Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Am 31. Juli 2015 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Klä- ger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im or-
- 8 - dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2014 ein, mit welcher er die Abänderung der damals festgesetzten Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge verlangte (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts die in Dispositivziffer 1 des eingangs aufgeführten Urteils wiedergegebene Vereinbarung (Prot. Vi S. 22, Urk. 86, Urk. 100 S. 23 ff.).
b) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (gleichentags überbracht) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 99 S. 1 f.).
E. 2 Der Kläger bringt berufungsweise Folgendes vor: Die Abänderung des Scheidungsurteils stütze sich im Wesentlichen auf die Geburt seines Sohnes F._____. In der Übergangsregelung sei für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Frist bis zum Zuzug des Kindes in die Schweiz oder nach Deutschland ge- währt worden. Der Zeitpunkt des Zuzuges sei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen. Demzufolge hätte vorliegend bereits eine zukünfti- ge Regelung für den Familiennachzug seines jüngsten Kindes gefunden werden können. Die Regelung, dass nach erfolgter Einreise wieder auf Abänderung ge- klagt werden müsse, sei sowohl prozessökonomisch als auch finanziell für die Be- teiligten eine unzumutbare Belastung (Urk. 99 S. 2). Sodann ist der Kläger der Ansicht, dass Lehre und Gerichtspraxis mit Ein- führung des Betreuungsunterhalts von der 10/16-Regel abgerückt seien und nun die sog. Schulstufenregel anwendeten. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fort- an Beklagte) sei nun schon seit Jahren berufstätig, weshalb ihr mit Schuleintritt der Kinder die Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zugemutet werden könne. Diese könne mit Übergang der Kinder in die Oberstufe weiter ausgedehnt werden. Somit müsse der Beklagten ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an- gerechnet werden (Urk. 99 S. 2). Schliesslich bringt der Kläger vor, der Betreuungsbedarf (gemeint wohl Be- treuungsunterhalt) sei dem Kinderunterhalt hinzuzurechnender Unterhalt. Alle Kinder seien bezüglich Unterhalt gleich zu behandeln. Aus diesem Grunde müsse
- 9 - seinem jüngsten Sohn auch ein Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsun- terhalt) angerechnet werden. Damit erhöhe sich sein Bedarf entsprechend. So solle der Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsunterhalt) den Grundbedarf der betreuenden Person decken. Dies habe das Gericht auch in seiner Begrün- dung entsprechend festgehalten (mit Verweis auf Urk. 100 S. 15). Die Vorinstanz setze aber den erweiterten Grundbedarf ein. Der Betreuungsbedarf sei dement- sprechend um die Beträge zu reduzieren, die nicht dem Notbedarf entsprächen (bspw. Steuern, Parkplatz). In Anbetracht des aktuellen Bedarfs der Kinder und der Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Beklagte sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen an den sehr hohen Unterhaltsbeiträgen festgehalten werden sollte. Vielmehr sollten diese den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Be- darf der Kinder habe sich in der Vergangenheit im Rahmen der Zürcher Kinder- kosten-Tabelle bewegt. Dies solle auch künftig der Fall sein, zumal sich die Be- klagte mit ihrem Verdienst ebenso am Kinderunterhalt beteiligen könne und müs- se (Urk. 99 S. 2 f.).
E. 3 a) Streitige Änderungsverfahren vor Gericht unterstehen sinngemäss den Bestimmungen über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 290 ff. ZPO). Daneben finden – soweit im Abänderungsprozess überhaupt von Relevanz
– auch die allgemeinen Bestimmungen über das Scheidungsverfahren Anwen- dung, so auch Art. 279 ZPO bezüglich Abschluss einer Vereinbarung (Sutter- Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 284 N 32; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 284 N 12 mit Verweis auf Art. 279 N 12; a.M. u.a. BK ZPO-Spycher, Art. 284 N 14). Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob Art. 279 ZPO in jeder Fallkonstellation von Art. 284 Abs. 3 ZPO, in welcher eine Vereinbarung geschlossen wird, zur Anwendung gelangen soll. Fest steht, dass die Parteien selbst bei einvernehmlicher Abänderung eines Scheidungsurteils be- züglich Kinderunterhaltsbeiträge nicht ohne behördliche Mitwirkung eine rechts- gültige Vereinbarung schliessen können (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 31). Damit aber liegt auf der Hand, dass – bei streitigen Abänderungen – die vor Gericht erzielte Vereinbarung der Genehmigung durch das Gericht bedarf. So unterstehen die Kinderbelange der Offizialmaxime. Einer diesbezüglichen Verein-
- 10 - barung der Parteien kommt lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu. Das Gericht hat den Entscheid zu fällen (Dolge, a.a.O., Art. 279 N 12).
b) Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung kann bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a m.H.). Sind Unterzeichnung der Scheidungskon- vention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines ent- sprechenden Rechtsmittels für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Ver- einbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können. Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmi- gung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben. Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB gerügt wird, bedeu- tet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen er- scheint. Das Rechtsmittelgericht verfügt dabei über einen weiten Ermessensspiel- raum (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 m.w.H.).
c) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1 m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1 m.w.H.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelin- stanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht gera-
- 11 - dezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Wird – wie vorliegend – der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist zu begründen, inwiefern man einem Willens- mangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom
2. Februar 2016 [400 15 428], E. 1.3).
E. 4 Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass keiner der genann- ten Gründe (Willensmangel, Verstoss gegen zwingendes Recht, offensichtliche Unangemessenheit) vorliegt:
a) Der Kläger stellt sich – wie ausgeführt – dagegen, dass bei Zuzug von F._____ nach Deutschland ein erneutes Abänderungsverfahren anzuheben ist. So sei der Termin des Zuzuges im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bekannt gewesen. Ein erneutes Abänderungsverfahren sei unökonomisch (Urk. 99 S. 2). Sodann will er sämtliche Kinder gleichermassen behandelt wissen, weshalb auch sein jüngster Sohn, F._____, Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe (Urk. 99 S. 2). Richtig ist, dass der Kläger bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 ausführte, ein Familiennachzug in die Schweiz sei nicht geplant. Vorgese- hen sei der Familiennachzug nach Deutschland. Die Mutter eines deutschen Kin- des erhalte ein dreimonatiges Einreisevisum für den Nachzug. Die Kindsmutter könne in dieser Zeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen. Das Einrei- sevisum der Mutter von F._____ sei per 1. September 2018 bewilligt worden. Der Flug sei für den 10. September 2018 geplant. Derzeit helfe er der Mutter bei der Wohnungssuche (Prot. Vi S. 21). Inwiefern er sich bei Abschluss der Vereinba- rung in diesem Punkt geirrt haben bzw. einem Willensmangel unterlegen sein soll- te, zeigt der Kläger nicht auf. Dies geht denn auch nicht aus dem Protokoll und den soeben zitierten Ausführungen des Klägers vor Vorinstanz hervor. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz für F._____ ei- nen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 400.– pro Monat gefordert hatte (Urk. 76/n). Bei Abschluss der Vereinbarung hat er indes darauf verzichtet und dem Passus in Ziffer 2 der Vereinbarung zugestimmt, wonach der Zuzug von
- 12 - F._____ nach Deutschland einen Abänderungsgrund darstelle. Ebenso stimmte er dem Passus in Ziffer 1.4.6 der Vereinbarung zu, wonach ihm im Bedarf für F._____ ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.–, aber kein Betreuungsun- terhalt angerechnet wurde (Urk. 86 S. 2 f., Urk. 100 S. 17 E. 3.2.6). Damit aber hat er bewusst auf die Geltendmachung eines Betreuungsunterhalts verzichtet. Entsprechend kann nicht von einem Willensmangel ausgegangen werden. So- dann behauptet er zu Recht nicht, er habe nicht verstanden, worauf er verzichte. So hatte der Kläger vor Vorinstanz eine eigene Bedarfsberechnung eingereicht (Urk. 76/n). Zudem wurde den Parteien die Sichtweise des Gerichts erläutert, wo- bei sich dieses dazu auf eine Bedarfsberechnung stützte (Prot. Vi S. 22; Urk. 87, vgl. dazu Aktenverzeichnis Vi S. 3). Schliesslich ist die vorliegende Regelung auch nicht offensichtlich unangemessen. Zwar geht aus den neu eingereichten Akten hervor, dass die Mutter von F._____ mittlerweile nach Deutschland gezo- gen ist und sie und F._____ derzeit in G._____/D leben (Urk. 102/3 i.V.m. Urk.102/2, Urk. 102/4). Diese erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sind echte Noven (Urk. 102/3-4), welche zulässig und damit zu berück- sichtigen sind. Dem Einwand des Klägers fehlt es indes an der nötigen Substanti- ierung, da aus seinen Ausführungen mit keinem Wort hervorgeht, wie der gefor- derte Betreuungsunterhalt von Fr. 400.– zu berechnen wäre. Damit aber ändert auch der zwischenzeitlich erfolgte Zuzug des Sohnes F._____ nach Deutschland nichts am vorinstanzlichen Entscheid.
b) Demzufolge zielt auch der Einwand des Klägers ins Leere, sein Bedarf sei auf Fr. 1'700.– zu erhöhen. Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf des Klä- gers auf Fr. 5'500.– fest (Urk. 100 S. 17). Damit ist unklar, was der Kläger mit ei- ner Erhöhung auf Fr. 1'700.– genau wollte. Sollte er damit die Erhöhung des Grundbetrages von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'700.– gemeint haben, bliebe dennoch unklar, worauf sich der genannte Betrag stützte. So handelt es sich beim Grund- betrag von Fr. 1'700.– pro Monat um denjenigen für ein Ehepaar (vgl. Ziff. II. 3 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009). Der Kläger macht nicht geltend, dass er nun mit einer Ehe- frau bzw. einer Partnerin zusammenlebt. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern sich der Grundbetrag aus anderen Gründen auf Fr. 1'700.– erhöht haben sollte.
- 13 - Schliesslich ist auch diesbezüglich kein Willensmangel bei Abschluss der Verein- barung ersichtlich. Ausserdem liegt kein Verstoss gegen zwingendes Recht und keine offensichtliche Unangemessenheit vor, wenn die Vorinstanz von einem Grundbetrag für den Kläger von Fr. 1'200.– monatlich ausging (vgl. Urk. 100 S. 16), zumal er selber anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 ausführte, mit der Mutter von F._____ nicht mehr in einer Beziehung zu sein (Prot. Vi S. 20).
c) Hinsichtlich des Einwandes, der Betreuungsbedarf der Beklagten sei auf Fr. 2'790.– pro Monat zu reduzieren, ist dem Kläger Folgendes entgegenzuhalten: Der Kläger stimmte im erstinstanzlichen Verfahren den in Ziffer 1.4.6 der Verein- barung genannten Bedarfszahlen unwidersprochen zu. Inwiefern er sich dabei ge- irrt haben sollte, bringt er nicht vor. Sodann ist der Bedarf der Beklagten (Urk. 100 S. 16 E. 3.2.6) auch nicht offensichtlich unangemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Steuern dann zum Notbedarf zu zählen, wenn – wie vorlie- gend – kein Mankofall vorliegt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4 m.w.H.; BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.2 m.w.H.; BGer 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.3 f. m.w.H.). Ebenso wenig kann die Berücksichtigung der Position für den Einstellplatz über Fr. 110.– als unangemessen qualifiziert werden, da selbst der Kläger davon ausging, dass die Beklagte über ein Auto verfügt, damit sie eine zweijährige Ausbildung als Pflegeassistentin absolvieren kann (Urk. 76/k, Urk. 76/n letzte Seite, Prot. Vi S. 20). Ohnehin aber geht aus der vom Kläger vor- gebrachten Einwendung nicht hervor, wie er den Betrag von Fr. 2'790.– berechnet hat. Selbst wenn – wie von ihm gefordert – die Beträge für Steuern von Fr. 500.– und für den Parkplatz von Fr. 110.– vom von der Vorinstanz auf Fr. 3'500.– fest- gelegten monatlichen Bedarf der Beklagten abgezogen würden, resultierte ein Be- trag von Fr. 2'890.–, nicht aber von Fr. 2'790.–. Wiederum fehlt hier die nötige Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 100 S. 16).
d) Der Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von der 10/16-Regel abgewichen, verfängt ebenso wenig. Zwar wurde mit dem Urteil des Bundesge- richtes 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 in der Tat von der 10/16-Regel abgerückt (vgl. hierzu auch BGE 144 III 481). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz waren sich die Parteien jedoch darüber einig, dass die Beklagte erst zur Wiederaufnah-
- 14 - me der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden solle, wenn das jüngste Kind das
10. Altersjahr vollendet habe, was Ende März 2021 der Fall sein werde. Dies ent- spreche der älteren Praxis des Bundesgerichts. Die Parteien seien davon ausge- gangen, dass die Beklagte zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit grundsätz- lich erst dann verpflichtet sei, wenn D._____ 16 Jahre alt werde, also Ende März 2027 (vgl. Urk. 100 S. 17 E. 3.2.7). Mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, weshalb von dieser Sachverhaltslage auszugehen ist. Der Kläger erklärte sich unterschriftlich mit den vereinbarten Kinderunterhalts- beiträgen einverstanden (Urk. 86). Wiederum legt er nicht substantiiert dar, dass er diesbezüglich einem Willensmangel unterlegen wäre oder aus welchen Grün- den die getroffene Regelung offensichtlich unverhältnismässig sein sollte. In der Berufungsschrift lediglich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Lehre wie auch die Rechtsprechung von der 10/16-Regel abgerückt sei und die sogenannte Schulstu- fenregel anwende (Urk. 99 S. 2), ist keine genügend konkrete Begründung zur Geltendmachung eines Willensmangels. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Abweichen von der im genannten Bundesgerichtsurteil zitierten neuen Rege- lung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Verstoss gegen zwingendes Recht darstellt.
e) Der Kläger bringt sodann vor, dass sich der Bedarf der Kinder in der Ver- gangenheit im Rahmen der Zürcher Kinderkosten-Tabelle bewegt habe. Somit sollte sich – so der Kläger – auch der zukünftige Bedarf in diesem Rahmen bewe- gen (Urk. 99 S. 3). Der Kläger unterschrieb die Vereinbarung vom 2. Juli 2018 (Urk. 86), obwohl er sich des in der Berufungsschrift Vorgebrachten bewusst war. So führte er in seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Notbedarfs- rechnung aus, dass für die beiden Kinder D._____ und C._____ aus der Ehe mit der Beklagten die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenz für den Barunterhalt beigezogen werde (Urk. 76/n letzte Seite). Erneut macht er nicht geltend, dass er sich diesbezüglich geirrt habe. Sodann ist die getroffene Regelung auch nicht of- fensichtlich unangemessen. Schliesslich geht aus der Berufungsbegründung wie- derum nicht substantiiert hervor, wie der Kläger die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gemäss seinem Antrag 5 berechnet hat. Damit hat es sein Bewenden.
- 15 -
f) Den Anträgen auf Abänderung der Mehrverdienst- und Konkubinatsklausel sowie auf Reduktion der erstinstanzlichen Entscheidgebühr fehlt es gänzlich an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 5 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Einho- len einer Berufungsantwort durch die Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil vom 12. Juli 2018 ist zu bestätigen.
E. 6 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren sei für die Parteien kosten- frei zu führen (Urk. 99 S. 3). Offenbleiben kann, ob der Kläger mit diesem Antrag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte, da es an einer Begründung mangelt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juli 2018 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Der Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 16 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 99, Urk. 101 und Urk. 102/2-4, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. April 2019 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juli 2018 (FP150017-I)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Es seien die Regelungen in Dispositivziffern 4.4 bis 4.6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2014 (Geschäfts-Nr.: FE140128-I) abzuändern und den veränderten Verhältnissen anzupas- sen. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juli 2018: (Urk. 100 S. 23 ff.)
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2018 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2014 (Ge- schäfts-Nr.: FE140128-I) wird hinsichtlich deren Ziffer 1.4.4 genehmigt und im Übrigen vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht, es seien die Regelungen in Dispositivziffern 4.4 bis 4.6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2014 (Geschäfts-Nr.: FE140128-I) wie folgt abzuändern: "1. Phase: 1. August 2018 bis 31. März 2021 4.4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − für C._____: Fr. 1'300.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–) − für D._____: Fr. 3'800.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 2'700.–) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.5. Nachehelicher Unterhalt
a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter im Umfang von Fr. 500.– nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen.
- 3 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. [4.5.b und 4.5.c: unverändert] 4.6 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fa- Fr. 11'400.– milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Kläger weitere Einkommen (E._____ AG) Fr. 600.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fa- Beklagte Fr. 800.– milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– D._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen C._____ Barbedarf Fr. 1'300.– Barbedarf Fr. 1'100.– D._____ Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 2'700.– erweiterter Bedarf (inkl. Unterhalt für F._____) Fr. 5'500.– Kläger Unterhalt für F._____ Fr. 600.– Beklagte erweiterter Bedarf Fr. 3'500.–
2. Phase: ab 1. April 2021 bis 31. März 2027 4.4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − für C._____: Fr. 2'100.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–) − für D._____: Fr. 3'500.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 1'300.–) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.5. Nachehelicher Unterhalt Ziffer 4.5. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2014 wird aufgehoben.
- 4 -
3. Phase: ab 1. April 2027 4.4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Fr. 2'100.- pro Kind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net."
2. Sobald der Sohn des Klägers, F._____, in Deutschland einen festen Wohnsitz begründet, so stellt dies einen Abänderungsgrund dar.
3. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Anträge zurück.
4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine zu tragen."
2. In Anwendung von Dispositiv-Ziffer 1.1 werden die Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Uster vom 20. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140128-I) aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Phase: 1. August 2018 bis 31. März 2021 4.4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − für C._____: Fr. 1'300.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–) − für D._____: Fr. 3'800.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 2'700.–)
- 5 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.5. Nachehelicher Unterhalt
a) Höhe Der Vater verpflichtet sich, der Mutter im Umfang von Fr. 500.– nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. [4.5.b und 4.5.c: unverändert] 4.6 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fa- Fr. 11'400.– milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Kläger weitere Einkommen (E._____ AG) Fr. 600.– (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fa- Beklagte Fr. 800.– milien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– D._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen C._____ Barbedarf Fr. 1'300.– Barbedarf Fr. 1'100.– D._____ Anspruch aus Betreuungsunterhalt Fr. 2'700.– erweiterter Bedarf (inkl. Unterhalt für F._____) Fr. 5'500.– Kläger Unterhalt für F._____ Fr. 600.– Beklagte erweiterter Bedarf Fr. 3'500.–
2. Phase: ab 1. April 2021 bis 31. März 2027 4.4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − für C._____: Fr. 2'100.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–) − für D._____: Fr. 3'500.– (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 1'300.–)
- 6 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.5. Nachehelicher Unterhalt Ziffer 4.5. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2014 wird aufgehoben.
3. Phase: ab 1. April 2027 4.4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Der Vater verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Fr. 2'100.- pro Kind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll- jährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net."
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 806.25 Dolmetscher.
4. Die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid wird dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Die Dolmetscher- kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil der Beklagten wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. (Schriftliche Mitteilung.)
7. (Rechtsmittelbelehrung.)
- 7 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 99 S. 1 f.): " 1) Der Betreuungsbedarf der Beklagten sei auf den gesetzlich vorgesehenen Grundbedarf von 2'790 CHF zu reduzieren. Eventualiter ein Betrag den das Gericht errechnet.
2) Der Beklagten sei ab 01.09.2018 ein hypothetisches Einkommen von 2'200,– und ab 01.04.2021 von 4'500,– anzurechnen. Eventualiter ein Be- trag den das Gericht für angemessen hält. Eventualiter ist der Beklagten ein Frist zu gewähren um Ihre Berufstätigkeit auszuweiten.
3) Dem Sohn F._____ sei rückwirkend auch ein Betreuungsbedarf von 400,– anzurechnen. Eventualiter ein Betrag den das Gericht für angemessen hält.
4) Es sei der Bedarf des Klägers, auf Grund des Familiennachzuges von F._____ ab 01.09.2018 auf 1'700,– zu erhöhen. Eventualiter ein Betrag den das Gericht für angemessen hält.
5) Die Kinderunterhaltsbeiträge seien neu zu berechnen und den tatsächlichen Bedarf (siehe 1-4) anzupassen. Wenn das Gericht den Ausführungen des Kläger folgt wären dies wie folgt:
1. Phase 1. August 2018 - 31. März 2021 für C._____ Fr. 1300,– für D._____ Fr. 1900,– (davon Betreuungsunterhalt: 600)
2. Phase 1. April 2021 - 31. März 2024 für C._____ Fr. 1600,– für D._____ Fr. 1900,– (davon Betreuungsunterhalt: 600)
3. Phase ab 1. April 2024 Fr. 1600,– pro Kind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus). Eventualiter eine Regelung die das Gericht aus den Beträgen unter Zif- fer 1-4 errechnet hat.
6) Die Mehrverdienstklausel und Konkubinats Klausel ist so abzuändern das jeglicher Mehrverdienst direkt vom Betreuungsunterhalt reduziert wird, bzw. im Konkubinat dieser ganz entfällt.
7) Die Entscheidungsgebühr des ordentlichen Verfahrens ist auf 2/3 zu redu- zieren und des Berufungsverfahrens sei für die Parteien kostenfrei zu füh- ren." Erwägungen:
1. a) Am 31. Juli 2015 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Klä- ger) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im or-
- 8 - dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. November 2014 ein, mit welcher er die Abänderung der damals festgesetzten Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge verlangte (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts die in Dispositivziffer 1 des eingangs aufgeführten Urteils wiedergegebene Vereinbarung (Prot. Vi S. 22, Urk. 86, Urk. 100 S. 23 ff.).
b) Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (gleichentags überbracht) erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 99 S. 1 f.).
2. Der Kläger bringt berufungsweise Folgendes vor: Die Abänderung des Scheidungsurteils stütze sich im Wesentlichen auf die Geburt seines Sohnes F._____. In der Übergangsregelung sei für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine Frist bis zum Zuzug des Kindes in die Schweiz oder nach Deutschland ge- währt worden. Der Zeitpunkt des Zuzuges sei zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen. Demzufolge hätte vorliegend bereits eine zukünfti- ge Regelung für den Familiennachzug seines jüngsten Kindes gefunden werden können. Die Regelung, dass nach erfolgter Einreise wieder auf Abänderung ge- klagt werden müsse, sei sowohl prozessökonomisch als auch finanziell für die Be- teiligten eine unzumutbare Belastung (Urk. 99 S. 2). Sodann ist der Kläger der Ansicht, dass Lehre und Gerichtspraxis mit Ein- führung des Betreuungsunterhalts von der 10/16-Regel abgerückt seien und nun die sog. Schulstufenregel anwendeten. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fort- an Beklagte) sei nun schon seit Jahren berufstätig, weshalb ihr mit Schuleintritt der Kinder die Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zugemutet werden könne. Diese könne mit Übergang der Kinder in die Oberstufe weiter ausgedehnt werden. Somit müsse der Beklagten ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an- gerechnet werden (Urk. 99 S. 2). Schliesslich bringt der Kläger vor, der Betreuungsbedarf (gemeint wohl Be- treuungsunterhalt) sei dem Kinderunterhalt hinzuzurechnender Unterhalt. Alle Kinder seien bezüglich Unterhalt gleich zu behandeln. Aus diesem Grunde müsse
- 9 - seinem jüngsten Sohn auch ein Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsun- terhalt) angerechnet werden. Damit erhöhe sich sein Bedarf entsprechend. So solle der Betreuungsbedarf (gemeint wohl Betreuungsunterhalt) den Grundbedarf der betreuenden Person decken. Dies habe das Gericht auch in seiner Begrün- dung entsprechend festgehalten (mit Verweis auf Urk. 100 S. 15). Die Vorinstanz setze aber den erweiterten Grundbedarf ein. Der Betreuungsbedarf sei dement- sprechend um die Beträge zu reduzieren, die nicht dem Notbedarf entsprächen (bspw. Steuern, Parkplatz). In Anbetracht des aktuellen Bedarfs der Kinder und der Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Beklagte sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen an den sehr hohen Unterhaltsbeiträgen festgehalten werden sollte. Vielmehr sollten diese den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Be- darf der Kinder habe sich in der Vergangenheit im Rahmen der Zürcher Kinder- kosten-Tabelle bewegt. Dies solle auch künftig der Fall sein, zumal sich die Be- klagte mit ihrem Verdienst ebenso am Kinderunterhalt beteiligen könne und müs- se (Urk. 99 S. 2 f.).
3. a) Streitige Änderungsverfahren vor Gericht unterstehen sinngemäss den Bestimmungen über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 290 ff. ZPO). Daneben finden – soweit im Abänderungsprozess überhaupt von Relevanz
– auch die allgemeinen Bestimmungen über das Scheidungsverfahren Anwen- dung, so auch Art. 279 ZPO bezüglich Abschluss einer Vereinbarung (Sutter- Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 284 N 32; Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 284 N 12 mit Verweis auf Art. 279 N 12; a.M. u.a. BK ZPO-Spycher, Art. 284 N 14). Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob Art. 279 ZPO in jeder Fallkonstellation von Art. 284 Abs. 3 ZPO, in welcher eine Vereinbarung geschlossen wird, zur Anwendung gelangen soll. Fest steht, dass die Parteien selbst bei einvernehmlicher Abänderung eines Scheidungsurteils be- züglich Kinderunterhaltsbeiträge nicht ohne behördliche Mitwirkung eine rechts- gültige Vereinbarung schliessen können (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 284 N 31). Damit aber liegt auf der Hand, dass – bei streitigen Abänderungen – die vor Gericht erzielte Vereinbarung der Genehmigung durch das Gericht bedarf. So unterstehen die Kinderbelange der Offizialmaxime. Einer diesbezüglichen Verein-
- 10 - barung der Parteien kommt lediglich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu. Das Gericht hat den Entscheid zu fällen (Dolge, a.a.O., Art. 279 N 12).
b) Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung kann bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO-Bähler, Art. 279 N 6a m.H.). Sind Unterzeichnung der Scheidungskon- vention und ihre Genehmigung bereits erfolgt, so stellt die Einlegung eines ent- sprechenden Rechtsmittels für diejenige Partei, die sich nachträglich von der Ver- einbarung lösen will, das einzige Mittel dar, um doch noch die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragen zu können. Ein solcher Antrag auf Nichtgenehmi- gung kann insbesondere damit begründet werden, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben. Im Rahmen eines Rechtsmittels, in dem die Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB gerügt wird, bedeu- tet dies, dass die Partei eine Überprüfung verlangt, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen er- scheint. Das Rechtsmittelgericht verfügt dabei über einen weiten Ermessensspiel- raum (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3 m.w.H.).
c) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1 m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1 m.w.H.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelin- stanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht gera-
- 11 - dezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Wird – wie vorliegend – der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist zu begründen, inwiefern man einem Willens- mangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom
2. Februar 2016 [400 15 428], E. 1.3).
4. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass keiner der genann- ten Gründe (Willensmangel, Verstoss gegen zwingendes Recht, offensichtliche Unangemessenheit) vorliegt:
a) Der Kläger stellt sich – wie ausgeführt – dagegen, dass bei Zuzug von F._____ nach Deutschland ein erneutes Abänderungsverfahren anzuheben ist. So sei der Termin des Zuzuges im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bekannt gewesen. Ein erneutes Abänderungsverfahren sei unökonomisch (Urk. 99 S. 2). Sodann will er sämtliche Kinder gleichermassen behandelt wissen, weshalb auch sein jüngster Sohn, F._____, Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe (Urk. 99 S. 2). Richtig ist, dass der Kläger bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 ausführte, ein Familiennachzug in die Schweiz sei nicht geplant. Vorgese- hen sei der Familiennachzug nach Deutschland. Die Mutter eines deutschen Kin- des erhalte ein dreimonatiges Einreisevisum für den Nachzug. Die Kindsmutter könne in dieser Zeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen. Das Einrei- sevisum der Mutter von F._____ sei per 1. September 2018 bewilligt worden. Der Flug sei für den 10. September 2018 geplant. Derzeit helfe er der Mutter bei der Wohnungssuche (Prot. Vi S. 21). Inwiefern er sich bei Abschluss der Vereinba- rung in diesem Punkt geirrt haben bzw. einem Willensmangel unterlegen sein soll- te, zeigt der Kläger nicht auf. Dies geht denn auch nicht aus dem Protokoll und den soeben zitierten Ausführungen des Klägers vor Vorinstanz hervor. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz für F._____ ei- nen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 400.– pro Monat gefordert hatte (Urk. 76/n). Bei Abschluss der Vereinbarung hat er indes darauf verzichtet und dem Passus in Ziffer 2 der Vereinbarung zugestimmt, wonach der Zuzug von
- 12 - F._____ nach Deutschland einen Abänderungsgrund darstelle. Ebenso stimmte er dem Passus in Ziffer 1.4.6 der Vereinbarung zu, wonach ihm im Bedarf für F._____ ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 600.–, aber kein Betreuungsun- terhalt angerechnet wurde (Urk. 86 S. 2 f., Urk. 100 S. 17 E. 3.2.6). Damit aber hat er bewusst auf die Geltendmachung eines Betreuungsunterhalts verzichtet. Entsprechend kann nicht von einem Willensmangel ausgegangen werden. So- dann behauptet er zu Recht nicht, er habe nicht verstanden, worauf er verzichte. So hatte der Kläger vor Vorinstanz eine eigene Bedarfsberechnung eingereicht (Urk. 76/n). Zudem wurde den Parteien die Sichtweise des Gerichts erläutert, wo- bei sich dieses dazu auf eine Bedarfsberechnung stützte (Prot. Vi S. 22; Urk. 87, vgl. dazu Aktenverzeichnis Vi S. 3). Schliesslich ist die vorliegende Regelung auch nicht offensichtlich unangemessen. Zwar geht aus den neu eingereichten Akten hervor, dass die Mutter von F._____ mittlerweile nach Deutschland gezo- gen ist und sie und F._____ derzeit in G._____/D leben (Urk. 102/3 i.V.m. Urk.102/2, Urk. 102/4). Diese erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sind echte Noven (Urk. 102/3-4), welche zulässig und damit zu berück- sichtigen sind. Dem Einwand des Klägers fehlt es indes an der nötigen Substanti- ierung, da aus seinen Ausführungen mit keinem Wort hervorgeht, wie der gefor- derte Betreuungsunterhalt von Fr. 400.– zu berechnen wäre. Damit aber ändert auch der zwischenzeitlich erfolgte Zuzug des Sohnes F._____ nach Deutschland nichts am vorinstanzlichen Entscheid.
b) Demzufolge zielt auch der Einwand des Klägers ins Leere, sein Bedarf sei auf Fr. 1'700.– zu erhöhen. Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf des Klä- gers auf Fr. 5'500.– fest (Urk. 100 S. 17). Damit ist unklar, was der Kläger mit ei- ner Erhöhung auf Fr. 1'700.– genau wollte. Sollte er damit die Erhöhung des Grundbetrages von Fr. 1'200.– auf Fr. 1'700.– gemeint haben, bliebe dennoch unklar, worauf sich der genannte Betrag stützte. So handelt es sich beim Grund- betrag von Fr. 1'700.– pro Monat um denjenigen für ein Ehepaar (vgl. Ziff. II. 3 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009). Der Kläger macht nicht geltend, dass er nun mit einer Ehe- frau bzw. einer Partnerin zusammenlebt. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern sich der Grundbetrag aus anderen Gründen auf Fr. 1'700.– erhöht haben sollte.
- 13 - Schliesslich ist auch diesbezüglich kein Willensmangel bei Abschluss der Verein- barung ersichtlich. Ausserdem liegt kein Verstoss gegen zwingendes Recht und keine offensichtliche Unangemessenheit vor, wenn die Vorinstanz von einem Grundbetrag für den Kläger von Fr. 1'200.– monatlich ausging (vgl. Urk. 100 S. 16), zumal er selber anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2018 ausführte, mit der Mutter von F._____ nicht mehr in einer Beziehung zu sein (Prot. Vi S. 20).
c) Hinsichtlich des Einwandes, der Betreuungsbedarf der Beklagten sei auf Fr. 2'790.– pro Monat zu reduzieren, ist dem Kläger Folgendes entgegenzuhalten: Der Kläger stimmte im erstinstanzlichen Verfahren den in Ziffer 1.4.6 der Verein- barung genannten Bedarfszahlen unwidersprochen zu. Inwiefern er sich dabei ge- irrt haben sollte, bringt er nicht vor. Sodann ist der Bedarf der Beklagten (Urk. 100 S. 16 E. 3.2.6) auch nicht offensichtlich unangemessen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Steuern dann zum Notbedarf zu zählen, wenn – wie vorlie- gend – kein Mankofall vorliegt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4 m.w.H.; BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.2 m.w.H.; BGer 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.3 f. m.w.H.). Ebenso wenig kann die Berücksichtigung der Position für den Einstellplatz über Fr. 110.– als unangemessen qualifiziert werden, da selbst der Kläger davon ausging, dass die Beklagte über ein Auto verfügt, damit sie eine zweijährige Ausbildung als Pflegeassistentin absolvieren kann (Urk. 76/k, Urk. 76/n letzte Seite, Prot. Vi S. 20). Ohnehin aber geht aus der vom Kläger vor- gebrachten Einwendung nicht hervor, wie er den Betrag von Fr. 2'790.– berechnet hat. Selbst wenn – wie von ihm gefordert – die Beträge für Steuern von Fr. 500.– und für den Parkplatz von Fr. 110.– vom von der Vorinstanz auf Fr. 3'500.– fest- gelegten monatlichen Bedarf der Beklagten abgezogen würden, resultierte ein Be- trag von Fr. 2'890.–, nicht aber von Fr. 2'790.–. Wiederum fehlt hier die nötige Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 100 S. 16).
d) Der Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von der 10/16-Regel abgewichen, verfängt ebenso wenig. Zwar wurde mit dem Urteil des Bundesge- richtes 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 in der Tat von der 10/16-Regel abgerückt (vgl. hierzu auch BGE 144 III 481). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz waren sich die Parteien jedoch darüber einig, dass die Beklagte erst zur Wiederaufnah-
- 14 - me der Erwerbstätigkeit verpflichtet werden solle, wenn das jüngste Kind das
10. Altersjahr vollendet habe, was Ende März 2021 der Fall sein werde. Dies ent- spreche der älteren Praxis des Bundesgerichts. Die Parteien seien davon ausge- gangen, dass die Beklagte zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit grundsätz- lich erst dann verpflichtet sei, wenn D._____ 16 Jahre alt werde, also Ende März 2027 (vgl. Urk. 100 S. 17 E. 3.2.7). Mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, weshalb von dieser Sachverhaltslage auszugehen ist. Der Kläger erklärte sich unterschriftlich mit den vereinbarten Kinderunterhalts- beiträgen einverstanden (Urk. 86). Wiederum legt er nicht substantiiert dar, dass er diesbezüglich einem Willensmangel unterlegen wäre oder aus welchen Grün- den die getroffene Regelung offensichtlich unverhältnismässig sein sollte. In der Berufungsschrift lediglich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Lehre wie auch die Rechtsprechung von der 10/16-Regel abgerückt sei und die sogenannte Schulstu- fenregel anwende (Urk. 99 S. 2), ist keine genügend konkrete Begründung zur Geltendmachung eines Willensmangels. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Abweichen von der im genannten Bundesgerichtsurteil zitierten neuen Rege- lung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Verstoss gegen zwingendes Recht darstellt.
e) Der Kläger bringt sodann vor, dass sich der Bedarf der Kinder in der Ver- gangenheit im Rahmen der Zürcher Kinderkosten-Tabelle bewegt habe. Somit sollte sich – so der Kläger – auch der zukünftige Bedarf in diesem Rahmen bewe- gen (Urk. 99 S. 3). Der Kläger unterschrieb die Vereinbarung vom 2. Juli 2018 (Urk. 86), obwohl er sich des in der Berufungsschrift Vorgebrachten bewusst war. So führte er in seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Notbedarfs- rechnung aus, dass für die beiden Kinder D._____ und C._____ aus der Ehe mit der Beklagten die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenz für den Barunterhalt beigezogen werde (Urk. 76/n letzte Seite). Erneut macht er nicht geltend, dass er sich diesbezüglich geirrt habe. Sodann ist die getroffene Regelung auch nicht of- fensichtlich unangemessen. Schliesslich geht aus der Berufungsbegründung wie- derum nicht substantiiert hervor, wie der Kläger die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gemäss seinem Antrag 5 berechnet hat. Damit hat es sein Bewenden.
- 15 -
f) Den Anträgen auf Abänderung der Mehrverdienst- und Konkubinatsklausel sowie auf Reduktion der erstinstanzlichen Entscheidgebühr fehlt es gänzlich an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Einho- len einer Berufungsantwort durch die Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil vom 12. Juli 2018 ist zu bestätigen.
6. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren sei für die Parteien kosten- frei zu führen (Urk. 99 S. 3). Offenbleiben kann, ob der Kläger mit diesem Antrag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte, da es an einer Begründung mangelt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Juli 2018 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
4. Der Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 99, Urk. 101 und Urk. 102/2-4, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf