Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) machte den vorliegenden Prozess mit Eingabe vom
21. März 2013 anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 311 S. 6 ff.). Am
22. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz ihren vorstehend im Dispositiv wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 311). Dieser wurde vom Beklagten und Berufungskläger sowie Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) am 7. Februar 2017 entgegengenommen (Urk. 308).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 7. März 2017 (Urk. 310) erhob der Beklagte rechtzeitig Be- rufung mit den vorgenannten Anträgen. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung und zur Stellungnahme zum Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt sowie die Prozessleitung an die damalige Referentin delegiert (Urk. 316). Eben- falls am 20. März 2017 kontaktierte das Bezirksgericht Uster die Kammer und teil- te mit, dass die Klägerin in Erwartung eines Kindes sei, dessen Vater unbestritte- nermassen nicht der Beklagte sei, weshalb im Interesse beider Parteien darum ersucht werde, so bald als möglich eine Teilrechtskraftbescheinigung hinsichtlich des Scheidungspunktes auszustellen (Urk. 317). Am 21. März 2017 teilte die Klä- gerin mit, dass sie damit einverstanden sei (Urk. 318). Daraufhin wurde mit Be- schluss vom 23. März 2017 vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2017 am
22. März 2017 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 ("1. Die Ehe der Parteien wird ge- schieden.") in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 319). Mit Eingabe vom 19. April 2017 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort (Urk. 320). Mit Beschluss vom
25. April 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt zur Erläuterung ihres Beru- fungsstandpunkts zum Unterhalt sowie zur Einreichung einer gehörig unterzeich-
- 16 - neten Bestätigung der I._____ …, wonach diese bereit sei, den Beklagten aus je- der Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegen- schaft der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322). Innert er- streckter Frist (Urk. 323) nahm die Klägerin mit Eingabe vom 7. Juni 2017 zum Berufungsstandpunkt zum Unterhalt Stellung und reichte ein Schreiben der I._____ … vom 17. Mai 2017 ein (Urk. 325; Urk. 326/2). Mit Verfügung vom 9. Ju- ni 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung und zur freigestellten Stellungnahme zur vorgenannten Bestätigung der I._____ ange- setzt (Urk. 327). Gleichentags ging eine vom 7. Juni 2017 datierende Eingabe des Beklagten ein, womit er beantragte, es sei vormerken, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 328). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 kam die erkennende Kammer diesem Antrag mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12 und 13 nach (Urk. 329 S. 3 f.). Zudem merkte sie vor, dass auch die Dispositiv-Ziffer 18 in Rechtskraft erwachsen sei und stellte fest, dass der vorsorgliche Antrag des Be- klagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Dispositiv- Ziffer 4 gegenstandslos sei (Urk. 329 S. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erstat- tete der Beklagte die Anschlussberufungsantwort. Zudem nahm er Stellung zur Bestätigung der I._____ … (Urk. 334). Unterm 22. Juni 2017 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der An- schlussberufungsantwort und zu den vom Beklagten neu eingereichten Urkunden angesetzt (Urk. 337). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte der Beklagte zusam- mengefasst mit, dass die Umsetzung der in Rechtskraft erwachsenen Betreu- ungsregelung derzeit nicht funktioniere (Urk. 338). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurden die Parteien vom Wechsel der Referentin in Kenntnis gesetzt (Urk. 343). Am 17. Juli 2017 erstattete die Klägerin innert erstreckter Frist (Urk. 340-343) ihre Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberu- fungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten (Urk. 344). Am
21. Juli 2017 ging ein vom 20. Juli 2017 datierendes Schreiben der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG mit dem Ersuchen um eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils in der Beilage ein (Urk. 347). Diese wurde am 28. Juli 2017 versandt
- 17 - (Urk. 347 S. 2). Ein Doppel der klägerischerseits erstatteten Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberufungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten sowie von den Beilagen dazu ging am
15. August 2017 an den Beklagten (Urk. 344 - Urk. 346/1-3). Mit Eingabe vom
22. August 2017 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie eine Auszahlung von Fr. 45'040.38 zugunsten der Klägerin vorgenommen habe (Urk. 349). Eine Kopie dieser Mitteilung wurde den Parteien zugestellt (Urk. 350/1-2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 stellte der Beklagte diverse neue Anträge (Urk. 354 S. 2 ff.). Am 16. Februar 2018 ging ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) vom 14. Februar 2018 ein, womit der Antrag des Beistands von C._____, dem gemeinsamen Kind der Parteien, betreffend Anpassung der Kin- desschutzmassnahme weitergeleitet wurde (Urk. 355). Gleichentags übermittelte der Beklagte per Telefax unaufgefordert eine vom 16. Februar 2018 datierende Stellungnahme dazu (Urk. 357). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Teilrechtskraft Die Vormerknahme von der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids er- folgte hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 mit Beschluss vom 23. März 2017 (Urk. 319) und mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329). Weitere Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen.
- 18 -
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.-- festzu- setzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebVO). Der Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Antrag des Beistands auf Aufhebung der Beistandschaft fällt im Verhältnis zum übrigen Aufwand des Verfahrens kaum ins Gewicht, wes- halb dafür keine Kosten zu erheben sind.
E. 2.2 Der Beklagte obsiegt mit seinem Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und teilweise mit seinem Antrag betreffend güterrechtliche Ausgleichs- zahlung. Er unterliegt mit seinen Anträgen betreffend Obhut, Kinderunterhaltsbei- träge, Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils und eheliche Liegenschaft. Seinem Antrag betreffend Hilflosenentschädigung ist zwar teilweise zu folgen, doch sind auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Abzugs bei den Kinderunterhaltsbeiträgen solche im Betrag von über Fr. 1'000.- pro Monat zuzusprechen, weshalb sich daraus im Hinblick auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten lässt. Die Klägerin unter- liegt mit ihrem Antrag auf Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge zum weit überwiegenden Teil; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte entgegen ihrem Standpunkt an der Hilflosenentschädigung für C._____ zu partizipieren ist. Darüber hinaus hat sie im Berufungsverfahren auf die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge verzichtet und unterliegt sie
- 64 - mit ihrem Standpunkt betreffend güterrechtliche Ausgleichzahlung überwiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten aufzuerlegen. Zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (dazu vorne unter Erw. IV.) sind die Gerichtkosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
E. 2.3 Ausgangsgemäss hat der Beklagte die Klägerin im Umfang ihres Unterlie- gens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Er ist demgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Entsprechend ist die volle Par- teientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.-- inkl. Zuschlag zu- züglich 8 % MwSt. (zur Anwendung gelangt der bis 31. Dezember 2017 geltende Ansatz) zu bemessen. Der Beklagte hat der Klägerin somit für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- inkl. MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Auf den mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gestellten neuen Hauptantrag des Beklagten betreffend sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güter- recht (50/50) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anträge des Beklagten, die Klägerin habe im Sinne von Bedingun- gen für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum Nachweise betreffend Nachfolgefinanzierung und für die Leistung der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung zu erbringen, wird nicht eingetreten.
- 65 -
3. Auf den Antrag des Beklagten, die Berufungsinstanz solle hinsichtlich der Installierung der durch die Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung für Klarheit sorgen, wird nicht eingetreten.
4. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (sofor- tiger Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht [50/50]) wird als gegen- standslos abgeschrieben.
5. Der prozessuale Antrag des Beklagten auf Durchführung einer Berufungs- verhandlung wird abgewiesen.
6. Beiden Parteien wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
7. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten und der Anschlussbe- rufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 10, 14 und 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für den Zeit- raum ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Januar 2019 Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'640.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der je- weils aktuellen Hilflosenentschädigung und für den Zeitraum ab 1. Feb-
- 66 - ruar 2019 bis 31. Januar 2025 in Höhe von monatlich Fr. 1'600.– zu- züglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
8. Vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen.
E. 2.4 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb da- rauf verwiesen werden kann. Unter alternierender Obhut versteht die Lehre all- gemein, dass sich beide Eltern an der Kinderbetreuung beteiligen. Das Bundes- gericht hingegen schränkt den Begriff ein, indem es sagt, dass alternierende Ob- hut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Frage kommt und die Betreuungsan- teile der Eltern "plus ou moins égales" sein müssen (BGer 5A_69/2011 vom
27. Februar 2012 E. 2.1). In der Praxis wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn der Betreuungsanteil bei mindestens einem Drittel liegt (Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343, insb. Fn 69). Die in Rechts- kraft erwachsene Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzli- chen Urteils führt auch nach der Berechnungsmethode des Beklagten zu einem Betreuungsumfang von weniger als einem Drittel, denn in seiner Aufstellung sind die Ferien, welche C._____ mit der Klägerin verbringen wird, nicht berücksichtigt. Der Beklagte selber argumentierte, die Klägerin fahre im Sommer 2017 wieder für
- 28 - drei Wochen in die Ferien (gemeint: mit C._____) resp. sie fahre mehrwöchig und mehrmals pro Jahr in die Ferien (Urk. 334 S. 3). Berücksichtigt man bei beiden Parteien drei Wochen Ferien und berechnet man die Betreuungszeiten des Be- klagten in Stunden, beträgt sein Betreuungsanteil ca. 30 %. Nicht relevant ist, dass die Vorinstanz selber von "Betreuung" des Beklagten (Urk. 310 S. 9) schreibt. Es versteht sich von selbst, dass der persönliche Verkehr zwischen ei- nem Elternteil und einem 10-jährigen Kind, welches zudem aufgrund einer Behin- derung einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist, zwangsläufig Betreuungsauf- gaben umfasst – daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten des Beklagten ablei- ten. Die Vorinstanz hat C._____ demzufolge zu Recht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, weshalb der Berufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten abzu- weisen ist.
E. 3 Kinderunterhaltsbeiträge
E. 3.1 Der Beistand von C._____ begründet seinen Antrag zusammengefasst da- mit, dass die Kindesschutzmassnahme seit mehr als zwei Jahren nicht im Ansatz zielführend habe umgesetzt werden können. Auch nachdem das Obergericht ent- schieden habe, hätten die Parteien ihren Zwist nicht beiseitelegen können. An dieser Situation werde sich kurzfristig und wohl auch mittelfristig nichts ändern. Umgekehrt müsse aber auch gesagt werden, dass C._____ in ihrer Entwicklung durch den elterlichen Streit nicht derart geschädigt werde, dass sich die Beibehal- tung oder gar eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahme rechtfertigen wür- de (Urk. 356/52 S. 6). Am 21. September 2017 habe erstmals seit September 2015 wieder ein gemeinsames Elterngespräch stattfinden können. Es sei dabei zunächst darum gegangen, die Modalitäten und gegenseitigen Anforderungen für künftige Elterngespräche zu klären. Dies sei nicht gelungen. Die Klägerin habe geltend gemacht, der Beklagte müsse zunächst den finanziellen Verpflichtungen ihr und C._____ gegenüber nachkommen, der Beklagte sehe in dieser Forderung den Beweis, dass es der Klägerin nicht um eine ehrliche Wiederaufnahme von El- terngesprächen gehe. Weiter mache die Klägerin geltend, dass die bei ihm disku- tierten bzw. im Mail geschilderten Inhalte anschliessend beim Gericht durch den Beklagten gegen sie verwendet worden seien. Die Parteien seien derzeit zwar be- reit, sich gegenseitig schriftlich zu verpflichten, künftig auf solche Strategien zu verzichten, doch sei auch hier ein Misstrauen erwachsen, das derzeit nicht zu kor- rigieren sei. Abschliessend müsse konstatiert werden, dass unverändert keine
- 58 - gemeinsamen Elterngespräche möglich seien. Während solche ab dem Herbst 2015 durch den Beklagten verweigert worden seien, sei es nun die Klägerin, die keine Hand biete. Mit Bezug auf die gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils übertragenen Befugnisse führte der Beistand aus, hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort und -zeit, etc.) habe er seit 2015 nicht vermitteln müssen, und aktuell signalisierten die Parteien ebenfalls keinen Bedarf von Klärungen bzw. Regelungen. Was die Unterstützung der Par- teien mit Rat und Tat angehe, seien beide Parteien erfahrene und versierte Erzie- her und Förderer. Auch wenn sie bezüglich Entwicklungsaufgaben und den För- derungsbedarf ihrer Tochter nicht immer gleicher Meinung seien, reflektierten sie genau und könnten sie die Perspektive des Kindes einnehmen. Für die besonde- ren Bedürfnisse von C._____ würden sie sich eigenmotiviert spezifische ärztliche und pädagogische Fachmeinungen einholen. Hinsichtlich der Vermittlung zwi- schen den Parteien bei Streitigkeiten, welche das Kind betreffen, und hinsichtlich der Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien sei die angeordnete Form der Unterstützung wünschenswert und nützlich, doch scheitere sie seit Juli 2015. Was die Förderung eines ausgeglichenen Kontaktes zwischen der Tochter und der jeweiligen Partei angehe, hätten die Parteien sich, nach einer längeren gerichtlichen Kampfphase, auf eine Betreuungsregelung festgelegt. Grundsätzlich erlebe er die Parteien dahingehend, dass sie ihrer Toch- ter nicht im Wege stünden, wenn diese den verstärkten Kontakt zum anderen El- ternteil wünsche. Uneinigkeiten entstünden vielmehr bei der Frage, welcher El- ternteil sich flexibel zeigen resp. Einschränkungen hinnehmen solle (Urk. 356/52 S. 4). Im Weiteren lässt sich den Ausführungen des Beistands entnehmen, dass trotz gemeinsamer elterlicher Sorge eine Kommunikation der Parteien über Fra- gen wie die Medikation für C._____ oder ihre Beschulung, inkl. die Perspektiven bei der Berufsfindung, nicht stattfinde und auch keine gemeinsame Haltung hin- sichtlich dieser Fragen bestehe (vgl. Urk. 356/52 S. 5).
E. 3.1.1 Im erstinstanzlichen Urteil verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen (Disposi- tiv-Ziffer 7). Zudem verpflichtete sie ihn, an die Klägerin persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 774.95 pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Mit seiner Berufung be- antragt der Beklagte (u.a.) die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– monatlich zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Aufteilung der Hilflosenentschädigung für C._____ auf die Parteien anteilsmässig nach Betreuungstagen. Ferner beantragt er den Verzicht auf die Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (Urk. 310 S. 3, Berufungsanträ- ge Ziffern 2 und 3). In ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Abwei- sung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers, ohne eigene Anträge zu stellen (Urk. 320 S. 2), was die Beantragung der Bestätigung der vorinstanzlichen Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'500.– und Fr. 774.95 bedeuten würde. In ihren weiteren Vorbringen erklärte sie jedoch, dass der von der Vorinstanz angenommene Be- trag von Fr. 774.95, der als persönlicher Unterhaltsbeitrag für sie festgelegt wor- den sei, als Betreuungsunterhalt für C._____ anzusehen sei. Hinzu kämen Bar- kosten für C._____ (gemeint: Unterhaltsbeiträge für den Barunterhalt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat. Total belaufe sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ geschuldete Betrag auf Fr. 2'774.95 pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälli- ge Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (Urk. 320 S. 4 ff., insb. S. 7). Wie im Be- schluss vom 25. April 2017 festgehalten wurde, verlangte sie damit mehr als von der Vorinstanz zugesprochen wurde, weshalb sie in Anwendung von Art. 56 ZPO angehalten wurde, diesen Widerspruch zu erläutern (Urk. 322 S. 2 f.).
- 19 -
E. 3.1.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 erklärte die Klägerin innert erstreckter Frist, dass es sich beim Antrag in der Berufungsantwort vom 19. April 2017, es seien sämtliche Anträge des Beklagten abzuweisen, offensichtlich um ein Versehen handle. Der Begründung der Berufungsantwort vom 19. April 2017 sei zu ent- nehmen, dass nicht nur die Abweisung der Anträge der Gegenseite verlangt, son- dern auch ein eigener Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ge- stellt worden sei. Die Zusammensetzung des von der ersten Instanz berechneten Unterhaltsbeitrags würde nicht einmal die Kinderkosten (gemeint: den Barunter- halt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– (pro Monat) decken. Deshalb seien die- se alleine schon auf Fr. 2'000.– zu erhöhen. Dazu sei der Betreuungsunterhalt von der ersten Instanz mit Fr. 774.95 berechnet und dieser Betrag von ihr akzep- tiert worden, was gesamthaft zu einem erhöhten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 führen müsse. Es sei klar, dass dieser erhöhte Unterhaltsbeitrag in der Berufungsantwort als neuer Antrag hätte figurieren müssen (Urk. 325 S. 2). Der Antrag auf den höheren Kinderunterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 2'774.95 laute daher als Ziffer 2 wie folgt (Urk. 325 S. 3): "In Abweichung des Antrages Ziff. 1 sei der Beklagte zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunter- halt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszulagen."
E. 3.1.3 Der Beklagte bemängelte in seiner Anschlussberufungsantwort, die An- schlussberufung sei zu spät erfolgt. Die Klägerin habe gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Somit habe sie alle erstinstanzlichen Entscheide akzeptiert. In der Berufungsantwort habe die Klägerin die Abweisung aller seiner Anträge und somit die Bestätigung sämtlicher erstinstanzlicher Erkenntnisse be- antragt. Am 7. Juni 2017 sei nun dieser Standpunkt korrigiert und ein neuer An- trag gestellt worden. Er beantrage, dass der zu späten Anschlussberufung der Klägerin keine Beachtung geschenkt werde (Urk. 334 S. 2).
- 20 -
E. 3.1.4 Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht festgehalten (BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt aber gleichermassen unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Bereits aus der Berufungsantwort der Klägerin ergibt sich bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, dass diese entgegen dem einleitenden Antrag im Rahmen einer An- schlussberufung die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem vor- instanzlichen Entscheid erreichen wollte. Die Frist zur Erhebung der Anschlussbe- rufung im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO wurde damit gewahrt.
E. 3.1.5 Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und 5017) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 13cbis SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen In- stanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407b Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegeh- ren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zu- lässig. Dies gilt auch für die zweite Instanz, und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 2016 S. 917 ff., S. 921; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585). Die Klägerin verlangt höhere als die vor erster Instanz beantragten Kin- derunterhaltsbeiträge, weil sie neu einen Betreuungsunterhalt mit einbezieht. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wurde mit der angesprochenen Gesetzesno- velle neu eingeführt (Art. 285 Abs. 2 ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt], in Kraft seit 1. Jan. 2017). Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 407b Abs. 2 ZPO vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung in zweiter Instanz im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder
- 21 - lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (vgl. dazu nachfol- gend unter Erw. I./3.2.5.) nicht erfüllt sein müssen.
E. 3.1.6 Somit ist auf den anschlussberufungsweise erhobenen und mit Eingabe vom 7. Juni 2017 präzisierten Antrag der Klägerin betreffend Kinderunterhalt ein- zutreten.
E. 3.2 Die Parteien wurden im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme zum Antrag des Beistands aufgefordert. Da dies nicht gemacht wurde, können die Ausführungen des Beistands nicht als gesicherte Tatsachen, sondern müssen sie
- 59 - als Behauptungen gelten. Was den Beklagten angeht, liegt die Kopie eines Schreibens an die KESB Dübendorf vom 27. Oktober 2017 bei den Akten, aus der sich ergibt, dass er im damaligen Zeitpunkt mit der Aufhebung der Massnahme nicht einverstanden war (Urk. 356/53). Ob dies auch seinem heutigen Standpunkt entspricht, ist nicht bekannt – seiner Eingabe vom 16. Februar 2018 lässt sich le- diglich entnehmen, dass er der Meinung ist, dass nicht das Berufungsgericht, sondern die KESB Dübendorf für den Entscheid über die Aufhebung der Bei- standschaft zuständig ist (Urk. 357). Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Bei- stands wurde auch die Klägerin vor dessen Abschluss eingeladen, sich zu dessen Anträgen zu äussern, liess sie sich jedoch nicht vernehmen. Der Antrag des Bei- stands von C._____ erweist sich aber, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb die Einholung einer Stellung- nahme der Parteien durch das Gericht.
4. Der Argumentation des Beistands von C._____ kann nicht gefolgt werden. Diese berücksichtigt den Umstand zu wenig, dass das Scheidungsverfahren, wenngleich das vorinstanzliche Urteil in einigen Punkten in Rechtskraft erwach- sen ist, nicht abgeschlossen ist. Wie sich der Abschluss des Verfahrens auch in den übrigen Punkten auf die Parteien resp. ihr Verhältnis zueinander auswirken wird, lässt sich heute nicht sagen. Erfahrungsgemäss tritt in der Phase nach dem Abschluss eines komplexen, mehrjährigen, stark umstrittenen Scheidungsverfah- rens, wie es vorliegend gegeben ist, vielfach eine gewisse Beruhigung der Situa- tion ein. Ein Fazit über die angeordneten Kindesschutzmassnahmen lässt sich aus diesem Grund erst mit gebührendem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Verfahrens ziehen. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass es dem Bei- stand nach Abschluss des Verfahrens gelingen wird, die Klägerin zur Wiederauf- nahme von Elterngesprächen zu motivieren, sollte dies in den Wochen nach dem Gespräch vom 21. September 2017 nicht möglich gewesen sein. Entsprechende Bemühungen sind im Übrigen schon deshalb angezeigt, weil mit Bezug auf die Ausbildung C._____s neue Entscheidungen anfallen und die Parteien angesichts der gemeinsamen elterlichen Sorge für C._____ nicht umhin kommen werden, sich diesbezüglich zu verständigen. Nebenbei sei angemerkt, dass der Umstand, dass eine Partei ihren finanziellen Verpflichtungen nicht oder ungenügend nach-
- 60 - kommt, selbstverständlich von der anderen Partei nicht zum Anlass dafür ge- nommen werden sollte, die Mitwirkung hinsichtlich notwendiger Elterngespräche zu verweigern. Die zweite vom Beistand angeführte Begründung der Klägerin, weshalb sie Elterngespräche verweigere, würde mit der rechtskräftigen Erledi- gung des Scheidungsverfahrens ohnehin hinfällig.
5. Der Antrag des Beistands von C._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ist daher abzuweisen. IV.
1. Im Berufungsverfahren stellen beide Parteien ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt die Klägerin auch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 310 S. 4; Urk. 320 S. 2).
2. Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befrei- ung von Vorschussleistungen und von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch unter der ZPO ihre Gültigkeit behalten hat (BGer 4A_459/2011 vom
5. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufbringen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sie und ihre Familie erfor- derlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 223 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
- 61 - Umständen Rechnung getragen werden. Erlaubt es der monatliche Überschuss, die Prozesskosten bei einem weniger aufwändigen Prozess innert eines Jahres und bei anderen Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen, liegt keine Mittellosigkeit vor (BGer 5P.295/2005, Urteil vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht al- lerdings der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nach (BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, aus ihrem Einkommen Gerichtskosten so- wie die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu tragen. Vermögen hat sie gemäss den vorstehenden Erwägungen lediglich in Form der (bisher eheli- chen) Liegenschaft. Diese dient als – günstige – Wohnung für sie und C._____. Dass die Hypothek auf dieser Liegenschaft, die gemäss Produktvereinbarung Festhypothek vom 30. Mai 2013 (Urk. 19/15) Fr. 416'000.– und somit über 70 % des Verkehrswerts gemäss Schätzung des Gutachters K._____ von der L._____ AG per Bewertungsstichtag 1. Februar 2015 (Urk. 132 S. 3 ff.) beträgt, erhöht werden könnte, ist angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht an- zunehmen. Der Beklagte behauptet in seiner Anschlussberufungsantwort vom
19. Juni 2017, dass die Klägerin in der Lage sei, die eheliche Liegenschaft reno- vieren zu lassen, ein (neuwertiges) Fahrzeug anzuschaffen und mehrmals pro Jahr in die Ferien zu fliegen oder zu fahren (Urk. 334 S. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er indes geltend gemacht, dass das von der Klägerin benützte Fahrzeug ihr von ihrem Lebenspartner zur Verfügung gestellt werde und sie fi- nanzielle Unterstützung durch ihn und ihre Mutter erhalte (Urk. 67 S. 35; Urk. 192 S. 3). Was die behaupteten Renovationsarbeiten angeht, machte die Klägerin gel- tend, es habe sich um dringend notwendige Reparaturen gehandelt, die nicht wertvermehrend gewesen seien (Urk. 320 S. 8). Dem widersprach der Beklagte in der fraglichen Eingabe nicht substantiiert. Auch insofern liegen daher keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, welches es ihr erlauben würde, die auf sie entfallenden Gerichts- oder Anwalts- kosten selber zu tragen. Zudem war der Standpunkt der Klägerin, insbesondere
- 62 - vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 und der damit verbundenen, nicht vollends voraussehbaren Auswirkungen auf die Rechtspre- chung, nicht von vornherein aussichtslos und weist der vorliegende Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine gewisse Komplexität auf.
4. Der Beklagte hat aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwar An- spruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 39'411.95 (dazu oben unter Erw. II./7.3. f.). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestand aber jedenfalls eine diesen Betrag übersteigende Unter- haltsschuld gegenüber seiner Tochter (vgl. Urk. 311 S. 94), weshalb es sich recht- fertigt, nicht auf diese Forderung abzustellen. Dass der Beklagte, wie von ihm be- hauptet, im Zeitpunkt, in dem er das Gesuch stellte, einer Lohnpfändung unterlag und ihm dabei lediglich das Existenzminimum belassen wurde, ergibt sich nicht aus der von ihm eingereichten Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Hinwil; diese weist lediglich eine Lohnpfändung bis längstens 8. Februar 2017 aus (Urk. 313/24 S. 3). Hingegen lässt sich der von der Klägerin als Beilage zur Stel- lungnahme vom 17. Juli 2017 eingereichten Pfändungsurkunde vom 22. Juni 2017 entnehmen, dass der Beklagte bis voraussichtlich 12. Mai 2018 wiederum der Lohnpfändung unterliegt und zugunsten vorgehender Pfandgläubiger Ein- kommenspfändungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 134'500.– bestanden (Urk. 346/3). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Über- schuss gemäss Erw. II./3.4./f.bb vom Beklagten vorderhand zur Bezahlung der Gerichtskosten herangezogen werden kann. Unter diesen Umständen ist rechts- genügend glaubhaft, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, seinen Anteil an die Prozesskosten zu bezahlen.
5. Obwohl die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nachgeht, stellten beide Parteien kein Gesuch auf Verpflichtung der anderen Partei zur Leistung ei- nes angemessenen Prozesskostenvorschusses aus familienrechtlicher Unter- halts- bzw. Beistandspflicht. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ergibt, wäre ein solches Gesuch indes bei bei- den Parteien aussichtslos gewesen. Beiden Parteien ist daher für das zweitin-
- 63 - stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kläge- rin zudem für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. V.
1. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde, soweit sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist, von keiner Partei in Frage ge- stellt, weshalb die Dispositiv-Ziffern 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen sind.
E. 3.2.1 Mit Bezug auf das Schicksal der ehelichen Liegenschaft erklärte der Be- klagte in seiner Berufungsbegründung, er sei im Grundsatz damit einverstanden, dass diese bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin über- tragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich innerhalb der Ge- samtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Liegenschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19).
E. 3.2.2 Legt man den vom Beklagten in der Berufungsschrift gestellten Berufungs- antrag Ziffer 5 unter Heranziehung dieser Passage in der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben (dazu oben unter Erw. I./3.1.4.) aus, ergibt sich, dass der Hauptantrag ist in Tat und Wahrheit der Eventualantrag und der Eventualantrag der Hauptantrag ist.
E. 3.2.3 Dass der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 nunmehr verlangt, es sei die Liegenschaft sofort zu verkaufen bzw. deren Versteigerung anzuordnen unter Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) (Urk. 354 S. 2), ändert daran nichts.
E. 3.2.4 Mit der Berufungsbegründung ist gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru-
- 22 - fungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des be- reits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Der Antrag gemäss Eingabe vom 15. Februar 2018, mit dem der Eventualantrag zum Hauptantrag mutiert, ist daher grundsätzlich verspätet.
E. 3.2.5 Die Verspätung wäre dann unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für ei- ne Klageänderung im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO erfüllt wären. Der Beklagte bringt jedoch keinerlei Behauptungen dafür vor, aus welchem Grund ei- ne Klageänderung im – weit fortgeschrittenen – Rechtsmittelverfahren noch zu- lässig sein sollte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Er hätte erklären müssen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO er- füllt sind und auf welche neuen Tatsachen und Beweismitteln er diese abstützt. Will nämlich eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweis- last für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Auf den neuen Hauptan- trag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft ist somit infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht einzutreten.
E. 3.2.6 In seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 stellt der Beklagte zudem den An- trag auf sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Lie- genschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für den Fall, dass das Gericht die Sache heute nicht als spruchreif beurteilen sollte (Urk. 354 S. 4 in Verbindung mit S. 2). Da, wie ein-
- 23 - leitend unter Erw. I./1.2. festgehalten wurde, das Verfahren spruchreif ist, ist fest- zustellen, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist.
E. 3.3 Die Klägerin beantragt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten und
- 30 - Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, zahlbar bis zum 31. Januar 2025, und bean- tragt die Abweisung des Antrags des Beklagten betreffend Aufteilung der Hilflo- senentschädigung (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3). Sie geht für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 von Barkosten von Fr. 1'481.– pro Monat aus, welche sich ab dem 13. Altersjahr auf Fr. 1'780.– pro Monat erhöhen würden, und stützt sich dabei auf die neue Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017, welche das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgege- ben hat (Urk. 320 S. 4). Sodann entstünden bei C._____ aufgrund ihrer Behinde- rung Mehrkosten für Freizeitgestaltung, d.h. Privatlehrer für Sportaktivitäten, Feri- encamp mit Sonderbetreuung etc., z.B. ½ Tag Privatskilehrer Fr. 230.–, Insieme Ferienpass für eine Woche Fr. 250.–, Therapiereiten Einzelunterricht pro Stunde Fr. 100.–. Gesamthaft sei daher bereits jetzt von Barkosten von mehr als Fr. 2'000.– pro Monat auszugehen. Hinzu komme nach neuem Recht der Betreu- ungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt, wie ihn der Beklagte verstehe und be- rechne, stimme bei C._____ nicht. Sie sei behindert und brauche nicht nur Füh- rung, sondern auch überdurchschnittliche Überwachung, wenn sie zuhause sei. Die Klägerin müsse ihr bei den meisten Handreichungen helfen (Hygiene nach Stuhlgang, Hilfe beim Duschen, Zähneputzen etc., Essen schöpfen und zerklei- nern, bei kniffligen Verschlüssen wie Jackenreissverschlüssen etc. beim Anziehen helfen, Wegbegleitung wenn C._____ bei Freundinnen/Nachbarn zum Spielen eingeladen sei, Hausaufgabenhilfe etc.). Im Allgemeinen müsse die gesamte All- tagsstruktur ihren Bedürfnissen und Kapazitäten angepasst werden: C._____ brauche für alle Verrichtungen mehr Zeit und Konzentration, was bei ihr schnell zur Ermüdung führe. Je klarer und ruhiger der Tagesablauf strukturiert sei, desto besser könne sich C._____ daran orientieren und eine Reizüberflutung verhindert werden. Die Klägerin passe ihre Erwerbstätigkeit ganz dem Kind an und sei dadurch auf die Flexibilität ihrer Arbeitszeiten angewiesen. Sie kooperiere mit der Schule und den Ärzten/Therapeuten von C._____. Dies habe mit den heutigen Betreuungspflichten gegenüber dem zweiten Kind, welches am tt.mm.2017 gebo- ren sei, nichts zu tun (Urk. 320 S. 4 ff.).
E. 3.3.1 Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Sie kann sich aber darauf be- schränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 133 II 249 E. 1.4.1; BGE 130 III 136 E. 1.4; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom
9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 5 und 6). Noven sind nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO mög- lich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
E. 3.3.2 Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteian- träge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom
25. August 2008 E. 4). Dagegen gilt im Bereich der güterrechtlichen Auseinander- setzung und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
- 24 -
E. 3.4 Da das Verfahren am 1. Januar 2017, dem Tag des Inkrafttretens der Ge- setzesänderung betreffend Kinderunterhalt, nach wie vor hängig war, sind die Un-
- 31 - terhaltsbeiträge für die Tochter C._____ ausschliesslich nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. vorne Erw. I./3.1.5.). Dafür ist neu nicht mehr eine Gesamtberech- nung für die Klägerin und C._____ vorzunehmen, sondern die Bedarfsberechnung für die Klägerin und C._____ separat durchzuführen. Gleichzeitig sind neu auch die Einkommen der Klägerin und von C._____ separat zu bestimmen.
a) Einkommen des Beklagten Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 8'314.60 inkl. Anteil 13. Monatslohn bei einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 311 S. 41 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Dazu besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beklagten derzeit aufgrund seines Be- treuungsanteils zumindest eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre und dass von einem Verzicht auf die Generierung eines höheren Einkommens aus bösem Willen, Nachlässigkeit oder schlichter Freiwilligkeit keine Rede sein kann (vgl. Urk. 311 S. 41). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beklagte per
1. Januar 2018 einen Teuerungsausgleich von 0,5 % erhalten hat. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Gemäss Art. 33 der Personalverordnung der Stadt J._____ entscheidet der Gemeinderat, ob generelle Teuerungszulagen, welche für das Staatspersonal des Kantons Zürich gelten, für städtische Ange- stellte wie den Beklagten übernommen werden. Das Staatspersonal des Kantons Zürich erhält gestützt auf § 42 Personalverordnung im Allgemeinen den vollen Teuerungsausgleich. Dass per 1. Januar 2018 lediglich 0,5 % und nicht die vollen 0,7 % (Stand Ende September 2017) gewährt wurden, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem kantonalen Finanzhaushalt und der negativen Teue- rung in den fünf vorangegangenen Jahren begründet (Regierungsratsbeschluss Nr. 1008/2017 vom 1. November 2017). Die Höhe von 0,5 % wurde von der Stadt J._____ übernommen (vgl. Stadt J._____, SRB … Teuerungszulage 2018 Doku- ment vom 7. Dezember 2017, abrufbar unter https://www.J._____.ch…/2017, ab- gerufen am 14. Februar 2018). Zweitinstanzlich ist dem Entscheid daher ein Ein-
- 32 - kommen des Beklagten in Höhe von Fr. 8'356.15 inkl. Anteil 13. Monatslohn pro Monat zugrunde zu legen. Beim Beklagten ist für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 wie bei der Klägerin da- von auszugehen, dass er in einem 100 %-Pensum tätig sein kann. Da aber weder Betreuungsunterhalt geschuldet ist (dazu nachfolgend unter Erw. II./3.4./f.bb) noch für die Klägerin Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind (dazu nachfolgend un- ter Erw. II./4.) und die Unterhaltsbeiträge für C._____ so hoch angesetzt werden können, dass ein auf einem 100 %-Pensum basierendes höheres Einkommen des Beklagten nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ be- rechtigen würde (dazu nachfolgend unter Erw.. II./3.4./g), kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden.
b) Bedarf des Beklagten Die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung für den Beklagten wurde von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb auf den von ihr berechneten Bedarf von Fr. 4'656.35 pro Monat abzustellen ist (vgl. Urk. 311 S. 51 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9).
c) Einkommen der Klägerin Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023, dem ersten Monatsende, nachdem C._____ das 16. Altersjahr erreicht haben wird, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.– netto pro Monat auf der Ba- sis eines 50 %-Pensums an (Urk. 311 S. 46 ff. und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 stellte sie auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto pro Monat auf der Basis eines 100 %-Pensums ab (Urk. 311 S. 48 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Während die Klägerin die genannten Beträge zweitinstanzlich nicht beanstandet (Urk. 320 S. 6 f.), macht der Beklagte geltend, dass in der vorehelich getroffenen und vormundschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung mit der Klägerin be- treffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt vorgesehen gewesen sei, dass die Klägerin nach der Geburt von C._____ weiterarbeiten und einen Ver-
- 33 - dienst von Fr. 3'500.– pro Monat erzielen werde, weshalb im Falle der Trennung der Eltern (für C._____) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat verein- bart worden sei. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe davon ausgehen können, dass die getroffene Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und den Unterhalt gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB vom 8. Mai 2007, von der Sozi- albehörde E._____ genehmigt am 26. Juni 2007 (Urk. 19/24), über die Ehe- schliessung hinaus Geltung entfalten würde, weshalb er Vertrauensschutz bean- spruchen könne (Urk. 310 S. 9), ist er damit schon deshalb nicht zu hören, weil die Festlegung der Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen im Scheidungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist (dazu vorne unter Erw. I./3.3.2.). Auf die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation betreffend veränderte Verhältnisse (Urk. 320 S. 6) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Dass die Klä- gerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes am tt.mm.2017, welches gemäss ih- rer Darstellung jedenfalls weit überwiegend von ihr – und nicht vom Vater des Kindes oder von Dritten – betreut wird (vgl. Urk. 320 S. 6), ab diesem Zeitpunkt al- lenfalls nicht in der Lage war und ist, das ihr von der Vorinstanz angerechnete hy- pothetische Einkommen zu erzielen (so die Klägerin in Urk. 320 S. 6), ist, da der Beklagte nicht der Vater dieses Kindes ist und er demzufolge nicht für damit in Zusammenhang stehende Einkommenseinbussen einzustehen hat, nicht zu be- rücksichtigen. Dies wird von der Klägerin sinngemäss anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 6). Der Beklagte macht in seiner Berufungsbegründung – und auch in seiner Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 354) – nicht geltend, dass die Klägerin tatsäch- lich ein höheres Einkommen erzielen würde als das hypothetische Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, lie- gen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb diesbezüglich auf Weiterungen (und auf die Herausgabe von Unterlagen, wie dies der Beklagte mit seiner Einga- be vom 15. Februar 2018 verlangte: Urk. 354 S. 2) verzichtet werden kann. Somit hat es mit dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 2'500.– netto bis zum 31. Januar 2023 und Fr. 5'000.– netto ab diesem Zeitpunkt sein Bewenden.
- 34 -
d) Bedarf der Klägerin Wie nachfolgend unter Erw. II./4. genauer darzulegen sein wird, hat die Klägerin im Berufungsverfahren erklärt, auf Unterhalt für sich persönlich zu verzichten. Der Bedarf der Klägerin ist daher einzig für die Berechnung eines allfälligen Betreu- ungsunterhalts für C._____ von Bedeutung. Mit dem Betreuungsunterhalt ist näm- lich die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)be- treuenden Elternteil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Le- benshaltung dieses Elternteils erfordert (vgl. Spycher, FamPra.ch 2017 S. 198 ff., S. 200). Dabei besteht vorliegend insofern eine besondere Konstellation, als die Klägerin am tt.mm.2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden ist, dessen Vater nicht der Beklagte ist. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ist, was die Lebenskosten der Klägerin angeht, dieses zweite Kind auszuklammern und grundsätzlich auf die von beiden Seiten unbestritten gebliebenen Zahlen der Vor- instanz abzustellen (dazu Urk. 311 S. 51 ff.). Da die Klägerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr in Abrede stellt, dass es sich beim Vater ihres zweiten Kindes trotz zwei Wohnsitzen jedenfalls faktisch um ihren Konkubinatspartner handelt, sind beim Grundbetrag auf ihrer Seite gestützt auf Ziffer II.1. der Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'250.– anstatt Fr. 1'350.– einzusetzen. Ferner sind die Wohnkosten nur zu 2/3 im Bedarf der Klägerin zu belassen, da 1/3 dieser Kosten neu im Barbedarf von C._____ aufzunehmen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Partner der Klägerin für seine eigene Wohnung aufzukommen hat und Wohnkosten in der von der Vorinstanz berücksichtigten Höhe deshalb nach wie vor bei der Klägerin und C._____ anfallen, ist eine weitere Reduktion jedoch nicht gerechtfertigt. Auch die ungerügt gebliebenen Kosten für Kommunikation, Radio und TV sowie für Versi- cherungen sind neu im Verhältnis 2/3 Klägerin und 1/3 C._____ zu verteilen. Demzufolge ist auf Seiten der Klägerin von einem Bedarf von Fr. 2'536.– pro Mo- nat auszugehen (Fr. 1'250.– Grundbetrag, Fr. 563.– anteilsmässige Wohnkosten, Fr. 93.– anteilsmässige Kosten für Kommunikation, Radio und TV, Fr. 20.– an-
- 35 - teilsmässige Kosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 180.– Fahrkosten, Fr. 130.– Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Steuern).
e) Einkommen C._____ C._____ erhält gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien eine Hilflo- senentschädigung. Bei der Unterhaltsberechnung ist diese indes nicht als Ein- kommen zu berücksichtigen. Die Hilflosenentschädigung wird entrichtet, weil C._____ auf Mehrbetreuung angewiesen ist (vgl. Urk. 64/2-4; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2) und ist damit eine Entschädigung für zusätzlichen Betreuungsauf- wand. Würde sie als Einkommen C._____s berücksichtigt, hätte das im Ergebnis eine massive finanzielle Bevorzugung des Beklagten zur Folge, weil dies zu tiefe- ren Unterhaltsbeiträgen für C._____ führen würde, und dies, obwohl nicht er, sondern die Klägerin den Hauptteil der Betreuungsaufgaben für C._____ erbringt. Dass die Hilflosenentschädigung als Einkommen C._____s zu berücksichtigen wäre, verlangt der Beklagte denn auch nicht (Urk. 310 S. 10). Entgegen der An- sicht der Klägerin (Urk. 49 S. 12; Urk. 320 S. 7) und der Vorinstanz (Urk. 311 S. 50) ist es aber auch nicht angezeigt, die Hilflosenentschädigung überhaupt nicht zu berücksichtigen, denn auch der Beklagte trägt massgeblich zur Betreu- ung C._____s bei. Da bei beiden Parteien behinderungsbedingter Betreuungs- mehraufwand anfällt, wofür die Hilflosenentschädigung gedacht ist, und da, wie sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt, dafür keine Drittpersonen beige- zogen werden, sondern dieser Betreuungsmehraufwand von den Parteien selber erbracht wird, ist es gerechtfertigt, sie an der Hilflosenentschädigung je im Um- fang ihres Betreuungsanteils (indirekt) partizipieren zu lassen. Der von der Kläge- rin angesprochene Bundesgerichtsentscheid steht dem denn auch keineswegs entgegen, wird doch darin festgehalten, dass eine Hilflosenentschädigung die Hil- fe finanzieren soll, die der Begünstigte zur Durchführung der grundlegenden Handlungen des täglichen Lebens benötigt, weshalb sie, anders als allenfalls eine Waisenrente, nicht unmittelbar für seinen Unterhalt bestimmt ist (BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2). Ein Vorgehen gemäss dem An- trag des Beklagten, wonach die Parteien anzuweisen seien, ihren Anteil an der Hilflosenentschädigung jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular
- 36 - erhältlich zu machen, ist allerdings nicht zweckmässig. Vielmehr ist die Hilflo- senentschädigung auch weiterhin von der Klägerin zu beziehen, dem Beklagten aber ein entsprechender Abzug bei den Unterhaltsbeiträgen für C._____ zuzuge- stehen. Der Antrag des Beklagten betreffend Geltendmachung der Hilflosenent- schädigung bei der SVA ist daher abzuweisen. Bei C._____ als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen die Kinderzulagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.– pro Monat und Fr. 250.– pro Monat ab 1. Febru- ar 2019 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG, LS 836.1). Ab dem 1. Februar 2023 wird die Kin- derzulage von dannzumal Fr. 250.– pro Monat durch die Ausbildungszulage in gleicher Höhe ersetzt (§ 4 Abs. 2 EG FamZG); auch diese ist bei C._____ als Einkommen einzusetzen.
f) Bedarf C._____ aa) Barbedarf C._____ Die Klägerin beruft sich für den Barbedarf von C._____ in der Berufungsantwort auf die vom Amt für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich heraus- gegebene Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 (Urk. 320 S. 4). Auch der Beklagte war in der Berufungsbegründung von dieser Tabelle ausge- gangen (Urk. 310 S. 10). Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich kann daher die Zürcher Kinderkosten-Tabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom
E. 3.4.1 Der Beklagte beantragt die Durchführung einer Berufungsverhandlung (Urk. 310 S. 4).
E. 3.4.2 Die Durchführung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Be- rufungsgerichts (Art. 316 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO Reetz/Hilber, Art. 316 N 7). Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Durchführung einer Berufungsver- handlung nahelegen würden. Solche werden auch vom Beklagten nicht angeführt. Dass der Verkauf resp. die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und das Einkommen der Klägerin an einer mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht werden könnten und allfällige andere Unklarheiten ebenfalls geklärt werden könn- ten, wie der Beklagte in seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 anführte (Urk. 354 S. 2), mag zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend ist das Verfahren aber spruchreif; es sind keine Unklarheiten zu klären. Das vom Beklagten in der ge- nannten Eingabe angesprochene rechtliche Gehör (Urk. 354 S. 2) wurde vorlie- gend durch den Schriftenwechsel gewahrt. Es ist daher auf die Durchführung ei- ner Berufungsverhandlung zu verzichten, weshalb der entsprechende prozessua- le Antrag des Beklagten abzuweisen ist.
E. 3.5 Unaufgeforderte Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2018 Am 15. Februar 2018 überbrachte der Beklagte eine neue Eingabe mit verschie- denen Anträgen, darunter einen neuen Hauptantrag (Urk. 354). Da sich diese, wie teilweise bereits aufgezeigt wurde und im Übrigen aufzuzeigen sein wird, sofort als offensichtlich unbegründet resp. gegenstandslos erweisen, ist keine Stellung- nahme der Klägerin einzuholen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). II.
1. Ausgangslage Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007 (Urk. 2). Zuvor, am tt.mm.2007, war die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt gekommen (Urk. 2). C._____ leidet
- 25 - unter einer Behinderung (Urk. 1 S. 4). Die Ehe der Parteien ist seit 22. März 2017 rechtskräftig geschieden (Urk. 319 S. 2).
2. Obhut
E. 4 Nachehelicher Unterhalt Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin nacheheliche Unterhalts- beiträge in Höhe von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 8). Der Be- klagte beantragte in der Berufungsbegründung, dass auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin zu verzichten sei (Urk. 310 S. 3). Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort, dass sie, nachdem sie ein Kind aus der neuen Beziehung geboren habe, nicht mehr an ihrem Antrag auf Zu- sprechung nachehelichen Unterhalts festhalte. Von ihrem Verzicht sei Vormerk zu nehmen (Urk. 320 S. 6). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben und vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhalts- beiträge Vormerk zu nehmen.
E. 5 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Da die Unterhaltsberechnung, wie sich aus Erw. Ziff. II./3. ergibt, teilweise auf an- deren Grundlagen beruht als gemäss dem Urteil der Vorinstanz, ist Dispositiv- Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, allerdings nicht, wie vom Beklag- ten verlangt (Urk. 310 S. 3 und S. 16), ersatzlos. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a ZPO hat das Gericht im Scheidungsurteil insbesondere anzu- geben, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten sowie der Kinder ausgegangen wird. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann es weitere für die Bezifferung des Unterhalts massgebende Referenzwerte wie z.B. Bedarfspositio-
- 41 - nen nennen (ZK ZPO-Fankhauser, Art. 282 N 9). Die von der Vorinstanz ange- führten Grundlagen der Unterhaltsberechnung sind daher, ergänzt um die Anga- ben zum Einkommen, Bedarf und Vermögen von C._____ sowie zum allfälligen Fehlbetrag beim Kinderunterhalt (Art. 301a ZPO), im Dispositiv des Berufungsur- teils – an die vorstehenden Erwägungen angepasst – anzuführen. Zudem ist bei den Angaben zum Einkommen der Parteien zu ergänzen, von welchem jeweiligen Arbeitspensum ausgegangen wird.
E. 6 Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge
E. 6.1 Mit Bezug auf die von der Klägerin vor erster Instanz beantragte Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, Voraussetzung dafür sei, dass der Unterhaltsschuldner mit einem der Teuerung angepassten Einkommen rech- nen könne. Sei die Tatsache unsicher, so sei im Zweifel zugunsten der Indexie- rung zu entscheiden. Die Klägerin habe indessen jegliche Ausführungen zur künf- tigen Entwicklung des Einkommens des Beklagten unterlassen. Damit habe sie ihre Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf den Kinderunterhalt verletzt. Dies kön- ne vorliegend auch durch die Untersuchungsmaxime nicht korrigiert werden. Die Indexierung des Unterhaltsbeitrags für C._____ habe daher zu unterbleiben (Urk. 311 S. 66).
E. 6.2 Da die Frage der Indexierung untrennbar mit dem der Offizialmaxime unter- liegenden Kinderunterhalt verbunden ist, ist sie im Berufungsverfahren unabhän- gig davon, dass keine der Parteien einen abweichenden Antrag gestellt hat, zu prüfen.
E. 6.3 Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Wie unter Erw. II./3.4./a dargelegt wurde, knüpft die Stadt J._____ für die Frage, ob ihren Mitarbeitenden ein Teuerungsausgleich gewährt wird, an die kantonale Regelung an und über- nahm sie per 1. Januar 2018 die Regelung des Regierungsrates für das kantonale Personal. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Stadt J._____ dies auch künftig jedenfalls im Regelfall tun wird. Zudem liegen keine Anzeichen dafür vor, dass es innerhalb des Zeitraums, für den die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind,
- 42 - zu einem Wechsel des Beklagten zu einem Arbeitgeber kommen wird, auf den die vorherigen Erwägungen nicht zutreffen. Es ist deshalb im Sinne der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Indexierung zu entscheiden.
E. 6.4 Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben, und es sind die Unterhaltsbeiträge für C._____ an den Landesindex der Konsum- entenpreise zu koppeln. Für den Fall, dass sich das Einkommen des Beklagten nicht (zumindest) parallel zum Landesindex der Konsumentenpreise entwickeln sollte, ist eine proportionale Anpassung vorzusehen.
E. 7 Güterrechtliche Auseinandersetzung
E. 7.1 Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 7.1.1.1. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung, welcher per 22. März 2013 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 311 S. 68). Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____ …, … E._____, Kataster Nr. …, Grundbuchblatt … (Urk. 311 S. 72 mit Verweis auf Urk. 67 S. 4 und Urk. 9/8). In Dispositiv-Ziffer 14 ihres Urteils wies die Vorinstanz das Grundbuchamt F._____ an, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten am fraglichen Grundstück mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (Urk. 311 S. 107). Zudem bestimmte die Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 15, dass die Klägerin die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschul- den von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. September 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.–, und einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, soweit ausstehend, ab Antritts- tag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung überneh- me, und verpflichtete die Klägerin darüber hinaus, für die Entlassung des Beklag- ten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein (Urk. 311 S. 107 f.). In Dispositiv-Ziffer 16 entschied die Vorinstanz schliesslich, dass die grund-
- 43 - buchlichen Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen seien (Urk. 311 S. 108). Die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin begründete die Vorinstanz damit, dass der Beklagte sein ursprüngliches Rechtsbegehren angepasst bzw. das Rechtsbegehren der Klägerin um Übertra- gung des Grundstücks in ihr Alleineigentum anerkannt habe. Bei divergierenden Parteianträgen ergebe sich die ungeteilte Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin aber auch aus Art. 205 Abs. 2 ZGB. Anspruch auf Zuweisung habe jener Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachwei- sen könne. Dass die Obhut über C._____ der Klägerin zuzuweisen sei und diese mehrheitlich von ihr betreut werde, spreche für eine ungeteilte Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft an sie. Zudem sei C._____ in dieser Liegenschaft aufge- wachsen; eine Veräusserung der Liegenschaft an einen Dritten würde nicht im In- teresse von C._____ liegen. Eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft sei schliesslich aber auch aus Sicht des Beklagten wenig sinnvoll. Die Klägerin und C._____ würden sehr günstig in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Würde diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräussert, müsste die Klägerin aus- ziehen und voraussichtlich eine Wohnung mieten, wobei mit Mietkosten deutlich über den heutigen Wohnkosten zu rechnen wäre (Urk. 311 S. 72 ff.). 7.1.1.2. Der Beklagte bemängelt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen, dass der Wert der ehelichen Liegenschaft im Gutachten des Gutachters K._____ von der L._____ AG falsch ermittelt worden sei. Der Landpreis sei zu tief und die Lageklasse falsch berechnet worden. Zudem sei der Gebäudewert unrealistisch tief angesetzt worden, weil ein Liebhaberzuschlag unterschlagen worden sei (Urk. 310 S. 16). Die Beliebtheit der Gemeinde E._____ wegen deren Standort- qualität und des tiefen Steuerfusses sei völlig ausser Acht gelassen worden. Beim Lesen der Schätzung werde manifest, dass der Schätzer mit den örtlichen Gege- benheiten nicht vertraut sei; die Firma L._____ AG und das Büro des Schätzers befänden sich im Kanton Luzern. Zudem habe der Gutachter die Steigerung der Grundstück- und Liegenschaftenpreise seit Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahr 2010 zu wenig gewichtet und ein Vergleichs-Objekt mit weit hö- herem Verkaufswert ignoriert, und schliesslich sei er ihm (dem Beklagten) gegen- über befangen erschienen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht dafür interes-
- 44 - siert, dass die Klägerin die Liegenschaft im Innern nach Durchführung der Schät- zung zumindest teilweise habe renovieren lassen. Gestützt auf das von ihm vo- rinstanzlich eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ J._____ vom
28. August 2015 sei der Wert der Liegenschaft wie von ihm vor der Vorinstanz beantragt und jetzt bereinigt auf Fr. 696'000.– festzulegen (Urk. 310 S. 17). Für den Fall, dass das Berufungsgericht Zweifel daran habe, beantrage er eventuali- ter die Erstellung eines zweiten Gutachtens durch eine örtlich verankerte Immobi- lienfirma, wobei er den Beizug der Firma N._____ in J._____ beantrage (Urk. 310 S. 17 f.). Ferner ging er davon aus, dass die Klägerin nicht werde bewirken kön- nen, dass er im Sinne von Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils von der Gläubigerin I._____ … aus der Schuldpflicht betreffend Hypothek entlassen wer- de (Urk. 310 S. 18). Schliesslich erklärte er, er sei im Grundsatz damit einver- standen, dass die Liegenschaft bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin übertragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich inner- halb der Gesamtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Lie- genschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 7.1.1.3. Die Klägerin beantragt die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 14, 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 320 S. 2 und S. 8 ff.). Sie macht im Wesent- lichen geltend, die Vorinstanz habe für die Wertermittlung der ehelichen Liegen- schaft zu Recht auf das von ihr eingeholte Gutachten abgestellt. Dieses sei seri- ös, umfassend und aufschlussreich erstellt worden. Der Vorwurf des Beklagten, der Gutachter sei mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen, sei falsch. Dass sich das Büro des Schätzers im Kanton Luzern befinde, sei irrele- vant. Er sei fachlich ausgesprochen kompetent. Wie sich aus Urk. 125 ergebe, sei er von den Parteien mit Hilfe des Gerichts ausgewählt worden. Der Beklagte habe den Schätzungsauftrag ohne Vorbehalte anzubringen akzeptiert. Die vom Beklag- ten angeführte Renovation im Innern der Liegenschaft habe mit der Schätzung und Wertermittlung nichts zu tun. Sie sei verpflichtet gewesen, dringend notwen- dige Reparaturen vorzunehmen und Mängel (defekte Toilette sowie Kühlschrank
- 45 - ersetzen etc.) als ausschliesslich werterhaltende Massnahmen zu beseitigen. Es gebe somit keinen Grund, ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben. Sie sei selbst- verständlich bereit, die Liegenschaft zu übernehmen unter Ausgleich an den Be- klagten und Entlassung seinerseits aus der Solidarschuld (Urk. 320 S. 8 f.). 7.1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 25. April 2017 wurde die Klägerin aufge- fordert, eine gehörig unterzeichnete Bestätigung der I._____ … einzureichen, wo- nach diese bereit sei, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegenschaft ihr zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322 S. 3). Daraufhin reichte die Klägerin eine vom 17. Mai 2017 da- tierende Erklärung der I._____ … mit entsprechendem Inhalt ein (Urk. 326/2). Diese wird vom Beklagten in seiner Stellungnahme dazu nicht in Frage gestellt (Urk. 334 S. 6 f.). 7.1.2.2. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumanteils des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin steht nichts entgegen. Gestützt auf die Erklärung der I._____ … ist davon auszugehen, dass diese bereit ist, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlas- sen, wenn die Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin übertragen wird. Dass der Beklagte keinen Anspruch auf die von ihm in Berufungsbegehren Ziffer 5 beantragte Ausgleichszahlung von Fr. 141'012.–, sondern nur auf eine wesent- lich tiefere Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Übertragung nicht erfolgen könnte. Entscheidend ist, dass der Beklagte nicht geltend macht, die von der Vorinstanz angeführte Be- gründung für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin (Urk. 311 S. 72 ff.) sei falsch. Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin vorweg – im Sinne einer Bedingung für die Übertragung – einen Nach- weis zu erbringen hätte, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) erbracht habe, wie dies der Beklagte in der Be- rufungsbegründung verlangt (Berufungsantrag Ziffer 5, Urk. 310 S. 3; vgl. auch Urk. 334 S. 7). Dieser Antrag des Beklagten scheitert bereits daran, dass der Be-
- 46 - klagte ihn erstmals im Berufungsverfahren stellt ohne aufzuzeigen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (dazu vorne unter Erw. I./3.1.5.) in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb darauf infolge fehlender prozessualer Voraussetzungen nicht eingetreten werden kann. Abge- sehen davon ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet werden könnte, die güterrechtliche Ausgleichszahlung vorweg zu er- bringen. Diese wird grundsätzlich mit der Fällung des Berufungsurteils vollstreck- bar; vorbehalten ist eine vom Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung im Falle einer Anfechtung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Das Berufungsurteil wird mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung für den Beklagten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen, womit er zudem über den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG verfügt. Mit Bezug auf den ebenfalls erstmals im Berufungs- verfahren gestellten Antrag, die Klägerin habe im Sinne einer Bedingung für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum den Nachweis einer Nachfolgefinanzierung zu erbringen (Urk. 310 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 5; vgl. auch Urk. 310 S. 19), ist ebenfalls nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung im obgenannten Sinne in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb auch auf diesen Antrag infolge fehlender prozessualer Voraus- setzungen nicht eingetreten werden kann. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin dazu verpflichtet werden könn- te. 7.1.2.3. Allerdings stellt der Gerichts- resp. vorliegend der Berufungsentscheid bezüglich der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Be- klagten an der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB dar, das ex nunc wirkt und somit unmittelbar das Alleineigentum begründet (vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 205 N 19). Das Grundbuchamt F.____ kann daher entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht angewiesen werden, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; die dem Urteil nachfolgende Eintra- gung der Eigentumsübertragung im Grundbuch hat rein deklaratorische Bedeu- tung. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb insoweit zu korrigieren, weshalb des-
- 47 - sen Dispositiv-Ziffer 14 trotz faktischer Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben ist. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 15 und 16 ist die Beru- fung des Beklagten gestützt auf die obigen Erwägungen abzuweisen. 7.1.3.1. Zur Frage des zwischen den Parteien umstrittenen Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch und holte zu dessen Ermittlung ein Gutachten ein (Urk. 123 und Urk. 125/1). Der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter K._____ von der L._____ AG mass der eheli- chen Liegenschaft per Bewertungsstichtag 1. Februar 2015 einen Verkehrswert von gerundet Fr. 580'000.– bei (Urk. 132 S. 3 ff.). Von diesem Verkehrswert ging die Vorinstanz in der Folge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus, be- reinigte den Betrag aber um die mutmasslichen Handänderungskosten und ge- langte so zu einem im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu be- rücksichtigenden Verkehrswert von Fr. 579'565.– (Urk. 311 S. 83). 7.1.3.2. Der Beklagte macht wie dargelegt geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 696'000.– auszugehen (Urk. 310 S. 17). Seinem Argument, der Gutachter sei mit den örtlichen Gege- benheiten nicht vertraut, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei K._____ um einen diplomierten Immobilientreuhänder und Schätzungsexperten SEK/SVIT handelt, der zudem über die Zulassung als Schätzungsexperte der Eidgenössischen Ban- kenkommission verfügt (Urk. 132 S. 20; Urk. 209 S. 1; Urk. 210/1), weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er über die nötige Fachkompetenz für die Schätzung verfügte. Dafür, dass er, wie der Beklagte konkret bemängelt, die At- traktivität der Gemeinde E._____ falsch eingeschätzt haben könnte, liegen keiner- lei Anhaltspunkte vor. Dass der Lage eines Objektes für die Ermittlung des Ver- kehrswertes eine hohe Bedeutung zukommt, ist derart elementar, dass bei einem diplomierten Immobilientreuhänder und Schätzungsexperten SEK/SVIT ohne Vor- liegen konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diesem Kriterium zu wenig Beachtung geschenkt. Die Richtigkeit des Gutachtens wird vielmehr durch den von der Klägerin eingereichten Schätzungsbericht der O._____ [Bank] vom 1. September 2008, welcher gemäss dessen Seite 3 vom Beklagten in Auftrag gegeben worden war, untermauert. Gemäss diesem wies die
- 48 - Liegenschaft im Herbst 2008 einen Real- und Marktwert von Fr. 480'000.– auf (vgl. Urk. 49 S. 18 mit Verweis auf Urk. 4/16; Urk. 4/16 S. 9 und 11), wobei der Standort in E._____ und der tiefe Steuerfuss von (damals) 82 % (ohne Kirchen- steuer) ausdrücklich berücksichtigt wurden, die Gesamtbeurteilung von Lage und Standort aber dennoch als "durchschnittlich" ausfiel (Urk. 4/16 S. 6 und S. 11). 7.1.3.3. Der Beklagte bemängelt ferner, dass ein Liebhaberzuschlag unterschla- gen worden sei (Urk. 310 S. 16). Im Gutachten wird die historische Bausubstanz unter dem ausdrücklich Hinweis auf einen Liebhabercharakter als Stärke der Lie- genschaft hervorgehoben, gleichzeitig jedoch festgehalten, bei der Bewertung werde dieser nicht berücksichtigt (Urk. 132 S. 7). Dies ist indes nicht zu bean- standen, denn Bewertungsgutachten haben, wie der Gutachter in seiner Stellung- nahme vom 5. Januar 2016 zutreffend darlegte, zum Ziel, eine objektive Markt- werteinschätzung vorzunehmen (Urk. 209 S. 6). Damit ein Liebhaberwert gelöst werden könnte, müsste ein Käufer vorhanden sein, der bereit wäre, einen objektiv gesehen überhöhten Preis für die Liegenschaft zu bezahlen. Dass dies der Fall sei, behauptet der Beklagte nicht. 7.1.3.4. Das vom Beklagten eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ AG vom 28. August 2015 zum potentiellen Wert der Liegenschaft (Urk. 177/4), auf das er sich in der Berufungsbegründung wiederum beruft (Urk. 310 S. 17), hat a priori lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung. Zu- dem ergibt sich daraus, dass die Verfasserin – anders als der Gutachter – keine Einsicht in massgebliche Unterlagen hatte und die Liegenschaft auch nicht be- sichtigt hat, was die ohnehin vagen Angaben im Schreiben zusätzlich relativiert. Der der Vorinstanz vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 eingereichte Homegate-Ausdruck (Urk. 184) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Rich- tigkeit des Gutachtens zu erwecken. Abgesehen davon, dass das in diesem Aus- druck dargestellte Objekt eine Grundstückgrösse von 423 m2 aufweist, während dasjenige der Parteien lediglich 303 m2 misst (Urk. 120/1 S. 1), ist nicht entschei- dend, welchen Kaufpreis ein Anbieter auf Homegate verlangt, sondern welcher Preis tatsächlich erzielt wird.
- 49 - 7.1.3.5. Die vom Beklagten angeführten Umstände lassen daher keine ernstzu- nehmenden Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung durch den Gutachter ent- stehen. Dafür, dass der Gutachter in irgendeiner Weise befangen gewesen sein könnte, zeigt der Beklagte weder Anhaltspunkte auf noch ergeben sich solche aus den Akten. Abgesehen davon wäre dies mit einem Ausstandsgesuch geltend zu machen gewesen, das zudem unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstands- grundes zu stellen gewesen wäre, was vorliegend nicht geschehen ist. Auf die diesbezügliche Argumentation des Beklagten ist nicht weiter einzugehen. 7.1.3.6. Auf den Einwand des Beklagten, seit der Schätzung seien inzwischen bei nach wie vor steigenden Liegenschafts- und Landpreisen zwei Jahre vergangen, was zusätzlich zu beachten sei (Urk. 310 S. 17), kann schon deshalb nicht einge- gangen werden, weil er daraus nichts ableitet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine massgebliche Wertsteigerung über das Niveau von 2015 hinaus aber ohnehin wenig wahrscheinlich ist. Gemäss dem Tool "Aktuelle Preise für Einfamilienhäuser" des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (abrufbar un- ter https://statistik.zh.ch/internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/da- ten_immobilien_raum/immomarkt/efhpreise.html, abgerufen am 15. Februar 2018) erreichte der Median-Preis für Häuser in der Gemeinde E._____ 2015 (bei 35 verkauften Objekten) den dritthöchsten erfassten Stand auf Fr. 1.43 Mio. und sank er 2016 (bei 40 verkauften Objekten) auf Fr. 1.3875 Mio., womit er tiefer lag als in den Jahren 2014 (Fr. 1.405 Mio. bei 36 verkauften Objekten) und 2013 (Fr. 1.48 Mio. bei 28 verkauften Objekten). 7.1.3.7. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagte, wie schon vor der Vor- instanz, geltend macht, die Klägerin habe das Innere der Liegenschaft nach der Durchführung der Schätzung zumindest teilweise renovieren lassen (Urk. 310 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich gemäss der Darstellung der Klägerin le- diglich um werterhaltende Massnahmen für den Ersatz einer defekten Toilette, ei- nes Kühlschranks und dergleichen gehandelt habe (Urk. 320 S. 8), was vom Be- klagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 334 S. 5), unterliess dieser es, allfällige Auswirkungen der Renovationsarbeiten in finanziel- ler Hinsicht zu beziffern, weshalb seine diesbezügliche Argumentation ins Leere
- 50 - geht. Ohnehin würde aber der Beklagte an einem von der Klägerin nach dem Stichtag finanzierten Mehrwert der Liegenschaft nicht partizipieren. 7.1.3.8. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der Schätzung von K._____ von der L._____ AG abzuweichen oder gar ein neues Gutachten einzuholen wä- re. Vielmehr ist wie im vorinstanzlichen Entscheid unter Berücksichtigung der Las- ten und Abgaben von einem Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von Fr. 579'565.– auszugehen (vgl. Urk. 311 S. 83). 7.1.3.9. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Errungenschaft der Parteien inkl. Mehrwert im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (Urk. 311 S. 84) wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt. Demnach hat es mit einem zur Errungenschaft der Klägerin gehörenden Betrag von Fr. 84'647.60 und mit einem zur Errungenschaft des Beklagten gehörenden Betrag von Fr. 28'917.45 (Urk. 311 S. 84) sein Bewenden.
E. 7.2 Unterhaltsschulden des Beklagten
E. 7.2.1 Mit Bezug auf die Regelung der gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB machte die Klägerin vor erster Instanz ausstehende Unter- haltszahlungen des Beklagten für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2016 in Hö- he von insgesamt Fr. 77'700.– geltend. Dabei stützte sie sich für den Zeitraum bis Ende August 2014 auf die vorprozessual von den Parteien abgeschlossene Tren- nungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 186 S. 6; Urk. 188 S. 8; Urk. 189/6; Urk. 268/1; Urk. 311 S. 87 f.).
E. 7.2.2 Der Beklagte machte vor der Vorinstanz die Unwirksamkeit der fraglichen Trennungsvereinbarung infolge Irrtums im Sinne von Art. 23 ff. OR bzw. Täu- schung im Sinne von Art. 28 OR geltend. Zudem brachte er vor, dass die Klägerin von Dezember 2015 bis zum 18. August 2016 über das Betreibungsamt Hinwil Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 19'954.30 erhalten habe. Schliess- lich stellte er die Behauptung auf, er habe bezüglich des in der Trennungsverein- barung bezifferten Unterhaltsbeitrages keinen Bindungswillen gehabt. In Anhang I zur Trennungsvereinbarung habe er darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht
- 51 - die Bedarfsrechnung nicht korrekt sei, da sie u.a. von falschen Einkommenszah- len ausgehe, weshalb er die in der Vereinbarung bezifferte Unterhaltszahlung als "unpräjudiziell" bezeichnet habe. Er verlangte seinerseits die Rückerstattung von Fr. 24'000.– zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 33 S. 6 f. und S. 16 f.; Urk. 44 S. 6; Urk. 67 S. 5 und S. 42 ff.; Urk. 279 S. 4; Urk. 311 S. 88 ff.).
E. 7.2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beklagte bei Abschluss der Trennungsvereinbarung weder einem Irrtum unterlegen noch getäuscht worden sei, weshalb die Trennungsvereinbarung wirksam und auf sie abzustellen sei (Urk. 311 S. 90 f.). Zum geltend gemachten Irrtum erwog sie, der in Anhang I der Trennungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 angebrachten Bemerkung des Beklagten, die von der Klägerin erstellte Bedarfsrechnung sei aus seiner Sicht nicht korrekt, sie gehe u.a. von falschen Einkommenszahlen aus, sei zu entneh- men, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsver- einbarung an der Richtigkeit der Einkommenszahlen gezweifelt habe, weshalb die Annahme eines Irrtums nicht in Betracht komme. Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Beklagte die mit dem Unterhaltsbeitrag aus sei- ner Sicht abzudeckenden Kostenpositionen aufgeführt habe, womit das Einkom- men der Klägerin ohnehin irrelevant sei (Urk. 311 S. 90). Zur behaupteten Täu- schung erwog die Vorinstanz, der Beklagte lege in keiner Weise dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 28 OR erfüllt seien. Seine Vorbringen erschöpften sich in pauschalen Behauptungen. Der Beklagte führe nicht aus, inwiefern er einem Irrtum erlegen sei und inwiefern er in Kenntnis des wahren Sachverhalts keine oder eine andere Willenserklärung in Bezug auf die Trennungsvereinbarung ab- gegeben hätte. Die Kausalität sei ohnehin zu verneinen, da der Beklagte die mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– aus seiner Sicht abzudeckenden Kosten- positionen aufgeführt habe, womit das Einkommen der Klägerin für den vereinbar- ten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– irrelevant sei (Urk. 311 S. 90).
E. 7.2.4 Während der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, er sei beim Ab- schluss der fraglichen Trennungsvereinbarung keinem Irrtum unterlegen, in der Berufungsbegründung nicht in Frage stellt (Urk. 310 S. 20), opponiert er gegen deren Feststellung, ihm sei nicht gelungen, die behauptete Täuschung nach
- 52 - Art. 28 OR zu beweisen. Er argumentiert, den Beweis der Täuschung habe die Klägerin quasi selber geliefert, indem sie in ihrer Steuererklärung betreffend die in Frage stehende Zeitperiode einen wesentlich höheren Nettoverdienst gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe (Urk. 310 S. 20).
E. 7.2.5 Für die Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung zu bejahen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 311 S. 90 f.). Ob die Begründung der Vorinstanz, weshalb das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu verneinen sei, zutrifft, kann indes offen bleiben. Bereits ihre – vom Beklagten wie dargelegt nicht in Frage gestellte – Feststellung, dass nicht von einem Irrtum des Beklagten ausgegangen werden könne, führt zwangsläufig dazu, dass eine Täu- schung im Sinne von Art. 28 OR zu verneinen ist. Auch bei der Täuschung muss ein Irrtum auf Seiten des Getäuschten bestehen, der sich vom Irrtum im Sinne von Art. 23 OR lediglich dadurch unterscheidet, dass er nicht wesentlich zu sein braucht. Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin angegebenen Einkom- menszahlen, wie sie beim Beklagten anerkanntermassen gegeben waren, schliessen daher nicht nur einen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, sondern auch das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR aus.
E. 7.2.6 Mit Bezug auf den Einwand des Beklagten, er habe hinsichtlich des in der Trennungsvereinbarung genannten Unterhaltsbeitrages keinen Bindungswillen gehabt, den er auch im Berufungsverfahren aufrecht erhält (Urk. 310 S. 20), er- wog die Vorinstanz, sein Vorbehalt sei dahingehend zu verstehen, dass er sich in einem allfälligen Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahren nicht auf diesen Be- trag habe behaften lassen wollen (Urk. 311 S. 93). Da der Beklagte als Beweis- mittel für seine Behauptung lediglich die fragliche Vereinbarung nannte, hat die Vorinstanz sich zu Recht einzig auf diese abgestützt. Mit Bezug auf die Argumen- tation des Beklagten in der Berufungsbegründung mit der Definition von "ohne Präjudiz" gemäss Wikipedia (Urk. 310 S. 20) ist festzuhalten, dass diese Definiti- on an sich durchaus richtig ist und in der fraglichen Passage in Anhang I der Trennungsvereinbarung auch in diesem Sinne verwendet wurde. Damit ist aber nicht erstellt, dass der Vorbehalt ganz allgemein gemeint war. In der Vereinba-
- 53 - rung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Parteien im Zeitpunkt ihres Abschlus- ses bereits beabsichtigten, sich nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist scheiden zu lassen (Urk. 19/19 S. 1). Die vom Beklagten in Anhang I angebrachte Anmerkung "Ich verzichte auf eine Korrektur, damit die Trennungsvereinbarung nun unterzeichnet werden kann. Meine unpräjudizielle Unterhaltszahlung für die Dauer der Trennungszeit im Betrag von monatlich CHF 3'817 (gemäss Ziff. 5 Vereinbarung) setzt sich aus den fol- genden Beträgen zusammen… (…)" bringt klar zum Ausdruck, dass er die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 3'817.– pro Monat während der Trennungszeit akzeptierte, damit die Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte. Andernfalls hätte Unei- nigkeit über einen wesentlichen Punkt bestanden und wäre die Trennungsverein- barung gar nicht zustande gekommen, was der Beklagte jedoch zweifelsohne ge- rade nicht wollte. Das "unpräjudiziell" kann sich daher nur auf die von den Partei- en beabsichtigte und ausdrücklich erwähnte Scheidung und allenfalls noch, wie von der Vorinstanz erwogen, auf ein Eheschutzverfahren bezogen haben. In Ziffer
E. 7.2.7 Somit ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Tren- nungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 – resp. der darin vereinbarte Unter- haltsbeitrag – für den Beklagten verbindlich ist.
E. 7.2.8 Der weitere Einwand des Beklagten, der vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei sicherlich viel zu hoch und nach dem Wegfall des Kinderkrippenbesuchs von C._____ ohnehin nicht mehr zu bezahlen gewesen (Urk. 310 S. 21), ist ebenfalls unbehelflich. Dass es zwischen den Parteien zu einer Abänderung der Tren- nungsvereinbarung mit Bezug auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge kam, wird vom Beklagten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Diesen lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend anführte, vielmehr entnehmen, dass die Kläge- rin dem Beklagten mit Mail vom 14. August 2012 schrieb, es gehe nicht an, dass er eigenmächtig die Konvention nach seinem eigenen Ermessen abändere
- 54 - (Urk. 311 S. 94 mit Verweis auf Urk. 19/20). Sodann wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 311 S. 93 f.), in der Vereinbarung auch nicht etwa eine "Anpassungsklausel" aufgenommen. Hätte der Beklagte unter diesen Umständen die Unterhaltsbeiträge reduzieren wollen, hätte er bei fehlender Zustimmung der Klägerin zur Reduktion den Eheschutzrichter anrufen müssen. Dies tat der Be- klagte denn auch am 28. September 2012 (vgl. insbesondere Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/4). In der Folge zog er sein Begehren aber zurück (Urk. 5/7). Aus diesem Grund blieb die Vereinbarung über den Unterhaltsbeitrag für ihn bis zur Abände- rung mit Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 21. August 2014 (Urk. 91) verbindlich.
E. 7.2.9 Die sich aus der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung ergebenden Unterhaltsbeiträge können aber, soweit ausstehend, aus einem anderen Grund nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden. Gemäss Zif- fer 5 der Vereinbarung wurden sie ausdrücklich als Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ festgelegt, während die Klägerin persönlich in Ziffer 9 der Tren- nungsvereinbarung auf persönliche Unterhaltsbeiträge verzichtete (Urk. 19/19 S. 4). Zwar ist offensichtlich, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– pro Monat nicht nur für den (Bar-)Unterhalt C._____s gedacht war, hielten doch die Parteien in Anhang I zur aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung fest, dass sich dieser Betrag aus den Positionen Kinderzulage Fr. 200.–, Unterhalt C._____ bzw. Ehe- frau Fr. 1'470.–, Fremdbetreuungskosten C._____ ca. Fr. 1'230.–, Hypo-Zins I._____ Fr. 500.– und hälftige Darlehensrückzahlung G._____ Fr. 417.– zusam- mensetze. Dies ändert aber nichts daran, dass gemäss der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung und Art. 289 Abs. 1 ZGB C._____ Gläubigerin der fragli- chen Unterhaltsbeiträge ist, auch wenn die Unterhaltsbeiträge für C._____ ge- mäss dieser Gesetzesbestimmung an die Klägerin zu bezahlen sind (vgl. BGE 142 III 78, E. 3.3). Somit können die fraglichen Unterhaltsbeiträge a priori nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sein, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt. Letzteres gilt auch für die von der Vorinstanz mit Verfügung betreffend vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren vom 21. August 2014 zugesprochenen Kinderun- terhaltsbeiträge (vgl. Urk. 91 S. 36 f., Dispositiv-Ziffer 5). Die Darstellung des Be-
- 55 - klagten, wonach keine sich aus dieser Verfügung ergebenden Unterhaltsbeiträge in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 310 S. 21 ff.), wird aber ohnehin von der Klägerin anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 10).
E. 7.2.10 Da die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien, wie vorne unter Erw. II./7.2.2. ff. dargelegt wurde, für den Beklagten bis zur Abänderung mit Verfügung der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs- verfahren vom 21. August 2014 (Urk. 91) verbindlich ist, ist der von ihm behaupte- ten Forderung betreffend zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von (im Berufungsverfahren neu beziffert) Fr. 53'012.– (vgl. Urk. 310 S. 23 f.) die Argumentationsbasis entzogen.
E. 7.3 Im Übrigen wird die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Aus- einandersetzung von den Parteien nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist die von ihr berücksichtigte Unterhaltsschuld des Beklagten von Fr. 11'124.– (vgl. Urk. 311 S. 97 f.) trotz der vorstehenden Erwägungen als Passivum in dessen Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen. Damit, dass gemäss der ausserge- richtlichen Trennungsvereinbarung Unterhaltsbeiträge nur für C._____ und nicht für die Klägerin vereinbart wurden, ist nicht gesagt, dass letztere, soweit ausste- hend, nicht geschuldet sind. Zudem stellen die Parteien die von der Vorinstanz per 22. März 2013 vorgenommene Abgrenzungsberechnung (Urk. 311 S. 97) als solche nicht in Frage. Mit der Vorinstanz ist somit von einem Total Vorschlag der Klägerin per Stichtag 22. März 2013 von Fr. 96'617.35 und von einem Total Vor- schlag des Beklagten per Stichtag 22. März 2013 von Fr. 17'793.45 auszugehen (vgl. Urk. 311 S. 98). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin aus Vorschlagsbeteili- gung von Fr. 39'411.95 besteht (vgl. Urk. 311 S. 98). Diesem Betrag steht jedoch entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 311 S. 98 f.) keine Forderung der Klägerin zur Verrechnung gegenüber.
E. 7.4 Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 39'411.95 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
- 56 - 8.1. Der Beklagte beantragt in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017, die Berufungs- instanz sollte hinsichtlich der Installierung der durch die Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung für Klarheit sorgen (Urk. 334 S. 4; vgl. auch Urk. 338 S. 2). 8.2. Da die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erw. I./2.), ist es der Beru- fungsinstanz von vornherein verwehrt, sich damit zu befassen. Es ist gemäss der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Ur- teils Aufgabe des Beistands, die Modalitäten der Betreuung festzulegen (Überga- beort und -zeit etc.) und einen ausgeglichenen Kontakt zwischen C._____ und der jeweiligen Partei zu fördern. 8.3. Auf den entsprechenden Antrag des Beklagten ist daher nicht einzutreten. III.
1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 übermittelte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) den Antrag des Beistands von C._____ auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme gemäss seinem periodischen Bericht vom 23. Oktober 2017 mit dem Ersuchen, diesen Antrag zu behandeln. Sie begründete die Übermittlung damit, dass aufgrund der vom Gesetz vorgesehenen primären Zuständigkeit des Scheidungsgerichts zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (bzw. Anpassung bereits bestehender Massnahmen) gemäss Art. 315a ZGB die Kindesschutzbehörde nicht befugt sei, den gestellten Antrag zu überprüfen, zumal keine Dringlichkeit ersichtlich sei, die in Ausnahmefällen trotz Rechtshängigkeit eines eherechtlichen Verfahrens eine Zuständigkeit der KESB begründen könne (Urk. 355 S. 1). Der Beistand von C._____ verlangt im Rechenschaftsbericht vom 23. Oktober 2017 die Aufhebung der Beistandschaft und seine Entlassung aus dem Amt (Urk. 356/52 S. 6). Da die KESB Dübendorf ausdrücklich die Behandlung des Antrags des Beistands von C._____ auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme im Sinne der Aufhebung derselben verlangt (Urk. 355 S. 1), nicht aber die Behandlung seines ebenfalls
- 57 - gestellten Gesuchs um Entlassung aus seinem Amt, ist davon auszugehen, dass der zweite Punkt – zu Recht – nicht Gegenstand der Weiterleitung ist.
2. Die Vorinstanz hatte im Urteil vom 22. Dezember 2016 angeordnet, dass die mit Verfügung vom 21. August 2014 für C._____ angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weitergeführt werde, und dem Beistand ver- schiedene Befugnisse übertragen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 6). Diese An- ordnung erwuchs am 8. Juni 2017 in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329) vorgemerkt wurde. Dessen ungeachtet ist, da ein Scheidungsver- fahren anhängig ist, das Berufungsgericht gestützt auf Art. 315b ZGB zuständig für die Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft.
E. 9 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 2'500.– (hypothetisch bei 50 %-Pensum, monatlich netto, Fr. inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Januar 2023)
- Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 5'000.– (hypothetisch bei 100 %-Pensum, monatlich netto, Fr. inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab 1. Februar 2023)
- Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 8'356.15 (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, bei 80 %- Pensum, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen)
- Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage monatlich netto, bis 31. Januar 2019)
- Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinder- resp. Ausbildungszulage monatlich netto, ab 1. Februar 2019)
- erweiterter Bedarf Klägerin: Fr. 2'536.–
- erweiterter Bedarf Beklagter: Fr. 4'656.35
- erweiterter Bedarf C._____: Fr. 955.60
- Vermögen Klägerin: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, exkl. Liegenschaft und Säule 3a)
- Vermögen Beklagter: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- 67 -
- Vermögen C._____: Fr. 0.– (ohne allfällige noch ausstehende Unterhaltsbeiträge)
- Fehlbetrag C._____ (Art. 301a lit. c ZPO): Fr. 0.–
E. 10 Der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv-Ziffer 7 basiert auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2018 von 100.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so wird der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv- Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.
E. 14 b. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Eigentums- übertragung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 lit. a im Grundbuch ein- zutragen.
- 69 -
E. 17 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 39'411.95 als güter- rechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten, soweit darauf eingetreten wird, sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
3. Der Antrag des Beistands der Tochter C._____ auf Aufhebung der Bei- standschaft wird abgewiesen.
4. Die Dispositiv-Ziffern 19 und 20 des erstinstanzlichen Urteils (Kosten- und Entschädigungsdispositiv, soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen) werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung
- an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 354, 355, 356/52-53 und 357, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 355 und 356/52-53,
- im Auszug Erw. Ziff. III. sowie im Dispositivauszug Ziffern 1, Einleitung, 2 und 3 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf
- im Auszug Erw. Ziff. III. sowie im Dispositivauszug Ziffern 1, Einleitung, 2 und 3 an den Beistand P._____, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, kjz F._____, … [Adresse],
- an die Vorinstanz, sowie nach Eintritt der Rechtskraft
- im Dispositivauszug Ziffer 1/14 lit. a und b sowie Ziffern 15 und 16 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2016 an das Grund- buchamt F._____, je gegen Empfangsschein.
- 70 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat, ausser sie richte sich gegen Dispositiv-Ziffer 1/14, keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Es wird weiter verfügt:
- Das Gesuch des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird verfügt:
- Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.
- Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.
- Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr, - jeden Mittwoch, nach Schulschluss bis Schulbeginn am Donnerstag, - jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr bis 25. Dezember, 10 Uhr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag, 10 Uhr bis Ostermontag, 17 Uhr), - sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 10 Uhr bis Pfingstmontag, 17 Uhr) und am 1. August, auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind C._____ jährlich in den Schulferien während drei Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. Der Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts - 9 - mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin.
- Die Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Klägerin angerechnet.
- Die mit Verfügung vom 21. August 2014 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand werden folgende Befugnisse übertra- gen: - Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort und -zeit, etc.); - Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat; - Vermittlung zwischen den Parteien bei Streitigkeiten, welche das Kind betreffen; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien; - Förderung eines ausgeglichenen Kontakts zwischen der Tochter und der jeweiligen Partei.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, Kinderunterhaltsbeiträ- ge von monatlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Ja- nuar 2023 zu bezahlen. - 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbar.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 2'500.– (hypothetisch, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Fr. exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Januar 2023) - Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 5'000.– (hypothetisch, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Fr. exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab
- Februar 2023) - Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 8'314.60 (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - erweiteter Bedarf Klägerin und Tochter: Fr. 3'391.60 - erweiterter Bedarf Beklagter: Fr. 4'656.35 - Vermögen Klägerin: Fr. 27'164.05 (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, exkl. Liegenschaft) - Vermögen Beklagter: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- Der Antrag der Klägerin, es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffern 7 und 8 vorstehend zu indexieren, wird abgewiesen.
- Der Antrag der Klägerin, es seien die ausserordentlichen Kinderkosten ge- mäss Art. 286 Abs. 3 ZGB (wie kieferorthopädische Massnahmen, chirurgi- sche Eingriffe, Sportausrüstungen, Musikunterricht, Schullager etc.) beiden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern dafür keine Leistungen von Dritten (von Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhält- lich sind, wird abgewiesen.
- Die H._____ Personalvorsorge …, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Beklagten (A._____, geboren tt. Oktober 1966, Policen-Nr. - 11 - …, Versicherten-Nr. …) den Betrag von Fr. 20'422.90 zuzüglich Zins ab
- November 2016 und Verzugszins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein auf die Klägerin (B._____, geboren tt. November 1975) lautendes und noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Schweizerischen Sozi- alpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, zu übertragen.
- Die Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung ge- mäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (A._____, geboren tt. Oktober 1966, Freizügigkeitskonto Nr. …) den Betrag von Fr. 45'005.75 zuzüglich Zins ab 30. November 2016 und Verzugszins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein auf die Klägerin (B._____, gebo- ren tt. November 1975) lautendes und noch zu eröffnendes Freizügigkeits- konto bei der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrich- tung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, zu übertragen.
- Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigen- tumsanteil des Beklagten am Grundstück Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, D._____ …, Gemeinde E._____, mit Wirkung per Rechtskraft des Schei- dungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin wird somit Al- leineigentümerin des Grundstücks.
- Die Klägerin übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Grundpfand- schulden von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ [Bank] …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. Septem- ber 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.– und einen Papier- Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklag- ten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit. - 12 - Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein.
- Die grundbuchlichen Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu beglei- chen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'164.05 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 1'953.70 Gutachten Fr. 8.50 17 Fotokopien à Fr. 0.50 (Akteneinsicht 22. April 2016)
- Die Kosten werden im Umfang von Fr. 6'976.85 der Klägerin und im Umfang von Fr. 6'985.35 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] - 13 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 310 S. 3 f.): "1. Ziff. 3, Urteil Seite 104 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter die Obhut beider El- tern gestellt (alternierende Obhut, Wechselmodell).
- Ziff. 7, Urteil Seite 105 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Der Beklagte/Berufungskläger wird verpflichtet, der Kläge- rin/Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, Kinderunterhaltsbei- träge von monatlich Fr. 1'000.–, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Urteils bis
- Januar 2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin/Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats. Ergänzend sei anzuordnen: Die für C._____ ausgerichteten behinderungsbedingten Leistun- gen der SVA (derzeit: Hilflosenentschädigung) ist anteilsmässig und nach Betreuungstagen unter den Parteien aufzuteilen. Die Parteien werden angewiesen, diese Entschädigungen jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular erhältlich zu ma- chen.
- Ziff. 8, Urteil Seite 105 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin/Berufungsbeklagte wird verzichtet.
- Ziff. 9, Urteil Seite 106 des erstinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
- Ziff. 14 und 15, Urteil Seiten 107 und 108 seien aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Über die Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, D._____ …, Gemeinde E._____, wird die amtl. Versteigerung an- geordnet und der Mehrerlös der Liegenschaft ist unter den Partei- en gesetzlich aufzuteilen, dies in Verrechnung der zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung nach Berufungsantrag Ziff. 6. Eventualiter: Die Klägerin hat den Nachweis einer Nachfolgefi- nanzierung und die Schuldentlassung des Beklagten aus der soli- darschuld betr. das auf der Liegenschaft lastende Grundpfanddar- lehen über Fr. 416'000 bei der I._____ F._____ [Ort] zu erbringen. Bei Vorlage dieser Nachweise ist die Liegenschaft ins Alleineigen- tum der Klägerin zu übertragen, dies nur unter (weiterer) Vorlage - 14 - der Nachweiserbringung ihrer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 141'012 an den Beklagten wie unter Ziff. 17 angeordnet.
- Ziff. 17, Urteil Seite 108 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Die Klägerin/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklag- ten/Berufungskläger einen Betrag von Fr. 141'012.00 als güter- rechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin/Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge:
- Die Parteien seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen.
- Im Fall einer Berufung der Klägerin/Berufungsbeklagten gegen die Erkenntnis der Vorinstanz Ziff. 4, Urteil Seite 104 ist einem anderslautenden Antrag die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
- Dem Beklagten/dem Berufungskläger ist die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3):
- Es seien sämtliche Anträge des Beklagten und Berufungsklägers abzuweisen.
- Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszula- gen.
- Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten auch für das oberge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unent- geltliche Rechtsvertretung […] zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. - 15 - Erwägungen: I.
- Prozessverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) machte den vorliegenden Prozess mit Eingabe vom
- März 2013 anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 311 S. 6 ff.). Am
- Dezember 2016 fällte die Vorinstanz ihren vorstehend im Dispositiv wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 311). Dieser wurde vom Beklagten und Berufungskläger sowie Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) am 7. Februar 2017 entgegengenommen (Urk. 308). 1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2017 (Urk. 310) erhob der Beklagte rechtzeitig Be- rufung mit den vorgenannten Anträgen. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung und zur Stellungnahme zum Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt sowie die Prozessleitung an die damalige Referentin delegiert (Urk. 316). Eben- falls am 20. März 2017 kontaktierte das Bezirksgericht Uster die Kammer und teil- te mit, dass die Klägerin in Erwartung eines Kindes sei, dessen Vater unbestritte- nermassen nicht der Beklagte sei, weshalb im Interesse beider Parteien darum ersucht werde, so bald als möglich eine Teilrechtskraftbescheinigung hinsichtlich des Scheidungspunktes auszustellen (Urk. 317). Am 21. März 2017 teilte die Klä- gerin mit, dass sie damit einverstanden sei (Urk. 318). Daraufhin wurde mit Be- schluss vom 23. März 2017 vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2017 am
- März 2017 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 ("1. Die Ehe der Parteien wird ge- schieden.") in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 319). Mit Eingabe vom 19. April 2017 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort (Urk. 320). Mit Beschluss vom
- April 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt zur Erläuterung ihres Beru- fungsstandpunkts zum Unterhalt sowie zur Einreichung einer gehörig unterzeich- - 16 - neten Bestätigung der I._____ …, wonach diese bereit sei, den Beklagten aus je- der Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegen- schaft der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322). Innert er- streckter Frist (Urk. 323) nahm die Klägerin mit Eingabe vom 7. Juni 2017 zum Berufungsstandpunkt zum Unterhalt Stellung und reichte ein Schreiben der I._____ … vom 17. Mai 2017 ein (Urk. 325; Urk. 326/2). Mit Verfügung vom 9. Ju- ni 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung und zur freigestellten Stellungnahme zur vorgenannten Bestätigung der I._____ ange- setzt (Urk. 327). Gleichentags ging eine vom 7. Juni 2017 datierende Eingabe des Beklagten ein, womit er beantragte, es sei vormerken, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 328). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 kam die erkennende Kammer diesem Antrag mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12 und 13 nach (Urk. 329 S. 3 f.). Zudem merkte sie vor, dass auch die Dispositiv-Ziffer 18 in Rechtskraft erwachsen sei und stellte fest, dass der vorsorgliche Antrag des Be- klagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Dispositiv- Ziffer 4 gegenstandslos sei (Urk. 329 S. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erstat- tete der Beklagte die Anschlussberufungsantwort. Zudem nahm er Stellung zur Bestätigung der I._____ … (Urk. 334). Unterm 22. Juni 2017 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der An- schlussberufungsantwort und zu den vom Beklagten neu eingereichten Urkunden angesetzt (Urk. 337). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte der Beklagte zusam- mengefasst mit, dass die Umsetzung der in Rechtskraft erwachsenen Betreu- ungsregelung derzeit nicht funktioniere (Urk. 338). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurden die Parteien vom Wechsel der Referentin in Kenntnis gesetzt (Urk. 343). Am 17. Juli 2017 erstattete die Klägerin innert erstreckter Frist (Urk. 340-343) ihre Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberu- fungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten (Urk. 344). Am
- Juli 2017 ging ein vom 20. Juli 2017 datierendes Schreiben der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG mit dem Ersuchen um eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils in der Beilage ein (Urk. 347). Diese wurde am 28. Juli 2017 versandt - 17 - (Urk. 347 S. 2). Ein Doppel der klägerischerseits erstatteten Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberufungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten sowie von den Beilagen dazu ging am
- August 2017 an den Beklagten (Urk. 344 - Urk. 346/1-3). Mit Eingabe vom
- August 2017 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie eine Auszahlung von Fr. 45'040.38 zugunsten der Klägerin vorgenommen habe (Urk. 349). Eine Kopie dieser Mitteilung wurde den Parteien zugestellt (Urk. 350/1-2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 stellte der Beklagte diverse neue Anträge (Urk. 354 S. 2 ff.). Am 16. Februar 2018 ging ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) vom 14. Februar 2018 ein, womit der Antrag des Beistands von C._____, dem gemeinsamen Kind der Parteien, betreffend Anpassung der Kin- desschutzmassnahme weitergeleitet wurde (Urk. 355). Gleichentags übermittelte der Beklagte per Telefax unaufgefordert eine vom 16. Februar 2018 datierende Stellungnahme dazu (Urk. 357). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
- Teilrechtskraft Die Vormerknahme von der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids er- folgte hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 mit Beschluss vom 23. März 2017 (Urk. 319) und mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329). Weitere Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen. - 18 -
- Prozessuales 3.1. Anschlussberufung 3.1.1. Im erstinstanzlichen Urteil verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen (Disposi- tiv-Ziffer 7). Zudem verpflichtete sie ihn, an die Klägerin persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 774.95 pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Mit seiner Berufung be- antragt der Beklagte (u.a.) die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– monatlich zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Aufteilung der Hilflosenentschädigung für C._____ auf die Parteien anteilsmässig nach Betreuungstagen. Ferner beantragt er den Verzicht auf die Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (Urk. 310 S. 3, Berufungsanträ- ge Ziffern 2 und 3). In ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Abwei- sung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers, ohne eigene Anträge zu stellen (Urk. 320 S. 2), was die Beantragung der Bestätigung der vorinstanzlichen Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'500.– und Fr. 774.95 bedeuten würde. In ihren weiteren Vorbringen erklärte sie jedoch, dass der von der Vorinstanz angenommene Be- trag von Fr. 774.95, der als persönlicher Unterhaltsbeitrag für sie festgelegt wor- den sei, als Betreuungsunterhalt für C._____ anzusehen sei. Hinzu kämen Bar- kosten für C._____ (gemeint: Unterhaltsbeiträge für den Barunterhalt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat. Total belaufe sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ geschuldete Betrag auf Fr. 2'774.95 pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälli- ge Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (Urk. 320 S. 4 ff., insb. S. 7). Wie im Be- schluss vom 25. April 2017 festgehalten wurde, verlangte sie damit mehr als von der Vorinstanz zugesprochen wurde, weshalb sie in Anwendung von Art. 56 ZPO angehalten wurde, diesen Widerspruch zu erläutern (Urk. 322 S. 2 f.). - 19 - 3.1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 erklärte die Klägerin innert erstreckter Frist, dass es sich beim Antrag in der Berufungsantwort vom 19. April 2017, es seien sämtliche Anträge des Beklagten abzuweisen, offensichtlich um ein Versehen handle. Der Begründung der Berufungsantwort vom 19. April 2017 sei zu ent- nehmen, dass nicht nur die Abweisung der Anträge der Gegenseite verlangt, son- dern auch ein eigener Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ge- stellt worden sei. Die Zusammensetzung des von der ersten Instanz berechneten Unterhaltsbeitrags würde nicht einmal die Kinderkosten (gemeint: den Barunter- halt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– (pro Monat) decken. Deshalb seien die- se alleine schon auf Fr. 2'000.– zu erhöhen. Dazu sei der Betreuungsunterhalt von der ersten Instanz mit Fr. 774.95 berechnet und dieser Betrag von ihr akzep- tiert worden, was gesamthaft zu einem erhöhten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 führen müsse. Es sei klar, dass dieser erhöhte Unterhaltsbeitrag in der Berufungsantwort als neuer Antrag hätte figurieren müssen (Urk. 325 S. 2). Der Antrag auf den höheren Kinderunterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 2'774.95 laute daher als Ziffer 2 wie folgt (Urk. 325 S. 3): "In Abweichung des Antrages Ziff. 1 sei der Beklagte zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunter- halt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszulagen." 3.1.3. Der Beklagte bemängelte in seiner Anschlussberufungsantwort, die An- schlussberufung sei zu spät erfolgt. Die Klägerin habe gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Somit habe sie alle erstinstanzlichen Entscheide akzeptiert. In der Berufungsantwort habe die Klägerin die Abweisung aller seiner Anträge und somit die Bestätigung sämtlicher erstinstanzlicher Erkenntnisse be- antragt. Am 7. Juni 2017 sei nun dieser Standpunkt korrigiert und ein neuer An- trag gestellt worden. Er beantrage, dass der zu späten Anschlussberufung der Klägerin keine Beachtung geschenkt werde (Urk. 334 S. 2). - 20 - 3.1.4. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht festgehalten (BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt aber gleichermassen unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Bereits aus der Berufungsantwort der Klägerin ergibt sich bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, dass diese entgegen dem einleitenden Antrag im Rahmen einer An- schlussberufung die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem vor- instanzlichen Entscheid erreichen wollte. Die Frist zur Erhebung der Anschlussbe- rufung im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO wurde damit gewahrt. 3.1.5. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und 5017) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 13cbis SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen In- stanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407b Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegeh- ren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zu- lässig. Dies gilt auch für die zweite Instanz, und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 2016 S. 917 ff., S. 921; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585). Die Klägerin verlangt höhere als die vor erster Instanz beantragten Kin- derunterhaltsbeiträge, weil sie neu einen Betreuungsunterhalt mit einbezieht. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wurde mit der angesprochenen Gesetzesno- velle neu eingeführt (Art. 285 Abs. 2 ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt], in Kraft seit 1. Jan. 2017). Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 407b Abs. 2 ZPO vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung in zweiter Instanz im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder - 21 - lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (vgl. dazu nachfol- gend unter Erw. I./3.2.5.) nicht erfüllt sein müssen. 3.1.6. Somit ist auf den anschlussberufungsweise erhobenen und mit Eingabe vom 7. Juni 2017 präzisierten Antrag der Klägerin betreffend Kinderunterhalt ein- zutreten. 3.2. Berufungsantrag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft 3.2.1. Mit Bezug auf das Schicksal der ehelichen Liegenschaft erklärte der Be- klagte in seiner Berufungsbegründung, er sei im Grundsatz damit einverstanden, dass diese bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin über- tragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich innerhalb der Ge- samtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Liegenschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 3.2.2. Legt man den vom Beklagten in der Berufungsschrift gestellten Berufungs- antrag Ziffer 5 unter Heranziehung dieser Passage in der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben (dazu oben unter Erw. I./3.1.4.) aus, ergibt sich, dass der Hauptantrag ist in Tat und Wahrheit der Eventualantrag und der Eventualantrag der Hauptantrag ist. 3.2.3. Dass der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 nunmehr verlangt, es sei die Liegenschaft sofort zu verkaufen bzw. deren Versteigerung anzuordnen unter Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) (Urk. 354 S. 2), ändert daran nichts. 3.2.4. Mit der Berufungsbegründung ist gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- - 22 - fungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des be- reits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Der Antrag gemäss Eingabe vom 15. Februar 2018, mit dem der Eventualantrag zum Hauptantrag mutiert, ist daher grundsätzlich verspätet. 3.2.5. Die Verspätung wäre dann unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für ei- ne Klageänderung im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO erfüllt wären. Der Beklagte bringt jedoch keinerlei Behauptungen dafür vor, aus welchem Grund ei- ne Klageänderung im – weit fortgeschrittenen – Rechtsmittelverfahren noch zu- lässig sein sollte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Er hätte erklären müssen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO er- füllt sind und auf welche neuen Tatsachen und Beweismitteln er diese abstützt. Will nämlich eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweis- last für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Auf den neuen Hauptan- trag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft ist somit infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht einzutreten. 3.2.6. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 stellt der Beklagte zudem den An- trag auf sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Lie- genschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für den Fall, dass das Gericht die Sache heute nicht als spruchreif beurteilen sollte (Urk. 354 S. 4 in Verbindung mit S. 2). Da, wie ein- - 23 - leitend unter Erw. I./1.2. festgehalten wurde, das Verfahren spruchreif ist, ist fest- zustellen, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist. 3.3. Kognition des Berufungsgerichts 3.3.1. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Sie kann sich aber darauf be- schränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom
- Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 133 II 249 E. 1.4.1; BGE 130 III 136 E. 1.4; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom
- August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 5 und 6). Noven sind nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO mög- lich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 3.3.2. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteian- träge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom
- August 2008 E. 4). Dagegen gilt im Bereich der güterrechtlichen Auseinander- setzung und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). - 24 - 3.4. Berufungsverhandlung 3.4.1. Der Beklagte beantragt die Durchführung einer Berufungsverhandlung (Urk. 310 S. 4). 3.4.2. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Be- rufungsgerichts (Art. 316 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO Reetz/Hilber, Art. 316 N 7). Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Durchführung einer Berufungsver- handlung nahelegen würden. Solche werden auch vom Beklagten nicht angeführt. Dass der Verkauf resp. die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und das Einkommen der Klägerin an einer mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht werden könnten und allfällige andere Unklarheiten ebenfalls geklärt werden könn- ten, wie der Beklagte in seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 anführte (Urk. 354 S. 2), mag zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend ist das Verfahren aber spruchreif; es sind keine Unklarheiten zu klären. Das vom Beklagten in der ge- nannten Eingabe angesprochene rechtliche Gehör (Urk. 354 S. 2) wurde vorlie- gend durch den Schriftenwechsel gewahrt. Es ist daher auf die Durchführung ei- ner Berufungsverhandlung zu verzichten, weshalb der entsprechende prozessua- le Antrag des Beklagten abzuweisen ist. 3.5. Unaufgeforderte Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2018 Am 15. Februar 2018 überbrachte der Beklagte eine neue Eingabe mit verschie- denen Anträgen, darunter einen neuen Hauptantrag (Urk. 354). Da sich diese, wie teilweise bereits aufgezeigt wurde und im Übrigen aufzuzeigen sein wird, sofort als offensichtlich unbegründet resp. gegenstandslos erweisen, ist keine Stellung- nahme der Klägerin einzuholen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). II.
- Ausgangslage Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007 (Urk. 2). Zuvor, am tt.mm.2007, war die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt gekommen (Urk. 2). C._____ leidet - 25 - unter einer Behinderung (Urk. 1 S. 4). Die Ehe der Parteien ist seit 22. März 2017 rechtskräftig geschieden (Urk. 319 S. 2).
- Obhut 2.1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und stellte sie unter die alleinige Obhut der Klägerin (Urk. 311 S. 104, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Während die gemeinsame elterliche Sorge im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde und die diesbezügliche Regelung in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt der Beklagte mit Berufungsantrag Ziffer 1, dass C._____ unter die Obhut beider Eltern gestellt wird (Urk. 310 S. 3). Er macht im Wesentlichen geltend, nach der Regelung der Vorinstanz werde er C._____ während mehr als einem Drittel des Jahres zu betreuen haben, nämlich – ohne Berücksichtigung der Zeit, während der C._____ mit der Klägerin in den Ferien ist – während 125 Tagen pro Jahr. Von alleiniger Obhut bzw. häuslicher Gemein- schaft nur durch die Klägerin könne daher keine Rede sein. Warum die bereits im Massnahmeverfahren angeordnete alternierende Obhut nicht mehr gelten solle, werde durch die Vorinstanz inhaltlich nicht begründet. Seit 1. Juli 2014 reduziere sich die Bedeutung der "Obhut" losgelöst vom Sorgerecht auf die "faktische Ob- hut", das heisse auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und lau- fenden Erziehung. Genau dies, die Befugnis seinerseits zur täglichen Betreuung von C._____ alternierend zur gleichen Befugnis der Klägerin und das Recht und die Pflicht im Zusammenhang mit der Pflege und laufenden Erziehung auszu- üben, habe die Vorinstanz angeordnet. Die Vorinstanz selber spreche durchge- hend von "Betreuung" des Beklagten. In Anbetracht dessen bleibe für die alleinige Zuteilung der Obhut an die Klägerin kein Raum. Vielmehr sei diese Anordnung sogar rechtswidrig, weil nicht dem Kindeswohl entsprechend (Urk. 310 S. 8 f.). 2.2. Die Klägerin beantragt die Abweisung des klägerischen Antrags und ver- weist in diesem Zusammenhang auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 320 S. 3). - 26 - 2.3. Die Vorinstanz hatte zur Obhut zusammengefasst erwogen, im Fall der Be- lassung der gemeinsamen elterlichen Sorge könne das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder dann die alternierende Obhut beider El- ternteile festlegen. Die Obhut umfasse die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erzie- hung zu sorgen. Sie werde in der Regel einem Elternteil zugeteilt, wenn die kon- krete Betreuungsregelung vorsehe, dass er den überwiegenden Anteil der Be- treuung im Alltag des Kindes wahrnehme oder wahrnehmen werde. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen im Sinne eines Wechselmodells vorsehe, dann sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen (Urk. 311 S. 24 f.). An der Fähigkeit, dem Willen und auch der Möglichkeit des Beklagten zur korrekten und kindesentsprechenden Betreuung von C._____ bestünden keine Zweifel. Den Ak- ten seien auch keine substantiierten Vorbringen der Klägerin, welche auf etwas anderes hindeuten würden, zu entnehmen. Auch anlässlich der Parteibefragung habe sich die Klägerin diesbezüglich positiv über den Beklagten geäussert. Die aktuell aufgrund der Massnahmevereinbarung vom 17. November 2015 praktizier- te alternierende Wochenendbetreuung, nach welcher der Beklagte C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, betreue, sei im Grundsatz erprobt. C._____ scheine sich an diese Rege- lung gut gewöhnt zu haben, gebe aber auch klar dem Wunsch nach mehr Kontakt mit dem Beklagten Ausdruck, was Nachachtung verdiene. Dies decke sich inso- weit mit dem Begehren des Beklagten, als dass dieser die Betreuung von C._____ zusätzlich zur alternierenden Wochenendbetreuung an einem Wochen- tag pro Woche beantrage. Ein persönlicher Kontakt unter der Woche sei auch in Bezug auf das Alter von C._____, ihre Bindung an den Beklagten und dessen Wohnort in der Gemeinde … ZH und damit in regionaler Nähe angemessen. Das Wohl von C._____ erfordere diese zusätzliche Betreuung unter der Woche durch den Beklagten. Im Sinne ebendieses Kindeswohls sei die Wochenendbetreuung durch den Beklagten sodann gerichtsüblich auszuweiten. Der Beklagte habe die Tochter an den Betreuungswochenenden jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonn- tag, 17 Uhr, zu betreuen. Die schlechte Beziehung der Parteien untereinander - 27 - vermöchte eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklag- ten und seiner Tochter nicht zu rechtfertigen, wirkten sich diese Differenzen doch nicht negativ auf das Wohl von C._____ aus. Diese Regelung sei durch eine Fei- ertags- und Ferienregelung, welche sich am gerichtsüblichen Umfang zu orientie- ren habe, zu ergänzen. Der Beklagte sei entsprechend berechtigt zu erklären, C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, jeden Mittwoch, nach Schulschluss bis Schulbeginn am Don- nerstag, jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember, 10 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 10 Uhr, bis und mit Ostermontag, 10 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 10 Uhr, bis Pfingstmontag, 17 Uhr) und am 1. August zu betreuen. Sodann sei der Beklagte berechtigt zu erklären, drei Wochen pro Jahr während der Schulferien mit C._____ zu verbringen. Als Ausfluss dieser Regelung sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Sie sei es, welche C._____ überwiegend betreue und mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebe. Für eine alternierende Obhut, wie sie noch im Rahmen des ersten Massnahmeverfahrens verfügt worden sei, bestehe keine Grundlage mehr (Urk. 311 S. 26 f.). 2.4. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb da- rauf verwiesen werden kann. Unter alternierender Obhut versteht die Lehre all- gemein, dass sich beide Eltern an der Kinderbetreuung beteiligen. Das Bundes- gericht hingegen schränkt den Begriff ein, indem es sagt, dass alternierende Ob- hut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Frage kommt und die Betreuungsan- teile der Eltern "plus ou moins égales" sein müssen (BGer 5A_69/2011 vom
- Februar 2012 E. 2.1). In der Praxis wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn der Betreuungsanteil bei mindestens einem Drittel liegt (Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343, insb. Fn 69). Die in Rechts- kraft erwachsene Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzli- chen Urteils führt auch nach der Berechnungsmethode des Beklagten zu einem Betreuungsumfang von weniger als einem Drittel, denn in seiner Aufstellung sind die Ferien, welche C._____ mit der Klägerin verbringen wird, nicht berücksichtigt. Der Beklagte selber argumentierte, die Klägerin fahre im Sommer 2017 wieder für - 28 - drei Wochen in die Ferien (gemeint: mit C._____) resp. sie fahre mehrwöchig und mehrmals pro Jahr in die Ferien (Urk. 334 S. 3). Berücksichtigt man bei beiden Parteien drei Wochen Ferien und berechnet man die Betreuungszeiten des Be- klagten in Stunden, beträgt sein Betreuungsanteil ca. 30 %. Nicht relevant ist, dass die Vorinstanz selber von "Betreuung" des Beklagten (Urk. 310 S. 9) schreibt. Es versteht sich von selbst, dass der persönliche Verkehr zwischen ei- nem Elternteil und einem 10-jährigen Kind, welches zudem aufgrund einer Behin- derung einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist, zwangsläufig Betreuungsauf- gaben umfasst – daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten des Beklagten ablei- ten. Die Vorinstanz hat C._____ demzufolge zu Recht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, weshalb der Berufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten abzu- weisen ist.
- Kinderunterhaltsbeiträge 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Kinderunter- haltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Ja- nuar 2025, zahlbar an die Klägerin, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 7). 3.2. Der Beklagte beantragt die Herabsetzung der von der Vorinstanz festgeleg- ten Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 1'000.– pro Monat. Im Übrigen bean- standet er die von der Vorinstanz getroffene Regelung lediglich insoweit, als er Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend ergänzen lassen will, dass die für C._____ ausgerichteten behinderungsbedingten Leistungen der SVA (derzeit: Hilflosenentschädigung) anteilsmässig und nach Betreuungstagen unter den Parteien aufzuteilen seien, wobei die Parteien anzuweisen seien, diese Ent- schädigungen jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular erhältlich zu machen (Urk. 310 S. 2, Berufungsantrag Ziffer 2). Er habe sich bei seinen Vor- bringen vor der Vorinstanz betreffend die Kinderunterhaltsfrage durchgehend auf die vorehelich getroffene und vormundschaftsbehördlich genehmigte Vereinba- rung mit der Klägerin betreffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt be- - 29 - zogen. Diese habe vorgesehen, dass die Klägerin nach der Geburt der Tochter weiterhin in ihrem Modeatelier arbeiten und einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'500.– erzielen werde. Er habe bei der Eheschliessung, die wenige Monate nach der Geburt der Tochter erfolgt sei, davon ausgehen können, dass die ge- troffene Vereinbarung über die Eheschliessung hinaus Geltung entfalten werde, und mache diesbezüglich Vertrauensschutz geltend. Erwiesenermassen habe weder die Geburt der Tochter noch die Eheschliessung etwas am Arbeitswillen, der Arbeitsfähigkeit und dem Weiterbestand des Geschäftes des Klägerin geän- dert. Diese arbeite immer noch dort und habe sogar im Jahr 2016 neben ihrer Ar- beit als Modedesignerin noch ein Kinderbuch herausgegeben. Die Vorinstanz nehme in ihrer Urteilsbegründung kein einziges Mal Bezug auf diese Vereinba- rung und berücksichtige dabei deshalb seinen Vertrauensschutz, den er beim Eingehen der Ehe genossen habe, in keiner Weise. Die Vorinstanz habe sich nur für eine Trennungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 interessiert, in welcher er unmissverständlich dargelegt habe, dass er den behaupteten Einkunftsdeklara- tionen keinen Glauben habe schenken können, da diese unrealistisch tief auf ein paar hundert Franken gelautet und damit krass der genannten vorehelichen Un- terhaltsvereinbarung widersprochen hätten. Es sei stossend, dass die Vorinstanz zwar von der Existenz der vorehelich vorhandenen Vereinbarung gewusst, bei ih- ren Überlegungen zu Unterhaltsfragen diese aber nicht gewichtet habe (Urk. 310 S. 9 f.). Auf die Festlegung eines Betreuungsunterhalts sei zu verzichten. An- spruch darauf bestehe grundsätzlich nur, wenn die Betreuung während der nor- malen Arbeitszeit erfolge und folglich die Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, und nicht für die Betreuung während der erwerbsfreien Zeit. C._____ befinde sich tagsüber unter der Woche und während der Schulzeit in einer Tagesschule, wes- halb die Klägerin unter der Woche arbeiten könne und verpflichtet sei, ihren Anteil am Unterhalt beizutragen. Zudem betreue er C._____ unter der Woche während eines Tages, weshalb er selber nicht in einem vollen Arbeitspensum arbeiten könne. Es sei daher der Kinder(bar-)unterhalt auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 310 S. 10 f.). 3.3. Die Klägerin beantragt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten und - 30 - Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, zahlbar bis zum 31. Januar 2025, und bean- tragt die Abweisung des Antrags des Beklagten betreffend Aufteilung der Hilflo- senentschädigung (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3). Sie geht für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 von Barkosten von Fr. 1'481.– pro Monat aus, welche sich ab dem 13. Altersjahr auf Fr. 1'780.– pro Monat erhöhen würden, und stützt sich dabei auf die neue Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017, welche das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgege- ben hat (Urk. 320 S. 4). Sodann entstünden bei C._____ aufgrund ihrer Behinde- rung Mehrkosten für Freizeitgestaltung, d.h. Privatlehrer für Sportaktivitäten, Feri- encamp mit Sonderbetreuung etc., z.B. ½ Tag Privatskilehrer Fr. 230.–, Insieme Ferienpass für eine Woche Fr. 250.–, Therapiereiten Einzelunterricht pro Stunde Fr. 100.–. Gesamthaft sei daher bereits jetzt von Barkosten von mehr als Fr. 2'000.– pro Monat auszugehen. Hinzu komme nach neuem Recht der Betreu- ungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt, wie ihn der Beklagte verstehe und be- rechne, stimme bei C._____ nicht. Sie sei behindert und brauche nicht nur Füh- rung, sondern auch überdurchschnittliche Überwachung, wenn sie zuhause sei. Die Klägerin müsse ihr bei den meisten Handreichungen helfen (Hygiene nach Stuhlgang, Hilfe beim Duschen, Zähneputzen etc., Essen schöpfen und zerklei- nern, bei kniffligen Verschlüssen wie Jackenreissverschlüssen etc. beim Anziehen helfen, Wegbegleitung wenn C._____ bei Freundinnen/Nachbarn zum Spielen eingeladen sei, Hausaufgabenhilfe etc.). Im Allgemeinen müsse die gesamte All- tagsstruktur ihren Bedürfnissen und Kapazitäten angepasst werden: C._____ brauche für alle Verrichtungen mehr Zeit und Konzentration, was bei ihr schnell zur Ermüdung führe. Je klarer und ruhiger der Tagesablauf strukturiert sei, desto besser könne sich C._____ daran orientieren und eine Reizüberflutung verhindert werden. Die Klägerin passe ihre Erwerbstätigkeit ganz dem Kind an und sei dadurch auf die Flexibilität ihrer Arbeitszeiten angewiesen. Sie kooperiere mit der Schule und den Ärzten/Therapeuten von C._____. Dies habe mit den heutigen Betreuungspflichten gegenüber dem zweiten Kind, welches am tt.mm.2017 gebo- ren sei, nichts zu tun (Urk. 320 S. 4 ff.). 3.4. Da das Verfahren am 1. Januar 2017, dem Tag des Inkrafttretens der Ge- setzesänderung betreffend Kinderunterhalt, nach wie vor hängig war, sind die Un- - 31 - terhaltsbeiträge für die Tochter C._____ ausschliesslich nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. vorne Erw. I./3.1.5.). Dafür ist neu nicht mehr eine Gesamtberech- nung für die Klägerin und C._____ vorzunehmen, sondern die Bedarfsberechnung für die Klägerin und C._____ separat durchzuführen. Gleichzeitig sind neu auch die Einkommen der Klägerin und von C._____ separat zu bestimmen. a) Einkommen des Beklagten Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 8'314.60 inkl. Anteil 13. Monatslohn bei einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 311 S. 41 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Dazu besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beklagten derzeit aufgrund seines Be- treuungsanteils zumindest eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre und dass von einem Verzicht auf die Generierung eines höheren Einkommens aus bösem Willen, Nachlässigkeit oder schlichter Freiwilligkeit keine Rede sein kann (vgl. Urk. 311 S. 41). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beklagte per
- Januar 2018 einen Teuerungsausgleich von 0,5 % erhalten hat. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Gemäss Art. 33 der Personalverordnung der Stadt J._____ entscheidet der Gemeinderat, ob generelle Teuerungszulagen, welche für das Staatspersonal des Kantons Zürich gelten, für städtische Ange- stellte wie den Beklagten übernommen werden. Das Staatspersonal des Kantons Zürich erhält gestützt auf § 42 Personalverordnung im Allgemeinen den vollen Teuerungsausgleich. Dass per 1. Januar 2018 lediglich 0,5 % und nicht die vollen 0,7 % (Stand Ende September 2017) gewährt wurden, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem kantonalen Finanzhaushalt und der negativen Teue- rung in den fünf vorangegangenen Jahren begründet (Regierungsratsbeschluss Nr. 1008/2017 vom 1. November 2017). Die Höhe von 0,5 % wurde von der Stadt J._____ übernommen (vgl. Stadt J._____, SRB … Teuerungszulage 2018 Doku- ment vom 7. Dezember 2017, abrufbar unter https://www.J._____.ch…/2017, ab- gerufen am 14. Februar 2018). Zweitinstanzlich ist dem Entscheid daher ein Ein- - 32 - kommen des Beklagten in Höhe von Fr. 8'356.15 inkl. Anteil 13. Monatslohn pro Monat zugrunde zu legen. Beim Beklagten ist für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 wie bei der Klägerin da- von auszugehen, dass er in einem 100 %-Pensum tätig sein kann. Da aber weder Betreuungsunterhalt geschuldet ist (dazu nachfolgend unter Erw. II./3.4./f.bb) noch für die Klägerin Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind (dazu nachfolgend un- ter Erw. II./4.) und die Unterhaltsbeiträge für C._____ so hoch angesetzt werden können, dass ein auf einem 100 %-Pensum basierendes höheres Einkommen des Beklagten nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ be- rechtigen würde (dazu nachfolgend unter Erw.. II./3.4./g), kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden. b) Bedarf des Beklagten Die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung für den Beklagten wurde von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb auf den von ihr berechneten Bedarf von Fr. 4'656.35 pro Monat abzustellen ist (vgl. Urk. 311 S. 51 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). c) Einkommen der Klägerin Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023, dem ersten Monatsende, nachdem C._____ das 16. Altersjahr erreicht haben wird, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.– netto pro Monat auf der Ba- sis eines 50 %-Pensums an (Urk. 311 S. 46 ff. und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 stellte sie auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto pro Monat auf der Basis eines 100 %-Pensums ab (Urk. 311 S. 48 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Während die Klägerin die genannten Beträge zweitinstanzlich nicht beanstandet (Urk. 320 S. 6 f.), macht der Beklagte geltend, dass in der vorehelich getroffenen und vormundschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung mit der Klägerin be- treffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt vorgesehen gewesen sei, dass die Klägerin nach der Geburt von C._____ weiterarbeiten und einen Ver- - 33 - dienst von Fr. 3'500.– pro Monat erzielen werde, weshalb im Falle der Trennung der Eltern (für C._____) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat verein- bart worden sei. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe davon ausgehen können, dass die getroffene Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und den Unterhalt gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB vom 8. Mai 2007, von der Sozi- albehörde E._____ genehmigt am 26. Juni 2007 (Urk. 19/24), über die Ehe- schliessung hinaus Geltung entfalten würde, weshalb er Vertrauensschutz bean- spruchen könne (Urk. 310 S. 9), ist er damit schon deshalb nicht zu hören, weil die Festlegung der Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen im Scheidungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist (dazu vorne unter Erw. I./3.3.2.). Auf die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation betreffend veränderte Verhältnisse (Urk. 320 S. 6) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Dass die Klä- gerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes am tt.mm.2017, welches gemäss ih- rer Darstellung jedenfalls weit überwiegend von ihr – und nicht vom Vater des Kindes oder von Dritten – betreut wird (vgl. Urk. 320 S. 6), ab diesem Zeitpunkt al- lenfalls nicht in der Lage war und ist, das ihr von der Vorinstanz angerechnete hy- pothetische Einkommen zu erzielen (so die Klägerin in Urk. 320 S. 6), ist, da der Beklagte nicht der Vater dieses Kindes ist und er demzufolge nicht für damit in Zusammenhang stehende Einkommenseinbussen einzustehen hat, nicht zu be- rücksichtigen. Dies wird von der Klägerin sinngemäss anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 6). Der Beklagte macht in seiner Berufungsbegründung – und auch in seiner Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 354) – nicht geltend, dass die Klägerin tatsäch- lich ein höheres Einkommen erzielen würde als das hypothetische Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, lie- gen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb diesbezüglich auf Weiterungen (und auf die Herausgabe von Unterlagen, wie dies der Beklagte mit seiner Einga- be vom 15. Februar 2018 verlangte: Urk. 354 S. 2) verzichtet werden kann. Somit hat es mit dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 2'500.– netto bis zum 31. Januar 2023 und Fr. 5'000.– netto ab diesem Zeitpunkt sein Bewenden. - 34 - d) Bedarf der Klägerin Wie nachfolgend unter Erw. II./4. genauer darzulegen sein wird, hat die Klägerin im Berufungsverfahren erklärt, auf Unterhalt für sich persönlich zu verzichten. Der Bedarf der Klägerin ist daher einzig für die Berechnung eines allfälligen Betreu- ungsunterhalts für C._____ von Bedeutung. Mit dem Betreuungsunterhalt ist näm- lich die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)be- treuenden Elternteil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Le- benshaltung dieses Elternteils erfordert (vgl. Spycher, FamPra.ch 2017 S. 198 ff., S. 200). Dabei besteht vorliegend insofern eine besondere Konstellation, als die Klägerin am tt.mm.2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden ist, dessen Vater nicht der Beklagte ist. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ist, was die Lebenskosten der Klägerin angeht, dieses zweite Kind auszuklammern und grundsätzlich auf die von beiden Seiten unbestritten gebliebenen Zahlen der Vor- instanz abzustellen (dazu Urk. 311 S. 51 ff.). Da die Klägerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr in Abrede stellt, dass es sich beim Vater ihres zweiten Kindes trotz zwei Wohnsitzen jedenfalls faktisch um ihren Konkubinatspartner handelt, sind beim Grundbetrag auf ihrer Seite gestützt auf Ziffer II.1. der Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'250.– anstatt Fr. 1'350.– einzusetzen. Ferner sind die Wohnkosten nur zu 2/3 im Bedarf der Klägerin zu belassen, da 1/3 dieser Kosten neu im Barbedarf von C._____ aufzunehmen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Partner der Klägerin für seine eigene Wohnung aufzukommen hat und Wohnkosten in der von der Vorinstanz berücksichtigten Höhe deshalb nach wie vor bei der Klägerin und C._____ anfallen, ist eine weitere Reduktion jedoch nicht gerechtfertigt. Auch die ungerügt gebliebenen Kosten für Kommunikation, Radio und TV sowie für Versi- cherungen sind neu im Verhältnis 2/3 Klägerin und 1/3 C._____ zu verteilen. Demzufolge ist auf Seiten der Klägerin von einem Bedarf von Fr. 2'536.– pro Mo- nat auszugehen (Fr. 1'250.– Grundbetrag, Fr. 563.– anteilsmässige Wohnkosten, Fr. 93.– anteilsmässige Kosten für Kommunikation, Radio und TV, Fr. 20.– an- - 35 - teilsmässige Kosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 180.– Fahrkosten, Fr. 130.– Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Steuern). e) Einkommen C._____ C._____ erhält gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien eine Hilflo- senentschädigung. Bei der Unterhaltsberechnung ist diese indes nicht als Ein- kommen zu berücksichtigen. Die Hilflosenentschädigung wird entrichtet, weil C._____ auf Mehrbetreuung angewiesen ist (vgl. Urk. 64/2-4; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2) und ist damit eine Entschädigung für zusätzlichen Betreuungsauf- wand. Würde sie als Einkommen C._____s berücksichtigt, hätte das im Ergebnis eine massive finanzielle Bevorzugung des Beklagten zur Folge, weil dies zu tiefe- ren Unterhaltsbeiträgen für C._____ führen würde, und dies, obwohl nicht er, sondern die Klägerin den Hauptteil der Betreuungsaufgaben für C._____ erbringt. Dass die Hilflosenentschädigung als Einkommen C._____s zu berücksichtigen wäre, verlangt der Beklagte denn auch nicht (Urk. 310 S. 10). Entgegen der An- sicht der Klägerin (Urk. 49 S. 12; Urk. 320 S. 7) und der Vorinstanz (Urk. 311 S. 50) ist es aber auch nicht angezeigt, die Hilflosenentschädigung überhaupt nicht zu berücksichtigen, denn auch der Beklagte trägt massgeblich zur Betreu- ung C._____s bei. Da bei beiden Parteien behinderungsbedingter Betreuungs- mehraufwand anfällt, wofür die Hilflosenentschädigung gedacht ist, und da, wie sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt, dafür keine Drittpersonen beige- zogen werden, sondern dieser Betreuungsmehraufwand von den Parteien selber erbracht wird, ist es gerechtfertigt, sie an der Hilflosenentschädigung je im Um- fang ihres Betreuungsanteils (indirekt) partizipieren zu lassen. Der von der Kläge- rin angesprochene Bundesgerichtsentscheid steht dem denn auch keineswegs entgegen, wird doch darin festgehalten, dass eine Hilflosenentschädigung die Hil- fe finanzieren soll, die der Begünstigte zur Durchführung der grundlegenden Handlungen des täglichen Lebens benötigt, weshalb sie, anders als allenfalls eine Waisenrente, nicht unmittelbar für seinen Unterhalt bestimmt ist (BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2). Ein Vorgehen gemäss dem An- trag des Beklagten, wonach die Parteien anzuweisen seien, ihren Anteil an der Hilflosenentschädigung jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular - 36 - erhältlich zu machen, ist allerdings nicht zweckmässig. Vielmehr ist die Hilflo- senentschädigung auch weiterhin von der Klägerin zu beziehen, dem Beklagten aber ein entsprechender Abzug bei den Unterhaltsbeiträgen für C._____ zuzuge- stehen. Der Antrag des Beklagten betreffend Geltendmachung der Hilflosenent- schädigung bei der SVA ist daher abzuweisen. Bei C._____ als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen die Kinderzulagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.– pro Monat und Fr. 250.– pro Monat ab 1. Febru- ar 2019 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG, LS 836.1). Ab dem 1. Februar 2023 wird die Kin- derzulage von dannzumal Fr. 250.– pro Monat durch die Ausbildungszulage in gleicher Höhe ersetzt (§ 4 Abs. 2 EG FamZG); auch diese ist bei C._____ als Einkommen einzusetzen. f) Bedarf C._____ aa) Barbedarf C._____ Die Klägerin beruft sich für den Barbedarf von C._____ in der Berufungsantwort auf die vom Amt für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich heraus- gegebene Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 (Urk. 320 S. 4). Auch der Beklagte war in der Berufungsbegründung von dieser Tabelle ausge- gangen (Urk. 310 S. 10). Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich kann daher die Zürcher Kinderkosten-Tabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom
- August 2005 E. 3.2.3), denn diese stellt a priori lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags dar und hat Richtwertcharakter (BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat indes hin- sichtlich des Grundbetrags auf das Kreisschreiben und im Übrigen auf die konkre- ten Ausgaben abgestellt (Urk. 311 S. 51 ff.), wie dies auch im "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht vorgeschlagen wird (S. 5 f., abrufbar unter www.gerichte-zh.ch unter "Aktuelles"). Weshalb davon abgewichen werden sollte, erklären die Parteien nicht. Demzufol- ge ist nach der von der Vorinstanz gewählten Methode vorzugehen. - 37 - Da C._____ am tt.mm.2017 10 Jahre alt geworden ist, beträgt der Grundbetrag für sie gemäss dem Kreisschreiben Fr. 600.– pro Monat. Ferner sind bei C._____ nach der neuen Berechnungsmethode nunmehr ihre anteilsmässigen Wohnkos- ten im Barbedarf zu berücksichtigen, und zwar im Umfang von 1/3 der gesamten bei der Klägerin anfallenden Wohnkosten, d.h. in Höhe von Fr. 281.– (zu den Wohnkosten der Klägerin siehe vorne unter lit. d). Auch die bislang im Bedarf der Klägerin eingerechneten Kosten für Kommunikation, Radio und TV entfallen zu einem Teil auf C._____, weshalb dafür anteilsmässig Fr. 47.– im Bedarf von C._____ einzusetzen sind. Das Gleiche gilt für die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wofür anteilsmässig Fr. 10.– im Bedarf von C._____ auf- zunehmen sind. Die von der Vorinstanz für C._____ eingesetzten Krankenkas- senkosten von Fr. 17.60 pro Monat blieben unbestritten, weshalb auf diesen Be- trag abzustellen ist. Dass die Vorinstanz für C._____ keine (zukünftigen) Trans- portkosten berücksichtigte (Urk. 311 S. 58), wurde von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu belassen ist. Insgesamt ist somit bei C._____ von einem Barbedarf von Fr. 955.60 auszugehen. bb) Betreuungsunterhalt C._____ Mit dem Betreuungsunterhalt ist – wie bereits angesprochen wurde – die betreu- ungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)betreuenden Eltern- teil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Lebenshaltung dieses Elternteils bewirkt. Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann vorliegend aller- dings, dass der insgesamt bei der Klägerin anfallende Betreuungsunterhalt – je- denfalls hypothetisch – zu einem Teil vom Vater ihres zweiten Kindes zu leisten ist. Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort nämlich, dass sie durch die Be- treuung ihres zweiten Kindes noch viel eingeschränkter sei als nur durch die Be- treuung von C._____ (Urk. 320 S. 6), womit klargestellt ist, dass das zweite Kind jedenfalls weit überwiegend von ihr und nicht von dessen Vater oder von Dritten betreut wird. Da der Betreuungsaufwand für das zweite Kind bereits insoweit aus- geklammert wird, als der Klägerin ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem 50 %-Pensum anzurechnen ist, womit zugleich der vom Beklagten vorge- brachten Argumentation betreffend Tagesschule und Betreuung durch ihn - 38 - (Urk. 310 S. 10 f.) genügend Rechnung getragen ist, ist die Aufteilung der betreu- ungsbedingten Einbusse in der Eigenversorgung der Klägerin auf die Väter der beiden Kinder im hälftigen Verhältnis angemessen (vgl. FamKomm-Schei- dung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 117 und N 121). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 100 %-Pensums an (Urk. 311 S. 48, S. 63 und S. 106 Dispo- sitiv-Ziffer 9). Damit ging sie davon aus, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung mehr habe. Dies wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Der Antrag der Klägerin, es sei der Betreuungsunterhalt bis 31. Januar 2025 – nicht bloss bis
- Januar 2023 – zu berücksichtigen (dazu vorne unter Erw. I./3.1.2.), blieb denn auch unbegründet. Der Betreuungsunterhalt ist daher a priori auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023 zu beschränken. Ohne Berücksichtigung des (indirekt) auf die Klägerin entfallenden Anteils an der Hilflosenentschädigung wäre bei ihr von einer betreuungsbedingten Einbusse in der Eigenversorgung in Höhe von Fr. 36.– pro Monat (Fr. 2'536.– ./. Fr. 2'500.–) auszugehen, der nach dem Dargelegten zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 18.– pro Monat, vom Beklagten zu tragen wäre. Vorliegend ist davon indes abzusehen, da die Hilflosentschädigung, welche für C._____ entrichtet wird, für den Ersatz derartiger Einbussen gedacht ist. Die hälf- tige Einbusse kann ohne Weiteres damit kompensiert werden, und zwar unab- hängig davon, ob es sich um eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit mittleren Grades im Betrag von derzeit Fr. 1'175.– pro Monat oder um eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit leichten Grades im Betrag von derzeit Fr. 470.– pro Monat (vgl. www.ahv-iv.ch/p/4.13.d, abgerufen am 14. Februar 2018) handelt. Es ist da- her kein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. g) Unterhaltsbeiträge C._____ Somit steht dem Einkommen von C._____ in Höhe von Fr. 200.– bis 31. Januar 2019 und in Höhe von Fr. 250.– ab 1. Februar 2019 ein Bedarf in Höhe von Fr. 955.60 gegenüber. Ihr Bedarf ist demzufolge für den Zeitraum bis zum 31. Ja- nuar 2019 in Höhe von Fr. 755.60 pro Monat und für den Zeitraum ab 1. Februar 2019 in Höhe von Fr. 705.60 pro Monat nicht durch ihr Einkommen gedeckt. - 39 - Da der Beklagte keinen nachehelichen Unterhalt für die Klägerin zu leisten haben wird, besteht bei ihm bei Berücksichtigung lediglich des Bedarfes für sich und des ungedeckten Bedarfes bei C._____ ein Überschuss in Höhe von Fr. 2'944.20 pro Monat im Zeitraum bis 31. Januar 2019 (Fr. 8'356.15 ./. Fr. 4'656.35 ./. Fr. 755.60) und in Höhe von Fr. 2'994.20 im Zeitraum ab 1. Februar 2019 (Fr. 8'356.15 ./. Fr. 4'656.35 ./. Fr. 705.60). Es rechtfertigt sich, C._____ daran in gewissem Um- fang partizipieren zu lassen, denn ein Kind soll am Lebensstandard der Eltern teilhaben können, wenngleich dieser Anspruch nicht beliebig weit geht (vgl. Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 23 ff. und N 27 f.). Bei der Bemessung dieser Partizipation ist zu berücksichtigen, dass C._____ während der Betreuung durch den Beklagten ohnehin an seinem Lebensstandard teilhat und auf Seiten des Beklagten auch Auslagen für die Betreuung C._____s anfal- len. Lässt man C._____ im Umfang von 30 % am Überschuss partizipieren, kön- nen aus dem daraus folgenden Zuschlag dann auch die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für Aktivitäten wie Skifahren und Reiten (vgl. Urk. 320 S. 5) oder für in der Freizeit anfallende Transportkosten bestritten werden. So resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'640.– monatlich (Fr. 755.60 + Fr. 883.25) für den Zeitraum bis 31. Januar 2019 und von Fr. 1'600.– monatlich (Fr. 705.60 + Fr. 898.25) für den Zeitraum ab 1. Februar 2019. Davon sind, dem (gerundeten) Betreuungsanteil des Beklagten entsprechend, 30 % der jeweils aktuellen Hilflo- senentschädigung abzuziehen (derzeit Fr. 352.50 entsprechend 30 % von Fr. 1'175.–). Da indes die Hilflosenentschädigung in der Höhe variieren kann und in der Vergangenheit auch schon variiert hat (vgl. Urk. 64/2 S. 4; Urk. 64/3 S. 3; Urk. 64/4 S. 3; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2), ist die Regelung des Kinderunterhalts so zu formulieren, dass Änderungen in der Höhe der Hilflosenentschädigung kein Abänderungsverfahren nach sich ziehen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für den Zeitraum ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Januar 2019 Kinderunterhaltsbeiträ- ge in Höhe von monatlich Fr. 1'640.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung für C._____ und ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2025 in Höhe von monatlich - 40 - Fr. 1'600.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung für C._____ zu bezahlen. Da die Parteien Abs. 2 der Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 311 S. 105) nicht in Frage stellen und diese Regelung auch der Praxis entspricht, sind die Zahlungsmodalitäten aus dem erstinstanzlichen Urteil zu übernehmen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind daher an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats.
- Nachehelicher Unterhalt Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin nacheheliche Unterhalts- beiträge in Höhe von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 8). Der Be- klagte beantragte in der Berufungsbegründung, dass auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin zu verzichten sei (Urk. 310 S. 3). Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort, dass sie, nachdem sie ein Kind aus der neuen Beziehung geboren habe, nicht mehr an ihrem Antrag auf Zu- sprechung nachehelichen Unterhalts festhalte. Von ihrem Verzicht sei Vormerk zu nehmen (Urk. 320 S. 6). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben und vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhalts- beiträge Vormerk zu nehmen.
- Grundlagen der Unterhaltsberechnung Da die Unterhaltsberechnung, wie sich aus Erw. Ziff. II./3. ergibt, teilweise auf an- deren Grundlagen beruht als gemäss dem Urteil der Vorinstanz, ist Dispositiv- Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, allerdings nicht, wie vom Beklag- ten verlangt (Urk. 310 S. 3 und S. 16), ersatzlos. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a ZPO hat das Gericht im Scheidungsurteil insbesondere anzu- geben, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten sowie der Kinder ausgegangen wird. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann es weitere für die Bezifferung des Unterhalts massgebende Referenzwerte wie z.B. Bedarfspositio- - 41 - nen nennen (ZK ZPO-Fankhauser, Art. 282 N 9). Die von der Vorinstanz ange- führten Grundlagen der Unterhaltsberechnung sind daher, ergänzt um die Anga- ben zum Einkommen, Bedarf und Vermögen von C._____ sowie zum allfälligen Fehlbetrag beim Kinderunterhalt (Art. 301a ZPO), im Dispositiv des Berufungsur- teils – an die vorstehenden Erwägungen angepasst – anzuführen. Zudem ist bei den Angaben zum Einkommen der Parteien zu ergänzen, von welchem jeweiligen Arbeitspensum ausgegangen wird.
- Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge 6.1. Mit Bezug auf die von der Klägerin vor erster Instanz beantragte Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, Voraussetzung dafür sei, dass der Unterhaltsschuldner mit einem der Teuerung angepassten Einkommen rech- nen könne. Sei die Tatsache unsicher, so sei im Zweifel zugunsten der Indexie- rung zu entscheiden. Die Klägerin habe indessen jegliche Ausführungen zur künf- tigen Entwicklung des Einkommens des Beklagten unterlassen. Damit habe sie ihre Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf den Kinderunterhalt verletzt. Dies kön- ne vorliegend auch durch die Untersuchungsmaxime nicht korrigiert werden. Die Indexierung des Unterhaltsbeitrags für C._____ habe daher zu unterbleiben (Urk. 311 S. 66). 6.2. Da die Frage der Indexierung untrennbar mit dem der Offizialmaxime unter- liegenden Kinderunterhalt verbunden ist, ist sie im Berufungsverfahren unabhän- gig davon, dass keine der Parteien einen abweichenden Antrag gestellt hat, zu prüfen. 6.3. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Wie unter Erw. II./3.4./a dargelegt wurde, knüpft die Stadt J._____ für die Frage, ob ihren Mitarbeitenden ein Teuerungsausgleich gewährt wird, an die kantonale Regelung an und über- nahm sie per 1. Januar 2018 die Regelung des Regierungsrates für das kantonale Personal. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Stadt J._____ dies auch künftig jedenfalls im Regelfall tun wird. Zudem liegen keine Anzeichen dafür vor, dass es innerhalb des Zeitraums, für den die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind, - 42 - zu einem Wechsel des Beklagten zu einem Arbeitgeber kommen wird, auf den die vorherigen Erwägungen nicht zutreffen. Es ist deshalb im Sinne der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Indexierung zu entscheiden. 6.4. Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben, und es sind die Unterhaltsbeiträge für C._____ an den Landesindex der Konsum- entenpreise zu koppeln. Für den Fall, dass sich das Einkommen des Beklagten nicht (zumindest) parallel zum Landesindex der Konsumentenpreise entwickeln sollte, ist eine proportionale Anpassung vorzusehen.
- Güterrechtliche Auseinandersetzung 7.1. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 7.1.1.1. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung, welcher per 22. März 2013 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 311 S. 68). Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____ …, … E._____, Kataster Nr. …, Grundbuchblatt … (Urk. 311 S. 72 mit Verweis auf Urk. 67 S. 4 und Urk. 9/8). In Dispositiv-Ziffer 14 ihres Urteils wies die Vorinstanz das Grundbuchamt F._____ an, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten am fraglichen Grundstück mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (Urk. 311 S. 107). Zudem bestimmte die Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 15, dass die Klägerin die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschul- den von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. September 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.–, und einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, soweit ausstehend, ab Antritts- tag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung überneh- me, und verpflichtete die Klägerin darüber hinaus, für die Entlassung des Beklag- ten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein (Urk. 311 S. 107 f.). In Dispositiv-Ziffer 16 entschied die Vorinstanz schliesslich, dass die grund- - 43 - buchlichen Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen seien (Urk. 311 S. 108). Die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin begründete die Vorinstanz damit, dass der Beklagte sein ursprüngliches Rechtsbegehren angepasst bzw. das Rechtsbegehren der Klägerin um Übertra- gung des Grundstücks in ihr Alleineigentum anerkannt habe. Bei divergierenden Parteianträgen ergebe sich die ungeteilte Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin aber auch aus Art. 205 Abs. 2 ZGB. Anspruch auf Zuweisung habe jener Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachwei- sen könne. Dass die Obhut über C._____ der Klägerin zuzuweisen sei und diese mehrheitlich von ihr betreut werde, spreche für eine ungeteilte Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft an sie. Zudem sei C._____ in dieser Liegenschaft aufge- wachsen; eine Veräusserung der Liegenschaft an einen Dritten würde nicht im In- teresse von C._____ liegen. Eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft sei schliesslich aber auch aus Sicht des Beklagten wenig sinnvoll. Die Klägerin und C._____ würden sehr günstig in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Würde diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräussert, müsste die Klägerin aus- ziehen und voraussichtlich eine Wohnung mieten, wobei mit Mietkosten deutlich über den heutigen Wohnkosten zu rechnen wäre (Urk. 311 S. 72 ff.). 7.1.1.2. Der Beklagte bemängelt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen, dass der Wert der ehelichen Liegenschaft im Gutachten des Gutachters K._____ von der L._____ AG falsch ermittelt worden sei. Der Landpreis sei zu tief und die Lageklasse falsch berechnet worden. Zudem sei der Gebäudewert unrealistisch tief angesetzt worden, weil ein Liebhaberzuschlag unterschlagen worden sei (Urk. 310 S. 16). Die Beliebtheit der Gemeinde E._____ wegen deren Standort- qualität und des tiefen Steuerfusses sei völlig ausser Acht gelassen worden. Beim Lesen der Schätzung werde manifest, dass der Schätzer mit den örtlichen Gege- benheiten nicht vertraut sei; die Firma L._____ AG und das Büro des Schätzers befänden sich im Kanton Luzern. Zudem habe der Gutachter die Steigerung der Grundstück- und Liegenschaftenpreise seit Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahr 2010 zu wenig gewichtet und ein Vergleichs-Objekt mit weit hö- herem Verkaufswert ignoriert, und schliesslich sei er ihm (dem Beklagten) gegen- über befangen erschienen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht dafür interes- - 44 - siert, dass die Klägerin die Liegenschaft im Innern nach Durchführung der Schät- zung zumindest teilweise habe renovieren lassen. Gestützt auf das von ihm vo- rinstanzlich eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ J._____ vom
- August 2015 sei der Wert der Liegenschaft wie von ihm vor der Vorinstanz beantragt und jetzt bereinigt auf Fr. 696'000.– festzulegen (Urk. 310 S. 17). Für den Fall, dass das Berufungsgericht Zweifel daran habe, beantrage er eventuali- ter die Erstellung eines zweiten Gutachtens durch eine örtlich verankerte Immobi- lienfirma, wobei er den Beizug der Firma N._____ in J._____ beantrage (Urk. 310 S. 17 f.). Ferner ging er davon aus, dass die Klägerin nicht werde bewirken kön- nen, dass er im Sinne von Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils von der Gläubigerin I._____ … aus der Schuldpflicht betreffend Hypothek entlassen wer- de (Urk. 310 S. 18). Schliesslich erklärte er, er sei im Grundsatz damit einver- standen, dass die Liegenschaft bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin übertragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich inner- halb der Gesamtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Lie- genschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 7.1.1.3. Die Klägerin beantragt die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 14, 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 320 S. 2 und S. 8 ff.). Sie macht im Wesent- lichen geltend, die Vorinstanz habe für die Wertermittlung der ehelichen Liegen- schaft zu Recht auf das von ihr eingeholte Gutachten abgestellt. Dieses sei seri- ös, umfassend und aufschlussreich erstellt worden. Der Vorwurf des Beklagten, der Gutachter sei mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen, sei falsch. Dass sich das Büro des Schätzers im Kanton Luzern befinde, sei irrele- vant. Er sei fachlich ausgesprochen kompetent. Wie sich aus Urk. 125 ergebe, sei er von den Parteien mit Hilfe des Gerichts ausgewählt worden. Der Beklagte habe den Schätzungsauftrag ohne Vorbehalte anzubringen akzeptiert. Die vom Beklag- ten angeführte Renovation im Innern der Liegenschaft habe mit der Schätzung und Wertermittlung nichts zu tun. Sie sei verpflichtet gewesen, dringend notwen- dige Reparaturen vorzunehmen und Mängel (defekte Toilette sowie Kühlschrank - 45 - ersetzen etc.) als ausschliesslich werterhaltende Massnahmen zu beseitigen. Es gebe somit keinen Grund, ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben. Sie sei selbst- verständlich bereit, die Liegenschaft zu übernehmen unter Ausgleich an den Be- klagten und Entlassung seinerseits aus der Solidarschuld (Urk. 320 S. 8 f.). 7.1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 25. April 2017 wurde die Klägerin aufge- fordert, eine gehörig unterzeichnete Bestätigung der I._____ … einzureichen, wo- nach diese bereit sei, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegenschaft ihr zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322 S. 3). Daraufhin reichte die Klägerin eine vom 17. Mai 2017 da- tierende Erklärung der I._____ … mit entsprechendem Inhalt ein (Urk. 326/2). Diese wird vom Beklagten in seiner Stellungnahme dazu nicht in Frage gestellt (Urk. 334 S. 6 f.). 7.1.2.2. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumanteils des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin steht nichts entgegen. Gestützt auf die Erklärung der I._____ … ist davon auszugehen, dass diese bereit ist, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlas- sen, wenn die Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin übertragen wird. Dass der Beklagte keinen Anspruch auf die von ihm in Berufungsbegehren Ziffer 5 beantragte Ausgleichszahlung von Fr. 141'012.–, sondern nur auf eine wesent- lich tiefere Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Übertragung nicht erfolgen könnte. Entscheidend ist, dass der Beklagte nicht geltend macht, die von der Vorinstanz angeführte Be- gründung für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin (Urk. 311 S. 72 ff.) sei falsch. Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin vorweg – im Sinne einer Bedingung für die Übertragung – einen Nach- weis zu erbringen hätte, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) erbracht habe, wie dies der Beklagte in der Be- rufungsbegründung verlangt (Berufungsantrag Ziffer 5, Urk. 310 S. 3; vgl. auch Urk. 334 S. 7). Dieser Antrag des Beklagten scheitert bereits daran, dass der Be- - 46 - klagte ihn erstmals im Berufungsverfahren stellt ohne aufzuzeigen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (dazu vorne unter Erw. I./3.1.5.) in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb darauf infolge fehlender prozessualer Voraussetzungen nicht eingetreten werden kann. Abge- sehen davon ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet werden könnte, die güterrechtliche Ausgleichszahlung vorweg zu er- bringen. Diese wird grundsätzlich mit der Fällung des Berufungsurteils vollstreck- bar; vorbehalten ist eine vom Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung im Falle einer Anfechtung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Das Berufungsurteil wird mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung für den Beklagten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen, womit er zudem über den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG verfügt. Mit Bezug auf den ebenfalls erstmals im Berufungs- verfahren gestellten Antrag, die Klägerin habe im Sinne einer Bedingung für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum den Nachweis einer Nachfolgefinanzierung zu erbringen (Urk. 310 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 5; vgl. auch Urk. 310 S. 19), ist ebenfalls nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung im obgenannten Sinne in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb auch auf diesen Antrag infolge fehlender prozessualer Voraus- setzungen nicht eingetreten werden kann. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin dazu verpflichtet werden könn- te. 7.1.2.3. Allerdings stellt der Gerichts- resp. vorliegend der Berufungsentscheid bezüglich der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Be- klagten an der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB dar, das ex nunc wirkt und somit unmittelbar das Alleineigentum begründet (vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 205 N 19). Das Grundbuchamt F.____ kann daher entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht angewiesen werden, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; die dem Urteil nachfolgende Eintra- gung der Eigentumsübertragung im Grundbuch hat rein deklaratorische Bedeu- tung. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb insoweit zu korrigieren, weshalb des- - 47 - sen Dispositiv-Ziffer 14 trotz faktischer Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben ist. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 15 und 16 ist die Beru- fung des Beklagten gestützt auf die obigen Erwägungen abzuweisen. 7.1.3.1. Zur Frage des zwischen den Parteien umstrittenen Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch und holte zu dessen Ermittlung ein Gutachten ein (Urk. 123 und Urk. 125/1). Der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter K._____ von der L._____ AG mass der eheli- chen Liegenschaft per Bewertungsstichtag 1. Februar 2015 einen Verkehrswert von gerundet Fr. 580'000.– bei (Urk. 132 S. 3 ff.). Von diesem Verkehrswert ging die Vorinstanz in der Folge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus, be- reinigte den Betrag aber um die mutmasslichen Handänderungskosten und ge- langte so zu einem im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu be- rücksichtigenden Verkehrswert von Fr. 579'565.– (Urk. 311 S. 83). 7.1.3.2. Der Beklagte macht wie dargelegt geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 696'000.– auszugehen (Urk. 310 S. 17). Seinem Argument, der Gutachter sei mit den örtlichen Gege- benheiten nicht vertraut, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei K._____ um einen diplomierten Immobilientreuhänder und Schätzungsexperten SEK/SVIT handelt, der zudem über die Zulassung als Schätzungsexperte der Eidgenössischen Ban- kenkommission verfügt (Urk. 132 S. 20; Urk. 209 S. 1; Urk. 210/1), weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er über die nötige Fachkompetenz für die Schätzung verfügte. Dafür, dass er, wie der Beklagte konkret bemängelt, die At- traktivität der Gemeinde E._____ falsch eingeschätzt haben könnte, liegen keiner- lei Anhaltspunkte vor. Dass der Lage eines Objektes für die Ermittlung des Ver- kehrswertes eine hohe Bedeutung zukommt, ist derart elementar, dass bei einem diplomierten Immobilientreuhänder und Schätzungsexperten SEK/SVIT ohne Vor- liegen konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diesem Kriterium zu wenig Beachtung geschenkt. Die Richtigkeit des Gutachtens wird vielmehr durch den von der Klägerin eingereichten Schätzungsbericht der O._____ [Bank] vom 1. September 2008, welcher gemäss dessen Seite 3 vom Beklagten in Auftrag gegeben worden war, untermauert. Gemäss diesem wies die - 48 - Liegenschaft im Herbst 2008 einen Real- und Marktwert von Fr. 480'000.– auf (vgl. Urk. 49 S. 18 mit Verweis auf Urk. 4/16; Urk. 4/16 S. 9 und 11), wobei der Standort in E._____ und der tiefe Steuerfuss von (damals) 82 % (ohne Kirchen- steuer) ausdrücklich berücksichtigt wurden, die Gesamtbeurteilung von Lage und Standort aber dennoch als "durchschnittlich" ausfiel (Urk. 4/16 S. 6 und S. 11). 7.1.3.3. Der Beklagte bemängelt ferner, dass ein Liebhaberzuschlag unterschla- gen worden sei (Urk. 310 S. 16). Im Gutachten wird die historische Bausubstanz unter dem ausdrücklich Hinweis auf einen Liebhabercharakter als Stärke der Lie- genschaft hervorgehoben, gleichzeitig jedoch festgehalten, bei der Bewertung werde dieser nicht berücksichtigt (Urk. 132 S. 7). Dies ist indes nicht zu bean- standen, denn Bewertungsgutachten haben, wie der Gutachter in seiner Stellung- nahme vom 5. Januar 2016 zutreffend darlegte, zum Ziel, eine objektive Markt- werteinschätzung vorzunehmen (Urk. 209 S. 6). Damit ein Liebhaberwert gelöst werden könnte, müsste ein Käufer vorhanden sein, der bereit wäre, einen objektiv gesehen überhöhten Preis für die Liegenschaft zu bezahlen. Dass dies der Fall sei, behauptet der Beklagte nicht. 7.1.3.4. Das vom Beklagten eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ AG vom 28. August 2015 zum potentiellen Wert der Liegenschaft (Urk. 177/4), auf das er sich in der Berufungsbegründung wiederum beruft (Urk. 310 S. 17), hat a priori lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung. Zu- dem ergibt sich daraus, dass die Verfasserin – anders als der Gutachter – keine Einsicht in massgebliche Unterlagen hatte und die Liegenschaft auch nicht be- sichtigt hat, was die ohnehin vagen Angaben im Schreiben zusätzlich relativiert. Der der Vorinstanz vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 eingereichte Homegate-Ausdruck (Urk. 184) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Rich- tigkeit des Gutachtens zu erwecken. Abgesehen davon, dass das in diesem Aus- druck dargestellte Objekt eine Grundstückgrösse von 423 m2 aufweist, während dasjenige der Parteien lediglich 303 m2 misst (Urk. 120/1 S. 1), ist nicht entschei- dend, welchen Kaufpreis ein Anbieter auf Homegate verlangt, sondern welcher Preis tatsächlich erzielt wird. - 49 - 7.1.3.5. Die vom Beklagten angeführten Umstände lassen daher keine ernstzu- nehmenden Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung durch den Gutachter ent- stehen. Dafür, dass der Gutachter in irgendeiner Weise befangen gewesen sein könnte, zeigt der Beklagte weder Anhaltspunkte auf noch ergeben sich solche aus den Akten. Abgesehen davon wäre dies mit einem Ausstandsgesuch geltend zu machen gewesen, das zudem unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstands- grundes zu stellen gewesen wäre, was vorliegend nicht geschehen ist. Auf die diesbezügliche Argumentation des Beklagten ist nicht weiter einzugehen. 7.1.3.6. Auf den Einwand des Beklagten, seit der Schätzung seien inzwischen bei nach wie vor steigenden Liegenschafts- und Landpreisen zwei Jahre vergangen, was zusätzlich zu beachten sei (Urk. 310 S. 17), kann schon deshalb nicht einge- gangen werden, weil er daraus nichts ableitet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine massgebliche Wertsteigerung über das Niveau von 2015 hinaus aber ohnehin wenig wahrscheinlich ist. Gemäss dem Tool "Aktuelle Preise für Einfamilienhäuser" des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (abrufbar un- ter https://statistik.zh.ch/internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/da- ten_immobilien_raum/immomarkt/efhpreise.html, abgerufen am 15. Februar 2018) erreichte der Median-Preis für Häuser in der Gemeinde E._____ 2015 (bei 35 verkauften Objekten) den dritthöchsten erfassten Stand auf Fr. 1.43 Mio. und sank er 2016 (bei 40 verkauften Objekten) auf Fr. 1.3875 Mio., womit er tiefer lag als in den Jahren 2014 (Fr. 1.405 Mio. bei 36 verkauften Objekten) und 2013 (Fr. 1.48 Mio. bei 28 verkauften Objekten). 7.1.3.7. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagte, wie schon vor der Vor- instanz, geltend macht, die Klägerin habe das Innere der Liegenschaft nach der Durchführung der Schätzung zumindest teilweise renovieren lassen (Urk. 310 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich gemäss der Darstellung der Klägerin le- diglich um werterhaltende Massnahmen für den Ersatz einer defekten Toilette, ei- nes Kühlschranks und dergleichen gehandelt habe (Urk. 320 S. 8), was vom Be- klagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 334 S. 5), unterliess dieser es, allfällige Auswirkungen der Renovationsarbeiten in finanziel- ler Hinsicht zu beziffern, weshalb seine diesbezügliche Argumentation ins Leere - 50 - geht. Ohnehin würde aber der Beklagte an einem von der Klägerin nach dem Stichtag finanzierten Mehrwert der Liegenschaft nicht partizipieren. 7.1.3.8. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der Schätzung von K._____ von der L._____ AG abzuweichen oder gar ein neues Gutachten einzuholen wä- re. Vielmehr ist wie im vorinstanzlichen Entscheid unter Berücksichtigung der Las- ten und Abgaben von einem Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von Fr. 579'565.– auszugehen (vgl. Urk. 311 S. 83). 7.1.3.9. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Errungenschaft der Parteien inkl. Mehrwert im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (Urk. 311 S. 84) wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt. Demnach hat es mit einem zur Errungenschaft der Klägerin gehörenden Betrag von Fr. 84'647.60 und mit einem zur Errungenschaft des Beklagten gehörenden Betrag von Fr. 28'917.45 (Urk. 311 S. 84) sein Bewenden. 7.2. Unterhaltsschulden des Beklagten 7.2.1. Mit Bezug auf die Regelung der gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB machte die Klägerin vor erster Instanz ausstehende Unter- haltszahlungen des Beklagten für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2016 in Hö- he von insgesamt Fr. 77'700.– geltend. Dabei stützte sie sich für den Zeitraum bis Ende August 2014 auf die vorprozessual von den Parteien abgeschlossene Tren- nungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 186 S. 6; Urk. 188 S. 8; Urk. 189/6; Urk. 268/1; Urk. 311 S. 87 f.). 7.2.2. Der Beklagte machte vor der Vorinstanz die Unwirksamkeit der fraglichen Trennungsvereinbarung infolge Irrtums im Sinne von Art. 23 ff. OR bzw. Täu- schung im Sinne von Art. 28 OR geltend. Zudem brachte er vor, dass die Klägerin von Dezember 2015 bis zum 18. August 2016 über das Betreibungsamt Hinwil Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 19'954.30 erhalten habe. Schliess- lich stellte er die Behauptung auf, er habe bezüglich des in der Trennungsverein- barung bezifferten Unterhaltsbeitrages keinen Bindungswillen gehabt. In Anhang I zur Trennungsvereinbarung habe er darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht - 51 - die Bedarfsrechnung nicht korrekt sei, da sie u.a. von falschen Einkommenszah- len ausgehe, weshalb er die in der Vereinbarung bezifferte Unterhaltszahlung als "unpräjudiziell" bezeichnet habe. Er verlangte seinerseits die Rückerstattung von Fr. 24'000.– zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 33 S. 6 f. und S. 16 f.; Urk. 44 S. 6; Urk. 67 S. 5 und S. 42 ff.; Urk. 279 S. 4; Urk. 311 S. 88 ff.). 7.2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beklagte bei Abschluss der Trennungsvereinbarung weder einem Irrtum unterlegen noch getäuscht worden sei, weshalb die Trennungsvereinbarung wirksam und auf sie abzustellen sei (Urk. 311 S. 90 f.). Zum geltend gemachten Irrtum erwog sie, der in Anhang I der Trennungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 angebrachten Bemerkung des Beklagten, die von der Klägerin erstellte Bedarfsrechnung sei aus seiner Sicht nicht korrekt, sie gehe u.a. von falschen Einkommenszahlen aus, sei zu entneh- men, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsver- einbarung an der Richtigkeit der Einkommenszahlen gezweifelt habe, weshalb die Annahme eines Irrtums nicht in Betracht komme. Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Beklagte die mit dem Unterhaltsbeitrag aus sei- ner Sicht abzudeckenden Kostenpositionen aufgeführt habe, womit das Einkom- men der Klägerin ohnehin irrelevant sei (Urk. 311 S. 90). Zur behaupteten Täu- schung erwog die Vorinstanz, der Beklagte lege in keiner Weise dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 28 OR erfüllt seien. Seine Vorbringen erschöpften sich in pauschalen Behauptungen. Der Beklagte führe nicht aus, inwiefern er einem Irrtum erlegen sei und inwiefern er in Kenntnis des wahren Sachverhalts keine oder eine andere Willenserklärung in Bezug auf die Trennungsvereinbarung ab- gegeben hätte. Die Kausalität sei ohnehin zu verneinen, da der Beklagte die mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– aus seiner Sicht abzudeckenden Kosten- positionen aufgeführt habe, womit das Einkommen der Klägerin für den vereinbar- ten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– irrelevant sei (Urk. 311 S. 90). 7.2.4. Während der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, er sei beim Ab- schluss der fraglichen Trennungsvereinbarung keinem Irrtum unterlegen, in der Berufungsbegründung nicht in Frage stellt (Urk. 310 S. 20), opponiert er gegen deren Feststellung, ihm sei nicht gelungen, die behauptete Täuschung nach - 52 - Art. 28 OR zu beweisen. Er argumentiert, den Beweis der Täuschung habe die Klägerin quasi selber geliefert, indem sie in ihrer Steuererklärung betreffend die in Frage stehende Zeitperiode einen wesentlich höheren Nettoverdienst gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe (Urk. 310 S. 20). 7.2.5. Für die Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung zu bejahen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 311 S. 90 f.). Ob die Begründung der Vorinstanz, weshalb das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu verneinen sei, zutrifft, kann indes offen bleiben. Bereits ihre – vom Beklagten wie dargelegt nicht in Frage gestellte – Feststellung, dass nicht von einem Irrtum des Beklagten ausgegangen werden könne, führt zwangsläufig dazu, dass eine Täu- schung im Sinne von Art. 28 OR zu verneinen ist. Auch bei der Täuschung muss ein Irrtum auf Seiten des Getäuschten bestehen, der sich vom Irrtum im Sinne von Art. 23 OR lediglich dadurch unterscheidet, dass er nicht wesentlich zu sein braucht. Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin angegebenen Einkom- menszahlen, wie sie beim Beklagten anerkanntermassen gegeben waren, schliessen daher nicht nur einen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, sondern auch das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR aus. 7.2.6. Mit Bezug auf den Einwand des Beklagten, er habe hinsichtlich des in der Trennungsvereinbarung genannten Unterhaltsbeitrages keinen Bindungswillen gehabt, den er auch im Berufungsverfahren aufrecht erhält (Urk. 310 S. 20), er- wog die Vorinstanz, sein Vorbehalt sei dahingehend zu verstehen, dass er sich in einem allfälligen Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahren nicht auf diesen Be- trag habe behaften lassen wollen (Urk. 311 S. 93). Da der Beklagte als Beweis- mittel für seine Behauptung lediglich die fragliche Vereinbarung nannte, hat die Vorinstanz sich zu Recht einzig auf diese abgestützt. Mit Bezug auf die Argumen- tation des Beklagten in der Berufungsbegründung mit der Definition von "ohne Präjudiz" gemäss Wikipedia (Urk. 310 S. 20) ist festzuhalten, dass diese Definiti- on an sich durchaus richtig ist und in der fraglichen Passage in Anhang I der Trennungsvereinbarung auch in diesem Sinne verwendet wurde. Damit ist aber nicht erstellt, dass der Vorbehalt ganz allgemein gemeint war. In der Vereinba- - 53 - rung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Parteien im Zeitpunkt ihres Abschlus- ses bereits beabsichtigten, sich nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist scheiden zu lassen (Urk. 19/19 S. 1). Die vom Beklagten in Anhang I angebrachte Anmerkung "Ich verzichte auf eine Korrektur, damit die Trennungsvereinbarung nun unterzeichnet werden kann. Meine unpräjudizielle Unterhaltszahlung für die Dauer der Trennungszeit im Betrag von monatlich CHF 3'817 (gemäss Ziff. 5 Vereinbarung) setzt sich aus den fol- genden Beträgen zusammen… (…)" bringt klar zum Ausdruck, dass er die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 3'817.– pro Monat während der Trennungszeit akzeptierte, damit die Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte. Andernfalls hätte Unei- nigkeit über einen wesentlichen Punkt bestanden und wäre die Trennungsverein- barung gar nicht zustande gekommen, was der Beklagte jedoch zweifelsohne ge- rade nicht wollte. Das "unpräjudiziell" kann sich daher nur auf die von den Partei- en beabsichtigte und ausdrücklich erwähnte Scheidung und allenfalls noch, wie von der Vorinstanz erwogen, auf ein Eheschutzverfahren bezogen haben. In Ziffer 9 der Vereinbarung wird der Ausdruck "unpräjudiziell" denn auch ausdrücklich in diesem Sinne verwendet (Urk. 19/19 S. 4). 7.2.7. Somit ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Tren- nungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 – resp. der darin vereinbarte Unter- haltsbeitrag – für den Beklagten verbindlich ist. 7.2.8. Der weitere Einwand des Beklagten, der vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei sicherlich viel zu hoch und nach dem Wegfall des Kinderkrippenbesuchs von C._____ ohnehin nicht mehr zu bezahlen gewesen (Urk. 310 S. 21), ist ebenfalls unbehelflich. Dass es zwischen den Parteien zu einer Abänderung der Tren- nungsvereinbarung mit Bezug auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge kam, wird vom Beklagten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Diesen lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend anführte, vielmehr entnehmen, dass die Kläge- rin dem Beklagten mit Mail vom 14. August 2012 schrieb, es gehe nicht an, dass er eigenmächtig die Konvention nach seinem eigenen Ermessen abändere - 54 - (Urk. 311 S. 94 mit Verweis auf Urk. 19/20). Sodann wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 311 S. 93 f.), in der Vereinbarung auch nicht etwa eine "Anpassungsklausel" aufgenommen. Hätte der Beklagte unter diesen Umständen die Unterhaltsbeiträge reduzieren wollen, hätte er bei fehlender Zustimmung der Klägerin zur Reduktion den Eheschutzrichter anrufen müssen. Dies tat der Be- klagte denn auch am 28. September 2012 (vgl. insbesondere Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/4). In der Folge zog er sein Begehren aber zurück (Urk. 5/7). Aus diesem Grund blieb die Vereinbarung über den Unterhaltsbeitrag für ihn bis zur Abände- rung mit Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 21. August 2014 (Urk. 91) verbindlich. 7.2.9. Die sich aus der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung ergebenden Unterhaltsbeiträge können aber, soweit ausstehend, aus einem anderen Grund nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden. Gemäss Zif- fer 5 der Vereinbarung wurden sie ausdrücklich als Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ festgelegt, während die Klägerin persönlich in Ziffer 9 der Tren- nungsvereinbarung auf persönliche Unterhaltsbeiträge verzichtete (Urk. 19/19 S. 4). Zwar ist offensichtlich, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– pro Monat nicht nur für den (Bar-)Unterhalt C._____s gedacht war, hielten doch die Parteien in Anhang I zur aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung fest, dass sich dieser Betrag aus den Positionen Kinderzulage Fr. 200.–, Unterhalt C._____ bzw. Ehe- frau Fr. 1'470.–, Fremdbetreuungskosten C._____ ca. Fr. 1'230.–, Hypo-Zins I._____ Fr. 500.– und hälftige Darlehensrückzahlung G._____ Fr. 417.– zusam- mensetze. Dies ändert aber nichts daran, dass gemäss der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung und Art. 289 Abs. 1 ZGB C._____ Gläubigerin der fragli- chen Unterhaltsbeiträge ist, auch wenn die Unterhaltsbeiträge für C._____ ge- mäss dieser Gesetzesbestimmung an die Klägerin zu bezahlen sind (vgl. BGE 142 III 78, E. 3.3). Somit können die fraglichen Unterhaltsbeiträge a priori nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sein, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt. Letzteres gilt auch für die von der Vorinstanz mit Verfügung betreffend vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren vom 21. August 2014 zugesprochenen Kinderun- terhaltsbeiträge (vgl. Urk. 91 S. 36 f., Dispositiv-Ziffer 5). Die Darstellung des Be- - 55 - klagten, wonach keine sich aus dieser Verfügung ergebenden Unterhaltsbeiträge in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 310 S. 21 ff.), wird aber ohnehin von der Klägerin anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 10). 7.2.10. Da die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien, wie vorne unter Erw. II./7.2.2. ff. dargelegt wurde, für den Beklagten bis zur Abänderung mit Verfügung der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs- verfahren vom 21. August 2014 (Urk. 91) verbindlich ist, ist der von ihm behaupte- ten Forderung betreffend zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von (im Berufungsverfahren neu beziffert) Fr. 53'012.– (vgl. Urk. 310 S. 23 f.) die Argumentationsbasis entzogen. 7.3. Im Übrigen wird die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Aus- einandersetzung von den Parteien nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist die von ihr berücksichtigte Unterhaltsschuld des Beklagten von Fr. 11'124.– (vgl. Urk. 311 S. 97 f.) trotz der vorstehenden Erwägungen als Passivum in dessen Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen. Damit, dass gemäss der ausserge- richtlichen Trennungsvereinbarung Unterhaltsbeiträge nur für C._____ und nicht für die Klägerin vereinbart wurden, ist nicht gesagt, dass letztere, soweit ausste- hend, nicht geschuldet sind. Zudem stellen die Parteien die von der Vorinstanz per 22. März 2013 vorgenommene Abgrenzungsberechnung (Urk. 311 S. 97) als solche nicht in Frage. Mit der Vorinstanz ist somit von einem Total Vorschlag der Klägerin per Stichtag 22. März 2013 von Fr. 96'617.35 und von einem Total Vor- schlag des Beklagten per Stichtag 22. März 2013 von Fr. 17'793.45 auszugehen (vgl. Urk. 311 S. 98). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin aus Vorschlagsbeteili- gung von Fr. 39'411.95 besteht (vgl. Urk. 311 S. 98). Diesem Betrag steht jedoch entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 311 S. 98 f.) keine Forderung der Klägerin zur Verrechnung gegenüber. 7.4. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 39'411.95 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen. - 56 - 8.1. Der Beklagte beantragt in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017, die Berufungs- instanz sollte hinsichtlich der Installierung der durch die Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung für Klarheit sorgen (Urk. 334 S. 4; vgl. auch Urk. 338 S. 2). 8.2. Da die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erw. I./2.), ist es der Beru- fungsinstanz von vornherein verwehrt, sich damit zu befassen. Es ist gemäss der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Ur- teils Aufgabe des Beistands, die Modalitäten der Betreuung festzulegen (Überga- beort und -zeit etc.) und einen ausgeglichenen Kontakt zwischen C._____ und der jeweiligen Partei zu fördern. 8.3. Auf den entsprechenden Antrag des Beklagten ist daher nicht einzutreten. III.
- Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 übermittelte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) den Antrag des Beistands von C._____ auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme gemäss seinem periodischen Bericht vom 23. Oktober 2017 mit dem Ersuchen, diesen Antrag zu behandeln. Sie begründete die Übermittlung damit, dass aufgrund der vom Gesetz vorgesehenen primären Zuständigkeit des Scheidungsgerichts zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (bzw. Anpassung bereits bestehender Massnahmen) gemäss Art. 315a ZGB die Kindesschutzbehörde nicht befugt sei, den gestellten Antrag zu überprüfen, zumal keine Dringlichkeit ersichtlich sei, die in Ausnahmefällen trotz Rechtshängigkeit eines eherechtlichen Verfahrens eine Zuständigkeit der KESB begründen könne (Urk. 355 S. 1). Der Beistand von C._____ verlangt im Rechenschaftsbericht vom 23. Oktober 2017 die Aufhebung der Beistandschaft und seine Entlassung aus dem Amt (Urk. 356/52 S. 6). Da die KESB Dübendorf ausdrücklich die Behandlung des Antrags des Beistands von C._____ auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme im Sinne der Aufhebung derselben verlangt (Urk. 355 S. 1), nicht aber die Behandlung seines ebenfalls - 57 - gestellten Gesuchs um Entlassung aus seinem Amt, ist davon auszugehen, dass der zweite Punkt – zu Recht – nicht Gegenstand der Weiterleitung ist.
- Die Vorinstanz hatte im Urteil vom 22. Dezember 2016 angeordnet, dass die mit Verfügung vom 21. August 2014 für C._____ angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weitergeführt werde, und dem Beistand ver- schiedene Befugnisse übertragen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 6). Diese An- ordnung erwuchs am 8. Juni 2017 in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329) vorgemerkt wurde. Dessen ungeachtet ist, da ein Scheidungsver- fahren anhängig ist, das Berufungsgericht gestützt auf Art. 315b ZGB zuständig für die Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft. 3.1. Der Beistand von C._____ begründet seinen Antrag zusammengefasst da- mit, dass die Kindesschutzmassnahme seit mehr als zwei Jahren nicht im Ansatz zielführend habe umgesetzt werden können. Auch nachdem das Obergericht ent- schieden habe, hätten die Parteien ihren Zwist nicht beiseitelegen können. An dieser Situation werde sich kurzfristig und wohl auch mittelfristig nichts ändern. Umgekehrt müsse aber auch gesagt werden, dass C._____ in ihrer Entwicklung durch den elterlichen Streit nicht derart geschädigt werde, dass sich die Beibehal- tung oder gar eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahme rechtfertigen wür- de (Urk. 356/52 S. 6). Am 21. September 2017 habe erstmals seit September 2015 wieder ein gemeinsames Elterngespräch stattfinden können. Es sei dabei zunächst darum gegangen, die Modalitäten und gegenseitigen Anforderungen für künftige Elterngespräche zu klären. Dies sei nicht gelungen. Die Klägerin habe geltend gemacht, der Beklagte müsse zunächst den finanziellen Verpflichtungen ihr und C._____ gegenüber nachkommen, der Beklagte sehe in dieser Forderung den Beweis, dass es der Klägerin nicht um eine ehrliche Wiederaufnahme von El- terngesprächen gehe. Weiter mache die Klägerin geltend, dass die bei ihm disku- tierten bzw. im Mail geschilderten Inhalte anschliessend beim Gericht durch den Beklagten gegen sie verwendet worden seien. Die Parteien seien derzeit zwar be- reit, sich gegenseitig schriftlich zu verpflichten, künftig auf solche Strategien zu verzichten, doch sei auch hier ein Misstrauen erwachsen, das derzeit nicht zu kor- rigieren sei. Abschliessend müsse konstatiert werden, dass unverändert keine - 58 - gemeinsamen Elterngespräche möglich seien. Während solche ab dem Herbst 2015 durch den Beklagten verweigert worden seien, sei es nun die Klägerin, die keine Hand biete. Mit Bezug auf die gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils übertragenen Befugnisse führte der Beistand aus, hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort und -zeit, etc.) habe er seit 2015 nicht vermitteln müssen, und aktuell signalisierten die Parteien ebenfalls keinen Bedarf von Klärungen bzw. Regelungen. Was die Unterstützung der Par- teien mit Rat und Tat angehe, seien beide Parteien erfahrene und versierte Erzie- her und Förderer. Auch wenn sie bezüglich Entwicklungsaufgaben und den För- derungsbedarf ihrer Tochter nicht immer gleicher Meinung seien, reflektierten sie genau und könnten sie die Perspektive des Kindes einnehmen. Für die besonde- ren Bedürfnisse von C._____ würden sie sich eigenmotiviert spezifische ärztliche und pädagogische Fachmeinungen einholen. Hinsichtlich der Vermittlung zwi- schen den Parteien bei Streitigkeiten, welche das Kind betreffen, und hinsichtlich der Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien sei die angeordnete Form der Unterstützung wünschenswert und nützlich, doch scheitere sie seit Juli 2015. Was die Förderung eines ausgeglichenen Kontaktes zwischen der Tochter und der jeweiligen Partei angehe, hätten die Parteien sich, nach einer längeren gerichtlichen Kampfphase, auf eine Betreuungsregelung festgelegt. Grundsätzlich erlebe er die Parteien dahingehend, dass sie ihrer Toch- ter nicht im Wege stünden, wenn diese den verstärkten Kontakt zum anderen El- ternteil wünsche. Uneinigkeiten entstünden vielmehr bei der Frage, welcher El- ternteil sich flexibel zeigen resp. Einschränkungen hinnehmen solle (Urk. 356/52 S. 4). Im Weiteren lässt sich den Ausführungen des Beistands entnehmen, dass trotz gemeinsamer elterlicher Sorge eine Kommunikation der Parteien über Fra- gen wie die Medikation für C._____ oder ihre Beschulung, inkl. die Perspektiven bei der Berufsfindung, nicht stattfinde und auch keine gemeinsame Haltung hin- sichtlich dieser Fragen bestehe (vgl. Urk. 356/52 S. 5). 3.2. Die Parteien wurden im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme zum Antrag des Beistands aufgefordert. Da dies nicht gemacht wurde, können die Ausführungen des Beistands nicht als gesicherte Tatsachen, sondern müssen sie - 59 - als Behauptungen gelten. Was den Beklagten angeht, liegt die Kopie eines Schreibens an die KESB Dübendorf vom 27. Oktober 2017 bei den Akten, aus der sich ergibt, dass er im damaligen Zeitpunkt mit der Aufhebung der Massnahme nicht einverstanden war (Urk. 356/53). Ob dies auch seinem heutigen Standpunkt entspricht, ist nicht bekannt – seiner Eingabe vom 16. Februar 2018 lässt sich le- diglich entnehmen, dass er der Meinung ist, dass nicht das Berufungsgericht, sondern die KESB Dübendorf für den Entscheid über die Aufhebung der Bei- standschaft zuständig ist (Urk. 357). Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Bei- stands wurde auch die Klägerin vor dessen Abschluss eingeladen, sich zu dessen Anträgen zu äussern, liess sie sich jedoch nicht vernehmen. Der Antrag des Bei- stands von C._____ erweist sich aber, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb die Einholung einer Stellung- nahme der Parteien durch das Gericht.
- Der Argumentation des Beistands von C._____ kann nicht gefolgt werden. Diese berücksichtigt den Umstand zu wenig, dass das Scheidungsverfahren, wenngleich das vorinstanzliche Urteil in einigen Punkten in Rechtskraft erwach- sen ist, nicht abgeschlossen ist. Wie sich der Abschluss des Verfahrens auch in den übrigen Punkten auf die Parteien resp. ihr Verhältnis zueinander auswirken wird, lässt sich heute nicht sagen. Erfahrungsgemäss tritt in der Phase nach dem Abschluss eines komplexen, mehrjährigen, stark umstrittenen Scheidungsverfah- rens, wie es vorliegend gegeben ist, vielfach eine gewisse Beruhigung der Situa- tion ein. Ein Fazit über die angeordneten Kindesschutzmassnahmen lässt sich aus diesem Grund erst mit gebührendem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Verfahrens ziehen. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass es dem Bei- stand nach Abschluss des Verfahrens gelingen wird, die Klägerin zur Wiederauf- nahme von Elterngesprächen zu motivieren, sollte dies in den Wochen nach dem Gespräch vom 21. September 2017 nicht möglich gewesen sein. Entsprechende Bemühungen sind im Übrigen schon deshalb angezeigt, weil mit Bezug auf die Ausbildung C._____s neue Entscheidungen anfallen und die Parteien angesichts der gemeinsamen elterlichen Sorge für C._____ nicht umhin kommen werden, sich diesbezüglich zu verständigen. Nebenbei sei angemerkt, dass der Umstand, dass eine Partei ihren finanziellen Verpflichtungen nicht oder ungenügend nach- - 60 - kommt, selbstverständlich von der anderen Partei nicht zum Anlass dafür ge- nommen werden sollte, die Mitwirkung hinsichtlich notwendiger Elterngespräche zu verweigern. Die zweite vom Beistand angeführte Begründung der Klägerin, weshalb sie Elterngespräche verweigere, würde mit der rechtskräftigen Erledi- gung des Scheidungsverfahrens ohnehin hinfällig.
- Der Antrag des Beistands von C._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ist daher abzuweisen. IV.
- Im Berufungsverfahren stellen beide Parteien ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt die Klägerin auch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 310 S. 4; Urk. 320 S. 2).
- Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befrei- ung von Vorschussleistungen und von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch unter der ZPO ihre Gültigkeit behalten hat (BGer 4A_459/2011 vom
- Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufbringen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sie und ihre Familie erfor- derlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 223 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen - 61 - Umständen Rechnung getragen werden. Erlaubt es der monatliche Überschuss, die Prozesskosten bei einem weniger aufwändigen Prozess innert eines Jahres und bei anderen Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen, liegt keine Mittellosigkeit vor (BGer 5P.295/2005, Urteil vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht al- lerdings der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nach (BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
- Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, aus ihrem Einkommen Gerichtskosten so- wie die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu tragen. Vermögen hat sie gemäss den vorstehenden Erwägungen lediglich in Form der (bisher eheli- chen) Liegenschaft. Diese dient als – günstige – Wohnung für sie und C._____. Dass die Hypothek auf dieser Liegenschaft, die gemäss Produktvereinbarung Festhypothek vom 30. Mai 2013 (Urk. 19/15) Fr. 416'000.– und somit über 70 % des Verkehrswerts gemäss Schätzung des Gutachters K._____ von der L._____ AG per Bewertungsstichtag 1. Februar 2015 (Urk. 132 S. 3 ff.) beträgt, erhöht werden könnte, ist angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht an- zunehmen. Der Beklagte behauptet in seiner Anschlussberufungsantwort vom
- Juni 2017, dass die Klägerin in der Lage sei, die eheliche Liegenschaft reno- vieren zu lassen, ein (neuwertiges) Fahrzeug anzuschaffen und mehrmals pro Jahr in die Ferien zu fliegen oder zu fahren (Urk. 334 S. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er indes geltend gemacht, dass das von der Klägerin benützte Fahrzeug ihr von ihrem Lebenspartner zur Verfügung gestellt werde und sie fi- nanzielle Unterstützung durch ihn und ihre Mutter erhalte (Urk. 67 S. 35; Urk. 192 S. 3). Was die behaupteten Renovationsarbeiten angeht, machte die Klägerin gel- tend, es habe sich um dringend notwendige Reparaturen gehandelt, die nicht wertvermehrend gewesen seien (Urk. 320 S. 8). Dem widersprach der Beklagte in der fraglichen Eingabe nicht substantiiert. Auch insofern liegen daher keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, welches es ihr erlauben würde, die auf sie entfallenden Gerichts- oder Anwalts- kosten selber zu tragen. Zudem war der Standpunkt der Klägerin, insbesondere - 62 - vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 und der damit verbundenen, nicht vollends voraussehbaren Auswirkungen auf die Rechtspre- chung, nicht von vornherein aussichtslos und weist der vorliegende Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine gewisse Komplexität auf.
- Der Beklagte hat aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwar An- spruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 39'411.95 (dazu oben unter Erw. II./7.3. f.). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestand aber jedenfalls eine diesen Betrag übersteigende Unter- haltsschuld gegenüber seiner Tochter (vgl. Urk. 311 S. 94), weshalb es sich recht- fertigt, nicht auf diese Forderung abzustellen. Dass der Beklagte, wie von ihm be- hauptet, im Zeitpunkt, in dem er das Gesuch stellte, einer Lohnpfändung unterlag und ihm dabei lediglich das Existenzminimum belassen wurde, ergibt sich nicht aus der von ihm eingereichten Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Hinwil; diese weist lediglich eine Lohnpfändung bis längstens 8. Februar 2017 aus (Urk. 313/24 S. 3). Hingegen lässt sich der von der Klägerin als Beilage zur Stel- lungnahme vom 17. Juli 2017 eingereichten Pfändungsurkunde vom 22. Juni 2017 entnehmen, dass der Beklagte bis voraussichtlich 12. Mai 2018 wiederum der Lohnpfändung unterliegt und zugunsten vorgehender Pfandgläubiger Ein- kommenspfändungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 134'500.– bestanden (Urk. 346/3). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Über- schuss gemäss Erw. II./3.4./f.bb vom Beklagten vorderhand zur Bezahlung der Gerichtskosten herangezogen werden kann. Unter diesen Umständen ist rechts- genügend glaubhaft, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, seinen Anteil an die Prozesskosten zu bezahlen.
- Obwohl die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nachgeht, stellten beide Parteien kein Gesuch auf Verpflichtung der anderen Partei zur Leistung ei- nes angemessenen Prozesskostenvorschusses aus familienrechtlicher Unter- halts- bzw. Beistandspflicht. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ergibt, wäre ein solches Gesuch indes bei bei- den Parteien aussichtslos gewesen. Beiden Parteien ist daher für das zweitin- - 63 - stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kläge- rin zudem für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. V.
- Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde, soweit sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist, von keiner Partei in Frage ge- stellt, weshalb die Dispositiv-Ziffern 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen sind. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.-- festzu- setzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebVO). Der Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Antrag des Beistands auf Aufhebung der Beistandschaft fällt im Verhältnis zum übrigen Aufwand des Verfahrens kaum ins Gewicht, wes- halb dafür keine Kosten zu erheben sind. 2.2. Der Beklagte obsiegt mit seinem Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und teilweise mit seinem Antrag betreffend güterrechtliche Ausgleichs- zahlung. Er unterliegt mit seinen Anträgen betreffend Obhut, Kinderunterhaltsbei- träge, Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils und eheliche Liegenschaft. Seinem Antrag betreffend Hilflosenentschädigung ist zwar teilweise zu folgen, doch sind auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Abzugs bei den Kinderunterhaltsbeiträgen solche im Betrag von über Fr. 1'000.- pro Monat zuzusprechen, weshalb sich daraus im Hinblick auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten lässt. Die Klägerin unter- liegt mit ihrem Antrag auf Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge zum weit überwiegenden Teil; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte entgegen ihrem Standpunkt an der Hilflosenentschädigung für C._____ zu partizipieren ist. Darüber hinaus hat sie im Berufungsverfahren auf die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge verzichtet und unterliegt sie - 64 - mit ihrem Standpunkt betreffend güterrechtliche Ausgleichzahlung überwiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten aufzuerlegen. Zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (dazu vorne unter Erw. IV.) sind die Gerichtkosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die Klägerin im Umfang ihres Unterlie- gens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Er ist demgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Entsprechend ist die volle Par- teientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.-- inkl. Zuschlag zu- züglich 8 % MwSt. (zur Anwendung gelangt der bis 31. Dezember 2017 geltende Ansatz) zu bemessen. Der Beklagte hat der Klägerin somit für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- inkl. MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Auf den mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gestellten neuen Hauptantrag des Beklagten betreffend sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güter- recht (50/50) wird nicht eingetreten.
- Auf die Anträge des Beklagten, die Klägerin habe im Sinne von Bedingun- gen für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum Nachweise betreffend Nachfolgefinanzierung und für die Leistung der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung zu erbringen, wird nicht eingetreten. - 65 -
- Auf den Antrag des Beklagten, die Berufungsinstanz solle hinsichtlich der Installierung der durch die Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung für Klarheit sorgen, wird nicht eingetreten.
- Der Antrag des Beklagten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (sofor- tiger Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht [50/50]) wird als gegen- standslos abgeschrieben.
- Der prozessuale Antrag des Beklagten auf Durchführung einer Berufungs- verhandlung wird abgewiesen.
- Beiden Parteien wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten und der Anschlussbe- rufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 10, 14 und 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für den Zeit- raum ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Januar 2019 Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'640.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der je- weils aktuellen Hilflosenentschädigung und für den Zeitraum ab 1. Feb- - 66 - ruar 2019 bis 31. Januar 2025 in Höhe von monatlich Fr. 1'600.– zu- züglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 2'500.– (hypothetisch bei 50 %-Pensum, monatlich netto, Fr. inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Januar 2023) - Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 5'000.– (hypothetisch bei 100 %-Pensum, monatlich netto, Fr. inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab 1. Februar 2023) - Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 8'356.15 (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, bei 80 %- Pensum, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) - Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage monatlich netto, bis 31. Januar 2019) - Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinder- resp. Ausbildungszulage monatlich netto, ab 1. Februar 2019) - erweiterter Bedarf Klägerin: Fr. 2'536.– - erweiterter Bedarf Beklagter: Fr. 4'656.35 - erweiterter Bedarf C._____: Fr. 955.60 - Vermögen Klägerin: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, exkl. Liegenschaft und Säule 3a) - Vermögen Beklagter: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung) - 67 - - Vermögen C._____: Fr. 0.– (ohne allfällige noch ausstehende Unterhaltsbeiträge) - Fehlbetrag C._____ (Art. 301a lit. c ZPO): Fr. 0.–
- Der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv-Ziffer 7 basiert auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2018 von 100.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so wird der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv- Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.
- a. Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Grundstück wird in das Alleineigentum der Klägerin übertragen: Gemeinde E._____ Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster-Nr. …, E._____ Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. …, E._____, Plan Nr. … 303m2, mit folgender Aufteilung: Gebäude: - Gebäude Wohnen, Nr. …, D._____ … 55 m2 Bodenbedeckungsarten: - Gebäude 55 m2 - befestigte Fläche 105 m2 - Gartenanlage 143 m2 Eingedoltes Gewässer: …bach 13.0 - 68 - Anmerkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Grundbuchver- messung/Bodenverschiebung/Änderung Landesgrenze: Durch dieses Grundstück fliesst das eingedolte öffentliche Ge- wässer Nr. 13.0. Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine. Grundpfandrechte Fr. 100'000 Papier-Namenschuldbrief, dat. 17.09.1982,
- Pfandstelle, Beleg …, Maximalzinsfuss 7 % Fr. 316'000 Papier-Inhaberschuldbrief, dat. 09.06.2010,
- Pfandstelle, Beleg …, Maximalzinsfuss 9 % Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: a) Der Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf die Klägerin erfolgt per Rechtskraft des Berufungsurteils (An- trittstag). b) Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versiche- rungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversiche- rungen auf die Klägerin als neue Alleineigentümerin übergehen, sofern sie den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang der Versicherung ablehnt. c) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektri- sche Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwan- zigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
- b. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Eigentums- übertragung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 lit. a im Grundbuch ein- zutragen. - 69 -
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 39'411.95 als güter- rechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
- Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten, soweit darauf eingetreten wird, sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
- Der Antrag des Beistands der Tochter C._____ auf Aufhebung der Bei- standschaft wird abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziffern 19 und 20 des erstinstanzlichen Urteils (Kosten- und Entschädigungsdispositiv, soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung - an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 354, 355, 356/52-53 und 357, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 355 und 356/52-53, - im Auszug Erw. Ziff. III. sowie im Dispositivauszug Ziffern 1, Einleitung, 2 und 3 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf - im Auszug Erw. Ziff. III. sowie im Dispositivauszug Ziffern 1, Einleitung, 2 und 3 an den Beistand P._____, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, kjz F._____, … [Adresse], - an die Vorinstanz, sowie nach Eintritt der Rechtskraft - im Dispositivauszug Ziffer 1/14 lit. a und b sowie Ziffern 15 und 16 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2016 an das Grund- buchamt F._____, je gegen Empfangsschein. - 70 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat, ausser sie richte sich gegen Dispositiv-Ziffer 1/14, keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 23. Februar 2018 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter gegen B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2016 (FE130094-I)
- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 49 S. 2 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB in Verbin- dung mit Art. 290 ff. ZPO zu scheiden.
2. Es sei die aus der Ehe hervorgegangene Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.
3. Es sei der persönliche Umgang des Beklagten mit C._____ wie folgt zu regeln:
- Wöchentlich von Mittwoch nach Schulschluss bis 17.00 Uhr
- Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 17.00 Uhr
- Weihnachten: 24.12. oder 25.12. oder 26.12. mindestens je einen Tag, nach gemeinsamer Absprache
- Ferner in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern je- weils 2 Tage (alternierend mit der Klägerin), und in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (von Freitag- abend bis Montagabend), wobei eine Erweiterung dieser Regelung in gemeinsamer Absprache der Eltern dem Kin- deswohl angepasst wird
- Weiter sei der Vater berechtigt zu erklären, C._____ mindes- tens 2 x jährlich eine Woche während der Schulferien zu sich oder mit sich zu nehmen. Nach Möglichkeiten sei das Ferienrecht mindestens 2 Mona- te im Voraus durch die Eltern abzusprechen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten der Erzie- hung und des Unterhalts der Tochter C._____ gestützt auf Art. 285 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.–, zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kin- des, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin solange das Kind bei ihr lebt und nicht eigene Ansprüche an den Beklagten stellt.
5. Die ausserordentlichen Kinderkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB (wie kieferorthopädische Massnahmen, chirurgische Eingriffe, Sportausrüs- tungen, Musikunterricht, Schullager etc.). seien beiden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern dafür keine Leistungen von Dritten (von Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhält- lich sind.
- 3 -
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'798.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum 18. Altersjahr des Kindes.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 6 seien zu indexieren.
8. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss der folgenden Be- gründung vorzunehmen: Die Liegenschaft am D._____ …, … E._____, die im Eigentum beider Parteien je zur Hälfte steht, sei der Klägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ins Alleineigentum zu übertragen. Das Gericht wird ersucht, die entsprechende Anweisung an das zu- ständige Notariat vorzunehmen. Zudem sei die 3a Säule der Klägerin nach Gesetz zu teilen.
9. Es sei das Freizügigkeitsguthaben des Beklagten nach Gesetz zu tei- len und es sei seine Vorsorgeeinrichtung entsprechend anzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 67 S. 2 ff. und Urk. 84)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es sei die vorehelich geborene Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Partei- en zu belassen. Eventualiter sei C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen.
3. Es sei die alternierende Obhut über C._____ mit einem Betreu- ungsverhältnis von 60 zu 40 % (Klägerin/Beklagter) anzuordnen, wobei sich die Parteien über die Modalitäten der Betreuung grundsätzlich selbständig einigen. Für den Fall der Uneinigkeit sei der Beistand bzw. die Beiständin von C._____ zu ermächtigen, die Betreuungsanteile sowie die Modalitäten von deren Ausübung mit den Parteien zu erarbeiten, den Parteien entsprechende Weisungen zu erteilen bzw. einen Antrag an die Kindesschutzbehörde zur Festlegung der konkreten Betreuungsanteile zu stellen (vgl. nachstehend Ziff. 4 lit. c und lit. h). Es sei gerichtlich festzustellen, dass mit zunehmendem Alter von C._____ und/oder in Berücksichtigung ihrer eigenen Wünsche das Betreuungsverhältnis den Gegebenheiten angepasst werden
- 4 - kann, dies falls notwendig unter Zuzug und Beratung durch die Beiständin bzw. den Beistand. Die Betreuungsanteile des Beklagten seien im Mindesten wie folgt auszugestalten:
- zwei Tage jedes Wochenende (entsprechend Trennungsvereinbarung vom 22.12.2011), sowie
- einen weiteren Tag während der Arbeitswoche (inkl. Über- nachtung), mit Beginn nach der Schule bis am nächsten Morgen zum Schulbeginn (hat C._____ schulfrei, soll die Be- treuung jeweils um 12.00 Uhr beginnen und um 12.00 Uhr des Folgetages enden);
- ein Feiertagsbetreuungsrecht gemäss der Trennungsverein- barung vom 22.12.2011;
- ein Ferienbetreuungsrecht gemäss der Trennungsvereinba- rung vom 22.12.2011.
4. Für C._____ sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand die folgenden Aufgaben übertragen werden sollen:
a) Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB);
b) für den Fall, dass sich die Eltern in Bezug auf die Erziehung nicht einigen können, diese bei der Lösungsfindung zu un- terstützen, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand auch eine entsprechende Weisungsbefugnis zu erteilen und die elterliche Sorge in diesem Umfang zu beschränken sei (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
c) für den Fall der Uneinigkeit der Parteien die konkreten Be- treuungsanteile sowie die Ausübungsmodalitäten der Be- treuung mit den Parteien zu erarbeiten, nötigenfalls diese auch ohne Zustimmung eines oder beider Parteien festzule- gen, wobei der Beiständin bzw. dem Beistand eine entspre- chende Weisungsbefugnis zu erteilen und die elterliche Sor- ge im Umfang zu beschränken sei (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
d) die Kindsmutter fachlich und unter allfälligem Zuzug von be- hinderungsspezialisierten Fachpersonen zu beraten, um dieser damit zu helfen, die Behinderung ihrer Tochter besser akzeptieren zu können (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
e) dem zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Kindes- schutzbehörde dann Mitteilung zu machen, sollte sich zei- gen, dass das Verhalten der Kindsmutter dem Wohl von C._____ abträglich ist (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
f) dafür und in geeigneter Weise dafür besorgt zu sein, dass C._____ einen zumindest gleichbleibenden, intensiven Kon-
- 5 - takt zu beiden Elternteilen behalten kann (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
g) mit den involvierten schulischen, therapeutischen und medi- zinischen Fachleuten zugunsten von C._____ zusammen zu arbeiten (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Eltern fachlich zu beglei- ten und zu beraten, sollten künftig schwerwiegende Ent- scheidungen hinsichtlich der Unterbringung, der Beschulung und/oder der medizinischen Versorgung von C._____ not- wendig werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
h) nötigenfalls Anträge bezüglich Kindesschutzmassnahmen (inkl. Regelung der Betreuungsanteile bzw. -modalitäten) an die zuständige Behörde zu stellen.
5. Auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltszahlungen zwischen den Parteien sei zu verzichten.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 1'000.00 pro Monat (zzgl. Kinderzulagen) zum Ausgleich der momentan unterschiedlichen Betreuungsanteile hinsichtlich der Tochter C._____ zu bezahlen. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten je- weils im Zeitpunkt der Auszahlung der Hilflosenentschädigung 40% (entsprechend seinem Betreuungsanteil) davon unverzüglich zu überweisen. Sie sei zudem zu verpflichten, ihm bezüglich die- ser Entschädigungen auf erstes Verlangen hin sämtliche sach- dienlichen Auskünfte und Belege unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzuneh- men:
a) Die Liegenschaft D._____ …, … E._____ (Kat.Nr. …, GBBl …, Grundbuchamt F._____), sei einstweilen im Miteigentum beider Ehegatten zu belassen, jedoch befristet bis Ende
2016. Für den Fall des späteren Verkaufs des Grundstücks sei im Scheidungsurteil festzuhalten, dass der Beklagte am Verkaufserlös (mindestens) einen Anspruch gemäss Ziff. 7 lit. c nachstehend besitzt.
b) Eventualiter sei das Miteigentum an der Liegenschaft D._____ …, … E._____ (Kat.Nr. …, GBBl …, Grundbuchamt F._____), aufzuheben und sie sei entweder freihändig zu veräussern (im Falle des entsprechenden Einverständnisses der Parteien) oder es sei vom Gericht anzuordnen, diese öf- fentlich zu versteigern.
c) Es sei festzustellen, dass dem Beklagten im Falle der Ver- äusserung des Grundstücks (vgl. vorstehend Ziff. 7 a-b) vom Netto-Erlös (Verkaufspreis minus Hypothek, Rest-Darlehen G._____, Grundstückgewinnsteuer, Maklergebühren, Han-
- 6 - dänderungskosten usw.) ein Betrag von mindestens CHF 14'494.00 zuzüglich ½ des Betrags zusteht, der einen Netto-Erlös von CHF 520'000.00 übersteigt und es sei der Beklagte zu berechtigen, diesen Betrag nach der Veräusse- rung des Grundstücks von der Person, die über den Ver- kaufserlös verfügt, heraus zu verlangen.
d) Für den Fall der Übernahme des Grundstücks in das Allein- eigentum der Klägerin sei diese zu verpflichten, dem Beklag- ten einen Betrag im Sinne von Ziff. 7 lit. c vorstehend als Entschädigung für die Übernahme zu bezahlen.
e) Die Klägerin sei zusätzlich zu verpflichten, dem Beklagten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von CHF 5'984.90 zu bezahlen.
f) Eine Änderung bzw. Neubezifferung der vorstehenden An- träge zum Güterrecht wird für den Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher massgeblicher Unterlagen sowie eines allfälligen Verkehrswertgutachtens ausdrücklich vorbehalten.
g) Die Klägerin sei schliesslich zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag von CHF 24'000.00 an während der Dauer des Getrenntlebens zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu- rückzubezahlen.
8. Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien bei der Pensionskasse seien im Sinne von Art. 122 ZGB zu teilen.
9. […].
10. Anderslautende Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin. Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom
22. Dezember 2016: (Urk. 307 S. 102 ff. = Urk. 311 S. 102 ff.) Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beklagten um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.
- 7 -
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Es wird weiter verfügt:
1. Das Gesuch des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.
3. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird verfügt:
1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.
- 8 -
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.
4. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007,
- an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr,
- jeden Mittwoch, nach Schulschluss bis Schulbeginn am Donnerstag,
- jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr bis 25. Dezember, 10 Uhr,
- in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Oster- samstag, 10 Uhr bis Ostermontag, 17 Uhr),
- sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 10 Uhr bis Pfingstmontag, 17 Uhr) und am 1. August, auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter wird der Beklagte berechtigt erklärt, das Kind C._____ jährlich in den Schulferien während drei Wochen auf eigene Kosten zu betreuen. Der Be- klagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung des Ferienbesuchsrechts
- 9 - mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu – in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin.
5. Die Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Klägerin angerechnet.
6. Die mit Verfügung vom 21. August 2014 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand werden folgende Befugnisse übertra- gen:
- Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort und -zeit, etc.);
- Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat;
- Vermittlung zwischen den Parteien bei Streitigkeiten, welche das Kind betreffen;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien;
- Förderung eines ausgeglichenen Kontakts zwischen der Tochter und der jeweiligen Partei.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, Kinderunterhaltsbeiträ- ge von monatlich Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Ja- nuar 2023 zu bezahlen.
- 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbar.
9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 und 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 2'500.– (hypothetisch, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Fr. exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Januar 2023)
- Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 5'000.– (hypothetisch, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Fr. exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab
1. Februar 2023)
- Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 8'314.60 (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- erweiteter Bedarf Klägerin und Tochter: Fr. 3'391.60
- erweiterter Bedarf Beklagter: Fr. 4'656.35
- Vermögen Klägerin: Fr. 27'164.05 (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, exkl. Liegenschaft)
- Vermögen Beklagter: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
10. Der Antrag der Klägerin, es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv- ziffern 7 und 8 vorstehend zu indexieren, wird abgewiesen.
11. Der Antrag der Klägerin, es seien die ausserordentlichen Kinderkosten ge- mäss Art. 286 Abs. 3 ZGB (wie kieferorthopädische Massnahmen, chirurgi- sche Eingriffe, Sportausrüstungen, Musikunterricht, Schullager etc.) beiden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern dafür keine Leistungen von Dritten (von Kranken- und Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhält- lich sind, wird abgewiesen.
12. Die H._____ Personalvorsorge …, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgekonto des Beklagten (A._____, geboren tt. Oktober 1966, Policen-Nr.
- 11 - …, Versicherten-Nr. …) den Betrag von Fr. 20'422.90 zuzüglich Zins ab
30. November 2016 und Verzugszins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein auf die Klägerin (B._____, geboren tt. November 1975) lautendes und noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Schweizerischen Sozi- alpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, zu übertragen.
13. Die Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung ge- mäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (A._____, geboren tt. Oktober 1966, Freizügigkeitskonto Nr. …) den Betrag von Fr. 45'005.75 zuzüglich Zins ab 30. November 2016 und Verzugszins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf ein auf die Klägerin (B._____, gebo- ren tt. November 1975) lautendes und noch zu eröffnendes Freizügigkeits- konto bei der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrich- tung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung), Weststrasse 50, 8003 Zürich, zu übertragen.
14. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigen- tumsanteil des Beklagten am Grundstück Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, D._____ …, Gemeinde E._____, mit Wirkung per Rechtskraft des Schei- dungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin wird somit Al- leineigentümerin des Grundstücks.
15. Die Klägerin übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Grundpfand- schulden von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ [Bank] …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. Septem- ber 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.– und einen Papier- Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklag- ten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit.
- 12 - Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein.
16. Die grundbuchlichen Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu beglei- chen.
17. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 27'164.05 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten.
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 1'953.70 Gutachten Fr. 8.50 17 Fotokopien à Fr. 0.50 (Akteneinsicht 22. April 2016)
19. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 6'976.85 der Klägerin und im Umfang von Fr. 6'985.35 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
20. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
21. [Mitteilungen]
22. [Rechtsmittel]
- 13 - Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 310 S. 3 f.): "1. Ziff. 3, Urteil Seite 104 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird unter die Obhut beider El- tern gestellt (alternierende Obhut, Wechselmodell).
2. Ziff. 7, Urteil Seite 105 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Der Beklagte/Berufungskläger wird verpflichtet, der Kläge- rin/Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, Kinderunterhaltsbei- träge von monatlich Fr. 1'000.–, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Urteils bis
31. Januar 2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin/Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats. Ergänzend sei anzuordnen: Die für C._____ ausgerichteten behinderungsbedingten Leistun- gen der SVA (derzeit: Hilflosenentschädigung) ist anteilsmässig und nach Betreuungstagen unter den Parteien aufzuteilen. Die Parteien werden angewiesen, diese Entschädigungen jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular erhältlich zu ma- chen.
3. Ziff. 8, Urteil Seite 105 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin/Berufungsbeklagte wird verzichtet.
4. Ziff. 9, Urteil Seite 106 des erstinstanzlichen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
5. Ziff. 14 und 15, Urteil Seiten 107 und 108 seien aufzuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Über die Liegenschaft Kataster Nr. …, Grundbuch Blatt …, D._____ …, Gemeinde E._____, wird die amtl. Versteigerung an- geordnet und der Mehrerlös der Liegenschaft ist unter den Partei- en gesetzlich aufzuteilen, dies in Verrechnung der zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung nach Berufungsantrag Ziff. 6. Eventualiter: Die Klägerin hat den Nachweis einer Nachfolgefi- nanzierung und die Schuldentlassung des Beklagten aus der soli- darschuld betr. das auf der Liegenschaft lastende Grundpfanddar- lehen über Fr. 416'000 bei der I._____ F._____ [Ort] zu erbringen. Bei Vorlage dieser Nachweise ist die Liegenschaft ins Alleineigen- tum der Klägerin zu übertragen, dies nur unter (weiterer) Vorlage
- 14 - der Nachweiserbringung ihrer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 141'012 an den Beklagten wie unter Ziff. 17 angeordnet.
6. Ziff. 17, Urteil Seite 108 des erstinstanzlichen Entscheids sei auf- zuheben und mit dem folgenden Wortlaut zu ersetzen: Die Klägerin/Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklag- ten/Berufungskläger einen Betrag von Fr. 141'012.00 als güter- rechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin/Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge:
1. Die Parteien seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen.
2. Im Fall einer Berufung der Klägerin/Berufungsbeklagten gegen die Erkenntnis der Vorinstanz Ziff. 4, Urteil Seite 104 ist einem anderslautenden Antrag die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Dem Beklagten/dem Berufungskläger ist die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3):
1. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten und Berufungsklägers abzuweisen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszula- gen.
3. Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten auch für das oberge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unent- geltliche Rechtsvertretung […] zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.
- 15 - Erwägungen: I.
1. Prozessverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) machte den vorliegenden Prozess mit Eingabe vom
21. März 2013 anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens sei auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 311 S. 6 ff.). Am
22. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz ihren vorstehend im Dispositiv wiederge- gebenen Entscheid (Urk. 311). Dieser wurde vom Beklagten und Berufungskläger sowie Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) am 7. Februar 2017 entgegengenommen (Urk. 308). 1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2017 (Urk. 310) erhob der Beklagte rechtzeitig Be- rufung mit den vorgenannten Anträgen. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung und zur Stellungnahme zum Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt sowie die Prozessleitung an die damalige Referentin delegiert (Urk. 316). Eben- falls am 20. März 2017 kontaktierte das Bezirksgericht Uster die Kammer und teil- te mit, dass die Klägerin in Erwartung eines Kindes sei, dessen Vater unbestritte- nermassen nicht der Beklagte sei, weshalb im Interesse beider Parteien darum ersucht werde, so bald als möglich eine Teilrechtskraftbescheinigung hinsichtlich des Scheidungspunktes auszustellen (Urk. 317). Am 21. März 2017 teilte die Klä- gerin mit, dass sie damit einverstanden sei (Urk. 318). Daraufhin wurde mit Be- schluss vom 23. März 2017 vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Dezember 2017 am
22. März 2017 in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 ("1. Die Ehe der Parteien wird ge- schieden.") in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 319). Mit Eingabe vom 19. April 2017 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort (Urk. 320). Mit Beschluss vom
25. April 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt zur Erläuterung ihres Beru- fungsstandpunkts zum Unterhalt sowie zur Einreichung einer gehörig unterzeich-
- 16 - neten Bestätigung der I._____ …, wonach diese bereit sei, den Beklagten aus je- der Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegen- schaft der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322). Innert er- streckter Frist (Urk. 323) nahm die Klägerin mit Eingabe vom 7. Juni 2017 zum Berufungsstandpunkt zum Unterhalt Stellung und reichte ein Schreiben der I._____ … vom 17. Mai 2017 ein (Urk. 325; Urk. 326/2). Mit Verfügung vom 9. Ju- ni 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung und zur freigestellten Stellungnahme zur vorgenannten Bestätigung der I._____ ange- setzt (Urk. 327). Gleichentags ging eine vom 7. Juni 2017 datierende Eingabe des Beklagten ein, womit er beantragte, es sei vormerken, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 328). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 kam die erkennende Kammer diesem Antrag mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12 und 13 nach (Urk. 329 S. 3 f.). Zudem merkte sie vor, dass auch die Dispositiv-Ziffer 18 in Rechtskraft erwachsen sei und stellte fest, dass der vorsorgliche Antrag des Be- klagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Dispositiv- Ziffer 4 gegenstandslos sei (Urk. 329 S. 5). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erstat- tete der Beklagte die Anschlussberufungsantwort. Zudem nahm er Stellung zur Bestätigung der I._____ … (Urk. 334). Unterm 22. Juni 2017 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der An- schlussberufungsantwort und zu den vom Beklagten neu eingereichten Urkunden angesetzt (Urk. 337). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 teilte der Beklagte zusam- mengefasst mit, dass die Umsetzung der in Rechtskraft erwachsenen Betreu- ungsregelung derzeit nicht funktioniere (Urk. 338). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurden die Parteien vom Wechsel der Referentin in Kenntnis gesetzt (Urk. 343). Am 17. Juli 2017 erstattete die Klägerin innert erstreckter Frist (Urk. 340-343) ihre Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberu- fungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten (Urk. 344). Am
21. Juli 2017 ging ein vom 20. Juli 2017 datierendes Schreiben der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG mit dem Ersuchen um eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils in der Beilage ein (Urk. 347). Diese wurde am 28. Juli 2017 versandt
- 17 - (Urk. 347 S. 2). Ein Doppel der klägerischerseits erstatteten Stellungnahme zu den neu aufgestellten Behauptungen in der Anschlussberufungsantwort und den diesbezüglichen Beilagen des Beklagten sowie von den Beilagen dazu ging am
15. August 2017 an den Beklagten (Urk. 344 - Urk. 346/1-3). Mit Eingabe vom
22. August 2017 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie eine Auszahlung von Fr. 45'040.38 zugunsten der Klägerin vorgenommen habe (Urk. 349). Eine Kopie dieser Mitteilung wurde den Parteien zugestellt (Urk. 350/1-2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 stellte der Beklagte diverse neue Anträge (Urk. 354 S. 2 ff.). Am 16. Februar 2018 ging ein Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) vom 14. Februar 2018 ein, womit der Antrag des Beistands von C._____, dem gemeinsamen Kind der Parteien, betreffend Anpassung der Kin- desschutzmassnahme weitergeleitet wurde (Urk. 355). Gleichentags übermittelte der Beklagte per Telefax unaufgefordert eine vom 16. Februar 2018 datierende Stellungnahme dazu (Urk. 357). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Teilrechtskraft Die Vormerknahme von der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids er- folgte hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 mit Beschluss vom 23. März 2017 (Urk. 319) und mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 11, 12, 13 und 18 mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329). Weitere Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen.
- 18 -
3. Prozessuales 3.1. Anschlussberufung 3.1.1. Im erstinstanzlichen Urteil verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2025 zu bezahlen (Disposi- tiv-Ziffer 7). Zudem verpflichtete sie ihn, an die Klägerin persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 774.95 pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 8). Mit seiner Berufung be- antragt der Beklagte (u.a.) die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– monatlich zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Aufteilung der Hilflosenentschädigung für C._____ auf die Parteien anteilsmässig nach Betreuungstagen. Ferner beantragt er den Verzicht auf die Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge für die Klägerin (Urk. 310 S. 3, Berufungsanträ- ge Ziffern 2 und 3). In ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Abwei- sung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers, ohne eigene Anträge zu stellen (Urk. 320 S. 2), was die Beantragung der Bestätigung der vorinstanzlichen Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'500.– und Fr. 774.95 bedeuten würde. In ihren weiteren Vorbringen erklärte sie jedoch, dass der von der Vorinstanz angenommene Be- trag von Fr. 774.95, der als persönlicher Unterhaltsbeitrag für sie festgelegt wor- den sei, als Betreuungsunterhalt für C._____ anzusehen sei. Hinzu kämen Bar- kosten für C._____ (gemeint: Unterhaltsbeiträge für den Barunterhalt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat. Total belaufe sich der vom Beklagten an den Unterhalt von C._____ geschuldete Betrag auf Fr. 2'774.95 pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälli- ge Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (Urk. 320 S. 4 ff., insb. S. 7). Wie im Be- schluss vom 25. April 2017 festgehalten wurde, verlangte sie damit mehr als von der Vorinstanz zugesprochen wurde, weshalb sie in Anwendung von Art. 56 ZPO angehalten wurde, diesen Widerspruch zu erläutern (Urk. 322 S. 2 f.).
- 19 - 3.1.2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 erklärte die Klägerin innert erstreckter Frist, dass es sich beim Antrag in der Berufungsantwort vom 19. April 2017, es seien sämtliche Anträge des Beklagten abzuweisen, offensichtlich um ein Versehen handle. Der Begründung der Berufungsantwort vom 19. April 2017 sei zu ent- nehmen, dass nicht nur die Abweisung der Anträge der Gegenseite verlangt, son- dern auch ein eigener Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ge- stellt worden sei. Die Zusammensetzung des von der ersten Instanz berechneten Unterhaltsbeitrags würde nicht einmal die Kinderkosten (gemeint: den Barunter- halt der Tochter) in Höhe von Fr. 2'000.– (pro Monat) decken. Deshalb seien die- se alleine schon auf Fr. 2'000.– zu erhöhen. Dazu sei der Betreuungsunterhalt von der ersten Instanz mit Fr. 774.95 berechnet und dieser Betrag von ihr akzep- tiert worden, was gesamthaft zu einem erhöhten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 führen müsse. Es sei klar, dass dieser erhöhte Unterhaltsbeitrag in der Berufungsantwort als neuer Antrag hätte figurieren müssen (Urk. 325 S. 2). Der Antrag auf den höheren Kinderunterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 2'774.95 laute daher als Ziffer 2 wie folgt (Urk. 325 S. 3): "In Abweichung des Antrages Ziff. 1 sei der Beklagte zu verpflichten, seiner Tochter C._____, geb. tt.mm.2007, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten des Kindes und Fr. 774.95 als Betreuungsunter- halt, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis 31.1.2025 zu bezahlen. Dazu kommen die allfälligen Kinder- und / oder Ausbildungszulagen." 3.1.3. Der Beklagte bemängelte in seiner Anschlussberufungsantwort, die An- schlussberufung sei zu spät erfolgt. Die Klägerin habe gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Somit habe sie alle erstinstanzlichen Entscheide akzeptiert. In der Berufungsantwort habe die Klägerin die Abweisung aller seiner Anträge und somit die Bestätigung sämtlicher erstinstanzlicher Erkenntnisse be- antragt. Am 7. Juni 2017 sei nun dieser Standpunkt korrigiert und ein neuer An- trag gestellt worden. Er beantrage, dass der zu späten Anschlussberufung der Klägerin keine Beachtung geschenkt werde (Urk. 334 S. 2).
- 20 - 3.1.4. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Das hat das Bundesgericht mit Blick auf das kantonale Zivilprozessrecht festgehalten (BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Grundsatz gilt aber gleichermassen unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessord- nung (BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Bereits aus der Berufungsantwort der Klägerin ergibt sich bei einer Auslegung nach Treu und Glauben, dass diese entgegen dem einleitenden Antrag im Rahmen einer An- schlussberufung die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber dem vor- instanzlichen Entscheid erreichen wollte. Die Frist zur Erhebung der Anschlussbe- rufung im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO wurde damit gewahrt. 3.1.5. Am 1. Januar 2017 trat die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches über den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff. und 5017) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 13cbis SchlT ZGB) findet das neue Recht auf Verfahren, die bei Inkrafttreten vor einer kantonalen In- stanz rechtshängig sind, Anwendung. Gleiches gilt auch für das Verfahrensrecht (Art. 407b Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegeh- ren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst worden sind, zu- lässig. Dies gilt auch für die zweite Instanz, und zwar unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, FamPra 2016 S. 917 ff., S. 921; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1585). Die Klägerin verlangt höhere als die vor erster Instanz beantragten Kin- derunterhaltsbeiträge, weil sie neu einen Betreuungsunterhalt mit einbezieht. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wurde mit der angesprochenen Gesetzesno- velle neu eingeführt (Art. 285 Abs. 2 ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt], in Kraft seit 1. Jan. 2017). Es liegt daher ein Anwendungsfall von Art. 407b Abs. 2 ZPO vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Klageänderung in zweiter Instanz im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder
- 21 - lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (vgl. dazu nachfol- gend unter Erw. I./3.2.5.) nicht erfüllt sein müssen. 3.1.6. Somit ist auf den anschlussberufungsweise erhobenen und mit Eingabe vom 7. Juni 2017 präzisierten Antrag der Klägerin betreffend Kinderunterhalt ein- zutreten. 3.2. Berufungsantrag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft 3.2.1. Mit Bezug auf das Schicksal der ehelichen Liegenschaft erklärte der Be- klagte in seiner Berufungsbegründung, er sei im Grundsatz damit einverstanden, dass diese bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin über- tragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich innerhalb der Ge- samtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Liegenschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 3.2.2. Legt man den vom Beklagten in der Berufungsschrift gestellten Berufungs- antrag Ziffer 5 unter Heranziehung dieser Passage in der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben (dazu oben unter Erw. I./3.1.4.) aus, ergibt sich, dass der Hauptantrag ist in Tat und Wahrheit der Eventualantrag und der Eventualantrag der Hauptantrag ist. 3.2.3. Dass der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 nunmehr verlangt, es sei die Liegenschaft sofort zu verkaufen bzw. deren Versteigerung anzuordnen unter Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) (Urk. 354 S. 2), ändert daran nichts. 3.2.4. Mit der Berufungsbegründung ist gestützt auf Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzu- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru-
- 22 - fungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet werden, die angefochten werden, und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des be- reits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Der Antrag gemäss Eingabe vom 15. Februar 2018, mit dem der Eventualantrag zum Hauptantrag mutiert, ist daher grundsätzlich verspätet. 3.2.5. Die Verspätung wäre dann unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für ei- ne Klageänderung im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO erfüllt wären. Der Beklagte bringt jedoch keinerlei Behauptungen dafür vor, aus welchem Grund ei- ne Klageänderung im – weit fortgeschrittenen – Rechtsmittelverfahren noch zu- lässig sein sollte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Er hätte erklären müssen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO er- füllt sind und auf welche neuen Tatsachen und Beweismitteln er diese abstützt. Will nämlich eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweis- last für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Auf den neuen Hauptan- trag des Beklagten betreffend eheliche Liegenschaft ist somit infolge Fehlens der prozessualen Voraussetzungen nicht einzutreten. 3.2.6. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 stellt der Beklagte zudem den An- trag auf sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Lie- genschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht (50/50) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für den Fall, dass das Gericht die Sache heute nicht als spruchreif beurteilen sollte (Urk. 354 S. 4 in Verbindung mit S. 2). Da, wie ein-
- 23 - leitend unter Erw. I./1.2. festgehalten wurde, das Verfahren spruchreif ist, ist fest- zustellen, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos ist. 3.3. Kognition des Berufungsgerichts 3.3.1. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Sie kann sich aber darauf be- schränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom
25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 133 II 249 E. 1.4.1; BGE 130 III 136 E. 1.4; OGer ZH NQ110031, Entscheid vom
9. August 2011, E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 5 und 6). Noven sind nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO mög- lich. Sie sind zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 3.3.2. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteian- träge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom
25. August 2008 E. 4). Dagegen gilt im Bereich der güterrechtlichen Auseinander- setzung und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
- 24 - 3.4. Berufungsverhandlung 3.4.1. Der Beklagte beantragt die Durchführung einer Berufungsverhandlung (Urk. 310 S. 4). 3.4.2. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung steht im Ermessen des Be- rufungsgerichts (Art. 316 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO Reetz/Hilber, Art. 316 N 7). Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Durchführung einer Berufungsver- handlung nahelegen würden. Solche werden auch vom Beklagten nicht angeführt. Dass der Verkauf resp. die Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und das Einkommen der Klägerin an einer mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht werden könnten und allfällige andere Unklarheiten ebenfalls geklärt werden könn- ten, wie der Beklagte in seiner Eingabe vom 15. Februar 2018 anführte (Urk. 354 S. 2), mag zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend ist das Verfahren aber spruchreif; es sind keine Unklarheiten zu klären. Das vom Beklagten in der ge- nannten Eingabe angesprochene rechtliche Gehör (Urk. 354 S. 2) wurde vorlie- gend durch den Schriftenwechsel gewahrt. Es ist daher auf die Durchführung ei- ner Berufungsverhandlung zu verzichten, weshalb der entsprechende prozessua- le Antrag des Beklagten abzuweisen ist. 3.5. Unaufgeforderte Eingabe des Beklagten vom 15. Februar 2018 Am 15. Februar 2018 überbrachte der Beklagte eine neue Eingabe mit verschie- denen Anträgen, darunter einen neuen Hauptantrag (Urk. 354). Da sich diese, wie teilweise bereits aufgezeigt wurde und im Übrigen aufzuzeigen sein wird, sofort als offensichtlich unbegründet resp. gegenstandslos erweisen, ist keine Stellung- nahme der Klägerin einzuholen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). II.
1. Ausgangslage Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2007 (Urk. 2). Zuvor, am tt.mm.2007, war die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt gekommen (Urk. 2). C._____ leidet
- 25 - unter einer Behinderung (Urk. 1 S. 4). Die Ehe der Parteien ist seit 22. März 2017 rechtskräftig geschieden (Urk. 319 S. 2).
2. Obhut 2.1. Die Vorinstanz beliess C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und stellte sie unter die alleinige Obhut der Klägerin (Urk. 311 S. 104, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Während die gemeinsame elterliche Sorge im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde und die diesbezügliche Regelung in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt der Beklagte mit Berufungsantrag Ziffer 1, dass C._____ unter die Obhut beider Eltern gestellt wird (Urk. 310 S. 3). Er macht im Wesentlichen geltend, nach der Regelung der Vorinstanz werde er C._____ während mehr als einem Drittel des Jahres zu betreuen haben, nämlich – ohne Berücksichtigung der Zeit, während der C._____ mit der Klägerin in den Ferien ist
– während 125 Tagen pro Jahr. Von alleiniger Obhut bzw. häuslicher Gemein- schaft nur durch die Klägerin könne daher keine Rede sein. Warum die bereits im Massnahmeverfahren angeordnete alternierende Obhut nicht mehr gelten solle, werde durch die Vorinstanz inhaltlich nicht begründet. Seit 1. Juli 2014 reduziere sich die Bedeutung der "Obhut" losgelöst vom Sorgerecht auf die "faktische Ob- hut", das heisse auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und lau- fenden Erziehung. Genau dies, die Befugnis seinerseits zur täglichen Betreuung von C._____ alternierend zur gleichen Befugnis der Klägerin und das Recht und die Pflicht im Zusammenhang mit der Pflege und laufenden Erziehung auszu- üben, habe die Vorinstanz angeordnet. Die Vorinstanz selber spreche durchge- hend von "Betreuung" des Beklagten. In Anbetracht dessen bleibe für die alleinige Zuteilung der Obhut an die Klägerin kein Raum. Vielmehr sei diese Anordnung sogar rechtswidrig, weil nicht dem Kindeswohl entsprechend (Urk. 310 S. 8 f.). 2.2. Die Klägerin beantragt die Abweisung des klägerischen Antrags und ver- weist in diesem Zusammenhang auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 320 S. 3).
- 26 - 2.3. Die Vorinstanz hatte zur Obhut zusammengefasst erwogen, im Fall der Be- lassung der gemeinsamen elterlichen Sorge könne das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder dann die alternierende Obhut beider El- ternteile festlegen. Die Obhut umfasse die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erzie- hung zu sorgen. Sie werde in der Regel einem Elternteil zugeteilt, wenn die kon- krete Betreuungsregelung vorsehe, dass er den überwiegenden Anteil der Be- treuung im Alltag des Kindes wahrnehme oder wahrnehmen werde. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen im Sinne eines Wechselmodells vorsehe, dann sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen (Urk. 311 S. 24 f.). An der Fähigkeit, dem Willen und auch der Möglichkeit des Beklagten zur korrekten und kindesentsprechenden Betreuung von C._____ bestünden keine Zweifel. Den Ak- ten seien auch keine substantiierten Vorbringen der Klägerin, welche auf etwas anderes hindeuten würden, zu entnehmen. Auch anlässlich der Parteibefragung habe sich die Klägerin diesbezüglich positiv über den Beklagten geäussert. Die aktuell aufgrund der Massnahmevereinbarung vom 17. November 2015 praktizier- te alternierende Wochenendbetreuung, nach welcher der Beklagte C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, betreue, sei im Grundsatz erprobt. C._____ scheine sich an diese Rege- lung gut gewöhnt zu haben, gebe aber auch klar dem Wunsch nach mehr Kontakt mit dem Beklagten Ausdruck, was Nachachtung verdiene. Dies decke sich inso- weit mit dem Begehren des Beklagten, als dass dieser die Betreuung von C._____ zusätzlich zur alternierenden Wochenendbetreuung an einem Wochen- tag pro Woche beantrage. Ein persönlicher Kontakt unter der Woche sei auch in Bezug auf das Alter von C._____, ihre Bindung an den Beklagten und dessen Wohnort in der Gemeinde … ZH und damit in regionaler Nähe angemessen. Das Wohl von C._____ erfordere diese zusätzliche Betreuung unter der Woche durch den Beklagten. Im Sinne ebendieses Kindeswohls sei die Wochenendbetreuung durch den Beklagten sodann gerichtsüblich auszuweiten. Der Beklagte habe die Tochter an den Betreuungswochenenden jeweils von Freitag, 17 Uhr, bis Sonn- tag, 17 Uhr, zu betreuen. Die schlechte Beziehung der Parteien untereinander
- 27 - vermöchte eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklag- ten und seiner Tochter nicht zu rechtfertigen, wirkten sich diese Differenzen doch nicht negativ auf das Wohl von C._____ aus. Diese Regelung sei durch eine Fei- ertags- und Ferienregelung, welche sich am gerichtsüblichen Umfang zu orientie- ren habe, zu ergänzen. Der Beklagte sei entsprechend berechtigt zu erklären, C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, jeden Mittwoch, nach Schulschluss bis Schulbeginn am Don- nerstag, jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember, 10 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag, 10 Uhr, bis und mit Ostermontag, 10 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag, 10 Uhr, bis Pfingstmontag, 17 Uhr) und am 1. August zu betreuen. Sodann sei der Beklagte berechtigt zu erklären, drei Wochen pro Jahr während der Schulferien mit C._____ zu verbringen. Als Ausfluss dieser Regelung sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Sie sei es, welche C._____ überwiegend betreue und mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebe. Für eine alternierende Obhut, wie sie noch im Rahmen des ersten Massnahmeverfahrens verfügt worden sei, bestehe keine Grundlage mehr (Urk. 311 S. 26 f.). 2.4. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb da- rauf verwiesen werden kann. Unter alternierender Obhut versteht die Lehre all- gemein, dass sich beide Eltern an der Kinderbetreuung beteiligen. Das Bundes- gericht hingegen schränkt den Begriff ein, indem es sagt, dass alternierende Ob- hut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Frage kommt und die Betreuungsan- teile der Eltern "plus ou moins égales" sein müssen (BGer 5A_69/2011 vom
27. Februar 2012 E. 2.1). In der Praxis wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn der Betreuungsanteil bei mindestens einem Drittel liegt (Gloor, Der Begriff der Obhut, FamPra.ch 2015 S. 321 ff., S. 343, insb. Fn 69). Die in Rechts- kraft erwachsene Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzli- chen Urteils führt auch nach der Berechnungsmethode des Beklagten zu einem Betreuungsumfang von weniger als einem Drittel, denn in seiner Aufstellung sind die Ferien, welche C._____ mit der Klägerin verbringen wird, nicht berücksichtigt. Der Beklagte selber argumentierte, die Klägerin fahre im Sommer 2017 wieder für
- 28 - drei Wochen in die Ferien (gemeint: mit C._____) resp. sie fahre mehrwöchig und mehrmals pro Jahr in die Ferien (Urk. 334 S. 3). Berücksichtigt man bei beiden Parteien drei Wochen Ferien und berechnet man die Betreuungszeiten des Be- klagten in Stunden, beträgt sein Betreuungsanteil ca. 30 %. Nicht relevant ist, dass die Vorinstanz selber von "Betreuung" des Beklagten (Urk. 310 S. 9) schreibt. Es versteht sich von selbst, dass der persönliche Verkehr zwischen ei- nem Elternteil und einem 10-jährigen Kind, welches zudem aufgrund einer Behin- derung einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweist, zwangsläufig Betreuungsauf- gaben umfasst – daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten des Beklagten ablei- ten. Die Vorinstanz hat C._____ demzufolge zu Recht unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt, weshalb der Berufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten abzu- weisen ist.
3. Kinderunterhaltsbeiträge 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Kinderunter- haltsbeiträgen in Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Ja- nuar 2025, zahlbar an die Klägerin, monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 7). 3.2. Der Beklagte beantragt die Herabsetzung der von der Vorinstanz festgeleg- ten Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 1'000.– pro Monat. Im Übrigen bean- standet er die von der Vorinstanz getroffene Regelung lediglich insoweit, als er Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend ergänzen lassen will, dass die für C._____ ausgerichteten behinderungsbedingten Leistungen der SVA (derzeit: Hilflosenentschädigung) anteilsmässig und nach Betreuungstagen unter den Parteien aufzuteilen seien, wobei die Parteien anzuweisen seien, diese Ent- schädigungen jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular erhältlich zu machen (Urk. 310 S. 2, Berufungsantrag Ziffer 2). Er habe sich bei seinen Vor- bringen vor der Vorinstanz betreffend die Kinderunterhaltsfrage durchgehend auf die vorehelich getroffene und vormundschaftsbehördlich genehmigte Vereinba- rung mit der Klägerin betreffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt be-
- 29 - zogen. Diese habe vorgesehen, dass die Klägerin nach der Geburt der Tochter weiterhin in ihrem Modeatelier arbeiten und einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'500.– erzielen werde. Er habe bei der Eheschliessung, die wenige Monate nach der Geburt der Tochter erfolgt sei, davon ausgehen können, dass die ge- troffene Vereinbarung über die Eheschliessung hinaus Geltung entfalten werde, und mache diesbezüglich Vertrauensschutz geltend. Erwiesenermassen habe weder die Geburt der Tochter noch die Eheschliessung etwas am Arbeitswillen, der Arbeitsfähigkeit und dem Weiterbestand des Geschäftes des Klägerin geän- dert. Diese arbeite immer noch dort und habe sogar im Jahr 2016 neben ihrer Ar- beit als Modedesignerin noch ein Kinderbuch herausgegeben. Die Vorinstanz nehme in ihrer Urteilsbegründung kein einziges Mal Bezug auf diese Vereinba- rung und berücksichtige dabei deshalb seinen Vertrauensschutz, den er beim Eingehen der Ehe genossen habe, in keiner Weise. Die Vorinstanz habe sich nur für eine Trennungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 interessiert, in welcher er unmissverständlich dargelegt habe, dass er den behaupteten Einkunftsdeklara- tionen keinen Glauben habe schenken können, da diese unrealistisch tief auf ein paar hundert Franken gelautet und damit krass der genannten vorehelichen Un- terhaltsvereinbarung widersprochen hätten. Es sei stossend, dass die Vorinstanz zwar von der Existenz der vorehelich vorhandenen Vereinbarung gewusst, bei ih- ren Überlegungen zu Unterhaltsfragen diese aber nicht gewichtet habe (Urk. 310 S. 9 f.). Auf die Festlegung eines Betreuungsunterhalts sei zu verzichten. An- spruch darauf bestehe grundsätzlich nur, wenn die Betreuung während der nor- malen Arbeitszeit erfolge und folglich die Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, und nicht für die Betreuung während der erwerbsfreien Zeit. C._____ befinde sich tagsüber unter der Woche und während der Schulzeit in einer Tagesschule, wes- halb die Klägerin unter der Woche arbeiten könne und verpflichtet sei, ihren Anteil am Unterhalt beizutragen. Zudem betreue er C._____ unter der Woche während eines Tages, weshalb er selber nicht in einem vollen Arbeitspensum arbeiten könne. Es sei daher der Kinder(bar-)unterhalt auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 310 S. 10 f.). 3.3. Die Klägerin beantragt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ auf Fr. 2'774.95 pro Monat, d.h. Fr. 2'000.– zur Deckung der Barkosten und
- 30 - Fr. 774.95 als Betreuungsunterhalt, zahlbar bis zum 31. Januar 2025, und bean- tragt die Abweisung des Antrags des Beklagten betreffend Aufteilung der Hilflo- senentschädigung (Urk. 320 S. 2 und S. 4 ff., insb. S. 7; Urk. 325 S. 3). Sie geht für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 von Barkosten von Fr. 1'481.– pro Monat aus, welche sich ab dem 13. Altersjahr auf Fr. 1'780.– pro Monat erhöhen würden, und stützt sich dabei auf die neue Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017, welche das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgege- ben hat (Urk. 320 S. 4). Sodann entstünden bei C._____ aufgrund ihrer Behinde- rung Mehrkosten für Freizeitgestaltung, d.h. Privatlehrer für Sportaktivitäten, Feri- encamp mit Sonderbetreuung etc., z.B. ½ Tag Privatskilehrer Fr. 230.–, Insieme Ferienpass für eine Woche Fr. 250.–, Therapiereiten Einzelunterricht pro Stunde Fr. 100.–. Gesamthaft sei daher bereits jetzt von Barkosten von mehr als Fr. 2'000.– pro Monat auszugehen. Hinzu komme nach neuem Recht der Betreu- ungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt, wie ihn der Beklagte verstehe und be- rechne, stimme bei C._____ nicht. Sie sei behindert und brauche nicht nur Füh- rung, sondern auch überdurchschnittliche Überwachung, wenn sie zuhause sei. Die Klägerin müsse ihr bei den meisten Handreichungen helfen (Hygiene nach Stuhlgang, Hilfe beim Duschen, Zähneputzen etc., Essen schöpfen und zerklei- nern, bei kniffligen Verschlüssen wie Jackenreissverschlüssen etc. beim Anziehen helfen, Wegbegleitung wenn C._____ bei Freundinnen/Nachbarn zum Spielen eingeladen sei, Hausaufgabenhilfe etc.). Im Allgemeinen müsse die gesamte All- tagsstruktur ihren Bedürfnissen und Kapazitäten angepasst werden: C._____ brauche für alle Verrichtungen mehr Zeit und Konzentration, was bei ihr schnell zur Ermüdung führe. Je klarer und ruhiger der Tagesablauf strukturiert sei, desto besser könne sich C._____ daran orientieren und eine Reizüberflutung verhindert werden. Die Klägerin passe ihre Erwerbstätigkeit ganz dem Kind an und sei dadurch auf die Flexibilität ihrer Arbeitszeiten angewiesen. Sie kooperiere mit der Schule und den Ärzten/Therapeuten von C._____. Dies habe mit den heutigen Betreuungspflichten gegenüber dem zweiten Kind, welches am tt.mm.2017 gebo- ren sei, nichts zu tun (Urk. 320 S. 4 ff.). 3.4. Da das Verfahren am 1. Januar 2017, dem Tag des Inkrafttretens der Ge- setzesänderung betreffend Kinderunterhalt, nach wie vor hängig war, sind die Un-
- 31 - terhaltsbeiträge für die Tochter C._____ ausschliesslich nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. vorne Erw. I./3.1.5.). Dafür ist neu nicht mehr eine Gesamtberech- nung für die Klägerin und C._____ vorzunehmen, sondern die Bedarfsberechnung für die Klägerin und C._____ separat durchzuführen. Gleichzeitig sind neu auch die Einkommen der Klägerin und von C._____ separat zu bestimmen.
a) Einkommen des Beklagten Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 8'314.60 inkl. Anteil 13. Monatslohn bei einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 311 S. 41 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Dazu besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass dem Beklagten derzeit aufgrund seines Be- treuungsanteils zumindest eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich wäre und dass von einem Verzicht auf die Generierung eines höheren Einkommens aus bösem Willen, Nachlässigkeit oder schlichter Freiwilligkeit keine Rede sein kann (vgl. Urk. 311 S. 41). Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beklagte per
1. Januar 2018 einen Teuerungsausgleich von 0,5 % erhalten hat. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Gemäss Art. 33 der Personalverordnung der Stadt J._____ entscheidet der Gemeinderat, ob generelle Teuerungszulagen, welche für das Staatspersonal des Kantons Zürich gelten, für städtische Ange- stellte wie den Beklagten übernommen werden. Das Staatspersonal des Kantons Zürich erhält gestützt auf § 42 Personalverordnung im Allgemeinen den vollen Teuerungsausgleich. Dass per 1. Januar 2018 lediglich 0,5 % und nicht die vollen 0,7 % (Stand Ende September 2017) gewährt wurden, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem kantonalen Finanzhaushalt und der negativen Teue- rung in den fünf vorangegangenen Jahren begründet (Regierungsratsbeschluss Nr. 1008/2017 vom 1. November 2017). Die Höhe von 0,5 % wurde von der Stadt J._____ übernommen (vgl. Stadt J._____, SRB … Teuerungszulage 2018 Doku- ment vom 7. Dezember 2017, abrufbar unter https://www.J._____.ch…/2017, ab- gerufen am 14. Februar 2018). Zweitinstanzlich ist dem Entscheid daher ein Ein-
- 32 - kommen des Beklagten in Höhe von Fr. 8'356.15 inkl. Anteil 13. Monatslohn pro Monat zugrunde zu legen. Beim Beklagten ist für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 wie bei der Klägerin da- von auszugehen, dass er in einem 100 %-Pensum tätig sein kann. Da aber weder Betreuungsunterhalt geschuldet ist (dazu nachfolgend unter Erw. II./3.4./f.bb) noch für die Klägerin Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind (dazu nachfolgend un- ter Erw. II./4.) und die Unterhaltsbeiträge für C._____ so hoch angesetzt werden können, dass ein auf einem 100 %-Pensum basierendes höheres Einkommen des Beklagten nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____ be- rechtigen würde (dazu nachfolgend unter Erw.. II./3.4./g), kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden.
b) Bedarf des Beklagten Die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung für den Beklagten wurde von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb auf den von ihr berechneten Bedarf von Fr. 4'656.35 pro Monat abzustellen ist (vgl. Urk. 311 S. 51 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9).
c) Einkommen der Klägerin Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023, dem ersten Monatsende, nachdem C._____ das 16. Altersjahr erreicht haben wird, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.– netto pro Monat auf der Ba- sis eines 50 %-Pensums an (Urk. 311 S. 46 ff. und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 stellte sie auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto pro Monat auf der Basis eines 100 %-Pensums ab (Urk. 311 S. 48 und S. 106 Dispositiv-Ziffer 9). Während die Klägerin die genannten Beträge zweitinstanzlich nicht beanstandet (Urk. 320 S. 6 f.), macht der Beklagte geltend, dass in der vorehelich getroffenen und vormundschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung mit der Klägerin be- treffend gemeinsame elterliche Sorge und Unterhalt vorgesehen gewesen sei, dass die Klägerin nach der Geburt von C._____ weiterarbeiten und einen Ver-
- 33 - dienst von Fr. 3'500.– pro Monat erzielen werde, weshalb im Falle der Trennung der Eltern (für C._____) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat verein- bart worden sei. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe davon ausgehen können, dass die getroffene Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und den Unterhalt gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB vom 8. Mai 2007, von der Sozi- albehörde E._____ genehmigt am 26. Juni 2007 (Urk. 19/24), über die Ehe- schliessung hinaus Geltung entfalten würde, weshalb er Vertrauensschutz bean- spruchen könne (Urk. 310 S. 9), ist er damit schon deshalb nicht zu hören, weil die Festlegung der Höhe von Kinderunterhaltsbeiträgen im Scheidungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist (dazu vorne unter Erw. I./3.3.2.). Auf die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation betreffend veränderte Verhältnisse (Urk. 320 S. 6) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Dass die Klä- gerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes am tt.mm.2017, welches gemäss ih- rer Darstellung jedenfalls weit überwiegend von ihr – und nicht vom Vater des Kindes oder von Dritten – betreut wird (vgl. Urk. 320 S. 6), ab diesem Zeitpunkt al- lenfalls nicht in der Lage war und ist, das ihr von der Vorinstanz angerechnete hy- pothetische Einkommen zu erzielen (so die Klägerin in Urk. 320 S. 6), ist, da der Beklagte nicht der Vater dieses Kindes ist und er demzufolge nicht für damit in Zusammenhang stehende Einkommenseinbussen einzustehen hat, nicht zu be- rücksichtigen. Dies wird von der Klägerin sinngemäss anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 6). Der Beklagte macht in seiner Berufungsbegründung – und auch in seiner Eingabe vom 15. Juni 2018 (Urk. 354) – nicht geltend, dass die Klägerin tatsäch- lich ein höheres Einkommen erzielen würde als das hypothetische Einkommen, welches die Vorinstanz ihr anrechnete. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, lie- gen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb diesbezüglich auf Weiterungen (und auf die Herausgabe von Unterlagen, wie dies der Beklagte mit seiner Einga- be vom 15. Februar 2018 verlangte: Urk. 354 S. 2) verzichtet werden kann. Somit hat es mit dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 2'500.– netto bis zum 31. Januar 2023 und Fr. 5'000.– netto ab diesem Zeitpunkt sein Bewenden.
- 34 -
d) Bedarf der Klägerin Wie nachfolgend unter Erw. II./4. genauer darzulegen sein wird, hat die Klägerin im Berufungsverfahren erklärt, auf Unterhalt für sich persönlich zu verzichten. Der Bedarf der Klägerin ist daher einzig für die Berechnung eines allfälligen Betreu- ungsunterhalts für C._____ von Bedeutung. Mit dem Betreuungsunterhalt ist näm- lich die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)be- treuenden Elternteil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Le- benshaltung dieses Elternteils erfordert (vgl. Spycher, FamPra.ch 2017 S. 198 ff., S. 200). Dabei besteht vorliegend insofern eine besondere Konstellation, als die Klägerin am tt.mm.2017 Mutter eines zweiten Kindes geworden ist, dessen Vater nicht der Beklagte ist. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ist, was die Lebenskosten der Klägerin angeht, dieses zweite Kind auszuklammern und grundsätzlich auf die von beiden Seiten unbestritten gebliebenen Zahlen der Vor- instanz abzustellen (dazu Urk. 311 S. 51 ff.). Da die Klägerin im Berufungsverfah- ren nicht mehr in Abrede stellt, dass es sich beim Vater ihres zweiten Kindes trotz zwei Wohnsitzen jedenfalls faktisch um ihren Konkubinatspartner handelt, sind beim Grundbetrag auf ihrer Seite gestützt auf Ziffer II.1. der Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'250.– anstatt Fr. 1'350.– einzusetzen. Ferner sind die Wohnkosten nur zu 2/3 im Bedarf der Klägerin zu belassen, da 1/3 dieser Kosten neu im Barbedarf von C._____ aufzunehmen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Partner der Klägerin für seine eigene Wohnung aufzukommen hat und Wohnkosten in der von der Vorinstanz berücksichtigten Höhe deshalb nach wie vor bei der Klägerin und C._____ anfallen, ist eine weitere Reduktion jedoch nicht gerechtfertigt. Auch die ungerügt gebliebenen Kosten für Kommunikation, Radio und TV sowie für Versi- cherungen sind neu im Verhältnis 2/3 Klägerin und 1/3 C._____ zu verteilen. Demzufolge ist auf Seiten der Klägerin von einem Bedarf von Fr. 2'536.– pro Mo- nat auszugehen (Fr. 1'250.– Grundbetrag, Fr. 563.– anteilsmässige Wohnkosten, Fr. 93.– anteilsmässige Kosten für Kommunikation, Radio und TV, Fr. 20.– an-
- 35 - teilsmässige Kosten Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 180.– Fahrkosten, Fr. 130.– Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Steuern).
e) Einkommen C._____ C._____ erhält gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien eine Hilflo- senentschädigung. Bei der Unterhaltsberechnung ist diese indes nicht als Ein- kommen zu berücksichtigen. Die Hilflosenentschädigung wird entrichtet, weil C._____ auf Mehrbetreuung angewiesen ist (vgl. Urk. 64/2-4; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2) und ist damit eine Entschädigung für zusätzlichen Betreuungsauf- wand. Würde sie als Einkommen C._____s berücksichtigt, hätte das im Ergebnis eine massive finanzielle Bevorzugung des Beklagten zur Folge, weil dies zu tiefe- ren Unterhaltsbeiträgen für C._____ führen würde, und dies, obwohl nicht er, sondern die Klägerin den Hauptteil der Betreuungsaufgaben für C._____ erbringt. Dass die Hilflosenentschädigung als Einkommen C._____s zu berücksichtigen wäre, verlangt der Beklagte denn auch nicht (Urk. 310 S. 10). Entgegen der An- sicht der Klägerin (Urk. 49 S. 12; Urk. 320 S. 7) und der Vorinstanz (Urk. 311 S. 50) ist es aber auch nicht angezeigt, die Hilflosenentschädigung überhaupt nicht zu berücksichtigen, denn auch der Beklagte trägt massgeblich zur Betreu- ung C._____s bei. Da bei beiden Parteien behinderungsbedingter Betreuungs- mehraufwand anfällt, wofür die Hilflosenentschädigung gedacht ist, und da, wie sich aus den Ausführungen der Parteien ergibt, dafür keine Drittpersonen beige- zogen werden, sondern dieser Betreuungsmehraufwand von den Parteien selber erbracht wird, ist es gerechtfertigt, sie an der Hilflosenentschädigung je im Um- fang ihres Betreuungsanteils (indirekt) partizipieren zu lassen. Der von der Kläge- rin angesprochene Bundesgerichtsentscheid steht dem denn auch keineswegs entgegen, wird doch darin festgehalten, dass eine Hilflosenentschädigung die Hil- fe finanzieren soll, die der Begünstigte zur Durchführung der grundlegenden Handlungen des täglichen Lebens benötigt, weshalb sie, anders als allenfalls eine Waisenrente, nicht unmittelbar für seinen Unterhalt bestimmt ist (BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2). Ein Vorgehen gemäss dem An- trag des Beklagten, wonach die Parteien anzuweisen seien, ihren Anteil an der Hilflosenentschädigung jeweils für sich quartalsweise bei der SVA mit Formular
- 36 - erhältlich zu machen, ist allerdings nicht zweckmässig. Vielmehr ist die Hilflo- senentschädigung auch weiterhin von der Klägerin zu beziehen, dem Beklagten aber ein entsprechender Abzug bei den Unterhaltsbeiträgen für C._____ zuzuge- stehen. Der Antrag des Beklagten betreffend Geltendmachung der Hilflosenent- schädigung bei der SVA ist daher abzuweisen. Bei C._____ als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen die Kinderzulagen in der Höhe von derzeit Fr. 200.– pro Monat und Fr. 250.– pro Monat ab 1. Febru- ar 2019 (§ 4 Abs. 1 EG FamZG, LS 836.1). Ab dem 1. Februar 2023 wird die Kin- derzulage von dannzumal Fr. 250.– pro Monat durch die Ausbildungszulage in gleicher Höhe ersetzt (§ 4 Abs. 2 EG FamZG); auch diese ist bei C._____ als Einkommen einzusetzen.
f) Bedarf C._____ aa) Barbedarf C._____ Die Klägerin beruft sich für den Barbedarf von C._____ in der Berufungsantwort auf die vom Amt für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich heraus- gegebene Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 (Urk. 320 S. 4). Auch der Beklagte war in der Berufungsbegründung von dieser Tabelle ausge- gangen (Urk. 310 S. 10). Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich kann daher die Zürcher Kinderkosten-Tabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom
4. August 2005 E. 3.2.3), denn diese stellt a priori lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags dar und hat Richtwertcharakter (BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat indes hin- sichtlich des Grundbetrags auf das Kreisschreiben und im Übrigen auf die konkre- ten Ausgaben abgestellt (Urk. 311 S. 51 ff.), wie dies auch im "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht vorgeschlagen wird (S. 5 f., abrufbar unter www.gerichte-zh.ch unter "Aktuelles"). Weshalb davon abgewichen werden sollte, erklären die Parteien nicht. Demzufol- ge ist nach der von der Vorinstanz gewählten Methode vorzugehen.
- 37 - Da C._____ am tt.mm.2017 10 Jahre alt geworden ist, beträgt der Grundbetrag für sie gemäss dem Kreisschreiben Fr. 600.– pro Monat. Ferner sind bei C._____ nach der neuen Berechnungsmethode nunmehr ihre anteilsmässigen Wohnkos- ten im Barbedarf zu berücksichtigen, und zwar im Umfang von 1/3 der gesamten bei der Klägerin anfallenden Wohnkosten, d.h. in Höhe von Fr. 281.– (zu den Wohnkosten der Klägerin siehe vorne unter lit. d). Auch die bislang im Bedarf der Klägerin eingerechneten Kosten für Kommunikation, Radio und TV entfallen zu einem Teil auf C._____, weshalb dafür anteilsmässig Fr. 47.– im Bedarf von C._____ einzusetzen sind. Das Gleiche gilt für die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wofür anteilsmässig Fr. 10.– im Bedarf von C._____ auf- zunehmen sind. Die von der Vorinstanz für C._____ eingesetzten Krankenkas- senkosten von Fr. 17.60 pro Monat blieben unbestritten, weshalb auf diesen Be- trag abzustellen ist. Dass die Vorinstanz für C._____ keine (zukünftigen) Trans- portkosten berücksichtigte (Urk. 311 S. 58), wurde von keiner Partei beanstandet, weshalb es dabei zu belassen ist. Insgesamt ist somit bei C._____ von einem Barbedarf von Fr. 955.60 auszugehen. bb) Betreuungsunterhalt C._____ Mit dem Betreuungsunterhalt ist – wie bereits angesprochen wurde – die betreu- ungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)betreuenden Eltern- teil zu kompensieren, was eine direkte Anknüpfung an die Lebenshaltung dieses Elternteils bewirkt. Nicht unberücksichtigt gelassen werden kann vorliegend aller- dings, dass der insgesamt bei der Klägerin anfallende Betreuungsunterhalt – je- denfalls hypothetisch – zu einem Teil vom Vater ihres zweiten Kindes zu leisten ist. Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort nämlich, dass sie durch die Be- treuung ihres zweiten Kindes noch viel eingeschränkter sei als nur durch die Be- treuung von C._____ (Urk. 320 S. 6), womit klargestellt ist, dass das zweite Kind jedenfalls weit überwiegend von ihr und nicht von dessen Vater oder von Dritten betreut wird. Da der Betreuungsaufwand für das zweite Kind bereits insoweit aus- geklammert wird, als der Klägerin ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem 50 %-Pensum anzurechnen ist, womit zugleich der vom Beklagten vorge- brachten Argumentation betreffend Tagesschule und Betreuung durch ihn
- 38 - (Urk. 310 S. 10 f.) genügend Rechnung getragen ist, ist die Aufteilung der betreu- ungsbedingten Einbusse in der Eigenversorgung der Klägerin auf die Väter der beiden Kinder im hälftigen Verhältnis angemessen (vgl. FamKomm-Schei- dung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 117 und N 121). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines 100 %-Pensums an (Urk. 311 S. 48, S. 63 und S. 106 Dispo- sitiv-Ziffer 9). Damit ging sie davon aus, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung mehr habe. Dies wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Der Antrag der Klägerin, es sei der Betreuungsunterhalt bis 31. Januar 2025 – nicht bloss bis
31. Januar 2023 – zu berücksichtigen (dazu vorne unter Erw. I./3.1.2.), blieb denn auch unbegründet. Der Betreuungsunterhalt ist daher a priori auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2023 zu beschränken. Ohne Berücksichtigung des (indirekt) auf die Klägerin entfallenden Anteils an der Hilflosenentschädigung wäre bei ihr von einer betreuungsbedingten Einbusse in der Eigenversorgung in Höhe von Fr. 36.– pro Monat (Fr. 2'536.– ./. Fr. 2'500.–) auszugehen, der nach dem Dargelegten zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 18.– pro Monat, vom Beklagten zu tragen wäre. Vorliegend ist davon indes abzusehen, da die Hilflosentschädigung, welche für C._____ entrichtet wird, für den Ersatz derartiger Einbussen gedacht ist. Die hälf- tige Einbusse kann ohne Weiteres damit kompensiert werden, und zwar unab- hängig davon, ob es sich um eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit mittleren Grades im Betrag von derzeit Fr. 1'175.– pro Monat oder um eine Entschädigung für eine Hilfslosigkeit leichten Grades im Betrag von derzeit Fr. 470.– pro Monat (vgl. www.ahv-iv.ch/p/4.13.d, abgerufen am 14. Februar 2018) handelt. Es ist da- her kein Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen.
g) Unterhaltsbeiträge C._____ Somit steht dem Einkommen von C._____ in Höhe von Fr. 200.– bis 31. Januar 2019 und in Höhe von Fr. 250.– ab 1. Februar 2019 ein Bedarf in Höhe von Fr. 955.60 gegenüber. Ihr Bedarf ist demzufolge für den Zeitraum bis zum 31. Ja- nuar 2019 in Höhe von Fr. 755.60 pro Monat und für den Zeitraum ab 1. Februar 2019 in Höhe von Fr. 705.60 pro Monat nicht durch ihr Einkommen gedeckt.
- 39 - Da der Beklagte keinen nachehelichen Unterhalt für die Klägerin zu leisten haben wird, besteht bei ihm bei Berücksichtigung lediglich des Bedarfes für sich und des ungedeckten Bedarfes bei C._____ ein Überschuss in Höhe von Fr. 2'944.20 pro Monat im Zeitraum bis 31. Januar 2019 (Fr. 8'356.15 ./. Fr. 4'656.35 ./. Fr. 755.60) und in Höhe von Fr. 2'994.20 im Zeitraum ab 1. Februar 2019 (Fr. 8'356.15 ./. Fr. 4'656.35 ./. Fr. 705.60). Es rechtfertigt sich, C._____ daran in gewissem Um- fang partizipieren zu lassen, denn ein Kind soll am Lebensstandard der Eltern teilhaben können, wenngleich dieser Anspruch nicht beliebig weit geht (vgl. Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 23 ff. und N 27 f.). Bei der Bemessung dieser Partizipation ist zu berücksichtigen, dass C._____ während der Betreuung durch den Beklagten ohnehin an seinem Lebensstandard teilhat und auf Seiten des Beklagten auch Auslagen für die Betreuung C._____s anfal- len. Lässt man C._____ im Umfang von 30 % am Überschuss partizipieren, kön- nen aus dem daraus folgenden Zuschlag dann auch die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für Aktivitäten wie Skifahren und Reiten (vgl. Urk. 320 S. 5) oder für in der Freizeit anfallende Transportkosten bestritten werden. So resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'640.– monatlich (Fr. 755.60 + Fr. 883.25) für den Zeitraum bis 31. Januar 2019 und von Fr. 1'600.– monatlich (Fr. 705.60 + Fr. 898.25) für den Zeitraum ab 1. Februar 2019. Davon sind, dem (gerundeten) Betreuungsanteil des Beklagten entsprechend, 30 % der jeweils aktuellen Hilflo- senentschädigung abzuziehen (derzeit Fr. 352.50 entsprechend 30 % von Fr. 1'175.–). Da indes die Hilflosenentschädigung in der Höhe variieren kann und in der Vergangenheit auch schon variiert hat (vgl. Urk. 64/2 S. 4; Urk. 64/3 S. 3; Urk. 64/4 S. 3; Urk. 243/4-5; Urk. 296/2), ist die Regelung des Kinderunterhalts so zu formulieren, dass Änderungen in der Höhe der Hilflosenentschädigung kein Abänderungsverfahren nach sich ziehen. Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für den Zeitraum ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Januar 2019 Kinderunterhaltsbeiträ- ge in Höhe von monatlich Fr. 1'640.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung für C._____ und ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2025 in Höhe von monatlich
- 40 - Fr. 1'600.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung für C._____ zu bezahlen. Da die Parteien Abs. 2 der Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 311 S. 105) nicht in Frage stellen und diese Regelung auch der Praxis entspricht, sind die Zahlungsmodalitäten aus dem erstinstanzlichen Urteil zu übernehmen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind daher an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats.
4. Nachehelicher Unterhalt Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin nacheheliche Unterhalts- beiträge in Höhe von monatlich Fr. 774.95 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023 zu bezahlen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 8). Der Be- klagte beantragte in der Berufungsbegründung, dass auf die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin zu verzichten sei (Urk. 310 S. 3). Die Klägerin erklärte in ihrer Berufungsantwort, dass sie, nachdem sie ein Kind aus der neuen Beziehung geboren habe, nicht mehr an ihrem Antrag auf Zu- sprechung nachehelichen Unterhalts festhalte. Von ihrem Verzicht sei Vormerk zu nehmen (Urk. 320 S. 6). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben und vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhalts- beiträge Vormerk zu nehmen.
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Da die Unterhaltsberechnung, wie sich aus Erw. Ziff. II./3. ergibt, teilweise auf an- deren Grundlagen beruht als gemäss dem Urteil der Vorinstanz, ist Dispositiv- Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, allerdings nicht, wie vom Beklag- ten verlangt (Urk. 310 S. 3 und S. 16), ersatzlos. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 301a ZPO hat das Gericht im Scheidungsurteil insbesondere anzu- geben, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten sowie der Kinder ausgegangen wird. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann es weitere für die Bezifferung des Unterhalts massgebende Referenzwerte wie z.B. Bedarfspositio-
- 41 - nen nennen (ZK ZPO-Fankhauser, Art. 282 N 9). Die von der Vorinstanz ange- führten Grundlagen der Unterhaltsberechnung sind daher, ergänzt um die Anga- ben zum Einkommen, Bedarf und Vermögen von C._____ sowie zum allfälligen Fehlbetrag beim Kinderunterhalt (Art. 301a ZPO), im Dispositiv des Berufungsur- teils – an die vorstehenden Erwägungen angepasst – anzuführen. Zudem ist bei den Angaben zum Einkommen der Parteien zu ergänzen, von welchem jeweiligen Arbeitspensum ausgegangen wird.
6. Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge 6.1. Mit Bezug auf die von der Klägerin vor erster Instanz beantragte Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, Voraussetzung dafür sei, dass der Unterhaltsschuldner mit einem der Teuerung angepassten Einkommen rech- nen könne. Sei die Tatsache unsicher, so sei im Zweifel zugunsten der Indexie- rung zu entscheiden. Die Klägerin habe indessen jegliche Ausführungen zur künf- tigen Entwicklung des Einkommens des Beklagten unterlassen. Damit habe sie ihre Mitwirkungsobliegenheit in Bezug auf den Kinderunterhalt verletzt. Dies kön- ne vorliegend auch durch die Untersuchungsmaxime nicht korrigiert werden. Die Indexierung des Unterhaltsbeitrags für C._____ habe daher zu unterbleiben (Urk. 311 S. 66). 6.2. Da die Frage der Indexierung untrennbar mit dem der Offizialmaxime unter- liegenden Kinderunterhalt verbunden ist, ist sie im Berufungsverfahren unabhän- gig davon, dass keine der Parteien einen abweichenden Antrag gestellt hat, zu prüfen. 6.3. Der Beklagte ist bei der Stadt J._____ angestellt. Wie unter Erw. II./3.4./a dargelegt wurde, knüpft die Stadt J._____ für die Frage, ob ihren Mitarbeitenden ein Teuerungsausgleich gewährt wird, an die kantonale Regelung an und über- nahm sie per 1. Januar 2018 die Regelung des Regierungsrates für das kantonale Personal. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Stadt J._____ dies auch künftig jedenfalls im Regelfall tun wird. Zudem liegen keine Anzeichen dafür vor, dass es innerhalb des Zeitraums, für den die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind,
- 42 - zu einem Wechsel des Beklagten zu einem Arbeitgeber kommen wird, auf den die vorherigen Erwägungen nicht zutreffen. Es ist deshalb im Sinne der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Indexierung zu entscheiden. 6.4. Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben, und es sind die Unterhaltsbeiträge für C._____ an den Landesindex der Konsum- entenpreise zu koppeln. Für den Fall, dass sich das Einkommen des Beklagten nicht (zumindest) parallel zum Landesindex der Konsumentenpreise entwickeln sollte, ist eine proportionale Anpassung vorzusehen.
7. Güterrechtliche Auseinandersetzung 7.1. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 7.1.1.1. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung, welcher per 22. März 2013 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 311 S. 68). Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____ …, … E._____, Kataster Nr. …, Grundbuchblatt … (Urk. 311 S. 72 mit Verweis auf Urk. 67 S. 4 und Urk. 9/8). In Dispositiv-Ziffer 14 ihres Urteils wies die Vorinstanz das Grundbuchamt F._____ an, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten am fraglichen Grundstück mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen (Urk. 311 S. 107). Zudem bestimmte die Vorinstanz in Dispositiv- Ziffer 15, dass die Klägerin die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschul- den von insgesamt Fr. 416'000.– bei der I._____ …, Konto Nr. …, sichergestellt durch einen Papier-Namenschuldbrief, datiert 17. September 1982, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 100'000.–, und einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 9. Juni 2010, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 316'000.–, soweit ausstehend, ab Antritts- tag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung überneh- me, und verpflichtete die Klägerin darüber hinaus, für die Entlassung des Beklag- ten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein (Urk. 311 S. 107 f.). In Dispositiv-Ziffer 16 entschied die Vorinstanz schliesslich, dass die grund-
- 43 - buchlichen Kosten von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen seien (Urk. 311 S. 108). Die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin begründete die Vorinstanz damit, dass der Beklagte sein ursprüngliches Rechtsbegehren angepasst bzw. das Rechtsbegehren der Klägerin um Übertra- gung des Grundstücks in ihr Alleineigentum anerkannt habe. Bei divergierenden Parteianträgen ergebe sich die ungeteilte Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin aber auch aus Art. 205 Abs. 2 ZGB. Anspruch auf Zuweisung habe jener Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachwei- sen könne. Dass die Obhut über C._____ der Klägerin zuzuweisen sei und diese mehrheitlich von ihr betreut werde, spreche für eine ungeteilte Zuteilung der ehe- lichen Liegenschaft an sie. Zudem sei C._____ in dieser Liegenschaft aufge- wachsen; eine Veräusserung der Liegenschaft an einen Dritten würde nicht im In- teresse von C._____ liegen. Eine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft sei schliesslich aber auch aus Sicht des Beklagten wenig sinnvoll. Die Klägerin und C._____ würden sehr günstig in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Würde diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung veräussert, müsste die Klägerin aus- ziehen und voraussichtlich eine Wohnung mieten, wobei mit Mietkosten deutlich über den heutigen Wohnkosten zu rechnen wäre (Urk. 311 S. 72 ff.). 7.1.1.2. Der Beklagte bemängelt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen, dass der Wert der ehelichen Liegenschaft im Gutachten des Gutachters K._____ von der L._____ AG falsch ermittelt worden sei. Der Landpreis sei zu tief und die Lageklasse falsch berechnet worden. Zudem sei der Gebäudewert unrealistisch tief angesetzt worden, weil ein Liebhaberzuschlag unterschlagen worden sei (Urk. 310 S. 16). Die Beliebtheit der Gemeinde E._____ wegen deren Standort- qualität und des tiefen Steuerfusses sei völlig ausser Acht gelassen worden. Beim Lesen der Schätzung werde manifest, dass der Schätzer mit den örtlichen Gege- benheiten nicht vertraut sei; die Firma L._____ AG und das Büro des Schätzers befänden sich im Kanton Luzern. Zudem habe der Gutachter die Steigerung der Grundstück- und Liegenschaftenpreise seit Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahr 2010 zu wenig gewichtet und ein Vergleichs-Objekt mit weit hö- herem Verkaufswert ignoriert, und schliesslich sei er ihm (dem Beklagten) gegen- über befangen erschienen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht dafür interes-
- 44 - siert, dass die Klägerin die Liegenschaft im Innern nach Durchführung der Schät- zung zumindest teilweise habe renovieren lassen. Gestützt auf das von ihm vo- rinstanzlich eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ J._____ vom
28. August 2015 sei der Wert der Liegenschaft wie von ihm vor der Vorinstanz beantragt und jetzt bereinigt auf Fr. 696'000.– festzulegen (Urk. 310 S. 17). Für den Fall, dass das Berufungsgericht Zweifel daran habe, beantrage er eventuali- ter die Erstellung eines zweiten Gutachtens durch eine örtlich verankerte Immobi- lienfirma, wobei er den Beizug der Firma N._____ in J._____ beantrage (Urk. 310 S. 17 f.). Ferner ging er davon aus, dass die Klägerin nicht werde bewirken kön- nen, dass er im Sinne von Dispositiv-Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteils von der Gläubigerin I._____ … aus der Schuldpflicht betreffend Hypothek entlassen wer- de (Urk. 310 S. 18). Schliesslich erklärte er, er sei im Grundsatz damit einver- standen, dass die Liegenschaft bei korrekter Wertermittlung in das Alleineigentum der Klägerin übertragen werde. Dabei habe allerdings der Wertausgleich inner- halb der Gesamtrechnung betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen. Wenn dies mangels Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht möglich sei, sei durch die Berufungsinstanz der Verkauf der Lie- genschaft bzw. die Versteigerung anzuordnen und danach der Erlös auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 310 S. 19). 7.1.1.3. Die Klägerin beantragt die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 14, 15 und 16 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 320 S. 2 und S. 8 ff.). Sie macht im Wesent- lichen geltend, die Vorinstanz habe für die Wertermittlung der ehelichen Liegen- schaft zu Recht auf das von ihr eingeholte Gutachten abgestellt. Dieses sei seri- ös, umfassend und aufschlussreich erstellt worden. Der Vorwurf des Beklagten, der Gutachter sei mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut gewesen, sei falsch. Dass sich das Büro des Schätzers im Kanton Luzern befinde, sei irrele- vant. Er sei fachlich ausgesprochen kompetent. Wie sich aus Urk. 125 ergebe, sei er von den Parteien mit Hilfe des Gerichts ausgewählt worden. Der Beklagte habe den Schätzungsauftrag ohne Vorbehalte anzubringen akzeptiert. Die vom Beklag- ten angeführte Renovation im Innern der Liegenschaft habe mit der Schätzung und Wertermittlung nichts zu tun. Sie sei verpflichtet gewesen, dringend notwen- dige Reparaturen vorzunehmen und Mängel (defekte Toilette sowie Kühlschrank
- 45 - ersetzen etc.) als ausschliesslich werterhaltende Massnahmen zu beseitigen. Es gebe somit keinen Grund, ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben. Sie sei selbst- verständlich bereit, die Liegenschaft zu übernehmen unter Ausgleich an den Be- klagten und Entlassung seinerseits aus der Solidarschuld (Urk. 320 S. 8 f.). 7.1.2.1. Mit Beschluss der Kammer vom 25. April 2017 wurde die Klägerin aufge- fordert, eine gehörig unterzeichnete Bestätigung der I._____ … einzureichen, wo- nach diese bereit sei, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlassen, falls die Liegenschaft ihr zu Alleineigentum zugewiesen würde (Urk. 322 S. 3). Daraufhin reichte die Klägerin eine vom 17. Mai 2017 da- tierende Erklärung der I._____ … mit entsprechendem Inhalt ein (Urk. 326/2). Diese wird vom Beklagten in seiner Stellungnahme dazu nicht in Frage gestellt (Urk. 334 S. 6 f.). 7.1.2.2. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumanteils des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin steht nichts entgegen. Gestützt auf die Erklärung der I._____ … ist davon auszugehen, dass diese bereit ist, den Beklagten aus jeder Haftung als Mitschuldner für die auf der Liegenschaft D._____ … in E._____ lastenden Grundpfandschulden samt Zinspflicht zu entlas- sen, wenn die Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin übertragen wird. Dass der Beklagte keinen Anspruch auf die von ihm in Berufungsbegehren Ziffer 5 beantragte Ausgleichszahlung von Fr. 141'012.–, sondern nur auf eine wesent- lich tiefere Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Übertragung nicht erfolgen könnte. Entscheidend ist, dass der Beklagte nicht geltend macht, die von der Vorinstanz angeführte Be- gründung für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Klägerin (Urk. 311 S. 72 ff.) sei falsch. Sodann ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin vorweg – im Sinne einer Bedingung für die Übertragung – einen Nach- weis zu erbringen hätte, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (dazu nachfolgend unter Erw. II./7.3. f.) erbracht habe, wie dies der Beklagte in der Be- rufungsbegründung verlangt (Berufungsantrag Ziffer 5, Urk. 310 S. 3; vgl. auch Urk. 334 S. 7). Dieser Antrag des Beklagten scheitert bereits daran, dass der Be-
- 46 - klagte ihn erstmals im Berufungsverfahren stellt ohne aufzuzeigen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO (dazu vorne unter Erw. I./3.1.5.) in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb darauf infolge fehlender prozessualer Voraussetzungen nicht eingetreten werden kann. Abge- sehen davon ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet werden könnte, die güterrechtliche Ausgleichszahlung vorweg zu er- bringen. Diese wird grundsätzlich mit der Fällung des Berufungsurteils vollstreck- bar; vorbehalten ist eine vom Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung im Falle einer Anfechtung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Das Berufungsurteil wird mit Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung für den Beklagten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen, womit er zudem über den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG verfügt. Mit Bezug auf den ebenfalls erstmals im Berufungs- verfahren gestellten Antrag, die Klägerin habe im Sinne einer Bedingung für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum den Nachweis einer Nachfolgefinanzierung zu erbringen (Urk. 310 S. 3, Berufungsantrag Ziffer 5; vgl. auch Urk. 310 S. 19), ist ebenfalls nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung im obgenannten Sinne in diesem Zeitpunkt (noch) gegeben waren, weshalb auch auf diesen Antrag infolge fehlender prozessualer Voraus- setzungen nicht eingetreten werden kann. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin dazu verpflichtet werden könn- te. 7.1.2.3. Allerdings stellt der Gerichts- resp. vorliegend der Berufungsentscheid bezüglich der Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Be- klagten an der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB dar, das ex nunc wirkt und somit unmittelbar das Alleineigentum begründet (vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 205 N 19). Das Grundbuchamt F.____ kann daher entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht angewiesen werden, den hälftigen Miteigentumsanteil des Beklagten in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen; die dem Urteil nachfolgende Eintra- gung der Eigentumsübertragung im Grundbuch hat rein deklaratorische Bedeu- tung. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb insoweit zu korrigieren, weshalb des-
- 47 - sen Dispositiv-Ziffer 14 trotz faktischer Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben ist. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 15 und 16 ist die Beru- fung des Beklagten gestützt auf die obigen Erwägungen abzuweisen. 7.1.3.1. Zur Frage des zwischen den Parteien umstrittenen Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch und holte zu dessen Ermittlung ein Gutachten ein (Urk. 123 und Urk. 125/1). Der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter K._____ von der L._____ AG mass der eheli- chen Liegenschaft per Bewertungsstichtag 1. Februar 2015 einen Verkehrswert von gerundet Fr. 580'000.– bei (Urk. 132 S. 3 ff.). Von diesem Verkehrswert ging die Vorinstanz in der Folge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus, be- reinigte den Betrag aber um die mutmasslichen Handänderungskosten und ge- langte so zu einem im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu be- rücksichtigenden Verkehrswert von Fr. 579'565.– (Urk. 311 S. 83). 7.1.3.2. Der Beklagte macht wie dargelegt geltend, entgegen der Vorinstanz sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 696'000.– auszugehen (Urk. 310 S. 17). Seinem Argument, der Gutachter sei mit den örtlichen Gege- benheiten nicht vertraut, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei K._____ um einen diplomierten Immobilientreuhänder und Schätzungsexperten SEK/SVIT handelt, der zudem über die Zulassung als Schätzungsexperte der Eidgenössischen Ban- kenkommission verfügt (Urk. 132 S. 20; Urk. 209 S. 1; Urk. 210/1), weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er über die nötige Fachkompetenz für die Schätzung verfügte. Dafür, dass er, wie der Beklagte konkret bemängelt, die At- traktivität der Gemeinde E._____ falsch eingeschätzt haben könnte, liegen keiner- lei Anhaltspunkte vor. Dass der Lage eines Objektes für die Ermittlung des Ver- kehrswertes eine hohe Bedeutung zukommt, ist derart elementar, dass bei einem diplomierten Immobilientreuhänder und Schätzungsexperten SEK/SVIT ohne Vor- liegen konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diesem Kriterium zu wenig Beachtung geschenkt. Die Richtigkeit des Gutachtens wird vielmehr durch den von der Klägerin eingereichten Schätzungsbericht der O._____ [Bank] vom 1. September 2008, welcher gemäss dessen Seite 3 vom Beklagten in Auftrag gegeben worden war, untermauert. Gemäss diesem wies die
- 48 - Liegenschaft im Herbst 2008 einen Real- und Marktwert von Fr. 480'000.– auf (vgl. Urk. 49 S. 18 mit Verweis auf Urk. 4/16; Urk. 4/16 S. 9 und 11), wobei der Standort in E._____ und der tiefe Steuerfuss von (damals) 82 % (ohne Kirchen- steuer) ausdrücklich berücksichtigt wurden, die Gesamtbeurteilung von Lage und Standort aber dennoch als "durchschnittlich" ausfiel (Urk. 4/16 S. 6 und S. 11). 7.1.3.3. Der Beklagte bemängelt ferner, dass ein Liebhaberzuschlag unterschla- gen worden sei (Urk. 310 S. 16). Im Gutachten wird die historische Bausubstanz unter dem ausdrücklich Hinweis auf einen Liebhabercharakter als Stärke der Lie- genschaft hervorgehoben, gleichzeitig jedoch festgehalten, bei der Bewertung werde dieser nicht berücksichtigt (Urk. 132 S. 7). Dies ist indes nicht zu bean- standen, denn Bewertungsgutachten haben, wie der Gutachter in seiner Stellung- nahme vom 5. Januar 2016 zutreffend darlegte, zum Ziel, eine objektive Markt- werteinschätzung vorzunehmen (Urk. 209 S. 6). Damit ein Liebhaberwert gelöst werden könnte, müsste ein Käufer vorhanden sein, der bereit wäre, einen objektiv gesehen überhöhten Preis für die Liegenschaft zu bezahlen. Dass dies der Fall sei, behauptet der Beklagte nicht. 7.1.3.4. Das vom Beklagten eingereichte Schreiben von M._____ von der N._____ AG vom 28. August 2015 zum potentiellen Wert der Liegenschaft (Urk. 177/4), auf das er sich in der Berufungsbegründung wiederum beruft (Urk. 310 S. 17), hat a priori lediglich den Stellenwert einer Parteibehauptung. Zu- dem ergibt sich daraus, dass die Verfasserin – anders als der Gutachter – keine Einsicht in massgebliche Unterlagen hatte und die Liegenschaft auch nicht be- sichtigt hat, was die ohnehin vagen Angaben im Schreiben zusätzlich relativiert. Der der Vorinstanz vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 eingereichte Homegate-Ausdruck (Urk. 184) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Rich- tigkeit des Gutachtens zu erwecken. Abgesehen davon, dass das in diesem Aus- druck dargestellte Objekt eine Grundstückgrösse von 423 m2 aufweist, während dasjenige der Parteien lediglich 303 m2 misst (Urk. 120/1 S. 1), ist nicht entschei- dend, welchen Kaufpreis ein Anbieter auf Homegate verlangt, sondern welcher Preis tatsächlich erzielt wird.
- 49 - 7.1.3.5. Die vom Beklagten angeführten Umstände lassen daher keine ernstzu- nehmenden Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung durch den Gutachter ent- stehen. Dafür, dass der Gutachter in irgendeiner Weise befangen gewesen sein könnte, zeigt der Beklagte weder Anhaltspunkte auf noch ergeben sich solche aus den Akten. Abgesehen davon wäre dies mit einem Ausstandsgesuch geltend zu machen gewesen, das zudem unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstands- grundes zu stellen gewesen wäre, was vorliegend nicht geschehen ist. Auf die diesbezügliche Argumentation des Beklagten ist nicht weiter einzugehen. 7.1.3.6. Auf den Einwand des Beklagten, seit der Schätzung seien inzwischen bei nach wie vor steigenden Liegenschafts- und Landpreisen zwei Jahre vergangen, was zusätzlich zu beachten sei (Urk. 310 S. 17), kann schon deshalb nicht einge- gangen werden, weil er daraus nichts ableitet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine massgebliche Wertsteigerung über das Niveau von 2015 hinaus aber ohnehin wenig wahrscheinlich ist. Gemäss dem Tool "Aktuelle Preise für Einfamilienhäuser" des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (abrufbar un- ter https://statistik.zh.ch/internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/da- ten_immobilien_raum/immomarkt/efhpreise.html, abgerufen am 15. Februar 2018) erreichte der Median-Preis für Häuser in der Gemeinde E._____ 2015 (bei 35 verkauften Objekten) den dritthöchsten erfassten Stand auf Fr. 1.43 Mio. und sank er 2016 (bei 40 verkauften Objekten) auf Fr. 1.3875 Mio., womit er tiefer lag als in den Jahren 2014 (Fr. 1.405 Mio. bei 36 verkauften Objekten) und 2013 (Fr. 1.48 Mio. bei 28 verkauften Objekten). 7.1.3.7. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagte, wie schon vor der Vor- instanz, geltend macht, die Klägerin habe das Innere der Liegenschaft nach der Durchführung der Schätzung zumindest teilweise renovieren lassen (Urk. 310 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich gemäss der Darstellung der Klägerin le- diglich um werterhaltende Massnahmen für den Ersatz einer defekten Toilette, ei- nes Kühlschranks und dergleichen gehandelt habe (Urk. 320 S. 8), was vom Be- klagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 334 S. 5), unterliess dieser es, allfällige Auswirkungen der Renovationsarbeiten in finanziel- ler Hinsicht zu beziffern, weshalb seine diesbezügliche Argumentation ins Leere
- 50 - geht. Ohnehin würde aber der Beklagte an einem von der Klägerin nach dem Stichtag finanzierten Mehrwert der Liegenschaft nicht partizipieren. 7.1.3.8. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der Schätzung von K._____ von der L._____ AG abzuweichen oder gar ein neues Gutachten einzuholen wä- re. Vielmehr ist wie im vorinstanzlichen Entscheid unter Berücksichtigung der Las- ten und Abgaben von einem Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft von Fr. 579'565.– auszugehen (vgl. Urk. 311 S. 83). 7.1.3.9. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Errungenschaft der Parteien inkl. Mehrwert im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft (Urk. 311 S. 84) wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt. Demnach hat es mit einem zur Errungenschaft der Klägerin gehörenden Betrag von Fr. 84'647.60 und mit einem zur Errungenschaft des Beklagten gehörenden Betrag von Fr. 28'917.45 (Urk. 311 S. 84) sein Bewenden. 7.2. Unterhaltsschulden des Beklagten 7.2.1. Mit Bezug auf die Regelung der gegenseitigen Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB machte die Klägerin vor erster Instanz ausstehende Unter- haltszahlungen des Beklagten für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juli 2016 in Hö- he von insgesamt Fr. 77'700.– geltend. Dabei stützte sie sich für den Zeitraum bis Ende August 2014 auf die vorprozessual von den Parteien abgeschlossene Tren- nungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 186 S. 6; Urk. 188 S. 8; Urk. 189/6; Urk. 268/1; Urk. 311 S. 87 f.). 7.2.2. Der Beklagte machte vor der Vorinstanz die Unwirksamkeit der fraglichen Trennungsvereinbarung infolge Irrtums im Sinne von Art. 23 ff. OR bzw. Täu- schung im Sinne von Art. 28 OR geltend. Zudem brachte er vor, dass die Klägerin von Dezember 2015 bis zum 18. August 2016 über das Betreibungsamt Hinwil Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 19'954.30 erhalten habe. Schliess- lich stellte er die Behauptung auf, er habe bezüglich des in der Trennungsverein- barung bezifferten Unterhaltsbeitrages keinen Bindungswillen gehabt. In Anhang I zur Trennungsvereinbarung habe er darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht
- 51 - die Bedarfsrechnung nicht korrekt sei, da sie u.a. von falschen Einkommenszah- len ausgehe, weshalb er die in der Vereinbarung bezifferte Unterhaltszahlung als "unpräjudiziell" bezeichnet habe. Er verlangte seinerseits die Rückerstattung von Fr. 24'000.– zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 33 S. 6 f. und S. 16 f.; Urk. 44 S. 6; Urk. 67 S. 5 und S. 42 ff.; Urk. 279 S. 4; Urk. 311 S. 88 ff.). 7.2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beklagte bei Abschluss der Trennungsvereinbarung weder einem Irrtum unterlegen noch getäuscht worden sei, weshalb die Trennungsvereinbarung wirksam und auf sie abzustellen sei (Urk. 311 S. 90 f.). Zum geltend gemachten Irrtum erwog sie, der in Anhang I der Trennungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 angebrachten Bemerkung des Beklagten, die von der Klägerin erstellte Bedarfsrechnung sei aus seiner Sicht nicht korrekt, sie gehe u.a. von falschen Einkommenszahlen aus, sei zu entneh- men, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsver- einbarung an der Richtigkeit der Einkommenszahlen gezweifelt habe, weshalb die Annahme eines Irrtums nicht in Betracht komme. Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass der Beklagte die mit dem Unterhaltsbeitrag aus sei- ner Sicht abzudeckenden Kostenpositionen aufgeführt habe, womit das Einkom- men der Klägerin ohnehin irrelevant sei (Urk. 311 S. 90). Zur behaupteten Täu- schung erwog die Vorinstanz, der Beklagte lege in keiner Weise dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 28 OR erfüllt seien. Seine Vorbringen erschöpften sich in pauschalen Behauptungen. Der Beklagte führe nicht aus, inwiefern er einem Irrtum erlegen sei und inwiefern er in Kenntnis des wahren Sachverhalts keine oder eine andere Willenserklärung in Bezug auf die Trennungsvereinbarung ab- gegeben hätte. Die Kausalität sei ohnehin zu verneinen, da der Beklagte die mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– aus seiner Sicht abzudeckenden Kosten- positionen aufgeführt habe, womit das Einkommen der Klägerin für den vereinbar- ten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– irrelevant sei (Urk. 311 S. 90). 7.2.4. Während der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, er sei beim Ab- schluss der fraglichen Trennungsvereinbarung keinem Irrtum unterlegen, in der Berufungsbegründung nicht in Frage stellt (Urk. 310 S. 20), opponiert er gegen deren Feststellung, ihm sei nicht gelungen, die behauptete Täuschung nach
- 52 - Art. 28 OR zu beweisen. Er argumentiert, den Beweis der Täuschung habe die Klägerin quasi selber geliefert, indem sie in ihrer Steuererklärung betreffend die in Frage stehende Zeitperiode einen wesentlich höheren Nettoverdienst gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe (Urk. 310 S. 20). 7.2.5. Für die Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung zu bejahen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 311 S. 90 f.). Ob die Begründung der Vorinstanz, weshalb das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu verneinen sei, zutrifft, kann indes offen bleiben. Bereits ihre – vom Beklagten wie dargelegt nicht in Frage gestellte – Feststellung, dass nicht von einem Irrtum des Beklagten ausgegangen werden könne, führt zwangsläufig dazu, dass eine Täu- schung im Sinne von Art. 28 OR zu verneinen ist. Auch bei der Täuschung muss ein Irrtum auf Seiten des Getäuschten bestehen, der sich vom Irrtum im Sinne von Art. 23 OR lediglich dadurch unterscheidet, dass er nicht wesentlich zu sein braucht. Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin angegebenen Einkom- menszahlen, wie sie beim Beklagten anerkanntermassen gegeben waren, schliessen daher nicht nur einen Irrtum im Sinne von Art. 23 OR, sondern auch das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR aus. 7.2.6. Mit Bezug auf den Einwand des Beklagten, er habe hinsichtlich des in der Trennungsvereinbarung genannten Unterhaltsbeitrages keinen Bindungswillen gehabt, den er auch im Berufungsverfahren aufrecht erhält (Urk. 310 S. 20), er- wog die Vorinstanz, sein Vorbehalt sei dahingehend zu verstehen, dass er sich in einem allfälligen Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahren nicht auf diesen Be- trag habe behaften lassen wollen (Urk. 311 S. 93). Da der Beklagte als Beweis- mittel für seine Behauptung lediglich die fragliche Vereinbarung nannte, hat die Vorinstanz sich zu Recht einzig auf diese abgestützt. Mit Bezug auf die Argumen- tation des Beklagten in der Berufungsbegründung mit der Definition von "ohne Präjudiz" gemäss Wikipedia (Urk. 310 S. 20) ist festzuhalten, dass diese Definiti- on an sich durchaus richtig ist und in der fraglichen Passage in Anhang I der Trennungsvereinbarung auch in diesem Sinne verwendet wurde. Damit ist aber nicht erstellt, dass der Vorbehalt ganz allgemein gemeint war. In der Vereinba-
- 53 - rung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Parteien im Zeitpunkt ihres Abschlus- ses bereits beabsichtigten, sich nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist scheiden zu lassen (Urk. 19/19 S. 1). Die vom Beklagten in Anhang I angebrachte Anmerkung "Ich verzichte auf eine Korrektur, damit die Trennungsvereinbarung nun unterzeichnet werden kann. Meine unpräjudizielle Unterhaltszahlung für die Dauer der Trennungszeit im Betrag von monatlich CHF 3'817 (gemäss Ziff. 5 Vereinbarung) setzt sich aus den fol- genden Beträgen zusammen… (…)" bringt klar zum Ausdruck, dass er die Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 3'817.– pro Monat während der Trennungszeit akzeptierte, damit die Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte. Andernfalls hätte Unei- nigkeit über einen wesentlichen Punkt bestanden und wäre die Trennungsverein- barung gar nicht zustande gekommen, was der Beklagte jedoch zweifelsohne ge- rade nicht wollte. Das "unpräjudiziell" kann sich daher nur auf die von den Partei- en beabsichtigte und ausdrücklich erwähnte Scheidung und allenfalls noch, wie von der Vorinstanz erwogen, auf ein Eheschutzverfahren bezogen haben. In Ziffer 9 der Vereinbarung wird der Ausdruck "unpräjudiziell" denn auch ausdrücklich in diesem Sinne verwendet (Urk. 19/19 S. 4). 7.2.7. Somit ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Tren- nungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 – resp. der darin vereinbarte Unter- haltsbeitrag – für den Beklagten verbindlich ist. 7.2.8. Der weitere Einwand des Beklagten, der vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei sicherlich viel zu hoch und nach dem Wegfall des Kinderkrippenbesuchs von C._____ ohnehin nicht mehr zu bezahlen gewesen (Urk. 310 S. 21), ist ebenfalls unbehelflich. Dass es zwischen den Parteien zu einer Abänderung der Tren- nungsvereinbarung mit Bezug auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge kam, wird vom Beklagten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Diesen lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend anführte, vielmehr entnehmen, dass die Kläge- rin dem Beklagten mit Mail vom 14. August 2012 schrieb, es gehe nicht an, dass er eigenmächtig die Konvention nach seinem eigenen Ermessen abändere
- 54 - (Urk. 311 S. 94 mit Verweis auf Urk. 19/20). Sodann wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 311 S. 93 f.), in der Vereinbarung auch nicht etwa eine "Anpassungsklausel" aufgenommen. Hätte der Beklagte unter diesen Umständen die Unterhaltsbeiträge reduzieren wollen, hätte er bei fehlender Zustimmung der Klägerin zur Reduktion den Eheschutzrichter anrufen müssen. Dies tat der Be- klagte denn auch am 28. September 2012 (vgl. insbesondere Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/4). In der Folge zog er sein Begehren aber zurück (Urk. 5/7). Aus diesem Grund blieb die Vereinbarung über den Unterhaltsbeitrag für ihn bis zur Abände- rung mit Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 21. August 2014 (Urk. 91) verbindlich. 7.2.9. Die sich aus der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung ergebenden Unterhaltsbeiträge können aber, soweit ausstehend, aus einem anderen Grund nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden. Gemäss Zif- fer 5 der Vereinbarung wurden sie ausdrücklich als Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ festgelegt, während die Klägerin persönlich in Ziffer 9 der Tren- nungsvereinbarung auf persönliche Unterhaltsbeiträge verzichtete (Urk. 19/19 S. 4). Zwar ist offensichtlich, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'817.– pro Monat nicht nur für den (Bar-)Unterhalt C._____s gedacht war, hielten doch die Parteien in Anhang I zur aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung fest, dass sich dieser Betrag aus den Positionen Kinderzulage Fr. 200.–, Unterhalt C._____ bzw. Ehe- frau Fr. 1'470.–, Fremdbetreuungskosten C._____ ca. Fr. 1'230.–, Hypo-Zins I._____ Fr. 500.– und hälftige Darlehensrückzahlung G._____ Fr. 417.– zusam- mensetze. Dies ändert aber nichts daran, dass gemäss der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung und Art. 289 Abs. 1 ZGB C._____ Gläubigerin der fragli- chen Unterhaltsbeiträge ist, auch wenn die Unterhaltsbeiträge für C._____ ge- mäss dieser Gesetzesbestimmung an die Klägerin zu bezahlen sind (vgl. BGE 142 III 78, E. 3.3). Somit können die fraglichen Unterhaltsbeiträge a priori nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sein, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt. Letzteres gilt auch für die von der Vorinstanz mit Verfügung betreffend vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren vom 21. August 2014 zugesprochenen Kinderun- terhaltsbeiträge (vgl. Urk. 91 S. 36 f., Dispositiv-Ziffer 5). Die Darstellung des Be-
- 55 - klagten, wonach keine sich aus dieser Verfügung ergebenden Unterhaltsbeiträge in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 310 S. 21 ff.), wird aber ohnehin von der Klägerin anerkannt (vgl. Urk. 320 S. 10). 7.2.10. Da die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien, wie vorne unter Erw. II./7.2.2. ff. dargelegt wurde, für den Beklagten bis zur Abänderung mit Verfügung der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungs- verfahren vom 21. August 2014 (Urk. 91) verbindlich ist, ist der von ihm behaupte- ten Forderung betreffend zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von (im Berufungsverfahren neu beziffert) Fr. 53'012.– (vgl. Urk. 310 S. 23 f.) die Argumentationsbasis entzogen. 7.3. Im Übrigen wird die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Aus- einandersetzung von den Parteien nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist die von ihr berücksichtigte Unterhaltsschuld des Beklagten von Fr. 11'124.– (vgl. Urk. 311 S. 97 f.) trotz der vorstehenden Erwägungen als Passivum in dessen Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen. Damit, dass gemäss der ausserge- richtlichen Trennungsvereinbarung Unterhaltsbeiträge nur für C._____ und nicht für die Klägerin vereinbart wurden, ist nicht gesagt, dass letztere, soweit ausste- hend, nicht geschuldet sind. Zudem stellen die Parteien die von der Vorinstanz per 22. März 2013 vorgenommene Abgrenzungsberechnung (Urk. 311 S. 97) als solche nicht in Frage. Mit der Vorinstanz ist somit von einem Total Vorschlag der Klägerin per Stichtag 22. März 2013 von Fr. 96'617.35 und von einem Total Vor- schlag des Beklagten per Stichtag 22. März 2013 von Fr. 17'793.45 auszugehen (vgl. Urk. 311 S. 98). Demnach ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin aus Vorschlagsbeteili- gung von Fr. 39'411.95 besteht (vgl. Urk. 311 S. 98). Diesem Betrag steht jedoch entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 311 S. 98 f.) keine Forderung der Klägerin zur Verrechnung gegenüber. 7.4. Dementsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 39'411.95 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
- 56 - 8.1. Der Beklagte beantragt in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017, die Berufungs- instanz sollte hinsichtlich der Installierung der durch die Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung für Klarheit sorgen (Urk. 334 S. 4; vgl. auch Urk. 338 S. 2). 8.2. Da die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorne unter Erw. I./2.), ist es der Beru- fungsinstanz von vornherein verwehrt, sich damit zu befassen. Es ist gemäss der ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Ur- teils Aufgabe des Beistands, die Modalitäten der Betreuung festzulegen (Überga- beort und -zeit etc.) und einen ausgeglichenen Kontakt zwischen C._____ und der jeweiligen Partei zu fördern. 8.3. Auf den entsprechenden Antrag des Beklagten ist daher nicht einzutreten. III.
1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 übermittelte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde KESB Dübendorf (nachfolgend: KESB Dübendorf) den Antrag des Beistands von C._____ auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme gemäss seinem periodischen Bericht vom 23. Oktober 2017 mit dem Ersuchen, diesen Antrag zu behandeln. Sie begründete die Übermittlung damit, dass aufgrund der vom Gesetz vorgesehenen primären Zuständigkeit des Scheidungsgerichts zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (bzw. Anpassung bereits bestehender Massnahmen) gemäss Art. 315a ZGB die Kindesschutzbehörde nicht befugt sei, den gestellten Antrag zu überprüfen, zumal keine Dringlichkeit ersichtlich sei, die in Ausnahmefällen trotz Rechtshängigkeit eines eherechtlichen Verfahrens eine Zuständigkeit der KESB begründen könne (Urk. 355 S. 1). Der Beistand von C._____ verlangt im Rechenschaftsbericht vom 23. Oktober 2017 die Aufhebung der Beistandschaft und seine Entlassung aus dem Amt (Urk. 356/52 S. 6). Da die KESB Dübendorf ausdrücklich die Behandlung des Antrags des Beistands von C._____ auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme im Sinne der Aufhebung derselben verlangt (Urk. 355 S. 1), nicht aber die Behandlung seines ebenfalls
- 57 - gestellten Gesuchs um Entlassung aus seinem Amt, ist davon auszugehen, dass der zweite Punkt – zu Recht – nicht Gegenstand der Weiterleitung ist.
2. Die Vorinstanz hatte im Urteil vom 22. Dezember 2016 angeordnet, dass die mit Verfügung vom 21. August 2014 für C._____ angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB weitergeführt werde, und dem Beistand ver- schiedene Befugnisse übertragen (Urk. 311 S. 105, Dispositiv-Ziffer 6). Diese An- ordnung erwuchs am 8. Juni 2017 in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (Urk. 329) vorgemerkt wurde. Dessen ungeachtet ist, da ein Scheidungsver- fahren anhängig ist, das Berufungsgericht gestützt auf Art. 315b ZGB zuständig für die Behandlung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft. 3.1. Der Beistand von C._____ begründet seinen Antrag zusammengefasst da- mit, dass die Kindesschutzmassnahme seit mehr als zwei Jahren nicht im Ansatz zielführend habe umgesetzt werden können. Auch nachdem das Obergericht ent- schieden habe, hätten die Parteien ihren Zwist nicht beiseitelegen können. An dieser Situation werde sich kurzfristig und wohl auch mittelfristig nichts ändern. Umgekehrt müsse aber auch gesagt werden, dass C._____ in ihrer Entwicklung durch den elterlichen Streit nicht derart geschädigt werde, dass sich die Beibehal- tung oder gar eine Verschärfung der Kindesschutzmassnahme rechtfertigen wür- de (Urk. 356/52 S. 6). Am 21. September 2017 habe erstmals seit September 2015 wieder ein gemeinsames Elterngespräch stattfinden können. Es sei dabei zunächst darum gegangen, die Modalitäten und gegenseitigen Anforderungen für künftige Elterngespräche zu klären. Dies sei nicht gelungen. Die Klägerin habe geltend gemacht, der Beklagte müsse zunächst den finanziellen Verpflichtungen ihr und C._____ gegenüber nachkommen, der Beklagte sehe in dieser Forderung den Beweis, dass es der Klägerin nicht um eine ehrliche Wiederaufnahme von El- terngesprächen gehe. Weiter mache die Klägerin geltend, dass die bei ihm disku- tierten bzw. im Mail geschilderten Inhalte anschliessend beim Gericht durch den Beklagten gegen sie verwendet worden seien. Die Parteien seien derzeit zwar be- reit, sich gegenseitig schriftlich zu verpflichten, künftig auf solche Strategien zu verzichten, doch sei auch hier ein Misstrauen erwachsen, das derzeit nicht zu kor- rigieren sei. Abschliessend müsse konstatiert werden, dass unverändert keine
- 58 - gemeinsamen Elterngespräche möglich seien. Während solche ab dem Herbst 2015 durch den Beklagten verweigert worden seien, sei es nun die Klägerin, die keine Hand biete. Mit Bezug auf die gemäss Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils übertragenen Befugnisse führte der Beistand aus, hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort und -zeit, etc.) habe er seit 2015 nicht vermitteln müssen, und aktuell signalisierten die Parteien ebenfalls keinen Bedarf von Klärungen bzw. Regelungen. Was die Unterstützung der Par- teien mit Rat und Tat angehe, seien beide Parteien erfahrene und versierte Erzie- her und Förderer. Auch wenn sie bezüglich Entwicklungsaufgaben und den För- derungsbedarf ihrer Tochter nicht immer gleicher Meinung seien, reflektierten sie genau und könnten sie die Perspektive des Kindes einnehmen. Für die besonde- ren Bedürfnisse von C._____ würden sie sich eigenmotiviert spezifische ärztliche und pädagogische Fachmeinungen einholen. Hinsichtlich der Vermittlung zwi- schen den Parteien bei Streitigkeiten, welche das Kind betreffen, und hinsichtlich der Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien sei die angeordnete Form der Unterstützung wünschenswert und nützlich, doch scheitere sie seit Juli 2015. Was die Förderung eines ausgeglichenen Kontaktes zwischen der Tochter und der jeweiligen Partei angehe, hätten die Parteien sich, nach einer längeren gerichtlichen Kampfphase, auf eine Betreuungsregelung festgelegt. Grundsätzlich erlebe er die Parteien dahingehend, dass sie ihrer Toch- ter nicht im Wege stünden, wenn diese den verstärkten Kontakt zum anderen El- ternteil wünsche. Uneinigkeiten entstünden vielmehr bei der Frage, welcher El- ternteil sich flexibel zeigen resp. Einschränkungen hinnehmen solle (Urk. 356/52 S. 4). Im Weiteren lässt sich den Ausführungen des Beistands entnehmen, dass trotz gemeinsamer elterlicher Sorge eine Kommunikation der Parteien über Fra- gen wie die Medikation für C._____ oder ihre Beschulung, inkl. die Perspektiven bei der Berufsfindung, nicht stattfinde und auch keine gemeinsame Haltung hin- sichtlich dieser Fragen bestehe (vgl. Urk. 356/52 S. 5). 3.2. Die Parteien wurden im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme zum Antrag des Beistands aufgefordert. Da dies nicht gemacht wurde, können die Ausführungen des Beistands nicht als gesicherte Tatsachen, sondern müssen sie
- 59 - als Behauptungen gelten. Was den Beklagten angeht, liegt die Kopie eines Schreibens an die KESB Dübendorf vom 27. Oktober 2017 bei den Akten, aus der sich ergibt, dass er im damaligen Zeitpunkt mit der Aufhebung der Massnahme nicht einverstanden war (Urk. 356/53). Ob dies auch seinem heutigen Standpunkt entspricht, ist nicht bekannt – seiner Eingabe vom 16. Februar 2018 lässt sich le- diglich entnehmen, dass er der Meinung ist, dass nicht das Berufungsgericht, sondern die KESB Dübendorf für den Entscheid über die Aufhebung der Bei- standschaft zuständig ist (Urk. 357). Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Bei- stands wurde auch die Klägerin vor dessen Abschluss eingeladen, sich zu dessen Anträgen zu äussern, liess sie sich jedoch nicht vernehmen. Der Antrag des Bei- stands von C._____ erweist sich aber, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb die Einholung einer Stellung- nahme der Parteien durch das Gericht.
4. Der Argumentation des Beistands von C._____ kann nicht gefolgt werden. Diese berücksichtigt den Umstand zu wenig, dass das Scheidungsverfahren, wenngleich das vorinstanzliche Urteil in einigen Punkten in Rechtskraft erwach- sen ist, nicht abgeschlossen ist. Wie sich der Abschluss des Verfahrens auch in den übrigen Punkten auf die Parteien resp. ihr Verhältnis zueinander auswirken wird, lässt sich heute nicht sagen. Erfahrungsgemäss tritt in der Phase nach dem Abschluss eines komplexen, mehrjährigen, stark umstrittenen Scheidungsverfah- rens, wie es vorliegend gegeben ist, vielfach eine gewisse Beruhigung der Situa- tion ein. Ein Fazit über die angeordneten Kindesschutzmassnahmen lässt sich aus diesem Grund erst mit gebührendem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Verfahrens ziehen. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass es dem Bei- stand nach Abschluss des Verfahrens gelingen wird, die Klägerin zur Wiederauf- nahme von Elterngesprächen zu motivieren, sollte dies in den Wochen nach dem Gespräch vom 21. September 2017 nicht möglich gewesen sein. Entsprechende Bemühungen sind im Übrigen schon deshalb angezeigt, weil mit Bezug auf die Ausbildung C._____s neue Entscheidungen anfallen und die Parteien angesichts der gemeinsamen elterlichen Sorge für C._____ nicht umhin kommen werden, sich diesbezüglich zu verständigen. Nebenbei sei angemerkt, dass der Umstand, dass eine Partei ihren finanziellen Verpflichtungen nicht oder ungenügend nach-
- 60 - kommt, selbstverständlich von der anderen Partei nicht zum Anlass dafür ge- nommen werden sollte, die Mitwirkung hinsichtlich notwendiger Elterngespräche zu verweigern. Die zweite vom Beistand angeführte Begründung der Klägerin, weshalb sie Elterngespräche verweigere, würde mit der rechtskräftigen Erledi- gung des Scheidungsverfahrens ohnehin hinfällig.
5. Der Antrag des Beistands von C._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ist daher abzuweisen. IV.
1. Im Berufungsverfahren stellen beide Parteien ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt die Klägerin auch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 310 S. 4; Urk. 320 S. 2).
2. Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos, so hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befrei- ung von Vorschussleistungen und von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch unter der ZPO ihre Gültigkeit behalten hat (BGer 4A_459/2011 vom
5. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufbringen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sie und ihre Familie erfor- derlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 223 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
- 61 - Umständen Rechnung getragen werden. Erlaubt es der monatliche Überschuss, die Prozesskosten bei einem weniger aufwändigen Prozess innert eines Jahres und bei anderen Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen, liegt keine Mittellosigkeit vor (BGer 5P.295/2005, Urteil vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht al- lerdings der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nach (BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, aus ihrem Einkommen Gerichtskosten so- wie die Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu tragen. Vermögen hat sie gemäss den vorstehenden Erwägungen lediglich in Form der (bisher eheli- chen) Liegenschaft. Diese dient als – günstige – Wohnung für sie und C._____. Dass die Hypothek auf dieser Liegenschaft, die gemäss Produktvereinbarung Festhypothek vom 30. Mai 2013 (Urk. 19/15) Fr. 416'000.– und somit über 70 % des Verkehrswerts gemäss Schätzung des Gutachters K._____ von der L._____ AG per Bewertungsstichtag 1. Februar 2015 (Urk. 132 S. 3 ff.) beträgt, erhöht werden könnte, ist angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht an- zunehmen. Der Beklagte behauptet in seiner Anschlussberufungsantwort vom
19. Juni 2017, dass die Klägerin in der Lage sei, die eheliche Liegenschaft reno- vieren zu lassen, ein (neuwertiges) Fahrzeug anzuschaffen und mehrmals pro Jahr in die Ferien zu fliegen oder zu fahren (Urk. 334 S. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er indes geltend gemacht, dass das von der Klägerin benützte Fahrzeug ihr von ihrem Lebenspartner zur Verfügung gestellt werde und sie fi- nanzielle Unterstützung durch ihn und ihre Mutter erhalte (Urk. 67 S. 35; Urk. 192 S. 3). Was die behaupteten Renovationsarbeiten angeht, machte die Klägerin gel- tend, es habe sich um dringend notwendige Reparaturen gehandelt, die nicht wertvermehrend gewesen seien (Urk. 320 S. 8). Dem widersprach der Beklagte in der fraglichen Eingabe nicht substantiiert. Auch insofern liegen daher keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, welches es ihr erlauben würde, die auf sie entfallenden Gerichts- oder Anwalts- kosten selber zu tragen. Zudem war der Standpunkt der Klägerin, insbesondere
- 62 - vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 und der damit verbundenen, nicht vollends voraussehbaren Auswirkungen auf die Rechtspre- chung, nicht von vornherein aussichtslos und weist der vorliegende Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine gewisse Komplexität auf.
4. Der Beklagte hat aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwar An- spruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 39'411.95 (dazu oben unter Erw. II./7.3. f.). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestand aber jedenfalls eine diesen Betrag übersteigende Unter- haltsschuld gegenüber seiner Tochter (vgl. Urk. 311 S. 94), weshalb es sich recht- fertigt, nicht auf diese Forderung abzustellen. Dass der Beklagte, wie von ihm be- hauptet, im Zeitpunkt, in dem er das Gesuch stellte, einer Lohnpfändung unterlag und ihm dabei lediglich das Existenzminimum belassen wurde, ergibt sich nicht aus der von ihm eingereichten Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Hinwil; diese weist lediglich eine Lohnpfändung bis längstens 8. Februar 2017 aus (Urk. 313/24 S. 3). Hingegen lässt sich der von der Klägerin als Beilage zur Stel- lungnahme vom 17. Juli 2017 eingereichten Pfändungsurkunde vom 22. Juni 2017 entnehmen, dass der Beklagte bis voraussichtlich 12. Mai 2018 wiederum der Lohnpfändung unterliegt und zugunsten vorgehender Pfandgläubiger Ein- kommenspfändungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 134'500.– bestanden (Urk. 346/3). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Über- schuss gemäss Erw. II./3.4./f.bb vom Beklagten vorderhand zur Bezahlung der Gerichtskosten herangezogen werden kann. Unter diesen Umständen ist rechts- genügend glaubhaft, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, seinen Anteil an die Prozesskosten zu bezahlen.
5. Obwohl die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nachgeht, stellten beide Parteien kein Gesuch auf Verpflichtung der anderen Partei zur Leistung ei- nes angemessenen Prozesskostenvorschusses aus familienrechtlicher Unter- halts- bzw. Beistandspflicht. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ergibt, wäre ein solches Gesuch indes bei bei- den Parteien aussichtslos gewesen. Beiden Parteien ist daher für das zweitin-
- 63 - stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kläge- rin zudem für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. V.
1. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde, soweit sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist, von keiner Partei in Frage ge- stellt, weshalb die Dispositiv-Ziffern 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils zu be- stätigen sind. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.-- festzu- setzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebVO). Der Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Antrag des Beistands auf Aufhebung der Beistandschaft fällt im Verhältnis zum übrigen Aufwand des Verfahrens kaum ins Gewicht, wes- halb dafür keine Kosten zu erheben sind. 2.2. Der Beklagte obsiegt mit seinem Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und teilweise mit seinem Antrag betreffend güterrechtliche Ausgleichs- zahlung. Er unterliegt mit seinen Anträgen betreffend Obhut, Kinderunterhaltsbei- träge, Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils und eheliche Liegenschaft. Seinem Antrag betreffend Hilflosenentschädigung ist zwar teilweise zu folgen, doch sind auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Abzugs bei den Kinderunterhaltsbeiträgen solche im Betrag von über Fr. 1'000.- pro Monat zuzusprechen, weshalb sich daraus im Hinblick auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten lässt. Die Klägerin unter- liegt mit ihrem Antrag auf Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge zum weit überwiegenden Teil; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte entgegen ihrem Standpunkt an der Hilflosenentschädigung für C._____ zu partizipieren ist. Darüber hinaus hat sie im Berufungsverfahren auf die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge verzichtet und unterliegt sie
- 64 - mit ihrem Standpunkt betreffend güterrechtliche Ausgleichzahlung überwiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten aufzuerlegen. Zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (dazu vorne unter Erw. IV.) sind die Gerichtkosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die Klägerin im Umfang ihres Unterlie- gens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Er ist demgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Entsprechend ist die volle Par- teientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'000.-- inkl. Zuschlag zu- züglich 8 % MwSt. (zur Anwendung gelangt der bis 31. Dezember 2017 geltende Ansatz) zu bemessen. Der Beklagte hat der Klägerin somit für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- inkl. MwSt. zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Auf den mit Eingabe vom 15. Februar 2018 gestellten neuen Hauptantrag des Beklagten betreffend sofortigen Verkauf bzw. Anordnung der Versteige- rung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güter- recht (50/50) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anträge des Beklagten, die Klägerin habe im Sinne von Bedingun- gen für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum Nachweise betreffend Nachfolgefinanzierung und für die Leistung der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung zu erbringen, wird nicht eingetreten.
- 65 -
3. Auf den Antrag des Beklagten, die Berufungsinstanz solle hinsichtlich der Installierung der durch die Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung für Klarheit sorgen, wird nicht eingetreten.
4. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (sofor- tiger Verkauf bzw. Anordnung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft und Disposition des Erlöses gemäss Güterrecht [50/50]) wird als gegen- standslos abgeschrieben.
5. Der prozessuale Antrag des Beklagten auf Durchführung einer Berufungs- verhandlung wird abgewiesen.
6. Beiden Parteien wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
7. Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt.
8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten und der Anschlussbe- rufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 10, 14 und 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007, für den Zeit- raum ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Januar 2019 Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'640.– zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der je- weils aktuellen Hilflosenentschädigung und für den Zeitraum ab 1. Feb-
- 66 - ruar 2019 bis 31. Januar 2025 in Höhe von monatlich Fr. 1'600.– zu- züglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen abzüglich 30 % der jeweils aktuellen Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
8. Vom Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen.
9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 2'500.– (hypothetisch bei 50 %-Pensum, monatlich netto, Fr. inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Januar 2023)
- Erwerbseinkommen Klägerin: ca. 5'000.– (hypothetisch bei 100 %-Pensum, monatlich netto, Fr. inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, ab 1. Februar 2023)
- Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 8'356.15 (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, bei 80 %- Pensum, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen)
- Einkommen C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage monatlich netto, bis 31. Januar 2019)
- Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinder- resp. Ausbildungszulage monatlich netto, ab 1. Februar 2019)
- erweiterter Bedarf Klägerin: Fr. 2'536.–
- erweiterter Bedarf Beklagter: Fr. 4'656.35
- erweiterter Bedarf C._____: Fr. 955.60
- Vermögen Klägerin: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, exkl. Liegenschaft und Säule 3a)
- Vermögen Beklagter: Fr. 0.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)
- 67 -
- Vermögen C._____: Fr. 0.– (ohne allfällige noch ausstehende Unterhaltsbeiträge)
- Fehlbetrag C._____ (Art. 301a lit. c ZPO): Fr. 0.–
10. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv-Ziffer 7 basiert auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2018 von 100.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so wird der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv- Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.
14. a. Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Grundstück wird in das Alleineigentum der Klägerin übertragen: Gemeinde E._____ Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster-Nr. …, E._____ Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. …, E._____, Plan Nr. … 303m2, mit folgender Aufteilung: Gebäude:
- Gebäude Wohnen, Nr. …, D._____ … 55 m2 Bodenbedeckungsarten:
- Gebäude 55 m2
- befestigte Fläche 105 m2
- Gartenanlage 143 m2 Eingedoltes Gewässer: …bach 13.0
- 68 - Anmerkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Grundbuchver- messung/Bodenverschiebung/Änderung Landesgrenze: Durch dieses Grundstück fliesst das eingedolte öffentliche Ge- wässer Nr. 13.0. Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine. Grundpfandrechte Fr. 100'000 Papier-Namenschuldbrief, dat. 17.09.1982,
1. Pfandstelle, Beleg …, Maximalzinsfuss 7 % Fr. 316'000 Papier-Inhaberschuldbrief, dat. 09.06.2010,
2. Pfandstelle, Beleg …, Maximalzinsfuss 9 % Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:
a) Der Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf die Klägerin erfolgt per Rechtskraft des Berufungsurteils (An- trittstag).
b) Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versiche- rungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversiche- rungen auf die Klägerin als neue Alleineigentümerin übergehen, sofern sie den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang der Versicherung ablehnt.
c) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektri- sche Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwan- zigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
14. b. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Eigentums- übertragung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 lit. a im Grundbuch ein- zutragen.
- 69 -
17. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 39'411.95 als güter- rechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten, soweit darauf eingetreten wird, sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
3. Der Antrag des Beistands der Tochter C._____ auf Aufhebung der Bei- standschaft wird abgewiesen.
4. Die Dispositiv-Ziffern 19 und 20 des erstinstanzlichen Urteils (Kosten- und Entschädigungsdispositiv, soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen) werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu ¼ der Klägerin und zu ¾ dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'240.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung
- an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 354, 355, 356/52-53 und 357, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 355 und 356/52-53,
- im Auszug Erw. Ziff. III. sowie im Dispositivauszug Ziffern 1, Einleitung, 2 und 3 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Dübendorf
- im Auszug Erw. Ziff. III. sowie im Dispositivauszug Ziffern 1, Einleitung, 2 und 3 an den Beistand P._____, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, kjz F._____, … [Adresse],
- an die Vorinstanz, sowie nach Eintritt der Rechtskraft
- im Dispositivauszug Ziffer 1/14 lit. a und b sowie Ziffern 15 und 16 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Dezember 2016 an das Grund- buchamt F._____, je gegen Empfangsschein.
- 70 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat, ausser sie richte sich gegen Dispositiv-Ziffer 1/14, keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc