C vor der Vorinstanz wird nicht eingetreten.

5. Das Gesuch des Klägers und Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren LY190032 wird abgeschrieben, soweit es die Bezahlung von Gerichtskosten betrifft.

6. Dem Kläger und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren LY190032 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Die Gesuche der Beklagten und Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsmittelverfahren LC190025, LY190032 und PC190023 werden abgewiesen.

- 124 -

8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil und die Verfügung (vorsorgliche Massnahmen) des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2019 werden abgewiesen. Die Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnahmen und das Urteil vom 2. Juli 2019 werden bestätigt.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 13-16) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Zeugengelder: Fr. 100.00 Auslagen Kindesvertretung (ausstehend)

4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Prozessbeistand von C._____ wird nach Vorlage einer Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen in den Rechtsmittelverfahren mit separatem Beschluss festgesetzt.

5. Die Kosten der zweitinstanzlichen Verfahren, davon ausgenommen die noch festzusetzende Entschädigung des Kindsvertreters, werden im Umfang von Fr. 4'500.00 der Beklagten und Berufungsklägerin (bzw. Beschwerdeführerin) auferlegt; im Restbetrag zuzüglich der Zeugengelder werden sie Rechtsanwalt lic. iur. et … [weitere Titel] X._____ auferlegt. Die Kosten der Kindsvertretung werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.

- 125 - 6.1 Rechtsanwalt lic. iur. et [weitere Titel] X._____ wird verpflichtet, der un- entgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren LC190025 eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60, zu bezahlen. 6.2 Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und Berufungsbeklagten Parteientschädigungen wie folgt zu bezahlen: Für das Berufungsverfahren LC190025: Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Für das Berufungsverfahren LY190032: Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Im Übrigen werden keine weiteren Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Kindsvertreter, an die Beklagte und Berufungsklägerin unter Beilage von act. 330; an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 280, 281/1-3, 297, 298/1-14, 305, 306/1-2, 328, 329/1-2, 330; LY190032 act. 2, 4/1-9, 23, 28, 29, 30/1-2; PC190023 act. 2, 4/1-9; an den Kindsvertreter unter Beilage der Doppel von act. 280, 281/1-3, 305, 306/1-2, 328, 329/1-2, 330; LY190032 act. 2, 4/1-9, 23, 29, 30/1-2; PC190023 act. 2, 4/1-9; an das Migrationsamt des Kantons Zürich, ferner an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtkasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen

- 126 - Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat unter dem Vorbehalt von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: