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LC170030

Ehescheidung

Zürich OG · 2018-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juni 2017 hat der Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2017 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 75 und 80). Die Klägerin hat mit der Berufungsantwort vom 25. Oktober 2017 Anschlussberufung eingereicht (Urk. 86). Die Anschlussbe- rufungsantwort nebst einer freigestellten Replik ging am 7. Dezember 2017 ein (Urk. 91). Je eine weitere Stellungnahme der Parteien erfolgte am 22. Dezember 2017 bzw. 10. Januar 2018 (Urk. 95 und 98). Die Doppel dieser Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt. III.

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juni 2017 in den nicht angefochtenen Teilen mit Eingang der Berufungsantwort/Anschluss- berufung am 26. Oktober 2017 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken. Es betrifft die Dispositivziffern 1-5, 6 im Umfang von Fr. 500.– zu- züglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen sowie 9-12.

- 9 -

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittel- instanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen ausei- nandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Män- gel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Thei- ler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungs- instanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen

- 10 - Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

3. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt; AS 2015 4299 ff.) in Kraft (AS 2015 5017). Das neue Recht findet auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kanto- nalen Instanz rechtshängig sind, Anwendung (vgl. Art. 13cbis SchlT ZGB). Für das vorliegende Verfahren gilt somit ab dem 1. Januar 2017 zur Bestimmung der Kin- desunterhaltsbeiträge das neue Recht. Im Übrigen kann für die rechtlichen Grund- lagen, auf denen die Festsetzung von Kinderunterhalt basiert, auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 5 f.). IV.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 782.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Dabei rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ein hypothetisches monatliches Einkom- men von Fr. 4‘630.– und einen monatlichen Bedarf von Fr. 3‘848.– an.

2. a) Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz, dieser sei selb- ständig erwerbender Taxiunternehmer. Gemäss Steuererklärungen 2014 bzw. 2015 habe er damit im Jahr 2014 ein steuerbares Einkommen von Fr. 36‘038.– und im Jahr 2015 ein solches von Fr. 31‘079.– erzielt. Im Eheschutzurteil vom

26. März 2015 sei ausführlich begründet worden, inwiefern die monatlichen Steu- erabrechnungsblätter für das Jahr 2014 um bestimmte Positionen (Büromiete; Leasinggebühren; Haushaltversicherung) korrigiert werden müssten. Das Gericht sei schliesslich zum Schluss gekommen, dass dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘385.– anzurechnen sei. Zentral bei der Einkommens- berechnung sei nach wie vor die Berücksichtigung der Leasinggebühren. Es er-

- 11 - scheine nachvollziehbar, dass ein Taxifahrer nach ca. fünf Jahren ein neues Auto benötige und somit praktisch laufend Leasinggebühren zu bezahlen seien. Es könne auch als notorisch betrachtet werden, dass das Taxigewerbe hart um- kämpft sei und mit der Konkurrenz durch den Fahrdienst Uber schwierige Zeiten angebrochen seien. Seit dem Eheschutzverfahren seien zwei Jahre vergangen und der Beklagte beklage sich nach wie vor, dass er als Taxifahrer unter dem Existenzminimum lebe. So habe er zu Protokoll gegeben, dass es jedes Jahr schlimmer werde. Er arbeite 14 Stunden pro Tag an sechs Tagen pro Woche. Damit er gleich viel verdiene wie letztes Jahr, müsse er viel arbeiten. Die Zukunft sehe für ihn schlecht aus. Er versuche zwar, eine andere Stelle zu finden, aber das sei schwierig, weil er in der Schweiz keine Beziehungen habe und keine ab- geschlossene Ausbildung vorweisen könne. Gehe die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so die Vorinstanz weiter, sei eine solche Verschlechterung in der Regel unbeacht- lich. Der Unterhaltsschuldner solle die Folgen seines einseitig getroffenen Ent- scheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Folglich sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen sei Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheine. Tatfrage bilde hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar sei. Dabei seien im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gelte vor allem in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorlägen. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb sich der Beklagte in den letzten zwei Jahren nicht ernsthafter um eine andere Stelle bemüht habe. Er wisse, dass er für ein minderjähriges Kind unterhaltspflich- tig sei, und trotzdem bemühe er sich nicht nachweislich um eine andere Stelle, sondern mache geltend, er könne nichts für seine Tochter bezahlen. Der Beklagte verfüge nach eigenen Angaben zwar nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in der Schweiz, allerdings habe er, bevor er als Taxifahrer begonnen habe, als Verkäufer am Bahnhof gearbeitet. Er verfüge über die B-Bewilligung und spreche relativ gut Deutsch. Zudem sei er dabei, die schweizerische Staatsangehörigkeit zu beantragen.

- 12 - Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundes (Salarium 2014) liege der Medianlohn für eine 46-jährige männliche Verkaufskraft im Detailhandel ohne Berufsausbildung mit B-Bewilligung und zweijähriger Berufserfahrung bei brutto Fr. 4‘857.–. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von Fr. 4‘630.– inkl. 13. Monats- lohn. Für die Abzüge sei ein Pauschalabzug von 12 % berücksichtigt worden. Dem Beklagten sei es in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zumutbar, dass er ein Einkommen in der aufgeführten Höhe erzielen könne. Ob er das anrechenba- re Einkommen als Taxifahrer oder bei einer anderen Tätigkeit erziele, sei letztlich ihm überlassen (Urk. 81 S. 6 und 7 f.).

b) Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, es sei von seinem tat- sächlichen Einkommen unter Berücksichtigung der Leasinggebühren auszuge- hen. Im Eheschutzurteil seien die Leasinggebühren nicht vom Gewinn abgezogen worden. Wenn die Vorinstanz nun erwäge, dass sie abzuziehen seien, ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘170.– (Fr. 4‘385.– ·/. Fr. 1‘215.–). Von diesem Einkommen sei auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen habe es keine Einkommensverminderung gegeben. Die Verminderung sei buchhalterischer Natur, weil nun die Leasinggebühren als Aufwand berücksichtigt würden. Der Beklagte habe während der gesamten Ehedauer ein Einkommen von rund Fr. 3‘000.– pro Monat erzielt. Von Januar bis Juni 2017 habe er ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2‘260.– erwirtschaftet. Bei der Er- mittlung eines hypothetischen Einkommens gehe die Vorinstanz von der falschen Annahme aus, er habe als Verkäufer im Detailhandel gearbeitet. Tatsächlich sei er aber in einem Take-away-Restaurant an der Verkaufsvitrine gestanden und habe fertig zubereitete Sandwiches verkauft. Diese Tätigkeit unterscheide sich wesentlich von einer Verkaufskraft im Detailhandel. Der Beklagte habe eine Arbeit erledigt, die keine Ausbildung voraussetze, während im Detailhandel eine abge- schlossene Detailhandelslehre vorausgesetzt werde. Wenn schon hätte die Vor- instanz von einem Medianlohn für eine 46-jährige männliche Verkaufskraft im De- tailhandel ohne Berufsausbildung mit B-Bewilligung ohne Berufserfahrung ausge- hen müssen. Eine solche Person verdiene gemäss Salarium 2014 nur Fr. 4‘380.– brutto. Abzüglich 12 % ergebe dies ein Einkommen von Fr. 3‘854.–. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens in dieser Höhe scheitere aber auch an der

- 13 - Möglichkeit, es zu erzielen. Es gebe ein grosses Angebot an jungen Menschen, die eine Lehre im Detailhandel absolviert hätten und bereits Berufserfahrung vor- wiesen. Es müsse als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass der Beklagte ge- gen ausgebildete Kandidaten keine Chance habe, und zwar in keiner Branche. Seine Möglichkeiten auf dem Stellenmarkt würden sich auf Stellen für Hilfskräfte ohne abgeschlossene Ausbildung beschränken. Ausser in der Branche Gastro- nomie/Hilfskraft in der Nahrungsmittelzubereitung könne ihm nirgends eine Be- rufserfahrung angerechnet werden. Gemäss Salarium 2014 verdiene eine 46- jährige männliche Hilfskraft in der Nahrungsmittelzubereitung ohne Berufsausbil- dung mit B-Bewilligung und zwei Jahren Berufserfahrung Fr. 3‘875.– brutto und mit einem Pauschalabzug von 12 % Fr. 3‘410.– netto (Urk. 80 S. 5 ff.).

c) Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte als selbständiger Taxifahrer ar- beite, rund Fr. 3‘000.– monatlich erwirtschafte, während der Ehe nie mehr ver- dient habe und nicht in der Lage sei, den von der Vorinstanz festgelegten Unter- haltsbeitrag zu bezahlen. Bezüglich seines Einkommens könne vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz abgestellt werden. Es sei mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass ein hypothetisches Einkommen, wie sie es berechnet ha- be, möglich wäre. Dabei müsse in Rechnung gestellt werden, dass der Beklagte angeblich seit der Trennung ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erwirtschaf- tet habe. Er wäre schon vor rund zweieinhalb Jahren verpflichtet gewesen, seine freiberufliche, verlustbringende Tätigkeit aufzugeben und in seiner angestammten früheren Tätigkeit eine Stelle zu suchen. Diesfalls sei davon auszugehen, dass er mittlerweile über die nötige Berufserfahrung verfüge, um das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen zu erzielen. Allerdings spezifiziert die Klägerin nicht, welche frühere Tätigkeit sie meint. Weiter macht die Klägerin Aus- führungen dazu, wie der Beklagte eigenmächtig vor bald drei Jahren eine neue Luxuslimousine für sein Taxiunternehmen geleast und dadurch sein Einkommen um Fr. 1‘215.– vermindert habe. Das alte Auto sei abbezahlt und in einwandfrei- em Zustand gewesen (Urk. 86 S. 7 f.). Indessen nimmt die Klägerin bei diesen Behauptungen keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Akten und Parteivorbrin- gen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auf die klägeri- sche Kritik an der Betriebsrechnung des Beklagten für das erste Halbjahr 2017

- 14 - einzugehen (Urk. 86 S. 7 f.), da er sich für die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit nicht auf diese (tiefen) Zahlen abstützt.

d) aa) Gestützt auf die Ausführungen im Eheschutzurteil vom 26. März 2015 ist davon auszugehen, dass der Beklagte damals ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 4‘385.– erzielte (Urk. 5/23 S. 14). Im Berufungsverfahren übt keine Partei substantiierte Kritik an dieser Zahl. Da die Betriebsrechnung für das Jahr 2015 einen tieferen Gewinn als für das Jahr 2014 ausweist (Fr. 31‘079.20 gegen- über Fr. 36‘038.35; Urk. 18/1 und 18/2), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass im Jahr 2015 keine Einkommenssteigerung stattfand. Die Klägerin errechne- te denn auch vor Vorinstanz einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von Fr. 3‘832.81 für das Jahr 2015 (Urk. 22/4). Die Betriebsrechnung für die Monate Januar bis August 2016 wies einen Einnahmenüberschuss von Fr. 3‘132.– pro Monat aus, dies ohne Berücksichtigung von Leasingraten, Kosten der Taxizentra- le, Parkplatzkosten, Autoversicherung etc. (Urk. 69/7). Auch für das Jahr 2016 ist nicht von einer Einkommenssteigerung auszugehen. Daher kann dem Beklagten aus dem Taxigewerbe kein höheres Einkommen als die von ihm anerkannten Fr. 4‘385.– angerechnet werden. Mit der Vorinstanz ist davon die Leasingrate im Betrag von Fr. 1‘215.– in Abzug zu bringen. Es handelt sich dabei um geschäfts- bedingten Aufwand. Würde der Beklagte kein Fahrzeug leasen, müssten ihm Rückstellungen für die regelmässige Anschaffung eines neuen Fahrzeugs bewil- ligt werden, da seine Unterhaltspflicht voraussichtlich noch rund fünfzehn Jahre andauern wird. Es resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘170.–. bb) Zu prüfen ist, ob dem Beklagten ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Das Rechtsinstitut des hypothetischen Einkommens wurde durch höchstrichterliche Praxis begründet (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiä- re Unterhaltsverpflichtungen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). In diesem Umfang ist der Unterhaltsverpflichtete in seiner Lebensgestal- tung eingeschränkt. Kann ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Verpflichteten ein hypothetisches

- 15 - Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann. Mit der Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beklagten zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe dieses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tat- sächlich erzielbar ist. Dabei ist auf entsprechende Tatsachenfeststellungen oder die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (BGE 128 III 4 E. 4a ff.). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser/Jung, Lohnbuch Schweiz 2017, Alle Löhne der Schweiz auf ei- nen Blick, Zürich 2017) abgestellt werden. Mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘170.– ist der Beklagte nicht in der Lage, nebst der Deckung seines eigenen Notbedarfs (vgl. nachfolgend Ziff. 3) Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geprüft, ob er durch Ausübung einer andern Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen er- zielen könnte. Eine freiwillige und einseitig herbeigeführte Einkommensverminde- rung ist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht vorausge- setzt. Zum beruflichen Werdegang befragt, führte der Beklagte vor Vorinstanz aus, er habe ein Jahr lang Ingenieurwesen studiert. Danach sei er als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Hier habe er für zwei Jahre als Turmspringtrainer gearbeitet.

- 16 - Diesen Job habe er verloren. Danach habe er wegen des N-Ausweises während sieben Jahren keine Arbeit ausüben dürfen. Nach acht Jahren habe er den F- Ausweis erhalten. Mit diesem Ausweis habe er als Verkäufer im Bahnhof gearbei- tet. Zwei Jahre später habe er den B-Ausweis erhalten. Danach sei er für einein- halb Jahre arbeitslos gewesen. In dieser Zeit habe er mit der Ausbildung zum Ta- xifahrer angefangen. Er fahre seit sieben Jahren Taxi (Prot. I S. 26). Die Vorinstanz ist für die Berechnung des hypothetischen Einkommens da- von ausgegangen, dass der Beklagte als Verkäufer im Detailhandel ohne Berufs- ausbildung, aber mit zweijähriger Berufserfahrung und B-Bewilligung arbeiten und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4‘857.– erzielen könnte. Die Be- hauptung des Beklagten in seiner Berufungsschrift, er habe lediglich Sandwiches an einem Take-away verkauft, ist zwar neu und hätte bereits vor Vorinstanz auf- gestellt werden können; sie ist aber zuzulassen, weil sie durch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid veranlasst wurde (vgl. Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 9; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 10). Die Sachdarstellung des Beklagten wird von der Klägerin nicht bestritten und ist plausibel, weshalb davon auszugehen ist. Hat der Beklagte aber lediglich vor vie- len Jahren Sandwiches verkauft, kann er nicht als Verkäufer im Detailhandel mit zweijähriger Berufserfahrung gelten, wie er zurecht geltend macht. Aufgrund sei- nes beruflichen Werdegangs und seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten kann dem Beklagten nur eine Tätigkeit als Ungelernter zugemutet werden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, beträgt der Medianlohn bei diesen Voraussetzungen gemäss Salarium 2014 Fr. 4‘380.– brutto pro Monat; dies bei einer Unterneh- mensgrösse von weniger als 20 Beschäftigten. Bei 20 bis 49 Beschäftigten be- trägt der Medianlohn aber Fr. 4‘670.– und bei 50 und mehr Beschäftigten Fr. 4‘831.–. Allerdings ist der Einwand des Beklagten, er habe als Ungelernter kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt, nicht von der Hand zu weisen, zumal er auf eine Vollzeitstelle angewiesen ist, welche in der Regel zumindest eine Grundaus- bildung im Verkauf voraussetzt. Bessere Chancen dürfte er als Fahrzeugführer z.B. im Detailhandel haben, da ihm die Fahrpraxis als Taxifahrer zugute kommt. Jedoch müsste er realistischerweise den Führerausweis für das Führen von Lastwagen erwerben. Der Medianlohn beläuft sich bei 50 und mehr Beschäftigten

- 17 - auf Fr. 4‘653.–. Es ergibt sich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4‘100.– pro Mo- nat (Fr. 4‘653.– minus 12 %; vgl. auch Lohnbuch Schweiz 2017, S. 296). Es recht- fertigt sich daher, dem Beklagten nach einer halbjährigen Übergangsfrist ein hy- pothetisches Einkommen von Fr. 4‘100.– anzurechnen.

3. a) Die Vorinstanz hat den monatlichen Bedarf des Beklagten mit Fr. 3‘848.– beziffert (Urk. 81 S. 9). Die Klägerin rügt dabei die Berücksichtigung von Fr. 300.– für Steuern. Da ein Mankofall vorliege, sei dies nicht zulässig (Urk. 86 S. 4). Die Vorinstanz begründete die Berücksichtigung der Steuern im Bedarf des Beklagten mit der Gleichbehandlung der Parteien. Das Einkommen der Klägerin unterliege dem Quellensteuerabzug, weshalb es rechtlich nicht mög- lich sei, keine Steuern zu berücksichtigen. Daher rechtfertige es sich, die Steuern beim Beklagten ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 81 S. 13). Dieser Argumentati- on schliesst sich der Beklagte im Berufungsverfahren an (Urk. 91 S. 2).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsver- pflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so- lange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Per- sonen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zu- nächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen all- fälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337, E. 4.3 und 4.4.3, m.w.H.). Daran ändert nichts, dass bei der Klägerin zufolge des Quellensteuerabzugs die Steuern bislang Berücksichtigung fanden. Einerseits stehen der Klägerin im Umfang die- ses Abzugs zwingend weniger Mittel zur Verfügung. Andererseits werden die Par- teien ohnehin nicht gleich behandelt, wenn sich die Klägerin bei einem Mankofall

- 18 - einen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum gefallen lassen muss, der Beklagte aber nicht. Ohnehin entfällt aber bei der Klägerin nunmehr die Quellensteuer, da sie im August 2017 eingebürgert worden ist (Urk. 86 S. 9). Die Steuerlast ist daher im Notbedarf des Beklagten nicht einzurechnen, weil ein Mankofall vorliegt (nachfolgend Ziff. 5).

c) Die Vorinstanz hat im Notbedarf des Beklagten „als Mittelwert für mut- massliche Fahrtkosten“ für den Arbeitsweg Fr. 250.– eingesetzt mit der Begrün- dung, es sei nicht voraussehbar, ob er mit dem Auto oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren könne (Urk. 81 S. 12). Der Beklagte wohnt in …. Mit einem NetzPass des Zürcher Verkehrsverbundes für vier Zonen, der monat- lich Fr. 165.– kostet, kann er die Grossräume Zürich und Winterthur erreichen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse geht es nicht an, dem Beklagten einen höheren Betrag im Notbedarf zuzubilligen, ohne dass die konkreten Ar- beitswegkosten feststehen. Sollten diese dereinst wesentlich über Fr. 165.– zu liegen kommen, wäre der Beklagte auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Der Notbedarf des Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 3‘463.– pro Monat.

4. a) Die Klägerin macht geltend, die Kosten der Kinderkrippe betrügen ab September 2017 durchschnittlich Fr. 1‘064.– statt wie bisher Fr. 940.– pro Monat. Der Bedarf von C._____ betrage daher neu Fr. 2‘176.30 (Urk. 86 S. 3 f.; Urk. 95 S. 2). Der Beklagte bestreitet höhere Krippenkosten. Es müsse vermutet werden, dass die Klägerin Zusatztage oder Zusatzleistungen gebucht habe, die nicht in C._____s Bedarf gehörten (Urk. 98 S. 2 f.).

b) Belegt ist eine Betreuungsplatzpauschale von Fr. 1‘001.65 pro Monat ab September 2017 (Urk. 89/2). Auf der Septemberrechnung figuriert eine weitere Pauschale „Diff. 08.2017“ von Fr. 141.65. Anfangs November 2017 wurde ein Be- trag von Fr. 1‘126.65 vom Konto der Klägerin auf das Konto der Kinderkrippe ab- gebucht (Urk. 96/1/2). Weitere Beweismittel liegen nicht vor und wurden auch nicht angerufen. Wie die höheren Beträge zustande kamen, kann aufgrund der eingereichten Urkunden nicht nachvollzogen werden. Es ist daher von monatli- chen Krippenkosten von Fr. 1‘002.– auszugehen.

- 19 -

5. Das Existenzminimum der Klägerin beträgt unverändert Fr. 3‘909.–. Das- jenige von C._____ erhöht sich um Fr. 62.– auf Fr. 2‘035.–. Dasjenige des Be- klagten reduziert sich um Fr. 385.– auf Fr. 3‘463.– (Urk. 81 S. 9). Der Gesamtbe- darf beläuft sich auf Fr. 9‘407.–. Die Gesamteinkünfte der Parteien betragen unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens beim Beklagten und der Familien- zulagen Fr. 8‘741.–. Es liegt ein Mankofall vor. Die Leistungsfähigkeit des Beklag- ten beträgt gerundet Fr. 640.–. Er ist daher zu verpflichten, sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zusätzlich Fr. 140.– pro Mo- nat an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Im Fr. 640.– übersteigenden Be- trag ist der Antrag auf Kindesunterhalt abzuweisen. Die Indexklausel ist zu aktua- lisieren. V.

1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren den Antrag gestellt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihre Rechtsvertrete- rinnen je als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 80 S. 2; Urk. 86 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass beide Parteien nicht in der Lage sind, mit ihren Einkünften neben den laufenden Ausgaben Prozess- und Anwaltskosten zu bezahlen. Zudem verfügen sie auch nicht über Vermögen, das sie dazu heranziehen könnten (Urk. 89/5; Urk. 18/1). Die Rechtsbegehren der Parteien können nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. Es ist ihnen daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren zu bewilligen.

2. Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 1‘082.–, während der Beklagte Fr. 500.– anerkannte. Zuge- sprochen werden insgesamt Fr. 640.–. Die Klägerin unterliegt zu rund 4/5. Ent- sprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und dem Beklag- ten zu 1/5 aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten

- 20 - eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘800.– (Mehrwertsteuer in- begriffen) zu bezahlen. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist diese Ent- schädigung der Rechtsvertreterin des Beklagten direkt aus der Gerichtskasse zu- zusprechen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2017 bezüglich der Dispositiv- ziffern 1-5, 6 im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sowie 9-12 am
  2. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Dem Beklagten wird Rechtsanwältin X._____ und der Kläge- rin Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendendem Ur- teil. Es wird erkannt:
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____ sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 140.– zu bezahlen. Im Fr. 640.– übersteigenden Betrag wird der Antrag auf Kindesunterhalt abgewiesen.
  6. Die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 640.– basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar - 21 - 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  7. Die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 640.– ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. 4'441.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Klägerin weitere Einkommen 0.– monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. 4'100.– Beklagter Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen weitere Einkommen 0.– C._____ Einkommen (Familienzulagen) 200.– Bedarfszahlen Barbedarf 2'035.– C._____ Allfälliger Anspruch aus Betreuungsunterhalt 0.– Allfälliges Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB 663.– familienrechtlicher Notbedarf (inkl. Steuern) 3'909.– erweiterter Bedarf 0.– Klägerin allfälliger Anteil Äufnung Altersvorsorge 0.– allfälliges Manko zum Notbedarf 0.– familienrechtlicher Notbedarf 3'463.– erweiterter Bedarf (Steuern) 300.– Beklagter allfälliger Anteil Äufnung Altersvorsorge 0.– allfälliges Manko zum Notbedarf 0.– - 22 - Vermögensverhältnisse Vermögen Klägerin vernachlässigbar Vermögen Beklagter vernachlässigbar Vermögen C._____ vernachlässigbar
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4‘000.–.
  9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  10. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1‘800.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird Rechtsanwältin X._____ direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zü- rich, mit Formular an das Zivilstandsamt …, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Dübendorf sowie die Einwohnerkontrolle …, an die BVG Sammelstiftung …, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 4.4 und 9 des vorinstanzlichen Urteils), sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2018 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2017 (FE150290-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 und Urk. 63)

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, sei unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.

3. Der Betreuungsplan sei gemäss der bisherigen Praxis und alters- entsprechend anzupassen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2014, Fr. 1'061.– monatlich zu bezahlen, bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ bei der Mutter ist und keinen anderen Zustellempfänger bezeichnet.

5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

6. Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2017 (Urk. 81):

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 6. bzw. 8. Juli 2016 wird hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 5 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge

- 3 - Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, gebo- ren am tt.mm.2014, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehr- verträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen.

c) Persönlicher Verkehr Die Eltern und die Tochter einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegen- seitigen Anspruchs der Tochter und des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung: Der Vater betreut die Tochter − bis 31. August 2016 jeden Donnerstag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − ab 1. September 2016 jeden Mittwoch von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie in ungeraden Kalen- derwochen bis Donnerstagmorgen (Beginn Kindergarten bzw. Schule), − an den Wochenenden gerader Kalenderwochen am Sonntagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr, − am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Os- termontag) und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag). Ausserdem verbringt die Tochter zwei Ferienwochen pro Jahr zusammen mit dem Vater. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleibt vorbehalten.

3. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller halten fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet ist.

4. Vorsorgeausgleich Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, von ihrem Vorsorgeguthaben bei der BVG- Sammelstiftung …, … [Adresse], den Betrag von Fr. 7'841.10 auf den Gesuchsteller zu über- tragen. Sie ersucht das Bezirksgericht Uster, ihre Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, von ihrem Vorsorgekonto (B._____; D._____ AG, Zürich; Vertragsnummer …, Versicherten-Nr. …) Fr. 7'841.10 auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers bei der … Lebensversicherungs- Gesellschaft-AG (A._____, Freizügigkeitspolice …, AHV-Nr. …) zu übertragen.

5. Güterrecht

- 4 - In güterrechtlicher Hinsicht erklären sich die Gesuchsteller als bereits vollständig auseinander- gesetzt. Jeder Gesuchsteller behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt und was auf sei- nen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein."

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Klägerin angerechnet.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 782.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Aus- bildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter C._____ bei der Mutter lebt und keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2017 von 101.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.0 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 5 -

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. 4'441.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Klägerin weitere Einkommen 0.– monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. 4'630.– Beklagter Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen weitere Einkommen 0.– C._____ Einkommen (Familienzulagen) 200.– Bedarfszahlen Barbedarf 1'973.– C._____ Allfälliger Anspruch aus Betreuungsunterhalt 0.– Allfälliges Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB 459.– familienrechtlicher Notbedarf (inkl. Steuern) 3'909.– erweiterter Bedarf 0.– Klägerin allfälliger Anteil Äufnung Altersvorsorge 0.– allfälliges Manko zum Notbedarf 0.– familienrechtlicher Notbedarf 3'848.– erweiterter Bedarf 0.– Beklagter allfälliger Anteil Äufnung Altersvorsorge 0.– allfälliges Manko zum Notbedarf 0.– Vermögensverhältnisse Vermögen Klägerin vernachlässigbar Vermögen Beklagter vernachlässigbar Vermögen C._____ vernachlässigbar

9. Die BVG Sammelstiftung …, … [Adresse], wird angewiesen, gemäss Dispo- sitivziffer 4.4 vom Berufsvorsorgekonto der Klägerin (B._____, geboren tt. Dezember 1984, D._____ AG Zürich, Vertragsnummer …, Versicherten-Nr. …) den Betrag von Fr. 7'841.10 auf das Berufsvorsorgekonto des Beklagten

- 6 - (A._____, geboren tt. August 1971, Freizügigkeitspolice …, AHV-Nr. …) bei der … Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, … [Adresse], zu übertragen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 637.50 Dolmetscher.

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (13./14. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten: Zur Berufung (Urk. 80 S. 2) „1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten Unterhaltsbei- träge für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2014, in Höhe von CHF 500 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten der Beru- fungsbeklagten.“ Zur Anschlussberufung (Urk. 91 S. 2) „Der Antrag der Anschlussberufungsklägerin sei abzuweisen.“

- 7 - Der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin: Zur Berufung (Urk. 86 S. 6) „Die Anträge des Berufungsklägers sind vollumfänglich abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beru- fungsklägers.“ Zur Anschlussberufung (Urk. 86 S. 2) „Ziff. 6 des Urteil-Dispositivs des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2017 (Ge- schäfts-Nr.: FE150290) sei aufzuheben und der Beklagte (Berufungskläger) sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘082.– zu bezahlen, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer or- dentlichen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter C._____ bei der Mutter lebt und keine anderen Zahlungsempfänge(r) bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.“ Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. März 2010 in … geheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, C._____, geboren am tt.mm.2014. Die Klägerin arbeitet als Podologin, der Beklagte als Taxifahrer. Am 14. November 2014 reichte die Kläge- rin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein. In der Folge regelte die Vo- rinstanz mit Urteil vom 26. März 2015 das Getrenntleben der Parteien. Am 4. De- zember 2015 reichte die Klägerin vor Vorinstanz das gemeinsame Scheidungs- begehren der Parteien ein. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung; strittig blieben einzig die vom Beklagten zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 30. Juni 2017 schied die Vorinstanz die Parteien und regelte die Nebenfolgen. U.a. wurde die elterliche

- 8 - Sorge über C._____ beiden Parteien belassen und die Obhut der Klägerin zuge- teilt. Der Beklagte wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 782.– zu bezahlen. Im Berufungsverfahren ist einzig die Höhe dieses Unter- haltsbeitrags strittig. Während der Beklagte eine Ermässigung auf Fr. 500.– bean- tragt, strebt die Klägerin eine Erhöhung auf Fr. 1‘082.– an. II. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem ange- fochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 81 S. 2 f.). Gegen das Urteil vom

30. Juni 2017 hat der Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2017 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 75 und 80). Die Klägerin hat mit der Berufungsantwort vom 25. Oktober 2017 Anschlussberufung eingereicht (Urk. 86). Die Anschlussbe- rufungsantwort nebst einer freigestellten Replik ging am 7. Dezember 2017 ein (Urk. 91). Je eine weitere Stellungnahme der Parteien erfolgte am 22. Dezember 2017 bzw. 10. Januar 2018 (Urk. 95 und 98). Die Doppel dieser Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt. III.

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juni 2017 in den nicht angefochtenen Teilen mit Eingang der Berufungsantwort/Anschluss- berufung am 26. Oktober 2017 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken. Es betrifft die Dispositivziffern 1-5, 6 im Umfang von Fr. 500.– zu- züglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen sowie 9-12.

- 9 -

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vor- instanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittel- instanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen ausei- nandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Män- gel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Thei- ler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungs- instanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen

- 10 - Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).

3. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt; AS 2015 4299 ff.) in Kraft (AS 2015 5017). Das neue Recht findet auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kanto- nalen Instanz rechtshängig sind, Anwendung (vgl. Art. 13cbis SchlT ZGB). Für das vorliegende Verfahren gilt somit ab dem 1. Januar 2017 zur Bestimmung der Kin- desunterhaltsbeiträge das neue Recht. Im Übrigen kann für die rechtlichen Grund- lagen, auf denen die Festsetzung von Kinderunterhalt basiert, auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 5 f.). IV.

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 782.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Dabei rechnete die Vorinstanz dem Beklagten ein hypothetisches monatliches Einkom- men von Fr. 4‘630.– und einen monatlichen Bedarf von Fr. 3‘848.– an.

2. a) Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz, dieser sei selb- ständig erwerbender Taxiunternehmer. Gemäss Steuererklärungen 2014 bzw. 2015 habe er damit im Jahr 2014 ein steuerbares Einkommen von Fr. 36‘038.– und im Jahr 2015 ein solches von Fr. 31‘079.– erzielt. Im Eheschutzurteil vom

26. März 2015 sei ausführlich begründet worden, inwiefern die monatlichen Steu- erabrechnungsblätter für das Jahr 2014 um bestimmte Positionen (Büromiete; Leasinggebühren; Haushaltversicherung) korrigiert werden müssten. Das Gericht sei schliesslich zum Schluss gekommen, dass dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘385.– anzurechnen sei. Zentral bei der Einkommens- berechnung sei nach wie vor die Berücksichtigung der Leasinggebühren. Es er-

- 11 - scheine nachvollziehbar, dass ein Taxifahrer nach ca. fünf Jahren ein neues Auto benötige und somit praktisch laufend Leasinggebühren zu bezahlen seien. Es könne auch als notorisch betrachtet werden, dass das Taxigewerbe hart um- kämpft sei und mit der Konkurrenz durch den Fahrdienst Uber schwierige Zeiten angebrochen seien. Seit dem Eheschutzverfahren seien zwei Jahre vergangen und der Beklagte beklage sich nach wie vor, dass er als Taxifahrer unter dem Existenzminimum lebe. So habe er zu Protokoll gegeben, dass es jedes Jahr schlimmer werde. Er arbeite 14 Stunden pro Tag an sechs Tagen pro Woche. Damit er gleich viel verdiene wie letztes Jahr, müsse er viel arbeiten. Die Zukunft sehe für ihn schlecht aus. Er versuche zwar, eine andere Stelle zu finden, aber das sei schwierig, weil er in der Schweiz keine Beziehungen habe und keine ab- geschlossene Ausbildung vorweisen könne. Gehe die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so die Vorinstanz weiter, sei eine solche Verschlechterung in der Regel unbeacht- lich. Der Unterhaltsschuldner solle die Folgen seines einseitig getroffenen Ent- scheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Folglich sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen sei Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheine. Tatfrage bilde hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar sei. Dabei seien im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gelte vor allem in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorlägen. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb sich der Beklagte in den letzten zwei Jahren nicht ernsthafter um eine andere Stelle bemüht habe. Er wisse, dass er für ein minderjähriges Kind unterhaltspflich- tig sei, und trotzdem bemühe er sich nicht nachweislich um eine andere Stelle, sondern mache geltend, er könne nichts für seine Tochter bezahlen. Der Beklagte verfüge nach eigenen Angaben zwar nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in der Schweiz, allerdings habe er, bevor er als Taxifahrer begonnen habe, als Verkäufer am Bahnhof gearbeitet. Er verfüge über die B-Bewilligung und spreche relativ gut Deutsch. Zudem sei er dabei, die schweizerische Staatsangehörigkeit zu beantragen.

- 12 - Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundes (Salarium 2014) liege der Medianlohn für eine 46-jährige männliche Verkaufskraft im Detailhandel ohne Berufsausbildung mit B-Bewilligung und zweijähriger Berufserfahrung bei brutto Fr. 4‘857.–. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von Fr. 4‘630.– inkl. 13. Monats- lohn. Für die Abzüge sei ein Pauschalabzug von 12 % berücksichtigt worden. Dem Beklagten sei es in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zumutbar, dass er ein Einkommen in der aufgeführten Höhe erzielen könne. Ob er das anrechenba- re Einkommen als Taxifahrer oder bei einer anderen Tätigkeit erziele, sei letztlich ihm überlassen (Urk. 81 S. 6 und 7 f.).

b) Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, es sei von seinem tat- sächlichen Einkommen unter Berücksichtigung der Leasinggebühren auszuge- hen. Im Eheschutzurteil seien die Leasinggebühren nicht vom Gewinn abgezogen worden. Wenn die Vorinstanz nun erwäge, dass sie abzuziehen seien, ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘170.– (Fr. 4‘385.– ·/. Fr. 1‘215.–). Von diesem Einkommen sei auszugehen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführun- gen habe es keine Einkommensverminderung gegeben. Die Verminderung sei buchhalterischer Natur, weil nun die Leasinggebühren als Aufwand berücksichtigt würden. Der Beklagte habe während der gesamten Ehedauer ein Einkommen von rund Fr. 3‘000.– pro Monat erzielt. Von Januar bis Juni 2017 habe er ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2‘260.– erwirtschaftet. Bei der Er- mittlung eines hypothetischen Einkommens gehe die Vorinstanz von der falschen Annahme aus, er habe als Verkäufer im Detailhandel gearbeitet. Tatsächlich sei er aber in einem Take-away-Restaurant an der Verkaufsvitrine gestanden und habe fertig zubereitete Sandwiches verkauft. Diese Tätigkeit unterscheide sich wesentlich von einer Verkaufskraft im Detailhandel. Der Beklagte habe eine Arbeit erledigt, die keine Ausbildung voraussetze, während im Detailhandel eine abge- schlossene Detailhandelslehre vorausgesetzt werde. Wenn schon hätte die Vor- instanz von einem Medianlohn für eine 46-jährige männliche Verkaufskraft im De- tailhandel ohne Berufsausbildung mit B-Bewilligung ohne Berufserfahrung ausge- hen müssen. Eine solche Person verdiene gemäss Salarium 2014 nur Fr. 4‘380.– brutto. Abzüglich 12 % ergebe dies ein Einkommen von Fr. 3‘854.–. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens in dieser Höhe scheitere aber auch an der

- 13 - Möglichkeit, es zu erzielen. Es gebe ein grosses Angebot an jungen Menschen, die eine Lehre im Detailhandel absolviert hätten und bereits Berufserfahrung vor- wiesen. Es müsse als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass der Beklagte ge- gen ausgebildete Kandidaten keine Chance habe, und zwar in keiner Branche. Seine Möglichkeiten auf dem Stellenmarkt würden sich auf Stellen für Hilfskräfte ohne abgeschlossene Ausbildung beschränken. Ausser in der Branche Gastro- nomie/Hilfskraft in der Nahrungsmittelzubereitung könne ihm nirgends eine Be- rufserfahrung angerechnet werden. Gemäss Salarium 2014 verdiene eine 46- jährige männliche Hilfskraft in der Nahrungsmittelzubereitung ohne Berufsausbil- dung mit B-Bewilligung und zwei Jahren Berufserfahrung Fr. 3‘875.– brutto und mit einem Pauschalabzug von 12 % Fr. 3‘410.– netto (Urk. 80 S. 5 ff.).

c) Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte als selbständiger Taxifahrer ar- beite, rund Fr. 3‘000.– monatlich erwirtschafte, während der Ehe nie mehr ver- dient habe und nicht in der Lage sei, den von der Vorinstanz festgelegten Unter- haltsbeitrag zu bezahlen. Bezüglich seines Einkommens könne vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz abgestellt werden. Es sei mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass ein hypothetisches Einkommen, wie sie es berechnet ha- be, möglich wäre. Dabei müsse in Rechnung gestellt werden, dass der Beklagte angeblich seit der Trennung ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erwirtschaf- tet habe. Er wäre schon vor rund zweieinhalb Jahren verpflichtet gewesen, seine freiberufliche, verlustbringende Tätigkeit aufzugeben und in seiner angestammten früheren Tätigkeit eine Stelle zu suchen. Diesfalls sei davon auszugehen, dass er mittlerweile über die nötige Berufserfahrung verfüge, um das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen zu erzielen. Allerdings spezifiziert die Klägerin nicht, welche frühere Tätigkeit sie meint. Weiter macht die Klägerin Aus- führungen dazu, wie der Beklagte eigenmächtig vor bald drei Jahren eine neue Luxuslimousine für sein Taxiunternehmen geleast und dadurch sein Einkommen um Fr. 1‘215.– vermindert habe. Das alte Auto sei abbezahlt und in einwandfrei- em Zustand gewesen (Urk. 86 S. 7 f.). Indessen nimmt die Klägerin bei diesen Behauptungen keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Akten und Parteivorbrin- gen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auf die klägeri- sche Kritik an der Betriebsrechnung des Beklagten für das erste Halbjahr 2017

- 14 - einzugehen (Urk. 86 S. 7 f.), da er sich für die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit nicht auf diese (tiefen) Zahlen abstützt.

d) aa) Gestützt auf die Ausführungen im Eheschutzurteil vom 26. März 2015 ist davon auszugehen, dass der Beklagte damals ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 4‘385.– erzielte (Urk. 5/23 S. 14). Im Berufungsverfahren übt keine Partei substantiierte Kritik an dieser Zahl. Da die Betriebsrechnung für das Jahr 2015 einen tieferen Gewinn als für das Jahr 2014 ausweist (Fr. 31‘079.20 gegen- über Fr. 36‘038.35; Urk. 18/1 und 18/2), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass im Jahr 2015 keine Einkommenssteigerung stattfand. Die Klägerin errechne- te denn auch vor Vorinstanz einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von Fr. 3‘832.81 für das Jahr 2015 (Urk. 22/4). Die Betriebsrechnung für die Monate Januar bis August 2016 wies einen Einnahmenüberschuss von Fr. 3‘132.– pro Monat aus, dies ohne Berücksichtigung von Leasingraten, Kosten der Taxizentra- le, Parkplatzkosten, Autoversicherung etc. (Urk. 69/7). Auch für das Jahr 2016 ist nicht von einer Einkommenssteigerung auszugehen. Daher kann dem Beklagten aus dem Taxigewerbe kein höheres Einkommen als die von ihm anerkannten Fr. 4‘385.– angerechnet werden. Mit der Vorinstanz ist davon die Leasingrate im Betrag von Fr. 1‘215.– in Abzug zu bringen. Es handelt sich dabei um geschäfts- bedingten Aufwand. Würde der Beklagte kein Fahrzeug leasen, müssten ihm Rückstellungen für die regelmässige Anschaffung eines neuen Fahrzeugs bewil- ligt werden, da seine Unterhaltspflicht voraussichtlich noch rund fünfzehn Jahre andauern wird. Es resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘170.–. bb) Zu prüfen ist, ob dem Beklagten ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Das Rechtsinstitut des hypothetischen Einkommens wurde durch höchstrichterliche Praxis begründet (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiä- re Unterhaltsverpflichtungen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). In diesem Umfang ist der Unterhaltsverpflichtete in seiner Lebensgestal- tung eingeschränkt. Kann ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Verpflichteten ein hypothetisches

- 15 - Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann. Mit der Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beklagten zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe dieses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tat- sächlich erzielbar ist. Dabei ist auf entsprechende Tatsachenfeststellungen oder die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (BGE 128 III 4 E. 4a ff.). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser/Jung, Lohnbuch Schweiz 2017, Alle Löhne der Schweiz auf ei- nen Blick, Zürich 2017) abgestellt werden. Mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 3‘170.– ist der Beklagte nicht in der Lage, nebst der Deckung seines eigenen Notbedarfs (vgl. nachfolgend Ziff. 3) Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geprüft, ob er durch Ausübung einer andern Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen er- zielen könnte. Eine freiwillige und einseitig herbeigeführte Einkommensverminde- rung ist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht vorausge- setzt. Zum beruflichen Werdegang befragt, führte der Beklagte vor Vorinstanz aus, er habe ein Jahr lang Ingenieurwesen studiert. Danach sei er als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Hier habe er für zwei Jahre als Turmspringtrainer gearbeitet.

- 16 - Diesen Job habe er verloren. Danach habe er wegen des N-Ausweises während sieben Jahren keine Arbeit ausüben dürfen. Nach acht Jahren habe er den F- Ausweis erhalten. Mit diesem Ausweis habe er als Verkäufer im Bahnhof gearbei- tet. Zwei Jahre später habe er den B-Ausweis erhalten. Danach sei er für einein- halb Jahre arbeitslos gewesen. In dieser Zeit habe er mit der Ausbildung zum Ta- xifahrer angefangen. Er fahre seit sieben Jahren Taxi (Prot. I S. 26). Die Vorinstanz ist für die Berechnung des hypothetischen Einkommens da- von ausgegangen, dass der Beklagte als Verkäufer im Detailhandel ohne Berufs- ausbildung, aber mit zweijähriger Berufserfahrung und B-Bewilligung arbeiten und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4‘857.– erzielen könnte. Die Be- hauptung des Beklagten in seiner Berufungsschrift, er habe lediglich Sandwiches an einem Take-away verkauft, ist zwar neu und hätte bereits vor Vorinstanz auf- gestellt werden können; sie ist aber zuzulassen, weil sie durch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid veranlasst wurde (vgl. Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 9; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 10). Die Sachdarstellung des Beklagten wird von der Klägerin nicht bestritten und ist plausibel, weshalb davon auszugehen ist. Hat der Beklagte aber lediglich vor vie- len Jahren Sandwiches verkauft, kann er nicht als Verkäufer im Detailhandel mit zweijähriger Berufserfahrung gelten, wie er zurecht geltend macht. Aufgrund sei- nes beruflichen Werdegangs und seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten kann dem Beklagten nur eine Tätigkeit als Ungelernter zugemutet werden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, beträgt der Medianlohn bei diesen Voraussetzungen gemäss Salarium 2014 Fr. 4‘380.– brutto pro Monat; dies bei einer Unterneh- mensgrösse von weniger als 20 Beschäftigten. Bei 20 bis 49 Beschäftigten be- trägt der Medianlohn aber Fr. 4‘670.– und bei 50 und mehr Beschäftigten Fr. 4‘831.–. Allerdings ist der Einwand des Beklagten, er habe als Ungelernter kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt, nicht von der Hand zu weisen, zumal er auf eine Vollzeitstelle angewiesen ist, welche in der Regel zumindest eine Grundaus- bildung im Verkauf voraussetzt. Bessere Chancen dürfte er als Fahrzeugführer z.B. im Detailhandel haben, da ihm die Fahrpraxis als Taxifahrer zugute kommt. Jedoch müsste er realistischerweise den Führerausweis für das Führen von Lastwagen erwerben. Der Medianlohn beläuft sich bei 50 und mehr Beschäftigten

- 17 - auf Fr. 4‘653.–. Es ergibt sich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4‘100.– pro Mo- nat (Fr. 4‘653.– minus 12 %; vgl. auch Lohnbuch Schweiz 2017, S. 296). Es recht- fertigt sich daher, dem Beklagten nach einer halbjährigen Übergangsfrist ein hy- pothetisches Einkommen von Fr. 4‘100.– anzurechnen.

3. a) Die Vorinstanz hat den monatlichen Bedarf des Beklagten mit Fr. 3‘848.– beziffert (Urk. 81 S. 9). Die Klägerin rügt dabei die Berücksichtigung von Fr. 300.– für Steuern. Da ein Mankofall vorliege, sei dies nicht zulässig (Urk. 86 S. 4). Die Vorinstanz begründete die Berücksichtigung der Steuern im Bedarf des Beklagten mit der Gleichbehandlung der Parteien. Das Einkommen der Klägerin unterliege dem Quellensteuerabzug, weshalb es rechtlich nicht mög- lich sei, keine Steuern zu berücksichtigen. Daher rechtfertige es sich, die Steuern beim Beklagten ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 81 S. 13). Dieser Argumentati- on schliesst sich der Beklagte im Berufungsverfahren an (Urk. 91 S. 2).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsver- pflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so- lange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Per- sonen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zu- nächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtig- ten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen all- fälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337, E. 4.3 und 4.4.3, m.w.H.). Daran ändert nichts, dass bei der Klägerin zufolge des Quellensteuerabzugs die Steuern bislang Berücksichtigung fanden. Einerseits stehen der Klägerin im Umfang die- ses Abzugs zwingend weniger Mittel zur Verfügung. Andererseits werden die Par- teien ohnehin nicht gleich behandelt, wenn sich die Klägerin bei einem Mankofall

- 18 - einen Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum gefallen lassen muss, der Beklagte aber nicht. Ohnehin entfällt aber bei der Klägerin nunmehr die Quellensteuer, da sie im August 2017 eingebürgert worden ist (Urk. 86 S. 9). Die Steuerlast ist daher im Notbedarf des Beklagten nicht einzurechnen, weil ein Mankofall vorliegt (nachfolgend Ziff. 5).

c) Die Vorinstanz hat im Notbedarf des Beklagten „als Mittelwert für mut- massliche Fahrtkosten“ für den Arbeitsweg Fr. 250.– eingesetzt mit der Begrün- dung, es sei nicht voraussehbar, ob er mit dem Auto oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren könne (Urk. 81 S. 12). Der Beklagte wohnt in …. Mit einem NetzPass des Zürcher Verkehrsverbundes für vier Zonen, der monat- lich Fr. 165.– kostet, kann er die Grossräume Zürich und Winterthur erreichen. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse geht es nicht an, dem Beklagten einen höheren Betrag im Notbedarf zuzubilligen, ohne dass die konkreten Ar- beitswegkosten feststehen. Sollten diese dereinst wesentlich über Fr. 165.– zu liegen kommen, wäre der Beklagte auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Der Notbedarf des Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 3‘463.– pro Monat.

4. a) Die Klägerin macht geltend, die Kosten der Kinderkrippe betrügen ab September 2017 durchschnittlich Fr. 1‘064.– statt wie bisher Fr. 940.– pro Monat. Der Bedarf von C._____ betrage daher neu Fr. 2‘176.30 (Urk. 86 S. 3 f.; Urk. 95 S. 2). Der Beklagte bestreitet höhere Krippenkosten. Es müsse vermutet werden, dass die Klägerin Zusatztage oder Zusatzleistungen gebucht habe, die nicht in C._____s Bedarf gehörten (Urk. 98 S. 2 f.).

b) Belegt ist eine Betreuungsplatzpauschale von Fr. 1‘001.65 pro Monat ab September 2017 (Urk. 89/2). Auf der Septemberrechnung figuriert eine weitere Pauschale „Diff. 08.2017“ von Fr. 141.65. Anfangs November 2017 wurde ein Be- trag von Fr. 1‘126.65 vom Konto der Klägerin auf das Konto der Kinderkrippe ab- gebucht (Urk. 96/1/2). Weitere Beweismittel liegen nicht vor und wurden auch nicht angerufen. Wie die höheren Beträge zustande kamen, kann aufgrund der eingereichten Urkunden nicht nachvollzogen werden. Es ist daher von monatli- chen Krippenkosten von Fr. 1‘002.– auszugehen.

- 19 -

5. Das Existenzminimum der Klägerin beträgt unverändert Fr. 3‘909.–. Das- jenige von C._____ erhöht sich um Fr. 62.– auf Fr. 2‘035.–. Dasjenige des Be- klagten reduziert sich um Fr. 385.– auf Fr. 3‘463.– (Urk. 81 S. 9). Der Gesamtbe- darf beläuft sich auf Fr. 9‘407.–. Die Gesamteinkünfte der Parteien betragen unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens beim Beklagten und der Familien- zulagen Fr. 8‘741.–. Es liegt ein Mankofall vor. Die Leistungsfähigkeit des Beklag- ten beträgt gerundet Fr. 640.–. Er ist daher zu verpflichten, sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zusätzlich Fr. 140.– pro Mo- nat an den Unterhalt von C._____ zu bezahlen. Im Fr. 640.– übersteigenden Be- trag ist der Antrag auf Kindesunterhalt abzuweisen. Die Indexklausel ist zu aktua- lisieren. V.

1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren den Antrag gestellt, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihre Rechtsvertrete- rinnen je als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 80 S. 2; Urk. 86 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass beide Parteien nicht in der Lage sind, mit ihren Einkünften neben den laufenden Ausgaben Prozess- und Anwaltskosten zu bezahlen. Zudem verfügen sie auch nicht über Vermögen, das sie dazu heranziehen könnten (Urk. 89/5; Urk. 18/1). Die Rechtsbegehren der Parteien können nicht als aussichtslos be- zeichnet werden. Es ist ihnen daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren zu bewilligen.

2. Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 1‘082.–, während der Beklagte Fr. 500.– anerkannte. Zuge- sprochen werden insgesamt Fr. 640.–. Die Klägerin unterliegt zu rund 4/5. Ent- sprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und dem Beklag- ten zu 1/5 aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten

- 20 - eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘800.– (Mehrwertsteuer in- begriffen) zu bezahlen. Wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist diese Ent- schädigung der Rechtsvertreterin des Beklagten direkt aus der Gerichtskasse zu- zusprechen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juni 2017 bezüglich der Dispositiv- ziffern 1-5, 6 im Umfang von Fr. 500.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen sowie 9-12 am

26. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Dem Beklagten wird Rechtsanwältin X._____ und der Kläge- rin Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendendem Ur- teil. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____ sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 140.– zu bezahlen. Im Fr. 640.– übersteigenden Betrag wird der Antrag auf Kindesunterhalt abgewiesen.

2. Die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 640.– basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar

- 21 - 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 640.– ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. 4'441.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Klägerin weitere Einkommen 0.– monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. 4'100.– Beklagter Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen weitere Einkommen 0.– C._____ Einkommen (Familienzulagen) 200.– Bedarfszahlen Barbedarf 2'035.– C._____ Allfälliger Anspruch aus Betreuungsunterhalt 0.– Allfälliges Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB 663.– familienrechtlicher Notbedarf (inkl. Steuern) 3'909.– erweiterter Bedarf 0.– Klägerin allfälliger Anteil Äufnung Altersvorsorge 0.– allfälliges Manko zum Notbedarf 0.– familienrechtlicher Notbedarf 3'463.– erweiterter Bedarf (Steuern) 300.– Beklagter allfälliger Anteil Äufnung Altersvorsorge 0.– allfälliges Manko zum Notbedarf 0.–

- 22 - Vermögensverhältnisse Vermögen Klägerin vernachlässigbar Vermögen Beklagter vernachlässigbar Vermögen C._____ vernachlässigbar

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4‘000.–.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1‘800.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird Rechtsanwältin X._____ direkt aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zü- rich, mit Formular an das Zivilstandsamt …, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Dübendorf sowie die Einwohnerkontrolle …, an die BVG Sammelstiftung …, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 4.4 und 9 des vorinstanzlichen Urteils), sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. M. Nietlispach versandt am: mc