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LC160055

Ehescheidung

Zürich OG · 2017-01-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 148; beim Obergericht ein- gegangen am 11. Januar 2017) hat die Klägerin ihre am 1. Dezember 2016 einge- reichte Berufung, mit welcher sie Dispositiv-Ziffern 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2016 angefochten hatte (Urk. 140), zurückgezogen. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

E. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

E. 4 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 144/2-20 und 148, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zi- vilstandsamt und an die C._____ [Bank] gemäss Dispositiv-Ziffer 15 des Scheidungsurteils vom 19. Oktober 2016 obliegen.

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E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 13. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt

Dispositiv
  1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 148; beim Obergericht ein- gegangen am 11. Januar 2017) hat die Klägerin ihre am 1. Dezember 2016 einge- reichte Berufung, mit welcher sie Dispositiv-Ziffern 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2016 angefochten hatte (Urk. 140), zurückgezogen. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
  2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  3. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
  6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 144/2-20 und 148, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zi- vilstandsamt und an die C._____ [Bank] gemäss Dispositiv-Ziffer 15 des Scheidungsurteils vom 19. Oktober 2016 obliegen. - 3 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 13. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Oktober 2016 (FE100123-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 148; beim Obergericht ein- gegangen am 11. Januar 2017) hat die Klägerin ihre am 1. Dezember 2016 einge- reichte Berufung, mit welcher sie Dispositiv-Ziffern 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2016 angefochten hatte (Urk. 140), zurückgezogen. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 144/2-20 und 148, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zi- vilstandsamt und an die C._____ [Bank] gemäss Dispositiv-Ziffer 15 des Scheidungsurteils vom 19. Oktober 2016 obliegen.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 13. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt