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LC170041

Ehescheidung

Zürich OG · 2018-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand A._____ (fortan Ehemann) und B._____ (fortan Ehefrau) heirateten am tt. Mai 2005 in ..., Ukraine. Der Ehe ist die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006, ent- sprossen. Der Ehemann erlitt im August 2009 einen Hirnschlag und ist nunmehr IV-Bezüger. Die Ehefrau ist alkoholabhängig und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Tochter wurde fremdplatziert. Das von der Ehefrau am 30. Juli 2012 anhängig gemachte Eheschutzverfahren wurde zufolge eines schon früher pen- denten Verfahrens in F._____ (Italien) sistiert. Letzteres ist nach wie vor in Bear- beitung. Am 22. Dezember 2015 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein, die am 23. August 2017 vom Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren (fortan Vorinstanz) beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen der nacheheliche Unterhalt und die Pflicht des Ehemanns zur Auskunftserteilung im Streit.

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Am 22. Dezember 2015 leitete die Ehefrau bei der Vorinstanz die Schei- dungsklage ein (act. 1). Am 13. April 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Der Ehemann er- klärte sich dabei bereit, den von der Ehefrau beantragten Prozesskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. In der Hauptsache konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. I S. 15; act. 30 f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz ordnete einen einfachen Schriftenwechsel an und führte die Hauptverhandlung durch. Eine von den Parteien am 12. Dezember 2016 getroffe-

- 8 - ne Vereinbarung wurde in der Folge vom Ehemann widerrufen. Die Parteien wur- den auf den 24. März 2017 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie zur Ver- handlung über die von der Ehefrau inzwischen beantragten vorsorglichen Mass- nahmen vorgeladen; der Ehemann blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (act. 70 ff.; Prot. I S. 42; act. 105 S. 7 f.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. act. 105 S. 4 ff.). Am 23. August 2017 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (act. 94 = act. 104 = act. 105).

E. 2.3 Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob der Ehemann Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 103). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-101). Der Ehemann leistete den mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 angeordneten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 6'000.– innert erstreckter Frist (act. 106-114). Die Be- schwerde der Ehefrau betreffend die Regelung der vorsorglichen Massnahmen ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (LY170048-O). Die Sache ist spruchreif. Der Ehefrau ist mit dem vorliegenden Urteil noch das Doppel der Beru- fungsschrift zukommen zu lassen.

E. 3 Berufungsvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen ver- sehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 96 und act. 103). Der Ehemann ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; für Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist einzutreten.

E. 4 Lebensprägende Ehe

E. 4.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht; bei fehlender

- 9 - Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshal- tung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Hat eine Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (vgl. BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutz- würdig, ist, soweit nicht im Einzelfall widerlegt (Urteil 5A_275/2009 vom 25. No- vember 2009 E. 2.1 und 2.2), eine Lebensprägung zu vermuten. Gleiches gilt, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kultur- kreis entwurzelt wurde (Urteil BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.3).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Dauer der Ehe vorliegend keine entschei- dende Rolle spiele. Wesentlich sei, dass der Ehe der Parteien ein Kind entsprun- gen sei, dass die Parteien die traditionelle Rollenverteilung vereinbart hätten, sich die Ehefrau überwiegend der Kinderbetreuung und Hausarbeit gewidmet habe und sie mit ihrem vorehelichen Sohn aus der Ukraine in die Schweiz gezogen sei und damit ihr ganzes bisheriges Leben und das soziale Umfeld hinter sich gelas- sen habe. Es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. 105 S. 14 f.).

E. 4.3 Der Ehemann bringt mit der Berufung vor, es könne im vorliegenden Fall nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Ehe sei bereits im Jahr 2009 zu Ende gewesen, als er sich wegen seines Hirnschlages in Rehabi- litation habe begeben müssen. Am 2. Juli 2010 sei sodann der Ehefrau die Obhut über die 4-jährige C._____ und den Sohn G._____ entzogen worden. C._____ sei stark vernachlässigt und nicht altersadäquat entwickelt gewesen. Seit diesem Zeitpunkt seien die beiden Halbgeschwister fremdplatziert. Ein Gutachten zeige schliesslich auf, dass die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern zufolge Übergriffen von G._____ für C._____ als bedrohend eingeschätzt worden sei. Schon vor dem Jahr 2009 habe sich die Ehefrau also nicht um ihre Kinder ge- kümmert. Von Erziehung und Pflege könne keine Rede sein. Die Ehefrau sei ih- ren Aufgaben nicht nachgekommen und habe sich nicht um die gemeinsame Tochter gekümmert. C._____ sei der Verwahrlosung preisgegeben worden. Es sei also tatsachenwidrig davon zu sprechen, die Ehefrau habe sich um C._____

- 10 - gekümmert bzw. den Haushalt besorgt. All diese Argumente habe er in der Kla- geantwort vom 30. September 2016 dargelegt. Auf die entsprechenden Fakten sei die Vorinstanz indes nicht eingegangen. Zu berücksichtigen sei der Einzelfall, ob und inwiefern die Kindererziehung die Lebenslage eines Ehegatten verändere und präge. Bei der Ehefrau sei aber nicht die Ehe prägend gewesen, sondern das Unvermögen, sich um die Kinder zu kümmern. Im 2005 sei geheiratet worden, 2006 sei C._____ geboren und dann sei es nur noch bis 2009 gegangen, bis klar ersichtlich geworden sei, dass sich die Ehefrau weder in die Ehe noch in die Kin- derbetreuung würde einbringen können oder wollen. An der fehlenden Le- bensprägung ändere auch nichts, dass die Ehefrau aus der Ukraine in die Schweiz übergesiedelt sei. Er habe alles Mögliche unternommen, um sie in der Schweiz zu integrieren. Dass dies nicht gelungen sei, müsse dem kurzen Zu- sammenleben und dem Umstand, dass die Ehefrau den Kontakt zu Staatenge- nossen beibehalten habe, zugeschrieben werden. Sie sei also nicht entwurzelt und wenn ja, habe sie sich dies selbst zuzuschreiben (act. 103 S. 4 ff.).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat der Dauer der Ehe keine besondere Bedeutung zuge- messen. Den diesbezüglichen Argumenten des Ehemanns ist damit nicht weiter nachzugehen. Der Ehemann bestreitet ferner nicht, dass eine traditionelle Rollen- verteilung vereinbart und zunächst auch gelebt wurde, wendet im Wesentlichen aber ein, die Betreuung sei derart unzureichend erfolgt, dass C._____ habe fremdplatziert werden müssen. Die Vorinstanz wies aber darauf hin, dass die Ehefrau Alkoholikerin sei, wobei es sich dabei gerichtsnotorisch um eine Krank- heit handle; im Alkoholmissbrauch könne kein schuldhaftes Fehlverhalten erblickt werden (act. 105 S. 16). Der Ehemann äussert sich zu dieser zutreffenden Erwägung nicht (vgl. act. 103 S. 7). Steht aber fest, dass die Ehefrau der Kinderbetreuung krankheitsbedingt nur unzureichend hat nachkommen können, so kann der Ehe- mann daran keine fehlende Lebensprägung anknüpfen. Fest steht ferner, dass die Ehefrau ihren Kultur- und Sprachraum verlassen hat, um zum Ehemann zu ziehen und hier ein neues Leben anzufangen, und dass sie schliesslich ihren vor- ehelichen Sohn im Einverständnis mit dem Ehemann hat nachkommen lassen (vgl. act. 43 S. 9); der Ehemann ist während der Ehe für den finanziellen Bedarf

- 11 - der ganzen Familie aufgekommen. Damit ist ein weiteres für die Lebensprägung massgebendes Kriterium erfüllt (vgl. auch Urteil des BGer 5C.149/2004 vom

E. 6 Dispositionsmaxime / Einkommen der Ehefrau / Auskunftspflicht

E. 6.1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Ehefrau bis zu deren Eintritt ins AHV-berechtigte Alter (act. 105 S. 29). Sie erwog, dass die Ehefrau alkoholabhängig sei, an einer fortgeschritte- nen Leberzirrhose leide und armengenössig sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Aufgrund der schweren Leberzirrhose sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands auch nicht zu erwarten, sei der suchtbedingte Alkoholkonsum der Ehefrau zeitweise gar noch gestiegen. Es könne der Ehefrau daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 105 S. 17). Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann sodann mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Edition diverser Urkunden bzw. zur Auskunftserteilung zu deren Verbleib (act. 105 S. 30 f.).

E. 6.3 Der Ehemann rügt, die Ehefrau habe einzig eine Übergangsfrist von acht Jahren geltend gemacht, in der sie nachehelichen Unterhalt beanspruche; die Vorinstanz sei darüber hinweg gegangen und habe der Ehefrau die Fähigkeit ab- gesprochen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; damit sei die Dispositionsma- xime verletzt. Die Ehefrau sei in der Lage, ein eigenes Einkommen zu generieren. Bei Bejahung eines Unterhaltsanspruchs, sei ein Gutachten einzuholen, welches sich nicht nur über die aktuelle, sondern auch über die künftige Arbeitsfähigkeit zu äussern habe. Ausser Acht gelassen worden seien ferner die eventuellen Ansprü- che der Ehefrau auf eine IV-Rente. Zur Auskunftserteilung führte er aus, er sei

- 13 - seinen Pflichten bereits nachgekommen und es bestehe kein Anlass dafür, der Verpflichtung erneut nachzuleben (act. 103 S. 8).

E. 6.4 Aus den eingangs wiedergegebenen Anträgen der Parteien geht hervor, dass die Ehefrau im Hauptstandpunkt Unterhalt bis zu ihrer Pensionierung und im Eventualstandpunkt während minimal acht Jahren ab Eintritt der Rechtskraft be- antragte. Sie führte dazu in der Begründung auch aus, dass realistischerweise davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage sei, in der Schweiz ein Ein- kommen zu generieren, zumal sie die Sprache kaum beherrsche und über keine verwertbare Berufsausbildung verfüge. Sollte ihr ein Einkommen angerechnet werden, so sei ihr auf jeden Fall eine Übergangsfrist von mindestens acht Jahren zu gewähren (vgl. act. 105 S. 16). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz ist aufgrund dessen nicht zu erkennen. Vor Vorinstanz anerkannte der Ehemann, dass die Ehefrau einstweilen nicht in der Lage ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Prot. I S. 31). In der Berufung wird gegenteiliges behauptet, wobei eine Auseinandersetzung mit den vorinstanz- lichen Erwägungen zur Alkoholabhängigkeit und zur schweren Leberzirrhose gänzlich unterbleibt. Insofern ist auf die Berufung mangels Begründung nicht ein- zutreten. Nämliches gilt für die völlig unbestimmten Behauptungen des Ehemanns zur Erfüllung der Auskunftspflicht. Unzulässig ist schliesslich die Darstellung, die eventuellen Ansprüche der Ehefrau auf eine IV-Rente seien ausser Acht gelassen worden. Der Ehemann tut weder dar noch ist ersichtlich, dass er derlei schon vor Vorinstanz behauptet hätte, bzw. er unterlässt Ausführungen dazu, inwiefern die neue Tatsache im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) noch zu berücksich- tigen wäre.

E. 7 Fazit Die Berufung des Ehemanns ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

- 14 -

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der über- blickbaren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG, trotz der für eine Dauer von bis zu 22 Jahren im Streit stehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'540.– auf Fr. 3'000.– zu be- messen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Ehefrau keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 103, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zur Behandlung der Beschwerde der Klägerin und Berufungsbeklagten (Prozess Nr. LY170048) einstweilen bei der Kammer.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des KG._____s Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:

Dispositiv
  1. November 2011 bis 22. Dezember 2015 (namentlich Auszüge für die Konten bei der E._____ Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 7) - 6 - − Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2015, inkl. sämtlicher Beilagen und Beiblätter − Grundbuchauszug der Wohnung des Beklagten in F._____ − Wertnachweise der Wohnung des Beklagten in F._____, wie Ver- kehrswertschätzungen, Belege der Gebäudeversicherung (inkl. Anga- ben über den Wert der Wohnung) usw. − Vollständige Nachweise bezüglich der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung in F._____ durch den Beklagten Im Übrigen wird auf das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 1'650.– Kosten für die Übersetzung
  3. Die Gerichtskosten werden zu einem Zehntel der Klägerin und zu neun Zehnteln dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird zufol- ge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 17'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die von ihm in Er- füllung seiner Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 10'000.– geleisteten Zahlungen werden angerechnet.
  5. / 15. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge des Berufungsklägers (act. 103): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 10 sowie 12 und 13 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben. - 7 -
  6. Der Berufungsbeklagten seien weder für die Dauer des Verfahrens noch da- nach Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen:
  7. Streitgegenstand A._____ (fortan Ehemann) und B._____ (fortan Ehefrau) heirateten am tt. Mai 2005 in ..., Ukraine. Der Ehe ist die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006, ent- sprossen. Der Ehemann erlitt im August 2009 einen Hirnschlag und ist nunmehr IV-Bezüger. Die Ehefrau ist alkoholabhängig und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Tochter wurde fremdplatziert. Das von der Ehefrau am 30. Juli 2012 anhängig gemachte Eheschutzverfahren wurde zufolge eines schon früher pen- denten Verfahrens in F._____ (Italien) sistiert. Letzteres ist nach wie vor in Bear- beitung. Am 22. Dezember 2015 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein, die am 23. August 2017 vom Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren (fortan Vorinstanz) beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen der nacheheliche Unterhalt und die Pflicht des Ehemanns zur Auskunftserteilung im Streit.
  8. Prozessgeschichte 2.1. Am 22. Dezember 2015 leitete die Ehefrau bei der Vorinstanz die Schei- dungsklage ein (act. 1). Am 13. April 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Der Ehemann er- klärte sich dabei bereit, den von der Ehefrau beantragten Prozesskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. In der Hauptsache konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. I S. 15; act. 30 f.). 2.2. Die Vorinstanz ordnete einen einfachen Schriftenwechsel an und führte die Hauptverhandlung durch. Eine von den Parteien am 12. Dezember 2016 getroffe- - 8 - ne Vereinbarung wurde in der Folge vom Ehemann widerrufen. Die Parteien wur- den auf den 24. März 2017 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie zur Ver- handlung über die von der Ehefrau inzwischen beantragten vorsorglichen Mass- nahmen vorgeladen; der Ehemann blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (act. 70 ff.; Prot. I S. 42; act. 105 S. 7 f.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. act. 105 S. 4 ff.). Am 23. August 2017 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (act. 94 = act. 104 = act. 105). 2.3. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob der Ehemann Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 103). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-101). Der Ehemann leistete den mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 angeordneten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 6'000.– innert erstreckter Frist (act. 106-114). Die Be- schwerde der Ehefrau betreffend die Regelung der vorsorglichen Massnahmen ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (LY170048-O). Die Sache ist spruchreif. Der Ehefrau ist mit dem vorliegenden Urteil noch das Doppel der Beru- fungsschrift zukommen zu lassen.
  9. Berufungsvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen ver- sehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 96 und act. 103). Der Ehemann ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; für Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist einzutreten.
  10. Lebensprägende Ehe 4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht; bei fehlender - 9 - Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshal- tung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Hat eine Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (vgl. BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutz- würdig, ist, soweit nicht im Einzelfall widerlegt (Urteil 5A_275/2009 vom 25. No- vember 2009 E. 2.1 und 2.2), eine Lebensprägung zu vermuten. Gleiches gilt, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kultur- kreis entwurzelt wurde (Urteil BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.3). 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Dauer der Ehe vorliegend keine entschei- dende Rolle spiele. Wesentlich sei, dass der Ehe der Parteien ein Kind entsprun- gen sei, dass die Parteien die traditionelle Rollenverteilung vereinbart hätten, sich die Ehefrau überwiegend der Kinderbetreuung und Hausarbeit gewidmet habe und sie mit ihrem vorehelichen Sohn aus der Ukraine in die Schweiz gezogen sei und damit ihr ganzes bisheriges Leben und das soziale Umfeld hinter sich gelas- sen habe. Es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. 105 S. 14 f.). 4.3. Der Ehemann bringt mit der Berufung vor, es könne im vorliegenden Fall nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Ehe sei bereits im Jahr 2009 zu Ende gewesen, als er sich wegen seines Hirnschlages in Rehabi- litation habe begeben müssen. Am 2. Juli 2010 sei sodann der Ehefrau die Obhut über die 4-jährige C._____ und den Sohn G._____ entzogen worden. C._____ sei stark vernachlässigt und nicht altersadäquat entwickelt gewesen. Seit diesem Zeitpunkt seien die beiden Halbgeschwister fremdplatziert. Ein Gutachten zeige schliesslich auf, dass die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern zufolge Übergriffen von G._____ für C._____ als bedrohend eingeschätzt worden sei. Schon vor dem Jahr 2009 habe sich die Ehefrau also nicht um ihre Kinder ge- kümmert. Von Erziehung und Pflege könne keine Rede sein. Die Ehefrau sei ih- ren Aufgaben nicht nachgekommen und habe sich nicht um die gemeinsame Tochter gekümmert. C._____ sei der Verwahrlosung preisgegeben worden. Es sei also tatsachenwidrig davon zu sprechen, die Ehefrau habe sich um C._____ - 10 - gekümmert bzw. den Haushalt besorgt. All diese Argumente habe er in der Kla- geantwort vom 30. September 2016 dargelegt. Auf die entsprechenden Fakten sei die Vorinstanz indes nicht eingegangen. Zu berücksichtigen sei der Einzelfall, ob und inwiefern die Kindererziehung die Lebenslage eines Ehegatten verändere und präge. Bei der Ehefrau sei aber nicht die Ehe prägend gewesen, sondern das Unvermögen, sich um die Kinder zu kümmern. Im 2005 sei geheiratet worden, 2006 sei C._____ geboren und dann sei es nur noch bis 2009 gegangen, bis klar ersichtlich geworden sei, dass sich die Ehefrau weder in die Ehe noch in die Kin- derbetreuung würde einbringen können oder wollen. An der fehlenden Le- bensprägung ändere auch nichts, dass die Ehefrau aus der Ukraine in die Schweiz übergesiedelt sei. Er habe alles Mögliche unternommen, um sie in der Schweiz zu integrieren. Dass dies nicht gelungen sei, müsse dem kurzen Zu- sammenleben und dem Umstand, dass die Ehefrau den Kontakt zu Staatenge- nossen beibehalten habe, zugeschrieben werden. Sie sei also nicht entwurzelt und wenn ja, habe sie sich dies selbst zuzuschreiben (act. 103 S. 4 ff.). 4.4. Die Vorinstanz hat der Dauer der Ehe keine besondere Bedeutung zuge- messen. Den diesbezüglichen Argumenten des Ehemanns ist damit nicht weiter nachzugehen. Der Ehemann bestreitet ferner nicht, dass eine traditionelle Rollen- verteilung vereinbart und zunächst auch gelebt wurde, wendet im Wesentlichen aber ein, die Betreuung sei derart unzureichend erfolgt, dass C._____ habe fremdplatziert werden müssen. Die Vorinstanz wies aber darauf hin, dass die Ehefrau Alkoholikerin sei, wobei es sich dabei gerichtsnotorisch um eine Krank- heit handle; im Alkoholmissbrauch könne kein schuldhaftes Fehlverhalten erblickt werden (act. 105 S. 16). Der Ehemann äussert sich zu dieser zutreffenden Erwägung nicht (vgl. act. 103 S. 7). Steht aber fest, dass die Ehefrau der Kinderbetreuung krankheitsbedingt nur unzureichend hat nachkommen können, so kann der Ehe- mann daran keine fehlende Lebensprägung anknüpfen. Fest steht ferner, dass die Ehefrau ihren Kultur- und Sprachraum verlassen hat, um zum Ehemann zu ziehen und hier ein neues Leben anzufangen, und dass sie schliesslich ihren vor- ehelichen Sohn im Einverständnis mit dem Ehemann hat nachkommen lassen (vgl. act. 43 S. 9); der Ehemann ist während der Ehe für den finanziellen Bedarf - 11 - der ganzen Familie aufgekommen. Damit ist ein weiteres für die Lebensprägung massgebendes Kriterium erfüllt (vgl. auch Urteil des BGer 5C.149/2004 vom
  11. Oktober 2004, E. 4.5). Die entgegenstehende pauschale Argumentation des Ehemanns, es liege keine Entwurzelung vor und wenn doch, dann sei die Ehefrau dafür selber verantwortlich, überzeugt nicht. Mit der Vorinstanz ist damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.
  12. Unbilligkeit von Unterhaltsleistungen 5.1. Der Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). 5.2. Die Vorinstanz hielt fest, der Ehemann habe keine klare Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Es bleibe unklar, worin das "gröbste Fehlverhalten" der Ehefrau liegen soll. Ein Be- weisverfahren über unsubstantiierte Behauptungen sei ausgeschlossen. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Ehefrau als eine Krankheit könne ihr auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie sich von den Bemühungen der Sozialbehörden "nicht (habe) beeindrucken lassen". Eine offensichtliche Unbilligkeit liege nicht vor (vgl. act. 105 S. 16). 5.3. Mit der Berufung moniert der Ehemann, es sei offensichtlich willkürlich, wenn die Vorinstanz die Unbilligkeit als unsubstantiiert erachte. Ein Blick in die beigezogenen Akten zeige ohne Zweifel auf, dass die Ehefrau ihre primäre Auf- gabe gegenüber C._____ als Erzieherin völlig habe vermissen lassen. Es sei be- legt, dass die Ehefrau ihren Anspruch auf Auszahlung von Unterhalt verwirkt habe (act. 103 S. 7). 5.4. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass der Ehemann den "Blick in die beigezogenen Akten der KESB" nicht seinen (fehlenden) vorinstanzlichen Behauptungen gleich- setzen kann. Im Rahmen der Berufung pauschal auf die Akten zu verweisen, um - 12 - der Rüge der fehlenden Substantiierung der Vorinstanz zu begegnen, ist unzu- reichend. Hinzu kommt, wie soeben schon erwogen, dass sich der Ehemann nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, die Alkoholab- hängigkeit der Ehefrau sei eine Krankheit, die ihr als solche mit ihren Folgen nicht zur Last gelegt werden dürfe. Eine offensichtliche Unbilligkeit der Unterhaltsleis- tung wurde damit von der Vorinstanz zu Recht verneint.
  13. Dispositionsmaxime / Einkommen der Ehefrau / Auskunftspflicht 6.1. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 6.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Ehefrau bis zu deren Eintritt ins AHV-berechtigte Alter (act. 105 S. 29). Sie erwog, dass die Ehefrau alkoholabhängig sei, an einer fortgeschritte- nen Leberzirrhose leide und armengenössig sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Aufgrund der schweren Leberzirrhose sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands auch nicht zu erwarten, sei der suchtbedingte Alkoholkonsum der Ehefrau zeitweise gar noch gestiegen. Es könne der Ehefrau daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 105 S. 17). Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann sodann mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Edition diverser Urkunden bzw. zur Auskunftserteilung zu deren Verbleib (act. 105 S. 30 f.). 6.3. Der Ehemann rügt, die Ehefrau habe einzig eine Übergangsfrist von acht Jahren geltend gemacht, in der sie nachehelichen Unterhalt beanspruche; die Vorinstanz sei darüber hinweg gegangen und habe der Ehefrau die Fähigkeit ab- gesprochen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; damit sei die Dispositionsma- xime verletzt. Die Ehefrau sei in der Lage, ein eigenes Einkommen zu generieren. Bei Bejahung eines Unterhaltsanspruchs, sei ein Gutachten einzuholen, welches sich nicht nur über die aktuelle, sondern auch über die künftige Arbeitsfähigkeit zu äussern habe. Ausser Acht gelassen worden seien ferner die eventuellen Ansprü- che der Ehefrau auf eine IV-Rente. Zur Auskunftserteilung führte er aus, er sei - 13 - seinen Pflichten bereits nachgekommen und es bestehe kein Anlass dafür, der Verpflichtung erneut nachzuleben (act. 103 S. 8). 6.4. Aus den eingangs wiedergegebenen Anträgen der Parteien geht hervor, dass die Ehefrau im Hauptstandpunkt Unterhalt bis zu ihrer Pensionierung und im Eventualstandpunkt während minimal acht Jahren ab Eintritt der Rechtskraft be- antragte. Sie führte dazu in der Begründung auch aus, dass realistischerweise davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage sei, in der Schweiz ein Ein- kommen zu generieren, zumal sie die Sprache kaum beherrsche und über keine verwertbare Berufsausbildung verfüge. Sollte ihr ein Einkommen angerechnet werden, so sei ihr auf jeden Fall eine Übergangsfrist von mindestens acht Jahren zu gewähren (vgl. act. 105 S. 16). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz ist aufgrund dessen nicht zu erkennen. Vor Vorinstanz anerkannte der Ehemann, dass die Ehefrau einstweilen nicht in der Lage ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Prot. I S. 31). In der Berufung wird gegenteiliges behauptet, wobei eine Auseinandersetzung mit den vorinstanz- lichen Erwägungen zur Alkoholabhängigkeit und zur schweren Leberzirrhose gänzlich unterbleibt. Insofern ist auf die Berufung mangels Begründung nicht ein- zutreten. Nämliches gilt für die völlig unbestimmten Behauptungen des Ehemanns zur Erfüllung der Auskunftspflicht. Unzulässig ist schliesslich die Darstellung, die eventuellen Ansprüche der Ehefrau auf eine IV-Rente seien ausser Acht gelassen worden. Der Ehemann tut weder dar noch ist ersichtlich, dass er derlei schon vor Vorinstanz behauptet hätte, bzw. er unterlässt Ausführungen dazu, inwiefern die neue Tatsache im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) noch zu berücksich- tigen wäre.
  14. Fazit Die Berufung des Ehemanns ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. - 14 -
  15. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der über- blickbaren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG, trotz der für eine Dauer von bis zu 22 Jahren im Streit stehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'540.– auf Fr. 3'000.– zu be- messen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Ehefrau keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  16. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  18. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.
  19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 103, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zur Behandlung der Beschwerde der Klägerin und Berufungsbeklagten (Prozess Nr. LY170048) einstweilen bei der Kammer.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des KG._____s Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 30. Januar 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. August 2017; Proz. FE150244

- 2 - Rechtsbegehren:

1. der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 34 S. 2 ff., act. 57 S. 1 f. und act. 79 S. 1 f.): "1. Es sei die Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2006, unter der gemein- samen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Es sei die Regelung der weiteren Kinderbelange (Obhut, Betreu- ungsanteile bzw. persönlicher Verkehr) bezüglich der fremdplat- zierten Tochter C._____ in Koordination und Absprache mit der KESB Bezirk Hinwil bzw. der Beistandsperson sowie den weite- ren involvierten Stellen vorzunehmen. Es sei die von der Vormundschaftsbehörde D._____ bzw. der KESB Bezirk Hinwil angeordnete Beistandschaft für die Tochter auch nach der Scheidung beizubehalten.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nachehelich Un- terhaltsbeiträge von (vorläufig beziffert) mindestens CHF 5'240.00 pro Monat während einer angemessenen Dauer, maximal bis zur Pensionierung der Klägerin (d.h. bis und mit jenem Monat, in wel- chem sie das gesetzliche AHV-Alter erreicht), minimal während acht Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter sei im Scheidungsurteil festzuhalten, falls keine den Be- darf der Klägerin deckende Unterhaltsrente festgelegt werden kann und es sei der Umfang des Mankos zu beziffern. Es seien die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Es sei der Klägerin zu erlauben, den güterrechtlichen Ausgleichsan- spruch nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Edi- tion sämtlicher beantragter Unterlagen durch den Beklagten, zu bezif- fern. Provisorisch wird die vom Beklagten der Klägerin zu leistende Ausgleichszahlung im Sinne einer güterrechtlichen Entschädigung neu auf CHF 96'250.00 beziffert.

6. Es sei die Hälfte des während der Ehe kumulierten Guthabens der beruflichen Vorsorge des Beklagten im Sinne von Art. 124 Abs. 1-2 ZGB, zzgl. Zins im Sinne von Abs. 2 nachstehend, auf ein von der Klägerin noch zu eröffnendes und bekanntzugeben- des Freizügigkeitskonto, eventualiter auf ein Konto bei der Stif- tung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten (Pensionskasse der E._____ AG) anzuweisen, das der Klägerin zustehende Guthaben ab

- 3 - dem massgeblichen Stichtag (Einleitung der Scheidung, eventualiter ab

1. Januar 2017) gemäss nachstehender Begründung zu verzinsen.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, folgende Unterlagen einzu- reichen: − Entscheid der Ausgleichskasse und der Pensionskasse der E._____ betreffend das aktuelle Renteneinkommen des Beklag- ten; − Rentenausweise der Ausgleichskasse und der Pensionskasse der E._____ für die Jahre 2011 bis 2015 (Nachweis der gesamten jährlichen Renten für diese Jahre); − Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2015 (bis 2011 die ge- meinsamen der Parteien, ab 2012 jene des Beklagten allein); − italienische Steuerveranlagungen des Beklagten der Jahre 2005 bis 2015; − Verträge betreffend die Vermietung der Wohnung des Beklagten in F._____ seit 2005 bis heute; − Grundbuchauszug der Wohnung des Beklagten in F._____; − Wertnachweise der Wohnung des Beklagten in F._____, wie Ver- kehrswertschätzungen, Belege der Gebäudeversicherung (inkl. Angaben über den Wert der Wohnung) usw.; − vollständige Nachweise bezüglich der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung in F._____ durch den Beklagten; − Nachweise, dass die Kinderrenten für C._____ und G._____ an diese überwiesen bzw. sonst wie zu ihren Gunsten verwendet wurden; − Auszüge sämtlicher Konti (inkl. Guthaben Säule 3a) sowie Wert- schriftendepots im In- und Ausland, die den Zeitraum ab 1. No- vember 2011 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (22. Dezember 2015) lückenlos abdecken und aus denen sämtli- che Bewegungen dieses Zeitraums ersichtlich sind (namentlich Auszüge für die Konti bei der UBS Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie 7).

8. Die Rechtsbegehren des Beklagten im Rahmen des Hauptverfah- rens seien abzuweisen, soweit sie jenen der Klägerin widerspre- chen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten des Beklagten."

2. des Beklagten und Berufungsklägers (act. 43 S. 2 f.; Prot. S. 27 ff.; act. 88 S. 1): "1. Es sei die Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

- 4 -

2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2006 unter die alleinige Sorge des Beklagten zu stellen.

3. Es sei die Regelung der weiteren Kinderbelange (Obhut, Betreu- ungsanteile bzw. persönlicher Verkehr) bezüglich der fremdplat- zierten Tochter C._____ in Koordination und Absprache mit der KESB Bezirk Hinwil bzw. der Beistandsperson sowie den weite- ren involvierten Stellen vorzunehmen. Es sei die von der Vor- mundschaftsbehörde D._____ bzw. der KESB Bezirk Hinwil an- geordnete Beistandschaft für die Tochter auch nach der Schei- dung beizubehalten.

4. Es sei der Klägerin kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzuspre- chen. Eventualiter sei der Klägerin für eine kurze Übergangszeit ein Unter- haltsbeitrag zuzusprechen.

5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen allfälligen Anteil am Mehrwert der früheren ehelichen Wohnung an der H._____-Strasse ..., ... D._____ zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche der Klägerin seien abzuweisen.

6. Es sei auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Leistung zu verzichten bzw. diese der Klägerin zu versagen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. August 2017:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Tochter C._____ bleibt fremdplatziert.

4. Die Beistandschaft für die Tochter C._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt.

5. Es wird kein Kindesunterhaltsbeitrag festgesetzt.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 16. Februar 2016 bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-berechtigte Alter monatliche Unter-

- 5 - haltsbeiträge von Fr. 4'540.– zu leisten, zahlbar je monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

7. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 6 basiert auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom August 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach Massgabe des In- dexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index

8. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird in ein separates Verfahren verwiesen.

9. Die Pensionskasse der E._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (A._____, AHV- Nr. ...) Fr. 188'068.–, zuzüglich Zins ab 1. Februar 2017, zugunsten der Klä- gerin (B._____, geboren tt. März 1974) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Weststr. 50, 8036 Zürich, zu überweisen.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides die folgenden Urkunden auszuhändigen oder über deren Verbleib Auskunft zu erteilen, unter Androhung von Bestra- fung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall: − Auszüge sämtlicher Konten (inkl. Guthaben Säule 3a) sowie Wert- schriftendepots des Beklagten im In- und Ausland für den Zeitraum ab

1. November 2011 bis 22. Dezember 2015 (namentlich Auszüge für die Konten bei der E._____ Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 7)

- 6 - − Steuererklärungen der Jahre 2010 bis 2015, inkl. sämtlicher Beilagen und Beiblätter − Grundbuchauszug der Wohnung des Beklagten in F._____ − Wertnachweise der Wohnung des Beklagten in F._____, wie Ver- kehrswertschätzungen, Belege der Gebäudeversicherung (inkl. Anga- ben über den Wert der Wohnung) usw. − Vollständige Nachweise bezüglich der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung in F._____ durch den Beklagten Im Übrigen wird auf das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht eingetreten.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 1'650.– Kosten für die Übersetzung

12. Die Gerichtskosten werden zu einem Zehntel der Klägerin und zu neun Zehnteln dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird zufol- ge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 17'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die von ihm in Er- füllung seiner Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 10'000.– geleisteten Zahlungen werden angerechnet.

14. / 15. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel) Berufungsanträge des Berufungsklägers (act. 103): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 10 sowie 12 und 13 des vorinstanzli- chen Urteils aufzuheben.

- 7 -

2. Der Berufungsbeklagten seien weder für die Dauer des Verfahrens noch da- nach Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Streitgegenstand A._____ (fortan Ehemann) und B._____ (fortan Ehefrau) heirateten am tt. Mai 2005 in ..., Ukraine. Der Ehe ist die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006, ent- sprossen. Der Ehemann erlitt im August 2009 einen Hirnschlag und ist nunmehr IV-Bezüger. Die Ehefrau ist alkoholabhängig und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Tochter wurde fremdplatziert. Das von der Ehefrau am 30. Juli 2012 anhängig gemachte Eheschutzverfahren wurde zufolge eines schon früher pen- denten Verfahrens in F._____ (Italien) sistiert. Letzteres ist nach wie vor in Bear- beitung. Am 22. Dezember 2015 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein, die am 23. August 2017 vom Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren (fortan Vorinstanz) beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen der nacheheliche Unterhalt und die Pflicht des Ehemanns zur Auskunftserteilung im Streit.

2. Prozessgeschichte 2.1. Am 22. Dezember 2015 leitete die Ehefrau bei der Vorinstanz die Schei- dungsklage ein (act. 1). Am 13. April 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Der Ehemann er- klärte sich dabei bereit, den von der Ehefrau beantragten Prozesskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. In der Hauptsache konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. I S. 15; act. 30 f.). 2.2. Die Vorinstanz ordnete einen einfachen Schriftenwechsel an und führte die Hauptverhandlung durch. Eine von den Parteien am 12. Dezember 2016 getroffe-

- 8 - ne Vereinbarung wurde in der Folge vom Ehemann widerrufen. Die Parteien wur- den auf den 24. März 2017 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie zur Ver- handlung über die von der Ehefrau inzwischen beantragten vorsorglichen Mass- nahmen vorgeladen; der Ehemann blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (act. 70 ff.; Prot. I S. 42; act. 105 S. 7 f.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. act. 105 S. 4 ff.). Am 23. August 2017 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (act. 94 = act. 104 = act. 105). 2.3. Mit Schreiben vom 15. November 2017 erhob der Ehemann Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 103). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-101). Der Ehemann leistete den mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 angeordneten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 6'000.– innert erstreckter Frist (act. 106-114). Die Be- schwerde der Ehefrau betreffend die Regelung der vorsorglichen Massnahmen ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (LY170048-O). Die Sache ist spruchreif. Der Ehefrau ist mit dem vorliegenden Urteil noch das Doppel der Beru- fungsschrift zukommen zu lassen.

3. Berufungsvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen ver- sehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (act. 96 und act. 103). Der Ehemann ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; für Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist einzutreten.

4. Lebensprägende Ehe 4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht; bei fehlender

- 9 - Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshal- tung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Hat eine Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens (vgl. BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600) mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutz- würdig, ist, soweit nicht im Einzelfall widerlegt (Urteil 5A_275/2009 vom 25. No- vember 2009 E. 2.1 und 2.2), eine Lebensprägung zu vermuten. Gleiches gilt, wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kultur- kreis entwurzelt wurde (Urteil BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.3). 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Dauer der Ehe vorliegend keine entschei- dende Rolle spiele. Wesentlich sei, dass der Ehe der Parteien ein Kind entsprun- gen sei, dass die Parteien die traditionelle Rollenverteilung vereinbart hätten, sich die Ehefrau überwiegend der Kinderbetreuung und Hausarbeit gewidmet habe und sie mit ihrem vorehelichen Sohn aus der Ukraine in die Schweiz gezogen sei und damit ihr ganzes bisheriges Leben und das soziale Umfeld hinter sich gelas- sen habe. Es sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. 105 S. 14 f.). 4.3. Der Ehemann bringt mit der Berufung vor, es könne im vorliegenden Fall nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Ehe sei bereits im Jahr 2009 zu Ende gewesen, als er sich wegen seines Hirnschlages in Rehabi- litation habe begeben müssen. Am 2. Juli 2010 sei sodann der Ehefrau die Obhut über die 4-jährige C._____ und den Sohn G._____ entzogen worden. C._____ sei stark vernachlässigt und nicht altersadäquat entwickelt gewesen. Seit diesem Zeitpunkt seien die beiden Halbgeschwister fremdplatziert. Ein Gutachten zeige schliesslich auf, dass die Beziehung zwischen den Halbgeschwistern zufolge Übergriffen von G._____ für C._____ als bedrohend eingeschätzt worden sei. Schon vor dem Jahr 2009 habe sich die Ehefrau also nicht um ihre Kinder ge- kümmert. Von Erziehung und Pflege könne keine Rede sein. Die Ehefrau sei ih- ren Aufgaben nicht nachgekommen und habe sich nicht um die gemeinsame Tochter gekümmert. C._____ sei der Verwahrlosung preisgegeben worden. Es sei also tatsachenwidrig davon zu sprechen, die Ehefrau habe sich um C._____

- 10 - gekümmert bzw. den Haushalt besorgt. All diese Argumente habe er in der Kla- geantwort vom 30. September 2016 dargelegt. Auf die entsprechenden Fakten sei die Vorinstanz indes nicht eingegangen. Zu berücksichtigen sei der Einzelfall, ob und inwiefern die Kindererziehung die Lebenslage eines Ehegatten verändere und präge. Bei der Ehefrau sei aber nicht die Ehe prägend gewesen, sondern das Unvermögen, sich um die Kinder zu kümmern. Im 2005 sei geheiratet worden, 2006 sei C._____ geboren und dann sei es nur noch bis 2009 gegangen, bis klar ersichtlich geworden sei, dass sich die Ehefrau weder in die Ehe noch in die Kin- derbetreuung würde einbringen können oder wollen. An der fehlenden Le- bensprägung ändere auch nichts, dass die Ehefrau aus der Ukraine in die Schweiz übergesiedelt sei. Er habe alles Mögliche unternommen, um sie in der Schweiz zu integrieren. Dass dies nicht gelungen sei, müsse dem kurzen Zu- sammenleben und dem Umstand, dass die Ehefrau den Kontakt zu Staatenge- nossen beibehalten habe, zugeschrieben werden. Sie sei also nicht entwurzelt und wenn ja, habe sie sich dies selbst zuzuschreiben (act. 103 S. 4 ff.). 4.4. Die Vorinstanz hat der Dauer der Ehe keine besondere Bedeutung zuge- messen. Den diesbezüglichen Argumenten des Ehemanns ist damit nicht weiter nachzugehen. Der Ehemann bestreitet ferner nicht, dass eine traditionelle Rollen- verteilung vereinbart und zunächst auch gelebt wurde, wendet im Wesentlichen aber ein, die Betreuung sei derart unzureichend erfolgt, dass C._____ habe fremdplatziert werden müssen. Die Vorinstanz wies aber darauf hin, dass die Ehefrau Alkoholikerin sei, wobei es sich dabei gerichtsnotorisch um eine Krank- heit handle; im Alkoholmissbrauch könne kein schuldhaftes Fehlverhalten erblickt werden (act. 105 S. 16). Der Ehemann äussert sich zu dieser zutreffenden Erwägung nicht (vgl. act. 103 S. 7). Steht aber fest, dass die Ehefrau der Kinderbetreuung krankheitsbedingt nur unzureichend hat nachkommen können, so kann der Ehe- mann daran keine fehlende Lebensprägung anknüpfen. Fest steht ferner, dass die Ehefrau ihren Kultur- und Sprachraum verlassen hat, um zum Ehemann zu ziehen und hier ein neues Leben anzufangen, und dass sie schliesslich ihren vor- ehelichen Sohn im Einverständnis mit dem Ehemann hat nachkommen lassen (vgl. act. 43 S. 9); der Ehemann ist während der Ehe für den finanziellen Bedarf

- 11 - der ganzen Familie aufgekommen. Damit ist ein weiteres für die Lebensprägung massgebendes Kriterium erfüllt (vgl. auch Urteil des BGer 5C.149/2004 vom

6. Oktober 2004, E. 4.5). Die entgegenstehende pauschale Argumentation des Ehemanns, es liege keine Entwurzelung vor und wenn doch, dann sei die Ehefrau dafür selber verantwortlich, überzeugt nicht. Mit der Vorinstanz ist damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.

5. Unbilligkeit von Unterhaltsleistungen 5.1. Der Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB). 5.2. Die Vorinstanz hielt fest, der Ehemann habe keine klare Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Es bleibe unklar, worin das "gröbste Fehlverhalten" der Ehefrau liegen soll. Ein Be- weisverfahren über unsubstantiierte Behauptungen sei ausgeschlossen. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Ehefrau als eine Krankheit könne ihr auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie sich von den Bemühungen der Sozialbehörden "nicht (habe) beeindrucken lassen". Eine offensichtliche Unbilligkeit liege nicht vor (vgl. act. 105 S. 16). 5.3. Mit der Berufung moniert der Ehemann, es sei offensichtlich willkürlich, wenn die Vorinstanz die Unbilligkeit als unsubstantiiert erachte. Ein Blick in die beigezogenen Akten zeige ohne Zweifel auf, dass die Ehefrau ihre primäre Auf- gabe gegenüber C._____ als Erzieherin völlig habe vermissen lassen. Es sei be- legt, dass die Ehefrau ihren Anspruch auf Auszahlung von Unterhalt verwirkt habe (act. 103 S. 7). 5.4. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass der Ehemann den "Blick in die beigezogenen Akten der KESB" nicht seinen (fehlenden) vorinstanzlichen Behauptungen gleich- setzen kann. Im Rahmen der Berufung pauschal auf die Akten zu verweisen, um

- 12 - der Rüge der fehlenden Substantiierung der Vorinstanz zu begegnen, ist unzu- reichend. Hinzu kommt, wie soeben schon erwogen, dass sich der Ehemann nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, die Alkoholab- hängigkeit der Ehefrau sei eine Krankheit, die ihr als solche mit ihren Folgen nicht zur Last gelegt werden dürfe. Eine offensichtliche Unbilligkeit der Unterhaltsleis- tung wurde damit von der Vorinstanz zu Recht verneint.

6. Dispositionsmaxime / Einkommen der Ehefrau / Auskunftspflicht 6.1. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 6.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Ehefrau bis zu deren Eintritt ins AHV-berechtigte Alter (act. 105 S. 29). Sie erwog, dass die Ehefrau alkoholabhängig sei, an einer fortgeschritte- nen Leberzirrhose leide und armengenössig sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Aufgrund der schweren Leberzirrhose sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands auch nicht zu erwarten, sei der suchtbedingte Alkoholkonsum der Ehefrau zeitweise gar noch gestiegen. Es könne der Ehefrau daher kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 105 S. 17). Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann sodann mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Edition diverser Urkunden bzw. zur Auskunftserteilung zu deren Verbleib (act. 105 S. 30 f.). 6.3. Der Ehemann rügt, die Ehefrau habe einzig eine Übergangsfrist von acht Jahren geltend gemacht, in der sie nachehelichen Unterhalt beanspruche; die Vorinstanz sei darüber hinweg gegangen und habe der Ehefrau die Fähigkeit ab- gesprochen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; damit sei die Dispositionsma- xime verletzt. Die Ehefrau sei in der Lage, ein eigenes Einkommen zu generieren. Bei Bejahung eines Unterhaltsanspruchs, sei ein Gutachten einzuholen, welches sich nicht nur über die aktuelle, sondern auch über die künftige Arbeitsfähigkeit zu äussern habe. Ausser Acht gelassen worden seien ferner die eventuellen Ansprü- che der Ehefrau auf eine IV-Rente. Zur Auskunftserteilung führte er aus, er sei

- 13 - seinen Pflichten bereits nachgekommen und es bestehe kein Anlass dafür, der Verpflichtung erneut nachzuleben (act. 103 S. 8). 6.4. Aus den eingangs wiedergegebenen Anträgen der Parteien geht hervor, dass die Ehefrau im Hauptstandpunkt Unterhalt bis zu ihrer Pensionierung und im Eventualstandpunkt während minimal acht Jahren ab Eintritt der Rechtskraft be- antragte. Sie führte dazu in der Begründung auch aus, dass realistischerweise davon auszugehen sei, dass sie nicht in der Lage sei, in der Schweiz ein Ein- kommen zu generieren, zumal sie die Sprache kaum beherrsche und über keine verwertbare Berufsausbildung verfüge. Sollte ihr ein Einkommen angerechnet werden, so sei ihr auf jeden Fall eine Übergangsfrist von mindestens acht Jahren zu gewähren (vgl. act. 105 S. 16). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz ist aufgrund dessen nicht zu erkennen. Vor Vorinstanz anerkannte der Ehemann, dass die Ehefrau einstweilen nicht in der Lage ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Prot. I S. 31). In der Berufung wird gegenteiliges behauptet, wobei eine Auseinandersetzung mit den vorinstanz- lichen Erwägungen zur Alkoholabhängigkeit und zur schweren Leberzirrhose gänzlich unterbleibt. Insofern ist auf die Berufung mangels Begründung nicht ein- zutreten. Nämliches gilt für die völlig unbestimmten Behauptungen des Ehemanns zur Erfüllung der Auskunftspflicht. Unzulässig ist schliesslich die Darstellung, die eventuellen Ansprüche der Ehefrau auf eine IV-Rente seien ausser Acht gelassen worden. Der Ehemann tut weder dar noch ist ersichtlich, dass er derlei schon vor Vorinstanz behauptet hätte, bzw. er unterlässt Ausführungen dazu, inwiefern die neue Tatsache im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) noch zu berücksich- tigen wäre.

7. Fazit Die Berufung des Ehemanns ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

- 14 -

8. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der über- blickbaren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG, trotz der für eine Dauer von bis zu 22 Jahren im Streit stehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'540.– auf Fr. 3'000.– zu be- messen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Ehefrau keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 103, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zur Behandlung der Beschwerde der Klägerin und Berufungsbeklagten (Prozess Nr. LY170048) einstweilen bei der Kammer.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des KG._____s Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: