Sachverhalt
nicht festgestellt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 BV gebe ihm das Recht, sich vor Erlass ei- nes in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken (Urk. 25 S. 4 f. Rz. 13 ff.). 4.1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt im Fall, in dem eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist, das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Nach Art. 9 Abs. 1 IPRG hat der schweizerische Richter eine ausländische Rechtshängigkeit somit zu beachten, sofern drei Vor- aussetzungen erfüllt sind: Erstens muss zwischen der in- und der ausländischen Klage Identität bestehen, zweitens muss die ausländische Klage die zeitlich frühe- re gewesen sein und drittens muss zu erwarten sein, dass im Ausland in ange-
- 27 - messener Frist ein Urteil ergeht, das in der Schweiz anerkennbar ist (ZK IPRG- Volken, Art. 9 N 46). 4.1.2. Der von der Vorinstanz vertretenen Meinung, allenfalls sei es sinnvoll, das zweite Verfahren vorerst zu sistieren, bis geklärt sei, ob das zuerst angerufene Gericht die Eintretensvoraussetzungen bejahe, ein Anspruch auf Sistierung be- stehe jedoch nicht (Urk. 10 S. 5), ist – mit beiden Parteien – zu widersprechen. Nach dem Dargelegten hat das schweizerische Gericht einzig zu prüfen, ob zwi- schen der in- und der ausländischen Klage Identität besteht, ob die ausländische Klage die zeitlich frühere war und ob zu erwarten ist, dass im Ausland in ange- messener Frist ein Urteil ergeht, das in der Schweiz anerkennbar ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das später angerufene schweizerische Gericht sein Verfahren sofort auszusetzen (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 24). Rechtsfolge der gleichzeitigen Litispendenz in einem anderen Staat kann daher, wie die Klä- gerin zutreffend darlegt (Urk. 9 S. 27 Rz. 32), vorerst nur (a) die Sistierung oder (b) (insoweit) das Eintreten auf die zweite Klage sein; für einen Ermessensent- scheid des Gerichts im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen besteht kein Raum (ZK IPRG-Volken, Art. 9 N 82; BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 24 f.; Bu- cher, Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé/Convention de lugano, Basel 2011, Art. 9 IPRG N 23 ff.; Dutoit, Droit international privé suis- se/Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 9 IPRG N 10; BGE 127 III 118 E. 3d und 3e; BGE 126 III 327 E. 1c). Daraus ergibt sich, dass auch die Argumentation der Vorinstanz, falls nur das IPRG zum Zuge komme, trete das später angerufene schweizerische Gericht nicht auf die Klage ein, wenn zu erwarten sei, dass das angerufene ausländische Gericht in- nert angemessener Frist eine Entscheidung fälle und diese in der Schweiz aner- kennbar sei (vgl. Urk. 10 S. 5), nicht zutreffend ist. 4.2.1. Die Identität von Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist gegeben, wenn diese im In- und Ausland über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien anhängig gemacht worden sind (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 1 und 5). 4.2.2. Bei der Beurteilung der Identität des Streitgegenstandes ist auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen.
- 28 - Entscheidend ist daher, ob es in den relevanten Prozessen um die gleichen Kern- punkte geht, wobei nicht auf eine formelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird (BGE 138 III 570 E. 4.2.2). Demnach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes nicht die formelle Übereinstimmung der beiden Begehren entscheidend, sondern, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 15a). Die Klägerin verlangte mit ihrer Kla- ge am Amtsgericht für Prag 1 die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Das Gleiche verlangt sie mit der vorliegenden Klage. Damit ist die Identität der beiden Klagen unabhängig davon, ob die Rechtsbegehren in den beiden Verfahren deckungsgleich sind oder in einzelnen Punkten divergieren, nach der Kernpunkttheorie ohne Weiteres zu bejahen und liegt insoweit ein An- wendungsfall von Art. 9 Abs. 1 IPRG vor. 4.2.3. Die beiden Klagen betreffen zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erwog und auch nicht umstritten ist, die gleichen Parteien. Der Klägerin ist indes zuzu- stimmen, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 IPRG entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Parteirollen in dem Sinne verteilt sind, dass im Ausland Partei A gegen Partei B klagt und anschlies- send in der Schweiz Partei B gegen Partei A (vgl. Urk. 9 S. 30 Rz. 36 f.). Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Bestimmung. Viel- mehr sind die Parteien identisch im Sinne der fraglichen Bestimmung, wenn an beiden Orten die gleichen Personen – oder ihre Rechtsnachfolger – in Erschei- nung treten; auf die Parteirollen kommt es dabei nicht an. In der Botschaft zum IPRG wird dazu ausgeführt, Art. 9 IPRG bezwecke die Koordination konkurrieren- der Gerichtsstände. Zahlreiche Bestimmungen des Entwurfs sähen für den glei- chen Rechtsstreit alternativ oder subsidiär mehrere Zuständigkeiten vor. So kön- ne es durchaus vorkommen, dass die gleiche Klage in zwei verschiedenen Staa- ten erhoben werde. Im internationalen Verhältnis stünden neben den Gerichts- ständen nach schweizerischem Recht auch solche nach ausländischem Recht zur Verfügung. Wenn die gleichen Parteien über die gleiche Streitsache Prozesse in verschiedenen Staaten führten, sei nicht ausgeschlossen, dass über den gleichen Fall widersprüchliche Urteile ergingen. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unerträglich. Für den innerschweizerischen Bereich gelte der
- 29 - Grundsatz, dass während der Rechtshängigkeit einer Klage diese nicht ein zwei- tes Mal erhoben werden könne. Auf zwischenstaatlicher Ebene sei, von den Staatsverträgen abgesehen, die Rechtshängigkeit weniger einheitlich geregelt. Es gebe Staaten, in denen die Einrede der Litispendenz unabhängig davon zu be- achten sei, ob die Klage im In- oder im Ausland hängig sei. In anderen Staaten werde auf die Rechtshängigkeit einer Klage im Ausland überhaupt keine Rück- sicht genommen. In der Schweiz werde traditionellerweise die ausländische Rechtshängigkeit beachtet, wenn der betreffende Staat Gegenrecht halte und zu erwarten sei, dass das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und voll- streckt werden könne. Art. 9 IPRG setze die bisherige schweizerische Praxis fort. Nach Abs. 1 bringe eine ausländische Rechtshängigkeit die schweizerische Zu- ständigkeit zwar nicht zum Wegfall, führe aber in gewissen Fällen zur Aussetzung des Verfahrens (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 304 f.). Die praktisch identische Argumentation findet sich im Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf (Schweizer Studien zum internationalen Recht, SSIR, Band 13, S. 53). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass Art. 9 Abs. 1 IPRG nur in der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation gelten soll. Vielmehr wird im Schlussbericht der Expertenkommission und in der Botschaft ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass es durchaus vorkommen könne, dass die gleiche Klage (legitimerweise) in zwei verschiedenen Staaten erhoben werde, und die Anwend- barkeit der fraglichen Gesetzesbestimmung auf diese Konstellation bejaht. Auch aus den parlamentarischen Beratungen lässt sich eine Beschränkung des An- wendungsbereichs von Art. 9 Abs. 1 IPRG im von der Vorinstanz angenommenen Sinne nicht ableiten (vgl. AmtlBull SR 1985 II S. 130; AmtlBull NR 1986 III S. 1302). Darüber, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht auf die Parteirollenverteilung ankommt, sind sich ferner auch Lehre und Praxis einig (vgl. BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 16; Bucher, a.a.O., Art. 9 N 7; Dutoit, a.a.O., Art. 9 N 3; ZK IPRG-Volken, Art. 9 N 48; ZR 102 [2003] Nr. 25). 4.2.4. Damit ist die Identität der beiden Klagen zu bejahen und war bei der Einlei- tung der vorliegenden Klage die erste der drei vorstehend unter Ziff. 4.1.1. ge- nannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt.
- 30 - 4.2.5. Entspricht es Sinn und Zweck des Gesetzes, dass die Verteilung der Partei- rollen bei der Frage der Identität keine Rolle spielt, sondern Art. 9 Abs. 1 IPRG auch zur Anwendung gelangen soll, wenn eine Partei zunächst im Ausland eine Klage erhebt und dann im Inland eine identische Klage anhängig macht, kann die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht damit verneint werden, dass die Klägerin im Jahr vor der Einreichung der Klage bei der Vorinstanz die Rechtshängigkeit im Ausland veranlasst hatte und jenes Verfahren im Zeitpunkt der Einleitung der vor- liegenden Klage (noch) rechtshängig war (so die Vorinstanz in Urk. 10 S. 5 f.). Die Klägerin beanstandet demzufolge zu Recht, dass die Vorinstanz die Einreichung der Zweitklage als rechtsmissbräuchlich qualifizierte (vgl. Urk. 9 S. 32 ff. Rz. 39 ff.). 4.3. Die Klägerin reichte die vorliegende Klage ferner wie dargelegt in einem Zeitpunkt ein, in dem die von ihr anhängig gemachte Klage betreffend güterrecht- liche Auseinandersetzung am Amtsgericht für Prag 1 (noch) anhängig war. Dem- zufolge war auch die zweite der drei vorstehend unter Ziff. 4.1.1. genannten Vo- raussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG gegeben. 4.4. Die Vorinstanz prüfte nicht, ob die dritte der vorstehend unter Ziff. 4.1.1. ge- nannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt war, nämlich dass erwartet werden könne, dass das Amtsgericht für Prag 1 in an- gemessener Frist eine Entscheidung fällen würde, die in der Schweiz anerkenn- bar ist. Dies hätte die Vorinstanz nach dem Dargelegten aber tun müssen. Unbe- strittenermassen zog die Klägerin die Erstklage am 4. Dezember 2017 zurück, worauf das Amtsgericht für Prag 1 das Verfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 erledigte. Die – von der Klägerin verneinte (Urk. 9 S. 42 Rz. 56) – Frage, ob zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Ent- scheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist, braucht daher nunmehr nicht mehr geprüft zu werden, denn die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist hin- fällig geworden, weil keine identische Klage im Ausland mehr anhängig ist. 4.5.1. Die Klägerin macht geltend, die aufgrund ihres Rückzugs erfolgte Einstel- lung des Verfahrens durch das Amtsgericht in Prag 1 gemäss § 167 Abs. 2 der tschechischen Zivilprozessordnung stelle kein Urteil in der Sache dar und be-
- 31 - gründe daher kein Hindernis für eine neue Klage im Sinne einer res iudicata. In der Schweiz könne ein solcher Abschreibungsbeschluss nicht mehr Rechtskraft- wirkung haben als im ausländischen Staat, in dem dieser Beschluss ergangen sei (Urk. 9 S. 38 f. Rz. 49 f.). Der Beklagte widerspricht dem nicht. 4.5.2. Nach tschechischem Recht führt ein Klagerückzug in einem Zeitpunkt, be- vor die Verhandlung in der Sache begonnen hat, ohne Weiteres dazu, dass das Gericht das Verfahren einzustellen hat. Erfolgt der Klagerückzug in einem späte- ren Zeitpunkt, kann sich der Beklagte der Verfahrenseinstellung widersetzen. Die Verfahrenseinstellung hindert die spätere Einreichung einer identischen Klage durch die gleiche Partei und den Entscheid darüber nicht (Winterová/Macková et al., Zivilprozessrecht, Prag 2014, S. 339 f., vgl. Urk. 13/20e mit Übersetzung). 4.5.3. Vorliegend ist unbestritten und durch den Entscheid des Amtsgerichts für Prag 1 vom 7. Dezember 2017 (Urk. 13/20c) auch belegt, dass das Verfahren in Prag aufgrund des Klagerückzugs durch die Klägerin eingestellt wurde. Damit wurde indes nicht bewirkt, dass die Klage von der Klägerin nicht neu wieder ein- gereicht werden könnte. Das Vorliegen einer res iudicata-Wirkung des fraglichen Entscheids ist daher zu verneinen, weshalb auch insoweit nicht vom Vorliegen ei- nes Nichteintretensgrundes auszugehen ist. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit unzutreffender Begründung auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten ist. Sie hätte die Identität der Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG bejahen müssen und nicht auf rechtsmissbräuchliche Einreichung der vorliegenden Klage durch die Klägerin er- kennen dürfen. Da die von der Klägerin beim Amtsgericht für Prag 1 eingereichte Klage die zeitlich frühere Klage war und somit auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG gegeben war, hätte sie ferner prüfen müs- sen, ob zu erwarten war, dass das Amtsgericht für Prag 1 in angemessener Frist ein Urteil fällt, das in der Schweiz anerkennbar ist. Da nunmehr die Vorausset- zungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht mehr gegeben sind, weil keine zeitlich frühere Klage im Ausland mehr anhängig ist, stellt sich die Fra- ge der Sistierung nicht mehr, sondern sind die Prozessvoraussetzungen und die Einholung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 98 ZPO zu prüfen und ist
- 32 - die Klage bei Vorliegen aller Voraussetzungen materiell zu behandeln. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dies anstelle der ersten Instanz zu tun, zu- mal die Parteien mit einem derartigen Vorgehen faktisch einer Instanz verlustig gingen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 33 f. m.w.H.). Vielmehr ist die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 4. De- zember 2017 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO im Sinne des Eventu- alantrags der Klägerin vollumfänglich aufzuheben. Da von der Vorinstanz noch nicht abschliessend geprüft wurde, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und allenfalls auch ein Kostenvorschuss einzuholen ist, kann diese aber entgegen dem entsprechenden (Eventual-)Antrag der Klägerin nicht verpflichtet werden, auf die Klage einzutreten (vgl. Urk. 9 S. 12, Berufungsantrag Ziff. II.). Die Sache ist daher zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird die Vorinstanz einen Entscheid über die von der Klägerin verlangten vorsorglichen Massnahmen zu fäl- len haben, wobei sie diesbezüglich auf Art. 62 Abs. 1 IPRG hinzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht ge- regelt werden. Der Entscheid über deren Regelung ist daher dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. 2.1. Der Beklagte beantragt, es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter vollumfänglich der Klägerin auf- zuerlegen, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschä- digungen (Urk. 25 S. 2 und S. 6 Rz. 20 ff.). Die Klägerin beantragt in ihrer Stel- lungnahme vom 3. Juli 2018, ihren ursprünglichen Antrag modifizierend, dass die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie nach Art. 108 ZPO dem Bezirk Hinwil bzw. der Staatskasse aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, ihr eine Par- teientschädigung zu bezahlen oder dass die Gerichtskosten dem Kanton Zürich gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu überbinden sind (Urk. 28 S. 7 Rz. 12).
- 33 - 2.2. Eine Übernahme der Kosten durch den Staat (Kanton / Bezirk) kommt einzig aufgrund von Art. 107 Abs. 2 ZPO, nicht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO oder Art. 108 ZPO in Betracht. Zwar ist die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liegt indes kein derart gravierender Verfahrens- fehler (Justizpanne) vor, dass sich ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde (vgl. Urteile 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4, je mit Hinwei- sen). Für die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht demzufolge kein Raum. 2.3. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist daher im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu über- lassen. 2.4. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den Streitwert von rund Fr. 12,5 Mio. (Urk. 1 S. 2 ff. und S. 18 Rz. 9) in Anwen- dung der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 11'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Dezember 2017 fristgerecht Berufung mit den eingangs aufgeführten Beru- fungsanträgen (Urk. 9). Das von ihr gestellte Begehren auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 14 S. 6 Dispositivziffer 1). Mit derselben Verfügung wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Beklagten Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (Urk. 14 S. 6 Dispositivziffern 2 und 3). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgemäss ein (Urk. 16) und die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz durch den Beklagten erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 19 und 20). Mit Verfügung vom
24. April 2018 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sowie zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (Urk. 22). Die vom
30. Mai 2018 datierende, fristgerecht erstattete Berufungsantwort und Beantwor- tung des Massnahmebegehrens ging am 1. Juni 2018 ein (Urk. 25) und wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2018 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 nahm die Klägerin dazu Stellung (Urk. 28). Diese Stellungnahme wurde dem Beklagten am 4. Juli 2018 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 28 S. 1). Weitere Stellungnahmen der Parteien erfolg- ten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Die Klägerin stellte bei der Klageerhebung vor Vorinstanz auch ein Begeh- ren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren superprovisorische Anord- nung (Urk. 1 S. 9 ff.). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 auf die Klage nicht ein (Urk. 10 S. 9 Dispositivziffer 1). Zum Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren superprovisorische Anordnung erwog sie,
- 15 - da ein Nichteintretensentscheid in der Hauptsache zu ergehen habe, entfalle auch die Beurteilung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. deren su- perprovisorische Anordnung (Urk. 10 S. 8). Im Dispositiv der Verfügung vom
4. Dezember 2017 findet sich indessen kein entsprechender Entscheid darüber und auch keine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung, obwohl die Rechtsmittel- frist bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen nicht, wie in der Hauptsache, 30 Tage, sondern 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und bei diesen Ent- scheiden der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.2. Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, diese wahre angesichts des- sen, dass die angefochtene Verfügung am 7. Dezember 2017 zugestellt worden sei, nicht nur die ordentliche Berufungsfrist gemäss Rechtsmittelbelehrung, son- dern auch eine allfällige separat laufende kürzere Berufungsfrist bezüglich des im angefochtenen Entscheid nicht in einer separaten Dispositivziffer ausgewiesenen Nichteintretens auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 9 S. 17). 1.3. Dass die Klägerin nicht nur die Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, sondern auch jene gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO einhielt, trifft zu (vgl. Urk. 8-9). Aus diesem Grund können Weiterungen zu diesem Thema insoweit unterbleiben.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das vorliegende Verfahren einen internationalen Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG beschlägt (Urk. 10 S. 3). Dies wird von den Parteien denn auch nicht in Abrede gestellt. Es ist daher der Vorbehalt gemäss Art. 2 ZPO zugunsten von Staatsverträgen sowie zugunsten des IPRG zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen staatsver- tragliche Regelungen der Anwendbarkeit des IPRG vor. Allerdings ist das Über- einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) nicht anwendbar auf die ehelichen Güterstände (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ) und sind für die vorliegend massgeblichen Fragen auch keine anderen Staatsverträge einschlägig. Es gelangt daher das IPRG zur Anwendung.
- 16 - 3.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen den gesamten Entscheid der Vorinstanz wie auch gegen das im Dispositiv der Verfügung vom 4. Dezember 2017 nicht zum Ausdruck kommende Nichtein- treten auf das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. deren superprovisorische Anordnung. Zur Höhe der Entscheidgebühr (Dispositiv- ziffer 2) stellt die Klägerin keinen abweichenden Antrag. Da die Sache jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann auch diesbezüglich nicht vom Eintritt der Rechtskraft ausgegangen werden. 3.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts- mittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). 3.3.1. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus-
- 17 - nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zu- sätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Be- weismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). 3.3.2. Die Klägerin macht im Sinne eines Novums geltend, dass sie – ohne Kenntnis davon, dass die Vorinstanz auf die Klage vom 30. November 2017 nicht eintreten würde – am 4. Dezember 2017 und demnach vor Eröffnung der Nicht- eintretensverfügung der Vorinstanz die Klage beim Amtsgericht für Prag 1 zu- rückgezogen habe. Das Amtsgericht für Prag 1 habe mit Beschluss vom 7. De- zember 2017 das dortige Verfahren eingestellt. Da sich die angefochtene Nicht- eintretensverfügung der Vorinstanz ausschliesslich auf die frühere Rechtshängig- keit in Prag stütze, seien ihre diesbezüglichen neuen Vorbringen für das Beru- fungsverfahren zentral (Urk. 9 S. 19 Rz. 15). Das Prager Gericht habe den Ein- stellungsbeschluss am 7. Dezember 2017 übermittelt. Am selben Tag habe ihr Vertreter die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erhalten. Folglich habe sie sich ab dem 7. Dezember 2017 nur noch an die hiesige Instanz wenden können. Sie habe sich innert der zehntägigen Frist für Summarverfahren mit der Rechts- mittelschrift an diese gewendet, weshalb die damit erfolgende Mitteilung von Nova "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolge (Urk. 9 S. 39 Rz. 51). Zudem habe sie die in Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO geforderte Sorgfalt wal- ten lassen: Wenn sie den üblichen Postverkehr zwischen Anwalt und Gericht ver-
- 18 - wendet hätte, hätte auch die Übersendung einer Kopie der Rückzugserklärung des Prager Anwalts samt erst in Auftrag zu gebender deutscher Übersetzung mindestens zwei Tage erfordert, weshalb der Brief an die Vorinstanz frühestens am 6. Dezember 2017 der Post übergeben und am 7. Dezember 2017 der Vo- rinstanz zugestellt worden wäre (Urk. 9 S. 39 Rz. 51). Neu, aber zulässig seien ferner ihre Ausführungen und Beweismittelanträge in der Berufungsschrift dazu, weshalb die Klageeinreichung vom 30. November 2017 bei der Vorinstanz – ent- gegen der Begründung in der angefochtenen Nichteintretensverfügung – zulässig bzw. nicht rechtsmissbräuchlich sei (Urk. 9 S. 19 Rz. 15 mit Verweis auf Rz. 17- 56). 3.3.3. Der wiedergegebenen Argumentation der Klägerin betreffend Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO mit Bezug auf die beiden angesproche- nen Themenkreise, welche von der Gegenpartei nicht in Frage gestellt wird, ist ohne Weiteres zu folgen. Die neuen diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind daher zu berücksichtigen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf die Parteivor- bringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III. Beurteilung
1. Die Vorinstanz trat auf die Klage der Klägerin nicht ein. Im Wesentlichen er- wog sie, das Prozessrecht habe, um effektiven und effizienten Rechtsschutz zu gewähren, sicherzustellen, dass keine sich widersprechenden Entscheide erge- hen. Aus diesem Grund und gestützt auf das Prinzip der zeitlichen Priorität gelte der Grundsatz, dass ein bei einem ausländischen Erstgericht rechtshängiges Ver- fahren das beim Zweitgericht eingeleitete, identische Verfahren hindere, sofern – aus Inlandsperspektive – davon ausgegangen werden könne, ein etwaiges Sach- urteil des Erstgerichts werde anerkennungs- und vollstreckungsfähig sein. Kom- me nur das IPRG zum Zug, so trete das später angerufene schweizerische Ge- richt auf die Klage nicht ein wenn zu erwarten sei, dass das angerufene ausländi-
- 19 - sche Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fälle und diese auch in der Schweiz anerkennbar sei. Allenfalls sei es sinnvoll, das zweite Verfahren vor- erst zu sistieren bis geklärt sei, ob das zuerst angerufene Gericht die Eintretens- voraussetzungen bejahe. Ein Anspruch auf Sistierung bestehe jedoch nicht. Art. 9 IPRG habe zum Zweck, widersprüchliche Urteile über die gleiche Streitsache zwi- schen den gleichen Parteien in unterschiedlichen Staaten zu verhindern. Dabei gehe es um jene Fälle, in welchen die eine Partei eine Klage im Inland anhängig mache, während die andere Partei in einem anderen Staat eine identische Klage deponiere. Anders gelagert sei indes der vorliegende Fall: Hier sei es die Kläge- rin, die an zwei verschiedenen Gerichtsständen im In- und Ausland je eine Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung anhängig gemacht habe. In einem sol- chen Fall könne und dürfe Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht greifen bzw. keine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erfolgen; dieses Verhalten verdiene keinen Rechts- schutz. Die Klägerin habe selbst vor über einem Jahr die Rechtshängigkeit im Ausland veranlasst bzw. verursacht, indem sie sich für einen Gerichtsstand in der Tschechischen Republik entschieden habe. Es stünde ihr frei, in Prag die Klage zurückzuziehen, was sie aber wohl nicht wolle. Die Ausführungen der Klägerin machten zudem deutlich, dass es ihr mit der vorliegenden Klage lediglich darum gehe, neben der Zuständigkeit des Gerichts in Prag "auf Vorsorge" eine weitere Zuständigkeit hier in der Schweiz zu begründen um für den Fall, dass sich das tschechische Gericht für unzuständig erklären sollte, dem Beklagten die Möglich- keit zu verwehren, seinerseits eine Klage an einem von ihm favorisierten Ge- richtsstand anhängig zu machen. Ein solches Verhalten sei indes als rechtsmiss- bräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz. In prozessualer Hinsicht sei sodann darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht für Prag 1 in seinem Urteil vom 30. März 2017 im Grundsatz festge- halten habe, dass es sich zur Beurteilung der güterrechtlichen Auseinanderset- zung für zuständig erachte. Vor diesem Hintergrund erhelle nicht, weshalb die Klägerin nun die Zuständigkeit anzweifle, insbesondere weil sie selbst im Zeit- punkt der Einreichung der Klage beim Amtsgericht für Prag 1 am 20. Juni 2016 von dessen Zuständigkeit ausgegangen sein müsse, ansonsten sie das Verfahren wohl nicht dort anhängig gemacht hätte. Auch das Vorbringen der Klägerin, wo-
- 20 - nach sie mit dieser zweiten Klage möglichen Verzögerungen begegnen wolle, zie- le ins Leere, würde vorliegendes Verfahren – würde überhaupt darauf eingetreten
– gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG bis zum Entscheid über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts sistiert. Ein paralleles Tätigwerden mehrerer Gerich- te in der gleichen Sache sei weder von der ZPO noch vom IPRG vorgesehen bzw. solle durch die Bestimmung von Art. 9 IPRG eben gerade verhindert werden. Auch nicht nachvollziehbar sei die Befürchtung, die Zuständigkeit der tschechi- schen Gerichte könnte im Rahmen der Anerkennung durch die schweizerischen Anerkennungsbehörden verneint werden, zumal der schweizerische Gesetzgeber bei Grundstücken im Ausland die Zuständigkeit nach der Regelung des Belegen- heitsstaats richte. Es erscheine allerdings fraglich, was die Klägerin in der Schweiz überhaupt anerkennen lassen wolle, denn der Klageschrift sei kein in der Schweiz gelegenes Vollstreckungssubstrat zu entnehmen, welches die (allenfalls vorfrageweise) Anerkennung eines tschechischen Urteils in der Schweiz über- haupt erst notwendig machen würde. Sodann beanspruche das tschechische in- ternationale Privatrecht in § 68 von Gesetz 91/2012 Sb. vom 25. Januar 2012 für Entscheidungen über Rechte an unbeweglichen Sachen, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befinden, eine ausschliessliche Zuständigkeit zu- gunsten der tschechischen Gerichte oder anderer zuständiger tschechischen Or- gane der öffentlichen Gewalt. Entsprechend wäre ein Urteil des hiesigen Gerichts über die in der Tschechischen Republik gelegenen Grundstücke und Ländereien weder anerkennbar noch vollstreckbar, womit ein internationales forum shopping auch aus diesem Grund ausgeschlossen sein müsse bzw. für das hiesige Verfah- ren ein Rechtsschutzinteresse fehle. Das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und trete beim Fehlen einer Prozessvor- aussetzung auf das Begehren nicht ein. Zu den Prozessvoraussetzungen zähle unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei. Fehle es da- ran, werde auf die Klage nicht eingetreten. Kein schutzwürdiges Interesse liege vor, wenn eine Klage über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien be- reits anderweitig hängig sei oder sich die klagende Partei, wie vorliegend, durch Einreichen ein und derselben Klage an verschiedenen Gerichtsstandsorten rechtsmissbräuchlich verhalte. Es fehle vorliegend sodann zusätzlich an einem
- 21 - Rechtsschutzinteresse, zumal, wie dargelegt worden sei, ein hier ergangenes, er- gänzendes Scheidungsurteil am Ort der gelegenen Sache (Tschechische Repub- lik) nicht vollstreckbar wäre und sich auch kein erkennbares Vollstreckungssub- strat in der Schweiz befinde. Entsprechend habe ein Nichteintretensentscheid in der Hauptsache zu ergehen. Damit entfalle auch die Beurteilung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inklusive deren superprovisorische Anordnung (Urk. 10 S. 4 ff.). 2.1. Die Klägerin macht zur Begründung, weshalb das Einzelgericht am Bezirks- gericht Hinwil entgegen seiner Verfügung vom 4. Dezember 2017 auf ihre Klage und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen inklusive deren super- provisorischen Anordnung hätte eintreten müssen, im Wesentlichen Folgendes geltend: 2.2. Aus S. 29 ff. ihrer Klageschrift habe die Vorinstanz abzuleiten versucht, dass sie eine rechtsmissbräuchliche doppelte Litispendenz aufrecht erhalten wolle, ob- wohl sich das aus ihren Ausführungen nicht ergebe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass sie einen unmittelbar folgenden einseitigen Rückzug der Klage in Prag nicht ausgeschlossen habe, aber primär einem von ihr vorgeschlagenen einvernehmli- chen, mit Gericht und Gegenpartei abgesprochenen Vorgehen betreffend eines partiellen Rückzugs bzw. einer Aufteilung der Zuständigkeiten beider Gerichte den Vorzug gegeben hätte. Es werde somit gerügt, dass die angefochtene Verfü- gung ihr eine völlig falsche Intention unterstelle und insoweit ihren Standpunkt falsch wiedergebe (unrichtige Feststellung des Sachverhalts) und/oder diesen falsch auslege/interpretiere (unrichtige Würdigung bzw. unrichtige Rechtsanwen- dung) (Urk. 9 S. 22 ff. Rz. 24 ff.). 2.3. Die Vorinstanz verletze Art. 9 IPRG in mehrfacher Hinsicht und berufe sich zu Unrecht auf angeblichen Rechtsmissbrauch bzw. auf angeblich fehlende Pro- zessvoraussetzungen. Unzutreffend sei die in der angefochtenen Verfügung ver- tretene Meinung, "allenfalls" sei es "sinnvoll", das zweite Verfahren vorerst zu sis- tieren bis geklärt sei, dass das zuerst angerufene Gericht die Eintretensvoraus- setzungen bejahe, ein Anspruch auf Sistierung bestehe nicht. In Art. 9 Abs. 1 IPRG werde klar bestimmt, dass Folge der gleichzeitigen Litispendenz im In- und
- 22 - Ausland vorerst nur alternativ entweder (a) Sistierung oder (b) Eintreten auf die Klage sein könne, keinesfalls aber, wenn wie hier die Voraussetzungen der eige- nen Zuständigkeit erfüllt seien, sofortiges Nichteintreten. Die Meinung der Vor- instanz, es gebe im Rahmen des Art. 9 IPRG keinen Anspruch auf Sistierung, sei mit (von ihr angeführten) Lehrmeinungen und Gerichtsentscheidungen nicht ver- einbar. Mit dem sofortigen Nichteintreten statt dem vorgängigen Abklären, ob die tschechischen Gerichte innert angemessener Frist entscheiden würden und die- ser Entscheid voraussichtlich in der Schweiz anerkennbar sein werde, und statt dem Sistieren bis zum Vorliegen eines anerkennbaren, innert Frist ergangenen tschechischen Entscheids habe die Vorinstanz klarerweise Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 IPRG verletzt. Nachdem sie (die Klägerin) der Vorinstanz offen gelegt gehabt ha- be, dass am 30. November 2017 in der Tschechischen Republik eine Klage hän- gig war, hätte sich die Vorinstanz darauf beschränken müssen zu prüfen, ob ein Entscheid des tschechischen Gerichts (a) voraussichtlich in der Schweiz aner- kennbar sein werde und (b) ob zu erwarten sei, dass das tschechische Gericht "in angemessener Frist" eine Entscheidung fällen werde. In der angefochtenen Ver- fügung sei weder geprüft noch auch nur mit einem Satz erwogen worden, ob (a) ein tschechisches Urteil über güterrechtliche Auseinandersetzung nach Schweizer Recht anerkennbar sein werde, wenn die eine Partei (Klägerin) in der Schweiz wohne und ausschliesslich die Schweizer Staatsangehörigkeit habe und die ande- re Partei (Beklagter) zwar tschechischer Staatsangehöriger sei und vermutlich noch an seiner Adresse in D._____ gemeldet sein werde, faktisch aber in Frank- reich wohne bzw. seinen privaten und beruflichen Schwerpunkt nach Frankreich verlegt und seinen in der Tschechischen Republik gelegenen Immobilienbesitz (ausser dem Schloss D._____) grösstenteils in hektischem Tempo verkauft habe. Ebenso wenig habe die Vorinstanz geprüft oder auch nur erwogen, ob das Amts- gericht zu Prag 1 den Entscheid "in angemessener Frist" fällen werde (Urk. 9 S. 26 ff. Rz. 29 ff.). 2.4. Zudem habe die Vorinstanz nicht die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge und Anweisung des Gesetzes, die Sistierung des Verfahrens, angewendet. Dar- über helfe die Überlegung nicht hinweg, dass ein Anspruch auf Sistierung im All- gemeinen nicht existiere. Nicht-Sistierung bedeute in richtiger Auslegung des Ge-
- 23 - setzes Behandeln der Klage, Erhebung der beantragten Beweismittel usw. Mit ih- rem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf richtige Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG verletzt. Es werde auch explizit gerügt, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne auf- grund der entsprechenden Ausführungen in Rz. 40 der Klageschrift vom 30. No- vember 2017 ihr die Möglichkeit zu geben, vorgängig zur Klärung der Situation die vor dem Prager Gericht hängige Klage zurückzuziehen. Ferner hätte die Vor- instanz vor einem Nichteintretensentscheid abwarten müssen, ob sich der Beklag- te auf die Klage in der Schweiz einlassen wolle. Es wäre jedenfalls eindeutig zweckmässiger und dem Zweck des Gesetzes entsprechender gewesen, wenn die Vorinstanz in dieser Konstellation sistiert hätte. Aus der Gesetzessystematik – Regelung erst in Absatz 3 des Art. 9 IPRG – ergebe sich klar, dass die Rechtsfol- ge des Nichteintretens erst eintreten solle, wenn eine anerkennbare ausländische Entscheidung vorliege (Urk. 9 S. 29 f. Rz. 35). 2.5. Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 9 IPRG nur Fälle erfasse, in denen im Staat 1 die Partei A gegen B und im Staat 2 die Partei B gegen A klage. Eine solche Interpretation entspreche weder der Leh- re noch der Praxis. Vielmehr werde in den Kommentaren ausgeführt, dass es nicht auf die Parteirolle ankomme; entscheidend sei, dass es die gleichen Partei- en oder deren Rechtsnachfolger seien. Art. 9 IPRG wolle Fragen der Rechtshän- gigkeit in zwei Staaten gleichermassen regeln, gleichgültig, ob dieselbe Partei die Klage nacheinander im Staat A und dann im Staat B hängig mache. Wenn eine Partei aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeitsordnungen in den verschie- denen Staaten an mehreren Orten klagen könne, beziehe sich ihr Wahlrecht nicht nur darauf, die Klage entweder in A oder B hängig zu machen, sondern auch da- rauf, die Klage zuerst in A und dann in B hängig zu machen. Art. 9 IPRG habe zum Ziel, gerade in Fällen paralleler Zuständigkeiten im In- und im Ausland dem schweizerischen Gericht die Handlungsoptionen offen zu halten. Das tue Art. 9 IPRG dadurch, dass es gemäss seinem Abs. 3 [recte: Abs. 1] vorerst das eigene, später hängig gemachte Verfahren sistiere, aber pendent zu halten vorschreibe, und ein sofortiges Nichteintreten verbiete. Ein schweizerisches Verfahren bei ge- gebener schweizerischer Zuständigkeit pendent zu halten, schütze schweizeri-
- 24 - sche Gerichtszuständigkeiten, schweizerische Rechtsschutzinteressen und letzt- lich die schweizerischen Verfassungsgrundsätze vor ausländischen Machtinteres- sen. Im Basler Kommentar (BSK IPRG-Berti Art. 9 N 24) werde zusätzlich ausge- führt, dass die Einleitung eines Verfahrens im Inland für den Kläger einen rechtli- chen Wert darstelle, den es (durch Aussetzung) so lange zu erhalten gelte, bis die ausländische Rechtshängigkeit durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelöst werde (Urk. 9 S. 30 f. Rz. 36 f.). 2.6. Die Vorinstanz erwähne ferner nebenbei, entsprechend dem Nichteintreten auf die Hauptsache entfalle eine Beurteilung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. deren superprovisorische Anordnung. Eine spezielle Erwäh- nung davon fehle im Dispositiv. Dieses Nichteintreten stelle einen krassen Verstoss gegen Art. 62 Abs. 1 IPRG dar. Nach dieser Bestimmung habe das an- gerufene schweizerische Gericht vorsorgliche Massnahmen zu treffen, sofern sei- ne Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich sei oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Vorliegend sei weder eine rechtskräftige Feststellung der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil vorgelegen noch sei seine Unzuständigkeit "offensichtlich" gewesen. Vielmehr habe die Vorinstanz selber die eigene Zuständigkeit anerkannt. Es habe in keinem Fall willkürfrei an- genommen werden können, die Unzuständigkeit der Vorinstanz sei "offensicht- lich" (Urk. 9 S. 31 Rz. 38). 2.7. Sodann macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf ein ihr angeblich fehlendes Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 59, Art. 60 und sinngemäss Art. 64 ZPO anstelle von Art. 9 IPRG auf das internationale Verhältnis angewendet und damit Art. 2 ZPO (Vorbehalt des IPRG vor der ZPO) verletzt. Das gemäss der Vorinstanz fehlende Rechtsschutzin- teresse leite diese allein aus der gleichzeitigen resp. vorgängigen Rechtshängig- keit vor dem Amtsgericht Prag ab. Das aber sei gerade die spezifischere Fall- gruppe (lex specialis) der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, bezüglich derer Art. 9 IPRG vorgehe und damit die Prüfungs- und Sis- tierungspflicht nach dieser Bestimmung eintrete. Das Rechtsschutzinteresse einer Partei werde, abgesehen von den Fällen der Feststellungs- und allenfalls der Un-
- 25 - terlassungsklagen, immer bejaht, wenn die Aktivlegitimation zu bejahen sei, und diese sei in casu bei einer Klage unter Eheleuten betreffend güterrechtliche Aus- einandersetzung offensichtlich gegeben (Urk. 9 S. 32 Rz. 39 f.). 2.8. Schliesslich bringt die Klägerin vor, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht auf angeblichen Rechtsmissbrauch berufe. Art. 2 Abs. 2 ZGB, der von der Vorinstanz angerufen werde, sei eine materiell-rechtliche Bestimmung, die zur Abweisung des Anspruchs führen würde. Nur der spezialgesetzliche Art. 132 Abs. 3 ZPO würde ein Nichteintreten aus Verfahrensrecht rechtfertigen. Zu Recht versuche die Vorinstanz nicht, einen Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung zu behaupten (Urk. 9 S. 33 Rz. 41). 2.9. Die Klägerin begründet ihren Hauptantrag auf Aufhebung der Nichteintre- tensverfügung und Entscheid in der Sache damit, dass die Berufungsinstanz auf- grund des Devolutiveffekts der Berufung gemäss Art. 318 ZPO grundsätzlich neu in der Sache entscheide und ihr Urteil dasjenige der ersten Instanz ersetze (Urk. 9 S. 19 Rz. 16). Die von ihr eventualiter beantragte Aufhebung der Nichteintretens- verfügung und Rückweisung zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz wird damit begründet, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Rückweisung an die erste Instanz gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sei- en, Ermessenssache des Gerichts sei. Immerhin lege das Prinzip der zwei kanto- nalen Gerichtsinstanzen im ordentlichen Verfahren eine Rückweisung nahe. Al- lerdings stelle sich die Frage hinsichtlich der beantragten vorsorglichen Mass- nahmen und deren superprovisorische Anordnung wohl differenziert. Für diese kämen andere Gesichtspunkte hinzu, so der Gesichtspunkt, ob der geforderte Rechtsschutz rascher durch Entscheid des Obergerichts gewährleistet sei oder durch Rückweisung (Urk. 9 S. 19 f. Rz. 16). 3.1. Der Beklagte anerkennt die Eventualanträge der Klägerin, mit welchen diese die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2017 und die Rückweisung des Verfahrens beantragt, damit die Vorinstanz auf die Er- gänzungsklage, den Antrag auf Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe sowie den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen eintritt (Urk. 25 S. 4 Rz. 7). Er erklärt, damit einig zu gehen, dass Art. 9 Abs. 1 IPRG bei Rechtshän-
- 26 - gigkeit einer zuerst im Ausland anhängig gemachten identischen Klage lediglich die Sistierung des Verfahrens in der Schweiz vorsehe. Soweit ersichtlich werde weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass das Gericht direkt einen Nichteintretensentscheid fällen könne. Mithin verletze die Vorinstanz Art. 9 IPRG, womit die Berufung im Eventualantrag antragsgemäss gutzuheissen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin das Verfahren in Prag inzwi- schen zurückgezogen habe, womit keine "identische Klage" mehr an einem früher angerufenen Gericht rechtshängig sei. Die vorinstanzliche Verfügung wäre auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 25 S. 4 Rz. 8 ff.). 3.2. Abzuweisen sei dagegen der klägerische Hauptantrag, womit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2017 und die Gutheissung der klägerischen Anträge gemäss Klageschrift vom 30. November 2017 beantragt werde. Die Klägerin verkenne, dass eine Entscheidung in der Sache durch die Berufungsinstanz vorliegend gänzlich ausgeschlossen sei, da er von der Vor- instanz noch nicht angehört worden und die Vorinstanz auch den Sachverhalt nicht festgestellt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 BV gebe ihm das Recht, sich vor Erlass ei- nes in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken (Urk. 25 S. 4 f. Rz. 13 ff.). 4.1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt im Fall, in dem eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist, das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Nach Art. 9 Abs. 1 IPRG hat der schweizerische Richter eine ausländische Rechtshängigkeit somit zu beachten, sofern drei Vor- aussetzungen erfüllt sind: Erstens muss zwischen der in- und der ausländischen Klage Identität bestehen, zweitens muss die ausländische Klage die zeitlich frühe- re gewesen sein und drittens muss zu erwarten sein, dass im Ausland in ange-
- 27 - messener Frist ein Urteil ergeht, das in der Schweiz anerkennbar ist (ZK IPRG- Volken, Art. 9 N 46). 4.1.2. Der von der Vorinstanz vertretenen Meinung, allenfalls sei es sinnvoll, das zweite Verfahren vorerst zu sistieren, bis geklärt sei, ob das zuerst angerufene Gericht die Eintretensvoraussetzungen bejahe, ein Anspruch auf Sistierung be- stehe jedoch nicht (Urk. 10 S. 5), ist – mit beiden Parteien – zu widersprechen. Nach dem Dargelegten hat das schweizerische Gericht einzig zu prüfen, ob zwi- schen der in- und der ausländischen Klage Identität besteht, ob die ausländische Klage die zeitlich frühere war und ob zu erwarten ist, dass im Ausland in ange- messener Frist ein Urteil ergeht, das in der Schweiz anerkennbar ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das später angerufene schweizerische Gericht sein Verfahren sofort auszusetzen (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 24). Rechtsfolge der gleichzeitigen Litispendenz in einem anderen Staat kann daher, wie die Klä- gerin zutreffend darlegt (Urk. 9 S. 27 Rz. 32), vorerst nur (a) die Sistierung oder (b) (insoweit) das Eintreten auf die zweite Klage sein; für einen Ermessensent- scheid des Gerichts im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen besteht kein Raum (ZK IPRG-Volken, Art. 9 N 82; BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 24 f.; Bu- cher, Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé/Convention de lugano, Basel 2011, Art. 9 IPRG N 23 ff.; Dutoit, Droit international privé suis- se/Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 9 IPRG N 10; BGE 127 III 118 E. 3d und 3e; BGE 126 III 327 E. 1c). Daraus ergibt sich, dass auch die Argumentation der Vorinstanz, falls nur das IPRG zum Zuge komme, trete das später angerufene schweizerische Gericht nicht auf die Klage ein, wenn zu erwarten sei, dass das angerufene ausländische Gericht in- nert angemessener Frist eine Entscheidung fälle und diese in der Schweiz aner- kennbar sei (vgl. Urk. 10 S. 5), nicht zutreffend ist. 4.2.1. Die Identität von Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist gegeben, wenn diese im In- und Ausland über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien anhängig gemacht worden sind (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 1 und 5). 4.2.2. Bei der Beurteilung der Identität des Streitgegenstandes ist auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen.
- 28 - Entscheidend ist daher, ob es in den relevanten Prozessen um die gleichen Kern- punkte geht, wobei nicht auf eine formelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird (BGE 138 III 570 E. 4.2.2). Demnach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes nicht die formelle Übereinstimmung der beiden Begehren entscheidend, sondern, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 15a). Die Klägerin verlangte mit ihrer Kla- ge am Amtsgericht für Prag 1 die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Das Gleiche verlangt sie mit der vorliegenden Klage. Damit ist die Identität der beiden Klagen unabhängig davon, ob die Rechtsbegehren in den beiden Verfahren deckungsgleich sind oder in einzelnen Punkten divergieren, nach der Kernpunkttheorie ohne Weiteres zu bejahen und liegt insoweit ein An- wendungsfall von Art. 9 Abs. 1 IPRG vor. 4.2.3. Die beiden Klagen betreffen zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erwog und auch nicht umstritten ist, die gleichen Parteien. Der Klägerin ist indes zuzu- stimmen, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 IPRG entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Parteirollen in dem Sinne verteilt sind, dass im Ausland Partei A gegen Partei B klagt und anschlies- send in der Schweiz Partei B gegen Partei A (vgl. Urk. 9 S. 30 Rz. 36 f.). Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Bestimmung. Viel- mehr sind die Parteien identisch im Sinne der fraglichen Bestimmung, wenn an beiden Orten die gleichen Personen – oder ihre Rechtsnachfolger – in Erschei- nung treten; auf die Parteirollen kommt es dabei nicht an. In der Botschaft zum IPRG wird dazu ausgeführt, Art. 9 IPRG bezwecke die Koordination konkurrieren- der Gerichtsstände. Zahlreiche Bestimmungen des Entwurfs sähen für den glei- chen Rechtsstreit alternativ oder subsidiär mehrere Zuständigkeiten vor. So kön- ne es durchaus vorkommen, dass die gleiche Klage in zwei verschiedenen Staa- ten erhoben werde. Im internationalen Verhältnis stünden neben den Gerichts- ständen nach schweizerischem Recht auch solche nach ausländischem Recht zur Verfügung. Wenn die gleichen Parteien über die gleiche Streitsache Prozesse in verschiedenen Staaten führten, sei nicht ausgeschlossen, dass über den gleichen Fall widersprüchliche Urteile ergingen. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unerträglich. Für den innerschweizerischen Bereich gelte der
- 29 - Grundsatz, dass während der Rechtshängigkeit einer Klage diese nicht ein zwei- tes Mal erhoben werden könne. Auf zwischenstaatlicher Ebene sei, von den Staatsverträgen abgesehen, die Rechtshängigkeit weniger einheitlich geregelt. Es gebe Staaten, in denen die Einrede der Litispendenz unabhängig davon zu be- achten sei, ob die Klage im In- oder im Ausland hängig sei. In anderen Staaten werde auf die Rechtshängigkeit einer Klage im Ausland überhaupt keine Rück- sicht genommen. In der Schweiz werde traditionellerweise die ausländische Rechtshängigkeit beachtet, wenn der betreffende Staat Gegenrecht halte und zu erwarten sei, dass das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und voll- streckt werden könne. Art. 9 IPRG setze die bisherige schweizerische Praxis fort. Nach Abs. 1 bringe eine ausländische Rechtshängigkeit die schweizerische Zu- ständigkeit zwar nicht zum Wegfall, führe aber in gewissen Fällen zur Aussetzung des Verfahrens (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 304 f.). Die praktisch identische Argumentation findet sich im Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf (Schweizer Studien zum internationalen Recht, SSIR, Band 13, S. 53). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass Art. 9 Abs. 1 IPRG nur in der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation gelten soll. Vielmehr wird im Schlussbericht der Expertenkommission und in der Botschaft ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass es durchaus vorkommen könne, dass die gleiche Klage (legitimerweise) in zwei verschiedenen Staaten erhoben werde, und die Anwend- barkeit der fraglichen Gesetzesbestimmung auf diese Konstellation bejaht. Auch aus den parlamentarischen Beratungen lässt sich eine Beschränkung des An- wendungsbereichs von Art. 9 Abs. 1 IPRG im von der Vorinstanz angenommenen Sinne nicht ableiten (vgl. AmtlBull SR 1985 II S. 130; AmtlBull NR 1986 III S. 1302). Darüber, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht auf die Parteirollenverteilung ankommt, sind sich ferner auch Lehre und Praxis einig (vgl. BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 16; Bucher, a.a.O., Art. 9 N 7; Dutoit, a.a.O., Art. 9 N 3; ZK IPRG-Volken, Art. 9 N 48; ZR 102 [2003] Nr. 25). 4.2.4. Damit ist die Identität der beiden Klagen zu bejahen und war bei der Einlei- tung der vorliegenden Klage die erste der drei vorstehend unter Ziff. 4.1.1. ge- nannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt.
- 30 - 4.2.5. Entspricht es Sinn und Zweck des Gesetzes, dass die Verteilung der Partei- rollen bei der Frage der Identität keine Rolle spielt, sondern Art. 9 Abs. 1 IPRG auch zur Anwendung gelangen soll, wenn eine Partei zunächst im Ausland eine Klage erhebt und dann im Inland eine identische Klage anhängig macht, kann die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht damit verneint werden, dass die Klägerin im Jahr vor der Einreichung der Klage bei der Vorinstanz die Rechtshängigkeit im Ausland veranlasst hatte und jenes Verfahren im Zeitpunkt der Einleitung der vor- liegenden Klage (noch) rechtshängig war (so die Vorinstanz in Urk. 10 S. 5 f.). Die Klägerin beanstandet demzufolge zu Recht, dass die Vorinstanz die Einreichung der Zweitklage als rechtsmissbräuchlich qualifizierte (vgl. Urk. 9 S. 32 ff. Rz. 39 ff.). 4.3. Die Klägerin reichte die vorliegende Klage ferner wie dargelegt in einem Zeitpunkt ein, in dem die von ihr anhängig gemachte Klage betreffend güterrecht- liche Auseinandersetzung am Amtsgericht für Prag 1 (noch) anhängig war. Dem- zufolge war auch die zweite der drei vorstehend unter Ziff. 4.1.1. genannten Vo- raussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG gegeben. 4.4. Die Vorinstanz prüfte nicht, ob die dritte der vorstehend unter Ziff. 4.1.1. ge- nannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt war, nämlich dass erwartet werden könne, dass das Amtsgericht für Prag 1 in an- gemessener Frist eine Entscheidung fällen würde, die in der Schweiz anerkenn- bar ist. Dies hätte die Vorinstanz nach dem Dargelegten aber tun müssen. Unbe- strittenermassen zog die Klägerin die Erstklage am 4. Dezember 2017 zurück, worauf das Amtsgericht für Prag 1 das Verfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 erledigte. Die – von der Klägerin verneinte (Urk. 9 S. 42 Rz. 56) – Frage, ob zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Ent- scheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist, braucht daher nunmehr nicht mehr geprüft zu werden, denn die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist hin- fällig geworden, weil keine identische Klage im Ausland mehr anhängig ist. 4.5.1. Die Klägerin macht geltend, die aufgrund ihres Rückzugs erfolgte Einstel- lung des Verfahrens durch das Amtsgericht in Prag 1 gemäss § 167 Abs. 2 der tschechischen Zivilprozessordnung stelle kein Urteil in der Sache dar und be-
- 31 - gründe daher kein Hindernis für eine neue Klage im Sinne einer res iudicata. In der Schweiz könne ein solcher Abschreibungsbeschluss nicht mehr Rechtskraft- wirkung haben als im ausländischen Staat, in dem dieser Beschluss ergangen sei (Urk. 9 S. 38 f. Rz. 49 f.). Der Beklagte widerspricht dem nicht. 4.5.2. Nach tschechischem Recht führt ein Klagerückzug in einem Zeitpunkt, be- vor die Verhandlung in der Sache begonnen hat, ohne Weiteres dazu, dass das Gericht das Verfahren einzustellen hat. Erfolgt der Klagerückzug in einem späte- ren Zeitpunkt, kann sich der Beklagte der Verfahrenseinstellung widersetzen. Die Verfahrenseinstellung hindert die spätere Einreichung einer identischen Klage durch die gleiche Partei und den Entscheid darüber nicht (Winterová/Macková et al., Zivilprozessrecht, Prag 2014, S. 339 f., vgl. Urk. 13/20e mit Übersetzung). 4.5.3. Vorliegend ist unbestritten und durch den Entscheid des Amtsgerichts für Prag 1 vom 7. Dezember 2017 (Urk. 13/20c) auch belegt, dass das Verfahren in Prag aufgrund des Klagerückzugs durch die Klägerin eingestellt wurde. Damit wurde indes nicht bewirkt, dass die Klage von der Klägerin nicht neu wieder ein- gereicht werden könnte. Das Vorliegen einer res iudicata-Wirkung des fraglichen Entscheids ist daher zu verneinen, weshalb auch insoweit nicht vom Vorliegen ei- nes Nichteintretensgrundes auszugehen ist. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit unzutreffender Begründung auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten ist. Sie hätte die Identität der Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG bejahen müssen und nicht auf rechtsmissbräuchliche Einreichung der vorliegenden Klage durch die Klägerin er- kennen dürfen. Da die von der Klägerin beim Amtsgericht für Prag 1 eingereichte Klage die zeitlich frühere Klage war und somit auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG gegeben war, hätte sie ferner prüfen müs- sen, ob zu erwarten war, dass das Amtsgericht für Prag 1 in angemessener Frist ein Urteil fällt, das in der Schweiz anerkennbar ist. Da nunmehr die Vorausset- zungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht mehr gegeben sind, weil keine zeitlich frühere Klage im Ausland mehr anhängig ist, stellt sich die Fra- ge der Sistierung nicht mehr, sondern sind die Prozessvoraussetzungen und die Einholung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 98 ZPO zu prüfen und ist
- 32 - die Klage bei Vorliegen aller Voraussetzungen materiell zu behandeln. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dies anstelle der ersten Instanz zu tun, zu- mal die Parteien mit einem derartigen Vorgehen faktisch einer Instanz verlustig gingen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 33 f. m.w.H.). Vielmehr ist die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 4. De- zember 2017 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO im Sinne des Eventu- alantrags der Klägerin vollumfänglich aufzuheben. Da von der Vorinstanz noch nicht abschliessend geprüft wurde, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und allenfalls auch ein Kostenvorschuss einzuholen ist, kann diese aber entgegen dem entsprechenden (Eventual-)Antrag der Klägerin nicht verpflichtet werden, auf die Klage einzutreten (vgl. Urk. 9 S. 12, Berufungsantrag Ziff. II.). Die Sache ist daher zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird die Vorinstanz einen Entscheid über die von der Klägerin verlangten vorsorglichen Massnahmen zu fäl- len haben, wobei sie diesbezüglich auf Art. 62 Abs. 1 IPRG hinzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht ge- regelt werden. Der Entscheid über deren Regelung ist daher dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. 2.1. Der Beklagte beantragt, es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter vollumfänglich der Klägerin auf- zuerlegen, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschä- digungen (Urk. 25 S. 2 und S. 6 Rz. 20 ff.). Die Klägerin beantragt in ihrer Stel- lungnahme vom 3. Juli 2018, ihren ursprünglichen Antrag modifizierend, dass die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie nach Art. 108 ZPO dem Bezirk Hinwil bzw. der Staatskasse aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, ihr eine Par- teientschädigung zu bezahlen oder dass die Gerichtskosten dem Kanton Zürich gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu überbinden sind (Urk. 28 S. 7 Rz. 12).
- 33 - 2.2. Eine Übernahme der Kosten durch den Staat (Kanton / Bezirk) kommt einzig aufgrund von Art. 107 Abs. 2 ZPO, nicht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO oder Art. 108 ZPO in Betracht. Zwar ist die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liegt indes kein derart gravierender Verfahrens- fehler (Justizpanne) vor, dass sich ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde (vgl. Urteile 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4, je mit Hinwei- sen). Für die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht demzufolge kein Raum. 2.3. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist daher im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu über- lassen. 2.4. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den Streitwert von rund Fr. 12,5 Mio. (Urk. 1 S. 2 ff. und S. 18 Rz. 9) in Anwen- dung der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 11'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksge- richt Hinwil vom 4. Dezember 2017 wird vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.
- Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen. - 34 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 12,5 Mio.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 18. Juli 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. Dezember 2017 (FP170036-E)
- 2 - Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2017: (Urk. 10 S. 9) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt.
4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel: Berufung / Frist: 30 Tage]" Berufungsanträge Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 9 S. 2 ff.): "I. Anträge auf Aufhebung der Verfügung und Entscheid in der Sache A. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen) vom 4. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. FP170036-E/U01, Dispositivziffern 1, 2 und 3, sei vollumfänglich aufzuheben, und es seien folgende Anträge in der Sache gutzuheissen: B. Rechtsbegehren der Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils:
1. Es sei das Scheidungsurteil des Amtsgerichts für Prag 1 vom 14. März 2011 (Urteil GZ. 29 C 38/2009-196, in Rechtskraft seit 22. November 2011), in Bezug auf die Nebenfolge der güter- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung wie folgt durch Urteil zu ergänzen:
2. (i) Es sei der Klägerin das Grundstück mit Gebäude C._____ (Postadres- se: C._____ …, Prag), Immobilie auf der Kleinseite, Haus Konskriptions- nummer 1 und Grundstück Flurnummer (Parzelle) 2, eingetragen auf dem Eigentumsblatt Nr. 3 für die Gemeinde Prag, Gemarkung Kleinseite beim Grundbuchamt für die Hauptstadt Prag, Katasterarbeitsplatz Prag (in tschechischer Sprache: pozemek parcelní číslo 2, jehož součástí je stav- ba číslo popisné 1, zapsaný na listu C'._____ č. 3 pro obec Praha, k.ú. Malá Strana u Katastrálního úřadu pro Hlavní město Praha, katastrální pracoviště Praha), an welchem beide Parteien Mit- oder Gesamteigentum
- 3 - haben, ungeteilt und ohne weitere Belastung zu Alleineigentum zuzuwei- sen. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, sofort nach Erhalt der gerichtlichen Anordnung, spätestens innert drei Werktagen, alle für die dingliche Übertragung seines Anteils und damit die Zuweisung des Allein- eigentums an dieser Immobilie an die Klägerin notwendigen Erklärungen abzugeben und Schritte auch vor tschechischen Gerichten und Behörden vorzunehmen, damit diese Zuweisung vollzogen wird; für den Fall der Nichtbefolgung seien dem Beklagten gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a, c und e ZPO Haft und/oder Busse nach Art. 292 StGB, Ordnungsbussen von CHF 1000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie Ersatzvornahme anzu- drohen. Es sei ihm unter Androhung derselben Nachteile nach Art. 343 Abs. 1 lit. a, c und e ZPO gerichtlich zu untersagen, seinen Mit- oder Ge- samteigentumsanteil weiter zu belasten oder an Dritte zu veräussern. In einem allfälligen Anerkennungs- und Exequatur-Verfahren in der Tsche- chischen Republik seien die entsprechenden Sanktionen gestützt auf tschechisches Recht anzudrohen. (ii) Eine allfällige mit dem Vollzug der dinglichen Übertragung des Allein- eigentums an die Klägerin an der hiervor unter Ziffer B.2 (i) genannten Immobilie und mit dem Eintrag des Alleineigentums der Klägerin an dieser Immobilie durch das Grundbuchamt für die Hauptstadt Prag dem Beklag- ten entstehende Ausgleichsforderung in der vom Gericht festgesetzten Höhe, welche nach heutigem Antrag der Klägerin den Betrag von höchs- tens CZK 1.00, eventualiter CHF 0,0456 nicht übersteigen sollte, sei als Zug um Zug mit der grundbuchlich vollzogenen Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin bis zur vom Gericht festgesetzten Höhe mit den Guthaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus güter- und vermö- gensrechtlicher Auseinandersetzung gemäss vorliegender Scheidungsur- teilsergänzungsklage bzw. dem daraus resultierenden Gerichtsurteil ver- rechnungsweise zu tilgen bzw. getilgt zu erklären. Die Klägerin behält sich vor, nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfterteilung durch die beklagte Partei andere oder exaktere Anträge bezüglich Be- stand und/oder Höhe der allfälligen Ersatzforderung des Beklagten und/oder deren Tilgung zu stellen. (iii) Eventualantrag: Für den Fall, dass der Antrag auf Zuweisung von Al- leineigentum an die Klägerin gemäss vorstehendem Antrag B.2 (i) abge- wiesen werden oder auf ihn nicht eingetreten werden sollte oder für den Fall, dass dieser zwar gutgeheissen wird, aber innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. innert einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft eines tschechischen Vollstreckbarerklärungsentscheides, aus welchen Gründen auch immer, nicht durch Eintrag des Alleineigentums der Klägerin am Grundstück und Gebäude C._____ in Prag, ungeteilt und ohne weitere Belastung, durch das Grundbuchamt für die Hauptstadt Prag vollzogen sein wird, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin – nebst und zusätzlich zu den unter nachstehendem Antrag Ziffer B.6 ge- forderten Beträgen – als Ersatzforderung mindestens CZK 6'956'831, subeventualiter mindestens CHF 315'144.45, und als Mehrwertanteil min-
- 4 - destens CZK 80'201'498, subeventualiter mindestens CHF 3'659'700, beides zuzüglich 5 % Zins ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu be- zahlen.
3. (i) Es seien der Klägerin das Grundstück Flurnummer (Parzelle) 4 in der Gemeinde D._____ und das Grundstück Flurnummer (Parzelle) 5 in der Gemeinde D._____, beide eingetragen in den Aufzeichnungen des Lie- genschaftskatasters, das vom Grundbuchamt für den Mittelböhmischen Bezirk, Katasterarbeitsplatz D._____, auf dem Eigentumsblatt (Grund- buchblatt) Nr. 6 für die Gemarkung D._____, Gemeinde D._____ (in tschechischer Sprache: pozemek parc. č.4, a pozemek parcelní číslo 5, zapsané na listu C'._____ č. 6 pro obec D._____, katastrální území D._____ u Katastrálního úřadu Středočeský kraj, katastrální pracoviště D._____), geführt wird, und an denen beide Parteien je zur Hälfte als Mit- oder Gesamteigentümer berechtigt sind, ungeteilt und ohne Belastung zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, sofort nach Erhalt der gerichtlichen Anordnung, spätestens innert drei Werktagen, alle für die dingliche Übertragung seines Anteils an den bei- den genannten Grundstücken an die Klägerin notwendigen Erklärungen abzugeben und Schritte auch vor tschechischen Gerichten und Behörden vorzunehmen, damit diese Zuweisungen vollzogen werden; es sei ihm ge- richtlich zu untersagen, seinen Mit- oder Gesamteigentumsanteil zu be- lasten oder an Dritte zu veräussern. Für den Fall der Nichtbefolgung die- ser gerichtlichen Anordnungen seien dem Beklagten gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a, c und e ZPO Haft und/oder Busse nach Art. 292 StGB, Ord- nungsbussen bis zu CHF 1000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie Er- satzvornahme anzudrohen. (ii) Allfällige mit dem Vollzug der dinglichen Übertragung des Alleineigen- tums an die Klägerin an den hiervor unter Ziffer B.3 (i) genannten Immobi- lien und dem Eintrag des Alleineigentums der Klägerin an diesen Immobi- lien durch das Grundbuchamt für den Mittelböhmischen Bezirk (ohne Be- lastung) dem Beklagten entstehende Ausgleichsforderungen in der vom Gericht festgesetzten Höhe, welche nach heutigem Antrag der Klägerin insgesamt den Betrag von CZK 111'140, eventualiter CHF 5'034 nicht übersteigen sollten, seien als Zug um Zug mit der grundbuchlich vollzo- genen Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin bis zur vom Gericht festgesetzten Höhe mit Guthaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus güter- und vermögensrechtlicher Auseinandersetzung gemäss vorlie- gender Scheidungsurteilsergänzungsklage bzw. dem daraus resultieren- den Gerichtsurteil durch Verrechnung zu tilgen bzw. getilgt zu erklären. Die Klägerin behält sich vor, nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei andere oder exaktere Anträge bezüglich Bestand und/oder Höhe der allfälligen Ersatzforderun- gen des Beklagten und/oder deren Tilgung zu stellen.
4. (i) Es seien der Klägerin der hälftige Gesellschaftsanteil (Stammkapital zu 50 %) und die Mitgliedschaftsrechte des Beklagten an der E._____ s.r.o.
- 5 - zu Alleineigentum und zur Alleinberechtigung zuzuweisen, ohne die Pas- siven und Verpflichtungen, die der Beklagte seit dem 6. Mai 2009, evtl. seit dem 1. Dezember 2017 zu ihren Lasten durch von ihm allein veran- lasste Verfügungen begründet hat. Der Beklagte sei gerichtlich zu ver- pflichten, alle für die Übertragung seiner Anteile und Mitgliedschaftsrechte an der E._____ s.r.o. notwendigen Erklärungen an die und vor den Ge- richten und Behörden der Tschechischen Republik, insbesondere dem Handelsregister F._____ (Aktenzeichen 7) abzugeben, damit diese Zu- weisung der Gesellschaftsanteile mitsamt alleiniger Sachherrschaft über das landwirtschaftliche Grundstück im Kataster D._____, Flurnummern (Parzellen) 8, 9, 10 und 11 vollzogen werden kann. Es sei dem Beklagten gerichtlich zu untersagen, seinen Anteil an der E._____ s.r.o. zu belasten oder an Dritte zu veräussern oder Mitgliedschaftsrechte abzutreten oder das landwirtschaftliche Grundstück im Kataster D._____, Flurnummern (Parzellen) 8, 9, 10 und 11 zu belasten oder an Dritte zu veräussern. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser gerichtlichen Anordnungen seien dem Beklagten gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a, c und e ZPO Haft und/oder Busse nach Art. 292 StGB, Ordnungsbussen bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie Ersatzvornahme anzudrohen. (ii) Allfällige mit dem Vollzug der Übertragung der Gesellschaftsanteile und Mitgliedschaftsrechte des Beklagten an der E._____ s.r.o. an die Klägerin und Eintrag dieser Übertragung an die Klägerin im Handelsregis- ter entstehende Ausgleichsforderungen in der vom Gericht festgesetzten Höhe, welche nach heutigem Antrag der Klägerin insgesamt CZK 0.0 nicht übersteigen, seien als Zug um Zug mit dem Eintrag der Klägerin als alleinige Gesellschafterin im Handelsregister bis zur vom Gericht festge- setzten Höhe mit Guthaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus güter- und vermögensrechtlicher Auseinandersetzung gemäss vorliegen- der Scheidungsergänzungsklage bzw. dem daraus resultierenden Ge- richtsurteil durch Verrechnung zu tilgen bzw. für getilgt zu erklären. Die Klägerin behält sich vor, nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfterteilung durch die beklagte Partei andere oder exaktere Anträge bezüglich Bestand und/oder Höhe der allfälligen Ersatzforderung des Be- klagten und/oder deren Tilgung zu stellen.
5. Der Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 500 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie unter Androhung der Er- satzvornahme (Art. 343 Abs. 1 lit. c und e ZPO) zu verpflichten, der Klä- gerin die folgenden Gegenstände auf erste Aufforderung und ohne Belas- tung herauszugeben: ▪ Silber Brotkorb sogenannte Rosenschale; ▪ Silber Kaffeelöffel ca. 25 Stück; ▪ 12 vergoldete Silberlöffel JENSEN; ▪ Etagere (schwarz-gold) mit Marmorplatte; ▪ Tisch Inv. Nr. 1060; ▪ Tapezierter Stuhl Inv. 521;
- 6 - ▪ 3 geschnitzte Bänke mit aufklappbarem Sitz; ▪ 5 Sessel mit gestreiftem Bezug; ▪ 40 Stühle mit gestreiftem Sitzbezug; ▪ 2 grosse Esstische; ▪ 6 viereckige Tische; ▪ 4 quadratische Tische; ▪ 3 Zustelltisch; ▪ 2 sogenannte königliche Sessel; ▪ 2 Vitrinen in schwarzem Holz; ▪ 1 vergoldete Vitrine; ▪ 1 vergoldeter Spiegel; ▪ 4 Zweisitzer Sofas; ▪ 7 mit Löwenmotiv geschnitzte Stühle; ▪ 2 Messing Appliken (antik); ▪ 12 grosse Töpfe für Pflanzen; ▪ 10 Garnituren Gartenmöbel; ▪ Kristall-Luster; ▪ Žebřík - Hvězdář František Skála; ▪ Lackdosen Burma (6 Stück); ▪ Weisse Keramik Tischdekoration; ▪ Gestickter Teppich rot; ▪ Porträt A._____ in Jeans-Stoff (G._____); ▪ Chinesische Boiserie (2 Stück); ▪ 6 Jemenitische Lampions; ▪ Ölbild von Dame ohne Hund; ▪ Versilberte Platzteller 16 Stück; ▪ Alte Landkarte von Zürich und Umgebung; ▪ 4 Stiche von Grünpflanzen; ▪ Porträt von Kaiser Franz Josef (in Worten); ▪ Malteser Kreuz in Messing 4 Stück; ▪ 6 Messinghalter für Porzellan; ▪ Weisser Spiegel im Badezimmer; ▪ Sammlung alter D._____er Ansichtskarten ca. 100 Stück.
6. (i) Es sei der Beklagte zudem zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
a) mindestens CZK 30'159'634 und GBP 567 und CHF 4'542 und USD 38'000 und DM 67'314 sowie mindestens CZK 104'682'036; zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, und
b) mindestens CZK 20'000, zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Ur- teils, und
c) mindestens CZK 1'037'722 und CHF 7'875, zuzüglich 5 % Zins ab
1. Januar 1992, und
d) mindestens CZK 2'049'000, zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, und
- 7 -
e) CHF 60'000 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 1998, und
f) mindestens CZK 3'894'292 und CZK 19'471'460, zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, und
g) mindestens CZK 9'144'576, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2010, und
h) mindestens CZK 10'000'000 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils. Die Klägerin wird die Forderungen über diese Beträge hinaus beziffern, sobald sie nach Abschluss des Beweisverfahrens und/oder nach Aus- kunfterteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Es sei Vor- merk davon zu nehmen, dass die Klägerin den Streitwert für den unbezif- ferten Teil der Forderungsklagen mit CHF 200'000 angibt. (ii) Eventuell – falls es sich erweisen sollte, dass die güter- und vermö- gensrechtliche Auseinandersetzung bzw. Abrechnung insgesamt nach Schweizer Franken zu erfolgen hat – sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
a) mindestens CHF 6'199'980 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, und
b) mindestens CHF 912 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, und
c) mindestens CHF 55'227 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 1992, und
d) mindestens CHF 93'434 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Ur- teils, und
e) CHF 60'000 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 1998, und
f) mindestens CHF 1'066'210 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, und
g) mindestens CHF 417'279 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2010, und
h) mindestens CHF 456'313 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des Ur- teils. Die Klägerin wird die Forderungen über diese Beträge hinaus beziffern, sobald sie nach Abschluss des Beweisverfahrens und/oder nach Aus- kunfterteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Es sei der Klägerin zu gestatten, in einem Zeitpunkt kurz vor Urteilsfällung die Um-
- 8 - rechnung der ausländischen Währungen den dannzumal aktuellen Wech- selkursverhältnissen anzupassen bzw. bei wesentlichen Veränderungen der Wechselkurse neue Anträge betreffend Forderungsbeträge zu stellen. C. Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung und Urkundenherausgabe nach Art. 170 ZGB:
1. Der Beklagte sei unter Androhung von Haft und/oder Busse nach Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung und unter Androhung einer Ord- nungsbusse von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin im Hin- blick auf die güter- und vermögensrechtliche Auseinandersetzung voll- ständig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden vorzu- legen.
2. Insbesondere habe der Beklagte dem Gericht und der Klägerin eine voll- ständige und detaillierte Zusammenstellung seines Einkommens, seines Vermögens, einschliesslich Beteiligungen an Gesellschaften, und Schul- den abzuliefern, dies per 24. Oktober 1988, per 5. Mai 2009, per 22. No- vember 2011 und per 1. Dezember 2017.
3. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin über sämtliche Einnah- men seit 1992 bis 1. Dezember 2017 (bzw. Datum der Auskunfterteilung) aus den Mietverträgen bezüglich Räumlichkeiten der Liegenschaft C._____ …, Prag …, nämlich Zahlungen für Miete und Nebenkosten, zu- sammengestellt gesondert für jedes Kalenderjahr von 1992 bis 2017 und aufgelistet pro Mieter/Mieterin, und deren Verwendung bzw. Verbleib Auskunft zu erteilen, insbesondere auch bezüglich der Konti bei der Živnostenská Banka (zur Zeit UniCredit Bank Czech Republic and Slova- kia, a.s., Id. Nr. 12, mit Sitz in … [Adresse]), Kontonummer 13, der Bank ČSOB (Československá obchodní banka, a.s., Id. Nr. 14, mit Sitz in … [Adresse]), Kontonummer 15 und der Českomoravská hypoteční banka, jetzt Hypoteční banka (Hypoteční banka, a.s., Id. Nr. 16, mit Sitz in… [Ad- resse]), Kontonummer 17, und er habe diese Auskünfte vollumfänglich mit Konto-Auszügen (auch weiterer, der Klägerin nicht bekannten Bankver- bindungen) zu belegen. Dasselbe Auskunfts- und Editionsbegehren sei an die UniCredit, vormals Živnostenská Banka (Adresse: … [Adresse]), die CSOB D._____ (Adresse: nám. Karla IV. 3359, 27601 D._____) und die Hypoteční Banka, vormals Českomoravská hypoteční banka (Adres- se: … [Adresse]), zu richten.
4. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin Bilanzen, Erfolgsrech- nungen und Buchungsjournale seiner Einzelfirma B'._____, … [Adresse], Id. Nr. 18 bzw. Id. Nr. 19 (und/oder seiner Gesellschaft H._____ s.r.o., … [Adresse], Id. Nr. 20) für die Jahre 1992 bis 2017 lückenlos herauszuge- ben. Dasselbe Auskunfts- und Editionsbegehren sei an die Einzelfirma B'._____ (Adresse: … [Adresse]), zu richten.
- 9 -
5. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin seine Steuererklärungen mitsamt allen Beilagen und die Steuerveranlagungen für die Jahre 1992 bis 2017 lückenlos herauszugeben.
6. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin Bilanzen, Erfolgsrech- nungen und Buchungsjournal sämtlicher juristischer Personen und Unter- nehmen, an denen er beteiligt ist oder war, für die Jahre seiner Beteili- gung an diesen, lückenlos herauszugeben, insbesondere der Firmen E._____ s.r.o, H._____ s.r.o, I._____ s.r.o., J._____ s.r.o., K._____ s.r.o., L._____ s.r.o., M._____ s.r.o. Insbesondere habe der Beklagte Auskunft zu geben über den Stand der sämtlichen jeweiligen Schulden des Beklag- ten gegenüber der E._____ s.r.o., pro Kalenderjahr geordnet, und eben- falls spezifisch aus Investitionen in das Schloss D._____ (Eigengut des Beklagten), die aus Guthaben/Vermögen dieser s.r.o. finanziert worden sind. Der Beklagte habe auch die Geschäftsbücher (Jahresabschlüsse, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchungsjournale) der M._____ s.r.o. bezüglich Verträge, Investitionen und Services in D._____ zu edieren. Dieselben Auskunfts- und Editionsbegehren seien an die E._____ s.r.o. (Adresse: … [Adresse]) zu richten.
7. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin Auskunft zu geben über sämtliche Bezüge, die er von der L._____ s.r.o. erhalten hatte, über sämt- liche Gegenleistungen, die er aus dem Verkauf seines Anteils an der L._____ s.r.o. erhalten hat, sowie über allfällige Abfindungen im Zusam- menhang mit seinem Austritt als Gesellschafter dieser s.r.o.; er habe die- se Angaben durch Urkunden zu belegen.
8. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin Auskunft zu geben über die von ihm in den letzten zehn Jahren verkauften Grundstücke, Bauten, Wälder, Mobilien usw., sowie über den damit erzielten Erlös; ebenso Aus- kunft über sämtliche noch nicht vollzogenen Kaufverträge und die hängi- gen Kaufvertragsverhandlungen; er habe diese Angaben durch Urkunden zu belegen.
9. Der Beklagte habe dem Gericht und der Klägerin sämtliche Bankauszüge (Konto- und Depotbelege) folgender auf seinen Namen lautenden Konti für den Zeitraum 1992 bis 2017 herauszugeben: Komercni Banka D._____ (Komerční banka, a.s., Id. Nr. 21) 22; ČSOB (Československá obchodní banka, a.s., Id. Nr. 14) 23; ČSOB (Československá obchodní banka, a.s., Id. Nr. 14) 15; Unicredit Praha (UniCredit Bank Czech Re- public and Slovakia, a.s., Id. Nr. 12) 24; Hypoteční Banka Praha (Hypo- teční banka, a.s., Id. Nr. 16) 25; UBS AG, … [Adresse], Konti 26, 27, 28, 29.
10. Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Herausgabeanträge gegen- über dem Beklagten, Präzisierung und Ergänzung derselben, sowie das Stellen entsprechender Auskunfts- und Editionsbegehren an Dritte (Ban-
- 10 - ken, Gesellschaften, Kaufinteressenten usw.), u.a. gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB. D. Rechtsbegehren auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (inkl. deren superprovisorische Anordnung spätestens mit der Zustellung der Beru- fungsschrift an den Beklagten):
1. Es sei dem Beklagten / Antragsgegner vorsorglich, zumindest für die Dauer des zwischen den Parteien hängig gemachten Gerichtsverfahrens betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Hauptsache zu verbieten, ohne ausdrückli- che, vorgängig eingeholte schriftliche Zustimmung der Klägerin seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie C._____ in Prag (Postadresse C._____ …, Prag …), Tschechische Republik; Immobilie auf der Kleinsei- te, Haus Konskriptionsnummer 1 und Grundstück Flurnummer (Parzelle) 2, eingetragen auf dem Eigentumsblatt Nr. 3 für die Gemeinde Prag, Ka- tasterarbeitsplatz Prag, seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken Flurnummer (Parzellen) 4 und 5 in der Gemeinde D._____ (beide einge- tragen in den Aufzeichnungen des Liegenschaftskatasters, das vom Grundbuchamt für den Mittelböhmischen Bezirk, Katasterarbeitsplatz D._____, auf dem Eigentumsblatt Nr. 6 für die Gemarkung D._____, Ge- meinde D._____, geführt wird), und sein Grundeigentum sämtlicher ihm gehörenden Immobilien in der Gemeinde D._____ (einschliesslich Schloss D._____, Gebäude Konskriptionsnummer 30 auf dem Grund- stück Nr. 31 Flurstück Nr. 32 und Grundstück Nr. 31 Flurstück Nr. 32 in der Gemeinde und Gemarkung D._____, Grundbuchamt für den Mittel- böhmischen Bezirk, Katasterarbeitsplatz D._____ [Auf Tschechisch: Pozemek parcelní číslo 32, jehož součástí je stavba číslo popisné 30, v obci a katastrálním území D._____, zapsaný v katastru nemovitostí vedeném Katastrálním úřadem pro Středočeský kraj, Katastrální praco- viště D._____, na LV č. 31]) mit Pfandrechten, Kredithypotheken und/oder anderen Belastungen irgendwelcher Art ohne ausdrückliche vorgängige schriftliche Zustimmung der Klägerin / Antragstellerin zu belasten oder an natürliche oder juristische Personen ganz oder teilweise zu veräussern oder zu übertragen oder in ihrer Nutzungsmöglichkeit einzuschränken. Auf die genannten Grundstücke sei gerichtlich eine vorsorgliche Grund- buchsperre anzuordnen, mit welcher die Verfügung über diese Miteigen- tumsanteile und/oder diese Grundeigentumsrechte von der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin / Antragstellerin abhängig gemacht wird. Ebenso sei der Beklagte / Antragsgegner vorsorglich zu verpflichten, alles vorzukehren, um bestehende Sicherungs- und Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen Dritter auf die vorne genannten Mobilien, Immobilien und Miteigentumsanteile durch Zahlung der Schulden und Erfüllung weite- rer Verpflichtungen wie Zahlung von Zinsen und Kreditamortisationen so- wie aufgelaufene Steuern, Abgaben und Exekutionskosten zu erledigen und neue solche Zwangsvollstreckungsverfahren abzuwenden.
- 11 -
2. Es sei dem Beklagten/Antragsgegner, zumindest für die Dauer des zwi- schen den Parteien hängig gemachten Gerichtsverfahrens betreffend Er- gänzung des Scheidungsurteils und bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Urteils in der Hauptsache zu verbieten, ohne ausdrückliche, vorgän- gig eingeholte schriftliche Zustimmung der Klägerin seinen hälftigen Ge- sellschaftsanteil (Stammkapital zu 50 %) und seine Mitgliedschaftsrechte an der E._____, s.r.o. zu veräussern, abzutreten oder zu belasten und zu- lasten der genannten Gesellschaft gegenüber Dritten Verpflichtungen zu begründen oder Vermögenswerte zu entäussern oder zu verschenken oder im Wert zu mindern, Aktiven zu mindern oder Passiven zu vergrös- sern.
3. Der Beklagte / Antragsgegner sei gestützt auf Art. 218 Abs. 2 ZGB vor- sorglich gerichtlich anzuweisen, als Sicherstellung von Beteiligungsforde- rungen und Mehrwertanteilen den Erlös aus dem Verkauf von Immobilien und Landwirtschaftsparzellen an das Bistum N._____ (auf Tschechisch: biskupství N'._____) gemäss amtlicher Veröffentlichung, Verfahrens- nummer V-1687/2017 Gemarkung Kly und Úpor, Verfahrensnummer V- 7075/2017 Gemarkung Býkev und Hořín, Verfahrensnummer V- 7076/2017 Gemarkung Hořín, allesamt beim Grundbuchamt D._____, sowie den Erlös aus einer allfälligen Zwangsversteigerung seines Mitei- gentumsanteils am Grundstück C._____ …, Prag …, und/oder anderer ihm gehörenden Grundstücke in D._____, Tschechische Republik (insbe- sondere Schloss D._____) bei der vom Gericht bezeichneten Depositen- stelle zu hinterlegen.
4. Für den Fall der Widerhandlung gegenüber den vorsorglichen gerichtli- chen Anordnungen gemäss vorstehenden Ziffern D.1, D.2 und D.3 seien dem Beklagten / Antragsgegner gerichtlich Haft und Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen, ebenso Ordnungsbussen von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung sowie Ersatzvornahme und Zwangsmassnahmen in Form von Wegnahme der beweglichen Sachen und Räumung des Schlosses D._____ sowie Grundbuchsperren bezüglich des Miteigen- tumsanteils des Beklagten / Antragsgegner[s] an den in Ziffer 1 bezeich- neten Immobilien "C._____" in Prag … sowie seines Schloss[es] D._____ und aller seiner Grundstücke in der Gemeinde D._____. Die Geltendma- chung weiterer Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) und die Beantragung weiterer Massnahmen bleiben vorbehalten.
5. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss vorstehenden Rechtsbegehren D.1, D.2 und D.3 und D.4 seien superprovisorisch, d.h. sofort und ohne vorgängige Anhörung des Beklagten / Antragsgegners (Art. 265 ZPO), zu erlassen, somit vor oder spätestens gleichzeitig mit der Zustellung der Be- rufungsschrift an den Beklagten / Antragsgegner. II. Eventualanträge auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz
- 12 - Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen) vom 4. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. FP170036-E/U01, Dispositivziffern 1, 2 und 3, vollumfänglich aufzuheben, und es sei das Be- zirksgericht Hinwil zu verpflichten, auf die bei ihm am 30. November 2017 hängig gemachte Klage i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil, den Antrag auf Auskunfterteilung und Dokumentenheraus- gabe sowie den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren su- perprovisorische Anordnung einzutreten. III. Anträge zum Verfahren Es seien die Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen und deren super- provisorische Anordnung zu beurteilen, bevor dem Beklagten die Berufungs- schrift zur Kenntnis zugestellt wird. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Be- klagten/Antragsgegners/Berufungsbeklagten und/oder des Bezirks Hinwil für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren." Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2): "1. Es sei der Hauptantrag der Berufung (act. 9, Antrag I, lit. A, B, C und D) ab- zuweisen.
2. Es sei der Eventualantrag der Berufung (act. 9, Antrag II) gutzuheissen, mit- hin die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2017, Ge- schäfts-Nr. FP170036-E, vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen; Es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter vollumfänglich der Klägerin aufzuerle- gen, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädi- gungen.
3. Eventualiter sei dem Beklagten eine erstreckbare «Nachfrist» von mindes- tens 20 Tagen anzusetzen, um eine einlässliche Klageantwort einzureichen, bzw. die Frist gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24. April 2018 erstmals um 20 Tage zu erstrecken.
4. Subeventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
- 13 - Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsbeklagten betreffend Begehren um Auskunftserteilung und Urkundenherausgabe nach Art. 170 ZGB und Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 25 S. 2 f.): "1. Antragsgemäss (vgl. Antrag II der Klägerin) seien die Begehren um Aus- kunftserteilung und Urkundenherausgabe nach Art. 170 ZGB und um Erlass vorsorglicher Massnahmen an die Vorinstanz «zurückzuweisen», damit diese darüber entscheidet.
2. Eventualiter seien die Anträge der Klägerin auf Auskunftserteilung und Ur- kundenherausgabe und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 9 An- träge I.C und D.1-4) vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Erwägungen: I. Vorgeschichte / Prozessgeschichte Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Prag 1 vom 14. März 2011 geschieden (Urk. 5/13). Dieses Urteil wurde in der Schweiz anerkannt und im Personenstandsregister eingetragen (vgl. Urk. 5/14-17). Die Scheidungsfolgen wurden bisher nicht geregelt. Insbesondere ist die güterrechtliche Auseinander- setzung bis heute nicht erfolgt. Zwar machte der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) am 18. Oktober 2011 beim Amtsgericht für Prag 1 eine Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung anhängig. Diese wurde aber mit Urteil vom 30. März 2016 abgewiesen (Urk. 5/18). In der Folge strengte die Kläge- rin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) am 20. Juni 2016 beim Amts- gericht für Prag 1 ihrerseits eine Klage betreffend güterrechtliche Auseinanderset- zung an (Urk. 5/19). Während jenes Verfahren nach wie vor pendent war, reichte die Klägerin am 30. November 2017 eine Klage auf Ergänzung des Scheidungs- urteils sowie Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe nach Art. 170 ZGB bei der Vorinstanz ein. Zudem stellte sie ein Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren superprovisorische Anordnung (Urk. 1). Die Vorinstanz
- 14 - trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 auf die Klage nicht ein (Urk. 6 = Urk. 10). Am gleichen Tag zog die Klägerin ihre Klage beim Amtsgericht für Prag 1 zu- rück (Urk. 9 S. 37 f. Rz. 46 ff.; Urk. 13/20b-c; Urk. 18). Das Amtsgericht für Prag 1 erliess am 7. Dezember 2017 den Einstellungsbeschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wurde (Urk. 9 S. 37 f. Rz. 46 ff.; Urk. 13/20b-c; Urk. 18). Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom
18. Dezember 2017 fristgerecht Berufung mit den eingangs aufgeführten Beru- fungsanträgen (Urk. 9). Das von ihr gestellte Begehren auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 14 S. 6 Dispositivziffer 1). Mit derselben Verfügung wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Beklagten Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (Urk. 14 S. 6 Dispositivziffern 2 und 3). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgemäss ein (Urk. 16) und die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz durch den Beklagten erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 19 und 20). Mit Verfügung vom
24. April 2018 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sowie zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (Urk. 22). Die vom
30. Mai 2018 datierende, fristgerecht erstattete Berufungsantwort und Beantwor- tung des Massnahmebegehrens ging am 1. Juni 2018 ein (Urk. 25) und wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2018 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 nahm die Klägerin dazu Stellung (Urk. 28). Diese Stellungnahme wurde dem Beklagten am 4. Juli 2018 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 28 S. 1). Weitere Stellungnahmen der Parteien erfolg- ten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Die Klägerin stellte bei der Klageerhebung vor Vorinstanz auch ein Begeh- ren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren superprovisorische Anord- nung (Urk. 1 S. 9 ff.). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 auf die Klage nicht ein (Urk. 10 S. 9 Dispositivziffer 1). Zum Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen und deren superprovisorische Anordnung erwog sie,
- 15 - da ein Nichteintretensentscheid in der Hauptsache zu ergehen habe, entfalle auch die Beurteilung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. deren su- perprovisorische Anordnung (Urk. 10 S. 8). Im Dispositiv der Verfügung vom
4. Dezember 2017 findet sich indessen kein entsprechender Entscheid darüber und auch keine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung, obwohl die Rechtsmittel- frist bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen nicht, wie in der Hauptsache, 30 Tage, sondern 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und bei diesen Ent- scheiden der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.2. Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, diese wahre angesichts des- sen, dass die angefochtene Verfügung am 7. Dezember 2017 zugestellt worden sei, nicht nur die ordentliche Berufungsfrist gemäss Rechtsmittelbelehrung, son- dern auch eine allfällige separat laufende kürzere Berufungsfrist bezüglich des im angefochtenen Entscheid nicht in einer separaten Dispositivziffer ausgewiesenen Nichteintretens auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 9 S. 17). 1.3. Dass die Klägerin nicht nur die Berufungsfrist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, sondern auch jene gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO einhielt, trifft zu (vgl. Urk. 8-9). Aus diesem Grund können Weiterungen zu diesem Thema insoweit unterbleiben.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das vorliegende Verfahren einen internationalen Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG beschlägt (Urk. 10 S. 3). Dies wird von den Parteien denn auch nicht in Abrede gestellt. Es ist daher der Vorbehalt gemäss Art. 2 ZPO zugunsten von Staatsverträgen sowie zugunsten des IPRG zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen staatsver- tragliche Regelungen der Anwendbarkeit des IPRG vor. Allerdings ist das Über- einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) nicht anwendbar auf die ehelichen Güterstände (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ) und sind für die vorliegend massgeblichen Fragen auch keine anderen Staatsverträge einschlägig. Es gelangt daher das IPRG zur Anwendung.
- 16 - 3.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen den gesamten Entscheid der Vorinstanz wie auch gegen das im Dispositiv der Verfügung vom 4. Dezember 2017 nicht zum Ausdruck kommende Nichtein- treten auf das klägerische Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. deren superprovisorische Anordnung. Zur Höhe der Entscheidgebühr (Dispositiv- ziffer 2) stellt die Klägerin keinen abweichenden Antrag. Da die Sache jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann auch diesbezüglich nicht vom Eintritt der Rechtskraft ausgegangen werden. 3.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechts- mittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). 3.3.1. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus-
- 17 - nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zu- sätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Be- weismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). 3.3.2. Die Klägerin macht im Sinne eines Novums geltend, dass sie – ohne Kenntnis davon, dass die Vorinstanz auf die Klage vom 30. November 2017 nicht eintreten würde – am 4. Dezember 2017 und demnach vor Eröffnung der Nicht- eintretensverfügung der Vorinstanz die Klage beim Amtsgericht für Prag 1 zu- rückgezogen habe. Das Amtsgericht für Prag 1 habe mit Beschluss vom 7. De- zember 2017 das dortige Verfahren eingestellt. Da sich die angefochtene Nicht- eintretensverfügung der Vorinstanz ausschliesslich auf die frühere Rechtshängig- keit in Prag stütze, seien ihre diesbezüglichen neuen Vorbringen für das Beru- fungsverfahren zentral (Urk. 9 S. 19 Rz. 15). Das Prager Gericht habe den Ein- stellungsbeschluss am 7. Dezember 2017 übermittelt. Am selben Tag habe ihr Vertreter die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erhalten. Folglich habe sie sich ab dem 7. Dezember 2017 nur noch an die hiesige Instanz wenden können. Sie habe sich innert der zehntägigen Frist für Summarverfahren mit der Rechts- mittelschrift an diese gewendet, weshalb die damit erfolgende Mitteilung von Nova "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfolge (Urk. 9 S. 39 Rz. 51). Zudem habe sie die in Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO geforderte Sorgfalt wal- ten lassen: Wenn sie den üblichen Postverkehr zwischen Anwalt und Gericht ver-
- 18 - wendet hätte, hätte auch die Übersendung einer Kopie der Rückzugserklärung des Prager Anwalts samt erst in Auftrag zu gebender deutscher Übersetzung mindestens zwei Tage erfordert, weshalb der Brief an die Vorinstanz frühestens am 6. Dezember 2017 der Post übergeben und am 7. Dezember 2017 der Vo- rinstanz zugestellt worden wäre (Urk. 9 S. 39 Rz. 51). Neu, aber zulässig seien ferner ihre Ausführungen und Beweismittelanträge in der Berufungsschrift dazu, weshalb die Klageeinreichung vom 30. November 2017 bei der Vorinstanz – ent- gegen der Begründung in der angefochtenen Nichteintretensverfügung – zulässig bzw. nicht rechtsmissbräuchlich sei (Urk. 9 S. 19 Rz. 15 mit Verweis auf Rz. 17- 56). 3.3.3. Der wiedergegebenen Argumentation der Klägerin betreffend Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO mit Bezug auf die beiden angesproche- nen Themenkreise, welche von der Gegenpartei nicht in Frage gestellt wird, ist ohne Weiteres zu folgen. Die neuen diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind daher zu berücksichtigen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf die Parteivor- bringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III. Beurteilung
1. Die Vorinstanz trat auf die Klage der Klägerin nicht ein. Im Wesentlichen er- wog sie, das Prozessrecht habe, um effektiven und effizienten Rechtsschutz zu gewähren, sicherzustellen, dass keine sich widersprechenden Entscheide erge- hen. Aus diesem Grund und gestützt auf das Prinzip der zeitlichen Priorität gelte der Grundsatz, dass ein bei einem ausländischen Erstgericht rechtshängiges Ver- fahren das beim Zweitgericht eingeleitete, identische Verfahren hindere, sofern – aus Inlandsperspektive – davon ausgegangen werden könne, ein etwaiges Sach- urteil des Erstgerichts werde anerkennungs- und vollstreckungsfähig sein. Kom- me nur das IPRG zum Zug, so trete das später angerufene schweizerische Ge- richt auf die Klage nicht ein wenn zu erwarten sei, dass das angerufene ausländi-
- 19 - sche Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fälle und diese auch in der Schweiz anerkennbar sei. Allenfalls sei es sinnvoll, das zweite Verfahren vor- erst zu sistieren bis geklärt sei, ob das zuerst angerufene Gericht die Eintretens- voraussetzungen bejahe. Ein Anspruch auf Sistierung bestehe jedoch nicht. Art. 9 IPRG habe zum Zweck, widersprüchliche Urteile über die gleiche Streitsache zwi- schen den gleichen Parteien in unterschiedlichen Staaten zu verhindern. Dabei gehe es um jene Fälle, in welchen die eine Partei eine Klage im Inland anhängig mache, während die andere Partei in einem anderen Staat eine identische Klage deponiere. Anders gelagert sei indes der vorliegende Fall: Hier sei es die Kläge- rin, die an zwei verschiedenen Gerichtsständen im In- und Ausland je eine Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung anhängig gemacht habe. In einem sol- chen Fall könne und dürfe Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht greifen bzw. keine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erfolgen; dieses Verhalten verdiene keinen Rechts- schutz. Die Klägerin habe selbst vor über einem Jahr die Rechtshängigkeit im Ausland veranlasst bzw. verursacht, indem sie sich für einen Gerichtsstand in der Tschechischen Republik entschieden habe. Es stünde ihr frei, in Prag die Klage zurückzuziehen, was sie aber wohl nicht wolle. Die Ausführungen der Klägerin machten zudem deutlich, dass es ihr mit der vorliegenden Klage lediglich darum gehe, neben der Zuständigkeit des Gerichts in Prag "auf Vorsorge" eine weitere Zuständigkeit hier in der Schweiz zu begründen um für den Fall, dass sich das tschechische Gericht für unzuständig erklären sollte, dem Beklagten die Möglich- keit zu verwehren, seinerseits eine Klage an einem von ihm favorisierten Ge- richtsstand anhängig zu machen. Ein solches Verhalten sei indes als rechtsmiss- bräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und verdiene keinen Rechtsschutz. In prozessualer Hinsicht sei sodann darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht für Prag 1 in seinem Urteil vom 30. März 2017 im Grundsatz festge- halten habe, dass es sich zur Beurteilung der güterrechtlichen Auseinanderset- zung für zuständig erachte. Vor diesem Hintergrund erhelle nicht, weshalb die Klägerin nun die Zuständigkeit anzweifle, insbesondere weil sie selbst im Zeit- punkt der Einreichung der Klage beim Amtsgericht für Prag 1 am 20. Juni 2016 von dessen Zuständigkeit ausgegangen sein müsse, ansonsten sie das Verfahren wohl nicht dort anhängig gemacht hätte. Auch das Vorbringen der Klägerin, wo-
- 20 - nach sie mit dieser zweiten Klage möglichen Verzögerungen begegnen wolle, zie- le ins Leere, würde vorliegendes Verfahren – würde überhaupt darauf eingetreten
– gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG bis zum Entscheid über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts sistiert. Ein paralleles Tätigwerden mehrerer Gerich- te in der gleichen Sache sei weder von der ZPO noch vom IPRG vorgesehen bzw. solle durch die Bestimmung von Art. 9 IPRG eben gerade verhindert werden. Auch nicht nachvollziehbar sei die Befürchtung, die Zuständigkeit der tschechi- schen Gerichte könnte im Rahmen der Anerkennung durch die schweizerischen Anerkennungsbehörden verneint werden, zumal der schweizerische Gesetzgeber bei Grundstücken im Ausland die Zuständigkeit nach der Regelung des Belegen- heitsstaats richte. Es erscheine allerdings fraglich, was die Klägerin in der Schweiz überhaupt anerkennen lassen wolle, denn der Klageschrift sei kein in der Schweiz gelegenes Vollstreckungssubstrat zu entnehmen, welches die (allenfalls vorfrageweise) Anerkennung eines tschechischen Urteils in der Schweiz über- haupt erst notwendig machen würde. Sodann beanspruche das tschechische in- ternationale Privatrecht in § 68 von Gesetz 91/2012 Sb. vom 25. Januar 2012 für Entscheidungen über Rechte an unbeweglichen Sachen, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befinden, eine ausschliessliche Zuständigkeit zu- gunsten der tschechischen Gerichte oder anderer zuständiger tschechischen Or- gane der öffentlichen Gewalt. Entsprechend wäre ein Urteil des hiesigen Gerichts über die in der Tschechischen Republik gelegenen Grundstücke und Ländereien weder anerkennbar noch vollstreckbar, womit ein internationales forum shopping auch aus diesem Grund ausgeschlossen sein müsse bzw. für das hiesige Verfah- ren ein Rechtsschutzinteresse fehle. Das Gericht prüfe von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und trete beim Fehlen einer Prozessvor- aussetzung auf das Begehren nicht ein. Zu den Prozessvoraussetzungen zähle unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei. Fehle es da- ran, werde auf die Klage nicht eingetreten. Kein schutzwürdiges Interesse liege vor, wenn eine Klage über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien be- reits anderweitig hängig sei oder sich die klagende Partei, wie vorliegend, durch Einreichen ein und derselben Klage an verschiedenen Gerichtsstandsorten rechtsmissbräuchlich verhalte. Es fehle vorliegend sodann zusätzlich an einem
- 21 - Rechtsschutzinteresse, zumal, wie dargelegt worden sei, ein hier ergangenes, er- gänzendes Scheidungsurteil am Ort der gelegenen Sache (Tschechische Repub- lik) nicht vollstreckbar wäre und sich auch kein erkennbares Vollstreckungssub- strat in der Schweiz befinde. Entsprechend habe ein Nichteintretensentscheid in der Hauptsache zu ergehen. Damit entfalle auch die Beurteilung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inklusive deren superprovisorische Anordnung (Urk. 10 S. 4 ff.). 2.1. Die Klägerin macht zur Begründung, weshalb das Einzelgericht am Bezirks- gericht Hinwil entgegen seiner Verfügung vom 4. Dezember 2017 auf ihre Klage und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen inklusive deren super- provisorischen Anordnung hätte eintreten müssen, im Wesentlichen Folgendes geltend: 2.2. Aus S. 29 ff. ihrer Klageschrift habe die Vorinstanz abzuleiten versucht, dass sie eine rechtsmissbräuchliche doppelte Litispendenz aufrecht erhalten wolle, ob- wohl sich das aus ihren Ausführungen nicht ergebe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass sie einen unmittelbar folgenden einseitigen Rückzug der Klage in Prag nicht ausgeschlossen habe, aber primär einem von ihr vorgeschlagenen einvernehmli- chen, mit Gericht und Gegenpartei abgesprochenen Vorgehen betreffend eines partiellen Rückzugs bzw. einer Aufteilung der Zuständigkeiten beider Gerichte den Vorzug gegeben hätte. Es werde somit gerügt, dass die angefochtene Verfü- gung ihr eine völlig falsche Intention unterstelle und insoweit ihren Standpunkt falsch wiedergebe (unrichtige Feststellung des Sachverhalts) und/oder diesen falsch auslege/interpretiere (unrichtige Würdigung bzw. unrichtige Rechtsanwen- dung) (Urk. 9 S. 22 ff. Rz. 24 ff.). 2.3. Die Vorinstanz verletze Art. 9 IPRG in mehrfacher Hinsicht und berufe sich zu Unrecht auf angeblichen Rechtsmissbrauch bzw. auf angeblich fehlende Pro- zessvoraussetzungen. Unzutreffend sei die in der angefochtenen Verfügung ver- tretene Meinung, "allenfalls" sei es "sinnvoll", das zweite Verfahren vorerst zu sis- tieren bis geklärt sei, dass das zuerst angerufene Gericht die Eintretensvoraus- setzungen bejahe, ein Anspruch auf Sistierung bestehe nicht. In Art. 9 Abs. 1 IPRG werde klar bestimmt, dass Folge der gleichzeitigen Litispendenz im In- und
- 22 - Ausland vorerst nur alternativ entweder (a) Sistierung oder (b) Eintreten auf die Klage sein könne, keinesfalls aber, wenn wie hier die Voraussetzungen der eige- nen Zuständigkeit erfüllt seien, sofortiges Nichteintreten. Die Meinung der Vor- instanz, es gebe im Rahmen des Art. 9 IPRG keinen Anspruch auf Sistierung, sei mit (von ihr angeführten) Lehrmeinungen und Gerichtsentscheidungen nicht ver- einbar. Mit dem sofortigen Nichteintreten statt dem vorgängigen Abklären, ob die tschechischen Gerichte innert angemessener Frist entscheiden würden und die- ser Entscheid voraussichtlich in der Schweiz anerkennbar sein werde, und statt dem Sistieren bis zum Vorliegen eines anerkennbaren, innert Frist ergangenen tschechischen Entscheids habe die Vorinstanz klarerweise Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 IPRG verletzt. Nachdem sie (die Klägerin) der Vorinstanz offen gelegt gehabt ha- be, dass am 30. November 2017 in der Tschechischen Republik eine Klage hän- gig war, hätte sich die Vorinstanz darauf beschränken müssen zu prüfen, ob ein Entscheid des tschechischen Gerichts (a) voraussichtlich in der Schweiz aner- kennbar sein werde und (b) ob zu erwarten sei, dass das tschechische Gericht "in angemessener Frist" eine Entscheidung fällen werde. In der angefochtenen Ver- fügung sei weder geprüft noch auch nur mit einem Satz erwogen worden, ob (a) ein tschechisches Urteil über güterrechtliche Auseinandersetzung nach Schweizer Recht anerkennbar sein werde, wenn die eine Partei (Klägerin) in der Schweiz wohne und ausschliesslich die Schweizer Staatsangehörigkeit habe und die ande- re Partei (Beklagter) zwar tschechischer Staatsangehöriger sei und vermutlich noch an seiner Adresse in D._____ gemeldet sein werde, faktisch aber in Frank- reich wohne bzw. seinen privaten und beruflichen Schwerpunkt nach Frankreich verlegt und seinen in der Tschechischen Republik gelegenen Immobilienbesitz (ausser dem Schloss D._____) grösstenteils in hektischem Tempo verkauft habe. Ebenso wenig habe die Vorinstanz geprüft oder auch nur erwogen, ob das Amts- gericht zu Prag 1 den Entscheid "in angemessener Frist" fällen werde (Urk. 9 S. 26 ff. Rz. 29 ff.). 2.4. Zudem habe die Vorinstanz nicht die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge und Anweisung des Gesetzes, die Sistierung des Verfahrens, angewendet. Dar- über helfe die Überlegung nicht hinweg, dass ein Anspruch auf Sistierung im All- gemeinen nicht existiere. Nicht-Sistierung bedeute in richtiger Auslegung des Ge-
- 23 - setzes Behandeln der Klage, Erhebung der beantragten Beweismittel usw. Mit ih- rem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf richtige Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG verletzt. Es werde auch explizit gerügt, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne auf- grund der entsprechenden Ausführungen in Rz. 40 der Klageschrift vom 30. No- vember 2017 ihr die Möglichkeit zu geben, vorgängig zur Klärung der Situation die vor dem Prager Gericht hängige Klage zurückzuziehen. Ferner hätte die Vor- instanz vor einem Nichteintretensentscheid abwarten müssen, ob sich der Beklag- te auf die Klage in der Schweiz einlassen wolle. Es wäre jedenfalls eindeutig zweckmässiger und dem Zweck des Gesetzes entsprechender gewesen, wenn die Vorinstanz in dieser Konstellation sistiert hätte. Aus der Gesetzessystematik – Regelung erst in Absatz 3 des Art. 9 IPRG – ergebe sich klar, dass die Rechtsfol- ge des Nichteintretens erst eintreten solle, wenn eine anerkennbare ausländische Entscheidung vorliege (Urk. 9 S. 29 f. Rz. 35). 2.5. Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 9 IPRG nur Fälle erfasse, in denen im Staat 1 die Partei A gegen B und im Staat 2 die Partei B gegen A klage. Eine solche Interpretation entspreche weder der Leh- re noch der Praxis. Vielmehr werde in den Kommentaren ausgeführt, dass es nicht auf die Parteirolle ankomme; entscheidend sei, dass es die gleichen Partei- en oder deren Rechtsnachfolger seien. Art. 9 IPRG wolle Fragen der Rechtshän- gigkeit in zwei Staaten gleichermassen regeln, gleichgültig, ob dieselbe Partei die Klage nacheinander im Staat A und dann im Staat B hängig mache. Wenn eine Partei aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeitsordnungen in den verschie- denen Staaten an mehreren Orten klagen könne, beziehe sich ihr Wahlrecht nicht nur darauf, die Klage entweder in A oder B hängig zu machen, sondern auch da- rauf, die Klage zuerst in A und dann in B hängig zu machen. Art. 9 IPRG habe zum Ziel, gerade in Fällen paralleler Zuständigkeiten im In- und im Ausland dem schweizerischen Gericht die Handlungsoptionen offen zu halten. Das tue Art. 9 IPRG dadurch, dass es gemäss seinem Abs. 3 [recte: Abs. 1] vorerst das eigene, später hängig gemachte Verfahren sistiere, aber pendent zu halten vorschreibe, und ein sofortiges Nichteintreten verbiete. Ein schweizerisches Verfahren bei ge- gebener schweizerischer Zuständigkeit pendent zu halten, schütze schweizeri-
- 24 - sche Gerichtszuständigkeiten, schweizerische Rechtsschutzinteressen und letzt- lich die schweizerischen Verfassungsgrundsätze vor ausländischen Machtinteres- sen. Im Basler Kommentar (BSK IPRG-Berti Art. 9 N 24) werde zusätzlich ausge- führt, dass die Einleitung eines Verfahrens im Inland für den Kläger einen rechtli- chen Wert darstelle, den es (durch Aussetzung) so lange zu erhalten gelte, bis die ausländische Rechtshängigkeit durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelöst werde (Urk. 9 S. 30 f. Rz. 36 f.). 2.6. Die Vorinstanz erwähne ferner nebenbei, entsprechend dem Nichteintreten auf die Hauptsache entfalle eine Beurteilung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen inkl. deren superprovisorische Anordnung. Eine spezielle Erwäh- nung davon fehle im Dispositiv. Dieses Nichteintreten stelle einen krassen Verstoss gegen Art. 62 Abs. 1 IPRG dar. Nach dieser Bestimmung habe das an- gerufene schweizerische Gericht vorsorgliche Massnahmen zu treffen, sofern sei- ne Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich sei oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sei. Vorliegend sei weder eine rechtskräftige Feststellung der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil vorgelegen noch sei seine Unzuständigkeit "offensichtlich" gewesen. Vielmehr habe die Vorinstanz selber die eigene Zuständigkeit anerkannt. Es habe in keinem Fall willkürfrei an- genommen werden können, die Unzuständigkeit der Vorinstanz sei "offensicht- lich" (Urk. 9 S. 31 Rz. 38). 2.7. Sodann macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf ein ihr angeblich fehlendes Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 59, Art. 60 und sinngemäss Art. 64 ZPO anstelle von Art. 9 IPRG auf das internationale Verhältnis angewendet und damit Art. 2 ZPO (Vorbehalt des IPRG vor der ZPO) verletzt. Das gemäss der Vorinstanz fehlende Rechtsschutzin- teresse leite diese allein aus der gleichzeitigen resp. vorgängigen Rechtshängig- keit vor dem Amtsgericht Prag ab. Das aber sei gerade die spezifischere Fall- gruppe (lex specialis) der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, bezüglich derer Art. 9 IPRG vorgehe und damit die Prüfungs- und Sis- tierungspflicht nach dieser Bestimmung eintrete. Das Rechtsschutzinteresse einer Partei werde, abgesehen von den Fällen der Feststellungs- und allenfalls der Un-
- 25 - terlassungsklagen, immer bejaht, wenn die Aktivlegitimation zu bejahen sei, und diese sei in casu bei einer Klage unter Eheleuten betreffend güterrechtliche Aus- einandersetzung offensichtlich gegeben (Urk. 9 S. 32 Rz. 39 f.). 2.8. Schliesslich bringt die Klägerin vor, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht auf angeblichen Rechtsmissbrauch berufe. Art. 2 Abs. 2 ZGB, der von der Vorinstanz angerufen werde, sei eine materiell-rechtliche Bestimmung, die zur Abweisung des Anspruchs führen würde. Nur der spezialgesetzliche Art. 132 Abs. 3 ZPO würde ein Nichteintreten aus Verfahrensrecht rechtfertigen. Zu Recht versuche die Vorinstanz nicht, einen Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung zu behaupten (Urk. 9 S. 33 Rz. 41). 2.9. Die Klägerin begründet ihren Hauptantrag auf Aufhebung der Nichteintre- tensverfügung und Entscheid in der Sache damit, dass die Berufungsinstanz auf- grund des Devolutiveffekts der Berufung gemäss Art. 318 ZPO grundsätzlich neu in der Sache entscheide und ihr Urteil dasjenige der ersten Instanz ersetze (Urk. 9 S. 19 Rz. 16). Die von ihr eventualiter beantragte Aufhebung der Nichteintretens- verfügung und Rückweisung zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz wird damit begründet, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Rückweisung an die erste Instanz gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sei- en, Ermessenssache des Gerichts sei. Immerhin lege das Prinzip der zwei kanto- nalen Gerichtsinstanzen im ordentlichen Verfahren eine Rückweisung nahe. Al- lerdings stelle sich die Frage hinsichtlich der beantragten vorsorglichen Mass- nahmen und deren superprovisorische Anordnung wohl differenziert. Für diese kämen andere Gesichtspunkte hinzu, so der Gesichtspunkt, ob der geforderte Rechtsschutz rascher durch Entscheid des Obergerichts gewährleistet sei oder durch Rückweisung (Urk. 9 S. 19 f. Rz. 16). 3.1. Der Beklagte anerkennt die Eventualanträge der Klägerin, mit welchen diese die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Dezember 2017 und die Rückweisung des Verfahrens beantragt, damit die Vorinstanz auf die Er- gänzungsklage, den Antrag auf Auskunftserteilung und Dokumentenherausgabe sowie den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen eintritt (Urk. 25 S. 4 Rz. 7). Er erklärt, damit einig zu gehen, dass Art. 9 Abs. 1 IPRG bei Rechtshän-
- 26 - gigkeit einer zuerst im Ausland anhängig gemachten identischen Klage lediglich die Sistierung des Verfahrens in der Schweiz vorsehe. Soweit ersichtlich werde weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass das Gericht direkt einen Nichteintretensentscheid fällen könne. Mithin verletze die Vorinstanz Art. 9 IPRG, womit die Berufung im Eventualantrag antragsgemäss gutzuheissen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin das Verfahren in Prag inzwi- schen zurückgezogen habe, womit keine "identische Klage" mehr an einem früher angerufenen Gericht rechtshängig sei. Die vorinstanzliche Verfügung wäre auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 25 S. 4 Rz. 8 ff.). 3.2. Abzuweisen sei dagegen der klägerische Hauptantrag, womit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2017 und die Gutheissung der klägerischen Anträge gemäss Klageschrift vom 30. November 2017 beantragt werde. Die Klägerin verkenne, dass eine Entscheidung in der Sache durch die Berufungsinstanz vorliegend gänzlich ausgeschlossen sei, da er von der Vor- instanz noch nicht angehört worden und die Vorinstanz auch den Sachverhalt nicht festgestellt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 BV gebe ihm das Recht, sich vor Erlass ei- nes in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken (Urk. 25 S. 4 f. Rz. 13 ff.). 4.1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt im Fall, in dem eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist, das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Nach Art. 9 Abs. 1 IPRG hat der schweizerische Richter eine ausländische Rechtshängigkeit somit zu beachten, sofern drei Vor- aussetzungen erfüllt sind: Erstens muss zwischen der in- und der ausländischen Klage Identität bestehen, zweitens muss die ausländische Klage die zeitlich frühe- re gewesen sein und drittens muss zu erwarten sein, dass im Ausland in ange-
- 27 - messener Frist ein Urteil ergeht, das in der Schweiz anerkennbar ist (ZK IPRG- Volken, Art. 9 N 46). 4.1.2. Der von der Vorinstanz vertretenen Meinung, allenfalls sei es sinnvoll, das zweite Verfahren vorerst zu sistieren, bis geklärt sei, ob das zuerst angerufene Gericht die Eintretensvoraussetzungen bejahe, ein Anspruch auf Sistierung be- stehe jedoch nicht (Urk. 10 S. 5), ist – mit beiden Parteien – zu widersprechen. Nach dem Dargelegten hat das schweizerische Gericht einzig zu prüfen, ob zwi- schen der in- und der ausländischen Klage Identität besteht, ob die ausländische Klage die zeitlich frühere war und ob zu erwarten ist, dass im Ausland in ange- messener Frist ein Urteil ergeht, das in der Schweiz anerkennbar ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das später angerufene schweizerische Gericht sein Verfahren sofort auszusetzen (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 24). Rechtsfolge der gleichzeitigen Litispendenz in einem anderen Staat kann daher, wie die Klä- gerin zutreffend darlegt (Urk. 9 S. 27 Rz. 32), vorerst nur (a) die Sistierung oder (b) (insoweit) das Eintreten auf die zweite Klage sein; für einen Ermessensent- scheid des Gerichts im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen besteht kein Raum (ZK IPRG-Volken, Art. 9 N 82; BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 24 f.; Bu- cher, Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé/Convention de lugano, Basel 2011, Art. 9 IPRG N 23 ff.; Dutoit, Droit international privé suis- se/Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 9 IPRG N 10; BGE 127 III 118 E. 3d und 3e; BGE 126 III 327 E. 1c). Daraus ergibt sich, dass auch die Argumentation der Vorinstanz, falls nur das IPRG zum Zuge komme, trete das später angerufene schweizerische Gericht nicht auf die Klage ein, wenn zu erwarten sei, dass das angerufene ausländische Gericht in- nert angemessener Frist eine Entscheidung fälle und diese in der Schweiz aner- kennbar sei (vgl. Urk. 10 S. 5), nicht zutreffend ist. 4.2.1. Die Identität von Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist gegeben, wenn diese im In- und Ausland über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien anhängig gemacht worden sind (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 1 und 5). 4.2.2. Bei der Beurteilung der Identität des Streitgegenstandes ist auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen.
- 28 - Entscheidend ist daher, ob es in den relevanten Prozessen um die gleichen Kern- punkte geht, wobei nicht auf eine formelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird (BGE 138 III 570 E. 4.2.2). Demnach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes nicht die formelle Übereinstimmung der beiden Begehren entscheidend, sondern, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 15a). Die Klägerin verlangte mit ihrer Kla- ge am Amtsgericht für Prag 1 die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Das Gleiche verlangt sie mit der vorliegenden Klage. Damit ist die Identität der beiden Klagen unabhängig davon, ob die Rechtsbegehren in den beiden Verfahren deckungsgleich sind oder in einzelnen Punkten divergieren, nach der Kernpunkttheorie ohne Weiteres zu bejahen und liegt insoweit ein An- wendungsfall von Art. 9 Abs. 1 IPRG vor. 4.2.3. Die beiden Klagen betreffen zudem, wie die Vorinstanz zutreffend erwog und auch nicht umstritten ist, die gleichen Parteien. Der Klägerin ist indes zuzu- stimmen, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 IPRG entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Parteirollen in dem Sinne verteilt sind, dass im Ausland Partei A gegen Partei B klagt und anschlies- send in der Schweiz Partei B gegen Partei A (vgl. Urk. 9 S. 30 Rz. 36 f.). Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Bestimmung. Viel- mehr sind die Parteien identisch im Sinne der fraglichen Bestimmung, wenn an beiden Orten die gleichen Personen – oder ihre Rechtsnachfolger – in Erschei- nung treten; auf die Parteirollen kommt es dabei nicht an. In der Botschaft zum IPRG wird dazu ausgeführt, Art. 9 IPRG bezwecke die Koordination konkurrieren- der Gerichtsstände. Zahlreiche Bestimmungen des Entwurfs sähen für den glei- chen Rechtsstreit alternativ oder subsidiär mehrere Zuständigkeiten vor. So kön- ne es durchaus vorkommen, dass die gleiche Klage in zwei verschiedenen Staa- ten erhoben werde. Im internationalen Verhältnis stünden neben den Gerichts- ständen nach schweizerischem Recht auch solche nach ausländischem Recht zur Verfügung. Wenn die gleichen Parteien über die gleiche Streitsache Prozesse in verschiedenen Staaten führten, sei nicht ausgeschlossen, dass über den gleichen Fall widersprüchliche Urteile ergingen. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unerträglich. Für den innerschweizerischen Bereich gelte der
- 29 - Grundsatz, dass während der Rechtshängigkeit einer Klage diese nicht ein zwei- tes Mal erhoben werden könne. Auf zwischenstaatlicher Ebene sei, von den Staatsverträgen abgesehen, die Rechtshängigkeit weniger einheitlich geregelt. Es gebe Staaten, in denen die Einrede der Litispendenz unabhängig davon zu be- achten sei, ob die Klage im In- oder im Ausland hängig sei. In anderen Staaten werde auf die Rechtshängigkeit einer Klage im Ausland überhaupt keine Rück- sicht genommen. In der Schweiz werde traditionellerweise die ausländische Rechtshängigkeit beachtet, wenn der betreffende Staat Gegenrecht halte und zu erwarten sei, dass das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und voll- streckt werden könne. Art. 9 IPRG setze die bisherige schweizerische Praxis fort. Nach Abs. 1 bringe eine ausländische Rechtshängigkeit die schweizerische Zu- ständigkeit zwar nicht zum Wegfall, führe aber in gewissen Fällen zur Aussetzung des Verfahrens (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 304 f.). Die praktisch identische Argumentation findet sich im Schlussbericht der Expertenkommission zum Gesetzesentwurf (Schweizer Studien zum internationalen Recht, SSIR, Band 13, S. 53). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass Art. 9 Abs. 1 IPRG nur in der von der Vorinstanz angenommenen Konstellation gelten soll. Vielmehr wird im Schlussbericht der Expertenkommission und in der Botschaft ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass es durchaus vorkommen könne, dass die gleiche Klage (legitimerweise) in zwei verschiedenen Staaten erhoben werde, und die Anwend- barkeit der fraglichen Gesetzesbestimmung auf diese Konstellation bejaht. Auch aus den parlamentarischen Beratungen lässt sich eine Beschränkung des An- wendungsbereichs von Art. 9 Abs. 1 IPRG im von der Vorinstanz angenommenen Sinne nicht ableiten (vgl. AmtlBull SR 1985 II S. 130; AmtlBull NR 1986 III S. 1302). Darüber, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht auf die Parteirollenverteilung ankommt, sind sich ferner auch Lehre und Praxis einig (vgl. BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 16; Bucher, a.a.O., Art. 9 N 7; Dutoit, a.a.O., Art. 9 N 3; ZK IPRG-Volken, Art. 9 N 48; ZR 102 [2003] Nr. 25). 4.2.4. Damit ist die Identität der beiden Klagen zu bejahen und war bei der Einlei- tung der vorliegenden Klage die erste der drei vorstehend unter Ziff. 4.1.1. ge- nannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt.
- 30 - 4.2.5. Entspricht es Sinn und Zweck des Gesetzes, dass die Verteilung der Partei- rollen bei der Frage der Identität keine Rolle spielt, sondern Art. 9 Abs. 1 IPRG auch zur Anwendung gelangen soll, wenn eine Partei zunächst im Ausland eine Klage erhebt und dann im Inland eine identische Klage anhängig macht, kann die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht damit verneint werden, dass die Klägerin im Jahr vor der Einreichung der Klage bei der Vorinstanz die Rechtshängigkeit im Ausland veranlasst hatte und jenes Verfahren im Zeitpunkt der Einleitung der vor- liegenden Klage (noch) rechtshängig war (so die Vorinstanz in Urk. 10 S. 5 f.). Die Klägerin beanstandet demzufolge zu Recht, dass die Vorinstanz die Einreichung der Zweitklage als rechtsmissbräuchlich qualifizierte (vgl. Urk. 9 S. 32 ff. Rz. 39 ff.). 4.3. Die Klägerin reichte die vorliegende Klage ferner wie dargelegt in einem Zeitpunkt ein, in dem die von ihr anhängig gemachte Klage betreffend güterrecht- liche Auseinandersetzung am Amtsgericht für Prag 1 (noch) anhängig war. Dem- zufolge war auch die zweite der drei vorstehend unter Ziff. 4.1.1. genannten Vo- raussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG gegeben. 4.4. Die Vorinstanz prüfte nicht, ob die dritte der vorstehend unter Ziff. 4.1.1. ge- nannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt war, nämlich dass erwartet werden könne, dass das Amtsgericht für Prag 1 in an- gemessener Frist eine Entscheidung fällen würde, die in der Schweiz anerkenn- bar ist. Dies hätte die Vorinstanz nach dem Dargelegten aber tun müssen. Unbe- strittenermassen zog die Klägerin die Erstklage am 4. Dezember 2017 zurück, worauf das Amtsgericht für Prag 1 das Verfahren mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 erledigte. Die – von der Klägerin verneinte (Urk. 9 S. 42 Rz. 56) – Frage, ob zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Ent- scheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist, braucht daher nunmehr nicht mehr geprüft zu werden, denn die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist hin- fällig geworden, weil keine identische Klage im Ausland mehr anhängig ist. 4.5.1. Die Klägerin macht geltend, die aufgrund ihres Rückzugs erfolgte Einstel- lung des Verfahrens durch das Amtsgericht in Prag 1 gemäss § 167 Abs. 2 der tschechischen Zivilprozessordnung stelle kein Urteil in der Sache dar und be-
- 31 - gründe daher kein Hindernis für eine neue Klage im Sinne einer res iudicata. In der Schweiz könne ein solcher Abschreibungsbeschluss nicht mehr Rechtskraft- wirkung haben als im ausländischen Staat, in dem dieser Beschluss ergangen sei (Urk. 9 S. 38 f. Rz. 49 f.). Der Beklagte widerspricht dem nicht. 4.5.2. Nach tschechischem Recht führt ein Klagerückzug in einem Zeitpunkt, be- vor die Verhandlung in der Sache begonnen hat, ohne Weiteres dazu, dass das Gericht das Verfahren einzustellen hat. Erfolgt der Klagerückzug in einem späte- ren Zeitpunkt, kann sich der Beklagte der Verfahrenseinstellung widersetzen. Die Verfahrenseinstellung hindert die spätere Einreichung einer identischen Klage durch die gleiche Partei und den Entscheid darüber nicht (Winterová/Macková et al., Zivilprozessrecht, Prag 2014, S. 339 f., vgl. Urk. 13/20e mit Übersetzung). 4.5.3. Vorliegend ist unbestritten und durch den Entscheid des Amtsgerichts für Prag 1 vom 7. Dezember 2017 (Urk. 13/20c) auch belegt, dass das Verfahren in Prag aufgrund des Klagerückzugs durch die Klägerin eingestellt wurde. Damit wurde indes nicht bewirkt, dass die Klage von der Klägerin nicht neu wieder ein- gereicht werden könnte. Das Vorliegen einer res iudicata-Wirkung des fraglichen Entscheids ist daher zu verneinen, weshalb auch insoweit nicht vom Vorliegen ei- nes Nichteintretensgrundes auszugehen ist. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit unzutreffender Begründung auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten ist. Sie hätte die Identität der Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG bejahen müssen und nicht auf rechtsmissbräuchliche Einreichung der vorliegenden Klage durch die Klägerin er- kennen dürfen. Da die von der Klägerin beim Amtsgericht für Prag 1 eingereichte Klage die zeitlich frühere Klage war und somit auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG gegeben war, hätte sie ferner prüfen müs- sen, ob zu erwarten war, dass das Amtsgericht für Prag 1 in angemessener Frist ein Urteil fällt, das in der Schweiz anerkennbar ist. Da nunmehr die Vorausset- zungen für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht mehr gegeben sind, weil keine zeitlich frühere Klage im Ausland mehr anhängig ist, stellt sich die Fra- ge der Sistierung nicht mehr, sondern sind die Prozessvoraussetzungen und die Einholung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 98 ZPO zu prüfen und ist
- 32 - die Klage bei Vorliegen aller Voraussetzungen materiell zu behandeln. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, dies anstelle der ersten Instanz zu tun, zu- mal die Parteien mit einem derartigen Vorgehen faktisch einer Instanz verlustig gingen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 33 f. m.w.H.). Vielmehr ist die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 4. De- zember 2017 gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO im Sinne des Eventu- alantrags der Klägerin vollumfänglich aufzuheben. Da von der Vorinstanz noch nicht abschliessend geprüft wurde, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und allenfalls auch ein Kostenvorschuss einzuholen ist, kann diese aber entgegen dem entsprechenden (Eventual-)Antrag der Klägerin nicht verpflichtet werden, auf die Klage einzutreten (vgl. Urk. 9 S. 12, Berufungsantrag Ziff. II.). Die Sache ist daher zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird die Vorinstanz einen Entscheid über die von der Klägerin verlangten vorsorglichen Massnahmen zu fäl- len haben, wobei sie diesbezüglich auf Art. 62 Abs. 1 IPRG hinzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht ge- regelt werden. Der Entscheid über deren Regelung ist daher dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten. 2.1. Der Beklagte beantragt, es seien die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter vollumfänglich der Klägerin auf- zuerlegen, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschä- digungen (Urk. 25 S. 2 und S. 6 Rz. 20 ff.). Die Klägerin beantragt in ihrer Stel- lungnahme vom 3. Juli 2018, ihren ursprünglichen Antrag modifizierend, dass die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie nach Art. 108 ZPO dem Bezirk Hinwil bzw. der Staatskasse aufzuerlegen sind und diese zu verpflichten ist, ihr eine Par- teientschädigung zu bezahlen oder dass die Gerichtskosten dem Kanton Zürich gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu überbinden sind (Urk. 28 S. 7 Rz. 12).
- 33 - 2.2. Eine Übernahme der Kosten durch den Staat (Kanton / Bezirk) kommt einzig aufgrund von Art. 107 Abs. 2 ZPO, nicht aufgrund von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO oder Art. 108 ZPO in Betracht. Zwar ist die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liegt indes kein derart gravierender Verfahrens- fehler (Justizpanne) vor, dass sich ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde (vgl. Urteile 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4, je mit Hinwei- sen). Für die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht demzufolge kein Raum. 2.3. Zufolge der Rückweisung des Verfahrens können die Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren noch nicht abschliessend gere- gelt werden. Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist daher im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu über- lassen. 2.4. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf den Streitwert von rund Fr. 12,5 Mio. (Urk. 1 S. 2 ff. und S. 18 Rz. 9) in Anwen- dung der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 11'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksge- richt Hinwil vom 4. Dezember 2017 wird vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.
3. Die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen.
- 34 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 12,5 Mio.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: mc