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LC170019

Ehescheidung (Art. 114)

Zürich OG · 2018-01-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (129 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand A._____ (fortan "Ehemann" genannt) und B._____ (fortan "Ehefrau" genannt) hei- rateten am tt. April 1992 in .... Sie legten der Ehe den Güterstand der Gütertren- nung zugrunde. Der Ehe sind die beiden Söhne J._____, geb. tt.mm.1992, und C._____, geb. tt.mm.2000, entsprossen. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Juni 2011 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und wurden dessen Folgen geregelt. Am 26. November 2013 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein, die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan "Vorinstanz" genannt) beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen im Wesentlichen noch der Kinder- sowie der nacheheliche Unterhalt, Teile des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs im Streit.

- 19 -

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Die Ehefrau hatte am 16. Dezember 2010 das Eheschutzverfahren anhän- gig gemacht (act. 3/1), woraufhin am 27. Juni 2011 eine Verfügung erging (act. 3/21 S. 35 ff.), mit der C._____ unter die Obhut der Ehefrau gestellt, das Be- suchsrecht des Ehemanns, dessen Unterhaltspflicht (Fr. 1'500.– Kinderunterhalt / Fr. 10'581.– Ehegattenunterhalt in der dritten Phase ab 1. September 2012) und die Benutzung der ehelichen Liegenschaft geregelt wurde.

E. 2.2 Am 26. November 2013 leitete der Ehemann bei der Vorinstanz die Schei- dungsklage ein (act. 1). Am 1. Oktober 2014 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Im Gegensatz zur Hauptsache einigten sich die Parteien betreffend die vorsorgliche Massnah- men und vereinbarten in Ergänzung zur eheschutzrichterlichen Verfügung im We- sentlichen, dass der Ehemann ab 1. August 2014 zwei Drittel der im Zusammen- hang mit der Schulbildung des Sohnes C._____ anfallenden Kosten bezahle (act. 36; Prot. I S. 41).

E. 2.3 Die Vorinstanz ordnete einen doppelten Schriftenwechsel an und führte die Hauptverhandlung durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die aus- führliche vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs im erstinstanzlichen Ur- teil verwiesen (vgl. act. 158 S. 10 ff.). Am 8. März 2016 erliess die Vorinstanz of- fenbar ihr unbegründetes Urteil; den Akten sind indes weder das Dispositiv noch ein Zustellnachweis an die Parteien, sondern einzig die beiden Gesuche um Be- gründung zu entnehmen (act. 150 f.). Mit Eingabe vom 13. März 2017 ersuchte der Ehemann um Begründung des Urteils (act. 150). Am 28. April 2017 (act. 153/1) wurde ihm in der Folge das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 152 = act. 156/1 = act. 158).

E. 2.4 Fristgerecht erhob der Ehemann mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Berufung gegen das begründete vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Beru- fungsanträgen (act. 155). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 153). Der Ehemann leistete den mit Verfügung vom 6. Juni 2017 angeordneten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.– rechtzeitig (act. 159-161). Die Ehefrau

- 20 - erhob mit der Berufungsantwort vom 24. August 2017 zugleich eine Anschlussbe- rufung (act. 165); ihre eigenständige Berufung in der Sache wurde mit Urteil vom

8. August 2017 in einem separaten Verfahren entschieden (LC170018-U). Sie leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss über Fr. 12'000.– innert erstreckter Frist (act. 168-172). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 1. November 2017 (act. 175). Mit Beschluss vom 8. November 2017 wurde sodann vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil in folgenden Punkten rechtskräftig ist (act. 177): "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. (...)

E. 4 Übereinstimmender Antrag Die Parteien beantragen vor Obergericht übereinstimmend, dass Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils neu zu fassen und die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Ehemann Fr. 30'000.– zuzüglich 8 % MwSt. auf Fr. 15'000.– (Fr. 1'200.–), al- so insgesamt Fr. 31'200.– unter dem Titel Prozesskostenvorschüsse zurück zu zahlen (act. 155 S. 5 und 39 f.; act. 165 S. 4). Dieser Punkt untersteht der Dispo- sition der Parteien. Es ist ohne weiteres antragsgemäss zu verfahren.

E. 5 Einkommen und Vermögen der Parteien

E. 5.1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten aus- gegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO).

E. 5.2 Sowohl der Kinder- als auch der nacheheliche Unterhalt werden mitunter durch die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen definiert (Art. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dieser Aspekt steht im Zentrum des vorliegenden An- schlussberufungsverfahrens. Die Vorinstanz schloss auf ein anrechenbares Ein- kommen des Ehemanns von monatlich Fr. 12'000.– bis Ende Juli 2022 (act. 158 S. 62 ff.). Er selber ist damit einverstanden (act. 155 S. 4); die Ehefrau führt aus, er könne an die Einkommenszahlen als Angestellter anknüpfen; er erreiche jeden- falls eine Einkommenshöhe, die es ihm ohne weiteres ermögliche, die von der Vorinstanz grundsätzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich zu be- zahlen (act. 165 S. 26). Mit ihren Anträgen will sie die vorinstanzliche Dispositiv- ziffer 8 aufgehoben wissen und zur Bemessung des massgebenden Vermögens des Ehemanns ein Beweisverfahren durchführen (act. 165 S. 3).

E. 5.2.1 Die (Anschluss-)Berufung hat ein materielles Rechtsbegehren zu enthalten, zumal sie in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Rechtsbegehren, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung

- 23 - lauten, genügen in der Regel nicht und machen das Rechtsmittel unzulässig. Es genügt allerdings, wenn aus der Begründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016 E. 3).

E. 5.2.2 Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau zu den finanziellen Grund- lagen wie gesehen einzig die Aufhebung der fraglichen Dispositiv-Ziffer. Von wel- chem Einkommen (und auch Bedarf) des Ehemanns effektiv auszugehen ist, lässt sie offen. Auch in der Begründung bleibt sie derart unbestimmt (vgl. E. 5.2.), dass ihre Darlegungen nicht zum Dispositiv erhoben werden können (vgl. auch act. 175 S. 15). Auf die Anschlussberufung ist insoweit nicht einzutreten und es hat beim Einkommen des Ehemanns über monatlich Fr. 12'000.– bis zu dessen Eintritt ins Pensionsalter sein Bewenden.

E. 5.2.3 Überdies sind die Einwände der Ehefrau zum Einkommen des Ehemanns aus folgenden Gründen auch in materieller Hinsicht nicht stichhaltig: So führt sie aus, er sei immer noch Lohnempfänger seiner Arbeitgeberin E._____, obwohl sie die per Ende September 2016 ausgesprochene Kündigung (vgl. act. 158 S. 11) nicht bestreitet (act. 165 S. 25). Sie tut insbesondere nicht dar, die Kündigung sei während einer Sperrfrist erfolgt; auch ist nicht ersichtlich, wieso die maximal 180 Tage dauernde Sperrfrist, zumal die Krankheit nach der Kündigung eintrat, nach wie vor andauert (vgl. dazu Ar. 336c OR). Wenn die Ehefrau unter Hinweis auf ih- re erstinstanzlichen Ausführungen sodann behauptet, der Aufwand der A._____ Management & Consulting GmbH sei um Fr. 100'000.– zu hoch angesetzt worden und das Einkommen des Ehemanns damit entsprechend zu tief, so setzt sie sich in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Thema auseinander (vgl. act. 158 S. 67 ff.). Gleiches gilt für die Einwände, die Mietzinseinnahmen aus der Einliegerwohnung seien zu tief veranschlagt worden (act. 165 S. 25), und es sei ein Mehrumsatz der GmbH bzw. als Selbständiger zu erwarten, so dem Ehemann neu 100 % seiner Arbeitskraft hierfür zur Verfügung stehe (act. 165 S. 26). Die Ehefrau äussert sich nicht zu den diesbezüglichen Er- wägungen des Vorderrichters (act. 158 S. 66 f. und 71 f.), sondern wiederholt schlicht ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. dazu auch act. 175 S. 16 ff.).

- 24 -

E. 5.3 Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass der Ehemann nach seiner Pensionierung ab dem 1. August 2022 über ein Renteneinkommen von Fr. 8'000.– verfügen wird (act. 158 S. 70 f.). Der Ehemann beanstandet insofern zwar, dass die Rechnung beim angesparten Pensionskassenkapital und dessen Verzinsung angesichts des Vorbezugs nicht stimme, hält dazu aber nichts Kon- kretes fest und stellt in der Folge selbst auf die Fr. 8'000.– ab (act. 155 S. 29). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen.

E. 5.4 Die Vorinstanz erwog, der 56-jährigen Ehefrau sei angesichts der grössten- teils klassischen Rollenverteilung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und es könne ihr daher auch kein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden (act. 158 S. 62). Der Ehemann beantragt hingegen, es sei der Ehefrau ab dem 1. August 2022 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'671.– anzu- rechnen (act. 155 S. 4), mit der Begründung, es sei ihr eher zuzumuten, aus dem Freizügigkeitskapital und der 3. Säule vor Erreichen des Pensionsalters eine Ren- te zu beziehen, als ihm, sein Vermögen für Unterhalt anzuzehren (vgl. act. 155 S. 30 ff.). Im Kern geht es ihm also darum, dass es ihm nach seiner Pensionie- rung angesichts der konkreten Verhältnisse unzumutbar sei, nachehelichen Un- terhalt durch Vermögensverzehr zu leisten. Diese Frage ist unter dem Titel nach- ehelicher Unterhalt zu erörtern; beim Einkommen der Ehefrau bleibt es beim vor- instanzlichen Entscheid.

E. 5.5 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Ehemann gestützt auf sei- ne Steuererklärung aus dem Jahr 2012 ein Reinvermögen von mindestens Fr. 3.5 Mio. (act. 158 S. 77). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, es sei Ehegatten in vorgerücktem Alter zuzumuten, zu Unterhaltszwecken in Mangelsituationen das Vermögen nach Abzug einer Freigrenze im Umfang von jährlich 10 % anzuzehren, wenn das Einkommen nicht ausreiche und sich dieses auch nicht ohne weiteres steigern lasse, erwog der Vorderrichter, zur Deckung des Mankos der Ehefrau sei das Vermögen des Ehemanns während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung von rund sieben Jahren im Umfang von Fr. 400'000.– durch Vermögensverzehr zu decken, was insgesamt ca. 12.5 % des deklarierten Vermögens entspreche (vgl. act. 158 S. 76 ff.). Die Anschlussberufung der Ehe-

- 25 - frau zielt nun darauf ab, dass das Vermögen des Ehemanns viel höher sei, als die deklarierten Fr. 3.5 Mio.; mithin lasse sich mit 10 % - 12.5 % davon der ganze ihr zustehende monatliche Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 15'000.– finanzieren. Es sei ein Beweisverfahren zum Vermögen des Ehemanns durchzuführen (act. 165 S. 26 f.). Die Ehefrau verkennt die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vermögen des Ehemanns (vgl. dazu auch act. 175 S. 11 ff., insb. S. 14). Limitierender Faktor des Vermögensverzehrs ist nach den insoweit nicht bestrittenen Erwägungen nicht die Höhe des Vermögens des Ehemanns, sondern die Behebung der Man- gelsituation der Ehefrau und damit die Deckung deren familienrechtlichen Notbe- darfs (act. 158 S. 71 ff.). Den vorinstanzlichen Berechnungen liegt bereits jetzt "lediglich" eine jährliche Belastung des Vermögens des Ehemanns von weniger als 2 % zu Grunde (12.5 % während rund 7 Jahren). Die Deckung der Differenz zwischen Notbedarf und gebührendem Bedarf durch Vermögensverzehr erschien der Vorinstanz als unzumutbar. Aufgrund dessen sah sie davon ab, weitere Erhe- bungen zum Vermögen des Ehemanns zu machen. Eine Beschwer der Ehefrau in diesem Punkt ist damit weder dargetan noch ersichtlich; bereits deshalb ist auf die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 5.6 Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die Ehefrau kein Vermögen habe (act. 158 S. 95). Der Ehemann stellt sich mit der Berufung auf den Stand- punkt, es seien die 3. Säule in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– sowie die vorhandenen Erbanwartschaften im Entscheid anzuführen (act. 155 S. 33 f.; mit Hinweis auf act. 83A/44). Es geht einerseits um die gebundene Vorsorge der Ehe- frau. Über die entsprechenden Guthaben der Säule 3a kann nur sehr einge- schränkt verfügt werden. Insbesondere können sie oder die Erträgnisse zum jet- zigen Zeitpunkt nicht für den laufenden Unterhalt eingesetzt werden. Angesichts des Zweckes von Art. 282 Abs. 1 ZPO rechtfertigt es sich daher ohne weiteres, die gebundene Vorsorge nicht als Vermögen anzuführen; im Übrigen sind durch die Übernahme der Vermögenswerte des Ehemanns aus der Steuererklärung 2012 auch dessen gebundene Guthaben unberücksichtigt geblieben. Anderer- seits stellt eine Anwartschaft auf ein Erbe schlicht kein Vermögen dar (vgl. zum Ganzen auch act. 165 S. 19). Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid.

- 26 -

E. 5.7 Die Vorinstanz vermerkte in ihrem Dispositiv schliesslich den gebührenden Bedarf und den Notbedarf der Parteien sowie den Bedarf von C._____ (act. 158 S. 95 f.). Auf die Anträge des Ehemanns dazu ist im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnungen zurückzukommen (vgl. E. 7.8).

E. 6 Kinderunterhalt

E. 6.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

E. 6.2 Die Vorinstanz quantifizierte den Barbedarf von C._____ auf rund Fr. 3'200.– pro Monat und verpflichtete den Ehemann unter Anrechnung der Kin- derzulage in Höhe von Fr. 250.– zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'950.– (act. 158 S. 34 ff.). Auf den Betreuungsunterhalt sei angesichts des Al- ters von C._____ nicht näher einzugehen (act. 158 S. 33).

E. 6.3 Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dieser Bedarf sei zu hoch und zudem in zwei Phasen aufzuteilen, eine vor und eine nach Erreichen der Volljäh- rigkeit bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (act. 155 S. 8). Die Ehefrau ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Kinderunterhalt richtig festgelegt (act. 165 S. 5 ff.).

E. 6.4 Die Vorinstanz veranschlagte beim Bedarf für C._____ folgende Positionen (act. 158 S. 38), wobei die grau hinterlegten vom Ehemann beanstandet werden (vgl. act. 155 S. 13). Grundbetrag CHF 600.– Mietanteil CHF 1'500.– Bekleidung und Coiffeur CHF 170.– Krankenkasse CHF 181.–

- 27 - Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 70.– Mobiltelefon CHF 60.– ÖV-Abonnement CHF 54.– Verpflegung CHF 200.– Taschengeld CHF 65.– Schulmaterial CHF 100.– Freizeit/Hobbies CHF 180.– Total CHF 3'180.–

E. 6.4.1 Miete

E. 6.4.1.1 Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass der Mietzins der Ehefrau über mo- natlich Fr. 4'500.– belegt sei. Angesichts des Umstands dass im Eheschutzver- fahren von Kosten für die Villa des Ehemanns von rund Fr. 10'000.– pro Monat ausgegangen worden sei, erscheine es als angemessen, C._____ einen Drittel der effektiven Kosten , namentlich Fr. 1'500.– pro Monat als Wohnkostenanteil anzurechnen (act. 158 S. 34).

E. 6.4.1.2 Nach Ansicht des Ehemanns steht diese Würdigung im Widerspruch zum Entscheid des Eheschutzgerichts, welches der Ehefrau einen angemessenen Mietzins von insgesamt Fr. 3'500.– ab deren Auszug aus der ehelichen Liegen- schaft zuerkannt habe. Ferner werde ausgeblendet, dass sich die Einkommens- verhältnisse komplett geändert hätten, sei doch im Trennungszeitpunkt noch von einem Einkommen des Ehemanns in Höhe von Fr. 22'963.– pro Monat ausge- gangen worden. Die Ehefrau habe sich nicht an die Vorgabe der Eheschutzrichte- rin gehalten, sondern den angemessenen Betrag für eine Miete gemäss eheli- chem Standard um 30 % überschritten. Diese eigenmächtige Erhöhung nach der Trennung könne in der heutigen Situation, in der er selber nur noch die Hälfte sei- nes Einkommens vom Trennungszeitpunkt verdiene, nicht einfach übergangen

- 28 - werden. Es sei auch erstellt, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, mit dem Einkommen den reduzierten Bedarf zweier Haushalte zu bezahlen; wenn ihm also zugemutet werde, einen erheblichen Teil aus Vermögensverzehr zu de- cken, könne der Ehefrau kein übermässig teure Miete zugestanden werden. Un- erheblich sei schliesslich, wie viel er tatsächlich für seine eigenen Wohnkosten ausgebe. Sollte er sich entscheiden, im Haus zu bleiben, sei er für die Bezahlung der hohen Kosten auf den Verzehr von Vermögen angewiesen. Er sei aber frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er wolle. Der Ehefrau zusammen mit C._____ sei aus den vorgenannten Gründen maximal Fr. 3'500.– als Miete zuzu- gestehen; entsprechend reduziere sich der Mietanteil für C._____ bei einem Drit- tel auf rund Fr. 1'000.– (act. 155 S. 8 ff.).

E. 6.4.1.3 Die Ehefrau entgegnet in der Berufungsantwort, dass die Vorinstanz ihre Wohnkosten korrekt berechnet habe. Die Wohnkosten hingen nicht vom Einkom- men des Ehemanns, sondern vom Standard während der Ehe ab. Der Ehe- schutzentscheid spiele keine Rolle, wohne sie doch nicht mehr mit einem Kind zusammen, sondern mit einem bald volljährigen Sohn und dem grossen Famili- enhund; damit verbunden sei ein erhöhter Platzbedarf. Neben dem Aspekt der Beibehaltung des ehelichen Standards sei auch der Gleichberechtigung der Par- teien wesentliche Bedeutung zuzumessen. Es wäre stossend, würde der Ansatz für ihre Mietkosten gekürzt. Es sei im Übrigen während der Ehe ein luxuriöser Le- bensstil geführt worden. Angesichts der konkreten Umstände sei es nicht zumut- bar, eine Ersatzwohnung zu suchen. Es sei zudem nicht unerheblich, wie viel der Ehemann selber für seine Wohnung ausgebe (act. 165 S. 5 ff.).

E. 6.4.1.4 Der Standpunkt des Ehemanns überzeugt. Der vorinstanzliche Entscheid steht in deutlichem Kontrast zum Eheschutzentscheid (Wohnkosten von insge- samt Fr. 3'500.– und Kinderunterhalt in Höhe von Fr. 1'500.–; vgl. act. 3/21). Dem Ehemann wurde vorinstanzlich für Wohnkosten ein Bedarf von Fr. 3'000.– zuge- standen (vgl. act. 158 S. 74). Dem von der Ehefrau ins Feld geführten Argument der Gleichbehandlung ist mit den vom Ehemann anerkannten Mietkosten über Fr. 3'500.– Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz beim Kin- derunterhalt die eingeschränkten derzeitigen Einkommensverhältnisse hätte ein-

- 29 - fliessen lassen. Entsprechend ist C._____ ein Mietanteil von Fr. 1'165.– pro Mo- nat anzurechnen.

E. 6.4.2 Gesundheitskosten

E. 6.4.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau habe dargetan, dass die Kieferbehand- lung von C._____ noch nicht abgeschlossen sei. Bei einem Selbstbehalt von 25 % resultierten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von monatlich Fr. 42.50 (act. 158 S. 35).

E. 6.4.2.2 Nach Ansicht des Ehemanns sei die Zahnbehandlung von C._____ im Herbst 2016 definitiv abgeschlossen worden; die Vorinstanz habe die entspre- chenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren unbeachtet gelassen und im Entscheid auf reine Parteibehauptungen bzw. alte Zahlen aus dem Jahr 2015 abgestellt; damit sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden und der Kinder- bedarf um Fr. 42.50 zu kürzen (act. 155 S. 11 f.; act. 76 Rz 241 f.).

E. 6.4.2.3 Die Ehefrau führt in der Berufungsantwort dahingegen aus, die kieferor- thopädische Behandlung von C._____ halte in der Tat nach wie vor an. Sie habe zwar in der Hauptsache im Januar 2017 beendet werden können, es komme aber in unregelmässigen Abständen nach wie vor zu Kontrollen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere kostspielige Schritte notwendig würden (act. 165 S. 7 f.).

E. 6.4.2.4 Nach der nunmehr gleichlautenden Darstellung der Parteien ist die Zahn- behandlung abgeschlossen und die entsprechende Position im Bedarf von C._____ rechtfertigt sich nicht länger. Inwiefern es noch zu weiteren Kontrollen und Behandlungen kommen soll, blieb unsubstantiiert bzw. unbelegt (vgl. act. 181 S. 7). Der Bedarf ist um rund Fr. 40.– zu kürzen.

E. 6.4.3 Taschengeld

E. 6.4.3.1 Der Vorderrichter erachtete ein monatliches Taschengeld für den Sohn der Parteien in Höhe von Fr. 65.– monatlich als angemessen, unter Berücksichti- gung von dessen Alter und der persönlichen Verhältnisse (act. 158 S. 36).

- 30 -

E. 6.4.3.2 Der Ehemann gibt zu bedenken, dass sich der Kinderunterhaltsbetrag nicht nur nach den Bedürfnissen eines Kindes richte, sondern auch nach den Möglichkeiten des pflichtigen Elternteils. Angesichts des reduzierten Einkommens seien Posten zusätzlich zum Notbedarf nur mit Zurückhaltung einzurechnen. An- gesichts der bereits veranschlagten Hobbys mit monatlichen Kosten von Fr. 180.–, werde schon grosszügig gerechnet. Es sei von einem Taschengeld von Fr. 40.– pro Monat auszugehen (act. 155 S. 12 f.).

E. 6.4.3.3 Nach Meinung der Ehefrau verfängt die vorinstanzliche Begründung zum Taschengeld. Sie weise im Übrigen darauf hin, dass sie selber und aus der eige- nen Tasche das effektive Taschengeld um Fr. 10.– erhöhe, damit C._____ nicht völlig aus dem Rahmen falle und sich im Vergleich zu den Klassenkameraden nicht über Gebühr einschränken müsse (act. 165 S. 8).

E. 6.4.3.4 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Geringfügigkeit des hier in Frage stehenden Betrages korrekt ausgeübt. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Kinderunterhalts den monatlichen Betrag um Fr. 20.– aufrundete (Fr. 3'180.– auf Fr. 3'200.–), die Kammer aber leicht auf Fr. 2'800.– abrundet (Reduktion [Miete/Gesundheit] von Fr. 377.50; Abrundung um Fr. 2.50) ist dem Anliegen des Ehemanns faktisch gleichwohl Rechnung ge- tragen.

E. 6.5 Der Ehemann beantragt im Berufungsverfahren neu, dass der Kinderun- terhalt in zwei Phasen aufzuteilen und mit der Volljährigkeit von C._____ mit Blick auf die Voraussetzung der Zumutbarkeit zu reduzieren sei. Es sei nicht zumutbar, für einen Volljährigen Unterhalt aus Vermögen zu zahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei um Fr. 400.– zu reduzieren, wobei Fr. 100.– monatlich als minimale Kostenbe- teiligung von C._____ aus Ferienjobs anzurechnen seien (act. 155 S. 13 ff.). Die Ehefrau entgegnet, dass C._____ im mm.2018 in der Tat volljährig werde. Sein Bedarf werde sich aber nicht ändern und er werde weiterhin die Kantonsschule besuchen. Als einziges Zusatzkriterium trete die Zumutbarkeit hinzu, welche nach den gesamten Umständen fraglos gegeben sei; weder dem Sohn noch ihr sei ei- ne hypothetische Kostenbeteiligung abzuverlangen (act. 165 S. 9 f.).

- 31 - Angesichts der wirtschaftlichen Leistungskraft des Ehemanns (aus Vermögen), der fortdauernden Ausbildung C._____s ohne eigenes Erwerbseinkommen und der fehlenden Mittel der Ehefrau, ist der Volljährigenunterhalt weder der Ehefrau noch C._____ zuzumuten. Der Antrag des Ehemanns auf Unterteilung des Kin- derunterhalts in zwei Phasen ist somit abzuweisen.

E. 6.6 Nach Abzug der Kinder-/Ausbildungszulage resultiert eine monatliche Un- terhaltsverpflichtung von Fr. 2'550.–. Entsprechend ist die vorinstanzliche Disposi- tiv-Ziffer 5. in teilweiser Gutheissung der Berufung anzupassen.

E. 7 Nachehelicher Unterhalt

E. 7.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).

E. 7.2 Notbedarf der Ehefrau

E. 7.2.1 Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel legte die Vorinstanz den Not- bedarf der Ehefrau wie folgt fest (act. 158 S. 75): Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 3'000.– Kommunikation CHF 120.– Billag CHF 39.– Krankenkasse/Gesundheitskosten CHF 837.– Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 300.– Steuern CHF 800.–

- 32 - Total (gerundet) CHF 6'516.–

E. 7.2.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Kinderunterhalt anerkennt der Ehemann Wohnkosten der Ehefrau in Höhe von monatlich Fr. 2'500.–; er erachtet aufgrund der bald eintretenden Volljährigkeit von C._____ zudem den Grundbe- trag und die Steuern als zu hoch veranschlagt. Der Notbedarf sei um Fr. 700.– zu hoch angesetzt (act. 155 S. 15 f.).

E. 7.2.3 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass der Mietanteil korrekt be- rechnet sei und C._____ derzeit noch ein Kind sei und die Vorinstanz daher den korrekten Grundbetrag berücksichtigt habe. Gleiches gelte für die Steuerbelas- tung. Es dürfe keine Rolle spielen, was nach dem Urteilszeitpunkt geschehen werde (Act. 165 S. 10 f.).

E. 7.2.4 Die Vorinstanz hat den Grundbetrag richtig berechnet. Die Sichtweise des Ehemanns bedeutete konsequenterweise, dass der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 1'100.– angehoben werden müsste. Eingeschlossen in das System von Grundbeträgen für Alleinerziehende mit den Zuschlägen für Kinder werden im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB aber auch volljährige Kinder, welche noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben (vgl.: VONDER MÜHLL, in BSK- SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.). Hingegen sind unter Hinweis auf Erwä- gung 6.4.1.4. die anrechenbaren Wohnkosten der Ehefrau um Fr. 500.– auf Fr. 2'500.– zu senken. Die Mietkosten im gebührenden Bedarf und Notbedarf der Ehefrau wären ansonsten gleich bemessen. Die Beanstandung an der von der Vorinstanz nicht näher erläuterten Position Steuern überzeugt, da mit Erreichen der Volljährigkeit der Unterhalt für C._____ nicht mehr von der Ehefrau zu ver- steuern ist. Mithin ist der Notbedarf der Ehefrau auf gerundet Fr. 5'900.– pro Mo- nat zu bemessen.

E. 7.3 Notbedarf des Ehemanns Die Parteien äussern sich nicht konkret zum von der Vorinstanz berücksichtigten Notbedarf des Ehemanns (vgl. act. 155 S. 25). Der Ehemann hält dazu einzig pauschal fest, die Angaben könnten so nicht stehen gelassen werden, habe doch

- 33 - keine Partei zum Notbedarf plädiert; die Angaben seien zu streichen, da zudem bestritten (act. 155 S. 34). Dem vertretenen Ehemann wäre es frei gestanden, seine Ausführungen zum Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren nach Bekanntwer- den der Kündigung der Arbeitsstelle näher auszuführen. Auch hätte er im Beru- fungsverfahren die Zusammenstellung der Vorinstanz – so wie bei den Zahlen Ehefrau geschehen – unter Grundangabe beanstanden können. Unter diesen Umständen erscheint sein rechtliches Gehör nicht als verletzt und es genügt auch nicht, im Berufungsverfahren dem begründeten erstinstanzlichen Urteil eine schlichte Bestreitung entgegenzuhalten. Es bleibt daher beim Notbedarf des Ehemanns über Fr. 6'300.–, wie von der Vorinstanz berechnet (act. 158 S. 71-74).

E. 7.4 UHB / Zulässigkeit von Vermögensverzehr beim Ehemann

E. 7.4.1 Bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 12'000.– in der ersten Phase und Notbedarfen von Fr. 6'300.– bzw. Fr. 5'900.– sowie einem Kinderbedarf von Fr. 2'550.– besteht eine Unterdeckung von Fr. 2'750.–. In der zweiten Phase feh- len zur Deckung der gekürzten Bedarfe Fr. 6'750.–. Raum für die von der Ehefrau mit der Anschlussberufung beantragte Erteilung des nachehelichen Unterhaltes besteht damit nicht (act. 165 S. 3). Ihr entsprechender Antrag ist abzuweisen. Die Tragung der Unterhaltspflicht durch Vermögensverzehr in der ersten Phase ist unbestritten (vgl. act. 155 S. 3 und 30); in teilweiser Gutheissung der Berufung ist Dispositiv-Ziffer 6.a) aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 5'900.– nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis am 31. Juli 2022 zu bezahlen. Umstritten bleibt die Zumutbarkeit der Un- terhaltsverpflichtung in der Phase vom 1. August 2022 bis am 31. Oktober 2024.

E. 7.4.2 Die Vorinstanz erachtete es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Ehemann als zumutbar, die Unterdeckung aus Vermö- gensverzehr zu leisten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von Fr. 6'500.– ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Ehefrau in das ordentliche Pensionsalter Ende Oktober 2024 (act. 158 S. 76 ff.). Sie führte aus, dass die Parteien einen sehr gehobenen Le- bensstandard gepflegt hätten, der wegen fehlender finanzieller Mittel bereits mehr als um die Hälfte reduziert worden sei. Die Ehefrau habe kaum die Möglichkeit, ihr

- 34 - Einkommen aus eigenen Kräften zu steigern und es sei fraglich, ob ihr eine weite- re Einschränkung des ehelichen Standards zugemutet werden könne. Sie könne sodann nicht auf eigenes Vermögen zurückgreifen. Der Ehemann verfüge hinge- gen über ein Vermögen von mindestens Fr. 3.5 Mio., das zur Hälfte liquide sei. Über einen beschränkten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren wären Unterhaltsbei- träge von über Fr. 400'000.– aus Vermögensverzehr zu decken, was den vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen nicht sprenge.

E. 7.4.3 Nach Ansicht des Ehemanns kann die zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, sei es dort doch um ehelichen Unter- halt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegangen. Nach der Scheidung entfalle diese Pflicht; ohnehin sprenge ein Vermögensverzehr über Jahre den Rahmen der Zumutbarkeit, zumal das Vermögen nicht als Altersvorsorge ange- spart worden sei. Die Ehefrau sei spätestens im Juli 2022 – bei seiner Pensionie- rung – in der Lage, ihre 3. Säule und das Freizügigkeitskapital zu beziehen. Lies- se man dieses Vermögen unberücksichtigt, so werde er schlechter gestellt. Ins- gesamt sei bei ihr von einem Vorsorgekapital von Fr. 1.12 Mio. auszugehen, wo- raus bei einem Umwandlungssatz von 5 % eine monatliche Rente von Fr. 4'671.– resultiere. Ferner könne sie bis zum Bezug der AHV-Rente auch das Kapital an- zehren, und darauf hinzuweisen sei schliesslich, dass Erbanwartschaften bestün- den. Aus diesen Gründen sei ihm nicht zuzumuten, nach Erreichen des 65. Alters- jahrs weitere Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu zahlen (act. 155 S. 29 ff.).

E. 7.4.4 Die Ehefrau weist darauf hin, dass die zweite Phase gerade einmal 27 Mo- nate dauere. Es sei eine klar definierte Zeitspanne, die sich weder verlängern werde, noch sei sie übermässig lang. Das Vermögen des Ehemanns werde nur geringfügig im Umfang von Fr. 200'000.– belastet, was als zumutbar erscheine. Vermögensverzehr sei auch für nachehelichen Unterhalt zulässig. Ihre Altersvor- sorge werde im Moment ihres Pensionsalters fällig. Sie könne nicht dazu ver- pflichtet werden, ihre Altersvorsorge zu schmälern. Ansonsten müsste sie zukünf- tige einen reduzierten Lebensstandard gewärtigen. Die Erbanwartschaften seien verspätet behauptet und eigneten sich im Übrigen nur schon aufgrund der fehlen- den Höhe nicht zur Festlegung eines Vermögens (act. 165 S. 16 ff.).

- 35 -

E. 7.4.5 Bei der Festsetzung der Höhe des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt das Gericht die in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, darunter das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5). Von der un- terhaltsverpflichteten wie der unterhaltsberechtigten Person kann abhängig von Funktion und Zusammensetzung des Vermögens erwartet werden, dass sie die- ses angreift. Insbesondere wenn das Vermögen für das Alter geäufnet wurde, spricht nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Rechtsprechungsgemäss ist Vermögen indessen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht ver- langt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1022). Nach der Rechtsprechung wird die Substanz des Vermögens normaler- weise auch dann nicht angegriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehegatten ausreichen (Urteil des BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017; E. 3.4 m.w.H.; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann damit – bei gegebenen Voraussetzun- gen – auch für den nachehelichen Unterhalt der Verzehr von Vermögen angeord- net werden. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation auch nicht, ob das Vermögen für die Altersvorsorge angespart wurde, sondern, dass es in Teilen li- quide und mangels gegenteiliger Behauptungen nicht durch Erbanfall erworben ist, zumal der Unterhalt der Ehefrau vor deren Pensionierung sichergestellt wer- den soll. Ausgehend von einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 6750.– bei ei- ner Dauer von 27 Monaten steht ein Vermögensverzehr von rund Fr. 180'000.– im Raum. Würde die Ehefrau zum Vorbezug ihrer Altersvorsorge angehalten, schmä- lerte dies ihre späteren finanziellen Möglichkeiten erheblich, wie die Ehefrau zu Recht anmerkt; zu veranschlagen ist auch, dass der Vorsorgeunterhalt vom Not- bedarf nicht umfasst ist. Darauf hinzuweisen ist ferner, dass der Ehemann einen möglichen Vorbezug der privaten Vorsorge der Ehefrau ins Feld führt, in diesem Zusammenhang aber seine eigene gebundene Vorsorge im Dunkeln lässt. Mit der

- 36 - Darstellung des Ehemanns auf ihn selber angewandt, liesse sich schliesslich auch argumentieren, er könne zwei Jahre vor seiner Pensionierung sein Einkom- men markant erhöhen, um damit den gebührenden Bedarf der Ehefrau weitge- hend zu decken. Der Ehemann setzt sich schliesslich mit den übrigen Elementen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Der angeordnete Vermö- gensverzehr ist daher unter den gegebenen Umständen zulässig und angezeigt; die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Be- rufung (Einschränkung Notbedarf der Ehefrau) ist Dispositiv-Ziffer 6.b) aufzuhe- ben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 5'900.– nach- ehelichen Unterhalt ab 1. August 2022 bis 31. Oktober 2024 zu bezahlen.

E. 7.5 Mehrverdienstklausel

E. 7.5.1 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig ma- chen (Art. 126 Abs. 3 ZGB). Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositi- ons- und Verhandlungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltspflicht kann aufgrund dessen nur dann an Bedingungen geknüpft wer- den, wenn eine Partei dies beantragt (vgl. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 126 N 34).

E. 7.5.2 Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters in Höhe von monatlich Fr. 16'544.– zuzüglich Vorsorgeunterhalt über Fr. 3'291.– zu be- zahlen (act. 83 S. 3 i.V.m. act. 147 S. 2). Der Kläger stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis Ende Dezember 2017 mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen; eventualiter sei ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 zudem maximal Fr. 2'500.– pro Monat geschuldet (act. 145 S. 6). Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche persönliche Unterhaltsleistung von Fr. 6'500.– bis Ende Oktober 2024 unter Ver- anschlagung einer zweiphasigen Mehrverdienstklausel, die den Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 15'260.– bzw. ab 1. August 2022 auf Fr. 14'460.– erhöht, abhän- gig vom erzielten Nettoerwerbseinkommen des Klägers und unter Festlegung fol- gender Dokumentationspflicht: der Beklagten jeweils bis Ende eines jeden Jahres

- 37 - unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen (act. 158 S. 79 f. und 94 f.).

E. 7.5.3 Der Ehemann hält mit der Berufung dafür, die Vorinstanz habe im Urteil völ- lig losgelöst von den anwendbaren Bestimmungen zu Gunsten der Ehefrau einen automatischen Anpassungsmechanismus kreiert und damit Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 125 ZGB falsch angewandt. Zur Durchsetzung sei eine Dokumentations- pflicht ins Urteil aufgenommen worden, die wiederum keine Stütze im Gesetz fin- de. Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB ende mit der Scheidung (act. 155 S. 27 f.).

E. 7.5.4 Die Ehefrau hält dagegen, dass Art. 126 Abs. 3 ZGB ausdrücklich die Mög- lichkeit vorsehe, den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig zu machen. Die Möglichkeit, dass allenfalls eine Anpassung nach Art. 129 Abs. 3 ZGB ver- langt werden könne, schliesse eine Bedingung der entsprechenden Art nicht aus. Wo sich eine Änderung der Verhältnisse abzeichne, sei der Unterhaltsberechtigte nicht auf den aufwändigen Weg von Art. 129 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Damit werde auch dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils Rechnung getra- gen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, was auch für die statuierte Auskunftspflicht gelte. Art. 170 ZGB gelte über die Scheidung hinaus, so noch offene Ansprüche bestünden (act. 165 S. 14 ff.)

E. 7.5.5 Wie es die Ehefrau ausführt, ist es zulässig, den Unterhaltsbeitrag von Be- dingungen abhängig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Ein expliziter Antrag auf die zum Urteil er- hobene Mehrverdienstklausel wurde nie gestellt. Es ist also zu prüfen, ob der An- trag auf Unterhaltsbeiträge in einer bestimmten Höhe a maiore minus auch einen Antrag auf geringere – den gebührenden Bedarf nicht deckende – Unterhaltsbei- träge, verbunden mit einer Mehrverdienstklausel zu Lasten des Pflichtigen, um- fasst. In der ersten Konstellation geht es darum, beruhend auf den tatsächlichen oder hypothetischen Gegebenheiten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, bei der zweiten Ausgangslage wird die in der Zukunft liegende, ungewisse Einkom- menssteigerung des Pflichtigen einer Regelung unterworfen. Es kommt hinzu, dass von Gesetzes wegen im Rahmen einer Abänderung eine Erhöhung der Un-

- 38 - terhaltsbeiträge verlangt werden kann, wenn wie vorliegend keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Mehrverdienstklausel des erstinstanzlichen Erkenntnis- ses beschlägt demnach einen anderen Lebenssachverhalt und war von den An- trägen der Ehefrau vor Vorinstanz nicht erfasst. Mit dem Ehemann ist daher von der Unzulässigkeit des vorinstanzlichen Anpassungsmechanismus' auszugehen.

E. 7.5.6 In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Mehrverdienstklausel aufzu- heben.

E. 7.6 Gebührender Unterhalt

E. 7.6.1 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Erhöhung einer Rente verlangen, wenn im Urteil festgehalten ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt wer- den konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben (Art. 129 Abs. 3 ZGB).

E. 7.6.2 Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass ein Fall von Art. 129 Abs. 3 ZGB gegeben ist und bei der Ehefrau ein Fehlbetrag zur Deckung des gebühren- den Bedarfes besteht (vgl. act. 155 S. 25; act. 165 S. 10 ff.). Sie gehen allerdings mit der Höhe des Fehlbetrages nicht einig.

E. 7.6.3 Die Vorinstanz legte ihrem Urteil folgenden gebührenden Bedarf der Ehe- frau zu Grunde, wobei die grau hinterlegten wiederum die vom Ehemann bean- standeten Positionen bezeichnen (act. 158 S. 60): Grundbetrag CHF 2'200.– Mietzinsanteil CHF 3'000.– Strom CHF 36.– Kommunikation CHF 200.– Billag CHF 39.– Krankenkasse CHF 837.– zusätzliche Gesundheitskosten CHF 183.–

- 39 - div. Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 600.– Hund CHF 350.– Freizeit/Sport CHF 250.– Putzfrau CHF 480.– Ferien CHF 500.– Safemiete CHF 16.– Vorsorgeunterhalt CHF 3'400.– Steuern bis zur Pensionierung des Klägers CHF 3'100.– Steuern nach der Pensionierung des Klägers CHF 2'300.– Total bis zur Pensionierung des Klägers CHF 15'261.– Total nach der Pensionierung des Klägers CHF 14'461.–

E. 7.6.4 Kommunikation

E. 7.6.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund des sehr hohen Lebensstandards der Parteien sowie der eingereichten Belege Fr. 200.– für Festnetz, Mobiltelefonie sowie Internet angemessen erschienen (act. 158 S. 46 f.).

E. 7.6.4.2 Der Ehemann beanstandet, dass wenn etwas in den letzten zwanzig Jah- ren billiger geworden sei, so das Telefonieren. Ferner sei der Lebensstandard nicht luxuriös gewesen. Es seien maximal Fr. 150.– für Kommunikation einzuset- zen (act. 155 S. 18 f.).

E. 7.6.4.3 Die Ehefrau entgegnet, dass die Fr. 200.– angesichts des Lebensstan- dards absolut korrekt seien. Es könne zwar sein, dass das Telefonieren günstiger geworden sei, es seien aber zusätzliche Kosten hinzugekommen. Neben dem Festnetzanschluss mit Internet für monatlich Fr. 100.– und dem Mobiltelefona- bonnement à Fr. 75.– im Monat fielen Gesprächskosten von mindestens Fr. 25.– an (act. 165 S. 12).

- 40 -

E. 7.6.4.4 Der Ehemann setzt sich weder eingehend noch umfassend mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, sondern fokussiert auf die effektiven Kommunikationskosten unter Ausklammerung der Kosten für die Abonnemente für Internet und Mobiltelefonie. Unter Berücksichtigung des geho- benen Lebensstandards ist die Vorinstanz zu Recht von Gesamtkosten in Höhe von monatlich Fr. 200.– ausgegangen.

E. 7.6.5 Gesundheitskosten

E. 7.6.5.1 Nach den Erwägungen der Vorinstanz sind aufgrund der eingereichten Belege im Jahr 2014 Fr. 1'500.– und im Jahr 2015 Fr. 1'600.– für Auslagen der Ehefrau aus dem Selbstbehalt belegt. Der Ehemann sei zwar davon ausgegan- gen, es handle sich um Kosten für eine durch die Trennung bedingte psychothe- rapeutische Behandlung, welche sie zukünftig nicht mehr benötigen werde; auf- grund der Belege rechtfertige es sich aber, unter diesem Titel Fr. 125.– im monat- lichen Bedarf anzurechnen; hinzu kämen Fr. 58.– für Kontaktlinsen (act. 158 S. 47 f.).

E. 7.6.5.2 Der Ehemann wendet ein, er habe die Therapiekosten erstinstanzlich substantiiert bestritten. Die entgegenstehende, reine Parteibehauptung der Ehe- frau, sie sei nach wie vor therapiebedürftig, sei nicht einmal glaubhaft gemacht. Aktuelle Belege zu den Therapiekosten würden fehlen, was nur bedeuten könne, dass keine derartigen Kosten mehr anfallen würden. Da das Scheidungsverfahren inzwischen abgeschlossen sei, falle auch die angebliche Belastung weg. Da der Vorderrichter im März 2017 lapidar festgehalten habe, die Kosten für die medizi- nische Behandlung seien aufgrund von Belegen aus dem Jahr 2014 ausgewie- sen, habe er den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt. Die Fr. 125.– seien aus dem gebührenden Bedarf der Ehefrau zu streichen (act. 155 S. 17 f.).

E. 7.6.5.3 Die Ehefrau erwidert, ihre Ausführungen seien nicht unsubstantiiert, son- dern im Detail behauptet und belegt gewesen. Aufgrund angeblich fehlender Be- lege in der Duplik auf ein Ausbleiben von Kosten zu schliessen, sei im Übrigen völlig lebensfremd. Die belastenden psychischen Auswirkungen würden nach wie vor andauern. Weder sei das Scheidungsverfahren vorbei, noch würden die Fol- gen für die Gesundheit mit dem Aussprechen der Scheidung per se beendet. Es

- 41 - sei damit zu rechnen, dass sie noch einige Jahre brauche, um mit den Ereignis- sen abzuschliessen (act. 165 S. 11 f.).

E. 7.6.5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten und zur Fra- ge, ob die therapeutische Behandlung nach wie vor andauere, bzw. zum Bedarf der Ehefrau gehöre, sind kurz gehalten. Es gilt den Ablauf der vorinstanzlichen Behauptungen aufgrund der Behauptungen im Rechtsmittelverfahren kurz darzu- stellen: In der Klageantwort vom 20. August 2015 führte die Ehefrau aus, dass ihr im Jahr 2014 aufgrund des Selbstbehaltes Kosten von rund Fr. 1'500.– erwach- sen seien (act. 54 S. 66). Mit der Replik vom 28. Dezember 2015 bestritt der Ehemann, dass die Therapiekosten heute noch und in Zukunft auch weiterhin an- fallen würden (act. 76 S. 86). Dem hielt die Ehefrau in der Duplik vom 16. Februar 2016 neu entgegen, dass das sehr belastende Scheidungsverfahren noch andau- ere und die Nachbehandlung der aus der Trennung resultierender Probleme noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde, weshalb sie an ihren Zahlen festhalte. Weiter reichte sie die Kostenaufstellung für das Jahr 2015 über rund Fr. 1'600.– ins Recht (act. 83A/26) und erläuterte das Zustandekommen dieses Betrages (vgl. act. 83 S. 47 ff.). Zu diesen Dupliknoven liess sich der Ehemann nicht ver- nehmen (act. 89 S. 20). Damit trifft es zwar zu, dass der Ehemann die Therapiekosten bestritt, die Ehefrau hat aber nachfolgend für das Jahr 2015 ihre Therapiekosten belegt und unwider- sprochen behauptet, Therapiekosten würden noch für eine geraume Zeit anfallen. Die Berücksichtigung von Gesundheitskosten über Fr. 125.– pro Monat durch die Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 7.6.5.6 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die im Eheschutzverfahren er- rechneten durchschnittlichen Hundekosten von Fr. 350.– pro Monat ab, zumal höhere Kosten in der Fremdbetreuung nicht nachgewiesen worden seien (act. 158 S. 50).

E. 7.6.5.7 Der Ehemann führt in der Berufung aus, der Hund Q._____ sei als The- rapiehund für C._____ auf Anraten der Primarschullehrerin angeschafft worden, was auch die Ehefrau anerkannt habe. Mithin habe er nicht zu den Bedürfnissen

- 42 - der Ehefrau während der Ehe gehört. Sie werde sich auch in Zukunft keinen wei- teren Hund mehr anschaffen. Die Hundekosten seien daher aus dem hypotheti- schen gebührenden Bedarf der Ehefrau zu streichen (act. 155 S. 19).

E. 7.6.5.8 Die Ehefrau entgegnet, dass Q._____ heute acht Jahre alt sei, wobei sei- ne rassenspezifische Lebenserwartung bei 16 Jahren liege; er werde voraussicht- lich noch sechs Jahre zu betreuen sein. Der ursprüngliche Grund der Anschaffung sei irrelevant. Der Ehemann führe künftige Ereignisse ein, die keinen Bezug zum Urteilssachverhalt aufweisen würden. Es sei Fakt, dass der Hund seit vielen Jah- ren zur Familie gehöre; die Vorinstanz habe dessen Kosten korrekt in den Bedarf eingerechnet (act. 165 S. 12).

E. 7.6.5.9 Die Zulässigkeit der sinngemässen Behauptung des Ehemanns, der Hund Q._____ gehöre zu C._____, weshalb Kosten in diesem Zusammenhang nicht der Ehefrau angerechnet werden dürften, ist nicht ersichtlich. Weder aus dem vor-instanzlichen Urteil noch aus der Berufung erhellt, dass der Ehemann solcherlei vorinstanzlich schon behauptet hätte. Ferner ist auch die Zulässigkeit eines Novums im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Schliesslich bleiben auch die Ausführungen zu einem allfälligen Ableben Q._____s angesichts der eingeschränkten Dauer der Unterhaltspflicht zu vage, als aus Ihnen etwas zu Gunsten des Ehemannes abzuleiten wäre. Damit bleibt es beim Einbezug von monatlich Fr. 350.– in den gebührenden Bedarf der Ehefrau.

E. 7.6.6 Freizeit/Sport

E. 7.6.6.1 Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass die Ehefrau schon seit 2010 Tennis spiele und Mitglied im … Tennisclub sei. Hierfür sei ihr ein Betrag von mo- natlich Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Ferner sei belegt, dass sie seit 2008 Yogastunden nehme, wobei hierfür ein Betrag von monatlich Fr. 50.– als ange- messen erscheine (act. 158 S. 50 f.).

E. 7.6.6.2 Nach Ansicht des Ehemanns sind die Fr. 250.– aus dem Bedarf der Ehe- frau zu streichen, da die Sportkosten während der Ehe aus den ihr von ihm be- zahlten Fr. 1'500.– pro Monat beglichen worden seien. Dieser Betrag habe der Vorderrichter aber schon beim Grundbetrag von Fr. 2'200.– bei seiner Berech-

- 43 - nung eingesetzt. Zudem sei auf veraltete Belege abgestellt worden (act. 155 S. 20).

E. 7.6.6.3 Die Ehefrau geht davon aus, es sei egal, wie der Ehemann die Kosten für Sport konkret bezahlt habe. Kosten für Freizeit und jene für Sport seien zu unter- scheiden. Erstere seien effektiv im erweiterten Grundbetrag inbegriffen. Die Kos- ten für Sport seien aufgrund der aktuellsten Belege zu Recht separat verbucht worden (act. 165 S. 12 f.).

E. 7.6.6.4 Die Vorinstanz fasste unter dem erweiterten Bedarf einen Grundbetrag von Fr. 2'200.– zusammen, umfassend Fr. 1'200.– für Lebensmittel, Fr. 400.– für Bekleidung, Fr. 300.– für Kosmetik und Friseur sowie Fr. 300.– für Freizeit und Kulturelles (vgl. act. 158 S. 45). Es geht aus dem angefochtenen Entscheid ent- gegen der Ansicht des Ehemanns nicht hervor, dass letztere Position im Umfang von Fr. 250.– durch Sportauslagen belegt wäre. Die Begründung seiner Berufung stösst insofern ins Leere. Gleichermassen verhält es sich mit seinem wiederholt vorgetragenen Argument, die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Belege. Nach deren unbestrittenen Erwägungen ist doch grundsätzlich eine dreijährige Periode bis 2010 zur Berechnung des ehelichen Lebensstandards der Parteien heranzu- ziehen (act. 158 S. 30). Insoweit bleibt es also auch beim vorinstanzlichen Ent- scheid.

E. 7.6.7 Reinigungskraft

E. 7.6.7.1 Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau analog dem Eheschutzentscheid monatlich Fr. 480.– für eine Reinigungskraft in den Bedarf ein (act. 158 S. 51). Mit der Berufung hält der Ehemann dafür, damals habe die Ehefrau im ehelichen Ein- familienhaus mit elf Zimmern gewohnt, nunmehr in einer Wohnung. Im Übrigen habe sie heute keine Putzfrau mehr. Die angerechneten Kosten würden die Dis- positionsmaxime verletzen. Es seien maximal Fr. 200.– für eine Reinigungsfach- kraft pro Monat einzusetzen (act. 155 S. 20). Die Ehefrau hält dagegen, sie habe auch heute eine Reinigungskraft angestellt, die vier Stunden die Woche komme, was sich in den zugesprochenen Kosten niederschlage. Der Eheschutzentscheid habe die im Einfamilienhaus effektiv angefallenen Kosten halbiert und zwar mit Blick auf ihren Umzug in die wesentlich kleinere 4½-Zimmer-Wohnung. Die Vor-

- 44 - instanz habe damit absolut richtig die entsprechenden, usanzgemässen Kosten zugesprochen (act. 165 S. 13).

E. 7.6.7.2 Es ergibt sich aus der Begründung des Eheschutzentscheides vom

27. Juni 2011 ohne weiteres, dass der Bedarf der Ehefrau für die Zeit nach deren Auszug aus dem Einfamilienhaus berechnet wurde (act. 3/21 S. 23 und 25). Es wurde erwogen, eine Reinigungstätigkeit von vier Stunden die Woche erscheine als angemessen (act. 3/21 S. 29). Der Ehemann, der mit seiner Berufung an die Reinigung des Einfamilienhauses anknüpft, geht damit fehl. Im Übrigen ist es irre- levant, ob die Ehefrau derzeit tatsächlich noch eine Reinigungskraft angestellt hat, zumal unbestritten blieb, dass eine solche zum ehelichen Standard gehörte. Die Berufung des Ehemanns ist auch diesbezüglich unbegründet.

E. 7.6.8 Steuern

E. 7.6.8.1 Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Ehefrau auf monatlich Fr. 2'300.– pro Monat. Hinzu komme der Vorsorgeunterhalt und der Umstand, dass auch die Kinderunterhaltsbeiträge einstweilen noch zu versteuern seien, weshalb sich die Steuerlast mutmasslich auf Fr. 3'100.– erhöhe. Nach der Pensi- onierung werde C._____ bereits volljährig sein, weshalb sich die Steuerlast der Ehefrau nach diesem Zeitpunkt entsprechend reduziere (act. 158 S. 57 f.).

E. 7.6.8.2 Der Ehemann rügt, es gehe nicht an, hypothetisch hohe Steuern auf ei- nem ebenso hypothetischen Bedarf zu berechnen, der jetzt nicht bezahlt werden könne und wohl auch in den nächsten fünf Jahren nicht zum Tragen kommen werde, zumal er sein Einkommen kaum werde steigern können. Ferner sei der Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge in die Steuerlast der Ehefrau unpräzis. Das sei nur noch wenige Monate der Fall. Durch die Annahme zu hoher Steuern werde auch der berechnete Vorsorgeunterhalt verfälscht. Im Moment seien nicht mehr als Fr. 700.– im gebührenden Bedarf der Ehefrau einzurechnen (act. 155 S. 20 f.).

E. 7.6.8.3 Die Ehefrau erachtet die Berechnung der Versteuerung der Kinderunter- haltsbeiträge über sie persönlich als korrekt. Das entspreche dem Sachverhalt, wie er sich momentan präsentiere. Ob in Zukunft eine Versteuerung durch

- 45 - C._____ stattfinden werde, wer diese Steuerlast faktisch begleichen werde, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es seien schliesslich auch nicht hypothe- tisch hohe Steuern auf einem hypothetischen Bedarf berechnet worden. Der Vor- derrichter sei richtig vorgegangen (act. 165 S. 13 f.).

E. 7.6.8.4 Entgegen den Ausführungen des Ehemanns ist es richtig, die hypotheti- sche Steuerlast beim gebührenden Bedarf zu berechnen, ansonsten die Unter- haltsberechtigte ihres an sich bestehenden Anspruchs definitiv verlustig ginge. Zutreffend ist hingegen, dass C._____ in wenigen Monaten volljährig wird. Der Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge in die Steuerlast der Ehefrau mit einer ent- sprechenden Steuerprogression ist dabei nicht länger korrekt. Es rechtfertigt sich daher, durchgehend von den vorinstanzlich berechneten Fr. 2'300.– an Steuern auszugehen. Dieser Berechnung liegen höhere Unterhaltsbeiträge zu Grunde, womit den bei C._____ zukünftig direkt anfallenden Steuern (tiefere Steuerpro- gression) gebührend Rechnung getragen ist.

E. 7.6.9 Vorsorgeunterhalt

E. 7.6.9.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Vorsorgeausgleich den Ausgleich eines Mankos in der Altersvorsorge bezwecke, welches dadurch entstehe, dass der Un- terhaltsberechtigte nach der Scheidung familienbedingt einer schlechter bezahl- ten, bzw. keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, als er es ohne Familienarbeit täte, und daher geringere bzw. keine Beiträge an die zweite Säule leisten könne. Der Vor- sorgeunterhalt müsse angemessen sein, sowohl absolut gesehen, als auch relativ im Verhältnis zur Vorsorgesituation des Unterhaltsverpflichteten. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung errechnete die Vorinstanz bei einem Bedarf der Ehefrau von Fr. 11'061.– einen Vorsorgeunterhalt von rund Fr. 3'400.– nach folgender Rechnung (act. 158 S. 58 f.): Bedarf CHF 11'061.00 fiktives Bruttoeinkommen (11'061.00 : 84.75 x 100) CHF 13'051.35 Erzielbares Bruttoeinkommen (0 : 84.75 x 100) CHF 00.00 Differenz CHF 13'051.35 AHV ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 8.4%) CHF 1'044.00 BVG ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 18% [Art. 16 BVG]) CHF 2'349.25 Vorsorgeunterhalt CHF 3'393.25

- 46 -

E. 7.6.9.2 Der Ehemann bestreitet unter Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, dass ein Vorsorgeunterhalt überhaupt geschuldet ist. Die Ehefrau erhalte aus dem Vorsorgeausgleich genügend Kapital, um damit ihren Bedarf im Alter zu decken. In der momentanen Situation, in der ihm zugemutet werde, sein Vermö- gen zur Deckung des nachehelichen Unterhalts zu verbrauchen, sei es umso we- niger gerechtfertigt, einen Vorsorgeunterhalt einzurechnen; der ganze Betrag sei zu streichen. Für den Eventualfall sei darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der hypothetischen BVG-Beiträge ein eklatanter Fehler unterlau- fen sei. Sie habe die 9 % auf dem ganzen fiktiven Jahreslohn gerechnet, ohne den Koordinationsabzug zu berücksichtigen (act. 155 S. 21 ff.).

E. 7.6.9.3 Die Ehefrau erachtet die Einrechnung des Vorsorgeunterhalts als ge- rechtfertigt. Der Anspruch nach einer angemessenen Altersvorsorge sei unab- hängig von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Der Umstand, dass sie aus dem Vorsorgeausgleich Geld beziehe, schmälere den Anspruch auf Vorsorgeun- terhalt nicht. Auch die Berechnung sei korrekt erfolgt (act. 165 S. 14).

E. 7.6.9.4 Das Argument des Ehemanns, dass ihm derzeit zugemutet werde, sein Vermögen anzuzehren, zielt ins Leere, wird der gebührende Bedarf der Ehefrau doch unter dem Vorbehalt festgehalten, dass der Ehemann in bessere Verhältnis- se gelangt. Sodann ist mit der Ehefrau darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeaus- gleich und Vorsorgeunterhalt zu unterscheiden sind. Der Vorsorgeausgleich deckt die Vergangenheit ab, der Vorsorgeunterhalt stellt sicher, dass eine zukünftig ent- stehende Vorsorgelücke gefüllt wird. Die Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau erhalte aus dem Vorsorgeausgleich genügend Mittel für ihre Altersvorsorge, ist bei einem derzeitigen gebührenden Bedarf von Fr. 11'000.– völlig aus der Luft gegriffen. Der Vorsorgeunterhalt ist daher in den gebührenden Bedarf aufzuneh- men. Was die Berechnung anbelangt, hat der Ehemann richtigerweise darauf hin- gewiesen, dass es die Vorinstanz versäumt hat, die Gelder aus der zweiten Säule vom koordinierten BVG-Lohn aus zu rechnen (sie rechnete direkt 18 % von Fr. 13'051.35). Zu rechnen ist also wie folgt: Jahresbruttolohn entspricht Fr. 13'051.35 x 12 = Fr. 156'616.20 – 24'675.– (Koordinationsabzug) = 131'941.–;

- 47 - / 12 und davon 18 % = Fr. 1'979.10. Entsprechend ist der Vorsorgeunterhalt unter Einschluss der fiktiven AHV-Beträge von Fr. 1'044.– auf monatlich rund Fr. 3'025.– festzusetzen.

E. 7.6.10 Zusammenfassend präsentiert sich der gebührende Bedarf der Ehefrau wie folgt: Grundbetrag CHF 2'200.– Mietzinsanteil CHF 3'000.– Strom CHF 36.– Kommunikation CHF 200.– Billag CHF 39.– Krankenkasse CHF 837.– zusätzliche Gesundheitskosten CHF 183.– div. Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 600.– Hund CHF 350.– Freizeit/Sport CHF 250.– Putzfrau CHF 480.– Ferien CHF 500.– Safemiete CHF 16.– Vorsorgeunterhalt CHF 3'025.– Steuern CHF 2'300.– Total CHF 14'086.–

E. 7.7 Der Ehefrau fehlen monatlich Fr. 8'186.–, was in Anpassung von Disposi- tivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils festzuhalten ist. Die Ehefrau verlangt zwar mit ihrer Anschlussberufung ohne jede Begründung die ersatzlose Streichung dieser Ziffer (act. 165 S. 3), aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch davon

- 48 - auszugehen, dass die Streichung unter dem Vorbehalt steht, ihr werde ein Unter- halt in Höhe des gebührenden Bedarfs zugesprochen; auf diesen Antrag ist also nicht weiter einzugehen (vgl. dazu auch act. 181 S. 6).

E. 7.8 Der Ehemann beanstandet zu Recht, dass sein eigener gebührender Be- darf im Dispositiv festgehalten, im vorinstanzlichen Verfahren aber weder zum Thema gemacht noch geprüft wurde (act. 155 S. 34). Diese Angabe ist folglich aus dem Urteil zu streichen. Ansonsten sind die Bedarfsangaben aber der Klar- heit halber im Dispositiv zu belassen, unter Aufnahme der erfolgten Anpassun- gen. Dispositivziffer 8 ist entsprechend neu zu fassen.

E. 8 Güterrecht

E. 8.1 Ersatzanschaffungen für Eigengut sind von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB).

E. 8.2 Im Januar 2001 wurden der Ehefrau bei einem Einbruch Schmuckstücke entwendet; zudem kam ihr im November 2002 ein Ring abhanden. Dabei handel- te es sich um Geschenke des Ehemanns. Letzterer erhielt im Zusammenhang mit diesen Vorfällen als Versicherungsnehmer Leistungen im Umfang von Fr. 70'700.–, Fr. 15'885.– sowie Fr. 10'000.– (act. 158 S. 24 f.).

E. 8.3 Die Vorinstanz erwog, es sei anhand der vorhandenen Unterlagen erstellt, dass der Ehemann diese Versicherungsleistungen für den Ersatz der Schmuck- stücke erhalten habe. Dabei handle sich es um Ersatzanschaffungen im Sinne von Art. 198 Ziff. 4 ZGB, die der Ehefrau zustünden. Die vom Ehemann geleiste- ten Versicherungsprämien änderten daran nichts, gehöre das doch zum normalen Unterhalt, unabhängig von der güterrechtlichen Zuordnung einer Sache. Irrelevant sei, ob das ausbezahlte Geld noch vorhanden sei. Da der im November 2002 ab- handen gekommene Ring im Wert von Fr. 17'650.– als Ersatz für den zuvor ge- stohlenen Schmuck geschenkt worden sei, sei dieser Betrag von der Gesamt- summe abzuziehen. Es verbleibe ein Restbetrag von Fr. 78'935.–. In diesem Um- fang sei ein Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann ausgewiesen und zuzu- sprechen (act. 158 S. 26 ff.).

- 49 -

E. 8.4 Der Ehemann hält mit seiner Berufung dafür, mit dieser Anordnung sei das massgebende Recht verletzt worden. Es treffe zu, dass er aus der auf ihn lauten- den Schmuckversicherung aus dem Schadenereignis vom Januar 2001 eine Ver- sicherungsleistung von Fr. 70'000.– erhalten habe. Weiter treffe zu, dass er davon einen Ring im Wert von Fr. 17'650.– gekauft und seiner Ehefrau geschenkt habe, wobei dieser Ring abhanden gekommen sei, woraufhin er eine Entschädigung von Fr. 15'885.– erhalten habe. Ferner habe ihm auch die Hausratversicherung im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl eine Zahlung von Fr. 10'000.– ausgerichtet. Die Vorinstanz sei dem unsubstantiierten Argument der Ehefrau ge- folgt, dass die Versicherungsleistungen deren Eigengut zuzuordnen seien. Die Parteien unterstünden dem Güterstand der Gütertrennung; Art. 198 ZGB sei ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht anzuwenden. Es sei im Übrigen auch kei- ne Ersatzanschaffung, habe doch er die Versicherung abgeschlossen und die Prämien bezahlt. Er habe die Versicherungsleistung aus seinen Mitteln finanziert. Auch unter dem Güterstand der Errungenschaft würde keine Ersatzanschaffung vorliegen. Der lapidare Hinweis des Vorderrichters, Prämien seien normale Un- terhaltskosten, sei falsch. Die Entschädigungen seien aus einer relativ teuren Schmuckversicherungspolice entrichtet worden, ausgenommen die Fr. 10'000.–. Auch Zahlungen für spezielle Haushaltskosten würden aber zu gegenseitigen Forderungen der Ehegatten führen. Es wäre zu begründen gewesen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ausserhalb des Güterrechts der Anspruch der Ehe- frau ihm gegenüber basiere. Art. 198 Ziff. 4 ZGB sei falsch angewendet worden und die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 13 vollumfänglich aufzuheben (act. 155 S. 37 f.).

E. 8.5 Die Ehefrau hält in der Berufungsantwort dagegen, zur Frage wem die Versicherungsleistungen zustünden, sei auf deren Stellung und Bedeutung in der Ehe der Parteien abzustellen. Zwar hätten die Versicherungen auf den Ehemann gelautet und seien auch von ihm alimentiert worden, was aber in der Realität des Ehelebens nicht bedeutet habe, er sei der einzige Berechtigte aus diesen Versi- cherungen. Im Innenverhältnis der Parteien habe eine einfache Gesellschaft be- standen; man habe sich zur adäquaten Versicherung der Habe zusammengetan und im gegenseitigen Einvernehmen dem Ehemann den Abschluss der Versiche-

- 50 - rung übertragen. Zwar sei nur er gegen aussen aufgetreten, es sei aber für beide jederzeit klar gewesen, dass die Versicherung zugunsten der Person abgeschlos- sen war, welcher der konkret versicherte Gegenstand gehört habe. Die Versiche- rung sei als untechnische Art des Unterhalts zu verstehen. Jegliche andere Lö- sung sei stossend. Der Rückgriff auf die Regeln des Güterrechts sei im Übrigen im Rahmen eines Analogieschlusses zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (act. 165 S. 20 f.).

E. 8.6 Die Parteien unterstanden der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB; vgl. act. 158 S. 9 und act. 37). Wie der Ehemann zu Recht dartut, lässt sich daher ein Anspruch der Ehefrau nicht über die Bestimmungen der Errungenschaftsbeteili- gung begründen, auch nicht per analogiam, zumal sich die Güterstände ja gerade nicht analog verhalten. Unzulässig sind sodann die Sachverhaltsbehauptungen der Ehefrau im Berufungsverfahren zur einfachen Gesellschaft. Sie tut weder dar, sie habe die entsprechenden Grundlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, noch begründet sie, inwiefern eine Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wäre. Die entsprechenden Behauptungen sind daher ver- spätet und nicht zu berücksichtigen (vgl. auch act. 175 S. 28).

E. 8.7 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sich die vom Ehemann abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Schmuckstücke bezogen, welche im Eigentum der Ehefrau standen. Insoweit liegt nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes eine Versicherung auf fremde Rechnung vor (vgl. Art. 16 Abs. 1 VVG). Die Ehefrau war (mit-)versicherte Dritt- person. In Bezug auf die Anspruchsberechtigung bei einer Fremdversicherung lässt sich aus Art. 17 Abs. 2 VVG e contrario ableiten, dass die versicherte Dritt- person, nicht aber der Versicherungsnehmer grundsätzlich befugt ist, den Ersatz- anspruch gegenüber dem Versicherer selbstständig geltend zu machen (vgl. BGer, 5. September 2005, 5C.138/2005 E. 3.1 m.w.H.). Anspruchsberechtigt ist der jeweilige Sacheigentümer (EISNER-KIEFER, in: BSK-Versicherungsvertrags- gesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 16 ad N 3 ff.). Über eine Eingriffs- kondiktion (Art. 62 ff. OR; Art. 57 ZPO) steht der Ehefrau im Ergebnis damit dem

- 51 - Ehemann gegenüber der von der Vorinstanz zugesprochene Anspruch ohne wei- teres zu. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 9 Vorsorgeausgleich

E. 9.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB, in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft ist).

E. 9.2 Die Vorinstanz nahm ihre Berechnungen zum Vorsorgeausgleich in diesem übergangsrechtlichen Fall per 1. Januar 2017 als Stichdatum vor. Sie erwog fer- ner, so weit vorliegend relevant, dass beim Ehemann unter dem Titel "Ex-Genfer" heute noch eine Freizügigkeitspolice bestehe, welche ein während der Ehe er- worbenes Guthaben in der Höhe von Fr. 7'110.60 aufweise; dieses Guthaben sei in den Vorsorgeausgleich mit einzubeziehen (act. 158 S. 85). Aus einer Auszah- lungsmeldung vom 15. Oktober 1996 sei ferner ersichtlich, dass Fr. 6'137.35, die aufgrund der Auflösung der Pensionskasse der R._____ AG/S._____ Gruppe 1996 auf das Konto der Schaffhauser Kantonalbank einbezahlt worden seien, vorehelich geäufnet worden und vom Vorsorgeausgleich auszuschliessen seien. Folgende Vorsorgeguthaben des Ehemanns seien insgesamt zu teilen (act. 158 S. 87): Zürich Freizügigkeitspolice Nr. ... CHF 7'110.60 UBS-Freizügigkeitskonto Nr. ... CHF 1'301'584.04 ZKB-Freizügigkeitskonto Nr. ... CHF 660'977.99 D._____ Pensionskasse CHF 312'868.40 Total CHF 2'282'541.03 Anspruch Ehefrau CHF 1'141'270.52

- 52 - Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zwei Freizügigkeitsstiftungen zur Überweisung diverser Mittel an und verpflichtete den Ehemann im Übrigen per- sönlich, Fr. 504'004.50 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen (act. 158 S. 88).

E. 9.3 Der Ehemann wendet mit der Berufung ein, es sei unbegründet geblieben, weshalb trotz der klaren Übergangsbestimmung nicht auf das Datum der Einrei- chung der Scheidung abgestellt worden sei. Bis zu einem anderslautenden höchstrichterlichen Entscheid sei angesichts des klaren Wortlauts der Tag der Klage-Einreichung für die Vornahme des Vorsorgeausgleichs massgebend (act. 155 S. 40 f.). Ferner hätte seine Freizügigkeitspolice bei der Zürich (Ex- Genfer) mit einem Wert von Fr. 7'110.60 nicht in die zu teilenden Guthaben einge- rechnet werden dürfen, zumal es sich um die von der Vorinstanz erwähnte Police der Genfer Versicherung handle, welche einzig vorehelich erworbenes Guthaben beinhalte. Soweit ersichtlich sei auch ein in den Erwägungen erwähnter Betrag von Fr. 6'137.35 in der massgeblichen Rechnung nicht als voreheliches Guthaben abgezogen worden. Insgesamt betrage das zu teilende Guthaben Fr. 2'055'936.10 (act. 155 S. 42 ff.). Schliesslich seien Anpassungen bei den an- geordneten Modalitäten der Teilung vorzunehmen; anstelle der Barmittel sei zu- nächst sein Guthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung (Fr. 317'605.90) heranzuziehen (act. 155 S. 45 ff.).

E. 9.4 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Stich- tag für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs zu Recht auf den 1. Januar 2017 gelegt. Es sei Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts, die fraglichen Nor- men auszulegen und auf den Fall anzuwenden. Es gehe auch um prozessuale Fairness angesichts des Urteilsdatums so kurz nach der Änderung der massge- benden Bestimmungen. Die Vorinstanz sei im Übrigen bei den Berechnungen zu den während der Ehe erwirtschafteten Guthaben richtig vorgegangen. Der be- rechnete Vorsorgeausgleich sei also korrekt erfolgt (act. 165 S. 22 f.).

E. 9.5 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt nach Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist. Nach Art. 122 ZGB erfolgt der Vorsorgeausgleich nicht mehr auf das Datum des rechtskräftigen

- 53 - Scheidungsurteils hin; nach neuem Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen. Wie die Rechtsänderung übergangsrechtlich zu behandeln ist, wird in der bisher dazu ergangenen Literatur uneinheitlich beurteilt. Mit Blick auf das Ergebnis, das für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Ver- fahren mitunter stossend sei, sowie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wird die Auffassung vertreten, dass für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe (GEISER, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Geset- zesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhalts- recht sodann: DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920). Demgegenüber steht die Auffassung, dass bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der Ausgleich auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück zu beziehen ist (FANKHAU- SER, in: FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Letzterer Auffassung schliesst sich der Ehe- mann an, der ersteren die Ehefrau.

E. 9.6 Für die berufliche Vorsorge gilt übergangsrechtlich die Spezialbestimmung gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB. Es gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB), und auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Bestimmung knüpft an den Wortlaut der Übergangsbestimmung im Kindesunterhaltsrecht an (Art. 13c bis SchlT ZGB), der wiederum jenem entspricht, welcher bereits bei der Scheidungs- rechtsrevision per 1. Juni 2004 verwendet wurde (Art. 7b SchlT ZGB). Einherge- hend mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zum Übergangsrecht beim Vorsorgeausgleich (LC160041 vom 23. Juni 2017, S. 51 ff.) und entsprechend der Regelung im neuen Kinderunterhaltsrecht (vgl. dazu LE160066, OGer I. ZK vom

1. März 2017; DOLDER, Betreuungsunterhalt, Verfahren und Übergang, in: Fam- Pra 2016, S. 918/919; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586) ist daher der Eintritt der Wirksamkeit des neuen Rechts auf den Zeitpunkt seines Inkrafttre-

- 54 - ten per 1. Januar 2017 festzusetzen, unter Hinweis darauf, dass eine höchstrich- terliche Klärung dieser Frage aussteht.

E. 9.7 Die Personalvorsorge-Freizügigkeitspolice Nr. ... bei der Zürich (Ex-Genfer) weist ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital von Fr. 7'110.60 aus (vgl. act. 143). Bei der Genfer hatte der Ehemann ab dem 1. Februar 1984 unter dieser Police im Rahmen der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen, mit der Leistung eines Alterskapitals im Er- lebensfall am 1. August 2022 bzw. eines Todesfallkapitals beim Ableben vor die- sem Zeitpunkt, je in der Höhe von Fr. 10'140.– (act. 13/42/a). Die Vorinstanz be- urteilte den Anspruch in Höhe von Fr. 10'140.– unpräzis als voreheliches Gutha- ben und damit der Teilung entzogen. Letztere Erwägung liess den Ehemann im Berufungsverfahren wohl den Antrag stellen, die Fr. 7'110.60 seien nicht in der Teilung zu berücksichtigen, ansonsten widersprüchliche Erwägungen vorlägen. Es verhält sich aber wie folgt: Wie die Zürich am 6. März 2017 bestätigte, wurde die vorobligatorische Versicherung mit Vorsorgekapital im Umfang von Fr. 7'110.60 während der Ehe gespiesen. Der Miteinbezug in den Vorsorgeaus- gleich in diesem Umfang ist demzufolge zutreffend.

E. 9.8 Beim UBS-Freizügigkeitskonto stellte die Vorinstanz auf den Kontostand per 1. Januar 2017 von Fr. 615'663.80 ab, rechnete den aufzuzinsenden WEF- Vorbezug über Fr. 820'300.– hinzu, zog die aufgezinste Austrittsleistung per Hei- rat in Höhe von Fr. 139'672.47 ab sowie die Zahlung über 6'137.35, die infolge ei- nes Konkurses per 31. Juli 1991 und damit vorehelich erfolgt sei; unter Beachtung der anteilsmässigen Verteilung von Kapitalfluss und Zinsverlust gelangte die Vor- instanz in Anwendung von Art. 22a Abs. 3 FZG und des Online-Rechners der Ge- richte auf eine während der Ehe erworbene und zu teilende Austrittsleistung per

1. Januar 2017 in Höhe von Fr. 1'301'584.04. Der Ehemann moniert, die voreheli- chen Fr. 6'137.35 seien in der Rechnung nicht abgezogen worden, ohne dies aber näher zu begründen oder zu erläutern. Damit kommt er seiner Begrün- dungspflicht grundsätzlich nicht nach. Gleichwohl fällt aber auch auf, dass auch die Vorinstanz die Grundlagen ihrer Rechnung nicht offen gelegt hat, weshalb sie nicht in allen Teilen als nachvollziehbar erscheint und nicht konkreter gerügt wer-

- 55 - den kann. Es rechtfertigt sich mithin (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO e contrario), die Rechnung soweit möglich nachzuvollziehen: Die Austrittsleistung bei Heirat ist unbekannt. Die Vorinstanz hat korrekt die letzte bekannte Eintrittsleistung vor der Ehe und die erste bekannte Austrittsleistung nach der Heirat angeführt. Nach der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung (SR 831.425.4) ist nunmehr auf das Datum der Hochzeit zu interpolieren, womit ein Wert von Fr. 68'427.59 resultiert. Zinst man diesen Betrag, mit dem Mindest- zinssatz nach Art. 12 BVV 2 nach Massgabe von Art. 8a FZV auf, gelangt man auf die Fr. 139'672.47 gemäss vorinstanzlichem Entscheid. Am 5. Dezember 2006 erfolgte ein Vorbezug in Höhe von Fr. 820'300.– bei einem damaligen Stand des Guthabens von Fr. 1'215'080.45 (vgl. act. 62/11). Vorbezüge bewirken einen Zinsverlust, denn nach dem Vorbezug berechnet die Pensionskasse auf dem weggefallenen Betrag keinen Zins mehr. Nach Art. 22a Abs. 3 FZG wird der Zins- verlust anteilmässig dem vorehelich und dem ehelich geäufneten Vorsorgekapital belastet. Aufgezinst beträgt der Vorbezug auf den massgebenden Stichtag Fr. 991'987.10, was einem Zinsverlust von 171'687.10 gleichkommt, wobei der Zinsverlust im Umfang von Fr. 16'320.30 dem vorehelichen Guthaben anzurech- nen ist. Ohne Berücksichtigung der fraglichen Fr. 6'137.35 resultierte eine zu tei- lende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 1'312'611.60. Zinst man nunmehr die vor- ehelichen Fr. 6'137.35 ab dem 15. Oktober 1996 auf den Scheidungszeitpunkt auf und bezieht sie in die Zinsverlustrechnung des Vorbezugs mit ein, so ist das vor- instanzliche Ergebnis einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 1'301'584.04 nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Ehemannes hat die Vorinstanz al- so sämtliche voreheliche Guthaben berücksichtigt. Damit bleibt es auch bei den von der Vorinstanz zusammengefassten zu teilenden Guthaben von insgesamt Fr. 2'282'541.03 und einem hälftigen Anspruch der Ehefrau daran.

E. 9.9 Einhergehend mit der Auffassung des Ehemanns ist nicht einzusehen, weshalb nicht sein Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstif- tung (zuvor D._____ Pensionskasse) in Höhe von Fr. 317'605.90 nicht für die Tei- lung heranzuziehen ist (vgl. act. 156/4), bevor dessen Barmittel angegriffen wer- den. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 15 lit. c) des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und so neu zu fassen, dass die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung vom Konto

- 56 - des Ehemanns (IBAN: CH...) Fr. 317'605.90 und der Ehemann persönlich einen Betrag von Fr. 186'398.6 auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen haben.

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolge

E. 10.1 Die Prozesskosten werden den Parteien nach dem Ausgang des Verfah- rens in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). In gewissen – in Art. 107 ZPO aufgezählten – Fällen kann von den allgemeinen Ver- teilungsgrundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden.

E. 10.2 Die Vorinstanz ging bei der Kostenverlegung in Abwägung der im Streit lie- genden Punkte in einer Gesamtbetrachtung davon aus, es sei von einem Obsie- gen des Ehemannes im Umfang von 60 % auszugehen. Sie hat entsprechend dem Ehemann die Kosten zu 40% und der Ehefrau zu 60% auferlegt und ihm eine Parteientschädigung (20%) von Fr. 4'500.– zugesprochen (act. 158 S. 91). Der Ehemann beantragt die Aufhebung der Kostenverteilung (Dispositiv Ziff. 18 und 19 des angefochtenen Entscheides). Nach ihm sind die Kosten zu 80 % der Ehe- frau aufzuerlegen (act. 155 S. 6 und 46). Da – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – das vorinstanzliche Erkenntnis eine gewisse Korrektur zu Gunsten des Ehemanns erfährt, rechtfertigt es sich, die Kosten für das erstin- stanzliche Verfahren der Ehefrau zu zwei Dritteln und dem Ehemann zu einem Drittel aufzuerlegen. Entsprechend erschiene auch eine reduzierte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 7'500.– angemessen. Da der Ehemann für das vorinstanz- liche Verfahren aber eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. beantragt hat (act. 155 S. 6), ist die Parteientschädigung ohne weiteres in dieser Höhe zu- zusprechen und Ziffer 19 des vorinstanzlichen Dispositivs entsprechend zu modi- fizieren.

E. 10.3 Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelten die Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) bzw. die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei-

- 57 - ten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sind in diesem Rahmen auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert, wobei unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles eine Ermässigung oder ei- ne Erhöhung bis zu einem Drittel und in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte er- folgen kann (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen wird die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG in der Regel er- mässigt.

E. 10.4 Im Berufungsverfahren ist der Streitwert gestützt auf die Anträge der Beru- fungsbegründung und jene der Anschlussberufung zu berechnen. Gegenstand des Verfahrens bilden im Wesentlichen wiederum die Unterhaltsbeiträge sowie Teile des Güterrechts und der Vorsorgeausgleich, wobei sowohl für Berufung als auch Anschlussberufung ein Streitwert von Fr. 500'000.– überschritten wird. Bei der Berufung sind im Umfang von rund Fr. 190'000.– nicht wiederkehrende Leis- tungen betroffen (Schmuck und Pensionskasse). Der im Hauptberufungsverfah- ren beträchtliche Aufwand steht im Einklang mit dem Streitwert; der Umstand, dass es weitgehend um wiederkehrende Leistungen geht, führt demgegenüber zu einer Reduktion. Die Bearbeitung der Anschlussberufung war mit geringem Auf- wand verbunden. Insgesamt erweist es sich als angemessen, von einer Grundge- bühr von Fr. 18'000.– auszugehen (zu zwei Dritteln für die Berufung, zu einem Drittel für die Anschlussberufung).

E. 10.5 Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet, die Berufung ist in etwa zu einem Viertel ausgewiesen. Gewichtet gesehen halten sich damit Obsie- gen und Unterliegen die Waage. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Ergebnis sind für das Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 58 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 5. - 8., 14. und 15. c), 18 und 19 des Urteils des Bezirksge- richtes Meilen vom 8. März 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

5. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:  CHF 2'550.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten CHF 5'900.– als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Der Beklagten fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich CHF 8'186.–.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: (Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat:

– Kläger: CHF 12'000.– bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum)

– Beklagte: CHF 0.– bis und mit 31. Oktober 2024

– C._____: CHF 250.– Familienzulagen Vermögen:

– Kläger: CHF 3.5 Millionen

- 59 -

– Beklagte: CHF 0.– gebührender Bedarf der Beklagten CHF 15'260.– Bedarf C._____ CHF 2'800.– Notbedarf

– Kläger CHF 6'300.–

– Beklagte CHF 5'900.–

E. 14 Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskostenvorschüsse von gesamthaft Fr. 31'200.– dem Kläger zurückzuzahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

E. 15 (…)

c) Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St Gallen, wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (IBAN: CH...; AHV-Nr. ...) Fr. 317'605.90 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

d) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von Fr. 186'398.60 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügig- keitskonto zu überweisen."

E. 18 Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrech- net.

E. 19 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 480.–), insgesamt CHF 6'480.–, zu bezah- len.

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt, soweit auf die Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist.

- 60 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den gemeinsamen Sohn C._____ (im Dispositivauszug Ziffer 1./5. und 2.), an das Vorsorgeinstitut (im Disposi- tivauszug Ziff. 1, dort Ziff. 15 c. und d.) sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert für Beru- fung und Anschlussberufung übersteigt je Fr. 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:

Dispositiv
  1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen. b) Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zü- rich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) CHF 21'602.20, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. c) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 504'004.50 auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  2. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern da- rauf eingetreten werden kann.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– verrechnet.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 360.–), insgesamt CHF 4'860.–, zu bezahlen.
  6. / 21. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel) - 14 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 155): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils (Kinderunterhalt) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "5. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien- zulagen, zu bezahlen: - CHF 2'370.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündig- keit von C._____ (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt); - CHF 2'000.00 ab Volljährigkeit von C._____ bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung von C._____. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet."
  7. Es sei Dispositiv Ziffer 6 (Ehegattenunterhalt), 2. Absatz a) Phase 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "a) Phase 1 - 5'800.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klä- gers in das ordentliche Pensionsalter am 31. Juli 2022.
  8. Es sei der Unterabsatz 2 von Dispositiv-Ziffer 6 a: Phase 1 (welcher lau- tet "Erzielt der Kläger in vorgenanntem Zeitraum ein im Durchschnitt eines Kalenderjahres CHF 12'000.00 übersteigendes monatliches Nettoerwerbs- einkommen [inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt], so erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um 40 % des CHF 12'000.000 überstei- - 15 - genden Einkommens bis zu einem Betrag von CHF 15'260.00") ersatzlos zu streichen. 3.1 Eventualiter, falls der Unterabsatz 2 von Dispositiv-Ziffer 6 a) Phase 1 nicht ersatzlos aufgehoben wird, sei der maximale Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte auf CHF 8'460.00 pro Monat festzulegen.
  9. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 b) "Phase 2" vollumfänglich und ersatzlos zu streichen. 4.1 Eventualiter, falls Antrag 4 nicht gutgeheissen wird, sei der Unterhaltsbei- trag an die Beklagte in der "Phase 2" auf CHF 1'200.00 pro Monat zu redu- zieren und der Unterabsatz 2 von lit. b) Phase 2 (der lautet: ""Erzielt der Klä- ger in vorgenanntem Zeitraum ein monatliches Nettoerwerbseinkommen, so ist er verpflichtet, 40 % des erzielten Erwerbseinkommens [inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt] bis zu einem Betrag von CHF 14'460.00 zu leis- ten") ersatzlos zu streichen.
  10. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 c) "Gemeinsame Bestimmungen für die Pha- sen 1 und 2" vollumfänglich und ersatzlos zu streichen.
  11. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 vollumfänglich aufzuheben und durch folgen- de Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts im Zeit- punkt der Rechtskraft der Scheidung ein monatlicher Betrag von CHF 2'606.00" 6.1 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 7 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts im Zeit- punkt der Rechtskraft der Scheidung ein monatlicher Betrag von CHF 4'146.00" 7 Es sei Dispositiv-Ziffer 8 (finanzielle Grundlagen) wie folgt abzuändern: - 16 - "(Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Kläger: CHF 12'000.00 bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum) - Beklagte: CHF 0.00 bis 31. Juli 2022, CHF 4'671 ab 1. August 2022 - C._____: CHF 250.00 Familienzulagen Vermögen - Kläger: CHF 3.5 Mio. - Beklagte: 3. Säule CHF 40'000.00 und Erbanwartschaften"
  12. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils, mit welchem, der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten eine Zahlung von 78'935.00 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu leisten, vollumfänglich aufzuheben.
  13. Es sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Scheidungsurteils wie folgt zu ändern: "14. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskos- tenvorschüsse von gesamthaft CHF 30'000.00 zuzüglich MWST von CHF 1'200.00, damit total CHF 31'200.00 dem Kläger zurück zu zah- len; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils".
  14. Es sei Dispositiv Ziffer 15 Absatz 1 wie folgt zu ändern: 10.1.1 "Es wird festgestellt, dass der für den Vorsorgeausgleich massgebende Stichtag gemäss Art. 122 ZGB der 26. November 2013 ist. 10.2 "Es wird vorgemerkt, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsorgeausgleiches einen Betrag von CHF 1'027'968.05 schuldet, dieser Betrag ist wie folgt zu begleichen: a) (unverändert) b) (unverändert) b bis) Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9000 St. Gallen, sei anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des Berufungs- klägers Konto Nr. CH... nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsur- - 17 - teils, den Betrag von CHF 317'605.90 auf ein von der Berufungskläge- rin zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen. c) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 73'114.15 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Frei- zügigkeitskonto zu überweisen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  15. Es sei Dispositiv-Ziffer 18 des angefochtenen Urteils zu ändern, indem der Beklagten 4/5 der Gerichtskosten des begründeten Urteils der Vorinstanz und dem Kläger 1/5 der Kosten des begründeten Urteils der Vorinstanz auf- zuerlegen seien.
  16. Es sei Dispositiv-Ziffer 19 zu ändern, indem die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Parteientschädigung von 6'000 zzgl. MWST von 480.00, to- tal CHF 6'480.00 zu bezahlen.
  17. Die Kosten des Berufungsverfahren seien der Berufungsbeklagten aufzuer- legen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemesse- ne Parteientschädigung zzgl. MWST für das Berufungsverfahren zu bezah- len." der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 165): "1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen;
  18. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen (ansonsten unverändert): "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unter- halt zu bezahlen: a) Phase 1 - CHF 15'260.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionsalter am 31. Juli 2022. - 18 - b) Phase 2 - CHF 14'460.– ab dem 1. August 2022 bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024"
  19. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, ersatzlos zu streichen;
  20. es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, aufzuheben und des sei zur Bemes- sung des massgebenden Vermögens des Klägers ein Beweisverfahren ge- mäss unserer Ziffer I. 7., und II. (Anschlussberufung) durchzuführen;
  21. es sei Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215 (Prozesskostenvorschüsse)gemäss Zif- fer 7 des klägerischen Berufungsantrags abzuändern;
  22. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Las- ten des Klägers und Berufungsklägers." Erwägungen:
  23. Streitgegenstand A._____ (fortan "Ehemann" genannt) und B._____ (fortan "Ehefrau" genannt) hei- rateten am tt. April 1992 in .... Sie legten der Ehe den Güterstand der Gütertren- nung zugrunde. Der Ehe sind die beiden Söhne J._____, geb. tt.mm.1992, und C._____, geb. tt.mm.2000, entsprossen. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Juni 2011 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und wurden dessen Folgen geregelt. Am 26. November 2013 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein, die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan "Vorinstanz" genannt) beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen im Wesentlichen noch der Kinder- sowie der nacheheliche Unterhalt, Teile des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs im Streit. - 19 -
  24. Prozessgeschichte 2.1. Die Ehefrau hatte am 16. Dezember 2010 das Eheschutzverfahren anhän- gig gemacht (act. 3/1), woraufhin am 27. Juni 2011 eine Verfügung erging (act. 3/21 S. 35 ff.), mit der C._____ unter die Obhut der Ehefrau gestellt, das Be- suchsrecht des Ehemanns, dessen Unterhaltspflicht (Fr. 1'500.– Kinderunterhalt / Fr. 10'581.– Ehegattenunterhalt in der dritten Phase ab 1. September 2012) und die Benutzung der ehelichen Liegenschaft geregelt wurde. 2.2. Am 26. November 2013 leitete der Ehemann bei der Vorinstanz die Schei- dungsklage ein (act. 1). Am 1. Oktober 2014 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Im Gegensatz zur Hauptsache einigten sich die Parteien betreffend die vorsorgliche Massnah- men und vereinbarten in Ergänzung zur eheschutzrichterlichen Verfügung im We- sentlichen, dass der Ehemann ab 1. August 2014 zwei Drittel der im Zusammen- hang mit der Schulbildung des Sohnes C._____ anfallenden Kosten bezahle (act. 36; Prot. I S. 41). 2.3. Die Vorinstanz ordnete einen doppelten Schriftenwechsel an und führte die Hauptverhandlung durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die aus- führliche vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs im erstinstanzlichen Ur- teil verwiesen (vgl. act. 158 S. 10 ff.). Am 8. März 2016 erliess die Vorinstanz of- fenbar ihr unbegründetes Urteil; den Akten sind indes weder das Dispositiv noch ein Zustellnachweis an die Parteien, sondern einzig die beiden Gesuche um Be- gründung zu entnehmen (act. 150 f.). Mit Eingabe vom 13. März 2017 ersuchte der Ehemann um Begründung des Urteils (act. 150). Am 28. April 2017 (act. 153/1) wurde ihm in der Folge das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 152 = act. 156/1 = act. 158). 2.4. Fristgerecht erhob der Ehemann mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Berufung gegen das begründete vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Beru- fungsanträgen (act. 155). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 153). Der Ehemann leistete den mit Verfügung vom 6. Juni 2017 angeordneten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.– rechtzeitig (act. 159-161). Die Ehefrau - 20 - erhob mit der Berufungsantwort vom 24. August 2017 zugleich eine Anschlussbe- rufung (act. 165); ihre eigenständige Berufung in der Sache wurde mit Urteil vom
  25. August 2017 in einem separaten Verfahren entschieden (LC170018-U). Sie leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss über Fr. 12'000.– innert erstreckter Frist (act. 168-172). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 1. November 2017 (act. 175). Mit Beschluss vom 8. November 2017 wurde sodann vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil in folgenden Punkten rechtskräftig ist (act. 177): "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. (...)
  26. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 4. Oktober 2016 wird mit Ergänzung vom 7. März 2017 genehmigt. Sie lautet wie folgt: (...)
  27. Güterrecht Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Vereinbarung vom
  28. Oktober 2016, Ziff. 3 a und 3 b einvernehmlich geändert haben wie folgt: - Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten auf erste Aufforderung das Bild „H._____“ und den Stoff-Rollkoffer I._____ schwarz (im derzeitigen Zustand) her- auszugeben. - Der Kläger behält das ganze Silberbesteck der Parteien und bezahlt der Beklag- ten für ihren hälftigen Anteil, den sie ihm zu Eigentum überlässt, mit Rechtskraft der Scheidung eine Entschädigung von CHF 5'000.00. - Die Beklagte überlässt dem Kläger 1 Messingbett Toscana mit 2 dazugehörenden Nachttischen, 1 Lattenrost, 1 Federkernmatratze 90 x 200 cm den sechs- bis achtarmigen Kerzenständer gegen Erlass der Forderung des Beklagten gegen- über der Klägerin von CHF 2'435.25 im Zusammenhang mit der Chinareise des Sohnes J._____ (Ziff. 3 b). - Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf erste Aufforderung das grosse rötli- che Bild K._____ („Untitled 2013“ 110 x 130 cm) herauszugeben. Über die weiteren finanziellen Ansprüche (Schmuckversicherung, Entschädigung Ge- genstände, Prozesskostenvorschuss) sei im Urteil zu entscheiden." (...)
  29. Das beklagtische Begehren betreffend die kieferorthopädische Behandlung von C._____ wird abgewiesen. (...) - 21 -
  30. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Hausratsgegenstände, dem Kläger gesamthaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'515.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. (...)
  31. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einge- treten werden kann.
  32. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. (...)" Zugleich wurde den Parteien angezeigt, dass die Berufungssache in die Phase der Beratung übergehe. Die Ehefrau liess sich am 22. November 2017 unaufge- fordert im Rahmen des allgemeinen Replikrechtes zur Anschlussberufungsanwort vernehmen (act. 181). Das Doppel der Eingabe wurde dem Ehemann zugestellt (act. 182 f.). Die Sache ist spruchreif.
  33. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmitte- linstanz ein. Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Die Kostenvorschüsse wur- den geleistet. Schliesslich ist es auch zulässig, eine nur teilweise erhobene ei- genständige Berufung mit Anschlussberufung auf die Hauptberufung des Gegners auszuweiten (vgl. BGE 141 III 302 E. 2). Auf die Berufung und die Anschlussberu- fung ist mit zwei Ausnahmen (vgl. sogleich E. 5.2 und 5.5) einzutreten. 3.2. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das - 22 - Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2).
  34. Übereinstimmender Antrag Die Parteien beantragen vor Obergericht übereinstimmend, dass Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils neu zu fassen und die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Ehemann Fr. 30'000.– zuzüglich 8 % MwSt. auf Fr. 15'000.– (Fr. 1'200.–), al- so insgesamt Fr. 31'200.– unter dem Titel Prozesskostenvorschüsse zurück zu zahlen (act. 155 S. 5 und 39 f.; act. 165 S. 4). Dieser Punkt untersteht der Dispo- sition der Parteien. Es ist ohne weiteres antragsgemäss zu verfahren.
  35. Einkommen und Vermögen der Parteien 5.1. Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten aus- gegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.2. Sowohl der Kinder- als auch der nacheheliche Unterhalt werden mitunter durch die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen definiert (Art. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dieser Aspekt steht im Zentrum des vorliegenden An- schlussberufungsverfahrens. Die Vorinstanz schloss auf ein anrechenbares Ein- kommen des Ehemanns von monatlich Fr. 12'000.– bis Ende Juli 2022 (act. 158 S. 62 ff.). Er selber ist damit einverstanden (act. 155 S. 4); die Ehefrau führt aus, er könne an die Einkommenszahlen als Angestellter anknüpfen; er erreiche jeden- falls eine Einkommenshöhe, die es ihm ohne weiteres ermögliche, die von der Vorinstanz grundsätzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich zu be- zahlen (act. 165 S. 26). Mit ihren Anträgen will sie die vorinstanzliche Dispositiv- ziffer 8 aufgehoben wissen und zur Bemessung des massgebenden Vermögens des Ehemanns ein Beweisverfahren durchführen (act. 165 S. 3). 5.2.1. Die (Anschluss-)Berufung hat ein materielles Rechtsbegehren zu enthalten, zumal sie in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Rechtsbegehren, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung - 23 - lauten, genügen in der Regel nicht und machen das Rechtsmittel unzulässig. Es genügt allerdings, wenn aus der Begründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016 E. 3). 5.2.2. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau zu den finanziellen Grund- lagen wie gesehen einzig die Aufhebung der fraglichen Dispositiv-Ziffer. Von wel- chem Einkommen (und auch Bedarf) des Ehemanns effektiv auszugehen ist, lässt sie offen. Auch in der Begründung bleibt sie derart unbestimmt (vgl. E. 5.2.), dass ihre Darlegungen nicht zum Dispositiv erhoben werden können (vgl. auch act. 175 S. 15). Auf die Anschlussberufung ist insoweit nicht einzutreten und es hat beim Einkommen des Ehemanns über monatlich Fr. 12'000.– bis zu dessen Eintritt ins Pensionsalter sein Bewenden. 5.2.3. Überdies sind die Einwände der Ehefrau zum Einkommen des Ehemanns aus folgenden Gründen auch in materieller Hinsicht nicht stichhaltig: So führt sie aus, er sei immer noch Lohnempfänger seiner Arbeitgeberin E._____, obwohl sie die per Ende September 2016 ausgesprochene Kündigung (vgl. act. 158 S. 11) nicht bestreitet (act. 165 S. 25). Sie tut insbesondere nicht dar, die Kündigung sei während einer Sperrfrist erfolgt; auch ist nicht ersichtlich, wieso die maximal 180 Tage dauernde Sperrfrist, zumal die Krankheit nach der Kündigung eintrat, nach wie vor andauert (vgl. dazu Ar. 336c OR). Wenn die Ehefrau unter Hinweis auf ih- re erstinstanzlichen Ausführungen sodann behauptet, der Aufwand der A._____ Management & Consulting GmbH sei um Fr. 100'000.– zu hoch angesetzt worden und das Einkommen des Ehemanns damit entsprechend zu tief, so setzt sie sich in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Thema auseinander (vgl. act. 158 S. 67 ff.). Gleiches gilt für die Einwände, die Mietzinseinnahmen aus der Einliegerwohnung seien zu tief veranschlagt worden (act. 165 S. 25), und es sei ein Mehrumsatz der GmbH bzw. als Selbständiger zu erwarten, so dem Ehemann neu 100 % seiner Arbeitskraft hierfür zur Verfügung stehe (act. 165 S. 26). Die Ehefrau äussert sich nicht zu den diesbezüglichen Er- wägungen des Vorderrichters (act. 158 S. 66 f. und 71 f.), sondern wiederholt schlicht ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. dazu auch act. 175 S. 16 ff.). - 24 - 5.3. Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass der Ehemann nach seiner Pensionierung ab dem 1. August 2022 über ein Renteneinkommen von Fr. 8'000.– verfügen wird (act. 158 S. 70 f.). Der Ehemann beanstandet insofern zwar, dass die Rechnung beim angesparten Pensionskassenkapital und dessen Verzinsung angesichts des Vorbezugs nicht stimme, hält dazu aber nichts Kon- kretes fest und stellt in der Folge selbst auf die Fr. 8'000.– ab (act. 155 S. 29). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. 5.4. Die Vorinstanz erwog, der 56-jährigen Ehefrau sei angesichts der grössten- teils klassischen Rollenverteilung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und es könne ihr daher auch kein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden (act. 158 S. 62). Der Ehemann beantragt hingegen, es sei der Ehefrau ab dem 1. August 2022 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'671.– anzu- rechnen (act. 155 S. 4), mit der Begründung, es sei ihr eher zuzumuten, aus dem Freizügigkeitskapital und der 3. Säule vor Erreichen des Pensionsalters eine Ren- te zu beziehen, als ihm, sein Vermögen für Unterhalt anzuzehren (vgl. act. 155 S. 30 ff.). Im Kern geht es ihm also darum, dass es ihm nach seiner Pensionie- rung angesichts der konkreten Verhältnisse unzumutbar sei, nachehelichen Un- terhalt durch Vermögensverzehr zu leisten. Diese Frage ist unter dem Titel nach- ehelicher Unterhalt zu erörtern; beim Einkommen der Ehefrau bleibt es beim vor- instanzlichen Entscheid. 5.5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Ehemann gestützt auf sei- ne Steuererklärung aus dem Jahr 2012 ein Reinvermögen von mindestens Fr. 3.5 Mio. (act. 158 S. 77). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, es sei Ehegatten in vorgerücktem Alter zuzumuten, zu Unterhaltszwecken in Mangelsituationen das Vermögen nach Abzug einer Freigrenze im Umfang von jährlich 10 % anzuzehren, wenn das Einkommen nicht ausreiche und sich dieses auch nicht ohne weiteres steigern lasse, erwog der Vorderrichter, zur Deckung des Mankos der Ehefrau sei das Vermögen des Ehemanns während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung von rund sieben Jahren im Umfang von Fr. 400'000.– durch Vermögensverzehr zu decken, was insgesamt ca. 12.5 % des deklarierten Vermögens entspreche (vgl. act. 158 S. 76 ff.). Die Anschlussberufung der Ehe- - 25 - frau zielt nun darauf ab, dass das Vermögen des Ehemanns viel höher sei, als die deklarierten Fr. 3.5 Mio.; mithin lasse sich mit 10 % - 12.5 % davon der ganze ihr zustehende monatliche Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 15'000.– finanzieren. Es sei ein Beweisverfahren zum Vermögen des Ehemanns durchzuführen (act. 165 S. 26 f.). Die Ehefrau verkennt die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vermögen des Ehemanns (vgl. dazu auch act. 175 S. 11 ff., insb. S. 14). Limitierender Faktor des Vermögensverzehrs ist nach den insoweit nicht bestrittenen Erwägungen nicht die Höhe des Vermögens des Ehemanns, sondern die Behebung der Man- gelsituation der Ehefrau und damit die Deckung deren familienrechtlichen Notbe- darfs (act. 158 S. 71 ff.). Den vorinstanzlichen Berechnungen liegt bereits jetzt "lediglich" eine jährliche Belastung des Vermögens des Ehemanns von weniger als 2 % zu Grunde (12.5 % während rund 7 Jahren). Die Deckung der Differenz zwischen Notbedarf und gebührendem Bedarf durch Vermögensverzehr erschien der Vorinstanz als unzumutbar. Aufgrund dessen sah sie davon ab, weitere Erhe- bungen zum Vermögen des Ehemanns zu machen. Eine Beschwer der Ehefrau in diesem Punkt ist damit weder dargetan noch ersichtlich; bereits deshalb ist auf die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.6. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die Ehefrau kein Vermögen habe (act. 158 S. 95). Der Ehemann stellt sich mit der Berufung auf den Stand- punkt, es seien die 3. Säule in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– sowie die vorhandenen Erbanwartschaften im Entscheid anzuführen (act. 155 S. 33 f.; mit Hinweis auf act. 83A/44). Es geht einerseits um die gebundene Vorsorge der Ehe- frau. Über die entsprechenden Guthaben der Säule 3a kann nur sehr einge- schränkt verfügt werden. Insbesondere können sie oder die Erträgnisse zum jet- zigen Zeitpunkt nicht für den laufenden Unterhalt eingesetzt werden. Angesichts des Zweckes von Art. 282 Abs. 1 ZPO rechtfertigt es sich daher ohne weiteres, die gebundene Vorsorge nicht als Vermögen anzuführen; im Übrigen sind durch die Übernahme der Vermögenswerte des Ehemanns aus der Steuererklärung 2012 auch dessen gebundene Guthaben unberücksichtigt geblieben. Anderer- seits stellt eine Anwartschaft auf ein Erbe schlicht kein Vermögen dar (vgl. zum Ganzen auch act. 165 S. 19). Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid. - 26 - 5.7. Die Vorinstanz vermerkte in ihrem Dispositiv schliesslich den gebührenden Bedarf und den Notbedarf der Parteien sowie den Bedarf von C._____ (act. 158 S. 95 f.). Auf die Anträge des Ehemanns dazu ist im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnungen zurückzukommen (vgl. E. 7.8).
  36. Kinderunterhalt 6.1. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). 6.2. Die Vorinstanz quantifizierte den Barbedarf von C._____ auf rund Fr. 3'200.– pro Monat und verpflichtete den Ehemann unter Anrechnung der Kin- derzulage in Höhe von Fr. 250.– zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'950.– (act. 158 S. 34 ff.). Auf den Betreuungsunterhalt sei angesichts des Al- ters von C._____ nicht näher einzugehen (act. 158 S. 33). 6.3. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dieser Bedarf sei zu hoch und zudem in zwei Phasen aufzuteilen, eine vor und eine nach Erreichen der Volljäh- rigkeit bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (act. 155 S. 8). Die Ehefrau ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Kinderunterhalt richtig festgelegt (act. 165 S. 5 ff.). 6.4. Die Vorinstanz veranschlagte beim Bedarf für C._____ folgende Positionen (act. 158 S. 38), wobei die grau hinterlegten vom Ehemann beanstandet werden (vgl. act. 155 S. 13). Grundbetrag CHF 600.– Mietanteil CHF 1'500.– Bekleidung und Coiffeur CHF 170.– Krankenkasse CHF 181.– - 27 - Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 70.– Mobiltelefon CHF 60.– ÖV-Abonnement CHF 54.– Verpflegung CHF 200.– Taschengeld CHF 65.– Schulmaterial CHF 100.– Freizeit/Hobbies CHF 180.– Total CHF 3'180.– 6.4.1. Miete 6.4.1.1. Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass der Mietzins der Ehefrau über mo- natlich Fr. 4'500.– belegt sei. Angesichts des Umstands dass im Eheschutzver- fahren von Kosten für die Villa des Ehemanns von rund Fr. 10'000.– pro Monat ausgegangen worden sei, erscheine es als angemessen, C._____ einen Drittel der effektiven Kosten , namentlich Fr. 1'500.– pro Monat als Wohnkostenanteil anzurechnen (act. 158 S. 34). 6.4.1.2. Nach Ansicht des Ehemanns steht diese Würdigung im Widerspruch zum Entscheid des Eheschutzgerichts, welches der Ehefrau einen angemessenen Mietzins von insgesamt Fr. 3'500.– ab deren Auszug aus der ehelichen Liegen- schaft zuerkannt habe. Ferner werde ausgeblendet, dass sich die Einkommens- verhältnisse komplett geändert hätten, sei doch im Trennungszeitpunkt noch von einem Einkommen des Ehemanns in Höhe von Fr. 22'963.– pro Monat ausge- gangen worden. Die Ehefrau habe sich nicht an die Vorgabe der Eheschutzrichte- rin gehalten, sondern den angemessenen Betrag für eine Miete gemäss eheli- chem Standard um 30 % überschritten. Diese eigenmächtige Erhöhung nach der Trennung könne in der heutigen Situation, in der er selber nur noch die Hälfte sei- nes Einkommens vom Trennungszeitpunkt verdiene, nicht einfach übergangen - 28 - werden. Es sei auch erstellt, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, mit dem Einkommen den reduzierten Bedarf zweier Haushalte zu bezahlen; wenn ihm also zugemutet werde, einen erheblichen Teil aus Vermögensverzehr zu de- cken, könne der Ehefrau kein übermässig teure Miete zugestanden werden. Un- erheblich sei schliesslich, wie viel er tatsächlich für seine eigenen Wohnkosten ausgebe. Sollte er sich entscheiden, im Haus zu bleiben, sei er für die Bezahlung der hohen Kosten auf den Verzehr von Vermögen angewiesen. Er sei aber frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er wolle. Der Ehefrau zusammen mit C._____ sei aus den vorgenannten Gründen maximal Fr. 3'500.– als Miete zuzu- gestehen; entsprechend reduziere sich der Mietanteil für C._____ bei einem Drit- tel auf rund Fr. 1'000.– (act. 155 S. 8 ff.). 6.4.1.3. Die Ehefrau entgegnet in der Berufungsantwort, dass die Vorinstanz ihre Wohnkosten korrekt berechnet habe. Die Wohnkosten hingen nicht vom Einkom- men des Ehemanns, sondern vom Standard während der Ehe ab. Der Ehe- schutzentscheid spiele keine Rolle, wohne sie doch nicht mehr mit einem Kind zusammen, sondern mit einem bald volljährigen Sohn und dem grossen Famili- enhund; damit verbunden sei ein erhöhter Platzbedarf. Neben dem Aspekt der Beibehaltung des ehelichen Standards sei auch der Gleichberechtigung der Par- teien wesentliche Bedeutung zuzumessen. Es wäre stossend, würde der Ansatz für ihre Mietkosten gekürzt. Es sei im Übrigen während der Ehe ein luxuriöser Le- bensstil geführt worden. Angesichts der konkreten Umstände sei es nicht zumut- bar, eine Ersatzwohnung zu suchen. Es sei zudem nicht unerheblich, wie viel der Ehemann selber für seine Wohnung ausgebe (act. 165 S. 5 ff.). 6.4.1.4. Der Standpunkt des Ehemanns überzeugt. Der vorinstanzliche Entscheid steht in deutlichem Kontrast zum Eheschutzentscheid (Wohnkosten von insge- samt Fr. 3'500.– und Kinderunterhalt in Höhe von Fr. 1'500.–; vgl. act. 3/21). Dem Ehemann wurde vorinstanzlich für Wohnkosten ein Bedarf von Fr. 3'000.– zuge- standen (vgl. act. 158 S. 74). Dem von der Ehefrau ins Feld geführten Argument der Gleichbehandlung ist mit den vom Ehemann anerkannten Mietkosten über Fr. 3'500.– Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz beim Kin- derunterhalt die eingeschränkten derzeitigen Einkommensverhältnisse hätte ein- - 29 - fliessen lassen. Entsprechend ist C._____ ein Mietanteil von Fr. 1'165.– pro Mo- nat anzurechnen. 6.4.2. Gesundheitskosten 6.4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau habe dargetan, dass die Kieferbehand- lung von C._____ noch nicht abgeschlossen sei. Bei einem Selbstbehalt von 25 % resultierten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von monatlich Fr. 42.50 (act. 158 S. 35). 6.4.2.2. Nach Ansicht des Ehemanns sei die Zahnbehandlung von C._____ im Herbst 2016 definitiv abgeschlossen worden; die Vorinstanz habe die entspre- chenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren unbeachtet gelassen und im Entscheid auf reine Parteibehauptungen bzw. alte Zahlen aus dem Jahr 2015 abgestellt; damit sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden und der Kinder- bedarf um Fr. 42.50 zu kürzen (act. 155 S. 11 f.; act. 76 Rz 241 f.). 6.4.2.3. Die Ehefrau führt in der Berufungsantwort dahingegen aus, die kieferor- thopädische Behandlung von C._____ halte in der Tat nach wie vor an. Sie habe zwar in der Hauptsache im Januar 2017 beendet werden können, es komme aber in unregelmässigen Abständen nach wie vor zu Kontrollen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere kostspielige Schritte notwendig würden (act. 165 S. 7 f.). 6.4.2.4. Nach der nunmehr gleichlautenden Darstellung der Parteien ist die Zahn- behandlung abgeschlossen und die entsprechende Position im Bedarf von C._____ rechtfertigt sich nicht länger. Inwiefern es noch zu weiteren Kontrollen und Behandlungen kommen soll, blieb unsubstantiiert bzw. unbelegt (vgl. act. 181 S. 7). Der Bedarf ist um rund Fr. 40.– zu kürzen. 6.4.3. Taschengeld 6.4.3.1. Der Vorderrichter erachtete ein monatliches Taschengeld für den Sohn der Parteien in Höhe von Fr. 65.– monatlich als angemessen, unter Berücksichti- gung von dessen Alter und der persönlichen Verhältnisse (act. 158 S. 36). - 30 - 6.4.3.2. Der Ehemann gibt zu bedenken, dass sich der Kinderunterhaltsbetrag nicht nur nach den Bedürfnissen eines Kindes richte, sondern auch nach den Möglichkeiten des pflichtigen Elternteils. Angesichts des reduzierten Einkommens seien Posten zusätzlich zum Notbedarf nur mit Zurückhaltung einzurechnen. An- gesichts der bereits veranschlagten Hobbys mit monatlichen Kosten von Fr. 180.–, werde schon grosszügig gerechnet. Es sei von einem Taschengeld von Fr. 40.– pro Monat auszugehen (act. 155 S. 12 f.). 6.4.3.3. Nach Meinung der Ehefrau verfängt die vorinstanzliche Begründung zum Taschengeld. Sie weise im Übrigen darauf hin, dass sie selber und aus der eige- nen Tasche das effektive Taschengeld um Fr. 10.– erhöhe, damit C._____ nicht völlig aus dem Rahmen falle und sich im Vergleich zu den Klassenkameraden nicht über Gebühr einschränken müsse (act. 165 S. 8). 6.4.3.4. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Geringfügigkeit des hier in Frage stehenden Betrages korrekt ausgeübt. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Kinderunterhalts den monatlichen Betrag um Fr. 20.– aufrundete (Fr. 3'180.– auf Fr. 3'200.–), die Kammer aber leicht auf Fr. 2'800.– abrundet (Reduktion [Miete/Gesundheit] von Fr. 377.50; Abrundung um Fr. 2.50) ist dem Anliegen des Ehemanns faktisch gleichwohl Rechnung ge- tragen. 6.5. Der Ehemann beantragt im Berufungsverfahren neu, dass der Kinderun- terhalt in zwei Phasen aufzuteilen und mit der Volljährigkeit von C._____ mit Blick auf die Voraussetzung der Zumutbarkeit zu reduzieren sei. Es sei nicht zumutbar, für einen Volljährigen Unterhalt aus Vermögen zu zahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei um Fr. 400.– zu reduzieren, wobei Fr. 100.– monatlich als minimale Kostenbe- teiligung von C._____ aus Ferienjobs anzurechnen seien (act. 155 S. 13 ff.). Die Ehefrau entgegnet, dass C._____ im mm.2018 in der Tat volljährig werde. Sein Bedarf werde sich aber nicht ändern und er werde weiterhin die Kantonsschule besuchen. Als einziges Zusatzkriterium trete die Zumutbarkeit hinzu, welche nach den gesamten Umständen fraglos gegeben sei; weder dem Sohn noch ihr sei ei- ne hypothetische Kostenbeteiligung abzuverlangen (act. 165 S. 9 f.). - 31 - Angesichts der wirtschaftlichen Leistungskraft des Ehemanns (aus Vermögen), der fortdauernden Ausbildung C._____s ohne eigenes Erwerbseinkommen und der fehlenden Mittel der Ehefrau, ist der Volljährigenunterhalt weder der Ehefrau noch C._____ zuzumuten. Der Antrag des Ehemanns auf Unterteilung des Kin- derunterhalts in zwei Phasen ist somit abzuweisen. 6.6. Nach Abzug der Kinder-/Ausbildungszulage resultiert eine monatliche Un- terhaltsverpflichtung von Fr. 2'550.–. Entsprechend ist die vorinstanzliche Disposi- tiv-Ziffer 5. in teilweiser Gutheissung der Berufung anzupassen.
  37. Nachehelicher Unterhalt 7.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). 7.2. Notbedarf der Ehefrau 7.2.1. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel legte die Vorinstanz den Not- bedarf der Ehefrau wie folgt fest (act. 158 S. 75): Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 3'000.– Kommunikation CHF 120.– Billag CHF 39.– Krankenkasse/Gesundheitskosten CHF 837.– Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 300.– Steuern CHF 800.– - 32 - Total (gerundet) CHF 6'516.– 7.2.2. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Kinderunterhalt anerkennt der Ehemann Wohnkosten der Ehefrau in Höhe von monatlich Fr. 2'500.–; er erachtet aufgrund der bald eintretenden Volljährigkeit von C._____ zudem den Grundbe- trag und die Steuern als zu hoch veranschlagt. Der Notbedarf sei um Fr. 700.– zu hoch angesetzt (act. 155 S. 15 f.). 7.2.3. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass der Mietanteil korrekt be- rechnet sei und C._____ derzeit noch ein Kind sei und die Vorinstanz daher den korrekten Grundbetrag berücksichtigt habe. Gleiches gelte für die Steuerbelas- tung. Es dürfe keine Rolle spielen, was nach dem Urteilszeitpunkt geschehen werde (Act. 165 S. 10 f.). 7.2.4. Die Vorinstanz hat den Grundbetrag richtig berechnet. Die Sichtweise des Ehemanns bedeutete konsequenterweise, dass der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 1'100.– angehoben werden müsste. Eingeschlossen in das System von Grundbeträgen für Alleinerziehende mit den Zuschlägen für Kinder werden im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB aber auch volljährige Kinder, welche noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben (vgl.: VONDER MÜHLL, in BSK- SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.). Hingegen sind unter Hinweis auf Erwä- gung 6.4.1.4. die anrechenbaren Wohnkosten der Ehefrau um Fr. 500.– auf Fr. 2'500.– zu senken. Die Mietkosten im gebührenden Bedarf und Notbedarf der Ehefrau wären ansonsten gleich bemessen. Die Beanstandung an der von der Vorinstanz nicht näher erläuterten Position Steuern überzeugt, da mit Erreichen der Volljährigkeit der Unterhalt für C._____ nicht mehr von der Ehefrau zu ver- steuern ist. Mithin ist der Notbedarf der Ehefrau auf gerundet Fr. 5'900.– pro Mo- nat zu bemessen. 7.3. Notbedarf des Ehemanns Die Parteien äussern sich nicht konkret zum von der Vorinstanz berücksichtigten Notbedarf des Ehemanns (vgl. act. 155 S. 25). Der Ehemann hält dazu einzig pauschal fest, die Angaben könnten so nicht stehen gelassen werden, habe doch - 33 - keine Partei zum Notbedarf plädiert; die Angaben seien zu streichen, da zudem bestritten (act. 155 S. 34). Dem vertretenen Ehemann wäre es frei gestanden, seine Ausführungen zum Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren nach Bekanntwer- den der Kündigung der Arbeitsstelle näher auszuführen. Auch hätte er im Beru- fungsverfahren die Zusammenstellung der Vorinstanz – so wie bei den Zahlen Ehefrau geschehen – unter Grundangabe beanstanden können. Unter diesen Umständen erscheint sein rechtliches Gehör nicht als verletzt und es genügt auch nicht, im Berufungsverfahren dem begründeten erstinstanzlichen Urteil eine schlichte Bestreitung entgegenzuhalten. Es bleibt daher beim Notbedarf des Ehemanns über Fr. 6'300.–, wie von der Vorinstanz berechnet (act. 158 S. 71-74). 7.4. UHB / Zulässigkeit von Vermögensverzehr beim Ehemann 7.4.1. Bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 12'000.– in der ersten Phase und Notbedarfen von Fr. 6'300.– bzw. Fr. 5'900.– sowie einem Kinderbedarf von Fr. 2'550.– besteht eine Unterdeckung von Fr. 2'750.–. In der zweiten Phase feh- len zur Deckung der gekürzten Bedarfe Fr. 6'750.–. Raum für die von der Ehefrau mit der Anschlussberufung beantragte Erteilung des nachehelichen Unterhaltes besteht damit nicht (act. 165 S. 3). Ihr entsprechender Antrag ist abzuweisen. Die Tragung der Unterhaltspflicht durch Vermögensverzehr in der ersten Phase ist unbestritten (vgl. act. 155 S. 3 und 30); in teilweiser Gutheissung der Berufung ist Dispositiv-Ziffer 6.a) aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 5'900.– nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis am 31. Juli 2022 zu bezahlen. Umstritten bleibt die Zumutbarkeit der Un- terhaltsverpflichtung in der Phase vom 1. August 2022 bis am 31. Oktober 2024. 7.4.2. Die Vorinstanz erachtete es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Ehemann als zumutbar, die Unterdeckung aus Vermö- gensverzehr zu leisten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von Fr. 6'500.– ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Ehefrau in das ordentliche Pensionsalter Ende Oktober 2024 (act. 158 S. 76 ff.). Sie führte aus, dass die Parteien einen sehr gehobenen Le- bensstandard gepflegt hätten, der wegen fehlender finanzieller Mittel bereits mehr als um die Hälfte reduziert worden sei. Die Ehefrau habe kaum die Möglichkeit, ihr - 34 - Einkommen aus eigenen Kräften zu steigern und es sei fraglich, ob ihr eine weite- re Einschränkung des ehelichen Standards zugemutet werden könne. Sie könne sodann nicht auf eigenes Vermögen zurückgreifen. Der Ehemann verfüge hinge- gen über ein Vermögen von mindestens Fr. 3.5 Mio., das zur Hälfte liquide sei. Über einen beschränkten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren wären Unterhaltsbei- träge von über Fr. 400'000.– aus Vermögensverzehr zu decken, was den vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen nicht sprenge. 7.4.3. Nach Ansicht des Ehemanns kann die zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, sei es dort doch um ehelichen Unter- halt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegangen. Nach der Scheidung entfalle diese Pflicht; ohnehin sprenge ein Vermögensverzehr über Jahre den Rahmen der Zumutbarkeit, zumal das Vermögen nicht als Altersvorsorge ange- spart worden sei. Die Ehefrau sei spätestens im Juli 2022 – bei seiner Pensionie- rung – in der Lage, ihre 3. Säule und das Freizügigkeitskapital zu beziehen. Lies- se man dieses Vermögen unberücksichtigt, so werde er schlechter gestellt. Ins- gesamt sei bei ihr von einem Vorsorgekapital von Fr. 1.12 Mio. auszugehen, wo- raus bei einem Umwandlungssatz von 5 % eine monatliche Rente von Fr. 4'671.– resultiere. Ferner könne sie bis zum Bezug der AHV-Rente auch das Kapital an- zehren, und darauf hinzuweisen sei schliesslich, dass Erbanwartschaften bestün- den. Aus diesen Gründen sei ihm nicht zuzumuten, nach Erreichen des 65. Alters- jahrs weitere Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu zahlen (act. 155 S. 29 ff.). 7.4.4. Die Ehefrau weist darauf hin, dass die zweite Phase gerade einmal 27 Mo- nate dauere. Es sei eine klar definierte Zeitspanne, die sich weder verlängern werde, noch sei sie übermässig lang. Das Vermögen des Ehemanns werde nur geringfügig im Umfang von Fr. 200'000.– belastet, was als zumutbar erscheine. Vermögensverzehr sei auch für nachehelichen Unterhalt zulässig. Ihre Altersvor- sorge werde im Moment ihres Pensionsalters fällig. Sie könne nicht dazu ver- pflichtet werden, ihre Altersvorsorge zu schmälern. Ansonsten müsste sie zukünf- tige einen reduzierten Lebensstandard gewärtigen. Die Erbanwartschaften seien verspätet behauptet und eigneten sich im Übrigen nur schon aufgrund der fehlen- den Höhe nicht zur Festlegung eines Vermögens (act. 165 S. 16 ff.). - 35 - 7.4.5. Bei der Festsetzung der Höhe des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt das Gericht die in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, darunter das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5). Von der un- terhaltsverpflichteten wie der unterhaltsberechtigten Person kann abhängig von Funktion und Zusammensetzung des Vermögens erwartet werden, dass sie die- ses angreift. Insbesondere wenn das Vermögen für das Alter geäufnet wurde, spricht nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Rechtsprechungsgemäss ist Vermögen indessen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht ver- langt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1022). Nach der Rechtsprechung wird die Substanz des Vermögens normaler- weise auch dann nicht angegriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehegatten ausreichen (Urteil des BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017; E. 3.4 m.w.H.; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann damit – bei gegebenen Voraussetzun- gen – auch für den nachehelichen Unterhalt der Verzehr von Vermögen angeord- net werden. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation auch nicht, ob das Vermögen für die Altersvorsorge angespart wurde, sondern, dass es in Teilen li- quide und mangels gegenteiliger Behauptungen nicht durch Erbanfall erworben ist, zumal der Unterhalt der Ehefrau vor deren Pensionierung sichergestellt wer- den soll. Ausgehend von einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 6750.– bei ei- ner Dauer von 27 Monaten steht ein Vermögensverzehr von rund Fr. 180'000.– im Raum. Würde die Ehefrau zum Vorbezug ihrer Altersvorsorge angehalten, schmä- lerte dies ihre späteren finanziellen Möglichkeiten erheblich, wie die Ehefrau zu Recht anmerkt; zu veranschlagen ist auch, dass der Vorsorgeunterhalt vom Not- bedarf nicht umfasst ist. Darauf hinzuweisen ist ferner, dass der Ehemann einen möglichen Vorbezug der privaten Vorsorge der Ehefrau ins Feld führt, in diesem Zusammenhang aber seine eigene gebundene Vorsorge im Dunkeln lässt. Mit der - 36 - Darstellung des Ehemanns auf ihn selber angewandt, liesse sich schliesslich auch argumentieren, er könne zwei Jahre vor seiner Pensionierung sein Einkom- men markant erhöhen, um damit den gebührenden Bedarf der Ehefrau weitge- hend zu decken. Der Ehemann setzt sich schliesslich mit den übrigen Elementen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Der angeordnete Vermö- gensverzehr ist daher unter den gegebenen Umständen zulässig und angezeigt; die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Be- rufung (Einschränkung Notbedarf der Ehefrau) ist Dispositiv-Ziffer 6.b) aufzuhe- ben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 5'900.– nach- ehelichen Unterhalt ab 1. August 2022 bis 31. Oktober 2024 zu bezahlen. 7.5. Mehrverdienstklausel 7.5.1. Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig ma- chen (Art. 126 Abs. 3 ZGB). Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositi- ons- und Verhandlungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltspflicht kann aufgrund dessen nur dann an Bedingungen geknüpft wer- den, wenn eine Partei dies beantragt (vgl. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 126 N 34). 7.5.2. Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters in Höhe von monatlich Fr. 16'544.– zuzüglich Vorsorgeunterhalt über Fr. 3'291.– zu be- zahlen (act. 83 S. 3 i.V.m. act. 147 S. 2). Der Kläger stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis Ende Dezember 2017 mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen; eventualiter sei ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 zudem maximal Fr. 2'500.– pro Monat geschuldet (act. 145 S. 6). Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche persönliche Unterhaltsleistung von Fr. 6'500.– bis Ende Oktober 2024 unter Ver- anschlagung einer zweiphasigen Mehrverdienstklausel, die den Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 15'260.– bzw. ab 1. August 2022 auf Fr. 14'460.– erhöht, abhän- gig vom erzielten Nettoerwerbseinkommen des Klägers und unter Festlegung fol- gender Dokumentationspflicht: der Beklagten jeweils bis Ende eines jeden Jahres - 37 - unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen (act. 158 S. 79 f. und 94 f.). 7.5.3. Der Ehemann hält mit der Berufung dafür, die Vorinstanz habe im Urteil völ- lig losgelöst von den anwendbaren Bestimmungen zu Gunsten der Ehefrau einen automatischen Anpassungsmechanismus kreiert und damit Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 125 ZGB falsch angewandt. Zur Durchsetzung sei eine Dokumentations- pflicht ins Urteil aufgenommen worden, die wiederum keine Stütze im Gesetz fin- de. Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB ende mit der Scheidung (act. 155 S. 27 f.). 7.5.4. Die Ehefrau hält dagegen, dass Art. 126 Abs. 3 ZGB ausdrücklich die Mög- lichkeit vorsehe, den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig zu machen. Die Möglichkeit, dass allenfalls eine Anpassung nach Art. 129 Abs. 3 ZGB ver- langt werden könne, schliesse eine Bedingung der entsprechenden Art nicht aus. Wo sich eine Änderung der Verhältnisse abzeichne, sei der Unterhaltsberechtigte nicht auf den aufwändigen Weg von Art. 129 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Damit werde auch dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils Rechnung getra- gen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, was auch für die statuierte Auskunftspflicht gelte. Art. 170 ZGB gelte über die Scheidung hinaus, so noch offene Ansprüche bestünden (act. 165 S. 14 ff.) 7.5.5. Wie es die Ehefrau ausführt, ist es zulässig, den Unterhaltsbeitrag von Be- dingungen abhängig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Ein expliziter Antrag auf die zum Urteil er- hobene Mehrverdienstklausel wurde nie gestellt. Es ist also zu prüfen, ob der An- trag auf Unterhaltsbeiträge in einer bestimmten Höhe a maiore minus auch einen Antrag auf geringere – den gebührenden Bedarf nicht deckende – Unterhaltsbei- träge, verbunden mit einer Mehrverdienstklausel zu Lasten des Pflichtigen, um- fasst. In der ersten Konstellation geht es darum, beruhend auf den tatsächlichen oder hypothetischen Gegebenheiten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, bei der zweiten Ausgangslage wird die in der Zukunft liegende, ungewisse Einkom- menssteigerung des Pflichtigen einer Regelung unterworfen. Es kommt hinzu, dass von Gesetzes wegen im Rahmen einer Abänderung eine Erhöhung der Un- - 38 - terhaltsbeiträge verlangt werden kann, wenn wie vorliegend keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Mehrverdienstklausel des erstinstanzlichen Erkenntnis- ses beschlägt demnach einen anderen Lebenssachverhalt und war von den An- trägen der Ehefrau vor Vorinstanz nicht erfasst. Mit dem Ehemann ist daher von der Unzulässigkeit des vorinstanzlichen Anpassungsmechanismus' auszugehen. 7.5.6. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Mehrverdienstklausel aufzu- heben. 7.6. Gebührender Unterhalt 7.6.1. Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Erhöhung einer Rente verlangen, wenn im Urteil festgehalten ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt wer- den konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben (Art. 129 Abs. 3 ZGB). 7.6.2. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass ein Fall von Art. 129 Abs. 3 ZGB gegeben ist und bei der Ehefrau ein Fehlbetrag zur Deckung des gebühren- den Bedarfes besteht (vgl. act. 155 S. 25; act. 165 S. 10 ff.). Sie gehen allerdings mit der Höhe des Fehlbetrages nicht einig. 7.6.3. Die Vorinstanz legte ihrem Urteil folgenden gebührenden Bedarf der Ehe- frau zu Grunde, wobei die grau hinterlegten wiederum die vom Ehemann bean- standeten Positionen bezeichnen (act. 158 S. 60): Grundbetrag CHF 2'200.– Mietzinsanteil CHF 3'000.– Strom CHF 36.– Kommunikation CHF 200.– Billag CHF 39.– Krankenkasse CHF 837.– zusätzliche Gesundheitskosten CHF 183.– - 39 - div. Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 600.– Hund CHF 350.– Freizeit/Sport CHF 250.– Putzfrau CHF 480.– Ferien CHF 500.– Safemiete CHF 16.– Vorsorgeunterhalt CHF 3'400.– Steuern bis zur Pensionierung des Klägers CHF 3'100.– Steuern nach der Pensionierung des Klägers CHF 2'300.– Total bis zur Pensionierung des Klägers CHF 15'261.– Total nach der Pensionierung des Klägers CHF 14'461.– 7.6.4. Kommunikation 7.6.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund des sehr hohen Lebensstandards der Parteien sowie der eingereichten Belege Fr. 200.– für Festnetz, Mobiltelefonie sowie Internet angemessen erschienen (act. 158 S. 46 f.). 7.6.4.2. Der Ehemann beanstandet, dass wenn etwas in den letzten zwanzig Jah- ren billiger geworden sei, so das Telefonieren. Ferner sei der Lebensstandard nicht luxuriös gewesen. Es seien maximal Fr. 150.– für Kommunikation einzuset- zen (act. 155 S. 18 f.). 7.6.4.3. Die Ehefrau entgegnet, dass die Fr. 200.– angesichts des Lebensstan- dards absolut korrekt seien. Es könne zwar sein, dass das Telefonieren günstiger geworden sei, es seien aber zusätzliche Kosten hinzugekommen. Neben dem Festnetzanschluss mit Internet für monatlich Fr. 100.– und dem Mobiltelefona- bonnement à Fr. 75.– im Monat fielen Gesprächskosten von mindestens Fr. 25.– an (act. 165 S. 12). - 40 - 7.6.4.4. Der Ehemann setzt sich weder eingehend noch umfassend mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, sondern fokussiert auf die effektiven Kommunikationskosten unter Ausklammerung der Kosten für die Abonnemente für Internet und Mobiltelefonie. Unter Berücksichtigung des geho- benen Lebensstandards ist die Vorinstanz zu Recht von Gesamtkosten in Höhe von monatlich Fr. 200.– ausgegangen. 7.6.5. Gesundheitskosten 7.6.5.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz sind aufgrund der eingereichten Belege im Jahr 2014 Fr. 1'500.– und im Jahr 2015 Fr. 1'600.– für Auslagen der Ehefrau aus dem Selbstbehalt belegt. Der Ehemann sei zwar davon ausgegan- gen, es handle sich um Kosten für eine durch die Trennung bedingte psychothe- rapeutische Behandlung, welche sie zukünftig nicht mehr benötigen werde; auf- grund der Belege rechtfertige es sich aber, unter diesem Titel Fr. 125.– im monat- lichen Bedarf anzurechnen; hinzu kämen Fr. 58.– für Kontaktlinsen (act. 158 S. 47 f.). 7.6.5.2. Der Ehemann wendet ein, er habe die Therapiekosten erstinstanzlich substantiiert bestritten. Die entgegenstehende, reine Parteibehauptung der Ehe- frau, sie sei nach wie vor therapiebedürftig, sei nicht einmal glaubhaft gemacht. Aktuelle Belege zu den Therapiekosten würden fehlen, was nur bedeuten könne, dass keine derartigen Kosten mehr anfallen würden. Da das Scheidungsverfahren inzwischen abgeschlossen sei, falle auch die angebliche Belastung weg. Da der Vorderrichter im März 2017 lapidar festgehalten habe, die Kosten für die medizi- nische Behandlung seien aufgrund von Belegen aus dem Jahr 2014 ausgewie- sen, habe er den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt. Die Fr. 125.– seien aus dem gebührenden Bedarf der Ehefrau zu streichen (act. 155 S. 17 f.). 7.6.5.3. Die Ehefrau erwidert, ihre Ausführungen seien nicht unsubstantiiert, son- dern im Detail behauptet und belegt gewesen. Aufgrund angeblich fehlender Be- lege in der Duplik auf ein Ausbleiben von Kosten zu schliessen, sei im Übrigen völlig lebensfremd. Die belastenden psychischen Auswirkungen würden nach wie vor andauern. Weder sei das Scheidungsverfahren vorbei, noch würden die Fol- gen für die Gesundheit mit dem Aussprechen der Scheidung per se beendet. Es - 41 - sei damit zu rechnen, dass sie noch einige Jahre brauche, um mit den Ereignis- sen abzuschliessen (act. 165 S. 11 f.). 7.6.5.4. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten und zur Fra- ge, ob die therapeutische Behandlung nach wie vor andauere, bzw. zum Bedarf der Ehefrau gehöre, sind kurz gehalten. Es gilt den Ablauf der vorinstanzlichen Behauptungen aufgrund der Behauptungen im Rechtsmittelverfahren kurz darzu- stellen: In der Klageantwort vom 20. August 2015 führte die Ehefrau aus, dass ihr im Jahr 2014 aufgrund des Selbstbehaltes Kosten von rund Fr. 1'500.– erwach- sen seien (act. 54 S. 66). Mit der Replik vom 28. Dezember 2015 bestritt der Ehemann, dass die Therapiekosten heute noch und in Zukunft auch weiterhin an- fallen würden (act. 76 S. 86). Dem hielt die Ehefrau in der Duplik vom 16. Februar 2016 neu entgegen, dass das sehr belastende Scheidungsverfahren noch andau- ere und die Nachbehandlung der aus der Trennung resultierender Probleme noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde, weshalb sie an ihren Zahlen festhalte. Weiter reichte sie die Kostenaufstellung für das Jahr 2015 über rund Fr. 1'600.– ins Recht (act. 83A/26) und erläuterte das Zustandekommen dieses Betrages (vgl. act. 83 S. 47 ff.). Zu diesen Dupliknoven liess sich der Ehemann nicht ver- nehmen (act. 89 S. 20). Damit trifft es zwar zu, dass der Ehemann die Therapiekosten bestritt, die Ehefrau hat aber nachfolgend für das Jahr 2015 ihre Therapiekosten belegt und unwider- sprochen behauptet, Therapiekosten würden noch für eine geraume Zeit anfallen. Die Berücksichtigung von Gesundheitskosten über Fr. 125.– pro Monat durch die Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7.6.5.5. Hund 7.6.5.6. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die im Eheschutzverfahren er- rechneten durchschnittlichen Hundekosten von Fr. 350.– pro Monat ab, zumal höhere Kosten in der Fremdbetreuung nicht nachgewiesen worden seien (act. 158 S. 50). 7.6.5.7. Der Ehemann führt in der Berufung aus, der Hund Q._____ sei als The- rapiehund für C._____ auf Anraten der Primarschullehrerin angeschafft worden, was auch die Ehefrau anerkannt habe. Mithin habe er nicht zu den Bedürfnissen - 42 - der Ehefrau während der Ehe gehört. Sie werde sich auch in Zukunft keinen wei- teren Hund mehr anschaffen. Die Hundekosten seien daher aus dem hypotheti- schen gebührenden Bedarf der Ehefrau zu streichen (act. 155 S. 19). 7.6.5.8. Die Ehefrau entgegnet, dass Q._____ heute acht Jahre alt sei, wobei sei- ne rassenspezifische Lebenserwartung bei 16 Jahren liege; er werde voraussicht- lich noch sechs Jahre zu betreuen sein. Der ursprüngliche Grund der Anschaffung sei irrelevant. Der Ehemann führe künftige Ereignisse ein, die keinen Bezug zum Urteilssachverhalt aufweisen würden. Es sei Fakt, dass der Hund seit vielen Jah- ren zur Familie gehöre; die Vorinstanz habe dessen Kosten korrekt in den Bedarf eingerechnet (act. 165 S. 12). 7.6.5.9. Die Zulässigkeit der sinngemässen Behauptung des Ehemanns, der Hund Q._____ gehöre zu C._____, weshalb Kosten in diesem Zusammenhang nicht der Ehefrau angerechnet werden dürften, ist nicht ersichtlich. Weder aus dem vor-instanzlichen Urteil noch aus der Berufung erhellt, dass der Ehemann solcherlei vorinstanzlich schon behauptet hätte. Ferner ist auch die Zulässigkeit eines Novums im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Schliesslich bleiben auch die Ausführungen zu einem allfälligen Ableben Q._____s angesichts der eingeschränkten Dauer der Unterhaltspflicht zu vage, als aus Ihnen etwas zu Gunsten des Ehemannes abzuleiten wäre. Damit bleibt es beim Einbezug von monatlich Fr. 350.– in den gebührenden Bedarf der Ehefrau. 7.6.6. Freizeit/Sport 7.6.6.1. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass die Ehefrau schon seit 2010 Tennis spiele und Mitglied im … Tennisclub sei. Hierfür sei ihr ein Betrag von mo- natlich Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Ferner sei belegt, dass sie seit 2008 Yogastunden nehme, wobei hierfür ein Betrag von monatlich Fr. 50.– als ange- messen erscheine (act. 158 S. 50 f.). 7.6.6.2. Nach Ansicht des Ehemanns sind die Fr. 250.– aus dem Bedarf der Ehe- frau zu streichen, da die Sportkosten während der Ehe aus den ihr von ihm be- zahlten Fr. 1'500.– pro Monat beglichen worden seien. Dieser Betrag habe der Vorderrichter aber schon beim Grundbetrag von Fr. 2'200.– bei seiner Berech- - 43 - nung eingesetzt. Zudem sei auf veraltete Belege abgestellt worden (act. 155 S. 20). 7.6.6.3. Die Ehefrau geht davon aus, es sei egal, wie der Ehemann die Kosten für Sport konkret bezahlt habe. Kosten für Freizeit und jene für Sport seien zu unter- scheiden. Erstere seien effektiv im erweiterten Grundbetrag inbegriffen. Die Kos- ten für Sport seien aufgrund der aktuellsten Belege zu Recht separat verbucht worden (act. 165 S. 12 f.). 7.6.6.4. Die Vorinstanz fasste unter dem erweiterten Bedarf einen Grundbetrag von Fr. 2'200.– zusammen, umfassend Fr. 1'200.– für Lebensmittel, Fr. 400.– für Bekleidung, Fr. 300.– für Kosmetik und Friseur sowie Fr. 300.– für Freizeit und Kulturelles (vgl. act. 158 S. 45). Es geht aus dem angefochtenen Entscheid ent- gegen der Ansicht des Ehemanns nicht hervor, dass letztere Position im Umfang von Fr. 250.– durch Sportauslagen belegt wäre. Die Begründung seiner Berufung stösst insofern ins Leere. Gleichermassen verhält es sich mit seinem wiederholt vorgetragenen Argument, die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Belege. Nach deren unbestrittenen Erwägungen ist doch grundsätzlich eine dreijährige Periode bis 2010 zur Berechnung des ehelichen Lebensstandards der Parteien heranzu- ziehen (act. 158 S. 30). Insoweit bleibt es also auch beim vorinstanzlichen Ent- scheid. 7.6.7. Reinigungskraft 7.6.7.1. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau analog dem Eheschutzentscheid monatlich Fr. 480.– für eine Reinigungskraft in den Bedarf ein (act. 158 S. 51). Mit der Berufung hält der Ehemann dafür, damals habe die Ehefrau im ehelichen Ein- familienhaus mit elf Zimmern gewohnt, nunmehr in einer Wohnung. Im Übrigen habe sie heute keine Putzfrau mehr. Die angerechneten Kosten würden die Dis- positionsmaxime verletzen. Es seien maximal Fr. 200.– für eine Reinigungsfach- kraft pro Monat einzusetzen (act. 155 S. 20). Die Ehefrau hält dagegen, sie habe auch heute eine Reinigungskraft angestellt, die vier Stunden die Woche komme, was sich in den zugesprochenen Kosten niederschlage. Der Eheschutzentscheid habe die im Einfamilienhaus effektiv angefallenen Kosten halbiert und zwar mit Blick auf ihren Umzug in die wesentlich kleinere 4½-Zimmer-Wohnung. Die Vor- - 44 - instanz habe damit absolut richtig die entsprechenden, usanzgemässen Kosten zugesprochen (act. 165 S. 13). 7.6.7.2. Es ergibt sich aus der Begründung des Eheschutzentscheides vom
  38. Juni 2011 ohne weiteres, dass der Bedarf der Ehefrau für die Zeit nach deren Auszug aus dem Einfamilienhaus berechnet wurde (act. 3/21 S. 23 und 25). Es wurde erwogen, eine Reinigungstätigkeit von vier Stunden die Woche erscheine als angemessen (act. 3/21 S. 29). Der Ehemann, der mit seiner Berufung an die Reinigung des Einfamilienhauses anknüpft, geht damit fehl. Im Übrigen ist es irre- levant, ob die Ehefrau derzeit tatsächlich noch eine Reinigungskraft angestellt hat, zumal unbestritten blieb, dass eine solche zum ehelichen Standard gehörte. Die Berufung des Ehemanns ist auch diesbezüglich unbegründet. 7.6.8. Steuern 7.6.8.1. Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Ehefrau auf monatlich Fr. 2'300.– pro Monat. Hinzu komme der Vorsorgeunterhalt und der Umstand, dass auch die Kinderunterhaltsbeiträge einstweilen noch zu versteuern seien, weshalb sich die Steuerlast mutmasslich auf Fr. 3'100.– erhöhe. Nach der Pensi- onierung werde C._____ bereits volljährig sein, weshalb sich die Steuerlast der Ehefrau nach diesem Zeitpunkt entsprechend reduziere (act. 158 S. 57 f.). 7.6.8.2. Der Ehemann rügt, es gehe nicht an, hypothetisch hohe Steuern auf ei- nem ebenso hypothetischen Bedarf zu berechnen, der jetzt nicht bezahlt werden könne und wohl auch in den nächsten fünf Jahren nicht zum Tragen kommen werde, zumal er sein Einkommen kaum werde steigern können. Ferner sei der Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge in die Steuerlast der Ehefrau unpräzis. Das sei nur noch wenige Monate der Fall. Durch die Annahme zu hoher Steuern werde auch der berechnete Vorsorgeunterhalt verfälscht. Im Moment seien nicht mehr als Fr. 700.– im gebührenden Bedarf der Ehefrau einzurechnen (act. 155 S. 20 f.). 7.6.8.3. Die Ehefrau erachtet die Berechnung der Versteuerung der Kinderunter- haltsbeiträge über sie persönlich als korrekt. Das entspreche dem Sachverhalt, wie er sich momentan präsentiere. Ob in Zukunft eine Versteuerung durch - 45 - C._____ stattfinden werde, wer diese Steuerlast faktisch begleichen werde, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es seien schliesslich auch nicht hypothe- tisch hohe Steuern auf einem hypothetischen Bedarf berechnet worden. Der Vor- derrichter sei richtig vorgegangen (act. 165 S. 13 f.). 7.6.8.4. Entgegen den Ausführungen des Ehemanns ist es richtig, die hypotheti- sche Steuerlast beim gebührenden Bedarf zu berechnen, ansonsten die Unter- haltsberechtigte ihres an sich bestehenden Anspruchs definitiv verlustig ginge. Zutreffend ist hingegen, dass C._____ in wenigen Monaten volljährig wird. Der Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge in die Steuerlast der Ehefrau mit einer ent- sprechenden Steuerprogression ist dabei nicht länger korrekt. Es rechtfertigt sich daher, durchgehend von den vorinstanzlich berechneten Fr. 2'300.– an Steuern auszugehen. Dieser Berechnung liegen höhere Unterhaltsbeiträge zu Grunde, womit den bei C._____ zukünftig direkt anfallenden Steuern (tiefere Steuerpro- gression) gebührend Rechnung getragen ist. 7.6.9. Vorsorgeunterhalt 7.6.9.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Vorsorgeausgleich den Ausgleich eines Mankos in der Altersvorsorge bezwecke, welches dadurch entstehe, dass der Un- terhaltsberechtigte nach der Scheidung familienbedingt einer schlechter bezahl- ten, bzw. keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, als er es ohne Familienarbeit täte, und daher geringere bzw. keine Beiträge an die zweite Säule leisten könne. Der Vor- sorgeunterhalt müsse angemessen sein, sowohl absolut gesehen, als auch relativ im Verhältnis zur Vorsorgesituation des Unterhaltsverpflichteten. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung errechnete die Vorinstanz bei einem Bedarf der Ehefrau von Fr. 11'061.– einen Vorsorgeunterhalt von rund Fr. 3'400.– nach folgender Rechnung (act. 158 S. 58 f.): Bedarf CHF 11'061.00 fiktives Bruttoeinkommen (11'061.00 : 84.75 x 100) CHF 13'051.35 Erzielbares Bruttoeinkommen (0 : 84.75 x 100) CHF 00.00 Differenz CHF 13'051.35 AHV ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 8.4%) CHF 1'044.00 BVG ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 18% [Art. 16 BVG]) CHF 2'349.25 Vorsorgeunterhalt CHF 3'393.25 - 46 - 7.6.9.2. Der Ehemann bestreitet unter Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, dass ein Vorsorgeunterhalt überhaupt geschuldet ist. Die Ehefrau erhalte aus dem Vorsorgeausgleich genügend Kapital, um damit ihren Bedarf im Alter zu decken. In der momentanen Situation, in der ihm zugemutet werde, sein Vermö- gen zur Deckung des nachehelichen Unterhalts zu verbrauchen, sei es umso we- niger gerechtfertigt, einen Vorsorgeunterhalt einzurechnen; der ganze Betrag sei zu streichen. Für den Eventualfall sei darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der hypothetischen BVG-Beiträge ein eklatanter Fehler unterlau- fen sei. Sie habe die 9 % auf dem ganzen fiktiven Jahreslohn gerechnet, ohne den Koordinationsabzug zu berücksichtigen (act. 155 S. 21 ff.). 7.6.9.3. Die Ehefrau erachtet die Einrechnung des Vorsorgeunterhalts als ge- rechtfertigt. Der Anspruch nach einer angemessenen Altersvorsorge sei unab- hängig von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Der Umstand, dass sie aus dem Vorsorgeausgleich Geld beziehe, schmälere den Anspruch auf Vorsorgeun- terhalt nicht. Auch die Berechnung sei korrekt erfolgt (act. 165 S. 14). 7.6.9.4. Das Argument des Ehemanns, dass ihm derzeit zugemutet werde, sein Vermögen anzuzehren, zielt ins Leere, wird der gebührende Bedarf der Ehefrau doch unter dem Vorbehalt festgehalten, dass der Ehemann in bessere Verhältnis- se gelangt. Sodann ist mit der Ehefrau darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeaus- gleich und Vorsorgeunterhalt zu unterscheiden sind. Der Vorsorgeausgleich deckt die Vergangenheit ab, der Vorsorgeunterhalt stellt sicher, dass eine zukünftig ent- stehende Vorsorgelücke gefüllt wird. Die Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau erhalte aus dem Vorsorgeausgleich genügend Mittel für ihre Altersvorsorge, ist bei einem derzeitigen gebührenden Bedarf von Fr. 11'000.– völlig aus der Luft gegriffen. Der Vorsorgeunterhalt ist daher in den gebührenden Bedarf aufzuneh- men. Was die Berechnung anbelangt, hat der Ehemann richtigerweise darauf hin- gewiesen, dass es die Vorinstanz versäumt hat, die Gelder aus der zweiten Säule vom koordinierten BVG-Lohn aus zu rechnen (sie rechnete direkt 18 % von Fr. 13'051.35). Zu rechnen ist also wie folgt: Jahresbruttolohn entspricht Fr. 13'051.35 x 12 = Fr. 156'616.20 – 24'675.– (Koordinationsabzug) = 131'941.–; - 47 - / 12 und davon 18 % = Fr. 1'979.10. Entsprechend ist der Vorsorgeunterhalt unter Einschluss der fiktiven AHV-Beträge von Fr. 1'044.– auf monatlich rund Fr. 3'025.– festzusetzen. 7.6.10. Zusammenfassend präsentiert sich der gebührende Bedarf der Ehefrau wie folgt: Grundbetrag CHF 2'200.– Mietzinsanteil CHF 3'000.– Strom CHF 36.– Kommunikation CHF 200.– Billag CHF 39.– Krankenkasse CHF 837.– zusätzliche Gesundheitskosten CHF 183.– div. Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 600.– Hund CHF 350.– Freizeit/Sport CHF 250.– Putzfrau CHF 480.– Ferien CHF 500.– Safemiete CHF 16.– Vorsorgeunterhalt CHF 3'025.– Steuern CHF 2'300.– Total CHF 14'086.– 7.7. Der Ehefrau fehlen monatlich Fr. 8'186.–, was in Anpassung von Disposi- tivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils festzuhalten ist. Die Ehefrau verlangt zwar mit ihrer Anschlussberufung ohne jede Begründung die ersatzlose Streichung dieser Ziffer (act. 165 S. 3), aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch davon - 48 - auszugehen, dass die Streichung unter dem Vorbehalt steht, ihr werde ein Unter- halt in Höhe des gebührenden Bedarfs zugesprochen; auf diesen Antrag ist also nicht weiter einzugehen (vgl. dazu auch act. 181 S. 6). 7.8. Der Ehemann beanstandet zu Recht, dass sein eigener gebührender Be- darf im Dispositiv festgehalten, im vorinstanzlichen Verfahren aber weder zum Thema gemacht noch geprüft wurde (act. 155 S. 34). Diese Angabe ist folglich aus dem Urteil zu streichen. Ansonsten sind die Bedarfsangaben aber der Klar- heit halber im Dispositiv zu belassen, unter Aufnahme der erfolgten Anpassun- gen. Dispositivziffer 8 ist entsprechend neu zu fassen.
  39. Güterrecht 8.1. Ersatzanschaffungen für Eigengut sind von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). 8.2. Im Januar 2001 wurden der Ehefrau bei einem Einbruch Schmuckstücke entwendet; zudem kam ihr im November 2002 ein Ring abhanden. Dabei handel- te es sich um Geschenke des Ehemanns. Letzterer erhielt im Zusammenhang mit diesen Vorfällen als Versicherungsnehmer Leistungen im Umfang von Fr. 70'700.–, Fr. 15'885.– sowie Fr. 10'000.– (act. 158 S. 24 f.). 8.3. Die Vorinstanz erwog, es sei anhand der vorhandenen Unterlagen erstellt, dass der Ehemann diese Versicherungsleistungen für den Ersatz der Schmuck- stücke erhalten habe. Dabei handle sich es um Ersatzanschaffungen im Sinne von Art. 198 Ziff. 4 ZGB, die der Ehefrau zustünden. Die vom Ehemann geleiste- ten Versicherungsprämien änderten daran nichts, gehöre das doch zum normalen Unterhalt, unabhängig von der güterrechtlichen Zuordnung einer Sache. Irrelevant sei, ob das ausbezahlte Geld noch vorhanden sei. Da der im November 2002 ab- handen gekommene Ring im Wert von Fr. 17'650.– als Ersatz für den zuvor ge- stohlenen Schmuck geschenkt worden sei, sei dieser Betrag von der Gesamt- summe abzuziehen. Es verbleibe ein Restbetrag von Fr. 78'935.–. In diesem Um- fang sei ein Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann ausgewiesen und zuzu- sprechen (act. 158 S. 26 ff.). - 49 - 8.4. Der Ehemann hält mit seiner Berufung dafür, mit dieser Anordnung sei das massgebende Recht verletzt worden. Es treffe zu, dass er aus der auf ihn lauten- den Schmuckversicherung aus dem Schadenereignis vom Januar 2001 eine Ver- sicherungsleistung von Fr. 70'000.– erhalten habe. Weiter treffe zu, dass er davon einen Ring im Wert von Fr. 17'650.– gekauft und seiner Ehefrau geschenkt habe, wobei dieser Ring abhanden gekommen sei, woraufhin er eine Entschädigung von Fr. 15'885.– erhalten habe. Ferner habe ihm auch die Hausratversicherung im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl eine Zahlung von Fr. 10'000.– ausgerichtet. Die Vorinstanz sei dem unsubstantiierten Argument der Ehefrau ge- folgt, dass die Versicherungsleistungen deren Eigengut zuzuordnen seien. Die Parteien unterstünden dem Güterstand der Gütertrennung; Art. 198 ZGB sei ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht anzuwenden. Es sei im Übrigen auch kei- ne Ersatzanschaffung, habe doch er die Versicherung abgeschlossen und die Prämien bezahlt. Er habe die Versicherungsleistung aus seinen Mitteln finanziert. Auch unter dem Güterstand der Errungenschaft würde keine Ersatzanschaffung vorliegen. Der lapidare Hinweis des Vorderrichters, Prämien seien normale Un- terhaltskosten, sei falsch. Die Entschädigungen seien aus einer relativ teuren Schmuckversicherungspolice entrichtet worden, ausgenommen die Fr. 10'000.–. Auch Zahlungen für spezielle Haushaltskosten würden aber zu gegenseitigen Forderungen der Ehegatten führen. Es wäre zu begründen gewesen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ausserhalb des Güterrechts der Anspruch der Ehe- frau ihm gegenüber basiere. Art. 198 Ziff. 4 ZGB sei falsch angewendet worden und die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 13 vollumfänglich aufzuheben (act. 155 S. 37 f.). 8.5. Die Ehefrau hält in der Berufungsantwort dagegen, zur Frage wem die Versicherungsleistungen zustünden, sei auf deren Stellung und Bedeutung in der Ehe der Parteien abzustellen. Zwar hätten die Versicherungen auf den Ehemann gelautet und seien auch von ihm alimentiert worden, was aber in der Realität des Ehelebens nicht bedeutet habe, er sei der einzige Berechtigte aus diesen Versi- cherungen. Im Innenverhältnis der Parteien habe eine einfache Gesellschaft be- standen; man habe sich zur adäquaten Versicherung der Habe zusammengetan und im gegenseitigen Einvernehmen dem Ehemann den Abschluss der Versiche- - 50 - rung übertragen. Zwar sei nur er gegen aussen aufgetreten, es sei aber für beide jederzeit klar gewesen, dass die Versicherung zugunsten der Person abgeschlos- sen war, welcher der konkret versicherte Gegenstand gehört habe. Die Versiche- rung sei als untechnische Art des Unterhalts zu verstehen. Jegliche andere Lö- sung sei stossend. Der Rückgriff auf die Regeln des Güterrechts sei im Übrigen im Rahmen eines Analogieschlusses zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (act. 165 S. 20 f.). 8.6. Die Parteien unterstanden der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB; vgl. act. 158 S. 9 und act. 37). Wie der Ehemann zu Recht dartut, lässt sich daher ein Anspruch der Ehefrau nicht über die Bestimmungen der Errungenschaftsbeteili- gung begründen, auch nicht per analogiam, zumal sich die Güterstände ja gerade nicht analog verhalten. Unzulässig sind sodann die Sachverhaltsbehauptungen der Ehefrau im Berufungsverfahren zur einfachen Gesellschaft. Sie tut weder dar, sie habe die entsprechenden Grundlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, noch begründet sie, inwiefern eine Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wäre. Die entsprechenden Behauptungen sind daher ver- spätet und nicht zu berücksichtigen (vgl. auch act. 175 S. 28). 8.7. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sich die vom Ehemann abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Schmuckstücke bezogen, welche im Eigentum der Ehefrau standen. Insoweit liegt nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes eine Versicherung auf fremde Rechnung vor (vgl. Art. 16 Abs. 1 VVG). Die Ehefrau war (mit-)versicherte Dritt- person. In Bezug auf die Anspruchsberechtigung bei einer Fremdversicherung lässt sich aus Art. 17 Abs. 2 VVG e contrario ableiten, dass die versicherte Dritt- person, nicht aber der Versicherungsnehmer grundsätzlich befugt ist, den Ersatz- anspruch gegenüber dem Versicherer selbstständig geltend zu machen (vgl. BGer, 5. September 2005, 5C.138/2005 E. 3.1 m.w.H.). Anspruchsberechtigt ist der jeweilige Sacheigentümer (EISNER-KIEFER, in: BSK-Versicherungsvertrags- gesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 16 ad N 3 ff.). Über eine Eingriffs- kondiktion (Art. 62 ff. OR; Art. 57 ZPO) steht der Ehefrau im Ergebnis damit dem - 51 - Ehemann gegenüber der von der Vorinstanz zugesprochene Anspruch ohne wei- teres zu. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
  40. Vorsorgeausgleich 9.1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB, in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft ist). 9.2. Die Vorinstanz nahm ihre Berechnungen zum Vorsorgeausgleich in diesem übergangsrechtlichen Fall per 1. Januar 2017 als Stichdatum vor. Sie erwog fer- ner, so weit vorliegend relevant, dass beim Ehemann unter dem Titel "Ex-Genfer" heute noch eine Freizügigkeitspolice bestehe, welche ein während der Ehe er- worbenes Guthaben in der Höhe von Fr. 7'110.60 aufweise; dieses Guthaben sei in den Vorsorgeausgleich mit einzubeziehen (act. 158 S. 85). Aus einer Auszah- lungsmeldung vom 15. Oktober 1996 sei ferner ersichtlich, dass Fr. 6'137.35, die aufgrund der Auflösung der Pensionskasse der R._____ AG/S._____ Gruppe 1996 auf das Konto der Schaffhauser Kantonalbank einbezahlt worden seien, vorehelich geäufnet worden und vom Vorsorgeausgleich auszuschliessen seien. Folgende Vorsorgeguthaben des Ehemanns seien insgesamt zu teilen (act. 158 S. 87): Zürich Freizügigkeitspolice Nr. ... CHF 7'110.60 UBS-Freizügigkeitskonto Nr. ... CHF 1'301'584.04 ZKB-Freizügigkeitskonto Nr. ... CHF 660'977.99 D._____ Pensionskasse CHF 312'868.40 Total CHF 2'282'541.03 Anspruch Ehefrau CHF 1'141'270.52 - 52 - Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zwei Freizügigkeitsstiftungen zur Überweisung diverser Mittel an und verpflichtete den Ehemann im Übrigen per- sönlich, Fr. 504'004.50 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen (act. 158 S. 88). 9.3. Der Ehemann wendet mit der Berufung ein, es sei unbegründet geblieben, weshalb trotz der klaren Übergangsbestimmung nicht auf das Datum der Einrei- chung der Scheidung abgestellt worden sei. Bis zu einem anderslautenden höchstrichterlichen Entscheid sei angesichts des klaren Wortlauts der Tag der Klage-Einreichung für die Vornahme des Vorsorgeausgleichs massgebend (act. 155 S. 40 f.). Ferner hätte seine Freizügigkeitspolice bei der Zürich (Ex- Genfer) mit einem Wert von Fr. 7'110.60 nicht in die zu teilenden Guthaben einge- rechnet werden dürfen, zumal es sich um die von der Vorinstanz erwähnte Police der Genfer Versicherung handle, welche einzig vorehelich erworbenes Guthaben beinhalte. Soweit ersichtlich sei auch ein in den Erwägungen erwähnter Betrag von Fr. 6'137.35 in der massgeblichen Rechnung nicht als voreheliches Guthaben abgezogen worden. Insgesamt betrage das zu teilende Guthaben Fr. 2'055'936.10 (act. 155 S. 42 ff.). Schliesslich seien Anpassungen bei den an- geordneten Modalitäten der Teilung vorzunehmen; anstelle der Barmittel sei zu- nächst sein Guthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung (Fr. 317'605.90) heranzuziehen (act. 155 S. 45 ff.). 9.4. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Stich- tag für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs zu Recht auf den 1. Januar 2017 gelegt. Es sei Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts, die fraglichen Nor- men auszulegen und auf den Fall anzuwenden. Es gehe auch um prozessuale Fairness angesichts des Urteilsdatums so kurz nach der Änderung der massge- benden Bestimmungen. Die Vorinstanz sei im Übrigen bei den Berechnungen zu den während der Ehe erwirtschafteten Guthaben richtig vorgegangen. Der be- rechnete Vorsorgeausgleich sei also korrekt erfolgt (act. 165 S. 22 f.). 9.5. Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt nach Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist. Nach Art. 122 ZGB erfolgt der Vorsorgeausgleich nicht mehr auf das Datum des rechtskräftigen - 53 - Scheidungsurteils hin; nach neuem Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen. Wie die Rechtsänderung übergangsrechtlich zu behandeln ist, wird in der bisher dazu ergangenen Literatur uneinheitlich beurteilt. Mit Blick auf das Ergebnis, das für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Ver- fahren mitunter stossend sei, sowie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wird die Auffassung vertreten, dass für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe (GEISER, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Geset- zesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhalts- recht sodann: DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920). Demgegenüber steht die Auffassung, dass bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der Ausgleich auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück zu beziehen ist (FANKHAU- SER, in: FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Letzterer Auffassung schliesst sich der Ehe- mann an, der ersteren die Ehefrau. 9.6. Für die berufliche Vorsorge gilt übergangsrechtlich die Spezialbestimmung gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB. Es gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB), und auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Bestimmung knüpft an den Wortlaut der Übergangsbestimmung im Kindesunterhaltsrecht an (Art. 13c bis SchlT ZGB), der wiederum jenem entspricht, welcher bereits bei der Scheidungs- rechtsrevision per 1. Juni 2004 verwendet wurde (Art. 7b SchlT ZGB). Einherge- hend mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zum Übergangsrecht beim Vorsorgeausgleich (LC160041 vom 23. Juni 2017, S. 51 ff.) und entsprechend der Regelung im neuen Kinderunterhaltsrecht (vgl. dazu LE160066, OGer I. ZK vom
  41. März 2017; DOLDER, Betreuungsunterhalt, Verfahren und Übergang, in: Fam- Pra 2016, S. 918/919; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586) ist daher der Eintritt der Wirksamkeit des neuen Rechts auf den Zeitpunkt seines Inkrafttre- - 54 - ten per 1. Januar 2017 festzusetzen, unter Hinweis darauf, dass eine höchstrich- terliche Klärung dieser Frage aussteht. 9.7. Die Personalvorsorge-Freizügigkeitspolice Nr. ... bei der Zürich (Ex-Genfer) weist ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital von Fr. 7'110.60 aus (vgl. act. 143). Bei der Genfer hatte der Ehemann ab dem 1. Februar 1984 unter dieser Police im Rahmen der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen, mit der Leistung eines Alterskapitals im Er- lebensfall am 1. August 2022 bzw. eines Todesfallkapitals beim Ableben vor die- sem Zeitpunkt, je in der Höhe von Fr. 10'140.– (act. 13/42/a). Die Vorinstanz be- urteilte den Anspruch in Höhe von Fr. 10'140.– unpräzis als voreheliches Gutha- ben und damit der Teilung entzogen. Letztere Erwägung liess den Ehemann im Berufungsverfahren wohl den Antrag stellen, die Fr. 7'110.60 seien nicht in der Teilung zu berücksichtigen, ansonsten widersprüchliche Erwägungen vorlägen. Es verhält sich aber wie folgt: Wie die Zürich am 6. März 2017 bestätigte, wurde die vorobligatorische Versicherung mit Vorsorgekapital im Umfang von Fr. 7'110.60 während der Ehe gespiesen. Der Miteinbezug in den Vorsorgeaus- gleich in diesem Umfang ist demzufolge zutreffend. 9.8. Beim UBS-Freizügigkeitskonto stellte die Vorinstanz auf den Kontostand per 1. Januar 2017 von Fr. 615'663.80 ab, rechnete den aufzuzinsenden WEF- Vorbezug über Fr. 820'300.– hinzu, zog die aufgezinste Austrittsleistung per Hei- rat in Höhe von Fr. 139'672.47 ab sowie die Zahlung über 6'137.35, die infolge ei- nes Konkurses per 31. Juli 1991 und damit vorehelich erfolgt sei; unter Beachtung der anteilsmässigen Verteilung von Kapitalfluss und Zinsverlust gelangte die Vor- instanz in Anwendung von Art. 22a Abs. 3 FZG und des Online-Rechners der Ge- richte auf eine während der Ehe erworbene und zu teilende Austrittsleistung per
  42. Januar 2017 in Höhe von Fr. 1'301'584.04. Der Ehemann moniert, die voreheli- chen Fr. 6'137.35 seien in der Rechnung nicht abgezogen worden, ohne dies aber näher zu begründen oder zu erläutern. Damit kommt er seiner Begrün- dungspflicht grundsätzlich nicht nach. Gleichwohl fällt aber auch auf, dass auch die Vorinstanz die Grundlagen ihrer Rechnung nicht offen gelegt hat, weshalb sie nicht in allen Teilen als nachvollziehbar erscheint und nicht konkreter gerügt wer- - 55 - den kann. Es rechtfertigt sich mithin (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO e contrario), die Rechnung soweit möglich nachzuvollziehen: Die Austrittsleistung bei Heirat ist unbekannt. Die Vorinstanz hat korrekt die letzte bekannte Eintrittsleistung vor der Ehe und die erste bekannte Austrittsleistung nach der Heirat angeführt. Nach der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung (SR 831.425.4) ist nunmehr auf das Datum der Hochzeit zu interpolieren, womit ein Wert von Fr. 68'427.59 resultiert. Zinst man diesen Betrag, mit dem Mindest- zinssatz nach Art. 12 BVV 2 nach Massgabe von Art. 8a FZV auf, gelangt man auf die Fr. 139'672.47 gemäss vorinstanzlichem Entscheid. Am 5. Dezember 2006 erfolgte ein Vorbezug in Höhe von Fr. 820'300.– bei einem damaligen Stand des Guthabens von Fr. 1'215'080.45 (vgl. act. 62/11). Vorbezüge bewirken einen Zinsverlust, denn nach dem Vorbezug berechnet die Pensionskasse auf dem weggefallenen Betrag keinen Zins mehr. Nach Art. 22a Abs. 3 FZG wird der Zins- verlust anteilmässig dem vorehelich und dem ehelich geäufneten Vorsorgekapital belastet. Aufgezinst beträgt der Vorbezug auf den massgebenden Stichtag Fr. 991'987.10, was einem Zinsverlust von 171'687.10 gleichkommt, wobei der Zinsverlust im Umfang von Fr. 16'320.30 dem vorehelichen Guthaben anzurech- nen ist. Ohne Berücksichtigung der fraglichen Fr. 6'137.35 resultierte eine zu tei- lende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 1'312'611.60. Zinst man nunmehr die vor- ehelichen Fr. 6'137.35 ab dem 15. Oktober 1996 auf den Scheidungszeitpunkt auf und bezieht sie in die Zinsverlustrechnung des Vorbezugs mit ein, so ist das vor- instanzliche Ergebnis einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 1'301'584.04 nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Ehemannes hat die Vorinstanz al- so sämtliche voreheliche Guthaben berücksichtigt. Damit bleibt es auch bei den von der Vorinstanz zusammengefassten zu teilenden Guthaben von insgesamt Fr. 2'282'541.03 und einem hälftigen Anspruch der Ehefrau daran. 9.9. Einhergehend mit der Auffassung des Ehemanns ist nicht einzusehen, weshalb nicht sein Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstif- tung (zuvor D._____ Pensionskasse) in Höhe von Fr. 317'605.90 nicht für die Tei- lung heranzuziehen ist (vgl. act. 156/4), bevor dessen Barmittel angegriffen wer- den. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 15 lit. c) des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und so neu zu fassen, dass die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung vom Konto - 56 - des Ehemanns (IBAN: CH...) Fr. 317'605.90 und der Ehemann persönlich einen Betrag von Fr. 186'398.6 auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen haben.
  43. Kosten- und Entschädigungsfolge 10.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach dem Ausgang des Verfah- rens in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). In gewissen – in Art. 107 ZPO aufgezählten – Fällen kann von den allgemeinen Ver- teilungsgrundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden. 10.2. Die Vorinstanz ging bei der Kostenverlegung in Abwägung der im Streit lie- genden Punkte in einer Gesamtbetrachtung davon aus, es sei von einem Obsie- gen des Ehemannes im Umfang von 60 % auszugehen. Sie hat entsprechend dem Ehemann die Kosten zu 40% und der Ehefrau zu 60% auferlegt und ihm eine Parteientschädigung (20%) von Fr. 4'500.– zugesprochen (act. 158 S. 91). Der Ehemann beantragt die Aufhebung der Kostenverteilung (Dispositiv Ziff. 18 und 19 des angefochtenen Entscheides). Nach ihm sind die Kosten zu 80 % der Ehe- frau aufzuerlegen (act. 155 S. 6 und 46). Da – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – das vorinstanzliche Erkenntnis eine gewisse Korrektur zu Gunsten des Ehemanns erfährt, rechtfertigt es sich, die Kosten für das erstin- stanzliche Verfahren der Ehefrau zu zwei Dritteln und dem Ehemann zu einem Drittel aufzuerlegen. Entsprechend erschiene auch eine reduzierte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 7'500.– angemessen. Da der Ehemann für das vorinstanz- liche Verfahren aber eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. beantragt hat (act. 155 S. 6), ist die Parteientschädigung ohne weiteres in dieser Höhe zu- zusprechen und Ziffer 19 des vorinstanzlichen Dispositivs entsprechend zu modi- fizieren. 10.3. Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelten die Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) bzw. die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- - 57 - ten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sind in diesem Rahmen auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert, wobei unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles eine Ermässigung oder ei- ne Erhöhung bis zu einem Drittel und in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte er- folgen kann (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen wird die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG in der Regel er- mässigt. 10.4. Im Berufungsverfahren ist der Streitwert gestützt auf die Anträge der Beru- fungsbegründung und jene der Anschlussberufung zu berechnen. Gegenstand des Verfahrens bilden im Wesentlichen wiederum die Unterhaltsbeiträge sowie Teile des Güterrechts und der Vorsorgeausgleich, wobei sowohl für Berufung als auch Anschlussberufung ein Streitwert von Fr. 500'000.– überschritten wird. Bei der Berufung sind im Umfang von rund Fr. 190'000.– nicht wiederkehrende Leis- tungen betroffen (Schmuck und Pensionskasse). Der im Hauptberufungsverfah- ren beträchtliche Aufwand steht im Einklang mit dem Streitwert; der Umstand, dass es weitgehend um wiederkehrende Leistungen geht, führt demgegenüber zu einer Reduktion. Die Bearbeitung der Anschlussberufung war mit geringem Auf- wand verbunden. Insgesamt erweist es sich als angemessen, von einer Grundge- bühr von Fr. 18'000.– auszugehen (zu zwei Dritteln für die Berufung, zu einem Drittel für die Anschlussberufung). 10.5. Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet, die Berufung ist in etwa zu einem Viertel ausgewiesen. Gewichtet gesehen halten sich damit Obsie- gen und Unterliegen die Waage. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Ergebnis sind für das Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 58 - Es wird erkannt:
  44. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 5. - 8., 14. und 15. c), 18 und 19 des Urteils des Bezirksge- richtes Meilen vom 8. März 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
  45. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:  CHF 2'550.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  46. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten CHF 5'900.– als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  47. Der Beklagten fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich CHF 8'186.–.
  48. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: (Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat: – Kläger: CHF 12'000.– bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum) – Beklagte: CHF 0.– bis und mit 31. Oktober 2024 – C._____: CHF 250.– Familienzulagen Vermögen: – Kläger: CHF 3.5 Millionen - 59 - – Beklagte: CHF 0.– gebührender Bedarf der Beklagten CHF 15'260.– Bedarf C._____ CHF 2'800.– Notbedarf – Kläger CHF 6'300.– – Beklagte CHF 5'900.–
  49. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskostenvorschüsse von gesamthaft Fr. 31'200.– dem Kläger zurückzuzahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  50. (…) c) Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St Gallen, wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (IBAN: CH...; AHV-Nr. ...) Fr. 317'605.90 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. d) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von Fr. 186'398.60 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügig- keitskonto zu überweisen."
  51. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrech- net.
  52. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 480.–), insgesamt CHF 6'480.–, zu bezah- len.
  53. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt, soweit auf die Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist. - 60 -
  54. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.
  55. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  56. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den gemeinsamen Sohn C._____ (im Dispositivauszug Ziffer 1./5. und 2.), an das Vorsorgeinstitut (im Disposi- tivauszug Ziff. 1, dort Ziff. 15 c. und d.) sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  57. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert für Beru- fung und Anschlussberufung übersteigt je Fr. 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 16. Januar 2018 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. März 2017; Proz. FE130215

- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge des Klägers (act. 76 i.V.m. act. 145): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Ziffer 1 Teilvereinbarung vom 4. Oktober 2016 zu scheiden.

2. Es sei die elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2000, sowie die Obhut über ihn und der persönliche Ver- kehr gemäss Teilvereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2016 (Ziffer 2a) bis c) zu regeln. 3.1. Es sei der Kläger zu verpflichten, alle ordentlichen Kosten für den Unterhalt von C._____ (Krankenkasse, Schulkosten (exkl. Nach- hilfestunden), Freizeitkosten, Kleider/Schuhe, Sportausrüstungen, Taschengeld, öV-Kosten) zu bezahlen. Es sei der Kläger zudem zu verpflichten, zusätzlich zu allen or- dentlichen Unterhaltskosten für C._____ gemäss Ziff. 3.1 der Be- klagten monatlich CHF 500.00 für die Kosten der Verpflegung und teilweise Betreuung (insb. Fahrdienste zu Hobbies) zu bezahlen, solange C._____ sich unter der Woche bei der Beklagten aufhält. Es sei vorzumerken, dass die Parteien sich über die Finanzierung von ausserordentlichen Kosten für C._____ (wie insb. aber nicht ausschliesslich Nachhilfestunden, schulische Auslandaufenthalte etc.) vorgängig absprechen und diese Kosten im Verhältnis 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte) tragen, wenn beide Parteien damit ein- verstanden sind. 3.2 Eventualiter, falls der Antrag Ziff. 3.1 nicht gutgeheissen und ein an die Beklagte zu zahlender monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ festgelegt wird, sei dieser auf maximal CHF 1'500.00 zzgl. Ausbildungszulagen zu beschränken, zahlbar ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. 4.1 Es sei der Vorsorgeausgleich gestützt auf dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 122 ZGB per Datum der Einreichung der Ehescheidung, d.h. per 26. November 2013 (bzw. der Ein- fachheit halber per 31.12.2013) durchzuführen, und es seien nach Eintritt der Scheidung folgende Anweisungen durch das Gericht vorzunehmen:

- Die D._____ Pensionskasse sei anzuweisen, vom Vorsor- gekonto des Klägers, Mitglied-Nr. ... E._____ AG (Nachfol- ger F._____ AG, AHV-Nr. ..., die Hälfte der per

26. November 2013 bzw. 31. Dezember 2013 vorhandenen Freizügigkeitsleistung von CHF 134'286.85, d.h. den Betrag von CHF 67'143.40, auf ein von der Beklagten zu bezeich- nendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.

- 3 -

- Evtl. sei die Nachfolgeeinrichtung der D._____ Pensi- onskasse (mutmasslich die Raiffeisenbank G._____) anzuweisen, vom neu eröffneten Freizügigkeitskonto des Klägers die Hälfte des Kontosaldos per Stand

26. November 2013 bzw. 31. Dezember 2013 von CHF 134'286.85, d.h. den Betrag von CHF 67'143.40 auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Vorsorge- konto zu übertragen.

- Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 4002 Ba- sel, sei anzuweisen, von dem auf dem Freizügigkeitskonto Nr. ..., lautend auf den Kläger, per 26. November 2013 bzw.

31. Dezember 2013 vorhandenen Totalbetrag den Teilbetrag von CHF 460'000.00 (per 31.12.2013 Stand CHF 460'500.45) sowie 288 Stück Anlagefonds UBS (CHF) Vitainvest – 40 World (im Wert von CHF 64'967.00) auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto / Depot zu übertragen.

- Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank sei an- zuweisen, den Betrag von 21'000 (Stand 31.12.2013 CHF 21'513.35) vom ZKB Freizügigkeitskonto Nr. ..., lautend auf den Kläger, auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 4.2 Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, der Beklagten im Rah- men des Vorsorgeausgleichs einen Betrag von mindestens CHF 200'000.00, maximal aber CHF 371'492.90 bar (Nettobetrag abzüglich latenter Steuerbelastung) zu bezahlen. 4.3 Eventualiter sei gestützt auf Art. 281 ZPO das im Vorsorgeaus- gleich zur Anwendung gelangende Teilungsverhältnis festzuhal- ten und die Angelegenheit an das zur Durchführung des Vorsor- geausgleichs zuständige Sozialversicherungsgericht zu überwei- sen.

5. Es sei im Scheidungsurteil festzustellen, dass die im Falle einer zukünftigen (Teil-)Rückzahlung der WEF-Bezüge des Klägers in der Höhe von insgesamt CHF 1.5 Mio. an seine Pensionskasse fällig werdenden Steuerrückerstattungen (Staats- und Gemeinde- steuern und Direkte Bundessteuer) allein dem Kläger zustehen.

6. In güterrechtlicher Hinsicht sei Folgendes anzuordnen bzw. fest- zustellen: 6.1 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Verein- barung vom 4. Oktober 2016, Ziff. 3 a und 3 b einvernehmlich ge- ändert haben wie folgt:

- 4 - Ziff. 3a):

- Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten auf erste Aufforde- rung das Bild „H._____“ und den Stoff-Rollkoffer I._____ schwarz (im derzeitigen Zustand) herauszugeben.

- Der Kläger behält das ganze Silberbesteck der Parteien und bezahlt der Beklagten für ihren hälftigen Anteil, den sie ihm zu Eigentum überlässt, mit Rechtskraft der Scheidung eine Ent- schädigung von CHF 5'000.00.

- Die Beklagte überlässt dem Kläger 1 Messingbett Toskana mit 2 dazugehörenden Nachttischen, 1 Lattenrost, 1 Feder- kernmatratze 90 x 200 cm den sechs- bis achtarmigen Ker- zenständer gegen Erlass der Forderung des Beklagten ge- genüber der Klägerin von CHF 2'435.25 im Zusammenhang mit der Chinareise des Sohnes J._____ (Ziff. 3 b).

- Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf erste Aufforde- rung das grosse rötliche Bild K._____ („Untitled 2013“ 110 x 130 cm) herauszugeben. Über die weiteren finanziellen Ansprüche (Schmuckversicherung, Entschädigung Gegenstände, Prozesskostenvorschuss) sei im Urteil zu entscheiden. 6.2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als Entschädi- gung für den von ihr mitgenommenen Hausrat die pauschale Summe von CHF 8'400.00 zu bezahlen. 6.3 Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönlich ge- stützt auf Art. 125 ZGB folgende monatliche nacheheliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 4'500.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.12.2017; eventualiter CHF 4'500.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.12.2017 und ab 1. Januar 2017 [recte 2018] bis 31.07.2022 maximal CHF 2'500.00 pro Monat.

8. Es seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Kläger eine angemessene Parteientschä- digung zzgl. MWST zu bezahlen sowie den ihr vom Kläger be- zahlten Prozesskostenvorschuss von insgesamt CHF 30'000.00 zzgl. MWST zurück zu erstatten. Bei der Bemessung der Summe sei dem trölerischem Verhalten der Beklagten (mindestens 2 un- nötige Eingaben, insb. zu den vorsorglichen Massnahmen) an- gemessen Rechnung zu tragen) Zu den von der Beklagten im ersten Parteivortrag an den in der Duplik (act. 83) bestätigten Anträgen beantragt der Kläger was folgt:

- 5 -

- Der Antrag der Beklagten Ziff. 5 (act. 83) auf Festlegung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ von CHF 1'800.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzu- lagen sei abzuweisen.

- Der Antrag der Beklagten Ziff. 6 (act. 83), den Kläger zu verpflich- ten, sich an „aussergewöhnlichen“ Kosten betreffend Sohn C._____ zu 2/3 zu beteiligen, sei abzuweisen. Eventualiter sei vorzumerken, dass der Kläger sich verpflichtet, an ausserordentliche Kosten von C._____ im schulischen Bereich (Nachhilfestunden, Sprachcamps) oder sportlichen Bereich (z.B. Sportcamps etc.) 2/3 der Kosten zu übernehmen, sofern er der entsprechenden Ausgabe vorgängig schriftlich zugestimmt hat.

- Der Antrag Ziff. 7 (act. 83) der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von CHF 1'283.70 nebst 5% Zins seit Fäl- ligkeit für die kieferorthopädische Behandlung von C._____ sei abzuweisen.

- Der Antrag der Beklagten Ziff. 8 (act. 83), den Kläger zu verpflich- ten ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 16'544.00 pro Monat, zahlbar bis zum Erreichen des or- dentlichen Pensionsalters der Beklagten zu bezahlen, sei abzu- weisen.

- Der Antrag Ziff. 9 (act. 83) auf Zusprechung eines monatlichen nachehelichen Vorsorgeunterhalts i.H.v. CHF 3'921.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklagten, sei abzuweisen.

- Der Antrag Ziff. 12 (act. 83) auf Herausgabe von Gegenständen sei infolge Vereinbarung der Parteien als gegenstandslos abzu- schreiben.

- Der Antrag Ziff. 13.1 (act. 83) (Herausgabe von Versicherungsun- terlagen/Bankunterlagen betreffend Schmuckdiebstahl) und sei infolge Gegenstandslosigkeit aufgrund der Eingabe vom

26. Oktober 2015 abzuschreiben.

- Der Antrag Ziff. 13.2 (act. 83) auf Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Summe von ca. CHF 137'650.00 nebst Zins zu 5% seit Gutschrift sei abzuweisen.

- Die Anträge Ziff. 14 und 15 (act. 83) seien infolge Gegenstands- losigkeit abzuschreiben.

- Der Beweisantrag Ziff. 17 (act. 83) auf Einvernahme der Zeugen L._____ und M._____ sei abzuweisen

- Es seien die Anträge Ziff. 18 und 19 als gegenstandslos abzu- schreiben.

- 6 -

- Es seien die Anträge Ziff. 20 und 21 (act. 83) auf Ausgleich des „Zinsverlustes“ im Zusammenhang mit WEF-Bezügen des Klä- gers für die eheliche Liegenschaft abzuweisen." Schlussanträge der Beklagten (act. 83 i.V.m. act. 147): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden;

2. es sei die elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2000, bei den Parteien gemeinsam zu belassen;

3. es sei der Beklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen;

4. auf eine Betreuungsregelung sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters von C._____ zu verzichten;

5. es sei der Kläger zu verpflichten, für den Sohn C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'830,--, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Mo- nats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, zu bezahlen;

6. es sei der Kläger zu verpflichten, sich an den aussergewöhnli- chen Kosten im Zusammenhang mit Ausbildung, Sport und Ferien betreffend den Sohn C._____ zu 2/3 zu beteiligen;

7. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die kieferor- thopädische Behandlung von C._____ CHF 1'283.70 nebst 5% Zins seit Fälligkeit zu bezahlen;

8. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nacheheli- chen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklag- ten i.H.v. monatlich CHF 16'544,-- zu bezahlen; zahlbar zum vo- raus auf den 1. eines jeden Monats;

9. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen monatli- chen nachehelichen Vorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich CHF 3'291,-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Errei- chen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklagten zu be- zahlen; zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats;

10. es seien die Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhaltsbei- träge gerichtsüblich zu indexieren;

11. es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vor- zunehmen;

12. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte Ziff. 6.1 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 7. März 2017 (act. 145 S. 5) ausdrücklich als richtig anerkannt hat. 13.1 es sei der Kläger eventualiter die Kantonspolizei Zürich und/oder die Zürich Versicherungen, die Allianz Suisse und die Genfer

- 7 - Versicherung zu verpflichten, sämtliche Versicherungsunterlagen betreffend die Schmuckdiebstähle vom 20.01.2001 resp. vom 07.11.2002, sowie die Bankunterlagen betreffend Gutschriften der Versicherung, sowie den Polizeirapport vom 20.01.2001 zu edie- ren; 13.2 es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die von den Ver- sicherungen betreffend die Schmuckdiebstähle vom 20.01.2001 resp. vom 07.11.2002 erhältlich gemachten und erhaltenen Zah- lungen in (noch) genau zu quantifizierbarer Höhe, wohl ca. 137'650,--, nebst 5 % Zins seit Gutschrift zu bezahlen;

14. es sei der Kläger zu verpflichten, sämtliche Unterlagen inkl. Akti- onärsverträge betreffend alle seine Beteiligungen und seine Ein- kommen, Entschädigungen, Honorare bei der N._____ AG, …/SZ sowie allen weiteren Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich beteiligt ist und/oder Organfunktion innehat, zu edieren;

15. es sei der Kläger i.S.v. Art. 170 ZGB zu verpflichten, über sein Einkommen und sein Vermögen sowie sein effektives Pensions- kassenguthaben vollständig Auskunft zu erteilen;

16. es seien die während der Ehe der Parteien geäufneten Pensions- kassenguthaben gerichtsüblich je hälftig zu teilen;

17. es sei M._____ (O._____, vormals P._____ Versicherungen) als Zeuge einzuvernehmen;

18. es sei der Kläger zu verpflichten, sämtliche massgeblichen Bele- ge betreffend Freizügigkeitsleistung der Mythen Sammelstiftung zu edieren;

19. es sei der Kläger zu verpflichten, sämtliche detaillierten Konto- auszüge der Freizügigkeitskonti der ZKB, Nrn. ...2 und ..., der UBS AG, Nr. ... sowie eventuell weitere zu edieren und zwar ab Einrichtung bis heute;

20. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den entstandenen Zinsverlust betreffend die von ihm aus seinen Freizügigkeitskonti bezogenen Beträge zur Amortisation der laufenden Hypotheken (WEF) der ehelichen Liegenschaft hälftig zu ersetzen, namentlich im Betrag von mindestens 1.75 % p.a. seit 01.01.2007 auf CHF 750'000,--;

21. es sei der Kläger weiter zu verpflichten, der Beklagten die auf die fehlenden Vorsorgeguthaben angefallenen Zinsen hälftig zu er- setzen, namentlich im Betrag von mindestens CHF 1.75 % p.a. seit Fehlen der jeweiligen entsprechenden Vorsorgegelder;

22. alle anderslautenden Anträge des Klägers seien abzuweisen;

23. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Las- ten des Klägers."

- 8 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. März 2017:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2000, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für C._____ wird der Beklagten zugeteilt.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom

4. Oktober 2016 wird mit Ergänzung vom 7. März 2017 genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung […]

2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr

a) Elterliche Sorge […] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut […]

c) persönlicher Verkehr Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes verzichtet.

3. Güterrecht Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Vereinbarung vom

4. Oktober 2016, Ziff. 3 a und 3 b einvernehmlich geändert haben wie folgt:

- 9 -

- Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten auf erste Aufforderung das Bild „H._____“ und den Stoff-Rollkoffer I._____ schwarz (im derzeitigen Zu- stand) herauszugeben.

- Der Kläger behält das ganze Silberbesteck der Parteien und bezahlt der Beklagten für ihren hälftigen Anteil, den sie ihm zu Eigentum überlässt, mit Rechtskraft der Scheidung eine Entschädigung von CHF 5'000.00.

- Die Beklagte überlässt dem Kläger 1 Messingbett Toscana mit 2 dazuge- hörenden Nachttischen, 1 Lattenrost, 1 Federkernmatratze 90 x 200 cm den sechs- bis achtarmigen Kerzenständer gegen Erlass der Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin von CHF 2'435.25 im Zusammen- hang mit der Chinareise des Sohnes J._____ (Ziff. 3 b).

- Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf erste Aufforderung das grosse rötliche Bild K._____ („Untitled 2013“ 110 x 130 cm) herauszuge- ben. Über die weiteren finanziellen Ansprüche (Schmuckversicherung, Entschädi- gung Gegenstände, Prozesskostenvorschuss) sei im Urteil zu entscheiden."

5. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu be- zahlen:  CHF 2'950.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

a) Phase 1  CHF 6'500.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionsalter am 31. Juli 2022.

- 10 - Erzielt der Kläger in vorgenanntem Zeitraum ein im Durchschnitt eines Ka- lenderjahres CHF 12'000.– übersteigendes monatliches Nettoerwerbsein- kommen (inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt), so erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um 40 % des CHF 12'000.– übersteigenden Einkommens bis zu einem Betrag von CHF 15'260.–.

b) Phase 2  CHF 6'500.– ab dem 1. August 2022 bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024. Erzielt der Kläger in vorgenanntem Zeitraum ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen, so ist er verpflichtet, 40 % des erzielten Erwerbseinkommens (inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt) bis zu einem Betrag von CHF 14'460.– zu leisten.

c) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 und 2 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende März eines je- den Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.

7. Der Beklagten fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts die folgen- den Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteil bis zum 31. Juli 2022 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 8'760.–.  Für die Zeit ab dem 1. August 2022 bis und mit 31. Oktober 2024 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 7'960.–. Erzielt der Kläger einen Mehrverdienst und leistet er zusätzliche Unterhalts- beiträge, so reduziert sich der fehlende Betrag um diese Summe.

- 11 -

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: (Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Kläger: CHF 12'000.– bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum)  Beklagte: CHF 0.– bis und mit 31. Oktober 2024  C._____: CHF 250.– Familienzulagen Vermögen:  Kläger: CHF 3.5 Millionen  Beklagte: CHF 0.– (gebührender) Bedarf  Kläger CHF 12'000.–  Beklagte CHF 15'260.–  C._____: CHF 3'200.– (familienrechtlicher) Notbedarf  Kläger CHF 6'300.–  Beklagte CHF 6'500.–

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezem- ber 2016 von 100 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 12 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2015 (= Ausgangsbasis für UHB), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge.

10. Das beklagtische Begehren betreffend die kieferorthopädische Behandlung von C._____ wird abgewiesen.

11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit öffentlich beurkundetem Ehever- trag vom 31. Januar 1992 die Gütertrennung vereinbart haben.

12. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Hausratsgegenstände, dem Kläger ge- samthaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'515.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die anlässlich des Einbruch- diebstahls abhanden gekommenen Schmuckstücke und den gestohlenen Ring der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 78'935.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

14. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskostenvor- schüsse von gesamthaft CHF 30'000.– dem Kläger zurückzuzahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

15. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsor- geausgleichs einen Betrag von CHF 1'141'270.50 schuldet. Dieser Betrag ist wie folgt zu begleichen:

a) Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, Postfach, 4002 Basel, wird ange- wiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des

- 13 - Klägers (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) CHF 615'663.80, zuzüglich Zins ab

1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen.

b) Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zü- rich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Konto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) CHF 21'602.20, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

c) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 504'004.50 auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

16. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern da- rauf eingetreten werden kann.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

18. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– verrechnet.

19. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 360.–), insgesamt CHF 4'860.–, zu bezahlen.

20. / 21. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel)

- 14 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 155): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils (Kinderunterhalt) auf- zuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "5. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien- zulagen, zu bezahlen:

- CHF 2'370.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündig- keit von C._____ (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt);

- CHF 2'000.00 ab Volljährigkeit von C._____ bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung von C._____. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährig- keit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet."

2. Es sei Dispositiv Ziffer 6 (Ehegattenunterhalt), 2. Absatz a) Phase 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "a) Phase 1

- 5'800.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klä- gers in das ordentliche Pensionsalter am 31. Juli 2022.

3. Es sei der Unterabsatz 2 von Dispositiv-Ziffer 6 a: Phase 1 (welcher lau- tet "Erzielt der Kläger in vorgenanntem Zeitraum ein im Durchschnitt eines Kalenderjahres CHF 12'000.00 übersteigendes monatliches Nettoerwerbs- einkommen [inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt], so erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um 40 % des CHF 12'000.000 überstei-

- 15 - genden Einkommens bis zu einem Betrag von CHF 15'260.00") ersatzlos zu streichen. 3.1 Eventualiter, falls der Unterabsatz 2 von Dispositiv-Ziffer 6 a) Phase 1 nicht ersatzlos aufgehoben wird, sei der maximale Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte auf CHF 8'460.00 pro Monat festzulegen.

4. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 b) "Phase 2" vollumfänglich und ersatzlos zu streichen. 4.1 Eventualiter, falls Antrag 4 nicht gutgeheissen wird, sei der Unterhaltsbei- trag an die Beklagte in der "Phase 2" auf CHF 1'200.00 pro Monat zu redu- zieren und der Unterabsatz 2 von lit. b) Phase 2 (der lautet: ""Erzielt der Klä- ger in vorgenanntem Zeitraum ein monatliches Nettoerwerbseinkommen, so ist er verpflichtet, 40 % des erzielten Erwerbseinkommens [inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt] bis zu einem Betrag von CHF 14'460.00 zu leis- ten") ersatzlos zu streichen.

5. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 c) "Gemeinsame Bestimmungen für die Pha- sen 1 und 2" vollumfänglich und ersatzlos zu streichen.

6. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 vollumfänglich aufzuheben und durch folgen- de Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts im Zeit- punkt der Rechtskraft der Scheidung ein monatlicher Betrag von CHF 2'606.00" 6.1 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 7 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "7. Der Beklagten fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts im Zeit- punkt der Rechtskraft der Scheidung ein monatlicher Betrag von CHF 4'146.00" 7 Es sei Dispositiv-Ziffer 8 (finanzielle Grundlagen) wie folgt abzuändern:

- 16 - "(Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- Kläger: CHF 12'000.00 bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum)

- Beklagte: CHF 0.00 bis 31. Juli 2022, CHF 4'671 ab 1. August 2022

- C._____: CHF 250.00 Familienzulagen Vermögen

- Kläger: CHF 3.5 Mio.

- Beklagte: 3. Säule CHF 40'000.00 und Erbanwartschaften"

8. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils, mit welchem, der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten eine Zahlung von 78'935.00 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu leisten, vollumfänglich aufzuheben.

9. Es sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Scheidungsurteils wie folgt zu ändern: "14. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskos- tenvorschüsse von gesamthaft CHF 30'000.00 zuzüglich MWST von CHF 1'200.00, damit total CHF 31'200.00 dem Kläger zurück zu zah- len; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils".

10. Es sei Dispositiv Ziffer 15 Absatz 1 wie folgt zu ändern: 10.1.1 "Es wird festgestellt, dass der für den Vorsorgeausgleich massgebende Stichtag gemäss Art. 122 ZGB der 26. November 2013 ist. 10.2 "Es wird vorgemerkt, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsorgeausgleiches einen Betrag von CHF 1'027'968.05 schuldet, dieser Betrag ist wie folgt zu begleichen:

a) (unverändert)

b) (unverändert) b bis) Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9000 St. Gallen, sei anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des Berufungs- klägers Konto Nr. CH... nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsur-

- 17 - teils, den Betrag von CHF 317'605.90 auf ein von der Berufungskläge- rin zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen.

c) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 73'114.15 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Frei- zügigkeitskonto zu überweisen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

11. Es sei Dispositiv-Ziffer 18 des angefochtenen Urteils zu ändern, indem der Beklagten 4/5 der Gerichtskosten des begründeten Urteils der Vorinstanz und dem Kläger 1/5 der Kosten des begründeten Urteils der Vorinstanz auf- zuerlegen seien.

12. Es sei Dispositiv-Ziffer 19 zu ändern, indem die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Parteientschädigung von 6'000 zzgl. MWST von 480.00, to- tal CHF 6'480.00 zu bezahlen.

13. Die Kosten des Berufungsverfahren seien der Berufungsbeklagten aufzuer- legen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemesse- ne Parteientschädigung zzgl. MWST für das Berufungsverfahren zu bezah- len." der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 165): "1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen;

2. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, aufzuheben und durch folgende Fas- sung zu ersetzen (ansonsten unverändert): "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unter- halt zu bezahlen:

a) Phase 1

- CHF 15'260.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionsalter am 31. Juli 2022.

- 18 -

b) Phase 2

- CHF 14'460.– ab dem 1. August 2022 bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024"

3. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, ersatzlos zu streichen;

4. es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, aufzuheben und des sei zur Bemes- sung des massgebenden Vermögens des Klägers ein Beweisverfahren ge- mäss unserer Ziffer I. 7., und II. (Anschlussberufung) durchzuführen;

5. es sei Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215 (Prozesskostenvorschüsse)gemäss Zif- fer 7 des klägerischen Berufungsantrags abzuändern;

6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Las- ten des Klägers und Berufungsklägers." Erwägungen:

1. Streitgegenstand A._____ (fortan "Ehemann" genannt) und B._____ (fortan "Ehefrau" genannt) hei- rateten am tt. April 1992 in .... Sie legten der Ehe den Güterstand der Gütertren- nung zugrunde. Der Ehe sind die beiden Söhne J._____, geb. tt.mm.1992, und C._____, geb. tt.mm.2000, entsprossen. Mit Eheschutzentscheid vom 27. Juni 2011 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und wurden dessen Folgen geregelt. Am 26. November 2013 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein, die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan "Vorinstanz" genannt) beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen im Wesentlichen noch der Kinder- sowie der nacheheliche Unterhalt, Teile des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs im Streit.

- 19 -

2. Prozessgeschichte 2.1. Die Ehefrau hatte am 16. Dezember 2010 das Eheschutzverfahren anhän- gig gemacht (act. 3/1), woraufhin am 27. Juni 2011 eine Verfügung erging (act. 3/21 S. 35 ff.), mit der C._____ unter die Obhut der Ehefrau gestellt, das Be- suchsrecht des Ehemanns, dessen Unterhaltspflicht (Fr. 1'500.– Kinderunterhalt / Fr. 10'581.– Ehegattenunterhalt in der dritten Phase ab 1. September 2012) und die Benutzung der ehelichen Liegenschaft geregelt wurde. 2.2. Am 26. November 2013 leitete der Ehemann bei der Vorinstanz die Schei- dungsklage ein (act. 1). Am 1. Oktober 2014 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Im Gegensatz zur Hauptsache einigten sich die Parteien betreffend die vorsorgliche Massnah- men und vereinbarten in Ergänzung zur eheschutzrichterlichen Verfügung im We- sentlichen, dass der Ehemann ab 1. August 2014 zwei Drittel der im Zusammen- hang mit der Schulbildung des Sohnes C._____ anfallenden Kosten bezahle (act. 36; Prot. I S. 41). 2.3. Die Vorinstanz ordnete einen doppelten Schriftenwechsel an und führte die Hauptverhandlung durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die aus- führliche vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs im erstinstanzlichen Ur- teil verwiesen (vgl. act. 158 S. 10 ff.). Am 8. März 2016 erliess die Vorinstanz of- fenbar ihr unbegründetes Urteil; den Akten sind indes weder das Dispositiv noch ein Zustellnachweis an die Parteien, sondern einzig die beiden Gesuche um Be- gründung zu entnehmen (act. 150 f.). Mit Eingabe vom 13. März 2017 ersuchte der Ehemann um Begründung des Urteils (act. 150). Am 28. April 2017 (act. 153/1) wurde ihm in der Folge das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 152 = act. 156/1 = act. 158). 2.4. Fristgerecht erhob der Ehemann mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Berufung gegen das begründete vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Beru- fungsanträgen (act. 155). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 153). Der Ehemann leistete den mit Verfügung vom 6. Juni 2017 angeordneten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 12'000.– rechtzeitig (act. 159-161). Die Ehefrau

- 20 - erhob mit der Berufungsantwort vom 24. August 2017 zugleich eine Anschlussbe- rufung (act. 165); ihre eigenständige Berufung in der Sache wurde mit Urteil vom

8. August 2017 in einem separaten Verfahren entschieden (LC170018-U). Sie leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss über Fr. 12'000.– innert erstreckter Frist (act. 168-172). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 1. November 2017 (act. 175). Mit Beschluss vom 8. November 2017 wurde sodann vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil in folgenden Punkten rechtskräftig ist (act. 177): "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. (...)

4. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 4. Oktober 2016 wird mit Ergänzung vom 7. März 2017 genehmigt. Sie lautet wie folgt: (...)

3. Güterrecht Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Vereinbarung vom

4. Oktober 2016, Ziff. 3 a und 3 b einvernehmlich geändert haben wie folgt:

- Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten auf erste Aufforderung das Bild „H._____“ und den Stoff-Rollkoffer I._____ schwarz (im derzeitigen Zustand) her- auszugeben.

- Der Kläger behält das ganze Silberbesteck der Parteien und bezahlt der Beklag- ten für ihren hälftigen Anteil, den sie ihm zu Eigentum überlässt, mit Rechtskraft der Scheidung eine Entschädigung von CHF 5'000.00.

- Die Beklagte überlässt dem Kläger 1 Messingbett Toscana mit 2 dazugehörenden Nachttischen, 1 Lattenrost, 1 Federkernmatratze 90 x 200 cm den sechs- bis achtarmigen Kerzenständer gegen Erlass der Forderung des Beklagten gegen- über der Klägerin von CHF 2'435.25 im Zusammenhang mit der Chinareise des Sohnes J._____ (Ziff. 3 b).

- Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf erste Aufforderung das grosse rötli- che Bild K._____ („Untitled 2013“ 110 x 130 cm) herauszugeben. Über die weiteren finanziellen Ansprüche (Schmuckversicherung, Entschädigung Ge- genstände, Prozesskostenvorschuss) sei im Urteil zu entscheiden." (...)

10. Das beklagtische Begehren betreffend die kieferorthopädische Behandlung von C._____ wird abgewiesen. (...)

- 21 -

12. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Hausratsgegenstände, dem Kläger gesamthaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'515.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. (...)

16. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einge- treten werden kann.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. (...)" Zugleich wurde den Parteien angezeigt, dass die Berufungssache in die Phase der Beratung übergehe. Die Ehefrau liess sich am 22. November 2017 unaufge- fordert im Rahmen des allgemeinen Replikrechtes zur Anschlussberufungsanwort vernehmen (act. 181). Das Doppel der Eingabe wurde dem Ehemann zugestellt (act. 182 f.). Die Sache ist spruchreif.

3. Berufungsvoraussetzungen 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmitte- linstanz ein. Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Die Kostenvorschüsse wur- den geleistet. Schliesslich ist es auch zulässig, eine nur teilweise erhobene ei- genständige Berufung mit Anschlussberufung auf die Hauptberufung des Gegners auszuweiten (vgl. BGE 141 III 302 E. 2). Auf die Berufung und die Anschlussberu- fung ist mit zwei Ausnahmen (vgl. sogleich E. 5.2 und 5.5) einzutreten. 3.2. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das

- 22 - Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2).

4. Übereinstimmender Antrag Die Parteien beantragen vor Obergericht übereinstimmend, dass Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils neu zu fassen und die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Ehemann Fr. 30'000.– zuzüglich 8 % MwSt. auf Fr. 15'000.– (Fr. 1'200.–), al- so insgesamt Fr. 31'200.– unter dem Titel Prozesskostenvorschüsse zurück zu zahlen (act. 155 S. 5 und 39 f.; act. 165 S. 4). Dieser Punkt untersteht der Dispo- sition der Parteien. Es ist ohne weiteres antragsgemäss zu verfahren.

5. Einkommen und Vermögen der Parteien 5.1. Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten aus- gegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.2. Sowohl der Kinder- als auch der nacheheliche Unterhalt werden mitunter durch die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen definiert (Art. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dieser Aspekt steht im Zentrum des vorliegenden An- schlussberufungsverfahrens. Die Vorinstanz schloss auf ein anrechenbares Ein- kommen des Ehemanns von monatlich Fr. 12'000.– bis Ende Juli 2022 (act. 158 S. 62 ff.). Er selber ist damit einverstanden (act. 155 S. 4); die Ehefrau führt aus, er könne an die Einkommenszahlen als Angestellter anknüpfen; er erreiche jeden- falls eine Einkommenshöhe, die es ihm ohne weiteres ermögliche, die von der Vorinstanz grundsätzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich zu be- zahlen (act. 165 S. 26). Mit ihren Anträgen will sie die vorinstanzliche Dispositiv- ziffer 8 aufgehoben wissen und zur Bemessung des massgebenden Vermögens des Ehemanns ein Beweisverfahren durchführen (act. 165 S. 3). 5.2.1. Die (Anschluss-)Berufung hat ein materielles Rechtsbegehren zu enthalten, zumal sie in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Rechtsbegehren, die auf blosse Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und/oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung

- 23 - lauten, genügen in der Regel nicht und machen das Rechtsmittel unzulässig. Es genügt allerdings, wenn aus der Begründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. BGE 134 III 235 E. 2; BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016 E. 3). 5.2.2. Mit ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau zu den finanziellen Grund- lagen wie gesehen einzig die Aufhebung der fraglichen Dispositiv-Ziffer. Von wel- chem Einkommen (und auch Bedarf) des Ehemanns effektiv auszugehen ist, lässt sie offen. Auch in der Begründung bleibt sie derart unbestimmt (vgl. E. 5.2.), dass ihre Darlegungen nicht zum Dispositiv erhoben werden können (vgl. auch act. 175 S. 15). Auf die Anschlussberufung ist insoweit nicht einzutreten und es hat beim Einkommen des Ehemanns über monatlich Fr. 12'000.– bis zu dessen Eintritt ins Pensionsalter sein Bewenden. 5.2.3. Überdies sind die Einwände der Ehefrau zum Einkommen des Ehemanns aus folgenden Gründen auch in materieller Hinsicht nicht stichhaltig: So führt sie aus, er sei immer noch Lohnempfänger seiner Arbeitgeberin E._____, obwohl sie die per Ende September 2016 ausgesprochene Kündigung (vgl. act. 158 S. 11) nicht bestreitet (act. 165 S. 25). Sie tut insbesondere nicht dar, die Kündigung sei während einer Sperrfrist erfolgt; auch ist nicht ersichtlich, wieso die maximal 180 Tage dauernde Sperrfrist, zumal die Krankheit nach der Kündigung eintrat, nach wie vor andauert (vgl. dazu Ar. 336c OR). Wenn die Ehefrau unter Hinweis auf ih- re erstinstanzlichen Ausführungen sodann behauptet, der Aufwand der A._____ Management & Consulting GmbH sei um Fr. 100'000.– zu hoch angesetzt worden und das Einkommen des Ehemanns damit entsprechend zu tief, so setzt sie sich in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Thema auseinander (vgl. act. 158 S. 67 ff.). Gleiches gilt für die Einwände, die Mietzinseinnahmen aus der Einliegerwohnung seien zu tief veranschlagt worden (act. 165 S. 25), und es sei ein Mehrumsatz der GmbH bzw. als Selbständiger zu erwarten, so dem Ehemann neu 100 % seiner Arbeitskraft hierfür zur Verfügung stehe (act. 165 S. 26). Die Ehefrau äussert sich nicht zu den diesbezüglichen Er- wägungen des Vorderrichters (act. 158 S. 66 f. und 71 f.), sondern wiederholt schlicht ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. dazu auch act. 175 S. 16 ff.).

- 24 - 5.3. Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass der Ehemann nach seiner Pensionierung ab dem 1. August 2022 über ein Renteneinkommen von Fr. 8'000.– verfügen wird (act. 158 S. 70 f.). Der Ehemann beanstandet insofern zwar, dass die Rechnung beim angesparten Pensionskassenkapital und dessen Verzinsung angesichts des Vorbezugs nicht stimme, hält dazu aber nichts Kon- kretes fest und stellt in der Folge selbst auf die Fr. 8'000.– ab (act. 155 S. 29). Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. 5.4. Die Vorinstanz erwog, der 56-jährigen Ehefrau sei angesichts der grössten- teils klassischen Rollenverteilung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und es könne ihr daher auch kein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden (act. 158 S. 62). Der Ehemann beantragt hingegen, es sei der Ehefrau ab dem 1. August 2022 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'671.– anzu- rechnen (act. 155 S. 4), mit der Begründung, es sei ihr eher zuzumuten, aus dem Freizügigkeitskapital und der 3. Säule vor Erreichen des Pensionsalters eine Ren- te zu beziehen, als ihm, sein Vermögen für Unterhalt anzuzehren (vgl. act. 155 S. 30 ff.). Im Kern geht es ihm also darum, dass es ihm nach seiner Pensionie- rung angesichts der konkreten Verhältnisse unzumutbar sei, nachehelichen Un- terhalt durch Vermögensverzehr zu leisten. Diese Frage ist unter dem Titel nach- ehelicher Unterhalt zu erörtern; beim Einkommen der Ehefrau bleibt es beim vor- instanzlichen Entscheid. 5.5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Ehemann gestützt auf sei- ne Steuererklärung aus dem Jahr 2012 ein Reinvermögen von mindestens Fr. 3.5 Mio. (act. 158 S. 77). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, es sei Ehegatten in vorgerücktem Alter zuzumuten, zu Unterhaltszwecken in Mangelsituationen das Vermögen nach Abzug einer Freigrenze im Umfang von jährlich 10 % anzuzehren, wenn das Einkommen nicht ausreiche und sich dieses auch nicht ohne weiteres steigern lasse, erwog der Vorderrichter, zur Deckung des Mankos der Ehefrau sei das Vermögen des Ehemanns während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung von rund sieben Jahren im Umfang von Fr. 400'000.– durch Vermögensverzehr zu decken, was insgesamt ca. 12.5 % des deklarierten Vermögens entspreche (vgl. act. 158 S. 76 ff.). Die Anschlussberufung der Ehe-

- 25 - frau zielt nun darauf ab, dass das Vermögen des Ehemanns viel höher sei, als die deklarierten Fr. 3.5 Mio.; mithin lasse sich mit 10 % - 12.5 % davon der ganze ihr zustehende monatliche Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 15'000.– finanzieren. Es sei ein Beweisverfahren zum Vermögen des Ehemanns durchzuführen (act. 165 S. 26 f.). Die Ehefrau verkennt die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vermögen des Ehemanns (vgl. dazu auch act. 175 S. 11 ff., insb. S. 14). Limitierender Faktor des Vermögensverzehrs ist nach den insoweit nicht bestrittenen Erwägungen nicht die Höhe des Vermögens des Ehemanns, sondern die Behebung der Man- gelsituation der Ehefrau und damit die Deckung deren familienrechtlichen Notbe- darfs (act. 158 S. 71 ff.). Den vorinstanzlichen Berechnungen liegt bereits jetzt "lediglich" eine jährliche Belastung des Vermögens des Ehemanns von weniger als 2 % zu Grunde (12.5 % während rund 7 Jahren). Die Deckung der Differenz zwischen Notbedarf und gebührendem Bedarf durch Vermögensverzehr erschien der Vorinstanz als unzumutbar. Aufgrund dessen sah sie davon ab, weitere Erhe- bungen zum Vermögen des Ehemanns zu machen. Eine Beschwer der Ehefrau in diesem Punkt ist damit weder dargetan noch ersichtlich; bereits deshalb ist auf die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.6. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die Ehefrau kein Vermögen habe (act. 158 S. 95). Der Ehemann stellt sich mit der Berufung auf den Stand- punkt, es seien die 3. Säule in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– sowie die vorhandenen Erbanwartschaften im Entscheid anzuführen (act. 155 S. 33 f.; mit Hinweis auf act. 83A/44). Es geht einerseits um die gebundene Vorsorge der Ehe- frau. Über die entsprechenden Guthaben der Säule 3a kann nur sehr einge- schränkt verfügt werden. Insbesondere können sie oder die Erträgnisse zum jet- zigen Zeitpunkt nicht für den laufenden Unterhalt eingesetzt werden. Angesichts des Zweckes von Art. 282 Abs. 1 ZPO rechtfertigt es sich daher ohne weiteres, die gebundene Vorsorge nicht als Vermögen anzuführen; im Übrigen sind durch die Übernahme der Vermögenswerte des Ehemanns aus der Steuererklärung 2012 auch dessen gebundene Guthaben unberücksichtigt geblieben. Anderer- seits stellt eine Anwartschaft auf ein Erbe schlicht kein Vermögen dar (vgl. zum Ganzen auch act. 165 S. 19). Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid.

- 26 - 5.7. Die Vorinstanz vermerkte in ihrem Dispositiv schliesslich den gebührenden Bedarf und den Notbedarf der Parteien sowie den Bedarf von C._____ (act. 158 S. 95 f.). Auf die Anträge des Ehemanns dazu ist im Rahmen der nachfolgenden Unterhaltsberechnungen zurückzukommen (vgl. E. 7.8).

6. Kinderunterhalt 6.1. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). 6.2. Die Vorinstanz quantifizierte den Barbedarf von C._____ auf rund Fr. 3'200.– pro Monat und verpflichtete den Ehemann unter Anrechnung der Kin- derzulage in Höhe von Fr. 250.– zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'950.– (act. 158 S. 34 ff.). Auf den Betreuungsunterhalt sei angesichts des Al- ters von C._____ nicht näher einzugehen (act. 158 S. 33). 6.3. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dieser Bedarf sei zu hoch und zudem in zwei Phasen aufzuteilen, eine vor und eine nach Erreichen der Volljäh- rigkeit bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (act. 155 S. 8). Die Ehefrau ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Kinderunterhalt richtig festgelegt (act. 165 S. 5 ff.). 6.4. Die Vorinstanz veranschlagte beim Bedarf für C._____ folgende Positionen (act. 158 S. 38), wobei die grau hinterlegten vom Ehemann beanstandet werden (vgl. act. 155 S. 13). Grundbetrag CHF 600.– Mietanteil CHF 1'500.– Bekleidung und Coiffeur CHF 170.– Krankenkasse CHF 181.–

- 27 - Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 70.– Mobiltelefon CHF 60.– ÖV-Abonnement CHF 54.– Verpflegung CHF 200.– Taschengeld CHF 65.– Schulmaterial CHF 100.– Freizeit/Hobbies CHF 180.– Total CHF 3'180.– 6.4.1. Miete 6.4.1.1. Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass der Mietzins der Ehefrau über mo- natlich Fr. 4'500.– belegt sei. Angesichts des Umstands dass im Eheschutzver- fahren von Kosten für die Villa des Ehemanns von rund Fr. 10'000.– pro Monat ausgegangen worden sei, erscheine es als angemessen, C._____ einen Drittel der effektiven Kosten , namentlich Fr. 1'500.– pro Monat als Wohnkostenanteil anzurechnen (act. 158 S. 34). 6.4.1.2. Nach Ansicht des Ehemanns steht diese Würdigung im Widerspruch zum Entscheid des Eheschutzgerichts, welches der Ehefrau einen angemessenen Mietzins von insgesamt Fr. 3'500.– ab deren Auszug aus der ehelichen Liegen- schaft zuerkannt habe. Ferner werde ausgeblendet, dass sich die Einkommens- verhältnisse komplett geändert hätten, sei doch im Trennungszeitpunkt noch von einem Einkommen des Ehemanns in Höhe von Fr. 22'963.– pro Monat ausge- gangen worden. Die Ehefrau habe sich nicht an die Vorgabe der Eheschutzrichte- rin gehalten, sondern den angemessenen Betrag für eine Miete gemäss eheli- chem Standard um 30 % überschritten. Diese eigenmächtige Erhöhung nach der Trennung könne in der heutigen Situation, in der er selber nur noch die Hälfte sei- nes Einkommens vom Trennungszeitpunkt verdiene, nicht einfach übergangen

- 28 - werden. Es sei auch erstellt, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, mit dem Einkommen den reduzierten Bedarf zweier Haushalte zu bezahlen; wenn ihm also zugemutet werde, einen erheblichen Teil aus Vermögensverzehr zu de- cken, könne der Ehefrau kein übermässig teure Miete zugestanden werden. Un- erheblich sei schliesslich, wie viel er tatsächlich für seine eigenen Wohnkosten ausgebe. Sollte er sich entscheiden, im Haus zu bleiben, sei er für die Bezahlung der hohen Kosten auf den Verzehr von Vermögen angewiesen. Er sei aber frei, mit seinem Vermögen zu machen, was er wolle. Der Ehefrau zusammen mit C._____ sei aus den vorgenannten Gründen maximal Fr. 3'500.– als Miete zuzu- gestehen; entsprechend reduziere sich der Mietanteil für C._____ bei einem Drit- tel auf rund Fr. 1'000.– (act. 155 S. 8 ff.). 6.4.1.3. Die Ehefrau entgegnet in der Berufungsantwort, dass die Vorinstanz ihre Wohnkosten korrekt berechnet habe. Die Wohnkosten hingen nicht vom Einkom- men des Ehemanns, sondern vom Standard während der Ehe ab. Der Ehe- schutzentscheid spiele keine Rolle, wohne sie doch nicht mehr mit einem Kind zusammen, sondern mit einem bald volljährigen Sohn und dem grossen Famili- enhund; damit verbunden sei ein erhöhter Platzbedarf. Neben dem Aspekt der Beibehaltung des ehelichen Standards sei auch der Gleichberechtigung der Par- teien wesentliche Bedeutung zuzumessen. Es wäre stossend, würde der Ansatz für ihre Mietkosten gekürzt. Es sei im Übrigen während der Ehe ein luxuriöser Le- bensstil geführt worden. Angesichts der konkreten Umstände sei es nicht zumut- bar, eine Ersatzwohnung zu suchen. Es sei zudem nicht unerheblich, wie viel der Ehemann selber für seine Wohnung ausgebe (act. 165 S. 5 ff.). 6.4.1.4. Der Standpunkt des Ehemanns überzeugt. Der vorinstanzliche Entscheid steht in deutlichem Kontrast zum Eheschutzentscheid (Wohnkosten von insge- samt Fr. 3'500.– und Kinderunterhalt in Höhe von Fr. 1'500.–; vgl. act. 3/21). Dem Ehemann wurde vorinstanzlich für Wohnkosten ein Bedarf von Fr. 3'000.– zuge- standen (vgl. act. 158 S. 74). Dem von der Ehefrau ins Feld geführten Argument der Gleichbehandlung ist mit den vom Ehemann anerkannten Mietkosten über Fr. 3'500.– Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz beim Kin- derunterhalt die eingeschränkten derzeitigen Einkommensverhältnisse hätte ein-

- 29 - fliessen lassen. Entsprechend ist C._____ ein Mietanteil von Fr. 1'165.– pro Mo- nat anzurechnen. 6.4.2. Gesundheitskosten 6.4.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau habe dargetan, dass die Kieferbehand- lung von C._____ noch nicht abgeschlossen sei. Bei einem Selbstbehalt von 25 % resultierten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von monatlich Fr. 42.50 (act. 158 S. 35). 6.4.2.2. Nach Ansicht des Ehemanns sei die Zahnbehandlung von C._____ im Herbst 2016 definitiv abgeschlossen worden; die Vorinstanz habe die entspre- chenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren unbeachtet gelassen und im Entscheid auf reine Parteibehauptungen bzw. alte Zahlen aus dem Jahr 2015 abgestellt; damit sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden und der Kinder- bedarf um Fr. 42.50 zu kürzen (act. 155 S. 11 f.; act. 76 Rz 241 f.). 6.4.2.3. Die Ehefrau führt in der Berufungsantwort dahingegen aus, die kieferor- thopädische Behandlung von C._____ halte in der Tat nach wie vor an. Sie habe zwar in der Hauptsache im Januar 2017 beendet werden können, es komme aber in unregelmässigen Abständen nach wie vor zu Kontrollen, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere kostspielige Schritte notwendig würden (act. 165 S. 7 f.). 6.4.2.4. Nach der nunmehr gleichlautenden Darstellung der Parteien ist die Zahn- behandlung abgeschlossen und die entsprechende Position im Bedarf von C._____ rechtfertigt sich nicht länger. Inwiefern es noch zu weiteren Kontrollen und Behandlungen kommen soll, blieb unsubstantiiert bzw. unbelegt (vgl. act. 181 S. 7). Der Bedarf ist um rund Fr. 40.– zu kürzen. 6.4.3. Taschengeld 6.4.3.1. Der Vorderrichter erachtete ein monatliches Taschengeld für den Sohn der Parteien in Höhe von Fr. 65.– monatlich als angemessen, unter Berücksichti- gung von dessen Alter und der persönlichen Verhältnisse (act. 158 S. 36).

- 30 - 6.4.3.2. Der Ehemann gibt zu bedenken, dass sich der Kinderunterhaltsbetrag nicht nur nach den Bedürfnissen eines Kindes richte, sondern auch nach den Möglichkeiten des pflichtigen Elternteils. Angesichts des reduzierten Einkommens seien Posten zusätzlich zum Notbedarf nur mit Zurückhaltung einzurechnen. An- gesichts der bereits veranschlagten Hobbys mit monatlichen Kosten von Fr. 180.–, werde schon grosszügig gerechnet. Es sei von einem Taschengeld von Fr. 40.– pro Monat auszugehen (act. 155 S. 12 f.). 6.4.3.3. Nach Meinung der Ehefrau verfängt die vorinstanzliche Begründung zum Taschengeld. Sie weise im Übrigen darauf hin, dass sie selber und aus der eige- nen Tasche das effektive Taschengeld um Fr. 10.– erhöhe, damit C._____ nicht völlig aus dem Rahmen falle und sich im Vergleich zu den Klassenkameraden nicht über Gebühr einschränken müsse (act. 165 S. 8). 6.4.3.4. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtum- stände der finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Geringfügigkeit des hier in Frage stehenden Betrages korrekt ausgeübt. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz zur Berechnung des Kinderunterhalts den monatlichen Betrag um Fr. 20.– aufrundete (Fr. 3'180.– auf Fr. 3'200.–), die Kammer aber leicht auf Fr. 2'800.– abrundet (Reduktion [Miete/Gesundheit] von Fr. 377.50; Abrundung um Fr. 2.50) ist dem Anliegen des Ehemanns faktisch gleichwohl Rechnung ge- tragen. 6.5. Der Ehemann beantragt im Berufungsverfahren neu, dass der Kinderun- terhalt in zwei Phasen aufzuteilen und mit der Volljährigkeit von C._____ mit Blick auf die Voraussetzung der Zumutbarkeit zu reduzieren sei. Es sei nicht zumutbar, für einen Volljährigen Unterhalt aus Vermögen zu zahlen. Der Unterhaltsbeitrag sei um Fr. 400.– zu reduzieren, wobei Fr. 100.– monatlich als minimale Kostenbe- teiligung von C._____ aus Ferienjobs anzurechnen seien (act. 155 S. 13 ff.). Die Ehefrau entgegnet, dass C._____ im mm.2018 in der Tat volljährig werde. Sein Bedarf werde sich aber nicht ändern und er werde weiterhin die Kantonsschule besuchen. Als einziges Zusatzkriterium trete die Zumutbarkeit hinzu, welche nach den gesamten Umständen fraglos gegeben sei; weder dem Sohn noch ihr sei ei- ne hypothetische Kostenbeteiligung abzuverlangen (act. 165 S. 9 f.).

- 31 - Angesichts der wirtschaftlichen Leistungskraft des Ehemanns (aus Vermögen), der fortdauernden Ausbildung C._____s ohne eigenes Erwerbseinkommen und der fehlenden Mittel der Ehefrau, ist der Volljährigenunterhalt weder der Ehefrau noch C._____ zuzumuten. Der Antrag des Ehemanns auf Unterteilung des Kin- derunterhalts in zwei Phasen ist somit abzuweisen. 6.6. Nach Abzug der Kinder-/Ausbildungszulage resultiert eine monatliche Un- terhaltsverpflichtung von Fr. 2'550.–. Entsprechend ist die vorinstanzliche Disposi- tiv-Ziffer 5. in teilweiser Gutheissung der Berufung anzupassen.

7. Nachehelicher Unterhalt 7.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). 7.2. Notbedarf der Ehefrau 7.2.1. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel legte die Vorinstanz den Not- bedarf der Ehefrau wie folgt fest (act. 158 S. 75): Grundbetrag CHF 1'350.– Wohnkosten CHF 3'000.– Kommunikation CHF 120.– Billag CHF 39.– Krankenkasse/Gesundheitskosten CHF 837.– Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 300.– Steuern CHF 800.–

- 32 - Total (gerundet) CHF 6'516.– 7.2.2. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Kinderunterhalt anerkennt der Ehemann Wohnkosten der Ehefrau in Höhe von monatlich Fr. 2'500.–; er erachtet aufgrund der bald eintretenden Volljährigkeit von C._____ zudem den Grundbe- trag und die Steuern als zu hoch veranschlagt. Der Notbedarf sei um Fr. 700.– zu hoch angesetzt (act. 155 S. 15 f.). 7.2.3. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dass der Mietanteil korrekt be- rechnet sei und C._____ derzeit noch ein Kind sei und die Vorinstanz daher den korrekten Grundbetrag berücksichtigt habe. Gleiches gelte für die Steuerbelas- tung. Es dürfe keine Rolle spielen, was nach dem Urteilszeitpunkt geschehen werde (Act. 165 S. 10 f.). 7.2.4. Die Vorinstanz hat den Grundbetrag richtig berechnet. Die Sichtweise des Ehemanns bedeutete konsequenterweise, dass der Grundbetrag von C._____ auf Fr. 1'100.– angehoben werden müsste. Eingeschlossen in das System von Grundbeträgen für Alleinerziehende mit den Zuschlägen für Kinder werden im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB aber auch volljährige Kinder, welche noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben (vgl.: VONDER MÜHLL, in BSK- SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.). Hingegen sind unter Hinweis auf Erwä- gung 6.4.1.4. die anrechenbaren Wohnkosten der Ehefrau um Fr. 500.– auf Fr. 2'500.– zu senken. Die Mietkosten im gebührenden Bedarf und Notbedarf der Ehefrau wären ansonsten gleich bemessen. Die Beanstandung an der von der Vorinstanz nicht näher erläuterten Position Steuern überzeugt, da mit Erreichen der Volljährigkeit der Unterhalt für C._____ nicht mehr von der Ehefrau zu ver- steuern ist. Mithin ist der Notbedarf der Ehefrau auf gerundet Fr. 5'900.– pro Mo- nat zu bemessen. 7.3. Notbedarf des Ehemanns Die Parteien äussern sich nicht konkret zum von der Vorinstanz berücksichtigten Notbedarf des Ehemanns (vgl. act. 155 S. 25). Der Ehemann hält dazu einzig pauschal fest, die Angaben könnten so nicht stehen gelassen werden, habe doch

- 33 - keine Partei zum Notbedarf plädiert; die Angaben seien zu streichen, da zudem bestritten (act. 155 S. 34). Dem vertretenen Ehemann wäre es frei gestanden, seine Ausführungen zum Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren nach Bekanntwer- den der Kündigung der Arbeitsstelle näher auszuführen. Auch hätte er im Beru- fungsverfahren die Zusammenstellung der Vorinstanz – so wie bei den Zahlen Ehefrau geschehen – unter Grundangabe beanstanden können. Unter diesen Umständen erscheint sein rechtliches Gehör nicht als verletzt und es genügt auch nicht, im Berufungsverfahren dem begründeten erstinstanzlichen Urteil eine schlichte Bestreitung entgegenzuhalten. Es bleibt daher beim Notbedarf des Ehemanns über Fr. 6'300.–, wie von der Vorinstanz berechnet (act. 158 S. 71-74). 7.4. UHB / Zulässigkeit von Vermögensverzehr beim Ehemann 7.4.1. Bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 12'000.– in der ersten Phase und Notbedarfen von Fr. 6'300.– bzw. Fr. 5'900.– sowie einem Kinderbedarf von Fr. 2'550.– besteht eine Unterdeckung von Fr. 2'750.–. In der zweiten Phase feh- len zur Deckung der gekürzten Bedarfe Fr. 6'750.–. Raum für die von der Ehefrau mit der Anschlussberufung beantragte Erteilung des nachehelichen Unterhaltes besteht damit nicht (act. 165 S. 3). Ihr entsprechender Antrag ist abzuweisen. Die Tragung der Unterhaltspflicht durch Vermögensverzehr in der ersten Phase ist unbestritten (vgl. act. 155 S. 3 und 30); in teilweiser Gutheissung der Berufung ist Dispositiv-Ziffer 6.a) aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 5'900.– nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis am 31. Juli 2022 zu bezahlen. Umstritten bleibt die Zumutbarkeit der Un- terhaltsverpflichtung in der Phase vom 1. August 2022 bis am 31. Oktober 2024. 7.4.2. Die Vorinstanz erachtete es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Ehemann als zumutbar, die Unterdeckung aus Vermö- gensverzehr zu leisten und verpflichtete ihn zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von Fr. 6'500.– ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Ehefrau in das ordentliche Pensionsalter Ende Oktober 2024 (act. 158 S. 76 ff.). Sie führte aus, dass die Parteien einen sehr gehobenen Le- bensstandard gepflegt hätten, der wegen fehlender finanzieller Mittel bereits mehr als um die Hälfte reduziert worden sei. Die Ehefrau habe kaum die Möglichkeit, ihr

- 34 - Einkommen aus eigenen Kräften zu steigern und es sei fraglich, ob ihr eine weite- re Einschränkung des ehelichen Standards zugemutet werden könne. Sie könne sodann nicht auf eigenes Vermögen zurückgreifen. Der Ehemann verfüge hinge- gen über ein Vermögen von mindestens Fr. 3.5 Mio., das zur Hälfte liquide sei. Über einen beschränkten Zeitraum von insgesamt 7 Jahren wären Unterhaltsbei- träge von über Fr. 400'000.– aus Vermögensverzehr zu decken, was den vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmen nicht sprenge. 7.4.3. Nach Ansicht des Ehemanns kann die zitierte Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, sei es dort doch um ehelichen Unter- halt im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegangen. Nach der Scheidung entfalle diese Pflicht; ohnehin sprenge ein Vermögensverzehr über Jahre den Rahmen der Zumutbarkeit, zumal das Vermögen nicht als Altersvorsorge ange- spart worden sei. Die Ehefrau sei spätestens im Juli 2022 – bei seiner Pensionie- rung – in der Lage, ihre 3. Säule und das Freizügigkeitskapital zu beziehen. Lies- se man dieses Vermögen unberücksichtigt, so werde er schlechter gestellt. Ins- gesamt sei bei ihr von einem Vorsorgekapital von Fr. 1.12 Mio. auszugehen, wo- raus bei einem Umwandlungssatz von 5 % eine monatliche Rente von Fr. 4'671.– resultiere. Ferner könne sie bis zum Bezug der AHV-Rente auch das Kapital an- zehren, und darauf hinzuweisen sei schliesslich, dass Erbanwartschaften bestün- den. Aus diesen Gründen sei ihm nicht zuzumuten, nach Erreichen des 65. Alters- jahrs weitere Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu zahlen (act. 155 S. 29 ff.). 7.4.4. Die Ehefrau weist darauf hin, dass die zweite Phase gerade einmal 27 Mo- nate dauere. Es sei eine klar definierte Zeitspanne, die sich weder verlängern werde, noch sei sie übermässig lang. Das Vermögen des Ehemanns werde nur geringfügig im Umfang von Fr. 200'000.– belastet, was als zumutbar erscheine. Vermögensverzehr sei auch für nachehelichen Unterhalt zulässig. Ihre Altersvor- sorge werde im Moment ihres Pensionsalters fällig. Sie könne nicht dazu ver- pflichtet werden, ihre Altersvorsorge zu schmälern. Ansonsten müsste sie zukünf- tige einen reduzierten Lebensstandard gewärtigen. Die Erbanwartschaften seien verspätet behauptet und eigneten sich im Übrigen nur schon aufgrund der fehlen- den Höhe nicht zur Festlegung eines Vermögens (act. 165 S. 16 ff.).

- 35 - 7.4.5. Bei der Festsetzung der Höhe des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt das Gericht die in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien, darunter das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten (Ziff. 5). Von der un- terhaltsverpflichteten wie der unterhaltsberechtigten Person kann abhängig von Funktion und Zusammensetzung des Vermögens erwartet werden, dass sie die- ses angreift. Insbesondere wenn das Vermögen für das Alter geäufnet wurde, spricht nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Rechtsprechungsgemäss ist Vermögen indessen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht ver- langt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteil 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1022). Nach der Rechtsprechung wird die Substanz des Vermögens normaler- weise auch dann nicht angegriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehegatten ausreichen (Urteil des BGer 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017; E. 3.4 m.w.H.; BGE 138 III 289 E. 11.1.2). Entgegen der Ansicht des Ehemanns kann damit – bei gegebenen Voraussetzun- gen – auch für den nachehelichen Unterhalt der Verzehr von Vermögen angeord- net werden. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation auch nicht, ob das Vermögen für die Altersvorsorge angespart wurde, sondern, dass es in Teilen li- quide und mangels gegenteiliger Behauptungen nicht durch Erbanfall erworben ist, zumal der Unterhalt der Ehefrau vor deren Pensionierung sichergestellt wer- den soll. Ausgehend von einer monatlichen Unterdeckung von Fr. 6750.– bei ei- ner Dauer von 27 Monaten steht ein Vermögensverzehr von rund Fr. 180'000.– im Raum. Würde die Ehefrau zum Vorbezug ihrer Altersvorsorge angehalten, schmä- lerte dies ihre späteren finanziellen Möglichkeiten erheblich, wie die Ehefrau zu Recht anmerkt; zu veranschlagen ist auch, dass der Vorsorgeunterhalt vom Not- bedarf nicht umfasst ist. Darauf hinzuweisen ist ferner, dass der Ehemann einen möglichen Vorbezug der privaten Vorsorge der Ehefrau ins Feld führt, in diesem Zusammenhang aber seine eigene gebundene Vorsorge im Dunkeln lässt. Mit der

- 36 - Darstellung des Ehemanns auf ihn selber angewandt, liesse sich schliesslich auch argumentieren, er könne zwei Jahre vor seiner Pensionierung sein Einkom- men markant erhöhen, um damit den gebührenden Bedarf der Ehefrau weitge- hend zu decken. Der Ehemann setzt sich schliesslich mit den übrigen Elementen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Der angeordnete Vermö- gensverzehr ist daher unter den gegebenen Umständen zulässig und angezeigt; die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Be- rufung (Einschränkung Notbedarf der Ehefrau) ist Dispositiv-Ziffer 6.b) aufzuhe- ben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich Fr. 5'900.– nach- ehelichen Unterhalt ab 1. August 2022 bis 31. Oktober 2024 zu bezahlen. 7.5. Mehrverdienstklausel 7.5.1. Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig ma- chen (Art. 126 Abs. 3 ZGB). Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositi- ons- und Verhandlungsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltspflicht kann aufgrund dessen nur dann an Bedingungen geknüpft wer- den, wenn eine Partei dies beantragt (vgl. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 126 N 34). 7.5.2. Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters in Höhe von monatlich Fr. 16'544.– zuzüglich Vorsorgeunterhalt über Fr. 3'291.– zu be- zahlen (act. 83 S. 3 i.V.m. act. 147 S. 2). Der Kläger stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis Ende Dezember 2017 mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen; eventualiter sei ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 zudem maximal Fr. 2'500.– pro Monat geschuldet (act. 145 S. 6). Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche persönliche Unterhaltsleistung von Fr. 6'500.– bis Ende Oktober 2024 unter Ver- anschlagung einer zweiphasigen Mehrverdienstklausel, die den Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 15'260.– bzw. ab 1. August 2022 auf Fr. 14'460.– erhöht, abhän- gig vom erzielten Nettoerwerbseinkommen des Klägers und unter Festlegung fol- gender Dokumentationspflicht: der Beklagten jeweils bis Ende eines jeden Jahres

- 37 - unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen (act. 158 S. 79 f. und 94 f.). 7.5.3. Der Ehemann hält mit der Berufung dafür, die Vorinstanz habe im Urteil völ- lig losgelöst von den anwendbaren Bestimmungen zu Gunsten der Ehefrau einen automatischen Anpassungsmechanismus kreiert und damit Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 125 ZGB falsch angewandt. Zur Durchsetzung sei eine Dokumentations- pflicht ins Urteil aufgenommen worden, die wiederum keine Stütze im Gesetz fin- de. Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB ende mit der Scheidung (act. 155 S. 27 f.). 7.5.4. Die Ehefrau hält dagegen, dass Art. 126 Abs. 3 ZGB ausdrücklich die Mög- lichkeit vorsehe, den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig zu machen. Die Möglichkeit, dass allenfalls eine Anpassung nach Art. 129 Abs. 3 ZGB ver- langt werden könne, schliesse eine Bedingung der entsprechenden Art nicht aus. Wo sich eine Änderung der Verhältnisse abzeichne, sei der Unterhaltsberechtigte nicht auf den aufwändigen Weg von Art. 129 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Damit werde auch dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils Rechnung getra- gen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, was auch für die statuierte Auskunftspflicht gelte. Art. 170 ZGB gelte über die Scheidung hinaus, so noch offene Ansprüche bestünden (act. 165 S. 14 ff.) 7.5.5. Wie es die Ehefrau ausführt, ist es zulässig, den Unterhaltsbeitrag von Be- dingungen abhängig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Ein expliziter Antrag auf die zum Urteil er- hobene Mehrverdienstklausel wurde nie gestellt. Es ist also zu prüfen, ob der An- trag auf Unterhaltsbeiträge in einer bestimmten Höhe a maiore minus auch einen Antrag auf geringere – den gebührenden Bedarf nicht deckende – Unterhaltsbei- träge, verbunden mit einer Mehrverdienstklausel zu Lasten des Pflichtigen, um- fasst. In der ersten Konstellation geht es darum, beruhend auf den tatsächlichen oder hypothetischen Gegebenheiten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, bei der zweiten Ausgangslage wird die in der Zukunft liegende, ungewisse Einkom- menssteigerung des Pflichtigen einer Regelung unterworfen. Es kommt hinzu, dass von Gesetzes wegen im Rahmen einer Abänderung eine Erhöhung der Un-

- 38 - terhaltsbeiträge verlangt werden kann, wenn wie vorliegend keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Mehrverdienstklausel des erstinstanzlichen Erkenntnis- ses beschlägt demnach einen anderen Lebenssachverhalt und war von den An- trägen der Ehefrau vor Vorinstanz nicht erfasst. Mit dem Ehemann ist daher von der Unzulässigkeit des vorinstanzlichen Anpassungsmechanismus' auszugehen. 7.5.6. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Mehrverdienstklausel aufzu- heben. 7.6. Gebührender Unterhalt 7.6.1. Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Erhöhung einer Rente verlangen, wenn im Urteil festgehalten ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt wer- den konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben (Art. 129 Abs. 3 ZGB). 7.6.2. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass ein Fall von Art. 129 Abs. 3 ZGB gegeben ist und bei der Ehefrau ein Fehlbetrag zur Deckung des gebühren- den Bedarfes besteht (vgl. act. 155 S. 25; act. 165 S. 10 ff.). Sie gehen allerdings mit der Höhe des Fehlbetrages nicht einig. 7.6.3. Die Vorinstanz legte ihrem Urteil folgenden gebührenden Bedarf der Ehe- frau zu Grunde, wobei die grau hinterlegten wiederum die vom Ehemann bean- standeten Positionen bezeichnen (act. 158 S. 60): Grundbetrag CHF 2'200.– Mietzinsanteil CHF 3'000.– Strom CHF 36.– Kommunikation CHF 200.– Billag CHF 39.– Krankenkasse CHF 837.– zusätzliche Gesundheitskosten CHF 183.–

- 39 - div. Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 600.– Hund CHF 350.– Freizeit/Sport CHF 250.– Putzfrau CHF 480.– Ferien CHF 500.– Safemiete CHF 16.– Vorsorgeunterhalt CHF 3'400.– Steuern bis zur Pensionierung des Klägers CHF 3'100.– Steuern nach der Pensionierung des Klägers CHF 2'300.– Total bis zur Pensionierung des Klägers CHF 15'261.– Total nach der Pensionierung des Klägers CHF 14'461.– 7.6.4. Kommunikation 7.6.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund des sehr hohen Lebensstandards der Parteien sowie der eingereichten Belege Fr. 200.– für Festnetz, Mobiltelefonie sowie Internet angemessen erschienen (act. 158 S. 46 f.). 7.6.4.2. Der Ehemann beanstandet, dass wenn etwas in den letzten zwanzig Jah- ren billiger geworden sei, so das Telefonieren. Ferner sei der Lebensstandard nicht luxuriös gewesen. Es seien maximal Fr. 150.– für Kommunikation einzuset- zen (act. 155 S. 18 f.). 7.6.4.3. Die Ehefrau entgegnet, dass die Fr. 200.– angesichts des Lebensstan- dards absolut korrekt seien. Es könne zwar sein, dass das Telefonieren günstiger geworden sei, es seien aber zusätzliche Kosten hinzugekommen. Neben dem Festnetzanschluss mit Internet für monatlich Fr. 100.– und dem Mobiltelefona- bonnement à Fr. 75.– im Monat fielen Gesprächskosten von mindestens Fr. 25.– an (act. 165 S. 12).

- 40 - 7.6.4.4. Der Ehemann setzt sich weder eingehend noch umfassend mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, sondern fokussiert auf die effektiven Kommunikationskosten unter Ausklammerung der Kosten für die Abonnemente für Internet und Mobiltelefonie. Unter Berücksichtigung des geho- benen Lebensstandards ist die Vorinstanz zu Recht von Gesamtkosten in Höhe von monatlich Fr. 200.– ausgegangen. 7.6.5. Gesundheitskosten 7.6.5.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz sind aufgrund der eingereichten Belege im Jahr 2014 Fr. 1'500.– und im Jahr 2015 Fr. 1'600.– für Auslagen der Ehefrau aus dem Selbstbehalt belegt. Der Ehemann sei zwar davon ausgegan- gen, es handle sich um Kosten für eine durch die Trennung bedingte psychothe- rapeutische Behandlung, welche sie zukünftig nicht mehr benötigen werde; auf- grund der Belege rechtfertige es sich aber, unter diesem Titel Fr. 125.– im monat- lichen Bedarf anzurechnen; hinzu kämen Fr. 58.– für Kontaktlinsen (act. 158 S. 47 f.). 7.6.5.2. Der Ehemann wendet ein, er habe die Therapiekosten erstinstanzlich substantiiert bestritten. Die entgegenstehende, reine Parteibehauptung der Ehe- frau, sie sei nach wie vor therapiebedürftig, sei nicht einmal glaubhaft gemacht. Aktuelle Belege zu den Therapiekosten würden fehlen, was nur bedeuten könne, dass keine derartigen Kosten mehr anfallen würden. Da das Scheidungsverfahren inzwischen abgeschlossen sei, falle auch die angebliche Belastung weg. Da der Vorderrichter im März 2017 lapidar festgehalten habe, die Kosten für die medizi- nische Behandlung seien aufgrund von Belegen aus dem Jahr 2014 ausgewie- sen, habe er den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt. Die Fr. 125.– seien aus dem gebührenden Bedarf der Ehefrau zu streichen (act. 155 S. 17 f.). 7.6.5.3. Die Ehefrau erwidert, ihre Ausführungen seien nicht unsubstantiiert, son- dern im Detail behauptet und belegt gewesen. Aufgrund angeblich fehlender Be- lege in der Duplik auf ein Ausbleiben von Kosten zu schliessen, sei im Übrigen völlig lebensfremd. Die belastenden psychischen Auswirkungen würden nach wie vor andauern. Weder sei das Scheidungsverfahren vorbei, noch würden die Fol- gen für die Gesundheit mit dem Aussprechen der Scheidung per se beendet. Es

- 41 - sei damit zu rechnen, dass sie noch einige Jahre brauche, um mit den Ereignis- sen abzuschliessen (act. 165 S. 11 f.). 7.6.5.4. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten und zur Fra- ge, ob die therapeutische Behandlung nach wie vor andauere, bzw. zum Bedarf der Ehefrau gehöre, sind kurz gehalten. Es gilt den Ablauf der vorinstanzlichen Behauptungen aufgrund der Behauptungen im Rechtsmittelverfahren kurz darzu- stellen: In der Klageantwort vom 20. August 2015 führte die Ehefrau aus, dass ihr im Jahr 2014 aufgrund des Selbstbehaltes Kosten von rund Fr. 1'500.– erwach- sen seien (act. 54 S. 66). Mit der Replik vom 28. Dezember 2015 bestritt der Ehemann, dass die Therapiekosten heute noch und in Zukunft auch weiterhin an- fallen würden (act. 76 S. 86). Dem hielt die Ehefrau in der Duplik vom 16. Februar 2016 neu entgegen, dass das sehr belastende Scheidungsverfahren noch andau- ere und die Nachbehandlung der aus der Trennung resultierender Probleme noch lange Zeit in Anspruch nehmen werde, weshalb sie an ihren Zahlen festhalte. Weiter reichte sie die Kostenaufstellung für das Jahr 2015 über rund Fr. 1'600.– ins Recht (act. 83A/26) und erläuterte das Zustandekommen dieses Betrages (vgl. act. 83 S. 47 ff.). Zu diesen Dupliknoven liess sich der Ehemann nicht ver- nehmen (act. 89 S. 20). Damit trifft es zwar zu, dass der Ehemann die Therapiekosten bestritt, die Ehefrau hat aber nachfolgend für das Jahr 2015 ihre Therapiekosten belegt und unwider- sprochen behauptet, Therapiekosten würden noch für eine geraume Zeit anfallen. Die Berücksichtigung von Gesundheitskosten über Fr. 125.– pro Monat durch die Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7.6.5.5. Hund 7.6.5.6. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die im Eheschutzverfahren er- rechneten durchschnittlichen Hundekosten von Fr. 350.– pro Monat ab, zumal höhere Kosten in der Fremdbetreuung nicht nachgewiesen worden seien (act. 158 S. 50). 7.6.5.7. Der Ehemann führt in der Berufung aus, der Hund Q._____ sei als The- rapiehund für C._____ auf Anraten der Primarschullehrerin angeschafft worden, was auch die Ehefrau anerkannt habe. Mithin habe er nicht zu den Bedürfnissen

- 42 - der Ehefrau während der Ehe gehört. Sie werde sich auch in Zukunft keinen wei- teren Hund mehr anschaffen. Die Hundekosten seien daher aus dem hypotheti- schen gebührenden Bedarf der Ehefrau zu streichen (act. 155 S. 19). 7.6.5.8. Die Ehefrau entgegnet, dass Q._____ heute acht Jahre alt sei, wobei sei- ne rassenspezifische Lebenserwartung bei 16 Jahren liege; er werde voraussicht- lich noch sechs Jahre zu betreuen sein. Der ursprüngliche Grund der Anschaffung sei irrelevant. Der Ehemann führe künftige Ereignisse ein, die keinen Bezug zum Urteilssachverhalt aufweisen würden. Es sei Fakt, dass der Hund seit vielen Jah- ren zur Familie gehöre; die Vorinstanz habe dessen Kosten korrekt in den Bedarf eingerechnet (act. 165 S. 12). 7.6.5.9. Die Zulässigkeit der sinngemässen Behauptung des Ehemanns, der Hund Q._____ gehöre zu C._____, weshalb Kosten in diesem Zusammenhang nicht der Ehefrau angerechnet werden dürften, ist nicht ersichtlich. Weder aus dem vor-instanzlichen Urteil noch aus der Berufung erhellt, dass der Ehemann solcherlei vorinstanzlich schon behauptet hätte. Ferner ist auch die Zulässigkeit eines Novums im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Schliesslich bleiben auch die Ausführungen zu einem allfälligen Ableben Q._____s angesichts der eingeschränkten Dauer der Unterhaltspflicht zu vage, als aus Ihnen etwas zu Gunsten des Ehemannes abzuleiten wäre. Damit bleibt es beim Einbezug von monatlich Fr. 350.– in den gebührenden Bedarf der Ehefrau. 7.6.6. Freizeit/Sport 7.6.6.1. Die Vorinstanz erwog, es sei belegt, dass die Ehefrau schon seit 2010 Tennis spiele und Mitglied im … Tennisclub sei. Hierfür sei ihr ein Betrag von mo- natlich Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Ferner sei belegt, dass sie seit 2008 Yogastunden nehme, wobei hierfür ein Betrag von monatlich Fr. 50.– als ange- messen erscheine (act. 158 S. 50 f.). 7.6.6.2. Nach Ansicht des Ehemanns sind die Fr. 250.– aus dem Bedarf der Ehe- frau zu streichen, da die Sportkosten während der Ehe aus den ihr von ihm be- zahlten Fr. 1'500.– pro Monat beglichen worden seien. Dieser Betrag habe der Vorderrichter aber schon beim Grundbetrag von Fr. 2'200.– bei seiner Berech-

- 43 - nung eingesetzt. Zudem sei auf veraltete Belege abgestellt worden (act. 155 S. 20). 7.6.6.3. Die Ehefrau geht davon aus, es sei egal, wie der Ehemann die Kosten für Sport konkret bezahlt habe. Kosten für Freizeit und jene für Sport seien zu unter- scheiden. Erstere seien effektiv im erweiterten Grundbetrag inbegriffen. Die Kos- ten für Sport seien aufgrund der aktuellsten Belege zu Recht separat verbucht worden (act. 165 S. 12 f.). 7.6.6.4. Die Vorinstanz fasste unter dem erweiterten Bedarf einen Grundbetrag von Fr. 2'200.– zusammen, umfassend Fr. 1'200.– für Lebensmittel, Fr. 400.– für Bekleidung, Fr. 300.– für Kosmetik und Friseur sowie Fr. 300.– für Freizeit und Kulturelles (vgl. act. 158 S. 45). Es geht aus dem angefochtenen Entscheid ent- gegen der Ansicht des Ehemanns nicht hervor, dass letztere Position im Umfang von Fr. 250.– durch Sportauslagen belegt wäre. Die Begründung seiner Berufung stösst insofern ins Leere. Gleichermassen verhält es sich mit seinem wiederholt vorgetragenen Argument, die Vorinstanz stütze sich auf veraltete Belege. Nach deren unbestrittenen Erwägungen ist doch grundsätzlich eine dreijährige Periode bis 2010 zur Berechnung des ehelichen Lebensstandards der Parteien heranzu- ziehen (act. 158 S. 30). Insoweit bleibt es also auch beim vorinstanzlichen Ent- scheid. 7.6.7. Reinigungskraft 7.6.7.1. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau analog dem Eheschutzentscheid monatlich Fr. 480.– für eine Reinigungskraft in den Bedarf ein (act. 158 S. 51). Mit der Berufung hält der Ehemann dafür, damals habe die Ehefrau im ehelichen Ein- familienhaus mit elf Zimmern gewohnt, nunmehr in einer Wohnung. Im Übrigen habe sie heute keine Putzfrau mehr. Die angerechneten Kosten würden die Dis- positionsmaxime verletzen. Es seien maximal Fr. 200.– für eine Reinigungsfach- kraft pro Monat einzusetzen (act. 155 S. 20). Die Ehefrau hält dagegen, sie habe auch heute eine Reinigungskraft angestellt, die vier Stunden die Woche komme, was sich in den zugesprochenen Kosten niederschlage. Der Eheschutzentscheid habe die im Einfamilienhaus effektiv angefallenen Kosten halbiert und zwar mit Blick auf ihren Umzug in die wesentlich kleinere 4½-Zimmer-Wohnung. Die Vor-

- 44 - instanz habe damit absolut richtig die entsprechenden, usanzgemässen Kosten zugesprochen (act. 165 S. 13). 7.6.7.2. Es ergibt sich aus der Begründung des Eheschutzentscheides vom

27. Juni 2011 ohne weiteres, dass der Bedarf der Ehefrau für die Zeit nach deren Auszug aus dem Einfamilienhaus berechnet wurde (act. 3/21 S. 23 und 25). Es wurde erwogen, eine Reinigungstätigkeit von vier Stunden die Woche erscheine als angemessen (act. 3/21 S. 29). Der Ehemann, der mit seiner Berufung an die Reinigung des Einfamilienhauses anknüpft, geht damit fehl. Im Übrigen ist es irre- levant, ob die Ehefrau derzeit tatsächlich noch eine Reinigungskraft angestellt hat, zumal unbestritten blieb, dass eine solche zum ehelichen Standard gehörte. Die Berufung des Ehemanns ist auch diesbezüglich unbegründet. 7.6.8. Steuern 7.6.8.1. Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast der Ehefrau auf monatlich Fr. 2'300.– pro Monat. Hinzu komme der Vorsorgeunterhalt und der Umstand, dass auch die Kinderunterhaltsbeiträge einstweilen noch zu versteuern seien, weshalb sich die Steuerlast mutmasslich auf Fr. 3'100.– erhöhe. Nach der Pensi- onierung werde C._____ bereits volljährig sein, weshalb sich die Steuerlast der Ehefrau nach diesem Zeitpunkt entsprechend reduziere (act. 158 S. 57 f.). 7.6.8.2. Der Ehemann rügt, es gehe nicht an, hypothetisch hohe Steuern auf ei- nem ebenso hypothetischen Bedarf zu berechnen, der jetzt nicht bezahlt werden könne und wohl auch in den nächsten fünf Jahren nicht zum Tragen kommen werde, zumal er sein Einkommen kaum werde steigern können. Ferner sei der Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge in die Steuerlast der Ehefrau unpräzis. Das sei nur noch wenige Monate der Fall. Durch die Annahme zu hoher Steuern werde auch der berechnete Vorsorgeunterhalt verfälscht. Im Moment seien nicht mehr als Fr. 700.– im gebührenden Bedarf der Ehefrau einzurechnen (act. 155 S. 20 f.). 7.6.8.3. Die Ehefrau erachtet die Berechnung der Versteuerung der Kinderunter- haltsbeiträge über sie persönlich als korrekt. Das entspreche dem Sachverhalt, wie er sich momentan präsentiere. Ob in Zukunft eine Versteuerung durch

- 45 - C._____ stattfinden werde, wer diese Steuerlast faktisch begleichen werde, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es seien schliesslich auch nicht hypothe- tisch hohe Steuern auf einem hypothetischen Bedarf berechnet worden. Der Vor- derrichter sei richtig vorgegangen (act. 165 S. 13 f.). 7.6.8.4. Entgegen den Ausführungen des Ehemanns ist es richtig, die hypotheti- sche Steuerlast beim gebührenden Bedarf zu berechnen, ansonsten die Unter- haltsberechtigte ihres an sich bestehenden Anspruchs definitiv verlustig ginge. Zutreffend ist hingegen, dass C._____ in wenigen Monaten volljährig wird. Der Einbezug der Kinderunterhaltsbeiträge in die Steuerlast der Ehefrau mit einer ent- sprechenden Steuerprogression ist dabei nicht länger korrekt. Es rechtfertigt sich daher, durchgehend von den vorinstanzlich berechneten Fr. 2'300.– an Steuern auszugehen. Dieser Berechnung liegen höhere Unterhaltsbeiträge zu Grunde, womit den bei C._____ zukünftig direkt anfallenden Steuern (tiefere Steuerpro- gression) gebührend Rechnung getragen ist. 7.6.9. Vorsorgeunterhalt 7.6.9.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Vorsorgeausgleich den Ausgleich eines Mankos in der Altersvorsorge bezwecke, welches dadurch entstehe, dass der Un- terhaltsberechtigte nach der Scheidung familienbedingt einer schlechter bezahl- ten, bzw. keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, als er es ohne Familienarbeit täte, und daher geringere bzw. keine Beiträge an die zweite Säule leisten könne. Der Vor- sorgeunterhalt müsse angemessen sein, sowohl absolut gesehen, als auch relativ im Verhältnis zur Vorsorgesituation des Unterhaltsverpflichteten. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung errechnete die Vorinstanz bei einem Bedarf der Ehefrau von Fr. 11'061.– einen Vorsorgeunterhalt von rund Fr. 3'400.– nach folgender Rechnung (act. 158 S. 58 f.): Bedarf CHF 11'061.00 fiktives Bruttoeinkommen (11'061.00 : 84.75 x 100) CHF 13'051.35 Erzielbares Bruttoeinkommen (0 : 84.75 x 100) CHF 00.00 Differenz CHF 13'051.35 AHV ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 8.4%) CHF 1'044.00 BVG ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 18% [Art. 16 BVG]) CHF 2'349.25 Vorsorgeunterhalt CHF 3'393.25

- 46 - 7.6.9.2. Der Ehemann bestreitet unter Verweis auf seine vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, dass ein Vorsorgeunterhalt überhaupt geschuldet ist. Die Ehefrau erhalte aus dem Vorsorgeausgleich genügend Kapital, um damit ihren Bedarf im Alter zu decken. In der momentanen Situation, in der ihm zugemutet werde, sein Vermö- gen zur Deckung des nachehelichen Unterhalts zu verbrauchen, sei es umso we- niger gerechtfertigt, einen Vorsorgeunterhalt einzurechnen; der ganze Betrag sei zu streichen. Für den Eventualfall sei darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der hypothetischen BVG-Beiträge ein eklatanter Fehler unterlau- fen sei. Sie habe die 9 % auf dem ganzen fiktiven Jahreslohn gerechnet, ohne den Koordinationsabzug zu berücksichtigen (act. 155 S. 21 ff.). 7.6.9.3. Die Ehefrau erachtet die Einrechnung des Vorsorgeunterhalts als ge- rechtfertigt. Der Anspruch nach einer angemessenen Altersvorsorge sei unab- hängig von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Der Umstand, dass sie aus dem Vorsorgeausgleich Geld beziehe, schmälere den Anspruch auf Vorsorgeun- terhalt nicht. Auch die Berechnung sei korrekt erfolgt (act. 165 S. 14). 7.6.9.4. Das Argument des Ehemanns, dass ihm derzeit zugemutet werde, sein Vermögen anzuzehren, zielt ins Leere, wird der gebührende Bedarf der Ehefrau doch unter dem Vorbehalt festgehalten, dass der Ehemann in bessere Verhältnis- se gelangt. Sodann ist mit der Ehefrau darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeaus- gleich und Vorsorgeunterhalt zu unterscheiden sind. Der Vorsorgeausgleich deckt die Vergangenheit ab, der Vorsorgeunterhalt stellt sicher, dass eine zukünftig ent- stehende Vorsorgelücke gefüllt wird. Die Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau erhalte aus dem Vorsorgeausgleich genügend Mittel für ihre Altersvorsorge, ist bei einem derzeitigen gebührenden Bedarf von Fr. 11'000.– völlig aus der Luft gegriffen. Der Vorsorgeunterhalt ist daher in den gebührenden Bedarf aufzuneh- men. Was die Berechnung anbelangt, hat der Ehemann richtigerweise darauf hin- gewiesen, dass es die Vorinstanz versäumt hat, die Gelder aus der zweiten Säule vom koordinierten BVG-Lohn aus zu rechnen (sie rechnete direkt 18 % von Fr. 13'051.35). Zu rechnen ist also wie folgt: Jahresbruttolohn entspricht Fr. 13'051.35 x 12 = Fr. 156'616.20 – 24'675.– (Koordinationsabzug) = 131'941.–;

- 47 - / 12 und davon 18 % = Fr. 1'979.10. Entsprechend ist der Vorsorgeunterhalt unter Einschluss der fiktiven AHV-Beträge von Fr. 1'044.– auf monatlich rund Fr. 3'025.– festzusetzen. 7.6.10. Zusammenfassend präsentiert sich der gebührende Bedarf der Ehefrau wie folgt: Grundbetrag CHF 2'200.– Mietzinsanteil CHF 3'000.– Strom CHF 36.– Kommunikation CHF 200.– Billag CHF 39.– Krankenkasse CHF 837.– zusätzliche Gesundheitskosten CHF 183.– div. Versicherungen CHF 70.– Mobilität CHF 600.– Hund CHF 350.– Freizeit/Sport CHF 250.– Putzfrau CHF 480.– Ferien CHF 500.– Safemiete CHF 16.– Vorsorgeunterhalt CHF 3'025.– Steuern CHF 2'300.– Total CHF 14'086.– 7.7. Der Ehefrau fehlen monatlich Fr. 8'186.–, was in Anpassung von Disposi- tivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils festzuhalten ist. Die Ehefrau verlangt zwar mit ihrer Anschlussberufung ohne jede Begründung die ersatzlose Streichung dieser Ziffer (act. 165 S. 3), aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch davon

- 48 - auszugehen, dass die Streichung unter dem Vorbehalt steht, ihr werde ein Unter- halt in Höhe des gebührenden Bedarfs zugesprochen; auf diesen Antrag ist also nicht weiter einzugehen (vgl. dazu auch act. 181 S. 6). 7.8. Der Ehemann beanstandet zu Recht, dass sein eigener gebührender Be- darf im Dispositiv festgehalten, im vorinstanzlichen Verfahren aber weder zum Thema gemacht noch geprüft wurde (act. 155 S. 34). Diese Angabe ist folglich aus dem Urteil zu streichen. Ansonsten sind die Bedarfsangaben aber der Klar- heit halber im Dispositiv zu belassen, unter Aufnahme der erfolgten Anpassun- gen. Dispositivziffer 8 ist entsprechend neu zu fassen.

8. Güterrecht 8.1. Ersatzanschaffungen für Eigengut sind von Gesetzes wegen Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). 8.2. Im Januar 2001 wurden der Ehefrau bei einem Einbruch Schmuckstücke entwendet; zudem kam ihr im November 2002 ein Ring abhanden. Dabei handel- te es sich um Geschenke des Ehemanns. Letzterer erhielt im Zusammenhang mit diesen Vorfällen als Versicherungsnehmer Leistungen im Umfang von Fr. 70'700.–, Fr. 15'885.– sowie Fr. 10'000.– (act. 158 S. 24 f.). 8.3. Die Vorinstanz erwog, es sei anhand der vorhandenen Unterlagen erstellt, dass der Ehemann diese Versicherungsleistungen für den Ersatz der Schmuck- stücke erhalten habe. Dabei handle sich es um Ersatzanschaffungen im Sinne von Art. 198 Ziff. 4 ZGB, die der Ehefrau zustünden. Die vom Ehemann geleiste- ten Versicherungsprämien änderten daran nichts, gehöre das doch zum normalen Unterhalt, unabhängig von der güterrechtlichen Zuordnung einer Sache. Irrelevant sei, ob das ausbezahlte Geld noch vorhanden sei. Da der im November 2002 ab- handen gekommene Ring im Wert von Fr. 17'650.– als Ersatz für den zuvor ge- stohlenen Schmuck geschenkt worden sei, sei dieser Betrag von der Gesamt- summe abzuziehen. Es verbleibe ein Restbetrag von Fr. 78'935.–. In diesem Um- fang sei ein Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann ausgewiesen und zuzu- sprechen (act. 158 S. 26 ff.).

- 49 - 8.4. Der Ehemann hält mit seiner Berufung dafür, mit dieser Anordnung sei das massgebende Recht verletzt worden. Es treffe zu, dass er aus der auf ihn lauten- den Schmuckversicherung aus dem Schadenereignis vom Januar 2001 eine Ver- sicherungsleistung von Fr. 70'000.– erhalten habe. Weiter treffe zu, dass er davon einen Ring im Wert von Fr. 17'650.– gekauft und seiner Ehefrau geschenkt habe, wobei dieser Ring abhanden gekommen sei, woraufhin er eine Entschädigung von Fr. 15'885.– erhalten habe. Ferner habe ihm auch die Hausratversicherung im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl eine Zahlung von Fr. 10'000.– ausgerichtet. Die Vorinstanz sei dem unsubstantiierten Argument der Ehefrau ge- folgt, dass die Versicherungsleistungen deren Eigengut zuzuordnen seien. Die Parteien unterstünden dem Güterstand der Gütertrennung; Art. 198 ZGB sei ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht anzuwenden. Es sei im Übrigen auch kei- ne Ersatzanschaffung, habe doch er die Versicherung abgeschlossen und die Prämien bezahlt. Er habe die Versicherungsleistung aus seinen Mitteln finanziert. Auch unter dem Güterstand der Errungenschaft würde keine Ersatzanschaffung vorliegen. Der lapidare Hinweis des Vorderrichters, Prämien seien normale Un- terhaltskosten, sei falsch. Die Entschädigungen seien aus einer relativ teuren Schmuckversicherungspolice entrichtet worden, ausgenommen die Fr. 10'000.–. Auch Zahlungen für spezielle Haushaltskosten würden aber zu gegenseitigen Forderungen der Ehegatten führen. Es wäre zu begründen gewesen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ausserhalb des Güterrechts der Anspruch der Ehe- frau ihm gegenüber basiere. Art. 198 Ziff. 4 ZGB sei falsch angewendet worden und die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 13 vollumfänglich aufzuheben (act. 155 S. 37 f.). 8.5. Die Ehefrau hält in der Berufungsantwort dagegen, zur Frage wem die Versicherungsleistungen zustünden, sei auf deren Stellung und Bedeutung in der Ehe der Parteien abzustellen. Zwar hätten die Versicherungen auf den Ehemann gelautet und seien auch von ihm alimentiert worden, was aber in der Realität des Ehelebens nicht bedeutet habe, er sei der einzige Berechtigte aus diesen Versi- cherungen. Im Innenverhältnis der Parteien habe eine einfache Gesellschaft be- standen; man habe sich zur adäquaten Versicherung der Habe zusammengetan und im gegenseitigen Einvernehmen dem Ehemann den Abschluss der Versiche-

- 50 - rung übertragen. Zwar sei nur er gegen aussen aufgetreten, es sei aber für beide jederzeit klar gewesen, dass die Versicherung zugunsten der Person abgeschlos- sen war, welcher der konkret versicherte Gegenstand gehört habe. Die Versiche- rung sei als untechnische Art des Unterhalts zu verstehen. Jegliche andere Lö- sung sei stossend. Der Rückgriff auf die Regeln des Güterrechts sei im Übrigen im Rahmen eines Analogieschlusses zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (act. 165 S. 20 f.). 8.6. Die Parteien unterstanden der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB; vgl. act. 158 S. 9 und act. 37). Wie der Ehemann zu Recht dartut, lässt sich daher ein Anspruch der Ehefrau nicht über die Bestimmungen der Errungenschaftsbeteili- gung begründen, auch nicht per analogiam, zumal sich die Güterstände ja gerade nicht analog verhalten. Unzulässig sind sodann die Sachverhaltsbehauptungen der Ehefrau im Berufungsverfahren zur einfachen Gesellschaft. Sie tut weder dar, sie habe die entsprechenden Grundlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, noch begründet sie, inwiefern eine Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben wäre. Die entsprechenden Behauptungen sind daher ver- spätet und nicht zu berücksichtigen (vgl. auch act. 175 S. 28). 8.7. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sich die vom Ehemann abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Schmuckstücke bezogen, welche im Eigentum der Ehefrau standen. Insoweit liegt nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes eine Versicherung auf fremde Rechnung vor (vgl. Art. 16 Abs. 1 VVG). Die Ehefrau war (mit-)versicherte Dritt- person. In Bezug auf die Anspruchsberechtigung bei einer Fremdversicherung lässt sich aus Art. 17 Abs. 2 VVG e contrario ableiten, dass die versicherte Dritt- person, nicht aber der Versicherungsnehmer grundsätzlich befugt ist, den Ersatz- anspruch gegenüber dem Versicherer selbstständig geltend zu machen (vgl. BGer, 5. September 2005, 5C.138/2005 E. 3.1 m.w.H.). Anspruchsberechtigt ist der jeweilige Sacheigentümer (EISNER-KIEFER, in: BSK-Versicherungsvertrags- gesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 16 ad N 3 ff.). Über eine Eingriffs- kondiktion (Art. 62 ff. OR; Art. 57 ZPO) steht der Ehefrau im Ergebnis damit dem

- 51 - Ehemann gegenüber der von der Vorinstanz zugesprochene Anspruch ohne wei- teres zu. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

9. Vorsorgeausgleich 9.1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB, in der Fassung, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft ist). 9.2. Die Vorinstanz nahm ihre Berechnungen zum Vorsorgeausgleich in diesem übergangsrechtlichen Fall per 1. Januar 2017 als Stichdatum vor. Sie erwog fer- ner, so weit vorliegend relevant, dass beim Ehemann unter dem Titel "Ex-Genfer" heute noch eine Freizügigkeitspolice bestehe, welche ein während der Ehe er- worbenes Guthaben in der Höhe von Fr. 7'110.60 aufweise; dieses Guthaben sei in den Vorsorgeausgleich mit einzubeziehen (act. 158 S. 85). Aus einer Auszah- lungsmeldung vom 15. Oktober 1996 sei ferner ersichtlich, dass Fr. 6'137.35, die aufgrund der Auflösung der Pensionskasse der R._____ AG/S._____ Gruppe 1996 auf das Konto der Schaffhauser Kantonalbank einbezahlt worden seien, vorehelich geäufnet worden und vom Vorsorgeausgleich auszuschliessen seien. Folgende Vorsorgeguthaben des Ehemanns seien insgesamt zu teilen (act. 158 S. 87): Zürich Freizügigkeitspolice Nr. ... CHF 7'110.60 UBS-Freizügigkeitskonto Nr. ... CHF 1'301'584.04 ZKB-Freizügigkeitskonto Nr. ... CHF 660'977.99 D._____ Pensionskasse CHF 312'868.40 Total CHF 2'282'541.03 Anspruch Ehefrau CHF 1'141'270.52

- 52 - Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zwei Freizügigkeitsstiftungen zur Überweisung diverser Mittel an und verpflichtete den Ehemann im Übrigen per- sönlich, Fr. 504'004.50 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen (act. 158 S. 88). 9.3. Der Ehemann wendet mit der Berufung ein, es sei unbegründet geblieben, weshalb trotz der klaren Übergangsbestimmung nicht auf das Datum der Einrei- chung der Scheidung abgestellt worden sei. Bis zu einem anderslautenden höchstrichterlichen Entscheid sei angesichts des klaren Wortlauts der Tag der Klage-Einreichung für die Vornahme des Vorsorgeausgleichs massgebend (act. 155 S. 40 f.). Ferner hätte seine Freizügigkeitspolice bei der Zürich (Ex- Genfer) mit einem Wert von Fr. 7'110.60 nicht in die zu teilenden Guthaben einge- rechnet werden dürfen, zumal es sich um die von der Vorinstanz erwähnte Police der Genfer Versicherung handle, welche einzig vorehelich erworbenes Guthaben beinhalte. Soweit ersichtlich sei auch ein in den Erwägungen erwähnter Betrag von Fr. 6'137.35 in der massgeblichen Rechnung nicht als voreheliches Guthaben abgezogen worden. Insgesamt betrage das zu teilende Guthaben Fr. 2'055'936.10 (act. 155 S. 42 ff.). Schliesslich seien Anpassungen bei den an- geordneten Modalitäten der Teilung vorzunehmen; anstelle der Barmittel sei zu- nächst sein Guthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung (Fr. 317'605.90) heranzuziehen (act. 155 S. 45 ff.). 9.4. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Stich- tag für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs zu Recht auf den 1. Januar 2017 gelegt. Es sei Aufgabe des mit der Sache befassten Gerichts, die fraglichen Nor- men auszulegen und auf den Fall anzuwenden. Es gehe auch um prozessuale Fairness angesichts des Urteilsdatums so kurz nach der Änderung der massge- benden Bestimmungen. Die Vorinstanz sei im Übrigen bei den Berechnungen zu den während der Ehe erwirtschafteten Guthaben richtig vorgegangen. Der be- rechnete Vorsorgeausgleich sei also korrekt erfolgt (act. 165 S. 22 f.). 9.5. Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt nach Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist. Nach Art. 122 ZGB erfolgt der Vorsorgeausgleich nicht mehr auf das Datum des rechtskräftigen

- 53 - Scheidungsurteils hin; nach neuem Recht sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen. Wie die Rechtsänderung übergangsrechtlich zu behandeln ist, wird in der bisher dazu ergangenen Literatur uneinheitlich beurteilt. Mit Blick auf das Ergebnis, das für die wirtschaftlich schwächere Partei bei langdauernden Ver- fahren mitunter stossend sei, sowie gestützt auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wird die Auffassung vertreten, dass für die vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag zu gelten habe (GEISER, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Geset- zesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhalts- recht sodann: DOLDER, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920). Demgegenüber steht die Auffassung, dass bei Inkrafttreten vor einer kantonalen Instanz hängigen Verfahren der Ausgleich auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück zu beziehen ist (FANKHAU- SER, in: FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Letzterer Auffassung schliesst sich der Ehe- mann an, der ersteren die Ehefrau. 9.6. Für die berufliche Vorsorge gilt übergangsrechtlich die Spezialbestimmung gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB. Es gilt das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB), und auf Scheidungsprozesse, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die Bestimmung knüpft an den Wortlaut der Übergangsbestimmung im Kindesunterhaltsrecht an (Art. 13c bis SchlT ZGB), der wiederum jenem entspricht, welcher bereits bei der Scheidungs- rechtsrevision per 1. Juni 2004 verwendet wurde (Art. 7b SchlT ZGB). Einherge- hend mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zum Übergangsrecht beim Vorsorgeausgleich (LC160041 vom 23. Juni 2017, S. 51 ff.) und entsprechend der Regelung im neuen Kinderunterhaltsrecht (vgl. dazu LE160066, OGer I. ZK vom

1. März 2017; DOLDER, Betreuungsunterhalt, Verfahren und Übergang, in: Fam- Pra 2016, S. 918/919; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586) ist daher der Eintritt der Wirksamkeit des neuen Rechts auf den Zeitpunkt seines Inkrafttre-

- 54 - ten per 1. Januar 2017 festzusetzen, unter Hinweis darauf, dass eine höchstrich- terliche Klärung dieser Frage aussteht. 9.7. Die Personalvorsorge-Freizügigkeitspolice Nr. ... bei der Zürich (Ex-Genfer) weist ein während der Ehe erworbenes Vorsorgekapital von Fr. 7'110.60 aus (vgl. act. 143). Bei der Genfer hatte der Ehemann ab dem 1. Februar 1984 unter dieser Police im Rahmen der vorobligatorischen beruflichen Vorsorge eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen, mit der Leistung eines Alterskapitals im Er- lebensfall am 1. August 2022 bzw. eines Todesfallkapitals beim Ableben vor die- sem Zeitpunkt, je in der Höhe von Fr. 10'140.– (act. 13/42/a). Die Vorinstanz be- urteilte den Anspruch in Höhe von Fr. 10'140.– unpräzis als voreheliches Gutha- ben und damit der Teilung entzogen. Letztere Erwägung liess den Ehemann im Berufungsverfahren wohl den Antrag stellen, die Fr. 7'110.60 seien nicht in der Teilung zu berücksichtigen, ansonsten widersprüchliche Erwägungen vorlägen. Es verhält sich aber wie folgt: Wie die Zürich am 6. März 2017 bestätigte, wurde die vorobligatorische Versicherung mit Vorsorgekapital im Umfang von Fr. 7'110.60 während der Ehe gespiesen. Der Miteinbezug in den Vorsorgeaus- gleich in diesem Umfang ist demzufolge zutreffend. 9.8. Beim UBS-Freizügigkeitskonto stellte die Vorinstanz auf den Kontostand per 1. Januar 2017 von Fr. 615'663.80 ab, rechnete den aufzuzinsenden WEF- Vorbezug über Fr. 820'300.– hinzu, zog die aufgezinste Austrittsleistung per Hei- rat in Höhe von Fr. 139'672.47 ab sowie die Zahlung über 6'137.35, die infolge ei- nes Konkurses per 31. Juli 1991 und damit vorehelich erfolgt sei; unter Beachtung der anteilsmässigen Verteilung von Kapitalfluss und Zinsverlust gelangte die Vor- instanz in Anwendung von Art. 22a Abs. 3 FZG und des Online-Rechners der Ge- richte auf eine während der Ehe erworbene und zu teilende Austrittsleistung per

1. Januar 2017 in Höhe von Fr. 1'301'584.04. Der Ehemann moniert, die voreheli- chen Fr. 6'137.35 seien in der Rechnung nicht abgezogen worden, ohne dies aber näher zu begründen oder zu erläutern. Damit kommt er seiner Begrün- dungspflicht grundsätzlich nicht nach. Gleichwohl fällt aber auch auf, dass auch die Vorinstanz die Grundlagen ihrer Rechnung nicht offen gelegt hat, weshalb sie nicht in allen Teilen als nachvollziehbar erscheint und nicht konkreter gerügt wer-

- 55 - den kann. Es rechtfertigt sich mithin (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO e contrario), die Rechnung soweit möglich nachzuvollziehen: Die Austrittsleistung bei Heirat ist unbekannt. Die Vorinstanz hat korrekt die letzte bekannte Eintrittsleistung vor der Ehe und die erste bekannte Austrittsleistung nach der Heirat angeführt. Nach der Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung (SR 831.425.4) ist nunmehr auf das Datum der Hochzeit zu interpolieren, womit ein Wert von Fr. 68'427.59 resultiert. Zinst man diesen Betrag, mit dem Mindest- zinssatz nach Art. 12 BVV 2 nach Massgabe von Art. 8a FZV auf, gelangt man auf die Fr. 139'672.47 gemäss vorinstanzlichem Entscheid. Am 5. Dezember 2006 erfolgte ein Vorbezug in Höhe von Fr. 820'300.– bei einem damaligen Stand des Guthabens von Fr. 1'215'080.45 (vgl. act. 62/11). Vorbezüge bewirken einen Zinsverlust, denn nach dem Vorbezug berechnet die Pensionskasse auf dem weggefallenen Betrag keinen Zins mehr. Nach Art. 22a Abs. 3 FZG wird der Zins- verlust anteilmässig dem vorehelich und dem ehelich geäufneten Vorsorgekapital belastet. Aufgezinst beträgt der Vorbezug auf den massgebenden Stichtag Fr. 991'987.10, was einem Zinsverlust von 171'687.10 gleichkommt, wobei der Zinsverlust im Umfang von Fr. 16'320.30 dem vorehelichen Guthaben anzurech- nen ist. Ohne Berücksichtigung der fraglichen Fr. 6'137.35 resultierte eine zu tei- lende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 1'312'611.60. Zinst man nunmehr die vor- ehelichen Fr. 6'137.35 ab dem 15. Oktober 1996 auf den Scheidungszeitpunkt auf und bezieht sie in die Zinsverlustrechnung des Vorbezugs mit ein, so ist das vor- instanzliche Ergebnis einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 1'301'584.04 nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Ehemannes hat die Vorinstanz al- so sämtliche voreheliche Guthaben berücksichtigt. Damit bleibt es auch bei den von der Vorinstanz zusammengefassten zu teilenden Guthaben von insgesamt Fr. 2'282'541.03 und einem hälftigen Anspruch der Ehefrau daran. 9.9. Einhergehend mit der Auffassung des Ehemanns ist nicht einzusehen, weshalb nicht sein Freizügigkeitsguthaben bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstif- tung (zuvor D._____ Pensionskasse) in Höhe von Fr. 317'605.90 nicht für die Tei- lung heranzuziehen ist (vgl. act. 156/4), bevor dessen Barmittel angegriffen wer- den. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 15 lit. c) des vorinstanzlichen Urteils aufzu- heben und so neu zu fassen, dass die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung vom Konto

- 56 - des Ehemanns (IBAN: CH...) Fr. 317'605.90 und der Ehemann persönlich einen Betrag von Fr. 186'398.6 auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen haben.

10. Kosten- und Entschädigungsfolge 10.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach dem Ausgang des Verfah- rens in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). In gewissen – in Art. 107 ZPO aufgezählten – Fällen kann von den allgemeinen Ver- teilungsgrundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden. 10.2. Die Vorinstanz ging bei der Kostenverlegung in Abwägung der im Streit lie- genden Punkte in einer Gesamtbetrachtung davon aus, es sei von einem Obsie- gen des Ehemannes im Umfang von 60 % auszugehen. Sie hat entsprechend dem Ehemann die Kosten zu 40% und der Ehefrau zu 60% auferlegt und ihm eine Parteientschädigung (20%) von Fr. 4'500.– zugesprochen (act. 158 S. 91). Der Ehemann beantragt die Aufhebung der Kostenverteilung (Dispositiv Ziff. 18 und 19 des angefochtenen Entscheides). Nach ihm sind die Kosten zu 80 % der Ehe- frau aufzuerlegen (act. 155 S. 6 und 46). Da – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – das vorinstanzliche Erkenntnis eine gewisse Korrektur zu Gunsten des Ehemanns erfährt, rechtfertigt es sich, die Kosten für das erstin- stanzliche Verfahren der Ehefrau zu zwei Dritteln und dem Ehemann zu einem Drittel aufzuerlegen. Entsprechend erschiene auch eine reduzierte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 7'500.– angemessen. Da der Ehemann für das vorinstanz- liche Verfahren aber eine Entschädigung von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. beantragt hat (act. 155 S. 6), ist die Parteientschädigung ohne weiteres in dieser Höhe zu- zusprechen und Ziffer 19 des vorinstanzlichen Dispositivs entsprechend zu modi- fizieren. 10.3. Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich gelten die Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) bzw. die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei-

- 57 - ten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sind in diesem Rahmen auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert, wobei unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles eine Ermässigung oder ei- ne Erhöhung bis zu einem Drittel und in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte er- folgen kann (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen wird die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG in der Regel er- mässigt. 10.4. Im Berufungsverfahren ist der Streitwert gestützt auf die Anträge der Beru- fungsbegründung und jene der Anschlussberufung zu berechnen. Gegenstand des Verfahrens bilden im Wesentlichen wiederum die Unterhaltsbeiträge sowie Teile des Güterrechts und der Vorsorgeausgleich, wobei sowohl für Berufung als auch Anschlussberufung ein Streitwert von Fr. 500'000.– überschritten wird. Bei der Berufung sind im Umfang von rund Fr. 190'000.– nicht wiederkehrende Leis- tungen betroffen (Schmuck und Pensionskasse). Der im Hauptberufungsverfah- ren beträchtliche Aufwand steht im Einklang mit dem Streitwert; der Umstand, dass es weitgehend um wiederkehrende Leistungen geht, führt demgegenüber zu einer Reduktion. Die Bearbeitung der Anschlussberufung war mit geringem Auf- wand verbunden. Insgesamt erweist es sich als angemessen, von einer Grundge- bühr von Fr. 18'000.– auszugehen (zu zwei Dritteln für die Berufung, zu einem Drittel für die Anschlussberufung). 10.5. Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet, die Berufung ist in etwa zu einem Viertel ausgewiesen. Gewichtet gesehen halten sich damit Obsie- gen und Unterliegen die Waage. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei diesem Ergebnis sind für das Beru- fungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 58 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 5. - 8., 14. und 15. c), 18 und 19 des Urteils des Bezirksge- richtes Meilen vom 8. März 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

5. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die fol- genden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:  CHF 2'550.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten CHF 5'900.– als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Der Beklagten fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich CHF 8'186.–.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: (Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat:

– Kläger: CHF 12'000.– bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum)

– Beklagte: CHF 0.– bis und mit 31. Oktober 2024

– C._____: CHF 250.– Familienzulagen Vermögen:

– Kläger: CHF 3.5 Millionen

- 59 -

– Beklagte: CHF 0.– gebührender Bedarf der Beklagten CHF 15'260.– Bedarf C._____ CHF 2'800.– Notbedarf

– Kläger CHF 6'300.–

– Beklagte CHF 5'900.–

14. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskostenvorschüsse von gesamthaft Fr. 31'200.– dem Kläger zurückzuzahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

15. (…)

c) Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St Gallen, wird an- gewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (IBAN: CH...; AHV-Nr. ...) Fr. 317'605.90 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

d) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von Fr. 186'398.60 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügig- keitskonto zu überweisen."

18. Die Kosten des Entscheids werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrech- net.

19. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 480.–), insgesamt CHF 6'480.–, zu bezah- len.

2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt, soweit auf die Rechtsmittel überhaupt einzutreten ist.

- 60 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den gemeinsamen Sohn C._____ (im Dispositivauszug Ziffer 1./5. und 2.), an das Vorsorgeinstitut (im Disposi- tivauszug Ziff. 1, dort Ziff. 15 c. und d.) sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert für Beru- fung und Anschlussberufung übersteigt je Fr. 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am: