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LC180006

Ehescheidung

Zürich OG · 2018-07-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. August 2009. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C._____ hervor (geb. tt.mm.2010). Am 9. Februar 2013 lösten die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt auf. Seit Sommer 2013 führt die Gesuchstellerin, Erstbe- rufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine Beziehung mit einem neuen Partner. Anfangs August 2015 zog die Gesuchstelle- rin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach Bern.

E. 1.2 Seit dem 9. bzw. 10. Februar 2015 standen die Parteien vor dem Einzelge- richt am Bezirksgericht Uster in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Im Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien am 2. bzw. 6. Mai 2015 eine Teilvereinbarung betreffend Sorgerecht, Obhut und Betreuung der Tochter C._____ (act. 21). Am 3. bzw. 10. Februar 2016 schlossen die Parteien eine weitere Teilvereinbarung über die güterrechtlichen Ansprüche (act. 49). Über den nachehelichen Unterhalt und die Kinderunterhaltsbeiträge konnten die Partei- en keine Einigung finden.

E. 1.3 Mit Urteil vom 16. November 2017 fällte das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster das obgenannte Scheidungsurteil. Im Einzelnen wurde die Ehe der Parteien geschieden (Dispositiv-Ziffer 1), das Kind C._____ unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge belassen (Dispositiv-Ziffer 2) und unter die alleinige Obhut der Ge-

- 8 - suchstellerin gestellt (Dispositiv-Ziffer 3) sowie - in Genehmigung der Vereinba- rung der Eltern vom 2./6. Mai 2015 - der persönliche Verkehr des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsteller) mit seiner Tochter C._____ geregelt (Dispositiv-Ziffer 4, insbes. Ziffer 4.4). So- dann setzte das Gericht den nachehelichen Unterhalt (Dispositiv-Ziffer 5) sowie den Kinderunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6) fest und unterstellte diese Unterhaltsrege- lung der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7). Weiter regelte das Einzelgericht - in Genehmigung der zweiten Teilvereinbarung der Parteien vom 3/10. Februar 2016

- die güterrechtliche Ausgleichszahlung (Dispositiv-Ziffer 8) und den Vorsorge- ausgleich (Dispositiv-Ziffer 9). Sodann wurde bestimmt, dass die Erziehungsgut- schriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Gesuchstellerin angerechnet werden (Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich setzte das Einzelgericht die Entscheid- gebühr fest (Dispositiv-Ziffer 11), auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 12) und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Dispositiv- Ziffer 13).

E. 1.4 Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur die Unterhaltsregelung umstrit- ten. Der Gesuchsteller beantragt mit Erstberufung vom 16. Februar 2018 in Ab- änderung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 99 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragt mit Zweitbe- rufung vom 19. Februar 2018 in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 eine Erhöhung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 99 S. 2 ff. in Proz.-Nr. LC180007). In ihren Berufungsantworten vom 18. Mai 2018 (act. 107 [Gesuchstellerin]) und 22. Mai 2018 (act. 107 in Proz.- Nr. LC180007 [Gesuchsteller]) beantragen beide Parteien im Wesentlichen die Abweisung der Berufungen der jeweiligen Gegenpartei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Gesuchsteller überdies die Vereinigung der Verfahren LC180006 (Erstberufung des Gesuchstellers) und LC180007 (Zweitberufung der Gesuchstellerin). Die Berufungsantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei am

23. Mai 2018 zugestellt (act. 109 und act. 108 in Proz.-Nr. LC180007). Das Ver- fahren ist spruchreif.

- 9 -

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die von den Parteien eigenständig erhobenen Berufungen (act. 99 [Erstbe- rufung des Gesuchstellers] und act. 99 in Proz.-Nr. LC180007 [Zweitberufung der Gesuchstellerin]) betreffen den gleichen Sachverhalt, und es stellen sich in beiden Fällen die vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Fragen. In Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO ist das Verfahren LC170007 daher mit dem vorliegenden Verfahren LC160006 zu vereinigen und unter der letztgenannten Nummer weiter- zuführen.

E. 2.2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Gesuch- steller verlangt eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge und damit eine Änderung von Dispositiv-Ziffer 6. Die Gesuchstellerin verlangt eine Erhöhung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kinderunterhaltsbeiträge und damit ei- ne Änderung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantworten un- ter Berücksichtigung der Pfingstfeiertage am 22. Mai 2018 rechtskräftig gewor- den. Dies ist vorzumerken.

E. 3 Materielles

E. 3.1 Zu Dispositiv-Ziffer 5: Nachehelicher Unterhalt

E. 3.1.1 Die Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils wird nur von der Gesuchstelle- rin angefochten. Sie beantragt in erster Linie, dass die ihr zuzusprechenden Un- terhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB auf mindestens CHF 345.00 rückwir- kend ab 5. April 2017 bis tt.mm.2020 und auf mindestens CHF 295.00 ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 zu erhöhen seien (nachfolgend E. 3.1.2 und E. 3.1.3). Eventualiter sei zusätzlich zu den genannten Beträgen der nacheheliche Unter- haltsanspruch der Klägerin persönlich festzustellen und für die weitere Dauer des Konkubinats, längstens bis 31. Juli 2020, zu sistieren (nachfolgend E. 3.1.4).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Partner in einem qualifizierten Konkubinat lebe. Bei Vorliegen eines qualifizierten Konku-

- 10 - binats entfalle grundsätzlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB. Dies gelte allerdings nicht für den Vorsorgeunterhalt, weil ein quali- fiziertes Konkubinat nichts daran ändere, dass bei der Gesuchstellerin ein ehebe- dingtes Vorsorgedefizit bestehe (act. 101 S. 16/17). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats (act. 99 S. 5 f. in Proz.-Nr. LC180007). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats zu Recht bejaht habe (act. 107 Rz. 4 in Proz.- Nr. LC180007).

a. Nach der Rechtsprechung liegt ein qualifiziertes oder gefestigtes Konkubinat vor bei einer auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegten umfassenden Le- bensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätz- lich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird dies auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich sämtliche massgebenden Faktoren zu würdigen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeu- tung sind. Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Un- terhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB vom Ehegatten fordert (BGE 138 III 97 E. 2.3.3 S. 100 f. mit Hinweisen). Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfah- rens mindestens fünf Jahre gedauert hat, ist nach der Rechtsprechung zu vermu- ten, dass ein qualifiziertes oder gefestigtes Konkubinat vorliegt und kein Unter- haltsanspruch besteht (BGE 118 II 235 E. 3a S. 237 [Rechtsprechung zu aArt. 153 ZGB]). Schon vor Ablauf von fünf Jahren kann ein Konkubinat eine ehe- ähnliche Gemeinschaft sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete die dafür geforder- ten Voraussetzungen nachweist (BGE 124 III 52 E. 2a.aa. S. 54).

b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin ihren neuen Partner im Jahr 2013 kennen lernte und seit Sommer 2013 eine Beziehung mit

- 11 - ihm führt (act. 101 S. 15, act. 99 S. 5 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchstellerin] und act. 107 Rz. 8 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchsteller]). Weiter ist auch unbestritten dass die Gesuchstellerin anfangs August 2015 zu ihrem neuen Partner nach Bern zog und seither in Bern lebt, wobei sie ihre frühere Anstellung im Kanton Zürich aufgab und eine Stelle in Bern annahm (act. 101 S. 15, act. 99 S. 5 in Proz.- Nr. LC180007 [Gesuchstellerin], act. 107 Rz. 8 in Proz.-Nr. LC180006 [Gesuch- steller]). Weiter ist erstellt, dass sich der Partner an den Erwerbstagen der Ge- suchstellerin um die Betreuung von C._____ kümmert (act. 101 S. 16, act. 99 S. 6 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchstellerin], act. 107 Rz. 9 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchsteller]). Schliesslich ist die Feststellung der Vorinstanz unbestritten ge- blieben, dass die Gesuchstellerin und ihr Partner ein gemeinsames Konto für die Miete und die übrigen Lebenskosten führen (act. 101 S. 16).

c. Die Gesuchstellerin stellt das Vorliegen eines qualifizierten oder gefestigten Konkubinats im Wesentlichen mit den Argumenten in Abrede, dass ihr Konkubinat erst im August 2015 aufgenommen worden sei und damit noch keine fünf Jahre daure und dass sie nicht wegen ihrem Partner nach Bern gezogen sei, sondern weil ihre beste Freundin in Bern und ihre Familie in Aarau wohnten (act. 99 S. 6 f. in Proz.-Nr. LC180007). Diese Einwände sind nicht überzeugend. Nach der Rechtsprechung kann schon vor Ablauf von fünf Jahren von einem qualifizierten Konkubinat ausgegangen werden, wenn der Unterhaltsschuldner die Umstände nachweist, die für eine eheähnliche Verbindung sprechen (BGE 124 III 52 E. 2a.aa. S. 54). Dies ist hier aufgrund der weitgehend unbestrittenen Ausgangs- lage der Fall. Wenn wie im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass ein Ehegatte unmittelbar nach der Trennung vom Ehepartner eine nun- mehr 5 Jahre dauernde Beziehung eingeht, dass die betreffende Person vor ca. drei Jahren zu ihrem neuen Partner in einen anderen Landesteil gezogen ist und zu diesem Zweck ihre bisherige Arbeitsstelle im Kanton Zürich aufgegeben und eine neue Stelle in Bern angenommen hat und dass ihr neuer Partner für das aus der Ehe stammende Kind teilweise Betreuungsverantwortung übernommen hat, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin und ihr neuer Partner auf die Dauer in einem Ausmass Beistand und Unterstützung leis- ten, dass unter Würdigung aller Umstände von einer eheähnlichen Beziehung

- 12 - bzw. von einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat, und nicht nur von einer unkostenmindernden Lebensgemeinschaft, auszugehen ist. Dass es sich bei der Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem neuen Partner um eine auf Dauer angelegte Verbindung handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Gesuch- stellerin ausführt, ein Umzug nach Bern habe zum Wohl von C._____ rechtzeitig vor der Einschulung in die Wege geleitet werden müssen (act. 99 S. 6 in Proz.-Nr. LC180007), woraus zu schliessen ist, dass geplant ist, C._____ werde ihre Schul- zeit auf die Dauer in Bern am Wohnort des Partners der Gesuchstellerin verbrin- gen. Unter diesen Umständen kann der Umstand, dass die Gesuchstellerin mög- licherweise eine gute Freundin hat, die in Bern lebt, und dass ihre Familie in Aar- au leben soll, höchstens ein untergeordneter Grund für einen Umzug nach Bern gewesen sein. Entscheidend für den Schritt, dass sich die Gesuchstellerin dafür entschied, sich mit ihrer Tochter auf die Dauer in Bern einzurichten, war die Quali- tät der Beziehung zu ihrem Lebenspartner.

E. 3.1.3 Da ein qualifiziertes Konkubinat vorliegt, ging die Vorinstanz aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass der Gesuchstellerin kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zustehe, weil sie von ihrem Part- ner Beistand und Unterstützung in einer Qualität erwarten könne, die sich Ehegat- ten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden. Weiter führte die Vorinstanz je- doch aus, dass bei der Gesuchstellerin trotz dem qualifizierten Konkubinat ein ehebedingtes Vorsorgedefizit bestehe, das von deren Partner nicht gedeckt wer- de, weshalb es durch den Gesuchsteller auszugleichen sei (act. 101 S. 16 f.). In der Folge setzte die Vorinstanz die der Gesuchstellerin zustehende Kompensati- on Vorsorge während der Zeit vom 5. April 2017 bis 15. November 2017 auf Fr. 181.00, während der Zeit von 16. November 2017 bis tt.mm.2020 auf Fr. 258.00 und schliesslich während der Zeit vom tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 auf Fr. 208.00 fest (act. 101 S. 32 ff.).

a. Die Gesuchstellerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass ihr eine Kom- pensation für die Vorsorge zustehe; sie beanstandet aber die falsche Berechnung dieses Ausgleichs und beantragt in Berufungsantrag Ziffer 1 eine Erhöhung der Kompensation (act. 99 S. 8 ff. in Proz.-Nr. LC180007). Demgegenüber macht der

- 13 - Gesuchsteller geltend, aufgrund des qualifizierten Konkubinats sei kein nachehe- licher Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB geschuldet; dies gelte nicht nur für den Verbrauchsunterhalt, sondern auch für die Kompensation Vorsorge, welche Teil von Art. 125 ZGB sei; allerdings beanstandet er die von der Vorinstanz zugespro- chene Kompensation nicht (act. 107 S. 3 f. in Proz.-Nr. LC180007).

b. Gemäss Art. 125 ZGB besteht ein Unterhaltsanspruch für den "gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge". Die "angemes- sene Altersvorsorge" - d.h. die Kompensation Vorsorge - bildet damit Teil des Un- terhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB. Wenn aufgrund eines qualifizierten Konku- binats ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB entfällt, muss dies auch für die Kompensation Vorsorge als Teil von Art. 125 ZGB gelten. Das Bundesgericht hielt zum früheren Scheidungsunterhaltsrecht fest, dass ein Ehegatte, der keinen An- spruch auf Unterhaltsbeiträge nach aArt. 151 bzw. 152 ZGB habe, auch keine Übertragung eines Teils des Freizügigkeitsguthaben nach aArt. 22 FZG verlangen könne, weil diese Bestimmung nur im Rahmen von Ansprüchen nach aArt. 151 bzw. 152 ZGB zur Anwendung gelange (BGE 124 III 52 E. 2b S. 55 f.). Diese Rechtsprechung zum alten Recht ist auch für das aktuell geltende Unterhaltsrecht anwendbar.

c. Allerdings ist zu beachten, dass der Gesuchsteller die von der Vorinstanz zugesprochene Kompensation Vorsorge ausdrücklich nicht angefochten hat (act. 107 Rz. 13 in Proz.-Nr. LC180007). Da im Bereich des nachehelichen Unter- halts die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt, darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsteller Dispositiv-Ziffer 5 der erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat und damit die dort zugesprochene Kompensation Vorsorge anerkannt hat, ist er verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 181.00 rückwirkend ab 5. April 2017 bis

15. November 2017, danach Fr. 258.00 rückwirkend ab 16. November 2017 bis tt.mm.2020 und schliesslich Fr. 208.00 ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 zu bezah- len.

- 14 -

E. 3.1.4 Die Gesuchstellerin verlangt in Berufungsantrag Ziffer 2 im "Eventualstand- punkt", dass zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Kompensation Vorsorge nach- eheliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich festzusetzen und für die weitere Dauer des Konkubinats, längstens bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist seit der Auf- nahme des Zusammenlebens, zu sistieren sei (act. 99 S. 7 f. in Proz.- Nr. LC180007). Der Gesuchsteller führt dazu aus, dass der "Eventualantrag" ab- zuweisen bzw. dass darauf nicht einzutreten sei, weil Anträge zu beziffern seien (act. 107 Rz. 6 in Proz.-Nr. LC180007). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Beru- fung schriftlich und begründet einzureichen. Das Begründungserfordernis bedeu- tet, dass die Berufung einen klaren Antrag enthalten muss, der im Fall von Geld- zahlungen beziffert sein muss. Auch die geforderten Unterhaltsbeiträge müssen beziffert werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f., OGerZH LC110056 vom 30. September 2011 E. 3). Die Formulierung des Antrages, es sei "die Höhe der nachehelicher Unterhaltsbeiträge festzustellen und für die weitere Dauer des Konkubinats … zu sistieren", ist ungenügend, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit kann dahin gestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Fest- setzung und gleichzeitige Sistierung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer eines qualifizierten Konkubinats besteht.

E. 3.2 Zu Dispositiv-Ziffer 6: Kinderunterhalt

E. 3.2.1 Einleitendes

a. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und S. 5017) in Kraft. Gemäss Art. 13cbis SchlT ZGB gelangt das neue Recht in Verfahren zur Anwendung, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind. Die Vorinstanz stellte daher für die Festsetzung des Kindesun- terhaltes zu Recht auf das neue Unterhaltsrecht ab (act. 101 S. 49).

b. Gemäss nArt. 276 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erzie- hung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be- treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der ge-

- 15 - bührende Unterhalt des Kindes umfasst nach dieser Regelung verschiedene Komponenten, nämlich den Naturalunterhalt (Pflege, Erziehung), den Barunterhalt (Kosten des Kindes) und den Betreuungsunterhalt (Ausgleich der finanziellen Auswirkung der Betreuung). Der Unterhalt wird in natura (Pflege und Erziehung) und/oder in Geldzahlung (Bar- und Betreuungsunterhalt) geleistet. Im Folgenden ist zunächst auf den Barunterhalt von C._____ (E. 3.2.2) und anschliessend auf den Betreuungsunterhalt einzugehen (E. 3.2.3).

E. 3.2.2 Barunterhalt

a. Die Vorinstanz errechnete den Barunterhalt für C._____, indem sie deren Barbedarf ermittelte und davon die Kinder- und Ausbildungszulagen abzog, die zur Deckung des Barbedarfs verwendet werden müssen (Art. 285 ZGB). Dabei stellte die Vorinstanz während drei Phasen (Phase I bis zum 10. Altersjahr, Phase II bis zum 16. Altersjahr, Phase III ab dem 16. Altersjahr von C._____) auf folgen- de Beträge ab (act. 101 S. 39-42): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag Fr. 400.00 600.00 600.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 587.50 587.50 587.50 Krankenkasse (KVG) Fr. 87.85 87.85 87.85 Gesundheitskosten Fr. 20.00 20.00 20.00 Zusätzliche Kinderkosten Fr. 200.00 200.00 200.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 256.00 256.00 0.00 Mobilitätskosten Fr. 0.00 137.00 137.00 Krankenkasse (VVG) Fr. 19.70 19.70 19.70 Total Fr. 1'571.05 1'908.05 1'652.05 abzügl. Kinder-/Ausbildungszulagen Fr. - 330.00 - 355.00 - 540.00 Barunterhalt Fr. 1'241.05 1'553.05 1'112.05

b. Diese Berechnung wird von der Gesuchstellerin grundsätzlich anerkannt, al- lerdings unter Vorbehalt der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007); darauf wird weiter unten einzugehen sein (nachfolgend E. 3.2.6). Auch der Gesuchsteller anerkennt den Barbedarf von C._____ grund-

- 16 - sätzlich (act. 107 Rz. 21 in Proz.-Nr. LC180007), lehnt aber unter Hinweis auf verschiedene, nicht zum Notbedarf gehörende Bedarfspositionen ("Zusätzliche Kinderkosten" [Fr. 200.00], "Mobilitätskosten" [Fr. 137.00 in Phase II und III] und "Krankenkasse VVG [Fr. 19.70]) eine Überschussbeteiligung ab (act. 99 Rz. 27- 36); auch darauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. 3.2.4). Weiter ver- langt der Gesuchsteller in Bezug auf die von der Vorinstanz in der Phase II ange- nommenen Kinder- und Ausbildungszulagen (Fr. 355.00) aufgrund eines höheren zumutbaren Arbeitspensums der Gesuchstellerin entsprechend höhere Abzüge vom Barbedarf (Fr. 405.00 / Fr. 480.00, act. 97 Rz. 17 ff.); auch darauf wird weiter unten einzugehen sein (nachfolgend E. 3.2.3 lit. e).

c. Da sich die Parteien in Bezug auf den Barunterhalt für C._____ weitgehend einig sind, ist die Berechnung der Vorinstanz gemäss lit. a zu übernehmen.

E. 3.2.3 Betreuungsunterhalt

a. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts folgte die Vorinstanz dem sog. "Lebenskostenansatz". Sie berechnete zunächst das Total der Lebenskosten der Gesuchstellerin für die Phase I (bis zum 10. Altersjahr von C._____) und für die Phase II (bis zum 16. Altersjahr von C._____) und zog alsdann das zu erwar- tende Einkommen in den betreffenden Phasen ab. Die Vorinstanz ging dabei von folgenden Beträgen aus (act. 101 S. 50): Phase I Phase II Grundbetrag Fr. 850.00 850.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 881.25 881.25 Krankenkasse (KVG) Fr. 381.05 381.05 Versicherungen Fr. 15.80 15.80 Billag Fr. 19.00 19.00 Kommunikationskosten Fr. 70.00 70.00 Mobilitätskosten Fr. 321.00 321.00 Verpflegung Fr. 90.00 110.00 Steuern Fr. 100.00 100.00 Total Fr. 2'728.10 2'748.10

- 17 - abzüglich Einkommen Fr. - 2'470.00 - 3'088.00 Betreuungsunterhalt Fr. 258.10 0.00

b. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass in dieser Berechnung verschiedene Bedarfspositionen nicht oder mit einem zu tiefen Betrag berücksichtigt worden seien (act. 99 S. 11-15 in Proz.-Nr. LC180007); die Vorinstanz hätte bei der Be- rechnung des Betreuungsunterhaltes nicht auf den "betreibungsrechtlichen Not- bedarf", sondern auf den "erweiterten familienrechtlichen Bedarf" abstellen müs- sen (act. 99 S. 16-19 in Proz.-Nr. LC180007). Der Gesuchsteller geht demgegen- über davon aus, dass die Vorinstanz für die Berechnung des Betreuungsunterhal- tes zutreffend vom "familienrechtlichen Notbedarf" ausgegangen sei (act. 107 Rz. 23 f. in Proz.-Nr. LC180007).

c. Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts auf den sog. "Lebenskosten- ansatz" abzustellen. Danach umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Für die Bemessung der Lebenshal- tungskosten ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei dieses bei entsprechenden finanziellen Mitteln um die Bedarfspositionen VVG- Prämien und auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern zu ergänzen ist (ZR 106/2017 Nr. 21, S. 89 f. [I. Zivilkammer]; OGerZH LC160041 vom 23. Juni 2017, E. 10, S. 43 ff. [II. Zivilkammer]). Das Bundesgericht erklärte unlängst, die Anwendung des "Lebenskostenansatzes" werde der Zielsetzung des Bundesge- setzgebers am ehesten gerecht (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, E. 7.1 und 7.2). Auch in der Literatur wird die Berechnungsmethode des "Lebenskostenansatzes" favorisiert (Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S.172 f.).

d. Wie erwähnt verlangt die Gesuchstellerin, dass für die Berechnung des Be- treuungsunterhaltes der "erweiterte familienrechtliche Bedarf" zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen macht sie geltend, dass ein höherer Betrag für die Wohnkosten (Fr. 1'100.00), die Prämien Krankenversicherung VVG (Fr. 44.10), die Gesund- heitskosten (Fr. 134.00), die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 15.80), ein

- 18 - Betrag für Ferien/Hobbies/Freizeit/Sparen (Fr. 500.00), die Kompensation Vorsor- ge (Fr. 345.00 [Phase I] bzw. Fr. 295.00 [Phase II]) sowie die effektiv bezahlten Steuern (Fr. 700.00) zusätzlich zu den von der Vorinstanz berücksichtigten Beträ- gen eingesetzt werden müssten. Damit ergäben sich nicht die von der Vorinstanz errechneten Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 2'728.10 (Phase I) bzw. 2'748.10 (Phase II), sondern Kosten in der Höhe von Fr. 4'360.86 (Phase I) bzw. Fr. 4'321.85 (Phase II). Im Einzelnen ist zu diesen Bedarfspositionen folgendes auszuführen: aa. In Bezug auf die Wohnkosten behauptet die Gesuchstellerin, dass ein Be- trag von Fr. 1'100.00 angemessen sei (act. 97 S. 11 in Proz.-Nr. LC180007), setzt aber in ihrer Tabelle den von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 881.25 ein (act. 97 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007), so dass nicht klar ist, was sie nun ver- langt. Wie dem auch sei: die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die ge- samten Wohnkosten von Fr. 2'350.00, die im Haushalt der Gesuchstellerin anfal- len, im Umfang von je 3/8 auf die Gesuchstellerin und ihren Partner (je Fr. 881.25) sowie im Umfang von 1/4 auf C._____ (Fr. 587.50) zu verlegen sind. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind somit Fr. 881.25 einzusetzen. bb. Weiter verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung der Prämien für die Krankenzusatzversicherung (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007). Die Prämien Krankenversicherung VVG von Fr. 44.10 sind auch nach der Darstellung der Vor- instanz belegt (act. 101 S. 30 mit Hinweis auf act. 68/2). Da diese Kosten bei ent- sprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen beim Lebenskostenansatz berück- sichtigt werden können, gehört dieser Betrag zum familienrechtlichen Notbedarf. cc. Sodann verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung der Gesundheits- kosten von Fr. 134.00 und verweist dazu auf act. 50/5 und act. 68/3 (act. 99 S. 13 f. in Proz.-Nr. LC180007). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Gesund- heitskosten nicht substantiiert seien (act. 101 S. 31). In act. 50/5 wird für das Jahr 2015 ausgewiesen, dass die Franchise (Fr. 300.00) und nicht versicherte Behand- lungskosten (Fr. 890.30) in der Höhe von Fr. 1'190.30 angefallen sind; darin sind zwei nicht anerkannte Behandlungen von Fr. 527.30 und Fr. 16.50 enthalten; ins- gesamt sind im Jahr 2015 somit Gesundheitskosten von rund Fr. 100.00 pro Mo-

- 19 - nat angefallen. In act. 68/3 wird für das Jahr 2016 ausgewiesen, dass die Ge- suchstellerin die Franchise (Fr. 300.00) und nicht versicherte Behandlungskosten (Fr. 375.40) in der Höhe von insgesamt Fr. 675.40 finanzieren musste, so dass im Jahr 2016 von nicht gedeckten Gesundheitskosten von rund Fr. 55.00 pro Monat auszugehen ist. Die Gesundheitskosten bewegen sich damit im normalen Rah- men und sind vom monatlichen Grundbetrag gedeckt (Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II [publ. in ZR 2009 Nr. 62). Da für den Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten entsprechend dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum - allenfalls ergänzt um die VVG- Prämien und die Steuerbelastung - massgebend sind, sind keine Gesundheits- kosten, die sich im vorliegenden Fall ohnehin im normalen Rahmen bewegen, einzusetzen. dd. Weiter verlangt die Gesuchstellerin eine Berücksichtigung der Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 15.80 (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007). Dieser Betrag ist bereits in der Berechnung der Vor- instanz enthalten. ee. Sodann verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 500.00 für Ferien/Hobbies/Freizeit/Sparen (act. 99. S. 11 und 15 in Proz.- Nr. LC180007). Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin widerspiegeln die Lebenskosten nicht den "letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard" (act. 97 S. 13 in Proz.-Nr. LC180007), sondern entsprechen dem familienrechtlichen Exis- tenzminimum, das bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen um die VVG- Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern erweitert werden kann. ff. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Zusammenstellung für Kompensation Vorsorge Fr. 345.00 (Phase I) bzw. Fr. 295.00 (Phase II) geltend macht (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Kompensation Vorsorge im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu gewährleisten ist und be- reits in diesem Zusammenhang behandelt wurde (vgl. E. 3.1). Beim Betreuungs- unterhalt ist darauf nicht einzugehen.

- 20 - gg. Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin, dass für Steuern Fr. 700.00 im fa- milienrechtlichen Notbedarf einzusetzen sei (act. 99 S. 15 und 17 in Proz.- Nr. LC180007). Der von der Vorinstanz eingesetzte Pauschalbetrag von Fr. 100.00 erweist sich in der Tat als nicht angemessen. Bei einem Vermögen von mindestens CHF 75'000.00 (act. 101 S. 59) und einem geschätzten Einkommen von Fr. 35'000.00 ist gemäss dem Steuerrechner des Kantons Bern von Kantons- und Gemeindesteuern (ohne Kirchensteuern) sowie direkte Bundessteuern von rund Fr. 550.00 pro Monat auszugehen.

e. Nicht nur die Gesuchstellerin, sondern auch der Gesuchsteller beanstandet die vorinstanzliche Berechnung der Betreuungsunterhaltes. Er lässt zwar die vor- instanzliche Berechnung der Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin gelten, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Gesuchstellerin ein höheres Er- werbspensum zuzumuten sei, so dass sie einen höheren Anteil ihrer Lebenshal- tungskosten selbst finanzieren könne (act. 99 Rz. 7 ff.). aa. Die Vorinstanz folgte grundsätzlich der sog. "10/16-Regel", die vorsieht, dass es für den betreuenden Elternteil in der Regel erst dann zumutbar sei, eine 50%-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, und ei- ne 100%-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist; al- lerdings rechnete sie der Gesuchstellerin das aktuell erzielte Einkommen an. In Anwendung dieser Richtlinie setzte die Vorinstanz das aktuell erzielte Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'470.00 während der Phase I (40% Pensum bis am tt.mm.2020 [10. Altersjahr von C._____]), alsdann ein Einkommen von Fr. 3'088.00 während der Phase II (50% Pensum von tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 [16. Altersjahr von C._____]) und schliesslich ein Einkommen von Fr. 6'175.00 während der Phase III ein (100% Pensum ab tt.mm.2020 [ab 16. Altersjahr von C._____]). bb. In seiner Berufung macht der Gesuchsteller geltend, dass im vorliegenden Fall nicht die "10/16-Regel", sondern das sog. "Schulstufenmodell" anwendbar sei. Er macht geltend, dass die Gesuchstellerin spätestens mit dem Eintritt C._____s in die 4. Primarschulklasse (Mitte August 2020) ihr Erwerbspensum auf 70% auszudehnen habe. Ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe (Mitte

- 21 - August 2023) sei der Gesuchstellerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten (act. 99 Rz. 7 ff.). Die Gesuchstellerin beantragt, dass in Bezug auf ihr Einkom- men auf die von der Vorinstanz unterstellten Zahlen abzustellen sei (act. 107 S. 8 f.). cc. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes favorisiert die sog. "10/16-Regel", wonach der betreuende Elternteil spätestens ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 50%-Erwerbstätigkeit und spätestens nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 100%-Erwerbstätigkeit auszuüben hat (aus der amtlich publizierten Rechtsprechung BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109 und BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; aus der neueren, nicht amtlich publizierten Rechtsprechung 5A_442/2014 vom 27. August 2014 E. 3.2.1 und 5A_308/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4). Allerdings ist diese Regel nicht starr anzuwenden. Eine über die "10/16-Regel" hinausgehende Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt wurde oder das Kind fremd- platziert ist und daher den betreffenden Elternteil nicht an einer Erwerbsarbeit hindert; umgekehrt kann das geforderte Arbeitspensum bei besonderer Betreu- ungsbedürftigkeit eines verhaltensauffälligen bzw. behinderten Kindes oder bei zahlreichen Kindern reduziert sein (5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 und 5A_277/2014 vom 26. September 2014 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). dd. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von der nach der Praxis nach wie vor massgebenden "10/16-Regel" grundsätzlich abzuweichen und das "Schulstu- fenmodell" anzuwenden. Die Gesuchstellerin leistet für die Zeit bis zum zehnten Altersjahr von C._____ mit einem 40% Pensum ein über die "10/16-Regel" hin- ausgehendes Arbeitspensum. Zutreffend weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass nach dem zehnten Altersjahr von C._____ der Betreuungsbedarf nicht zwin- gend sinkt, da schulische Herausforderungen und die Begleitung in der persönli- chen Entwicklung weiterhin einen hohen Einsatz des betreuenden Elternteiles verlangten. Hinzu kommt, dass die nun in Bern lebende Gesuchstellerin bei der Betreuung von C._____ nicht auf die Unterstützung des in …/ZH lebenden Ge- suchstellers zählen kann und ihr Partner keine Betreuungspflichten hat, weshalb die Gesuchstellerin bei der Betreuung weitgehend auf sich selbst gestellt ist. Die

- 22 - Vor-instanz ist daher von zutreffenden Erwerbspensen ausgegangen. Unbestrit- ten ist dabei der mit den genannten Pensen erreichbare Lohn. ee. Bei der Gesuchstellerin ist daher ein Nettoeinkommen von Fr. 2'470.00 (40% Pensum) bis am tt.mm.2020 (10. Altersjahr von C._____), von Fr. 3'088.00 (50% Pensum) von tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 (16. Altersjahr von C._____) und von Fr. 6'175.00 (100% Pensum) ab tt.mm.2026 einzusetzen.

f. Damit ergibt sich folgender Betreuungsunterhalt (die gegenüber dem ange- fochtenen Urteil geänderten Beträge sind fett und kursiv aufgeführt): Phase I Phase II Grundbetrag Fr. 850.00 850.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 881.25 881.25 Krankenkasse (KVG) Fr. 381.05 381.05 Krankenkasse (VVG) Fr. 44.10 44.10 Versicherungen Fr. 15.80 15.80 Billag Fr. 19.00 19.00 Kommunikations-kosten Fr. 70.00 70.00 Mobilitätskosten Fr. 321.00 321.00 Verpflegung Fr. 90.00 110.00 Steuern Fr. 550.00 550.00 Total Fr. 3'222.20 3'242.20 abzüglich Einkommen Fr. - 2'470.00 - 3'088.00 Betreuungsunterhalt (gerundet) Fr. 752.20 154.20

E. 3.2.4 Überschussbeteiligung

a. Zusätzlich zum Bar- und Betreuungsunterhalt geht die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil von einem Überschussanspruch von C._____ aus. Konkret stellte

- 23 - die Vorinstanz für drei Phasen das Total der Einkommen (bestehend aus dem Einkommen des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin sowie den Kinder- und Aus- bildungszulagen) dem Total der Bedarfe (bestehend aus dem Bedarf des Ge- suchstellers, dem Bedarf der Gesuchstellerin sowie dem Barbedarf von C._____) gegenüber und errechnete so den Überschuss, wovon die Vorinstanz C._____ ei- nen Anteil von 20% als Unterhaltsbeitrag zusprach (act. 101 S. 52 f.).

b. Der Gesuchsteller will beim Barbedarf von C._____ gewisse Positionen be- rücksichtigen, die über den Notbedarf hinausgehen (vgl. E. 3.2.1), lehnt darüber hinaus jedoch eine zusätzliche Zuweisung eines Überschussanteils grundsätzlich ab (act. 99 Rz. 27 ff.). Die Gesuchstellerin bejaht einen Überschussanteil von C._____, verlangt jedoch eine Erhöhung dieser Beteiligung von 20% auf 33,3% (act. 99 S. 19-21).

c. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge hat das Kind Anspruch auf eine Beteiligung an einem höheren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen El- ternteils. Methodisch lässt sich diese Beteiligung umsetzen durch eine Berück- sichtigung zusätzlicher bzw. höherer Bedarfspositionen bei der Berechnung des Barbedarfs des Kindes (so Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179), durch eine Beteiligung am Überschussanteil resultierend aus der Differenz zwi- schen dem Einkommen sowie dem gebührenden Bedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Unterhaltszahlungen oder aus einer Kombination der beiden Methoden "Erweiterung des Barbedarfs" und "Überschussbeteiligung". Im letzte- ren Fall muss bei der Bemessung der Überschussbeteiligung allerdings dem Um- stand Rechnung getragen werden, dass das Kind schon im Rahmen des erweiter- ten Barbedarfs am gehobenen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen und nicht obhutsberechtigten Elternteils partizipiert; weiter muss im Auge behalten werden, dass das Kind auch Anspruch auf einen Überschussanteil gegenüber dem ob- hutsberechtigten Elternteil hat, wenn dieser aufgrund seines eigenen Erwerbsein- kommens und unter Berücksichtigung seines gebührenden Bedarfs dazu in der Lage ist.

d. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die finanzielle Lage der Parteien wie folgt:

- 24 - aa. Gesuchsteller Phase I Phase II Phase III Einkommen Gesuchsteller (unbestr.) Fr. 8'509.00 8'509.00 8'509.00 abzügl. Bedarf Gesuchsteller (unbestr.) Fr. - 5'287.20 - 5'287.20 - 5'287.20 abzügl. Barunterhalt Fr. - 1'241.05 1'553.05 - 1'112.05 abzügl. Betreuungsunterhalt Fr. - 752.45 - 154.45 0.00 abzügl. Kompensation Vorsorge - 258.00 - 208.00 Überschuss Fr. 970.30 1'306.30 2'109.75 Überschussanteil (20%, zuletzt 10%) Fr. 194.05 261.25 211.00 bb. Gesuchstellerin Phase I Phase II Phase III Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'470.00 3'088.00 6'175.00 Betreuungsunterhalt Fr. 752.45 154.45 Lebenshaltungskosten Gesuchstellerin Fr. - 3'222.45 - 3'242.45 - ca. 4'000.00 Überschuss Fr. 0.00 0.00 ca. 2'175.00 Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der Gesuchsteller in den Phasen I und II über einen Überschuss von Fr. 970.30 bzw. Fr. 1'306.30 verfügt. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Barunterhalt von C._____ bereits eine Positi- on "Zusätzliche Kinderkosten" in der Höhe von Fr. 200.00 berücksichtigt sind, rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin keine Beteiligung von 33,3% am Überschuss; vielmehr ist es angemessen, C._____ im Umfang von 20% am jeweiligen Überschuss des Gesuchstellers - und damit am höheren Le- bensstandard des Gesuchstellers - teilhaben zu lassen. Auch für die Phase III hat C._____ Anspruch auf eine Beteiligung am höheren Lebensstandard ihrer Eltern. Im Vergleich zu den Phasen I und II ändern sich die Verhältnisse aber insofern, als die Gesuchstellerin ebenfalls über einen namhaften Überschuss verfügen wird. Unter Annahme eines Einkommens mit einem 100%-Pensum von Fr. 6'175.00 und unter Berücksichtigung der erhöhten Lebenshaltungskosten - wegen höheren Verpflegungskosten und insbesondere höheren Steuern - von ca. Fr. 4'000.00 wird die Gesuchstellerin einen vergleichbaren Überschuss wie der Gesuchsteller erzielen; dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass bei den "Lebens- haltungskosten" von rund Fr. 4'000.00 anders als beim "gebührenden Bedarf" des Gesuchstellers von Fr. 5'287.20 keine Position für Darlehensrückzahlung von Fr. 500.00 berücksichtigt ist. Umgekehrt partizipiert die Gesuchstellerin in dieser

- 25 - Phase nicht am Barunterhalt von C._____, obwohl sie ähnlich leistungsfähig wie der Gesuchsteller sein wird. Es rechtfertigt sich daher, in dieser Phase die Beteili- gung von C._____ am Überschuss des Gesuchstellers auf 10% zu reduzieren, da C._____ ab dem 16. Altersjahr auch Anspruch auf eine Beteiligung an den dann- zumal guten finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin hat.

E. 3.2.5 Reduktion des Unterhaltsanspruchs von C._____ um einen Anteil ihres Ein- kommens ab dem 16. Altersjahr

a. Die Vorinstanz lehnte einen Antrag des Gesuchsteller ab, einen Anteil an ei- nem künftigen Einkommen von C._____ ab deren 16. Altersjahr an die Unter- haltsbeiträge anzurechnen. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht absehbar, ob C._____ ab dem 16. Altersjahr Einkünfte erzielen werde und wie sich dannzu- mal die Kosten C._____s darstellen würden (act. 101 S. 48 f.). In seiner Berufung hält der Gesuchsteller am Antrag fest, dass der Unterhaltsbeitrag an C._____ ab deren 16. Altersjahr um einen Drittel und ab deren Volljährigkeit um die Hälfte ei- nes allfälligen Nettoeinkommens zu reduzieren sei (act. 99 Rz. 21-26). Die Ge- suchstellerin wendet dagegen ein, es sei nicht angebracht, einem knapp 8- jährigen Kind für die Zeit ab dem 16. Altersjahr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal auch auf der Bedarfseite des Kindes Anpassungen notwen- dig wären (act. 107 S. 11).

b. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich das Kind in der Regel mit einem Drittel seiner Nettoeinkünfte an seinem Barbedarf zu beteiligen hat (OGerZH LY170010 vom 11. August 2017, E. III/D/4). Im zitierten Fall handelte es sich jedoch um ein 17-jähriges Kind, das effektiv bereits Einkünf- te erzielte. Im vorliegenden Fall ist C._____ knapp 8-jährig, und im Moment ist nicht absehbar, welche Ausbildung C._____ verfolgen wird und wann sie Einkünf- te in welcher Höhe erzielen wird. Es ist daher nicht angebracht, bereits heute An- ordnungen für einen Fall zu treffen, von dem nicht voraussehbar ist, ob und in welcher Art er eintreten wird.

- 26 -

c. Eine Beteiligung von C._____ an ihrem Barunterhalt mit einem Anteil an ih- ren allfälligen künftigen Einkünften ist daher nicht angebracht.

E. 3.2.6 Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten

a. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren neu, dass der Ge- suchsteller sämtliche - eventuell einen Teil der - ausserordentlichen Kinderkosten (Kosten für Zahnkorrektur, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen etc.) zu übernehmen habe (act. 99 S. 22 in Proz.-Nr. LC180007). Der Gesuchsteller hält diesen neuen Antrag für unzulässig; eventualiter sei der Antrag abzuweisen (act. 107 Rz. 32 f. in Proz.-Nr. LC180007).

b. Im Verfahren vor Bezirksgericht war die Beteiligung an den ausserordentli- chen Kinderkosten nicht Gegenstand des Verfahrens. Der im vorliegenden Beru- fungsverfahren gestellte Antrag ist somit neu. Es ist von einer Klageänderung im Berufungsverfahren auszugehen. Diese ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ge- geben sind (lit. a) und wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (lit. b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar steht die Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten in einem engen sachli- chen Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt (lit. a). Allerdings wäre es der Ge- suchstellerin ohne weiteres möglich gewesen, schon im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Beteiligung des Gesuchstellers an den ausserordentlichen Kinderkosten zu verlangen. Es sind keine neuen Tatsachen und Beweismittel ersichtlich, die den im Berufungsverfahren neu erhobenen Antrag rechtfertigen würden (lit. b). c.

Dispositiv
  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Parteien mit ihrer Erstberufung und Zweitberufung insgesamt zu etwa glei- chen Teilen obsiegen und unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen zu beziehen. Parteientschädigungen für das Beru- fungsverfahren sind nicht zuzusprechen. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde nicht angefoch- ten und ist rechtskräftig geworden, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erüb- rigen. Es wird beschlossen:
  2. Das Berufungsverfahren LC180007 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren LC180006 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weiterge- führt.
  3. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 7-13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 am 22. Mai 2018 rechtskräf- tig geworden sind. - 28 -
  4. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe die nicht vor- hersehbaren, ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen (Berufungsan- trag Ziffer 4), wird nicht eingetreten.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie zu den Akten des Prozesses LC180007 und an die Obergerichtskas- se. Es wird erkannt:
  6. Die (Zweit-)Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. No- vember 2017 richtet. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 wird bestätigt.
  7. In teilweiser Gutheissung der (Erst-)Berufung des Gesuchstellers und der (Zweit-)Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgericht Uster vom 16. November 2017 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- /Ausbildungs-/Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'190.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 750.00) ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis tt.mm.2020, danach − Fr. 1'970.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026, danach − Fr. 1'320.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eige- nen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." Im Übrigen werden die (Erst-)Berufung des Gesuchstellers und die (Zweit-) Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. - 29 -
  9. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und der Gesuchstellerin je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvor- schüssen verrechnet.
  10. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - mit Formular an das für … [Ort] zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an die Einwohnerdienste Bern, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, - die BVG-Sammelstiftung D._____, … [Adresse] hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses und Dispositiv-Ziffer 9 des ange- fochtenen Urteils, - das Bezirksgericht Uster, - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180006-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC180007 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 16. November 2017; Proz. FE150031

- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss): "Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden, unter gerichtlicher Re- gelung der Nebenfolgen." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 16. November 2016 (act. 96 = act. 100 = act. 101 [Aktenexemplar]):

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Das aus der Ehe der Gesuchsteller hervorgegangene Kind C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen.

3. Der Gesuchstellerin wird die alleinige Obhut über C._____ zuge- teilt.

4. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller über die Kinderbelange vom 2. bzw. 6. Mai 2015 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffer 1 bis 4 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2010, sei unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Der Gesuchsteller / Vater erklärt sich schweren Herzens damit einverstanden, dass die Gesuchstellerin / Mutter ab August 2015 mit C._____ ihren Wohnsitz nach Bern verlegt. C._____ wird demzufolge ab August 2015 ihren Wohnsitz bei der Mutter in Bern haben und dort ab 10. August 2015 in den Kindergarten gehen.

3. Die AHV-Erziehungsgutschriften stehen der Gesuchstellerin / Mutter zu.

4. Die Parteien / Eltern sind sich darin einig, dass der Vater und die Tochter C._____ mög- lichst viel Zeit miteinander verbringen sollen. Die Betreuung von C._____ durch den Va- ter regeln die Eltern möglichst flexibel und im gegenseitigen Einvernehmen unter Be- rücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes. Sollten sich die Parteien / Eltern nicht einigen können, gilt folgende Minimalregelung:

a) Der Vater betreut die Tochter C._____ jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, von Freitagabend, 18.30 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr. Am dritten Wochenende wird C._____ von der Mutter betreut. Die beiden nachfol- genden Wochenenden verbringt C._____ erneut beim bzw. mit dem Vater und das sechste Wochenende wieder bei der Mutter, usw. (d.h. somit jedes durch 3 teilbare Wochenende bei der Mutter).

b) An allen Wochenenden des Vaters bringt die Mutter C._____ auf eigene Kosten von Bern nach Zürich und übergibt sie um 18.30 Uhr am Hauptbahnhof Zürich dem Vater. Am ersten Sonntag des väterlichen Betreuungswochenendes holt die Mutter auf eigene Kosten C._____ wieder am Sonntag, 17.00 Uhr, am Haupt- bahnhof Zürich ab. Am jeweils zweiten Wochenende des Vaters bringt dieser auf eigene Kosten C._____ auf 18.00 Uhr an den mütterlichen Wohnsitz in Bern zu- rück, usw.

c) Der Vater verbringt im Kalenderjahr 5 Wochen Ferien mit der Tochter C._____. Davon betreut er C._____ während den Sommerferien jeweils an zwei aneinan-

- 3 - derhängenden Wochen. Ausnahmsweise wird C._____ in den Sommerferien 2015 aufgrund ihrer Einschulung im Kindergarten am 10. August 2015 in Bern lediglich 9 Tage mit dem Vater verbringen, namentlich von Freitagabend, 31. Juli 2015, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 9. August 2015, 17.00 Uhr. Bei der Ausübung der Ferienbetreuung durch den Vater übernehmen beide El- tern für die Übergabe von C._____ je einen Weg Bern - Zürich bzw. Zürich - Bern auf eigene Kosten.

d) Der Wochenendrhythmus soll unabhängig von den Ferien erhalten bleiben. Das heisst, wenn C._____ während den Ferien ein Wochenende beim anderen El- ternteil verbringt als im Grundrhythmus vorgesehen, wird das entsprechende Wochenende abgetauscht.

e) Die Parteien / Eltern verpflichten sich, ihre Ferienwünsche für die Zeit 1. Januar bis Ende des jeweiligen Schuljahres im September bekannt zu geben bzw. mit- einander abzusprechen. Für die Zeit ab Ende des jeweiligen Schuljahres bis

31. Dezember eines jeden Jahres erfolgt die entsprechende Absprache im Feb- ruar. Bei den Ferienwünschen haben die Eltern alternierend das Wahlrecht, sofern sich ihre Ferienabsichten überschneiden würden. Die Ferienwochen dauern jeweils von Samstagmittag bis Samstagmittag.

f) Die Betreuung an den Feiertagen wird wie folgt geregelt: C._____ verbringt Weihnachten in den ungeraden Kalenderjahren am 24. De- zember bei der Mutter sowie am 25. und 26. Dezember beim Vater. In den gera- den Kalenderjahren erfolgt die Betreuung an den Weihnachtstagen umgekehrt. In den ungeraden Jahren verbringt C._____ die Tage vom 25. Dezember bis

2. Januar (des geraden Jahres) beim Vater. Die Ostertage (Gründonnerstag, 14.00 Uhr bis Ostermontag, 17.00 Uhr), ver- bringt C._____ in den geraden Jahren beim Vater und in den ungeraden Jahren bei der Mutter. Die Pfingstfeiertage (Freitagabend, 18.30 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), verbringt C._____ jedes Jahr beim Vater. Bei den Feiertagen gilt die gleiche Übergaberegelung wie bei den Wochenen- den, d.h. die Mutter bringt C._____ am Abend zuvor 18.30 Uhr nach Zürich HB und holt sie dort wieder um 17.00 Uhr ab; am folgenden Feiertag bringt die Mut- ter C._____ nach Zürich HB und der Vater bringt sie wieder auf 18.00 Uhr nach Bern zurück.

5. Die Parteien / Eltern unterbreiten die vorliegende Teil-Vereinbarung dem Scheidungs- gericht und ersuchen um deren Genehmigung nach erfolgter Anhörung."

5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 181.– rückwirkend ab 5. April 2017 bis 15. November 2017, danach

- Fr. 258.– ab 16. November 2017 bis tt.mm. 2020 und da- nach

- 4 -

- Fr. 208.– ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs- /Familien-zulagen, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'663.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 258.–) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020, danach

- Fr. 1'784.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026, danach

- Fr. 2'069.– (kein Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen An- sprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik (BFS) per Ende Oktober 2017 mit 100.9 Punkten (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2018. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 100.9

8. Die Teilvereinbarung der Gesuchsteller über die güterrechtliche Auseinandersetzung vom 3. bzw. 10. Februar 2016 wird hinsicht- lich deren Ziffern 1 und 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 75'000.– zu bezahlen, zahlbar in 2 Raten: CHF 35'000 bis 31.12.2016 CHF 40'000 bis 31.12.2017

2. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt, bzw. was auf ihren Namen lautet. Die Parteien erklären sich damit güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt."

9. Die BVG-Sammelstiftung D._____, … [Adresse], wird angewie- sen, vom Berufsvorsorgekonto des Gesuchstellers (A._____, ge- boren am tt. März 1977, Versicherten-Nr. …) den Betrag von Fr. 13'882.80 auf das Berufsvorsorgekonto der Gesuchstellerin (B._____, geboren am tt. November 1983, Policen-Nr. …, Versi- cherten-Nr. …) bei der E._____, … [Adresse], zu übertragen.

- 5 -

10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

12. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

14. [Schriftliche Mitteilung]

15. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge (Erstberufung) des Gesuchstellers (act. 99):

1. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Us- ter vom 16. November 2017 (Geschäfts-Nr.: FE150031) sei auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs- /Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'500.- (davon Betreuungsunterhalt Fr. 258.-) ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020,

- Fr. 1'000.- (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-) ab tt.mm.2020 bis 31. August 2023,

- Fr. 750.- (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.-) ab 1. Septem- ber 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen An- spruche stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers reduzieren sich ab dem 16. Altersjahr von C._____ um einen Drittel und ab der Voll- jährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens der Tochter.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Laster der Berufungsbeklagten."

- 6 - Berufungsanträge (Zweitberufung) der Gesuchstellerin (act. 99 in Proz.- Nr. LC180007):

1. Es sei Dispositivziffer 5 des Scheidungsurteils vom 16. Novem- ber 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin per- sönlich monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:

- mindestens CHF 354.- rückwirkend ab 05. April 2017 bis tt.mm.2020 und

- mindestens CHF 295.- ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026."

2. Eventualiter sei zusätzlich zu den Beträgen gemäss Berufungsan- trag Ziffer 1 die Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin persönlich unter Berücksichtigung des Betreuungs- unterhalts C._____s festzustellen und für die weitere Dauer des Konkubinats, längstens bis 31. Juli 2020, zu sistieren.

3. Es sei Dispositivziffer 6 des Scheidungsurteils vom 16. Novem- ber 2017 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungs- /Familien-zulagen wie folgt zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2020:

- CHF 1'271.- Barunterhalt (mit Überschussanteil) und

- CHF 1'537.- Betreuungsunterhalt, danach ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026:

- CHF 1'698.- Barunterhalt (mit Überschussanteil) und

- CHF 939.- Betreuungsunterhalt, danach ab tt.mm.2026 bis zur Volljährigkeit von C._____:

- CHF 1'815.- Barunterhalt. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, so- lange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen An- sprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net."

4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sämtliche ausseror- dentlichen Kinderkosten (z.B. Kosten für Zahnkorrektur, schuli-

- 7 - sche Fördermassnahmen, Sehhilfen, etc.), die den Betrag von CHF 250.- übersteigen, nach vorgängiger Information und Vorla- ge entsprechender Rechnungen, vollumfänglich zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die ausseror- dentlichen Kinderkosten (z.B. Kosten für Zahnkorrektur, schuli- sche Fördermassnahmen, Sehhilfen, etc.) die den Betrag von CHF 250.- übersteigen, nach vorgängiger Information und Vorla- ge entsprechender Rechnungen, nach Massgabe seiner Leis- tungsfähigkeit im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Klägerin zu bezahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7,7% MwSt, zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. August 2009. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C._____ hervor (geb. tt.mm.2010). Am 9. Februar 2013 lösten die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt auf. Seit Sommer 2013 führt die Gesuchstellerin, Erstbe- rufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine Beziehung mit einem neuen Partner. Anfangs August 2015 zog die Gesuchstelle- rin mit C._____ zu ihrem neuen Partner nach Bern. 1.2. Seit dem 9. bzw. 10. Februar 2015 standen die Parteien vor dem Einzelge- richt am Bezirksgericht Uster in einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Im Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien am 2. bzw. 6. Mai 2015 eine Teilvereinbarung betreffend Sorgerecht, Obhut und Betreuung der Tochter C._____ (act. 21). Am 3. bzw. 10. Februar 2016 schlossen die Parteien eine weitere Teilvereinbarung über die güterrechtlichen Ansprüche (act. 49). Über den nachehelichen Unterhalt und die Kinderunterhaltsbeiträge konnten die Partei- en keine Einigung finden. 1.3. Mit Urteil vom 16. November 2017 fällte das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster das obgenannte Scheidungsurteil. Im Einzelnen wurde die Ehe der Parteien geschieden (Dispositiv-Ziffer 1), das Kind C._____ unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge belassen (Dispositiv-Ziffer 2) und unter die alleinige Obhut der Ge-

- 8 - suchstellerin gestellt (Dispositiv-Ziffer 3) sowie - in Genehmigung der Vereinba- rung der Eltern vom 2./6. Mai 2015 - der persönliche Verkehr des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsteller) mit seiner Tochter C._____ geregelt (Dispositiv-Ziffer 4, insbes. Ziffer 4.4). So- dann setzte das Gericht den nachehelichen Unterhalt (Dispositiv-Ziffer 5) sowie den Kinderunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6) fest und unterstellte diese Unterhaltsrege- lung der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7). Weiter regelte das Einzelgericht - in Genehmigung der zweiten Teilvereinbarung der Parteien vom 3/10. Februar 2016

- die güterrechtliche Ausgleichszahlung (Dispositiv-Ziffer 8) und den Vorsorge- ausgleich (Dispositiv-Ziffer 9). Sodann wurde bestimmt, dass die Erziehungsgut- schriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Gesuchstellerin angerechnet werden (Dispositiv-Ziffer 10). Schliesslich setzte das Einzelgericht die Entscheid- gebühr fest (Dispositiv-Ziffer 11), auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 12) und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Dispositiv- Ziffer 13). 1.4. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur die Unterhaltsregelung umstrit- ten. Der Gesuchsteller beantragt mit Erstberufung vom 16. Februar 2018 in Ab- änderung von Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 99 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragt mit Zweitbe- rufung vom 19. Februar 2018 in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 eine Erhöhung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 99 S. 2 ff. in Proz.-Nr. LC180007). In ihren Berufungsantworten vom 18. Mai 2018 (act. 107 [Gesuchstellerin]) und 22. Mai 2018 (act. 107 in Proz.- Nr. LC180007 [Gesuchsteller]) beantragen beide Parteien im Wesentlichen die Abweisung der Berufungen der jeweiligen Gegenpartei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Gesuchsteller überdies die Vereinigung der Verfahren LC180006 (Erstberufung des Gesuchstellers) und LC180007 (Zweitberufung der Gesuchstellerin). Die Berufungsantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei am

23. Mai 2018 zugestellt (act. 109 und act. 108 in Proz.-Nr. LC180007). Das Ver- fahren ist spruchreif.

- 9 -

2. Prozessuales 2.1. Die von den Parteien eigenständig erhobenen Berufungen (act. 99 [Erstbe- rufung des Gesuchstellers] und act. 99 in Proz.-Nr. LC180007 [Zweitberufung der Gesuchstellerin]) betreffen den gleichen Sachverhalt, und es stellen sich in beiden Fällen die vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Fragen. In Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO ist das Verfahren LC170007 daher mit dem vorliegenden Verfahren LC160006 zu vereinigen und unter der letztgenannten Nummer weiter- zuführen. 2.2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Gesuch- steller verlangt eine Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge und damit eine Änderung von Dispositiv-Ziffer 6. Die Gesuchstellerin verlangt eine Erhöhung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und der Kinderunterhaltsbeiträge und damit ei- ne Änderung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantworten un- ter Berücksichtigung der Pfingstfeiertage am 22. Mai 2018 rechtskräftig gewor- den. Dies ist vorzumerken.

3. Materielles 3.1. Zu Dispositiv-Ziffer 5: Nachehelicher Unterhalt 3.1.1. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils wird nur von der Gesuchstelle- rin angefochten. Sie beantragt in erster Linie, dass die ihr zuzusprechenden Un- terhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB auf mindestens CHF 345.00 rückwir- kend ab 5. April 2017 bis tt.mm.2020 und auf mindestens CHF 295.00 ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 zu erhöhen seien (nachfolgend E. 3.1.2 und E. 3.1.3). Eventualiter sei zusätzlich zu den genannten Beträgen der nacheheliche Unter- haltsanspruch der Klägerin persönlich festzustellen und für die weitere Dauer des Konkubinats, längstens bis 31. Juli 2020, zu sistieren (nachfolgend E. 3.1.4). 3.1.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Partner in einem qualifizierten Konkubinat lebe. Bei Vorliegen eines qualifizierten Konku-

- 10 - binats entfalle grundsätzlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB. Dies gelte allerdings nicht für den Vorsorgeunterhalt, weil ein quali- fiziertes Konkubinat nichts daran ändere, dass bei der Gesuchstellerin ein ehebe- dingtes Vorsorgedefizit bestehe (act. 101 S. 16/17). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats (act. 99 S. 5 f. in Proz.-Nr. LC180007). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats zu Recht bejaht habe (act. 107 Rz. 4 in Proz.- Nr. LC180007).

a. Nach der Rechtsprechung liegt ein qualifiziertes oder gefestigtes Konkubinat vor bei einer auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegten umfassenden Le- bensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätz- lich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird dies auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich sämtliche massgebenden Faktoren zu würdigen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeu- tung sind. Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Un- terhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB vom Ehegatten fordert (BGE 138 III 97 E. 2.3.3 S. 100 f. mit Hinweisen). Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfah- rens mindestens fünf Jahre gedauert hat, ist nach der Rechtsprechung zu vermu- ten, dass ein qualifiziertes oder gefestigtes Konkubinat vorliegt und kein Unter- haltsanspruch besteht (BGE 118 II 235 E. 3a S. 237 [Rechtsprechung zu aArt. 153 ZGB]). Schon vor Ablauf von fünf Jahren kann ein Konkubinat eine ehe- ähnliche Gemeinschaft sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete die dafür geforder- ten Voraussetzungen nachweist (BGE 124 III 52 E. 2a.aa. S. 54).

b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin ihren neuen Partner im Jahr 2013 kennen lernte und seit Sommer 2013 eine Beziehung mit

- 11 - ihm führt (act. 101 S. 15, act. 99 S. 5 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchstellerin] und act. 107 Rz. 8 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchsteller]). Weiter ist auch unbestritten dass die Gesuchstellerin anfangs August 2015 zu ihrem neuen Partner nach Bern zog und seither in Bern lebt, wobei sie ihre frühere Anstellung im Kanton Zürich aufgab und eine Stelle in Bern annahm (act. 101 S. 15, act. 99 S. 5 in Proz.- Nr. LC180007 [Gesuchstellerin], act. 107 Rz. 8 in Proz.-Nr. LC180006 [Gesuch- steller]). Weiter ist erstellt, dass sich der Partner an den Erwerbstagen der Ge- suchstellerin um die Betreuung von C._____ kümmert (act. 101 S. 16, act. 99 S. 6 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchstellerin], act. 107 Rz. 9 in Proz.-Nr. LC180007 [Gesuchsteller]). Schliesslich ist die Feststellung der Vorinstanz unbestritten ge- blieben, dass die Gesuchstellerin und ihr Partner ein gemeinsames Konto für die Miete und die übrigen Lebenskosten führen (act. 101 S. 16).

c. Die Gesuchstellerin stellt das Vorliegen eines qualifizierten oder gefestigten Konkubinats im Wesentlichen mit den Argumenten in Abrede, dass ihr Konkubinat erst im August 2015 aufgenommen worden sei und damit noch keine fünf Jahre daure und dass sie nicht wegen ihrem Partner nach Bern gezogen sei, sondern weil ihre beste Freundin in Bern und ihre Familie in Aarau wohnten (act. 99 S. 6 f. in Proz.-Nr. LC180007). Diese Einwände sind nicht überzeugend. Nach der Rechtsprechung kann schon vor Ablauf von fünf Jahren von einem qualifizierten Konkubinat ausgegangen werden, wenn der Unterhaltsschuldner die Umstände nachweist, die für eine eheähnliche Verbindung sprechen (BGE 124 III 52 E. 2a.aa. S. 54). Dies ist hier aufgrund der weitgehend unbestrittenen Ausgangs- lage der Fall. Wenn wie im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass ein Ehegatte unmittelbar nach der Trennung vom Ehepartner eine nun- mehr 5 Jahre dauernde Beziehung eingeht, dass die betreffende Person vor ca. drei Jahren zu ihrem neuen Partner in einen anderen Landesteil gezogen ist und zu diesem Zweck ihre bisherige Arbeitsstelle im Kanton Zürich aufgegeben und eine neue Stelle in Bern angenommen hat und dass ihr neuer Partner für das aus der Ehe stammende Kind teilweise Betreuungsverantwortung übernommen hat, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin und ihr neuer Partner auf die Dauer in einem Ausmass Beistand und Unterstützung leis- ten, dass unter Würdigung aller Umstände von einer eheähnlichen Beziehung

- 12 - bzw. von einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat, und nicht nur von einer unkostenmindernden Lebensgemeinschaft, auszugehen ist. Dass es sich bei der Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem neuen Partner um eine auf Dauer angelegte Verbindung handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Gesuch- stellerin ausführt, ein Umzug nach Bern habe zum Wohl von C._____ rechtzeitig vor der Einschulung in die Wege geleitet werden müssen (act. 99 S. 6 in Proz.-Nr. LC180007), woraus zu schliessen ist, dass geplant ist, C._____ werde ihre Schul- zeit auf die Dauer in Bern am Wohnort des Partners der Gesuchstellerin verbrin- gen. Unter diesen Umständen kann der Umstand, dass die Gesuchstellerin mög- licherweise eine gute Freundin hat, die in Bern lebt, und dass ihre Familie in Aar- au leben soll, höchstens ein untergeordneter Grund für einen Umzug nach Bern gewesen sein. Entscheidend für den Schritt, dass sich die Gesuchstellerin dafür entschied, sich mit ihrer Tochter auf die Dauer in Bern einzurichten, war die Quali- tät der Beziehung zu ihrem Lebenspartner. 3.1.3. Da ein qualifiziertes Konkubinat vorliegt, ging die Vorinstanz aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass der Gesuchstellerin kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB zustehe, weil sie von ihrem Part- ner Beistand und Unterstützung in einer Qualität erwarten könne, die sich Ehegat- ten gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden. Weiter führte die Vorinstanz je- doch aus, dass bei der Gesuchstellerin trotz dem qualifizierten Konkubinat ein ehebedingtes Vorsorgedefizit bestehe, das von deren Partner nicht gedeckt wer- de, weshalb es durch den Gesuchsteller auszugleichen sei (act. 101 S. 16 f.). In der Folge setzte die Vorinstanz die der Gesuchstellerin zustehende Kompensati- on Vorsorge während der Zeit vom 5. April 2017 bis 15. November 2017 auf Fr. 181.00, während der Zeit von 16. November 2017 bis tt.mm.2020 auf Fr. 258.00 und schliesslich während der Zeit vom tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 auf Fr. 208.00 fest (act. 101 S. 32 ff.).

a. Die Gesuchstellerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass ihr eine Kom- pensation für die Vorsorge zustehe; sie beanstandet aber die falsche Berechnung dieses Ausgleichs und beantragt in Berufungsantrag Ziffer 1 eine Erhöhung der Kompensation (act. 99 S. 8 ff. in Proz.-Nr. LC180007). Demgegenüber macht der

- 13 - Gesuchsteller geltend, aufgrund des qualifizierten Konkubinats sei kein nachehe- licher Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB geschuldet; dies gelte nicht nur für den Verbrauchsunterhalt, sondern auch für die Kompensation Vorsorge, welche Teil von Art. 125 ZGB sei; allerdings beanstandet er die von der Vorinstanz zugespro- chene Kompensation nicht (act. 107 S. 3 f. in Proz.-Nr. LC180007).

b. Gemäss Art. 125 ZGB besteht ein Unterhaltsanspruch für den "gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge". Die "angemes- sene Altersvorsorge" - d.h. die Kompensation Vorsorge - bildet damit Teil des Un- terhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB. Wenn aufgrund eines qualifizierten Konku- binats ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB entfällt, muss dies auch für die Kompensation Vorsorge als Teil von Art. 125 ZGB gelten. Das Bundesgericht hielt zum früheren Scheidungsunterhaltsrecht fest, dass ein Ehegatte, der keinen An- spruch auf Unterhaltsbeiträge nach aArt. 151 bzw. 152 ZGB habe, auch keine Übertragung eines Teils des Freizügigkeitsguthaben nach aArt. 22 FZG verlangen könne, weil diese Bestimmung nur im Rahmen von Ansprüchen nach aArt. 151 bzw. 152 ZGB zur Anwendung gelange (BGE 124 III 52 E. 2b S. 55 f.). Diese Rechtsprechung zum alten Recht ist auch für das aktuell geltende Unterhaltsrecht anwendbar.

c. Allerdings ist zu beachten, dass der Gesuchsteller die von der Vorinstanz zugesprochene Kompensation Vorsorge ausdrücklich nicht angefochten hat (act. 107 Rz. 13 in Proz.-Nr. LC180007). Da im Bereich des nachehelichen Unter- halts die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime gilt, darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsteller Dispositiv-Ziffer 5 der erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat und damit die dort zugesprochene Kompensation Vorsorge anerkannt hat, ist er verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 181.00 rückwirkend ab 5. April 2017 bis

15. November 2017, danach Fr. 258.00 rückwirkend ab 16. November 2017 bis tt.mm.2020 und schliesslich Fr. 208.00 ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 zu bezah- len.

- 14 - 3.1.4. Die Gesuchstellerin verlangt in Berufungsantrag Ziffer 2 im "Eventualstand- punkt", dass zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Kompensation Vorsorge nach- eheliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich festzusetzen und für die weitere Dauer des Konkubinats, längstens bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist seit der Auf- nahme des Zusammenlebens, zu sistieren sei (act. 99 S. 7 f. in Proz.- Nr. LC180007). Der Gesuchsteller führt dazu aus, dass der "Eventualantrag" ab- zuweisen bzw. dass darauf nicht einzutreten sei, weil Anträge zu beziffern seien (act. 107 Rz. 6 in Proz.-Nr. LC180007). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Beru- fung schriftlich und begründet einzureichen. Das Begründungserfordernis bedeu- tet, dass die Berufung einen klaren Antrag enthalten muss, der im Fall von Geld- zahlungen beziffert sein muss. Auch die geforderten Unterhaltsbeiträge müssen beziffert werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f., OGerZH LC110056 vom 30. September 2011 E. 3). Die Formulierung des Antrages, es sei "die Höhe der nachehelicher Unterhaltsbeiträge festzustellen und für die weitere Dauer des Konkubinats … zu sistieren", ist ungenügend, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit kann dahin gestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Fest- setzung und gleichzeitige Sistierung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer eines qualifizierten Konkubinats besteht. 3.2. Zu Dispositiv-Ziffer 6: Kinderunterhalt 3.2.1. Einleitendes

a. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und S. 5017) in Kraft. Gemäss Art. 13cbis SchlT ZGB gelangt das neue Recht in Verfahren zur Anwendung, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind. Die Vorinstanz stellte daher für die Festsetzung des Kindesun- terhaltes zu Recht auf das neue Unterhaltsrecht ab (act. 101 S. 49).

b. Gemäss nArt. 276 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erzie- hung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Be- treuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Der ge-

- 15 - bührende Unterhalt des Kindes umfasst nach dieser Regelung verschiedene Komponenten, nämlich den Naturalunterhalt (Pflege, Erziehung), den Barunterhalt (Kosten des Kindes) und den Betreuungsunterhalt (Ausgleich der finanziellen Auswirkung der Betreuung). Der Unterhalt wird in natura (Pflege und Erziehung) und/oder in Geldzahlung (Bar- und Betreuungsunterhalt) geleistet. Im Folgenden ist zunächst auf den Barunterhalt von C._____ (E. 3.2.2) und anschliessend auf den Betreuungsunterhalt einzugehen (E. 3.2.3). 3.2.2. Barunterhalt

a. Die Vorinstanz errechnete den Barunterhalt für C._____, indem sie deren Barbedarf ermittelte und davon die Kinder- und Ausbildungszulagen abzog, die zur Deckung des Barbedarfs verwendet werden müssen (Art. 285 ZGB). Dabei stellte die Vorinstanz während drei Phasen (Phase I bis zum 10. Altersjahr, Phase II bis zum 16. Altersjahr, Phase III ab dem 16. Altersjahr von C._____) auf folgen- de Beträge ab (act. 101 S. 39-42): Phase I Phase II Phase III Grundbetrag Fr. 400.00 600.00 600.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 587.50 587.50 587.50 Krankenkasse (KVG) Fr. 87.85 87.85 87.85 Gesundheitskosten Fr. 20.00 20.00 20.00 Zusätzliche Kinderkosten Fr. 200.00 200.00 200.00 Fremdbetreuungskosten Fr. 256.00 256.00 0.00 Mobilitätskosten Fr. 0.00 137.00 137.00 Krankenkasse (VVG) Fr. 19.70 19.70 19.70 Total Fr. 1'571.05 1'908.05 1'652.05 abzügl. Kinder-/Ausbildungszulagen Fr. - 330.00 - 355.00 - 540.00 Barunterhalt Fr. 1'241.05 1'553.05 1'112.05

b. Diese Berechnung wird von der Gesuchstellerin grundsätzlich anerkannt, al- lerdings unter Vorbehalt der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007); darauf wird weiter unten einzugehen sein (nachfolgend E. 3.2.6). Auch der Gesuchsteller anerkennt den Barbedarf von C._____ grund-

- 16 - sätzlich (act. 107 Rz. 21 in Proz.-Nr. LC180007), lehnt aber unter Hinweis auf verschiedene, nicht zum Notbedarf gehörende Bedarfspositionen ("Zusätzliche Kinderkosten" [Fr. 200.00], "Mobilitätskosten" [Fr. 137.00 in Phase II und III] und "Krankenkasse VVG [Fr. 19.70]) eine Überschussbeteiligung ab (act. 99 Rz. 27- 36); auch darauf wird zurückzukommen sein (nachfolgend E. 3.2.4). Weiter ver- langt der Gesuchsteller in Bezug auf die von der Vorinstanz in der Phase II ange- nommenen Kinder- und Ausbildungszulagen (Fr. 355.00) aufgrund eines höheren zumutbaren Arbeitspensums der Gesuchstellerin entsprechend höhere Abzüge vom Barbedarf (Fr. 405.00 / Fr. 480.00, act. 97 Rz. 17 ff.); auch darauf wird weiter unten einzugehen sein (nachfolgend E. 3.2.3 lit. e).

c. Da sich die Parteien in Bezug auf den Barunterhalt für C._____ weitgehend einig sind, ist die Berechnung der Vorinstanz gemäss lit. a zu übernehmen. 3.2.3. Betreuungsunterhalt

a. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts folgte die Vorinstanz dem sog. "Lebenskostenansatz". Sie berechnete zunächst das Total der Lebenskosten der Gesuchstellerin für die Phase I (bis zum 10. Altersjahr von C._____) und für die Phase II (bis zum 16. Altersjahr von C._____) und zog alsdann das zu erwar- tende Einkommen in den betreffenden Phasen ab. Die Vorinstanz ging dabei von folgenden Beträgen aus (act. 101 S. 50): Phase I Phase II Grundbetrag Fr. 850.00 850.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 881.25 881.25 Krankenkasse (KVG) Fr. 381.05 381.05 Versicherungen Fr. 15.80 15.80 Billag Fr. 19.00 19.00 Kommunikationskosten Fr. 70.00 70.00 Mobilitätskosten Fr. 321.00 321.00 Verpflegung Fr. 90.00 110.00 Steuern Fr. 100.00 100.00 Total Fr. 2'728.10 2'748.10

- 17 - abzüglich Einkommen Fr. - 2'470.00 - 3'088.00 Betreuungsunterhalt Fr. 258.10 0.00

b. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass in dieser Berechnung verschiedene Bedarfspositionen nicht oder mit einem zu tiefen Betrag berücksichtigt worden seien (act. 99 S. 11-15 in Proz.-Nr. LC180007); die Vorinstanz hätte bei der Be- rechnung des Betreuungsunterhaltes nicht auf den "betreibungsrechtlichen Not- bedarf", sondern auf den "erweiterten familienrechtlichen Bedarf" abstellen müs- sen (act. 99 S. 16-19 in Proz.-Nr. LC180007). Der Gesuchsteller geht demgegen- über davon aus, dass die Vorinstanz für die Berechnung des Betreuungsunterhal- tes zutreffend vom "familienrechtlichen Notbedarf" ausgegangen sei (act. 107 Rz. 23 f. in Proz.-Nr. LC180007).

c. Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts auf den sog. "Lebenskosten- ansatz" abzustellen. Danach umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Be- treuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Für die Bemessung der Lebenshal- tungskosten ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei dieses bei entsprechenden finanziellen Mitteln um die Bedarfspositionen VVG- Prämien und auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern zu ergänzen ist (ZR 106/2017 Nr. 21, S. 89 f. [I. Zivilkammer]; OGerZH LC160041 vom 23. Juni 2017, E. 10, S. 43 ff. [II. Zivilkammer]). Das Bundesgericht erklärte unlängst, die Anwendung des "Lebenskostenansatzes" werde der Zielsetzung des Bundesge- setzgebers am ehesten gerecht (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018, E. 7.1 und 7.2). Auch in der Literatur wird die Berechnungsmethode des "Lebenskostenansatzes" favorisiert (Jungo/Aebi- Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S.172 f.).

d. Wie erwähnt verlangt die Gesuchstellerin, dass für die Berechnung des Be- treuungsunterhaltes der "erweiterte familienrechtliche Bedarf" zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen macht sie geltend, dass ein höherer Betrag für die Wohnkosten (Fr. 1'100.00), die Prämien Krankenversicherung VVG (Fr. 44.10), die Gesund- heitskosten (Fr. 134.00), die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 15.80), ein

- 18 - Betrag für Ferien/Hobbies/Freizeit/Sparen (Fr. 500.00), die Kompensation Vorsor- ge (Fr. 345.00 [Phase I] bzw. Fr. 295.00 [Phase II]) sowie die effektiv bezahlten Steuern (Fr. 700.00) zusätzlich zu den von der Vorinstanz berücksichtigten Beträ- gen eingesetzt werden müssten. Damit ergäben sich nicht die von der Vorinstanz errechneten Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 2'728.10 (Phase I) bzw. 2'748.10 (Phase II), sondern Kosten in der Höhe von Fr. 4'360.86 (Phase I) bzw. Fr. 4'321.85 (Phase II). Im Einzelnen ist zu diesen Bedarfspositionen folgendes auszuführen: aa. In Bezug auf die Wohnkosten behauptet die Gesuchstellerin, dass ein Be- trag von Fr. 1'100.00 angemessen sei (act. 97 S. 11 in Proz.-Nr. LC180007), setzt aber in ihrer Tabelle den von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 881.25 ein (act. 97 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007), so dass nicht klar ist, was sie nun ver- langt. Wie dem auch sei: die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die ge- samten Wohnkosten von Fr. 2'350.00, die im Haushalt der Gesuchstellerin anfal- len, im Umfang von je 3/8 auf die Gesuchstellerin und ihren Partner (je Fr. 881.25) sowie im Umfang von 1/4 auf C._____ (Fr. 587.50) zu verlegen sind. Im Bedarf der Gesuchstellerin sind somit Fr. 881.25 einzusetzen. bb. Weiter verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung der Prämien für die Krankenzusatzversicherung (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007). Die Prämien Krankenversicherung VVG von Fr. 44.10 sind auch nach der Darstellung der Vor- instanz belegt (act. 101 S. 30 mit Hinweis auf act. 68/2). Da diese Kosten bei ent- sprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen beim Lebenskostenansatz berück- sichtigt werden können, gehört dieser Betrag zum familienrechtlichen Notbedarf. cc. Sodann verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung der Gesundheits- kosten von Fr. 134.00 und verweist dazu auf act. 50/5 und act. 68/3 (act. 99 S. 13 f. in Proz.-Nr. LC180007). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Gesund- heitskosten nicht substantiiert seien (act. 101 S. 31). In act. 50/5 wird für das Jahr 2015 ausgewiesen, dass die Franchise (Fr. 300.00) und nicht versicherte Behand- lungskosten (Fr. 890.30) in der Höhe von Fr. 1'190.30 angefallen sind; darin sind zwei nicht anerkannte Behandlungen von Fr. 527.30 und Fr. 16.50 enthalten; ins- gesamt sind im Jahr 2015 somit Gesundheitskosten von rund Fr. 100.00 pro Mo-

- 19 - nat angefallen. In act. 68/3 wird für das Jahr 2016 ausgewiesen, dass die Ge- suchstellerin die Franchise (Fr. 300.00) und nicht versicherte Behandlungskosten (Fr. 375.40) in der Höhe von insgesamt Fr. 675.40 finanzieren musste, so dass im Jahr 2016 von nicht gedeckten Gesundheitskosten von rund Fr. 55.00 pro Monat auszugehen ist. Die Gesundheitskosten bewegen sich damit im normalen Rah- men und sind vom monatlichen Grundbetrag gedeckt (Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II [publ. in ZR 2009 Nr. 62). Da für den Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten entsprechend dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum - allenfalls ergänzt um die VVG- Prämien und die Steuerbelastung - massgebend sind, sind keine Gesundheits- kosten, die sich im vorliegenden Fall ohnehin im normalen Rahmen bewegen, einzusetzen. dd. Weiter verlangt die Gesuchstellerin eine Berücksichtigung der Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 15.80 (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007). Dieser Betrag ist bereits in der Berechnung der Vor- instanz enthalten. ee. Sodann verlangt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 500.00 für Ferien/Hobbies/Freizeit/Sparen (act. 99. S. 11 und 15 in Proz.- Nr. LC180007). Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin widerspiegeln die Lebenskosten nicht den "letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard" (act. 97 S. 13 in Proz.-Nr. LC180007), sondern entsprechen dem familienrechtlichen Exis- tenzminimum, das bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen um die VVG- Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern erweitert werden kann. ff. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Zusammenstellung für Kompensation Vorsorge Fr. 345.00 (Phase I) bzw. Fr. 295.00 (Phase II) geltend macht (act. 99 S. 15 in Proz.-Nr. LC180007), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Kompensation Vorsorge im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu gewährleisten ist und be- reits in diesem Zusammenhang behandelt wurde (vgl. E. 3.1). Beim Betreuungs- unterhalt ist darauf nicht einzugehen.

- 20 - gg. Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin, dass für Steuern Fr. 700.00 im fa- milienrechtlichen Notbedarf einzusetzen sei (act. 99 S. 15 und 17 in Proz.- Nr. LC180007). Der von der Vorinstanz eingesetzte Pauschalbetrag von Fr. 100.00 erweist sich in der Tat als nicht angemessen. Bei einem Vermögen von mindestens CHF 75'000.00 (act. 101 S. 59) und einem geschätzten Einkommen von Fr. 35'000.00 ist gemäss dem Steuerrechner des Kantons Bern von Kantons- und Gemeindesteuern (ohne Kirchensteuern) sowie direkte Bundessteuern von rund Fr. 550.00 pro Monat auszugehen.

e. Nicht nur die Gesuchstellerin, sondern auch der Gesuchsteller beanstandet die vorinstanzliche Berechnung der Betreuungsunterhaltes. Er lässt zwar die vor- instanzliche Berechnung der Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin gelten, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Gesuchstellerin ein höheres Er- werbspensum zuzumuten sei, so dass sie einen höheren Anteil ihrer Lebenshal- tungskosten selbst finanzieren könne (act. 99 Rz. 7 ff.). aa. Die Vorinstanz folgte grundsätzlich der sog. "10/16-Regel", die vorsieht, dass es für den betreuenden Elternteil in der Regel erst dann zumutbar sei, eine 50%-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, und ei- ne 100%-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist; al- lerdings rechnete sie der Gesuchstellerin das aktuell erzielte Einkommen an. In Anwendung dieser Richtlinie setzte die Vorinstanz das aktuell erzielte Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'470.00 während der Phase I (40% Pensum bis am tt.mm.2020 [10. Altersjahr von C._____]), alsdann ein Einkommen von Fr. 3'088.00 während der Phase II (50% Pensum von tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 [16. Altersjahr von C._____]) und schliesslich ein Einkommen von Fr. 6'175.00 während der Phase III ein (100% Pensum ab tt.mm.2020 [ab 16. Altersjahr von C._____]). bb. In seiner Berufung macht der Gesuchsteller geltend, dass im vorliegenden Fall nicht die "10/16-Regel", sondern das sog. "Schulstufenmodell" anwendbar sei. Er macht geltend, dass die Gesuchstellerin spätestens mit dem Eintritt C._____s in die 4. Primarschulklasse (Mitte August 2020) ihr Erwerbspensum auf 70% auszudehnen habe. Ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe (Mitte

- 21 - August 2023) sei der Gesuchstellerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten (act. 99 Rz. 7 ff.). Die Gesuchstellerin beantragt, dass in Bezug auf ihr Einkom- men auf die von der Vorinstanz unterstellten Zahlen abzustellen sei (act. 107 S. 8 f.). cc. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes favorisiert die sog. "10/16-Regel", wonach der betreuende Elternteil spätestens ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 50%-Erwerbstätigkeit und spätestens nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 100%-Erwerbstätigkeit auszuüben hat (aus der amtlich publizierten Rechtsprechung BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109 und BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; aus der neueren, nicht amtlich publizierten Rechtsprechung 5A_442/2014 vom 27. August 2014 E. 3.2.1 und 5A_308/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4). Allerdings ist diese Regel nicht starr anzuwenden. Eine über die "10/16-Regel" hinausgehende Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt wurde oder das Kind fremd- platziert ist und daher den betreffenden Elternteil nicht an einer Erwerbsarbeit hindert; umgekehrt kann das geforderte Arbeitspensum bei besonderer Betreu- ungsbedürftigkeit eines verhaltensauffälligen bzw. behinderten Kindes oder bei zahlreichen Kindern reduziert sein (5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 und 5A_277/2014 vom 26. September 2014 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). dd. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von der nach der Praxis nach wie vor massgebenden "10/16-Regel" grundsätzlich abzuweichen und das "Schulstu- fenmodell" anzuwenden. Die Gesuchstellerin leistet für die Zeit bis zum zehnten Altersjahr von C._____ mit einem 40% Pensum ein über die "10/16-Regel" hin- ausgehendes Arbeitspensum. Zutreffend weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass nach dem zehnten Altersjahr von C._____ der Betreuungsbedarf nicht zwin- gend sinkt, da schulische Herausforderungen und die Begleitung in der persönli- chen Entwicklung weiterhin einen hohen Einsatz des betreuenden Elternteiles verlangten. Hinzu kommt, dass die nun in Bern lebende Gesuchstellerin bei der Betreuung von C._____ nicht auf die Unterstützung des in …/ZH lebenden Ge- suchstellers zählen kann und ihr Partner keine Betreuungspflichten hat, weshalb die Gesuchstellerin bei der Betreuung weitgehend auf sich selbst gestellt ist. Die

- 22 - Vor-instanz ist daher von zutreffenden Erwerbspensen ausgegangen. Unbestrit- ten ist dabei der mit den genannten Pensen erreichbare Lohn. ee. Bei der Gesuchstellerin ist daher ein Nettoeinkommen von Fr. 2'470.00 (40% Pensum) bis am tt.mm.2020 (10. Altersjahr von C._____), von Fr. 3'088.00 (50% Pensum) von tt.mm.2020 bis tt.mm.2026 (16. Altersjahr von C._____) und von Fr. 6'175.00 (100% Pensum) ab tt.mm.2026 einzusetzen.

f. Damit ergibt sich folgender Betreuungsunterhalt (die gegenüber dem ange- fochtenen Urteil geänderten Beträge sind fett und kursiv aufgeführt): Phase I Phase II Grundbetrag Fr. 850.00 850.00 Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 881.25 881.25 Krankenkasse (KVG) Fr. 381.05 381.05 Krankenkasse (VVG) Fr. 44.10 44.10 Versicherungen Fr. 15.80 15.80 Billag Fr. 19.00 19.00 Kommunikations-kosten Fr. 70.00 70.00 Mobilitätskosten Fr. 321.00 321.00 Verpflegung Fr. 90.00 110.00 Steuern Fr. 550.00 550.00 Total Fr. 3'222.20 3'242.20 abzüglich Einkommen Fr. - 2'470.00 - 3'088.00 Betreuungsunterhalt (gerundet) Fr. 752.20 154.20 3.2.4 Überschussbeteiligung

a. Zusätzlich zum Bar- und Betreuungsunterhalt geht die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil von einem Überschussanspruch von C._____ aus. Konkret stellte

- 23 - die Vorinstanz für drei Phasen das Total der Einkommen (bestehend aus dem Einkommen des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin sowie den Kinder- und Aus- bildungszulagen) dem Total der Bedarfe (bestehend aus dem Bedarf des Ge- suchstellers, dem Bedarf der Gesuchstellerin sowie dem Barbedarf von C._____) gegenüber und errechnete so den Überschuss, wovon die Vorinstanz C._____ ei- nen Anteil von 20% als Unterhaltsbeitrag zusprach (act. 101 S. 52 f.).

b. Der Gesuchsteller will beim Barbedarf von C._____ gewisse Positionen be- rücksichtigen, die über den Notbedarf hinausgehen (vgl. E. 3.2.1), lehnt darüber hinaus jedoch eine zusätzliche Zuweisung eines Überschussanteils grundsätzlich ab (act. 99 Rz. 27 ff.). Die Gesuchstellerin bejaht einen Überschussanteil von C._____, verlangt jedoch eine Erhöhung dieser Beteiligung von 20% auf 33,3% (act. 99 S. 19-21).

c. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge hat das Kind Anspruch auf eine Beteiligung an einem höheren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen El- ternteils. Methodisch lässt sich diese Beteiligung umsetzen durch eine Berück- sichtigung zusätzlicher bzw. höherer Bedarfspositionen bei der Berechnung des Barbedarfs des Kindes (so Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179), durch eine Beteiligung am Überschussanteil resultierend aus der Differenz zwi- schen dem Einkommen sowie dem gebührenden Bedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Unterhaltszahlungen oder aus einer Kombination der beiden Methoden "Erweiterung des Barbedarfs" und "Überschussbeteiligung". Im letzte- ren Fall muss bei der Bemessung der Überschussbeteiligung allerdings dem Um- stand Rechnung getragen werden, dass das Kind schon im Rahmen des erweiter- ten Barbedarfs am gehobenen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen und nicht obhutsberechtigten Elternteils partizipiert; weiter muss im Auge behalten werden, dass das Kind auch Anspruch auf einen Überschussanteil gegenüber dem ob- hutsberechtigten Elternteil hat, wenn dieser aufgrund seines eigenen Erwerbsein- kommens und unter Berücksichtigung seines gebührenden Bedarfs dazu in der Lage ist.

d. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die finanzielle Lage der Parteien wie folgt:

- 24 - aa. Gesuchsteller Phase I Phase II Phase III Einkommen Gesuchsteller (unbestr.) Fr. 8'509.00 8'509.00 8'509.00 abzügl. Bedarf Gesuchsteller (unbestr.) Fr. - 5'287.20 - 5'287.20 - 5'287.20 abzügl. Barunterhalt Fr. - 1'241.05 1'553.05 - 1'112.05 abzügl. Betreuungsunterhalt Fr. - 752.45 - 154.45 0.00 abzügl. Kompensation Vorsorge - 258.00 - 208.00 Überschuss Fr. 970.30 1'306.30 2'109.75 Überschussanteil (20%, zuletzt 10%) Fr. 194.05 261.25 211.00 bb. Gesuchstellerin Phase I Phase II Phase III Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'470.00 3'088.00 6'175.00 Betreuungsunterhalt Fr. 752.45 154.45 Lebenshaltungskosten Gesuchstellerin Fr. - 3'222.45 - 3'242.45 - ca. 4'000.00 Überschuss Fr. 0.00 0.00 ca. 2'175.00 Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der Gesuchsteller in den Phasen I und II über einen Überschuss von Fr. 970.30 bzw. Fr. 1'306.30 verfügt. Unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass im Barunterhalt von C._____ bereits eine Positi- on "Zusätzliche Kinderkosten" in der Höhe von Fr. 200.00 berücksichtigt sind, rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin keine Beteiligung von 33,3% am Überschuss; vielmehr ist es angemessen, C._____ im Umfang von 20% am jeweiligen Überschuss des Gesuchstellers - und damit am höheren Le- bensstandard des Gesuchstellers - teilhaben zu lassen. Auch für die Phase III hat C._____ Anspruch auf eine Beteiligung am höheren Lebensstandard ihrer Eltern. Im Vergleich zu den Phasen I und II ändern sich die Verhältnisse aber insofern, als die Gesuchstellerin ebenfalls über einen namhaften Überschuss verfügen wird. Unter Annahme eines Einkommens mit einem 100%-Pensum von Fr. 6'175.00 und unter Berücksichtigung der erhöhten Lebenshaltungskosten - wegen höheren Verpflegungskosten und insbesondere höheren Steuern - von ca. Fr. 4'000.00 wird die Gesuchstellerin einen vergleichbaren Überschuss wie der Gesuchsteller erzielen; dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass bei den "Lebens- haltungskosten" von rund Fr. 4'000.00 anders als beim "gebührenden Bedarf" des Gesuchstellers von Fr. 5'287.20 keine Position für Darlehensrückzahlung von Fr. 500.00 berücksichtigt ist. Umgekehrt partizipiert die Gesuchstellerin in dieser

- 25 - Phase nicht am Barunterhalt von C._____, obwohl sie ähnlich leistungsfähig wie der Gesuchsteller sein wird. Es rechtfertigt sich daher, in dieser Phase die Beteili- gung von C._____ am Überschuss des Gesuchstellers auf 10% zu reduzieren, da C._____ ab dem 16. Altersjahr auch Anspruch auf eine Beteiligung an den dann- zumal guten finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin hat. 3.2.5 Reduktion des Unterhaltsanspruchs von C._____ um einen Anteil ihres Ein- kommens ab dem 16. Altersjahr

a. Die Vorinstanz lehnte einen Antrag des Gesuchsteller ab, einen Anteil an ei- nem künftigen Einkommen von C._____ ab deren 16. Altersjahr an die Unter- haltsbeiträge anzurechnen. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht absehbar, ob C._____ ab dem 16. Altersjahr Einkünfte erzielen werde und wie sich dannzu- mal die Kosten C._____s darstellen würden (act. 101 S. 48 f.). In seiner Berufung hält der Gesuchsteller am Antrag fest, dass der Unterhaltsbeitrag an C._____ ab deren 16. Altersjahr um einen Drittel und ab deren Volljährigkeit um die Hälfte ei- nes allfälligen Nettoeinkommens zu reduzieren sei (act. 99 Rz. 21-26). Die Ge- suchstellerin wendet dagegen ein, es sei nicht angebracht, einem knapp 8- jährigen Kind für die Zeit ab dem 16. Altersjahr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal auch auf der Bedarfseite des Kindes Anpassungen notwen- dig wären (act. 107 S. 11).

b. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb zu bestreiten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich das Kind in der Regel mit einem Drittel seiner Nettoeinkünfte an seinem Barbedarf zu beteiligen hat (OGerZH LY170010 vom 11. August 2017, E. III/D/4). Im zitierten Fall handelte es sich jedoch um ein 17-jähriges Kind, das effektiv bereits Einkünf- te erzielte. Im vorliegenden Fall ist C._____ knapp 8-jährig, und im Moment ist nicht absehbar, welche Ausbildung C._____ verfolgen wird und wann sie Einkünf- te in welcher Höhe erzielen wird. Es ist daher nicht angebracht, bereits heute An- ordnungen für einen Fall zu treffen, von dem nicht voraussehbar ist, ob und in welcher Art er eintreten wird.

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c. Eine Beteiligung von C._____ an ihrem Barunterhalt mit einem Anteil an ih- ren allfälligen künftigen Einkünften ist daher nicht angebracht. 3.2.6 Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten

a. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren neu, dass der Ge- suchsteller sämtliche - eventuell einen Teil der - ausserordentlichen Kinderkosten (Kosten für Zahnkorrektur, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen etc.) zu übernehmen habe (act. 99 S. 22 in Proz.-Nr. LC180007). Der Gesuchsteller hält diesen neuen Antrag für unzulässig; eventualiter sei der Antrag abzuweisen (act. 107 Rz. 32 f. in Proz.-Nr. LC180007).

b. Im Verfahren vor Bezirksgericht war die Beteiligung an den ausserordentli- chen Kinderkosten nicht Gegenstand des Verfahrens. Der im vorliegenden Beru- fungsverfahren gestellte Antrag ist somit neu. Es ist von einer Klageänderung im Berufungsverfahren auszugehen. Diese ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ge- geben sind (lit. a) und wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (lit. b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar steht die Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten in einem engen sachli- chen Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt (lit. a). Allerdings wäre es der Ge- suchstellerin ohne weiteres möglich gewesen, schon im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Beteiligung des Gesuchstellers an den ausserordentlichen Kinderkosten zu verlangen. Es sind keine neuen Tatsachen und Beweismittel ersichtlich, die den im Berufungsverfahren neu erhobenen Antrag rechtfertigen würden (lit. b).

c. Aus diesen Gründen ist auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchstel- ler habe die nicht vorhersehbaren, ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen (Berufungsantrag Ziffer 4), nicht einzutreten. 3.2.7 Zusammenfassung Kinderunterhaltsbeiträge Insgesamt ist der Gesuchsteller für die Phasen I (bis zum 10. Altersjahr von C._____), für die Phase II (vom 10. bis zum 16. Altersjahr von C._____) und für die Phase III (ab dem 16. Altersjahr von C._____ bis zur Volljährigkeit bzw. dem

- 27 - ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I Phase II Phase III Barunterhalt Fr. 1'241.05 1'553.05 1'112.05 Betreuungsunterhalt (gerundet) Fr. 750.00 150.00 0.00 Überschussanteil Fr. 194.05 261.25 211.00 Total Unterhaltsbeiträge (gerundet) Fr. 2'190.00 1'970.00 1'320.00 Diese Unterhaltsbeiträge unterstehen der Anpassung an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (vgl. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Parteien mit ihrer Erstberufung und Zweitberufung insgesamt zu etwa glei- chen Teilen obsiegen und unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen zu beziehen. Parteientschädigungen für das Beru- fungsverfahren sind nicht zuzusprechen. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde nicht angefoch- ten und ist rechtskräftig geworden, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erüb- rigen. Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren LC180007 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren LC180006 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weiterge- führt.

2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 7-13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 am 22. Mai 2018 rechtskräf- tig geworden sind.

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3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe die nicht vor- hersehbaren, ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen (Berufungsan- trag Ziffer 4), wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie zu den Akten des Prozesses LC180007 und an die Obergerichtskas- se. Es wird erkannt:

1. Die (Zweit-)Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. No- vember 2017 richtet. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 16. November 2017 wird bestätigt.

2. In teilweiser Gutheissung der (Erst-)Berufung des Gesuchstellers und der (Zweit-)Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgericht Uster vom 16. November 2017 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- /Ausbildungs-/Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'190.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 750.00) ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis tt.mm.2020, danach − Fr. 1'970.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 150.00) ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2026, danach − Fr. 1'320.00 (kein Betreuungsunterhalt) ab tt.mm.2026 bis zur Volljährigkeit von C._____. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter geschuldet und an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Tochter in ihrem Haushalt lebt und keine eige- nen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet." Im Übrigen werden die (Erst-)Berufung des Gesuchstellers und die (Zweit-) Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt.

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4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und der Gesuchstellerin je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvor- schüssen verrechnet.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- mit Formular an das für … [Ort] zuständige Zivilstandsamt,

- mit Formular an die Einwohnerdienste Bern,

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,

- die BVG-Sammelstiftung D._____, … [Adresse] hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses und Dispositiv-Ziffer 9 des ange- fochtenen Urteils,

- das Bezirksgericht Uster,

- die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt: