Sachverhalt
1.1. Die Parteien waren Eheleute. Ende Juni 2010 unterzeichneten sie eine Scheidungskonvention, und zwar die heutige Gesuchstellerin am 28. Juni und der heutige Gesuchsgegner am 30. Juni 2010 (Urk. 5/3). Mit Ziff. 2 der Konvention vereinbarten die Parteien Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zulasten des heutigen Gesuchsgegners und zugunsten der heutigen Gesuchstellerin. Für eine erste Phase, nämlich bis zum 31. Januar 2015, wurden monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'325.00 vereinbart und für eine zweite Phase solche von Fr. 500.00 monatlich. Der entsprechende die zweite Phase betreffende Passus der Verein- barung lautete wie folgt: "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019" Dieser Passus wurde handschriftlich abgeändert und von der heutigen Ge- suchstellerin am Rand mit ihrem Kürzel ("B'._____") bestätigt; ein entsprechendes Kürzel des Gesuchsgegners fehlt. Der korrigierte Passus liest sich mit den hand- schriftlichen Korrekturen wie folgt:
- 5 - "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019 zum Eintritt der Gesuch- stellerin in das ordentliche AHV-Alter". 1.2. Am 15. September 2010, zwischen 13.45 und 14.15 Uhr, fand vor der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil im Scheidungsprozess FE100116 die ge- meinsame Anhörung sowie die beiden getrennten Anhörungen der Parteien ge- mäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt (Urk. 5, Prot. S. 4). Bezüglich der gemeinsamen Anhörung findet sich im Protokoll der folgende Vermerk: "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zu seinem [Hervorhebung von "seinem" durch Kursivschrift im Original] Eintritt ins ordentli- che AHV-Alter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Konvention sei in Ziffer 2 entsprechend anzupassen." Und bezüglich der getrennten Anhörungen der Parteien ist im Protokoll Fol- gendes zu lesen (Urk. 5 Prot. S. 5): "Beide Gesuchsteller bestätigen in der getrennten Anhörung, dass sie mit der Scheidung einverstanden und den Regelungen in der Konvention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden seien." Die Scheidungskonvention wurde am 1. Juli 2010 vom Anwalt des heutigen Gesuchsgegners dem Scheidungsgericht ohne weiteren Kommentar eingereicht (Urk. 5/3). 1.3. Das vom Einzelgericht am 15. September 2010 gefällte Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet, und zwar im Sinne von § 158 GVG/ZH ohne Begrün- dung. Im Sinne dieser Vorschrift wurden die Parteien mit Dispositiv-Ziff. 9 des Ur- teils darauf hingewiesen, dass sie binnen 10 Tagen seit der Zustellung des unbe- gründeten Entscheides dessen Begründung verlangen könnten, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Der unbegründete Entscheid wurde den Par- teien am 1. November 2010 zugestellt. Weil keine der Parteien eine Begründung verlangte, ist er seit dem 12. November 2010 rechtskräftig (vgl. auch Urk. 5/14).
2. Verfahren betreffend das Gesuch der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2016 2.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 verlangte die Gesuchstellerin im Sinne ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 die Berichtigung des Protokolls der Verhandlung betreffend die Anhörung der Parteien vom 15. September 2010, und zwar in dem
- 6 - Sinne, dass auf S. 4 des Protokolls der oben erwähnte Passus durch folgende Fassung zu ersetzen sei (Urk. 1 S. 2): "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter zu Unterhaltsbei- trägen verpflichtet." Und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte die Gesuchstellerin, dass Ziff. 2/2 des Urteils des Einzelgerichts vom 15. September 2010 in dem Sinne zu berichtigen sei, dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge "bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 2). 2.2. Nachdem der Gesuchsgegner das Gesuch am 14. Oktober 2016 beantwor- tet hatte (Urk. 8), trat die Vorinstanz auf das Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin nicht ein, berichtigte aber ihr Urteil vom 15. September 2010 ge- stützt auf Art. 334 ZPO in dem von der Gesuchstellerin verlangten Sinne (Urk. 15 S. 11 E. 3.3 und S. 12). 2.3. Gegen das seinem Anwalt am 9. Dezember 2016 zugestellte vorinstanzli- che Urteil erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung (Urk. 14). Die Beru- fungsantwort wurde von der Gesuchstellerin am 3. März 2017 erstattet (Urk. 19).
3. Prozessuales 3.1. Die Berufungsbegründung bezieht sich mit keinem Wort auf die von der Gesuchstellerin verlangte Protokollberichtigung, die von der Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden ist. Insoweit blieb der vorinstanzliche Entscheid mit der Berufung unangefochten. Als prozessleitender Entscheid wäre dieser Nichteintretensentscheid ohnehin mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO anzufechten gewesen. So oder anders ist die Frage der Protokollberich- tigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des Entscheids über die Protokollberichtigung muss es daher von vornherein beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden haben. 3.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht
- 7 - auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichti- gung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die ge- wünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Er- läuterung oder Berichtigung ist damit wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zwei- stufig. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist in ei- nem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Art. 334 ZPO konkreti- siert den Anspruch auf Erläuterung eines Urteils (BGE 139 III 379 E. 2.1 S. 380; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Die Vorinstanz hat beide Schritte gleichzeitig getan, indem sie Dispositiv-Ziff. 2/2 ihres früheren Urteils vom
15. September 2010 neu gefasst hat, so dass ein neuer Sachentscheid vorliegt, der nicht im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO mit der Beschwerde, sondern bei ge- gebenem Streitwert mit der Berufung anzufechten ist. Die Berufung ist daher zu- lässig. 3.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin nach der ZPO und nicht nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht zu beurteilen ist. Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung ist zu verweisen (Urk. 15 E. 3.1.). 3.4. Die Gesuchstellerin legt mit ihrer Berufungsantwort neu ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 20. April 2016 vor (Urk. 20), ohne darzutun, aus welchen Gründen dies gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll. Die neu vorgelegte Urkunde verletzt das Novenverbot und ist daher unbeachtlich. 3.5. Im Berufungsverfahren haben sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort gemachte generelle Verweisungen auf die Rechtsschriften des vorinstanzli- chen Verfahrens (vgl. Urk. 19 Rz 1) ist unzulässig.
4. Das Protokoll im Verfahren Proz.-Nr. FE100116 4.1. Die Gesuchstellerin hat bezüglich dieses Protokolls bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO anhängig gemacht.
- 8 - Auf dieses Gesuch ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Damit hat das Protokoll des Prozesses FE100116 Bestand. 4.2. Unter diesen Umständen bildet das Protokoll des Prozesses FE100116 über die Verhandlung vom 15. September 2010 im Sinne von § 154 Abs. 1 GVG/ZH "Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen". Dass die Äusserungen der Parteien nicht in direkter, sondern in indirekter Rede proto- kolliert wurden, spielt keine Rolle. Damit steht fest,
- dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass der Unterhaltsbeitrag (ge- meint ist jener der zweiten Phase von monatlich Fr. 500.00) bis zum Eintritt des (heutigen) Gesuchsgegners "ins ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen sei (Urk. 5 Prot. S. 4);
- dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass die dem Gericht eingereichte Konvention in diesem Sinne "anzupassen" sei (Urk. 5 Prot. S. 4);
- dass in den getrennten Anhörungen vom 15. September 2015 beide Par- teien in gleicher Weise bestätigten, dass sie mit "den Regelungen der Kon- vention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden" seien (Urk. 5 Prot. S. 5).
5. Zum "ordentlichen AHV-Alter" der Parteien Die Gesuchstellerin wurde am tt. Oktober 1955 geboren, so dass sie das "ordentliche AHV-Alter" mit 64 Jahren im Oktober 2019 erreichen wird. Demge- genüber wurde der Gesuchsgegner am tt. Februar 1950 geboren; er erreichte das "ordentliche AHV-Alter" mit 65 Jahren im Februar 2015.
6. Die Frage der Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 6.1. Nach der Rechtsprechung kann im Sinne von Art. 334 ZPO die Erläuterung nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Mit ei-
- 9 - nem Erläuterungsgesuch kann aber keine materielle Änderung der getroffenen Entscheide verlangt werden, denn dafür steht einzig der ordentliche Rechtsmit- telweg offen (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326 mit Hinweisen; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Wie die Erläuterung bezweckt auch die Berichtigung nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern die Korrektur eines offen- sichtlichen Versehens. Einen Anlass für eine Berichtigung gibt es nur dann, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht überein- stimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Voraus- setzung für eine Berichtigung ist daher ein Fehler im Ausdruck und nicht etwa ein Fehler in der Willensbildung. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie aus- gesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3). Als Beispiele für Fehler im Ausdruck, die einer Berichtigung zugänglich sind, werden in der Lehre z.B. irrige Parteibezeichnungen, irrtümliche Angaben über die Gerichtsbesetzung, Rechnungs- und Schreibfehler oder auch falsche Da- tumsangaben erwähnt (SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8; ZK ZPO- WEIBEL, Art. 334 N 7). 6.2. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 15. September 2010 geht nach dem Gesagten klar hervor, dass die Parteien die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners mit seinem Eintritt ins AHV-Alter, d.h. Ende Februar 2015, erlöschen las- sen wollten. Damit stimmt auch das Dispositiv des am 15. September 2010 er- gangenen Urteils überein. Ob die Erklärungen der Parteien anlässlich ihrer Anhö- rungen eine genügende Grundlage für den Entscheid des Gerichts bildeten, ist eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen gewesen wäre. Ein Fehler im Ausdruck durch das Gericht scheidet jedenfalls klarerweise aus, denn das Gericht hat so entschieden, wie das die Parteien in ihren Anhörungen vom
15. September 2010 erklärt haben. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 sind daher nicht gegeben. Unter diesen Um- ständen ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er nicht den Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren betrifft, aufzuheben, und das Gesuch der Ge-
- 10 - suchstellerin betreffend Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 ist ab- zuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Da die Berufungsinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO in der Sa- che neu zu entscheiden hat, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über die Pro- zesskosten beider Instanzen zu befinden. Nach dem Gesagten unterliegt die Ge- suchstellerin auf der ganzen Linie, weshalb sie für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 8 S. 2 und Urk. 14 S. 2). 7.2. Der Gesuchsgegner erlangte mit 65 Jahren das ordentliche AHV-Alter im Februar 2015, während das bei der Gesuchstellerin mit Erreichen des 64. Alters- jahres im Oktober 2019 der Fall sein wird. Damit geht es um Unterhaltsansprüche für 56 Monate (März 2015 bis Oktober 2019) zu Fr. 500.00. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 28'000.00. 7.3. Die Vorinstanz hat, ohne es klar zu sagen, sinngemäss in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Festsetzung von Gerichtskosten verzichtet. Daran kann nicht festgehalten werden, weil das Berichtigungsbegehren der Gesuchstel- lerin abgewiesen werden muss. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzulegen. 7.4. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind auf der Grundlage eines Streitwertes von Fr. 28'000.00 festzusetzen, indessen im Sinne der §§ 4 Abs. 2 und 3 GerGebV sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 AnwGebV zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung des Gesuchs- gegners für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'700.00 und für das zweitin- stanzliche Verfahren auf Fr. 800.00, insgesamt auf Fr. 2'500.00, festzusetzen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ein- zelgericht) vom 24. November 2016, soweit mit der Berufung angefochten, aufgehoben, und das Gesuch der Gesuchstellerin um Berichtigung des Ur- teils des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 15. September 2010 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren BE160002 wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren LC170006 wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten beider Instanzen werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Instan- zen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort der Gesuchstellerin vom 3. März 2017 (Urk. 19 samt Beilage Urk. 20) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Die Parteien waren Eheleute. Ende Juni 2010 unterzeichneten sie eine Scheidungskonvention, und zwar die heutige Gesuchstellerin am 28. Juni und der heutige Gesuchsgegner am 30. Juni 2010 (Urk. 5/3). Mit Ziff. 2 der Konvention vereinbarten die Parteien Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zulasten des heutigen Gesuchsgegners und zugunsten der heutigen Gesuchstellerin. Für eine erste Phase, nämlich bis zum 31. Januar 2015, wurden monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'325.00 vereinbart und für eine zweite Phase solche von Fr. 500.00 monatlich. Der entsprechende die zweite Phase betreffende Passus der Verein- barung lautete wie folgt: "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019" Dieser Passus wurde handschriftlich abgeändert und von der heutigen Ge- suchstellerin am Rand mit ihrem Kürzel ("B'._____") bestätigt; ein entsprechendes Kürzel des Gesuchsgegners fehlt. Der korrigierte Passus liest sich mit den hand- schriftlichen Korrekturen wie folgt:
- 5 - "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019 zum Eintritt der Gesuch- stellerin in das ordentliche AHV-Alter".
E. 1.2 Am 15. September 2010, zwischen 13.45 und 14.15 Uhr, fand vor der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil im Scheidungsprozess FE100116 die ge- meinsame Anhörung sowie die beiden getrennten Anhörungen der Parteien ge- mäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt (Urk. 5, Prot. S. 4). Bezüglich der gemeinsamen Anhörung findet sich im Protokoll der folgende Vermerk: "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zu seinem [Hervorhebung von "seinem" durch Kursivschrift im Original] Eintritt ins ordentli- che AHV-Alter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Konvention sei in Ziffer
E. 1.3 Das vom Einzelgericht am 15. September 2010 gefällte Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet, und zwar im Sinne von § 158 GVG/ZH ohne Begrün- dung. Im Sinne dieser Vorschrift wurden die Parteien mit Dispositiv-Ziff. 9 des Ur- teils darauf hingewiesen, dass sie binnen 10 Tagen seit der Zustellung des unbe- gründeten Entscheides dessen Begründung verlangen könnten, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Der unbegründete Entscheid wurde den Par- teien am 1. November 2010 zugestellt. Weil keine der Parteien eine Begründung verlangte, ist er seit dem 12. November 2010 rechtskräftig (vgl. auch Urk. 5/14).
E. 2 Verfahren betreffend das Gesuch der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2016
E. 2.1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 verlangte die Gesuchstellerin im Sinne ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 die Berichtigung des Protokolls der Verhandlung betreffend die Anhörung der Parteien vom 15. September 2010, und zwar in dem
- 6 - Sinne, dass auf S. 4 des Protokolls der oben erwähnte Passus durch folgende Fassung zu ersetzen sei (Urk. 1 S. 2): "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter zu Unterhaltsbei- trägen verpflichtet." Und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte die Gesuchstellerin, dass Ziff. 2/2 des Urteils des Einzelgerichts vom 15. September 2010 in dem Sinne zu berichtigen sei, dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge "bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 2).
E. 2.2 Nachdem der Gesuchsgegner das Gesuch am 14. Oktober 2016 beantwor- tet hatte (Urk. 8), trat die Vorinstanz auf das Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin nicht ein, berichtigte aber ihr Urteil vom 15. September 2010 ge- stützt auf Art. 334 ZPO in dem von der Gesuchstellerin verlangten Sinne (Urk. 15 S. 11 E. 3.3 und S. 12).
E. 2.3 Gegen das seinem Anwalt am 9. Dezember 2016 zugestellte vorinstanzli- che Urteil erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung (Urk. 14). Die Beru- fungsantwort wurde von der Gesuchstellerin am 3. März 2017 erstattet (Urk. 19).
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Die Berufungsbegründung bezieht sich mit keinem Wort auf die von der Gesuchstellerin verlangte Protokollberichtigung, die von der Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden ist. Insoweit blieb der vorinstanzliche Entscheid mit der Berufung unangefochten. Als prozessleitender Entscheid wäre dieser Nichteintretensentscheid ohnehin mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO anzufechten gewesen. So oder anders ist die Frage der Protokollberich- tigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des Entscheids über die Protokollberichtigung muss es daher von vornherein beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden haben.
E. 3.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht
- 7 - auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichti- gung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die ge- wünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Er- läuterung oder Berichtigung ist damit wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zwei- stufig. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist in ei- nem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Art. 334 ZPO konkreti- siert den Anspruch auf Erläuterung eines Urteils (BGE 139 III 379 E. 2.1 S. 380; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Die Vorinstanz hat beide Schritte gleichzeitig getan, indem sie Dispositiv-Ziff. 2/2 ihres früheren Urteils vom
15. September 2010 neu gefasst hat, so dass ein neuer Sachentscheid vorliegt, der nicht im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO mit der Beschwerde, sondern bei ge- gebenem Streitwert mit der Berufung anzufechten ist. Die Berufung ist daher zu- lässig.
E. 3.3 Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin nach der ZPO und nicht nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht zu beurteilen ist. Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung ist zu verweisen (Urk. 15 E. 3.1.).
E. 3.4 Die Gesuchstellerin legt mit ihrer Berufungsantwort neu ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 20. April 2016 vor (Urk. 20), ohne darzutun, aus welchen Gründen dies gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll. Die neu vorgelegte Urkunde verletzt das Novenverbot und ist daher unbeachtlich.
E. 3.5 Im Berufungsverfahren haben sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort gemachte generelle Verweisungen auf die Rechtsschriften des vorinstanzli- chen Verfahrens (vgl. Urk. 19 Rz 1) ist unzulässig.
E. 4 Das Protokoll im Verfahren Proz.-Nr. FE100116
E. 4.1 Die Gesuchstellerin hat bezüglich dieses Protokolls bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO anhängig gemacht.
- 8 - Auf dieses Gesuch ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Damit hat das Protokoll des Prozesses FE100116 Bestand.
E. 4.2 Unter diesen Umständen bildet das Protokoll des Prozesses FE100116 über die Verhandlung vom 15. September 2010 im Sinne von § 154 Abs. 1 GVG/ZH "Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen". Dass die Äusserungen der Parteien nicht in direkter, sondern in indirekter Rede proto- kolliert wurden, spielt keine Rolle. Damit steht fest,
- dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass der Unterhaltsbeitrag (ge- meint ist jener der zweiten Phase von monatlich Fr. 500.00) bis zum Eintritt des (heutigen) Gesuchsgegners "ins ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen sei (Urk. 5 Prot. S. 4);
- dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass die dem Gericht eingereichte Konvention in diesem Sinne "anzupassen" sei (Urk. 5 Prot. S. 4);
- dass in den getrennten Anhörungen vom 15. September 2015 beide Par- teien in gleicher Weise bestätigten, dass sie mit "den Regelungen der Kon- vention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden" seien (Urk. 5 Prot. S. 5).
E. 5 Zum "ordentlichen AHV-Alter" der Parteien Die Gesuchstellerin wurde am tt. Oktober 1955 geboren, so dass sie das "ordentliche AHV-Alter" mit 64 Jahren im Oktober 2019 erreichen wird. Demge- genüber wurde der Gesuchsgegner am tt. Februar 1950 geboren; er erreichte das "ordentliche AHV-Alter" mit 65 Jahren im Februar 2015.
E. 6 Die Frage der Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010
E. 6.1 Nach der Rechtsprechung kann im Sinne von Art. 334 ZPO die Erläuterung nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Mit ei-
- 9 - nem Erläuterungsgesuch kann aber keine materielle Änderung der getroffenen Entscheide verlangt werden, denn dafür steht einzig der ordentliche Rechtsmit- telweg offen (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326 mit Hinweisen; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Wie die Erläuterung bezweckt auch die Berichtigung nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern die Korrektur eines offen- sichtlichen Versehens. Einen Anlass für eine Berichtigung gibt es nur dann, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht überein- stimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Voraus- setzung für eine Berichtigung ist daher ein Fehler im Ausdruck und nicht etwa ein Fehler in der Willensbildung. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie aus- gesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3). Als Beispiele für Fehler im Ausdruck, die einer Berichtigung zugänglich sind, werden in der Lehre z.B. irrige Parteibezeichnungen, irrtümliche Angaben über die Gerichtsbesetzung, Rechnungs- und Schreibfehler oder auch falsche Da- tumsangaben erwähnt (SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8; ZK ZPO- WEIBEL, Art. 334 N 7).
E. 6.2 Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 15. September 2010 geht nach dem Gesagten klar hervor, dass die Parteien die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners mit seinem Eintritt ins AHV-Alter, d.h. Ende Februar 2015, erlöschen las- sen wollten. Damit stimmt auch das Dispositiv des am 15. September 2010 er- gangenen Urteils überein. Ob die Erklärungen der Parteien anlässlich ihrer Anhö- rungen eine genügende Grundlage für den Entscheid des Gerichts bildeten, ist eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen gewesen wäre. Ein Fehler im Ausdruck durch das Gericht scheidet jedenfalls klarerweise aus, denn das Gericht hat so entschieden, wie das die Parteien in ihren Anhörungen vom
15. September 2010 erklärt haben. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 sind daher nicht gegeben. Unter diesen Um- ständen ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er nicht den Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren betrifft, aufzuheben, und das Gesuch der Ge-
- 10 - suchstellerin betreffend Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 ist ab- zuweisen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort der Gesuchstellerin vom 3. März 2017 (Urk. 19 samt Beilage Urk. 20) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 7.1 Da die Berufungsinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO in der Sa- che neu zu entscheiden hat, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über die Pro- zesskosten beider Instanzen zu befinden. Nach dem Gesagten unterliegt die Ge- suchstellerin auf der ganzen Linie, weshalb sie für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 8 S. 2 und Urk. 14 S. 2).
E. 7.2 Der Gesuchsgegner erlangte mit 65 Jahren das ordentliche AHV-Alter im Februar 2015, während das bei der Gesuchstellerin mit Erreichen des 64. Alters- jahres im Oktober 2019 der Fall sein wird. Damit geht es um Unterhaltsansprüche für 56 Monate (März 2015 bis Oktober 2019) zu Fr. 500.00. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 28'000.00.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat, ohne es klar zu sagen, sinngemäss in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Festsetzung von Gerichtskosten verzichtet. Daran kann nicht festgehalten werden, weil das Berichtigungsbegehren der Gesuchstel- lerin abgewiesen werden muss. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzulegen.
E. 7.4 Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind auf der Grundlage eines Streitwertes von Fr. 28'000.00 festzusetzen, indessen im Sinne der §§ 4 Abs. 2 und 3 GerGebV sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 AnwGebV zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung des Gesuchs- gegners für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'700.00 und für das zweitin- stanzliche Verfahren auf Fr. 800.00, insgesamt auf Fr. 2'500.00, festzusetzen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ein- zelgericht) vom 24. November 2016, soweit mit der Berufung angefochten, aufgehoben, und das Gesuch der Gesuchstellerin um Berichtigung des Ur- teils des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 15. September 2010 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren BE160002 wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren LC170006 wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten beider Instanzen werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Instan- zen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
E. 8 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Dispositiv
- Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. September 2010 (Geschäfts-Nr.: FE100113) wird wie folgt berichtigt: "2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller über die Nebenfolgen der Scheidung wird genehmigt und vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. […]
- Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich mo- natliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu be- zahlen: − Fr. 3'325.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2015 − Fr. 500.00 von da an bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Rentenalter zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats. […]" Im Übrigen wird auf das Begehren nicht eingetreten.
- Eine Entscheidgebühr wird nicht erhoben.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Verfahren FV160030-E.
- Gegen diesen Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beila- ge dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. - 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 14 S. 2): Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Anträge der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen inklusiv 8 % Mehrwertsteuer vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 19): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:
- Sachverhalt 1.1. Die Parteien waren Eheleute. Ende Juni 2010 unterzeichneten sie eine Scheidungskonvention, und zwar die heutige Gesuchstellerin am 28. Juni und der heutige Gesuchsgegner am 30. Juni 2010 (Urk. 5/3). Mit Ziff. 2 der Konvention vereinbarten die Parteien Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zulasten des heutigen Gesuchsgegners und zugunsten der heutigen Gesuchstellerin. Für eine erste Phase, nämlich bis zum 31. Januar 2015, wurden monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'325.00 vereinbart und für eine zweite Phase solche von Fr. 500.00 monatlich. Der entsprechende die zweite Phase betreffende Passus der Verein- barung lautete wie folgt: "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019" Dieser Passus wurde handschriftlich abgeändert und von der heutigen Ge- suchstellerin am Rand mit ihrem Kürzel ("B'._____") bestätigt; ein entsprechendes Kürzel des Gesuchsgegners fehlt. Der korrigierte Passus liest sich mit den hand- schriftlichen Korrekturen wie folgt: - 5 - "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019 zum Eintritt der Gesuch- stellerin in das ordentliche AHV-Alter". 1.2. Am 15. September 2010, zwischen 13.45 und 14.15 Uhr, fand vor der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil im Scheidungsprozess FE100116 die ge- meinsame Anhörung sowie die beiden getrennten Anhörungen der Parteien ge- mäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt (Urk. 5, Prot. S. 4). Bezüglich der gemeinsamen Anhörung findet sich im Protokoll der folgende Vermerk: "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zu seinem [Hervorhebung von "seinem" durch Kursivschrift im Original] Eintritt ins ordentli- che AHV-Alter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Konvention sei in Ziffer 2 entsprechend anzupassen." Und bezüglich der getrennten Anhörungen der Parteien ist im Protokoll Fol- gendes zu lesen (Urk. 5 Prot. S. 5): "Beide Gesuchsteller bestätigen in der getrennten Anhörung, dass sie mit der Scheidung einverstanden und den Regelungen in der Konvention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden seien." Die Scheidungskonvention wurde am 1. Juli 2010 vom Anwalt des heutigen Gesuchsgegners dem Scheidungsgericht ohne weiteren Kommentar eingereicht (Urk. 5/3). 1.3. Das vom Einzelgericht am 15. September 2010 gefällte Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet, und zwar im Sinne von § 158 GVG/ZH ohne Begrün- dung. Im Sinne dieser Vorschrift wurden die Parteien mit Dispositiv-Ziff. 9 des Ur- teils darauf hingewiesen, dass sie binnen 10 Tagen seit der Zustellung des unbe- gründeten Entscheides dessen Begründung verlangen könnten, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Der unbegründete Entscheid wurde den Par- teien am 1. November 2010 zugestellt. Weil keine der Parteien eine Begründung verlangte, ist er seit dem 12. November 2010 rechtskräftig (vgl. auch Urk. 5/14).
- Verfahren betreffend das Gesuch der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2016 2.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 verlangte die Gesuchstellerin im Sinne ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 die Berichtigung des Protokolls der Verhandlung betreffend die Anhörung der Parteien vom 15. September 2010, und zwar in dem - 6 - Sinne, dass auf S. 4 des Protokolls der oben erwähnte Passus durch folgende Fassung zu ersetzen sei (Urk. 1 S. 2): "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter zu Unterhaltsbei- trägen verpflichtet." Und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte die Gesuchstellerin, dass Ziff. 2/2 des Urteils des Einzelgerichts vom 15. September 2010 in dem Sinne zu berichtigen sei, dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge "bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 2). 2.2. Nachdem der Gesuchsgegner das Gesuch am 14. Oktober 2016 beantwor- tet hatte (Urk. 8), trat die Vorinstanz auf das Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin nicht ein, berichtigte aber ihr Urteil vom 15. September 2010 ge- stützt auf Art. 334 ZPO in dem von der Gesuchstellerin verlangten Sinne (Urk. 15 S. 11 E. 3.3 und S. 12). 2.3. Gegen das seinem Anwalt am 9. Dezember 2016 zugestellte vorinstanzli- che Urteil erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung (Urk. 14). Die Beru- fungsantwort wurde von der Gesuchstellerin am 3. März 2017 erstattet (Urk. 19).
- Prozessuales 3.1. Die Berufungsbegründung bezieht sich mit keinem Wort auf die von der Gesuchstellerin verlangte Protokollberichtigung, die von der Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden ist. Insoweit blieb der vorinstanzliche Entscheid mit der Berufung unangefochten. Als prozessleitender Entscheid wäre dieser Nichteintretensentscheid ohnehin mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO anzufechten gewesen. So oder anders ist die Frage der Protokollberich- tigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des Entscheids über die Protokollberichtigung muss es daher von vornherein beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden haben. 3.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht - 7 - auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichti- gung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die ge- wünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Er- läuterung oder Berichtigung ist damit wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zwei- stufig. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist in ei- nem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Art. 334 ZPO konkreti- siert den Anspruch auf Erläuterung eines Urteils (BGE 139 III 379 E. 2.1 S. 380; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Die Vorinstanz hat beide Schritte gleichzeitig getan, indem sie Dispositiv-Ziff. 2/2 ihres früheren Urteils vom
- September 2010 neu gefasst hat, so dass ein neuer Sachentscheid vorliegt, der nicht im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO mit der Beschwerde, sondern bei ge- gebenem Streitwert mit der Berufung anzufechten ist. Die Berufung ist daher zu- lässig. 3.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin nach der ZPO und nicht nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht zu beurteilen ist. Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung ist zu verweisen (Urk. 15 E. 3.1.). 3.4. Die Gesuchstellerin legt mit ihrer Berufungsantwort neu ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 20. April 2016 vor (Urk. 20), ohne darzutun, aus welchen Gründen dies gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll. Die neu vorgelegte Urkunde verletzt das Novenverbot und ist daher unbeachtlich. 3.5. Im Berufungsverfahren haben sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort gemachte generelle Verweisungen auf die Rechtsschriften des vorinstanzli- chen Verfahrens (vgl. Urk. 19 Rz 1) ist unzulässig.
- Das Protokoll im Verfahren Proz.-Nr. FE100116 4.1. Die Gesuchstellerin hat bezüglich dieses Protokolls bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO anhängig gemacht. - 8 - Auf dieses Gesuch ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Damit hat das Protokoll des Prozesses FE100116 Bestand. 4.2. Unter diesen Umständen bildet das Protokoll des Prozesses FE100116 über die Verhandlung vom 15. September 2010 im Sinne von § 154 Abs. 1 GVG/ZH "Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen". Dass die Äusserungen der Parteien nicht in direkter, sondern in indirekter Rede proto- kolliert wurden, spielt keine Rolle. Damit steht fest, - dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass der Unterhaltsbeitrag (ge- meint ist jener der zweiten Phase von monatlich Fr. 500.00) bis zum Eintritt des (heutigen) Gesuchsgegners "ins ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen sei (Urk. 5 Prot. S. 4); - dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass die dem Gericht eingereichte Konvention in diesem Sinne "anzupassen" sei (Urk. 5 Prot. S. 4); - dass in den getrennten Anhörungen vom 15. September 2015 beide Par- teien in gleicher Weise bestätigten, dass sie mit "den Regelungen der Kon- vention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden" seien (Urk. 5 Prot. S. 5).
- Zum "ordentlichen AHV-Alter" der Parteien Die Gesuchstellerin wurde am tt. Oktober 1955 geboren, so dass sie das "ordentliche AHV-Alter" mit 64 Jahren im Oktober 2019 erreichen wird. Demge- genüber wurde der Gesuchsgegner am tt. Februar 1950 geboren; er erreichte das "ordentliche AHV-Alter" mit 65 Jahren im Februar 2015.
- Die Frage der Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 6.1. Nach der Rechtsprechung kann im Sinne von Art. 334 ZPO die Erläuterung nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Mit ei- - 9 - nem Erläuterungsgesuch kann aber keine materielle Änderung der getroffenen Entscheide verlangt werden, denn dafür steht einzig der ordentliche Rechtsmit- telweg offen (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326 mit Hinweisen; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Wie die Erläuterung bezweckt auch die Berichtigung nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern die Korrektur eines offen- sichtlichen Versehens. Einen Anlass für eine Berichtigung gibt es nur dann, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht überein- stimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Voraus- setzung für eine Berichtigung ist daher ein Fehler im Ausdruck und nicht etwa ein Fehler in der Willensbildung. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie aus- gesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3). Als Beispiele für Fehler im Ausdruck, die einer Berichtigung zugänglich sind, werden in der Lehre z.B. irrige Parteibezeichnungen, irrtümliche Angaben über die Gerichtsbesetzung, Rechnungs- und Schreibfehler oder auch falsche Da- tumsangaben erwähnt (SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8; ZK ZPO- WEIBEL, Art. 334 N 7). 6.2. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 15. September 2010 geht nach dem Gesagten klar hervor, dass die Parteien die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners mit seinem Eintritt ins AHV-Alter, d.h. Ende Februar 2015, erlöschen las- sen wollten. Damit stimmt auch das Dispositiv des am 15. September 2010 er- gangenen Urteils überein. Ob die Erklärungen der Parteien anlässlich ihrer Anhö- rungen eine genügende Grundlage für den Entscheid des Gerichts bildeten, ist eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen gewesen wäre. Ein Fehler im Ausdruck durch das Gericht scheidet jedenfalls klarerweise aus, denn das Gericht hat so entschieden, wie das die Parteien in ihren Anhörungen vom
- September 2010 erklärt haben. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 sind daher nicht gegeben. Unter diesen Um- ständen ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er nicht den Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren betrifft, aufzuheben, und das Gesuch der Ge- - 10 - suchstellerin betreffend Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 ist ab- zuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Da die Berufungsinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO in der Sa- che neu zu entscheiden hat, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über die Pro- zesskosten beider Instanzen zu befinden. Nach dem Gesagten unterliegt die Ge- suchstellerin auf der ganzen Linie, weshalb sie für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 8 S. 2 und Urk. 14 S. 2). 7.2. Der Gesuchsgegner erlangte mit 65 Jahren das ordentliche AHV-Alter im Februar 2015, während das bei der Gesuchstellerin mit Erreichen des 64. Alters- jahres im Oktober 2019 der Fall sein wird. Damit geht es um Unterhaltsansprüche für 56 Monate (März 2015 bis Oktober 2019) zu Fr. 500.00. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 28'000.00. 7.3. Die Vorinstanz hat, ohne es klar zu sagen, sinngemäss in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Festsetzung von Gerichtskosten verzichtet. Daran kann nicht festgehalten werden, weil das Berichtigungsbegehren der Gesuchstel- lerin abgewiesen werden muss. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzulegen. 7.4. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind auf der Grundlage eines Streitwertes von Fr. 28'000.00 festzusetzen, indessen im Sinne der §§ 4 Abs. 2 und 3 GerGebV sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 AnwGebV zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung des Gesuchs- gegners für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'700.00 und für das zweitin- stanzliche Verfahren auf Fr. 800.00, insgesamt auf Fr. 2'500.00, festzusetzen. - 11 - Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ein- zelgericht) vom 24. November 2016, soweit mit der Berufung angefochten, aufgehoben, und das Gesuch der Gesuchstellerin um Berichtigung des Ur- teils des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 15. September 2010 wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren BE160002 wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren LC170006 wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten beider Instanzen werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Instan- zen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort der Gesuchstellerin vom 3. März 2017 (Urk. 19 samt Beilage Urk. 20) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC170006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 16. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Berichtigung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. November 2016 (BE160002-E)
- 2 - Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 15. September 2010 (Proz.-Nr. FE100116): "1. Die Ehe der Gesuchsteller [= heutige Gesuchstellerin und Gesuchs- gegner] wird geschieden.
2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller über die Nebenfolgen der Schei- dung wird genehmigt und vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. [ ... ]
2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 3'325.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Januar 2015
- Fr. 500.00 von da an bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das ordentliche AHV-Rentenalter zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Mo- nats.
3. - 6. ….."
3. -8. ….
9. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einem Gesuchsteller schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Gesuchstellern die Frist von 10 Tagen zur Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides." Rechtsbegehren gemäss dem Gesuch der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2016 (Urk. 1): "1. Es sei das Protokoll der Anhörung vom 15. September 2010 be- treffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE100116/U01), Seite 4, letzter Absatz folgendermassen zu berichtigen: "Beide Gesuch- steller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter zu Unter- haltsbeiträgen verpflichtet."
2. Es sei Ziffer 2. / 2. des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Hin- wil vom 15. September 2010 betreffend Ehescheidung (Ge- schäfts-Nr. FE100116/U01), 2. Lemma, folgendermassen zu be- richtigen:
- 3 - '- Fr. 500.00 von da an bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Rentenalter' […]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 24. November 2016 (Urk. 15):
1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. September 2010 (Geschäfts-Nr.: FE100113) wird wie folgt berichtigt: "2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller über die Nebenfolgen der Scheidung wird genehmigt und vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. […]
2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich mo- natliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu be- zahlen: − Fr. 3'325.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Januar 2015 − Fr. 500.00 von da an bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Rentenalter zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats. […]" Im Übrigen wird auf das Begehren nicht eingetreten.
2. Eine Entscheidgebühr wird nicht erhoben.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Verfahren FV160030-E.
5. Gegen diesen Entscheids kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beila- ge dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen.
- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 14 S. 2): Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Anträge der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen inklusiv 8 % Mehrwertsteuer vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 19): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien waren Eheleute. Ende Juni 2010 unterzeichneten sie eine Scheidungskonvention, und zwar die heutige Gesuchstellerin am 28. Juni und der heutige Gesuchsgegner am 30. Juni 2010 (Urk. 5/3). Mit Ziff. 2 der Konvention vereinbarten die Parteien Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zulasten des heutigen Gesuchsgegners und zugunsten der heutigen Gesuchstellerin. Für eine erste Phase, nämlich bis zum 31. Januar 2015, wurden monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'325.00 vereinbart und für eine zweite Phase solche von Fr. 500.00 monatlich. Der entsprechende die zweite Phase betreffende Passus der Verein- barung lautete wie folgt: "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019" Dieser Passus wurde handschriftlich abgeändert und von der heutigen Ge- suchstellerin am Rand mit ihrem Kürzel ("B'._____") bestätigt; ein entsprechendes Kürzel des Gesuchsgegners fehlt. Der korrigierte Passus liest sich mit den hand- schriftlichen Korrekturen wie folgt:
- 5 - "Fr. 500.00 von da an bis 30. September 2019 zum Eintritt der Gesuch- stellerin in das ordentliche AHV-Alter". 1.2. Am 15. September 2010, zwischen 13.45 und 14.15 Uhr, fand vor der Ein- zelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil im Scheidungsprozess FE100116 die ge- meinsame Anhörung sowie die beiden getrennten Anhörungen der Parteien ge- mäss Art. 111 Abs. 1 ZGB statt (Urk. 5, Prot. S. 4). Bezüglich der gemeinsamen Anhörung findet sich im Protokoll der folgende Vermerk: "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zu seinem [Hervorhebung von "seinem" durch Kursivschrift im Original] Eintritt ins ordentli- che AHV-Alter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Konvention sei in Ziffer 2 entsprechend anzupassen." Und bezüglich der getrennten Anhörungen der Parteien ist im Protokoll Fol- gendes zu lesen (Urk. 5 Prot. S. 5): "Beide Gesuchsteller bestätigen in der getrennten Anhörung, dass sie mit der Scheidung einverstanden und den Regelungen in der Konvention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden seien." Die Scheidungskonvention wurde am 1. Juli 2010 vom Anwalt des heutigen Gesuchsgegners dem Scheidungsgericht ohne weiteren Kommentar eingereicht (Urk. 5/3). 1.3. Das vom Einzelgericht am 15. September 2010 gefällte Urteil wurde den Parteien schriftlich eröffnet, und zwar im Sinne von § 158 GVG/ZH ohne Begrün- dung. Im Sinne dieser Vorschrift wurden die Parteien mit Dispositiv-Ziff. 9 des Ur- teils darauf hingewiesen, dass sie binnen 10 Tagen seit der Zustellung des unbe- gründeten Entscheides dessen Begründung verlangen könnten, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Der unbegründete Entscheid wurde den Par- teien am 1. November 2010 zugestellt. Weil keine der Parteien eine Begründung verlangte, ist er seit dem 12. November 2010 rechtskräftig (vgl. auch Urk. 5/14).
2. Verfahren betreffend das Gesuch der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2016 2.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 verlangte die Gesuchstellerin im Sinne ihres Rechtsbegehrens Ziff. 1 die Berichtigung des Protokolls der Verhandlung betreffend die Anhörung der Parteien vom 15. September 2010, und zwar in dem
- 6 - Sinne, dass auf S. 4 des Protokolls der oben erwähnte Passus durch folgende Fassung zu ersetzen sei (Urk. 1 S. 2): "Beide Gesuchsteller erklären übereinstimmend, der Gesuchsteller sei bis zum Eintritt der Gesuchstellerin ins ordentliche AHV-Alter zu Unterhaltsbei- trägen verpflichtet." Und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte die Gesuchstellerin, dass Ziff. 2/2 des Urteils des Einzelgerichts vom 15. September 2010 in dem Sinne zu berichtigen sei, dass der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge "bis zum Eintritt der Gesuchstellerin in das ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 2). 2.2. Nachdem der Gesuchsgegner das Gesuch am 14. Oktober 2016 beantwor- tet hatte (Urk. 8), trat die Vorinstanz auf das Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin nicht ein, berichtigte aber ihr Urteil vom 15. September 2010 ge- stützt auf Art. 334 ZPO in dem von der Gesuchstellerin verlangten Sinne (Urk. 15 S. 11 E. 3.3 und S. 12). 2.3. Gegen das seinem Anwalt am 9. Dezember 2016 zugestellte vorinstanzli- che Urteil erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung (Urk. 14). Die Beru- fungsantwort wurde von der Gesuchstellerin am 3. März 2017 erstattet (Urk. 19).
3. Prozessuales 3.1. Die Berufungsbegründung bezieht sich mit keinem Wort auf die von der Gesuchstellerin verlangte Protokollberichtigung, die von der Vorinstanz mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden ist. Insoweit blieb der vorinstanzliche Entscheid mit der Berufung unangefochten. Als prozessleitender Entscheid wäre dieser Nichteintretensentscheid ohnehin mit der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO anzufechten gewesen. So oder anders ist die Frage der Protokollberich- tigung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich des Entscheids über die Protokollberichtigung muss es daher von vornherein beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden haben. 3.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht
- 7 - auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichti- gung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die ge- wünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Er- läuterung oder Berichtigung ist damit wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) zwei- stufig. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist in ei- nem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Art. 334 ZPO konkreti- siert den Anspruch auf Erläuterung eines Urteils (BGE 139 III 379 E. 2.1 S. 380; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Die Vorinstanz hat beide Schritte gleichzeitig getan, indem sie Dispositiv-Ziff. 2/2 ihres früheren Urteils vom
15. September 2010 neu gefasst hat, so dass ein neuer Sachentscheid vorliegt, der nicht im Sinne von Art. 334 Abs. 3 ZPO mit der Beschwerde, sondern bei ge- gebenem Streitwert mit der Berufung anzufechten ist. Die Berufung ist daher zu- lässig. 3.3. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das Berichtigungsgesuch der Gesuchstellerin nach der ZPO und nicht nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht zu beurteilen ist. Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung ist zu verweisen (Urk. 15 E. 3.1.). 3.4. Die Gesuchstellerin legt mit ihrer Berufungsantwort neu ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 20. April 2016 vor (Urk. 20), ohne darzutun, aus welchen Gründen dies gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein soll. Die neu vorgelegte Urkunde verletzt das Novenverbot und ist daher unbeachtlich. 3.5. Im Berufungsverfahren haben sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen. Die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsant- wort gemachte generelle Verweisungen auf die Rechtsschriften des vorinstanzli- chen Verfahrens (vgl. Urk. 19 Rz 1) ist unzulässig.
4. Das Protokoll im Verfahren Proz.-Nr. FE100116 4.1. Die Gesuchstellerin hat bezüglich dieses Protokolls bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO anhängig gemacht.
- 8 - Auf dieses Gesuch ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Damit hat das Protokoll des Prozesses FE100116 Bestand. 4.2. Unter diesen Umständen bildet das Protokoll des Prozesses FE100116 über die Verhandlung vom 15. September 2010 im Sinne von § 154 Abs. 1 GVG/ZH "Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen". Dass die Äusserungen der Parteien nicht in direkter, sondern in indirekter Rede proto- kolliert wurden, spielt keine Rolle. Damit steht fest,
- dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass der Unterhaltsbeitrag (ge- meint ist jener der zweiten Phase von monatlich Fr. 500.00) bis zum Eintritt des (heutigen) Gesuchsgegners "ins ordentliche AHV-Alter" zu bezahlen sei (Urk. 5 Prot. S. 4);
- dass anlässlich der gemeinsamen Anhörung vom 15. September 2010 bei- de Parteien übereinstimmend erklärten, dass die dem Gericht eingereichte Konvention in diesem Sinne "anzupassen" sei (Urk. 5 Prot. S. 4);
- dass in den getrennten Anhörungen vom 15. September 2015 beide Par- teien in gleicher Weise bestätigten, dass sie mit "den Regelungen der Kon- vention inklusive der besprochenen Änderungen einverstanden" seien (Urk. 5 Prot. S. 5).
5. Zum "ordentlichen AHV-Alter" der Parteien Die Gesuchstellerin wurde am tt. Oktober 1955 geboren, so dass sie das "ordentliche AHV-Alter" mit 64 Jahren im Oktober 2019 erreichen wird. Demge- genüber wurde der Gesuchsgegner am tt. Februar 1950 geboren; er erreichte das "ordentliche AHV-Alter" mit 65 Jahren im Februar 2015.
6. Die Frage der Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 6.1. Nach der Rechtsprechung kann im Sinne von Art. 334 ZPO die Erläuterung nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Mit ei-
- 9 - nem Erläuterungsgesuch kann aber keine materielle Änderung der getroffenen Entscheide verlangt werden, denn dafür steht einzig der ordentliche Rechtsmit- telweg offen (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326 mit Hinweisen; BGer 5A_149/2015 vom 5.6.2015 E. 3.1). Wie die Erläuterung bezweckt auch die Berichtigung nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern die Korrektur eines offen- sichtlichen Versehens. Einen Anlass für eine Berichtigung gibt es nur dann, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht überein- stimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Voraus- setzung für eine Berichtigung ist daher ein Fehler im Ausdruck und nicht etwa ein Fehler in der Willensbildung. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie aus- gesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3). Als Beispiele für Fehler im Ausdruck, die einer Berichtigung zugänglich sind, werden in der Lehre z.B. irrige Parteibezeichnungen, irrtümliche Angaben über die Gerichtsbesetzung, Rechnungs- und Schreibfehler oder auch falsche Da- tumsangaben erwähnt (SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 8; ZK ZPO- WEIBEL, Art. 334 N 7). 6.2. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 15. September 2010 geht nach dem Gesagten klar hervor, dass die Parteien die Unterhaltspflicht des Gesuchs- gegners mit seinem Eintritt ins AHV-Alter, d.h. Ende Februar 2015, erlöschen las- sen wollten. Damit stimmt auch das Dispositiv des am 15. September 2010 er- gangenen Urteils überein. Ob die Erklärungen der Parteien anlässlich ihrer Anhö- rungen eine genügende Grundlage für den Entscheid des Gerichts bildeten, ist eine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen gewesen wäre. Ein Fehler im Ausdruck durch das Gericht scheidet jedenfalls klarerweise aus, denn das Gericht hat so entschieden, wie das die Parteien in ihren Anhörungen vom
15. September 2010 erklärt haben. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 sind daher nicht gegeben. Unter diesen Um- ständen ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er nicht den Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren betrifft, aufzuheben, und das Gesuch der Ge-
- 10 - suchstellerin betreffend Berichtigung des Urteils vom 15. September 2010 ist ab- zuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Da die Berufungsinstanz im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO in der Sa- che neu zu entscheiden hat, hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über die Pro- zesskosten beider Instanzen zu befinden. Nach dem Gesagten unterliegt die Ge- suchstellerin auf der ganzen Linie, weshalb sie für beide Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 8 S. 2 und Urk. 14 S. 2). 7.2. Der Gesuchsgegner erlangte mit 65 Jahren das ordentliche AHV-Alter im Februar 2015, während das bei der Gesuchstellerin mit Erreichen des 64. Alters- jahres im Oktober 2019 der Fall sein wird. Damit geht es um Unterhaltsansprüche für 56 Monate (März 2015 bis Oktober 2019) zu Fr. 500.00. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 28'000.00. 7.3. Die Vorinstanz hat, ohne es klar zu sagen, sinngemäss in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Festsetzung von Gerichtskosten verzichtet. Daran kann nicht festgehalten werden, weil das Berichtigungsbegehren der Gesuchstel- lerin abgewiesen werden muss. Vielmehr ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr festzulegen. 7.4. Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind auf der Grundlage eines Streitwertes von Fr. 28'000.00 festzusetzen, indessen im Sinne der §§ 4 Abs. 2 und 3 GerGebV sowie § 4 Abs. 2 und 3 und § 13 AnwGebV zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung des Gesuchs- gegners für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'700.00 und für das zweitin- stanzliche Verfahren auf Fr. 800.00, insgesamt auf Fr. 2'500.00, festzusetzen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ein- zelgericht) vom 24. November 2016, soweit mit der Berufung angefochten, aufgehoben, und das Gesuch der Gesuchstellerin um Berichtigung des Ur- teils des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht) vom 15. September 2010 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren BE160002 wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren LC170006 wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten beider Instanzen werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Ge- suchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfange von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für beide Instan- zen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Berufungsantwort der Gesuchstellerin vom 3. März 2017 (Urk. 19 samt Beilage Urk. 20) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: jo