opencaselaw.ch

LC170012

Ehescheidung

Zürich OG · 2018-01-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungs- klägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. Hat ein Berufungsantrag eine Geldzahlung zum Gegenstand, ist er nach ständiger Praxis zu beziffern, und zwar

- 20 - selbst dann, wenn der Entscheid darüber der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Erfordernis der Bezifferung gilt auch mit Bezug auf die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. BGer 1C_399/2012 vom 28.11.2012 E. 4.2.1 m.w.H.; 4A_352/2011 vom 5.8.2011, E. 2). Werden unbezifferte Beru- fungsanträge gestellt, ist auf die Berufung bzw. die ungenügend bestimmten Be- rufungsanträge nicht einzutreten, ohne dass der Berufungsklägerin eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Eine Ausnahme vom Nicht- eintreten besteht (mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus) ledig- lich dann, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache genau ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag ihrer Meinung nach zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; BGer 5A_94/2013 vom 6.3.2013, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2.12.2013, E. 3.2.1; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 311 N 13 ff., N 21; Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter- Somm et al., Art. 311 N 34 f.). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu be- gründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Die Berufungs- klägerin hat – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustel- len, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht,

- 21 - was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hun- gerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 36 ff.). Wenn die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte sie auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss die Beru- fungsklägerin in der Berufungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten enthalten waren (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 34). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls oh- ne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO

– auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Beru- fungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 7, BGer 4A_211/2008, E. 2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Die Berufungsklägerin hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit ihren Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Beru- fungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will-

- 22 - kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefoch- tenen Entscheids.

E. 2 Die Klägerin beantragte, dass das vorinstanzliche Urteilsdispositiv inso- weit zu ergänzen, als das Fahrzeug Toyota Previa ihr zu Eigentum zuzuweisen sei. Dieses sei seit der Inverkehrsetzung im Jahre 2001 durch sie genutzt und ihr auch im Eheschutzverfahren zur Nutzung belassen worden. Der Vorderrichter ha- be über dieses Fahrzeug nicht verfügt. Er habe ausgeführt, dass dieses Fahrzeug auch nach Ansicht der Klägerin im Eigentum der Firma stehe und bei deren Schätzung zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 463 S. 44). Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte (Urk. 476/474 S. 11). Der Rechtsvertreter der Klägerin erklärte, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, ob sich die Klägerin im vorinstanzli- chen Verfahren "in zu berücksichtigender Weise zur Zuweisung dieses Fahrzeugs geäussert hat" (Urk. 462 S. 14). Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine genügende Berufungsbegründung nicht. Wie oben ausgeführt, hat die Beru- fungsklägerin mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor

- 24 - der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Es wäre somit Sache der Klägerin gewesen, die genauen Aktenfundstellen, wo sie sich zur Zuteilung dieses Fahrzeuges an sie geäussert hat, zu suchen und anzugeben. Of- fenbar ging auch ihrerseits jedoch der Überblick über dieses langjährige und sehr aufwendig geführte Verfahren verloren, indem sie nicht mehr orten konnte, wo sie was vorgebracht hatte. Ob und allenfalls wo die Klägerin den Antrag stellte, dass dieses Fahrzeug zur Errungenschaft gehöre und in der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung ihr zuzuweisen sei, ist somit nicht ersichtlich. Es ist demnach da- von auszugehen, dass es sich bei diesem Antrag und den diesbezüglichen Be- hauptungen um Noven handelt, welche jedoch zufolge verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin machte geltend, dass jedoch der Beklagte explizit die Zutei- lung des Wohnwagens und des PW Toyota Previa an sie, die Klägerin, verlangt habe und verweist hiezu auf S. 20 f. des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 462 S. 15). Zwar führte die Vorinstanz bei der Zusammenfassung der Vorbringen des Beklag- ten zum Güterrecht aus, dass der Beklagte ausgeführt habe, der Wohnwagen sowie der PW Toyota Previa seien der Klägerin zuzuteilen, doch ist nicht ersicht- lich, auf welche Aktenfundstellen sich die Vorinstanz stützt. In den angegebenen Urkunden (Urk. 16/14 S. 19 f. und Urk. 16/27 S. 23) ist solches nicht zu finden. In Urkunde 16/19 S. 19 führte der Beklagte lediglich aus, dass es falsch sei, dass der Audi 6 (ZH 1) in seinem Privateigentum stehe, wie die Klägerin behaupte (Urk. 16/20 S. 20). Der Wagen gehöre der O._____ AG, welche wiederum Eigen- gut des Beklagten darstelle. Bezüglich des Wohnwagens lässt sich den Vorbrin- gen des Beklagten in dieser Urkunde lediglich entnehmen, dass die Parteien Mit- eigentümer desselben seien und der Wert auf rund Fr. 20'000.-- geschätzt werde (Urk. 16/14 S. 8). In Urkunde 16/27 S. 23 finden sich wiederum nur Ausführungen des Beklagten zu dem bereits erwähnten Audi A6 (ZH 1), welcher nach seinen Angaben der O._____ AG gehört. Er machte geltend, dass für das Güterrecht die Eigentumsverhältnisse entscheidend seien und nicht, wer bei der Versicherung

- 25 - als häufigster Lenker gemeldet sei (Urk. 16/27 S. 23). Bezüglich des Wohnwa- gens und des PW Toyota Previa wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 16/27). Die Klägerin selbst hatte - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 463 S. 44) - im Rahmen des Verfahrens betreffend güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorgebracht, dass der von ihr gefahrene PW Toyota Previa sowie der vom Beklagten gefahrene Audi A6 (ZH 2) als Geschäftsfahrzeuge deklariert worden seien und bei der Bewertung des Geschäfts berücksichtigt werden müss- ten (Urk. 16/3 S. 11). Da die Klägerin demnach nicht angeben konnte, wann und wo der Beklagte ausgeführt haben soll, dass der PW Toyota Previa ihr zuzuwei- sen sei, kann darauf nicht abgestellt werden. Wie erwähnt, hatte die Klägerin selbst vorgebracht, dass dieses Fahrzeug dem Geschäft gehöre und bei dessen Bewertung berücksichtigt werden müsse. Da sich das Fahrzeug demnach nicht im Eigentum des Beklagten befindet und nicht nachgewiesen ist, dass er freiwillig da- rauf verzichtete bzw. sein Einverständnis zur Eigentumsübertragung im Namen der Firma erklärte, kann das Fahrzeug der Klägerin nicht zugeteilt werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 3 Im Weitern sind zwischen den Parteien noch diverse Punkte im Güter- recht, teilweise im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der beiden Lie- genschaften (Dispositivziffern 12, 13, 15 und 17), sowie betreffend die vom Be- klagten an die Klägerin zu leistenden Zahlungen (Dispositivziffern 14 und 16), strittig. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung einzig eine Korrektur bei der Fest- legung des güterrechtlichen Ausgleichs unter den Ehegatten bzw. eventualiter bei der Abgeltung von finanziellen Ansprüchen der Klägerin aus dem gemeinsamen Mietzinskonto. Der Beklagte beantragte, dass er zu verpflichten sei, der Klägerin als Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche lediglich Fr. 480'498.-- zu bezah- len, statt der von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 697'348.-- (Urk. 462). Der Be- klagte wendet sich gegen die vorinstanzliche Zuweisung von 100% der Aktien der O._____ AG sowie der N._____ AG E._____ und eines Kontokorrentguthabens gegenüber Letzteren zu seiner Errungenschaft (Urk. 462 S. 5).

- 26 -

E. 3.1 Der Beklagte hatte sich bereits vor Vorinstanz stets auf den Standpunkt gestellt, dass die O._____ AG seinem Eigengut zuzurechnen sei. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beklagten zum Beweis seines Eigenguts bezüglich der O._____ AG auf den entsprechenden Übernahmevertrag verwiesen habe. Die Klägerin sei bei der Vertragsunterzeichnung ebenfalls anwesend gewesen. Sie habe als Zeugin fungiert. Nachdem die Parteien gemeinsam Vermögen gebildet hätten, stehe in keiner Weise fest, dass der Kauf allein mit Eigenmitteln des Be- klagten finanziert worden sei. Dass nur er und nicht auch die Klägerin formell als Vertragspartei aufgetreten seien, sage darüber nichts aus und erscheine insofern als konsequent, als der Beklagte eben formell auch Inhaber der Einzelfirma ge- wesen sei. In der Folge seien sowohl er als auch die Klägerin nebeneinander als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister einge- tragen worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Parteien die- se Firmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht hätten, wobei sich das Aus- mass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer hälftigen Beteiligung auszugehen sei (Urk. 463 S. 36 f.).

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten per Stichtag 100% der Aktien der O._____ AG als Errungenschaft an (Urk. 463 S. 35 ff.). Der Beklagte monierte vorab, dass die Vorinstanz wohl den von ihm mehrfach erhobenen Hinweis, wo- nach ihm am massgeblichen Stichtag für die Auflösung des Güterstandes (23. Oktober 2006) lediglich 50% der Aktien der O._____ AG gehört habe, übersehen habe. Die anderen 50% der Aktien dieser Firma, nämlich 50 Namenaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.--, seien mit Kaufvertrag vom 17. November 2000 an den Mitarbeiter T._____ verkauft und erst nach dem Stichtag mit Kaufvertrag vom

27. Juli 2007 wieder vom Beklagten erworben worden. Der Verkauf an T._____ sei auch von der Klägerin anerkannt, sie leite gar Rechte daraus ab. Verkauf und Rückkauf von 50% der Aktien seien urkundlich erstellt und unbestritten (Urk. 462 S. 6 f.). aa) Diese Vorbringen wurden von der Klägerin bestritten (Urk. 473 S. 4 ff.). Sie erklärte es als richtig, dass die Parteien gemeinsam mit Kaufvertrag vom 17.

- 27 - November 2000 (Urk. 16/21/17) T._____ zur Hälfte an der ihnen gemeinsam ge- hörenden O._____ AG beteiligt hätten. Es sei auch zutreffend, dass ein Kaufver- trag ediert worden sei, gemäss welchem der Beklagte am 27. Juli 2007 und damit nach dem Stichtag (23. Oktober 2006) betreffend Auflösung des Güterstandes mit T._____ die ursprünglich von den Parteien an T._____ verkauften Aktien zu ei- nem Preis von Fr. 3'000.-- wieder zu Eigentum übernommen habe (vgl. Urk. 16/28/9). Sie, die Klägerin, sei in diese Rückübertragung nie einbezogen gewe- sen. Sie habe erst ca. 1 ½ Jahre später davon erfahren. Diese Rückübertragung habe eklatant gegen Ziff. 3 des Aktionärsbindungsvertrages vom 17. November 2000 verstossen, in welchem auch die Klägerin als Mitaktionärin aufgeführt und der von allen drei Aktionären mitunterzeichnet worden sei. Der Beklagte habe gel- tend gemacht, dass T._____ verpflichtet gewesen sei, die Aktien bei seinem Aus- tritt ihm, dem Beklagten, wieder zu verkaufen (vgl. Urk. 16/40 S. 7). Da T._____ das im Aktionärbindungsvertrag vorgesehene Konkurrenzverbot verletzt habe, was den Parteien im Verlaufe des Jahres 2005 bekannt geworden sei, hätten sie ihn zur Rückübertragung der Aktien gedrängt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der O._____ AG und T._____ habe spätestens Ende 2005 geendet. Wenn von einer Rückverkaufs- bzw. Rückübertragungspflicht der Aktien per Beendigung des Ar- beitsverhältnisses auszugehen sei, so sei jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf die formelle Rückübertragung per 27. Juli 2007, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Eintritts T._____s in die Konkurrenzfirma abzustellen. Der massgebende Zeitpunkt liege damit mindestens mehr als ein Jahr vor der Güter- trennung per 23. Oktober 2006. Wegen dem Hin und Her der Parteien um die Be- teiligung an der O._____ AG hätten die Parteien allerdings im Zeitpunkt der Vor- bereitung der Bestätigung betr. Beteiligung der Parteien an den Unternehmungen des Beklagten tatsächlich nicht auf Anhieb gewusst, was sie nun bei der O._____ AG einsetzen sollten, weshalb sie bei dieser Unternehmung die Beteiligung denn auch offengelassen hätten. Nichts desto trotz sei klar, dass die Parteien je zur Hälfte - also jeweils im selben Umfang - an der O._____ AG beteiligt gewesen seien. Den Bruch betreffend die Verhältnisse bei dieser Firma habe der Beklagte erst mit der Duplik vom 10. Februar 2009 vollzogen. Bis dahin habe er selbst durchgehend die Auffassung vertreten, dass er alleiniger Eigentümer der O._____

- 28 - AG sei. In der Duplik (im Verfahren FE080102) führte der Beklagte - soweit er- sichtlich erstmals - aus, dass er zum Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung am 23. Oktober 2006 lediglich über 50 Aktien verfügt habe, die weiteren 50 Aktien hätten T._____ gehört (Urk. 16/27 S. 18). Die Klägerin replizierte darauf, dass der Beklagte lange bevor er nun angeblich von T._____ Aktien zurückgekauft habe, wirtschaftlicher Eigentümer von 100% der Aktien der O._____ AG gewesen sei. Dies gehe daraus hervor, dass er im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2005 die Anzahl der Aktien der O._____ AG von 50 auf 100 erhöht habe. Dass dies irrtümlich erfolgt sei, werde im nachhinein vom Beklagten geltend gemacht, sei aber völlig unglaubwürdig (Urk. 16/35 S. 13). Der Beklagte meinte darauf, dass die Umständen um den Aktienrückkauf von T._____ von der Klägerin ver- kannt würden. T._____ sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Aktien bei seinem Austritt wiederum an den Beklagten zu verkaufen. Es habe Auseinandersetzun- gen mit T._____ gegeben, weshalb der Rückkauf formell erst mit der Streitbeile- gung getätigt worden sei. Tatsache sei, dass die Rückübertragung der Aktien an den Beklagten per 27. Juli 2007 - und somit nach dem Stichtag für die güterrecht- liche Auseinandersetzung - erfolgt sei (Urk. 16/40 S. 7). Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der Beklagte diese Rückübertragung der Aktien bewusst so lange hinausgeschoben habe, bis er sich betreffend des Stichtages für die Auflösung des Güterstandes sicher gewesen sei (Urk. 473 S. 9 f.). cc) Im Eheschutzverfahren hatte der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2007, also vor dem behaupteten Aktienrückkauf, erklärt, die O._____ AG stehe zu 100% in seinem Eigentum (Urk. 125/18 S. 15). Gleichzeitig hatte er dort angeführt, dass er an der N._____ AG Q._____ und an der R._____ GmbH nur zu je 50% beteiligt sei (Urk. 125/18 S. 15). In der Steuererklärung 2005, wel- che am 30. Oktober 2006 erstellt wurde, hatte die Vertreterin U._____ AG dekla- riert, dass die Parteien 50% Aktien der O._____ AG in ihrem Besitz hätten. Der Beklagte sprach gemäss Angaben der Klägerin - was von ihm jedenfalls nicht be- stritten wird (Urk. 480 S. 3 f.) - im Herbst am Schalter des Steueramtes vor und korrigierte diesen Eintrag handschriftlich auf 100 Stück per 31. Dezember 2005 (Urk. 125/19/4; Urk. 125/2/2; vgl. auch Urk. 16/35 S. 12 f.). Jedenfalls findet sich in der Steuererklärung 2005 eine solche Korrektur (vgl. auch Urk. 16/36/8). Im

- 29 - Vorjahr 2004 waren 50 Aktien als Eigentum in der Steuerklärung aufgeführt wor- den (vgl. Urk. 125/19/9 und Urk. 125/2/3). Im Jahre 2007 wurde dieser Wert of- fenbar wieder auf 50 Aktien korrigiert (Urk. 16/36/8). Der Beklagte machte zu Be- ginn der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 9. September 2009 bezüglich der O._____ AG geltend, dass diese das Herzstück seiner Geschäftstätigkeit bil- de. Die Gesellschaft stelle ausschliesslich Eigengut dar (Urk. 16/14 S. 12 f.; Urk. 16/27 S. 17 f.). Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Dezember 2006, also vor der Rückübertragung der fraglichen Aktien von T._____, geht hervor, dass der Beklagte allein eine ausserordentliche General- versammlung der O._____ AG durchführte und im Protokoll vermerken liess, dass er als einziges Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates über 100 Aktien ver- füge (Urk. 16/36/9b), obwohl sowohl T._____ (50%) als auch die Klägerin zu- sammen mit dem Beklagten gemäss Kaufvertrag mit T._____ (Urk. 16/21/17) die anderen 50% der Aktien hielten. Dieses Protokoll stellte er dem Handelsregister- amt des Kantons Zürich zu (Urk. 16/36/9a). Der Beklagte äusserte sich nicht sub- stantiiert dazu, weshalb er diese Generalversammlung allein durchführte. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte bezüglich seines Eigentums an diesen Aktien bzw. des Umfangs des Aktienpakets in den Jahren 2005 bis 2009 widersprüchliche Angaben machte und auch widersprüchliche Urkunden vorliegen. Konstant blieb nur immer seine Aussage, dass die O._____ AG Eigen- gut darstelle. Dem Beklagten wurde deshalb der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die O._____ AG sein Eigengut darstelle (Urk. 155 S. 9). Dagegen erfolgte keine Beweisauflage, wonach der Beklagte zu beweisen habe, dass er im Zeit- punkt der Auflösung des Güterstandes nur im Besitz von 50% der Aktien gewesen sei. Diese Beweisauflage wurde vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Sie ist denn auch nicht zu beanstanden, weil über unklare und wider- sprüchliche Behauptungen nicht Beweis erhoben werden muss bzw. kann. Die Behauptungen müssen im Hauptverfahren unzweideutig vorgebracht werden, damit der Richter (und auch die Gegenpartei) klar ersehen kann, von welchem Sachverhalt die behauptende Partei ausgeht, damit diese Behauptungen entspre- chend gewürdigt bzw. bestritten werden können. Dies ist bei den oben ausgeführ- ten Behauptungen des Beklagten zu diesem Themenbereich nicht der Fall. Der

- 30 - Vorderrichter ist deshalb zu Recht nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nur Eigentümer von 50% der Aktien der O._____ AG war. Diese Behauptung blieb beweislos. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten ist demnach nicht zu hören. Der Anrechnungswert für diese Firma im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt somit Fr. 217'413.-- (Urk. 463 S. 37).

b) Strittig ist zwischen den Parteien nach wie vor, zu welcher Gütermasse die O._____ AG gehören. Die Klägerin geht von Errungenschaft aus, der Beklagte von Eigengut. Die Vorinstanz nahm an, dass die Klägerin schon vor der Ehe ei- nen namhaften Beitrag an den Erwerb und Aufbau der O._____ AG geleistet ha- be. Der Beklagte habe in einem Schreiben vom 14. August 2016 unterschriftlich bestätigt, dass er und die Klägerin an allen Firmen je zur Hälfte beteiligt seien (Urk. 463 S. 33 f.; Urk. 125/17/13). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die Firmen, also auch die O._____ AG, von den Parteien als gemeinschaftli- ches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht worden seien, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer je hälftigen Beteiligung der Parteien auszugehen sei. Der Beklagte kritisierte die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er zwar formell allein als Vertragspartei aufgetreten sei, jedoch in keiner Weise feststehe, dass der Kauf der O._____ AG allein mit seinen Eigenmitteln finanziert worden sei. Mit dieser Formulierung wende die Vorinstanz Art. 198 ZGB sowie Art. 207 Abs. 1 ZGB falsch an, weil beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes vor der Ehe der Finanzierungsnachweis nicht erbracht werden müsse und für die güter- rechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB relevanten Vermögenswerte der Zeitpunkt des Erwerbs massgebend sei. Er habe nicht nur den vorehelichen und alleinigen Erwerb, sondern auch die alleinige Finanzierung nachweisen kön- nen (Urk. 462 S. 10). Die Klägerin habe weder eine finanzielle Beteiligung am Er- werb der O._____ AG, noch Eigengut oder ein diesbezügliches Gesellschaftsver- hältnis unter den Parteien behauptet (Urk. 462 S. 11 f.). Die Klägerin habe am 29. Mai 2008 ausdrücklich ausgeführt (Urk. 16/3 S. 7), dass dem Beklagten am 23.

- 31 - Oktober 2006 die N._____ AG E._____ sowie die O._____ AG zu 100% gehört hätten (Urk. 462 S. 12). aa) Die Parteien heirateten am tt. August 1996; zuvor lebten sie seit 1984 zusammen (Urk. 2). Erst mit der rechtsgültig eingegangenen Ehe wird der Güter- stand der Eheleute begründet. Vor der Ehe können die Konkubinatspartner mit ih- rem ihnen allein oder ihnen gemeinsam gehörenden Vermögen keine Errungen- schaft bilden. Alle vor der Ehe von einem Ehegatten erworbenen oder ihm zuge- fallenen Vermögenswerte bilden bei Eingehung der Ehe Eigengut (Art. 198 S. Ziff. 2 ZGB). Allfällige voreheliche Beteiligungen an den Vermögenswerten des (Kon- kubinats)Partners müssen vornehmlich vertraglich zwischen ihnen vereinbart werden; allenfalls bestehen auch gesetzliche Regelungen (z.B. im Sachenrecht). Massgebend für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes relevanten Vermögenswerte ist grund- sätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs (KUKO ZPO-Steck, Art. 207 N 6). Es ist unbe- stritten, dass der Beklagte die O._____ AG im Jahre 1992 - also vier Jahre vor der Eheschliessung der Parteien - kaufte (vgl. auch den Übernahmevertrag vom

26. August 1991, Urk. 16/15/18). Die Klägerin hatte sich jedoch schon zu Beginn des Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass alle Geschäfte des Beklagten, also auch die O._____ AG, güterrechtlich zur Errungenschaft gehören würden (Urk. 16/3 S. 9; Urk. 16/35 S. 12). Soweit ersichtlich, hat sie im Verlaufe des vo- rinstanzlichen Verfahrens nie explizit eine andere Meinung vertreten (auch nicht in Urk. 16/20 S. 16). Ihrer Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist auch widersprüchlich. Wenn die Klägerin, wie sie dies behauptet, von Beginn weg an der O._____ AG aktienmässig oder anderweitig beteiligt gewesen wäre, so wären die den Parteien gehörenden Firmenanteile der - unbestrittenermassen vorehelich erworbenen - Aktiengesellschaft auch durch die Eheschliessung güterrechtlich nicht zu Errungenschaftsvermögen geworden, sondern wären Eigengut der jewei- ligen Partner geblieben. In diesem Fall hätten beide Ehegatten ihren jeweiligen Anteil an den O._____ AG als Eigengut in die Ehe eingebracht. Wie oben er- wähnt, kann Errungenschaft erst mit Eingehung der Ehe gebildet werden. In die- sem Sinne mangelt es dem diesbezüglichen Rechtsstandpunkt der Klägerin an einer rechtlichen Grundlage. Die Anteile an der O._____ AG können nur entweder

- 32 - Eigengut des Beklagten allein oder Eigengut der Parteien, je zu einem bestimm- ten Anteil, sein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Unternehmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft in die Ehe eingebracht worden und in der Folge damit erzielte Erträge oder industrielle Mehrwerte der Errungenschaft zuzuordnen seien, weshalb es sich rechtfertige, das gesamte Firmenkonglomerat in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft zu behandeln, lässt sich nicht nachvollziehen. Dies erkannte auch die Klägerin, indem sie ausführte, dass diese Ausführungen zwar materiell zu überzeugen vermöchten, formell rechtlich jedoch Anlass zu der vom Beklagten geübten Kritik geben würden (Urk. 473 S. 17, 21). Zudem stimmte sie dem Be- klagten insofern zu, als sie auch davon ausging, dass das nach ihrer Meinung vorehelich bestehende Gesellschaftsverhältnis formell rechtlich nach den Regeln der einfachen Gesellschaft zu liquidieren gewesen wäre und nicht einfach, wie die Vorinstanz dies getan hat, als Errungenschaft zu qualifizieren gewesen wäre. Sie hielt jedoch dafür, dass die vorinstanzliche Lösung im Ergebnis nicht zu bean- standen sei (Urk. 473 S. 19, 21). bb) Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Parteien die Fir- men als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht hätten, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer hälftigen Beteiligung auszugehen sei (Urk. 463 S. 36). Der Beklagte hielt im Berufungsver- fahren weiterhin daran fest, dass es sich bei der O._____ AG ausschliesslich um sein Eigengut handle (Urk. 462 S. 7). Er habe in seiner Klageantwort vom 9. Sep- tember 2008 ausgeführt (vgl. Urk. 16/14 S. 12 f.), dass er als gelernter ...monteur die im Rohbau tätige Gesellschaft im Jahre 1992 - rund vier Jahre vor der Heirat der Parteien - alleine von O._____ gekauft und sich die Klägerin nicht finanziell an diesem Geschäft beteiligt habe. Die Gesellschaft stelle daher ausschliesslich Ei- gengut dar (Urk. 462 S. 7). Der Beklagte meinte, dass die von ihm im Beweisver- fahren beigebrachten Urkunden den vorehelichen Erwerb und Besitz der O._____ AG durch ihn zweifelsfrei belegen würden (Urk. 462 S. 9). Dem Beklagten war von der Vorinstanz der Beweis dafür auferlegt worden, dass die O._____ AG sein Eigengut seien (Urk. 155 S. 9).

- 33 - Der Beklagte reichte dazu diverse Beweismittel ein, welche als Hauptbe- weismittel durch das Gericht zugelassen wurden und in der Beweisabnahmever- fügung vom 16. Februar 2012 aufgeführt sind (Urk. 186 S. 71 ff.). Vorab verwies der Beklagte auf den Übernahmevertrag vom 26. August 1991 (Urk. 16/15/18). Darin verpflichtet sich der Beklagte grundsätzlich gegenüber dem Ehepaar O._____, die O._____ AG bis am 31. Dezember 1993 von ihnen zu übernehmen. Bis zu diesem Datum wurde ihm das alleinige Recht eingeräumt, das 100%ige Aktienkapital der Firma O._____ AG zu einem Preis von Fr. 25'838.-- zu kaufen. Der Beklagte verpflichtete sich, ab Vertragsunterzeichnung bis zum Verkauf der Firma, spätestens am 31. Dezember 1993, im Besitze des 100%igen Aktienkapi- tals zu sein (Urk. 16/15/18 Ziff. 4). Die Klägerin war nicht Vertragspartei; sie wur- de lediglich als Zeugin aufgeführt. Die Klägerin behauptete auch im vorinstanzli- chen Verfahren nicht explizit, an dem Kauf finanziell oder in anderer Weise betei- ligt gewesen zu sein. Im Berufungsverfahren stellte sich die Klägerin dann jedoch auf den Standpunkt, dass es nicht zutreffend sei, dass sie die alleinige finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht bestritten habe. Sie verwies dazu auf Urk. 20 [recte 16/20] S. 12 f. und S. 15 (Urk. 473 S. 12). Dort finden sich jedoch nur all- gemeine Ausführungen dazu, dass die Parteien schon vor der Ehe im Konkubinat sich gegenseitig finanziell unterstützt und ihre Alltagsausgaben über ein gemein- sames Konto bestritten sowie gemeinsam in jungen Jahren zumeist bis spät in die Nacht gearbeitet hätten (Urk.16/20 S. 12 und 15). Diese Ausführungen sind je- doch nicht genügend substantiiert, um eine konkrete (finanzielle) Beteiligung der Klägerin in irgendwelcher Art im Zeitpunkt der Übernahme dieser Firma zu bele- gen. Sie beziehen sich nur allgemein darauf, dass die Parteien schon vor der Ehe einander in umfassender Hinsicht Beistand (wie Ehepartner) geleistet haben, was grundsätzlich nicht bestritten wurde. Dass eine Vermengung von Vermögensmas- sen stattfand, sagt jedoch nichts darüber aus, aus welchen Mitteln die Gelder für den Kauf dieser Firma stammten. Der Auffassung der Vorinstanz, dass in keiner Weise feststehe, dass der Kauf allein mit Eigenmitteln des Beklagten erfolgt sei, nachdem die Parteien doch schon vor der Ehe gemeinsam Vermögen gebildet hätten, kann somit nicht gefolgt werden, da über einen konkreten finanziellen Bei- trag der Klägerin keine Behauptungen aufgestellt wurden (Urk. 463 S. 35). Wie

- 34 - unten noch zu zeigen sein wird, wurde der Kauf dieser Firma wohl auch vorwie- gend mit Bankkrediten getätigt (vgl. auch Urk. 462 S. 13), welche ausschliesslich der Beklagte erhältlich machte; die Klägerin war dabei nie Vertragspartei. Weiter berief sich der Beklagte zum Beweis seines Eigenguts auf seine Steuererklärung für das Jahr 1993 (Urk. 16/15/20). Im Wertschriftenverzeichnis sind 96 Aktien der O._____ AG als Vermögenswert aufgeführt. Auch diese Ur- kunde weist somit darauf hin, dass sich die Aktien vor Eingehung der Ehe im al- leinigen Eigentum des Beklagten befanden. Aus einem vom Beklagten einge- reichten Schreiben der Schweizerischen Bankgesellschaft vom 8. April 1992 geht hervor, dass ihm die Bank zwecks Kaufs des "gesamten Aktienpakets der O._____ AG" einen Kontokorrentkredit gewähren wollte (Urk. 16/15/21 = 184/43). Im Kreditvertrag vom 8. April 1992 betreffend den Betriebskredit über Fr. 30'000.-- wird die O._____ AG als Kreditnehmerin genannt und der Beklagte als Solidar- bürge (Urk. 184/43). Im Kreditvertrag mit selben Datum betreffend den Kontokor- rentkredit über Fr. 20'000.-- (Urk. 184/43) ist der Beklagte persönlich als Ver- tragspartei aufgeführt. Als Sicherheit musste der Beklagte 100 Aktien der O._____ AG der Bank verpfänden. Die Klägerin wird als Kreditnehmerin nicht ge- nannt; sie wird in diesem Zusammenhang auch sonst nicht erwähnt. Dies ist ein klarer Hinweis, dass der Beklagte allein diesen Kredit erhielt und es auch der Be- klagte war, der die entsprechenden Sicherheiten (persönliche Bürgschaft, Ver- pfändung seiner Aktien) stellen musste. Der Beklagte hatte geltend gemacht, auch nach dem Erwerb der Gesellschaft sämtliche finanzielle Lasten und Risiken allein getragen zu haben. Er verwies dabei auf einen Betriebskredit für die O._____ AG aus dem Jahre 1995 bei der SBG, wofür er allein als Soldarbürge haftete (Urk. 184/43). Sämtliche Mietverträge für seine Gesellschaften schloss der Beklagte alleine und persönlich ab (Urk. 184/45-47). Die Klägerin war an diesen Geschäften in keiner Weise beteiligt. Sie unterliess es denn auch während des gesamten Verfahrens, je substantiiert geltend zu machen, in welcher Höhe und mit welchen Mitteln konkret sie sich an dem Kauf beteiligt habe. Aufgrund der vom Beklagten beigebrachten Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin vorehelich einen (finanziellen) Beitrag zum Erwerb der O._____ AG ge- leistet hätte. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme zum Beweisergeb-

- 35 - nis nicht konkret zu diesem Thema; sie machte insbesondere nicht geltend, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 450). Die Klägerin musste im Berufungsverfahren einräumen, dass der Beklagte rein güter- rechtlich diesen Nachweis erbracht habe (Urk. 473 S. 17 unten). Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Hauptbeweis des Beklagten zu erschüttern vermag. Die Klägerin nannte als ers- tes Beweismittel ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 20. Juni 2007, wo- rin bestätigt wird, dass das Privatkonto Nr. ..., lautend auf N._____-G._____ A._____ oder B._____, am 25. April 1989 eröffnet worden war (Urk. 16/21/12). Dieses belegt einzig, dass die Parteien bei der ZKB ein gemeinsames Konto in- nehatten. Es bildet jedoch höchstens ein Indiz dafür, dass die Parteien vor der Eheschliessung Geld auf ein gemeinsames Konto einzahlten. Wieviel und wie oft dies geschah, ob es den gesamten oder nur einen Teil des Erwerbseinkommens betraf und in welcher Höhe sich der jeweils auf dem Konto befindliche Betrag be- wegte, geht daraus jedoch nicht hervor. Es fehlen auch entsprechende Ausfüh- rungen. Die Klägerin kann aus diesem Schreiben deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist damit nicht erstellt, dass das Geld für den Erwerb der O._____ AG von diesem Konto stammte. Die Klägerin berief sich weiter auf ein handschriftlich von ihr verfasstes und vom Beklagten unterzeichnetes Schreiben vom 14. August 2006, worin bestätigt wird, dass beide Parteien je zur Hälfte an allen Firmen beteiligt seien (Urk. 16/21/13 = Urk. 125/17/13). Die Vorinstanz erwog, dass kein vernünftiger Grund bestehe, den Beklagten nicht auf dieser Erklärung zu behaften (Urk. 463 S. 34). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die- se von der Klägerin erstellt und dem Beklagten wenige Monate vor seinem Aus- zug aus der ehelichen Wohnung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Es ist somit of- fensichtlich, dass die Klägerin diese Urkunde im Hinblick auf die Trennung der Parteien zu Beweiszwecken ausstellte. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Indizienurkunde, da sich ihr keine Informationen über das dieser Bestätigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsgrund für diese Bestätigung entnehmen lassen. Es geht aus der Urkunde nicht hervor, wie und wann es zur

- 36 - hälftigen Beteiligung der Parteien an diesen Firmen gekommen sein soll. Im Übri- gen ist diese Urkunde auch aus andern Gründen nicht eindeutig. Es ist nicht klar, was die Prozentzahlen (50% bzw. 100%) neben den einzelnen Firmennamen ge- nau bedeuten. Bei der O._____ AG ist zudem kein Prozentsatz angegeben, wes- halb auch diesbezüglich Ungewissheit über die Bedeutung dieses Umstandes be- steht. Im Weiteren geht aus dieser Urkunde nicht hervor, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezieht. Es bleibt offen, ob die Parteien schon bei der Gründung bzw. dem Erwerb dieser Firmen - also vor Eingehung der Ehe - je zur Hälfte beteiligt gewesen sein sollen, oder ob diese Beteiligung erst im Verlauf der Ehe vorge- nommen wurde. Diese Urkunde ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, einen allenfalls vor Eheschliessung erfolgten Beitrag der Klägerin zum Erwerb dieser Firma zu belegen. Der Beklagte machte denn auch geltend, dass er die Erklärun- gen nicht in Kenntnis der güterrechtlichen Regeln und in der Absicht, die güter- rechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu ändern, abgegeben ha- be. Er habe in jenem Zeitpunkt nicht einmal zwischen Eigengut und Errungen- schaft zu unterscheiden gewusst (Urk. 462 S. 15). Die Klägerin meinte im Beru- fungsverfahren, dass die Kritik (an dieser Interpretation) formell rechtlich etwas an sich habe, materiell rechtlich jedoch verfehlt sei, weil diese Zuweisung am Ergeb- nis nichts ändere (Urk. 473 S. 21). Diese Urkunde ändert somit nichts daran, dass es der Klägerin - wie oben ausgeführt - nicht gelingt, substantiiert einen eigenen vorehelichen Beitrag bzw. eine Beteiligung an dieser Firma zu behaupten bzw. zu belegen. Sie vermag den Beweis des Beklagten, dass es sich bei der Firma um sein Eigengut handle, nicht umzustossen. Die Erklärung könnte auch nicht als Ehevertrag qualifiziert werden, da sie den entsprechenden Formvorschriften nicht genügt (Art. 184 ZGB), wie der Beklagte zu Recht bemerkte (Urk. 462 S. 15). Dass es sich um einen Ehevertrag handle, wurde von der Klägerin aber auch nicht geltend macht. Ebenfalls nicht aussagekräftig ist das von der Klägerin weiter zum Beweis genannte Schreiben des Beklagten in Urkunde 125/17/15. Unter dem Titel "Priva- tes Vermögen B._____" werden diverse Ausgaben, welche offenbar für verschie- dene Investitionen, aber auch für Urlaub etc. getätigt wurden, aufgeführt. Das Schreiben ist nicht datiert, so dass nicht klar ist, wann es erstellt wurde. Es ist

- 37 - auch nicht plausibel, wer die aufgeführten finanziellen Mittel aufbrachte. Es blieb zudem im Dunkeln, was die Klägerin mit diesem Schreiben konkret beweisen wollte. Es stellt jedenfalls kein taugliches Beweismittel dar, um zu belegen, dass die O._____ AG nicht Eigengut des Beklagten darstellen. Die weiteren, von der Klägerin genannten, Beweismittel (Urk. 186 S. 73 f.), sind im vorliegenden Zu- sammenhang nicht relevant. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklag- te mit den offerierten Beweismitteln den Gegenbeweis nicht zu erbringen ver- mochte. Der Kaufvertrag über ein Aktienpaket der O._____ AG an T._____ vom

17. November 2000 (Urk. 16/21/17) wurde von der Klägerin zu diesem Beweis- satz (Ziff. II. 61 in Urk. 186) nicht als Beweismittel offeriert. Er wurde auch erst nach der Eheschliessung der Parteien abgeschlossen. Weshalb die Klägerin darin als Verkäuferin aufgeführt ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls liesse sich auch daraus nicht darauf schliessen, dass diese Firma nicht dem Eigengut des Beklagten zu- zuordnen sei. Die Klägerin behauptete auch nie eine - vor oder während der Ehe erfolgte - Schenkung. Schenkungen unter Ehegatten werden denn auch nicht einfach ver- mutet; sie müssen geltend gemacht und bewiesen werden (KUKO ZPO- Steck/Fankhauser, Art. 198 N 11). Was das von der Vorinstanz angenommene Vorliegen einer bereits vorehelich bestehenden einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR anbelangt, mangelt es ebenfalls an substantiierten Behaup- tungen der Klägerin zum Bestehen eines solchen Gesellschaftsverhältnisses (auch bezüglich der N._____, vgl. dazu nachfolgend), weshalb vom Vorliegen ei- nes solchen nicht ausgegangen werden kann. Der Vorderrichter nahm an, dass gewichtige Anhaltspunkte beständen, dass die Klägerin als Gesellschafterin zu- mindest im Sinne einer sog. stillen Gesellschaft am Geschäftsaufbau beteiligt ge- wesen sei, wobei sie erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleis- tet habe und immer an unternehmerischen Entscheiden beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz verwies dabei vorab auf das obgenannte, von der Klägerin verfasste und vom Beklagten unterzeichnete, Schreiben vom 14. August 2006 (Urk. 125/17/13). Weshalb dieses nicht als beweistauglich zu qualifizieren ist, wurde oben bereits dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Der Vorderrichter stützte sich für seine Annahme im Weiteren auf eine Erklärung des Beklagten in der vo-

- 38 - rinstanzlichen Duplik (Urk. 90 S. 13), wo der Beklagte wörtlich ausführte: "Was die Mietsituation angeht, muss einmal Folgendes mit Deutlichkeit aufgezeigt werden: Die Parteien schufen gemeinsam ein Konstrukt, mit welchem sie gleichzeitig meh- rere Firmen in ein und denselben Räumlichkeiten ... der M._____ einquartierten". Diese Aussage des Beklagten wurde von der Vorinstanz in einen falschen Kon- text gestellt. Sie bezog sich offensichtlich nicht auf ein voreheliches Zusammen- wirken der Parteien beim Erwerb von Gesellschaften, sondern auf die Vermietung von Geschäftsräumen. Die genannte Liegenschaft war auch erst im Jahre 2002 durch die Parteien erworben worden (Urk. 16/15/4). Diese Aussage des Beklag- ten ist damit nicht geeignet, ein voreheliches Zusammenwirken der Parteien in Bezug auf die O._____ AG zu beweisen. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vorderrichter (Urk. 463 S. 34) aus dem Eheschutzverfahren herangezogenen E- Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 25. und 26. September 2006, in dem es thematisch um zu entwickelnde Strategien, Zahlung von Rechnungen, den Auf- schub von Lohnzahlungen, Liquiditätsfragen etc. geht (Urk. 125/17/24). Diese Ur- kunde wurde von der Klägerin im Zusammenhang mit den Behauptungen des Be- klagten, wonach es den Firmen schlechter gehe, produziert. Die Klägerin behaup- tete damals, dass es der N._____ AG E._____ besser gehen müsse, als vom Be- klagten dargestellt: Die N._____ AG E._____ habe gegenüber der vom Beklagten an seinen ehemaligen Arbeitnehmer V._____ verkaufen Firma W._____ AG im Jahre 2006 auf die Geltendmachung von verrechenbaren Dienstleistungen ver- zichtet und dementsprechend keine Rechnung gestellt (Urk. 125/16 S. 16). Ande- res geht aus diesen E-Mails (Urk. 125/17/24) nicht hervor, weshalb sie das vor- eheliche Zusammenwirken der Parteien beim Erwerb der O._____ AG nicht zu belegen vermögen. Es lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, aus welchen weiteren Aktenstellen der Vorderrichter zum Schluss kam (Urk. 463 S. 34), dass die Klägerin erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleistet hat und inwiefern sie immer an unternehmerischen Entscheidungen be- teiligt gewesen sei. Es bleib daher unerfindlich, inwiefern der Vorderrichter dazu kam, die Parteien hätten vor der Ehe eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet.

- 39 - Ein solches Gesellschaftsverhältnis hat die Klägerin - entgegen ihrer Auffas- sung (Urk. 473 S. 18) - selbst weder explizit behauptet, noch ergibt sich dies sinngemäss aus ihren Ausführungen. Auch das Ergebnis des Beweisverfahrens, welches eindeutig ergab, dass die O._____ AG bzw. die Aktien derselben Eigen- gut des Beklagten sind, spricht gegen ein solches Gesellschaftsverhältnis. Die Klägerin hatte - wie schon erwähnt - auch nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ein Anteil der Gesellschaft ihr zu Eigengut zustünde. Sie war stets von Er- rungenschaft ausgegangen. Die Vorinstanz hat der Klägerin denn auch keinen entsprechenden Beweis betreffend Eigengut auferlegt. Wie bereits erwähnt, konnte sie mit den von ihr offerierten Beweismitteln nicht belegen, dass die O._____ AG bzw. deren Aktien nicht Eigengut des Beklagten seien, was jedoch für die das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft notwendig gewesen wäre, da diese Firma unter diesen Umständen jedenfalls zu einem Teil ihr Eigengut darstel- len würde. Die Klägerin sprach im vorinstanzlichen Verfahren selbst auch von den Geschäften des Beklagten (Urk. 16/3 S. 7) und nannte dabei auch die O._____ AG als zu 100% dem Beklagten gehörend (Urk. 16/3 S. 7). An anderer Stelle er- klärte sie, dass der Beklagte allein die Geschäfte innehabe und auch mehrheitlich den Familienunterhalt daraus erzielte (Urk. 16/14 S. 5). Sie legte dar, dass das Ehemodell, welches die Parteien zumindest bis Sommer 2006 gelebt hätten, so ausgesehen habe, dass sie sich praktisch ausschliesslich der Kinderbetreuung gewidmet habe und sich der Beklagte mehr oder weniger ausschliesslich um den Aufbau seines Geschäfts gekümmert habe. Vor der Geburt der Kinder habe sie im Geschäft des Beklagten voll mitgearbeitet (Urk. 125/39 S. 4, 10). Der Beklagte sei immer wirtschaftlicher Eigentümer aller Aktien der O._____ AG gewesen, auch im Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung (Urk. 16/35 S. 12 f.). Sie sei immer Mitaktionärin der verschiedenen Gesellschaften gewesen. Die Geschäftsführung sei jedoch immer allein in den Händen des Beklagten gelegen (Urk. 125/16 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die Klägerin nun neu eine Zusammenfas- sung der von ihr seit 2006 in diesem Zusammenhang vorgebrachten Äusserun- gen vor, welche belegen soll, dass sie stets behauptet habe, dass die Parteien schon bereits 12 Jahre vor Eheschliessung eine umfassende Vermengung von Arbeitskraft und Einkommen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels gehabt hät-

- 40 - ten (Urk. 473 S. 12 ff.). Wie der Beklagte zutreffend ausführte, beinhaltet diese Zusammenfassung weitgehend Noven, welche die Klägerin im bisherigen Verfah- ren in dieser Weise noch nicht vorgebracht hatte. Sie verwies zwar auf diverse Aktenstellen, worin diese Tatsachen angeblich bereits aufgeführt sein sollen (vgl. Urk. 473 S. 12), doch ergab eine Überprüfung der angeführten Fundstellen, dass dies in weitesten Teilen nicht der Fall ist. Es ist auch nicht Sache der Berufungs- instanz nachzuforschen, ob die Klägerin allenfalls noch an andern, als den ange- führten Stellen, entsprechende Ausführungen machte; dies ist Sache der Partei- en. Diese Ausführungen sind nicht - wie der Beklagte beantragt - aus dem Recht zu weisen (OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016, E. 2.1.), sie haben jedoch als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Vorbringen der Klägerin genügen nicht, um das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR plausibel zu machen. Die Klägerin unterliess es, ihren konkreten Beitrag zum Aufbau der Firma auch in quantitativer Hinsicht zu substantiieren. Sie machte auch keinerlei Angaben darüber, inwiefern sie bei allfälligen Haftungsfragen ver- antwortlich gewesen wäre, welche Regelung zwischen den Parteien bezüglich Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestand und inwiefern sie ein unternehmeri- sches Risiko auf sich genommen hatte. Es fehlen auch Angaben darüber, ob sie die Gesellschaft nach aussen vertrat. Es mangelt an jeglichen Behauptungen darüber, welche Absprachen die Parteien miteinander getroffen haben sollen. Der Beklagte hatte stets behauptet, dass die Klägerin sich lediglich als Verwaltungsrä- tin zur Verfügung gestellt habe, weil er damals das schweizerische Bürgerrecht noch nicht besessen habe. Als er dann Schweizerbürger geworden sei, habe die Klägerin möglichst schnell wieder den Verwaltungsrat verlassen wollen. Weder die Klägerin noch er hätten für die O._____ AG gearbeitet. Vielmehr seien sie beide stets bei der N._____ AG E._____ angestellt gewesen und hätten dort ein Gehalt bezogen. Die O._____ AG habe jeweils über einen Betriebsleiter und An- gestellte verfügt (Urk. 16/27 S. 18). Allfällige Arbeiten, welche für die O._____ AG geleistet worden seien, seien der O._____ AG immer von der N._____ AG E._____ in Rechnung gestellt worden (Urk. 480 S. 5; Urk. 16/14 S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aufgrund der gesamten Umstände und dem

- 41 - klaren Ergebnis des Beweisverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien die O._____ AG im Sinne einer einfachen Gesellschaft in die Ehe eingebracht haben. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Willens zur Bildung einer solchen Gesellschaft, des sog. animus societatis, in Be- zug auf diese Firma. Der Hinweis der Klägerin, wonach das Konkubinat der Par- teien geradezu beispielhaft sei für eine einfache Gesellschaft, geht fehl. Eine sol- che einfache Gesellschaft beim Konkubinat ist in der Regel anzunehmen, wenn die Konkubinatspartner sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft zusammen- finden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten zur Be- streitung des üblichen Lebensunterhalts beitragen (BSK OR II-Handschin, Art. 530 N 18). Das war wohl vorliegend der Fall. Um aber auch davon ausgehen zu können, dass die wirtschaftliche Gemeinschaft darüber hinaus auch für gemein- same geschäftliche Aktivitäten eingegangen wurde, müssen jedoch über eine gemeinsame Kasse hinaus eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass dies beab- sichtigt ist. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ein solcher Parteiwille im In- nenverhältnis bestand. Wie bereits erwähnt, liegen solche in concreto nicht vor. Die O._____ AG ist daher als Eigengut des Beklagten im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. cc) Erträge des Eigenguts gehören zur Errungenschaft des betreffenden Ehegatten (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB umfasst mit den Erträgen des Eigenguts sowohl die Erzeugnisse und Erträgnisse im Sinne der natürlichen Früchte nach Art. 643 Abs. 2 ZGB als auch die zivilen Früchte gemäss Art. 757 ZGB. Abzugrenzen sind die zivilen Früchte von den industriellen und kon- junkturiellen Wertsteigerungen. Während erstere auch zu Errungenschaft führen, verbleiben die letzteren in jedem Fall der Substanz und folgen damit für die Mas- senzugehörigkeit dem Vermögenswert (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 197 N 89 und 94). Die Klägerin stellte sich auf de Standpunkt, dass die Parteien gemäss Darstellung des Beklagten nie ein Gehalt aus der Gesellschaft bezogen hätten. Die Wertvermehrung der Aktien sei damit zweifellos nicht konjunkturiell, sondern ausschliesslich industriell begründet. Die Errungenschaft habe demgemäss eine Mehrwertforderung gegenüber dem Eigengut des Beklagten im Betrage der Wert- steigerung der Aktien seit der Heirat (Urk. 16/20 S. 16). Der Beklagte bestritt,

- 42 - dass eine Ersatzforderung bestehe. Der Kaufvertrag mit T._____ belege einen Verkehrswert der Aktien im Juli 2007 von Fr. 3'000.--. Damit sei auch die Behaup- tung, die Aktien seien heute mehr Wert als zum Zeitpunkt der Heirat, widerlegt. Im Zeitpunkt der Heirat sei die Gesellschaft mehr wert gewesen als heute (Urk. 16/27 S. 18). Die Vorbringen der Beklagten bezüglich eines angeblichen industriellen Mehrwerts sind als ungenügend substantiiert zu qualifizieren. Es erscheint in kei- ner Weise plausibel, weshalb der allfällige Mehrwert nicht konjunkturiell, also auf- grund veränderter Marktverhältnisse, hätte erfolgen können. Es wurde nicht dar- getan, dass der allfällige Mehrwert auf entschädigungslose (quasi-)professionelle Arbeitsleistungen zurückzuführen sei (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 197 N 41). Die Klägerin wäre jedoch dazu verpflichtet gewesen, da ihr die diesbezügli- che Beweislast obliegt. Aufgrund dieser ungenügenden Behauptungen konnte darüber auch nicht Beweis erhoben werden. Dies wurde von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht gerügt. Demgemäss kann sie aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es sind somit keine Mehrwerte zu berücksichti- gen. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Errungenschaft des Beklagten aus diesem Grund auf Fr. 1'013'887.10 reduziert (Fr. 1'231'300.10 mi- nus Fr. 217'413.--; Urk. 463 S. 49) und sich sein Eigengut auf Fr. 226'732.05 er- höht (Fr. 9'319.05 plus Fr. 217'413.--; Urk. 463 S. 49).

E. 3.2 Strittig ist zwischen den Parteien auch die Massenzugehörigkeit eines Kontokorrentguthabens des Beklagen bei der N._____ AG E._____ in der Höhe von Fr. 211'006.15. Die Klägerin hielt dafür, dass dieses der Errungenschaft zuzu- rechnen sei (Urk. 16/20 S. 16), der Beklagte dagegen stellte sich auf den Stand- punkt, dass dieses Konto zu seinem Eigengut gehöre (Urk. 16/27 S. 22). Der Vor- derrichter erwog, dass für letzteres keine stichhaltige Begründung vorliege. Er qualifizierte die Kontokorrentguthaben des Beklagten bei der N._____ AG E._____ und bei den O._____ AG deshalb als Bestandteile der Errungenschaft des Beklagten (Urk. 463 S. 48).

a) Der Beklagte machte geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren aus- geführt habe, dass aufgrund der Übernahme der Einzelfirma durch die AG neben dem Betrag für die Liberierung ein Betrag von Fr. 247'396.36 seinem Konto gut- geschrieben worden sei. Gestützt auf diese Vorgänge beanspruche er die Gutha- ben auf diesen Kontokorrentkonti als Eigengut an der N._____ AG E._____ bzw. der O._____ AG. Die Parteien und offenbar auch das Gericht gingen davon aus, dass der Erdgeschossausbau der Geschäftsliegenschaft M._____ mit privaten Mitteln der Parteien finanziert und von der N._____ E._____ AG bezahlt worden sei. Daraus sei eine entsprechende Forderung gegenüber der N._____ AG E._____ entstanden. Im Umfang der von den Parteien der N._____ AG E._____ zugeführten und in die gemeinsame Geschäftsliegenschaft investierten Mittel hät- ten die Parteien als hälftige Miteigentümer der Geschäftsliegenschaft gleicher- massen - und nicht nur, wie die Vorinstanz annehme, der Beklagte - von den In- vestitionen profitiert. Es sei daher stossend, ihm das Guthaben einseitig als Er- rungenschaft anzurechnen und ihn zum Ausgleich an die Klägerin zu verpflichten. Werde das Kontokorrent nicht ohnehin seinem Eigengut zugeteilt, müsste es bei dieser Betrachtungsweise konsequenterweise den Parteien hälftig der jeweiligen Errungenschaft zugerechnet werden (Urk. 462 S. 20 f.).

- 49 -

b) Der massgebliche Stichtag (Art. 204 Abs. 2 ZGB) für die Auflösung des Güterstandes ist, wie bereits erwähnt, der 23. Oktober 2006. Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr (KU- KO-Steck/Fankhauser, Art. 204 N 10). Es ist so abzurechnen, wie wenn der Gü- terstand bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu Ende gegangen wäre. (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 204 N 30). Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen (Aktiven und Passiven) aufweisen, ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen. Nach Auflösung des Güterstandes kann sich demnach der Bestand der Errungenschaft nicht mehr verändern, wohl aber der Wert von Errungenschaftsgegenständen; dieser kann schwinden. Durch diese Regelung wird den Ehegatten die Möglichkeit entzogen, durch Handlungen nach der Auflösung des Güterstandes die Ansprüche des andern zu schmälern (KUKO ZGB-Steck/Fankhauser, Art. 207 N 5; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 19). Vom Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dieser ist massgebend für die Bewertung der Vermögensgegenstände (KUKO ZGB-Steck/Fankhauser, Art. 204 N 10). Geldforderungen sind keine Vermögensgegenstände. Geldforde- rungen werden daher in ihrem Bestand, wie er sich am 23. Oktober 2006 bei der Auflösung des Güterstandes präsentierte, in die Vorschlagsberechnung aufge- nommen. Die Ausführungen des Beklagten, wonach für das Kontokorrentgutha- ben und die Bewertung der N._____ AG E._____ derselbe Bewertungszeitpunkt angenommen werden müsse (Urk. 462 S. 21), sind daher nicht zutreffend.

c) Die Vorinstanz hatte dem Beklagten den Beweis dafür auferlegt, dass die Kontokorrentguthaben des Beklagten gegenüber der N._____ E._____ AG (und gegenüber der O._____ AG) sein Eigengut seien (Urk. 155 S. 9 Beweissatz 62). Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 463 S. 47). Die vom Beklagten zu Beweissatz 62 offe- rierten Beweismittel sind weitgehend identisch mit denjenigen, welche er zum Beweis für die Behauptung, dass die N._____ E._____ AG sein Eigengut sei, ge-

- 50 - nannt hatte. Sie belegen jedoch in keiner Weise, dass auch das Guthaben auf dem Kontokorrent der N._____ E._____ AG seinem Eigengut zuzurechnen ist. In- soweit ist der Vorinstanz zuzustimmen. Es existieren keine Beweismittel, welche belegen, dass dieses Guthaben aus dem Geschäftsbetrieb der N._____ AG E._____ stammt und durch diesen Betrieb erwirtschaftet wurde. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, hatte der Beklagte nämlich selber ausgeführt, das Kontokorrentguthaben stamme daher, dass die Parteien der N._____ E._____ AG aus Errungenschaftsmitteln Fr. 400'000.-- zugeführt hätten, damit diese als Miete- rin der Liegenschaft M._____ den Innenausbau des sich im Rohbau befindlichen Erdgeschosses habe bezahlen können (Urk. 463 S. 47 mit Verweis auf Urk. 449 S. 15). Dies hatten die Parteien zuvor im Verfahren sinngemäss auch etwa so gel- tend gemacht (Urk. 16/14 S. 18 f.; Prot. I S. 234). Der Beklagte hielt denn auch im Berufungsverfahren fest, dass sich die Parteien offensichtlich einig seien, dass der Ausbau der Geschäftsliegenschaft mit privaten Mitteln der Parteien finanziert und von der N._____ AG bezahlt worden sei (Urk. 462 S. 20). Mangels weiterer Behauptungen ist von diesem Sachverhalt auszugehen. Die Parteien haben sich nämlich zu diesem Thema nicht eingehend geäussert, obwohl mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts für das Güterrecht grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevan- te Tatsachenfundament zu präsentieren. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schrift- lichen oder mündlichen) Parteivorträgen (insbesondere Klagebegründung und Klageantwort, Replik und Duplik) in schlüssiger Weise und hinreichend substanti- iert zu behaupten und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht des- halb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der ent- scheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87; 95 Nr. 12a; s.a. ZR 102 Nr. 15 E. 2.2). Andernfalls wäre es der Gegenpartei faktisch nicht möglich, die (aus den eingereichten Beweismit- teln eruierbare) "Sachdarstellung" ihres Prozessgegners sachgerecht zu bestrei- ten. Da somit nicht bewiesen werden konnte, dass es sich bei dem Guthaben um

- 51 - Eigengut des Beklagten handelt, ist von Errungenschaft auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Ebenfalls mangels konkreter Vorbringen ist anzunehmen, dass die Geldmit- tel je zur Hälfte aus Errungenschaftsmitteln der Klägerin bzw. des Beklagten stammten. Da die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer dieser Liegenschaft waren, haben sie demgemäss gleichermassen von der Investition profitiert. In der Folge stand den Parteien ein Guthaben gegenüber der N._____ E._____ AG zu, wel- ches sich per 31. Dezember 2006 auf Fr. 211'006.-- belaufen habe (Urk. 449 S. 15). Es blieb unangefochten, dass von diesem Betrag auch für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen ist. Somit bestand zu jenem Zeitpunkt eine Forderung der Parteien in der Höhe dieses Betrages gegenüber einem Dritten, nämlich der N._____ E._____ AG. Mangels konkreter Behauptun- gen ist davon auszugehen, dass diese Forderung den Parteien je zur Hälfte zu- stand (Fr. 105'503.--). Offensichtlich hat auch die Klägerin erkannt, dass dem so sein muss, erklärte sie doch, dass es formell rechtlich zutreffend sei, dass das Kontokorrentguthaben den Parteien je hälftig als Errungenschaft hätte angerech- net werden müssen (Urk. 473 S. 26).

d) Forderungen, die einem Ehegatten zustehen, sind in der Regel zum Nennwert zu berücksichtigen. Ist allerdings ihre Erfüllung unsicher, muss ihr Wert nach freiem Ermessen (Art. 4 ZGB) geschätzt werden, unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und der geleisteten Sicherheit. Uneinbringliche und zweifelhafte Forderungen sind abzuschreiben (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 211 N 20). Der Beklagte hatte schon im vorinstanzlichen Verfahren behaup- tet, dass das Kontokorrentguthaben im Falle einer Zuweisung in seine Errungen- schaft nicht berücksichtigt werden dürfe, weil es kaum etwas wert sei, da die N._____ AG E._____ nicht in der Lage sei, einen Betrag von über Fr. 200'000.-- zurückzubezahlen. Vielmehr würde dies den Konkurs der Gesellschaft bewirken (Urk. 16/14 S. 18 f.; Urk. 321). Dieser Umstand sei durch die Unternehmensbe- wertung der KPMG (Urk. 343 S. 14) bestätigt worden, weshalb das Guthaben gü- terrechtlich als unsichere Forderung abzuschreiben sei (Urk. 462 S. 21 f.). Die Klägerin bestritt, dass diese Forderung als unsicheres Guthaben zu bewerten und

- 52 - daher abzuschreiben sei. Der Beklagte habe zwar Schwierigkeiten der N._____ AG E._____ behauptet, jedoch nicht annähernd belegt (Urk. 473 S. 26). Wie es sich mit der Werthaltigkeit dieser Forderung verhält, kann dahingestellt bleiben. Ob die Forderung je zur Hälfte ihres ursprünglichen Wertes (je Fr. 105'503.--) der Errungenschaft der Klägerin und des Beklagten zugerechnet wird, oder ob sie mit Null Franken bewertet und in diesem Betrag bei der Errungenschaft berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wird, spielt güterrechtlich keine Rolle, da es sich in bei- den Fällen bezüglich der Berechnung des Vorschlages um ein Nullsummenspiel handelt. Da jedoch offen ist, ob und in welchem Umfang die Forderung einbring- lich wäre und dies auch nicht abgeschätzt werden kann, ist die Forderung je mit einem Betrag von Fr. 105'503.-- in der Vermögensaufstellung der Parteien unter der Rubrik "Errungenschaft" einzusetzen. Die Errungenschaft der Klägerin (Urk. 463 S. 49) erhöht sich demgemäss auf Fr. 785'954.65 (Fr. 680'451.66 plus Fr. 105'503.--), diejenige des Beklagten vermindert sich dagegen auf Fr. 903'102.10 (Fr. 1'008'605.10 minus Fr. 105'503.--; Urk. 463 S. 49). Wie weiter un- ten bei der konkreten Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung an die Klägerin zu zeigen sein wird, wirkt sich dieser Umstand daher aufgrund der je hälftigen Zurechnung zur Errungenschaft der Klägerin bzw. des Beklagten be- tragsmässig auf diese Zahlung nicht aus, sondern ist als neutraler Vorgang zu be- trachten. Bezüglich des Kontokorrentguthabens von Fr. 347.-- gegenüber der O._____ AG (Urk. 463 S. 47) wurden von den Parteien im Berufungsverfahren keine substantiierten Vorbringen bzw. Einwendungen geltend gemacht (Urk. 473 S. 26; Urk. 462). Da die O._____ AG als Eigengut des Beklagten qualifiziert wur- de, ist auch das betreffende Kontokorrent bzw. das entsprechende Guthaben als Eigengut des Beklagten anzusehen. Das Eigengut des Beklagten erhöht sich demgemäss auf Fr. 232'361.05 (Fr. 9'319.05 + Fr. 5'282.-- + Fr. 217'413.-- + Fr. 347.--) und seine Errungenschaft vermindert sich auf Fr. 902'755.10 (Fr. 903'102.10. - Fr. 347.--).

e) Was das Eventualbegehren des Beklagten anbelangt (Urk. 462 S. 22), so ist auf dieses nicht einzutreten, da vorliegend nicht davon ausgegangen wird, dass sämtliche Gesellschaften im je hälftigen Eigentum der Parteien stehen und dass das Kontokorrentguthaben nur Errungenschaft des Beklagten bildet. Im Üb-

- 53 - rigen ist noch anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beklag- ten zu wenig substantiiert sind und sich überdies auch nicht mit den vorinstanzli- chen Erwägungen zu diesem Thema auseinandersetzen. Es bleibt somit dabei, dass der Beklagte der Klägerin Fr. 10'247.-- zufolge hinzuzurechnender Mietzins- ausstände (Urk. 463 S. 39) bezahlen muss. Der Kläger hat der Beklagten dem- gemäss zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft M._____ Fr. 40'317.10 zu bezahlen (Urk. 463 S. 38 ff.).

E. 3.3 Zusammenfassend ist von folgenden Werten der Errungenschaft und des Eigenguts der Parteien auszugehen. Klägerin: Errungenschaft: Fr. 785'954.65 Eigengut: Fr. 8'848.30 Beklagter: Errungenschaft: Fr. 902'755.10 Eigengut: Fr. 232'361.05 Der Vorschlag beträgt damit Fr. 1'688'709.80 (Fr. 785'954.65 plus Fr. 902'755.10). Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags zu, mithin konkret je rund Fr. 844'354.90.-- , zu. Die Vorinstanz (Urk. 463 S. 49 f.) errechnete ein Gesamtvermögen der Par- teien von Fr. 1'929'918.-- (Fr. 680'451.65 plus Fr. 8'848.30 [Errungenschaft und Eigengut der Klägerin] plus Fr. 1'231'300.10 plus Fr. 9'319.05 [Errungenschaft und Eigengut des Beklagten]). Dieser Wert bleibt sich selbstverständlich gleich, auch wenn es innerhalb der Berechnungen der Errungenschaft und des Eigen- guts der Parteien im Berufungsverfahren verschiedene Änderungen gibt (Kläge- rin: Fr. 785'954.65 + Fr. 8'848.30; Beklagter: Fr. 902'755.10 + Fr. 232'361.05 = rund Fr. 1'929'918.--). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin bereits im Besitze von Vermögenswerten von Fr. 267'375.80 sei (Liegenschaft F._____ [Fr. 230'000.--] sowie Aktien und Bargeld im Umfang von Fr. 37'375.80; Urk. 463 S. 47 ff.). Da die Vorinstanz alle Geschäfte als Errungenschaft des Beklagten bewer- tete und die Parteien nach ihrer Auffassung über ungefähr den gleichen Betrag an

- 54 - Eigengut verfügten (Fr. 8'848.30 bzw. Fr. 9'319.05; Urk. 463 S. 49), ging die Vo- rinstanz offenbar davon aus, dass die Klägerin nach Abzug der sich bereits in ih- rem Besitze befindlichen Vermögenswerte Anspruch auf die Hälfte des verblei- benden Betrages von Fr. 1'662'543.20 (Fr. 1'929'918.-- minus Fr. 267'375.80) ha- be, also konkret auf Fr. 697'348.-- (Urk. 463 S. 50). Im Berufungsverfahren ist je- doch davon auszugehen, dass der Beklagte - neben den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Fr. 9'319.05 - über weiteres Eigengut im Betrag von Fr. 223'042.-- (Fr. 217'413.-- + Fr. 5'282.-- + Fr. 347.--; vgl. dazu die Ausführungen oben) ver- fügt. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz - wie erwähnt - der Errungenschaft des Beklagten zugerechnet (Urk. 463 S. 49) und demgemäss zur Hälfte (Fr. 111'521.--) der Klägerin zugesprochen worden. Da es sich bei diesem Betrag jedoch nicht um Errungenschaftsmittel des Beklagten handelt, sondern um sein Eigengut, hat die Klägerin keinen Anspruch auf hälftige Teilung im Umfang dieses Betrages. Dieser Betrag ist somit von der güterrechtlichen Abfindung von Fr. 697'348.--, wie sie die Vorinstanz errechnete, zu subtrahieren. Der Beklagte hat der Klägerin damit zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Zah- lung von noch Fr. 585'827.-- (Fr. 697'348.-- - Fr. 111'521.--) zu bezahlen.

E. 4 Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsver- tragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Beklagten als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht inner- halb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt.

E. 5 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüter- rechtlichen Ansprüche Fr. 585'827.-- zu bezahlen.

E. 6 L._____ wird angewiesen, die Verwaltung der Liegenschaft M._____ auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuschliessen und das Guthaben der Parteien auf dem Mietzinskonto Nr. ... bei der Clientis Zürcher Regionalbank unter Hinzurechnung der in der Zeit seines Verwaltungsman- dats entstandenen Mietzinsausstände und unter Abzug offener Unterhalts- rechnungen unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Die Anweisung an die Clientis Zürcher Regionalbank zur Leistung von regelmässigen Zahlungen an die Klägerin fällt damit dahin.

E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft M._____ Fr. 40'317.10 zu bezahlen.

E. 8 Die Anweisung an die N._____ AG E._____ zur Bezahlung eines Teils des Lohns des Beklagten an die Klägerin (laut Verfügung vom 16. April 2014) fällt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin.

E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.--.

E. 10 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.

E. 11 Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zu bezahlen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung

- an die Parteien,

- an die Vorinstanz,

- im Auszug an L._____, c/o H._____ AG, ... [Adresse] (Ziff. 6 des Urteils- dispositivs)

- im Auszug an die Clientis Zürcher Regionalbank, zur Kenntnisnahme (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs),

- im Auszug an die N._____ AG E._____, J._____-Strasse ..., E._____ ZH (Ziff. 8 des Urteilsdispositivs)

- 68 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- im Auszug an das Grundbuchamt K._____ (Ziff. 2 bis 4 des Urteilsdisposi- tivs), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 13 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat - sofern sie sich nicht gegen die Dispostivziffern 2-4 richtet - kei- ne aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170012-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC170014-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 25. Januar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2016 (FE090067-E)

- 2 - Rechtsbegehren: „Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden unter gerichtlicher Re- gelung der Folgen.“ Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Dezember 2016 (Urk. 463):

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2002, wer- den unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Klä- gerin gestellt. Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Klägerin.

4. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie D._____ jeweils zusätzlich am Freitag, der dem Besuchswochenende folgt, von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Anlässlich der Besuche vom Freitag nimmt D._____ sowohl das Mittagessen als auch das Abendessen beim Beklagten ein. Der Beklagte ist ausserdem berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf seine Kosten vom 25. Dezember, 15.00 Uhr, bis 26. Dezember, 11.00 Uhr, am Neujahrstag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Ostermontag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jährlich während dreier Ferienwochen zu betreuen. Er darf die Kinder jeweils nicht während mehr als an 14 aufeinander folgen- den Tagen zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen.

5. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird nicht errichtet.

- 3 -

6. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder von der Rechtskraft des Schei- dungsurteils an bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- zu leisten. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen, sofern nicht die Klägerin diese bezieht. Diese Beiträge sind je monatlich im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange das betreffende Kind bei der Klägerin wohnt und nicht eigene Ansprüche gegenüber dem Beklag- ten geltend macht.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin von der Rechtskraft des Schei- dungsurteils an bis und mit März 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'617.-- zu bezahlen, zahlbar je monatlich im Voraus.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 hievor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte), Stand November 2016 von 100,1 Punkten. Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand neuer Unterhaltsbeitrag = 100,1

9. Der Bemessung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanzielle Verhält- nisse der Parteien zugrunde: gegenwärtiges Erwerbseinkommen der Klägerin: Fr. 3'548.-- Erwerbseinkommen des Beklagten: Fr. 6'820.-- Vermögen und Vermögenserträgnisse der Parteien: vgl. Erwägungen zu diesem Urteil

- 4 -

10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind vollumfänglich der Klägerin anzurechnen.

11. Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Grundstück wird ins Alleineigentum der Kläge- rin übertragen: Gemeinde E._____ Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster-Nr. 1, F._____-Strasse ... Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. 1, F._____-Strasse ..., Plan Nr. 1 171m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Gebäude Wohnen, Nr. 1 70 m2

- humusiert Gartenanlage 89 m2

- Hausumschwung befestigt 11 m2 Unterirdisches Gebäude Assek Nr. 1 Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann. Anmerkungen

- Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Zum Miteigentumsanteil von B._____ geb. G._____: Veräusserungs- beschränklung gem. Art. 302 BVG. Bel. 1 Nr. 1

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Bauge- setzgebung: Benützungsbeschränkung betr. Dachgeschoss, Bel. 2 Nr. 2

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Bauge- setzgebung: Ausnützungsrevers. Bel. 3 Nr. 3

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Wasserrecht und Was- serbau: AWR ... E._____

- 5 - Bel. 4 Nr. 4

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Bauge- setzgebung: Die Dienstbarkeit ... darf ohne Bewilligung des Gemeinderates E._____ weder abgeändert noch aufgehoben werden. Bel. 5 Beleg 5

- subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 2, Ka- taster Nr. 2 Dat. tt.12.1987, Bel. 6

- subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 3, Ka- taster Nr. 3 Dat. tt.12.1987, Bel. 6

- subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 4, Ka- taster Nr. 4 Dat. tt.12.1987, Bel. 6 Vormerkungen und Grundlasten keine Eintragungen Dienstbarkeiten

a) Last Überbaurecht für Unterniveaugarage samt Nebenanlagen Dat. tt.12.1987 SP Art. 3397

b) Recht und Last Gegenseitiges Durchleitungs- und Fortbestandsrecht für Werkleitungen und Anlagen Dat. tt.12.1987 SP Art. 3405 Grundpfandrecht Fr.- 480'000.00 Papier-Inhaberschuldbrief, dat. tt.12.2003

1. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 10%, Bel. 7 Gläubigerin (keine Grundbuchwirkung): Raiffeisenbank ... Genossenschaft, mit Sitz in ... SG, UID CHE-...

- 6 - Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, Weier Angaben zur amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 2, Weier, Plan Nr. 1 1112 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- befestigt uebrige befestigte 859 m2

- humusiert Gartenanlage 253 m2 Unterirdisches Gebäude Assek Nr. 1 Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 3, Weier Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 3, Weier, Plan Nr. 1 2001 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Hausumschwung befestigt, 158 m2

- Gartenanlage, Hausumschwung, 1765 m2

- Fliessgewässer, Nr. 5.1, 78 m2 Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen

- 7 - Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 4, Weier Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 4, Weier, Plan Nr. 1 440 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Gartenanlage, Hausumschwung, 371 m2

- See, Weiher 60 m2

- Fliessgewässer, Nr. 5. 1, 9 m2 Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:

1. Der Besitzesantritt der Klägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.

2. Die auf den Grundstücken haftende Grundpfandschuld gegenüber der Raiffeisenbank ... in der Höhe von Fr. 400'000.--, mit Zinsen soweit ausste- hend, wird der Klägerin allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zu- gewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu un- ternehmen, damit der Beklagte aus der Solidarhaft für diese Schuld entlas- sen wird. Sie wird ausserdem verpflichtet, den Beklagten schadlos zu halten, sofern er für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte.

3. Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsver- tragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf die Klägerin als neue Alleineigentümerin übergehen, sofern sie den Versicherern nicht in-

- 8 - nerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang der Versicherung ablehnt.

4. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhan- ges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsin- stallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstal- lationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handände- rung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

12. Folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Grundstücke werden ins Alleineigentum des Be- klagten übertragen: Gemeinde: E._____ 1. Grundbuch Blatt 5, Liegenschaft, Kataster Nr. 5, I._____-Strasse ... Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. 5, I._____-Strasse ..., Plan Nr. 8 1145 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Gebäude Industrie, Nr. ... T, 335 m2

- Gebäude Industrie, Nr. ..., 94 m2

- Hausumschwung befestigt, 613 m2

- Gartenanlage, Hausumschwung, 103 m2 Anmerkungen, Vormerkungen und Grundlasten Keine Eintragungen Dienstbarkeiten

a) Recht Näherbaurecht Dat. tt.11.1939 SP Art. 1672

- 9 -

b) Last Benützungsbeschränkung Dat. tt.11.1939 SP Art. 5148

c) Recht Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung Dat. tt.08.1983 SP Art. 2969

d) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4503

e) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4504 Grundpfandrechte zu Objekt 1 Fr. 560'000.00 Papier-Namenschuldbrief, dat. tt.07.1974

1. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 7 ½%, Bel. 8 Fr. 1'200'000.00 Papier--Inhaberschuldbrief, dat. tt.09.1989

2. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 9%, Bel. 9 2. Grundbuch Blatt 6, Liegenschaft, Kataster Nr. 6, J._____ Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 6, J._____, Plan Nr. 8 257 m2, mit folgender Aufteilung: Bodendeckungsarten:

- Strasse, Weg 203 m2

- Hausumschwung befestigt 54 m2 Anmerkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetz- gebung: Ausnützungsrevers

- 10 - Dat. tt.03.2005, 10 Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Dienstbarkeiten

a) Last Fuss- und Fahrwegrecht und Grenzbaurecht Dat. tt.01.1903 SP Art. 814

b) Last Fuss- und Fahrwegrecht Dat. tt.01.1903 SP Art. 2254

c) Last Fusswegrecht für die Öffentlichkeit Dat. tt.01.2005 SP Art. 4501

d) Last Beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4502

e) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4503

f) Last Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung Dat. tt.08.1963 SP Art. 2969 Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:

1. Der Besitzesantritt des Beklagten mit Übergang von Rechten und Pflich- ten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.

2. Die auf den Grundstücken haftenden Grundpfandschulden gegenüber der Clientis Zürcher Regionalbank in der Höhe von Fr. 855'000.--, mit Zinsen soweit ausstehend, wird dem Beklagten allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, alles in seiner Macht

- 11 - Stehende zu unternehmen, damit die Klägerin aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Er wird ausserdem verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten, sofern sie für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte.

3. Es wird festgestellt, dass auf dem betroffenen Grundstück ein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.

4. Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsver- tragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Beklagten als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht inner- halb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt.

5. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhan- ges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsin- stallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstal- lationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handände- rung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

13. Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragungen gemäss Ziff. 11 und 12 im Grundbuch einzutragen. Die Parteien sind ver- pflichtet, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anrechnungswert der auf die Klägerin übertragenen Miteigentumshälfte an den Grundstücken an der F._____-Strasse wird auf Fr. 315'000.-- beziffert, der Anrechnungswert der auf den Beklagten übertragenen Miteigentumshälfte an den Grundstücken an der J._____strasse auf Fr. 960'000.--.

14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüter- rechtlichen Ansprüche Fr. 697'348.-- zu bezahlen.

15. L._____ wird angewiesen, die Verwaltung der Liegenschaft M._____ auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuschliessen und das

- 12 - Guthaben der Parteien auf dem Mietzinskonto Nr. ... bei der Clientis Zürcher Regionalbank unter Hinzurechnung der in der Zeit seines Verwaltungsman- dats entstandenen Mietzinsausstände und unter Abzug offener Unterhalts- rechnungen unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Die Anweisung an die Clientis Zürcher Regionalbank zur Leistung von regelmässigen Zahlungen an die Klägerin fällt damit dahin.

16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft M._____ Fr. 40'317.10 zu bezahlen.

17. Die Anweisung an die N._____ AG E._____ zur Bezahlung eines Teils des Lohns des Beklagten an die Klägerin (laut Verfügung vom 16. April 2014) fällt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin.

18. Der Wohnwagen wird der Klägerin zu Eigentum zugewiesen.

19. Das Fahrzeug Audi A6 wird - sofern es noch vorhanden ist - dem Beklagten zu Eigentum zugewiesen.

20. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.

21. Auf einen Ausgleich der Austrittsguthaben der Parteien aus beruflicher Vor- sorge wird verzichtet.

22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 45'640.80 Gutachten Fr. 750.-- Zeugenentschädigungen

23. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Kostanteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH aufmerksam gemacht.

24. Die Prozessentschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

- 13 -

25. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für E._____ ZH zuständige Zivilstandsamt; − im Auszug an das Grundbuchamt K._____ (Ziff. 11 bis 13 des Urteils- dispositivs) − im Auszug an L._____, c/o H._____ AG, ... [Adresse] (Ziff. 15 des Ur- teilsdispositivs) − im Auszug an die Clientis Zürcher Regionalbank, zur Kenntnisnahme (Ziff. 15 des Urteilsdispositivs) − im Auszug an die N._____ AG E._____, J._____-Strasse ..., E._____ ZH (Ziff. 17 des Urteilsdispositivs)

26. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklag- ten zur Erstberufung(Urk. 462 S. 2): "1. Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2016, Ge- schäft Nr. FE090067, sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'498.-- zu bezahlen.

2. Eventualiter sei Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. De- zember 2016, Geschäft Nr. FE090067, aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem gemeinsamen Mietzinskonto der Liegenschaft M._____ bei der Clientis Zürich Regionalbank, Kto.Nr. ..., den Betrag von Fr. 30'070.10 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich Mehrwertsteuerzu- schlag) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 14 - zur Zweitberufung (Urk. 476/474 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei Ziff. 13 des angefochtenen Urteils wie folgt zu ergänzen: "Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 11 und 12 im Grundbuch einzutragen." Die Eigentumsübertra- gungen gemäss Ziff. 11 und 12 erfolgen gleichzeitig, wenn

1. Dem Grundbuchamt K._____ ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank des Beklagten vorliegt, wonach die Überweisung der der Beru- fungsklägerin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 480'498.-- gemäss Ziff. 14 nach erfolgter Eigentumsübertragung um- gehend ausgeführt wird und

2. dem Grundbuchamt K._____ für beide Liegenschaften unwiderrufliche Er- klärungen der hypothezierenden Banken vorliegen, wonach die Banken die den hälftigen Eigentumsanteil abtretende Partei aus der Solidarhaft für die Grundpfandschulden samt Nebenrechten entlässt;"

3. Ziff. 11 sei wie folgt zu modifizieren: "Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:

1. Der Besitzesantritt der Klägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13;

2. …"

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwertsteuerzu- schlag zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 15 - der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläge- rin): zur Erstberufung (Urk. 473 S. 2): "Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MWST-Zuschlag zu Lasten des Be- rufungsklägers." zur Zweitberufung (Urk.476/462 S. 2 ff.): "1. Ziff. 6 Abs. 1 des Urteilsdispositivs sei dahingehend zu präzisieren, dass der Berufungsbeklagte zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'700.-- pro Kind verpflichtet wird.

2. Ziff. 13 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu ergänzen: "Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 11 und 12 im Grundbuch einzutragen. Die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 12 darf erst erfolgen, wenn

1. dem Grundbuchamt K._____ ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank des Beklagten vorliegt, wonach die Überweisung der der Zweit- beru- fungsklägerin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung in Hö- he von CHF 697'348.00 gemäss Ziff. 14 nach erfolgter Eigentumsüber- tragung um- gehend ausgeführt wird" und

2. dem Grundbuchamt K._____ eine unwiderrufliche Erklärung der hypothe- zierenden Clientis Zürcher Regionalbank vorliegt, wonach die Bank die Zweitberufungsklägerin aus der Solidarhaft für die Grundpfandschulden samt Nebenrechten entlässt;"

3. Ziff. 12 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu modifizieren: "Es geltend die folgenden weiteren Bestimmungen:

1. Der Besitzesantritt des Beklagten mit Übergang von Rechten und Pflich- ten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Eigentumsübertragung gemäss (ergänz- ter) Ziff. 13;

2. …..

4. Ziff. 15 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu modifizieren: "L._____ wird angewiesen, die Verwaltung der Liegenschaft M._____ auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13 abzu- schliessen und das Guthaben der Parteien …"

- 16 -

5. Ziff. 17 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu modifizieren: "Die Anweisung … fällt mit der Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13 dahin.

6. Das Urteilsdispositiv sei zudem insoweit zu ergänzen, als das Fahrzeug Toyota Previa der Zweitberufungsklägerin zu Eigentum zuzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt-Zuschlag zu Lasten des Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Die Parteien heirateten am tt. August 1996. Aus der Ehe gingen die Kin- der C._____, geboren am tt.mm.1999, und D._____, geboren am tt.mm.2002, hervor. Von 1988 an führte der Beklagte unter der Firma N._____ ein Personalver- mittlungsunternehmen, wobei ihn die Klägerin unterstützte. Die Einzelfirma wurde im Jahre 2002 in die N._____ AG E._____ überführt. Am tt. Oktober 2008 wurde der Firmenname auf N._____ AG E._____ geändert. Im Jahre 1992 übernahm der Beklagte die O._____ AG, welche im ...-Rohbau tätig ist (Urk. 16/14 S. 12 f.). Er war in der Folge an der Gründung weiterer Firmen beteiligt. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens gehörten ihm zu 100% die N._____ AG E._____, die O._____ AG und die Einzelfirma P._____; ausserdem war er zu 50% beteiligt an der N._____ AG Q._____ und an der R._____ GmbH (Urk. 16/3 S. 7; Urk. 16/14 S. 12 ff.; Urk. 125/16 S. 11). Im September 2009 übernahm er die Beteiligung von S._____ an der R._____ GmbH, so dass ab diesem Zeitpunkt auch diese GmbH zu 100% vom Beklagten beherrscht wurde (Urk. 34 S. 11). Am

30. September 2014 verkaufte er seine Anteile an der N._____ AG Q._____ (Urk. 322/2). Der Beklagte ist mit seinen Firmen nach wie vor hauptsächlich in der Perso- nalvermittlung und im ...rohbau tätig. Die Klägerin wirkte beim Aufbau dieser Ge- schäftstätigkeit mit und war bis Dezember 2006 Verwaltungsratsmitglied bei der

- 17 - N._____ AG E._____ und der O._____ AG (Urk. 16/3 S. 7; Urk. 16/14 S. 9, Urk. 125/17/14a und 14b; Urk. 125/42/1 und 2). Weiter stand sie in einem Arbeitsver- hältnis mit der N._____ AG E._____, bis dieses durch den Beklagten per 31. Au- gust 2008 gekündigt wurde (Urk. 34 S. 5; Urk. 94/15/8; Urk. 94/20/8; Urk.125/28/7). Die Klägerin war bis zum Beginn des Jahres 2009 Prüfungsexpertin bei Per- sonalberaterprüfungen. Seither wirkte sie bei der Abnahme von ...fachleuteprüfungen mit (Urk. 7 S. 7; Urk. 8/6). Vom Herbst 2008 bis zum Herbst 2011 bildete sie sich an der Höheren Fachschule für Wirtschaft HFW erfolgreich zur diplomierten ... aus (Urk. 8/7; Urk. 8/8a-j; Urk. 88/5; Urk. 94/36/2; Urk. 277 S. 6). Seit dem 1. März 2014 arbeitet sie mit einem Pensum von 50% bei einem No- tariat (Urk. 305; Urk. 306). Die Parteien haben am 14. Juni 2002 zum Preis von Fr. 1'010'000.-- die Ge- schäftsliegenschaft "M._____" an der I._____-Strasse ... in E._____ erworben (Urk. 395/2 = Urk. 16/15/4); sie sind Miteigentümer je zur Hälfte. Die Liegenschaft diente in erster Linie den erwähnten Firmen. Einige Räume wurden auch fremd- vermietet (Urk. 91/1; Urk. 117/1; Urk. 117/4 bis 13; Urk. 94/13/15; Urk. 94/20/4; Urk. 94/22/6; Urk. 94/31/2; Urk. 94/403 und 4; Urk. 125/33/2/a-c und 3; Urk. 125/40/15b; Urk. 395/11). Die Verwaltung war während Jahren durch die Klägerin besorgt worden. Mit Verfügungen vom 8. März 2011 (Urk. 127; Prot. I S. 71) und vom 12. April 2011 (Urk. 133; Prot. I S. 73) wurde aufgrund der Diffe- renzen der Parteien in der Person von L._____, E._____, ein gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt. Die Mietzinse aus dieser Liegenschaft wurden schon seit Jahren auf ein auf beide Parteien lautendes Mietzinskonto bei der Clientis Zürcher Regionalbank einbezahlt (vgl. Urk. 16/15/8 bis 11; Urk. 54/1; Urk. 104/1; Urk. 104/3; Urk. 125/19/7; Urk. 125/40/26; Urk. 125/42/37; Urk. 130/5; Urk. 168/2; Urk. 382/2). Die Parteien sind ausserdem je zur Hälfte Miteigentümer eines 5,5 Zimmer- Reiheneinfamilienhausteils an der F._____-Strasse ... in E._____. Seit der Tren- nung wird diese Liegenschaft von der Klägerin und den Kindern bewohnt

- 18 - (Urk. 16/3 S. 3; Urk. 16/14 S. 2; Urk. 125/43; Urk. 125/Prot. S. 28; Urk. 463 S. 4 ff.). 2.a) Mit Urteil des Vorderrichters vom 7. Dezember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Kinderbelange sowie die finanziellen Folgen der Scheidung geregelt (Urk. 463). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller, Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan: Beklagter) am

22. Februar 2017 rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 462). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- zu leisten (Urk. 467). Dieser wurde rechtzeitig bei der Obergerichtskasse einbezahlt (Urk. 468). Am 20. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Be- rufung des Beklagten angesetzt (Urk. 469). In der Folge ersuchte der Büropartner des klägerischen Rechtsvertreters, welcher für dessen Ferienabwesenheit die Stellvertretung übernommen hatte, um sofortige Sistierung des Verfahrens bis

31. Mai 2017 mit der Begründung, dass er aus diversen Gründen zeitlich nicht in der Lage sei, die Berufungsantwort für seinen ferienabwesenden Kollegen zu ver- fassen (Urk. 470). Der Rechtsvertreter des Beklagten gab sein Einverständnis zu einer allfälligen Sistierung (Urk. 471 + Urk. 471A). Mit Referentenverfügung vom

9. Mai 2017 wurde das Verfahren vom 8. bis und mit 31. Mai 2017 sistiert (Urk. 472). Am 16. Juni 2017 ging die vom 15. Juni 2017 datierende Berufungsan- twort der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungs- klägerin (fortan: Klägerin) rechtzeitig hierorts ein (Urk. 473).

b) Mit Eingabe vom 6. März 2017 hatte die Klägerin ihrerseits Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil erhoben, mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 476/462). Am 8. März 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für das von ihr eingeleitete Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten (Urk. 476/467). Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Obergerichts- kasse ein (Urk. 476/468). Mit Verfügung vom 20. April 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 476/471). Wie oben erwähnt, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2017 vom 8. bis und mit

31. Mai 2017 sistiert (Urk. 476/473). Am 20. Juni 2017 ging die Berufungsantwort

- 19 - des Beklagten rechtzeitig hierorts ein (Urk. 476/474). Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 478). Das Berufungs- verfahren LC170014 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 477). Gleichzeitig wurde die Rechtskraft diverser Dispositivziffern vorgemerkt (Urk. 478). Mit Datum vom 24. August 2017 (Urk. 480) reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Klägerin ein, welche der Gegenpartei gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 480). Die Klägerin liess sich ebenfalls mit Eingabe vom 24. August 2017 zur Berufungsantwort des Be- klagten vernehmen (Urk. 482 und Urk. 483, 484/1-3). Diese Eingabe wurde dem Beklagten am 28. August 2017 zugestellt (Urk. 482), Mit Eingabe vom 8. Septem- ber 2017 äusserte er sich dazu (Urk. 486). Diese Stellungnahme wurde der Klä- gerin am 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 486 und 487, 488/1-2). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

c) Die Klägerin monierte, dass die Berufungsinstanz Ziffer 16 des vorinstanzlichen Dispositivs nicht als rechtskräftig erklärt habe, obwohl keine der Parteien diese Ziffer angefochten habe (Urk. 482 S. 9). Die Klägerin hat offen- sichtlich übersehen, dass der Beklagte mit seiner Berufung Dispositivziffer 16 des erstinstanzlichen Entscheides eventualiter angefochten hat (Urk. 462 S. 2), wes- halb entgegen ihrem Antrag diese Dispositivziffer nicht als rechtskräftig erklärt werden konnte. II.

1. Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungs- klägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. Hat ein Berufungsantrag eine Geldzahlung zum Gegenstand, ist er nach ständiger Praxis zu beziffern, und zwar

- 20 - selbst dann, wenn der Entscheid darüber der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Erfordernis der Bezifferung gilt auch mit Bezug auf die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. BGer 1C_399/2012 vom 28.11.2012 E. 4.2.1 m.w.H.; 4A_352/2011 vom 5.8.2011, E. 2). Werden unbezifferte Beru- fungsanträge gestellt, ist auf die Berufung bzw. die ungenügend bestimmten Be- rufungsanträge nicht einzutreten, ohne dass der Berufungsklägerin eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Eine Ausnahme vom Nicht- eintreten besteht (mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus) ledig- lich dann, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache genau ver- langt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag ihrer Meinung nach zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; BGer 5A_94/2013 vom 6.3.2013, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2.12.2013, E. 3.2.1; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 311 N 13 ff., N 21; Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter- Somm et al., Art. 311 N 34 f.). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu be- gründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli- che Begründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Die Berufungs- klägerin hat – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustel- len, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstel- lung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht,

- 21 - was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hun- gerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 36 ff.). Wenn die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte sie auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss die Beru- fungsklägerin in der Berufungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten enthalten waren (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 34). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls oh- ne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO

– auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Beru- fungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 7, BGer 4A_211/2008, E. 2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Die Berufungsklägerin hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit ihren Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Beru- fungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will-

- 22 - kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefoch- tenen Entscheids.

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO mass-

- 23 - geblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbe- langen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. III.

1. Die Klägerin machte geltend, dass Dispositivziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beklagte verpflichtet worden sei, für die Kin- der ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- zu bezahlen, dahingehend zu ergänzen sei, dass dies pro Kind gemeint sei. Aus den Erwägungen gehe zwar mit genügender Klarheit hervor, dass es dabei um die Unterhaltsverpflichtung pro Kind handle. Das Dispositiv sei jedoch unklar und dementsprechend erläuterungsbedürftig (Urk. 476/462 S.5). Nach Auffassung des Beklagten besteht diesbezüglich keine Unklarheit, er widersetzt sich jedoch einer entsprechenden Korrektur nicht, will aber nicht mit Kosten belastet werden (Urk. 476/474 S. 5). Der Antrag der Klägerin ist gutzuheissen und die entspre- chende Dispositivziffer 6 Abs. 1 entsprechend zu präzisieren, indem "pro Kind" eingefügt wird, da sich dies aus dem Dispositiv allein tatsächlich nicht mit genü- gender Klarheit ergibt, sondern nur im Zusammenhang mit der Begründung.

2. Die Klägerin beantragte, dass das vorinstanzliche Urteilsdispositiv inso- weit zu ergänzen, als das Fahrzeug Toyota Previa ihr zu Eigentum zuzuweisen sei. Dieses sei seit der Inverkehrsetzung im Jahre 2001 durch sie genutzt und ihr auch im Eheschutzverfahren zur Nutzung belassen worden. Der Vorderrichter ha- be über dieses Fahrzeug nicht verfügt. Er habe ausgeführt, dass dieses Fahrzeug auch nach Ansicht der Klägerin im Eigentum der Firma stehe und bei deren Schätzung zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 463 S. 44). Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte (Urk. 476/474 S. 11). Der Rechtsvertreter der Klägerin erklärte, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, ob sich die Klägerin im vorinstanzli- chen Verfahren "in zu berücksichtigender Weise zur Zuweisung dieses Fahrzeugs geäussert hat" (Urk. 462 S. 14). Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine genügende Berufungsbegründung nicht. Wie oben ausgeführt, hat die Beru- fungsklägerin mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor

- 24 - der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechts- mittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Es wäre somit Sache der Klägerin gewesen, die genauen Aktenfundstellen, wo sie sich zur Zuteilung dieses Fahrzeuges an sie geäussert hat, zu suchen und anzugeben. Of- fenbar ging auch ihrerseits jedoch der Überblick über dieses langjährige und sehr aufwendig geführte Verfahren verloren, indem sie nicht mehr orten konnte, wo sie was vorgebracht hatte. Ob und allenfalls wo die Klägerin den Antrag stellte, dass dieses Fahrzeug zur Errungenschaft gehöre und in der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung ihr zuzuweisen sei, ist somit nicht ersichtlich. Es ist demnach da- von auszugehen, dass es sich bei diesem Antrag und den diesbezüglichen Be- hauptungen um Noven handelt, welche jedoch zufolge verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin machte geltend, dass jedoch der Beklagte explizit die Zutei- lung des Wohnwagens und des PW Toyota Previa an sie, die Klägerin, verlangt habe und verweist hiezu auf S. 20 f. des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 462 S. 15). Zwar führte die Vorinstanz bei der Zusammenfassung der Vorbringen des Beklag- ten zum Güterrecht aus, dass der Beklagte ausgeführt habe, der Wohnwagen sowie der PW Toyota Previa seien der Klägerin zuzuteilen, doch ist nicht ersicht- lich, auf welche Aktenfundstellen sich die Vorinstanz stützt. In den angegebenen Urkunden (Urk. 16/14 S. 19 f. und Urk. 16/27 S. 23) ist solches nicht zu finden. In Urkunde 16/19 S. 19 führte der Beklagte lediglich aus, dass es falsch sei, dass der Audi 6 (ZH 1) in seinem Privateigentum stehe, wie die Klägerin behaupte (Urk. 16/20 S. 20). Der Wagen gehöre der O._____ AG, welche wiederum Eigen- gut des Beklagten darstelle. Bezüglich des Wohnwagens lässt sich den Vorbrin- gen des Beklagten in dieser Urkunde lediglich entnehmen, dass die Parteien Mit- eigentümer desselben seien und der Wert auf rund Fr. 20'000.-- geschätzt werde (Urk. 16/14 S. 8). In Urkunde 16/27 S. 23 finden sich wiederum nur Ausführungen des Beklagten zu dem bereits erwähnten Audi A6 (ZH 1), welcher nach seinen Angaben der O._____ AG gehört. Er machte geltend, dass für das Güterrecht die Eigentumsverhältnisse entscheidend seien und nicht, wer bei der Versicherung

- 25 - als häufigster Lenker gemeldet sei (Urk. 16/27 S. 23). Bezüglich des Wohnwa- gens und des PW Toyota Previa wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 16/27). Die Klägerin selbst hatte - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 463 S. 44) - im Rahmen des Verfahrens betreffend güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorgebracht, dass der von ihr gefahrene PW Toyota Previa sowie der vom Beklagten gefahrene Audi A6 (ZH 2) als Geschäftsfahrzeuge deklariert worden seien und bei der Bewertung des Geschäfts berücksichtigt werden müss- ten (Urk. 16/3 S. 11). Da die Klägerin demnach nicht angeben konnte, wann und wo der Beklagte ausgeführt haben soll, dass der PW Toyota Previa ihr zuzuwei- sen sei, kann darauf nicht abgestellt werden. Wie erwähnt, hatte die Klägerin selbst vorgebracht, dass dieses Fahrzeug dem Geschäft gehöre und bei dessen Bewertung berücksichtigt werden müsse. Da sich das Fahrzeug demnach nicht im Eigentum des Beklagten befindet und nicht nachgewiesen ist, dass er freiwillig da- rauf verzichtete bzw. sein Einverständnis zur Eigentumsübertragung im Namen der Firma erklärte, kann das Fahrzeug der Klägerin nicht zugeteilt werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

3. Im Weitern sind zwischen den Parteien noch diverse Punkte im Güter- recht, teilweise im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der beiden Lie- genschaften (Dispositivziffern 12, 13, 15 und 17), sowie betreffend die vom Be- klagten an die Klägerin zu leistenden Zahlungen (Dispositivziffern 14 und 16), strittig. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung einzig eine Korrektur bei der Fest- legung des güterrechtlichen Ausgleichs unter den Ehegatten bzw. eventualiter bei der Abgeltung von finanziellen Ansprüchen der Klägerin aus dem gemeinsamen Mietzinskonto. Der Beklagte beantragte, dass er zu verpflichten sei, der Klägerin als Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche lediglich Fr. 480'498.-- zu bezah- len, statt der von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 697'348.-- (Urk. 462). Der Be- klagte wendet sich gegen die vorinstanzliche Zuweisung von 100% der Aktien der O._____ AG sowie der N._____ AG E._____ und eines Kontokorrentguthabens gegenüber Letzteren zu seiner Errungenschaft (Urk. 462 S. 5).

- 26 - 3.1. Der Beklagte hatte sich bereits vor Vorinstanz stets auf den Standpunkt gestellt, dass die O._____ AG seinem Eigengut zuzurechnen sei. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beklagten zum Beweis seines Eigenguts bezüglich der O._____ AG auf den entsprechenden Übernahmevertrag verwiesen habe. Die Klägerin sei bei der Vertragsunterzeichnung ebenfalls anwesend gewesen. Sie habe als Zeugin fungiert. Nachdem die Parteien gemeinsam Vermögen gebildet hätten, stehe in keiner Weise fest, dass der Kauf allein mit Eigenmitteln des Be- klagten finanziert worden sei. Dass nur er und nicht auch die Klägerin formell als Vertragspartei aufgetreten seien, sage darüber nichts aus und erscheine insofern als konsequent, als der Beklagte eben formell auch Inhaber der Einzelfirma ge- wesen sei. In der Folge seien sowohl er als auch die Klägerin nebeneinander als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister einge- tragen worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Parteien die- se Firmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht hätten, wobei sich das Aus- mass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer hälftigen Beteiligung auszugehen sei (Urk. 463 S. 36 f.).

a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten per Stichtag 100% der Aktien der O._____ AG als Errungenschaft an (Urk. 463 S. 35 ff.). Der Beklagte monierte vorab, dass die Vorinstanz wohl den von ihm mehrfach erhobenen Hinweis, wo- nach ihm am massgeblichen Stichtag für die Auflösung des Güterstandes (23. Oktober 2006) lediglich 50% der Aktien der O._____ AG gehört habe, übersehen habe. Die anderen 50% der Aktien dieser Firma, nämlich 50 Namenaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.--, seien mit Kaufvertrag vom 17. November 2000 an den Mitarbeiter T._____ verkauft und erst nach dem Stichtag mit Kaufvertrag vom

27. Juli 2007 wieder vom Beklagten erworben worden. Der Verkauf an T._____ sei auch von der Klägerin anerkannt, sie leite gar Rechte daraus ab. Verkauf und Rückkauf von 50% der Aktien seien urkundlich erstellt und unbestritten (Urk. 462 S. 6 f.). aa) Diese Vorbringen wurden von der Klägerin bestritten (Urk. 473 S. 4 ff.). Sie erklärte es als richtig, dass die Parteien gemeinsam mit Kaufvertrag vom 17.

- 27 - November 2000 (Urk. 16/21/17) T._____ zur Hälfte an der ihnen gemeinsam ge- hörenden O._____ AG beteiligt hätten. Es sei auch zutreffend, dass ein Kaufver- trag ediert worden sei, gemäss welchem der Beklagte am 27. Juli 2007 und damit nach dem Stichtag (23. Oktober 2006) betreffend Auflösung des Güterstandes mit T._____ die ursprünglich von den Parteien an T._____ verkauften Aktien zu ei- nem Preis von Fr. 3'000.-- wieder zu Eigentum übernommen habe (vgl. Urk. 16/28/9). Sie, die Klägerin, sei in diese Rückübertragung nie einbezogen gewe- sen. Sie habe erst ca. 1 ½ Jahre später davon erfahren. Diese Rückübertragung habe eklatant gegen Ziff. 3 des Aktionärsbindungsvertrages vom 17. November 2000 verstossen, in welchem auch die Klägerin als Mitaktionärin aufgeführt und der von allen drei Aktionären mitunterzeichnet worden sei. Der Beklagte habe gel- tend gemacht, dass T._____ verpflichtet gewesen sei, die Aktien bei seinem Aus- tritt ihm, dem Beklagten, wieder zu verkaufen (vgl. Urk. 16/40 S. 7). Da T._____ das im Aktionärbindungsvertrag vorgesehene Konkurrenzverbot verletzt habe, was den Parteien im Verlaufe des Jahres 2005 bekannt geworden sei, hätten sie ihn zur Rückübertragung der Aktien gedrängt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der O._____ AG und T._____ habe spätestens Ende 2005 geendet. Wenn von einer Rückverkaufs- bzw. Rückübertragungspflicht der Aktien per Beendigung des Ar- beitsverhältnisses auszugehen sei, so sei jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf die formelle Rückübertragung per 27. Juli 2007, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Eintritts T._____s in die Konkurrenzfirma abzustellen. Der massgebende Zeitpunkt liege damit mindestens mehr als ein Jahr vor der Güter- trennung per 23. Oktober 2006. Wegen dem Hin und Her der Parteien um die Be- teiligung an der O._____ AG hätten die Parteien allerdings im Zeitpunkt der Vor- bereitung der Bestätigung betr. Beteiligung der Parteien an den Unternehmungen des Beklagten tatsächlich nicht auf Anhieb gewusst, was sie nun bei der O._____ AG einsetzen sollten, weshalb sie bei dieser Unternehmung die Beteiligung denn auch offengelassen hätten. Nichts desto trotz sei klar, dass die Parteien je zur Hälfte - also jeweils im selben Umfang - an der O._____ AG beteiligt gewesen seien. Den Bruch betreffend die Verhältnisse bei dieser Firma habe der Beklagte erst mit der Duplik vom 10. Februar 2009 vollzogen. Bis dahin habe er selbst durchgehend die Auffassung vertreten, dass er alleiniger Eigentümer der O._____

- 28 - AG sei. In der Duplik (im Verfahren FE080102) führte der Beklagte - soweit er- sichtlich erstmals - aus, dass er zum Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung am 23. Oktober 2006 lediglich über 50 Aktien verfügt habe, die weiteren 50 Aktien hätten T._____ gehört (Urk. 16/27 S. 18). Die Klägerin replizierte darauf, dass der Beklagte lange bevor er nun angeblich von T._____ Aktien zurückgekauft habe, wirtschaftlicher Eigentümer von 100% der Aktien der O._____ AG gewesen sei. Dies gehe daraus hervor, dass er im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2005 die Anzahl der Aktien der O._____ AG von 50 auf 100 erhöht habe. Dass dies irrtümlich erfolgt sei, werde im nachhinein vom Beklagten geltend gemacht, sei aber völlig unglaubwürdig (Urk. 16/35 S. 13). Der Beklagte meinte darauf, dass die Umständen um den Aktienrückkauf von T._____ von der Klägerin ver- kannt würden. T._____ sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Aktien bei seinem Austritt wiederum an den Beklagten zu verkaufen. Es habe Auseinandersetzun- gen mit T._____ gegeben, weshalb der Rückkauf formell erst mit der Streitbeile- gung getätigt worden sei. Tatsache sei, dass die Rückübertragung der Aktien an den Beklagten per 27. Juli 2007 - und somit nach dem Stichtag für die güterrecht- liche Auseinandersetzung - erfolgt sei (Urk. 16/40 S. 7). Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der Beklagte diese Rückübertragung der Aktien bewusst so lange hinausgeschoben habe, bis er sich betreffend des Stichtages für die Auflösung des Güterstandes sicher gewesen sei (Urk. 473 S. 9 f.). cc) Im Eheschutzverfahren hatte der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2007, also vor dem behaupteten Aktienrückkauf, erklärt, die O._____ AG stehe zu 100% in seinem Eigentum (Urk. 125/18 S. 15). Gleichzeitig hatte er dort angeführt, dass er an der N._____ AG Q._____ und an der R._____ GmbH nur zu je 50% beteiligt sei (Urk. 125/18 S. 15). In der Steuererklärung 2005, wel- che am 30. Oktober 2006 erstellt wurde, hatte die Vertreterin U._____ AG dekla- riert, dass die Parteien 50% Aktien der O._____ AG in ihrem Besitz hätten. Der Beklagte sprach gemäss Angaben der Klägerin - was von ihm jedenfalls nicht be- stritten wird (Urk. 480 S. 3 f.) - im Herbst am Schalter des Steueramtes vor und korrigierte diesen Eintrag handschriftlich auf 100 Stück per 31. Dezember 2005 (Urk. 125/19/4; Urk. 125/2/2; vgl. auch Urk. 16/35 S. 12 f.). Jedenfalls findet sich in der Steuererklärung 2005 eine solche Korrektur (vgl. auch Urk. 16/36/8). Im

- 29 - Vorjahr 2004 waren 50 Aktien als Eigentum in der Steuerklärung aufgeführt wor- den (vgl. Urk. 125/19/9 und Urk. 125/2/3). Im Jahre 2007 wurde dieser Wert of- fenbar wieder auf 50 Aktien korrigiert (Urk. 16/36/8). Der Beklagte machte zu Be- ginn der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 9. September 2009 bezüglich der O._____ AG geltend, dass diese das Herzstück seiner Geschäftstätigkeit bil- de. Die Gesellschaft stelle ausschliesslich Eigengut dar (Urk. 16/14 S. 12 f.; Urk. 16/27 S. 17 f.). Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Dezember 2006, also vor der Rückübertragung der fraglichen Aktien von T._____, geht hervor, dass der Beklagte allein eine ausserordentliche General- versammlung der O._____ AG durchführte und im Protokoll vermerken liess, dass er als einziges Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates über 100 Aktien ver- füge (Urk. 16/36/9b), obwohl sowohl T._____ (50%) als auch die Klägerin zu- sammen mit dem Beklagten gemäss Kaufvertrag mit T._____ (Urk. 16/21/17) die anderen 50% der Aktien hielten. Dieses Protokoll stellte er dem Handelsregister- amt des Kantons Zürich zu (Urk. 16/36/9a). Der Beklagte äusserte sich nicht sub- stantiiert dazu, weshalb er diese Generalversammlung allein durchführte. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte bezüglich seines Eigentums an diesen Aktien bzw. des Umfangs des Aktienpakets in den Jahren 2005 bis 2009 widersprüchliche Angaben machte und auch widersprüchliche Urkunden vorliegen. Konstant blieb nur immer seine Aussage, dass die O._____ AG Eigen- gut darstelle. Dem Beklagten wurde deshalb der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die O._____ AG sein Eigengut darstelle (Urk. 155 S. 9). Dagegen erfolgte keine Beweisauflage, wonach der Beklagte zu beweisen habe, dass er im Zeit- punkt der Auflösung des Güterstandes nur im Besitz von 50% der Aktien gewesen sei. Diese Beweisauflage wurde vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Sie ist denn auch nicht zu beanstanden, weil über unklare und wider- sprüchliche Behauptungen nicht Beweis erhoben werden muss bzw. kann. Die Behauptungen müssen im Hauptverfahren unzweideutig vorgebracht werden, damit der Richter (und auch die Gegenpartei) klar ersehen kann, von welchem Sachverhalt die behauptende Partei ausgeht, damit diese Behauptungen entspre- chend gewürdigt bzw. bestritten werden können. Dies ist bei den oben ausgeführ- ten Behauptungen des Beklagten zu diesem Themenbereich nicht der Fall. Der

- 30 - Vorderrichter ist deshalb zu Recht nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nur Eigentümer von 50% der Aktien der O._____ AG war. Diese Behauptung blieb beweislos. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten ist demnach nicht zu hören. Der Anrechnungswert für diese Firma im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt somit Fr. 217'413.-- (Urk. 463 S. 37).

b) Strittig ist zwischen den Parteien nach wie vor, zu welcher Gütermasse die O._____ AG gehören. Die Klägerin geht von Errungenschaft aus, der Beklagte von Eigengut. Die Vorinstanz nahm an, dass die Klägerin schon vor der Ehe ei- nen namhaften Beitrag an den Erwerb und Aufbau der O._____ AG geleistet ha- be. Der Beklagte habe in einem Schreiben vom 14. August 2016 unterschriftlich bestätigt, dass er und die Klägerin an allen Firmen je zur Hälfte beteiligt seien (Urk. 463 S. 33 f.; Urk. 125/17/13). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die Firmen, also auch die O._____ AG, von den Parteien als gemeinschaftli- ches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht worden seien, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer je hälftigen Beteiligung der Parteien auszugehen sei. Der Beklagte kritisierte die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er zwar formell allein als Vertragspartei aufgetreten sei, jedoch in keiner Weise feststehe, dass der Kauf der O._____ AG allein mit seinen Eigenmitteln finanziert worden sei. Mit dieser Formulierung wende die Vorinstanz Art. 198 ZGB sowie Art. 207 Abs. 1 ZGB falsch an, weil beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes vor der Ehe der Finanzierungsnachweis nicht erbracht werden müsse und für die güter- rechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB relevanten Vermögenswerte der Zeitpunkt des Erwerbs massgebend sei. Er habe nicht nur den vorehelichen und alleinigen Erwerb, sondern auch die alleinige Finanzierung nachweisen kön- nen (Urk. 462 S. 10). Die Klägerin habe weder eine finanzielle Beteiligung am Er- werb der O._____ AG, noch Eigengut oder ein diesbezügliches Gesellschaftsver- hältnis unter den Parteien behauptet (Urk. 462 S. 11 f.). Die Klägerin habe am 29. Mai 2008 ausdrücklich ausgeführt (Urk. 16/3 S. 7), dass dem Beklagten am 23.

- 31 - Oktober 2006 die N._____ AG E._____ sowie die O._____ AG zu 100% gehört hätten (Urk. 462 S. 12). aa) Die Parteien heirateten am tt. August 1996; zuvor lebten sie seit 1984 zusammen (Urk. 2). Erst mit der rechtsgültig eingegangenen Ehe wird der Güter- stand der Eheleute begründet. Vor der Ehe können die Konkubinatspartner mit ih- rem ihnen allein oder ihnen gemeinsam gehörenden Vermögen keine Errungen- schaft bilden. Alle vor der Ehe von einem Ehegatten erworbenen oder ihm zuge- fallenen Vermögenswerte bilden bei Eingehung der Ehe Eigengut (Art. 198 S. Ziff. 2 ZGB). Allfällige voreheliche Beteiligungen an den Vermögenswerten des (Kon- kubinats)Partners müssen vornehmlich vertraglich zwischen ihnen vereinbart werden; allenfalls bestehen auch gesetzliche Regelungen (z.B. im Sachenrecht). Massgebend für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes relevanten Vermögenswerte ist grund- sätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs (KUKO ZPO-Steck, Art. 207 N 6). Es ist unbe- stritten, dass der Beklagte die O._____ AG im Jahre 1992 - also vier Jahre vor der Eheschliessung der Parteien - kaufte (vgl. auch den Übernahmevertrag vom

26. August 1991, Urk. 16/15/18). Die Klägerin hatte sich jedoch schon zu Beginn des Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass alle Geschäfte des Beklagten, also auch die O._____ AG, güterrechtlich zur Errungenschaft gehören würden (Urk. 16/3 S. 9; Urk. 16/35 S. 12). Soweit ersichtlich, hat sie im Verlaufe des vo- rinstanzlichen Verfahrens nie explizit eine andere Meinung vertreten (auch nicht in Urk. 16/20 S. 16). Ihrer Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist auch widersprüchlich. Wenn die Klägerin, wie sie dies behauptet, von Beginn weg an der O._____ AG aktienmässig oder anderweitig beteiligt gewesen wäre, so wären die den Parteien gehörenden Firmenanteile der - unbestrittenermassen vorehelich erworbenen - Aktiengesellschaft auch durch die Eheschliessung güterrechtlich nicht zu Errungenschaftsvermögen geworden, sondern wären Eigengut der jewei- ligen Partner geblieben. In diesem Fall hätten beide Ehegatten ihren jeweiligen Anteil an den O._____ AG als Eigengut in die Ehe eingebracht. Wie oben er- wähnt, kann Errungenschaft erst mit Eingehung der Ehe gebildet werden. In die- sem Sinne mangelt es dem diesbezüglichen Rechtsstandpunkt der Klägerin an einer rechtlichen Grundlage. Die Anteile an der O._____ AG können nur entweder

- 32 - Eigengut des Beklagten allein oder Eigengut der Parteien, je zu einem bestimm- ten Anteil, sein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Unternehmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft in die Ehe eingebracht worden und in der Folge damit erzielte Erträge oder industrielle Mehrwerte der Errungenschaft zuzuordnen seien, weshalb es sich rechtfertige, das gesamte Firmenkonglomerat in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft zu behandeln, lässt sich nicht nachvollziehen. Dies erkannte auch die Klägerin, indem sie ausführte, dass diese Ausführungen zwar materiell zu überzeugen vermöchten, formell rechtlich jedoch Anlass zu der vom Beklagten geübten Kritik geben würden (Urk. 473 S. 17, 21). Zudem stimmte sie dem Be- klagten insofern zu, als sie auch davon ausging, dass das nach ihrer Meinung vorehelich bestehende Gesellschaftsverhältnis formell rechtlich nach den Regeln der einfachen Gesellschaft zu liquidieren gewesen wäre und nicht einfach, wie die Vorinstanz dies getan hat, als Errungenschaft zu qualifizieren gewesen wäre. Sie hielt jedoch dafür, dass die vorinstanzliche Lösung im Ergebnis nicht zu bean- standen sei (Urk. 473 S. 19, 21). bb) Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Parteien die Fir- men als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht hätten, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer hälftigen Beteiligung auszugehen sei (Urk. 463 S. 36). Der Beklagte hielt im Berufungsver- fahren weiterhin daran fest, dass es sich bei der O._____ AG ausschliesslich um sein Eigengut handle (Urk. 462 S. 7). Er habe in seiner Klageantwort vom 9. Sep- tember 2008 ausgeführt (vgl. Urk. 16/14 S. 12 f.), dass er als gelernter ...monteur die im Rohbau tätige Gesellschaft im Jahre 1992 - rund vier Jahre vor der Heirat der Parteien - alleine von O._____ gekauft und sich die Klägerin nicht finanziell an diesem Geschäft beteiligt habe. Die Gesellschaft stelle daher ausschliesslich Ei- gengut dar (Urk. 462 S. 7). Der Beklagte meinte, dass die von ihm im Beweisver- fahren beigebrachten Urkunden den vorehelichen Erwerb und Besitz der O._____ AG durch ihn zweifelsfrei belegen würden (Urk. 462 S. 9). Dem Beklagten war von der Vorinstanz der Beweis dafür auferlegt worden, dass die O._____ AG sein Eigengut seien (Urk. 155 S. 9).

- 33 - Der Beklagte reichte dazu diverse Beweismittel ein, welche als Hauptbe- weismittel durch das Gericht zugelassen wurden und in der Beweisabnahmever- fügung vom 16. Februar 2012 aufgeführt sind (Urk. 186 S. 71 ff.). Vorab verwies der Beklagte auf den Übernahmevertrag vom 26. August 1991 (Urk. 16/15/18). Darin verpflichtet sich der Beklagte grundsätzlich gegenüber dem Ehepaar O._____, die O._____ AG bis am 31. Dezember 1993 von ihnen zu übernehmen. Bis zu diesem Datum wurde ihm das alleinige Recht eingeräumt, das 100%ige Aktienkapital der Firma O._____ AG zu einem Preis von Fr. 25'838.-- zu kaufen. Der Beklagte verpflichtete sich, ab Vertragsunterzeichnung bis zum Verkauf der Firma, spätestens am 31. Dezember 1993, im Besitze des 100%igen Aktienkapi- tals zu sein (Urk. 16/15/18 Ziff. 4). Die Klägerin war nicht Vertragspartei; sie wur- de lediglich als Zeugin aufgeführt. Die Klägerin behauptete auch im vorinstanzli- chen Verfahren nicht explizit, an dem Kauf finanziell oder in anderer Weise betei- ligt gewesen zu sein. Im Berufungsverfahren stellte sich die Klägerin dann jedoch auf den Standpunkt, dass es nicht zutreffend sei, dass sie die alleinige finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht bestritten habe. Sie verwies dazu auf Urk. 20 [recte 16/20] S. 12 f. und S. 15 (Urk. 473 S. 12). Dort finden sich jedoch nur all- gemeine Ausführungen dazu, dass die Parteien schon vor der Ehe im Konkubinat sich gegenseitig finanziell unterstützt und ihre Alltagsausgaben über ein gemein- sames Konto bestritten sowie gemeinsam in jungen Jahren zumeist bis spät in die Nacht gearbeitet hätten (Urk.16/20 S. 12 und 15). Diese Ausführungen sind je- doch nicht genügend substantiiert, um eine konkrete (finanzielle) Beteiligung der Klägerin in irgendwelcher Art im Zeitpunkt der Übernahme dieser Firma zu bele- gen. Sie beziehen sich nur allgemein darauf, dass die Parteien schon vor der Ehe einander in umfassender Hinsicht Beistand (wie Ehepartner) geleistet haben, was grundsätzlich nicht bestritten wurde. Dass eine Vermengung von Vermögensmas- sen stattfand, sagt jedoch nichts darüber aus, aus welchen Mitteln die Gelder für den Kauf dieser Firma stammten. Der Auffassung der Vorinstanz, dass in keiner Weise feststehe, dass der Kauf allein mit Eigenmitteln des Beklagten erfolgt sei, nachdem die Parteien doch schon vor der Ehe gemeinsam Vermögen gebildet hätten, kann somit nicht gefolgt werden, da über einen konkreten finanziellen Bei- trag der Klägerin keine Behauptungen aufgestellt wurden (Urk. 463 S. 35). Wie

- 34 - unten noch zu zeigen sein wird, wurde der Kauf dieser Firma wohl auch vorwie- gend mit Bankkrediten getätigt (vgl. auch Urk. 462 S. 13), welche ausschliesslich der Beklagte erhältlich machte; die Klägerin war dabei nie Vertragspartei. Weiter berief sich der Beklagte zum Beweis seines Eigenguts auf seine Steuererklärung für das Jahr 1993 (Urk. 16/15/20). Im Wertschriftenverzeichnis sind 96 Aktien der O._____ AG als Vermögenswert aufgeführt. Auch diese Ur- kunde weist somit darauf hin, dass sich die Aktien vor Eingehung der Ehe im al- leinigen Eigentum des Beklagten befanden. Aus einem vom Beklagten einge- reichten Schreiben der Schweizerischen Bankgesellschaft vom 8. April 1992 geht hervor, dass ihm die Bank zwecks Kaufs des "gesamten Aktienpakets der O._____ AG" einen Kontokorrentkredit gewähren wollte (Urk. 16/15/21 = 184/43). Im Kreditvertrag vom 8. April 1992 betreffend den Betriebskredit über Fr. 30'000.-- wird die O._____ AG als Kreditnehmerin genannt und der Beklagte als Solidar- bürge (Urk. 184/43). Im Kreditvertrag mit selben Datum betreffend den Kontokor- rentkredit über Fr. 20'000.-- (Urk. 184/43) ist der Beklagte persönlich als Ver- tragspartei aufgeführt. Als Sicherheit musste der Beklagte 100 Aktien der O._____ AG der Bank verpfänden. Die Klägerin wird als Kreditnehmerin nicht ge- nannt; sie wird in diesem Zusammenhang auch sonst nicht erwähnt. Dies ist ein klarer Hinweis, dass der Beklagte allein diesen Kredit erhielt und es auch der Be- klagte war, der die entsprechenden Sicherheiten (persönliche Bürgschaft, Ver- pfändung seiner Aktien) stellen musste. Der Beklagte hatte geltend gemacht, auch nach dem Erwerb der Gesellschaft sämtliche finanzielle Lasten und Risiken allein getragen zu haben. Er verwies dabei auf einen Betriebskredit für die O._____ AG aus dem Jahre 1995 bei der SBG, wofür er allein als Soldarbürge haftete (Urk. 184/43). Sämtliche Mietverträge für seine Gesellschaften schloss der Beklagte alleine und persönlich ab (Urk. 184/45-47). Die Klägerin war an diesen Geschäften in keiner Weise beteiligt. Sie unterliess es denn auch während des gesamten Verfahrens, je substantiiert geltend zu machen, in welcher Höhe und mit welchen Mitteln konkret sie sich an dem Kauf beteiligt habe. Aufgrund der vom Beklagten beigebrachten Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin vorehelich einen (finanziellen) Beitrag zum Erwerb der O._____ AG ge- leistet hätte. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme zum Beweisergeb-

- 35 - nis nicht konkret zu diesem Thema; sie machte insbesondere nicht geltend, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 450). Die Klägerin musste im Berufungsverfahren einräumen, dass der Beklagte rein güter- rechtlich diesen Nachweis erbracht habe (Urk. 473 S. 17 unten). Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Hauptbeweis des Beklagten zu erschüttern vermag. Die Klägerin nannte als ers- tes Beweismittel ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 20. Juni 2007, wo- rin bestätigt wird, dass das Privatkonto Nr. ..., lautend auf N._____-G._____ A._____ oder B._____, am 25. April 1989 eröffnet worden war (Urk. 16/21/12). Dieses belegt einzig, dass die Parteien bei der ZKB ein gemeinsames Konto in- nehatten. Es bildet jedoch höchstens ein Indiz dafür, dass die Parteien vor der Eheschliessung Geld auf ein gemeinsames Konto einzahlten. Wieviel und wie oft dies geschah, ob es den gesamten oder nur einen Teil des Erwerbseinkommens betraf und in welcher Höhe sich der jeweils auf dem Konto befindliche Betrag be- wegte, geht daraus jedoch nicht hervor. Es fehlen auch entsprechende Ausfüh- rungen. Die Klägerin kann aus diesem Schreiben deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist damit nicht erstellt, dass das Geld für den Erwerb der O._____ AG von diesem Konto stammte. Die Klägerin berief sich weiter auf ein handschriftlich von ihr verfasstes und vom Beklagten unterzeichnetes Schreiben vom 14. August 2006, worin bestätigt wird, dass beide Parteien je zur Hälfte an allen Firmen beteiligt seien (Urk. 16/21/13 = Urk. 125/17/13). Die Vorinstanz erwog, dass kein vernünftiger Grund bestehe, den Beklagten nicht auf dieser Erklärung zu behaften (Urk. 463 S. 34). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die- se von der Klägerin erstellt und dem Beklagten wenige Monate vor seinem Aus- zug aus der ehelichen Wohnung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Es ist somit of- fensichtlich, dass die Klägerin diese Urkunde im Hinblick auf die Trennung der Parteien zu Beweiszwecken ausstellte. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Indizienurkunde, da sich ihr keine Informationen über das dieser Bestätigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsgrund für diese Bestätigung entnehmen lassen. Es geht aus der Urkunde nicht hervor, wie und wann es zur

- 36 - hälftigen Beteiligung der Parteien an diesen Firmen gekommen sein soll. Im Übri- gen ist diese Urkunde auch aus andern Gründen nicht eindeutig. Es ist nicht klar, was die Prozentzahlen (50% bzw. 100%) neben den einzelnen Firmennamen ge- nau bedeuten. Bei der O._____ AG ist zudem kein Prozentsatz angegeben, wes- halb auch diesbezüglich Ungewissheit über die Bedeutung dieses Umstandes be- steht. Im Weiteren geht aus dieser Urkunde nicht hervor, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezieht. Es bleibt offen, ob die Parteien schon bei der Gründung bzw. dem Erwerb dieser Firmen - also vor Eingehung der Ehe - je zur Hälfte beteiligt gewesen sein sollen, oder ob diese Beteiligung erst im Verlauf der Ehe vorge- nommen wurde. Diese Urkunde ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, einen allenfalls vor Eheschliessung erfolgten Beitrag der Klägerin zum Erwerb dieser Firma zu belegen. Der Beklagte machte denn auch geltend, dass er die Erklärun- gen nicht in Kenntnis der güterrechtlichen Regeln und in der Absicht, die güter- rechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu ändern, abgegeben ha- be. Er habe in jenem Zeitpunkt nicht einmal zwischen Eigengut und Errungen- schaft zu unterscheiden gewusst (Urk. 462 S. 15). Die Klägerin meinte im Beru- fungsverfahren, dass die Kritik (an dieser Interpretation) formell rechtlich etwas an sich habe, materiell rechtlich jedoch verfehlt sei, weil diese Zuweisung am Ergeb- nis nichts ändere (Urk. 473 S. 21). Diese Urkunde ändert somit nichts daran, dass es der Klägerin - wie oben ausgeführt - nicht gelingt, substantiiert einen eigenen vorehelichen Beitrag bzw. eine Beteiligung an dieser Firma zu behaupten bzw. zu belegen. Sie vermag den Beweis des Beklagten, dass es sich bei der Firma um sein Eigengut handle, nicht umzustossen. Die Erklärung könnte auch nicht als Ehevertrag qualifiziert werden, da sie den entsprechenden Formvorschriften nicht genügt (Art. 184 ZGB), wie der Beklagte zu Recht bemerkte (Urk. 462 S. 15). Dass es sich um einen Ehevertrag handle, wurde von der Klägerin aber auch nicht geltend macht. Ebenfalls nicht aussagekräftig ist das von der Klägerin weiter zum Beweis genannte Schreiben des Beklagten in Urkunde 125/17/15. Unter dem Titel "Priva- tes Vermögen B._____" werden diverse Ausgaben, welche offenbar für verschie- dene Investitionen, aber auch für Urlaub etc. getätigt wurden, aufgeführt. Das Schreiben ist nicht datiert, so dass nicht klar ist, wann es erstellt wurde. Es ist

- 37 - auch nicht plausibel, wer die aufgeführten finanziellen Mittel aufbrachte. Es blieb zudem im Dunkeln, was die Klägerin mit diesem Schreiben konkret beweisen wollte. Es stellt jedenfalls kein taugliches Beweismittel dar, um zu belegen, dass die O._____ AG nicht Eigengut des Beklagten darstellen. Die weiteren, von der Klägerin genannten, Beweismittel (Urk. 186 S. 73 f.), sind im vorliegenden Zu- sammenhang nicht relevant. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklag- te mit den offerierten Beweismitteln den Gegenbeweis nicht zu erbringen ver- mochte. Der Kaufvertrag über ein Aktienpaket der O._____ AG an T._____ vom

17. November 2000 (Urk. 16/21/17) wurde von der Klägerin zu diesem Beweis- satz (Ziff. II. 61 in Urk. 186) nicht als Beweismittel offeriert. Er wurde auch erst nach der Eheschliessung der Parteien abgeschlossen. Weshalb die Klägerin darin als Verkäuferin aufgeführt ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls liesse sich auch daraus nicht darauf schliessen, dass diese Firma nicht dem Eigengut des Beklagten zu- zuordnen sei. Die Klägerin behauptete auch nie eine - vor oder während der Ehe erfolgte - Schenkung. Schenkungen unter Ehegatten werden denn auch nicht einfach ver- mutet; sie müssen geltend gemacht und bewiesen werden (KUKO ZPO- Steck/Fankhauser, Art. 198 N 11). Was das von der Vorinstanz angenommene Vorliegen einer bereits vorehelich bestehenden einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR anbelangt, mangelt es ebenfalls an substantiierten Behaup- tungen der Klägerin zum Bestehen eines solchen Gesellschaftsverhältnisses (auch bezüglich der N._____, vgl. dazu nachfolgend), weshalb vom Vorliegen ei- nes solchen nicht ausgegangen werden kann. Der Vorderrichter nahm an, dass gewichtige Anhaltspunkte beständen, dass die Klägerin als Gesellschafterin zu- mindest im Sinne einer sog. stillen Gesellschaft am Geschäftsaufbau beteiligt ge- wesen sei, wobei sie erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleis- tet habe und immer an unternehmerischen Entscheiden beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz verwies dabei vorab auf das obgenannte, von der Klägerin verfasste und vom Beklagten unterzeichnete, Schreiben vom 14. August 2006 (Urk. 125/17/13). Weshalb dieses nicht als beweistauglich zu qualifizieren ist, wurde oben bereits dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Der Vorderrichter stützte sich für seine Annahme im Weiteren auf eine Erklärung des Beklagten in der vo-

- 38 - rinstanzlichen Duplik (Urk. 90 S. 13), wo der Beklagte wörtlich ausführte: "Was die Mietsituation angeht, muss einmal Folgendes mit Deutlichkeit aufgezeigt werden: Die Parteien schufen gemeinsam ein Konstrukt, mit welchem sie gleichzeitig meh- rere Firmen in ein und denselben Räumlichkeiten ... der M._____ einquartierten". Diese Aussage des Beklagten wurde von der Vorinstanz in einen falschen Kon- text gestellt. Sie bezog sich offensichtlich nicht auf ein voreheliches Zusammen- wirken der Parteien beim Erwerb von Gesellschaften, sondern auf die Vermietung von Geschäftsräumen. Die genannte Liegenschaft war auch erst im Jahre 2002 durch die Parteien erworben worden (Urk. 16/15/4). Diese Aussage des Beklag- ten ist damit nicht geeignet, ein voreheliches Zusammenwirken der Parteien in Bezug auf die O._____ AG zu beweisen. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vorderrichter (Urk. 463 S. 34) aus dem Eheschutzverfahren herangezogenen E- Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 25. und 26. September 2006, in dem es thematisch um zu entwickelnde Strategien, Zahlung von Rechnungen, den Auf- schub von Lohnzahlungen, Liquiditätsfragen etc. geht (Urk. 125/17/24). Diese Ur- kunde wurde von der Klägerin im Zusammenhang mit den Behauptungen des Be- klagten, wonach es den Firmen schlechter gehe, produziert. Die Klägerin behaup- tete damals, dass es der N._____ AG E._____ besser gehen müsse, als vom Be- klagten dargestellt: Die N._____ AG E._____ habe gegenüber der vom Beklagten an seinen ehemaligen Arbeitnehmer V._____ verkaufen Firma W._____ AG im Jahre 2006 auf die Geltendmachung von verrechenbaren Dienstleistungen ver- zichtet und dementsprechend keine Rechnung gestellt (Urk. 125/16 S. 16). Ande- res geht aus diesen E-Mails (Urk. 125/17/24) nicht hervor, weshalb sie das vor- eheliche Zusammenwirken der Parteien beim Erwerb der O._____ AG nicht zu belegen vermögen. Es lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, aus welchen weiteren Aktenstellen der Vorderrichter zum Schluss kam (Urk. 463 S. 34), dass die Klägerin erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleistet hat und inwiefern sie immer an unternehmerischen Entscheidungen be- teiligt gewesen sei. Es bleib daher unerfindlich, inwiefern der Vorderrichter dazu kam, die Parteien hätten vor der Ehe eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet.

- 39 - Ein solches Gesellschaftsverhältnis hat die Klägerin - entgegen ihrer Auffas- sung (Urk. 473 S. 18) - selbst weder explizit behauptet, noch ergibt sich dies sinngemäss aus ihren Ausführungen. Auch das Ergebnis des Beweisverfahrens, welches eindeutig ergab, dass die O._____ AG bzw. die Aktien derselben Eigen- gut des Beklagten sind, spricht gegen ein solches Gesellschaftsverhältnis. Die Klägerin hatte - wie schon erwähnt - auch nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ein Anteil der Gesellschaft ihr zu Eigengut zustünde. Sie war stets von Er- rungenschaft ausgegangen. Die Vorinstanz hat der Klägerin denn auch keinen entsprechenden Beweis betreffend Eigengut auferlegt. Wie bereits erwähnt, konnte sie mit den von ihr offerierten Beweismitteln nicht belegen, dass die O._____ AG bzw. deren Aktien nicht Eigengut des Beklagten seien, was jedoch für die das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft notwendig gewesen wäre, da diese Firma unter diesen Umständen jedenfalls zu einem Teil ihr Eigengut darstel- len würde. Die Klägerin sprach im vorinstanzlichen Verfahren selbst auch von den Geschäften des Beklagten (Urk. 16/3 S. 7) und nannte dabei auch die O._____ AG als zu 100% dem Beklagten gehörend (Urk. 16/3 S. 7). An anderer Stelle er- klärte sie, dass der Beklagte allein die Geschäfte innehabe und auch mehrheitlich den Familienunterhalt daraus erzielte (Urk. 16/14 S. 5). Sie legte dar, dass das Ehemodell, welches die Parteien zumindest bis Sommer 2006 gelebt hätten, so ausgesehen habe, dass sie sich praktisch ausschliesslich der Kinderbetreuung gewidmet habe und sich der Beklagte mehr oder weniger ausschliesslich um den Aufbau seines Geschäfts gekümmert habe. Vor der Geburt der Kinder habe sie im Geschäft des Beklagten voll mitgearbeitet (Urk. 125/39 S. 4, 10). Der Beklagte sei immer wirtschaftlicher Eigentümer aller Aktien der O._____ AG gewesen, auch im Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung (Urk. 16/35 S. 12 f.). Sie sei immer Mitaktionärin der verschiedenen Gesellschaften gewesen. Die Geschäftsführung sei jedoch immer allein in den Händen des Beklagten gelegen (Urk. 125/16 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die Klägerin nun neu eine Zusammenfas- sung der von ihr seit 2006 in diesem Zusammenhang vorgebrachten Äusserun- gen vor, welche belegen soll, dass sie stets behauptet habe, dass die Parteien schon bereits 12 Jahre vor Eheschliessung eine umfassende Vermengung von Arbeitskraft und Einkommen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels gehabt hät-

- 40 - ten (Urk. 473 S. 12 ff.). Wie der Beklagte zutreffend ausführte, beinhaltet diese Zusammenfassung weitgehend Noven, welche die Klägerin im bisherigen Verfah- ren in dieser Weise noch nicht vorgebracht hatte. Sie verwies zwar auf diverse Aktenstellen, worin diese Tatsachen angeblich bereits aufgeführt sein sollen (vgl. Urk. 473 S. 12), doch ergab eine Überprüfung der angeführten Fundstellen, dass dies in weitesten Teilen nicht der Fall ist. Es ist auch nicht Sache der Berufungs- instanz nachzuforschen, ob die Klägerin allenfalls noch an andern, als den ange- führten Stellen, entsprechende Ausführungen machte; dies ist Sache der Partei- en. Diese Ausführungen sind nicht - wie der Beklagte beantragt - aus dem Recht zu weisen (OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016, E. 2.1.), sie haben jedoch als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Vorbringen der Klägerin genügen nicht, um das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR plausibel zu machen. Die Klägerin unterliess es, ihren konkreten Beitrag zum Aufbau der Firma auch in quantitativer Hinsicht zu substantiieren. Sie machte auch keinerlei Angaben darüber, inwiefern sie bei allfälligen Haftungsfragen ver- antwortlich gewesen wäre, welche Regelung zwischen den Parteien bezüglich Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestand und inwiefern sie ein unternehmeri- sches Risiko auf sich genommen hatte. Es fehlen auch Angaben darüber, ob sie die Gesellschaft nach aussen vertrat. Es mangelt an jeglichen Behauptungen darüber, welche Absprachen die Parteien miteinander getroffen haben sollen. Der Beklagte hatte stets behauptet, dass die Klägerin sich lediglich als Verwaltungsrä- tin zur Verfügung gestellt habe, weil er damals das schweizerische Bürgerrecht noch nicht besessen habe. Als er dann Schweizerbürger geworden sei, habe die Klägerin möglichst schnell wieder den Verwaltungsrat verlassen wollen. Weder die Klägerin noch er hätten für die O._____ AG gearbeitet. Vielmehr seien sie beide stets bei der N._____ AG E._____ angestellt gewesen und hätten dort ein Gehalt bezogen. Die O._____ AG habe jeweils über einen Betriebsleiter und An- gestellte verfügt (Urk. 16/27 S. 18). Allfällige Arbeiten, welche für die O._____ AG geleistet worden seien, seien der O._____ AG immer von der N._____ AG E._____ in Rechnung gestellt worden (Urk. 480 S. 5; Urk. 16/14 S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aufgrund der gesamten Umstände und dem

- 41 - klaren Ergebnis des Beweisverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien die O._____ AG im Sinne einer einfachen Gesellschaft in die Ehe eingebracht haben. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Willens zur Bildung einer solchen Gesellschaft, des sog. animus societatis, in Be- zug auf diese Firma. Der Hinweis der Klägerin, wonach das Konkubinat der Par- teien geradezu beispielhaft sei für eine einfache Gesellschaft, geht fehl. Eine sol- che einfache Gesellschaft beim Konkubinat ist in der Regel anzunehmen, wenn die Konkubinatspartner sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft zusammen- finden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten zur Be- streitung des üblichen Lebensunterhalts beitragen (BSK OR II-Handschin, Art. 530 N 18). Das war wohl vorliegend der Fall. Um aber auch davon ausgehen zu können, dass die wirtschaftliche Gemeinschaft darüber hinaus auch für gemein- same geschäftliche Aktivitäten eingegangen wurde, müssen jedoch über eine gemeinsame Kasse hinaus eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass dies beab- sichtigt ist. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ein solcher Parteiwille im In- nenverhältnis bestand. Wie bereits erwähnt, liegen solche in concreto nicht vor. Die O._____ AG ist daher als Eigengut des Beklagten im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. cc) Erträge des Eigenguts gehören zur Errungenschaft des betreffenden Ehegatten (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB umfasst mit den Erträgen des Eigenguts sowohl die Erzeugnisse und Erträgnisse im Sinne der natürlichen Früchte nach Art. 643 Abs. 2 ZGB als auch die zivilen Früchte gemäss Art. 757 ZGB. Abzugrenzen sind die zivilen Früchte von den industriellen und kon- junkturiellen Wertsteigerungen. Während erstere auch zu Errungenschaft führen, verbleiben die letzteren in jedem Fall der Substanz und folgen damit für die Mas- senzugehörigkeit dem Vermögenswert (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 197 N 89 und 94). Die Klägerin stellte sich auf de Standpunkt, dass die Parteien gemäss Darstellung des Beklagten nie ein Gehalt aus der Gesellschaft bezogen hätten. Die Wertvermehrung der Aktien sei damit zweifellos nicht konjunkturiell, sondern ausschliesslich industriell begründet. Die Errungenschaft habe demgemäss eine Mehrwertforderung gegenüber dem Eigengut des Beklagten im Betrage der Wert- steigerung der Aktien seit der Heirat (Urk. 16/20 S. 16). Der Beklagte bestritt,

- 42 - dass eine Ersatzforderung bestehe. Der Kaufvertrag mit T._____ belege einen Verkehrswert der Aktien im Juli 2007 von Fr. 3'000.--. Damit sei auch die Behaup- tung, die Aktien seien heute mehr Wert als zum Zeitpunkt der Heirat, widerlegt. Im Zeitpunkt der Heirat sei die Gesellschaft mehr wert gewesen als heute (Urk. 16/27 S. 18). Die Vorbringen der Beklagten bezüglich eines angeblichen industriellen Mehrwerts sind als ungenügend substantiiert zu qualifizieren. Es erscheint in kei- ner Weise plausibel, weshalb der allfällige Mehrwert nicht konjunkturiell, also auf- grund veränderter Marktverhältnisse, hätte erfolgen können. Es wurde nicht dar- getan, dass der allfällige Mehrwert auf entschädigungslose (quasi-)professionelle Arbeitsleistungen zurückzuführen sei (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 197 N 41). Die Klägerin wäre jedoch dazu verpflichtet gewesen, da ihr die diesbezügli- che Beweislast obliegt. Aufgrund dieser ungenügenden Behauptungen konnte darüber auch nicht Beweis erhoben werden. Dies wurde von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht gerügt. Demgemäss kann sie aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es sind somit keine Mehrwerte zu berücksichti- gen. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Errungenschaft des Beklagten aus diesem Grund auf Fr. 1'013'887.10 reduziert (Fr. 1'231'300.10 mi- nus Fr. 217'413.--; Urk. 463 S. 49) und sich sein Eigengut auf Fr. 226'732.05 er- höht (Fr. 9'319.05 plus Fr. 217'413.--; Urk. 463 S. 49). 3.2. Die Vorinstanz ging bezüglich der vor der Ehe der Parteien durch den Beklagten gegründeten Einzelfirma N._____ davon aus, dass die Klägerin als Gesellschafterin, zumindest im Sinne einer sog. stillen Gesellschaft, am Ge- schäftsaufbau beteiligt gewesen sei, wobei sie erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleistet habe und auch immer an unternehmerischen Ent- scheidungen beteiligt gewesen sei. Der Beklagte habe denn auch am 14. August 2006, rund dreieinhalb Monate vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, unterschriftlich bestätigt, dass er und die Klägerin an allen Firmen je zur Hälfte be- teiligt seien. Es bestehe kein vernünftiger Grund, den Beklagten nicht auf dieser Erklärung zu behaften. Auch weitere Aussagen des Beklagten sowie Urkunden würden diese Annahme stützen. Bereits im Jahre 1988 sei die Einzelfirma ge-

- 43 - gründet worden. Dies sei zwar unter dem Namen des Beklagten geschehen. Die Klägerin sei nach dem damals geltenden Recht noch unmündig gewesen. Sie ha- be jedoch von Anfang an erhebliche Beiträge geleistet, indem sie Geschäftskor- respondenz geführt und mit ihrem regelmässigen Einkommen, das ab dem Jahre 1989 auf ein gemeinsames Konto geflossen sei, den Lebensunterhalt der Partei- en gewährleistet habe. Die N._____ AG sei als Unternehmensnachfolgerin der vorherigen Einzelfirma gegründet worden. Die Klägerin sei formell als Grün- dungsmitglied dabei gewesen. Beim Sacheinlage-/Sachübernahmevertrag vom

17. Juni 2002 sei sie zusammen mit BA._____ und dem Beklagten als Grün- dungsmitglied in Vertretung der N._____ AG E._____ aufgetreten. Im Handelsre- gister sei sie als einzelzeichnungsberechtigt eingetragen worden (Urk. 463 S. 34 ff.). Der Beklagte machte im Berufungsverfahren geltend, dass sich die Verhält- nisse bei der N._____ AG E._____ (heute N._____ AG E._____) nicht wesentlich anders präsentierten als bei der O._____ AG. Die ursprüngliche Einzelfirma "BB._____" sei 1988 allein von ihm gegründet (was sich schon aus der Rechts- form und dem Namen ergebe) und betrieben worden. Er habe nachweisen kön- nen, dass er die Firma als Eigengut in die Ehe eingebracht habe (Urk. 462 S. 17 f.; Urk. 16/14 S. 8 f., 13). Im Jahre 2002 sei die Überführung in eine Aktiengesell- schaft erfolgt, anlässlich derer der Beklagte 98 und die Klägerin 2 Aktien gezeich- net hätten. Die Liberierung im Betrag von Fr. 50'000.- sei ausschliesslich durch Sacheinlagen- und Sachübernahmen aus der Einzelfirma des Beklagten erfolgt (Urk. 16/14 S. 13). Er habe schon zu Beginn des Verfahrens ausgeführt, dass die Klägerin als Angestellte mit Gehalt in seinem Betrieb gearbeitet habe. Die Kläge- rin habe es damals und auch später immer abgelehnt, in die Geschäfte des Be- klagten einzusteigen, weil sie das Risiko gescheut habe (Urk. 16/14 S. 9). Dem Beklagten war von der Vorinstanz der Beweis dafür auferlegt worden, dass die N._____ AG E._____ sein Eigengut sei (Urk. 155 S. 9, Beweissatz 61).

a) Der Beklagte reichte dazu diverse Beweismittel ein, welche als Hauptbe- weismittel durch das Gericht zugelassen wurden und in der Beweisabnahmever- fügung vom 16. Februar 2012 aufgeführt sind (Urk. 186 S. 71 ff.). Dem Handels-

- 44 - registerauszug vom 23. November 2008 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte bei der Eintragung alleiniger Inhaber der BB._____ mit Einzelunterschrift war und sich dies auch nicht änderte, als die Firma in N._____ umbenannt wurde (Urk. 184/38; vgl. auch Urk. 184/39). Die Klägerin wurde erst nach der Heirat Verwal- tungsrätin der am 17. Juni 2002 in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Einzel- firma (Urk. 184/40). Die Klägerin war formell zusammen mit dem Beklagten und BA._____ Gründungsmitglied und verfügte wie BA._____ über eine Aktie; der Be- klagte hielt 98 Aktien (Urk. 16/15/23+24). Der Mietvertrag vom 23. Dezember 1987 für die Büroräumlichkeiten lautete auf den Beklagten persönlich (Urk. 184/45), ebenso derjenige vom 11./12. Januar 1993 (Urk. 184/46). Gleich verhält es sich auch mit dem Mietvertrag betreffend Lagerraum vom 24. April 1996 (Urk. 184/47). Den Mietvertrag vom 20. Juni 2003 unterzeichnete der Beklagte namens der N._____ (Urk. 184/49). In der Steuererklärung 1996 des Beklagten ist er als Inhaber der N._____ angegeben. Die Angaben über die Buchhaltung der Einzel- firma sind ebenfalls in seiner Steuererklärung enthalten (Urk. 184/52). Auf der ers- ten gemeinsamen Steuererklärung der Parteien nach der Heirat (1997) wird nur der Beklagte als Inhaber der N._____ aufgeführt (Urk. 184/53). Aus der Anmel- dung für eine Wohnung bei den BC._____ Immobilien geht hervor, dass sich der Beklagte als selbstständig Erwerbender betreffend BB._____ und die Klägerin sich als Angestellte der BB._____ bezeichnete (Urk. 184/59; vgl. auch Urk. 184/60). Für die Zeit vom 1.-31. Oktober 1993 und vom 1. bis 31. Dezember 1993 war offensichtlich für die Klägerin als Arbeitnehmerin vom Beklagten namens der BB._____ ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt worden (Urk. 184/62+63). Den Lohnabrechnungen 1993 bis 1996 der N._____ ist zu entneh- men, dass die Klägerin in dieser Zeitspanne als Personalberaterin angestellt war und ein monatliches Salär zwischen Fr. 4000.-- und Fr. 4'500.-- erhielt (Urk. 184/64). Im Jahre 1992 erhielt die Klägerin ein Bruttosalär von Fr. 3'500.-- (Urk. 184/65). Die Klägerin figuriert auch auf einer Lohnliste der Einzelfirma BB._____ aus dem Jahre 1991. Einem beiliegenden Schreiben der Basler Versicherung ist zu entnehmen, dass die Klägerin bei der dortigen BVG-Sammelstiftung versichert war (Urk. 184/66). Auch in den Jahresabschlüssen 1995 ist die Klägerin als Ar- beitnehmerin aufgeführt (Urk. 184/67). Bei den Akten befindet sich im Weiteren

- 45 - ein Lohnausweis für die Klägerin aus dem Jahre 1999, welcher sie ebenfalls als Arbeitnehmerin der N._____ ausweist sowie eine Lohnabrechnung aus dem Jah- re 1998 (Urk. 16/28/6+7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund die- ser Beweismittel kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass der Beklagte die- se Firma vor der Ehe als Einzelfirma gegründet und später in eine Aktiengesell- schaft umgewandelt hat, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin dabei mitgewirkt haben soll. Die Klägerin war an diesen Geschäften offensichtlich in keiner Weise beteiligt. Sie unterliess es denn auch während des gesamten Ver- fahrens, je substantiiert geltend zu machen, in welcher Höhe, mit welchen Mitteln oder auf welche andere Weise konkret sie sich an dem Kauf beteiligt habe. Auf- grund der vom Beklagten beigebrachten Beweismittel bestehen keine Anhalts- punkte, dass die Klägerin vorehelich einen (finanziellen) Beitrag zum Erwerb die- ser Firma geleistet hätte. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht konkret zu diesem Thema; sie machte insbesondere nicht geltend, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 450). Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Hauptbeweis des Beklagten zu erschüttern vermag. Die Klägerin berief sich im Wesentlichen wiederum auf das Schreiben vom

14. August 2006 (Urk. 16/21/13 = Urk. 125/17/13), worin der Beklagte bestätigte, dass er und die Klägerin je zur Hälfte an den Firmen beteiligt seien. Bezüglich der Würdigung dieses Schreibens kann auf die Ausführungen oben zur O._____ AG verwiesen werden. Das Schreiben ist aus den dort dargelegten Gründen nicht ge- eignet den Nachweis dafür zu erbringen, dass die N._____ AG E._____ nicht Ei- gengut des Beklagten darstellt. Die Klägerin nannte als weiteres Beweismittel die Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Ehepaar BD._____ vom 26. Janu- ar 2004 (Urk. 186 S. 73 mit Verweis auf Urk. 15/21/18). Diese Urkunde betrifft je- doch nicht die N._____ AG E._____, sondern die N._____ AG Q._____ und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Auch das undatierte handschriftliche Schreiben des Beklagten (Urk. 186 S. 74 mit Verweis auf Urk. 125/17/15), welches von der Klägerin in diesem Zusammenhang als Beweismittel benannt wurde, ist nicht geeignet, um den erforderlichen Gegenbeweis betreffend Eigengut des Beklagten zu erbringen. Es kann hiezu auf die obigen Ausführungen

- 46 - betreffend der Würdigung dieses Schreibens im Zusammenhang mit der O._____ AG verwiesen werden. Weitere, relevante Beweismittel wurden von der Klägerin nicht offeriert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Gegenbeweis nicht zu erbringen vermochte. Dies machte sie im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis selbst nicht geltend (Urk. 450). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin belegen könnte (Urk. 186 S. 55), dass der Beklagte ihr versicherte, dass sie auch Eigentümerin der früheren Einzelfirma sei, so spricht das klare Beweisergebnis, welches die Einzelfirma als Eigengut des Beklagten ausweist, dagegen. Zudem substantiierte die Klägerin nicht, in welchem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Beklagte ihr dies versichert haben soll. Eine mündliche Aussage reicht nicht aus, um die Klägerin zur Eigentümerin zu machen. Es brauchte hiezu eines klaren Verpflich- tungs- bzw. Verfügungsgeschäfts, welches jedoch nicht geltend gemacht wurde.

b) Was das von der Vorinstanz angenommene Vorliegen einer bereits vor- ehelich bestehenden einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, welche auch bezüglich der N._____ AG E._____ bestanden haben soll, anbelangt, man- gelt es ebenfalls an substantiierten Behauptungen der Klägerin zum Bestand ei- nes solchen Gesellschaftsverhältnisses. Vom Vorliegen eines solchen kann daher nicht ausgegangen werden kann. Es kann hiezu auf die obigen Ausführungen zur O._____ AG verwiesen werden, welche ebenfalls bezüglich der N._____ AG E._____ Geltung haben. Auch die Klägerin verwies bezüglich der Verhältnisse bei der N._____ AG E._____ im Wesentliche auf ihre Vorbringen betreffend die O._____ AG (Urk. 473 S. 24). Der Vorderrichter erwog, dass die N._____ AG E._____ als Unternehmensnachfolgerin der vorherigen Einzelfirma gegründet worden sei. Die Klägerin sei formell als Gründungsmitglied der AG dabei gewesen (Urk. 16/15/23; Urk. 463 S. 35). Im Handelsregister sei sie als einzelzeichnungs- berechtigt eingetragen worden (Urk. 184/40). Diese Vorgänge sind entgegen der Auffassung des Vorderrichters bei der Frage, ob diese Firma bei Eingehung der Ehe der Parteien Eigengut des Beklagten darstellte, nicht von Belang, da sie sich erst einige Jahre nach der Eheschliessung realisierten. Stichtag für die Frage der Zuordnung dieser Firma zu einer Gütermasse ist das Heiratsdatum tt. August

1996. Da die Einzelfirma - wie sich aus dem Beweisverfahren ergab - damals im

- 47 - Alleineigentum des Beklagten stand, ist sie als Eigengut des Beklagten zu qualifi- zieren. Die Klägerin war nie einzelzeichnungsberechtigt bei der Einzelfirma N._____ (Urk. 16/27 S. 16). Die Klägerin hatte im Übrigen selbst ausgeführt, dass dem Beklagten am 23. Oktober 2006 u.a. auch die N._____ AG E._____ gehört habe (Urk. 16/3 S. 7). Die Klägerin war daher vor der Eheschliessung nicht an dieser Firma beteiligt. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Partei- en die damalige Einzelfirma als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer ein- fachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe einbrachten. Ob und al- lenfalls in welcher Form sich die Klägerin im Verlaufe der Ehe an dieser Firma, welche dann 2002 in einen AG umgewandelt wurde, beteiligte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch die Klägerin machte dazu keine Ausführungen, insbesondere machte sie nicht explizit geltend, dass sie Anteile an dieser Aktiengesellschaft (mit Ausnahme der Pflichtaktie als Verwaltungsrätin) erworben oder unentgeltlich er- halten habe. Es bestehen keine Anhaltspunkten über entsprechende Verpflich- tungs- und/oder Verfügungsgeschäfte. Unbestritten und durch diverse Urkunden belegt (Urk. 184/64-67; Urk. 16/28/6+7) ist, dass die Klägerin sowohl für die Einzelfirma BB._____ wie auch für die N._____ und später für die N._____ AG E._____ als Angestellte ge- arbeitet hatte. Gemäss Ansicht des Beklagten war ihr dafür stets ein branchenüb- liches Salär bezahlt worden (Urk.16/27 S. 20). Die Klägerin verneinte dies, ohne jedoch näher auf das Salär einzugehen (Urk. 16/20 S. 17). Ob es sich um ein branchenübliches Salär handelte, kann dahingestellt bleiben. Fest steht, dass die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1999 zwischen Fr. 3'500.--(1991) und Fr. 5'000.-- (1999) verdiente (Urk. 184/64+65; Urk. 16/28/6). Allein der Umstand, dass die Klägerin über Jahre Angestellte dieser Firma war, lässt nicht darauf schliessen, dass die Firma zu einem Teil auch ihr Eigengut ist. Die Klägerin unterliess es auch genügend zu substantiieren, welche Tätigkeiten sie ausübte. Sie machte selbst geltend, dass der Beklagte allein die Geschäfte innehatte und auch mehr- heitlich den Familienunterhalt daraus erzielte (Urk. 16/14 S. 5). Unbestrittenermassen wurde diese Firma mit Fr. 5'282.-- bewertet. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass sich die Errungenschaft des Beklagten aus

- 48 - diesem Grund auf Fr. 1'008'605.10 reduziert (Fr. 1'013'887.10 minus Fr. 5'282.--; Urk. 463 S. 49) und sich sein Eigengut auf Fr. 232'014.05 erhöht (Fr. 226'732.05 plus Fr. 5'282.-- ; Urk. 463 S. 49). 3.2. Strittig ist zwischen den Parteien auch die Massenzugehörigkeit eines Kontokorrentguthabens des Beklagen bei der N._____ AG E._____ in der Höhe von Fr. 211'006.15. Die Klägerin hielt dafür, dass dieses der Errungenschaft zuzu- rechnen sei (Urk. 16/20 S. 16), der Beklagte dagegen stellte sich auf den Stand- punkt, dass dieses Konto zu seinem Eigengut gehöre (Urk. 16/27 S. 22). Der Vor- derrichter erwog, dass für letzteres keine stichhaltige Begründung vorliege. Er qualifizierte die Kontokorrentguthaben des Beklagten bei der N._____ AG E._____ und bei den O._____ AG deshalb als Bestandteile der Errungenschaft des Beklagten (Urk. 463 S. 48).

a) Der Beklagte machte geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren aus- geführt habe, dass aufgrund der Übernahme der Einzelfirma durch die AG neben dem Betrag für die Liberierung ein Betrag von Fr. 247'396.36 seinem Konto gut- geschrieben worden sei. Gestützt auf diese Vorgänge beanspruche er die Gutha- ben auf diesen Kontokorrentkonti als Eigengut an der N._____ AG E._____ bzw. der O._____ AG. Die Parteien und offenbar auch das Gericht gingen davon aus, dass der Erdgeschossausbau der Geschäftsliegenschaft M._____ mit privaten Mitteln der Parteien finanziert und von der N._____ E._____ AG bezahlt worden sei. Daraus sei eine entsprechende Forderung gegenüber der N._____ AG E._____ entstanden. Im Umfang der von den Parteien der N._____ AG E._____ zugeführten und in die gemeinsame Geschäftsliegenschaft investierten Mittel hät- ten die Parteien als hälftige Miteigentümer der Geschäftsliegenschaft gleicher- massen - und nicht nur, wie die Vorinstanz annehme, der Beklagte - von den In- vestitionen profitiert. Es sei daher stossend, ihm das Guthaben einseitig als Er- rungenschaft anzurechnen und ihn zum Ausgleich an die Klägerin zu verpflichten. Werde das Kontokorrent nicht ohnehin seinem Eigengut zugeteilt, müsste es bei dieser Betrachtungsweise konsequenterweise den Parteien hälftig der jeweiligen Errungenschaft zugerechnet werden (Urk. 462 S. 20 f.).

- 49 -

b) Der massgebliche Stichtag (Art. 204 Abs. 2 ZGB) für die Auflösung des Güterstandes ist, wie bereits erwähnt, der 23. Oktober 2006. Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr (KU- KO-Steck/Fankhauser, Art. 204 N 10). Es ist so abzurechnen, wie wenn der Gü- terstand bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu Ende gegangen wäre. (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 204 N 30). Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen (Aktiven und Passiven) aufweisen, ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen. Nach Auflösung des Güterstandes kann sich demnach der Bestand der Errungenschaft nicht mehr verändern, wohl aber der Wert von Errungenschaftsgegenständen; dieser kann schwinden. Durch diese Regelung wird den Ehegatten die Möglichkeit entzogen, durch Handlungen nach der Auflösung des Güterstandes die Ansprüche des andern zu schmälern (KUKO ZGB-Steck/Fankhauser, Art. 207 N 5; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 19). Vom Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dieser ist massgebend für die Bewertung der Vermögensgegenstände (KUKO ZGB-Steck/Fankhauser, Art. 204 N 10). Geldforderungen sind keine Vermögensgegenstände. Geldforde- rungen werden daher in ihrem Bestand, wie er sich am 23. Oktober 2006 bei der Auflösung des Güterstandes präsentierte, in die Vorschlagsberechnung aufge- nommen. Die Ausführungen des Beklagten, wonach für das Kontokorrentgutha- ben und die Bewertung der N._____ AG E._____ derselbe Bewertungszeitpunkt angenommen werden müsse (Urk. 462 S. 21), sind daher nicht zutreffend.

c) Die Vorinstanz hatte dem Beklagten den Beweis dafür auferlegt, dass die Kontokorrentguthaben des Beklagten gegenüber der N._____ E._____ AG (und gegenüber der O._____ AG) sein Eigengut seien (Urk. 155 S. 9 Beweissatz 62). Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 463 S. 47). Die vom Beklagten zu Beweissatz 62 offe- rierten Beweismittel sind weitgehend identisch mit denjenigen, welche er zum Beweis für die Behauptung, dass die N._____ E._____ AG sein Eigengut sei, ge-

- 50 - nannt hatte. Sie belegen jedoch in keiner Weise, dass auch das Guthaben auf dem Kontokorrent der N._____ E._____ AG seinem Eigengut zuzurechnen ist. In- soweit ist der Vorinstanz zuzustimmen. Es existieren keine Beweismittel, welche belegen, dass dieses Guthaben aus dem Geschäftsbetrieb der N._____ AG E._____ stammt und durch diesen Betrieb erwirtschaftet wurde. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, hatte der Beklagte nämlich selber ausgeführt, das Kontokorrentguthaben stamme daher, dass die Parteien der N._____ E._____ AG aus Errungenschaftsmitteln Fr. 400'000.-- zugeführt hätten, damit diese als Miete- rin der Liegenschaft M._____ den Innenausbau des sich im Rohbau befindlichen Erdgeschosses habe bezahlen können (Urk. 463 S. 47 mit Verweis auf Urk. 449 S. 15). Dies hatten die Parteien zuvor im Verfahren sinngemäss auch etwa so gel- tend gemacht (Urk. 16/14 S. 18 f.; Prot. I S. 234). Der Beklagte hielt denn auch im Berufungsverfahren fest, dass sich die Parteien offensichtlich einig seien, dass der Ausbau der Geschäftsliegenschaft mit privaten Mitteln der Parteien finanziert und von der N._____ AG bezahlt worden sei (Urk. 462 S. 20). Mangels weiterer Behauptungen ist von diesem Sachverhalt auszugehen. Die Parteien haben sich nämlich zu diesem Thema nicht eingehend geäussert, obwohl mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts für das Güterrecht grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt. Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevan- te Tatsachenfundament zu präsentieren. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schrift- lichen oder mündlichen) Parteivorträgen (insbesondere Klagebegründung und Klageantwort, Replik und Duplik) in schlüssiger Weise und hinreichend substanti- iert zu behaupten und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht des- halb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der ent- scheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87; 95 Nr. 12a; s.a. ZR 102 Nr. 15 E. 2.2). Andernfalls wäre es der Gegenpartei faktisch nicht möglich, die (aus den eingereichten Beweismit- teln eruierbare) "Sachdarstellung" ihres Prozessgegners sachgerecht zu bestrei- ten. Da somit nicht bewiesen werden konnte, dass es sich bei dem Guthaben um

- 51 - Eigengut des Beklagten handelt, ist von Errungenschaft auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Ebenfalls mangels konkreter Vorbringen ist anzunehmen, dass die Geldmit- tel je zur Hälfte aus Errungenschaftsmitteln der Klägerin bzw. des Beklagten stammten. Da die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer dieser Liegenschaft waren, haben sie demgemäss gleichermassen von der Investition profitiert. In der Folge stand den Parteien ein Guthaben gegenüber der N._____ E._____ AG zu, wel- ches sich per 31. Dezember 2006 auf Fr. 211'006.-- belaufen habe (Urk. 449 S. 15). Es blieb unangefochten, dass von diesem Betrag auch für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen ist. Somit bestand zu jenem Zeitpunkt eine Forderung der Parteien in der Höhe dieses Betrages gegenüber einem Dritten, nämlich der N._____ E._____ AG. Mangels konkreter Behauptun- gen ist davon auszugehen, dass diese Forderung den Parteien je zur Hälfte zu- stand (Fr. 105'503.--). Offensichtlich hat auch die Klägerin erkannt, dass dem so sein muss, erklärte sie doch, dass es formell rechtlich zutreffend sei, dass das Kontokorrentguthaben den Parteien je hälftig als Errungenschaft hätte angerech- net werden müssen (Urk. 473 S. 26).

d) Forderungen, die einem Ehegatten zustehen, sind in der Regel zum Nennwert zu berücksichtigen. Ist allerdings ihre Erfüllung unsicher, muss ihr Wert nach freiem Ermessen (Art. 4 ZGB) geschätzt werden, unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners und der geleisteten Sicherheit. Uneinbringliche und zweifelhafte Forderungen sind abzuschreiben (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 211 N 20). Der Beklagte hatte schon im vorinstanzlichen Verfahren behaup- tet, dass das Kontokorrentguthaben im Falle einer Zuweisung in seine Errungen- schaft nicht berücksichtigt werden dürfe, weil es kaum etwas wert sei, da die N._____ AG E._____ nicht in der Lage sei, einen Betrag von über Fr. 200'000.-- zurückzubezahlen. Vielmehr würde dies den Konkurs der Gesellschaft bewirken (Urk. 16/14 S. 18 f.; Urk. 321). Dieser Umstand sei durch die Unternehmensbe- wertung der KPMG (Urk. 343 S. 14) bestätigt worden, weshalb das Guthaben gü- terrechtlich als unsichere Forderung abzuschreiben sei (Urk. 462 S. 21 f.). Die Klägerin bestritt, dass diese Forderung als unsicheres Guthaben zu bewerten und

- 52 - daher abzuschreiben sei. Der Beklagte habe zwar Schwierigkeiten der N._____ AG E._____ behauptet, jedoch nicht annähernd belegt (Urk. 473 S. 26). Wie es sich mit der Werthaltigkeit dieser Forderung verhält, kann dahingestellt bleiben. Ob die Forderung je zur Hälfte ihres ursprünglichen Wertes (je Fr. 105'503.--) der Errungenschaft der Klägerin und des Beklagten zugerechnet wird, oder ob sie mit Null Franken bewertet und in diesem Betrag bei der Errungenschaft berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wird, spielt güterrechtlich keine Rolle, da es sich in bei- den Fällen bezüglich der Berechnung des Vorschlages um ein Nullsummenspiel handelt. Da jedoch offen ist, ob und in welchem Umfang die Forderung einbring- lich wäre und dies auch nicht abgeschätzt werden kann, ist die Forderung je mit einem Betrag von Fr. 105'503.-- in der Vermögensaufstellung der Parteien unter der Rubrik "Errungenschaft" einzusetzen. Die Errungenschaft der Klägerin (Urk. 463 S. 49) erhöht sich demgemäss auf Fr. 785'954.65 (Fr. 680'451.66 plus Fr. 105'503.--), diejenige des Beklagten vermindert sich dagegen auf Fr. 903'102.10 (Fr. 1'008'605.10 minus Fr. 105'503.--; Urk. 463 S. 49). Wie weiter un- ten bei der konkreten Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung an die Klägerin zu zeigen sein wird, wirkt sich dieser Umstand daher aufgrund der je hälftigen Zurechnung zur Errungenschaft der Klägerin bzw. des Beklagten be- tragsmässig auf diese Zahlung nicht aus, sondern ist als neutraler Vorgang zu be- trachten. Bezüglich des Kontokorrentguthabens von Fr. 347.-- gegenüber der O._____ AG (Urk. 463 S. 47) wurden von den Parteien im Berufungsverfahren keine substantiierten Vorbringen bzw. Einwendungen geltend gemacht (Urk. 473 S. 26; Urk. 462). Da die O._____ AG als Eigengut des Beklagten qualifiziert wur- de, ist auch das betreffende Kontokorrent bzw. das entsprechende Guthaben als Eigengut des Beklagten anzusehen. Das Eigengut des Beklagten erhöht sich demgemäss auf Fr. 232'361.05 (Fr. 9'319.05 + Fr. 5'282.-- + Fr. 217'413.-- + Fr. 347.--) und seine Errungenschaft vermindert sich auf Fr. 902'755.10 (Fr. 903'102.10. - Fr. 347.--).

e) Was das Eventualbegehren des Beklagten anbelangt (Urk. 462 S. 22), so ist auf dieses nicht einzutreten, da vorliegend nicht davon ausgegangen wird, dass sämtliche Gesellschaften im je hälftigen Eigentum der Parteien stehen und dass das Kontokorrentguthaben nur Errungenschaft des Beklagten bildet. Im Üb-

- 53 - rigen ist noch anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beklag- ten zu wenig substantiiert sind und sich überdies auch nicht mit den vorinstanzli- chen Erwägungen zu diesem Thema auseinandersetzen. Es bleibt somit dabei, dass der Beklagte der Klägerin Fr. 10'247.-- zufolge hinzuzurechnender Mietzins- ausstände (Urk. 463 S. 39) bezahlen muss. Der Kläger hat der Beklagten dem- gemäss zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft M._____ Fr. 40'317.10 zu bezahlen (Urk. 463 S. 38 ff.). 3.3. Zusammenfassend ist von folgenden Werten der Errungenschaft und des Eigenguts der Parteien auszugehen. Klägerin: Errungenschaft: Fr. 785'954.65 Eigengut: Fr. 8'848.30 Beklagter: Errungenschaft: Fr. 902'755.10 Eigengut: Fr. 232'361.05 Der Vorschlag beträgt damit Fr. 1'688'709.80 (Fr. 785'954.65 plus Fr. 902'755.10). Gemäss Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags zu, mithin konkret je rund Fr. 844'354.90.-- , zu. Die Vorinstanz (Urk. 463 S. 49 f.) errechnete ein Gesamtvermögen der Par- teien von Fr. 1'929'918.-- (Fr. 680'451.65 plus Fr. 8'848.30 [Errungenschaft und Eigengut der Klägerin] plus Fr. 1'231'300.10 plus Fr. 9'319.05 [Errungenschaft und Eigengut des Beklagten]). Dieser Wert bleibt sich selbstverständlich gleich, auch wenn es innerhalb der Berechnungen der Errungenschaft und des Eigen- guts der Parteien im Berufungsverfahren verschiedene Änderungen gibt (Kläge- rin: Fr. 785'954.65 + Fr. 8'848.30; Beklagter: Fr. 902'755.10 + Fr. 232'361.05 = rund Fr. 1'929'918.--). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin bereits im Besitze von Vermögenswerten von Fr. 267'375.80 sei (Liegenschaft F._____ [Fr. 230'000.--] sowie Aktien und Bargeld im Umfang von Fr. 37'375.80; Urk. 463 S. 47 ff.). Da die Vorinstanz alle Geschäfte als Errungenschaft des Beklagten bewer- tete und die Parteien nach ihrer Auffassung über ungefähr den gleichen Betrag an

- 54 - Eigengut verfügten (Fr. 8'848.30 bzw. Fr. 9'319.05; Urk. 463 S. 49), ging die Vo- rinstanz offenbar davon aus, dass die Klägerin nach Abzug der sich bereits in ih- rem Besitze befindlichen Vermögenswerte Anspruch auf die Hälfte des verblei- benden Betrages von Fr. 1'662'543.20 (Fr. 1'929'918.-- minus Fr. 267'375.80) ha- be, also konkret auf Fr. 697'348.-- (Urk. 463 S. 50). Im Berufungsverfahren ist je- doch davon auszugehen, dass der Beklagte - neben den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Fr. 9'319.05 - über weiteres Eigengut im Betrag von Fr. 223'042.-- (Fr. 217'413.-- + Fr. 5'282.-- + Fr. 347.--; vgl. dazu die Ausführungen oben) ver- fügt. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz - wie erwähnt - der Errungenschaft des Beklagten zugerechnet (Urk. 463 S. 49) und demgemäss zur Hälfte (Fr. 111'521.--) der Klägerin zugesprochen worden. Da es sich bei diesem Betrag jedoch nicht um Errungenschaftsmittel des Beklagten handelt, sondern um sein Eigengut, hat die Klägerin keinen Anspruch auf hälftige Teilung im Umfang dieses Betrages. Dieser Betrag ist somit von der güterrechtlichen Abfindung von Fr. 697'348.--, wie sie die Vorinstanz errechnete, zu subtrahieren. Der Beklagte hat der Klägerin damit zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Zah- lung von noch Fr. 585'827.-- (Fr. 697'348.-- - Fr. 111'521.--) zu bezahlen.

4. Die Klägerin strebt gemäss ihren Angaben mit ihrer Berufung, primär ge- gen Ziff. 13 des vorinstanzlichen Dispositivs, eine Sicherung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen güterrechtlichen Ausgleichszahlung an. Diese Sicherung sei zwingend erforderlich. Die Berufungsanträge gemäss Ziff. 3 - 5 seien als logische Folge des Berufungsantrages gegen Dispositivziffer 13 anzusehen (Urk. 462 S. 5). Die Klägerin begründet ihr Begehren damit, dass der Beklagte im Verlaufe des langjährigen Verfahrens mehrfach zu ihrem (finanziellen) Nachteil gehandelt habe, um sie um die ihr zustehenden Ansprüche zu bringen. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beklage alles daran setzen werde, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung nicht leisten zu müssen (Urk. 476/462 S. 5 ff., S. 13).

a) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Anträgen der Klägerin um neue bzw. modifizierte Rechtsbegehren handelt, welche vor Vorinstanz nicht so beantragt worden waren. Eine solche Klageänderung ist im Berufungsverfahren jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a oder lit. b ZPO in

- 55 - Verbindung mit Art. 317 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO möglich. Die Klägerin unter- liess jegliche Ausführungen darüber, weshalb diese Klageänderung im Rechtsmit- telverfahren noch zulässig sein sollte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie hätte erklären müssen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO erfüllt seien und auf welche neuen Tatsachen und Beweismitteln sie diese abstützt. Will nämlich eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behaup- tungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie um- sichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Auf diese Rechtsbegehren der Klägerin ist somit zufolge der fehlenden prozessualen Voraussetzungen nicht einzutreten.

b) Kommt hinzu, dass die Berufungsschrift – im Gegensatz zur Klageschrift

– regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten muss (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Eine solche fehlt vor- liegend gänzlich. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin ihre Ansprüche abstützen will. Dies erstaunt jedoch auch nicht, weil eine solche auch nicht gegeben ist. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sicherstellung von güterrechtlichen Ausgleichszahlungen nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Klägerin musste selbst einräumen (Urk. 482 S. 12), dass die Sicherstellung einer Beteiligungsforderung im Sinne von Art. 215 i.V.m. Art. 218 Abs. 2 ZGB nur dann möglich ist, wenn der verpflichtete Ehegatte einen Zahlungsaufschub verlangt, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (vgl. auch FammKomm Scheidung/Steck/Fankhauser, Art. 218 ZGB, N 9 f.). Es besteht denn auch kein solches Rechtsschutzinteresse, da der Gläubiger, wenn er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt, über einen Arrest- grund verfügt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) und sich in diesem Sinne die Voll- streckung des Urteils bzw. der darin zugesprochenen Geldleistung sichern kann (Art. 225 Abs. 2 ZPO). Ein weitergehender Rechtsschutz erscheint nicht notwen- dig. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung wird mit der Fällung des vorliegenden Urteils grundsätzlich vollstreckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG), vorbehältlich einer vom Bundesgericht gewährten aufschiebenden Wirkung im Falle einer Anfechtung.

- 56 - Der Klägerin mangelt es demgemäss auch an einem entsprechenden Rechts- schutzinteresse.

c) Schliesslich ist noch anzufügen, dass die Klägerin offenbar verkennt, dass es sich bei der gerichtlichen Zusprechung von Grundeigentum, wie sie vorliegend in Dispositivziffer 12 erfolgte, um ein Gestaltungsurteil handelt. Das Gestaltungs- urteil wirkt ex nunc (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 14 Rz 19), was bedeutet, dass die Eigentumsübertragung unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Gestaltungsurteile bedürfen keiner Vollstreckung. Sie vollstrecken sich von selbst (Spüh- ler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., § 59 Rz 3). Die nach- folgende Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch hat rein deklarato- rische Wirkung. Solche Gestaltungsurteile sind bedingungsfeindlich, weshalb es nicht möglich ist, sie an Bedingungen, wie sie von der Klägerin verlangt werden, zu knüpfen. Die Klägerin beantragte in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, dass die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 12 erst erfolgen dürfe, wenn bestimmte, de- tailliert aufgeführte Bedingungen erfüllt seien (vgl. 476/462 S. 2 ff.). Sie übersieht dabei, dass die Eigentumsübertragung bereits mit dem Urteil erfolgt und nicht ge- hemmt werden kann. Mit den von ihr beantragten Rechtsbegehren vermag sie nichts am gestaltenden Charakter von Dispositivziffer 12 zu ändern. Andernfalls hätte sie beantragen müssen, dass die Vorinstanz bezüglich der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum des Beklagten nicht ein Gestaltungs- sondern ein Leistungsurteil hätte fällen müssen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin je- doch nicht gestellt. Zusammenfassend sind die Rechtsbegehren der Klägerin zu diesem The- ma, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. IV.

1. Da die von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen von beiden Parteien nicht angefochten wurden, sind sie zu

- 57 - bestätigen. Sie wurden mit Beschluss vom 26. Juni 2017 als rechtskräftig erklärt (Urk. 478). 2.a) Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung rund zur Hälfte. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Berufung jedoch praktisch vollständig, mit Ausnahme des An- trags, wonach die vorinstanzliche Dispositivziffer 6 betreffend Kinderunterhaltsbei- träge mit zwei Worten ("pro Kind") zu ergänzen sei. Dieser Umstand fällt jedoch nicht ins Gewicht, weshalb die Klägerin bezüglich ihrer Berufung als unterliegende Partei anzusehen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin da- her zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 16'000.-- zu be- messen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebVO). Davon sind der Klä- gerin Fr. 12'000.-- und dem Beklagten Fr. 4'000.-- aufzuerlegen. Beide Parteien haben einen Kostenvorschuss geleistet (Klägerin: Fr. 8'000.-- und Beklagter Fr. 12'000.--), welcher nun mit den Gerichtskosten zu verrechnen ist. Die Klägerin hat dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.

b) Ausgangsgemäss hat die Klägerin den Beklagten im Umfang ihres Unter- liegens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO); sie schuldet dem Beklagten demgemäss eine auf die Hälfte reduzierte Prozessent- schädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Entsprechend ist die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf 10'000.-- inkl. Zuschlag (plus 8% MwSt) zu bemessen. Die Klägerin hat dem Beklagten somit für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder von der Rechtskraft des Schei- dungsurteils an bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- pro Kind zu leisten.

- 58 - Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen, sofern nicht die Klägerin diese bezieht. Diese Beiträge sind je monatlich im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange das betreffende Kind bei der Klägerin wohnt und nicht eigene Ansprüche gegenüber dem Beklag- ten geltend macht.

2. Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Grundstück wird ins Alleineigentum der Kläge- rin übertragen:

- 59 - Gemeinde E._____ Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster-Nr. 1, F._____-Strasse ... Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. 1, F._____-Strasse ..., Plan Nr. 1 171m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Gebäude Wohnen, Nr. 1 70 m2

- humusiert Gartenanlage 89 m2

- Hausumschwung befestigt 11 m2 Unterirdisches Gebäude Assek Nr. 1 Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann. Anmerkungen

- Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Zum Miteigentumsanteil von B._____ geb. G._____: Veräusserungs- beschränklung gem. Art. 302 BVG. Bel. 1 Nr. 1

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Bauge- setzgebung: Benützungsbeschränkung betr. Dachgeschoss, Bel. 2 Nr. 2

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Bauge- setzgebung: Ausnützungsrevers. Bel. 3 Nr. 3

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Wasserrecht und Was- serbau: AWR ... E._____ Bel. 4 Nr. 4

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Bauge- setzgebung: Die Dienstbarkeit ... darf ohne Bewilligung des Gemeinderates E._____ weder abgeändert noch aufgehoben werden. Bel. 5 Beleg 5

- 60 -

- subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 2, Ka- taster Nr. 2 Dat. tt.12.1987, Bel. 6

- subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 3, Ka- taster Nr. 3 Dat. tt.12.1987, Bel. 6

- subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 4, Ka- taster Nr. 4 Dat. tt.12.1987, Bel. 6 Vormerkungen und Grundlasten keine Eintragungen Dienstbarkeiten

a) Last Überbaurecht für Unterniveaugarage samt Nebenanlagen Dat. tt.12.1987 SP Art. 3397

b) Recht und Last Gegenseitiges Durchleitungs- und Fortbestandsrecht für Werkleitungen und Anlagen Dat. tt.12.1987 SP Art. 3405 Grundpfandrecht Fr.- 480'000.00 Papier-Inhaberschuldbrief, dat. tt.12.2003

1. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 10%, Bel. 7 Gläubigerin (keine Grundbuchwirkung): Raiffeisenbank ... Genossenschaft, mit Sitz in ... SG, UID CHE-...

- 61 - Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, Weier Angaben zur amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 2, Weier, Plan Nr. 1 1112 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- befestigt uebrige befestigte 859 m2

- humusiert Gartenanlage 253 m2 Unterirdisches Gebäude Assek Nr. 1 Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 3, Weier Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 3, Weier, Plan Nr. 1 2001 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Hausumschwung befestigt, 158 m2

- Gartenanlage, Hausumschwung, 1765 m2

- Fliessgewässer, Nr. 5.1, 78 m2 Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen

- 62 - Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 4, Weier Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 4, Weier, Plan Nr. 1 440 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Gartenanlage, Hausumschwung, 371 m2

- See, Weiher 60 m2

- Fliessgewässer, Nr. 5. 1, 9 m2 Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:

1. Der Besitzesantritt der Klägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.

2. Die auf den Grundstücken haftende Grundpfandschuld gegenüber der Raiffeisenbank ... in der Höhe von Fr. 400'000.--, mit Zinsen soweit ausste- hend, wird der Klägerin allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zu- gewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu un- ternehmen, damit der Beklagte aus der Solidarhaft für diese Schuld entlas- sen wird. Sie wird ausserdem verpflichtet, den Beklagten schadlos zu halten, sofern er für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte.

3. Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsver- tragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf die Klägerin als neue Alleineigentümerin übergehen, sofern sie den Versicherern nicht in-

- 63 - nerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang der Versicherung ablehnt.

4. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhan- ges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsin- stallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstal- lationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handände- rung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

3. Folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Grundstücke werden ins Alleineigentum des Be- klagten übertragen: Gemeinde: E._____ 1. Grundbuch Blatt 5, Liegenschaft, Kataster Nr. 5, I._____-Strasse ... Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. 5, I._____-Strasse ..., Plan Nr. 8 1145 m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:

- Gebäude Industrie, Nr. ... T, 335 m2

- Gebäude Industrie, Nr. ..., 94 m2

- Hausumschwung befestigt, 613 m2

- Gartenanlage, Hausumschwung, 103 m2 Anmerkungen, Vormerkungen und Grundlasten Keine Eintragungen Dienstbarkeiten

a) Recht Näherbaurecht Dat. tt.11.1939 SP Art. 1672

- 64 -

b) Last Benützungsbeschränkung Dat. tt.11.1939 SP Art. 5148

c) Recht Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung Dat. tt.08.1983 SP Art. 2969

d) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4503

e) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4504 Grundpfandrechte zu Objekt 1 Fr. 560'000.00 Papier-Namenschuldbrief, dat. tt.07.1974

1. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 7 ½%, Bel. 8 Fr. 1'200'000.00 Papier--Inhaberschuldbrief, dat. tt.09.1989

2. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 9%, Bel. 9 2. Grundbuch Blatt 6, Liegenschaft, Kataster Nr. 6, J._____ Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 6, J._____, Plan Nr. 8 257 m2, mit folgender Aufteilung: Bodendeckungsarten:

- Strasse, Weg 203 m2

- Hausumschwung befestigt 54 m2

- 65 - Anmerkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetz- gebung: Ausnützungsrevers Dat. tt.03.2005, 10 Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Dienstbarkeiten

a) Last Fuss- und Fahrwegrecht und Grenzbaurecht Dat. tt.01.1903 SP Art. 814

b) Last Fuss- und Fahrwegrecht Dat. tt.01.1903 SP Art. 2254

c) Last Fusswegrecht für die Öffentlichkeit Dat. tt.01.2005 SP Art. 4501

d) Last Beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4502

e) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4503

f) Last Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung Dat. tt.08.1963 SP Art. 2969 Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen:

1. Der Besitzesantritt des Beklagten mit Übergang von Rechten und Pflich- ten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.

- 66 -

2. Die auf den Grundstücken haftenden Grundpfandschulden gegenüber der Clientis Zürcher Regionalbank in der Höhe von Fr. 855'000.--, mit Zinsen soweit ausstehend, wird dem Beklagten allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit die Klägerin aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Er wird ausserdem verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten, sofern sie für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte.

3. Es wird festgestellt, dass auf dem betroffenen Grundstück ein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.

4. Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsver- tragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Beklagten als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht inner- halb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt.

5. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhan- ges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsin- stallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstal- lationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handände- rung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

4. Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragungen gemäss Ziff. 2 und 3 im Grundbuch einzutragen. Die Parteien sind verpflich- tet, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, Gebühren und Ab- gaben je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anrechnungswert der auf die Klägerin übertragenen Miteigentumshälfte an den Grundstücken an der F._____- Strasse wird auf Fr. 315'000.-- beziffert, der Anrechnungswert der auf den Beklagten übertragenen Miteigentumshälfte an den Grundstücken an der J._____-strasse auf Fr. 960'000.--.

- 67 -

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüter- rechtlichen Ansprüche Fr. 585'827.-- zu bezahlen.

6. L._____ wird angewiesen, die Verwaltung der Liegenschaft M._____ auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuschliessen und das Guthaben der Parteien auf dem Mietzinskonto Nr. ... bei der Clientis Zürcher Regionalbank unter Hinzurechnung der in der Zeit seines Verwaltungsman- dats entstandenen Mietzinsausstände und unter Abzug offener Unterhalts- rechnungen unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Die Anweisung an die Clientis Zürcher Regionalbank zur Leistung von regelmässigen Zahlungen an die Klägerin fällt damit dahin.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft M._____ Fr. 40'317.10 zu bezahlen.

8. Die Anweisung an die N._____ AG E._____ zur Bezahlung eines Teils des Lohns des Beklagten an die Klägerin (laut Verfügung vom 16. April 2014) fällt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.--.

10. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.-- zu ersetzen.

11. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zu bezahlen.

12. Schriftliche Mitteilung

- an die Parteien,

- an die Vorinstanz,

- im Auszug an L._____, c/o H._____ AG, ... [Adresse] (Ziff. 6 des Urteils- dispositivs)

- im Auszug an die Clientis Zürcher Regionalbank, zur Kenntnisnahme (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs),

- im Auszug an die N._____ AG E._____, J._____-Strasse ..., E._____ ZH (Ziff. 8 des Urteilsdispositivs)

- 68 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- im Auszug an das Grundbuchamt K._____ (Ziff. 2 bis 4 des Urteilsdisposi- tivs), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat - sofern sie sich nicht gegen die Dispostivziffern 2-4 richtet - kei- ne aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf