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LC170027

Ehescheidung

Zürich OG · 2017-12-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind russische Staatsangehörige. Sie lernten sich 2004 in der Schweiz kennen und lebten ab August 2005 in der Schweiz zusammen. Am tt.mm.2006 kam ihre gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Sie heirateten am tt. Juni 2006. Seit Ende Mai 2012 leben sie getrennt.

E. 1.1 Unter Hinweis auf die Gerichtspraxis zur abweichenden Kostentragung in Verfahren mit strittigen Kinderbelangen auferlegte die Vorinstanz den Parteien die Kosten je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteikosten, wobei sie den Anteil des Klägers zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm (act. 145 S. 60). Das prozessuale Armenrechtsge- such der Beklagten hatte sie demgegenüber mit Verfügung vom 30. August 2016 abgewiesen (act. 140), welchen Entscheid die Beklagte nicht anfocht. Auch im Eheschutzverfahren war ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- vertretung abgewiesen worden.

E. 1.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung gesamthaft ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Anlass, die Kosten abweichend zu verlegen, wie dies die Beklagte berufungsweise verlangt, besteht demzufolge nicht. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beklagte fällt bei dieser Sachlage ebenfalls ausser Betracht.

2. Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung

E. 1.3 Soweit die Beklagte in ihrer Berufung für ihre Sachdarstellung allgemein den rechtsgenügenden Beweis offeriert oder sich gar die Anrufung weiterer Be- weismittel zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält (act. 143 S. 14), vermag sie deshalb den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. Gleiches gilt, wenn sie pauschal auf ihre Rechtsschriften und Parteidarstellungen im Eheschutz verweist (act. 143 S. 16 und 19) oder sich mehrmals auf nicht näher bezeichnete amtliche Akten beruft (act. 143 S. 16, 23, 24 und 26).

E. 1.4 Die Beklagte hat ihrer Berufung u.a. ein Schreiben der 11-jährigen Tochter C._____ an das Obergericht beigelegt. Unter Verweis auf dieses Schreiben führt sie in der Berufungsschrift aus, kaum habe die Tochter vom vorinstanzlichen Ur-

- 14 - teil erfahren, habe diese interveniert und gewünscht, dass das Urteil abgeändert werden müsse. Sie, die Beklagte, erkläre die Berufung somit nicht nur für sich selber, sondern auch für die Tochter C._____ (act. 143 S. 15). Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, hat das Gericht im Scheidungsurteil die Kinderbelange nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis zu regeln (Art. 133 ZGB). Parteien des Scheidungsverfahrens sind gleichwohl nur die El- tern, und entsprechend können grundsätzlich auch nur sie ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einlegen. Eine Ausnahme besteht für die nach Art. 299 ZPO bestellte Kindesvertretung, die betreffend Kinderbelange und Kindesschutzmass- nahmen nicht nur Anträge stellen, sondern auch Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 300 ZPO). Darüber hinaus kann das urteilsfähige Kind die erstinstanzliche Verweigerung seiner Anhörung und die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung einer Vertretung nach Art. 299 ZPO mit Beschwerde anfechten (Art. 298 Abs. 3 ZPO; Art. 299 Abs. 3 ZPO). Wie die Beklagte an anderer Stelle korrekt festhält, ist die Tochter C._____ im Verfahren rechtlich selber nicht vertreten (act. 143 S. 14). Berufung kann die Be- klagte daher nur im eigenen Namen, nicht aber auch im Namen von C._____ er- klären. Ebensowenig stellt das Schreiben der 11-jährigen C._____ (act. 144/2) ei- ne wirksame Rechtsmittelerklärung dar. Immerhin ist unter der hier geltenden Un- tersuchungsmaxime auf das betreffende Schreiben, soweit erforderlich, im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

2. Elterliche Sorge

E. 2 Im Juni 2012 leitete die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Be- klagte) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren ein. Ungefähr zur glei- chen Zeit hatte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) in Russ- land ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Im Eheschutzverfahren vor Bezirksge- richt Zürich ergingen verschiedentlich vorsorgliche Massnahmen. Diese standen mindestens teilweise mit dem seit der Trennung erfolgten Kontaktabbruch zwi- schen C._____ und dem Kläger im Zusammenhang. Mittels verschiedener Mass- nahmen (Besuchsbeistandschaft, begleitetes Besuchsrecht, psychoedukative Therapie mit Elterngesprächen etc.) wurde seitens des Gerichts versucht, den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater wieder aufzubauen und ein Besuchs- recht zu installieren, was aufgrund des Widerstands des Kindes jedoch scheiterte. Am 10. April 2013 wurde die damals 7-jährige C._____ von der zuständigen Ehe- schutzrichterin und einer Psychologin angehört (act. 129/64). Am 14. August 2013 erging der eheschutzrichterliche Endentscheid. Gemäss diesem Entscheid wurde C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, und die Obhut blieb in Bestätigung der früher erlassenen vorsorglichen Massnahmen wei- terhin bei der Beklagten. Die bereits im September 2012 ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen errichtete Besuchsbeistandschaft wurde weitergeführt, und der Kläger wurde weiterhin für berechtigt erklärt, C._____ im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Für die detaillierten Regelungen und die

- 11 - weiteren eheschutzrichterlichen Anordnungen kann auf den erwähnten Entscheid verwiesen werden (act. 129/77).

E. 2.1 Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung gestellt (act. 143 S. 3 ff.).

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E. 2.2 Für die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung kann vorab auf die gesetzliche Regelung (Art. 117 ff. ZPO) und die dazugehörige Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden, die hier nicht noch einmal referiert zu werden braucht (s. act. 140 S. 3). In Erinnerung zu rufen ist einzig, dass die gesuchstellende Partei zur umfassenden Mitwirkung ver- pflichtet ist (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt sie dieser Pflicht bzw. Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (KUKO ZPO-JENT-SORENSEN, 2. A., Basel 2014, Art. 119 N 10, m.H.).

E. 2.3 Das Scheidungsgericht überträgt einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Unbestritten ist, dass die Alleinzuteilung des Sorgerechts angezeigt ist, wenn die in Art. 311 ZGB umschriebenen Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge vorliegen. Wie in der Lehre zu Recht ausgeführt wird, wäre es nicht sinn- voll, nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, wenn diese einem Elternteil gestützt auf Art. 311 ZGB umgehend wieder entzogen wer- den müsste. Da der Entzug der elterlichen Sorge der schwerste Eingriff in die El- ternautonomie darstellt und dem Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts gleichkommt, ist er nur zulässig, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolg- los geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (FamKomm Scheidung I-BÜCHLER/CLAUSEN, 3. A., Bern 2017, Art. 298 N 16, m.H.). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auch aus an- deren Gründen geboten sein kann, namentlich im Fall eines schwerwiegenden el- terlichen Dauerkonflikts oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit der El- tern, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 471, 478 E. 4.6). Auf all dies wurde bereits im angefochtenen Ent- scheid hingewiesen (act. 144/1 S. 11).

- 16 -

E. 2.3.1 Die Beklagte beziffert ihre monatlichen Ausgaben für sich und die Tochter C._____ mit Fr. 5'315.80 (act. 143 S. 11) und ihre monatlichen Einnahmen mit Fr. 3'400.– bzw. mit maximal Fr. 3'825.– (act. 143 S. 5 und 13). Diese Angaben sind durch die vor Vorinstanz eingereichten Akten mehrheitlich belegt und damit glaubhaft gemacht, auch wenn anzumerken ist, dass die Beklagte in der Berufung keine aktuellen Belege einreicht, sondern ausschliesslich auf früher ins Recht ge- legte Belege verweist (s. act. 143 S. 6, 9-13). So oder anders ist davon auszuge- hen, dass ihre monatlichen Ausgaben für sich und die Tochter C._____ die ihr zur Verfügung stehenden Einkünfte zur Zeit übersteigen. Ihre Mittellosigkeit ist inso- weit glaubhaft gemacht, ohne dass im Einzelnen auf sämtliche Bedarfspositionen und die Höhe ihres Einkommens im Detail eingegangen zu werden braucht. Das der Beklagten von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an- gerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 2'200.– spielt hier keine Rolle, weil gemäss dem Effektivitätsgrundsatz auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist.

E. 2.3.2 Bereits im Eheschutzverfahren und auch vor Vorinstanz war hingegen zent- rales Thema, ob die Beklagte über Vermögen verfügt, auf das sie zwecks Pro- zessfinanzierung zugreifen könnte. In diesem Zusammenhang beschäftigten sich sowohl das Eheschutz- als auch das Scheidungsgericht mit den beiden Eigen- tumswohnungen der Beklagten in St. Petersburg.

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E. 2.3.3 Die Beklagte verschweigt ihre zwei Eigentumswohnungen in St. Petersburg in ihrem Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Immobilien, die sich zudem nicht an guter Lage befänden, aktu- ell unverkäuflich seien und die Aufnahme von Hypotheken generell, aber auch mangels Tragbarkeit, ebenfalls nicht möglich sei. Stelle man ihre aktuellen Schul- den dem Wert der Immobilie in Russland gegenüber, sei sie, die Beklagte, klar überschuldet. Aus der Immobilie lasse sich heute kein Geld gewinnen, und diese könne weder verkauft noch vermietet werden (act. 143 S. 4-10). Mit ihren Ausführungen nimmt die Beklagte im Wesentlichen nur auf eine der beiden Wohnungen Bezug, nämlich auf die in ihrem Alleineigentum stehende 3-Zimmer-Wohnung an der … [Adresse] (s. act. 140 S. 5). Gemäss Darstellung der Beklagten wird diese Wohnung von einer Freundin der Familie namens H._____ bewohnt, welche keinen Mietzins bezahlen müsse und sich dafür um die pflegebedürftige Mutter der Beklagten kümmere (act. 143 S. 5). Bei der anderen Wohnung handelt es sich ebenfalls um eine 3-Zimmer-Wohnung. Diese wird von der Mutter der Beklagten bewohnt und befindet sich an der …-Strasse. Gemäss Grundbuchauszug gehört diese Wohnung zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Mutter der Beklagten. Indem die Beklagte ihrer Mutter die Wohnung an der …-Strasse unentgeltlich überlässt, leistet sie eine Form der Verwandtenunterstützung, deren Erbringung im Rahmen des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu beanstanden und von da- her zu berücksichtigen ist. Diese Wohnung ist der Beklagten daher weder ein- kommens- noch vermögensmässig anzurechnen. Anders stellt sich die Situation mit Bezug auf ihre Wohnung an der …-Strasse dar. Bereits die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 30. August 2016 fest, dass der eingereichte Beleg betreffend die behauptete Überlassung der Wohnung wenig überzeuge, und dass, selbst wenn man von der Überlassung der Wohnung aus- gehe, nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Betreuerin, welche die Mutter pflegen und hüten solle, nicht ein Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung der Mutter beziehen könne (act. 140 S. 6). Die Beklagte hält dem in ihrem Armenrechtsge- such für das Berufungsverfahren nichts entgegen. Zwar ist sie prozessual nicht

- 37 - gehalten, sich mit der Begründung der Verfügung vom 30. August 2016 ausei- nanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese unrichtig ist, ist doch hier nicht die Verweigerung durch die Vorinstanz zu überprüfen. Trotzdem fällt auf, dass die Beklagte in ihrem Gesuch für das Berufungsverfahren nicht einmal vorbringt, die Freundin der Familie könne nicht zu ihrer Mutter in die andere Wohnung ziehen. Offensichtlich gibt es auch aus ihrer Sicht keine triftigen Gründe, die dagegen sprechen. Dass die Wohnung nicht vermietet werden kann, hat die Beklagte weder glaubhaft gemacht noch belegt. Zu Recht hat der Kläger vor Vorinstanz vorgebracht, dass auch die Vermietung an Feriengäste eine naheliegende Möglichkeit wäre. St. Pe- tersburg ist gerade bei ausländischen Reisenden eine beliebte Feriendestination. Über moderne Buchungsplattformen könnte die Vermietung auch für die in der Schweiz wohnhafte Beklagte bewerkstelligt werden. Ihre weitere Behauptung, wonach die Wohnung unverkäuflich sei und nicht mit ei- ner Hypothek belastet werden könne, hat die Beklagte ebenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Wie schon die Vorinstanz erwog, genügt die Einreichung von drei – überdies wenig aussagekräftigen und mittlerweile älteren – Zeitungsartikeln nicht. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass sie erfolglos versucht habe, die Wohnung zu verkaufen oder eine Hypothek aufzunehmen. Zum aktuellen Ver- kehrswert der Wohnung wie auch zum Wohnungszustand äussert sich die Be- klagte ebenfalls nicht. Belege dazu legt sie keine vor. Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Schulden, wie von ihr behauptet, den Wert der Im- mobilie übersteigen. Die Vorinstanz machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ihr die Mitwirkungspflicht abzunehmen und selber Nachfor- schungen beispielsweise durch Anfragen bei Botschaften anzustellen. Die Vor- instanz erwog ausserdem, dass es an der Beklagten gewesen wäre, ein aktuelles Gutachten oder eine Auskunft über den Verkehrswert oder den Mietwert der be- treffenden Wohnung einzureichen. Dies gelte umso mehr, als nur ein Jahr zuvor gerade der Vermögenswert dieser Wohnung und ein möglicher Rückgriff darauf zur Finanzierung des vorliegenden Scheidungsprozesses entscheidrelevant ge-

- 38 - wesen sei, weshalb die Beklagte damit habe rechnen müssen, dass diese The- matik wiederum aufgeworfen werde (act. 140 S. 7). Unbekümmert um diese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hat die Be- klagte ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren keinen einzigen Beleg beigelegt. Neue Tatsachen bringt sie ebenfalls nicht vor, sondern sie begnügt sich stattdes- sen, ihre Ausführungen, welche sie der Vorinstanz zur Begründung ihres Armen- rechtsgesuchs vortrug, in ihrer Berufungsschrift praktisch wörtlich zu wiederholen. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht für das Berufungsverfahren nicht ansatzwei- se nachgekommen. Dieser Mitwirkungspflicht kann sich die anwaltlich vertretene Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie von der Kammer eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau betreffend Immobilien in Russland, Hypo- theken und zur aktuellen Marktlage verlangt oder um Ansetzung einer angemes- senen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweisdokumente ersucht.

E. 2.4 Ist die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ist ihr Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 2.4.1 Die Beklagte behauptet, sie und der Kläger ständen bis heute in einem Dauerkonflikt um das Kind. Dieser wirke sich auch auf das Kind aus, was verhin- dert werden müsse. Der bis heute andauernde Dauerkonflikt zwischen den Par- teien habe einen Ausnahmefall geschaffen, der die Zuteilung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ausschliesse (act. 143 S. 20 ff.).

E. 2.4.2 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Kläger seit nunmehr über vier Jahren keinen Kontakt mehr zu C._____ gehabt habe. Dieser Umstand alleine könne jedoch nicht dazu führen, dass dem Kläger "im Sinne einer ultima ratio" die elterliche Sorge durch die Alleinzuteilung an die Beklagte entzogen wer- de. Solches erscheine nicht verhältnismässig; der Entfremdung sei vielmehr durch eine mildere Kindesschutzmassnahme, konkret durch eine Beistandschaft, entge- genzuwirken. Es sei sodann eine Tatsache, dass die Parteien die elterliche Sorge über C._____ nach wie vor gemeinsam ausüben würden und diese auch während der über vierjährigen Trennungszeit inne gehabt hätten. Die Beklagte habe - trotz der vorgeworfenen Entfremdung - nicht substantiiert vorbringen können, in wel- cher Hinsicht das Kindeswohl aufgrund der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge beeinträchtigt sei bzw. bei einer Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Zukunft belastet sein würde. Der Kläger habe sich bislang stets koopera- tiv gezeigt, was auch die verschiedenen Berichte, bspw. der Beiständin und des Psychologen, bestätigt hätten. Daneben hätten die Berichte den Beklagten auch als verständnisvollen Vater dargestellt. Die Vorinstanz verwies auf weitere Um- stände, aus welchen sie auf den Willen des Klägers schloss, in Belangen C._____s zu kooperieren. Hinsichtlich der Schulpläne, so die Vorinstanz, würden die Parteien gar die gleiche Meinung vertreten. Die Sorge der Beklagten, die Bei- ständin müsste im Falle der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge stän- dig Schiedsrichterin spielen, erscheine nicht gerechtfertigt. Es sei nicht aktenkun- dig, dass die Parteien in Entscheidungsbelangen überhaupt aneinander geraten würden, geschweige denn regelmässig. Von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt, der sich auf die Kinderbelange als Ganzes beziehe, könne keine Rede sein (act. 145 S. 20 f.).

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E. 2.4.3 Die Beklagte legt auch in der Berufung nicht näher dar, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von einem erheblichen und chronifizierten el- terlichen Konflikt zwischen ihr und dem Kläger auszugehen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, haben die Parteien seit der über fünf Jahre zurückliegenden Trennung die gemeinsame elterliche Sorge inne, ohne dass es seither zu aktenkundigen schwerwiegenden elterlichen Konflikten gekommen wäre. Von den beteiligten Fachleuten wird der Kläger als kooperativer und verständnis- voller Vater beschrieben. In seinem Therapiebericht hielt der Kinderpsychologe Dr. E._____ fest, dass der Kläger die Therapieziele unterstütze und sich besorgt um das Wohlergehen seiner Tochter gezeigt habe, indem er sich regelmässig bei ihm, dem Therapeuten, erkundigt habe, wie es C._____ gehe; er sei auch auf alle Vorschläge eingestiegen, um die Beziehungsaufnahme zu seiner Tochter zu er- leichtern (act. 16 S. 2). Auch die Beiständin unterstrich, dass der Kläger trotz sei- ner Enttäuschung mit viel Verständnis reagiert habe, als die Tochter ihn bei einer vom Therapeuten und der Beiständin geplanten Begegnung in der Schule nicht sehen wollte (act. 15 S. 2). Ein ähnliches Bild ergibt sich bereits aus dem Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums F._____ vom 21. November 2012, worin der Kläger als ruhig, überlegt, strukturiert und auf das Wohl des Kindes bedacht be- schrieben wurde (act. 129/46). Der Wille und die grundsätzliche Fähigkeit, in Kinderbelangen zu kooperieren, sind beim Kläger offensichtlich vorhanden. Dazu passen auch seine geäusserten Vorstellungen zum gemeinsamen Sorgerecht, wonach er gerne alle Entscheide mit der Beklagten zusammen treffen und sich mit ihr absprechen möchte, wie sie es bis zur Trennung gemacht hätten (Prot. I S. 22). In den schulischen Belangen stimmen die Parteien ohnehin überein, möchten doch beide, dass die als intelli- gent und begabt beschriebene Tochter C._____ dereinst das Gymnasium be- sucht. Auch bei der Bestimmung des Aufenthaltsorts von C._____ bestehen of- fenkundig keine Differenzen. Beide Parteien sehen die Zukunft von C._____ in der Schweiz, und die Beklagte hat jegliche Umzugspläne nach Russland ent- schieden von sich gewiesen (act. 76 S. 4). Die Parteien sind sich grundsätzlich

- 18 - auch darüber einig, dass C._____, die, seit sie vier Jahre alt ist, Eiskunstlauf und zahlreiche weitere Hobbies betreibt, sportlich und musikalisch weiterhin gefördert werden soll. Bereits im Eheschutzverfahren liess der Kläger ausführen, er wün- sche sich selbstverständlich, dass seine Tochter diejenigen Freizeitaktivitäten ausübe, welche sie möchte (Prot. EE120226-L S. 30), und im Scheidungsverfah- ren erklärte er, er sei sehr froh, dass sie grosse Fortschritte im Sport mache (Prot. I S. 22). Die im Schreiben von C._____ an die Kammer geäusserte Be- fürchtung, der Kläger werde ihr im Falle des gemeinsamen Sorgerechts extra das verbieten, was sie unbedingt möchte und was ihr wichtig sei (act. 144/2 S. 4), er- weist sich als offensichtlich unbegründet. Dass der Kläger in Anbetracht der zahl- reichen Hobbies von C._____ (Eiskunstlauf, Klavier, Ballett, Gesang, Russisch, Spanischtanz, Volleyball; Prot. I S. 27) mitunter auch Bedenken äussert, ob C._____ genügend Zeit finde, um zur Ruhe zu kommen und sich mit Freundinnen zu treffen, ändert daran nichts, deckt sich doch diese Einschätzung mit derjenigen zahlreicher Fachpersonen, welche das ausgelastete Freizeitprogramm von C._____ ebenfalls nicht unkritisch beurteilen. Gerade die Haltung des Klägers zeigt im Übrigen, dass er besonnen und überlegt agieren kann. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass die Beiständin oder eine andere Instanz ständig als Schiedsrichterin der Eltern amten müsste, wie die Beklagte vor Vorinstanz geltend machte. Wie gesehen, haben die Parteien seit langem das gemeinsame Sorge- recht inne, ohne dass es je zu grösseren Konflikten gekommen wäre. Unmassgeblich ist auch, dass der Kläger einen geringeren Unterhalt als von der Beklagten beantragt bezahlen wollte und einen monatlichen Betrag von Fr. 200.– für die Freizeitaktivitäten und Hobbies von C._____ als angemessen erachtet. Es liegt in der Natur eines kontradiktorisch ausgestalteten familienrechtlichen Verfah- rens, dass Parteien sich widersprechende Anträge zur Sache stellen. Dies allein ist kein Grund für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge (s. BGer, 5A_412/2015, Urteil vom 26. November 2015, E. 7.2; OGer ZH, LC160046, Urteil vom 11. Januar 2017, E. 5.). Der Standpunkt des Klägers ist zudem nicht etwa Ausdruck einer generellen Ablehnung der sportlichen und anderweitigen Aktivitä- ten von C._____, sondern liegt in erster Linie in den knappen finanziellen Verhält- nissen begründet, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Auch unter diesem As-

- 19 - pekt kann mitnichten von einem erheblichen, geschweige denn chronifizierten El- ternkonflikt gesprochen werden. Und schon gar nicht ist ersichtlich, dass er sich bei objektiver Betrachtung negativ auf das Kindeswohl auswirken würde.

E. 2.5.1 Ihren Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge begründet die Beklagte denn auch vor allem mit physischer und psychischer Gewalt des Klägers während des Zusammenlebens und der daraus resultierenden Kontaktverweige- rung durch die Tochter. Die traumatisierenden Erlebnisse seien gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zwingend zu beachten, selbst wenn C._____ nicht persönlich, sondern nur ihre Mutter betroffen gewesen sei. Tatsache sei allerdings, dass auch C._____ Opfer von Tätlichkeiten des Klägers gewesen sei. Es existiere ein Straf- urteil gegen den Kläger, weil er sein Kind regelmässig mit Schlägen vom 30. März bis ca. 17. Mai 2012 traktiert habe. Die Beziehung der Tochter sei sehr belastet, und die Eskalationen der Gewalt würden bis heute nachwirken. Das Verhalten des Klägers habe dazu geführt, dass C._____ ihren Vater nicht mehr sehen wolle. Es handle sich um sachlich nachvollziehbare Gründe, welche von der Rechtspfle- ge zu beachten seien. Die Rechtspflege verursache mit ihrem Urteil vor erster In- stanz bei C._____ eine "Dauerfolter", welche die alten Narben nie heilen lasse. Es habe keine Dämonisierung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden, viel- mehr habe der Kläger diese Dämonen selber hervorgerufen. Im vorliegenden Fall könne keinesfalls nur von einer Entfremdung gesprochen werden. Die Vorinstanz verkenne, dass die fehlende Kontaktnahme nicht Ursache, sondern Resultat der vielen vorausgegangenen Ereignisse sei. Auch wenn Intensität und Dauer der Gewalteinwirkungen nicht liquide in den amtlichen Akten bewiesen werden könne, so sei die Gewalteinwirkung per se dennoch fundiert. Jeder fachkundige Jurist in der Rechtspflege wisse, dass bei häuslicher Gewalt auf ein einziges Strafurteil häufig viele unbestrafte Vorfälle kommen könnten, die sich ebenfalls ereignet hät- ten. Sie, die Beklagte, und C._____ hätten langjährig gelitten, und die Wunden seien bis heute nicht geheilt. Umso mehr hätte die Kinderanhörung von C._____ dahingehend gewürdigt werden müssen, dass sie vom Kläger nichts mehr wissen wolle (act. 143 S. 17 - 23).

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E. 2.5.2 Von häuslicher Gewalt Betroffene können dem hinter der gemeinsamen el- terlichen Sorge stehenden Leitbild einer partnerschaftlichen und ausgewogenen Elternschaft häufig nicht gerecht werden, da in solchen Konstellationen nicht sel- ten ein erhebliches Machtgefälle zwischen den Partnern besteht, welches vom gewaltausübenden Elternteil ausgenutzt wird. Es liegt dann ein Fall qualifizierter Kooperationsunfähigkeit resp. Kommunikationsunfähigkeit vor, der die Zuteilung der Alleinsorge erforderlich macht (FamKomm Scheidung I-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N 32, m.H.). Aber auch hier gilt, dass sich der Konflikt tatsächlich negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge diesen überhaupt beheben oder mildern kann (FamKomm Scheidung I-BÜCHLER/ CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N 26). Es ist deshalb, nicht zuletzt mit Blick auf den wei- ten Begriff der häuslichen Gewalt, die ganz verschiedene Erscheinungsformen kennt (s. BÜCHLER/MICHEL, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011, 525 f.), auch in solchen Fällen eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls notwen- dig. Und es versteht sich von selbst, dass der schwerwiegende Vorwurf der häus- lichen Gewalt sorgfältig zu prüfen ist.

E. 2.5.3 In der Berufung nimmt die Beklagte mehrmals Bezug auf einen Vorfall im Jahre 2010, als sie durch die Schläge des Klägers eine Gehirnerschütterung erlit- ten habe und ihr halbes Gesicht blau geworden sei (act. 143 S. 19; act. 63 S. 4 f.). Insbesondere dieser Vorfall sei für die Tochter prägend gewesen. Bereits die Vorinstanz wies mit Recht daraufhin, dass die Beweiskraft des erst zwei Jahre nach diesem – vom Kläger bestrittenen – Vorfall ausgestellten Arzt- zeugnisses gering sei (act. 145 S. 22). Das Arztzeugnis, welches vom 5. Juni 2012 datiert (act. 64/1), erwähnt keineswegs, dass es sich um häusliche Gewalt handelte, und es belegt auch nicht, dass C._____ den Vorfall mitbekommen ha- ben soll, wie die Beklagte geltend macht. Mit Rapport vom 28. Mai 2012 verzeigte die Stadtpolizei Zürich den Kläger zwar wegen häuslicher Gewalt, begangen ge- genüber der Beklagten (act. 71/1), und es kam auch zu einem Gewaltschutzver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Die poli- zeiliche Verzeigung erfolgte jedoch gerade nicht wegen Körperverletzung oder auch nur Tätlichkeiten, sondern weil der Kläger der Beklagten anlässlich einer

- 21 - verbalen Auseinandersetzung vom gleichen Tag gedroht haben soll, er werde sie lieber umbringen, als ihr auch nur einen Rappen Unterhalt zahlen zu müssen (act. 71/1 S. 1). An der Strafanzeige betreffend die – vom Kläger abermals bestrit- tene – Drohung hielt die anwaltlich vertretene Beklagte in der Folge dann aber nicht einmal fest, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren zunächst sistiert und danach eingestellt wurde (act. 71/1; act. 71/2). Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, wenn sie im Ergebnis an der ge- schilderten häuslichen Gewalt gegenüber der Beklagten zweifelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die Belege und Vorkommnisse ab Ende Mai 2012 datieren, demjenigen Zeitpunkt also, als der Kläger in Russland eine Scheidungsklage ein- gereicht und sich die Parteien getrennt hatten. Schon im Eheschutzverfahren hat- te der Kläger vorgebracht, die Anschuldigungen der Beklagten seien eine Reakti- on auf seine am 27. Mai 2012 erfolgte Mitteilung, er sei in Russland gewesen, um dort das Scheidungsverfahren einzuleiten (act. 129/10 S. 3). Selbst wenn berück- sichtigt wird, dass der Kläger zugab, die Beklagte einmal tätlich angegangen zu haben, allerdings ohne sie zu verletzen, kann von bis heute nachwirkenden Eska- lationen der Gewalt, wie die Beklagte geltend macht, nicht gesprochen werden.

E. 2.5.4 Richtig ist, dass der Kläger mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich am

27. November 2012 wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen C._____ durch re- gelmässige Schläge mit der offenen Hand auf Po-Bereich oder Hände in der Zeit von ca. 30. März 2012 bis ca. 17. Mai 2012 mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (act. 64/2). Dabei ist klar, dass Tätlichkeiten – zumal wiederholte – einer erziehungsberechtigten Person inakzeptabel und keinesfalls gerechtfertigt sind. Jedoch fällt auch hier auf, dass die durch den Strafbefehl erstellten Tätlichkeiten weder die Intensität noch das zeitliche Ausmass erreichen, wie es die Beklagte in der Berufung darzustellen versucht. Vor Vorinstanz behauptete die Beklagte, der Kläger habe C._____ am 30. März 2012, als eine Freundin der Beklagten zu Besuch geweilt habe, so heftig geschla- gen, dass sich die Stelle im Nierenbereich später dunkelrot verfärbt habe (act. 63 S. 5), und auch C._____ schreibt in ihrem Brief an die Kammer, dass der Kläger sie "vor einer Bekannten in den Rücken, wo Niere sind, gehaut" habe (act. 144/2

- 22 - S. 3). Dass ausgerechnet dieser – im Vergleich zu den Schlägen mit der offenen Hand auf Po-Bereich oder Hände – deutlich massivere Vorfall im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. November 2012 nicht aufgeführt wird, spricht al- lerdings dafür, dass er sich nicht oder zumindest nicht wie geschildert zugetragen hat. Bezeichnenderweise ist auch kein Arztzeugnis und auch keine Strafanzeige vorhanden, und das, obwohl sich C._____ damals wegen des angeblich unange- messenen Verhaltens des Klägers bereits in regelmässiger psychologischer Be- treuung befand (act. 129/12 S. 6). Strafentscheide anderer Behörden finden sich in den Akten ebenfalls nicht. Dass weder ein Arztzeugnis noch eine Strafanzeige vorhanden sind, wirft im Übrigen auch deshalb Fragen auf, weil sich die Beklagte in der Berufung als Mutter, welche "die eigene Tochter natürlich vor dem eigenen Vater auch zukünftig" schütze, darstellen lässt (act. 143 S. 20). Der Kläger wies in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass den Kinder- gartenlehrpersonen hätte auffallen und eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- schutzbehörde hätte ergehen müssen, wenn C._____ von angeblichen Gewalttä- tigkeiten derart traumatisiert gewesen wäre, wie die Beklagte behaupte (act. 69 S. 9). Dieser berechtigte Einwand lässt sich nicht mit dem blossen Hinweis in der Berufung entkräften, er gehe am Thema vorbei, da gerade hochintelligente Kinder sich zu helfen wüssten und wüssten, wie man solche Ereignisse vor Dritten ver- berge (act. 143 S. 20). Gegenüber ihrer Kindergartenlehrperson, Frau G._____, äusserte sich nämlich C._____ durchaus über ihren Vater und erzählte dieser so- gar, dass er zu stark schimpfe und sie zweimal geschlagen habe (act. 129/46 S. 4). Gleichwohl sah sich auch die Kindergartenlehrerin nicht veranlasst, eine Strafanzeige oder auch nur eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbe- hörde zu machen. Von der Psychologin, welche C._____ ab Anfang 2012 regel- mässig für Gespräche sah, ist ebenfalls nicht bekannt, dass sie Derartiges unter- nommen hätte. Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument der Beklagten fehl, jeder fach- kundige Jurist in der Rechtspflege wisse, dass bei häuslicher Gewalt auf ein ein- ziges Strafurteil viele unbestrafte Vorfälle, die sich ebenfalls ereignet hätten, kommen könnten (act. 143 S. 21). Dies mag in manchen Fällen zutreffen, hier

- 23 - fehlen aber hinreichende Belege, dass dem so war. Selbst die Beklagte räumt ein, dass Intensität und Dauer der Gewalteinwirkungen in den amtlichen Akten nicht liquide bewiesen werden könnten. Unter diesen Umständen ist auch die Schilderung von C._____ in ihren Schreiben an die Kammer sowie an den Rechtsvertreter der Beklagten, der Kläger habe sie "mit einem Gürtel, mit Metall" geschlagen (act. 144/2 S. 3; act. 122 S. 1), mit ent- sprechender Vorsicht zu würdigen. Nicht einmal die Beklagte berichtet von einem derartigen Vorfall. Auffallend ist zudem, dass C._____ bei ihrer ausführlichen An- hörung im Eheschutzverfahren, welche durch eine erfahrene Psychologin im Bei- sein einer gleichermassen erfahrenen Richterin durchgeführt wurde, noch nichts dergleichen erwähnt hatte, obschon die Ereignisse damals weitaus näher lagen, als dies heute der Fall ist. Dies erinnert an das in Strafverfahren bekannte Phä- nomen der Aggravation und weckt Zweifel am erlebnisbegründeten Hintergrund ihrer Schilderung. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass C._____ den Va- ter nach Einschätzung von Fachpersonen vollkommen abgespalten hat und ihn als ausnahmslos böse, als Monster oder als Teufel bezeichnet, während sie die Mutter als ausschliesslich gut wahrnimmt (s. act. 129/64 S. 10), liegt der Verdacht nahe, dass diejenigen Tätlichkeiten, welche der Kläger erstelltermassen verübte, in der Erinnerung von C._____ - bewusst oder unbewusst - zunehmend zu massi- veren Übergriffen ausgestaltet wurden. Dabei erscheint es zwar nicht grundsätz- lich ausgeschlossen, dass die psychoedukative Therapie, welche C._____ ab Ok- tober 2013 beim Psychologen Dr. E._____ besuchte, dem Kind bislang verdräng- te Erlebnisse wieder bewusst machte. Wie die Beklagte aber an anderer Stelle festhält und auch bemängelt, war die (behauptete) Gewalt des Klägers in der The- rapie bei Dr. E._____ gar kein Thema (act. 143 S. 20 und 21).

E. 2.5.5 In den Akten wird verschiedentlich die symbiotische Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ hervorgehoben. Bereits im Abklärungsbericht des So- zialzentrums F._____ wurde beschrieben, dass C._____ im Austausch mit der Mutter auf diese fixiert war und den Blickkontakt zur Mutter suchte, bevor sie den abklärenden Sozialarbeiterinnen etwas sagen wollte. Allgemein sei der Eindruck entstanden, dass C._____ gesagt habe, was ihre Mutter hören wollte und nicht

- 24 - unbedingt, wie es wirklich sei (act. 129/46 S. 4). In der Kinderanhörung im Ehe- schutzverfahren hielten Psychologin und Richterin fest, dass die exklusive und symbiotisch anmutende Beziehung zwischen Mutter und Tochter keinen Raum für den Vater lasse und dass das eigene Bild von C._____, wie sie sein sollte, und ih- re Annahme, was andere von ihr erwarten, ganz offensichtlich von der eigenen Innenwelt abweiche (act. 129/64 S. 11). Auch der Psychologe und Therapeut Dr. E._____ wies in seinem Abschlussbericht auf die seines Erachtens symbiotische Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ hin und stellte ausserdem fest, dass die Beklagte sehr hohe Erwartungen an C._____ habe und ihre Tochter ihr Lebensinhalt sei (act. 6 S. 2). Die symbiotische Beziehung kommt auch im Brief von C._____ an die Kammer zum Ausdruck, wenn sie erklärt, dass ihre Mutter das Wichtigste für sie sei und sie für ihre Mutter, oder noch deutlicher, wenn sie den Rechtsvertreter der Beklagten als "unser Rechtsanwalt Herr X._____" be- zeichnet, der ihnen sehr helfe und dem sie, C._____, sehr dankbar sei. Auffällig ist weiter, wenn C._____ schreibt, "er (gemeint: der Kläger) hat uns ausgenutzt" (act. 144/2). Genau so hatte sich die Beklagte gegenüber Dr. E._____ geäussert und dazu vorgebracht, C._____ wolle den Vater nicht sehen, da dieser (..) sie und ihre Tochter nur ausgenützt habe (act. 16 S. 2; Hervorhebung nicht im Original). Der Vorwurf des Ausnützens ist typisch für die Bewertung aus der Paarperspekti- ve und dürfte von daher persönlichen Enttäuschungen der Beklagten über den Kläger entspringen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger die minderjährige C._____ "nur ausgenutzt" haben soll. Dr. E._____ hielt deshalb mit Fug fest, dass die Haltung des Kindes, welches versuche, den Vater aus seinem Leben zu streichen, nicht unabhängig von der Haltung der Mutter sei, die gegen- über dem Kläger ja die gleiche Haltung zeige (act. 16 S. 3). Aufhorchen lässt schliesslich die Aussage von C._____ in ihrem Schreiben an die Kammer, dass sie und ihre Mutter um jeden Preis zusammenhalten werden (act. 144/2 S. 4; Hervorhebung nicht im Original). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszuge- hen, dass C._____ unter dem Einfluss der Beklagten steht. Dies zeigt sich über- deutlich darin, dass sich C._____ bei ihrer Kinderanhörung im Scheidungsprozess mit den Worten "Bitte, geben Sie meiner Mutter das alleinige elterliche Sorge- recht" an die Richterin wandte (act. 100 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz überzeugend

- 25 - erwog, ist trotz der hohen Intelligenz von C._____ auszuschliessen, dass ein da- mals knapp 10-jähriges (bzw. damals gerade 10 Jahre alt gewordenes) Mädchen einen derart juristisch-technischen Ausdruck von sich aus kennt und ihm bewusst ist, dass bei einer Scheidung eine solche Zuteilung überhaupt möglich ist. Der Einfluss der Beklagten lässt sich sodann an verschiedenen Formulierungen im Schreiben von C._____ an die Kammer ablesen. Der Brief beginnt nach der Anrede mit den Worten "Ich nenne den Herrn B._____ <er>, weil ich ihn nicht als Vater wahrnehmen kann. Er ist ein Betrüger, Ausnutzer und Egoist. Er hat den Begriff <Vater> nicht verdient, weil er sich nicht um seine einzige Tochter gekümmert und mich und meine Mutter geschlagen hatte" (act. 144/2 S. 1). Die Sätze wirken gestelzt und die gewählten Phrasen kaum altersadäquat. Die Bezeichnung des Klägers als Betrüger, Ausnutzer und Egoist scheint erneut der Optik einer enttäuschten Ex-Partnerin zu entstammen, nicht aber derjenigen eines Kindes, welches im Zeitpunkt der Trennung der Eltern gerade einmal sechs Jahre alt war. Gleiches gilt für die Äusserung von C._____ in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beklagten "Ich will nur, dass er (gemeint: der Kläger) aus meinem Leben verschwindet" (act. 122 S. 2). Auch die teils eingenommene litera- rische Distanz innerhalb der Ich-Erzählperspektive ("Ich kann den Schmerz noch fühlen und das Weinen von mir hören") will nicht recht zur Ausdrucksweise eines 11-jährigen Mädchens passen, dessen Wortschatz noch zu Beginn der 4. Klasse von seiner Lehrerin im Hinblick auf sein Ziel, das Gymnasium zu besuchen, als klein eingeschätzt worden war und welches im Schulfach Deutsch zwar gute, nicht aber überdurchschnittliche Leistungen erbringt (s. act. 92 und 93). Darüber hinaus deutet einiges daraufhin, dass die Erinnerungen von C._____ an Vorfälle, welche sie als Beweis für die Bosheit und Schlechtigkeit ihres Vaters an- führt, aus verinnerlichten Erzählungen ihrer Mutter stammen. So fällt zunächst auch hier auf, dass C._____s Aussagen über den Kläger in der Kinderanhörung im Eheschutzverfahren noch in einer pauschalen Negativität allgemeiner Natur blieben und sie kaum konkrete eigene Erlebnisse dazu schilderte (act. 129/64

- 26 - S. 10). Mit zunehmendem Zeitablauf trug C._____ demgegenüber immer mehr Vorfälle und Erlebnisse vor, und zwar vornehmlich solche, die auch in den Rechtsschriften der Beklagten selbst vorkommen. Auf Erzählungen der Beklagten lässt insbesondere die Verwendung bestimmter Ausdrücke durch C._____ schliessen, so etwa die Gehirnerschütterung der Mutter oder der behauptete Schlag in den Rücken, wo die Nieren seien. Gemäss Darstellung der Beklagten soll C._____ bei diesen Vorfällen vier bzw. sechs Jahre alt gewesen sein. Im Alter von vier Jahren hätte C._____ allenfalls die Symptome einer Gehirnerschütterung wie Übelkeit und Kopfschmerzen wahrnehmen können, hingegen ist nicht anzu- nehmen, dass sie damals den Begriff Gehirnerschütterung und dessen Bedeu- tung überhaupt kannte. Das gleiche gilt betreffend den angeblichen Schlag in den Nierenbereich. Auch hier ist kaum denkbar, dass ein Kindergartenkind weiss, wo sich die Nieren – ein für Kinder ohnehin eher unbekanntes Organ – befinden. Ähnliche Überlegungen treffen auf den geschilderten Vorfall am Katzensee zu, als die damals 3 ½-jährige C._____ in den See gefallen und nass geworden sei und der Kläger ihr die Schuld daran gegeben habe, obschon sie noch gar nicht habe schwimmen können. Soweit Kinder im Alter von 3 ½ Jahren überhaupt konkrete Erlebnisse erinnern – das autobiografische Gedächtnis beginnt im Alter von drei bis vier Jahren – sind diese in aller Regel nicht mit geographischen (Orts-)Namen verknüpft. Und auch die von C._____ beschriebene Weigerung des "egoistisch" agierenden Klägers, ihr ein Brot mit Butter zu bestreichen, bis sie sich auf Rus- sisch korrekt ausgedrückt habe, deutet daraufhin, dass nachträgliche Erzählun- gen und Bewertungen ihre Erinnerung massgeblich formten. Denn in Anbetracht ihrer sprachlichen Fehler muss C._____, deren Muttersprache im Übrigen Rus- sisch ist, damals noch relativ klein gewesen sein.

E. 2.5.6 Alles in allem ist eine Beeinflussung von C._____ durch die Beklagte un- übersehbar. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Bei- ständin aus dem Jahre 2014, es sei schwer einzuschätzen, inwieweit die Kinds- mutter C._____ beeinflusse (act. 15 S. 3). Der Einfluss der Beklagten ist gerade im Verlaufe des mehrjährigen Scheidungsverfahrens erst deutlich geworden. Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, wenn sie festhielt, dass die Beklagte

- 27 - zum Wohle C._____s die Probleme in der Paarebene von denjenigen Fragestel- lungen zu trennen habe, die das Kind beträfen.

E. 2.5.7 Die ersichtliche Einflussnahme der Beklagten ändert allerdings nichts da- ran, dass die Äusserungen von C._____ und ihre hartnäckige Ablehnung des Klägers gleichwohl eine psychische Realität darstellen, die als solche anzuerken- nen ist (s. dazu DETTENBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, 2. A., München/ Basel 2015, S. 100). Die Nichtbeachtung des induzierten Kindeswillens unter- scheidet sich nicht vom Ignorieren des Kindeswillens überhaupt. Massgebend bleibt daher auch in solchen Fällen das Kindeswohl. Dabei ist an die gesetzliche Ausgangslage zu erinnern, wonach das Scheidungsgericht einem Elternteil die al- leinige elterliche Sorge dann überträgt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Entgegen der Beklagten (act. 143 S. 19) findet insoweit gerade keine freie richterliche Prüfung statt (BGE 141 III 472, 478, E. 4.7). Die 11-jährige C._____ macht zwar geltend, sie akzeptiere das gemeinsame Sor- gerecht nicht, und sie sei nicht damit einverstanden, dass er wichtige Sachen für sie ebenfalls entscheiden könne und sich um sie kümmern dürfe (act. 144/2 S. 4; act. 100 S. 5). Ihre Meinung beruht aber wie gesehen auf einem stark verzerrten Bild des Klägers ("Ein Teufel ist er. Nur Schlechtes will er für mich und das weiss ich sehr klar"; act. 122 S. 1). Nebst den vorstehenden Ausführungen zeigt sich dies auch etwa darin, dass sie bei der vorinstanzlichen Anhörung überzeugt war, der Kläger bezahle "keinen Rappen Unterhalt" (act. 100 S. 6), obwohl er das er- wiesenermassen in nicht unerheblichem Umfang tut. Zudem verkennt C._____, wie dies auch bei der Beklagten der Fall zu sein scheint, dass der Kläger seit der über fünf Jahre zurückliegenden Trennung Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, ohne dass er sein Recht zum Schlechten von C._____ ausgeübt hätte. Ohnehin ist zu bedenken, dass nur ein kleiner Teil der tagtäglich für ein Kind zu treffenden Entscheidungen überhaupt unter das Sorgerecht fällt. Der Kindeswille ist durch die relativ abstrakte Frage, wem das elterliche Sorgerecht zusteht, weit weniger betroffen, als dies bei den sehr konkreten Fragen der Obhut und des persönlichen Verkehrs der Fall ist. Wie dargelegt, ist gerade mit Blick auf die vergangenen Jah- re nicht ersichtlich, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien tat-

- 28 - sächlich negativ auf das Kindeswohl von C._____ auswirkt und dass durch die Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge überhaupt eine Verbesserung zu erwarten ist (s. dazu Ziff. 2.4. vorstehend). Im Übrigen wäre der Kläger selbst im Falle der Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte über wichtige Ereignisse zu in- formieren und vor wichtigen Entscheidungen gar anzuhören (Art. 275a Abs. 1 ZGB).

E. 2.6 Auch der fehlende Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger steht der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar er- wogen, dass die gemeinsame elterliche Sorge nebst einem Mindestmass an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen in Bezug auf die Kinderbelange einen informationellen und einen gewissen physischen Zugang des anderen Elternteils zum Kind voraussetze (BGE 142 III 197). Allerdings steht der Kläger im Kontakt mit der Beiständin, welcher er immer wieder Briefe für C._____ übergibt, und er steht auch im Austausch mit weiteren Personen aus dem Umfeld von C._____, so beispielsweise mit den Lehrpersonen von C._____ oder mit Bekannten, von de- nen er etwas über C._____ erfährt (Prot. I S. 20 f.; act. 82/1; act. 90). Die vorlie- gende Konstellation lässt sich deshalb nicht mit dem vom Bundesgericht beurteil- ten Fall vergleichen, wo die nicht miteinander verheirateten Eltern gar nie zu- sammengewohnt hatten und nicht ersichtlich war, wie der Vater, ein abgewiese- ner Asylbewerber, der von der Nothilfe in einer Notschlafstelle lebte, die gemein- same elterliche Sorge im Interesse des Kindes, welches sich nicht einmal an ihn erinnerte, hätte ausüben können.

E. 2.7 Anlass für eine Kinderanhörung im Berufungsverfahren besteht nicht. Nach der Praxis der Kammer ist solches dann angezeigt, wenn die Erstinstanz ohne zu- reichende Gründe von einer Anhörung absah oder wenn geänderte Verhältnisse eine erneute Befragung des Kindes erforderlich machen. Beides trifft hier nicht zu. C._____ wurde sowohl im Eheschutzverfahren als auch vor Vorinstanz ausführ- lich und fachgerecht angehört. Ihre Schreiben an den Rechtsvertreter der Beklag- ten und an die Kammer geben zusätzlich Aufschluss über ihren Willen und ihre Meinung zu den Kinderbelangen. Neue Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den vorhandenen Akten ergeben, sind keine zu erwarten. Die Beklagte macht

- 29 - auch nicht etwa geltend, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des erstinstanzli- chen Entscheides massgeblich geändert hätten und sich aus diesem Grunde eine erneute Anhörung aufdrängen würde. Dies ist – jedenfalls mit Blick auf die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch nicht ersichtlich. Der Antrag der Be- klagten, C._____ im Berufungsverfahren richterlich anzuhören, ist daher abzuwei- sen. Soweit die Beklagte im Weiteren pauschal rügt, dass C._____ vor Vorinstanz ei- niges mehr zu Protokoll gegeben habe und habe geben wollen, sich aber die Pro- tokollführung zu Gunsten des Klägers extra kurz gehalten habe (act. 143 S.14), zeigt sie nicht auf, welche Aussagen von C._____ nicht aufgeschrieben wurden und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid hätte anders ausfallen müssen, wenn die Kinderanhörung ausführlicher protokolliert gewesen wäre. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 2.8 Die Vorinstanz hat infolgedessen zutreffend gefolgert, dass beim Kläger kein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB vorliegt und auch kein zureichender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte im Sinne Art. 298 ZGB besteht. An dieser Beur- teilung ändern insbesondere auch die weiteren von C._____ und/oder der Beklag- ten geschilderten Vorfälle aus der Zeit vor der Trennung nichts. Selbst wenn man unterstellt, dass sie sich so wie beschrieben zugetragen haben (Skifahren im Ne- bel, Aufschürfen des Rückens im Schwimmbad etc.), weisen sie keinesfalls die In- tensität auf, um dem Kläger gestützt darauf die elterliche Sorge zu entziehen oder auch nur die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern. Und auch die Beistän- din hat, im Wissen um die anhaltende Kontaktverweigerung und die familiären Verhältnisse, festgehalten, dass im Hinblick auf die weitere Entwicklung von C._____ ein gesunder Kontakt zu ihrem Vater wünschenswert sei (act. 91).

E. 2.9 Damit ist der vorinstanzliche Entscheid, C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, dem Gesagten nach zu bestätigen.

- 30 -

3. Besuchs- und Ferienrecht sowie Feiertagsregelung

E. 3 Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich die Scheidungsklage ein. In der Folge wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, und C._____ wurde am 14. März 2016 vom Scheidungsgericht angehört. Zu Besuchskontakten zwischen C._____ und dem Kläger war es nach wie vor nicht gekommen. Nachdem sowohl gerichtliche als auch aussergerichtliche Vergleichsbemühungen betreffend die strittig gebliebenen Kinderbelange und den ebenfalls strittigen Unterhalt scheiterten, erliess das Scheidungsgericht am 20. Dezember 2016 das eingangs im Dispositiv wiederge- gebene Urteil. Dieses wurde den Parteien zunächst unbegründet eröffnet (act. 127) und in der Folge auf Ersuchen der Beklagten begründet (act. 136 = act. 145). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 19. Juni 2017 zu- gestellt (act. 137-138). Weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens er- geben sich aus den umfangreichen Prozessakten und den Erwägungen im be- gründeten Urteil.

E. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 5 und 12 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

E. 3.2 Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung und wird daher grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen ist mit Blick auf das sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz vorliegend nicht angezeigt. Mangels relevanten Aufwands ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 39 - Es wird beschlossen:

E. 3.3 Bei ihrer Kritik am angefochtenen Entscheid unterschlägt die Beklagte, dass sie das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht selbst so beantragt hatte (act. 63 S. 9). In Anbetracht der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime ist es ihr rechtlich zwar nicht verwehrt, im Rechtsmittelverfahren darauf zurückzu- kommen und eine andere Regelung zu beantragen. Dennoch bleibt die Frage, weshalb sie denn, um es mit ihren eigenen Worten auszudrücken, vor Vorinstanz ein derart absurdes und das Kindeswohl schädigendes Besuchsrecht überhaupt beantragte.

E. 3.4 Bei der Regelung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz, dass keine Be- lege vorliegen würden, die gegen die beantragte Besuchs- und Ferienregelung sprechen würden. Im Gegenteil würden regelmässig stattfindende Besuche von

- 31 - den involvierten Fachpersonen befürwortet (act. 145 S. 25). Dem ist uneinge- schränkt zuzustimmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angeordnete Be- suchsrecht das (objektiv verstandene) Kindeswohl schädigen sollte. Mit der ge- troffenen abgestuften Regelung, die mit einem begleiteten minimalen Besuchs- recht beginnt und über mehrere Stufen in ein gerichtsübliches Besuchsrecht über- führt werden soll, wobei eine Ausweitung des Besuchsrechts stets an den positi- ven Verlauf der vorhergehenden Besuchskontakte geknüpft ist, trug die Vorin- stanz den vorstehenden Verhältnissen umsichtig und wohlerwogen Rechnung. Dabei versteht es sich von selbst, dass das Besuchsrecht gegen den erklärten Willen von C._____ nicht vollstreckt werden wird, wie dies schon im Eheschutz- und im Scheidungsverfahren der Fall war. Gleichwohl ist es mit Blick auf die Ent- wicklung von C._____ nicht angezeigt, im heutigen Zeitpunkt auf die Anordnung jeglichen Besuchsrechts zu verzichten. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge ausführte, ist es nicht ausgeschlossen, dass C._____ im Laufe ihrer Jugend und Pubertät Zusammenhänge und Vorkommnisse differen- zierter betrachtet und sich eigene, unbeeinflusste Gedanken und Meinungen macht. Das Besuchs-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht im vorinstanzlichen Ur- teil ist deshalb nicht zu bestanden.

E. 3.5 Bei dieser Sachlage sind die von der Beklagten anstelle des Besuchs- rechts beantragten halbjährlichen Erinnerungskontakte der Beiständin mit C._____ nicht anzuordnen.

4. Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft

E. 4 Mit Eingabe vom 21. August 2017 liess die Beklagte gegen das Urteil vom

20. Dezember 2016 Berufung erheben (act. 143).

E. 4.1 In Ziff. 5 lit. a und b ordnete die Vorinstanz eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie die Weiterführung der mit Eheschutzur- teil vom 14. August 2013 bestätigten Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an. An den Aufgaben der Besuchsbeiständin änderte die Vorinstanz nichts.

E. 4.2 Ausgehend von ihrem Antrag, auf jegliches Besuchsrecht zu verzichten, wendet sich die Beklagte vor allem gegen die Besuchsbeistandschaft.

- 32 -

E. 4.3 Nachdem die vorinstanzliche Besuchsregelung zu bestätigen ist, besteht kein Anlass, von der bereits seit einigen Jahren bestehenden Besuchsbeistand- schaft abzusehen. Die der Beiständin übertragenen Aufgaben, die alle im Zu- sammenhang mit der Unterstützung des Kindes beim Wiederaufbau des unter- brochenen Kontakts zum Vater und mit der Umsetzung des abgestuften Besuchs- rechts stehen, dienen letztlich dem Kindeswohl und erweisen sich nach wie vor als sinnvoll und angemessen.

E. 4.4 Die von der Vorinstanz neu angeordnete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sieht folgende Aufgaben der Beiständin vor:

- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

- die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen,

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern,

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betreffend,

- in Zusammenarbeit mit den Beteiligten schulische, therapeutisch und/oder medizinisch indizierte Massnahmen in die Wege zu leiten und zu begleiten,

- zu überprüfen, dass C._____ in einer kindsgerechten Wohnform wohnen kann

- falls notwendig, weitere Abklärungen zur Gewährleistung des Kindswohls zu veranlassen und die Finanzierung sicherzustellen,

- Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müs- sen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass mit der Unterstützung eines Erzie- hungsbeistandes die Kommunikation zwischen den Parteien verbessert werden solle, was gerade im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts und der ge- meinsamen elterlichen Sorge indiziert sei. Nach Eingang einer anonymen Dritt- meldung und den nicht optimalen Rückmeldungen von der Schule sei es aller- dings notwendig, dass insbesondere auch das Wohnumfeld C._____s überprüft und ihre weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von Fachpersonen überwacht werde (act. 145 S. 27 f.). Gemäss der anonymen Drittmeldung sei C._____ oft al- leine und warte manchmal zu Hause vor verschlossener Tür, die Wohnverhältnis- se seien in schlechtem Zustand und die Wohnung voller Schimmel. Ausserdem sei es oft sehr laut und nicht klar, ob C._____ von ihrer Mutter geschlagen werde (act. 91).

- 33 - Die Beklagte beanstandet die Erziehungsbeistandschaft im Wesentlichen vor dem Hintergrund des angefochtenen Besuchsrechts. Sie ist der Ansicht, dass nicht die Eltern, sondern lediglich sie selbst in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen sei. Die Förderung der Kommunikationsfähigkeit sei ohne Besuchs- recht kein Ziel mehr und folglich nicht notwendig. Eine Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten betreffend die Tochter sei ebenfalls nicht notwendig. Wei- ter ist sie der Ansicht, dass schulische, therapeutische und/oder medizinisch indi- zierte Massnahmen weder in die Wege zu leiten noch zu begleiten seien. Eben- sowenig seien weitere Abklärungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zu ver- anlassen noch die Finanzierung dieser Massnahmen sicherzustellen (act. 143 S. 25). Die übrigen Aufgaben der Erziehungsbeiständin beanstandet sie nicht. Vor dem Hintergrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Sorge- und Besuchsrecht ist die angeordnete Erziehungsbeistandschaft mit den von der Vorinstanz vorgesehenen Aufgaben der Beiständin ebenfalls zu bestäti- gen. Auch zeigt die Beklagte nicht auf, und dies ist auch nicht ersichtlich, dass diesfalls die Förderung der Kommunikationsfähigkeit und die Vermittlung bei all- fälligen Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht zweckmässig und angemessen wäre. Die weiteren von der Beklagten beanstandeten Aufgaben erweisen sich nicht nur mit Blick auf das gemeinsame Sorgerecht und die Besuchsregelung, sondern ge- rade auch in Anbetracht der anonymen Gefährdungsmeldung und der Rückmel- dungen von der Schule aus Gründen des Kindeswohls als angezeigt (s. dazu auch act. 91).

E. 4.5 Demzufolge ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 4.6 Wie gesehen, stellt sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen eine Erzie- hungsbeistandschaft. Namentlich hat sie akzeptiert, dass im Rahmen einer Erzie- hungsbeistandschaft die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ überwacht und ausserdem überprüft werden soll, dass C._____ in einer kindge-

- 34 - rechten Wohnform wohnen kann. Die entsprechenden Regelungen hat sie jeden- falls nicht angefochten. Ausgehend davon und mit Blick auf die vollumfängliche Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides erweist sich der von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Berufungsinstanz empfohlene Beizug ihrer Akten (s. act. 140; act. 147) nicht als notwendig. III.

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 Die Berufung bezieht sich auf die elterliche Sorge (Ziff. 2), das Besuchsrecht (Ziff. 4) und die angeordnete Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft (Ziff. 5 lit. a und b). Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 14 und 15) angefochten. Die Beklagte verlangt berufungsweise die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und das Absehen von jeglichem Besuchsrecht für den Kläger. Betreffend die Er- ziehungs- und Besuchsbeistandschaft wendet sie sich vor allem gegen Letztere. Die Erziehungsbeistandschaft beanstandet sie insofern, als sich diese und die damit verbundenen Aufgaben der Beiständin auch auf den Kläger erstrecken. An- stelle des Besuchsrechts beantragt sie die Durchführung von halbjährlichen Erin- nerungskontakten der Beiständin mit C._____. Schliesslich verlangt sie, dass die

- 12 - Kosten beider Instanzen dem Kläger auferlegt werden und dieser sie auch für beide Instanzen zu entschädigen habe. Die übrigen Teile des vorinstanzlichen Urteils hat die Beklagte demgegenüber nicht angefochten.

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif (s. dazu auch Ziff. II./2.7. und 4.6.). Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ist nachfolgend unter Ziff. III./2. ein- zugehen. II.

1. Allgemeines

E. 11 September 2012, E. 5; 5A_776/2012, Urteil vom 13. März 2013, E. 6.3.2; 5A_808/2012, Urteil vom 29. August 2013, E. 4.3.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Berufung führende Partei auch nicht von der zuvor dargestellten Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, NQ110031, Urteil vom 9. August 2011, E. 2.2.1 = ZR 110 [2011] Nr. 80).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5 lit. a Alinea 2, 6 und 8 sowie die Dispositiv-Ziffern 6-13 nicht ange- fochten worden sind.
  2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5 lit. a Alinea 1, 3-5 und 7 und die Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 werden bestätigt.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 14-15) wird bestä- tigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsbeklagten auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift und Beilagen (act. 143, 144/1-2), sowie an die Vorinstanz, die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zü- rich, mit Formular an das Zivilstandsamt Zürich und an das Personenmelde- amt der Stadt Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensi- - 40 - onskasse D._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 des vorinstanzlichen Entscheides), und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 27. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 20. Dezember 2016; Proz. FE140608

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1, 53, 69 und 120, sinngemäss)

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2.1 Es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2006, zu belassen. 2.2 Es sei die Obhut für C._____ bei der Beklagten zu belassen. 2.3 a) Es sei die mit Urteil vom 14. August 2013 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE120226-L) bestätigte bzw. weiterge- führte Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzuführen. Die Aufgaben und Kompetenzen der Besuchsbeiständin seien entsprechend der Klagebegrün- dung auszugestalten.

b) Es sei überdies eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Die Aufgaben und Kompe- tenzen der Erziehungsbeiständin seien entsprechend der Kla- gebegründung auszugestalten.

c) Die Beklagte sei seitens des Gerichts als Kindesschutzbehörde im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB zu ermahnen und ihr die Bedeutung und Wichtigkeit der Kontaktwiederanbahnung zwi- schen C._____ und dem Kläger sowie die diesbezügliche Auf- gabe der Beklagten gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB zu erläutern. 2.4 Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ vorerst zweimal pro Monat im Rahmen eines begleiteten Be- suchsrechts zu besuchen. Sobald der Kontakt zwischen dem Kläger und der Tochter C._____ wieder angebahnt ist, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende während eines Tages und nach vollstän- diger Normalisierung der Beziehung zwischen der Tochter C._____ und dem Kläger jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, sowie am 26. Dezember zu besuchen oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei der Kläger für berechtigt zu erklären, seine Tochter C._____ wäh- rend drei Schulferien pro Kalenderjahr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.5 Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und längstens bis zum Eintritt der Voll- jährigkeit von C._____, monatliche Beiträge an den Unterhalt und Erziehung von C._____ von CHF 1'000.–, zzgl. allfällige

- 3 - Kinderzulagen, zu bezahlen, sofern und solange C._____ in der Schweiz wohnhaft ist. Von einer Festsetzung des Unterhaltsbeitrags über den Eintritt der Volljährigkeit von C._____ hinaus sei abzusehen. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten. Für den Fall, dass C._____ mit oder ohne Zustimmung des Klägers aus der Schweiz wegzieht bzw. C._____ nicht mehr in der Schweiz wohnhaft ist, seien die monatlichen Unterhaltsbei- träge ab dem Zeitpunkt, da C._____ die Schweiz verlassen hat, auf monatlich CHF 500.– herabzusetzen, ebenfalls längs- tens bis zum Eintritt der Volljährigkeit von C._____.

3. Es sei die Pensionskasse des Klägers nach Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des Klägers die Hälfte seines während der Ehe geäufneten Freizü- gigkeitsguthabens auf ein von der Beklagten noch zu bezeich- nendes Freizügigkeitskonto zu übertragen. Für den Fall, dass die Ehe erst nach dem 31. Dezember 2016 geschieden wird, sei die Pensionskasse des Klägers anzuwei- sen, vom Freizügigkeitskonto des Klägers die Hälfte seines während der Ehe bis am 29. Juli 2014 geäufneten Freizügig- keitsguthabens auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnen- des Freizügigkeitskonto zu übertragen.

4. Es sei vorzumerken, dass die Parteien güterrechtlich ausei- nandergesetzt sind.

5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten angemessene nacheheliche Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt zu be- zahlen,

- höchstens aber monatlich CHF 1'580.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis (und mit) längstens März 2016,

- ab April 2016 monatlich CHF 0.00, d.h. es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab April 2016 keinen nach- ehelichen Unterhalt mehr schuldet. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.-Zusatz) zu- lasten der Beklagten.

- 4 - Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 63, sinngemäss; act. 76 S. 2)

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.

2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2006, sei unter die allei- nige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.

3. a) Das Besuchsrecht sei entsprechend dem klägerischem Kon- zept festzulegen und der Kläger in einer ersten Phase für be- rechtigt zu erklären, das Kind C._____ monatlich in einem be- gleiteten Besuchstreff zu besuchen.

b) Es sei festzustellen, welcher Elternteil die Kosten des begleite- ten Besuchsrechts zu tragen hat und diese dem Kläger aufzu- erlegen.

c) Kann das Besuchsrecht nicht installiert werden, seien halbjähr- liche Erinnerungskontakte von einer Stunde in Beisein der Bei- ständin durchzuführen.

4. a) Es sei die Besuchsbeistandschaft mit den bisherigen Kompe- tenzen der Beiständin weiterzuführen.

b) Eventualiter – soweit eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wird – sei diese mit folgenden Aufgaben zu versehen:

- die Eltern bei der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unterstützen;

- die notwendigen Massnahmen (Therapien etc.) zu installie- ren und deren Finanzierung zu beantragen bzw. sicherzustel- len;

- bei Bedarf mit den involvierten Fachpersonen (Lehrperso- nen, Schulsozialarbeiterin, Ärzte, Therapeuten) Kontakt zu pflegen und wenn nötig eine vermittelnde und koordinierende Rolle zu übernehmen.

5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten monatliche Kin- desunterhaltsbeiträge von CHF 1'500.– und ab April 2019 von CHF 1'800.– zzgl. Kinderzulage zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit des Kin- des hinaus, zahlbar an die Beklagte, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu zahlen, zahl-

- 5 - bar monatlich zum Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Mo- nats:

- bis März 2016 CHF 3'100.–

- ab April 2016 bis März 2019 CHF 2'850.–

- ab April 2019 bis März 2022 CHF 2'550.–

7. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

8. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge seien nach Gesetz zu teilen.

9. Es sei vorzumerken, dass die Parteien güterrechtlich ausei- nandergesetzt sind.

10. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit sie jenen der Beklagten entgegen stehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht vom 20. Dezember 2016: (act. 145 S. 61 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, wird der Be- klagten zugeteilt.

4. Der Kläger ist berechtigt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, vorerst einmal pro Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts auf eigene Kosten zu besuchen. Bei positivem Verlauf der Kontakte ist das be- gleitete Besuchsrecht auf zwei begleitete Besuche pro Monat auszudehnen. Sobald der Kontakt zwischen dem Kläger und der Tochter wieder angebahnt ist, ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten an jedem zweiten Wochenende während eines Tages (Samstag oder Sonntag) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu über- nehmen. Nach vollständiger Normalisierung der Beziehung zwischen dem Kläger und der Tochter ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverant- wortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

- 6 - − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Oster- montag, 19.00 Uhr, und am 25. Dezember; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, und am 26. Dezember. Das auf jeweils die Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Beklagten, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt. Ausserdem ist der Kläger nach vollständiger Normalisierung der Beziehung zur Tochter berechtigt und verpflichtet, die Tochter während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.

5. a) Es wird für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: − die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, − die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwa- chen, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betref- fend, − in Zusammenarbeit mit den Beteiligten schulische, therapeutisch und/oder medizinisch indizierte Massnahmen in die Wege zu leiten und zu begleiten, − zu überprüfen, dass C._____ in einer kindsgerechten Wohnform woh- nen kann − falls notwendig, weitere Abklärungen zur Gewährleistung des Kinds- wohls zu veranlassen und die Finanzierung sicherzustellen, − Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist.

b) Die mit Urteil vom 14. August 2013 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EE120226) bestätigte Beistandschaft für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- 7 - − das Kind durch geeignete Massnahmen darin zu unterstützten, den seit Ende Mai 2012 unterbrochenen Kontakt zum Vater wieder aufzubauen, − ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters für die Tochter C._____ von vorerst einem Besuch pro Monat gemäss Ziffer 2 vorstehend zu etab- lieren, − die Besuchskontakte bei positivem Verlauf der vorangegangenen Be- suche auf zwei begleitete Besuche pro Monat auszudehnen, − in Absprache mit den Parteien die Besuchsmodalitäten (insbesondere Zeitpunkt, Ort und Begleitperson) sowie den zeitlichen Rahmen der einzelnen Besuche festzulegen und die begleiteten Besuche zu organi- sieren, − gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Besuche in unbegleitete Besuche gemäss Ziffer 2 vorstehend überführt werden können, − eine Therapie für C._____ mit psychoedukativen Elterngesprächen (mit dem Fokus Unterstützung der Tochter bei der Wiederanknüpfung der Kontakte zum Vater) zu organisieren, sobald eine solche von den in- volvierten Fachpersonen als sinnvoll erachtet wird.

6. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache Parteien, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, folgende Kinderunter- haltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − CHF 1'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2022; − CHF 1'500.– ab April 2022 bis zur Volljährigkeit. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.– pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2022 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen klagende Partei (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 7'650.– netto;

- 8 - − Hypothetisches Erwerbseinkommen beklagte Partei (inkl. 13. Monats- lohn sowie Mietertrag Wohnung St. Petersburg, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 2'200.– netto (50 %- Pensum bis März 2022); − Vermögen klagende Partei: CHF 0.-; − Vermögen beklagte Partei: CHF 0.-.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 sowie der Betrag des zur Reduktion bzw. Erhöhung berechtigten Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik, Stand Ende November 2016 von 100.1 Punkten (Ba- sis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2016, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Die Vorsorgeeinrichtung D._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vertrag- Nr. …, Vers.-Nr. …) CHF 48'080.– auf ein von der Beklagten noch zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

12. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.

13. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'800.– festgesetzt.

14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klä- gers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 -

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 143 S. 2 f.):

1. In Gutheissung der Berufung seien die

- Ziffer 2 (elterliche Sorge),

- Ziffer 4 (Besuchs- und Ferienrecht sowie Feiertagsregelung),

- Ziffer 5 lit. a Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 sowie

- Ziffer 5 lit. b Abs. 1 bis 6 (Beistandschaft) des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2016 des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, mit der Geschäfts-Nr. FE140606 aufzu- heben und unter Beachtung der Anträge der Berufungsklägerin (Mutter) wie folgt abzuändern:

1. Unter Aufhebung von Ziffer 2 sei das Kind C._____, geb. am tt.mm.2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklägerin (Mutter) zu stellen.

2. Unter Aufhebung von Ziffer 5 lit. a und der Aufhebung von Ziffer 5 lit. b, sei nur noch eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wie folgt zu errichten, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand die folgen- den Aufgaben zu übertragen seien:

- Die Mutter in ihrer Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen,

- die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen,

- zu überprüfen, dass C._____ in einer kindsgerechten Wohnform wohnen kann,

- halbjährliche Erinnerungskontakte mit der Beiständin und C._____ betreffend Besuchs- und Ferienrecht sowie Feiertagsre- gelung des Berufungsbeklagter (Vater) durchzuführen,

- Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist,

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus gesetzliche Mehrwert- steuern von zurzeit 8 Prozent) beider Instanzen zu Lasten des Berufungsbe- klagten.

- 10 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind russische Staatsangehörige. Sie lernten sich 2004 in der Schweiz kennen und lebten ab August 2005 in der Schweiz zusammen. Am tt.mm.2006 kam ihre gemeinsame Tochter C._____ zur Welt. Sie heirateten am tt. Juni 2006. Seit Ende Mai 2012 leben sie getrennt.

2. Im Juni 2012 leitete die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Be- klagte) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzverfahren ein. Ungefähr zur glei- chen Zeit hatte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) in Russ- land ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Im Eheschutzverfahren vor Bezirksge- richt Zürich ergingen verschiedentlich vorsorgliche Massnahmen. Diese standen mindestens teilweise mit dem seit der Trennung erfolgten Kontaktabbruch zwi- schen C._____ und dem Kläger im Zusammenhang. Mittels verschiedener Mass- nahmen (Besuchsbeistandschaft, begleitetes Besuchsrecht, psychoedukative Therapie mit Elterngesprächen etc.) wurde seitens des Gerichts versucht, den Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater wieder aufzubauen und ein Besuchs- recht zu installieren, was aufgrund des Widerstands des Kindes jedoch scheiterte. Am 10. April 2013 wurde die damals 7-jährige C._____ von der zuständigen Ehe- schutzrichterin und einer Psychologin angehört (act. 129/64). Am 14. August 2013 erging der eheschutzrichterliche Endentscheid. Gemäss diesem Entscheid wurde C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, und die Obhut blieb in Bestätigung der früher erlassenen vorsorglichen Massnahmen wei- terhin bei der Beklagten. Die bereits im September 2012 ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen errichtete Besuchsbeistandschaft wurde weitergeführt, und der Kläger wurde weiterhin für berechtigt erklärt, C._____ im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Für die detaillierten Regelungen und die

- 11 - weiteren eheschutzrichterlichen Anordnungen kann auf den erwähnten Entscheid verwiesen werden (act. 129/77).

3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Zürich die Scheidungsklage ein. In der Folge wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, und C._____ wurde am 14. März 2016 vom Scheidungsgericht angehört. Zu Besuchskontakten zwischen C._____ und dem Kläger war es nach wie vor nicht gekommen. Nachdem sowohl gerichtliche als auch aussergerichtliche Vergleichsbemühungen betreffend die strittig gebliebenen Kinderbelange und den ebenfalls strittigen Unterhalt scheiterten, erliess das Scheidungsgericht am 20. Dezember 2016 das eingangs im Dispositiv wiederge- gebene Urteil. Dieses wurde den Parteien zunächst unbegründet eröffnet (act. 127) und in der Folge auf Ersuchen der Beklagten begründet (act. 136 = act. 145). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 19. Juni 2017 zu- gestellt (act. 137-138). Weitere Einzelheiten des vorinstanzlichen Verfahrens er- geben sich aus den umfangreichen Prozessakten und den Erwägungen im be- gründeten Urteil.

4. Mit Eingabe vom 21. August 2017 liess die Beklagte gegen das Urteil vom

20. Dezember 2016 Berufung erheben (act. 143).

5. Die Berufung bezieht sich auf die elterliche Sorge (Ziff. 2), das Besuchsrecht (Ziff. 4) und die angeordnete Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft (Ziff. 5 lit. a und b). Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 14 und 15) angefochten. Die Beklagte verlangt berufungsweise die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge und das Absehen von jeglichem Besuchsrecht für den Kläger. Betreffend die Er- ziehungs- und Besuchsbeistandschaft wendet sie sich vor allem gegen Letztere. Die Erziehungsbeistandschaft beanstandet sie insofern, als sich diese und die damit verbundenen Aufgaben der Beiständin auch auf den Kläger erstrecken. An- stelle des Besuchsrechts beantragt sie die Durchführung von halbjährlichen Erin- nerungskontakten der Beiständin mit C._____. Schliesslich verlangt sie, dass die

- 12 - Kosten beider Instanzen dem Kläger auferlegt werden und dieser sie auch für beide Instanzen zu entschädigen habe. Die übrigen Teile des vorinstanzlichen Urteils hat die Beklagte demgegenüber nicht angefochten.

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif (s. dazu auch Ziff. II./2.7. und 4.6.). Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ist nachfolgend unter Ziff. III./2. ein- zugehen. II.

1. Allgemeines 1.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b ZPO innert gesetzlicher Frist. 1.2. Die Berufung führende Partei hat sich mit der Begründung des erstinstanz- lichen Entscheides auseinanderzusetzen. In der Berufung ist aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinwei- se auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wie- derholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes we- gen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Ent- scheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch

- 13 - an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer, 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2016, E. 5 m.H.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; ZR 110 [2011] Nr. 80, S. 246). Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrund- satz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Am- tes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gege- benheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff., E. 3.2.1). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Gleichwohl bleibt es aber auch im Ver- fahren mit Untersuchungsmaxime grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsäch- liche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (DIKE ZPO- DOLGE, 2. A., St. Gallen 2017, Art. 277 N 6 und 8; BGer, 5A_485/2012, Urteil vom

11. September 2012, E. 5; 5A_776/2012, Urteil vom 13. März 2013, E. 6.3.2; 5A_808/2012, Urteil vom 29. August 2013, E. 4.3.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Berufung führende Partei auch nicht von der zuvor dargestellten Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, NQ110031, Urteil vom 9. August 2011, E. 2.2.1 = ZR 110 [2011] Nr. 80). 1.3. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung für ihre Sachdarstellung allgemein den rechtsgenügenden Beweis offeriert oder sich gar die Anrufung weiterer Be- weismittel zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält (act. 143 S. 14), vermag sie deshalb den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. Gleiches gilt, wenn sie pauschal auf ihre Rechtsschriften und Parteidarstellungen im Eheschutz verweist (act. 143 S. 16 und 19) oder sich mehrmals auf nicht näher bezeichnete amtliche Akten beruft (act. 143 S. 16, 23, 24 und 26). 1.4. Die Beklagte hat ihrer Berufung u.a. ein Schreiben der 11-jährigen Tochter C._____ an das Obergericht beigelegt. Unter Verweis auf dieses Schreiben führt sie in der Berufungsschrift aus, kaum habe die Tochter vom vorinstanzlichen Ur-

- 14 - teil erfahren, habe diese interveniert und gewünscht, dass das Urteil abgeändert werden müsse. Sie, die Beklagte, erkläre die Berufung somit nicht nur für sich selber, sondern auch für die Tochter C._____ (act. 143 S. 15). Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, hat das Gericht im Scheidungsurteil die Kinderbelange nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis zu regeln (Art. 133 ZGB). Parteien des Scheidungsverfahrens sind gleichwohl nur die El- tern, und entsprechend können grundsätzlich auch nur sie ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einlegen. Eine Ausnahme besteht für die nach Art. 299 ZPO bestellte Kindesvertretung, die betreffend Kinderbelange und Kindesschutzmass- nahmen nicht nur Anträge stellen, sondern auch Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 300 ZPO). Darüber hinaus kann das urteilsfähige Kind die erstinstanzliche Verweigerung seiner Anhörung und die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung einer Vertretung nach Art. 299 ZPO mit Beschwerde anfechten (Art. 298 Abs. 3 ZPO; Art. 299 Abs. 3 ZPO). Wie die Beklagte an anderer Stelle korrekt festhält, ist die Tochter C._____ im Verfahren rechtlich selber nicht vertreten (act. 143 S. 14). Berufung kann die Be- klagte daher nur im eigenen Namen, nicht aber auch im Namen von C._____ er- klären. Ebensowenig stellt das Schreiben der 11-jährigen C._____ (act. 144/2) ei- ne wirksame Rechtsmittelerklärung dar. Immerhin ist unter der hier geltenden Un- tersuchungsmaxime auf das betreffende Schreiben, soweit erforderlich, im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

2. Elterliche Sorge 2.1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Dabei ging sie zunächst von den gesetzlichen Regelungen der Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 ZGB aus und referierte sodann die neuere Praxis des Bundesgerichts zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil (act. 144/1 S. 10-12). In der Folge gab sie ausführlich die Parteistandpunkte wie- der (S. 12-20) und prüfte anschliessend, ob es zur Wahrung des Wohls von C._____ nötig sei, die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen, was sie nach eingehender Würdigung verneinte (S. 20-24).

- 15 - 2.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und willkür- lich gewürdigt und hierauf unrichtig Recht angewandt (act. 143 S. 14 f.). Sie ist zusammengefasst der Ansicht, die geteilte elterliche Sorge schade im vorliegen- den Fall dem Kindeswohl. In den amtlichen Akten beständen zudem ausreichen- de Beweise, um dem Kläger in Anwendung von Art. 311 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen und bis auf weiteres auch in Zukunft zu verweigern (act. 143 S. 14- 23). 2.3. Das Scheidungsgericht überträgt einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Unbestritten ist, dass die Alleinzuteilung des Sorgerechts angezeigt ist, wenn die in Art. 311 ZGB umschriebenen Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge vorliegen. Wie in der Lehre zu Recht ausgeführt wird, wäre es nicht sinn- voll, nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, wenn diese einem Elternteil gestützt auf Art. 311 ZGB umgehend wieder entzogen wer- den müsste. Da der Entzug der elterlichen Sorge der schwerste Eingriff in die El- ternautonomie darstellt und dem Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts gleichkommt, ist er nur zulässig, wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolg- los geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (FamKomm Scheidung I-BÜCHLER/CLAUSEN, 3. A., Bern 2017, Art. 298 N 16, m.H.). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auch aus an- deren Gründen geboten sein kann, namentlich im Fall eines schwerwiegenden el- terlichen Dauerkonflikts oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit der El- tern, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 471, 478 E. 4.6). Auf all dies wurde bereits im angefochtenen Ent- scheid hingewiesen (act. 144/1 S. 11).

- 16 - 2.4. 2.4.1. Die Beklagte behauptet, sie und der Kläger ständen bis heute in einem Dauerkonflikt um das Kind. Dieser wirke sich auch auf das Kind aus, was verhin- dert werden müsse. Der bis heute andauernde Dauerkonflikt zwischen den Par- teien habe einen Ausnahmefall geschaffen, der die Zuteilung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ausschliesse (act. 143 S. 20 ff.). 2.4.2. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Kläger seit nunmehr über vier Jahren keinen Kontakt mehr zu C._____ gehabt habe. Dieser Umstand alleine könne jedoch nicht dazu führen, dass dem Kläger "im Sinne einer ultima ratio" die elterliche Sorge durch die Alleinzuteilung an die Beklagte entzogen wer- de. Solches erscheine nicht verhältnismässig; der Entfremdung sei vielmehr durch eine mildere Kindesschutzmassnahme, konkret durch eine Beistandschaft, entge- genzuwirken. Es sei sodann eine Tatsache, dass die Parteien die elterliche Sorge über C._____ nach wie vor gemeinsam ausüben würden und diese auch während der über vierjährigen Trennungszeit inne gehabt hätten. Die Beklagte habe - trotz der vorgeworfenen Entfremdung - nicht substantiiert vorbringen können, in wel- cher Hinsicht das Kindeswohl aufgrund der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge beeinträchtigt sei bzw. bei einer Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Zukunft belastet sein würde. Der Kläger habe sich bislang stets koopera- tiv gezeigt, was auch die verschiedenen Berichte, bspw. der Beiständin und des Psychologen, bestätigt hätten. Daneben hätten die Berichte den Beklagten auch als verständnisvollen Vater dargestellt. Die Vorinstanz verwies auf weitere Um- stände, aus welchen sie auf den Willen des Klägers schloss, in Belangen C._____s zu kooperieren. Hinsichtlich der Schulpläne, so die Vorinstanz, würden die Parteien gar die gleiche Meinung vertreten. Die Sorge der Beklagten, die Bei- ständin müsste im Falle der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge stän- dig Schiedsrichterin spielen, erscheine nicht gerechtfertigt. Es sei nicht aktenkun- dig, dass die Parteien in Entscheidungsbelangen überhaupt aneinander geraten würden, geschweige denn regelmässig. Von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt, der sich auf die Kinderbelange als Ganzes beziehe, könne keine Rede sein (act. 145 S. 20 f.).

- 17 - 2.4.3. Die Beklagte legt auch in der Berufung nicht näher dar, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung von einem erheblichen und chronifizierten el- terlichen Konflikt zwischen ihr und dem Kläger auszugehen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, haben die Parteien seit der über fünf Jahre zurückliegenden Trennung die gemeinsame elterliche Sorge inne, ohne dass es seither zu aktenkundigen schwerwiegenden elterlichen Konflikten gekommen wäre. Von den beteiligten Fachleuten wird der Kläger als kooperativer und verständnis- voller Vater beschrieben. In seinem Therapiebericht hielt der Kinderpsychologe Dr. E._____ fest, dass der Kläger die Therapieziele unterstütze und sich besorgt um das Wohlergehen seiner Tochter gezeigt habe, indem er sich regelmässig bei ihm, dem Therapeuten, erkundigt habe, wie es C._____ gehe; er sei auch auf alle Vorschläge eingestiegen, um die Beziehungsaufnahme zu seiner Tochter zu er- leichtern (act. 16 S. 2). Auch die Beiständin unterstrich, dass der Kläger trotz sei- ner Enttäuschung mit viel Verständnis reagiert habe, als die Tochter ihn bei einer vom Therapeuten und der Beiständin geplanten Begegnung in der Schule nicht sehen wollte (act. 15 S. 2). Ein ähnliches Bild ergibt sich bereits aus dem Abklä- rungsbericht des Sozialzentrums F._____ vom 21. November 2012, worin der Kläger als ruhig, überlegt, strukturiert und auf das Wohl des Kindes bedacht be- schrieben wurde (act. 129/46). Der Wille und die grundsätzliche Fähigkeit, in Kinderbelangen zu kooperieren, sind beim Kläger offensichtlich vorhanden. Dazu passen auch seine geäusserten Vorstellungen zum gemeinsamen Sorgerecht, wonach er gerne alle Entscheide mit der Beklagten zusammen treffen und sich mit ihr absprechen möchte, wie sie es bis zur Trennung gemacht hätten (Prot. I S. 22). In den schulischen Belangen stimmen die Parteien ohnehin überein, möchten doch beide, dass die als intelli- gent und begabt beschriebene Tochter C._____ dereinst das Gymnasium be- sucht. Auch bei der Bestimmung des Aufenthaltsorts von C._____ bestehen of- fenkundig keine Differenzen. Beide Parteien sehen die Zukunft von C._____ in der Schweiz, und die Beklagte hat jegliche Umzugspläne nach Russland ent- schieden von sich gewiesen (act. 76 S. 4). Die Parteien sind sich grundsätzlich

- 18 - auch darüber einig, dass C._____, die, seit sie vier Jahre alt ist, Eiskunstlauf und zahlreiche weitere Hobbies betreibt, sportlich und musikalisch weiterhin gefördert werden soll. Bereits im Eheschutzverfahren liess der Kläger ausführen, er wün- sche sich selbstverständlich, dass seine Tochter diejenigen Freizeitaktivitäten ausübe, welche sie möchte (Prot. EE120226-L S. 30), und im Scheidungsverfah- ren erklärte er, er sei sehr froh, dass sie grosse Fortschritte im Sport mache (Prot. I S. 22). Die im Schreiben von C._____ an die Kammer geäusserte Be- fürchtung, der Kläger werde ihr im Falle des gemeinsamen Sorgerechts extra das verbieten, was sie unbedingt möchte und was ihr wichtig sei (act. 144/2 S. 4), er- weist sich als offensichtlich unbegründet. Dass der Kläger in Anbetracht der zahl- reichen Hobbies von C._____ (Eiskunstlauf, Klavier, Ballett, Gesang, Russisch, Spanischtanz, Volleyball; Prot. I S. 27) mitunter auch Bedenken äussert, ob C._____ genügend Zeit finde, um zur Ruhe zu kommen und sich mit Freundinnen zu treffen, ändert daran nichts, deckt sich doch diese Einschätzung mit derjenigen zahlreicher Fachpersonen, welche das ausgelastete Freizeitprogramm von C._____ ebenfalls nicht unkritisch beurteilen. Gerade die Haltung des Klägers zeigt im Übrigen, dass er besonnen und überlegt agieren kann. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass die Beiständin oder eine andere Instanz ständig als Schiedsrichterin der Eltern amten müsste, wie die Beklagte vor Vorinstanz geltend machte. Wie gesehen, haben die Parteien seit langem das gemeinsame Sorge- recht inne, ohne dass es je zu grösseren Konflikten gekommen wäre. Unmassgeblich ist auch, dass der Kläger einen geringeren Unterhalt als von der Beklagten beantragt bezahlen wollte und einen monatlichen Betrag von Fr. 200.– für die Freizeitaktivitäten und Hobbies von C._____ als angemessen erachtet. Es liegt in der Natur eines kontradiktorisch ausgestalteten familienrechtlichen Verfah- rens, dass Parteien sich widersprechende Anträge zur Sache stellen. Dies allein ist kein Grund für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge (s. BGer, 5A_412/2015, Urteil vom 26. November 2015, E. 7.2; OGer ZH, LC160046, Urteil vom 11. Januar 2017, E. 5.). Der Standpunkt des Klägers ist zudem nicht etwa Ausdruck einer generellen Ablehnung der sportlichen und anderweitigen Aktivitä- ten von C._____, sondern liegt in erster Linie in den knappen finanziellen Verhält- nissen begründet, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Auch unter diesem As-

- 19 - pekt kann mitnichten von einem erheblichen, geschweige denn chronifizierten El- ternkonflikt gesprochen werden. Und schon gar nicht ist ersichtlich, dass er sich bei objektiver Betrachtung negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. 2.5. 2.5.1. Ihren Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge begründet die Beklagte denn auch vor allem mit physischer und psychischer Gewalt des Klägers während des Zusammenlebens und der daraus resultierenden Kontaktverweige- rung durch die Tochter. Die traumatisierenden Erlebnisse seien gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zwingend zu beachten, selbst wenn C._____ nicht persönlich, sondern nur ihre Mutter betroffen gewesen sei. Tatsache sei allerdings, dass auch C._____ Opfer von Tätlichkeiten des Klägers gewesen sei. Es existiere ein Straf- urteil gegen den Kläger, weil er sein Kind regelmässig mit Schlägen vom 30. März bis ca. 17. Mai 2012 traktiert habe. Die Beziehung der Tochter sei sehr belastet, und die Eskalationen der Gewalt würden bis heute nachwirken. Das Verhalten des Klägers habe dazu geführt, dass C._____ ihren Vater nicht mehr sehen wolle. Es handle sich um sachlich nachvollziehbare Gründe, welche von der Rechtspfle- ge zu beachten seien. Die Rechtspflege verursache mit ihrem Urteil vor erster In- stanz bei C._____ eine "Dauerfolter", welche die alten Narben nie heilen lasse. Es habe keine Dämonisierung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden, viel- mehr habe der Kläger diese Dämonen selber hervorgerufen. Im vorliegenden Fall könne keinesfalls nur von einer Entfremdung gesprochen werden. Die Vorinstanz verkenne, dass die fehlende Kontaktnahme nicht Ursache, sondern Resultat der vielen vorausgegangenen Ereignisse sei. Auch wenn Intensität und Dauer der Gewalteinwirkungen nicht liquide in den amtlichen Akten bewiesen werden könne, so sei die Gewalteinwirkung per se dennoch fundiert. Jeder fachkundige Jurist in der Rechtspflege wisse, dass bei häuslicher Gewalt auf ein einziges Strafurteil häufig viele unbestrafte Vorfälle kommen könnten, die sich ebenfalls ereignet hät- ten. Sie, die Beklagte, und C._____ hätten langjährig gelitten, und die Wunden seien bis heute nicht geheilt. Umso mehr hätte die Kinderanhörung von C._____ dahingehend gewürdigt werden müssen, dass sie vom Kläger nichts mehr wissen wolle (act. 143 S. 17 - 23).

- 20 - 2.5.2. Von häuslicher Gewalt Betroffene können dem hinter der gemeinsamen el- terlichen Sorge stehenden Leitbild einer partnerschaftlichen und ausgewogenen Elternschaft häufig nicht gerecht werden, da in solchen Konstellationen nicht sel- ten ein erhebliches Machtgefälle zwischen den Partnern besteht, welches vom gewaltausübenden Elternteil ausgenutzt wird. Es liegt dann ein Fall qualifizierter Kooperationsunfähigkeit resp. Kommunikationsunfähigkeit vor, der die Zuteilung der Alleinsorge erforderlich macht (FamKomm Scheidung I-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N 32, m.H.). Aber auch hier gilt, dass sich der Konflikt tatsächlich negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge diesen überhaupt beheben oder mildern kann (FamKomm Scheidung I-BÜCHLER/ CLAUSEN, a.a.O., Art. 298 N 26). Es ist deshalb, nicht zuletzt mit Blick auf den wei- ten Begriff der häuslichen Gewalt, die ganz verschiedene Erscheinungsformen kennt (s. BÜCHLER/MICHEL, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011, 525 f.), auch in solchen Fällen eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls notwen- dig. Und es versteht sich von selbst, dass der schwerwiegende Vorwurf der häus- lichen Gewalt sorgfältig zu prüfen ist. 2.5.3. In der Berufung nimmt die Beklagte mehrmals Bezug auf einen Vorfall im Jahre 2010, als sie durch die Schläge des Klägers eine Gehirnerschütterung erlit- ten habe und ihr halbes Gesicht blau geworden sei (act. 143 S. 19; act. 63 S. 4 f.). Insbesondere dieser Vorfall sei für die Tochter prägend gewesen. Bereits die Vorinstanz wies mit Recht daraufhin, dass die Beweiskraft des erst zwei Jahre nach diesem – vom Kläger bestrittenen – Vorfall ausgestellten Arzt- zeugnisses gering sei (act. 145 S. 22). Das Arztzeugnis, welches vom 5. Juni 2012 datiert (act. 64/1), erwähnt keineswegs, dass es sich um häusliche Gewalt handelte, und es belegt auch nicht, dass C._____ den Vorfall mitbekommen ha- ben soll, wie die Beklagte geltend macht. Mit Rapport vom 28. Mai 2012 verzeigte die Stadtpolizei Zürich den Kläger zwar wegen häuslicher Gewalt, begangen ge- genüber der Beklagten (act. 71/1), und es kam auch zu einem Gewaltschutzver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Die poli- zeiliche Verzeigung erfolgte jedoch gerade nicht wegen Körperverletzung oder auch nur Tätlichkeiten, sondern weil der Kläger der Beklagten anlässlich einer

- 21 - verbalen Auseinandersetzung vom gleichen Tag gedroht haben soll, er werde sie lieber umbringen, als ihr auch nur einen Rappen Unterhalt zahlen zu müssen (act. 71/1 S. 1). An der Strafanzeige betreffend die – vom Kläger abermals bestrit- tene – Drohung hielt die anwaltlich vertretene Beklagte in der Folge dann aber nicht einmal fest, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren zunächst sistiert und danach eingestellt wurde (act. 71/1; act. 71/2). Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, wenn sie im Ergebnis an der ge- schilderten häuslichen Gewalt gegenüber der Beklagten zweifelte, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die Belege und Vorkommnisse ab Ende Mai 2012 datieren, demjenigen Zeitpunkt also, als der Kläger in Russland eine Scheidungsklage ein- gereicht und sich die Parteien getrennt hatten. Schon im Eheschutzverfahren hat- te der Kläger vorgebracht, die Anschuldigungen der Beklagten seien eine Reakti- on auf seine am 27. Mai 2012 erfolgte Mitteilung, er sei in Russland gewesen, um dort das Scheidungsverfahren einzuleiten (act. 129/10 S. 3). Selbst wenn berück- sichtigt wird, dass der Kläger zugab, die Beklagte einmal tätlich angegangen zu haben, allerdings ohne sie zu verletzen, kann von bis heute nachwirkenden Eska- lationen der Gewalt, wie die Beklagte geltend macht, nicht gesprochen werden. 2.5.4. Richtig ist, dass der Kläger mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich am

27. November 2012 wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen C._____ durch re- gelmässige Schläge mit der offenen Hand auf Po-Bereich oder Hände in der Zeit von ca. 30. März 2012 bis ca. 17. Mai 2012 mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (act. 64/2). Dabei ist klar, dass Tätlichkeiten – zumal wiederholte – einer erziehungsberechtigten Person inakzeptabel und keinesfalls gerechtfertigt sind. Jedoch fällt auch hier auf, dass die durch den Strafbefehl erstellten Tätlichkeiten weder die Intensität noch das zeitliche Ausmass erreichen, wie es die Beklagte in der Berufung darzustellen versucht. Vor Vorinstanz behauptete die Beklagte, der Kläger habe C._____ am 30. März 2012, als eine Freundin der Beklagten zu Besuch geweilt habe, so heftig geschla- gen, dass sich die Stelle im Nierenbereich später dunkelrot verfärbt habe (act. 63 S. 5), und auch C._____ schreibt in ihrem Brief an die Kammer, dass der Kläger sie "vor einer Bekannten in den Rücken, wo Niere sind, gehaut" habe (act. 144/2

- 22 - S. 3). Dass ausgerechnet dieser – im Vergleich zu den Schlägen mit der offenen Hand auf Po-Bereich oder Hände – deutlich massivere Vorfall im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. November 2012 nicht aufgeführt wird, spricht al- lerdings dafür, dass er sich nicht oder zumindest nicht wie geschildert zugetragen hat. Bezeichnenderweise ist auch kein Arztzeugnis und auch keine Strafanzeige vorhanden, und das, obwohl sich C._____ damals wegen des angeblich unange- messenen Verhaltens des Klägers bereits in regelmässiger psychologischer Be- treuung befand (act. 129/12 S. 6). Strafentscheide anderer Behörden finden sich in den Akten ebenfalls nicht. Dass weder ein Arztzeugnis noch eine Strafanzeige vorhanden sind, wirft im Übrigen auch deshalb Fragen auf, weil sich die Beklagte in der Berufung als Mutter, welche "die eigene Tochter natürlich vor dem eigenen Vater auch zukünftig" schütze, darstellen lässt (act. 143 S. 20). Der Kläger wies in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass den Kinder- gartenlehrpersonen hätte auffallen und eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- schutzbehörde hätte ergehen müssen, wenn C._____ von angeblichen Gewalttä- tigkeiten derart traumatisiert gewesen wäre, wie die Beklagte behaupte (act. 69 S. 9). Dieser berechtigte Einwand lässt sich nicht mit dem blossen Hinweis in der Berufung entkräften, er gehe am Thema vorbei, da gerade hochintelligente Kinder sich zu helfen wüssten und wüssten, wie man solche Ereignisse vor Dritten ver- berge (act. 143 S. 20). Gegenüber ihrer Kindergartenlehrperson, Frau G._____, äusserte sich nämlich C._____ durchaus über ihren Vater und erzählte dieser so- gar, dass er zu stark schimpfe und sie zweimal geschlagen habe (act. 129/46 S. 4). Gleichwohl sah sich auch die Kindergartenlehrerin nicht veranlasst, eine Strafanzeige oder auch nur eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbe- hörde zu machen. Von der Psychologin, welche C._____ ab Anfang 2012 regel- mässig für Gespräche sah, ist ebenfalls nicht bekannt, dass sie Derartiges unter- nommen hätte. Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument der Beklagten fehl, jeder fach- kundige Jurist in der Rechtspflege wisse, dass bei häuslicher Gewalt auf ein ein- ziges Strafurteil viele unbestrafte Vorfälle, die sich ebenfalls ereignet hätten, kommen könnten (act. 143 S. 21). Dies mag in manchen Fällen zutreffen, hier

- 23 - fehlen aber hinreichende Belege, dass dem so war. Selbst die Beklagte räumt ein, dass Intensität und Dauer der Gewalteinwirkungen in den amtlichen Akten nicht liquide bewiesen werden könnten. Unter diesen Umständen ist auch die Schilderung von C._____ in ihren Schreiben an die Kammer sowie an den Rechtsvertreter der Beklagten, der Kläger habe sie "mit einem Gürtel, mit Metall" geschlagen (act. 144/2 S. 3; act. 122 S. 1), mit ent- sprechender Vorsicht zu würdigen. Nicht einmal die Beklagte berichtet von einem derartigen Vorfall. Auffallend ist zudem, dass C._____ bei ihrer ausführlichen An- hörung im Eheschutzverfahren, welche durch eine erfahrene Psychologin im Bei- sein einer gleichermassen erfahrenen Richterin durchgeführt wurde, noch nichts dergleichen erwähnt hatte, obschon die Ereignisse damals weitaus näher lagen, als dies heute der Fall ist. Dies erinnert an das in Strafverfahren bekannte Phä- nomen der Aggravation und weckt Zweifel am erlebnisbegründeten Hintergrund ihrer Schilderung. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass C._____ den Va- ter nach Einschätzung von Fachpersonen vollkommen abgespalten hat und ihn als ausnahmslos böse, als Monster oder als Teufel bezeichnet, während sie die Mutter als ausschliesslich gut wahrnimmt (s. act. 129/64 S. 10), liegt der Verdacht nahe, dass diejenigen Tätlichkeiten, welche der Kläger erstelltermassen verübte, in der Erinnerung von C._____ - bewusst oder unbewusst - zunehmend zu massi- veren Übergriffen ausgestaltet wurden. Dabei erscheint es zwar nicht grundsätz- lich ausgeschlossen, dass die psychoedukative Therapie, welche C._____ ab Ok- tober 2013 beim Psychologen Dr. E._____ besuchte, dem Kind bislang verdräng- te Erlebnisse wieder bewusst machte. Wie die Beklagte aber an anderer Stelle festhält und auch bemängelt, war die (behauptete) Gewalt des Klägers in der The- rapie bei Dr. E._____ gar kein Thema (act. 143 S. 20 und 21). 2.5.5. In den Akten wird verschiedentlich die symbiotische Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ hervorgehoben. Bereits im Abklärungsbericht des So- zialzentrums F._____ wurde beschrieben, dass C._____ im Austausch mit der Mutter auf diese fixiert war und den Blickkontakt zur Mutter suchte, bevor sie den abklärenden Sozialarbeiterinnen etwas sagen wollte. Allgemein sei der Eindruck entstanden, dass C._____ gesagt habe, was ihre Mutter hören wollte und nicht

- 24 - unbedingt, wie es wirklich sei (act. 129/46 S. 4). In der Kinderanhörung im Ehe- schutzverfahren hielten Psychologin und Richterin fest, dass die exklusive und symbiotisch anmutende Beziehung zwischen Mutter und Tochter keinen Raum für den Vater lasse und dass das eigene Bild von C._____, wie sie sein sollte, und ih- re Annahme, was andere von ihr erwarten, ganz offensichtlich von der eigenen Innenwelt abweiche (act. 129/64 S. 11). Auch der Psychologe und Therapeut Dr. E._____ wies in seinem Abschlussbericht auf die seines Erachtens symbiotische Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ hin und stellte ausserdem fest, dass die Beklagte sehr hohe Erwartungen an C._____ habe und ihre Tochter ihr Lebensinhalt sei (act. 6 S. 2). Die symbiotische Beziehung kommt auch im Brief von C._____ an die Kammer zum Ausdruck, wenn sie erklärt, dass ihre Mutter das Wichtigste für sie sei und sie für ihre Mutter, oder noch deutlicher, wenn sie den Rechtsvertreter der Beklagten als "unser Rechtsanwalt Herr X._____" be- zeichnet, der ihnen sehr helfe und dem sie, C._____, sehr dankbar sei. Auffällig ist weiter, wenn C._____ schreibt, "er (gemeint: der Kläger) hat uns ausgenutzt" (act. 144/2). Genau so hatte sich die Beklagte gegenüber Dr. E._____ geäussert und dazu vorgebracht, C._____ wolle den Vater nicht sehen, da dieser (..) sie und ihre Tochter nur ausgenützt habe (act. 16 S. 2; Hervorhebung nicht im Original). Der Vorwurf des Ausnützens ist typisch für die Bewertung aus der Paarperspekti- ve und dürfte von daher persönlichen Enttäuschungen der Beklagten über den Kläger entspringen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger die minderjährige C._____ "nur ausgenutzt" haben soll. Dr. E._____ hielt deshalb mit Fug fest, dass die Haltung des Kindes, welches versuche, den Vater aus seinem Leben zu streichen, nicht unabhängig von der Haltung der Mutter sei, die gegen- über dem Kläger ja die gleiche Haltung zeige (act. 16 S. 3). Aufhorchen lässt schliesslich die Aussage von C._____ in ihrem Schreiben an die Kammer, dass sie und ihre Mutter um jeden Preis zusammenhalten werden (act. 144/2 S. 4; Hervorhebung nicht im Original). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszuge- hen, dass C._____ unter dem Einfluss der Beklagten steht. Dies zeigt sich über- deutlich darin, dass sich C._____ bei ihrer Kinderanhörung im Scheidungsprozess mit den Worten "Bitte, geben Sie meiner Mutter das alleinige elterliche Sorge- recht" an die Richterin wandte (act. 100 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz überzeugend

- 25 - erwog, ist trotz der hohen Intelligenz von C._____ auszuschliessen, dass ein da- mals knapp 10-jähriges (bzw. damals gerade 10 Jahre alt gewordenes) Mädchen einen derart juristisch-technischen Ausdruck von sich aus kennt und ihm bewusst ist, dass bei einer Scheidung eine solche Zuteilung überhaupt möglich ist. Der Einfluss der Beklagten lässt sich sodann an verschiedenen Formulierungen im Schreiben von C._____ an die Kammer ablesen. Der Brief beginnt nach der Anrede mit den Worten "Ich nenne den Herrn B._____ , weil ich ihn nicht als Vater wahrnehmen kann. Er ist ein Betrüger, Ausnutzer und Egoist. Er hat den Begriff nicht verdient, weil er sich nicht um seine einzige Tochter gekümmert und mich und meine Mutter geschlagen hatte" (act. 144/2 S. 1). Die Sätze wirken gestelzt und die gewählten Phrasen kaum altersadäquat. Die Bezeichnung des Klägers als Betrüger, Ausnutzer und Egoist scheint erneut der Optik einer enttäuschten Ex-Partnerin zu entstammen, nicht aber derjenigen eines Kindes, welches im Zeitpunkt der Trennung der Eltern gerade einmal sechs Jahre alt war. Gleiches gilt für die Äusserung von C._____ in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beklagten "Ich will nur, dass er (gemeint: der Kläger) aus meinem Leben verschwindet" (act. 122 S. 2). Auch die teils eingenommene litera- rische Distanz innerhalb der Ich-Erzählperspektive ("Ich kann den Schmerz noch fühlen und das Weinen von mir hören") will nicht recht zur Ausdrucksweise eines 11-jährigen Mädchens passen, dessen Wortschatz noch zu Beginn der 4. Klasse von seiner Lehrerin im Hinblick auf sein Ziel, das Gymnasium zu besuchen, als klein eingeschätzt worden war und welches im Schulfach Deutsch zwar gute, nicht aber überdurchschnittliche Leistungen erbringt (s. act. 92 und 93). Darüber hinaus deutet einiges daraufhin, dass die Erinnerungen von C._____ an Vorfälle, welche sie als Beweis für die Bosheit und Schlechtigkeit ihres Vaters an- führt, aus verinnerlichten Erzählungen ihrer Mutter stammen. So fällt zunächst auch hier auf, dass C._____s Aussagen über den Kläger in der Kinderanhörung im Eheschutzverfahren noch in einer pauschalen Negativität allgemeiner Natur blieben und sie kaum konkrete eigene Erlebnisse dazu schilderte (act. 129/64

- 26 - S. 10). Mit zunehmendem Zeitablauf trug C._____ demgegenüber immer mehr Vorfälle und Erlebnisse vor, und zwar vornehmlich solche, die auch in den Rechtsschriften der Beklagten selbst vorkommen. Auf Erzählungen der Beklagten lässt insbesondere die Verwendung bestimmter Ausdrücke durch C._____ schliessen, so etwa die Gehirnerschütterung der Mutter oder der behauptete Schlag in den Rücken, wo die Nieren seien. Gemäss Darstellung der Beklagten soll C._____ bei diesen Vorfällen vier bzw. sechs Jahre alt gewesen sein. Im Alter von vier Jahren hätte C._____ allenfalls die Symptome einer Gehirnerschütterung wie Übelkeit und Kopfschmerzen wahrnehmen können, hingegen ist nicht anzu- nehmen, dass sie damals den Begriff Gehirnerschütterung und dessen Bedeu- tung überhaupt kannte. Das gleiche gilt betreffend den angeblichen Schlag in den Nierenbereich. Auch hier ist kaum denkbar, dass ein Kindergartenkind weiss, wo sich die Nieren – ein für Kinder ohnehin eher unbekanntes Organ – befinden. Ähnliche Überlegungen treffen auf den geschilderten Vorfall am Katzensee zu, als die damals 3 ½-jährige C._____ in den See gefallen und nass geworden sei und der Kläger ihr die Schuld daran gegeben habe, obschon sie noch gar nicht habe schwimmen können. Soweit Kinder im Alter von 3 ½ Jahren überhaupt konkrete Erlebnisse erinnern – das autobiografische Gedächtnis beginnt im Alter von drei bis vier Jahren – sind diese in aller Regel nicht mit geographischen (Orts-)Namen verknüpft. Und auch die von C._____ beschriebene Weigerung des "egoistisch" agierenden Klägers, ihr ein Brot mit Butter zu bestreichen, bis sie sich auf Rus- sisch korrekt ausgedrückt habe, deutet daraufhin, dass nachträgliche Erzählun- gen und Bewertungen ihre Erinnerung massgeblich formten. Denn in Anbetracht ihrer sprachlichen Fehler muss C._____, deren Muttersprache im Übrigen Rus- sisch ist, damals noch relativ klein gewesen sein. 2.5.6. Alles in allem ist eine Beeinflussung von C._____ durch die Beklagte un- übersehbar. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Bei- ständin aus dem Jahre 2014, es sei schwer einzuschätzen, inwieweit die Kinds- mutter C._____ beeinflusse (act. 15 S. 3). Der Einfluss der Beklagten ist gerade im Verlaufe des mehrjährigen Scheidungsverfahrens erst deutlich geworden. Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, wenn sie festhielt, dass die Beklagte

- 27 - zum Wohle C._____s die Probleme in der Paarebene von denjenigen Fragestel- lungen zu trennen habe, die das Kind beträfen. 2.5.7. Die ersichtliche Einflussnahme der Beklagten ändert allerdings nichts da- ran, dass die Äusserungen von C._____ und ihre hartnäckige Ablehnung des Klägers gleichwohl eine psychische Realität darstellen, die als solche anzuerken- nen ist (s. dazu DETTENBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, 2. A., München/ Basel 2015, S. 100). Die Nichtbeachtung des induzierten Kindeswillens unter- scheidet sich nicht vom Ignorieren des Kindeswillens überhaupt. Massgebend bleibt daher auch in solchen Fällen das Kindeswohl. Dabei ist an die gesetzliche Ausgangslage zu erinnern, wonach das Scheidungsgericht einem Elternteil die al- leinige elterliche Sorge dann überträgt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Entgegen der Beklagten (act. 143 S. 19) findet insoweit gerade keine freie richterliche Prüfung statt (BGE 141 III 472, 478, E. 4.7). Die 11-jährige C._____ macht zwar geltend, sie akzeptiere das gemeinsame Sor- gerecht nicht, und sie sei nicht damit einverstanden, dass er wichtige Sachen für sie ebenfalls entscheiden könne und sich um sie kümmern dürfe (act. 144/2 S. 4; act. 100 S. 5). Ihre Meinung beruht aber wie gesehen auf einem stark verzerrten Bild des Klägers ("Ein Teufel ist er. Nur Schlechtes will er für mich und das weiss ich sehr klar"; act. 122 S. 1). Nebst den vorstehenden Ausführungen zeigt sich dies auch etwa darin, dass sie bei der vorinstanzlichen Anhörung überzeugt war, der Kläger bezahle "keinen Rappen Unterhalt" (act. 100 S. 6), obwohl er das er- wiesenermassen in nicht unerheblichem Umfang tut. Zudem verkennt C._____, wie dies auch bei der Beklagten der Fall zu sein scheint, dass der Kläger seit der über fünf Jahre zurückliegenden Trennung Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, ohne dass er sein Recht zum Schlechten von C._____ ausgeübt hätte. Ohnehin ist zu bedenken, dass nur ein kleiner Teil der tagtäglich für ein Kind zu treffenden Entscheidungen überhaupt unter das Sorgerecht fällt. Der Kindeswille ist durch die relativ abstrakte Frage, wem das elterliche Sorgerecht zusteht, weit weniger betroffen, als dies bei den sehr konkreten Fragen der Obhut und des persönlichen Verkehrs der Fall ist. Wie dargelegt, ist gerade mit Blick auf die vergangenen Jah- re nicht ersichtlich, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien tat-

- 28 - sächlich negativ auf das Kindeswohl von C._____ auswirkt und dass durch die Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge überhaupt eine Verbesserung zu erwarten ist (s. dazu Ziff. 2.4. vorstehend). Im Übrigen wäre der Kläger selbst im Falle der Al- leinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte über wichtige Ereignisse zu in- formieren und vor wichtigen Entscheidungen gar anzuhören (Art. 275a Abs. 1 ZGB). 2.6. Auch der fehlende Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger steht der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar er- wogen, dass die gemeinsame elterliche Sorge nebst einem Mindestmass an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen in Bezug auf die Kinderbelange einen informationellen und einen gewissen physischen Zugang des anderen Elternteils zum Kind voraussetze (BGE 142 III 197). Allerdings steht der Kläger im Kontakt mit der Beiständin, welcher er immer wieder Briefe für C._____ übergibt, und er steht auch im Austausch mit weiteren Personen aus dem Umfeld von C._____, so beispielsweise mit den Lehrpersonen von C._____ oder mit Bekannten, von de- nen er etwas über C._____ erfährt (Prot. I S. 20 f.; act. 82/1; act. 90). Die vorlie- gende Konstellation lässt sich deshalb nicht mit dem vom Bundesgericht beurteil- ten Fall vergleichen, wo die nicht miteinander verheirateten Eltern gar nie zu- sammengewohnt hatten und nicht ersichtlich war, wie der Vater, ein abgewiese- ner Asylbewerber, der von der Nothilfe in einer Notschlafstelle lebte, die gemein- same elterliche Sorge im Interesse des Kindes, welches sich nicht einmal an ihn erinnerte, hätte ausüben können. 2.7. Anlass für eine Kinderanhörung im Berufungsverfahren besteht nicht. Nach der Praxis der Kammer ist solches dann angezeigt, wenn die Erstinstanz ohne zu- reichende Gründe von einer Anhörung absah oder wenn geänderte Verhältnisse eine erneute Befragung des Kindes erforderlich machen. Beides trifft hier nicht zu. C._____ wurde sowohl im Eheschutzverfahren als auch vor Vorinstanz ausführ- lich und fachgerecht angehört. Ihre Schreiben an den Rechtsvertreter der Beklag- ten und an die Kammer geben zusätzlich Aufschluss über ihren Willen und ihre Meinung zu den Kinderbelangen. Neue Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den vorhandenen Akten ergeben, sind keine zu erwarten. Die Beklagte macht

- 29 - auch nicht etwa geltend, dass sich die Verhältnisse seit Erlass des erstinstanzli- chen Entscheides massgeblich geändert hätten und sich aus diesem Grunde eine erneute Anhörung aufdrängen würde. Dies ist – jedenfalls mit Blick auf die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge – auch nicht ersichtlich. Der Antrag der Be- klagten, C._____ im Berufungsverfahren richterlich anzuhören, ist daher abzuwei- sen. Soweit die Beklagte im Weiteren pauschal rügt, dass C._____ vor Vorinstanz ei- niges mehr zu Protokoll gegeben habe und habe geben wollen, sich aber die Pro- tokollführung zu Gunsten des Klägers extra kurz gehalten habe (act. 143 S.14), zeigt sie nicht auf, welche Aussagen von C._____ nicht aufgeschrieben wurden und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid hätte anders ausfallen müssen, wenn die Kinderanhörung ausführlicher protokolliert gewesen wäre. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.8. Die Vorinstanz hat infolgedessen zutreffend gefolgert, dass beim Kläger kein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB vorliegt und auch kein zureichender Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte im Sinne Art. 298 ZGB besteht. An dieser Beur- teilung ändern insbesondere auch die weiteren von C._____ und/oder der Beklag- ten geschilderten Vorfälle aus der Zeit vor der Trennung nichts. Selbst wenn man unterstellt, dass sie sich so wie beschrieben zugetragen haben (Skifahren im Ne- bel, Aufschürfen des Rückens im Schwimmbad etc.), weisen sie keinesfalls die In- tensität auf, um dem Kläger gestützt darauf die elterliche Sorge zu entziehen oder auch nur die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern. Und auch die Beistän- din hat, im Wissen um die anhaltende Kontaktverweigerung und die familiären Verhältnisse, festgehalten, dass im Hinblick auf die weitere Entwicklung von C._____ ein gesunder Kontakt zu ihrem Vater wünschenswert sei (act. 91). 2.9. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid, C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, dem Gesagten nach zu bestätigen.

- 30 -

3. Besuchs- und Ferienrecht sowie Feiertagsregelung 3.1. Mit Bezug auf das Besuchsrecht ordnete die Vorinstanz in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht von zunächst einem Besuch pro Monat und bei positivem Verlauf von zwei Besuchen pro Monat an. Sobald der Kontakt zwi- schen dem Kläger und der Tochter wieder angebahnt sei, sei der Kläger berech- tigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter an jedem zwei- ten Wochenende während eines Tages (Samstag oder Sonntag) zu übernehmen. Für die Zeit nach der vollständigen Normalisierung der Beziehung zwischen dem Kläger und der Tochter sah die Vorinstanz ein gerichtsübliches Besuchsrecht, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht vor. 3.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz beschreibe einen Weg eines Besuchs- rechts, der eventuell erstrebenswert sein möge, im vorliegenden Fall aber unmög- lich gangbar sei. Im vorliegenden Fall sei es völlig sinnlos, ein Besuchs- und Feri- enrecht sowie eine Feiertagsregelung vorzukehren, solange C._____ dies kon- stant verweigere. Dass es zurzeit unmöglich sei, ein Besuchsrecht zwischen dem Kläger und C._____ in die Wege zu leiten, habe auch die Beiständin festgestellt. Insofern sehe die Vorinstanz völlig widersprüchlich und willkürlich ein absurdes und das Kindeswohl schädigendes Besuchsrecht vor, das gänzlich aufzuheben sei (act. 143 S. 23). 3.3. Bei ihrer Kritik am angefochtenen Entscheid unterschlägt die Beklagte, dass sie das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht selbst so beantragt hatte (act. 63 S. 9). In Anbetracht der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime ist es ihr rechtlich zwar nicht verwehrt, im Rechtsmittelverfahren darauf zurückzu- kommen und eine andere Regelung zu beantragen. Dennoch bleibt die Frage, weshalb sie denn, um es mit ihren eigenen Worten auszudrücken, vor Vorinstanz ein derart absurdes und das Kindeswohl schädigendes Besuchsrecht überhaupt beantragte. 3.4. Bei der Regelung des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz, dass keine Be- lege vorliegen würden, die gegen die beantragte Besuchs- und Ferienregelung sprechen würden. Im Gegenteil würden regelmässig stattfindende Besuche von

- 31 - den involvierten Fachpersonen befürwortet (act. 145 S. 25). Dem ist uneinge- schränkt zuzustimmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angeordnete Be- suchsrecht das (objektiv verstandene) Kindeswohl schädigen sollte. Mit der ge- troffenen abgestuften Regelung, die mit einem begleiteten minimalen Besuchs- recht beginnt und über mehrere Stufen in ein gerichtsübliches Besuchsrecht über- führt werden soll, wobei eine Ausweitung des Besuchsrechts stets an den positi- ven Verlauf der vorhergehenden Besuchskontakte geknüpft ist, trug die Vorin- stanz den vorstehenden Verhältnissen umsichtig und wohlerwogen Rechnung. Dabei versteht es sich von selbst, dass das Besuchsrecht gegen den erklärten Willen von C._____ nicht vollstreckt werden wird, wie dies schon im Eheschutz- und im Scheidungsverfahren der Fall war. Gleichwohl ist es mit Blick auf die Ent- wicklung von C._____ nicht angezeigt, im heutigen Zeitpunkt auf die Anordnung jeglichen Besuchsrechts zu verzichten. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge ausführte, ist es nicht ausgeschlossen, dass C._____ im Laufe ihrer Jugend und Pubertät Zusammenhänge und Vorkommnisse differen- zierter betrachtet und sich eigene, unbeeinflusste Gedanken und Meinungen macht. Das Besuchs-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht im vorinstanzlichen Ur- teil ist deshalb nicht zu bestanden. 3.5. Bei dieser Sachlage sind die von der Beklagten anstelle des Besuchs- rechts beantragten halbjährlichen Erinnerungskontakte der Beiständin mit C._____ nicht anzuordnen.

4. Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft 4.1. In Ziff. 5 lit. a und b ordnete die Vorinstanz eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sowie die Weiterführung der mit Eheschutzur- teil vom 14. August 2013 bestätigten Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an. An den Aufgaben der Besuchsbeiständin änderte die Vorinstanz nichts. 4.2. Ausgehend von ihrem Antrag, auf jegliches Besuchsrecht zu verzichten, wendet sich die Beklagte vor allem gegen die Besuchsbeistandschaft.

- 32 - 4.3. Nachdem die vorinstanzliche Besuchsregelung zu bestätigen ist, besteht kein Anlass, von der bereits seit einigen Jahren bestehenden Besuchsbeistand- schaft abzusehen. Die der Beiständin übertragenen Aufgaben, die alle im Zu- sammenhang mit der Unterstützung des Kindes beim Wiederaufbau des unter- brochenen Kontakts zum Vater und mit der Umsetzung des abgestuften Besuchs- rechts stehen, dienen letztlich dem Kindeswohl und erweisen sich nach wie vor als sinnvoll und angemessen. 4.4. Die von der Vorinstanz neu angeordnete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB sieht folgende Aufgaben der Beiständin vor:

- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,

- die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen,

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern,

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Tochter betreffend,

- in Zusammenarbeit mit den Beteiligten schulische, therapeutisch und/oder medizinisch indizierte Massnahmen in die Wege zu leiten und zu begleiten,

- zu überprüfen, dass C._____ in einer kindsgerechten Wohnform wohnen kann

- falls notwendig, weitere Abklärungen zur Gewährleistung des Kindswohls zu veranlassen und die Finanzierung sicherzustellen,

- Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müs- sen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass mit der Unterstützung eines Erzie- hungsbeistandes die Kommunikation zwischen den Parteien verbessert werden solle, was gerade im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts und der ge- meinsamen elterlichen Sorge indiziert sei. Nach Eingang einer anonymen Dritt- meldung und den nicht optimalen Rückmeldungen von der Schule sei es aller- dings notwendig, dass insbesondere auch das Wohnumfeld C._____s überprüft und ihre weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von Fachpersonen überwacht werde (act. 145 S. 27 f.). Gemäss der anonymen Drittmeldung sei C._____ oft al- leine und warte manchmal zu Hause vor verschlossener Tür, die Wohnverhältnis- se seien in schlechtem Zustand und die Wohnung voller Schimmel. Ausserdem sei es oft sehr laut und nicht klar, ob C._____ von ihrer Mutter geschlagen werde (act. 91).

- 33 - Die Beklagte beanstandet die Erziehungsbeistandschaft im Wesentlichen vor dem Hintergrund des angefochtenen Besuchsrechts. Sie ist der Ansicht, dass nicht die Eltern, sondern lediglich sie selbst in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen sei. Die Förderung der Kommunikationsfähigkeit sei ohne Besuchs- recht kein Ziel mehr und folglich nicht notwendig. Eine Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten betreffend die Tochter sei ebenfalls nicht notwendig. Wei- ter ist sie der Ansicht, dass schulische, therapeutische und/oder medizinisch indi- zierte Massnahmen weder in die Wege zu leiten noch zu begleiten seien. Eben- sowenig seien weitere Abklärungen zur Gewährleistung des Kindeswohls zu ver- anlassen noch die Finanzierung dieser Massnahmen sicherzustellen (act. 143 S. 25). Die übrigen Aufgaben der Erziehungsbeiständin beanstandet sie nicht. Vor dem Hintergrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Sorge- und Besuchsrecht ist die angeordnete Erziehungsbeistandschaft mit den von der Vorinstanz vorgesehenen Aufgaben der Beiständin ebenfalls zu bestäti- gen. Auch zeigt die Beklagte nicht auf, und dies ist auch nicht ersichtlich, dass diesfalls die Förderung der Kommunikationsfähigkeit und die Vermittlung bei all- fälligen Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht zweckmässig und angemessen wäre. Die weiteren von der Beklagten beanstandeten Aufgaben erweisen sich nicht nur mit Blick auf das gemeinsame Sorgerecht und die Besuchsregelung, sondern ge- rade auch in Anbetracht der anonymen Gefährdungsmeldung und der Rückmel- dungen von der Schule aus Gründen des Kindeswohls als angezeigt (s. dazu auch act. 91). 4.5. Demzufolge ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 4.6. Wie gesehen, stellt sich die Beklagte nicht grundsätzlich gegen eine Erzie- hungsbeistandschaft. Namentlich hat sie akzeptiert, dass im Rahmen einer Erzie- hungsbeistandschaft die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ überwacht und ausserdem überprüft werden soll, dass C._____ in einer kindge-

- 34 - rechten Wohnform wohnen kann. Die entsprechenden Regelungen hat sie jeden- falls nicht angefochten. Ausgehend davon und mit Blick auf die vollumfängliche Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides erweist sich der von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Berufungsinstanz empfohlene Beizug ihrer Akten (s. act. 140; act. 147) nicht als notwendig. III.

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Unter Hinweis auf die Gerichtspraxis zur abweichenden Kostentragung in Verfahren mit strittigen Kinderbelangen auferlegte die Vorinstanz den Parteien die Kosten je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteikosten, wobei sie den Anteil des Klägers zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm (act. 145 S. 60). Das prozessuale Armenrechtsge- such der Beklagten hatte sie demgegenüber mit Verfügung vom 30. August 2016 abgewiesen (act. 140), welchen Entscheid die Beklagte nicht anfocht. Auch im Eheschutzverfahren war ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- vertretung abgewiesen worden. 1.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung gesamthaft ab- zuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Anlass, die Kosten abweichend zu verlegen, wie dies die Beklagte berufungsweise verlangt, besteht demzufolge nicht. Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beklagte fällt bei dieser Sachlage ebenfalls ausser Betracht.

2. Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung 2.1. Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung gestellt (act. 143 S. 3 ff.).

- 35 - 2.2. Für die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung kann vorab auf die gesetzliche Regelung (Art. 117 ff. ZPO) und die dazugehörige Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden, die hier nicht noch einmal referiert zu werden braucht (s. act. 140 S. 3). In Erinnerung zu rufen ist einzig, dass die gesuchstellende Partei zur umfassenden Mitwirkung ver- pflichtet ist (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt sie dieser Pflicht bzw. Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (KUKO ZPO-JENT-SORENSEN, 2. A., Basel 2014, Art. 119 N 10, m.H.). 2.3. 2.3.1. Die Beklagte beziffert ihre monatlichen Ausgaben für sich und die Tochter C._____ mit Fr. 5'315.80 (act. 143 S. 11) und ihre monatlichen Einnahmen mit Fr. 3'400.– bzw. mit maximal Fr. 3'825.– (act. 143 S. 5 und 13). Diese Angaben sind durch die vor Vorinstanz eingereichten Akten mehrheitlich belegt und damit glaubhaft gemacht, auch wenn anzumerken ist, dass die Beklagte in der Berufung keine aktuellen Belege einreicht, sondern ausschliesslich auf früher ins Recht ge- legte Belege verweist (s. act. 143 S. 6, 9-13). So oder anders ist davon auszuge- hen, dass ihre monatlichen Ausgaben für sich und die Tochter C._____ die ihr zur Verfügung stehenden Einkünfte zur Zeit übersteigen. Ihre Mittellosigkeit ist inso- weit glaubhaft gemacht, ohne dass im Einzelnen auf sämtliche Bedarfspositionen und die Höhe ihres Einkommens im Detail eingegangen zu werden braucht. Das der Beklagten von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an- gerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 2'200.– spielt hier keine Rolle, weil gemäss dem Effektivitätsgrundsatz auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. 2.3.2. Bereits im Eheschutzverfahren und auch vor Vorinstanz war hingegen zent- rales Thema, ob die Beklagte über Vermögen verfügt, auf das sie zwecks Pro- zessfinanzierung zugreifen könnte. In diesem Zusammenhang beschäftigten sich sowohl das Eheschutz- als auch das Scheidungsgericht mit den beiden Eigen- tumswohnungen der Beklagten in St. Petersburg.

- 36 - 2.3.3. Die Beklagte verschweigt ihre zwei Eigentumswohnungen in St. Petersburg in ihrem Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Immobilien, die sich zudem nicht an guter Lage befänden, aktu- ell unverkäuflich seien und die Aufnahme von Hypotheken generell, aber auch mangels Tragbarkeit, ebenfalls nicht möglich sei. Stelle man ihre aktuellen Schul- den dem Wert der Immobilie in Russland gegenüber, sei sie, die Beklagte, klar überschuldet. Aus der Immobilie lasse sich heute kein Geld gewinnen, und diese könne weder verkauft noch vermietet werden (act. 143 S. 4-10). Mit ihren Ausführungen nimmt die Beklagte im Wesentlichen nur auf eine der beiden Wohnungen Bezug, nämlich auf die in ihrem Alleineigentum stehende 3-Zimmer-Wohnung an der … [Adresse] (s. act. 140 S. 5). Gemäss Darstellung der Beklagten wird diese Wohnung von einer Freundin der Familie namens H._____ bewohnt, welche keinen Mietzins bezahlen müsse und sich dafür um die pflegebedürftige Mutter der Beklagten kümmere (act. 143 S. 5). Bei der anderen Wohnung handelt es sich ebenfalls um eine 3-Zimmer-Wohnung. Diese wird von der Mutter der Beklagten bewohnt und befindet sich an der …-Strasse. Gemäss Grundbuchauszug gehört diese Wohnung zu 2/3 der Beklagten und zu 1/3 der Mutter der Beklagten. Indem die Beklagte ihrer Mutter die Wohnung an der …-Strasse unentgeltlich überlässt, leistet sie eine Form der Verwandtenunterstützung, deren Erbringung im Rahmen des zivilprozessualen Notbedarfs nicht zu beanstanden und von da- her zu berücksichtigen ist. Diese Wohnung ist der Beklagten daher weder ein- kommens- noch vermögensmässig anzurechnen. Anders stellt sich die Situation mit Bezug auf ihre Wohnung an der …-Strasse dar. Bereits die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 30. August 2016 fest, dass der eingereichte Beleg betreffend die behauptete Überlassung der Wohnung wenig überzeuge, und dass, selbst wenn man von der Überlassung der Wohnung aus- gehe, nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Betreuerin, welche die Mutter pflegen und hüten solle, nicht ein Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung der Mutter beziehen könne (act. 140 S. 6). Die Beklagte hält dem in ihrem Armenrechtsge- such für das Berufungsverfahren nichts entgegen. Zwar ist sie prozessual nicht

- 37 - gehalten, sich mit der Begründung der Verfügung vom 30. August 2016 ausei- nanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese unrichtig ist, ist doch hier nicht die Verweigerung durch die Vorinstanz zu überprüfen. Trotzdem fällt auf, dass die Beklagte in ihrem Gesuch für das Berufungsverfahren nicht einmal vorbringt, die Freundin der Familie könne nicht zu ihrer Mutter in die andere Wohnung ziehen. Offensichtlich gibt es auch aus ihrer Sicht keine triftigen Gründe, die dagegen sprechen. Dass die Wohnung nicht vermietet werden kann, hat die Beklagte weder glaubhaft gemacht noch belegt. Zu Recht hat der Kläger vor Vorinstanz vorgebracht, dass auch die Vermietung an Feriengäste eine naheliegende Möglichkeit wäre. St. Pe- tersburg ist gerade bei ausländischen Reisenden eine beliebte Feriendestination. Über moderne Buchungsplattformen könnte die Vermietung auch für die in der Schweiz wohnhafte Beklagte bewerkstelligt werden. Ihre weitere Behauptung, wonach die Wohnung unverkäuflich sei und nicht mit ei- ner Hypothek belastet werden könne, hat die Beklagte ebenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht. Wie schon die Vorinstanz erwog, genügt die Einreichung von drei – überdies wenig aussagekräftigen und mittlerweile älteren – Zeitungsartikeln nicht. Die Beklagte behauptet nicht einmal, dass sie erfolglos versucht habe, die Wohnung zu verkaufen oder eine Hypothek aufzunehmen. Zum aktuellen Ver- kehrswert der Wohnung wie auch zum Wohnungszustand äussert sich die Be- klagte ebenfalls nicht. Belege dazu legt sie keine vor. Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Schulden, wie von ihr behauptet, den Wert der Im- mobilie übersteigen. Die Vorinstanz machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ihr die Mitwirkungspflicht abzunehmen und selber Nachfor- schungen beispielsweise durch Anfragen bei Botschaften anzustellen. Die Vor- instanz erwog ausserdem, dass es an der Beklagten gewesen wäre, ein aktuelles Gutachten oder eine Auskunft über den Verkehrswert oder den Mietwert der be- treffenden Wohnung einzureichen. Dies gelte umso mehr, als nur ein Jahr zuvor gerade der Vermögenswert dieser Wohnung und ein möglicher Rückgriff darauf zur Finanzierung des vorliegenden Scheidungsprozesses entscheidrelevant ge-

- 38 - wesen sei, weshalb die Beklagte damit habe rechnen müssen, dass diese The- matik wiederum aufgeworfen werde (act. 140 S. 7). Unbekümmert um diese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hat die Be- klagte ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren keinen einzigen Beleg beigelegt. Neue Tatsachen bringt sie ebenfalls nicht vor, sondern sie begnügt sich stattdes- sen, ihre Ausführungen, welche sie der Vorinstanz zur Begründung ihres Armen- rechtsgesuchs vortrug, in ihrer Berufungsschrift praktisch wörtlich zu wiederholen. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht für das Berufungsverfahren nicht ansatzwei- se nachgekommen. Dieser Mitwirkungspflicht kann sich die anwaltlich vertretene Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie von der Kammer eine Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau betreffend Immobilien in Russland, Hypo- theken und zur aktuellen Marktlage verlangt oder um Ansetzung einer angemes- senen Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweisdokumente ersucht. 2.4. Ist die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ist ihr Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren abzuweisen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 5 und 12 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3.2. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung und wird daher grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen ist mit Blick auf das sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz vorliegend nicht angezeigt. Mangels relevanten Aufwands ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5 lit. a Alinea 2, 6 und 8 sowie die Dispositiv-Ziffern 6-13 nicht ange- fochten worden sind.

2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5 lit. a Alinea 1, 3-5 und 7 und die Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2016 werden bestätigt.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 14-15) wird bestä- tigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsbeklagten auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift und Beilagen (act. 143, 144/1-2), sowie an die Vorinstanz, die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zü- rich, mit Formular an das Zivilstandsamt Zürich und an das Personenmelde- amt der Stadt Zürich, das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensi-

- 40 - onskasse D._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 des vorinstanzlichen Entscheides), und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Diggelmann lic. iur. A. Götschi versandt am: