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LC190004

Ehescheidung

Zürich OG · 2020-01-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. März 1997 in Zürich geheiratet (act. 3). Am tt. September 1998 kam die Tochter D._____, am tt. Oktober 2001 der Sohn C._____ zur Welt. Im November 2013 reichten beide Parteien je ein Eheschutz- begehren ein (beigezogene Eheschutzakten EE130106 = act. 5). Mit Urteil vom 9. Mai 2014 regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon das Getrenntleben (act. 5/31).

E. 2 Nachdem eine am 3. August 2015 eingereichte erste Scheidungsklage zu- rückgezogen worden war und sich die Parteien auf eine Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen geeinigt hatten, erhob der Kläger und Berufungskläger (fort- an Kläger) am 15. Dezember 2015 die vorliegende Scheidungsklage. Nach Durchführung der Einigungsverhandlung und Einholung einer Auskunft betreffend die eheliche Liegenschaft sowie der Stellungnahmen dazu, gewährte die Vorin- stanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (act. 28). Mit der schriftli- chen Klagebegründung beantragte der Kläger erfolglos die Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 10. August 2017 abgewiesen (act. 76). Nach Durchführung des Hauptverfahrens und gescheiterten Einigungsbemühungen fanden die Schlussvorträge statt, in denen der Kläger wei- tere Auskunfts- und Editionsbegehren stellte. Am 14. Dezember 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 173), welches den Parteien am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde (act. 162a und b).

E. 3 Am 1. Februar 2019 erhob der Kläger Berufung. Er stellt die eingangs darge- stellten Anträge (act. 170). Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1 - 168). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagte) Frist angesetzt zur Erstattung der Berufungs- antwort sowie zur Stellungnahme zum vom Kläger verlangten Prozesskostenvor- schuss (act. 174). Mit der rechtzeitig erstatteten Berufungsantwort erhob die Be- klagte Anschlussberufung (act. 175 und 177). Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 wur- de die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils per 5. April 2019 vorgemerkt, so-

- 12 - weit dieses nicht angefochten worden war (act. 179). Rechtskräftig ist der Schei- dungspunkt (Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils), die Regelung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr betreffend C._____ (Dispositiv Ziff. 2 - 4), die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (Dispositiv Ziff. 5 Abs. 1) so- wie die Unterhaltsbeiträge für D._____ und C._____ (Dispositiv Ziff. 6 und 7) inkl. Indexklausel (Dispositiv Ziff. 9). Ebenfalls mit Beschluss vom 1. Juli 2019 wurde ein Antrag des Klägers auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte abgewiesen und es wurde beiden Parteien die umfassende unentgeltli- che Rechtspflege gewährt (act. 179). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge bzw. am 25. Oktober 2019 die K._____ AG er- sucht, eine auf den Stichtag 15. Dezember 2015 neue Berechnung der Austritts- leistungen vorzunehmen (act. 187 und 193). Das Antwortschreiben der Letzteren wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 zur freigestellten Stel- lungnahme zugestellt (act. 195). Die Stellungnahmen (act. 197 und act. 200 und 201/1-3) wurden mit Verfügung vom 21. November 2019 je der Gegenseite zuge- stellt (act. 202 und act. 203/1 und 2). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 ersuch- te der Kläger um Gewährung einer Fristerstreckung für die freiwillige Stellung- nahme, welche ihm bis am 16. Dezember 2019 gewährt wurde (act. 204). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte er mit, dass seine Anfrage bei der Bank L._____ noch immer hängig sei und er aufgrund der Offizialmaxime im Bereich der Vorsorgeguthaben auf eine Stellungnahme verzichte (act. 206). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem Endentscheid ist dem Kläger noch ein Dop- pel von act. 177 (mit Beilagen) und der Beklagten ein Doppel von act. 206 zuzu- stellen. II.

1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging innert gesetzlicher Frist (act. 170 i.V.m. act. 162a); sie liegt schriftlich begründet und mit Anträgen verse-

- 13 - hen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Anschlussberufung. Dem Ein- treten steht nichts entgegen.

2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Kläger die Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels (act. 170 S. 3). Art. 316 ZPO stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, nach Eingang der Berufungsantwort eine Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden oder aber einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Da – wie nachstehend darzustellen ist – sowohl hinsichtlich der Berufung wie auch der Anschlussberufung keine Weiterungen not- wendig sind und auch auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort ver- zichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO), erweist sich ein zweiter Schriften- wechsel als nicht notwendig. Der Antrag (act. 177 S. 3 Ziff. 8) ist abzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Der entsprechende Antrag des Klägers ist gegenstandslos und abzuschreiben. III.

1. In der Sache wendet sich der Kläger in seiner Berufung gegen die ihm von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Bezahlung von nachehelichem Unter- halt an die Beklagte (Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils), die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Dispositiv Ziff. 10) sowie den Vorsorgeaus- gleich (Dispositiv Ziff. 11). Angefochten ist sodann die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 13 und 14). Die Anschlussberufung rich- tet sich gegen die vorinstanzlich festgelegte Auszugsfrist (Dispositiv Ziff. 5 Abs. 2). Soweit das vorinstanzliche Urteil angefochten ist, ist die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit aufgeschoben (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü-

- 14 - cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Un- tersuchungsgrundsatzes können die Parteien Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Offizialmaxime ist das Gericht sodann nicht an die Par- teianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge tref- fen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Von der Offizialmaxime erfasst ist im Berufungsverfahren einzig die Regelung des Vorsorgeausgleichs. Im Übrigen gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime sowohl für den nachehelichen Unterhalt wie auch für das Güterrecht. Es ist nach- stehend auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung erheblich erscheinen. Auskunfts- und Editionsbegehren

E. 3.1 Der Kläger beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils im vorgenannten Umfang und die Rückweisung der Sache zur erneu-

- 15 - ten Überprüfung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Noven betref- fend eine Erbschaft der Beklagten, von welcher er anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 25. April 2018 erfahren habe, nicht zugelassen und über seine Auskunfts- und Editionsbegehren nicht entschieden. Er habe die neuen Tatsa- chen in Nachachtung von Art. 229 ZPO unverzüglich, d.h. anlässlich der nächsten prozessualen Äusserungsmöglichkeit vorgebracht. Da sich vorhandenes Vermö- gen durch die daraus erzielten Erträge auch auf den Kinderunterhalt auswirke und auch die Teilung des Vorsorgeguthabens beeinflussen könne, hätte die Vorin- stanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und aufgrund der Bestreitun- gen des Klägers Beweis darüber erheben müssen. Stattdessen habe sie sich mit den lapidaren Behauptungen der Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum Auskunftsbegehren begnügt, welche nicht im Ansatz bewiesen seien (act. 170 S. 6 und S. 8 - 14).

E. 3.2 Die Vorinstanz gab im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Parteien im Zusammenhang mit der Erbschaft der Beklagten im Einzelnen wieder (act. 173 S. 9 - 11): Der Kläger verlangte mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2018 (act. 121) Auskunft über eine Erbschaft der Beklagten, von welcher er, der Kläger, anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 25. April 2018 erfahren haben will. Nach der Stellungnah- me der Beklagten vom 18. Juni 2018 (act. 128) stellte er im Rahmen des Schluss- vortrages vom 10. September 2018 verschiedene Editionsbegehren, verlangte u.a. koreanische Steuererklärungen sowie Auskunft über sämtliche in Korea lie- gende Vermögenswerte (act. 139). Mit einer weiteren (uneinverlangten) Stellung- nahme vom 11. Oktober 2018 machte er überdies eine Erbschaft der Beklagten aus dem Nachlass ihres am tt.mm.1991 verstorbenen Vaters geltend und verlang- te ebenfalls Auskunft (act. 149). Die Beklagte hatte in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 erklärt, ihre Mutter sei am tt.mm.2018 verstorben, sie und die Kinder seien an die Beerdigung nach Korea geflogen, der Kläger habe entsprechend be- reits damals vom Tod und einer möglichen Erbanwartschaft gewusst, weshalb seine Anträge verspätet und nicht zu hören seien. Sie verwies auf das aus dem Nachlass der Mutter erhaltene Vermögen von ca. CHF 25'000.00 und deren nun

- 16 - leer stehende Wohnung, für die ein Verkaufserlös von maximal CHF 200'000.00 erzielt werden könne. Ihre Geschwister hätten ihr zur Finanzierung der Übernah- me der ehelichen Liegenschaft CHF 163'500.00 überwiesen und sich bereit er- klärt, sie insgesamt mit CHF 300'000.00 zu unterstützen. Das Geld müsse aber zurückgezahlt werden, wenn sie, die Beklagte, die eheliche Liegenschaft nicht übernehme. Alsdann erklärte die Beklagte, dass sie über kein weiteres Vermögen verfüge und dass es in Korea weder eine Steuererklärung noch ein Nachlassin- ventar der verstorbenen Eltern gebe (act. 128 und 146). Die Vorinstanz erachtete das Vorbringen des Klägers am 22. Mai 2018 als ver- spätet, nachdem er spätestens anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

25. April 2018 von einer allfälligen Erbschaft erfahren habe. Eine solche Erbschaft hätte in güterrechtlicher Hinsicht sodann keine Rolle spielen können, weil diese nach dem güterrechtlichen Stichtag angefallen sei und allfällige Erträge nicht mehr in die Errungenschaft gefallen wären. Mit Bezug auf die (der Untersu- chungsmaxime unterliegenden) Kinderunterhaltsbeiträge spielten die neuen Ver- mögenswerte nur eine Rolle, wenn daraus ein Ertrag erzielt würde, weil der Ver- mögenswert selbst für den Bedarf nicht herangezogen werden müsse. Nach den (hinreichenden) Auskünften der Beklagten erlange sie einen Gesamtanspruch von ca. CHF 65'000.00, woraus sich im aktuellen Nullzinsumfeld kein nennenswerter Ertrag generieren lasse. Mit Bezug auf den Nachlass des Vaters, der bereits im Jahr 1991 verstorben sei, hätte der Kläger Behauptungen bei geringstem Ver- dacht bereits früher vorbringen können. Soweit er aus den Angaben der Beklag- ten einen solchen Verdacht konstruiere, überzeuge das nicht. Insgesamt sprach die Vorinstanz dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einem Auskunftsan- spruch ab (act. 173 S. 11 - 13).

E. 3.3 Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 229 ZPO durch die Vorinstanz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Gesetz erfordert, dass neue Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1), ohne dass das Gesetz selbst eine Frist nennt. Das Gericht hat in Würdigung der konkreten Umstände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden. Dabei wird im Schrifttum insbesondere auch berücksichtigt, in welchem

- 17 - Verfahrensstand sich das Verfahren befindet, und nachvollziehbar unterschieden, ob das Novum vor oder nach der Hauptverhandlung entstand oder entdeckt wur- de (vgl. LEUENBERGER, ZK ZPO, 3.A., Art. 229 N 9a; PAHUD, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 229 N 16). Wenn die Vorinstanz vorliegend mit Rücksicht auf den Ver- fahrensstand (Instruktionsverhandlung rund ein Jahr nach der Hauptverhandlung und nach der Beweiserhebung) ein unverzügliches Vorbringen, d.h. wohl innert maximal zehn Tagen voraussetzte, ist dies nicht zu beanstanden. Dies auch wenn im Schrifttum zuweilen die Ansicht vertreten wird, dass die Noven im Allgemeinen anlässlich der nächsten prozessualen Äusserungsmöglichkeit vorzubringen seien (SCHMID/HOFER, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivil- und Zwangsvollstre- ckungsrecht [ZZZ] 2016, S. 293). Selbst wenn der Kläger nicht bereits im Februar 2018 – als die Beklagte mit den gemeinsamen Kindern nach Korea an die Beerdigung reiste –, von einer allfälli- gen Erbschaft Kenntnis erlangt haben sollte, sondern wie von ihm behauptet, erst an der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2018, liess er dennoch rund einen Monat verstreichen, bis er sein Auskunftsbegehren stellte. Es kann dies nach dem allgemeinen Verständnis nicht mehr als "ohne Verzug" im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden. Nicht einzusehen ist im Übrigen, weshalb er seine Editionsbegehren alsdann erst im Rahmen des Schlussvortrages im September 2018 stellte, hätte er dies doch ohne weiteres bereits in der (allerdings auch ver- späteten) Eingabe vom 22. Mai 2018 tun können.

E. 3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, von sich aus weitergehend den Sachverhalt zu ermitteln bzw. weitere Unterlagen von der Beklagten einzufordern. Gestützt auf das Vorbringen des Klägers wurde die Beklagte zur Auskunft aufgefordert, welcher Forderung sie am 18. Juni 2018 nachkam (act. 128 und 129/1-3). Der Kläger bestritt dann im Rahmen des Schlussvortrages, dass die Mutter der Beklagten nur eine Wohnung besessen ha- be, wie die Beklagte geltend mache, und er stellte Überlegungen dazu an, dass die von den Geschwistern der Beklagten überwiesenen CHF 163'500.00 aus ei- nem ihm bis dahin nicht bekannten Nachlass des Vaters der Beklagten stammen sollten (act. 139 S. 5 und 8). Anhaltspunkte für weiteres Vermögen im Nachlass

- 18 - der Mutter der Beklagten, welche die Vorinstanz zu Weiterungen hätten veranlas- sen müssen, brachte der Beklagte indes nicht vor, und es blieb unbestritten, dass die Beklagte den Nachlass mit ihren vier Geschwistern zu teilen hat. Die Beklagte hatte ihre Darstellung, aus dem Nachlass der Mutter bereits CHF 25'000.00 erhal- ten zu haben, belegt (act. 129/1), und erklärt, dass bei einem Verkauf der Woh- nung der Mutter ein Verkaufserlös von rund CHF 200'000.00 resultiere. Belegt ist des weiteren die Überweisung von CHF 163'500.00 (act. 129/2). Es trifft zwar zu, dass sich aus dem eingereichten Beleg nicht eruieren lässt, woher das Geld letzt- lich stammt. Indes vermag insbesondere die Vermutung des Klägers, es stamme aus einem ihm bis anhin nicht bekannten Nachlass des 1991 verstorbenen Vaters der Beklagten nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus der Bestätigung der Geschwister der Beklagten ableiten (act. 129/3), in welcher diese sich bereit erklären, ihre Schwester, M._____, mit CHF 300'000.00 zu unterstüt- zen für den Fall, dass sie das Haus in F._____ übernehmen könne. Mit dem Satz "What we do is we follow the last word our father told us" wird in der Bestätigung nichts über die Herkunft des Unterstützungsbetrages gesagt, sondern einzig über die Motivation und Begründung für die Unterstützungsleistung. Der Umstand, dass die CHF 163'500.00 bereits im Juli 2017 überwiesen wurden, die Erklärung der Geschwister indes erst vom Mai 2018 datiert, vermag die Glaubhaftigkeit der beklagtischen Erklärung sodann entgegen der Darstellung des Klägers nicht in Zweifel zu ziehen, ergibt sich doch aufgrund der Akten, dass die Beklagte bereits an der Hauptverhandlung, am 23. Mai 2017, in der persönlichen Befragung erklär- te, dass sie das Haus sehr gerne übernehmen möchte, sie indes keinen Kredit für das Haus erhalte, da sie keine Arbeit habe (Prot. VI S. 29). Ein Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 163'500.00 lässt sich damit unschwer erkennen. Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, er habe erstmals anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2018 vom Willen der Beklag- ten erfahren, das Haus zu übernehmen (act. 170 S. 13), trifft dies nicht zu. Insge- samt ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Recht unrichtig angewendet haben soll. Es bestand aufgrund des Gesagten aber auch kein Anlass für weitere Erhebungen, weil das glaubhaft dargelegte Erb-

- 19 - schaftsvermögen sich nicht auf die (von Amtes wegen abzuklärenden) Kinderun- terhaltsfragen auszuwirken vermochte.

E. 3.5 Im Ergebnis erweisen sich nach dem Gesagten die Editionsbegehren (act. 170 S. 3 Ziff. 9) als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die verlangte Edition und Auskunft erfolge. Güterrecht sowie Nichtberücksichtigung von Ausführungen zur Eigenguts- vermutung und zu Schulden des Klägers 4.1 Die Vorinstanz errechnete im angefochtenen Entscheid einen güterrechtli- chen Anspruch der Beklagten von CHF 256'571.05. Der Stichtag für die Berech- nung ist unbestrittenermassen der 26. November 2013. Die Vorinstanz erwog, der Kläger trage die Beweislast für den Bestand seines Eigengutes. Für den Zeitpunkt der Heirat sei ein solches in der Höhe von CHF 77'098.05 belegt. Aus den weite- ren mit der Replik beigebrachten Belegen ergebe sich aber auch, dass im Sep- tember 2000 der gemeinsame Kontostand (Spar- und Privatkonto des Klägers) le- diglich noch CHF 7'939.90 betragen habe, was mit der Ansicht des Klägers, dass auf dem Konto im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs (2004) unverändertermas- sen Eigengutsvermögen von rund CHF 77'000.00 vorhanden gewesen sei, nicht in Einklang zu bringen sei. Gemäss Bundesgericht spreche zwar eine natürliche Vermutung dafür, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte. Diese natürliche Vermutung die- ne aber nur der Beweiserleichterung und bewirke keine Umkehr der Beweislast. Insgesamt werde bereits aufgrund der klägerischerseits angerufenen Dokumente die natürliche Vermutung zugunsten eines unveränderten Vorliegens der vorehe- lichen Mittel auch im Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft, d.h. rund sieben Jahre nach der Heirat, erschüttert. Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihres Entscheides auf die vom Kläger bis zum Aktenschluss, d.h. bis zur Erstattung der Replik, gemachten Behauptungen und Dokumente ab. Die erst in der Stellungnahme zu den Dupliknoven nachge-

- 20 - brachten Behauptungen und Unterlagen erachtete sie als verspätet und unbe- achtlich (act. 173 S. 24 ff.). 4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass die Lie- genschaft einzig aus Errungenschaftsgeldern finanziert worden sei; es sei viel- mehr so, dass CHF 77'098.50 aus Eigengut und CHF 34'901.50 aus Errungen- schaft zum Kauf der Liegenschaft beigetragen haben. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen, welche er in der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 4. Dezember 2017 vorgebracht habe, zu Unrecht als ver- spätet zurückgewiesen, ebenso die mit der Stellungnahme zu den Dupliknoven beigebrachten Belege, deren Einreichung erst durch die Duplik der Beklagten ver- anlasst worden sei. Die Vorinstanz habe durch die Zurückweisung Art. 229 ZPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 152 und 154 ZPO verletzt (act. 170 S. 15 - 18). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger schildert in der Berufungsbegründung selbst und zutreffend, dass er bereits in der Klagebegründung ausführlich darge- tan habe, sein Eigengut sei bei der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft mit- beteiligt gewesen. Dies wurde von der Beklagten in der Klageantwort bestritten (act. 47 S. 7/8). Dazu nahm der Kläger in der Replik ausführlich Stellung und legte zahlreiche Belege ein, zu welchen er teilweise auch Stellung nahm (act. 68 S. 15 ff. und act. 69/59 ff.). So führte er aus, dass die Liegenschaft mit Geldern vom Konto des Klägers sowie durch den Verkauf von Aktien finanziert worden sei, und er verwies auf die Kontoauszüge in verschiedenen Zeitpunkten zwischen der Heirat (tt. März 1997) und dem Kauf der Liegenschaft im Jahr 2004. In der per- sönlichen Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

23. Mai 2017 verneinte er die Frage, ob er geltend mache, dass er während der Ehe nie weniger Geld gehabt habe als im Zeitpunkt der Heirat: Sie hätten Fonds gekauft, diese aber vor dem Hauskauf wieder verkauft (Prot. VI S. 24). In der Duplik, welche mit Bezug auf das Güterrecht im Nachgang zur Hauptverhandlung ergänzt werden durfte (act. 83), bestritt die Beklagte erneut, dass die Liegenschaft mittels Eigengut des Klägers finanziert worden sei und dass es auf seinem Liber- ty-Sparkonto in dieser Zeit praktisch keine Bewegungen gegeben habe (act. 83

- 21 - S. 10 und 12). Inwieweit die Beklagte damit mit der Duplik in diesem Zusammen- hang Noven vorgebracht haben soll, zu welchen der Kläger hätte Stellung neh- men können müssen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass durch die vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen die natürli- che Vermutung des Erhalts des Eigenguts auf dem fraglichen Konto des Klägers erschüttert werde. 4.3 Der Kläger rügt weiter, dass entgegen der Vorinstanz nicht er die Beweislast dafür trage, dass sein Eigengut zum Zeitpunkt des Einfamilienhauserwerbs noch vorhanden gewesen sei, sondern dass umgekehrt die Beklagte beweisen müsse, dass dies nicht mehr der Fall gewesen sei. Er hält dafür, dass von der güterrecht- lichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes die Frage zu unter- scheiden sei, wer die Beweislast dafür trage, dass Mittel der einen Vermögens- masse zum Erwerb der andern beigetragen haben. Wolle die Beklagte aus dem Hauskauf eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut gel- tend machen, habe sie den Gegenbeweis anzutreten, dass er, der Kläger, sein Eigengut tatsächlich angezehrt habe, um den Lebensunterhalt der Familie zu be- streiten. Sie könne indes nicht beweisen, dass der Kläger tatsächlich sein Eigen- gut für den Unterhalt der Familie aufgebraucht habe. Die von der Vorinstanz aus den Akten gezogenen Schlüsse seien nicht schlüssig und die Begründungen stammten – in Verletzung der im Güterrecht geltenden Verhandlungsmaxime – von der Vorinstanz selbst (act. 170 S. 26 - 30). Die Vorinstanz hat die bereits im erstinstanzlichen Verfahren strittige Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Eheschliessung über ein Eigengutsvermögen von rund CHF 77'000.-- verfügt habe, nicht beurteilt. Dies war denn auch nicht not- wendig. Bestand im Zeitpunkt der Heirat ein Eigengutsvermögen des Klägers in diesem Umfang, was aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB vom Kläger zu beweisen gewesen wäre, dann käme wie gesehen die natürliche, und damit widerlegbare Vermutung des Erhalts dieses Eigenguts wäh- rend der Ehe zum Tragen, welche nach dem Gesagten aufgrund der vom Kläger selbst eingereichten Belege als widerlegt gelten müsste. Inwiefern dabei die Ver- handlungsmaxime verletzt worden sein soll, wenn die Vorinstanz auf die vom Klä-

- 22 - ger eingereichten Belege abstellte, ist nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft der Errungenschaft zu- wies. 4.4 Auch mit Bezug auf die Schulden gegenüber seinen Eltern macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Vorbringen in der Stellungnahme zu den Dupliknoven nicht berücksichtigt. Auch wenn einzig auf das in der Replik Vorgebrachte abgestellt würde, erschliesse sich aus dem Urteil der Vorinstanz nicht, wie sie auf einen Schuldbetrag von CHF 273'833.90 komme und weshalb sie welche Positionen unberücksichtigt lasse. Er verweist auf seine vor Vorinstanz gemachte Berechnung, stellt diese in der Berufungsbegründung noch einmal dar und errechnet eine Ausgleichszahlung zugunsten der Beklagten von CHF 47'460.00 (act. 170 S. 17 und S. 30/31). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Eigengut hat die Beklagte bereits in der Klageantwort die geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern des Klägers bestritten. Letztlich anerkannt wurde das Darlehen über CHF 92'000.--, was die Vorinstanz so berücksichtigte. Aufgrund der Bestreitung der Beklagten substanti- ierte der Kläger in der vorinstanzlichen Replik sein Vorbringen und belegte es (act. 68 S. 19 ff.), die Beklagte wiederum bestritt die Schulden in der (ergänzen- den) Duplik wiederum in allgemeiner Weise (act. 83 S. 14), weshalb kein Anlass für das Einbringen der Noven bestand. Die Vorinstanz liess diese zu Recht nicht zu. Es wäre insbesondere auch nicht ersichtlich gewesen, weshalb die nachträgli- che Behauptung eines erhöhten Darlehensbetrags nicht schon hätte in der Replik geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hat im Übrigen gewisse Rechnungen in der Zusammenstellung des Klägers (act. 68 S. 20) mit der Begründung nicht berücksichtigt, diese seien nicht durch rechtzeitig eingereichte Unterlagen belegt (act. 173 S. 29). Der Kläger weist in der Berufung selber auf diese Begründung hin (act. 170 S. 30), so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er geltend macht, es erschliesse sich aus dem Urteil nicht, wie die Vorinstanz auf den schliesslich berücksichtigten Betrag von CHF 273'833.90 komme (a.a.O.). Da wie gesehen die Noven in der Stellungnah- me zur Duplik nicht berücksichtigt werden können, bleibt es bei dem von der Vor-

- 23 - instanz berücksichtigten Schuldbetrag von total CHF 273'833.90, zumal weitere Beanstandungen an der vorinstanzlichen Berechnung in der Berufung nicht vor- gebracht wurden. 4.5 Die vorinstanzliche Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, welche der Kläger der Beklagten zu bezahlen hat, wurde im Übrigen im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet. Es bleibt mithin dabei, dass der Kläger der Be- klagten eine Entschädigung von CHF 256'571.05 schuldet (act. 173 S. 29 - 31). Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der Rückweisungsantrag des Klä- gers damit als unbegründet. Nachehelicher Unterhalt – Einkommen der Beklagten 5.1 Bei der Unterhaltsregelung stellte die Vorinstanz für den Zeitraum, in wel- chem die Beklagte weiterhin die eheliche Liegenschaft in F._____ bewohnt, auf die Regelung gemäss der Vereinbarung der Parteien betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 18. November 2015 ab (act. 6/17). Sie verpflichtete den Kläger, der Beklagten für die Kinder D._____ und C._____ monatlich je CHF 900.00 zuzüglich Kinderzulagen und der Beklagten persönlich weiterhin mo- natlich CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie stellte fest, dass die Parteien in einer klas- sischen "Hausfrauenehe" gelebt haben und die Beklagte bei der Trennung im No- vember 2013 knapp 50 Jahre alt gewesen sei. Sie komme ursprünglich aus Ko- rea, verfüge hier über keine Ausbildung und sei in der Schweiz (mit Ausnahme von 1 Monat vor über 20 Jahren) nie erwerbstätig gewesen. Wie im Eheschutz- verfahren sei ihr aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und daher auch kein eigenes Er- werbseinkommen anzurechnen (act. 173 S. 18). 5.2 Der Kläger beanstandet in der Berufung, dass der Beklagten kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werde. Er macht geltend, die Eigenversorgungs- pflicht könne im Scheidungsverfahren nicht gleich wie im Eheschutzverfahren be- urteilt werden. Spätestens mit der Einleitung des Eheschutzgesuches im Jahre 2013 sei klar gewesen, dass die Ehe nicht mehr halten werde; die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt gewesen. Es sei ihr selbst zuzuschreiben, wenn es

- 24 - ihr nun schwerer falle, eine Arbeit zu finden. Die Beklagte selbst argumentiere auch nicht mit der Unzumutbarkeit, sondern mit der Unmöglichkeit, eine Arbeits- stelle zu finden; sie gebe selbst an, auf Stellensuche zu sein. Ebenso gegen die Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme spreche, dass die Vorinstanz diese ange- sichts der knappen Verhältnisse als "begrüssenswert" erachte. Er, der Kläger, ha- be denn auch neu zwei Stellen für die Beklagte ausmachen können; leider sei es dennoch nicht zu einer Anstellung gekommen. Es sei der Beklagten ein Nettoein- kommen von monatlich CHF 4'425.00 anzurechnen. Auf seine Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen, und ebenso wenig habe sie die Frage der Er- werbsmöglichkeiten in der persönlichen Befragung geklärt. Damit habe die Vorin- stanz den Untersuchungsgrundsatz und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (act. 170 S. 18 - 21). 5.3 Die Beklagte geht in der Berufungsantwort davon aus, die Vorinstanz habe die in Art. 125 Abs. 2 ZGB angeführten Kriterien zutreffend berücksichtigt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Es erübrige sich daher die Prüfung der Frage, ob sie in der Lage wäre, eine Stelle zu finden. Abgesehen davon habe sie, die Beklagte, sich darum erfolglos bemüht. In der persönlichen Befragung habe sie sich dahin- gehend geäussert, dass sie wenn möglich arbeiten wolle, sie aber naheliegender- weise erfolglos geblieben sei. Selbst wenn die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme bejaht würde, ergebe sich, dass es ihr nicht möglich sei, eine Stelle zu finden. Hinsichtlich der vom Kläger erwähnten zwei Stellen sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen habe. Die Vorbringen seien nicht zu berücksichtigen. Bei einer der beiden Stellen handle es sich über- dies um eine Stelle bei der derzeitigen Partnerin des Klägers, was für die Beklag- te nicht zumutbar sei. Die Beklagte sei aufgrund langjähriger Rückenprobleme auch nicht in der Lage, in der Reinigung zu arbeiten. Sie bestreitet im Weiteren die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Urteils und ver- weist für die Bedarfsrechnung auf das angefochtene Urteil. Selbst wenn die Be- klagte in der Lage wäre, eine Anstellung zu finden, vermöchte sie jedenfalls nicht ein monatliches Einkommen von netto CHF 4'225.00 zu erzielen. Bei einem 100%-Pensum wären maximal netto CHF 3'000.00 zu erzielen, wobei diesfalls zu-

- 25 - sätzliche Fahrspesen von CHF 85.00 und CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen wären (act. 177 S. 9 ff.). 5.4.1 Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebüh- renden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst auf- zukommen, d.h. wenn er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag. Diesfalls ist – bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2; BGE 135 III 158 E. 4.3; BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ob und in welchem Umfang eine (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit für den anspre- chenden Ehegatten zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage und anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu prüfen. Massgeblich sind demnach u.a. die Auf- gabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung wäh- rend der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten oder auch Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Dabei besteht bei deren Gewichtung eine relativ grosse Freiheit; den Gerichten kommt bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages und der Gewichtung ein weites Er- messen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). 5.4.2 Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht auf die Un- terschiede zum Eheschutzverfahren hin. Insbesondere kommt im Scheidungsver- fahren dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit grössere Bedeutung zu als im Eheschutzverfahren, wo die Ehe vorderhand bestehen bleibt. Die Frage der Ei- genversorgungskapazität stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Un- terhalts akzentuierter. Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Eigenversorgung (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9; BGE 130 III 537 E. 3.2). In der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung besteht sodann heute die klare Tendenz, dass auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

- 26 - (und nicht nur bei deren Ausdehnung) die Alterslimite bei 50 Jahren angesetzt wird (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 u.a.). 5.4.3 Diese Alterslimite von 50 Jahren erreichte die Beklagte bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens. Sie war eines der Kriterien für den eheschutzrichterli- chen Entscheid vom 9. Mai 2014 (act. 5/31), die Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die Beklagte zu verneinen, wogegen der Kläger in der damali- gen Begründung seines Begehrens geltend gemacht hatte, dass die Beklagte be- ginnen müsse, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (act. 5/12 S. 12/13). Der eheschutzrichterliche Entscheid blieb aber unangefochten. In der Parteiver- einbarung von 18. November 2015 im ersten (schliesslich zurückgezogenen) Scheidungsverfahren einigten sich die Parteien auf eine Unterhaltsregelung, wel- che bei der Beklagten weiterhin und ohne Befristung kein eigenes Erwerbsein- kommen vorsah (act. 6/17). In der Klagebegründung vom 26. September 2016 ging der Kläger dann davon aus, dass die Trennung der Parteien bereits drei Jah- re zurückliege und spätestens mit der Einreichung der Scheidungsklage am

15. Dezember 2015 nicht mehr mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemein- schaft zu rechnen gewesen sei (act. 33 S. 17). Damals war die Beklagte bereits knapp 52 Jahre alt und hatte auch die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Alterslimite überschritten. Unbestritten ist sodann, dass die Beklagte über keine Berufsausbildung in der Schweiz verfügt. Mit Ausnahme einer einmonatigen Anstellung vor der Geburt von D._____ im Jahre 1998, verfügt sie auch über kei- ne Berufserfahrung in der Schweiz. Sie ging während des gut 15 Jahren dauern- den Zusammenlebens der Parteien keiner Erwerbsarbeit nach und kümmerte sich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Alter der Beklagten zusammen mit der fehlenden Berufserfahrung als entscheidend dafür betrachtete, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätig- keit auch im Scheidungsverfahren zu verneinen und der Beklagten kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen.

- 27 - 5.5 Es kann bei diesem Ergebnis nicht mehr darauf ankommen, ob es der Be- klagten tatsächlich möglich ist, eine Erwerbsarbeit zu finden oder nicht. Es trifft zwar zu, dass – wie der Kläger geltend macht – die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren die Ablehnung eines ihr anzurechnen- den Einkommens auch damit begründet, dass sie keine Arbeitsstelle finden kön- ne. In der Klageantwort führte sie aus, es sei dies aufgrund der vorerwähnten schwierigen Umstände äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich (act. 47 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2017 verwies sie auf ihre Suchbemühungen, die ohne Erfolg geblieben seien, und sie reichte dazu eine Lis- te mit 39 Positionen ein, wo sie sich beworben haben will (act. 70 S. 8 und act. 71/1), was der Kläger als ungenügend bezeichnete (Prot. VI S. 19). Letzteres trifft zwar unzweifelhaft zu, vermag sich aber nach dem Gesagten nicht auszuwir- ken. Noch in der ergänzenden Duplik hatte denn auch die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass es ihr nicht mehr zumutbar und möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 83 S. 9). Ist die Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme mit der Vorinstanz zu bejahen, dann erübrigt es sich zu prüfen, ob die neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren betreffend Stellenmöglichkeiten für die Be- klagte überhaupt zulässig sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO) sowie auf die Einwendungen der Beklagten dazu weiter einzugehen. Wenn auch die vorinstanzliche Begrün- dung im angefochtenen Entscheid zur Frage der Erwerbsaufnahme der Beklagten sehr kurz ist, ist schliesslich nicht ersichtlich und auch nicht konkret dargetan, wel- che konkreten Vorbringen des Klägers die Vorinstanz nicht beachtet haben soll. Einkommen des Klägers

E. 6 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass und wes- halb sie dem Kläger wie im Eheschutzverfahren ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 9'900.00 anrechnet (act. 173 S. 17/8). Der Kläger geht in der Berufung in seiner Unterhaltsberechnung von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 9'313.05 aus (act. 170 S. 25), begründet dies indes nicht und setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Dies genügt nicht, weshalb ihm weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'900.00 anzurechnen ist.

- 28 - Bedarf der Parteien 7.1 Der Kläger rügt mit Bezug auf die vorinstanzliche Bedarfsrechnung, es sei bei der Beklagten zu Unrecht kein Vermögensverzehr und kein Vermögensertrag, dafür ein Vorsorgeunterhalt berücksichtigt worden. Die Erbschaft der Beklagten, welche ihr als Altersvorsorge genüge, sei unbeachtet geblieben. Ausserdem habe die Beklagte ihren Anspruch auf Vorsorgeunterhalt unzureichend dargetan und die Vorinstanz in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes einen solchen berück- sichtigt. Hinsichtlich des eigenen Bedarfs rügt er, dass die monatlichen Amortisa- tionszahlungen in der Höhe von CHF 300.00 sowie auch die von ihm geltend ge- machten Nebenkosten von CHF 242.00 unberücksichtigt geblieben seien. Auch sei ein zu geringer Steuerbetrag eingesetzt worden. Für die Beklagte errechnet er einen Bedarf von CHF 2'793.55, für sich selbst einen solchen in der Höhe von CHF 4'951.00 (act. 170 S. 21 - 25). Die Beklagte hält die Bedarfsrechnung der Vorinstanz für zutreffend (act. 177 S. 15 f.). Es ist nachfolgend auf die geltend gemachten Positionen im Einzelnen einzugehen. Im Übrigen bleibt es bei der vorinstanzlichen Aufstellung. 7.2.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3 und 4 hievor) entfällt die Grundlage dafür, dass der Beklagten im vorliegenden Verfahren aufgrund von Erbschaften von ihrer Mutter und ihrem Vater ein Vermögensverzehr (und auch ein Vermögensertrag) anzurechnen ist, ohne weiteres. 7.2.2 Ihren Anspruch auf Zusprechung von Vorsorgeunterhalt hat die Beklagte vor Vorinstanz zwar beziffert, indes nicht näher begründet (act. 47 S. 7 und act. 83 S. 9). Es ergibt sich indes ohne weiteres und wurde in der ergänzenden Duplik denn auch so dargelegt, dass er vor dem Hintergrund des fehlenden eige- nen Erwerbseinkommens geltend gemacht wurde. Insoweit wurde dieser An- spruch entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes zugesprochen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der geltend ge- machte Betrag aufgrund der Berechnungsmethode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgewiesen sei (act. 173 S. 21). Der Kläger hält dem in der Be- rufung nichts entgegen und zieht insbesondere die Berechnungsmethode nicht in

- 29 - Zweifel. Sie ist denn auch nicht zu beanstanden. Nachdem sich der Kläger bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hatte, die Beklagte könne ein Erwerbs- einkommen erzielen, das auch eine angemessene Altersvorsorge einschliesse, ist auch nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt werden konnte, dass die Beklagte es bei der (nicht näher begründeten) Beziffe- rung ihres Anspruchs belassen hat. Der Vorsorgeunterhalt von CHF 500.00 ist da- her im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. 7.2.3 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz in der Bedarfsrech- nung des Klägers die von ihm geltend gemachte Amortisationszahlung von CHF 300.00 pro Monat für die Festhypothek nicht in seinem Bedarf berücksichtigt hat. Dies könnte nur ausnahmsweise dann geschehen, wenn die Abzahlungs- schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurde und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient. Amortisationen für Hypothekardarlehen sind grundsätzlich nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbil- dend wirken. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die finanzi- ellen Verhältnisse es zuliessen (BGE 127 III 289 ff. E 2.a mit Hinweisen auf das Schrifttum). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der nachstehen- den Rechnung ergibt. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz lasse in seinem Be- darf die von ihm geltend gemachten Nebenkosten von CHF 242.00 unberücksich- tigt (act. 170 S. 24), lässt sich aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides nicht nachvollziehen, wurden doch bei der Auflistung des klägerischen Bedarfs diese Nebenkosten ausdrücklich aufgeführt und als unbestritten qualifiziert (act. 173 S. 18). Eine Differenz ergibt sich demgegenüber bei den vom Kläger geltend ge- machten Hypothekarkosten, die indes im angefochtenen Entscheid begründet und vom Kläger in der Berufung nicht beanstandet wurde (act. 173 S. 19). 7.2.4 Bleibt es nach dem Gesagten für die Unterhaltsberechnung bei den von der Vorinstanz ermittelten Grundlagen, dann besteht auch kein Grund für eine Er- höhung des Steuerbetreffnisses im Bedarf des Klägers. 7.2.5 Zusammenfassend bleibt es bei der im Übrigen nicht bestrittenen Unter- haltsberechnung der Vorinstanz und es ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Eintritt des Klägers ins

- 30 - ordentliche Rentenalter monatlich CHF 3'380.00 zu bezahlen. Die Berufung er- weist sich auch insoweit als nicht begründet. Die weiteren Modalitäten der Unter- haltszahlungen, wie sie der angefochtene Entscheid in Dispositiv Ziff. 8 Abs. 2 - 5 vorsieht, wurden im Berufungsverfahren nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Vorsorgeausgleich 8.1 Kommt zwischen den Parteien keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, dann entscheidet das Scheidungs- gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis der Vorsorge- guthaben. Es legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Durchführbarkeitsbestätigung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen überweist es bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständigen Gericht und macht diesem die in Art. 281 Abs. 3 lit. a - d ZPO aufgelisteten Angaben. 8.2 Die Vorinstanz wies die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische beruf- liche Vorsorge an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers CHF 222'585.95 nebst Zins seit 1. Januar 2017 auf ein auf den Namen der Beklagten zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der J._____ zu überweisen (act. 173 Dispositiv-Ziff. 11). Sie setzte den Stichtag für den Vorsorgeausgleich auf den 1. Januar 2017 fest und erwog, es gebe keinen Anlass für eine unterhälf- tige Teilung, wie sie der Kläger beantragt habe. Es rechtfertige sich sodann, die Teilung entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per 1. Januar 2017 und nicht per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 15. Dezember 2015 vor- zunehmen, weil es der Beklagten, die bis Ende 2016 weiterhin ausschliesslich die Kinder betreut habe, aus prozessualen Gründen verwehrt gewesen sei, ihre Vor- sorgelücke durch andere Massnahmen, insbesondere durch vorsorglichen Vor- sorgeunterhalt auszugleichen und der Kläger trotz der Verschiebung des Tei- lungszeitpunktes fraglos über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfüge (act. 173 S. 31/32).

- 31 - 8.3 Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Antrag auf unterhälftige Teilung eingegangen, indes habe sie ohne konkreten Antrag durch Verschiebung des Teilungstages eine überhälftige Teilung vorgenommen und damit willkürlich Partei für die Beklagte ergriffen (act. 170 S. 32/33). Die Beklagte hält das Vorge- hen der Vorinstanz für zutreffend; sie macht geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 122 und allenfalls Art. 124b ZGB von Amtes wegen zu klären seien (act. 177 S. 19). 8.4.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen und grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 und 123 ZGB). Das Gesetz sieht in Art. 124b ZGB ein Abweichen von diesem Grundsatz vor, sei dies aufgrund einer Vereinbarung oder eines Verzichts (Abs. 1) oder aber durch Anordnung einer unterhälftigen Teilung (Abs. 2). Gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB kann das Gericht sodann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiherhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Die Zuweisung eines überhälftigen Anteils setzt damit einerseits voraus, dass nach der Scheidung der berechtigte Ehegatte die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt, welche Voraussetzung für die Beklagte nicht zutrifft, nachdem nunmehr beide Kinder mündig sind. 8.4.2 Die Vorinstanz erwähnt zwar im Zusammenhang mit der von ihr vorgenom- menen "leicht überhälftigen" Teilung Art. 124b ZGB, begründet diese aber mit der durch die Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 eingetretenen Vorsorgelücke. 8.4.3 Mit der Vorverlegung des Teilungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens fällt der Termin für die Teilung der Austrittsleis- tungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinander. Dies hat der Gesetzgeber gesehen und im Sinne ei- ner einfachen Lösung in Kauf genommen. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang geklärt, dass während des Scheidungsverfahrens kein Vorsorgeun- terhalt zugesprochen werden kann, weil während der Dauer der Ehe gestützt auf

- 32 - Art. 163 ZGB einzig Verbrauchsunterhalt zugesprochen werden könne (BGE 145 III 169 E. 3). Damit erweist sich die vorinstanzliche Begründung für die fak- tisch überhälftige Teilung der Vorsorgeguthaben als nicht zulässig. Da nach den vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklag- te über weiteres Vermögen verfügt, besteht auf der andern Seite aber auch kein Anlass für eine unterhälftige Teilung, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sind hälftig zu teilen. 8.5 Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB ist auf Scheidungsprozesse, die beim In- krafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechts- hängig sind, das neue Recht anwendbar. Das Bundesgericht hat mehrfach ent- schieden, dass das Gesetz keinen vom Einleitungszeitpunkt des Scheidungsver- fahrens gemäss Art. 122 ZGB abweichenden Stichtag für übergangsrechtliche Fälle vorsieht (Urteil 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen auf 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Der massgebliche Stichtag für die Teilung der Vorsorge ist daher der 15. Dezember 2015. 8.6.1 Die Kammer ersuchte mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 die von der Vorinstanz angewiesene I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge um eine Neuberechnung des klägerischen Guthabens per 15. Dezem- ber 2015 (act. 187). Die I._____-Sammelstiftung teilte am 23. Oktober 2019 mit, dass der Kläger erst ab 1. April 2016 bei ihr versichert sei (act. 191), worauf nach weiteren Abklärungen die K._____ AG um die entsprechenden Angaben ersucht wurde (act. 192 und 193). Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass bereits am 13. November 2015 nach dem Altersguthaben bei Heirat ermittelt worden sei und übermittelte ein Schreiben der Pensionskasse N._____, welches vom 13. November 2015 datiert (act. 189). Dieses ist identisch mit einer Beilage, welche der Kläger anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2016 eingereicht hatte (act. 10/31). Im Schreiben wird per 1. November 2015 ein Vor- sorgekapital des Klägers in der Höhe von CHF 469'674.85 und bei der Heirat ein solches von CHF 281'847.25 ausgewiesen (act. 190/1 und 2 sowie act. 10/30 und

- 33 - 10/31 mit Anhang). Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens hatte der Kläger auf entsprechende Aufforderung der Einzelrichterin das Ergebnis seiner Abklärungen zu den Freizügigkeitsleistungen, die er über die Zentralstelle 2. Säu- le des Sicherheitsfonds BVG getätigt hatte, dokumentiert (act. 65 und 66/1-7): Da- runter befindet sich die Auskunft O._____ [Versicherung] vom 11. Juli 2013, wel- che auf den Angaben der Pensionskasse N._____ basiert (act. 66/6). Auch einge- reicht wurde sodann eine Auskunft der Pensionskasse der P._____, welche bei der Heirat des Klägers ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 34'270.55 ausweist (act. 66/2) und die der Auskunft der I._____ Versicherungen entspricht (act. 66/7). Bei der P._____ war der Kläger im Zeitraum, in welchen die Heirat der Parteien fiel (tt. März 1997), versichert (a.a.O.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 2017 reichte der Kläger noch einmal die widersprüchlichen Ausweise ein (act. 69/135 und 136) und liess beantragen, es seien die Freizügigkeitsguthaben nach den gesetzlichen Be- stimmungen zu teilen (act. 68 S. 26). Im Übrigen wurde der Vorsorgeausgleich anlässlich der Hauptverhandlung und in der ergänzenden Duplik nicht thematisiert (Prot. VI S. 15 ff. und act. 83). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid schliesslich ohne weitere Begründung auf die Angaben der I.______ Versiche- rungen ab (act. 173 S. 31). 8.6.2 Die (erneut) eingereichte Auskunft der Pensionskasse N._____. (act. 190/1) wurde den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 195). Der Kläger verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Unterla- gen bereits vorlägen (act. 197), die Beklagte bestritt innert erstreckter Frist, dass der Kläger über ein voreheliches Pensionskassenguthaben von CHF 281'847.25 verfüge, ein direkter Beleg liege nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die I._____ Versicherungen von einem vorehelichen Guthaben des Berufungsklä- gers von CHF 34'270.55 ausgegangen sei und die N._____. AG von einem sol- chen in der Höhe von CHF 281'847.25. Die Beklagte reicht dabei neu Lohnaus- weise des Klägers für die Jahre 1993 - 1995 ein, ausgestellt von Q._____ AG in Zürich. Aus den Lohnausweisen ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 1993 - 1995 keine Einkäufe in die Pensionskasse tätigte. Seine Pensionskassenbeiträge

- 34 - beliefen sich in den drei Jahren auf insgesamt CHF 9'287.00 (act. 200 und 201/2- 4). Die jeweiligen Eingaben wurden mit Verfügung vom 21. November 2019 wie- derum je der Prozessgegenseite zugestellt (act. 202). Sie blieben unkommentiert. Gemäss seiner Eingabe vom 16. Dezember 2019 will der Kläger indes bei der Bank L._____ AG eine Anfrage gemacht haben, worauf er bisher keine Antwort erhalten habe. Er verwies generell auf die im Bereich der Vorsorgeguthaben herr- schende Offizialmaxime und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 206). 8.6.3 Aus den Ermittlungen vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren re- sultieren für den Kläger für den Heiratszeitpunkt vom tt. März 1997 zwei sich we- sentlich voneinander unterscheidende Vorsorgeguthaben: Die Pensionskasse der N._____ AG wies in ihrem Schreiben vom 13. November 2015 darauf hin, dass der Kläger gemäss dessen eigenen Angaben bei der Firma Q._____ über eine sehr gute Pensionskasse verfügt habe, er freiwillige Beiträge geleistet und beim Austritt einen grösseren Betrag gutgeschrieben erhalten habe (act. 190/1). Sie verweist sodann auf das fragliche Schreiben der O._____ vom 11. Juli 2013, wel- ches (ohne Begründung) das erstberechnete Freizügigkeitskapital von rund CHF 245'000.-- per 1. Januar 1995 auswies (act. 190/2). Die Lohnausweise der Q._____ AG für die Jahre 1993 - 1995 (act. 201/2-4) weisen entgegen dieser Aussage im Zeitraum 1993 - 1995 hingegen keine Pensionskasseneinkäufe aus und belegen für diese drei Jahre Einzahlungen in die Pensionskasse von total CHF 9'287.00. Die im Schreiben der Pensionskasse N._____. vom 13. November 2015 enthaltene Begründung für das hohe Vorsorgeguthaben des Klägers im Zeitpunkt der Heirat wird durch die Lohnausweise somit nicht gestützt, sondern im Gegenteil in Frage gestellt. Die Pensionskasse der P.______, wo der Kläger im Zeitpunkt der Heirat tätig war, bestätigt sodann ein Freizügigkeitsguthaben per Heiratsdatum von CHF 34'270.55 (act. 69/131 = act. 191/1A), welcher Betrag der- jenigen Auskunft entspricht, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegt. Der Kläger hat im Verfahren selbst nie behauptet, er habe bei der Heirat bereits über ein Vorsorgeguthaben von rund CHF 280'000.00 verfügt. Im Berufungsver- fahren stellte er sodann die von der Vorinstanz berücksichtigten Grundlagen für

- 35 - die Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht in Frage. Seine – berechtigte – Kri- tik bezog sich einzig auf die Frage des massgeblichen Stichtags sowie die fak- tisch überhälftige Teilung. Dies ändert indes nichts daran, dass sowohl die vor Vorinstanz wie im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte die gleichen, sich widersprechenden Resultate zeitigen. Die massgeblichen Guthaben stehen damit nicht fest, weshalb bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur endgültigen Entscheidung zu überlassen ist (Art. 25a Abs. 1 FZG; § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich), unter Mitteilung der in Art. 281 Abs. 3 ZPO erwähnten mass- geblichen Fakten, die da sind:

a. Teilungsverhältnis: hälftig;

b. Datum der Eheschliessung: tt. März 1997; Einleitung des Scheidungsverfah- rens: 15. Dezember 2015; Datum der Ehescheidung (Rechtskraft Schei- dungspunkt): 5. April 2019;

c. Einrichtungen, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen: Pensionskasse der N._____ AG (act. 10/30, 10/31 = act. 190/1; act. 190/2 Q._____ Pensionskasse (act. 201/2-4) Pensionskasse der P._____ (act. 66/2) I._____-Sammelstiftung für die obligatorische Vorsorge (act. 66/1, 66/3, 66/7 = act. 69/136 = act. 191/2A = act. 201/1), Personalvorsorgestiftung der Bank L._____ (act. 66/5) O._____ Versicherungen (act. 66/6 = act. 69/135 = act. 190/2 Anhang);

d. Höhe der von diesen Einrichtungen gemeldeten Guthaben: Heiratszeitpunkt (tt. März 1997):

- I._____ Versicherungen: CHF 34'270.55 (act. 191/2A)

- N._____ AG: CHF 281'847.25 (act. 190/1);

- 36 - Wert per 1. November 2015 (dem Stichtag angenähert):

- N._____ Pensionskasse: CHF 469'674.85 (act. 190/1). Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 9.1 Der Kläger rügt schliesslich mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungs- regelung des erstinstanzlichen Verfahrens, dass die Vorinstanz lediglich Art. 106 ZPO angewandt, jedoch ausser Acht gelassen habe, dass sowohl betreffend Un- terhalt wie auch betreffend güterrechtliche Ausgleichszahlungen sehr gute Chan- cen bestanden hätten, dass ein Entscheid auch anders hätte ausfallen können. Die gestellten Anträge seien in guten Treuen gestellt worden und die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO angewandt. Er geht davon aus, dass die erstinstanzlichen Kosten je hälftig hätten aufgeteilt werden müssen (act. 170 S. 33/34). 9.2 Das Gesetz sieht für die Verteilung der Kosten als Grundsatz vor, dass die- se der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig ob- siegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem Gericht, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten in bestimmten Fällen nach Ermessen zu verteilen. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vor- schrift. Das Gericht ist damit nicht verpflichtet, davon Gebrauch zu machen. Vor- liegend hat die Vorinstanz – wie auch der Kläger einräumt (act. 170 S. 33) – mit Bezug auf die Kinderbelange die Kosten unter den Parteien je hälftig geteilt. Sie hat damit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in diesem Bereich zur Anwendung gebracht, was der Praxis entspricht. Dass sie dies auch mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wie auch das Güterrecht hätte tun sollen, ist indes nicht ersichtlich. Wie dies den strittigen Verfahren immanent ist, haben die Parteien in diesen vermö- gensrechtlichen (und der Verhandlungsmaxime unterstehenden) Belangen im Prozess aus ihrer jeweiligen Sicht je berechtigte, aber unterschiedliche Positionen eingenommen, wobei schliesslich der Kläger unterlegen ist. Es ist nicht ersicht- lich, aus welchem Grund in dieser Konstellation ein Abweichen von den Vertei- lungsgrundsätzen gerechtfertigt sein sollte. Vielmehr ist die erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsregelung nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

- 37 - Anschlussberufung 10.1 Mit ihrer Anschlussberufung stellt die Beklagte den Antrag, es sei ihr eine Auszugsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungs- und Rentenur- teils zu gewähren für den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und sie sei be- rechtigt zu erklären, auch das Klavier mitzunehmen (act 177 S. 2). Zur Begrün- dung lässt sie ausführen, dass sie die eheliche Liegenschaft zusammen mit den beiden Kindern bewohne und die Kinder sich klar dahingehend geäussert hätten, bei ihrem Auszug mit ihr auszuziehen. Sie müsste diesfalls eine 4-Zimmer-Woh- nung im Raum Zürich zu einem Mietzins von CHF 1'800.-- finden, wozu ihr eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen sei. Da die Tochter D._____ Klavier spiele und sich nach der Zuteilung der Liegenschaft entschieden habe, mit ihr, der Beklagten, auszuziehen, was als Novum zu beachten sei, sei die Beklagte auch zu berechtigen, das Klavier mitzunehmen. 10.2 Da sich die Anschlussberufung sofort als unbegründet erweist, konnte auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort verzichtet werden. 10.3 Mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018, welcher den Parteien am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde, stand die Zuweisung der eheli- chen Liegenschaft fest. Die Beklagte selbst hat dies nicht angefochten, dem Klä- ger fehlte hierfür ein Interesse. Der Beklagten stand somit bis heute bereits rund ein Jahr zur Verfügung, um eine neue Wohnung zu suchen, mithin mehr, als sie selbst offenbar als notwendig erachtet. Seit dem 5. April 2019 ist die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft überdies rechtskräftig, was der Beklagten am 4. Juli 2019 schriftlich mitgeteilt worden war (act. 183/2). Die vorinstanzlich festgelegte Auszugsfrist hat sich durch das vorliegende Verfah- ren erheblich verlängert, wobei der Beklagten stets klar sein musste, dass der Auszug selbst feststand. Es ist kein Grund ersichtlich, die Auszugsfrist noch wei- tergehend zu verlängern; der Beklagten stand mehr als die von ihr verlangte Frist für die Wohnungssuche zur Verfügung. Die Anschlussberufung ist damit abzuwei- sen.

- 38 - 10.4 Den Anspruch auf Herausgabe des Klaviers erhebt die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufung neu, ohne darzutun, inwiefern sie diesen, allenfalls im Rahmen eines Eventualantrages, nicht bereits hätte vor Vorinstanz stellen kön- nen. Er ist nicht zuzulassen. Soweit sie diesen für die erwachsene Tochter stellen wollte, wäre im Übrigen die Legitimation fraglich. IV. Kosten und Entschädigung

1. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme einer Korrektur beim Vorsorgeausgleich, wobei der Ausgleichsbetrag derzeit noch offen ist. Die Beklagte unterliegt ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung, welche indes nur mar- ginal ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten aufzuerlegen. Dabei ist festzuhalten, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsver- fahren bewilligt wurde, weshalb die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Kläger zu verpflichten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von 4/5 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

2. Im Streit liegen im Berufungsverfahren neben den Editionsbegehren der nacheheliche Unterhalt sowie das Güterrecht und eine Differenz beim Vorsorge- ausgleich, welche sich durch die Gesetzesrevision per 1. Januar 2017 ergeben hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rund 2/3 des Streitwertes eine Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen betrifft, was in der Regel zu einer Er- mässigung der Grundgebühr führt (§ 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Oberge- richts [GebV OG] vom 8. September 2010), ist die Entscheidgebühr auf CHF 10'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 GebV OG) und die vol- le Grundgebühr für die Parteientschädigung auf CHF 8'000.00 (§ 4 Abs. 1 - 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverordnung [AnwGebV] vom

- 39 -

E. 8 September 2010). Der Kläger ist mithin zu verpflichten, der Beklagten eine Par- teientschädigung von CHF 6'400.00 zu bezahlen. Im Übrigen erfolgt die Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Vorlegung einer Aufstellung ge- mäss § 23 AnwGebV mit separatem Beschluss. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt auch hier vorbehalten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die prozessualen Anträge des Klägers und Berufungsklägers (act. 170 S. 3 Ziff. 8 - 10) werden abgewiesen; Antrag Ziff. 11 wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten wird Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "11.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens (tt. März 1997 bis 15. Dezember 2015) erworbenen An- sprüche aus der beruflichen Vorsorge werden unter den Parteien hälftig ge- teilt. 11.2 Nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsverhältnisses wird die Streit- sache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchfüh- rung der Teilung des Guthabens per 15. Dezember 2015 zuzüglich Zins überwiesen. 11.3 Die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird anzuweisen sein, vom Vorsorgekonto des Klägers (Vers.Nr. 1, AHV-Nr. 2) den vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgelegten Be- trag nebst Zins seit 15. Dezember 2015 auf ein auf den Namen der Beklag- ten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der J._____ zu überweisen." - 40 -
  4. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 14. De- zember 2018 wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten und zu 1/10 der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin auferlegt, indes zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
  7. Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird ver- pflichtet, der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläge- rin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'400.-- zu bezahlen.
  8. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter erfolgt mit je separa- tem Beschluss.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien - an den Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 177 und 178/1-5, - an die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 206, - an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Dispositiv- auszug Ziff. 1 sowie den Erwägungen Ziff. III. 8 und je einer Kopie von act. 10/30, 10/31, act. 66/2-7, act. 69/135 und 136, act. 190/1 und 2, act. 191/2A und act. 201/1-4), - an die I._____ Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsor- ge, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug Ziff. 1) - 41 - - sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 644'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC190004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 8. Januar 2020 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Dezember 2018; Proz. FE150257

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 139 S. 2 f.; sinngemäss) "1. Es sei die zwischen den Parteien am tt. März 1997 geschlossene Ehe gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden;

2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. am tt. Oktober 2001, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen;

3. Es sei der gemeinsame Sohn C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen;

4. Es sei aufgrund des Alters des Sohns C._____ auf eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten und das Besuchsrecht je- weils gemeinsam mit C._____ festzulegen;

5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nacheheli- chen Unterhaltsbeiträge schulden;

6. Für D._____ sei, sofern sie zusammen mit C._____ beim Kläger wohnt, der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ und bis zur Beendigung einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus an diese zu leistende Beiträge in der Höhe von höchstens CHF 1'926.00 zu bezahlen;

7. Eventualiter zu Ziff. 6, für den Fall, dass D._____ nicht beim Kläger wohnt, sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ bis zur Beendigung einer angemessenen Erstausbildung, monatlich im Voraus an diese zu leistende Beiträge in der Höhe von höchstens CHF 1'625.00 zu bezahlen;

8. Eventualiter zu Ziff. 3 sei für den Fall, dass beide Kinder nicht beim Klä- ger wohnen, der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder und bis zur Beendigung einer angemessenen Erstausbildung, monatlich im Voraus an die Beklagte bzw. bei Volljährigkeit der Kinder an diese zu leistende Beiträge in der Höhe von höchstens CHF 1'216.00 (für C._____) und CHF 1'596.00 (für D._____) zu bezahlen; CHF 444.00 an jedes Kind sind jeweils von der Beklagten zu leisten;

9. Es sei die sich im Alleineigentum des Klägers befindende Liegenschaft an der E._____-str. …, F._____ [Ort] dem Kläger inklusive Mobiliar und Hausrat, zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, wobei die Beklagte das Mobiliar und Hausrat, welches sie benötigt bzw. bei sich haben möchte, mit sich nehmen kann (ausgenommen das Klavier);

10. Es sei die Beklagte anzuweisen, die Liegenschaft E._____-str. … in F.______ innert einer angemessenen Frist, spätestens aber zwei Mona- te nach rechtskräftigem Urteil, zu verlassen und besenrein zu überge- ben sowie dem Kläger sämtliche Schlüssel zur Liegenschaft auszuhän- digen;

11. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB, mindestens CHF 3'300.00 pro Monat, schuldet;

12. Es sei in güterrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Parteien güter- rechtlich auseinandergesetzt sind, insbesondere keine Ausgleichszah- lungen betreffend die Liegenschaft geschuldet sind;

- 3 -

13. Eventualiter sei nach der Edition der beantragten Unterlagen die güter- rechtliche Auseinandersetzung per Stichtag 26. November 2013 durch- zuführen; wobei der Beklagten ein Anspruch von höchstens CHF 47'460.00 zusteht, subeventualiter ein Anspruch von höchstens CHF 162'123.50;

14. Es sei nach Edition der beantragten Unterlagen die Teilung der Aus- trittsleistungen vorzunehmen, wobei die finanzielle Situation der Beklag- ten zu berücksichtigen ist und eine unterhälftige Teilung in Betracht zu ziehen ist, eventualiter sei die hälftige Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 47 S. 2 f. in Verbindung mit act. 83 S. 2 und act. 138 S. 2; sinngemäss) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die Kinder D._____, geb. tt. September 1998 und C._____, geb. tt. Oktober 2001 seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3. C._____ sei unter die Obhut der Beklagten zu stellen.

4. In Anbetracht des Alters von C._____ sei von der Regelung eines Be- suchsrechtes abzusehen.

5. Der Beklagten und den Kindern sei in der Liegenschaft In der G._____ [Strasse] …, H._____ [Ort], ein Wohnrecht bis Ende Oktober 2021 ein- zuräumen.

6. Solange die Beklagte mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft wohnt (Wohnrecht), sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt und die Erziehung von C._____ und D._____ einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 900.–, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auch über die Mündig- keit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Oktober 2021 (Ende des Wohnrechts).

- Fr. 3'424.– ab November 2021 bis zum Abschluss des Studiums von D._____.

- Fr. 4'324.– ab dem Abschluss des Studiums von D._____ bis zu seiner Pensionierung. Der Kläger sei zu verpflichten, die Hypothekarzinsen der ehelichen Lie- genschaft weiterhin zu bezahlen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten von einer Bonuszahlung 65 % bis zum Abschluss der Ausbildung von C._____, ab dann bis zu seiner Pensionierung 50 % zu bezahlen.

- 4 -

8. Es sei die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB vorzu- nehmen.

9. Für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft dem Kläger zugeteilt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von Fr. 293'995.– (Auseinandersetzung Liegenschaft) sowie Fr. 8'222.– (Bonuszahlung) zu bezahlen.

10. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht C._____ unter die Obhut des Klägers stellt: Von der Regelung eines Besuchsrechts für C._____ sei in Anbetracht seines Alters abzusehen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätes- tens ein halbes Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlas- sen. Dabei sei die Beklagte berechtigt zu erklären, das Mobiliar und den Hausrat, den sie benötigt, mitzunehmen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes C._____ Unter- haltsbeiträge an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt, zahlbar jeweils monatlich auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 3'995.– ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Studiums von D._____.

- Fr. 4'273.– ab dem Studienabschluss von D._____ bis zu seiner Pensionierung. Der Kläger sei zu verpflichten, wenn er eine Bonuszahlung erhält, der Beklagten 35 % bis zum Abschluss der Ausbildung von C._____ ab Ausbildungsabschluss von C._____ bis zu seiner Pensionierung von 50 % zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 173 S. 34 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt. Oktober 2001, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt. Oktober 2001, wird der Beklagten zugeteilt.

- 5 -

4. Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und C._____ wird verzichtet.

5. Die Liegenschaft an der E._____-str. …, F._____, wird dem Kläger zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Beklagte wird angewiesen, die Liegenschaft E._____-str. … in F._____ innert drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen und besenrein zu übergeben sowie dem Kläger sämtliche Schlüssel zur Liegenschaft auszuhändi- gen. Sie wird berechtigt erklärt, bei ihrem Auszug mit Ausnahme des Klaviers das- jenige Mobiliar bzw. denjenigen Hausrat mitzunehmen, den sie wünscht.

6. Der Kläger wird verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter D._____ folgende Kinder- unterhaltsbeiträge (Mündigenunterhalt), zuzüglich Ausbildungszulagen, zu bezah- len:

- Fr. 900.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von D._____ aus der Liegenschaft in F._____,

- Fr. 1'450.– ab Auszug von D._____ aus der Liegenschaft in F._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten, solan- ge D._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Zusätzlich wird der Kläger verpflichtet, D._____ bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung jeweils innert 30 Tagen ab Erhalt einer Bonuszahlung einen Sechstel des ausbezahlten Nettobetrags zu bezahlen sowie unaufgefordert die massgeblichen Belege vorzulegen. Soweit er für ein Kalenderjahr keine Bonuszah- lung erhält, hat er dies per Ende März des Folgejahres durch Vorlage des Jahres- lohnausweises oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung auf erste Auffor- derung hin nachzuweisen.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen:

- Fr. 900.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug von C._____ aus der Liegenschaft in F._____,

- 6 -

- Fr. 1'050.– ab Auszug von C._____ aus der Liegenschaft in F._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und kei- ne eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Zusätzlich wird der Kläger verpflichtet, C._____ bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung jeweils innert 30 Tagen ab Erhalt einer Bonuszahlung einen Sechstel des ausbezahlten Nettobetrags zu bezahlen sowie unaufgefordert die massgeblichen Belege vorzulegen. Soweit er für ein Kalenderjahr keine Bonuszah- lung erhält, hat er dies per Ende März des Folgejahres durch Vorlage des Jahres- lohnausweises oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung auf erste Auffor- derung hin nachzuweisen.

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu be- zahlen:

- Fr. 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Be- klagten aus der Liegenschaft in F.______,

- Fr. 3'380.– ab Auszug der Beklagten aus der Liegenschaft in F._____ bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsbeiträge erhöhen sich bei jedem Wegfall eines Kindesunterhalts- beitrages gemäss den Ziffern 6 und 7 jeweils automatisch um Fr. 350.– pro Monat. Sollte die Beklagte ein Einkommen erzielen, reduzieren sich diese Unterhaltsbeiträ- ge ab dem Folgemonat um die Hälfte des erzielten Nettoeinkommens. Die Beklagte wird unter der Androhung der Rückwirkung im Unterlassungsfall verpflichtet, den Kläger unverzüglich und unter Beilage sachdienlicher Belege über ein entsprechen- des Mehreinkommen zu informieren. Zusätzlich wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zu seiner Pensionierung jeweils innert 30 Tagen ab Erhalt einer Bonuszahlung einen Drittel des ausbezahl- ten Nettobetrags zu bezahlen sowie unaufgefordert die massgeblichen Belege vor-

- 7 - zulegen. Soweit er für ein Kalenderjahr keine Bonuszahlung erhält, hat er dies per Ende März des Folgejahres durch Vorlage des Jahreslohnausweises oder einer entsprechenden Arbeitgeberbestätigung auf erste Aufforderung hin nachzuweisen.

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 bis 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2018 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.8 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 256'571.05 zu bezahlen. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.

11. Die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird ange- wiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vers.-Nr. 1, AHV-Nr. 2) Fr. 222'585.95 nebst Zins seit 1. Januar 2017 auf ein auf den Namen der Beklagten zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der J._____ [Bank] zu überweisen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'647.00 Verkehrswertgutachten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten werden dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen

- 8 - auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

14. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 8'616.– zu bezahlen.

15. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Beklagte zweifach für sich und für die Tochter D._____ − den Sohn C._____ mit separatem Schreiben und mit normaler Post sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an die für F._____ zuständige Einwohnerkontrolle, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die I._____ Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 des Urteils), je gegen Empfangsschein.

16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 170 S. 2- 4): "1. Es sei Ziffer 8, 10, 11, 13 und 14 des Urteils vom 14. Dezember 2018 des Bezirks- gerichtes Dietikon aufzuheben und es sei das Urteil zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

- 9 -

2. Eventualiter, sollte das Urteil nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet;

3. Eventualiter, sollte das Urteil nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aus Güterrecht ei- nen Betrag von CHF 47'460.00 schuldet;

4. Eventualiter, sollte das Urteil nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei nach Edition der nach Ziff. 8 beantragen Unterlagen per Stichtag 15. Dezember 2015 die Teilung der Vorsorgegelder vorzunehmen, wobei die finanzielle Situation der Beklagten zu berücksichtigen ist und eine unterhälftige Teilung in Betracht zu ziehen ist; eventualiter sei die hälftige Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen;

5. Eventualiter, sollte das Urteil nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei Ziffer 13 des Urteils vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kosten den Parteien hälftig auferlegt werden, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden;

6. Eventualiter, sollte das Urteil nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei Ziffer 14 des Urteils vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Parteientschädigung geschuldet ist.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgang des Ver- fahrens. Prozessuale Anträge

8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;

9. Eventualiter, sollte das Urteil nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren (alles über- setzt und beglaubigt):

- Steuererklärung 2017 und 2016 der Beklagten und/oder der Erbengemein- schaften, an denen die Beklagte beteiligt ist, in Korea

- Steuererklärung 2016 und 2015 der Beklagten und/oder der Erbengemein- schaften, an denen die Beklagte beteiligt ist, in Korea

- Steuererklärung 2017 und 2016 der Mutter der Beklagten in Korea

- Steuererklärung 2016 und 2015 der Mutter der Beklagten in Korea

- Letzte Steuererklärung des Vaters der Beklagten in Korea

- Letzte Steuererklärung des Vaters der Beklagten in Korea

- Kontobewegungen der letzten 36 Monate aus den beiden in den Vorakten (act. 129/1 und 129/2) ersichtlichen Konten

- 10 -

- Jegliche weiteren Konten in Korea inklusive Kontobewegungen der letzten 36 Monate, die auf die Beklagte und/oder eine Erbengemeinschaft, an der die Beklagte beteiligt ist, lauten,

- Nachlassinventar der Erbschaft des Vaters der Beklagten

- Nachlassinventar der Erbschaft der Mutter der Beklagten;

10. Es sei dem Berufungskläger nach Eingang der zu edierenden Unterlagen die Mög- lichkeit einzuräumen, tatsächlich abschliessende Ausführungen zu diesen zu ma- chen;

11. Es seien die erstinstanzlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. FE150257 beim Bezirks- gericht Dietikon beizuziehen;

12. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000.00 zu gewähren, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unter- zeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen." der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 177 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers seien ebenfalls abzuweisen, inklusive des Antrags auf Prozesskostenvorschuss." Anschlussberufung: "In Aufhebung von Ziff. 5 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils, sei die Beklagte anzuwei- sen, die Liegenschaft E._____-strasse …, F._____ innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Rentenurteils zu verlassen. Die Berufungsbeklagte sei ferner be- rechtigt zu erklären, bei ihrem Auszug auch das Klavier mitzunehmen." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Gesuch: "Es sei ihr [der Berufungsbeklagten] für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu ernennen."

- 11 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. März 1997 in Zürich geheiratet (act. 3). Am tt. September 1998 kam die Tochter D._____, am tt. Oktober 2001 der Sohn C._____ zur Welt. Im November 2013 reichten beide Parteien je ein Eheschutz- begehren ein (beigezogene Eheschutzakten EE130106 = act. 5). Mit Urteil vom 9. Mai 2014 regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon das Getrenntleben (act. 5/31).

2. Nachdem eine am 3. August 2015 eingereichte erste Scheidungsklage zu- rückgezogen worden war und sich die Parteien auf eine Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen geeinigt hatten, erhob der Kläger und Berufungskläger (fort- an Kläger) am 15. Dezember 2015 die vorliegende Scheidungsklage. Nach Durchführung der Einigungsverhandlung und Einholung einer Auskunft betreffend die eheliche Liegenschaft sowie der Stellungnahmen dazu, gewährte die Vorin- stanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (act. 28). Mit der schriftli- chen Klagebegründung beantragte der Kläger erfolglos die Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen; dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 10. August 2017 abgewiesen (act. 76). Nach Durchführung des Hauptverfahrens und gescheiterten Einigungsbemühungen fanden die Schlussvorträge statt, in denen der Kläger wei- tere Auskunfts- und Editionsbegehren stellte. Am 14. Dezember 2018 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 173), welches den Parteien am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde (act. 162a und b).

3. Am 1. Februar 2019 erhob der Kläger Berufung. Er stellt die eingangs darge- stellten Anträge (act. 170). Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1 - 168). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde der Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagte) Frist angesetzt zur Erstattung der Berufungs- antwort sowie zur Stellungnahme zum vom Kläger verlangten Prozesskostenvor- schuss (act. 174). Mit der rechtzeitig erstatteten Berufungsantwort erhob die Be- klagte Anschlussberufung (act. 175 und 177). Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 wur- de die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils per 5. April 2019 vorgemerkt, so-

- 12 - weit dieses nicht angefochten worden war (act. 179). Rechtskräftig ist der Schei- dungspunkt (Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils), die Regelung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr betreffend C._____ (Dispositiv Ziff. 2 - 4), die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (Dispositiv Ziff. 5 Abs. 1) so- wie die Unterhaltsbeiträge für D._____ und C._____ (Dispositiv Ziff. 6 und 7) inkl. Indexklausel (Dispositiv Ziff. 9). Ebenfalls mit Beschluss vom 1. Juli 2019 wurde ein Antrag des Klägers auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte abgewiesen und es wurde beiden Parteien die umfassende unentgeltli- che Rechtspflege gewährt (act. 179). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge bzw. am 25. Oktober 2019 die K._____ AG er- sucht, eine auf den Stichtag 15. Dezember 2015 neue Berechnung der Austritts- leistungen vorzunehmen (act. 187 und 193). Das Antwortschreiben der Letzteren wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 zur freigestellten Stel- lungnahme zugestellt (act. 195). Die Stellungnahmen (act. 197 und act. 200 und 201/1-3) wurden mit Verfügung vom 21. November 2019 je der Gegenseite zuge- stellt (act. 202 und act. 203/1 und 2). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 ersuch- te der Kläger um Gewährung einer Fristerstreckung für die freiwillige Stellung- nahme, welche ihm bis am 16. Dezember 2019 gewährt wurde (act. 204). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte er mit, dass seine Anfrage bei der Bank L._____ noch immer hängig sei und er aufgrund der Offizialmaxime im Bereich der Vorsorgeguthaben auf eine Stellungnahme verzichte (act. 206). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem Endentscheid ist dem Kläger noch ein Dop- pel von act. 177 (mit Beilagen) und der Beklagten ein Doppel von act. 206 zuzu- stellen. II.

1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging innert gesetzlicher Frist (act. 170 i.V.m. act. 162a); sie liegt schriftlich begründet und mit Anträgen verse-

- 13 - hen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Anschlussberufung. Dem Ein- treten steht nichts entgegen.

2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Kläger die Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels (act. 170 S. 3). Art. 316 ZPO stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, nach Eingang der Berufungsantwort eine Verhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden oder aber einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Da – wie nachstehend darzustellen ist – sowohl hinsichtlich der Berufung wie auch der Anschlussberufung keine Weiterungen not- wendig sind und auch auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort ver- zichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO), erweist sich ein zweiter Schriften- wechsel als nicht notwendig. Der Antrag (act. 177 S. 3 Ziff. 8) ist abzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Der entsprechende Antrag des Klägers ist gegenstandslos und abzuschreiben. III.

1. In der Sache wendet sich der Kläger in seiner Berufung gegen die ihm von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Bezahlung von nachehelichem Unter- halt an die Beklagte (Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils), die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (Dispositiv Ziff. 10) sowie den Vorsorgeaus- gleich (Dispositiv Ziff. 11). Angefochten ist sodann die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 13 und 14). Die Anschlussberufung rich- tet sich gegen die vorinstanzlich festgelegte Auszugsfrist (Dispositiv Ziff. 5 Abs. 2). Soweit das vorinstanzliche Urteil angefochten ist, ist die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit aufgeschoben (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da- bei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den ange- fochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägun- gen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstü-

- 14 - cke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorak- ten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtli- cher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom 9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). Noven sind nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorge- bracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Un- tersuchungsgrundsatzes können die Parteien Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Offizialmaxime ist das Gericht sodann nicht an die Par- teianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge tref- fen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Von der Offizialmaxime erfasst ist im Berufungsverfahren einzig die Regelung des Vorsorgeausgleichs. Im Übrigen gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime sowohl für den nachehelichen Unterhalt wie auch für das Güterrecht. Es ist nach- stehend auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung erheblich erscheinen. Auskunfts- und Editionsbegehren 3.1 Der Kläger beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils im vorgenannten Umfang und die Rückweisung der Sache zur erneu-

- 15 - ten Überprüfung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Noven betref- fend eine Erbschaft der Beklagten, von welcher er anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 25. April 2018 erfahren habe, nicht zugelassen und über seine Auskunfts- und Editionsbegehren nicht entschieden. Er habe die neuen Tatsa- chen in Nachachtung von Art. 229 ZPO unverzüglich, d.h. anlässlich der nächsten prozessualen Äusserungsmöglichkeit vorgebracht. Da sich vorhandenes Vermö- gen durch die daraus erzielten Erträge auch auf den Kinderunterhalt auswirke und auch die Teilung des Vorsorgeguthabens beeinflussen könne, hätte die Vorin- stanz den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und aufgrund der Bestreitun- gen des Klägers Beweis darüber erheben müssen. Stattdessen habe sie sich mit den lapidaren Behauptungen der Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum Auskunftsbegehren begnügt, welche nicht im Ansatz bewiesen seien (act. 170 S. 6 und S. 8 - 14). 3.2 Die Vorinstanz gab im angefochtenen Entscheid die Vorbringen der Parteien im Zusammenhang mit der Erbschaft der Beklagten im Einzelnen wieder (act. 173 S. 9 - 11): Der Kläger verlangte mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2018 (act. 121) Auskunft über eine Erbschaft der Beklagten, von welcher er, der Kläger, anlässlich der Eini- gungsverhandlung vom 25. April 2018 erfahren haben will. Nach der Stellungnah- me der Beklagten vom 18. Juni 2018 (act. 128) stellte er im Rahmen des Schluss- vortrages vom 10. September 2018 verschiedene Editionsbegehren, verlangte u.a. koreanische Steuererklärungen sowie Auskunft über sämtliche in Korea lie- gende Vermögenswerte (act. 139). Mit einer weiteren (uneinverlangten) Stellung- nahme vom 11. Oktober 2018 machte er überdies eine Erbschaft der Beklagten aus dem Nachlass ihres am tt.mm.1991 verstorbenen Vaters geltend und verlang- te ebenfalls Auskunft (act. 149). Die Beklagte hatte in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 erklärt, ihre Mutter sei am tt.mm.2018 verstorben, sie und die Kinder seien an die Beerdigung nach Korea geflogen, der Kläger habe entsprechend be- reits damals vom Tod und einer möglichen Erbanwartschaft gewusst, weshalb seine Anträge verspätet und nicht zu hören seien. Sie verwies auf das aus dem Nachlass der Mutter erhaltene Vermögen von ca. CHF 25'000.00 und deren nun

- 16 - leer stehende Wohnung, für die ein Verkaufserlös von maximal CHF 200'000.00 erzielt werden könne. Ihre Geschwister hätten ihr zur Finanzierung der Übernah- me der ehelichen Liegenschaft CHF 163'500.00 überwiesen und sich bereit er- klärt, sie insgesamt mit CHF 300'000.00 zu unterstützen. Das Geld müsse aber zurückgezahlt werden, wenn sie, die Beklagte, die eheliche Liegenschaft nicht übernehme. Alsdann erklärte die Beklagte, dass sie über kein weiteres Vermögen verfüge und dass es in Korea weder eine Steuererklärung noch ein Nachlassin- ventar der verstorbenen Eltern gebe (act. 128 und 146). Die Vorinstanz erachtete das Vorbringen des Klägers am 22. Mai 2018 als ver- spätet, nachdem er spätestens anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

25. April 2018 von einer allfälligen Erbschaft erfahren habe. Eine solche Erbschaft hätte in güterrechtlicher Hinsicht sodann keine Rolle spielen können, weil diese nach dem güterrechtlichen Stichtag angefallen sei und allfällige Erträge nicht mehr in die Errungenschaft gefallen wären. Mit Bezug auf die (der Untersu- chungsmaxime unterliegenden) Kinderunterhaltsbeiträge spielten die neuen Ver- mögenswerte nur eine Rolle, wenn daraus ein Ertrag erzielt würde, weil der Ver- mögenswert selbst für den Bedarf nicht herangezogen werden müsse. Nach den (hinreichenden) Auskünften der Beklagten erlange sie einen Gesamtanspruch von ca. CHF 65'000.00, woraus sich im aktuellen Nullzinsumfeld kein nennenswerter Ertrag generieren lasse. Mit Bezug auf den Nachlass des Vaters, der bereits im Jahr 1991 verstorben sei, hätte der Kläger Behauptungen bei geringstem Ver- dacht bereits früher vorbringen können. Soweit er aus den Angaben der Beklag- ten einen solchen Verdacht konstruiere, überzeuge das nicht. Insgesamt sprach die Vorinstanz dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse an einem Auskunftsan- spruch ab (act. 173 S. 11 - 13). 3.3 Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 229 ZPO durch die Vorinstanz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Gesetz erfordert, dass neue Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1), ohne dass das Gesetz selbst eine Frist nennt. Das Gericht hat in Würdigung der konkreten Umstände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden. Dabei wird im Schrifttum insbesondere auch berücksichtigt, in welchem

- 17 - Verfahrensstand sich das Verfahren befindet, und nachvollziehbar unterschieden, ob das Novum vor oder nach der Hauptverhandlung entstand oder entdeckt wur- de (vgl. LEUENBERGER, ZK ZPO, 3.A., Art. 229 N 9a; PAHUD, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 229 N 16). Wenn die Vorinstanz vorliegend mit Rücksicht auf den Ver- fahrensstand (Instruktionsverhandlung rund ein Jahr nach der Hauptverhandlung und nach der Beweiserhebung) ein unverzügliches Vorbringen, d.h. wohl innert maximal zehn Tagen voraussetzte, ist dies nicht zu beanstanden. Dies auch wenn im Schrifttum zuweilen die Ansicht vertreten wird, dass die Noven im Allgemeinen anlässlich der nächsten prozessualen Äusserungsmöglichkeit vorzubringen seien (SCHMID/HOFER, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivil- und Zwangsvollstre- ckungsrecht [ZZZ] 2016, S. 293). Selbst wenn der Kläger nicht bereits im Februar 2018 – als die Beklagte mit den gemeinsamen Kindern nach Korea an die Beerdigung reiste –, von einer allfälli- gen Erbschaft Kenntnis erlangt haben sollte, sondern wie von ihm behauptet, erst an der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2018, liess er dennoch rund einen Monat verstreichen, bis er sein Auskunftsbegehren stellte. Es kann dies nach dem allgemeinen Verständnis nicht mehr als "ohne Verzug" im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden. Nicht einzusehen ist im Übrigen, weshalb er seine Editionsbegehren alsdann erst im Rahmen des Schlussvortrages im September 2018 stellte, hätte er dies doch ohne weiteres bereits in der (allerdings auch ver- späteten) Eingabe vom 22. Mai 2018 tun können. 3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, von sich aus weitergehend den Sachverhalt zu ermitteln bzw. weitere Unterlagen von der Beklagten einzufordern. Gestützt auf das Vorbringen des Klägers wurde die Beklagte zur Auskunft aufgefordert, welcher Forderung sie am 18. Juni 2018 nachkam (act. 128 und 129/1-3). Der Kläger bestritt dann im Rahmen des Schlussvortrages, dass die Mutter der Beklagten nur eine Wohnung besessen ha- be, wie die Beklagte geltend mache, und er stellte Überlegungen dazu an, dass die von den Geschwistern der Beklagten überwiesenen CHF 163'500.00 aus ei- nem ihm bis dahin nicht bekannten Nachlass des Vaters der Beklagten stammen sollten (act. 139 S. 5 und 8). Anhaltspunkte für weiteres Vermögen im Nachlass

- 18 - der Mutter der Beklagten, welche die Vorinstanz zu Weiterungen hätten veranlas- sen müssen, brachte der Beklagte indes nicht vor, und es blieb unbestritten, dass die Beklagte den Nachlass mit ihren vier Geschwistern zu teilen hat. Die Beklagte hatte ihre Darstellung, aus dem Nachlass der Mutter bereits CHF 25'000.00 erhal- ten zu haben, belegt (act. 129/1), und erklärt, dass bei einem Verkauf der Woh- nung der Mutter ein Verkaufserlös von rund CHF 200'000.00 resultiere. Belegt ist des weiteren die Überweisung von CHF 163'500.00 (act. 129/2). Es trifft zwar zu, dass sich aus dem eingereichten Beleg nicht eruieren lässt, woher das Geld letzt- lich stammt. Indes vermag insbesondere die Vermutung des Klägers, es stamme aus einem ihm bis anhin nicht bekannten Nachlass des 1991 verstorbenen Vaters der Beklagten nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus der Bestätigung der Geschwister der Beklagten ableiten (act. 129/3), in welcher diese sich bereit erklären, ihre Schwester, M._____, mit CHF 300'000.00 zu unterstüt- zen für den Fall, dass sie das Haus in F._____ übernehmen könne. Mit dem Satz "What we do is we follow the last word our father told us" wird in der Bestätigung nichts über die Herkunft des Unterstützungsbetrages gesagt, sondern einzig über die Motivation und Begründung für die Unterstützungsleistung. Der Umstand, dass die CHF 163'500.00 bereits im Juli 2017 überwiesen wurden, die Erklärung der Geschwister indes erst vom Mai 2018 datiert, vermag die Glaubhaftigkeit der beklagtischen Erklärung sodann entgegen der Darstellung des Klägers nicht in Zweifel zu ziehen, ergibt sich doch aufgrund der Akten, dass die Beklagte bereits an der Hauptverhandlung, am 23. Mai 2017, in der persönlichen Befragung erklär- te, dass sie das Haus sehr gerne übernehmen möchte, sie indes keinen Kredit für das Haus erhalte, da sie keine Arbeit habe (Prot. VI S. 29). Ein Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 163'500.00 lässt sich damit unschwer erkennen. Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, er habe erstmals anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2018 vom Willen der Beklag- ten erfahren, das Haus zu übernehmen (act. 170 S. 13), trifft dies nicht zu. Insge- samt ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Recht unrichtig angewendet haben soll. Es bestand aufgrund des Gesagten aber auch kein Anlass für weitere Erhebungen, weil das glaubhaft dargelegte Erb-

- 19 - schaftsvermögen sich nicht auf die (von Amtes wegen abzuklärenden) Kinderun- terhaltsfragen auszuwirken vermochte. 3.5 Im Ergebnis erweisen sich nach dem Gesagten die Editionsbegehren (act. 170 S. 3 Ziff. 9) als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die verlangte Edition und Auskunft erfolge. Güterrecht sowie Nichtberücksichtigung von Ausführungen zur Eigenguts- vermutung und zu Schulden des Klägers 4.1 Die Vorinstanz errechnete im angefochtenen Entscheid einen güterrechtli- chen Anspruch der Beklagten von CHF 256'571.05. Der Stichtag für die Berech- nung ist unbestrittenermassen der 26. November 2013. Die Vorinstanz erwog, der Kläger trage die Beweislast für den Bestand seines Eigengutes. Für den Zeitpunkt der Heirat sei ein solches in der Höhe von CHF 77'098.05 belegt. Aus den weite- ren mit der Replik beigebrachten Belegen ergebe sich aber auch, dass im Sep- tember 2000 der gemeinsame Kontostand (Spar- und Privatkonto des Klägers) le- diglich noch CHF 7'939.90 betragen habe, was mit der Ansicht des Klägers, dass auf dem Konto im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs (2004) unverändertermas- sen Eigengutsvermögen von rund CHF 77'000.00 vorhanden gewesen sei, nicht in Einklang zu bringen sei. Gemäss Bundesgericht spreche zwar eine natürliche Vermutung dafür, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte. Diese natürliche Vermutung die- ne aber nur der Beweiserleichterung und bewirke keine Umkehr der Beweislast. Insgesamt werde bereits aufgrund der klägerischerseits angerufenen Dokumente die natürliche Vermutung zugunsten eines unveränderten Vorliegens der vorehe- lichen Mittel auch im Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft, d.h. rund sieben Jahre nach der Heirat, erschüttert. Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihres Entscheides auf die vom Kläger bis zum Aktenschluss, d.h. bis zur Erstattung der Replik, gemachten Behauptungen und Dokumente ab. Die erst in der Stellungnahme zu den Dupliknoven nachge-

- 20 - brachten Behauptungen und Unterlagen erachtete sie als verspätet und unbe- achtlich (act. 173 S. 24 ff.). 4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass die Lie- genschaft einzig aus Errungenschaftsgeldern finanziert worden sei; es sei viel- mehr so, dass CHF 77'098.50 aus Eigengut und CHF 34'901.50 aus Errungen- schaft zum Kauf der Liegenschaft beigetragen haben. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen, welche er in der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 4. Dezember 2017 vorgebracht habe, zu Unrecht als ver- spätet zurückgewiesen, ebenso die mit der Stellungnahme zu den Dupliknoven beigebrachten Belege, deren Einreichung erst durch die Duplik der Beklagten ver- anlasst worden sei. Die Vorinstanz habe durch die Zurückweisung Art. 229 ZPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 152 und 154 ZPO verletzt (act. 170 S. 15 - 18). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger schildert in der Berufungsbegründung selbst und zutreffend, dass er bereits in der Klagebegründung ausführlich darge- tan habe, sein Eigengut sei bei der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft mit- beteiligt gewesen. Dies wurde von der Beklagten in der Klageantwort bestritten (act. 47 S. 7/8). Dazu nahm der Kläger in der Replik ausführlich Stellung und legte zahlreiche Belege ein, zu welchen er teilweise auch Stellung nahm (act. 68 S. 15 ff. und act. 69/59 ff.). So führte er aus, dass die Liegenschaft mit Geldern vom Konto des Klägers sowie durch den Verkauf von Aktien finanziert worden sei, und er verwies auf die Kontoauszüge in verschiedenen Zeitpunkten zwischen der Heirat (tt. März 1997) und dem Kauf der Liegenschaft im Jahr 2004. In der per- sönlichen Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

23. Mai 2017 verneinte er die Frage, ob er geltend mache, dass er während der Ehe nie weniger Geld gehabt habe als im Zeitpunkt der Heirat: Sie hätten Fonds gekauft, diese aber vor dem Hauskauf wieder verkauft (Prot. VI S. 24). In der Duplik, welche mit Bezug auf das Güterrecht im Nachgang zur Hauptverhandlung ergänzt werden durfte (act. 83), bestritt die Beklagte erneut, dass die Liegenschaft mittels Eigengut des Klägers finanziert worden sei und dass es auf seinem Liber- ty-Sparkonto in dieser Zeit praktisch keine Bewegungen gegeben habe (act. 83

- 21 - S. 10 und 12). Inwieweit die Beklagte damit mit der Duplik in diesem Zusammen- hang Noven vorgebracht haben soll, zu welchen der Kläger hätte Stellung neh- men können müssen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass durch die vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen die natürli- che Vermutung des Erhalts des Eigenguts auf dem fraglichen Konto des Klägers erschüttert werde. 4.3 Der Kläger rügt weiter, dass entgegen der Vorinstanz nicht er die Beweislast dafür trage, dass sein Eigengut zum Zeitpunkt des Einfamilienhauserwerbs noch vorhanden gewesen sei, sondern dass umgekehrt die Beklagte beweisen müsse, dass dies nicht mehr der Fall gewesen sei. Er hält dafür, dass von der güterrecht- lichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes die Frage zu unter- scheiden sei, wer die Beweislast dafür trage, dass Mittel der einen Vermögens- masse zum Erwerb der andern beigetragen haben. Wolle die Beklagte aus dem Hauskauf eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut gel- tend machen, habe sie den Gegenbeweis anzutreten, dass er, der Kläger, sein Eigengut tatsächlich angezehrt habe, um den Lebensunterhalt der Familie zu be- streiten. Sie könne indes nicht beweisen, dass der Kläger tatsächlich sein Eigen- gut für den Unterhalt der Familie aufgebraucht habe. Die von der Vorinstanz aus den Akten gezogenen Schlüsse seien nicht schlüssig und die Begründungen stammten – in Verletzung der im Güterrecht geltenden Verhandlungsmaxime – von der Vorinstanz selbst (act. 170 S. 26 - 30). Die Vorinstanz hat die bereits im erstinstanzlichen Verfahren strittige Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Eheschliessung über ein Eigengutsvermögen von rund CHF 77'000.-- verfügt habe, nicht beurteilt. Dies war denn auch nicht not- wendig. Bestand im Zeitpunkt der Heirat ein Eigengutsvermögen des Klägers in diesem Umfang, was aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB vom Kläger zu beweisen gewesen wäre, dann käme wie gesehen die natürliche, und damit widerlegbare Vermutung des Erhalts dieses Eigenguts wäh- rend der Ehe zum Tragen, welche nach dem Gesagten aufgrund der vom Kläger selbst eingereichten Belege als widerlegt gelten müsste. Inwiefern dabei die Ver- handlungsmaxime verletzt worden sein soll, wenn die Vorinstanz auf die vom Klä-

- 22 - ger eingereichten Belege abstellte, ist nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die eheliche Liegenschaft der Errungenschaft zu- wies. 4.4 Auch mit Bezug auf die Schulden gegenüber seinen Eltern macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Vorbringen in der Stellungnahme zu den Dupliknoven nicht berücksichtigt. Auch wenn einzig auf das in der Replik Vorgebrachte abgestellt würde, erschliesse sich aus dem Urteil der Vorinstanz nicht, wie sie auf einen Schuldbetrag von CHF 273'833.90 komme und weshalb sie welche Positionen unberücksichtigt lasse. Er verweist auf seine vor Vorinstanz gemachte Berechnung, stellt diese in der Berufungsbegründung noch einmal dar und errechnet eine Ausgleichszahlung zugunsten der Beklagten von CHF 47'460.00 (act. 170 S. 17 und S. 30/31). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Eigengut hat die Beklagte bereits in der Klageantwort die geltend gemachten Schulden gegenüber den Eltern des Klägers bestritten. Letztlich anerkannt wurde das Darlehen über CHF 92'000.--, was die Vorinstanz so berücksichtigte. Aufgrund der Bestreitung der Beklagten substanti- ierte der Kläger in der vorinstanzlichen Replik sein Vorbringen und belegte es (act. 68 S. 19 ff.), die Beklagte wiederum bestritt die Schulden in der (ergänzen- den) Duplik wiederum in allgemeiner Weise (act. 83 S. 14), weshalb kein Anlass für das Einbringen der Noven bestand. Die Vorinstanz liess diese zu Recht nicht zu. Es wäre insbesondere auch nicht ersichtlich gewesen, weshalb die nachträgli- che Behauptung eines erhöhten Darlehensbetrags nicht schon hätte in der Replik geltend gemacht werden können. Die Vorinstanz hat im Übrigen gewisse Rechnungen in der Zusammenstellung des Klägers (act. 68 S. 20) mit der Begründung nicht berücksichtigt, diese seien nicht durch rechtzeitig eingereichte Unterlagen belegt (act. 173 S. 29). Der Kläger weist in der Berufung selber auf diese Begründung hin (act. 170 S. 30), so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er geltend macht, es erschliesse sich aus dem Urteil nicht, wie die Vorinstanz auf den schliesslich berücksichtigten Betrag von CHF 273'833.90 komme (a.a.O.). Da wie gesehen die Noven in der Stellungnah- me zur Duplik nicht berücksichtigt werden können, bleibt es bei dem von der Vor-

- 23 - instanz berücksichtigten Schuldbetrag von total CHF 273'833.90, zumal weitere Beanstandungen an der vorinstanzlichen Berechnung in der Berufung nicht vor- gebracht wurden. 4.5 Die vorinstanzliche Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, welche der Kläger der Beklagten zu bezahlen hat, wurde im Übrigen im Beru- fungsverfahren nicht beanstandet. Es bleibt mithin dabei, dass der Kläger der Be- klagten eine Entschädigung von CHF 256'571.05 schuldet (act. 173 S. 29 - 31). Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der Rückweisungsantrag des Klä- gers damit als unbegründet. Nachehelicher Unterhalt – Einkommen der Beklagten 5.1 Bei der Unterhaltsregelung stellte die Vorinstanz für den Zeitraum, in wel- chem die Beklagte weiterhin die eheliche Liegenschaft in F._____ bewohnt, auf die Regelung gemäss der Vereinbarung der Parteien betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 18. November 2015 ab (act. 6/17). Sie verpflichtete den Kläger, der Beklagten für die Kinder D._____ und C._____ monatlich je CHF 900.00 zuzüglich Kinderzulagen und der Beklagten persönlich weiterhin mo- natlich CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie stellte fest, dass die Parteien in einer klas- sischen "Hausfrauenehe" gelebt haben und die Beklagte bei der Trennung im No- vember 2013 knapp 50 Jahre alt gewesen sei. Sie komme ursprünglich aus Ko- rea, verfüge hier über keine Ausbildung und sei in der Schweiz (mit Ausnahme von 1 Monat vor über 20 Jahren) nie erwerbstätig gewesen. Wie im Eheschutz- verfahren sei ihr aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und daher auch kein eigenes Er- werbseinkommen anzurechnen (act. 173 S. 18). 5.2 Der Kläger beanstandet in der Berufung, dass der Beklagten kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werde. Er macht geltend, die Eigenversorgungs- pflicht könne im Scheidungsverfahren nicht gleich wie im Eheschutzverfahren be- urteilt werden. Spätestens mit der Einleitung des Eheschutzgesuches im Jahre 2013 sei klar gewesen, dass die Ehe nicht mehr halten werde; die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt 49 Jahre alt gewesen. Es sei ihr selbst zuzuschreiben, wenn es

- 24 - ihr nun schwerer falle, eine Arbeit zu finden. Die Beklagte selbst argumentiere auch nicht mit der Unzumutbarkeit, sondern mit der Unmöglichkeit, eine Arbeits- stelle zu finden; sie gebe selbst an, auf Stellensuche zu sein. Ebenso gegen die Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme spreche, dass die Vorinstanz diese ange- sichts der knappen Verhältnisse als "begrüssenswert" erachte. Er, der Kläger, ha- be denn auch neu zwei Stellen für die Beklagte ausmachen können; leider sei es dennoch nicht zu einer Anstellung gekommen. Es sei der Beklagten ein Nettoein- kommen von monatlich CHF 4'425.00 anzurechnen. Auf seine Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen, und ebenso wenig habe sie die Frage der Er- werbsmöglichkeiten in der persönlichen Befragung geklärt. Damit habe die Vorin- stanz den Untersuchungsgrundsatz und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (act. 170 S. 18 - 21). 5.3 Die Beklagte geht in der Berufungsantwort davon aus, die Vorinstanz habe die in Art. 125 Abs. 2 ZGB angeführten Kriterien zutreffend berücksichtigt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Es erübrige sich daher die Prüfung der Frage, ob sie in der Lage wäre, eine Stelle zu finden. Abgesehen davon habe sie, die Beklagte, sich darum erfolglos bemüht. In der persönlichen Befragung habe sie sich dahin- gehend geäussert, dass sie wenn möglich arbeiten wolle, sie aber naheliegender- weise erfolglos geblieben sei. Selbst wenn die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme bejaht würde, ergebe sich, dass es ihr nicht möglich sei, eine Stelle zu finden. Hinsichtlich der vom Kläger erwähnten zwei Stellen sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen habe. Die Vorbringen seien nicht zu berücksichtigen. Bei einer der beiden Stellen handle es sich über- dies um eine Stelle bei der derzeitigen Partnerin des Klägers, was für die Beklag- te nicht zumutbar sei. Die Beklagte sei aufgrund langjähriger Rückenprobleme auch nicht in der Lage, in der Reinigung zu arbeiten. Sie bestreitet im Weiteren die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit des vorinstanzlichen Urteils und ver- weist für die Bedarfsrechnung auf das angefochtene Urteil. Selbst wenn die Be- klagte in der Lage wäre, eine Anstellung zu finden, vermöchte sie jedenfalls nicht ein monatliches Einkommen von netto CHF 4'225.00 zu erzielen. Bei einem 100%-Pensum wären maximal netto CHF 3'000.00 zu erzielen, wobei diesfalls zu-

- 25 - sätzliche Fahrspesen von CHF 85.00 und CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen wären (act. 177 S. 9 ff.). 5.4.1 Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem ansprechenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebüh- renden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst auf- zukommen, d.h. wenn er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag. Diesfalls ist – bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.5.2 unter Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2; BGE 135 III 158 E. 4.3; BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Ob und in welchem Umfang eine (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit für den anspre- chenden Ehegatten zumutbar ist, ist eine Rechtsfrage und anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu prüfen. Massgeblich sind demnach u.a. die Auf- gabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung wäh- rend der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten oder auch Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Dabei besteht bei deren Gewichtung eine relativ grosse Freiheit; den Gerichten kommt bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages und der Gewichtung ein weites Er- messen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). 5.4.2 Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht auf die Un- terschiede zum Eheschutzverfahren hin. Insbesondere kommt im Scheidungsver- fahren dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit grössere Bedeutung zu als im Eheschutzverfahren, wo die Ehe vorderhand bestehen bleibt. Die Frage der Ei- genversorgungskapazität stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Un- terhalts akzentuierter. Nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Eigenversorgung (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9; BGE 130 III 537 E. 3.2). In der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung besteht sodann heute die klare Tendenz, dass auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

- 26 - (und nicht nur bei deren Ausdehnung) die Alterslimite bei 50 Jahren angesetzt wird (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 u.a.). 5.4.3 Diese Alterslimite von 50 Jahren erreichte die Beklagte bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens. Sie war eines der Kriterien für den eheschutzrichterli- chen Entscheid vom 9. Mai 2014 (act. 5/31), die Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die Beklagte zu verneinen, wogegen der Kläger in der damali- gen Begründung seines Begehrens geltend gemacht hatte, dass die Beklagte be- ginnen müsse, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (act. 5/12 S. 12/13). Der eheschutzrichterliche Entscheid blieb aber unangefochten. In der Parteiver- einbarung von 18. November 2015 im ersten (schliesslich zurückgezogenen) Scheidungsverfahren einigten sich die Parteien auf eine Unterhaltsregelung, wel- che bei der Beklagten weiterhin und ohne Befristung kein eigenes Erwerbsein- kommen vorsah (act. 6/17). In der Klagebegründung vom 26. September 2016 ging der Kläger dann davon aus, dass die Trennung der Parteien bereits drei Jah- re zurückliege und spätestens mit der Einreichung der Scheidungsklage am

15. Dezember 2015 nicht mehr mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemein- schaft zu rechnen gewesen sei (act. 33 S. 17). Damals war die Beklagte bereits knapp 52 Jahre alt und hatte auch die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Alterslimite überschritten. Unbestritten ist sodann, dass die Beklagte über keine Berufsausbildung in der Schweiz verfügt. Mit Ausnahme einer einmonatigen Anstellung vor der Geburt von D._____ im Jahre 1998, verfügt sie auch über kei- ne Berufserfahrung in der Schweiz. Sie ging während des gut 15 Jahren dauern- den Zusammenlebens der Parteien keiner Erwerbsarbeit nach und kümmerte sich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Alter der Beklagten zusammen mit der fehlenden Berufserfahrung als entscheidend dafür betrachtete, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätig- keit auch im Scheidungsverfahren zu verneinen und der Beklagten kein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen.

- 27 - 5.5 Es kann bei diesem Ergebnis nicht mehr darauf ankommen, ob es der Be- klagten tatsächlich möglich ist, eine Erwerbsarbeit zu finden oder nicht. Es trifft zwar zu, dass – wie der Kläger geltend macht – die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren die Ablehnung eines ihr anzurechnen- den Einkommens auch damit begründet, dass sie keine Arbeitsstelle finden kön- ne. In der Klageantwort führte sie aus, es sei dies aufgrund der vorerwähnten schwierigen Umstände äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich (act. 47 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2017 verwies sie auf ihre Suchbemühungen, die ohne Erfolg geblieben seien, und sie reichte dazu eine Lis- te mit 39 Positionen ein, wo sie sich beworben haben will (act. 70 S. 8 und act. 71/1), was der Kläger als ungenügend bezeichnete (Prot. VI S. 19). Letzteres trifft zwar unzweifelhaft zu, vermag sich aber nach dem Gesagten nicht auszuwir- ken. Noch in der ergänzenden Duplik hatte denn auch die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass es ihr nicht mehr zumutbar und möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 83 S. 9). Ist die Unzumutbarkeit der Erwerbsaufnahme mit der Vorinstanz zu bejahen, dann erübrigt es sich zu prüfen, ob die neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren betreffend Stellenmöglichkeiten für die Be- klagte überhaupt zulässig sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO) sowie auf die Einwendungen der Beklagten dazu weiter einzugehen. Wenn auch die vorinstanzliche Begrün- dung im angefochtenen Entscheid zur Frage der Erwerbsaufnahme der Beklagten sehr kurz ist, ist schliesslich nicht ersichtlich und auch nicht konkret dargetan, wel- che konkreten Vorbringen des Klägers die Vorinstanz nicht beachtet haben soll. Einkommen des Klägers

6. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass und wes- halb sie dem Kläger wie im Eheschutzverfahren ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 9'900.00 anrechnet (act. 173 S. 17/8). Der Kläger geht in der Berufung in seiner Unterhaltsberechnung von einem anrechenbaren Einkommen von CHF 9'313.05 aus (act. 170 S. 25), begründet dies indes nicht und setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Dies genügt nicht, weshalb ihm weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'900.00 anzurechnen ist.

- 28 - Bedarf der Parteien 7.1 Der Kläger rügt mit Bezug auf die vorinstanzliche Bedarfsrechnung, es sei bei der Beklagten zu Unrecht kein Vermögensverzehr und kein Vermögensertrag, dafür ein Vorsorgeunterhalt berücksichtigt worden. Die Erbschaft der Beklagten, welche ihr als Altersvorsorge genüge, sei unbeachtet geblieben. Ausserdem habe die Beklagte ihren Anspruch auf Vorsorgeunterhalt unzureichend dargetan und die Vorinstanz in Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes einen solchen berück- sichtigt. Hinsichtlich des eigenen Bedarfs rügt er, dass die monatlichen Amortisa- tionszahlungen in der Höhe von CHF 300.00 sowie auch die von ihm geltend ge- machten Nebenkosten von CHF 242.00 unberücksichtigt geblieben seien. Auch sei ein zu geringer Steuerbetrag eingesetzt worden. Für die Beklagte errechnet er einen Bedarf von CHF 2'793.55, für sich selbst einen solchen in der Höhe von CHF 4'951.00 (act. 170 S. 21 - 25). Die Beklagte hält die Bedarfsrechnung der Vorinstanz für zutreffend (act. 177 S. 15 f.). Es ist nachfolgend auf die geltend gemachten Positionen im Einzelnen einzugehen. Im Übrigen bleibt es bei der vorinstanzlichen Aufstellung. 7.2.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3 und 4 hievor) entfällt die Grundlage dafür, dass der Beklagten im vorliegenden Verfahren aufgrund von Erbschaften von ihrer Mutter und ihrem Vater ein Vermögensverzehr (und auch ein Vermögensertrag) anzurechnen ist, ohne weiteres. 7.2.2 Ihren Anspruch auf Zusprechung von Vorsorgeunterhalt hat die Beklagte vor Vorinstanz zwar beziffert, indes nicht näher begründet (act. 47 S. 7 und act. 83 S. 9). Es ergibt sich indes ohne weiteres und wurde in der ergänzenden Duplik denn auch so dargelegt, dass er vor dem Hintergrund des fehlenden eige- nen Erwerbseinkommens geltend gemacht wurde. Insoweit wurde dieser An- spruch entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes zugesprochen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der geltend ge- machte Betrag aufgrund der Berechnungsmethode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgewiesen sei (act. 173 S. 21). Der Kläger hält dem in der Be- rufung nichts entgegen und zieht insbesondere die Berechnungsmethode nicht in

- 29 - Zweifel. Sie ist denn auch nicht zu beanstanden. Nachdem sich der Kläger bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hatte, die Beklagte könne ein Erwerbs- einkommen erzielen, das auch eine angemessene Altersvorsorge einschliesse, ist auch nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt werden konnte, dass die Beklagte es bei der (nicht näher begründeten) Beziffe- rung ihres Anspruchs belassen hat. Der Vorsorgeunterhalt von CHF 500.00 ist da- her im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. 7.2.3 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz in der Bedarfsrech- nung des Klägers die von ihm geltend gemachte Amortisationszahlung von CHF 300.00 pro Monat für die Festhypothek nicht in seinem Bedarf berücksichtigt hat. Dies könnte nur ausnahmsweise dann geschehen, wenn die Abzahlungs- schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurde und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient. Amortisationen für Hypothekardarlehen sind grundsätzlich nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbil- dend wirken. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn die finanzi- ellen Verhältnisse es zuliessen (BGE 127 III 289 ff. E 2.a mit Hinweisen auf das Schrifttum). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der nachstehen- den Rechnung ergibt. Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz lasse in seinem Be- darf die von ihm geltend gemachten Nebenkosten von CHF 242.00 unberücksich- tigt (act. 170 S. 24), lässt sich aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides nicht nachvollziehen, wurden doch bei der Auflistung des klägerischen Bedarfs diese Nebenkosten ausdrücklich aufgeführt und als unbestritten qualifiziert (act. 173 S. 18). Eine Differenz ergibt sich demgegenüber bei den vom Kläger geltend ge- machten Hypothekarkosten, die indes im angefochtenen Entscheid begründet und vom Kläger in der Berufung nicht beanstandet wurde (act. 173 S. 19). 7.2.4 Bleibt es nach dem Gesagten für die Unterhaltsberechnung bei den von der Vorinstanz ermittelten Grundlagen, dann besteht auch kein Grund für eine Er- höhung des Steuerbetreffnisses im Bedarf des Klägers. 7.2.5 Zusammenfassend bleibt es bei der im Übrigen nicht bestrittenen Unter- haltsberechnung der Vorinstanz und es ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Eintritt des Klägers ins

- 30 - ordentliche Rentenalter monatlich CHF 3'380.00 zu bezahlen. Die Berufung er- weist sich auch insoweit als nicht begründet. Die weiteren Modalitäten der Unter- haltszahlungen, wie sie der angefochtene Entscheid in Dispositiv Ziff. 8 Abs. 2 - 5 vorsieht, wurden im Berufungsverfahren nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei zu bleiben hat. Vorsorgeausgleich 8.1 Kommt zwischen den Parteien keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, dann entscheidet das Scheidungs- gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis der Vorsorge- guthaben. Es legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Durchführbarkeitsbestätigung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen überweist es bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständigen Gericht und macht diesem die in Art. 281 Abs. 3 lit. a - d ZPO aufgelisteten Angaben. 8.2 Die Vorinstanz wies die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische beruf- liche Vorsorge an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers CHF 222'585.95 nebst Zins seit 1. Januar 2017 auf ein auf den Namen der Beklagten zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der J._____ zu überweisen (act. 173 Dispositiv-Ziff. 11). Sie setzte den Stichtag für den Vorsorgeausgleich auf den 1. Januar 2017 fest und erwog, es gebe keinen Anlass für eine unterhälf- tige Teilung, wie sie der Kläger beantragt habe. Es rechtfertige sich sodann, die Teilung entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per 1. Januar 2017 und nicht per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 15. Dezember 2015 vor- zunehmen, weil es der Beklagten, die bis Ende 2016 weiterhin ausschliesslich die Kinder betreut habe, aus prozessualen Gründen verwehrt gewesen sei, ihre Vor- sorgelücke durch andere Massnahmen, insbesondere durch vorsorglichen Vor- sorgeunterhalt auszugleichen und der Kläger trotz der Verschiebung des Tei- lungszeitpunktes fraglos über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfüge (act. 173 S. 31/32).

- 31 - 8.3 Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Antrag auf unterhälftige Teilung eingegangen, indes habe sie ohne konkreten Antrag durch Verschiebung des Teilungstages eine überhälftige Teilung vorgenommen und damit willkürlich Partei für die Beklagte ergriffen (act. 170 S. 32/33). Die Beklagte hält das Vorge- hen der Vorinstanz für zutreffend; sie macht geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 122 und allenfalls Art. 124b ZGB von Amtes wegen zu klären seien (act. 177 S. 19). 8.4.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen und grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 und 123 ZGB). Das Gesetz sieht in Art. 124b ZGB ein Abweichen von diesem Grundsatz vor, sei dies aufgrund einer Vereinbarung oder eines Verzichts (Abs. 1) oder aber durch Anordnung einer unterhälftigen Teilung (Abs. 2). Gemäss Art. 124b Abs. 3 ZGB kann das Gericht sodann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiherhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Die Zuweisung eines überhälftigen Anteils setzt damit einerseits voraus, dass nach der Scheidung der berechtigte Ehegatte die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt, welche Voraussetzung für die Beklagte nicht zutrifft, nachdem nunmehr beide Kinder mündig sind. 8.4.2 Die Vorinstanz erwähnt zwar im Zusammenhang mit der von ihr vorgenom- menen "leicht überhälftigen" Teilung Art. 124b ZGB, begründet diese aber mit der durch die Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 eingetretenen Vorsorgelücke. 8.4.3 Mit der Vorverlegung des Teilungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens fällt der Termin für die Teilung der Austrittsleis- tungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinander. Dies hat der Gesetzgeber gesehen und im Sinne ei- ner einfachen Lösung in Kauf genommen. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang geklärt, dass während des Scheidungsverfahrens kein Vorsorgeun- terhalt zugesprochen werden kann, weil während der Dauer der Ehe gestützt auf

- 32 - Art. 163 ZGB einzig Verbrauchsunterhalt zugesprochen werden könne (BGE 145 III 169 E. 3). Damit erweist sich die vorinstanzliche Begründung für die fak- tisch überhälftige Teilung der Vorsorgeguthaben als nicht zulässig. Da nach den vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklag- te über weiteres Vermögen verfügt, besteht auf der andern Seite aber auch kein Anlass für eine unterhälftige Teilung, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sind hälftig zu teilen. 8.5 Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB ist auf Scheidungsprozesse, die beim In- krafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechts- hängig sind, das neue Recht anwendbar. Das Bundesgericht hat mehrfach ent- schieden, dass das Gesetz keinen vom Einleitungszeitpunkt des Scheidungsver- fahrens gemäss Art. 122 ZGB abweichenden Stichtag für übergangsrechtliche Fälle vorsieht (Urteil 5A_405/2018 vom 27. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen auf 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Der massgebliche Stichtag für die Teilung der Vorsorge ist daher der 15. Dezember 2015. 8.6.1 Die Kammer ersuchte mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 die von der Vorinstanz angewiesene I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge um eine Neuberechnung des klägerischen Guthabens per 15. Dezem- ber 2015 (act. 187). Die I._____-Sammelstiftung teilte am 23. Oktober 2019 mit, dass der Kläger erst ab 1. April 2016 bei ihr versichert sei (act. 191), worauf nach weiteren Abklärungen die K._____ AG um die entsprechenden Angaben ersucht wurde (act. 192 und 193). Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 mit, dass bereits am 13. November 2015 nach dem Altersguthaben bei Heirat ermittelt worden sei und übermittelte ein Schreiben der Pensionskasse N._____, welches vom 13. November 2015 datiert (act. 189). Dieses ist identisch mit einer Beilage, welche der Kläger anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Januar 2016 eingereicht hatte (act. 10/31). Im Schreiben wird per 1. November 2015 ein Vor- sorgekapital des Klägers in der Höhe von CHF 469'674.85 und bei der Heirat ein solches von CHF 281'847.25 ausgewiesen (act. 190/1 und 2 sowie act. 10/30 und

- 33 - 10/31 mit Anhang). Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens hatte der Kläger auf entsprechende Aufforderung der Einzelrichterin das Ergebnis seiner Abklärungen zu den Freizügigkeitsleistungen, die er über die Zentralstelle 2. Säu- le des Sicherheitsfonds BVG getätigt hatte, dokumentiert (act. 65 und 66/1-7): Da- runter befindet sich die Auskunft O._____ [Versicherung] vom 11. Juli 2013, wel- che auf den Angaben der Pensionskasse N._____ basiert (act. 66/6). Auch einge- reicht wurde sodann eine Auskunft der Pensionskasse der P._____, welche bei der Heirat des Klägers ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 34'270.55 ausweist (act. 66/2) und die der Auskunft der I._____ Versicherungen entspricht (act. 66/7). Bei der P._____ war der Kläger im Zeitraum, in welchen die Heirat der Parteien fiel (tt. März 1997), versichert (a.a.O.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 2017 reichte der Kläger noch einmal die widersprüchlichen Ausweise ein (act. 69/135 und 136) und liess beantragen, es seien die Freizügigkeitsguthaben nach den gesetzlichen Be- stimmungen zu teilen (act. 68 S. 26). Im Übrigen wurde der Vorsorgeausgleich anlässlich der Hauptverhandlung und in der ergänzenden Duplik nicht thematisiert (Prot. VI S. 15 ff. und act. 83). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid schliesslich ohne weitere Begründung auf die Angaben der I.______ Versiche- rungen ab (act. 173 S. 31). 8.6.2 Die (erneut) eingereichte Auskunft der Pensionskasse N._____. (act. 190/1) wurde den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 195). Der Kläger verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Unterla- gen bereits vorlägen (act. 197), die Beklagte bestritt innert erstreckter Frist, dass der Kläger über ein voreheliches Pensionskassenguthaben von CHF 281'847.25 verfüge, ein direkter Beleg liege nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die I._____ Versicherungen von einem vorehelichen Guthaben des Berufungsklä- gers von CHF 34'270.55 ausgegangen sei und die N._____. AG von einem sol- chen in der Höhe von CHF 281'847.25. Die Beklagte reicht dabei neu Lohnaus- weise des Klägers für die Jahre 1993 - 1995 ein, ausgestellt von Q._____ AG in Zürich. Aus den Lohnausweisen ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 1993 - 1995 keine Einkäufe in die Pensionskasse tätigte. Seine Pensionskassenbeiträge

- 34 - beliefen sich in den drei Jahren auf insgesamt CHF 9'287.00 (act. 200 und 201/2- 4). Die jeweiligen Eingaben wurden mit Verfügung vom 21. November 2019 wie- derum je der Prozessgegenseite zugestellt (act. 202). Sie blieben unkommentiert. Gemäss seiner Eingabe vom 16. Dezember 2019 will der Kläger indes bei der Bank L._____ AG eine Anfrage gemacht haben, worauf er bisher keine Antwort erhalten habe. Er verwies generell auf die im Bereich der Vorsorgeguthaben herr- schende Offizialmaxime und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 206). 8.6.3 Aus den Ermittlungen vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren re- sultieren für den Kläger für den Heiratszeitpunkt vom tt. März 1997 zwei sich we- sentlich voneinander unterscheidende Vorsorgeguthaben: Die Pensionskasse der N._____ AG wies in ihrem Schreiben vom 13. November 2015 darauf hin, dass der Kläger gemäss dessen eigenen Angaben bei der Firma Q._____ über eine sehr gute Pensionskasse verfügt habe, er freiwillige Beiträge geleistet und beim Austritt einen grösseren Betrag gutgeschrieben erhalten habe (act. 190/1). Sie verweist sodann auf das fragliche Schreiben der O._____ vom 11. Juli 2013, wel- ches (ohne Begründung) das erstberechnete Freizügigkeitskapital von rund CHF 245'000.-- per 1. Januar 1995 auswies (act. 190/2). Die Lohnausweise der Q._____ AG für die Jahre 1993 - 1995 (act. 201/2-4) weisen entgegen dieser Aussage im Zeitraum 1993 - 1995 hingegen keine Pensionskasseneinkäufe aus und belegen für diese drei Jahre Einzahlungen in die Pensionskasse von total CHF 9'287.00. Die im Schreiben der Pensionskasse N._____. vom 13. November 2015 enthaltene Begründung für das hohe Vorsorgeguthaben des Klägers im Zeitpunkt der Heirat wird durch die Lohnausweise somit nicht gestützt, sondern im Gegenteil in Frage gestellt. Die Pensionskasse der P.______, wo der Kläger im Zeitpunkt der Heirat tätig war, bestätigt sodann ein Freizügigkeitsguthaben per Heiratsdatum von CHF 34'270.55 (act. 69/131 = act. 191/1A), welcher Betrag der- jenigen Auskunft entspricht, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegt. Der Kläger hat im Verfahren selbst nie behauptet, er habe bei der Heirat bereits über ein Vorsorgeguthaben von rund CHF 280'000.00 verfügt. Im Berufungsver- fahren stellte er sodann die von der Vorinstanz berücksichtigten Grundlagen für

- 35 - die Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht in Frage. Seine – berechtigte – Kri- tik bezog sich einzig auf die Frage des massgeblichen Stichtags sowie die fak- tisch überhälftige Teilung. Dies ändert indes nichts daran, dass sowohl die vor Vorinstanz wie im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte die gleichen, sich widersprechenden Resultate zeitigen. Die massgeblichen Guthaben stehen damit nicht fest, weshalb bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur endgültigen Entscheidung zu überlassen ist (Art. 25a Abs. 1 FZG; § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich), unter Mitteilung der in Art. 281 Abs. 3 ZPO erwähnten mass- geblichen Fakten, die da sind:

a. Teilungsverhältnis: hälftig;

b. Datum der Eheschliessung: tt. März 1997; Einleitung des Scheidungsverfah- rens: 15. Dezember 2015; Datum der Ehescheidung (Rechtskraft Schei- dungspunkt): 5. April 2019;

c. Einrichtungen, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen: Pensionskasse der N._____ AG (act. 10/30, 10/31 = act. 190/1; act. 190/2 Q._____ Pensionskasse (act. 201/2-4) Pensionskasse der P._____ (act. 66/2) I._____-Sammelstiftung für die obligatorische Vorsorge (act. 66/1, 66/3, 66/7 = act. 69/136 = act. 191/2A = act. 201/1), Personalvorsorgestiftung der Bank L._____ (act. 66/5) O._____ Versicherungen (act. 66/6 = act. 69/135 = act. 190/2 Anhang);

d. Höhe der von diesen Einrichtungen gemeldeten Guthaben: Heiratszeitpunkt (tt. März 1997):

- I._____ Versicherungen: CHF 34'270.55 (act. 191/2A)

- N._____ AG: CHF 281'847.25 (act. 190/1);

- 36 - Wert per 1. November 2015 (dem Stichtag angenähert):

- N._____ Pensionskasse: CHF 469'674.85 (act. 190/1). Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 9.1 Der Kläger rügt schliesslich mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungs- regelung des erstinstanzlichen Verfahrens, dass die Vorinstanz lediglich Art. 106 ZPO angewandt, jedoch ausser Acht gelassen habe, dass sowohl betreffend Un- terhalt wie auch betreffend güterrechtliche Ausgleichszahlungen sehr gute Chan- cen bestanden hätten, dass ein Entscheid auch anders hätte ausfallen können. Die gestellten Anträge seien in guten Treuen gestellt worden und die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO angewandt. Er geht davon aus, dass die erstinstanzlichen Kosten je hälftig hätten aufgeteilt werden müssen (act. 170 S. 33/34). 9.2 Das Gesetz sieht für die Verteilung der Kosten als Grundsatz vor, dass die- se der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig ob- siegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem Gericht, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten in bestimmten Fällen nach Ermessen zu verteilen. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vor- schrift. Das Gericht ist damit nicht verpflichtet, davon Gebrauch zu machen. Vor- liegend hat die Vorinstanz – wie auch der Kläger einräumt (act. 170 S. 33) – mit Bezug auf die Kinderbelange die Kosten unter den Parteien je hälftig geteilt. Sie hat damit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in diesem Bereich zur Anwendung gebracht, was der Praxis entspricht. Dass sie dies auch mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wie auch das Güterrecht hätte tun sollen, ist indes nicht ersichtlich. Wie dies den strittigen Verfahren immanent ist, haben die Parteien in diesen vermö- gensrechtlichen (und der Verhandlungsmaxime unterstehenden) Belangen im Prozess aus ihrer jeweiligen Sicht je berechtigte, aber unterschiedliche Positionen eingenommen, wobei schliesslich der Kläger unterlegen ist. Es ist nicht ersicht- lich, aus welchem Grund in dieser Konstellation ein Abweichen von den Vertei- lungsgrundsätzen gerechtfertigt sein sollte. Vielmehr ist die erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsregelung nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

- 37 - Anschlussberufung 10.1 Mit ihrer Anschlussberufung stellt die Beklagte den Antrag, es sei ihr eine Auszugsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Scheidungs- und Rentenur- teils zu gewähren für den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und sie sei be- rechtigt zu erklären, auch das Klavier mitzunehmen (act 177 S. 2). Zur Begrün- dung lässt sie ausführen, dass sie die eheliche Liegenschaft zusammen mit den beiden Kindern bewohne und die Kinder sich klar dahingehend geäussert hätten, bei ihrem Auszug mit ihr auszuziehen. Sie müsste diesfalls eine 4-Zimmer-Woh- nung im Raum Zürich zu einem Mietzins von CHF 1'800.-- finden, wozu ihr eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen sei. Da die Tochter D._____ Klavier spiele und sich nach der Zuteilung der Liegenschaft entschieden habe, mit ihr, der Beklagten, auszuziehen, was als Novum zu beachten sei, sei die Beklagte auch zu berechtigen, das Klavier mitzunehmen. 10.2 Da sich die Anschlussberufung sofort als unbegründet erweist, konnte auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort verzichtet werden. 10.3 Mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018, welcher den Parteien am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde, stand die Zuweisung der eheli- chen Liegenschaft fest. Die Beklagte selbst hat dies nicht angefochten, dem Klä- ger fehlte hierfür ein Interesse. Der Beklagten stand somit bis heute bereits rund ein Jahr zur Verfügung, um eine neue Wohnung zu suchen, mithin mehr, als sie selbst offenbar als notwendig erachtet. Seit dem 5. April 2019 ist die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft überdies rechtskräftig, was der Beklagten am 4. Juli 2019 schriftlich mitgeteilt worden war (act. 183/2). Die vorinstanzlich festgelegte Auszugsfrist hat sich durch das vorliegende Verfah- ren erheblich verlängert, wobei der Beklagten stets klar sein musste, dass der Auszug selbst feststand. Es ist kein Grund ersichtlich, die Auszugsfrist noch wei- tergehend zu verlängern; der Beklagten stand mehr als die von ihr verlangte Frist für die Wohnungssuche zur Verfügung. Die Anschlussberufung ist damit abzuwei- sen.

- 38 - 10.4 Den Anspruch auf Herausgabe des Klaviers erhebt die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufung neu, ohne darzutun, inwiefern sie diesen, allenfalls im Rahmen eines Eventualantrages, nicht bereits hätte vor Vorinstanz stellen kön- nen. Er ist nicht zuzulassen. Soweit sie diesen für die erwachsene Tochter stellen wollte, wäre im Übrigen die Legitimation fraglich. IV. Kosten und Entschädigung

1. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung mit Ausnahme einer Korrektur beim Vorsorgeausgleich, wobei der Ausgleichsbetrag derzeit noch offen ist. Die Beklagte unterliegt ihrerseits mit ihrer Anschlussberufung, welche indes nur mar- ginal ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten aufzuerlegen. Dabei ist festzuhalten, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsver- fahren bewilligt wurde, weshalb die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Kläger zu verpflichten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von 4/5 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

2. Im Streit liegen im Berufungsverfahren neben den Editionsbegehren der nacheheliche Unterhalt sowie das Güterrecht und eine Differenz beim Vorsorge- ausgleich, welche sich durch die Gesetzesrevision per 1. Januar 2017 ergeben hat. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rund 2/3 des Streitwertes eine Streitigkeit über wiederkehrende Leistungen betrifft, was in der Regel zu einer Er- mässigung der Grundgebühr führt (§ 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Oberge- richts [GebV OG] vom 8. September 2010), ist die Entscheidgebühr auf CHF 10'000.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 GebV OG) und die vol- le Grundgebühr für die Parteientschädigung auf CHF 8'000.00 (§ 4 Abs. 1 - 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverordnung [AnwGebV] vom

- 39 -

8. September 2010). Der Kläger ist mithin zu verpflichten, der Beklagten eine Par- teientschädigung von CHF 6'400.00 zu bezahlen. Im Übrigen erfolgt die Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Vorlegung einer Aufstellung ge- mäss § 23 AnwGebV mit separatem Beschluss. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt auch hier vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Die prozessualen Anträge des Klägers und Berufungsklägers (act. 170 S. 3 Ziff. 8 - 10) werden abgewiesen; Antrag Ziff. 11 wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten wird Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "11.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens (tt. März 1997 bis 15. Dezember 2015) erworbenen An- sprüche aus der beruflichen Vorsorge werden unter den Parteien hälftig ge- teilt. 11.2 Nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsverhältnisses wird die Streit- sache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchfüh- rung der Teilung des Guthabens per 15. Dezember 2015 zuzüglich Zins überwiesen. 11.3 Die I._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird anzuweisen sein, vom Vorsorgekonto des Klägers (Vers.Nr. 1, AHV-Nr.

2) den vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgelegten Be- trag nebst Zins seit 15. Dezember 2015 auf ein auf den Namen der Beklag- ten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der J._____ zu überweisen."

- 40 -

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 14. De- zember 2018 wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten und zu 1/10 der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin auferlegt, indes zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.

5. Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird ver- pflichtet, der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläge- rin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'400.-- zu bezahlen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter erfolgt mit je separa- tem Beschluss.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien

- an den Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 177 und 178/1-5,

- an die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 206,

- an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Dispositiv- auszug Ziff. 1 sowie den Erwägungen Ziff. III. 8 und je einer Kopie von act. 10/30, 10/31, act. 66/2-7, act. 69/135 und 136, act. 190/1 und 2, act. 191/2A und act. 201/1-4),

- an die I._____ Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsor- ge, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug Ziff. 1)

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- sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 644'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: