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LC190018

Ehescheidung

Zürich OG · 2019-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995 in Deutschland. Ihre Kinder C._____, geboren am tt. September 1995, und D._____, geboren am tt. März 1998, sind inzwischen volljährig. Seit dem 10. Oktober 2012 leben die Parteien getrennt.

E. 2 Mit Eingabe vom 4. September 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklä- gerin (fortan Beklagte) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Ehe- schutzbegehren ein, das mit Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 und Rechtsmittelentscheiden der I. Zivilkammer des Obergerichts und des Bundesge- richts vom 5. Oktober 2015 erledigt wurde.

E. 3 Mit Eingabe vom 31. August 2015 (act. 1) reichte der Kläger bei der Vor- instanz die Scheidungsklage ein. Am 8. März 2016 (act. 35) verlangte er die Re- duktion der als vorsorgliche Massnahme von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge, was die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (act. 121) guthiess. Dieser Entscheid wurde von der Beklagten an das Obergericht und das Bundes- gericht weitergezogen, welche am 10. November 2017 (act. 133) bzw. am

23. August 2018 (act. 160) entschieden. Währenddessen setzte die Vorinstanz das Verfahren betreffend das Güterrecht mit den Parteivorträgen fort.

E. 4 Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (act. 148) stellte der Kläger bei der Vor- instanz folgenden Antrag: Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB vorab, d.h. mit ei- nem Teilurteil zu scheiden, und über die diesbezüglichen Kosten sei im Endentscheid zu befinden. Wobei die Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beklagten zu verlegen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (act. 163) beantragte die Beklagte die Abwei- sung dieses Antrags. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 11. Dezem- ber 2018 (Prot. Vi S. 81 ff.) hiess die Vorinstanz mit Teilurteil vom 6. Juni 2019

- 3 - (act. 195 = 204) das Gesuch des Klägers gut und schied die Ehe der Parteien ge- stützt auf Art. 114 ZGB. Die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung wurde ei- nem separaten Entscheid vorbehalten.

E. 5 Gegen das Teilurteil vom 6. Juni 2019, das ihrer Vertreterin am 11. Juni 2019 zugestellt wurde (act. 197/2) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (act. 201) rechtzeitig Berufung.

E. 6 Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung vor, sie habe den Sach- verhalt ungenügend abgeklärt. Indem der Vorderrichter den konkreten Heiratswil- len des Klägers nicht als massgebend erachte, missachte er seine Pflicht, den von der Beklagten bestrittenen Heiratswillen in rechtsgenügender Weise abzuklä- ren. Es bestünden durchaus nachvollziehbare Zweifel am Heiratswillen des Klä- gers. Was der Kläger mit dem Hinweis auf die Regelung seines Nachlasses mei- ne, sei unklar, insbesondere auch im Kontext einer Wiederverheiratung. Falls er seine Nachfolge als Geschäftsführer der E._____ AG meine, sei er bereits heute nicht darin eingeschränkt, da er über die uneingeschränkte Verfügungsmöglich- keit in Bezug auf das Unternehmen verfüge. Da der Berufungsbeklagte bereits heute nur teilweise arbeite, dränge sich eine Nachfolgeregelung im Sinne eines

- 8 - "Kürzertretens" nicht auf. Der Vorderrichter habe die Beweisführung nicht rechts- genügend vorgenommen. Er hätte den Kläger zu einer Beweisaussage antreten lassen oder die erwachsenen Kinder der Lebenspartnerin des Klägers als Zeugen befragen können (act. 201 S. 9 ff. Rz. 30 ff.). Mit der Feststellung, es gehe nicht darum zu beurteilen, ob die Krankheit für sich alleine gesehen ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu rechtfertigen vermöge, ver- zichte der Vorderrichter zu Unrecht darauf, sich mit der Hauptbegründung des Klägers für sein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Scheidung ausei- nanderzusetzen. Der Vorderrichter verletze seine Sachverhaltsfeststellungspflicht, indem er einen Rückfall bei Krebserkrankungen einfach als gerichtsnotorisch be- zeichne, ohne sich mit dem Widerspruch auseinanderzusetzen, dass der Kläger ein Teilurteil im Scheidungspunkt als probates Mittel gegen den Stress begründe, obwohl er sich weiterhin mit der Beklagten über die Scheidungsfolgen streiten müsste, so dass ein Teilurteil nicht dazu führe, dass er diesen wegen seiner Krankheit gefährlichen Stress in Zukunft nicht mehr hätte (act. 201 S. 11 ff. Rz. 33 ff.). Die Beklagte befürchte, dass der Kläger die gemeinsamen Töchter der Parteien zugunsten seiner "neuen Familie" finanziell benachteilige. Um ihren Töchtern die bisherigen finanziellen Grundlagen zu bewahren, wolle sie die finanziellen Neben- folgen der Scheidung mit dem Kläger regeln, bevor sich dieser wieder verheirate, was unter Umständen dazu führe, dass ihre güterrechtlichen Ansprüche "kraft Vermögensverzehr des [Klägers] zugunsten seiner neuen Familie de facto nicht mehr befriedigt werden könn[t]en" (act. 201 S. 13 f. Rz. 38 ff.). Weiter habe der Vorderrichter ihre Befürchtung, sie müsse sich bei einem Ver- sterben des Klägers mit der neuen Ehefrau auseinandersetzen und dies beinhalte auch Konfliktpotential mit den Töchtern, nicht genauer abgeklärt bzw. nicht richtig gewürdigt. Mit Blick auf die von ihr als traumatisch bezeichnete Anbahnung der Beziehung zwischen dem Kläger und seiner neuen Lebenspartnerin, die laut ihrer Darstellung in die Zeit vor der Trennung der Parteien zurückreicht, sei nachvoll- ziehbar, dass sie mit dieser möglichst keine Berührungspunkte mehr haben möchte und dass die potentiell bei einer Scheidung der Parteien ohne gleichzeiti-

- 9 - ge Regelung der Nebenfolgen bestehende Aussicht, sich mit ihr über den finanzi- ellen Nachlass des Klägers streiten zu müssen, sie psychisch enorm belaste und bei ihr Angstzustände auslöse. Da es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Kläger sterbe, bevor die Parteien die Nebenfolgen der Scheidung regeln konnten, und die verpönte Erbenstellung der Beklagten somit kaum ein Faktor sein werde, sei ihr Interesse an ihrer psychischen Integrität höher zu werten (act. 201 S. 14 ff. Rz. 42 ff.).

E. 7 Die Vorinstanz hielt sowohl den heutigen Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Krebserkrankung als auch seinen Wiederverheiratungswillen nicht für entscheidend. Sie beschränkte sich deshalb auf die Feststellung, die Erkrankung des Klägers an einer Haarzellleukämie sei unbestritten und die daraus folgende Möglichkeit eines Rückfalls gerichtsnotorisch, und liess offen, wie gefestigt sein Wille ist, seine Partnerin tatsächlich zu heiraten (act. 204 S. 10 f.).

a) Der Ehewille ist eine innere Tatsache, der als solche einem direkten Beweis nicht zugänglich und im Übrigen auch nicht verbindlich ist, wird er nicht in der ge- setzlichen Form nach Art. 102 ZGB vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten erklärt. Dieser Tatbeweis steht dem Kläger aber nicht offen, so- lange er von der Beklagten nicht geschieden ist. Die Ernsthaftigkeit oder Festigkeit des Wiederverheiratungswillen lässt sich daher nicht überprüfen. Es widerspräche im Übrigen auch dem Ziel einer Vereinfachung des Verfahrens durch die Abtrennung einer liquiden Scheidung, würde der Weg dazu über ein aufwendiges Beweisverfahren mit Beweisaussage und Zeugenein- vernahmen führen. Es reicht, wenn diese Absicht aufgrund der äusseren Umstän- de plausibel erscheint, was auch die Beklagte nicht in Abrede zu stellen scheint, wenn sie von "neuen Familie" des Klägers spricht (act. 201 S. 13 Rz. 38).

b) Das gleiche gilt für die Erkrankung des Klägers bzw. die Frage, ob er voll- ständig geheilt ist und wie gross das Risiko eines Rückfalls ist. Es würde zu weit führen, über den aktuellen Gesundheitszustand und seine Lebenserwartung ein Beweisverfahren durchzuführen, sondern die allgemeine Feststellung, dass das

- 10 - Risiko eines Rückfalls gegenüber dem einer erstmaligen Erkrankung erhöht ist, muss genügen. Da aber nicht von einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko während der ge- schätzten zukünftigen Dauer des Verfahrens (vgl. dazu unten 8) auszugehen ist, lässt sich aus diesem Umstand allein kein überwiegendes Interesse des Klägers an einem Teilurteil über die Scheidung ableiten, wie die Vorinstanz festhielt. Sollte der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut akut erkranken, könnte sich diese Beurteilung allerdings ändern.

c) Die Vorinstanz erachtete ein konkretes Interesse des Klägers an der Nach- lassplanung als gegeben. Die Beklagte zweifelt auch an diesem Motiv und meint, soweit der Kläger damit seine Nachfolge als Geschäftsführer der E._____ AG meine, würde sich das finanziell für ihn nicht lohnen, und ein berufliches Kürzer- treten dränge sich auch deshalb nicht auf, weil er bereits heute nur teilweise ar- beite (act. 201 S. 10 Rz. 30). Diese Überlegungen gehen an der Sache vorbei. Es kommt nicht darauf an, wie eine sinnvolle Nachlassplanung aussehen könnte, sondern das muss die Beklag- te dem Kläger überlassen. Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte oder ihr Ver- treter es für ratsam hält, dass sich der Kläger erneut verheiratet (act. 163 S. 4 Ziff. 7), bzw. ob sie vor allem ein erhebliches Interesse seiner Lebenspartnerin er- kennt, "den [Kläger] endlich heiraten zu können" (act. 201 S. 10 f. Rz. 31). Es ge- nügt, dass der Kläger ein Interesse an einem derartigen Schritt hat. Angesichts der lückenhaften gesetzlichen Regelung ist beim Kläger als Unter- nehmer das Bedürfnis nach einer Nachlassplanung nachvollziehbar. Die durch- gemachte Krebserkrankung mag zur Dringlichkeit dieses Bedürfnisses beitragen, aber auch sein Alter - der Kläger ist 62 Jahre alt und nähert sich damit dem or- dentlichen Pensionierungsalter - stellt einen plausiblen Grund dar, dass der Klä- ger Verantwortung abgeben und sich in absehbarer Zeit - noch weiter - aus der Unternehmung zurückziehen möchte.

- 11 -

E. 8 An dieser Stelle fliesst die bisherige und die geschätzte zukünftige Verfah- rensdauer in die Interessenabwägung ein (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.2.2 a.E. und E. 7.2.3), denn die Gewichtung der Interessen der Parteien hängt in der Regel von der geschätzten zukünftigen Verfahrensdauer ab.

a) Die Vorinstanz hatte erwogen, das Scheidungsverfahren daure alles in allem bereits dreieinhalb Jahre und sei weit entfernt von einem Abschluss, da diverse Nebenfolgen noch nicht spruchreif seien, ohne dass den Parteien ein Vorwurf zu machen sei, der eine oder andere würde das Verfahren in die Länge ziehen, aber durch vorsorgliche Massnahmenbegehren und das Ausschöpfen von Rechtsmit- teln verlängere sich ein Gerichtsverfahren zwangsläufig (act. 204 S. 17 E. 3.3.2). Aus dem bisherigen Verfahrenslauf schloss die Vorinstanz, dass sowohl der nacheheliche Unterhalt als auch das Güterrecht noch weit von einer Erledigung entfernt sei, und rechnete mit mindestens zwei Jahren oder eher noch länger bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils. Insgesamt befänden sich die Parteien nun schon seit sechs Jahren (seit Beginn des Eheschutzverfahrens) in einer äus- serst konfliktreichen Auseinandersetzung, welche aufgrund des umstrittenen Scheidungsverfahrens wahrscheinlich noch einige Zeit andauern und den Partei- en einiges abverlangen werde (act. 204 S. 18 f. E. 3.3.3).

b) Der Vorwurf der Beklagten, der Vorderrichter habe mit dem Entscheid über ihr Massnahmenbegehren fünf Monate zugewartet und bei einer zügigen Verfah- rensführung durch das Gericht könne davon ausgegangen werden, dass das ge- samte Verfahren in einem Jahr entschieden sei (act. 201 S. 17 f.), geht an der Sache vorbei, da eine solche Prognose nicht vom Idealfall, sondern vom gewöhn- lichen Lauf der Dinge auszugehen hat. Dazu zählt sowohl, dass die Parteien Fristen ausschöpfen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen als auch, dass das Gericht nicht sofort dazu kommt, ein spruchreifes Verfahren zu bearbeiten. Mit einer vergleichsweisen Erledigung ist nicht zu rechnen, wenn sich die Parteien nicht einmal über die Abtrennung einer grundsätzlich unbestrittenen Scheidung einig sind. Dass die Beklagte angibt, sie sei heute vergleichsbereit (act. 201 S. 17 f. Rz. 52), ist daher unerheblich. Auf-

- 12 - grund der Vorgeschichte ist von einem strittig geführten Verfahren auszugehen, das durch einen Entscheid beendet wird.

c) Die vorinstanzliche Prognose einer zukünftigen Verfahrensdauer von min- destens zwei Jahren oder eher noch länger ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen bejahte die Vorinstanz zurecht ein Inte- resse des heute 62jährigen Klägers an einem Teilurteil über die Scheidung im Hinblick auf seine Nachlassplanung und vor dem Hintergrund seiner durchge- machten Krebserkrankung.

E. 9 Im Rahmen der Interessenabwägung stellt sich nun die Frage, welche Inte- ressen die Beklagte dem oben festgestellten Interesse des Klägers entgegen hal- ten kann.

a) Die Beklagte befürchtet, dass der Kläger sein Vermögen verzehrt und daher nicht mehr in der Lage ist, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu erfüllen. Um das zu vermeiden, wäre ihr mit einem baldigen Entscheid über die Scheidungsfolgen am meisten gedient. Lässt dieser Entscheid auf sich warten, ist jedoch unerheblich, ob er gleichzeitig mit der Scheidung erfolgt, denn die Möglichkeit des Klägers, sie durch den Verzehr seines Vermögens zu schädigen, hängt nicht vom ehelichen Status, sondern von der zur Verfügung stehenden Zeit ab. Die Vorinstanz hat im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- rauf hingewiesen, dass einem nach der Scheidung allenfalls verminderten Willen des Klägers, das Verfahren rasch zu beenden, mit einer geeigneten Prozesslei- tung zu begegnen ist (vgl. act. 204 S. 13 m.H. auf BGE 144 III 298 E. 7.1.1). Dem ist nichts beizufügen. Die Abtrennung der Scheidung trägt grundsätzlich zur Vereinfachung des Verfah- rens bei, weil damit ein Streitgegenstand wegfällt, wobei sich dieser Effekt in Grenzen hält, weil dieser Punkt in der Sache unbestritten ist. Sie wirkt sich aber weder auf die Möglichkeiten der Parteien aus, den Rest des Verfahrens zu verzö- gern, noch auf die Instrumente, die dem Gericht zur Verfügung stehen, um dies zu verhindern.

- 13 -

b) Die Beklagte macht geltend, es belaste sie, dass sie sich mit der Lebens- partnerin des Klägers auseinandersetzen müsste, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens versterben würde. Auch daraus kann die Beklagte mit Bezug auf die Abtrennung der Scheidung nichts ableiten. Der Kläger wird sich nicht davon abhalten lassen, seine Lebenspartnerin testamentarisch zu begünstigen, wenn er sie heiraten möchte, auch wenn er durch die Verweigerung eines Teilurteils über die Scheidung einstweilen daran gehindert wird. Die Beklagte muss daher auf je- den Fall damit rechnen, dass sie sich mit ihr auseinandersetzen muss, sollte der Kläger vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen versterben. Der einzige Weg, dem auszuweichen, wäre eine rasche Erledigung des Verfah- rens über die Scheidungsfolgen, was durch die Abtrennung der Scheidung nicht beeinflusst wird (vgl. oben 11). Es kann daher offen bleiben, wie wahrscheinlich ein Versterben des Klägers während des Verfahrens ist und was das in der Be- klagten auslöst (was als innerer Vorgang einem objektiven Nachweis ohnehin nicht zugänglich ist), denn darauf kommt es nicht an. Der Vorwurf der ungenü- genden Sachverhaltsabklärung geht daher auch in diesem Zusammenhang fehl.

c) Die Beklagte widerspricht sich in diesem Zusammenhang gleich mehrfach: So befürchtet sie, sie müsste sich nach einem Teilurteil über die Scheidung mit seiner Lebenspartnerin als seiner neuen Ehefrau auseinandersetzen, obwohl sie am Wiederverheiratungswillen des Klägers zweifelt, und sie löst diesen Wider- spruch nicht auf, indem sie zwischen Haupt- und Eventualstandpunkt unterschei- det. Noch eklatanter ist der Widerspruch zwischen der Befürchtung, sie müsste sich mit der neuen Lebenspartnerin des Klägers über dessen Nachlass streiten (act. 201 S. 16 Rz. 46), und der unmittelbar daran anschliessenden Behauptung, es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger sterbe, bevor die Parteien die Ne- benfolgen der Scheidung regeln konnten, so dass ihre "als verpönt erachtete Er- benstellung (…) kaum ein Faktor" sein werde (act. 201 S. 16 Rz. 47; vgl. dazu act. 182 S. 7 Rz. 29).

- 14 - Diese Widersprüche fallen auf die Beklagte zurück und entkräften ihre ohnehin nicht überzeugende Argumentation noch zusätzlich, weil daraus zu schliessen ist, dass sie selbst nicht mit dem Eintritt dieser von ihr angeblich befürchteten Ereig- nisse rechnet.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Interesse des heute 62jährigen Klägers an einer Abtrennung der Scheidung, damit er vor dem Ab- schluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen, das voraussichtlich noch mehrere Jahre dauern wird, seinen Nachlass regeln kann, kein wesentliches Inte- resse der Beklagten an einem einheitlichen Entscheid gegenüber steht. Wenn die Darstellung der Beklagten zutrifft, ist sie an einem raschen Entscheid über die Scheidungsfolgen interessiert, damit ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht durch Vermögensverzehr geschmälert werden und sie sich nicht im Falle des Vorversterbens des Klägers bei der Fortsetzung des Prozesses mit dessen Lebenspartnerin auseinandersetzen muss. Der Eintritt dieser Ereignisse wird aber durch die Abtrennung der Scheidung nicht beeinflusst. Diese Interessen sprechen daher nicht gegen die Ausfällung eines Teilurteils.

E. 11 Die Vorinstanz fällte daher zurecht ein Teilurteil und sprach die Scheidung aus, deren Voraussetzungen nach Art. 114 ZGB im Übrigen gegeben sind, wie auch die Beklagte anerkennt (act. 201 S. 3 Rz. 6 a.E.). Die Berufung ist daher ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerle- gen. Da dem Kläger keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, hat er im Beru- fungsverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 15 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich,
  2. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019, mit dem die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden wurde, wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 201 und 203/2-12), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 24. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. Juni 2019; Proz. FE150654

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995 in Deutschland. Ihre Kinder C._____, geboren am tt. September 1995, und D._____, geboren am tt. März 1998, sind inzwischen volljährig. Seit dem 10. Oktober 2012 leben die Parteien getrennt.

2. Mit Eingabe vom 4. September 2012 reichte die Beklagte und Berufungsklä- gerin (fortan Beklagte) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Ehe- schutzbegehren ein, das mit Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2014 und Rechtsmittelentscheiden der I. Zivilkammer des Obergerichts und des Bundesge- richts vom 5. Oktober 2015 erledigt wurde.

3. Mit Eingabe vom 31. August 2015 (act. 1) reichte der Kläger bei der Vor- instanz die Scheidungsklage ein. Am 8. März 2016 (act. 35) verlangte er die Re- duktion der als vorsorgliche Massnahme von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge, was die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (act. 121) guthiess. Dieser Entscheid wurde von der Beklagten an das Obergericht und das Bundes- gericht weitergezogen, welche am 10. November 2017 (act. 133) bzw. am

23. August 2018 (act. 160) entschieden. Währenddessen setzte die Vorinstanz das Verfahren betreffend das Güterrecht mit den Parteivorträgen fort.

4. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (act. 148) stellte der Kläger bei der Vor- instanz folgenden Antrag: Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB vorab, d.h. mit ei- nem Teilurteil zu scheiden, und über die diesbezüglichen Kosten sei im Endentscheid zu befinden. Wobei die Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beklagten zu verlegen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (act. 163) beantragte die Beklagte die Abwei- sung dieses Antrags. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 11. Dezem- ber 2018 (Prot. Vi S. 81 ff.) hiess die Vorinstanz mit Teilurteil vom 6. Juni 2019

- 3 - (act. 195 = 204) das Gesuch des Klägers gut und schied die Ehe der Parteien ge- stützt auf Art. 114 ZGB. Die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung wurde ei- nem separaten Entscheid vorbehalten.

5. Gegen das Teilurteil vom 6. Juni 2019, das ihrer Vertreterin am 11. Juni 2019 zugestellt wurde (act. 197/2) erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (act. 201) rechtzeitig Berufung.

6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom

13. August 2019 (act. 206) von der Beklagten verlangte Vorschuss von CHF 2'000.00 wurde geleistet (act. 208). Eine Berufungsantwort war nicht einzu- holen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Die Berufung ist aus den nachstehenden Gründen abzuweisen. Dem Kläger ist mit diesem Entscheid noch ein Doppel der Berufung mit Beilagen zuzustellen. II.

1. Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthält den früher ungeschriebe- nen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils in Art. 283 Abs. 1 ZPO. Neben der in Abs. 2 dieser Bestimmung als Ausnahme vorgesehenen Möglichkeit der Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird dieser Grundsatz durchbrochen durch die Teilrechtskraft, die in einigen Kantonen schon früher be- kannt war und im Bund mit der Scheidungsrechtsrevision von 1998 / 2000 in Art. 148 aZGB eingeführt wurde (vgl. heute Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario).

2. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit der hier skizzierten Entwicklung der Rechtsgrundlagen, der Diskussion in der Lehre und der eigenen Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in einem neueren Leitentscheid fest, dass der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Schei- dung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGE 144 III 298 Regeste und E. 6 f.).

- 4 -

3. Der Kläger begründete sein Interesse an einem Teilurteil im Scheidungs- punkt mit der langen - bisherigen und noch zu erwartenden - Verfahrensdauer, die ihn zusehends belaste. Als Beleg für diese Belastung verwies er auf sein Alter (über 60) und auf seine Leukämieerkrankung, die jederzeit wieder ausbrechen könne und die seine Lebenserwartung wenigstens statistisch erheblich herabset- ze. Er erwähnte, dass er wieder heiraten möchte und vor dem Hintergrund seiner schweren Erkrankung mit ungewissem Ausgang seinen Nachlass regeln möchte (act. 148). Die lange Verfahrensdauer laufe seinem Recht auf Wiederverheiratung zuwider, was sich wegen seiner chronischen Erkrankung an Leukämie potenziere (act. 182 Rz. 3). Mit Bezug auf die Qualifikation einer langen (bzw. überlangen; vgl. a.a.O. Rz. 10) Verfahrensdauer falle vor allem ins Gewicht, dass er an Leukämie er- krankt sei. Jegliche Art einer Krebserkrankung trage ein hohes Rückfallrisiko in sich (act. 182 Rz. 12). Stress - was das unter Einrechnung des Eheschutzverfah- rens nunmehr schon 6 Jahre dauernde und möglicherweise noch Jahre dauernde Scheidungsverfahren für den Kläger bedeute - erhöhe das Rückfallrisiko enorm (act. 182 Rz. 16).

4. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, ihr Interesse an einem alles umfassenden, einheitlichen Scheidungsurteil überwiege das Interesse des Klä- gers an der Aussprechung der Scheidung mittels eines Teilurteils. Sollte der Klä- ger mittels Teilurteil geschieden werden, sich danach verheiraten und noch wäh- rend des laufenden Verfahrens betreffend die Nebenfolgen versterben, so würden sich die grössten rechtlichen Probleme mit Bezug auf die noch offenen Verfahren über die Nebenfolgen ergeben. Die Beklagte hätte sich dann mit der neuen Ehe- frau des Klägers auseinander zu setzen und es bestünde auch ein erhebliches Konfliktpotential mit den gemeinsamen Töchtern (act. 163 S. 2 Ziff. 2). Wenn der Kläger sterben sollte, nachdem der Scheidungspunkt entschieden und bevor die Nebenfolgen geregelt wären, wäre das Konfliktpotential erheblich. Das weit fortgeschrittene Verfahren in Bezug auf das Güterrecht wäre hinfällig. Die Erbteilung müsste sich mit dem gleichen Sachverhalt nochmals beschäftigen (Prot. S. 83).

- 5 - Mit der Abtrennung des Verfahrens über die güterrechtliche Auseinandersetzung habe die Vorinstanz bereits eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung bewirkt. Sollte der Antrag auf Erlass eines Teilurteils zum Scheidungspunkt gutgeheissen werden, würden letztendlich drei Teilurteile zur Scheidung der Parteien ergehen. Überdies sei zu befürchten, dass sich das Verfahren zu den Scheidungsnebenfol- gen dann erst recht verzögern würde. Der Kläger könne offenbar ganz gut mit dem Verfahren über die Scheidungsfolgen leben. Er habe sich bislang nicht um eine Beschleunigung bemüht. Sollte die Scheidung mittels Teilurteil ausgespro- chen werden, würde ihm jeglicher Anreiz genommen, sich mit Bezug auf die Ne- benfolgen um einen schnellen Abschluss des Verfahrens zu bemühen, was nicht im Sinne von Art. 283 ZPO sein könne (act. 162 S. 2 f. Ziff. 3). Die Beklagte habe ein erhebliches Interesse an einem einheitlichen Urteil über den Scheidungspunkt, den Unterhalt und das Güterrecht. Eine über die Abtren- nung des Güterrechts hinausgehende Verzettelung des Scheidungsverfahrens sei für die Beklagte nicht hinnehmbar (act. 162 S. 4 Ziff. 6). Die Parteien hätten dann drei Urteile, die sie je an das Obergericht und dann weiter an das Bundesgericht ziehen könnten. Das sei vom Kläger bereits angetönt worden und werde dann auch so sein. Sie hingegen wolle ein einheitliches Urteil und werde dafür kämpfen (Prot. Vi S. 83). Der Kläger habe seine Leukämieerkrankung nicht rechtzeitig belegt. Ausserdem sei es eine Allerweltsdiagnose, dass Stress nicht gesund sei. Einen allfälligen Stress durch das Verfahren habe der Kläger zudem in erheblichem Masse selbst zu verantworten (act. 162 S. 3 Ziff. 4). Der Kläger sei im Moment gesund. Die Er- krankung sei keine stichhaltige Begründung für die Abtrennung des Scheidungs- punkts (Prot. Vi S. 82). Unter Verweis darauf, dass es sich um die dritte Ehe des Klägers handeln würde, bestritt die Beklagte, dass sich der Kläger wiederverheiraten und seinen Nachlass regeln wolle. Der heute vom Krebs geheilte 61-jährige Kläger könne ohne Weite- res mit einer statistischen Lebenserwartung von 20 Jahren rechnen, so dass es sehr unwahrscheinlich erscheine, dass die Beklagte ihn während des laufenden Scheidungsverfahrens beerben könnte (act. 162 S. 4 Ziff. 7).

- 6 -

5. Die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht zu beurteilen, ob die Krebserkrankung für sich alleine gesehen ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu rechtfertigen vermö- ge. Vielmehr sei die Krankheit im Zusammenhang zu sehen mit dem Interesse des Klägers, von seinem verfassungsmässigen Recht auf Wiederverheiratung - das gemäss Art. 14 BV und Art. 12 EMRK beiden Parteien zustehe - allenfalls Gebrauch zu machen. Wie gefestigt sein Wiederverheiratungswille sei, liess die Vorinstanz offen. Dass der Kläger durch das Scheidungsverfahren diesbezüglich eingeschränkt sei, könne nicht wegdiskutiert werden, auch wenn er mit seiner Partnerin bereits zusammenlebe, da sich die gesetzlichen Folgen einer Ehe auch heute noch nicht allein mit vertraglichen Abreden zwischen den Parteien erwirken liessen. Es sei daher ein Interesse des Klägers an einem Teilurteil auszumachen (act. 204 S. 10 f. E. 3.2.3). Der Kläger habe auch ein legitimes Interesse an der Regelung seines Nachlas- ses, zumal der Beklagten bis zur rechtskräftigen Scheidung die Erbenstellung zu- komme. Die Parteien lebten schon seit dem Jahr 2012 nicht mehr in einer eheli- chen Gemeinschaft und befänden sich nach einem heftig geführten Eheschutz nun in einem umstrittenen Scheidungsverfahren. In einer solchen Situation sei es nachvollziehbar, dass der Kläger alleine über seinen dereinstigen Nachlass verfü- gen möchte, zumal er über 60 Jahre alt sei und sich aufgrund seiner Krankheit sowie seiner derzeitigen familiären Situation eine Nachlassplanung aufdränge (act. 204 S. 11 f. E. 3.2.3). Die Beklagte begründe nicht, worin ihr materielles Interesse an einem einheitli- chen Urteil bestehe. Sie vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern ein Teilurteil im Gü- terrecht bzw. im Scheidungspunkt zu ihrem Nachteil wäre. Soweit sie befürchte, dass der Kläger durch ein Teilurteil das Interesse an einer raschen Verfahrenser- ledigung verlieren würde, sei dieser Gefahr mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung zu begegnen (act. 204 S. 12 f. E. 3.2.3). Die Vorinstanz stimmte der Beklagten zu, dass sich das Verfahren zu den Schei- dungsfolgen als komplex erweisen könnte, wenn der wiederverheiratete Kläger vor der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung versterben würde, wie die Beklagte befürchte. Das güterrechtliche Verfahren würde dadurch aber

- 7 - nicht hinfällig, sondern die Rechtsnachfolger des Klägers würden in seine Partei- rolle nachrücken und das güterrechtliche Verfahren würde vorab zu Ende geführt, bevor es danach zu einer erbrechtlichen Auseinandersetzung käme. Diese Gefahr wäre mit einem einheitlichen Urteil nicht verschwunden, da der Kläger ohnehin über seinen Nachlass - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteile - frei verfügen könne. Die güterrechtliche Auseinandersetzung gestalte sich bereits jetzt äusserst komplex. Ein Interesse der Beklagten sei auch hier nicht auszu- machen (act. 204 S. 14 E. 3.2.3). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Umstand, dass die güterrechtli- che Auseinandersetzung sich komplexer gestalten könnte, wenn der Kläger nach Aussprechung der Scheidung und vor Regelung der Nebenfolgen versterben würde, überwiege die Interessen des Klägers nicht (act. 204 S. 14 E. 3.2.4). Mit Verweis auf die bisherige Dauer der "äusserst konfliktreichen Auseinanderset- zung" von sechs Jahren und eine zu erwartende weitere Verfahrensdauer bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils von mindestens zwei Jahren (act. 24 S. 14 ff. E. 3.3) und auf die Interessen des Klägers an einer baldigen Scheidung, wel- che die Interessen der Beklagten an einem einheitlichen Entscheid über die Scheidung und die Scheidungsnebenfolgen überwögen, hiess die Vorinstanz den Antrag des Klägers auf Erlass eines Teilurteils gut und sprach die Scheidung aus, deren Voraussetzungen ausgewiesen seien (act. 204 S. 19 E. 3.4).

6. Die Beklagte wirft der Vorinstanz mit der Berufung vor, sie habe den Sach- verhalt ungenügend abgeklärt. Indem der Vorderrichter den konkreten Heiratswil- len des Klägers nicht als massgebend erachte, missachte er seine Pflicht, den von der Beklagten bestrittenen Heiratswillen in rechtsgenügender Weise abzuklä- ren. Es bestünden durchaus nachvollziehbare Zweifel am Heiratswillen des Klä- gers. Was der Kläger mit dem Hinweis auf die Regelung seines Nachlasses mei- ne, sei unklar, insbesondere auch im Kontext einer Wiederverheiratung. Falls er seine Nachfolge als Geschäftsführer der E._____ AG meine, sei er bereits heute nicht darin eingeschränkt, da er über die uneingeschränkte Verfügungsmöglich- keit in Bezug auf das Unternehmen verfüge. Da der Berufungsbeklagte bereits heute nur teilweise arbeite, dränge sich eine Nachfolgeregelung im Sinne eines

- 8 - "Kürzertretens" nicht auf. Der Vorderrichter habe die Beweisführung nicht rechts- genügend vorgenommen. Er hätte den Kläger zu einer Beweisaussage antreten lassen oder die erwachsenen Kinder der Lebenspartnerin des Klägers als Zeugen befragen können (act. 201 S. 9 ff. Rz. 30 ff.). Mit der Feststellung, es gehe nicht darum zu beurteilen, ob die Krankheit für sich alleine gesehen ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu rechtfertigen vermöge, ver- zichte der Vorderrichter zu Unrecht darauf, sich mit der Hauptbegründung des Klägers für sein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen Scheidung ausei- nanderzusetzen. Der Vorderrichter verletze seine Sachverhaltsfeststellungspflicht, indem er einen Rückfall bei Krebserkrankungen einfach als gerichtsnotorisch be- zeichne, ohne sich mit dem Widerspruch auseinanderzusetzen, dass der Kläger ein Teilurteil im Scheidungspunkt als probates Mittel gegen den Stress begründe, obwohl er sich weiterhin mit der Beklagten über die Scheidungsfolgen streiten müsste, so dass ein Teilurteil nicht dazu führe, dass er diesen wegen seiner Krankheit gefährlichen Stress in Zukunft nicht mehr hätte (act. 201 S. 11 ff. Rz. 33 ff.). Die Beklagte befürchte, dass der Kläger die gemeinsamen Töchter der Parteien zugunsten seiner "neuen Familie" finanziell benachteilige. Um ihren Töchtern die bisherigen finanziellen Grundlagen zu bewahren, wolle sie die finanziellen Neben- folgen der Scheidung mit dem Kläger regeln, bevor sich dieser wieder verheirate, was unter Umständen dazu führe, dass ihre güterrechtlichen Ansprüche "kraft Vermögensverzehr des [Klägers] zugunsten seiner neuen Familie de facto nicht mehr befriedigt werden könn[t]en" (act. 201 S. 13 f. Rz. 38 ff.). Weiter habe der Vorderrichter ihre Befürchtung, sie müsse sich bei einem Ver- sterben des Klägers mit der neuen Ehefrau auseinandersetzen und dies beinhalte auch Konfliktpotential mit den Töchtern, nicht genauer abgeklärt bzw. nicht richtig gewürdigt. Mit Blick auf die von ihr als traumatisch bezeichnete Anbahnung der Beziehung zwischen dem Kläger und seiner neuen Lebenspartnerin, die laut ihrer Darstellung in die Zeit vor der Trennung der Parteien zurückreicht, sei nachvoll- ziehbar, dass sie mit dieser möglichst keine Berührungspunkte mehr haben möchte und dass die potentiell bei einer Scheidung der Parteien ohne gleichzeiti-

- 9 - ge Regelung der Nebenfolgen bestehende Aussicht, sich mit ihr über den finanzi- ellen Nachlass des Klägers streiten zu müssen, sie psychisch enorm belaste und bei ihr Angstzustände auslöse. Da es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Kläger sterbe, bevor die Parteien die Nebenfolgen der Scheidung regeln konnten, und die verpönte Erbenstellung der Beklagten somit kaum ein Faktor sein werde, sei ihr Interesse an ihrer psychischen Integrität höher zu werten (act. 201 S. 14 ff. Rz. 42 ff.).

7. Die Vorinstanz hielt sowohl den heutigen Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Krebserkrankung als auch seinen Wiederverheiratungswillen nicht für entscheidend. Sie beschränkte sich deshalb auf die Feststellung, die Erkrankung des Klägers an einer Haarzellleukämie sei unbestritten und die daraus folgende Möglichkeit eines Rückfalls gerichtsnotorisch, und liess offen, wie gefestigt sein Wille ist, seine Partnerin tatsächlich zu heiraten (act. 204 S. 10 f.).

a) Der Ehewille ist eine innere Tatsache, der als solche einem direkten Beweis nicht zugänglich und im Übrigen auch nicht verbindlich ist, wird er nicht in der ge- setzlichen Form nach Art. 102 ZGB vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten erklärt. Dieser Tatbeweis steht dem Kläger aber nicht offen, so- lange er von der Beklagten nicht geschieden ist. Die Ernsthaftigkeit oder Festigkeit des Wiederverheiratungswillen lässt sich daher nicht überprüfen. Es widerspräche im Übrigen auch dem Ziel einer Vereinfachung des Verfahrens durch die Abtrennung einer liquiden Scheidung, würde der Weg dazu über ein aufwendiges Beweisverfahren mit Beweisaussage und Zeugenein- vernahmen führen. Es reicht, wenn diese Absicht aufgrund der äusseren Umstän- de plausibel erscheint, was auch die Beklagte nicht in Abrede zu stellen scheint, wenn sie von "neuen Familie" des Klägers spricht (act. 201 S. 13 Rz. 38).

b) Das gleiche gilt für die Erkrankung des Klägers bzw. die Frage, ob er voll- ständig geheilt ist und wie gross das Risiko eines Rückfalls ist. Es würde zu weit führen, über den aktuellen Gesundheitszustand und seine Lebenserwartung ein Beweisverfahren durchzuführen, sondern die allgemeine Feststellung, dass das

- 10 - Risiko eines Rückfalls gegenüber dem einer erstmaligen Erkrankung erhöht ist, muss genügen. Da aber nicht von einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko während der ge- schätzten zukünftigen Dauer des Verfahrens (vgl. dazu unten 8) auszugehen ist, lässt sich aus diesem Umstand allein kein überwiegendes Interesse des Klägers an einem Teilurteil über die Scheidung ableiten, wie die Vorinstanz festhielt. Sollte der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens erneut akut erkranken, könnte sich diese Beurteilung allerdings ändern.

c) Die Vorinstanz erachtete ein konkretes Interesse des Klägers an der Nach- lassplanung als gegeben. Die Beklagte zweifelt auch an diesem Motiv und meint, soweit der Kläger damit seine Nachfolge als Geschäftsführer der E._____ AG meine, würde sich das finanziell für ihn nicht lohnen, und ein berufliches Kürzer- treten dränge sich auch deshalb nicht auf, weil er bereits heute nur teilweise ar- beite (act. 201 S. 10 Rz. 30). Diese Überlegungen gehen an der Sache vorbei. Es kommt nicht darauf an, wie eine sinnvolle Nachlassplanung aussehen könnte, sondern das muss die Beklag- te dem Kläger überlassen. Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte oder ihr Ver- treter es für ratsam hält, dass sich der Kläger erneut verheiratet (act. 163 S. 4 Ziff. 7), bzw. ob sie vor allem ein erhebliches Interesse seiner Lebenspartnerin er- kennt, "den [Kläger] endlich heiraten zu können" (act. 201 S. 10 f. Rz. 31). Es ge- nügt, dass der Kläger ein Interesse an einem derartigen Schritt hat. Angesichts der lückenhaften gesetzlichen Regelung ist beim Kläger als Unter- nehmer das Bedürfnis nach einer Nachlassplanung nachvollziehbar. Die durch- gemachte Krebserkrankung mag zur Dringlichkeit dieses Bedürfnisses beitragen, aber auch sein Alter - der Kläger ist 62 Jahre alt und nähert sich damit dem or- dentlichen Pensionierungsalter - stellt einen plausiblen Grund dar, dass der Klä- ger Verantwortung abgeben und sich in absehbarer Zeit - noch weiter - aus der Unternehmung zurückziehen möchte.

- 11 -

8. An dieser Stelle fliesst die bisherige und die geschätzte zukünftige Verfah- rensdauer in die Interessenabwägung ein (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.2.2 a.E. und E. 7.2.3), denn die Gewichtung der Interessen der Parteien hängt in der Regel von der geschätzten zukünftigen Verfahrensdauer ab.

a) Die Vorinstanz hatte erwogen, das Scheidungsverfahren daure alles in allem bereits dreieinhalb Jahre und sei weit entfernt von einem Abschluss, da diverse Nebenfolgen noch nicht spruchreif seien, ohne dass den Parteien ein Vorwurf zu machen sei, der eine oder andere würde das Verfahren in die Länge ziehen, aber durch vorsorgliche Massnahmenbegehren und das Ausschöpfen von Rechtsmit- teln verlängere sich ein Gerichtsverfahren zwangsläufig (act. 204 S. 17 E. 3.3.2). Aus dem bisherigen Verfahrenslauf schloss die Vorinstanz, dass sowohl der nacheheliche Unterhalt als auch das Güterrecht noch weit von einer Erledigung entfernt sei, und rechnete mit mindestens zwei Jahren oder eher noch länger bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils. Insgesamt befänden sich die Parteien nun schon seit sechs Jahren (seit Beginn des Eheschutzverfahrens) in einer äus- serst konfliktreichen Auseinandersetzung, welche aufgrund des umstrittenen Scheidungsverfahrens wahrscheinlich noch einige Zeit andauern und den Partei- en einiges abverlangen werde (act. 204 S. 18 f. E. 3.3.3).

b) Der Vorwurf der Beklagten, der Vorderrichter habe mit dem Entscheid über ihr Massnahmenbegehren fünf Monate zugewartet und bei einer zügigen Verfah- rensführung durch das Gericht könne davon ausgegangen werden, dass das ge- samte Verfahren in einem Jahr entschieden sei (act. 201 S. 17 f.), geht an der Sache vorbei, da eine solche Prognose nicht vom Idealfall, sondern vom gewöhn- lichen Lauf der Dinge auszugehen hat. Dazu zählt sowohl, dass die Parteien Fristen ausschöpfen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen als auch, dass das Gericht nicht sofort dazu kommt, ein spruchreifes Verfahren zu bearbeiten. Mit einer vergleichsweisen Erledigung ist nicht zu rechnen, wenn sich die Parteien nicht einmal über die Abtrennung einer grundsätzlich unbestrittenen Scheidung einig sind. Dass die Beklagte angibt, sie sei heute vergleichsbereit (act. 201 S. 17 f. Rz. 52), ist daher unerheblich. Auf-

- 12 - grund der Vorgeschichte ist von einem strittig geführten Verfahren auszugehen, das durch einen Entscheid beendet wird.

c) Die vorinstanzliche Prognose einer zukünftigen Verfahrensdauer von min- destens zwei Jahren oder eher noch länger ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen bejahte die Vorinstanz zurecht ein Inte- resse des heute 62jährigen Klägers an einem Teilurteil über die Scheidung im Hinblick auf seine Nachlassplanung und vor dem Hintergrund seiner durchge- machten Krebserkrankung.

9. Im Rahmen der Interessenabwägung stellt sich nun die Frage, welche Inte- ressen die Beklagte dem oben festgestellten Interesse des Klägers entgegen hal- ten kann.

a) Die Beklagte befürchtet, dass der Kläger sein Vermögen verzehrt und daher nicht mehr in der Lage ist, ihre güterrechtlichen Ansprüche zu erfüllen. Um das zu vermeiden, wäre ihr mit einem baldigen Entscheid über die Scheidungsfolgen am meisten gedient. Lässt dieser Entscheid auf sich warten, ist jedoch unerheblich, ob er gleichzeitig mit der Scheidung erfolgt, denn die Möglichkeit des Klägers, sie durch den Verzehr seines Vermögens zu schädigen, hängt nicht vom ehelichen Status, sondern von der zur Verfügung stehenden Zeit ab. Die Vorinstanz hat im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- rauf hingewiesen, dass einem nach der Scheidung allenfalls verminderten Willen des Klägers, das Verfahren rasch zu beenden, mit einer geeigneten Prozesslei- tung zu begegnen ist (vgl. act. 204 S. 13 m.H. auf BGE 144 III 298 E. 7.1.1). Dem ist nichts beizufügen. Die Abtrennung der Scheidung trägt grundsätzlich zur Vereinfachung des Verfah- rens bei, weil damit ein Streitgegenstand wegfällt, wobei sich dieser Effekt in Grenzen hält, weil dieser Punkt in der Sache unbestritten ist. Sie wirkt sich aber weder auf die Möglichkeiten der Parteien aus, den Rest des Verfahrens zu verzö- gern, noch auf die Instrumente, die dem Gericht zur Verfügung stehen, um dies zu verhindern.

- 13 -

b) Die Beklagte macht geltend, es belaste sie, dass sie sich mit der Lebens- partnerin des Klägers auseinandersetzen müsste, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens versterben würde. Auch daraus kann die Beklagte mit Bezug auf die Abtrennung der Scheidung nichts ableiten. Der Kläger wird sich nicht davon abhalten lassen, seine Lebenspartnerin testamentarisch zu begünstigen, wenn er sie heiraten möchte, auch wenn er durch die Verweigerung eines Teilurteils über die Scheidung einstweilen daran gehindert wird. Die Beklagte muss daher auf je- den Fall damit rechnen, dass sie sich mit ihr auseinandersetzen muss, sollte der Kläger vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen versterben. Der einzige Weg, dem auszuweichen, wäre eine rasche Erledigung des Verfah- rens über die Scheidungsfolgen, was durch die Abtrennung der Scheidung nicht beeinflusst wird (vgl. oben 11). Es kann daher offen bleiben, wie wahrscheinlich ein Versterben des Klägers während des Verfahrens ist und was das in der Be- klagten auslöst (was als innerer Vorgang einem objektiven Nachweis ohnehin nicht zugänglich ist), denn darauf kommt es nicht an. Der Vorwurf der ungenü- genden Sachverhaltsabklärung geht daher auch in diesem Zusammenhang fehl.

c) Die Beklagte widerspricht sich in diesem Zusammenhang gleich mehrfach: So befürchtet sie, sie müsste sich nach einem Teilurteil über die Scheidung mit seiner Lebenspartnerin als seiner neuen Ehefrau auseinandersetzen, obwohl sie am Wiederverheiratungswillen des Klägers zweifelt, und sie löst diesen Wider- spruch nicht auf, indem sie zwischen Haupt- und Eventualstandpunkt unterschei- det. Noch eklatanter ist der Widerspruch zwischen der Befürchtung, sie müsste sich mit der neuen Lebenspartnerin des Klägers über dessen Nachlass streiten (act. 201 S. 16 Rz. 46), und der unmittelbar daran anschliessenden Behauptung, es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger sterbe, bevor die Parteien die Ne- benfolgen der Scheidung regeln konnten, so dass ihre "als verpönt erachtete Er- benstellung (…) kaum ein Faktor" sein werde (act. 201 S. 16 Rz. 47; vgl. dazu act. 182 S. 7 Rz. 29).

- 14 - Diese Widersprüche fallen auf die Beklagte zurück und entkräften ihre ohnehin nicht überzeugende Argumentation noch zusätzlich, weil daraus zu schliessen ist, dass sie selbst nicht mit dem Eintritt dieser von ihr angeblich befürchteten Ereig- nisse rechnet.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Interesse des heute 62jährigen Klägers an einer Abtrennung der Scheidung, damit er vor dem Ab- schluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen, das voraussichtlich noch mehrere Jahre dauern wird, seinen Nachlass regeln kann, kein wesentliches Inte- resse der Beklagten an einem einheitlichen Entscheid gegenüber steht. Wenn die Darstellung der Beklagten zutrifft, ist sie an einem raschen Entscheid über die Scheidungsfolgen interessiert, damit ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht durch Vermögensverzehr geschmälert werden und sie sich nicht im Falle des Vorversterbens des Klägers bei der Fortsetzung des Prozesses mit dessen Lebenspartnerin auseinandersetzen muss. Der Eintritt dieser Ereignisse wird aber durch die Abtrennung der Scheidung nicht beeinflusst. Diese Interessen sprechen daher nicht gegen die Ausfällung eines Teilurteils.

11. Die Vorinstanz fällte daher zurecht ein Teilurteil und sprach die Scheidung aus, deren Voraussetzungen nach Art. 114 ZGB im Übrigen gegeben sind, wie auch die Beklagte anerkennt (act. 201 S. 3 Rz. 6 a.E.). Die Berufung ist daher ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. III. Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerle- gen. Da dem Kläger keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, hat er im Beru- fungsverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich,

5. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019, mit dem die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden wurde, wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 201 und 203/2-12), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: