Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. November 1988. Aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter H._____, geboren tt. April 1989, und I._____, geboren tt. Oktober 1990, hervorgegangen (Urk. 4). Die Parteien leben seit dem 6. März 2013 ge- trennt (Urk. 6). In einer Trennungsvereinbarung vom 16. Dezember 2014 regelten die Parteien die Folgen des Getrenntlebens (Urk. 6).
E. 1.1 Der Beklagte beanstandet die erstinstanzliche Kostenverteilung. Ange- sichts der grossen Diskrepanz zwischen dem prozessualen Unterliegen der Klä- gerin und dem Obsiegen des Beklagten rechtfertige sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nicht (Urk. 97 S. 14). Im Falle der Gut- heissung seines Eventualantrages (Berufungsantrag Ziffer 2) erachtet der Beklag- te eine Kostenverteilung im Verhältnis von 70% zu 30%, im Falle der Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Kostenverteilung im Verhältnis von 60% zu 40% zu seinen Gunsten als angemessen (Urk. 97 S. 15).
E. 1.2 Für den Fall der Gutheissung der Anschlussberufung beantragt die Klä- gerin, eine erstinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu ihren Gunsten vorzunehmen (Urk. 104 S. 22).
E. 1.3 Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich hinsichtlich der Scheidung, des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs einig gewesen. Strittig seien der Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft und – als zentraler Streitpunkt – der Unterhalt gewesen. Bezüglich des Unterhalts obsiege die Kläge- rin lediglich im Grundsatz, nicht aber in der Höhe. Der zugesprochene Unterhalt liege sehr viel tiefer, als von der Klägerin beantragt worden sei. Der Beklagte un- terliege beim nachehelichen Unterhalt in einem geringeren Ausmass als die Klä- gerin, da die Differenz in der Höhe kleiner sei als bei der Klägerin. Indes obsiege die Klägerin bezüglich des Auszugs. In familienrechtlichen Verfahren könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es rechtfertige sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 98 S. 92).
E. 1.4 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin ihrerseits eine Aufteilung der erstinstanzlichen Prozesskos- ten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verlangt (Urk. 104 S. 22), sind die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verlegen. Bei ungewisser oder
- 36 - unbeschränkter Dauer von Unterhaltsbeiträgen gilt als Kapitalwert der zwanzigfa- che Betrag der einjährigen Nutzung (Art. 92 Abs. 2 ZPO).
E. 1.5 Auf die Hauptanträge des Beklagten für den Fall seines vollständigen Obsiegens mit der Berufung (Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 7; Urk. 97 S. 14) muss angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht weiter ein- gegangen werden.
E. 1.6 Bezüglich Scheidungspunkt, Güterrecht und Vorsorgeausgleich (Ge- wichtung 15%) lagen übereinstimmende Anträge bzw. eine Teilvereinbarung vor, weshalb von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist. Hinsicht- lich der vormals ehelichen Liegenschaft (Gewichtung 15%) beantragte die Kläge- rin, ihr sei das Recht einzuräumen, die Liegenschaft bis sechs Monate nach Ein- tritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu nutzen (Urk. 58 S. 2). Der Beklagte verlangte in der Duplik vom 30. April 2018 den Auszug der Klägerin bis spätes- tens 31. Januar 2019 (Urk. 65 S. 2). Das in Rechtskraft erwachsene Urteil der Vorinstanz entspricht dem Antrag der Klägerin. Der Beklagte konnte nach Treu und Glauben nicht annehmen, die Vorinstanz benötige nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr als drei Monate für die Urteilsausfertigung (Urk. 97 S. 14). Mit dem Erlass einer Beweisverfügung und der Durchführung einer Haupt- verhandlung musste gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist damit von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen. Bezüglich Unterhalt (Gewichtung 70%) obsiegt die Klägerin zu 35.44% (Fr. 807'744.– [6 x Fr. 464.– zuzüglich 240 x Fr. 3'354.–] : Fr. 2'279'160.– [6 x Fr. 3'860.– zuzüglich 240 x Fr. 9'400.–]). Insgesamt obsiegt die Klägerin mit 47.3% und unterliegt mit 52.7%. Bei diesem Ausgang hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 bis 12) ist damit zu bestätigen.
E. 2 Das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde mit Eingabe vom 29. März 2016 (Datum des Poststempels: 31. März 2016) bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 1, Urk. 5). Die Anhörung der Parteien erfolgte am 6. Juli 2016 (Prot. I S. 6 ff.). In der Folge wurde das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt. Für den Verlauf des Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 3 ff.). Am 13. Juni 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs im Disposi- tiv wiedergegebene Urteil. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf die "materiell-rechtlichen Editionsbegehren der Klägerin im Sinne der Erwägun- gen Ziffer II" nicht ein (Urk. 91 = Urk. 98).
E. 2.1 Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 1'235'824.– (Unter- haltsbeiträge: 6 x Fr. 464.– zuzüglich 20 x 12 x Fr. 5'046.–; Kosten- und Entschä- digungsfolgen: Fr. 22'000.– [Fr. 4'500.– + Fr. 12'000.–] zuzüglich Fr. 5'500.– [Fr. 1'500.– + Fr. 4'000.–]).
- 37 -
E. 2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt die Klägerin zu rund zwei Dritteln, da ihr Unterhaltsbeiträge von Fr. 807'744.– zugesprochen werden (6 x Fr. 464.– zuzüg- lich 20 x 12 x Fr. 3'354.–). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklag- ten daher zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist mit Rücksicht auf die rein vermögensrechtliche Natur des Beru- fungsverfahrens, den kapitalisierten Streitwert von Fr. 1'235'824.– und die für pe- riodisch wiederkehrender Leistungen zu gewährende Reduktion auf Fr. 12'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). Der Beklagte veranschlagte die zweitinstanzli- che Parteientschädigung (sinngemäss ohne Mehrwertsteuer) vor Erhebung der Anschlussberufung auf Fr. 5'000.– (Urk. 97 S. 14). Die Klägerin bezifferte eine angemessene Parteientschädigung (sinngemäss ohne Mehrwertsteuer) inkl. An- schlussberufung mit Fr. 8'000.– (Urk. 104 S. 22 Ziff. 40), was unwidersprochen blieb (Urk. 113 S. 6) und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmun- gen der Anwaltsgebührenverordnung steht (§ 13 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2'666.65 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'872.–, zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich wie folgt lebensläng- lich nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: − Fr. 464.– pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; − Fr. 3'354.– pro Monat ab Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- 38 -
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat) − Klägerin: Fr. 2'190.– (AHV-Rente); Fr. 1'945.– (Verrentung PK-Guthaben); Fr. 835.– (Vermögensertrag). − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte ist leistungsfähig. Vermögen: (nach vollzogener güterrechtlicher Auseinandersetzung) − Klägerin: mind. Fr. 1'000'000.– − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, mind. aber Fr. 1'000'000.–. Gebührender Bedarf: − Klägerin: Fr. 5'434.– bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; Fr. 8'324.– nach Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte kann seinen gebührenden Bedarf decken.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.7
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern
E. 3 Säule enthalten seien, verkenne sie, dass zur 3. Säule nicht nur die gebundene Vorsorge (Säule 3a), sondern auch die freie Vorsorge (Säule 3b) und damit Er- sparnisse, Bankkonten, Lebensversicherungen, Aktien und Obligationen, Geld- marktanlagen, Wertpapierfonds und viele weitere Möglichkeiten des Sparens für das Alter gehörten (Urk. 97 S. 6 ff., S. 13). Der Beklagte rügt auch eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8 ZGB. Das Prinzip des "clean break" bedeute, dass nach der Scheidung beide Ehegatten möglichst wirtschaftlich autark sein sollten. Diese finanzielle Unabhän- gigkeit sei bei der Klägerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse gegeben. So sehe auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB vor, dass bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages und der Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet sei, nebst dem Einkommen auch das Vermögen des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten massgebend sei. Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB seien nicht nur die Anwart- schaften aus der 1. und 2. Säule, sondern auch diejenigen einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge in den Unterhaltsentscheid einzubeziehen. Vorliegend sei durch das Ansparen von Errungenschaft private Vorsorge geäufnet worden. Die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8 ZGB das Vermögen der Klägerin gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese Bestimmungen seien auch der Grund dafür, weshalb im Scheidungsverfahren vorab die güter- rechtliche Auseinandersetzung und der Vorsorgeausgleich vorgenommen werden müssten, bevor über den nachehelichen Unterhalt befunden werde (Urk. 97 S. 11 f.). Mit dem vorinstanzlich behaupteten Vermögensverzehr von Fr. 4'450.– pro Monat sei die Klägerin in der Lage, ihren (korrigierten) Bedarf von Fr. 7'749.– vollumfänglich zu decken, weshalb kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (Urk. 97 S. 13). Die von der Vorinstanz zur Begründung angeführte Lehre und Rechtspre- chung liessen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem beide Ehe- gatten das ordentliche Pensionsalter bereits erreicht hätten und die Ehefrau aus der Errungenschaft des Ehemanns Fr. 1'000'000.– erhalte. Das Urteil 5A_981/2016 betreffe einen Ehemann, der verpflichtet worden sei, bis zu seinem
64. Altersjahr und damit für neun resp. sieben Jahre seiner um sechs Jahre älte-
- 26 - ren Ehefrau Unterhalt zu bezahlen. Es sei einzig und allein um die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau für die Zeit zwischen ihrer ei- genen Pensionierung und dem Eintritt des geschiedenen Ehemannes ins Pensi- onsalter (und damit während neun Jahren) gegangen. Auch hätten bereits die kantonalen Instanzen die geschiedene Ehefrau ab Eintritt ins Pensionsalter zum Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt Fr. 4'279.10 im Monat verpflichtet, was unangefochten geblieben sei. Vorliegend gehe es um zwei 65-Jährige und die Festsetzung einer lebenslänglichen Rente, obwohl die Klägerin über ein Vor- sorgekapital der Säule 3b von Fr. 1'000'000.– verfüge (Urk. 97 S. 8 ff., S. 12 f.). 6.4 Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte in seinen Rechtsschriften aus- geführt habe, die Errungenschaft sei für das Alter gebildet worden. Vielmehr handle es sich bei der gebildeten Errungenschaft um ein Zufallsprodukt, nachdem der Beklagte ausgeführt habe, man habe problemlos von seinem Erwerbsein- kommen leben können. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass der Beklag- te in keiner Art und Weise substantiiert dargelegt habe, die Errungenschaft sei für das Alter angespart worden. Der Beklagte habe in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 177'644.– und Nettoliegen- schaftserträge von Fr. 231'654.80 erzielt; ab 2012 bis 2014 seien sogar Liegen- schaftserträge von durchschnittlich Fr. 262'000.– generiert worden. Der Beklagte könne nach der Pensionierung mit einem Gesamteinkommen aus AHV-Rente, Pensionskassenrente und Liegenschaftserträgen von monatlich Fr. 29'400.– rechnen und habe daher schlicht und einfach keine Ersparnisse für das Alter bil- den müssen. Der Schluss, dass jegliche Errungenschaft der Selbstvorsorge die- ne, gehe fehl, weil die Bildung von Vermögen bzw. Errungenschaft nicht mit frei- williger Altersvorsorge gleichzusetzen sei. Tatsächlich seien die von der Vor- instanz zitierte Literatur und Rechtsprechung mit Ausnahme des Entscheids 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 nicht mit dem vorliegenden Fall zu verglei- chen. Allerdings habe die Vorinstanz die herrschende Lehre und Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass das Vermögen zur Finanzierung des Le- bensunterhalts bloss dann angezehrt werden müsse, wenn dieses als Altersvor- sorge angespart worden sei oder irgendwelche Mangelsituationen vorliegen wür- den, in denen es nicht möglich sei, den Bedarf aus dem Einkommen zu finanzie-
- 27 - ren. Fehl gehe die Berufung des Beklagten auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB. Das Vermögen sei nur ein Kriterium nebst anderen, wesentlich bedeutenderen Kriterien und – von Spezialfällen abgesehen – nur im Umfang des Vermögenser- trags heranzuziehen. Bei der Errungenschaft des Beklagten handle es sich aber nicht um staatliche oder gar private Vorsorge. Völlig zu Recht habe die Vorinstanz auf Seiten der Klägerin in Nachachtung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB das AHV-Einkommen, die verrentete Freizügigkeitsleistung und die Vermögenserträge berücksichtigt, aber keinen Vermögensverzehr angeordnet (Urk. 104 S. 7 ff.). 6.5 In seinem Urteil vom 17. November 2016 (das zum Entscheid des Bun- desgerichts 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 führte) ging die Kammer von fol- gendem Vermögen der Ehefrau (Jahrgang 1954) aus (OGer ZH LC150030 vom
17. November 2016 S. 28 ff.): Barvermögen Fr. 296'297.65 Freizügigkeitsguthaben Fr. 995'093.00 Liegenschaft (netto) Fr. 600'000.00 Erbschaft (Anteil) Fr. 224'200.00 Total Fr. 2'115'590.65 Die Kammer erwog damals, das gesamte Freizügigkeitsvermögen sei für den Verbrauch im Alter bestimmt und bei der Unterhaltsfestsetzung zu beachten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB hänge die Höhe des Unterhaltsbeitrags unter anderem vom Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten ab. In einem Entscheid vom 10. Juli 2013 (5A_279/2013 E. 2.1) habe das Bundesgericht ausgeführt, je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermö- gens der Ehegatten könne vom Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger er- wartet werden, dass sie ihr Vermögen angreifen würden. Insbesondere wenn die- ses als Vorsorge für das Alter geäufnet worden sei, spreche nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzu- setzen. Vermögen sei jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten könne von einem Ehegatten nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies auch vom anderen nicht verlangt werde, es sei denn, der andere habe gar keines (mit Verweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9 f.; 134 III 581 E. 3.2 S. 583; 138 III 289
- 28 - E. 11 S. 292 ff.). Der Hinweis auf die Gleichbehandlung entspringe freilich einer Literaturmeinung von Geiser, die dieser vor Inkrafttreten des neuen Scheidungs- rechts im Jahre 1993 verfasst habe (BGE 129 III 7 E. 3.1.12 S. 10 mit Verweis auf AJP 1993 904). Die Beklagte (Ehefrau) werde im Dezember 2016 62 Jahre alt und sei bereits nahe dem AHV-Alter. Ersparnisse würden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte Vorsor- geunterhalt verlange. Als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung er- halte die Beklagte einschliesslich Miteigentumsanteil fast eine halbe Million Fran- ken. Der Beklagten sei zuzumuten, nebst dem Freizügigkeitskapital von Fr. 995'093.– rund die Hälfte ihres Barvermögens, also Fr. 150'000.–, über einen Zeithorizont von 22.3 Jahren zu verbrauchen, während ihr die andere Hälfte als Reserve zu belassen sei. Nicht zuzumuten sei ihr unter den vorliegenden Um- ständen die Veräusserung ihres Eigenheims und der Verbrauch ihres Eigenguts in Form der unverteilten Erbschaft, da der Kläger (Ehemann, Jahrgang 1960) voll leistungsfähig sei. Damit belaufe sich der Vermögensverzehr ab 1. Januar 2019 auf Fr. 4'279.10 pro Monat (Fr. 1'145'093.– geteilt durch 22.3, geteilt durch zwölf). Demnach verfängt der Einwand des Beklagten, dass bereits die Kammer der geschiedenen Ehefrau einen Vermögensverzehr von Fr. 4'279.10 angerechnet habe, was unangefochten geblieben sei, nicht (Urk. 97 S. 13). Im Umfang von Fr. 3'718.60 beruhte der Vermögensverzehr auf der Verrentung von Kapital der
2. Säule. Lediglich ein Anteil von Fr. 560.50 basierte auf der Verrentung von Bar- vermögen, was seitens der Ehefrau (erfolgreich) angefochten wurde (nachste- hend E. II/6.6). Dass die Ehefrau das Guthaben der 2. Säule zur Bestreitung des Unterhalts im Alter heranziehen muss, stand dort wie hier nicht zur Diskussion. 6.6 Das Bundesgericht liess die Argumentation der Kammer zum teilweisen Verzehr des Barvermögens nicht gelten: In seinem Entscheid vom 16. Oktober 2017 rekapitulierte es zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, wie sie im Entscheid vom 10. Juli 2013 (5A_279/2013 E. 2.1) wiedergegeben worden war. Zudem wies es darauf hin, dass nach der Recht- sprechung die Substanz des Vermögens auch dann nicht angegriffen werde,
- 29 - wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehe- gatten ausreichen würden (5A_981/2016 E. 3.4 mit weiteren Verweisen). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts – so das Bun- desgericht weiter – verfüge der Ehemann über ein monatliches Einkommen (inkl. Vermögenserträge) von netto Fr. 33'616.–. Das Einkommen der Ehefrau - beste- hend aus einer AHV-Rente, Vermögenserträgen und dem Verbrauch ihres Vor- sorgeguthabens - liege für den hier interessierenden Zeitraum ohne den strittigen Vermögensverzehr bei gerundet Fr. 6'515.–. Der Bedarf des Beschwerdegegners betrage Fr. 18'376.–, derjenige der Beschwerdeführerin Fr. 10'552.–. Die Parteien seien damit in der Lage, ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (inkl. Verbrauch des Vorsorgeguthabens) und den Vermögenserträgen zu decken. Ein Rückgriff auf das Barvermögen der Ehefrau rechtfertige sich unter diesen Umständen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht. Das Obergericht führe sodann zwar aus, Er- sparnisse würden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dieser pauschale und we- nig aussagekräftige Hinweis würde aber nicht genügen, damit angenommen wer- den könne, der streitbetroffene Vermögensteil sei für den Verbrauch im Alter an- gespart worden. Auch die Funktion des betroffenen Vermögensteils spreche da- mit nicht dafür, dass er zur Sicherstellung des Unterhalts im Pensionsalter einge- setzt werden könne. Indem das Obergericht (nur) der Ehefrau einen monatlichen Betrag aus dem Verbrauch ihres Barvermögens angerechnet habe, sei es folglich von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung abgewichen. Der angefochtene Entscheid erweise sich damit als rechtsfehlerhaft (5A_981/2016 E. 3.5 mit weiteren Verweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Errungenschaftsmit- tel, die im Alter vorhanden sind, demnach nicht einfach Altersvorsorge dar. Viel- mehr muss konkret und erkennbar von einem Alterssparen ausgegangen werden können. Sogar die Argumentation der Kammer, dass Ersparnisse erfahrungsge- mäss zum Teil auch für das Alter gebildet würden, wurde vom Bundesgericht verworfen bzw. als ungenügend taxiert, um auf Vermögen zu schliessen, das für das Alter gebildet wurde. Der Schluss des Beklagten, nicht ausgegebenes Ein- kommen stelle Vorsorge für das Alter dar, ist daher nicht zulässig.
- 30 - 6.7 Die Kritik des Beklagten, die von der Vorinstanz angeführten Bundesge- richtsentscheide seien nicht einschlägig (Urk. 97 S. 8), ist insofern unberechtigt, als das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_981/2016 diese Präjudizien für die Beurteilung des konkreten Falles heranzog und zum Ergebnis gelangte, die Kammer sei "von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Unter- haltsbemessung abgewichen", indem es der Ehefrau einen monatlichen Betrag aus dem Verbrauch ihres Barvermögens anrechnete. Der Sachverhalt, wie er sich damals der Kammer und dem Bundesgericht präsentierte, ist mit der vorliegenden Konstellation entgegen der Meinung des Beklagten (Urk. 65 S. 15) durchaus ver- gleichbar: Wiederum ist zu entscheiden, inwieweit einer Unterhalt beanspruchen- den Person im Rentenalter bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen den Ver- brauch ihres Vermögens zwecks Deckung ihres Bedarfs abverlangt werden kann. Unterscheiden tut sich der hier zur Beurteilung anstehende Fall darin, dass der Beklagte seinerseits im AHV-Alter steht und eine lebenslange Rente zur Diskus- sion steht. Inwiefern es diese Unterschiede rechtfertigen, von den in der Recht- sprechung anerkannten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung abzuweichen, legt der Beklagte indes nicht rechtsgenügend dar. 6.8 Aus Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB kann der Beklagte nichts Zusätzliches zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dieser Bestimmung sind bei der Unterhaltsfest- setzung auch die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Tei- lung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Mit privater Vorsorge sind insbe- sondere Anwartschaften aus privater Versicherung oder aus Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule gemeint (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 102; FamKomm Scheidung/Schwenzer/ Büchler, Art. 125 ZGB N 93; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 34). Dass für das Alter angespartes freies Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts nach der Pensionierung einzusetzen ist, wird vom Bundesgericht bereits aufgrund von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB anerkannt (BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9: "si elle a été accumulée dans un but de prévoyance pour les vieux jours").
- 31 - 6.9 Der Beklagte zeigt in seiner Berufung nicht auf, dass er vor Vorinstanz ausführte, er habe für das Alter Ersparnisse gebildet (Urk. 97 S. 7 Ziff. 11, S. 12 Ziff. 30). Immerhin können dem Urteil der Vorinstanz die Vorbringen des Beklag- ten entnommen werden. Demnach sei Sinn und Zweck der Bildung von Errun- genschaft die Absicherung des Alters; ansonsten würden keine Ersparnisse ge- bildet. Würden Menschen ihr Alter nicht finanziell absichern wollen, so würden sie sämtliches Einkommen, welches sie verdienten, unmittelbar ausgeben und keine Ersparnisse bilden. Der Beklagte habe sein Leben nicht so geführt; er habe in den letzten Jahren Errungenschaft gebildet (Urk. 98 S. 81 f. mit Verweis Urk. 34 S. 12, Urk. 65 S. 14). Zu Recht hat die Vorinstanz diese Vorbringen als zu pauschal gehalten ta- xiert (Urk. 98 S. 85 f.). Mit der vom Beklagten gelieferten Begründung könnte nachträglich das gesamte Vermögen als Altersvorsorge deklariert werden. In der Berufung bringt der Beklagte zwar vor, seine Errungenschaft stelle Kapital der Säule 3b dar. Unter der Säule 3b wird das freie Sparen für das Alter gemeint. Aber gerade dieses Sparen, dieses Zurücklegen, damit im Alter noch genug vor- handen ist, vermag der Beklagte nicht näher darzutun, weshalb es eine durch nichts untermauerte Behauptung bleibt. Genauso gut könnte argumentiert wer- den, vorhandene Errungenschaft lasse die Absicht erkennen, diese an die nächs- te Generation vererben zu wollen. Der Beklagte rügt im Übrigen nicht, die Vor- instanz habe in diesem Zusammenhang prozessrechtskonform angebotene Be- weismittel nicht abgenommen. 6.10 In der Stellungnahme zur Berufungsantwort bestritt der Beklagte, er habe gewusst, dass der gemeinsame Lebensstandard problemlos mit dem Ein- kommen aus den Sozialversicherungseinrichtungen und den Vermögenserträgen gedeckt werden könne und immer noch eine massive Sparquote vorliegen würde. Er habe sich darüber gar keine Gedanken gemacht, sondern einfach gespart, um das Alter der Ehegatten angenehmer gestalten zu können (Urk. 113 S. 2). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass er die Behauptung, er habe "gedankenlos" bzw. in Unwissenheit über seine Einkommens- und Vorsorgesituation für eine an- genehmere Lebensgestaltung im Alter gespart, vor dem erstinstanzlichen Akten-
- 32 - schluss aufstellte. Sie kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern er das Leben im Alter angenehmer als vor der Pensionie- rung gestalten wollte und aus diesem Grund Rücklagen bildete, ist im Übrigen auch nicht näher substantiiert und belegt worden. Wie die Klägerin zu Recht be- merkt, kann aus den Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung nicht auf den bewussten Aufbau einer Altersvorsorge aus überschüssigen Mitteln ge- schlossen werden (Urk. 104 S. 17 mit Verweis auf Prot. I S. 41). Die Klägerin hat auch bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass der Beklagte nebst seinem Erwerbs- einkommen ein erhebliches Einkommen aus Liegenschaftserträgen erzielt, über das er auch noch nach seiner Pensionierung verfügen kann (Urk. 29 S. 20 f. mit Verweis auf Urk. 31/46, Urk. 58 S. 18). Die Vorinstanz konstatierte, das von der Klägerin in einer Übersicht (Urk. 31/46) dargestellte Einkommen des Beklagten der Jahre 2004 bis 2015 von durchschnittlich Fr. 25'698.– pro Monat sei nicht be- stritten worden (Urk. 98 S. 18 mit Verweis auf Urk. 34 S. 13 f. Ziff. 47 f., Urk. 65 S. 17 Ziff. 74). Dies wird vom Beklagten mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Von den Fr. 25'698.– entfielen Fr. 14'050.40 auf den Ertrag aus Liegenschaften (Urk. 31/46; die von der Klägerin in Urk. 58 S. 18 genannten Liegenschaftserträge von Fr. 19'000.– stellen demgegenüber nicht den 10- sondern den 5- Jahresdurchschnitt 2010 bis 2014 dar). Der Beklagte führte aus, dass für die vier- köpfigen Familie rund Fr. 10'000.– pro Monat für das Leben inklusive Wohnen und mit Ausnahme der Steuern ausgegeben worden seien und die Parteien "gut- bürgerlich bescheiden gelebt hätten", obwohl er "die Liegenschaften und damit viel Vermögen aus seiner Ursprungsfamilie" habe (Prot. I S. 48 f.). Dabei konnten nach Angaben des Beklagten mit seinem Lohn von ca. Fr. 10'000.– die Lebens- kosten der Familie ohne Steuern bestritten werden (Prot. I S. 41, S. 46 und S. 48, Urk. 58 S. 18). Die Vorsorgesituation gestaltete sich wie folgt: Der Beklagte rech- nete der Klägerin mangels Beitragslücken eine volle AHV-Rente von Fr. 2'350.– und geschätzte Einkünfte aus seiner Vorsorgeeinrichtung von rund Fr. 2'000.– an; er verfügte per 1. Januar 2017 über ein (ungeteiltes) Vorsorgeguthaben von Fr. 800'000.– (Urk. 65 S. 13 ff., Urk. 34 S. 13). Entgegen der Auffassung des Be- klagten (Urk. 65 S. 17 Ziff. 73) lag insbesondere aufgrund der hohen Liegen- schaftserträge somit keine Konstellation vor, die nahelegen würde, er habe für die Absicherung im Alter sparen wollen bzw. müssen. Er behauptet auch nicht, dass
- 33 - er selber von seinem Vermögen zehren müsse, um seinen Lebensstandard im Al- ter aufrechtzuerhalten. Und schliesslich änderte auch die behauptete Unkenntnis über die Einkommens- und Vorsorgesituation nichts daran, dass die blosse Be- hauptung, es sei für das Alter gespart worden, nicht für die Annahme genügt, Er- rungenschaft sei für den Verbrauch im Alter gebildet worden. 6.11 Der Beklagte bezeichnet es als nicht nachvollziehbar und stossend, wenn sinngemäss danach unterschieden werde, ob Ersparnisse der 2. Säule, der Säule 3a (gebundene Vorsorge) oder der Säule 3b (freie Vorsorge) gebildet wür- den. Auch finde sich dafür keine gesetzliche Grundlage. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (2. Säule) dient der Abdeckung der Risi- ken Alter, Invalidität und Tod und soll dem Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermög- lichen. Die gebundene Selbstvorsorge (steuerlich privilegierte Vorsorge oder Säu- le 3a) ergänzt die berufliche Vorsorge. Sie schliesst Lücken der beruflichen Vor- sorge, indem Selbständigerwerbende, die sich der beruflichen Vorsorge nicht an- schliessen können, und Unselbständigerwerbende, die ihren Vorsorgeschutz ausweiten möchten, die Möglichkeit haben, von den gleichen Steuererleichterun- gen zu profitieren, wie sie für die 2. Säule gelten (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2012, N 2033, mit Verweis auf die Botschaft BVG, BBl 1976 I 216). Damit liegt es nahe, beide Vorsorgeformen gleich zu behandeln. Mit einer Überweisung in die 2. Säule oder in die Säule 3a hätte der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er Vorsorge für das Risiko Alter betreiben will, wobei hier nicht entschieden werden muss, ob Mittel der Säule 3a in jedem Fall zur Bestreitung des Unterhalts herangezogen werden müssen. Daneben ist die freiwillige, staatlich nicht unter- stützte Selbstvorsorge (Säule 3b) möglich. Das Vorhandensein von Vermögens- werten, die keine steuerliche Privilegierung geniessen, lässt aber noch nicht da- rauf schliessen, dass Ersparnisse als Selbstvorsorge für das Alter gebildet wur- den. Dafür braucht es weitere Anhaltspunkte, die hier fehlen. Dass dies zu einem stossenden Ergebnis führt, ist nicht ersichtlich. Denn auch Errungenschaft in Form von Ersparnissen kann grundsätzlich – wenn es für das Alter geäufnet wur-
- 34 - de – für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute im Alter herangezogen werden. Nachzutragen bleibt, dass auch aus der Teilvereinbarung vom 14. April und
21. Juni 2016, worin die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung vorge- nommen haben, nicht hervorgeht, dass die Klägerin die Ausgleichszahlung von Fr. 1'000'000.– für den Unterhalt heranziehen muss (Urk. 23). 6.12 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien in der Lage sind, ihren Bedarf aus ihren Einkommen (inkl. Verrentung des Guthabens der 2. Säule) zu decken. Nach dem oben Ausgeführten kann die Klägerin nicht verpflichtet wer- den, die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1'000'000.– für die Deckung ihres laufenden Bedarfs heranzuziehen. Eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8 ZGB oder Art. 111 BV durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, die von ihr bewohnte, im Al- leineigentum des Beklagten stehende Liegenschaft C._____-Str. ... in D._____ innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen. Die- se Anordnung blieb unangefochten und ist zusammen mit dem Scheidungspunkt
- 12 - am 12. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 109). Den gebührenden Be- darf der Klägerin ermittelte die Vorinstanz nach der einstufig-konkreten Methode. Für die Zeit nach Auszug aus der Liegenschaft billigte die Vorinstanz der Klägerin Wohnkosten von Fr. 3'000.– zu (Urk. 98 S. 19).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, für die zu berücksichtigenden Wohnkosten sei der eheliche Standard massgebend. Es sei unbestritten, dass der Wohnstandard der Familie ein 7-Zimmer-Einfamilienhaus mit ca. 1'000 m² Garten und Umschwung gewesen sei. Ebenfalls sei die Wohnfläche der vormals ehelichen Liegenschaft von 196 m² und der Anspruch der Klägerin auf eine eigene Waschküche unbe- stritten. Der Beklagte bestreite aber, dass die Klägerin Anspruch auf eine Woh- nung mit Garten bzw. mit einer grosszügigen Terrasse habe. Die Klägerin mache Wohnkosten von Fr. 4'500.– geltend, der Beklagte anerkenne Wohnkosten von Fr. 2'000.–. Die Klägerin habe zu beweisen, dass für eine 4- bis 4.5-Zimmer- Wohnung in D._____ von einem monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 4'500.– auszugehen sei. Die von der Klägerin genannten Beweismittel (Parteibefragung, Augenschein der vormals ehelichen Liegenschaft, Gutachten für den Mietzins der vormals ehelichen Liegenschaft) seien für diesen Nachweis untauglich. Die Kläge- rin vermöge somit die von ihr behaupteten Wohnkosten von Fr. 4'500.– für eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit Gartenanteil oder grosser Terrasse in D._____ nicht zu beweisen. Somit sei nicht bewiesen, welcher Mietzins dem ehelichen Standard angemessen sei. Der Beklagte anerkenne Wohnkosten von Fr. 2'000.–. Allerdings sei der eheliche Wohnstandard (Haus/Garten für eine vierköpfige Familie) unbe- stritten und die Klägerin habe grundsätzlich Anspruch darauf, dies jedoch lediglich für sich als Einzelperson, was zu berücksichtigen sei. Angesichts des unbestritte- nen ehelichen Wohnstandards erscheine es vorliegend angemessen, der Klägerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 3'000.– anzurechnen (Urk. 98 S. 21 ff.).
E. 3.3 Mit seiner Berufung hält der Beklagte daran fest, dass der Klägerin ledig- lich Wohnkosten von Fr. 2'000.– zuzubilligen seien. Er sieht in diesem Zusam- menhang die Dispositions- und Verhandlungsmaxime sowie die Begründungs- pflicht verletzt. Die Klägerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die
- 13 - Vorinstanz habe sich in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, weshalb sie Wohnkosten von Fr. 3'000.– berücksichtige (Urk. 97 S. 4 f.).
E. 3.4 Die Klägerin räumt ein, dass ihr der Nachweis eines Mietzinses von Fr. 4'500.– für eine ihrem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung nicht gelungen ist. Sie ist allerdings der Auffassung, dass ein direkter Beweis für die geltend gemachten Fr. 4'500.– gar nicht möglich sei. Sie habe nichts anderes als die Anforderungen an eine Mietwohnung, die ihrem bisherigen Lebensstan- dard entspreche, darlegen können. Dies habe sie getan, indem sie Anspruch auf eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 100 m² mit eige- ner Waschküche und einer grosszügigen Terrasse oder einem Garten an guter Lage in D._____ und Umgebung erhoben habe, wobei die Zimmerzahl eher ne- bensächlich sei. Die Vorinstanz habe in Ausübung des ihr zustehenden Ermes- sens festgestellt, dass eine solche Wohnung Fr. 3'000.– koste. Würde der Argu- mentation des Beklagten gefolgt, könnte jeder Unterhaltsverpflichtete beispiels- weise auch nur Fr. 500.– anerkennen, worauf das Gericht dann mangels Beweis- barkeit der fixen Höhe eines künftigen Mietzinses in einer künftigen Wohnung auf diesen Betrag abzustellen hätte. Die Vorinstanz habe weder die Dispositions- und Verhandlungsmaxime noch ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 104 S. 4 f.). Anschlussberufungsweise rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe ihr Ermes- sen unterschritten und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ausgehend von monatlichen Nebenkosten von Fr. 300.– bis Fr. 400.–, die in den angerechne- ten Wohnkosten von Fr. 3'000.– enthalten seien, würde der effektive Mietzins rund Fr. 2'600.– bis Fr. 2'700.– betragen. Eine dem Lebensstandard der Klägerin entsprechende Wohnung sei für einen solchen Mietzins nicht zu haben. Dabei sei vorauszusetzen, dass die Vorinstanz die Mietpreise in D._____ und Umgebung kennt bzw. kennen müsse. Abgesehen davon, dass solche Wohnungen auf dem gewöhnlichen Wohnungsmarkt sehr selten seien, schlage eine solche Wohnung mit mindestens Fr. 3'600.– bis Fr. 3'700.– zuzüglich Nebenkosten, somit also mit Fr. 4'000.– monatlich zu Buche. Entsprechend seien die Wohnkosten in ihrem Bedarf auf Fr. 4'000.– zu erhöhen (Urk. 104 S. 17 ff.).
- 14 -
E. 3.5 Nachdem die Klägerin die Zusprechung eines nachehelichen Unter- haltsbeitrags von Fr. 9'400.– ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beantrag- te, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verletzte, indem sie den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'779.– festsetzte (vgl. BGer 5A_413/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). Auch eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor. Die Klägerin beanspruchte Wohnkosten von Fr. 4'500.– und die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Bedarf dafür Fr. 3'000.–. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihrem Urteil von der Klägerin nicht behauptete Tatsachen oder nicht genannte Beweismittel zugrunde legte.
E. 3.6 Beim Mietzins, der an einem bestimmten Ort für eine bestimmte Art von Wohnung bezahlt werden muss, handelt es sich in der Regel nicht um eine ge- richtsnotorische Tatsache. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann keine Re- de davon sein, dass ein Gericht die üblichen Mietpreise in D._____ und Umge- bung kennt bzw. kennen muss. Unbestrittenermassen ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass sie in D._____ für eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit der von ihr gewünschten Grösse und den von ihr genannten Eigenschaften Fr. 4'500.– bezahlen muss. Es kann daher auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, für eine solche Wohnung müssten Fr. 4'000.– oder – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf den ehelichen Wohnstandard (Haus mit Garten für eine vier- köpfige Familie) erwog – auch nur Fr. 3'000.– bezahlt werden. Die Klägerin hätte zur Miete ausgeschriebene, vergleichbare Objekte bezeichnen oder ein Gutach- ten zu dem in D._____ für vergleichbare Objekte herrschenden Mietzinsniveau beantragen können. Dies hat sie indes nicht getan. Genau besehen liess sich mit den von ihr angerufenen Beweismitteln, die von der Vorinstanz zu Recht allesamt als untauglich bezeichnet wurden, überhaupt kein Mietzins belegen.
E. 3.7 Im Gegensatz zu den genauen Mieten in D._____ kann immerhin als ge- richtsnotorisch gelten, dass auch in D._____ Wohnungen nicht gratis oder zu Schleuderpreisen zur Verfügung gestellt werden. Hätte der Beklagte die behaup- teten Wohnkosten von Fr. 4'500.– bestritten, ohne Wohnkosten in einer bestimm- ten Höhe anzuerkennen, könnte nicht von der Anrechnung eines Betrages für den
- 15 - Wohnbedarf der Klägerin überhaupt abgesehen werden mit der Begründung, es sei gar nichts zugestanden worden und der Klägerin sei der Beweis für den von ihr behaupteten Mietzins – ja für irgendeinen Mietzins – misslungen. In diesem Fall müsste nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Vorbringen der Par- teien und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Schätzung erfolgen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 134 III 577 E. 4 S. 580). Entsprechend führt auch das Zugeständnis des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'000.– nicht dazu, dass der Klägerin lediglich Wohnkosten von Fr. 2'000.– zuzubilligen sind.
E. 3.8 Die Klägerin umschrieb in der Klagebegründung unter Verweis auf den Grundbuchauszug und eine Fotodokumentation den seit 1992 gelebten Wohn- standard in der Liegenschaft C._____-Str. ... wie folgt (Urk. 29 S. 6 f., Urk. 31/8+9): − Erstellungsjahr 1992 − Wohnfläche 196 m², 7 Zimmer − Grundstücksfläche 1'334 m² (Garten und Umschwung 1'000 m²) − gut unterhalten, renoviert und zum Teil auch wertvermehrend umgebaut In der Klageantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass die Klägerin allein Anspruch auf eine 4- bis 4 ½-Zimmer-Wohnung mit grosser Terrasse oder Gar- tenanteil habe, weil die Familie in einem Einfamilienhaus mit sieben Zimmern ge- lebt habe. Die Klägerin übergehe, dass das Haus für eine vierköpfige Familie be- stimmt gewesen sei, die auf 196 m² gelebt habe. Aus den eingereichten Fotogra- fien gehe hervor, dass es sich in keinster Art und Weise um ein luxuriöses Einfa- milienhaus handle. Die ehemalige Familienliegenschaft sei vielmehr ein ganz durchschnittliches, in die Jahre gekommenes Haus ohne luxuriösen Ausbau. Im Bedarf der Klägerin sei der Mietzins für eine angemessene 3-Zimmerwohnung in der Umgebung anzurechnen. Die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 4'500.– seien überrissen und unangemessen hoch und stellten den Mietzins für eine "mindestens 5-Zimmer-Neubauwohnung am rechten ...", nicht jedoch für eine an- gemessene 3-Zimmerwohnung in D._____ dar. Gemäss Internetportal homega- te.ch (Urk. 35/12) bewegten sich die Mietpreise für eine schöne 3- bis 3.5- Zimmer-Wohnung von 90 bis 100 m² in D._____ auf maximal Fr. 2'000.– (Urk. 34 S. 6 f.).
- 16 - Die Klägerin hielt in der Replik daran fest, dass sie Anspruch auf eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit grosser Terrasse oder Gartenanteil habe, zumal auch der Beklagte in einer entsprechenden Liegenschaft wohne. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, in irgendeine Blockwohnung in irgendeinem Quartier in D._____ umzuziehen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten, dass die Klä- gerin Anspruch auf eine Wohnfläche von 90 bis 100 m² habe, hätten genau zwei der auf homegate.ch inserierten Wohnungen eine Wohnfläche von 90 bis 100 m², die dann entsprechend auch bereits mit Fr. 2'160.– bzw. Fr. 2'260.– zu Buche schlagen würden und keine Erstbezüge seien. Keine der vom Beklagten genann- ten Wohnungen erfülle die Anforderungen an den ehelichen Wohnstandard (Urk. 58 S. 4 f.). In der Duplik wies der Beklagte darauf hin, dass pensionierte Menschen nicht mehr denselben Wohnbedarf hätten wie beruflich aktive Personen bzw. eine Familie. Die Klägerin habe in ihrer aktuellen Lebens- und Alterssituation keinen Anspruch auf eine Wohnung mit Garten bzw. einer grosszügigen Terrasse. Dies mache im Alter auch keinen Sinn. Es sei notorisch, dass Menschen im Pensions- alter eher aus Einfamilienhäusern ausziehen und sich eine kleinere Wohnung nehmen würden, damit der Unterhaltsaufwand geringer werde. Es werde bestrit- ten, dass die eingereichten Auszüge aus homegate.ch irgendeine Blockwohnung in irgendeinem Quartier in D._____ betreffen würden und die Voraussetzungen (wie eine eigene Waschküche) nicht erfüllten (Urk. 65 S. 4 f.).
E. 3.9 Die Parteien sind sich letztlich darin einig, dass der Klägerin eine Woh- nung mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² zusteht. Da der während der Ehe ge- lebte Standard und nicht die "aktuelle Lebens- und Alterssituation" für die Fest- setzung des gebührenden Unterhalts massgebend ist, ist irrelevant, ob der Wohnbedarf mit zunehmenden Alter abnimmt. Im Übrigen kann nicht die allge- meine Regel aufgestellt werden, ältere Menschen würden bereits kurz nach der Pensionierung von einem Einfamilienhaus in eine kleinere Wohnung umziehen. Für eine Alterswohnung mit Betreuungsangebot ist wiederum tendenziell mit stei- genden Kosten zu rechnen. Der vom Beklagten eingereichte Ausdruck des Im- mobilienmarktes homegate.ch enthält 14 Mietangebote in D._____ (Urk. 35/12).
- 17 - Die einzige 3.5-Zimmer-Wohnung (4. OG, Baujahr 2012, Siedlung "J._____"), die über 100 m² verfügt (nämlich 102 m²), kostete bereits Fr. 2'260.–. Eine weitere 3.5-Zimmer-Wohnung mit 97 m² (EG, Baujahr 2012, Siedlung "J._____") war zu einem Preis von Fr. 2'160.– ausgeschrieben (Urk. 35/12 S. 4). Die Liste mit den in D._____ zu mietenden Wohnungen wurde zwar vom Beklagten eingereicht. Sie kann aber auch zugunsten der Klägerin gewürdigt werden (BSK ZPO-Guyan, Art. 155 N 14). Die Parteien bewohnten ein geräumiges, wenn auch nicht luxuriö- ses Einfamilienhaus mittleren Alters (Baujahr 1992) mit einem relativ grossen Garten von 1'075 m² und zwei Gartensitzplätzen mit Sicht ins Grüne (Urk. 31/8, Urk. 31/9). Ein Balkon in einer Wohnsiedlung einerseits und ein grosser Garten resp. eine Terrasse andererseits können nicht als gleichwertig betrachtet werden. Dafür müsste mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden. Aufgrund der Vorbrin- gen der Parteien und der zu würdigenden Beweismittel (Inserate) muss die Prog- nose der zukünftigen Wohnkosten der Klägerin tiefer ausfallen. Angemessen er- scheint es, für die Wohnkosten einen Betrag von Fr. 2'500.– im Bedarf einzustel- len. Insoweit ist die Berufung begründet und die Anschlussberufung unbegründet. 4.1 Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, es seien ihr für Franchise und Selbstbehalt Fr. 125.– pro Monat zuzugestehen, da sich die Jahresfranchisen gemäss KVG und VVG auf Fr. 1'500.– belaufen würden. Die Vorinstanz stellte bei beiden Parteien Fr. 50.– im Bedarf ein (Urk. 98 S. 19). Sie erwog, die Klägerin behaupte nicht substantiiert, dass bzw. wieso sie die Franchise oder den Selbst- behalt jeweils ausschöpfe. Da sie eine lebenslängliche Rente beantrage, habe sie darzulegen, weshalb ihr regelmässig und dauerhaft anfallende Bedarfspositionen auch in Zukunft anfallen würden. Die Klägerin beschränke sich auf pauschale Ausführungen zu Statistiken des Bundes und auf die Behauptung, dass Arztkos- ten mit zunehmendem Alter immer höher würden. Die Klägerin behaupte weder, dass sie die Franchise bis jetzt immer ausgeschöpft habe, noch mache sie gel- tend, dass sie sich in Zukunft stets in ärztlicher Behandlung befinden und deshalb die Franchise stets ausschöpfen werde. Mangels substantiierter Behauptungen seien der Klägerin nur die vom Beklagten anerkannten Fr. 50.– pro Monat anzu- rechnen (Urk. 98 S. 45 f.).
- 18 - 4.2 Die Klägerin rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die jährliche Franchise für VVG und KVG in Höhe von Fr. 1'500.– und der Selbstbehalt von 10% seien belegt und unbestritten. Sie habe vor Vorinstanz dargelegt, dass ge- mäss Bundesamt für Statistik, Stand 2014, die jährlichen Gesundheitskosten für eine Frau ab 61 Jahren Fr. 11'069.20 und ab 71 Jahren Fr. 16'778.30 betrügen, um bis zum 80. Altersjahr auf jährlich Fr. 23'544.60 anzusteigen. Dies bedeute, dass ihr jährliche Kosten von Fr. 11'069.20 anfielen, von denen sie die ersten Fr. 1'500.– als Franchise und für den Restbetrag einen Selbstbehalt von 10% (Fr. 956.92) zu bezahlen hätte. Damit würden ihr Kosten von Fr. 2'456.92 pro Jahr oder Fr. 204.75 pro Monat anfallen. Dabei handle es sich um Durchschnittskos- ten, die tiefer, aber auch wesentlich höher ausfallen könnten. Da es sich um zu- künftige Kosten handle, sei eine klare Voraussage nicht möglich. Es sei daher nicht relevant, ob während der Ehe keine oder nur geringfügige selbst zu tragen- de Krankheitskosten angefallen seien. Die Vorinstanz hätte gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die entsprechende Statistik des Bundesamtes als amts- oder gerichtskundige Tatsache berücksichtigen müssen und nicht einfach auf früher angefallene Kosten abstellen dürfen (Urk. 104 S. 19 f.). 4.3 Der Beklagte vertritt den Standpunkt, dass für künftig im Alter anfallende, hypothetische Gesundheitskosten, die heute weder absehbar sind, noch tatsäch- lich anfallen, nicht einfach auf Statistiken verwiesen werden kann. Die Klägerin hätte ihren Anspruch substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass bei ihr oder ihrer Familie Krankheiten bestehen würden, die mit grosser Wahrscheinlich- keit auch bei ihr zu vermehrten Kosten führten (Urk. 113 S. 5 f.). 4.4 Soweit es um die konkrete Höhe einer Bedarfsposition geht, handelt es sich um eine Tatfrage. Ob (festgestellte) Aufwendungen im Rahmen der Bedarfs- berechnung zu berücksichtigen sind, stellt eine Rechtsfrage dar (BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 9.1). Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 272 ZPO). Das Bundesgericht hat es indes nicht dabei bewenden lassen. In einem die Kammer betreffenden Verfahren be- zeichnete es die Sachverhaltsfeststellung, dass einem aktuell über keine gesund- heitlichen Beschwerden klagenden Mann nach dessen Pensionierung bis zu des-
- 19 - sen 77. Altersjahr monatliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– (für Minimalfran- chise und Selbstbehalt von 10%) anfallen würden, als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG. Unter Rückgriff auf das allgemein zugängliche und damit auch vom Bundesgericht zu berücksichtigende Statistische Lexikon der Schweiz des Bundesamtes für Statistik (BfS) berichtigte es den Sachverhalt unter Verweis auf die für die betreffenden Altersgruppen massgebenden Gesundheits- kosten. In der Folge rechnete es dem Beschwerdeführer für Franchise (Fr. 300.–) und 10% Selbstbehalt durchschnittliche Gesundheitskosten von (wie vor Oberge- richt beantragt) Fr. 150.– pro Monat an (BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 9.3). Die Kammer hat diese Rechtsprechung in weiteren Entscheiden auf den ehelichen und nachehelichen Unterhalt zu Anwendung gebracht (OGer ZH LC160031 vom 13.06.2018 Erw. V/5.3.11 bis 5.3.13, S. 88 ff.; OGer ZH LY170030 vom 16.07.2018 Erw. E/4d, S. 37 f.; OGer ZH LE180034 vom 11.12.2018 Erw. C/5.2, S. 15). 4.5 Die Klägerin hat vor Vorinstanz ihre Prämien für Grund- und Zusatzver- sicherung belegt und auf die jährlichen Gesundheitskosten für Frauen zwischen dem 61. und 80. Altersjahr laut Angaben des Bundesamtes für Statistik hingewie- sen (Urk. 29 S. 8 f., Urk. 58 S. 9, Urk. 60/5-6). Die jährlichen Gesundheitskosten (Fr. 11'069.20 ab 61 Jahren, Fr. 16'778.30 ab 71 Jahren und ansteigend bis zum
80. Altersjahr auf Fr. 23'544.60) und Franchisen von Fr. 1'500.– wurden seitens des Beklagten nicht bestritten (Urk. 34 S. 8, Urk. 65 S. 8). Gemäss den Versiche- rungspolicen 2018 beträgt die Jahresfranchise für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung Fr. 500.–; für die Spitalzusatzversicherung beträgt die Jahresfran- chise Fr. 1'000.– (Urk. 60/5). Gemäss der allgemein zugänglichen und damit auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden neuesten Zusammenstellung "Kos- ten und Finanzierung des Gesundheitswesens 2017" des Bundesamtes für Statis- tik (Tabelle 14.05.01.04; "Gesundheitskosten nach Alter und Geschlecht (Schät- zung)"; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesund- heit/kosten-finanzierung/kosten.assetdetail.10247092.html) sind die jährlichen Gesundheitskosten (absolut) einer weiblichen Einwohnerin im Jahre 2017 auf Fr. 11'916.– (61-65 Jahre), Fr. 14'460.– (66-70 Jahre), Fr. 18'252.– (71-75 Jahre) und Fr. 23'676.– (76-80 Jahre) gestiegen.
- 20 - 4.6 Bei Kosten in dieser Höhe ist von der Klägerin sowohl die Jahresfran- chise von Fr. 500.– (KVG) als auch der maximale Selbstbehalt gemäss KVG von Fr. 700.– (Art. 64 Abs. 2 KVG; Art. 103 Abs. 2 KVV) zu bezahlen. Fragen kann man sich nur noch, ob die Klägerin bei der Heranziehung der obgenannten abso- luten Gesundheitskosten auch die Jahresfranchise für die Spitalzusatzversiche- rung (Fr. 1'000.–) anzurechnen ist. Da gemäss der gleichen Tabelle 14.05.01.04 für die stationäre Kurativbehandlung (ohne Rehabilitation und Langzeitpflege) die jährlichen Kosten im Jahre 2017 Fr. 2'340.– (61-65 Jahre), Fr. 3'048.– (66-70 Jah- re), Fr. 3'900.– (71-75 Jahre), Fr. 5'016.– (76-80 Jahre) und Fr. 5'820.– (81-85 Jahre) betrugen, ist auch diese Frage zu bejahen. 4.7 Die Vorinstanz hat damit der Klägerin zu Unrecht eine ungenügende Substantiierung vorgeworfen und für Franchise/Selbstbehalt lediglich Fr. 50.– pro Monat berücksichtigt. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt begründet. Der Klägerin sind antragsgemäss Fr. 125.– für Franchise/Selbstbehalt anzurechnen. 5.1 Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin, es seien ihr für das eigene Fahr- zeug Fr. 1'127.– pro Monat (1'588 km à Fr. 0.71) zuzugestehen. Seit 17. Oktober 2013 sei sie in 34 Monaten mit ihrem VW Tiguan total 53'987 km gefahren (Urk. 29 S. 10). Die Vorinstanz berücksichtigte für das Fahrzeug lediglich Fr. 400.–. Sie erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin während der Ehe ein Auto benutzt habe. Sie stelle jedoch keinerlei substantiierten Behauptungen über dessen Nutzung für die relevanten Jahre 2011 und 2012 auf. Einzig der Beklagte mache substantiierte Ausführungen zur Benutzung des Autos während des eheli- chen Zusammenlebens. Die Klägerin beschränke ihre Ausführungen auch in der Replik im Wesentlichen auf die aktuelle Fahrzeugnutzung. Der Klägerin könnten daher lediglich die vom Beklagten anerkannten Kosten von Fr. 400.– im Bedarf zugestanden werden (Urk. 98 S. 64 f.). 5.2 Die Klägerin beantragt berufungsweise, die Auslagen für das Fahrzeug seien auf Fr. 592.– zu erhöhen, da die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festge- stellt habe. Sie habe in der Klagebegründung ausgeführt, dass bei einem Mittel- klassefahrzeug durchschnittlich Kosten in Höhe von Fr. 0.71/km anfallen würden. Nach der Rechtsprechung der Kammer seien bei guten finanziellen Verhältnissen
- 21 -
– soweit verhältnismässig – die effektiven Kosten in den Bedarf aufzunehmen. In diesem Fall dürfe im Sinne einer Pauschalierung auch ohne Rücksicht auf die konkreten Eigenschaften des Fahrzeugs (Grösse, Treibstoffverbrauch, Alter, usw.) mit durchschnittlichen Gesamtkosten gerechnet werden. Die Kammer habe sich dann am steuerlichen Ansatz, der bei Fr. 0.70/km liege, und am Ansatz für die Erstattung von Fahrspesen eines amtlichen Verteidigers in derselben Höhe orientiert. Somit sei vorliegend von Fr. 0.71/km auszugehen. Nachdem der Be- klagte 10'000 Kilometer pro Jahr anerkannt habe, errechne sich ein Betrag von Fr. 7'100.– oder umgerechnet Fr. 592.– pro Monat. Ihr Bedarf sei dementspre- chend zu erhöhen (Urk. 104 S. 21 mit Verweis auf OGer ZH LC150023 vom 01.04.2016, S. 31). 5.3 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, habe vor Vorinstanz weder substantiiert noch bewiesen, dass sie pro Monat 1'558 km bzw. pro Jahr 18'696 km zurücklege. Der von ihm anerkannte und von der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 400.– sei angemessen und unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Ansatzes (Fr. 100.– bis Fr. 600.–) nicht zu beanstanden (Urk. 113 S. 6). 5.4 Es ist fraglich, ob der Beklagte vor Vorinstanz anerkannte, die Klägerin sei mit dem Auto während ungetrennter Ehe pro Jahr 10'000 km gefahren. Er er- klärte nämlich, mit dem Fahrzeug "Rover" hätten die Parteien pro Jahr rund 10'000 km zurückgelegt, wobei das Fahrzeug sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten gedient habe (das Geschäftsfahrzeug habe der Beklagte kaum zu pri- vaten Zwecken benutzt) und die Parteien im Durchschnitt alle vier bis sechs Wo- chen zu den Eltern der Klägerin nach Österreich gefahren seien (Urk. 34 S. 8). Darauf muss aber nicht weiter eingegangen werden. Zwar trifft zu, dass die Kammer im erwähnten Entscheid vom 1. April 2016 eine pauschalierende Be- trachtung zugelassen und die erstinstanzliche Berechnung nach jährlicher Fahr- leistung (14'400 km) und durchschnittlichen Kilometerkosten (Fr. 0.62 pro Kilome- ter) nicht beanstandet hat. Dabei wurde indes unberücksichtigt gelassen, dass le- diglich wiederkehrende Auslagen für den Gebrauch und den Unterhalt eines Per- sonenwagens (wie Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, Motorfahrzeugsteuern,
- 22 - Betriebs- und Unterhaltskosten) vom ehelichen Unterhalt erfasst werden (BGE 114 II 18 E. 5b S. 25; Hausheer/Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 3.101). Für den nachehelichen Un- terhalt, der sich am ehelichen Lebensstandard orientiert, kann nichts anderes gel- ten. Die vom K._____ Schweiz berechneten durchschnittlichen Kilometerkosten eines Musterautos von 71 Rp., auf die sich die Klägerin stützt (Urk. 29 S. 10), enthalten als Teil der fixen Kosten aber auch einen Anteil für die Amortisation des Fahrzeugs (Urk. 31/18). Der Amortisationsanteil beträgt 33% der gesamten Kos- ten und stellt keine wiederkehrende Ausgabe für den Unterhalt oder Betrieb dar. Bei reduzierten Kilometerkosten von 48 Rp. (67% von 71 Rp.) errechnen sich bei einer jährlichen Fahrleistung von 10'000 km Jahreskosten von Fr. 4'800.– bzw. Fr. 400.– pro Monat. Die Vorinstanz hat der Klägerin daher zu Recht Fahrzeug- kosten von Fr. 400.– zugestanden. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt unbegründet. 6.1 Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'135.– aus der 1. und 2. Säule erzielt (Fr. 2'190.– AHV-Rente, Fr. 1'945.– aus der Verrentung der übertragenen Aus- trittsleistung von Fr. 388'849.47). Nach Durchführung der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung verfügt die Klägerin über ein Vermögen von mindestens Fr. 1'000'000.–. Die Vorinstanz nahm einen Vermögensertrag von 1% an, woraus ein Vermögensertrag von Fr. 10'000.– pro Jahr bzw. Fr. 835.– pro Monat resultier- te (Urk. 98 S. 80). Die Eigenversorgungskapazität bzw. Leistungsfähigkeit lag für die Vorinstanz somit bei Fr. 4'970.– (Urk. 98 S. 86). Statt eines Vermögensertrags will der Beklagte der Klägerin einen Vermögensverzehr von Fr. 4'450.– pro Monat anrechnen. Er geht von einer Eigenversorgungskapazität von Fr. 8'585.– aus (Urk. 65 S. 15, Urk. 97 S. 13). 6.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es sich nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht rechtfertige, der Klägerin einen Betrag aus dem Verzehr ihres Vermögens anzurechnen. Die Klä- gerin werde nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung über ein Vermö- gen von mindestens Fr. 1'000'000.– verfügen. Dies bedeute aber auch, dass der
- 23 - Beklagte seinerseits ein Vermögen von mindestens Fr. 1'000'000.– habe. Der Be- klagte habe sein Einkommen nicht offengelegt, sondern darauf verwiesen, dass er leistungsfähig sei. Er werde weiter bis zum 70. Altersjahr arbeiten und erst in die- sem Zeitpunkt in Pension gehen. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Be- darf ohne weiteres decken könne. Die Klägerin verfüge über ein Einkommen von Fr. 4'970.– und einen Bedarf von Fr. 5'434.– resp. Fr. 8'749.–. Damit seien die Parteien gemeinsam in der Lage, ihren Bedarf aus ihrem Einkommen inkl. Ver- mögensertrag zu decken. In einem solchen Fall rechtfertige sich der Rückgriff auf das Barvermögen eines Ehegatten gemäss der zitierten Lehre und Rechtspre- chung nicht. Der Grundsatz, dass kein Vermögensverzehr erfolge, solange die Ehegatten ihren Bedarf durch ihr Einkommen und ihre Vermögenserträge decken könnten, sei vom Bundesgericht zuletzt im Urteil 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 bestätigt worden. Von diesem Grundsatz sei lediglich in Mangelsituationen abzuweichen, was vorliegend nicht der Fall sei. Alleine schon aus diesem Grund rechtfertige es sich nicht, der Klägerin einen Betrag aus Vermögensverzehr anzu- rechnen (Urk. 98 S. 84 f.). Die Vorinstanz verwies weiter auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Selbst im Falle der Zusprechung einer lebenslänglichen Rente sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sein Vermögen werde anzehren müssen. Der Beklagte verlange somit, dass die Klägerin ihr Vermögen anzehre, während er dies selber nicht tun müsse, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht statthaft sei (Urk. 98 S. 85). Der Beklagte bringe sodann vor, so die Vorinstanz weiter, dass es sich bei der Errungenschaft der Parteien um für das Alter angespartes Vorsorgeguthaben handle, was von der Klägerin bestritten werde. Sei das Vermögen für das Alter geäufnet worden, spreche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensio- nierung einzusetzen. Laut dem Urteil 5A_981/2016 reiche aber ein pauschaler Hinweis, dass Ersparnisse zum Teil auch für das Alter gebildet würden, nicht für die Annahme aus, der streitbetroffene Vermögensteil sei für den Verbrauch im Al- ter gebildet worden. Vorliegend habe der Beklagte pauschal vorgebracht, dass die
- 24 - Errungenschaft der Parteien für das Alter angespart worden sei. Die Klägerin ha- be dies bestritten und ausgeführt, dass für die Absicherung des Alters die drei Säulen (AHV, Pensionskasse und 3. Säule) dienten. Das Pensionskassenkapital lasse sie sich mit einem Umwandlungssatz von 6% anrechnen. Die pauschale Begründung des Beklagten lasse die Annahme nicht zu, dass die Errungenschaft für das Alter angespart worden sei. Der Beklagte bringe auch nicht vor, dass in der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Mittel der 3. Säule enthalten seien, die der Altersvorsorge dienten. Es sei deshalb mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Errungenschaft nicht der Altersvorsorge gedient habe. Somit spreche auch die Funktion des betroffenen Vermögensteils nicht dafür, dass er zur Sicher- stellung des Unterhalts im Pensionsalter eingesetzt werden könne (Urk. 98 S. 85 f.). 6.3 Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, die Ansicht der Vorinstanz wi- derspreche Art. 111 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), dem Prinzip des "clean break" und dem Grundsatz der Eigenversorgung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 BV be- ruhe die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf der AHV, der berufli- chen Vorsorge und der freiwilligen Selbstvorsorge (Säulen 3a und 3b). Er habe in seinen Rechtsschriften vorinstanzlich ausgeführt, dass er seine Errungenschaft während der Ehe nicht ausgegeben, sondern für das Alter Ersparnisse gebildet habe, namentlich in Form der besagten freien Vorsorge (Säule 3b), weshalb der güterrechtliche Anteil der Klägerin nach der Scheidung neben der 1. und 2. Säule zusätzlich ihrer eigenen Altersvorsorge diene. Es sei stossend, wenn die Klägerin den Betrag der Säule 3b von Fr. 1'000'000.– nicht für ihren Lebensunterhalt ver- brauchen müsse, sondern diesen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes ver- schenken, spenden oder ihren Nachkommen hinterlassen könne. Hätte der Be- klagte seine Errungenschaft in die 2. Säule oder in die Säule 3a investiert, wäre die Vorinstanz nie auf die Idee gekommen, den Anteil der Klägerin nicht für die Lebenshaltungskosten heranzuziehen. Die unterschiedliche Behandlung von Er- sparnissen der 2. Säule, der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vor- sorge (Säule 3b) habe keine rechtliche Grundlage, sei nicht nachvollziehbar und führe zu einem stossenden Ergebnis. Wenn die Vorinstanz argumentiere, er habe nicht vorgebracht, dass in der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Mittel der
- 25 -
E. 7 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Bedarf unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der Beitrag von Fr. 464.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug aus der vormals ehelichen Liegenschaft ist von der Klägerin nicht angefochten worden. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung betreffend Vermögensverzehr nicht durch und beantragt eventualiter die Bestätigung des Beitrags von Fr. 464.–, weshalb es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 464.– bis zum Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft bleibt. Ab Auszug aus der Liegenschaft ist der Unterhaltsbei- trag auf Fr. 3'354.– (Fr. 8'324.– abzüglich Fr. 4'970.–) festzusetzen. Der gegen- über der Vorinstanz korrigierte gebührende Bedarf der Klägerin ab Auszug aus der vormals ehelichen Liegenschaft beträgt Fr. 8'324.– (Fr. 8'749.– abzüglich Fr. 500.– zuzüglich Fr. 75.–). Die Indexklausel (Dispositiv Ziffer 6) ist zu bestäti- gen.
- 35 - III.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'235'824.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
- 40 - Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: sn
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 24. April 2020 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Juni 2019 (FE160083-I )
- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge der Klägerin (Urk. 58 i.V.m. Urk. 89):
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin weiterhin die in sei- nem Alleineigentum stehende eheliche Liegenschaft C._____- Strasse ..., D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, bis zu deren Aus- zug unentgeltlich zu überlassen und die Hypothekarzinsen, die Gebäudeversicherung, die Gebäudewasserversicherung und den Gartenunterhalt wie auch die Rechnungen des Gärtners direkt zu bezahlen.
3. Die Klägerin sei zu berechtigen, die Liegenschaft C._____- Strasse ..., D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, längstens bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, unter An- kündigung des Auszugs von mindestens 3 Monaten im Voraus, jeweils auf das Ende eines Monates, unentgeltlich zu nutzen und der Beklagte habe die Hypothekarzinsen, die Gebäudeversiche- rung, die Gebäudewasserversicherung und den Gartenunterhalt wie auch die Rechnungen des Gärtners direkt zu bezahlen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach ihrer Pensio- nierung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft C._____- Strasse ..., D._____, in Höhe von CHF 3'860.00 zu bezahlen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach ihrer Pensio- nierung und nach Auszug aus der Liegenschaft C._____-Strasse ..., D._____, einen lebenslänglichen monatlichen Unterhaltsbei- trag, jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, in Höhe von CHF 9'400.00 zu bezahlen.
6. Die Teilvereinbarung der Parteien betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung vom 14.4./21.6.2016 sei zu genehmigen.
7. Die während der Dauer der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleis- tungen der Parteien seien je hälftig aufzuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.
- 3 - Schlussanträge des Beklagten (Urk. 65 i.V.m. Urk. 88):
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte der Klägerin die in seinem Alleineigentum stehende eheliche Liegenschaft C._____-Strasse ..., D._____, inklusive Hausrat und Mobiliar bis
31. Januar 2019 unentgeltlich zur alleinigen Benutzung überlässt und die Hypothekarzinsen, die Gebäudeversicherung, die Ge- bäudewasserversicherung und den Gartenunterhalt direkt an die Gläubiger bezahlt.
3. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Liegenschaft C._____- Strasse ..., D._____, spätestens am 31. Januar 2019 zu verlas- sen, unter Zurücklassung sämtlichen darin befindlichen Mobiliars und Hausratsgegenstände.
4. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
5. Das während der Ehe bis 29. März 2016 geäufnete Vorsorgegut- haben in der beruflichen Vorsorge sei je hälftig zu teilen.
6. Die Teil-Vereinbarung der Parteien betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung vom 14.04. bzw. 21.06.2016 sei im Schei- dungsurteil zu genehmigen und es sei davon Vormerk zu neh- men, dass der Beklagte der Klägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 1'000'000.– abzüglich der bereits geleis- teten Anzahlung von CHF 100'000.– zu bezahlen hat, zahlbar in- nert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juni 2019 (Urk. 91 = Urk. 98):
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft C._____-Strasse ..., D._____, inkl. Hausrat und Mo- biliar, bis zu deren Auszug aus der Liegenschaft, längstens aber bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung zu überlassen und in dieser Zeit die Hypothekarzinsen, die Gebäu- deversicherung, die Gebäudewasserversicherung und den Gartenunterhalt direkt an die Gläubiger zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, die im Alleineigentum des Beklagten stehende Liegenschaft C._____-Strasse ..., D._____, innert sechs Monaten nach
- 4 - Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen, unter Ankündigung des Auszugs von mindestens drei Monaten im Voraus, jeweils auf Ende eines jeden Monats.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt lebenslänglich nachehe- lichen Unterhalt zu bezahlen: − Fr. 464.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; − Fr. 3'779.– ab Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegen- schaft. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat) − Klägerin: Fr. 2'190.– (AHV-Rente); Fr. 1'945.– (Verrentung PK-Guthaben); Fr. 835.– (Vermögensertrag). − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte ist leistungsfähig. Vermögen: (nach vollzogener güterrechtlicher Auseinandersetzung) − Klägerin: mind. Fr. 1'000'000.– − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, mind. aber Fr. 1'000'000.–. Gebührender Bedarf: − Klägerin: Fr. 5'434.– bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; Fr. 8'749.– nach Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte kann seinen gebührenden Bedarf decken.
- 5 -
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.7
7. Die Teilvereinbarung der Parteien betreffend güterrechtliche Auseinander- setzung vom 14. April bzw. 21. Juni 2016 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien halten fest, dass sie mit notariell beglaubigtem Ehevertrag vom 2. Mai 2013 rück- wirkend auf 1. Januar 2013 als neuen Güterstand die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB vereinbart haben.
2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von CHF 1'000'000.– (eine Million) zu bezahlen. Die Parteien halten fest, dass der Ge- suchsteller bereits eine Ratenzahlung von CHF 100'000.– geleistet hat. Der verbleibende Be- trag von CHF 900'000.– ist 90 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zahlung fällig."
8. Die E._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, F._____, c/o E._____ Leben AG, G._____-Str. ..., F._____, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (A._____, geb. tt. Januar 1954, Vertrag-Nr. …, Vers.-Nr. ...) Fr. 388'899.50, zuzüglich Zins ab
29. März 2016, auf ein von der Klägerin (B._____, geb. tt. Juni 1954) noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Ein allfälliger
- 6 - Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kos- ten auferlegt werden, nachgefordert.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. [Schriftliche Mitteilungen]
14. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten Zur Berufung (Urk. 97 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 13. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 4. und 5. voll- umfänglich aufzuheben und ersatzlos zu streichen. Der Beklagte sei nicht zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 13. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) bezüglich dessen Disp. Ziff. 4. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt lebenslänglich nachehe- lichen Unterhalt zu bezahlen: − Fr. 464.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; − Fr. 2'779.– ab Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Lie- genschaft. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 13. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) bezüglich dessen Disp. Ziff. 5. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen (netto pro Monat) − Klägerin: Fr. 2'190.– (AHV-Rente);
- 7 - Fr. 1'945.– (Verrentung PK-Guthaben); Fr. 835.– (Vermögensertrag). − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte ist leistungsfähig. Vermögen: (nach vollzogener güterrechtlicher Auseinandersetzung) − Klägerin: mind. Fr. 1'000'000.– − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, mind. aber Fr. 1'000'000.–. Gebührender Bedarf: − Klägerin: Fr. 5'434.– bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; Fr. 7'749.– nach Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte kann seinen gebührenden Bedarf decken.
4. Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 13. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 10. aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Die Kosten werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt.»
5. Eventualiter, für den Fall der Gutheissung des Eventualbegehrens gemäss Antrag Ziff. 2. seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Disp. Ziff. 10 im Umfang von CHF 6'300.– (70%) der Klägerin und im Um- fang von CHF 2'700.– (30%) dem Beklagten aufzuerlegen;
6. Subeventualiter, für den Fall der vollumfänglichen Abweisung der Berufung seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Disp. Ziff. 10 im Umfang von CHF 5'400.– (60%) der Klägerin und im Umfang von CHF 3'600.– (40%) dem Beklagten aufzuerlegen.
7. Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 13. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 12. aufzu- heben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine volle Parteientschädigung von CHF 12'000.- (zuzügl. MwSt) zu bezahlen; eventualiter sei die Partei- entschädigung um den prozentualen Anteil seines Unterliegens zu reduzie- ren (zuzüglich Mehrwertsteuer).
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Klägerin."
- 8 - Zur Anschlussberufung (Urk. 113 S. 1): "Die Anschlussberufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen und die Beru- fung des Beklagten vom 6. August 2019 sei gutzuheissen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Klä- gerin." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin Zur Berufung (Urk. 104 S. 1): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungs- klägers." Zur Anschlussberufung (Urk. 104 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 13. Juli 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) sei bezüglich Dispositiv Ziff. 4 und 5 aufzuhe- ben und wie folgt neu zu fassen: «4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt lebenslänglich nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: CHF 464.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; CHF 5'046.00 ab Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat) Klägerin: CHF 2'190.00 (AHV-Rente);
- 9 - CHF 1'945.00 (Verrentung PK-Guthaben); CHF 835.00 (Vermögensertrag). Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte ist leistungsfähig. Vermögen: (nach vollzogener güterrechtlicher Auseinandersetzung) Klägerin: mind. CHF 1'000'000.00 Beklagter: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, mind. aber CHF 1'000'000.00. Gebührender Bedarf: Klägerin: CHF 5'434.00 bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; CHF 10'016.00 nach Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte kann seinen gebührenden Bedarf decken.»
2. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 13. Juli 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) sei bezüglich Dispositiv Ziff. 10 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «Die Kosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Be- klagten zu zwei Drittel auferlegt.»
3. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 13. Juli 2019 (Geschäfts-Nr. FE160083-I) sei bezüglich Dispositiv Ziff. 12 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessent- schädigung von CHF 4'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu be- zahlen.» Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Berufungsklägers."
- 10 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. November 1988. Aus ihrer Ehe sind die beiden Töchter H._____, geboren tt. April 1989, und I._____, geboren tt. Oktober 1990, hervorgegangen (Urk. 4). Die Parteien leben seit dem 6. März 2013 ge- trennt (Urk. 6). In einer Trennungsvereinbarung vom 16. Dezember 2014 regelten die Parteien die Folgen des Getrenntlebens (Urk. 6).
2. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde mit Eingabe vom 29. März 2016 (Datum des Poststempels: 31. März 2016) bei der Vorinstanz eingereicht (Urk. 1, Urk. 5). Die Anhörung der Parteien erfolgte am 6. Juli 2016 (Prot. I S. 6 ff.). In der Folge wurde das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt. Für den Verlauf des Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 3 ff.). Am 13. Juni 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs im Disposi- tiv wiedergegebene Urteil. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf die "materiell-rechtlichen Editionsbegehren der Klägerin im Sinne der Erwägun- gen Ziffer II" nicht ein (Urk. 91 = Urk. 98).
3. Gegen das ihm am 25. Juni 2019 zugestellte Urteil (Urk. 92) erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 6. August 2019, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 7. August 2019, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 97). Den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– leistete er rechtzeitig (Urk. 99, Urk. 100). Die Klägerin und Berufungs- beklagte (fortan Klägerin) erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom
10. Oktober 2019; gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit obgenannten An- trägen (Urk. 104). Am 1. November 2019 leistete sie rechtzeitig einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– (Urk. 105, Urk. 108). Am 8. November 2019 erging ein Teilrechtskraftsbeschluss bezüglich der Dispositivziffern 1-3, 7 und 8 des ange- fochtenen Urteils (Urk. 109). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 10. De- zember 2019 (Urk. 113) und wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 114). Am 25. März 2020 wurde den
- 11 - Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergehe (Urk. 116/1+2). II.
1. Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit. Unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung ist auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsüberprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Bei der Überprüfung des angefochte- nen Entscheids ist die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht weder an die Er- wägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argu- mente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist sie nicht an die Fest- stellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels ent- sprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstin- stanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.). Die Berufungsinstanz kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm, Art. 318 N 21, mit weiteren Verweisen; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, die von ihr bewohnte, im Al- leineigentum des Beklagten stehende Liegenschaft C._____-Str. ... in D._____ innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen. Die- se Anordnung blieb unangefochten und ist zusammen mit dem Scheidungspunkt
- 12 - am 12. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 109). Den gebührenden Be- darf der Klägerin ermittelte die Vorinstanz nach der einstufig-konkreten Methode. Für die Zeit nach Auszug aus der Liegenschaft billigte die Vorinstanz der Klägerin Wohnkosten von Fr. 3'000.– zu (Urk. 98 S. 19). 3.2 Die Vorinstanz erwog, für die zu berücksichtigenden Wohnkosten sei der eheliche Standard massgebend. Es sei unbestritten, dass der Wohnstandard der Familie ein 7-Zimmer-Einfamilienhaus mit ca. 1'000 m² Garten und Umschwung gewesen sei. Ebenfalls sei die Wohnfläche der vormals ehelichen Liegenschaft von 196 m² und der Anspruch der Klägerin auf eine eigene Waschküche unbe- stritten. Der Beklagte bestreite aber, dass die Klägerin Anspruch auf eine Woh- nung mit Garten bzw. mit einer grosszügigen Terrasse habe. Die Klägerin mache Wohnkosten von Fr. 4'500.– geltend, der Beklagte anerkenne Wohnkosten von Fr. 2'000.–. Die Klägerin habe zu beweisen, dass für eine 4- bis 4.5-Zimmer- Wohnung in D._____ von einem monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 4'500.– auszugehen sei. Die von der Klägerin genannten Beweismittel (Parteibefragung, Augenschein der vormals ehelichen Liegenschaft, Gutachten für den Mietzins der vormals ehelichen Liegenschaft) seien für diesen Nachweis untauglich. Die Kläge- rin vermöge somit die von ihr behaupteten Wohnkosten von Fr. 4'500.– für eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit Gartenanteil oder grosser Terrasse in D._____ nicht zu beweisen. Somit sei nicht bewiesen, welcher Mietzins dem ehelichen Standard angemessen sei. Der Beklagte anerkenne Wohnkosten von Fr. 2'000.–. Allerdings sei der eheliche Wohnstandard (Haus/Garten für eine vierköpfige Familie) unbe- stritten und die Klägerin habe grundsätzlich Anspruch darauf, dies jedoch lediglich für sich als Einzelperson, was zu berücksichtigen sei. Angesichts des unbestritte- nen ehelichen Wohnstandards erscheine es vorliegend angemessen, der Klägerin Wohnkosten in der Höhe von Fr. 3'000.– anzurechnen (Urk. 98 S. 21 ff.). 3.3 Mit seiner Berufung hält der Beklagte daran fest, dass der Klägerin ledig- lich Wohnkosten von Fr. 2'000.– zuzubilligen seien. Er sieht in diesem Zusam- menhang die Dispositions- und Verhandlungsmaxime sowie die Begründungs- pflicht verletzt. Die Klägerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die
- 13 - Vorinstanz habe sich in keiner Art und Weise damit auseinandergesetzt, weshalb sie Wohnkosten von Fr. 3'000.– berücksichtige (Urk. 97 S. 4 f.). 3.4 Die Klägerin räumt ein, dass ihr der Nachweis eines Mietzinses von Fr. 4'500.– für eine ihrem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung nicht gelungen ist. Sie ist allerdings der Auffassung, dass ein direkter Beweis für die geltend gemachten Fr. 4'500.– gar nicht möglich sei. Sie habe nichts anderes als die Anforderungen an eine Mietwohnung, die ihrem bisherigen Lebensstan- dard entspreche, darlegen können. Dies habe sie getan, indem sie Anspruch auf eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von rund 100 m² mit eige- ner Waschküche und einer grosszügigen Terrasse oder einem Garten an guter Lage in D._____ und Umgebung erhoben habe, wobei die Zimmerzahl eher ne- bensächlich sei. Die Vorinstanz habe in Ausübung des ihr zustehenden Ermes- sens festgestellt, dass eine solche Wohnung Fr. 3'000.– koste. Würde der Argu- mentation des Beklagten gefolgt, könnte jeder Unterhaltsverpflichtete beispiels- weise auch nur Fr. 500.– anerkennen, worauf das Gericht dann mangels Beweis- barkeit der fixen Höhe eines künftigen Mietzinses in einer künftigen Wohnung auf diesen Betrag abzustellen hätte. Die Vorinstanz habe weder die Dispositions- und Verhandlungsmaxime noch ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 104 S. 4 f.). Anschlussberufungsweise rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe ihr Ermes- sen unterschritten und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ausgehend von monatlichen Nebenkosten von Fr. 300.– bis Fr. 400.–, die in den angerechne- ten Wohnkosten von Fr. 3'000.– enthalten seien, würde der effektive Mietzins rund Fr. 2'600.– bis Fr. 2'700.– betragen. Eine dem Lebensstandard der Klägerin entsprechende Wohnung sei für einen solchen Mietzins nicht zu haben. Dabei sei vorauszusetzen, dass die Vorinstanz die Mietpreise in D._____ und Umgebung kennt bzw. kennen müsse. Abgesehen davon, dass solche Wohnungen auf dem gewöhnlichen Wohnungsmarkt sehr selten seien, schlage eine solche Wohnung mit mindestens Fr. 3'600.– bis Fr. 3'700.– zuzüglich Nebenkosten, somit also mit Fr. 4'000.– monatlich zu Buche. Entsprechend seien die Wohnkosten in ihrem Bedarf auf Fr. 4'000.– zu erhöhen (Urk. 104 S. 17 ff.).
- 14 - 3.5 Nachdem die Klägerin die Zusprechung eines nachehelichen Unter- haltsbeitrags von Fr. 9'400.– ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beantrag- te, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verletzte, indem sie den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'779.– festsetzte (vgl. BGer 5A_413/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). Auch eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor. Die Klägerin beanspruchte Wohnkosten von Fr. 4'500.– und die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Bedarf dafür Fr. 3'000.–. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihrem Urteil von der Klägerin nicht behauptete Tatsachen oder nicht genannte Beweismittel zugrunde legte. 3.6 Beim Mietzins, der an einem bestimmten Ort für eine bestimmte Art von Wohnung bezahlt werden muss, handelt es sich in der Regel nicht um eine ge- richtsnotorische Tatsache. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann keine Re- de davon sein, dass ein Gericht die üblichen Mietpreise in D._____ und Umge- bung kennt bzw. kennen muss. Unbestrittenermassen ist der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass sie in D._____ für eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit der von ihr gewünschten Grösse und den von ihr genannten Eigenschaften Fr. 4'500.– bezahlen muss. Es kann daher auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, für eine solche Wohnung müssten Fr. 4'000.– oder – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf den ehelichen Wohnstandard (Haus mit Garten für eine vier- köpfige Familie) erwog – auch nur Fr. 3'000.– bezahlt werden. Die Klägerin hätte zur Miete ausgeschriebene, vergleichbare Objekte bezeichnen oder ein Gutach- ten zu dem in D._____ für vergleichbare Objekte herrschenden Mietzinsniveau beantragen können. Dies hat sie indes nicht getan. Genau besehen liess sich mit den von ihr angerufenen Beweismitteln, die von der Vorinstanz zu Recht allesamt als untauglich bezeichnet wurden, überhaupt kein Mietzins belegen. 3.7 Im Gegensatz zu den genauen Mieten in D._____ kann immerhin als ge- richtsnotorisch gelten, dass auch in D._____ Wohnungen nicht gratis oder zu Schleuderpreisen zur Verfügung gestellt werden. Hätte der Beklagte die behaup- teten Wohnkosten von Fr. 4'500.– bestritten, ohne Wohnkosten in einer bestimm- ten Höhe anzuerkennen, könnte nicht von der Anrechnung eines Betrages für den
- 15 - Wohnbedarf der Klägerin überhaupt abgesehen werden mit der Begründung, es sei gar nichts zugestanden worden und der Klägerin sei der Beweis für den von ihr behaupteten Mietzins – ja für irgendeinen Mietzins – misslungen. In diesem Fall müsste nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Vorbringen der Par- teien und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Schätzung erfolgen (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 134 III 577 E. 4 S. 580). Entsprechend führt auch das Zugeständnis des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'000.– nicht dazu, dass der Klägerin lediglich Wohnkosten von Fr. 2'000.– zuzubilligen sind. 3.8 Die Klägerin umschrieb in der Klagebegründung unter Verweis auf den Grundbuchauszug und eine Fotodokumentation den seit 1992 gelebten Wohn- standard in der Liegenschaft C._____-Str. ... wie folgt (Urk. 29 S. 6 f., Urk. 31/8+9): − Erstellungsjahr 1992 − Wohnfläche 196 m², 7 Zimmer − Grundstücksfläche 1'334 m² (Garten und Umschwung 1'000 m²) − gut unterhalten, renoviert und zum Teil auch wertvermehrend umgebaut In der Klageantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass die Klägerin allein Anspruch auf eine 4- bis 4 ½-Zimmer-Wohnung mit grosser Terrasse oder Gar- tenanteil habe, weil die Familie in einem Einfamilienhaus mit sieben Zimmern ge- lebt habe. Die Klägerin übergehe, dass das Haus für eine vierköpfige Familie be- stimmt gewesen sei, die auf 196 m² gelebt habe. Aus den eingereichten Fotogra- fien gehe hervor, dass es sich in keinster Art und Weise um ein luxuriöses Einfa- milienhaus handle. Die ehemalige Familienliegenschaft sei vielmehr ein ganz durchschnittliches, in die Jahre gekommenes Haus ohne luxuriösen Ausbau. Im Bedarf der Klägerin sei der Mietzins für eine angemessene 3-Zimmerwohnung in der Umgebung anzurechnen. Die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 4'500.– seien überrissen und unangemessen hoch und stellten den Mietzins für eine "mindestens 5-Zimmer-Neubauwohnung am rechten ...", nicht jedoch für eine an- gemessene 3-Zimmerwohnung in D._____ dar. Gemäss Internetportal homega- te.ch (Urk. 35/12) bewegten sich die Mietpreise für eine schöne 3- bis 3.5- Zimmer-Wohnung von 90 bis 100 m² in D._____ auf maximal Fr. 2'000.– (Urk. 34 S. 6 f.).
- 16 - Die Klägerin hielt in der Replik daran fest, dass sie Anspruch auf eine 4- bis 4.5-Zimmer-Wohnung mit grosser Terrasse oder Gartenanteil habe, zumal auch der Beklagte in einer entsprechenden Liegenschaft wohne. Sie könne nicht dazu verpflichtet werden, in irgendeine Blockwohnung in irgendeinem Quartier in D._____ umzuziehen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten, dass die Klä- gerin Anspruch auf eine Wohnfläche von 90 bis 100 m² habe, hätten genau zwei der auf homegate.ch inserierten Wohnungen eine Wohnfläche von 90 bis 100 m², die dann entsprechend auch bereits mit Fr. 2'160.– bzw. Fr. 2'260.– zu Buche schlagen würden und keine Erstbezüge seien. Keine der vom Beklagten genann- ten Wohnungen erfülle die Anforderungen an den ehelichen Wohnstandard (Urk. 58 S. 4 f.). In der Duplik wies der Beklagte darauf hin, dass pensionierte Menschen nicht mehr denselben Wohnbedarf hätten wie beruflich aktive Personen bzw. eine Familie. Die Klägerin habe in ihrer aktuellen Lebens- und Alterssituation keinen Anspruch auf eine Wohnung mit Garten bzw. einer grosszügigen Terrasse. Dies mache im Alter auch keinen Sinn. Es sei notorisch, dass Menschen im Pensions- alter eher aus Einfamilienhäusern ausziehen und sich eine kleinere Wohnung nehmen würden, damit der Unterhaltsaufwand geringer werde. Es werde bestrit- ten, dass die eingereichten Auszüge aus homegate.ch irgendeine Blockwohnung in irgendeinem Quartier in D._____ betreffen würden und die Voraussetzungen (wie eine eigene Waschküche) nicht erfüllten (Urk. 65 S. 4 f.). 3.9 Die Parteien sind sich letztlich darin einig, dass der Klägerin eine Woh- nung mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² zusteht. Da der während der Ehe ge- lebte Standard und nicht die "aktuelle Lebens- und Alterssituation" für die Fest- setzung des gebührenden Unterhalts massgebend ist, ist irrelevant, ob der Wohnbedarf mit zunehmenden Alter abnimmt. Im Übrigen kann nicht die allge- meine Regel aufgestellt werden, ältere Menschen würden bereits kurz nach der Pensionierung von einem Einfamilienhaus in eine kleinere Wohnung umziehen. Für eine Alterswohnung mit Betreuungsangebot ist wiederum tendenziell mit stei- genden Kosten zu rechnen. Der vom Beklagten eingereichte Ausdruck des Im- mobilienmarktes homegate.ch enthält 14 Mietangebote in D._____ (Urk. 35/12).
- 17 - Die einzige 3.5-Zimmer-Wohnung (4. OG, Baujahr 2012, Siedlung "J._____"), die über 100 m² verfügt (nämlich 102 m²), kostete bereits Fr. 2'260.–. Eine weitere 3.5-Zimmer-Wohnung mit 97 m² (EG, Baujahr 2012, Siedlung "J._____") war zu einem Preis von Fr. 2'160.– ausgeschrieben (Urk. 35/12 S. 4). Die Liste mit den in D._____ zu mietenden Wohnungen wurde zwar vom Beklagten eingereicht. Sie kann aber auch zugunsten der Klägerin gewürdigt werden (BSK ZPO-Guyan, Art. 155 N 14). Die Parteien bewohnten ein geräumiges, wenn auch nicht luxuriö- ses Einfamilienhaus mittleren Alters (Baujahr 1992) mit einem relativ grossen Garten von 1'075 m² und zwei Gartensitzplätzen mit Sicht ins Grüne (Urk. 31/8, Urk. 31/9). Ein Balkon in einer Wohnsiedlung einerseits und ein grosser Garten resp. eine Terrasse andererseits können nicht als gleichwertig betrachtet werden. Dafür müsste mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden. Aufgrund der Vorbrin- gen der Parteien und der zu würdigenden Beweismittel (Inserate) muss die Prog- nose der zukünftigen Wohnkosten der Klägerin tiefer ausfallen. Angemessen er- scheint es, für die Wohnkosten einen Betrag von Fr. 2'500.– im Bedarf einzustel- len. Insoweit ist die Berufung begründet und die Anschlussberufung unbegründet. 4.1 Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, es seien ihr für Franchise und Selbstbehalt Fr. 125.– pro Monat zuzugestehen, da sich die Jahresfranchisen gemäss KVG und VVG auf Fr. 1'500.– belaufen würden. Die Vorinstanz stellte bei beiden Parteien Fr. 50.– im Bedarf ein (Urk. 98 S. 19). Sie erwog, die Klägerin behaupte nicht substantiiert, dass bzw. wieso sie die Franchise oder den Selbst- behalt jeweils ausschöpfe. Da sie eine lebenslängliche Rente beantrage, habe sie darzulegen, weshalb ihr regelmässig und dauerhaft anfallende Bedarfspositionen auch in Zukunft anfallen würden. Die Klägerin beschränke sich auf pauschale Ausführungen zu Statistiken des Bundes und auf die Behauptung, dass Arztkos- ten mit zunehmendem Alter immer höher würden. Die Klägerin behaupte weder, dass sie die Franchise bis jetzt immer ausgeschöpft habe, noch mache sie gel- tend, dass sie sich in Zukunft stets in ärztlicher Behandlung befinden und deshalb die Franchise stets ausschöpfen werde. Mangels substantiierter Behauptungen seien der Klägerin nur die vom Beklagten anerkannten Fr. 50.– pro Monat anzu- rechnen (Urk. 98 S. 45 f.).
- 18 - 4.2 Die Klägerin rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die jährliche Franchise für VVG und KVG in Höhe von Fr. 1'500.– und der Selbstbehalt von 10% seien belegt und unbestritten. Sie habe vor Vorinstanz dargelegt, dass ge- mäss Bundesamt für Statistik, Stand 2014, die jährlichen Gesundheitskosten für eine Frau ab 61 Jahren Fr. 11'069.20 und ab 71 Jahren Fr. 16'778.30 betrügen, um bis zum 80. Altersjahr auf jährlich Fr. 23'544.60 anzusteigen. Dies bedeute, dass ihr jährliche Kosten von Fr. 11'069.20 anfielen, von denen sie die ersten Fr. 1'500.– als Franchise und für den Restbetrag einen Selbstbehalt von 10% (Fr. 956.92) zu bezahlen hätte. Damit würden ihr Kosten von Fr. 2'456.92 pro Jahr oder Fr. 204.75 pro Monat anfallen. Dabei handle es sich um Durchschnittskos- ten, die tiefer, aber auch wesentlich höher ausfallen könnten. Da es sich um zu- künftige Kosten handle, sei eine klare Voraussage nicht möglich. Es sei daher nicht relevant, ob während der Ehe keine oder nur geringfügige selbst zu tragen- de Krankheitskosten angefallen seien. Die Vorinstanz hätte gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die entsprechende Statistik des Bundesamtes als amts- oder gerichtskundige Tatsache berücksichtigen müssen und nicht einfach auf früher angefallene Kosten abstellen dürfen (Urk. 104 S. 19 f.). 4.3 Der Beklagte vertritt den Standpunkt, dass für künftig im Alter anfallende, hypothetische Gesundheitskosten, die heute weder absehbar sind, noch tatsäch- lich anfallen, nicht einfach auf Statistiken verwiesen werden kann. Die Klägerin hätte ihren Anspruch substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass bei ihr oder ihrer Familie Krankheiten bestehen würden, die mit grosser Wahrscheinlich- keit auch bei ihr zu vermehrten Kosten führten (Urk. 113 S. 5 f.). 4.4 Soweit es um die konkrete Höhe einer Bedarfsposition geht, handelt es sich um eine Tatfrage. Ob (festgestellte) Aufwendungen im Rahmen der Bedarfs- berechnung zu berücksichtigen sind, stellt eine Rechtsfrage dar (BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 9.1). Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 272 ZPO). Das Bundesgericht hat es indes nicht dabei bewenden lassen. In einem die Kammer betreffenden Verfahren be- zeichnete es die Sachverhaltsfeststellung, dass einem aktuell über keine gesund- heitlichen Beschwerden klagenden Mann nach dessen Pensionierung bis zu des-
- 19 - sen 77. Altersjahr monatliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– (für Minimalfran- chise und Selbstbehalt von 10%) anfallen würden, als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG. Unter Rückgriff auf das allgemein zugängliche und damit auch vom Bundesgericht zu berücksichtigende Statistische Lexikon der Schweiz des Bundesamtes für Statistik (BfS) berichtigte es den Sachverhalt unter Verweis auf die für die betreffenden Altersgruppen massgebenden Gesundheits- kosten. In der Folge rechnete es dem Beschwerdeführer für Franchise (Fr. 300.–) und 10% Selbstbehalt durchschnittliche Gesundheitskosten von (wie vor Oberge- richt beantragt) Fr. 150.– pro Monat an (BGer 5A_435/2011 vom 14. November 2011, E. 9.3). Die Kammer hat diese Rechtsprechung in weiteren Entscheiden auf den ehelichen und nachehelichen Unterhalt zu Anwendung gebracht (OGer ZH LC160031 vom 13.06.2018 Erw. V/5.3.11 bis 5.3.13, S. 88 ff.; OGer ZH LY170030 vom 16.07.2018 Erw. E/4d, S. 37 f.; OGer ZH LE180034 vom 11.12.2018 Erw. C/5.2, S. 15). 4.5 Die Klägerin hat vor Vorinstanz ihre Prämien für Grund- und Zusatzver- sicherung belegt und auf die jährlichen Gesundheitskosten für Frauen zwischen dem 61. und 80. Altersjahr laut Angaben des Bundesamtes für Statistik hingewie- sen (Urk. 29 S. 8 f., Urk. 58 S. 9, Urk. 60/5-6). Die jährlichen Gesundheitskosten (Fr. 11'069.20 ab 61 Jahren, Fr. 16'778.30 ab 71 Jahren und ansteigend bis zum
80. Altersjahr auf Fr. 23'544.60) und Franchisen von Fr. 1'500.– wurden seitens des Beklagten nicht bestritten (Urk. 34 S. 8, Urk. 65 S. 8). Gemäss den Versiche- rungspolicen 2018 beträgt die Jahresfranchise für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung Fr. 500.–; für die Spitalzusatzversicherung beträgt die Jahresfran- chise Fr. 1'000.– (Urk. 60/5). Gemäss der allgemein zugänglichen und damit auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigenden neuesten Zusammenstellung "Kos- ten und Finanzierung des Gesundheitswesens 2017" des Bundesamtes für Statis- tik (Tabelle 14.05.01.04; "Gesundheitskosten nach Alter und Geschlecht (Schät- zung)"; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesund- heit/kosten-finanzierung/kosten.assetdetail.10247092.html) sind die jährlichen Gesundheitskosten (absolut) einer weiblichen Einwohnerin im Jahre 2017 auf Fr. 11'916.– (61-65 Jahre), Fr. 14'460.– (66-70 Jahre), Fr. 18'252.– (71-75 Jahre) und Fr. 23'676.– (76-80 Jahre) gestiegen.
- 20 - 4.6 Bei Kosten in dieser Höhe ist von der Klägerin sowohl die Jahresfran- chise von Fr. 500.– (KVG) als auch der maximale Selbstbehalt gemäss KVG von Fr. 700.– (Art. 64 Abs. 2 KVG; Art. 103 Abs. 2 KVV) zu bezahlen. Fragen kann man sich nur noch, ob die Klägerin bei der Heranziehung der obgenannten abso- luten Gesundheitskosten auch die Jahresfranchise für die Spitalzusatzversiche- rung (Fr. 1'000.–) anzurechnen ist. Da gemäss der gleichen Tabelle 14.05.01.04 für die stationäre Kurativbehandlung (ohne Rehabilitation und Langzeitpflege) die jährlichen Kosten im Jahre 2017 Fr. 2'340.– (61-65 Jahre), Fr. 3'048.– (66-70 Jah- re), Fr. 3'900.– (71-75 Jahre), Fr. 5'016.– (76-80 Jahre) und Fr. 5'820.– (81-85 Jahre) betrugen, ist auch diese Frage zu bejahen. 4.7 Die Vorinstanz hat damit der Klägerin zu Unrecht eine ungenügende Substantiierung vorgeworfen und für Franchise/Selbstbehalt lediglich Fr. 50.– pro Monat berücksichtigt. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt begründet. Der Klägerin sind antragsgemäss Fr. 125.– für Franchise/Selbstbehalt anzurechnen. 5.1 Vor Vorinstanz beantragte die Klägerin, es seien ihr für das eigene Fahr- zeug Fr. 1'127.– pro Monat (1'588 km à Fr. 0.71) zuzugestehen. Seit 17. Oktober 2013 sei sie in 34 Monaten mit ihrem VW Tiguan total 53'987 km gefahren (Urk. 29 S. 10). Die Vorinstanz berücksichtigte für das Fahrzeug lediglich Fr. 400.–. Sie erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin während der Ehe ein Auto benutzt habe. Sie stelle jedoch keinerlei substantiierten Behauptungen über dessen Nutzung für die relevanten Jahre 2011 und 2012 auf. Einzig der Beklagte mache substantiierte Ausführungen zur Benutzung des Autos während des eheli- chen Zusammenlebens. Die Klägerin beschränke ihre Ausführungen auch in der Replik im Wesentlichen auf die aktuelle Fahrzeugnutzung. Der Klägerin könnten daher lediglich die vom Beklagten anerkannten Kosten von Fr. 400.– im Bedarf zugestanden werden (Urk. 98 S. 64 f.). 5.2 Die Klägerin beantragt berufungsweise, die Auslagen für das Fahrzeug seien auf Fr. 592.– zu erhöhen, da die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festge- stellt habe. Sie habe in der Klagebegründung ausgeführt, dass bei einem Mittel- klassefahrzeug durchschnittlich Kosten in Höhe von Fr. 0.71/km anfallen würden. Nach der Rechtsprechung der Kammer seien bei guten finanziellen Verhältnissen
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– soweit verhältnismässig – die effektiven Kosten in den Bedarf aufzunehmen. In diesem Fall dürfe im Sinne einer Pauschalierung auch ohne Rücksicht auf die konkreten Eigenschaften des Fahrzeugs (Grösse, Treibstoffverbrauch, Alter, usw.) mit durchschnittlichen Gesamtkosten gerechnet werden. Die Kammer habe sich dann am steuerlichen Ansatz, der bei Fr. 0.70/km liege, und am Ansatz für die Erstattung von Fahrspesen eines amtlichen Verteidigers in derselben Höhe orientiert. Somit sei vorliegend von Fr. 0.71/km auszugehen. Nachdem der Be- klagte 10'000 Kilometer pro Jahr anerkannt habe, errechne sich ein Betrag von Fr. 7'100.– oder umgerechnet Fr. 592.– pro Monat. Ihr Bedarf sei dementspre- chend zu erhöhen (Urk. 104 S. 21 mit Verweis auf OGer ZH LC150023 vom 01.04.2016, S. 31). 5.3 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin, die keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, habe vor Vorinstanz weder substantiiert noch bewiesen, dass sie pro Monat 1'558 km bzw. pro Jahr 18'696 km zurücklege. Der von ihm anerkannte und von der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 400.– sei angemessen und unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Ansatzes (Fr. 100.– bis Fr. 600.–) nicht zu beanstanden (Urk. 113 S. 6). 5.4 Es ist fraglich, ob der Beklagte vor Vorinstanz anerkannte, die Klägerin sei mit dem Auto während ungetrennter Ehe pro Jahr 10'000 km gefahren. Er er- klärte nämlich, mit dem Fahrzeug "Rover" hätten die Parteien pro Jahr rund 10'000 km zurückgelegt, wobei das Fahrzeug sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten gedient habe (das Geschäftsfahrzeug habe der Beklagte kaum zu pri- vaten Zwecken benutzt) und die Parteien im Durchschnitt alle vier bis sechs Wo- chen zu den Eltern der Klägerin nach Österreich gefahren seien (Urk. 34 S. 8). Darauf muss aber nicht weiter eingegangen werden. Zwar trifft zu, dass die Kammer im erwähnten Entscheid vom 1. April 2016 eine pauschalierende Be- trachtung zugelassen und die erstinstanzliche Berechnung nach jährlicher Fahr- leistung (14'400 km) und durchschnittlichen Kilometerkosten (Fr. 0.62 pro Kilome- ter) nicht beanstandet hat. Dabei wurde indes unberücksichtigt gelassen, dass le- diglich wiederkehrende Auslagen für den Gebrauch und den Unterhalt eines Per- sonenwagens (wie Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, Motorfahrzeugsteuern,
- 22 - Betriebs- und Unterhaltskosten) vom ehelichen Unterhalt erfasst werden (BGE 114 II 18 E. 5b S. 25; Hausheer/Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 3.101). Für den nachehelichen Un- terhalt, der sich am ehelichen Lebensstandard orientiert, kann nichts anderes gel- ten. Die vom K._____ Schweiz berechneten durchschnittlichen Kilometerkosten eines Musterautos von 71 Rp., auf die sich die Klägerin stützt (Urk. 29 S. 10), enthalten als Teil der fixen Kosten aber auch einen Anteil für die Amortisation des Fahrzeugs (Urk. 31/18). Der Amortisationsanteil beträgt 33% der gesamten Kos- ten und stellt keine wiederkehrende Ausgabe für den Unterhalt oder Betrieb dar. Bei reduzierten Kilometerkosten von 48 Rp. (67% von 71 Rp.) errechnen sich bei einer jährlichen Fahrleistung von 10'000 km Jahreskosten von Fr. 4'800.– bzw. Fr. 400.– pro Monat. Die Vorinstanz hat der Klägerin daher zu Recht Fahrzeug- kosten von Fr. 400.– zugestanden. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt unbegründet. 6.1 Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'135.– aus der 1. und 2. Säule erzielt (Fr. 2'190.– AHV-Rente, Fr. 1'945.– aus der Verrentung der übertragenen Aus- trittsleistung von Fr. 388'849.47). Nach Durchführung der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung verfügt die Klägerin über ein Vermögen von mindestens Fr. 1'000'000.–. Die Vorinstanz nahm einen Vermögensertrag von 1% an, woraus ein Vermögensertrag von Fr. 10'000.– pro Jahr bzw. Fr. 835.– pro Monat resultier- te (Urk. 98 S. 80). Die Eigenversorgungskapazität bzw. Leistungsfähigkeit lag für die Vorinstanz somit bei Fr. 4'970.– (Urk. 98 S. 86). Statt eines Vermögensertrags will der Beklagte der Klägerin einen Vermögensverzehr von Fr. 4'450.– pro Monat anrechnen. Er geht von einer Eigenversorgungskapazität von Fr. 8'585.– aus (Urk. 65 S. 15, Urk. 97 S. 13). 6.2 Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass es sich nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht rechtfertige, der Klägerin einen Betrag aus dem Verzehr ihres Vermögens anzurechnen. Die Klä- gerin werde nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung über ein Vermö- gen von mindestens Fr. 1'000'000.– verfügen. Dies bedeute aber auch, dass der
- 23 - Beklagte seinerseits ein Vermögen von mindestens Fr. 1'000'000.– habe. Der Be- klagte habe sein Einkommen nicht offengelegt, sondern darauf verwiesen, dass er leistungsfähig sei. Er werde weiter bis zum 70. Altersjahr arbeiten und erst in die- sem Zeitpunkt in Pension gehen. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Be- darf ohne weiteres decken könne. Die Klägerin verfüge über ein Einkommen von Fr. 4'970.– und einen Bedarf von Fr. 5'434.– resp. Fr. 8'749.–. Damit seien die Parteien gemeinsam in der Lage, ihren Bedarf aus ihrem Einkommen inkl. Ver- mögensertrag zu decken. In einem solchen Fall rechtfertige sich der Rückgriff auf das Barvermögen eines Ehegatten gemäss der zitierten Lehre und Rechtspre- chung nicht. Der Grundsatz, dass kein Vermögensverzehr erfolge, solange die Ehegatten ihren Bedarf durch ihr Einkommen und ihre Vermögenserträge decken könnten, sei vom Bundesgericht zuletzt im Urteil 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 bestätigt worden. Von diesem Grundsatz sei lediglich in Mangelsituationen abzuweichen, was vorliegend nicht der Fall sei. Alleine schon aus diesem Grund rechtfertige es sich nicht, der Klägerin einen Betrag aus Vermögensverzehr anzu- rechnen (Urk. 98 S. 84 f.). Die Vorinstanz verwies weiter auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Selbst im Falle der Zusprechung einer lebenslänglichen Rente sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sein Vermögen werde anzehren müssen. Der Beklagte verlange somit, dass die Klägerin ihr Vermögen anzehre, während er dies selber nicht tun müsse, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht statthaft sei (Urk. 98 S. 85). Der Beklagte bringe sodann vor, so die Vorinstanz weiter, dass es sich bei der Errungenschaft der Parteien um für das Alter angespartes Vorsorgeguthaben handle, was von der Klägerin bestritten werde. Sei das Vermögen für das Alter geäufnet worden, spreche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensio- nierung einzusetzen. Laut dem Urteil 5A_981/2016 reiche aber ein pauschaler Hinweis, dass Ersparnisse zum Teil auch für das Alter gebildet würden, nicht für die Annahme aus, der streitbetroffene Vermögensteil sei für den Verbrauch im Al- ter gebildet worden. Vorliegend habe der Beklagte pauschal vorgebracht, dass die
- 24 - Errungenschaft der Parteien für das Alter angespart worden sei. Die Klägerin ha- be dies bestritten und ausgeführt, dass für die Absicherung des Alters die drei Säulen (AHV, Pensionskasse und 3. Säule) dienten. Das Pensionskassenkapital lasse sie sich mit einem Umwandlungssatz von 6% anrechnen. Die pauschale Begründung des Beklagten lasse die Annahme nicht zu, dass die Errungenschaft für das Alter angespart worden sei. Der Beklagte bringe auch nicht vor, dass in der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Mittel der 3. Säule enthalten seien, die der Altersvorsorge dienten. Es sei deshalb mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Errungenschaft nicht der Altersvorsorge gedient habe. Somit spreche auch die Funktion des betroffenen Vermögensteils nicht dafür, dass er zur Sicher- stellung des Unterhalts im Pensionsalter eingesetzt werden könne (Urk. 98 S. 85 f.). 6.3 Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, die Ansicht der Vorinstanz wi- derspreche Art. 111 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), dem Prinzip des "clean break" und dem Grundsatz der Eigenversorgung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 BV be- ruhe die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf der AHV, der berufli- chen Vorsorge und der freiwilligen Selbstvorsorge (Säulen 3a und 3b). Er habe in seinen Rechtsschriften vorinstanzlich ausgeführt, dass er seine Errungenschaft während der Ehe nicht ausgegeben, sondern für das Alter Ersparnisse gebildet habe, namentlich in Form der besagten freien Vorsorge (Säule 3b), weshalb der güterrechtliche Anteil der Klägerin nach der Scheidung neben der 1. und 2. Säule zusätzlich ihrer eigenen Altersvorsorge diene. Es sei stossend, wenn die Klägerin den Betrag der Säule 3b von Fr. 1'000'000.– nicht für ihren Lebensunterhalt ver- brauchen müsse, sondern diesen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes ver- schenken, spenden oder ihren Nachkommen hinterlassen könne. Hätte der Be- klagte seine Errungenschaft in die 2. Säule oder in die Säule 3a investiert, wäre die Vorinstanz nie auf die Idee gekommen, den Anteil der Klägerin nicht für die Lebenshaltungskosten heranzuziehen. Die unterschiedliche Behandlung von Er- sparnissen der 2. Säule, der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vor- sorge (Säule 3b) habe keine rechtliche Grundlage, sei nicht nachvollziehbar und führe zu einem stossenden Ergebnis. Wenn die Vorinstanz argumentiere, er habe nicht vorgebracht, dass in der güterrechtlichen Ausgleichszahlung Mittel der
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3. Säule enthalten seien, verkenne sie, dass zur 3. Säule nicht nur die gebundene Vorsorge (Säule 3a), sondern auch die freie Vorsorge (Säule 3b) und damit Er- sparnisse, Bankkonten, Lebensversicherungen, Aktien und Obligationen, Geld- marktanlagen, Wertpapierfonds und viele weitere Möglichkeiten des Sparens für das Alter gehörten (Urk. 97 S. 6 ff., S. 13). Der Beklagte rügt auch eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8 ZGB. Das Prinzip des "clean break" bedeute, dass nach der Scheidung beide Ehegatten möglichst wirtschaftlich autark sein sollten. Diese finanzielle Unabhän- gigkeit sei bei der Klägerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse gegeben. So sehe auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB vor, dass bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages und der Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet sei, nebst dem Einkommen auch das Vermögen des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten massgebend sei. Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB seien nicht nur die Anwart- schaften aus der 1. und 2. Säule, sondern auch diejenigen einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge in den Unterhaltsentscheid einzubeziehen. Vorliegend sei durch das Ansparen von Errungenschaft private Vorsorge geäufnet worden. Die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8 ZGB das Vermögen der Klägerin gänzlich unberücksichtigt gelassen. Diese Bestimmungen seien auch der Grund dafür, weshalb im Scheidungsverfahren vorab die güter- rechtliche Auseinandersetzung und der Vorsorgeausgleich vorgenommen werden müssten, bevor über den nachehelichen Unterhalt befunden werde (Urk. 97 S. 11 f.). Mit dem vorinstanzlich behaupteten Vermögensverzehr von Fr. 4'450.– pro Monat sei die Klägerin in der Lage, ihren (korrigierten) Bedarf von Fr. 7'749.– vollumfänglich zu decken, weshalb kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (Urk. 97 S. 13). Die von der Vorinstanz zur Begründung angeführte Lehre und Rechtspre- chung liessen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem beide Ehe- gatten das ordentliche Pensionsalter bereits erreicht hätten und die Ehefrau aus der Errungenschaft des Ehemanns Fr. 1'000'000.– erhalte. Das Urteil 5A_981/2016 betreffe einen Ehemann, der verpflichtet worden sei, bis zu seinem
64. Altersjahr und damit für neun resp. sieben Jahre seiner um sechs Jahre älte-
- 26 - ren Ehefrau Unterhalt zu bezahlen. Es sei einzig und allein um die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau für die Zeit zwischen ihrer ei- genen Pensionierung und dem Eintritt des geschiedenen Ehemannes ins Pensi- onsalter (und damit während neun Jahren) gegangen. Auch hätten bereits die kantonalen Instanzen die geschiedene Ehefrau ab Eintritt ins Pensionsalter zum Vermögensverzehr in der Höhe von insgesamt Fr. 4'279.10 im Monat verpflichtet, was unangefochten geblieben sei. Vorliegend gehe es um zwei 65-Jährige und die Festsetzung einer lebenslänglichen Rente, obwohl die Klägerin über ein Vor- sorgekapital der Säule 3b von Fr. 1'000'000.– verfüge (Urk. 97 S. 8 ff., S. 12 f.). 6.4 Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte in seinen Rechtsschriften aus- geführt habe, die Errungenschaft sei für das Alter gebildet worden. Vielmehr handle es sich bei der gebildeten Errungenschaft um ein Zufallsprodukt, nachdem der Beklagte ausgeführt habe, man habe problemlos von seinem Erwerbsein- kommen leben können. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass der Beklag- te in keiner Art und Weise substantiiert dargelegt habe, die Errungenschaft sei für das Alter angespart worden. Der Beklagte habe in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 177'644.– und Nettoliegen- schaftserträge von Fr. 231'654.80 erzielt; ab 2012 bis 2014 seien sogar Liegen- schaftserträge von durchschnittlich Fr. 262'000.– generiert worden. Der Beklagte könne nach der Pensionierung mit einem Gesamteinkommen aus AHV-Rente, Pensionskassenrente und Liegenschaftserträgen von monatlich Fr. 29'400.– rechnen und habe daher schlicht und einfach keine Ersparnisse für das Alter bil- den müssen. Der Schluss, dass jegliche Errungenschaft der Selbstvorsorge die- ne, gehe fehl, weil die Bildung von Vermögen bzw. Errungenschaft nicht mit frei- williger Altersvorsorge gleichzusetzen sei. Tatsächlich seien die von der Vor- instanz zitierte Literatur und Rechtsprechung mit Ausnahme des Entscheids 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 nicht mit dem vorliegenden Fall zu verglei- chen. Allerdings habe die Vorinstanz die herrschende Lehre und Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass das Vermögen zur Finanzierung des Le- bensunterhalts bloss dann angezehrt werden müsse, wenn dieses als Altersvor- sorge angespart worden sei oder irgendwelche Mangelsituationen vorliegen wür- den, in denen es nicht möglich sei, den Bedarf aus dem Einkommen zu finanzie-
- 27 - ren. Fehl gehe die Berufung des Beklagten auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB. Das Vermögen sei nur ein Kriterium nebst anderen, wesentlich bedeutenderen Kriterien und – von Spezialfällen abgesehen – nur im Umfang des Vermögenser- trags heranzuziehen. Bei der Errungenschaft des Beklagten handle es sich aber nicht um staatliche oder gar private Vorsorge. Völlig zu Recht habe die Vorinstanz auf Seiten der Klägerin in Nachachtung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und 8 ZGB das AHV-Einkommen, die verrentete Freizügigkeitsleistung und die Vermögenserträge berücksichtigt, aber keinen Vermögensverzehr angeordnet (Urk. 104 S. 7 ff.). 6.5 In seinem Urteil vom 17. November 2016 (das zum Entscheid des Bun- desgerichts 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 führte) ging die Kammer von fol- gendem Vermögen der Ehefrau (Jahrgang 1954) aus (OGer ZH LC150030 vom
17. November 2016 S. 28 ff.): Barvermögen Fr. 296'297.65 Freizügigkeitsguthaben Fr. 995'093.00 Liegenschaft (netto) Fr. 600'000.00 Erbschaft (Anteil) Fr. 224'200.00 Total Fr. 2'115'590.65 Die Kammer erwog damals, das gesamte Freizügigkeitsvermögen sei für den Verbrauch im Alter bestimmt und bei der Unterhaltsfestsetzung zu beachten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB hänge die Höhe des Unterhaltsbeitrags unter anderem vom Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten ab. In einem Entscheid vom 10. Juli 2013 (5A_279/2013 E. 2.1) habe das Bundesgericht ausgeführt, je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermö- gens der Ehegatten könne vom Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger er- wartet werden, dass sie ihr Vermögen angreifen würden. Insbesondere wenn die- ses als Vorsorge für das Alter geäufnet worden sei, spreche nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzu- setzen. Vermögen sei jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten könne von einem Ehegatten nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies auch vom anderen nicht verlangt werde, es sei denn, der andere habe gar keines (mit Verweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9 f.; 134 III 581 E. 3.2 S. 583; 138 III 289
- 28 - E. 11 S. 292 ff.). Der Hinweis auf die Gleichbehandlung entspringe freilich einer Literaturmeinung von Geiser, die dieser vor Inkrafttreten des neuen Scheidungs- rechts im Jahre 1993 verfasst habe (BGE 129 III 7 E. 3.1.12 S. 10 mit Verweis auf AJP 1993 904). Die Beklagte (Ehefrau) werde im Dezember 2016 62 Jahre alt und sei bereits nahe dem AHV-Alter. Ersparnisse würden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte Vorsor- geunterhalt verlange. Als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung er- halte die Beklagte einschliesslich Miteigentumsanteil fast eine halbe Million Fran- ken. Der Beklagten sei zuzumuten, nebst dem Freizügigkeitskapital von Fr. 995'093.– rund die Hälfte ihres Barvermögens, also Fr. 150'000.–, über einen Zeithorizont von 22.3 Jahren zu verbrauchen, während ihr die andere Hälfte als Reserve zu belassen sei. Nicht zuzumuten sei ihr unter den vorliegenden Um- ständen die Veräusserung ihres Eigenheims und der Verbrauch ihres Eigenguts in Form der unverteilten Erbschaft, da der Kläger (Ehemann, Jahrgang 1960) voll leistungsfähig sei. Damit belaufe sich der Vermögensverzehr ab 1. Januar 2019 auf Fr. 4'279.10 pro Monat (Fr. 1'145'093.– geteilt durch 22.3, geteilt durch zwölf). Demnach verfängt der Einwand des Beklagten, dass bereits die Kammer der geschiedenen Ehefrau einen Vermögensverzehr von Fr. 4'279.10 angerechnet habe, was unangefochten geblieben sei, nicht (Urk. 97 S. 13). Im Umfang von Fr. 3'718.60 beruhte der Vermögensverzehr auf der Verrentung von Kapital der
2. Säule. Lediglich ein Anteil von Fr. 560.50 basierte auf der Verrentung von Bar- vermögen, was seitens der Ehefrau (erfolgreich) angefochten wurde (nachste- hend E. II/6.6). Dass die Ehefrau das Guthaben der 2. Säule zur Bestreitung des Unterhalts im Alter heranziehen muss, stand dort wie hier nicht zur Diskussion. 6.6 Das Bundesgericht liess die Argumentation der Kammer zum teilweisen Verzehr des Barvermögens nicht gelten: In seinem Entscheid vom 16. Oktober 2017 rekapitulierte es zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, wie sie im Entscheid vom 10. Juli 2013 (5A_279/2013 E. 2.1) wiedergegeben worden war. Zudem wies es darauf hin, dass nach der Recht- sprechung die Substanz des Vermögens auch dann nicht angegriffen werde,
- 29 - wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehe- gatten ausreichen würden (5A_981/2016 E. 3.4 mit weiteren Verweisen). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts – so das Bun- desgericht weiter – verfüge der Ehemann über ein monatliches Einkommen (inkl. Vermögenserträge) von netto Fr. 33'616.–. Das Einkommen der Ehefrau - beste- hend aus einer AHV-Rente, Vermögenserträgen und dem Verbrauch ihres Vor- sorgeguthabens - liege für den hier interessierenden Zeitraum ohne den strittigen Vermögensverzehr bei gerundet Fr. 6'515.–. Der Bedarf des Beschwerdegegners betrage Fr. 18'376.–, derjenige der Beschwerdeführerin Fr. 10'552.–. Die Parteien seien damit in der Lage, ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (inkl. Verbrauch des Vorsorgeguthabens) und den Vermögenserträgen zu decken. Ein Rückgriff auf das Barvermögen der Ehefrau rechtfertige sich unter diesen Umständen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht. Das Obergericht führe sodann zwar aus, Er- sparnisse würden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dieser pauschale und we- nig aussagekräftige Hinweis würde aber nicht genügen, damit angenommen wer- den könne, der streitbetroffene Vermögensteil sei für den Verbrauch im Alter an- gespart worden. Auch die Funktion des betroffenen Vermögensteils spreche da- mit nicht dafür, dass er zur Sicherstellung des Unterhalts im Pensionsalter einge- setzt werden könne. Indem das Obergericht (nur) der Ehefrau einen monatlichen Betrag aus dem Verbrauch ihres Barvermögens angerechnet habe, sei es folglich von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung abgewichen. Der angefochtene Entscheid erweise sich damit als rechtsfehlerhaft (5A_981/2016 E. 3.5 mit weiteren Verweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Errungenschaftsmit- tel, die im Alter vorhanden sind, demnach nicht einfach Altersvorsorge dar. Viel- mehr muss konkret und erkennbar von einem Alterssparen ausgegangen werden können. Sogar die Argumentation der Kammer, dass Ersparnisse erfahrungsge- mäss zum Teil auch für das Alter gebildet würden, wurde vom Bundesgericht verworfen bzw. als ungenügend taxiert, um auf Vermögen zu schliessen, das für das Alter gebildet wurde. Der Schluss des Beklagten, nicht ausgegebenes Ein- kommen stelle Vorsorge für das Alter dar, ist daher nicht zulässig.
- 30 - 6.7 Die Kritik des Beklagten, die von der Vorinstanz angeführten Bundesge- richtsentscheide seien nicht einschlägig (Urk. 97 S. 8), ist insofern unberechtigt, als das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_981/2016 diese Präjudizien für die Beurteilung des konkreten Falles heranzog und zum Ergebnis gelangte, die Kammer sei "von in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Unter- haltsbemessung abgewichen", indem es der Ehefrau einen monatlichen Betrag aus dem Verbrauch ihres Barvermögens anrechnete. Der Sachverhalt, wie er sich damals der Kammer und dem Bundesgericht präsentierte, ist mit der vorliegenden Konstellation entgegen der Meinung des Beklagten (Urk. 65 S. 15) durchaus ver- gleichbar: Wiederum ist zu entscheiden, inwieweit einer Unterhalt beanspruchen- den Person im Rentenalter bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen den Ver- brauch ihres Vermögens zwecks Deckung ihres Bedarfs abverlangt werden kann. Unterscheiden tut sich der hier zur Beurteilung anstehende Fall darin, dass der Beklagte seinerseits im AHV-Alter steht und eine lebenslange Rente zur Diskus- sion steht. Inwiefern es diese Unterschiede rechtfertigen, von den in der Recht- sprechung anerkannten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung abzuweichen, legt der Beklagte indes nicht rechtsgenügend dar. 6.8 Aus Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB kann der Beklagte nichts Zusätzliches zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dieser Bestimmung sind bei der Unterhaltsfest- setzung auch die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Tei- lung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Mit privater Vorsorge sind insbe- sondere Anwartschaften aus privater Versicherung oder aus Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule gemeint (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 N 102; FamKomm Scheidung/Schwenzer/ Büchler, Art. 125 ZGB N 93; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 34). Dass für das Alter angespartes freies Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts nach der Pensionierung einzusetzen ist, wird vom Bundesgericht bereits aufgrund von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB anerkannt (BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9: "si elle a été accumulée dans un but de prévoyance pour les vieux jours").
- 31 - 6.9 Der Beklagte zeigt in seiner Berufung nicht auf, dass er vor Vorinstanz ausführte, er habe für das Alter Ersparnisse gebildet (Urk. 97 S. 7 Ziff. 11, S. 12 Ziff. 30). Immerhin können dem Urteil der Vorinstanz die Vorbringen des Beklag- ten entnommen werden. Demnach sei Sinn und Zweck der Bildung von Errun- genschaft die Absicherung des Alters; ansonsten würden keine Ersparnisse ge- bildet. Würden Menschen ihr Alter nicht finanziell absichern wollen, so würden sie sämtliches Einkommen, welches sie verdienten, unmittelbar ausgeben und keine Ersparnisse bilden. Der Beklagte habe sein Leben nicht so geführt; er habe in den letzten Jahren Errungenschaft gebildet (Urk. 98 S. 81 f. mit Verweis Urk. 34 S. 12, Urk. 65 S. 14). Zu Recht hat die Vorinstanz diese Vorbringen als zu pauschal gehalten ta- xiert (Urk. 98 S. 85 f.). Mit der vom Beklagten gelieferten Begründung könnte nachträglich das gesamte Vermögen als Altersvorsorge deklariert werden. In der Berufung bringt der Beklagte zwar vor, seine Errungenschaft stelle Kapital der Säule 3b dar. Unter der Säule 3b wird das freie Sparen für das Alter gemeint. Aber gerade dieses Sparen, dieses Zurücklegen, damit im Alter noch genug vor- handen ist, vermag der Beklagte nicht näher darzutun, weshalb es eine durch nichts untermauerte Behauptung bleibt. Genauso gut könnte argumentiert wer- den, vorhandene Errungenschaft lasse die Absicht erkennen, diese an die nächs- te Generation vererben zu wollen. Der Beklagte rügt im Übrigen nicht, die Vor- instanz habe in diesem Zusammenhang prozessrechtskonform angebotene Be- weismittel nicht abgenommen. 6.10 In der Stellungnahme zur Berufungsantwort bestritt der Beklagte, er habe gewusst, dass der gemeinsame Lebensstandard problemlos mit dem Ein- kommen aus den Sozialversicherungseinrichtungen und den Vermögenserträgen gedeckt werden könne und immer noch eine massive Sparquote vorliegen würde. Er habe sich darüber gar keine Gedanken gemacht, sondern einfach gespart, um das Alter der Ehegatten angenehmer gestalten zu können (Urk. 113 S. 2). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass er die Behauptung, er habe "gedankenlos" bzw. in Unwissenheit über seine Einkommens- und Vorsorgesituation für eine an- genehmere Lebensgestaltung im Alter gespart, vor dem erstinstanzlichen Akten-
- 32 - schluss aufstellte. Sie kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern er das Leben im Alter angenehmer als vor der Pensionie- rung gestalten wollte und aus diesem Grund Rücklagen bildete, ist im Übrigen auch nicht näher substantiiert und belegt worden. Wie die Klägerin zu Recht be- merkt, kann aus den Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung nicht auf den bewussten Aufbau einer Altersvorsorge aus überschüssigen Mitteln ge- schlossen werden (Urk. 104 S. 17 mit Verweis auf Prot. I S. 41). Die Klägerin hat auch bereits vor Vorinstanz dargelegt, dass der Beklagte nebst seinem Erwerbs- einkommen ein erhebliches Einkommen aus Liegenschaftserträgen erzielt, über das er auch noch nach seiner Pensionierung verfügen kann (Urk. 29 S. 20 f. mit Verweis auf Urk. 31/46, Urk. 58 S. 18). Die Vorinstanz konstatierte, das von der Klägerin in einer Übersicht (Urk. 31/46) dargestellte Einkommen des Beklagten der Jahre 2004 bis 2015 von durchschnittlich Fr. 25'698.– pro Monat sei nicht be- stritten worden (Urk. 98 S. 18 mit Verweis auf Urk. 34 S. 13 f. Ziff. 47 f., Urk. 65 S. 17 Ziff. 74). Dies wird vom Beklagten mit der Berufung nicht in Frage gestellt. Von den Fr. 25'698.– entfielen Fr. 14'050.40 auf den Ertrag aus Liegenschaften (Urk. 31/46; die von der Klägerin in Urk. 58 S. 18 genannten Liegenschaftserträge von Fr. 19'000.– stellen demgegenüber nicht den 10- sondern den 5- Jahresdurchschnitt 2010 bis 2014 dar). Der Beklagte führte aus, dass für die vier- köpfigen Familie rund Fr. 10'000.– pro Monat für das Leben inklusive Wohnen und mit Ausnahme der Steuern ausgegeben worden seien und die Parteien "gut- bürgerlich bescheiden gelebt hätten", obwohl er "die Liegenschaften und damit viel Vermögen aus seiner Ursprungsfamilie" habe (Prot. I S. 48 f.). Dabei konnten nach Angaben des Beklagten mit seinem Lohn von ca. Fr. 10'000.– die Lebens- kosten der Familie ohne Steuern bestritten werden (Prot. I S. 41, S. 46 und S. 48, Urk. 58 S. 18). Die Vorsorgesituation gestaltete sich wie folgt: Der Beklagte rech- nete der Klägerin mangels Beitragslücken eine volle AHV-Rente von Fr. 2'350.– und geschätzte Einkünfte aus seiner Vorsorgeeinrichtung von rund Fr. 2'000.– an; er verfügte per 1. Januar 2017 über ein (ungeteiltes) Vorsorgeguthaben von Fr. 800'000.– (Urk. 65 S. 13 ff., Urk. 34 S. 13). Entgegen der Auffassung des Be- klagten (Urk. 65 S. 17 Ziff. 73) lag insbesondere aufgrund der hohen Liegen- schaftserträge somit keine Konstellation vor, die nahelegen würde, er habe für die Absicherung im Alter sparen wollen bzw. müssen. Er behauptet auch nicht, dass
- 33 - er selber von seinem Vermögen zehren müsse, um seinen Lebensstandard im Al- ter aufrechtzuerhalten. Und schliesslich änderte auch die behauptete Unkenntnis über die Einkommens- und Vorsorgesituation nichts daran, dass die blosse Be- hauptung, es sei für das Alter gespart worden, nicht für die Annahme genügt, Er- rungenschaft sei für den Verbrauch im Alter gebildet worden. 6.11 Der Beklagte bezeichnet es als nicht nachvollziehbar und stossend, wenn sinngemäss danach unterschieden werde, ob Ersparnisse der 2. Säule, der Säule 3a (gebundene Vorsorge) oder der Säule 3b (freie Vorsorge) gebildet wür- den. Auch finde sich dafür keine gesetzliche Grundlage. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (2. Säule) dient der Abdeckung der Risi- ken Alter, Invalidität und Tod und soll dem Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermög- lichen. Die gebundene Selbstvorsorge (steuerlich privilegierte Vorsorge oder Säu- le 3a) ergänzt die berufliche Vorsorge. Sie schliesst Lücken der beruflichen Vor- sorge, indem Selbständigerwerbende, die sich der beruflichen Vorsorge nicht an- schliessen können, und Unselbständigerwerbende, die ihren Vorsorgeschutz ausweiten möchten, die Möglichkeit haben, von den gleichen Steuererleichterun- gen zu profitieren, wie sie für die 2. Säule gelten (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2012, N 2033, mit Verweis auf die Botschaft BVG, BBl 1976 I 216). Damit liegt es nahe, beide Vorsorgeformen gleich zu behandeln. Mit einer Überweisung in die 2. Säule oder in die Säule 3a hätte der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er Vorsorge für das Risiko Alter betreiben will, wobei hier nicht entschieden werden muss, ob Mittel der Säule 3a in jedem Fall zur Bestreitung des Unterhalts herangezogen werden müssen. Daneben ist die freiwillige, staatlich nicht unter- stützte Selbstvorsorge (Säule 3b) möglich. Das Vorhandensein von Vermögens- werten, die keine steuerliche Privilegierung geniessen, lässt aber noch nicht da- rauf schliessen, dass Ersparnisse als Selbstvorsorge für das Alter gebildet wur- den. Dafür braucht es weitere Anhaltspunkte, die hier fehlen. Dass dies zu einem stossenden Ergebnis führt, ist nicht ersichtlich. Denn auch Errungenschaft in Form von Ersparnissen kann grundsätzlich – wenn es für das Alter geäufnet wur-
- 34 - de – für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute im Alter herangezogen werden. Nachzutragen bleibt, dass auch aus der Teilvereinbarung vom 14. April und
21. Juni 2016, worin die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung vorge- nommen haben, nicht hervorgeht, dass die Klägerin die Ausgleichszahlung von Fr. 1'000'000.– für den Unterhalt heranziehen muss (Urk. 23). 6.12 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien in der Lage sind, ihren Bedarf aus ihren Einkommen (inkl. Verrentung des Guthabens der 2. Säule) zu decken. Nach dem oben Ausgeführten kann die Klägerin nicht verpflichtet wer- den, die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1'000'000.– für die Deckung ihres laufenden Bedarfs heranzuziehen. Eine Verletzung von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8 ZGB oder Art. 111 BV durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.
7. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Bedarf unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der Beitrag von Fr. 464.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug aus der vormals ehelichen Liegenschaft ist von der Klägerin nicht angefochten worden. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung betreffend Vermögensverzehr nicht durch und beantragt eventualiter die Bestätigung des Beitrags von Fr. 464.–, weshalb es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 464.– bis zum Auszug aus der eheli- chen Liegenschaft bleibt. Ab Auszug aus der Liegenschaft ist der Unterhaltsbei- trag auf Fr. 3'354.– (Fr. 8'324.– abzüglich Fr. 4'970.–) festzusetzen. Der gegen- über der Vorinstanz korrigierte gebührende Bedarf der Klägerin ab Auszug aus der vormals ehelichen Liegenschaft beträgt Fr. 8'324.– (Fr. 8'749.– abzüglich Fr. 500.– zuzüglich Fr. 75.–). Die Indexklausel (Dispositiv Ziffer 6) ist zu bestäti- gen.
- 35 - III. 1.1 Der Beklagte beanstandet die erstinstanzliche Kostenverteilung. Ange- sichts der grossen Diskrepanz zwischen dem prozessualen Unterliegen der Klä- gerin und dem Obsiegen des Beklagten rechtfertige sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nicht (Urk. 97 S. 14). Im Falle der Gut- heissung seines Eventualantrages (Berufungsantrag Ziffer 2) erachtet der Beklag- te eine Kostenverteilung im Verhältnis von 70% zu 30%, im Falle der Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Kostenverteilung im Verhältnis von 60% zu 40% zu seinen Gunsten als angemessen (Urk. 97 S. 15). 1.2 Für den Fall der Gutheissung der Anschlussberufung beantragt die Klä- gerin, eine erstinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu ihren Gunsten vorzunehmen (Urk. 104 S. 22). 1.3 Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich hinsichtlich der Scheidung, des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs einig gewesen. Strittig seien der Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft und – als zentraler Streitpunkt – der Unterhalt gewesen. Bezüglich des Unterhalts obsiege die Kläge- rin lediglich im Grundsatz, nicht aber in der Höhe. Der zugesprochene Unterhalt liege sehr viel tiefer, als von der Klägerin beantragt worden sei. Der Beklagte un- terliege beim nachehelichen Unterhalt in einem geringeren Ausmass als die Klä- gerin, da die Differenz in der Höhe kleiner sei als bei der Klägerin. Indes obsiege die Klägerin bezüglich des Auszugs. In familienrechtlichen Verfahren könne das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es rechtfertige sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 98 S. 92). 1.4 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin ihrerseits eine Aufteilung der erstinstanzlichen Prozesskos- ten nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verlangt (Urk. 104 S. 22), sind die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verlegen. Bei ungewisser oder
- 36 - unbeschränkter Dauer von Unterhaltsbeiträgen gilt als Kapitalwert der zwanzigfa- che Betrag der einjährigen Nutzung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). 1.5 Auf die Hauptanträge des Beklagten für den Fall seines vollständigen Obsiegens mit der Berufung (Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 7; Urk. 97 S. 14) muss angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht weiter ein- gegangen werden. 1.6 Bezüglich Scheidungspunkt, Güterrecht und Vorsorgeausgleich (Ge- wichtung 15%) lagen übereinstimmende Anträge bzw. eine Teilvereinbarung vor, weshalb von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist. Hinsicht- lich der vormals ehelichen Liegenschaft (Gewichtung 15%) beantragte die Kläge- rin, ihr sei das Recht einzuräumen, die Liegenschaft bis sechs Monate nach Ein- tritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu nutzen (Urk. 58 S. 2). Der Beklagte verlangte in der Duplik vom 30. April 2018 den Auszug der Klägerin bis spätes- tens 31. Januar 2019 (Urk. 65 S. 2). Das in Rechtskraft erwachsene Urteil der Vorinstanz entspricht dem Antrag der Klägerin. Der Beklagte konnte nach Treu und Glauben nicht annehmen, die Vorinstanz benötige nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr als drei Monate für die Urteilsausfertigung (Urk. 97 S. 14). Mit dem Erlass einer Beweisverfügung und der Durchführung einer Haupt- verhandlung musste gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist damit von einem Obsiegen der Klägerin auszugehen. Bezüglich Unterhalt (Gewichtung 70%) obsiegt die Klägerin zu 35.44% (Fr. 807'744.– [6 x Fr. 464.– zuzüglich 240 x Fr. 3'354.–] : Fr. 2'279'160.– [6 x Fr. 3'860.– zuzüglich 240 x Fr. 9'400.–]). Insgesamt obsiegt die Klägerin mit 47.3% und unterliegt mit 52.7%. Bei diesem Ausgang hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 bis 12) ist damit zu bestätigen. 2.1 Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 1'235'824.– (Unter- haltsbeiträge: 6 x Fr. 464.– zuzüglich 20 x 12 x Fr. 5'046.–; Kosten- und Entschä- digungsfolgen: Fr. 22'000.– [Fr. 4'500.– + Fr. 12'000.–] zuzüglich Fr. 5'500.– [Fr. 1'500.– + Fr. 4'000.–]).
- 37 - 2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt die Klägerin zu rund zwei Dritteln, da ihr Unterhaltsbeiträge von Fr. 807'744.– zugesprochen werden (6 x Fr. 464.– zuzüg- lich 20 x 12 x Fr. 3'354.–). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklag- ten daher zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Ge- richtsgebühr ist mit Rücksicht auf die rein vermögensrechtliche Natur des Beru- fungsverfahrens, den kapitalisierten Streitwert von Fr. 1'235'824.– und die für pe- riodisch wiederkehrender Leistungen zu gewährende Reduktion auf Fr. 12'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). Der Beklagte veranschlagte die zweitinstanzli- che Parteientschädigung (sinngemäss ohne Mehrwertsteuer) vor Erhebung der Anschlussberufung auf Fr. 5'000.– (Urk. 97 S. 14). Die Klägerin bezifferte eine angemessene Parteientschädigung (sinngemäss ohne Mehrwertsteuer) inkl. An- schlussberufung mit Fr. 8'000.– (Urk. 104 S. 22 Ziff. 40), was unwidersprochen blieb (Urk. 113 S. 6) und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmun- gen der Anwaltsgebührenverordnung steht (§ 13 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf einen Drittel re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2'666.65 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total Fr. 2'872.–, zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich wie folgt lebensläng- lich nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen: − Fr. 464.– pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; − Fr. 3'354.– pro Monat ab Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
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2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat) − Klägerin: Fr. 2'190.– (AHV-Rente); Fr. 1'945.– (Verrentung PK-Guthaben); Fr. 835.– (Vermögensertrag). − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte ist leistungsfähig. Vermögen: (nach vollzogener güterrechtlicher Auseinandersetzung) − Klägerin: mind. Fr. 1'000'000.– − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, mind. aber Fr. 1'000'000.–. Gebührender Bedarf: − Klägerin: Fr. 5'434.– bis zum Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft; Fr. 8'324.– nach Auszug der Klägerin aus der vormals ehelichen Liegenschaft. − Beklagter: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant; der Beklagte kann seinen gebührenden Bedarf decken.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.7
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 bis 12) wird bestätigt.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu ei- nem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt und mit den geleis- teten Kostenvorschüssen (total Fr. 9'000.–) verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'872.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'235'824.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
- 40 - Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. L. Stünzi versandt am: sn
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