Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juni 2007. Sie sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Oberengstringen vom 28. Juli 2011 wurde den Par- teien die Obhut über C._____ entzogen und die Tochter fremdplatziert (Urk. 10/3/3/31). Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 nahm das Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Parteien per 1. September 2013 Vormerk und regelte die wei- teren Folgen, wobei der Antrag der Parteien auf jeweilige Obhutszuteilung abge-
- 13 - wiesen und die Fremdplatzierung von C._____ aufrechterhalten wurde (Urk. 10/83). Diesen Entscheid fochten beide Parteien an. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 hob die Kammer die Fremdplatzierung auf und stellte C._____ ab Beginn der Sommerschulferien 2015 unter die Obhut des Beklagten (Urk. 3/2 = Urk. 10/88).
E. 2 Mit Eingabe vom 27. August 2015 (Poststempel: 28. August 2015) machte die Klägerin die Scheidungsklage anhängig (Urk. 1). Für den Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 121 S. 4 ff.). Die am tt.mm.2015 geborene D._____ wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die Obhut der Klägerin gestellt. Zugleich wurde das Begehren der Klägerin auf Zuteilung der Obhut über C._____ abgewiesen (Urk. 22). Am 18. September 2017 fällte die Vo- rinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil, mit dem sie die Scheidung aussprach, die beiden Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien beliess, die Obhut über C._____ beiden Parteien gemeinsam mit wechseln- der Betreuung übertrug, D._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte und den Beklagten zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin ver- pflichtete. Zugleich bestimmte sie, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bis Ende des Schuljahres 2017/2018 beim Vater und ab Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 am Wohnort der Mutter befindet (Urk. 121). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Vorinstanz die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange (Obhuts-, Wohnsitz- und Betreuungsregelung betreffend C._____, Besuchsregelung betreffend D._____, Beistandschaften) auch als vor- sorgliche Massnahmen in Kraft (Urk. 121 S. 34 f., S. 70 f.).
E. 2.1 Der Beklagte stellt den Antrag, Dispositiv Ziffer 3 Absatz 2 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 120 S. 2). Aus der Begründung geht hervor, dass die Berufung darauf abzielt, den zivilrechtlichen Wohnsitz über den Schulbeginn des Schuljah- res 2018/2019 hinaus beim Vater zu belassen (Urk. 120 S. 11).
E. 2.2 Bei der gemeinsamen Sorge mit alternierender Obhut stellt sich die Fra- ge des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes, weil sich dieser Wohnsitz nicht mehr vom Inhaber der elterlichen Sorge oder der Obhut ableiten lässt. Können sich die Eltern im Falle einer paritätischen, je hälftigen Betreuung (Pendellmodell) nicht einigen, wo der Wohnsitz des Kindes liegen soll, so hat das Gericht den Aufenthaltsort bzw. den zivilrechtlichen Wohnsitz aufgrund der engsten Bindun- gen des Kindes zu einem Ort festzulegen (BK Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 51; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 12).
E. 3 Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017, gleichentags zur Post gegeben, Berufung mit den eingangs aufge- führten Anträgen (Urk. 120). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 wurde über die klägerischen Anträge vom 24. Oktober 2017 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden (Urk. 134). Die Beru- fungsantwort ging am 9. Januar 2018 ein (Urk. 135). Mit Beschluss vom 13. Feb- ruar 2018 wurden die in Teilrechtskraft erwachsenen Punkte vorgemerkt und auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht eingetreten; zugleich wurde der Beklag-
- 14 - te aufgefordert, zu neuen Vorbringen in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen und ergänzende Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen (Urk. 141). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom 12. März 2018 nach (Urk. 156). Am 14. März 2018 erfolgte die Anhörung von C._____ durch den Referenten und die Gerichtsschreiberin (Urk. 149, Prot. I S. 19 ff.). Am 18. April 2018 nahm der Beklagte zur Kinderanhörung Stellung (Urk. 160). Die Stellung- nahme der Klägerin zur Kinderanhörung und zu neuen Vorbringen des Beklagten erfolgte nicht fristgerecht am 8. Mai 2018 (Urk. 162). Am 9. Mai 2018 folgte eine Noveneingabe der Klägerin (Urk. 163). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung überge- he (Urk. 165).
E. 3.1 Der Beklagte macht geltend, der per Sommer 2018 angeordnete Schul- wechsel liege nicht im Kindeswohl und stehe im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen der Vorinstanz. So führe diese gestützt auf verschiedene, durch- wegs positive Rückmeldungen und Berichte aus, dass es C._____ in der Obhut des Vaters gut gehe. Die Zeit beim Vater betrage inzwischen mehr als zwei Jahre und umfasse auch die Einschulung und die Zeit in der nahegelegenen Schule am Wohnort des Vaters. Es sei nicht verständlich, weshalb ein Mädchen, das jahre- lang fremdplatziert gewesen sei und dessen Wunsch, beim Vater leben zu kön- nen, vom Obergericht endlich erfüllt worden sei, mit knapp zehn Jahren zu einem Schulwechsel gezwungen werde. Die Vorinstanz verliere damit das Kriterium der Stabilität und Kontinuität, auf das sie im Zusammenhang mit der jüngeren Tochter D._____ explizit verweise, mit Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ aus den Augen. Dabei sei absolut entscheidend, dass das Mädchen nun endlich eine Phase der Stabilität erfahre und es in die Lage versetzt werde, mit ih- rem Umfeld stabile und tragfähige Beziehungen einzugehen, wobei die Vorinstanz im Zusammenhang mit D._____ selbst erwähnt habe, dass C._____ sich mit zu- nehmendem Alter an ihren Altersgenossen orientiere. Der erneute Wechsel von Schule und Freunden stehe dazu im Widerspruch und entspreche mit Sicherheit nicht dem Wunsch des Kindes (Urk. 120 S. 9 f.).
- 19 - Die von der Vorinstanz angeführten Schwierigkeiten der Mutter, C._____ zu ihrer bisherigen Schule zu begleiten, könnten das Interesse des Kindes an der Beibehaltung der bisherigen Situation, seines schulischen Umfeldes und seines Freundeskreises nicht aufwiegen, zumal die von der Vorinstanz als mühsam be- zeichnete Begleitung der momentanen Situation entspreche und auch noch ein Jahr lang (bis Ende des Schuljahres im Sommer 2018) praktiziert werden müsse. Aus welchen Gründen die Begleitung von C._____ durch die Mutter – notabene mit der heute zweijährigen Tochter D._____ – noch ein Jahr lang möglich, danach aber mühsam sein solle, leuchte nicht ein. Nur mit Rücksicht auf die Mutter könne dem Mädchen mit seiner ganzen Vorgeschichte nun nicht auch noch ein Schul- wechsel zugemutet werden. Vielmehr sei hier dem Interesse von C._____ an stabilen Verhältnissen mit einer gewissen Verlässlichkeit der Vorzug zu geben. Auch das Argument, der Beklagte sei mobiler als die Klägerin, verfange nicht, auch wenn er über ein Fahrzeug verfüge und die zweijährige D._____ nicht be- treue. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bereite ihm der Schulbeginn in der Stadt Zürich um 8.20 Uhr nicht weniger Unannehmlichkeiten als der nicht arbeitstätigen Klägerin. Es sei nicht richtig, dass die arbeitslose Mutter mit der noch nicht einge- schulten und nicht fremdbetreuten D._____ weniger mobil sei (Urk. 102 S. 10 f.).
E. 3.2 Die Klägerin führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe mit der Wohnsitzregelung einen Kompromiss getroffen, mit dem sie nicht nur die Be- dürfnisse von C._____ sondern der ganzen Familie berücksichtigt habe. Dieser Kompromiss belaste und beeinträchtige niemanden in der Familie allzu sehr und verlange von allen zu verschiedenen Zeiten einen Mehraufwand. Damit habe die Vorinstanz aus den gegebenen Umständen das Beste zu machen versucht. Da C._____ den Weg zwischen den Wohnorten der Parteien nicht alleine zurückle- gen könne, müsse sie ihre Tochter auf dem Weg zur und von der Schule beglei- ten. Für sie und D._____ wäre es nicht nur einfacher, wenn C._____ von ihr aus die Schule besuchen könnte. Ab dem Kindergarteneintritt von D._____ wäre es fast nicht mehr zu bewältigen, das eine Kind (D._____) am eigenen Wohnort und das andere (C._____) in H._____ in die Schule zu schicken. Dass die Vorinstanz den Schulwechsel auf das Ende der 3. Klasse gelegt habe, stelle einen Kompro- miss dar. Die aktuelle Regelung bedeute auch, dass C._____ immer dann, wenn
- 20 - sie am Nachmittag Schule habe, an ihren Betreuungstagen das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen könne, da der Weg dafür zu weit sei. Für den Beklagten gel- te an seinen Betreuungstagen zwar das Gleiche, doch sei C._____ an diesen Ta- gen über Mittag im Hort. Auswärtige Verpflegung aber liege nicht wirklich in ihrem Budget und entspreche auch nicht ihren Ansprüchen an eine gesunde Ernährung. Dagegen stelle es für den Beklagten, der mit dem Auto unterwegs sei, nur einen kleinen Aufwand dar, wenn er C._____ in I._____ abholen oder morgens dorthin bringen müsse, was ungefähr zehn Minuten in Anspruch nehme. Der Beklagte sei auch nicht mit D._____ belastet, die er an einem anderen Ort in den Kindergarten schicken müsse (Urk. 135 S. 2 ff.). C._____ habe am Wohnort der Klägerin bereits jetzt Freunde und Freundin- nen. Dies nehme laufend zu, weil sie seit Sommer 2015 nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern ebenfalls den schulfreien Mittwochnachmittag bei ihr ver- bringe und sich auf Spielplätzen rund um die Wohnung aufhalte. Mit dem Eintritt in die 4. Klasse würden die Lehrpersonen ohnehin wechseln und es komme auch oft zu einer neuen Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler innerhalb der einzelnen Klassen. Ein Wechsel sei für C._____ also ohnehin angesagt. Zudem würden sich Freundschaften auch mit dem Alter verändern (Urk. 135 S. 4).
E. 3.3 In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort verweist der Beklagte da- rauf, dass C._____ bereits jetzt problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen den Parteien hin- und herpendle, wenn sie nicht von einem Elternteil begleitet werde. Die beiden Wohnorte seien gut erschlossen und C._____ kenne den Weg bestens. Ein Verpflegungsproblem bestehe nicht und sei bis anhin auch nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe einen Mittagstisch oder Hort nie erwogen, obwohl eine solche Lösung naheliegend wäre und wohl auch dem Wunsch von C._____ entspreche. Ein Schulwechsel wäre für ihn auch nicht we- niger einschneidend. Die Klägerin lasse die Frage offen, wie er C._____ ohne Einbusse in Bezug auf Arbeitszeit und Auftragserledigung um 8.20 Uhr in der Schule am Wohnort der Klägerin abliefern, dann nach Basel zur Arbeit fahren und seine Tochter zeitig wieder abholen könne; dabei solle er auch noch Fr. 6'000.– pro Monat verdienen. Ein Schulwechsel sei weder sachlich zwingend noch für ihn
- 21 - weniger einschneidend. Auch wünsche C._____, die sich dazu nicht habe äus- sern können, keinen solchen (Urk. 156 S. 6 f.).
E. 3.4 In ihrer Eingabe vom 8. Mai 2018 räumte die Klägerin ein, dass C._____ derzeit ein bis zwei Mal pro Woche von ihrem Wohnort aus selbständig mit dem Bus in die Schule fahre. Dies sei dann der Fall, wenn D._____ morgens noch nicht wach oder krank sei. Sie habe mit C._____ den Schulweg von ihrer Woh- nung aus geübt, und C._____ könne den Weg auch bewältigen (Urk. 162 S. 3 f.).
E. 4 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzu- tun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42
- 16 - E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Diese Regelung gilt im Prinzip auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff.). Die Parteien müssen das Gericht auch im Anwendungsbereich von Art. 296 ZPO aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht sofort über jede neue Tatsache informieren, die geeignet ist, den zu fällenden Entscheid zu beeinflussen (BGer 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.2 und 5.3).
E. 4.1 Auf den Anschlussberufungsantrag Ziffer 1 der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten. Die Kammer erwog, der Antrag, die zweite Stufe des Besuchsrechts (mit Übernachtungen) sei je nach Dauer des Berufungsverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt zu legen, sei zu un- bestimmt, als dass darauf eingetreten werden könnte. Da die für die erste Phase (Dispositiv-Ziffer 6.a) und die weiteren Phasen (Dispositiv-Ziffer 6.d und f) vorge- sehene Besuchsrechtsregelung aufgrund des gleichlautenden und nicht ange- fochtenen Massnahmeentscheides vom 18. September 2017 sofort vollstreckbar geworden sei (Urk. 121 S. 70 f.), sei auch kein Grund ersichtlich, die "erste Aus- baustufe" (zweite Phase) mit Übernachtungen aufgrund des Berufungsverfahrens auf später zu verschieben. Der von der Vorinstanz vorgesehene stufenweise Auf- bau des Besuchsrechts bleibe aufgrund des Massnahmeentscheides trotz Beru- fung gewährleistet. Ein Interesse der Klägerin an der Verschiebung der ersten Phase sei weder dargetan noch sonstwie ersichtlich (Urk. 141 S. 3).
E. 4.2 Die Hauptkritik des Beklagten gilt dem Umstand, dass die Vorinstanz bis zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 (d.h. bis 20. August 2018) keine Übernach- tungen vorsah. Nachdem nun der Übergang in die zweite Phase der Besuche (mit Übernachtungen von Samstag auf den Sonntag) unmittelbar bevorsteht, würden sich Erörterungen, ob die Vorinstanz bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 Übernachtungen hätte vorsehen müssen, an sich erübrigen. Unzutreffend ist je- denfalls der Hinweis des Beklagten, die Vorinstanz habe – abgesehen davon, dass D._____ nicht im gemeinsamen Haushalt der Parteien gelebt habe – keine Argumente dafür geliefert, dass sie zunächst von Übernachtungen absah. Die Vor-instanz hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass D._____ erst zwei Jahre alt sei und noch nie beim Beklagten übernachtet habe, weshalb es für Übernachtungen derzeit noch zu früh sei. Damit, das heisst mit der Notwendigkeit einer Angewöhnungsphase ohne Übernachtungen, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben
- 32 - dem Alter v.a. auch von der Qualität der Beziehung zwischen dem Besuchsbe- rechtigten und dem Kind ab (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 273 ZGB N 23). Auch der Beklagte ist der Ansicht, eine innige und kleinkindliche Beziehung zu D._____ müsse aufgebaut werden (Urk. 120 S. 3). Die Emphatie und Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Bezug auf C._____ lässt diesen Beziehungsaufbau nicht ent- behrlich erscheinen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte oder das Recht unrichtig anwandte. Dies gilt auch für die Oster- und Pfingstfeiertage ab Sommer 2018, für die der Beklagte – ohne nähere Begründung – einen früheren Beginn (Gründonnerstag) und ein etwas späteres Ende (Oster- bzw. Pfingstmontag 19.00 Uhr statt 18.00 Uhr) beantragt.
E. 4.3 Der Beklagte fordert freilich unter Hinweis auf den von der Vorinstanz im Februar 2017 vorgelegten "Vergleichsvorschlag" ab sofort ein Wochenendbe- suchsrecht, das von Freitagabend bis Sonntagabend dauert. Ein solches Be- suchsrecht sah die Vorinstanz erst ab Eintritt D._____s in den Kindergarten (vo- raussichtlich ab Sommer 2020) vor. Aus einem im Februar 2017 von der Vo- rinstanz den Parteien gemachten Vorschlag kann der Beklagte indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Üblich ist in der Praxis vielmehr, dass im Vorschulalter lediglich einzelne Tage bzw. Halbtage gewährt werden; Wochenenden (ein oder zwei pro Monat) werden erst bei schulpflichtigen Kindern vorgesehen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 23; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 273 N 15). Wenn die Vorinstanz dem Beklagten ab Sommer 2018 bis zum Eintritt in den Kin- dergarten (und damit bereits im Vorschulalter) zwei Besuchswochenenden pro Monat von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr einräumte, hat sie sein Besuchsrecht nicht zu knapp bemessen. Auch insofern ist die Berufung des Be- klagten unbegründet.
E. 4.4 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz nicht explizit begründete, aus wel- chem Grund sie ein Ferienbesuchsrecht ab den Sommerferien 2019 von drei Wo- chen (davon nicht mehr als eine Woche am Stück) und ab dem Eintritt in den Kin- dergarten von vier Wochen vorsah (Urk. 121 S. 30). Sie beliess es beim Hinweis, es sei gegenwärtig (September 2017) auch für Ferienbesuche noch früh (Urk. 121 S. 29). Der Beklagte beantragt, ihm sei ein Ferienbesuchsrecht von einer Woche
- 33 - (ab Januar 2018), von zwei Wochen (ab Ende August 2018) und von drei Wochen (ab Januar 2019) zuzusprechen. Nach dem vorstehend Ausgeführten werden Übernachtungen im Rahmen des Wochenendbesuchsrechts erstmals ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 erfolgen. Üblicherweise werden Ferienbesuche (zwei bis drei Ferienwochen) erst ab Eintritt in die Schulpflicht eingeräumt (CHK- Breitschmid, Art. 273 ZGB N 5; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 23). Die Vorinstanz gestattete solche Besuche bereits ab dem Sommer 2019, d.h. ab dem vollendeten 4. Altersjahr von D._____. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz Ferienbesuche erst ein Jahr nach Aufnahme der Wochenendbesuche (mit Übernachtungen) anordnete. Inwiefern das Wohl von D._____ im konkreten Einzelfall noch frühere Ferien mit dem Beklagten erheischt, ist nicht ersichtlich. Von einer "künstlichen Limitierung" des Kontaktes des Beklagten kann keine Re- de sein.
E. 4.5 Die Berufung des Beklagten ist bezüglich des Besuchsrechts von D._____ abzuweisen. Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist zu bestäti- gen. C. Kinderunterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für sechs verschiedene Phasen Kin- derunterhaltsbeiträge zu. Sie ging für alle Phasen von einem hypothetischen Er- werbseinkommen des Beklagten von Fr. 6'000.– netto aus. Der Klägerin rechnete die Vorinstanz folgende Erwerbseinkommen an: Fr. 2'000.– netto ab 1. Septem- ber 2021 (3. Phase), Fr. 3'200.– netto ab 1. September 2027 (5. Phase) und Fr. 4'000.– netto ab 1. September 2031 (6. Phase).
2. Mit seiner Berufung ficht der Beklagte ausschliesslich sein auf Fr. 6'000.– veranschlagtes hypothetisches Einkommen an. Das Einkommen der Klägerin und die Bedarfe blieben unangefochten. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte arbeite als Informatiker, wobei er nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge, sondern sich das notwendige Fachwissen autodidaktisch angeeignet habe. Zu Beginn der Ehe sei er im Angestelltenverhältnis tätig gewesen und habe bei der Q._____ rund Fr. 4'000.– pro Monat und später bei der R._____ monatlich rund
- 34 - Fr. 6'000.– verdient. Danach habe der Beklagte bis Herbst 2014 als selbstständig erwerbender Informatiker ein Einzelunternehmen geführt. Ab November 2014 ha- be er für die von ihm allein beherrschte und mittlerweile konkursite S._____- Group (S._____ Group) GmbH gearbeitet und Dienstleistungen im IT-Bereich an- geboten. Dabei habe der Beklagte als Freelancer jeweils im Auftragsverhältnis gearbeitet. Daneben habe er versucht, seine Einnahmen mit Dienstleistungen für das Geldtransferunternehmen T._____ zu steigern. Das dabei erzielte Einkom- men lasse sich nicht genau eruieren, da auch der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit seiner T._____-Lizenz über das Geschäftskonto gelaufen sei. Hinzu komme, dass er wegen eines Anfangs 2015 erlittenen Herzinfarkts wäh- rend eines Jahres Krankentaggelder der U._____ bezogen habe. In der Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2016 seien auf dem V._____-Konto des Beklagten Gut- schriften von insgesamt Fr. 63'600.– erfolgt. Davon seien drei grössere Banko- matbezüge von insgesamt Fr. 11'500.– in Abzug zu bringen, welche mit der Tä- tigkeit für T._____ im Zusammenhang stünden. Somit sei noch von Einnahmen von Fr. 52'100.– auszugehen, was auf den Monat umgerechnet durchschnittliche Bruttoeinnahmen von Fr. 7'440.– ergebe. Abzuziehen seien die notwendigen be- trieblichen Kosten von insgesamt Fr. 1'400.–, so dass von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 6'000.– auszugehen sei. Aus den Kontoauszügen gehe allerdings hervor, dass der Beklagte für seine Dienstleistun- gen nur unregelmässig Einkünfte erzielt habe, weshalb die vorerwähnte Zeitspan- ne von sieben Monaten die tatsächliche Einkommenssituation nicht wiederzuge- ben vermöge und daher das von ihm in der Beweisaussage angegebene Netto- einkommen von Fr. 4'300.– pro Monat durchaus dem Jahresdurchschnitt entspre- chen könne. Praxisgemäss wäre das durchschnittliche Einkommen während der letzten drei Jahre zu ermitteln gewesen, was vorliegend aber aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit des Beklagten nicht möglich sei. Der Beklagte sei verpflichtet, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches er unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Ressourcen zu erzielen in der Lage sei. Bei gutem Willen und unter Berück- sichtigung der nunmehr hälftigen Betreuungsverantwortung für C._____ könne er ein Einkommen von mindestens Fr. 6'000.– erzielen. Der Konkurs seiner GmbH ändere grundsätzlich nichts an der Möglichkeit, weiterhin als Freelancer im IT-
- 35 - Bereich tätig zu sein, zumal er in seiner GmbH allein und ohne weitere Mitarbeiter tätig gewesen sei. Ein solches Einkommen könne er zudem auch als Angestellter verdienen, denn bei seiner letzten Anstellung bei der R._____ habe er mit Zula- gen für Abendschichten Fr. 6'000.– verdient. Gestützt auf seine Erfahrung als Freelancer bei namhaften Firmen, z.B. W._____ und AA._____, sei ohne Weite- res davon auszugehen, dass er auch ohne Ausbildung den Anteil, den er früher durch Abendschichten generiert habe, nun mit Referenzen seiner Auftraggeber wettmachen könne. Aus diesen Gründen sei beim Beklagten von einem hypothe- tischen Nettoeinkommen von Fr. 6'000.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zzgl. Famili- enzulagen) auszugehen (Urk. 121 S. 41 ff.).
3. Der Beklagte bringt dagegen vor, er sei bloss als IT-Supporter und nicht etwa als Projektmanager tätig. Zwar habe er früher in den besten Zeiten tatsäch- lich ein Einkommen von bis zu Fr. 6'000.– netto pro Monat erzielt. Diese Phase liege allerdings mehr als zehn Jahre zurück. Seit der Heirat am tt. Juni 2007 habe er durchwegs deutlich weniger verdient. Die Vorinstanz habe sodann übersehen, dass von den von ihr aufgeführten Vergütungen (von Fr. 63'600.–) auf dem V._____-Konto ab Juni 2016 Fr. 40'241.10 auf Taggeldleistungen der U._____ entfielen. Nach Abzug dieser Taggeldleistungen, der Bezüge im Zusammenhang mit der Tätigkeit für T._____ (Fr. 11'500.–) sowie der Betriebskosten von monat- lich Fr. 1'400.– resultiere ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von bloss Fr. 294.– pro Monat. Damit erweise sich die Berechnung der Vorinstanz für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2016, anhand derer letztlich das hypothetische Einkommen errechnet worden sei, als falsch. Das früher akzeptierte hypotheti- sche Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'000.–, basierend auf den Einkünften im September und Oktober 2016 für seine Tätigkeit in AB._____ (Urk. 73/2), lasse er sich aber weiterhin anrechnen. Ein höheres Einkommen sei angesichts der bishe- rigen Einkommen, seiner Ausbildung, seines gesundheitlichen Zustands und der Konjunkturlage schlicht unrealistisch. Denn zu berücksichtigen sei auch, dass er vorbestraft sei, hohe Betreibungen aufweise und immer wieder von Lohnpfändun- gen betroffen sei, was die Stellensuche stark erschwere, da potentielle Arbeitge- ber häufig Betreibungs- und Strafregisterauszüge verlangten. Mittlerweile habe er sich sogar beim Sozialamt anmelden müssen, da er wegen fehlender Arbeitstage
- 36 - kein Arbeitslosengeld beziehen könne (Urk. 120 S. 13 ff.). Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'000.– berechnete der Beklagte die beantragten Unterhalts- beiträge mit Hilfe des neuen Unterhaltsrechners, wobei er die Berechnungsblätter als Beilagen seiner Berufung beilegte (Urk. 124/7).
4. Die Klägerin hält in der Berufungsantwort mit Rücksicht auf das vom Be- klagten bei Q._____ von 2001 bis 2006 erzielte Einkommen (im Schnitt Fr. 6'047.– netto), die von der U._____ in den Jahren 2015 und 2016 ausbezahlten Taggeldleistungen und den Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'000.– netto als zumutbar und realistisch. Sie weist sodann darauf hin, dass der Beklagte seit Frühsommer 2017 während rund eines halben Jahres bei der AC._____ angestellt gewesen sei, wo er gemäss Lohnabrechnung für den August 2017 (Urk. 137/3) ein Einkommen von Fr. 6'500.– brutto oder Fr. 5'630.65 netto erzielt habe. Unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen 13. Monatslohnes würde sich sogar ein Nettoeinkommen von Fr. 6'137.– ergeben. Diese Stelle habe der Beklagte trotz seiner Vorstrafe erhalten. Mittlerweise solle der Beklagte freigestellt worden sein und diese Anstellung verlo- ren haben. Dafür solle er eine andere Stelle in Basel haben, wobei sie über die Höhe des dort erzielten Verdienstes keine Kenntnis habe. Der Unterhaltsberech- nung sei ein das hypothetische Einkommen allenfalls übersteigender Verdienst zugrunde zu legen (Urk. 135 S. 7 ff.).
E. 5 Am 9. Februar 2018 wurde ein Handelsregisterauszug der AD._____ Group GmbH zu den Akten genommen (Urk. 138, Urk. 139). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte seit 5. Dezember 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der genannten Gesellschaft fungiert. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 wurde der Beklagte im Rahmen der Untersuchungsmaxime unter Hinweis auf die Folgen der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung (Art. 164 ZPO) aufgefordert (Urk. 141 S. 10), − sämtliche seit 1. Januar 2017 abgeschlossenen Arbeitsverträge, sämt- liche Lohnabrechnungen (einschliesslich Abrechnungen von Arbeitslo- senkassen) seit 1. Januar 2017, sämtliche Jahreslohnausweise 2017
- 37 - und allfällige Kündigungsschreiben einzureichen und dazu Stellung zu nehmen. − die Ertrags- und Vermögenslage der AD._____ Group GmbH vollstän- dig und klar darzustellen und soweit möglich durch Urkunden (Bank- und Postauszüge, Quittungen etc.) zu belegen.
E. 6 Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beklagte diverse Unterlagen und eine Stellungnahme ein (Urk. 156). Darin führt er aus, er habe sich Ende 2016 über Monate hinweg bemüht, eine Anstellung zu finden. Im Frühjahr 2017 sei er nicht mehr Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH gewesen und habe sich als natürliche Person auf die Suche gemacht. Im März 2017 sei es ihm gelungen, mit der AC._____, … [Adresse], (fortan AC._____) einen Anstellungs- vertrag per 23. März 2017 abzuschliessen. Der Vertrag sehe eine Entlöhnung von Fr. 78'000.– brutto im Jahr ohne 13. Monatslohn und einen eingehenden Back- groundcheck vor. Darin sei insbesondere die Vorstrafenlosigkeit des Angestellten enthalten. Er habe die Stelle Ende März 2017 angetreten und in der Folge den Backgroundcheck verzögert. Er habe versucht, durch gute Arbeit und seinen Ein- satz zu überzeugen, im Wissen, dass er – sollte ein Strafregisterauszug verlangt werden – keinen tadellosen Leumund werde vorweisen können. Im Sommer 2017 sei ihm bei der Ausführung eines Auftrags ein Fehler unterlaufen. Bei der Einrich- tung eines neuen Accounts bzw. eines neuen Nutzerprofils eines Board-Members habe er ein Passwort zurückgesetzt, was in der Folge dazu geführt habe, dass das betreffende Vorstandsmitglied an einer Sitzung wichtige Dokumente nicht ha- be abfragen können. Dies habe zu erheblichen Umständen und Unannehmlichkei- ten geführt. Er sei in der Folge zu seinem Chef zitiert worden, der sowohl den Vorfall als auch die durch ihn verursachten Verzögerungen beim Background- check angesprochen habe, weil er es versäumt habe, Unterlagen einzureichen. Als Konsequenz sei ihm am 15. August 2017 per Ende September 2017 or- dentlich gekündigt worden. Ihm sei nicht zuletzt der hinausgezögerte Back- groundcheck zum Verhängnis geworden. Das Salär der AC._____ sei im Übrigen nach einer Lohnpfändung nur noch im Umfang des vom Betreibungsamt errech- neten Existenzminimums eingetroffen (Urk. 156 S. 2 f., S. 5).
- 38 - In der Folge habe er sich über einen IT-Vermittler erneut um eine Anstellung bemüht. Über die AE._____ (…) habe er sich für einen Auftrag bei der AF._____ beworben. Nach einem erfolgreichen Erstgespräch seien ihm am 15. November 2017 die Vertragsunterlagen zugestellt worden. In § 5 dieses Vertrags sei aller- dings erneut eine Klausel enthalten, wonach ein "sauberer" Strafregisterauszug gefordert werde. Nach der Vorgeschichte mit der Firma AC._____ habe er in der Folge Abstand von der Vertragsunterzeichnung genommen. Diese Episoden zeig- ten beispielhaft, dass der Vorstrafenbericht die Stellensuche ungemein erschwere (Urk. 156 S. 3). Angesichts dieser Schwierigkeiten habe er sich für ein anderes Vorgehen entschlossen. Er habe einen Gesellschaftsmantel erworben, diesen zur AD._____ Group GmbH umfirmiert und fortan versucht, IT-Aufträge als Gesellschaft an Land zu ziehen. Ein Auftrag mit der AG._____ GmbH sei nicht zustande gekommen und es seien ihm nur die Spesen vergütet worden. Im Dezember 2017 sei es ihm bzw. der AD._____ Group GmbH gelungen, einen vorerst befristeten Auftrag zu erhalten. Dieser Auftrag werde in Basel ausgeführt und im Stundenlohn entschä- digt. Da es sich um einen grossen Auftrag handle, der auch Arbeit an Randzeiten bedinge, habe er per 1. Januar 2018 eine Hilfskraft angestellt, um das Arbeitsvo- lumen überhaupt bewältigen zu können, zumal er auch C._____ betreuen müsse. Zudem habe er an der AH._____-strasse eine Büroräumlichkeit gemietet. Die ers- te Auftragszahlung sei für ihn und seinen Angestellten im Februar 2018 erfolgt. Ob der Vertrag für diesen Auftrag verlängert werde (derzeit werde er weiterge- führt), sei noch unklar. Falls dies nicht der Fall wäre, müsse er unter Umständen wieder einen auftragsfreien Zeitraum überstehen, bis er wieder zu einem Auftrag komme. Diese Ausführungen würden zeigen, dass er sich ernsthaft und zielge- richtet trotz seiner Vorstrafen bemühe und alles unternehme, um finanziell auf die Beine zu kommen und den von ihm angestrebten Lohn von Fr. 5'000.– zu errei- chen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er unter den gegebenen Vorzei- chen Aufträge über seine GmbH erhalte, es aber auch immer wieder zu Leerzei- ten komme, in denen er Wochen oder gar Monate keinen Auftrag habe. Die An- meldung beim Sozialamt am 6. Oktober 2017 sei nach dem Wegfall des Lohnes
- 39 - der AC._____ und vor der Gründung der AD._____ Group GmbH erfolgt (Urk. 156 S. 2 ff.).
E. 7 Die Klägerin nahm nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 29. März 2018 angesetzten Frist mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Stellung (Urk. 162 S. 5 f.); Zufolge Verspätung und Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. II/4) können auch diese Ausführungen zur finanziellen Situation des Beklagten nicht mehr beachtet wer- den, zumal die Klägerin auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO auf- merksam gemacht worden war (Urk. 159 S. 2).
E. 8 Im Beschluss vom 18. Dezember 2017 betreffend Entzug der aufschie- benden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen wurde von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.– ausgegangen, aus folgenden Erwägungen (Urk. 134 S. 14 ff.): Aus dem beigebrachten Auszug aus dem individuellen Konto der AHV- Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2017 gehe hervor, dass der Beklagte in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils ein (Brutto-) Jahreseinkommen von Fr. 75'019.– bis Fr. 89'840.– erzielt habe. Für 2007 sei ein Jahreseinkommen von Fr. 39'317.– und für 2008 ein solches von Fr. 56'755.– vermerkt. Ab 2009 bis 2013 würden nur noch sehr geringe Jahreseinkommen (unter Fr. 3'000.–) aufgeführt (Urk. 124/3 S. 2 ff.). Aus der ebenfalls im Berufungsverfahren neu beigebrachten Übersicht über die Taggeldleistungen der U._____ vom 19. Oktober 2017 ergebe sich sodann, dass die von der Vorinstanz erwähnten Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 63'600.– auf dem Geschäftskonto der S._____ (…) GmbH in der Zeit von Juni bis Dezember 2016 (vgl. Urk. 80/2 S. 12) im vom Beklagten behaupteten Umfang von Fr. 40'241.10 Taggeldzahlungen der U._____ betroffen hätten. Vor diesem Hin- tergrund erweise sich das dem Beklagten von der Vorinstanz angerechnete hypo- thetische Einkommen als zu hoch. Für die Berechnung des dem Beklagten anzurechnenden hypothetischen Einkommens sei auf den individuellen Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik (www.salarium.ch) abzustellen. Gemäss diesem betrage der Medianlohn
- 40 - für einen Schweizer mit dem nachfolgenden Profil Fr. 6'349.–, wobei 25% über Fr. 7'138.– und 25% weniger als Fr. 5'625.– verdienen würden: Region: Zürich (ZH) Branche: 62. Dienstleistungen der Informationstechnologie Tätigkeit: 35. Informations- und Kommunikationstechniker/innen Stellung: ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 47 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte Auszahlung: 12 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn Soweit nicht selbsterklärend sei zu den Kriterien anzufügen, dass dem Be- klagten als Berufserfahrung näherungsweise die wirtschaftlich erfolgreiche Tätig- keit in den Jahren 2000-2006 sowie 2008 (vgl. Urk. 124/3) anzurechnen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Feld der potentiellen Arbeitgeber aufgrund des Umstands, dass der Beklagte mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft worden sei (Urk. 76), reduziert sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich vorliegend, nicht vom Medianlohn auszugehen. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Beklagte mit zumutbaren An- strengungen eine Anstellung mit einem Einkommen im Bereich des unteren Quar- tils (Fr. 5'652.– brutto) finden könnte. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 622.– (AHV, IV, EO, ALV: 6.225%; PK: Fr. 270.– [= (Fr. 5'652.– x 12 - Fr. 24'675.– [Koordinationsabzug, Art. 8 Abs. 1 BVG]) / 12 x 7.5% [Art. 16 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR]) resultiere ein anrechenbares hypothetisches Nettoein- kommen von rund Fr. 5'000.– pro Monat, wofür dem Beklagten keine Übergangs- frist gewährt zu werden brauche, da er ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe bereits im Februar 2017 akzeptiert habe. Die von der Klägerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 eingereichte und am 19. Dezember 2017 eingegangene Lohnabrechnung für den August 2017 konnte im Beschluss vom 18. Dezember 2017 nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 131, Urk. 132).
- 41 -
E. 9 Die Klägerin beantragte in der Berufungsantwort, der Beklagte sei zu an- gemessen erhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, falls er mehr als Fr. 6'000.– netto monatlich verdiene (Urk. 135 S. 2, S. 10 f.). Auf den Anschluss- berufungsantrag (Ziffer 2) wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 13. Feb- ruar 2018 nicht eingetreten (Urk. 141 S. 3 f., S. 10).
E. 10 Am 3. Januar / 16. Februar 2018 schlossen die AD._____ Group GmbH und die AI._____ AG eine Vereinbarung über die Betreibung einer Service Desk ab 12. Dezember 2017 beim "Client" AC._____ mit Einsatzort Basel. Die Vergü- tung beträgt Fr. 55.– pro Stunde bzw. für Überzeit (mehr als acht Arbeitsstunden pro Tag, an Wochenenden oder in den Ferien) Fr. 80.– pro Stunde. Der Tagesan- satz "is based on 8.4 hrs professional working day as specified by the client com- pany". Dabei ist monatlich Rechnung zu stellen (Urk. 158/7). Die Zusammenarbeit dauert nach Darstellung des Beklagten an. Die aktuelle finanzielle Situation des Beklagten bzw. der von ihm beherrsch- ten GmbH wird aufgrund seiner Darstellung und der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend fassbar:
E. 10.1 Der Beklagte behauptet, er habe eine Hilfskraft einstellen müssen, um das grosse Arbeitsvolumen überhaupt bewältigen zu können, zumal er auch C._____ betreuen müsse. Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der AD._____ Group GmbH und AJ._____ datiert vom 1. Januar 2018 (Urk. 158/8). Laut den Lohnabrechnungen der AD._____ Group GmbH wurden dem Beklagten per 30. Januar 2018 94 Stunden à Fr. 55.– und per 26. Februar 2018 97 Stunden à Fr. 50.– gutgeschrieben, was ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.– bzw. Fr. 4'850.– ergab (Urk. 158/10). In der gleichen Periode kam der von ihm angestellte AJ._____ auf 70 bzw. 122 Stunden à Fr. 45.–, was einem Bruttolohn von Fr. 3'150.– bzw. Fr. 5'500.– entsprach (Urk. 158/10). Die Stunden des Beklagten ent- sprechen einem Beschäftigungsumfang von lediglich etwas über 50%. Hätte der Beklagte bereits im Dezember 2017 Arbeit geleistet (vgl. Urk. 158/7: "Start Date: 12th Dec 2017"), wäre der Beschäftigungsgrad noch tiefer. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil implizite von einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100% aus. Der Beklagte brachte in der Berufung nicht vor, er könne lediglich Teilzeit arbei-
- 42 - ten. Der mit der AC._____ Arbeitsvertrag sah denn auch eine Arbeitsverpflichtung von 40 Stunden pro Woche vor (Urk. 158/1 [Ziffer 6 Annexure 4]). Auch der (nicht zustande gekommene) Einsatzvertrag mit der AG._____ GmbH hätte ein Auf- tragspensum von 80-100% vorgesehen, wobei die Aufgaben durch den Beklagten persönlich hätten ausgeführt werden müssen (Urk. 158/6). Bereits aus diesem Grund kann nicht auf das in den Lohnabrechnungen ausgewiesene "Net salary" abgestellt werden.
E. 10.2 Abrechnungen der AD._____ Group GmbH gegenüber der AI._____ AG wurden vom Beklagten nicht eingereicht. Gemäss Kontoauszug der AK._____ vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 wurden dem Geschäftskonto der AD._____ Group GmbH aufgrund von zwei Überweisungen der AI._____ AG am
6. Februar 2018 ("2018002") Fr. 9'200.– und am 15. Februar 2018 ("INVOICE NUMBER 2018004") Fr. 11'560.– gutgeschrieben (Urk. 158/11). Die Frage, ob zusätzlich Rechnungen mit den Nummern … und … existieren, drängt sich zu- mindest auf. Von den gutgeschriebenen Beträgen wurden dem Beklagten gemäss den Lohnabrechnungen aber bloss Fr. 7'939.95 "ausbezahlt" (Urk. 158/10: "Wage Paid"). Fr. 9'650.92 sollen gemäss den Lohnabrechnungen an den Angestellten AJ._____ gegangen sein, was sich indes nicht überprüfen lässt. Lohnüberwei- sungen an AJ._____ sind aus dem Geschäftskontoauszug der AD._____ Group GmbH bei der AK._____ sowenig ersichtlich wie die Zahlung des Mietzinses des von der AD._____ Group GmbH ab 1. Dezember 2017 gemieteten Geschäftsloka- les (Urk. 158/7). Dafür bezog der Beklagte von diesem Konto vom 6. Februar bis
24. Februar 2018 Fr. 14'500.– in bar. Zudem nahm er von diesem Konto am 6. Februar 2018 eine Einzahlung von Fr. 4'710.– und am 7. Februar 2018 eine Ein- zahlung von Fr. 290.– vor, ohne dass ersichtlich wird, wofür bzw. auf wessen Konto diese Einzahlungen erfolgten. Auf den Lohnabrechnungen von AJ._____ ist auch nicht vermerkt, wie der Lohn ausbezahlt wird (Urk. 158/10). Nachdem der Einsatz für die AI._____ AG bei der AC._____ am 12. Dezember 2017 begann (Urk. 158/4: "Start Date: 12th Dec 2017"), wäre "für eine vollständige und klare Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage der AD._____ Group GmbH" (Urk. 141 S. 10) auch der Kontoauszug für den Dezember 2017 erheblich gewesen.
- 43 -
E. 10.3 Die vom Beklagten gemachten Angaben und eingereichten Belege sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Ohnehin ist bei schwankendem Einkom- men, das heisst bei Selbständigerwerbenden, wozu auch Einmann-Gesell- schaften zählen, der Durchschnittswert mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre massgebend. Die vom Beklagten eingereichten Unterlagen betreffen aber lediglich einige wenige Monate. Das vom Beklagten bisher tatsächlich erzielte Einkommen zu bestimmen, ist insofern schwierig. 11.1 Im Zeitpunkt des Beschlusses vom 18. Dezember 2017 war der Kam- mer die Lohnabrechnung der AC._____ für den August 2017 (Urk. 133/1) noch nicht bekannt. Der Beklagte führte aus, das von ihm am 23. März 2017 angetrete- ne Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin wegen eines von ihm zu vertrete- nen Missgeschicks und wegen des verzögerten Backgroundchecks per Ende September 2017 gekündigt worden. Gleichzeitig verfügte der Beklagte auch über eine Lohnpfändung. 11.2 Der Beklagte wurde bei der AC._____ als "SENIOR SPECIALIST" zu einem Lohn von Fr. 6'500.– brutto bzw. Fr. 5'630.– netto angestellt (Urk. 158/1, Urk. 158/3). Dem Kündigungsschreiben der AC._____ vom 15. August 2017 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Kündigung aus "den ihnen ausführlich in unse- rem Gespräch am 15.08.2017 dargelegten Gründen" erfolgte (Urk. 158/2). Ob der vom Beklagten verzögerte Backgroundcheck allein zur Kündigung geführt hätte, ist demnach ungewiss. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte mit seiner AD._____ Group GmbH bereits wieder bei "AC._____" in Basel tätig ist (Urk. 158/7). 11.3 Zutreffend ist, dass sowohl AC._____ als auch AE._____ (Schweiz) AG von ihren (zukünftigen) Arbeitnehmern fordern, dass sie im Strafregister nicht ver- zeichnet sind (Urk. 158/1 [Annexure 1]), Urk. 158/5). Gemäss Auszug aus dem Strafregister vom 10. August 2015 wurde der Be- klagte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2013 wegen Ge- fährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt
- 44 - (Urk. 16/2, Urk. 16/1). Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016 freigesprochen (Urk. 52/3). Mit Strafbe- fehl vom 25. Mai 2016 wurde der Beklagte sodann der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu je Fr. 90.– bestraft. Gleichzeitig wurde auf einen Widerruf der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten verzichtet, hingegen die Probezeit von drei Jahren um 1 ½ Jahre verlängert (Urk. 76). Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB dürfte die Verurteilung vom 8. September 2013 auf dem Strafregis- terauszug für Privatpersonen nicht mehr erscheinen, nachdem die verlängerte Probezeit (4 ½ Jahre) am 8. April 2018 abgelaufen ist. Demgegenüber bleibt der Strafbefehl vom 25. Mai 2016 bzw. die unbedingte Geldstrafe noch während län- gerer Zeit im Strafregister eingetragen (Art. 371 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 369 Abs. 3 StGB). Der Eintrag wegen mehrfacher Urkundenfälschung stellt bei der Stellensuche ein erschwerender Umstand dar. 12.1 Mit Blick auf ein hypothetisch erzielbares Einkommen kann gestützt auf den Vertrag mit der AI._____ AG aber jedenfalls als gesichert gelten, dass der Beklagte seine Arbeitskraft über seine GmbH mit Fr. 55.– pro Stunde in Rech- nung stellen kann (Urk. 158/7). Weshalb der Beklagte per 30. Januar 2018 ledig- lich für 94 Stunden und per 26. Februar 2018 lediglich für 97 Stunden entlöhnt wurde, obwohl er eine Hilfskraft anstellen musste, "um das Arbeitsvolumen über- haupt bewältigen zu können", ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Beklagte ledig- lich Hilfe in den Randzeiten benötigt (Urk. 156 S. 4), hätte er mehr Arbeitsstunden aufweisen müssen. Die hypothetischen Einnahmen sind jedenfalls auf der Basis eines Pensums von 100% zu bestimmen (vgl. oben E. III/10.1). Der Beklagte bringt in der Stellungnahme vom 12. März 2018 zwar vor, er habe eine Hilfskraft anstellen müssen, um das Arbeitsvolumen und die Arbeit an Randzeiten über- haupt bewältigen zu können, schliesslich müsse er auch C._____ betreuen. Was das mit Bezug auf sein Arbeitspensum genau bedeutet, führt der Beklagte aber nicht näher aus. Zudem wäre ein aufgrund von Betreuungspflichten eingeschränk- tes Arbeitspensum bereits in der Berufungsschrift und nicht erst in der Stellung- nahme vom 12. März 2018 substantiiert zu behaupten gewesen.
- 45 - 12.2 Die Vereinbarung mit der AI._____ AG (Urk. 158/7 [Schedule A - As- signment Schedule]) bzw. die darin vereinbarten Stundenansätze basieren auf ei- nem Arbeitspensum von 8.4 Stunden pro Arbeitstag. Bei durchschnittlich 21.7 Ar- beitstagen im Monat à 8.4 Stunden resultieren monatliche Einkünfte von Fr. 10'025.– (21.7 x 8.4 x Fr. 55). Dabei wird nicht berücksichtigt, dass im konkreten Auftragsverhältnis der Stundenansatz ab 8 Stunden pro Tag, an Wochenenden und Ferien Fr. 80.– beträgt (Urk. 158/7). Einkünfte von Fr. 10'025.– fallen aber le- diglich während 11 Monaten pro Jahr an, da der Beklagte Anspruch auf einen Monat Ferien hat. Die auf 11 Monate umgerechneten Einkünfte betragen dem- nach gerundet Fr. 9'190.– brutto. 12.3 Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beklagten als Free- lancer im IT-Bereich und Dienstleister für "T._____" nahm die Vorinstanz Abzüge für die notwendigen betrieblichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat vor, die sie von den geschätzten Einnahmen von Fr. 7'440.– in Abzug brachte, nämlich: − Fr. 1'000.– für Miete (Fr. 700.–), Versicherungsprämien für die U._____ (Fr. 225.–) und Versicherung für das Fahrzeug (Fr. 82.–) − Fr. 400.– für sonstige, vom Beklagten nicht näher substantiierte Auslagen wie Telefon, Benzin, Verbrauchsmaterial, da solche Auslagen gerichtsnoto- risch anfallen würden Daraus resultierte ein Einkommen von Fr. 6'000.–, welches die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde legte (Urk. 121 S. 44, S. 41). Weder in der Berufung noch in der Stellungnahme vom 12. März 2018 macht der Beklagte gel- tend, seine betrieblichen Kosten (Geschäftsauslagen) lägen höher. Vielmehr nimmt er von den ihm richtig erscheinenden Einkünften (Fr. 11'860.– im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2016) wiederum Abzüge von Fr. 1'400.– vor und errech- net für die sieben Monate ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 294.– pro Monat (Urk. 120 S. 16 f.). Es ist offensichtlich, dass bei Einkünften von Fr. 9'190.– und betrieblichen Kosten von Fr. 1'400.– ein Einkommen verbleibt, dass erheblich über den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'000.– liegt. Dies wäre selbst dann noch der Fall, wenn es in Zukunft zu gewissen "Leerzeiten" kommen könnte, wie der Beklagte bemerkt (Urk. 156 S. 4 f.).
- 46 - 12.4 Das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einkommen ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Beklagten gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv Ziffer 11) muss bereits aus diesem Grun- de abgewiesen werden.
E. 13 Der Beklagte dringt mit seiner Berufung aber auch nicht durch, wenn in Anwendung der Untersuchungsmaxime mit Blick auf die AD._____ Group GmbH gewisse Korrekturen vorgenommen und dabei insbesondere auch die gesetzli- chen Sozialabgaben einbezogen werden:
E. 13.1 Abgesehen von der Miete einer Büroräumlichkeit behauptet der Beklag- te keine Aufwände der AD._____ Group GmbH, obwohl er zur vollständigen und klaren Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage aufgefordert worden war un- ter der Androhung, dass die Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt würde (Urk. 141 S. 10). Hinsichtlich der Miete führt der Beklagte aus, er habe an der AH._____-strasse … (Domiziladresse der AD._____ Group GmbH) Büroräumlichkeiten gemietet (Urk. 156 S. 4). Laut dem eingereichten Un- termietvertrag beträgt der Mietzins ab 1. Dezember 2017 Fr. 500.– pro Monat (Urk. 158/9). Nebst der AD._____ Group GmbH fungiert aber auch noch eine AL._____ GmbH als Untermieter. Diese hat den Vertrag zwar nicht unterzeichnet. Trotzdem ist unklar, ob diese Firma die Mieträumlichkeiten mitbenutzt, zumal der Verwendungszweck des Mietobjekts mit "Büro, IT-Consulting, Buchhaltung, Mo- ney Transfer, Ticketing, Transport etc." umschrieben ist. Für die Bezahlung des Mietzinses liegen weder Quittungen vor, noch erscheint eine entsprechende Überweisung auf dem Geschäftskontoauszug der AD._____ Group GmbH vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 (Urk. 158/11).
Dispositiv
- Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Unter- haltsberechnung ein Einkommen des Beklagten von Fr. 6'000.– netto zugrunde legte. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. Dispositiv Ziffer 11 des ange- fochtenen Urteils ist zu bestätigen, wobei als Beginn der Unterhaltspflicht neu die Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzusehen ist. Bis dahin gelten die mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 vorsorglich festgesetzten Kinderunterhaltsbei- träge (Urk. 134). Die Indexklausel (Dispositiv Ziffer 13 des angefochtenen Urteils) ist zu aktualisieren. D. Noveneingabe der Klägerin vom 9. Mai 2018
- Mit Noveneingabe vom 9. Mai 2018 führte die Klägerin aus, es erscheine sinnvoll, die Bezahlung direkter Kosten für C._____, insbesondere also Hort und Krankenkassenprämie, nicht dem Beklagten sondern der Klägerin aufzuerlegen, ihr aber im Gegenzug höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, was nicht zuletzt angesichts der geltenden Offizialmaxime ohne weiteres möglich erscheine. Zur Begründung führt sie an, der Beklagte bezahle den Hort seit Juni 2017 nicht mehr, weshalb C._____ aus dem Hort ausgeschlossen werden solle. Falls es so- weit komme, werde C._____ auch am Dienstag- und Donnerstagnachmittag von ihr betreut, wogegen sie nichts einzuwenden habe. Sie sei aber nicht einverstan- den damit, dass dem Beklagten Auslagen für den Hort im Bedarf angerechnet würden, die ihm nicht anfielen. Desgleichen bezahle der Beklagte die Kranken- kassenprämien von C._____ seit mehreren Monaten nicht. Damit drohe erneut, dass eine gerichtlich angeordnete Therapie für C._____ nicht durchgeführt wer- den könne (Urk. 165).
- Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in Dispositiv Ziffer 12, für die Hort- bzw. sonstigen Fremdbetreuungskosten für C._____ sowie für ihre Kran- kenkassenprämie und Gesundheitskosten aufzukommen (Urk. 121 S. 68). Folge- richtig stellte sie ihm diese Auslagen in seinem Bedarf ein (Urk. 121 S. 45, S. 47). Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 wurde davon Vormerk genommen, dass - 50 - Dispositiv Ziffer 12 am 9. Januar 2018 in Rechtskraft erwuchs (Urk. 141 S. 6, S. 9).
- Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Es steht den Parteien frei, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzu- schränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird. Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offi- zialmaxime. Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesun- terhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann es hierbei unter Vorbehalt von Art. 282 Abs. 2 ZPO nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 vom
- August 2017 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen).
- Vorliegend hat die Klägerin in der Berufungsantwort zwar hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge Anschlussberufung erhoben (Urk. 135 S. 2: "Der Beru- fungskläger sei zu verpflichten, angemessen erhöhte Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen"). Auf die Anschlussberufung wurde mangels Bezifferung des Antrages aber mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten (Urk. 141 S. 3 f., S. 10). Die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich Bezahlung der Hort-, Betreuungs- und Gesundheitskosten wurde von keiner Seite angefochten und ist rechtkräftig geworden. Dem nunmehr sinngemäss gestellten Antrag, Dispositiv Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils abzuändern und der Klägerin im Gegenzug höhere Kin- derunterhaltsbeiträge zuzusprechen, steht demnach die Teilrechtskraft des vor- instanzlichen Urteils entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- Auf den Antrag kann aber auch deshalb nicht eingetreten werden, weil er nicht beziffert wurde. Es wurde bereits im Beschluss vom 13. Februar 2018 dar- gelegt, dass Berufungsanträge im Falle von Unterhaltsansprüchen zu beziffern sind und die Offizialmaxime daran nichts ändere. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 141 S. 4). Aus der Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2018 wird nicht ersicht- - 51 - lich, wie hoch die ihr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge und die ihr aufzuerle- genden direkten Kosten für C._____ letztlich sein sollen, zumal die Klägerin unter "direkte Kosten" nicht nur die Auslagen für den Hort und die Krankenkasse ver- steht (vgl. Urk. 165 S. 1: "insbesondere also Hort und Krankenkasse").
- Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren im Übrigen nur noch zu- lässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die ohne Ver- zug vorgebracht werden und nicht schon bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin legt nicht dar, wann sie (und nicht ihre Rechtsvertreterin) vom seit Juni 2017 bestehenden Zahlungsrückstand und dem drohenden Hortausschluss Kenntnis erlangt hat (vgl. Urk. 164). Auch erläutert die Klägerin nicht, wann sie vom Umstand erfahren hat, dass der Beklagte seit mehreren Monaten die Kran- kenkassenprämien nicht bezahlt. Die Voraussetzungen einer Klageänderung sind damit nicht erfüllt, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führen müsste. IV.
- Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, was von keiner Partei beanstandet wurde. Die Gutheissung der Berufung hinsichtlich des Wohnsitzes von C._____ rechtfertigt keine Abweichung von dieser Regelung. In nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen werden die Kosten den Parteien unabhängig vom Ausgang regelmässig je zur Hälfte auferlegt, wenn die Parteien unter dem Gerichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Demnach ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
- Betreffend die nichtvermögensrechtlichen Belange (Wohnsitz C._____, Besuchsrecht von D._____) sind die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien wie- derum je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ist von ei- nem überwiegenden Unterliegen des Beklagten auszugehen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Beide Kostenanteile sind aufgrund - 52 - der mit Beschluss vom 14. November 2017 bewilligten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Gebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Die hälftige Parteientschädigung ist auf Fr. 2'750.– (inkl. Mehr- wertsteuer und Barauslagen) zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
- Auf die in der Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2018 gestellten Anträge (Zu- sprechung erhöhter Unterhaltsbeiträge) wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Urteil.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
- Der zivilrechtrechtliche Wohnsitz der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, befindet sich am Wohnort des Vaters (A._____). - 53 -
- Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: a) an jedem zweiten Samstag, an welchem C._____ das Wochenende bei ihm verbringt, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, b) entweder am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, entsprechend der Feiertagsregelung für C._____, c) an einem der Weihnachts- und Neujahresfeiertagen, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei es sich um einen Tag handeln muss, an welchem C._____ bei ihm ist; die Parteien sprechen sich über den genauen Tag der Weih- nachts- und Neujahrsfeiertage, an welchem D._____ beim Vater ist, spätes- tens bis zum 1. Dezember ab, können sie sich darüber nicht einigen, ent- scheidet der Beistand, d) ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 an jedem zweiten Wochenende ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und zwar jeweils an dem Wo- chenende, an welchem C._____ bei ihm ist, e) ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 an den Weihnachts- und Neujahrsfei- ertagen sowie über Ostern oder Pfingsten entsprechend der Betreuungsrege- lung für C._____, wobei der Beklagte D._____ jeweils am Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. am Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zurück zur Klägerin zu bringen hat, f) ab Eintritt in den Kindergarten an jedem zweiten Wochenende von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und zwar an denjenigen Wochenenden, an welchen C._____ gestützt auf die Betreuungsregelung bei ihm ist, g) Ferien: ab den Sommerferien im Jahr 2019 jeweils drei Wochen Ferien pro Jahr, wo- bei bis zu ihrem fünften Geburtstag jeweils nicht mehr als eine Woche Ferien am Stück bezogen werden darf, ab Eintritt in den Kindergarten jeweils vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils frühzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien in jedem Fall dem Beistand mitzuteilen. Sie sind berechtigt, für die Aufteilung der Ferien die Vermittlung bzw. Hilfe durch den Beistand in Anspruch zu nehmen. - 54 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die beiden Töchter C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Oktober 2018: − für C._____ Fr. 565.- pro Monat (davon Fr. 165.- als Betreuungsunterhalt) − für D._____ Fr. 755.- pro Monat (davon Fr. 165.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für C._____ Fr. 780.- pro Monat − für D._____ Fr. 1'550.- pro Monat. b) Ab November 2018 bis und mit August 2021: − für C._____ Fr. 565.- pro Monat (davon Fr. 65.- als Betreuungsunterhalt) − für D._____ Fr. 655.- pro Monat (davon Fr. 65.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für C._____ Fr. 840.- pro Monat − für D._____ Fr. 1'690.- pro Monat. c) Ab September 2021 bis und mit Juli 2025: − für C._____ Fr. 500.- pro Monat − für D._____ Fr. 960.- pro Monat (davon Fr. 60.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für D._____ Fr. 725.- pro Monat. d) Ab August 2025 bis und mit August 2027: − für C._____ Fr. 500.- pro Monat (über die Volljährigkeit hinaus, sofern C._____ noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und teilweise noch im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet) − für D._____ Fr. 1'080.- pro Monat. In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für D._____ Fr. 785.- pro Monat. - 55 - Für den Fall, dass C._____ im Verlaufe dieser Phase eine angemessene Ausbildung abschliesst, wird der Beklagte verpflichtet, ab dem auf den Aus- bildungsabschluss folgenden Monat zusätzlich Fr. 785.- pro Monat als Be- treuungsunterhalt für D._____ an die Klägerin zu bezahlen. e) Ab September 2027 bis und mit August 2031: − für D._____ Fr. 1'590.- pro Monat (davon Fr. 470.- als Betreuungsunterhalt). f) Ab September 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ auch über ihre Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'200.- pro Monat für D._____. Zusätzlich zu den vorstehend festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen wird der Beklagte verpflichtet, die Hälfte der Familienzulagen für C._____ und die gesamte Familienzulage für D._____ an die Klägerin zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind an die Klägerin zahl- bar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulage für D._____ bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus, solange D._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2018 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. - 56 -
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 17 bis 19) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Y._____ eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 2'750.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand G._____, … [Adresse], an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 57 - Zürich, 26. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer eschäfts-Nr.: LC170036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 18. September 2017 (FE150643-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (zusammengefasst aus: Urk. 1, Urk. 29, Urk. 49 und Urk. 70)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Die beiden Töchter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2015, seien un- ter die Obhut der Klägerin zu stellen. C._____ sei entweder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter die Obhut der Klägerin zu stellen, oder einer allfälligen Berufung gegen diesen Punkt sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Dem Beklagten sei folgendes Besuchsrecht zuzugestehen:
- Bezüglich C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, verlängert um die schul- freien Tage, wenn solche wegen Feiertagen an das Va- terwochenende angrenzen; zudem jährlich während der Hälfte der Schulferien.
- Gegenüber D._____ bis zu deren Eintritt in den Kinder- garten an jedem zweiten Samstag, den C._____ beim Beklagten verbringt, während sechs Stunden, ab Kinder- gartenbeginn von D._____ im gleichen Masse wie C._____.
4. Die Beistandschaft für C._____ sei beizubehalten.
5. Es sei eine Besuchsbeistandschaft bezüglich D._____ zu er- richten.
6. Die Aufgaben des Beistandes seien analog zu Ziffer 8 des Ur- teils des Obergerichts vom 27. Mai 2015 beizubehalten.
7. Den Parteien sei die Weisung zu erteilen, soweit von der the- rapeutischen Fachperson empfohlen an der Therapie von C._____ teilzunehmen.
8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgendermas- sen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen:
- je Fr. 2'200.- pro Kind (davon Fr. 950.- Barunterhalt und Fr. 1'250.- Betreuungsunterhalt) bis zum Erreichen des zehnten Altersjahres eines jeden Kindes;
- je Fr. 2'000.- pro Kind (davon Fr. 1'400.- Barunterhalt und Fr. 600.- Betreuungsunterhalt) ab dem vollendeten zehn- ten Altersjahr eines jeden Kindes;
- 3 - Fr. 1'150.- für D._____ (nur Barunterhalt), sobald C._____ ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird. Diese Unterhaltsbeiträge seien zahlbar bis zum Erreichen der jeweiligen Volljährigkeit eines jeden Kindes und darüber hin- aus, sollte dann noch keine angemessene Ausbildung abge- schlossen sein. Ab der Volljährigkeit eines jeden Kindes seien die Unterhaltsbeiträge weiterhin an die Klägerin zu bezahlen, sofern das betreffende Kind dann noch bei ihr wohnt und kei- ne eigenen Ansprüche stellt.
9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien sich ge- genseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
10. Es sei der Pensionskassenausgleich vorzunehmen.
11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege, inkl. Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, zu gewähren. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 7, Urk. 37)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Die elterliche Sorge über die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2015, sei bei- den Eltern gemeinsamen zu belassen.
3. Die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ sei dem Beklagten zuzuteilen. Die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D._____ sei der Klägerin zuzuteilen.
4. Es sei eine angemessene Besuchs- und Ferienregelung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu installieren.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien wegen fehlender Mittel weder Ehegattenunterhalt noch Kinderunter- halt zu leisten in der Lage sind.
6. Es sei der Vorsorgeausgleich vorzunehmen.
7. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich ausei- nandergesetzt sind.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläge- rin.
- 4 - Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege, inkl. Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2017: (Urk. 111 = Urk. 121)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, wird beiden Parteien gemeinsam mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter C._____ bleibt bis Ende des Schul- jahres 2017/2018 am Wohnort des Vaters. Ab Beginn des neuen Schuljah- res 2018/2019 ist der zivilrechtliche Wohnsitz am Wohnort der Mutter.
4. Die Betreuungsregelung für die Tochter C._____ wird wie folgt festgelegt:
a) Der Vater betreut die Tochter C._____ jeweils am Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis und mit Mittwoch/Schulbeginn sowie an jedem zweiten Wochenende ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwoch der folgenden Woche (bis Schulbe- ginn).
b) Die Mutter betreut die Tochter C._____ jeweils ab Mittwochmittag nach Schulschluss bis Freitagabend, 18.00 Uhr, bzw. alternierend zum Vater an je- dem zweiten Wochenende bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 verlängert sich die Wochenendbetreu- ung der Mutter jeweils bis Montag, Schulbeginn.
c) Ferien: Jeder Elternteil betreut C._____ pro Schuljahr im Umfang der Hälfte der Schulferien. Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils frühzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
- 5 - Die Eltern werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien in jedem Fall dem Beistand mitzuteilen. Sie sind berechtigt, für die Aufteilung der Ferien die Vermittlung bzw. Hilfe durch den Beistand in Anspruch zu nehmen.
d) Feiertagsregelung Ostern/Pfingsten: Die Eltern werden für berechtigt erklärt, pro Jahr entweder die Osterfeiertage (beginnend ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, endend am Dienstag Schulbeginn in Bezug auf die Mutter, in Bezug auf den Vater am Mittwoch Schulbeginn) oder die Pfingstfeiertage mit der Tochter C._____ zu verbringen. Fallen die Osterfeiertage in die Ferien des einen Elternteils, ist der andere berechtigt, die Pfingstfeiertage bis Dienstag Schulbeginn (Mutter) bzw. bis Mittwoch Schulbeginn (Vater) zu verbringen. Können sich die Eltern nicht über die Auf- teilung einigen, entscheidet der Beistand. Bei der Aufteilung der Oster- bzw. Pfingstfeiertage ist im Streitfall zu beachten, dass diese jährlich alternierend auf die Parteien verteilt werden.
e) Feiertagsregelung Weihnachten/Neujahr: In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ diese Feiertage wie folgt: vom 24. Dezember, ab 12.00 Uhr, bis und mit 25. Dezember, 12.00 Uhr, bei der Mutter und vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 18.00 Uhr, beim Vater, sowie vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr, bei der Mutter und anschliessend vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, beim Vater. In Jahren mit gerader Jahreszahl ist die Feiertagsregelung umgekehrt: vom 24. Dezember, ab 12.00 Uhr, bis und mit 25. Dezember, 12.00 Uhr, ist C._____ beim Vater und vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 26. Dezember, 18.00 Uhr, bei der Mutter, sowie vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr, beim Vater und anschliessend vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, bei der Mutter. Die Tage zwischen diesen Feiertagen haben die Parteien im Rahmen der Fe- rienregelung aufzuteilen.
5. Die Obhut für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2015, wird der Kläge- rin übertragen.
6. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter D._____ wie folgt auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu neh- men:
a) an jedem zweiten Samstag, an welchem C._____ das Wochenende bei ihm verbringt, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
b) entweder am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, entsprechend der Feiertagsregelung für C._____,
- 6 -
c) an einem der Weihnachts- und Neujahresfeiertagen, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei es sich um einen Tag handeln muss, an welchem C._____ bei ihm ist; die Parteien sprechen sich über den genauen Tag der Weih- nachts- und Neujahrsfeiertage, an welchem D._____ beim Vater ist, spätes- tens bis zum 1. Dezember ab, können sie sich darüber nicht einigen, ent- scheidet der Beistand,
d) ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 an jedem zweiten Wochenende ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und zwar jeweils an dem Wo- chenende, an welchem C._____ bei ihm ist,
e) ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 an den Weihnachts- und Neujahrsfei- ertagen sowie über Ostern oder Pfingsten entsprechend der Betreuungsrege- lung für C._____, wobei der Beklagte D._____ jeweils am Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. am Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zurück zur Klägerin zu bringen hat,
f) ab Eintritt in den Kindergarten an jedem zweiten Wochenende von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und zwar an denjenigen Wochenenden, an welchen C._____ gestützt auf die Betreuungsregelung bei ihm ist,
g) Ferien: ab den Sommerferien im Jahr 2019 jeweils drei Wochen Ferien pro Jahr, wo- bei bis zu ihrem fünften Geburtstag jeweils nicht mehr als eine Woche Ferien am Stück bezogen werden darf, ab Eintritt in den Kindergarten jeweils vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils frühzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien in jedem Fall dem Beistand mitzuteilen. Sie sind berechtigt, für die Aufteilung der Ferien die Vermittlung bzw. Hilfe durch den Beistand in Anspruch zu nehmen.
7. Die mit Beschluss der damals zuständigen Behörde vom 22. September 2010 für C._____, geboren am tt.mm.2008, angeordnete und mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 17. Ok- tober 2013 übernommene und mit Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. LE140067-O) bestä- tigte Beistandschaft wird weitergeführt. Dem Beistand werden in Abände- rung der bisherigen Anordnungen die folgenden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
- 7 - − Vermittlung zwischen den Eltern bei Schwierigkeiten C._____ betreffend, − die Ferien- und Feiertagsplanung mit den Eltern auszuarbeiten, sollten die El- tern ihn um Vermittlung ersuchen, − die Wiederaufnahme der Therapie von C._____ bei E._____ in die Wege zu leiten, − in regelmässigen Abständen (einmal jährlich, bei Bedarf mehr) mit E._____ zu klären, ob die Weiterführung der Therapie aus ihrer Sicht nach wie vor sinnvoll erscheint, und danach in Absprache mit den Eltern über die Weiter- führung der Therapie zu entscheiden, − in regelmässigen Abständen (einmal jährlich, bei Bedarf mehr) mit der Schule in Kontakt zu treten, um zu klären, ob in Bezug auf Entwicklungsmassnahmen von C._____ in schulischen Belangen und/oder in Bezug auf Verhaltensauf- fälligkeiten Handlungsbedarf besteht und bei Bedarf mit den Eltern die Um- setzung in die Wege zu leiten sowie die Umsetzung zu überwachen, − der Behörde Antrag zu stellen, falls sich weitergehende Aufgaben als not- wendig erweisen sollten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen an- zupassen oder aufzuheben ist. Der Beistand von C._____ wird ausdrücklich ermächtigt: − den ersten Termin für C._____ für die Wiederaufnahme der Therapie gestützt auf den neuen Stundenplan von C._____ und in Absprache mit Frau E._____ für die Eltern verbindlich festzulegen, − falls sich die Eltern in Bezug auf die Ferien- und Feiertagsaufteilung nicht ei- nigen können, die Aufteilung für die Eltern verbindlich festzulegen.
8. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, dem Bei- stand von C._____ die veränderten Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv Ziffer 7 zu übertragen.
9. Für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Schwierigkeiten D._____ betreffend, − die Ausübung des Besuchsrechts zwischen D._____ und dem Beklagten in- sofern sicherzustellen und zu überwachen, als er bei Schwierigkeiten diesbe- züglich mit den Eltern die Modalitäten zu klären und bei Bedarf die geeigne- ten Massnahmen bei der Behörde in die Wege zu leiten hat,
- 8 - − die Ferien- und Feiertagsplanung mit den Eltern auszuarbeiten, sollten die El- tern ihn um Vermittlung ersuchen, − der Behörde Antrag zu stellen, falls sich weitergehende Aufgaben als not- wendig erweisen sollten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen an- zupassen oder aufzuheben ist. Der Beistand von D._____ wird ausdrücklich ermächtigt: − falls sich die Eltern in Bezug auf die Feiertagsplanung und später in Bezug auf die Ferien- und Feiertagsaufteilung nicht einigen können, die Aufteilung für die Eltern verbindlich festzulegen.
10. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, einen Bei- stand gemäss vorstehend Dispositiv Ziffer 9 für D._____ zu ernennen.
11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die beiden Töchter C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2018: − für C._____ Fr. 565.- pro Monat (davon Fr. 165.- als Betreuungsunterhalt) − für D._____ Fr. 755.- pro Monat (davon Fr. 165.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für C._____ Fr. 780.- pro Monat − für D._____ Fr. 1'550.- pro Monat.
b) Ab November 2018 bis und mit August 2021: − für C._____ Fr. 565.- pro Monat (davon Fr. 65.- als Betreuungsunterhalt) − für D._____ Fr. 655.- pro Monat (davon Fr. 65.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für C._____ Fr. 840.- pro Monat − für D._____ Fr. 1'690.- pro Monat.
c) Ab September 2021 bis und mit Juli 2025: − für C._____ Fr. 500.- pro Monat − für D._____ Fr. 960.- pro Monat (davon Fr. 60.- als Betreuungsunterhalt).
- 9 - In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für D._____ Fr. 725.- pro Monat.
d) Ab August 2025 bis und mit August 2027: − für C._____ Fr. 500.- pro Monat (über die Volljährigkeit hinaus, sofern C._____ noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und teilweise noch im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet) − für D._____ Fr. 1'080.- pro Monat. In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für D._____ Fr. 785.- pro Monat. Für den Fall, dass C._____ im Verlaufe dieser Phase eine angemessene Ausbildung abschliesst, wird der Beklagte verpflichtet, ab dem auf den Aus- bildungsabschluss folgenden Monat zusätzlich Fr. 785.- pro Monat als Be- treuungsunterhalt für D._____ an die Klägerin zu bezahlen.
e) Ab September 2027 bis und mit August 2031: − für D._____ Fr. 1'590.- pro Monat (davon Fr. 470.- als Betreuungsunterhalt).
f) Ab September 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ auch über ihre Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'200.- pro Monat für D._____. Zusätzlich zu den vorstehend festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen wird der Beklagte verpflichtet, die Hälfte der Familienzulagen für C._____ und die gesamte Familienzulage für D._____ an die Klägerin zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind an die Klägerin zahl- bar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulage für D._____ bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus, solange D._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
- 10 -
12. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Hort- bzw. sonstigen Fremdbetreu- ungskosten für C._____ sowie für ihre Krankenkassenprämie und Gesund- heitskosten aufzukommen.
13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 11 basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de August 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6 Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2017 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
14. Es wird festgehalten, dass keine der Parteien nachehelichen Unterhalt ver- langt hat.
15. Die F._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (Konto Nr. …, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 4'245.–, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017, auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto Nr. …, AHV-Nr. …) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zu überweisen.
16. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinan- dergesetzt sind.
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.- die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'668.75 Dolmetscher Fr. 1'437.50 Fachperson Kinderanhörung
18. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse
- 11 - genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
20. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je als Gerichtsurkunde), unter Zustellung einer Kopie von act. 109, − den Beistand, G._____, … [Adresse], gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, − mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, − an die F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 15 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
21. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 120): "1. Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.
2. Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und es sei das Besuchs- und Ferienrecht des Berufungsklägers im Sinne der nachfolgenden Ausfüh- rungen auszugestalten.
3. Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die beiden Töchter C._____ und D._____ die folgenden monat- lichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. Phase: Rechtskraft bis November 2018
- 12 - C._____: Fr. 390.-, D._____: Fr. 265.-.
2. Phase: November 2018 bis September 2021 C._____: Fr. 355.-, D._____: Fr. 300.-.
3. Phase: September 2021 bis August 2025 C._____: Fr. 520.-, D._____: Fr. 290.-.
4. Phase: August 2025 bis September 2027 C._____: Fr. 610.-, D._____: Fr. 277.-.
5. Phase: September 2027 bis September 2031 D._____: Fr. 1'020.-.
6. Phase: September 2031 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D._____ D._____: Fr. 1'020.-. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 135): "Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2007. Sie sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Oberengstringen vom 28. Juli 2011 wurde den Par- teien die Obhut über C._____ entzogen und die Tochter fremdplatziert (Urk. 10/3/3/31). Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 nahm das Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Parteien per 1. September 2013 Vormerk und regelte die wei- teren Folgen, wobei der Antrag der Parteien auf jeweilige Obhutszuteilung abge-
- 13 - wiesen und die Fremdplatzierung von C._____ aufrechterhalten wurde (Urk. 10/83). Diesen Entscheid fochten beide Parteien an. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 hob die Kammer die Fremdplatzierung auf und stellte C._____ ab Beginn der Sommerschulferien 2015 unter die Obhut des Beklagten (Urk. 3/2 = Urk. 10/88).
2. Mit Eingabe vom 27. August 2015 (Poststempel: 28. August 2015) machte die Klägerin die Scheidungsklage anhängig (Urk. 1). Für den Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 121 S. 4 ff.). Die am tt.mm.2015 geborene D._____ wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die Obhut der Klägerin gestellt. Zugleich wurde das Begehren der Klägerin auf Zuteilung der Obhut über C._____ abgewiesen (Urk. 22). Am 18. September 2017 fällte die Vo- rinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil, mit dem sie die Scheidung aussprach, die beiden Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Par- teien beliess, die Obhut über C._____ beiden Parteien gemeinsam mit wechseln- der Betreuung übertrug, D._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin stellte und den Beklagten zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin ver- pflichtete. Zugleich bestimmte sie, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bis Ende des Schuljahres 2017/2018 beim Vater und ab Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 am Wohnort der Mutter befindet (Urk. 121). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Vorinstanz die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange (Obhuts-, Wohnsitz- und Betreuungsregelung betreffend C._____, Besuchsregelung betreffend D._____, Beistandschaften) auch als vor- sorgliche Massnahmen in Kraft (Urk. 121 S. 34 f., S. 70 f.).
3. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017, gleichentags zur Post gegeben, Berufung mit den eingangs aufge- führten Anträgen (Urk. 120). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 wurde über die klägerischen Anträge vom 24. Oktober 2017 auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden (Urk. 134). Die Beru- fungsantwort ging am 9. Januar 2018 ein (Urk. 135). Mit Beschluss vom 13. Feb- ruar 2018 wurden die in Teilrechtskraft erwachsenen Punkte vorgemerkt und auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht eingetreten; zugleich wurde der Beklag-
- 14 - te aufgefordert, zu neuen Vorbringen in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen und ergänzende Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen (Urk. 141). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom 12. März 2018 nach (Urk. 156). Am 14. März 2018 erfolgte die Anhörung von C._____ durch den Referenten und die Gerichtsschreiberin (Urk. 149, Prot. I S. 19 ff.). Am 18. April 2018 nahm der Beklagte zur Kinderanhörung Stellung (Urk. 160). Die Stellung- nahme der Klägerin zur Kinderanhörung und zu neuen Vorbringen des Beklagten erfolgte nicht fristgerecht am 8. Mai 2018 (Urk. 162). Am 9. Mai 2018 folgte eine Noveneingabe der Klägerin (Urk. 163). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung überge- he (Urk. 165).
4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2017 betreffend vor- sorgliche Massnahmen wurde nicht angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft. II.
1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Ange- legenheit. Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung
– einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzep- tion als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechts- streits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Be- rufungsbegründung umrissen.
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die
- 15 - Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die Begründung muss ausrei- chend explizit sein, damit die Berufungsinstanz sie einfach verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid (auch) darin beanstandet wird (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2); auch in deren Rahmen geht es daher nicht an, frühere Ausführungen einfach zu wiederholen oder zum integrierenden Bestandteil der Eingabe zu erklären. Die Berufungs- instanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Septem- ber 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit sie für die Entscheidfin- dung relevant sind (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).
4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzu- tun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42
- 16 - E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Diese Regelung gilt im Prinzip auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 ff.). Die Parteien müssen das Gericht auch im Anwendungsbereich von Art. 296 ZPO aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht sofort über jede neue Tatsache informieren, die geeignet ist, den zu fällenden Entscheid zu beeinflussen (BGer 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016 E. 5.2 und 5.3).
5. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu de- nen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen.
- 17 - III. A. Wohnsitz von C._____
1. Die Vorinstanz regelte die Betreuung von C._____ während der Woche wie folgt (Urk. 121 S. 63): Der Vater betreut die Tochter C._____ jeweils am Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis und mit Mittwoch/Schulbeginn sowie an jedem zweiten Wo- chenende ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwoch der folgenden Woche (bis Schulbeginn). Die Mutter betreut die Tochter C._____ jeweils ab Mittwochmittag nach Schulschluss bis Freitagabend, 18.00 Uhr, bzw. alternierend zum Vater an jedem zweiten Wochenende bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 verlängert sich die Wochenendbe- treuung der Mutter jeweils bis Montag, Schulbeginn. Diese Regelung ist am 9. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 141 S. 6 f.). Mit Bezug auf den Wohnsitz und Schulort erwog die Vorinstanz, C._____ solle die dritte Klasse in ihrem angestammten Schulhaus beenden können, was dazu führe, dass der Wohnsitz bis Ende der dritten Klasse beim Beklagten bleibe. Beim Übertritt in die 4. Klasse – d.h. ab Schuljahr 2018/2019 – solle der Wohnsitz jedoch an den Wohnort der Mutter verlegt werden, weil der Beklagte mobiler sei als die Klägerin und sie die Tochter D._____ nicht alleine lassen könne, um C._____ zur Schule zu begleiten. Bisher sei dies für die Klägerin verständlicher- weise mühsam gewesen und die gemeinsame Obhut werde dazu führen, dass die Tochter öfter als bisher vom Wohnort der Mutter in die Schule müsse. Da jedoch C._____ nicht zuzumuten sei, vor Abschluss der 3. Klasse die Schule und ihr diesbezüglich vertrautes Umfeld zu wechseln, solle der Wohnsitzwechsel erst da- nach stattfinden (Urk. 121 S. 26). In Dispositiv Ziffer 3 Absatz 2 bestimmte die Vo- rinstanz bis Ende des Schuljahres 2017/2018 den Wohnort des Vaters (in H._____) und ab Beginn des neuen Schuljahres 2018/2019 den Wohnort der Mut- ter (in I._____) als zivilrechtlichen Wohnsitz der Tochter (Urk. 121 S. 62).
- 18 - 2.1 Der Beklagte stellt den Antrag, Dispositiv Ziffer 3 Absatz 2 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 120 S. 2). Aus der Begründung geht hervor, dass die Berufung darauf abzielt, den zivilrechtlichen Wohnsitz über den Schulbeginn des Schuljah- res 2018/2019 hinaus beim Vater zu belassen (Urk. 120 S. 11). 2.2 Bei der gemeinsamen Sorge mit alternierender Obhut stellt sich die Fra- ge des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Kindes, weil sich dieser Wohnsitz nicht mehr vom Inhaber der elterlichen Sorge oder der Obhut ableiten lässt. Können sich die Eltern im Falle einer paritätischen, je hälftigen Betreuung (Pendellmodell) nicht einigen, wo der Wohnsitz des Kindes liegen soll, so hat das Gericht den Aufenthaltsort bzw. den zivilrechtlichen Wohnsitz aufgrund der engsten Bindun- gen des Kindes zu einem Ort festzulegen (BK Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 51; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 12). 3.1 Der Beklagte macht geltend, der per Sommer 2018 angeordnete Schul- wechsel liege nicht im Kindeswohl und stehe im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen der Vorinstanz. So führe diese gestützt auf verschiedene, durch- wegs positive Rückmeldungen und Berichte aus, dass es C._____ in der Obhut des Vaters gut gehe. Die Zeit beim Vater betrage inzwischen mehr als zwei Jahre und umfasse auch die Einschulung und die Zeit in der nahegelegenen Schule am Wohnort des Vaters. Es sei nicht verständlich, weshalb ein Mädchen, das jahre- lang fremdplatziert gewesen sei und dessen Wunsch, beim Vater leben zu kön- nen, vom Obergericht endlich erfüllt worden sei, mit knapp zehn Jahren zu einem Schulwechsel gezwungen werde. Die Vorinstanz verliere damit das Kriterium der Stabilität und Kontinuität, auf das sie im Zusammenhang mit der jüngeren Tochter D._____ explizit verweise, mit Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ aus den Augen. Dabei sei absolut entscheidend, dass das Mädchen nun endlich eine Phase der Stabilität erfahre und es in die Lage versetzt werde, mit ih- rem Umfeld stabile und tragfähige Beziehungen einzugehen, wobei die Vorinstanz im Zusammenhang mit D._____ selbst erwähnt habe, dass C._____ sich mit zu- nehmendem Alter an ihren Altersgenossen orientiere. Der erneute Wechsel von Schule und Freunden stehe dazu im Widerspruch und entspreche mit Sicherheit nicht dem Wunsch des Kindes (Urk. 120 S. 9 f.).
- 19 - Die von der Vorinstanz angeführten Schwierigkeiten der Mutter, C._____ zu ihrer bisherigen Schule zu begleiten, könnten das Interesse des Kindes an der Beibehaltung der bisherigen Situation, seines schulischen Umfeldes und seines Freundeskreises nicht aufwiegen, zumal die von der Vorinstanz als mühsam be- zeichnete Begleitung der momentanen Situation entspreche und auch noch ein Jahr lang (bis Ende des Schuljahres im Sommer 2018) praktiziert werden müsse. Aus welchen Gründen die Begleitung von C._____ durch die Mutter – notabene mit der heute zweijährigen Tochter D._____ – noch ein Jahr lang möglich, danach aber mühsam sein solle, leuchte nicht ein. Nur mit Rücksicht auf die Mutter könne dem Mädchen mit seiner ganzen Vorgeschichte nun nicht auch noch ein Schul- wechsel zugemutet werden. Vielmehr sei hier dem Interesse von C._____ an stabilen Verhältnissen mit einer gewissen Verlässlichkeit der Vorzug zu geben. Auch das Argument, der Beklagte sei mobiler als die Klägerin, verfange nicht, auch wenn er über ein Fahrzeug verfüge und die zweijährige D._____ nicht be- treue. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bereite ihm der Schulbeginn in der Stadt Zürich um 8.20 Uhr nicht weniger Unannehmlichkeiten als der nicht arbeitstätigen Klägerin. Es sei nicht richtig, dass die arbeitslose Mutter mit der noch nicht einge- schulten und nicht fremdbetreuten D._____ weniger mobil sei (Urk. 102 S. 10 f.). 3.2 Die Klägerin führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz habe mit der Wohnsitzregelung einen Kompromiss getroffen, mit dem sie nicht nur die Be- dürfnisse von C._____ sondern der ganzen Familie berücksichtigt habe. Dieser Kompromiss belaste und beeinträchtige niemanden in der Familie allzu sehr und verlange von allen zu verschiedenen Zeiten einen Mehraufwand. Damit habe die Vorinstanz aus den gegebenen Umständen das Beste zu machen versucht. Da C._____ den Weg zwischen den Wohnorten der Parteien nicht alleine zurückle- gen könne, müsse sie ihre Tochter auf dem Weg zur und von der Schule beglei- ten. Für sie und D._____ wäre es nicht nur einfacher, wenn C._____ von ihr aus die Schule besuchen könnte. Ab dem Kindergarteneintritt von D._____ wäre es fast nicht mehr zu bewältigen, das eine Kind (D._____) am eigenen Wohnort und das andere (C._____) in H._____ in die Schule zu schicken. Dass die Vorinstanz den Schulwechsel auf das Ende der 3. Klasse gelegt habe, stelle einen Kompro- miss dar. Die aktuelle Regelung bedeute auch, dass C._____ immer dann, wenn
- 20 - sie am Nachmittag Schule habe, an ihren Betreuungstagen das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen könne, da der Weg dafür zu weit sei. Für den Beklagten gel- te an seinen Betreuungstagen zwar das Gleiche, doch sei C._____ an diesen Ta- gen über Mittag im Hort. Auswärtige Verpflegung aber liege nicht wirklich in ihrem Budget und entspreche auch nicht ihren Ansprüchen an eine gesunde Ernährung. Dagegen stelle es für den Beklagten, der mit dem Auto unterwegs sei, nur einen kleinen Aufwand dar, wenn er C._____ in I._____ abholen oder morgens dorthin bringen müsse, was ungefähr zehn Minuten in Anspruch nehme. Der Beklagte sei auch nicht mit D._____ belastet, die er an einem anderen Ort in den Kindergarten schicken müsse (Urk. 135 S. 2 ff.). C._____ habe am Wohnort der Klägerin bereits jetzt Freunde und Freundin- nen. Dies nehme laufend zu, weil sie seit Sommer 2015 nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern ebenfalls den schulfreien Mittwochnachmittag bei ihr ver- bringe und sich auf Spielplätzen rund um die Wohnung aufhalte. Mit dem Eintritt in die 4. Klasse würden die Lehrpersonen ohnehin wechseln und es komme auch oft zu einer neuen Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler innerhalb der einzelnen Klassen. Ein Wechsel sei für C._____ also ohnehin angesagt. Zudem würden sich Freundschaften auch mit dem Alter verändern (Urk. 135 S. 4). 3.3 In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort verweist der Beklagte da- rauf, dass C._____ bereits jetzt problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen den Parteien hin- und herpendle, wenn sie nicht von einem Elternteil begleitet werde. Die beiden Wohnorte seien gut erschlossen und C._____ kenne den Weg bestens. Ein Verpflegungsproblem bestehe nicht und sei bis anhin auch nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe einen Mittagstisch oder Hort nie erwogen, obwohl eine solche Lösung naheliegend wäre und wohl auch dem Wunsch von C._____ entspreche. Ein Schulwechsel wäre für ihn auch nicht we- niger einschneidend. Die Klägerin lasse die Frage offen, wie er C._____ ohne Einbusse in Bezug auf Arbeitszeit und Auftragserledigung um 8.20 Uhr in der Schule am Wohnort der Klägerin abliefern, dann nach Basel zur Arbeit fahren und seine Tochter zeitig wieder abholen könne; dabei solle er auch noch Fr. 6'000.– pro Monat verdienen. Ein Schulwechsel sei weder sachlich zwingend noch für ihn
- 21 - weniger einschneidend. Auch wünsche C._____, die sich dazu nicht habe äus- sern können, keinen solchen (Urk. 156 S. 6 f.). 3.4 In ihrer Eingabe vom 8. Mai 2018 räumte die Klägerin ein, dass C._____ derzeit ein bis zwei Mal pro Woche von ihrem Wohnort aus selbständig mit dem Bus in die Schule fahre. Dies sei dann der Fall, wenn D._____ morgens noch nicht wach oder krank sei. Sie habe mit C._____ den Schulweg von ihrer Woh- nung aus geübt, und C._____ könne den Weg auch bewältigen (Urk. 162 S. 3 f.). 4.1 Im Scheidungsfall regelt das Gericht die Elternrechte und -pflichten (ins- besondere die elterliche Sorge und Obhut, den persönlichen Verkehr bzw. die Be- treuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Dabei beachtet es alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände und berücksichtigt, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB). 4.2 Die Vorinstanz ordnete den Wohnsitzwechsel an, weil sie davon aus- ging, die Klägerin müsse bei geteilter Obhut ihre Tochter öfter als bisher von ih- rem Wohnort in die Schule begleiten und sei weniger mobil als der Beklagte. Im Berufungsverfahren ergab sich aber, dass C._____ diesen Weg (von der Klägerin in die Schule bzw. von der Schule zur Klägerin) bereits heute ohne Begleitung zu- rücklegen kann. Dies wurde von C._____ anlässlich ihrer Anhörung bestätigt, wo- bei es ihr nichts ausmacht, alleine mit dem Bus zu fahren. Dabei weiss C._____ genau, welchen Bus sie zu welcher Zeit nehmen muss, um am morgen vom Wohnort ihrer Mutter in die Schule zu gelangen (Prot. II S. 20). Selbst wenn C._____ den Weg von einem Elternteil zum anderen gegenwärtig noch nicht al- leine zurücklegen könnte, würde mit zunehmenden Alter und grösserer Selbstän- digkeit die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für einen Mittelstufenschüler kein Problem mehr darstellen. Damit entfällt aber das von der Vorinstanz genann- te Hauptargument für die auf Sommer 2018 geplante Wohnsitzverlegung. 4.3 Vor Vorinstanz war C._____, die gegenwärtig die dritte Klasse im Schul- haus J._____ besucht, zu einem allfälligen Schulwechsel nicht befragt worden. Sie erklärte damals lediglich, sie gehe sehr gerne in die Schule (Urk. 66 S. 4). An-
- 22 - lässlich der zweitinstanzlichen Anhörung sprach sich C._____ gegen einen Wechsel der Schule aus. Sie besuche mit ihren Freundinnen K._____, L._____, M._____, N._____ und O._____ die gleiche Klasse. Sie seien auch zusammen auf dem Schulweg. Sie wisse, dass sie im Sommer in eine neue Klasse komme, wolle aber weiterhin ins Schulhaus J._____ gehen. Sie habe im Schulhaus J._____ auch Freundinnen aus der 2. Klasse, mit denen sie spielen könne. Bei ih- rer Mutter habe sie keine Freundinnen (Prot. II S. 19 f.). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass C._____ am Wohnort des Vaters stärker verwurzelt ist als am Wohnort der Mutter. Die Vorinstanz sprach denn auch davon, ein Wechsel des ihr vertrauten Umfeldes sei C._____ vor dem Ab- schluss der 3. Klasse nicht zuzumuten (Urk. 121 S. 26). Festzuhalten ist sodann, dass C._____ mit dem Übertritt in die 4. Klasse zwar in eine neu zusammenge- setzte Klasse kommt. Trotzdem ist es wahrscheinlich, dass zumindest einige ihrer Freundinnen mit ihr in die gleiche Klasse eingeteilt würden, wenn sie im Schul- haus J._____ verbliebe. Nachdem es hier lediglich um die Frage des Schulortes geht, nicht aber um die Frage der elterlichen Sorge oder Obhut, kann der Wunsch C._____s auch nicht einfach mit dem Verweis auf ihr Alter übergangen werden. Im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge wird die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung zwar erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sein (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 13, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Eine Sorgerechtsentscheidung mit all ihren rechtlichen und tatsächlichen Implikationen ist hier aber nicht zu treffen. Der Wunsch von C._____ nach Beibehaltung des Schulortes kann unter dem Aspekt der kindlichen Selbst- bestimmung in der Gesamtabwägung mitentscheidend berücksichtigt werden, weil darin auch die Intensität ihrer Beziehung zu einem Ort zum Ausdruck kommt. Das will freilich nicht heissen, dass es nur auf den Wunsch der Kinder, in der bis- herigen Schule zu bleiben, ankommen kann. 4.4 Die Vorinstanz hat den Beklagten mobiler eingestuft als die Klägerin. Die Klägerin argumentiert ähnlich und macht geltend, für den Beklagten stelle es ei- nen kleinen Aufwand dar, C._____ mit dem Auto in I._____ abzuholen oder mor- gens dorthin zu bringen (Urk. 135 S. 4). Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein
- 23 - hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.– angerechnet und ist dabei implizit von einem vollen Arbeitspensum ausgegangen. In der Berufungsantwort äusserte sich die Klägerin dahingehend, der Beklagte habe trotz seiner Kinderbe- treuungsaufgaben nicht nur im Raume Zürich sondern immer wieder in Basel und in der Innerschweiz Arbeit angenommen. Auch vermutete die Klägerin, der Be- klagte übe gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit in Basel aus (Urk. 135 S. 7). In der Stellungnahme vom 12. März 2018 bestätigte der Beklagte, er führe gegenwärtig einen Auftrag in Basel aus (Urk. 156 S. 4). Zu Recht wirft der Beklagte die Frage auf, wie er seine Tochter morgens rechtzeitig um 8.20 Uhr in die Schule am Woh- nort der Klägerin bringen und sie abends von dort rechtzeitig abholen soll, ohne mit Bezug auf Arbeitszeit, Auftragserledigung und Einkommen eine Einbusse zu erleiden (Urk. 156 S. 7). Insofern besteht die von der Vorinstanz mit Bezug auf die Klägerin festgestellte Komplikation auch für den Beklagten, wenn man davon ausginge, C._____ müsse (wenn auch nur noch vereinzelt) auf ihrem Schulweg von einem Elternteil begleitet werden. 4.5 Bestehen die von der Vorinstanz für die Klägerin festgestellten Schwie- rigkeiten bei der Ausübung der geteilten Obhut nicht bzw. bestehen sie für beide Parteien in gleicher Weise und hat C._____ ihren Lebensmittelpunkt seit der Rückplatzierung im Sommer 2015 beim Beklagten, besteht kein Anlass, den Schulort von C._____ an den Wohnort der Klägerin zu verlegen, zumal dies auch nicht dem Wunsch des Kindes entspricht. 4.6.1 Nach Ablauf der mit Verfügung vom 29. März 2018 angesetzten zehn- tägigen Frist (der Klägerin zugestellt am 10. April 2018) nahm die Klägerin mit Eingabe vom 8. Mai 2018 zur Kindesanhörung Stellung (Urk. 162). Die Klägerin widerspricht darin der von C._____ gemachten Aussage, sie halte sich am Mon- tag, Dienstag, Donnerstag und Freitag bei ihrem Vater und nur am Mittwoch bei ihrer Mutter auf und habe nur am Wohnort ihres Vaters Freundinnen (vgl. Prot. II S. 20). Die Klägerin legt dar, dass sie C._____ seit Dezember 2017 infolge der Arbeitstätigkeit des Beklagten in Basel (wobei er frühmorgens das Haus verlasse und erst nach 19 Uhr wieder nach Hause komme) auch während der Zeiten des Beklagten am späteren Montagnachmittag und am Dienstagnachmittag bis zu
- 24 - dessen Heimkehr am Abend betreue, wobei sie C._____ von der Schule abhole. Obwohl sie die Betreuung ihrer Tochter sehr gerne während der ganzen Woche übernehme und dies bereits immer wieder der Fall gewesen sei, bevor das erstin- stanzliche Urteil ergangen sei, habe sie davon abgesehen, die Obhutsregelung anzufechten. Einerseits könne es durchaus sein, dass der Beklagte bald wieder einer anderen Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort nachgehe und es ihm dann wieder möglich sein werde, sich mehr um C._____ zu kümmern und sie wieder etwa zur Hälfte (egal an welchen Tagen) zu betreuen. Andererseits be- fürchte sie, der Beklagte würde ihr die Obhut während seiner berufsbedingten Abwesenheiten nicht mehr überlassen und C._____ erneut (wie vor rund zwei Jahren) viel alleine lassen, falls sie an der gerichtlich angeordneten je hälftigen Obhutszuteilung etwas zu ändern versuche (Urk. 162 S. 1 ff.). Als nicht zutreffend erachtet die Klägerin die Angabe von C._____, einzig Freundinnen in der Schule nicht jedoch bei ihr zuhause zu haben. Erstens besu- che C._____ am Montag nach der Schule im Gemeinschaftszentrum I._____ ei- nen Sportkurs, wo sie sich mit verschiedenen Kindern angefreundet habe. Ande- rerseits halte sich C._____ nicht erst seit Ende des letzten Jahres generell weit- aus mehr (v.a. auch tagsüber) bei der Mutter auf als beim Vater. Sie schliesse daher in der Umgebung der Mutter auch zunehmend Freundschaften. Angesichts der langen Arbeitszeiten halte sich C._____ beim Vater im Wesentlichen nur zum Schlafen und am Wochenende auf. Aus diesem Grund könne C._____ beim Vater geschlossene Bekanntschaften nicht zu Freundschaften vertiefen. Weil C._____ bei ihr einen Grossteil ihrer ausserschulischen Zeit verbringe, gehe die Entwick- lung dahin, dass sich die Freundschaften und Bekanntschaften an ihrem Wohnort verstärken würden (Urk. 162 S. 3 f.). Die Klägerin hält in ihrer Stellungnahme weiter dafür, dass Kinder im Alter von C._____ in aller Regel dort die Schule besuchten, wo sie sich mehrheitlich aufhielten, denn an diesem Ort würden Freundschaften geschlossen, die mit zu- nehmenden Alter immer wichtiger würden. Während sich C._____ beim Beklagten an jedem zweiten Wochenende und während der Woche praktisch nur zum Schlafen aufhalte, verbringe sie die übrige Zeit bei der Klägerin, wo sie zuneh-
- 25 - mend verwurzelter sei. Auch wenn die Klägerin C._____ auf dem Schulweg nicht mehr täglich begleiten müsse, zerreisse es C._____ doch immer mehr, wenn sie Freundschaften und Bekanntschaften, die sie in der Schule und im Hort pflege, in der Freizeit nicht weiterleben könne (Urk. 162 S. 4). Die Klägerin macht weiter geltend, wenn ihre beiden Kinder nicht am glei- chen Ort zur Schule gehen würden, fehle der Rumpffamilie der gemeinsame Le- bensmittelpunkt. Ihre Probleme würden letztlich auf die Kinder zurückfallen. Sie werde bald wieder berufstätig sein müssen; die zur Verfügung stehende Zeit dürfe nicht durch zwei verschiedene Lebensmittelpunkte verschleudert werden, was aber der Fall sei, wenn Elternabende, Elterngespräche, Schulbesuche, Hortbesu- che und Schulfeste etc. allenfalls auf den gleichen Tag fallen würden (Urk. 162 S. 4). Die Klägerin kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, dass die Argumen- te, die für einen Wohnsitzwechsel von C._____ sprechen würden, weiterhin ihre Gültigkeit hätten. Sie hält es zwar für verständlich, dass C._____ die Schule nicht wechseln wolle, da Kinder an Veränderungen im Allgemeinen wenig interessiert seien. Doch sei C._____ kognitiv noch nicht in der Lage, grössere Zusammen- hänge und weiterdauernde Auswirkungen zu erkennen und entsprechende Ent- scheide zu fällen, weshalb ihr Wunsch nicht über alle weiteren Argumente gestellt werden dürfe (Urk. 162 S. 4). 4.6.2 Innert der ihr mit Verfügung vom 29. März 2018 angesetzten Frist rea- gierte die Klägerin zunächst nicht. Erst als ihr die Stellungnahme des Beklagten zur Kinderanhörung vom 18. April 2018 am 4. Mai 2018 zugestellt worden war (Urk. 160, Urk. 161), sah sie sich veranlasst, am 8. Mai 2018 ihrerseits eine Ein- gabe (Stellungnahme zur Kinderanhörung und zur finanziellen Situation des Be- klagten) zu verfassen (Urk. 162). Dadurch hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. II/4), zumal sie in der Verfügung vom 29. März 2018 darauf hin- gewiesen worden war, bei Säumnis werde das Verfahren gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne Stellungnahme weitergeführt (Urk. 159 S. 2). Die Ausführungen in der Eingabe vom 8. Mai 2018 können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
- 26 - Die Eingabe der Klägerin vom 8. Mai 2018 geht zudem über eine Stellung- nahme zur Kinderanhörung hinaus, indem die Klägerin im Sinne einer eigentli- chen ergänzenden Berufungsantwort geltend macht, − sie betreue C._____ "seit Dezember 2017" "unter der Woche auch während den Zeiten des Berufungsklägers" bzw. "während der ganzen Woche" (Urk. 162 S. 1 f.); − C._____ halte sich "nicht erst seit Ende letzten Jahres" generell weitaus mehr bei der Mutter auf als beim Vater (Urk. 162 S. 3); − C._____ besuche "seit Anfang dieses Jahres" bzw. "seit diesem Jahr" am Wohnort der Klägerin (Gemeinschaftszentrum I._____) zweimal wöchentlich einen Sportkurs, in dessen Rahmen sie sich bereits mit verschiedenen Kindern angefreundet habe (Urk. 162 S. 1, S. 3); − C._____ halte sich praktisch nur zum Schlafen beim Beklagten auf und verbringe die übrige Zeit bei der Klägerin, weshalb sie am Wohnort der Klägerin zunehmend verwurzelter sei (Urk. 162 S. 4); − sie habe die geteilte Obhut nur deshalb nicht angefochten, weil sie befürchte, der Beklagte würde ihr aus Angst vor einem Verlust der hälftigen Obhut die Betreuung während seinen berufsbedingten Abwesenheiten nicht überlassen, sondern C._____ erneut viel al- leine lassen (Urk. 162 S. 3 f.); − sie sei besser als der Beklagte in der Lage, C._____ am Morgen auf die Schule vorzubereiten und am Nachmittag in Empfang zu nehmen (Urk. 162 S. 2 f.); − die Argumente, die für einen Wohnsitzwechsel von C._____ spre- chen würden, hätten somit weiterhin ihre Gültigkeit (Urk. 162 S. 4). Vorliegend hat die Klägerin die seit Ende 2017 angeblich bestehende Be- treuungssituation weder in der Berufungsantwort vom 8. Januar 2018 (Urk. 135), noch anderweitig umgehend ins Verfahren eingeführt. In der Berufungsantwort und bis zur Eingabe vom 8. Mai 2018 erwähnte die Klägerin mit keinem Wort, dass die Parteien einvernehmlich von einer hälftigen Betreuung abweichen wür- den (Urk. 135 S. 2 ff.). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime wird von einer Partei verlangt, dass sie ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort vollständig vorträgt und die Beru- fungsinstanz über neue Tatsachen, die geeignet sind, den zu fällenden Entscheid zu beeinflussen, umgehend informiert (E. II/4+5). Die Ausführungen der Klägerin in der Eingabe vom 8. Mai 2018, die darauf abzielen, den Aufenthaltsort bzw. Ort
- 27 - der engsten Bindung von C._____ anhand ihres eigenen Wohnortes zu bestim- men, erweisen sich als verspätet und unbeachtlich. 4.6.3 Aber auch wenn die klägerischen Vorbringen zu den jüngsten Entwick- lungen berücksichtigt würden, besteht für eine Änderung des Schulortes keine Veranlassung. C._____ lebte vom Sommer 2011 bis Sommer 2015 im P._____. Mit Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2015 wurde sie ab Sommer 2015 unter die Obhut des Beklagten gestellt (Urk. 3/2). Seither besucht C._____ das Schul- haus J._____ in H._____ (Urk. 44). Sie hat demnach die gesamte Unterstufe im Schulhaus J._____ durchlaufen und steht nun vor ihrem Übertritt in die Mittelstu- fe, die sie im gleichen Schulhaus absolvieren kann. Ihre Freundinnen K._____ (mit der sie zuweilen auch den Schulweg teilt), L._____, M._____, N._____ und O._____ besuchen die gleiche Schule. Zudem hat sie Freundinnen aus der 2. Klasse (Prot. II S. 20 f.). C._____ erklärte, bei ihrer Mutter keine Freundinnen zu haben (Prot. I S. 19) und auch die Klägerin konnte in I._____ keine Freundin von C._____ namentlich bezeichnen, auch wenn sie geltend machte, sie habe sich im Sportkurs im Gemeinschaftszentrum I._____ mit verschiedenen anderen Kindern angefreundet (Urk. 162 S. 3). Die Klägerin geht denn auch lediglich davon aus, dass C._____ bei ihr "zunehmend" Freundschaften schliesse und sich an ihrem Wohnort Freundschaften und Bekanntschaften "verstärken" würden, wozu die Stunden nach der Schule im Sommer eine gute Gelegenheit bieten würden (Urk. 162 S. 3). In der Anhörung brachte C._____ zum Ausdruck, dass es ihr in der Schule J._____ gut gefällt und sie dort auch die Mittelstufe absolvieren möchte. Die seit drei Jahren aufgebauten Beziehungen von C._____ zu ihren namentlich genannten Freundinnen gilt es – gerade auch vor dem Hintergrund der turbulen- ten Familiengeschichte (Urk. 121 S. 12 ff.) – zu respektieren, auch wenn ein Kind in der Lage ist, an einem neuen Ort relativ schnell wieder Wurzeln zu schlagen. Eine engere Bindung besteht demnach nach wie vor zum Wohnort des Vaters, auch wenn die Klägerin C._____ seit Dezember 2017 zusätzlich am Montag und Dienstag nach der Schule bis zum Abend betreuen und C._____ in I._____ einen Sportkurs besuchen sollte. Mit Blick auf die Zukunft fällt einerseits in Betracht, dass es die Klägerin als möglich erachtet, dass der Beklagte in Zukunft wieder mehr Zeit haben wird, um seine Tochter zur Hälfte zu betreuen (Urk. 162 S. 2).
- 28 - Andererseits äusserte sich die Klägerin dahingehend, bald selbst wieder berufstä- tig sein zu müssen (Urk. 162 S. 4). Ob sich die Möglichkeiten der Eltern zur per- sönlichen Betreuung nicht wieder verändern, ist insofern ungewiss. 4.6.4 Wenn die Klägerin geltend macht, durch die verschiedenen Schulorte ihrer Töchter fehle der Rumpffamilie dereinst der gemeinsame Lebensmittelpunkt (Urk. 162 S. 4), verkennt sie, dass dies primär Folge des Pendelmodells ist, durch das C._____ in den Alltag beider Eltern einbezogen wird. Die alternierende Obhut verlangt von beiden Parteien ein hohes Mass an Flexibilität (BK-Affolter- Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 48, N 50). Aus zwei verschiedenen Schulorten kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der nahe beieinan- der gelegenen Wohn- bzw. Schulorte erscheint es nicht unzumutbar, wenn die Klägerin die von ihr genannten Termine (Elternabende, Elterngespräche, Be- suchstage, Schulfeste) in zwei verschiedenen Schulhäusern wahrnehmen und soweit möglich vorausplanen muss. Das Interesse des Kindes an der Beibehal- tung seiner Bindungen überwiegt insofern das Interesse der Klägerin an möglichst wenig zeitlichem Aufwand.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die von der Vorinstanz als Grund für den Wohnsitzwechsel genannte Schulbegleitung als nicht notwendig erweist und die Bindungen von C._____ am Wohnort des Beklagten intensiver er- scheinen als am Wohnort der Klägerin. Eine blosse Aufhebung von Dispositiv Zif- fer 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils kommt nicht in Betracht (vgl. E. III/2.2). In Gutheissung der Berufung ist vielmehr festzulegen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ am Wohnort des Beklagten befindet. C._____ wird damit die 4. Klasse am Wohnort des Beklagten zu besuchen haben. B. Besuchsrecht des Beklagten gegenüber D._____
1. Die Vorinstanz sah eine stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts des Beklagten vor. Sie erwog, die zweijährige Tochter D._____ habe noch nie beim Beklagten übernachtet. Ein gemeinsames Zusammenleben ihrer Eltern habe sie nie erlebt. Ein Besuchsrecht mit einer Übernachtung und ein Ferienbesuchsrecht erscheine derzeit noch zu früh. Angemessen sei, dem Beklagten vorerst ein Be-
- 29 - suchsrecht an jedem zweiten Samstag, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, einzuräu- men, und zwar an denjenigen Samstagen, an denen C._____ bei ihm sei. Zusätz- lich sei dem Beklagten ein Besuchsrecht am Ostersonntag oder Pfingstsonntag und an Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen zuzugestehen. Ab Beginn des Schul- jahres 2018/2019 sei dem Beklagten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und an Ostern, Pfings- ten, Weihnachten und Neujahr einzuräumen, und zwar jeweils an dem Wochen- ende bzw. an den Feiertagen, an welchem bzw. an welchen C._____ bei ihm sei. Ab Eintritt in den Kindergarten sei der Beklagte zu berechtigen, D._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf Besuch zu nehmen, und zwar wiederum an den Wochenenden, an de- nen C._____ gestützt auf die Betreuungsregelung bei ihm sei. Schliesslich seien dem Beklagten ab den Sommerferien 2019 drei Wochen Ferien (nicht mehr als eine Woche am Stück) und ab Eintritt in den Kindergarten vier Wochen Ferien pro Jahr mit D._____ zuzubilligen (Urk. 121 S. 29 f.). Diese Besuchsregelung wurde von der Vorinstanz auch vorsorglich für den weiteren Verlauf des Verfahrens an- geordnet, was unangefochten blieb (Urk. 121 S. 34 f., S. 70).
2. Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihm ein zu wenig ausgedehntes Besuchsrecht zugestanden und ihre Anordnungen nicht bzw. nur mangelhaft begründet. Die Vorinstanz erkläre nicht, inwiefern ein gemeinsames Zusammenleben der Eltern für ein Übernachtungsrecht relevant und es dafür noch zu früh sei. Weitere Argumente würden nicht genannt. So führe die Vor- instanz nicht aus, er könne sich nicht adäquat um D._____ kümmern. Wie sich aus den Eheschutzakten ergebe, habe er sich bei der Geburt von C._____ zur Hauptsache um deren körperlichen Bedürfnisse gekümmert. Was ihm an Empha- tie und Erziehungsfähigkeit in Bezug auf C._____ seitens der Behörden beschie- den worden sei, könne problemlos auf D._____ übertragen werden und es beste- he kein Hinweis, dass er mit D._____ in irgendeiner Weise nicht zurechtkommen würde, zumal auch C._____ an den entsprechenden Wochenenden bei ihm weile. Am 8. Februar 2017 habe die Vorinstanz den Parteien noch folgende Betreuungs- regelung für D._____ vorgeschlagen:
- 30 - "Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jeden zweiten Wochenende, an welchem C._____ beim Vater ist, jeweils von Samstag, 13.00 Uhr, bis 19.00 Uhr und am darauf folgen- den Sonntag ebenfalls von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − ab dem 2. Geburtstag von D._____ (d.h. ab tt.mm.2017) an jedem zweiten Wochenende, an welchem C._____ beim Vater ist, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend. Ab 22. August 2017 gilt für die Oster- und Pfingstfeiertage dasselbe wie für C._____ und zwar wie folgt: Fällt das Betreuungswochenende das Vaters auf Ostern, ist der Vater zusätz- lich berechtigt und verpflichtet, D._____ bereits ab Gründonnerstag bis Os- termontag, 19.00 Uhr, zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. Ab Januar 2018 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, mit D._____ eine Woche Ferien zu verbringen. Ab Ende August 2018 steht dem Vater ein Feri- enrecht von 2 Wochen und ab Januar 2019 ein Ferienrecht von 3 Wochen pro Jahr zu." Der Meinungsumschwung der Vorinstanz bleibe unerklärt und verfange – zusammen mit den Argumenten zu seiner väterlichen Kompetenz – nicht. Umso jünger das Kind sei, umso einfacher sei es, eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Kind zu etablieren. Dem Beklagten biete sich jetzt eine Gelegenheit, zu D._____ eine innige und noch kleinkindliche Beziehung aufzubauen, und es sei nicht einzusehen, weshalb der Kontakt "künstlich" limitiert werden sollte. Von der Klägerin werde nichts vorgebracht, was gegen das obgenannte Besuchs- und Fe- rienrecht sprechen würde. In diesem Sinne werde es denn auch beantragt (Urk. 120 S. 12 f.).
3. Die Klägerin erachtet den von der Vorinstanz vorgesehenen stufenweisen Ausbau des Besuchsrechts als üblich und angemessen, wobei allenfalls die erste Ausbaustufe mit ersten Übernachtungen je nach Dauer des Berufungsverfahrens noch verschoben werden müsse, weshalb diesbezüglich vorsichtshalber An- schlussberufung erhoben werde. Entscheidend sei nicht das damalige Verhältnis des Beklagten zu C._____, sondern die enge Bindung D._____s an die Klägerin bzw. ihre fehlende Nähe zum Beklagten. D._____, die noch nie beim Beklagten übernachtet habe, solle die Möglichkeit haben, sich allmählich und sukzessive beim Beklagten einzuleben. Erst recht erscheine es angezeigt, erst 2019 mit Feri-
- 31 - en und einzelnen Ferienwochen zu beginnen, nachdem der Beklagte in den Feri- en gern nach Mauritius fliege, was es verunmögliche, bei starkem Heimweh von D._____ zu reagieren (Urk. 135 S. 5 ff.). 4.1 Auf den Anschlussberufungsantrag Ziffer 1 der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten. Die Kammer erwog, der Antrag, die zweite Stufe des Besuchsrechts (mit Übernachtungen) sei je nach Dauer des Berufungsverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt zu legen, sei zu un- bestimmt, als dass darauf eingetreten werden könnte. Da die für die erste Phase (Dispositiv-Ziffer 6.a) und die weiteren Phasen (Dispositiv-Ziffer 6.d und f) vorge- sehene Besuchsrechtsregelung aufgrund des gleichlautenden und nicht ange- fochtenen Massnahmeentscheides vom 18. September 2017 sofort vollstreckbar geworden sei (Urk. 121 S. 70 f.), sei auch kein Grund ersichtlich, die "erste Aus- baustufe" (zweite Phase) mit Übernachtungen aufgrund des Berufungsverfahrens auf später zu verschieben. Der von der Vorinstanz vorgesehene stufenweise Auf- bau des Besuchsrechts bleibe aufgrund des Massnahmeentscheides trotz Beru- fung gewährleistet. Ein Interesse der Klägerin an der Verschiebung der ersten Phase sei weder dargetan noch sonstwie ersichtlich (Urk. 141 S. 3). 4.2 Die Hauptkritik des Beklagten gilt dem Umstand, dass die Vorinstanz bis zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 (d.h. bis 20. August 2018) keine Übernach- tungen vorsah. Nachdem nun der Übergang in die zweite Phase der Besuche (mit Übernachtungen von Samstag auf den Sonntag) unmittelbar bevorsteht, würden sich Erörterungen, ob die Vorinstanz bis zum Beginn des Schuljahres 2018/2019 Übernachtungen hätte vorsehen müssen, an sich erübrigen. Unzutreffend ist je- denfalls der Hinweis des Beklagten, die Vorinstanz habe – abgesehen davon, dass D._____ nicht im gemeinsamen Haushalt der Parteien gelebt habe – keine Argumente dafür geliefert, dass sie zunächst von Übernachtungen absah. Die Vor-instanz hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass D._____ erst zwei Jahre alt sei und noch nie beim Beklagten übernachtet habe, weshalb es für Übernachtungen derzeit noch zu früh sei. Damit, das heisst mit der Notwendigkeit einer Angewöhnungsphase ohne Übernachtungen, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben
- 32 - dem Alter v.a. auch von der Qualität der Beziehung zwischen dem Besuchsbe- rechtigten und dem Kind ab (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 273 ZGB N 23). Auch der Beklagte ist der Ansicht, eine innige und kleinkindliche Beziehung zu D._____ müsse aufgebaut werden (Urk. 120 S. 3). Die Emphatie und Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Bezug auf C._____ lässt diesen Beziehungsaufbau nicht ent- behrlich erscheinen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte oder das Recht unrichtig anwandte. Dies gilt auch für die Oster- und Pfingstfeiertage ab Sommer 2018, für die der Beklagte – ohne nähere Begründung – einen früheren Beginn (Gründonnerstag) und ein etwas späteres Ende (Oster- bzw. Pfingstmontag 19.00 Uhr statt 18.00 Uhr) beantragt. 4.3 Der Beklagte fordert freilich unter Hinweis auf den von der Vorinstanz im Februar 2017 vorgelegten "Vergleichsvorschlag" ab sofort ein Wochenendbe- suchsrecht, das von Freitagabend bis Sonntagabend dauert. Ein solches Be- suchsrecht sah die Vorinstanz erst ab Eintritt D._____s in den Kindergarten (vo- raussichtlich ab Sommer 2020) vor. Aus einem im Februar 2017 von der Vo- rinstanz den Parteien gemachten Vorschlag kann der Beklagte indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Üblich ist in der Praxis vielmehr, dass im Vorschulalter lediglich einzelne Tage bzw. Halbtage gewährt werden; Wochenenden (ein oder zwei pro Monat) werden erst bei schulpflichtigen Kindern vorgesehen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 23; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 273 N 15). Wenn die Vorinstanz dem Beklagten ab Sommer 2018 bis zum Eintritt in den Kin- dergarten (und damit bereits im Vorschulalter) zwei Besuchswochenenden pro Monat von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr einräumte, hat sie sein Besuchsrecht nicht zu knapp bemessen. Auch insofern ist die Berufung des Be- klagten unbegründet. 4.4 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz nicht explizit begründete, aus wel- chem Grund sie ein Ferienbesuchsrecht ab den Sommerferien 2019 von drei Wo- chen (davon nicht mehr als eine Woche am Stück) und ab dem Eintritt in den Kin- dergarten von vier Wochen vorsah (Urk. 121 S. 30). Sie beliess es beim Hinweis, es sei gegenwärtig (September 2017) auch für Ferienbesuche noch früh (Urk. 121 S. 29). Der Beklagte beantragt, ihm sei ein Ferienbesuchsrecht von einer Woche
- 33 - (ab Januar 2018), von zwei Wochen (ab Ende August 2018) und von drei Wochen (ab Januar 2019) zuzusprechen. Nach dem vorstehend Ausgeführten werden Übernachtungen im Rahmen des Wochenendbesuchsrechts erstmals ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 erfolgen. Üblicherweise werden Ferienbesuche (zwei bis drei Ferienwochen) erst ab Eintritt in die Schulpflicht eingeräumt (CHK- Breitschmid, Art. 273 ZGB N 5; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 23). Die Vorinstanz gestattete solche Besuche bereits ab dem Sommer 2019, d.h. ab dem vollendeten 4. Altersjahr von D._____. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz Ferienbesuche erst ein Jahr nach Aufnahme der Wochenendbesuche (mit Übernachtungen) anordnete. Inwiefern das Wohl von D._____ im konkreten Einzelfall noch frühere Ferien mit dem Beklagten erheischt, ist nicht ersichtlich. Von einer "künstlichen Limitierung" des Kontaktes des Beklagten kann keine Re- de sein. 4.5 Die Berufung des Beklagten ist bezüglich des Besuchsrechts von D._____ abzuweisen. Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist zu bestäti- gen. C. Kinderunterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für sechs verschiedene Phasen Kin- derunterhaltsbeiträge zu. Sie ging für alle Phasen von einem hypothetischen Er- werbseinkommen des Beklagten von Fr. 6'000.– netto aus. Der Klägerin rechnete die Vorinstanz folgende Erwerbseinkommen an: Fr. 2'000.– netto ab 1. Septem- ber 2021 (3. Phase), Fr. 3'200.– netto ab 1. September 2027 (5. Phase) und Fr. 4'000.– netto ab 1. September 2031 (6. Phase).
2. Mit seiner Berufung ficht der Beklagte ausschliesslich sein auf Fr. 6'000.– veranschlagtes hypothetisches Einkommen an. Das Einkommen der Klägerin und die Bedarfe blieben unangefochten. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte arbeite als Informatiker, wobei er nicht über eine entsprechende Ausbildung verfüge, sondern sich das notwendige Fachwissen autodidaktisch angeeignet habe. Zu Beginn der Ehe sei er im Angestelltenverhältnis tätig gewesen und habe bei der Q._____ rund Fr. 4'000.– pro Monat und später bei der R._____ monatlich rund
- 34 - Fr. 6'000.– verdient. Danach habe der Beklagte bis Herbst 2014 als selbstständig erwerbender Informatiker ein Einzelunternehmen geführt. Ab November 2014 ha- be er für die von ihm allein beherrschte und mittlerweile konkursite S._____- Group (S._____ Group) GmbH gearbeitet und Dienstleistungen im IT-Bereich an- geboten. Dabei habe der Beklagte als Freelancer jeweils im Auftragsverhältnis gearbeitet. Daneben habe er versucht, seine Einnahmen mit Dienstleistungen für das Geldtransferunternehmen T._____ zu steigern. Das dabei erzielte Einkom- men lasse sich nicht genau eruieren, da auch der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit seiner T._____-Lizenz über das Geschäftskonto gelaufen sei. Hinzu komme, dass er wegen eines Anfangs 2015 erlittenen Herzinfarkts wäh- rend eines Jahres Krankentaggelder der U._____ bezogen habe. In der Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2016 seien auf dem V._____-Konto des Beklagten Gut- schriften von insgesamt Fr. 63'600.– erfolgt. Davon seien drei grössere Banko- matbezüge von insgesamt Fr. 11'500.– in Abzug zu bringen, welche mit der Tä- tigkeit für T._____ im Zusammenhang stünden. Somit sei noch von Einnahmen von Fr. 52'100.– auszugehen, was auf den Monat umgerechnet durchschnittliche Bruttoeinnahmen von Fr. 7'440.– ergebe. Abzuziehen seien die notwendigen be- trieblichen Kosten von insgesamt Fr. 1'400.–, so dass von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 6'000.– auszugehen sei. Aus den Kontoauszügen gehe allerdings hervor, dass der Beklagte für seine Dienstleistun- gen nur unregelmässig Einkünfte erzielt habe, weshalb die vorerwähnte Zeitspan- ne von sieben Monaten die tatsächliche Einkommenssituation nicht wiederzuge- ben vermöge und daher das von ihm in der Beweisaussage angegebene Netto- einkommen von Fr. 4'300.– pro Monat durchaus dem Jahresdurchschnitt entspre- chen könne. Praxisgemäss wäre das durchschnittliche Einkommen während der letzten drei Jahre zu ermitteln gewesen, was vorliegend aber aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit des Beklagten nicht möglich sei. Der Beklagte sei verpflichtet, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches er unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Ressourcen zu erzielen in der Lage sei. Bei gutem Willen und unter Berück- sichtigung der nunmehr hälftigen Betreuungsverantwortung für C._____ könne er ein Einkommen von mindestens Fr. 6'000.– erzielen. Der Konkurs seiner GmbH ändere grundsätzlich nichts an der Möglichkeit, weiterhin als Freelancer im IT-
- 35 - Bereich tätig zu sein, zumal er in seiner GmbH allein und ohne weitere Mitarbeiter tätig gewesen sei. Ein solches Einkommen könne er zudem auch als Angestellter verdienen, denn bei seiner letzten Anstellung bei der R._____ habe er mit Zula- gen für Abendschichten Fr. 6'000.– verdient. Gestützt auf seine Erfahrung als Freelancer bei namhaften Firmen, z.B. W._____ und AA._____, sei ohne Weite- res davon auszugehen, dass er auch ohne Ausbildung den Anteil, den er früher durch Abendschichten generiert habe, nun mit Referenzen seiner Auftraggeber wettmachen könne. Aus diesen Gründen sei beim Beklagten von einem hypothe- tischen Nettoeinkommen von Fr. 6'000.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zzgl. Famili- enzulagen) auszugehen (Urk. 121 S. 41 ff.).
3. Der Beklagte bringt dagegen vor, er sei bloss als IT-Supporter und nicht etwa als Projektmanager tätig. Zwar habe er früher in den besten Zeiten tatsäch- lich ein Einkommen von bis zu Fr. 6'000.– netto pro Monat erzielt. Diese Phase liege allerdings mehr als zehn Jahre zurück. Seit der Heirat am tt. Juni 2007 habe er durchwegs deutlich weniger verdient. Die Vorinstanz habe sodann übersehen, dass von den von ihr aufgeführten Vergütungen (von Fr. 63'600.–) auf dem V._____-Konto ab Juni 2016 Fr. 40'241.10 auf Taggeldleistungen der U._____ entfielen. Nach Abzug dieser Taggeldleistungen, der Bezüge im Zusammenhang mit der Tätigkeit für T._____ (Fr. 11'500.–) sowie der Betriebskosten von monat- lich Fr. 1'400.– resultiere ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von bloss Fr. 294.– pro Monat. Damit erweise sich die Berechnung der Vorinstanz für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2016, anhand derer letztlich das hypothetische Einkommen errechnet worden sei, als falsch. Das früher akzeptierte hypotheti- sche Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'000.–, basierend auf den Einkünften im September und Oktober 2016 für seine Tätigkeit in AB._____ (Urk. 73/2), lasse er sich aber weiterhin anrechnen. Ein höheres Einkommen sei angesichts der bishe- rigen Einkommen, seiner Ausbildung, seines gesundheitlichen Zustands und der Konjunkturlage schlicht unrealistisch. Denn zu berücksichtigen sei auch, dass er vorbestraft sei, hohe Betreibungen aufweise und immer wieder von Lohnpfändun- gen betroffen sei, was die Stellensuche stark erschwere, da potentielle Arbeitge- ber häufig Betreibungs- und Strafregisterauszüge verlangten. Mittlerweile habe er sich sogar beim Sozialamt anmelden müssen, da er wegen fehlender Arbeitstage
- 36 - kein Arbeitslosengeld beziehen könne (Urk. 120 S. 13 ff.). Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'000.– berechnete der Beklagte die beantragten Unterhalts- beiträge mit Hilfe des neuen Unterhaltsrechners, wobei er die Berechnungsblätter als Beilagen seiner Berufung beilegte (Urk. 124/7).
4. Die Klägerin hält in der Berufungsantwort mit Rücksicht auf das vom Be- klagten bei Q._____ von 2001 bis 2006 erzielte Einkommen (im Schnitt Fr. 6'047.– netto), die von der U._____ in den Jahren 2015 und 2016 ausbezahlten Taggeldleistungen und den Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'000.– netto als zumutbar und realistisch. Sie weist sodann darauf hin, dass der Beklagte seit Frühsommer 2017 während rund eines halben Jahres bei der AC._____ angestellt gewesen sei, wo er gemäss Lohnabrechnung für den August 2017 (Urk. 137/3) ein Einkommen von Fr. 6'500.– brutto oder Fr. 5'630.65 netto erzielt habe. Unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen 13. Monatslohnes würde sich sogar ein Nettoeinkommen von Fr. 6'137.– ergeben. Diese Stelle habe der Beklagte trotz seiner Vorstrafe erhalten. Mittlerweise solle der Beklagte freigestellt worden sein und diese Anstellung verlo- ren haben. Dafür solle er eine andere Stelle in Basel haben, wobei sie über die Höhe des dort erzielten Verdienstes keine Kenntnis habe. Der Unterhaltsberech- nung sei ein das hypothetische Einkommen allenfalls übersteigender Verdienst zugrunde zu legen (Urk. 135 S. 7 ff.).
5. Am 9. Februar 2018 wurde ein Handelsregisterauszug der AD._____ Group GmbH zu den Akten genommen (Urk. 138, Urk. 139). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte seit 5. Dezember 2017 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der genannten Gesellschaft fungiert. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 wurde der Beklagte im Rahmen der Untersuchungsmaxime unter Hinweis auf die Folgen der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung (Art. 164 ZPO) aufgefordert (Urk. 141 S. 10), − sämtliche seit 1. Januar 2017 abgeschlossenen Arbeitsverträge, sämt- liche Lohnabrechnungen (einschliesslich Abrechnungen von Arbeitslo- senkassen) seit 1. Januar 2017, sämtliche Jahreslohnausweise 2017
- 37 - und allfällige Kündigungsschreiben einzureichen und dazu Stellung zu nehmen. − die Ertrags- und Vermögenslage der AD._____ Group GmbH vollstän- dig und klar darzustellen und soweit möglich durch Urkunden (Bank- und Postauszüge, Quittungen etc.) zu belegen.
6. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beklagte diverse Unterlagen und eine Stellungnahme ein (Urk. 156). Darin führt er aus, er habe sich Ende 2016 über Monate hinweg bemüht, eine Anstellung zu finden. Im Frühjahr 2017 sei er nicht mehr Gesellschafter einer von ihm beherrschten GmbH gewesen und habe sich als natürliche Person auf die Suche gemacht. Im März 2017 sei es ihm gelungen, mit der AC._____, … [Adresse], (fortan AC._____) einen Anstellungs- vertrag per 23. März 2017 abzuschliessen. Der Vertrag sehe eine Entlöhnung von Fr. 78'000.– brutto im Jahr ohne 13. Monatslohn und einen eingehenden Back- groundcheck vor. Darin sei insbesondere die Vorstrafenlosigkeit des Angestellten enthalten. Er habe die Stelle Ende März 2017 angetreten und in der Folge den Backgroundcheck verzögert. Er habe versucht, durch gute Arbeit und seinen Ein- satz zu überzeugen, im Wissen, dass er – sollte ein Strafregisterauszug verlangt werden – keinen tadellosen Leumund werde vorweisen können. Im Sommer 2017 sei ihm bei der Ausführung eines Auftrags ein Fehler unterlaufen. Bei der Einrich- tung eines neuen Accounts bzw. eines neuen Nutzerprofils eines Board-Members habe er ein Passwort zurückgesetzt, was in der Folge dazu geführt habe, dass das betreffende Vorstandsmitglied an einer Sitzung wichtige Dokumente nicht ha- be abfragen können. Dies habe zu erheblichen Umständen und Unannehmlichkei- ten geführt. Er sei in der Folge zu seinem Chef zitiert worden, der sowohl den Vorfall als auch die durch ihn verursachten Verzögerungen beim Background- check angesprochen habe, weil er es versäumt habe, Unterlagen einzureichen. Als Konsequenz sei ihm am 15. August 2017 per Ende September 2017 or- dentlich gekündigt worden. Ihm sei nicht zuletzt der hinausgezögerte Back- groundcheck zum Verhängnis geworden. Das Salär der AC._____ sei im Übrigen nach einer Lohnpfändung nur noch im Umfang des vom Betreibungsamt errech- neten Existenzminimums eingetroffen (Urk. 156 S. 2 f., S. 5).
- 38 - In der Folge habe er sich über einen IT-Vermittler erneut um eine Anstellung bemüht. Über die AE._____ (…) habe er sich für einen Auftrag bei der AF._____ beworben. Nach einem erfolgreichen Erstgespräch seien ihm am 15. November 2017 die Vertragsunterlagen zugestellt worden. In § 5 dieses Vertrags sei aller- dings erneut eine Klausel enthalten, wonach ein "sauberer" Strafregisterauszug gefordert werde. Nach der Vorgeschichte mit der Firma AC._____ habe er in der Folge Abstand von der Vertragsunterzeichnung genommen. Diese Episoden zeig- ten beispielhaft, dass der Vorstrafenbericht die Stellensuche ungemein erschwere (Urk. 156 S. 3). Angesichts dieser Schwierigkeiten habe er sich für ein anderes Vorgehen entschlossen. Er habe einen Gesellschaftsmantel erworben, diesen zur AD._____ Group GmbH umfirmiert und fortan versucht, IT-Aufträge als Gesellschaft an Land zu ziehen. Ein Auftrag mit der AG._____ GmbH sei nicht zustande gekommen und es seien ihm nur die Spesen vergütet worden. Im Dezember 2017 sei es ihm bzw. der AD._____ Group GmbH gelungen, einen vorerst befristeten Auftrag zu erhalten. Dieser Auftrag werde in Basel ausgeführt und im Stundenlohn entschä- digt. Da es sich um einen grossen Auftrag handle, der auch Arbeit an Randzeiten bedinge, habe er per 1. Januar 2018 eine Hilfskraft angestellt, um das Arbeitsvo- lumen überhaupt bewältigen zu können, zumal er auch C._____ betreuen müsse. Zudem habe er an der AH._____-strasse eine Büroräumlichkeit gemietet. Die ers- te Auftragszahlung sei für ihn und seinen Angestellten im Februar 2018 erfolgt. Ob der Vertrag für diesen Auftrag verlängert werde (derzeit werde er weiterge- führt), sei noch unklar. Falls dies nicht der Fall wäre, müsse er unter Umständen wieder einen auftragsfreien Zeitraum überstehen, bis er wieder zu einem Auftrag komme. Diese Ausführungen würden zeigen, dass er sich ernsthaft und zielge- richtet trotz seiner Vorstrafen bemühe und alles unternehme, um finanziell auf die Beine zu kommen und den von ihm angestrebten Lohn von Fr. 5'000.– zu errei- chen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er unter den gegebenen Vorzei- chen Aufträge über seine GmbH erhalte, es aber auch immer wieder zu Leerzei- ten komme, in denen er Wochen oder gar Monate keinen Auftrag habe. Die An- meldung beim Sozialamt am 6. Oktober 2017 sei nach dem Wegfall des Lohnes
- 39 - der AC._____ und vor der Gründung der AD._____ Group GmbH erfolgt (Urk. 156 S. 2 ff.).
7. Die Klägerin nahm nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 29. März 2018 angesetzten Frist mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Stellung (Urk. 162 S. 5 f.); Zufolge Verspätung und Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. E. II/4) können auch diese Ausführungen zur finanziellen Situation des Beklagten nicht mehr beachtet wer- den, zumal die Klägerin auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO auf- merksam gemacht worden war (Urk. 159 S. 2).
8. Im Beschluss vom 18. Dezember 2017 betreffend Entzug der aufschie- benden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen wurde von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.– ausgegangen, aus folgenden Erwägungen (Urk. 134 S. 14 ff.): Aus dem beigebrachten Auszug aus dem individuellen Konto der AHV- Ausgleichskasse vom 10. Oktober 2017 gehe hervor, dass der Beklagte in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils ein (Brutto-) Jahreseinkommen von Fr. 75'019.– bis Fr. 89'840.– erzielt habe. Für 2007 sei ein Jahreseinkommen von Fr. 39'317.– und für 2008 ein solches von Fr. 56'755.– vermerkt. Ab 2009 bis 2013 würden nur noch sehr geringe Jahreseinkommen (unter Fr. 3'000.–) aufgeführt (Urk. 124/3 S. 2 ff.). Aus der ebenfalls im Berufungsverfahren neu beigebrachten Übersicht über die Taggeldleistungen der U._____ vom 19. Oktober 2017 ergebe sich sodann, dass die von der Vorinstanz erwähnten Gutschriften in der Höhe von rund Fr. 63'600.– auf dem Geschäftskonto der S._____ (…) GmbH in der Zeit von Juni bis Dezember 2016 (vgl. Urk. 80/2 S. 12) im vom Beklagten behaupteten Umfang von Fr. 40'241.10 Taggeldzahlungen der U._____ betroffen hätten. Vor diesem Hin- tergrund erweise sich das dem Beklagten von der Vorinstanz angerechnete hypo- thetische Einkommen als zu hoch. Für die Berechnung des dem Beklagten anzurechnenden hypothetischen Einkommens sei auf den individuellen Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik (www.salarium.ch) abzustellen. Gemäss diesem betrage der Medianlohn
- 40 - für einen Schweizer mit dem nachfolgenden Profil Fr. 6'349.–, wobei 25% über Fr. 7'138.– und 25% weniger als Fr. 5'625.– verdienen würden: Region: Zürich (ZH) Branche: 62. Dienstleistungen der Informationstechnologie Tätigkeit: 35. Informations- und Kommunikationstechniker/innen Stellung: ohne Kaderfunktion Arbeitszeit (Stunden): 42 Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 47 Dienstjahre: 8 Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte Auszahlung: 12 Monatslöhne Sonderzahlungen: Nein Stunden / Monatslohn: Monatslohn Soweit nicht selbsterklärend sei zu den Kriterien anzufügen, dass dem Be- klagten als Berufserfahrung näherungsweise die wirtschaftlich erfolgreiche Tätig- keit in den Jahren 2000-2006 sowie 2008 (vgl. Urk. 124/3) anzurechnen sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Feld der potentiellen Arbeitgeber aufgrund des Umstands, dass der Beklagte mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft worden sei (Urk. 76), reduziert sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich vorliegend, nicht vom Medianlohn auszugehen. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Beklagte mit zumutbaren An- strengungen eine Anstellung mit einem Einkommen im Bereich des unteren Quar- tils (Fr. 5'652.– brutto) finden könnte. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 622.– (AHV, IV, EO, ALV: 6.225%; PK: Fr. 270.– [= (Fr. 5'652.– x 12 - Fr. 24'675.– [Koordinationsabzug, Art. 8 Abs. 1 BVG]) / 12 x 7.5% [Art. 16 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR]) resultiere ein anrechenbares hypothetisches Nettoein- kommen von rund Fr. 5'000.– pro Monat, wofür dem Beklagten keine Übergangs- frist gewährt zu werden brauche, da er ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe bereits im Februar 2017 akzeptiert habe. Die von der Klägerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 eingereichte und am 19. Dezember 2017 eingegangene Lohnabrechnung für den August 2017 konnte im Beschluss vom 18. Dezember 2017 nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 131, Urk. 132).
- 41 -
9. Die Klägerin beantragte in der Berufungsantwort, der Beklagte sei zu an- gemessen erhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, falls er mehr als Fr. 6'000.– netto monatlich verdiene (Urk. 135 S. 2, S. 10 f.). Auf den Anschluss- berufungsantrag (Ziffer 2) wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 13. Feb- ruar 2018 nicht eingetreten (Urk. 141 S. 3 f., S. 10).
10. Am 3. Januar / 16. Februar 2018 schlossen die AD._____ Group GmbH und die AI._____ AG eine Vereinbarung über die Betreibung einer Service Desk ab 12. Dezember 2017 beim "Client" AC._____ mit Einsatzort Basel. Die Vergü- tung beträgt Fr. 55.– pro Stunde bzw. für Überzeit (mehr als acht Arbeitsstunden pro Tag, an Wochenenden oder in den Ferien) Fr. 80.– pro Stunde. Der Tagesan- satz "is based on 8.4 hrs professional working day as specified by the client com- pany". Dabei ist monatlich Rechnung zu stellen (Urk. 158/7). Die Zusammenarbeit dauert nach Darstellung des Beklagten an. Die aktuelle finanzielle Situation des Beklagten bzw. der von ihm beherrsch- ten GmbH wird aufgrund seiner Darstellung und der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend fassbar: 10.1 Der Beklagte behauptet, er habe eine Hilfskraft einstellen müssen, um das grosse Arbeitsvolumen überhaupt bewältigen zu können, zumal er auch C._____ betreuen müsse. Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen der AD._____ Group GmbH und AJ._____ datiert vom 1. Januar 2018 (Urk. 158/8). Laut den Lohnabrechnungen der AD._____ Group GmbH wurden dem Beklagten per 30. Januar 2018 94 Stunden à Fr. 55.– und per 26. Februar 2018 97 Stunden à Fr. 50.– gutgeschrieben, was ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.– bzw. Fr. 4'850.– ergab (Urk. 158/10). In der gleichen Periode kam der von ihm angestellte AJ._____ auf 70 bzw. 122 Stunden à Fr. 45.–, was einem Bruttolohn von Fr. 3'150.– bzw. Fr. 5'500.– entsprach (Urk. 158/10). Die Stunden des Beklagten ent- sprechen einem Beschäftigungsumfang von lediglich etwas über 50%. Hätte der Beklagte bereits im Dezember 2017 Arbeit geleistet (vgl. Urk. 158/7: "Start Date: 12th Dec 2017"), wäre der Beschäftigungsgrad noch tiefer. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil implizite von einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100% aus. Der Beklagte brachte in der Berufung nicht vor, er könne lediglich Teilzeit arbei-
- 42 - ten. Der mit der AC._____ Arbeitsvertrag sah denn auch eine Arbeitsverpflichtung von 40 Stunden pro Woche vor (Urk. 158/1 [Ziffer 6 Annexure 4]). Auch der (nicht zustande gekommene) Einsatzvertrag mit der AG._____ GmbH hätte ein Auf- tragspensum von 80-100% vorgesehen, wobei die Aufgaben durch den Beklagten persönlich hätten ausgeführt werden müssen (Urk. 158/6). Bereits aus diesem Grund kann nicht auf das in den Lohnabrechnungen ausgewiesene "Net salary" abgestellt werden. 10.2 Abrechnungen der AD._____ Group GmbH gegenüber der AI._____ AG wurden vom Beklagten nicht eingereicht. Gemäss Kontoauszug der AK._____ vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 wurden dem Geschäftskonto der AD._____ Group GmbH aufgrund von zwei Überweisungen der AI._____ AG am
6. Februar 2018 ("2018002") Fr. 9'200.– und am 15. Februar 2018 ("INVOICE NUMBER 2018004") Fr. 11'560.– gutgeschrieben (Urk. 158/11). Die Frage, ob zusätzlich Rechnungen mit den Nummern … und … existieren, drängt sich zu- mindest auf. Von den gutgeschriebenen Beträgen wurden dem Beklagten gemäss den Lohnabrechnungen aber bloss Fr. 7'939.95 "ausbezahlt" (Urk. 158/10: "Wage Paid"). Fr. 9'650.92 sollen gemäss den Lohnabrechnungen an den Angestellten AJ._____ gegangen sein, was sich indes nicht überprüfen lässt. Lohnüberwei- sungen an AJ._____ sind aus dem Geschäftskontoauszug der AD._____ Group GmbH bei der AK._____ sowenig ersichtlich wie die Zahlung des Mietzinses des von der AD._____ Group GmbH ab 1. Dezember 2017 gemieteten Geschäftsloka- les (Urk. 158/7). Dafür bezog der Beklagte von diesem Konto vom 6. Februar bis
24. Februar 2018 Fr. 14'500.– in bar. Zudem nahm er von diesem Konto am 6. Februar 2018 eine Einzahlung von Fr. 4'710.– und am 7. Februar 2018 eine Ein- zahlung von Fr. 290.– vor, ohne dass ersichtlich wird, wofür bzw. auf wessen Konto diese Einzahlungen erfolgten. Auf den Lohnabrechnungen von AJ._____ ist auch nicht vermerkt, wie der Lohn ausbezahlt wird (Urk. 158/10). Nachdem der Einsatz für die AI._____ AG bei der AC._____ am 12. Dezember 2017 begann (Urk. 158/4: "Start Date: 12th Dec 2017"), wäre "für eine vollständige und klare Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage der AD._____ Group GmbH" (Urk. 141 S. 10) auch der Kontoauszug für den Dezember 2017 erheblich gewesen.
- 43 - 10.3 Die vom Beklagten gemachten Angaben und eingereichten Belege sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Ohnehin ist bei schwankendem Einkom- men, das heisst bei Selbständigerwerbenden, wozu auch Einmann-Gesell- schaften zählen, der Durchschnittswert mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre massgebend. Die vom Beklagten eingereichten Unterlagen betreffen aber lediglich einige wenige Monate. Das vom Beklagten bisher tatsächlich erzielte Einkommen zu bestimmen, ist insofern schwierig. 11.1 Im Zeitpunkt des Beschlusses vom 18. Dezember 2017 war der Kam- mer die Lohnabrechnung der AC._____ für den August 2017 (Urk. 133/1) noch nicht bekannt. Der Beklagte führte aus, das von ihm am 23. März 2017 angetrete- ne Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin wegen eines von ihm zu vertrete- nen Missgeschicks und wegen des verzögerten Backgroundchecks per Ende September 2017 gekündigt worden. Gleichzeitig verfügte der Beklagte auch über eine Lohnpfändung. 11.2 Der Beklagte wurde bei der AC._____ als "SENIOR SPECIALIST" zu einem Lohn von Fr. 6'500.– brutto bzw. Fr. 5'630.– netto angestellt (Urk. 158/1, Urk. 158/3). Dem Kündigungsschreiben der AC._____ vom 15. August 2017 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Kündigung aus "den ihnen ausführlich in unse- rem Gespräch am 15.08.2017 dargelegten Gründen" erfolgte (Urk. 158/2). Ob der vom Beklagten verzögerte Backgroundcheck allein zur Kündigung geführt hätte, ist demnach ungewiss. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte mit seiner AD._____ Group GmbH bereits wieder bei "AC._____" in Basel tätig ist (Urk. 158/7). 11.3 Zutreffend ist, dass sowohl AC._____ als auch AE._____ (Schweiz) AG von ihren (zukünftigen) Arbeitnehmern fordern, dass sie im Strafregister nicht ver- zeichnet sind (Urk. 158/1 [Annexure 1]), Urk. 158/5). Gemäss Auszug aus dem Strafregister vom 10. August 2015 wurde der Be- klagte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2013 wegen Ge- fährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt
- 44 - (Urk. 16/2, Urk. 16/1). Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2016 freigesprochen (Urk. 52/3). Mit Strafbe- fehl vom 25. Mai 2016 wurde der Beklagte sodann der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu je Fr. 90.– bestraft. Gleichzeitig wurde auf einen Widerruf der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten verzichtet, hingegen die Probezeit von drei Jahren um 1 ½ Jahre verlängert (Urk. 76). Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB dürfte die Verurteilung vom 8. September 2013 auf dem Strafregis- terauszug für Privatpersonen nicht mehr erscheinen, nachdem die verlängerte Probezeit (4 ½ Jahre) am 8. April 2018 abgelaufen ist. Demgegenüber bleibt der Strafbefehl vom 25. Mai 2016 bzw. die unbedingte Geldstrafe noch während län- gerer Zeit im Strafregister eingetragen (Art. 371 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 369 Abs. 3 StGB). Der Eintrag wegen mehrfacher Urkundenfälschung stellt bei der Stellensuche ein erschwerender Umstand dar. 12.1 Mit Blick auf ein hypothetisch erzielbares Einkommen kann gestützt auf den Vertrag mit der AI._____ AG aber jedenfalls als gesichert gelten, dass der Beklagte seine Arbeitskraft über seine GmbH mit Fr. 55.– pro Stunde in Rech- nung stellen kann (Urk. 158/7). Weshalb der Beklagte per 30. Januar 2018 ledig- lich für 94 Stunden und per 26. Februar 2018 lediglich für 97 Stunden entlöhnt wurde, obwohl er eine Hilfskraft anstellen musste, "um das Arbeitsvolumen über- haupt bewältigen zu können", ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Beklagte ledig- lich Hilfe in den Randzeiten benötigt (Urk. 156 S. 4), hätte er mehr Arbeitsstunden aufweisen müssen. Die hypothetischen Einnahmen sind jedenfalls auf der Basis eines Pensums von 100% zu bestimmen (vgl. oben E. III/10.1). Der Beklagte bringt in der Stellungnahme vom 12. März 2018 zwar vor, er habe eine Hilfskraft anstellen müssen, um das Arbeitsvolumen und die Arbeit an Randzeiten über- haupt bewältigen zu können, schliesslich müsse er auch C._____ betreuen. Was das mit Bezug auf sein Arbeitspensum genau bedeutet, führt der Beklagte aber nicht näher aus. Zudem wäre ein aufgrund von Betreuungspflichten eingeschränk- tes Arbeitspensum bereits in der Berufungsschrift und nicht erst in der Stellung- nahme vom 12. März 2018 substantiiert zu behaupten gewesen.
- 45 - 12.2 Die Vereinbarung mit der AI._____ AG (Urk. 158/7 [Schedule A - As- signment Schedule]) bzw. die darin vereinbarten Stundenansätze basieren auf ei- nem Arbeitspensum von 8.4 Stunden pro Arbeitstag. Bei durchschnittlich 21.7 Ar- beitstagen im Monat à 8.4 Stunden resultieren monatliche Einkünfte von Fr. 10'025.– (21.7 x 8.4 x Fr. 55). Dabei wird nicht berücksichtigt, dass im konkreten Auftragsverhältnis der Stundenansatz ab 8 Stunden pro Tag, an Wochenenden und Ferien Fr. 80.– beträgt (Urk. 158/7). Einkünfte von Fr. 10'025.– fallen aber le- diglich während 11 Monaten pro Jahr an, da der Beklagte Anspruch auf einen Monat Ferien hat. Die auf 11 Monate umgerechneten Einkünfte betragen dem- nach gerundet Fr. 9'190.– brutto. 12.3 Im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beklagten als Free- lancer im IT-Bereich und Dienstleister für "T._____" nahm die Vorinstanz Abzüge für die notwendigen betrieblichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat vor, die sie von den geschätzten Einnahmen von Fr. 7'440.– in Abzug brachte, nämlich: − Fr. 1'000.– für Miete (Fr. 700.–), Versicherungsprämien für die U._____ (Fr. 225.–) und Versicherung für das Fahrzeug (Fr. 82.–) − Fr. 400.– für sonstige, vom Beklagten nicht näher substantiierte Auslagen wie Telefon, Benzin, Verbrauchsmaterial, da solche Auslagen gerichtsnoto- risch anfallen würden Daraus resultierte ein Einkommen von Fr. 6'000.–, welches die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde legte (Urk. 121 S. 44, S. 41). Weder in der Berufung noch in der Stellungnahme vom 12. März 2018 macht der Beklagte gel- tend, seine betrieblichen Kosten (Geschäftsauslagen) lägen höher. Vielmehr nimmt er von den ihm richtig erscheinenden Einkünften (Fr. 11'860.– im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2016) wiederum Abzüge von Fr. 1'400.– vor und errech- net für die sieben Monate ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 294.– pro Monat (Urk. 120 S. 16 f.). Es ist offensichtlich, dass bei Einkünften von Fr. 9'190.– und betrieblichen Kosten von Fr. 1'400.– ein Einkommen verbleibt, dass erheblich über den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'000.– liegt. Dies wäre selbst dann noch der Fall, wenn es in Zukunft zu gewissen "Leerzeiten" kommen könnte, wie der Beklagte bemerkt (Urk. 156 S. 4 f.).
- 46 - 12.4 Das von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einkommen ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Beklagten gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv Ziffer 11) muss bereits aus diesem Grun- de abgewiesen werden.
13. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung aber auch nicht durch, wenn in Anwendung der Untersuchungsmaxime mit Blick auf die AD._____ Group GmbH gewisse Korrekturen vorgenommen und dabei insbesondere auch die gesetzli- chen Sozialabgaben einbezogen werden: 13.1 Abgesehen von der Miete einer Büroräumlichkeit behauptet der Beklag- te keine Aufwände der AD._____ Group GmbH, obwohl er zur vollständigen und klaren Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage aufgefordert worden war un- ter der Androhung, dass die Mitwirkungsverweigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt würde (Urk. 141 S. 10). Hinsichtlich der Miete führt der Beklagte aus, er habe an der AH._____-strasse … (Domiziladresse der AD._____ Group GmbH) Büroräumlichkeiten gemietet (Urk. 156 S. 4). Laut dem eingereichten Un- termietvertrag beträgt der Mietzins ab 1. Dezember 2017 Fr. 500.– pro Monat (Urk. 158/9). Nebst der AD._____ Group GmbH fungiert aber auch noch eine AL._____ GmbH als Untermieter. Diese hat den Vertrag zwar nicht unterzeichnet. Trotzdem ist unklar, ob diese Firma die Mieträumlichkeiten mitbenutzt, zumal der Verwendungszweck des Mietobjekts mit "Büro, IT-Consulting, Buchhaltung, Mo- ney Transfer, Ticketing, Transport etc." umschrieben ist. Für die Bezahlung des Mietzinses liegen weder Quittungen vor, noch erscheint eine entsprechende Überweisung auf dem Geschäftskontoauszug der AD._____ Group GmbH vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 (Urk. 158/11). Aus diesen Gründen kann lediglich der hälftige Mietzins (Fr. 250.–) der GmbH des Beklagten zugerechnet werden. 13.2 Der Beklagte wohnt in Zürich und arbeitet in Basel. Damit entstehen ihm für die Fahrten zum Arbeitsplatz Auslagen. Der Beklagte hat zweimal 80 km pro Tag zurückzulegen. Dafür fallen ca. Fr. 20.– pro Tag für den Benzinverbrauch an. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz dem Beklagten bereits im Bedarf Fr. 300.– für die Mobilität zubilligte (Urk. 121 S. 45). Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini-
- 47 - mums vom 16. September 2009 dürfen maximal Fr. 600.– für die festen und ver- änderlichen Kosten eines Automobils mit Kompetenzqualität berechnet werden. Dem Beklagten können folglich maximal weitere Fr. 300.– für die Fahrten zum Ar- beitsplatz zugestanden werden. Zusammen mit dem Aufwand für Telefon und Verbrauchsmaterial sind dem Beklagten (weiterhin) Fr. 400.– zuzubilligen. Die Einkünfte reduzieren sich somit von Fr. 9'190.– um total Fr. 650.– (Fr. 250.– zu- züglich Fr. 400.–) auf Fr. 8'540.–. 13.3 Als notorisch kann auch gelten, dass Inhaber von Einmann-GmbH's Unternehmer und gleichzeitig Angestellte sind. Für die Sozialversicherungen gel- ten sie deshalb als unselbständig Erwerbende. Damit sind die meisten Versiche- rungen obligatorisch. Deshalb sind von den Einkünften der AD._____ Group GmbH folgende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen (vgl. auch Urk. 158/10): 2 x 5.125% (AHV/IV/EO) und 2 x 1.1% (ALV). Abzuziehen sind wei- ter – gemäss Lohnabrechnung und Arbeitsvertrag (Urk. 158/10, Urk. 158/8) – die Prämien für die (nur vom Arbeitnehmer zu bezahlende) Nichtberufsunfallversiche- rung ("SUVA contribution") in der Höhe von 1.14% und die Taggeldversicherung ("DSA [daily sick allowance] contribution") in der Höhe von 2 x 0.387%. Für die Prämie der Berufsunfallversicherung muss der Arbeitgeber allein aufkommen, weshalb sie aus der Lohnabrechnung nicht ersichtlich ist. Sie ist für einen Infor- matiker auf nicht mehr 1% zu schätzen. Dies ergibt Abzüge von total 15.364% oder gerundet 15.5%. Damit verbleiben Einkünfte von Fr. 7'216.–. Die Beiträge für die Pensionskasse schlagen gemäss Lohnabrechnungen beim Arbeitnehmer mit fixen Fr. 81.65 zu Buche (Urk. 158/10). Mit einem gleich hohen Arbeitgeberbeitrag betragen die Beiträge für die 2. Säule somit Fr. 162.85. 13.4 Damit verbleiben Einnahmen der AD._____ Group GmbH von jeden- falls Fr. 7'053.15 pro Monat (Fr. 7'216.– abzüglich Fr. 162.85). Werden diese Ein- nahmen als Lohn an den Beklagten ausgeschüttet, fallen bei der Gesellschaft auch keine Gewinnsteuern an. Aus welchem Grund auf den Lohnausweisen des Beklagten überdies ein Quellensteuerabzug (Urk. 158/10: "Withholding tax deduc- tion") vorgenommen wird, ist nicht nachvollziehbar, da der Beklagte Schweizer
- 48 - Bürger ist. Die Vorinstanz hat das Einkommen des Beklagten somit nicht zu hoch veranschlagt. 13.5 Die Vorinstanz hätte das hypothetische Einkommen auch nicht zu tief veranschlagt, wenn BVG-Abzüge von 15% auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 Abs. 1 BVG) in Anschlag gebracht würden (Art. 16 BVG). Bei einem koordinierten Lohn von Fr. 59'925.– (Fr. 84'600.– abzüglich Fr. 24'675.– [Art. 8 Abs. 1 BVG]) schlagen BVG-Abzüge von 15% (Art. 16 BVG und Art. 331 Abs. 3 OR) mit Fr. 8'988.75 oder Fr. 749.05 pro Monat zu Buche. Damit würden Einnahmen von je- denfalls noch Fr. 6'466.95 (Fr. 7'216.– abzüglich Fr. 749.05) pro Monat verblei- ben, die als Lohn an den Beklagten ausbezahlt werden können. 13.6 Der Beklagte erklärte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2018, es sei unklar, ob der (ursprünglich bis 9. Februar 2018 befristete) Auftrag mit der AI._____ AG verlängert werde. Derzeit werde er weitergeführt. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werde er unter Umständen wieder einen auftragsfreien Zeitraum überstehen müssen, bis er wieder einen Auftrag bekomme. Es komme somit auch immer wieder zu "Leerzeiten", in denen er Wochen oder gar Monate keinen Auf- trag habe. Dies sei dann auch bereits in früheren Verfahren und Rechtsschriften ein Thema gewesen (Urk. 156 S. 4 f.). Bis zum Beginn der Urteilsberatung (15. Mai 2018) hat der Beklagte keine Beendigung der Zusammenarbeit mit der AI._____ AG geltend gemacht. Es ist daher von einem längerfristigen Auftragsverhältnis mit unbestimmter Dauer aus- zugehen. Der Beklagte sprach denn auch von einem grossen Auftrag (Urk. 156 S. 4), freilich ohne näher zu erklären, was damit genau gemeint ist. Hinsichtlich der auftragslosen Zeiten und einer allfälligen Einbusse blieb er unbestimmt. Der Ver- weis auf frühere Verfahren und Rechtsschriften vermag diese Lücke nicht zu fül- len. Zudem verfügt der Beklagte mit Einnahmen von Fr. 6'466.– über ein Polster von annähernd einem Monatseinkommen (11 x Fr. 466.–), mit dem er auftrags- freie Zeiten auffangen kann. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die AD._____ Group GmbH bzw. der Beklagte jedenfalls unter dem gegenwärtigen Vertrag für Überzeit (ab 8 Stunden pro Tag) mit einem höheren Stundenansatz von Fr. 80.– entschädigt wird. Ob es bereits zu solchen Entschädigungen ge-
- 49 - kommen ist, ist nicht bekannt, da der Beklagte keine Abrechnungen der AD._____ Group GmbH eingereicht hat.
14. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Unter- haltsberechnung ein Einkommen des Beklagten von Fr. 6'000.– netto zugrunde legte. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. Dispositiv Ziffer 11 des ange- fochtenen Urteils ist zu bestätigen, wobei als Beginn der Unterhaltspflicht neu die Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzusehen ist. Bis dahin gelten die mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 vorsorglich festgesetzten Kinderunterhaltsbei- träge (Urk. 134). Die Indexklausel (Dispositiv Ziffer 13 des angefochtenen Urteils) ist zu aktualisieren. D. Noveneingabe der Klägerin vom 9. Mai 2018
1. Mit Noveneingabe vom 9. Mai 2018 führte die Klägerin aus, es erscheine sinnvoll, die Bezahlung direkter Kosten für C._____, insbesondere also Hort und Krankenkassenprämie, nicht dem Beklagten sondern der Klägerin aufzuerlegen, ihr aber im Gegenzug höhere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, was nicht zuletzt angesichts der geltenden Offizialmaxime ohne weiteres möglich erscheine. Zur Begründung führt sie an, der Beklagte bezahle den Hort seit Juni 2017 nicht mehr, weshalb C._____ aus dem Hort ausgeschlossen werden solle. Falls es so- weit komme, werde C._____ auch am Dienstag- und Donnerstagnachmittag von ihr betreut, wogegen sie nichts einzuwenden habe. Sie sei aber nicht einverstan- den damit, dass dem Beklagten Auslagen für den Hort im Bedarf angerechnet würden, die ihm nicht anfielen. Desgleichen bezahle der Beklagte die Kranken- kassenprämien von C._____ seit mehreren Monaten nicht. Damit drohe erneut, dass eine gerichtlich angeordnete Therapie für C._____ nicht durchgeführt wer- den könne (Urk. 165).
2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in Dispositiv Ziffer 12, für die Hort- bzw. sonstigen Fremdbetreuungskosten für C._____ sowie für ihre Kran- kenkassenprämie und Gesundheitskosten aufzukommen (Urk. 121 S. 68). Folge- richtig stellte sie ihm diese Auslagen in seinem Bedarf ein (Urk. 121 S. 45, S. 47). Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 wurde davon Vormerk genommen, dass
- 50 - Dispositiv Ziffer 12 am 9. Januar 2018 in Rechtskraft erwuchs (Urk. 141 S. 6, S. 9).
3. Im Berufungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand nach den in der Berufung und (gegebenenfalls) der Anschlussberufung gestellten Anträgen. Es steht den Parteien frei, den Streitgegenstand im Berufungsverfahren einzu- schränken. Entsprechend erwächst der angefochtene Entscheid nach Art. 315 Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss in Rechtskraft und wird vollstreckbar, soweit er nicht angefochten wird. Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offi- zialmaxime. Auch wenn das Berufungsgericht über die Festlegung des Kindesun- terhalts ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann es hierbei unter Vorbehalt von Art. 282 Abs. 2 ZPO nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 vom
24. August 2017 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen).
4. Vorliegend hat die Klägerin in der Berufungsantwort zwar hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge Anschlussberufung erhoben (Urk. 135 S. 2: "Der Beru- fungskläger sei zu verpflichten, angemessen erhöhte Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen"). Auf die Anschlussberufung wurde mangels Bezifferung des Antrages aber mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten (Urk. 141 S. 3 f., S. 10). Die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich Bezahlung der Hort-, Betreuungs- und Gesundheitskosten wurde von keiner Seite angefochten und ist rechtkräftig geworden. Dem nunmehr sinngemäss gestellten Antrag, Dispositiv Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils abzuändern und der Klägerin im Gegenzug höhere Kin- derunterhaltsbeiträge zuzusprechen, steht demnach die Teilrechtskraft des vor- instanzlichen Urteils entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Auf den Antrag kann aber auch deshalb nicht eingetreten werden, weil er nicht beziffert wurde. Es wurde bereits im Beschluss vom 13. Februar 2018 dar- gelegt, dass Berufungsanträge im Falle von Unterhaltsansprüchen zu beziffern sind und die Offizialmaxime daran nichts ändere. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 141 S. 4). Aus der Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2018 wird nicht ersicht-
- 51 - lich, wie hoch die ihr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge und die ihr aufzuerle- genden direkten Kosten für C._____ letztlich sein sollen, zumal die Klägerin unter "direkte Kosten" nicht nur die Auslagen für den Hort und die Krankenkasse ver- steht (vgl. Urk. 165 S. 1: "insbesondere also Hort und Krankenkasse").
6. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren im Übrigen nur noch zu- lässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die ohne Ver- zug vorgebracht werden und nicht schon bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin legt nicht dar, wann sie (und nicht ihre Rechtsvertreterin) vom seit Juni 2017 bestehenden Zahlungsrückstand und dem drohenden Hortausschluss Kenntnis erlangt hat (vgl. Urk. 164). Auch erläutert die Klägerin nicht, wann sie vom Umstand erfahren hat, dass der Beklagte seit mehreren Monaten die Kran- kenkassenprämien nicht bezahlt. Die Voraussetzungen einer Klageänderung sind damit nicht erfüllt, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führen müsste. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, was von keiner Partei beanstandet wurde. Die Gutheissung der Berufung hinsichtlich des Wohnsitzes von C._____ rechtfertigt keine Abweichung von dieser Regelung. In nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen werden die Kosten den Parteien unabhängig vom Ausgang regelmässig je zur Hälfte auferlegt, wenn die Parteien unter dem Gerichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Demnach ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
2. Betreffend die nichtvermögensrechtlichen Belange (Wohnsitz C._____, Besuchsrecht von D._____) sind die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien wie- derum je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ist von ei- nem überwiegenden Unterliegen des Beklagten auszugehen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Beide Kostenanteile sind aufgrund
- 52 - der mit Beschluss vom 14. November 2017 bewilligten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Gebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Die hälftige Parteientschädigung ist auf Fr. 2'750.– (inkl. Mehr- wertsteuer und Barauslagen) zu veranschlagen. Es wird beschlossen:
1. Auf die in der Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2018 gestellten Anträge (Zu- sprechung erhöhter Unterhaltsbeiträge) wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Urteil.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
1. Der zivilrechtrechtliche Wohnsitz der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, befindet sich am Wohnort des Vaters (A._____).
- 53 -
2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:
a) an jedem zweiten Samstag, an welchem C._____ das Wochenende bei ihm verbringt, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
b) entweder am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, entsprechend der Feiertagsregelung für C._____,
c) an einem der Weihnachts- und Neujahresfeiertagen, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei es sich um einen Tag handeln muss, an welchem C._____ bei ihm ist; die Parteien sprechen sich über den genauen Tag der Weih- nachts- und Neujahrsfeiertage, an welchem D._____ beim Vater ist, spätes- tens bis zum 1. Dezember ab, können sie sich darüber nicht einigen, ent- scheidet der Beistand,
d) ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 an jedem zweiten Wochenende ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und zwar jeweils an dem Wo- chenende, an welchem C._____ bei ihm ist,
e) ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 an den Weihnachts- und Neujahrsfei- ertagen sowie über Ostern oder Pfingsten entsprechend der Betreuungsrege- lung für C._____, wobei der Beklagte D._____ jeweils am Ostermontag, 18.00 Uhr, bzw. am Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zurück zur Klägerin zu bringen hat,
f) ab Eintritt in den Kindergarten an jedem zweiten Wochenende von Freitag- abend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und zwar an denjenigen Wochenenden, an welchen C._____ gestützt auf die Betreuungsregelung bei ihm ist,
g) Ferien: ab den Sommerferien im Jahr 2019 jeweils drei Wochen Ferien pro Jahr, wo- bei bis zu ihrem fünften Geburtstag jeweils nicht mehr als eine Woche Ferien am Stück bezogen werden darf, ab Eintritt in den Kindergarten jeweils vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils frühzeitig abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien in jedem Fall dem Beistand mitzuteilen. Sie sind berechtigt, für die Aufteilung der Ferien die Vermittlung bzw. Hilfe durch den Beistand in Anspruch zu nehmen.
- 54 -
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die beiden Töchter C._____ und D._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Oktober 2018: − für C._____ Fr. 565.- pro Monat (davon Fr. 165.- als Betreuungsunterhalt) − für D._____ Fr. 755.- pro Monat (davon Fr. 165.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für C._____ Fr. 780.- pro Monat − für D._____ Fr. 1'550.- pro Monat.
b) Ab November 2018 bis und mit August 2021: − für C._____ Fr. 565.- pro Monat (davon Fr. 65.- als Betreuungsunterhalt) − für D._____ Fr. 655.- pro Monat (davon Fr. 65.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für C._____ Fr. 840.- pro Monat − für D._____ Fr. 1'690.- pro Monat.
c) Ab September 2021 bis und mit Juli 2025: − für C._____ Fr. 500.- pro Monat − für D._____ Fr. 960.- pro Monat (davon Fr. 60.- als Betreuungsunterhalt). In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für D._____ Fr. 725.- pro Monat.
d) Ab August 2025 bis und mit August 2027: − für C._____ Fr. 500.- pro Monat (über die Volljährigkeit hinaus, sofern C._____ noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und teilweise noch im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet) − für D._____ Fr. 1'080.- pro Monat. In dieser Phase fehlen zur Deckung des gebührenden Betreuungsunterhaltes: − für D._____ Fr. 785.- pro Monat.
- 55 - Für den Fall, dass C._____ im Verlaufe dieser Phase eine angemessene Ausbildung abschliesst, wird der Beklagte verpflichtet, ab dem auf den Aus- bildungsabschluss folgenden Monat zusätzlich Fr. 785.- pro Monat als Be- treuungsunterhalt für D._____ an die Klägerin zu bezahlen.
e) Ab September 2027 bis und mit August 2031: − für D._____ Fr. 1'590.- pro Monat (davon Fr. 470.- als Betreuungsunterhalt).
f) Ab September 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ auch über ihre Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'200.- pro Monat für D._____. Zusätzlich zu den vorstehend festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen wird der Beklagte verpflichtet, die Hälfte der Familienzulagen für C._____ und die gesamte Familienzulage für D._____ an die Klägerin zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind an die Klägerin zahl- bar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulage für D._____ bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus, solange D._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2018 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 56 -
5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 17 bis 19) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Y._____ eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 2'750.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand G._____, … [Adresse], an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 57 - Zürich, 26. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz