Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Januar 1993 in Kanada, wo sie auch wohn- ten. Sie haben zwei volljährige gemeinsame Kinder (H._____ und K._____), die beide in Kanada zur Welt kamen. Später nahmen die Parteien gemeinsam in der Schweiz Wohnsitz. Im April 2013 trennten sie sich. Beide wohnten in G._____, von wo die Ehefrau im Juni 2016 nach L._____ ZG umzog.
- 7 -
E. 1.2 Im Mai 2015 reichte die Ehefrau ein von den Parteien unterzeichnetes ge- meinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, ein. Die Parteien stellten darin in Aussicht, sie würden über die Nebenfolgen eine se- parate, umfassende oder Teil-Konvention abschliessen (vgl. act. 2). Dazu kam es in der Folge nicht, sondern zu einem Verfahren, in dem die Vertretungsverhältnis- se der Parteien änderten und viele prozessleitende Anordnungen notwendig wur- den; zwei Mal wurde auch ergebnislos das Obergericht angerufen. Für Einzelhei- ten kann auf die Darstellung der Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. act. 149 S. 4 - 8). Zur Hauptverhandlung kam es am 1. Juni 2018 (vgl. Vi-Prot. S. 25 ff.). Im Anschluss daran führten die Parteien Vergleichsgespräche und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. 128). In deren Ziffer 7 vereinbarten sie einen Widerrufsvorbehalt bis zum 25. Juni 2018 (vgl. a.a.O., S. 3). Ein Widerruf blieb aus. Am 6. Juli 2018 fällte das Einzelgericht sein Urteil und eröffnete es den Parteien in unbegründeter Fassung (vgl. act. 129 und 131/1 - 2). Mit Eingabe vom 24. August 2018 ersuchte der Ehemann (fortan: der Beru- fungskläger) um Begründung des Urteils (vgl. act. 138). Die begründete Fassung (act. 149 [= act. 140 = act. 147/1]) wurde der Ehefrau (fortan: die Berufungsbe- klagte) am 24. September und dem Berufungskläger am 1. Oktober 2018 schrift- lich eröffnet (vgl. act. 141/1 - 2).
E. 1.3 Daraufhin gelangte der Berufungskläger mit einer auf den 31. Oktober 2018 datierten und der Post am gleichen Tag übergebenen Rechtsschrift an das Ober- gericht des Kantons Zürich. Darin erhob er Berufung gegen das Urteil vom 6. Juli
2018. Weil diese Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde ihm eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels angesetzt. Fristgerecht reichte er die verbesserte Schrift wieder ein (vgl. act. 146). Die Akten des Einzelgerichts sind von Amtes wegen beigezogen worden. Über die Berufung kann sogleich entschieden werden, weshalb auf weitere Ver- fahrensschritte verzichtet wurde. Der Berufungsbeklagten ist lediglich noch ein Doppel von act. 146 zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen.
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E. 2 2.1 Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufung führende Partei hat in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen) und wie er ihrer Meinung nach durch das Berufungsgericht genau abgeändert werden soll (Antragserfordernis). Neue Tatsachen und Beweismittel können von ihr dabei nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Begründung der Berufung sowie an das Antragserfordernis werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was am angefochtenen Entscheid falsch sein und wie er abge- ändert werden soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen. Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vor- bringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.
E. 2.2 Die Berufung ist innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 ZPO schrift- lich, mit Anträgen sowie einer Begründung versehen bei der Kammer eingereicht worden. Sie richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO, in dem auf gemeinsames Begehren der Parteien die Schei- dung ausgesprochen und eine Regelung der Nebenfolgen in Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien i.S. der Art. 279 f. ZPO getroffen wurde. Einem Eintre- ten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
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E. 2.3 Mit den Berufungsanträgen, die diesen Erwägungen vorangestellt sind, wer- den weder Dispositivziffer 1 (Scheidungspunkt) noch Dispositivziffer 3 (Ausgleich bei der beruflichen Vorsorge) ernsthaft in Frage gestellt. Der Berufungskläger will die Scheidung (vgl. act. 146 S. 2) und stellt den Eventualantrag 2 nur für den Fall, dass die Berufungsbeklagte das Urteil ebenfalls anficht oder eine Anschlussberu- fung erheben würde (vgl. act. 146 S. 7, dort Ziff. 14, 2. Absatz). Zu dem ist es nicht gekommen. Es ist daher vorzumerken, dass das Urteil in den Dispositivzif- fern 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.4 Mit seinem Berufungsantrag 3 verlangt der Berufungskläger der Sache nach eine Berichtigung des Protokolls des Einzelgerichts zur Hauptverhandlung vom
1. Juni 2018 durch das Berufungsgericht. Für die Berichtigung seines Protokolls ist allerdings das Einzelgericht zuständig (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO), nicht die Kammer als Berufungsgericht. Der Berufungskläger macht – auf Grund der Akten zu Recht – nicht geltend, er habe das Einzelgericht erfolglos um Berichtigung er- sucht. Auf den Berufungsantrag 3 ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung im Wesentlichen zweierlei gel- tend: Zum einen beruft er sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Schei- dungsvereinbarung am 1. Juni 2018 auf Willensmängel, nämlich Grundlagenirr- tum, absichtliche Täuschung und Drohung (vgl. act. 146 S. 4, S. 5, S. 8), insbe- sondere in Bezug auf den vereinbarten nachehelichen Unterhalt (vgl. a.a.O., S. 6: "Sehr stark ist der Willensmangel bei der Verhandlung zum nachehelichen Unter- halt sichtbar"). Zum anderen macht er geltend, die Vereinbarung hätte vom Ge- richt auch sonst nicht genehmigt werden dürfen. Er rügt damit eine Verletzung des Art. 279 Abs. 1 ZPO.
E. 3.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmi- gung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Vereinbarung gültig zu Stande gekommen ist, ihr Abschluss namentlich weder mit einer absicht- lichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR behaftet war noch die Folge einer Furchter-
- 10 - regung i.S. des Art. 29 f. OR oder eines wesentlichen Irrtums einer Partei i.S. des Art. 23 f. OR ist (so auch BGer Urteil 5A_683/2014 vom 18. Mai 2015 E. 6. 1). Hat das Gericht die Vereinbarung genehmigt, so kann die Genehmigung nur noch auf dem Rechtsmittelweg in Frage gestellt werden (vgl. etwa BGer Urteil 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3), und es gilt dasselbe daher ebenso für Mängel des Zustandekommens der Vereinbarung i.S. der Art. 23 ff. OR. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen i.S. der Art. 23 ff. OR trägt die Partei, welche die Vereinbarung nicht gegen sich gelten lassen will. Diese Partei trägt im Berufungsverfahren ohnehin die Behauptungs- last dafür, dass die Genehmigung zu Unrecht erfolgte, weil nicht alle Vorausset- zungen des Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt waren.
E. 3.2 3.2.1 Die Rechtsfolge bei einem Mangel im Vertragsschluss i.S. der Art. 23 ff. OR ist die sog. einseitige Unverbindlichkeit (und zwar sowohl nach der sog. Gültigkeitstheorie wie auch nach der sog. Anfechtungstheorie; vgl. Ein- zelheiten dazu bei GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A., Zürich 2014, Rz. 888 ff.). Das heisst, dass sich dann, wenn sich eine Partei zu Recht auf einen solchen Mangel beruft, der Ver- trag in seiner Gesamtheit keine Wirkungen entfaltet. Das versteht sich vor dem Hintergrund der Gestaltungswirkung von Verträgen letztlich von selbst. Bei der von den Parteien am 1. Juni 2018 geschlossenen Vereinbarung zu den Nebenfol- gen ihrer Scheidung verhält es sich nicht anders. Der Berufungskläger macht Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend. Er leitet daraus allerdings keine Unverbindlichkeit der gesamten Vereinbarung ab, son- dern lediglich eine punktuelle, nämlich eine Korrektur der Vereinbarung nach sei- nen Vorstellungen (vgl. act. 146 S. 2; Antrag 1). Das ist nicht möglich, weil es der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit widerspricht. Der Berufungskläger verlangt mit der Berufung insofern Unmögliches bzw. Unzulässiges, und es kann auf die Beru- fung insoweit nicht eingetreten werden.
E. 3.2.2 Im Übrigen bliebe die Berufung, soweit mit ihr Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend gemacht werden, selbst dann erfolglos, wenn auf sie eingetreten werden
- 11 - könnte. Sie wäre vielmehr als sachlich unbegründet abzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, es liege ein Grundla- genirrtum oder eine Furchterregung (Drohung) bzw. ungleiche Behandlung der Parteien seitens des Gerichts und ein Fall von Täuschung seitens der Berufungs- beklagten deshalb vor, weil Letztere im Verlauf des einzelgerichtlichen Verfahrens nicht alle von ihm als erforderlich erachteten Unterlagen eingereicht habe. Das habe das Einzelgericht am 1. Juni 2018 ignoriert (vgl. a.a.O., S. 4). Er habe sich sodann am 23./24. Mai 2018 von seiner Rechtsvertreterin trennen müssen, weil es in der Zusammenarbeit mit dieser viele Probleme gegeben habe und die Leis- tungen der Rechtsvertreterin ungenügend gewesen seien (vgl. a.a.O., S. 4 f.). An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018 sei schliesslich ein Novum Plädoyer ein- gebracht worden und er habe nicht genügend Zeit gehabt, dieses Dokument in Ruhe mit ausreichender Zeit zu analysieren. Ohne anwaltliche Unterstützung ha- be er daher einen Grundlagenirrtum gemacht, der den Gang der Vergleichsge- spräche und besonders das Thema der Dauer des nachehelichen Unterhalts ne- gativ beeinflusst habe, was das Einzelgericht stark ausgenutzt habe, um die Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen zu erzielen; aber es habe das auch seine Willensmängel wegen Furchterregung (Drohung) verursacht (vgl. a.a.O., S. 5). Und der Berufungskläger legt danach dar, was seiner Auffassung nach zu be- rücksichtigen gewesen wäre usw. (a.a.O., S. 5 f.), und er erhebt Vorwürfe an die Adresse der Berufungsbeklagten, welche nach Zustellung des Urteils vom 6. Juli 2018 bei der Implementierung der Vereinbarung andere Ideen hatte als er (vgl. a.a.O., S. 7). Der Berufungskläger legt weder mit diesen Darstellungen noch mit seinen weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift einen Sachverhalt dar, der einen Grundlagenirrtum oder eine Täuschung zu begründen vermöchten. Seine Argu- mentation läuft nämlich darauf hinaus, dass er am 1. Juni 2018 keine hinreichen- de Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin hatte, u.a. weil die Berufungsklägerin nicht die von ihm gewünschten Unterlagen einge- reicht hatte. Irren kann man sich allerdings nur über Sachverhalte, von denen man im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis oder eine falsche Vor-
- 12 - stellung hatte. Nicht irren kann man sich hingegen dann, wenn man weiss, dass man keine Kenntnis hat, und ebenso wenig kann man daher eine falsche Vorstel- lung haben und getäuscht werden (vgl. etwa BGE 88 II 427 f.; siehe auch GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 763: "wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht"). Genau das war am 1. Juni 2018 beim Berufungskläger, wie er selbst dartut, aber der Fall: Er wusste, dass er keine – nach seiner Auffassung – hinreichende Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin hatte. Raum für einen Grundlagenirrtum i.S. des Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bleibt daher ebenso wenig wie für einen durch Täuschung verursachten Irrtum i.S. des Art. 28 OR. Und es erübrigt sich deshalb grundsätzlich, auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit der Berufung gar nicht behauptet, er habe mittlerweile die einst fehlende Kenntnis erlangt – deshalb kann er gar nicht darlegen, in welchem Sachverhalt er sich geirrt haben könnte, geschweige denn in welchem Sachver- halt, der für die Bemessung der Dauer der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung der Berufungsbeklagten von Belang sein könnten, um die es ihm vor allem geht (vgl. act. 146 S. 6: sehr stark bei der Verhandlung zum nachehelichen Unterhalt; vgl. auch a.a.O., S. 7 [Verweis auf act. 106]). Der Berufungskläger trägt in seiner Berufungsschrift auch keinen Sachver- halt vor, in dem eine Drohung (Furchterregung) i.S. des Art. 29 f. OR erkannt werden könnte. Insbesondere wird schon im Ansatz nicht dargetan, was für eine unmittelbare und erhebliche Gefahr ihm oder einer ihm nahestehende Person et- wa an Leib und Leben oder an Ehre oder Vermögen (vgl. Art. 30 Abs. 1 OR) ge- droht haben könnte, wenn er die Vereinbarung am 1. Juni 2018 nicht oder nicht so geschlossen hätte, wie es der Fall war. Eine solche Gefahr ergibt sich – um auch das noch zu erwähnen – vor allem auch nicht aus vom Berufungskläger be- haupteten "Inhalt" der Vergleichsgespräche (vgl. act. 146 S. 6), weshalb offen ge- lassen werden kann, ob die Darstellung des Inhalts in der Berufungsschrift über- haupt zutrifft. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist im Übrigen der In- halt von Vergleichsgesprächen gerade nicht zu protokollieren (vgl. LEUENBERGER [in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Zürich 2018, Art. 235 N 10 f.], und TAPPY [in: CPC Commenté, Bâle 2011, Art. 235 N 10], beide unter Hinweis auf die Botschaft, ferner etwa PAHUD, in: Dike-Komm-ZPO, 2. A., Zürich / St. Gal-
- 13 - len 2016, Art. 235 N 17), weshalb das Einzelgericht am 1. Juni 2018 entspre- chend korrekt verfuhr (vgl. auch Vi-Prot. S. 50).
E. 3.3 Der Berufungskläger hält – wie schon vermerkt – auch dafür, die Vereinba- rung vom 1. Juni 2018 hätte vom Einzelgericht nicht genehmigt werden dürfen. Er legt in der Berufungsschrift allerdings nicht fassbar dar, welche der Vorausset- zungen, die nach Art. 279 Abs. 1 ZPO für eine Genehmigung erfüllt sein müssen, am 6. Juli 2018 nicht erfüllt waren.
E. 3.3.1 Die Vereinbarung der Parteien, die am 1. Juni 2018 geschlossen wurde, entspricht im Wesentlichen einem Vergleichsvertrag. Mit einem solchen Vertrag legen die daran beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (vgl. etwa BGE 132 III 740, BGE 130 III 51 f., E. 1.2 mit Verweis auf BGE 105 II 273 E. 3a S. 277; BGE 111 II 349 E. 1 S. 350; BGE 121 III 397 E. 2c S. 404 f.). Sie kommen einan- der m.a.W. gegenseitig entgegen, unter Berücksichtigung von Wünschen und Be- dürfnissen der anderen Seite und mit Abstrichen an den eigenen Wünschen und Bedürfnissen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Abschluss der Vereinbarung der Parteien am 1. Juni 2018 anders verhalten hätte, macht der Be- rufungskläger, dem die Positionen der Berufungsbeklagten im einzelgerichtlichen Prozess im Wesentlichen seit der Klagebegründung im Jahr 2017 (vgl. act. 98) bekannt waren, nicht geltend. Er übergeht das alles vielmehr. Dem Umstand, dass sich später eine der Parteien mit einem ihrer Zugeständnisse schwer tut – wie hier der Kläger vor allem in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt –, kommt daher keine nähere Bedeutung zu, lässt namentlich keinen Rückschluss darauf zu, diese Partei habe die Vereinbarung nicht mit freiem Willen abgeschlossen. Solche Rückschlüsse fänden überdies auch keine Stütze in den Sachverhalten, mit denen der Berufungskläger Mängel im Willen bzw. in seiner Willensbildung beim Vertragsschluss begründet. Die Berufung ist daher im hier erörterten Zu- sammenhang sachlich unbegründet geblieben. Und es bleibt lediglich noch anzu- fügen, dass der nacheheliche Unterhalt gerade einen zwischen den Parteien strit- tigen Punkt betrifft, der verglichen und daher nach dem Willen der Parteien end-
- 14 - gültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum). In solchen Punkten ist eine Irrtumsanfechtung ohnehin ausgeschlossen.
E. 3.3.2 Die Parteien vereinbarten am 1. Juni 2018 eine Widerrufsfrist bis zum
25. Juni 2018. Der Berufungskläger hatte daher gut drei Wochen Zeit, die Verein- barung zu prüfen oder fachkundig prüfen zu lassen sowie das "Novum" act. 126 (vgl. act. 146 S. 5) zu analysieren und in die Prüfung einfliessen zu lassen. Er be- hauptet mit der Berufung denn auch nicht, er habe in diesen gut drei Wochen kei- ne Analyse von act. 126 und keine Prüfung der Vereinbarung vorgenommen, weshalb als erstellt gelten darf, dass er analysierte und prüfte. Standen ihm aber gute drei Wochen zur Verfügung, um zu prüfen und zu überlegen, ob er die Ver- einbarung einhalten wolle, und machte er danach von seinem Widerrufsrecht kei- nen Gebrauch, bestand am 6. Juli 2018 kein irgendwie begründeter Anlass anzu- nehmen oder gar zu erkennen, es habe an einer reiflichen Überlegung gefehlt. Und es wäre das auch heute – so es darauf noch ankommen müsste – nicht er- sichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt sachlich offensichtlich unbegründet geblieben. Der Berufungskläger legt überdies nicht dar, inwiefern die Vereinbarung un- vollständig oder unklar sein soll. Er benennt nichts, was fehlt, bezeichnet keine Unklarheit, welche eine Nichtgenehmigung verlangt hätte. Mit seinem Antrag 1 (vgl. da vor allem lit. a - c) und dessen Begründung will er vielmehr eine nachträg- liche inhaltliche Änderung des Vereinbarten nach seinen Vorstellungen und zu seinem finanziellen Vorteil bei den Gerichtskosten. Damit wird die Berufung aller- dings in diesen zwei Punkten offenkundig noch nicht begründet. Mit dem Beru- fungsantrag 1 lit. e verlangt der Berufungskläger zudem Unmögliches bzw. Unzu- lässiges. Die Frist für den Widerruf des am 1. Juni 2018 Vereinbarten ist unbe- nutzt verstrichen; das war Voraussetzung dafür, dass das Einzelgericht die Ver- einbarung genehmigen konnte. Im Berufungsverfahren, mit dem die gerichtliche Genehmigung in Frage gestellt wird, kann daher nicht mehr darauf zurückge- kommen werden. Auf die Berufung ist insoweit gar nicht einzutreten.
E. 3.3.3 Das Einzelgericht begründete die Angemessenheit der Vereinbarung mit den Bedürfnissen sowie Interessen beider Parteien und erwähnt namentlich in
- 15 - Bezug auf den nachehelichen Unterhalt auch, es seien in der Vereinbarung eben- falls die gelebten Verhältnisse berücksichtigt worden (vgl. act. 149 S. 10 f.). Zu- treffend verwies es damit darauf, dass sich die Angemessenheit einer Vereinba- rung zu den Nebenfolgen der Scheidung an den Bedürfnissen und Interessen beider Parteien zu orientieren hat, sowie an den von den Parteien gelebten Ver- hältnissen. Der Berufungskläger übergeht das in seiner Berufungsschrift. Er hebt hingegen hervor, der von ihm schon in der Klageantwort gegen Ende 2017 bean- tragte nacheheliche Unterhalt entspreche seiner Situation und seinen Bedürfnis- sen. Und verlangt heute vor allem in Abänderung der Vereinbarung mit dem Beru- fungsantrag 1 lit. a, was er schon vor dem Einzelgericht einst wollte (vgl. act. 146 S. 7). Mit dem Abstellen auf bloss die eigenen Bedürfnisse bzw. Interessen und dem Übergehen der Bedürfnisse bzw. Interessen der Berufungsbeklagten ist eine offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung vom 1. Juni 2018 indes noch nicht im Ansatz dargetan, zumal eine solche – käme es noch darauf an – auch nicht auf der Hand liegen würde. Die Berufung erweist sich daher ebenfalls in die- sem Punkt als offensichtlich unbegründet. Soweit mit ihr die Genehmigung der Vereinbarung durch das Einzelgericht in Frage gestellt wird, ist die Berufung folg- lich, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, gänzlich unbegründet ge- blieben und daher insoweit abzuweisen.
E. 3.4 Stichhaltige Anhaltspunkte, die Anlass bieten könnten, vom Ergebnis abzu- weichen, das in den vorstehenden Erwägungen gezeichnet wurde, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher insgesamt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils.
E. 4 Das einzelgerichtliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 - 6) wird im Quanti- tativ mit der Berufung richtigerweise nicht beanstandet. Im Übrigen entspricht die Kostenverlegung dem von den Parteien Vereinbarten, das – wie vorhin gesehen – Bestand hat. Mit Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils befasst sich der Be- rufungskläger ohnehin nicht näher. Es ist das angefochtene Urteil daher auch in diesen Punkten zu bestätigen. Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Diesem Ausgang entsprechend sind ihm die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerle-
- 16 - gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bemessen; zu berücksichtigen ist dabei, dass der Berufungskläger allein mit seinem Antrag 1 lit. a sich Unterhalt im Umfang von (weiteren) 46 monatlichen Zahlung von je gut Fr. 5'800.- erstreiten will, der Fall indes keine wesentlichen Schwierigkeiten bot, zumal auf die Berufung in weiten Teilen nicht einzutreten war. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 6. Juli 2018 seit dem 1. November 2018 in den folgenden Punkten rechtskräftig ist:
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- (...)
- Die D._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, AHV-Nr. …) CHF 115'581.10, zu- züglich Zins ab 19. Mai 2015 zu welchem das Guthaben der Gesuchstellerin verzinst wird, auf das Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers bei der Stiftung E._____, Frei- zügigkeitskonten, … [Adresse], (A._____, AHV-Nr. …) zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis sowie gegen Empfangsschein mit Formular an das für G._____ zuständige Zivil- standsamt und im Auszug hinsichtlich Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils an die D._____, … [Adresse], mit dem Vermerk, dass diese Ziffer nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. - 17 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird; das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. Juli 2018 wird in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt und dem Beklagten/Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Klä- gerin/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 146, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 250'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beklagter/Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Juli 2018; Proz. FE150098
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 98 S. 2) "1. Die am tt. Januar 1993 geschlossene Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es seien gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen.
3. Es sei der gemeinsame Anwalt in Kanada (C._____) anzuweisen, das dort vorhandene Depot aufzulösen und den Nettoerlös aus dem Hausverkauf hälftig an die Parteien zu verteilen.
4. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau noch zu bestimmende Ge- genstände des Hausrates herauszugeben, die Ehefrau behält sich die ge- naue Bezeichnung noch vor.
5. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für das von ihm übernom- mene Mobiliar, für rückständige Kinderzulagen und für sonstige Forderungen CHF 37'000.– zu bezahlen, eine Mehrforderung wird nach Einsicht in die vollständigen Unterlagen des Ehemannes vorbehalten.
6. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für sein Land und seine Liegenschaft in F._____ [EU-Land] einen Ausgleichsbetrag von CHF 1.– zu bezahlen, die Ehefrau behält sich eine Mehrforderung nach Einsicht in die vollständigen Unterlagen des Ehemannes ausdrücklich vor.
7. Es seien die Ehegatten ansonsten für güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären.
8. Es sei auf eine Teilung der ehezeitlichen Pensionskassenguthaben zu ver- zichten.
9. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes." Anträge des Beklagten: (act. 106 S. 2) "1. Es seien die Anträge der Klägerin abzuweisen.
2. Es sei die am tt. Januar 1993 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. Dezember 2016 in Höhe von mindestens Fr. 5'942.50, zahlbar jeweils im Voraus, auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
4. Es seien die Ehegatten güterrechtlich auseinanderzusetzen. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann mindestens Fr. 1'000.– aus Güterrecht zu be- zahlen.
5. Es seien die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben gemäss Gesetz zu teilen.
- 3 -
6. Die Stellung weiterer Anträge wird ausdrücklich vorbehalten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau." Gemeinsame Schlussanträge der Gesuchsteller: (Prot. S. 50 sinngemäss) Die von den Gesuchstellern unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinba- rung vom 1. Juni 2018 sei zu genehmigen. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. Juli 2018:
1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2. Die nachfolgende Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom
1. Juni 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB.
2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von 3 Monaten nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von je CHF 5'840.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Berufliche Vorsorge Ausgleichsanspruch aus den schweizerischen Vorsorgeguthaben Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse der Gesuchstellerin anzuwei- sen, von ihrem Vorsorgekonto bei der D._____, … [Adresse] (AHV-Nr. …) den Betrag von CHF 115'581.10, zuzüglich Zins ab 19. Mai 2015 zu welchem das Guthaben der Gesuchstellerin verzinst wird, auf das Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers bei der Stiftung E._____, Freizügigkeitskonten, … [Adresse] (AHV-Nr. …) zu überweisen. Entschädigungsanspruch aus den kanadischen Vorsorgeguthaben Die Gesuchsteller halten fest, dass der Gesuchsteller einen Ausgleichsanspruch aus den kanadischen Vorsorgeguthaben der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 124e Abs. 1 ZGB hat.
- 4 - Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller CHF 6'218.– als Entschädi- gung auf ein noch zu bezeichnendes Konto des Gesuchstellers zu überweisen, zahl- bar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
4. Güterrecht Liegenschaft in Kanada Die Gesuchsteller verpflichten sich zur Teilung des Nettoverkaufserlöses der Liegen- schaft 1 … [Adresse] in Kanada. Die Gesuchsteller verpflichten sich, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu leisten, damit der Notar C._____, … [Adresse in Kanada], entsprechend angewiesen werden kann, den Nettoerlös auf dem Sperrkonto je zur Hälfte auf ein von den Gesuchstellern noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Herausgabe persönlicher Gegenstände Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin sämtliche von ihr gemalten Bilder, die sich in der ehemals ehelichen Wohnung in G._____ [Gemeinde in Zürich] befinden, mit Ausnahme derjenigen die sie H._____ geschenkt hat, herauszugeben. Der Gesuchsteller gewährt der Gesuchstellerin nach gegenseitiger Vereinbarung Zu- tritt zur ehemals ehelichen Wohnung, um die Familienfotoalben zu suchen und gege- benenfalls mitzunehmen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, sich vorab Kopien sämtlicher Fotos zu machen. Ausgleichszahlung Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güter- rechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 105'496.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Auszahlung des Verkaufserlöses aus dem Hausverkauf in Kanada. Weitere güterrechtliche Regelungen Die Parteien verpflichten sich, den aktuellen Saldo des gemeinsamen Kontos bei der I._____ (Konto-Nr. 1) hälftig zu teilen. Die Parteien verpflichten sich, nach der Teilung des Saldos das Konto zu schliessen. Die Parteien verpflichten sich, ihre Zustimmung zur Auszahlung der Gelder des J._____ Trust an die berechtigten Kinder zu erteilen. Des Weiteren verpflichten sie sich, den Saldo per 19. Mai 2015 des Trustplans ..., mithin CAD 2'893.–, hälftig auf- zuteilen. Im Übrigen behält jede Partei vom ehelichen Vermögen, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.
5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
- 5 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch ent- stehenden Mehrkosten allein.
7. Widerrufsvorbehalt Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sofern sie nicht von einer Partei bis spätestens
25. Juni 2018 schriftlich widerrufen wird."
3. Die D._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, AHV-Nr. …) CHF 115'581.10, zuzüglich Zins ab 19. Mai 2015 zu welchem das Guthaben der Gesuchstellerin verzinst wird, auf das Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers bei der Stiftung E._____, Freizü- gigkeitskonten, … [Adresse] (A._____, AHV-Nr. …) zu überweisen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 600.00 Dolmetscher
5. Von den Kosten des begründeten Urteils werden der Gesuchstellerin CHF 1'800.– und dem Gesuchsteller CHF 3'300.– auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen von je CHF 1'500.– verrechnet.
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. (7. / 8. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten/Gesuchstellers und Berufungskläger (act. 146 S. 2):
1. Es sei wegen Willensmängel (Art. 289 ZPO) der Scheidungsurteil vom 6. Juli 2018 (act. 129) mit Begründung vom 24. August 2018 (act. 140, Beilage 1) basierend auf die Vereinbarung und das Hauptverhandlungsprotokoll (act.) vom 1. Juni 2018 so zu ändern:
a. Nachehelicher Unterhalt: Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuch- steller einen angemessen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB ab 1. Dezember 2016 und bis Jahresende 2020 (oder früher
- 6 - wenn der Gesuchsteller eine Probezeit in einer festen Anstellung besteht) von je CHF 5'840.- zu bezahlen rückwärts bis Rechtskraft des Scheidungsurteils und da- nach monatlich im Voraus zahlbar jeweils auf den Ersten jedes Monats. Sollte die Gesuchstellerin die Gesundheitsversicherung von H._____ nicht mehr bezahlen, er- höht sich der Unterhalt automatisch um die gleiche Summe.
b. Güterrecht - Herausgabe persönlicher Gegenstände: Die 3 Paragraphen mit fol- gendem Satz zu ersetzen: ,Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin sämtliche von ihren mindestens 23 gemalten und unterschriebenen Bilder (ohne Ti- teln), die sich in der ehemals ehelichen Wohnung in G._____ befinden (act. 98 - Be- lage 22), nur nach die Erfüllung aller ihrer Scheidungsurteilsbedingungen herauszu- geben'.
c. Güterrecht - Weitere güterrechtliche Regelungen: Der Satz betreffend die Schul- den so zu ändern / ersetzen: 'Nur die Schulden ab Trennungsdatum vom April 2013 verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.'
d. Kosten- und Entschädigungsfolgen: Folgender Satz aufzuheben: 'Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein'.
e. Widerrufsvorbehalt: Ein neues Datum, wenn nötig.
f. Wenn auch mit der Anwendung a-e oben gerichtlich nötig: Scheidung: 'Die am tt. Januar 1993 geschlossene Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu schei- den.'
2. Eventualiter (wenn durch Berufungsbeklagte weiter angefochten) sei die Vereinba- rung vom 1. Juni 2018 und der Scheidungsurteil vom 6. Juli 2018 aufzuheben und die Anhörung und Hauptverhandlung inklusive Vergleichsverhandlung mit allen feh- lenden Beweisen der Berufungsbeklagte gemäss Art. 114 ZGB zu wiederholen und/oder weiterzuführen.
3. Das Hauptverhandlungsprotokoll (act.) vom 1. Juni 2018 als fehlerhaft und ungenü- gend zu deklarieren und jeweilige Korrekturen, wenn möglich, anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen:
1. - 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Januar 1993 in Kanada, wo sie auch wohn- ten. Sie haben zwei volljährige gemeinsame Kinder (H._____ und K._____), die beide in Kanada zur Welt kamen. Später nahmen die Parteien gemeinsam in der Schweiz Wohnsitz. Im April 2013 trennten sie sich. Beide wohnten in G._____, von wo die Ehefrau im Juni 2016 nach L._____ ZG umzog.
- 7 - 1.2 Im Mai 2015 reichte die Ehefrau ein von den Parteien unterzeichnetes ge- meinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, ein. Die Parteien stellten darin in Aussicht, sie würden über die Nebenfolgen eine se- parate, umfassende oder Teil-Konvention abschliessen (vgl. act. 2). Dazu kam es in der Folge nicht, sondern zu einem Verfahren, in dem die Vertretungsverhältnis- se der Parteien änderten und viele prozessleitende Anordnungen notwendig wur- den; zwei Mal wurde auch ergebnislos das Obergericht angerufen. Für Einzelhei- ten kann auf die Darstellung der Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. act. 149 S. 4 - 8). Zur Hauptverhandlung kam es am 1. Juni 2018 (vgl. Vi-Prot. S. 25 ff.). Im Anschluss daran führten die Parteien Vergleichsgespräche und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. 128). In deren Ziffer 7 vereinbarten sie einen Widerrufsvorbehalt bis zum 25. Juni 2018 (vgl. a.a.O., S. 3). Ein Widerruf blieb aus. Am 6. Juli 2018 fällte das Einzelgericht sein Urteil und eröffnete es den Parteien in unbegründeter Fassung (vgl. act. 129 und 131/1 - 2). Mit Eingabe vom 24. August 2018 ersuchte der Ehemann (fortan: der Beru- fungskläger) um Begründung des Urteils (vgl. act. 138). Die begründete Fassung (act. 149 [= act. 140 = act. 147/1]) wurde der Ehefrau (fortan: die Berufungsbe- klagte) am 24. September und dem Berufungskläger am 1. Oktober 2018 schrift- lich eröffnet (vgl. act. 141/1 - 2). 1.3 Daraufhin gelangte der Berufungskläger mit einer auf den 31. Oktober 2018 datierten und der Post am gleichen Tag übergebenen Rechtsschrift an das Ober- gericht des Kantons Zürich. Darin erhob er Berufung gegen das Urteil vom 6. Juli
2018. Weil diese Eingabe nicht unterzeichnet war, wurde ihm eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels angesetzt. Fristgerecht reichte er die verbesserte Schrift wieder ein (vgl. act. 146). Die Akten des Einzelgerichts sind von Amtes wegen beigezogen worden. Über die Berufung kann sogleich entschieden werden, weshalb auf weitere Ver- fahrensschritte verzichtet wurde. Der Berufungsbeklagten ist lediglich noch ein Doppel von act. 146 zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen.
- 8 -
2. - 2.1 Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufung führende Partei hat in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen) und wie er ihrer Meinung nach durch das Berufungsgericht genau abgeändert werden soll (Antragserfordernis). Neue Tatsachen und Beweismittel können von ihr dabei nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Begründung der Berufung sowie an das Antragserfordernis werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was am angefochtenen Entscheid falsch sein und wie er abge- ändert werden soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Er- wägungen. Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vor- bringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überle- gungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 2.2 Die Berufung ist innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 ZPO schrift- lich, mit Anträgen sowie einer Begründung versehen bei der Kammer eingereicht worden. Sie richtet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO, in dem auf gemeinsames Begehren der Parteien die Schei- dung ausgesprochen und eine Regelung der Nebenfolgen in Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien i.S. der Art. 279 f. ZPO getroffen wurde. Einem Eintre- ten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
- 9 - 2.3 Mit den Berufungsanträgen, die diesen Erwägungen vorangestellt sind, wer- den weder Dispositivziffer 1 (Scheidungspunkt) noch Dispositivziffer 3 (Ausgleich bei der beruflichen Vorsorge) ernsthaft in Frage gestellt. Der Berufungskläger will die Scheidung (vgl. act. 146 S. 2) und stellt den Eventualantrag 2 nur für den Fall, dass die Berufungsbeklagte das Urteil ebenfalls anficht oder eine Anschlussberu- fung erheben würde (vgl. act. 146 S. 7, dort Ziff. 14, 2. Absatz). Zu dem ist es nicht gekommen. Es ist daher vorzumerken, dass das Urteil in den Dispositivzif- fern 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Mit seinem Berufungsantrag 3 verlangt der Berufungskläger der Sache nach eine Berichtigung des Protokolls des Einzelgerichts zur Hauptverhandlung vom
1. Juni 2018 durch das Berufungsgericht. Für die Berichtigung seines Protokolls ist allerdings das Einzelgericht zuständig (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO), nicht die Kammer als Berufungsgericht. Der Berufungskläger macht – auf Grund der Akten zu Recht – nicht geltend, er habe das Einzelgericht erfolglos um Berichtigung er- sucht. Auf den Berufungsantrag 3 ist daher nicht einzutreten.
3. Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung im Wesentlichen zweierlei gel- tend: Zum einen beruft er sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Schei- dungsvereinbarung am 1. Juni 2018 auf Willensmängel, nämlich Grundlagenirr- tum, absichtliche Täuschung und Drohung (vgl. act. 146 S. 4, S. 5, S. 8), insbe- sondere in Bezug auf den vereinbarten nachehelichen Unterhalt (vgl. a.a.O., S. 6: "Sehr stark ist der Willensmangel bei der Verhandlung zum nachehelichen Unter- halt sichtbar"). Zum anderen macht er geltend, die Vereinbarung hätte vom Ge- richt auch sonst nicht genehmigt werden dürfen. Er rügt damit eine Verletzung des Art. 279 Abs. 1 ZPO. 3.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmi- gung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Vereinbarung gültig zu Stande gekommen ist, ihr Abschluss namentlich weder mit einer absicht- lichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR behaftet war noch die Folge einer Furchter-
- 10 - regung i.S. des Art. 29 f. OR oder eines wesentlichen Irrtums einer Partei i.S. des Art. 23 f. OR ist (so auch BGer Urteil 5A_683/2014 vom 18. Mai 2015 E. 6. 1). Hat das Gericht die Vereinbarung genehmigt, so kann die Genehmigung nur noch auf dem Rechtsmittelweg in Frage gestellt werden (vgl. etwa BGer Urteil 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3), und es gilt dasselbe daher ebenso für Mängel des Zustandekommens der Vereinbarung i.S. der Art. 23 ff. OR. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen i.S. der Art. 23 ff. OR trägt die Partei, welche die Vereinbarung nicht gegen sich gelten lassen will. Diese Partei trägt im Berufungsverfahren ohnehin die Behauptungs- last dafür, dass die Genehmigung zu Unrecht erfolgte, weil nicht alle Vorausset- zungen des Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt waren. 3.2 - 3.2.1 Die Rechtsfolge bei einem Mangel im Vertragsschluss i.S. der Art. 23 ff. OR ist die sog. einseitige Unverbindlichkeit (und zwar sowohl nach der sog. Gültigkeitstheorie wie auch nach der sog. Anfechtungstheorie; vgl. Ein- zelheiten dazu bei GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. A., Zürich 2014, Rz. 888 ff.). Das heisst, dass sich dann, wenn sich eine Partei zu Recht auf einen solchen Mangel beruft, der Ver- trag in seiner Gesamtheit keine Wirkungen entfaltet. Das versteht sich vor dem Hintergrund der Gestaltungswirkung von Verträgen letztlich von selbst. Bei der von den Parteien am 1. Juni 2018 geschlossenen Vereinbarung zu den Nebenfol- gen ihrer Scheidung verhält es sich nicht anders. Der Berufungskläger macht Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend. Er leitet daraus allerdings keine Unverbindlichkeit der gesamten Vereinbarung ab, son- dern lediglich eine punktuelle, nämlich eine Korrektur der Vereinbarung nach sei- nen Vorstellungen (vgl. act. 146 S. 2; Antrag 1). Das ist nicht möglich, weil es der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit widerspricht. Der Berufungskläger verlangt mit der Berufung insofern Unmögliches bzw. Unzulässiges, und es kann auf die Beru- fung insoweit nicht eingetreten werden. 3.2.2 Im Übrigen bliebe die Berufung, soweit mit ihr Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend gemacht werden, selbst dann erfolglos, wenn auf sie eingetreten werden
- 11 - könnte. Sie wäre vielmehr als sachlich unbegründet abzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, es liege ein Grundla- genirrtum oder eine Furchterregung (Drohung) bzw. ungleiche Behandlung der Parteien seitens des Gerichts und ein Fall von Täuschung seitens der Berufungs- beklagten deshalb vor, weil Letztere im Verlauf des einzelgerichtlichen Verfahrens nicht alle von ihm als erforderlich erachteten Unterlagen eingereicht habe. Das habe das Einzelgericht am 1. Juni 2018 ignoriert (vgl. a.a.O., S. 4). Er habe sich sodann am 23./24. Mai 2018 von seiner Rechtsvertreterin trennen müssen, weil es in der Zusammenarbeit mit dieser viele Probleme gegeben habe und die Leis- tungen der Rechtsvertreterin ungenügend gewesen seien (vgl. a.a.O., S. 4 f.). An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018 sei schliesslich ein Novum Plädoyer ein- gebracht worden und er habe nicht genügend Zeit gehabt, dieses Dokument in Ruhe mit ausreichender Zeit zu analysieren. Ohne anwaltliche Unterstützung ha- be er daher einen Grundlagenirrtum gemacht, der den Gang der Vergleichsge- spräche und besonders das Thema der Dauer des nachehelichen Unterhalts ne- gativ beeinflusst habe, was das Einzelgericht stark ausgenutzt habe, um die Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen zu erzielen; aber es habe das auch seine Willensmängel wegen Furchterregung (Drohung) verursacht (vgl. a.a.O., S. 5). Und der Berufungskläger legt danach dar, was seiner Auffassung nach zu be- rücksichtigen gewesen wäre usw. (a.a.O., S. 5 f.), und er erhebt Vorwürfe an die Adresse der Berufungsbeklagten, welche nach Zustellung des Urteils vom 6. Juli 2018 bei der Implementierung der Vereinbarung andere Ideen hatte als er (vgl. a.a.O., S. 7). Der Berufungskläger legt weder mit diesen Darstellungen noch mit seinen weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift einen Sachverhalt dar, der einen Grundlagenirrtum oder eine Täuschung zu begründen vermöchten. Seine Argu- mentation läuft nämlich darauf hinaus, dass er am 1. Juni 2018 keine hinreichen- de Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin hatte, u.a. weil die Berufungsklägerin nicht die von ihm gewünschten Unterlagen einge- reicht hatte. Irren kann man sich allerdings nur über Sachverhalte, von denen man im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis oder eine falsche Vor-
- 12 - stellung hatte. Nicht irren kann man sich hingegen dann, wenn man weiss, dass man keine Kenntnis hat, und ebenso wenig kann man daher eine falsche Vorstel- lung haben und getäuscht werden (vgl. etwa BGE 88 II 427 f.; siehe auch GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 763: "wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht"). Genau das war am 1. Juni 2018 beim Berufungskläger, wie er selbst dartut, aber der Fall: Er wusste, dass er keine – nach seiner Auffassung – hinreichende Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin hatte. Raum für einen Grundlagenirrtum i.S. des Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bleibt daher ebenso wenig wie für einen durch Täuschung verursachten Irrtum i.S. des Art. 28 OR. Und es erübrigt sich deshalb grundsätzlich, auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit der Berufung gar nicht behauptet, er habe mittlerweile die einst fehlende Kenntnis erlangt – deshalb kann er gar nicht darlegen, in welchem Sachverhalt er sich geirrt haben könnte, geschweige denn in welchem Sachver- halt, der für die Bemessung der Dauer der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung der Berufungsbeklagten von Belang sein könnten, um die es ihm vor allem geht (vgl. act. 146 S. 6: sehr stark bei der Verhandlung zum nachehelichen Unterhalt; vgl. auch a.a.O., S. 7 [Verweis auf act. 106]). Der Berufungskläger trägt in seiner Berufungsschrift auch keinen Sachver- halt vor, in dem eine Drohung (Furchterregung) i.S. des Art. 29 f. OR erkannt werden könnte. Insbesondere wird schon im Ansatz nicht dargetan, was für eine unmittelbare und erhebliche Gefahr ihm oder einer ihm nahestehende Person et- wa an Leib und Leben oder an Ehre oder Vermögen (vgl. Art. 30 Abs. 1 OR) ge- droht haben könnte, wenn er die Vereinbarung am 1. Juni 2018 nicht oder nicht so geschlossen hätte, wie es der Fall war. Eine solche Gefahr ergibt sich – um auch das noch zu erwähnen – vor allem auch nicht aus vom Berufungskläger be- haupteten "Inhalt" der Vergleichsgespräche (vgl. act. 146 S. 6), weshalb offen ge- lassen werden kann, ob die Darstellung des Inhalts in der Berufungsschrift über- haupt zutrifft. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ist im Übrigen der In- halt von Vergleichsgesprächen gerade nicht zu protokollieren (vgl. LEUENBERGER [in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Zürich 2018, Art. 235 N 10 f.], und TAPPY [in: CPC Commenté, Bâle 2011, Art. 235 N 10], beide unter Hinweis auf die Botschaft, ferner etwa PAHUD, in: Dike-Komm-ZPO, 2. A., Zürich / St. Gal-
- 13 - len 2016, Art. 235 N 17), weshalb das Einzelgericht am 1. Juni 2018 entspre- chend korrekt verfuhr (vgl. auch Vi-Prot. S. 50). 3.3 Der Berufungskläger hält – wie schon vermerkt – auch dafür, die Vereinba- rung vom 1. Juni 2018 hätte vom Einzelgericht nicht genehmigt werden dürfen. Er legt in der Berufungsschrift allerdings nicht fassbar dar, welche der Vorausset- zungen, die nach Art. 279 Abs. 1 ZPO für eine Genehmigung erfüllt sein müssen, am 6. Juli 2018 nicht erfüllt waren. 3.3.1 Die Vereinbarung der Parteien, die am 1. Juni 2018 geschlossen wurde, entspricht im Wesentlichen einem Vergleichsvertrag. Mit einem solchen Vertrag legen die daran beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (vgl. etwa BGE 132 III 740, BGE 130 III 51 f., E. 1.2 mit Verweis auf BGE 105 II 273 E. 3a S. 277; BGE 111 II 349 E. 1 S. 350; BGE 121 III 397 E. 2c S. 404 f.). Sie kommen einan- der m.a.W. gegenseitig entgegen, unter Berücksichtigung von Wünschen und Be- dürfnissen der anderen Seite und mit Abstrichen an den eigenen Wünschen und Bedürfnissen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Abschluss der Vereinbarung der Parteien am 1. Juni 2018 anders verhalten hätte, macht der Be- rufungskläger, dem die Positionen der Berufungsbeklagten im einzelgerichtlichen Prozess im Wesentlichen seit der Klagebegründung im Jahr 2017 (vgl. act. 98) bekannt waren, nicht geltend. Er übergeht das alles vielmehr. Dem Umstand, dass sich später eine der Parteien mit einem ihrer Zugeständnisse schwer tut – wie hier der Kläger vor allem in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt –, kommt daher keine nähere Bedeutung zu, lässt namentlich keinen Rückschluss darauf zu, diese Partei habe die Vereinbarung nicht mit freiem Willen abgeschlossen. Solche Rückschlüsse fänden überdies auch keine Stütze in den Sachverhalten, mit denen der Berufungskläger Mängel im Willen bzw. in seiner Willensbildung beim Vertragsschluss begründet. Die Berufung ist daher im hier erörterten Zu- sammenhang sachlich unbegründet geblieben. Und es bleibt lediglich noch anzu- fügen, dass der nacheheliche Unterhalt gerade einen zwischen den Parteien strit- tigen Punkt betrifft, der verglichen und daher nach dem Willen der Parteien end-
- 14 - gültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum). In solchen Punkten ist eine Irrtumsanfechtung ohnehin ausgeschlossen. 3.3.2 Die Parteien vereinbarten am 1. Juni 2018 eine Widerrufsfrist bis zum
25. Juni 2018. Der Berufungskläger hatte daher gut drei Wochen Zeit, die Verein- barung zu prüfen oder fachkundig prüfen zu lassen sowie das "Novum" act. 126 (vgl. act. 146 S. 5) zu analysieren und in die Prüfung einfliessen zu lassen. Er be- hauptet mit der Berufung denn auch nicht, er habe in diesen gut drei Wochen kei- ne Analyse von act. 126 und keine Prüfung der Vereinbarung vorgenommen, weshalb als erstellt gelten darf, dass er analysierte und prüfte. Standen ihm aber gute drei Wochen zur Verfügung, um zu prüfen und zu überlegen, ob er die Ver- einbarung einhalten wolle, und machte er danach von seinem Widerrufsrecht kei- nen Gebrauch, bestand am 6. Juli 2018 kein irgendwie begründeter Anlass anzu- nehmen oder gar zu erkennen, es habe an einer reiflichen Überlegung gefehlt. Und es wäre das auch heute – so es darauf noch ankommen müsste – nicht er- sichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt sachlich offensichtlich unbegründet geblieben. Der Berufungskläger legt überdies nicht dar, inwiefern die Vereinbarung un- vollständig oder unklar sein soll. Er benennt nichts, was fehlt, bezeichnet keine Unklarheit, welche eine Nichtgenehmigung verlangt hätte. Mit seinem Antrag 1 (vgl. da vor allem lit. a - c) und dessen Begründung will er vielmehr eine nachträg- liche inhaltliche Änderung des Vereinbarten nach seinen Vorstellungen und zu seinem finanziellen Vorteil bei den Gerichtskosten. Damit wird die Berufung aller- dings in diesen zwei Punkten offenkundig noch nicht begründet. Mit dem Beru- fungsantrag 1 lit. e verlangt der Berufungskläger zudem Unmögliches bzw. Unzu- lässiges. Die Frist für den Widerruf des am 1. Juni 2018 Vereinbarten ist unbe- nutzt verstrichen; das war Voraussetzung dafür, dass das Einzelgericht die Ver- einbarung genehmigen konnte. Im Berufungsverfahren, mit dem die gerichtliche Genehmigung in Frage gestellt wird, kann daher nicht mehr darauf zurückge- kommen werden. Auf die Berufung ist insoweit gar nicht einzutreten. 3.3.3 Das Einzelgericht begründete die Angemessenheit der Vereinbarung mit den Bedürfnissen sowie Interessen beider Parteien und erwähnt namentlich in
- 15 - Bezug auf den nachehelichen Unterhalt auch, es seien in der Vereinbarung eben- falls die gelebten Verhältnisse berücksichtigt worden (vgl. act. 149 S. 10 f.). Zu- treffend verwies es damit darauf, dass sich die Angemessenheit einer Vereinba- rung zu den Nebenfolgen der Scheidung an den Bedürfnissen und Interessen beider Parteien zu orientieren hat, sowie an den von den Parteien gelebten Ver- hältnissen. Der Berufungskläger übergeht das in seiner Berufungsschrift. Er hebt hingegen hervor, der von ihm schon in der Klageantwort gegen Ende 2017 bean- tragte nacheheliche Unterhalt entspreche seiner Situation und seinen Bedürfnis- sen. Und verlangt heute vor allem in Abänderung der Vereinbarung mit dem Beru- fungsantrag 1 lit. a, was er schon vor dem Einzelgericht einst wollte (vgl. act. 146 S. 7). Mit dem Abstellen auf bloss die eigenen Bedürfnisse bzw. Interessen und dem Übergehen der Bedürfnisse bzw. Interessen der Berufungsbeklagten ist eine offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung vom 1. Juni 2018 indes noch nicht im Ansatz dargetan, zumal eine solche – käme es noch darauf an – auch nicht auf der Hand liegen würde. Die Berufung erweist sich daher ebenfalls in die- sem Punkt als offensichtlich unbegründet. Soweit mit ihr die Genehmigung der Vereinbarung durch das Einzelgericht in Frage gestellt wird, ist die Berufung folg- lich, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, gänzlich unbegründet ge- blieben und daher insoweit abzuweisen. 3.4 Stichhaltige Anhaltspunkte, die Anlass bieten könnten, vom Ergebnis abzu- weichen, das in den vorstehenden Erwägungen gezeichnet wurde, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher insgesamt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils.
4. Das einzelgerichtliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 - 6) wird im Quanti- tativ mit der Berufung richtigerweise nicht beanstandet. Im Übrigen entspricht die Kostenverlegung dem von den Parteien Vereinbarten, das – wie vorhin gesehen – Bestand hat. Mit Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils befasst sich der Be- rufungskläger ohnehin nicht näher. Es ist das angefochtene Urteil daher auch in diesen Punkten zu bestätigen. Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren vollständig. Diesem Ausgang entsprechend sind ihm die zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerle-
- 16 - gen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bemessen; zu berücksichtigen ist dabei, dass der Berufungskläger allein mit seinem Antrag 1 lit. a sich Unterhalt im Umfang von (weiteren) 46 monatlichen Zahlung von je gut Fr. 5'800.- erstreiten will, der Fall indes keine wesentlichen Schwierigkeiten bot, zumal auf die Berufung in weiten Teilen nicht einzutreten war. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 6. Juli 2018 seit dem 1. November 2018 in den folgenden Punkten rechtskräftig ist:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. (...)
3. Die D._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, AHV-Nr. …) CHF 115'581.10, zu- züglich Zins ab 19. Mai 2015 zu welchem das Guthaben der Gesuchstellerin verzinst wird, auf das Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers bei der Stiftung E._____, Frei- zügigkeitskonten, … [Adresse], (A._____, AHV-Nr. …) zu überweisen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis sowie gegen Empfangsschein mit Formular an das für G._____ zuständige Zivil- standsamt und im Auszug hinsichtlich Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils an die D._____, … [Adresse], mit dem Vermerk, dass diese Ziffer nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird; das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. Juli 2018 wird in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt und dem Beklagten/Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Klä- gerin/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 146, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 250'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: