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LC170034

Abänderung Scheidungsurteil

Zürich OG · 2018-05-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Kläger verlangt die Abänderung des Scheidungsurteils des Kreisge- richts See-Gaster (nachfolgend Scheidungsgericht) vom 11. Oktober 2012 (nach- folgend Scheidungsurteil). Mit dem genannten Urteil wurde die am tt. Dezember 2004 in Wattwil geschlossene Ehe geschieden, und es wurden die beiden ge- meinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2007, und D._____, geb. am tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (Urk. 3 S. 3 Ziff. 1 und 2). Des Weiteren wurde die von den Parteien unterzeichne- te Vereinbarung, in welcher diese unter anderem den persönlichen Verkehr zwi- schen den Kindern und dem Vater (Urk. 3 S. 4 Ziff. 3) sowie den Kindesunterhalt regelten, genehmigt. Die Vereinbarung betreffend den Kindesunterhalt lautete wie folgt (Urk. 3 S. 4 f. Ziff. 5):

- 7 - "Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an den Unterhalt der Kinder fol- gende monatliche und monatlich im Voraus zu überweisende Beiträge zu bezahlen:

- je Fr. 1'150.- zuzüglich Kinderzulagen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum erfüllten 12. Altersjahr

- je Fr. 1'250.- zuzüglich Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr bis zum Abschluss der Erstausbildung, auch über das Mündigkeitsal- ter hinaus. Der Unterhaltsbeitrag ist auch über das Mündigkeitsal- ter hinaus an die Mutter zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemeinschaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Vater stellen. Der Vater verpflichtet sich zudem, sich nach vorheriger Abspra- che an ausserordentlichen Kosten der Kinder zur Hälfte zu betei- ligen (Brillen, Zahnkorrekturen, Nachhilfestunden etc.). Drittzah- lungen von Versicherungen etc. werden je zur Hälfte bei beiden Parteien angerechnet. Die Mutter verpflichtet sich, für die Kinder ab dem 6. Altersjahr ei- ne zusätzliche Zahnversicherung abzuschliessen." Unter Hinweis darauf, dass die Beklagte seit längerem im Konkubinat lebte, vereinbarten die Parteien mit Bezug auf die nacheheliche Unterhaltspflicht, dass die Ehefrau auf die Geltendmachung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen ver- zichtete (Urk. 3 S. 5 Ziff. 6). Dem Scheidungsurteil sind ausserdem die finanziel- len Verhältnisse der Parteien zu entnehmen, aufgrund welcher die Kinderunter- haltsbeiträge bemessen wurden. Beim Ehemann wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. Erfolgsbeteili- gung und exkl. Überzeitauszahlung in der Höhe von Fr. 6'250.– ausgegangen und sein Bedarf auf Fr. 3'960.– festgesetzt. Bezüglich der Ehefrau wurde festgehalten, dass sie ihren Lebensbedarf als durch eigenes Einkommen und Unterstützung

- 8 - durch den neuen Lebenspartner als gedeckt bezeichnete und dass der Bedarf Fr. 3'262.– betrug (Urk. 3 S. 2 und S. 5 Ziff. 7).

E. 1.1 Beklagte:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Ferien und Feiertags- entschädigung, exkl. Kinderzulagen)

- bis tt.mm.2018 CHF 1'200.–

- ab tt.mm.2018 CHF 2'400.‒

- ab tt.mm.2024 CHF 4'800.‒

- 39 -

- Vermögen CHF 0.–

- Monatlicher Notbedarf

- bis tt.mm.2018 CHF 1'788.–

- ab tt.mm.2018 CHF 1'838.‒

- ab tt.mm.2024 CHF 1'948.–

c) Dispositiv-Ziff. 4/8:

1. Sämtliche Frankenbeträge gemäss vorstehender lit. a und b basieren auf dem Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6

2. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Es wird vermutet, dass die Einkommensentwicklung mit der Teuerung Schritt hält.

2. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen

E. 1.2 für D._____, geboren am tt.mm.2008,

- CHF 884.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis tt.mm.2018, CHF 859.-- ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2018,

- CHF 952.– ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024,

- 38 -

- CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus,

- jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

E. 1.3 Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über das Mündigkeitsalter hinaus an die Beklagte zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemein- schaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Kläger stellen.

2. Es wird festgestellt, dass der Barbedarf von C._____ im Umfang von Fr. 137.- -/Mt.(im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018), im Umfang von Fr. 162.--/Mt. (vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2018) sowie im Umfang von Fr. 35.-- /Mt. vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 nicht gedeckt ist. Es wird festgestellt, dass der Barbedarf von D._____ im Umfang von Fr. 123.- -/Mt.(im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018), im Umfang von Fr. 148.--/Mt. (vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2018) sowie im Umfang von Fr. 35.-- /Mt. vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 nicht gedeckt ist.

E. 2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO mass- geblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbe- langen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist.

- 12 -

E. 3 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3-5) wird bestätigt.

E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

E. 5 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Beklag- ten und zu 9/10 dem Kläger auferlegt; der Kostenanteil des Klägers wird je- doch, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

E. 6 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

- 40 -

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 78 und 79/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.

- 41 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. C. Faoro versandt am: mc

Dispositiv
  1. Sämtliche Frankenbeträge gemäss vorstehender lit. a und b basieren auf dem Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6
  2. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Es wird vermutet, dass die Einkommensentwicklung mit der Teuerung Schritt hält.
  3. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.
  5. Die Kosten des Entscheids werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Be- klagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'100.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- - 5 - kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Berufungsanträge: des Klägers und Berfungsklägers (Urk. 56 S. 2): "In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2017 sei die Klage vom 8. April 2016 gutzuheissen und es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Schei- dungsurteils des Kreisgerichtes See-Gaster vom 11. Oktober 2012 und die darin genehmigte Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 10. Okto- ber 2012 wie folgt abzuändern: In Abänderung von Ziff. 5 Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 10. Oktober 2012 sei der Kläger zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2007) und D._____ (geb. tt.mm.2008) wie folgt zu bezahlen: - je Fr. 826.-- (zuzüglich Kinderzulagen) rückwirkend ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 je Fr. 639.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab tt.mm.2017 (unter Vorbehalt einer allfälligen Korrektur nach Abschluss des Beweisverfah- rens). - 6 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 63 S. 2):
  9. Die Berufung sei abzuweisen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I.
  11. Der Kläger verlangt die Abänderung des Scheidungsurteils des Kreisge- richts See-Gaster (nachfolgend Scheidungsgericht) vom 11. Oktober 2012 (nach- folgend Scheidungsurteil). Mit dem genannten Urteil wurde die am tt. Dezember 2004 in Wattwil geschlossene Ehe geschieden, und es wurden die beiden ge- meinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2007, und D._____, geb. am tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (Urk. 3 S. 3 Ziff. 1 und 2). Des Weiteren wurde die von den Parteien unterzeichne- te Vereinbarung, in welcher diese unter anderem den persönlichen Verkehr zwi- schen den Kindern und dem Vater (Urk. 3 S. 4 Ziff. 3) sowie den Kindesunterhalt regelten, genehmigt. Die Vereinbarung betreffend den Kindesunterhalt lautete wie folgt (Urk. 3 S. 4 f. Ziff. 5): - 7 - "Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an den Unterhalt der Kinder fol- gende monatliche und monatlich im Voraus zu überweisende Beiträge zu bezahlen: - je Fr. 1'150.- zuzüglich Kinderzulagen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum erfüllten 12. Altersjahr - je Fr. 1'250.- zuzüglich Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr bis zum Abschluss der Erstausbildung, auch über das Mündigkeitsal- ter hinaus. Der Unterhaltsbeitrag ist auch über das Mündigkeitsal- ter hinaus an die Mutter zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemeinschaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Vater stellen. Der Vater verpflichtet sich zudem, sich nach vorheriger Abspra- che an ausserordentlichen Kosten der Kinder zur Hälfte zu betei- ligen (Brillen, Zahnkorrekturen, Nachhilfestunden etc.). Drittzah- lungen von Versicherungen etc. werden je zur Hälfte bei beiden Parteien angerechnet. Die Mutter verpflichtet sich, für die Kinder ab dem 6. Altersjahr ei- ne zusätzliche Zahnversicherung abzuschliessen." Unter Hinweis darauf, dass die Beklagte seit längerem im Konkubinat lebte, vereinbarten die Parteien mit Bezug auf die nacheheliche Unterhaltspflicht, dass die Ehefrau auf die Geltendmachung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen ver- zichtete (Urk. 3 S. 5 Ziff. 6). Dem Scheidungsurteil sind ausserdem die finanziel- len Verhältnisse der Parteien zu entnehmen, aufgrund welcher die Kinderunter- haltsbeiträge bemessen wurden. Beim Ehemann wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. Erfolgsbeteili- gung und exkl. Überzeitauszahlung in der Höhe von Fr. 6'250.– ausgegangen und sein Bedarf auf Fr. 3'960.– festgesetzt. Bezüglich der Ehefrau wurde festgehalten, dass sie ihren Lebensbedarf als durch eigenes Einkommen und Unterstützung - 8 - durch den neuen Lebenspartner als gedeckt bezeichnete und dass der Bedarf Fr. 3'262.– betrug (Urk. 3 S. 2 und S. 5 Ziff. 7).
  12. Mit Urteil des Vorderrichters vom 28. August 2017 wurde die Klage betref- fend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge teilweise gutgeheissen und der Kläger entsprechend dem oben wiedergegebenen Urteil zu tieferen Unterhaltsbei- trägen verpflichtet (Urk. 57 S. 30 f.). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) am 6. Oktober 2017, hier eingegangen am 9. Ok- tober 2017, rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 56). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan: Beklagte) Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an- gesetzt (Urk. 62). Die Berufungsantwortschrift vom 11. Dezember 2017 ging am
  13. Dezember 2017 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 63). Mit Beschluss vom 17. Ja- nuar 2018 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 66). Die Stellungnahme des Klägers vom 12. März 2018 ging innert erstreckter Frist am 13. März 2018 hierorts ein (Urk. 68, 69, 70/1-11). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu den vom Kläger neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen zu äussern (Urk. 71). Am 9. April 2018 reichte der Kläger weitere neue Unterlagen ein (Urk. 72, 73 und 74/1-5). Am 10. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich dazu äussern zu können (Urk. 75 und 76). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers erfolgte mit Eingabe vom 30. April 2018 (Urk. 77). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde das Doppel dieser Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 80). Da diese Verfügung erst am 8. Mai 2018 versandt wurde, ging vorher - am 7. Mai 2018 - eine weitere Eingabe des Klägers ein, mit welcher er wiederum neue Belege einreichte (Urk. 78 und 79/1+2). Diese wird der Beklagten mit dem Endentscheid zugesandt werden. - 9 - II.
  14. Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Berufungs- kläger den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu be- gründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Beru- fungskläger hat – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mas- sgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustel- len, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich - 10 - dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 39 ff.). Wenn der Berufungskläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte er auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entschei- dend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Berufungskläger in der Beru- fungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten ent- halten waren (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 39). Soweit die Begrün- dung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls ohne vorgängi- ge Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Beru- fungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 7, BGer 4A_211/2008, E. 2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit seinen Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Beru- fungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an - 11 - die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefoch- tenen Entscheids.
  15. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom
  16. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO mass- geblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbe- langen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. - 12 -
  17. Der Kläger rügte, dass er vor Vorinstanz kein faires Verfahren gehabt ha- be. Einen Grund dafür erblickt der Kläger offensichtlich darin, dass ein Richter- wechsel stattfand. Nach seiner Auffassung sei dieser in einem ungünstigen Mo- ment erfolgt (Urk. 56 S. 3 f.). Selbst wenn dies zutreffen sollte, so würde dieser Umstand beide Parteien gleichermassen betreffen; der Kläger wurde nicht einsei- tig durch diesen Umstand benachteiligt. Zudem war dieser Richterwechsel un- vermeidbar, da der bis anhin zuständige Einzelrichter, Ersatzrichter Dr. iur. David Egger, Ende April 2017 das Bezirksgericht Meilen verlassen hatte und den Fall deshalb nicht mehr betreuen konnte, weshalb er zwingend einem neuen Richter zugeteilt werden musste (Prot. I S. 67; Urk. 52). Der Kläger kann aus diesem Um- stand nichts zu seinen Lasten ableiten. Aus den informellen Vergleichsgesprä- chen lässt sich ohnehin nichts zu Gunsten des Klägers herleiten, da diese die Rechtslage nicht in verbindlicher Weise darlegen. Offenbar will der Kläger auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend machen, in dem er rügt, dass er nach der Befragung der Parteien keine for- melle Stellungnahme zum Beweisergebnis habe abgeben können (Urk. 56 S. 3 f.). Er unterlässt es allerdings darzulegen, inwiefern er dadurch in seinen Rechten verletzt wurde bzw. einen Nachteil erlitten hat. Da es sich dabei nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, kann diese im Beru- fungsverfahren, in welchem das Gericht über die gleiche Kognition verfügt wie die erste Instanz, geheilt werden (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 34). Der Kläger hatte somit im Berufungsverfahren genügend Gelegenheit, sich ausführlich über alle strittigen Punkte zu äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall als geheilt erscheint. III. 1.a) Die Vorinstanz hielt fest, dass im Scheidungsurteil von einem monatli- chen Einkommen des Klägers von Fr. 6'250.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Erfolgs- beteiligung und Überzeitzuschlag) ausgegangen worden sei und dieses Einkom- - 13 - men entgegen der Auffassung des Klägers nachträglich nicht korrigiert werden könne (Urk. 57 S. 9, 11). Der Kläger kritisiert im Berufungsverfahren diese Sicht- weise der Vorinstanz zu Unrecht (Urk. 56 S. 4 ff.). Wie der Vorderrichter zutref- fend festhielt, ist für die Beurteilung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse seit Erlass des Scheidungsurteils erfolgte, auf die im Scheidungsurteil fest- gehaltenen Einkommenszahlen abzustellen. Sind bei der Scheidung die tatsächli- chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung umstritten und einigen sich die Par- teien vergleichsweise darüber, können sie diese tatsächlichen Grundlagen im Ab- änderungsverfahren nicht mehr in Frage stellen. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichsweise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen kann nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen eintreten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Entwick- lungen liegen (vgl. etwa BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5. und 2.6. m.w.H.). Solche wurden jedoch vorliegend vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Scheidungsurteil vom 11. Oktober 2012 (Urk.14/22) wurde als Einkommen des Klägers - wie erwähnt - ein Betrag von monatlich netto Fr. 6'250.-- (inkl. 13. Mo- natslohn, exkl. Kinderzulage, Erfolgsbeteiligung und Überzeitauszahlung) festge- halten. Der Bedarf des Klägers wurde mit Fr. 3'960.-- pro Monat beziffert. Bezüg- lich der Beklagten wurde kein Einkommen genannt, sondern ausgeführt, dass ihr Lebensbedarf durch eigenes Einkommen und Unterstützung durch den neuen Lebenspartner gedeckt sei. Der Bedarf wurde mit Fr. 3'262.-- pro Monat beziffert. Da die auf diesen Zahlen basierende Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der Verzicht der Beklagten auf persönliche Unterhaltsbeiträge im Rahmen einer von den Parteien geschlossenen und vom Gericht genehmigten Vereinbarung erfolgten, besteht kein Raum, diese nachträglich zu ändern. Auch wenn das Scheidungsgericht nicht alle nach Ansicht des Klägers notwendigen Eckdaten festhielt, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es entspricht dem Wesen des Vergleichs, dass die Parteien einen Kompromiss fin- den und nicht alle Details klären, sondern gewisse Punkte bewusst offenlassen, um den Streit zu beenden. Da es sich um eine gerichtlich genehmigte Vereinba- rung und nicht um eine autoritative Entscheidung des Gerichts handelt, kann dem Scheidungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Vorwurf ge- - 14 - macht werden, dass die Unterhaltsberechnung nicht korrekt vorgenommen wor- den sei. Der (anwaltlich vertretene) Kläger wusste bei Abschluss der Vereinba- rung, von welchem Einkommen und Bedarf man bei ihm damals ausging. Falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Vereinbarung nicht ab- schliessen dürfen bzw. allenfalls nachträglich anfechten müssen. Eine nachträgli- che Korrektur im Abänderungsverfahren ist - wie vorne ausgeführt - nicht möglich. Dass Überzeitentschädigungen und Erfolgsbeteiligungen nicht berücksichtigt werden, ist im Übrigen nicht unüblich, weil sie nicht garantiert sind und daher für den Unterhaltsverpflichteten ein Risiko darstellen, wenn sie ihm fix als Einkom- men angerechnet werden. Der Kläger lässt in diesem Zusammenhang ausser Acht, dass bei Berücksichtigung der ihm damals zusätzlich zum ordentlichen mo- natlichen Einkommen ausgerichteten Beträge wahrscheinlich höhere Unterhalts- beiträge an die Kinder resultiert hätten und er somit von der Nichtberücksichti- gung profitierte. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist daher für die Beur- teilung einer allfälligen Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge von einem mo- natlichen Einkommen des Klägers von netto Fr. 6'250.-- (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger dieses Einkommen von monatlich Fr. 6'250.-- bis zum 31. Januar 2016 bei der E._____ AG erzielte. Ab
  18. März 2016 habe der Kläger eine Anstellung bei der F._____ AG innegehabt und ein monatliches Salär von netto Fr. 6'013.-- (inkl. 13. Monatslohn) erhalten. Dort sei ihm per 31. Januar 2017 gekündigt worden. Per 1. Februar 2017 habe der Kläger eine Stelle bei der G._____ AG gefunden. Sein monatliches Einkom- men belaufe sich nunmehr auf netto Fr. 5'614.70 (Urk. 57 S. 11 f.). Der Vorder- richter hielt fest, dass es sich bei diesen Einkommensreduktionen nicht um eine freiwillige Einbusse handle, sondern dass die Kündigungen bei beiden Firmen oh- ne Verschulden des Klägers erfolgt seien (Urk. 57 S. 12). Die erste Einkommens- reduktion auf Fr. 6'013.-- wurde von der Vorinstanz zufolge ihrer Geringfügigkeit (- 3,8%) nicht als Abänderungsgrund qualifiziert. Die Klage auf Reduktion der Un- terhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 wurde daher abgewiesen (Urk. 57 S. 13). - 15 - Der Kläger rügte in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Betrachtungs- weise der Vorinstanz in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Gehe man von einem Einkommen von Fr. 6'013.-- aus und ziehe davon die gemäss Scheidungs- urteil zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 2'300.-- pro Monat ab, so würden ihm noch Fr. 3'713.-- pro Monat zur Deckung seines Bedarfs übrigblei- ben. Da sein Notbedarf gemäss Scheidungsurteil mit Fr. 3'960.-- beziffert worden sei, würde im Umfang von Fr. 247.-- in sein Existenzminimum eingegriffen, was nicht angängig sei; er habe Anspruch auf die Gewährleistung des Notbedarfs (Urk. 56 S. 7). Dies ist grundsätzlich zwar zutreffend, doch wird vorliegend nicht in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen. Bei sehr knappen Verhältnissen sind die Steuern im Notbedarf des Pflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen (BGE 140 III 337; BGer 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016; Urteil der I. Zi- vilkammer des Obergerichtes Zürich vom 23. März 2017, LY170007). Vorliegend waren im Bedarf des Klägers im Scheidungsurteil Fr. 600.-- für Steuern einbe- rechnet worden (Urk. 14/20). Wenn diese weggelassen werden, wird das Exis- tenzminimum nicht tangiert, selbst wenn sich der Bedarf des Klägers inzwischen um rund Fr. 400.-- erhöht haben sollte, wie er dies geltend macht (Urk. 56 S. 15). Da der Kläger zudem im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gemäss seinen eigenen Angaben rund Fr. 1'000.-- mehr verdiente als vom Scheidungsgericht für die Un- terhaltsberechnung berücksichtigt wurde, er jedoch dieses höhere Einkommen zweifellos versteuern musste, ist die Steuerbelastung ohnehin ab 1. März 2016 merklich gesunken, so dass sogar die Steuern noch fast vollumfänglich im Bedarf des Klägers berücksichtigt werden könnten. Der Kläger selbst machte noch Steu- ern von Fr. 500.-- pro Monat geltend (Urk. 6 S. 15); sie dürften aber eher noch ge- ringer ausfallen. Wie bereits erwähnt, muss der Kläger nach der geltenden Recht- sprechung auch in Kauf nehmen, dass die Steuern nicht oder nicht vollumfänglich im Bedarf angerechnet werden können; dies bedeutet jedoch noch keinen Eingriff ins Existenzminimum. Zudem ist noch zu bemerken, dass im Abänderungsverfah- ren in der Regel keine Positionen im Bedarf berücksichtigt werden können, wel- che schon im Zeitpunkt des Scheidungsurteils grundsätzlich bestanden, aber nicht Eingang in die Bedarfsrechnung gefunden haben. Die Arbeitslosigkeit des Klägers im Monat Februar 2016 (Urk. 56 S. 8) kann nicht berücksichtigt werden, - 16 - da sie nur kurzfristig bestand und demgemäss keine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bewirkte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung bis
  19. Januar 2017 nicht gegeben sind und das entsprechende Begehren deshalb abzuweisen ist. c) Hingegen erachtete die Vorinstanz die anschliessende Einkommensein- busse ab tt.mm.2017 auf monatlich netto Fr. 5'614.70 (inkl. 13. Monatslohn) als Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Sie erwog, dass bei den vorliegend knappen Verhältnissen eine Verminderung des Einkommens um rund 10% gegenüber dem Scheidungsurteil relevant sei, weshalb die Unterhaltsbeiträ- ge mit Wirkung ab tt.mm.2017 neu zu berechnen seien (Urk. 57 S. 13). aa) Die Vorinstanz ging von folgendem Barunterhalt der Kinder aus: C._____, geb. tt.mm.2007 D._____, geb. tt.mm.2008 Grundbetrag CHF 600.– CHF 400.– CHF 600.– (ab tt.mm.2018) Wohnkosten CHF 495.– CHF 495.– Krankenkasse KVG CHF 92.– CHF 92.– Kommunikationskosten CHF 30.– CHF 30.– Fremdbetreuungskosten CHF 190.– CHF 190.– Subtotal CHF 1'407.– CHF 1'207.– CHF 1'407.– (ab tt.mm.2018) abzüglich Kinderzulagen - CHF 200.– - CHF 200.– Total CHF 1'207.– CHF 1'007.– CHF 1'207.– (ab tt.mm.2018) Der Kläger kritisierte, dass die Wohnkosten der Beklagten und ihrer Familie von monatlich Fr. 2'476.-- nach Köpfen aufgeteilt worden seien, obwohl in der Wohnung drei Kinder und zwei erwachsene Personen leben würden. Die Mietkos- ten seien praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen; auf einen Erwachsenen würden 2/7 und auf ein Kind 1/7 der Mietkosten entfallen. Dies er- gebe pro Kind einen Wohnkostenanteil von Fr. 353.--. Entgegen der Auffassung - 17 - des Klägers besteht hiezu keine gefestigte Praxis. Die Aufteilung der Wohnkosten steht weitgehend im Ermessen des Gerichts. Es erscheint vorliegend nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz den - im Übrigen durchaus angemessenen - Mietzins auf fünf Köpfe verteilt hat. Erfahrungsgemäss beanspruchen Kinder im Alter von C._____ und D._____ viel Raum zum Spielen, Hausaufgaben erledigen etc. und nutzen eine Wohnung in diesem Sinne mindestens so ausgiebig wie Erwachsene. Es erscheint den konkreten Verhältnissen daher angemessen, je einen Fünftel der Wohnkosten in ihrem Bedarf einzusetzen, zumal für das jüngste, im selben Haushalt lebende Kind, welches noch keinen Arbeitsplatz für die Erledigung der Schulaufgaben etc. beansprucht, auch so verfahren wurde. Der Kläger rügte auch, dass für die Kinder Kommunikationskosten von mo- natlich Fr. 30.-- in ihren Bedarf aufgenommen worden seien. Solche würden bei den Kindern der Parteien nicht anfallen. Es werde bestritten, dass der ältere Sohn soeben ein Mobiltelefon erhalten habe (Urk. 56 S. 22). Der Kläger hatte vor Vor- instanz Kommunikationskosten von Fr. 200.-- bei der Beklagten und ihrer Familie anerkannt (Prot. I S. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es an- gemessen, davon je Fr. 30.-- pro Monat für die Kinder auszuscheiden. Selbst wenn diese noch kein eigenes Mobiltelefon besitzen sollten, werden sie die Kommunikationsmittel der Eltern wie Telefone, Computer, TV etc. mitbenutzen und sicher in Kürze über eigene solche Kommunikationsmittel verfügen. Es bleibt daher bei der Berücksichtigung dieser Kosten im Bedarf der Kinder. Der Kläger monierte zudem, dass für die Kinder Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 190.-- berücksichtigt worden seien, obwohl die Beklagte nicht arbeite, sondern studiere. Es sei auch nicht anzunehmen, dass in Zukunft im Zu- sammenhang mit einer Erwerbstätigkeit der Beklagten solche Kosten anfallen würden, weil es auch in der Vergangenheit nicht so gewesen sei. Die Klägerin habe eine Mutter und eine Tante in H._____, welche die Kinder unentgeltlich be- treuen würden (Urk. 56 S. 22). Vorab ist festzuhalten, dass die Fremdbetreuungs- kosten in der Höhe von monatlich je rund Fr. 190.-- ausgewiesen sind. Der Be- treuungsabrechnung der Schule I._____ ist zu entnehmen, dass die Kinder mon- - 18 - tags und donnerstags jeweils über Mittag von 11:50 bis 13:30 Uhr und C._____ donnerstags von 15:15 bis 18:30 Uhr sowie D._____ montags von 15:15 bis 18:30 Uhr betreut werden (Urk. 37/7). Im Übrigen bestritt die Beklagte auch, dass ihre Mutter und/oder Tante regelmässig die Betreuung der Kinder übernehmen würden (Urk. 63 S. 22). Vom Kläger wurde auch nicht substantiiert, wann und in welcher Form eine solche regelmässige Betreuung durch diese Verwandten statt- finde. Davon kann somit nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Kosten für die Kinderbetreuung vom Kläger grundsätzlich auch aner- kannt worden seien (Urk. 57 mit Verweis auf Urk. 8/5 und Prot. I S. 37). Dies wur- de vom Kläger im Berufungsverfahren nicht dementiert. Da der Beklagten trotz der 10/16-Regel - der jüngste Sohn ist derzeit noch nicht 10 Jahre alt - angesichts der knappen Verhältnisse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'200.-- ange- rechnet wird und ab mm.2018 - nachdem D._____ das 10. Altersjahr vollendet haben wird - ein 50% Pensum mit einem Einkommen von Fr. 2'400.-- anzurech- nen sein wird (vgl. Urk. 57 S. 25 f.), müssen als Korrelat zu dieser Erwerbstätig- keit auch entsprechende Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder einstweilen auf eine solche Betreuung ange- wiesen sind. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Betreuungsleistungen durch Dritte (Hort oder Mittagstische) in aller Regel ab Eintritt in die Oberstufe nicht mehr als erforderlich erweisen würden, weshalb die Kosten dann wegfallen würden. Sie erwog jedoch, dass die dannzumal wegfallenden Betreuungskosten durch anderweitige steigende Ausgaben in anderen Bereichen, namentlich Ernäh- rung, Kleider und Gesundheit kompensiert würden. Laut der Zürcher Kinderkos- ten-Tabelle betrage die Zunahme dieser Kosten je nach Anzahl Kinder Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- pro Monat. Eine Änderung der Bedarfsberechnung für die Zeit ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe könne somit unterbleiben. Entgegen der Argu- mentation des Klägers (Urk. 56 S. 23) ist dieser Auffassung beizupflichten, zumal vorliegend für die Kinder nur der strikte Notbedarf berücksichtigt worden war. Die Auslagen für die Hobbys der Kinder von Fr. 171.-- pro Monat und Kind wurden von der Vorinstanz zudem aufgrund der knappen Verhältnisse nicht in die Be- darfsrechnung aufgenommen, obwohl sie vom Kläger anerkannt waren (Urk. 56 S. 16). Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei diesen Ausgaben nicht - 19 - von Luxus gesprochen werden. Auch nach dem Eintritt der Kinder in die Oberstu- fe rechtfertigt es sich somit nicht, den Bedarf der Kinder zu reduzieren. Zudem ist es durchaus möglich, dass die Kinder auch in der Oberstufe über Mittag bei einer Arbeitstätigkeit der Beklagten noch während einiger Zeit einer gewissen Fremdbe- treuung bedürfen. Die von der Beklagten eingereichten Versicherungspolicen vom 11. Oktober 2017 (Urk. 79/1), welche den Abschluss der Zahnversicherung belegen sollen, sind verspätet eingereicht und damit nicht zu berücksichtigen. Ausserdem machte die Beklagte keinerlei Ausführungen dazu, insbesondere auch nicht, welcher Be- trag hätte berücksichtigt werden müssen. Es ist somit auch im Berufungsverfahren von einem Bedarf der Kinder von Fr. 1'407.-- (C._____) und Fr. 1'207.--, ab mm.2018 Fr. 1'407.-- (D._____), aus- zugehen (vgl. Urk. 57 S. 15), wobei zu bemerken ist, dass es sich hier um einen Mindestbetrag handelt im Sinne der absolut notwendigen Auslagen. Vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes ist gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in jedem Fall dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten El- ternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhalts- beitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 II 9 E. 4.2.3.). Demgemäss reduziert sich der Bedarf von C._____ um die Kinder- zulagen von Fr. 200.-- (Urk. 42/4) auf Fr. 1'207.-- pro Monat (Fr. 1'407.-- minus Fr. 200.--) und derjenige von D._____ auf Fr. 1'007.-- bis Ende mm.2018 bzw. Fr. 1207.-- ab tt.mm.2018. bb) Der Vorderrichter ging von folgendem Bedarf des Klägers aus (Urk. 57 S. 22): Notbedarf des Klägers Grundbetrag CHF 1'200.– - 20 - Wohnkosten CHF 1'345.– Krankenkasse KVG CHF 253.80 Versicherung CHF 30.– Billag CHF 40.– Kommunikationskosten CHF 110.– Mobilitätskosten CHF 306.– Verpflegung CHF 220.– Weitere Gesundheitskosten CHF 60.– Total CHF 3'564.80 Dieser Betrag entspricht ungefähr demjenigen, welcher im Scheidungsurteil vermerkt ist, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuern, welche damals mit Fr. 600.-- pro Monat einberechnet worden waren (vgl. Urk. 14/20). aaa) Die Vorinstanz ging aufgrund der knappen Verhältnisse davon aus, dass die Kosten für die Krankenzusatzversicherung von monatlich Fr. 40.40 (Urk. 42/5) nicht berücksichtigt werden könnten. Der Kläger monierte, dass die Kosten für die Krankenkasse 2016 monatlich Fr. 264.30 und 2017 monatlich Fr. 288.55, betragen würden. Diese Kosten seien vollumfänglich zu berücksichti- gen. Eine Reduktion des Bedarfs des Klägers auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum sei nicht gerechtfertigt, solange die existentiellen Bedürfnisse der Kinder wie vorliegend ohne Weiteres gedeckt seien (Urk. 56 S. 9). Die Kosten für die Zusatzversicherung seien auch im Scheidungsurteil in die Bedarfsrechnung aufgenommen worden. Dieser Einwand ist berechtigt. Damals wurden Fr. 40.-- für Zusatzkosten berücksichtigt (Urk. 14/20). Die Beklagte äusserte sich im Beru- fungsverfahren nicht konkret zu dieser Bedarfsposition (Urk. 63 S. 12). Es recht- fertigt sich, diese Kosten weiterhin im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Die ausgewiesenen Kosten von monatlich Fr. 40.40 (Urk. 42/5) sind dem Kläger im Bedarf somit anzurechnen. Der Gesamtbedarf des Klägers erhöht sich demge- mäss auf Fr. 3'605.20 pro Monat. In seiner Eingabe vom 12. März 2018 machte der Kläger dann neu geltend, dass sich die Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 auf monatlich Fr. 332.80 erhöht haben (Urk. 68 S. 2). Diese gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil neu - 21 - vorgebrachten Behauptungen sind verspätet vorgebracht. Sämtliche Noven - ech- te wie unechte - müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung ohne Verzug zur Kenntnis gebracht werden. Hiefür muss die Partei die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend machen. Noven, die vor dem ersten Schriftenwechsel ent- standen sind, sind daher mit der ersten Rechtsschrift einzureichen. Bestehen of- fene Fristen, wie beispielsweise die gesetzliche 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufung, so genügt es, wenn das Novum im Zuge der bevorstehenden Ein- gabe in das Berufungsverfahren eingebracht wird. Noven, die ausserhalb einer solchen laufenden Frist entdeckt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserhalt einzureichen. Hilber/Reetz (ZK ZPO, Art. 317 N 48) postulieren in diesem Zu- sammenhang eine Frist von zehn Tagen ab Kenntnis, welche als Höchstmass für den Regelfall angezeigt erscheine, jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen zu überschreiten sei. Die novenwillige Partei hat dabei zu substantiieren und zu be- weisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgte (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 5). Die eingereichte Prämienrechnung bzw. Prämienerhöhung stammt vom 20. November 2017 bzw. wurde dem Kläger vor Januar 2018 zur Kenntnis gebracht und hätte daher früher eingereicht werden müssen. Diese Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Kran- kenkassenprämien praktisch jährlich ansteigen und dies nicht jedes Mal zu einer Abänderung führen kann, zumal auch die Kosten bei den unterhaltsberechtigten Personen in der Regel im gleichen Masse ansteigen und ebenfalls berücksichtigt werden müssten. bbb) Die Vorinstanz berücksichtige im Bedarf des Klägers für zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 60.-- pro Monat. In der Berufungsschrift machte der Kläger weitere Gesundheitskosten geltend, welche die gesamte Jahresfranchise und wohl auch den Selbstbehalt umfassen würden, wobei diese Kosten nicht beziffert wurden; die Nachreichung von entsprechenden Urkunden wurde vorbehalten (Urk. 56 S. 10). Mit Eingabe vom 12. März 2018 (Urk. 68) wurden weitere Unter- lagen nachgereicht (Urk. 70/2-4). Der Kläger machte demgemäss neu monatliche Gesundheitskosten von Fr. 189.65 geltend (Urk. 68 S. 2). Diese Unterlagen, wel- - 22 - che aus dem Jahre 2017 bzw. vom 14. Januar 2018 datieren, sind verspätet ein- gereicht worden und daher nicht zu beachten. Da diese Noven ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt wurden, hätten sie sofort, d.h. innert 10 Tagen, geltend gemacht werden müssen. Es kann hiezu auf die obigen Ausführungen zu dieser Problematik verwiesen werden. Der Kläger behauptete in seiner Eingabe vom 12. März 2018 weiter, dass er auch im Jahre 2018 und in den Folgejahren zusätzliche Gesundheitskosten im dargelegten Umfang haben werde. Er habe auch nach dem Eingriff an der Gal- lenblase wiederkehrende Schmerzen und müsse regelmässig seine Leberwerte messen lassen. Er habe die Ernährung umgestellt, was die ärztliche Behandlung aber nicht obsolet mache. Ausserdem sei er in regelmässiger Behandlung bei Dr. J._____, was sich aus den eingereichten Abrechnungen und der eingereichten Liste der Krankenkasse ergebe (Urk. 68 S. 3). Diese Tatsachen sind ebenfalls neu in den Prozess eingebracht worden, obwohl sie offenbar schon seit längerer Zeit bekannt sind. Der Kläger unterliess es jedenfalls darzulegen, weshalb diese nicht früher vorgebracht werden konnten. Sie sind - unter Verweis auf die ent- sprechenden obigen Ausführungen zur Novenpraxis im Berufungsverfahren - als verspätet und damit nicht beachtlich zu qualifizieren. Im Übrigen ist noch anzufü- gen, dass keineswegs feststeht, dass diese Kosten in den kommenden Jahren regelmässig anfallen werden, da gesundheitliche Entwicklungen auch von ärztli- cher Seite nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden können. Was die Berücksichtigung der Kosten für das Fitnessabonnement (Urk. 68 S. 10) anbelangt, sind diese zu berücksichtigen. Aufgrund der ärztlichen Bestäti- gung von Dr. med. K._____ vom 8. März 2016 wurde beim Kläger eine operative Versteifung des rechten oberen Sprunggelenkes vorgenommen. Der Arzt emp- fiehlt, dass im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung ein weiterführendes Fitnesstraining erfolge, um die Einschränkungen durch das eingesteifte Spungge- lenk muskulär optimal kompensieren zu können (Urk. 16/16). Diese ärztliche Empfehlung erscheint ohne Weiteres plausibel, da Versteifungen an Körperteilen stets zu Einschränkungen in der Beweglichkeit führen und in der Regel nur durch - 23 - stetes (professionelles) Training kompensiert werden können. Diese Urkunde ist daher geeignet zu belegen, dass diese Kosten aus medizinischer Sicht erforder- lich sind. Die Abnahme der weiteren durch den Kläger offerierten Beweismittel er- übrigt sich deshalb. Die (ausgewiesenen) Kosten von Fr. 55.80 pro Monat für das Fitnessabonnement sind daher im Bedarf des Klägers einzurechnen. Sein monat- licher Bedarf erhöht sich somit auf Fr. 3'661.-- (Fr. 3'605.20 plus Fr. 55.80). ccc) Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf des Klägers einen Betrag von Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung. Der Kläger hatte vor Vorinstanz ledig- lich geltend gemacht, dass der neue Arbeitgeber über keine Kantine verfüge und er deshalb nicht mehr, wie im Scheidungszeitpunkt, vergünstigtes Essen bezie- hen könne (Urk. 32 S. 5). Der Kläger hatte eine weitere Substantiierung unterlas- sen, insbesondere hatte er nicht geltend gemacht, weshalb er konkret einen Be- trag von Fr. 300.-- benötige. Gemäss den Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 wird für aus- wärtige Verpflegung ein Anteil von Fr. 5.-- bis Fr. 15.-- pro Tag im Bedarf gewährt, jedoch nur bei Nachweis solcher Auslagen. Da der Kläger, wie erwähnt, keine Begründung für die Höhe des von ihm beanspruchten Betrages nannte, hat die Vorinstanz den entsprechenden Betrag im Rahmen ihres Ermessens festgelegt. Er ist deshalb zu bestätigen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vor- instanz nicht zu Unrecht keine Beweise abgenommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO müssen die einzelnen Beweismittel konkret zu den entsprechend behaup- teten Tatsachen vorgebracht werden. Der pauschale Hinweis des Klägers, wo- nach seine persönliche Befragung überall dort als beantragt zu geltend habe, wo sie der Feststellung von Tatsachen oder dem besseren Verständnis des Sachver- halts diene (Urk. 32 S. 2), genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Eine mangelnde Substantiierung der Parteien kann nicht durch das Gericht korrigiert werden. Im Übrigen ist auch nicht klar, was der Kläger unter "persönlicher Befra- gung" verstanden wissen will. Gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO ist als Beweismit- tel nur die Parteibefragung zulässig. Die persönliche Befragung gemäss ZPO/ZH (§ 149 Abs. 1) existiert nicht mehr. - 24 - ddd) Unter dem Titel "Mobilitätskosten" berücksichtigte die Vorinstanz mo- natliche Kosten von Fr. 85.-- für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln. Sie lehnte es ab, die Kosten für die Benützung des Autos anzuerkennen. Der Kläger habe es versäumt darzulegen, dass dem Auto Kompetenzqualität zukom- me. Der eingereichte Beleg, wonach das Auto für geschäftliche Zwecke benützt werde, stamme von der F._____ AG, bei welcher der Kläger jedoch am 1. Febru- ar 2017 nicht mehr tätig gewesen sei. Überdies erachtete die Vorinstanz Fr. 221.-- pro Monat für die Fahrtkosten mit dem Auto an den Besuchswochenenden als notwendig, da die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauern würde. Insgesamt ging sie somit von monatlichen Kosten von Fr. 306.-- für diese Position aus (Urk. 57 S. 23 f.). Im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, dass dem Auto aufgrund der Bestätigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, F._____ AG, ab 1. März 2016 Kompetenzcharakter zukomme und die entsprechenden Kosten von Fr. 134.-- pro Monat zu berücksichtigen seien (Urk. 56 S. 15). Dieser Einwand ist nicht zu hö- ren, da die Unterhaltsbeiträge, wie oben ausgeführt, erst ab tt.mm.2017 abzuän- dern sind. Dass der Kläger sein Privatauto auch bei der G._____ AG für geschäft- liche Zwecke einsetzen müsse, behauptete er in der Berufungsbegründung nicht (Urk. 56). Erst in seiner Eingabe vom 12. März 2018 machte der Kläger dann neu geltend, dass der Arbeitgeber verlange, dass er sein Auto zur Verfügung stelle, um Transporte von Werkstücken auf dem Arbeitsweg vornehmen zu können. Die- se Änderung sei seit tt.mm.2018 gültig. Es seien daher Fr. 134.-- statt nur Fr. 85.-- für Wegkosten in seinem Bedarf einzusetzen (Urk. 68 S. 7). Der Kläger reichte hiezu eine Bestätigung von L._____, Geschäftsleiter der Firma G._____, ein. Da- rin wird ausgeführt, dass G._____ eine kleine Firma ohne eigene Speditionsabtei- lung sei. Es sei für die Unternehmung von Bedeutung, dass der Kläger auf dem Arbeitsweg Werkstücke abholen und ausliefern könne. Es werde daher ge- wünscht, dass der Kläger ein privates Fahrzeug zur Verfügung habe, welches für diesen Zweck eingesetzt werden könne (Urk. 70/10). Da in dieser Bestätigung kein Datum genannt ist, ab welchem Zeitpunkt der Kläger sein Fahrzeug für ge- schäftliche Zwecke zur Verfügung stellen sollte, und der Kläger bereits seit einem - 25 - Jahr dort tätig ist, ist fraglich, ob der Kläger diese Bestätigung nicht schon früher hätte einreichen können. Die Frage, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt, kann jedoch offengelassen werden. Auch wenn es sich nicht um eine Ge- fälligkeitsbestätigung handeln sollte, wofür grundsätzlich keine Anhaltspunkte be- stehen, können diese Kosten nämlich nicht berücksichtigt werden. Soweit der Ar- beitgeber eine solche Dienstleistung vom Arbeitnehmer wünscht bzw., wie der Kläger erklärte, verlangt (Urk. 68 S. 7), müsste der Arbeitnehmer arbeitsvertrag- lich entsprechend vom Arbeitgeber entschädigt werden. Es bleibt daher dabei, dass Fr. 85.-- für die Kosten des Arbeitsweges berücksichtigt werden können. eee) Die Vorinstanz berücksichtigte keinen Betrag für Schuldenrückzahlun- gen in der Bedarfsrechnung des Klägers. Sie hielt fest, dass der Kläger zwar gel- tend mache, seitens seiner Eltern diverse Zahlungen erhalten zu haben, jedoch keine Belege eingereicht habe, wonach die Schulden effektiv zurückbezahlt wor- den seien (Urk. 57 S. 25). In seiner Berufungsbegründung machte der Kläger er- neut geltend, dass er zufolge der für seine Verhältnisse zu hohen Kinderunter- haltsbeiträge fortlaufend Darlehen bei seinen Eltern aufnehmen müsse. Die aus- gewiesenen Schulden würden sich aktuell auf Fr. 30'159.20 belaufen. Für die Rückzahlung dieser Schulden sei in seinem Existenzminimum ein Betrag von we- nigstens Fr. 100.-- zu veranschlagen. Er könne keine Belege über die Rückzah- lung einreichen, weil er nicht über die notwendigen Mittel für Rückzahlungen ver- füge. Sobald die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt seien und er in der Lage sei, werde er die aufgelaufenen Schulden abbezahlen (Urk. 56 S. 16). Der Kläger reichte weitere Darlehensverträge ein, welche er mit seinen Eltern abgeschlossen hatte, datierend zwischen 16. April 2017 und 9. September 2017 (Urk. 56 S. 14 mit Verweis auf Urk. 59/5-8). Diese Urkunden sind – mit Ausnahme von Urk. 59/8 – verspätet eingereicht worden, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Urk. 59/8 kann aus den nachfolgend zu nennenden Gründen nicht be- rücksichtigt werden. In seiner Eingabe vom 12. März 2018 macht der Kläger neu geltend, dass sein Auto mit Jahrgang 2003 inzwischen ca. 270'000 km aufweise. Der Kläger - 26 - werde in Kürze ein Aufgebot zur Vorführung des Autos vom Strassenverkehrsamt erhalten. Da sich eine Instandstellung des Autos nicht mehr lohne, werde er in den nächsten ein bis zwei Monaten ein Ersatzfahrzeug kaufen müssen, wofür er Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.-- budgetiere. Er werde dafür erneut ein Darlehen bei seinen Eltern aufnehmen müssen. Er werde dann mit ca. Fr. 50'000.-- bei seinen Eltern verschuldet sein. Es sei ihm für die Schuldentilgung daher ein monatlicher Betrag von Fr. 200.-- zuzugestehen (Urk. 68 S. 7). Am 9. April 2018 reichte der Kläger zu dem angekündigten Autokauf einen entsprechenden Kaufvertrag, einen weiteren Darlehensvertrag mit seinen Eltern sowie die Rechnung für die Gebüh- ren des Strassenverkehrsamtes für 2018 ein (Urk. 72 und 74/1-3). Wie im Nach- folgenden zu zeigen sein wird, kann der minimalste Bedarf der Kinder durch die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht bzw. knapp gedeckt werden. Praxisgemäss bleibt in solchen Fällen kein Raum für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen (BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016; LZ160009, Ent- scheid der I. Zivilkammer vom 28. November 2016). Allfällige künftige Rückzah- lungen können daher nicht berücksichtigt werden. fff) Der Kläger rügte weiter, dass die Vorinstanz die Ausgaben für seine Steuern aufgrund der knappen Verhältnisse nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Die Steuern seien auch bei engen finanziellen Verhältnissen zu berücksich- tigen, da sie praxisgemäss nicht erlassen, sondern nur gestundet würden. Aus- serdem stehe nicht fest, dass vorliegend solche Verhältnisse vorliegen würden. Es sei relevant, in welchem Umfang der Ehemann der Beklagten die Kinder finan- ziell unterstütze (Urk. 56 S. 15 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen trotz der Beistandspflicht des Ehegatten der Beklagten knappe finanzielle Ver- hältnisse vor. Bei solchen sind sowohl laufende wie auch aufgelaufene Steuern bei der Ermittlung des Grundbedarfs des Unterhaltsschuldners wegzulassen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, Anh.UB N 65). Grundsätzlich wäre auch der auf den Unterhalt minderjähriger Kinder entfallende Steueranteil separat in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/ Bähler, Anh. UB N 65), was vorliegend jedoch aufgrund des engen finanziellen Spielraums ebenfalls nicht möglich ist. Auch bei der Beklagten konnten beim Be- - 27 - darf keine Steuern berücksichtigt werden, so dass insofern alle Beteiligten gleich- behandelt werden. ggg) Der Kläger machte mittels Eingabe vom 12. März 2018 neu geltend, dass er bis anhin wegen seiner prekären finanziellen Verhältnisse keinen Park- platz gemietet habe. Er habe während Jahren entweder auf einem Besucherpark- platz in der Siedlung, auf einem Parkplatz beim M._____ oder bei der N._____ parkiert. Er habe regelmässig einen Zettel an der Windschutzscheibe gehabt mit dem Hinweis, dass er vor Ort nicht parkieren dürfe bzw. umparkieren solle. Es sei aktuell ein Aussenparkplatz für Fr. 50.-- ausgeschrieben, den er mieten werde. Die Parkplatzkosten seien ab sofort in seinen Bedarf aufzunehmen (Urk. 68 S. 8). Unter dem 9. April 2018 reichte der Kläger den entsprechenden Mietvertrag ein (Urk. 72 und Urk. 74/4). Da diese Behauptung rechtzeitig erfolgte, ist von einem zulässigen Novum auszugehen. Die Miete des Parkplatzes ab April 2018 ist auf- grund des eingereichten Mietvertrages hinreichend belegt. Ebenso ist nachgewie- sen, dass der Parkplatz auch bezahlt wird (Urk. 74/5). Angesichts des Umstan- des, dass dem Kläger die Benützung des Autos für die Besuchswochenenden zu- gestanden wurde und dem Auto damit in dieser Hinsicht Kompetenzcharakter zu- kommt, erscheint es angemessen, auch die Kosten für einen Parkplatz zu be- rücksichtigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Parkieren auf Parkplätzen, die einem bestimmten Adressatenkreis vorbehalten sind, wie Kunden oder Besucher etc., in der Regel auf Dauer nicht praktiziert werden kann, da es zu Konflikten mit den betreffenden Parkplatzeigentümern und -benutzern kommt. Der Bedarf des Klägers erhöht sich demgemäss ab April 2018 auf monatlich Fr. 3'711.-- (Fr. 3'661.-- plus Fr. 50.--). hhh) Schliesslich reichte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung vom
  20. Oktober 2017 ein (Urk. 70/5), gemäss derer er zusätzlich in den Jahren 2016/17 zur monatlichen Bruttomiete Nebenkosten von Fr. 738.05 bzw. monatlich Fr. 61.50 habe bezahlen müssen (Urk. 68 S. 4). Diese Urkunde, welche aus dem Jahre 2017 datiert, wurde verspätet eingereicht und ist daher nicht beachtlich. Zur rechtzeitigen Einreichung von Noven kann auf die obigen Ausführungen verwie- - 28 - sen werden. Ausserdem wären diese Kosten auch nicht zu berücksichtigen, da in keiner Weise dargelegt wurde, dass solche jährlich anfallen. 2.a) Der Kläger machte geltend, dass die Vorinstanz erwogen habe, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei und die jeweiligen Interessen des Kindes und der beiden Elternteile abzuwägen seien, um über die Notwendigkeit einer Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im konkreten Fall zu urteilen. Eine umfassende Abwägung der Interessen setze jedoch Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse aller involvierten Personen voraus. Die Verhältnisse der Beklagten seien jedoch nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Relevant für die Interes- senabwägung und für die Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge sei der Haushalt der Beklagten, d.h. die finanziellen Verhältnisse der Beklagten und ihres Ehemannes O._____. Der Ehemann der Beklagten sei nach Art. 278 Abs. 2 ZGB verpflichtet, der Beklagten in der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern der Parteien in angemessener Weise beizustehen. Der Ehemann der Be- klagten leiste tatsächlich finanzielle Unterstützung für die Beklagte persönlich und für die Kinder der Parteien. Die Beklagte habe vor Vorinstanz erklärt, dass ihr Ehemann sie und die Kinder mit mehr als 50% seines Lohnes unterstütze. Diese Unterstützungsleistungen seien der Beklagten und den Kindern anzurechnen. Er verlange die Offenlegung des Bedarfs und Einkommens des Haushaltes der Be- klagten. Für die Feststellung des Ungleichgewichts und die umfassende Interes- senabwägung seien die Verhältnisse der beteiligten Personen im Scheidungszeit- punkt und im Abänderungsverfahren relevant. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müsse die Verteilung der Unterhaltslasten unter den Eltern mit Blick auf das Scheidungsurteil ausgewogen bleiben (Urk. 56 S. 12 f.). Wie diesen Vorbringen zu entnehmen ist, versteht der Kläger unter ausgewogenen Verhält- nissen offenbar auch eine entsprechend angemessene finanzielle Unterstützung des Ehemannes der Beklagten gegenüber den Kindern der Parteien, welche zu einer Entlastung seinerseits führen soll. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt mit dieser Argumentation, dass er seine Unterhaltspflicht grundsätzlich auch nicht teilweise an den Ehemann der Beklagten delegieren kann. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der - 29 - Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Ehegatten vor. Finanzieller Beistand kann nur verlangt werden, wo einerseits Unterhalt nicht oder nicht aus- reichend erhältlich ist und der Beistand dem Stiefelternteil nach Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen überhaupt möglich ist und andererseits die Aufgaben- teilung in der neuen Ehe verhindert, dass der verheiratete Elternteil (unter Be- rücksichtigung der ihm bzw. dem Kind vom andern zustehenden Unterhaltsleis- tungen) den Verpflichtungen gegenüber seinem vorehelichen Kind selbst voll- ständig nachkommen kann. Mit der Heirat wird nicht eine unmittelbare wirtschaft- liche Verantwortung für das voreheliche Kind des Partners übernommen, sondern nur die Pflicht, diesen so zu stellen, wie wenn er nicht verheiratet wäre. Für den nicht obhutsberechtigten leiblichen Elternteil soll demgegenüber die Heirat des andern im Prinzip kostenneutral sein. Weder hat er Anspruch darauf, vom Stiefel- ternteil entlastet zu werden, noch darf ihn die Heirat des anderen leiblichen Eltern- teils wirtschaftlich belasten. In diesem Sinne greift die Beistandspflicht (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 278 N 6). Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhut- sausübenden Elternteils soll primär dem Kind zugutekommen, so zum Beispiel ei- ne Verbesserung der Verhältnisse aufgrund der Beistandspflicht des neuen Ehe- gatten des unterhaltsberechtigten Elternteils (FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 N 7). Die Ansicht des Klägers findet denn auch keine Stütze in der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Eine Abänderung der Kinde- ralimente setzt gemäss dieser voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nach- träglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Bei der Neufestsetzung der Kinde- ralimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisie- ren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 606). Als er- hebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unter- haltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (Urteil BGer 5A_217/2009 vom 30. Oktober 2009, E. 3.2). Eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestset- zung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Schei- - 30 - dungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Perso- nen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interes- sen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 S. 606). Lebt das Kind bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kinderunterhalts der leibliche Vater aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 2.b). b) Wie die Vorinstanz zutreffend schloss, ist die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beklagten nach dem Gesagten grundsätzlich nicht massgebend, da der Kläger für den Unterhalt seiner leiblichen Kinder aufzukommen hat (Urk. 57 S. 21). Beweiserhebungen bezüglich des Lohnes von O._____ erübrigen sich deshalb. Zudem ist anzufügen, dass dieser die Beklagte (und wohl auch die Kinder) bereits im Zeitpunkt der Scheidung unterstützt hatte und insofern keine Änderung eingetreten ist. Die Beklagte verzichtete denn auch auf Unterhaltsleis- tungen für sich persönlich (vgl. Urk. 14/22). Zudem ist anzumerken, dass der Ehemann der Beklagten nicht über ein Einkommen verfügt, das ein derartiges Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu erzeugen vermöchte, dass die Unter- schiede krass stossend wären, so dass sie zu nivellieren wären, wie in dem von der Vorinstanz zitierten BGE 134 III 337 (vgl. Urk. 57 S. 8). Offenbar erzielte der Ehemann der Beklagten im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen (wahrschein- lich inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 7'845.-- (Urk. 37/1). Für das Jahr 2016 liegen Lohnabrechnungen vor, die ein Monatseinkommen von Fr. 7'584.90 inkl. Kinder- zulagen für O._____ ausweisen (Urk. 43/7). Demnach ist belegt, dass er ein Ein- kommen in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- inkl. 13. Monatslohn erzielt. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand von O._____ seit der Scheidung der Parteien erhöht hat, indem er und die Beklagte zwischenzeitlich Eltern einer Tochter geworden sind, für die er aufzukommen hat. Neben seinem eigenen Be- darf muss er auch denjenigen der Tochter, einen Teil des Bedarfs der Beklagten und wohl auch den nicht gedeckten Bedarf der Kinder der Parteien decken. Es ist somit offensichtlich, dass auch O._____ erhebliche finanzielle Lasten zu tragen hat. Insofern besteht kein unzumutbares Gleichgewicht zwischen den Parteien. Aufgrund der Vorbringen des Klägers (Urk. 56 S. 20 f.) blieb im Übrigen auch un- klar, inwiefern das Einkommen von O._____ berücksichtigt werden müsste. - 31 - c) Was das Einkommen der Beklagten anbelangt, kann vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 25 ff.). Der von der Vor- instanz bezifferte Bedarf der Beklagten von Fr. 1'788.-- pro Monat wurde im Beru- fungsverfahren insoweit bestritten, als der Kläger kritisierte, dass die Lebenshal- tungskosten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann halbiert worden seien, ohne die Unterstützungsleistungen des Ehemannes an die Beklagten abgeklärt zu haben (Urk. 56 S. 24). Darauf wird im Folgenden im Zusammenhang mit dem Be- treuungsunterhalt noch näher einzugehen sei. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass von diesem Bedarf der Beklagten von Fr. 1'788.-- auszugehen ist, da die entsprechenden Einwände des Kläger nicht stichhaltig sind. Bezüglich des Ein- kommens der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten zur Zeit ein monatliches hypothetisches Einkommen von Fr. 1'200.-- anzurechnen sei. Der Umstand, dass die Beklagte noch studiere und wieder Mutter geworden sei, dürfe sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Ab dem vollendeten 10. Le- bensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes (mm.2018) sei der Beklagten ein Ar- beitspensum von 50% bei einem Einkommen von Fr. 2'400.-- pro Monat zuzumu- ten. Ab mm.2024 sei von einem Arbeitspensum von 100% auszugehen, mit einem Monatsverdienst von Fr. 4'800.--. Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz von einer Bandbreite des von der Beklagten früher erzielten Einkommens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'475.-- aufgrund der in den Jahren 2010, 2011 und 2014 erziel- ten Einkommen ausgegangen sei. Es sei anzunehmen, dass die Jahre 2012, 2013 und 2016 nicht aktenkundig seien. Im Jahre 2014 habe die Beklagte einen Lohn von monatlich Fr. 1'666.-- erzielt. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung die Anrechnung des bei der Scheidung erzielten Lohnes von Fr. 1'519.-- verlangt. Mindestens dieser Betrag sei der Beklagten für die vorliegend relevante Zeit ab 1. Februar 2016 als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 56 S.18 ff.). Die Beklagte machte geltend, dass sie im Jahre 2016 kein Einkommen erzielt und im Jahre 2017 lediglich Fr. 465.20 pro Monat (Urk. 65/2) verdient habe. Da offenkun- dig ist, dass die Beklagte in den genannten Jahren kaum je über Fr. 1'700.-- ver- dient hat, erübrigt es sich, weitere Beweise darüber abzunehmen. Es ist offen- sichtlich, dass sie mit diesem Einkommen ihren Bedarf nicht decken kann. - 32 - Der Kläger verlangte, dass der Beklagten ein Einkommen von mindestens Fr. 2'500.-- netto pro Monat bereits ab tt.mm.2017 anzurechnen sei. Sie habe ne- ben der Kinderbetreuung immer gearbeitet. Nun studiere sie (Urk. 56 S. 20). Der Kläger unterliess es näher darzulegen, in welchem Umfang die Beklagte nach der Geburt der gemeinsamen Kinder gearbeitet habe. Er machte auch keinerlei An- gaben darüber, wie er auf ein erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 2'500.-- kommt. Er behauptete nicht, dass die Beklagte stets 50% gearbeitet habe. Auf diese Ausführungen ist daher mangels Substantiierung nicht näher einzugehen. Es kann daraus nicht geschlossen werden, weshalb der Beklagten bereits vor dem vollendeten 10. Lebensjahr von D._____ ein 50%-Pensum angerechnet wer- den und weshalb die 10/16-Regel nicht zum Zuge kommen sollte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Abstufung der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen und ist daher zu bestätigen. Da die Beklagte ihren Bedarf von Fr. 1'788.-- (Urk. 57 S. 18) bis Ende mm.2018 mit ihrem Einkommen nicht zu decken vermag, kann sie bis dahin kei- nen Beitrag zur Deckung des Bedarfs der beiden Kinder leisten. Bezüglich des Studiums der Beklagten ist zu bemerken, dass der Kläger nicht explizit bestritt, dass die Beklagte studiere (Urk. 56), jedoch meinte, dass dies nicht konkret belegt sei (Urk. 68 S. 5). Die Beklagte reichte in der Folge mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Urk. 78) eine Studienbescheinigung der Universität P._____ für das erste Semester 2018 ein (Urk. 79/1). Diese Bestätigung ist als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Die Beklagte studiert gemäss ihren Anga- ben schon seit längerer Zeit - sie behauptet, im Sommer 2018 den Abschluss zu machen (Urk. 78) -, weshalb sie eine solche Bestätigung schon lange hätte ein- reichen können. Eine Studienbestätigung erweist sich jedoch auch grundsätzlich als nicht relevant, weil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beklagten trotz Studium ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, da sich diese Ausbildung nicht zu Lasten des Klägers auswirken darf und somit nicht zu berücksichtigen ist. - 33 - d) Der Kläger kritisierte in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten der Beklagten gestützt auf unbelegte Mutmassungen be- rechnet habe. Sie habe die Lebenshaltungskosten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann halbiert, ohne die Unterstützungsleistungen des Ehemannes an die Beklagte abgeklärt zu haben. Die Annahme einer hälftigen Kostentragung stimme mit den Angaben der Beklagten nicht überein. Diese habe erklärt, dass der Ehemann mehr als 50% des Lohnes für sie und die Kinder verwende. Dies und die Tatsache, dass die Beklagte Vollzeit studiere und keinem Erwerb nach- gehe, spreche für die alleinige Übernahme sämtlicher Bedarfskosten der Beklag- ten und der Kinder durch ihren Ehemann. Primär sei auf die tatsächlichen Unter- stützungsleistungen abzustellen und subsidiär seien die Kosten im Verhältnis zum erzielten Einkommen zu verlegen. Dies gelte vorliegend, weil ein starkes Ein- kommensgefälle zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorliege, so dass eine hälftige Kostentragung den Verhältnissen nicht angemessen sei (Urk. 56 S. 24 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Argumentation des Klä- gers ist schon im Ansatz verfehlt. Entgegen seinen Ausführungen besteht nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2017 betref- fend Kindesunterhalt grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, auch wenn dieser nicht explizit geltend gemacht wird. Bei der Berechnung des Betreu- ungsunterhaltes handelt es sich um eine theoretische Berechnung. Über das In- strument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunter- halts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen (LE160066, Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 1. März 2017 E. 1.2.1.). Es kann hiezu im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 17 f.). Für die Berechnung ist daher auf die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abzustellen, selbst wenn dieser dafür nicht in vollem Um- fang selbst aufkommen muss. Der zu Unterhalt verpflichtete Elternteil hat keinen Anspruch darauf, von allfälligen Leistungen Dritter an die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils mittels Bezahlung geringerer Kinderunterhaltsbeiträge - 34 - direkt zu profitieren (vgl. dazu die Bemerkungen oben zur Stellung des Stiefel- ters). Zudem ist festzuhalten, dass der Vorderrichter die Lebenshaltungskosten der Beklagten mit Fr. 1'788.-- bis mm.2018 (Urk. 57 S. 18) korrekt berechnete, in- dem er als Lebenshaltungskosten den strikten Notbedarf einer in Wohngemein- schaft mit einem Erwachsenen lebenden Person berücksichtigte und ihr die hälfti- gen Kosten der notwendigen Ausgaben als Bedarf anrechnete. Die entsprechen- de Kritik des Klägers ist nicht stichhaltig. Es ist von diesem Bedarf auszugehen. Zudem ist anzumerken, dass die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten auch ein Korrelat zum Umstand darstellt, dass der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Es ginge daher nicht an, dass dieses hypotheti- sche Einkommen zur Entlastung des Klägers vollumfänglich an die Kinderunter- haltsbeiträge angerechnet würde, nur weil der Ehemann der Beklagten zufolge ih- res Studiums einstweilen für die Kosten der Beklagten aufkommt. Grundsätzlich hätten die Kinder vorliegend Anspruch auf Betreuungsunter- halt, da die Beklagte zufolge der Kinderbetreuung bis Ende mm.2018 nicht oder nur teilweise in einem Umfang, welcher ihre Lebenshaltungskosten zu decken vermag, arbeiten kann bzw. könnte. Für diese theoretische Berechnung ist es un- erheblich, dass sie nicht arbeitet, sondern studiert. Die Beklagte selbst kann in dieser Phase keine finanziellen Beiträge an den Barunterhalt der Kinder bezahlen, da sie mit dem ihr angerechneten Einkommen von Fr. 1'200.-- pro Monat ihre mo- natlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 1'788.-- nicht zu decken vermag. Da die finanziellen Möglichkeiten des Klägers zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts an die Kinder jedoch nicht ausreichen, kann ein solcher nicht festgesetzt werden. Ab mm.2018 wurde der Beklagten von der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 2'400.-- pro Monat angerechnet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Leis- tungsfähigkeit der Beklagten ab diesem Zeitpunkt Fr. 562.-- pro Monat betrage (Fr. 2'400.-- minus Fr. 1'838.-- eigene Lebenshaltungskosten; Urk. 57 S. 26) und ab tt.mm.2024 Fr. 2'852.-- (Fr. 4'800.-- minus Fr. 1'948.-- eigene Lebenshaltungs- kosten; Urk. 57 S. 27). - 35 - e) Der zu deckende Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 1207.-- pro Monat, derjenige von D._____ auf Fr. 1'007.-- bzw. ab mm 2018 ebenfalls auf Fr. 1'207.-- pro Monat. Nach Abzug seines Bedarfs verbleiben dem Kläger bis Ende mm.2018 rund Fr. 1'954.-- (Fr. 5'614.70 minus Fr. 3'661.--) und ab April 2018 rund Fr. 1'904.-- (Fr. 5'614.70 minus Fr. 3'711.--) pro Monat. aa) Für die Zeit ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2018 ist der Kläger daher zu ver- pflichten, für C._____ einen monatlichen Betrag von Fr. 1'070.-- und für D._____ einen solchen von Fr. 884.--, je zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Kläger ist damit nicht in der Lage, den Bedarf der Kinder für diese Zeitspanne zu decken. Es besteht eine Unterdeckung von Fr. 137.-- bzw. Fr. 123.-- pro Monat. bb) Ab April 2018 erhöht sich der Bedarf des Klägers leicht um Fr. 50.--; es verbleibt noch eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'904.--, weshalb er bis Ende mm 2018 in der Lage ist, monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von 1'045.-- und für D._____ von Fr. 859.-- (je zuzüglich Kinderzulagen) zu leisten. Die Beklagte ist in diesem Zeitraum noch nicht in der Lage, auch einen finanziellen Beitrag an den Kinderunterhalt zu leisten. Es besteht in diesem Zeitabschnitt eine Unterdeckung des Bedarfs der Kinder von Fr. 162.-- bzw. 148.-- pro Monat. cc) Ab mm 2018 beträgt der monatliche Bedarf der beiden Kinder (nach Ab- zug der Kinderzulagen von je Fr. 200.--) je Fr. 1'207.--. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beläuft sich weiterhin auf Fr. 1'904.-- pro Monat, so dass er den Bedarf der Kinder (Fr. 2'414.-- pro Monat) um Fr. 510.-- pro Monat nicht zu decken ver- mag. Ab diesem Zeitpunkt rechnete die Vorinstanz der Beklagten aufgrund einer angenommenen Erwerbstätigkeit von 50% eine allfällige finanzielle Leistungsfä- higkeit von Fr. 560.-- pro Monat an. Es scheint gerechtfertigt, dass die Beklagte angesichts der knappen Verhältnisse, welche ein Manko beim Barbedarf der Kin- der zur Folge haben, auch einen finanziellen Beitrag an den Barbedarf der Kinder leistet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch eine Tochter hat, welche altersgemäss gleichbehandelt werden muss, weshalb es angemessen er- scheint, für die beiden deutlich älteren Söhne C._____ und D._____ einen Betrag von je Fr. 220.-- als Beitrag der Beklagten zu berücksichtigen. Es bleibt jedoch - 36 - trotz des finanziellen Beitrages der Beklagten bei einer Unterdeckung des Bedarfs der Kinder im Umfang von Fr. 70.-- bzw. Fr. 35.-- je Kind pro Monat. Ab tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 ist der Kläger daher zu verpflichten, für die beiden Kinder je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 952.-- (Fr. 1'904.-- : 2) zu- züglich Kinderzulagen zu bezahlen. dd) Ab tt.mm.2024 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beklagten bei einem möglichen Einkommen von Fr. 4'800.-- pro Monat auszugehen. Bei ei- ner vollen Erwerbstätigkeit werden sich auch ihre Lebenshaltungskosten auf rund Fr. 2'000.-- erhöhen. Da der Beklagten zudem auch ein finanzieller Beitrag für den Barunterhalt ihrer Tochter anzurechnen ist, beträgt ihre verbleibende Leistungsfä- higkeit maximal ca. Fr. 900.-- pro Kind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist für diese Phase jedoch zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt die überwiegende Betreuungsarbeit leistet und auch weiter- hin leisten wird, solange die beiden Söhne in ihrem Haushalt leben (vgl. Urk. 57 S. 27). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es daher angemessen, den Kläger ab diesem Zeitpunkt zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die bei- den Kinder von je Fr. 700.-- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu ver- pflichten. Den darüber hinaus ungedeckten Teil des Barbedarfs der Kinder hat die Beklagte mit ihrem Einkommen zu decken. Eine Unterdeckung besteht nicht mehr. IV. 1.a) Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis 5) wurde nicht angefochten und ist demgemäss zu bestätigen. b) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.--. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zufol- ge der dem Kläger für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die ihm aufzuerlegenden Kosten jedoch einstweilen auf die Ge- - 37 - richtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der im Berufungsverfahren weitgehend unterliegende Kläger hat der Beklag- ten für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese bemisst sich auf Fr. 4'000.-- inkl. MwSt (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
  21. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Dispositiv-Ziff. 4/5, 4/7 und 4/8 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts See-Gaster vom 11. Oktober 2012 (IN.2012.99-GS2ZK-CGE) aufgehoben und durch folgende Anordnungen ersetzt: a) Dispositiv-Ziff. 4/5:
  22. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder fol- gende monatliche und monatlich im Voraus zu überweisende Beiträge zu be- zahlen: 1.1. für C._____, geboren am tt.mm.2007, - CHF 1'070.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis tt.mm.2018, CHF 1'045.– ab dem tt.mm.2018 bis tt.mm.2018, - CHF 952.‒ ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024 und, - CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus, - jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; 1.2. für D._____, geboren am tt.mm.2008, - CHF 884.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis tt.mm.2018, CHF 859.-- ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2018, - CHF 952.– ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024, - 38 - - CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus, - jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 1.3. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über das Mündigkeitsalter hinaus an die Beklagte zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemein- schaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Kläger stellen.
  23. Es wird festgestellt, dass der Barbedarf von C._____ im Umfang von Fr. 137.- -/Mt.(im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018), im Umfang von Fr. 162.--/Mt. (vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2018) sowie im Umfang von Fr. 35.-- /Mt. vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 nicht gedeckt ist. Es wird festgestellt, dass der Barbedarf von D._____ im Umfang von Fr. 123.- -/Mt.(im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018), im Umfang von Fr. 148.--/Mt. (vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2018) sowie im Umfang von Fr. 35.-- /Mt. vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 nicht gedeckt ist.
  24. Es wird festgestellt, dass vom Kläger kein Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ geschuldet ist. b) Dispositiv-Ziff. 4/7:
  25. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a basieren auf folgenden Verhältnissen: 1.1. Kläger: - monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-, Ausbildungszulagen) CHF 5'614.– - Vermögen CHF 0.– - Monatlicher Notbedarf: - bis tt.mm.2018 CHF 3'661.– - ab tt.mm.2018 CHF 3'711.– 1.1. Beklagte: - monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Ferien und Feiertags- entschädigung, exkl. Kinderzulagen) - bis tt.mm.2018 CHF 1'200.– - ab tt.mm.2018 CHF 2'400.‒ - ab tt.mm.2024 CHF 4'800.‒ - 39 - - Vermögen CHF 0.– - Monatlicher Notbedarf - bis tt.mm.2018 CHF 1'788.– - ab tt.mm.2018 CHF 1'838.‒ - ab tt.mm.2024 CHF 1'948.– c) Dispositiv-Ziff. 4/8:
  26. Sämtliche Frankenbeträge gemäss vorstehender lit. a und b basieren auf dem Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6
  27. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Es wird vermutet, dass die Einkommensentwicklung mit der Teuerung Schritt hält.
  28. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen
  29. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3-5) wird bestätigt.
  30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.
  31. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Beklag- ten und zu 9/10 dem Kläger auferlegt; der Kostenanteil des Klägers wird je- doch, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  32. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. - 40 -
  33. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 78 und 79/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  34. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. - 41 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 29. Mai 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2017 (FP160007-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, 32 und Prot. I S. 20, 27 und 33 f., sinngemäss) Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Kreisgerichtes See- Gaster vom 11. Oktober 2012 und die darin genehmigte Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 10. Oktober 2012 wie folgt abzuändern: In Abänderung von Ziff. 5 und 7 der Vereinbarung der Parteien vom

10. Oktober 2012 sei der Kläger zu verpflichten, monatliche Unter- haltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ von je CHF 509.50 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017. In Abänderung von Ziff. 5 und 7 der Vereinbarung der Parteien vom

10. Oktober 2012 sei der Kläger zu verpflichten, monatliche Unter- haltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ von je CHF 300.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab tt.mm.2017. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Dispositiv-Ziff. 4/5, 4/7 und 4/8 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts See-Gaster vom 11. Oktober 2012 (IN.2012.99-GS2ZK-CGE) aufgehoben und durch folgende Anordnungen ersetzt:

a) Dispositiv-Ziff. 4/5:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder fol- gende monatliche und monatlich im Voraus zu überweisende Beiträge zu be- zahlen: 1.1. für C._____, geboren am tt.mm.2007,

- CHF 1'100.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018,

- CHF 1'000.‒ ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024 und,

- CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus,

- 3 -

- jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; 1.2. für D._____, geboren am tt.mm.2008,

- CHF 915.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018,

- CHF 1'000.– ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024,

- CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus,

- jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 1.3. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über das Mündigkeitsalter hinaus an die Beklagte zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemein- schaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Kläger stellen.

2. Es wird festgestellt, dass im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018 der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von CHF 107.‒/Mt. und von D._____ im Umfang von CHF 92.‒/Mt. nicht gedeckt ist.

3. Es wird festgestellt, dass vom Kläger kein Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ geschuldet ist.

b) Dispositiv-Ziff. 4/7:

1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a basieren auf folgenden Verhältnissen: 1.1. Kläger:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-, Ausbildungszulagen) CHF 5'580.–

- Vermögen CHF 0.–

- Monatlicher Notbedarf: CHF 3'565.‒ 1.1. Beklagte:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Ferien und Feiertags- entschädigung, exkl. Kinderzulagen)

- bis tt.mm.2018 CHF 1'200.–

- ab tt.mm.2018 CHF 2'400.‒

- ab tt.mm.2024 CHF 4'800.‒

- Vermögen CHF 0.–

- 4 -

- Monatlicher Notbedarf

- bis tt.mm.2018 CHF 1'788.–

- ab tt.mm.2018 CHF 1'838.‒

- ab tt.mm.2024 CHF 1'948.–

c) Dispositiv-Ziff. 4/8:

1. Sämtliche Frankenbeträge gemäss vorstehender lit. a und b basieren auf dem Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6

2. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Es wird vermutet, dass die Einkommensentwicklung mit der Teuerung Schritt hält.

2. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.

4. Die Kosten des Entscheids werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Be- klagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'100.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil-

- 5 - kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Berufungsanträge: des Klägers und Berfungsklägers (Urk. 56 S. 2): "In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2017 sei die Klage vom 8. April 2016 gutzuheissen und es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Schei- dungsurteils des Kreisgerichtes See-Gaster vom 11. Oktober 2012 und die darin genehmigte Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 10. Okto- ber 2012 wie folgt abzuändern: In Abänderung von Ziff. 5 Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 10. Oktober 2012 sei der Kläger zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2007) und D._____ (geb. tt.mm.2008) wie folgt zu bezahlen:

- je Fr. 826.-- (zuzüglich Kinderzulagen) rückwirkend ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 je Fr. 639.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab tt.mm.2017 (unter Vorbehalt einer allfälligen Korrektur nach Abschluss des Beweisverfah- rens).

- 6 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 63 S. 2):

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I.

1. Der Kläger verlangt die Abänderung des Scheidungsurteils des Kreisge- richts See-Gaster (nachfolgend Scheidungsgericht) vom 11. Oktober 2012 (nach- folgend Scheidungsurteil). Mit dem genannten Urteil wurde die am tt. Dezember 2004 in Wattwil geschlossene Ehe geschieden, und es wurden die beiden ge- meinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2007, und D._____, geb. am tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (Urk. 3 S. 3 Ziff. 1 und 2). Des Weiteren wurde die von den Parteien unterzeichne- te Vereinbarung, in welcher diese unter anderem den persönlichen Verkehr zwi- schen den Kindern und dem Vater (Urk. 3 S. 4 Ziff. 3) sowie den Kindesunterhalt regelten, genehmigt. Die Vereinbarung betreffend den Kindesunterhalt lautete wie folgt (Urk. 3 S. 4 f. Ziff. 5):

- 7 - "Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an den Unterhalt der Kinder fol- gende monatliche und monatlich im Voraus zu überweisende Beiträge zu bezahlen:

- je Fr. 1'150.- zuzüglich Kinderzulagen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum erfüllten 12. Altersjahr

- je Fr. 1'250.- zuzüglich Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr bis zum Abschluss der Erstausbildung, auch über das Mündigkeitsal- ter hinaus. Der Unterhaltsbeitrag ist auch über das Mündigkeitsal- ter hinaus an die Mutter zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemeinschaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Vater stellen. Der Vater verpflichtet sich zudem, sich nach vorheriger Abspra- che an ausserordentlichen Kosten der Kinder zur Hälfte zu betei- ligen (Brillen, Zahnkorrekturen, Nachhilfestunden etc.). Drittzah- lungen von Versicherungen etc. werden je zur Hälfte bei beiden Parteien angerechnet. Die Mutter verpflichtet sich, für die Kinder ab dem 6. Altersjahr ei- ne zusätzliche Zahnversicherung abzuschliessen." Unter Hinweis darauf, dass die Beklagte seit längerem im Konkubinat lebte, vereinbarten die Parteien mit Bezug auf die nacheheliche Unterhaltspflicht, dass die Ehefrau auf die Geltendmachung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen ver- zichtete (Urk. 3 S. 5 Ziff. 6). Dem Scheidungsurteil sind ausserdem die finanziel- len Verhältnisse der Parteien zu entnehmen, aufgrund welcher die Kinderunter- haltsbeiträge bemessen wurden. Beim Ehemann wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, exkl. Erfolgsbeteili- gung und exkl. Überzeitauszahlung in der Höhe von Fr. 6'250.– ausgegangen und sein Bedarf auf Fr. 3'960.– festgesetzt. Bezüglich der Ehefrau wurde festgehalten, dass sie ihren Lebensbedarf als durch eigenes Einkommen und Unterstützung

- 8 - durch den neuen Lebenspartner als gedeckt bezeichnete und dass der Bedarf Fr. 3'262.– betrug (Urk. 3 S. 2 und S. 5 Ziff. 7).

2. Mit Urteil des Vorderrichters vom 28. August 2017 wurde die Klage betref- fend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge teilweise gutgeheissen und der Kläger entsprechend dem oben wiedergegebenen Urteil zu tieferen Unterhaltsbei- trägen verpflichtet (Urk. 57 S. 30 f.). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) am 6. Oktober 2017, hier eingegangen am 9. Ok- tober 2017, rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 56). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde der Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan: Beklagte) Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an- gesetzt (Urk. 62). Die Berufungsantwortschrift vom 11. Dezember 2017 ging am

13. Dezember 2017 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 63). Mit Beschluss vom 17. Ja- nuar 2018 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 66). Die Stellungnahme des Klägers vom 12. März 2018 ging innert erstreckter Frist am 13. März 2018 hierorts ein (Urk. 68, 69, 70/1-11). Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu den vom Kläger neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen zu äussern (Urk. 71). Am 9. April 2018 reichte der Kläger weitere neue Unterlagen ein (Urk. 72, 73 und 74/1-5). Am 10. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich dazu äussern zu können (Urk. 75 und 76). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers erfolgte mit Eingabe vom 30. April 2018 (Urk. 77). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde das Doppel dieser Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 80). Da diese Verfügung erst am 8. Mai 2018 versandt wurde, ging vorher - am 7. Mai 2018 - eine weitere Eingabe des Klägers ein, mit welcher er wiederum neue Belege einreichte (Urk. 78 und 79/1+2). Diese wird der Beklagten mit dem Endentscheid zugesandt werden.

- 9 - II.

1. Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Berufungs- kläger den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu be- gründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Beru- fungskläger hat – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die mas- sgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustel- len, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich

- 10 - dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 39 ff.). Wenn der Berufungskläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte er auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entschei- dend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Berufungskläger in der Beru- fungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten ent- halten waren (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 39). Soweit die Begrün- dung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls ohne vorgängi- ge Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Beru- fungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 7, BGer 4A_211/2008, E. 2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit seinen Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Beru- fungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an

- 11 - die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefoch- tenen Entscheids.

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO mass- geblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbe- langen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist.

- 12 -

3. Der Kläger rügte, dass er vor Vorinstanz kein faires Verfahren gehabt ha- be. Einen Grund dafür erblickt der Kläger offensichtlich darin, dass ein Richter- wechsel stattfand. Nach seiner Auffassung sei dieser in einem ungünstigen Mo- ment erfolgt (Urk. 56 S. 3 f.). Selbst wenn dies zutreffen sollte, so würde dieser Umstand beide Parteien gleichermassen betreffen; der Kläger wurde nicht einsei- tig durch diesen Umstand benachteiligt. Zudem war dieser Richterwechsel un- vermeidbar, da der bis anhin zuständige Einzelrichter, Ersatzrichter Dr. iur. David Egger, Ende April 2017 das Bezirksgericht Meilen verlassen hatte und den Fall deshalb nicht mehr betreuen konnte, weshalb er zwingend einem neuen Richter zugeteilt werden musste (Prot. I S. 67; Urk. 52). Der Kläger kann aus diesem Um- stand nichts zu seinen Lasten ableiten. Aus den informellen Vergleichsgesprä- chen lässt sich ohnehin nichts zu Gunsten des Klägers herleiten, da diese die Rechtslage nicht in verbindlicher Weise darlegen. Offenbar will der Kläger auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend machen, in dem er rügt, dass er nach der Befragung der Parteien keine for- melle Stellungnahme zum Beweisergebnis habe abgeben können (Urk. 56 S. 3 f.). Er unterlässt es allerdings darzulegen, inwiefern er dadurch in seinen Rechten verletzt wurde bzw. einen Nachteil erlitten hat. Da es sich dabei nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, kann diese im Beru- fungsverfahren, in welchem das Gericht über die gleiche Kognition verfügt wie die erste Instanz, geheilt werden (BSK ZPO-Gehri, Art. 54 N 34). Der Kläger hatte somit im Berufungsverfahren genügend Gelegenheit, sich ausführlich über alle strittigen Punkte zu äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall als geheilt erscheint. III. 1.a) Die Vorinstanz hielt fest, dass im Scheidungsurteil von einem monatli- chen Einkommen des Klägers von Fr. 6'250.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Erfolgs- beteiligung und Überzeitzuschlag) ausgegangen worden sei und dieses Einkom-

- 13 - men entgegen der Auffassung des Klägers nachträglich nicht korrigiert werden könne (Urk. 57 S. 9, 11). Der Kläger kritisiert im Berufungsverfahren diese Sicht- weise der Vorinstanz zu Unrecht (Urk. 56 S. 4 ff.). Wie der Vorderrichter zutref- fend festhielt, ist für die Beurteilung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhält- nisse seit Erlass des Scheidungsurteils erfolgte, auf die im Scheidungsurteil fest- gehaltenen Einkommenszahlen abzustellen. Sind bei der Scheidung die tatsächli- chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung umstritten und einigen sich die Par- teien vergleichsweise darüber, können sie diese tatsächlichen Grundlagen im Ab- änderungsverfahren nicht mehr in Frage stellen. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichsweise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen kann nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen eintreten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Entwick- lungen liegen (vgl. etwa BGer 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5. und 2.6. m.w.H.). Solche wurden jedoch vorliegend vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Scheidungsurteil vom 11. Oktober 2012 (Urk.14/22) wurde als Einkommen des Klägers - wie erwähnt - ein Betrag von monatlich netto Fr. 6'250.-- (inkl. 13. Mo- natslohn, exkl. Kinderzulage, Erfolgsbeteiligung und Überzeitauszahlung) festge- halten. Der Bedarf des Klägers wurde mit Fr. 3'960.-- pro Monat beziffert. Bezüg- lich der Beklagten wurde kein Einkommen genannt, sondern ausgeführt, dass ihr Lebensbedarf durch eigenes Einkommen und Unterstützung durch den neuen Lebenspartner gedeckt sei. Der Bedarf wurde mit Fr. 3'262.-- pro Monat beziffert. Da die auf diesen Zahlen basierende Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der Verzicht der Beklagten auf persönliche Unterhaltsbeiträge im Rahmen einer von den Parteien geschlossenen und vom Gericht genehmigten Vereinbarung erfolgten, besteht kein Raum, diese nachträglich zu ändern. Auch wenn das Scheidungsgericht nicht alle nach Ansicht des Klägers notwendigen Eckdaten festhielt, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es entspricht dem Wesen des Vergleichs, dass die Parteien einen Kompromiss fin- den und nicht alle Details klären, sondern gewisse Punkte bewusst offenlassen, um den Streit zu beenden. Da es sich um eine gerichtlich genehmigte Vereinba- rung und nicht um eine autoritative Entscheidung des Gerichts handelt, kann dem Scheidungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Vorwurf ge-

- 14 - macht werden, dass die Unterhaltsberechnung nicht korrekt vorgenommen wor- den sei. Der (anwaltlich vertretene) Kläger wusste bei Abschluss der Vereinba- rung, von welchem Einkommen und Bedarf man bei ihm damals ausging. Falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Vereinbarung nicht ab- schliessen dürfen bzw. allenfalls nachträglich anfechten müssen. Eine nachträgli- che Korrektur im Abänderungsverfahren ist - wie vorne ausgeführt - nicht möglich. Dass Überzeitentschädigungen und Erfolgsbeteiligungen nicht berücksichtigt werden, ist im Übrigen nicht unüblich, weil sie nicht garantiert sind und daher für den Unterhaltsverpflichteten ein Risiko darstellen, wenn sie ihm fix als Einkom- men angerechnet werden. Der Kläger lässt in diesem Zusammenhang ausser Acht, dass bei Berücksichtigung der ihm damals zusätzlich zum ordentlichen mo- natlichen Einkommen ausgerichteten Beträge wahrscheinlich höhere Unterhalts- beiträge an die Kinder resultiert hätten und er somit von der Nichtberücksichti- gung profitierte. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist daher für die Beur- teilung einer allfälligen Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge von einem mo- natlichen Einkommen des Klägers von netto Fr. 6'250.-- (exkl. Kinderzulagen) auszugehen.

b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger dieses Einkommen von monatlich Fr. 6'250.-- bis zum 31. Januar 2016 bei der E._____ AG erzielte. Ab

1. März 2016 habe der Kläger eine Anstellung bei der F._____ AG innegehabt und ein monatliches Salär von netto Fr. 6'013.-- (inkl. 13. Monatslohn) erhalten. Dort sei ihm per 31. Januar 2017 gekündigt worden. Per 1. Februar 2017 habe der Kläger eine Stelle bei der G._____ AG gefunden. Sein monatliches Einkom- men belaufe sich nunmehr auf netto Fr. 5'614.70 (Urk. 57 S. 11 f.). Der Vorder- richter hielt fest, dass es sich bei diesen Einkommensreduktionen nicht um eine freiwillige Einbusse handle, sondern dass die Kündigungen bei beiden Firmen oh- ne Verschulden des Klägers erfolgt seien (Urk. 57 S. 12). Die erste Einkommens- reduktion auf Fr. 6'013.-- wurde von der Vorinstanz zufolge ihrer Geringfügigkeit (- 3,8%) nicht als Abänderungsgrund qualifiziert. Die Klage auf Reduktion der Un- terhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 wurde daher abgewiesen (Urk. 57 S. 13).

- 15 - Der Kläger rügte in diesem Zusammenhang, dass bei dieser Betrachtungs- weise der Vorinstanz in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Gehe man von einem Einkommen von Fr. 6'013.-- aus und ziehe davon die gemäss Scheidungs- urteil zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 2'300.-- pro Monat ab, so würden ihm noch Fr. 3'713.-- pro Monat zur Deckung seines Bedarfs übrigblei- ben. Da sein Notbedarf gemäss Scheidungsurteil mit Fr. 3'960.-- beziffert worden sei, würde im Umfang von Fr. 247.-- in sein Existenzminimum eingegriffen, was nicht angängig sei; er habe Anspruch auf die Gewährleistung des Notbedarfs (Urk. 56 S. 7). Dies ist grundsätzlich zwar zutreffend, doch wird vorliegend nicht in das Existenzminimum des Klägers eingegriffen. Bei sehr knappen Verhältnissen sind die Steuern im Notbedarf des Pflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen (BGE 140 III 337; BGer 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016; Urteil der I. Zi- vilkammer des Obergerichtes Zürich vom 23. März 2017, LY170007). Vorliegend waren im Bedarf des Klägers im Scheidungsurteil Fr. 600.-- für Steuern einbe- rechnet worden (Urk. 14/20). Wenn diese weggelassen werden, wird das Exis- tenzminimum nicht tangiert, selbst wenn sich der Bedarf des Klägers inzwischen um rund Fr. 400.-- erhöht haben sollte, wie er dies geltend macht (Urk. 56 S. 15). Da der Kläger zudem im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gemäss seinen eigenen Angaben rund Fr. 1'000.-- mehr verdiente als vom Scheidungsgericht für die Un- terhaltsberechnung berücksichtigt wurde, er jedoch dieses höhere Einkommen zweifellos versteuern musste, ist die Steuerbelastung ohnehin ab 1. März 2016 merklich gesunken, so dass sogar die Steuern noch fast vollumfänglich im Bedarf des Klägers berücksichtigt werden könnten. Der Kläger selbst machte noch Steu- ern von Fr. 500.-- pro Monat geltend (Urk. 6 S. 15); sie dürften aber eher noch ge- ringer ausfallen. Wie bereits erwähnt, muss der Kläger nach der geltenden Recht- sprechung auch in Kauf nehmen, dass die Steuern nicht oder nicht vollumfänglich im Bedarf angerechnet werden können; dies bedeutet jedoch noch keinen Eingriff ins Existenzminimum. Zudem ist noch zu bemerken, dass im Abänderungsverfah- ren in der Regel keine Positionen im Bedarf berücksichtigt werden können, wel- che schon im Zeitpunkt des Scheidungsurteils grundsätzlich bestanden, aber nicht Eingang in die Bedarfsrechnung gefunden haben. Die Arbeitslosigkeit des Klägers im Monat Februar 2016 (Urk. 56 S. 8) kann nicht berücksichtigt werden,

- 16 - da sie nur kurzfristig bestand und demgemäss keine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse bewirkte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung bis

31. Januar 2017 nicht gegeben sind und das entsprechende Begehren deshalb abzuweisen ist.

c) Hingegen erachtete die Vorinstanz die anschliessende Einkommensein- busse ab tt.mm.2017 auf monatlich netto Fr. 5'614.70 (inkl. 13. Monatslohn) als Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Sie erwog, dass bei den vorliegend knappen Verhältnissen eine Verminderung des Einkommens um rund 10% gegenüber dem Scheidungsurteil relevant sei, weshalb die Unterhaltsbeiträ- ge mit Wirkung ab tt.mm.2017 neu zu berechnen seien (Urk. 57 S. 13). aa) Die Vorinstanz ging von folgendem Barunterhalt der Kinder aus: C._____, geb. tt.mm.2007 D._____, geb. tt.mm.2008 Grundbetrag CHF 600.– CHF 400.– CHF 600.– (ab tt.mm.2018) Wohnkosten CHF 495.– CHF 495.– Krankenkasse KVG CHF 92.– CHF 92.– Kommunikationskosten CHF 30.– CHF 30.– Fremdbetreuungskosten CHF 190.– CHF 190.– Subtotal CHF 1'407.– CHF 1'207.– CHF 1'407.– (ab tt.mm.2018) abzüglich Kinderzulagen - CHF 200.– - CHF 200.– Total CHF 1'207.– CHF 1'007.– CHF 1'207.– (ab tt.mm.2018) Der Kläger kritisierte, dass die Wohnkosten der Beklagten und ihrer Familie von monatlich Fr. 2'476.-- nach Köpfen aufgeteilt worden seien, obwohl in der Wohnung drei Kinder und zwei erwachsene Personen leben würden. Die Mietkos- ten seien praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen; auf einen Erwachsenen würden 2/7 und auf ein Kind 1/7 der Mietkosten entfallen. Dies er- gebe pro Kind einen Wohnkostenanteil von Fr. 353.--. Entgegen der Auffassung

- 17 - des Klägers besteht hiezu keine gefestigte Praxis. Die Aufteilung der Wohnkosten steht weitgehend im Ermessen des Gerichts. Es erscheint vorliegend nachvoll- ziehbar, dass die Vorinstanz den - im Übrigen durchaus angemessenen - Mietzins auf fünf Köpfe verteilt hat. Erfahrungsgemäss beanspruchen Kinder im Alter von C._____ und D._____ viel Raum zum Spielen, Hausaufgaben erledigen etc. und nutzen eine Wohnung in diesem Sinne mindestens so ausgiebig wie Erwachsene. Es erscheint den konkreten Verhältnissen daher angemessen, je einen Fünftel der Wohnkosten in ihrem Bedarf einzusetzen, zumal für das jüngste, im selben Haushalt lebende Kind, welches noch keinen Arbeitsplatz für die Erledigung der Schulaufgaben etc. beansprucht, auch so verfahren wurde. Der Kläger rügte auch, dass für die Kinder Kommunikationskosten von mo- natlich Fr. 30.-- in ihren Bedarf aufgenommen worden seien. Solche würden bei den Kindern der Parteien nicht anfallen. Es werde bestritten, dass der ältere Sohn soeben ein Mobiltelefon erhalten habe (Urk. 56 S. 22). Der Kläger hatte vor Vor- instanz Kommunikationskosten von Fr. 200.-- bei der Beklagten und ihrer Familie anerkannt (Prot. I S. 37). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es an- gemessen, davon je Fr. 30.-- pro Monat für die Kinder auszuscheiden. Selbst wenn diese noch kein eigenes Mobiltelefon besitzen sollten, werden sie die Kommunikationsmittel der Eltern wie Telefone, Computer, TV etc. mitbenutzen und sicher in Kürze über eigene solche Kommunikationsmittel verfügen. Es bleibt daher bei der Berücksichtigung dieser Kosten im Bedarf der Kinder. Der Kläger monierte zudem, dass für die Kinder Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 190.-- berücksichtigt worden seien, obwohl die Beklagte nicht arbeite, sondern studiere. Es sei auch nicht anzunehmen, dass in Zukunft im Zu- sammenhang mit einer Erwerbstätigkeit der Beklagten solche Kosten anfallen würden, weil es auch in der Vergangenheit nicht so gewesen sei. Die Klägerin habe eine Mutter und eine Tante in H._____, welche die Kinder unentgeltlich be- treuen würden (Urk. 56 S. 22). Vorab ist festzuhalten, dass die Fremdbetreuungs- kosten in der Höhe von monatlich je rund Fr. 190.-- ausgewiesen sind. Der Be- treuungsabrechnung der Schule I._____ ist zu entnehmen, dass die Kinder mon-

- 18 - tags und donnerstags jeweils über Mittag von 11:50 bis 13:30 Uhr und C._____ donnerstags von 15:15 bis 18:30 Uhr sowie D._____ montags von 15:15 bis 18:30 Uhr betreut werden (Urk. 37/7). Im Übrigen bestritt die Beklagte auch, dass ihre Mutter und/oder Tante regelmässig die Betreuung der Kinder übernehmen würden (Urk. 63 S. 22). Vom Kläger wurde auch nicht substantiiert, wann und in welcher Form eine solche regelmässige Betreuung durch diese Verwandten statt- finde. Davon kann somit nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Kosten für die Kinderbetreuung vom Kläger grundsätzlich auch aner- kannt worden seien (Urk. 57 mit Verweis auf Urk. 8/5 und Prot. I S. 37). Dies wur- de vom Kläger im Berufungsverfahren nicht dementiert. Da der Beklagten trotz der 10/16-Regel - der jüngste Sohn ist derzeit noch nicht 10 Jahre alt - angesichts der knappen Verhältnisse ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'200.-- ange- rechnet wird und ab mm.2018 - nachdem D._____ das 10. Altersjahr vollendet haben wird - ein 50% Pensum mit einem Einkommen von Fr. 2'400.-- anzurech- nen sein wird (vgl. Urk. 57 S. 25 f.), müssen als Korrelat zu dieser Erwerbstätig- keit auch entsprechende Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder einstweilen auf eine solche Betreuung ange- wiesen sind. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Betreuungsleistungen durch Dritte (Hort oder Mittagstische) in aller Regel ab Eintritt in die Oberstufe nicht mehr als erforderlich erweisen würden, weshalb die Kosten dann wegfallen würden. Sie erwog jedoch, dass die dannzumal wegfallenden Betreuungskosten durch anderweitige steigende Ausgaben in anderen Bereichen, namentlich Ernäh- rung, Kleider und Gesundheit kompensiert würden. Laut der Zürcher Kinderkos- ten-Tabelle betrage die Zunahme dieser Kosten je nach Anzahl Kinder Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- pro Monat. Eine Änderung der Bedarfsberechnung für die Zeit ab Eintritt der Kinder in die Oberstufe könne somit unterbleiben. Entgegen der Argu- mentation des Klägers (Urk. 56 S. 23) ist dieser Auffassung beizupflichten, zumal vorliegend für die Kinder nur der strikte Notbedarf berücksichtigt worden war. Die Auslagen für die Hobbys der Kinder von Fr. 171.-- pro Monat und Kind wurden von der Vorinstanz zudem aufgrund der knappen Verhältnisse nicht in die Be- darfsrechnung aufgenommen, obwohl sie vom Kläger anerkannt waren (Urk. 56 S. 16). Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei diesen Ausgaben nicht

- 19 - von Luxus gesprochen werden. Auch nach dem Eintritt der Kinder in die Oberstu- fe rechtfertigt es sich somit nicht, den Bedarf der Kinder zu reduzieren. Zudem ist es durchaus möglich, dass die Kinder auch in der Oberstufe über Mittag bei einer Arbeitstätigkeit der Beklagten noch während einiger Zeit einer gewissen Fremdbe- treuung bedürfen. Die von der Beklagten eingereichten Versicherungspolicen vom 11. Oktober 2017 (Urk. 79/1), welche den Abschluss der Zahnversicherung belegen sollen, sind verspätet eingereicht und damit nicht zu berücksichtigen. Ausserdem machte die Beklagte keinerlei Ausführungen dazu, insbesondere auch nicht, welcher Be- trag hätte berücksichtigt werden müssen. Es ist somit auch im Berufungsverfahren von einem Bedarf der Kinder von Fr. 1'407.-- (C._____) und Fr. 1'207.--, ab mm.2018 Fr. 1'407.-- (D._____), aus- zugehen (vgl. Urk. 57 S. 15), wobei zu bemerken ist, dass es sich hier um einen Mindestbetrag handelt im Sinne der absolut notwendigen Auslagen. Vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kindes ist gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in jedem Fall dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten El- ternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhalts- beitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 II 9 E. 4.2.3.). Demgemäss reduziert sich der Bedarf von C._____ um die Kinder- zulagen von Fr. 200.-- (Urk. 42/4) auf Fr. 1'207.-- pro Monat (Fr. 1'407.-- minus Fr. 200.--) und derjenige von D._____ auf Fr. 1'007.-- bis Ende mm.2018 bzw. Fr. 1207.-- ab tt.mm.2018. bb) Der Vorderrichter ging von folgendem Bedarf des Klägers aus (Urk. 57 S. 22): Notbedarf des Klägers Grundbetrag CHF 1'200.–

- 20 - Wohnkosten CHF 1'345.– Krankenkasse KVG CHF 253.80 Versicherung CHF 30.– Billag CHF 40.– Kommunikationskosten CHF 110.– Mobilitätskosten CHF 306.– Verpflegung CHF 220.– Weitere Gesundheitskosten CHF 60.– Total CHF 3'564.80 Dieser Betrag entspricht ungefähr demjenigen, welcher im Scheidungsurteil vermerkt ist, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuern, welche damals mit Fr. 600.-- pro Monat einberechnet worden waren (vgl. Urk. 14/20). aaa) Die Vorinstanz ging aufgrund der knappen Verhältnisse davon aus, dass die Kosten für die Krankenzusatzversicherung von monatlich Fr. 40.40 (Urk. 42/5) nicht berücksichtigt werden könnten. Der Kläger monierte, dass die Kosten für die Krankenkasse 2016 monatlich Fr. 264.30 und 2017 monatlich Fr. 288.55, betragen würden. Diese Kosten seien vollumfänglich zu berücksichti- gen. Eine Reduktion des Bedarfs des Klägers auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum sei nicht gerechtfertigt, solange die existentiellen Bedürfnisse der Kinder wie vorliegend ohne Weiteres gedeckt seien (Urk. 56 S. 9). Die Kosten für die Zusatzversicherung seien auch im Scheidungsurteil in die Bedarfsrechnung aufgenommen worden. Dieser Einwand ist berechtigt. Damals wurden Fr. 40.-- für Zusatzkosten berücksichtigt (Urk. 14/20). Die Beklagte äusserte sich im Beru- fungsverfahren nicht konkret zu dieser Bedarfsposition (Urk. 63 S. 12). Es recht- fertigt sich, diese Kosten weiterhin im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Die ausgewiesenen Kosten von monatlich Fr. 40.40 (Urk. 42/5) sind dem Kläger im Bedarf somit anzurechnen. Der Gesamtbedarf des Klägers erhöht sich demge- mäss auf Fr. 3'605.20 pro Monat. In seiner Eingabe vom 12. März 2018 machte der Kläger dann neu geltend, dass sich die Krankenkassenprämien für das Jahr 2018 auf monatlich Fr. 332.80 erhöht haben (Urk. 68 S. 2). Diese gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil neu

- 21 - vorgebrachten Behauptungen sind verspätet vorgebracht. Sämtliche Noven - ech- te wie unechte - müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung ohne Verzug zur Kenntnis gebracht werden. Hiefür muss die Partei die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel bei der ersten Gelegenheit, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend machen. Noven, die vor dem ersten Schriftenwechsel ent- standen sind, sind daher mit der ersten Rechtsschrift einzureichen. Bestehen of- fene Fristen, wie beispielsweise die gesetzliche 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufung, so genügt es, wenn das Novum im Zuge der bevorstehenden Ein- gabe in das Berufungsverfahren eingebracht wird. Noven, die ausserhalb einer solchen laufenden Frist entdeckt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserhalt einzureichen. Hilber/Reetz (ZK ZPO, Art. 317 N 48) postulieren in diesem Zu- sammenhang eine Frist von zehn Tagen ab Kenntnis, welche als Höchstmass für den Regelfall angezeigt erscheine, jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen zu überschreiten sei. Die novenwillige Partei hat dabei zu substantiieren und zu be- weisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgte (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 5). Die eingereichte Prämienrechnung bzw. Prämienerhöhung stammt vom 20. November 2017 bzw. wurde dem Kläger vor Januar 2018 zur Kenntnis gebracht und hätte daher früher eingereicht werden müssen. Diese Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Kran- kenkassenprämien praktisch jährlich ansteigen und dies nicht jedes Mal zu einer Abänderung führen kann, zumal auch die Kosten bei den unterhaltsberechtigten Personen in der Regel im gleichen Masse ansteigen und ebenfalls berücksichtigt werden müssten. bbb) Die Vorinstanz berücksichtige im Bedarf des Klägers für zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 60.-- pro Monat. In der Berufungsschrift machte der Kläger weitere Gesundheitskosten geltend, welche die gesamte Jahresfranchise und wohl auch den Selbstbehalt umfassen würden, wobei diese Kosten nicht beziffert wurden; die Nachreichung von entsprechenden Urkunden wurde vorbehalten (Urk. 56 S. 10). Mit Eingabe vom 12. März 2018 (Urk. 68) wurden weitere Unter- lagen nachgereicht (Urk. 70/2-4). Der Kläger machte demgemäss neu monatliche Gesundheitskosten von Fr. 189.65 geltend (Urk. 68 S. 2). Diese Unterlagen, wel-

- 22 - che aus dem Jahre 2017 bzw. vom 14. Januar 2018 datieren, sind verspätet ein- gereicht worden und daher nicht zu beachten. Da diese Noven ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt wurden, hätten sie sofort, d.h. innert 10 Tagen, geltend gemacht werden müssen. Es kann hiezu auf die obigen Ausführungen zu dieser Problematik verwiesen werden. Der Kläger behauptete in seiner Eingabe vom 12. März 2018 weiter, dass er auch im Jahre 2018 und in den Folgejahren zusätzliche Gesundheitskosten im dargelegten Umfang haben werde. Er habe auch nach dem Eingriff an der Gal- lenblase wiederkehrende Schmerzen und müsse regelmässig seine Leberwerte messen lassen. Er habe die Ernährung umgestellt, was die ärztliche Behandlung aber nicht obsolet mache. Ausserdem sei er in regelmässiger Behandlung bei Dr. J._____, was sich aus den eingereichten Abrechnungen und der eingereichten Liste der Krankenkasse ergebe (Urk. 68 S. 3). Diese Tatsachen sind ebenfalls neu in den Prozess eingebracht worden, obwohl sie offenbar schon seit längerer Zeit bekannt sind. Der Kläger unterliess es jedenfalls darzulegen, weshalb diese nicht früher vorgebracht werden konnten. Sie sind - unter Verweis auf die ent- sprechenden obigen Ausführungen zur Novenpraxis im Berufungsverfahren - als verspätet und damit nicht beachtlich zu qualifizieren. Im Übrigen ist noch anzufü- gen, dass keineswegs feststeht, dass diese Kosten in den kommenden Jahren regelmässig anfallen werden, da gesundheitliche Entwicklungen auch von ärztli- cher Seite nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden können. Was die Berücksichtigung der Kosten für das Fitnessabonnement (Urk. 68 S. 10) anbelangt, sind diese zu berücksichtigen. Aufgrund der ärztlichen Bestäti- gung von Dr. med. K._____ vom 8. März 2016 wurde beim Kläger eine operative Versteifung des rechten oberen Sprunggelenkes vorgenommen. Der Arzt emp- fiehlt, dass im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung ein weiterführendes Fitnesstraining erfolge, um die Einschränkungen durch das eingesteifte Spungge- lenk muskulär optimal kompensieren zu können (Urk. 16/16). Diese ärztliche Empfehlung erscheint ohne Weiteres plausibel, da Versteifungen an Körperteilen stets zu Einschränkungen in der Beweglichkeit führen und in der Regel nur durch

- 23 - stetes (professionelles) Training kompensiert werden können. Diese Urkunde ist daher geeignet zu belegen, dass diese Kosten aus medizinischer Sicht erforder- lich sind. Die Abnahme der weiteren durch den Kläger offerierten Beweismittel er- übrigt sich deshalb. Die (ausgewiesenen) Kosten von Fr. 55.80 pro Monat für das Fitnessabonnement sind daher im Bedarf des Klägers einzurechnen. Sein monat- licher Bedarf erhöht sich somit auf Fr. 3'661.-- (Fr. 3'605.20 plus Fr. 55.80). ccc) Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf des Klägers einen Betrag von Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung. Der Kläger hatte vor Vorinstanz ledig- lich geltend gemacht, dass der neue Arbeitgeber über keine Kantine verfüge und er deshalb nicht mehr, wie im Scheidungszeitpunkt, vergünstigtes Essen bezie- hen könne (Urk. 32 S. 5). Der Kläger hatte eine weitere Substantiierung unterlas- sen, insbesondere hatte er nicht geltend gemacht, weshalb er konkret einen Be- trag von Fr. 300.-- benötige. Gemäss den Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 wird für aus- wärtige Verpflegung ein Anteil von Fr. 5.-- bis Fr. 15.-- pro Tag im Bedarf gewährt, jedoch nur bei Nachweis solcher Auslagen. Da der Kläger, wie erwähnt, keine Begründung für die Höhe des von ihm beanspruchten Betrages nannte, hat die Vorinstanz den entsprechenden Betrag im Rahmen ihres Ermessens festgelegt. Er ist deshalb zu bestätigen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vor- instanz nicht zu Unrecht keine Beweise abgenommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO müssen die einzelnen Beweismittel konkret zu den entsprechend behaup- teten Tatsachen vorgebracht werden. Der pauschale Hinweis des Klägers, wo- nach seine persönliche Befragung überall dort als beantragt zu geltend habe, wo sie der Feststellung von Tatsachen oder dem besseren Verständnis des Sachver- halts diene (Urk. 32 S. 2), genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Eine mangelnde Substantiierung der Parteien kann nicht durch das Gericht korrigiert werden. Im Übrigen ist auch nicht klar, was der Kläger unter "persönlicher Befra- gung" verstanden wissen will. Gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO ist als Beweismit- tel nur die Parteibefragung zulässig. Die persönliche Befragung gemäss ZPO/ZH (§ 149 Abs. 1) existiert nicht mehr.

- 24 - ddd) Unter dem Titel "Mobilitätskosten" berücksichtigte die Vorinstanz mo- natliche Kosten von Fr. 85.-- für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln. Sie lehnte es ab, die Kosten für die Benützung des Autos anzuerkennen. Der Kläger habe es versäumt darzulegen, dass dem Auto Kompetenzqualität zukom- me. Der eingereichte Beleg, wonach das Auto für geschäftliche Zwecke benützt werde, stamme von der F._____ AG, bei welcher der Kläger jedoch am 1. Febru- ar 2017 nicht mehr tätig gewesen sei. Überdies erachtete die Vorinstanz Fr. 221.-- pro Monat für die Fahrtkosten mit dem Auto an den Besuchswochenenden als notwendig, da die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauern würde. Insgesamt ging sie somit von monatlichen Kosten von Fr. 306.-- für diese Position aus (Urk. 57 S. 23 f.). Im Berufungsverfahren machte der Kläger geltend, dass dem Auto aufgrund der Bestätigung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, F._____ AG, ab 1. März 2016 Kompetenzcharakter zukomme und die entsprechenden Kosten von Fr. 134.-- pro Monat zu berücksichtigen seien (Urk. 56 S. 15). Dieser Einwand ist nicht zu hö- ren, da die Unterhaltsbeiträge, wie oben ausgeführt, erst ab tt.mm.2017 abzuän- dern sind. Dass der Kläger sein Privatauto auch bei der G._____ AG für geschäft- liche Zwecke einsetzen müsse, behauptete er in der Berufungsbegründung nicht (Urk. 56). Erst in seiner Eingabe vom 12. März 2018 machte der Kläger dann neu geltend, dass der Arbeitgeber verlange, dass er sein Auto zur Verfügung stelle, um Transporte von Werkstücken auf dem Arbeitsweg vornehmen zu können. Die- se Änderung sei seit tt.mm.2018 gültig. Es seien daher Fr. 134.-- statt nur Fr. 85.-- für Wegkosten in seinem Bedarf einzusetzen (Urk. 68 S. 7). Der Kläger reichte hiezu eine Bestätigung von L._____, Geschäftsleiter der Firma G._____, ein. Da- rin wird ausgeführt, dass G._____ eine kleine Firma ohne eigene Speditionsabtei- lung sei. Es sei für die Unternehmung von Bedeutung, dass der Kläger auf dem Arbeitsweg Werkstücke abholen und ausliefern könne. Es werde daher ge- wünscht, dass der Kläger ein privates Fahrzeug zur Verfügung habe, welches für diesen Zweck eingesetzt werden könne (Urk. 70/10). Da in dieser Bestätigung kein Datum genannt ist, ab welchem Zeitpunkt der Kläger sein Fahrzeug für ge- schäftliche Zwecke zur Verfügung stellen sollte, und der Kläger bereits seit einem

- 25 - Jahr dort tätig ist, ist fraglich, ob der Kläger diese Bestätigung nicht schon früher hätte einreichen können. Die Frage, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum handelt, kann jedoch offengelassen werden. Auch wenn es sich nicht um eine Ge- fälligkeitsbestätigung handeln sollte, wofür grundsätzlich keine Anhaltspunkte be- stehen, können diese Kosten nämlich nicht berücksichtigt werden. Soweit der Ar- beitgeber eine solche Dienstleistung vom Arbeitnehmer wünscht bzw., wie der Kläger erklärte, verlangt (Urk. 68 S. 7), müsste der Arbeitnehmer arbeitsvertrag- lich entsprechend vom Arbeitgeber entschädigt werden. Es bleibt daher dabei, dass Fr. 85.-- für die Kosten des Arbeitsweges berücksichtigt werden können. eee) Die Vorinstanz berücksichtigte keinen Betrag für Schuldenrückzahlun- gen in der Bedarfsrechnung des Klägers. Sie hielt fest, dass der Kläger zwar gel- tend mache, seitens seiner Eltern diverse Zahlungen erhalten zu haben, jedoch keine Belege eingereicht habe, wonach die Schulden effektiv zurückbezahlt wor- den seien (Urk. 57 S. 25). In seiner Berufungsbegründung machte der Kläger er- neut geltend, dass er zufolge der für seine Verhältnisse zu hohen Kinderunter- haltsbeiträge fortlaufend Darlehen bei seinen Eltern aufnehmen müsse. Die aus- gewiesenen Schulden würden sich aktuell auf Fr. 30'159.20 belaufen. Für die Rückzahlung dieser Schulden sei in seinem Existenzminimum ein Betrag von we- nigstens Fr. 100.-- zu veranschlagen. Er könne keine Belege über die Rückzah- lung einreichen, weil er nicht über die notwendigen Mittel für Rückzahlungen ver- füge. Sobald die Unterhaltsbeiträge herabgesetzt seien und er in der Lage sei, werde er die aufgelaufenen Schulden abbezahlen (Urk. 56 S. 16). Der Kläger reichte weitere Darlehensverträge ein, welche er mit seinen Eltern abgeschlossen hatte, datierend zwischen 16. April 2017 und 9. September 2017 (Urk. 56 S. 14 mit Verweis auf Urk. 59/5-8). Diese Urkunden sind – mit Ausnahme von Urk. 59/8 – verspätet eingereicht worden, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Urk. 59/8 kann aus den nachfolgend zu nennenden Gründen nicht be- rücksichtigt werden. In seiner Eingabe vom 12. März 2018 macht der Kläger neu geltend, dass sein Auto mit Jahrgang 2003 inzwischen ca. 270'000 km aufweise. Der Kläger

- 26 - werde in Kürze ein Aufgebot zur Vorführung des Autos vom Strassenverkehrsamt erhalten. Da sich eine Instandstellung des Autos nicht mehr lohne, werde er in den nächsten ein bis zwei Monaten ein Ersatzfahrzeug kaufen müssen, wofür er Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.-- budgetiere. Er werde dafür erneut ein Darlehen bei seinen Eltern aufnehmen müssen. Er werde dann mit ca. Fr. 50'000.-- bei seinen Eltern verschuldet sein. Es sei ihm für die Schuldentilgung daher ein monatlicher Betrag von Fr. 200.-- zuzugestehen (Urk. 68 S. 7). Am 9. April 2018 reichte der Kläger zu dem angekündigten Autokauf einen entsprechenden Kaufvertrag, einen weiteren Darlehensvertrag mit seinen Eltern sowie die Rechnung für die Gebüh- ren des Strassenverkehrsamtes für 2018 ein (Urk. 72 und 74/1-3). Wie im Nach- folgenden zu zeigen sein wird, kann der minimalste Bedarf der Kinder durch die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht bzw. knapp gedeckt werden. Praxisgemäss bleibt in solchen Fällen kein Raum für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen (BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016; LZ160009, Ent- scheid der I. Zivilkammer vom 28. November 2016). Allfällige künftige Rückzah- lungen können daher nicht berücksichtigt werden. fff) Der Kläger rügte weiter, dass die Vorinstanz die Ausgaben für seine Steuern aufgrund der knappen Verhältnisse nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Die Steuern seien auch bei engen finanziellen Verhältnissen zu berücksich- tigen, da sie praxisgemäss nicht erlassen, sondern nur gestundet würden. Aus- serdem stehe nicht fest, dass vorliegend solche Verhältnisse vorliegen würden. Es sei relevant, in welchem Umfang der Ehemann der Beklagten die Kinder finan- ziell unterstütze (Urk. 56 S. 15 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers liegen trotz der Beistandspflicht des Ehegatten der Beklagten knappe finanzielle Ver- hältnisse vor. Bei solchen sind sowohl laufende wie auch aufgelaufene Steuern bei der Ermittlung des Grundbedarfs des Unterhaltsschuldners wegzulassen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler, Anh.UB N 65). Grundsätzlich wäre auch der auf den Unterhalt minderjähriger Kinder entfallende Steueranteil separat in deren Bedarfsrechnung aufzunehmen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/ Bähler, Anh. UB N 65), was vorliegend jedoch aufgrund des engen finanziellen Spielraums ebenfalls nicht möglich ist. Auch bei der Beklagten konnten beim Be-

- 27 - darf keine Steuern berücksichtigt werden, so dass insofern alle Beteiligten gleich- behandelt werden. ggg) Der Kläger machte mittels Eingabe vom 12. März 2018 neu geltend, dass er bis anhin wegen seiner prekären finanziellen Verhältnisse keinen Park- platz gemietet habe. Er habe während Jahren entweder auf einem Besucherpark- platz in der Siedlung, auf einem Parkplatz beim M._____ oder bei der N._____ parkiert. Er habe regelmässig einen Zettel an der Windschutzscheibe gehabt mit dem Hinweis, dass er vor Ort nicht parkieren dürfe bzw. umparkieren solle. Es sei aktuell ein Aussenparkplatz für Fr. 50.-- ausgeschrieben, den er mieten werde. Die Parkplatzkosten seien ab sofort in seinen Bedarf aufzunehmen (Urk. 68 S. 8). Unter dem 9. April 2018 reichte der Kläger den entsprechenden Mietvertrag ein (Urk. 72 und Urk. 74/4). Da diese Behauptung rechtzeitig erfolgte, ist von einem zulässigen Novum auszugehen. Die Miete des Parkplatzes ab April 2018 ist auf- grund des eingereichten Mietvertrages hinreichend belegt. Ebenso ist nachgewie- sen, dass der Parkplatz auch bezahlt wird (Urk. 74/5). Angesichts des Umstan- des, dass dem Kläger die Benützung des Autos für die Besuchswochenenden zu- gestanden wurde und dem Auto damit in dieser Hinsicht Kompetenzcharakter zu- kommt, erscheint es angemessen, auch die Kosten für einen Parkplatz zu be- rücksichtigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Parkieren auf Parkplätzen, die einem bestimmten Adressatenkreis vorbehalten sind, wie Kunden oder Besucher etc., in der Regel auf Dauer nicht praktiziert werden kann, da es zu Konflikten mit den betreffenden Parkplatzeigentümern und -benutzern kommt. Der Bedarf des Klägers erhöht sich demgemäss ab April 2018 auf monatlich Fr. 3'711.-- (Fr. 3'661.-- plus Fr. 50.--). hhh) Schliesslich reichte der Kläger eine Nebenkostenabrechnung vom

23. Oktober 2017 ein (Urk. 70/5), gemäss derer er zusätzlich in den Jahren 2016/17 zur monatlichen Bruttomiete Nebenkosten von Fr. 738.05 bzw. monatlich Fr. 61.50 habe bezahlen müssen (Urk. 68 S. 4). Diese Urkunde, welche aus dem Jahre 2017 datiert, wurde verspätet eingereicht und ist daher nicht beachtlich. Zur rechtzeitigen Einreichung von Noven kann auf die obigen Ausführungen verwie-

- 28 - sen werden. Ausserdem wären diese Kosten auch nicht zu berücksichtigen, da in keiner Weise dargelegt wurde, dass solche jährlich anfallen. 2.a) Der Kläger machte geltend, dass die Vorinstanz erwogen habe, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei und die jeweiligen Interessen des Kindes und der beiden Elternteile abzuwägen seien, um über die Notwendigkeit einer Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im konkreten Fall zu urteilen. Eine umfassende Abwägung der Interessen setze jedoch Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse aller involvierten Personen voraus. Die Verhältnisse der Beklagten seien jedoch nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Relevant für die Interes- senabwägung und für die Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge sei der Haushalt der Beklagten, d.h. die finanziellen Verhältnisse der Beklagten und ihres Ehemannes O._____. Der Ehemann der Beklagten sei nach Art. 278 Abs. 2 ZGB verpflichtet, der Beklagten in der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern der Parteien in angemessener Weise beizustehen. Der Ehemann der Be- klagten leiste tatsächlich finanzielle Unterstützung für die Beklagte persönlich und für die Kinder der Parteien. Die Beklagte habe vor Vorinstanz erklärt, dass ihr Ehemann sie und die Kinder mit mehr als 50% seines Lohnes unterstütze. Diese Unterstützungsleistungen seien der Beklagten und den Kindern anzurechnen. Er verlange die Offenlegung des Bedarfs und Einkommens des Haushaltes der Be- klagten. Für die Feststellung des Ungleichgewichts und die umfassende Interes- senabwägung seien die Verhältnisse der beteiligten Personen im Scheidungszeit- punkt und im Abänderungsverfahren relevant. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müsse die Verteilung der Unterhaltslasten unter den Eltern mit Blick auf das Scheidungsurteil ausgewogen bleiben (Urk. 56 S. 12 f.). Wie diesen Vorbringen zu entnehmen ist, versteht der Kläger unter ausgewogenen Verhält- nissen offenbar auch eine entsprechend angemessene finanzielle Unterstützung des Ehemannes der Beklagten gegenüber den Kindern der Parteien, welche zu einer Entlastung seinerseits führen soll. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt mit dieser Argumentation, dass er seine Unterhaltspflicht grundsätzlich auch nicht teilweise an den Ehemann der Beklagten delegieren kann. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der

- 29 - Beistandspflicht des Stiefelters gegenüber seinem Ehegatten vor. Finanzieller Beistand kann nur verlangt werden, wo einerseits Unterhalt nicht oder nicht aus- reichend erhältlich ist und der Beistand dem Stiefelternteil nach Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen überhaupt möglich ist und andererseits die Aufgaben- teilung in der neuen Ehe verhindert, dass der verheiratete Elternteil (unter Be- rücksichtigung der ihm bzw. dem Kind vom andern zustehenden Unterhaltsleis- tungen) den Verpflichtungen gegenüber seinem vorehelichen Kind selbst voll- ständig nachkommen kann. Mit der Heirat wird nicht eine unmittelbare wirtschaft- liche Verantwortung für das voreheliche Kind des Partners übernommen, sondern nur die Pflicht, diesen so zu stellen, wie wenn er nicht verheiratet wäre. Für den nicht obhutsberechtigten leiblichen Elternteil soll demgegenüber die Heirat des andern im Prinzip kostenneutral sein. Weder hat er Anspruch darauf, vom Stiefel- ternteil entlastet zu werden, noch darf ihn die Heirat des anderen leiblichen Eltern- teils wirtschaftlich belasten. In diesem Sinne greift die Beistandspflicht (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 278 N 6). Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des obhut- sausübenden Elternteils soll primär dem Kind zugutekommen, so zum Beispiel ei- ne Verbesserung der Verhältnisse aufgrund der Beistandspflicht des neuen Ehe- gatten des unterhaltsberechtigten Elternteils (FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 N 7). Die Ansicht des Klägers findet denn auch keine Stütze in der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Eine Abänderung der Kinde- ralimente setzt gemäss dieser voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nach- träglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Bei der Neufestsetzung der Kinde- ralimente sind die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung zu aktualisie- ren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.1.2 S. 606). Als er- hebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände seitens des Unter- haltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (Urteil BGer 5A_217/2009 vom 30. Oktober 2009, E. 3.2). Eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestset- zung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Schei-

- 30 - dungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Perso- nen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interes- sen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 S. 606). Lebt das Kind bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kinderunterhalts der leibliche Vater aufzukommen (BGE 120 II 285 E. 2.b).

b) Wie die Vorinstanz zutreffend schloss, ist die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beklagten nach dem Gesagten grundsätzlich nicht massgebend, da der Kläger für den Unterhalt seiner leiblichen Kinder aufzukommen hat (Urk. 57 S. 21). Beweiserhebungen bezüglich des Lohnes von O._____ erübrigen sich deshalb. Zudem ist anzufügen, dass dieser die Beklagte (und wohl auch die Kinder) bereits im Zeitpunkt der Scheidung unterstützt hatte und insofern keine Änderung eingetreten ist. Die Beklagte verzichtete denn auch auf Unterhaltsleis- tungen für sich persönlich (vgl. Urk. 14/22). Zudem ist anzumerken, dass der Ehemann der Beklagten nicht über ein Einkommen verfügt, das ein derartiges Ungleichgewicht zwischen den Parteien zu erzeugen vermöchte, dass die Unter- schiede krass stossend wären, so dass sie zu nivellieren wären, wie in dem von der Vorinstanz zitierten BGE 134 III 337 (vgl. Urk. 57 S. 8). Offenbar erzielte der Ehemann der Beklagten im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen (wahrschein- lich inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 7'845.-- (Urk. 37/1). Für das Jahr 2016 liegen Lohnabrechnungen vor, die ein Monatseinkommen von Fr. 7'584.90 inkl. Kinder- zulagen für O._____ ausweisen (Urk. 43/7). Demnach ist belegt, dass er ein Ein- kommen in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- inkl. 13. Monatslohn erzielt. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand von O._____ seit der Scheidung der Parteien erhöht hat, indem er und die Beklagte zwischenzeitlich Eltern einer Tochter geworden sind, für die er aufzukommen hat. Neben seinem eigenen Be- darf muss er auch denjenigen der Tochter, einen Teil des Bedarfs der Beklagten und wohl auch den nicht gedeckten Bedarf der Kinder der Parteien decken. Es ist somit offensichtlich, dass auch O._____ erhebliche finanzielle Lasten zu tragen hat. Insofern besteht kein unzumutbares Gleichgewicht zwischen den Parteien. Aufgrund der Vorbringen des Klägers (Urk. 56 S. 20 f.) blieb im Übrigen auch un- klar, inwiefern das Einkommen von O._____ berücksichtigt werden müsste.

- 31 -

c) Was das Einkommen der Beklagten anbelangt, kann vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 25 ff.). Der von der Vor- instanz bezifferte Bedarf der Beklagten von Fr. 1'788.-- pro Monat wurde im Beru- fungsverfahren insoweit bestritten, als der Kläger kritisierte, dass die Lebenshal- tungskosten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann halbiert worden seien, ohne die Unterstützungsleistungen des Ehemannes an die Beklagten abgeklärt zu haben (Urk. 56 S. 24). Darauf wird im Folgenden im Zusammenhang mit dem Be- treuungsunterhalt noch näher einzugehen sei. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass von diesem Bedarf der Beklagten von Fr. 1'788.-- auszugehen ist, da die entsprechenden Einwände des Kläger nicht stichhaltig sind. Bezüglich des Ein- kommens der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten zur Zeit ein monatliches hypothetisches Einkommen von Fr. 1'200.-- anzurechnen sei. Der Umstand, dass die Beklagte noch studiere und wieder Mutter geworden sei, dürfe sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Ab dem vollendeten 10. Le- bensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes (mm.2018) sei der Beklagten ein Ar- beitspensum von 50% bei einem Einkommen von Fr. 2'400.-- pro Monat zuzumu- ten. Ab mm.2024 sei von einem Arbeitspensum von 100% auszugehen, mit einem Monatsverdienst von Fr. 4'800.--. Der Kläger kritisierte, dass die Vorinstanz von einer Bandbreite des von der Beklagten früher erzielten Einkommens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'475.-- aufgrund der in den Jahren 2010, 2011 und 2014 erziel- ten Einkommen ausgegangen sei. Es sei anzunehmen, dass die Jahre 2012, 2013 und 2016 nicht aktenkundig seien. Im Jahre 2014 habe die Beklagte einen Lohn von monatlich Fr. 1'666.-- erzielt. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung die Anrechnung des bei der Scheidung erzielten Lohnes von Fr. 1'519.-- verlangt. Mindestens dieser Betrag sei der Beklagten für die vorliegend relevante Zeit ab 1. Februar 2016 als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 56 S.18 ff.). Die Beklagte machte geltend, dass sie im Jahre 2016 kein Einkommen erzielt und im Jahre 2017 lediglich Fr. 465.20 pro Monat (Urk. 65/2) verdient habe. Da offenkun- dig ist, dass die Beklagte in den genannten Jahren kaum je über Fr. 1'700.-- ver- dient hat, erübrigt es sich, weitere Beweise darüber abzunehmen. Es ist offen- sichtlich, dass sie mit diesem Einkommen ihren Bedarf nicht decken kann.

- 32 - Der Kläger verlangte, dass der Beklagten ein Einkommen von mindestens Fr. 2'500.-- netto pro Monat bereits ab tt.mm.2017 anzurechnen sei. Sie habe ne- ben der Kinderbetreuung immer gearbeitet. Nun studiere sie (Urk. 56 S. 20). Der Kläger unterliess es näher darzulegen, in welchem Umfang die Beklagte nach der Geburt der gemeinsamen Kinder gearbeitet habe. Er machte auch keinerlei An- gaben darüber, wie er auf ein erzielbares Nettoeinkommen von Fr. 2'500.-- kommt. Er behauptete nicht, dass die Beklagte stets 50% gearbeitet habe. Auf diese Ausführungen ist daher mangels Substantiierung nicht näher einzugehen. Es kann daraus nicht geschlossen werden, weshalb der Beklagten bereits vor dem vollendeten 10. Lebensjahr von D._____ ein 50%-Pensum angerechnet wer- den und weshalb die 10/16-Regel nicht zum Zuge kommen sollte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Abstufung der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen und ist daher zu bestätigen. Da die Beklagte ihren Bedarf von Fr. 1'788.-- (Urk. 57 S. 18) bis Ende mm.2018 mit ihrem Einkommen nicht zu decken vermag, kann sie bis dahin kei- nen Beitrag zur Deckung des Bedarfs der beiden Kinder leisten. Bezüglich des Studiums der Beklagten ist zu bemerken, dass der Kläger nicht explizit bestritt, dass die Beklagte studiere (Urk. 56), jedoch meinte, dass dies nicht konkret belegt sei (Urk. 68 S. 5). Die Beklagte reichte in der Folge mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Urk. 78) eine Studienbescheinigung der Universität P._____ für das erste Semester 2018 ein (Urk. 79/1). Diese Bestätigung ist als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Die Beklagte studiert gemäss ihren Anga- ben schon seit längerer Zeit - sie behauptet, im Sommer 2018 den Abschluss zu machen (Urk. 78) -, weshalb sie eine solche Bestätigung schon lange hätte ein- reichen können. Eine Studienbestätigung erweist sich jedoch auch grundsätzlich als nicht relevant, weil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beklagten trotz Studium ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, da sich diese Ausbildung nicht zu Lasten des Klägers auswirken darf und somit nicht zu berücksichtigen ist.

- 33 -

d) Der Kläger kritisierte in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten der Beklagten gestützt auf unbelegte Mutmassungen be- rechnet habe. Sie habe die Lebenshaltungskosten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann halbiert, ohne die Unterstützungsleistungen des Ehemannes an die Beklagte abgeklärt zu haben. Die Annahme einer hälftigen Kostentragung stimme mit den Angaben der Beklagten nicht überein. Diese habe erklärt, dass der Ehemann mehr als 50% des Lohnes für sie und die Kinder verwende. Dies und die Tatsache, dass die Beklagte Vollzeit studiere und keinem Erwerb nach- gehe, spreche für die alleinige Übernahme sämtlicher Bedarfskosten der Beklag- ten und der Kinder durch ihren Ehemann. Primär sei auf die tatsächlichen Unter- stützungsleistungen abzustellen und subsidiär seien die Kosten im Verhältnis zum erzielten Einkommen zu verlegen. Dies gelte vorliegend, weil ein starkes Ein- kommensgefälle zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorliege, so dass eine hälftige Kostentragung den Verhältnissen nicht angemessen sei (Urk. 56 S. 24 ff.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Argumentation des Klä- gers ist schon im Ansatz verfehlt. Entgegen seinen Ausführungen besteht nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2017 betref- fend Kindesunterhalt grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, auch wenn dieser nicht explizit geltend gemacht wird. Bei der Berechnung des Betreu- ungsunterhaltes handelt es sich um eine theoretische Berechnung. Über das In- strument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunter- halts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen (LE160066, Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 1. März 2017 E. 1.2.1.). Es kann hiezu im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 17 f.). Für die Berechnung ist daher auf die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abzustellen, selbst wenn dieser dafür nicht in vollem Um- fang selbst aufkommen muss. Der zu Unterhalt verpflichtete Elternteil hat keinen Anspruch darauf, von allfälligen Leistungen Dritter an die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils mittels Bezahlung geringerer Kinderunterhaltsbeiträge

- 34 - direkt zu profitieren (vgl. dazu die Bemerkungen oben zur Stellung des Stiefel- ters). Zudem ist festzuhalten, dass der Vorderrichter die Lebenshaltungskosten der Beklagten mit Fr. 1'788.-- bis mm.2018 (Urk. 57 S. 18) korrekt berechnete, in- dem er als Lebenshaltungskosten den strikten Notbedarf einer in Wohngemein- schaft mit einem Erwachsenen lebenden Person berücksichtigte und ihr die hälfti- gen Kosten der notwendigen Ausgaben als Bedarf anrechnete. Die entsprechen- de Kritik des Klägers ist nicht stichhaltig. Es ist von diesem Bedarf auszugehen. Zudem ist anzumerken, dass die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten auch ein Korrelat zum Umstand darstellt, dass der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Es ginge daher nicht an, dass dieses hypotheti- sche Einkommen zur Entlastung des Klägers vollumfänglich an die Kinderunter- haltsbeiträge angerechnet würde, nur weil der Ehemann der Beklagten zufolge ih- res Studiums einstweilen für die Kosten der Beklagten aufkommt. Grundsätzlich hätten die Kinder vorliegend Anspruch auf Betreuungsunter- halt, da die Beklagte zufolge der Kinderbetreuung bis Ende mm.2018 nicht oder nur teilweise in einem Umfang, welcher ihre Lebenshaltungskosten zu decken vermag, arbeiten kann bzw. könnte. Für diese theoretische Berechnung ist es un- erheblich, dass sie nicht arbeitet, sondern studiert. Die Beklagte selbst kann in dieser Phase keine finanziellen Beiträge an den Barunterhalt der Kinder bezahlen, da sie mit dem ihr angerechneten Einkommen von Fr. 1'200.-- pro Monat ihre mo- natlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 1'788.-- nicht zu decken vermag. Da die finanziellen Möglichkeiten des Klägers zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts an die Kinder jedoch nicht ausreichen, kann ein solcher nicht festgesetzt werden. Ab mm.2018 wurde der Beklagten von der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 2'400.-- pro Monat angerechnet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Leis- tungsfähigkeit der Beklagten ab diesem Zeitpunkt Fr. 562.-- pro Monat betrage (Fr. 2'400.-- minus Fr. 1'838.-- eigene Lebenshaltungskosten; Urk. 57 S. 26) und ab tt.mm.2024 Fr. 2'852.-- (Fr. 4'800.-- minus Fr. 1'948.-- eigene Lebenshaltungs- kosten; Urk. 57 S. 27).

- 35 -

e) Der zu deckende Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 1207.-- pro Monat, derjenige von D._____ auf Fr. 1'007.-- bzw. ab mm 2018 ebenfalls auf Fr. 1'207.-- pro Monat. Nach Abzug seines Bedarfs verbleiben dem Kläger bis Ende mm.2018 rund Fr. 1'954.-- (Fr. 5'614.70 minus Fr. 3'661.--) und ab April 2018 rund Fr. 1'904.-- (Fr. 5'614.70 minus Fr. 3'711.--) pro Monat. aa) Für die Zeit ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2018 ist der Kläger daher zu ver- pflichten, für C._____ einen monatlichen Betrag von Fr. 1'070.-- und für D._____ einen solchen von Fr. 884.--, je zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Kläger ist damit nicht in der Lage, den Bedarf der Kinder für diese Zeitspanne zu decken. Es besteht eine Unterdeckung von Fr. 137.-- bzw. Fr. 123.-- pro Monat. bb) Ab April 2018 erhöht sich der Bedarf des Klägers leicht um Fr. 50.--; es verbleibt noch eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'904.--, weshalb er bis Ende mm 2018 in der Lage ist, monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von 1'045.-- und für D._____ von Fr. 859.-- (je zuzüglich Kinderzulagen) zu leisten. Die Beklagte ist in diesem Zeitraum noch nicht in der Lage, auch einen finanziellen Beitrag an den Kinderunterhalt zu leisten. Es besteht in diesem Zeitabschnitt eine Unterdeckung des Bedarfs der Kinder von Fr. 162.-- bzw. 148.-- pro Monat. cc) Ab mm 2018 beträgt der monatliche Bedarf der beiden Kinder (nach Ab- zug der Kinderzulagen von je Fr. 200.--) je Fr. 1'207.--. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beläuft sich weiterhin auf Fr. 1'904.-- pro Monat, so dass er den Bedarf der Kinder (Fr. 2'414.-- pro Monat) um Fr. 510.-- pro Monat nicht zu decken ver- mag. Ab diesem Zeitpunkt rechnete die Vorinstanz der Beklagten aufgrund einer angenommenen Erwerbstätigkeit von 50% eine allfällige finanzielle Leistungsfä- higkeit von Fr. 560.-- pro Monat an. Es scheint gerechtfertigt, dass die Beklagte angesichts der knappen Verhältnisse, welche ein Manko beim Barbedarf der Kin- der zur Folge haben, auch einen finanziellen Beitrag an den Barbedarf der Kinder leistet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch eine Tochter hat, welche altersgemäss gleichbehandelt werden muss, weshalb es angemessen er- scheint, für die beiden deutlich älteren Söhne C._____ und D._____ einen Betrag von je Fr. 220.-- als Beitrag der Beklagten zu berücksichtigen. Es bleibt jedoch

- 36 - trotz des finanziellen Beitrages der Beklagten bei einer Unterdeckung des Bedarfs der Kinder im Umfang von Fr. 70.-- bzw. Fr. 35.-- je Kind pro Monat. Ab tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 ist der Kläger daher zu verpflichten, für die beiden Kinder je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 952.-- (Fr. 1'904.-- : 2) zu- züglich Kinderzulagen zu bezahlen. dd) Ab tt.mm.2024 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beklagten bei einem möglichen Einkommen von Fr. 4'800.-- pro Monat auszugehen. Bei ei- ner vollen Erwerbstätigkeit werden sich auch ihre Lebenshaltungskosten auf rund Fr. 2'000.-- erhöhen. Da der Beklagten zudem auch ein finanzieller Beitrag für den Barunterhalt ihrer Tochter anzurechnen ist, beträgt ihre verbleibende Leistungsfä- higkeit maximal ca. Fr. 900.-- pro Kind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist für diese Phase jedoch zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt die überwiegende Betreuungsarbeit leistet und auch weiter- hin leisten wird, solange die beiden Söhne in ihrem Haushalt leben (vgl. Urk. 57 S. 27). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es daher angemessen, den Kläger ab diesem Zeitpunkt zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die bei- den Kinder von je Fr. 700.-- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu ver- pflichten. Den darüber hinaus ungedeckten Teil des Barbedarfs der Kinder hat die Beklagte mit ihrem Einkommen zu decken. Eine Unterdeckung besteht nicht mehr. IV. 1.a) Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 bis

5) wurde nicht angefochten und ist demgemäss zu bestätigen.

b) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich auf Fr. 6'000.--. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zufol- ge der dem Kläger für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die ihm aufzuerlegenden Kosten jedoch einstweilen auf die Ge-

- 37 - richtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der im Berufungsverfahren weitgehend unterliegende Kläger hat der Beklag- ten für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese bemisst sich auf Fr. 4'000.-- inkl. MwSt (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Dispositiv-Ziff. 4/5, 4/7 und 4/8 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts See-Gaster vom 11. Oktober 2012 (IN.2012.99-GS2ZK-CGE) aufgehoben und durch folgende Anordnungen ersetzt:

a) Dispositiv-Ziff. 4/5:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder fol- gende monatliche und monatlich im Voraus zu überweisende Beiträge zu be- zahlen: 1.1. für C._____, geboren am tt.mm.2007,

- CHF 1'070.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis tt.mm.2018, CHF 1'045.– ab dem tt.mm.2018 bis tt.mm.2018,

- CHF 952.‒ ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024 und,

- CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus,

- jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; 1.2. für D._____, geboren am tt.mm.2008,

- CHF 884.– rückwirkend ab dem tt.mm.2017 bis tt.mm.2018, CHF 859.-- ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2018,

- CHF 952.– ab dem tt.mm.2018 bis zum tt.mm.2024,

- 38 -

- CHF 700.– ab dem tt.mm.2024 bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, auch über das Mündigkeitsalter hinaus,

- jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. 1.3. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über das Mündigkeitsalter hinaus an die Beklagte zu entrichten, solange die Kinder mit ihr in Wohngemein- schaft leben und keine eigenen Ansprüche an den Kläger stellen.

2. Es wird festgestellt, dass der Barbedarf von C._____ im Umfang von Fr. 137.- -/Mt.(im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018), im Umfang von Fr. 162.--/Mt. (vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2018) sowie im Umfang von Fr. 35.-- /Mt. vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 nicht gedeckt ist. Es wird festgestellt, dass der Barbedarf von D._____ im Umfang von Fr. 123.- -/Mt.(im Zeitraum vom tt.mm.2017 bis zum tt.mm.2018), im Umfang von Fr. 148.--/Mt. (vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2018) sowie im Umfang von Fr. 35.-- /Mt. vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 nicht gedeckt ist.

3. Es wird festgestellt, dass vom Kläger kein Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ geschuldet ist.

b) Dispositiv-Ziff. 4/7:

1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a basieren auf folgenden Verhältnissen: 1.1. Kläger:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder-, Ausbildungszulagen) CHF 5'614.–

- Vermögen CHF 0.–

- Monatlicher Notbedarf:

- bis tt.mm.2018 CHF 3'661.–

- ab tt.mm.2018 CHF 3'711.– 1.1. Beklagte:

- monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Ferien und Feiertags- entschädigung, exkl. Kinderzulagen)

- bis tt.mm.2018 CHF 1'200.–

- ab tt.mm.2018 CHF 2'400.‒

- ab tt.mm.2024 CHF 4'800.‒

- 39 -

- Vermögen CHF 0.–

- Monatlicher Notbedarf

- bis tt.mm.2018 CHF 1'788.–

- ab tt.mm.2018 CHF 1'838.‒

- ab tt.mm.2024 CHF 1'948.–

c) Dispositiv-Ziff. 4/8:

1. Sämtliche Frankenbeträge gemäss vorstehender lit. a und b basieren auf dem Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2017 von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6

2. Weist die unterhaltsverpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Es wird vermutet, dass die Einkommensentwicklung mit der Teuerung Schritt hält.

2. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3-5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Beklag- ten und zu 9/10 dem Kläger auferlegt; der Kostenanteil des Klägers wird je- doch, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

- 40 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 78 und 79/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--.

- 41 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. C. Faoro versandt am: mc