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LC190022

Scheidungsklage (Art. 114 ZGB)

Zürich OG · 2020-07-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Das angefochtene Urteil setzt sich eingehend mit dem Güterrecht auseinander (act. 523 S. 7 - 59). Wie vorstehend erwogen, wird das Obergericht diese Erwägungen nicht im Einzelnen darauf hin untersuchen, ob und wie daraus die Begründung eines Berufungsantrages abgeleitet werden könnte (so noch

- 10 - nach dem alten kantonalen Recht, § 269 Abs. 2 ZPO/ZH). Vielmehr sind die kon- kreten Einwendungen der Parteien zu prüfen. In der Berufung (act. 520) werden in diesem Sinn behandelt: Konti der gebundenen Vorsorge des Klägers (S. 8, nachstehend 2b), die Bewertung der Liegenschaften der Beklagten (S. 14), laten- te Lasten auf den Liegenschaften (S. 25), und Ersatzforderung Eigengut Kläger (S. 32, nachstehend 2a). Die Berufungsantwort/Anschlussberufung (act. 532, nicht ganz leicht lesbar, da die beiden Teile der Rechtsschrift nicht konsequent getrennt) behandelt neben der Bestreitung der Berufung die Ersatzforderung des Mannesgutes (S. 9), den Wert der Liegenschaften E._____ und latente Lasten da- rauf (S. 29), den Wert der Unternehmung des Klägers (S. 31), sowie die Handän- derungskosten für die Liegenschaft auf der E._____ und in C._____ (S. 34). 2.a Zur Berechnung der Errungenschaftsbeteiligung ermittelt das ange- fochtene Urteil die Errungenschaften der beiden Parteien, addiert und halbiert die- se beiden Beträge und kommt so zu einer Zahlung des Klägers an die Beklagte aus Güterrecht von Fr. 692'403.-- (Urteil S. 56 f. und Dispositiv Ziff. 2a). Diese Zahl wird unter verschiedenen Aspekten kritisiert. Vorweg beanstandet der Kläger einen technisch/rechnerischen Punkt: es werde zwar ein Anspruch seines Man- nesgutes gegenüber der Errungenschaft der Beklagten festgestellt (aus Investiti- onen in eine Liegenschaft), dann aber nur bei der Ermittlung der Errungenschaft berücksichtigt und im Dispositiv nicht aufgenommen (act. 520 S. 32 unten). Die Beklagte anerkennt den Fehler, kritisiert aber die von der Einzelrichterin ermittelte Ersatzforderung an sich (act. 532 S. 6, S. 27 f.). Der grundsätzliche Einwand ist begründet. Wenn das Mannesgut eine Er- satzforderung gegen die Errungenschaft der Beklagten hat, mindert die Forderung den Wert dieser Errungenschaft und damit selbstredend auch den Anteil des Klä- gers am gesamten Vorschlag. So weit ist das Vorgehen der Einzelrichterin richtig

- wie wenn die betreffende Liegenschaft mit einer (zusätzlichen) Hypothek in der Höhe der Ersatzforderung belastet wäre. Allerdings würde eine solche Hypothek über die Scheidung hinaus bestehen bleiben und die Schuldnerin, hier die Beklag- te, belasten. Güterrechtliche Ersatzforderungen werden aber bei der Scheidung "geregelt" (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Eine Ersatzforderung des Mannesgutes gegen

- 11 - die Errungenschaft der Ehefrau muss sich also im Dispositiv niederschlagen. Da es zwar mit Errungenschaft und Eigengut um verschiedene Gütermassen des Klägers geht, diese aber beide ihm zustehen, besteht gegebenenfalls eine Ver- rechnungslage (Art. 120 OR analog; einer ausdrücklichen Verrechnungserklärung bedarf es nicht, wenn beide Forderungen fällig sind: FamKomm Scheidung Steck/Fankhauser, Art. 205 N. 21). Mit den Zahlen der Einzelrichterin resultierte demnach nicht eine Ausgleichszahlung von Fr. 692'403.-- des Klägers an die Be- klagte, sondern eine Zahlung der Beklagten an den Kläger von (Fr. 692'403.-- ./. 1'158'952.--) Fr. 466'549.--. In ihrer Anschlussberufung kritisiert die Beklagte die Höhe der Ersatzforde- rung. Das angefochtene Urteil übernehme kritiklos die Zahl(en) des Klägers mit der aktenwidrigen Behauptung, sie (die Beklagte) habe sie nicht bestritten. Das habe sie allerdings schon während des Schriftenwechsels mehrfach getan (wofür sie Aktenstellen nennt). Eine Eigengutsforderung von Fr. 350'000.-- werde aner- kannt, aber die Position Fr. 150'000.-- sei überhaupt nicht nachgewiesen, und die Berücksichtigung eines Mehrwertes von Fr. 658'951.-- verletze Art. 206 ZGB (im Einzelnen act. 532 S. 8 ff.). Der Kläger findet das angefochtene Urteil in diesem Punkt richtig. Der Betrag von Fr. 150'000.-- sei in einem Beweisverfahren erhärtet und richtig als sein Eigengut beurteilt worden. Die Ersatzforderung von damit Fr. 500'000.-- sei nicht nominal, sondern unter Berücksichtigung der Wertsteige- rung des Objektes festzusetzen, und diese Rechnung habe die Beklagte eben nicht bestritten (act. 544 S. 12 ff.). Das angefochtene Urteil geht von der Behauptung des Klägers aus, er habe von seinen Eltern Fr. 500'000.-- geschenkt erhalten und diese Summe in die Lie- genschaft der Beklagten in C._____ investiert. Fr. 350'000.-- davon anerkannte die Beklagte. Zu diskutieren sind demnach vorweg die weiteren Fr. 150'000.--. Das angefochtene Urteil geht davon aus, die Beklagte habe sowohl bestritten, dass dieser Betrag eine Schenkung von den Eltern A._____B._____ an ihren Sohn (den Kläger) war, als auch die Investition in die Liegenschaft in C._____. An den in der Anschlussberufung erwähnten Stellen der Klageantwort bestritt die Be- klagte generell eine (nur) dem Kläger ausgerichtete Schenkung von Fr. 500'000.--

- 12 - als auch eine Investition des Klägers in dieser Höhe in die Liegenschaft (act. 142 Rz. 50, 121-123, 114 und 206). In der Replik behauptete der Kläger ausführlich und mit allen Detailpositionen über zehn Seiten die Investitionen (act. 189 S. 18 ff.). An der in der Anschlussberufung (act. 532 Rz. 14) genannten Stelle der Dup- lik steht dazu einzig "bestreiten und festhalten" (act. 194 S. 96). Das war gegen- über der detaillierten Behauptung keine ausreichende Bestreitung, und das ange- fochtene Urteil stellt das zu Recht so fest. Streitig blieb damit einzig, ob die Schenkung der Eltern A._____B._____ (welche die Beklagte an der erwähnten Stelle in der Duplik an sich anerkannte) beiden Parteien oder nur dem Kläger ausgerichtet wurde. Darüber führte die Einzelrichterin ein Beweisverfahren durch (welches sie im Urteil auf den Seiten 35 ff. referiert) und kam zum Schluss, der ganze Betrag der Fr. 500'000.-- sei eine Schenkung an den Sohn gewesen. Da- gegen bringt die Beklagte in zweiter Instanz nichts vor. Damit bleibt die Frage, ob das Geschenkte in die Liegenschaft der Beklagten investiert worden war. Das war so entgegen der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftenwechsel nicht spezifisch bestritten. Und in der abschliessenden Stellungnahme äusserte sich die Beklagte ebenfalls wieder nur dazu, ob die Fr. 150'000.-- einzig dem Sohn geschenkt worden waren, aber nicht zur Verwendung dieses Geldes (act. 443 S. 20 Rz. 47). In Verbindung mit den nicht (ausreichend) bestrittenen Be- hauptungen des Klägers zu den gesamten Investitionen war es darum richtig, dass die Einzelrichterin zum Schluss kam, (auch) die Fr. 150'000.-- seien in die Liegenschaft der Beklagten investiert worden - auch wenn nicht im Einzelnen festgestellt wurde, welche Positionen der Investition konkret aus diesen Fr. 150'000.-- finanziert wurden. Das angefochtene Urteil erwägt weiter, die Investition aus dem Mannesgut sei in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB "nach dem gegenwärtigen Wert" des betreffenden Objektes zu erhöhen, falls sich dessen Wert seit der Investition er- höht habe. Eine solche Aufwertung einer Ersatzforderung ist grundsätzlich richtig und unter den gegebenen Voraussetzungen geboten. Die Beklagte erklärt, der Kläger habe die Berechnung nicht substanziert (act. 532 S. 12 f.). Das angefoch- tene Urteil referiert die Textstellen aus dem Schriftenwechsel (act. 134 S. 16 und act. 189 S. 97), wo der Kläger eine Rechnung anstellte, welche den geltend ge-

- 13 - machten Mehrwert von Fr. 658'952.-- ergab. Der Kläger verweist auf diese Stellen und schliesst sich der Auffassung der Einzelrichterin an, die Beklagte habe die Zahlen nicht ausreichend bestritten (act. 544 S. 14). Die in der Klagebegründung enthaltene Rechnung stellte sich wie folgt dar: Darlehen Eltern zum Kauf/Umbau (…) C._____ Fr. 500'000 Dank der Wertsteigerung der Liegenschaften durch Reno- vation, Umbau und Erweiterungsbauten um mindestens das Doppelte, erhöht sich diese Eigengutsforderung im nämlichen Faktor um Faktor zwei auf Fr. 1'158'952 Rechnung: Liegenschaften D._____- 1/2: 9,055 Mio. CHF Hypothek: 3,315 Mio. CHF Eigenkapital: 0,5 Mio. CHF 5,740 Mio. CHF Davon 11,48% (5,74 Mio. CHF : 0,5 Mio. CHF) ergibt CHF 658'952 (11,48% von 5,74 Mio. CHF), gesamt CHF 1'158'952 (0,5 Mio. CHF Eigenkapital + CHF 658'952) Diese Rechnung ist in sich nicht schlüssig. Nach der Behauptung des Klä- gers zum Wert der Liegenschaften wären diese aktuell netto, das heisst nach Ab- zug der Hypotheken, mit Fr. 5.74 Mio. einzusetzen. Fr. 5.74 Mio. geteilt durch Fr. 0.5 Mio. sind rechnerisch 11.48 (Fr. 0.5 Mio. sind 8.71% von Fr. 5.74 Mio.). Weshalb die Wertsteigerung im Sinne von Art. 206 ZGB 11.48% betrage, wird al- lerdings nicht klar. Es kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Die Beklagte bestreitet die behauptete Wertsteigerung. Sie bestritt in erster Instanz die Schenkung resp. Investition von Fr. 500'000 und auch eine Wertver- mehrung durch Renovation, Umbau und Erweiterungen - und auch wenn es eine Wertsteigerung gegeben hätte, sei nicht ersichtlich, wie man auf Fr. 1'158'952 kä- me. Die Rechnung fusse schon auf einer falschen Annahme der Liegenschaften- werte (act. 142 Rz. 206). Der Kläger hielt an seiner Darstellung fest (act. 189 S. 97). Wenn es richtig ist, dass die Fr. 500'000.-- aus dem Mannesgut des Klägers in die Liegenschaften der Beklagten investiert wurden, entstand damit ein Mehr- wert. Dieser Mehrwert wird zunächst nach der Höhe der Investition bemessen

- 14 - (Art. 206 Abs. 1 ZGB; dass ein Minderwert resultiert habe, wird nicht geltend ge- macht und ist in der allgemein bekannten Situation auf dem Liegenschaftenmarkt nicht anzunehmen). Der Mehrwert bemisst sich zweitens "nach dem gegenwärti- gen Wert der Vermögensgegenstände". Der Kläger ging von einem Wert der Lie- genschaften in C._____ von Fr. 9.055 Mio. aus. Wenn die Beklagte das bestritt (und das tat sie wie gesehen), durfte die Einzelrichterin darauf nicht abstellen, wenn sie nachher einen anderen Wert ermittelte (was sie tat: sie bewertet die Lie- genschaften C._____ und E._____ (diese allein sei über 2.6 Mio. wert) zusam- men mit Fr. 9.312 Mio. Auf diesen grundsätzlichen Irrtum kommt es allerdings nicht an. Ein allfälliger Zuschlag zur Ausgleichsforderung würde einen zusätzli- chen, konjunkturellen Mehrwert abgelten, und darum müsste die Rechnung auch berücksichtigen, welchen Wert die Sache im Zeitpunkt der Investition hatte (Be- rechnungsbeispiele im Einzelnen in BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, N.13 ff. zu Art. 206 ZGB). Hier wurde das Objekt im Jahr 1994 gekauft, und die vom Kläger behaupteten Schenkungen - teils Schulderlass, teils Bar-Schenkung - erfolgten zu Weihnachten 2007. Das berücksichtigt die Rechnung des Klägers nicht, er zeigt im Gegenteil überhaupt keine konjunkturelle Wertsteigerung auf, denn er begrün- det die Aufwertung ausdrücklich mit "Renovation, Umbau und Erweiterungsbau- ten", was den jeweiligen investierenden Gütermassen zugute gekommen wäre, aber gerade keine Aufwertung seiner Ersatzforderung nach sich zöge. Er geht zu- dem ohne Weiteres davon aus, dass er seine Investition aus Mannesgut ins Ver- hältnis setzen könne zum ganzen Eigenkapital. Auch das ist nicht richtig, weil es (nur) um einen allfälligen konjunkturellen Mehr-Wert seit der entsprechenden In- vestition geht: ein solcher ist auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen, und zwar im Verhältnis zu deren Beteiligungen während der Dauer der konjunkturellen Wertvermehrung (in einem sehr einfachen Beispiel: eine Liegenschaft im Eigen- gut des Mannes habe zur Zeit, als die Frau aus Eigengut für einen Ausbau Fr. 500'000.-- investierte, einen Netto-Verkehrswert von Fr. 1 Mio. gehabt. In den folgenden Jahren habe das Objekt an Wert zugenommen und gelte heute im Markt Fr. 2,1 Mio. Die nachträgliche und konjunkturelle Wertsteigerung von Fr. 600'000.-- ist auf die Eigengüter von Mann und Frau in deren Verhältnis im Zeitpunkt der Investition von 1 : 0,5 zu verteilen, sodass die Ersatzforderung der

- 15 - Frau an der Wertsteigerung mit einem Drittel oder Fr. 200'000.-- partizipiert und neu demnach Fr. 700'000.-- beträgt). Der Kläger hat eine solche Rechnung nicht angestellt und so für eine Aufwertung der Ersatzforderung keine tragfähige Be- gründung gegeben. Insbesondere waren damit auch keine Behauptungen aufge- stellt, über die allenfalls Beweis hätte erhoben werden können, denn das Beweis- verfahren hat nur Punkte zu klären, welche streitig und für den Entscheid erheb- lich sind. Damit bleibt es bei der Ersatzforderung in der nominalen Höhe von Fr. 500'000.--. Der im angefochtenen Urteil (S. 54) in der Position "Ersatzforde- rung aus Schenkung" von Fr. 1'158'952.-- enthaltene Anteil von Fr. 658'952.-- ist nicht zu berücksichtigen. 2.b Der Kläger kritisiert die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu Vermögenswerten seiner freiwilligen Vorsorge. Er bestreitet die Positionen "L._____ II" (Vertrag Nr. …) und "M._____ Winterthur", welche das Urteil mit Fr. 100'000.-- resp. Fr. 120'771.50 in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein- bezieht. Anerkannt habe er nur den Wert eines Vertrages "L._____ I" mit Fr. 136'471.20. Das Bestehen weiterer Guthaben habe er entgegen der Annahme des Urteils ausreichend bestritten. Die Beklagte habe denn auch Beweisanträge gestellt, denen das Gericht aber nicht gefolgt sei. Im Übrigen gebe es Belege da- für, dass schon im Jahr 2000 ein Rückkauf der Police "Winterthur" zur Diskussion stand, und die Police "L._____ II" sei eine von seiner AG abgeschlossene reine Risikoversicherung ohne Rückkaufswert gewesen, welche bereits Ende Juli 2014 ab- und auslief (act. 9 S. 9 ff.). Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung in diesem Punkt an. Der Kläger habe die streitigen Positionen nicht ausreichend be- stritten. Die mit der Berufung vorgetragenen Behauptungen zu den Policen seien neu und unzulässig, das Bezirksgericht habe nicht von Amtes wegen Erkundigun- gen einholen müssen, und in ihrer persönlichen Befragung habe der Kläger Er- gänzungsfragen "tunlichst" unterlassen (act. 532 Rz 24 ff.). Vorweg ist klar zu stellen, wie der Punkt prozessual zu behandeln war und ist. Wie das angefochtene Urteil behandelt die Berufung die zur Diskussion ste- henden Versicherungsverträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset- zung. Es geht zwar durchaus um Massnahmen der Vorsorge, aber nicht der (se-

- 16 - parat behandelten) beruflichen Vorsorge, welche dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (Art. 277 ZPO). Der damit anwendbare Verhandlungsgrundsatz wird ge- mildert oder präzisiert durch die Bestimmung, dass das Gericht "für die Beurtei- lung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen" von Amtes wegen nachreichen lässt (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Immerhin ist im Einzelfall zu bestimmen, was "notwendig" ist; jedenfalls wird damit das Prinzip nicht aufge- hoben, dass es in erster Linie die Parteien sind, welche den Prozessstoff ins Ver- fahren einzubringen haben. Der Kläger bemängelt zu Recht, dass das angefochtene Urteil nicht erläu- tert, wann und wie die Beklagte das Vorhandensein der beiden streitigen Versi- cherungsverträge behauptete. Der Mangel lässt sich allerdings einfach ("aisé- ment" im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts) be- heben, weil der Kläger in der Berufung (act. 520 Fn. 28) auf die Belege verweist, welche die Beklagte in erster Instanz vorlegte: act. 143/13/1-2. Damit ist auch klar, dass die entsprechende Behauptung in der Klageantwort (act. 142) zu su- chen ist. Tatsächlich hat die Beklagte dort ausgeführt, "soweit sie sich erinnere", verfüge der Kläger über weitere Konti der freien Vorsorge, legte Belege zu den beiden heute streitigen Verträgen ein und ersuchte darum, den Kläger dazu zu befragen (act. 142 Rz. 42). Dieser führte in der Replik aus, er habe ausser der vorstehend erwähnten Versicherung "L._____ I" mit einem Rückkaufswert von Fr. 136'471.20 "keine weiteren Säule 3a Konti", und im Zusammenhang mit dem massgeblichen Stichtag 22. September 2011 wiederholte er diese Bestreitung (act. 189 S. 88 und 105). Dass etwas nicht ist, kann man nicht leicht substanzieren, und es fällt schwer, das irgendwie ausführlich zu sagen (ausser man wiederhole einfach die Bestreitung, was keinen Mehrwert ergibt), und darum genügt in der Regel eine allgemein gehaltene Bestreitung. Je präziser eine Behauptung aufgestellt wird, desto höhere Anforderungen dürfen und müssen aber an diese Bestreitung ge- stellt werden. Hier legte die Beklagte zwei Urkunden vor, welche mit Policen- Nummer und Angabe des Versicherten belegten, dass entsprechende Vertrags- verhältnisse existierten, und sie behauptete dazu konkrete Vermögens-Werte

- 17 - (Fr. 120'771.50 und Fr. 100'000.--). Der Kläger hat durchaus Recht mit dem Ein- wand, dass die Belege mehrere Jahre alt und darum für den massgeblichen Stichtag nicht schlüssig beweiskräftig waren. Im einen Fall gab die Vertragspart- nerin auch konkret Antwort auf einen Wunsch auf Rückkauf - allerdings verbun- den mit verschiedenen Optionen wie Umwandlung in eine prämienfreie Versiche- rung oder Weiterführung unter einem anderen Titel (act. 143/13/1). Die sehr all- gemeine Bestreitung des Klägers durfte und musste daher nicht als Behauptung verstanden werden, es habe die schriftlich belegten Vertragsverhältnisse nie ge- geben. Allenfalls konnte die Bestreitung des Klägers verstanden werden als Be- hauptung, "diese Vertragsverhältnisse gibt es nicht mehr". In diesem Fall wäre ihm aber nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen und war er auch gehalten, diese (immer noch vage) Behauptung zu spezifizieren. Da er das unterliess, durf- te und musste das Gericht davon ausgehen, die Behauptungen der Beklagten seien nicht bestritten - womit grundsätzlich kein Bedarf nach Beweiserhebungen bestand. Da beide Parteien anwaltlich vertreten und einfache Sachverhalte zu beurteilen waren, bestand auch kein ausreichender Grund für das Gericht, in An- wendung von Art. 277 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen weitere Unterlagen einzu- fordern - allenfalls könnte die Beklagte versucht sein, das als Unterlassung zu rü- gen, weil die belegten Werte um Einiges in der Vergangenheit lagen und Rück- kaufswerte von gemischten Lebensversicherungen und Kontostände von IIIa- Konti mit der Zeit tendenziell eher steigen als fallen. Allerdings wäre ihr entgegen zu halten, dass sie konkrete Zahlen genannt und nicht deren Erhöhung je nach dem Ergebnis ergänzender Abklärungen vorbehalten hatte. Es war demnach rich- tig, dass das angefochtene Urteil die behaupteten Werte in die Rechnung einsetz- te. Damit bleiben die Behauptungen des Klägers, es sei bei einem der beiden Verträge schon im Jahr 2000 eine Auflösung der Versicherung zur Diskussion be- standen, und der zweite sei eine reine Risikoversicherung ohne Rückkaufswert gewesen, welche im Jahr 2014 auslief (act. 520 S. 11 untere Hälfte). Abgesehen davon, dass ein Auslaufen im Jahre 2014 beim Stichtag im Jahr 2011 ohnehin ir- relevant ist, weist der Kläger nicht nach, wo er das schon der ersten Instanz vor-

- 18 - trug resp. warum ihm das nicht möglich gewesen sein sollte, und darum sind die- se Behauptungen unbeachtlich (Art. 317 ZPO). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.c Den grössten Einfluss auf die Berechnung der Errungenschaften und des Vorschlags hat im Fall der Parteien die Bewertung der verschiedenen Liegen- schaften. Da die Parteien dazu nicht einig waren, liess die Einzelrichterin von ei- nem Experten Schätzungen erstellen (act. 86, 89 und 92, ergänzt und aktualisiert mit act. 286). Für die Liegenschaft des Klägers an der N._____-strasse … in O._____ [Ort], welche von der Immobiliengesellschaft des Klägers genutzt wird, setzt sie einen Wert von Fr. 3'735'000.-- ein (Urteil S. 18 ff), bei den Liegenschaf- ten der Beklagten D._____-strasse 1 und 2 in C._____ Fr. 3'555'000.-- resp. Fr. 3'100'000.--, und für das Objekt "F._____" in E._____ mit Umschwung Fr. 2'657'000.-- (Urteil S. 44 ff.). Der Kläger stellt mit der Berufung den Antrag, es sei ein neuer Sachverstän- diger einzusetzen, der alle Liegenschaften neu zu schätzen habe (Berufung S. 5). Seine Liegenschaft in O._____ setzt er vorbehältlich des neuen Gutachtens mit Fr. 2,6 Mio. (statt Fr. 3,735 Mio.) ein. Bei den Liegenschaften der Beklagten ver- mutet er umgekehrt deutlich höhere Werte (act. 520 S. 15 und 16 ff.). Der Kläger bestreitet die Feststellung der Einzelrichterin nicht, dass beide Parteien mit der Ernennung von P._____, Q._____ GmbH, als Liegenschaften- schätzer einverstanden waren (Urteil S. 18). Dass der Gutachter P._____ grund- sätzlich für seine Aufgabe nicht geeignet war, kann er daher in guten Treuen nicht geltend machen. Mit Bezug auf die Liegenschaft in O._____ lässt er zum Einen vortragen, er und R._____ hätten die zusammengebauten Liegenschaften N._____-strasse 3 und 4 (diese im Eigentum des Klägers) im Jahr 1998 für ge- samthaft Fr. 2,8 Mio. erworben, und R._____ habe seine Liegenschaft für Fr. 2.6 Mio. an S._____ veräussert, was er (der Kläger) erst vor kurzem erfahren habe. Seine eigene Liegenschaft sei somit um gut Fr. 1 Mio. zu hoch bewertet (act. 520 S. 9 f.). Die Beklagte betrachtet die Ausführungen als unzulässig (act. 532 S. 15).

- Der Kläger kann Neues in der Berufung nur einbringen, wenn er es unverzüglich

- 19 - tut, und wenn er es der ersten Instanz nicht vortragen konnte (Art. 317 ZPO). Die- se Voraussetzungen hat er nachzuweisen. "Vor kurzem" ist vorweg zu unbe- stimmt, als dass es dem Art. 317 ZPO genügen könnte. Der Kläger sagt auch nicht, wann die Nachbarliegenschaft verkauft worden sein soll - was nach seinen eigenen Ausführungen zur Dynamik des Liegenschaftenmarktes offenkundig rele- vant wäre. Vor allem aber äussert er sich nicht dazu, warum der Verkaufspreis der Nachbar-Liegenschaft für den Wert seiner eigenen massgebend sein soll. Dass die Gebäude zusammengebaut sind (was er ausführt), zieht nicht notwendi- gerweise gleiche Werte nach sich. Es bleibt offen, was das Verhältnis der Grund- stücksflächen, des Rauminhaltes, der Qualitäten des Ausbaustandards etc. sind (erst im Rahmen der "letzten Worte" bezeichnet der Kläger die beiden Objekte als "Zwillinge": act. 569 S. 5 unten; das könnte man mit gutem Willen als Behauptung verstehen, die beiden Liegenschaften seien identisch - das wäre allerdings ver- spätet und darum unbeachtlich). Als zweiten Punkt liess der Kläger im Rahmen der "letzten Worte" vortragen, der Innenausbau der Liegenschaft "gehöre" der Gesellschaft (Prot. II S. 11). Ob das sachenrechtlich überhaupt möglich ist, kann offen bleiben. Der Kläger macht nicht geltend, er habe diesen Einwand gegen das angefochtene Urteil in seiner Berufungsbegründung schon erhoben, und er kann ihn daher im Rahmen der "letzten Worte", welche ausschliesslich dem rechtlichen Gehör zu von der Gegenseite Vorgebrachtem dienen, nicht mehr nachbringen. Die Liegenschaft in der Errungenschaft des Klägers ist daher unverändert mit Fr. 3'735'000.-- einzusetzen. Den Liegenschaften D._____-strasse 1 (Mehrfamilienhaus) und 2 (histori- sches Einfamilienhaus, an Nr. 1 angebaut) misst der Kläger Werte von Fr. 4.25 Mio. resp. Fr. 4 Mio. zu, zusammen Fr. 9 Mio. und nach Abzug der Hypotheken Fr. 6 Mio. Er zitiert den Experten damit, dass dieser für das erste Objekt rechne- risch einen Wert von Fr. 3,555 Mio. ermittelt habe, dann jedoch anfügte, ange- sichts der tiefen Finanzierungskosten und der hohen Nachfrage sei ein Verkaufs- erlös von Fr. 4,0 Mio. "durchaus vorstellbar", bei einem Verkauf der Liegenschaft in Stockwerkeigentum "rund Fr. 4.25 Mio.". Die letzte Zahl sei (so der Kläger) je- denfalls das Minimum für den Wert im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander-

- 20 - setzung. Beim historischen Einfamilienhaus habe der Experte unbeachtet gelas- sen, dass es über ein automatisches Bewässerungssystem und ein bewohnbares Gartenhaus mit Unterkellerung verfüge; hier sei der aktuelle Wert Fr. 4 Mio. Der Experte habe ausdrücklich mit den tiefen Finanzierungskosten und der hohen Nachfrage argumentiert. Das habe sich verstärkt, sodass das Gutachten aktuali- siert werden müsse (act. 520 S. 16 ff.). Die Beklagte hält die von der Einzelrichte- rin übernommenen Werte für richtig (act. 532 S. 18 ff.). - Der Kläger referiert in seiner Berufung, wie der Experte die gesuchten Werte mit einer Kombination von Substanz- und Ertragswert herleitete und für das Mehrfamilienhaus in einem ers- ten Gutachten von Ende 2013 auf einen Verkehrswert von Fr. 3'125'733.-- kam, in einer Aktualisierung von anfangs 2017 auf Fr. 3.555 Mio. Die weiter genannten Werte von Fr. 4 Mio. oder sogar Fr. 4.25 Mio. sind nach der Darstellung des Klä- gers selber aus der Sicht des Experten als spekulativ zu verstehen - möglich sei es, dass ein solcher Erlös erzielbar sei; das Gutachten darf aber nicht spekulieren (das ginge immer zu Lasten der einen oder anderen Seite), sondern soll sich an überprüfbaren Grundlagen orientieren. Richtig ist, dass Verkehrswertgutachten in einem sich ändernden Markt-Umfeld so aktuell wie möglich sein sollten. Vorweg darf das aber nicht dazu führen, dass die Einschränkung für in der Berufung zu- lässige Noven (Art. 317 ZPO, dazu schon vorstehend) ausser Kraft gesetzt wür- de. Wo er im erstinstanzlichen Verfahren behauptet oder gegenüber dem Gutach- ten bemängelt habe, es sei ein automatisches Bewässerungssystem und ein be- wohnbares Gartenhaus mit Unterkellerung zu berücksichtigen resp. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, führt der Kläger nicht aus; und er behauptet auch nicht, die mit der Berufung neu eingeführten Zahlen zum möglichen Miet-Ertrag und zu den Finanzierungskosten hätten sich erst seit dem angefochtenen Urteil ergeben. Das alles ist darum als Argumentarium prozessual nicht (mehr) zulässig. Tiefe Finanzierungskosten und hohe Nachfrage stellte der Experte bereits selber fest. Wie weit sich das seit anfangs 2017 noch akzentuiert hat, ist nicht ohne Wei- teres klar. Vor allem aber hat der Kläger in Kenntnis der Schätzungen des Exper- ten in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 die Zahlen des Experten selber übernommen (act. 445 S. 5), und am 18. Juni 2018 erklärte er ausdrücklich, es sei von den gutachterlich ermittelten Werten auszugehen - mit dem Nachsatz,

- 21 - wenn das nicht geschähe, wären seine Zahlen und nicht die der Beklagten zu übernehmen (act. 450 S. 5). Die letzte Stellungnahme des Experten lag damals zwar erst eineinhalb Jahre zurück. Aber auch noch am 14. Mai 2019, also fast ein Jahr später, verlangte der Kläger von der Einzelrichterin, es sei nun unverzüglich das Urteil zu fällen - ohne einen Hinweis darauf, dass der Zeitablauf die gutach- terliche Bewertung habe ergänzungsbedürftig werden lassen (act. 511). Dabei muss er behaftet werden. Er behauptet nun nicht, dass es seit Mai 2019 im Markt für Liegenschaften in C._____ so allgemeine und tief greifende Veränderungen gegeben habe, dass heute nicht mehr auf die Bewertung des Experten abgestellt werden könne. Diese ist vielmehr dem heutigen Urteil zugrunde zu legen. Das Ferienhaus mit Umschwung auf der E._____ bewertete der Experte in seinem (zweiten) Gutachten von anfangs 2017 mit Fr. 2.657 Mio., und die Einzel- richterin übernahm das. Der Kläger erläutert in der Berufung eingehend die De- tails dieses Objektes, zitiert den Experten und zieht den Schluss, dessen Arbeit sei wertlos. Er habe in der Stellungnahme zum Gutachten am 18. März 2014 zahl- reiche Mängel aufgezeigt; unter anderem müsse das Ökonomiegebäude mit Fr. 450'000.-- eingesetzt werden, und nicht mit Fr. 425'000.-- wie vom Experten geschätzt. Der Wert des Umschwunges sei wesentlich zu tief veranschlagt, da er dem Ferienhaus eine singuläre Abgeschiedenheit verleihe. Der Experte verfüge offenbar nicht über die erforderlichen Kenntnisse des Marktes für Liegenschaften auf der E._____ - das zeige sich daran, dass an Ort Eigentumswohnungen im Haus "T._____" für höhere Preise angeboten würden als die ganze Anlage der Beklagten. "Die Absurdität vermöchte nicht grösser zu sein" (act. 520 S. 19 ff. und Beilagen act. 522/6/1 ff.). Die Beklagte hält die Werte des angefochtenen Urteils für richtig (act. 523 S. 20 ff.). - Der Kläger behauptet, die angebotenen Eigentums- wohnungen im Haus T._____ habe er bei "aktuellsten Recherchen" gefunden (act. 520 S. 22 oben). Das ist zur Begründung von neuen Behauptungen ungenü- gend. Zudem ist sicher bemerkenswert, wenn eine Eigentumswohnung mehr kos- ten soll als ein freistehendes Haus mit Nebengebäude und Umschwung. Ein brauchbarer Vergleich und erst recht ein Rückschluss auf den Verkehrswert der Ferienanlage lässt sich aber nicht anstellen: vorweg werden die Eigentumswoh- nungen auch nach der Darstellung des Klägers erst einmal angeboten - was dafür

- 22 - tatsächlich bezahlt werden wird, ist damit nicht gesagt. Zudem lassen sich neu er- stellte Eigentumswohnungen und ein älteres Haus schlicht nicht vergleichen. Was die behaupteten Mängel des Gutachtens angeht, ist es zwar richtig, dass der Klä- ger im Verfahren der Einzelrichterin Kritik formulierte (er weist die Textstellen in der Berufung nach) - aber auch bei diesem Objekt hat er in seiner letzten Stel- lungnahme vom 18. Juni 2018 die Bewertung durch den Gutachter ausdrücklich anerkannt (act. 450 S. 5). Das schliesst nicht aus, dass eine zweite Überarbeitung des Gutachtens wie es der Kläger wünscht einen höheren Wert ergäbe. Wenn sich der Kläger vor erster Instanz aber aus welchen Gründen auch immer ent- schied, seine Kritik am Gutachten nicht aufrecht zu erhalten, ist er daran auch in der Berufung gebunden. Den Wert des Ferienhauses samt Umschwung von Fr. 2,657 Mio. kann der Kläger damit nicht erfolgreich in Frage stellen. Auch die Beklagte kritisiert allerdings die Bewertung des Ferienhauses. Sie macht geltend, nach dem ersten Gutachten sei eine behördliche "Duldungsverfü- gung" ergangen, welche die Nutzung des Ökonomiegebäudes auf Dauer nur noch als Schafstall erlaube. Sie habe der Einzelrichterin dargelegt, dass damit der Wert jener 621 m2 nur noch ein landwirtschaftlicher sein könne. Das angefochtene Ur- teil setze nun zu Unrecht einen Landwert von über Fr. 100'000.-- ein, wogegen es nach den Ausführungen des Experten zum Wert von Landwirtschaftsland (Fr. 2.-- pro m2) nur Fr. 1'242.-- sein dürften. Den Wert des Stallgrundstückes beziffert sie mit Fr. 326'000.-- (act. 532 S. 29 ff.). Der Kläger hält diesen Standpunkt für unbe- gründet, denn sowohl der Experte als auch die Einzelrichterin hätten die Dul- dungsverfügung in ihre Erwägungen einbezogen, und ihre Überlegungen seien keinesfalls willkürlich (act. 544 S. 6 f.). - Die Beklagte wirft der Einzelrichterin zwar Willkür vor, aber darauf kommt es nicht an: die Feststellung des Sachverhaltes ist bei der Berufung anders als bei der Beschwerde (Art. 320 lit. b ZPO) nicht auf qualifizierte Unrichtigkeit beschränkt (Art. 310 lit. b ZPO). Der Experte nahm zu den Einwendungen der Beklagten im Ergänzungsgutachten vom 6. Januar 2017 (act. 286) Stellung. Er ging davon aus, dass der Stall, welcher unerlaubt zu Wohn- zwecken ausgebaut worden war, auf Dauer nicht so genutzt werden dürfe (worauf er als Möglichkeit schon im ersten Gutachten hingewiesen hatte: act. 89 S. 16). Richtig weist die Beklagte darauf hin, dass der Experte für die 17 reinen Landwirt-

- 23 - schafts- und Waldparzellen einen Wert von Fr. 2.--/m2 annimmt. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, auch das Stallgrundstück könne keinen höheren Wert haben. Wie gesehen, war dem Experten die eingeschränkte Nutzung bekannt. Er erklärte, ein gesonderter Verkauf des Stallgrundstückes sei kaum sinnvoll und würde "kaum den gewünschten Verkaufserlös ermöglichen". Dieses Grundstück (Kat.Nr. 9) und dasjenige mit dem Ferienhaus (Kat.Nr. 10) müssten zusammen zum Kauf angeboten werden; er bezeichnet diese beiden Objekte als die "Hauptparzellen". Damit macht er klar, dass er für das Stallgrund- stück im "Paket" mit dem Ferienhaus einen besseren Erlös schätzt als für das ers- te allein - und dagegen kommt die Beklagte mit ihrer im Rahmen der "letzten Wor- te" erneut vorgetragenen Kritik nicht an, das Gebäude dürfe baurechtlich nicht sinnvoll genutzt werden (act. 567 S. 3). Eine Schätzung ist immer mit einer Unsi- cherheit behaftet, und die Erfahrung des Experten hat auch eine nicht rechnerisch zu belegende Komponente (wie er das selber offen legt: act. 286 S. 7 oben). Die Beklagte stellt die Erfahrung des Experten nicht in Frage, gegenteils betont sie seine lokale Verankerung, weil er in der Gegend Grundeigentum besitze (act. 532 S. 20). Wenn der Experte ergänzend zu den in seinem Gutachten aufgeführten "harten" Faktoren aufgrund seiner Erfahrung (er nennt es freimütig "Bauchgefühl": act. 286 S. 7) den (Mehr-)Wert der beiden Haupt-Parzellen höher schätzt als je einzeln, ist das überzeugend und von den mit dem Fach der Liegen- schaftenschätzung nicht vertrauten Gerichten zu übernehmen. Es bleibt die von der Beklagten angesprochene Diskrepanz zwischen den reinen Landwirtschafts- und Waldparzellen, wo der Experte einen Wert von nur Fr. 2.--/m2 einsetzt, und dem Stallgrundstück. Auch hier darf aber seine Erfahrung den Ausschlag geben, wonach potentielle Interessenten für eine Kombination der Haupt-Parzellen mehr zu zahlen bereit sein dürften als für die mit den 17 weiteren Grundstücken. Es bleibt damit auch in Würdigung der Kritik der Beklagten bei einem Wert des Ferienhauses samt Umschwung von Fr. 2,657 Mio. 2.d Das angefochtene Urteil macht bei den Liegenschaften der Beklagten gemäss deren Antrag und Quantifizierung einen Abzug unter dem Titel "latente Lasten" für zu erwartende Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern in der

- 24 - Höhe von 467'041.-- (act. 523 S. 49 ff.). Der Kläger kritisiert das, weil die Beklagte die entsprechenden Positionen entgegen der sie treffenden Substanzierungslast nicht ausreichend und jedenfalls nicht rechtzeitig behauptet habe, und zudem nehme die Einzelrichterin fälschlicherweise an, er habe die Darstellung der Be- klagten nicht bestritten. Er beantragt, die Position "latente Lasten" gänzlich zu streichen. Eventuell betrachtet er für die Liegenschaften in C._____ ex aequo et bono einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 180'000.-- als angemessen, für die Liegenschaften auf der E._____ nach dem massgeblichen lokalen Steuerrecht von Fr. 20'000.-- (act. 520 S. 25 ff.). Die Beklagte widerspricht dem. Sie macht zunächst geltend, wenn ihren Anträgen zur Bewertung der Liegenschaften nicht gefolgt würde, wären die Beträge für die latenten Lasten ohnehin (gemeint offen- bar: von Amtes wegen) anzupassen. Ihre Vorbringen in erster Instanz habe sie in guten Treuen auf die Verkehrswerte gestützt, von welchen sie ausging. Wollte die Einzelrichterin davon abweichen, hätte sie das im Hinblick auf die latenten Lasten ankündigen und ihr (der Beklagten) Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag an- zupassen. Im Übrigen habe der Kläger entgegen der ihn für diesen Punkt treffen- den Behauptungslast innert Frist keine genügenden Behauptungen zu wertver- mehrenden Investitionen aufgestellt. Sie schliesst auf latente Lasten von insge- samt "Fr. 572'568.-- bzw. eventualiter Fr. 601'206.--", welche als Abzug zu be- rücksichtigen seien (act. 532 S. 23 ff. und 32 ff.). Der Kläger wiederum betrachtet eine Korrektur zu Gunsten der Beklagten als schon prozessual ausgeschlossen, weil es keine Bestimmung gebe, wonach das Gericht sein Urteil den Parteien im Voraus gleichsam zur Vernehmlassung unterbreiten müsse, und weil die neuen Zahlen mangels Nennung von Gesetzesvorschiften und Tarifen auch gar nicht nachvollziehbar seien (act. 544 S. 10 f.). Die Einzelrichterin verweist für die Grundlage der hier zu diskutierenden Po- sition "latente Lasten" zutreffend auf die Praxis des Bundesgerichtes. Danach sind solche Lasten als wertvermindernder Faktor bei der Bewertung einer Liegen- schaft grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehe- gatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Las- ten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen. Naturgemäss können in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine genauen Angaben über die

- 25 - Auswirkung der latenten Last auf den Wert des Vermögensgegenstandes ge- macht werden. Wenngleich das Gericht sich daher häufig mit der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastungen ex aequo et bono behelfen muss, so hat es gleichwohl die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundla- gen bei der Erfassung der Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen. Hiefür darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen. Mangels solcher Behauptungen fehlen die tatsächlichen Grundlagen, um über- haupt von einer latenten Last auszugehen (BGer 5A_673/2007 vom 24. April 2008 = BGE 125 III 50 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Was die Beweislast be- trifft, kann es sich bei dieser Frage nicht anders verhalten als nach allgemeinen Regeln. Die rechtsbegründenden Elemente sind von der Partei zu behaupten, welche daraus Rechte ableitet, die rechtshindernden oder -aufhebenden von der Gegenpartei. Rechtsbegründend für latente Lasten sind die Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einem Verkauf kommen wird, der Erwerbs- und der Ver- kaufspreis. Rechtshindernd oder (allenfalls teilweise) rechtsaufhebend sind das Element, dass statt des zu veräussernden ein Ersatzobjekt erworben werden wird, was allenfalls vom massgebenden Steuerrecht privilegiert würde, sowie ins- besondere wertvermehrende und damit vom zu besteuernden Gewinn abzugsfä- hige Investitionen. Nicht zu behaupten, weil von Amtes wegen anzuwenden ist dem gegenüber das Recht, darunter auch das den Zivilgerichten nicht besonders vertraute Steuerrecht - und diesbezüglich gibt es auch in einem nach ZPO geführ- ten Rechtsmittel keine Einschränkung von neuen Behauptungen (Art. 57, 310 Abs. 1 und 320 Abs. 1 ZPO). - Daraus folgt (erstens), dass der Einwand des Klä- gers nicht begründet ist, die Einzelrichterin habe ihn nicht zur Substanzierung all- fälliger den Wert der Liegenschaften vermehrender und damit den steuerbaren Gewinn schmälernder Investitionen auffordern dürfen - dieser Aufforderung kam er gemäss unwiderlegter Darstellung der Einzelrichterin nicht ausreichend nach (act. 523 S. 51 und act. 520 S. 29 unten). Umgekehrt kann es (zweitens) dem Kläger nicht schaden, wenn er die aufgrund der rechtzeitig behaupteten tatsächli- chen Faktoren von der Beklagten errechneten Steuern und Gebühren nicht be- stritt - weil das Ermitteln dieser Zahlen Rechtsanwendung ist. Endlich ist es aber

- 26 - auch (drittens) weder notwendig noch zulässig, dass das Gericht den Parteien vor seinem Urteil bekannt gibt, von welchen Grundstückwerten es auszugehen ge- denkt; zwar gilt aufgrund der so genannten Eventualmaxime, dass die Parteien in ihren Vorträgen auch Eventualitäten berücksichtigen müssen (jedenfalls, soweit eine Überlegung des Gerichts nicht für sie überraschend ist - das ist aber bei ei- ner lebhaft streitigen Frage wie hier dem Grundstückwert nicht der Fall), aber wenn das massgebende Steuer- und Gebührenrecht auf den Verkaufspreis ab- stellt und gerade dieser im Prozess durch Gutachten ermittelt wird, verlangt die Rechtsanwendung von Amtes wegen, dass auch für die zu erwartenden Lasten auf den gerichtlich ermittelten Wert abgestellt wird. Unter diesen Voraussetzun- gen sind die Vorträge der Parteien zu beurteilen: Der Kläger hatte der Einzelrichterin vorgetragen, latente Lasten seien ent- weder auf allen Liegenschaften zu berücksichtigen oder aber gar nicht (act. 450 S. 5 Ziff. 8). So weit er damit auch latente Lasten auf seiner Liegenschaft in O._____ berücksichtigt haben wollte, war das auch als rechtlicher (und damit von Noven-Einschränkungen nicht tangierter) Standpunkt für latente Grundstückge- winnsteuern nicht begründet. Er machte nicht geltend, was der Kaufpreis war, und ohne diesen ist eine Grundstückgewinnsteuer nicht zu ermitteln. Dass "keine Handänderungskosten anfallen" sollen (a.a.O.), ist irrtümlich, vielmehr ist mit Kos- ten von je 1 o/oo für die Beurkundung (mehrwertsteuerpflichtig) und 1 o/oo für die grundbuchliche Handänderung (mehrwertsteuerfrei) zu rechnen (Notariatsgebüh- renverordnung, LS 243). Ausgehend vom Schätzwert von Fr. 3'735'000.-- gibt das bei einer Veräusserung Fr. 7'758.--. Umgekehrt wird die Beklagte in Zukunft mindestens zum Teil von ihrem Ver- mögen leben, was den Verkauf der Liegenschaften mit sich bringen kann. Im Sin- ne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die latenten Lasten für diese Ob- jekte ex aequo et bono daher zu berücksichtigen. Für die Liegenschaften in C._____ betragen sie Fr. 7'384.--. Für die Liegenschaften auf der E._____ ist auf das Recht des Kantons Graubünden abzustellen. Gemäss dessen Steuergesetz (§ 12 GKStG, 720.200) können die Gemeinden eine Handänderungssteuer von höchstens 2 % des Verkehrswertes erheben. Die Gemeinde H._____/I._____ hat

- 27 - das ausgeschöpft (Art. 4 des Steuergesetzes der Gemeinde, Gesetz-Nummer …), und das führt beim Verkehrswert von Fr. 2,657 Mio. zu Fr. 53'140.--. Die Einzelrichterin zitiert die Beklagte mit der Behauptung eines Erwerbs- preises der Liegenschaften in C._____ von Fr. 1'400'000.--, was der Kläger nicht bestreitet. Als Verkaufspreis ist der heutige Verkehrswert von Fr. 3,555 Mio. ein- zusetzen, und wie gesehen kritisiert der Kläger zu Unrecht, dass er von der Ein- zelrichterin zur Substanzierung wertvermehrender Investitionen aufgefordert wur- de. Der zu besteuernde Grundstückgewinn ist demnach Fr. 2'155'000.-- abzüglich die Handänderungskosten von Fr. 7'384.-- oder Fr. 2'147'616.--. gestützt auf die §§ 205, 216 und 225 der Zürcher Steuergesetzes LS 631.1 und unter Berücksich- tigung der anrechenbaren Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren ist die zu er- wartende Grundstückgewinnsteuer Fr. 424'223.--. Ein Abzug davon unter dem Ti- tel, dass der Zeitpunkt einer Veräusserung unsicher sei (so der Kläger in act. 520 S. 30), ist nicht gerechtfertigt, umso weniger, als die maximale Reduktion der Steuer wegen langer Besitzesdauer bereits erreicht ist. Bei den Liegenschaften auf der E._____ nimmt die Einzelrichterin für das Ferienhaus einen Erwerbspreis von Fr. 1'250'000.-- und wertvermehrende Investitionen von Fr. 750'000.-- an, für das Stallgrundstück einen Erwerbspreis von Fr. 60'000.--, für die reinen Wald- und Landwirtschaftsparzellen wurde gemäss dem angefochtenen Urteil offenbar kein Erwerbspreis behauptet. Der Verkaufspreis ist entsprechend dem Ver- kehrswert mit Fr. 2'657'000.-- einzusetzen. Nach Abzug der Handänderungssteu- er (Fr. 53'140.--) resultiert ein Gewinn von Fr. 543'830.--. Dieser wird doppelt be- steuert: zum einen durch die Gemeinde (Art. 1 StG H._____/ I._____), zum ande- ren durch den Kanton (Art. 52 StG GR). Der Steuersatz beträgt 30% (zweimal je 15%, was der Kläger offenkundig übersieht: für die Gemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Kirchen- und Gemeindesteuergesetzes, Gesetz Nr. …), und die Steuer reduziert sich (erst) nach zehn Jahren Besitzdauer für jedes volle Jahr um 1,5%, maximal um 51% (Art. 52 und 53 StG GR). Ohne Reduktion durch lange Besitzdauer errechnet sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 163'149.--. Der Kläger setzt davon in seiner eventuellen Rechnung die Hälfte ein (act. 420 S. 30 unten). Dabei unterliegt er offenbar einem Irrtum, denn die maximale Reduktion um 51% ist nach den soeben zitierten Bestimmungen erst nach einer Besitzdauer

- 28 - von 44 Jahren erreicht. Da das Objekt zur Errungenschaft der Beklagten gehört, muss es nach der im Jahr 1992 erfolgten Eheschliessung erworben worden sein (Art. 197 ZGB). Die Parteien heirateten im Jahr 1992, und damit kann die Reduk- tion ungeachtet ihrer Behauptungen im Prozess zum Datum des Erwerbs nicht mehr als 27% betragen. Im Berufungsverfahren wird zum Erwerbsjahr so weit er- sichtlich nichts vorgetragen. Die Beklagte hatte in der Klageantwort ausgeführt, sie habe das Ferienhaus 2001 erworben. Davon ist auszugehen, und das gibt ei- ne Reduktion der Steuer um 9 x 1,5 = 13.5%, welche damit noch Fr. 141'124.-- betragen wird. Eine weitere Reduktion im Hinblick darauf, dass das Objekt viel- leicht erst in einem oder mehreren Jahren veräussert werden wird, ist nicht ge- rechtfertigt. Das wäre nur spekulativ - und es wird ja auch keine mögliche Wert- steigerung oder Wertverminderung bis zu einem künftigen Verkauf eingerechnet (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im Ganzen sind in Anwendung der massgeblichen kantonalen und kommu- nalen Bestimmungen in der Errungenschaft der Beklagten latente Lasten von ins- gesamt (Fr. 7'384.--, Fr. 53'140.--, Fr. 424'223.-- und Fr. 141'124.--) Fr. 625'871.-- zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil setzt unter diesem Titel Fr. 467'041.-- ein (act. 523 S. 52). Es resultiert eine Differenz von Fr. 158'830.--, welche die Errungenschaft der Beklagten vermindert. Die Errungenschaft des Klä- gers wird vermindert um latente Lasten von Fr. 7'758.--. 2.e Die Unternehmung K._____ AG gehört zur Hälfte in die Errungenschaft des Klägers. Das angefochtene Urteil setzt ihren ganzen Wert mit Fr. 4'789'315.-- fest. Die Beklagte macht geltend, die Unternehmung sei richtig mit Fr. 5'101'538 zu bewerten. Im eingeholten Gutachten sei ein "Unternehmerabzug" von 20% vorgenommen worden, was unzulässig sei, weil der Kläger zusätzliches Personal und "einen <Top Shot> als Geschäftsführer eingestellt" habe; diese Einwendung habe sie rechtzeitig und beziffert schon der Einzelrichterin vorgetragen, welche das irrtümlich verneinte (act. 532 S. 31 ff.). Der Kläger findet die Bewertung durch die Einzelrichterin richtig. Der Gutachter habe den Unternehmenswert ermes- sensweise unter dem Titel "Personenabhängigkeit" reduziert und das eingehend begründet. Die Beklagte habe in ihren Eingaben vom 25. Mai 2018 und 4. Juni

- 29 - 2019 zu dem Punkt keine tauglichen Beweisanträge gestellt, und er selber habe die Behauptungen der Beklagten ausdrücklich bestritten (im Einzelnen act. 544 S.

E. 7 f.). Die Gutachter U._____ und V._____ von W._____ erstatteten ihr Gutachten mit einer Vielzahl von Beilagen am 28. November 2013 (act. 96, 97, 98 und der Ordner act. 99). Dort war ein Unternehmerabzug von 20% vorgenommen worden, welchen die Experten wie folgt begründeten: wenn eine Unternehmung stark von einer Person abhängig sei, mache die Praxis unter diesem Titel einen Abschlag von bis zu 30%. Im Fall der Unternehmung des Klägers hätten die Abklärungen ergeben, dass die Aufträge ausschliesslich aus dem persönlichen und langjähri- gen Netzwerk des Klägers kämen, das Unternehmen jedoch in der Abwicklung solcher Aufträge "breit aufgestellt" sei. Darum erachteten die Experten einen Ab- schlag von 20% als richtig (act. 96 S. 6, wiederholt in der Stellungnahme zu Fra- gen der Parteien act. 322 vom 28. Februar 2017). Dafür, dass sie das kritisiert habe, beruft sich die Beklagte in der Anschlussberufung auf eine Eingabe act. 332 (act. 532 S. 31), welche allerdings so weit ersichtlich dazu nichts ausführt. Der ebenfalls in der Anschlussberufung gegebene Hinweis auf "act. 322 S. 10, links, Erläuterungsfeld 2" ist offenbar ebenfalls irrtümlich: an jener Stelle ist von der "Wohnort-Attraktivität" einer Liegenschaft die Rede). Die Eingabe der Beklagten act. 392 vom 28. August 2017 befasst sich mit dem Gutachten zum Unter- nehmenswert, und zum Punkt "Abschlag wegen Personenabhängigkeit" schreibt sie, die Gutachter bezeichneten das Ausmass von 20% als "Einschätzung des Bewerters", und das sei weder detailliert noch nachvollziehbar (act. 392 S. 24 f.; in der Beilage act. 393 offeriert die Beklagte zum Beweis eine "Expertise auf der Basis des Bewertungsgutachtens von W._____"). Die Experten hielten in der Fol- ge an ihrer Einschätzung fest (act. 421 vom 3. April 2018). Bis hierher ist die Kritik der Beklagten nicht begründet. Es leuchtet bei der für Laien möglichen Würdigung ein, dass die Abhängigkeit eines Unternehmens von einer Person einen wertmin- dernden Faktor darstellt - sei es, dass diese Person ausfiele oder dass die Unter- nehmung veräussert würde. Die Experten nahmen unter Bezug auf Fachpublika- tionen an, ein solcher Abschlag könne bis 30 % betragen, und weil im Fall der AA._____ zwar die (ganze) Akquisition, nicht aber die Abwicklung der Mandate

- 30 - wesentlich vom Kläger abhänge, erachteten sie 20% als richtig. Das ist entgegen der Kritik der Beklagten gut nachvollziehbar. Es ist zwar durchaus nicht detailliert, aber wohl gar nicht viel eingehender darzustellen und zu begründen. Das Unbe- hagen der Beklagten, dass eine solche im Grunde grobe Schätzung sehr grosse Auswirkungen auf den Wert der Unternehmung und damit ganz direkt auf ihren güterrechtlichen Anspruch hat, ist verständlich, macht aber die Expertise nicht ungenügend. Die Beklagte macht geltend, sie habe in der Folge ergänzend geltend ge- macht, der Kläger habe zusätzliches Personal eingestellt und einen "Top Shot" als Geschäftsführer eingestellt; sie beruft sich dafür auf die Dokumente act. 443 S. 18 f. (vom 4. Juni 2018) und 444/2. In der Eingabe nahm die Beklagte (was sie in der Anschlussberufung so nicht sagt) offenbar Stellung zu einem Einwand des Klägers, der Unternehmung gehe es nicht gut. Sie brachte vor, der Kläger habe Personal gesucht und eingestellt, es gebe fünf Geschäftsleitungsmitglieder, und es wurde "nun also" ein Topgeschäftsführer eingestellt. Es gehe also offensicht- lich besser, und ein "Top-Mann" vertrage sich nicht mit einer maroden Firma. Die Lohnsumme sei gestiegen. Somit rechtfertige sich ein Abschlag unter dem Titel "Personenabhängigkeit" nicht. Der Hinweis in der Anschlussberufung auf das bei- gelegte Aktenstück 444/2 ist offenbar irrtümlich: dort geht es um Unterhaltsbeiträ- ge für die Tochter. Act. 444/1 ist ein Organigramm der Unternehmung, und act. 444/3 gibt eine Menge von nicht weiter kommentierten Zahlen zum Unterneh- men, offenbar eine von der Beklagten erstellte geänderte Bewertung. Ob der Klä- ger das bestritt (was er tat: act. 450 S. 2: die Gesellschaft schreibe weiter Verlus- te, wolle aber im Geschäft bleiben und habe darum einen Geschäftsführer einge- stellt), ist nicht erheblich. Die Ausführungen der Beklagten bezogen sich zwar durchaus auf den Wert der Unternehmung, hatten aber mit dem von den Experten vorgenommenen "Abschlag wegen Personenabhängigkeit" direkt nichts zu tun. Ob zusätzliches Personal sowie ein gut qualifizierter Geschäftsführer eingestellt wurden und ob die Lohnsumme stieg, war nicht geeignet, die von den Gutachtern festgestellte Abhängigkeit des Geschäftes von der Person des Klägers als unrich- tig erscheinen zu lassen. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Beklagte, wie der Kläger richtig geltend macht, für ihre Behauptungen ausser dem erwähnten

- 31 - Organigramm keine Beweismittel nannte. Im Rahmen der "letzten Worte" brachte die Beklagte neu vor, der Kläger habe die Unternehmung umstrukturiert, nament- lich eine Tochtergesellschaft "AB._____ AG" gegründet und die Leitung an seine Partnerin und an den Geschäftsführer AC._____ abgegeben (act. 567 S. 4). Das schliesst allerdings nicht aus, dass der Kläger, auch wenn er in der neu gegründe- ten Gesellschaft nur als Verwaltungsratspräsident amtet, die zentrale Figur für die Akquisition bleibt, wie es das Gutachten annimmt. Tatsächlich steht in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der AA._____ AG und der AB._____ AG, welcher die neue Struktur vorstellen, beim Blatt "AB._____ AG": "Die Gesamtver- antwortung über die K._____ AG" (deren 100%ige Tochter wie gesehen die AB._____ AG ist) "verbleibt in der Obhut von A._____", und: "Sollten Sie noch Fragen haben, bitten wir Sie, sich direkt an A._____ zu wenden" (act. 568/1). Im Blatt "K._____ AG" heisst es: "Wo die Fäden zusammenlaufen A._____ / Ge- schäftsführer / Verwaltungsratspräsident" (act. 568/2). Der Kläger hat also auch nach diesen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen noch eine zentrale Stel- lung in der Unternehmung inne. Die Kritik der Beklagten ist nicht begründet, und es bleibt daher beim von der Einzelrichterin angenommenen Wert der (ganzen) Unternehmung von Fr. 4'789'315.--. 2.f Die Beklagte rügt, sie habe im Rahmen des Schriftenwechsels einen Betrag von Fr. 43'704.45 als Eigengut geltend gemacht, und der Kläger habe das anerkannt. Die Position sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht berücksich- tigt worden (act. 532 S. 32). Der Kläger anerkennt den Irrtum der Einzelrichterin und stimmt mit der Beklagten überein, dass der Betrag in der Rechnung zu be- rücksichtigen ist. Ob die Beklagte das Ziel ihrer Anschlussberufung - Zahlung des Klägers unter dem Titel Güterrecht an sie in der Höhe von Fr. 139'948.70 - am Ende erreichen wird, was der Kläger hier verneint (act. 544 S. 9), spielt bei der Beurteilung dieser Position noch keine Rolle. Die Position vermindert die Errungenschaft der Beklagten, an welcher der Kläger zur Hälfte partizipiert, und zwar durch Reduktion der Errungenschaft der Beklagten um diese Fr. 43'704.45.

- 32 - 2.g Für die zusammenfassende Rechnung ist vom angefochtenen Urteil auszugehen, und es sind die vorstehend gefundenen Korrekturen anzubringen: Errungenschaft des Klägers (gemäss Berechnung im angefochtenen Urteil S. 54) Fr. 5'027'429.-- abzüglich latente Lasten (vorn 2d S. 26) Fr. 7'758.-- -> ergibt Fr. 5'019'671.-- Errungenschaft der Beklagten (ge- mäss Berechnung im angefoch- tenen Urteil S. 56) Fr. 3'642'623.-- Ersatzforderung (Minus-Position) gemäss Urteil Fr. 1'158'952.-- richtig (vorn 2a) Fr. 500'000.-- Korrektur demnach + Fr. 658'952.-- latente Lasten (vorn 2d S. 28) zusätzlicher Abzug ./. Fr. 158'830.-- Eigengut Beklagte (vorn 2f S. 32) zusätzlicher Abzug ./. Fr. 43'704.-- -> ergibt Fr. 4'099'041.-- Die so ermittelten Errungenschaften stellen den jeweiligen Vorschlag dar, bis hier noch ohne Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs, welcher dem Mannesgut des Klägers zusteht. Da jeder der Parteien die Hälfte des Vorschlages der anderen zusteht (Art. 215 ZGB), ergibt sich folgende Rechnung: Anteil Kläger am Vorschlag der Beklagten Fr. 2'049'521.-- Anteil Beklagte am Vorschlag des Klägers Fr. 2'509'836.-- Saldo zu Gunsten der Beklagten Fr. 460'315.-- (Erst) an dieser Stelle ist der Ausgleichsanspruch des Klägers einzusetzen (vorn, 2a), mit Fr. 500'000.-- zu Lasten der Beklagten. Das führt zu einem An- spruch des Klägers von Fr. 39'685.--. 2.h Der Kläger möchte das Ferienhaus samt Umschwung selber überneh- men (act. 520 S. 22). Das wäre ein geeignetes Thema für die einvernehmliche Er- ledigung des Prozesses. Eine rechtliche Handhabe dafür gibt es aber nicht (nur

- 33 - der Vollständigkeit halber dazu der Hinweis auf BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller N. 5 und 13 zu ZGB 216). Möglicherweise hat der Kläger hier Art. 205 ZGB vor Augen, der ist aber nur anwendbar, wenn ein Vermögenswert im Miteigentum der Ehegatten steht, und das ist hier nicht der Fall.

3. Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines nacheheli- chen Unterhalts an die Beklagte. Die Einzelrichterin verpflichtete den Kläger, der Beklagten ab Rechtskraft ihres Urteils bis Ende März 2020 monatlich je zum Vor- aus Fr. 12'960.50 und dann bis Ende 2025 monatlich Fr. 7'530.-- zu bezahlen (act. 523 S. 112). Beide Parteien fechten das an. Der Kläger beantragt, es sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen (act. 520 S. 4), die Beklagte verlangt im Hauptstandpunkt nachehelichen Unterhalt in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 1'720'320.--, eventuell gestaffelte monatliche Beiträge wie folgt: ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2023 Fr. 16'097.05, dann bis 31. Oktober 2025 Fr. 12'684.50, und anschliessend Fr. 6'904.50 bis zum Tod einer der Partei- en (act. 532 S. 2). 3.a Die Einzelrichterin sprach der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu "ab Rechtskraft", und die Beklagte verlangt höhere Zahlungen ebenfalls "ab Rechtskraft des Urteils". Das angefochtene Urteil ist im Scheidungspunkt teil- rechtskräftig geworden, wie die Kammer am 12. Februar 2020 festgehalten hat (act. 546). Grundsatz und sozusagen Normalfall ist, dass ein geschuldeter nach- ehelicher Unterhalt mit der Scheidung der Ehe einsetzt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Unterhalt in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft festgesetzt werden darf, auch wenn der Beginn mit dem den nach- ehelichen Unterhalt festsetzenden Urteil die Regel bleibe. Es hat ferner entschie- den, dass Zahlungen von vorsorglichem Unterhalt auf den nachehelichen Unter- halt angerechnet werden dürfen (BGE 128 III 121; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N. 4 zu Art. 126 ZGB). Seither ist allerdings die schweizerische Zivilprozessord- nung in Kraft getreten, und damit kann vorsorglicher Unterhalt auch über die Rechtskraft des Scheidungspunktes hinaus zugesprochen werden, wenn der Streit über die Scheidungsfolgen andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO). Die Einzelrich- terin hat sich dazu in ihrem Entscheid über die Beiträge im Rahmen der vorsorgli-

- 34 - chen Massnahmen nicht explizit geäussert (Prot. I S. 139, act. 407 S. 64). Aller- dings hatte sie dazu im damaligen Zeitpunkt nicht unbedingt Veranlassung, weil sie den Verlauf eines allfälligen Berufungsverfahrens nicht vorhersehen konnte. Die gewählte Formulierung "für die Dauer des Scheidungsverfahrens" lässt sich aber nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zwanglos so verstehen, dass die Bei- träge geschuldet sein sollten, bis auch die finanziellen Folgen der Scheidung rechtskräftig geregelt sein würden - "das Scheidungsverfahren" umfasst ja gerade nicht nur den Scheidungspunkt. So wird auch die überzeugende Auffassung ver- treten, vorsorgliche Unterhaltsbeiträge gälten bei Teilrechtskraft des Scheidungs- punktes generell weiter (BSK ZPO-Bähler, N. 12 zu Art. 137 ZPO). Das kann er- hebliche praktische Auswirkungen haben, weil der vorsorgliche Unterhalt regel- mässig höher liegt als der nacheheliche. Allerdings kann der Verpflichtete im Rah- men des Berufungsverfahrens eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangen (davon geht der Kläger im Rahmen der "letzten Worte" selber aus: Prot. II S. 15 f.). Für den vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, dass der Streit der Parteien die Zeit nach dem Urteil der Kammer beschlägt - mit der Folge, dass die Periode nachehelichen Unterhaltes bis Ende März 2020, wie sie die Einzelrichterin festgesetzt hat, durch Zeitablauf obsolet geworden ist. Insbe- sondere dauert das Verfahren nun schon so lange (dem erstinstanzlichen schloss sich noch das Verfahren des Obergerichts an), dass eine Übergangsfrist für den Wechsel der Beklagten vom Einfamilienhaus in eine kleinere und günstigere Woh- nung nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Beklagte verlangt wie vorstehend erwähnt mit ihrer Anschlussberufung neu im Hauptstandpunkt nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalzahlung. Eine solche muss verlangt und kann nicht von Amtes wegen zugesprochen wer- den (FamKomm Schwenzer/Büchler, Art. 126 N. 6; BSK ZGB-I Gloor/Spycher Art. 126 N. 9, mit Hinweis auf das Protokoll der Expertenkommission). Der Antrag in der Anschlussberufung ist somit neu und stellt eine Klageänderung dar. Davon gehen offenbar beide Parteien aus. Das bedeutet, dass der neue Antrag generell als Klageänderung zulässig sein und sich zudem auf zulässige Noven stützen muss (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Klageän- derung (Art. 227 ZPO) sind ohne Weiteres erfüllt: das anzuwendende Verfahren

- 35 - ändert nicht, und der enge sachliche Zusammenhang zwischen Rente und Kapital als Modalitäten des nachehelichen Unterhalts ist gegeben. Kritisch ist die Voraus- setzung der (zulässigen) Noven. Die Beklagte beruft sich hier darauf, der Kläger verweigere die Zahlung der vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge, und zwar nicht weil er nicht zahlen könnte, sondern weil er sich schlicht über rechts- kräftige gerichtliche Entscheide hinwegsetze, um weiterhin seinen luxuriösen Le- bensstil pflegen zu können. Im Zeitpunkt der Einreichung des Schlussvortrages im Juni 2018 sei die dauerhafte Verweigerung der Zahlung noch nicht absehbar ge- wesen (act. 532 S. 76 f.). Der Kläger hält die Behauptung der Zahlungsverweige- rung für unzulässig, da ihn die Beklagte weit vor der Fällung des angefochtenen Urteils für ausstehende Zahlungen betrieben habe (Verweis auf act. 533/5: vier Zahlungsbefehle vom November und Dezember 2018 und vom Februar und Sep- tember 2019). Die Darstellung sei zudem ungerechtfertigt; er sei in der Tat zeit- weise in einen Liquiditäts-Engpass geraten, habe aber nun alle Rückstände begli- chen (act. 544 Ziff. 5.7.3 S. 30 f., mit Hinweis auf zwei Zahlungsbelege vom

3. Februar 2020). - Die Beklagte stützt sich wie gesehen darauf, eine dauerhafte Verweigerung der Zahlung sei im Zeitpunkt des Schlussvortrages noch nicht ab- sehbar gewesen. Sie behauptet allerdings an anderer Stelle selbst, ihre Noven- eingabe act. 434 sei durch "die sofortige und vollumfängliche Einstellung der Un- terhaltszahlungen" durch den Kläger veranlasst worden (act. 532 Ziff. 110 S. 45). Diese Eingabe datiert vom 16. Mai 2018. Es ist daher nicht richtig, dass sie die- sen Umstand am 4. Juni 2018 (ihr Schlussvortrag, act. 443) nicht ins Verfahren einbringen konnte. Damit sind die neuen Behauptungen im Berufungsverfahren (und im Rahmen der "letzten Worte": act. 567 S. 10) und ist entsprechend die Kla- geänderung nicht zulässig. Dass der Kläger vorträgt, wenn kapitalisiert werden sollte, müsste seine konkrete Lebenserwartung mittels eines Gutachtens ermittelt werden, denn er sei krank (im Rahmen seiner "letzten Worte": Prot. II. S. 16), bleibt damit gegenstandslos, abgesehen davon, dass die angedeutete Krankheit nicht näher erläutert wurde und daher ohnehin keine Behauptung aufgestellt ist, welche gutachterlich geklärt werden könnte. Es kann endlich offen bleiben, ob die Beklagte nicht ohnehin selbständige Berufung hätte erheben müssen, um der

- 36 - Voraussetzung gerecht zu werden, dass Noven auch im Berufungsverfahren "oh- ne Verzug" geltend zu machen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.b Das angefochtene Urteil stellt die Grundlagen für einen nachehelichen Unterhalt dar, darauf kann verwiesen werden. Zutreffend und unbestritten ist die Annahme der Einzelrichterin, dass in diesem Fall eine lebensprägende Ehe vor- liegt, was der Beklagten im Grundsatz auch für die Zukunft Anspruch auf den während der Ehe gelebten Lebensstandard verschafft. Eine Änderung ergibt sich aus der langen Prozessdauer: nahm die Einzelrichterin noch an, die Trennungs- dauer bis zum Urteil betrage nur rund acht Jahre (act. 523 S. 61), sind es mittler- weile deren zehn, und damit ist die Schwelle erreicht, nach welcher als Referenz- grösse für den so genannt gebührenden Unterhalt an sich nicht mehr auf die Zeit des Zusammenlebens, sondern auf die Zeit der Trennung abgestellt wird (BGE 129 III 7). Die Parteien stellen dazu keine neuen Behauptungen auf, die konkret in eine Rechnung einzufliessen hätten, im Gegenteil anerkennt der Kläger in der Be- rufung ausdrücklich, dass die Verhältnisse vor der Trennung massgeblich sein sollen (act. 520 S. 37 Ziff. 3.1). 3.c Die Einzelrichterin ermittelt in einem ersten Schritt den Bedarf der Be- klagten für den "gebührenden Unterhalt" im Sinne von Art. 125 ZGB. Sie kommt auf einen monatlichen Betrag von Fr. 18'790.90 (act. 523 S. 67 ff. und 83). Beide Parteien üben daran Kritik. Zum Ferienhaus: Der Kläger bezieht sich auf die Zusammenstellung im an- gefochtenen Urteil und ficht davon ausdrücklich (nur) die Position "Ferienhaus" an. Das Anwesen in E._____ sei wohl von der vierköpfigen Familie genutzt wor- den, und während der Trennungszeit habe man sich auf eine alternierende Nut- zung geeinigt. Die Nutzung der Anlage durch die Beklagte als Einzelperson ent- spreche aber nicht dem früheren Standard. Das Objekt müsse bewirtschaftet (vermietet) oder verkauft werden, alles andere wäre unvernünftig. Aus diesem Grund sei diese Position in der Höhe von Fr. 3'065.-- aus der Rechnung zu strei- chen (act. 520 S. 38 f.). Eventuell macht er geltend, der Betrag sei in der Höhe zu wenig substanziert (act. 520 S. 39 ff.). Die Beklagte behaftet den Kläger dabei, dass er im Hauptverfahren Kosten des Ferienhauses von Fr. 4'000.-- im Monat

- 37 - anerkannt und als einzigen Vorbehalt formuliert habe, wenn die Anlage im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihm zugewiesen würde, wären die- se Kosten aus dem Bedarf der Beklagten zu streichen. Neu, unzulässig und unbe- gründet sei die Behauptung, dass sie (die Beklagte) das Ferienhaus alleine nut- zen werde; das werde sie mit ihren Töchtern zusammen tun. Der Eventualstand- punkt zur Höhe der entsprechenden Kosten sei falsch, weil er ja eben den Betrag anerkannt gehabt habe (act. 532 S. 38 ff.). Im Übrigen bringt sie als Novum eine Reduktion der Hypothekarzinsen ins Verfahren ein, was neu zu Kosten von (nur noch) Fr. 2'560.-- monatlich führe (act. 532 S. 63). Die Diskussion um die laufenden Kosten der Ferienanlage ist das Eine. Zu- vor ist allerdings zu klären, ob die Nutzung des Feriendomizils zum "gebührenden Unterhalt" oder in diesem Zusammenhang eher "Lebensstandard" der Beklagten gehört. Das ist eine Rechtsfrage, und auch wenn über die Kosten im Hauptverfah- ren (teilweise) Übereinstimmung bestand, bleibt gerichtlich zu entscheiden, ob die Nutzung des Hauses durch die Beklagte in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Beide Seiten bringen dazu Bedenkenswertes vor. Zunächst kann man überlegen, dass die Beklagte unbestritten zunächst mit der Familie übers ganze Jahr dort Fe- rien oder Wochenenden verbringen konnte. Sie ist also mit dem Ort bestimmt ver- bunden. Ferien im Sinne einer Ortsveränderung geniessen zu können, gehört in bürgerlichen Kreisen zum fast selbstverständlichen Standard. Anderseits ist unbe- stritten, dass es ein Familien-Ferienhaus war, welches gewiss nicht immer, aber vermutungsweise wie üblich mehrheitlich durch alle vier Mitglieder der Familie genutzt wurde. Wenn die Ehe der Parteien weiter bestünde, würden sie wohl im- merhin regelmässig zu zweit das Ferienhaus nutzen, wie das nach der Volljährig- keit der Nachkommen und mit zunehmendem Alter der Eltern der sozialen Reali- tät und Üblichkeit entspricht. Das wird künftig mit Sicherheit anders sein, wie (selbstverständlich) auch während des Scheidungsprozesses mit der alternieren- den Nutzung im Jahreslauf. Die Beklagte beruft sich darauf, sie werde das Haus mit ihren Töchtern zusammen nutzen, wogegen der Kläger einwendet, sie habe das nicht rechtzeitig behauptet. Auf das Behaupten kommt es hier allerdings nicht an, weil es notorisch ist, dass gemeinsame (Familien-)Ferien selten werden, wenn

- 38 - die Nachkommen erwachsen sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angemes- sen, im Bedarf der Beklagten die Kosten für das Ferienhaus einzusetzen. In der Rechnung der Einzelrichterin sind für Ferien (in der Berufung nicht be- anstandet) Fr. 625.-- pro Monat vorgesehen - es wird darauf zurückzukommen sein. Unstreitig ist die Position "Wohnkosten" nach dem (gebotenen) Umzug der Beklagten vom Einfamilienhaus in eine Wohnung mit Fr. 3'500.--. Kommunikation. Die Beklagte kritisiert die Position, welche die Einzelrichte- rin mit Fr. 259.40 einsetzte, und beansprucht unter diesem Titel Fr. 317.--, wie sie es in der Duplik geltend gemacht und der Kläger nicht bestritten habe (act. 532 S. 63 f.). Der Kläger wendet dagegen ein, er sei von der Einzelrichterin nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden, man habe ihm keine Säumnisfolgen ange- droht, und eine allgemeine Replikpflicht gebe es nicht, weil das die Prozesse un- endlich aufblähen würde (act. 544 S. 24 f.). Das so genannte Replikrecht folgt aus dem Gehörsanspruch, und es ist ein Recht, welches eine Partei wahrnehmen kann, aber nicht muss. Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Parteivorträge er- stattet sind, ist es an den Parteien, von sich ihnen nötig scheinende weitere Kom- mentare abzugeben. Dafür bedarf es jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Partei- en weder einer Aufforderung noch einer Fristansetzung durch das Gericht, und schon gar nicht einer ausdrücklichen Säumnisandrohung (BGE 138 I 48; BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4; BGer 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 2.2; BGer 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3.2). Die Beklagte hat damit Recht mit ihrem Standpunkt, dass der Kläger ihre Behauptung nicht bestritt. Aller- dings sind effektive monatliche Kommunikationskosten von Fr. 259.40 oder Fr. 317.-- gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens so oder so nur mögliche Annäherungen an die Verhältnisse nach der Scheidung. Angesichts des allge- mein bekannten Preiskampfs in der Telekommunikation lässt es sich jedenfalls vertreten, unter diesem Titel die von der Einzelrichterin eingesetzten Fr. 259.40 anzunehmen (auch wenn die Bezifferung bis auf Rappen eine Genauigkeit vor- spiegelt, welche es nicht geben kann).

- 39 - Haushalt. Die Einzelrichterin setzt unter dieser Position Fr. 850.-- in die Rechnung ein. Sie nimmt als Ausgangspunkt, dass die Beklagte zwar für sich und die heute volljährige Tochter einen Bedarf von Fr. 2'126.-- geltend mache, das aber nicht belege. Der Kläger anerkenne Fr. 1'983.35, ziehe davon aber die im Unterhaltsprozess mit der Tochter vereinbarten Fr. 1'133.35 ab. Damit blieben an- erkannt Fr. 850.-- (act. 523). Die Beklagte führt in der Berufung aus, die geltend gemachten Fr. 2'126.-- seien ein Verschrieb, richtig seien Fr. 2'108.--. Die Einzelrichterin habe willkürlich und unhaltbar nicht auf die Zahlen aus dem Eheschutzverfahren abgestellt. Dort sei ein Bedarf für Mutter und Töchter von Fr. 3'524.-- festgestellt worden, worin zweimal Fr. 708.-- an Haushaltskosten für die Töchter inbegriffen seien. Im Ehe- schutzentscheid sei ein zusätzlicher Bedarf der Tochter AD._____ in der Höhe von Fr. 1'133.35 aufgenommen worden, aber nicht für Haushalt, sondern eben für Zusätzliches wie Schule, öffentlicher Verkehr, Reitstunden (act. 532 S. 64 f.). Die Beklagte setzt sich nicht mit der Erwägung der Einzelrichterin auseinan- der, sie habe ihre Haushaltskosten nicht belegt. Es mag sein, dass im Eheschutz dazu Feststellungen getroffen worden, aber das war ein anderes Verfahren. Der Eheschutz dient der raschen Herstellung einer vorläufigen Ordnung, das Verfah- ren ist summarisch, und Beweismass ist das Glaubhaftmachen (Art. 176 ZGB, Art. 271 und 261 ZPO). Im Scheidungsverfahren gilt für den nachehelichen Unter- halt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Danach obliegt es den Parteien, ihre Behauptungen aufzustellen und auch die erforderlichen Beweismit- tel vorzulegen oder zu nennen (Art. 221 und 222, sodann Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch die Frage, ob die Beklagte für ihre längst volljährige Tochter AD._____ noch Aufwendungen zu tragen habe (letztmals in den "letzten Worten", act. 567 S. 6 1) f., gehört in diesen Zusammenhang 2). Zu Recht hat die Einzel- richterin daher für die Haushaltskosten der Beklagten nur aber immerhin auf den vom Kläger anerkannten Betrag abgestellt. Die Positionen Gesundheit und Versicherungen (von der Einzelrichterin mit Fr. 887.-- resp. Fr. 122.70 angenommen, act. 523 S. 82) werden im Berufungsver- fahren nicht angefochten.

- 40 - Mobilität. Die Einzelrichterin setzt für Mobilität Fr. 733.-- pro Monat ein. Sie erwägt, die Beklagte beanspruche das Halten von zwei Motorfahrzeugen (mit Wechselnummer) und zweier Pferdeanhänger. Im Folgenden erörtert sie detail- liert, welche Behauptungen die Beklagte dazu aufstellte und was für Beweismittel sie vorlegte. Sie kommt zum Schluss, dass damit der Beweis für konkrete Auf- wendungen unter dem Titel Mobilität nicht erbracht werden könne. Der Kläger ha- be immerhin in der Klageschrift unter dem Titel "Fahrkosten" einen Betrag von Fr. 733.-- anerkannt, und dieser sei darum in die Rechnung einzusetzen (act. 523 S. 76 ff.). Die Beklagte lässt das nicht gelten. Sie führt aus, der Kläger habe sich zur Mobilität gar nicht geäussert und damit ihre Behauptungen anerkannt. Zudem habe sie diverse Belege eingereicht. Indem die Einzelrichterin ihre Behauptungen als "nicht bewiesen" betrachtete, obschon sie gar kein Beweisverfahren durch- führte, habe sie die Art. 55 und 150 ff. ZPO verletzt (act. 532 S. 65 f.). Der Einzelrichterin ist nicht entgangen, dass die Parteien unterschiedliche Begriffe verwendeten: "Fahrtkosten" und "Mobilität". Offenkundig meinten sie aber damit nicht unterschiedliche Dinge, sondern die Kosten der Beklagten für die Fort- bewegung mit Motorfahrzeugen (vom öffentlichen Verkehr scheint nie die Rede gewesen zu sein, jedenfalls macht es die Beklagte in der Berufung nicht geltend). Wenn der Kläger dafür einen bestimmten Betrag anerkannte und damit behaupte- te, die Beklagte wende diesen für ihre Mobilität auf, brauchte er das nicht noch einmal zu behaupten, wenn die Beklagte in der Folge andere Zahlen behauptete. Bei einer Anerkennung kann er nicht behaftet werden. Die Einzelrichterin ist da- rum richtig davon ausgegangen, die Behauptungen der Beklagten seien bestrit- ten. Sie hat im Einzelnen erwogen, warum die von der Beklagten angebotenen Beweismittel nicht geeignet seien, den Beweis zu führen. Das widerlegt die Be- klagte mit ihrer Berufung nicht. Der pauschale Hinweis auf die Unterlagen, welche sie in erster Instanz vorlegte, reicht dazu jedenfalls nicht aus (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Richtig hat die Einzelrichterin die Position so- dann nicht mit Null eingesetzt, sondern nur, aber immerhin in der vom Kläger kon- zedierten Höhe (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

- 41 - Wieder unangefochten geblieben sind die Positionen Freizeit, (Fr. 361.65), Bekleidung (Fr. 529.40), Interessen/Soziales (Fr. 761.25), Pferde (Fr. 1'297.30) und Steuerberatung (Fr. 247.30). Auch die Position Ferien (Fr. 625.--), erwähnt schon vorstehend bei der Po- sition Ferienhaus, wird in der Berufung von keiner Partei in Frage gestellt. Sie bil- det aber von der Sache her eine Einheit mit der Position Ferienhaus, und der Auf- enthalt im Ferienhaus ist den Ferien zuzuordnen. Unstreitig haben die Parteien mit und ohne ihre Kinder regelmässig Ferien genossen, was in den gehobenen Verhältnissen auch zum üblichen Standard gehört. Vorstehend wurde erwogen, die Benutzung des Ferienhauses allein durch die Beklagte gehe über den Stan- dard hinaus, und jene Position wurde gestrichen. Dass die Beklagte in der "F._____" regelmässig Ferien verbrachte, steht aber fest, und es ergibt sich auch direkt aus der Vereinbarung über die Nutzung des Hauses während des Prozes- ses. Wenn auch das ganze Haus und die ganze Anlage für die Beklagte allein nach der Scheidung nicht (mehr) verhältnismässig sind, ist doch ein angemesse- ner Betrag statt für das Ferienhaus für den allgemeinen Posten Ferien einzuset- zen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte alles in allem einen durchaus ge- hoben Standard beanspruchen kann. Die Ferienanlage auf der E._____, welche sie auch während des Prozesses im Jahreslauf alternierend mit dem Kläger nut- zen konnte, war ein ausgesprochener Luxus - was man nicht zuletzt an den wenn auch divergierenden Behauptungen der Parteien zu den effektiven Kosten sieht (der Kläger behauptet bei der Diskussion der Eigenversorgungskapazität der Be- klagten, die Anlage könnte zu Fr. 5'000.-- vermietet werden, entsprechend räumt er ein, dass die Beklagte während der Ehe und noch während des Prozesses ein derart teures Objekt nutzen konnte). Auch wenn der Beklagte die exklusive Nut- zung der Ferienanlage in ihrem Bedarf nicht zugestanden wird, konnte sie doch dort auch ihre Kinder und Freunde empfangen oder beherbergen. In den Verhält- nissen der Parteien kann das in einem eigenen Ferienhaus oder aber auch in ei- nem Hotel sein, was ebenfalls durchaus erhebliche Kosten verursacht, wenn auch weniger als das Halten einer der "F._____" vergleichbaren Ferienanlage. Da das Ferienhaus und die allgemeine Position "Ferien" inhaltlich eng zusammen hän- gen, wird durch eine Erhöhung der letzteren auch der Grundsatz nicht verletzt,

- 42 - dass das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt. Es er- scheint angesichts der ganzen Umstände angemessen, diese Position "Ferien" (entgegen dem angefochtenen Urteil S. 82 wo dafür noch zusammen Fr. 3'690.-- enthalten sind) mit insgesamt Fr. 2'300.-- einzusetzen. Gegenüber den Wohnkos- ten ergibt sich ein dem während der Ehe gelebten Nebeneinander von Alltags- Wohnen und Ferien vergleichbares Verhältnis. Steuern. Für Steuern setzt die Einzelrichterin Fr. 4'000.-- pro Monat ein. Sie erwägt, die Beklagte beanspruche bis Dezember 2021 Fr. 5'200.--, dann bis und mit März 2026 Fr. 4'100.-- und ab April 2026 Fr. 3'300.--. Der Kläger anerkenne Fr. 4'000.--. Die Beklagte lege nicht dar, wie sie auf die verlangten Beträge kom- me. Immerhin sei bei einem Einkommen von rund Fr. 200'000.-- und einem Ver- mögen von rund 4,3 Mio. der Betrag von Fr. 4'000.-- angemessen (act. 523 S. 81). Die Beklagte rügt in der Berufung, die Einzelrichterin hätte ihre Zahlen als unbestritten übernehmen müssen, da der Kläger sich dazu nicht geäussert habe. Zudem habe die Einzelrichterin unrichtig gerechnet; bei den Steuerfaktoren, wel- che sie annahm, beliefen sich die Steuern nämlich auf rund Fr. 5'600.-- (act. 532 S. 66 f.). Was die Frage nach der Bestreitung/Anerkennung angeht, verhält es sich gleich wie vorstehend bei der Position "Mobilität". Der Kläger hatte in der Klage- schrift unter dem Titel Steuern eine Zahl genannt. Wenn die Beklagte darauf hö- here Zahlen in Vorschlag brachte, musste der Kläger das nach Treu und Glauben nicht bestreiten, vielmehr war davon auszugehen, dass er an seiner Zahl festhal- te. Die rechnerische Kritik der Beklagten an der "Kontrollrechnung" der Einzelrich- terin dürfte sodann berechtigt sein, hilft ihr aber nicht. Wie hoch die Steuern für Einkommen und Vermögen sind, ist eine Rechtsfrage, welche aufgrund der Steu- erfaktoren Einkommen und Vermögen als den tatsächlichen Grundlagen zu be- antworten ist. Die Beklagte bestreitet nun die Erwägung der Einzelrichterin nicht, sie habe die Steuerfaktoren, aufgrund welcher sich die behaupteten Steuern er- geben würden, nicht dargelegt. Damit ist die ihrer Obliegenheit nicht nachgekom- men, den Sachverhalt ausreichend in den Prozess einzuführen, damit gestützt da-

- 43 - rauf das Recht angewendet werden kann. Auch der Kläger hat offenbar keine Steuerfaktoren behauptet. Richtig hat die Einzelrichterin nur, aber immerhin die Fr. 4'000.-- in die Bedarfsrechnung eingesetzt, welche der Kläger anerkannt hatte (Art. 58 Abs. 1 ZPO). AHV. Die Position AHV (Fr. 1'552.--) wird nicht beanstandet. Die Einzelrichterin ermittelte gesamthaft einen Bedarf der Beklagten von (in ganzen Franken) Fr. 18'791.-- (act. 523 S. 83). Nach den vorstehenden Erwägun- gen ist davon die Position "Ferienhaus" von Fr. 3'065.-- abzuziehen und die Posi- tion "Ferien" statt mit Fr. 675.-- mit Fr. 2'300.-- einzusetzen. Der gebührende Be- darf der Beklagten beläuft sich damit auf rund Fr. 17'351.--. 3.d Der nächste Schritt ist das Ermitteln der Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Zunächst fragt sich, ob die Beklagte ihren Bedarf (allenfalls teilweise) durch Arbeitserwerb decken könnte und müsste. Die Einzelrichterin wägt dazu die ver- schiedenen massgeblichen Elemente ab und kommt zum Ergebnis, das sei nicht der Fall (act. 523 S. 89 ff.). Der Kläger lässt das nicht gelten. Er verweist darauf, dass die Beklagte schon seit der Trennung im Jahr 2010 wusste, es werde keine Wiedervereinigung geben, und sie hätte sich daher schon damals neu orientieren können. Sie habe nach der Matura eine Ausbildung als Textildesignerin absol- viert, dann auf dem Beruf gearbeitet und spreche mehrere Sprachen. Auch wäh- rend der Ehe habe sie sich kreativ betätigt (dabei verweist der Kläger auf die Kla- geantwort der Beklagten, act. 142 S. 41). Bei angemessener Anstrengung könnte die Beklagte daher heute ein Einkommen von Fr. 7'500.-- erzielen. Die Einzelrich- terin habe zu Unrecht (nur) auf das Alter der Beklagten bei der Trennung abge- stellt und damit den Grundsatz des "clean break" verletzt (act. 520 S. 41 ff.). Der so genannte "clean break" bei einer Scheidung gibt als eingängiges Schlagwort den Grundsatz wieder, dass nachehelicher Unterhalt nicht (mehr) die Regel, sondern die Ausnahme bilden soll. Das Gesetz sieht aber durchaus nach- ehelichen Unterhalt vor, unter Voraussetzungen, welcher dem Verpflichteten

- 44 - grosszügig, dem Berechtigten restriktiv erscheinen mögen (Art. 125 ZGB). Es sind aber diese Voraussetzungen abzuhandeln, und mit dem blossen Begriff des "clean break" ist die Frage im konkreten Einzelfall nicht zu lösen. Die Erwägungen der Einzelrichterin nehmen diese Anwendung des Gesetzes vor, und das Oberge- richt kann sich ihnen anschliessen. Der Kläger hat zwar ohne Weiteres Recht da- mit, dass die Kinderbetreuung für die Beklagte kein entscheidendes Hindernis für eine Erwerbstätigkeit mehr war, und wenn die Einzelrichterin die Beklagte damit zitiert, "ihr gesamter Tagesablauf sei vollständig ausgefüllt" (act. 523 S. 91 Mitte), würde das nicht hindern, der Beklagten eine allenfalls teilzeitliche Erwerbstätigkeit zuzumuten. Durchaus zu Recht hat die Einzelrichterin aber erwogen, das Alter der Beklagten bei der Trennung spreche nach der Gerichtspraxis gegen eine Ver- pflichtung zur Erwerbstätigkeit. Der Kläger zitiert die Beklagte in seiner Berufung zudem mindestens selektiv, wenn nicht unrichtig: die Beklagte erklärte an der zi- tierten Stelle, sie habe nach der Matura bis zum Jahr 1988 die Ausbildung als Textildesignerin absolviert, dann bis Ende 1990 bei AE._____ als Textildesignerin gearbeitet und im Jahr 1991 neun Monate als Designerin in Reims. Ihre Sprach- kenntnisse seien rudimentär und befähigten sie allenfalls zum Radebrechen wäh- rend Auslandferien. Nach der Eheschliessung (Juli 1992) habe sie sich nur noch der Familie gewidmet und allenfalls für die Unternehmung des Klägers kleinere Arbeiten übernommen, wie das Gestalten von Einladungen oder Frühlingsaktio- nen sowie hin und wieder die Farbgestaltung an Bauten. Schon 2001 habe sie überdies ihre beruflichen Aussichten abklären lassen und erfahren, dass ihr Dip- lom wegen der grossen Umwälzungen in der Branche (Digitalisierung) nichts mehr wert und sie mit der alten Ausbildung nicht vermittlungsfähig sei (act. 142 S. 40 ff.). Diese Darstellung, auf welche der Kläger in der Berufung wie gesagt selber verweist, lässt die Aussichten der Beklagten auf ihrem ursprünglichen Be- ruf als durchaus ungünstig und der Aufwand für eine berufliche Eingliederung als sehr bedeutend erscheinen. Irgend eine Hilfs-Arbeit beispielsweise im Verkauf könnte die Beklagte möglicherweise finden, aber mit Sicherheit nur zu einem sehr bescheidenen Lohn, und das wäre ihr auch nicht zuzumuten: Ein wesentliches Kriterium ist nämlich die Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Diese Parteien pflegten offenkundig einen aufwändigen Lebensstil, die Fa-

- 45 - milie genoss neben dem grosszügigen Heim in C._____ das luxuriöse Ferienan- wesen auf der E._____ und Ferien an anderen Orten, und die Hausfrau verfügte über zwei Motorfahrzeuge und konnte sich mit eigenen Pferden dem Reitsport widmen. Der Kläger macht mit der Berufung auch nicht geltend, dass er je auf ei- ne (teilweise) Erwerbstätigkeit der Beklagten gedrängt habe. Ob er es sogar gern sah, dass die Beklagte sich ausschliesslich der Familie widmete und ihm im Haushalt, Haus und Garten "den Rücken freihielt", kann offen bleiben. Jedenfalls ist es alles in allem nicht angebracht, der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zuzu- muten und/oder ihr ein hypothetisches Einkommen aus einer solchen anzurech- nen. Im Vordergrund für die Eigenversorgungskapazität der Beklagten steht der Vermögensertrag. Dabei drängt sich eine Bemerkung zur Beweislast auf. Einer- seits profitiert der Kläger von der Eigenversorgungskapazität der Beklagten, weil sie seine maximale Unterhaltspflicht reduziert. In diesem Sinn "leitet er daraus Rechte ab" (Art. 8 ZGB). Allerdings steht der nacheheliche Unterhalt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass dem berechtigten Ehegatten "nicht zuzumuten" ist, für seinen Bedarf selber aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der erste Schritt ist also der Nachweis dieser Unzumutbarkeit, und dafür liegt die Beweis- last beim den Anspruch erhebenden Ehegatten. Ein reines Negativum wäre zwar nicht beweisbar, aber tatsächliche Einkünfte resp. konkrete Faktoren für einen Vermögensertrag kann und muss der Ansprecher behaupten und allenfalls be- weisen. Dem anderen steht selbstredend der Gegenbeweis offen (BSK ZGB I- Lardelli/Vetter, N. 8 zu Art. 8 ZGB). Wie im ganzen Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Güterrechts gilt prozessual der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Anerkennungen und Zugeständnisse verbindlich sind (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Richtig hat die Einzelrichterin erwogen, das Barvermögen der Beklagten werde in absehbarer Zeit keinen Zins abwerfen und für eine Anlage mit dem Ziel des Kapitalgewinns sei es zu klein. Damit bleiben die Liegenschaften. Das ange- fochtene Urteil rechnet mit einem Ertrag der beiden Liegenschaften in C._____ zusammen von Fr. 11'261.--. Es zitiert den Kläger mit der Behauptung in der Kla-

- 46 - geschrift, die Beklagte könnte aus beiden Liegenschaften zusammen einen Ertrag von monatlich Fr. 10'000.-- erzielen, resp. (in der Replik) aus dem Mehrfamilien- haus Fr. 1'500.-- und aus dem Einfamilienhaus Fr. 10'000.--, zusammen also Fr. 11'500.--. Die Beklagte habe ihre Aufwendungen nicht ausreichend substan- ziert, ebenso wenig der Kläger seinen Standpunkt, sodass eine Schätzung des Mietertrages vorzunehmen sei (act. 523 S. 95 ff.). Der Kläger kritisiert das in der Berufung als zu tief; seiner Ansicht nach sind Fr. 19'247.88 richtig. Beweisbelastet für die Aufwendungen sei die Beklagte, wel- che, wie im angefochtenen Urteil richtig erkannt, die entsprechende Substanzie- rung versäumt habe. Zur hypothekarischen Belastung mache die Beklagte eine Erhöhung der Hypothek um Fr. 30'000.-- geltend, aber das werde "nicht akzep- tiert", weil es nicht nötig war. Zudem seien die Zinsen nicht (mehr) marktgerecht, und die Einzelrichterin habe seinem Beweisantrag nach Unterlagen zur Laufzeit der Hypotheken zu Unrecht nicht entsprochen (act. 520 S. 44 ff.; das Zitat zum Beweisantrag in Fn. 194, "Urteil S. 189 S.100" ist ein offenkundiger Irrtum, und richtig ist "Replik act. 189 S. 100" ). Ein dauerhaft erzielbarer Ertrag aus den beiden Objekten von monatlich net- to fast Fr. 20'000.-- scheint nicht plausibel. Das allein genügte selbstredend nicht, um die entsprechende Behauptung des Klägers zu verwerfen. Es kommt aller- dings aus den nachstehenden zu zeigenden Gründen darauf nicht an: Die tat- sächliche Höhe der Hypothekar-Belastung ist eine Tatsache, und dass sie der Kläger "nicht akzeptiert", ändert daran nichts. Es mag sein, dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, die Fr. 30'000.-- nicht für Bedürfnisse der Liegenschaften, sondern für ihren eigenen laufenden Bedarf verwendet hat. Die Liegenschaften sind deswegen allerdings nicht weniger belastet. Wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Einzelrichterin dem Beweisantrag des Klägers folgend die Beklag- te zur Edition von Unterlagen betreffend die Laufzeiten der Hypotheken anhalten sollen. Im Ergebnis ist das aber nicht nötig. Richtig ist auch der Hinweis des Klä- gers, dass die Beklagte die Aufwendungen der Liegenschaften zu behaupten und zu beweisen hatte. Allerdings widerlegt der Kläger in der Berufung nicht die Fest- stellung des angefochtenen Urteils, er habe einen Nettoertrag der beiden Liegen-

- 47 - schaften von Fr. 11'500.-- behauptet (act. 523 S. 96). Darauf kann er daher in der Berufung nicht zurück kommen, und die Fr. 11'500.-- sind die aus prozessualen Gründen obere Grenze für diese Position. Die Beklagte ihrerseits hält die Zahlen der Einzelrichterin für viel zu hoch und die Erwägungen zum Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte sich Mieteinnah- men aus dem Einfamilienhaus anrechnen lassen müsse, verfehlt. Diese werde vor einer Vermietung ohnehin grundlegend erneuert werden müssen, so sei die Küche 13-jährig und die Heizung 14-jährig, Bäder und Spannteppiche seien 25- jährig, und für den Gartenunterhalt, welchen sie bisher selber besorgte, müsse künftig professionelle Hilfe beigezogen werden. Die Einzelrichterin sei bei ihrer Schätzung des erzielbaren Ertrages unzulässig über die Zahlen des Klägers hin- aus gegangen. Der Vorwurf der mangelnden Substanzierung sei nicht berechtigt - dazu zitiert die Beklagte zahlreiche Aktenstellen aus dem erstinstanzlichen Ver- fahren, und die Einzelrichterin habe auch zu Unrecht kein Gutachten zum mögli- chen Ertrag eingeholt (im Einzelnen act. 532 S. 42 ff. und S. 62). Das Substanzieren besteht seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht mehr nur im Behaupten, sondern auch im Nennen geeigne- ter Beweismittel (Art. 221 und 222 ZPO). In der Klageantwort (act. 142 Rz. 154 ff.) behauptete die Beklagte zwar Mieterträge der vermieteten Wohnungen - statt Be- weise für diese behaupteten Tatsachen zu nennen, berief sie sich aber auf Exper- tise, und das ist ungenügend. Wo sie die zahlreichen im Berufungsverfahren ge- nannten Beilagen zur Klageantwort wofür als Beweis anerboten habe, erläutert sie nicht (act.143/2/1, 143/2/2, 143/7/2 und 143/24). In der Duplik beruft sie sich auf einen Periodenvergleich für die Jahre 2007 - 2011, auch das ist aber eine Zu- sammenstellung ohne Beweismittel für die zugrunde liegenden Faktoren. Ferner äussert sie sich zu Erfahrungswerten betreffend Lebensdauer einzelner Gebäude- teile und Apparate, und auch das müsste konkret umgesetzt und in eine Rech- nung eingeführt werden, damit es für die Bestimmung des Mietertrages dienen könnte. Die Jahresrechnung für das Jahr 2010, auf welche die Beklagte in der Duplik hinwies (act. 194 Rz. 278 und 305), war schon beim Einreichen jener Rechtsschrift im September 2015 nicht mehr aktuell und erst recht bei Fällung des

- 48 - angefochtenen Urteils im Juni 2019. Die endlich in der Berufung noch angerufe- nen Kontoauszüge (act. 532: act. 435/2-6) geben ohne nähere Erläuterungen kei- ne Hilfe zum Ermitteln des Ertrages aus dem Mehrfamilienhaus. Mit den in der Berufung neuen Behauptungen zu in C._____ angebotenen Miet-Objekten und Plausibilitätsüberlegungen (act. 532 Rz. 140 ff.) kann die Beklagte die im erstin- stanzlichen Verfahren mangelnde Substanzierung nicht nachholen. Zu ihren Un- gunsten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen jeden- falls höher sind, als sie selbst nun behauptet. Überhaupt keine Aufwendungen zu berücksichtigen, wäre gleichwohl zu streng, und der pragmatische Weg der Einzelrichterin, den Netto-Ertrag zu schät- zen, war jedenfalls vertretbar. Zu dieser Schätzung gelangt das angefochtene Ur- teil mit nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen (act. 523 S. 98 f.). Die Beklagte findet die Beträge viel zu hoch, insbesondere könne für das Einfamilien- haus nicht der nämliche Betrag eingesetzt werden wie für das Mehrfamilienhaus. Das ist aber beides durchaus nicht abwegig. Das Gutachten zum Verkehrswert beschreibt beide Liegenschaften als von gutem/gehobenem Ausbaustandard und ohne grösseren Investitionsbedarf in nächster Zeit (act. 92). Das Einfamilienhaus beherbergt einen als Aufenthaltsraum nutzbaren Weinkeller, eine architektonisch sehr gelungene Verbindung von Alt und Neu, eine grosse Terrasse und einen grosszügigen Garten mit einem separaten Gartenhaus (act. 92, Fotobeilagen). Im Rahmen einer pflichtgemässen Schätzung scheinen die von der Einzelrichterin gefundenen Fr. 11'261.-- als erzielbarer Mietertrag aus beiden Liegenschaften in der Grössenordnung jedenfalls nicht übersetzt. Es bleibt aber dabei, und die Be- klagte kann es wie gesehen nicht widerlegen, dass sie die anfallenden Kosten nicht oder jedenfalls zu wenig ins Verfahren eingebracht hat. Es muss daher bis hierher beim Ertrag von monatlich Fr. 11'500.-- bleiben, wie ihn der Kläger be- hauptet hat. Beide Parteien argumentieren mit dem amtlichen Referenzzinssatz, welcher auf die Mieten durchschlägt oder jedenfalls durchschlagen kann. Unter diesem Aspekt ist allerdings keine Korrektur angezeigt. Der Referenzzinssatz sinkt, wenn die tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen sinken, und (erst) dann haben Mieter

- 49 - einen Anspruch auf Überprüfung des Mietzinses. Im idealtypischen Fall kann der Vermieter also von tieferen Zinsen profitieren, bevor er das den Mietern weiter ge- ben muss. Das stimmt selbstredend nicht immer, da eine Hypothek fest abge- schlossen sein mag und die Senkung des allgemeinen Zinsniveaus fürs Erste nicht mitmacht. Auf lange Frist (und im Fall der Parteien geht der Blick nicht nur über Jahre, sondern Jahrzehnte) gleicht sich das aber aus. Das gleiche gilt für kurzfristige Schwankungen beim Neu-Finanzieren einer auslaufenden Festhypo- thek: dass die Beklagte sich aktuell vielleicht günstiger finanzieren kann als früher (so der Kläger im Rahmen der "letzten Worte", act. 569 S. 5), kann künftig auch einmal umgekehrt sein. Eine Übergangsfrist bis zur Anrechnung des Ertrags aus dem Einfamilien- haus ist nicht (mehr) angezeigt. Der Scheidungsprozess dauert nun schon viele Jahre, und allerspätestens seit dem angefochtenen Urteil kann die Beklagte nicht mehr im Zweifel darüber sein, dass sie sich beim Wohnen verändern muss. Daran ändert auch nichts, dass die Tochter AD._____ nach Darstellung der Beklagten ihr Studium nicht ganz so zügig werde abschliessen können wie gewünscht (auch dazu im Rahmen der "letzten Worte" act. 567 S. 6 f.).

Dispositiv
  1. Zusammengefasst stehen dem Kläger unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung/gegenseitige Forderungen Fr. 39'685.-- zu. Ferner hat der Kläger der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'851.-- ab dem diesem Urteil folgenden Monat bis und mit April 2026 zu zahlen und sodann ab Mai 2026 bis zum Ableben einer der beiden Parteien Fr. 1'200.--. - 58 - So weit die Parteien mehr oder Anderes verlangen, sind ihre Anträge abzu- weisen.
  2. Endlich sind Kostenfolgen zu regeln. In erster Instanz war das Verfahren als Scheidungsprozess nicht vermö- gensrechtlich. Für die Kostenfolgen ist allerdings auch das Finanzielle massge- bend, wenn es wie hier das Verfahren aufwändig gestaltete: dann kann der Rah- men für nicht-Vermögensrechtliches von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- unter Berück- sichtigung des Tarifes für Vermögensrechtliches überschritten werden (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Massgebend für den Streitwert und das Obsiegen und Unterliegen sind die Anträge der Parteien. Was den nachehelichen Unterhalt angeht, gibt das Gesetz als Grundsatz die Berechnung des Barwertes vor (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Barwert ist tiefer als die Summe der einzelnen Zahlungen, weil der Verpflich- tete künftige Leistungen am Zins liegen lassen kann - oder könnte, wenn nicht wie heute Null- und Negativzinsen herrschten. Aus diesem Grund ist hier auf die Sum- me der verlangten Leistungen abzustellen. Streitig waren in der ersten Instanz Güterrecht und nachehelicher Unterhalt. Nach dem angefochtenen Urteil verlangte die Beklagte eine Zahlung unter dem Titel Güterrecht von rund Fr. 2 Mio., der Kläger habe das bestritten, aber keine ei- gene Zahl genannt. Von dieser Unterlassung darf er bei der Verlegung der Kosten nicht profitieren, und es ist davon auszugehen, was er nun in der Berufung ver- langt: eine Zahlung der Beklagten an ihn von rund Fr. 3,175 Mio. Die übrigen Be- gehren der Parteien zum Güterrecht sind neben diesen Zahlen zu vernachlässi- gen. Wie gesehen ist das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung na- he bei Null, sodass der Kläger mit Fr. 3,175 Mio. unterliegt, die Beklagte mit Fr. 2 Mio. Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bezifferte die Beklagte laut dem angefochtenen Urteil auf Fr. 20'900.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (und damit nicht ab Januar 2015, wie der Kläger in der Berufung S. 54 annimmt) bis Ende 2021, Fr. 17'380.-- von Januar 2022 bis Ende März 2026 sowie Fr. 13'750.-- vom April 2026 an bis zum Ableben einer der Parteien (act. 523 S. 110). Der Klä- - 59 - ger anerkannte danach Fr. 10'000.-- bis Ende 2015. Diese Anerkennung wurde mit dem Lauf des Verfahrens obsolet. Die (formelle) Rechtskraft des Urteils auf das heutige Datum bezogen, verlangte die Beklagte damit an nachehelichem Un- terhalt insgesamt rund Fr. 3,3 Mio. Der Kläger bestritt das gänzlich. Mit diesem Standpunkt unterliegt er im Umfang des der Beklagten Zugesprochenen von rund 0,7 Mio., die Beklagte unterliegt mit rund Fr. 2,6 Mio. Alles in allem hätte der Klä- ger bei einer rein prozentualen Betrachtung 46%, die Beklagte 54% der Kosten zu tragen. Da der Aufwand für das Güterrecht (wo der Kläger erheblicher unterliegt) deutlich grösser war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Bezirksgerichts den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Demensprechend entfällt eine Parteientschädi- gung. Die Einzelrichterin hat die Entscheidgebühr auf sehr massvolle Fr. 20'000.-- angesetzt, was (nicht erstaunlich) von keiner Seite beanstandet wird - seit Aufhe- bung des alten GVG/ZH aber auch nicht von Amtes wegen geändert werden kann. Nach dem angefochtenen Urteil sind (wegen der hohen Kosten der Gutach- ten) allerdings doch insgesamt Fr. 76'523.15 zu verlegen, und zwar nach den vor- stehenden Erwägungen je zur Hälfte. Die Betreffnisse sind so weit ausreichend aus den Vorschüssen der Parteien (Kläger Fr. 38'700.--, Beklagte Fr. 28'700.--) zu beziehen und im Übrigen nachzufordern. In der Berufung war der Scheidungspunkt unbestritten, und das Verfahren wurde daher zu einem rein vermögensrechtlichen. Beim Güterrecht wollte der Klä- ger seine Verpflichtung zur Zahlung von rund Fr. 0,7 Mio. aufgehoben wissen und beanspruchte umgekehrt von der Beklagten rund Fr. 3,2 Mio. Das wäre unter dem Aspekt des gegenseitigen Ausschlusses (Art. 93 Abs. 1 ZPO analog) beides mög- lich. Dass die Beklagte nur an einer reduzierten Zahlung unter dem Titel Güter- recht festhielt, bleibt für den Streitwert in diesem Fall ohne Bedeutung. Der Streit- wert beträgt unter dem Titel Güterrecht also rund Fr. 3,9 Mio. Der von der Einzel- richterin festgelegte nacheheliche Unterhalt summiert sich auf rund Fr. 0,7 Mio. Der Kläger will das in der Berufung ganz gestrichen haben. Die Beklagte ihrer- seits verlangt gemäss den eingangs wiedergegebenen Anträgen ihrer Anschluss- berufung nachehelichen Unterhalt von insgesamt rund Fr. 2,6 Mio. In diesem - 60 - Punkt schliessen die Anträge der Parteien einander aus. Der Streitwert der Beru- fung beträgt demnach rund Fr. 6,5 Mio. Davon unterliegt der Kläger zu rund drei Fünfteln (Fr. 3.9 Mio.), die Beklagte zu zwei Fünfteln (Fr. 2.6 Mio.). Entsprechend sind die Kosten zu verlegen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist zu berücksichtigen, dass der kantona- le Tarif für wiederkehrende Leistungen (hier also für den Teil-Streitwert von rund Fr. 2,6 Mio. unter dem Titel nachehelicher Unterhalt) eine Reduktion vorsieht (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Das führt bei einer rein vermögensrechtlichen Betrachtung zu einer Gebühr von rund Fr. 50'000.--. Allerdings war der Aufwand für die Berufung geringer als wenn die Sache vollständig neu zu beurteilen gewesen wäre (§§ 13 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebV OG). Alles in allem sind Fr. 35'000.-- als Entscheidge- bühr für das Berufungsverfahren angemessen. Davon sind Fr. 21'000.-- dem Klä- ger und Fr. 14'000.-- der Beklagten aufzuerlegen. Dafür sind die von den Parteien geleisteten Vorschüsse (Kläger: Fr. 40'000.--, Beklagte: Fr. 20'000.--) heranzuzie- hen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Zuschläge je für eine zweite Rechtsschrift, die abschliessenden Stellungnahmen und die Vergleichsver- handlung unverkürzt auf Fr. 45'000.-- anzusetzen (§§ 11, 4 und 13 AnwGebV). Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten (3/5 und 2/5) ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten davon einen Fünftel oder Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht Fr. 39'685.-- zu bezahlen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel nachehelicher Unterhalt jeweils auf Beginn eines Monats zu bezahlen: - Fr. 5'851.-- vom August 2020 bis und mit April 2026, - Fr. 1'200.-- ab Mai 2026 bis zum Ableben einer der beiden Parteien.
  5. So weit die Parteien in der Berufung mehr oder Anderes verlangen, werden ihre Anträge abgewiesen. - 61 -
  6. Die im angefochtenen Urteil festgesetzten Kosten, nämlich Fr. 20'000.00 Spruchgebühr Fr. 454.00 Grundbuchkosten Fr. 56'069.15 Gutachten Fr. 76'523.15 Summe werden bestätigt.
  7. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  8. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.-- festgesetzt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.
  11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  12. Zur Deckung der Gerichtskosten beider Instanzen werden zunächst die von der Beklagten geleisteten Vorschüsse und soweit erforderlich die vom Klä- ger geleisteten Vorschüsse herangezogen. Der Überschuss wird dem Kläger ausbezahlt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'561.60 zu erset- zen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 62 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6,5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 13. Juli 2020 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Scheidungsklage (Art. 114 ZGB) Berufung gegen das Urteil des Bezirkgerichts Meilen vom 7. Juni 2019; Proz. FE120126 Rechtsbegehren: des Klägers:

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;

- 2 -

2. es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten per- sönlich Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 10'000.-- zu leisten, längstens bis zum 31.12.2015;

3. es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss nachstehenden Ausführungen vorzunehmen;

4. es seien die während der Ehe der Parteien angesparten Altersgutha- ben gestützt auf Art. 122 ZGB aufzuteilen;

5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten der Beklagten. der Beklagten:

1. Es sei die Ehe der Parteien gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei vom Rückzug des Rechtsbegehrens des Klägers der Ziffn. 1 – 7 gemäss der Eingabe vom 17. Juli 2012 sowie von Ziffn. 2a, 2b und 2c gemäss der Eingabe vom 4. September 2012 Vormerk zu nehmen.

3. Es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss den klägerischen Einga- ben vom 10. Juni 2014 (act. 134) und 2. Juni 2015 nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

4. Es sei das Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss den klägerischen Eingaben vom 10. Juni 2014 (act. 134) und 2. Juni 2015 abzuweisen.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an nachehelichem Un- terhalt der Teuerung anzupassende, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich 5.1. Fr. 20'900.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum

31. Dezember 2021 zu bezahlen, 5.2. Fr. 17'380.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2026 zu bezahlen und 5.3. Fr. 13'750.00 ab 1. April 2026 bis zum Ableben einer der Parteien zu bezahlen.

6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten Fr. 12'250.00 zuzüglich 5% Zins ab 18. Januar 2012 auf Fr. 8'000.00 und 5% ab 15. November 2013 auf Fr. 4'250.00 zu bezahlen.

7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 2'006'465.80 zu bezahlen.

8. Es [sei] der Kläger zu verpflichten, der Beklagten alle Pläne, Verfügun- gen von Behörden, Korrespondenzen mit Behörden und Dritten,

- 3 - Grundbuchauszüge, Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haft- pflichtversicherungen und dgl.) sowie Bauabrechnungen und Unterneh- merrechnungen zu den Liegenschaften der Beklagten in C._____ [Ort] (Ein- und Mehrfamilienhaus D._____-strasse 1 und 2) und in E._____ [Ort] (F._____) herauszugeben.

9. Es [sei] der Kläger zu verpflichten, der Beklagten alle auf sie lautenden 15 Namensaktien der E._____ Bergbahnen AG herauszugeben.

10. Es sei der vorsorgerechtliche Ausgleich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen anzuordnen.

11. Es sei das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, die auf den im Allein- eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken Nr. 1, 2 bis 3, 4 bis 5, 6 bis 7 und 8, Grundbuch H._____/I._____, gemäss Ziff. 2 der Ver- fügung vom 2. April 2013 angemerkte Verfügungssperre zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Klägers. Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer gü- terrechtlichen Ansprüche innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils den Betrag von CHF 692'403.– zu bezahlen.

b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils alle Pläne, Verfügungen von Behör- den, Korrespondenzen mit Behörden und Dritten, Grundbuchauszüge, Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherungen und dgl.) sowie Bauabrechnungen und Unternehmerrechnungen zu den Liegenschaften der Beklagten in C._____ (Ein- und Mehrfamilienhaus D._____-strasse 1 und 2) und in der E._____ (F._____) herauszuge- ben.

c) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils alle auf sie lautenden 15 Namens- aktien der E._____ Bergbahnen AG herauszugeben.

d) Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, die auf den im Al- leineigentum der Beklagten stehenden Grundstücken Nr. 1, 2 bis 3, 4 bis 5, 6 bis 7 und 8, Grundbuch H._____/ I._____, gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 2. April 2013 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts

- 4 - Meilen angemerkte Verfügungssperre zu löschen.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten, jeweils auf den ersten eines Monats, die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: − ab Rechtskraft bis 31. März 2020: CHF 12'960.50 − von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2025: CHF 7'530.–

4. Die J._____ Pensionskasse, … [Adresse], wird angewiesen, vom Frei- zügigkeitsguthaben des Klägers (Versicherten-Nr. …, Mitglied-Nr. …) den Betrag von CHF 82'713.45.–, zzgl. Zins ab 18. Juli 2012, auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto, zu über- weisen.

5. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 454.00 Grundbuchkosten CHF 56'069.15 Gutachten CHF 76'523.15 Total

7. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 30% und der Be- klagten zu 70% auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Der vom Kläger zu tragende Anteil an den Gerichtskosten wird mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt CHF 38'700.– verrechnet, sind ihm aber von der Beklagten in der Höhe von CHF 15'743.05 zu ersetzen. Der von der Beklagten zu tragende Anteil an den Gerichtskosten wird – soweit ausreichend – mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt CHF 28'700.– verrechnet.

8. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– (MwSt darin enthalten) zu bezahlen. Berufungsanträge: des Klägers (act. 520):

- 5 -

1. Dispositiv-Ziff 2a des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2019, Prozess-Nr. FE120126, sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von vorläufig (vor durchgeführtem Beweisverfahren) CHF 3'176'955.36 zu bezahlen. Der Kläger behält sich vor, diese Summe nach durchgeführ- tem Beweisverfahren anzupassen. Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zu einer güter- rechtlichen Ausgleichszahlung sei abzuweisen.

2. Dispositiv-Ziff. 3 des o.g. Urteils sei aufzuheben und der Antrag der Be- klagten auf Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei abzuweisen.

3. Dispositiv-Ziff.7 und 8 des o.g. Urteils seien aufzuheben und über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei neu zu entschei- den. eventuell: Für den Fall, dass die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil in der Sache bestätigen sollte, sei Dispositiv-Ziff. 8 des angefoch- tenen Urteils aufzuheben und dem Kläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 67'000.-- zu- züglich 7,7% Mehrwertsteuer zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten. der Beklagten (Anschlussberufung, act. 532):

1. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE120126-G) aufzuheben und es sei der Beklagten und Anschlussberufungsklägerin gemäss den nachste- henden Anträgen nachehelicher Unterhalt zuzusprechen: 2a) Es sei der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Form einer Abfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB in der Höhe von Fr. 1'720'320.-- zu bezahlen; 2.b) Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an nacheheli- chem Unterhalt der Teuerung anzupassende, im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich

1. Fr. 16'097.05 ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2023;

2. Fr. 12'684.50 ab 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2025 sowie

3. Fr. 6'904.50 ab 1. November 2025 bis zum Ableben einer der Parteien zu bezahlen.

- 6 -

3. Es sei Ziffer 2a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE120126-G) aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche den Betrag von Fr. 139'948.70, eventualiter Fr. 104'767.70 zu bezahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Klägers. Erwägungen: 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 1992 und haben zwei Töchter mit den Jahrgängen 1993 und 1996. Sie halten mehrere Liegenschaften, und der Klä- ger ist einziger Aktionär der K._____ AG, welche statutengemäss im Liegenschaf- ten- und Bau-Geschäft tätig ist. Seit Juni 2010 leben die Parteien getrennt. Am 18. Januar 2012 regelte das Eheschutzgericht die Folgen des Getrennt- lebens der Parteien, so weit sich diese nicht selber darüber verständigt hatten (Dossier EE110123 [in diesem Verfahren act. 50] act. 31). Die damals noch min- derjährige jüngere Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt, welcher für sich und die Töchter das eheliche Einfamilienhaus in C._____ (D._____-str. 2) zugewiesen wurde. Die Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Töchter wurden auf je rund Fr. 5'900.-- monatlich festgesetzt, der Unterhaltsbeitrag für die Frau und Mutter auf rund Fr. 20'500.--. Die (abwechselnde) Benützung des Ferienhauses auf der E._____ wurde geregelt, und es wurde bestimmt, dass die jeweils übergebende Partei das Haus zuvor von einem spezialisierten Institut reinigen lassen müsse. Ferner wurde unter den Eheleuten per 22. September 2011 die Gütertrennung angeordnet. Seit dem 17. Juli 2012 stehen die Parteien einander im Prozess betreffend Scheidung auf Klage gegenüber. Im Lauf des Verfahrens in erster Instanz wurde der Beklagten verboten, über die zahlreichen in ihrem Eigentum stehenden und eine wirtschaftliche Einheit bildenden Liegenschaften auf der E._____ zu verfü- gen, und das wurde durch eine grundbuchliche Sperre gesichert (act. 52). Zudem

- 7 - wurden die im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Ehe- frau stufenweise reduziert, bis auf rund Fr. 10'500.-- monatlich ab dem 1. Januar 2017 (act. 407). Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Einzelrichte- rin führt der Kläger Berufung (act. 520), welcher sich die Beklagte angeschlossen hat (act. 532). Nach Eingang der Anschlussberufungsantwort (act. 544) wurde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen, welche allerdings wegen der Massnah- men im Zusammenhang mit der "Corona"-Pandemie abgesagt werden musste. Die Parteien hatten Gelegenheit, je die letzte Rechtsschrift der Gegenpartei zu kommentieren und zu diesen letzten auch noch allerletzte Worte abzugeben - das fand mit allseitigem Einverständnis am 5. Juni 2020 in Form einer Video-Konfe- renz unter der Leitung des Referenten statt. Diese Konferenz wurde wie eine übli- che mündliche Verhandlung protokolliert (Prot. II S. 10 ff.). Im Anschluss an die mündlichen Stellungnahmen fand auf Wunsch beider Parteien am 9. Juni 2020 eine Vergleichsverhandlung statt, wiederum als Video-Konferenz. Eine einver- nehmliche Lösung der streitigen Punkte wurde nicht erreicht (Prot. II S. 17). Mit Ablauf der Frist zur Anschlussberufung resp. mit deren Erhebung stand aufgrund der Anträge der Parteien fest, in welchen Punkten das angefochtene Ur- teil teilrechtskräftig geworden war. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 wurde der Umfang dieser Teilrechtskraft festgehalten:

- Dispositiv Ziff. 1 - Scheidung der Ehe,

- Dispositiv Ziffer 2b - Pläne und Unterlagen zu verschiedenen Grund- stücken und Liegenschaften,

- Dispositiv Ziffer 2c - Aktien E._____ Bergbahnen AG,

- Dispositiv Ziffer 2d - Aufhebung der Verfügungssperre Grundbuch G._____,

- Dispositiv Ziffer 4 - Übertragung Freizügigkeitsguthaben. Streitig sind vor Obergericht noch die Abgeltung der güterrechtlichen An- sprüche (Dispositiv Ziffer 2a) und der nacheheliche Unterhalt (Dispositiv Ziffer 3), sowie eventuell die Regelung der Kostenfolgen durch das angefochtene Urteil.

- 8 - Da der nacheheliche Unterhalt massgeblich von den finanziellen Verhältnis- sen abhängt, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vor jenem zu erörtern. 1.2 Die umfangreichen Rechtsschriften der Parteien nehmen zwar immer wieder Bezug auf das angefochtene Urteil, geben aber bisweilen auch eine freie Darstellung von bestimmten Sachverhalten und/oder offerieren neue Beweismit- tel. Prozessual ist daher vorweg ein Zweifaches festzuhalten: Neue Behauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich nicht mehr zuläs- sig, es wäre denn, sie würden ohne Verzug vorgebracht und hätten bei zumutba- rer Sorgfalt nicht schon der ersten Instanz vorgetragen werden können (Art. 317 ZPO). Das gilt insbesondere auch für die Materien mit der so genannten "sozialen Untersuchungsmaxime": bestimmte Bereiche des Arbeits- und Mietrechts und Ausgleich der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 ZGB/Art. 277 ZPO - anders als im Rahmen der "Erforschungsmaxime" bei Kinderbelangen und im Recht des Er- wachsenenschutzes. Nicht diesen Beschränkungen unterworfen sind Ausführun- gen zum Rechtlichen: das Prinzip der richterlichen Rechtsanwendung gilt für die zweite nicht weniger als für die erste Instanz. Die Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sach-Prozesses in einer anderen Instanz. Die Parteien haben sich mit dem angefochtenen Urteil so auseinander zu setzen, dass ohne Mühe klar wird, was sie warum kritisieren: "L'appel peut être formé pour violation du droit (art. 310 let. a CPC [RS 272]) et constatation inexac- te des faits (art. 310 let. b CPC). […] Que la cause soit soumise à la maxime des débats (art. 55 al. 1 CPC) ou, comme en matière de mesures protectrices de l'union conjugale, à la maxime inquisitoire (art. 55 al. 2, art. 272 et, pour le sort des enfants, art. 296 al. 1 CPC), il incombe toutefois au recourant de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la mo- tivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des cri- tiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisam- ment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant

- 9 - attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Mit der Antwort zur Anschlussberufung stellte der Kläger fest, es sei ihm kei- ne Frist angesetzt worden, um zur Berufungsantwort der Beklagten Stellung zu nehmen, und er erwarte eine entsprechende Verfügung (act. 544 S. 3). Das be- ruht auf einem Irrtum. Replik und Duplik waren für die Berufung nach altem kan- tonalem Recht vorgeschrieben, sind es aber nicht mehr (Art. 316 ZPO). Die Par- teien können sich daher nicht darauf verlassen, es werde nach Einholen der zwingenden Parteivorträge eine Verhandlung durchgeführt oder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Wenn sie sich im Rahmen ihres sogenannten "Rep- likrechtes" oder des Rechtes auf ein "letztes Wort" äussern wollen, müssen sie das daher von sich aus tun, jedenfalls dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind (BGE 138 I 48; BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4); BGer 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 2.2). Nach der (jedenfalls bisherigen) Praxis der Kammer bedeutet ein Schweigen aber nur, dass das Ge- richt ein Urteil fällen oder jedenfalls ankünden kann, die Sache trete ins Stadium der Beratung (was weitere Vorträge und Kommentare ausschliesst), ohne dass aber automatisch eine Verwirkung des Rechts zur Äusserung einträte. In diesem Fall besteht zudem die Besonderheit, dass das Obergericht das "letzte Wort" der Beklagten und allfällige weitere Bemerkungen des Klägers dazu (und dann wieder der Beklagten, und so weiter) mündlich erstatten lassen und dann ein Vergleichs- gespräch anschliessen wollte. Die Beklagte durfte daher nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) darauf vertrauen, dass sie sich ausnahmsweise nicht selber äus- sern müsse, wenn sie zur Anschlussberufungsantwort noch etwas anbringen woll- te. Beiden Parteien wurde daher wie vorstehend dargestellt Gelegenheit gegeben, mündlich zur jeweils letzten Rechtsschrift der Gegenpartei noch (aller-)letzte Kommentare anzubringen.

2. Das angefochtene Urteil setzt sich eingehend mit dem Güterrecht auseinander (act. 523 S. 7 - 59). Wie vorstehend erwogen, wird das Obergericht diese Erwägungen nicht im Einzelnen darauf hin untersuchen, ob und wie daraus die Begründung eines Berufungsantrages abgeleitet werden könnte (so noch

- 10 - nach dem alten kantonalen Recht, § 269 Abs. 2 ZPO/ZH). Vielmehr sind die kon- kreten Einwendungen der Parteien zu prüfen. In der Berufung (act. 520) werden in diesem Sinn behandelt: Konti der gebundenen Vorsorge des Klägers (S. 8, nachstehend 2b), die Bewertung der Liegenschaften der Beklagten (S. 14), laten- te Lasten auf den Liegenschaften (S. 25), und Ersatzforderung Eigengut Kläger (S. 32, nachstehend 2a). Die Berufungsantwort/Anschlussberufung (act. 532, nicht ganz leicht lesbar, da die beiden Teile der Rechtsschrift nicht konsequent getrennt) behandelt neben der Bestreitung der Berufung die Ersatzforderung des Mannesgutes (S. 9), den Wert der Liegenschaften E._____ und latente Lasten da- rauf (S. 29), den Wert der Unternehmung des Klägers (S. 31), sowie die Handän- derungskosten für die Liegenschaft auf der E._____ und in C._____ (S. 34). 2.a Zur Berechnung der Errungenschaftsbeteiligung ermittelt das ange- fochtene Urteil die Errungenschaften der beiden Parteien, addiert und halbiert die- se beiden Beträge und kommt so zu einer Zahlung des Klägers an die Beklagte aus Güterrecht von Fr. 692'403.-- (Urteil S. 56 f. und Dispositiv Ziff. 2a). Diese Zahl wird unter verschiedenen Aspekten kritisiert. Vorweg beanstandet der Kläger einen technisch/rechnerischen Punkt: es werde zwar ein Anspruch seines Man- nesgutes gegenüber der Errungenschaft der Beklagten festgestellt (aus Investiti- onen in eine Liegenschaft), dann aber nur bei der Ermittlung der Errungenschaft berücksichtigt und im Dispositiv nicht aufgenommen (act. 520 S. 32 unten). Die Beklagte anerkennt den Fehler, kritisiert aber die von der Einzelrichterin ermittelte Ersatzforderung an sich (act. 532 S. 6, S. 27 f.). Der grundsätzliche Einwand ist begründet. Wenn das Mannesgut eine Er- satzforderung gegen die Errungenschaft der Beklagten hat, mindert die Forderung den Wert dieser Errungenschaft und damit selbstredend auch den Anteil des Klä- gers am gesamten Vorschlag. So weit ist das Vorgehen der Einzelrichterin richtig

- wie wenn die betreffende Liegenschaft mit einer (zusätzlichen) Hypothek in der Höhe der Ersatzforderung belastet wäre. Allerdings würde eine solche Hypothek über die Scheidung hinaus bestehen bleiben und die Schuldnerin, hier die Beklag- te, belasten. Güterrechtliche Ersatzforderungen werden aber bei der Scheidung "geregelt" (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Eine Ersatzforderung des Mannesgutes gegen

- 11 - die Errungenschaft der Ehefrau muss sich also im Dispositiv niederschlagen. Da es zwar mit Errungenschaft und Eigengut um verschiedene Gütermassen des Klägers geht, diese aber beide ihm zustehen, besteht gegebenenfalls eine Ver- rechnungslage (Art. 120 OR analog; einer ausdrücklichen Verrechnungserklärung bedarf es nicht, wenn beide Forderungen fällig sind: FamKomm Scheidung Steck/Fankhauser, Art. 205 N. 21). Mit den Zahlen der Einzelrichterin resultierte demnach nicht eine Ausgleichszahlung von Fr. 692'403.-- des Klägers an die Be- klagte, sondern eine Zahlung der Beklagten an den Kläger von (Fr. 692'403.-- ./. 1'158'952.--) Fr. 466'549.--. In ihrer Anschlussberufung kritisiert die Beklagte die Höhe der Ersatzforde- rung. Das angefochtene Urteil übernehme kritiklos die Zahl(en) des Klägers mit der aktenwidrigen Behauptung, sie (die Beklagte) habe sie nicht bestritten. Das habe sie allerdings schon während des Schriftenwechsels mehrfach getan (wofür sie Aktenstellen nennt). Eine Eigengutsforderung von Fr. 350'000.-- werde aner- kannt, aber die Position Fr. 150'000.-- sei überhaupt nicht nachgewiesen, und die Berücksichtigung eines Mehrwertes von Fr. 658'951.-- verletze Art. 206 ZGB (im Einzelnen act. 532 S. 8 ff.). Der Kläger findet das angefochtene Urteil in diesem Punkt richtig. Der Betrag von Fr. 150'000.-- sei in einem Beweisverfahren erhärtet und richtig als sein Eigengut beurteilt worden. Die Ersatzforderung von damit Fr. 500'000.-- sei nicht nominal, sondern unter Berücksichtigung der Wertsteige- rung des Objektes festzusetzen, und diese Rechnung habe die Beklagte eben nicht bestritten (act. 544 S. 12 ff.). Das angefochtene Urteil geht von der Behauptung des Klägers aus, er habe von seinen Eltern Fr. 500'000.-- geschenkt erhalten und diese Summe in die Lie- genschaft der Beklagten in C._____ investiert. Fr. 350'000.-- davon anerkannte die Beklagte. Zu diskutieren sind demnach vorweg die weiteren Fr. 150'000.--. Das angefochtene Urteil geht davon aus, die Beklagte habe sowohl bestritten, dass dieser Betrag eine Schenkung von den Eltern A._____B._____ an ihren Sohn (den Kläger) war, als auch die Investition in die Liegenschaft in C._____. An den in der Anschlussberufung erwähnten Stellen der Klageantwort bestritt die Be- klagte generell eine (nur) dem Kläger ausgerichtete Schenkung von Fr. 500'000.--

- 12 - als auch eine Investition des Klägers in dieser Höhe in die Liegenschaft (act. 142 Rz. 50, 121-123, 114 und 206). In der Replik behauptete der Kläger ausführlich und mit allen Detailpositionen über zehn Seiten die Investitionen (act. 189 S. 18 ff.). An der in der Anschlussberufung (act. 532 Rz. 14) genannten Stelle der Dup- lik steht dazu einzig "bestreiten und festhalten" (act. 194 S. 96). Das war gegen- über der detaillierten Behauptung keine ausreichende Bestreitung, und das ange- fochtene Urteil stellt das zu Recht so fest. Streitig blieb damit einzig, ob die Schenkung der Eltern A._____B._____ (welche die Beklagte an der erwähnten Stelle in der Duplik an sich anerkannte) beiden Parteien oder nur dem Kläger ausgerichtet wurde. Darüber führte die Einzelrichterin ein Beweisverfahren durch (welches sie im Urteil auf den Seiten 35 ff. referiert) und kam zum Schluss, der ganze Betrag der Fr. 500'000.-- sei eine Schenkung an den Sohn gewesen. Da- gegen bringt die Beklagte in zweiter Instanz nichts vor. Damit bleibt die Frage, ob das Geschenkte in die Liegenschaft der Beklagten investiert worden war. Das war so entgegen der Auffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftenwechsel nicht spezifisch bestritten. Und in der abschliessenden Stellungnahme äusserte sich die Beklagte ebenfalls wieder nur dazu, ob die Fr. 150'000.-- einzig dem Sohn geschenkt worden waren, aber nicht zur Verwendung dieses Geldes (act. 443 S. 20 Rz. 47). In Verbindung mit den nicht (ausreichend) bestrittenen Be- hauptungen des Klägers zu den gesamten Investitionen war es darum richtig, dass die Einzelrichterin zum Schluss kam, (auch) die Fr. 150'000.-- seien in die Liegenschaft der Beklagten investiert worden - auch wenn nicht im Einzelnen festgestellt wurde, welche Positionen der Investition konkret aus diesen Fr. 150'000.-- finanziert wurden. Das angefochtene Urteil erwägt weiter, die Investition aus dem Mannesgut sei in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB "nach dem gegenwärtigen Wert" des betreffenden Objektes zu erhöhen, falls sich dessen Wert seit der Investition er- höht habe. Eine solche Aufwertung einer Ersatzforderung ist grundsätzlich richtig und unter den gegebenen Voraussetzungen geboten. Die Beklagte erklärt, der Kläger habe die Berechnung nicht substanziert (act. 532 S. 12 f.). Das angefoch- tene Urteil referiert die Textstellen aus dem Schriftenwechsel (act. 134 S. 16 und act. 189 S. 97), wo der Kläger eine Rechnung anstellte, welche den geltend ge-

- 13 - machten Mehrwert von Fr. 658'952.-- ergab. Der Kläger verweist auf diese Stellen und schliesst sich der Auffassung der Einzelrichterin an, die Beklagte habe die Zahlen nicht ausreichend bestritten (act. 544 S. 14). Die in der Klagebegründung enthaltene Rechnung stellte sich wie folgt dar: Darlehen Eltern zum Kauf/Umbau (…) C._____ Fr. 500'000 Dank der Wertsteigerung der Liegenschaften durch Reno- vation, Umbau und Erweiterungsbauten um mindestens das Doppelte, erhöht sich diese Eigengutsforderung im nämlichen Faktor um Faktor zwei auf Fr. 1'158'952 Rechnung: Liegenschaften D._____- 1/2: 9,055 Mio. CHF Hypothek: 3,315 Mio. CHF Eigenkapital: 0,5 Mio. CHF 5,740 Mio. CHF Davon 11,48% (5,74 Mio. CHF : 0,5 Mio. CHF) ergibt CHF 658'952 (11,48% von 5,74 Mio. CHF), gesamt CHF 1'158'952 (0,5 Mio. CHF Eigenkapital + CHF 658'952) Diese Rechnung ist in sich nicht schlüssig. Nach der Behauptung des Klä- gers zum Wert der Liegenschaften wären diese aktuell netto, das heisst nach Ab- zug der Hypotheken, mit Fr. 5.74 Mio. einzusetzen. Fr. 5.74 Mio. geteilt durch Fr. 0.5 Mio. sind rechnerisch 11.48 (Fr. 0.5 Mio. sind 8.71% von Fr. 5.74 Mio.). Weshalb die Wertsteigerung im Sinne von Art. 206 ZGB 11.48% betrage, wird al- lerdings nicht klar. Es kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Die Beklagte bestreitet die behauptete Wertsteigerung. Sie bestritt in erster Instanz die Schenkung resp. Investition von Fr. 500'000 und auch eine Wertver- mehrung durch Renovation, Umbau und Erweiterungen - und auch wenn es eine Wertsteigerung gegeben hätte, sei nicht ersichtlich, wie man auf Fr. 1'158'952 kä- me. Die Rechnung fusse schon auf einer falschen Annahme der Liegenschaften- werte (act. 142 Rz. 206). Der Kläger hielt an seiner Darstellung fest (act. 189 S. 97). Wenn es richtig ist, dass die Fr. 500'000.-- aus dem Mannesgut des Klägers in die Liegenschaften der Beklagten investiert wurden, entstand damit ein Mehr- wert. Dieser Mehrwert wird zunächst nach der Höhe der Investition bemessen

- 14 - (Art. 206 Abs. 1 ZGB; dass ein Minderwert resultiert habe, wird nicht geltend ge- macht und ist in der allgemein bekannten Situation auf dem Liegenschaftenmarkt nicht anzunehmen). Der Mehrwert bemisst sich zweitens "nach dem gegenwärti- gen Wert der Vermögensgegenstände". Der Kläger ging von einem Wert der Lie- genschaften in C._____ von Fr. 9.055 Mio. aus. Wenn die Beklagte das bestritt (und das tat sie wie gesehen), durfte die Einzelrichterin darauf nicht abstellen, wenn sie nachher einen anderen Wert ermittelte (was sie tat: sie bewertet die Lie- genschaften C._____ und E._____ (diese allein sei über 2.6 Mio. wert) zusam- men mit Fr. 9.312 Mio. Auf diesen grundsätzlichen Irrtum kommt es allerdings nicht an. Ein allfälliger Zuschlag zur Ausgleichsforderung würde einen zusätzli- chen, konjunkturellen Mehrwert abgelten, und darum müsste die Rechnung auch berücksichtigen, welchen Wert die Sache im Zeitpunkt der Investition hatte (Be- rechnungsbeispiele im Einzelnen in BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, N.13 ff. zu Art. 206 ZGB). Hier wurde das Objekt im Jahr 1994 gekauft, und die vom Kläger behaupteten Schenkungen - teils Schulderlass, teils Bar-Schenkung - erfolgten zu Weihnachten 2007. Das berücksichtigt die Rechnung des Klägers nicht, er zeigt im Gegenteil überhaupt keine konjunkturelle Wertsteigerung auf, denn er begrün- det die Aufwertung ausdrücklich mit "Renovation, Umbau und Erweiterungsbau- ten", was den jeweiligen investierenden Gütermassen zugute gekommen wäre, aber gerade keine Aufwertung seiner Ersatzforderung nach sich zöge. Er geht zu- dem ohne Weiteres davon aus, dass er seine Investition aus Mannesgut ins Ver- hältnis setzen könne zum ganzen Eigenkapital. Auch das ist nicht richtig, weil es (nur) um einen allfälligen konjunkturellen Mehr-Wert seit der entsprechenden In- vestition geht: ein solcher ist auf die beteiligten Gütermassen zu verteilen, und zwar im Verhältnis zu deren Beteiligungen während der Dauer der konjunkturellen Wertvermehrung (in einem sehr einfachen Beispiel: eine Liegenschaft im Eigen- gut des Mannes habe zur Zeit, als die Frau aus Eigengut für einen Ausbau Fr. 500'000.-- investierte, einen Netto-Verkehrswert von Fr. 1 Mio. gehabt. In den folgenden Jahren habe das Objekt an Wert zugenommen und gelte heute im Markt Fr. 2,1 Mio. Die nachträgliche und konjunkturelle Wertsteigerung von Fr. 600'000.-- ist auf die Eigengüter von Mann und Frau in deren Verhältnis im Zeitpunkt der Investition von 1 : 0,5 zu verteilen, sodass die Ersatzforderung der

- 15 - Frau an der Wertsteigerung mit einem Drittel oder Fr. 200'000.-- partizipiert und neu demnach Fr. 700'000.-- beträgt). Der Kläger hat eine solche Rechnung nicht angestellt und so für eine Aufwertung der Ersatzforderung keine tragfähige Be- gründung gegeben. Insbesondere waren damit auch keine Behauptungen aufge- stellt, über die allenfalls Beweis hätte erhoben werden können, denn das Beweis- verfahren hat nur Punkte zu klären, welche streitig und für den Entscheid erheb- lich sind. Damit bleibt es bei der Ersatzforderung in der nominalen Höhe von Fr. 500'000.--. Der im angefochtenen Urteil (S. 54) in der Position "Ersatzforde- rung aus Schenkung" von Fr. 1'158'952.-- enthaltene Anteil von Fr. 658'952.-- ist nicht zu berücksichtigen. 2.b Der Kläger kritisiert die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu Vermögenswerten seiner freiwilligen Vorsorge. Er bestreitet die Positionen "L._____ II" (Vertrag Nr. …) und "M._____ Winterthur", welche das Urteil mit Fr. 100'000.-- resp. Fr. 120'771.50 in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein- bezieht. Anerkannt habe er nur den Wert eines Vertrages "L._____ I" mit Fr. 136'471.20. Das Bestehen weiterer Guthaben habe er entgegen der Annahme des Urteils ausreichend bestritten. Die Beklagte habe denn auch Beweisanträge gestellt, denen das Gericht aber nicht gefolgt sei. Im Übrigen gebe es Belege da- für, dass schon im Jahr 2000 ein Rückkauf der Police "Winterthur" zur Diskussion stand, und die Police "L._____ II" sei eine von seiner AG abgeschlossene reine Risikoversicherung ohne Rückkaufswert gewesen, welche bereits Ende Juli 2014 ab- und auslief (act. 9 S. 9 ff.). Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung in diesem Punkt an. Der Kläger habe die streitigen Positionen nicht ausreichend be- stritten. Die mit der Berufung vorgetragenen Behauptungen zu den Policen seien neu und unzulässig, das Bezirksgericht habe nicht von Amtes wegen Erkundigun- gen einholen müssen, und in ihrer persönlichen Befragung habe der Kläger Er- gänzungsfragen "tunlichst" unterlassen (act. 532 Rz 24 ff.). Vorweg ist klar zu stellen, wie der Punkt prozessual zu behandeln war und ist. Wie das angefochtene Urteil behandelt die Berufung die zur Diskussion ste- henden Versicherungsverträge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinanderset- zung. Es geht zwar durchaus um Massnahmen der Vorsorge, aber nicht der (se-

- 16 - parat behandelten) beruflichen Vorsorge, welche dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (Art. 277 ZPO). Der damit anwendbare Verhandlungsgrundsatz wird ge- mildert oder präzisiert durch die Bestimmung, dass das Gericht "für die Beurtei- lung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen" von Amtes wegen nachreichen lässt (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Immerhin ist im Einzelfall zu bestimmen, was "notwendig" ist; jedenfalls wird damit das Prinzip nicht aufge- hoben, dass es in erster Linie die Parteien sind, welche den Prozessstoff ins Ver- fahren einzubringen haben. Der Kläger bemängelt zu Recht, dass das angefochtene Urteil nicht erläu- tert, wann und wie die Beklagte das Vorhandensein der beiden streitigen Versi- cherungsverträge behauptete. Der Mangel lässt sich allerdings einfach ("aisé- ment" im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts) be- heben, weil der Kläger in der Berufung (act. 520 Fn. 28) auf die Belege verweist, welche die Beklagte in erster Instanz vorlegte: act. 143/13/1-2. Damit ist auch klar, dass die entsprechende Behauptung in der Klageantwort (act. 142) zu su- chen ist. Tatsächlich hat die Beklagte dort ausgeführt, "soweit sie sich erinnere", verfüge der Kläger über weitere Konti der freien Vorsorge, legte Belege zu den beiden heute streitigen Verträgen ein und ersuchte darum, den Kläger dazu zu befragen (act. 142 Rz. 42). Dieser führte in der Replik aus, er habe ausser der vorstehend erwähnten Versicherung "L._____ I" mit einem Rückkaufswert von Fr. 136'471.20 "keine weiteren Säule 3a Konti", und im Zusammenhang mit dem massgeblichen Stichtag 22. September 2011 wiederholte er diese Bestreitung (act. 189 S. 88 und 105). Dass etwas nicht ist, kann man nicht leicht substanzieren, und es fällt schwer, das irgendwie ausführlich zu sagen (ausser man wiederhole einfach die Bestreitung, was keinen Mehrwert ergibt), und darum genügt in der Regel eine allgemein gehaltene Bestreitung. Je präziser eine Behauptung aufgestellt wird, desto höhere Anforderungen dürfen und müssen aber an diese Bestreitung ge- stellt werden. Hier legte die Beklagte zwei Urkunden vor, welche mit Policen- Nummer und Angabe des Versicherten belegten, dass entsprechende Vertrags- verhältnisse existierten, und sie behauptete dazu konkrete Vermögens-Werte

- 17 - (Fr. 120'771.50 und Fr. 100'000.--). Der Kläger hat durchaus Recht mit dem Ein- wand, dass die Belege mehrere Jahre alt und darum für den massgeblichen Stichtag nicht schlüssig beweiskräftig waren. Im einen Fall gab die Vertragspart- nerin auch konkret Antwort auf einen Wunsch auf Rückkauf - allerdings verbun- den mit verschiedenen Optionen wie Umwandlung in eine prämienfreie Versiche- rung oder Weiterführung unter einem anderen Titel (act. 143/13/1). Die sehr all- gemeine Bestreitung des Klägers durfte und musste daher nicht als Behauptung verstanden werden, es habe die schriftlich belegten Vertragsverhältnisse nie ge- geben. Allenfalls konnte die Bestreitung des Klägers verstanden werden als Be- hauptung, "diese Vertragsverhältnisse gibt es nicht mehr". In diesem Fall wäre ihm aber nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen und war er auch gehalten, diese (immer noch vage) Behauptung zu spezifizieren. Da er das unterliess, durf- te und musste das Gericht davon ausgehen, die Behauptungen der Beklagten seien nicht bestritten - womit grundsätzlich kein Bedarf nach Beweiserhebungen bestand. Da beide Parteien anwaltlich vertreten und einfache Sachverhalte zu beurteilen waren, bestand auch kein ausreichender Grund für das Gericht, in An- wendung von Art. 277 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen weitere Unterlagen einzu- fordern - allenfalls könnte die Beklagte versucht sein, das als Unterlassung zu rü- gen, weil die belegten Werte um Einiges in der Vergangenheit lagen und Rück- kaufswerte von gemischten Lebensversicherungen und Kontostände von IIIa- Konti mit der Zeit tendenziell eher steigen als fallen. Allerdings wäre ihr entgegen zu halten, dass sie konkrete Zahlen genannt und nicht deren Erhöhung je nach dem Ergebnis ergänzender Abklärungen vorbehalten hatte. Es war demnach rich- tig, dass das angefochtene Urteil die behaupteten Werte in die Rechnung einsetz- te. Damit bleiben die Behauptungen des Klägers, es sei bei einem der beiden Verträge schon im Jahr 2000 eine Auflösung der Versicherung zur Diskussion be- standen, und der zweite sei eine reine Risikoversicherung ohne Rückkaufswert gewesen, welche im Jahr 2014 auslief (act. 520 S. 11 untere Hälfte). Abgesehen davon, dass ein Auslaufen im Jahre 2014 beim Stichtag im Jahr 2011 ohnehin ir- relevant ist, weist der Kläger nicht nach, wo er das schon der ersten Instanz vor-

- 18 - trug resp. warum ihm das nicht möglich gewesen sein sollte, und darum sind die- se Behauptungen unbeachtlich (Art. 317 ZPO). Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.c Den grössten Einfluss auf die Berechnung der Errungenschaften und des Vorschlags hat im Fall der Parteien die Bewertung der verschiedenen Liegen- schaften. Da die Parteien dazu nicht einig waren, liess die Einzelrichterin von ei- nem Experten Schätzungen erstellen (act. 86, 89 und 92, ergänzt und aktualisiert mit act. 286). Für die Liegenschaft des Klägers an der N._____-strasse … in O._____ [Ort], welche von der Immobiliengesellschaft des Klägers genutzt wird, setzt sie einen Wert von Fr. 3'735'000.-- ein (Urteil S. 18 ff), bei den Liegenschaf- ten der Beklagten D._____-strasse 1 und 2 in C._____ Fr. 3'555'000.-- resp. Fr. 3'100'000.--, und für das Objekt "F._____" in E._____ mit Umschwung Fr. 2'657'000.-- (Urteil S. 44 ff.). Der Kläger stellt mit der Berufung den Antrag, es sei ein neuer Sachverstän- diger einzusetzen, der alle Liegenschaften neu zu schätzen habe (Berufung S. 5). Seine Liegenschaft in O._____ setzt er vorbehältlich des neuen Gutachtens mit Fr. 2,6 Mio. (statt Fr. 3,735 Mio.) ein. Bei den Liegenschaften der Beklagten ver- mutet er umgekehrt deutlich höhere Werte (act. 520 S. 15 und 16 ff.). Der Kläger bestreitet die Feststellung der Einzelrichterin nicht, dass beide Parteien mit der Ernennung von P._____, Q._____ GmbH, als Liegenschaften- schätzer einverstanden waren (Urteil S. 18). Dass der Gutachter P._____ grund- sätzlich für seine Aufgabe nicht geeignet war, kann er daher in guten Treuen nicht geltend machen. Mit Bezug auf die Liegenschaft in O._____ lässt er zum Einen vortragen, er und R._____ hätten die zusammengebauten Liegenschaften N._____-strasse 3 und 4 (diese im Eigentum des Klägers) im Jahr 1998 für ge- samthaft Fr. 2,8 Mio. erworben, und R._____ habe seine Liegenschaft für Fr. 2.6 Mio. an S._____ veräussert, was er (der Kläger) erst vor kurzem erfahren habe. Seine eigene Liegenschaft sei somit um gut Fr. 1 Mio. zu hoch bewertet (act. 520 S. 9 f.). Die Beklagte betrachtet die Ausführungen als unzulässig (act. 532 S. 15).

- Der Kläger kann Neues in der Berufung nur einbringen, wenn er es unverzüglich

- 19 - tut, und wenn er es der ersten Instanz nicht vortragen konnte (Art. 317 ZPO). Die- se Voraussetzungen hat er nachzuweisen. "Vor kurzem" ist vorweg zu unbe- stimmt, als dass es dem Art. 317 ZPO genügen könnte. Der Kläger sagt auch nicht, wann die Nachbarliegenschaft verkauft worden sein soll - was nach seinen eigenen Ausführungen zur Dynamik des Liegenschaftenmarktes offenkundig rele- vant wäre. Vor allem aber äussert er sich nicht dazu, warum der Verkaufspreis der Nachbar-Liegenschaft für den Wert seiner eigenen massgebend sein soll. Dass die Gebäude zusammengebaut sind (was er ausführt), zieht nicht notwendi- gerweise gleiche Werte nach sich. Es bleibt offen, was das Verhältnis der Grund- stücksflächen, des Rauminhaltes, der Qualitäten des Ausbaustandards etc. sind (erst im Rahmen der "letzten Worte" bezeichnet der Kläger die beiden Objekte als "Zwillinge": act. 569 S. 5 unten; das könnte man mit gutem Willen als Behauptung verstehen, die beiden Liegenschaften seien identisch - das wäre allerdings ver- spätet und darum unbeachtlich). Als zweiten Punkt liess der Kläger im Rahmen der "letzten Worte" vortragen, der Innenausbau der Liegenschaft "gehöre" der Gesellschaft (Prot. II S. 11). Ob das sachenrechtlich überhaupt möglich ist, kann offen bleiben. Der Kläger macht nicht geltend, er habe diesen Einwand gegen das angefochtene Urteil in seiner Berufungsbegründung schon erhoben, und er kann ihn daher im Rahmen der "letzten Worte", welche ausschliesslich dem rechtlichen Gehör zu von der Gegenseite Vorgebrachtem dienen, nicht mehr nachbringen. Die Liegenschaft in der Errungenschaft des Klägers ist daher unverändert mit Fr. 3'735'000.-- einzusetzen. Den Liegenschaften D._____-strasse 1 (Mehrfamilienhaus) und 2 (histori- sches Einfamilienhaus, an Nr. 1 angebaut) misst der Kläger Werte von Fr. 4.25 Mio. resp. Fr. 4 Mio. zu, zusammen Fr. 9 Mio. und nach Abzug der Hypotheken Fr. 6 Mio. Er zitiert den Experten damit, dass dieser für das erste Objekt rechne- risch einen Wert von Fr. 3,555 Mio. ermittelt habe, dann jedoch anfügte, ange- sichts der tiefen Finanzierungskosten und der hohen Nachfrage sei ein Verkaufs- erlös von Fr. 4,0 Mio. "durchaus vorstellbar", bei einem Verkauf der Liegenschaft in Stockwerkeigentum "rund Fr. 4.25 Mio.". Die letzte Zahl sei (so der Kläger) je- denfalls das Minimum für den Wert im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander-

- 20 - setzung. Beim historischen Einfamilienhaus habe der Experte unbeachtet gelas- sen, dass es über ein automatisches Bewässerungssystem und ein bewohnbares Gartenhaus mit Unterkellerung verfüge; hier sei der aktuelle Wert Fr. 4 Mio. Der Experte habe ausdrücklich mit den tiefen Finanzierungskosten und der hohen Nachfrage argumentiert. Das habe sich verstärkt, sodass das Gutachten aktuali- siert werden müsse (act. 520 S. 16 ff.). Die Beklagte hält die von der Einzelrichte- rin übernommenen Werte für richtig (act. 532 S. 18 ff.). - Der Kläger referiert in seiner Berufung, wie der Experte die gesuchten Werte mit einer Kombination von Substanz- und Ertragswert herleitete und für das Mehrfamilienhaus in einem ers- ten Gutachten von Ende 2013 auf einen Verkehrswert von Fr. 3'125'733.-- kam, in einer Aktualisierung von anfangs 2017 auf Fr. 3.555 Mio. Die weiter genannten Werte von Fr. 4 Mio. oder sogar Fr. 4.25 Mio. sind nach der Darstellung des Klä- gers selber aus der Sicht des Experten als spekulativ zu verstehen - möglich sei es, dass ein solcher Erlös erzielbar sei; das Gutachten darf aber nicht spekulieren (das ginge immer zu Lasten der einen oder anderen Seite), sondern soll sich an überprüfbaren Grundlagen orientieren. Richtig ist, dass Verkehrswertgutachten in einem sich ändernden Markt-Umfeld so aktuell wie möglich sein sollten. Vorweg darf das aber nicht dazu führen, dass die Einschränkung für in der Berufung zu- lässige Noven (Art. 317 ZPO, dazu schon vorstehend) ausser Kraft gesetzt wür- de. Wo er im erstinstanzlichen Verfahren behauptet oder gegenüber dem Gutach- ten bemängelt habe, es sei ein automatisches Bewässerungssystem und ein be- wohnbares Gartenhaus mit Unterkellerung zu berücksichtigen resp. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, führt der Kläger nicht aus; und er behauptet auch nicht, die mit der Berufung neu eingeführten Zahlen zum möglichen Miet-Ertrag und zu den Finanzierungskosten hätten sich erst seit dem angefochtenen Urteil ergeben. Das alles ist darum als Argumentarium prozessual nicht (mehr) zulässig. Tiefe Finanzierungskosten und hohe Nachfrage stellte der Experte bereits selber fest. Wie weit sich das seit anfangs 2017 noch akzentuiert hat, ist nicht ohne Wei- teres klar. Vor allem aber hat der Kläger in Kenntnis der Schätzungen des Exper- ten in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 die Zahlen des Experten selber übernommen (act. 445 S. 5), und am 18. Juni 2018 erklärte er ausdrücklich, es sei von den gutachterlich ermittelten Werten auszugehen - mit dem Nachsatz,

- 21 - wenn das nicht geschähe, wären seine Zahlen und nicht die der Beklagten zu übernehmen (act. 450 S. 5). Die letzte Stellungnahme des Experten lag damals zwar erst eineinhalb Jahre zurück. Aber auch noch am 14. Mai 2019, also fast ein Jahr später, verlangte der Kläger von der Einzelrichterin, es sei nun unverzüglich das Urteil zu fällen - ohne einen Hinweis darauf, dass der Zeitablauf die gutach- terliche Bewertung habe ergänzungsbedürftig werden lassen (act. 511). Dabei muss er behaftet werden. Er behauptet nun nicht, dass es seit Mai 2019 im Markt für Liegenschaften in C._____ so allgemeine und tief greifende Veränderungen gegeben habe, dass heute nicht mehr auf die Bewertung des Experten abgestellt werden könne. Diese ist vielmehr dem heutigen Urteil zugrunde zu legen. Das Ferienhaus mit Umschwung auf der E._____ bewertete der Experte in seinem (zweiten) Gutachten von anfangs 2017 mit Fr. 2.657 Mio., und die Einzel- richterin übernahm das. Der Kläger erläutert in der Berufung eingehend die De- tails dieses Objektes, zitiert den Experten und zieht den Schluss, dessen Arbeit sei wertlos. Er habe in der Stellungnahme zum Gutachten am 18. März 2014 zahl- reiche Mängel aufgezeigt; unter anderem müsse das Ökonomiegebäude mit Fr. 450'000.-- eingesetzt werden, und nicht mit Fr. 425'000.-- wie vom Experten geschätzt. Der Wert des Umschwunges sei wesentlich zu tief veranschlagt, da er dem Ferienhaus eine singuläre Abgeschiedenheit verleihe. Der Experte verfüge offenbar nicht über die erforderlichen Kenntnisse des Marktes für Liegenschaften auf der E._____ - das zeige sich daran, dass an Ort Eigentumswohnungen im Haus "T._____" für höhere Preise angeboten würden als die ganze Anlage der Beklagten. "Die Absurdität vermöchte nicht grösser zu sein" (act. 520 S. 19 ff. und Beilagen act. 522/6/1 ff.). Die Beklagte hält die Werte des angefochtenen Urteils für richtig (act. 523 S. 20 ff.). - Der Kläger behauptet, die angebotenen Eigentums- wohnungen im Haus T._____ habe er bei "aktuellsten Recherchen" gefunden (act. 520 S. 22 oben). Das ist zur Begründung von neuen Behauptungen ungenü- gend. Zudem ist sicher bemerkenswert, wenn eine Eigentumswohnung mehr kos- ten soll als ein freistehendes Haus mit Nebengebäude und Umschwung. Ein brauchbarer Vergleich und erst recht ein Rückschluss auf den Verkehrswert der Ferienanlage lässt sich aber nicht anstellen: vorweg werden die Eigentumswoh- nungen auch nach der Darstellung des Klägers erst einmal angeboten - was dafür

- 22 - tatsächlich bezahlt werden wird, ist damit nicht gesagt. Zudem lassen sich neu er- stellte Eigentumswohnungen und ein älteres Haus schlicht nicht vergleichen. Was die behaupteten Mängel des Gutachtens angeht, ist es zwar richtig, dass der Klä- ger im Verfahren der Einzelrichterin Kritik formulierte (er weist die Textstellen in der Berufung nach) - aber auch bei diesem Objekt hat er in seiner letzten Stel- lungnahme vom 18. Juni 2018 die Bewertung durch den Gutachter ausdrücklich anerkannt (act. 450 S. 5). Das schliesst nicht aus, dass eine zweite Überarbeitung des Gutachtens wie es der Kläger wünscht einen höheren Wert ergäbe. Wenn sich der Kläger vor erster Instanz aber aus welchen Gründen auch immer ent- schied, seine Kritik am Gutachten nicht aufrecht zu erhalten, ist er daran auch in der Berufung gebunden. Den Wert des Ferienhauses samt Umschwung von Fr. 2,657 Mio. kann der Kläger damit nicht erfolgreich in Frage stellen. Auch die Beklagte kritisiert allerdings die Bewertung des Ferienhauses. Sie macht geltend, nach dem ersten Gutachten sei eine behördliche "Duldungsverfü- gung" ergangen, welche die Nutzung des Ökonomiegebäudes auf Dauer nur noch als Schafstall erlaube. Sie habe der Einzelrichterin dargelegt, dass damit der Wert jener 621 m2 nur noch ein landwirtschaftlicher sein könne. Das angefochtene Ur- teil setze nun zu Unrecht einen Landwert von über Fr. 100'000.-- ein, wogegen es nach den Ausführungen des Experten zum Wert von Landwirtschaftsland (Fr. 2.-- pro m2) nur Fr. 1'242.-- sein dürften. Den Wert des Stallgrundstückes beziffert sie mit Fr. 326'000.-- (act. 532 S. 29 ff.). Der Kläger hält diesen Standpunkt für unbe- gründet, denn sowohl der Experte als auch die Einzelrichterin hätten die Dul- dungsverfügung in ihre Erwägungen einbezogen, und ihre Überlegungen seien keinesfalls willkürlich (act. 544 S. 6 f.). - Die Beklagte wirft der Einzelrichterin zwar Willkür vor, aber darauf kommt es nicht an: die Feststellung des Sachverhaltes ist bei der Berufung anders als bei der Beschwerde (Art. 320 lit. b ZPO) nicht auf qualifizierte Unrichtigkeit beschränkt (Art. 310 lit. b ZPO). Der Experte nahm zu den Einwendungen der Beklagten im Ergänzungsgutachten vom 6. Januar 2017 (act. 286) Stellung. Er ging davon aus, dass der Stall, welcher unerlaubt zu Wohn- zwecken ausgebaut worden war, auf Dauer nicht so genutzt werden dürfe (worauf er als Möglichkeit schon im ersten Gutachten hingewiesen hatte: act. 89 S. 16). Richtig weist die Beklagte darauf hin, dass der Experte für die 17 reinen Landwirt-

- 23 - schafts- und Waldparzellen einen Wert von Fr. 2.--/m2 annimmt. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, auch das Stallgrundstück könne keinen höheren Wert haben. Wie gesehen, war dem Experten die eingeschränkte Nutzung bekannt. Er erklärte, ein gesonderter Verkauf des Stallgrundstückes sei kaum sinnvoll und würde "kaum den gewünschten Verkaufserlös ermöglichen". Dieses Grundstück (Kat.Nr. 9) und dasjenige mit dem Ferienhaus (Kat.Nr. 10) müssten zusammen zum Kauf angeboten werden; er bezeichnet diese beiden Objekte als die "Hauptparzellen". Damit macht er klar, dass er für das Stallgrund- stück im "Paket" mit dem Ferienhaus einen besseren Erlös schätzt als für das ers- te allein - und dagegen kommt die Beklagte mit ihrer im Rahmen der "letzten Wor- te" erneut vorgetragenen Kritik nicht an, das Gebäude dürfe baurechtlich nicht sinnvoll genutzt werden (act. 567 S. 3). Eine Schätzung ist immer mit einer Unsi- cherheit behaftet, und die Erfahrung des Experten hat auch eine nicht rechnerisch zu belegende Komponente (wie er das selber offen legt: act. 286 S. 7 oben). Die Beklagte stellt die Erfahrung des Experten nicht in Frage, gegenteils betont sie seine lokale Verankerung, weil er in der Gegend Grundeigentum besitze (act. 532 S. 20). Wenn der Experte ergänzend zu den in seinem Gutachten aufgeführten "harten" Faktoren aufgrund seiner Erfahrung (er nennt es freimütig "Bauchgefühl": act. 286 S. 7) den (Mehr-)Wert der beiden Haupt-Parzellen höher schätzt als je einzeln, ist das überzeugend und von den mit dem Fach der Liegen- schaftenschätzung nicht vertrauten Gerichten zu übernehmen. Es bleibt die von der Beklagten angesprochene Diskrepanz zwischen den reinen Landwirtschafts- und Waldparzellen, wo der Experte einen Wert von nur Fr. 2.--/m2 einsetzt, und dem Stallgrundstück. Auch hier darf aber seine Erfahrung den Ausschlag geben, wonach potentielle Interessenten für eine Kombination der Haupt-Parzellen mehr zu zahlen bereit sein dürften als für die mit den 17 weiteren Grundstücken. Es bleibt damit auch in Würdigung der Kritik der Beklagten bei einem Wert des Ferienhauses samt Umschwung von Fr. 2,657 Mio. 2.d Das angefochtene Urteil macht bei den Liegenschaften der Beklagten gemäss deren Antrag und Quantifizierung einen Abzug unter dem Titel "latente Lasten" für zu erwartende Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern in der

- 24 - Höhe von 467'041.-- (act. 523 S. 49 ff.). Der Kläger kritisiert das, weil die Beklagte die entsprechenden Positionen entgegen der sie treffenden Substanzierungslast nicht ausreichend und jedenfalls nicht rechtzeitig behauptet habe, und zudem nehme die Einzelrichterin fälschlicherweise an, er habe die Darstellung der Be- klagten nicht bestritten. Er beantragt, die Position "latente Lasten" gänzlich zu streichen. Eventuell betrachtet er für die Liegenschaften in C._____ ex aequo et bono einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 180'000.-- als angemessen, für die Liegenschaften auf der E._____ nach dem massgeblichen lokalen Steuerrecht von Fr. 20'000.-- (act. 520 S. 25 ff.). Die Beklagte widerspricht dem. Sie macht zunächst geltend, wenn ihren Anträgen zur Bewertung der Liegenschaften nicht gefolgt würde, wären die Beträge für die latenten Lasten ohnehin (gemeint offen- bar: von Amtes wegen) anzupassen. Ihre Vorbringen in erster Instanz habe sie in guten Treuen auf die Verkehrswerte gestützt, von welchen sie ausging. Wollte die Einzelrichterin davon abweichen, hätte sie das im Hinblick auf die latenten Lasten ankündigen und ihr (der Beklagten) Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag an- zupassen. Im Übrigen habe der Kläger entgegen der ihn für diesen Punkt treffen- den Behauptungslast innert Frist keine genügenden Behauptungen zu wertver- mehrenden Investitionen aufgestellt. Sie schliesst auf latente Lasten von insge- samt "Fr. 572'568.-- bzw. eventualiter Fr. 601'206.--", welche als Abzug zu be- rücksichtigen seien (act. 532 S. 23 ff. und 32 ff.). Der Kläger wiederum betrachtet eine Korrektur zu Gunsten der Beklagten als schon prozessual ausgeschlossen, weil es keine Bestimmung gebe, wonach das Gericht sein Urteil den Parteien im Voraus gleichsam zur Vernehmlassung unterbreiten müsse, und weil die neuen Zahlen mangels Nennung von Gesetzesvorschiften und Tarifen auch gar nicht nachvollziehbar seien (act. 544 S. 10 f.). Die Einzelrichterin verweist für die Grundlage der hier zu diskutierenden Po- sition "latente Lasten" zutreffend auf die Praxis des Bundesgerichtes. Danach sind solche Lasten als wertvermindernder Faktor bei der Bewertung einer Liegen- schaft grundsätzlich zu berücksichtigen. Nur so ist gewährleistet, dass beide Ehe- gatten nicht nur an einem allfälligen Gewinn beteiligt sind, sondern auch die Las- ten bzw. das Risiko von deren Verwirklichung gleichmässig tragen. Naturgemäss können in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine genauen Angaben über die

- 25 - Auswirkung der latenten Last auf den Wert des Vermögensgegenstandes ge- macht werden. Wenngleich das Gericht sich daher häufig mit der Ermittlung der zu berücksichtigenden Belastungen ex aequo et bono behelfen muss, so hat es gleichwohl die zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundla- gen bei der Erfassung der Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare Annahmen zu treffen. Hiefür darf das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen. Mangels solcher Behauptungen fehlen die tatsächlichen Grundlagen, um über- haupt von einer latenten Last auszugehen (BGer 5A_673/2007 vom 24. April 2008 = BGE 125 III 50 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Was die Beweislast be- trifft, kann es sich bei dieser Frage nicht anders verhalten als nach allgemeinen Regeln. Die rechtsbegründenden Elemente sind von der Partei zu behaupten, welche daraus Rechte ableitet, die rechtshindernden oder -aufhebenden von der Gegenpartei. Rechtsbegründend für latente Lasten sind die Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einem Verkauf kommen wird, der Erwerbs- und der Ver- kaufspreis. Rechtshindernd oder (allenfalls teilweise) rechtsaufhebend sind das Element, dass statt des zu veräussernden ein Ersatzobjekt erworben werden wird, was allenfalls vom massgebenden Steuerrecht privilegiert würde, sowie ins- besondere wertvermehrende und damit vom zu besteuernden Gewinn abzugsfä- hige Investitionen. Nicht zu behaupten, weil von Amtes wegen anzuwenden ist dem gegenüber das Recht, darunter auch das den Zivilgerichten nicht besonders vertraute Steuerrecht - und diesbezüglich gibt es auch in einem nach ZPO geführ- ten Rechtsmittel keine Einschränkung von neuen Behauptungen (Art. 57, 310 Abs. 1 und 320 Abs. 1 ZPO). - Daraus folgt (erstens), dass der Einwand des Klä- gers nicht begründet ist, die Einzelrichterin habe ihn nicht zur Substanzierung all- fälliger den Wert der Liegenschaften vermehrender und damit den steuerbaren Gewinn schmälernder Investitionen auffordern dürfen - dieser Aufforderung kam er gemäss unwiderlegter Darstellung der Einzelrichterin nicht ausreichend nach (act. 523 S. 51 und act. 520 S. 29 unten). Umgekehrt kann es (zweitens) dem Kläger nicht schaden, wenn er die aufgrund der rechtzeitig behaupteten tatsächli- chen Faktoren von der Beklagten errechneten Steuern und Gebühren nicht be- stritt - weil das Ermitteln dieser Zahlen Rechtsanwendung ist. Endlich ist es aber

- 26 - auch (drittens) weder notwendig noch zulässig, dass das Gericht den Parteien vor seinem Urteil bekannt gibt, von welchen Grundstückwerten es auszugehen ge- denkt; zwar gilt aufgrund der so genannten Eventualmaxime, dass die Parteien in ihren Vorträgen auch Eventualitäten berücksichtigen müssen (jedenfalls, soweit eine Überlegung des Gerichts nicht für sie überraschend ist - das ist aber bei ei- ner lebhaft streitigen Frage wie hier dem Grundstückwert nicht der Fall), aber wenn das massgebende Steuer- und Gebührenrecht auf den Verkaufspreis ab- stellt und gerade dieser im Prozess durch Gutachten ermittelt wird, verlangt die Rechtsanwendung von Amtes wegen, dass auch für die zu erwartenden Lasten auf den gerichtlich ermittelten Wert abgestellt wird. Unter diesen Voraussetzun- gen sind die Vorträge der Parteien zu beurteilen: Der Kläger hatte der Einzelrichterin vorgetragen, latente Lasten seien ent- weder auf allen Liegenschaften zu berücksichtigen oder aber gar nicht (act. 450 S. 5 Ziff. 8). So weit er damit auch latente Lasten auf seiner Liegenschaft in O._____ berücksichtigt haben wollte, war das auch als rechtlicher (und damit von Noven-Einschränkungen nicht tangierter) Standpunkt für latente Grundstückge- winnsteuern nicht begründet. Er machte nicht geltend, was der Kaufpreis war, und ohne diesen ist eine Grundstückgewinnsteuer nicht zu ermitteln. Dass "keine Handänderungskosten anfallen" sollen (a.a.O.), ist irrtümlich, vielmehr ist mit Kos- ten von je 1 o/oo für die Beurkundung (mehrwertsteuerpflichtig) und 1 o/oo für die grundbuchliche Handänderung (mehrwertsteuerfrei) zu rechnen (Notariatsgebüh- renverordnung, LS 243). Ausgehend vom Schätzwert von Fr. 3'735'000.-- gibt das bei einer Veräusserung Fr. 7'758.--. Umgekehrt wird die Beklagte in Zukunft mindestens zum Teil von ihrem Ver- mögen leben, was den Verkauf der Liegenschaften mit sich bringen kann. Im Sin- ne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die latenten Lasten für diese Ob- jekte ex aequo et bono daher zu berücksichtigen. Für die Liegenschaften in C._____ betragen sie Fr. 7'384.--. Für die Liegenschaften auf der E._____ ist auf das Recht des Kantons Graubünden abzustellen. Gemäss dessen Steuergesetz (§ 12 GKStG, 720.200) können die Gemeinden eine Handänderungssteuer von höchstens 2 % des Verkehrswertes erheben. Die Gemeinde H._____/I._____ hat

- 27 - das ausgeschöpft (Art. 4 des Steuergesetzes der Gemeinde, Gesetz-Nummer …), und das führt beim Verkehrswert von Fr. 2,657 Mio. zu Fr. 53'140.--. Die Einzelrichterin zitiert die Beklagte mit der Behauptung eines Erwerbs- preises der Liegenschaften in C._____ von Fr. 1'400'000.--, was der Kläger nicht bestreitet. Als Verkaufspreis ist der heutige Verkehrswert von Fr. 3,555 Mio. ein- zusetzen, und wie gesehen kritisiert der Kläger zu Unrecht, dass er von der Ein- zelrichterin zur Substanzierung wertvermehrender Investitionen aufgefordert wur- de. Der zu besteuernde Grundstückgewinn ist demnach Fr. 2'155'000.-- abzüglich die Handänderungskosten von Fr. 7'384.-- oder Fr. 2'147'616.--. gestützt auf die §§ 205, 216 und 225 der Zürcher Steuergesetzes LS 631.1 und unter Berücksich- tigung der anrechenbaren Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren ist die zu er- wartende Grundstückgewinnsteuer Fr. 424'223.--. Ein Abzug davon unter dem Ti- tel, dass der Zeitpunkt einer Veräusserung unsicher sei (so der Kläger in act. 520 S. 30), ist nicht gerechtfertigt, umso weniger, als die maximale Reduktion der Steuer wegen langer Besitzesdauer bereits erreicht ist. Bei den Liegenschaften auf der E._____ nimmt die Einzelrichterin für das Ferienhaus einen Erwerbspreis von Fr. 1'250'000.-- und wertvermehrende Investitionen von Fr. 750'000.-- an, für das Stallgrundstück einen Erwerbspreis von Fr. 60'000.--, für die reinen Wald- und Landwirtschaftsparzellen wurde gemäss dem angefochtenen Urteil offenbar kein Erwerbspreis behauptet. Der Verkaufspreis ist entsprechend dem Ver- kehrswert mit Fr. 2'657'000.-- einzusetzen. Nach Abzug der Handänderungssteu- er (Fr. 53'140.--) resultiert ein Gewinn von Fr. 543'830.--. Dieser wird doppelt be- steuert: zum einen durch die Gemeinde (Art. 1 StG H._____/ I._____), zum ande- ren durch den Kanton (Art. 52 StG GR). Der Steuersatz beträgt 30% (zweimal je 15%, was der Kläger offenkundig übersieht: für die Gemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Kirchen- und Gemeindesteuergesetzes, Gesetz Nr. …), und die Steuer reduziert sich (erst) nach zehn Jahren Besitzdauer für jedes volle Jahr um 1,5%, maximal um 51% (Art. 52 und 53 StG GR). Ohne Reduktion durch lange Besitzdauer errechnet sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 163'149.--. Der Kläger setzt davon in seiner eventuellen Rechnung die Hälfte ein (act. 420 S. 30 unten). Dabei unterliegt er offenbar einem Irrtum, denn die maximale Reduktion um 51% ist nach den soeben zitierten Bestimmungen erst nach einer Besitzdauer

- 28 - von 44 Jahren erreicht. Da das Objekt zur Errungenschaft der Beklagten gehört, muss es nach der im Jahr 1992 erfolgten Eheschliessung erworben worden sein (Art. 197 ZGB). Die Parteien heirateten im Jahr 1992, und damit kann die Reduk- tion ungeachtet ihrer Behauptungen im Prozess zum Datum des Erwerbs nicht mehr als 27% betragen. Im Berufungsverfahren wird zum Erwerbsjahr so weit er- sichtlich nichts vorgetragen. Die Beklagte hatte in der Klageantwort ausgeführt, sie habe das Ferienhaus 2001 erworben. Davon ist auszugehen, und das gibt ei- ne Reduktion der Steuer um 9 x 1,5 = 13.5%, welche damit noch Fr. 141'124.-- betragen wird. Eine weitere Reduktion im Hinblick darauf, dass das Objekt viel- leicht erst in einem oder mehreren Jahren veräussert werden wird, ist nicht ge- rechtfertigt. Das wäre nur spekulativ - und es wird ja auch keine mögliche Wert- steigerung oder Wertverminderung bis zu einem künftigen Verkauf eingerechnet (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im Ganzen sind in Anwendung der massgeblichen kantonalen und kommu- nalen Bestimmungen in der Errungenschaft der Beklagten latente Lasten von ins- gesamt (Fr. 7'384.--, Fr. 53'140.--, Fr. 424'223.-- und Fr. 141'124.--) Fr. 625'871.-- zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil setzt unter diesem Titel Fr. 467'041.-- ein (act. 523 S. 52). Es resultiert eine Differenz von Fr. 158'830.--, welche die Errungenschaft der Beklagten vermindert. Die Errungenschaft des Klä- gers wird vermindert um latente Lasten von Fr. 7'758.--. 2.e Die Unternehmung K._____ AG gehört zur Hälfte in die Errungenschaft des Klägers. Das angefochtene Urteil setzt ihren ganzen Wert mit Fr. 4'789'315.-- fest. Die Beklagte macht geltend, die Unternehmung sei richtig mit Fr. 5'101'538 zu bewerten. Im eingeholten Gutachten sei ein "Unternehmerabzug" von 20% vorgenommen worden, was unzulässig sei, weil der Kläger zusätzliches Personal und "einen als Geschäftsführer eingestellt" habe; diese Einwendung habe sie rechtzeitig und beziffert schon der Einzelrichterin vorgetragen, welche das irrtümlich verneinte (act. 532 S. 31 ff.). Der Kläger findet die Bewertung durch die Einzelrichterin richtig. Der Gutachter habe den Unternehmenswert ermes- sensweise unter dem Titel "Personenabhängigkeit" reduziert und das eingehend begründet. Die Beklagte habe in ihren Eingaben vom 25. Mai 2018 und 4. Juni

- 29 - 2019 zu dem Punkt keine tauglichen Beweisanträge gestellt, und er selber habe die Behauptungen der Beklagten ausdrücklich bestritten (im Einzelnen act. 544 S. 7 f.). Die Gutachter U._____ und V._____ von W._____ erstatteten ihr Gutachten mit einer Vielzahl von Beilagen am 28. November 2013 (act. 96, 97, 98 und der Ordner act. 99). Dort war ein Unternehmerabzug von 20% vorgenommen worden, welchen die Experten wie folgt begründeten: wenn eine Unternehmung stark von einer Person abhängig sei, mache die Praxis unter diesem Titel einen Abschlag von bis zu 30%. Im Fall der Unternehmung des Klägers hätten die Abklärungen ergeben, dass die Aufträge ausschliesslich aus dem persönlichen und langjähri- gen Netzwerk des Klägers kämen, das Unternehmen jedoch in der Abwicklung solcher Aufträge "breit aufgestellt" sei. Darum erachteten die Experten einen Ab- schlag von 20% als richtig (act. 96 S. 6, wiederholt in der Stellungnahme zu Fra- gen der Parteien act. 322 vom 28. Februar 2017). Dafür, dass sie das kritisiert habe, beruft sich die Beklagte in der Anschlussberufung auf eine Eingabe act. 332 (act. 532 S. 31), welche allerdings so weit ersichtlich dazu nichts ausführt. Der ebenfalls in der Anschlussberufung gegebene Hinweis auf "act. 322 S. 10, links, Erläuterungsfeld 2" ist offenbar ebenfalls irrtümlich: an jener Stelle ist von der "Wohnort-Attraktivität" einer Liegenschaft die Rede). Die Eingabe der Beklagten act. 392 vom 28. August 2017 befasst sich mit dem Gutachten zum Unter- nehmenswert, und zum Punkt "Abschlag wegen Personenabhängigkeit" schreibt sie, die Gutachter bezeichneten das Ausmass von 20% als "Einschätzung des Bewerters", und das sei weder detailliert noch nachvollziehbar (act. 392 S. 24 f.; in der Beilage act. 393 offeriert die Beklagte zum Beweis eine "Expertise auf der Basis des Bewertungsgutachtens von W._____"). Die Experten hielten in der Fol- ge an ihrer Einschätzung fest (act. 421 vom 3. April 2018). Bis hierher ist die Kritik der Beklagten nicht begründet. Es leuchtet bei der für Laien möglichen Würdigung ein, dass die Abhängigkeit eines Unternehmens von einer Person einen wertmin- dernden Faktor darstellt - sei es, dass diese Person ausfiele oder dass die Unter- nehmung veräussert würde. Die Experten nahmen unter Bezug auf Fachpublika- tionen an, ein solcher Abschlag könne bis 30 % betragen, und weil im Fall der AA._____ zwar die (ganze) Akquisition, nicht aber die Abwicklung der Mandate

- 30 - wesentlich vom Kläger abhänge, erachteten sie 20% als richtig. Das ist entgegen der Kritik der Beklagten gut nachvollziehbar. Es ist zwar durchaus nicht detailliert, aber wohl gar nicht viel eingehender darzustellen und zu begründen. Das Unbe- hagen der Beklagten, dass eine solche im Grunde grobe Schätzung sehr grosse Auswirkungen auf den Wert der Unternehmung und damit ganz direkt auf ihren güterrechtlichen Anspruch hat, ist verständlich, macht aber die Expertise nicht ungenügend. Die Beklagte macht geltend, sie habe in der Folge ergänzend geltend ge- macht, der Kläger habe zusätzliches Personal eingestellt und einen "Top Shot" als Geschäftsführer eingestellt; sie beruft sich dafür auf die Dokumente act. 443 S. 18 f. (vom 4. Juni 2018) und 444/2. In der Eingabe nahm die Beklagte (was sie in der Anschlussberufung so nicht sagt) offenbar Stellung zu einem Einwand des Klägers, der Unternehmung gehe es nicht gut. Sie brachte vor, der Kläger habe Personal gesucht und eingestellt, es gebe fünf Geschäftsleitungsmitglieder, und es wurde "nun also" ein Topgeschäftsführer eingestellt. Es gehe also offensicht- lich besser, und ein "Top-Mann" vertrage sich nicht mit einer maroden Firma. Die Lohnsumme sei gestiegen. Somit rechtfertige sich ein Abschlag unter dem Titel "Personenabhängigkeit" nicht. Der Hinweis in der Anschlussberufung auf das bei- gelegte Aktenstück 444/2 ist offenbar irrtümlich: dort geht es um Unterhaltsbeiträ- ge für die Tochter. Act. 444/1 ist ein Organigramm der Unternehmung, und act. 444/3 gibt eine Menge von nicht weiter kommentierten Zahlen zum Unterneh- men, offenbar eine von der Beklagten erstellte geänderte Bewertung. Ob der Klä- ger das bestritt (was er tat: act. 450 S. 2: die Gesellschaft schreibe weiter Verlus- te, wolle aber im Geschäft bleiben und habe darum einen Geschäftsführer einge- stellt), ist nicht erheblich. Die Ausführungen der Beklagten bezogen sich zwar durchaus auf den Wert der Unternehmung, hatten aber mit dem von den Experten vorgenommenen "Abschlag wegen Personenabhängigkeit" direkt nichts zu tun. Ob zusätzliches Personal sowie ein gut qualifizierter Geschäftsführer eingestellt wurden und ob die Lohnsumme stieg, war nicht geeignet, die von den Gutachtern festgestellte Abhängigkeit des Geschäftes von der Person des Klägers als unrich- tig erscheinen zu lassen. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Beklagte, wie der Kläger richtig geltend macht, für ihre Behauptungen ausser dem erwähnten

- 31 - Organigramm keine Beweismittel nannte. Im Rahmen der "letzten Worte" brachte die Beklagte neu vor, der Kläger habe die Unternehmung umstrukturiert, nament- lich eine Tochtergesellschaft "AB._____ AG" gegründet und die Leitung an seine Partnerin und an den Geschäftsführer AC._____ abgegeben (act. 567 S. 4). Das schliesst allerdings nicht aus, dass der Kläger, auch wenn er in der neu gegründe- ten Gesellschaft nur als Verwaltungsratspräsident amtet, die zentrale Figur für die Akquisition bleibt, wie es das Gutachten annimmt. Tatsächlich steht in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der AA._____ AG und der AB._____ AG, welcher die neue Struktur vorstellen, beim Blatt "AB._____ AG": "Die Gesamtver- antwortung über die K._____ AG" (deren 100%ige Tochter wie gesehen die AB._____ AG ist) "verbleibt in der Obhut von A._____", und: "Sollten Sie noch Fragen haben, bitten wir Sie, sich direkt an A._____ zu wenden" (act. 568/1). Im Blatt "K._____ AG" heisst es: "Wo die Fäden zusammenlaufen A._____ / Ge- schäftsführer / Verwaltungsratspräsident" (act. 568/2). Der Kläger hat also auch nach diesen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen noch eine zentrale Stel- lung in der Unternehmung inne. Die Kritik der Beklagten ist nicht begründet, und es bleibt daher beim von der Einzelrichterin angenommenen Wert der (ganzen) Unternehmung von Fr. 4'789'315.--. 2.f Die Beklagte rügt, sie habe im Rahmen des Schriftenwechsels einen Betrag von Fr. 43'704.45 als Eigengut geltend gemacht, und der Kläger habe das anerkannt. Die Position sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht berücksich- tigt worden (act. 532 S. 32). Der Kläger anerkennt den Irrtum der Einzelrichterin und stimmt mit der Beklagten überein, dass der Betrag in der Rechnung zu be- rücksichtigen ist. Ob die Beklagte das Ziel ihrer Anschlussberufung - Zahlung des Klägers unter dem Titel Güterrecht an sie in der Höhe von Fr. 139'948.70 - am Ende erreichen wird, was der Kläger hier verneint (act. 544 S. 9), spielt bei der Beurteilung dieser Position noch keine Rolle. Die Position vermindert die Errungenschaft der Beklagten, an welcher der Kläger zur Hälfte partizipiert, und zwar durch Reduktion der Errungenschaft der Beklagten um diese Fr. 43'704.45.

- 32 - 2.g Für die zusammenfassende Rechnung ist vom angefochtenen Urteil auszugehen, und es sind die vorstehend gefundenen Korrekturen anzubringen: Errungenschaft des Klägers (gemäss Berechnung im angefochtenen Urteil S. 54) Fr. 5'027'429.-- abzüglich latente Lasten (vorn 2d S. 26) Fr. 7'758.-- -> ergibt Fr. 5'019'671.-- Errungenschaft der Beklagten (ge- mäss Berechnung im angefoch- tenen Urteil S. 56) Fr. 3'642'623.-- Ersatzforderung (Minus-Position) gemäss Urteil Fr. 1'158'952.-- richtig (vorn 2a) Fr. 500'000.-- Korrektur demnach + Fr. 658'952.-- latente Lasten (vorn 2d S. 28) zusätzlicher Abzug ./. Fr. 158'830.-- Eigengut Beklagte (vorn 2f S. 32) zusätzlicher Abzug ./. Fr. 43'704.-- -> ergibt Fr. 4'099'041.-- Die so ermittelten Errungenschaften stellen den jeweiligen Vorschlag dar, bis hier noch ohne Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs, welcher dem Mannesgut des Klägers zusteht. Da jeder der Parteien die Hälfte des Vorschlages der anderen zusteht (Art. 215 ZGB), ergibt sich folgende Rechnung: Anteil Kläger am Vorschlag der Beklagten Fr. 2'049'521.-- Anteil Beklagte am Vorschlag des Klägers Fr. 2'509'836.-- Saldo zu Gunsten der Beklagten Fr. 460'315.-- (Erst) an dieser Stelle ist der Ausgleichsanspruch des Klägers einzusetzen (vorn, 2a), mit Fr. 500'000.-- zu Lasten der Beklagten. Das führt zu einem An- spruch des Klägers von Fr. 39'685.--. 2.h Der Kläger möchte das Ferienhaus samt Umschwung selber überneh- men (act. 520 S. 22). Das wäre ein geeignetes Thema für die einvernehmliche Er- ledigung des Prozesses. Eine rechtliche Handhabe dafür gibt es aber nicht (nur

- 33 - der Vollständigkeit halber dazu der Hinweis auf BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller N. 5 und 13 zu ZGB 216). Möglicherweise hat der Kläger hier Art. 205 ZGB vor Augen, der ist aber nur anwendbar, wenn ein Vermögenswert im Miteigentum der Ehegatten steht, und das ist hier nicht der Fall.

3. Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines nacheheli- chen Unterhalts an die Beklagte. Die Einzelrichterin verpflichtete den Kläger, der Beklagten ab Rechtskraft ihres Urteils bis Ende März 2020 monatlich je zum Vor- aus Fr. 12'960.50 und dann bis Ende 2025 monatlich Fr. 7'530.-- zu bezahlen (act. 523 S. 112). Beide Parteien fechten das an. Der Kläger beantragt, es sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen (act. 520 S. 4), die Beklagte verlangt im Hauptstandpunkt nachehelichen Unterhalt in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 1'720'320.--, eventuell gestaffelte monatliche Beiträge wie folgt: ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2023 Fr. 16'097.05, dann bis 31. Oktober 2025 Fr. 12'684.50, und anschliessend Fr. 6'904.50 bis zum Tod einer der Partei- en (act. 532 S. 2). 3.a Die Einzelrichterin sprach der Beklagten nachehelichen Unterhalt zu "ab Rechtskraft", und die Beklagte verlangt höhere Zahlungen ebenfalls "ab Rechtskraft des Urteils". Das angefochtene Urteil ist im Scheidungspunkt teil- rechtskräftig geworden, wie die Kammer am 12. Februar 2020 festgehalten hat (act. 546). Grundsatz und sozusagen Normalfall ist, dass ein geschuldeter nach- ehelicher Unterhalt mit der Scheidung der Ehe einsetzt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Unterhalt in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft festgesetzt werden darf, auch wenn der Beginn mit dem den nach- ehelichen Unterhalt festsetzenden Urteil die Regel bleibe. Es hat ferner entschie- den, dass Zahlungen von vorsorglichem Unterhalt auf den nachehelichen Unter- halt angerechnet werden dürfen (BGE 128 III 121; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N. 4 zu Art. 126 ZGB). Seither ist allerdings die schweizerische Zivilprozessord- nung in Kraft getreten, und damit kann vorsorglicher Unterhalt auch über die Rechtskraft des Scheidungspunktes hinaus zugesprochen werden, wenn der Streit über die Scheidungsfolgen andauert (Art. 276 Abs. 3 ZPO). Die Einzelrich- terin hat sich dazu in ihrem Entscheid über die Beiträge im Rahmen der vorsorgli-

- 34 - chen Massnahmen nicht explizit geäussert (Prot. I S. 139, act. 407 S. 64). Aller- dings hatte sie dazu im damaligen Zeitpunkt nicht unbedingt Veranlassung, weil sie den Verlauf eines allfälligen Berufungsverfahrens nicht vorhersehen konnte. Die gewählte Formulierung "für die Dauer des Scheidungsverfahrens" lässt sich aber nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zwanglos so verstehen, dass die Bei- träge geschuldet sein sollten, bis auch die finanziellen Folgen der Scheidung rechtskräftig geregelt sein würden - "das Scheidungsverfahren" umfasst ja gerade nicht nur den Scheidungspunkt. So wird auch die überzeugende Auffassung ver- treten, vorsorgliche Unterhaltsbeiträge gälten bei Teilrechtskraft des Scheidungs- punktes generell weiter (BSK ZPO-Bähler, N. 12 zu Art. 137 ZPO). Das kann er- hebliche praktische Auswirkungen haben, weil der vorsorgliche Unterhalt regel- mässig höher liegt als der nacheheliche. Allerdings kann der Verpflichtete im Rah- men des Berufungsverfahrens eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangen (davon geht der Kläger im Rahmen der "letzten Worte" selber aus: Prot. II S. 15 f.). Für den vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, dass der Streit der Parteien die Zeit nach dem Urteil der Kammer beschlägt - mit der Folge, dass die Periode nachehelichen Unterhaltes bis Ende März 2020, wie sie die Einzelrichterin festgesetzt hat, durch Zeitablauf obsolet geworden ist. Insbe- sondere dauert das Verfahren nun schon so lange (dem erstinstanzlichen schloss sich noch das Verfahren des Obergerichts an), dass eine Übergangsfrist für den Wechsel der Beklagten vom Einfamilienhaus in eine kleinere und günstigere Woh- nung nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Beklagte verlangt wie vorstehend erwähnt mit ihrer Anschlussberufung neu im Hauptstandpunkt nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalzahlung. Eine solche muss verlangt und kann nicht von Amtes wegen zugesprochen wer- den (FamKomm Schwenzer/Büchler, Art. 126 N. 6; BSK ZGB-I Gloor/Spycher Art. 126 N. 9, mit Hinweis auf das Protokoll der Expertenkommission). Der Antrag in der Anschlussberufung ist somit neu und stellt eine Klageänderung dar. Davon gehen offenbar beide Parteien aus. Das bedeutet, dass der neue Antrag generell als Klageänderung zulässig sein und sich zudem auf zulässige Noven stützen muss (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Klageän- derung (Art. 227 ZPO) sind ohne Weiteres erfüllt: das anzuwendende Verfahren

- 35 - ändert nicht, und der enge sachliche Zusammenhang zwischen Rente und Kapital als Modalitäten des nachehelichen Unterhalts ist gegeben. Kritisch ist die Voraus- setzung der (zulässigen) Noven. Die Beklagte beruft sich hier darauf, der Kläger verweigere die Zahlung der vorsorglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge, und zwar nicht weil er nicht zahlen könnte, sondern weil er sich schlicht über rechts- kräftige gerichtliche Entscheide hinwegsetze, um weiterhin seinen luxuriösen Le- bensstil pflegen zu können. Im Zeitpunkt der Einreichung des Schlussvortrages im Juni 2018 sei die dauerhafte Verweigerung der Zahlung noch nicht absehbar ge- wesen (act. 532 S. 76 f.). Der Kläger hält die Behauptung der Zahlungsverweige- rung für unzulässig, da ihn die Beklagte weit vor der Fällung des angefochtenen Urteils für ausstehende Zahlungen betrieben habe (Verweis auf act. 533/5: vier Zahlungsbefehle vom November und Dezember 2018 und vom Februar und Sep- tember 2019). Die Darstellung sei zudem ungerechtfertigt; er sei in der Tat zeit- weise in einen Liquiditäts-Engpass geraten, habe aber nun alle Rückstände begli- chen (act. 544 Ziff. 5.7.3 S. 30 f., mit Hinweis auf zwei Zahlungsbelege vom

3. Februar 2020). - Die Beklagte stützt sich wie gesehen darauf, eine dauerhafte Verweigerung der Zahlung sei im Zeitpunkt des Schlussvortrages noch nicht ab- sehbar gewesen. Sie behauptet allerdings an anderer Stelle selbst, ihre Noven- eingabe act. 434 sei durch "die sofortige und vollumfängliche Einstellung der Un- terhaltszahlungen" durch den Kläger veranlasst worden (act. 532 Ziff. 110 S. 45). Diese Eingabe datiert vom 16. Mai 2018. Es ist daher nicht richtig, dass sie die- sen Umstand am 4. Juni 2018 (ihr Schlussvortrag, act. 443) nicht ins Verfahren einbringen konnte. Damit sind die neuen Behauptungen im Berufungsverfahren (und im Rahmen der "letzten Worte": act. 567 S. 10) und ist entsprechend die Kla- geänderung nicht zulässig. Dass der Kläger vorträgt, wenn kapitalisiert werden sollte, müsste seine konkrete Lebenserwartung mittels eines Gutachtens ermittelt werden, denn er sei krank (im Rahmen seiner "letzten Worte": Prot. II. S. 16), bleibt damit gegenstandslos, abgesehen davon, dass die angedeutete Krankheit nicht näher erläutert wurde und daher ohnehin keine Behauptung aufgestellt ist, welche gutachterlich geklärt werden könnte. Es kann endlich offen bleiben, ob die Beklagte nicht ohnehin selbständige Berufung hätte erheben müssen, um der

- 36 - Voraussetzung gerecht zu werden, dass Noven auch im Berufungsverfahren "oh- ne Verzug" geltend zu machen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.b Das angefochtene Urteil stellt die Grundlagen für einen nachehelichen Unterhalt dar, darauf kann verwiesen werden. Zutreffend und unbestritten ist die Annahme der Einzelrichterin, dass in diesem Fall eine lebensprägende Ehe vor- liegt, was der Beklagten im Grundsatz auch für die Zukunft Anspruch auf den während der Ehe gelebten Lebensstandard verschafft. Eine Änderung ergibt sich aus der langen Prozessdauer: nahm die Einzelrichterin noch an, die Trennungs- dauer bis zum Urteil betrage nur rund acht Jahre (act. 523 S. 61), sind es mittler- weile deren zehn, und damit ist die Schwelle erreicht, nach welcher als Referenz- grösse für den so genannt gebührenden Unterhalt an sich nicht mehr auf die Zeit des Zusammenlebens, sondern auf die Zeit der Trennung abgestellt wird (BGE 129 III 7). Die Parteien stellen dazu keine neuen Behauptungen auf, die konkret in eine Rechnung einzufliessen hätten, im Gegenteil anerkennt der Kläger in der Be- rufung ausdrücklich, dass die Verhältnisse vor der Trennung massgeblich sein sollen (act. 520 S. 37 Ziff. 3.1). 3.c Die Einzelrichterin ermittelt in einem ersten Schritt den Bedarf der Be- klagten für den "gebührenden Unterhalt" im Sinne von Art. 125 ZGB. Sie kommt auf einen monatlichen Betrag von Fr. 18'790.90 (act. 523 S. 67 ff. und 83). Beide Parteien üben daran Kritik. Zum Ferienhaus: Der Kläger bezieht sich auf die Zusammenstellung im an- gefochtenen Urteil und ficht davon ausdrücklich (nur) die Position "Ferienhaus" an. Das Anwesen in E._____ sei wohl von der vierköpfigen Familie genutzt wor- den, und während der Trennungszeit habe man sich auf eine alternierende Nut- zung geeinigt. Die Nutzung der Anlage durch die Beklagte als Einzelperson ent- spreche aber nicht dem früheren Standard. Das Objekt müsse bewirtschaftet (vermietet) oder verkauft werden, alles andere wäre unvernünftig. Aus diesem Grund sei diese Position in der Höhe von Fr. 3'065.-- aus der Rechnung zu strei- chen (act. 520 S. 38 f.). Eventuell macht er geltend, der Betrag sei in der Höhe zu wenig substanziert (act. 520 S. 39 ff.). Die Beklagte behaftet den Kläger dabei, dass er im Hauptverfahren Kosten des Ferienhauses von Fr. 4'000.-- im Monat

- 37 - anerkannt und als einzigen Vorbehalt formuliert habe, wenn die Anlage im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihm zugewiesen würde, wären die- se Kosten aus dem Bedarf der Beklagten zu streichen. Neu, unzulässig und unbe- gründet sei die Behauptung, dass sie (die Beklagte) das Ferienhaus alleine nut- zen werde; das werde sie mit ihren Töchtern zusammen tun. Der Eventualstand- punkt zur Höhe der entsprechenden Kosten sei falsch, weil er ja eben den Betrag anerkannt gehabt habe (act. 532 S. 38 ff.). Im Übrigen bringt sie als Novum eine Reduktion der Hypothekarzinsen ins Verfahren ein, was neu zu Kosten von (nur noch) Fr. 2'560.-- monatlich führe (act. 532 S. 63). Die Diskussion um die laufenden Kosten der Ferienanlage ist das Eine. Zu- vor ist allerdings zu klären, ob die Nutzung des Feriendomizils zum "gebührenden Unterhalt" oder in diesem Zusammenhang eher "Lebensstandard" der Beklagten gehört. Das ist eine Rechtsfrage, und auch wenn über die Kosten im Hauptverfah- ren (teilweise) Übereinstimmung bestand, bleibt gerichtlich zu entscheiden, ob die Nutzung des Hauses durch die Beklagte in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Beide Seiten bringen dazu Bedenkenswertes vor. Zunächst kann man überlegen, dass die Beklagte unbestritten zunächst mit der Familie übers ganze Jahr dort Fe- rien oder Wochenenden verbringen konnte. Sie ist also mit dem Ort bestimmt ver- bunden. Ferien im Sinne einer Ortsveränderung geniessen zu können, gehört in bürgerlichen Kreisen zum fast selbstverständlichen Standard. Anderseits ist unbe- stritten, dass es ein Familien-Ferienhaus war, welches gewiss nicht immer, aber vermutungsweise wie üblich mehrheitlich durch alle vier Mitglieder der Familie genutzt wurde. Wenn die Ehe der Parteien weiter bestünde, würden sie wohl im- merhin regelmässig zu zweit das Ferienhaus nutzen, wie das nach der Volljährig- keit der Nachkommen und mit zunehmendem Alter der Eltern der sozialen Reali- tät und Üblichkeit entspricht. Das wird künftig mit Sicherheit anders sein, wie (selbstverständlich) auch während des Scheidungsprozesses mit der alternieren- den Nutzung im Jahreslauf. Die Beklagte beruft sich darauf, sie werde das Haus mit ihren Töchtern zusammen nutzen, wogegen der Kläger einwendet, sie habe das nicht rechtzeitig behauptet. Auf das Behaupten kommt es hier allerdings nicht an, weil es notorisch ist, dass gemeinsame (Familien-)Ferien selten werden, wenn

- 38 - die Nachkommen erwachsen sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angemes- sen, im Bedarf der Beklagten die Kosten für das Ferienhaus einzusetzen. In der Rechnung der Einzelrichterin sind für Ferien (in der Berufung nicht be- anstandet) Fr. 625.-- pro Monat vorgesehen - es wird darauf zurückzukommen sein. Unstreitig ist die Position "Wohnkosten" nach dem (gebotenen) Umzug der Beklagten vom Einfamilienhaus in eine Wohnung mit Fr. 3'500.--. Kommunikation. Die Beklagte kritisiert die Position, welche die Einzelrichte- rin mit Fr. 259.40 einsetzte, und beansprucht unter diesem Titel Fr. 317.--, wie sie es in der Duplik geltend gemacht und der Kläger nicht bestritten habe (act. 532 S. 63 f.). Der Kläger wendet dagegen ein, er sei von der Einzelrichterin nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden, man habe ihm keine Säumnisfolgen ange- droht, und eine allgemeine Replikpflicht gebe es nicht, weil das die Prozesse un- endlich aufblähen würde (act. 544 S. 24 f.). Das so genannte Replikrecht folgt aus dem Gehörsanspruch, und es ist ein Recht, welches eine Partei wahrnehmen kann, aber nicht muss. Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Parteivorträge er- stattet sind, ist es an den Parteien, von sich ihnen nötig scheinende weitere Kom- mentare abzugeben. Dafür bedarf es jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Partei- en weder einer Aufforderung noch einer Fristansetzung durch das Gericht, und schon gar nicht einer ausdrücklichen Säumnisandrohung (BGE 138 I 48; BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4; BGer 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 2.2; BGer 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3.2). Die Beklagte hat damit Recht mit ihrem Standpunkt, dass der Kläger ihre Behauptung nicht bestritt. Aller- dings sind effektive monatliche Kommunikationskosten von Fr. 259.40 oder Fr. 317.-- gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens so oder so nur mögliche Annäherungen an die Verhältnisse nach der Scheidung. Angesichts des allge- mein bekannten Preiskampfs in der Telekommunikation lässt es sich jedenfalls vertreten, unter diesem Titel die von der Einzelrichterin eingesetzten Fr. 259.40 anzunehmen (auch wenn die Bezifferung bis auf Rappen eine Genauigkeit vor- spiegelt, welche es nicht geben kann).

- 39 - Haushalt. Die Einzelrichterin setzt unter dieser Position Fr. 850.-- in die Rechnung ein. Sie nimmt als Ausgangspunkt, dass die Beklagte zwar für sich und die heute volljährige Tochter einen Bedarf von Fr. 2'126.-- geltend mache, das aber nicht belege. Der Kläger anerkenne Fr. 1'983.35, ziehe davon aber die im Unterhaltsprozess mit der Tochter vereinbarten Fr. 1'133.35 ab. Damit blieben an- erkannt Fr. 850.-- (act. 523). Die Beklagte führt in der Berufung aus, die geltend gemachten Fr. 2'126.-- seien ein Verschrieb, richtig seien Fr. 2'108.--. Die Einzelrichterin habe willkürlich und unhaltbar nicht auf die Zahlen aus dem Eheschutzverfahren abgestellt. Dort sei ein Bedarf für Mutter und Töchter von Fr. 3'524.-- festgestellt worden, worin zweimal Fr. 708.-- an Haushaltskosten für die Töchter inbegriffen seien. Im Ehe- schutzentscheid sei ein zusätzlicher Bedarf der Tochter AD._____ in der Höhe von Fr. 1'133.35 aufgenommen worden, aber nicht für Haushalt, sondern eben für Zusätzliches wie Schule, öffentlicher Verkehr, Reitstunden (act. 532 S. 64 f.). Die Beklagte setzt sich nicht mit der Erwägung der Einzelrichterin auseinan- der, sie habe ihre Haushaltskosten nicht belegt. Es mag sein, dass im Eheschutz dazu Feststellungen getroffen worden, aber das war ein anderes Verfahren. Der Eheschutz dient der raschen Herstellung einer vorläufigen Ordnung, das Verfah- ren ist summarisch, und Beweismass ist das Glaubhaftmachen (Art. 176 ZGB, Art. 271 und 261 ZPO). Im Scheidungsverfahren gilt für den nachehelichen Unter- halt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Danach obliegt es den Parteien, ihre Behauptungen aufzustellen und auch die erforderlichen Beweismit- tel vorzulegen oder zu nennen (Art. 221 und 222, sodann Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch die Frage, ob die Beklagte für ihre längst volljährige Tochter AD._____ noch Aufwendungen zu tragen habe (letztmals in den "letzten Worten", act. 567 S. 6 1) f., gehört in diesen Zusammenhang 2). Zu Recht hat die Einzel- richterin daher für die Haushaltskosten der Beklagten nur aber immerhin auf den vom Kläger anerkannten Betrag abgestellt. Die Positionen Gesundheit und Versicherungen (von der Einzelrichterin mit Fr. 887.-- resp. Fr. 122.70 angenommen, act. 523 S. 82) werden im Berufungsver- fahren nicht angefochten.

- 40 - Mobilität. Die Einzelrichterin setzt für Mobilität Fr. 733.-- pro Monat ein. Sie erwägt, die Beklagte beanspruche das Halten von zwei Motorfahrzeugen (mit Wechselnummer) und zweier Pferdeanhänger. Im Folgenden erörtert sie detail- liert, welche Behauptungen die Beklagte dazu aufstellte und was für Beweismittel sie vorlegte. Sie kommt zum Schluss, dass damit der Beweis für konkrete Auf- wendungen unter dem Titel Mobilität nicht erbracht werden könne. Der Kläger ha- be immerhin in der Klageschrift unter dem Titel "Fahrkosten" einen Betrag von Fr. 733.-- anerkannt, und dieser sei darum in die Rechnung einzusetzen (act. 523 S. 76 ff.). Die Beklagte lässt das nicht gelten. Sie führt aus, der Kläger habe sich zur Mobilität gar nicht geäussert und damit ihre Behauptungen anerkannt. Zudem habe sie diverse Belege eingereicht. Indem die Einzelrichterin ihre Behauptungen als "nicht bewiesen" betrachtete, obschon sie gar kein Beweisverfahren durch- führte, habe sie die Art. 55 und 150 ff. ZPO verletzt (act. 532 S. 65 f.). Der Einzelrichterin ist nicht entgangen, dass die Parteien unterschiedliche Begriffe verwendeten: "Fahrtkosten" und "Mobilität". Offenkundig meinten sie aber damit nicht unterschiedliche Dinge, sondern die Kosten der Beklagten für die Fort- bewegung mit Motorfahrzeugen (vom öffentlichen Verkehr scheint nie die Rede gewesen zu sein, jedenfalls macht es die Beklagte in der Berufung nicht geltend). Wenn der Kläger dafür einen bestimmten Betrag anerkannte und damit behaupte- te, die Beklagte wende diesen für ihre Mobilität auf, brauchte er das nicht noch einmal zu behaupten, wenn die Beklagte in der Folge andere Zahlen behauptete. Bei einer Anerkennung kann er nicht behaftet werden. Die Einzelrichterin ist da- rum richtig davon ausgegangen, die Behauptungen der Beklagten seien bestrit- ten. Sie hat im Einzelnen erwogen, warum die von der Beklagten angebotenen Beweismittel nicht geeignet seien, den Beweis zu führen. Das widerlegt die Be- klagte mit ihrer Berufung nicht. Der pauschale Hinweis auf die Unterlagen, welche sie in erster Instanz vorlegte, reicht dazu jedenfalls nicht aus (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Richtig hat die Einzelrichterin die Position so- dann nicht mit Null eingesetzt, sondern nur, aber immerhin in der vom Kläger kon- zedierten Höhe (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

- 41 - Wieder unangefochten geblieben sind die Positionen Freizeit, (Fr. 361.65), Bekleidung (Fr. 529.40), Interessen/Soziales (Fr. 761.25), Pferde (Fr. 1'297.30) und Steuerberatung (Fr. 247.30). Auch die Position Ferien (Fr. 625.--), erwähnt schon vorstehend bei der Po- sition Ferienhaus, wird in der Berufung von keiner Partei in Frage gestellt. Sie bil- det aber von der Sache her eine Einheit mit der Position Ferienhaus, und der Auf- enthalt im Ferienhaus ist den Ferien zuzuordnen. Unstreitig haben die Parteien mit und ohne ihre Kinder regelmässig Ferien genossen, was in den gehobenen Verhältnissen auch zum üblichen Standard gehört. Vorstehend wurde erwogen, die Benutzung des Ferienhauses allein durch die Beklagte gehe über den Stan- dard hinaus, und jene Position wurde gestrichen. Dass die Beklagte in der "F._____" regelmässig Ferien verbrachte, steht aber fest, und es ergibt sich auch direkt aus der Vereinbarung über die Nutzung des Hauses während des Prozes- ses. Wenn auch das ganze Haus und die ganze Anlage für die Beklagte allein nach der Scheidung nicht (mehr) verhältnismässig sind, ist doch ein angemesse- ner Betrag statt für das Ferienhaus für den allgemeinen Posten Ferien einzuset- zen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte alles in allem einen durchaus ge- hoben Standard beanspruchen kann. Die Ferienanlage auf der E._____, welche sie auch während des Prozesses im Jahreslauf alternierend mit dem Kläger nut- zen konnte, war ein ausgesprochener Luxus - was man nicht zuletzt an den wenn auch divergierenden Behauptungen der Parteien zu den effektiven Kosten sieht (der Kläger behauptet bei der Diskussion der Eigenversorgungskapazität der Be- klagten, die Anlage könnte zu Fr. 5'000.-- vermietet werden, entsprechend räumt er ein, dass die Beklagte während der Ehe und noch während des Prozesses ein derart teures Objekt nutzen konnte). Auch wenn der Beklagte die exklusive Nut- zung der Ferienanlage in ihrem Bedarf nicht zugestanden wird, konnte sie doch dort auch ihre Kinder und Freunde empfangen oder beherbergen. In den Verhält- nissen der Parteien kann das in einem eigenen Ferienhaus oder aber auch in ei- nem Hotel sein, was ebenfalls durchaus erhebliche Kosten verursacht, wenn auch weniger als das Halten einer der "F._____" vergleichbaren Ferienanlage. Da das Ferienhaus und die allgemeine Position "Ferien" inhaltlich eng zusammen hän- gen, wird durch eine Erhöhung der letzteren auch der Grundsatz nicht verletzt,

- 42 - dass das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt. Es er- scheint angesichts der ganzen Umstände angemessen, diese Position "Ferien" (entgegen dem angefochtenen Urteil S. 82 wo dafür noch zusammen Fr. 3'690.-- enthalten sind) mit insgesamt Fr. 2'300.-- einzusetzen. Gegenüber den Wohnkos- ten ergibt sich ein dem während der Ehe gelebten Nebeneinander von Alltags- Wohnen und Ferien vergleichbares Verhältnis. Steuern. Für Steuern setzt die Einzelrichterin Fr. 4'000.-- pro Monat ein. Sie erwägt, die Beklagte beanspruche bis Dezember 2021 Fr. 5'200.--, dann bis und mit März 2026 Fr. 4'100.-- und ab April 2026 Fr. 3'300.--. Der Kläger anerkenne Fr. 4'000.--. Die Beklagte lege nicht dar, wie sie auf die verlangten Beträge kom- me. Immerhin sei bei einem Einkommen von rund Fr. 200'000.-- und einem Ver- mögen von rund 4,3 Mio. der Betrag von Fr. 4'000.-- angemessen (act. 523 S. 81). Die Beklagte rügt in der Berufung, die Einzelrichterin hätte ihre Zahlen als unbestritten übernehmen müssen, da der Kläger sich dazu nicht geäussert habe. Zudem habe die Einzelrichterin unrichtig gerechnet; bei den Steuerfaktoren, wel- che sie annahm, beliefen sich die Steuern nämlich auf rund Fr. 5'600.-- (act. 532 S. 66 f.). Was die Frage nach der Bestreitung/Anerkennung angeht, verhält es sich gleich wie vorstehend bei der Position "Mobilität". Der Kläger hatte in der Klage- schrift unter dem Titel Steuern eine Zahl genannt. Wenn die Beklagte darauf hö- here Zahlen in Vorschlag brachte, musste der Kläger das nach Treu und Glauben nicht bestreiten, vielmehr war davon auszugehen, dass er an seiner Zahl festhal- te. Die rechnerische Kritik der Beklagten an der "Kontrollrechnung" der Einzelrich- terin dürfte sodann berechtigt sein, hilft ihr aber nicht. Wie hoch die Steuern für Einkommen und Vermögen sind, ist eine Rechtsfrage, welche aufgrund der Steu- erfaktoren Einkommen und Vermögen als den tatsächlichen Grundlagen zu be- antworten ist. Die Beklagte bestreitet nun die Erwägung der Einzelrichterin nicht, sie habe die Steuerfaktoren, aufgrund welcher sich die behaupteten Steuern er- geben würden, nicht dargelegt. Damit ist die ihrer Obliegenheit nicht nachgekom- men, den Sachverhalt ausreichend in den Prozess einzuführen, damit gestützt da-

- 43 - rauf das Recht angewendet werden kann. Auch der Kläger hat offenbar keine Steuerfaktoren behauptet. Richtig hat die Einzelrichterin nur, aber immerhin die Fr. 4'000.-- in die Bedarfsrechnung eingesetzt, welche der Kläger anerkannt hatte (Art. 58 Abs. 1 ZPO). AHV. Die Position AHV (Fr. 1'552.--) wird nicht beanstandet. Die Einzelrichterin ermittelte gesamthaft einen Bedarf der Beklagten von (in ganzen Franken) Fr. 18'791.-- (act. 523 S. 83). Nach den vorstehenden Erwägun- gen ist davon die Position "Ferienhaus" von Fr. 3'065.-- abzuziehen und die Posi- tion "Ferien" statt mit Fr. 675.-- mit Fr. 2'300.-- einzusetzen. Der gebührende Be- darf der Beklagten beläuft sich damit auf rund Fr. 17'351.--. 3.d Der nächste Schritt ist das Ermitteln der Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Zunächst fragt sich, ob die Beklagte ihren Bedarf (allenfalls teilweise) durch Arbeitserwerb decken könnte und müsste. Die Einzelrichterin wägt dazu die ver- schiedenen massgeblichen Elemente ab und kommt zum Ergebnis, das sei nicht der Fall (act. 523 S. 89 ff.). Der Kläger lässt das nicht gelten. Er verweist darauf, dass die Beklagte schon seit der Trennung im Jahr 2010 wusste, es werde keine Wiedervereinigung geben, und sie hätte sich daher schon damals neu orientieren können. Sie habe nach der Matura eine Ausbildung als Textildesignerin absol- viert, dann auf dem Beruf gearbeitet und spreche mehrere Sprachen. Auch wäh- rend der Ehe habe sie sich kreativ betätigt (dabei verweist der Kläger auf die Kla- geantwort der Beklagten, act. 142 S. 41). Bei angemessener Anstrengung könnte die Beklagte daher heute ein Einkommen von Fr. 7'500.-- erzielen. Die Einzelrich- terin habe zu Unrecht (nur) auf das Alter der Beklagten bei der Trennung abge- stellt und damit den Grundsatz des "clean break" verletzt (act. 520 S. 41 ff.). Der so genannte "clean break" bei einer Scheidung gibt als eingängiges Schlagwort den Grundsatz wieder, dass nachehelicher Unterhalt nicht (mehr) die Regel, sondern die Ausnahme bilden soll. Das Gesetz sieht aber durchaus nach- ehelichen Unterhalt vor, unter Voraussetzungen, welcher dem Verpflichteten

- 44 - grosszügig, dem Berechtigten restriktiv erscheinen mögen (Art. 125 ZGB). Es sind aber diese Voraussetzungen abzuhandeln, und mit dem blossen Begriff des "clean break" ist die Frage im konkreten Einzelfall nicht zu lösen. Die Erwägungen der Einzelrichterin nehmen diese Anwendung des Gesetzes vor, und das Oberge- richt kann sich ihnen anschliessen. Der Kläger hat zwar ohne Weiteres Recht da- mit, dass die Kinderbetreuung für die Beklagte kein entscheidendes Hindernis für eine Erwerbstätigkeit mehr war, und wenn die Einzelrichterin die Beklagte damit zitiert, "ihr gesamter Tagesablauf sei vollständig ausgefüllt" (act. 523 S. 91 Mitte), würde das nicht hindern, der Beklagten eine allenfalls teilzeitliche Erwerbstätigkeit zuzumuten. Durchaus zu Recht hat die Einzelrichterin aber erwogen, das Alter der Beklagten bei der Trennung spreche nach der Gerichtspraxis gegen eine Ver- pflichtung zur Erwerbstätigkeit. Der Kläger zitiert die Beklagte in seiner Berufung zudem mindestens selektiv, wenn nicht unrichtig: die Beklagte erklärte an der zi- tierten Stelle, sie habe nach der Matura bis zum Jahr 1988 die Ausbildung als Textildesignerin absolviert, dann bis Ende 1990 bei AE._____ als Textildesignerin gearbeitet und im Jahr 1991 neun Monate als Designerin in Reims. Ihre Sprach- kenntnisse seien rudimentär und befähigten sie allenfalls zum Radebrechen wäh- rend Auslandferien. Nach der Eheschliessung (Juli 1992) habe sie sich nur noch der Familie gewidmet und allenfalls für die Unternehmung des Klägers kleinere Arbeiten übernommen, wie das Gestalten von Einladungen oder Frühlingsaktio- nen sowie hin und wieder die Farbgestaltung an Bauten. Schon 2001 habe sie überdies ihre beruflichen Aussichten abklären lassen und erfahren, dass ihr Dip- lom wegen der grossen Umwälzungen in der Branche (Digitalisierung) nichts mehr wert und sie mit der alten Ausbildung nicht vermittlungsfähig sei (act. 142 S. 40 ff.). Diese Darstellung, auf welche der Kläger in der Berufung wie gesagt selber verweist, lässt die Aussichten der Beklagten auf ihrem ursprünglichen Be- ruf als durchaus ungünstig und der Aufwand für eine berufliche Eingliederung als sehr bedeutend erscheinen. Irgend eine Hilfs-Arbeit beispielsweise im Verkauf könnte die Beklagte möglicherweise finden, aber mit Sicherheit nur zu einem sehr bescheidenen Lohn, und das wäre ihr auch nicht zuzumuten: Ein wesentliches Kriterium ist nämlich die Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Diese Parteien pflegten offenkundig einen aufwändigen Lebensstil, die Fa-

- 45 - milie genoss neben dem grosszügigen Heim in C._____ das luxuriöse Ferienan- wesen auf der E._____ und Ferien an anderen Orten, und die Hausfrau verfügte über zwei Motorfahrzeuge und konnte sich mit eigenen Pferden dem Reitsport widmen. Der Kläger macht mit der Berufung auch nicht geltend, dass er je auf ei- ne (teilweise) Erwerbstätigkeit der Beklagten gedrängt habe. Ob er es sogar gern sah, dass die Beklagte sich ausschliesslich der Familie widmete und ihm im Haushalt, Haus und Garten "den Rücken freihielt", kann offen bleiben. Jedenfalls ist es alles in allem nicht angebracht, der Beklagten eine Erwerbstätigkeit zuzu- muten und/oder ihr ein hypothetisches Einkommen aus einer solchen anzurech- nen. Im Vordergrund für die Eigenversorgungskapazität der Beklagten steht der Vermögensertrag. Dabei drängt sich eine Bemerkung zur Beweislast auf. Einer- seits profitiert der Kläger von der Eigenversorgungskapazität der Beklagten, weil sie seine maximale Unterhaltspflicht reduziert. In diesem Sinn "leitet er daraus Rechte ab" (Art. 8 ZGB). Allerdings steht der nacheheliche Unterhalt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass dem berechtigten Ehegatten "nicht zuzumuten" ist, für seinen Bedarf selber aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der erste Schritt ist also der Nachweis dieser Unzumutbarkeit, und dafür liegt die Beweis- last beim den Anspruch erhebenden Ehegatten. Ein reines Negativum wäre zwar nicht beweisbar, aber tatsächliche Einkünfte resp. konkrete Faktoren für einen Vermögensertrag kann und muss der Ansprecher behaupten und allenfalls be- weisen. Dem anderen steht selbstredend der Gegenbeweis offen (BSK ZGB I- Lardelli/Vetter, N. 8 zu Art. 8 ZGB). Wie im ganzen Bereich des nachehelichen Unterhalts und des Güterrechts gilt prozessual der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Anerkennungen und Zugeständnisse verbindlich sind (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Richtig hat die Einzelrichterin erwogen, das Barvermögen der Beklagten werde in absehbarer Zeit keinen Zins abwerfen und für eine Anlage mit dem Ziel des Kapitalgewinns sei es zu klein. Damit bleiben die Liegenschaften. Das ange- fochtene Urteil rechnet mit einem Ertrag der beiden Liegenschaften in C._____ zusammen von Fr. 11'261.--. Es zitiert den Kläger mit der Behauptung in der Kla-

- 46 - geschrift, die Beklagte könnte aus beiden Liegenschaften zusammen einen Ertrag von monatlich Fr. 10'000.-- erzielen, resp. (in der Replik) aus dem Mehrfamilien- haus Fr. 1'500.-- und aus dem Einfamilienhaus Fr. 10'000.--, zusammen also Fr. 11'500.--. Die Beklagte habe ihre Aufwendungen nicht ausreichend substan- ziert, ebenso wenig der Kläger seinen Standpunkt, sodass eine Schätzung des Mietertrages vorzunehmen sei (act. 523 S. 95 ff.). Der Kläger kritisiert das in der Berufung als zu tief; seiner Ansicht nach sind Fr. 19'247.88 richtig. Beweisbelastet für die Aufwendungen sei die Beklagte, wel- che, wie im angefochtenen Urteil richtig erkannt, die entsprechende Substanzie- rung versäumt habe. Zur hypothekarischen Belastung mache die Beklagte eine Erhöhung der Hypothek um Fr. 30'000.-- geltend, aber das werde "nicht akzep- tiert", weil es nicht nötig war. Zudem seien die Zinsen nicht (mehr) marktgerecht, und die Einzelrichterin habe seinem Beweisantrag nach Unterlagen zur Laufzeit der Hypotheken zu Unrecht nicht entsprochen (act. 520 S. 44 ff.; das Zitat zum Beweisantrag in Fn. 194, "Urteil S. 189 S.100" ist ein offenkundiger Irrtum, und richtig ist "Replik act. 189 S. 100" ). Ein dauerhaft erzielbarer Ertrag aus den beiden Objekten von monatlich net- to fast Fr. 20'000.-- scheint nicht plausibel. Das allein genügte selbstredend nicht, um die entsprechende Behauptung des Klägers zu verwerfen. Es kommt aller- dings aus den nachstehenden zu zeigenden Gründen darauf nicht an: Die tat- sächliche Höhe der Hypothekar-Belastung ist eine Tatsache, und dass sie der Kläger "nicht akzeptiert", ändert daran nichts. Es mag sein, dass die Beklagte, wie der Kläger behauptet, die Fr. 30'000.-- nicht für Bedürfnisse der Liegenschaften, sondern für ihren eigenen laufenden Bedarf verwendet hat. Die Liegenschaften sind deswegen allerdings nicht weniger belastet. Wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Einzelrichterin dem Beweisantrag des Klägers folgend die Beklag- te zur Edition von Unterlagen betreffend die Laufzeiten der Hypotheken anhalten sollen. Im Ergebnis ist das aber nicht nötig. Richtig ist auch der Hinweis des Klä- gers, dass die Beklagte die Aufwendungen der Liegenschaften zu behaupten und zu beweisen hatte. Allerdings widerlegt der Kläger in der Berufung nicht die Fest- stellung des angefochtenen Urteils, er habe einen Nettoertrag der beiden Liegen-

- 47 - schaften von Fr. 11'500.-- behauptet (act. 523 S. 96). Darauf kann er daher in der Berufung nicht zurück kommen, und die Fr. 11'500.-- sind die aus prozessualen Gründen obere Grenze für diese Position. Die Beklagte ihrerseits hält die Zahlen der Einzelrichterin für viel zu hoch und die Erwägungen zum Zeitpunkt, ab welchem die Beklagte sich Mieteinnah- men aus dem Einfamilienhaus anrechnen lassen müsse, verfehlt. Diese werde vor einer Vermietung ohnehin grundlegend erneuert werden müssen, so sei die Küche 13-jährig und die Heizung 14-jährig, Bäder und Spannteppiche seien 25- jährig, und für den Gartenunterhalt, welchen sie bisher selber besorgte, müsse künftig professionelle Hilfe beigezogen werden. Die Einzelrichterin sei bei ihrer Schätzung des erzielbaren Ertrages unzulässig über die Zahlen des Klägers hin- aus gegangen. Der Vorwurf der mangelnden Substanzierung sei nicht berechtigt - dazu zitiert die Beklagte zahlreiche Aktenstellen aus dem erstinstanzlichen Ver- fahren, und die Einzelrichterin habe auch zu Unrecht kein Gutachten zum mögli- chen Ertrag eingeholt (im Einzelnen act. 532 S. 42 ff. und S. 62). Das Substanzieren besteht seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivil- prozessordnung nicht mehr nur im Behaupten, sondern auch im Nennen geeigne- ter Beweismittel (Art. 221 und 222 ZPO). In der Klageantwort (act. 142 Rz. 154 ff.) behauptete die Beklagte zwar Mieterträge der vermieteten Wohnungen - statt Be- weise für diese behaupteten Tatsachen zu nennen, berief sie sich aber auf Exper- tise, und das ist ungenügend. Wo sie die zahlreichen im Berufungsverfahren ge- nannten Beilagen zur Klageantwort wofür als Beweis anerboten habe, erläutert sie nicht (act.143/2/1, 143/2/2, 143/7/2 und 143/24). In der Duplik beruft sie sich auf einen Periodenvergleich für die Jahre 2007 - 2011, auch das ist aber eine Zu- sammenstellung ohne Beweismittel für die zugrunde liegenden Faktoren. Ferner äussert sie sich zu Erfahrungswerten betreffend Lebensdauer einzelner Gebäude- teile und Apparate, und auch das müsste konkret umgesetzt und in eine Rech- nung eingeführt werden, damit es für die Bestimmung des Mietertrages dienen könnte. Die Jahresrechnung für das Jahr 2010, auf welche die Beklagte in der Duplik hinwies (act. 194 Rz. 278 und 305), war schon beim Einreichen jener Rechtsschrift im September 2015 nicht mehr aktuell und erst recht bei Fällung des

- 48 - angefochtenen Urteils im Juni 2019. Die endlich in der Berufung noch angerufe- nen Kontoauszüge (act. 532: act. 435/2-6) geben ohne nähere Erläuterungen kei- ne Hilfe zum Ermitteln des Ertrages aus dem Mehrfamilienhaus. Mit den in der Berufung neuen Behauptungen zu in C._____ angebotenen Miet-Objekten und Plausibilitätsüberlegungen (act. 532 Rz. 140 ff.) kann die Beklagte die im erstin- stanzlichen Verfahren mangelnde Substanzierung nicht nachholen. Zu ihren Un- gunsten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen jeden- falls höher sind, als sie selbst nun behauptet. Überhaupt keine Aufwendungen zu berücksichtigen, wäre gleichwohl zu streng, und der pragmatische Weg der Einzelrichterin, den Netto-Ertrag zu schät- zen, war jedenfalls vertretbar. Zu dieser Schätzung gelangt das angefochtene Ur- teil mit nachvollziehbaren und einleuchtenden Erwägungen (act. 523 S. 98 f.). Die Beklagte findet die Beträge viel zu hoch, insbesondere könne für das Einfamilien- haus nicht der nämliche Betrag eingesetzt werden wie für das Mehrfamilienhaus. Das ist aber beides durchaus nicht abwegig. Das Gutachten zum Verkehrswert beschreibt beide Liegenschaften als von gutem/gehobenem Ausbaustandard und ohne grösseren Investitionsbedarf in nächster Zeit (act. 92). Das Einfamilienhaus beherbergt einen als Aufenthaltsraum nutzbaren Weinkeller, eine architektonisch sehr gelungene Verbindung von Alt und Neu, eine grosse Terrasse und einen grosszügigen Garten mit einem separaten Gartenhaus (act. 92, Fotobeilagen). Im Rahmen einer pflichtgemässen Schätzung scheinen die von der Einzelrichterin gefundenen Fr. 11'261.-- als erzielbarer Mietertrag aus beiden Liegenschaften in der Grössenordnung jedenfalls nicht übersetzt. Es bleibt aber dabei, und die Be- klagte kann es wie gesehen nicht widerlegen, dass sie die anfallenden Kosten nicht oder jedenfalls zu wenig ins Verfahren eingebracht hat. Es muss daher bis hierher beim Ertrag von monatlich Fr. 11'500.-- bleiben, wie ihn der Kläger be- hauptet hat. Beide Parteien argumentieren mit dem amtlichen Referenzzinssatz, welcher auf die Mieten durchschlägt oder jedenfalls durchschlagen kann. Unter diesem Aspekt ist allerdings keine Korrektur angezeigt. Der Referenzzinssatz sinkt, wenn die tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen sinken, und (erst) dann haben Mieter

- 49 - einen Anspruch auf Überprüfung des Mietzinses. Im idealtypischen Fall kann der Vermieter also von tieferen Zinsen profitieren, bevor er das den Mietern weiter ge- ben muss. Das stimmt selbstredend nicht immer, da eine Hypothek fest abge- schlossen sein mag und die Senkung des allgemeinen Zinsniveaus fürs Erste nicht mitmacht. Auf lange Frist (und im Fall der Parteien geht der Blick nicht nur über Jahre, sondern Jahrzehnte) gleicht sich das aber aus. Das gleiche gilt für kurzfristige Schwankungen beim Neu-Finanzieren einer auslaufenden Festhypo- thek: dass die Beklagte sich aktuell vielleicht günstiger finanzieren kann als früher (so der Kläger im Rahmen der "letzten Worte", act. 569 S. 5), kann künftig auch einmal umgekehrt sein. Eine Übergangsfrist bis zur Anrechnung des Ertrags aus dem Einfamilien- haus ist nicht (mehr) angezeigt. Der Scheidungsprozess dauert nun schon viele Jahre, und allerspätestens seit dem angefochtenen Urteil kann die Beklagte nicht mehr im Zweifel darüber sein, dass sie sich beim Wohnen verändern muss. Daran ändert auch nichts, dass die Tochter AD._____ nach Darstellung der Beklagten ihr Studium nicht ganz so zügig werde abschliessen können wie gewünscht (auch dazu im Rahmen der "letzten Worte" act. 567 S. 6 f.). Aus diesen Gründen ist von Fr. 11'500.-- als auf Dauer möglichem Ertrag aus den Liegenschaften in C._____ auszugehen. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Beklagte könnte aus der Vermietung der Ferienanlage auf der E._____ ein weiteres Einkommen von Fr. 5'000.-- erzielen. Die Vermietung des Ferienhauses hatte er schon in der Rep- lik des erstinstanzlichen Verfahrens in den Raum gestellt, allerdings ohne einen erzielbaren Betrag zu beziffern (act. 189 S. 100). In der Berufung begründet er die behaupteten Fr. 5'000.-- "ex aequo et bono" (act. 520 S. 48). Gerade in familien- rechtlichen Prozessen gibt es Raum für gerichtliches Ermessen, wo nicht präzise gerechnet werden kann - aber so weit als möglich müssen tatsächliche Faktoren behauptet und bewiesen werden, aufgrund welcher dann das Ermessen ausgeübt werden kann. Die in den Raum gestellten Fr. 5'000.-- lassen sich nicht irgendwie plausibilisieren, und daher kann unter diesem Titel kein willkürfreier Betrag in die Rechnung eingesetzt werden. Es kommt hinzu, dass die Nutzung der Ferienanla-

- 50 - ge vorstehend aus dem Bedarf der Beklagten gestrichen wurde. Sie dürfte das Objekt daher auf Dauer nicht halten können und es verkaufen müssen, womit auch keine Netto-Erträge aus Vermietung (in welcher Höhe auch immer) anfallen werden. Ob sie es tatsächlich bereits anbietet, und ob sie sich einen Preis von Fr. 5 Mio. erhofft, wie der Kläger zu wissen glaubt (act. 520 S. 24), kann offen bleiben. Bis hierher steht dem Bedarf der Beklagten für ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 17'351.-- eine Eigenversorgungskapazität von Fr. 11'500.-- gegenüber. Es fragt sich, ob sie die Differenz von Fr. 5'851.-- aus Vermögen decken könne und müsse (der Kläger verlangt es: act. 520 S. 49). Jedenfalls für die Zeit bis zum Ein- tritt ins AHV-Alter ist das aber nicht gerechtfertigt. Zwar ist durchaus zu bedenken, worauf der Kläger pocht: dass das Vermögen der Beklagten praktisch aus- schliesslich aus Errungenschaft besteht, also sozusagen einen ehebedingten Vor- teil darstellt. Dem ist allerdings sofort entgegen zu halten, dass beide Eheleute während der Ehe die bedeutende Errungenschaft erwirtschafteten, in einvernehm- licher Aufteilung der Rollen Erwerb und Haus/Familie. Diese beiden Elemente sind als gleichwertig anzusehen, und darum werden ja auch die Errungenschaften hälftig geteilt. Auch der Kläger profitierte von der unbezahlten Tätigkeit der Be- klagten in Haus und Familie, indem er sich dadurch ganz auf seine Erwerbsarbeit konzentrieren konnte - und ja nicht zuletzt selber den gleich hohen Betrag aus den Errungenschaften erhält wie die Beklagte. Es wäre mindestens vorderhand wohl auch unwirtschaftlich, die Liegenschaften in C._____ zu verkaufen. Wie viel der Verkauf der Ferienanlage genau einbringen wird, ist naturgemäss offen. Wie bei den Erwägungen zum Güterrecht gesehen, sind dort sehr substanzielle Abga- ben zu erwarten (Handänderungssteuern und doppelte Grundstückgewinnsteu- ern). Der Kläger wird mindestens in nächster Zeit seine Substanz nicht angreifen müssen. Das ist daher jedenfalls bis zum AHV-Alter auch der Beklagten nicht zu- zumuten. 3.e Die Leistungsfähigkeit des Klägers vorausgesetzt, hat er die Lücke zwischen dem gebührenden Bedarf der Beklagten und ihrer Eigenversorgungs-

- 51 - Kapazität zu decken. Gegenüber dem angefochtenen Urteil reduziert sich diese Lücke wie vorstehend erwogen auf Fr. 5'851.--. Die Einzelrichterin kommt zum Schluss, der Kläger verfüge über ein durch- schnittliches Einkommen von rund Fr. 40'000.-- monatlich (act. 523 S. 89). Der Kläger lässt das mit seiner Berufung weit gehend unkommentiert (act. 520 S. 50 f.). Er macht geltend, es sei ihm überhaupt kein Beitrag zumutbar. Sein Ein- kommen habe sich auf Anordnung des Verwaltungsrates der Gesellschaft konti- nuierlich reduziert und betrage nach Fr. 25'384.60 im Jahr 2017 seit 2018 noch Fr. 17'944.--, wofür er zwei Lohnausweise für die Jahre 2017 und 2018 beilegt (act. 522/8/1 und 522/8/2). Diese Belege sind verspätet und nicht zu berücksichti- gen. Wohl tragen die beiden Lohnausweise das Datum 9. August 2019 - da wäre das Einreichen mit der Berufungsschrift vom 16. August 2019 noch "ohne Verzug" im Sinne der Art. 229 und 317 ZPO gewesen. Der Kläger ist aber nicht ein subal- terner Angestellter, welcher den Launen einer Administration seiner Arbeitgeberin wehrlos ausgeliefert ist. Er ist zwar formell Angestellter, aber er ist einziger Aktio- när der Gesellschaft. Als solcher hätte er ab Reduktion seines Gehaltes (wie er in der Berufung behauptet: ab anfangs 2017) jederzeit eine entsprechende Beschei- nigung erhältlich machen können. Wenn er das nicht nötig fand, kann er sich nicht auf das Novenrecht berufen, auch wenn die Unterlagen der reinen Form nach neu sind. Zwar führt er in der Berufung mit einem Satz und ohne weitere Konkretisie- rung an, er habe der Einzelrichterin schon während derer Verfahren ein sinkendes Einkommen genannt und belegt (act. 520 S. 51 obere Hälfte). Das wird aber nicht weiter erläutert und erfüllt damit nicht die Vorgabe des Bundesgerichts, dass die Beanstandungen in der Berufung aus sich heraus leicht ("aisément") verständlich sein und das mit dem Berufungsantrag angestrebte Resultat belegen müssen (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Auf diese weiteren Unterla- gen ist daher hier nicht einzugehen. Es käme allerdings auf sie auch nicht an: Die Reduktion des Salärs des Klägers, so sie belegt ist, muss mit grosser Zurückhal- tung gewürdigt werden. Der Kläger schreibt, diese Reduktion sei "auf Anordnung des Verwaltungsrates" erfolgt. Wie die Einzelrichterin zutreffend erwogen hat, ist der Alleinaktionär weit gehend frei, wie er seine Einkommensverhältnisse gestal- ten will - was zum Beispiel unter steuerlichen Gesichtspunkten durchaus legitim

- 52 - sein kann. Wie vorstehend gesehen, hat die Gesellschaft (auch das mit Sicherheit nicht ohne Billigung des Klägers) einen gut qualifizierten Geschäftsführer einge- stellt und den Personalbestand erhöht. Das zeigt nicht das Bild einer maroden Gesellschaft, welche aus Not das Salär ihres wichtigsten Mitarbeiters (so das Be- wertungs-Gutachten, vorstehend beim Güterrecht diskutiert) herabsetzen muss. Die Reduktion des Salärs wäre darum auch dann nicht ohne Weiteres dem Ent- scheid zugrunde zu legen, wenn sie prozessual zulässig ins Verfahren einge- bracht worden wäre. Der Kläger stellt im Übrigen nicht leicht verständliche Rech- nungen an, welche ihn zu einem Überschuss der Beklagten von rund Fr. 16'000.-- und einem eigenen Überschuss von Fr. 9'600.-- führen (act. 520 S. 52). Was Be- darf und Eigenversorgungskapazität der Beklagten angeht, kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden. Wo er schon früher die Positionen gel- tend machte, welche er nun seinem Bedarf zugrunde legt, sagt der Kläger in der Berufung nicht, und daher sind diese Behauptungen als Noven nicht zu berück- sichtigen. Nur der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass nach Darstellung des Klägers seine Lebenspartnerin das gemeinsame Wohnen haupt- sächlich finanziert (act. 544 Ziff. 5.2.4 am Ende). Der Kläger anerkennt nach sei- ner eigenen Rechnung (mit reduziertem Salär) einen Überschuss von rund Fr. 9'600.-- monatlich. Das ist nach den vorstehenden Erwägungen jedenfalls deutlich zu tief. Der Kläger ist daher in der Lage, und es ist ihm im Sinne von Art. 125 ZGB zuzumuten, die Lücke von monatlich Fr. 5'851.-- bei der Beklagten zu decken. 3.f Endlich sind die Veränderungen ab Eintritt der Parteien ins AHV-Alter zu erwägen. Der Kläger wird ab 1. November 2025 rentenberechtigt sein, die Be- klagte ab 1. April 2026. Die Einzelrichterin spricht der Beklagten keinen Unterhalt über das AHV- Alter hinaus zu. Kurz zusammengefasst erwägt sie, das Einkommen des Klägers werde erheblich zurück gehen, der Beklagten sei es zumutbar, den Unterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Im Sinne eines gewissen Ausgleiches verzichtet sie auf eine Differenzierung der Verhältnisse für die wenigen Monate zwischen dem Eintritt in die AHV-Berechtigung für den Kläger resp. die Beklagte. Im Ergeb-

- 53 - nis lässt sie die zugesprochenen Beiträge bis Ende 2025 laufen, also zwei Mona- te über das AHV-Alter des Klägers hinaus (act. 523 S. 104). Die Beklagte ficht das an. Sie beansprucht ab November 2025 unbegrenzt (das heisst bis zum Ableben einer der Parteien) einen Unterhaltsbeitrag von mo- natlich Fr. 6'904.50. Sie argumentiert zum Einen mit ihrem Einkommen, welches aus AHV Fr. 1'600.-- betragen werde, aus der zweiten Säule "kaum mehr als Fr. 1'000.--", und aus der gebundenen Säule IIIa vernachlässigbar klein sein wer- de. Die Mietzinseinnahmen aus den Liegenschaften würden wegen nötiger Reno- vationen zurück gehen und alles in allem werde sie nicht mehr als Fr. 11'000.-- monatliches Einkommen haben. Dem gegenüber werde der Kläger auch nach seiner Pensionierung ein bezahltes Mandat als Verwaltungsrat bekleiden und von der AA._____ AG Dividenden von Fr. 8'333.35 beziehen, ferner eine Spesenpau- schale von Fr. 9'000.-- bis Fr. 9'500.--. Auch aus der AF._____ AG und der AG für Liegenschaften und Hypotheken, an welchen der Kläger beteiligt sei, werde er Er- träge generieren. Die Mietzinseinnahmen aus der Geschäftsliegenschaft in O._____ werde wegen sinkender Zinsen einen höheren Ertrag abwerfen. Seine AHV-Rente werde das Maximum sein, also Fr. 2'370.--. Das Kapital seiner zwei- ten Säule von 207'000.-- per 18. Juli 2012 reduziere sich durch die teilweise Über- tragung an die Beklagte zwar um Fr. 125'000.--, doch könne er es bis zu seiner Pensionierung weiter äufnen und werde daher im Pensionszeitpunkt zweifellos über ein Guthaben verfügen, welches das der Beklagten um ein Vielfaches über- steigen werde. Auch aus der Säule IIIa, in welcher er bereits vor einem Jahrzehnt mehrere hunderttausend Franken angespart hatte, könne er mit erheblichen Summen rechnen. Alles in Allem werde der Kläger neben den Renten ein monat- liches Einkommen von Fr. 22'000.-- haben, mit den Renten zusammen über Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- (act. 532 S. 72 ff.). Der Kläger widerspricht. Er bestreitet die Darlegungen der Beklagten zu sei- nem Einkommen nach der Pensionierung und bemängelt, sie seien "freie Speku- lationen" ohne Beweise, Beweisanträge oder Aktenverweise. Insbesondere be- merkt er, dass die Beklagte mehr oder weniger mittellos in die Ehe getreten sei und heute über ein beträchtliches Vermögen verfüge. Beide Parteien würden

- 54 - nach ihrer Pensionierung aus eigenen Mitteln sorgenfrei leben können, und da- rum sei ein Unterhaltsbeitrag nicht am Platz (act. 540 S. 28 ff.). Die Einzelrichterin hat die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt auch nach dem Erreichen des Pensionsalters des Verpflichteten und des Berech- tigten sorgfältig und zutreffend dargestellt. Eine andere zwingende Begrenzung der Unterhaltspflicht als der Tod eines der beiden Beteiligten gibt es nicht. Selbst- redend sind aber die mit dem Eintritt ins AHV-Alter oder in den Ruhestand einher- gehenden ökonomischen Veränderungen zu berücksichtigen (act. 523 S. 103) Ausgangspunkt ist auch hier der gebührende Bedarf der Beklagten. Er wur- de vorstehend mit Fr. 17'351.-- ermittelt. Darin ist die Position "AHV"(-Beiträge) von Fr. 1'552.-- enthalten, welche mit der AHV-Berechtigung der Beklagten weg- fallen wird. Der Bedarf reduziert sich damit auf Fr. 15'799.--. Bei der Eigenversorgungskapazität der Beklagten (vorstehend Erwägung 3d) war die grösste Position der Ertrag aus den Liegenschaften in C._____. Die Beklagte trägt dazu in der Berufung zwar vor, es stünden erhebliche Investitionen an. Das ist auf mittlere oder längere Frist hinaus durchaus plausibel. Der Kläger beanstandet das Argument aber wegen der mangelnden Substanzierung und der fehlenden Beweisanträge, und darin ist ihm Recht zu geben. Es kommt hinzu, dass bei der Frage nach einer lebenslangen Rente grosse Zeiträume in Frage stehen. Wie sich der Miet-Markt in zwanzig oder mehr Jahren präsentieren wird, ist nicht vorauszusehen, und es bleibt daher nur, auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Die Fr. 11'500.-- sind auch in die Überlegungen für die Zeit nach der Pensionierung einzusetzen. Die Behauptungen der Beklagten zu ihrem Renten- Einkommen aus AHV (Fr. 1'600.--) und aus der zweiten Säule ("kaum mehr als Fr. 1'000.--") lässt der Kläger unkommentiert, ebenfalls die plausible Behauptung, ein Einkommen aus der gebundenen Säule IIIa sei vernachlässigbar. Damit ergibt sich eine Versorgungslücke für die Beklagte von gerundet Fr. 1'700.-- (Bedarf Fr. 15'799.--, abzüglich Einkommen Fr. 14'100.--). Ob der Kläger diese Lücke ganz oder teilweise füllen muss, ist weit gehend eine Ermessensfrage. Er selbst räumt ein, dass er nach seiner Pensionierung

- 55 - "sorgenfrei" werde leben können - wobei er das auch für die Beklagte behauptet. Deren Darstellung im Berufungsverfahren zu seinen Einkünften im Ruhestand ist in der Tat sehr wenig substanziert und nicht mit Beweisen oder Beweisanträgen versehen (was vermutlich allerdings prozessual auch nicht mehr zulässig gewe- sen wäre: Art. 317 ZPO). Formell unbestritten ist einzig, dass der Kläger das Ma- ximum der AHV, also Fr. 2'370.-- beziehen werde. Zwar ist die pauschale Bestrei- tung des Klägers in dem Punkt nicht überzeugend, als die Beklagte behauptet, er werde auch nach seiner Pensionierung noch ein bezahltes Mandat als Verwal- tungsrat bekleiden und Dividenden auf der Basis von rund Fr. 8'300.-- beziehen können: das liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart auf der Hand, dass eine konkrete Bestreitung nötig (und ohne Weiteres möglich) gewesen wäre. Eine Spesenpauschale muss aber durchaus nicht weiter ausgerichtet werden, wenn der Kläger nicht mehr aktiv tätig ist. Eine Beteiligung an den Gesellschaften AF._____ AG und AG für Liegenschaften und Hypotheken bestreitet der Kläger nicht konkret und ist daher zu unterstellen. Was das im Einzelnen bedeutet, ist aber nicht ansatzweise klar. Dass Beteiligungen an (vermutungsweise gewinn- strebigen) Aktiengesellschaften nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ei- nen Ertrag abwerfen, reicht nicht aus, um dem Kläger nach freiem Ermessen ir- gend einen Betrag als Einkommen aufzurechnen (anders wäre es, wenn er zum Beispiel eine entsprechende Editionsauflage missachtet hätte, Art. 160 Abs. 1 lit b und Art. 162 e contrario ZPO - das ist hier nicht der Fall). An den Erträgen aus der Liegenschaft in O._____ (Fr. 10'750.--) ist eine Änderung nicht angezeigt - einer- seits substanziert und beziffert die Beklagte ihren Standpunkt nicht, und wie bei den Liegenschaften in C._____ ist daran zu erinnern, dass das Sinken der Hypo- thekarzinsen und das Sinken der Mieten grundsätzlich parallel gehen. Was für ein Einkommen aus der II. Säule der Kläger zu erwarten hat, ist unklar, und die Be- klagte nennt keine Zahlen. Ein Kapital von Fr. 207'000.-- per Juli 2012 (von wel- chem der Anspruch der Beklagten von Fr. 125'000.-- weggeht) ist gemessen am Einkommen des Klägers jedenfalls bescheiden. Immerhin erfasst das gesetzliche Obligatorium zwar nur ein minimales Einkommen (aktuell etwas über Fr. 21'000.-- jährlich). Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei höheren und hohen Salären mindestens ein Grossteil dieser Bezüge versichert wird (nicht

- 56 - zuletzt aus steuerlichen Überlegungen). Sollte das im Fall des Klägers anders sein, wäre nach Treu und Glauben eine entsprechende Behauptung zu erwarten und nötig gewesen. Es darf also davon ausgegangen werden, dass mindestens ein grosser Teil der in der Vergangenheit sehr hohen und nach seinen nicht mehr zu berücksichtigenden neuen Behauptungen immer noch ansehnlichen Lohnbe- züge pensionsversichert ist, sodass der Kläger aus der Pensionskasse jedenfalls eine substanzielle Rente in Aussicht hat. Bei der freiwilligen gebundenen Vorsor- ge (Säule IIIa) wurden beim Kläger in der Rechnung zum Güterrecht rund Fr. 357'000.-- eingesetzt. Davon fällt allerdings die Hälfte weg (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Was der Kläger während des Prozesses noch einbezahlt hat und noch ein- zahlen wird, ist nicht bekannt. Da er einer Pensionskasse angeschlossen ist, liegt das Maximum bei weniger als Fr. 7'000.--. So oder so wird bei der Pensionierung des Klägers zwar das Kapital ausbezahlt, aber es wird in der aktuellen Null- und Negativzins-Zeit kaum einen bedeutenden Ertrag abwerfen. Durchaus richtig weist der Kläger darauf hin, dass das Vermögen der Be- klagten praktisch ausschliesslich während der Ehe geäufnet wurde. Wie schon vorstehend erwogen, ist es von da her grundsätzlich nicht unzumutbar, wenn sie diesen "ehebedingten Vorteil" mindestens zum Teil dafür verwendet, den "ehebe- dingten Nachteil" nach dem Eintritt ins AHV-Alter (kein eigenes Einkommen aus Berufstätigkeit, keine Pensionskassen-Rente) auszugleichen. Vorweg sollte aller- dings die Substanz der Liegenschaften in C._____ nicht ins Kalkül einbezogen werden, da die Beklagte daraus den weitaus grössten Teil des Einkommens ge- neriert. Die über das Pensionsalter hinaus verbleibende Lücke ist wie gesehen durchaus nicht zu vernachlässigen, aber auch nicht allzu bedeutend: die Fr. 1'700.-- pro Monat summieren sich in zwanzig Jahren auf rund Fr. 408'000.-- (aktuell ist die statistische Lebenserwartung bei der Pensionierung für Männer rund 20, für Frauen knapp 23 Jahre). Das scheint in der Summe nicht allzu viel, und die Beklagte kann bei einem Verkauf des Ferienhauses auf der E._____ zum geschätzten Preis auch nach Abzug der aus Zürcher Sicht sehr hohen Hand- änderungs- und Grundstückgewinnsteuern gewiss eine substanzielle Summe lö- sen. Anderseits wird der Kläger nach der Pensionierung in deutlich besseren Ver- hältnissen leben als die Beklagte. Namentlich schlagen bei ihm ähnliche Einkünfte

- 57 - aus Grundeigentum zu Buche, hat er aber anders als die Beklagte eine berufliche Vorsorge, das Maximum der AHV und höhere Mittel aus der dritten Säule, und nach seiner eigenen Darstellung bestreitet seine Partnerin zu einem grossen Teil die Kosten des Wohnens. Es kommt hinzu, dass das Vermögen der Beklagten als Folge der Aufteilung der Errungenschaften zwar bedeutend ist, dass der Kläger aber selbstredend das Nämliche erhält (wie vorstehend bereits erwogen) und zu- dem anders als die Beklagte ein sehr erhebliches Eigengut hat: nach dem ange- fochtenen Urteil (S. 54) rund Fr. 3,6 Mio. Und wenn man die Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienarbeit ernst nimmt, wird die Überlegung sehr relativiert, dass die Beklagte "nur" durch die Tatsache der Ehe zu ihrem Vermögen gekom- men ist. Zu berücksichtigen sind die mit Sicherheit im Vermögen, aber auch beim Einkommen unterschiedlich guten Verhältnisse der Parteien nach der Pensionie- rung. Zu bedenken ist ferner der Grundsatz, dass in der Regel nicht (nur) dem ei- nen Ehegatten zugemutet werden soll, sein Vermögen anzuzehren - auch wenn in diesem Fall wegen der durchaus mangelhaften Informationen zur Situation des Klägers nach der Pensionierung nicht beurteilt werden kann, ob auch er (allenfalls teilweise) von der Substanz leben wird. Alles in allem ist es angezeigt, den Kläger zu einem Beitrag an die Versorgungslücke der Beklagten zu verpflichten; dieser Beitrag ist auf Fr.1'200.-- pro Monat und ohne zeitliche Befristung anzusetzen. Die Parteien werden das AHV-Alter wie gesehen kurz nach einander errei- chen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Patron-Arbeitnehmer wie der Kläger für die Pensionierung nicht fest an das AHV-Rentenalter (in seinem Fall November 2025) gebunden. Auch wenn keine der Parteien dazu in der Berufung etwas ausführt, ist es angezeigt, im Rahmen des von Art. 125 ZGB dem Gericht zustehenden Ermessens die Unterhaltsbeiträge "aktiv" bis und mit März 2026 festzulegen, und die Beiträge "pensioniert" ab April 2026.

4. Zusammengefasst stehen dem Kläger unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung/gegenseitige Forderungen Fr. 39'685.-- zu. Ferner hat der Kläger der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'851.-- ab dem diesem Urteil folgenden Monat bis und mit April 2026 zu zahlen und sodann ab Mai 2026 bis zum Ableben einer der beiden Parteien Fr. 1'200.--.

- 58 - So weit die Parteien mehr oder Anderes verlangen, sind ihre Anträge abzu- weisen.

5. Endlich sind Kostenfolgen zu regeln. In erster Instanz war das Verfahren als Scheidungsprozess nicht vermö- gensrechtlich. Für die Kostenfolgen ist allerdings auch das Finanzielle massge- bend, wenn es wie hier das Verfahren aufwändig gestaltete: dann kann der Rah- men für nicht-Vermögensrechtliches von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- unter Berück- sichtigung des Tarifes für Vermögensrechtliches überschritten werden (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Massgebend für den Streitwert und das Obsiegen und Unterliegen sind die Anträge der Parteien. Was den nachehelichen Unterhalt angeht, gibt das Gesetz als Grundsatz die Berechnung des Barwertes vor (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Barwert ist tiefer als die Summe der einzelnen Zahlungen, weil der Verpflich- tete künftige Leistungen am Zins liegen lassen kann - oder könnte, wenn nicht wie heute Null- und Negativzinsen herrschten. Aus diesem Grund ist hier auf die Sum- me der verlangten Leistungen abzustellen. Streitig waren in der ersten Instanz Güterrecht und nachehelicher Unterhalt. Nach dem angefochtenen Urteil verlangte die Beklagte eine Zahlung unter dem Titel Güterrecht von rund Fr. 2 Mio., der Kläger habe das bestritten, aber keine ei- gene Zahl genannt. Von dieser Unterlassung darf er bei der Verlegung der Kosten nicht profitieren, und es ist davon auszugehen, was er nun in der Berufung ver- langt: eine Zahlung der Beklagten an ihn von rund Fr. 3,175 Mio. Die übrigen Be- gehren der Parteien zum Güterrecht sind neben diesen Zahlen zu vernachlässi- gen. Wie gesehen ist das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung na- he bei Null, sodass der Kläger mit Fr. 3,175 Mio. unterliegt, die Beklagte mit Fr. 2 Mio. Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bezifferte die Beklagte laut dem angefochtenen Urteil auf Fr. 20'900.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (und damit nicht ab Januar 2015, wie der Kläger in der Berufung S. 54 annimmt) bis Ende 2021, Fr. 17'380.-- von Januar 2022 bis Ende März 2026 sowie Fr. 13'750.-- vom April 2026 an bis zum Ableben einer der Parteien (act. 523 S. 110). Der Klä-

- 59 - ger anerkannte danach Fr. 10'000.-- bis Ende 2015. Diese Anerkennung wurde mit dem Lauf des Verfahrens obsolet. Die (formelle) Rechtskraft des Urteils auf das heutige Datum bezogen, verlangte die Beklagte damit an nachehelichem Un- terhalt insgesamt rund Fr. 3,3 Mio. Der Kläger bestritt das gänzlich. Mit diesem Standpunkt unterliegt er im Umfang des der Beklagten Zugesprochenen von rund 0,7 Mio., die Beklagte unterliegt mit rund Fr. 2,6 Mio. Alles in allem hätte der Klä- ger bei einer rein prozentualen Betrachtung 46%, die Beklagte 54% der Kosten zu tragen. Da der Aufwand für das Güterrecht (wo der Kläger erheblicher unterliegt) deutlich grösser war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Bezirksgerichts den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Demensprechend entfällt eine Parteientschädi- gung. Die Einzelrichterin hat die Entscheidgebühr auf sehr massvolle Fr. 20'000.-- angesetzt, was (nicht erstaunlich) von keiner Seite beanstandet wird - seit Aufhe- bung des alten GVG/ZH aber auch nicht von Amtes wegen geändert werden kann. Nach dem angefochtenen Urteil sind (wegen der hohen Kosten der Gutach- ten) allerdings doch insgesamt Fr. 76'523.15 zu verlegen, und zwar nach den vor- stehenden Erwägungen je zur Hälfte. Die Betreffnisse sind so weit ausreichend aus den Vorschüssen der Parteien (Kläger Fr. 38'700.--, Beklagte Fr. 28'700.--) zu beziehen und im Übrigen nachzufordern. In der Berufung war der Scheidungspunkt unbestritten, und das Verfahren wurde daher zu einem rein vermögensrechtlichen. Beim Güterrecht wollte der Klä- ger seine Verpflichtung zur Zahlung von rund Fr. 0,7 Mio. aufgehoben wissen und beanspruchte umgekehrt von der Beklagten rund Fr. 3,2 Mio. Das wäre unter dem Aspekt des gegenseitigen Ausschlusses (Art. 93 Abs. 1 ZPO analog) beides mög- lich. Dass die Beklagte nur an einer reduzierten Zahlung unter dem Titel Güter- recht festhielt, bleibt für den Streitwert in diesem Fall ohne Bedeutung. Der Streit- wert beträgt unter dem Titel Güterrecht also rund Fr. 3,9 Mio. Der von der Einzel- richterin festgelegte nacheheliche Unterhalt summiert sich auf rund Fr. 0,7 Mio. Der Kläger will das in der Berufung ganz gestrichen haben. Die Beklagte ihrer- seits verlangt gemäss den eingangs wiedergegebenen Anträgen ihrer Anschluss- berufung nachehelichen Unterhalt von insgesamt rund Fr. 2,6 Mio. In diesem

- 60 - Punkt schliessen die Anträge der Parteien einander aus. Der Streitwert der Beru- fung beträgt demnach rund Fr. 6,5 Mio. Davon unterliegt der Kläger zu rund drei Fünfteln (Fr. 3.9 Mio.), die Beklagte zu zwei Fünfteln (Fr. 2.6 Mio.). Entsprechend sind die Kosten zu verlegen. Bei der Festsetzung der Gebühren ist zu berücksichtigen, dass der kantona- le Tarif für wiederkehrende Leistungen (hier also für den Teil-Streitwert von rund Fr. 2,6 Mio. unter dem Titel nachehelicher Unterhalt) eine Reduktion vorsieht (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Das führt bei einer rein vermögensrechtlichen Betrachtung zu einer Gebühr von rund Fr. 50'000.--. Allerdings war der Aufwand für die Berufung geringer als wenn die Sache vollständig neu zu beurteilen gewesen wäre (§§ 13 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebV OG). Alles in allem sind Fr. 35'000.-- als Entscheidge- bühr für das Berufungsverfahren angemessen. Davon sind Fr. 21'000.-- dem Klä- ger und Fr. 14'000.-- der Beklagten aufzuerlegen. Dafür sind die von den Parteien geleisteten Vorschüsse (Kläger: Fr. 40'000.--, Beklagte: Fr. 20'000.--) heranzuzie- hen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Zuschläge je für eine zweite Rechtsschrift, die abschliessenden Stellungnahmen und die Vergleichsver- handlung unverkürzt auf Fr. 45'000.-- anzusetzen (§§ 11, 4 und 13 AnwGebV). Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten (3/5 und 2/5) ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten davon einen Fünftel oder Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Güterrecht Fr. 39'685.-- zu bezahlen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten unter dem Titel nachehelicher Unterhalt jeweils auf Beginn eines Monats zu bezahlen:

- Fr. 5'851.-- vom August 2020 bis und mit April 2026,

- Fr. 1'200.-- ab Mai 2026 bis zum Ableben einer der beiden Parteien.

3. So weit die Parteien in der Berufung mehr oder Anderes verlangen, werden ihre Anträge abgewiesen.

- 61 -

4. Die im angefochtenen Urteil festgesetzten Kosten, nämlich Fr. 20'000.00 Spruchgebühr Fr. 454.00 Grundbuchkosten Fr. 56'069.15 Gutachten Fr. 76'523.15 Summe werden bestätigt.

5. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 35'000.-- festgesetzt.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.

9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

10. Zur Deckung der Gerichtskosten beider Instanzen werden zunächst die von der Beklagten geleisteten Vorschüsse und soweit erforderlich die vom Klä- ger geleisteten Vorschüsse herangezogen. Der Überschuss wird dem Kläger ausbezahlt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'561.60 zu erset- zen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 62 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 6,5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi versandt am: