Sachverhalt
1.1. Die am tt.mm.1995 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers. Der Kläger war mit C._____ verheiratet. Der Ehe entsprossen neben der Beklagten drei weitere Kinder, nämlich:
- D._____, geb. tt.mm.1994;
- E._____, geb. tt.mm.1997;
- F._____, geb. tt.mm.1999. 1.2. Durch Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Ehe- schutzgericht; Proz.-Nr. EE070024) des Bezirksgerichts Andelfingen vom 5. Feb- ruar 2008 im Verfahren zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, C._____, wurde davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 1. De- zember 2007 getrennt lebten. Die vier Kinder wurden für die Dauer des Getrennt- lebens unter die Obhut ihrer Mutter gestellt. Für den Fall, dass sich die Parteien "nach Absprache mit den Kindern" über das Besuchsrecht nicht sollten einigen können, wurde der Kläger berechtigt erklärt, die Kinder an zwei Wochenenden pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 3/3). 1.3. Bei den Akten liegt der Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 8. Dezember 2009 (Urk. 3/8; vgl. Urk. 2 Rz 10, Urk. 13 S. 6), mit dem für die vier Kinder der Eheleute B._____C._____ ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt wurde. Dem Beistand wurde der Auftrag erteilt, für die beiden jüngeren Kinder "ein Besuchsrecht auszuhandeln und zu überwachen", wobei ein "stufenweiser Ausbau" dieses Besuchsrechts vorzusehen sei. Für die beiden älte- ren Kinder, d.h. auch für die Beklagte, wurde vorgesehen, dass diese den persön- lichen Kontakt zum Kläger selber regelten, wobei der Beistand eingeladen werde, die beiden älteren Kinder sowie "den besuchsberechtigten Vater B._____ zur Kontaktpflege (Telefon- und Briefkontakt) zu ermuntern". Aus den Erwägungen dieses Entscheides ergibt sich, dass sich der Kläger zuvor bei der Behörde dar- über beklagt hatte, "dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau das festgelegte
- 5 - Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder einseitig einschränke oder verunmögli- che". 1.4. Am 19. September 2011 teilte der Beistand der Kinder dem Beklagten mit, dass die Beklagte "nach wie vor und bis auf weiteres keinen Kontakt zum Vater" wünsche, sich aber vorstellen könne, dass sie "irgendwann mit dem Vater wieder in Kontakt treten will und kann". Und der Sohn D._____ möchte vor einer Kon- taktnahme die Scheidung seiner Eltern abwarten, denn er erhoffe sich "dadurch eine Entspannung der Situation" (Urk. 3/10). 1.5. Während des bereits im Jahre 2010 angehobenen Scheidungsprozesses schrieb am 24. September 2012 der Anwalt der damaligen Ehefrau des Klägers dem Anwalt des Klägers Folgendes (Urk. 3/14; vgl. Urk. 2 Rz 16, Urk. 13 S. 9): "1. Es trifft zu, dass die Tochter A._____ im August eine Praktikumsstelle als Zwischenjahr voraussichtlich bis am 31.07.2013 angetreten hat. Aus diesem Grund erscheint es in Ordnung, den Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 ab September 2012 einstweilen zu streichen. Der Unter- haltsbeitrag entfällt für solange, als A._____ erwerbstätig sein wird, vo- raussichtlich bis längstens 31.07.2013, da sie anschliessend eine Be- rufsausbildung beginnen wird.
2. Die Tochter A._____ ist im März 2012 sehr depressiv geworden, wes- halb eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Im Rahmen dieser Psycho- therapie hat sich offenbar herausgestellt, dass es in der Vergangenheit von Seiten des Vaters, B._____ ihr gegenüber zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. A._____ trägt sehr schwer an diesen traumatischen Er- lebnissen. Auch die drei Söhne geben an, dass es in der Vergangenheit durch den Vater auch ihnen gegenüber zu sexuellen Handlungen gekommen ist." 1.6. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. De- zember 2012 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und C._____ geschieden (Urk. 3/12; Proz.-Nr. FE100009). Die Beklagte sowie die Kinder E._____ und F._____ wurden unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. Ferner wurde da- von Vormerk genommen, dass der Sohn D._____ nunmehr volljährig sei. Bezüg- lich des persönlichen Umgangs zwischen dem Kläger und den Kindern sowie be- züglich der Unterhaltsbeiträge erkannte das Gericht Folgendes: "3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird in Anbetracht des Alters der Kinder verzichtet.
- 6 -
4. Mangels Besuchsrechtsregelung wird die mit Beschluss vom 7. De- zember 2009 durch die Vormundschaftsbehörde G._____ angeordnete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben.
5. Der Gesuchsteller [= Kläger] wird verpflichtet, an die Kosten des Unter- haltes und der Erziehung der vier Kinder (jeweils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge – zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungs- zulagen – wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 630.- pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zweier Kinder (d.h. 4 resp. 3 x Fr. 630.–);
b) Fr. 680.- pro Kind ab dem Folgemonat bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung eines weiteren Kindes (d.h. 2 x Fr. 680.–);
c) Fr. 730.- ab dem Folgemonat bis zum ordentlichen Abschluss der angemessenen Ausbildung des weiteren Kindes (d.h. 1 x Fr. 730.–); und zwar auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende November 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgen- der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex (99.1 Punkte)" 1.7. Die Beklagte trat per 12. August 2013 bei der H._____ AG in Winterthur ei- ne Lehre als Restaurationsfachfrau EFZ [EFZ für Eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis] an, die bis zum 11. August 2016 dauerte. Gemäss Lehrvertrag vom
10. Oktober 2012 bezog sie im ersten Lehrjahr einen Lehrlingslohn von brutto Fr. 1'020.00 im Monat, im zweiten einen solchen von Fr. 1'300.00 im Monat und schliesslich im dritten Lehrjahr einen solchen von Fr. 1'550.00 im Monat (Urk. 18; vgl. Urk. 69 E. 3.3.2.; Urk. 26 S. 14 f.). 1.8. Am 6. Juni 2014 richtete der Kläger den folgenden Brief an seine Tochter (Urk. 3/16; vgl. Urk. 2 Rz 19): "Hallo liebe A._____
- 7 - Bei der Überprüfung der Alimente habe ich festgestellt, dass Du in der Zwischenzeit mündig geworden bist und daher nach meiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Alimente meinerseits mehr hast. Diese Rechtsauffassung wird gestützt durch einen Bundesgerichtsentscheid in einem sehr ähnlichen Fall, und liegt diesem Schreiben bei. Beim Durchlesen wirst Du sicher die Parallelen mit unserem Ver- hältnis erkennen und Dich erinnern, was Du alles bei den verschiedenen Amtsstel- len zu Protokoll gegeben hast. Ich bin auf jeden Fall gut dokumentiert. Am schwers- ten wiegt jedoch der Vorwurf 'es sei zu sexuellen Übergriffen' meinerseits gekom- men. Dieses Dokument liegt ebenfalls bei. Primitiver geht es nun wirklich nicht mehr. Ausserdem bist Du jetzt berufstätig, was auf jeden Fall zu begrüssen ist und Du verdienst Dein eigenes Geld. Aus diesen Gründen werde ich ab sofort die Alimentenzahlung zu Deinen Gunsten einstellen. Falls Du nicht einverstanden bist, kannst Du gerne den Rechtsweg beschreiten. Auf jeden Fall aber erwarte ich von Dir eine Stellungnahme zum Vorwurf der 'sexuellen Übergriffe' und eine Bestätigung, dass Du diesen Brief samt Beilagen persönlich gelesen hast. Mit freundlichen Grüssen Vater" Auf diesen Brief antwortete die Beklagte nicht (Urk. 2 Rz 20; Urk. 13 S. 8 f.).
2. Prozessverlauf 2.1. Am 5. Dezember 2014 leitete der Kläger gegen die Beklagte beim Frie- densrichteramt I._____ das Schlichtungsverfahren ein. Zur Schlichtungsverhand- lung vom 15. Januar 2015 erschien die Beklagte nicht, weshalb gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Urk. 1). 2.2. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 69 S. 3). Ergänzend sei betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Folgendes erwähnt: 2.2.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 33). 2.2.2. Am 7. März 2016 ging bei der Vorinstanz der obergerichtliche Beschwerde- entscheid vom 18. Februar 2016 (Urk. 49; Proz.-Nr. PC150068 = ZR 115/2016 Nr.
22) ein. Angefochten war die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 43), mit der "an der persönlichen Befragung der Parteien anlässlich der Ver-
- 8 - handlung vom 17. Dezember 2015, 13.30 Uhr, … festgehalten" wurde (Urk. 43). Auf die von der Beklagten ergriffene Beschwerde trat zwar die Beschwer- deinstanz aus prozessualen Gründen nicht ein, indessen wurde im Beschwerde- entscheid ausgeführt, es sei unklar, ob die Vorinstanz eine Parteibefragung durchführen oder im Sinne von Art. 56 ZPO von ihrer gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch machen wolle, zumal sich die Vorinstanz einer "schwankenden Termi- nologie" bediene. Gegebenenfalls seien die Verweigerungsrechte der Parteien gemäss Art. 163 ZPO zu beachten. 2.2.3. Nach Eingang des erwähnten Beschwerdeentscheides erfolgten bei der Vorinstanz keine Prozesshandlungen mehr. Statt dessen erliess die Vorinstanz 113 Tage später, am 21. Juni 2016, in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 ZPO einen unbegründeten Entscheid (Urk. 50) und stellte das Dispositiv den Parteien am
27. Juni 2016 zu (Urk. 51/1-2). Innert der Frist des Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangten beide Parteien die Begründung des Urteils, und zwar der Kläger mit Eingabe vom
30. Juni 2016 (Urk. 52) und die Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Urk. 53). 2.2.4. Am 12. September 2017 (d.h. nach 442 Tagen nach Zustellung des Urteils- dispositivs) stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten der Vorinstanz seine "Zwischenkostennote" zu und ersuchte um eine Akontozahlung (Urk. 56). Gemäss der "Zwischenkostennote" vom 12. September 2017 (Urk. 57) wurde ein Zeitaufwand von 35 Stunden und 20 Minuten in Rechnung gestellt. Zusammen mit Barauslagen von Fr. 280.20 und Mehrwertsteuern wurde mit der Zwischen- kostennote ein Honorar von insgesamt Fr. 8'697.80 errechnet (Urk. 57 S. 5). 2.2.5. Am 13. Dezember 2017 ersuchte der Kläger um Mitteilung darüber, wann mit der Zustellung des begründeten Entscheides gerechnet werden könne (Urk. 58). Der Gerichtspräsident antwortete in der Folge am 14. Dezember 2017 per E-Mail, dass das begründete Urteil "noch vor Weihnachten zugestellt" werde (Urk. 59). 2.2.6. Am 18. Dezember 2017 erliess die Vorinstanz eine prozessleitende Verfü- gung. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 21. Juni 2016 verpflichtet sei, "die Beklagte mit
- 9 - einem Drittel ihrer Anwaltsrechnung prozessual zu entschädigen". Alsdann wurde Folgendes angeordnet (Urk. 60): "1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], wird mit Fr. 8'697.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Der Kläger wird verpflichtet, die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von Fr. 2'899.25 der Gerichtskasse zu bezahlen." Am 19. Dezember 2017 wies der Gerichtspräsident die Gerichtskasse an, Rechtsanwalt Dr. X._____ den Betrag von Fr. 8'697.80 auszuzahlen (Urk. 57 S. 5). 2.2.7. Das begründete und vom 21. Juni 2016 datierte Urteil stellte die Vorinstanz in der Folge den Parteien zusammen mit der erwähnten Verfügung vom 18. De- zember 2017 zu, und zwar dem Kläger am 20. Dezember 2017 und der Beklagten am 21. Dezember 2017 (Urk. 62/1-2). Die Zustellung des begründeten Entschei- des erfolgte damit 538 Tage (Kläger) bzw. 535 Tage (Beklagte) nach der rechtzei- tigen Stellung des Gesuchs gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO um Begründung des Ur- teils. 2.2.8. Am 29. Dezember 2017 stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be- klagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, der Vorinstanz eine weitere Kostennote über einen Betrag von Fr. 883.85 zu (Urk. 63). Das führte am 3. Januar 2018 zu einer weiteren Verfügung der Vorinstanz (Urk. 64). Dort wies sie darauf hin, dass der Kläger mit Urteil vom 21. Juni 2016 verpflichtet worden sei, die Beklagte "mit ei- nem Drittel der Anwaltskosten" zu entschädigen. Dem Kläger wurde Frist ange- setzt, sich zur Kostennote vom 29. Dezember 2017 zu äussern. Mit Eingabe vom
15. Januar 2018 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme, und zwar mit dem Hinweis, dass die Festsetzung der Parteientschädigung vor Rechtskraft des Urteils verfrüht sei (Urk. 66). 2.3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Urk. 68) erhob die Beklagte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge. Mit Be- schluss vom 12. März 2018 wies die Kammer ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvor-
- 10 - schusses und setzte dem Kläger Frist an, um die Berufung zu beantworten (Urk. 74). Am 12. April 2018 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 75). Eine Anschlussberufungsantwort wurde nicht eingeholt.
3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört zum Anspruch der Parteien auf ein fai- res Verfahren namentlich auch der Umstand, dass in einer angemessenen Frist verhandelt wird. Zu verstehen ist diese das Beschleunigungsgebot regelnde Vor- schrift in dem Sinne, dass das Gericht auch innert angemessener Zeit den Ent- scheid zu treffen hat. Zu einem solchen Entscheid gehört selbstredend auch die Zustellung der Begründung an die Parteien, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne Begründung ergangen ist, denn gegebenenfalls schliesst nur das begründete Urteil das Verfahren vor der betreffenden Instanz ab. Ob das Gericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einge- halten hat oder nicht, entscheidet sich namentlich nach der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach der Komplexität des Falles, nach dem Verhalten der Partei- en sowie auch nach dem Verhalten des Gerichts (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, München 2016, S. 516 ff.). Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens fällt der Umstand auf, dass die Vorinstanz nach der fristgemässen Stellung des Gesuchs um Begründung des Ur- teils 538 bzw. 535 Tage (d.h. ca. 1½ Jahre) brauchte, um den Parteien den be- gründeten Entscheid zuzustellen. Für die Parteien ist die Sache von grosser Be- deutung, auch wenn von einem verhältnismässig geringen Streitwert auszugehen ist, geht es doch um die Herstellung der Friedensordnung zwischen nahen Ver- wandten. Erst wenn der vorliegende Prozess beendet sein wird, dürften Schritte der Annäherung überhaupt denkbar sein. Durch die Zeit, die das Gericht für die Begründung des Urteils in Anspruch nahm, blieben jegliche Annäherungen blo- ckiert. Der vorliegende Fall ist sodann alles andere denn als komplex einzustufen, jedenfalls nach dem Konzept, das von der Vorinstanz verfolgt wurde: Der bei der Vorinstanz am 7. März 2016 eingegangene Beschwerdeentscheid des Oberge- richts vom 18. Februar 2016 (Urk. 49 = ZR 115/2016 Nr. 22) zeigte auf, wie hätte
- 11 - vorgegangen werden müssen, wenn die Vorinstanz, wie von ihr ursprünglich ins Auge gefasst, die Parteien hätte befragen wollen. Nach Eingang des Beschwer- deentscheides verzichtete die Vorinstanz indessen ohne weitere Begründung auf alle weiteren Prozesshandlungen und fällte nach 113 Tagen den einstweilen noch unbegründeten Entscheid. Der begründete Entscheid umfasst lediglich 15 Seiten und die entscheidenden Erwägungen umfassen nur wenige knappe Sätze. Den- noch hat die Vorinstanz die Sache nach der Zustellung des unbegründeten Ent- scheides während fast eineinhalb Jahren liegen gelassen. Damit wurde das Be- schleunigungsgebot verletzt. Im Sinne einer Wiedergutmachung ist das im Dispo- sitiv festzustellen. 3.2. Es geht hier um Mündigenunterhalt. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil stehen 26 Monatsbetreffnisse zu Fr. 630.00 zur Diskussion. Zu Recht geht daher die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'380.00 aus (Urk. 69 S. 13). Das wird von den Parteien mit ihren Rechtsmit- teln nicht in Frage gestellt. Damit ist der Berufungsstreitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO jedenfalls erreicht. Entsprechend den Rechtsmittelanträgen der Par- teien betrifft die Hauptberufung einen Streitwert von Fr. 5'980.00 (d.h. 26 Betreff- nisse zu Fr. 230.00) und die Anschlussberufung einen solchen von Fr. 10'400.00 (d.h. 26 Betreffnisse zu Fr. 400.00). 3.3. Auch wenn die Grundlage für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil der Eltern liegt, steht der Unterhaltsbeitrag dem Kind persönlich zu. Ist es mündig, so fällt die Prozessstandschaft des berechtigten Elternteils grundsätzlich dahin und das Kind ist selber aktiv- bzw. passivlegitimiert (BGE 142 III 78). Liegen Unterhaltsbeiträge des volljährigen Kindes im Streit, so kommen sowohl der Verhandlungs- als auch der Dispositionsgrundsatz zum Tragen, und der Prozess ist je nach Streitwert im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen (BGE 139 III 368). Im Kanton Zürich ist für diese Fälle erstinstanzlich stets das Einzelgericht zuständig, und zwar ungeachtet der Verfahrensart und des Streitwertes (ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff.). Angesichts des Streitwertes ist der vorliegende Prozess im vereinfachten Verfahren zu führen.
- 12 - 3.4. Die Beklagte hält mit ihrer Berufung dafür, dass das angefochtene Urteil bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben sei: Während der Kläger "unmiss- verständlich" die Aufhebung des ganzen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte be- antragt habe, habe die Beklagte "ausschliesslich die Abweisung der Klage bean- tragt". An diese Parteianträge sei das Gericht gebunden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Klägers auf vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte auch den Eventualantrag auf angemesse- ne Reduktion der Unterhaltsbeiträge beinhalte (Urk. 68 Rz 13). Die Argumentation ist verfehlt: In Prozessen um den Mündigenunterhalt kommt nicht etwa der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 3 bzw. Art. 58 Abs. 2 ZPO zum Tragen, sondern der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 368). Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei verlangt hat. Weder das eine noch das andere ist hier geschehen: Indem die Vorinstanz die Klage teilweise gutgeheissen und die monatlichen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 630.00 auf Fr. 400.00 reduziert hat, hat sie den Dispositi- onsgrundsatz daher klarerweise nicht verletzt. Eine andere Frage aber ist jene, ob die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt hat, indem sie die Klage gestützt auf Tatsachen beurteilt hat, die von den Parteien gar nicht in den Prozess eingeführt wurden. Diese Frage wird aber im Sachzu- sammenhang zu prüfen sein. Damit spielt keine Rolle, ob der Kläger vor Vo- rinstanz einen Eventualantrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge gestellt hat oder nicht. Mit seiner Anschlussberufung stellt er sich zwar auf diesen Stand- punkt, er habe einen solchen Antrag gestellt (Urk. 75 Rz 5). Das ist allerdings un- zutreffend: Der anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Antrag geht einzig auf "ersatzlose" Aufhebung des Unterhaltsbeitrages gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des Ur- teils vom 13. Dezember 2014 (Urk. 26 S. 1). Auch an der mit der Berufungsant- wort erwähnten Stelle des erstinstanzlichen Parteivortrages wurde kein Eventu- alantrag gestellt (Urk. 75 Rz 5 mit Hinweis auf Urk. 26 S. 14). Nach dem Gesag- ten schadet das dem Kläger aber nichts.
- 13 - 3.5. Im vereinfachten und im ordentlichen Verfahren tritt nach den ersten bei- den Vorträgen der Parteien der sog. Aktenschluss ein. Unter dem Vorbehalt des gesetzlich geordneten Novenrechts sind nur solche Tatsachenbehauptungen und diesen Tatsachenbehauptungen zugeordnete Beweisanträge zu berücksichtigen, die bis zum Aktenschluss formuliert worden sind (BGE 140 III 312 und *BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Massge- bend sind daher die beiden ersten Vorträge der Parteien, die schriftlich erstattet wurden (Urk. 2 und 13) sowie ihre ersten Vorträge anlässlich der Hauptverhand- lung vom 10. Juli 2015 (Prot. I S. 6-14 und Urk. 26). Demgegenüber sind Noven im Berufungsverfahren nur im Rahmen der Vorschrift von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu- lässig: So müssen Noven einerseits "ohne Verzug" in den Prozess eingeführt werden und anderseits sind sie nur dann zulässig, wenn sie bei "zumutbarer Sorgfalt" nicht schon in das erstinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden können. 3.6. Wie zu zeigen sein wird, ist die Anschlussberufung des Klägers im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet. Eine Anschlussberufungsant- wort war daher nicht einzuholen.
4. Materielles: Die Frage der Aufhebung bzw. der Reduktion der Unterhaltsbei- träge 4.1. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse können Kinderunterhaltsbei- träge gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Der Kläger stellt sich mit seiner Klage auf den Hauptstandpunkt, dass die Unterhalts- beiträge deshalb aufzuheben seien, weil die Beklagte ihre familienrechtlichen Pflichten gemäss Art. 272 ZGB ihm gegenüber in grober Weise verletzt habe (Urk. 2 Rz 22). Mit seinem ersten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann auch die sog. "Eigenversorgungskapazität" der Beklagten im Zusam- menhang mit ihrem Lehrlingslohn ins Feld (Urk. 26 S. 14 f.), stellte aber ander- seits im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung klar, dass es ihm nicht um seine eigenen finanziellen Verhältnisse gehe (Prot. I S. 15). Die notabene blosse Ver- mutung der Vorinstanz, dass die finanzielle Lage der Mutter der Beklagten eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages rechtfertige (Urk. 69 S. 12 E. 3.3.2.), wird von
- 14 - keiner tatsächlichen Behauptung der Parteien getragen und ist daher wegen der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes unzulässig. Die Beklagte beanstandet diese vorinstanzliche Argumentation mit der Berufung daher zu Recht (Urk. 68 S. 7). Davon abgesehen, lässt sich ein Urteil mit blossen Vermutungen nicht be- gründen. Der Kläger möchte zwar mit seiner Anschlussberufung an der vorin- stanzlichen Sichtweise festhalten, vermag aber nicht darzutun, auf welche Tatsa- chenbehauptungen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang stützen könnte (vgl. Urk. 75 Rz 21). 4.2. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines voll- jährigen Kindes, das noch keine angemessene Ausbildung hat, aufzukommen, "soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Der Kläger ist der Auffassung, dass er der Beklagten den gerichtlich zugesprochenen Unterhalt nicht mehr schulde, weil sie den Kontakt zu ihm verweigere und dafür allein die Verantwortung trage (Urk. 2 Rz 24 ff.; Urk. 75 Rz 18). 4.2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch kei- ne angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den ge- samten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten. Bei der Be- urteilung dieser persönlichen Zumutbarkeit ist von Belang, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, na- mentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirt- schaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den El-
- 15 - tern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjek- tiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beige- tragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Beziehung abgebrochen wurde, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Diese Beurteilung kann sich insbesonde- re dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emoti- onen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf sei- ner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält. Das ist aber nicht im Sinne einer schematischen Regel zu verstehen. Vielmehr gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hin- gegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vor- kommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den El- tern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 375, BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017, E. 4.1. mit Hinwei- sen). 4.2.2. Auszugehen ist davon, dass der Kläger und seine Ehefrau während Jahren in einer sehr schwierigen Trennungssituation lebten, die an den vier Kindern nicht
- 16 - spurlos vorbeigegangen ist. Es ist ja nicht nur die Beklagte, die keinen Kontakt zum Kläger hat. Vielmehr trifft das auch auf den im Jahre 1994 geborenen Sohn D._____ zu (Urk. 13 Rz 8 mit Hinweis auf Urk. 3/10). Die schwierigen Beziehun- gen des Klägers zu seinen vier Kindern ergibt sich namentlich auch aus dem von ihm selber zu den Akten gegebenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde I._____ vom 7. Dezember 2009, wobei der Kläger damals die Verantwortung für das Zerwürfnis zwischen ihm und seinen Kindern seiner früheren Ehefrau zu- schob (Urk. 3/8). Ungeachtet der Verantwortlichkeit war das für die damals 14- jährige Beklagte eine äusserst schwierige Situation. Drei Jahre später, im Herbst 2012 (die Beklagte war nun 17 Jahre alt), wurde vom Anwalt der mit den vier Kin- dern zusammenlebenden Mutter der Beklagten – im Zusammenhang mit dem damals pendenten Scheidungsprozess – gegenüber dem Kläger der Vorwurf er- hoben, er habe sich an seinen vier Kindern sexuell vergangen (Urk. 3/14). Unge- achtet dessen, ob ein solcher Vorwurf unrichtig ist oder nicht, hat er für die weite- ren familiären Beziehungen in aller Regel absolut desaströse Folgen. Mit diesem Stand der Dinge musste die in der Pubertät stehende Beklagte umgehen lernen. Das jedenfalls brauchte Zeit. Dem Kläger hilft es daher nichts, wenn er mit seiner Berufungsantwort auf das Schreiben des Beistandes seiner Kinder vom 19. Sep- tember 2011 hinweist, der dem Kläger den Wunsch der damals 16-jährigen Be- klagten übermittelte, einstweilen mit dem Vater keinen Kontakt mehr haben zu wollen, wobei sie damals Kontakte für die Zukunft freilich nicht ausschloss (Urk. 75 Rz 18 mit Hinweis auf Urk. 3/10). Dass die Familiensituation äusserst be- lastet war, stellt der Kläger mit seiner Berufungsantwort denn auch nicht in Abre- de, sondern bestätigt dort im Gegenteil, dass sich die vier Kinder, wenn sie zu Besuch waren, "bei ihm so unwohl fühlten" (Urk. 75 Rz 7). Die Bewältigung sol- cher Schwierigkeiten kann aber kaum Sache der heranwachsenden Kinder sein. Die Ehe der Eltern der Beklagten wurde schliesslich am 13. Dezember 2012 geschieden. Nur wenige Monate später, im Sommer 2013, trat die Beklagte dann ihre Lehre an und wurde im Herbst 2013 volljährig. Es kann nicht angenommen werden, dass sich in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten die Wunden des elterli- chen Scheidungskrieges schon geschlossen haben. In dieser Situation wäre es jedenfalls Sache des Klägers gewesen, behutsam den Kontakt zu seiner erst ge-
- 17 - rade volljährig gewordenen Tochter zu suchen. Auf solche Zeichen vermag der Kläger indessen nicht hinzuweisen. Statt dessen schrieb er ihr am 6. Juni 2014 den bei den Akten liegenden sehr wenig feinfühligen Brief (Urk. 3/16): Einleitend hielt er dort fest, dass die Beklagte volljährig geworden sei, was zum Dahinfallen der Unterhaltsbeiträge führe. Das Verhalten und die Vorwürfe der Beklagten be- schrieb der Kläger mit den Worten, dass es "primitiver … nun wirklich nicht mehr" gehe. Schliesslich lud er seine Tochter dazu ein, gegen ihn, den Vater, "gerne den Rechtsweg" zu beschreiten. Wer sich nach langem und schmerzlichem Scheidungskrieg in dieser Art seiner gerade erst volljährig gewordenen Tochter gegenüber äussert, braucht sich nicht zu wundern, dass eine Antwort ausbleibt. Für das Ausbleiben dieser Antwort trägt daher der Kläger und nicht die Beklagte die Verantwortung. Der fehlende Kontakt zwischen Vater und Tochter liegt jeden- falls nicht in der alleinigen Schuld der Beklagten. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass für den Kläger unter diesem Gesichtspunkt die Leistung von Unter- haltsbeiträgen an seine Tochter unzumutbar sei, zumal es um Beiträge für eine sehr beschränkte Zeit geht, nämlich bis zum Abschluss der Berufslehre im August 2016. 4.2.3. Mit seiner Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vermag der Kläger das Gesagte nicht zu entkräften. So ist es sehr wenig empathisch, wenn er vor Obergericht ausführt, es sei für ihn "schleierhaft, inwiefern das Scheidungsverfah- ren zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten vorliegend eine Rolle spielt", zumal die Beklagte "bereits einige Zeit vorher den Kontakt zum Kläger ab- gebrochen" habe (Urk. 75 Rz 8). Angespielt wird dabei auf den bereits erwähnten und während des Scheidungsprozesses geschriebenen Brief des Beistandes der Kinder aus dem Jahre 2011, als die Beklagte 16 Jahre alt war. Ins gleiche Kapitel gehört der mit der Berufungsantwort vorgetragene Vorwurf an die Adresse der Beklagten, sie habe ihre Kontaktverweigerung auch durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben anlässlich der Schlichtungsverhandlung dokumentiert und in gleicher Art habe sie alles daran gesetzt, dass sie nicht vor Bezirksgericht habe erschei- nen müssen (Urk. 75 Rz 18). Zwar hat der Kläger seine Tochter durch seinen Brief vom 6. Juni 2014 zur Prozessführung geradezu eingeladen. Er übersieht dabei aber, dass die Teilnahmepflicht an Gerichtsverhandlungen vom Prozess-
- 18 - recht geregelt wird und sicher nicht zu den familiären Pflichten gehört, die das Gesetz in Art. 272 ZGB den Kindern ihren Eltern gegenüber auferlegt. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 22) die Beklagte nicht ohne Grund von der Teilnahme an der Haupt- verhandlung dispensierte, sondern sich vielmehr auf das Zeugnis der Psychothe- rapeutin der Beklagten vom 1. Juli 2015 stützte (vgl. Urk. 25). Der Kläger aner- kennt mit seiner Anschlussberufung sodann ausdrücklich, dass er nach der Scheidung sich nicht mehr um Kontakte zu seiner Tochter bemüht habe (Urk. 75 Rz 26). Das hätte er indessen zumindest versuchen sollen. Mit seinem Brief vom
6. Juni 2014 (Urk. 3/16) hat er jedenfalls gegenüber seiner erst gerade volljährig gewordenen Tochter den richtigen Ton nicht getroffen. Der Kläger wirft der Vorinstanz ganz generell vor, sie habe nicht sorgfältig geprüft, ob die Beklagte ihre Pflichten aus Art. 272 ZGB verletzt habe (Urk. 75 Rz 13). Namentlich setze sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinander, ob die Beklagte wegen ihrer falschen Anschuldigungen überhaupt noch Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe (Urk. 75 Rz 24 und 28). Der Kläger tut aber vor Ober- gericht nicht dar, welche konkreten Behauptungen und welche konkreten Beweis- anträge die Vorinstanz übergangen haben soll. Und soweit er "im Einzelnen … auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist", ist ihm entgegenzuhalten, dass im Berufungsverfahren derartige pauschale Ver- weisungen auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss ständiger Rechtsprechung unzulässig sind (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.3. Weiter stellte sich der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2015 auf den Standpunkt, dass ihm auch unter dem Titel "Eigenversorgungska- pazität" der Beklagten keine weiteren Unterhaltsbeiträge zugemutet werden könn- ten (Urk. 26 S. 14 f.). Das Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2012, mit dem die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte festgesetzt wurden, beruht auf einer Konventi- on, die der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau abgeschlossen hatte. Im Zeit- punkt der Scheidung war ohne weiteres absehbar, dass die in Dispositiv-Ziff. 5 vorgesehene "angemessene Ausbildung" für die Beklagte noch bevorstand. Die Beklagte bzw. ihre Mutter hatten zwar vor dem Scheidungsurteil auf die Unter-
- 19 - haltsbeiträge verzichtet, aber nur bis zum Beginn dieser Ausbildung. Das war dem Kläger nämlich durch den von ihm selber zu den Akten gegebenen Brief vom
24. September 2012 des Anwaltes seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt worden (vgl. Urk. 3/14). Auch der bei den Akten liegende Lehrvertrag wurde im Übrigen vor dem Scheidungsurteil abgeschlossen (vgl. Urk. 18). Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass in die vereinbarten und vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Lehrlingslohn der Beklagten eingerechnet war. Der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 630.00 monatlich reicht für den gesamten Unterhalt der Beklagten in der hier interessierenden Peri- ode (Juli 2014 bis August 2016) klarerweise bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erwähnt einen Minimalbedarf der Beklagten von monatlich Fr. 2'074.00 (vgl. Urk. 69 S. 12), was mit der Berufungsantwort nicht beanstandet wird. Der Lehr- lingslohn der Beklagten gibt daher keinen Anlass, die Unterhaltsbeiträge zu redu- zieren. Vor Obergericht macht der Kläger sodann auch geltend, dass die Unter- haltspflicht auch wegen des "höheren Bedarfs des Klägers mit den beiden neuen Kindern" als unzumutbar eingestuft werden müsse (Urk. 75 Rz 29). Damit geht er aber darüber hinweg, dass er noch vor Vorinstanz ausdrücklich ausführen liess, dass es "nicht um die finanziellen Verhältnisse" des Klägers gehe, sondern nur um jene der Beklagten (Prot. I S. 15). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine Gründe gibt, die Unter- haltsbeiträge des Klägers für die Beklagte zu reduzieren oder gar aufzuheben. Damit ist die Klage in Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschluss- berufung abzuweisen. Das angefochtene Urteil kann mithin nicht bestätigt wer- den; vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO im Sinne des Ge- sagten neu zu entscheiden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Da ein neuer Entscheid zu treffen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO zu- nächst über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.
- 20 - 5.1.1. Der Kläger unterliegt auf der ganzen Linie, weshalb er für das erstinstanzli- che Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird. Auszugehen ist für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'380.00. 5.1.2. Bei einem Streitwert von Fr. 16'380.00 beträgt die ordentliche Gerichtsge- bühr Fr. 2'643.00. Da wiederkehrende Leistungen im Streite liegen, rechtfertigt es sich die Gebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren. Das entspricht dem Kostenvorschuss, den die Vorinstanz gemäss Art. 98 ZPO vom Kläger eingefordert hat. 5.1.3. Der Kläger wird entsprechend dem Prozessausgang in vollem Umfange entschädigungspflichtig. 5.1.3.1. Die Parteientschädigung hat der Kläger dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Beklagten direkt zu bezahlen. In einem zur Publikation bestimmten Ent- scheid vom 13. Februar 2018 (Proz.-Nr. PP170047) führte die erkennende Kam- mer Folgendes aus: "3.2 Gegenstand der Beschwerde Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob es zulässig sei, dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter einer vollumfänglich obsiegenden Partei im Endentscheid ne- ben der Parteientschädigung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO eine darüber hinausgehen- de (zusätzliche) Entschädigung aus der Gerichtskasse (mit Nachzahlungspflicht der obsiegenden Partei) zuzusprechen. ... 3.3 Rechtliche Grundlagen 3.3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (grundsätzlich) der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Par- tei als unterliegend gilt. Diese Kostenverteilungsvorschrift gilt auch dann, wenn ei- ner Partei (wie vorliegend) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 3; Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO 122 N. 1; Tappy, in: Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 122 N. 14). Zu den Prozesskosten gehört neben den Ge- richtskosten die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie bezweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für die der obsiegenden Partei durch den Pro- zess verursachten Aufwendungen (Auslagen und Kosten) und umfasst unter ande- rem auch die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Tarife für die Prozesskosten werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO), denen diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 96 N. 18 und N. 26). Der kantonale Tarif ist ein Überwäl- zungstarif, der (nur) die Höhe der vom Gericht zuzusprechenden Parteientschädi- gung und mithin auch der von der Gegenpartei zu leistenden Vergütung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung regelt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hingegen gilt im Verhältnis zwischen dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht dieser
- 21 - Tarif, sondern – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die getroffene Vereinba- rung (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N. 37 und Art. 96 N. 20; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N. 18 und Art. 96 N. 5). Zu beachten ist, dass das Bundes- recht keinen Anspruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 = Pra 100 [2011] Nr. 88, Erw. 6.2 und Erw. 9.1; 4A_367/2011 vom 27. September 2011, Erw. 3.2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N. 37 und Art. 96 N. 20; s.a. OGer ZH RE160018 vom 15. Mai 2017, Erw. III.1; insofern missverständlich KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N. 15). Insbesondere be- gründet Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen Anspruch auf volle Schadloshaltung der obsiegenden (entschädigungsberechtigten) Partei, d.h. auf Ersatz bzw. Erstattung der gesamten bei ihr angefallenen Anwaltskosten. Die Differenz zwischen den ge- mäss (Überwälzungs-)Tarif zugesprochenen Kosten der anwaltlichen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und dem gemäss Vereinbarung geschuldeten Anwaltsho- norar hat die entschädigungsberechtigte Partei selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn sie vollständig obsiegt. Im Kanton Zürich wird die Vergütung für Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) durch die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) geregelt (vgl. § 1 AnwGebV). Sie ist pauschalisiert, bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Ge- bühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auch auf dem Gedanken der Mischrech- nung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschä- digungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N. 14). 3.3.2 Die Parteientschädigung ist der berechtigten Partei zuzusprechen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das gilt mangels abweichender Regelung im Gesetz an sich auch dann, wenn die berechtigte Partei unentgeltlich vertreten ist. Nach herrschen- der Lehre, der sich das Bundesgericht (nach eigenen Ausführungen allerdings noch 'ohne vertiefte Begründung') angeschlossen hat, ist es abweichend vom Gesetzes- wortlaut aber zulässig, die Parteientschädigung in diesen Fällen direkt dem unent- geltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen, wie die Vorinstanz es getan hat (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, Erw. 5; 4A_171/2017 vom 26. September 2017, Erw. 1.1; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 59; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 12; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 19; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N. 5; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 122 N. 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N. 5; so auch die frühere kantonale Regelung in § 89 Abs. 1 ZPO/ZH; a.M. immerhin BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N. 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 N. 72; Tappy, a.a.O., Art. 122 N. 18). 3.3.3 Von der Parteientschädigung zu unterscheiden ist die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters einer Partei. Mit dessen gerichtlicher Einsetzung ent- steht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat er eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung. Es handelt sich
- 22 - um die Gegenleistung, die der Staat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Ausführung des ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich- rechtlichen Mandats auszurichten hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gegenüber der Parteientschädigung subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Cha- rakter dieses Mandats (zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand) be- ruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Parteientschädigung) angemessen honoriert werden kann. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der ver- beiständeten Person nicht entschädigen lassen und ist insbesondere auch nicht be- fugt, sich von dieser eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 322 Erw. 3.b S. 325; BK ZPO I- Bühler, Art. 122 N. 29 f.). Die Höhe der (vom Staat zu leistenden) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ebenfalls durch das kantonale Recht geregelt (Art. 96 ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hat sie "angemessen" zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Damit wird einerseits klargestellt, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zwingend nach dem- selben Tarif richten muss wie die Parteientschädigung (resp. die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung; Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), sondern die Kantone im Rahmen ihrer Tarifhoheit befugt sind, für die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands einen niedrigeren Tarif vorzusehen als für die Parteient- schädigung; dass der unentgeltliche Rechtsbeistand also nicht von Bundesrechts wegen im Umfang einer vollen Parteientschädigung honoriert werden muss (vgl. BGE 137 III 185 Erw. 5.2 und Erw. 5.3 S. 188 f.; BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, Erw. 2.1; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, Erw. 2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7304). Andererseits – und im Unterschied zur Parteientschädigung – gewährt die Vorschrift von Art. 122 ZPO dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung, dem der kantonale Tarif Rechnung zu tragen hat (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 4). Sie begrenzt die kantonale Tarifhoheit nach unten, indem sie dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter für den notwendigen Aufwand, den das betreffende Mandat nach sich zieht, eine Vergütung garantiert, die ihm neben der Kostendeckung die Erzielung eines zwar bescheidenen, aber nicht nur symbolischen Verdiensts ermöglicht. Ein entspre- chender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bun- desgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (und ergab sich bereits aus Art. 4 aBV). Auch diese Verfassungsbestimmung gewährt einen Anspruch auf Deckung des Aufwands, der zur Wahrung der Rechte der unentgeltlich vertretenen Partei notwendig war. Sie verlangt im Ergebnis, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg für das angemessene Honorar belangt werden kann (vgl. BGE 122 I 322 Erw. 3.d S. 326 [zu Art. 4 aBV]). Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 122 ZPO zwar bewusst darauf verzichtet, über die verfassungsrechtliche Mindestgarantie hinaus eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, Erw. 2.1). Die ZPO kann (und will) den verfassungsrechtlichen Minimalan- spruch aber auch nicht schmälern. Im Sinne einer groben Faustregel geht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine auf einer (zulässi- gen) Pauschalisierung beruhende Vergütung im Ergebnis zu einer Entschädigung im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandstunde führen muss, um das Kriterium der Angemessenheit bzw. der Verfassungsmässigkeit zu erfüllen (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2 und Erw. 3.3
- 23 - m.w.Hinw.; 5D_213/2015 vom 8. März 2016, Erw. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, Erw. 4). Das pauschalisierende Vorgehen setzt allerdings nicht eine systema- tische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus und er- laubt auch Entschädigungen, die im Ergebnis unter diesem Ansatz für den geltend gemachten Aufwand liegen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, Erw. 2.5 [zur Publikation bestimmt]). Das Honorar muss im Einzelfall aber so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt, und im Ergebnis jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten (notwen- digen) Diensten stehen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2.1; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, Erw. 2.2 m.w.Hinw.). Die "angemessene" Ent- schädigung wird festgesetzt, nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Ge- richt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entstehungsgeschichte von Art. 122 ZPO zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer "angemessenen" Entschädigung nur den Fall einer gegenüber der "vollen" Parteientschädigung tieferen Entschädigung vor Augen hatte (vgl. Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7304; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 7 f.). Die hier relevante Frage, ob eine "angemessene" Entschädigung im konkreten Einzelfall die volle Par- teientschädigung übersteigen könne oder allenfalls gar müsse, wurde indessen – soweit ersichtlich – nicht thematisiert. 3.3.4 Im Unterschied zu anderen Kantonen statuiert das zürcherische Recht keine unterschiedlichen Tarife für die Parteientschädigung und die ("angemessene") Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (nach Art. 122 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 9 ff.). Die Bemessungsvorschriften der AnwGebV gelten vielmehr in gleicher Weise sowohl für die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO; vgl. § 1 AnwGebV) als auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Das Zürcher Ober- gericht geht deshalb davon aus, bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu- gunsten der vollständig obsiegenden Partei und der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands handle es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebühren- tarif) materiell um denselben Entscheid (OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, Erw. 4.2). Dementsprechend erachtet es – wie schon unter dem früheren kantonalen Recht (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 67) – auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung die rechtskräftig festgesetzte Parteientschä- digung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bin- dend, und es verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf ei- ne über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung (OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, Erw. 4.1 und Erw. 4.2; RZ130005 vom 24. Januar 2014, Erw. 4.b-c; RE150020 vom 30. September 2015, Erw. 3.d; s.a. RE170017 vom 30. Januar 2018, Erw. 3.5). In einem neueren Entscheid liess die erkennende Kammer allerdings offen, ob im Lichte der neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015) an dieser Praxis festzuhalten sei (OGer ZH RE160018 vom 15. Mai 2017, Erw. III.6.b). 3.3.5 Mit Bezug auf die Liquidation der Anwaltskosten bei Obsiegen der unentgelt- lich vertretenen Partei bestimmt Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass der unentgeltli- che Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, falls die Parteient- schädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die Formulierung dieser Bestimmung legt nahe, dass die Bemühungen und Auslagen des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei allein durch die der (unterliegenden) Gegenpartei aufzuerlegende Parteientschädigung nach Art. 95
- 24 - Abs. 3 ZPO abzugelten sind. Eine "angemessene" Entschädigung durch den Staat kommt hingegen nur subsidiär, bei feststehender oder voraussichtlicher Uneinbring- lichkeit der Parteientschädigung in Betracht (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 58; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N. 4a; Tappy, a.a.O., Art. 122 N. 14). Die (zumindest voraussichtliche) Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist mithin Anspruchs- voraussetzung für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 64; s.a. OGer ZH PC130018 vom 25. Ap- ril 2013, Erw. 3.3; RE160001 vom 17. August 2016, Erw. V.2). Die subsidiäre staat- liche Entschädigung braucht von Bundesrechts wegen zwar nicht der vollen Partei- entschädigung zu entsprechen. Als Ausfallhaftung für die Parteientschädigungsfor- derung ist sie im Grundsatz aber auf deren Höhe begrenzt (vgl. vorne, Erw. 3.3.3). Nach zürcherischem Recht entsprechen sich Parteientschädigung und subsidiäre staatliche Entschädigung betragsmässig (§ 23 Abs. 1 AnwGebV; vorne, Erw. 3.3.4). Mit der Zahlung durch den Staat geht die Entschädigungsforderung gegenüber der entschädigungspflichtigen Gegenpartei (im Umfang der Zahlung) auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. zum Ganzen auch ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 11 ff.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 15 f.; Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 16 N. 72; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N. 5 f.). Wie vorstehend (Erw. 3.3.3) erwähnt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand seiner Klientschaft kein zusätzliches Honorar in Rechnung stellen. Deshalb kann der in Art. 122 Abs. 2 ZPO statuierte Grundsatz, wonach der unentgeltliche Rechtsbei- stand der obsiegenden Partei primär allein durch die Parteientschädigung zu hono- rieren ist, nur solange gelten, als die zu Lasten der Gegenpartei festgesetzte Par- teientschädigung im Ergebnis den Anforderungen an eine angemessene Entschä- digung für dessen notwendigen Aufwand im Sinne des bundes(verfassungs)recht- lichen Minimalanspruchs (vgl. vorne, Erw. 3.3.3) genügt bzw. der kantonale Tarif eine solche Entschädigung gewährleistet. Das könnte bei streitwertabhängigen Par- teientschädigungen angesichts des Mischrechnungsgedankens (vgl. vorne, Erw. 3.3.1), der beim Anspruch auf angemessene Entschädigung keinen Platz hat, na- mentlich bei niedrigen Streitwerten mitunter fraglich sein. Nach dem zürcherischen Tarif (AnwGebV) lässt sich der verfassungsrechtlich garantierte Minimalanspruch in der Regel aber zwangslos über die Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV ge- währleisten, welche bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streit- wert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung eine entsprechende (unbe- grenzte) Erhöhung der gemäss den Ansätzen von §§ 4 ff. AnwGebV berechneten Gebühr vorsieht. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus. Ob und unter welchen Voraussetzungen in Einzelfällen allenfalls Ausnahmen denkbar sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 3.4 Unzulässigkeit einer zusätzlichen Entschädigung Im vorliegenden Fall hat die vor Vorinstanz unentgeltlich vertretene Beschwerde- führerin vollumfänglich obsiegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entsprechend war und wurde die Beklagte verpflichtet, ihr bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. vorne, Erw. 3.3.2) eine volle, nach §§ 2 ff. AnwGebV zu bemessende Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 167 Erw. 2.3 S. 170). Mit dieser Parteientschädigung – und grundsätzlich nur mit dieser – waren die Bemühungen und Auslagen des Beschwerdegegners (als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) im Ergebnis angemessen zu entschädigen. Damit musste dessen verfassungsmässig garantierter Anspruch auf angemessene Entschädigung (vgl. vorne, Erw. 3.3.3) im Ergebnis gewährleistet sein (...). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung nicht beurteilt wer-
- 25 - den; die Frage hätte im Rahmen des vom Beschwerdegegner persönlich angeho- benen Beschwerdeverfahrens (prozessrechtskonform) zur Prüfung gestellt werden müssen. Von Bedeutung ist hingegen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen und (soweit ersichtlich) auch nirgends behauptet wurde, dass die der Beklagten aufer- legte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich sein könnte. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz Art. 122 Abs. 2 ZPO, indem sie dem Beschwerdegegner als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin zusätzlich zur Parteientschädigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprach. Für deren Zusprechung fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung. Die Beschwerde ist somit begründet (Art. 320 lit. a ZPO) und gutzuheissen. Im Sin- ne eines neuen Sachentscheids ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung ersatzlos aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO)." 5.1.3.2. Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass der Kläger zu ver- pflichten ist, die geschuldete Parteienschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, für das erstinstanzliche Verfah- ren zu bezahlen. Sie berechnet sich ausgehend von einem Streitwert von Fr. 16'380.00 wie folgt:
- Grundgebühr (einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung) gemäss § 4 AnwGebV: Fr. 3'357.00;
- Erhöhung um ca. 25% gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV: Fr.839.25;
- Zuschläge: insgesamt: 26% = Fr. 1'091.03. für Eingabe vom 8. Juli 2017 (Urk. 24): 6%; o Prüfung des Vergleichsvorschlages gemäss Urk. 28: 6%; o Telefonat mit Gericht gemäss Urk. 36: 2%; o Schreiben an das Gericht gemäss Urk. 39: 6%; o Gesuch um Begründung des Urteils gemäss Urk. 53: 6%; o
- Reduktion gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV wegen Streitigkeit über wie- derkehrende Leistungen: Verzicht auf Reduktion;
- Barauslagen gemäss Kostennote vom 12. September 2017: Fr. 280.20.
- Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 280.20 und der Mehr- wertsteuer von 8% ergibt sich so eine volle Entschädigung für das erst- instanzliche Verfahren von Fr. 6'012.87 bzw. gerundet Fr. 6'000.00. 5.1.3.2.1. Demgegenüber erscheint der Zeitaufwand von 35 Stunden und 20 Mi- nuten, der von Rechtsanwalt X._____ geltend gemacht wird (vgl. Urk. 57) als weit übersetzt. Zu bemerken ist, dass Rechtsanwalt X._____ mit den Verhältnissen bereits einigermassen vertraut war, als er das Mandat übernahm, war er doch be- reits der Rechtsvertreter der Mutter der Beklagten im Scheidungsprozess und hat-
- 26 - te er in dieser Eigenschaft den Brief an den Kläger vom 24. September 2012 (Urk. 3/14) geschrieben. Allein unter dem Titel "Aktenstudium" bzw. "Durchsicht der Gerichtsakten" wurden 320 Minuten notiert. Die Akten sind nicht umfangreich. Das Aktenstudium ist daher weitestgehend abgedeckt durch die Vorbereitung von Klageantwort und Hauptverhandlung. Unnötig und nicht zu entschädigen sind die drei Fristerstreckungen für die Klageantwort. Unnötig ist sodann auch die stündige Besprechung mit D._____ am 8. Juni 2015. Es rechtfertigt sich daher, von einem vertretbaren Stundenaufwand für das erstinstanzliche Verfahren von höchstens 30 Stunden auszugehen. Nach der obigen Rechnung steht Rechtsanwalt Dr. X._____ ein Netto-Honorar von Fr. 5'287.28 zu. Damit sind im Sinne des Ge- sagten und im Sinne einer Kontrollrechnung ca. 29,4 Stunden zu Fr. 180.00 ab- gedeckt. Das muss genügen. 5.1.3.2.2. Mit einer zweiten Kostennote vom 29. Dezember 2017 stellt der Kläger einen weiteren Aufwand von Fr. 883.85 in Rechnung (Urk. 63). Dieser Aufwand fiel ausschliesslich nach der Zustellung des begründeten Urteils durch die Vo- rinstanz an und gehört zu den Aufwendungen des von der Beklagten angestreng- ten Berufungsverfahrens. 5.1.3.3. Durch prozessleitendende Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 60) hat die Vorinstanz entschieden, dass im Sinne von Dispositiv-Ziff. 7 ihres Urteils vom 21. Juni 2016 Rechtsanwalt Dr. X._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'697.80 zu entschädigen sei und dass der Kläger die ihn treffende Parteient- schädigung an die Gerichtkasse zu zahlen habe. Da die Berufungsinstanz in der Sache einen neuen, von der Vorinstanz abweichenden Entscheid fällt, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden. Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils fällt mit dem Entscheid der Berufungsinstanz ohne weiteres dahin und damit auch die auf Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils fussende prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2017. Der Klarheit halber ist dies im Kostendispositiv festzu- stellen. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt X._____ zwar bereits am 19. Dezember 2017 den Betrag von Fr. 8'697.80 ausbezahlt (Urk. 57 S. 5). Mit dem heutigen Ur- teil fällt der Rechtsgrund für diese Zahlung nachträglich dahin. In sinngemässer
- 27 - Anwendung von Art. 62 OR ist Rechtsanwalt Dr. X._____ daher zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 8'697.80 zurückzuerstatten. Sollte die Rechtsanwalt Dr. X._____ für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung nicht einbringlich sein, so hätte das zuständige Gericht im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO die vom Kanton zu übernehmende Entschädigung festzusetzen. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Parteientschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO voraussichtlich nicht ein- bringlich sei, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Kläger gemäss Einschät- zungsentscheid vom 10. November 2014 im Jahre 2012 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 553'000.00 verfügte (Urk. 27/12). Damit Rechtsanwalt Dr. X._____ zunächst die ihm zustehende Parteientschädigung einfordern kann, ist ihm eine Zahlungsfrist bis zum 31. August 2018 anzusetzen. 5.2. Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger auch für das zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Umstand, dass das Armenrechtsgesuch der Beklagten abgewiesen wurde, fällt kostenmässig nicht ins Gewicht (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf der Basis ei- nes Streitwertes von Fr. 16'380.00 zu berechnen, während die Parteientschädi- gung für die Beklagte auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 5'980.00 zu be- rechnen ist, weil die Beklagte die Anschlussberufung des Klägers nicht zu beant- worten hatte. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist unter Be- rücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 7,7% auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Es wird erkannt:
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Die am tt.mm.1995 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers. Der Kläger war mit C._____ verheiratet. Der Ehe entsprossen neben der Beklagten drei weitere Kinder, nämlich:
- D._____, geb. tt.mm.1994;
- E._____, geb. tt.mm.1997;
- F._____, geb. tt.mm.1999.
E. 1.2 Durch Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Ehe- schutzgericht; Proz.-Nr. EE070024) des Bezirksgerichts Andelfingen vom 5. Feb- ruar 2008 im Verfahren zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, C._____, wurde davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 1. De- zember 2007 getrennt lebten. Die vier Kinder wurden für die Dauer des Getrennt- lebens unter die Obhut ihrer Mutter gestellt. Für den Fall, dass sich die Parteien "nach Absprache mit den Kindern" über das Besuchsrecht nicht sollten einigen können, wurde der Kläger berechtigt erklärt, die Kinder an zwei Wochenenden pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 3/3).
E. 1.3 Bei den Akten liegt der Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 8. Dezember 2009 (Urk. 3/8; vgl. Urk. 2 Rz 10, Urk. 13 S. 6), mit dem für die vier Kinder der Eheleute B._____C._____ ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt wurde. Dem Beistand wurde der Auftrag erteilt, für die beiden jüngeren Kinder "ein Besuchsrecht auszuhandeln und zu überwachen", wobei ein "stufenweiser Ausbau" dieses Besuchsrechts vorzusehen sei. Für die beiden älte- ren Kinder, d.h. auch für die Beklagte, wurde vorgesehen, dass diese den persön- lichen Kontakt zum Kläger selber regelten, wobei der Beistand eingeladen werde, die beiden älteren Kinder sowie "den besuchsberechtigten Vater B._____ zur Kontaktpflege (Telefon- und Briefkontakt) zu ermuntern". Aus den Erwägungen dieses Entscheides ergibt sich, dass sich der Kläger zuvor bei der Behörde dar- über beklagt hatte, "dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau das festgelegte
- 5 - Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder einseitig einschränke oder verunmögli- che".
E. 1.4 Am 19. September 2011 teilte der Beistand der Kinder dem Beklagten mit, dass die Beklagte "nach wie vor und bis auf weiteres keinen Kontakt zum Vater" wünsche, sich aber vorstellen könne, dass sie "irgendwann mit dem Vater wieder in Kontakt treten will und kann". Und der Sohn D._____ möchte vor einer Kon- taktnahme die Scheidung seiner Eltern abwarten, denn er erhoffe sich "dadurch eine Entspannung der Situation" (Urk. 3/10).
E. 1.5 Während des bereits im Jahre 2010 angehobenen Scheidungsprozesses schrieb am 24. September 2012 der Anwalt der damaligen Ehefrau des Klägers dem Anwalt des Klägers Folgendes (Urk. 3/14; vgl. Urk. 2 Rz 16, Urk. 13 S. 9): "1. Es trifft zu, dass die Tochter A._____ im August eine Praktikumsstelle als Zwischenjahr voraussichtlich bis am 31.07.2013 angetreten hat. Aus diesem Grund erscheint es in Ordnung, den Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 ab September 2012 einstweilen zu streichen. Der Unter- haltsbeitrag entfällt für solange, als A._____ erwerbstätig sein wird, vo- raussichtlich bis längstens 31.07.2013, da sie anschliessend eine Be- rufsausbildung beginnen wird.
E. 1.6 Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. De- zember 2012 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und C._____ geschieden (Urk. 3/12; Proz.-Nr. FE100009). Die Beklagte sowie die Kinder E._____ und F._____ wurden unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. Ferner wurde da- von Vormerk genommen, dass der Sohn D._____ nunmehr volljährig sei. Bezüg- lich des persönlichen Umgangs zwischen dem Kläger und den Kindern sowie be- züglich der Unterhaltsbeiträge erkannte das Gericht Folgendes: "3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird in Anbetracht des Alters der Kinder verzichtet.
- 6 -
E. 1.7 Die Beklagte trat per 12. August 2013 bei der H._____ AG in Winterthur ei- ne Lehre als Restaurationsfachfrau EFZ [EFZ für Eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis] an, die bis zum 11. August 2016 dauerte. Gemäss Lehrvertrag vom
E. 1.8 Am 6. Juni 2014 richtete der Kläger den folgenden Brief an seine Tochter (Urk. 3/16; vgl. Urk. 2 Rz 19): "Hallo liebe A._____
- 7 - Bei der Überprüfung der Alimente habe ich festgestellt, dass Du in der Zwischenzeit mündig geworden bist und daher nach meiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Alimente meinerseits mehr hast. Diese Rechtsauffassung wird gestützt durch einen Bundesgerichtsentscheid in einem sehr ähnlichen Fall, und liegt diesem Schreiben bei. Beim Durchlesen wirst Du sicher die Parallelen mit unserem Ver- hältnis erkennen und Dich erinnern, was Du alles bei den verschiedenen Amtsstel- len zu Protokoll gegeben hast. Ich bin auf jeden Fall gut dokumentiert. Am schwers- ten wiegt jedoch der Vorwurf 'es sei zu sexuellen Übergriffen' meinerseits gekom- men. Dieses Dokument liegt ebenfalls bei. Primitiver geht es nun wirklich nicht mehr. Ausserdem bist Du jetzt berufstätig, was auf jeden Fall zu begrüssen ist und Du verdienst Dein eigenes Geld. Aus diesen Gründen werde ich ab sofort die Alimentenzahlung zu Deinen Gunsten einstellen. Falls Du nicht einverstanden bist, kannst Du gerne den Rechtsweg beschreiten. Auf jeden Fall aber erwarte ich von Dir eine Stellungnahme zum Vorwurf der 'sexuellen Übergriffe' und eine Bestätigung, dass Du diesen Brief samt Beilagen persönlich gelesen hast. Mit freundlichen Grüssen Vater" Auf diesen Brief antwortete die Beklagte nicht (Urk. 2 Rz 20; Urk. 13 S. 8 f.).
2. Prozessverlauf
E. 2 Die Tochter A._____ ist im März 2012 sehr depressiv geworden, wes- halb eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Im Rahmen dieser Psycho- therapie hat sich offenbar herausgestellt, dass es in der Vergangenheit von Seiten des Vaters, B._____ ihr gegenüber zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. A._____ trägt sehr schwer an diesen traumatischen Er- lebnissen. Auch die drei Söhne geben an, dass es in der Vergangenheit durch den Vater auch ihnen gegenüber zu sexuellen Handlungen gekommen ist."
E. 2.1 Am 5. Dezember 2014 leitete der Kläger gegen die Beklagte beim Frie- densrichteramt I._____ das Schlichtungsverfahren ein. Zur Schlichtungsverhand- lung vom 15. Januar 2015 erschien die Beklagte nicht, weshalb gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Urk. 1).
E. 2.2 Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 69 S. 3). Ergänzend sei betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Folgendes erwähnt:
E. 2.2.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 33).
E. 2.2.2 Am 7. März 2016 ging bei der Vorinstanz der obergerichtliche Beschwerde- entscheid vom 18. Februar 2016 (Urk. 49; Proz.-Nr. PC150068 = ZR 115/2016 Nr.
22) ein. Angefochten war die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 43), mit der "an der persönlichen Befragung der Parteien anlässlich der Ver-
- 8 - handlung vom 17. Dezember 2015, 13.30 Uhr, … festgehalten" wurde (Urk. 43). Auf die von der Beklagten ergriffene Beschwerde trat zwar die Beschwer- deinstanz aus prozessualen Gründen nicht ein, indessen wurde im Beschwerde- entscheid ausgeführt, es sei unklar, ob die Vorinstanz eine Parteibefragung durchführen oder im Sinne von Art. 56 ZPO von ihrer gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch machen wolle, zumal sich die Vorinstanz einer "schwankenden Termi- nologie" bediene. Gegebenenfalls seien die Verweigerungsrechte der Parteien gemäss Art. 163 ZPO zu beachten.
E. 2.2.3 Nach Eingang des erwähnten Beschwerdeentscheides erfolgten bei der Vorinstanz keine Prozesshandlungen mehr. Statt dessen erliess die Vorinstanz 113 Tage später, am 21. Juni 2016, in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 ZPO einen unbegründeten Entscheid (Urk. 50) und stellte das Dispositiv den Parteien am
27. Juni 2016 zu (Urk. 51/1-2). Innert der Frist des Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangten beide Parteien die Begründung des Urteils, und zwar der Kläger mit Eingabe vom
30. Juni 2016 (Urk. 52) und die Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Urk. 53).
E. 2.2.4 Am 12. September 2017 (d.h. nach 442 Tagen nach Zustellung des Urteils- dispositivs) stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten der Vorinstanz seine "Zwischenkostennote" zu und ersuchte um eine Akontozahlung (Urk. 56). Gemäss der "Zwischenkostennote" vom 12. September 2017 (Urk. 57) wurde ein Zeitaufwand von 35 Stunden und 20 Minuten in Rechnung gestellt. Zusammen mit Barauslagen von Fr. 280.20 und Mehrwertsteuern wurde mit der Zwischen- kostennote ein Honorar von insgesamt Fr. 8'697.80 errechnet (Urk. 57 S. 5).
E. 2.2.5 Am 13. Dezember 2017 ersuchte der Kläger um Mitteilung darüber, wann mit der Zustellung des begründeten Entscheides gerechnet werden könne (Urk. 58). Der Gerichtspräsident antwortete in der Folge am 14. Dezember 2017 per E-Mail, dass das begründete Urteil "noch vor Weihnachten zugestellt" werde (Urk. 59).
E. 2.2.6 Am 18. Dezember 2017 erliess die Vorinstanz eine prozessleitende Verfü- gung. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 21. Juni 2016 verpflichtet sei, "die Beklagte mit
- 9 - einem Drittel ihrer Anwaltsrechnung prozessual zu entschädigen". Alsdann wurde Folgendes angeordnet (Urk. 60): "1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], wird mit Fr. 8'697.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Der Kläger wird verpflichtet, die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von Fr. 2'899.25 der Gerichtskasse zu bezahlen." Am 19. Dezember 2017 wies der Gerichtspräsident die Gerichtskasse an, Rechtsanwalt Dr. X._____ den Betrag von Fr. 8'697.80 auszuzahlen (Urk. 57 S. 5).
E. 2.2.7 Das begründete und vom 21. Juni 2016 datierte Urteil stellte die Vorinstanz in der Folge den Parteien zusammen mit der erwähnten Verfügung vom 18. De- zember 2017 zu, und zwar dem Kläger am 20. Dezember 2017 und der Beklagten am 21. Dezember 2017 (Urk. 62/1-2). Die Zustellung des begründeten Entschei- des erfolgte damit 538 Tage (Kläger) bzw. 535 Tage (Beklagte) nach der rechtzei- tigen Stellung des Gesuchs gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO um Begründung des Ur- teils.
E. 2.2.8 Am 29. Dezember 2017 stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be- klagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, der Vorinstanz eine weitere Kostennote über einen Betrag von Fr. 883.85 zu (Urk. 63). Das führte am 3. Januar 2018 zu einer weiteren Verfügung der Vorinstanz (Urk. 64). Dort wies sie darauf hin, dass der Kläger mit Urteil vom 21. Juni 2016 verpflichtet worden sei, die Beklagte "mit ei- nem Drittel der Anwaltskosten" zu entschädigen. Dem Kläger wurde Frist ange- setzt, sich zur Kostennote vom 29. Dezember 2017 zu äussern. Mit Eingabe vom
E. 2.3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Urk. 68) erhob die Beklagte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge. Mit Be- schluss vom 12. März 2018 wies die Kammer ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvor-
- 10 - schusses und setzte dem Kläger Frist an, um die Berufung zu beantworten (Urk. 74). Am 12. April 2018 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 75). Eine Anschlussberufungsantwort wurde nicht eingeholt.
3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört zum Anspruch der Parteien auf ein fai- res Verfahren namentlich auch der Umstand, dass in einer angemessenen Frist verhandelt wird. Zu verstehen ist diese das Beschleunigungsgebot regelnde Vor- schrift in dem Sinne, dass das Gericht auch innert angemessener Zeit den Ent- scheid zu treffen hat. Zu einem solchen Entscheid gehört selbstredend auch die Zustellung der Begründung an die Parteien, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne Begründung ergangen ist, denn gegebenenfalls schliesst nur das begründete Urteil das Verfahren vor der betreffenden Instanz ab. Ob das Gericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einge- halten hat oder nicht, entscheidet sich namentlich nach der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach der Komplexität des Falles, nach dem Verhalten der Partei- en sowie auch nach dem Verhalten des Gerichts (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, München 2016, S. 516 ff.). Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens fällt der Umstand auf, dass die Vorinstanz nach der fristgemässen Stellung des Gesuchs um Begründung des Ur- teils 538 bzw. 535 Tage (d.h. ca. 1½ Jahre) brauchte, um den Parteien den be- gründeten Entscheid zuzustellen. Für die Parteien ist die Sache von grosser Be- deutung, auch wenn von einem verhältnismässig geringen Streitwert auszugehen ist, geht es doch um die Herstellung der Friedensordnung zwischen nahen Ver- wandten. Erst wenn der vorliegende Prozess beendet sein wird, dürften Schritte der Annäherung überhaupt denkbar sein. Durch die Zeit, die das Gericht für die Begründung des Urteils in Anspruch nahm, blieben jegliche Annäherungen blo- ckiert. Der vorliegende Fall ist sodann alles andere denn als komplex einzustufen, jedenfalls nach dem Konzept, das von der Vorinstanz verfolgt wurde: Der bei der Vorinstanz am 7. März 2016 eingegangene Beschwerdeentscheid des Oberge- richts vom 18. Februar 2016 (Urk. 49 = ZR 115/2016 Nr. 22) zeigte auf, wie hätte
- 11 - vorgegangen werden müssen, wenn die Vorinstanz, wie von ihr ursprünglich ins Auge gefasst, die Parteien hätte befragen wollen. Nach Eingang des Beschwer- deentscheides verzichtete die Vorinstanz indessen ohne weitere Begründung auf alle weiteren Prozesshandlungen und fällte nach 113 Tagen den einstweilen noch unbegründeten Entscheid. Der begründete Entscheid umfasst lediglich 15 Seiten und die entscheidenden Erwägungen umfassen nur wenige knappe Sätze. Den- noch hat die Vorinstanz die Sache nach der Zustellung des unbegründeten Ent- scheides während fast eineinhalb Jahren liegen gelassen. Damit wurde das Be- schleunigungsgebot verletzt. Im Sinne einer Wiedergutmachung ist das im Dispo- sitiv festzustellen. 3.2. Es geht hier um Mündigenunterhalt. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil stehen 26 Monatsbetreffnisse zu Fr. 630.00 zur Diskussion. Zu Recht geht daher die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'380.00 aus (Urk. 69 S. 13). Das wird von den Parteien mit ihren Rechtsmit- teln nicht in Frage gestellt. Damit ist der Berufungsstreitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO jedenfalls erreicht. Entsprechend den Rechtsmittelanträgen der Par- teien betrifft die Hauptberufung einen Streitwert von Fr. 5'980.00 (d.h. 26 Betreff- nisse zu Fr. 230.00) und die Anschlussberufung einen solchen von Fr. 10'400.00 (d.h. 26 Betreffnisse zu Fr. 400.00). 3.3. Auch wenn die Grundlage für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil der Eltern liegt, steht der Unterhaltsbeitrag dem Kind persönlich zu. Ist es mündig, so fällt die Prozessstandschaft des berechtigten Elternteils grundsätzlich dahin und das Kind ist selber aktiv- bzw. passivlegitimiert (BGE 142 III 78). Liegen Unterhaltsbeiträge des volljährigen Kindes im Streit, so kommen sowohl der Verhandlungs- als auch der Dispositionsgrundsatz zum Tragen, und der Prozess ist je nach Streitwert im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen (BGE 139 III 368). Im Kanton Zürich ist für diese Fälle erstinstanzlich stets das Einzelgericht zuständig, und zwar ungeachtet der Verfahrensart und des Streitwertes (ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff.). Angesichts des Streitwertes ist der vorliegende Prozess im vereinfachten Verfahren zu führen.
- 12 - 3.4. Die Beklagte hält mit ihrer Berufung dafür, dass das angefochtene Urteil bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben sei: Während der Kläger "unmiss- verständlich" die Aufhebung des ganzen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte be- antragt habe, habe die Beklagte "ausschliesslich die Abweisung der Klage bean- tragt". An diese Parteianträge sei das Gericht gebunden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Klägers auf vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte auch den Eventualantrag auf angemesse- ne Reduktion der Unterhaltsbeiträge beinhalte (Urk. 68 Rz 13). Die Argumentation ist verfehlt: In Prozessen um den Mündigenunterhalt kommt nicht etwa der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 3 bzw. Art. 58 Abs. 2 ZPO zum Tragen, sondern der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 368). Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei verlangt hat. Weder das eine noch das andere ist hier geschehen: Indem die Vorinstanz die Klage teilweise gutgeheissen und die monatlichen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 630.00 auf Fr. 400.00 reduziert hat, hat sie den Dispositi- onsgrundsatz daher klarerweise nicht verletzt. Eine andere Frage aber ist jene, ob die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt hat, indem sie die Klage gestützt auf Tatsachen beurteilt hat, die von den Parteien gar nicht in den Prozess eingeführt wurden. Diese Frage wird aber im Sachzu- sammenhang zu prüfen sein. Damit spielt keine Rolle, ob der Kläger vor Vo- rinstanz einen Eventualantrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge gestellt hat oder nicht. Mit seiner Anschlussberufung stellt er sich zwar auf diesen Stand- punkt, er habe einen solchen Antrag gestellt (Urk. 75 Rz 5). Das ist allerdings un- zutreffend: Der anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Antrag geht einzig auf "ersatzlose" Aufhebung des Unterhaltsbeitrages gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des Ur- teils vom 13. Dezember 2014 (Urk. 26 S. 1). Auch an der mit der Berufungsant- wort erwähnten Stelle des erstinstanzlichen Parteivortrages wurde kein Eventu- alantrag gestellt (Urk. 75 Rz 5 mit Hinweis auf Urk. 26 S. 14). Nach dem Gesag- ten schadet das dem Kläger aber nichts.
- 13 - 3.5. Im vereinfachten und im ordentlichen Verfahren tritt nach den ersten bei- den Vorträgen der Parteien der sog. Aktenschluss ein. Unter dem Vorbehalt des gesetzlich geordneten Novenrechts sind nur solche Tatsachenbehauptungen und diesen Tatsachenbehauptungen zugeordnete Beweisanträge zu berücksichtigen, die bis zum Aktenschluss formuliert worden sind (BGE 140 III 312 und *BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Massge- bend sind daher die beiden ersten Vorträge der Parteien, die schriftlich erstattet wurden (Urk. 2 und 13) sowie ihre ersten Vorträge anlässlich der Hauptverhand- lung vom 10. Juli 2015 (Prot. I S. 6-14 und Urk. 26). Demgegenüber sind Noven im Berufungsverfahren nur im Rahmen der Vorschrift von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu- lässig: So müssen Noven einerseits "ohne Verzug" in den Prozess eingeführt werden und anderseits sind sie nur dann zulässig, wenn sie bei "zumutbarer Sorgfalt" nicht schon in das erstinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden können. 3.6. Wie zu zeigen sein wird, ist die Anschlussberufung des Klägers im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet. Eine Anschlussberufungsant- wort war daher nicht einzuholen.
4. Materielles: Die Frage der Aufhebung bzw. der Reduktion der Unterhaltsbei- träge
E. 4 Mangels Besuchsrechtsregelung wird die mit Beschluss vom 7. De- zember 2009 durch die Vormundschaftsbehörde G._____ angeordnete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben.
E. 4.1 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse können Kinderunterhaltsbei- träge gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Der Kläger stellt sich mit seiner Klage auf den Hauptstandpunkt, dass die Unterhalts- beiträge deshalb aufzuheben seien, weil die Beklagte ihre familienrechtlichen Pflichten gemäss Art. 272 ZGB ihm gegenüber in grober Weise verletzt habe (Urk. 2 Rz 22). Mit seinem ersten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann auch die sog. "Eigenversorgungskapazität" der Beklagten im Zusam- menhang mit ihrem Lehrlingslohn ins Feld (Urk. 26 S. 14 f.), stellte aber ander- seits im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung klar, dass es ihm nicht um seine eigenen finanziellen Verhältnisse gehe (Prot. I S. 15). Die notabene blosse Ver- mutung der Vorinstanz, dass die finanzielle Lage der Mutter der Beklagten eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages rechtfertige (Urk. 69 S. 12 E. 3.3.2.), wird von
- 14 - keiner tatsächlichen Behauptung der Parteien getragen und ist daher wegen der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes unzulässig. Die Beklagte beanstandet diese vorinstanzliche Argumentation mit der Berufung daher zu Recht (Urk. 68 S. 7). Davon abgesehen, lässt sich ein Urteil mit blossen Vermutungen nicht be- gründen. Der Kläger möchte zwar mit seiner Anschlussberufung an der vorin- stanzlichen Sichtweise festhalten, vermag aber nicht darzutun, auf welche Tatsa- chenbehauptungen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang stützen könnte (vgl. Urk. 75 Rz 21).
E. 4.2 Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines voll- jährigen Kindes, das noch keine angemessene Ausbildung hat, aufzukommen, "soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Der Kläger ist der Auffassung, dass er der Beklagten den gerichtlich zugesprochenen Unterhalt nicht mehr schulde, weil sie den Kontakt zu ihm verweigere und dafür allein die Verantwortung trage (Urk. 2 Rz 24 ff.; Urk. 75 Rz 18).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch kei- ne angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den ge- samten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten. Bei der Be- urteilung dieser persönlichen Zumutbarkeit ist von Belang, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, na- mentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirt- schaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den El-
- 15 - tern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjek- tiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beige- tragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Beziehung abgebrochen wurde, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Diese Beurteilung kann sich insbesonde- re dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emoti- onen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf sei- ner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält. Das ist aber nicht im Sinne einer schematischen Regel zu verstehen. Vielmehr gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hin- gegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vor- kommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den El- tern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 375, BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017, E. 4.1. mit Hinwei- sen).
E. 4.2.2 Auszugehen ist davon, dass der Kläger und seine Ehefrau während Jahren in einer sehr schwierigen Trennungssituation lebten, die an den vier Kindern nicht
- 16 - spurlos vorbeigegangen ist. Es ist ja nicht nur die Beklagte, die keinen Kontakt zum Kläger hat. Vielmehr trifft das auch auf den im Jahre 1994 geborenen Sohn D._____ zu (Urk. 13 Rz 8 mit Hinweis auf Urk. 3/10). Die schwierigen Beziehun- gen des Klägers zu seinen vier Kindern ergibt sich namentlich auch aus dem von ihm selber zu den Akten gegebenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde I._____ vom 7. Dezember 2009, wobei der Kläger damals die Verantwortung für das Zerwürfnis zwischen ihm und seinen Kindern seiner früheren Ehefrau zu- schob (Urk. 3/8). Ungeachtet der Verantwortlichkeit war das für die damals 14- jährige Beklagte eine äusserst schwierige Situation. Drei Jahre später, im Herbst 2012 (die Beklagte war nun 17 Jahre alt), wurde vom Anwalt der mit den vier Kin- dern zusammenlebenden Mutter der Beklagten – im Zusammenhang mit dem damals pendenten Scheidungsprozess – gegenüber dem Kläger der Vorwurf er- hoben, er habe sich an seinen vier Kindern sexuell vergangen (Urk. 3/14). Unge- achtet dessen, ob ein solcher Vorwurf unrichtig ist oder nicht, hat er für die weite- ren familiären Beziehungen in aller Regel absolut desaströse Folgen. Mit diesem Stand der Dinge musste die in der Pubertät stehende Beklagte umgehen lernen. Das jedenfalls brauchte Zeit. Dem Kläger hilft es daher nichts, wenn er mit seiner Berufungsantwort auf das Schreiben des Beistandes seiner Kinder vom 19. Sep- tember 2011 hinweist, der dem Kläger den Wunsch der damals 16-jährigen Be- klagten übermittelte, einstweilen mit dem Vater keinen Kontakt mehr haben zu wollen, wobei sie damals Kontakte für die Zukunft freilich nicht ausschloss (Urk. 75 Rz 18 mit Hinweis auf Urk. 3/10). Dass die Familiensituation äusserst be- lastet war, stellt der Kläger mit seiner Berufungsantwort denn auch nicht in Abre- de, sondern bestätigt dort im Gegenteil, dass sich die vier Kinder, wenn sie zu Besuch waren, "bei ihm so unwohl fühlten" (Urk. 75 Rz 7). Die Bewältigung sol- cher Schwierigkeiten kann aber kaum Sache der heranwachsenden Kinder sein. Die Ehe der Eltern der Beklagten wurde schliesslich am 13. Dezember 2012 geschieden. Nur wenige Monate später, im Sommer 2013, trat die Beklagte dann ihre Lehre an und wurde im Herbst 2013 volljährig. Es kann nicht angenommen werden, dass sich in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten die Wunden des elterli- chen Scheidungskrieges schon geschlossen haben. In dieser Situation wäre es jedenfalls Sache des Klägers gewesen, behutsam den Kontakt zu seiner erst ge-
- 17 - rade volljährig gewordenen Tochter zu suchen. Auf solche Zeichen vermag der Kläger indessen nicht hinzuweisen. Statt dessen schrieb er ihr am 6. Juni 2014 den bei den Akten liegenden sehr wenig feinfühligen Brief (Urk. 3/16): Einleitend hielt er dort fest, dass die Beklagte volljährig geworden sei, was zum Dahinfallen der Unterhaltsbeiträge führe. Das Verhalten und die Vorwürfe der Beklagten be- schrieb der Kläger mit den Worten, dass es "primitiver … nun wirklich nicht mehr" gehe. Schliesslich lud er seine Tochter dazu ein, gegen ihn, den Vater, "gerne den Rechtsweg" zu beschreiten. Wer sich nach langem und schmerzlichem Scheidungskrieg in dieser Art seiner gerade erst volljährig gewordenen Tochter gegenüber äussert, braucht sich nicht zu wundern, dass eine Antwort ausbleibt. Für das Ausbleiben dieser Antwort trägt daher der Kläger und nicht die Beklagte die Verantwortung. Der fehlende Kontakt zwischen Vater und Tochter liegt jeden- falls nicht in der alleinigen Schuld der Beklagten. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass für den Kläger unter diesem Gesichtspunkt die Leistung von Unter- haltsbeiträgen an seine Tochter unzumutbar sei, zumal es um Beiträge für eine sehr beschränkte Zeit geht, nämlich bis zum Abschluss der Berufslehre im August 2016.
E. 4.2.3 Mit seiner Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vermag der Kläger das Gesagte nicht zu entkräften. So ist es sehr wenig empathisch, wenn er vor Obergericht ausführt, es sei für ihn "schleierhaft, inwiefern das Scheidungsverfah- ren zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten vorliegend eine Rolle spielt", zumal die Beklagte "bereits einige Zeit vorher den Kontakt zum Kläger ab- gebrochen" habe (Urk. 75 Rz 8). Angespielt wird dabei auf den bereits erwähnten und während des Scheidungsprozesses geschriebenen Brief des Beistandes der Kinder aus dem Jahre 2011, als die Beklagte 16 Jahre alt war. Ins gleiche Kapitel gehört der mit der Berufungsantwort vorgetragene Vorwurf an die Adresse der Beklagten, sie habe ihre Kontaktverweigerung auch durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben anlässlich der Schlichtungsverhandlung dokumentiert und in gleicher Art habe sie alles daran gesetzt, dass sie nicht vor Bezirksgericht habe erschei- nen müssen (Urk. 75 Rz 18). Zwar hat der Kläger seine Tochter durch seinen Brief vom 6. Juni 2014 zur Prozessführung geradezu eingeladen. Er übersieht dabei aber, dass die Teilnahmepflicht an Gerichtsverhandlungen vom Prozess-
- 18 - recht geregelt wird und sicher nicht zu den familiären Pflichten gehört, die das Gesetz in Art. 272 ZGB den Kindern ihren Eltern gegenüber auferlegt. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 22) die Beklagte nicht ohne Grund von der Teilnahme an der Haupt- verhandlung dispensierte, sondern sich vielmehr auf das Zeugnis der Psychothe- rapeutin der Beklagten vom 1. Juli 2015 stützte (vgl. Urk. 25). Der Kläger aner- kennt mit seiner Anschlussberufung sodann ausdrücklich, dass er nach der Scheidung sich nicht mehr um Kontakte zu seiner Tochter bemüht habe (Urk. 75 Rz 26). Das hätte er indessen zumindest versuchen sollen. Mit seinem Brief vom
6. Juni 2014 (Urk. 3/16) hat er jedenfalls gegenüber seiner erst gerade volljährig gewordenen Tochter den richtigen Ton nicht getroffen. Der Kläger wirft der Vorinstanz ganz generell vor, sie habe nicht sorgfältig geprüft, ob die Beklagte ihre Pflichten aus Art. 272 ZGB verletzt habe (Urk. 75 Rz 13). Namentlich setze sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinander, ob die Beklagte wegen ihrer falschen Anschuldigungen überhaupt noch Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe (Urk. 75 Rz 24 und 28). Der Kläger tut aber vor Ober- gericht nicht dar, welche konkreten Behauptungen und welche konkreten Beweis- anträge die Vorinstanz übergangen haben soll. Und soweit er "im Einzelnen … auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist", ist ihm entgegenzuhalten, dass im Berufungsverfahren derartige pauschale Ver- weisungen auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss ständiger Rechtsprechung unzulässig sind (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
E. 4.3 Weiter stellte sich der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2015 auf den Standpunkt, dass ihm auch unter dem Titel "Eigenversorgungska- pazität" der Beklagten keine weiteren Unterhaltsbeiträge zugemutet werden könn- ten (Urk. 26 S. 14 f.). Das Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2012, mit dem die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte festgesetzt wurden, beruht auf einer Konventi- on, die der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau abgeschlossen hatte. Im Zeit- punkt der Scheidung war ohne weiteres absehbar, dass die in Dispositiv-Ziff. 5 vorgesehene "angemessene Ausbildung" für die Beklagte noch bevorstand. Die Beklagte bzw. ihre Mutter hatten zwar vor dem Scheidungsurteil auf die Unter-
- 19 - haltsbeiträge verzichtet, aber nur bis zum Beginn dieser Ausbildung. Das war dem Kläger nämlich durch den von ihm selber zu den Akten gegebenen Brief vom
24. September 2012 des Anwaltes seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt worden (vgl. Urk. 3/14). Auch der bei den Akten liegende Lehrvertrag wurde im Übrigen vor dem Scheidungsurteil abgeschlossen (vgl. Urk. 18). Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass in die vereinbarten und vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Lehrlingslohn der Beklagten eingerechnet war. Der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 630.00 monatlich reicht für den gesamten Unterhalt der Beklagten in der hier interessierenden Peri- ode (Juli 2014 bis August 2016) klarerweise bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erwähnt einen Minimalbedarf der Beklagten von monatlich Fr. 2'074.00 (vgl. Urk. 69 S. 12), was mit der Berufungsantwort nicht beanstandet wird. Der Lehr- lingslohn der Beklagten gibt daher keinen Anlass, die Unterhaltsbeiträge zu redu- zieren. Vor Obergericht macht der Kläger sodann auch geltend, dass die Unter- haltspflicht auch wegen des "höheren Bedarfs des Klägers mit den beiden neuen Kindern" als unzumutbar eingestuft werden müsse (Urk. 75 Rz 29). Damit geht er aber darüber hinweg, dass er noch vor Vorinstanz ausdrücklich ausführen liess, dass es "nicht um die finanziellen Verhältnisse" des Klägers gehe, sondern nur um jene der Beklagten (Prot. I S. 15).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine Gründe gibt, die Unter- haltsbeiträge des Klägers für die Beklagte zu reduzieren oder gar aufzuheben. Damit ist die Klage in Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschluss- berufung abzuweisen. Das angefochtene Urteil kann mithin nicht bestätigt wer- den; vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO im Sinne des Ge- sagten neu zu entscheiden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Der Gesuchsteller [= Kläger] wird verpflichtet, an die Kosten des Unter- haltes und der Erziehung der vier Kinder (jeweils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge – zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungs- zulagen – wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 630.- pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zweier Kinder (d.h. 4 resp. 3 x Fr. 630.–);
b) Fr. 680.- pro Kind ab dem Folgemonat bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung eines weiteren Kindes (d.h. 2 x Fr. 680.–);
c) Fr. 730.- ab dem Folgemonat bis zum ordentlichen Abschluss der angemessenen Ausbildung des weiteren Kindes (d.h. 1 x Fr. 730.–); und zwar auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
E. 5.1 Da ein neuer Entscheid zu treffen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO zu- nächst über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.
- 20 -
E. 5.1.1 Der Kläger unterliegt auf der ganzen Linie, weshalb er für das erstinstanzli- che Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird. Auszugehen ist für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'380.00.
E. 5.1.2 Bei einem Streitwert von Fr. 16'380.00 beträgt die ordentliche Gerichtsge- bühr Fr. 2'643.00. Da wiederkehrende Leistungen im Streite liegen, rechtfertigt es sich die Gebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren. Das entspricht dem Kostenvorschuss, den die Vorinstanz gemäss Art. 98 ZPO vom Kläger eingefordert hat.
E. 5.1.3 Der Kläger wird entsprechend dem Prozessausgang in vollem Umfange entschädigungspflichtig.
E. 5.1.3.1 Die Parteientschädigung hat der Kläger dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Beklagten direkt zu bezahlen. In einem zur Publikation bestimmten Ent- scheid vom 13. Februar 2018 (Proz.-Nr. PP170047) führte die erkennende Kam- mer Folgendes aus: "3.2 Gegenstand der Beschwerde Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob es zulässig sei, dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter einer vollumfänglich obsiegenden Partei im Endentscheid ne- ben der Parteientschädigung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO eine darüber hinausgehen- de (zusätzliche) Entschädigung aus der Gerichtskasse (mit Nachzahlungspflicht der obsiegenden Partei) zuzusprechen. ... 3.3 Rechtliche Grundlagen 3.3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (grundsätzlich) der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Par- tei als unterliegend gilt. Diese Kostenverteilungsvorschrift gilt auch dann, wenn ei- ner Partei (wie vorliegend) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 3; Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO 122 N. 1; Tappy, in: Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 122 N. 14). Zu den Prozesskosten gehört neben den Ge- richtskosten die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie bezweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für die der obsiegenden Partei durch den Pro- zess verursachten Aufwendungen (Auslagen und Kosten) und umfasst unter ande- rem auch die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Tarife für die Prozesskosten werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO), denen diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 96 N. 18 und N. 26). Der kantonale Tarif ist ein Überwäl- zungstarif, der (nur) die Höhe der vom Gericht zuzusprechenden Parteientschädi- gung und mithin auch der von der Gegenpartei zu leistenden Vergütung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung regelt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hingegen gilt im Verhältnis zwischen dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht dieser
- 21 - Tarif, sondern – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die getroffene Vereinba- rung (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N. 37 und Art. 96 N. 20; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N. 18 und Art. 96 N. 5). Zu beachten ist, dass das Bundes- recht keinen Anspruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 = Pra 100 [2011] Nr. 88, Erw. 6.2 und Erw. 9.1; 4A_367/2011 vom 27. September 2011, Erw. 3.2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N. 37 und Art. 96 N. 20; s.a. OGer ZH RE160018 vom 15. Mai 2017, Erw. III.1; insofern missverständlich KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N. 15). Insbesondere be- gründet Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen Anspruch auf volle Schadloshaltung der obsiegenden (entschädigungsberechtigten) Partei, d.h. auf Ersatz bzw. Erstattung der gesamten bei ihr angefallenen Anwaltskosten. Die Differenz zwischen den ge- mäss (Überwälzungs-)Tarif zugesprochenen Kosten der anwaltlichen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und dem gemäss Vereinbarung geschuldeten Anwaltsho- norar hat die entschädigungsberechtigte Partei selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn sie vollständig obsiegt. Im Kanton Zürich wird die Vergütung für Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) durch die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) geregelt (vgl. § 1 AnwGebV). Sie ist pauschalisiert, bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Ge- bühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auch auf dem Gedanken der Mischrech- nung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschä- digungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N. 14). 3.3.2 Die Parteientschädigung ist der berechtigten Partei zuzusprechen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das gilt mangels abweichender Regelung im Gesetz an sich auch dann, wenn die berechtigte Partei unentgeltlich vertreten ist. Nach herrschen- der Lehre, der sich das Bundesgericht (nach eigenen Ausführungen allerdings noch 'ohne vertiefte Begründung') angeschlossen hat, ist es abweichend vom Gesetzes- wortlaut aber zulässig, die Parteientschädigung in diesen Fällen direkt dem unent- geltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen, wie die Vorinstanz es getan hat (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, Erw. 5; 4A_171/2017 vom 26. September 2017, Erw. 1.1; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 59; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 12; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 19; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N. 5; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 122 N. 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N. 5; so auch die frühere kantonale Regelung in § 89 Abs. 1 ZPO/ZH; a.M. immerhin BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N. 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 N. 72; Tappy, a.a.O., Art. 122 N. 18). 3.3.3 Von der Parteientschädigung zu unterscheiden ist die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters einer Partei. Mit dessen gerichtlicher Einsetzung ent- steht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat er eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung. Es handelt sich
- 22 - um die Gegenleistung, die der Staat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Ausführung des ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich- rechtlichen Mandats auszurichten hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gegenüber der Parteientschädigung subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Cha- rakter dieses Mandats (zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand) be- ruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Parteientschädigung) angemessen honoriert werden kann. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der ver- beiständeten Person nicht entschädigen lassen und ist insbesondere auch nicht be- fugt, sich von dieser eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 322 Erw. 3.b S. 325; BK ZPO I- Bühler, Art. 122 N. 29 f.). Die Höhe der (vom Staat zu leistenden) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ebenfalls durch das kantonale Recht geregelt (Art. 96 ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hat sie "angemessen" zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Damit wird einerseits klargestellt, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zwingend nach dem- selben Tarif richten muss wie die Parteientschädigung (resp. die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung; Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), sondern die Kantone im Rahmen ihrer Tarifhoheit befugt sind, für die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands einen niedrigeren Tarif vorzusehen als für die Parteient- schädigung; dass der unentgeltliche Rechtsbeistand also nicht von Bundesrechts wegen im Umfang einer vollen Parteientschädigung honoriert werden muss (vgl. BGE 137 III 185 Erw. 5.2 und Erw. 5.3 S. 188 f.; BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, Erw. 2.1; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, Erw. 2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7304). Andererseits – und im Unterschied zur Parteientschädigung – gewährt die Vorschrift von Art. 122 ZPO dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung, dem der kantonale Tarif Rechnung zu tragen hat (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 4). Sie begrenzt die kantonale Tarifhoheit nach unten, indem sie dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter für den notwendigen Aufwand, den das betreffende Mandat nach sich zieht, eine Vergütung garantiert, die ihm neben der Kostendeckung die Erzielung eines zwar bescheidenen, aber nicht nur symbolischen Verdiensts ermöglicht. Ein entspre- chender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bun- desgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (und ergab sich bereits aus Art. 4 aBV). Auch diese Verfassungsbestimmung gewährt einen Anspruch auf Deckung des Aufwands, der zur Wahrung der Rechte der unentgeltlich vertretenen Partei notwendig war. Sie verlangt im Ergebnis, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg für das angemessene Honorar belangt werden kann (vgl. BGE 122 I 322 Erw. 3.d S. 326 [zu Art. 4 aBV]). Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 122 ZPO zwar bewusst darauf verzichtet, über die verfassungsrechtliche Mindestgarantie hinaus eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, Erw. 2.1). Die ZPO kann (und will) den verfassungsrechtlichen Minimalan- spruch aber auch nicht schmälern. Im Sinne einer groben Faustregel geht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine auf einer (zulässi- gen) Pauschalisierung beruhende Vergütung im Ergebnis zu einer Entschädigung im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandstunde führen muss, um das Kriterium der Angemessenheit bzw. der Verfassungsmässigkeit zu erfüllen (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2 und Erw. 3.3
- 23 - m.w.Hinw.; 5D_213/2015 vom 8. März 2016, Erw. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, Erw. 4). Das pauschalisierende Vorgehen setzt allerdings nicht eine systema- tische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus und er- laubt auch Entschädigungen, die im Ergebnis unter diesem Ansatz für den geltend gemachten Aufwand liegen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, Erw. 2.5 [zur Publikation bestimmt]). Das Honorar muss im Einzelfall aber so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt, und im Ergebnis jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten (notwen- digen) Diensten stehen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2.1; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, Erw. 2.2 m.w.Hinw.). Die "angemessene" Ent- schädigung wird festgesetzt, nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Ge- richt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entstehungsgeschichte von Art. 122 ZPO zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer "angemessenen" Entschädigung nur den Fall einer gegenüber der "vollen" Parteientschädigung tieferen Entschädigung vor Augen hatte (vgl. Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7304; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 7 f.). Die hier relevante Frage, ob eine "angemessene" Entschädigung im konkreten Einzelfall die volle Par- teientschädigung übersteigen könne oder allenfalls gar müsse, wurde indessen – soweit ersichtlich – nicht thematisiert. 3.3.4 Im Unterschied zu anderen Kantonen statuiert das zürcherische Recht keine unterschiedlichen Tarife für die Parteientschädigung und die ("angemessene") Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (nach Art. 122 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 9 ff.). Die Bemessungsvorschriften der AnwGebV gelten vielmehr in gleicher Weise sowohl für die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO; vgl. § 1 AnwGebV) als auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Das Zürcher Ober- gericht geht deshalb davon aus, bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu- gunsten der vollständig obsiegenden Partei und der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands handle es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebühren- tarif) materiell um denselben Entscheid (OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, Erw. 4.2). Dementsprechend erachtet es – wie schon unter dem früheren kantonalen Recht (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 67) – auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung die rechtskräftig festgesetzte Parteientschä- digung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bin- dend, und es verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf ei- ne über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung (OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, Erw. 4.1 und Erw. 4.2; RZ130005 vom 24. Januar 2014, Erw. 4.b-c; RE150020 vom 30. September 2015, Erw. 3.d; s.a. RE170017 vom 30. Januar 2018, Erw. 3.5). In einem neueren Entscheid liess die erkennende Kammer allerdings offen, ob im Lichte der neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015) an dieser Praxis festzuhalten sei (OGer ZH RE160018 vom 15. Mai 2017, Erw. III.6.b). 3.3.5 Mit Bezug auf die Liquidation der Anwaltskosten bei Obsiegen der unentgelt- lich vertretenen Partei bestimmt Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass der unentgeltli- che Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, falls die Parteient- schädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die Formulierung dieser Bestimmung legt nahe, dass die Bemühungen und Auslagen des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei allein durch die der (unterliegenden) Gegenpartei aufzuerlegende Parteientschädigung nach Art. 95
- 24 - Abs. 3 ZPO abzugelten sind. Eine "angemessene" Entschädigung durch den Staat kommt hingegen nur subsidiär, bei feststehender oder voraussichtlicher Uneinbring- lichkeit der Parteientschädigung in Betracht (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 58; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N. 4a; Tappy, a.a.O., Art. 122 N. 14). Die (zumindest voraussichtliche) Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist mithin Anspruchs- voraussetzung für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 64; s.a. OGer ZH PC130018 vom 25. Ap- ril 2013, Erw. 3.3; RE160001 vom 17. August 2016, Erw. V.2). Die subsidiäre staat- liche Entschädigung braucht von Bundesrechts wegen zwar nicht der vollen Partei- entschädigung zu entsprechen. Als Ausfallhaftung für die Parteientschädigungsfor- derung ist sie im Grundsatz aber auf deren Höhe begrenzt (vgl. vorne, Erw. 3.3.3). Nach zürcherischem Recht entsprechen sich Parteientschädigung und subsidiäre staatliche Entschädigung betragsmässig (§ 23 Abs. 1 AnwGebV; vorne, Erw. 3.3.4). Mit der Zahlung durch den Staat geht die Entschädigungsforderung gegenüber der entschädigungspflichtigen Gegenpartei (im Umfang der Zahlung) auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. zum Ganzen auch ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 11 ff.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 15 f.; Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 16 N. 72; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N. 5 f.). Wie vorstehend (Erw. 3.3.3) erwähnt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand seiner Klientschaft kein zusätzliches Honorar in Rechnung stellen. Deshalb kann der in Art. 122 Abs. 2 ZPO statuierte Grundsatz, wonach der unentgeltliche Rechtsbei- stand der obsiegenden Partei primär allein durch die Parteientschädigung zu hono- rieren ist, nur solange gelten, als die zu Lasten der Gegenpartei festgesetzte Par- teientschädigung im Ergebnis den Anforderungen an eine angemessene Entschä- digung für dessen notwendigen Aufwand im Sinne des bundes(verfassungs)recht- lichen Minimalanspruchs (vgl. vorne, Erw. 3.3.3) genügt bzw. der kantonale Tarif eine solche Entschädigung gewährleistet. Das könnte bei streitwertabhängigen Par- teientschädigungen angesichts des Mischrechnungsgedankens (vgl. vorne, Erw. 3.3.1), der beim Anspruch auf angemessene Entschädigung keinen Platz hat, na- mentlich bei niedrigen Streitwerten mitunter fraglich sein. Nach dem zürcherischen Tarif (AnwGebV) lässt sich der verfassungsrechtlich garantierte Minimalanspruch in der Regel aber zwangslos über die Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV ge- währleisten, welche bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streit- wert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung eine entsprechende (unbe- grenzte) Erhöhung der gemäss den Ansätzen von §§ 4 ff. AnwGebV berechneten Gebühr vorsieht. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus. Ob und unter welchen Voraussetzungen in Einzelfällen allenfalls Ausnahmen denkbar sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 3.4 Unzulässigkeit einer zusätzlichen Entschädigung Im vorliegenden Fall hat die vor Vorinstanz unentgeltlich vertretene Beschwerde- führerin vollumfänglich obsiegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entsprechend war und wurde die Beklagte verpflichtet, ihr bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. vorne, Erw. 3.3.2) eine volle, nach §§ 2 ff. AnwGebV zu bemessende Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 167 Erw. 2.3 S. 170). Mit dieser Parteientschädigung – und grundsätzlich nur mit dieser – waren die Bemühungen und Auslagen des Beschwerdegegners (als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) im Ergebnis angemessen zu entschädigen. Damit musste dessen verfassungsmässig garantierter Anspruch auf angemessene Entschädigung (vgl. vorne, Erw. 3.3.3) im Ergebnis gewährleistet sein (...). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung nicht beurteilt wer-
- 25 - den; die Frage hätte im Rahmen des vom Beschwerdegegner persönlich angeho- benen Beschwerdeverfahrens (prozessrechtskonform) zur Prüfung gestellt werden müssen. Von Bedeutung ist hingegen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen und (soweit ersichtlich) auch nirgends behauptet wurde, dass die der Beklagten aufer- legte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich sein könnte. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz Art. 122 Abs. 2 ZPO, indem sie dem Beschwerdegegner als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin zusätzlich zur Parteientschädigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprach. Für deren Zusprechung fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung. Die Beschwerde ist somit begründet (Art. 320 lit. a ZPO) und gutzuheissen. Im Sin- ne eines neuen Sachentscheids ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung ersatzlos aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO)."
E. 5.1.3.2 Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass der Kläger zu ver- pflichten ist, die geschuldete Parteienschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, für das erstinstanzliche Verfah- ren zu bezahlen. Sie berechnet sich ausgehend von einem Streitwert von Fr. 16'380.00 wie folgt:
- Grundgebühr (einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung) gemäss § 4 AnwGebV: Fr. 3'357.00;
- Erhöhung um ca. 25% gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV: Fr.839.25;
- Zuschläge: insgesamt: 26% = Fr. 1'091.03. für Eingabe vom 8. Juli 2017 (Urk. 24): 6%; o Prüfung des Vergleichsvorschlages gemäss Urk. 28: 6%; o Telefonat mit Gericht gemäss Urk. 36: 2%; o Schreiben an das Gericht gemäss Urk. 39: 6%; o Gesuch um Begründung des Urteils gemäss Urk. 53: 6%; o
- Reduktion gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV wegen Streitigkeit über wie- derkehrende Leistungen: Verzicht auf Reduktion;
- Barauslagen gemäss Kostennote vom 12. September 2017: Fr. 280.20.
- Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 280.20 und der Mehr- wertsteuer von 8% ergibt sich so eine volle Entschädigung für das erst- instanzliche Verfahren von Fr. 6'012.87 bzw. gerundet Fr. 6'000.00. 5.1.3.2.1. Demgegenüber erscheint der Zeitaufwand von 35 Stunden und 20 Mi- nuten, der von Rechtsanwalt X._____ geltend gemacht wird (vgl. Urk. 57) als weit übersetzt. Zu bemerken ist, dass Rechtsanwalt X._____ mit den Verhältnissen bereits einigermassen vertraut war, als er das Mandat übernahm, war er doch be- reits der Rechtsvertreter der Mutter der Beklagten im Scheidungsprozess und hat-
- 26 - te er in dieser Eigenschaft den Brief an den Kläger vom 24. September 2012 (Urk. 3/14) geschrieben. Allein unter dem Titel "Aktenstudium" bzw. "Durchsicht der Gerichtsakten" wurden 320 Minuten notiert. Die Akten sind nicht umfangreich. Das Aktenstudium ist daher weitestgehend abgedeckt durch die Vorbereitung von Klageantwort und Hauptverhandlung. Unnötig und nicht zu entschädigen sind die drei Fristerstreckungen für die Klageantwort. Unnötig ist sodann auch die stündige Besprechung mit D._____ am 8. Juni 2015. Es rechtfertigt sich daher, von einem vertretbaren Stundenaufwand für das erstinstanzliche Verfahren von höchstens 30 Stunden auszugehen. Nach der obigen Rechnung steht Rechtsanwalt Dr. X._____ ein Netto-Honorar von Fr. 5'287.28 zu. Damit sind im Sinne des Ge- sagten und im Sinne einer Kontrollrechnung ca. 29,4 Stunden zu Fr. 180.00 ab- gedeckt. Das muss genügen. 5.1.3.2.2. Mit einer zweiten Kostennote vom 29. Dezember 2017 stellt der Kläger einen weiteren Aufwand von Fr. 883.85 in Rechnung (Urk. 63). Dieser Aufwand fiel ausschliesslich nach der Zustellung des begründeten Urteils durch die Vo- rinstanz an und gehört zu den Aufwendungen des von der Beklagten angestreng- ten Berufungsverfahrens.
E. 5.1.3.3 Durch prozessleitendende Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 60) hat die Vorinstanz entschieden, dass im Sinne von Dispositiv-Ziff. 7 ihres Urteils vom 21. Juni 2016 Rechtsanwalt Dr. X._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'697.80 zu entschädigen sei und dass der Kläger die ihn treffende Parteient- schädigung an die Gerichtkasse zu zahlen habe. Da die Berufungsinstanz in der Sache einen neuen, von der Vorinstanz abweichenden Entscheid fällt, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden. Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils fällt mit dem Entscheid der Berufungsinstanz ohne weiteres dahin und damit auch die auf Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils fussende prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2017. Der Klarheit halber ist dies im Kostendispositiv festzu- stellen. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt X._____ zwar bereits am 19. Dezember 2017 den Betrag von Fr. 8'697.80 ausbezahlt (Urk. 57 S. 5). Mit dem heutigen Ur- teil fällt der Rechtsgrund für diese Zahlung nachträglich dahin. In sinngemässer
- 27 - Anwendung von Art. 62 OR ist Rechtsanwalt Dr. X._____ daher zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 8'697.80 zurückzuerstatten. Sollte die Rechtsanwalt Dr. X._____ für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung nicht einbringlich sein, so hätte das zuständige Gericht im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO die vom Kanton zu übernehmende Entschädigung festzusetzen. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Parteientschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO voraussichtlich nicht ein- bringlich sei, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Kläger gemäss Einschät- zungsentscheid vom 10. November 2014 im Jahre 2012 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 553'000.00 verfügte (Urk. 27/12). Damit Rechtsanwalt Dr. X._____ zunächst die ihm zustehende Parteientschädigung einfordern kann, ist ihm eine Zahlungsfrist bis zum 31. August 2018 anzusetzen.
E. 5.2 Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger auch für das zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Umstand, dass das Armenrechtsgesuch der Beklagten abgewiesen wurde, fällt kostenmässig nicht ins Gewicht (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf der Basis ei- nes Streitwertes von Fr. 16'380.00 zu berechnen, während die Parteientschädi- gung für die Beklagte auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 5'980.00 zu be- rechnen ist, weil die Beklagte die Anschlussberufung des Klägers nicht zu beant- worten hatte. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist unter Be- rücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 7,7% auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Es wird erkannt:
E. 6 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende November 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgen- der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex (99.1 Punkte)"
E. 10 Oktober 2012 bezog sie im ersten Lehrjahr einen Lehrlingslohn von brutto Fr. 1'020.00 im Monat, im zweiten einen solchen von Fr. 1'300.00 im Monat und schliesslich im dritten Lehrjahr einen solchen von Fr. 1'550.00 im Monat (Urk. 18; vgl. Urk. 69 E. 3.3.2.; Urk. 26 S. 14 f.).
E. 15 Januar 2018 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme, und zwar mit dem Hinweis, dass die Festsetzung der Parteientschädigung vor Rechtskraft des Urteils verfrüht sei (Urk. 66).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Andelfingen das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat, indem es den Parteien die begründete Fassung seines Urteils vom 21. Juni 2016 erst am 20. bzw. am 21. Dezember 2017 zugestellt hat.
- In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberu- fung wird die Klage abgewiesen. - 28 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die prozessleitende Verfügung der Vo- rinstanz vom 18. Dezember 2017 dahingefallen ist. Dementsprechend wird Rechtsanwalt Dr. X._____ verpflichtet, den ihm von der Ge- richtskasse Andelfingen ausbezahlte Betrag von Fr. 8'697.80 der Obergerichtskasse bis zum 31. August 2018 zurückzubezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort und der Anschlussberufungsbe- gründung samt Beilage (Urk. 75 und Urk. 76) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in - 29 - Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt Fr. 16'380.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC180004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 25. April 2018 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung Mündigenunterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. Juni 2016 (FP150004-B)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1):
1. Es sei der in Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirks Andelfingen vom 13. Dezem- ber 2012 (Prozess Nr. FE100009) für A._____ festgelegte Unter- haltsbeitrag ersatzlos per 1. Juli 2014 aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Juni 2016 (Urk. 69 S. 14 f.):
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der gemäss Ziffer 5 des Ur- teils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. Dezember 2012 (Ge- schäfts-Nr. FE100009-B) bezüglich der Tochter A._____, geb. tt.mm.1995, festgesetzte Unterhaltsbeitrag wie folgt abgeändert: Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter A._____ monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge – zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Ausbildungszulagen – wie folgt zu bezahlen: Fr. 400.– pro Monat, ab 1. Juli 2014 bis 31. August 2016 Die Unterhaltsbeiträge des Klägers sind direkt an die Beklagte zu leis- ten.
2. Diese Unterhaltsbeiträge unterliegen keiner Teuerungsanpassung.
3. Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanziellen Ver- hältnisse der Parteien zugrunde:
- Erwerbseinkommen des Klägers: ca. Fr. 6'000.– netto, unverän- dert
- Lehrlingslohn der Beklagten:
a) Fr. 1'300.– brutto, vom 12. August 2014 bis 11. August 2015
b) Fr. 1'550.– brutto, vom 12. August 2015 bis 11. August 2016
4. Die Entscheidgebühr wird pauschal auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
5. Die Kosten werden dem Kläger zu 2/3, der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte werden deren Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Die Kosten des Klägers werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet.
- 3 -
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Drittel ihrer Anwalts- kosten zu entschädigen. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Vorliegen der Honorarrechnung der Beklagten festgesetzt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Beklagte wird deren Entschädigungsanspruch einstweilen von der Staatskasse über- nommen.
8. [Mitteilungen].
9. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin zur Hauptberufung (Urk. 68 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Juni 2016 im Dispo Ziffer 1, 2, 5 und 7 aufzuheben, und es sei die Klage des Klägers abzuweisen.
2. [Armenrecht]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Haupt- und zur Anschlussberufung (Urk. 75):
1. Die Berufung der Beklagten sei abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Juni 2016 sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 1-7 aufzuheben und die Klage des Klägers sei gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin / Anschlussberufungsbe- klagten.
- 4 - Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Die am tt.mm.1995 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers. Der Kläger war mit C._____ verheiratet. Der Ehe entsprossen neben der Beklagten drei weitere Kinder, nämlich:
- D._____, geb. tt.mm.1994;
- E._____, geb. tt.mm.1997;
- F._____, geb. tt.mm.1999. 1.2. Durch Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Ehe- schutzgericht; Proz.-Nr. EE070024) des Bezirksgerichts Andelfingen vom 5. Feb- ruar 2008 im Verfahren zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, C._____, wurde davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 1. De- zember 2007 getrennt lebten. Die vier Kinder wurden für die Dauer des Getrennt- lebens unter die Obhut ihrer Mutter gestellt. Für den Fall, dass sich die Parteien "nach Absprache mit den Kindern" über das Besuchsrecht nicht sollten einigen können, wurde der Kläger berechtigt erklärt, die Kinder an zwei Wochenenden pro Monat zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 3/3). 1.3. Bei den Akten liegt der Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 8. Dezember 2009 (Urk. 3/8; vgl. Urk. 2 Rz 10, Urk. 13 S. 6), mit dem für die vier Kinder der Eheleute B._____C._____ ein Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt wurde. Dem Beistand wurde der Auftrag erteilt, für die beiden jüngeren Kinder "ein Besuchsrecht auszuhandeln und zu überwachen", wobei ein "stufenweiser Ausbau" dieses Besuchsrechts vorzusehen sei. Für die beiden älte- ren Kinder, d.h. auch für die Beklagte, wurde vorgesehen, dass diese den persön- lichen Kontakt zum Kläger selber regelten, wobei der Beistand eingeladen werde, die beiden älteren Kinder sowie "den besuchsberechtigten Vater B._____ zur Kontaktpflege (Telefon- und Briefkontakt) zu ermuntern". Aus den Erwägungen dieses Entscheides ergibt sich, dass sich der Kläger zuvor bei der Behörde dar- über beklagt hatte, "dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau das festgelegte
- 5 - Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder einseitig einschränke oder verunmögli- che". 1.4. Am 19. September 2011 teilte der Beistand der Kinder dem Beklagten mit, dass die Beklagte "nach wie vor und bis auf weiteres keinen Kontakt zum Vater" wünsche, sich aber vorstellen könne, dass sie "irgendwann mit dem Vater wieder in Kontakt treten will und kann". Und der Sohn D._____ möchte vor einer Kon- taktnahme die Scheidung seiner Eltern abwarten, denn er erhoffe sich "dadurch eine Entspannung der Situation" (Urk. 3/10). 1.5. Während des bereits im Jahre 2010 angehobenen Scheidungsprozesses schrieb am 24. September 2012 der Anwalt der damaligen Ehefrau des Klägers dem Anwalt des Klägers Folgendes (Urk. 3/14; vgl. Urk. 2 Rz 16, Urk. 13 S. 9): "1. Es trifft zu, dass die Tochter A._____ im August eine Praktikumsstelle als Zwischenjahr voraussichtlich bis am 31.07.2013 angetreten hat. Aus diesem Grund erscheint es in Ordnung, den Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 ab September 2012 einstweilen zu streichen. Der Unter- haltsbeitrag entfällt für solange, als A._____ erwerbstätig sein wird, vo- raussichtlich bis längstens 31.07.2013, da sie anschliessend eine Be- rufsausbildung beginnen wird.
2. Die Tochter A._____ ist im März 2012 sehr depressiv geworden, wes- halb eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Im Rahmen dieser Psycho- therapie hat sich offenbar herausgestellt, dass es in der Vergangenheit von Seiten des Vaters, B._____ ihr gegenüber zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. A._____ trägt sehr schwer an diesen traumatischen Er- lebnissen. Auch die drei Söhne geben an, dass es in der Vergangenheit durch den Vater auch ihnen gegenüber zu sexuellen Handlungen gekommen ist." 1.6. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 13. De- zember 2012 wurde die Ehe zwischen dem Kläger und C._____ geschieden (Urk. 3/12; Proz.-Nr. FE100009). Die Beklagte sowie die Kinder E._____ und F._____ wurden unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. Ferner wurde da- von Vormerk genommen, dass der Sohn D._____ nunmehr volljährig sei. Bezüg- lich des persönlichen Umgangs zwischen dem Kläger und den Kindern sowie be- züglich der Unterhaltsbeiträge erkannte das Gericht Folgendes: "3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird in Anbetracht des Alters der Kinder verzichtet.
- 6 -
4. Mangels Besuchsrechtsregelung wird die mit Beschluss vom 7. De- zember 2009 durch die Vormundschaftsbehörde G._____ angeordnete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufgehoben.
5. Der Gesuchsteller [= Kläger] wird verpflichtet, an die Kosten des Unter- haltes und der Erziehung der vier Kinder (jeweils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge – zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungs- zulagen – wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 630.- pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zweier Kinder (d.h. 4 resp. 3 x Fr. 630.–);
b) Fr. 680.- pro Kind ab dem Folgemonat bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung eines weiteren Kindes (d.h. 2 x Fr. 680.–);
c) Fr. 730.- ab dem Folgemonat bis zum ordentlichen Abschluss der angemessenen Ausbildung des weiteren Kindes (d.h. 1 x Fr. 730.–); und zwar auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende November 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgen- der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Basisindex (99.1 Punkte)" 1.7. Die Beklagte trat per 12. August 2013 bei der H._____ AG in Winterthur ei- ne Lehre als Restaurationsfachfrau EFZ [EFZ für Eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis] an, die bis zum 11. August 2016 dauerte. Gemäss Lehrvertrag vom
10. Oktober 2012 bezog sie im ersten Lehrjahr einen Lehrlingslohn von brutto Fr. 1'020.00 im Monat, im zweiten einen solchen von Fr. 1'300.00 im Monat und schliesslich im dritten Lehrjahr einen solchen von Fr. 1'550.00 im Monat (Urk. 18; vgl. Urk. 69 E. 3.3.2.; Urk. 26 S. 14 f.). 1.8. Am 6. Juni 2014 richtete der Kläger den folgenden Brief an seine Tochter (Urk. 3/16; vgl. Urk. 2 Rz 19): "Hallo liebe A._____
- 7 - Bei der Überprüfung der Alimente habe ich festgestellt, dass Du in der Zwischenzeit mündig geworden bist und daher nach meiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf Alimente meinerseits mehr hast. Diese Rechtsauffassung wird gestützt durch einen Bundesgerichtsentscheid in einem sehr ähnlichen Fall, und liegt diesem Schreiben bei. Beim Durchlesen wirst Du sicher die Parallelen mit unserem Ver- hältnis erkennen und Dich erinnern, was Du alles bei den verschiedenen Amtsstel- len zu Protokoll gegeben hast. Ich bin auf jeden Fall gut dokumentiert. Am schwers- ten wiegt jedoch der Vorwurf 'es sei zu sexuellen Übergriffen' meinerseits gekom- men. Dieses Dokument liegt ebenfalls bei. Primitiver geht es nun wirklich nicht mehr. Ausserdem bist Du jetzt berufstätig, was auf jeden Fall zu begrüssen ist und Du verdienst Dein eigenes Geld. Aus diesen Gründen werde ich ab sofort die Alimentenzahlung zu Deinen Gunsten einstellen. Falls Du nicht einverstanden bist, kannst Du gerne den Rechtsweg beschreiten. Auf jeden Fall aber erwarte ich von Dir eine Stellungnahme zum Vorwurf der 'sexuellen Übergriffe' und eine Bestätigung, dass Du diesen Brief samt Beilagen persönlich gelesen hast. Mit freundlichen Grüssen Vater" Auf diesen Brief antwortete die Beklagte nicht (Urk. 2 Rz 20; Urk. 13 S. 8 f.).
2. Prozessverlauf 2.1. Am 5. Dezember 2014 leitete der Kläger gegen die Beklagte beim Frie- densrichteramt I._____ das Schlichtungsverfahren ein. Zur Schlichtungsverhand- lung vom 15. Januar 2015 erschien die Beklagte nicht, weshalb gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Urk. 1). 2.2. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 69 S. 3). Ergänzend sei betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Folgendes erwähnt: 2.2.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 33). 2.2.2. Am 7. März 2016 ging bei der Vorinstanz der obergerichtliche Beschwerde- entscheid vom 18. Februar 2016 (Urk. 49; Proz.-Nr. PC150068 = ZR 115/2016 Nr.
22) ein. Angefochten war die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 43), mit der "an der persönlichen Befragung der Parteien anlässlich der Ver-
- 8 - handlung vom 17. Dezember 2015, 13.30 Uhr, … festgehalten" wurde (Urk. 43). Auf die von der Beklagten ergriffene Beschwerde trat zwar die Beschwer- deinstanz aus prozessualen Gründen nicht ein, indessen wurde im Beschwerde- entscheid ausgeführt, es sei unklar, ob die Vorinstanz eine Parteibefragung durchführen oder im Sinne von Art. 56 ZPO von ihrer gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch machen wolle, zumal sich die Vorinstanz einer "schwankenden Termi- nologie" bediene. Gegebenenfalls seien die Verweigerungsrechte der Parteien gemäss Art. 163 ZPO zu beachten. 2.2.3. Nach Eingang des erwähnten Beschwerdeentscheides erfolgten bei der Vorinstanz keine Prozesshandlungen mehr. Statt dessen erliess die Vorinstanz 113 Tage später, am 21. Juni 2016, in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 ZPO einen unbegründeten Entscheid (Urk. 50) und stellte das Dispositiv den Parteien am
27. Juni 2016 zu (Urk. 51/1-2). Innert der Frist des Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangten beide Parteien die Begründung des Urteils, und zwar der Kläger mit Eingabe vom
30. Juni 2016 (Urk. 52) und die Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Urk. 53). 2.2.4. Am 12. September 2017 (d.h. nach 442 Tagen nach Zustellung des Urteils- dispositivs) stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten der Vorinstanz seine "Zwischenkostennote" zu und ersuchte um eine Akontozahlung (Urk. 56). Gemäss der "Zwischenkostennote" vom 12. September 2017 (Urk. 57) wurde ein Zeitaufwand von 35 Stunden und 20 Minuten in Rechnung gestellt. Zusammen mit Barauslagen von Fr. 280.20 und Mehrwertsteuern wurde mit der Zwischen- kostennote ein Honorar von insgesamt Fr. 8'697.80 errechnet (Urk. 57 S. 5). 2.2.5. Am 13. Dezember 2017 ersuchte der Kläger um Mitteilung darüber, wann mit der Zustellung des begründeten Entscheides gerechnet werden könne (Urk. 58). Der Gerichtspräsident antwortete in der Folge am 14. Dezember 2017 per E-Mail, dass das begründete Urteil "noch vor Weihnachten zugestellt" werde (Urk. 59). 2.2.6. Am 18. Dezember 2017 erliess die Vorinstanz eine prozessleitende Verfü- gung. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 21. Juni 2016 verpflichtet sei, "die Beklagte mit
- 9 - einem Drittel ihrer Anwaltsrechnung prozessual zu entschädigen". Alsdann wurde Folgendes angeordnet (Urk. 60): "1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, … [Adresse], wird mit Fr. 8'697.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Der Kläger wird verpflichtet, die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von Fr. 2'899.25 der Gerichtskasse zu bezahlen." Am 19. Dezember 2017 wies der Gerichtspräsident die Gerichtskasse an, Rechtsanwalt Dr. X._____ den Betrag von Fr. 8'697.80 auszuzahlen (Urk. 57 S. 5). 2.2.7. Das begründete und vom 21. Juni 2016 datierte Urteil stellte die Vorinstanz in der Folge den Parteien zusammen mit der erwähnten Verfügung vom 18. De- zember 2017 zu, und zwar dem Kläger am 20. Dezember 2017 und der Beklagten am 21. Dezember 2017 (Urk. 62/1-2). Die Zustellung des begründeten Entschei- des erfolgte damit 538 Tage (Kläger) bzw. 535 Tage (Beklagte) nach der rechtzei- tigen Stellung des Gesuchs gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO um Begründung des Ur- teils. 2.2.8. Am 29. Dezember 2017 stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be- klagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, der Vorinstanz eine weitere Kostennote über einen Betrag von Fr. 883.85 zu (Urk. 63). Das führte am 3. Januar 2018 zu einer weiteren Verfügung der Vorinstanz (Urk. 64). Dort wies sie darauf hin, dass der Kläger mit Urteil vom 21. Juni 2016 verpflichtet worden sei, die Beklagte "mit ei- nem Drittel der Anwaltskosten" zu entschädigen. Dem Kläger wurde Frist ange- setzt, sich zur Kostennote vom 29. Dezember 2017 zu äussern. Mit Eingabe vom
15. Januar 2018 verzichtete der Kläger auf eine Stellungnahme, und zwar mit dem Hinweis, dass die Festsetzung der Parteientschädigung vor Rechtskraft des Urteils verfrüht sei (Urk. 66). 2.3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Urk. 68) erhob die Beklagte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge. Mit Be- schluss vom 12. März 2018 wies die Kammer ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvor-
- 10 - schusses und setzte dem Kläger Frist an, um die Berufung zu beantworten (Urk. 74). Am 12. April 2018 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 75). Eine Anschlussberufungsantwort wurde nicht eingeholt.
3. Prozessuales 3.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört zum Anspruch der Parteien auf ein fai- res Verfahren namentlich auch der Umstand, dass in einer angemessenen Frist verhandelt wird. Zu verstehen ist diese das Beschleunigungsgebot regelnde Vor- schrift in dem Sinne, dass das Gericht auch innert angemessener Zeit den Ent- scheid zu treffen hat. Zu einem solchen Entscheid gehört selbstredend auch die Zustellung der Begründung an die Parteien, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne Begründung ergangen ist, denn gegebenenfalls schliesst nur das begründete Urteil das Verfahren vor der betreffenden Instanz ab. Ob das Gericht das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einge- halten hat oder nicht, entscheidet sich namentlich nach der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach der Komplexität des Falles, nach dem Verhalten der Partei- en sowie auch nach dem Verhalten des Gerichts (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, München 2016, S. 516 ff.). Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens fällt der Umstand auf, dass die Vorinstanz nach der fristgemässen Stellung des Gesuchs um Begründung des Ur- teils 538 bzw. 535 Tage (d.h. ca. 1½ Jahre) brauchte, um den Parteien den be- gründeten Entscheid zuzustellen. Für die Parteien ist die Sache von grosser Be- deutung, auch wenn von einem verhältnismässig geringen Streitwert auszugehen ist, geht es doch um die Herstellung der Friedensordnung zwischen nahen Ver- wandten. Erst wenn der vorliegende Prozess beendet sein wird, dürften Schritte der Annäherung überhaupt denkbar sein. Durch die Zeit, die das Gericht für die Begründung des Urteils in Anspruch nahm, blieben jegliche Annäherungen blo- ckiert. Der vorliegende Fall ist sodann alles andere denn als komplex einzustufen, jedenfalls nach dem Konzept, das von der Vorinstanz verfolgt wurde: Der bei der Vorinstanz am 7. März 2016 eingegangene Beschwerdeentscheid des Oberge- richts vom 18. Februar 2016 (Urk. 49 = ZR 115/2016 Nr. 22) zeigte auf, wie hätte
- 11 - vorgegangen werden müssen, wenn die Vorinstanz, wie von ihr ursprünglich ins Auge gefasst, die Parteien hätte befragen wollen. Nach Eingang des Beschwer- deentscheides verzichtete die Vorinstanz indessen ohne weitere Begründung auf alle weiteren Prozesshandlungen und fällte nach 113 Tagen den einstweilen noch unbegründeten Entscheid. Der begründete Entscheid umfasst lediglich 15 Seiten und die entscheidenden Erwägungen umfassen nur wenige knappe Sätze. Den- noch hat die Vorinstanz die Sache nach der Zustellung des unbegründeten Ent- scheides während fast eineinhalb Jahren liegen gelassen. Damit wurde das Be- schleunigungsgebot verletzt. Im Sinne einer Wiedergutmachung ist das im Dispo- sitiv festzustellen. 3.2. Es geht hier um Mündigenunterhalt. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil stehen 26 Monatsbetreffnisse zu Fr. 630.00 zur Diskussion. Zu Recht geht daher die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'380.00 aus (Urk. 69 S. 13). Das wird von den Parteien mit ihren Rechtsmit- teln nicht in Frage gestellt. Damit ist der Berufungsstreitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO jedenfalls erreicht. Entsprechend den Rechtsmittelanträgen der Par- teien betrifft die Hauptberufung einen Streitwert von Fr. 5'980.00 (d.h. 26 Betreff- nisse zu Fr. 230.00) und die Anschlussberufung einen solchen von Fr. 10'400.00 (d.h. 26 Betreffnisse zu Fr. 400.00). 3.3. Auch wenn die Grundlage für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil der Eltern liegt, steht der Unterhaltsbeitrag dem Kind persönlich zu. Ist es mündig, so fällt die Prozessstandschaft des berechtigten Elternteils grundsätzlich dahin und das Kind ist selber aktiv- bzw. passivlegitimiert (BGE 142 III 78). Liegen Unterhaltsbeiträge des volljährigen Kindes im Streit, so kommen sowohl der Verhandlungs- als auch der Dispositionsgrundsatz zum Tragen, und der Prozess ist je nach Streitwert im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen (BGE 139 III 368). Im Kanton Zürich ist für diese Fälle erstinstanzlich stets das Einzelgericht zuständig, und zwar ungeachtet der Verfahrensart und des Streitwertes (ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff.). Angesichts des Streitwertes ist der vorliegende Prozess im vereinfachten Verfahren zu führen.
- 12 - 3.4. Die Beklagte hält mit ihrer Berufung dafür, dass das angefochtene Urteil bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben sei: Während der Kläger "unmiss- verständlich" die Aufhebung des ganzen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte be- antragt habe, habe die Beklagte "ausschliesslich die Abweisung der Klage bean- tragt". An diese Parteianträge sei das Gericht gebunden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Klägers auf vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte auch den Eventualantrag auf angemesse- ne Reduktion der Unterhaltsbeiträge beinhalte (Urk. 68 Rz 13). Die Argumentation ist verfehlt: In Prozessen um den Mündigenunterhalt kommt nicht etwa der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 3 bzw. Art. 58 Abs. 2 ZPO zum Tragen, sondern der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO (BGE 139 III 368). Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei verlangt hat. Weder das eine noch das andere ist hier geschehen: Indem die Vorinstanz die Klage teilweise gutgeheissen und die monatlichen Un- terhaltsbeiträge von Fr. 630.00 auf Fr. 400.00 reduziert hat, hat sie den Dispositi- onsgrundsatz daher klarerweise nicht verletzt. Eine andere Frage aber ist jene, ob die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt hat, indem sie die Klage gestützt auf Tatsachen beurteilt hat, die von den Parteien gar nicht in den Prozess eingeführt wurden. Diese Frage wird aber im Sachzu- sammenhang zu prüfen sein. Damit spielt keine Rolle, ob der Kläger vor Vo- rinstanz einen Eventualantrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge gestellt hat oder nicht. Mit seiner Anschlussberufung stellt er sich zwar auf diesen Stand- punkt, er habe einen solchen Antrag gestellt (Urk. 75 Rz 5). Das ist allerdings un- zutreffend: Der anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Antrag geht einzig auf "ersatzlose" Aufhebung des Unterhaltsbeitrages gemäss Dispositiv-Ziff. 5 des Ur- teils vom 13. Dezember 2014 (Urk. 26 S. 1). Auch an der mit der Berufungsant- wort erwähnten Stelle des erstinstanzlichen Parteivortrages wurde kein Eventu- alantrag gestellt (Urk. 75 Rz 5 mit Hinweis auf Urk. 26 S. 14). Nach dem Gesag- ten schadet das dem Kläger aber nichts.
- 13 - 3.5. Im vereinfachten und im ordentlichen Verfahren tritt nach den ersten bei- den Vorträgen der Parteien der sog. Aktenschluss ein. Unter dem Vorbehalt des gesetzlich geordneten Novenrechts sind nur solche Tatsachenbehauptungen und diesen Tatsachenbehauptungen zugeordnete Beweisanträge zu berücksichtigen, die bis zum Aktenschluss formuliert worden sind (BGE 140 III 312 und *BGer 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Massge- bend sind daher die beiden ersten Vorträge der Parteien, die schriftlich erstattet wurden (Urk. 2 und 13) sowie ihre ersten Vorträge anlässlich der Hauptverhand- lung vom 10. Juli 2015 (Prot. I S. 6-14 und Urk. 26). Demgegenüber sind Noven im Berufungsverfahren nur im Rahmen der Vorschrift von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu- lässig: So müssen Noven einerseits "ohne Verzug" in den Prozess eingeführt werden und anderseits sind sie nur dann zulässig, wenn sie bei "zumutbarer Sorgfalt" nicht schon in das erstinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden können. 3.6. Wie zu zeigen sein wird, ist die Anschlussberufung des Klägers im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet. Eine Anschlussberufungsant- wort war daher nicht einzuholen.
4. Materielles: Die Frage der Aufhebung bzw. der Reduktion der Unterhaltsbei- träge 4.1. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse können Kinderunterhaltsbei- träge gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Der Kläger stellt sich mit seiner Klage auf den Hauptstandpunkt, dass die Unterhalts- beiträge deshalb aufzuheben seien, weil die Beklagte ihre familienrechtlichen Pflichten gemäss Art. 272 ZGB ihm gegenüber in grober Weise verletzt habe (Urk. 2 Rz 22). Mit seinem ersten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann auch die sog. "Eigenversorgungskapazität" der Beklagten im Zusam- menhang mit ihrem Lehrlingslohn ins Feld (Urk. 26 S. 14 f.), stellte aber ander- seits im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung klar, dass es ihm nicht um seine eigenen finanziellen Verhältnisse gehe (Prot. I S. 15). Die notabene blosse Ver- mutung der Vorinstanz, dass die finanzielle Lage der Mutter der Beklagten eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages rechtfertige (Urk. 69 S. 12 E. 3.3.2.), wird von
- 14 - keiner tatsächlichen Behauptung der Parteien getragen und ist daher wegen der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes unzulässig. Die Beklagte beanstandet diese vorinstanzliche Argumentation mit der Berufung daher zu Recht (Urk. 68 S. 7). Davon abgesehen, lässt sich ein Urteil mit blossen Vermutungen nicht be- gründen. Der Kläger möchte zwar mit seiner Anschlussberufung an der vorin- stanzlichen Sichtweise festhalten, vermag aber nicht darzutun, auf welche Tatsa- chenbehauptungen sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang stützen könnte (vgl. Urk. 75 Rz 21). 4.2. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines voll- jährigen Kindes, das noch keine angemessene Ausbildung hat, aufzukommen, "soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Der Kläger ist der Auffassung, dass er der Beklagten den gerichtlich zugesprochenen Unterhalt nicht mehr schulde, weil sie den Kontakt zu ihm verweigere und dafür allein die Verantwortung trage (Urk. 2 Rz 24 ff.; Urk. 75 Rz 18). 4.2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch kei- ne angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den ge- samten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten. Bei der Be- urteilung dieser persönlichen Zumutbarkeit ist von Belang, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, na- mentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirt- schaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den El-
- 15 - tern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjek- tiv zum Vorwurf gereichen. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beige- tragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Beziehung abgebrochen wurde, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leis- tung von Volljährigenunterhalt zumutbar. Diese Beurteilung kann sich insbesonde- re dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emoti- onen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf sei- ner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält. Das ist aber nicht im Sinne einer schematischen Regel zu verstehen. Vielmehr gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hin- gegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vor- kommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es den El- tern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 375, BGer 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017, E. 4.1. mit Hinwei- sen). 4.2.2. Auszugehen ist davon, dass der Kläger und seine Ehefrau während Jahren in einer sehr schwierigen Trennungssituation lebten, die an den vier Kindern nicht
- 16 - spurlos vorbeigegangen ist. Es ist ja nicht nur die Beklagte, die keinen Kontakt zum Kläger hat. Vielmehr trifft das auch auf den im Jahre 1994 geborenen Sohn D._____ zu (Urk. 13 Rz 8 mit Hinweis auf Urk. 3/10). Die schwierigen Beziehun- gen des Klägers zu seinen vier Kindern ergibt sich namentlich auch aus dem von ihm selber zu den Akten gegebenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde I._____ vom 7. Dezember 2009, wobei der Kläger damals die Verantwortung für das Zerwürfnis zwischen ihm und seinen Kindern seiner früheren Ehefrau zu- schob (Urk. 3/8). Ungeachtet der Verantwortlichkeit war das für die damals 14- jährige Beklagte eine äusserst schwierige Situation. Drei Jahre später, im Herbst 2012 (die Beklagte war nun 17 Jahre alt), wurde vom Anwalt der mit den vier Kin- dern zusammenlebenden Mutter der Beklagten – im Zusammenhang mit dem damals pendenten Scheidungsprozess – gegenüber dem Kläger der Vorwurf er- hoben, er habe sich an seinen vier Kindern sexuell vergangen (Urk. 3/14). Unge- achtet dessen, ob ein solcher Vorwurf unrichtig ist oder nicht, hat er für die weite- ren familiären Beziehungen in aller Regel absolut desaströse Folgen. Mit diesem Stand der Dinge musste die in der Pubertät stehende Beklagte umgehen lernen. Das jedenfalls brauchte Zeit. Dem Kläger hilft es daher nichts, wenn er mit seiner Berufungsantwort auf das Schreiben des Beistandes seiner Kinder vom 19. Sep- tember 2011 hinweist, der dem Kläger den Wunsch der damals 16-jährigen Be- klagten übermittelte, einstweilen mit dem Vater keinen Kontakt mehr haben zu wollen, wobei sie damals Kontakte für die Zukunft freilich nicht ausschloss (Urk. 75 Rz 18 mit Hinweis auf Urk. 3/10). Dass die Familiensituation äusserst be- lastet war, stellt der Kläger mit seiner Berufungsantwort denn auch nicht in Abre- de, sondern bestätigt dort im Gegenteil, dass sich die vier Kinder, wenn sie zu Besuch waren, "bei ihm so unwohl fühlten" (Urk. 75 Rz 7). Die Bewältigung sol- cher Schwierigkeiten kann aber kaum Sache der heranwachsenden Kinder sein. Die Ehe der Eltern der Beklagten wurde schliesslich am 13. Dezember 2012 geschieden. Nur wenige Monate später, im Sommer 2013, trat die Beklagte dann ihre Lehre an und wurde im Herbst 2013 volljährig. Es kann nicht angenommen werden, dass sich in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten die Wunden des elterli- chen Scheidungskrieges schon geschlossen haben. In dieser Situation wäre es jedenfalls Sache des Klägers gewesen, behutsam den Kontakt zu seiner erst ge-
- 17 - rade volljährig gewordenen Tochter zu suchen. Auf solche Zeichen vermag der Kläger indessen nicht hinzuweisen. Statt dessen schrieb er ihr am 6. Juni 2014 den bei den Akten liegenden sehr wenig feinfühligen Brief (Urk. 3/16): Einleitend hielt er dort fest, dass die Beklagte volljährig geworden sei, was zum Dahinfallen der Unterhaltsbeiträge führe. Das Verhalten und die Vorwürfe der Beklagten be- schrieb der Kläger mit den Worten, dass es "primitiver … nun wirklich nicht mehr" gehe. Schliesslich lud er seine Tochter dazu ein, gegen ihn, den Vater, "gerne den Rechtsweg" zu beschreiten. Wer sich nach langem und schmerzlichem Scheidungskrieg in dieser Art seiner gerade erst volljährig gewordenen Tochter gegenüber äussert, braucht sich nicht zu wundern, dass eine Antwort ausbleibt. Für das Ausbleiben dieser Antwort trägt daher der Kläger und nicht die Beklagte die Verantwortung. Der fehlende Kontakt zwischen Vater und Tochter liegt jeden- falls nicht in der alleinigen Schuld der Beklagten. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass für den Kläger unter diesem Gesichtspunkt die Leistung von Unter- haltsbeiträgen an seine Tochter unzumutbar sei, zumal es um Beiträge für eine sehr beschränkte Zeit geht, nämlich bis zum Abschluss der Berufslehre im August 2016. 4.2.3. Mit seiner Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung vermag der Kläger das Gesagte nicht zu entkräften. So ist es sehr wenig empathisch, wenn er vor Obergericht ausführt, es sei für ihn "schleierhaft, inwiefern das Scheidungsverfah- ren zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten vorliegend eine Rolle spielt", zumal die Beklagte "bereits einige Zeit vorher den Kontakt zum Kläger ab- gebrochen" habe (Urk. 75 Rz 8). Angespielt wird dabei auf den bereits erwähnten und während des Scheidungsprozesses geschriebenen Brief des Beistandes der Kinder aus dem Jahre 2011, als die Beklagte 16 Jahre alt war. Ins gleiche Kapitel gehört der mit der Berufungsantwort vorgetragene Vorwurf an die Adresse der Beklagten, sie habe ihre Kontaktverweigerung auch durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben anlässlich der Schlichtungsverhandlung dokumentiert und in gleicher Art habe sie alles daran gesetzt, dass sie nicht vor Bezirksgericht habe erschei- nen müssen (Urk. 75 Rz 18). Zwar hat der Kläger seine Tochter durch seinen Brief vom 6. Juni 2014 zur Prozessführung geradezu eingeladen. Er übersieht dabei aber, dass die Teilnahmepflicht an Gerichtsverhandlungen vom Prozess-
- 18 - recht geregelt wird und sicher nicht zu den familiären Pflichten gehört, die das Gesetz in Art. 272 ZGB den Kindern ihren Eltern gegenüber auferlegt. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 7. Juli 2015 (Urk. 22) die Beklagte nicht ohne Grund von der Teilnahme an der Haupt- verhandlung dispensierte, sondern sich vielmehr auf das Zeugnis der Psychothe- rapeutin der Beklagten vom 1. Juli 2015 stützte (vgl. Urk. 25). Der Kläger aner- kennt mit seiner Anschlussberufung sodann ausdrücklich, dass er nach der Scheidung sich nicht mehr um Kontakte zu seiner Tochter bemüht habe (Urk. 75 Rz 26). Das hätte er indessen zumindest versuchen sollen. Mit seinem Brief vom
6. Juni 2014 (Urk. 3/16) hat er jedenfalls gegenüber seiner erst gerade volljährig gewordenen Tochter den richtigen Ton nicht getroffen. Der Kläger wirft der Vorinstanz ganz generell vor, sie habe nicht sorgfältig geprüft, ob die Beklagte ihre Pflichten aus Art. 272 ZGB verletzt habe (Urk. 75 Rz 13). Namentlich setze sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinander, ob die Beklagte wegen ihrer falschen Anschuldigungen überhaupt noch Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe (Urk. 75 Rz 24 und 28). Der Kläger tut aber vor Ober- gericht nicht dar, welche konkreten Behauptungen und welche konkreten Beweis- anträge die Vorinstanz übergangen haben soll. Und soweit er "im Einzelnen … auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist", ist ihm entgegenzuhalten, dass im Berufungsverfahren derartige pauschale Ver- weisungen auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss ständiger Rechtsprechung unzulässig sind (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4.3. Weiter stellte sich der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2015 auf den Standpunkt, dass ihm auch unter dem Titel "Eigenversorgungska- pazität" der Beklagten keine weiteren Unterhaltsbeiträge zugemutet werden könn- ten (Urk. 26 S. 14 f.). Das Scheidungsurteil vom 13. Dezember 2012, mit dem die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte festgesetzt wurden, beruht auf einer Konventi- on, die der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau abgeschlossen hatte. Im Zeit- punkt der Scheidung war ohne weiteres absehbar, dass die in Dispositiv-Ziff. 5 vorgesehene "angemessene Ausbildung" für die Beklagte noch bevorstand. Die Beklagte bzw. ihre Mutter hatten zwar vor dem Scheidungsurteil auf die Unter-
- 19 - haltsbeiträge verzichtet, aber nur bis zum Beginn dieser Ausbildung. Das war dem Kläger nämlich durch den von ihm selber zu den Akten gegebenen Brief vom
24. September 2012 des Anwaltes seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt worden (vgl. Urk. 3/14). Auch der bei den Akten liegende Lehrvertrag wurde im Übrigen vor dem Scheidungsurteil abgeschlossen (vgl. Urk. 18). Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass in die vereinbarten und vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Lehrlingslohn der Beklagten eingerechnet war. Der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 630.00 monatlich reicht für den gesamten Unterhalt der Beklagten in der hier interessierenden Peri- ode (Juli 2014 bis August 2016) klarerweise bei weitem nicht aus. Die Vorinstanz erwähnt einen Minimalbedarf der Beklagten von monatlich Fr. 2'074.00 (vgl. Urk. 69 S. 12), was mit der Berufungsantwort nicht beanstandet wird. Der Lehr- lingslohn der Beklagten gibt daher keinen Anlass, die Unterhaltsbeiträge zu redu- zieren. Vor Obergericht macht der Kläger sodann auch geltend, dass die Unter- haltspflicht auch wegen des "höheren Bedarfs des Klägers mit den beiden neuen Kindern" als unzumutbar eingestuft werden müsse (Urk. 75 Rz 29). Damit geht er aber darüber hinweg, dass er noch vor Vorinstanz ausdrücklich ausführen liess, dass es "nicht um die finanziellen Verhältnisse" des Klägers gehe, sondern nur um jene der Beklagten (Prot. I S. 15). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine Gründe gibt, die Unter- haltsbeiträge des Klägers für die Beklagte zu reduzieren oder gar aufzuheben. Damit ist die Klage in Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschluss- berufung abzuweisen. Das angefochtene Urteil kann mithin nicht bestätigt wer- den; vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO im Sinne des Ge- sagten neu zu entscheiden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Da ein neuer Entscheid zu treffen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO zu- nächst über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.
- 20 - 5.1.1. Der Kläger unterliegt auf der ganzen Linie, weshalb er für das erstinstanzli- che Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird. Auszugehen ist für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'380.00. 5.1.2. Bei einem Streitwert von Fr. 16'380.00 beträgt die ordentliche Gerichtsge- bühr Fr. 2'643.00. Da wiederkehrende Leistungen im Streite liegen, rechtfertigt es sich die Gebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren. Das entspricht dem Kostenvorschuss, den die Vorinstanz gemäss Art. 98 ZPO vom Kläger eingefordert hat. 5.1.3. Der Kläger wird entsprechend dem Prozessausgang in vollem Umfange entschädigungspflichtig. 5.1.3.1. Die Parteientschädigung hat der Kläger dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Beklagten direkt zu bezahlen. In einem zur Publikation bestimmten Ent- scheid vom 13. Februar 2018 (Proz.-Nr. PP170047) führte die erkennende Kam- mer Folgendes aus: "3.2 Gegenstand der Beschwerde Gegenstand der Beschwerde bildet die Frage, ob es zulässig sei, dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter einer vollumfänglich obsiegenden Partei im Endentscheid ne- ben der Parteientschädigung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO eine darüber hinausgehen- de (zusätzliche) Entschädigung aus der Gerichtskasse (mit Nachzahlungspflicht der obsiegenden Partei) zuzusprechen. ... 3.3 Rechtliche Grundlagen 3.3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (grundsätzlich) der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Par- tei als unterliegend gilt. Diese Kostenverteilungsvorschrift gilt auch dann, wenn ei- ner Partei (wie vorliegend) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 3; Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO 122 N. 1; Tappy, in: Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 122 N. 14). Zu den Prozesskosten gehört neben den Ge- richtskosten die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie bezweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für die der obsiegenden Partei durch den Pro- zess verursachten Aufwendungen (Auslagen und Kosten) und umfasst unter ande- rem auch die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Tarife für die Prozesskosten werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO), denen diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (ZK ZPO- Suter/von Holzen, Art. 96 N. 18 und N. 26). Der kantonale Tarif ist ein Überwäl- zungstarif, der (nur) die Höhe der vom Gericht zuzusprechenden Parteientschädi- gung und mithin auch der von der Gegenpartei zu leistenden Vergütung für die Kosten einer berufsmässigen Vertretung regelt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hingegen gilt im Verhältnis zwischen dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht dieser
- 21 - Tarif, sondern – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die getroffene Vereinba- rung (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N. 37 und Art. 96 N. 20; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 95 N. 18 und Art. 96 N. 5). Zu beachten ist, dass das Bundes- recht keinen Anspruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 = Pra 100 [2011] Nr. 88, Erw. 6.2 und Erw. 9.1; 4A_367/2011 vom 27. September 2011, Erw. 3.2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N. 37 und Art. 96 N. 20; s.a. OGer ZH RE160018 vom 15. Mai 2017, Erw. III.1; insofern missverständlich KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N. 15). Insbesondere be- gründet Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen Anspruch auf volle Schadloshaltung der obsiegenden (entschädigungsberechtigten) Partei, d.h. auf Ersatz bzw. Erstattung der gesamten bei ihr angefallenen Anwaltskosten. Die Differenz zwischen den ge- mäss (Überwälzungs-)Tarif zugesprochenen Kosten der anwaltlichen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und dem gemäss Vereinbarung geschuldeten Anwaltsho- norar hat die entschädigungsberechtigte Partei selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn sie vollständig obsiegt. Im Kanton Zürich wird die Vergütung für Anwaltskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) durch die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) geregelt (vgl. § 1 AnwGebV). Sie ist pauschalisiert, bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Ge- bühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auch auf dem Gedanken der Mischrech- nung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschä- digungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N. 14). 3.3.2 Die Parteientschädigung ist der berechtigten Partei zuzusprechen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Das gilt mangels abweichender Regelung im Gesetz an sich auch dann, wenn die berechtigte Partei unentgeltlich vertreten ist. Nach herrschen- der Lehre, der sich das Bundesgericht (nach eigenen Ausführungen allerdings noch 'ohne vertiefte Begründung') angeschlossen hat, ist es abweichend vom Gesetzes- wortlaut aber zulässig, die Parteientschädigung in diesen Fällen direkt dem unent- geltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen, wie die Vorinstanz es getan hat (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, Erw. 5; 4A_171/2017 vom 26. September 2017, Erw. 1.1; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 59; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 12; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 19; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N. 5; Mohs, OFK-ZPO, ZPO 122 N. 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N. 5; so auch die frühere kantonale Regelung in § 89 Abs. 1 ZPO/ZH; a.M. immerhin BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N. 4; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilpro- zessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 N. 72; Tappy, a.a.O., Art. 122 N. 18). 3.3.3 Von der Parteientschädigung zu unterscheiden ist die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters einer Partei. Mit dessen gerichtlicher Einsetzung ent- steht zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Gestützt darauf hat er eine Forderung gegen den Staat auf Entschädigung. Es handelt sich
- 22 - um die Gegenleistung, die der Staat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Ausführung des ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich- rechtlichen Mandats auszurichten hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist gegenüber der Parteientschädigung subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Cha- rakter dieses Mandats (zwischen Staat und unentgeltlichem Rechtsbeistand) be- ruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechtsvertreter für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Parteientschädigung) angemessen honoriert werden kann. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der ver- beiständeten Person nicht entschädigen lassen und ist insbesondere auch nicht be- fugt, sich von dieser eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (BGE 122 I 322 Erw. 3.b S. 325; BK ZPO I- Bühler, Art. 122 N. 29 f.). Die Höhe der (vom Staat zu leistenden) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird ebenfalls durch das kantonale Recht geregelt (Art. 96 ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hat sie "angemessen" zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Damit wird einerseits klargestellt, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zwingend nach dem- selben Tarif richten muss wie die Parteientschädigung (resp. die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung; Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), sondern die Kantone im Rahmen ihrer Tarifhoheit befugt sind, für die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands einen niedrigeren Tarif vorzusehen als für die Parteient- schädigung; dass der unentgeltliche Rechtsbeistand also nicht von Bundesrechts wegen im Umfang einer vollen Parteientschädigung honoriert werden muss (vgl. BGE 137 III 185 Erw. 5.2 und Erw. 5.3 S. 188 f.; BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, Erw. 2.1; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, Erw. 2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7304). Andererseits – und im Unterschied zur Parteientschädigung – gewährt die Vorschrift von Art. 122 ZPO dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung, dem der kantonale Tarif Rechnung zu tragen hat (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 4). Sie begrenzt die kantonale Tarifhoheit nach unten, indem sie dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter für den notwendigen Aufwand, den das betreffende Mandat nach sich zieht, eine Vergütung garantiert, die ihm neben der Kostendeckung die Erzielung eines zwar bescheidenen, aber nicht nur symbolischen Verdiensts ermöglicht. Ein entspre- chender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bun- desgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (und ergab sich bereits aus Art. 4 aBV). Auch diese Verfassungsbestimmung gewährt einen Anspruch auf Deckung des Aufwands, der zur Wahrung der Rechte der unentgeltlich vertretenen Partei notwendig war. Sie verlangt im Ergebnis, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg für das angemessene Honorar belangt werden kann (vgl. BGE 122 I 322 Erw. 3.d S. 326 [zu Art. 4 aBV]). Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 122 ZPO zwar bewusst darauf verzichtet, über die verfassungsrechtliche Mindestgarantie hinaus eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017, Erw. 2.1). Die ZPO kann (und will) den verfassungsrechtlichen Minimalan- spruch aber auch nicht schmälern. Im Sinne einer groben Faustregel geht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass eine auf einer (zulässi- gen) Pauschalisierung beruhende Vergütung im Ergebnis zu einer Entschädigung im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandstunde führen muss, um das Kriterium der Angemessenheit bzw. der Verfassungsmässigkeit zu erfüllen (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2 und Erw. 3.3
- 23 - m.w.Hinw.; 5D_213/2015 vom 8. März 2016, Erw. 7.1; 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, Erw. 4). Das pauschalisierende Vorgehen setzt allerdings nicht eine systema- tische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus und er- laubt auch Entschädigungen, die im Ergebnis unter diesem Ansatz für den geltend gemachten Aufwand liegen (BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, Erw. 2.5 [zur Publikation bestimmt]). Das Honorar muss im Einzelfall aber so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandats benötigt, und im Ergebnis jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten (notwen- digen) Diensten stehen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, Erw. 3.2.1; 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016, Erw. 2.2 m.w.Hinw.). Die "angemessene" Ent- schädigung wird festgesetzt, nachdem der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Ge- richt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Entstehungsgeschichte von Art. 122 ZPO zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer "angemessenen" Entschädigung nur den Fall einer gegenüber der "vollen" Parteientschädigung tieferen Entschädigung vor Augen hatte (vgl. Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7304; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 7 f.). Die hier relevante Frage, ob eine "angemessene" Entschädigung im konkreten Einzelfall die volle Par- teientschädigung übersteigen könne oder allenfalls gar müsse, wurde indessen – soweit ersichtlich – nicht thematisiert. 3.3.4 Im Unterschied zu anderen Kantonen statuiert das zürcherische Recht keine unterschiedlichen Tarife für die Parteientschädigung und die ("angemessene") Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (nach Art. 122 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 9 ff.). Die Bemessungsvorschriften der AnwGebV gelten vielmehr in gleicher Weise sowohl für die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO; vgl. § 1 AnwGebV) als auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Das Zürcher Ober- gericht geht deshalb davon aus, bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu- gunsten der vollständig obsiegenden Partei und der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands handle es sich (nach dem anwendbaren Zürcher Gebühren- tarif) materiell um denselben Entscheid (OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, Erw. 4.2). Dementsprechend erachtet es – wie schon unter dem früheren kantonalen Recht (vgl. ZR 107 [2008] Nr. 67) – auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung die rechtskräftig festgesetzte Parteientschä- digung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bin- dend, und es verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf ei- ne über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung (OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, Erw. 4.1 und Erw. 4.2; RZ130005 vom 24. Januar 2014, Erw. 4.b-c; RE150020 vom 30. September 2015, Erw. 3.d; s.a. RE170017 vom 30. Januar 2018, Erw. 3.5). In einem neueren Entscheid liess die erkennende Kammer allerdings offen, ob im Lichte der neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015) an dieser Praxis festzuhalten sei (OGer ZH RE160018 vom 15. Mai 2017, Erw. III.6.b). 3.3.5 Mit Bezug auf die Liquidation der Anwaltskosten bei Obsiegen der unentgelt- lich vertretenen Partei bestimmt Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass der unentgeltli- che Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, falls die Parteient- schädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die Formulierung dieser Bestimmung legt nahe, dass die Bemühungen und Auslagen des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Partei allein durch die der (unterliegenden) Gegenpartei aufzuerlegende Parteientschädigung nach Art. 95
- 24 - Abs. 3 ZPO abzugelten sind. Eine "angemessene" Entschädigung durch den Staat kommt hingegen nur subsidiär, bei feststehender oder voraussichtlicher Uneinbring- lichkeit der Parteientschädigung in Betracht (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 58; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N. 4a; Tappy, a.a.O., Art. 122 N. 14). Die (zumindest voraussichtliche) Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist mithin Anspruchs- voraussetzung für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Kanton (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N. 64; s.a. OGer ZH PC130018 vom 25. Ap- ril 2013, Erw. 3.3; RE160001 vom 17. August 2016, Erw. V.2). Die subsidiäre staat- liche Entschädigung braucht von Bundesrechts wegen zwar nicht der vollen Partei- entschädigung zu entsprechen. Als Ausfallhaftung für die Parteientschädigungsfor- derung ist sie im Grundsatz aber auf deren Höhe begrenzt (vgl. vorne, Erw. 3.3.3). Nach zürcherischem Recht entsprechen sich Parteientschädigung und subsidiäre staatliche Entschädigung betragsmässig (§ 23 Abs. 1 AnwGebV; vorne, Erw. 3.3.4). Mit der Zahlung durch den Staat geht die Entschädigungsforderung gegenüber der entschädigungspflichtigen Gegenpartei (im Umfang der Zahlung) auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. zum Ganzen auch ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 11 ff.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N. 15 f.; Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 16 N. 72; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 122 N. 5 f.). Wie vorstehend (Erw. 3.3.3) erwähnt, darf der unentgeltliche Rechtsbeistand seiner Klientschaft kein zusätzliches Honorar in Rechnung stellen. Deshalb kann der in Art. 122 Abs. 2 ZPO statuierte Grundsatz, wonach der unentgeltliche Rechtsbei- stand der obsiegenden Partei primär allein durch die Parteientschädigung zu hono- rieren ist, nur solange gelten, als die zu Lasten der Gegenpartei festgesetzte Par- teientschädigung im Ergebnis den Anforderungen an eine angemessene Entschä- digung für dessen notwendigen Aufwand im Sinne des bundes(verfassungs)recht- lichen Minimalanspruchs (vgl. vorne, Erw. 3.3.3) genügt bzw. der kantonale Tarif eine solche Entschädigung gewährleistet. Das könnte bei streitwertabhängigen Par- teientschädigungen angesichts des Mischrechnungsgedankens (vgl. vorne, Erw. 3.3.1), der beim Anspruch auf angemessene Entschädigung keinen Platz hat, na- mentlich bei niedrigen Streitwerten mitunter fraglich sein. Nach dem zürcherischen Tarif (AnwGebV) lässt sich der verfassungsrechtlich garantierte Minimalanspruch in der Regel aber zwangslos über die Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV ge- währleisten, welche bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streit- wert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung eine entsprechende (unbe- grenzte) Erhöhung der gemäss den Ansätzen von §§ 4 ff. AnwGebV berechneten Gebühr vorsieht. Davon geht zu Recht auch die Beschwerdeführerin aus. Ob und unter welchen Voraussetzungen in Einzelfällen allenfalls Ausnahmen denkbar sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. 3.4 Unzulässigkeit einer zusätzlichen Entschädigung Im vorliegenden Fall hat die vor Vorinstanz unentgeltlich vertretene Beschwerde- führerin vollumfänglich obsiegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entsprechend war und wurde die Beklagte verpflichtet, ihr bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. vorne, Erw. 3.3.2) eine volle, nach §§ 2 ff. AnwGebV zu bemessende Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 167 Erw. 2.3 S. 170). Mit dieser Parteientschädigung – und grundsätzlich nur mit dieser – waren die Bemühungen und Auslagen des Beschwerdegegners (als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) im Ergebnis angemessen zu entschädigen. Damit musste dessen verfassungsmässig garantierter Anspruch auf angemessene Entschädigung (vgl. vorne, Erw. 3.3.3) im Ergebnis gewährleistet sein (...). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren mangels Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung nicht beurteilt wer-
- 25 - den; die Frage hätte im Rahmen des vom Beschwerdegegner persönlich angeho- benen Beschwerdeverfahrens (prozessrechtskonform) zur Prüfung gestellt werden müssen. Von Bedeutung ist hingegen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen und (soweit ersichtlich) auch nirgends behauptet wurde, dass die der Beklagten aufer- legte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich sein könnte. Unter diesen Umständen verletzte die Vorinstanz Art. 122 Abs. 2 ZPO, indem sie dem Beschwerdegegner als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin zusätzlich zur Parteientschädigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprach. Für deren Zusprechung fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung. Die Beschwerde ist somit begründet (Art. 320 lit. a ZPO) und gutzuheissen. Im Sin- ne eines neuen Sachentscheids ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung ersatzlos aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO)." 5.1.3.2. Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst das, dass der Kläger zu ver- pflichten ist, die geschuldete Parteienschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, für das erstinstanzliche Verfah- ren zu bezahlen. Sie berechnet sich ausgehend von einem Streitwert von Fr. 16'380.00 wie folgt:
- Grundgebühr (einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung) gemäss § 4 AnwGebV: Fr. 3'357.00;
- Erhöhung um ca. 25% gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV: Fr.839.25;
- Zuschläge: insgesamt: 26% = Fr. 1'091.03. für Eingabe vom 8. Juli 2017 (Urk. 24): 6%; o Prüfung des Vergleichsvorschlages gemäss Urk. 28: 6%; o Telefonat mit Gericht gemäss Urk. 36: 2%; o Schreiben an das Gericht gemäss Urk. 39: 6%; o Gesuch um Begründung des Urteils gemäss Urk. 53: 6%; o
- Reduktion gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV wegen Streitigkeit über wie- derkehrende Leistungen: Verzicht auf Reduktion;
- Barauslagen gemäss Kostennote vom 12. September 2017: Fr. 280.20.
- Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 280.20 und der Mehr- wertsteuer von 8% ergibt sich so eine volle Entschädigung für das erst- instanzliche Verfahren von Fr. 6'012.87 bzw. gerundet Fr. 6'000.00. 5.1.3.2.1. Demgegenüber erscheint der Zeitaufwand von 35 Stunden und 20 Mi- nuten, der von Rechtsanwalt X._____ geltend gemacht wird (vgl. Urk. 57) als weit übersetzt. Zu bemerken ist, dass Rechtsanwalt X._____ mit den Verhältnissen bereits einigermassen vertraut war, als er das Mandat übernahm, war er doch be- reits der Rechtsvertreter der Mutter der Beklagten im Scheidungsprozess und hat-
- 26 - te er in dieser Eigenschaft den Brief an den Kläger vom 24. September 2012 (Urk. 3/14) geschrieben. Allein unter dem Titel "Aktenstudium" bzw. "Durchsicht der Gerichtsakten" wurden 320 Minuten notiert. Die Akten sind nicht umfangreich. Das Aktenstudium ist daher weitestgehend abgedeckt durch die Vorbereitung von Klageantwort und Hauptverhandlung. Unnötig und nicht zu entschädigen sind die drei Fristerstreckungen für die Klageantwort. Unnötig ist sodann auch die stündige Besprechung mit D._____ am 8. Juni 2015. Es rechtfertigt sich daher, von einem vertretbaren Stundenaufwand für das erstinstanzliche Verfahren von höchstens 30 Stunden auszugehen. Nach der obigen Rechnung steht Rechtsanwalt Dr. X._____ ein Netto-Honorar von Fr. 5'287.28 zu. Damit sind im Sinne des Ge- sagten und im Sinne einer Kontrollrechnung ca. 29,4 Stunden zu Fr. 180.00 ab- gedeckt. Das muss genügen. 5.1.3.2.2. Mit einer zweiten Kostennote vom 29. Dezember 2017 stellt der Kläger einen weiteren Aufwand von Fr. 883.85 in Rechnung (Urk. 63). Dieser Aufwand fiel ausschliesslich nach der Zustellung des begründeten Urteils durch die Vo- rinstanz an und gehört zu den Aufwendungen des von der Beklagten angestreng- ten Berufungsverfahrens. 5.1.3.3. Durch prozessleitendende Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Urk. 60) hat die Vorinstanz entschieden, dass im Sinne von Dispositiv-Ziff. 7 ihres Urteils vom 21. Juni 2016 Rechtsanwalt Dr. X._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'697.80 zu entschädigen sei und dass der Kläger die ihn treffende Parteient- schädigung an die Gerichtkasse zu zahlen habe. Da die Berufungsinstanz in der Sache einen neuen, von der Vorinstanz abweichenden Entscheid fällt, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden. Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils fällt mit dem Entscheid der Berufungsinstanz ohne weiteres dahin und damit auch die auf Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils fussende prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2017. Der Klarheit halber ist dies im Kostendispositiv festzu- stellen. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt X._____ zwar bereits am 19. Dezember 2017 den Betrag von Fr. 8'697.80 ausbezahlt (Urk. 57 S. 5). Mit dem heutigen Ur- teil fällt der Rechtsgrund für diese Zahlung nachträglich dahin. In sinngemässer
- 27 - Anwendung von Art. 62 OR ist Rechtsanwalt Dr. X._____ daher zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 8'697.80 zurückzuerstatten. Sollte die Rechtsanwalt Dr. X._____ für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung nicht einbringlich sein, so hätte das zuständige Gericht im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO die vom Kanton zu übernehmende Entschädigung festzusetzen. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Parteientschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO voraussichtlich nicht ein- bringlich sei, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Kläger gemäss Einschät- zungsentscheid vom 10. November 2014 im Jahre 2012 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 553'000.00 verfügte (Urk. 27/12). Damit Rechtsanwalt Dr. X._____ zunächst die ihm zustehende Parteientschädigung einfordern kann, ist ihm eine Zahlungsfrist bis zum 31. August 2018 anzusetzen. 5.2. Entsprechend dem Prozessausgang wird der Kläger auch für das zweitin- stanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Der Umstand, dass das Armenrechtsgesuch der Beklagten abgewiesen wurde, fällt kostenmässig nicht ins Gewicht (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf der Basis ei- nes Streitwertes von Fr. 16'380.00 zu berechnen, während die Parteientschädi- gung für die Beklagte auf der Basis eines Streitwertes von Fr. 5'980.00 zu be- rechnen ist, weil die Beklagte die Anschlussberufung des Klägers nicht zu beant- worten hatte. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist unter Be- rücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 7,7% auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Bezirksgericht Andelfingen das Be- schleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat, indem es den Parteien die begründete Fassung seines Urteils vom 21. Juni 2016 erst am 20. bzw. am 21. Dezember 2017 zugestellt hat.
2. In Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberu- fung wird die Klage abgewiesen.
- 28 -
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X._____, für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 zu bezahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die prozessleitende Verfügung der Vo- rinstanz vom 18. Dezember 2017 dahingefallen ist. Dementsprechend wird Rechtsanwalt Dr. X._____ verpflichtet, den ihm von der Ge- richtskasse Andelfingen ausbezahlte Betrag von Fr. 8'697.80 der Obergerichtskasse bis zum 31. August 2018 zurückzubezahlen.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festge- setzt.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt.
9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort und der Anschlussberufungsbe- gründung samt Beilage (Urk. 75 und Urk. 76) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in
- 29 - Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt Fr. 16'380.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: cm