Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2007 und D._____, geboren am tt.mm.2010. Sie wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 30. August 2011 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Im Übrigen genehmigte das Gericht die von den Partei- en geschlossene Vereinbarung. Diese sah u.a. vor, dass der Vater der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder ab 1. März 2011 monat- lich Fr. 300.- pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bezahlt; dies bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Auf einen
- 7 - nachehelichen Unterhalt verzichteten die Parteien gegenseitig. In Ziff. 6 der Ver- einbarung wurden die Grundlagen für die Unterhaltsberechnung dargelegt.
E. 2 Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte die Klägerin, Berufungsbe- klagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) die Erhöhung der Kin- derunterhaltsbeiträge mit den später modifizierten, oberwähnten Rechtsbegehren. Nach Durchführung des Verfahrens erging am 15. September 2017 der angefoch- tene Entscheid (act. 59). Das Urteil wurde den Parteien am 22. bzw. am 25. Sep- tember 2017 zugestellt (act. 55a und 55b).
E. 3 Am 20. Oktober 2017 erhob der Beklagte, Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagte (fortan Beklagter) Berufung (act. 57). Er verlangt die Aufhe- bung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung der Abänderungskla- ge. Demgegenüber sollen nach Auffassung der Klägerin die Berufung abgewie- sen und in Gutheissung der Anschlussberufung die Kinderunterhaltsbeiträge noch mehr erhöht werden als dies durch die Vorinstanz bereits erfolgte (act. 62). Mit der Anschlussberufungsantwort vom 15. Februar 2018 verlangt der Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, eventualiter sei sie insofern gutzuheissen, als der Beklagte ab 1. Oktober 2018 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts- beitrages von CHF 362.00 je Kind zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten sei (act. 71). Das Verfahren erweist sich nach Eingang der Anschlussberufungsant- wort als spruchreif. Eine Kopie der Anschlussberufungsantwort ist der Klägerin mit dem Endentscheid zuzustellen.
E. 3.6 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Unterhaltsbeiträge gemäss abgeänderter Dispositiv-Ziffer 3.4 basieren auf fol- genden Grundlagen: Einkommen Klägerin
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: Fr. 4'742.–
- ab 1. Februar 2022: Fr. 6'875.– Einkommen Beklagter
- ab 1. Dezember 2015 Fr. 5'580.–
- 30 - Bedarf Klägerin
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: Fr. 3'476.–
- ab 1. Februar 2022: Fr. 4'174.– Bedarf Beklagter
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017: Fr. 4'137.–
- ab 1. Juli 2017: Fr. 2'640.- Barbedarf C._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. September 2019 Fr. 1'046.–
- ab 1. Oktober 2019 Fr. 1'341.– Barbedarf D._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'043.–
- ab 1. Februar 2022 Fr. 1'341.– Vermögen Parteien und Kinder
- Klägerin Fr. 0.–
- Beklagter Fr. 0.–
- C._____ Fr. 0.–
- D._____ Fr. 0.–
E. 3.7 Teuerungsausgleich (Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.4 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar je- des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 3.4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst."
3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten auferlegt, zufolge
- 31 - der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO.
6. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungskläger wird ver- pflichtet, der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'800.– (inkl. Mehrwertsteuer von 8%) zu bezahlen.
7. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird in einem separaten Beschluss entschieden.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 71, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, das Migrationsamt im Dispositiv und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 128'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
E. 4 Die Vorinstanz sah einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB aufgrund des anerkanntermassen erhöhten Einkommens des Beklagten. Sie berechnete alsdann Bedarf und Einkommen der Parteien sowie der Kinder auf- grund der im Scheidungsverfahren vorgenommenen Wertungen (hinsichtlich der Freibetragsaufteilung) neu und berücksichtigte dabei auch den Umstand, dass die Klägerin im Gegensatz zum Scheidungszeitpunkt nicht mehr zu 100%, sondern nunmehr zu 60% erwerbstätig ist. Sie erwog, dass die Klägerin mit ihrem 60%- Pensum ihre Lebenshaltungskosten decken könne, weshalb kein Betreuungsun- terhalt geschuldet sei, und sie verzichtete auf eine separate Ermittlung des Unter- haltsbeitrages vor und nach Eintritt des neuen Kindesunterhaltsrechts. Einkommen der Klägerin 5.1 Der Beklagte macht in der Berufung zunächst geltend, die Vorinstanz hätte der Klägerin ein 100%-iges Erwerbspensum anrechnen müssen, auch wenn sie heute nur 60% erwerbstätig sei. Dies, weil sie während des Zusammenlebens und im Zeitpunkt der Scheidung zu 100% gearbeitet habe und deshalb die bundesge- richtliche Praxis (sog. "10/16-Regel") nicht zur Anwendung gelange. Die Klägerin habe im Scheidungsverfahren darauf bestanden, die Kinder in der alleinigen Ob- hut zu haben; sie habe die Doppelbelastung in jeder Hinsicht freiwillig übernom- men und sich nie darüber beklagt. Im Zeitpunkt der Scheidung habe keinerlei Notwendigkeit für die Klägerin bestanden, 100% zu arbeiten, insbesondere auch nicht, weil er, der Beklagte, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder zu wenig leistungsfähig gewesen sei; sie habe sich nicht aus purer Not auf eine 100%-ige Erwerbstätigkeit eingelassen, wie die Vorinstanz annehme. Wenn die Belastung am Arbeitsplatz Anlass zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit gebe, dann müsste dies auch dem Beklagten, dessen Arbeit als Chauffeur äusserst nervenaufreibend sei, zugestanden werden. Unrichtig sei auch, wenn die Vor- instanz die Reduktion des Arbeitspensums mit der Doppelbelastung der Klägerin durch Beruf und Kinderbetreuung begründe, habe sich die Klägerin doch ent- schieden, die Kinder von ihrer Mutter betreuen zu lassen; damit trage sie nicht al- lein die Erziehungsverantwortung. Dass er die Kinder nicht mehr betreue, liege überdies daran, dass solche Überlegungen ausserhalb der Verhaltensmöglichkei-
- 10 - ten der Klägerin lägen. Als unrichtig bezeichnet der Beklagte auch den Schluss der Vorinstanz, die Klägerin habe bewiesen, dass sie nur noch zu 60% arbeitsfä- hig sei. Dies lasse sich mit der zeitweiligen Reduktion des Arbeitspensums eben- so wenig beweisen wie mit den Arztzeugnissen des Hausarztes, die überdies auch inhaltlich nicht als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit taugten, zumal sie kei- ne Diagnose enthielten, keine Krankheit bzw. keinen krankhaften Zustand be- schrieben und sich auch zum Grad der Arbeitsfähigkeit nicht klar äusserten. Der Umstand, dass die Klägerin seit längerer Zeit nur 60% arbeite, sei kein Beweis für ein länger dauerndes gesundheitliches Problem. Ausserdem sei von der Klägerin zu verlangen, dass sie alles tue, um ihre volle Erwerbsfähigkeit möglichst bald wieder zu erlangen. Sie habe – zusammengefasst – keinen Grund belegt, welcher eine Pensumsreduktion im Umfang von 40% rechtfertige, weshalb ihr weiterhin ein 100%-iges Einkommen anzurechnen sei, wobei die Berechnung dieses Ein- kommens durch die Vorinstanz falsch sei, weil die Nacht- und Sonntagsarbeiten ebenso wie andere Zulagen mit zu berücksichtigen seien (act. 57 S. 3 - 10). Auch in der Anschlussberufungsantwort lässt der Beklagte die Pensumsreduktion der Klägerin nicht gelten; es bleibe dabei, dass die Klägerin den Beweis nicht er- bracht habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht 100% arbeiten könne. Auch die neuen (nicht mehr zu berücksichtigenden Beweismittel, act. 64/2 und 3) belegten dies nicht. Es gebe keinen Grund, ihr nicht ein monatliches Einkommen von CHF 7'904.00 anzurechnen. Der Medianwert ändere hieran nichts, da die Lohnabrechnungen zeigten, dass die Klägerin einen höheren Lohn habe. Auch wenn gesundheitliche Probleme angenommen würden, sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ärztlicher Behandlung sei, weshalb ab sofort wieder ein 100%- Pensum anzurechnen sei (act. 71 S. 3/4). 5.2 Die Klägerin geht davon aus, die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit der Eltern grundsätzlich zutreffend berechnet. Die nicht finanziellen Kinderbelange seien nicht Thema des Prozesses; sie sei Inhaberin der alleinigen elterlichen Sor- ge und Obhut. Die Doppelbelastung von erwerbstätigen Müttern sei ein Fakt. Für die gegenüber dem Scheidungszeitpunkt reduzierte Erwerbstätigkeit berufe sie sich sodann nicht grundsätzlich auf die 10/16-er Regelung, sondern darauf, dass
- 11 - sie zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nur 60% arbeiten könne. Die 10/16-er Regelung greife bei der Prognose, worauf die Vorinstanz sich indes nicht stütze, indem sie der Klägerin bereits ab dem vollendeten 12. Altersjahr der jüngeren Tochter D._____ ein 100%-Pensum anrechne. Es müsse weiter festgehalten werden, dass auch der Arbeitgeber davon abrate, mit einem Pensum von 100% zu arbeiten; an der aktuellen Stelle der Klägerin sei dies denn auch nicht möglich. In der Psychiatrie erziele die Klägerin sodann mit 80% ein Einkommen, wie sie es im Scheidungszeitpunkt im E._____ erzielt habe, was beim hypothetischen Ein- kommen ab 1. Februar 2022 zu beachten sei. Die Klägerin hält sodann mit der Vorinstanz dafür, dass der Nachweis der reduzierten Arbeitsfähigkeit erbracht sei und es keines medizinischen Gutachtens bedürfe. Es sei nicht rechtens, ihr wei- terhin eine Erwerbstätigkeit über dem gesundheitlich Vertretbaren zuzumuten und so die Kinder zu bestrafen (act. 62 S. 4 - 9). In der Anschlussberufung macht sie geltend, es sei ihr ab 1. Februar 2022 ein monatliches Einkommen von maximal CHF 6'500.00 anzurechnen; sie sei bereit, ab dann wieder eine 100%-Stelle an- zunehmen, aber nur wenn sie diese neben der dann noch keineswegs weggefal- lenen Kinderbetreuung auch bewältigen könne, was in der Psychiatrie nicht der Fall wäre (act. 62 S. 13/14). 5.3.1 Es ist unbestritten, dass sich seit dem Scheidungsurteil nicht nur das Ein- kommen des Beklagten erhöht hat, was wie gesehen für sich selbst einen Abän- derungsgrund darstellt. Ebenso ist unbestritten, dass die Klägerin seit 1. Mai 2015 einer Erwerbstätigkeit von 60% nachgeht gegenüber einer solchen von 100% im Scheidungszeitpunkt. Damit liegt auch insoweit eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche als Abänderungsgrund in Betracht kommt. Bei der Fra- ge, ob diese Änderung auch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages führen kann, sind die jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils ab- zuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Dabei ist festzuhalten, dass im Bereich des Kinderunterhalts die Eltern ihre Lebensbedingungen und damit auch den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit nicht frei wählen können, wenn sich dies auf die Bedürfnis- se der minderjährigen Kinder auswirkt. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit führt deshalb nicht notwendigerweise zu einer Anpassung; etwa dann nicht, wenn das Kind auf einen Mehrverdienst angewiesen ist oder wenn ein Unterhalts-
- 12 - schuldner seine Leistungsfähigkeit ohne Not vermindert (BGer 5A_662/2013 vom
24. Juni 2014 E. 3.2.1, publiziert in FamPra.ch 2014, S. 1110 ff. mit Hinweisen auf BGE 137 III 118 E. 3.1 und BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4). Es ist zu verlangen, dass der Unterhaltsschuldner zur Erfüllung seiner Pflichten gegen- über dem unmündigen Kind das realisiert, was ihm vernünftigerweise zuzumuten ist (a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_165/2013 vom 28. August 2013 E. 4.1 u.a.). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist mithin mit Bezug auf die Einkommensveränderung der Klägerin zu prüfen, ob ihr vernünf- tigerweise eine Wiederaufstockung der Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf die In- teressen der Kinder und der Parteien zuzumuten ist, wie dies der Beklagte ver- langt. 5.3.2 Der Beklagte will die Klägerin auf dem Erwerbspensum von 100% u.a. mit der Begründung behaften, dass sie dieses im Zeitpunkt der Scheidung freiwillig gewählt habe. Diese Freiwilligkeit ist insofern umstritten, als die Klägerin im Scheidungsverfahren geltend gemacht hatte, sie sei gezwungen gewesen, die Stelle im E._____ in einem Arbeitsumfang von 100% anzunehmen, damit sie die Familie habe über Wasser halten können (act. 5/17 S. 4/5), während der Beklagte hatte ausführen lassen, dass er sich gewünscht hätte, dass die Klägerin weniger arbeite, was diese aber nicht gewollt habe (act. 5/19 S. 4 Ziff. 13). Im Abände- rungsverfahren macht er geltend, dass sich die Klägerin das Pensum anrechnen lassen müsse, welches sie schon immer gehabt habe. Nicht in Frage gestellt hat der Beklagte die Ausführungen in der persönlichen Befragung der Klägerin vor Vorinstanz, wonach sie im Jahre 2011 an ihrer damaligen Arbeitsstelle viele Fehl- tage hatte und sie wegen Krankheit ihr Pensum massiv bis auf 20% reduzieren musste (Prot. VI S. 20). Gemäss der Bestätigung ihrer neuen Arbeitgeberin arbei- tete die Klägerin seit Mai 2012 in unterschiedlichen Beschäftigungsgraden, seit dem 1. September 2014 (mit einem Unterbruch von vier Monaten, in denen sie zu 90% erwerbstätig war) im Umfang von 60% (act. 22/1). Was die vor Vorinstanz ins Recht gelegten Arztzeugnisse des ehemaligen Hausarztes der Klägerin betrifft (act. 32/11 und act. 47), so schildern diese insbesondere die akute Belastungsstö- rung, welche die Klägerin im Jahr 2011/2012 erlitten hat. Sodann enthalten sie ei- ne Einschätzung des Hausarztes zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Damit lässt
- 13 - sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Klägerin nur noch zu 60% arbeitsfä- hig ist. Dies festzustellen ist aber entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht notwendig und es bedarf deshalb auch keines Gutachtens zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Ob die tatsächliche Einkommensreduktion der Klägerin zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob es der Klägerin vernünftiger- weise zugemutet werden kann, ihre tatsächlich realisierte Erwerbstätigkeit von 60% wieder aufzustocken, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn die Kläge- rin ihr Einkommen "ohne Not" im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung redu- ziert hat. Dies kann aufgrund der geschilderten, wie gesehen im Wesentlichen unbestrittenen Entwicklung der Erwerbstätigkeit der Klägerin seit 2011 nicht an- genommen werden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Schwankungen beim Umfang und die letztendlich erfolgte Reduktion der Erwerbstätigkeit der Klägerin auf 60% aus gesundheitlichen Gründen und insoweit nicht "ohne Not" erfolgten. Die tatsächliche Einkommensverminderung ist deshalb zu berücksichtigen, wenn nicht die Interessen der Kinder oder übergeordnete Interessen des Beklagten entgegenstehen. Beides wird nicht behauptet, und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil kann im Sinne des auch vom Beklagten zitierten (act. 57 S. 6) jüngeren Entscheides des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der "10/16"-Regel davon ausgegangen werden, dass die mit der Pensumsreduktion der Klägerin einhergehende Erhöhung der persönlichen Betreuung der Kinder durch die Klägerin im Interesse der im obligatorischen Schulalter stehenden Kin- der ist (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Unbestritten blieb seitens des Beklagten im Übrigen, dass die Mutter der Klägerin die Kinderbetreuung während der 60%-igen Erwerbstätigkeit der Klägerin übernimmt, diesen Umfang indes nicht ausbauen kann. 5.3.3 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Einkommensreduktion der Klägerin als Folge der Reduktion des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit als Ab- änderungsgrund zu berücksichtigen und die Unterhaltsberechnung entsprechend vorzunehmen ist. Aus dem Einwand, auch ihm, dem Beklagten, sei wegen der grossen Belastung eine Reduktion des Arbeitspensums zu ermöglichen, leitet der Beklagte nichts ab, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Gleiches gilt für
- 14 - seinen Hinweis auf eine mögliche Änderung der Betreuungsregelung, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. 5.4 Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt, ab welchem der Klägerin wiederum eine 100%-ige Erwerbstätigkeit angerechnet werden soll, auf Ende Januar 2022 fest- gesetzt; dann wird die jüngere Tochter D._____ das 12. Lebensjahr vollendet ha- ben. Dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren als herausfordernd be- zeichnet, indes nicht in Frage gestellt (act. 62 S. 8). Im Rahmen der Anschlussbe- rufung hat sie die Bereitschaft, ab 1. Februar 2022 wieder eine 100%-Stelle anzu- nehmen ausdrücklich erklärt (act. 62 S. 14). Der Beklagte geht davon aus, es ge- be keinen Grund mit der Anrechnung eines vollen Pensums bis ins Jahr 2022 zu warten zumal sich die Klägerin für die Reduktion ihres Arbeitspensums aus- schliesslich auf gesundheitliche und nicht auf Erziehungsgründe berufe (act. 71 S. 4). Dem kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 5.3) nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf die unter altem Recht entwi- ckelte, langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, wonach ei- nem betreuenden Ehegatten, der sich bis anhin ausschliesslich der Haushaltsfüh- rung und der Kinderbetreuung gewidmet hat, die Wiederaufnahme einer Voll- zeiterwerbstätigkeit erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Bereits unter altem Recht galt diese Rechtsprechung nicht als strik- te Regel; ihre Anwendung hing vielmehr ab von den konkreten Umständen. Das Gericht habe diesen Richtlinien im Rahmen seines weiten Ermessens Rechnung zu tragen (BGer 5A_825/2013 vom 28. März 2014 E. 7.3.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2, BGer 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3; BGE 134 III 577 E. 4). Die Botschaft zum neuen Kinderunterhaltsrecht hält zwar ausdrücklich fest, dass die Revision Anlass biete, diese Rechtsprechung zu über- denken (Botschaft zum Kindesunterhaltsrecht, in: BBl 2014 S. 578). Auch unter dem neuen Recht ist indes immer auf den Einzelfall bezogen zu entscheiden und es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen (Botschaft, a.a.O.). Dabei können die im Schrifttum im Zusammenhang mit der Revision entwickelten Mög- lichkeiten zur Abstufung, auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 59
- 15 - S. 18/19), in Ergänzung zu den gemäss Rechtsprechung entwickelten – und wie gesehen von Fall zu Fall anwendbaren – Regeln für die Findung der im Einzelfall angemessenen Regelung herangezogen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der bereits im Kleinkindalter der beiden Töchter geleisteten Erwerbstä- tigkeit der Klägerin es als zumutbar erachtet, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, in dem die jüngere Tochter D._____ ihr 12. Altersjahr vollendet hat, wieder 100% erwerbstätig sein kann (act. 59 S. 19). Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sachgerecht. Die Klägerin hat dies denn auch ak- zeptiert und ist auf ihrer Bereitschaft zu behaften. Ab 1. Februar 2022 ist ihr dem- gemäss wieder ein 100% Erwerbspensum anzurechnen. 5.5 Umstritten ist die Berechnung des klägerischen Einkommens bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit. 5.5.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab 1. Februar 2022 ein Einkommen von monatlich CHF 7'290.00 an; der Betrag basiert auf dem hochgerechneten ak- tuellen Nettomonatslohn ohne Familien- und anderweitige Zulagen. Sie hielt da- für, dass die Aufrechnung des heutigen Nettomonatslohns inkl. Zulagen zu einem unrealistisch hohen Monatseinkommen von rund CHF 7'900.00 führen würde; dies unter Verweis auf das bei der Scheidung erzielte Einkommen der Klägerin und das Lohnbuch (act. 59 S. 19). 5.5.2 Der Beklagte will der Klägerin ihr 2016 erzieltes Nettoeinkommen auf 100% aufrechnen und macht ein anrechenbares Einkommen von CHF 7'904.00 geltend; es sei nicht einzusehen, weshalb das unrealistisch sei (act. 57 S. 10; act. 71 S. 3). Demgegenüber will die Klägerin von einem anrechenbaren Ein- kommen von monatlich maximal CHF 6'500.00 ausgehen, welches für eine Pfle- gefachfrau HF bereits sehr hoch geschätzt sei und sämtliche Zulagen enthalte (act. 62 S. 9 und S. 13/14). 5.5.3 Naturgemäss handelt es sich bei der Prognose eines zukünftigen Einkom- mens um eine Schätzung. Dabei rechtfertigt sich ganz generell eine gewisse Zu- rückhaltung; dies auch deshalb, weil die Konsequenzen einer zu optimistischen Prognose im Wesentlichen allein die Klägerin treffen. Der Vorinstanz ist insoweit
- 16 - zu folgen, als die Aufrechnung des heutigen Einkommens der Klägerin auf 100% mit Blick auf das Lohnbuch zu einem unrealistisch hohen Einkommen führt. Im Zeitpunkt der Scheidung erzielte die Klägerin an ihrer früheren Stelle im E._____ bei 100% Erwerbstätigkeit denn auch kein mit dem heutigen Lohn vergleichbares Einkommen (vgl. act. 5/14/3). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es heute ungewiss ist, wo die Klägerin arbeiten wird, wenn sie ab Februar 2022 eine 100%-ige Erwerbsarbeit aufnimmt, rechtfertigt es sich, ihr ein Einkommen anzu- rechnen, welches in der Mitte der beiden heute bekannten Einkommen (je auf 100% aufgerechnet) liegt, d.h. zwischen dem bei der Scheidung angerechneten Einkommen von CHF 6'250.00 (inkl. Kinderzulagen) mithin CHF 5'850.00 ohne, und den rund CHF 7'900.00, die aus der Aufrechnung des heutigen Einkommens (inkl. Zulagen) resultieren. Es ergibt dies ein monatliches, anrechenbares Ein- kommen von CHF 6'875.00. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Klä- gerin an ihrer heutigen Arbeitsstelle überhaupt 100% arbeiten könnte, wovon der Bereichsleiter am derzeitigen Arbeitsort der Klägerin abrät (act. 64/3), und ob die- se erst im Berufungsverfahren eingereichte neue Urkunde überhaupt noch be- rücksichtigt werden könnte (act. 71 S. 3). Bedarf der Klägerin (Verteilung der Wohnkosten) 6.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Wohnkosten zwischen der Kläge- rin (die Hälfte) und den Kindern (je ein Viertel) nicht entsprechend der geltenden Praxis verteilt; diese seien zu einem Drittel im Bedarf der Kinder (je ein Sechstel) und zu zwei Dritteln im Bedarf der Klägerin anzurechnen (act. 57 S. 10; act. 71 S. 6 Rz. 32). Demgegenüber geht die Klägerin davon aus, dass die vorinstanzli- che Regelung der ständigen Praxis bei einem Haushalt eines Elternteils mit zwei Kindern entspreche (act. 62 S. 9). Letzteres trifft zu (vgl. http://www.gerichte- zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-112017.html: dort Zürcher Unterhaltsrechner). Eine falsche Verteilung der Wohnkosten ist nicht ersichtlich. Anzumerken bleibt, dass die Zuteilung eines festen Wohnkostenanteils keines- wegs zwingend ist, vielmehr ein Ermessen besteht und den besonderen Umstän-
- 17 - den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu einer anderen Verteilung der Wohnkosten. 6.2 Mit Ausnahme der Steuerbelastung der Parteien (vgl. nachstehend) wird der von der Vorinstanz berechnete Bedarf der Klägerin im Berufungsverfahren vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin legt ihrer Anschlussberufung für ihren eigenen Bedarf die Zahlen der Vorinstanz zugrunde (act. 62 S. 3 und 14 f. und S. 11). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist sie zwar ohne weitergehende Begründung teilweise (Mobilitäts- und Kommuni- kationskosten) davon abgewichen (act. 62 S. 16), was indes ausser Acht gelas- sen werden kann. Der Übersicht halber ist der Bedarf der Klägerin entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid wie folgt festzuhalten: Klägerin ab 1. Dez. 2015 (in CHF) ab 1. Feb. 2022 (in CHF) Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 Wohnung 1'075.00 1'075.00 Krankenkasse KVG/VVG 366.00 366.00 Mobiliar-/Haftpflichtversicherung 33.00 33.00 Kommunikation/Billag 160.00 160.00 auswärtige Verpflegung 132.00 220.00 Kosten Arbeitsweg inkl. Parkplatz 160.00 270.00 Steuern 200.00 700.00 Total (gerundet) 3'476.00 4'174.00 Bedarf der Kinder 7.1 Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Klägerin zahle ih- rer Mutter nichts für die Kinderbetreuung, weshalb im Bedarf der Kinder keine Be- treuungskosten zu berücksichtigen seien (act. 57 S. 11, act. 71 S. 7 Rz 33 f.).
- 18 - Überdies ändere die Vorinstanz die Berechnungsmethode des Kinderbedarfs oh- ne Begründung ab dem 12. Altersjahr der Kinder. Dies sei nicht sachgerecht und unlogisch. Der Bedarf ändere sich nicht: die Erhöhung des Grundbetrages decke die Mehrauslagen, die Betreuungskosten fielen gänzlich weg und die Kinderzula- gen erhöhten sich (act. 57 S. 11; act. 71 S. 7 Rz 37). Die Klägerin hält die vor- instanzliche Berechnung für zutreffend (act. 62 S. 9/10). 7.2 Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass die Kinder während der berufsbe- dingten Abwesenheit der Klägerin von deren Mutter betreut werden. Dafür, dass dies unentgeltlich geschieht, wie der Beklagte geltend macht, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat im Gegenteil bereits vor Vor- instanz (act. 21 S. 8 und act. 27 S. 9 i.V.m. act. 3/9 und act. 32/9) und wiederum im Berufungsverfahren (act. 62 S. 10 i.V.m. act. 64/4) dargetan und mittels Bestä- tigung der Mutter belegen lassen, dass sie für die Betreuung der Kinder ihrer Mut- ter monatlich CHF 350.00 bezahle. Es besteht keine Veranlassung, dies in Zwei- fel zu ziehen, zumal kein Anspruch auf unentgeltliche Drittbetreuung besteht und der Betrag weit unter sonst üblichen Fremdbetreuungskosten liegt. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Berechnungsweise für die künf- tigen Kinderkosten (ab vollendetem 12. Lebensjahr). Unzutreffend ist insbesonde- re der Einwand des Beklagten, die Vorinstanz ändere ohne Begründung die Me- thode der Berechnung. Die Vorinstanz hat auch für den aktuellen Kinderbedarf die Beträge der sog. Zürcher Tabelle vergleichsweise herangezogen und festgestellt, dass diese in etwa dem konkret geltend gemachten Bedarf entsprechen. Für die Berechnung der zukünftigen Kinderkosten wurden die vom Beklagten monierten Veränderungen sodann durchaus in die Berechnung einbezogen. Inwiefern dies nicht zutreffend erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht konkret dargetan. 7.3 Zusammenfassend stellt sich der Bedarf der Kinder nach Abzug der Famili- enzulage entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid wie folgt dar:
- 19 - C._____ (geb. tt.mm.2007):
- ab 1. Dez. 2015 bis 30. Sept. 2019 CHF 1'046.00
- ab 1. Oktober 2019 CHF 1'341.00 D._____ (geb. tt.mm.2010):
- ab 1. Dez. 2015 bis 31. Jan. 2022 CHF 1'043.00
- ab 1. Februar 2022 CHF 1'341.00 Bedarf des Beklagten 8.1 Der Beklagte legte seiner Unterhaltsberechnung in der Berufungsschrift vom
20. Oktober 2017 einen eigenen Bedarf von monatlich CHF 4'137.00 zugrunde (act 57 S. 15). Dieser Betrag entspricht der Berechnung im vorinstanzlichen Urteil (act. 59 S. 15). In der Berufungsantwort machte die Klägerin geltend, der Beklagte lebe seit 1. Juni 2017 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen, weshalb sich sein Bedarf auf CHF 3'159.00 reduziere (act. 62 S. 14). In seiner Stellung- nahme (vom 10. Januar 2018) dazu machte der Beklagte geltend, er habe kürz- lich geheiratet und sei umgezogen, wodurch ihm indes nicht geringere, sondern höhere Kosten entstanden seien; er beziffert seinen Bedarf neu auf CHF 5'920.00 (act. 67). In der Anschlussberufungsantwort macht er geltend, dass "aufgrund der notwendigen Akklimatisierung" seiner Ehefrau frühestens in einem Jahr die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, ab dann sei ihm ein Bedarf von mo- natlich CHF 3'790.00 anzurechnen (act. 71 S. 5). 8.2.1 Die vom Beklagten behauptete Änderung seiner Lebensverhältnisse, aus denen er eine Erhöhung (und die Klägerin eine Reduktion) seines Bedarfs ablei- tet, sind eingetreten, bevor der Beklagte am 20. Oktober 2017 Berufung erhoben hat. Erst auf entsprechenden Einwand der Klägerin in der Berufungsantwort/ An- schlussberufung hat er sich dazu allerdings geäussert und sich neu auf aktuelle Ausgabenpositionen berufen (act. 67 und 68). Aufgrund der im Verfahren um Kin- derunterhaltsbeiträge geltenden uneingeschränkten Offizial- und Untersuchungs-
- 20 - maxime ist für die nachfolgende Berechnung dennoch auf die aktuellen Verhält- nisse abzustellen, soweit diese sofort belegt worden sind. 8.2.2 Für den Zeitraum ab Januar 2017 gilt grundsätzlich das neue Recht (vgl. vorstehend Erw. II.2). Dies bedeutet, dass gemäss nunmehr ausdrücklicher ge- setzlicher Bestimmung, Art. 276a Abs. 1 ZGB, der Unterhaltsanspruch von Min- derjährigen gegenüber sämtlichen anderen (auch) familiären Verpflichtungen Vor- rang hat. Insbesondere hat die neue Ehefrau, die in Kenntnis der Unterhaltsver- pflichtung den geschiedenen Mann geheiratet hat, hintanzustehen. Im Rahmen ih- rer eigenen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB ist sie überdies ver- pflichtet, dem Ehegatten bei der Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung beizu- stehen (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamPra ZGB I, 3.A., Art. 125 N 37 ff.; AESCHLI- MANN, in: FamPra ZGB I, 3.A., Art. 286 N 8). Der Beklagte behauptet, seine Partnerin könne nicht arbeiten. Er begründet dies mit dem erst kürzlich erfolgten Zuzug sowie mit den fehlenden Sprachkenntnissen und macht geltend, er müsse nun neben seinen Kindern neu auch seine Ehefrau unterhalten (act. 67 und 71). Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 25. Ja- nuar 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege erwähnt (act. 69 S. 4), konnte der Beklagte seine Behauptungen bezüglich der Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau nicht glaubhaft machen. Selbst wenn ihm aber insoweit ohne weiteres gefolgt würde, könnte er angesichts der klaren gesetzlichen Rangfolge bei der Er- füllung der Unterhaltspflichten hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern geht einem allfälligen Unterhaltsan- spruch seiner Ehefrau vor, weshalb sich seine allfälligen zusätzlichen Verpflich- tungen nicht zulasten der Kinder auswirken können. Für den Bedarf des Beklag- ten bedeutet dies, dass sich dieser infolge des Zusammenlebens des Beklagten mit seiner Ehefrau reduziert, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese von den gemeinsamen Kosten jeweils die Hälfte zu übernehmen hat. 8.2.3 Die Klägerin liess behaupten, der Beklagte lebe seit 1. Juni 2017 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen (act. 64 S. 14). Der Beklagte äusserte sich dazu in seiner Stellungnahme nicht (act. 67). Der Umzug erfolgte gemäss nach- gereichtem Mietvertrag (act. 68/1 und 68/2) per 1. Juli 2017. Es rechtfertigt sich,
- 21 - die Neuberechnung des beklagtischen Bedarfs ab jenem Zeitpunkt zu berücksich- tigen. Bis Ende Juni 2017 ist von einem monatlichen Bedarf des Beklagten von CHF 4'137.00 auszugehen, wie er dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegt und nicht bestritten wurde. 8.2.4 Ab dem 1. Juli 2017 geht der Beklagte selbst von einem Grundbetrag von CHF 1700.00 aus, was gemäss dem massgeblichen Kreisschreiben des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 dem Grundbetrag für ein Ehepaar entspricht (Ziff. II.3 des Kreisschreibens). Dieser ist ihm nach dem Ge- sagten zur Hälfte anzurechnen. Gleiches gilt für die ab 1. Juli 2017 reduzierten Mietkosten von CHF 1'450.00 (act. 68/1), die Hausratversicherung sowie die Kommunikationskosten. Dass sich letztere gegenüber den im vorinstanzlichen Urteil berücksichtigten verändert hätten, behauptet der Beklagte nicht, weshalb es bei den total CHF 160.00 bleiben muss. Gesundheitskosten wurden vor Vor- instanz nicht berücksichtigt und es wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass dies zu Unrecht nicht geschehen sei oder dass sich solche seither ergeben hätten. Noch in der Berufungsbegründung stellte auch der Beklagte für seinen eigenen Bedarf auf die vorinstanzliche Berechnung ab. Ausgewiesen blei- ben die geltend gemachten Krankenkassenkosten KVG/VVG, wobei hier wiede- rum nur die Krankenkassenkosten des Beklagten persönlich zu berücksichtigen sind. Bei den Kosten für den Arbeitsweg, welche gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid inklusive Garageplatz von CHF 125.00 (act. 59 S. 14 und 15 mit Verweis auf Prot. VI S. 8) berücksichtigt wurden, ergibt sich gestützt auf den neuen Miet- vertrag (act. 68/2) eine Reduktion um CHF 15.00 auf CHF 110.00. Soweit der Be- klagte in der Anschlussberufungsantwort neu behauptet, die Arbeitswegkosten hätten sich wegen des längeren Arbeitswegs erhöht (act. 71 S. 6), ist nicht er- sichtlich, dass er dies bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018 dar- legte, wo er ausdrücklich aufgefordert worden war, sich zu seinem veränderten Bedarf zu äussern. Dass sich seither eine Änderung ergeben hätte, behauptet der Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es hat bei dieser Behauptungslage bei den bisher berücksichtigten CHF 489.00 abzüglich der Differenz beim Park- platz, mithin bei CHF 474.00 zu bleiben.
- 22 - Steuern 8.2.5 Der Beklagte rügte in der Berufung eine falsche Berechnung der Steuerlast der Parteien; diese sei bei ihm, wie bereits vorinstanzlich geltend gemacht, auf CHF 300.00 festzusetzen und bei der Klägerin – ausgehend von einem Einkom- men von CHF 7'904.00 – auf CHF 430.00 pro Monat (act. 57 S. 11 und 12). Die Klägerin hält die vorinstanzliche Berechnung für den Beklagten unter Berücksich- tigung eines erhöhten Kinderunterhaltsbeitrages für korrekt, ebenso diejenige für sich selbst (act. 62 S. 10/11). In der Stellungnahme vom 10. Januar 2018 sowie in der Anschlussberufungsantwort übernimmt der Beklagte (für sich) die Steuerbe- lastung von CHF 240.00 gemäss vorinstanzlichem Urteil (act. 67 und 71), worauf er zu behaften ist. Zur Steuerbelastung der Klägerin äussert er sich nicht. Die Vor- instanz schätzte den Steuerbetrag der Parteien unter Berücksichtigung der erhöh- ten Kinderunterhaltsbeiträge (act. 59 S. 14 und S. 21). Dies ist nicht zu beanstan- den. Darlehensverpflichtungen 8.2.6 Der Beklagte will in seinem Bedarf – wie schon vor Vorinstanz – eingegan- gene Schuldverpflichtungen berücksichtigt haben. Die Darlehensverpflichtungen habe er belegt, und er habe diese Schulden auch in Raten abbezahlt, so dass sie berücksichtigt werden könnten (act. 57 S. 14; auch act. 67 und act. 71 S. 5). Die Klägerin hält dafür, dass die nach Eingang der Abänderungsklage eingegangenen Verpflichtungen unbeachtlich seien und die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass Drittschuldverpflichtungen der Kinderunterhaltsverpflichtung nachgingen (act. 62 S. 12/13). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf die massgebliche bundesge- richtliche Rechtsprechung hingewiesen. Danach gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unter- haltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzu- rechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dass solche
- 23 - Verpflichtungen vorliegen, macht der Beklagte nicht geltend. In der Berufungsbe- gründung lässt er sodann ausführen, dass zur Zeit noch ein Kredit bei der Migros- Bank offen ist (vgl. act. 44/23). Dieser betrifft unbestrittenermassen nur den Be- klagten und wurde überdies erst im Jahre 2016 eingegangen. Er kann im Bedarf nach dem Gesagten keine Berücksichtigung finden. 8.2.7 Zusammengefasst ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszugehen: Beklagter ab 1. Dez. 2015 (in CHF) ab 1. Juli 2017 (in CHF) Grundbetrag 1'200.00 850.00 Wohnung 1'760.00 725.00 Krankenkasse KVG/VVG 253.00 253.00 Mobiliar-/Haftpflichtversicherung 35.00 17.50 Kommunikation/Billag 160.00 80.00 Kosten Arbeitsweg inkl. Parkplatz 489.00 474.00 Steuern 240.00 240.00 Total (gerundet) 4'137.00 2'640.00 Übersicht finanzielle Verhältnisse
E. 9 Nach dem Gesagten stellen sich die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der Bedarf der Kinder wie folgt dar: Einkommen Klägerin:
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: CHF 4'742.00
- ab 1. Februar 2022: CHF 6'875.00 Bedarf Klägerin:
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: CHF 3'476.00
- ab 1. Februar 2022: CHF 4'174.00
- 24 - Einkommen Beklagter:
- ab 1. Dezember 2015: CHF 5'580.00 Bedarf Beklagter:
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017: CHF 4'137.00
- ab 1. Juli 2017: CHF 2'640.00 C._____ (geb. tt.mm.2007):
- ab 1. Dez. 2015 bis 30. Sept. 2019 CHF 1'046.00
- ab 1. Oktober 2019 CHF 1'341.00 D._____ (geb. tt.mm.2010):
- ab 1. Dez. 2015 bis 31. Jan. 2022 CHF 1'043.00
- ab 1. Februar 2022 CHF 1'341.00 Überschussverteilung 10.1 Der Beklagte beanstandet in der Berufung die von der Vorinstanz vorge- nommene Überschussverteilung. Die Vorinstanz wies den Überschuss von rund CHF 620.00 in einer ersten Phase (rückwirkend bis zur Wiederaufnahme der vol- len Erwerbstätigkeit durch die Klägerin) vollumfänglich der Klägerin und den Kin- dern zu; dies mit der Begründung, dass dem Beklagten gemäss Wertung im Scheidungsurteil zwar ein Freibetragsanteil von einem Drittel zustünde, er jedoch in absoluten Zahlen für seine neue Wohnung bereits einen überproportional gros- sen Anteil am (eigentlichen) Freibetrag inne habe und sein Bedarf im Vergleich mit der Klägerin (mit den Kindern) wesentlich höher ausfalle (act. 59 S. 22). 10.2 Der Beklagte rügt die vorinstanzliche Aufteilung als in verschiedener Hin- sicht widersprüchlich. Die den Parteien im Bedarf je zugebilligte teurere Wohnung werde einseitig zu Lasten des Beklagten wieder zurückgenommen, was nicht an- gehe. Ausserdem entspreche die Verteilung der im Scheidungsurteil vorgenom- menen Wertung, und er, der Beklagte, habe einen viel grösseren "Aufholbedarf", weil ihm bei der Scheidung ein absoluter Minimalbedarf angerechnet worden sei
- 25 - (act. 57 S. 12 f.). Die Klägerin hält die vorinstanzliche Begründung für nachvoll- ziehbar und macht wie gesehen geltend, dass der Beklagte seit Juni 2017 zu- sammen mit einer Lebenspartnerin wohne und ein erheblicher Überschuss zu seinen Gunsten resultiere (act. 62 S. 12). In dieser Phase sei die von der Vor- instanz vorgenommene Überschussbeteiligung nicht zu beanstanden (act. 62 S. 14). 10.3 Die prozentual in etwa gleich grosse Erhöhung der Wohnkosten bei beiden Parteien seit der Scheidung kommt – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – auf Seiten des Beklagten im Wesentlichen ihm allein zugute, da die Klägerin die Obhut über die Kinder hat. Auf Seiten der Klägerin kommt die Erhöhung da- gegen primär den beiden Kindern zugute, die nun je über ein separates Zimmer verfügen. Insoweit erweist sich die Argumentation der Vorinstanz, dass dies bei der Aufteilung des Überschusses angemessen einfliessen soll, als nachvollzieh- bar. An der Wertung durch das Scheidungsgericht ändert insofern nichts, als das durch die Erhöhung der Wohnkosten entstandene Ungleichgewicht bei der Über- schussverteilung wieder "kompensiert" wird. Auch mit Rücksicht auf den betrags- mässig klein ausfallenden Freibetrag erscheint das Vorgehen der Vorinstanz je- denfalls für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 (Umzug des Beklagten) gerechtfer- tigt. Nicht in die Überlegungen einzubeziehen ist, dass der Beklagte seit der Scheidung einen Aufholbedarf haben soll. Es ist nicht Sache des Abänderungs- verfahrens, Ungleichgewichte, die bei der Scheidung eingetreten sind, auszuglei- chen. Ab Juli 2017 bleibt es – entsprechend der Wertung im Scheidungsurteil – dabei, dass den Parteien grundsätzlich je ein Drittel und den Kindern zusammen ein Drittel (je ein Sechstel) am Überschuss zuzuweisen ist. Entgegen der Auffas- sung und Berechnungsweise der Klägerin ist ab diesem Zeitpunkt aber nicht nur der zusätzliche Überschuss so zu verteilen, sondern der Überschuss als solcher. Dies auch deshalb, weil ab Juli 2017 sich die Wohnkosten des Beklagten wieder reduzieren. Unterhaltsberechnung
E. 11 Die nachstehend vorzunehmende Unterhaltsberechnung knüpft entspre- chend der vorinstanzlichen Methode primär an die Leistungsfähigkeit der Parteien
- 26 - in den verschiedenen Phasen an. Ergänzend zur vorinstanzlichen Aufteilung ist eine weitere Phase zu berücksichtigen, nämlich jene nach dem Umzug und der Heirat des Beklagten, in welcher sich der Bedarf des Beklagten reduziert – dies mindestens im Verhältnis zu seinen unmündigen und unterhaltsberechtigten Kin- dern C._____ und D._____. Festzuhalten ist zudem, dass es die in Kinderbelan- gen anwendbare Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht gebietet, über die von der Klägerin in der Anschlussberufungsantwort gestellten Anträge hinauszuge- hen. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
E. 11.1 Ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017 bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung. Der Beklagte ist demgemäss zu verpflichten, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder rückwirkend monatlich je CHF 700.00 pro Kind zu bezahlen.
E. 11.2 Ab 1. Juli 2017 reduziert sich der Bedarf des Beklagten von CHF 4'137.00 auf CHF 2'640.00, im Übrigen bleiben die finanziellen Verhältnisse der Parteien gleich, ebenso ist mit demselben Bedarf der Kinder bis 31. Januar 2022 zu rechnen: Die Leistungsfähigkeit der Klägerin bleibt damit bei CHF 1'266.00, die- jenige des Beklagten erhöht sich – gegenüber seinen unmündigen Kindern – auf CHF 2'940.00 (Erhöhung um CHF 1'497.00). Damit hätte der Beklagte einen Anteil von rund 70% des Barbedarfs der Kinder zu tragen. Dem Gesamteinkom- men der Parteien von CHF 10'322.00 (CHF 4'742.00 + CHF 5'580.00) steht ein Gesamtbedarf der Parteien ohne Kinder von CHF 6'116.00 (CHF 4'172.00 + CHF 2'640.00) gegenüber; es resultiert ein Überschuss von CHF 4'206.00, und abzüglich Bedarf der Kinder (CHF 2'089.00): CHF 2'117.00. Bei einer Über- schuss-aufteilung gemäss Wertung Scheidungsurteil partizipierten die Kinder hie- ran gemeinsam mit rund CHF 700.00. Damit ist der Antrag in der Anschlussberu- fungsbegründung, es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kin- der je einen monatlichen Betrag von CHF 863.00 zu zahlen, ausgewiesen.
E. 11.3 Ab 1. Februar 2022 erhöht sich das der Klägerin anrechenbare Einkommen auf CHF 6'875.00 und ihre Leistungsfähigkeit (./. Bedarf von CHF 4'174.00) von CHF 1'266.00 auf CHF 2'701.00; diejenige des Beklagten bleibt bei CHF 2'940.00. Beide Parteien haben sich bei diesen Verhältnissen entsprechend ihrer Leistungs-
- 27 - fähigkeit in etwa je hälftig am Kinderunterhalt zu beteiligen. Der Bedarf beider Kinder beträgt dannzumal, d.h. ab 1. Februar 2022 CHF 2'682.00. Zieht man vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 12'455.00 (CHF 6'875.00 + CHF 5'580.00) den Gesamtbedarf von CHF 6'814.00 (CHF 4'174.00 + CHF 2'640.00) ab, resultiert ein Überschuss von CHF 5'641.00, und nach Abzug des Kinderbedarfs CHF 2'959.00; hievon sollten wiederum die Kinder zu einem Drittel, mithin mit CHF 1'000.00 beteiligt sein. Damit ist auch der Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Februar 2022 pro Kind monatlich CHF 687.00 zu bezahlen ohne weiteres ausgewiesen. Zusammenfassung
E. 12 Im Ergebnis ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und die Anschluss- berufung der Klägerin gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.6 und 3.7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. August 2011 sind entsprechend neu zu fas- sen. III.
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Prozesses werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen, z.B. in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, können sie auch nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 ZPO). Die blosse Tatsache, das es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der Regelnorm gemäss Art. 106 ZPO aber nicht zu rechtfertigen. Es kann mithin nicht unbesehen vom konkret zu beurteilenden Fall eine allgemei- ne Praxis zur Anwendung gelangen, welche von den Verteilungsgrundsätzen ab- weicht (vgl. einlässlich zum Verhältnis von Art. 106 und Art. 107 ZPO: BGE 139 III 358 ff., insbes. E. 3). Vorliegend stehen einzig Kinderunterhaltsbeiträge zur Ent- scheidung an; es rechtfertigt sich dabei die Kosten so zu verlegen, wie sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechen. Dabei hat die Berufungsinstanz in ihrem neuen Entscheid auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
- 28 - zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mit der Berufung hat der Kläger denn auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als ganzes verlangt (act. 57 S. 2).
2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wurde nicht beanstandet. Die Klägerin obsiegte mit ihren Anträgen mit rund der Hälfte, so dass die vorinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen ist. Beiden Parteien war die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, weshalb die ihnen aufzuerlegenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind; dies unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Parteientschädigungen sind für das erstinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist damit insgesamt zu bestätigen.
3. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert rund CHF 128'000.00. Die Ent- scheidgebühr ist demgemäss wiederum gestützt auf § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG und § 12 GebV OG auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Die Klägerin obsiegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind. Diesem wurde (wie auch der Klägerin) auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungs- pflicht bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). Infolge seines Unterliegens hat der Be- klagte sodann die Klägerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Ent- schädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf CHF 6'800.00 festzusetzen. Darin eingeschlossen ist die Mehrwertsteuer von 8% (die Leistungen der klägerischen Rechtsvertreterin fallen ausschliesslich ins Jahr 2017). Die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege entbindet den Beklagten nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Über die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung wird nach Vorlage der Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen mit separatem Beschluss entschieden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV; gegebenenfalls Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbe- klagten wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin wird Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: "3.4. Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 ZGB, Art. 276 ff. ZGB) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Kinder C._____ und D._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:
- Fr. 700.- pro Kind rückwirkend ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017,
- Fr. 863.- pro Kind ab 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2022
- Fr. 687.- ab 1. Februar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder C._____ und D._____ im Haushalt der Klä- gerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 20. März 2018 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. September 2017; Proz. FP150018
- 2 - modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 48 S. 2 f.) "1. Es sei die in Ziff. 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. August 2011 genehmigte Vereinbarung der Parteien in Ziff. 4. Abs. 1 (Kinderunter- haltsbeiträge) und Ziff. 6. (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) wie folgt ab- zuändern:
2. Ziff. 4. Abs. 1: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder Barunterhaltsbeiträge zu bezah- len:
- für C._____ CHF 750.– ab 1. Dezember 2015 bis und mit Dezember 2016, CHF 1'046.10 ab 1. Januar 2017 bis zum vollendeten 10. Altersjahr, CHF 1'246.10 ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten 12. Alters- jahr, CHF 1'196.10 ab dem vollendeten 12. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Mündigkeit hinaus). jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzula- gen.
- für D._____ CHF 750.– ab 1. Dezember 2015 bis und mit Dezember 2016, CHF 1'042.60 ab 1. Januar 2017 bis zum vollendeten 10. Altersjahr, CHF 1'242.60 ab dem vollendeten 10. bis zum vollendeten
12. Altersjahr, CHF 1'192.60 ab dem vollendeten 12. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Mündigkeit hinaus). jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzula- gen. Ziff. 4 Abs. 2: unverändert
3. Ziff. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Für die Festlegung der Unter- haltsverpflichtung des Beklagten ist von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien auszugehen: − Erwerbseinkommen Beklagter: CHF 5'300.- netto (inkl. 13. Monatslohn) − Erwerbseinkommen Klägerin: CFH 4'570.50 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage) − Vermögen Beklagter: CHF 0.00 − Vermögen Klägerin: CHF 0.00 − Bedarf Beklagter: CHF 3'080.– − Bedarf Klägerin: CHF 3'579.70 − Bedarf C._____: CHF 1'046.10 − Bedarf D._____: CHF 1'042.60
- 3 -
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 15. September 2017: (act. 59 S. 25 - 27)
1. Die Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.6 und 3.7 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. Au- gust 2011 werden aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: "3.4. Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 ZGB, Art. 276 ff. ZGB) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Kinder C._____ und D._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:
- Fr. 700.- pro Kind rückwirkend ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022,
- Fr. 500.– pro Kind ab 1. Februar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder C._____ und D._____ im Haushalt der Klä- gerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 3.6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Unterhaltsbeiträge gemäss abgeänderter Dispositiv-Ziffer 3.4 basieren auf fol- genden Grundlagen: Einkommen Klägerin
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: Fr. 4'742.–
- ab 1. Februar 2022: Fr. 7'290.– Einkommen Beklagter
- ab 1. Dezember 2015 Fr. 5'580.–
- 4 - Bedarf Klägerin
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: Fr. 3'476.–
- ab 1. Februar 2022: Fr. 4'174.– Bedarf Beklagter
- ab 1. Dezember 2015 Fr. 4'137.– Barbedarf C._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. September 2019 Fr. 1'046.–
- ab 1. Oktober 2019 Fr. 1'341.– Barbedarf D._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'043.–
- ab 1. Februar 2022 Fr. 1'341.– Vermögen Parteien und Kinder
- Klägerin Fr. 0.–
- Beklagter Fr. 0.–
- C._____ Fr. 0.–
- D._____ Fr. 0.– 3.7. Teuerungsausgleich (Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.4 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar je- des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 3.4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst."
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Kosten beider Parteien jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Bezirksgericht Dietikon mit den Akten des Scheidungsprozesses, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositiv.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 57 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. September 2017 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge bis zum 31. Januar 2022 auf Fr. 380.-- pro Monat und pro Kind festzusetzen und die Klage im Mehrbetrag abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin.
3. Dem Beklagten sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Prozessbeistand beizugeben." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 62 S. 2/3): "1. Es seien die Anträge des Beklagten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 15. September 2017 sei zu bestätigen;
2. Unter Kosten- und Entchädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Beklagten. Anschlussberufung:
3. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. September 2017 aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
4. Ziff. 3.4 Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 ZGB, Art. 276 ff. ZGB): Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ folgende Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:
- Fr. 700.-- pro Kind rückwirkend ab 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2017
- Fr. 863.-- pro Kind ab 1. Juni 2017 - 31. Januar 2022
- 6 -
- Fr. 687.-- pro Kind ab 1. Februar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus) Abs. 2 unverändert
5. Ziff. 3.6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Für die Festlegung der Unterhaltsverpflich- tung des Beklagten ist von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien auszugehen: Einkommen Klägerin
- Ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022 Fr. 4'742.-
- Ab 1. Februar 2022: Fr. 6'500.- Einkommen Beklagter:
- Ab 1. Dezember 2015 Fr. 5'580.- Einkommen Kinder: Kinderzulagen Bedarf Klägerin
- Ab 1. Dezember 2015 - 31. Januar 2022 Fr. 3'476.-
- Ab 1. Februar 2022 Fr. 4'174.- Bedarf Beklagter
- Ab 1. Dezember 2015 - 31. Mai 2017 Fr. 4'137.-
- Ab 1. Juni 2017 Fr. 3'159.- Bedarf C._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- Ab 1. Dez. 2015 bis 30. September 2019 Fr. 1'046.-
- Ab 1. Oktober 2019 Fr. 1'341.- Bedarf D._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- Ab 1. Dez. 2015 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'043.-
- Ab 1. Februar 2022 Fr. 1'341.- Vermögen Parteien und Kinder: 0
6. Ziff. 3.7 unverändert
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Beklagten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2007 und D._____, geboren am tt.mm.2010. Sie wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 30. August 2011 geschieden. Die Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Im Übrigen genehmigte das Gericht die von den Partei- en geschlossene Vereinbarung. Diese sah u.a. vor, dass der Vater der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder ab 1. März 2011 monat- lich Fr. 300.- pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bezahlt; dies bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Auf einen
- 7 - nachehelichen Unterhalt verzichteten die Parteien gegenseitig. In Ziff. 6 der Ver- einbarung wurden die Grundlagen für die Unterhaltsberechnung dargelegt.
2. Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte die Klägerin, Berufungsbe- klagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) die Erhöhung der Kin- derunterhaltsbeiträge mit den später modifizierten, oberwähnten Rechtsbegehren. Nach Durchführung des Verfahrens erging am 15. September 2017 der angefoch- tene Entscheid (act. 59). Das Urteil wurde den Parteien am 22. bzw. am 25. Sep- tember 2017 zugestellt (act. 55a und 55b).
3. Am 20. Oktober 2017 erhob der Beklagte, Berufungskläger und Anschluss- berufungsbeklagte (fortan Beklagter) Berufung (act. 57). Er verlangt die Aufhe- bung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung der Abänderungskla- ge. Demgegenüber sollen nach Auffassung der Klägerin die Berufung abgewie- sen und in Gutheissung der Anschlussberufung die Kinderunterhaltsbeiträge noch mehr erhöht werden als dies durch die Vorinstanz bereits erfolgte (act. 62). Mit der Anschlussberufungsantwort vom 15. Februar 2018 verlangt der Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, eventualiter sei sie insofern gutzuheissen, als der Beklagte ab 1. Oktober 2018 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts- beitrages von CHF 362.00 je Kind zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten sei (act. 71). Das Verfahren erweist sich nach Eingang der Anschlussberufungsant- wort als spruchreif. Eine Kopie der Anschlussberufungsantwort ist der Klägerin mit dem Endentscheid zuzustellen.
4. Beide Parteien stellten auch für das Berufungsverfahren das Gesuch um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 57 und 62). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde der Beklagte aufgefordert, sich zum seitens der Klägerin behaupteten veränderten Bedarf zu äussern (act. 65). Er tat dies rechtzeitig mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (act. 67 mit Beilagen act. 68/1-8). Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 wurde beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin bzw. ihres Rechtsvertreters für das Beru- fungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 69).
- 8 - II.
1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung des Beklagten erging innert gesetzlicher Frist (act. 59 i.V.m. act. 55a); sie liegt schriftlich begrün- det und mit Anträgen versehen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten steht nichts entgegen. Die Anschlussberufung erfüllt die Eintretensvoraussetzungen ebenfalls.
2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und Grundlagen der Abänderungs- klage im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden. Zutreffend ist auch der Hinweis auf die übergangsrechtliche Regelung im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Kinderunterhaltsrecht (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB; act. 59 S. 7/8). Das neue Recht gilt damit ab dem 1. Januar 2017. Ergänzend ist in prozessualer Hin- sicht festzuhalten, dass für das Verfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt, da es Kinderbelange zum Gegenstand hat (Art. 296 ZPO).
3. Immer unter dem Vorbehalt, dass die Offizial- und Untersuchungsmaxime dem nicht entgegenstehen, prüft das Gericht die in der Berufung erhobenen Ein- wendungen im Rahmen der Berufungsanträge. Mit der Berufung kann die unrich- tige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich dabei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen; es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der ange- fochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. u.a.: REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. A., Art. 311 N 34 ff.). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, wobei sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren darf, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Partei- vorbringen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 9 -
4. Die Vorinstanz sah einen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB aufgrund des anerkanntermassen erhöhten Einkommens des Beklagten. Sie berechnete alsdann Bedarf und Einkommen der Parteien sowie der Kinder auf- grund der im Scheidungsverfahren vorgenommenen Wertungen (hinsichtlich der Freibetragsaufteilung) neu und berücksichtigte dabei auch den Umstand, dass die Klägerin im Gegensatz zum Scheidungszeitpunkt nicht mehr zu 100%, sondern nunmehr zu 60% erwerbstätig ist. Sie erwog, dass die Klägerin mit ihrem 60%- Pensum ihre Lebenshaltungskosten decken könne, weshalb kein Betreuungsun- terhalt geschuldet sei, und sie verzichtete auf eine separate Ermittlung des Unter- haltsbeitrages vor und nach Eintritt des neuen Kindesunterhaltsrechts. Einkommen der Klägerin 5.1 Der Beklagte macht in der Berufung zunächst geltend, die Vorinstanz hätte der Klägerin ein 100%-iges Erwerbspensum anrechnen müssen, auch wenn sie heute nur 60% erwerbstätig sei. Dies, weil sie während des Zusammenlebens und im Zeitpunkt der Scheidung zu 100% gearbeitet habe und deshalb die bundesge- richtliche Praxis (sog. "10/16-Regel") nicht zur Anwendung gelange. Die Klägerin habe im Scheidungsverfahren darauf bestanden, die Kinder in der alleinigen Ob- hut zu haben; sie habe die Doppelbelastung in jeder Hinsicht freiwillig übernom- men und sich nie darüber beklagt. Im Zeitpunkt der Scheidung habe keinerlei Notwendigkeit für die Klägerin bestanden, 100% zu arbeiten, insbesondere auch nicht, weil er, der Beklagte, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder zu wenig leistungsfähig gewesen sei; sie habe sich nicht aus purer Not auf eine 100%-ige Erwerbstätigkeit eingelassen, wie die Vorinstanz annehme. Wenn die Belastung am Arbeitsplatz Anlass zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit gebe, dann müsste dies auch dem Beklagten, dessen Arbeit als Chauffeur äusserst nervenaufreibend sei, zugestanden werden. Unrichtig sei auch, wenn die Vor- instanz die Reduktion des Arbeitspensums mit der Doppelbelastung der Klägerin durch Beruf und Kinderbetreuung begründe, habe sich die Klägerin doch ent- schieden, die Kinder von ihrer Mutter betreuen zu lassen; damit trage sie nicht al- lein die Erziehungsverantwortung. Dass er die Kinder nicht mehr betreue, liege überdies daran, dass solche Überlegungen ausserhalb der Verhaltensmöglichkei-
- 10 - ten der Klägerin lägen. Als unrichtig bezeichnet der Beklagte auch den Schluss der Vorinstanz, die Klägerin habe bewiesen, dass sie nur noch zu 60% arbeitsfä- hig sei. Dies lasse sich mit der zeitweiligen Reduktion des Arbeitspensums eben- so wenig beweisen wie mit den Arztzeugnissen des Hausarztes, die überdies auch inhaltlich nicht als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit taugten, zumal sie kei- ne Diagnose enthielten, keine Krankheit bzw. keinen krankhaften Zustand be- schrieben und sich auch zum Grad der Arbeitsfähigkeit nicht klar äusserten. Der Umstand, dass die Klägerin seit längerer Zeit nur 60% arbeite, sei kein Beweis für ein länger dauerndes gesundheitliches Problem. Ausserdem sei von der Klägerin zu verlangen, dass sie alles tue, um ihre volle Erwerbsfähigkeit möglichst bald wieder zu erlangen. Sie habe – zusammengefasst – keinen Grund belegt, welcher eine Pensumsreduktion im Umfang von 40% rechtfertige, weshalb ihr weiterhin ein 100%-iges Einkommen anzurechnen sei, wobei die Berechnung dieses Ein- kommens durch die Vorinstanz falsch sei, weil die Nacht- und Sonntagsarbeiten ebenso wie andere Zulagen mit zu berücksichtigen seien (act. 57 S. 3 - 10). Auch in der Anschlussberufungsantwort lässt der Beklagte die Pensumsreduktion der Klägerin nicht gelten; es bleibe dabei, dass die Klägerin den Beweis nicht er- bracht habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht 100% arbeiten könne. Auch die neuen (nicht mehr zu berücksichtigenden Beweismittel, act. 64/2 und 3) belegten dies nicht. Es gebe keinen Grund, ihr nicht ein monatliches Einkommen von CHF 7'904.00 anzurechnen. Der Medianwert ändere hieran nichts, da die Lohnabrechnungen zeigten, dass die Klägerin einen höheren Lohn habe. Auch wenn gesundheitliche Probleme angenommen würden, sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ärztlicher Behandlung sei, weshalb ab sofort wieder ein 100%- Pensum anzurechnen sei (act. 71 S. 3/4). 5.2 Die Klägerin geht davon aus, die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit der Eltern grundsätzlich zutreffend berechnet. Die nicht finanziellen Kinderbelange seien nicht Thema des Prozesses; sie sei Inhaberin der alleinigen elterlichen Sor- ge und Obhut. Die Doppelbelastung von erwerbstätigen Müttern sei ein Fakt. Für die gegenüber dem Scheidungszeitpunkt reduzierte Erwerbstätigkeit berufe sie sich sodann nicht grundsätzlich auf die 10/16-er Regelung, sondern darauf, dass
- 11 - sie zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nur 60% arbeiten könne. Die 10/16-er Regelung greife bei der Prognose, worauf die Vorinstanz sich indes nicht stütze, indem sie der Klägerin bereits ab dem vollendeten 12. Altersjahr der jüngeren Tochter D._____ ein 100%-Pensum anrechne. Es müsse weiter festgehalten werden, dass auch der Arbeitgeber davon abrate, mit einem Pensum von 100% zu arbeiten; an der aktuellen Stelle der Klägerin sei dies denn auch nicht möglich. In der Psychiatrie erziele die Klägerin sodann mit 80% ein Einkommen, wie sie es im Scheidungszeitpunkt im E._____ erzielt habe, was beim hypothetischen Ein- kommen ab 1. Februar 2022 zu beachten sei. Die Klägerin hält sodann mit der Vorinstanz dafür, dass der Nachweis der reduzierten Arbeitsfähigkeit erbracht sei und es keines medizinischen Gutachtens bedürfe. Es sei nicht rechtens, ihr wei- terhin eine Erwerbstätigkeit über dem gesundheitlich Vertretbaren zuzumuten und so die Kinder zu bestrafen (act. 62 S. 4 - 9). In der Anschlussberufung macht sie geltend, es sei ihr ab 1. Februar 2022 ein monatliches Einkommen von maximal CHF 6'500.00 anzurechnen; sie sei bereit, ab dann wieder eine 100%-Stelle an- zunehmen, aber nur wenn sie diese neben der dann noch keineswegs weggefal- lenen Kinderbetreuung auch bewältigen könne, was in der Psychiatrie nicht der Fall wäre (act. 62 S. 13/14). 5.3.1 Es ist unbestritten, dass sich seit dem Scheidungsurteil nicht nur das Ein- kommen des Beklagten erhöht hat, was wie gesehen für sich selbst einen Abän- derungsgrund darstellt. Ebenso ist unbestritten, dass die Klägerin seit 1. Mai 2015 einer Erwerbstätigkeit von 60% nachgeht gegenüber einer solchen von 100% im Scheidungszeitpunkt. Damit liegt auch insoweit eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse vor, welche als Abänderungsgrund in Betracht kommt. Bei der Fra- ge, ob diese Änderung auch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages führen kann, sind die jeweiligen Interessen des Kindes und jedes Elternteils ab- zuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Dabei ist festzuhalten, dass im Bereich des Kinderunterhalts die Eltern ihre Lebensbedingungen und damit auch den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit nicht frei wählen können, wenn sich dies auf die Bedürfnis- se der minderjährigen Kinder auswirkt. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit führt deshalb nicht notwendigerweise zu einer Anpassung; etwa dann nicht, wenn das Kind auf einen Mehrverdienst angewiesen ist oder wenn ein Unterhalts-
- 12 - schuldner seine Leistungsfähigkeit ohne Not vermindert (BGer 5A_662/2013 vom
24. Juni 2014 E. 3.2.1, publiziert in FamPra.ch 2014, S. 1110 ff. mit Hinweisen auf BGE 137 III 118 E. 3.1 und BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4). Es ist zu verlangen, dass der Unterhaltsschuldner zur Erfüllung seiner Pflichten gegen- über dem unmündigen Kind das realisiert, was ihm vernünftigerweise zuzumuten ist (a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5A_165/2013 vom 28. August 2013 E. 4.1 u.a.). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist mithin mit Bezug auf die Einkommensveränderung der Klägerin zu prüfen, ob ihr vernünf- tigerweise eine Wiederaufstockung der Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf die In- teressen der Kinder und der Parteien zuzumuten ist, wie dies der Beklagte ver- langt. 5.3.2 Der Beklagte will die Klägerin auf dem Erwerbspensum von 100% u.a. mit der Begründung behaften, dass sie dieses im Zeitpunkt der Scheidung freiwillig gewählt habe. Diese Freiwilligkeit ist insofern umstritten, als die Klägerin im Scheidungsverfahren geltend gemacht hatte, sie sei gezwungen gewesen, die Stelle im E._____ in einem Arbeitsumfang von 100% anzunehmen, damit sie die Familie habe über Wasser halten können (act. 5/17 S. 4/5), während der Beklagte hatte ausführen lassen, dass er sich gewünscht hätte, dass die Klägerin weniger arbeite, was diese aber nicht gewollt habe (act. 5/19 S. 4 Ziff. 13). Im Abände- rungsverfahren macht er geltend, dass sich die Klägerin das Pensum anrechnen lassen müsse, welches sie schon immer gehabt habe. Nicht in Frage gestellt hat der Beklagte die Ausführungen in der persönlichen Befragung der Klägerin vor Vorinstanz, wonach sie im Jahre 2011 an ihrer damaligen Arbeitsstelle viele Fehl- tage hatte und sie wegen Krankheit ihr Pensum massiv bis auf 20% reduzieren musste (Prot. VI S. 20). Gemäss der Bestätigung ihrer neuen Arbeitgeberin arbei- tete die Klägerin seit Mai 2012 in unterschiedlichen Beschäftigungsgraden, seit dem 1. September 2014 (mit einem Unterbruch von vier Monaten, in denen sie zu 90% erwerbstätig war) im Umfang von 60% (act. 22/1). Was die vor Vorinstanz ins Recht gelegten Arztzeugnisse des ehemaligen Hausarztes der Klägerin betrifft (act. 32/11 und act. 47), so schildern diese insbesondere die akute Belastungsstö- rung, welche die Klägerin im Jahr 2011/2012 erlitten hat. Sodann enthalten sie ei- ne Einschätzung des Hausarztes zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Damit lässt
- 13 - sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Klägerin nur noch zu 60% arbeitsfä- hig ist. Dies festzustellen ist aber entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht notwendig und es bedarf deshalb auch keines Gutachtens zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Ob die tatsächliche Einkommensreduktion der Klägerin zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob es der Klägerin vernünftiger- weise zugemutet werden kann, ihre tatsächlich realisierte Erwerbstätigkeit von 60% wieder aufzustocken, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn die Kläge- rin ihr Einkommen "ohne Not" im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung redu- ziert hat. Dies kann aufgrund der geschilderten, wie gesehen im Wesentlichen unbestrittenen Entwicklung der Erwerbstätigkeit der Klägerin seit 2011 nicht an- genommen werden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Schwankungen beim Umfang und die letztendlich erfolgte Reduktion der Erwerbstätigkeit der Klägerin auf 60% aus gesundheitlichen Gründen und insoweit nicht "ohne Not" erfolgten. Die tatsächliche Einkommensverminderung ist deshalb zu berücksichtigen, wenn nicht die Interessen der Kinder oder übergeordnete Interessen des Beklagten entgegenstehen. Beides wird nicht behauptet, und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil kann im Sinne des auch vom Beklagten zitierten (act. 57 S. 6) jüngeren Entscheides des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der "10/16"-Regel davon ausgegangen werden, dass die mit der Pensumsreduktion der Klägerin einhergehende Erhöhung der persönlichen Betreuung der Kinder durch die Klägerin im Interesse der im obligatorischen Schulalter stehenden Kin- der ist (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Unbestritten blieb seitens des Beklagten im Übrigen, dass die Mutter der Klägerin die Kinderbetreuung während der 60%-igen Erwerbstätigkeit der Klägerin übernimmt, diesen Umfang indes nicht ausbauen kann. 5.3.3 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Einkommensreduktion der Klägerin als Folge der Reduktion des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit als Ab- änderungsgrund zu berücksichtigen und die Unterhaltsberechnung entsprechend vorzunehmen ist. Aus dem Einwand, auch ihm, dem Beklagten, sei wegen der grossen Belastung eine Reduktion des Arbeitspensums zu ermöglichen, leitet der Beklagte nichts ab, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Gleiches gilt für
- 14 - seinen Hinweis auf eine mögliche Änderung der Betreuungsregelung, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. 5.4 Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt, ab welchem der Klägerin wiederum eine 100%-ige Erwerbstätigkeit angerechnet werden soll, auf Ende Januar 2022 fest- gesetzt; dann wird die jüngere Tochter D._____ das 12. Lebensjahr vollendet ha- ben. Dies wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren als herausfordernd be- zeichnet, indes nicht in Frage gestellt (act. 62 S. 8). Im Rahmen der Anschlussbe- rufung hat sie die Bereitschaft, ab 1. Februar 2022 wieder eine 100%-Stelle anzu- nehmen ausdrücklich erklärt (act. 62 S. 14). Der Beklagte geht davon aus, es ge- be keinen Grund mit der Anrechnung eines vollen Pensums bis ins Jahr 2022 zu warten zumal sich die Klägerin für die Reduktion ihres Arbeitspensums aus- schliesslich auf gesundheitliche und nicht auf Erziehungsgründe berufe (act. 71 S. 4). Dem kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 5.3) nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf die unter altem Recht entwi- ckelte, langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, wonach ei- nem betreuenden Ehegatten, der sich bis anhin ausschliesslich der Haushaltsfüh- rung und der Kinderbetreuung gewidmet hat, die Wiederaufnahme einer Voll- zeiterwerbstätigkeit erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Bereits unter altem Recht galt diese Rechtsprechung nicht als strik- te Regel; ihre Anwendung hing vielmehr ab von den konkreten Umständen. Das Gericht habe diesen Richtlinien im Rahmen seines weiten Ermessens Rechnung zu tragen (BGer 5A_825/2013 vom 28. März 2014 E. 7.3.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2, BGer 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3; BGE 134 III 577 E. 4). Die Botschaft zum neuen Kinderunterhaltsrecht hält zwar ausdrücklich fest, dass die Revision Anlass biete, diese Rechtsprechung zu über- denken (Botschaft zum Kindesunterhaltsrecht, in: BBl 2014 S. 578). Auch unter dem neuen Recht ist indes immer auf den Einzelfall bezogen zu entscheiden und es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen (Botschaft, a.a.O.). Dabei können die im Schrifttum im Zusammenhang mit der Revision entwickelten Mög- lichkeiten zur Abstufung, auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 59
- 15 - S. 18/19), in Ergänzung zu den gemäss Rechtsprechung entwickelten – und wie gesehen von Fall zu Fall anwendbaren – Regeln für die Findung der im Einzelfall angemessenen Regelung herangezogen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der bereits im Kleinkindalter der beiden Töchter geleisteten Erwerbstä- tigkeit der Klägerin es als zumutbar erachtet, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, in dem die jüngere Tochter D._____ ihr 12. Altersjahr vollendet hat, wieder 100% erwerbstätig sein kann (act. 59 S. 19). Dies erscheint auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sachgerecht. Die Klägerin hat dies denn auch ak- zeptiert und ist auf ihrer Bereitschaft zu behaften. Ab 1. Februar 2022 ist ihr dem- gemäss wieder ein 100% Erwerbspensum anzurechnen. 5.5 Umstritten ist die Berechnung des klägerischen Einkommens bei einer 100%-igen Erwerbstätigkeit. 5.5.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab 1. Februar 2022 ein Einkommen von monatlich CHF 7'290.00 an; der Betrag basiert auf dem hochgerechneten ak- tuellen Nettomonatslohn ohne Familien- und anderweitige Zulagen. Sie hielt da- für, dass die Aufrechnung des heutigen Nettomonatslohns inkl. Zulagen zu einem unrealistisch hohen Monatseinkommen von rund CHF 7'900.00 führen würde; dies unter Verweis auf das bei der Scheidung erzielte Einkommen der Klägerin und das Lohnbuch (act. 59 S. 19). 5.5.2 Der Beklagte will der Klägerin ihr 2016 erzieltes Nettoeinkommen auf 100% aufrechnen und macht ein anrechenbares Einkommen von CHF 7'904.00 geltend; es sei nicht einzusehen, weshalb das unrealistisch sei (act. 57 S. 10; act. 71 S. 3). Demgegenüber will die Klägerin von einem anrechenbaren Ein- kommen von monatlich maximal CHF 6'500.00 ausgehen, welches für eine Pfle- gefachfrau HF bereits sehr hoch geschätzt sei und sämtliche Zulagen enthalte (act. 62 S. 9 und S. 13/14). 5.5.3 Naturgemäss handelt es sich bei der Prognose eines zukünftigen Einkom- mens um eine Schätzung. Dabei rechtfertigt sich ganz generell eine gewisse Zu- rückhaltung; dies auch deshalb, weil die Konsequenzen einer zu optimistischen Prognose im Wesentlichen allein die Klägerin treffen. Der Vorinstanz ist insoweit
- 16 - zu folgen, als die Aufrechnung des heutigen Einkommens der Klägerin auf 100% mit Blick auf das Lohnbuch zu einem unrealistisch hohen Einkommen führt. Im Zeitpunkt der Scheidung erzielte die Klägerin an ihrer früheren Stelle im E._____ bei 100% Erwerbstätigkeit denn auch kein mit dem heutigen Lohn vergleichbares Einkommen (vgl. act. 5/14/3). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es heute ungewiss ist, wo die Klägerin arbeiten wird, wenn sie ab Februar 2022 eine 100%-ige Erwerbsarbeit aufnimmt, rechtfertigt es sich, ihr ein Einkommen anzu- rechnen, welches in der Mitte der beiden heute bekannten Einkommen (je auf 100% aufgerechnet) liegt, d.h. zwischen dem bei der Scheidung angerechneten Einkommen von CHF 6'250.00 (inkl. Kinderzulagen) mithin CHF 5'850.00 ohne, und den rund CHF 7'900.00, die aus der Aufrechnung des heutigen Einkommens (inkl. Zulagen) resultieren. Es ergibt dies ein monatliches, anrechenbares Ein- kommen von CHF 6'875.00. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Klä- gerin an ihrer heutigen Arbeitsstelle überhaupt 100% arbeiten könnte, wovon der Bereichsleiter am derzeitigen Arbeitsort der Klägerin abrät (act. 64/3), und ob die- se erst im Berufungsverfahren eingereichte neue Urkunde überhaupt noch be- rücksichtigt werden könnte (act. 71 S. 3). Bedarf der Klägerin (Verteilung der Wohnkosten) 6.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Wohnkosten zwischen der Kläge- rin (die Hälfte) und den Kindern (je ein Viertel) nicht entsprechend der geltenden Praxis verteilt; diese seien zu einem Drittel im Bedarf der Kinder (je ein Sechstel) und zu zwei Dritteln im Bedarf der Klägerin anzurechnen (act. 57 S. 10; act. 71 S. 6 Rz. 32). Demgegenüber geht die Klägerin davon aus, dass die vorinstanzli- che Regelung der ständigen Praxis bei einem Haushalt eines Elternteils mit zwei Kindern entspreche (act. 62 S. 9). Letzteres trifft zu (vgl. http://www.gerichte- zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-112017.html: dort Zürcher Unterhaltsrechner). Eine falsche Verteilung der Wohnkosten ist nicht ersichtlich. Anzumerken bleibt, dass die Zuteilung eines festen Wohnkostenanteils keines- wegs zwingend ist, vielmehr ein Ermessen besteht und den besonderen Umstän-
- 17 - den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu einer anderen Verteilung der Wohnkosten. 6.2 Mit Ausnahme der Steuerbelastung der Parteien (vgl. nachstehend) wird der von der Vorinstanz berechnete Bedarf der Klägerin im Berufungsverfahren vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin legt ihrer Anschlussberufung für ihren eigenen Bedarf die Zahlen der Vorinstanz zugrunde (act. 62 S. 3 und 14 f. und S. 11). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist sie zwar ohne weitergehende Begründung teilweise (Mobilitäts- und Kommuni- kationskosten) davon abgewichen (act. 62 S. 16), was indes ausser Acht gelas- sen werden kann. Der Übersicht halber ist der Bedarf der Klägerin entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid wie folgt festzuhalten: Klägerin ab 1. Dez. 2015 (in CHF) ab 1. Feb. 2022 (in CHF) Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 Wohnung 1'075.00 1'075.00 Krankenkasse KVG/VVG 366.00 366.00 Mobiliar-/Haftpflichtversicherung 33.00 33.00 Kommunikation/Billag 160.00 160.00 auswärtige Verpflegung 132.00 220.00 Kosten Arbeitsweg inkl. Parkplatz 160.00 270.00 Steuern 200.00 700.00 Total (gerundet) 3'476.00 4'174.00 Bedarf der Kinder 7.1 Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, die Klägerin zahle ih- rer Mutter nichts für die Kinderbetreuung, weshalb im Bedarf der Kinder keine Be- treuungskosten zu berücksichtigen seien (act. 57 S. 11, act. 71 S. 7 Rz 33 f.).
- 18 - Überdies ändere die Vorinstanz die Berechnungsmethode des Kinderbedarfs oh- ne Begründung ab dem 12. Altersjahr der Kinder. Dies sei nicht sachgerecht und unlogisch. Der Bedarf ändere sich nicht: die Erhöhung des Grundbetrages decke die Mehrauslagen, die Betreuungskosten fielen gänzlich weg und die Kinderzula- gen erhöhten sich (act. 57 S. 11; act. 71 S. 7 Rz 37). Die Klägerin hält die vor- instanzliche Berechnung für zutreffend (act. 62 S. 9/10). 7.2 Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass die Kinder während der berufsbe- dingten Abwesenheit der Klägerin von deren Mutter betreut werden. Dafür, dass dies unentgeltlich geschieht, wie der Beklagte geltend macht, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat im Gegenteil bereits vor Vor- instanz (act. 21 S. 8 und act. 27 S. 9 i.V.m. act. 3/9 und act. 32/9) und wiederum im Berufungsverfahren (act. 62 S. 10 i.V.m. act. 64/4) dargetan und mittels Bestä- tigung der Mutter belegen lassen, dass sie für die Betreuung der Kinder ihrer Mut- ter monatlich CHF 350.00 bezahle. Es besteht keine Veranlassung, dies in Zwei- fel zu ziehen, zumal kein Anspruch auf unentgeltliche Drittbetreuung besteht und der Betrag weit unter sonst üblichen Fremdbetreuungskosten liegt. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Berechnungsweise für die künf- tigen Kinderkosten (ab vollendetem 12. Lebensjahr). Unzutreffend ist insbesonde- re der Einwand des Beklagten, die Vorinstanz ändere ohne Begründung die Me- thode der Berechnung. Die Vorinstanz hat auch für den aktuellen Kinderbedarf die Beträge der sog. Zürcher Tabelle vergleichsweise herangezogen und festgestellt, dass diese in etwa dem konkret geltend gemachten Bedarf entsprechen. Für die Berechnung der zukünftigen Kinderkosten wurden die vom Beklagten monierten Veränderungen sodann durchaus in die Berechnung einbezogen. Inwiefern dies nicht zutreffend erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht konkret dargetan. 7.3 Zusammenfassend stellt sich der Bedarf der Kinder nach Abzug der Famili- enzulage entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid wie folgt dar:
- 19 - C._____ (geb. tt.mm.2007):
- ab 1. Dez. 2015 bis 30. Sept. 2019 CHF 1'046.00
- ab 1. Oktober 2019 CHF 1'341.00 D._____ (geb. tt.mm.2010):
- ab 1. Dez. 2015 bis 31. Jan. 2022 CHF 1'043.00
- ab 1. Februar 2022 CHF 1'341.00 Bedarf des Beklagten 8.1 Der Beklagte legte seiner Unterhaltsberechnung in der Berufungsschrift vom
20. Oktober 2017 einen eigenen Bedarf von monatlich CHF 4'137.00 zugrunde (act 57 S. 15). Dieser Betrag entspricht der Berechnung im vorinstanzlichen Urteil (act. 59 S. 15). In der Berufungsantwort machte die Klägerin geltend, der Beklagte lebe seit 1. Juni 2017 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen, weshalb sich sein Bedarf auf CHF 3'159.00 reduziere (act. 62 S. 14). In seiner Stellung- nahme (vom 10. Januar 2018) dazu machte der Beklagte geltend, er habe kürz- lich geheiratet und sei umgezogen, wodurch ihm indes nicht geringere, sondern höhere Kosten entstanden seien; er beziffert seinen Bedarf neu auf CHF 5'920.00 (act. 67). In der Anschlussberufungsantwort macht er geltend, dass "aufgrund der notwendigen Akklimatisierung" seiner Ehefrau frühestens in einem Jahr die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, ab dann sei ihm ein Bedarf von mo- natlich CHF 3'790.00 anzurechnen (act. 71 S. 5). 8.2.1 Die vom Beklagten behauptete Änderung seiner Lebensverhältnisse, aus denen er eine Erhöhung (und die Klägerin eine Reduktion) seines Bedarfs ablei- tet, sind eingetreten, bevor der Beklagte am 20. Oktober 2017 Berufung erhoben hat. Erst auf entsprechenden Einwand der Klägerin in der Berufungsantwort/ An- schlussberufung hat er sich dazu allerdings geäussert und sich neu auf aktuelle Ausgabenpositionen berufen (act. 67 und 68). Aufgrund der im Verfahren um Kin- derunterhaltsbeiträge geltenden uneingeschränkten Offizial- und Untersuchungs-
- 20 - maxime ist für die nachfolgende Berechnung dennoch auf die aktuellen Verhält- nisse abzustellen, soweit diese sofort belegt worden sind. 8.2.2 Für den Zeitraum ab Januar 2017 gilt grundsätzlich das neue Recht (vgl. vorstehend Erw. II.2). Dies bedeutet, dass gemäss nunmehr ausdrücklicher ge- setzlicher Bestimmung, Art. 276a Abs. 1 ZGB, der Unterhaltsanspruch von Min- derjährigen gegenüber sämtlichen anderen (auch) familiären Verpflichtungen Vor- rang hat. Insbesondere hat die neue Ehefrau, die in Kenntnis der Unterhaltsver- pflichtung den geschiedenen Mann geheiratet hat, hintanzustehen. Im Rahmen ih- rer eigenen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB ist sie überdies ver- pflichtet, dem Ehegatten bei der Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung beizu- stehen (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamPra ZGB I, 3.A., Art. 125 N 37 ff.; AESCHLI- MANN, in: FamPra ZGB I, 3.A., Art. 286 N 8). Der Beklagte behauptet, seine Partnerin könne nicht arbeiten. Er begründet dies mit dem erst kürzlich erfolgten Zuzug sowie mit den fehlenden Sprachkenntnissen und macht geltend, er müsse nun neben seinen Kindern neu auch seine Ehefrau unterhalten (act. 67 und 71). Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 25. Ja- nuar 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege erwähnt (act. 69 S. 4), konnte der Beklagte seine Behauptungen bezüglich der Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau nicht glaubhaft machen. Selbst wenn ihm aber insoweit ohne weiteres gefolgt würde, könnte er angesichts der klaren gesetzlichen Rangfolge bei der Er- füllung der Unterhaltspflichten hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern geht einem allfälligen Unterhaltsan- spruch seiner Ehefrau vor, weshalb sich seine allfälligen zusätzlichen Verpflich- tungen nicht zulasten der Kinder auswirken können. Für den Bedarf des Beklag- ten bedeutet dies, dass sich dieser infolge des Zusammenlebens des Beklagten mit seiner Ehefrau reduziert, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese von den gemeinsamen Kosten jeweils die Hälfte zu übernehmen hat. 8.2.3 Die Klägerin liess behaupten, der Beklagte lebe seit 1. Juni 2017 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen (act. 64 S. 14). Der Beklagte äusserte sich dazu in seiner Stellungnahme nicht (act. 67). Der Umzug erfolgte gemäss nach- gereichtem Mietvertrag (act. 68/1 und 68/2) per 1. Juli 2017. Es rechtfertigt sich,
- 21 - die Neuberechnung des beklagtischen Bedarfs ab jenem Zeitpunkt zu berücksich- tigen. Bis Ende Juni 2017 ist von einem monatlichen Bedarf des Beklagten von CHF 4'137.00 auszugehen, wie er dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegt und nicht bestritten wurde. 8.2.4 Ab dem 1. Juli 2017 geht der Beklagte selbst von einem Grundbetrag von CHF 1700.00 aus, was gemäss dem massgeblichen Kreisschreiben des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 dem Grundbetrag für ein Ehepaar entspricht (Ziff. II.3 des Kreisschreibens). Dieser ist ihm nach dem Ge- sagten zur Hälfte anzurechnen. Gleiches gilt für die ab 1. Juli 2017 reduzierten Mietkosten von CHF 1'450.00 (act. 68/1), die Hausratversicherung sowie die Kommunikationskosten. Dass sich letztere gegenüber den im vorinstanzlichen Urteil berücksichtigten verändert hätten, behauptet der Beklagte nicht, weshalb es bei den total CHF 160.00 bleiben muss. Gesundheitskosten wurden vor Vor- instanz nicht berücksichtigt und es wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass dies zu Unrecht nicht geschehen sei oder dass sich solche seither ergeben hätten. Noch in der Berufungsbegründung stellte auch der Beklagte für seinen eigenen Bedarf auf die vorinstanzliche Berechnung ab. Ausgewiesen blei- ben die geltend gemachten Krankenkassenkosten KVG/VVG, wobei hier wiede- rum nur die Krankenkassenkosten des Beklagten persönlich zu berücksichtigen sind. Bei den Kosten für den Arbeitsweg, welche gemäss vorinstanzlichem Ent- scheid inklusive Garageplatz von CHF 125.00 (act. 59 S. 14 und 15 mit Verweis auf Prot. VI S. 8) berücksichtigt wurden, ergibt sich gestützt auf den neuen Miet- vertrag (act. 68/2) eine Reduktion um CHF 15.00 auf CHF 110.00. Soweit der Be- klagte in der Anschlussberufungsantwort neu behauptet, die Arbeitswegkosten hätten sich wegen des längeren Arbeitswegs erhöht (act. 71 S. 6), ist nicht er- sichtlich, dass er dies bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018 dar- legte, wo er ausdrücklich aufgefordert worden war, sich zu seinem veränderten Bedarf zu äussern. Dass sich seither eine Änderung ergeben hätte, behauptet der Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es hat bei dieser Behauptungslage bei den bisher berücksichtigten CHF 489.00 abzüglich der Differenz beim Park- platz, mithin bei CHF 474.00 zu bleiben.
- 22 - Steuern 8.2.5 Der Beklagte rügte in der Berufung eine falsche Berechnung der Steuerlast der Parteien; diese sei bei ihm, wie bereits vorinstanzlich geltend gemacht, auf CHF 300.00 festzusetzen und bei der Klägerin – ausgehend von einem Einkom- men von CHF 7'904.00 – auf CHF 430.00 pro Monat (act. 57 S. 11 und 12). Die Klägerin hält die vorinstanzliche Berechnung für den Beklagten unter Berücksich- tigung eines erhöhten Kinderunterhaltsbeitrages für korrekt, ebenso diejenige für sich selbst (act. 62 S. 10/11). In der Stellungnahme vom 10. Januar 2018 sowie in der Anschlussberufungsantwort übernimmt der Beklagte (für sich) die Steuerbe- lastung von CHF 240.00 gemäss vorinstanzlichem Urteil (act. 67 und 71), worauf er zu behaften ist. Zur Steuerbelastung der Klägerin äussert er sich nicht. Die Vor- instanz schätzte den Steuerbetrag der Parteien unter Berücksichtigung der erhöh- ten Kinderunterhaltsbeiträge (act. 59 S. 14 und S. 21). Dies ist nicht zu beanstan- den. Darlehensverpflichtungen 8.2.6 Der Beklagte will in seinem Bedarf – wie schon vor Vorinstanz – eingegan- gene Schuldverpflichtungen berücksichtigt haben. Die Darlehensverpflichtungen habe er belegt, und er habe diese Schulden auch in Raten abbezahlt, so dass sie berücksichtigt werden könnten (act. 57 S. 14; auch act. 67 und act. 71 S. 5). Die Klägerin hält dafür, dass die nach Eingang der Abänderungsklage eingegangenen Verpflichtungen unbeachtlich seien und die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass Drittschuldverpflichtungen der Kinderunterhaltsverpflichtung nachgingen (act. 62 S. 12/13). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf die massgebliche bundesge- richtliche Rechtsprechung hingewiesen. Danach gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unter- haltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzu- rechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dass solche
- 23 - Verpflichtungen vorliegen, macht der Beklagte nicht geltend. In der Berufungsbe- gründung lässt er sodann ausführen, dass zur Zeit noch ein Kredit bei der Migros- Bank offen ist (vgl. act. 44/23). Dieser betrifft unbestrittenermassen nur den Be- klagten und wurde überdies erst im Jahre 2016 eingegangen. Er kann im Bedarf nach dem Gesagten keine Berücksichtigung finden. 8.2.7 Zusammengefasst ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszugehen: Beklagter ab 1. Dez. 2015 (in CHF) ab 1. Juli 2017 (in CHF) Grundbetrag 1'200.00 850.00 Wohnung 1'760.00 725.00 Krankenkasse KVG/VVG 253.00 253.00 Mobiliar-/Haftpflichtversicherung 35.00 17.50 Kommunikation/Billag 160.00 80.00 Kosten Arbeitsweg inkl. Parkplatz 489.00 474.00 Steuern 240.00 240.00 Total (gerundet) 4'137.00 2'640.00 Übersicht finanzielle Verhältnisse
9. Nach dem Gesagten stellen sich die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien sowie der Bedarf der Kinder wie folgt dar: Einkommen Klägerin:
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: CHF 4'742.00
- ab 1. Februar 2022: CHF 6'875.00 Bedarf Klägerin:
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: CHF 3'476.00
- ab 1. Februar 2022: CHF 4'174.00
- 24 - Einkommen Beklagter:
- ab 1. Dezember 2015: CHF 5'580.00 Bedarf Beklagter:
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017: CHF 4'137.00
- ab 1. Juli 2017: CHF 2'640.00 C._____ (geb. tt.mm.2007):
- ab 1. Dez. 2015 bis 30. Sept. 2019 CHF 1'046.00
- ab 1. Oktober 2019 CHF 1'341.00 D._____ (geb. tt.mm.2010):
- ab 1. Dez. 2015 bis 31. Jan. 2022 CHF 1'043.00
- ab 1. Februar 2022 CHF 1'341.00 Überschussverteilung 10.1 Der Beklagte beanstandet in der Berufung die von der Vorinstanz vorge- nommene Überschussverteilung. Die Vorinstanz wies den Überschuss von rund CHF 620.00 in einer ersten Phase (rückwirkend bis zur Wiederaufnahme der vol- len Erwerbstätigkeit durch die Klägerin) vollumfänglich der Klägerin und den Kin- dern zu; dies mit der Begründung, dass dem Beklagten gemäss Wertung im Scheidungsurteil zwar ein Freibetragsanteil von einem Drittel zustünde, er jedoch in absoluten Zahlen für seine neue Wohnung bereits einen überproportional gros- sen Anteil am (eigentlichen) Freibetrag inne habe und sein Bedarf im Vergleich mit der Klägerin (mit den Kindern) wesentlich höher ausfalle (act. 59 S. 22). 10.2 Der Beklagte rügt die vorinstanzliche Aufteilung als in verschiedener Hin- sicht widersprüchlich. Die den Parteien im Bedarf je zugebilligte teurere Wohnung werde einseitig zu Lasten des Beklagten wieder zurückgenommen, was nicht an- gehe. Ausserdem entspreche die Verteilung der im Scheidungsurteil vorgenom- menen Wertung, und er, der Beklagte, habe einen viel grösseren "Aufholbedarf", weil ihm bei der Scheidung ein absoluter Minimalbedarf angerechnet worden sei
- 25 - (act. 57 S. 12 f.). Die Klägerin hält die vorinstanzliche Begründung für nachvoll- ziehbar und macht wie gesehen geltend, dass der Beklagte seit Juni 2017 zu- sammen mit einer Lebenspartnerin wohne und ein erheblicher Überschuss zu seinen Gunsten resultiere (act. 62 S. 12). In dieser Phase sei die von der Vor- instanz vorgenommene Überschussbeteiligung nicht zu beanstanden (act. 62 S. 14). 10.3 Die prozentual in etwa gleich grosse Erhöhung der Wohnkosten bei beiden Parteien seit der Scheidung kommt – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – auf Seiten des Beklagten im Wesentlichen ihm allein zugute, da die Klägerin die Obhut über die Kinder hat. Auf Seiten der Klägerin kommt die Erhöhung da- gegen primär den beiden Kindern zugute, die nun je über ein separates Zimmer verfügen. Insoweit erweist sich die Argumentation der Vorinstanz, dass dies bei der Aufteilung des Überschusses angemessen einfliessen soll, als nachvollzieh- bar. An der Wertung durch das Scheidungsgericht ändert insofern nichts, als das durch die Erhöhung der Wohnkosten entstandene Ungleichgewicht bei der Über- schussverteilung wieder "kompensiert" wird. Auch mit Rücksicht auf den betrags- mässig klein ausfallenden Freibetrag erscheint das Vorgehen der Vorinstanz je- denfalls für den Zeitraum bis Ende Juni 2017 (Umzug des Beklagten) gerechtfer- tigt. Nicht in die Überlegungen einzubeziehen ist, dass der Beklagte seit der Scheidung einen Aufholbedarf haben soll. Es ist nicht Sache des Abänderungs- verfahrens, Ungleichgewichte, die bei der Scheidung eingetreten sind, auszuglei- chen. Ab Juli 2017 bleibt es – entsprechend der Wertung im Scheidungsurteil – dabei, dass den Parteien grundsätzlich je ein Drittel und den Kindern zusammen ein Drittel (je ein Sechstel) am Überschuss zuzuweisen ist. Entgegen der Auffas- sung und Berechnungsweise der Klägerin ist ab diesem Zeitpunkt aber nicht nur der zusätzliche Überschuss so zu verteilen, sondern der Überschuss als solcher. Dies auch deshalb, weil ab Juli 2017 sich die Wohnkosten des Beklagten wieder reduzieren. Unterhaltsberechnung
11. Die nachstehend vorzunehmende Unterhaltsberechnung knüpft entspre- chend der vorinstanzlichen Methode primär an die Leistungsfähigkeit der Parteien
- 26 - in den verschiedenen Phasen an. Ergänzend zur vorinstanzlichen Aufteilung ist eine weitere Phase zu berücksichtigen, nämlich jene nach dem Umzug und der Heirat des Beklagten, in welcher sich der Bedarf des Beklagten reduziert – dies mindestens im Verhältnis zu seinen unmündigen und unterhaltsberechtigten Kin- dern C._____ und D._____. Festzuhalten ist zudem, dass es die in Kinderbelan- gen anwendbare Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht gebietet, über die von der Klägerin in der Anschlussberufungsantwort gestellten Anträge hinauszuge- hen. Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 11.1 Ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017 bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung. Der Beklagte ist demgemäss zu verpflichten, an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der Kinder rückwirkend monatlich je CHF 700.00 pro Kind zu bezahlen. 11.2 Ab 1. Juli 2017 reduziert sich der Bedarf des Beklagten von CHF 4'137.00 auf CHF 2'640.00, im Übrigen bleiben die finanziellen Verhältnisse der Parteien gleich, ebenso ist mit demselben Bedarf der Kinder bis 31. Januar 2022 zu rechnen: Die Leistungsfähigkeit der Klägerin bleibt damit bei CHF 1'266.00, die- jenige des Beklagten erhöht sich – gegenüber seinen unmündigen Kindern – auf CHF 2'940.00 (Erhöhung um CHF 1'497.00). Damit hätte der Beklagte einen Anteil von rund 70% des Barbedarfs der Kinder zu tragen. Dem Gesamteinkom- men der Parteien von CHF 10'322.00 (CHF 4'742.00 + CHF 5'580.00) steht ein Gesamtbedarf der Parteien ohne Kinder von CHF 6'116.00 (CHF 4'172.00 + CHF 2'640.00) gegenüber; es resultiert ein Überschuss von CHF 4'206.00, und abzüglich Bedarf der Kinder (CHF 2'089.00): CHF 2'117.00. Bei einer Über- schuss-aufteilung gemäss Wertung Scheidungsurteil partizipierten die Kinder hie- ran gemeinsam mit rund CHF 700.00. Damit ist der Antrag in der Anschlussberu- fungsbegründung, es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kin- der je einen monatlichen Betrag von CHF 863.00 zu zahlen, ausgewiesen. 11.3 Ab 1. Februar 2022 erhöht sich das der Klägerin anrechenbare Einkommen auf CHF 6'875.00 und ihre Leistungsfähigkeit (./. Bedarf von CHF 4'174.00) von CHF 1'266.00 auf CHF 2'701.00; diejenige des Beklagten bleibt bei CHF 2'940.00. Beide Parteien haben sich bei diesen Verhältnissen entsprechend ihrer Leistungs-
- 27 - fähigkeit in etwa je hälftig am Kinderunterhalt zu beteiligen. Der Bedarf beider Kinder beträgt dannzumal, d.h. ab 1. Februar 2022 CHF 2'682.00. Zieht man vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 12'455.00 (CHF 6'875.00 + CHF 5'580.00) den Gesamtbedarf von CHF 6'814.00 (CHF 4'174.00 + CHF 2'640.00) ab, resultiert ein Überschuss von CHF 5'641.00, und nach Abzug des Kinderbedarfs CHF 2'959.00; hievon sollten wiederum die Kinder zu einem Drittel, mithin mit CHF 1'000.00 beteiligt sein. Damit ist auch der Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Februar 2022 pro Kind monatlich CHF 687.00 zu bezahlen ohne weiteres ausgewiesen. Zusammenfassung
12. Im Ergebnis ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und die Anschluss- berufung der Klägerin gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.6 und 3.7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. August 2011 sind entsprechend neu zu fas- sen. III.
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Prozesses werden grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen, z.B. in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, können sie auch nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 ZPO). Die blosse Tatsache, das es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der Regelnorm gemäss Art. 106 ZPO aber nicht zu rechtfertigen. Es kann mithin nicht unbesehen vom konkret zu beurteilenden Fall eine allgemei- ne Praxis zur Anwendung gelangen, welche von den Verteilungsgrundsätzen ab- weicht (vgl. einlässlich zum Verhältnis von Art. 106 und Art. 107 ZPO: BGE 139 III 358 ff., insbes. E. 3). Vorliegend stehen einzig Kinderunterhaltsbeiträge zur Ent- scheidung an; es rechtfertigt sich dabei die Kosten so zu verlegen, wie sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechen. Dabei hat die Berufungsinstanz in ihrem neuen Entscheid auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
- 28 - zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mit der Berufung hat der Kläger denn auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als ganzes verlangt (act. 57 S. 2).
2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr wurde nicht beanstandet. Die Klägerin obsiegte mit ihren Anträgen mit rund der Hälfte, so dass die vorinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen ist. Beiden Parteien war die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt worden, weshalb die ihnen aufzuerlegenden Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind; dies unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Parteientschädigungen sind für das erstinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist damit insgesamt zu bestätigen.
3. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert rund CHF 128'000.00. Die Ent- scheidgebühr ist demgemäss wiederum gestützt auf § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG und § 12 GebV OG auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Die Klägerin obsiegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind. Diesem wurde (wie auch der Klägerin) auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Nachzahlungs- pflicht bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). Infolge seines Unterliegens hat der Be- klagte sodann die Klägerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Ent- schädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf CHF 6'800.00 festzusetzen. Darin eingeschlossen ist die Mehrwertsteuer von 8% (die Leistungen der klägerischen Rechtsvertreterin fallen ausschliesslich ins Jahr 2017). Die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege entbindet den Beklagten nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Über die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung wird nach Vorlage der Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen mit separatem Beschluss entschieden (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV; gegebenenfalls Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbe- klagten wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin wird Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: "3.4. Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 133 ZGB, Art. 276 ff. ZGB) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung der Kinder C._____ und D._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:
- Fr. 700.- pro Kind rückwirkend ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017,
- Fr. 863.- pro Kind ab 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2022
- Fr. 687.- ab 1. Februar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung der Kinder C._____ und D._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder C._____ und D._____ im Haushalt der Klä- gerin leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 3.6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Die Unterhaltsbeiträge gemäss abgeänderter Dispositiv-Ziffer 3.4 basieren auf fol- genden Grundlagen: Einkommen Klägerin
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: Fr. 4'742.–
- ab 1. Februar 2022: Fr. 6'875.– Einkommen Beklagter
- ab 1. Dezember 2015 Fr. 5'580.–
- 30 - Bedarf Klägerin
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022: Fr. 3'476.–
- ab 1. Februar 2022: Fr. 4'174.– Bedarf Beklagter
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017: Fr. 4'137.–
- ab 1. Juli 2017: Fr. 2'640.- Barbedarf C._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- ab 1. Dezember 2015 bis 30. September 2019 Fr. 1'046.–
- ab 1. Oktober 2019 Fr. 1'341.– Barbedarf D._____ (nach Abzug der Familienzulage)
- ab 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'043.–
- ab 1. Februar 2022 Fr. 1'341.– Vermögen Parteien und Kinder
- Klägerin Fr. 0.–
- Beklagter Fr. 0.–
- C._____ Fr. 0.–
- D._____ Fr. 0.– 3.7. Teuerungsausgleich (Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.4 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar je- des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Zif- fer 3.4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst."
3. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten auferlegt, zufolge
- 31 - der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO.
6. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungskläger wird ver- pflichtet, der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'800.– (inkl. Mehrwertsteuer von 8%) zu bezahlen.
7. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird in einem separaten Beschluss entschieden.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 71, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, das Migrationsamt im Dispositiv und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 128'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: