Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Januar 2013 leben sie getrennt. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte die Klä- gerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein (act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. Oktober 2015 einigten sich die Par- teien über die vorsorglichen Massnahmen und vereinbarten, dass der Beklagte der Klägerin für die Dauer des Prozesses die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung überlasse und ihr ab 1. Oktober 2015 mo- natliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 5'775.00 bezahle (act. 28). Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde entsprechend abgeschrie- ben (act. 29). Am 16. Februar 2016 erging ein Gutachten über den Wert der ehe- lichen Liegenschaft (act. 52), am 4. August und am 9. September 2016 erstatteten die Parteien schriftlich die Klagebegründung und die Klageantwort (act 65 und 66/1-10 sowie act. 70 und 71/26-37). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
14. Dezember 2016 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung, welche indes fristgerecht von der Klägerin widerrufen wurde (act. 81A und 83). Nach Ein- holung weiterer Unterlagen sowie der Stellungnahmen dazu erging am 14. März 2017 das vorinstanzliche Urteil (act. 92), das den Parteien zunächst unbegründet
- 9 - (act. 93) und auf Antrag der Klägerin (act. 102) in begründeter Fassung (act. 102 = act. 113) zugestellt wurde (act. 103; Zustellung am 22. Mai 2017).
E. 1.1 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin vorab die Höhe des ihr von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens sowie eine zu kurze Übergangsfrist für die Erzielung dieses Einkommens. Sodann beanstandet sie einzelne von der Vorinstanz angenommene Bedarfspositionen in ihrem Bedarf, die Festlegung des von den Parteien zuletzt gelebten Lebensstandards und die darauf fussende Berechnung des Unterhaltsbeitrages sowie die Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags. Schliesslich verlangt sie als Folge des per
1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Vorsorgerechts die Teilung der Vorsor- geansprüche per 1. Januar 2017. Darauf und die dazu erfolgten Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit für die Urteilsfindung erforderlich im Einzelnen einzugehen.
E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden im Wesentlichen Fragen, welche der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegen (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Davon ausgenommen ist der Berufungsantrag Ziff. 5, welcher die berufli- che Vorsorge betrifft. Das Gericht ist im Rahmen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden und legt seinem Entscheid den von den Parteien dargelegten Sachverhalt zugrunde. In den Berufungsanträgen ist bestimmt zu er- klären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Alsdann muss die Berufung eine Begründung enthalten und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt eine Berufungsbegründung nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder sich mit einer pauschalen Kritik am angefochtenen Urteil begnügt. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass sich die Berufungsklägerin im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Die Berufungsinstanz
- 12 - darf sich (von offensichtlichen Mängeln abgesehen) darauf beschränken, die Be- anstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Sind die Anforderungen an die Begründung erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) an (5A_635/2015, Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinwei- sen, u.a. auf: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 4A_619/2015, Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4).
E. 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessen- heit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechts- folgeermessen zu unterscheiden. Die Überprüfung der Angemessenheit be- schränkt sich nicht nur auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder unter- schreitung, sondern umfasst auch die Angemessenheitskontrolle. Das Bundesge- richt hält dabei in BGer 5A_198/2012, E. 4.3 fest, dass die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not von den Erkenntnissen des Vorrichters abweichen sollte. Sie ist mithin nicht gehalten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. A., Art. 310 N 8 ff.) Nachehelicher Unterhalt
E. 2 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte beantragt mit der Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils (act. 120 S. 2). Damit ist das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 14. März 2017 in folgenden Punkten am 29. September 2017 in Rechtskraft erwachsen: Scheidungspunkt (Dispositiv Ziff. 1), Regelung mit Bezug auf die eheliche Liegenschaft (Dispositiv Ziff. 4 und 5), Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche (Dispositiv Ziff. 6 lit. a), hälftige Teilung des Rückkaufwertes Vorsorgepolice Säule 3a der SwissLife (Police Nr. 1; Disposi- tiv Ziff. 7), Güterrecht teilweise (Dispositiv Ziff. 8 b). Die Kosten- und Entschädi- gungsregelung der Vorinstanz (Dispositiv Ziff. 9 - 11) sind nicht explizit angefoch- ten. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, es seien ausgangsgemäss die Kosten auch des Berufungsverfahrens dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen, liegt keine hinreichende Anfechtung und insbesondere kei- ne Begründung vor, weshalb auch die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz als unangefochten zu gelten hat. Vom Eintritt der Rechtskraft bezüg- lich der nicht angefochtenen Punkte ist vorab Vormerk zu nehmen.
- 11 - III. Materielles
1. Allgemeines
E. 2.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin im angefochtenen Entscheid ein fikti- ves Erwerbseinkommen an. Dessen Höhe stützte sie im Wesentlichen auf den Medianlohn für Detailhandelsassistentinnen in der Hauptrichtung Nichtnahrungs- mittel mit 2-jähriger Verkaufslehre in der Grossregion Zürich. Sie errechnete so ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'373.47 inkl. 13. Monatslohn. Da die Klägerin bereits als Aushilfe in einer Boutique tätig gewesen sei, könne ihr auch zugemutet werden, diese Tätigkeit aufzunehmen. Auch wenn sie keine Lehre als Detailhandelsassistentin vorweisen könne, sollte sie als Schneiderin im Modege-
- 13 - schäft gefragt sein. Wegen der fehlenden Ausbildung und ihrem Alter müsste sie wohl aber einen geringeren Lohn in Kauf nehmen; entsprechend sei von einer Verdienstmöglichkeit von CHF 3'500.-- auszugehen. Die Vorinstanz gewährte der Klägerin sodann eine Übergangszeit zur Erzielung dieses Einkommens bis Ende Juni 2017, davon ausgehend, dass die Scheidungsklage mehr als eineinhalb Jah- re vor dem Urteilsdatum eingereicht worden sei und die Parteien bereits damals über zwei Jahre getrennt gelebt hatten, sich die Klägerin mithin schon lange um eine Erwerbsarbeit hätte kümmern müssen (act. 113 S. 9 - 15).
E. 2.2 Die Klägerin rügte in der Berufungsbegründung, das ihr von der Vorinstanz angerechnete fiktive Einkommen sei unangemessen hoch und die gewährte Übergangsfrist unangemessen kurz. In den rund eineinhalb Jahren, in denen die Parteien vor Einreichung der Scheidungsklage getrennt gelebt hätten, habe sie sich sprachlich weiter gebildet, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhö- hen, und sich intensiv um eine Arbeitsstelle in den verschiedensten Bereichen und zu verschiedensten Stellenprozenten bemüht. Neben den im Dezember 2016 bereits eingereichten Bewerbungen habe sie sich zwischenzeitlich an rund 120 Stellen beworben, indes nur Absagen erhalten, einerseits aufgrund ihres Alters, andererseits aufgrund ihrer langen Absenz von der Erwerbsarbeit und ihrer fehlenden Kenntnisse im Umgang mit Computern und anderen technischen Hilfsmitteln. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'500.00 monatlich netto sei schlicht nicht erzielbar. Die sehr intensiven, bis anhin aber erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen hätten überdies gezeigt, dass die vorinstanzlich angesetzte Übergangsfrist offensichtlich nicht realisiert werden konnte. Es rechtfertige sich daher, ihr eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, um ein anrechenbares Einkom- men von CHF 2'000.00 monatlich netto zu erzielen, sei es als Hilfskraft oder als selbständige Kosmetikerin (act. 110 S. 4 - 6). In der Stellungnahme zur Beru- fungsantwort geht sie davon aus, sie habe zwischenzeitlich den Tatbeweis er- bracht: Sie habe nach intensivsten Suchbemühungen per 1. Dezember 2017 eine Arbeitsstelle gefunden, erreiche dabei aber das ihr von der Vorinstanz angerech- nete Einkommen nicht. Es habe sich auch gezeigt, dass die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist offensichtlich zu kurz bemessen gewesen sei. Es sei
- 14 - ihr per 1. Dezember 2017 das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen (act. 131 S. 3 f.).
E. 2.3 Der Beklagte hält auch in der Berufungsantwort die Bemühungen der Kläge- rin um Weiterbildung bzw. Stellensuche für ungenügend. Hieran vermöchten auch die neuen rund 120 Stellenbewerbungen nichts zu ändern. Er macht geltend, das Verhalten grenze an Mutwilligkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 3 ZGB. Die Klägerin habe offenbar eine Stelle gefunden wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe, hiezu aber ebenso wenig etwas ausgeführt wie darüber, dass sie nun beim RAV angemeldet sei und allenfalls Arbeitslosenentschädigung beziehe. Aus all dem leitet der Beklagte indes nichts Konkretes ab; er geht im Berufungsverfah- ren vielmehr davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet (act. 120 S. 4 - 12). Der Stellungnahme der Klägerin zur Berufungsantwort hält er entgegen, die neuen Vorbringen der Kläge- rin (eigene Wohnung per 1. November 2017 und Arbeitsstelle per 1. Dezember
2017) seien als "hypothetisches Einkommen" und "Umzug in eine eigene Woh- nung" bereits korrekt berücksichtigt und verlangten keine Anpassung. In einem 100% Pensum würde die Klägerin bei der von ihr nun angenommenen Arbeits- stelle mindestens netto CHF 4'032.-- verdienen; die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt und das Recht richtig angewendet (act. 142 S. 3 f.).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum nachehelichen Unterhalt zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 110 S. 7 ff.). Die nacheheliche Unterhaltspflicht versteht sich weitgehend als Ausgleich des durch den Wegfall der Ehe bedingten Schadens, in seltenen Fällen geht es auch um nacheheliche Solidarität, die aber nicht überstrapaziert werden soll. Es entspricht dem Gebot der nachehelichen So- lidarität, dass die Folgen der in der Ehe gewählten Aufgabenteilung gemeinsam getragen werden. Ein Anwendungsfall nachehelicher Solidarität liegt u.a. dann vor, wenn dem einen Ehegatten eine Übergangsfrist gewährt wird, während der er sich an die durch die Scheidung veränderten Umstände anpassen kann und muss (vgl. dazu BOTSCHAFT Revision Scheidungsrecht vom 15. November 1995, S. 114 Ziff. 233.52 und S. 31 Ziff. 144.6; SCHWENZER/BÜCHLER, FamKomm Scheidung
- 15 - Band I, 3. A. Vorbem. zu Art. 125 - 132 N 5 - 7; BGE 137 III 102 = Pra 2012 Nr. 27 E. 4.1.1). Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Massgebli- che Beurteilungskriterien bilden u.a. die Aufgabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die Betreuungspflichten, oder auch die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten des anspruchsberechtigten Ehegatten. Bei der Gewichtung dieser Kriterien besteht eine relativ grosse Freiheit; den Gerichten kommt bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ein weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). Einkommen der Klägerin 2.5.1 Es ist im Verfahren nicht umstritten, dass die Ehe der Parteien lebensprä- gend war und die Ehegatten – sofern genügend Mittel vorhanden sind – grund- sätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gelebten Standards zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten haben; für die Berechnung der Unterhaltsbei- träge ist grundsätzlich auf den ehelichen Lebensstandard abzustellen. Ebenso wenig in Frage gestellt ist die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Berech- nungsmethode (act. 113 S. 9). Die Klägerin beanstandet im Weiteren nicht, dass ihr ein Einkommen anzurechnen ist. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, müssen der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können und es muss tatsächlich möglich sein, dass aufgrund dieser Anstrengun- gen ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Bei der Festsetzung des anre- chenbaren Einkommens sind die berufliche Qualifikation, die Ausbildung, bisheri- ge Tätigkeit und berufliche Erfahrung, das Alter, der Gesundheitszustand und auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (BGE 137 III 102ff. E. 4.2.2.2). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzu- nehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte
- 16 - Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allge- meine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber je- ne Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfah- rungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGer 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3 und weitere). 2.5.2 Mit ihren Einwendungen bestritt die Klägerin in der Berufungsbegründung die tatsächliche Möglichkeit, das von der Vorinstanz angenommene Einkommen zu erzielen. Sie reichte hiezu eine grosse Anzahl (105) von erfolglos verlaufenen Bewerbungen ein (act. 111/2), die sich auf den Zeitraum November 2016 bis Juni 2017 beziehen und mit den Monaten April 2017 (35 Bewerbungen), Januar und März 2017 (je 17 Bewerbungen) und Mai 2017 (12 Bewerbungen) die intensivsten Bemühungen aufwiesen. Die Bewerbungen beziehen sich mehrheitlich auf eine Verkaufstätigkeit; eine solche rechnete ihr die Vorinstanz denn auch an. Teilweise entsprechen die Belege den bereits vor Vorinstanz eingereichten (act. 78/2). So- weit sie neu sind und sich auf den Zeitraum nach der vorinstanzlichen Hauptver- handlung beziehen, anlässlich welcher die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu den möglichen Einkünften der Klägerin zu äussern, sind sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Gleiches gilt für die ab Juni 2017 ergangenen Bewer- bungen (act. 132/1). Fest steht, dass die Klägerin zwischenzeitlich – nämlich per
1. Dezember 2017 – eine Anstellung gefunden hat und dort bei einem 50% Pen- sum netto CHF 2'016.-- pro Monat verdient (act. 131 S. 5 und act. 132/2 und 3). Die Klägerin machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass es ihr unmöglich sei, eine Erwerbsstelle zu finden. Sie bestritt auch nicht die von der Vorinstanz angewandte Methode. Mit den eingereichten Bewerbungen (und Absagen) wollte sie ihre Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt belegen, welche dazu führen müss- ten, ihr ein niedrigeres (fiktives) Einkommen anzurechnen, als dies die Vorinstanz tat. Heute will sie sich das von ihr nun tatsächlich erzielte Einkommen anrechnen lassen. Die Vorinstanz ging von einem vollen Pensum aus und stützte sich dabei auf das Lohnbuch 2016 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Medianlohn einer Detailhandelsassistentin mit 2-jähriger Verkaufslehre). Ausge-
- 17 - hend von einem Bruttolohn von CHF 4'373.-- brachte sie 16% in Abzug und rech- nete wegen der fehlenden Ausbildung und aufgrund des Alters der Klägerin mit einer Verdienstmöglichkeit von monatlich netto CHF 3'500.--. 2.5.3 Der Entscheid darüber, welches Einkommen für die Klägerin realisierbar und ihr – allenfalls hypothetisch – anzurechnen ist, kann sich nicht auf ein klares Fundament stützen. Der Beklagte selbst ging noch im Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen von einem von der Klägerin erzielbaren Einkommen von monatlich netto CHF 2'000.00 aus. Im Hauptverfahren wollte er der Klägerin dann ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'000.00 anrechnen, wobei er dies nicht näher zu begründen vermochte (act. 70 Ziff. 15). Nunmehr geht er davon aus, es sei ihr das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'500.00 pro Monat anzurechnen; mit dem auf 100% hochgerechneten derzeitigen Einkommen erziele die Klägerin sogar mehr als das (act. 120 und 142). 2.5.4 Was die berufliche Ausbildung und Erfahrung der heute 53-jährigen, ge- sunden Klägerin betrifft, ist unbestritten, dass die Klägerin eine Berufsausbildung als Konfektionsschneiderin absolviert hat und bis zur Geburt des ersten Kindes und damit bis zum Ende ihres 29. Lebensjahres in einer Stoff-Boutique arbeitete. Danach gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf. Im Jahre 2001 machte sie eine Ausbil- dung als Kosmetikerin, welche sie 4 ½ Jahre später mit einem eidgenössischen Diplom abschloss. Sie arbeitete dann bei sich zu Hause als Kosmetikerin und hat- te zwei bis drei Stammkunden, ohne aber ein nennenswertes Einkommen damit zu erzielen (Prot. VI S. 12). Für kurze Zeit arbeitete sie in der Fashion-Boutique I._____ und als Aushilfe während rund drei Jahren in der Boutique J._____ in K._____. Im Mai und Juni 2016 absolvierte sie je einen vierwöchigen Sprachau- fenthalt für Englisch und Französisch (act. 78/3 und 78/4). Bei dieser Ausgangslage erweist sich der von der Vorinstanz angenommene Grundlohn für eine ausgebildete Detailhandelsverkäuferin als nicht sachgerecht: Mit ihren Tätigkeiten hat sich die Klägerin über die ganze Zeit zwar eine gewisse Nähe zur beruflichen Tätigkeit erhalten bzw. neu schaffen können. Im Verkaufs- bereich fehlt ihr indes eine Ausbildung und sie verfügt nur über eine marginale
- 18 - Berufserfahrung, die überdies Jahre zurückliegt. Für die Frage, wie sich dies alles auf die Erwerbsaussichten auswirkt, war vor Vorinstanz eine Prognose erforder- lich, welche sich nicht auf Erfahrungswerte stützen konnte. Aufgrund der unbe- strittenen Prämissen (Alter 53 Jahre, kaum Berufserfahrung) war eine zurückhal- tende Prognose angezeigt (vgl. dazu Fankhauser, in: FamPra 2014 S. 150 ff., S. 152). Bei der Heranziehung von statistischen Werten im Verkaufsbereich, wo sich die Klägerin primär bewarb und von welchem auch die Vorinstanz ausging, musste von einer ungelernten Arbeitskraft ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Klägerin ausgebildete Konfektionsschneiderin ist, mag ihre Chancen und Verdienstmöglichkeiten je nach Verkaufsbranche allenfalls zwar erhöht haben, doch war zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit nunmehr über 20 Jahre zurück liegt, so dass sie nicht erheblich ins Gewicht fallen konnte. Die Median-Brutto- löhne gemäss Salarium – individueller Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (http://www.bfs.admin.ch) liegen für ungelernte Arbeitskräfte bei einem Alter 52, ohne Abschluss, je nach Betriebsgrösse zwischen CHF 3'813 und CHF 4'240, un- ter Berücksichtigung eines Abzugs von 16% bei netto zwischen CHF 3'203 und 3'566. In welchem Bereich die Klägerin allerdings ihr Erwerbseinkommen erzielen und zu welchem Umfang ihr es gelingen würde, eine Arbeitsstelle zu finden, war vor Vorinstanz indes nicht klar. Bei der vom Beklagten im Berufungsverfahren er- wähnten Stelle im Hotel Restaurant L._____ in K._____ handelte es sich sodann gemäss den im Recht liegenden Unterlagen um eine Aushilfsstelle / Bankettser- vice, weshalb sich hieraus kaum etwas ableiten lässt. Insgesamt rechtfertigt sich bei der gegebenen Ausgangslage eine gewisse Zurückhaltung bei der Prognose des erzielbaren Einkommens; dies auch deshalb, weil die Konsequenzen einer Fehlprognose allein die Klägerin träfen, da keine Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts besteht (vgl. dazu FANKHAUSER, a.a.O., S. 152; 5C.139/2005, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2005, E. 1.3). Das von der Vorinstanz angenommene Netto-Einkommen von monatlich CHF 3'500.00 erscheint damit zu hoch. Allein der Umstand, dass die Klägerin heute eine 50%-Anstellung zu einem monatlichen Lohn von rund CHF 2'000.00 pro Monat angetreten hat, rechtfertigt es auf der andern Seite auch nicht, ihr nicht mehr als eben dieses Einkommen fiktiv anzurechnen. Ohne sie auf
- 19 - ein bestimmtes Arbeitspensum zu fixieren, erscheint es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände indes als gerechtfertigt, ihr ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen von CHF 2'500.00 anzurechnen. Für die Zeit vor der Anrechnung ei- nes fiktiven Einkommens geht die Klägerin selbst von einem monatlichen Ein- kommen von CHF 500.00 aus, worauf sie zu behaften ist. Der Beklagte stellt dies im Berufungsverfahren nicht in Frage. Übergangsfrist 2.6.1 Mit Bezug auf die Übergangsfrist hat die Vorinstanz zunächst gestützt auf die Rechtsprechung und Lehre zutreffend festgehalten, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, als ihr bekannt war bzw. sein musste, dass die Scheidung unausweich- lich würde, gehalten war, sich soweit zumutbar und möglich um ein selbständiges wirtschaftliches Auskommen zu bemühen. Alsdann legte sie die diesbezüglichen Aussagen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren dar (act. 113 S. 10 - 14). 2.6.2 Verlangt der Richter von einer Partei - beispielsweise durch die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens - eine Umstellung ihrer Lebensverhält- nisse, hat er ihr grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorga- ben in die Wirklichkeit umzusetzen (5P.469/2006, Urteil des Bundesgerichts vom
E. 4 Zur Bedarfsrechnung der Vorinstanz erhebt die Klägerin verschiedene Ein- wendungen, auf die nachstehend im Einzelnen einzugehen ist:
E. 4.1 Mietkosten Liegenschaft D._____
E. 4.1.1 Die Vorinstanz rechnete als Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft die vom Beklagten geltend gemachten Amortisationskosten von CHF 561.-- an (act. 113 S. 17), wogegen sich die Klägerin im Berufungsverfahren wehrt. Sie macht geltend, die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten bun- desgerichtlichen Entscheide beträfen Eheschutzverfahren, wo es sich nicht gleich verhalte wie im Scheidungsverfahren, weil nunmehr nur noch der Beklagte von der Vermögensbildung profitiere, welche durch die Berücksichtigung der Amorti- sationen im Rahmen der Unterhaltsregelung resultiere (act. 110 S. 7 und act. 131 S. 7/8). Der Beklagte hält die Anrechnung der Amortisationskosten für zutreffend. Es sei eine Tatsache, dass er die Amortisationen leisten müsse und es spiele kei- ne Rolle, dass die Klägerin hieran nicht beteiligt sei. Dies rühre daher, dass sie geschieden seien. Wenn die Klägerin die Auslagen erst nach der Berechnung des Überschusses berücksichtige, komme dies rechnerisch auf dasselbe heraus (act. 120 S. 16 - 18).
E. 4.1.2 Das Bundesgericht hat in dem von der Vorinstanz zitierten (ein Ehe- schutzverfahren betreffenden) Entscheid 5A_747/2012 vom 2. April 2013 (E. 5.3) festgehalten, dass persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegen-
- 23 - über Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtlichen Unterhalts- pflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen seien (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Ent- scheidend sei einzig, ob die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente oder ob sie für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). In diesem Sinn müsse es auch bei Amor- tisationen für Hypothekardarlehen darauf ankommen, ob die Darlehensverpflich- tung gleichermassen den Interessen beider Ehegatten dient (vgl.BGE 127 III 289 E. 2a/bb und 2b S. 292 f.). Im Entscheid BGE 127 III 289 (S. 292) ist sodann das Schrifttum zitiert, wonach Amortisationen für Hypothekardarlehen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, weil sie vermögensbildend wirkten, dass von diesem Grundsatz aber abgewichen werden könne, wenn die finanziellen Ver- hältnisse es zuliessen (mit Verweis auf den Kommentar BRÄM/HASENBÖHLER zum Eheschutzverfahren). Dass bei guten finanziellen Verhältnissen u. U. vom Grund- satz abgewichen werden kann, dass Amortisationszahlungen, welche vermö- gensbildend sind, im Bedarf eingerechnet werden, muss entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend nur im Eheschutzverfahren gelten. Denkbar wäre dies auch im Scheidungsverfahren. Im zu beurteilenden Fall kann dies letztlich of- fen bleiben, da auch die Klägerin in ihrer Berechnung die Amortisationskosten zwar nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt, wohl aber vor der Über- schussteilung vorab in Abzug bringt, was wiederum allein zugunsten des Beklag- ten wirkt. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, bleibt der Einwand der Klägerin rechnerisch ohne Belang, weshalb er sich als nicht entscheidrelevant erweist und unbeachtlich ist. Der erst in der Stellungnahme zur Berufungsantwort erhobene Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe die Amortisationskosten doppelt be- rücksichtigt (act. 131 S. 8), ist nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Mietkosten
E. 4.2.1 Mit Bezug auf die Mietkosten des Beklagten anerkennt die Klägerin, dass bis zum Einzug des Beklagten in die eheliche Wohnung für die Wohnung in … [Adresse] Mietkosten von total CHF 1'620.00 ausgewiesen sind (act. 110 S. 7/8),
- 24 - ohne Abzug der Amortisationskosten bleibt es nachher wie gesehen bei CHF 1781.00. Der Beklagte macht geltend, dass sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe – die Differenz von CHF 161.-- nicht auf die Unterhaltsbe- rechnung auswirke, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweise (act. 120 S. 19/20).
E. 4.2.2 Die Klägerin macht in der Stellungnahme zur Berufungsantwort neu geltend, ihre Wohnkosten ab 1. November 2017 betrügen CHF 2'135.00 und CHF 145.00 für einen Einstellplatz. Sie belegt diese mit den entsprechenden Ver- trägen (act. 132/4 und 5), lässt sich aber auf den ihr ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zugestandenen CHF 2'000.00 behaften (act. 131 S. 9). Der Beklagte äussert sich dazu in seiner Stellungnahme nicht. Es sind ihr ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, mithin per 1. November 2017, die CHF 2'000.00 anzu- rechnen.
E. 4.3 Fahrkosten, Auslagen für Arbeitsweg
E. 4.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin Auslagen für ein Fahrzeug von monatlich CHF 450.00; dies mit der Begründung, dass der Betrag im Rahmen der Konvention über die vorsorglichen Massnahmen berücksichtigt worden sei und die Klägerin bereits während der Ehe über ein Fahrzeug verfügt habe und diese Kosten somit zu ihrem bisherigen Lebensstandard gehören (act. 113 S. 21). Die Klägerin will die Fahrauslagen wie schon vor Vorinstanz (act. 65 Rz 16) auf CHF 500.00 monatlich erhöht haben mit der Begründung, dass sich die Kosten bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit erhöhten und auch die Vorinstanz eine Erhöhung unter diesem Titel vorsehe (act. 110 S. 8/9). Der Be- klagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, es seien keine Fahrkosten zu be- rücksichtigen, weil die Klägerin keine Anstalten zur Erwerbsaufnahme getroffen habe, ab Aufnahme seien CHF 300.00 genügend (act. 70 Rz 11). Im Berufungs- verfahren geht er davon aus, dass die im vorsorglichen Massnahmeverfahren be- rücksichtigten CHF 450.00 zu hoch seien; bis zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens seien ihr lediglich CHF 350.00 anzurechnen (act. 120 S. 20/21).
- 25 -
E. 4.3.2 Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen hatte die Klägerin für Mobili- tätskosten (u.a. Auto) CHF 450.00 in ihrem Bedarf geltend gemacht (act. 25 S. 4 Rz 11), der Beklagte liess die Position mangels Notwendigkeit bestreiten (Prot. VI S. 7/8). In der Befragung erklärte die Klägerin, dass sie ein Auto habe, welches der Beklagte bezahlt habe und das sie für Besorgungen, den Sohn u.a. benötige (Prot. VI S. 13). Der Beklagte seinerseits sagte, die Klägerin wohne auf dem Land und sei auf ein Auto angewiesen. Sie brauche eine gewisse Mobilität wegen der Kinder und wegen der bescheidenen Einkaufsmöglichkeiten (Prot. VI S. 15). Der Betrag von CHF 450.00 pro Monat floss dann in die Vereinbarung ein. Wenn die Vorinstanz die Fahrkosten als zum Lebensstandard der Klägerin gehörend be- zeichnete, ist dies bei dieser Behauptungslage nicht zu beanstanden, auch wenn der Beklagte im Hauptverfahren die Anrechnung der Autokosten von Bemühun- gen um eine Erwerbsarbeit abhängig machen wollte. Weder begründet der Be- klagte, weshalb davon heute auf CHF 350.00 abgewichen werden soll, noch be- gründet die Klägerin konkret die von ihr beantragte Erhöhung des Betrages um CHF 50.00. Es besteht kein Anlass von den CHF 450.00 abzuweichen.
E. 4.4 Den Betrag für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 pro Monat, welche die Vorinstanz der Klägerin ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bedarf zuge- steht, will die Klägerin ab einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils eingesetzt haben, für welchen Zeitraum sie die Übergangsfrist beansprucht (act. 110 S. 9). Das an- erkennt auch der Beklagte, welcher die Übergangsfrist indes nur bis 30. Juni 2017 gelten lassen will (act. 120 S. 21/22). Es ist unbestritten, dass der Betrag ab dem Zeitpunkt im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist, ab welchem ihr das hypo- thetische Einkommen angerechnet wird. Dies ist nach dem Gesagten ab 1. Juli 2017 der Fall. Übersicht über den Bedarf der Parteien 5.1 Ausgehend von den von der Klägerin in der Berufungsschrift gemachten Vorbringen zu den Bedarfszahlen der Parteien, welche an die vorinstanzliche Be- rechnung anknüpft, ergibt sich folgende Rechnung:
- 26 - Klägerin (in CHF) Beklagter (in CHF) Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'220.00 ab 1.11.17: 2'000.00 1'620.00 ab 1.11.17: 1'781.00 Krankenkasse 678.00 715.00 weitere Gesundheitskosten 100.00 100.00 Haftpflicht-/Mobiliarversicher. 50.00 50.00 Post/Tel./Radio/TV 200.00 200.00 Fahrkosten 450.00 2'000.00 Auswärtige Verpflegung ab 1.7.17: 200.00 Vorsorgeunterhalt 565.00 Steuern 1'046.00 1'043.00 Total 5'509.00 6'928.00 5'709.00 ab 1.7.17 6'489.00 ab 1.11.17 7'089.00 ab 1.11.17
E. 5 Der Beklagte wendet in der Berufungsantwort zu Recht ein, dass die Kläge- rin im vorinstanzlichen Verfahren ihren Bedarf mit CHF 5'413.00 bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und alsdann mit CHF 6'393.00 bezifferte (act. 65 S. 3/4 und act. 77 S. 7). Die Differenz gründet im geltend gemachten, hö- heren Steuerbetrag, der sich – wie dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann (act. 113 S. 23) – auf dem von der Vorinstanz mit dem Steuerrech- ner ermittelten Betrag beruht. Ob dies allenfalls hätte berücksichtigt werden kön- nen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann offen bleiben, da sich die Klägerin im Berufungs- verfahren zur Differenz nicht äussert und diese auch nicht nur im Ansatz begrün-
- 27 - det. Sie ist daher auf den von ihr vorinstanzlich behaupteten Bedarfszahlen von CHF 5'413.00 bis Ende 2017 und CHF 6'393.00 ab 1. Januar 2018 zu behaften.
E. 5.3 Dies führt zu folgender Übersicht: Einkommens- und Bedarfsübersicht der Parteien Klägerin (in CHF) Beklagter (in CHF) Total (in CHF) Einkommen 500 15'550 16'050 bis 30.6.17 2'500 ab 1. 7. 17 18'050 ab 1. 7.17 Bedarf 5'413 6'928 12'341 bis 30.6.17 7'089 ab 1.11.17 12'502 ab 1.11.17 6'393 ab 1.1.18 13'482 ab 1.1.18 Überschuss / Manko - 4'913 bis 30.6.17 8'622 bis 31.10.17 3'709 bis 30.6.17
- 2'913 ab 1.7.17 5'709 1.7.-31.10.17
- 3'893 ab 1.1.18. 8'461 ab 1.11.17 5'548 1.11. - 31.12.17 4'568 ab 1.1.18 Überschussverteilung 6.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass angesichts des sehr hohen Familieneinkommens anhand des zuletzt von den Parteien gemein- sam gelebten Lebensstandards unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Bedarf der Parteien zu ermitteln sei. Zur Berechnung zog sie die Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen und die Einvernah- me der Parteien vom 6. Oktober 2015 heran: Vom errechneten verfügbaren Ein- kommen von insgesamt CHF 16'013.00 brachte sie auf den Sohn fallende Kosten von CHF 1'498.00 (CHF 600.00 Grundbetrag, CHF 427.00 Unterhaltsbeitrag und CHF 471.00 Mietanteil) in Abzug sowie die Amortisationskosten (CHF 561.00) und die monatlichen Zuwendungen an die 3. Säule (CHF 560.00); sie rechnete für
- 28 - Grundbetrag (CHF 700.00), eine zweite Wohnung (CHF 2'000.00) sowie Mehr- kosten Kommunikation (CHF 50.00) und eine zweite Haftpflicht-/Mobiliarver- sicherung (CHF 30.00) insgesamt CHF 2'780.00 als scheidungsbedingte Mehr- kosten dazu. Dies führte in ihrer Berechnung zu einem Betrag von CHF 16'174.00 als Obergrenze des gebührenden Bedarfs, auf welchen sie den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin begrenzte. Den Unterhaltsbeitrag indexierte sie sodann in Ergän- zung des unbegründeten Urteils (act. 113 S. 24 - 29). 6.2 Die Klägerin verlangt eine hälftige Überschussteilung unter den Parteien. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe – ohne dass eine Sparquote vom Beklagten auch nur behauptet worden sei – in Verletzung des Dispositionsgrundsatzes eine Sparquote konstruiert und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Des weiteren seien die Lebenskosten des Sohnes nicht geeignet, eine "Sparquote" zu begründen, allenfalls höchstens theoretisch rechnerisch; und die Amortisationen seien erst nach der Trennung angefallen und auch nicht zu berücksichtigen. Es treffe damit nicht zu, dass der zuletzt gelebte gemeinsame Lebensstandard mit maximal CHF 13'394.00 zu veranschlagen sei. Die scheidungsbedingten Mehr- kosten würden sodann mindestens im Umfang des Vorsorgeausgleichs zu erhö- hen sein und somit CHF 3'345.00 betragen. Anerkannt werde eine Sparquote von CHF 560.00 (act. 110 S. 10 - 12). 6.3 Der Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, er habe vor Vor- instanz der Klägerin ein Einkommen angerechnet, das über ihrem Bedarf liege und deshalb den Standpunkt vertreten, dass die Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt zugut habe. Die Vorinstanz habe der Klägerin demgegenüber einen sol- chen zugesprochen. Er habe dagegen keine Berufung und auch keine An- schlussberufung erhoben. Entsprechend seinem vorinstanzlichem Standpunkt habe er sich indes in seinen Parteivorträgen nicht mit einer Sparquote auseinan- dergesetzt. Es könne indes angesichts des Resultats keine Rede davon sein, dass ihm mehr zugesprochen worden sei, als er verlangt habe. Er errechnet in der Berufungsantwort eine Sparquote von CHF 2'618.00 pro Monat, welcher Be- trag gemäss erstinstanzlichem Urteil demjenigen entspreche, welchen er mehr erhalte als die Klägerin (act. 120 S. 24 - 26). Alsdann schliesst er sich der Vor-
- 29 - instanz sowohl hinsichtlich der scheidungsbedingten Mehrkosten wie auch der Obergrenze des gebührenden Bedarfs an (act. 120 S. 26 ff.) 6.4 Die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte zweistufige Berech- nungsmethode für die Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages wurde von den Parteien vorliegend zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Bemerkung des Beklagten, die Vorinstanz wende zu Recht die einstufige Methode an (act. 120 S. 27), blieb gänzlich unbegründet und trifft nicht zu. 6.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte vor Vor- instanz nicht zur Handhabung eines allfälligen Überschusses geäussert hat; er hat sich zur Unterhaltsberechnung der Klägerin (act. 77 S. 7 Rz 24) überhaupt nicht geäussert, sondern sich während des ganzen Verfahrens ausschliesslich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei in der Lage für ihren gebührenden Be- darf allein aufzukommen. Da die Unterhaltsregelung zwischen den Ehegatten der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt und die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat, hätte der Beklagte im Eventual- standpunkt eine Sparquote behaupten, beziffern und belegen können und müs- sen. Es hängt weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsüberle- gungen ab, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist (Bundesgericht 5A_24/2016, Urteil vom 23. August 2016 E. 3.4; BGE 140 III 485 ff. E. 3.3). Die Klägerin wendet damit zu Recht ein, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Dispo- sitionsmaxime verletzte. Sie ist immerhin auf der anerkannten Sparquote von CHF 560.00 pro Monat zu behaften. Auf die übrigen Einwendungen der Klägerin insbesondere zur Frage ob die auf den Sohn gefallenen Kosten nach dessen Auszug in Abzug zu bringen sind sowie auf die gegenteiligen Vorbringen des Be- klagten dazu, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages bleibt zu berücksichtigen, dass die Indexierung des Unterhaltsbeitrages so wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, in der Berufung nicht mehr thematisiert wurde, weshalb es auch dabei sein Be- wenden haben muss.
- 30 - 6.6 Es ergibt sich nach dem Gesagten folgende Berechnung: Klägerin (in CHF) Beklagter (in CHF) Total (in CHF) Einkommen 500 15'550 16'050 2'500 ab 1.7.17 18'050 ab 1.7.17 Gesamteinkommen 15'490 abzüglich Sparquote 17'490 ab 1.7.17 von CHF 560.00 Bedarf 5'413 6'928 12'341 bis 30.6.17 7'089 ab 1.11.17 12'502 ab 1.11.17 6'393 ab 1.1.18 13'482 ab 1.1.18 Überschuss / Manko - 4'913 bis 30.6.17 8'622 bis 31.10.17 3'149 bis 30.6.17
- 2'913 ab 1.7.17 5'149 1.7.-31.10.17
- 3'893 ab 1.1.18. 8'461 ab 1.11.17 4'988 1.11. - 31.12.17 4'008 ab 1.1.18 6.7 Unterhaltsbeitrag für die Klägerin Nach den vorstehenden Erwägungen ergäbe sich für die Klägerin folgende Unter- haltsberechnung: Klägerin bis 30.6.2017 1.7. - 31.10.2017 1.11.-31.12.2017 ab 1. 1. 2018 Bedarf 5'413.00 5'413.00 5'413.00 6'393.00 + ½ Anteil Über- 1'574.50 2'574.50 2'494.00 2'004.00 schuss ./. eigenes Ein- ./. 500.00 ./. 2'500.00 ./. 2'500.00 ./. 2'500.00 kommen Unterhaltsbeitrag 6'487.50 5'487.50 5'407.00 5'897.00
- 31 - Mit dem zu fällenden Urteil werden die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Ur- teils festgelegt. Die vor diesem Zeitpunkt liegende Berechnung kommt nicht zum Tragen, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt, welche sie vor Vorinstanz am 6. Oktober 2015 ge- schlossen haben (act. 28). Eine Abänderung dieser Regelung wurde nicht ver- langt. Während der Dauer des Verfahrens beträgt der vom Beklagten an die Klä- gerin zu zahlende Unterhaltsbeitrag demgemäss CHF 5'775.00. 6.8 Der mit dem vorliegenden Entscheid zuzusprechende Unterhaltsbeitrag ist gerichtsüblich zu indexieren und – da auch insoweit die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht beanstandet wurden – bis zum ordentlichen Pensionsalter des Be- klagten zu befristen. Wohnrecht 7.1 Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten im angefochtenen Entscheid für den Zeitraum, für welchen die Klägerin in der ehelichen Liegenschaft verbleibt, neben den Zahlungen für Hypothekarzinsen, Neben- und Amortisationskosten ei- ne Entschädigung für das Wohnrecht in der Höhe von CHF 219.00 und somit ins- gesamt CHF 2'000.00 mit den an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (act. 113 S. 29 - 31). 7.2 Die Klägerin erachtet es als ungerechtfertigt, dem Beklagten mit der Ent- schädigung eine Rendite zu ermöglichen und verlangt, der Abzug von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen sei auf CHF 1'220.00 zu reduzieren (act. 110 S. 13/14). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Anrechnung eines Mietbetrages von CHF 3'500.00 verlangt. In der Berufungsantwort geht er davon aus, die Klä- gerin selbst habe vor Vorinstanz von Mietkosten in der Höhe von CHF 2'200.00 gesprochen, jedenfalls seien ihr aber die im Bedarf angerechneten CHF 2'000.00 anzurechnen (act. 120 S. 32/33). 7.3 Die angemessene Entschädigung nach Art. 121 ZGB ist unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen und kann sich am Verkehrswert oder auch am Eigenmietwert orientieren. Sie hat alsdann die wirtschaftliche Leis-
- 32 - tungsfähigkeit der anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen (GLOOR, BSK-ZGB Band I, 5.A., Art. 17 N 17; BÜCHLER, FamKomm Scheidung Bd. I, 3.A., Art. 121 ZGB N 25). Die Vorinstanz orientiert sich an den effektiven Kosten und anerkennt als verrechenbaren Betrag, was der Klägerin als Wohnkosten ange- rechnet wird. Dies erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Kläge- rin begründet nicht, inwiefern es als ungerechtfertigt erscheinen soll, wenn die ef- fektiv anfallenden Amortisationskosten berücksichtigt werden. Neu und mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig erscheint sodann der Hinweis auf ei- ne nicht näher begründete Rendite, welche der Beklagte aus dem Wohnrecht zie- hen soll. Der Beklagte ist bzw. war damit berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen CHF 2'000.00 monatlich in Abzug zu bringen solange die Klägerin die eheliche Liegenschaft bewohnt. Güterrecht
E. 8 a) (….)
b) Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigen- tum, was sie davon zur Zeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
E. 8.1 Es ist unbestritten, dass die eheliche Liegenschaft im Miteigentum der Par- teien steht und ins alleinige Eigentum des Beklagten überführt wird. Die entspre- chende Regelung des vorinstanzlichen Entscheides blieb unangefochten und ist am 29. September 2017 in Rechtskraft erwachsen.
E. 8.2 Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung hat die Vor- instanz Amortisationszahlungen von CHF 494.00 pro Monat bis Ende Februar 2017 berücksichtigt (act. 113 S. 33). Die Klägerin will Zahlungen bis Ende Juni 2017 berücksichtigt haben (act. 110 S. 14), was mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig erscheint und nicht zu beanstanden ist, auch wenn der Beklagte dies kri- tisiert und geltend macht, die Veränderung sei allein durch die Rechtsmittelerhe- bung hervorgerufen worden (act. 120 S. 33). Mit der Verlängerung der zu berück- sichtigenden Amortisationszahlungen um 4 Monate betrug die Grundpfandschuld per Ende Juni 2017 mithin CHF 765'180.00.
- 33 -
E. 8.3 Für den Fall, dass die weiteren Amortisationszahlungen wie von der Klägerin beantragt berücksichtigt würden, macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nur einen von tatsächlich zwei erfolgten Vorbezügen berück- sichtigt, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ohne weiteres ergebe. Zu be- rücksichtigen seien Vorbezüge von insgesamt CHF 80'000.00 (CHF 71'694.00 und CHF 8'306.00) (act. 120 S. 33/34 i.V.m. Prot. VI S. 26). Die Klägerin lässt da- zu vorbringen, dass die zusätzlichen CHF 80'000.00 Vorbezug unter dem Titel Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen wären, falls er tatsächlich getätigt worden sein sollte (act. 131 S. 12). Dazu äussert sich der Beklagte nicht mehr (act. 142). Ein Beleg über die Höhe des Vorbezugs ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ak- ten nicht. Indes hat der Beklagte bereits in der Klageantwort (act. 70 S. 15) und zuvor auch bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung den Totalbetrag von CHF 80'000.00 genannt (Prot. VI S. 26). Die Klägerin hat diesen Betrag in der Replik ausdrücklich als korrekt bezeichnet (act. 77 S. 8 Rz 29), weshalb davon ausgegangen werden kann.
E. 8.4 Mit Bezug auf die Konten und Schulden ist unbestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung über Vermögenswerte von to- tal CHF 3'720.00 und der Beklagte über CHF 27'740.46 verfügte. Bestritten wer- den von der Klägerin die vom Beklagten behaupteten Schulden in der Höhe von CHF 9'013.21; diese seien prozessual verspätet ins Verfahren eingebracht wor- den (act. 110 S. 15 Rz 49). Der Beklagte macht geltend, er habe mit der Kla- geantwort einen Auszug aus dem Kreditkartenkonto zu den Akten gegeben, wo- raus sich per 14. Juni 2015 ein Minussaldo von CHF 10'061.15 ergebe (act. 120 S. 35/36 i.V.m. act 71/35); die vorinstanzliche Annahme eines Schuldsaldos in der Höhe von CHF 9'013.21, welche auf dem aus Sicht der Klägerin verspätet einge- reichten Beleg basiere, wirke sich zugunsten der Klägerin aus. Die Klägerin hält in ihrer Stellungnahme an ihrer Auffassung fest (act. 131 S. 12). Mit der Einreichung des Kreditkontoauszuges per 30. Juni 2015 (act. 86 und 87) kam der Beklagte einer expliziten gerichtlichen Aufforderung nach (act. 85). Ob der Beleg allein aus diesem Grund schon zu beachten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Beklagte wendet zu Recht ein, dass die während des Hauptverfah-
- 34 - rens eingereichten Belege einen höheren Schuldsaldo ausweisen, weshalb die Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Beleges der Klägerin zugute kommt. Es rechtfertigt sich, auch im Berufungsverfahren darauf abzustellen.
E. 8.5 Aus dem Gesagten ergibt sich folgende Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Klägerin: Bei der ehelichen Liegenschaft beträgt der zu teilende Gewinn CHF 104'820.00 (CHF 950'000.00 [Schätzwert der Liegenschaft]
- CHF 765'180.00 [Grundpfandschuld per Ende Juni 2017] - CHF 80'000 [Vorbe- zug Wohneigentum], welcher Betrag je zur Hälfte Errungenschaft der Parteien ist. Weiter bestehen Errungenschaftswerte auf Seiten der Klägerin im Wert von CHF 7'220.00 und auf Seiten des Beklagten im Wert von CHF 22'227.00. Beim Beklagten fallen mit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft total CHF 127'047.00 an, bei der Klägerin CHF 7'220.00. Damit resultiert ein güter- rechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin von CHF 59'913.50 (CHF 127'047.-- : 2 = CHF 63'522.00 - ½ von CHF 7'220.00 [= CHF 3'610.00]). Da der Beklagte in der Berufung den im angefochtenen Urteil festgesetzten höheren Betrag von CHF 63'084.00 als güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausdrück- lich akzeptiert (act. 120 S. 37), bleibt es in Abweisung der Berufung in diesem Punkt beim vorinstanzlich zugesprochenen Betrag. Berufliche Vorsorge 9.1 Die Vorinstanz berechnete den Vorsorgeanspruch aufgrund der seit 1. Ja- nuar 2017 neu geltenden Regelung. Mit Bezug auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen kam sie in sorgfältigen Darlegungen und unter Bezugnahme ins- besondere auf den Gesetzeswortlaut und den praktisch identischen Wortlaut der Übergangsbestimmung wie bei der Einführung des am 1. Januar 2000 in Kraft ge- tretenen Scheidungsrechts zum Schluss, dass die Aufteilung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung zurück zu beziehen sei. Entsprechend mach- te sie denn auch ihre Berechnung (act. 113 S. 36 - 42). In der Lehre wird im Wi- derspruch dazu überwiegend die Auffassung vertreten, dass übergangsrechtlich bei hängigen Scheidungsverfahren der Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 vorzunehmen sei.
- 35 - 9.2 Die Klägerin will mit der Berufung die Regelung, wie sie die überwiegende Lehre befürwortet, angewendet wissen (act. 110 S. 16), demgegenüber hält der Beklagte in der Berufungsantwort die Auffassung der Vorinstanz für zutreffend und überzeugend. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang bereits zweimal klar festgehalten, dass der klare Wortlaut dieser Übergangsbestimmun- gen keiner weiteren Auslegung bedürfe (act. 120 S. 37/38 unter Hinweis auf act. 113 S. 39). 9.3 Für die berufliche Vorsorge gilt die Spezialbestimmung gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB. Es gilt das neue Recht sobald es in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB) und auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Bestimmung knüpft an den Wortlaut der Über- gangsbestimmung im Kindesunterhaltsrecht an (Art. 13c bis SchlT ZGB), der wie- derum jenem entspricht, welcher bereits bei der Scheidungsrechtsrevision per
1. Juni 2004 verwendet wurde (Art. 7b SchlT ZGB). Mit Blick auf das Ergebnis, das für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Verfahren mitunter stossend sei sowie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wird die Auffassung vertreten, dass für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe (GEISER, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann: DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920). Dem hat sich – entsprechend der Regelung im neuen Kinder- unterhaltsrecht (vgl. dazu LE 160066, OGer I.ZK vom 1. März 2017; DOLDER, Be- treuungsunterhalt, Verfahren und Übergang, in: FamPra 2016, S. 918/919; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Ge-setzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586) auch die Kammer ange- schlossen (LC160041, OGer II.ZK vom 23. Juni 2017 E. II.13). Im Sinne der Rechtssicherheit ist hieran festzuhalten und der Eintritt der Wirksamkeit des neu- en Rechts damit auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens per 1. Januar 2017 fest- zusetzen.
- 36 - 9.4 Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die Pensionskasse Sammelstiftung G._____ (c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG) wurde am 16. Okto- ber 2017 aufgefordert, das Vorsorgeguthaben des Beklagten per 1. Januar 2017 unter Ausscheidung der vorehelichen Guthaben und Erneuerung der Durchführ- barkeitserklärung zuzustellen (act. 127). Der Bericht ging am 1. November 2017 ein; er weist per 1. Januar 2017 ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital von CHF 480'614 aus (act. 133). Die Klägerin geht von einer Austrittsleistung per
1. Januar 2017 von CHF 493'500.00 aus und will zusätzlich den getätigten Vorbe- zug von CHF 80'000.00 berücksichtigt haben (act. 136), der Beklagte verzichtet auf Bemerkungen zum Vorsorgeausweis, will aber den Anspruch auf den Zeit- punkt der Einreichung der Scheidungsklage berechnet haben (act. 139). Zu letzte- rem erübrigen sich Weiterungen; es kann auf das Gesagte verwiesen werden. Von der Austrittsleistung per Scheidung sind sodann entsprechend dem Vorsor- geausweis der Anspruch bei Heirat in Abzug zu bringen, weshalb sich das Vor- sorgekapital auf CHF 480'614.00 beläuft. Hinzu kommt der getätigte Vorbezug von CHF 80'000.00. Damit beläuft sich der für die Teilung massgebliche Betrag auf CHF 560'614.00 und es resultiert ein Ausgleichsbetrag zugunsten der Kläge- rin von CHF 280'307.00. IV.
1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). In gewis- sen Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden.
2. Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten, dem Beklagten zwei Drittel. Dies mit der Begründung, dass die Klägerin beim strittigen Unterhalt fast vollumfänglich obsiegte, indes in den anderen stritti- gen Punkten im Wesentlichen unterlag (act. 113 S. 42/43). Entsprechend verlegte sie die Kosten und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung einer reduzierten Pro- zessentschädigung an die Klägerin (act. 113 Dispositiv Ziff. 9 - 11). Die Klägerin
- 37 - hat im Berufungsverfahren weder die Kostenfestsetzung noch die Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat und entsprechend Vormerk zu nehmen ist.
3. Im Berufungsverfahren ist wiederum in erster Linie die Höhe der Unterhalts- zahlungen strittig. Die Klägerin obsiegt mit ihren Anträgen zu rund drei Vierteln, unterliegt indes bei der Frage des Bonus und beim Wohnrecht sowie bei ihrem Antrag auf eine weitergehende Zahlung im Güterrecht. Beim Vorsorgeausgleich obsiegt die Klägerin, weil im Sinne der bisherigen obergerichtlichen Praxis und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit übergangsrechtlich der Vorsorgeausgleich per
1. Januar 2017 vorzunehmen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich der Klägerin einen Viertel und dem Beklagten drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung (zuzüglich MWSt) zu bezahlen.
4. Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 340'000.00 ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Wesentlichen wiederkehrende Leistungen im Streit liegen auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO und §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. 5, 6 und 12 der Gerichtsgebührenverordnung), die Prozessentschädigung auf CHF 8'000.00 (Art. 92 ZPO und §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 5, 6 und 13 Abs. 1 und 2 der Anwalts- gebührenverordnung). Die Gerichtskosten sind teilweise aus dem von der Kläge- rin geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen, der Beklagte ist zu verpflich- ten, der Klägerin CHF 2'500.00 zu ersetzen. Sodann ist er zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf CHF 4'000.00 reduzierte Prozess- entschädigung zuzüglich Ersatz der Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 14. März 2017 am 29. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 38 -
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. (….)
4. Die heute auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der D._____, E._____ Grundbuch- blatt 1, (Kataster Nr. 1, Plan Nr. 1) geht zu den folgenden Bedingungen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum des Beklagten über:
a) Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Ge- fahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.
b) Der Beklagte übernimmt im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgende Grundpfandschuld zur alleinigen Verzin- sung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegen- über der aktuellen Gläubigerin (Zürcher Kantonalbank) soweit ausstehend, un- ter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht:
- Fr. 780'000.– - Papier-Namenschuldbrief, dat. 6.11.2001, Beleg 183,
1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9%.
c) Über die mit der Liegenschaft verbundenen Abgaben findet keine Abrechnung mehr statt.
d) Sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes F._____ im Zusam- menhang mit dieser Eigentumsübertragung werden von den Parteien je zur Hälfte bezahlt. Die Parteien haften dafür solidarisch.
e) Die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz wird zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufge- schoben.
f) Der Klägerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteil ein nicht im Grundbuch einzutragendes Wohnrecht i.S.v. Art. 121 Abs. 3 ZGB einge- räumt, und zwar für die Dauer von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
g) Bis zum Ablauf des Wohnrechts bezahlt der Beklagte weiterhin die Hypothe- karzinsen, Neben- und die Amortisationskosten. Er ist berechtigt, diese Zah- lungen zuzüglich einer Entschädigung für das Wohnrecht in der Höhe von Fr. 219 (insgesamt somit Fr. 2'000.–) mit den an die Klägerin zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 2.a) dieses Urteils zu verrechnen.
- 39 -
5. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, B._____, tt. April 1965, ... [Ad- resse] als Alleineigentümer des erwähnten Grundstückes im Grundbuch einzu- tragen und in diesem Zusammenhang auch die Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf sein gesamte Eigentum auszudehnen.
6. a) Das von den Parteien während der Ehe angesparte Pensionskassengut- haben wird hälftig geteilt.
b) (….)
7. Der Rückkaufswert per Rechtskraft des Scheidungsurteils der Vorsorge-Police der Säule 3a bei der SwissLife (Police Nr. 1) ist hälftig aufzuteilen und der Be- klagte wird verpflichtet, die SwissLife anzuweisen, der Klägerin die Hälfte des Rückkaufswertes per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein von der Kläge- rin noch zu bezeichnendes Säule 3a-Konto zu überweisen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7'800.– ; die Barauslagen betragen: 1'449.75 Honorarrechnung des Architektenbüros H._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 10 Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu einem Drittel und der be- klagten Partei zu zwei Dritteln auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag für das unbegründete Urteil wird im Umfang von Fr. 2'433.15 von der beklagten Partei nachgefordert. Der Betrag von Fr. 183.40 wird der Vertreterin der klagenden Partei zurückvergütet. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil (Fr. 2'600) trägt die klagende Partei im Umfang von Fr. 867.– und die beklagte Partei im Umfang von Fr. 1'733.–.
E. 11 Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 40 -
E. 12 Schriftliche Mitteilung
E. 13 Rechtsmittel
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgendem Erkenntnis sowie mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt sowie an das Grundbuchamt F._____ (im Auszug Dispositiv Ziff. 1, dort Ziff. 1, 4 und 5).
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). und erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 6b und 8a des Urteils des Bezirksgerich- tes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2017 aufgehoben.
2. Dispositiv Ziff. 2 lit. a des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt: 2.a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 5'897.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum voraus- sichtlichen Pensionsalter des Beklagten (64. Altersjahr). Dispositiv Ziff. 2 b, c und d des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom
E. 14 März 2017 werden bestätigt.
3. Dispositiv Ziff. 3 Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt: Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Ver- hältnissen ausgegangen:
- 41 - Beklagter Klägerin Einkommen Fr. 15'500.00 Fr. 2'500.00 (inkl.13. Monatslohn und Bonus) (anrechenbar ab 1. 7. 2017) Vermögen Fr. 125'000.00 Fr. 125'000.00 Bedarf Fr. 7'089.00 ab 1. 11. 2017 Fr. 6'393.00 ab 1.1.2018
4. Dispositiv Ziff. 6 lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt: Die berufliche Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebensver- sicherungs-Gesellschaft AG, ... [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. April 1965 , whft. ... [Adresse] , Vers.-Nr.: 1) Fr. 280'307.00 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (geb. tt. Juni 1964, whft. D._____, E._____, Vers- Nr.: 2) bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], Sam- melkonto IBAN CH 1, zu überweisen.
5. Dispositiv Ziff. 8 lit. a des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird bestätigt.
6. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin zu einem Viertel und dem Beklagten und Berufungs- beklagten zu drei Vierteln auferlegt. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägerin Fr. 2'500.00 zu ersetzen.
9. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (= Fr. 320.--), total mithin Fr. 4'320.-- zu bezahlen.
- 42 -
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und im Dispositiv-Auszug Ziff. 4 an die berufliche Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebens- versicherungs-Gesellschaft AG, ... [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 340'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017; Proz. FE150173
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 77 und act. 65 S. 2) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Klägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB an der ehelichen Liegen- schaft ein Wohn- bzw. Nutzungsrecht während der Dauer von 15 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung einzuräumen.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin folgende gerichtsüblich indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: Ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von zwölf Monate: Fr. 6'650.–. Nach Ablauf von zwölf Monaten nach Rechtskraft der Scheidung während der Dauer von drei Monaten: Fr. 5'904.–. Nach Ablauf von fünfzehn Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche Pensionsalter: Fr. 6'594.–.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf Art. 196 ff. ZGB sowie gemäss den nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen.
5. Es seien die während der Ehe angesparten Altersguthaben der Parteien hälftig aufzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (zuzüglich MwSt.)." Rechtsbegehren des Beklagten (act. 70 S. 2; Prot. S. 30 f.) "1. Die von den Parteien am tt. September 1992 vor dem Zivilstandesamt C._____ geschlossene Ehe sei im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
3. Es sei dem Beklagten der hälftige Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 1, Plan Nr. 1, D._____ [Name der Liegenschaft] ins Alleineigentum zu übertragen. Dies sei beim entspre- chenden Grundbuchamt anzumelden. Die Schuldpflicht aus der Hypothekar- schuld bei der ZKB sei auf den Ehemann zu übertragen und es sei die Ehefrau aus dieser Schuld zu entlassen. Die Hälfte des Kapitals bei der Swisslife sei auf ein 3. Säule-Konto der Klägerin zu übertragen. Im Übrigen behält jeder Ehegatte was er im Besitz hat und nach Vollzug des Scheidungsurteils sind die Ehegatten als vollständig güterrechtlich auseinan- dergesetzt zu erklären. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 45'000.– zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten, erstmals einen Monat nach Rechtskraft. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, von seinem Vorsorgekonto 3a bei der Swisslife Fr. 65'240.– auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Säule 3a Konto zu überweisen.
- 3 - Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zur Zeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet.
4. Ziff. 2 der Klage sei abzuweisen. Die Ehefrau hat die eheliche Liegenschaft innert 6 Monaten ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu verlassen. Die Miete des Hauses sei auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Diese darf mit allfälligen Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.
5. Die von den Parteien während der Ehe angesparten Freizügigkeitsguthaben sind hälftig aufzuteilen.
6. Die Klägerin habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten." Urteil des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 14. März 2017: (act. 113 S. 43 f.)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Unterhaltsbeiträge für sie persönlich wie folgt zu bezahlen: Fr. 6'650.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2017, Fr. 4'287.– 1. Juli 2017 bis zum voraussichtlichen Pensionsalter des Beklag- ten (64. Altersjahr), zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
b) Der Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin die Hälfte des im Jahr 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten (Netto-)Bonus zu bezahlen, zahlbar 30 Tage nach Erhalt un- ter Beilage einer Lohnabrechnung.
c) Von den vorgenannten Unterhaltszahlungen ist der Beklagte berechtigt, Fr. 2'000.– in Abzug zu bringen, solange die Beklagte in der Liegenschaft an der D._____ … in E._____ [Ortschaft] wohnt und er die Kosten für die Liegenschaft übernimmt (vgl. Zif- fer 4.f) und 4.g) nachstehend).
d) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5.a) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand Ende Februar 2017 mit 100.4 Punkten (Basis Dezember 2015 0 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar eines jeden neues Jahres, erstmals per 1. Januar 2018, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt ge- mäss folgender Formel:
- 4 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
3. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Beklagter: Klägerin: Einkommen: Fr. *15'550.– Fr. **3'500.– Vermögen: Fr. 125'000.– Fr. 125'000.–
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus); ** hypothetisches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) bei einer 100% Beschäftigung (ab 1. Juli 2017). Beklagter: Klägerin: Bedarf: Fr. 7'089.– Fr. 6'189.– Bedarf ab 1. Juli 2017 Fr. 6'489.–
4. Die heute auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der D._____ …, E._____ Grundbuchblatt 1, (Kataster Nr. 1, Plan Nr. 1) geht zu den folgenden Bedingungen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum des Beklagten über:
a) Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr er- folgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.
b) Der Beklagte übernimmt im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgende Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Be- zahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegenüber der aktuellen Gläubigerin (Zürcher Kantonalbank) soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht:
- Fr. 780'000.– - Papier-Namenschuldbrief, dat. 6.11.2001, Beleg 183, 1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9%.
c) Über die mit der Liegenschaft verbundenen Abgaben findet keine Abrechnung mehr statt.
d) Sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes F._____ im Zusammen- hang mit dieser Eigentumsübertragung werden von den Parteien je zur Hälfte be- zahlt. Die Parteien haften dafür solidarisch.
- 5 -
e) Die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz wird zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben.
f) Der Klägerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteil ein nicht im Grundbuch einzutragendes Wohnrecht i.S.v. Art. 121 Abs. 3 ZGB eingeräumt, und zwar für die Dauer von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils.
g) Bis zum Ablauf des Wohnrechts bezahlt der Beklagte weiterhin die Hypothekarzin- sen, Neben- und die Amortisationskosten. Er ist berechtigt, diese Zahlungen zuzüg- lich einer Entschädigung für das Wohnrecht in der Höhe von Fr. 219 (insgesamt somit Fr. 2'000.–) mit den an die Klägerin zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 2.a) dieses Urteils zu verrechnen.
5. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, B._____, tt. April 1965, ... [Adresse] als Al- leineigentümer des erwähnten Grundstückes im Grundbuch einzutragen und in diesem Zu- sammenhang auch die Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf sein gesamte Eigentum auszudehnen.
6. a) Das von den Parteien während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben wird hälftig geteilt.
b) Die berufliche Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebensversi- cherungs-Gesellschaft AG, ... [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. April 1965 , whft. ... [Adres- se], Vers.-Nr.: 1) Fr. 246'173.50 zuzüglich Zins ab Einleitung des Verfahrens am
30. Juni 2015 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (geb. tt. Juni 1964, whft. D._____, E._____, Vers-Nr.: 2) bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kan- tonalbank, ... [Adresse], Sammelkonto IBAN CH 1, zu überweisen.
7. Der Rückkaufswert per Rechtskraft des Scheidungsurteils der Vorsorge-Police der Säule 3a bei der SwissLife (Police Nr. 1) ist hälftig aufzuteilen und der Beklagte wird verpflichtet, die SwissLife anzuweisen, der Klägerin die Hälfte des Rückkaufswertes per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Säule 3a-Konto zu überweisen.
8. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter güterrechtlichen Titeln als Aus- gleichszahlung Fr. 63'084.– zu bezahlen.
b) Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie da- von zur Zeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
- 6 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'800.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'449.75 Honorarrechnung des Architektenbüros H._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu einem Drittel und der beklagten Partei zu zwei Dritteln auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag für das unbegründete Urteil wird im Umfang von Fr. 2'433.15 von der be- klagten Partei nachgefordert. Der Betrag von Fr. 183.40 wird der Vertreterin der klagenden Partei zurückvergütet. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil (Fr. 2'600) trägt die klagende Partei im Umfang von Fr. 867.– und die beklagte Partei im Umfang von Fr. 1'733.–.
11. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 4'320.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung an − die Klägerin − den Beklagten sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt − an die Pensionskasse Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG, ... [Adresse] (Ziffern 1, 6, 12 und 13 des Urteils) − an das Grundbuchamt F._____ (Ziffern 1, 4, 5, 12 und 13 des Urteils)
13. Rechtsmittel Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 110 S. 2 und 3):
- 7 - "1. Es sei Ziffer 2a des Urteils vom 14. März 2017 aufzuheben, und es sei der Berufungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 6'525.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Dezember 2017; CHF 5'900.00 ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018;
- CHF 6'500.00 ab 1. Juli 2018 bis zum ordentlichen Pensionsalters des Berufungsbeklagten.
2. Es sei Ziffer 2b des Urteils vom 14. März 2017 aufzuheben, und es sei der Berufungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Hälfte des im Jahr 2017 für das Jahr 2016 sowie die Hälfte des im Jahr 2018 für die Periode Januar bis Juni 2017 ausbezahlten Nett- tobonus zu bezahlen, zahlbar 30 Tage nach Erhalt unter Beilage einer Lohnrechnung.
3. Es sei Ziffer 2c des Urteils vom 14. März 2017 aufzuheben, und es sei der Berufungsbe- klagte für berechtigt zu erklären, von den Unterhaltszahlungen an die Berufungsklägerin CHF 1'220.00 in Abzug zu bringen, solange diese in der Liegenschaft "D._____" wohnt.
3. (recte: 4.) Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 14. März 2017 aufzuheben und von folgenden finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin auszugehen:
- Nettoeinkommen ab 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018: CHF 500.00;
- Nettoeinkommen ab 1. Juli 2018: CHF 2'000.00;
- Bedarf ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Dezember 2017: CHF 5'590.00;
- Bedarf ab 1. Januar 2018 bis Ende Juni 2018: CHF 6'289;
- Bedarf ab 1. Juli 2018: CHF 6'420.00
5. Es sei Ziffer 8a des Urteils vom 14. März 2017 aufzuheben, und es sei der Berufungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichs- zahlung einen Betrag von CHF 67'590.00 zu bezahlen.
5. (recte: 6.) Es sei Ziffer 6 lit. b des Urteils vom 14. März 2017 aufzuheben, und es sei die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebensversicherungs- Gesellschaft AG, ... [Adresse], anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vor- sorgekonto des Berufungsbeklagten (geboren tt. April 1965, whft. ... [Adresse], Vers.Nr. 1) unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche die Hälfte der während der Ehe der Par- teien bis zum 1. Januar 2017 angesparten Vorsorgegelder auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsklägerin (geb. tt. Juni 1964, whft. D._____, E._____, Vers-Nr. 2) bei der Freizü- gigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], Sammelkonto IBAN CH 1 zu über- weisen.
- 8 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich MwSt)". des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 120 S. 2): "1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 21. Juni 2017 sei abzuweisen.
2. Das Urteil vom 14. März 2017 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. FE150173-C/U9) sei zu bestätigen.
3. Die Berufungsklägerin habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Anwältin auszurichten. " Erwägungen: I.
1. Die Parteien haben am tt. September 1992 geheiratet. Sie haben zwei ge- meinsame, heute erwachsene Kinder mit Jahrgängen 1994 und 1996. Seit dem
1. Januar 2013 leben sie getrennt. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte die Klä- gerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein (act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. Oktober 2015 einigten sich die Par- teien über die vorsorglichen Massnahmen und vereinbarten, dass der Beklagte der Klägerin für die Dauer des Prozesses die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung überlasse und ihr ab 1. Oktober 2015 mo- natliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 5'775.00 bezahle (act. 28). Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde entsprechend abgeschrie- ben (act. 29). Am 16. Februar 2016 erging ein Gutachten über den Wert der ehe- lichen Liegenschaft (act. 52), am 4. August und am 9. September 2016 erstatteten die Parteien schriftlich die Klagebegründung und die Klageantwort (act 65 und 66/1-10 sowie act. 70 und 71/26-37). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
14. Dezember 2016 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung, welche indes fristgerecht von der Klägerin widerrufen wurde (act. 81A und 83). Nach Ein- holung weiterer Unterlagen sowie der Stellungnahmen dazu erging am 14. März 2017 das vorinstanzliche Urteil (act. 92), das den Parteien zunächst unbegründet
- 9 - (act. 93) und auf Antrag der Klägerin (act. 102) in begründeter Fassung (act. 102 = act. 113) zugestellt wurde (act. 103; Zustellung am 22. Mai 2017).
2. Am 21. Juni 2017 erhob die Klägerin Berufung; sie stellt die eingangs ge- nannten Anträge (act. 110). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde der Beru- fungsklägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt (act. 115). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 117 i.V.m. act. 116). Mit Verfü- gung vom 30. August 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Beru- fungsantwort angesetzt (act. 118). Diese erging innert Frist am 27. September 2017 (act. 118). Am 2. Oktober 2017 liess der Beklagte seine Kostennote für die Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren einreichen (act. 122 und 123). Am 9. Oktober 2017 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt (act. 125), am 13. Oktober 2017 erbat sie eine Fristansetzung für eine Stellungnahme zur Berufungsantwort (act. 126). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 wurde ihr der Verzicht auf die förmliche Fristansetzung mitgeteilt, indes un- ter Hinweis auf das ihr zustehende Replikrecht erklärt, dass vor Ende Oktober 2017 in der Sache kein Entscheid ergehen werde (act. 128). Gleichentags wurde bei der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten ein Ausweis über dessen Vorsorge- guthaben per 1. Januar 2017 eingefordert (act. 127). Dieser ging hierorts am
1. November 2017 ein (act. 133). Am 30. Oktober 2017 reichte die Klägerin eine unaufgeforderte Stellungnahme (mit Beilagen) zur Berufungsantwort ein (act. 131 und 132/1-5). Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurden die Parteien aufge- fordert, sich zur Eingabe der Vorsorgeeinrichtung zu äussern (act. 134). Gleich- zeitig wurde dem Beklagten die ergänzende Eingabe der Klägerin mit Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Parteien äusserten sich zur Eingabe der Vorsorgeeinrichtung am 13. bzw. am 22. November (act. 136 und 139), gleichen- tags liess der Beklagte eine Stellungnahme (act. 142) zur Eingabe der Klägerin (act. 131) sowie eine ergänzende Kostennote einreichen (act. 140 und 141). Die neuen Eingaben wurden der jeweiligen Prozessgegenseite am 24. bzw. 27. No- vember 2017 zugestellt (act. 143 und 144/1 und 2). Weitere Eingaben sind bis heute nicht eingegangen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 10 - II. Formelles
1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging innert gesetzlicher Frist (act. 110 i.V.m. act 103); sie liegt schriftlich begründet und mit Anträgen versehen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte beantragt mit der Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils (act. 120 S. 2). Damit ist das Urteil des Be- zirksgerichts Bülach vom 14. März 2017 in folgenden Punkten am 29. September 2017 in Rechtskraft erwachsen: Scheidungspunkt (Dispositiv Ziff. 1), Regelung mit Bezug auf die eheliche Liegenschaft (Dispositiv Ziff. 4 und 5), Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche (Dispositiv Ziff. 6 lit. a), hälftige Teilung des Rückkaufwertes Vorsorgepolice Säule 3a der SwissLife (Police Nr. 1; Disposi- tiv Ziff. 7), Güterrecht teilweise (Dispositiv Ziff. 8 b). Die Kosten- und Entschädi- gungsregelung der Vorinstanz (Dispositiv Ziff. 9 - 11) sind nicht explizit angefoch- ten. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, es seien ausgangsgemäss die Kosten auch des Berufungsverfahrens dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen, liegt keine hinreichende Anfechtung und insbesondere kei- ne Begründung vor, weshalb auch die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz als unangefochten zu gelten hat. Vom Eintritt der Rechtskraft bezüg- lich der nicht angefochtenen Punkte ist vorab Vormerk zu nehmen.
- 11 - III. Materielles
1. Allgemeines 1.1 Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin vorab die Höhe des ihr von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens sowie eine zu kurze Übergangsfrist für die Erzielung dieses Einkommens. Sodann beanstandet sie einzelne von der Vorinstanz angenommene Bedarfspositionen in ihrem Bedarf, die Festlegung des von den Parteien zuletzt gelebten Lebensstandards und die darauf fussende Berechnung des Unterhaltsbeitrages sowie die Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags. Schliesslich verlangt sie als Folge des per
1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Vorsorgerechts die Teilung der Vorsor- geansprüche per 1. Januar 2017. Darauf und die dazu erfolgten Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit für die Urteilsfindung erforderlich im Einzelnen einzugehen. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden im Wesentlichen Fragen, welche der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegen (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Davon ausgenommen ist der Berufungsantrag Ziff. 5, welcher die berufli- che Vorsorge betrifft. Das Gericht ist im Rahmen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden und legt seinem Entscheid den von den Parteien dargelegten Sachverhalt zugrunde. In den Berufungsanträgen ist bestimmt zu er- klären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Alsdann muss die Berufung eine Begründung enthalten und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt eine Berufungsbegründung nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder sich mit einer pauschalen Kritik am angefochtenen Urteil begnügt. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass sich die Berufungsklägerin im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Die Berufungsinstanz
- 12 - darf sich (von offensichtlichen Mängeln abgesehen) darauf beschränken, die Be- anstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Sind die Anforderungen an die Begründung erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) an (5A_635/2015, Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinwei- sen, u.a. auf: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 4A_619/2015, Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4). 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessen- heit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechts- folgeermessen zu unterscheiden. Die Überprüfung der Angemessenheit be- schränkt sich nicht nur auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder unter- schreitung, sondern umfasst auch die Angemessenheitskontrolle. Das Bundesge- richt hält dabei in BGer 5A_198/2012, E. 4.3 fest, dass die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not von den Erkenntnissen des Vorrichters abweichen sollte. Sie ist mithin nicht gehalten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. A., Art. 310 N 8 ff.) Nachehelicher Unterhalt 2.1 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin im angefochtenen Entscheid ein fikti- ves Erwerbseinkommen an. Dessen Höhe stützte sie im Wesentlichen auf den Medianlohn für Detailhandelsassistentinnen in der Hauptrichtung Nichtnahrungs- mittel mit 2-jähriger Verkaufslehre in der Grossregion Zürich. Sie errechnete so ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'373.47 inkl. 13. Monatslohn. Da die Klägerin bereits als Aushilfe in einer Boutique tätig gewesen sei, könne ihr auch zugemutet werden, diese Tätigkeit aufzunehmen. Auch wenn sie keine Lehre als Detailhandelsassistentin vorweisen könne, sollte sie als Schneiderin im Modege-
- 13 - schäft gefragt sein. Wegen der fehlenden Ausbildung und ihrem Alter müsste sie wohl aber einen geringeren Lohn in Kauf nehmen; entsprechend sei von einer Verdienstmöglichkeit von CHF 3'500.-- auszugehen. Die Vorinstanz gewährte der Klägerin sodann eine Übergangszeit zur Erzielung dieses Einkommens bis Ende Juni 2017, davon ausgehend, dass die Scheidungsklage mehr als eineinhalb Jah- re vor dem Urteilsdatum eingereicht worden sei und die Parteien bereits damals über zwei Jahre getrennt gelebt hatten, sich die Klägerin mithin schon lange um eine Erwerbsarbeit hätte kümmern müssen (act. 113 S. 9 - 15). 2.2 Die Klägerin rügte in der Berufungsbegründung, das ihr von der Vorinstanz angerechnete fiktive Einkommen sei unangemessen hoch und die gewährte Übergangsfrist unangemessen kurz. In den rund eineinhalb Jahren, in denen die Parteien vor Einreichung der Scheidungsklage getrennt gelebt hätten, habe sie sich sprachlich weiter gebildet, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhö- hen, und sich intensiv um eine Arbeitsstelle in den verschiedensten Bereichen und zu verschiedensten Stellenprozenten bemüht. Neben den im Dezember 2016 bereits eingereichten Bewerbungen habe sie sich zwischenzeitlich an rund 120 Stellen beworben, indes nur Absagen erhalten, einerseits aufgrund ihres Alters, andererseits aufgrund ihrer langen Absenz von der Erwerbsarbeit und ihrer fehlenden Kenntnisse im Umgang mit Computern und anderen technischen Hilfsmitteln. Das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'500.00 monatlich netto sei schlicht nicht erzielbar. Die sehr intensiven, bis anhin aber erfolglos gebliebenen Arbeitsbemühungen hätten überdies gezeigt, dass die vorinstanzlich angesetzte Übergangsfrist offensichtlich nicht realisiert werden konnte. Es rechtfertige sich daher, ihr eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen, um ein anrechenbares Einkom- men von CHF 2'000.00 monatlich netto zu erzielen, sei es als Hilfskraft oder als selbständige Kosmetikerin (act. 110 S. 4 - 6). In der Stellungnahme zur Beru- fungsantwort geht sie davon aus, sie habe zwischenzeitlich den Tatbeweis er- bracht: Sie habe nach intensivsten Suchbemühungen per 1. Dezember 2017 eine Arbeitsstelle gefunden, erreiche dabei aber das ihr von der Vorinstanz angerech- nete Einkommen nicht. Es habe sich auch gezeigt, dass die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist offensichtlich zu kurz bemessen gewesen sei. Es sei
- 14 - ihr per 1. Dezember 2017 das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen (act. 131 S. 3 f.). 2.3 Der Beklagte hält auch in der Berufungsantwort die Bemühungen der Kläge- rin um Weiterbildung bzw. Stellensuche für ungenügend. Hieran vermöchten auch die neuen rund 120 Stellenbewerbungen nichts zu ändern. Er macht geltend, das Verhalten grenze an Mutwilligkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 3 ZGB. Die Klägerin habe offenbar eine Stelle gefunden wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe, hiezu aber ebenso wenig etwas ausgeführt wie darüber, dass sie nun beim RAV angemeldet sei und allenfalls Arbeitslosenentschädigung beziehe. Aus all dem leitet der Beklagte indes nichts Konkretes ab; er geht im Berufungsverfah- ren vielmehr davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet (act. 120 S. 4 - 12). Der Stellungnahme der Klägerin zur Berufungsantwort hält er entgegen, die neuen Vorbringen der Kläge- rin (eigene Wohnung per 1. November 2017 und Arbeitsstelle per 1. Dezember
2017) seien als "hypothetisches Einkommen" und "Umzug in eine eigene Woh- nung" bereits korrekt berücksichtigt und verlangten keine Anpassung. In einem 100% Pensum würde die Klägerin bei der von ihr nun angenommenen Arbeits- stelle mindestens netto CHF 4'032.-- verdienen; die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt und das Recht richtig angewendet (act. 142 S. 3 f.). 2.4 Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum nachehelichen Unterhalt zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 110 S. 7 ff.). Die nacheheliche Unterhaltspflicht versteht sich weitgehend als Ausgleich des durch den Wegfall der Ehe bedingten Schadens, in seltenen Fällen geht es auch um nacheheliche Solidarität, die aber nicht überstrapaziert werden soll. Es entspricht dem Gebot der nachehelichen So- lidarität, dass die Folgen der in der Ehe gewählten Aufgabenteilung gemeinsam getragen werden. Ein Anwendungsfall nachehelicher Solidarität liegt u.a. dann vor, wenn dem einen Ehegatten eine Übergangsfrist gewährt wird, während der er sich an die durch die Scheidung veränderten Umstände anpassen kann und muss (vgl. dazu BOTSCHAFT Revision Scheidungsrecht vom 15. November 1995, S. 114 Ziff. 233.52 und S. 31 Ziff. 144.6; SCHWENZER/BÜCHLER, FamKomm Scheidung
- 15 - Band I, 3. A. Vorbem. zu Art. 125 - 132 N 5 - 7; BGE 137 III 102 = Pra 2012 Nr. 27 E. 4.1.1). Nachehelicher Unterhalt ist nach Massgabe von Art. 125 ZGB zu leisten, wenn es dem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Massgebli- che Beurteilungskriterien bilden u.a. die Aufgabenaufteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die Betreuungspflichten, oder auch die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten des anspruchsberechtigten Ehegatten. Bei der Gewichtung dieser Kriterien besteht eine relativ grosse Freiheit; den Gerichten kommt bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ein weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 ff. E. 4). Einkommen der Klägerin 2.5.1 Es ist im Verfahren nicht umstritten, dass die Ehe der Parteien lebensprä- gend war und die Ehegatten – sofern genügend Mittel vorhanden sind – grund- sätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gelebten Standards zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten haben; für die Berechnung der Unterhaltsbei- träge ist grundsätzlich auf den ehelichen Lebensstandard abzustellen. Ebenso wenig in Frage gestellt ist die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Berech- nungsmethode (act. 113 S. 9). Die Klägerin beanstandet im Weiteren nicht, dass ihr ein Einkommen anzurechnen ist. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, müssen der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können und es muss tatsächlich möglich sein, dass aufgrund dieser Anstrengun- gen ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Bei der Festsetzung des anre- chenbaren Einkommens sind die berufliche Qualifikation, die Ausbildung, bisheri- ge Tätigkeit und berufliche Erfahrung, das Alter, der Gesundheitszustand und auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (BGE 137 III 102ff. E. 4.2.2.2). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzu- nehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte
- 16 - Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allge- meine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber je- ne Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfah- rungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGer 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3 und weitere). 2.5.2 Mit ihren Einwendungen bestritt die Klägerin in der Berufungsbegründung die tatsächliche Möglichkeit, das von der Vorinstanz angenommene Einkommen zu erzielen. Sie reichte hiezu eine grosse Anzahl (105) von erfolglos verlaufenen Bewerbungen ein (act. 111/2), die sich auf den Zeitraum November 2016 bis Juni 2017 beziehen und mit den Monaten April 2017 (35 Bewerbungen), Januar und März 2017 (je 17 Bewerbungen) und Mai 2017 (12 Bewerbungen) die intensivsten Bemühungen aufwiesen. Die Bewerbungen beziehen sich mehrheitlich auf eine Verkaufstätigkeit; eine solche rechnete ihr die Vorinstanz denn auch an. Teilweise entsprechen die Belege den bereits vor Vorinstanz eingereichten (act. 78/2). So- weit sie neu sind und sich auf den Zeitraum nach der vorinstanzlichen Hauptver- handlung beziehen, anlässlich welcher die Parteien Gelegenheit hatten, sich zu den möglichen Einkünften der Klägerin zu äussern, sind sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Gleiches gilt für die ab Juni 2017 ergangenen Bewer- bungen (act. 132/1). Fest steht, dass die Klägerin zwischenzeitlich – nämlich per
1. Dezember 2017 – eine Anstellung gefunden hat und dort bei einem 50% Pen- sum netto CHF 2'016.-- pro Monat verdient (act. 131 S. 5 und act. 132/2 und 3). Die Klägerin machte im Berufungsverfahren nicht geltend, dass es ihr unmöglich sei, eine Erwerbsstelle zu finden. Sie bestritt auch nicht die von der Vorinstanz angewandte Methode. Mit den eingereichten Bewerbungen (und Absagen) wollte sie ihre Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt belegen, welche dazu führen müss- ten, ihr ein niedrigeres (fiktives) Einkommen anzurechnen, als dies die Vorinstanz tat. Heute will sie sich das von ihr nun tatsächlich erzielte Einkommen anrechnen lassen. Die Vorinstanz ging von einem vollen Pensum aus und stützte sich dabei auf das Lohnbuch 2016 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Medianlohn einer Detailhandelsassistentin mit 2-jähriger Verkaufslehre). Ausge-
- 17 - hend von einem Bruttolohn von CHF 4'373.-- brachte sie 16% in Abzug und rech- nete wegen der fehlenden Ausbildung und aufgrund des Alters der Klägerin mit einer Verdienstmöglichkeit von monatlich netto CHF 3'500.--. 2.5.3 Der Entscheid darüber, welches Einkommen für die Klägerin realisierbar und ihr – allenfalls hypothetisch – anzurechnen ist, kann sich nicht auf ein klares Fundament stützen. Der Beklagte selbst ging noch im Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen von einem von der Klägerin erzielbaren Einkommen von monatlich netto CHF 2'000.00 aus. Im Hauptverfahren wollte er der Klägerin dann ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'000.00 anrechnen, wobei er dies nicht näher zu begründen vermochte (act. 70 Ziff. 15). Nunmehr geht er davon aus, es sei ihr das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 3'500.00 pro Monat anzurechnen; mit dem auf 100% hochgerechneten derzeitigen Einkommen erziele die Klägerin sogar mehr als das (act. 120 und 142). 2.5.4 Was die berufliche Ausbildung und Erfahrung der heute 53-jährigen, ge- sunden Klägerin betrifft, ist unbestritten, dass die Klägerin eine Berufsausbildung als Konfektionsschneiderin absolviert hat und bis zur Geburt des ersten Kindes und damit bis zum Ende ihres 29. Lebensjahres in einer Stoff-Boutique arbeitete. Danach gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf. Im Jahre 2001 machte sie eine Ausbil- dung als Kosmetikerin, welche sie 4 ½ Jahre später mit einem eidgenössischen Diplom abschloss. Sie arbeitete dann bei sich zu Hause als Kosmetikerin und hat- te zwei bis drei Stammkunden, ohne aber ein nennenswertes Einkommen damit zu erzielen (Prot. VI S. 12). Für kurze Zeit arbeitete sie in der Fashion-Boutique I._____ und als Aushilfe während rund drei Jahren in der Boutique J._____ in K._____. Im Mai und Juni 2016 absolvierte sie je einen vierwöchigen Sprachau- fenthalt für Englisch und Französisch (act. 78/3 und 78/4). Bei dieser Ausgangslage erweist sich der von der Vorinstanz angenommene Grundlohn für eine ausgebildete Detailhandelsverkäuferin als nicht sachgerecht: Mit ihren Tätigkeiten hat sich die Klägerin über die ganze Zeit zwar eine gewisse Nähe zur beruflichen Tätigkeit erhalten bzw. neu schaffen können. Im Verkaufs- bereich fehlt ihr indes eine Ausbildung und sie verfügt nur über eine marginale
- 18 - Berufserfahrung, die überdies Jahre zurückliegt. Für die Frage, wie sich dies alles auf die Erwerbsaussichten auswirkt, war vor Vorinstanz eine Prognose erforder- lich, welche sich nicht auf Erfahrungswerte stützen konnte. Aufgrund der unbe- strittenen Prämissen (Alter 53 Jahre, kaum Berufserfahrung) war eine zurückhal- tende Prognose angezeigt (vgl. dazu Fankhauser, in: FamPra 2014 S. 150 ff., S. 152). Bei der Heranziehung von statistischen Werten im Verkaufsbereich, wo sich die Klägerin primär bewarb und von welchem auch die Vorinstanz ausging, musste von einer ungelernten Arbeitskraft ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Klägerin ausgebildete Konfektionsschneiderin ist, mag ihre Chancen und Verdienstmöglichkeiten je nach Verkaufsbranche allenfalls zwar erhöht haben, doch war zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit nunmehr über 20 Jahre zurück liegt, so dass sie nicht erheblich ins Gewicht fallen konnte. Die Median-Brutto- löhne gemäss Salarium – individueller Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (http://www.bfs.admin.ch) liegen für ungelernte Arbeitskräfte bei einem Alter 52, ohne Abschluss, je nach Betriebsgrösse zwischen CHF 3'813 und CHF 4'240, un- ter Berücksichtigung eines Abzugs von 16% bei netto zwischen CHF 3'203 und 3'566. In welchem Bereich die Klägerin allerdings ihr Erwerbseinkommen erzielen und zu welchem Umfang ihr es gelingen würde, eine Arbeitsstelle zu finden, war vor Vorinstanz indes nicht klar. Bei der vom Beklagten im Berufungsverfahren er- wähnten Stelle im Hotel Restaurant L._____ in K._____ handelte es sich sodann gemäss den im Recht liegenden Unterlagen um eine Aushilfsstelle / Bankettser- vice, weshalb sich hieraus kaum etwas ableiten lässt. Insgesamt rechtfertigt sich bei der gegebenen Ausgangslage eine gewisse Zurückhaltung bei der Prognose des erzielbaren Einkommens; dies auch deshalb, weil die Konsequenzen einer Fehlprognose allein die Klägerin träfen, da keine Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts besteht (vgl. dazu FANKHAUSER, a.a.O., S. 152; 5C.139/2005, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2005, E. 1.3). Das von der Vorinstanz angenommene Netto-Einkommen von monatlich CHF 3'500.00 erscheint damit zu hoch. Allein der Umstand, dass die Klägerin heute eine 50%-Anstellung zu einem monatlichen Lohn von rund CHF 2'000.00 pro Monat angetreten hat, rechtfertigt es auf der andern Seite auch nicht, ihr nicht mehr als eben dieses Einkommen fiktiv anzurechnen. Ohne sie auf
- 19 - ein bestimmtes Arbeitspensum zu fixieren, erscheint es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände indes als gerechtfertigt, ihr ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen von CHF 2'500.00 anzurechnen. Für die Zeit vor der Anrechnung ei- nes fiktiven Einkommens geht die Klägerin selbst von einem monatlichen Ein- kommen von CHF 500.00 aus, worauf sie zu behaften ist. Der Beklagte stellt dies im Berufungsverfahren nicht in Frage. Übergangsfrist 2.6.1 Mit Bezug auf die Übergangsfrist hat die Vorinstanz zunächst gestützt auf die Rechtsprechung und Lehre zutreffend festgehalten, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, als ihr bekannt war bzw. sein musste, dass die Scheidung unausweich- lich würde, gehalten war, sich soweit zumutbar und möglich um ein selbständiges wirtschaftliches Auskommen zu bemühen. Alsdann legte sie die diesbezüglichen Aussagen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren dar (act. 113 S. 10 - 14). 2.6.2 Verlangt der Richter von einer Partei - beispielsweise durch die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens - eine Umstellung ihrer Lebensverhält- nisse, hat er ihr grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorga- ben in die Wirklichkeit umzusetzen (5P.469/2006, Urteil des Bundesgerichts vom
4. Juli 2007, E. 3.2.4 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2 u.w.). Ein von dieser Regel abweichender Entscheid braucht indessen nicht zwangsläufig willkürlich zu sein. So hat das Bundesgericht im Fall einer Ehefrau, die seit drei Jahren vom Ehemann getrennt gelebt und keine Anstalten für die von diesem verlangte Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit von 50 % auf 100 % getroffen hatte, es sei nicht willkürlich, wenn der Frau nur eine sehr kurze und zum Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils bereits verstrichene Frist eingeräumt worden sei (Ur- teil des Bundesgerichts vom 7. März 2002 [5P.418/2001], E. 5c, besprochen in: FamPra.ch 2002 S. 578 ff.). Einer anderen Ehefrau wurde für eine abgeschlosse- ne und in der Vergangenheit liegende Zeitspanne ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weil sie sich während besagter Zeit gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, obwohl eine Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich und zuzumuten gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2004 [5P.170/2004], E. 1.2.2, abgedruckt in: AJP 2004 S. 1420).
- 20 - 2.6.3 Aus den insoweit unbestrittenen Vorbringen vor Vorinstanz ergibt sich, dass die Klägerin ihre Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle, welche sie auch im Berufungsverfahren behauptet, erst im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 intensivierte, obwohl die Scheidungs- klage bereits Ende Juni 2015 eingereicht worden war, sie in jenem Zeitpunkt be- reits mehr als eineinhalb Jahre vom Beklagten getrennt gelebt hatte und die ge- meinsamen Kinder damals bereits volljährig waren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ihr die Vorinstanz nur noch eine kurze Übergangsfrist gewährte. Die Rüge der Klägerin, diese sei zu kurz (act. 110 S. 6), erscheint unbegründet. Die Frist ist heute abgelaufen. Bonus 3.1 Das dem Beklagten bis zur ordentlichen Pensionierung anrechenbare mo- natliche Nettoeinkommen von CHF 15'550.00 inkl. 13. Monatslohn war vor Vor- instanz unbestritten. Es ist weiterhin davon auszugehen. Die Klägerin wollte die- sem Grundlohn vor Vorinstanz den Bonus hinzufügen (act. 77 Rz 22), der Beklag- te verpflichtete sich im Rahmen der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen, "…der Klägerin die Hälfte eines ihm künftig allfällig ausbezahlten Nettobonus zu bezahlen, …." (act. 28 S. 2 Ziff. 5 Abs. 2). In der (von der Klägerin allerdings wi- derrufenen) Scheidungsvereinbarung vom 14. Dezember 2016 verpflichtete er sich, der Klägerin die Hälfte des im Jahr 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten Bonus zu bezahlen (act. 81 A S. 2 Ziff. 2.2). Letzteres fand auch Eingang ins vor- instanzliche Urteil (act. 113 S. 43 Dispositiv Ziff. 2b). 3.2 Die Klägerin will in der Berufung diese Zahlungsverpflichtung auf die zweite Hälfte des im Jahr 2017 für das Jahr 2016 ausbezahlten Nettobonus ausdehnen und auf die Hälfte des 2018 für das erste Halbjahr 2017 ausbezahlten Nettobo- nus. Sie macht geltend, die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen getroffe- ne Vereinbarung habe Gültigkeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. bis Ende Juni 2017, die Verpflichtung im Urteil habe dem zu entsprechen (act. 110 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2b und S. 6/7).
- 21 - 3.3 Der Beklagte hält dem entgegen, er fühle sich schikaniert und ausgenützt. Die Parteien hätten sich in intensiven Verhandlungen am 14. Dezember 2016 auf eine Scheidungskonvention geeinigt, welche dann die Klägerin am letzten Tag der Widerrufsfrist widerrufen habe. Er könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass es ihr lediglich darum gehe, die Sache zwecks eines grösseren finanziellen Vor- teils in die Länge zu ziehen; er bestreitet einen weitergehenden Anspruch der Klägerin als im angefochtenen Urteil festgelegt (act. 120 S. 13 - 16). 3.4 Soweit die Klägerin das vorinstanzliche Urteil angefochten hat, d.h. insbe- sondere hinsichtlich der Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 2 lit. a bis c des Disposi- tivs, wurde der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides gehemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO); es gilt insoweit weiterhin die vorsorgliche Massnahmerege- lung, welche vorsieht, dass der Beklagte der Klägerin die Hälfte eines ihm künftig allfällig ausbezahlten Nettobonus zu bezahlen hat. Diese Regelung gilt grundsätz- lich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung. Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass dies – un- ter anderem – Folge des Widerrufs der Scheidungskonvention vom 14. Dezember 2016 durch die Klägerin ist, doch kann die Ausübung des Widerrufsrechts, wel- ches beiden Parteien zugestanden worden war, entgegen der Auffassung des Beklagten ohne konkret in diese Richtung weisende Anhaltspunkte nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, auch wenn seine subjektiven Bedenken nachvollziehbar erscheinen. Die Klägerin verlangt in Ziff. 2 ihrer Berufungsbegehren die Auszahlung eines all- fälligen, auf den Zeitraum Januar bis Juni 2017 fallenden, hälftigen Bonusanteils, der 2018 ausbezahlt wird. Demgegenüber geht der Beklagte davon aus, dass im Zeitpunkt, in welchem eine allfällige nächste Sonderentschädigung ausbezahlt werde, nämlich im Jahre 2018, die Parteien geschieden sein werden, weshalb die Klägerin keinen Anspruch mehr darauf habe (act. 120 S. 15). Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die Vereinbarung, mithin auf die Formu- lierung, dass der Beklagte "…der Klägerin die Hälfte eines ihm künftig allfällig ausbe- zahlten Nettobonus zu bezahlen …." habe. Mit dem "künftig ausbezahlten Nettobo- nus" meint sie den zu entschädigenden Zeitraum, während der Beklagte geltend
- 22 - macht, dass der Zeitpunkt der Zahlung massgeblich sei, weshalb die letzte Aus- zahlung 2017 zu teilen sei. Aus dem Wortlaut der vorsorglichen Regelung kann nicht hinreichend klar auf die Interpretation im Sinne der Klägerin geschlossen werden, und dies ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil, sprach die Vorinstanz den zusätzlichen Betrag doch einzig mit der Begründung zu, dass der Beklagte sich mit der Zahlung einverstanden erklärt habe (act. 113 S. 16 i.V.m. Prot. S. 39). Damit fehlt eine hinreichende Grundlage für den von der Klä- gerin erhobenen Anspruch, weshalb das Begehren abzuweisen ist. Monatlicher Bedarf
4. Zur Bedarfsrechnung der Vorinstanz erhebt die Klägerin verschiedene Ein- wendungen, auf die nachstehend im Einzelnen einzugehen ist: 4.1 Mietkosten Liegenschaft D._____ 4.1.1 Die Vorinstanz rechnete als Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft die vom Beklagten geltend gemachten Amortisationskosten von CHF 561.-- an (act. 113 S. 17), wogegen sich die Klägerin im Berufungsverfahren wehrt. Sie macht geltend, die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten bun- desgerichtlichen Entscheide beträfen Eheschutzverfahren, wo es sich nicht gleich verhalte wie im Scheidungsverfahren, weil nunmehr nur noch der Beklagte von der Vermögensbildung profitiere, welche durch die Berücksichtigung der Amorti- sationen im Rahmen der Unterhaltsregelung resultiere (act. 110 S. 7 und act. 131 S. 7/8). Der Beklagte hält die Anrechnung der Amortisationskosten für zutreffend. Es sei eine Tatsache, dass er die Amortisationen leisten müsse und es spiele kei- ne Rolle, dass die Klägerin hieran nicht beteiligt sei. Dies rühre daher, dass sie geschieden seien. Wenn die Klägerin die Auslagen erst nach der Berechnung des Überschusses berücksichtige, komme dies rechnerisch auf dasselbe heraus (act. 120 S. 16 - 18). 4.1.2 Das Bundesgericht hat in dem von der Vorinstanz zitierten (ein Ehe- schutzverfahren betreffenden) Entscheid 5A_747/2012 vom 2. April 2013 (E. 5.3) festgehalten, dass persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegen-
- 23 - über Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtlichen Unterhalts- pflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen seien (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Ent- scheidend sei einzig, ob die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente oder ob sie für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). In diesem Sinn müsse es auch bei Amor- tisationen für Hypothekardarlehen darauf ankommen, ob die Darlehensverpflich- tung gleichermassen den Interessen beider Ehegatten dient (vgl.BGE 127 III 289 E. 2a/bb und 2b S. 292 f.). Im Entscheid BGE 127 III 289 (S. 292) ist sodann das Schrifttum zitiert, wonach Amortisationen für Hypothekardarlehen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, weil sie vermögensbildend wirkten, dass von diesem Grundsatz aber abgewichen werden könne, wenn die finanziellen Ver- hältnisse es zuliessen (mit Verweis auf den Kommentar BRÄM/HASENBÖHLER zum Eheschutzverfahren). Dass bei guten finanziellen Verhältnissen u. U. vom Grund- satz abgewichen werden kann, dass Amortisationszahlungen, welche vermö- gensbildend sind, im Bedarf eingerechnet werden, muss entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend nur im Eheschutzverfahren gelten. Denkbar wäre dies auch im Scheidungsverfahren. Im zu beurteilenden Fall kann dies letztlich of- fen bleiben, da auch die Klägerin in ihrer Berechnung die Amortisationskosten zwar nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt, wohl aber vor der Über- schussteilung vorab in Abzug bringt, was wiederum allein zugunsten des Beklag- ten wirkt. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, bleibt der Einwand der Klägerin rechnerisch ohne Belang, weshalb er sich als nicht entscheidrelevant erweist und unbeachtlich ist. Der erst in der Stellungnahme zur Berufungsantwort erhobene Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe die Amortisationskosten doppelt be- rücksichtigt (act. 131 S. 8), ist nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.2 Mietkosten 4.2.1 Mit Bezug auf die Mietkosten des Beklagten anerkennt die Klägerin, dass bis zum Einzug des Beklagten in die eheliche Wohnung für die Wohnung in … [Adresse] Mietkosten von total CHF 1'620.00 ausgewiesen sind (act. 110 S. 7/8),
- 24 - ohne Abzug der Amortisationskosten bleibt es nachher wie gesehen bei CHF 1781.00. Der Beklagte macht geltend, dass sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe – die Differenz von CHF 161.-- nicht auf die Unterhaltsbe- rechnung auswirke, weshalb sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweise (act. 120 S. 19/20). 4.2.2 Die Klägerin macht in der Stellungnahme zur Berufungsantwort neu geltend, ihre Wohnkosten ab 1. November 2017 betrügen CHF 2'135.00 und CHF 145.00 für einen Einstellplatz. Sie belegt diese mit den entsprechenden Ver- trägen (act. 132/4 und 5), lässt sich aber auf den ihr ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zugestandenen CHF 2'000.00 behaften (act. 131 S. 9). Der Beklagte äussert sich dazu in seiner Stellungnahme nicht. Es sind ihr ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, mithin per 1. November 2017, die CHF 2'000.00 anzu- rechnen. 4.3 Fahrkosten, Auslagen für Arbeitsweg 4.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin Auslagen für ein Fahrzeug von monatlich CHF 450.00; dies mit der Begründung, dass der Betrag im Rahmen der Konvention über die vorsorglichen Massnahmen berücksichtigt worden sei und die Klägerin bereits während der Ehe über ein Fahrzeug verfügt habe und diese Kosten somit zu ihrem bisherigen Lebensstandard gehören (act. 113 S. 21). Die Klägerin will die Fahrauslagen wie schon vor Vorinstanz (act. 65 Rz 16) auf CHF 500.00 monatlich erhöht haben mit der Begründung, dass sich die Kosten bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit erhöhten und auch die Vorinstanz eine Erhöhung unter diesem Titel vorsehe (act. 110 S. 8/9). Der Be- klagte hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, es seien keine Fahrkosten zu be- rücksichtigen, weil die Klägerin keine Anstalten zur Erwerbsaufnahme getroffen habe, ab Aufnahme seien CHF 300.00 genügend (act. 70 Rz 11). Im Berufungs- verfahren geht er davon aus, dass die im vorsorglichen Massnahmeverfahren be- rücksichtigten CHF 450.00 zu hoch seien; bis zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens seien ihr lediglich CHF 350.00 anzurechnen (act. 120 S. 20/21).
- 25 - 4.3.2 Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen hatte die Klägerin für Mobili- tätskosten (u.a. Auto) CHF 450.00 in ihrem Bedarf geltend gemacht (act. 25 S. 4 Rz 11), der Beklagte liess die Position mangels Notwendigkeit bestreiten (Prot. VI S. 7/8). In der Befragung erklärte die Klägerin, dass sie ein Auto habe, welches der Beklagte bezahlt habe und das sie für Besorgungen, den Sohn u.a. benötige (Prot. VI S. 13). Der Beklagte seinerseits sagte, die Klägerin wohne auf dem Land und sei auf ein Auto angewiesen. Sie brauche eine gewisse Mobilität wegen der Kinder und wegen der bescheidenen Einkaufsmöglichkeiten (Prot. VI S. 15). Der Betrag von CHF 450.00 pro Monat floss dann in die Vereinbarung ein. Wenn die Vorinstanz die Fahrkosten als zum Lebensstandard der Klägerin gehörend be- zeichnete, ist dies bei dieser Behauptungslage nicht zu beanstanden, auch wenn der Beklagte im Hauptverfahren die Anrechnung der Autokosten von Bemühun- gen um eine Erwerbsarbeit abhängig machen wollte. Weder begründet der Be- klagte, weshalb davon heute auf CHF 350.00 abgewichen werden soll, noch be- gründet die Klägerin konkret die von ihr beantragte Erhöhung des Betrages um CHF 50.00. Es besteht kein Anlass von den CHF 450.00 abzuweichen. 4.4 Den Betrag für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00 pro Monat, welche die Vorinstanz der Klägerin ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bedarf zuge- steht, will die Klägerin ab einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils eingesetzt haben, für welchen Zeitraum sie die Übergangsfrist beansprucht (act. 110 S. 9). Das an- erkennt auch der Beklagte, welcher die Übergangsfrist indes nur bis 30. Juni 2017 gelten lassen will (act. 120 S. 21/22). Es ist unbestritten, dass der Betrag ab dem Zeitpunkt im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist, ab welchem ihr das hypo- thetische Einkommen angerechnet wird. Dies ist nach dem Gesagten ab 1. Juli 2017 der Fall. Übersicht über den Bedarf der Parteien 5.1 Ausgehend von den von der Klägerin in der Berufungsschrift gemachten Vorbringen zu den Bedarfszahlen der Parteien, welche an die vorinstanzliche Be- rechnung anknüpft, ergibt sich folgende Rechnung:
- 26 - Klägerin (in CHF) Beklagter (in CHF) Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'220.00 ab 1.11.17: 2'000.00 1'620.00 ab 1.11.17: 1'781.00 Krankenkasse 678.00 715.00 weitere Gesundheitskosten 100.00 100.00 Haftpflicht-/Mobiliarversicher. 50.00 50.00 Post/Tel./Radio/TV 200.00 200.00 Fahrkosten 450.00 2'000.00 Auswärtige Verpflegung ab 1.7.17: 200.00 Vorsorgeunterhalt 565.00 Steuern 1'046.00 1'043.00 Total 5'509.00 6'928.00 5'709.00 ab 1.7.17 6'489.00 ab 1.11.17 7'089.00 ab 1.11.17
5. Der Beklagte wendet in der Berufungsantwort zu Recht ein, dass die Kläge- rin im vorinstanzlichen Verfahren ihren Bedarf mit CHF 5'413.00 bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft und alsdann mit CHF 6'393.00 bezifferte (act. 65 S. 3/4 und act. 77 S. 7). Die Differenz gründet im geltend gemachten, hö- heren Steuerbetrag, der sich – wie dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann (act. 113 S. 23) – auf dem von der Vorinstanz mit dem Steuerrech- ner ermittelten Betrag beruht. Ob dies allenfalls hätte berücksichtigt werden kön- nen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann offen bleiben, da sich die Klägerin im Berufungs- verfahren zur Differenz nicht äussert und diese auch nicht nur im Ansatz begrün-
- 27 - det. Sie ist daher auf den von ihr vorinstanzlich behaupteten Bedarfszahlen von CHF 5'413.00 bis Ende 2017 und CHF 6'393.00 ab 1. Januar 2018 zu behaften. 5.3 Dies führt zu folgender Übersicht: Einkommens- und Bedarfsübersicht der Parteien Klägerin (in CHF) Beklagter (in CHF) Total (in CHF) Einkommen 500 15'550 16'050 bis 30.6.17 2'500 ab 1. 7. 17 18'050 ab 1. 7.17 Bedarf 5'413 6'928 12'341 bis 30.6.17 7'089 ab 1.11.17 12'502 ab 1.11.17 6'393 ab 1.1.18 13'482 ab 1.1.18 Überschuss / Manko - 4'913 bis 30.6.17 8'622 bis 31.10.17 3'709 bis 30.6.17
- 2'913 ab 1.7.17 5'709 1.7.-31.10.17
- 3'893 ab 1.1.18. 8'461 ab 1.11.17 5'548 1.11. - 31.12.17 4'568 ab 1.1.18 Überschussverteilung 6.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass angesichts des sehr hohen Familieneinkommens anhand des zuletzt von den Parteien gemein- sam gelebten Lebensstandards unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Bedarf der Parteien zu ermitteln sei. Zur Berechnung zog sie die Konvention betreffend vorsorgliche Massnahmen und die Einvernah- me der Parteien vom 6. Oktober 2015 heran: Vom errechneten verfügbaren Ein- kommen von insgesamt CHF 16'013.00 brachte sie auf den Sohn fallende Kosten von CHF 1'498.00 (CHF 600.00 Grundbetrag, CHF 427.00 Unterhaltsbeitrag und CHF 471.00 Mietanteil) in Abzug sowie die Amortisationskosten (CHF 561.00) und die monatlichen Zuwendungen an die 3. Säule (CHF 560.00); sie rechnete für
- 28 - Grundbetrag (CHF 700.00), eine zweite Wohnung (CHF 2'000.00) sowie Mehr- kosten Kommunikation (CHF 50.00) und eine zweite Haftpflicht-/Mobiliarver- sicherung (CHF 30.00) insgesamt CHF 2'780.00 als scheidungsbedingte Mehr- kosten dazu. Dies führte in ihrer Berechnung zu einem Betrag von CHF 16'174.00 als Obergrenze des gebührenden Bedarfs, auf welchen sie den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin begrenzte. Den Unterhaltsbeitrag indexierte sie sodann in Ergän- zung des unbegründeten Urteils (act. 113 S. 24 - 29). 6.2 Die Klägerin verlangt eine hälftige Überschussteilung unter den Parteien. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe – ohne dass eine Sparquote vom Beklagten auch nur behauptet worden sei – in Verletzung des Dispositionsgrundsatzes eine Sparquote konstruiert und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Des weiteren seien die Lebenskosten des Sohnes nicht geeignet, eine "Sparquote" zu begründen, allenfalls höchstens theoretisch rechnerisch; und die Amortisationen seien erst nach der Trennung angefallen und auch nicht zu berücksichtigen. Es treffe damit nicht zu, dass der zuletzt gelebte gemeinsame Lebensstandard mit maximal CHF 13'394.00 zu veranschlagen sei. Die scheidungsbedingten Mehr- kosten würden sodann mindestens im Umfang des Vorsorgeausgleichs zu erhö- hen sein und somit CHF 3'345.00 betragen. Anerkannt werde eine Sparquote von CHF 560.00 (act. 110 S. 10 - 12). 6.3 Der Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, er habe vor Vor- instanz der Klägerin ein Einkommen angerechnet, das über ihrem Bedarf liege und deshalb den Standpunkt vertreten, dass die Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt zugut habe. Die Vorinstanz habe der Klägerin demgegenüber einen sol- chen zugesprochen. Er habe dagegen keine Berufung und auch keine An- schlussberufung erhoben. Entsprechend seinem vorinstanzlichem Standpunkt habe er sich indes in seinen Parteivorträgen nicht mit einer Sparquote auseinan- dergesetzt. Es könne indes angesichts des Resultats keine Rede davon sein, dass ihm mehr zugesprochen worden sei, als er verlangt habe. Er errechnet in der Berufungsantwort eine Sparquote von CHF 2'618.00 pro Monat, welcher Be- trag gemäss erstinstanzlichem Urteil demjenigen entspreche, welchen er mehr erhalte als die Klägerin (act. 120 S. 24 - 26). Alsdann schliesst er sich der Vor-
- 29 - instanz sowohl hinsichtlich der scheidungsbedingten Mehrkosten wie auch der Obergrenze des gebührenden Bedarfs an (act. 120 S. 26 ff.) 6.4 Die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte zweistufige Berech- nungsmethode für die Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages wurde von den Parteien vorliegend zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die Bemerkung des Beklagten, die Vorinstanz wende zu Recht die einstufige Methode an (act. 120 S. 27), blieb gänzlich unbegründet und trifft nicht zu. 6.5 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte vor Vor- instanz nicht zur Handhabung eines allfälligen Überschusses geäussert hat; er hat sich zur Unterhaltsberechnung der Klägerin (act. 77 S. 7 Rz 24) überhaupt nicht geäussert, sondern sich während des ganzen Verfahrens ausschliesslich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei in der Lage für ihren gebührenden Be- darf allein aufzukommen. Da die Unterhaltsregelung zwischen den Ehegatten der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt und die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat, hätte der Beklagte im Eventual- standpunkt eine Sparquote behaupten, beziffern und belegen können und müs- sen. Es hängt weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsüberle- gungen ab, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist (Bundesgericht 5A_24/2016, Urteil vom 23. August 2016 E. 3.4; BGE 140 III 485 ff. E. 3.3). Die Klägerin wendet damit zu Recht ein, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Dispo- sitionsmaxime verletzte. Sie ist immerhin auf der anerkannten Sparquote von CHF 560.00 pro Monat zu behaften. Auf die übrigen Einwendungen der Klägerin insbesondere zur Frage ob die auf den Sohn gefallenen Kosten nach dessen Auszug in Abzug zu bringen sind sowie auf die gegenteiligen Vorbringen des Be- klagten dazu, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages bleibt zu berücksichtigen, dass die Indexierung des Unterhaltsbeitrages so wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, in der Berufung nicht mehr thematisiert wurde, weshalb es auch dabei sein Be- wenden haben muss.
- 30 - 6.6 Es ergibt sich nach dem Gesagten folgende Berechnung: Klägerin (in CHF) Beklagter (in CHF) Total (in CHF) Einkommen 500 15'550 16'050 2'500 ab 1.7.17 18'050 ab 1.7.17 Gesamteinkommen 15'490 abzüglich Sparquote 17'490 ab 1.7.17 von CHF 560.00 Bedarf 5'413 6'928 12'341 bis 30.6.17 7'089 ab 1.11.17 12'502 ab 1.11.17 6'393 ab 1.1.18 13'482 ab 1.1.18 Überschuss / Manko - 4'913 bis 30.6.17 8'622 bis 31.10.17 3'149 bis 30.6.17
- 2'913 ab 1.7.17 5'149 1.7.-31.10.17
- 3'893 ab 1.1.18. 8'461 ab 1.11.17 4'988 1.11. - 31.12.17 4'008 ab 1.1.18 6.7 Unterhaltsbeitrag für die Klägerin Nach den vorstehenden Erwägungen ergäbe sich für die Klägerin folgende Unter- haltsberechnung: Klägerin bis 30.6.2017 1.7. - 31.10.2017 1.11.-31.12.2017 ab 1. 1. 2018 Bedarf 5'413.00 5'413.00 5'413.00 6'393.00 + ½ Anteil Über- 1'574.50 2'574.50 2'494.00 2'004.00 schuss ./. eigenes Ein- ./. 500.00 ./. 2'500.00 ./. 2'500.00 ./. 2'500.00 kommen Unterhaltsbeitrag 6'487.50 5'487.50 5'407.00 5'897.00
- 31 - Mit dem zu fällenden Urteil werden die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Ur- teils festgelegt. Die vor diesem Zeitpunkt liegende Berechnung kommt nicht zum Tragen, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt, welche sie vor Vorinstanz am 6. Oktober 2015 ge- schlossen haben (act. 28). Eine Abänderung dieser Regelung wurde nicht ver- langt. Während der Dauer des Verfahrens beträgt der vom Beklagten an die Klä- gerin zu zahlende Unterhaltsbeitrag demgemäss CHF 5'775.00. 6.8 Der mit dem vorliegenden Entscheid zuzusprechende Unterhaltsbeitrag ist gerichtsüblich zu indexieren und – da auch insoweit die vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht beanstandet wurden – bis zum ordentlichen Pensionsalter des Be- klagten zu befristen. Wohnrecht 7.1 Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten im angefochtenen Entscheid für den Zeitraum, für welchen die Klägerin in der ehelichen Liegenschaft verbleibt, neben den Zahlungen für Hypothekarzinsen, Neben- und Amortisationskosten ei- ne Entschädigung für das Wohnrecht in der Höhe von CHF 219.00 und somit ins- gesamt CHF 2'000.00 mit den an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (act. 113 S. 29 - 31). 7.2 Die Klägerin erachtet es als ungerechtfertigt, dem Beklagten mit der Ent- schädigung eine Rendite zu ermöglichen und verlangt, der Abzug von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen sei auf CHF 1'220.00 zu reduzieren (act. 110 S. 13/14). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Anrechnung eines Mietbetrages von CHF 3'500.00 verlangt. In der Berufungsantwort geht er davon aus, die Klä- gerin selbst habe vor Vorinstanz von Mietkosten in der Höhe von CHF 2'200.00 gesprochen, jedenfalls seien ihr aber die im Bedarf angerechneten CHF 2'000.00 anzurechnen (act. 120 S. 32/33). 7.3 Die angemessene Entschädigung nach Art. 121 ZGB ist unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen und kann sich am Verkehrswert oder auch am Eigenmietwert orientieren. Sie hat alsdann die wirtschaftliche Leis-
- 32 - tungsfähigkeit der anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen (GLOOR, BSK-ZGB Band I, 5.A., Art. 17 N 17; BÜCHLER, FamKomm Scheidung Bd. I, 3.A., Art. 121 ZGB N 25). Die Vorinstanz orientiert sich an den effektiven Kosten und anerkennt als verrechenbaren Betrag, was der Klägerin als Wohnkosten ange- rechnet wird. Dies erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Kläge- rin begründet nicht, inwiefern es als ungerechtfertigt erscheinen soll, wenn die ef- fektiv anfallenden Amortisationskosten berücksichtigt werden. Neu und mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig erscheint sodann der Hinweis auf ei- ne nicht näher begründete Rendite, welche der Beklagte aus dem Wohnrecht zie- hen soll. Der Beklagte ist bzw. war damit berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen CHF 2'000.00 monatlich in Abzug zu bringen solange die Klägerin die eheliche Liegenschaft bewohnt. Güterrecht
8. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der güterrechtlichen Auseinandersetzung im angefochtenen Entscheid dargelegt. Sie blieben im Berufungsverfahren unan- gefochten. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Angefochten sind fol- gende Punkte: 8.1 Es ist unbestritten, dass die eheliche Liegenschaft im Miteigentum der Par- teien steht und ins alleinige Eigentum des Beklagten überführt wird. Die entspre- chende Regelung des vorinstanzlichen Entscheides blieb unangefochten und ist am 29. September 2017 in Rechtskraft erwachsen. 8.2 Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung hat die Vor- instanz Amortisationszahlungen von CHF 494.00 pro Monat bis Ende Februar 2017 berücksichtigt (act. 113 S. 33). Die Klägerin will Zahlungen bis Ende Juni 2017 berücksichtigt haben (act. 110 S. 14), was mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig erscheint und nicht zu beanstanden ist, auch wenn der Beklagte dies kri- tisiert und geltend macht, die Veränderung sei allein durch die Rechtsmittelerhe- bung hervorgerufen worden (act. 120 S. 33). Mit der Verlängerung der zu berück- sichtigenden Amortisationszahlungen um 4 Monate betrug die Grundpfandschuld per Ende Juni 2017 mithin CHF 765'180.00.
- 33 - 8.3 Für den Fall, dass die weiteren Amortisationszahlungen wie von der Klägerin beantragt berücksichtigt würden, macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nur einen von tatsächlich zwei erfolgten Vorbezügen berück- sichtigt, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ohne weiteres ergebe. Zu be- rücksichtigen seien Vorbezüge von insgesamt CHF 80'000.00 (CHF 71'694.00 und CHF 8'306.00) (act. 120 S. 33/34 i.V.m. Prot. VI S. 26). Die Klägerin lässt da- zu vorbringen, dass die zusätzlichen CHF 80'000.00 Vorbezug unter dem Titel Vorsorgeausgleich zu berücksichtigen wären, falls er tatsächlich getätigt worden sein sollte (act. 131 S. 12). Dazu äussert sich der Beklagte nicht mehr (act. 142). Ein Beleg über die Höhe des Vorbezugs ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ak- ten nicht. Indes hat der Beklagte bereits in der Klageantwort (act. 70 S. 15) und zuvor auch bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung den Totalbetrag von CHF 80'000.00 genannt (Prot. VI S. 26). Die Klägerin hat diesen Betrag in der Replik ausdrücklich als korrekt bezeichnet (act. 77 S. 8 Rz 29), weshalb davon ausgegangen werden kann. 8.4 Mit Bezug auf die Konten und Schulden ist unbestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung über Vermögenswerte von to- tal CHF 3'720.00 und der Beklagte über CHF 27'740.46 verfügte. Bestritten wer- den von der Klägerin die vom Beklagten behaupteten Schulden in der Höhe von CHF 9'013.21; diese seien prozessual verspätet ins Verfahren eingebracht wor- den (act. 110 S. 15 Rz 49). Der Beklagte macht geltend, er habe mit der Kla- geantwort einen Auszug aus dem Kreditkartenkonto zu den Akten gegeben, wo- raus sich per 14. Juni 2015 ein Minussaldo von CHF 10'061.15 ergebe (act. 120 S. 35/36 i.V.m. act 71/35); die vorinstanzliche Annahme eines Schuldsaldos in der Höhe von CHF 9'013.21, welche auf dem aus Sicht der Klägerin verspätet einge- reichten Beleg basiere, wirke sich zugunsten der Klägerin aus. Die Klägerin hält in ihrer Stellungnahme an ihrer Auffassung fest (act. 131 S. 12). Mit der Einreichung des Kreditkontoauszuges per 30. Juni 2015 (act. 86 und 87) kam der Beklagte einer expliziten gerichtlichen Aufforderung nach (act. 85). Ob der Beleg allein aus diesem Grund schon zu beachten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Beklagte wendet zu Recht ein, dass die während des Hauptverfah-
- 34 - rens eingereichten Belege einen höheren Schuldsaldo ausweisen, weshalb die Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Beleges der Klägerin zugute kommt. Es rechtfertigt sich, auch im Berufungsverfahren darauf abzustellen. 8.5 Aus dem Gesagten ergibt sich folgende Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Klägerin: Bei der ehelichen Liegenschaft beträgt der zu teilende Gewinn CHF 104'820.00 (CHF 950'000.00 [Schätzwert der Liegenschaft]
- CHF 765'180.00 [Grundpfandschuld per Ende Juni 2017] - CHF 80'000 [Vorbe- zug Wohneigentum], welcher Betrag je zur Hälfte Errungenschaft der Parteien ist. Weiter bestehen Errungenschaftswerte auf Seiten der Klägerin im Wert von CHF 7'220.00 und auf Seiten des Beklagten im Wert von CHF 22'227.00. Beim Beklagten fallen mit der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft total CHF 127'047.00 an, bei der Klägerin CHF 7'220.00. Damit resultiert ein güter- rechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin von CHF 59'913.50 (CHF 127'047.-- : 2 = CHF 63'522.00 - ½ von CHF 7'220.00 [= CHF 3'610.00]). Da der Beklagte in der Berufung den im angefochtenen Urteil festgesetzten höheren Betrag von CHF 63'084.00 als güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausdrück- lich akzeptiert (act. 120 S. 37), bleibt es in Abweisung der Berufung in diesem Punkt beim vorinstanzlich zugesprochenen Betrag. Berufliche Vorsorge 9.1 Die Vorinstanz berechnete den Vorsorgeanspruch aufgrund der seit 1. Ja- nuar 2017 neu geltenden Regelung. Mit Bezug auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen kam sie in sorgfältigen Darlegungen und unter Bezugnahme ins- besondere auf den Gesetzeswortlaut und den praktisch identischen Wortlaut der Übergangsbestimmung wie bei der Einführung des am 1. Januar 2000 in Kraft ge- tretenen Scheidungsrechts zum Schluss, dass die Aufteilung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung zurück zu beziehen sei. Entsprechend mach- te sie denn auch ihre Berechnung (act. 113 S. 36 - 42). In der Lehre wird im Wi- derspruch dazu überwiegend die Auffassung vertreten, dass übergangsrechtlich bei hängigen Scheidungsverfahren der Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 vorzunehmen sei.
- 35 - 9.2 Die Klägerin will mit der Berufung die Regelung, wie sie die überwiegende Lehre befürwortet, angewendet wissen (act. 110 S. 16), demgegenüber hält der Beklagte in der Berufungsantwort die Auffassung der Vorinstanz für zutreffend und überzeugend. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang bereits zweimal klar festgehalten, dass der klare Wortlaut dieser Übergangsbestimmun- gen keiner weiteren Auslegung bedürfe (act. 120 S. 37/38 unter Hinweis auf act. 113 S. 39). 9.3 Für die berufliche Vorsorge gilt die Spezialbestimmung gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB. Es gilt das neue Recht sobald es in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB) und auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Bestimmung knüpft an den Wortlaut der Über- gangsbestimmung im Kindesunterhaltsrecht an (Art. 13c bis SchlT ZGB), der wie- derum jenem entspricht, welcher bereits bei der Scheidungsrechtsrevision per
1. Juni 2004 verwendet wurde (Art. 7b SchlT ZGB). Mit Blick auf das Ergebnis, das für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Verfahren mitunter stossend sei sowie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wird die Auffassung vertreten, dass für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe (GEISER, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann: DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920). Dem hat sich – entsprechend der Regelung im neuen Kinder- unterhaltsrecht (vgl. dazu LE 160066, OGer I.ZK vom 1. März 2017; DOLDER, Be- treuungsunterhalt, Verfahren und Übergang, in: FamPra 2016, S. 918/919; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Ge-setzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586) auch die Kammer ange- schlossen (LC160041, OGer II.ZK vom 23. Juni 2017 E. II.13). Im Sinne der Rechtssicherheit ist hieran festzuhalten und der Eintritt der Wirksamkeit des neu- en Rechts damit auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens per 1. Januar 2017 fest- zusetzen.
- 36 - 9.4 Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die Pensionskasse Sammelstiftung G._____ (c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG) wurde am 16. Okto- ber 2017 aufgefordert, das Vorsorgeguthaben des Beklagten per 1. Januar 2017 unter Ausscheidung der vorehelichen Guthaben und Erneuerung der Durchführ- barkeitserklärung zuzustellen (act. 127). Der Bericht ging am 1. November 2017 ein; er weist per 1. Januar 2017 ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital von CHF 480'614 aus (act. 133). Die Klägerin geht von einer Austrittsleistung per
1. Januar 2017 von CHF 493'500.00 aus und will zusätzlich den getätigten Vorbe- zug von CHF 80'000.00 berücksichtigt haben (act. 136), der Beklagte verzichtet auf Bemerkungen zum Vorsorgeausweis, will aber den Anspruch auf den Zeit- punkt der Einreichung der Scheidungsklage berechnet haben (act. 139). Zu letzte- rem erübrigen sich Weiterungen; es kann auf das Gesagte verwiesen werden. Von der Austrittsleistung per Scheidung sind sodann entsprechend dem Vorsor- geausweis der Anspruch bei Heirat in Abzug zu bringen, weshalb sich das Vor- sorgekapital auf CHF 480'614.00 beläuft. Hinzu kommt der getätigte Vorbezug von CHF 80'000.00. Damit beläuft sich der für die Teilung massgebliche Betrag auf CHF 560'614.00 und es resultiert ein Ausgleichsbetrag zugunsten der Kläge- rin von CHF 280'307.00. IV.
1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). In gewis- sen Fällen, darunter in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden.
2. Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten, dem Beklagten zwei Drittel. Dies mit der Begründung, dass die Klägerin beim strittigen Unterhalt fast vollumfänglich obsiegte, indes in den anderen stritti- gen Punkten im Wesentlichen unterlag (act. 113 S. 42/43). Entsprechend verlegte sie die Kosten und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung einer reduzierten Pro- zessentschädigung an die Klägerin (act. 113 Dispositiv Ziff. 9 - 11). Die Klägerin
- 37 - hat im Berufungsverfahren weder die Kostenfestsetzung noch die Kosten- und Entschädigungsregelung beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat und entsprechend Vormerk zu nehmen ist.
3. Im Berufungsverfahren ist wiederum in erster Linie die Höhe der Unterhalts- zahlungen strittig. Die Klägerin obsiegt mit ihren Anträgen zu rund drei Vierteln, unterliegt indes bei der Frage des Bonus und beim Wohnrecht sowie bei ihrem Antrag auf eine weitergehende Zahlung im Güterrecht. Beim Vorsorgeausgleich obsiegt die Klägerin, weil im Sinne der bisherigen obergerichtlichen Praxis und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit übergangsrechtlich der Vorsorgeausgleich per
1. Januar 2017 vorzunehmen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich der Klägerin einen Viertel und dem Beklagten drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung (zuzüglich MWSt) zu bezahlen.
4. Ausgehend von einem Streitwert von rund CHF 340'000.00 ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Wesentlichen wiederkehrende Leistungen im Streit liegen auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO und §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. 5, 6 und 12 der Gerichtsgebührenverordnung), die Prozessentschädigung auf CHF 8'000.00 (Art. 92 ZPO und §§ 4 Abs. 1 und 3 sowie 5, 6 und 13 Abs. 1 und 2 der Anwalts- gebührenverordnung). Die Gerichtskosten sind teilweise aus dem von der Kläge- rin geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen, der Beklagte ist zu verpflich- ten, der Klägerin CHF 2'500.00 zu ersetzen. Sodann ist er zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine auf CHF 4'000.00 reduzierte Prozess- entschädigung zuzüglich Ersatz der Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 14. März 2017 am 29. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 38 -
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. (….)
4. Die heute auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Liegenschaft an der D._____, E._____ Grundbuch- blatt 1, (Kataster Nr. 1, Plan Nr. 1) geht zu den folgenden Bedingungen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum des Beklagten über:
a) Der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Ge- fahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.
b) Der Beklagte übernimmt im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgende Grundpfandschuld zur alleinigen Verzin- sung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegen- über der aktuellen Gläubigerin (Zürcher Kantonalbank) soweit ausstehend, un- ter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht:
- Fr. 780'000.– - Papier-Namenschuldbrief, dat. 6.11.2001, Beleg 183,
1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 9%.
c) Über die mit der Liegenschaft verbundenen Abgaben findet keine Abrechnung mehr statt.
d) Sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes F._____ im Zusam- menhang mit dieser Eigentumsübertragung werden von den Parteien je zur Hälfte bezahlt. Die Parteien haften dafür solidarisch.
e) Die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz wird zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufge- schoben.
f) Der Klägerin wird nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteil ein nicht im Grundbuch einzutragendes Wohnrecht i.S.v. Art. 121 Abs. 3 ZGB einge- räumt, und zwar für die Dauer von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
g) Bis zum Ablauf des Wohnrechts bezahlt der Beklagte weiterhin die Hypothe- karzinsen, Neben- und die Amortisationskosten. Er ist berechtigt, diese Zah- lungen zuzüglich einer Entschädigung für das Wohnrecht in der Höhe von Fr. 219 (insgesamt somit Fr. 2'000.–) mit den an die Klägerin zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 2.a) dieses Urteils zu verrechnen.
- 39 -
5. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, B._____, tt. April 1965, ... [Ad- resse] als Alleineigentümer des erwähnten Grundstückes im Grundbuch einzu- tragen und in diesem Zusammenhang auch die Veräusserungsbeschränkung nach BVG auf sein gesamte Eigentum auszudehnen.
6. a) Das von den Parteien während der Ehe angesparte Pensionskassengut- haben wird hälftig geteilt.
b) (….)
7. Der Rückkaufswert per Rechtskraft des Scheidungsurteils der Vorsorge-Police der Säule 3a bei der SwissLife (Police Nr. 1) ist hälftig aufzuteilen und der Be- klagte wird verpflichtet, die SwissLife anzuweisen, der Klägerin die Hälfte des Rückkaufswertes per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein von der Kläge- rin noch zu bezeichnendes Säule 3a-Konto zu überweisen.
8. a) (….)
b) Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigen- tum, was sie davon zur Zeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7'800.– ; die Barauslagen betragen: 1'449.75 Honorarrechnung des Architektenbüros H._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei zu einem Drittel und der be- klagten Partei zu zwei Dritteln auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag für das unbegründete Urteil wird im Umfang von Fr. 2'433.15 von der beklagten Partei nachgefordert. Der Betrag von Fr. 183.40 wird der Vertreterin der klagenden Partei zurückvergütet. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil (Fr. 2'600) trägt die klagende Partei im Umfang von Fr. 867.– und die beklagte Partei im Umfang von Fr. 1'733.–.
11. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 40 -
12. Schriftliche Mitteilung
13. Rechtsmittel
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgendem Erkenntnis sowie mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt sowie an das Grundbuchamt F._____ (im Auszug Dispositiv Ziff. 1, dort Ziff. 1, 4 und 5).
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). und erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 6b und 8a des Urteils des Bezirksgerich- tes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2017 aufgehoben.
2. Dispositiv Ziff. 2 lit. a des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt: 2.a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 5'897.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum voraus- sichtlichen Pensionsalter des Beklagten (64. Altersjahr). Dispositiv Ziff. 2 b, c und d des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom
14. März 2017 werden bestätigt.
3. Dispositiv Ziff. 3 Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt: Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Ver- hältnissen ausgegangen:
- 41 - Beklagter Klägerin Einkommen Fr. 15'500.00 Fr. 2'500.00 (inkl.13. Monatslohn und Bonus) (anrechenbar ab 1. 7. 2017) Vermögen Fr. 125'000.00 Fr. 125'000.00 Bedarf Fr. 7'089.00 ab 1. 11. 2017 Fr. 6'393.00 ab 1.1.2018
4. Dispositiv Ziff. 6 lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird durch folgende Fassung ersetzt: Die berufliche Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebensver- sicherungs-Gesellschaft AG, ... [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. April 1965 , whft. ... [Adresse] , Vers.-Nr.: 1) Fr. 280'307.00 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017 auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (geb. tt. Juni 1964, whft. D._____, E._____, Vers- Nr.: 2) bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse], Sam- melkonto IBAN CH 1, zu überweisen.
5. Dispositiv Ziff. 8 lit. a des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. März 2017 wird bestätigt.
6. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin zu einem Viertel und dem Beklagten und Berufungs- beklagten zu drei Vierteln auferlegt. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägerin Fr. 2'500.00 zu ersetzen.
9. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (= Fr. 320.--), total mithin Fr. 4'320.-- zu bezahlen.
- 42 -
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und im Dispositiv-Auszug Ziff. 4 an die berufliche Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung G._____, c/o Zürich Lebens- versicherungs-Gesellschaft AG, ... [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 340'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: