Sachverhalt
1.1. Der am tt. März 1961 geborene Kläger und die am tt. April 1961 geborene Beklagte heirateten am tt. Juni 2003 in Wil SG. Die Ehe blieb kinderlos (Urk. 22). 1.2. Bei den Akten liegt ein erster Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden vom 14. Januar 2011 (Urk. 83/6). Mit diesem Entscheid wurde eine Vereinbarung der Parteien gerichtlich genehmigt, mit der sie sich darauf einigten, ihre "eheliche Gemeinschaft weiterzuführen und weiterhin zusammenzuleben". Ferner wurden dort die Einkommen der Parteien festgehalten, und zwar wie folgt: "7. Einkommen Ehefrau 100% Pensum Fr. 3'890.–
8. Einkommen Ehemann 100% Pensum Fr. 5'400.–"
- 6 - 1.3. Der zweite bei den Akten liegende Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden datiert vom 25. Juli 2014 (Urk. 4/2). Mit diesem Entscheid wurde "vom Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Februar 2014 Vormerk genommen" (Dis- positiv-Ziff. 1). Der Kläger wurde durch diesen Entscheid verpflichtet, der Beklag- ten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'350.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das ange- fochtene Urteil verwiesen (Urk. 133 S. 3-5). Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 12. März 2018 abgeschlossen. Dieses wurde dem Kläger am
22. März 2018 zugestellt (Urk. 130/1). 2.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 132). 2.3. Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 wies die Kammer das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 138 Dispositiv-Ziff. 1). Diesen Ent- scheid zog der Kläger an das Schweizerische Bundesgericht weiter, welches sei- ne Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2018 abwies, soweit es auf sie ein- trat (Urk. 144; BGer 5A_549/2018). 2.4. Mit dem Beschluss vom 25. Mai 2018 auferlegte die Kammer dem Kläger sodann für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO von Fr. 4'000.00 (Urk. 138 Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Vorschuss wurde vom Kläger fristgemäss am 5. Juni 2018 geleistet (Urk. 139). 2.5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde der Beklagten Frist zur Beantwor- tung der Berufung angesetzt (Urk. 140). Die Berufungsantwort erstattete sie in der Folge mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 (Urk. 141). 2.6. Mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 145) wurde den Parteien er- öffnet, dass weder eine Berufungsverhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel
- 7 - stattfinde. Ferner wurde ihnen angezeigt, dass die Sache in die Phase der Ur- teilsberatung gehe.
3. Prozessuales 3.1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungs- punkt), 8 (betreffend Altersvorsorge) und 9 (betreffend güterrechtliche Aus- gleichszahlung) nicht angefochten. Da auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, sind diese Bestimmungen in Rechtskraft erwachsen. Da der Beklagten die Frist für die Beantwortung der Berufung am 11. Juli 2018 abgelaufen ist, trat die Rechtskraft am 12. Juli 2018 ein (vgl. Urk. 140). Davon ist Vormerk zu neh- men. Die Dispositiv-Ziff. 12 und 13 des angefochtenen Urteils, die jedenfalls von den Parteien nicht angefochten sind, betreffen nicht das Sachurteil, sondern die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände durch den Staat. Sie sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und wären ohnehin nicht mit der Be- rufung anzufechten. 3.2. Berufungsantrag Ziff. 2. Mit dem Berufungsantrag Ziff. 2 verlangt der Klä- ger die Feststellung, "dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125ff. ZGB zu bezahlen haben". Diesen Antrag stellte der Kläger bereits vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 2). Ein Feststellungsinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an diesem auf Feststellung abzielenden Klagebegehren hat der Kläger freilich nicht. Immerhin gibt der Kläger mit diesem Antrag seiner Haltung Ausdruck, dass er sich dem Leistungsbegehren der Beklagten auf Zusprechung einer Rente gemäss Art. 125 ZGB widersetzt. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag Ziff. 2 entgegenzuneh- men. Damit müssen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils als angefochten gelten, die mit dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Zusammen- hang stehen. Der Berufungsantrag betrifft daher nicht nur Dispositiv-Ziff. 2, son- dern auch die Dispositiv-Ziff. 3 bis 7 (vgl. zu Dispositiv-Ziff. 7 auch unten E. 5). 3.3. Verhandlungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfahren ist einzig noch die Frage des nachehelichen Unterhalts. Für diesen Prozessgegenstand gilt ge- mäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz.
- 8 - 3.4. Aktenschluss. Über die Scheidungsklage wird im ordentlichen Verfahren befunden (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario). Ausserhalb des summarischen Verfahrens können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2). Es sind daher die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich der von den Parteien aufgestellten Be- hauptungen und der von ihnen gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:
- Klagebegründung des Klägers gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO vom 27. Feb- ruar 2017 (Urk. 81);
- Klageantwort der Beklagten vom 9. Mai 2017 (Urk. 88);
- erster Vortrag des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Au- gust 2017 (Prot. I S. 27-34 und Urk. 97);
- erster Vortrag der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom
30. August 2017 (Prot. I S. 34-40 und Urk. 99). Mit der Erstattung dieser Vorträge trat der Aktenschluss ein. 3.5. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des an- gefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und recht- lichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat
- 9 - sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hin- sicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Beru- fungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Beru- fung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGer 4A_629/2017 E. 4.1.4. und 4.2. vom 17. Juli 2018, zur Publikation be- stimmt). 3.6. Armenrechtsgesuch der Beklagten. Die Beklagte stellt mit der Berufungs- antwort ein Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren (Urk. 141 S. 2). Aus- sichtslos ist ihr Prozessstandpunkt jedenfalls nicht, verlangt sie doch im Beru- fungsverfahren die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, sie sei mittellos (Urk. 141 Rz 26). Mit ihrer Berufung legt sie den Lohnausweis des Restaurant F._____ in G._____ vor, mit dem ein Jahres- einkommen von Fr. 7'517.00 netto (entsprechend Fr. 626.00 pro Monat) beschei- nigt wird (Urk. 143/105). Die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Ja- nuar bis März weisen Nettolohnzahlungen von Fr. 800.00, Fr. 630.00 und Fr. 0 aus (Urk. 143/107-109). Die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde
- 10 - H._____ für das Jahr 2018 geht sodann von einem Jahreseinkommen von Fr. 26'500.00 und von einem Vermögen von Fr. 0 aus (Urk. 143/113). Unter die- sen Umständen kann die Beklagte als mittellos angesehen werden. Es ist ihr da- her für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Nachehelicher Unterhalt 4.1. Lebensprägende Ehe 4.1.1. Die Vorinstanz setzte gestützt auf Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten einen bis zum tt.April 2025 – dem Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten in das AHV-Alter – befristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'148.00 fest. Dabei ging sie davon aus, die Ehe der Parteien sei wegen ihrer Dauer von über zehn Jahren lebensprägend (Urk. 133 S.14-20). 4.1.2. Bei Auflösung einer lebensprägenden Ehe wird für die Bemessung des Un- terhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard abgestellt, soweit dieser angesichts der Mehrkosten zweier Haushalte aufrechterhalten werden kann. Hat die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen, erscheint das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebens- verhältnisse als schutzwürdig. In solchen Fällen ist daher, soweit nicht im Einzel- fall widerlegt, eine Lebensprägung zu vermuten (BGE 141 III 465 E. 3.1 mit Hin- weisen). 4.1.3. Der Kläger erwähnt den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfel- den vom 14. Januar 2011 (Urk. 83/6) und schliesst aus dem Umstand, dass "be- reits im achten Ehejahr ein erster Eheschutzentscheid betreffend der Tragung der Kosten der ehelichen Gemeinschaft gefällt" worden sei, auf eine fehlende Le- bensprägung (Urk. 132 Rz 3 und 6). Schon die Vorinstanz hat den Kläger indes- sen darauf hingewiesen, dass sich die Parteien in jenem Eheschutzverfahren nicht für eine Trennung, sondern im Gegenteil für die Fortführung der Ehe ausge-
- 11 - sprochen haben (Urk. 133 S. 18; vgl. auch Urk. 83/6 Dispositiv-Ziff. 1). Der Kläger hält dem entgegen, dass es damals "vermutungsweise" eine Trennungszeit von ca. drei Monaten gegeben habe, allerdings – so der Kläger – "ist nicht bekannt", "wie lange diese Trennung war" (Urk. 132 Rz 6). Dennoch meint er, dass nach dem ersten Eheschutzentscheid "die Ehe faktisch beendet" gewesen sei (Urk. 132 Rz 8). Der Kläger wäre gehalten gewesen, mit seiner Berufungsschrift darzutun, dass er schon vor Aktenschluss tatsächliche Behauptungen, begleitet von Beweisanträgen, in den Prozess eingeführt hat, die zu einem solchen Schlus- se führen. Das tut er allerdings nicht. Und wenn er vor Obergericht vorträgt, es sei unbekannt, wie lange die Trennung gedauert habe, dann ist ihm entgegenzuhal- ten, dass bei ihm als Teil der ehelichen Gemeinschaft das Wissen über die Tren- nungsdauer vorausgesetzt werden darf. Er hätte daher vor Vorinstanz entspre- chende konkrete Behauptungen aufzustellen gehabt. Die Beklagte bestreitet demgegenüber mit der Berufungsantwort, dass es im Zusammenhang mit dem ersten Eheschutzverfahren überhaupt zu einer Trennung kam (Urk. 141 Rz 7). 4.1.4. Der Kläger stellt sodann eine lebensprägende Ehe mit dem Argument in Abrede, die Beklagte habe um seine eheliche Untreue gewusst (Urk. 132 Rz 7). Hinweise auf Fremdbeziehungen des Klägers ergeben sich aus dem angefochte- nen Urteil allerdings nicht. Auch in diesem Punkte unterlässt der Kläger es darzu- tun, dass er derartige Behauptungen vor Aktenschluss in den Prozess eingeführt hat. Dazu kommt, dass die Haltung des Klägers ohnehin rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist: Aus eigenem Fehlverhalten kann er keine Rechte ableiten. 4.1.5. Damit bleibt es bei der Rechnung der Vorinstanz (Urk. 133 S. 17), wonach die Parteien zwischen dem tt. Juni 2003 bis zum 7. Februar 2014 zusammenge- lebt haben. Das sind über 127 Monate bzw. 7 Monate mehr als zehn Jahre. Und damit steht auch fest, dass die Parteien deutlich mehr als zehn Jahre in unge- trennter Ehe lebten. Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung vermutungsweise von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, vor Aktenschluss mit Beweisanträgen versehene Tatsachenbehauptun-
- 12 - gen in den Prozess einzuführen, welche diese Vermutung entkräfteten. Auf solche Tatsachenbehauptungen weist der Kläger mit seiner Berufung allerdings nicht hin. 4.2. Eigenversorgungskapazität der Beklagten 4.2.1. Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestim- men, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemein- sam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Un- terhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhalts- schuldner. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Ist diese Finanzierung einem Ehe- gatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag fest- gesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1). Während die Leistungsfähigkeit des Klägers vor Obergericht nicht mehr thematisiert wird, bleibt der Umfang der Eigenversorgungskapazität der Beklagten umstritten. 4.2.2. Mit seiner Berufung stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Ei- genversorgungskapazität der Beklagten ausreichend sei und daher die Zuspre- chung eines nachehelichen Unterhalts entfallen müsse (Urk. 132 Rz 12 ff.). Er meint, dass die Beklagte in der Lage wäre, im Gastgewerbe einen Monatslohn von Fr. 2'884.00 zu erzielen, so dass sie bei dem von der Vorinstanz errechneten Bedarf ein Manko von nur Fr. 176.00 hätte (Urk. 132 Rz 18). Im angefochtenen Urteil wird auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen. Danach geht der Kläger von einem möglichen monatli-
- 13 - chen Mindesteinkommen der Beklagten im Gastgewerbe gemäss L-GAV von Fr. 4'120.00 aus. 70% davon entsprechen dem vom Kläger mit der Berufung er- wähnten Betrag von Fr. 2'884.00 (Urk. 133 S. 30 mit Hinweis auf Urk. 81 S. 8 und Urk. 97 S. 8). Demgegenüber führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, mit ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 800.00 im Restaurant F._____ schöpfe sie ihre derzeitige Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Aus psy- chischen Gründen sei sie auch in Zukunft nur zu maximal 40% arbeitsfähig (Urk. 133 S. 31). Daran hält die Beklagte vor Obergericht fest (Urk. 141 Rz 10.6. und Rz 11.4.). 4.2.3. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang gemäss ihrem dem ange- fochtenen Urteil vorangestellten Beschluss Beweisanträge der Parteien förmlich abgewiesen, nämlich die Anträge des Klägers auf Beizug der Akten der Invaliden- versicherung und auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beklagten sowie den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens betreffend ihr berufliches Vorankommen (Urk. 133 S. 51; vgl. dazu auch Urk. 133 S. 32 f. E. 6.4.). Stattdessen stellte sie auf zwei bei den Akten liegende medizini- sche Gutachten ab (vgl. Urk. 133 S. 34 ff.), die der Invaliden-Versicherungsstelle des Kantons Thurgau erstattet worden waren, nämlich auf das 33seitige Gutach- ten des I._____ GmbH vom 4. Dezember 2013 (Urk. 34/33) sowie auf das 87seitige und in Kleinstschrift bei den Akten liegende Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 12. November 2015 (Urk. 34/34). Den Beweisan- trag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über das berufliche Fortkom- men überging sie mit dem Argument, dass sich in den Akten "ebenfalls diverse Unterlagen" befänden, "welche ein genügendes Bild über ihr Vorankommen ge- ben, so dass ein Gutachten darüber vorliegend nicht notwendig erscheint" (Urk. 133 S. 32 f.). 4.2.4. Geht es, wie hier, um rechtserhebliche streitige Tatsachen, so hat das Ge- richt die form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO). Formgerecht sind solche Beweisanträge, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO bestimmten (rechtserheblichen und streitigen) Tatsachenbehauptungen zugeordnet wurden; und fristgerecht sind sol-
- 14 - che Beweisanträge, die (unter Vorbehalt des Novenrechts) vor Aktenschluss er- folgen. Ein Beweisverfahren ist obligatorisch mit einer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO einzuleiten (vgl. BGer 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2; ZR 116/2017 Nr. 41 und ZR 115/2016 Nr. 45). Die Beweisverfügung gibt sodann auch das Thema vor, zu dem sich die Parteien nach durchgeführter Beweisab- nahme mit ihren Schlussvorträgen gemäss Art. 232 ZPO werden äussern können. Das alles ist hier nicht geschehen. Stattdessen hat die Vorinstanz die Beweise ausserhalb eines Beweisverfahrens gewürdigt, was unzulässig ist. Die von der Vorinstanz erwähnten und bei den Akten liegenden Gutachten Urk. 34/33 und 34/34 sind von einem Sozialversicherungsträger veranlasste me- dizinische Expertisen, die im Zivilprozess durchaus beweistauglich sein können. Die Verwertung solcher Fremdgutachten im Zivilprozess setzt aber voraus, dass sie mit einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO als Beweismittel zugelassen werden und dass den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wird. Dazu gehört namentlich, dass sich die Parteien nachträglich zum Inhalt des Fremdgutachtens (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und zur Person des Gutachters äussern können (Art. 183 Abs. 2 ZPO); ferner ist ihnen Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen können Fremdgutachten ebenso beweistauglich sein wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten. Ihre Beweiskraft richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Allerdings wird im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO ein neues Gut- achten zu denselben Gutachterfragen anzuordnen sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollte, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Die von der Vorinstanz erwähnten bei den Akten liegenden "diversen Unter- lagen" vermögen sodann form- und fristgerechte Beweisanträge der Parteien kaum aus der Welt zu schaffen oder gegenstandslos zu machen. Gegebenenfalls
– d.h. wenn form- und fristgerechte Beweisanträge vorliegen – sind die von der Vorinstanz erwähnten "diversen Unterlagen" als Beweismittel, d.h. als Urkunden,
- 15 - in einer Beweisverfügung konkret aufzuführen. Der Hinweis auf "diverse Unterla- gen" genügt nicht. 4.3. In diesem Punkte ist die Sache noch nicht spruchreif: Zwecks Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten wird gestützt auf die vor Akten- schluss gestellten Beweisanträge der Parteien ein Beweisverfahren durchzufüh- ren sein. Einzuleiten ist dieses Beweisverfahren mit einer Beweisverfügung ge- mäss Art. 154 ZPO. Aufzuheben sind sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefoch- tenen Urteils, die mit dem nachehelichen Unterhalt zusammenhängen: Es sind dies die Dispositiv-Ziff. 2 bis 7 (vgl. dazu auch unten E. 4.5 und E. 5). 4.4. Konkubinat und nachehelicher Unterhalt 4.4.1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Kläger sich schon vor Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, dass die Beklagte mit J._____ im Sinne ei- ner eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft im Konkubinat lebe. Demgegenüber führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, sie und J._____ lebten in einer blossen Wohngemeinschaft. Für ihre Lebenshaltungskosten komme sie selber auf. Mit ih- rem eigenen Einkommen finde sie aber keine eigene Wohnung (Urk. 133 S. 23 mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Parteivorträge). Der Kläger spricht in die- sem Zusammenhang von einer "kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft". Entgegen der Vorinstanz sei bei der Beklagten somit nicht von einem Grundbe- trag von Fr. 1'100.00, sondern von einem solchen von nur Fr. 850.00 auszugehen (Urk. 132 Rz 23 f.). 4.4.2. Der Grundbetrag von Fr. 1'100.00 betrifft gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 Personen, die in einer Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen leben, während bei einer Person ohne solche Haushaltgemeinschaft von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszuge- hen ist. Wenn der Kläger der Beklagten einen Grundbetrag von nur Fr. 850.00 zubilligen will, geht er vom halben Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'700.00 aus. Damit unterstellt er, dass die Beklagte und J._____ wie ein Ehepaar zusam- menleben und ihre Verbindung den Charakter eines gefestigten Konkubinats ha-
- 16 - be. Unter einem solchen versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit – wenn nicht auf Dauer – angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Per- sonen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die so- wohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft ("commu- nauté de toit, de table et de lit"; "comunione di tetto, di tavola e di letto") bezeich- net. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensge- meinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Unter solchen Umständen fällt der Unterhaltsanspruch sogar weg, wenn nämlich der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Bei- stand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (BGE 138 III 97, 118 II 235 E. 3b). 4.4.3. Die massgeblichen klägerischen Behauptungen erfolgten gemäss dem an- gefochtenen Urteil im Rahmen des ersten Parteivortrages der Hauptverhandlung. Soweit der Kläger vor Obergericht in dieser Hinsicht neue Behauptungen aufstellt und Beweisanträge stellt, sind sie unbeachtlich (vgl. Urk. 132 Rz 19 ff., insbeson- dere Rz 22; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unbeachtlich, weil erst nach Aktenschluss er- folgt, sind auch die vom Kläger erst mit seinem zweiten Vortrag der Hauptver- handlung aufgestellten Behauptungen (Urk. 133 S. 23 mit Hinweis auf Prot. I S. 41). An der von der Vorinstanz erwähnten Stelle führte der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die Beklagte seit Jahren mit J._____ in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe. Weil J._____ die Beklagte unterstütze, sei deren Mietzinsanteil "eher tief". J._____ und die Beklagte füllten abwechslungs- weise den Kühlschrank und die Beklagte koche regelmässig für J._____. Das tue niemand, der nur Kosten sparen wolle (Prot. I S. 30 Ziff. 12 und 13). Demgegen- über führte die Beklagte an den von der Vorinstanz genannten Stellen vor Akten- schluss aus, dass sie und J._____ eine blosse Wohngemeinschaft bildeten. Beide hätten getrennte Schlafzimmer. Jeder Mitbewohner sei für seinen Teil des Kühl-
- 17 - schrankes zuständig. Für ihre Lebenshaltungskosten komme die Beklagte selber auf (Urk. 88 Rz 16 und 17). Es bestehe wohl eine Tisch-, nicht aber eine Bettge- meinschaft. Das führe zu einer Reduktion des Grundbetrages, aber nicht zu mehr (Prot. I S. 38). Es ist der Kläger, der aus einer allenfalls bestehenden nichtehelichen Ge- meinschaft zwischen der Beklagten und J._____ Rechte ableiten will. Er ist daher dafür gemäss Art. 8 ZGB behauptungs- und beweispflichtig. Die Behauptungen des Klägers sind indessen so dünn, dass sie selbst dann nicht zum Nachweis ei- nes gefestigten Konkubinates ausreichten, wenn unterstellt würde, sie seien rich- tig. Dazu kommt, dass der Kläger erst vor zweiter Instanz in dieser Hinsicht Be- weisanträge stellt (vgl. Urk. 132 Rz 22). Das ist zu spät. Auf vor Aktenschluss ge- stellte Beweisanträge weist er mit der Berufung nicht hin. Seine Vorbringen blei- ben daher aus prozessualen Gründen ohnehin beweislos. 4.5. Invalidenversicherung und nachehelicher Unterhalt 4.5.1. Mit Dispositiv-Ziff. 5 ihres Urteils verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte dazu, "eine rückwirkend ausbezahlte Leistung der Invalidenversicherung vollum- fänglich dem Kläger in der Höhe seiner aufgrund seiner Unterhaltspflicht bezahl- ten Leistungen zu bezahlen". Der Kläger beanstandet diese Anordnung der Vor- instanz mit dem Argument, so werde er gegenüber der Invalidenversicherung vor- leistungspflichtig. Das sei systemwidrig und absurd (Urk. 132 Rz 28). 4.5.2. Das Vorgehen der Vorinstanz leuchtet in der Tat nicht ein: Ist die Sache spruchreif und ist in diesem Zeitpunkt keine Rentenleistung gesprochen, dann kann diese Rentenleistung bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auch keine Rolle spielen. Wird dagegen nach dem Urteil eine Rente gesprochen, dann könn- te dies allenfalls für solche Leistungen, die in der Zukunft liegen, ein Abände- rungsgrund gemäss Art. 129 ZGB sein. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Ur- teils ist aber ohnehin aufzuheben, weil sie mit der Frage des nachehelichen Un- terhalts zusammenhängt. Aufzuheben sind aber auch die Dispositiv-Ziff. 5 und 6, welche ebenfalls einen Bezug zwischen nachehelichem Unterhalt und den Leis- tungen der Invalidenversicherung herstellen.
- 18 -
5. Anweisung an den Arbeitgeber 5.1. Mit der Berufung ficht der Kläger ausdrücklich auch Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils an, mit der der Arbeitgeber des Klägers angewiesen wird, den in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'148.00 monatlich, der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte bean- standet mit ihrer Berufungsantwort, dass sich der Kläger mit keinem Wort mit die- ser Schuldneranweisung auseinandersetze (Urk. 141 Rz 4). Das ist so nicht rich- tig: Mit der Berufung führt der Kläger nämlich aus, dass mit dem "Dahinfallen der Unterhaltsschuld … die Anweisung an den Arbeitgeber zur Weiterleitung eines Lohnanteils zu widerrufen" sei (Urk. 132 Rz 27). Damit ist sein Berufungsantrag bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils so zu verstehen, dass die Anweisung an den Arbeitgeber betragsmässig an den Unterhaltsbeitrag anzupas- sen ist, welcher vom Kläger gemäss Entscheid der Berufungsinstanz zu bezahlen sein wird. Nicht angefochten ist mit der Berufung allerdings die Haltung der Vor- instanz, wonach die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grundsätzlich gegeben sind. 5.2. Nach dem Gesagten wird die Höhe des vom Kläger zu leistenden Unter- haltsbeitrages noch zu ermitteln sein. Davon ist auch Dispositiv-Ziff. 7 des ange- fochtenen Urteils betroffen. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziff. 7 des angefochte- nen Urteils aufzuzheben.
6. Zusammenfassung, Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Unbegründet ist die Berufung nach dem Gesagten bezüglich der Frage der lebensprägenden Ehe und der Bedeutung des Zusammenlebens der Beklagten mit J._____. Dagegen ist sie begründet hinsichtlich der Ermittlung der Eigenver- sorgungskapazität der Beklagten. Um die Eigenversorgungskapazität der Beklag- ten zu ermitteln, wird nach dem Gesagten ein Beweisverfahren durchzuführen sein. Damit ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, wes- halb es sich rechtfertigt, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheides zu ergänzen und über den
- 19 - nachehelichen Unterhalt neu zu entscheiden haben. Es sind daher sämtliche Bestimmungen des angefochtenen Urteils, die einen Bezug zum nachehelichen Unterhalt haben, aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Prozesskosten beider Instanzen werden alsdann unter Berücksichtigung des Prozessausganges zu regeln sein. Aufzuheben sind daher auch die Bestimmungen des vorinstanzli- chen Urteils betreffend die Regelung der Prozesskosten; zu diesen gehören nicht die Bestimmungen betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistän- de. Die Vorinstanz wird insbesondere mit ihrem neuen Endentscheid entspre- chend dem Prozessausgang auch über die Parteientschädigungen zu befinden haben, was sie mit dem angefochtenen Urteil unterlassen hat. Soweit einer un- entgeltlich verbeiständeten Person eine Parteientschädigung zusteht, wird diese im Sinne der Praxis der Kammer ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt zu- zusprechen sein. Wenn die Parteientschädigung so erhältlich gemacht werden kann, steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Entschädigung gegenüber dem Kanton zu. Gegebenenfalls wäre diese zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass – unter Vorbehalt zulässiger Noven – der Gegenstand ihres neuen Verfahrens durch diesen Rückweisungsentscheid abschliessend ab- gesteckt wird. Was vor Obergericht nicht angefochten bzw. von der Berufungs- instanz entschieden worden ist, ist nicht mehr neu zu prüfen. 6.2. Im Streite liegen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'148.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2025. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft Ende 2019 eintreten wird, so dass anzunehmen ist, dass Un- terhaltsbeiträge für 51 Monate im Streit sind. Auszugehen ist daher von einem Streitwert von Fr. 109'548.00. Da es um wiederkehrende Leistungen geht, recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.00 anzusetzen (§ 4 Abs. 3 GebV). Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungs- verfahrens ist sodann im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen. Dabei wird die Vorinstanz grundsätzlich im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu befinden haben. Ge- bunden ist sie namentlich daran, dass dem Kläger das Armenrecht für das Beru- fungsverfahren verweigert wurde.
- 20 - 6.3. Dispositiv-Ziff. 1 und 8 des angefochtenen Urteils sind in Rechtskraft er- wachsen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, diese Urteilsbestimmungen dem zuständigen Zivilstandsamt durch Formular bzw. der im angefochtenen Urteil (Dispositiv-Ziff. 14) erwähnten BVG-Sammelstiftung durch Dispositivauszug mit- zuteilen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Der am tt. März 1961 geborene Kläger und die am tt. April 1961 geborene Beklagte heirateten am tt. Juni 2003 in Wil SG. Die Ehe blieb kinderlos (Urk. 22).
E. 1.2 Bei den Akten liegt ein erster Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden vom 14. Januar 2011 (Urk. 83/6). Mit diesem Entscheid wurde eine Vereinbarung der Parteien gerichtlich genehmigt, mit der sie sich darauf einigten, ihre "eheliche Gemeinschaft weiterzuführen und weiterhin zusammenzuleben". Ferner wurden dort die Einkommen der Parteien festgehalten, und zwar wie folgt: "7. Einkommen Ehefrau 100% Pensum Fr. 3'890.–
8. Einkommen Ehemann 100% Pensum Fr. 5'400.–"
- 6 -
E. 1.3 Der zweite bei den Akten liegende Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden datiert vom 25. Juli 2014 (Urk. 4/2). Mit diesem Entscheid wurde "vom Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Februar 2014 Vormerk genommen" (Dis- positiv-Ziff. 1). Der Kläger wurde durch diesen Entscheid verpflichtet, der Beklag- ten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'350.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
E. 2 Prozessverlauf
E. 2.1 Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das ange- fochtene Urteil verwiesen (Urk. 133 S. 3-5). Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 12. März 2018 abgeschlossen. Dieses wurde dem Kläger am
22. März 2018 zugestellt (Urk. 130/1).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 132).
E. 2.3 Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 wies die Kammer das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 138 Dispositiv-Ziff. 1). Diesen Ent- scheid zog der Kläger an das Schweizerische Bundesgericht weiter, welches sei- ne Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2018 abwies, soweit es auf sie ein- trat (Urk. 144; BGer 5A_549/2018).
E. 2.4 Mit dem Beschluss vom 25. Mai 2018 auferlegte die Kammer dem Kläger sodann für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO von Fr. 4'000.00 (Urk. 138 Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Vorschuss wurde vom Kläger fristgemäss am 5. Juni 2018 geleistet (Urk. 139).
E. 2.5 Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde der Beklagten Frist zur Beantwor- tung der Berufung angesetzt (Urk. 140). Die Berufungsantwort erstattete sie in der Folge mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 (Urk. 141).
E. 2.6 Mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 145) wurde den Parteien er- öffnet, dass weder eine Berufungsverhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel
- 7 - stattfinde. Ferner wurde ihnen angezeigt, dass die Sache in die Phase der Ur- teilsberatung gehe.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungs- punkt), 8 (betreffend Altersvorsorge) und 9 (betreffend güterrechtliche Aus- gleichszahlung) nicht angefochten. Da auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, sind diese Bestimmungen in Rechtskraft erwachsen. Da der Beklagten die Frist für die Beantwortung der Berufung am 11. Juli 2018 abgelaufen ist, trat die Rechtskraft am 12. Juli 2018 ein (vgl. Urk. 140). Davon ist Vormerk zu neh- men. Die Dispositiv-Ziff. 12 und 13 des angefochtenen Urteils, die jedenfalls von den Parteien nicht angefochten sind, betreffen nicht das Sachurteil, sondern die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände durch den Staat. Sie sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und wären ohnehin nicht mit der Be- rufung anzufechten.
E. 3.2 Berufungsantrag Ziff. 2. Mit dem Berufungsantrag Ziff. 2 verlangt der Klä- ger die Feststellung, "dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125ff. ZGB zu bezahlen haben". Diesen Antrag stellte der Kläger bereits vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 2). Ein Feststellungsinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an diesem auf Feststellung abzielenden Klagebegehren hat der Kläger freilich nicht. Immerhin gibt der Kläger mit diesem Antrag seiner Haltung Ausdruck, dass er sich dem Leistungsbegehren der Beklagten auf Zusprechung einer Rente gemäss Art. 125 ZGB widersetzt. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag Ziff. 2 entgegenzuneh- men. Damit müssen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils als angefochten gelten, die mit dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Zusammen- hang stehen. Der Berufungsantrag betrifft daher nicht nur Dispositiv-Ziff. 2, son- dern auch die Dispositiv-Ziff. 3 bis 7 (vgl. zu Dispositiv-Ziff. 7 auch unten E. 5).
E. 3.3 Verhandlungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfahren ist einzig noch die Frage des nachehelichen Unterhalts. Für diesen Prozessgegenstand gilt ge- mäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz.
- 8 -
E. 3.4 Aktenschluss. Über die Scheidungsklage wird im ordentlichen Verfahren befunden (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario). Ausserhalb des summarischen Verfahrens können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2). Es sind daher die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich der von den Parteien aufgestellten Be- hauptungen und der von ihnen gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:
- Klagebegründung des Klägers gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO vom 27. Feb- ruar 2017 (Urk. 81);
- Klageantwort der Beklagten vom 9. Mai 2017 (Urk. 88);
- erster Vortrag des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Au- gust 2017 (Prot. I S. 27-34 und Urk. 97);
- erster Vortrag der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom
30. August 2017 (Prot. I S. 34-40 und Urk. 99). Mit der Erstattung dieser Vorträge trat der Aktenschluss ein.
E. 3.5 Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des an- gefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und recht- lichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat
- 9 - sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hin- sicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Beru- fungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Beru- fung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGer 4A_629/2017 E. 4.1.4. und 4.2. vom 17. Juli 2018, zur Publikation be- stimmt).
E. 3.6 Armenrechtsgesuch der Beklagten. Die Beklagte stellt mit der Berufungs- antwort ein Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren (Urk. 141 S. 2). Aus- sichtslos ist ihr Prozessstandpunkt jedenfalls nicht, verlangt sie doch im Beru- fungsverfahren die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, sie sei mittellos (Urk. 141 Rz 26). Mit ihrer Berufung legt sie den Lohnausweis des Restaurant F._____ in G._____ vor, mit dem ein Jahres- einkommen von Fr. 7'517.00 netto (entsprechend Fr. 626.00 pro Monat) beschei- nigt wird (Urk. 143/105). Die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Ja- nuar bis März weisen Nettolohnzahlungen von Fr. 800.00, Fr. 630.00 und Fr. 0 aus (Urk. 143/107-109). Die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde
- 10 - H._____ für das Jahr 2018 geht sodann von einem Jahreseinkommen von Fr. 26'500.00 und von einem Vermögen von Fr. 0 aus (Urk. 143/113). Unter die- sen Umständen kann die Beklagte als mittellos angesehen werden. Es ist ihr da- her für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 4 Nachehelicher Unterhalt
E. 4.1 Lebensprägende Ehe
E. 4.1.1 Die Vorinstanz setzte gestützt auf Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten einen bis zum tt.April 2025 – dem Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten in das AHV-Alter – befristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'148.00 fest. Dabei ging sie davon aus, die Ehe der Parteien sei wegen ihrer Dauer von über zehn Jahren lebensprägend (Urk. 133 S.14-20).
E. 4.1.2 Bei Auflösung einer lebensprägenden Ehe wird für die Bemessung des Un- terhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard abgestellt, soweit dieser angesichts der Mehrkosten zweier Haushalte aufrechterhalten werden kann. Hat die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen, erscheint das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebens- verhältnisse als schutzwürdig. In solchen Fällen ist daher, soweit nicht im Einzel- fall widerlegt, eine Lebensprägung zu vermuten (BGE 141 III 465 E. 3.1 mit Hin- weisen).
E. 4.1.3 Der Kläger erwähnt den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfel- den vom 14. Januar 2011 (Urk. 83/6) und schliesst aus dem Umstand, dass "be- reits im achten Ehejahr ein erster Eheschutzentscheid betreffend der Tragung der Kosten der ehelichen Gemeinschaft gefällt" worden sei, auf eine fehlende Le- bensprägung (Urk. 132 Rz 3 und 6). Schon die Vorinstanz hat den Kläger indes- sen darauf hingewiesen, dass sich die Parteien in jenem Eheschutzverfahren nicht für eine Trennung, sondern im Gegenteil für die Fortführung der Ehe ausge-
- 11 - sprochen haben (Urk. 133 S. 18; vgl. auch Urk. 83/6 Dispositiv-Ziff. 1). Der Kläger hält dem entgegen, dass es damals "vermutungsweise" eine Trennungszeit von ca. drei Monaten gegeben habe, allerdings – so der Kläger – "ist nicht bekannt", "wie lange diese Trennung war" (Urk. 132 Rz 6). Dennoch meint er, dass nach dem ersten Eheschutzentscheid "die Ehe faktisch beendet" gewesen sei (Urk. 132 Rz 8). Der Kläger wäre gehalten gewesen, mit seiner Berufungsschrift darzutun, dass er schon vor Aktenschluss tatsächliche Behauptungen, begleitet von Beweisanträgen, in den Prozess eingeführt hat, die zu einem solchen Schlus- se führen. Das tut er allerdings nicht. Und wenn er vor Obergericht vorträgt, es sei unbekannt, wie lange die Trennung gedauert habe, dann ist ihm entgegenzuhal- ten, dass bei ihm als Teil der ehelichen Gemeinschaft das Wissen über die Tren- nungsdauer vorausgesetzt werden darf. Er hätte daher vor Vorinstanz entspre- chende konkrete Behauptungen aufzustellen gehabt. Die Beklagte bestreitet demgegenüber mit der Berufungsantwort, dass es im Zusammenhang mit dem ersten Eheschutzverfahren überhaupt zu einer Trennung kam (Urk. 141 Rz 7).
E. 4.1.4 Der Kläger stellt sodann eine lebensprägende Ehe mit dem Argument in Abrede, die Beklagte habe um seine eheliche Untreue gewusst (Urk. 132 Rz 7). Hinweise auf Fremdbeziehungen des Klägers ergeben sich aus dem angefochte- nen Urteil allerdings nicht. Auch in diesem Punkte unterlässt der Kläger es darzu- tun, dass er derartige Behauptungen vor Aktenschluss in den Prozess eingeführt hat. Dazu kommt, dass die Haltung des Klägers ohnehin rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist: Aus eigenem Fehlverhalten kann er keine Rechte ableiten.
E. 4.1.5 Damit bleibt es bei der Rechnung der Vorinstanz (Urk. 133 S. 17), wonach die Parteien zwischen dem tt. Juni 2003 bis zum 7. Februar 2014 zusammenge- lebt haben. Das sind über 127 Monate bzw. 7 Monate mehr als zehn Jahre. Und damit steht auch fest, dass die Parteien deutlich mehr als zehn Jahre in unge- trennter Ehe lebten. Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung vermutungsweise von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, vor Aktenschluss mit Beweisanträgen versehene Tatsachenbehauptun-
- 12 - gen in den Prozess einzuführen, welche diese Vermutung entkräfteten. Auf solche Tatsachenbehauptungen weist der Kläger mit seiner Berufung allerdings nicht hin.
E. 4.2 Eigenversorgungskapazität der Beklagten
E. 4.2.1 Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestim- men, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemein- sam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Un- terhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhalts- schuldner. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Ist diese Finanzierung einem Ehe- gatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag fest- gesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1). Während die Leistungsfähigkeit des Klägers vor Obergericht nicht mehr thematisiert wird, bleibt der Umfang der Eigenversorgungskapazität der Beklagten umstritten.
E. 4.2.2 Mit seiner Berufung stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Ei- genversorgungskapazität der Beklagten ausreichend sei und daher die Zuspre- chung eines nachehelichen Unterhalts entfallen müsse (Urk. 132 Rz 12 ff.). Er meint, dass die Beklagte in der Lage wäre, im Gastgewerbe einen Monatslohn von Fr. 2'884.00 zu erzielen, so dass sie bei dem von der Vorinstanz errechneten Bedarf ein Manko von nur Fr. 176.00 hätte (Urk. 132 Rz 18). Im angefochtenen Urteil wird auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen. Danach geht der Kläger von einem möglichen monatli-
- 13 - chen Mindesteinkommen der Beklagten im Gastgewerbe gemäss L-GAV von Fr. 4'120.00 aus. 70% davon entsprechen dem vom Kläger mit der Berufung er- wähnten Betrag von Fr. 2'884.00 (Urk. 133 S. 30 mit Hinweis auf Urk. 81 S. 8 und Urk. 97 S. 8). Demgegenüber führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, mit ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 800.00 im Restaurant F._____ schöpfe sie ihre derzeitige Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Aus psy- chischen Gründen sei sie auch in Zukunft nur zu maximal 40% arbeitsfähig (Urk. 133 S. 31). Daran hält die Beklagte vor Obergericht fest (Urk. 141 Rz 10.6. und Rz 11.4.).
E. 4.2.3 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang gemäss ihrem dem ange- fochtenen Urteil vorangestellten Beschluss Beweisanträge der Parteien förmlich abgewiesen, nämlich die Anträge des Klägers auf Beizug der Akten der Invaliden- versicherung und auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beklagten sowie den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens betreffend ihr berufliches Vorankommen (Urk. 133 S. 51; vgl. dazu auch Urk. 133 S. 32 f. E. 6.4.). Stattdessen stellte sie auf zwei bei den Akten liegende medizini- sche Gutachten ab (vgl. Urk. 133 S. 34 ff.), die der Invaliden-Versicherungsstelle des Kantons Thurgau erstattet worden waren, nämlich auf das 33seitige Gutach- ten des I._____ GmbH vom 4. Dezember 2013 (Urk. 34/33) sowie auf das 87seitige und in Kleinstschrift bei den Akten liegende Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 12. November 2015 (Urk. 34/34). Den Beweisan- trag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über das berufliche Fortkom- men überging sie mit dem Argument, dass sich in den Akten "ebenfalls diverse Unterlagen" befänden, "welche ein genügendes Bild über ihr Vorankommen ge- ben, so dass ein Gutachten darüber vorliegend nicht notwendig erscheint" (Urk. 133 S. 32 f.).
E. 4.2.4 Geht es, wie hier, um rechtserhebliche streitige Tatsachen, so hat das Ge- richt die form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO). Formgerecht sind solche Beweisanträge, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO bestimmten (rechtserheblichen und streitigen) Tatsachenbehauptungen zugeordnet wurden; und fristgerecht sind sol-
- 14 - che Beweisanträge, die (unter Vorbehalt des Novenrechts) vor Aktenschluss er- folgen. Ein Beweisverfahren ist obligatorisch mit einer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO einzuleiten (vgl. BGer 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2; ZR 116/2017 Nr. 41 und ZR 115/2016 Nr. 45). Die Beweisverfügung gibt sodann auch das Thema vor, zu dem sich die Parteien nach durchgeführter Beweisab- nahme mit ihren Schlussvorträgen gemäss Art. 232 ZPO werden äussern können. Das alles ist hier nicht geschehen. Stattdessen hat die Vorinstanz die Beweise ausserhalb eines Beweisverfahrens gewürdigt, was unzulässig ist. Die von der Vorinstanz erwähnten und bei den Akten liegenden Gutachten Urk. 34/33 und 34/34 sind von einem Sozialversicherungsträger veranlasste me- dizinische Expertisen, die im Zivilprozess durchaus beweistauglich sein können. Die Verwertung solcher Fremdgutachten im Zivilprozess setzt aber voraus, dass sie mit einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO als Beweismittel zugelassen werden und dass den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wird. Dazu gehört namentlich, dass sich die Parteien nachträglich zum Inhalt des Fremdgutachtens (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und zur Person des Gutachters äussern können (Art. 183 Abs. 2 ZPO); ferner ist ihnen Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen können Fremdgutachten ebenso beweistauglich sein wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten. Ihre Beweiskraft richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Allerdings wird im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO ein neues Gut- achten zu denselben Gutachterfragen anzuordnen sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollte, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Die von der Vorinstanz erwähnten bei den Akten liegenden "diversen Unter- lagen" vermögen sodann form- und fristgerechte Beweisanträge der Parteien kaum aus der Welt zu schaffen oder gegenstandslos zu machen. Gegebenenfalls
– d.h. wenn form- und fristgerechte Beweisanträge vorliegen – sind die von der Vorinstanz erwähnten "diversen Unterlagen" als Beweismittel, d.h. als Urkunden,
- 15 - in einer Beweisverfügung konkret aufzuführen. Der Hinweis auf "diverse Unterla- gen" genügt nicht.
E. 4.3 In diesem Punkte ist die Sache noch nicht spruchreif: Zwecks Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten wird gestützt auf die vor Akten- schluss gestellten Beweisanträge der Parteien ein Beweisverfahren durchzufüh- ren sein. Einzuleiten ist dieses Beweisverfahren mit einer Beweisverfügung ge- mäss Art. 154 ZPO. Aufzuheben sind sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefoch- tenen Urteils, die mit dem nachehelichen Unterhalt zusammenhängen: Es sind dies die Dispositiv-Ziff. 2 bis 7 (vgl. dazu auch unten E. 4.5 und E. 5).
E. 4.4 Konkubinat und nachehelicher Unterhalt
E. 4.4.1 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Kläger sich schon vor Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, dass die Beklagte mit J._____ im Sinne ei- ner eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft im Konkubinat lebe. Demgegenüber führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, sie und J._____ lebten in einer blossen Wohngemeinschaft. Für ihre Lebenshaltungskosten komme sie selber auf. Mit ih- rem eigenen Einkommen finde sie aber keine eigene Wohnung (Urk. 133 S. 23 mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Parteivorträge). Der Kläger spricht in die- sem Zusammenhang von einer "kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft". Entgegen der Vorinstanz sei bei der Beklagten somit nicht von einem Grundbe- trag von Fr. 1'100.00, sondern von einem solchen von nur Fr. 850.00 auszugehen (Urk. 132 Rz 23 f.).
E. 4.4.2 Der Grundbetrag von Fr. 1'100.00 betrifft gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 Personen, die in einer Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen leben, während bei einer Person ohne solche Haushaltgemeinschaft von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszuge- hen ist. Wenn der Kläger der Beklagten einen Grundbetrag von nur Fr. 850.00 zubilligen will, geht er vom halben Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'700.00 aus. Damit unterstellt er, dass die Beklagte und J._____ wie ein Ehepaar zusam- menleben und ihre Verbindung den Charakter eines gefestigten Konkubinats ha-
- 16 - be. Unter einem solchen versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit – wenn nicht auf Dauer – angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Per- sonen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die so- wohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft ("commu- nauté de toit, de table et de lit"; "comunione di tetto, di tavola e di letto") bezeich- net. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensge- meinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Unter solchen Umständen fällt der Unterhaltsanspruch sogar weg, wenn nämlich der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Bei- stand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (BGE 138 III 97, 118 II 235 E. 3b).
E. 4.4.3 Die massgeblichen klägerischen Behauptungen erfolgten gemäss dem an- gefochtenen Urteil im Rahmen des ersten Parteivortrages der Hauptverhandlung. Soweit der Kläger vor Obergericht in dieser Hinsicht neue Behauptungen aufstellt und Beweisanträge stellt, sind sie unbeachtlich (vgl. Urk. 132 Rz 19 ff., insbeson- dere Rz 22; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unbeachtlich, weil erst nach Aktenschluss er- folgt, sind auch die vom Kläger erst mit seinem zweiten Vortrag der Hauptver- handlung aufgestellten Behauptungen (Urk. 133 S. 23 mit Hinweis auf Prot. I S. 41). An der von der Vorinstanz erwähnten Stelle führte der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die Beklagte seit Jahren mit J._____ in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe. Weil J._____ die Beklagte unterstütze, sei deren Mietzinsanteil "eher tief". J._____ und die Beklagte füllten abwechslungs- weise den Kühlschrank und die Beklagte koche regelmässig für J._____. Das tue niemand, der nur Kosten sparen wolle (Prot. I S. 30 Ziff. 12 und 13). Demgegen- über führte die Beklagte an den von der Vorinstanz genannten Stellen vor Akten- schluss aus, dass sie und J._____ eine blosse Wohngemeinschaft bildeten. Beide hätten getrennte Schlafzimmer. Jeder Mitbewohner sei für seinen Teil des Kühl-
- 17 - schrankes zuständig. Für ihre Lebenshaltungskosten komme die Beklagte selber auf (Urk. 88 Rz 16 und 17). Es bestehe wohl eine Tisch-, nicht aber eine Bettge- meinschaft. Das führe zu einer Reduktion des Grundbetrages, aber nicht zu mehr (Prot. I S. 38). Es ist der Kläger, der aus einer allenfalls bestehenden nichtehelichen Ge- meinschaft zwischen der Beklagten und J._____ Rechte ableiten will. Er ist daher dafür gemäss Art. 8 ZGB behauptungs- und beweispflichtig. Die Behauptungen des Klägers sind indessen so dünn, dass sie selbst dann nicht zum Nachweis ei- nes gefestigten Konkubinates ausreichten, wenn unterstellt würde, sie seien rich- tig. Dazu kommt, dass der Kläger erst vor zweiter Instanz in dieser Hinsicht Be- weisanträge stellt (vgl. Urk. 132 Rz 22). Das ist zu spät. Auf vor Aktenschluss ge- stellte Beweisanträge weist er mit der Berufung nicht hin. Seine Vorbringen blei- ben daher aus prozessualen Gründen ohnehin beweislos.
E. 4.5 Invalidenversicherung und nachehelicher Unterhalt
E. 4.5.1 Mit Dispositiv-Ziff. 5 ihres Urteils verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte dazu, "eine rückwirkend ausbezahlte Leistung der Invalidenversicherung vollum- fänglich dem Kläger in der Höhe seiner aufgrund seiner Unterhaltspflicht bezahl- ten Leistungen zu bezahlen". Der Kläger beanstandet diese Anordnung der Vor- instanz mit dem Argument, so werde er gegenüber der Invalidenversicherung vor- leistungspflichtig. Das sei systemwidrig und absurd (Urk. 132 Rz 28).
E. 4.5.2 Das Vorgehen der Vorinstanz leuchtet in der Tat nicht ein: Ist die Sache spruchreif und ist in diesem Zeitpunkt keine Rentenleistung gesprochen, dann kann diese Rentenleistung bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auch keine Rolle spielen. Wird dagegen nach dem Urteil eine Rente gesprochen, dann könn- te dies allenfalls für solche Leistungen, die in der Zukunft liegen, ein Abände- rungsgrund gemäss Art. 129 ZGB sein. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Ur- teils ist aber ohnehin aufzuheben, weil sie mit der Frage des nachehelichen Un- terhalts zusammenhängt. Aufzuheben sind aber auch die Dispositiv-Ziff. 5 und 6, welche ebenfalls einen Bezug zwischen nachehelichem Unterhalt und den Leis- tungen der Invalidenversicherung herstellen.
- 18 -
E. 5 Anweisung an den Arbeitgeber
E. 5.1 Mit der Berufung ficht der Kläger ausdrücklich auch Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils an, mit der der Arbeitgeber des Klägers angewiesen wird, den in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'148.00 monatlich, der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte bean- standet mit ihrer Berufungsantwort, dass sich der Kläger mit keinem Wort mit die- ser Schuldneranweisung auseinandersetze (Urk. 141 Rz 4). Das ist so nicht rich- tig: Mit der Berufung führt der Kläger nämlich aus, dass mit dem "Dahinfallen der Unterhaltsschuld … die Anweisung an den Arbeitgeber zur Weiterleitung eines Lohnanteils zu widerrufen" sei (Urk. 132 Rz 27). Damit ist sein Berufungsantrag bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils so zu verstehen, dass die Anweisung an den Arbeitgeber betragsmässig an den Unterhaltsbeitrag anzupas- sen ist, welcher vom Kläger gemäss Entscheid der Berufungsinstanz zu bezahlen sein wird. Nicht angefochten ist mit der Berufung allerdings die Haltung der Vor- instanz, wonach die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grundsätzlich gegeben sind.
E. 5.2 Nach dem Gesagten wird die Höhe des vom Kläger zu leistenden Unter- haltsbeitrages noch zu ermitteln sein. Davon ist auch Dispositiv-Ziff. 7 des ange- fochtenen Urteils betroffen. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziff. 7 des angefochte- nen Urteils aufzuzheben.
E. 6 Zusammenfassung, Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Unbegründet ist die Berufung nach dem Gesagten bezüglich der Frage der lebensprägenden Ehe und der Bedeutung des Zusammenlebens der Beklagten mit J._____. Dagegen ist sie begründet hinsichtlich der Ermittlung der Eigenver- sorgungskapazität der Beklagten. Um die Eigenversorgungskapazität der Beklag- ten zu ermitteln, wird nach dem Gesagten ein Beweisverfahren durchzuführen sein. Damit ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, wes- halb es sich rechtfertigt, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheides zu ergänzen und über den
- 19 - nachehelichen Unterhalt neu zu entscheiden haben. Es sind daher sämtliche Bestimmungen des angefochtenen Urteils, die einen Bezug zum nachehelichen Unterhalt haben, aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Prozesskosten beider Instanzen werden alsdann unter Berücksichtigung des Prozessausganges zu regeln sein. Aufzuheben sind daher auch die Bestimmungen des vorinstanzli- chen Urteils betreffend die Regelung der Prozesskosten; zu diesen gehören nicht die Bestimmungen betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistän- de. Die Vorinstanz wird insbesondere mit ihrem neuen Endentscheid entspre- chend dem Prozessausgang auch über die Parteientschädigungen zu befinden haben, was sie mit dem angefochtenen Urteil unterlassen hat. Soweit einer un- entgeltlich verbeiständeten Person eine Parteientschädigung zusteht, wird diese im Sinne der Praxis der Kammer ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt zu- zusprechen sein. Wenn die Parteientschädigung so erhältlich gemacht werden kann, steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Entschädigung gegenüber dem Kanton zu. Gegebenenfalls wäre diese zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass – unter Vorbehalt zulässiger Noven – der Gegenstand ihres neuen Verfahrens durch diesen Rückweisungsentscheid abschliessend ab- gesteckt wird. Was vor Obergericht nicht angefochten bzw. von der Berufungs- instanz entschieden worden ist, ist nicht mehr neu zu prüfen.
E. 6.2 Im Streite liegen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'148.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2025. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft Ende 2019 eintreten wird, so dass anzunehmen ist, dass Un- terhaltsbeiträge für 51 Monate im Streit sind. Auszugehen ist daher von einem Streitwert von Fr. 109'548.00. Da es um wiederkehrende Leistungen geht, recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.00 anzusetzen (§ 4 Abs. 3 GebV). Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungs- verfahrens ist sodann im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen. Dabei wird die Vorinstanz grundsätzlich im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu befinden haben. Ge- bunden ist sie namentlich daran, dass dem Kläger das Armenrecht für das Beru- fungsverfahren verweigert wurde.
- 20 -
E. 6.3 Dispositiv-Ziff. 1 und 8 des angefochtenen Urteils sind in Rechtskraft er- wachsen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, diese Urteilsbestimmungen dem zuständigen Zivilstandsamt durch Formular bzw. der im angefochtenen Urteil (Dispositiv-Ziff. 14) erwähnten BVG-Sammelstiftung durch Dispositivauszug mit- zuteilen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, das die Dispositiv-Ziff. 1, 8 und 9 des Urteils des Be- zirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht) vom 12. März 2018 am 12. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht) vom
- März 2018 aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Verfah- rens und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00.
- Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die Verteilung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Endentscheid der Vorinstanz überlassen. Es wird vorgemerkt, dass der Klä- ger die Kosten des Berufungsverfahrens bei der Obergerichtskasse mit ei- nem Vorschuss von Fr. 4'000.00 sichergestellt hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. - 21 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 109'548.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss vom 26. Oktober 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. März 2018 (FE160030-H)
- 2 - Rechtsbegehren:
- des Klägers (Urk. 97):
1. … [Beweisantrag]
2. Die am tt. Juni 2003 in Wil geschlossene Ehe sei zu schei- den.
3. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig kei- nen nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ff. ZGB zu bezahlen haben.
4. Eventualiter: Sofern gegen unseren Hauptantrag ein nach- ehelicher Unterhalt gesprochen wird, so seien allfällige Ren- tenleistungen der IV, die zukünftig auch rückwirkend verfügt werden könnten, an allfälligen nachehelichen Unterhalt voll- umfänglich anzurechnen; dies rückwirkend bis zur Einleitung des Scheidungsbegehrens.
5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vor- zunehmen: Jede Partei behalte, was auf ihren Namen lautet oder in ihrem Besitz ist, unter Vorbehalt der Rückzahlungen des Eheschutzentscheides vom 25. Juli 2014, d.h. der allen- falls rückwirkend zugesprochenen IV-Rentenleistungen.
6. Das während der Dauer der Ehe geäufnete Vorsorgekapital der 2. Säule sei gemäss Art. 122 ff. ZGB aufzuteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
- der Beklagten (Urk. 88 S. 2 f.):
1. Die am tt. Juni 2003 in Wil geschlossene Ehe sei gerichtlich zu scheiden.
2. Die Vorsorgeguthaben der zweiten Säule seien nach Gesetz zu teilen.
3. Die Ehegatten seien in güter- und schuldrechtlicher Hinsicht wie folgt auseinanderzusetzen: 3.1 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau Fr. 25'254.14 per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. 3.2 Im Übrigen sei Vormerk davon zu nehmen, dass jeder dieje- nigen Vermögenswerte behält, die sich in seinem Besitz be- finden und auf seinen Namen lauten.
4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils monatlich und im Voraus an den
- 3 - persönlichen Unterhalt Fr. 2'600.– zu bezahlen, dies bis zum Erreichen des 65. Altersjahres durch die Ehefrau. 5.1 Der jeweilige Arbeitgeber des Ehemannes, aktuell: C._____ AG, … [Adresse], sei anzuweisen, den monatlichen Unter- haltsbeitrag gemäss vorstehender Ziffer 4 vom Lohn des Ehemannes abzuziehen und direkt der Ehefrau auf folgen- des Konto zu überweisen: … [Bank], … [Adresse] IBAN … Privatkonto lautend auf B._____ 5.2 Überdies sei der jeweilige Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass im Umfang des Unterhaltsbeitrages gemäss vorste- hender Ziffer 4 mit befreiender Wirkung nur an die Ehefrau gezahlt werden kann.
6. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Verbeiständung und Prozessführung) sei fortzuschreiben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege). Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht) vom 12. März 2018 (Urk. 133 S. 51 ff.):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen:
- Fr. 2'148.–, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum tt. April 2025 (Manko Beklagte: Fr. 112.–) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Unterhaltsrente gemäss vorstehender Ziffer 2 liegen folgende Ver- hältnisse zugrunde: monatliches Nettoeinkommen, inkl. Anteil 13. Monatslohn:
- des Klägers: Fr. 5'433.– 100% Pensum, exkl. Spesenent- schädigung
- der Beklagten: Fr. 800.– ca. 25% Pensum familienrechtlicher Bedarf:
- des Klägers: Fr. 3'285.–
- der Beklagten: Fr. 3'060.–
- 4 -
4. Ein zukünftiges, das jetzige Nettoeinkommen von Fr. 800.– überstei- gendes Nettoeinkommen der Beklagten wird im das Manko der Beklag- ten von Fr. 112.– übersteigenden Betrag vollumfänglich von der Unter- haltspflicht des Klägers in Abzug gebracht.
5. Die Beklagte wird im Sinne der Erwägungen verpflichtet, eine rückwir- kend ausbezahlte Leistung der Invalidenversicherung vollumfänglich dem Kläger in der Höhe seiner aufgrund seiner Unterhaltspflicht be- zahlten Leistungen zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über Informationen der Inva- lidenversicherung betreffend Ausrichtung einer Rente sowie über ein von ihr höheres als zurzeit generiertes Einkommen unverzüglich Mel- dung zu machen.
7. Die Arbeitgeberin des Klägers, die C._____ AG, …[Adresse] , wird in Abänderung der Verfügung vom 3. Oktober 2016 angewiesen, bis zum Erlass eines anders lautenden Entscheids, längstens jedoch bis zum tt.April 2025, vom Lohn des Klägers monatlich Fr. 2'148.– zuhanden der Beklagten auf deren Konto bei der … [Bank], … [Adresse], IBAN …, Privatkonto lautend auf B._____, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
8. Die D._____, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vertragsnummer …, Versicherten-Nr. 1) Fr. 21'483.45, zuzüglich Zins ab 21. März 2016, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der E._____, … [Adres- se] (Freizügigkeitskonto Nr. …, Versicherten-Nr. 2) zu überweisen.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung in der Höhe von Fr. 25'254.15 zu bezahlen.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
11. Die Kosten werden dem Kläger zu 80%, entsprechend Fr. 4'800.–, und der Beklagten zu 20%, entsprechend Fr. 1'200.–, auferlegt, sie werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
12. Der unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. utr. X._____, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'335.85, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'536.45, inklusive Bar- auslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]
- 5 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 132 S. 2):
1. Ziff. 2, 3, 4, 7 und Ziff. 7 sowie Ziff. 11 des Urteils des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 12. März 2018 seien aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125ff. ZGB zu bezahlen haben;
3. [Armenrecht] unter Kosten- und Entschädigungsfolge. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 141 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2 [Armenrecht]
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer; unter Vorbehalt des Antrags Ziffer 2 vorstehend). Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Der am tt. März 1961 geborene Kläger und die am tt. April 1961 geborene Beklagte heirateten am tt. Juni 2003 in Wil SG. Die Ehe blieb kinderlos (Urk. 22). 1.2. Bei den Akten liegt ein erster Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden vom 14. Januar 2011 (Urk. 83/6). Mit diesem Entscheid wurde eine Vereinbarung der Parteien gerichtlich genehmigt, mit der sie sich darauf einigten, ihre "eheliche Gemeinschaft weiterzuführen und weiterhin zusammenzuleben". Ferner wurden dort die Einkommen der Parteien festgehalten, und zwar wie folgt: "7. Einkommen Ehefrau 100% Pensum Fr. 3'890.–
8. Einkommen Ehemann 100% Pensum Fr. 5'400.–"
- 6 - 1.3. Der zweite bei den Akten liegende Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfelden datiert vom 25. Juli 2014 (Urk. 4/2). Mit diesem Entscheid wurde "vom Getrenntleben der Parteien seit dem 7. Februar 2014 Vormerk genommen" (Dis- positiv-Ziff. 1). Der Kläger wurde durch diesen Entscheid verpflichtet, der Beklag- ten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'350.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das ange- fochtene Urteil verwiesen (Urk. 133 S. 3-5). Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 12. März 2018 abgeschlossen. Dieses wurde dem Kläger am
22. März 2018 zugestellt (Urk. 130/1). 2.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Berufung (Urk. 132). 2.3. Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 wies die Kammer das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 138 Dispositiv-Ziff. 1). Diesen Ent- scheid zog der Kläger an das Schweizerische Bundesgericht weiter, welches sei- ne Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2018 abwies, soweit es auf sie ein- trat (Urk. 144; BGer 5A_549/2018). 2.4. Mit dem Beschluss vom 25. Mai 2018 auferlegte die Kammer dem Kläger sodann für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO von Fr. 4'000.00 (Urk. 138 Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Vorschuss wurde vom Kläger fristgemäss am 5. Juni 2018 geleistet (Urk. 139). 2.5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde der Beklagten Frist zur Beantwor- tung der Berufung angesetzt (Urk. 140). Die Berufungsantwort erstattete sie in der Folge mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 (Urk. 141). 2.6. Mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 145) wurde den Parteien er- öffnet, dass weder eine Berufungsverhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel
- 7 - stattfinde. Ferner wurde ihnen angezeigt, dass die Sache in die Phase der Ur- teilsberatung gehe.
3. Prozessuales 3.1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungs- punkt), 8 (betreffend Altersvorsorge) und 9 (betreffend güterrechtliche Aus- gleichszahlung) nicht angefochten. Da auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, sind diese Bestimmungen in Rechtskraft erwachsen. Da der Beklagten die Frist für die Beantwortung der Berufung am 11. Juli 2018 abgelaufen ist, trat die Rechtskraft am 12. Juli 2018 ein (vgl. Urk. 140). Davon ist Vormerk zu neh- men. Die Dispositiv-Ziff. 12 und 13 des angefochtenen Urteils, die jedenfalls von den Parteien nicht angefochten sind, betreffen nicht das Sachurteil, sondern die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände durch den Staat. Sie sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und wären ohnehin nicht mit der Be- rufung anzufechten. 3.2. Berufungsantrag Ziff. 2. Mit dem Berufungsantrag Ziff. 2 verlangt der Klä- ger die Feststellung, "dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125ff. ZGB zu bezahlen haben". Diesen Antrag stellte der Kläger bereits vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 2). Ein Feststellungsinteresse bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an diesem auf Feststellung abzielenden Klagebegehren hat der Kläger freilich nicht. Immerhin gibt der Kläger mit diesem Antrag seiner Haltung Ausdruck, dass er sich dem Leistungsbegehren der Beklagten auf Zusprechung einer Rente gemäss Art. 125 ZGB widersetzt. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag Ziff. 2 entgegenzuneh- men. Damit müssen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils als angefochten gelten, die mit dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Zusammen- hang stehen. Der Berufungsantrag betrifft daher nicht nur Dispositiv-Ziff. 2, son- dern auch die Dispositiv-Ziff. 3 bis 7 (vgl. zu Dispositiv-Ziff. 7 auch unten E. 5). 3.3. Verhandlungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfahren ist einzig noch die Frage des nachehelichen Unterhalts. Für diesen Prozessgegenstand gilt ge- mäss Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz.
- 8 - 3.4. Aktenschluss. Über die Scheidungsklage wird im ordentlichen Verfahren befunden (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario). Ausserhalb des summarischen Verfahrens können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2). Es sind daher die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich der von den Parteien aufgestellten Be- hauptungen und der von ihnen gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:
- Klagebegründung des Klägers gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO vom 27. Feb- ruar 2017 (Urk. 81);
- Klageantwort der Beklagten vom 9. Mai 2017 (Urk. 88);
- erster Vortrag des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Au- gust 2017 (Prot. I S. 27-34 und Urk. 97);
- erster Vortrag der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom
30. August 2017 (Prot. I S. 34-40 und Urk. 99). Mit der Erstattung dieser Vorträge trat der Aktenschluss ein. 3.5. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des an- gefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und recht- lichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat
- 9 - sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hin- sicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Beru- fungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Beru- fung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGer 4A_629/2017 E. 4.1.4. und 4.2. vom 17. Juli 2018, zur Publikation be- stimmt). 3.6. Armenrechtsgesuch der Beklagten. Die Beklagte stellt mit der Berufungs- antwort ein Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren (Urk. 141 S. 2). Aus- sichtslos ist ihr Prozessstandpunkt jedenfalls nicht, verlangt sie doch im Beru- fungsverfahren die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, sie sei mittellos (Urk. 141 Rz 26). Mit ihrer Berufung legt sie den Lohnausweis des Restaurant F._____ in G._____ vor, mit dem ein Jahres- einkommen von Fr. 7'517.00 netto (entsprechend Fr. 626.00 pro Monat) beschei- nigt wird (Urk. 143/105). Die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Ja- nuar bis März weisen Nettolohnzahlungen von Fr. 800.00, Fr. 630.00 und Fr. 0 aus (Urk. 143/107-109). Die provisorische Steuerrechnung der Gemeinde
- 10 - H._____ für das Jahr 2018 geht sodann von einem Jahreseinkommen von Fr. 26'500.00 und von einem Vermögen von Fr. 0 aus (Urk. 143/113). Unter die- sen Umständen kann die Beklagte als mittellos angesehen werden. Es ist ihr da- her für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Nachehelicher Unterhalt 4.1. Lebensprägende Ehe 4.1.1. Die Vorinstanz setzte gestützt auf Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten einen bis zum tt.April 2025 – dem Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten in das AHV-Alter – befristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'148.00 fest. Dabei ging sie davon aus, die Ehe der Parteien sei wegen ihrer Dauer von über zehn Jahren lebensprägend (Urk. 133 S.14-20). 4.1.2. Bei Auflösung einer lebensprägenden Ehe wird für die Bemessung des Un- terhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard abgestellt, soweit dieser angesichts der Mehrkosten zweier Haushalte aufrechterhalten werden kann. Hat die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen, erscheint das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebens- verhältnisse als schutzwürdig. In solchen Fällen ist daher, soweit nicht im Einzel- fall widerlegt, eine Lebensprägung zu vermuten (BGE 141 III 465 E. 3.1 mit Hin- weisen). 4.1.3. Der Kläger erwähnt den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Weinfel- den vom 14. Januar 2011 (Urk. 83/6) und schliesst aus dem Umstand, dass "be- reits im achten Ehejahr ein erster Eheschutzentscheid betreffend der Tragung der Kosten der ehelichen Gemeinschaft gefällt" worden sei, auf eine fehlende Le- bensprägung (Urk. 132 Rz 3 und 6). Schon die Vorinstanz hat den Kläger indes- sen darauf hingewiesen, dass sich die Parteien in jenem Eheschutzverfahren nicht für eine Trennung, sondern im Gegenteil für die Fortführung der Ehe ausge-
- 11 - sprochen haben (Urk. 133 S. 18; vgl. auch Urk. 83/6 Dispositiv-Ziff. 1). Der Kläger hält dem entgegen, dass es damals "vermutungsweise" eine Trennungszeit von ca. drei Monaten gegeben habe, allerdings – so der Kläger – "ist nicht bekannt", "wie lange diese Trennung war" (Urk. 132 Rz 6). Dennoch meint er, dass nach dem ersten Eheschutzentscheid "die Ehe faktisch beendet" gewesen sei (Urk. 132 Rz 8). Der Kläger wäre gehalten gewesen, mit seiner Berufungsschrift darzutun, dass er schon vor Aktenschluss tatsächliche Behauptungen, begleitet von Beweisanträgen, in den Prozess eingeführt hat, die zu einem solchen Schlus- se führen. Das tut er allerdings nicht. Und wenn er vor Obergericht vorträgt, es sei unbekannt, wie lange die Trennung gedauert habe, dann ist ihm entgegenzuhal- ten, dass bei ihm als Teil der ehelichen Gemeinschaft das Wissen über die Tren- nungsdauer vorausgesetzt werden darf. Er hätte daher vor Vorinstanz entspre- chende konkrete Behauptungen aufzustellen gehabt. Die Beklagte bestreitet demgegenüber mit der Berufungsantwort, dass es im Zusammenhang mit dem ersten Eheschutzverfahren überhaupt zu einer Trennung kam (Urk. 141 Rz 7). 4.1.4. Der Kläger stellt sodann eine lebensprägende Ehe mit dem Argument in Abrede, die Beklagte habe um seine eheliche Untreue gewusst (Urk. 132 Rz 7). Hinweise auf Fremdbeziehungen des Klägers ergeben sich aus dem angefochte- nen Urteil allerdings nicht. Auch in diesem Punkte unterlässt der Kläger es darzu- tun, dass er derartige Behauptungen vor Aktenschluss in den Prozess eingeführt hat. Dazu kommt, dass die Haltung des Klägers ohnehin rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist: Aus eigenem Fehlverhalten kann er keine Rechte ableiten. 4.1.5. Damit bleibt es bei der Rechnung der Vorinstanz (Urk. 133 S. 17), wonach die Parteien zwischen dem tt. Juni 2003 bis zum 7. Februar 2014 zusammenge- lebt haben. Das sind über 127 Monate bzw. 7 Monate mehr als zehn Jahre. Und damit steht auch fest, dass die Parteien deutlich mehr als zehn Jahre in unge- trennter Ehe lebten. Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung vermutungsweise von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Damit wäre es Sache des Klägers gewesen, vor Aktenschluss mit Beweisanträgen versehene Tatsachenbehauptun-
- 12 - gen in den Prozess einzuführen, welche diese Vermutung entkräfteten. Auf solche Tatsachenbehauptungen weist der Kläger mit seiner Berufung allerdings nicht hin. 4.2. Eigenversorgungskapazität der Beklagten 4.2.1. Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestim- men, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemein- sam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Un- terhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhalts- schuldner. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Ist diese Finanzierung einem Ehe- gatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag fest- gesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1). Während die Leistungsfähigkeit des Klägers vor Obergericht nicht mehr thematisiert wird, bleibt der Umfang der Eigenversorgungskapazität der Beklagten umstritten. 4.2.2. Mit seiner Berufung stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Ei- genversorgungskapazität der Beklagten ausreichend sei und daher die Zuspre- chung eines nachehelichen Unterhalts entfallen müsse (Urk. 132 Rz 12 ff.). Er meint, dass die Beklagte in der Lage wäre, im Gastgewerbe einen Monatslohn von Fr. 2'884.00 zu erzielen, so dass sie bei dem von der Vorinstanz errechneten Bedarf ein Manko von nur Fr. 176.00 hätte (Urk. 132 Rz 18). Im angefochtenen Urteil wird auf die entsprechenden Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen. Danach geht der Kläger von einem möglichen monatli-
- 13 - chen Mindesteinkommen der Beklagten im Gastgewerbe gemäss L-GAV von Fr. 4'120.00 aus. 70% davon entsprechen dem vom Kläger mit der Berufung er- wähnten Betrag von Fr. 2'884.00 (Urk. 133 S. 30 mit Hinweis auf Urk. 81 S. 8 und Urk. 97 S. 8). Demgegenüber führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, mit ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 800.00 im Restaurant F._____ schöpfe sie ihre derzeitige Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Aus psy- chischen Gründen sei sie auch in Zukunft nur zu maximal 40% arbeitsfähig (Urk. 133 S. 31). Daran hält die Beklagte vor Obergericht fest (Urk. 141 Rz 10.6. und Rz 11.4.). 4.2.3. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang gemäss ihrem dem ange- fochtenen Urteil vorangestellten Beschluss Beweisanträge der Parteien förmlich abgewiesen, nämlich die Anträge des Klägers auf Beizug der Akten der Invaliden- versicherung und auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beklagten sowie den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens betreffend ihr berufliches Vorankommen (Urk. 133 S. 51; vgl. dazu auch Urk. 133 S. 32 f. E. 6.4.). Stattdessen stellte sie auf zwei bei den Akten liegende medizini- sche Gutachten ab (vgl. Urk. 133 S. 34 ff.), die der Invaliden-Versicherungsstelle des Kantons Thurgau erstattet worden waren, nämlich auf das 33seitige Gutach- ten des I._____ GmbH vom 4. Dezember 2013 (Urk. 34/33) sowie auf das 87seitige und in Kleinstschrift bei den Akten liegende Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 12. November 2015 (Urk. 34/34). Den Beweisan- trag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens über das berufliche Fortkom- men überging sie mit dem Argument, dass sich in den Akten "ebenfalls diverse Unterlagen" befänden, "welche ein genügendes Bild über ihr Vorankommen ge- ben, so dass ein Gutachten darüber vorliegend nicht notwendig erscheint" (Urk. 133 S. 32 f.). 4.2.4. Geht es, wie hier, um rechtserhebliche streitige Tatsachen, so hat das Ge- richt die form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO). Formgerecht sind solche Beweisanträge, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO bestimmten (rechtserheblichen und streitigen) Tatsachenbehauptungen zugeordnet wurden; und fristgerecht sind sol-
- 14 - che Beweisanträge, die (unter Vorbehalt des Novenrechts) vor Aktenschluss er- folgen. Ein Beweisverfahren ist obligatorisch mit einer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO einzuleiten (vgl. BGer 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2; ZR 116/2017 Nr. 41 und ZR 115/2016 Nr. 45). Die Beweisverfügung gibt sodann auch das Thema vor, zu dem sich die Parteien nach durchgeführter Beweisab- nahme mit ihren Schlussvorträgen gemäss Art. 232 ZPO werden äussern können. Das alles ist hier nicht geschehen. Stattdessen hat die Vorinstanz die Beweise ausserhalb eines Beweisverfahrens gewürdigt, was unzulässig ist. Die von der Vorinstanz erwähnten und bei den Akten liegenden Gutachten Urk. 34/33 und 34/34 sind von einem Sozialversicherungsträger veranlasste me- dizinische Expertisen, die im Zivilprozess durchaus beweistauglich sein können. Die Verwertung solcher Fremdgutachten im Zivilprozess setzt aber voraus, dass sie mit einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO als Beweismittel zugelassen werden und dass den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wird. Dazu gehört namentlich, dass sich die Parteien nachträglich zum Inhalt des Fremdgutachtens (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und zur Person des Gutachters äussern können (Art. 183 Abs. 2 ZPO); ferner ist ihnen Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen können Fremdgutachten ebenso beweistauglich sein wie die vom Zivilrichter selbst eingeholten Gutachten. Ihre Beweiskraft richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Allerdings wird im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO ein neues Gut- achten zu denselben Gutachterfragen anzuordnen sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollte, dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Fremdgutachtens einer kritischen Würdigung nicht standhalten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Die von der Vorinstanz erwähnten bei den Akten liegenden "diversen Unter- lagen" vermögen sodann form- und fristgerechte Beweisanträge der Parteien kaum aus der Welt zu schaffen oder gegenstandslos zu machen. Gegebenenfalls
– d.h. wenn form- und fristgerechte Beweisanträge vorliegen – sind die von der Vorinstanz erwähnten "diversen Unterlagen" als Beweismittel, d.h. als Urkunden,
- 15 - in einer Beweisverfügung konkret aufzuführen. Der Hinweis auf "diverse Unterla- gen" genügt nicht. 4.3. In diesem Punkte ist die Sache noch nicht spruchreif: Zwecks Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten wird gestützt auf die vor Akten- schluss gestellten Beweisanträge der Parteien ein Beweisverfahren durchzufüh- ren sein. Einzuleiten ist dieses Beweisverfahren mit einer Beweisverfügung ge- mäss Art. 154 ZPO. Aufzuheben sind sämtliche Dispositiv-Ziffern des angefoch- tenen Urteils, die mit dem nachehelichen Unterhalt zusammenhängen: Es sind dies die Dispositiv-Ziff. 2 bis 7 (vgl. dazu auch unten E. 4.5 und E. 5). 4.4. Konkubinat und nachehelicher Unterhalt 4.4.1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Kläger sich schon vor Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, dass die Beklagte mit J._____ im Sinne ei- ner eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft im Konkubinat lebe. Demgegenüber führte die Beklagte vor Vorinstanz aus, sie und J._____ lebten in einer blossen Wohngemeinschaft. Für ihre Lebenshaltungskosten komme sie selber auf. Mit ih- rem eigenen Einkommen finde sie aber keine eigene Wohnung (Urk. 133 S. 23 mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Parteivorträge). Der Kläger spricht in die- sem Zusammenhang von einer "kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft". Entgegen der Vorinstanz sei bei der Beklagten somit nicht von einem Grundbe- trag von Fr. 1'100.00, sondern von einem solchen von nur Fr. 850.00 auszugehen (Urk. 132 Rz 23 f.). 4.4.2. Der Grundbetrag von Fr. 1'100.00 betrifft gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 Personen, die in einer Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen leben, während bei einer Person ohne solche Haushaltgemeinschaft von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszuge- hen ist. Wenn der Kläger der Beklagten einen Grundbetrag von nur Fr. 850.00 zubilligen will, geht er vom halben Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 1'700.00 aus. Damit unterstellt er, dass die Beklagte und J._____ wie ein Ehepaar zusam- menleben und ihre Verbindung den Charakter eines gefestigten Konkubinats ha-
- 16 - be. Unter einem solchen versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit – wenn nicht auf Dauer – angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Per- sonen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die so- wohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft ("commu- nauté de toit, de table et de lit"; "comunione di tetto, di tavola e di letto") bezeich- net. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensge- meinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Unter solchen Umständen fällt der Unterhaltsanspruch sogar weg, wenn nämlich der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Bei- stand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (BGE 138 III 97, 118 II 235 E. 3b). 4.4.3. Die massgeblichen klägerischen Behauptungen erfolgten gemäss dem an- gefochtenen Urteil im Rahmen des ersten Parteivortrages der Hauptverhandlung. Soweit der Kläger vor Obergericht in dieser Hinsicht neue Behauptungen aufstellt und Beweisanträge stellt, sind sie unbeachtlich (vgl. Urk. 132 Rz 19 ff., insbeson- dere Rz 22; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unbeachtlich, weil erst nach Aktenschluss er- folgt, sind auch die vom Kläger erst mit seinem zweiten Vortrag der Hauptver- handlung aufgestellten Behauptungen (Urk. 133 S. 23 mit Hinweis auf Prot. I S. 41). An der von der Vorinstanz erwähnten Stelle führte der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die Beklagte seit Jahren mit J._____ in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebe. Weil J._____ die Beklagte unterstütze, sei deren Mietzinsanteil "eher tief". J._____ und die Beklagte füllten abwechslungs- weise den Kühlschrank und die Beklagte koche regelmässig für J._____. Das tue niemand, der nur Kosten sparen wolle (Prot. I S. 30 Ziff. 12 und 13). Demgegen- über führte die Beklagte an den von der Vorinstanz genannten Stellen vor Akten- schluss aus, dass sie und J._____ eine blosse Wohngemeinschaft bildeten. Beide hätten getrennte Schlafzimmer. Jeder Mitbewohner sei für seinen Teil des Kühl-
- 17 - schrankes zuständig. Für ihre Lebenshaltungskosten komme die Beklagte selber auf (Urk. 88 Rz 16 und 17). Es bestehe wohl eine Tisch-, nicht aber eine Bettge- meinschaft. Das führe zu einer Reduktion des Grundbetrages, aber nicht zu mehr (Prot. I S. 38). Es ist der Kläger, der aus einer allenfalls bestehenden nichtehelichen Ge- meinschaft zwischen der Beklagten und J._____ Rechte ableiten will. Er ist daher dafür gemäss Art. 8 ZGB behauptungs- und beweispflichtig. Die Behauptungen des Klägers sind indessen so dünn, dass sie selbst dann nicht zum Nachweis ei- nes gefestigten Konkubinates ausreichten, wenn unterstellt würde, sie seien rich- tig. Dazu kommt, dass der Kläger erst vor zweiter Instanz in dieser Hinsicht Be- weisanträge stellt (vgl. Urk. 132 Rz 22). Das ist zu spät. Auf vor Aktenschluss ge- stellte Beweisanträge weist er mit der Berufung nicht hin. Seine Vorbringen blei- ben daher aus prozessualen Gründen ohnehin beweislos. 4.5. Invalidenversicherung und nachehelicher Unterhalt 4.5.1. Mit Dispositiv-Ziff. 5 ihres Urteils verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte dazu, "eine rückwirkend ausbezahlte Leistung der Invalidenversicherung vollum- fänglich dem Kläger in der Höhe seiner aufgrund seiner Unterhaltspflicht bezahl- ten Leistungen zu bezahlen". Der Kläger beanstandet diese Anordnung der Vor- instanz mit dem Argument, so werde er gegenüber der Invalidenversicherung vor- leistungspflichtig. Das sei systemwidrig und absurd (Urk. 132 Rz 28). 4.5.2. Das Vorgehen der Vorinstanz leuchtet in der Tat nicht ein: Ist die Sache spruchreif und ist in diesem Zeitpunkt keine Rentenleistung gesprochen, dann kann diese Rentenleistung bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auch keine Rolle spielen. Wird dagegen nach dem Urteil eine Rente gesprochen, dann könn- te dies allenfalls für solche Leistungen, die in der Zukunft liegen, ein Abände- rungsgrund gemäss Art. 129 ZGB sein. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Ur- teils ist aber ohnehin aufzuheben, weil sie mit der Frage des nachehelichen Un- terhalts zusammenhängt. Aufzuheben sind aber auch die Dispositiv-Ziff. 5 und 6, welche ebenfalls einen Bezug zwischen nachehelichem Unterhalt und den Leis- tungen der Invalidenversicherung herstellen.
- 18 -
5. Anweisung an den Arbeitgeber 5.1. Mit der Berufung ficht der Kläger ausdrücklich auch Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils an, mit der der Arbeitgeber des Klägers angewiesen wird, den in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'148.00 monatlich, der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte bean- standet mit ihrer Berufungsantwort, dass sich der Kläger mit keinem Wort mit die- ser Schuldneranweisung auseinandersetze (Urk. 141 Rz 4). Das ist so nicht rich- tig: Mit der Berufung führt der Kläger nämlich aus, dass mit dem "Dahinfallen der Unterhaltsschuld … die Anweisung an den Arbeitgeber zur Weiterleitung eines Lohnanteils zu widerrufen" sei (Urk. 132 Rz 27). Damit ist sein Berufungsantrag bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils so zu verstehen, dass die Anweisung an den Arbeitgeber betragsmässig an den Unterhaltsbeitrag anzupas- sen ist, welcher vom Kläger gemäss Entscheid der Berufungsinstanz zu bezahlen sein wird. Nicht angefochten ist mit der Berufung allerdings die Haltung der Vor- instanz, wonach die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung grundsätzlich gegeben sind. 5.2. Nach dem Gesagten wird die Höhe des vom Kläger zu leistenden Unter- haltsbeitrages noch zu ermitteln sein. Davon ist auch Dispositiv-Ziff. 7 des ange- fochtenen Urteils betroffen. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziff. 7 des angefochte- nen Urteils aufzuzheben.
6. Zusammenfassung, Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Unbegründet ist die Berufung nach dem Gesagten bezüglich der Frage der lebensprägenden Ehe und der Bedeutung des Zusammenlebens der Beklagten mit J._____. Dagegen ist sie begründet hinsichtlich der Ermittlung der Eigenver- sorgungskapazität der Beklagten. Um die Eigenversorgungskapazität der Beklag- ten zu ermitteln, wird nach dem Gesagten ein Beweisverfahren durchzuführen sein. Damit ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, wes- halb es sich rechtfertigt, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheides zu ergänzen und über den
- 19 - nachehelichen Unterhalt neu zu entscheiden haben. Es sind daher sämtliche Bestimmungen des angefochtenen Urteils, die einen Bezug zum nachehelichen Unterhalt haben, aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Prozesskosten beider Instanzen werden alsdann unter Berücksichtigung des Prozessausganges zu regeln sein. Aufzuheben sind daher auch die Bestimmungen des vorinstanzli- chen Urteils betreffend die Regelung der Prozesskosten; zu diesen gehören nicht die Bestimmungen betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistän- de. Die Vorinstanz wird insbesondere mit ihrem neuen Endentscheid entspre- chend dem Prozessausgang auch über die Parteientschädigungen zu befinden haben, was sie mit dem angefochtenen Urteil unterlassen hat. Soweit einer un- entgeltlich verbeiständeten Person eine Parteientschädigung zusteht, wird diese im Sinne der Praxis der Kammer ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand direkt zu- zusprechen sein. Wenn die Parteientschädigung so erhältlich gemacht werden kann, steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand keine Entschädigung gegenüber dem Kanton zu. Gegebenenfalls wäre diese zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass – unter Vorbehalt zulässiger Noven – der Gegenstand ihres neuen Verfahrens durch diesen Rückweisungsentscheid abschliessend ab- gesteckt wird. Was vor Obergericht nicht angefochten bzw. von der Berufungs- instanz entschieden worden ist, ist nicht mehr neu zu prüfen. 6.2. Im Streite liegen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'148.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mitte April 2025. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtskraft Ende 2019 eintreten wird, so dass anzunehmen ist, dass Un- terhaltsbeiträge für 51 Monate im Streit sind. Auszugehen ist daher von einem Streitwert von Fr. 109'548.00. Da es um wiederkehrende Leistungen geht, recht- fertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.00 anzusetzen (§ 4 Abs. 3 GebV). Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungs- verfahrens ist sodann im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen. Dabei wird die Vorinstanz grundsätzlich im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu befinden haben. Ge- bunden ist sie namentlich daran, dass dem Kläger das Armenrecht für das Beru- fungsverfahren verweigert wurde.
- 20 - 6.3. Dispositiv-Ziff. 1 und 8 des angefochtenen Urteils sind in Rechtskraft er- wachsen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, diese Urteilsbestimmungen dem zuständigen Zivilstandsamt durch Formular bzw. der im angefochtenen Urteil (Dispositiv-Ziff. 14) erwähnten BVG-Sammelstiftung durch Dispositivauszug mit- zuteilen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, das die Dispositiv-Ziff. 1, 8 und 9 des Urteils des Be- zirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht) vom 12. März 2018 am 12. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (Einzelgericht) vom
12. März 2018 aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Verfah- rens und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00.
4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Die Verteilung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Endentscheid der Vorinstanz überlassen. Es wird vorgemerkt, dass der Klä- ger die Kosten des Berufungsverfahrens bei der Obergerichtskasse mit ei- nem Vorschuss von Fr. 4'000.00 sichergestellt hat.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
7. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
- 21 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 109'548.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am