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LC190012

Ehescheidung

Zürich OG · 2019-12-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 10 - vor. Die Vorinstanz hat sich im Einzelnen mit der Zuständigkeit der angerufenen Schweizer Gerichte sowie der Frage des anwendbaren Rechts auseinanderge- setzt (act. 131 S. 9 - 11). Dies wurde im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt und gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Mithin sind die angeru- fenen Gerichte weiterhin zuständig und es gilt für Kinderunterhaltsfragen deut- sches Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht i.V.m. Art. 83 Abs. 1 IPRG). Für die übrigen Nebenfolgen der Scheidung gilt schweizerisches Recht.

4. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü- cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Ju- ni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-

- 11 - bracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränk- te Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeu- tet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Kinderunterhalt 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Grund- sätze des Kinderunterhalts nach deutschem Recht dargelegt. Diese werden im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es kann daher vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 21 f. und S. 23/24). Umstritten ist auch im Berufungsverfahren einzig die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten. Diese wird (auch) nach deutschem Recht voraus- gesetzt und ist gegeben, wenn der Pflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts für andere aufkommen kann. Gegenüber minderjähri- gen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), dem Unterhaltspflichtigen wird aber stets der sogenannte notwendi- ge Selbstbehalt belassen. Besteht eine Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflich- tigen Elternteils, können fiktive Einkünfte angerechnet werden, wenn die Erwerbs- arbeit zumutbar und die Einkünfte erzielbar sind. Die Höhe des zuzusprechenden Kinderunterhalts richtet sich nach Tabellenwerten. 5.2 Der Beklagte ging vor Vorinstanz von einer beschränkten finanziellen Leis- tungsfähigkeit aus. Er sei krank und arbeitsunfähig und es werde voraussichtlich eine IV-Rente zugesprochen, weil eine permanente gesundheitliche Schädigung vorliege. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien so gravierend, dass kein hy- pothetisches Einkommen angenommen werden könne; es bestehe keine Hoff- nung, dass er je wieder erwerbsfähig sein werde. Selbst wenn er wieder gesund werden würde, könnte er mit einer Stelle im Gastronomie-Bereich höchstens ein monatlichen Einkommen von CHF 3'500.-- netto erzielen.

- 12 - 5.3 Die Vorinstanz berechnete zunächst gestützt auf die Einkünfte des Beklag- ten ab Juli 2016 ein anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen von monatlich rund CHF 3'350.-- (act. 131 S. 24/25). Sie setzte sich sodann im Einzelnen mit der gel- tend gemachten krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausein- ander (act. 131 S. 25 - 29) und kam zum Schluss, dass die zahlreichen medizini- schen Unterlagen – darunter auch ein psychiatrisches Gutachten, welches am

31. August 2016 zuhanden der F._____ Gesundheitsorganisation erstellt und vom Beklagten eingereicht worden war (act. 44/5) – in ihrer Gesamtheit durchaus auf eine eingeschränkte Verfassung des Beklagten hinweisen, namentlich in psychi- scher Hinsicht. Unter dem Eindruck der immer wieder günstig gestellten Prognose der mit dem Beklagten befassten Ärzte müsse gleichwohl nicht von einer dauer- haften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der letzte ärztliche Bericht vor mehr als einem Jahr verfasst worden sei. Dass in der Zwischenzeit ein Entscheid über den IV-Antag gefällt worden sei und dem Be- klagten eine volle IV-Rente zugesprochen worden wäre, sei nicht behauptet. Bei diesem Aktenstand sei nicht erstellt, dass der Beklagte gesundheitlich nicht mehr in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Neben den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen seien keine Gründe geltend gemacht worden, welche die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen liessen. Dass es ihm nicht möglich wäre, eine geeignete Vollzeitstelle tatsächlich zu finden, be- haupte der Beklagte sodann nicht. Soweit in den Rechtsschriften vereinzelt auf die beschränkten Stellenaussichten hingewiesen werde, vermöchten die Ausfüh- rungen nicht zu überzeugen, sei doch unbestritten, dass der Beklagte in der Schweiz viele Jahre lang arbeitstätig gewesen sei. Weder die fehlende Ausbil- dung noch die Herkunft aus Afghanistan hätten sich bislang als massgebliches Hindernis bei der Stellensuche erwiesen und dasselbe gelte für die geltend ge- machten Sprachschwierigkeiten. Es entspreche im Übrigen einer Erfahrungstat- sache, dass sich auch längere Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt nicht unbedingt nachteilig auswirken müssten. Für die Höhe des anrechenbaren Einkommens knüpfte die Vorinstanz an das vom Beklagten zuletzt effektiv erzielte Einkommen an und errechnete ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen des Beklagten von rund CHF 3'900.-- (act. 131 S. 28 und 29/30).

- 13 - 5.4 Im Berufungsverfahren hält der Beklagte daran fest, arbeitsunfähig zu sein und an enormen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Er verweist dabei auf die im Recht liegenden Unterlagen, namentlich die Taggeldabrechnung, die ärztlichen Berichte, die Anmeldung in der psychiatrischen Universitätsklinik etc., die Bände sprächen. Neu beruft sich der Beklagte darauf, dass die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (SVA) eine berufliche Massnahme organisiert habe, da- mit sich der Beklagte beruflich eingliedern könne. Scheitere dieser Arbeitsver- such, so sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle wohl eine IV-Rente entrichten müsse, welche nie die Höhe von CHF 3'900.00 erreiche. Aus der Zielvereinba- rung mit der SVA ergebe sich, dass der Beklagte beruflich noch immer nicht inte- griert sei, und der Arbeitsversuch heisse selbstverständlich nicht, dass er 100% arbeitsfähig sei. Der Beklagte macht geltend, er erhalte aktuell ein IV-Taggeld von CHF 3'428.00, und er belegt dies mit Bankauszügen und Taggeldabrechnungen, die zum Teil vor und zum Teil nach dem erstinstanzlichen Urteil datieren (act. 130/2 und 3). Im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederung werde er das gleiche Taggeld erhalten. Im vorinstanzlichen Urteil sei dem Beklagten damit zu Unrecht sofort ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Der Beklagte sei aber wie gesehen dauerhaft arbeitsunfähig, und könnte auch wenn er arbeits- fähig wäre, jedenfalls nicht mehr als CHF 3'500.00 monatlich verdienen. Das Ein- kommen von CHF 3'900.00 sei ihm ausbezahlt worden, als er gesundheitlich noch bei Kräften gewesen sei (act. 128 S. 3 - 5). 5.5 Der Beklagte wiederholt in seiner Berufungsschrift im Zusammenhang mit dem ihm anrechenbaren Einkommen im Wesentlichen seinen vorinstanzlichen Standpunkt. So verweist er explizit und pauschal auf die Unterlagen (Taggeldab- rechnung, ärztliche Berichte, Anmeldung in der psychiatrischen Universitätsklinik, etc.), ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinan- der zu setzen, welche sich im Einzelnen zu diesen Berichten und Unterlagen äus- sern und sie einer Würdigung unterziehen, die zum oberwähnten und überzeu- genden Schluss führen. Der Beklagte belässt es insoweit neben der sehr allge- mein gehaltenen Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes sodann bei einer pauschalen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (act. 128 S. 3 Rz 8 und 9), was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäss vorstehenden Er-

- 14 - wägungen nicht genügt. Soweit er sich auf die seit dem vorinstanzlichen Ent- scheid eingetretene Entwicklung beruft, kann daraus sodann nichts zugunsten des Standpunktes des Beklagten abgeleitet werden. So liegt – wie bereits vor Vorinstanz – noch immer kein Entscheid der IV vor. Der Umstand, dass der Be- klagte in ein Wiedereingliederungsprogramm eingebunden wurde, spricht sodann dafür, dass auch seitens der IV zumindest von einer Eingliederungsmöglichkeit ausgegangen wird. Jedenfalls wurde nichts vorgebracht und es ergeben sich kei- ne Hinweise dafür, dass die überzeugende vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel gezogen werden müsste. Die – unter der Geltung der Offizial- und Untersu- chungsmaxime grundsätzlich zu berücksichtigenden – neuen Vorbringen und Un- terlagen, vermögen sich daher nicht auszuwirken. 5.6.1 Im Zusammenhang mit der Bedarfsrechnung macht der Beklagte in der Berufung einerseits geltend, der ihm für die Phase der Arbeitsfähigkeit angerech- nete Bedarf von monatlich CHF 3'400.00 sei einerseits aufgrund der aktuellen Krankenkassenprämie um CHF 128.00 zu erhöhen, andererseits um CHF 42.00 für ungedeckte Gesundheitskosten (act. 128 S. 6). Im Übrigen beanstandet der Beklagte die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs nicht. 5.6.2 Die von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten berücksichtigten Kranken- kassenprämien entsprechen denjenigen für das Jahr 2017 (act. 131 S. 33). Die im Berufungsverfahren geltend gemachten aktuellen Prämien von CHF 428.00 sind belegt (act. 130/4) und grundsätzlich zu berücksichtigen. Hingegen lässt sich eine Erhöhung des Betrags für den Gesundheitsselbstbehalt nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten geltend gemachten höheren Kosten begründet er mit einem ent- sprechenden Auszug für das Jahr 2018 (act. 128 S. 6 i.V.m. act. 130/5), mithin ei- ner Zeit der andauernden Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Zeitraum rechnete die Vorinstanz dem Beklagten aber (auf der Basis des Jahres 2016) monatlich einen Betrag von CHF 270.00 für ungedeckte Gesundheitskosten an, mithin rund CHF 130.00 mehr als effektiv anfielen. Wenn sie ab Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit von einem geringeren Betrag ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. 5.6.3 Dass die Vorinstanz eine strenge Notbedarfsberechnung durchgeführt hat, wie der Beklagte geltend macht (act. 128 S. 5 Rz 19), trifft im Übrigen nur teilwei-

- 15 - se zu. So rechnete sie dem Beklagten einen Grundbetrag für Alleinstehende an, obwohl sie von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft ausging – wie dies im Übrigen auch der Beklagte selbst im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege tut (act. 128 S. 9). In seinem Schreiben vom 19. No- vember 2019, in welchem er die Rechtskraft der Scheidung mitgeteilt haben will, weist der Beklagte sodann darauf hin, dass er und seine Partnerin gerne das Auf- gebot beim Standesamt beantragen möchten (act. 135). Die Vorinstanz berück- sichtigte im Weiteren Wohnkosten, die über den effektiv anfallenden und anre- chenbaren Kosten lagen (act. 131 S. 31 und 32). Gleiches gilt für die Kosten der auswärtigen Verpflegung und die Besuchskosten (act. 131 S. 36 und 37). Unter der Geltung der Offizialmaxime, welche auf Kinderunterhaltsfragen zur Anwen- dung kommt und ein Verschlechterungsverbot ausschliesst (vgl. dazu BGE 129 II 417 E. 2.1.1. mit Hinweisen) erscheint mindestens fraglich, ob hier nicht eine Re- duktion einzelner Bedarfspositionen angezeigt wäre. Dass einzelne Bedarfspositi- onen nicht den effektiven Kosten entsprechen, lässt sich indes bei der Festset- zung eines für einen längeren Zeitraum anzurechnenden Bedarfs naturgemäss nicht vermeiden. Die Bemessung der Grundlagen eines auf eine längere Dauer angelegten Unterhaltsbeitrages birgt wie dargelegt in beide Richtungen Unsicher- heiten, die letztlich nicht zu vermeiden sind. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Korrektur beim zu berücksichtigenden, auf die Zukunft ausgerichteten Bedarf des Beklagten, obwohl die effektive Krankenkassenprämie des Beklagten aktuell höher ausfällt als berücksichtigt. 5.7 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihm sofort ein hypothetisches Ein- kommen von monatlich netto CHF 3'900.00 angerechnet. Dies trifft zwar zu, indes ist die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides mit der Berufung im Umfang der Berufungsanträge aufgeschoben (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Damit gilt für die Dauer des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin die Regelung gemäss dem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. März 2014 (act. 122/15 S. 4 Dispositiv Ziff. 7 a). Ein Abänderungsbegehren des Beklagten wurde mit dem angefochte- nen Urteil abgewiesen (act. 131 S. 67 Dispositiv Ziff. 14 i.V.m. S. 46). Unter Be- rücksichtigung der vorerwähnten Einschätzung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit

- 16 - des Beklagten und der Dauer des Verfahrens erwiese sich im Übrigen eine noch weitergehende Übergangsfrist als nicht angemessen. 5.8 Im Ergebnis erweist sich die Berufung gegen die vorinstanzliche Regelung des Kinderunterhalts (Rechtsbegehren Ziff. 1, und dazu gehörend Ziff. 2 und 3, act. 128 S. 2), als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beklag- te zu seinem Rechtsbegehren Ziff. 2, Aufhebung der vorinstanzlich festgelegten Indexklausel (Dispositiv Ziff. 6), in der Berufungsbegründung nicht mehr äussert. Er stellt aber die Indexierung für den Fall, dass ein Kinderunterhaltsbeitrag zuge- sprochen wird, nicht in Frage. Das Begehren ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Zahlungsverpflichtung gemäss Heiratsurkunde 6.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete die Vorin- stanz den Beklagten, der Klägerin das anlässlich der islamischen Hochzeit verein- barte fällige Brautgeld in der Höhe von EUR 10'000.00 zu bezahlen. Der Beklagte wendet sich dagegen und macht auch im Berufungsverfahren geltend, die Hei- ratsurkunde (act. 10/2 = act. 33/29) sei ein symbolischer Akt im Rahmen einer re- ligiösen Zeremonie und ein rituelles Vorgehen ohne Verbindlichkeit. Ausserdem sei die Vereinbarung, die als Ehevertrag zu qualifizieren wäre, in der eingegange- nen Form (einfache Schriftlichkeit) formungültig, wenn sie denn überhaupt als gül- tig erachtet würde. Schliesslich wäre zu bedenken, dass nach islamischem Recht das Brautgeld eine abschliessende Regelung der scheidungsrechtlichen Folgen darstellen würde und Unterhaltsforderungen sowie güterrechtliche Ausgleichsan- sprüche daneben nicht bestehen könnten (act. 128 S. 6 - 9). 6.2 Die Vorinstanz setzte sich mit der fraglichen "Heiratsurkunde" (act. 10/2 = act. 33/29) im Einzelnen auseinander. Diese sieht unter der Rubrik "Fälliges Brautgeld" einen Betrag von EUR 10'000.00 und unter der Rubrik "Gestundetes Brautgeld" einen Betrag von EUR 20'000.00 vor (act. 33/29 S. 3). Die Vorinstanz erwog, dass dem Beklagten aufgrund seiner Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. VI S. 43; Verhandlung vom 14. September 2017) habe klar sein müssen, worum es sich dabei handelte, nämlich eine Summe, welche der Ehefrau geschuldet sei

- 17 - und der Betrag nicht nur im Rahmen eines "zeremoniellen Aktes" erwähnt sei. Die heute dominierende Funktion dieser sogenannten mahr liege darin, für den Zeit- raum nach der Auflösung der Ehe eine gewisse finanzielle Absicherung der Ehe- frau zu erreichen. In der islamischen Rechtstradition verdeutliche insbesondere dieser Sinn und Zweck der mahr, weshalb ein entsprechendes Zahlungsverspre- chen einen rechtsverbindlichen Anspruch begründen müsse. Die mangels ein- schlägiger schweizerischer Präjudizien heranzuziehende Rechtsprechung in Deutschland gehe von einer rechtlichen Verpflichtung und nicht von einer "reinen Formsache" aus. Der Einwand des Beklagten, er habe nicht von einer Zahlungs- verpflichtung ausgehen müssen, überzeuge nicht. Auch die weiteren rechtlichen Vorbehalte des Beklagten vermöchten nicht zu überzeugen: Soweit der Beklagte sich auf Formungültigkeit berufe, da die mahr wie ein Ehevertrag hätte notariell beurkundet werde müssen, sei festzuhalten, dass nur der Güterstand als solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen der qualifizierten Form bedürf- ten. Die mahr lasse sich allerdings in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig dem Gü- terrecht zuordnen. Auch eine eindeutige Zuordnung zum Unterhaltsrecht vermöge nicht zu überzeugen oder die von der Klägerin behauptete Schenkung. Es liege daher nahe, das Zahlungsversprechen als einen familienrechtlichen Vertrag der eigenen Art zu betrachten, weshalb er nicht den für Eheverträge vorgesehenen Formvorschriften unterliege. Die Vorinstanz verneinte auch den Einwand des Be- klagten, das Zahlungsversprechen sei sittenwidrig. Da die islamische Zeremonie mit Unterzeichnung der fraglichen "Heiratsurkunde" erst im April 2012 erfolgt sei, die Parteien aber bereits am tt. November 2010 geheiratet hätten, könne die Ent- scheidung zur Heirat nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Brautgeldes abhängig gewesen sein. Der Beklagte habe auch selbst ausgeführt, dass die frag- lichen Beträge in der Urkunde aufgenommen worden seien, nachdem ihm diese vorgehalten worden seien; er habe die Urkunde nachher unterzeichnet. Schliess- lich sei nicht ersichtlich, dass das Zahlungsversprechen aus andern Gründen als sittenwidrig im Rechtssinne qualifiziert werden müsse. Es ergebe sich, dass es sich beim Zahlungsversprechen der mahr grundsätzlich um einen privatrechtli- chen Vertrag handelte, aus welchem die Klägerin Ansprüche gegen den Beklag- ten erheben könne (act. 131 S. 55 - 59 E. 4.1 - 4.4).

- 18 - Die Vorinstanz unterzog das vereinbarte Zahlungsversprechen schliesslich einer differenzierten Angemessenheitsüberprüfung und befand, dass die mahr als fami- lienrechtlicher Vertrag wie andere solche Vereinbarungen unter dem Vorbehalt einer veränderten Ausgangslage stehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ge- fahr der ungenügenden finanziellen Absicherung bei einer nach schweizerischem Scheidungsrecht zu scheidenden Ehefrau nicht gleichermassen akut sei wie bei einer in einem muslimischen Land lebenden Ehefrau, die nach islamischem Recht geschieden werde. So gewähre das schweizerische Recht bei gegebenen Vor- aussetzungen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Ausgleichszahlungen, was bei einer Berufung auf das Zahlungs- versprechen nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Vorliegend stünden der Klägerin indes keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu, wofür vor allem auch das fehlende Leistungsvermögen des Beklagten ausschlaggebend sei. Es lasse sich damit nicht sagen, der Zweck der mahr sei bereits anderweitig erreicht. Unter Berücksichtigung des finanziellen Gefüges der Parteien erachtete es die Vorinstanz schliesslich als gerechtfertigt, den Beklagten zur Leistung eines Teils der vereinbarten mahr zu verpflichten, nämlich des fälligen Teils, welche Verpflichtung er bei Abschluss der Vereinbarung in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse eingegangen sei (act. 131 S. 59/60 E. 4.5 und 4.6). 6.3 Der Beklagte erhebt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen diesel- ben Einwände wie vor Vorinstanz: Es sei nicht klar, für wen die Zahlung gedacht sei, ob für die Braut oder den Bräutigam, und durch Unterzeichnung der Urkunde sei keine bindende Verpflichtung entstanden, welche Ansprüche bei einer Schei- dung begründe (act. 128 S. 6/7 Rz 24 - 28). Sodann gibt er zu bedenken, dass nach islamischem Recht das Brautgeld eine abschliessende Regelung der schei- dungsrechtlichen Folgen darstelle; es dürfe keine doppelte Berücksichtigung statt- finden (act. 128 S. 8/9 Rz 35 - 37). Die Vorinstanz hat wie dargelegt im Einzelnen begründet, weshalb sie diese Einwände für unbegründet hält. Damit setzt sich der Beklagte in der Berufung in keiner Weise auseinander. Die Wiederholung seiner von der Vorinstanz abweichenden Auffassung genügt den Anforderungen einer hinreichenden Begründung im oberwähnten Sinn nicht.

- 19 - 6.4 Erneut beruft sich der Beklagte im Berufungsverfahren wie gesehen auch auf die Formungültigkeit des Zahlungsversprechens, dies sowohl im Fall, dass die mahr als Unterhaltszahlung betrachtet werde als auch wenn von einer güterrecht- lichen Ausgleichszahlung ausgegangen werde. Es bestünden Zweifel, ob die Ver- einbarung nach deutschem Recht gültig wäre. Ohne dies weiter zu begründen, geht er davon aus, dass Vereinbarungen im Hinblick auf die Scheidung in Ehever- trägen aufgestellt werden müssten. Sinn und Zweck der ehevertraglichen Form- vorschriften sei es, dass eine Aufklärung durch den Notar erfolge, die vorinstanz- liche Qualifikation als Vertrag "sui generis" würde zu einer erheblichen Auflocke- rung der eherechtlichen Formvorschriften führen (act. 128 S. 7/8 Rz 29 - 34). Vorab ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die fragliche Ver- einbarung nach deutschem Recht gültig wäre. Die Vorinstanz hat sich zum an- wendbaren Recht einlässlich und zutreffend geäussert. Für die Nebenfolgen der Scheidung ist schweizerisches Recht anwendbar. Davon ausgenommen ist wie gesehen die Regelung des Kinderunterhalts. Es kann auf die entsprechenden Er- wägungen (E. II. 3.) sowie den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 10f.). Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, dass mit der "Heiratsur- kunde" kein Ehevertrag vorliege, der der besonderen qualifizierten Form bedürfe. Der Beklagte setzt dem ausser seiner gegenteiligen Meinung nichts entgegen. Es trifft indes zu, dass mit dem Zahlungsversprechen weder der Güterstand festge- legt noch ein solcher modifiziert wurde. Vielmehr handelt es sich um eine eheliche Vereinbarung zum übrigen Vermögen, die ohne Formvorschriften zulässig, indes im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu überprüfen ist, was denn die Vorin- stanz auch getan hat (vgl. dazu: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: BSK ZGB I, 6. A., Art. 182 N 3 und 3a). Diese Angemessenheitsüberprüfung durch die Vorinstanz wurde wiederum im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst "Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat" weder eines be- stimmten Mindestinhalts noch einer besonderen Form bedürfen. Das Gesetz ent- hält auch keine spezielle Regel, die es einem Ehegatten verbietet, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern zum Bei- spiel im Fall der Scheidung einen bestimmten Beitrag (als Unterhalt) zu leisten (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.5 mit zahlreichen Hinweisen auf

- 20 - Praxis und Literatur). Gleiches muss auch gelten für eine anderweitige finanzielle Verpflichtung, vorbehältlich der oberwähnten Überprüfung. Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung daher als unbegründet.

7. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte stellt für das Berufungs- verfahren das Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechts- pflege. Diese steht einer Person zu, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mit- tellosigkeit ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und die Familie für die Prozesskosten aufzu- kommen (HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 117 N 16). Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb nicht als ernsthaft be- zeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 4A_286/2011 E. 2; HU- BER, a.a.O., Art. 117 N 59 ff.). Nach dem Gesagten erwies sich die Berufung von Beginn weg als wenig aussichtsreich. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

2. Im Berufungsverfahren streitig sind die Kinderunterhaltsbeiträge von monat- lich CHF 500.00 für die heute knapp 7-jährige Tochter der Parteien, sowie die mahr von EUR 10'000.00. In Anwendung von § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht weil er unterliegt und der Klä-

- 21 - gerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Auf- wendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. November 2010 in der Schweiz geheiratet. Sie le- ben seit dem 13. Juli 2013 getrennt (act. 122/15). Sie sind die Eltern der am tt.mm.2013 geborenen Tochter C._____. Nach Einleitung des Scheidungsverfah- rens am 1. März 2016 zog die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) mit C._____ im Einverständnis mit dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) im Juli 2016 nach Hamburg um. Nachdem die Einigungsverhandlung erfolglos verlief und auch die aussergerichtlichen Einigungsgespräche der Partei- en scheiterten, wurde das vorinstanzliche Verfahren strittig und aufwändig durch- geführt. Am 19. März 2019 erging der erstinstanzliche Entscheid, mit welchem die

- 9 - Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen geschieden wurde (act. 131). Der Entscheid wurde den Parteien am 1. bzw. 8. April 2019 zugestellt (act. 124 und 125).

E. 2 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte ist zur Rechtsmittelerhebung ohne weiteres legiti- miert. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

E. 3 Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Der Be- klagte ist Afghane und lebt in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt

- 10 - vor. Die Vorinstanz hat sich im Einzelnen mit der Zuständigkeit der angerufenen Schweizer Gerichte sowie der Frage des anwendbaren Rechts auseinanderge- setzt (act. 131 S. 9 - 11). Dies wurde im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt und gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Mithin sind die angeru- fenen Gerichte weiterhin zuständig und es gilt für Kinderunterhaltsfragen deut- sches Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht i.V.m. Art. 83 Abs. 1 IPRG). Für die übrigen Nebenfolgen der Scheidung gilt schweizerisches Recht.

E. 4 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü- cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Ju- ni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-

- 11 - bracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränk- te Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeu- tet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Kinderunterhalt 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Grund- sätze des Kinderunterhalts nach deutschem Recht dargelegt. Diese werden im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es kann daher vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 21 f. und S. 23/24). Umstritten ist auch im Berufungsverfahren einzig die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten. Diese wird (auch) nach deutschem Recht voraus- gesetzt und ist gegeben, wenn der Pflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts für andere aufkommen kann. Gegenüber minderjähri- gen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), dem Unterhaltspflichtigen wird aber stets der sogenannte notwendi- ge Selbstbehalt belassen. Besteht eine Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflich- tigen Elternteils, können fiktive Einkünfte angerechnet werden, wenn die Erwerbs- arbeit zumutbar und die Einkünfte erzielbar sind. Die Höhe des zuzusprechenden Kinderunterhalts richtet sich nach Tabellenwerten. 5.2 Der Beklagte ging vor Vorinstanz von einer beschränkten finanziellen Leis- tungsfähigkeit aus. Er sei krank und arbeitsunfähig und es werde voraussichtlich eine IV-Rente zugesprochen, weil eine permanente gesundheitliche Schädigung vorliege. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien so gravierend, dass kein hy- pothetisches Einkommen angenommen werden könne; es bestehe keine Hoff- nung, dass er je wieder erwerbsfähig sein werde. Selbst wenn er wieder gesund werden würde, könnte er mit einer Stelle im Gastronomie-Bereich höchstens ein monatlichen Einkommen von CHF 3'500.-- netto erzielen.

- 12 - 5.3 Die Vorinstanz berechnete zunächst gestützt auf die Einkünfte des Beklag- ten ab Juli 2016 ein anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen von monatlich rund CHF 3'350.-- (act. 131 S. 24/25). Sie setzte sich sodann im Einzelnen mit der gel- tend gemachten krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausein- ander (act. 131 S. 25 - 29) und kam zum Schluss, dass die zahlreichen medizini- schen Unterlagen – darunter auch ein psychiatrisches Gutachten, welches am

31. August 2016 zuhanden der F._____ Gesundheitsorganisation erstellt und vom Beklagten eingereicht worden war (act. 44/5) – in ihrer Gesamtheit durchaus auf eine eingeschränkte Verfassung des Beklagten hinweisen, namentlich in psychi- scher Hinsicht. Unter dem Eindruck der immer wieder günstig gestellten Prognose der mit dem Beklagten befassten Ärzte müsse gleichwohl nicht von einer dauer- haften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der letzte ärztliche Bericht vor mehr als einem Jahr verfasst worden sei. Dass in der Zwischenzeit ein Entscheid über den IV-Antag gefällt worden sei und dem Be- klagten eine volle IV-Rente zugesprochen worden wäre, sei nicht behauptet. Bei diesem Aktenstand sei nicht erstellt, dass der Beklagte gesundheitlich nicht mehr in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Neben den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen seien keine Gründe geltend gemacht worden, welche die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen liessen. Dass es ihm nicht möglich wäre, eine geeignete Vollzeitstelle tatsächlich zu finden, be- haupte der Beklagte sodann nicht. Soweit in den Rechtsschriften vereinzelt auf die beschränkten Stellenaussichten hingewiesen werde, vermöchten die Ausfüh- rungen nicht zu überzeugen, sei doch unbestritten, dass der Beklagte in der Schweiz viele Jahre lang arbeitstätig gewesen sei. Weder die fehlende Ausbil- dung noch die Herkunft aus Afghanistan hätten sich bislang als massgebliches Hindernis bei der Stellensuche erwiesen und dasselbe gelte für die geltend ge- machten Sprachschwierigkeiten. Es entspreche im Übrigen einer Erfahrungstat- sache, dass sich auch längere Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt nicht unbedingt nachteilig auswirken müssten. Für die Höhe des anrechenbaren Einkommens knüpfte die Vorinstanz an das vom Beklagten zuletzt effektiv erzielte Einkommen an und errechnete ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen des Beklagten von rund CHF 3'900.-- (act. 131 S. 28 und 29/30).

- 13 - 5.4 Im Berufungsverfahren hält der Beklagte daran fest, arbeitsunfähig zu sein und an enormen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Er verweist dabei auf die im Recht liegenden Unterlagen, namentlich die Taggeldabrechnung, die ärztlichen Berichte, die Anmeldung in der psychiatrischen Universitätsklinik etc., die Bände sprächen. Neu beruft sich der Beklagte darauf, dass die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (SVA) eine berufliche Massnahme organisiert habe, da- mit sich der Beklagte beruflich eingliedern könne. Scheitere dieser Arbeitsver- such, so sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle wohl eine IV-Rente entrichten müsse, welche nie die Höhe von CHF 3'900.00 erreiche. Aus der Zielvereinba- rung mit der SVA ergebe sich, dass der Beklagte beruflich noch immer nicht inte- griert sei, und der Arbeitsversuch heisse selbstverständlich nicht, dass er 100% arbeitsfähig sei. Der Beklagte macht geltend, er erhalte aktuell ein IV-Taggeld von CHF 3'428.00, und er belegt dies mit Bankauszügen und Taggeldabrechnungen, die zum Teil vor und zum Teil nach dem erstinstanzlichen Urteil datieren (act. 130/2 und 3). Im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederung werde er das gleiche Taggeld erhalten. Im vorinstanzlichen Urteil sei dem Beklagten damit zu Unrecht sofort ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Der Beklagte sei aber wie gesehen dauerhaft arbeitsunfähig, und könnte auch wenn er arbeits- fähig wäre, jedenfalls nicht mehr als CHF 3'500.00 monatlich verdienen. Das Ein- kommen von CHF 3'900.00 sei ihm ausbezahlt worden, als er gesundheitlich noch bei Kräften gewesen sei (act. 128 S. 3 - 5). 5.5 Der Beklagte wiederholt in seiner Berufungsschrift im Zusammenhang mit dem ihm anrechenbaren Einkommen im Wesentlichen seinen vorinstanzlichen Standpunkt. So verweist er explizit und pauschal auf die Unterlagen (Taggeldab- rechnung, ärztliche Berichte, Anmeldung in der psychiatrischen Universitätsklinik, etc.), ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinan- der zu setzen, welche sich im Einzelnen zu diesen Berichten und Unterlagen äus- sern und sie einer Würdigung unterziehen, die zum oberwähnten und überzeu- genden Schluss führen. Der Beklagte belässt es insoweit neben der sehr allge- mein gehaltenen Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes sodann bei einer pauschalen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (act. 128 S. 3 Rz 8 und 9), was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäss vorstehenden Er-

- 14 - wägungen nicht genügt. Soweit er sich auf die seit dem vorinstanzlichen Ent- scheid eingetretene Entwicklung beruft, kann daraus sodann nichts zugunsten des Standpunktes des Beklagten abgeleitet werden. So liegt – wie bereits vor Vorinstanz – noch immer kein Entscheid der IV vor. Der Umstand, dass der Be- klagte in ein Wiedereingliederungsprogramm eingebunden wurde, spricht sodann dafür, dass auch seitens der IV zumindest von einer Eingliederungsmöglichkeit ausgegangen wird. Jedenfalls wurde nichts vorgebracht und es ergeben sich kei- ne Hinweise dafür, dass die überzeugende vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel gezogen werden müsste. Die – unter der Geltung der Offizial- und Untersu- chungsmaxime grundsätzlich zu berücksichtigenden – neuen Vorbringen und Un- terlagen, vermögen sich daher nicht auszuwirken. 5.6.1 Im Zusammenhang mit der Bedarfsrechnung macht der Beklagte in der Berufung einerseits geltend, der ihm für die Phase der Arbeitsfähigkeit angerech- nete Bedarf von monatlich CHF 3'400.00 sei einerseits aufgrund der aktuellen Krankenkassenprämie um CHF 128.00 zu erhöhen, andererseits um CHF 42.00 für ungedeckte Gesundheitskosten (act. 128 S. 6). Im Übrigen beanstandet der Beklagte die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs nicht. 5.6.2 Die von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten berücksichtigten Kranken- kassenprämien entsprechen denjenigen für das Jahr 2017 (act. 131 S. 33). Die im Berufungsverfahren geltend gemachten aktuellen Prämien von CHF 428.00 sind belegt (act. 130/4) und grundsätzlich zu berücksichtigen. Hingegen lässt sich eine Erhöhung des Betrags für den Gesundheitsselbstbehalt nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten geltend gemachten höheren Kosten begründet er mit einem ent- sprechenden Auszug für das Jahr 2018 (act. 128 S. 6 i.V.m. act. 130/5), mithin ei- ner Zeit der andauernden Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Zeitraum rechnete die Vorinstanz dem Beklagten aber (auf der Basis des Jahres 2016) monatlich einen Betrag von CHF 270.00 für ungedeckte Gesundheitskosten an, mithin rund CHF 130.00 mehr als effektiv anfielen. Wenn sie ab Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit von einem geringeren Betrag ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. 5.6.3 Dass die Vorinstanz eine strenge Notbedarfsberechnung durchgeführt hat, wie der Beklagte geltend macht (act. 128 S. 5 Rz 19), trifft im Übrigen nur teilwei-

- 15 - se zu. So rechnete sie dem Beklagten einen Grundbetrag für Alleinstehende an, obwohl sie von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft ausging – wie dies im Übrigen auch der Beklagte selbst im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege tut (act. 128 S. 9). In seinem Schreiben vom 19. No- vember 2019, in welchem er die Rechtskraft der Scheidung mitgeteilt haben will, weist der Beklagte sodann darauf hin, dass er und seine Partnerin gerne das Auf- gebot beim Standesamt beantragen möchten (act. 135). Die Vorinstanz berück- sichtigte im Weiteren Wohnkosten, die über den effektiv anfallenden und anre- chenbaren Kosten lagen (act. 131 S. 31 und 32). Gleiches gilt für die Kosten der auswärtigen Verpflegung und die Besuchskosten (act. 131 S. 36 und 37). Unter der Geltung der Offizialmaxime, welche auf Kinderunterhaltsfragen zur Anwen- dung kommt und ein Verschlechterungsverbot ausschliesst (vgl. dazu BGE 129 II 417 E. 2.1.1. mit Hinweisen) erscheint mindestens fraglich, ob hier nicht eine Re- duktion einzelner Bedarfspositionen angezeigt wäre. Dass einzelne Bedarfspositi- onen nicht den effektiven Kosten entsprechen, lässt sich indes bei der Festset- zung eines für einen längeren Zeitraum anzurechnenden Bedarfs naturgemäss nicht vermeiden. Die Bemessung der Grundlagen eines auf eine längere Dauer angelegten Unterhaltsbeitrages birgt wie dargelegt in beide Richtungen Unsicher- heiten, die letztlich nicht zu vermeiden sind. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Korrektur beim zu berücksichtigenden, auf die Zukunft ausgerichteten Bedarf des Beklagten, obwohl die effektive Krankenkassenprämie des Beklagten aktuell höher ausfällt als berücksichtigt. 5.7 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihm sofort ein hypothetisches Ein- kommen von monatlich netto CHF 3'900.00 angerechnet. Dies trifft zwar zu, indes ist die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides mit der Berufung im Umfang der Berufungsanträge aufgeschoben (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Damit gilt für die Dauer des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin die Regelung gemäss dem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. März 2014 (act. 122/15 S. 4 Dispositiv Ziff. 7 a). Ein Abänderungsbegehren des Beklagten wurde mit dem angefochte- nen Urteil abgewiesen (act. 131 S. 67 Dispositiv Ziff. 14 i.V.m. S. 46). Unter Be- rücksichtigung der vorerwähnten Einschätzung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit

- 16 - des Beklagten und der Dauer des Verfahrens erwiese sich im Übrigen eine noch weitergehende Übergangsfrist als nicht angemessen. 5.8 Im Ergebnis erweist sich die Berufung gegen die vorinstanzliche Regelung des Kinderunterhalts (Rechtsbegehren Ziff. 1, und dazu gehörend Ziff. 2 und 3, act. 128 S. 2), als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beklag- te zu seinem Rechtsbegehren Ziff. 2, Aufhebung der vorinstanzlich festgelegten Indexklausel (Dispositiv Ziff. 6), in der Berufungsbegründung nicht mehr äussert. Er stellt aber die Indexierung für den Fall, dass ein Kinderunterhaltsbeitrag zuge- sprochen wird, nicht in Frage. Das Begehren ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Zahlungsverpflichtung gemäss Heiratsurkunde 6.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete die Vorin- stanz den Beklagten, der Klägerin das anlässlich der islamischen Hochzeit verein- barte fällige Brautgeld in der Höhe von EUR 10'000.00 zu bezahlen. Der Beklagte wendet sich dagegen und macht auch im Berufungsverfahren geltend, die Hei- ratsurkunde (act. 10/2 = act. 33/29) sei ein symbolischer Akt im Rahmen einer re- ligiösen Zeremonie und ein rituelles Vorgehen ohne Verbindlichkeit. Ausserdem sei die Vereinbarung, die als Ehevertrag zu qualifizieren wäre, in der eingegange- nen Form (einfache Schriftlichkeit) formungültig, wenn sie denn überhaupt als gül- tig erachtet würde. Schliesslich wäre zu bedenken, dass nach islamischem Recht das Brautgeld eine abschliessende Regelung der scheidungsrechtlichen Folgen darstellen würde und Unterhaltsforderungen sowie güterrechtliche Ausgleichsan- sprüche daneben nicht bestehen könnten (act. 128 S. 6 - 9). 6.2 Die Vorinstanz setzte sich mit der fraglichen "Heiratsurkunde" (act. 10/2 = act. 33/29) im Einzelnen auseinander. Diese sieht unter der Rubrik "Fälliges Brautgeld" einen Betrag von EUR 10'000.00 und unter der Rubrik "Gestundetes Brautgeld" einen Betrag von EUR 20'000.00 vor (act. 33/29 S. 3). Die Vorinstanz erwog, dass dem Beklagten aufgrund seiner Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. VI S. 43; Verhandlung vom 14. September 2017) habe klar sein müssen, worum es sich dabei handelte, nämlich eine Summe, welche der Ehefrau geschuldet sei

- 17 - und der Betrag nicht nur im Rahmen eines "zeremoniellen Aktes" erwähnt sei. Die heute dominierende Funktion dieser sogenannten mahr liege darin, für den Zeit- raum nach der Auflösung der Ehe eine gewisse finanzielle Absicherung der Ehe- frau zu erreichen. In der islamischen Rechtstradition verdeutliche insbesondere dieser Sinn und Zweck der mahr, weshalb ein entsprechendes Zahlungsverspre- chen einen rechtsverbindlichen Anspruch begründen müsse. Die mangels ein- schlägiger schweizerischer Präjudizien heranzuziehende Rechtsprechung in Deutschland gehe von einer rechtlichen Verpflichtung und nicht von einer "reinen Formsache" aus. Der Einwand des Beklagten, er habe nicht von einer Zahlungs- verpflichtung ausgehen müssen, überzeuge nicht. Auch die weiteren rechtlichen Vorbehalte des Beklagten vermöchten nicht zu überzeugen: Soweit der Beklagte sich auf Formungültigkeit berufe, da die mahr wie ein Ehevertrag hätte notariell beurkundet werde müssen, sei festzuhalten, dass nur der Güterstand als solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen der qualifizierten Form bedürf- ten. Die mahr lasse sich allerdings in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig dem Gü- terrecht zuordnen. Auch eine eindeutige Zuordnung zum Unterhaltsrecht vermöge nicht zu überzeugen oder die von der Klägerin behauptete Schenkung. Es liege daher nahe, das Zahlungsversprechen als einen familienrechtlichen Vertrag der eigenen Art zu betrachten, weshalb er nicht den für Eheverträge vorgesehenen Formvorschriften unterliege. Die Vorinstanz verneinte auch den Einwand des Be- klagten, das Zahlungsversprechen sei sittenwidrig. Da die islamische Zeremonie mit Unterzeichnung der fraglichen "Heiratsurkunde" erst im April 2012 erfolgt sei, die Parteien aber bereits am tt. November 2010 geheiratet hätten, könne die Ent- scheidung zur Heirat nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Brautgeldes abhängig gewesen sein. Der Beklagte habe auch selbst ausgeführt, dass die frag- lichen Beträge in der Urkunde aufgenommen worden seien, nachdem ihm diese vorgehalten worden seien; er habe die Urkunde nachher unterzeichnet. Schliess- lich sei nicht ersichtlich, dass das Zahlungsversprechen aus andern Gründen als sittenwidrig im Rechtssinne qualifiziert werden müsse. Es ergebe sich, dass es sich beim Zahlungsversprechen der mahr grundsätzlich um einen privatrechtli- chen Vertrag handelte, aus welchem die Klägerin Ansprüche gegen den Beklag- ten erheben könne (act. 131 S. 55 - 59 E. 4.1 - 4.4).

- 18 - Die Vorinstanz unterzog das vereinbarte Zahlungsversprechen schliesslich einer differenzierten Angemessenheitsüberprüfung und befand, dass die mahr als fami- lienrechtlicher Vertrag wie andere solche Vereinbarungen unter dem Vorbehalt einer veränderten Ausgangslage stehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ge- fahr der ungenügenden finanziellen Absicherung bei einer nach schweizerischem Scheidungsrecht zu scheidenden Ehefrau nicht gleichermassen akut sei wie bei einer in einem muslimischen Land lebenden Ehefrau, die nach islamischem Recht geschieden werde. So gewähre das schweizerische Recht bei gegebenen Vor- aussetzungen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Ausgleichszahlungen, was bei einer Berufung auf das Zahlungs- versprechen nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Vorliegend stünden der Klägerin indes keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu, wofür vor allem auch das fehlende Leistungsvermögen des Beklagten ausschlaggebend sei. Es lasse sich damit nicht sagen, der Zweck der mahr sei bereits anderweitig erreicht. Unter Berücksichtigung des finanziellen Gefüges der Parteien erachtete es die Vorinstanz schliesslich als gerechtfertigt, den Beklagten zur Leistung eines Teils der vereinbarten mahr zu verpflichten, nämlich des fälligen Teils, welche Verpflichtung er bei Abschluss der Vereinbarung in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse eingegangen sei (act. 131 S. 59/60 E. 4.5 und 4.6). 6.3 Der Beklagte erhebt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen diesel- ben Einwände wie vor Vorinstanz: Es sei nicht klar, für wen die Zahlung gedacht sei, ob für die Braut oder den Bräutigam, und durch Unterzeichnung der Urkunde sei keine bindende Verpflichtung entstanden, welche Ansprüche bei einer Schei- dung begründe (act. 128 S. 6/7 Rz 24 - 28). Sodann gibt er zu bedenken, dass nach islamischem Recht das Brautgeld eine abschliessende Regelung der schei- dungsrechtlichen Folgen darstelle; es dürfe keine doppelte Berücksichtigung statt- finden (act. 128 S. 8/9 Rz 35 - 37). Die Vorinstanz hat wie dargelegt im Einzelnen begründet, weshalb sie diese Einwände für unbegründet hält. Damit setzt sich der Beklagte in der Berufung in keiner Weise auseinander. Die Wiederholung seiner von der Vorinstanz abweichenden Auffassung genügt den Anforderungen einer hinreichenden Begründung im oberwähnten Sinn nicht.

- 19 - 6.4 Erneut beruft sich der Beklagte im Berufungsverfahren wie gesehen auch auf die Formungültigkeit des Zahlungsversprechens, dies sowohl im Fall, dass die mahr als Unterhaltszahlung betrachtet werde als auch wenn von einer güterrecht- lichen Ausgleichszahlung ausgegangen werde. Es bestünden Zweifel, ob die Ver- einbarung nach deutschem Recht gültig wäre. Ohne dies weiter zu begründen, geht er davon aus, dass Vereinbarungen im Hinblick auf die Scheidung in Ehever- trägen aufgestellt werden müssten. Sinn und Zweck der ehevertraglichen Form- vorschriften sei es, dass eine Aufklärung durch den Notar erfolge, die vorinstanz- liche Qualifikation als Vertrag "sui generis" würde zu einer erheblichen Auflocke- rung der eherechtlichen Formvorschriften führen (act. 128 S. 7/8 Rz 29 - 34). Vorab ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die fragliche Ver- einbarung nach deutschem Recht gültig wäre. Die Vorinstanz hat sich zum an- wendbaren Recht einlässlich und zutreffend geäussert. Für die Nebenfolgen der Scheidung ist schweizerisches Recht anwendbar. Davon ausgenommen ist wie gesehen die Regelung des Kinderunterhalts. Es kann auf die entsprechenden Er- wägungen (E. II. 3.) sowie den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 10f.). Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, dass mit der "Heiratsur- kunde" kein Ehevertrag vorliege, der der besonderen qualifizierten Form bedürfe. Der Beklagte setzt dem ausser seiner gegenteiligen Meinung nichts entgegen. Es trifft indes zu, dass mit dem Zahlungsversprechen weder der Güterstand festge- legt noch ein solcher modifiziert wurde. Vielmehr handelt es sich um eine eheliche Vereinbarung zum übrigen Vermögen, die ohne Formvorschriften zulässig, indes im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu überprüfen ist, was denn die Vorin- stanz auch getan hat (vgl. dazu: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: BSK ZGB I, 6. A., Art. 182 N 3 und 3a). Diese Angemessenheitsüberprüfung durch die Vorinstanz wurde wiederum im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst "Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat" weder eines be- stimmten Mindestinhalts noch einer besonderen Form bedürfen. Das Gesetz ent- hält auch keine spezielle Regel, die es einem Ehegatten verbietet, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern zum Bei- spiel im Fall der Scheidung einen bestimmten Beitrag (als Unterhalt) zu leisten (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.5 mit zahlreichen Hinweisen auf

- 20 - Praxis und Literatur). Gleiches muss auch gelten für eine anderweitige finanzielle Verpflichtung, vorbehältlich der oberwähnten Überprüfung. Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung daher als unbegründet.

E. 7 Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte stellt für das Berufungs- verfahren das Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechts- pflege. Diese steht einer Person zu, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mit- tellosigkeit ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und die Familie für die Prozesskosten aufzu- kommen (HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 117 N 16). Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb nicht als ernsthaft be- zeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 4A_286/2011 E. 2; HU- BER, a.a.O., Art. 117 N 59 ff.). Nach dem Gesagten erwies sich die Berufung von Beginn weg als wenig aussichtsreich. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

2. Im Berufungsverfahren streitig sind die Kinderunterhaltsbeiträge von monat- lich CHF 500.00 für die heute knapp 7-jährige Tochter der Parteien, sowie die mahr von EUR 10'000.00. In Anwendung von § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht weil er unterliegt und der Klä-

- 21 - gerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Auf- wendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehnung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2019 wird bestä- tigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--
  5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 128, 130/1-6 sowie je einer Kopie von act. 134 und 135, an den Beklagten und Berufungskläger unter Beilage einer Kopie von act. 134, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 22 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 77'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: P. Diggelmann D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 19. März 2019; Proz. FE160147

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 83 S. 1 ff.) "1. Die am tt. November 2010 geschlossene Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. Eventualiter sei die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, der Mutter zuzuteilen und es sei festzuhalten, dass C._____ bei der Mutter wohnt und bei ihr ihren Wohnsitz hat.

3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien über die Ausübung des Besuchs- rechts durch den Vater im gegenseitigen Einvernehmen und unter Rücksicht- nahme auf die Bedürfnisse der Tochter C._____ einigen, wobei die Parteien dafür besorgt sein werden, dass der Vater C._____ jederzeit in Deutschland besuchen und den Kontakt zu ihr durch Benutzung moderner Kommunikati- onsmittel pflegen kann. Für den Streitfall sei folgende Besuchsregelung vorzusehen:

a) Bis am 31. Dezember 2018 ist der Beklagte berechtigt, die Tochter C._____ jeweils am ersten Wochenende des Monats auf eigene Kosten an ihrem Wohnort zu besuchen. Das Besuchswochenende beginnt am Samstagmorgen, 10.00 Uhr, und endet am Sonntagnachmittag, 16.00 Uhr. An diesen Besuchswochenenden übernachtet C._____ bei der Klägerin und der Beklagte ist verpflichtet, C._____ jeweils am Sams- tagabend spätestens bis 19.30 Uhr wieder zur Klägerin zu bringen.

b) Ab 1. Januar 2019 ist der Beklagte berechtigt, die Tochter C._____ je- weils am ersten Wochenende des Monats von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, mit Übernachtung auf eige- ne Kosten an ihrem Wohnort zu besuchen bzw. unter Wahrung der Be- dürfnisse von C._____ zu sich in die Schweiz auf Besuch zu nehmen. In schulfreien Zeiten verlängert sich das Besuchswochenende von Frei- tagmorgen, 10.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Vater berechtigt, die Tochter C._____ in den Jahren mit gerader Jahres- zahl über Ostern, an solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten sowie am zweiten Weihnachtsfeiertag (26.12.) auf eigene Kosten an ih- rem Wohnort zu besuchen oder zu sich in die Schweiz auf Besuch zu nehmen.

c) Weiter ist der Beklagte ab 1. Januar 2019 berechtigt, die Tochter C._____ während den Kindergarten- bzw. Schulferien für 4 Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzei- tig ab, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden ist. Die Parteien nehmen bei der Ferien- planung auf die gegenseitigen Wünsche gebührend Rücksicht. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter C._____ mindes- tens folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen:

- 3 -

- Bis 31.12.2017: mind. in der Höhe der Einkommensgruppe 6 und Alters- stufe 0 - 5 der Düsseldorfer Tabelle zzgl. EUR 430.00 Betreuungskos- ten, somit mind. EUR 722.00 (EUR 438.00 - EUR 96.00 + EUR 430.00);

- Spätestens ab 01.01.2018 bis 31.12.2018: mind. in der Höhe der Ein- kommensgruppe 8 und Altersstufe 0 - 5 der jeweils Düsseldorfer Tabelle zzgl. EUR 430.00 Betreuungskosten, somit derzeit mind. EUR 827.00 (EUR 493.00 - EUR 96.00 + EUR 300.00);

- Ab 01.01.2019 bis 31.12.2024: mind. in der Höhe der Einkommensgrup- pe 8 und Altersstufe 6 - 11 der dann geltenden Düsseldorfer Tabelle zzgl. EUR 300.00 Betreuungskosten, somit derzeit mind. EUR 770.00 (EUR 566.00 - EUR 96.00 + EUR 300.00);

- Ab 01.01.2025 bis 31.12.2030: mind. in der Höhe der Einkommensgrup- pe 8 und Altersstufe 12 - 17 der dann geltenden Düsseldorfer Tabelle zzgl. EUR 867.00 (EUR 663.00 - EUR 96.00 + EUR 300.00);

- Ab 01.01.2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus): mind. in der Höhe der Einkommens- gruppe 8 und Altersstufe ab 18 der dann geltenden Düsseldorfer Tabel- le, somit derzeit EUR 759.00. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkos- ten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen wie Nachhilfe- und Stützunterricht, besondere Schulkosten und Ähnliches) zur Hälf- te zu beteiligen. Im Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin jährlich sämtliche (jährlichen) Lohnausweise bis spätestens Ende Februar des jeweiligen Folge- jahres, erstmals bis Ende Februar 2018 und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____, unaufgefordert zuzustellen.

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien vollumfänglich der Mutter anzurechnen und die Parteien seien zu verpflichten die betroffenen Ausgleichskassen entsprechend zu informieren.

6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende nachehelichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

- Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.12.2017: mind. CHF 250.00;

- Spätestens ab 01.01.2018 bis 31.12.2018: mind. CHF 550.00;

- Ab 01.01.2019 bis 31.12.2024: mind. CHF 610.00; Ab 01.01.2025 bis und mit 31.12.2028: mind. CHF 500.00. Für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge tiefer/höher angesetzt werden sollten, sind die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ausgehend von einem Ge- samtunterhaltsbeitrag von mind. CHF 1'100.00 bis 31.12.2017 resp. CHF 1'450.00 ab 01.01.2018 entsprechend anzupassen resp. zu erhöhen. Zudem sei festzuhalten, dass ein Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO von wie folgt vorliegt: mind. EUR 2'000.00 resp. CHF 2'180.00 bis 31.12.2017; ab 01.01.2018 mind. EUR 540.00 resp. CHF 590.00; ab 01.01.2019 mind. EUR 480.00 resp. CHF 520.00; ab 01.01.2025 mind. EUR 580.00 resp. CHF 630.00.

7. Die Unterhaltsbeiträge und sämtliche mit dem Unterhalt von Kind und der Klä- gerin im Zusammenhang stehenden Beträgen seien gerichtsüblich zu indexie- ren, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige.

- 4 -

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 6'403.70 für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge von C._____ für Juli 2014 bis und mit September 2016 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

9. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 27'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

10. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind und dementsprechend jede Partei behält, was sie derzeit besitzt resp. was auf ihren Namen lautet. Eine Anpassung dieses Antrages wird nach Vorliegen der Belege über die Vermögensverhältnisse des Beklagten aus- drücklich vorbehalten.

11. Es sei von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen abzusehen und dem Beklagten kein Ausgleich zuzusprechen.

12. Die Editionsanträge des Beklagten seien abzuweisen.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 81 S. 1 f.) "1. Die am tt. November 2010 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, sei wei- terhin beiden Parteien gemeinsam zu belassen.

3. Die Obhut der Tochter C._____ sei der Klägerin zuzuweisen.

4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während vier aufeinanderfolgenden Tagen im Monat (mit einer vorausgehenden Notifikati- onsfrist von zwei Wochen) auf eigene Kosten zu betreuen. Sobald C._____ das 10. Lebensjahr absolviert hat, sei die Klägerin zu verpflichten, alle Mass- nahmen zu treffen, damit C._____ für vier Tage im Monat in die Schweiz bzw. an den Wohnort des Beklagten gebracht wird. Sofern die Parteien einen Wohnsitz in Entfernung von weniger als 300 Km zu- einander haben, sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag- abend bei sich auf eigene Kosten zu betreuen. Eventualiter: Der Beklagte soll berechtigt sein, die Tochter C._____ jeweils an einem Wochenende pro Monat von Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag (16:00 Uhr) zu besuchen. Die Parteien vereinbaren, dass die ersten vier Besu- che am Wohnort der Klägerin (Hamburg/Deutschland) stattfinden. Anschlies- send werden die Besuche jeweils im monatlichen Wechsel am Wohnort der Klägerin oder am Wohnort des Beklagten (Zürich) stattfinden. Die Besuche werden in den geraden Monaten in Zürich und in den ungeraden Monaten im Hamburg stattfinden. Finden die Besuche in Zürich statt, kommt die Klägerin mit der Tochter in die Schweiz, wobei die Klägerin bei Bekannten wohnen wird. Finden die Besuche in Hamburg statt, reist der Beklagte nach Deutschland und wird jeweils in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft wohnen. Die Partei- en kommen für ihre persönlichen Reise- und Unterhaltskosten selber auf. So- bald der Beklagte wieder voll erwerbstätig ist, beteiligt er sich an den persönli- chen Reise- und Unterhaltskosten der Klägerin von höchstens Fr. 150.–. Weiter sei der Beklagte für berechtigt und für verpflichtet zu erklären, die Toch- ter C._____ jeweils in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren

- 5 - über Pfingsten bei sich zu betreuen, sowie in jeden Weihnachtsferien vom

24. Dezember bis 29. Dezember in geraden Jahren, sowie vom 30. Dezember bis 4. Januar in ungeraden Jahren, dies jeweils alternierend.

5. Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten sei von der Verpflichtung zu Kindes- unterhaltsbeiträgen abzusehen. Sollte der Beklagte ein Einkommen von netto CHF 3'900.– verdienen, sei der überschiessende Teil als Kindesunterhalt zu bezahlen, dies bis zu einem Maximal-Unterhalt von CHF 400.– monatlich. Die Klägerin sei zu verpflichten, ihren jährlichen Lohnausweis und ihren Steu- erbescheid sowie ihre Steuererklärung unmittelbar nach Vorliegen unverzüglich dem Beklagten zu übergeben.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mangels Leistungsfähigkeit gegensei- tig kein persönlicher Unterhalt geschuldet ist.

7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Klä- ger seinen güterrechtlichen Anspruch erst beziffern kann, wenn die Beklagte die zu edierenden Unterlagen eingereicht hat.

8. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien seien ge- mäss der gesetzlichen Regelung je hälftig aufzuteilen.

9. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin, zzgl. 8% MwSt." Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Klägerin zugeteilt Der Wohnsitz der Tochter C._____ ist bei der Klägerin.

4. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, wie folgt zu besuchen:

- bis Ende August 2019 Jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstagmorgen (10:00 Uhr) bis Sonntagnachmittag (17:00 Uhr) am Wohnort der Klägerin in Hamburg (Deutsch- land). Die Tochter C._____ wird jeweils bei der Klägerin übernachten. Für seine per- sönlichen Reise- und Unterhaltskosten kommt der Beklagte selber auf.

- ab 1. September 2019 Jeweils am ersten eines jeden Monats von Freitagabend (16:00 Uhr) bis Sonntag- abend (17:00 Uhr). Diese Besuche werden im monatlichen Wechsel am Wohnort der Klägerin in Hamburg (Deutschland) oder am Wohnort des Beklagten (Zürich) stattfin- den. In den geraden Monaten werden die Besuche in Zürich und in den ungeraden

- 6 - Monaten in Hamburg (Deutschland) stattfinden. Finden die Besuche in Zürich statt, reist die Klägerin mit der Tochter in die Schweiz. Für ihre persönlichen Reise- und Unterhaltskosten kommen die Parteien selber auf. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an den persönlichen Reise- und Unterhaltskosten der Klägerin im Betrag von Fr. 150.– zu beteiligen, sobald er wieder voll erwerbstätig ist. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, jeweils einmal in der Woche während einer Stunde Kontakt mit der Tochter C._____ über Telefon, Skype oder ähnliche Medien mit Videofunk- tion aufzunehmen. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab dem Jahre 2020 jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu besuchen. Die Parteien haben sich über die konkrete Ferienplanung und die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten zu.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Tochter C._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Hö- he von Fr. 500.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu be- zahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs-modalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange die Tochter C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine ei- genen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin jährlich sämtliche Lohnausweise jeweils per En- de März des Folgejahres unaufgefordert zuzustellen, erstmals per Ende März 2020 und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der gemeinsamen Toch- ter.

6. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar ei- nes jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

- 7 - 101.7

7. Die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor beruht auf Seiten des Beklagten auf folgenden finanziellen Verhältnissen:

- Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Kinder- und Familienzula- gen separat): Fr. 3'900.–

- Bedarf: Fr. 3'400.– (ohne Quellensteuern).

8. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden vollum- fänglich der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichs- kassen entsprechend zu informieren.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von € 10'000.– zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum von Juli 2014 bis und mit Septem- ber 2016 noch Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 6'372.20 schuldet.

12. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien – abgesehen von noch nicht bezahlten Kin- derunterhaltsbeiträgen gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2014 – güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind und demzufolge jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.

13. Die Pensionskasse D._____, ... [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der Kläge- rin (Versicherten Nr. 1; Policen Nr. 2) den Betrag von Fr. 2'969.70 auf das Freizügigkeits- konto des Beklagten (AHV Nr. 3) bei der E._____ Pensionskasse, ... [Adresse], zu überwei- sen.

14. Alle weiteren Anträge der Parteien in der Sache und zum Verfahren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht abzuschreiben sind.

15. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Par- teien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 -

18. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, je als Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft (je gegen Empfangsschein) − im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 13 hiervor an die D._____, ... [Adresse] − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt − mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich.

19. Rechtsmittel Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 128 S. 2):

1. Ziff. 5 Urteilsdispositiv (Kindesunterhalt) sei aufzuheben; es sei zu erkennen, dass der Beru- fungskläger mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet ist.

2. Ziff. 6 Urteilsdispositiv (Index-Klausel) sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.

3. Ziff. 7 Urteilsdispositiv (finanzielle Grundlagen) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Einkommen des Beklagten bei monatlich CHF 3'500 netto liegt.

4. Ziff. 10 Urteilsdispositiv sei aufzuheben; es sei zu erkennen, dass gegenseitig keine güter- rechtlichen Ansprüche besehen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt. Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. November 2010 in der Schweiz geheiratet. Sie le- ben seit dem 13. Juli 2013 getrennt (act. 122/15). Sie sind die Eltern der am tt.mm.2013 geborenen Tochter C._____. Nach Einleitung des Scheidungsverfah- rens am 1. März 2016 zog die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) mit C._____ im Einverständnis mit dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) im Juli 2016 nach Hamburg um. Nachdem die Einigungsverhandlung erfolglos verlief und auch die aussergerichtlichen Einigungsgespräche der Partei- en scheiterten, wurde das vorinstanzliche Verfahren strittig und aufwändig durch- geführt. Am 19. März 2019 erging der erstinstanzliche Entscheid, mit welchem die

- 9 - Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen geschieden wurde (act. 131). Der Entscheid wurde den Parteien am 1. bzw. 8. April 2019 zugestellt (act. 124 und 125).

2. Mit Eingabe vom 30. April 2019 erhob der Beklagte Berufung. Er stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 128 S. 2) sowie – in prozessualer Hinsicht – ein Gesuch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin, even- tualiter ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde der Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch die Klägerin abgewiesen und die Verfahrensleitung delegiert (act. 132). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Eine Berufungsan- twort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO), der Klägerin ist indes mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Berufungsbegründung mit Beilagen zuzu- stellen. II.

1. Die Berufung richtet sich gegen die dem Beklagten mit dem erstinstanzli- chen Urteil auferlegten Zahlungspflichten, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages (act. 131, Dispositiv Ziff. 5 - 7) sowie die Zahlung gemäss Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides. Der Beklagte bestrei- tet wie schon vor Vorinstanz im Wesentlichen seine Leistungsfähigkeit, und er be- streitet eine Zahlungsverpflichtung gestützt auf die Heiratsurkunde (act. 33/29 = act. 10/2).

2. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte ist zur Rechtsmittelerhebung ohne weiteres legiti- miert. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

3. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Der Be- klagte ist Afghane und lebt in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt

- 10 - vor. Die Vorinstanz hat sich im Einzelnen mit der Zuständigkeit der angerufenen Schweizer Gerichte sowie der Frage des anwendbaren Rechts auseinanderge- setzt (act. 131 S. 9 - 11). Dies wurde im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt und gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Mithin sind die angeru- fenen Gerichte weiterhin zuständig und es gilt für Kinderunterhaltsfragen deut- sches Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht i.V.m. Art. 83 Abs. 1 IPRG). Für die übrigen Nebenfolgen der Scheidung gilt schweizerisches Recht.

4. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü- cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Ju- ni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-

- 11 - bracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränk- te Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeu- tet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Kinderunterhalt 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Grund- sätze des Kinderunterhalts nach deutschem Recht dargelegt. Diese werden im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es kann daher vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 21 f. und S. 23/24). Umstritten ist auch im Berufungsverfahren einzig die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten. Diese wird (auch) nach deutschem Recht voraus- gesetzt und ist gegeben, wenn der Pflichtige ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts für andere aufkommen kann. Gegenüber minderjähri- gen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), dem Unterhaltspflichtigen wird aber stets der sogenannte notwendi- ge Selbstbehalt belassen. Besteht eine Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflich- tigen Elternteils, können fiktive Einkünfte angerechnet werden, wenn die Erwerbs- arbeit zumutbar und die Einkünfte erzielbar sind. Die Höhe des zuzusprechenden Kinderunterhalts richtet sich nach Tabellenwerten. 5.2 Der Beklagte ging vor Vorinstanz von einer beschränkten finanziellen Leis- tungsfähigkeit aus. Er sei krank und arbeitsunfähig und es werde voraussichtlich eine IV-Rente zugesprochen, weil eine permanente gesundheitliche Schädigung vorliege. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien so gravierend, dass kein hy- pothetisches Einkommen angenommen werden könne; es bestehe keine Hoff- nung, dass er je wieder erwerbsfähig sein werde. Selbst wenn er wieder gesund werden würde, könnte er mit einer Stelle im Gastronomie-Bereich höchstens ein monatlichen Einkommen von CHF 3'500.-- netto erzielen.

- 12 - 5.3 Die Vorinstanz berechnete zunächst gestützt auf die Einkünfte des Beklag- ten ab Juli 2016 ein anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen von monatlich rund CHF 3'350.-- (act. 131 S. 24/25). Sie setzte sich sodann im Einzelnen mit der gel- tend gemachten krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausein- ander (act. 131 S. 25 - 29) und kam zum Schluss, dass die zahlreichen medizini- schen Unterlagen – darunter auch ein psychiatrisches Gutachten, welches am

31. August 2016 zuhanden der F._____ Gesundheitsorganisation erstellt und vom Beklagten eingereicht worden war (act. 44/5) – in ihrer Gesamtheit durchaus auf eine eingeschränkte Verfassung des Beklagten hinweisen, namentlich in psychi- scher Hinsicht. Unter dem Eindruck der immer wieder günstig gestellten Prognose der mit dem Beklagten befassten Ärzte müsse gleichwohl nicht von einer dauer- haften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der letzte ärztliche Bericht vor mehr als einem Jahr verfasst worden sei. Dass in der Zwischenzeit ein Entscheid über den IV-Antag gefällt worden sei und dem Be- klagten eine volle IV-Rente zugesprochen worden wäre, sei nicht behauptet. Bei diesem Aktenstand sei nicht erstellt, dass der Beklagte gesundheitlich nicht mehr in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Neben den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen seien keine Gründe geltend gemacht worden, welche die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen liessen. Dass es ihm nicht möglich wäre, eine geeignete Vollzeitstelle tatsächlich zu finden, be- haupte der Beklagte sodann nicht. Soweit in den Rechtsschriften vereinzelt auf die beschränkten Stellenaussichten hingewiesen werde, vermöchten die Ausfüh- rungen nicht zu überzeugen, sei doch unbestritten, dass der Beklagte in der Schweiz viele Jahre lang arbeitstätig gewesen sei. Weder die fehlende Ausbil- dung noch die Herkunft aus Afghanistan hätten sich bislang als massgebliches Hindernis bei der Stellensuche erwiesen und dasselbe gelte für die geltend ge- machten Sprachschwierigkeiten. Es entspreche im Übrigen einer Erfahrungstat- sache, dass sich auch längere Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt nicht unbedingt nachteilig auswirken müssten. Für die Höhe des anrechenbaren Einkommens knüpfte die Vorinstanz an das vom Beklagten zuletzt effektiv erzielte Einkommen an und errechnete ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen des Beklagten von rund CHF 3'900.-- (act. 131 S. 28 und 29/30).

- 13 - 5.4 Im Berufungsverfahren hält der Beklagte daran fest, arbeitsunfähig zu sein und an enormen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Er verweist dabei auf die im Recht liegenden Unterlagen, namentlich die Taggeldabrechnung, die ärztlichen Berichte, die Anmeldung in der psychiatrischen Universitätsklinik etc., die Bände sprächen. Neu beruft sich der Beklagte darauf, dass die Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Zürich (SVA) eine berufliche Massnahme organisiert habe, da- mit sich der Beklagte beruflich eingliedern könne. Scheitere dieser Arbeitsver- such, so sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle wohl eine IV-Rente entrichten müsse, welche nie die Höhe von CHF 3'900.00 erreiche. Aus der Zielvereinba- rung mit der SVA ergebe sich, dass der Beklagte beruflich noch immer nicht inte- griert sei, und der Arbeitsversuch heisse selbstverständlich nicht, dass er 100% arbeitsfähig sei. Der Beklagte macht geltend, er erhalte aktuell ein IV-Taggeld von CHF 3'428.00, und er belegt dies mit Bankauszügen und Taggeldabrechnungen, die zum Teil vor und zum Teil nach dem erstinstanzlichen Urteil datieren (act. 130/2 und 3). Im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederung werde er das gleiche Taggeld erhalten. Im vorinstanzlichen Urteil sei dem Beklagten damit zu Unrecht sofort ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Der Beklagte sei aber wie gesehen dauerhaft arbeitsunfähig, und könnte auch wenn er arbeits- fähig wäre, jedenfalls nicht mehr als CHF 3'500.00 monatlich verdienen. Das Ein- kommen von CHF 3'900.00 sei ihm ausbezahlt worden, als er gesundheitlich noch bei Kräften gewesen sei (act. 128 S. 3 - 5). 5.5 Der Beklagte wiederholt in seiner Berufungsschrift im Zusammenhang mit dem ihm anrechenbaren Einkommen im Wesentlichen seinen vorinstanzlichen Standpunkt. So verweist er explizit und pauschal auf die Unterlagen (Taggeldab- rechnung, ärztliche Berichte, Anmeldung in der psychiatrischen Universitätsklinik, etc.), ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinan- der zu setzen, welche sich im Einzelnen zu diesen Berichten und Unterlagen äus- sern und sie einer Würdigung unterziehen, die zum oberwähnten und überzeu- genden Schluss führen. Der Beklagte belässt es insoweit neben der sehr allge- mein gehaltenen Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunktes sodann bei einer pauschalen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (act. 128 S. 3 Rz 8 und 9), was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäss vorstehenden Er-

- 14 - wägungen nicht genügt. Soweit er sich auf die seit dem vorinstanzlichen Ent- scheid eingetretene Entwicklung beruft, kann daraus sodann nichts zugunsten des Standpunktes des Beklagten abgeleitet werden. So liegt – wie bereits vor Vorinstanz – noch immer kein Entscheid der IV vor. Der Umstand, dass der Be- klagte in ein Wiedereingliederungsprogramm eingebunden wurde, spricht sodann dafür, dass auch seitens der IV zumindest von einer Eingliederungsmöglichkeit ausgegangen wird. Jedenfalls wurde nichts vorgebracht und es ergeben sich kei- ne Hinweise dafür, dass die überzeugende vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel gezogen werden müsste. Die – unter der Geltung der Offizial- und Untersu- chungsmaxime grundsätzlich zu berücksichtigenden – neuen Vorbringen und Un- terlagen, vermögen sich daher nicht auszuwirken. 5.6.1 Im Zusammenhang mit der Bedarfsrechnung macht der Beklagte in der Berufung einerseits geltend, der ihm für die Phase der Arbeitsfähigkeit angerech- nete Bedarf von monatlich CHF 3'400.00 sei einerseits aufgrund der aktuellen Krankenkassenprämie um CHF 128.00 zu erhöhen, andererseits um CHF 42.00 für ungedeckte Gesundheitskosten (act. 128 S. 6). Im Übrigen beanstandet der Beklagte die vorinstanzliche Berechnung seines Bedarfs nicht. 5.6.2 Die von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten berücksichtigten Kranken- kassenprämien entsprechen denjenigen für das Jahr 2017 (act. 131 S. 33). Die im Berufungsverfahren geltend gemachten aktuellen Prämien von CHF 428.00 sind belegt (act. 130/4) und grundsätzlich zu berücksichtigen. Hingegen lässt sich eine Erhöhung des Betrags für den Gesundheitsselbstbehalt nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten geltend gemachten höheren Kosten begründet er mit einem ent- sprechenden Auszug für das Jahr 2018 (act. 128 S. 6 i.V.m. act. 130/5), mithin ei- ner Zeit der andauernden Arbeitsunfähigkeit. Für diesen Zeitraum rechnete die Vorinstanz dem Beklagten aber (auf der Basis des Jahres 2016) monatlich einen Betrag von CHF 270.00 für ungedeckte Gesundheitskosten an, mithin rund CHF 130.00 mehr als effektiv anfielen. Wenn sie ab Wiederaufnahme der Arbeits- tätigkeit von einem geringeren Betrag ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. 5.6.3 Dass die Vorinstanz eine strenge Notbedarfsberechnung durchgeführt hat, wie der Beklagte geltend macht (act. 128 S. 5 Rz 19), trifft im Übrigen nur teilwei-

- 15 - se zu. So rechnete sie dem Beklagten einen Grundbetrag für Alleinstehende an, obwohl sie von einer kostensenkenden Wohngemeinschaft ausging – wie dies im Übrigen auch der Beklagte selbst im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege tut (act. 128 S. 9). In seinem Schreiben vom 19. No- vember 2019, in welchem er die Rechtskraft der Scheidung mitgeteilt haben will, weist der Beklagte sodann darauf hin, dass er und seine Partnerin gerne das Auf- gebot beim Standesamt beantragen möchten (act. 135). Die Vorinstanz berück- sichtigte im Weiteren Wohnkosten, die über den effektiv anfallenden und anre- chenbaren Kosten lagen (act. 131 S. 31 und 32). Gleiches gilt für die Kosten der auswärtigen Verpflegung und die Besuchskosten (act. 131 S. 36 und 37). Unter der Geltung der Offizialmaxime, welche auf Kinderunterhaltsfragen zur Anwen- dung kommt und ein Verschlechterungsverbot ausschliesst (vgl. dazu BGE 129 II 417 E. 2.1.1. mit Hinweisen) erscheint mindestens fraglich, ob hier nicht eine Re- duktion einzelner Bedarfspositionen angezeigt wäre. Dass einzelne Bedarfspositi- onen nicht den effektiven Kosten entsprechen, lässt sich indes bei der Festset- zung eines für einen längeren Zeitraum anzurechnenden Bedarfs naturgemäss nicht vermeiden. Die Bemessung der Grundlagen eines auf eine längere Dauer angelegten Unterhaltsbeitrages birgt wie dargelegt in beide Richtungen Unsicher- heiten, die letztlich nicht zu vermeiden sind. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend nach dem Gesagten keine Korrektur beim zu berücksichtigenden, auf die Zukunft ausgerichteten Bedarf des Beklagten, obwohl die effektive Krankenkassenprämie des Beklagten aktuell höher ausfällt als berücksichtigt. 5.7 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihm sofort ein hypothetisches Ein- kommen von monatlich netto CHF 3'900.00 angerechnet. Dies trifft zwar zu, indes ist die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides mit der Berufung im Umfang der Berufungsanträge aufgeschoben (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Damit gilt für die Dauer des laufenden Berufungsverfahrens weiterhin die Regelung gemäss dem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. März 2014 (act. 122/15 S. 4 Dispositiv Ziff. 7 a). Ein Abänderungsbegehren des Beklagten wurde mit dem angefochte- nen Urteil abgewiesen (act. 131 S. 67 Dispositiv Ziff. 14 i.V.m. S. 46). Unter Be- rücksichtigung der vorerwähnten Einschätzung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit

- 16 - des Beklagten und der Dauer des Verfahrens erwiese sich im Übrigen eine noch weitergehende Übergangsfrist als nicht angemessen. 5.8 Im Ergebnis erweist sich die Berufung gegen die vorinstanzliche Regelung des Kinderunterhalts (Rechtsbegehren Ziff. 1, und dazu gehörend Ziff. 2 und 3, act. 128 S. 2), als unbegründet. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beklag- te zu seinem Rechtsbegehren Ziff. 2, Aufhebung der vorinstanzlich festgelegten Indexklausel (Dispositiv Ziff. 6), in der Berufungsbegründung nicht mehr äussert. Er stellt aber die Indexierung für den Fall, dass ein Kinderunterhaltsbeitrag zuge- sprochen wird, nicht in Frage. Das Begehren ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. Zahlungsverpflichtung gemäss Heiratsurkunde 6.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete die Vorin- stanz den Beklagten, der Klägerin das anlässlich der islamischen Hochzeit verein- barte fällige Brautgeld in der Höhe von EUR 10'000.00 zu bezahlen. Der Beklagte wendet sich dagegen und macht auch im Berufungsverfahren geltend, die Hei- ratsurkunde (act. 10/2 = act. 33/29) sei ein symbolischer Akt im Rahmen einer re- ligiösen Zeremonie und ein rituelles Vorgehen ohne Verbindlichkeit. Ausserdem sei die Vereinbarung, die als Ehevertrag zu qualifizieren wäre, in der eingegange- nen Form (einfache Schriftlichkeit) formungültig, wenn sie denn überhaupt als gül- tig erachtet würde. Schliesslich wäre zu bedenken, dass nach islamischem Recht das Brautgeld eine abschliessende Regelung der scheidungsrechtlichen Folgen darstellen würde und Unterhaltsforderungen sowie güterrechtliche Ausgleichsan- sprüche daneben nicht bestehen könnten (act. 128 S. 6 - 9). 6.2 Die Vorinstanz setzte sich mit der fraglichen "Heiratsurkunde" (act. 10/2 = act. 33/29) im Einzelnen auseinander. Diese sieht unter der Rubrik "Fälliges Brautgeld" einen Betrag von EUR 10'000.00 und unter der Rubrik "Gestundetes Brautgeld" einen Betrag von EUR 20'000.00 vor (act. 33/29 S. 3). Die Vorinstanz erwog, dass dem Beklagten aufgrund seiner Ausführungen vor Vorinstanz (Prot. VI S. 43; Verhandlung vom 14. September 2017) habe klar sein müssen, worum es sich dabei handelte, nämlich eine Summe, welche der Ehefrau geschuldet sei

- 17 - und der Betrag nicht nur im Rahmen eines "zeremoniellen Aktes" erwähnt sei. Die heute dominierende Funktion dieser sogenannten mahr liege darin, für den Zeit- raum nach der Auflösung der Ehe eine gewisse finanzielle Absicherung der Ehe- frau zu erreichen. In der islamischen Rechtstradition verdeutliche insbesondere dieser Sinn und Zweck der mahr, weshalb ein entsprechendes Zahlungsverspre- chen einen rechtsverbindlichen Anspruch begründen müsse. Die mangels ein- schlägiger schweizerischer Präjudizien heranzuziehende Rechtsprechung in Deutschland gehe von einer rechtlichen Verpflichtung und nicht von einer "reinen Formsache" aus. Der Einwand des Beklagten, er habe nicht von einer Zahlungs- verpflichtung ausgehen müssen, überzeuge nicht. Auch die weiteren rechtlichen Vorbehalte des Beklagten vermöchten nicht zu überzeugen: Soweit der Beklagte sich auf Formungültigkeit berufe, da die mahr wie ein Ehevertrag hätte notariell beurkundet werde müssen, sei festzuhalten, dass nur der Güterstand als solcher und seine nach Gesetz zulässigen Modifikationen der qualifizierten Form bedürf- ten. Die mahr lasse sich allerdings in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig dem Gü- terrecht zuordnen. Auch eine eindeutige Zuordnung zum Unterhaltsrecht vermöge nicht zu überzeugen oder die von der Klägerin behauptete Schenkung. Es liege daher nahe, das Zahlungsversprechen als einen familienrechtlichen Vertrag der eigenen Art zu betrachten, weshalb er nicht den für Eheverträge vorgesehenen Formvorschriften unterliege. Die Vorinstanz verneinte auch den Einwand des Be- klagten, das Zahlungsversprechen sei sittenwidrig. Da die islamische Zeremonie mit Unterzeichnung der fraglichen "Heiratsurkunde" erst im April 2012 erfolgt sei, die Parteien aber bereits am tt. November 2010 geheiratet hätten, könne die Ent- scheidung zur Heirat nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Brautgeldes abhängig gewesen sein. Der Beklagte habe auch selbst ausgeführt, dass die frag- lichen Beträge in der Urkunde aufgenommen worden seien, nachdem ihm diese vorgehalten worden seien; er habe die Urkunde nachher unterzeichnet. Schliess- lich sei nicht ersichtlich, dass das Zahlungsversprechen aus andern Gründen als sittenwidrig im Rechtssinne qualifiziert werden müsse. Es ergebe sich, dass es sich beim Zahlungsversprechen der mahr grundsätzlich um einen privatrechtli- chen Vertrag handelte, aus welchem die Klägerin Ansprüche gegen den Beklag- ten erheben könne (act. 131 S. 55 - 59 E. 4.1 - 4.4).

- 18 - Die Vorinstanz unterzog das vereinbarte Zahlungsversprechen schliesslich einer differenzierten Angemessenheitsüberprüfung und befand, dass die mahr als fami- lienrechtlicher Vertrag wie andere solche Vereinbarungen unter dem Vorbehalt einer veränderten Ausgangslage stehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ge- fahr der ungenügenden finanziellen Absicherung bei einer nach schweizerischem Scheidungsrecht zu scheidenden Ehefrau nicht gleichermassen akut sei wie bei einer in einem muslimischen Land lebenden Ehefrau, die nach islamischem Recht geschieden werde. So gewähre das schweizerische Recht bei gegebenen Vor- aussetzungen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Ausgleichszahlungen, was bei einer Berufung auf das Zahlungs- versprechen nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Vorliegend stünden der Klägerin indes keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu, wofür vor allem auch das fehlende Leistungsvermögen des Beklagten ausschlaggebend sei. Es lasse sich damit nicht sagen, der Zweck der mahr sei bereits anderweitig erreicht. Unter Berücksichtigung des finanziellen Gefüges der Parteien erachtete es die Vorinstanz schliesslich als gerechtfertigt, den Beklagten zur Leistung eines Teils der vereinbarten mahr zu verpflichten, nämlich des fälligen Teils, welche Verpflichtung er bei Abschluss der Vereinbarung in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse eingegangen sei (act. 131 S. 59/60 E. 4.5 und 4.6). 6.3 Der Beklagte erhebt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen diesel- ben Einwände wie vor Vorinstanz: Es sei nicht klar, für wen die Zahlung gedacht sei, ob für die Braut oder den Bräutigam, und durch Unterzeichnung der Urkunde sei keine bindende Verpflichtung entstanden, welche Ansprüche bei einer Schei- dung begründe (act. 128 S. 6/7 Rz 24 - 28). Sodann gibt er zu bedenken, dass nach islamischem Recht das Brautgeld eine abschliessende Regelung der schei- dungsrechtlichen Folgen darstelle; es dürfe keine doppelte Berücksichtigung statt- finden (act. 128 S. 8/9 Rz 35 - 37). Die Vorinstanz hat wie dargelegt im Einzelnen begründet, weshalb sie diese Einwände für unbegründet hält. Damit setzt sich der Beklagte in der Berufung in keiner Weise auseinander. Die Wiederholung seiner von der Vorinstanz abweichenden Auffassung genügt den Anforderungen einer hinreichenden Begründung im oberwähnten Sinn nicht.

- 19 - 6.4 Erneut beruft sich der Beklagte im Berufungsverfahren wie gesehen auch auf die Formungültigkeit des Zahlungsversprechens, dies sowohl im Fall, dass die mahr als Unterhaltszahlung betrachtet werde als auch wenn von einer güterrecht- lichen Ausgleichszahlung ausgegangen werde. Es bestünden Zweifel, ob die Ver- einbarung nach deutschem Recht gültig wäre. Ohne dies weiter zu begründen, geht er davon aus, dass Vereinbarungen im Hinblick auf die Scheidung in Ehever- trägen aufgestellt werden müssten. Sinn und Zweck der ehevertraglichen Form- vorschriften sei es, dass eine Aufklärung durch den Notar erfolge, die vorinstanz- liche Qualifikation als Vertrag "sui generis" würde zu einer erheblichen Auflocke- rung der eherechtlichen Formvorschriften führen (act. 128 S. 7/8 Rz 29 - 34). Vorab ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die fragliche Ver- einbarung nach deutschem Recht gültig wäre. Die Vorinstanz hat sich zum an- wendbaren Recht einlässlich und zutreffend geäussert. Für die Nebenfolgen der Scheidung ist schweizerisches Recht anwendbar. Davon ausgenommen ist wie gesehen die Regelung des Kinderunterhalts. Es kann auf die entsprechenden Er- wägungen (E. II. 3.) sowie den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 131 S. 10f.). Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, dass mit der "Heiratsur- kunde" kein Ehevertrag vorliege, der der besonderen qualifizierten Form bedürfe. Der Beklagte setzt dem ausser seiner gegenteiligen Meinung nichts entgegen. Es trifft indes zu, dass mit dem Zahlungsversprechen weder der Güterstand festge- legt noch ein solcher modifiziert wurde. Vielmehr handelt es sich um eine eheliche Vereinbarung zum übrigen Vermögen, die ohne Formvorschriften zulässig, indes im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu überprüfen ist, was denn die Vorin- stanz auch getan hat (vgl. dazu: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: BSK ZGB I, 6. A., Art. 182 N 3 und 3a). Diese Angemessenheitsüberprüfung durch die Vorinstanz wurde wiederum im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst "Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat" weder eines be- stimmten Mindestinhalts noch einer besonderen Form bedürfen. Das Gesetz ent- hält auch keine spezielle Regel, die es einem Ehegatten verbietet, sich vor oder nach dem Eingehen einer Ehe vertraglich zu verpflichten, dem andern zum Bei- spiel im Fall der Scheidung einen bestimmten Beitrag (als Unterhalt) zu leisten (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.5 mit zahlreichen Hinweisen auf

- 20 - Praxis und Literatur). Gleiches muss auch gelten für eine anderweitige finanzielle Verpflichtung, vorbehältlich der oberwähnten Überprüfung. Auch in diesem Punkt erweist sich die Berufung daher als unbegründet.

7. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Berufungsverfahren grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte stellt für das Berufungs- verfahren das Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechts- pflege. Diese steht einer Person zu, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mit- tellosigkeit ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts für sich und die Familie für die Prozesskosten aufzu- kommen (HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 117 N 16). Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb nicht als ernsthaft be- zeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 4A_286/2011 E. 2; HU- BER, a.a.O., Art. 117 N 59 ff.). Nach dem Gesagten erwies sich die Berufung von Beginn weg als wenig aussichtsreich. Entsprechend ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

2. Im Berufungsverfahren streitig sind die Kinderunterhaltsbeiträge von monat- lich CHF 500.00 für die heute knapp 7-jährige Tochter der Parteien, sowie die mahr von EUR 10'000.00. In Anwendung von § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht weil er unterliegt und der Klä-

- 21 - gerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Auf- wendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehnung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 19. März 2019 wird bestä- tigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 128, 130/1-6 sowie je einer Kopie von act. 134 und 135, an den Beklagten und Berufungskläger unter Beilage einer Kopie von act. 134, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 22 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 77'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: P. Diggelmann D. Tolic Hamming versandt am: