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LC170018

Ehescheidung (Art. 114)

Zürich OG · 2017-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. April 1992 in …. Der Ehe sind die beiden Söhne R._____, geb. tt.mm.1992, und C._____, geb. tt.mm.2000, entsprungen. Mit Eheschutzurteil vom 27. Juni 2011 wurde das Getrenntleben bewilligt; zudem wurden die Folgen des Getrenntlebens geregelt. Im Herbst 2013 reichte B._____ (fortan Kläger genannt) die Scheidungsklage ein. Mit Datum vom 8. März 2017 er- liess das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, (fortan Vorinstanz genannt) das Scheidungsurteil. A._____ (fortan Beklagte genannt) wendet sich im Rechtsmittelverfahren wie eingangs angeführt gegen die Ausge- staltung einer Bedingung zum nachehelichen Unterhalt, gegen die Verlegung der Prozesskosten und beantragt die Berichtigung eines Satzes der vorinstanzlichen Erwägungen.

E. 1.2 Für den ausführlichen vorinstanzlichen Prozessverlauf sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (act. 158 S. 10 ff.). Am 8. März 2016 erliess die Vorinstanz offenbar ihr unbegründetes Ur- teil; den Akten sind indes weder das Dispositiv noch ein Zustellnachweis an die Parteien, sondern einzig die beiden Gesuche um Begründung zu entnehmen (act. 150 f.). Die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang an §§ 2 ff. der Akturie- rungsverordnung erinnert. Mit Eingabe vom 27. März 2017 ersuchte die Beklagte um Begründung des Urteils (act. 151). Am 25. April 2017 (act. 153/2) wurde in der Folge der Beklagten das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 152 = act. 157 = act. 158).

- 16 -

E. 1.3 Fristgerecht erhob die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Berufung gegen das begründete vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Beru- fungsanträgen (act. 155). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 153). Die Beklagte leistete den mit Verfügung vom 23. September 2016 angeord- neten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– rechtzeitig (act. 159-161). Das Verfahren ist unabhängig des vom Kläger erhobenen Zweitberufungsverfahrens (LC170019) spruchreif.

E. 2 Berufungsvoraussetzungen

E. 2.1 Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend – Rechtsmittelantrag Ziffer 3 ausgenommen – gegeben. Die Berufung ging rechtzei- tig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmit- telinstanz ein. Die Klägerin ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für die Berufung gegen den Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Mit Blick auf die Beschwer besteht folgende Ausnahme:

E. 2.2 Anfechtbar ist das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides. Es fehlt an der Beschwer, wenn einzig gegen die Begründung ein Rechtsmittel ergriffen wird (vgl. BGE 106 II 117 E. 1; OGer ZH RB130001 E.4.2 vom 14. Mai 2013). Bei der vorliegend beantragten Berichtigung, für die grundsätzlich das erkennende Ge- richt zuständig ist, ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 334 Abs. ZPO).

E. 2.2.1 Die Beklagte beantragt die Berichtigung eines einzelnen Satzes der vor- instanzlichen Erwägungen. Für das bessere Verständnis sei auch der vorange- stellte Satz angeführt: VI-Urteil (act. 158 S. 78) Antrag der Beklagten (act. 155 S. 3) "Vorliegend machen die für die gesamte Dauer "Vorliegend machen die für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu leistenden Beiträge etwa 12.5% des in der klä- leistenden Beiträge etwa 12.5% des in der klä-

- 17 - gerischen Steuererklärung deklarierten Vermö- gerischen Steuererklärung deklarierten Vermö- gens aus. Der Anteil am tatsächlich vorhande- gens aus. Der Anteil an tatsächlich vorhande- nen Vermögen dürfte aufgrund des tiefen Lie- nen Vermögen dürfte aufgrund des tiefen Lie- genschaftensteuerwertes um einiges geringer genschaftensteuerwertes um einiges höher sein." sein."

E. 2.2.2 Die Beklagte hält dafür, ihr Antrag sei selbsterklärend und bedürfe keiner weiteren Begründung (act. 155 S. 10). Mithin tut sie nicht dar, inwiefern sich die von ihr beantragte Änderung auf das Dispositiv auswirkt. Eine solche Auswirkung ist denn auch nicht erkennbar. Mangels Beschwer ist auf den Berufungsantrag Ziffer 3 nicht einzutreten.

E. 2.2.3 Der Vollständigkeit halber sei die Beklagte auf die Relevanz der von der Vorinstanz verwendeten Präposition am hingewiesen. Dürfte der Anteil – bezieht sich auf die für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 158 S. 78) – von 12.5 % am tatsächlich vorhandenen Vermögen um einiges geringer sein, ist damit einhergehend mit der Auffassung der Beklagten ohne weiteres ein höheres tatsächliches Vermögen des Klägers ausgeführt.

E. 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinanderzusetzen und in der Berufung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Soweit Rügen konkret vor- gebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken die Be- anstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom

21. Juni 2016 E. 5; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 310 N 5 und 6). Die Kritik

- 18 - der Berufung führenden Partei ist dabei aus sich selbst heraus zu würdigen; ins- besondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Berufungsklägerin zu- sätzlich stützen könnten (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1).

E. 3 Ausbau der Dokumentationspflicht des Klägers

E. 3.1 Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositions- und Verhandlungs- grundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltspflicht kann aufgrund dessen nur dann an Bedingungen geknüpft werden, wenn eine Partei dies beantragt (vgl. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungs- recht, Zürich 1999, Art. 126 N 34). Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist schliesslich einzig unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig.

E. 3.2 Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters in Höhe von monatlich Fr. 16'544.– zuzüglich Vorsorgeunterhalt über Fr. 3'291.– zu be- zahlen (act. 83 S. 3 i.V.m. act. 147 S. 2). Der Kläger stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis Ende Dezember 2017 mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen; eventualiter sei ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 zudem maximal Fr. 2'500.– pro Monat geschuldet (act. 145 S. 6). Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche persönliche Unterhaltsleistung von Fr. 6'500.– bis Ende Oktober 2024 unter Ver- anschlagung einer zweiphasigen Mehrverdienstklausel, die den Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 15'260.– bzw. ab 1. August 2022 auf Fr. 14'460.– erhöht, abhän- gig vom erzielten Nettoerwerbseinkommen des Klägers und unter Festlegung fol- gender Dokumentationspflicht: der Beklagten jeweils bis Ende eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen (act. 158 S. 94 f.).

E. 3.3 Die Beklagte hält zur vorinstanzlich verankerten Mehrverdienstklausel und der damit zusammenhängenden Auskunftspflicht des Klägers fest, dass sich aus dem bisherigen Prozess eine minutiöse Art des Klägers hin zur Steueroptimierung

- 19 - ergebe. Die Formulierung, der Kläger habe ihr einen Lohnausweis bzw. entspre- chend Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu las- sen, sei ungenügend. Der Kläger sei vielmehr zu verpflichten, der Beklagten je- weils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert sämtliche Lohnausweise und Salärabrechnungen, sowie alle Belege über weitere erhaltene Vergütungen wie Verwaltungsrats- und Beraterhonorare, Pauschalentschädigungen, Boni, Be- züge aus Firmenbeteiligungen etc. und bzgl. der selbständigen Tätigkeit(en) die Jahresrechnung inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen zu lassen. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr jeweils bis spätestens 15. Dezember eine Kopie der unterzeichneten und effektiv eingereichten Steuererklärung (inkl. aller Beiblät- ter und Beilagen) des Vorjahres zukommen zu lassen. Anders werde ihr der Nachweis nicht möglich sein, über welche Einkünfte der Kläger dereinst tatsäch- lich verfügen werde (act. 155 S. 6).

E. 3.4 Zunächst ist zu prüfen, ob der Antrag auf Unterhaltsbeiträge in einer be- stimmten Höhe a maiore minus auch einen Antrag auf geringere – den gebühren- den Bedarf nicht deckende – Unterhaltsbeiträge, verbunden mit einer Mehrver- dienstklausel zu Lasten des Pflichtigen, umfasst. In der ersten Konstellation geht es darum, beruhend auf den tatsächlichen oder hypothetischen Gegebenheiten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, bei der zweiten Ausgangslage wird die in der Zukunft liegende, ungewisse Einkommenssteigerung des Pflichtigen einer Regelung unterworfen. Es kommt hinzu, dass von Gesetzes wegen im Rahmen einer Abänderung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangt werden kann, wenn wie vorliegend keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichen- de Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Mehrver- dienstklausel des erstinstanzlichen Erkenntnises beschlägt demnach einen ande- ren Lebenssachverhalt und ist von den Anträgen der Beklagten vor Vorinstanz nicht erfasst. Damit macht die Beklagte im Rechtsmittelverfahren eine Klageände- rung geltend.

E. 3.5 Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf

- 20 - neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Das heisst, dass die Klageänderung durch die neuen Tatsachen und/oder Beweismittel ver- anlasst sein muss (OGer ZH NP120022 vom 30. Januar 2013 E.II.2.1). Die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind ohne weiteres gegeben. Hingegen tut die Beklagte weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern der neue Antrag auf Ausweitung der Dokumentationspflicht auf zulässigen neuen Tatsachen oder Be- weismitteln beruht. Die Klageänderung beruht ebenso offenkundig nicht auf Be- hauptungen bzw. Beweismitteln, welche die Klägerin nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Infolgedessen ist die Klageänderung unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.

E. 4 Kostenverteilung

E. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO).

E. 4.2 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Entscheids (Fr. 15'000.–) zu 60 % der Beklagten und verpflichtete sie, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 4'500.– zzgl. MwSt zu bezahlen (act. 158 S. 97 f.). Sie erwog, dass in etwa die Hälfte der Prozessthemen umstritten gewesen sei. Die Parteien hätten sich mit Bezug auf die Kinderbelange geeinigt und einen Vergleich in Tei- len des Güterrechts erzielt. Betreffend Pensionskasse und Kinderunterhaltsbei- träge würden sich Siegen und Unterliegen der Parteien etwa die Waagschale hal- ten. Die Beklagte habe im Güterrecht betreffend Schmuckversicherung und Haus- ratsgegenstände grösstenteils obsiegt, hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sei sie hingegen zu grossen Teilen unterlegen. Insgesamt obsiege der Kläger zu rund drei Fünfteln und die Beklagte zu zwei Fünfteln (act. 158 S. 90 f.).

E. 4.3 Die Beklagte stösst sich an der Kostenverteilung und beantragt, der Kläger habe 95 %, sie selber 5 %, zu tragen. Entsprechend sei ihr vom Kläger eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 32'000.– zzgl. MwSt zuzusprechen (act. 155 S. 3). Zur Begründung führt sie an, dass sie bei den Pensionskassenbelangen gar nicht in der Lage gewesen sei, genaue Anträge zu beziffern, da die Situation sei-

- 21 - tens des Klägers derartig verworren und undurchsichtig gewesen sei; ihr könne kein Unterliegen angelastet werden (act. 155 S. 7). Entgegen der Vorinstanz sei es auch so, dass sie bei den persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht unterliege. Ob der Kläger in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen oder nicht, habe nichts mit einem Unterliegen ihrerseits zu tun. Abzustellen sei darauf, dass die Vorinstanz den Kläger dazu verpflichtet habe, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'260.– bis Ende Juli 2022 und danach Fr. 14'460.– bis Ende Oktober 2024 zu bezahlen. Kapitalisiert weiche ihr eigener Schlussantrag Fr. 142'296.– vom vorinstanzlichen Urteil ab, der Antrag des Klägers hingegen Fr. 1'358'840.–; es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zur Kostenverteilung gelangt sei; angesichts der zentralen und dominierenden Bedeutung des persönlichen Unterhalts seien die Kosten dem Kläger zu mindes- tens 95 % und der Beklagten zu maximal 5 % aufzuerlegen (act. 155 S. 7-10).

E. 4.4 Wie bereits erwogen, ist die vorinstanzliche Mehrverdienstklausel nicht von den Anträgen der Beklagten erfasst; es kommt hinzu, dass der Bedingungseintritt eines allfälligen Mehrverdienstes des Klägers zum heutigen Zeitpunkt weder dar- getan ist noch von Amtes wegen approximativ für die Zeit bis Ende Oktober 2024 bestimmt werden darf oder kann. Mithin ist die Mehrverdienstklausel für das Ob- siegen und Unterliegen im Bereiche des nachehelichen Unterhalts auszuklam- mern. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass die vorinstanzliche Bedarfsbe- rechnung den Vorsorgeunterhalt einschloss, wohingegen die Beklagte dafür sepa- rat Fr. 3'291.– pro Monat veranschlagte und entsprechend beantragte (vgl. act. 155 S. 7 und 58 ff.). Nach Massgabe der Rechnungsweise der Beklagten (zinslose Kapitalisierung; Stichtag 31. Dezember 2016) ergibt sich folgende Auf- stellung: in SFr. Schlussanträge Vorinstanz Differenz Kläger 12 x 4'500 = 54'000 94 x 6'500 = 611'000 557'000 Beklagte 94 x (16'544 + 3'291) = 1'864'490 94 x 6'500 = 611'000 1'253'490 Angesichts einer Gesamtdifferenz von Fr. 1'810'490.– liegt ein Unterliegen der Beklagten zu 70 % vor, mithin zu grossen Teilen, wie die Vorinstanz erwog. Stell-

- 22 - te man, wie es die Beklagte in ihrer Berufungsschrift sinngemäss geltend zu ma- chen scheint (act. 155 S. 10), für die Kostenverteilung weitestgehend auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab, so ist ihre Berufung ohne weiteres abzu- weisen.

E. 4.5 Der Rüge zu den Pensionskassenbelangen kommt damit keine eigenstän- dige Bedeutung zu. Im Übrigen ist das Rechtsmittel diesbezüglich derart unsub- stantiiert, dass eine inhaltliche Überprüfung durch die Kammer nicht anhand ge- nommen werden kann. Auf was die Beklagte mit ihrer Formulierung "Bezüglich der Pensionskassenbelange war die Situation seitens des Klägers derartig ver- worren und undurchsichtig (Scheinidentität !), so dass die Beklagte gar nicht in der Lage war, genaue Anträge zu beziffern" Bezug nimmt, erschliesst sich dem nicht Eingeweihten nicht (vgl. E.2.3). Selbst wenn es dabei um die umstrittene Höhe des klägerischen Vorsorgeguthabens ginge, so hat die Beklagte sehr wohl Anträge gestellt: Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sie geltend machte, der Kläger habe rund Fr. 400'000.– an Vorsorgeguthaben nicht der Tei- lung zugeführt, was die Vorinstanz in der Folge ausschloss (vgl. act. 158 S. 83).

E. 4.6 Die Berufung der Beklagten ist damit abzuweisen. Von einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist angesichts der hängigen Zweitberufung des Klägers abzusehen.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:

Dispositiv
  1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen. - 13 - b) Die Freizügigkeitsstiftung der L._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Konto-Nr. …, AHV-Nr. …) CHF 21'602.20, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. c) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 504'004.50 auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  2. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern da- rauf eingetreten werden kann.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  4. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– verrechnet.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 360.–), insgesamt CHF 4'860.–, zu bezahlen.
  6. (Schriftliche Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel) - 14 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 155 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess- Nr. FE 130215, bezüglich der Ziffern 6 lit. c), 18 und 19 aufzuheben; 2 es seien die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE 130215, wie folgt zu ergänzen respektive anzupassen: 2.1. "6.c) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende März eines je- den Jahres unaufgefordert sämtliche Lohnausweise und Salärabrech- nungen, sowie alle Belege über weitere erhaltene Vergütungen wie Verwal- tungsrats- und Beraterhonorare, Pauschalentschädigungen, Boni, Bezüge aus Firmenbeteiligungen etc. und bezgl. der selbständigen Tätigkeit(en) die Jahresrechnung inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen zu lassen. Weiter wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten jeweils bis spätestens
  8. Dezember eine Kopie der unterzeichneten und effektiv eingereichten Steuererklärung (inkl. aller Beiblätter und Beilagen) des Vorjahres zukom- men zu lassen." 2.2. "18. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt." 2.3. "19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 32'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 2'560.--), insgesamt CHF 34'560.-- zu bezahlen." - 15 -
  9. Es sei Ziffer VII. 11.5. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, wie folgt zu berichtigen: "Der Anteil an tatsächlich vorhandenem Vermögen dürfte aufgrund des tie- fen Liegenschaftensteuerwertes um einiges höher sein."
  10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:
  11. Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 1992 in …. Der Ehe sind die beiden Söhne R._____, geb. tt.mm.1992, und C._____, geb. tt.mm.2000, entsprungen. Mit Eheschutzurteil vom 27. Juni 2011 wurde das Getrenntleben bewilligt; zudem wurden die Folgen des Getrenntlebens geregelt. Im Herbst 2013 reichte B._____ (fortan Kläger genannt) die Scheidungsklage ein. Mit Datum vom 8. März 2017 er- liess das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, (fortan Vorinstanz genannt) das Scheidungsurteil. A._____ (fortan Beklagte genannt) wendet sich im Rechtsmittelverfahren wie eingangs angeführt gegen die Ausge- staltung einer Bedingung zum nachehelichen Unterhalt, gegen die Verlegung der Prozesskosten und beantragt die Berichtigung eines Satzes der vorinstanzlichen Erwägungen. 1.2. Für den ausführlichen vorinstanzlichen Prozessverlauf sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (act. 158 S. 10 ff.). Am 8. März 2016 erliess die Vorinstanz offenbar ihr unbegründetes Ur- teil; den Akten sind indes weder das Dispositiv noch ein Zustellnachweis an die Parteien, sondern einzig die beiden Gesuche um Begründung zu entnehmen (act. 150 f.). Die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang an §§ 2 ff. der Akturie- rungsverordnung erinnert. Mit Eingabe vom 27. März 2017 ersuchte die Beklagte um Begründung des Urteils (act. 151). Am 25. April 2017 (act. 153/2) wurde in der Folge der Beklagten das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 152 = act. 157 = act. 158). - 16 - 1.3. Fristgerecht erhob die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Berufung gegen das begründete vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Beru- fungsanträgen (act. 155). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 153). Die Beklagte leistete den mit Verfügung vom 23. September 2016 angeord- neten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– rechtzeitig (act. 159-161). Das Verfahren ist unabhängig des vom Kläger erhobenen Zweitberufungsverfahrens (LC170019) spruchreif.
  12. Berufungsvoraussetzungen 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend – Rechtsmittelantrag Ziffer 3 ausgenommen – gegeben. Die Berufung ging rechtzei- tig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmit- telinstanz ein. Die Klägerin ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für die Berufung gegen den Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Mit Blick auf die Beschwer besteht folgende Ausnahme: 2.2. Anfechtbar ist das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides. Es fehlt an der Beschwer, wenn einzig gegen die Begründung ein Rechtsmittel ergriffen wird (vgl. BGE 106 II 117 E. 1; OGer ZH RB130001 E.4.2 vom 14. Mai 2013). Bei der vorliegend beantragten Berichtigung, für die grundsätzlich das erkennende Ge- richt zuständig ist, ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 334 Abs. ZPO). 2.2.1. Die Beklagte beantragt die Berichtigung eines einzelnen Satzes der vor- instanzlichen Erwägungen. Für das bessere Verständnis sei auch der vorange- stellte Satz angeführt: VI-Urteil (act. 158 S. 78) Antrag der Beklagten (act. 155 S. 3) "Vorliegend machen die für die gesamte Dauer "Vorliegend machen die für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu leistenden Beiträge etwa 12.5% des in der klä- leistenden Beiträge etwa 12.5% des in der klä- - 17 - gerischen Steuererklärung deklarierten Vermö- gerischen Steuererklärung deklarierten Vermö- gens aus. Der Anteil am tatsächlich vorhande- gens aus. Der Anteil an tatsächlich vorhande- nen Vermögen dürfte aufgrund des tiefen Lie- nen Vermögen dürfte aufgrund des tiefen Lie- genschaftensteuerwertes um einiges geringer genschaftensteuerwertes um einiges höher sein." sein." 2.2.2. Die Beklagte hält dafür, ihr Antrag sei selbsterklärend und bedürfe keiner weiteren Begründung (act. 155 S. 10). Mithin tut sie nicht dar, inwiefern sich die von ihr beantragte Änderung auf das Dispositiv auswirkt. Eine solche Auswirkung ist denn auch nicht erkennbar. Mangels Beschwer ist auf den Berufungsantrag Ziffer 3 nicht einzutreten. 2.2.3. Der Vollständigkeit halber sei die Beklagte auf die Relevanz der von der Vorinstanz verwendeten Präposition am hingewiesen. Dürfte der Anteil – bezieht sich auf die für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 158 S. 78) – von 12.5 % am tatsächlich vorhandenen Vermögen um einiges geringer sein, ist damit einhergehend mit der Auffassung der Beklagten ohne weiteres ein höheres tatsächliches Vermögen des Klägers ausgeführt. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinanderzusetzen und in der Berufung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Soweit Rügen konkret vor- gebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken die Be- anstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom
  13. Juni 2016 E. 5; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 310 N 5 und 6). Die Kritik - 18 - der Berufung führenden Partei ist dabei aus sich selbst heraus zu würdigen; ins- besondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Berufungsklägerin zu- sätzlich stützen könnten (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1).
  14. Ausbau der Dokumentationspflicht des Klägers 3.1. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositions- und Verhandlungs- grundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltspflicht kann aufgrund dessen nur dann an Bedingungen geknüpft werden, wenn eine Partei dies beantragt (vgl. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungs- recht, Zürich 1999, Art. 126 N 34). Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist schliesslich einzig unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. 3.2. Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters in Höhe von monatlich Fr. 16'544.– zuzüglich Vorsorgeunterhalt über Fr. 3'291.– zu be- zahlen (act. 83 S. 3 i.V.m. act. 147 S. 2). Der Kläger stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis Ende Dezember 2017 mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen; eventualiter sei ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 zudem maximal Fr. 2'500.– pro Monat geschuldet (act. 145 S. 6). Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche persönliche Unterhaltsleistung von Fr. 6'500.– bis Ende Oktober 2024 unter Ver- anschlagung einer zweiphasigen Mehrverdienstklausel, die den Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 15'260.– bzw. ab 1. August 2022 auf Fr. 14'460.– erhöht, abhän- gig vom erzielten Nettoerwerbseinkommen des Klägers und unter Festlegung fol- gender Dokumentationspflicht: der Beklagten jeweils bis Ende eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen (act. 158 S. 94 f.). 3.3. Die Beklagte hält zur vorinstanzlich verankerten Mehrverdienstklausel und der damit zusammenhängenden Auskunftspflicht des Klägers fest, dass sich aus dem bisherigen Prozess eine minutiöse Art des Klägers hin zur Steueroptimierung - 19 - ergebe. Die Formulierung, der Kläger habe ihr einen Lohnausweis bzw. entspre- chend Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu las- sen, sei ungenügend. Der Kläger sei vielmehr zu verpflichten, der Beklagten je- weils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert sämtliche Lohnausweise und Salärabrechnungen, sowie alle Belege über weitere erhaltene Vergütungen wie Verwaltungsrats- und Beraterhonorare, Pauschalentschädigungen, Boni, Be- züge aus Firmenbeteiligungen etc. und bzgl. der selbständigen Tätigkeit(en) die Jahresrechnung inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen zu lassen. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr jeweils bis spätestens 15. Dezember eine Kopie der unterzeichneten und effektiv eingereichten Steuererklärung (inkl. aller Beiblät- ter und Beilagen) des Vorjahres zukommen zu lassen. Anders werde ihr der Nachweis nicht möglich sein, über welche Einkünfte der Kläger dereinst tatsäch- lich verfügen werde (act. 155 S. 6). 3.4. Zunächst ist zu prüfen, ob der Antrag auf Unterhaltsbeiträge in einer be- stimmten Höhe a maiore minus auch einen Antrag auf geringere – den gebühren- den Bedarf nicht deckende – Unterhaltsbeiträge, verbunden mit einer Mehrver- dienstklausel zu Lasten des Pflichtigen, umfasst. In der ersten Konstellation geht es darum, beruhend auf den tatsächlichen oder hypothetischen Gegebenheiten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, bei der zweiten Ausgangslage wird die in der Zukunft liegende, ungewisse Einkommenssteigerung des Pflichtigen einer Regelung unterworfen. Es kommt hinzu, dass von Gesetzes wegen im Rahmen einer Abänderung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangt werden kann, wenn wie vorliegend keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichen- de Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Mehrver- dienstklausel des erstinstanzlichen Erkenntnises beschlägt demnach einen ande- ren Lebenssachverhalt und ist von den Anträgen der Beklagten vor Vorinstanz nicht erfasst. Damit macht die Beklagte im Rechtsmittelverfahren eine Klageände- rung geltend. 3.5. Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf - 20 - neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Das heisst, dass die Klageänderung durch die neuen Tatsachen und/oder Beweismittel ver- anlasst sein muss (OGer ZH NP120022 vom 30. Januar 2013 E.II.2.1). Die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind ohne weiteres gegeben. Hingegen tut die Beklagte weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern der neue Antrag auf Ausweitung der Dokumentationspflicht auf zulässigen neuen Tatsachen oder Be- weismitteln beruht. Die Klageänderung beruht ebenso offenkundig nicht auf Be- hauptungen bzw. Beweismitteln, welche die Klägerin nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Infolgedessen ist die Klageänderung unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.
  15. Kostenverteilung 4.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Entscheids (Fr. 15'000.–) zu 60 % der Beklagten und verpflichtete sie, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 4'500.– zzgl. MwSt zu bezahlen (act. 158 S. 97 f.). Sie erwog, dass in etwa die Hälfte der Prozessthemen umstritten gewesen sei. Die Parteien hätten sich mit Bezug auf die Kinderbelange geeinigt und einen Vergleich in Tei- len des Güterrechts erzielt. Betreffend Pensionskasse und Kinderunterhaltsbei- träge würden sich Siegen und Unterliegen der Parteien etwa die Waagschale hal- ten. Die Beklagte habe im Güterrecht betreffend Schmuckversicherung und Haus- ratsgegenstände grösstenteils obsiegt, hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sei sie hingegen zu grossen Teilen unterlegen. Insgesamt obsiege der Kläger zu rund drei Fünfteln und die Beklagte zu zwei Fünfteln (act. 158 S. 90 f.). 4.3. Die Beklagte stösst sich an der Kostenverteilung und beantragt, der Kläger habe 95 %, sie selber 5 %, zu tragen. Entsprechend sei ihr vom Kläger eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 32'000.– zzgl. MwSt zuzusprechen (act. 155 S. 3). Zur Begründung führt sie an, dass sie bei den Pensionskassenbelangen gar nicht in der Lage gewesen sei, genaue Anträge zu beziffern, da die Situation sei- - 21 - tens des Klägers derartig verworren und undurchsichtig gewesen sei; ihr könne kein Unterliegen angelastet werden (act. 155 S. 7). Entgegen der Vorinstanz sei es auch so, dass sie bei den persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht unterliege. Ob der Kläger in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen oder nicht, habe nichts mit einem Unterliegen ihrerseits zu tun. Abzustellen sei darauf, dass die Vorinstanz den Kläger dazu verpflichtet habe, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'260.– bis Ende Juli 2022 und danach Fr. 14'460.– bis Ende Oktober 2024 zu bezahlen. Kapitalisiert weiche ihr eigener Schlussantrag Fr. 142'296.– vom vorinstanzlichen Urteil ab, der Antrag des Klägers hingegen Fr. 1'358'840.–; es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zur Kostenverteilung gelangt sei; angesichts der zentralen und dominierenden Bedeutung des persönlichen Unterhalts seien die Kosten dem Kläger zu mindes- tens 95 % und der Beklagten zu maximal 5 % aufzuerlegen (act. 155 S. 7-10). 4.4. Wie bereits erwogen, ist die vorinstanzliche Mehrverdienstklausel nicht von den Anträgen der Beklagten erfasst; es kommt hinzu, dass der Bedingungseintritt eines allfälligen Mehrverdienstes des Klägers zum heutigen Zeitpunkt weder dar- getan ist noch von Amtes wegen approximativ für die Zeit bis Ende Oktober 2024 bestimmt werden darf oder kann. Mithin ist die Mehrverdienstklausel für das Ob- siegen und Unterliegen im Bereiche des nachehelichen Unterhalts auszuklam- mern. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass die vorinstanzliche Bedarfsbe- rechnung den Vorsorgeunterhalt einschloss, wohingegen die Beklagte dafür sepa- rat Fr. 3'291.– pro Monat veranschlagte und entsprechend beantragte (vgl. act. 155 S. 7 und 58 ff.). Nach Massgabe der Rechnungsweise der Beklagten (zinslose Kapitalisierung; Stichtag 31. Dezember 2016) ergibt sich folgende Auf- stellung: in SFr. Schlussanträge Vorinstanz Differenz Kläger 12 x 4'500 = 54'000 94 x 6'500 = 611'000 557'000 Beklagte 94 x (16'544 + 3'291) = 1'864'490 94 x 6'500 = 611'000 1'253'490 Angesichts einer Gesamtdifferenz von Fr. 1'810'490.– liegt ein Unterliegen der Beklagten zu 70 % vor, mithin zu grossen Teilen, wie die Vorinstanz erwog. Stell- - 22 - te man, wie es die Beklagte in ihrer Berufungsschrift sinngemäss geltend zu ma- chen scheint (act. 155 S. 10), für die Kostenverteilung weitestgehend auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab, so ist ihre Berufung ohne weiteres abzu- weisen. 4.5. Der Rüge zu den Pensionskassenbelangen kommt damit keine eigenstän- dige Bedeutung zu. Im Übrigen ist das Rechtsmittel diesbezüglich derart unsub- stantiiert, dass eine inhaltliche Überprüfung durch die Kammer nicht anhand ge- nommen werden kann. Auf was die Beklagte mit ihrer Formulierung "Bezüglich der Pensionskassenbelange war die Situation seitens des Klägers derartig ver- worren und undurchsichtig (Scheinidentität !), so dass die Beklagte gar nicht in der Lage war, genaue Anträge zu beziffern" Bezug nimmt, erschliesst sich dem nicht Eingeweihten nicht (vgl. E.2.3). Selbst wenn es dabei um die umstrittene Höhe des klägerischen Vorsorgeguthabens ginge, so hat die Beklagte sehr wohl Anträge gestellt: Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sie geltend machte, der Kläger habe rund Fr. 400'000.– an Vorsorgeguthaben nicht der Tei- lung zugeführt, was die Vorinstanz in der Folge ausschloss (vgl. act. 158 S. 83). 4.6. Die Berufung der Beklagten ist damit abzuweisen. Von einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist angesichts der hängigen Zweitberufung des Klägers abzusehen.
  16. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen, der Be- klagten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu ver- rechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil dem Kläger durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen:
  17. Auf die Berufungsanträge Ziffer 2.1 und 3 wird nicht eingetreten. - 23 -
  18. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung richten sich nach dem fol- genden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  19. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
  21. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  22. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 155 - 157, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zur Bearbeitung des zweiten Beru- fungsverfahrens einstweilen auf der Kammer.
  23. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 8. August 2017 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. März 2017; Proz. FE130215

- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge der Beklagten (act. 83 i.V.m. act. 147): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden;

2. es sei die elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2000, bei den Parteien gemeinsam zu belassen;

3. es sei der Beklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen;

4. auf eine Betreuungsregelung sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters von C._____ zu verzichten;

5. es sei der Kläger zu verpflichten, für den Sohn C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'830,--, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen, zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Mo- nats bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, zu bezahlen;

6. es sei der Kläger zu verpflichten, sich an den aussergewöhnli- chen Kosten im Zusammenhang mit Ausbildung, Sport und Ferien betreffend den Sohn C._____ zu 2/3 zu beteiligen;

7. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die kieferor- thopädische Behandlung von C._____ CHF 1'283.70 nebst 5% Zins seit Fälligkeit zu bezahlen;

8. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nacheheli- chen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklag- ten i.H.v. monatlich CHF 16'544,-- zu bezahlen; zahlbar zum vo- raus auf den 1. eines jeden Monats;

9. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen monatli- chen nachehelichen Vorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich CHF 3'291,-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Errei- chen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklagten zu be- zahlen; zahlbar zum voraus auf den 1. eines jeden Monats;

10. es seien die Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhaltsbei- träge gerichtsüblich zu indexieren;

11. es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vor- zunehmen;

12. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte Ziff. 6.1 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 7. März 2017 (act. 145 S. 5) ausdrücklich als richtig anerkannt hat. 13.1 es sei der Kläger eventualiter die Kantonspolizei Zürich und/oder die D._____ Versicherungen, die E._____ [Versicherung] und die F._____ Versicherung zu verpflichten, sämtliche Versicherungs- unterlagen betreffend die Schmuckdiebstähle vom 20.01.2001

- 3 - resp. vom 07.11.2002, sowie die Bankunterlagen betreffend Gut- schriften der Versicherung, sowie den Polizeirapport vom 20.01.2001 zu edieren; 13.2 es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die von den Ver- sicherungen betreffend die Schmuckdiebstähle vom 20.01.2001 resp. vom 07.11.2002 erhältlich gemachten und erhaltenen Zah- lungen in (noch) genau zu quantifizierbarer Höhe, wohl ca. 137'650,--, nebst 5 % Zins seit Gutschrift zu bezahlen;

14. es sei der Kläger zu verpflichten, sämtliche Unterlagen inkl. Akti- onärsverträge betreffend alle seine Beteiligungen und seine Ein- kommen, Entschädigungen, Honorare bei der G._____ AG, …/SZ sowie allen weiteren Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich beteiligt ist und/oder Organfunktion innehat, zu edieren;

15. es sei der Kläger i.S.v. Art. 170 ZGB zu verpflichten, über sein Einkommen und sein Vermögen sowie sein effektives Pensions- kassenguthaben vollständig Auskunft zu erteilen;

16. es seien die während der Ehe der Parteien geäufneten Pensions- kassenguthaben gerichtsüblich je hälftig zu teilen;

17. es sei H._____ (I._____ Schweiz, vormals J._____ Versicherun- gen) als Zeuge einzuvernehmen;

18. es sei der Kläger zu verpflichten, sämtliche massgeblichen Bele- ge betreffend Freizügigkeitsleistung der K._____ Sammelstiftung zu edieren;

19. es sei der Kläger zu verpflichten, sämtliche detaillierten Konto- auszüge der Freizügigkeitskonti der L._____ [Bank] , Nrn. … und …, der M._____ AG [Bank] , Nr. ... sowie eventuell weitere zu edieren und zwar ab Einrichtung bis heute;

20. es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den entstandenen Zinsverlust betreffend die von ihm aus seinen Freizügigkeitskonti bezogenen Beträge zur Amortisation der laufenden Hypotheken (WEF) der ehelichen Liegenschaft hälftig zu ersetzen, namentlich im Betrag von mindestens 1.75 % p.a. seit 01.01.2007 auf CHF 750'000,--;

21. es sei der Kläger weiter zu verpflichten, der Beklagten die auf die fehlenden Vorsorgeguthaben angefallenen Zinsen hälftig zu er- setzen, namentlich im Betrag von mindestens CHF 1.75 % p.a. seit Fehlen der jeweiligen entsprechenden Vorsorgegelder;

22. alle anderslautenden Anträge des Klägers seien abzuweisen;

23. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten des Klägers."

- 4 - Schlussanträge des Klägers (act. 76 i.V.m. act. 145): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Ziffer 1 Teilvereinbarung vom 4. Oktober 2016 zu scheiden.

2. Es sei die elterliche Sorge über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2000, sowie die Obhut über ihn und der persönliche Ver- kehr gemäss Teilvereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2016 (Ziffer 2a) bis c) zu regeln. 3.1. Es sei der Kläger zu verpflichten, alle ordentlichen Kosten für den Unterhalt von C._____ (Krankenkasse, Schulkosten (exkl. Nach- hilfestunden), Freizeitkosten, Kleider/Schuhe, Sportausrüstungen, Taschengeld, öV-Kosten) zu bezahlen. Es sei der Kläger zudem zu verpflichten, zusätzlich zu allen or- dentlichen Unterhaltskosten für C._____ gemäss Ziff. 3.1 der Be- klagten monatlich CHF 500.00 für die Kosten der Verpflegung und teilweise Betreuung (insb. Fahrdienste zu Hobbies) zu bezahlen, solange C._____ sich unter der Woche bei der Beklagten aufhält. Es sei vorzumerken, dass die Parteien sich über die Finanzierung von ausserordentlichen Kosten für C._____ (wie insb. aber nicht ausschliesslich Nachhilfestunden, schulische Auslandaufenthalte etc.) vorgängig absprechen und diese Kosten im Verhältnis 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte) tragen, wenn beide Parteien damit ein- verstanden sind. 3.2 Eventualiter, falls der Antrag Ziff. 3.1 nicht gutgeheissen und ein an die Beklagte zu zahlender monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ festgelegt wird, sei dieser auf maximal CHF 1'500.00 zzgl. Ausbildungszulagen zu beschränken, zahlbar ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. 4.1 Es sei der Vorsorgeausgleich gestützt auf dem seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 122 ZGB per Datum der Einreichung der Ehescheidung, d.h. per 26. November 2013 (bzw. der Ein- fachheit halber per 31.12.2013) durchzuführen, und es seien nach Eintritt der Scheidung folgende Anweisungen durch das Gericht vorzunehmen:

- Die N._____ Pensionskasse sei anzuweisen, vom Vorsor- gekonto des Klägers, Mitglied-Nr. … O._____ AG (Nachfol- ger P._____ AG, AHV-Nr. …, die Hälfte der per

26. November 2013 bzw. 31. Dezember 2013 vorhandenen Freizügigkeitsleistung von CHF 134'286.85, d.h. den Betrag von CHF 67'143.40, auf ein von der Beklagten zu bezeich- nendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.

- Evtl. sei die Nachfolgeeinrichtung der N._____ Pensi- onskasse (mutmasslich die Q._____ [Bank] …) anzu- weisen, vom neu eröffneten Freizügigkeitskonto des

- 5 - Klägers die Hälfte des Kontosaldos per Stand

26. November 2013 bzw. 31. Dezember 2013 von CHF 134'286.85, d.h. den Betrag von CHF 67'143.40 auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Vorsorge- konto zu übertragen.

- Die Freizügigkeitsstiftung der M._____ AG, … [Adresse], sei anzuweisen, von dem auf dem Freizügigkeitskonto Nr. …, lautend auf den Kläger, per 26. November 2013 bzw.

31. Dezember 2013 vorhandenen Totalbetrag den Teilbetrag von CHF 460'000.00 (per 31.12.2013 Stand CHF 460'500.45) sowie 288 Stück Anlagefonds M._____ (CHF) … (im Wert von CHF 64'967.00) auf ein von der Be- klagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto / Depot zu übertragen.

- Die Freizügigkeitsstiftung der L._____ sei anzuweisen, den Betrag von 21'000 (Stand 31.12.2013 CHF 21'513.35) vom L._____ Freizügigkeitskonto Nr. …, lautend auf den Kläger, auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeits- konto zu überweisen. 4.2 Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, der Beklagten im Rah- men des Vorsorgeausgleichs einen Betrag von mindestens CHF 200'000.00, maximal aber CHF 371'492.90 bar (Nettobetrag abzüglich latenter Steuerbelastung) zu bezahlen. 4.3 Eventualiter sei gestützt auf Art. 281 ZPO das im Vorsorgeaus- gleich zur Anwendung gelangende Teilungsverhältnis festzuhal- ten und die Angelegenheit an das zur Durchführung des Vorsor- geausgleichs zuständige Sozialversicherungsgericht zu überwei- sen.

5. Es sei im Scheidungsurteil festzustellen, dass die im Falle einer zukünftigen (Teil-)Rückzahlung der WEF-Bezüge des Klägers in der Höhe von insgesamt CHF 1.5 Mio. an seine Pensionskasse fällig werdenden Steuerrückerstattungen (Staats- und Gemeinde- steuern und Direkte Bundessteuer) allein dem Kläger zustehen.

6. In güterrechtlicher Hinsicht sei Folgendes anzuordnen bzw. fest- zustellen: 6.1 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Verein- barung vom 4. Oktober 2016, Ziff. 3 a und 3 b einvernehmlich ge- ändert haben wie folgt: Ziff. 3a):

- Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten auf erste Aufforde- rung das Bild „…“ und den Stoff-Rollkoffer Fendi schwarz (im derzeitigen Zustand) herauszugeben.

- Der Kläger behält das ganze Silberbesteck der Parteien und bezahlt der Beklagten für ihren hälftigen Anteil, den sie ihm zu

- 6 - Eigentum überlässt, mit Rechtskraft der Scheidung eine Ent- schädigung von CHF 5'000.00.

- Die Beklagte überlässt dem Kläger 1 Messingbett Toskana mit 2 dazugehörenden Nachttischen, 1 Lattenrost, 1 Feder- kernmatratze 90 x 200 cm den sechs- bis achtarmigen Ker- zenständer gegen Erlass der Forderung des Beklagten ge- genüber der Klägerin von CHF 2'435.25 im Zusammenhang mit der Chinareise des Sohnes R._____ (Ziff. 3 b).

- Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf erste Aufforde- rung das grosse rötliche Bild … („Untitled 2013“ 110 x 130 cm) herauszugeben. Über die weiteren finanziellen Ansprüche (Schmuckversicherung, Entschädigung Gegenstände, Prozesskostenvorschuss) sei im Urteil zu entscheiden. 6.2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als Entschädi- gung für den von ihr mitgenommenen Hausrat die pauschale Summe von CHF 8'400.00 zu bezahlen. 6.3 Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönlich ge- stützt auf Art. 125 ZGB folgende monatliche nacheheliche Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 4'500.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.12.2017; eventualiter CHF 4'500.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis 31.12.2017 und ab 1. Januar 2017 [recte 2018] bis 31.07.2022 maximal CHF 2'500.00 pro Monat.

8. Es seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Kläger eine angemessene Parteientschä- digung zzgl. MWST zu bezahlen sowie den ihr vom Kläger be- zahlten Prozesskostenvorschuss von insgesamt CHF 30'000.00 zzgl. MWST zurück zu erstatten. Bei der Bemessung der Summe sei dem trölerischem Verhalten der Beklagten (mindestens 2 un- nötige Eingaben, insb. zu den vorsorglichen Massnahmen) an- gemessen Rechnung zu tragen) Zu den von der Beklagten im ersten Parteivortrag an den in der Duplik (act. 83) bestätigten Anträgen beantragt der Kläger was folgt:

- Der Antrag der Beklagten Ziff. 5 (act. 83) auf Festlegung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages für C._____ von CHF 1'800.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzu- lagen sei abzuweisen.

- Der Antrag der Beklagten Ziff. 6 (act. 83), den Kläger zu verpflich- ten, sich an „aussergewöhnlichen“ Kosten betreffend Sohn C._____ zu 2/3 zu beteiligen, sei abzuweisen.

- 7 - Eventualiter sei vorzumerken, dass der Kläger sich verpflichtet, an ausserordentliche Kosten von C._____ im schulischen Bereich (Nachhilfestunden, Sprachcamps) oder sportlichen Bereich (z.B. Sportcamps etc.) 2/3 der Kosten zu übernehmen, sofern er der entsprechenden Ausgabe vorgängig schriftlich zugestimmt hat.

- Der Antrag Ziff. 7 (act. 83) der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von CHF 1'283.70 nebst 5% Zins seit Fäl- ligkeit für die kieferorthopädische Behandlung von C._____ sei abzuweisen.

- Der Antrag der Beklagten Ziff. 8 (act. 83), den Kläger zu verpflich- ten ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 16'544.00 pro Monat, zahlbar bis zum Erreichen des or- dentlichen Pensionsalters der Beklagten zu bezahlen, sei abzu- weisen.

- Der Antrag Ziff. 9 (act. 83) auf Zusprechung eines monatlichen nachehelichen Vorsorgeunterhalts i.H.v. CHF 3'921.00 ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklagten, sei abzuweisen.

- Der Antrag Ziff. 12 (act. 83) auf Herausgabe von Gegenständen sei infolge Vereinbarung der Parteien als gegenstandslos abzu- schreiben.

- Der Antrag Ziff. 13.1 (act. 83) (Herausgabe von Versicherungsun- terlagen/Bankunterlagen betreffend Schmuckdiebstahl) und sei infolge Gegenstandslosigkeit aufgrund der Eingabe vom

26. Oktober 2015 abzuschreiben.

- Der Antrag Ziff. 13.2 (act. 83) auf Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Summe von ca. CHF 137'650.00 nebst Zins zu 5% seit Gutschrift sei abzuweisen.

- Die Anträge Ziff. 14 und 15 (act. 83) seien infolge Gegenstands- losigkeit abzuschreiben.

- Der Beweisantrag Ziff. 17 (act. 83) auf Einvernahme der Zeugen S._____ und H._____ sei abzuweisen

- Es seien die Anträge Ziff. 18 und 19 als gegenstandslos abzu- schreiben.

- Es seien die Anträge Ziff. 20 und 21 (act. 83) auf Ausgleich des „Zinsverlustes“ im Zusammenhang mit WEF-Bezügen des Klä- gers für die eheliche Liegenschaft abzuweisen." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2017: (act. 158 S. 92 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

- 8 -

2. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2000, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Obhut für C._____ wird der Beklagten zugeteilt.

4. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom

4. Oktober 2016 wird mit Ergänzung vom 7. März 2017 genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung […]

2. Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr

a) Elterliche Sorge […] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut […]

c) persönlicher Verkehr Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes verzichtet.

3. Güterrecht Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Vereinbarung vom

4. Oktober 2016, Ziff. 3 a und 3 b einvernehmlich geändert haben wie folgt:

- Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten auf erste Aufforderung das Bild „…“ und den Stoff-Rollkoffer Fendi schwarz (im derzeitigen Zustand) her- auszugeben.

- 9 -

- Der Kläger behält das ganze Silberbesteck der Parteien und bezahlt der Beklagten für ihren hälftigen Anteil, den sie ihm zu Eigentum überlässt, mit Rechtskraft der Scheidung eine Entschädigung von CHF 5'000.00.

- Die Beklagte überlässt dem Kläger 1 Messingbett Toscana mit 2 dazuge- hörenden Nachttischen, 1 Lattenrost, 1 Federkernmatratze 90 x 200 cm den sechs- bis achtarmigen Kerzenständer gegen Erlass der Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin von CHF 2'435.25 im Zusammen- hang mit der Chinareise des Sohnes R._____ (Ziff. 3 b).

- Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf erste Aufforderung das grosse rötliche Bild … („Untitled 2013“ 110 x 130 cm) herauszugeben. Über die weiteren finanziellen Ansprüche (Schmuckversicherung, Entschädi- gung Gegenstände, Prozesskostenvorschuss) sei im Urteil zu entscheiden."

5. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2000, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu be- zahlen:  CHF 2'950.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

a) Phase 1  CHF 6'500.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche Pensionsalter am 31. Juli 2022. Erzielt der Kläger in vorgenanntem Zeitraum ein im Durchschnitt eines Ka- lenderjahres CHF 12'000.– übersteigendes monatliches Nettoerwerbsein- kommen (inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt), so erhöht sich der

- 10 - monatliche Unterhaltsbeitrag um 40 % des CHF 12'000.– übersteigenden Einkommens bis zu einem Betrag von CHF 15'260.–.

b) Phase 2  CHF 6'500.– ab dem 1. August 2022 bis zum Eintritt der Beklagten in das ordentliche Pensionsalter am 31. Oktober 2024. Erzielt der Kläger in vorgenanntem Zeitraum ein monatliches Nettoerwerbs- einkommen, so ist er verpflichtet, 40 % des erzielten Erwerbseinkommens (inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt) bis zu einem Betrag von CHF 14'460.– zu leisten.

c) Gemeinsame Bestimmungen für die Phasen 1 und 2 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende März eines je- den Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.

7. Der Beklagten fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts die folgen- den Beträge:  Für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteil bis zum 31. Juli 2022 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 8'760.–.  Für die Zeit ab dem 1. August 2022 bis und mit 31. Oktober 2024 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 7'960.–. Erzielt der Kläger einen Mehrverdienst und leistet er zusätzliche Unterhalts- beiträge, so reduziert sich der fehlende Betrag um diese Summe.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

- 11 - (Hypothetisches) Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Kläger: CHF 12'000.– bis und mit 31. Juli 2022 (100 % Pensum)  Beklagte: CHF 0.– bis und mit 31. Oktober 2024  C._____: CHF 250.– Familienzulagen Vermögen:  Kläger: CHF 3.5 Millionen  Beklagte: CHF 0.– (gebührender) Bedarf  Kläger CHF 12'000.–  Beklagte CHF 15'260.–  C._____: CHF 3'200.– (familienrechtlicher) Notbedarf  Kläger CHF 6'300.–  Beklagte CHF 6'500.–

9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezem- ber 2016 von 100 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst.

- 12 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2015 (= Ausgangsbasis für UHB), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträ- ge.

10. Das beklagtische Begehren betreffend die kieferorthopädische Behandlung von C._____ wird abgewiesen.

11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit öffentlich beurkundetem Ehever- trag vom 31. Januar 1992 die Gütertrennung vereinbart haben.

12. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Hausratsgegenstände, dem Kläger ge- samthaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'515.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die anlässlich des Einbruch- diebstahls abhanden gekommenen Schmuckstücke und den gestohlenen Ring der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 78'935.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

14. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger geleisteten Prozesskostenvor- schüsse von gesamthaft CHF 30'000.– dem Kläger zurückzuzahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

15. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsor- geausgleichs einen Betrag von CHF 1'141'270.50 schuldet. Dieser Betrag ist wie folgt zu begleichen:

a) Die Freizügigkeitsstiftung der M._____ AG, … [Adresse], wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Konto-Nr. …, AHV-Nr. …) CHF 615'663.80, zuzüglich Zins ab

1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen.

- 13 -

b) Die Freizügigkeitsstiftung der L._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Konto-Nr. …, AHV-Nr. …) CHF 21'602.20, zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

c) Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 504'004.50 auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Freizü- gigkeitskonto zu überweisen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

16. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern da- rauf eingetreten werden kann.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. Wird keine Begründung verlangt, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

18. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 6'000.– verrechnet.

19. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 360.–), insgesamt CHF 4'860.–, zu bezahlen.

20. (Schriftliche Mitteilung)

21. (Rechtsmittel)

- 14 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 155 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess- Nr. FE 130215, bezüglich der Ziffern 6 lit. c), 18 und 19 aufzuheben; 2 es seien die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE 130215, wie folgt zu ergänzen respektive anzupassen: 2.1. "6.c) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten jeweils bis Ende März eines je- den Jahres unaufgefordert sämtliche Lohnausweise und Salärabrech- nungen, sowie alle Belege über weitere erhaltene Vergütungen wie Verwal- tungsrats- und Beraterhonorare, Pauschalentschädigungen, Boni, Bezüge aus Firmenbeteiligungen etc. und bezgl. der selbständigen Tätigkeit(en) die Jahresrechnung inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen zu lassen. Weiter wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten jeweils bis spätestens

15. Dezember eine Kopie der unterzeichneten und effektiv eingereichten Steuererklärung (inkl. aller Beiblätter und Beilagen) des Vorjahres zukom- men zu lassen." 2.2. "18. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt." 2.3. "19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 32'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 2'560.--), insgesamt CHF 34'560.-- zu bezahlen."

- 15 -

3. Es sei Ziffer VII. 11.5. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 08.03.2017, Prozess-Nr. FE130215, wie folgt zu berichtigen: "Der Anteil an tatsächlich vorhandenem Vermögen dürfte aufgrund des tie- fen Liegenschaftensteuerwertes um einiges höher sein."

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Streitgegenstand und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 1992 in …. Der Ehe sind die beiden Söhne R._____, geb. tt.mm.1992, und C._____, geb. tt.mm.2000, entsprungen. Mit Eheschutzurteil vom 27. Juni 2011 wurde das Getrenntleben bewilligt; zudem wurden die Folgen des Getrenntlebens geregelt. Im Herbst 2013 reichte B._____ (fortan Kläger genannt) die Scheidungsklage ein. Mit Datum vom 8. März 2017 er- liess das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, (fortan Vorinstanz genannt) das Scheidungsurteil. A._____ (fortan Beklagte genannt) wendet sich im Rechtsmittelverfahren wie eingangs angeführt gegen die Ausge- staltung einer Bedingung zum nachehelichen Unterhalt, gegen die Verlegung der Prozesskosten und beantragt die Berichtigung eines Satzes der vorinstanzlichen Erwägungen. 1.2. Für den ausführlichen vorinstanzlichen Prozessverlauf sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (act. 158 S. 10 ff.). Am 8. März 2016 erliess die Vorinstanz offenbar ihr unbegründetes Ur- teil; den Akten sind indes weder das Dispositiv noch ein Zustellnachweis an die Parteien, sondern einzig die beiden Gesuche um Begründung zu entnehmen (act. 150 f.). Die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang an §§ 2 ff. der Akturie- rungsverordnung erinnert. Mit Eingabe vom 27. März 2017 ersuchte die Beklagte um Begründung des Urteils (act. 151). Am 25. April 2017 (act. 153/2) wurde in der Folge der Beklagten das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 152 = act. 157 = act. 158).

- 16 - 1.3. Fristgerecht erhob die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Berufung gegen das begründete vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Beru- fungsanträgen (act. 155). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 153). Die Beklagte leistete den mit Verfügung vom 23. September 2016 angeord- neten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'500.– rechtzeitig (act. 159-161). Das Verfahren ist unabhängig des vom Kläger erhobenen Zweitberufungsverfahrens (LC170019) spruchreif.

2. Berufungsvoraussetzungen 2.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend – Rechtsmittelantrag Ziffer 3 ausgenommen – gegeben. Die Berufung ging rechtzei- tig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmit- telinstanz ein. Die Klägerin ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für die Berufung gegen den Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Mit Blick auf die Beschwer besteht folgende Ausnahme: 2.2. Anfechtbar ist das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides. Es fehlt an der Beschwer, wenn einzig gegen die Begründung ein Rechtsmittel ergriffen wird (vgl. BGE 106 II 117 E. 1; OGer ZH RB130001 E.4.2 vom 14. Mai 2013). Bei der vorliegend beantragten Berichtigung, für die grundsätzlich das erkennende Ge- richt zuständig ist, ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. Art. 334 Abs. ZPO). 2.2.1. Die Beklagte beantragt die Berichtigung eines einzelnen Satzes der vor- instanzlichen Erwägungen. Für das bessere Verständnis sei auch der vorange- stellte Satz angeführt: VI-Urteil (act. 158 S. 78) Antrag der Beklagten (act. 155 S. 3) "Vorliegend machen die für die gesamte Dauer "Vorliegend machen die für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu leistenden Beiträge etwa 12.5% des in der klä- leistenden Beiträge etwa 12.5% des in der klä-

- 17 - gerischen Steuererklärung deklarierten Vermö- gerischen Steuererklärung deklarierten Vermö- gens aus. Der Anteil am tatsächlich vorhande- gens aus. Der Anteil an tatsächlich vorhande- nen Vermögen dürfte aufgrund des tiefen Lie- nen Vermögen dürfte aufgrund des tiefen Lie- genschaftensteuerwertes um einiges geringer genschaftensteuerwertes um einiges höher sein." sein." 2.2.2. Die Beklagte hält dafür, ihr Antrag sei selbsterklärend und bedürfe keiner weiteren Begründung (act. 155 S. 10). Mithin tut sie nicht dar, inwiefern sich die von ihr beantragte Änderung auf das Dispositiv auswirkt. Eine solche Auswirkung ist denn auch nicht erkennbar. Mangels Beschwer ist auf den Berufungsantrag Ziffer 3 nicht einzutreten. 2.2.3. Der Vollständigkeit halber sei die Beklagte auf die Relevanz der von der Vorinstanz verwendeten Präposition am hingewiesen. Dürfte der Anteil – bezieht sich auf die für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht aus Vermögensverzehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 158 S. 78) – von 12.5 % am tatsächlich vorhandenen Vermögen um einiges geringer sein, ist damit einhergehend mit der Auffassung der Beklagten ohne weiteres ein höheres tatsächliches Vermögen des Klägers ausgeführt. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Ent- scheides auseinanderzusetzen und in der Berufung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Soweit Rügen konkret vor- gebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken die Be- anstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom

21. Juni 2016 E. 5; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 310 N 5 und 6). Die Kritik

- 18 - der Berufung führenden Partei ist dabei aus sich selbst heraus zu würdigen; ins- besondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Berufungsklägerin zu- sätzlich stützen könnten (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1).

3. Ausbau der Dokumentationspflicht des Klägers 3.1. Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Dispositions- und Verhandlungs- grundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltspflicht kann aufgrund dessen nur dann an Bedingungen geknüpft werden, wenn eine Partei dies beantragt (vgl. SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungs- recht, Zürich 1999, Art. 126 N 34). Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist schliesslich einzig unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. 3.2. Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, es sei der Kläger zu ver- pflichten, ihr einen nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionierungsalters in Höhe von monatlich Fr. 16'544.– zuzüglich Vorsorgeunterhalt über Fr. 3'291.– zu be- zahlen (act. 83 S. 3 i.V.m. act. 147 S. 2). Der Kläger stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, er sei zu verpflichten, der Beklagten bis Ende Dezember 2017 mo- natliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen; eventualiter sei ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2022 zudem maximal Fr. 2'500.– pro Monat geschuldet (act. 145 S. 6). Die Vorinstanz erkannte auf eine monatliche persönliche Unterhaltsleistung von Fr. 6'500.– bis Ende Oktober 2024 unter Ver- anschlagung einer zweiphasigen Mehrverdienstklausel, die den Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 15'260.– bzw. ab 1. August 2022 auf Fr. 14'460.– erhöht, abhän- gig vom erzielten Nettoerwerbseinkommen des Klägers und unter Festlegung fol- gender Dokumentationspflicht: der Beklagten jeweils bis Ende eines jeden Jahres unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vor- jahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen (act. 158 S. 94 f.). 3.3. Die Beklagte hält zur vorinstanzlich verankerten Mehrverdienstklausel und der damit zusammenhängenden Auskunftspflicht des Klägers fest, dass sich aus dem bisherigen Prozess eine minutiöse Art des Klägers hin zur Steueroptimierung

- 19 - ergebe. Die Formulierung, der Kläger habe ihr einen Lohnausweis bzw. entspre- chend Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu las- sen, sei ungenügend. Der Kläger sei vielmehr zu verpflichten, der Beklagten je- weils bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert sämtliche Lohnausweise und Salärabrechnungen, sowie alle Belege über weitere erhaltene Vergütungen wie Verwaltungsrats- und Beraterhonorare, Pauschalentschädigungen, Boni, Be- züge aus Firmenbeteiligungen etc. und bzgl. der selbständigen Tätigkeit(en) die Jahresrechnung inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen zu lassen. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr jeweils bis spätestens 15. Dezember eine Kopie der unterzeichneten und effektiv eingereichten Steuererklärung (inkl. aller Beiblät- ter und Beilagen) des Vorjahres zukommen zu lassen. Anders werde ihr der Nachweis nicht möglich sein, über welche Einkünfte der Kläger dereinst tatsäch- lich verfügen werde (act. 155 S. 6). 3.4. Zunächst ist zu prüfen, ob der Antrag auf Unterhaltsbeiträge in einer be- stimmten Höhe a maiore minus auch einen Antrag auf geringere – den gebühren- den Bedarf nicht deckende – Unterhaltsbeiträge, verbunden mit einer Mehrver- dienstklausel zu Lasten des Pflichtigen, umfasst. In der ersten Konstellation geht es darum, beruhend auf den tatsächlichen oder hypothetischen Gegebenheiten einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, bei der zweiten Ausgangslage wird die in der Zukunft liegende, ungewisse Einkommenssteigerung des Pflichtigen einer Regelung unterworfen. Es kommt hinzu, dass von Gesetzes wegen im Rahmen einer Abänderung eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangt werden kann, wenn wie vorliegend keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichen- de Rente festgesetzt werden konnte (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB). Die Mehrver- dienstklausel des erstinstanzlichen Erkenntnises beschlägt demnach einen ande- ren Lebenssachverhalt und ist von den Anträgen der Beklagten vor Vorinstanz nicht erfasst. Damit macht die Beklagte im Rechtsmittelverfahren eine Klageände- rung geltend. 3.5. Eine Klageänderung ist in der Berufung nur noch zulässig, wenn die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei) gegeben sind und sie auf

- 20 - neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Das heisst, dass die Klageänderung durch die neuen Tatsachen und/oder Beweismittel ver- anlasst sein muss (OGer ZH NP120022 vom 30. Januar 2013 E.II.2.1). Die Vo- raussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind ohne weiteres gegeben. Hingegen tut die Beklagte weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern der neue Antrag auf Ausweitung der Dokumentationspflicht auf zulässigen neuen Tatsachen oder Be- weismitteln beruht. Die Klageänderung beruht ebenso offenkundig nicht auf Be- hauptungen bzw. Beweismitteln, welche die Klägerin nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Infolgedessen ist die Klageänderung unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.

4. Kostenverteilung 4.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Entscheids (Fr. 15'000.–) zu 60 % der Beklagten und verpflichtete sie, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 4'500.– zzgl. MwSt zu bezahlen (act. 158 S. 97 f.). Sie erwog, dass in etwa die Hälfte der Prozessthemen umstritten gewesen sei. Die Parteien hätten sich mit Bezug auf die Kinderbelange geeinigt und einen Vergleich in Tei- len des Güterrechts erzielt. Betreffend Pensionskasse und Kinderunterhaltsbei- träge würden sich Siegen und Unterliegen der Parteien etwa die Waagschale hal- ten. Die Beklagte habe im Güterrecht betreffend Schmuckversicherung und Haus- ratsgegenstände grösstenteils obsiegt, hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sei sie hingegen zu grossen Teilen unterlegen. Insgesamt obsiege der Kläger zu rund drei Fünfteln und die Beklagte zu zwei Fünfteln (act. 158 S. 90 f.). 4.3. Die Beklagte stösst sich an der Kostenverteilung und beantragt, der Kläger habe 95 %, sie selber 5 %, zu tragen. Entsprechend sei ihr vom Kläger eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 32'000.– zzgl. MwSt zuzusprechen (act. 155 S. 3). Zur Begründung führt sie an, dass sie bei den Pensionskassenbelangen gar nicht in der Lage gewesen sei, genaue Anträge zu beziffern, da die Situation sei-

- 21 - tens des Klägers derartig verworren und undurchsichtig gewesen sei; ihr könne kein Unterliegen angelastet werden (act. 155 S. 7). Entgegen der Vorinstanz sei es auch so, dass sie bei den persönlichen Unterhaltsbeiträgen nicht unterliege. Ob der Kläger in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen oder nicht, habe nichts mit einem Unterliegen ihrerseits zu tun. Abzustellen sei darauf, dass die Vorinstanz den Kläger dazu verpflichtet habe, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'260.– bis Ende Juli 2022 und danach Fr. 14'460.– bis Ende Oktober 2024 zu bezahlen. Kapitalisiert weiche ihr eigener Schlussantrag Fr. 142'296.– vom vorinstanzlichen Urteil ab, der Antrag des Klägers hingegen Fr. 1'358'840.–; es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zur Kostenverteilung gelangt sei; angesichts der zentralen und dominierenden Bedeutung des persönlichen Unterhalts seien die Kosten dem Kläger zu mindes- tens 95 % und der Beklagten zu maximal 5 % aufzuerlegen (act. 155 S. 7-10). 4.4. Wie bereits erwogen, ist die vorinstanzliche Mehrverdienstklausel nicht von den Anträgen der Beklagten erfasst; es kommt hinzu, dass der Bedingungseintritt eines allfälligen Mehrverdienstes des Klägers zum heutigen Zeitpunkt weder dar- getan ist noch von Amtes wegen approximativ für die Zeit bis Ende Oktober 2024 bestimmt werden darf oder kann. Mithin ist die Mehrverdienstklausel für das Ob- siegen und Unterliegen im Bereiche des nachehelichen Unterhalts auszuklam- mern. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass die vorinstanzliche Bedarfsbe- rechnung den Vorsorgeunterhalt einschloss, wohingegen die Beklagte dafür sepa- rat Fr. 3'291.– pro Monat veranschlagte und entsprechend beantragte (vgl. act. 155 S. 7 und 58 ff.). Nach Massgabe der Rechnungsweise der Beklagten (zinslose Kapitalisierung; Stichtag 31. Dezember 2016) ergibt sich folgende Auf- stellung: in SFr. Schlussanträge Vorinstanz Differenz Kläger 12 x 4'500 = 54'000 94 x 6'500 = 611'000 557'000 Beklagte 94 x (16'544 + 3'291) = 1'864'490 94 x 6'500 = 611'000 1'253'490 Angesichts einer Gesamtdifferenz von Fr. 1'810'490.– liegt ein Unterliegen der Beklagten zu 70 % vor, mithin zu grossen Teilen, wie die Vorinstanz erwog. Stell-

- 22 - te man, wie es die Beklagte in ihrer Berufungsschrift sinngemäss geltend zu ma- chen scheint (act. 155 S. 10), für die Kostenverteilung weitestgehend auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab, so ist ihre Berufung ohne weiteres abzu- weisen. 4.5. Der Rüge zu den Pensionskassenbelangen kommt damit keine eigenstän- dige Bedeutung zu. Im Übrigen ist das Rechtsmittel diesbezüglich derart unsub- stantiiert, dass eine inhaltliche Überprüfung durch die Kammer nicht anhand ge- nommen werden kann. Auf was die Beklagte mit ihrer Formulierung "Bezüglich der Pensionskassenbelange war die Situation seitens des Klägers derartig ver- worren und undurchsichtig (Scheinidentität !), so dass die Beklagte gar nicht in der Lage war, genaue Anträge zu beziffern" Bezug nimmt, erschliesst sich dem nicht Eingeweihten nicht (vgl. E.2.3). Selbst wenn es dabei um die umstrittene Höhe des klägerischen Vorsorgeguthabens ginge, so hat die Beklagte sehr wohl Anträge gestellt: Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sie geltend machte, der Kläger habe rund Fr. 400'000.– an Vorsorgeguthaben nicht der Tei- lung zugeführt, was die Vorinstanz in der Folge ausschloss (vgl. act. 158 S. 83). 4.6. Die Berufung der Beklagten ist damit abzuweisen. Von einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist angesichts der hängigen Zweitberufung des Klägers abzusehen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen, der Be- klagten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu ver- rechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil dem Kläger durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufungsanträge Ziffer 2.1 und 3 wird nicht eingetreten.

- 23 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung richten sich nach dem fol- genden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von act. 155 - 157, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zur Bearbeitung des zweiten Beru- fungsverfahrens einstweilen auf der Kammer.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am: