Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. August 2004 in D._____. Aus ihrer Ehe ging am tt.mm.2006 der Sohn C._____ (nachfolgend C._____) hervor (Urk. 2). Am 29. September 2008 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbe- gehren (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 nahm der Eheschutzrichter da- von Vormerk, dass die Parteien seit 14. Oktober 2008 auf unbestimmte Zeit ge- trennt leben, und regelte das Getrenntleben. C._____ wurde unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein weitgehendes Besuchs- und Betreuungs- recht eingeräumt, das darin bestand, dass der Kläger in den geraden Wochen des Jahres von Montag, 18.00 Uhr, bis Montag der darauffolgenden Woche, 8.30 Uhr, die Betreuung des Sohnes übernahm. Zudem wurde die bereits zuvor angeordne- te Beistandschaft bestätigt und die Aufgaben der Beiständin neu umschrieben (Urk. 8/93).
E. 1.1 Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erho- ben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auf Berufung und Anschlussberufung ist – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
E. 1.2 In der Berufungsbegründung muss die Fehlerhaftigkeit des angefochte- nen Entscheids aufgezeigt werden, was bedingt, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO).
E. 1.3 Eine allfällige Replik darf der Berufungskläger nicht dazu verwenden, seine Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die ech- te Noven darstellen. Soweit die Stellungnahmen der Beklagten vom 8. Februar 2017 (Urk. 249), 20. März 2017 (Urk. 259) und 15. Mai 2017 (Urk. 270) diese Vo- raussetzungen nicht erfüllen, kann darauf nicht eingetreten werden.
2. Die Beklagte trägt als neuen Umstand zunächst vor, der Kläger habe im Sommer 2016 eigenmächtig und ohne vorherige Mitteilung den Wohnort von
- 26 - P._____ nach D._____ verlegt, wo C._____ jetzt die 4. Klasse besuche. (Urk. 224 S. 6). Ihre Berufungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Rekurs und der Kläger An- schlussrekurs. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte die Kammer eine Vereinbarung der Parteien vom 5./7. Juli 2011. Gestützt darauf wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen, wobei der Kläger wiederum berechtigt wurde, C._____ in den geraden Wochen des Jahres zu betreuen. Die Betreuung der Ferien, der Besuch des … Kindergartens und der Krippenbesuch wurden detailliert geregelt und den Parteien weitere Weisungen erteilt (nach Urk. 8/100).
E. 2.1 Bei streitigen Kinderbelangen werden die Prozesskosten den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind.
E. 2.2 Die Kosten für die Vertretung C._____s sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt Z._____, hat seine Honorarrechnung über Fr. 6'249.85 (30 Stunden und 55 Minuten à Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 66.50) eingereicht (Urk. 277). Seitens der Parteien ging dazu keine Stellungnahme ein. Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Kindesvertreters ist der effektive Zeitaufwand, soweit er den Umständen angemessen erscheint bzw. im Einzelfall erforderlich war (BGE 142 III 153 E. 2.5 S. 155 und E. 6.2 S. 169). Rich- tet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Der von Rechtsanwalt Z._____ ver- anschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– hält sich an diese Vorgabe. Rechtsanwalt Z._____ stellt Arbeiten und Auslagen vom 4. Juli bis 23. Au- gust 2016 in Rechnung, die noch das erstinstanzliche Verfahren betreffen (total 165 Minuten und Fr. 3.– Barauslagen). Auch wenn diese Arbeiten in der Honorar-
- 53 - note, die der Vorinstanz eingereicht wurde, noch nicht enthalten waren (Urk. 214), können sie von der Berufungsinstanz nicht entschädigt werden, zumal die Vo- rinstanz für ihr Verfahren eine Pauschalentschädigung festgesetzt und Rechtsan- walt Z._____ statt der beantragten Fr. 30'750.– nur Fr. 22'500.– (je zuzüglich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen hat (Urk. 225 S. 50 f.). Ausgewie- sen sind somit 28 Stunden und 10 Minuten. Hinzu kommt der in der Aufstellung noch nicht enthaltene Zeitaufwand für die Studium dieses Urteils und dessen Mit- teilung an C._____, weshalb insgesamt 30 Stunden zu entschädigen sind. Die Vergütung ist somit auf Fr. 6'000.– (30 x Fr. 200.–) zuzüglich Fr. 63.50 Barausla- gen festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist nicht geschuldet (E. IV/1). Es wird erkannt:
1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter die alleinige Sorge des Klägers gestellt.
2. Der Antrag der Beklagten auf Einschränkung des Sorgerechts mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird abgewiesen.
3. Über das bereits rechtskräftige Ferien- und Feiertagsbetreuungsrecht hinaus ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ jeweils an den Wochen- enden der ungeraden Kalenderwochen, beginnend am Freitag nach Schu- lende bzw. an schulfreien Tagen um 18:00 Uhr und endend am Montagmor- gen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 9:00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen.
4. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühun- gen und Barauslagen für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichts- kasse mit Fr. 22'943.50 entschädigt.
5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 54 - Fr. 13'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 931.25 Dolmetscherkosten Fr. 4'904.90 Gutachten/Expertisen Fr. 22'943.50 Kosten Kindesvertreter Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren (inklusive diejenigen für den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
8. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühun- gen und Barauslagen für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichts- kasse mit Fr. 6'063.50 entschädigt.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Die Kosten für den Kindesvertreter betragen Fr. 6'063.50.
E. 2.3 Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass bei schwerwiegenden, aber auf bestimmte Themen beschränkten Konflikten zu prüfen wäre, ob nicht bereits eine richterliche Alleinzuweisung einzelner Teilinhalte des Sorgerechts Abhilfe schaffen könnte. Im Einklang damit habe der Kindesvertreter die gemeinsame el- terliche Sorge beantragt, wobei der Kläger in gesundheitlichen Belangen und im Freizeitbereich und die Beklagte in schulischer Hinsicht alleine entscheiden solle. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt, obwohl die Alleinzuwei- sung gewisser Entscheidbefugnisse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor einer Zuteilung der Alleinsorge zu prüfen wäre (Subsidiaritätsprinzip). Die Be- klagte sei klar besser geeignet, schulische Entscheidungen für C._____ zu tref- fen. Die Verantwortung für die Gesundheit müsse aus Gründen der Praktikabilität wohl dem Kläger zugeteilt werden, falls es bei der nicht angefochtenen Obhutszu- teilung bleibe. Die religiöse Erziehung sei eher als ein Beispiel für die Kooperation der Parteien zu nennen, nachdem die von ihr gewünschte orthodoxe Taufe tat- sächlich gemeinsam habe gefeiert werden können und der Kläger in dieser Hin- sicht eher indifferent sei; jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Kläger mit einer Entscheidungsverantwortung der Beklagten in diesem Bereich einverstan- den wäre. Im Freizeitbereich sei kein zukünftiges Konfliktpotential ersichtlich, zu- mal C._____ älter werde und beide Eltern in der Lage sein dürften, sich nach Möglichkeit an einem Wunsch von C._____ zu orientieren (Urk. 224 S. 8, S. 15 ff.).
E. 2.4 Die Beklagte bezeichnet es als ihr Hauptanliegen, dass sie wichtige Ent- scheidungen (inkl. Wohn- bzw. Schulort) für C._____ mitentscheiden könne, dass C._____ – nach dem unangekündigten Umzug nach D._____ im Sommer 2016 – keine weiteren diesbezüglichen Wechsel hinnehmen müsse und sie ihn mehr als nur zwei kurze Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch nehmen dürfe (Urk. 224 S. 5). Mit der Zementierung des Wochenendbesuchsrechts (Freitag nach der
- 28 - Schule bis Montagmorgen), das noch angeordnet worden sei, als sie in N._____ gelebt und C._____ die Schule in L._____ besucht habe, werde sie nun nachhal- tig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt. Dieser Entwicklung sei Gegensteuer zu geben. Die Vorinstanz habe eine vom Kläger verlangte Verkürzung der Be- suchswochenenden abgelehnt, sich aber nicht zu einer Ausdehnung (Donners- tagabend bis Montagmorgen) geäussert. In Anbetracht des früheren Betreuungs- umfangs durch die Beklagte und fehlender Aussagen C._____s zu dieser Frage hätte eine solche Ausdehnung ohne weiteres angeordnet werden müssen, zumal auch der Weg von L._____ nach D._____ bewältigt werden könne (Urk. 224 S. 22).
3. Der Entscheid, C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen, blieb seitens der Beklagten unangefochten. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Entscheids ist hinsichtlich der Obhut am 6. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 vorgemerkt wurde (Urk. 240). Die Obhutsregelung ist damit definitiv geworden und könnte von der Beklagten auch durch ein zur Frage des Sorgerechts einzuholendes Gutachten nicht mehr in Frage gestellt werden.
E. 3 Am 23. Juli 2012 machte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungs- klage anhängig. Darin beantragte er, C._____ sei unter Beibehaltung der bisheri- gen Betreuungsanteile unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und im Eventualfall unter seine elterliche Sorge zu stellen (Urk. 1). Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung von Dr. F._____ und M._____ vom 23. Juni 2012 (Urk. 11/1), die von der Beklagten mit der psychologischen Abklärung von C._____ be-
- 17 - auftragt worden waren, tätigte die Vorinstanz umfangreiche Abklärungen. Mit Ver- fügung vom 7. November 2012 wurde Rechtsanwalt Z._____ als Vertreter von C._____ bestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 beantragte der Kläger im Sinne vorsorglicher Massnahmen, C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beklagten alle zwei Wochen ein Wochenendbesuchs- recht zu gewähren. Hintergrund des Gesuchs war der Umzug der Beklagten mit C._____ von L._____ nach (politisch) N._____ [Ortschaft] bzw. (postalisch) O._____ [Ortschaft] (Urk. 44, 45 und 48). Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde der Erlass superprovisorischer Anordnungen betreffend Sorge und Obhut abgewiesen und insbesondere der Beklagten die Weisung erteilt, C._____ weiter- hin in den bisherigen Kindergarten und Kinderhort zu schicken. Am 9. April 2013 wurde C._____ angehört (Urk. 73). An der Massnahmeverhandlung vom 24. April 2013 (Prot. I S. 19 ff.) stellte die Beklagte den Antrag, C._____ sei unter ihre al- leinige Obhut zu stellen und dem Kläger ein zweiwöchentliches Wochenendbe- suchsrecht zu gewähren (Urk. 79). Der Kläger hielt an seinem Antrag auf Zutei- lung der Obhut und Einräumung eines Wochenendbesuchsrechts der Beklagten fest (Urk. 81). Der Vertreter C._____s beantragte die Beibehaltung der gemein- samen Sorge und Obhut und die Weiterführung des "eheschutzrichterlichen Mo- dells" (Urk. 83). Am 10. Mai 2013 wurde die Massnahmeverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 35 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte die Vorinstanz C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers. Der Beklagten wurde nebst einem Feiertags- und ausgedehnten Ferien- besuchsrecht ein Wochenendbesuchsrecht in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, eingeräumt. Die bestehende Bei- standschaft wurde bestätigt und der Beiständin zusätzliche Aufgaben übertragen. Beiden Parteien wurde die Weisung erteilt, C._____ für das Schuljahr 2013/2014 am derzeitigen Wohnort des Klägers einzuschulen; an die Beklagte erging zudem die Weisung, die Behandlung bei M._____ nicht fortzusetzen (Urk. 96). Auf Beru- fung der Beklagten hin bestätigte die Kammer mit Entscheid vom 26. Mai 2014 die Obhutszuteilung an den Kläger und im Wesentlichen auch die vorinstanzliche Besuchsregelung, nachdem C._____ am 22. Januar 2014 ein weiteres Mal ange-
- 18 - hört worden war (Urk. 102). Einer Beschwerde der Beklagten an das Bundesge- richt war kein Erfolg beschieden (Urk. 107).
E. 4 Am 10. Juni 2015 ging die ergänzende Klagebegründung bei der Vor- instanz ein (Urk. 115). Vor dem Hintergrund ihres geplanten Umzugs von N._____ nach L._____ und des vom Kläger beabsichtigten Wohn- und Schulortwechsels C._____s (von L._____ nach P._____ [Kreis der Stadt Zürich]) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ein Begehren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, mit welchem sie die sofortige Umteilung der Obhut an sich, even- tualiter die Wiederherstellung der alternierenden Obhut bzw. des "Wechselmo- dells" beantragte (Urk. 119). Nach Abweisung des superprovisorischen Gesuchs durch die Vorinstanz (Urk. 123) zog die Beklagte ihr Abänderungsbegehren am 2. September 2015 wieder zurück (Urk. 134). Nachdem am 14. September 2015 die Klageantwort erstattet worden war (Urk. 136), fand am 23. September 2015 eine Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien statt (Prot. I S. 72 ff.). Am 16. März 2016 fand die Hauptverhandlung statt, die am 1. Juni 2016 fort- gesetzt wurde (Prot. I S. 101 ff., S. 133 f.). Zuvor war ein vom Kindesvertreter ge- stelltes Gesuch auf superprovisorischen Entzug des Sorgerechts der Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2016 abgewiesen worden (Urk. 202). Am 7. Juli 2016 fällt die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 215 = Urk. 225).
E. 4.1 Grundsätzlich stehen die Kinder bis zur Mündigkeit unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ins- besondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kom- munikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trägt bzw. von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Dabei genügt die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt nicht. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Die Alleinzuteilung ist nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern (BGE 141 III 472 E. 4.6
- 29 - S. 478 und 142 III 197 E. 3.5 S. 199; BGer 5A_833/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2; vgl. sodann die Rechtsprechungsübersichten in den Urteilen BGer 5A_81/2016, 5A_89/2016 und 5A_186/2016, alle vom 2. Mai 2016).
E. 4.2 Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindes- wohls ermöglicht, so ist weiter zu prüfen, welcher Elternteil besser für die Wahr- nehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind weiterhin mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 15; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30 und N 52; BGer 5A_69/2016 vom 14. März 2016, E. 2.1 und 5A_720/2013 vom
4. März 2014, E. 2). Entgegen dem, was die Beklagte anzunehmen scheint (Urk. 224 S. 8 Ziff. 20), stimmen die von Lehre und Praxis entwickelten Kriterien für die Zuteilung der Alleinsorge einerseits und der Obhut andererseits überein.
E. 4.3 Die Vorinstanz ist daher richtig vorgegangen, wenn sie zunächst prüfte, ob die Voraussetzungen für die Alleinsorge vorliegen, und hernach über die Zutei- lung der Sorge an einen der beiden Elternteile entschied. Da – von der Vorinstanz richtig erkannt – eine Spaltung von elterlicher Sorge und Obhut nicht zulässig ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 133 N 26, mit Verweis auf BGE 94 II 2) und die Be- klagte weder die Obhutsregelung in Frage stellt, noch die Übertragung der (um- fassenden) Alleinsorge an sich beantragt, geht ihre Rüge, die Vorinstanz habe die falschen Kriterien für die Sorgerechtszuteilung angewandt (von denen sie freilich lediglich die Bindungstoleranz explizit erwähnt), ganz grundsätzlich fehl. Im Fol- genden ist daher im Wesentlichen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer gemeinsamen Sorge der Parteien und von der Alleinzuweisung bestimmter Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten abgesehen hat.
E. 4.4 Die Beklagte hat vor Vorinstanz ein Erziehungsfähigkeitsgutachten be- antragt mit der Begründung, es sei abzuklären, ob der aktuell mehrheitlich be- treuende Vater fähig sei, die körperliche und seelische Entwicklung C._____s si- cherzustellen, oder ob diese im Gegenteil gefährdet bzw. durch die zur Zeit nur an Wochenenden betreuende Mutter nicht besser gewährleistet sei (Urk. 207 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – von der Begutachtung der Erziehungs-
- 30 - fähigkeit der Eltern abgesehen und dem Kläger die Alleinsorge und die (faktische) Obhut zugeteilt. Die Beklagte beantragt berufungsweise einerseits ausdrücklich, dass C._____ unter der alleinigen elterlichen Obhut des Klägers belassen werden soll (Urk. 224 S. 2 f.). Andererseits hält sie an ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens fest. Dieses soll indes nicht mehr die Erziehungsfähigkeit des Klägers beleuchten, sondern die "Zuteilung der elterlichen Sorge und Ausgestaltung des Besuchsrechts" betreffen (Urk. 224 S. 3). Gemäss den Ausführungen in der Beru- fungsbegründung soll das einzuholende Gutachten nebst der Interaktion der El- tern bzw. der Bindungstoleranz eine ganze Reihe von weiteren "üblicherweise" gestellten Fragen beantworten, nämlich (Urk. 224 S. 9 f.): − Einschätzung des psychischen und physischen Entwicklungsstandes C._____s − Hinweise auf eine Entwicklungs- oder Kindeswohlgefährdung von C._____ − Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ − Ressourcen beim Kläger und in seinem Umfeld, um die gesunde Entwicklung von C._____ sicherzustellen − Risikofaktoren beim Kläger oder in seinem Umfeld, welche sich auf das Wohl von C._____ auswirken könnten − Auffälligkeiten im Umgang des Klägers mit C._____ − Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ − Ressourcen bei der Beklagten oder in ihrem Umfeld, um eine gesunde Ent- wicklung von C._____ sicherzustellen − Risikofaktoren bei der Beklagten oder in ihrem Umfeld, welche sich auf das Wohl von C._____ auswirken könnten − Auffälligkeiten im Umgang der Beklagten mit C._____ − Empfehlung zur zukünftigen Betreuung von C._____ − Empfehlung zum künftigen Sorgerecht von C._____ − Unterstützende Massnahmen zur Sicherstellung einer gesunden Entwicklung von C._____ Ob die Erweiterung des Themenbereichs bzw. Fragenkatalogs vom ur- sprünglichen Beweisantrag noch gedeckt wird und der in der Berufung gestellte Antrag mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig gestellt wurde, kann dahinge- stellt bleiben. Die obgenannten Fragen erscheinen bereits deshalb weitgehend obsolet, weil sie die faktische Betreuung des Kindes durch den Kläger in dessen Hausgemeinschaft betreffen, was nicht Gegenstand der Berufung bildet. Die Be-
- 31 - klagte übersieht, dass es um die Frage der (alleinigen oder gemeinsamen) elterli- chen Sorge bzw. um die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang entwickel- ten Voraussetzungen geht. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorhandene Akten- material keine hinreichende Grundlage liefert, um diese Frage im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (elterlicher Dauerkonflikt mit negativen Auswir- kungen auf das Wohl des Kindes) zu beantworten, sondern dafür spezifisch ein Gutachten über die Frage des Sorgerechts nötig wäre (vgl. BGer 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, kann aufgrund der Vorbrin- gen der Parteien und der vorhandenen Beweismittel ohne Gutachten über die An- träge der Beklagten entschieden werden. Daran ändert auch die "Interaktion der Eltern" (welche die Beklagte mit der sog. Bindungstoleranz gleichsetzt) nichts, die nach Auffassung der Beklagten nicht abgeklärt worden sein soll (Urk. 224 S. 9). Darunter wird die Bereitschaft des potentiell sorgeberechtigten Elternteils verstanden, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere eine normale Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (FamKomm Scheidung/ Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 38, und BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30, je mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Bindungstoleranz kann im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten des "toleranteren" Elternteils ge- ben. Die Vorinstanz ist einerseits zur Auffassung gelangt, dass die Eltern offen- sichtlich nicht in der Lage seien, sich entscheidend und grundsätzlich für den Sohn zusammenzuraufen (Urk. 225 S. 28). Andererseits hat sie aber auch festge- stellt, dass sich das bestehende zweiwöchentliche Wochenendbesuchsrecht (von Freitag nach Schulende bis Montagmorgen) grundsätzlich bewährt habe (Urk. 225 S. 41). Die Beklagte stellt dies nicht in Frage, sondern befürchtet, sie werde mit der Zementierung dieses Wochenendbesuchsrechts und dem unangekündigten Umzug des Klägers von L._____ nach D._____ nachhaltig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt (Urk. 224 S. 9, S. 22). Davon kann offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. auch Urk. 249 S. 10 Ziff. 26: "Die Besuche haben regelmässig stattge- funden." sowie Urk. 259 S. 3 Ziff. 8: "dass C._____ jedes Besuchswochenende zur Beklagten kommt" und S. 6 Ziff. 18: "Der Kläger hält sich mehr oder weniger an die Besuchszeiten."). Mit Blick auf den Entscheid über das Sorgerecht er-
- 32 - scheint auch die sog. Bindungstoleranz der Parteien nicht weiter abklärungsbe- dürftig.
5. Dass die Vorinstanz zu Recht von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt und anhaltender Kommunikationsunfähigkeit ausgegangen ist – die Parteien mit anderen Worten nicht nur unterschiedliche Erziehungsstile haben (vgl. Urk. 224 S. 13 Ziff. 32) –, wird bereits durch die Vorbringen in den zweitin- stanzlichen Rechtsschriften bestätigt:
E. 5 Gegen das ihr am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 217, Urk. 224). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beklagten, es sei für das Berufungsverfahren ein neuer Kindesvertreter zu bestellen, abge- wiesen und den Gegenparteien Frist zur Beantwortung angesetzt (Urk. 231). Die Berufungsantworten gingen am 2. und 7. Dezember 2016 ein (Urk. 234, Urk. 238), wobei der Kindesvertreter Anschlussberufung mit obgenanntem Antrag erhob (Urk. 238 S. 2, S. 11). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 wurde der Eintritt der Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte per 6. Dezember 2016 vorgemerkt und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 240). Die beiden Anschlussberufungsantworten datieren vom 26. Januar
- 19 - und 8. Februar 2017, wobei die Beklagte zugleich zu Noven in der Berufungsant- wort des Klägers Stellung nahm (Urk. 247, Urk. 249). Der Kindesvertreter erstatte- te die entsprechende Stellungnahme am 13. Februar 2017 (Urk. 252). Weitere Stellungnahmen datieren vom 20. März 2017 (Urk. 259, Urk. 263), 23. März 2017 (Urk. 266) und vom 15. Mai 2017 (Urk. 270, Urk. 272), die allesamt – wie auch die Honorarnote des Kindesvertreters vom 21. Juni 2017 (Urk. 277) – den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurden.
E. 5.1 So räumt die Beklagte ein, dass dem Kläger Sorge und Obhut von der Vorinstanz aufgrund der (unbestritten vorhandenen) sich immer wieder manifes- tierenden Uneinigkeit der Eltern zugewiesen worden seien (Urk. 224 S. 8 Ziff. 20). Die Beklagte stellt weiter nicht in Abrede, dass die Zusammenfassung der Partei- standpunkte einen chronifizierten Konflikt zeigt, auch wenn sie der Auffassung ist, ihre Schilderungen seien bedeutend weniger auf den Kläger fokussiert als umge- kehrt (Urk. 224 S. 14 Ziff. 38) und es liege am Kläger, von seiner feindlichen Hal- tung und seinen anhaltenden Vorwürfen Abstand zu nehmen (Urk. 249 S. 14 Ziff. 41). Wenn die Beklagte weiter betont, das Problem bei schulischen Fragen sei immer der Kläger und nicht etwa C._____ oder sie selbst gewesen (Urk. 224 S. 16 Ziff. 23), und überdies festhält, dass der Elternkonflikt seitens der Beklagten einzig mit dem Kläger ausgetragen werde, währenddem sich der Kläger auch ge- genüber Dritten als angriffig gezeigt habe (Urk. 224 S. 21 Ziff. 64), spricht dies ebenfalls dafür, dass im Grundsatz und auf Dauer ein einvernehmliches Handeln erheblich erschwert bzw. unmöglich ist. Die nachhaltig gestörte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bringt die Beklagte auch zum Ausdruck, wenn sie – freilich beschönigend – ausführt, der Konflikt der Parteien bestehe, und damit sei auch die Kommunikation nicht ideal (Urk. 249 S. 9 Ziff. 22), oder wenn sie dafür- hält, es finde Kommunikation statt, inhaltlich verweigere der Kläger aber leider ei- nen Austausch und jegliche Information zu Schule und Gesundheit (Urk. 249 S. 7 Ziff. 14 f.). Wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, gerade das Verhalten des Klägers in schulischen Belangen zeige, dass es sie unbedingt brauche, um C._____ nicht dem Belieben des Klägers auszuliefern, der immer wieder Ausei- nandersetzungen mit den Schulbehörden provoziert habe (Urk. 270 S. 2) und für
- 33 - schulische Entscheidungen nicht geeignet sei (Urk. 249 S. 16 Ziff. 52), ist abseh- bar, dass im Falle einer gemeinsamen Sorge im wichtigen schulischen Bereich weitere Konflikte unter den Parteien vorprogrammiert wären. Zumal die Beklagte im Zusammenhang mit den vollzogenen Wohnorts- und Schulwechseln die Auf- fassung vertritt, dass das Verhalten der Parteien in der Vergangenheit wohl Rück- schlüsse auf deren Verhalten in der Zukunft zulasse (Urk. 249 S. 15 Ziff. 48). Auch wird in gesundheitlicher Hinsicht seitens der Beklagten anerkannt, dass sich der Kläger gegen alle von ihr angesprochenen Auffälligkeiten C._____s gewehrt habe (Urk. 249 S. 16 Ziff. 53). Schliesslich ist mit Bezug auf das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht absehbar, dass bei gemeinsamer Sorge jeder weitere Wohnorts- oder Schulwechsel zu Streit unter den Parteien führen wird, nachdem die Beklag- te ausführt, C._____ sei vor weiteren Wohnorts- und Schulwechseln zu schützen und dem Kläger seien weitere Wohnorts- und Schulwechsel nicht mehr zu erlau- ben (Urk. 249 S. 4 Ziff. 4 und S. 19 Ziff. 66, Urk. 270 S. 2, Urk. 224 S. 5 Ziff. 9). Zutreffend ist, dass nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne der Subsidiarität zu prüfen ist, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. die Alleinzuweisung bestimmter Entscheidbefugnis- se im Rahmen der gemeinsamen Sorge Abhilfe schaffen könnte. Dies kann aber nur dort in Frage kommen, wo sich der elterliche Konflikt auf einzelne Probleme beschränkt, im Grundsatz aber ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich ist (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f., 142 III 197 E. 3.6 S. 200; BK-Affolter- Fringeli/Vogel, Art. 310/314b ZGB N 28). Dass der Konflikt der Parteien insofern singulär erscheint, kann vorliegend nicht gesagt werden, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte eventualiter eine Aufteilung praktisch sämtli- cher Teilinhalte des Sorgerechts beantragt (Freizeit, Gesundheit, Schule und Re- ligion) und ausserdem subeventualiter eine Beschränkung des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts des Klägers fordert. Damit kommt die Alleinzuweisung spezifi- scher Entscheidungsbefugnisse von vornherein nicht in Frage.
E. 5.2 Nach Ansicht des Klägers besteht ein seit acht Jahren andauernder, an Heftigkeit kaum zu überbietender Konflikt mit dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien keine Kommunikation über Kinderbelange möglich ist und deshalb auch
- 34 - nie gemeinsame Entscheidungen und Absprachen getroffen werden konnten (Urk. 234 S. 12 f.). Wie im vorinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt, habe sich die minimalste Kommunikation zwischen den Parteien als äusserst schwierig bzw. phasenweise als unmöglich gestaltet (Urk. 234 S. 9). Ansätze der Bereitschaft, mit dem Kläger zu kommunizieren, zu kooperieren oder mit ihm auch nur mini- malste Absprachen zu treffen, seien bei der Beklagten nicht erkennbar (Urk. 234 S. 23, Urk. 263 S. 15). In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf eine E-Mail der Beklagten vom 15. Juli 2016, wonach sie keinen Kontakt mit dem Klä- ger wünsche, alle Adressen sofort schliesse, nur noch über die Beiständin kom- muniziere und weitere Kontaktversuche "anzeigen" werde (Urk. 234 S. 9 f., S. 23; Urk. 236/3). Während der Kläger in dieser (absoluten) Kontaktsperre den Grund für die unterbliebene rechtzeitige Orientierung der Beklagten über den Wohnungs- und Schulwechsel im Sommer 2016 sieht (Urk. 234 S. 10 f.), will die Beklagte den Kläger nicht "gesperrt" haben, jederzeit erreichbar gewesen sein und ihre E-Mail- Antwort situativ verstanden wissen (Urk. 249 S. 8: "Tatsächlich wollte die Beklagte, die eben ein Kind geboren hatte, nach Eingang des E-Mails des Klägers (act. 236/2) kei- ne weiteren Diskussionen und sie bat den Kläger nur, und so ist das Mail zu verstehen, sie jetzt mit solchen E-Mails in Ruhe zu lassen (act. 236/3)."). Dies werde dadurch be- legt, dass die Parteien seit Sommer 2016 via sms, mms und Telefon kommuni- zierten und kurze mündliche Gespräche führten (Urk. 249 S. 7), was freilich vom Kläger wieder in Abrede gestellt wird, der daran festhält, dass eine umfassende, die Belange C._____s betreffende Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor nicht stattfinde (Urk. 263 S. 7). Der Kläger spricht weiter von einer "gravie- renden Dauerkonfliktsituation" (Urk. 263 S. 9) bzw. einem "beispiellosen Dauer- konflikt" (Urk. 263 S. 13) und auch von ständigem Streit in Fragen der religiösen Erziehung (Urk. 234 S. 30, Urk. 263 S. 16). Er vertritt die Auffassung, eine Auftei- lung der elterlichen Sorge führe aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten der el- terlichen Kompetenzen zu einer Perpetuierung des Konflikts und zu weiteren gra- vierenden Auseinandersetzungen zwischen den tief und in allen Fragen zerstritte- nen Parteien (Urk. 263 S. 13, S. 15; Urk. 234 S. 25).
E. 5.3 Der Kindesvertreter sprach in seiner letzten Eingabe vom 23. März 2017 von kommunikationsschwachen Eltern, "die sich ständig in den Haaren liegen"
- 35 - (Urk. 266 S. 3). Bereits in der Berufungsantwort schätzte er die Situation dahin- gehend ein, dass die Parteien keine Gewähr dafür bieten würden, inskünftig bes- ser miteinander umzugehen und in einer dem Kindeswohl nicht abträglichen Wei- se zu kommunizieren (Urk. 238 S. 8). In seinen Augen bürgt die vorinstanzliche Regelung "für eine künftige Stabilisierung im Leben von C._____" (Urk. 238 S. 9).
E. 6 Die Parteien gingen bereits vor Vorinstanz von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus, der das für die gemeinsame Sorge notwendige Min- destmass an Übereinstimmung vermissen liess.
E. 6.1 So führte die Beklagte in der Duplik aus, die Eltern könnten unterschied- licher nicht sein (Urk. 189 S. 6). Sie beantrage, dass sie bei schulischen und ge- sundheitlichen Angelegenheiten und der Kläger bei Freizeitaktivitäten den Stich- entscheid haben solle, da diese Themen in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt hätten (Urk. 189 S. 7). In schulischen Belangen sei – seit C._____ beim Kläger lebe – eine weitere Katastrophe vorprogrammiert; mit ihr sei die Koopera- tion und Kommunikation mit der Lehrerin sichergestellt, weshalb ihr auch die Ent- scheidungskompetenz in schulischen Belangen zu übertragen sei (Urk. 189 S. 9 f.). In gesundheitlichen Fragen zwinge der Kläger C._____ teilweise seine extre- men Ansichten (z.B. zur Sauberkeit etc.) auf. Er könne Weisungen und Empfeh- lungen anderer nicht annehmen, weshalb auch in gesundheitlichen Belangen die Entscheidungsbefugnis ihr zuzuteilen sei (Urk. 189 S. 10). Auch hinsichtlich Frei- zeitaktivitäten habe es Schwierigkeiten gegeben, wobei sie aber bereit sei, diesen Bereich dem Kläger zu überlassen (Urk. 189 S. 10). Alles, was mit der Mutter zu tun habe, werde vom Kläger boykottiert (Urk. 207, Prot. I S. 155). Sie sei sehr froh gewesen, dass sie sich über die (im Sommer 2015 erfolgte) Taufe C._____s in der orthodoxen Kirche hätten einigen können, dies sei die erste Sache gewesen, die sie gemeinsam entschieden hätten (Prot. I S. 139).
E. 6.2 Dementsprechend erklärte der Kläger, die Beklagte verweigere die Kommunikation mit ihm strikte und vertrete in sämtlichen Lebensbereichen ande- re Auffassungen als er (Urk. 187 S. 30). Er taxierte den chronischen, sich verfes- tigenden, seitens der Beklagten den Sohn miteinbeziehenden Konflikt als derart gravierend, dass mit Blick auf Entscheide über wesentliche Fragen des Sohnes
- 36 - nicht einmal ein minimaler Nenner zwischen den Eltern ersichtlich sei (Urk. 187 S. 33). In schulischer Hinsicht falle ihm die Beklagte jedes Mal mit dem Messer in den Rücken (Prot. I S. 149).
E. 6.3 Diesen Ausführungen der Parteien kann nichts entnommen werden, was eine gemeinsame Elternverantwortung in den Kernthemen Schule, Freizeit und Gesundheit als realistisch erscheinen liesse. Zudem warfen sich die Parteien ge- genseitig vor, C._____ massiv zu manipulieren (Kläger: Urk. 187 S. 31 f., Prot. I S. 157 f., S. 165, S. 168; Beklagte: Prot. I S. 115, Urk. 207 S. 2 f., S. 7 f.).
E. 7 Das vorinstanzliche Verdikt einer sich auf alle Bereiche der Elternverant- wortung erstreckenden Uneinigkeit wird durch die Berufung der Beklagten nicht erschüttert. Vielmehr wird es durch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien bestätigt. Dabei kann offen bleiben, was genau zur E-Mail der Beklagten vom
15. Juli 2016 führte, was die Beklagte damit beabsichtigte, ob sie für den Kläger trotzdem noch erreichbar war und ob der Kläger die Beklagte bereits Tage vor dem Schulbeginn vergeblich zu kontaktieren versuchte (Urk. 234 S. 10, Urk. 249 S. 8). Tatsache ist, dass der letzte Schul- und Wohnortswechsel infolge des zer- strittenen Verhältnisses unter den Eltern weder vorgängig abgesprochen, noch der Beklagten vorgängig bekannt gegeben werden konnte, und die Parteien nun darüber streiten, wem dies anzulasten sei. Dabei war der Beklagten bereits im Frühling 2016 bekannt, dass der Kläger in Kürze wird umziehen müssen, da er in P._____ lediglich eine Notunterkunft gefunden hatte (Urk. 189 S. 9), zumal auch der Kläger an der Verhandlung vom 1. Juni 2016 davon sprach, dass ein Umzug in eine grössere Wohnung schön wäre (Prot. I S. 151 f.).
E. 8 Die zweitinstanzlichen Parteivorbringen lassen auch keinen Zweifel daran, dass sich der Konflikt der Eltern negativ auf das Kindeswohl auswirkt.
E. 8.1 Die Beklagte stimmt in der Berufungsbegründung zunächst der vor- instanzlichen Aussage zu, wonach sich C._____ mitten im (ständigen) Konflikt der Parteien befinde und seine Aussagen (gegenüber dem jeweiligen Elternteil) kont- rovers sind (Urk. 224 S. 15 Ziff. 42). Sie vertritt die Meinung, die Vorinstanz hätte die Entscheidbefugnisse in gesundheitlichen Angelegenheiten ihr zuteilen müs-
- 37 - sen, auch wenn der Grund der Beschwerden von C._____ im Konflikt der Eltern liege; die Beschwerden seien eine Tatsache, mit der sich leider vor allem C._____ auseinandersetzen müsse (Urk. 224 S. 17 Ziff. 45). Es dürfte auch nicht die Mei- nung der Vorinstanz sein – so die Beklagte weiter –, dass C._____ im Kreuzfeuer des von ihm mit Sicherheit wahrgenommenen Streites keine Hilfe verdient hätte (Urk. 224 S. 16 Ziff. 45). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 spricht die Beklagte von der "Not" C._____s und von "Symptomen" wie "Übergewicht, Stau- ballergie, Aussageverhalten etc." (Urk. 249 S. 12 ff.). Sie verweist auf den vom Kläger eingereichten Bericht der Klassenlehrperson vom 7. November 2016 (Urk. 236/5), wonach C._____ im Unterricht schnell abgelenkt und teilweise un- konzentriert sei (Urk. 249 S. 14). Schliesslich äussert sich die Beklagte in der Stellungnahme vom 20. März 2017 dahingehend, C._____ befinde sich seit Jah- ren in einem Loyalitätskonflikt, der durch das beschützende, bindungsintolerante Verhalten des Vaters akzentuiert werde (Urk. 259 S. 3 Ziff. 5). C._____ habe er- wiesenermassen gewisse gesundheitliche Probleme. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er unter dem Konflikt der Eltern leide, was aber nicht einzig auf die Beklagte zurückzuführen sei (Urk. 259 S. 6 Ziff. 18). Dabei erwähnt sie einen Vorfall vom 19. März 2017, an dem C._____ verunsichert gewesen sei, sich un- wohl gefühlt und geweint habe, weil sich die Parteien nach einem Besuchswo- chenende über die Rückkehr zum Kläger nicht einig waren (Urk. 259 S. 8 Ziff. 22), nachdem es bereits an Weihnachten 2016 wegen der Rückkehr zum Kläger "ein Desaster" gegeben habe, weil sich die Parteien nicht hatten verständigen können (Urk. 259 S. 3 Ziff. 6 f., S. 4 Ziff. 12; vgl. bereits Urk. 249 S. 10 Ziff. 27). In diesem Zusammenhang bezeichnete die Beklagte die Schule als für C._____ "neutrales Territorium", wo er seinen Wunsch, seine Mutter mehr zu sehen, äussern dürfe (Urk. 259 S. 3 Ziff. 8).
E. 8.2 Der Kläger betrachtet C._____ grundsätzlich als ein gesundes und für sein Alter in seiner Persönlichkeit bereits weit entwickeltes Kind (Urk. 234 S. 17), dessen psychische und physische Situation sich stark verbessert habe, seit er un- ter seiner alleinigen Obhut stehe (Urk. 234 S. 21). Indes wirkt sich der Elternkon- flikt auch in seinen Augen negativ auf C._____ aus. Er nennt vorübergehende ge- sundheitliche Beschwerden in Form von Bauch- und Kopfschmerzen, Übelkeit,
- 38 - Traurigkeit etc., die nach Beobachtung von Lehrer, Kindsvertreter und Vorinstanz immer dann aufgetreten seien, wenn sich der Streit zwischen den Parteien inten- siviert oder wenn die Beklagte Druck auf C._____ ausgeübt habe, um ihn für ihre im Prozess verfolgten Ziele gefügig zu machen. Nach Ansicht des Klägers leidet C._____ unter der Fortsetzung des seit seinen Kleinkindtagen bestehenden Kon- flikts und unter dem von der Beklagten ausgehenden Druck massiv. C._____ ha- be es nicht fassen können, dass die Beklagte den von ihm selbst sehr begrüssten Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptiert habe (Urk. 234 S. 16 und S. 32, Urk. 263 S. 13).
E. 8.3 Der Kindesvertreter berichtet von einem psychischen Zusammenbruch mit heftigen Bauchkrämpfen, den C._____ am 10. März 2016 erlitten habe, nach- dem er die Aussage, er werde vom Vater geschlagen und wolle nicht mehr bei ihm sein, widerrufen habe (Urk. 238 S. 6 f.; vgl. dazu auch Urk. 181, Urk. 185 und 186, Urk. 192, Urk. 196 S. 2 f., Urk. 205 S. 6 f., Prot. I S. 126 ff. Urk. 225 S. 30 f.). Weiter habe C._____ ihm gegenüber geäussert, wie sehr er darunter leide, dass "die ganze Geschichte" nie ein Ende habe und dass in seinem Leben immer pro- zessiert worden sei (Urk. 238 S. 10). C._____ wünsche sich von Herzen, dass das Obergericht das Verfahren baldmöglichst abschliesse, weil er nicht mehr mit den Konflikten zwischen seinen Eltern belastet sein wolle (Urk. 252 S. 5). 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren verfasste der Schulleiter J._____ (Schule K._____) am 10. März 2016 einen Bericht. Diesem Bericht zufolge machte C._____ zu seiner familiären Situation folgende Aussagen (Urk. 186): "C._____ hat ein starkes Mitteilungsbedürfnis. Er erzählt oft in der Schule was er zuhause spielt und allgemein macht, was ihn beschäftigt und möchte alles genau erklären. Die familiäre Situation ist immer wieder ein Thema. C._____ macht sich Sorgen über den Streit der Eltern, muss an kon- krete Vorfälle denken, die ihn sehr beschäftigen. Momentan kommt die Verunsicherung dazu, dass die Mutter schwanger ist. Er hat Angst, dass er nicht mehr gleich viele Geschenke bekom- men wird, wenn das Baby auf der Welt sein wird. Er machte in den letzten Monaten mehrmals die Aussage, dass er beim Vater bleiben möchte. Am 10. März 2016 ging es C._____ nicht gut, starke Bauchkrämpfe. Er teilte der Lehrerin mit, dass er gestresst sei. Er habe auf Zwang der Mutter bei seinem Anwalt die Aussage machen müssen, dass er vom Vater geschlagen werde und er bei der Mutter wohnen möchte. Dies stimme
- 39 - aber nicht. Die Lehrperson hat Einwilligung von C._____ diese Aussage weiterzuleiten. C._____ musste vom Vater an diesem Morgen aus der Schule abgeholt werden, weil es ihm so nicht wohl war." 9.2 Dem von J._____ am 26. Mai 2016 verfassten Bericht lässt sich ent- nehmen, dass die Periode rund um den letzten Gerichtstermin für C._____ eine schwierige Zeit gewesen sei. Das habe sich in seinen schulischen Leistungen ge- zeigt, die in dieser Zeit nicht befriedigend gewesen seien. Er habe sich nur schwer auf einen Auftrag konzentrieren können, grosse Mühe gehabt, eine Arbeit zu beginnen, und – wenn überhaupt – nur sehr langsam gearbeitet. C._____ sei in der Zeit auch häufig in Streitereien mit anderen Kindern involviert gewesen; mit einem Kind hätten sich die Konflikte derart gehäuft, dass die Lehrpersonen mehrmals täglich hätten intervenieren und auf eine räumliche Trennung bestehen müssen. Seit den Frühlingsferien habe sich die Situation etwas entspannt, was die Streitigkeiten anbelange. In schulischer Hinsicht sei C._____ wieder motivier- ter. Doch müssten die Lehrpersonen ihn oft ermahnen und sehr eng führen. Die Konzentrationsschwierigkeiten bestünden trotz grundsätzlichem Interesse am Thema nach wie vor, wenn er selbständig arbeiten müsse (Urk. 198). 9.3 Auf den Bericht der Klassenlehrperson S._____ (4. Klasse im Schulhaus T._____, D._____) vom 7. November 2016 wurde bereits Bezug genommen. Die Lehrerin nimmt C._____ als aufgestellten, freundlichen Jungen war, der im Unter- richt schnell abgelenkt und teilweise unkonzentriert ist, woraus ein langsames Ar- beiten resultiert. Die schulischen Leistungen taxiert sie indes als sehr zufrieden- stellend (Urk. 236/5).
E. 10 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive diejenigen für den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 11 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 12 Schriftliche Mitteilung an − die Parteien
- 55 - − an die Obergerichtskasse mit dem Ersuchen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Entschädigungen gemäss Dispositiv Ziffern 4 und 8 an Rechtsanwalt Z._____ (Postkonto …) auszubezahlen − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Beiständin H._____, c/o Sozialzentrum I._____, … [Adresse] − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis U._____ Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 13 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 27. September 2017 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Juli 2016 (FE120642-L)
- 3 - Schlussanträge des Klägers (Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 187 S. 1): "1. Es sei die am tt. August 2004 in D._____ [Ortschaft] geschlosse- ne Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Das eheliche Kind, C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter die allei- nige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 3.a) Das eheliche Kind, C._____, geb. tt.mm.2006, sei unter der allei- nigen Obhut des Klägers zu belassen.
b) Die Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das eheliche Kind, C._____, wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen: aa) jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwo- chen, am Freitag nach Beendigung des Schulunterrichts, bzw. an schulfreien Tagen ab 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei die Beklagte den ehelichen Sohn am Frei- tag nach der Schule abzuholen und am Sonntag Abend zu seinem Wohnort beim Kläger zu bringen hat; bb) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeierta- ge (Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. De- zember, 18.00 Uhr; cc) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfei- ertrage (Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. De- zember, 18.00 Uhr) und an Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr); dd) jährlich während insgesamt fünf Wochen, nämlich je in der ersten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstschulferien des ehelichen Sohnes, sowie während den ersten beiden Wochen der Sommerschulferien des ehelichen Sohnes. Das Ferienbesuchsrecht beginnt jeweils am dem Montag des Schulferienbeginns vorausgehenden Samstag, 12.00 Uhr, und endet am darauffolgenden Samstag, 18.00 Uhr; ee) Ferner sei festzuhalten, dass nicht wahrgenommene Wo- chenendbesuchstage und/oder Ferienbesuchswochen nicht kompensiert werden können, und dass das Ferienbesuchs- recht nur wochenweise ausgeübt werden kann;
4. Es sei die für den ehelichen Sohn C._____ errichtete Beistand- schaft aufzuheben. 5.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Kosten des Unter- halts, Pflege und Betreuung des ehelichen Kindes monatliche, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge
- 4 - von je CHF 1'000.– (jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und vertrag- liche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, erstmals zahlbar per Ersten des dem Eintritt des Scheidungsurteils folgenden Monats bis zum Erreichen der Mündigkeit, spätestens bis zum Eintritt des ehelichen Sohnes in die volle Erwerbsfähigkeit, bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung.
b) Sodann sei die Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen für den ehelichen Sohn (z.B. für medizinisch erforderliche Operationen, Zahnkorrekturen, schulische Stütz- und Fördermassnahmen etc.) zur Hälfte zu bezahlen, sofern und soweit nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen oder das Gemeinwesen, für diese Kosten aufkommen, bzw. aufzukommen hätten.
6. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 lit. a) seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine Anpassung an den veränderten Landesindex erstmals per 1. Januar 2017 zu erfolgen habe.
7. Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52 f Abs. 2bis AHVV sollen den Parteien bis 31. Mai 2014 je zur Hälfte, ab 1. Juni 2014 voll- umfänglich dem Kläger angerechnet werden.
8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB schulden.
9. Es sei nach der Edition der vollständigen Unterlagen betreffend die Vermögenssituation der Parteien per tt.08.2004 (Heirat) und 14.10.2008 (Anordnung der Gütertrennung) die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorzunehmen. 10.a) Es sei gestützt auf Art. 122 ZGB die je hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe geäufneten Guthaben aus beruflicher Vor- sorge vorzunehmen.
b) Es sei die Pensionskasse der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, ab deren Vorsorgekonto einen nach Einsichtnahme in die von der Beklagten zu edierenden massgeb- lichen Unterlagen zu bestimmenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto des Klägers (Kto.Nr. 1) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, … [Adresse] (BIC/SWIFT: …; IBAN: CH
1) zu überweisen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8,0% MWST, zu- lasten der Beklagten." Schlussanträge der Beklagten (Urk. 189 S. 1 ff.; Urk. 207 S. 1 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den;
- 5 -
2. es sei das aus der Ehe hervorgegangene Kind C._____, geb. tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen, jedoch mit der Einschränkung, dass der Beklagten über Belange der Gesundheit und Schule und dem Kläger über Belange der Freizeit das alleinige Entscheidungsrecht übertragen wird; eventualiter sei der Beklagten das alleinige Sorgerecht zuzuteilen; Sollte das Gericht wider Erwarten die elterliche Sorge einem El- ternteil zuteilen, so ist die alleinige elterliche Sorge einzuschrän- ken und es [ist] dem Elternteil mit der alleinigen Sorge das Auf- enthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entzie- hen.
3. es sei C._____, geb. tt.mm.2006,
a) unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen,
b) eventualiter sei C._____ unter die alternierende Obhut der El- tern zu stellen und es sei festzuhalten, dass C._____ seinen Wohnsitz bei der Beklagten hat und auch dort zur Schule geht;
4. a) es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalender- wochen, am Freitag nach Beendigung des Schulunter- richts, bzw. an schulfreien Tagen ab 18.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr, wobei der Kläger C._____ am Freitag nach der Schule abzuholen und am Sonntagabend zu seinem Wohnort bei der Beklagten bringen soll; − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Oster- feiertage (Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis
26. Dezember, 18.00 Uhr, und an Neujahr vom 31. De- zember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 18.00 Uhr; − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfei- ertage (Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr) sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr bis
25. Dezember, 18.00 Uhr; − jährlich während insgesamt fünf Wochen Ferien, nämlich je in der zweiten Woche der Sport-, Frühlings- und Herbstschulferien sowie während der letzten beiden Wo- chen der Sommerschulferien von C._____. Das Ferien- besuchsrecht soll jeweils an dem Montag des Schulferi- enbeginns vorausgehenden Samstag, 12.00 Uhr, und am darauffolgenden Samstag, 18.00 Uhr enden; Ferner sei festzuhalten, dass nicht wahrgenommene Wo- chenendbesuchstage und/oder Ferienbesuchswochen nicht
- 6 - kompensiert werden können, und dass das Ferienbesuchs- recht nur wochenweise ausgeübt werden kann.
b) eventualiter sei für C._____ ein Betreuungsmodel vorzusehen, wonach er alternierend eine Woche beim Kläger und eine Woche bei der Beklagten verbringt, wobei der Wechsel jeweils am Sonn- tagabend stattfinden soll; − es sei vorzusehen, dass C._____ jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die geraden Wochen mit dem Kläger und die ungeraden Wochen mit der Beklagten und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils die ungeraden Wochen mit dem Kläger und die geraden Wo- chen mit der Beklagten verbringt (inkl. Feiertage, wobei vorzusehen ist, dass derjenige Elternteil dessen Wochen- betreuung nicht in die Weihnachtswoche fällt, mit C._____ den zweiten Weihnachtstag 25./26. Dezember verbringen darf); − es sei vorzusehen, dass C._____ jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Hälfte aller Ferien (Winter-, Frühling-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsfe- rien) mit dem Kläger und die zweite Hälfte mit der Beklag- ten und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils die erste Hälfte aller Ferien (dito.) mit der Beklagten und die zweite Hälfte mit dem Kläger verbringt, wobei der Wechsel am Sonntagabend bei gerader Ferienwochen- zahl und am Mittwochabend bei ungerader Ferienwo- chenzahl stattfinden soll; Sollte das Gericht dem Kläger die Obhut zuteilen, so ist die Be- klagte neben einem Besuchsrecht analog Antrag 4.a) […] berech- tigt zu erklären, C._____ an den Wochenenden von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn zu betreuen.
5. es sei die Beistandschaft aufzuheben, eventualiter sei die Beistandschaft weiterzuführen;
6. a) es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche, je- weils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 500.00 zzgl. allfällige gesetzliche/und oder vertragliche Kin- der- und oder Ausbildungszulagen zu bezahlen; zahlbar bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, zahlbar an die Beklagte, solange C._____ bei ihr lebt und keine eigenen An- sprüche stellt; Dieser Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren; Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52f Abs. 2bis AHVV seien aufgrund der alleinigen Obhut der Beklagten anzu- rechnen;
- 7 -
b) eventualiter seien die Parteien zu verpflichten, die jeweils wäh- rend der eigenen Betreuungszeit von C._____ anfallenden Kos- ten selber zu bezahlen mit Ausnahme der folgenden Kosten: − Krankenkasse KVG: Beklagte − Krankenkasse VVG: Beklagte − Zahnzusatzversicherung: Beklagte − Selbstbehalte Arzt/Zahnarzt: Beklagte − Schule E.______: Beklagte − Mobilität: Kläger − ein Hobby: Kläger − übrige Schulen / ausserordentliche Auslagen: je hälftig Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 52f Abs. 2bis AHVV seien beiden Eltern je zur Hälfte anzurechnen;
7. es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 125 ZGB zuzusprechen;
8. der Kläger sei zu verpflichten, sein Einverständnis zu geben, damit die von der Beklagten vorfi- nanzierten Rechnungen von Dr. F._____ über insgesamt CHF 2'784.95 betreffend Behandlungen von C._____ in der Zeit vom 13.9.-6.12.2012 von der G._____ an die Beklagte rückvergü- tet werden können; seine Betreibung Nr. … (act. 116/25) löschen zu lassen; der Beklagten als güterrechtlichen Ausgleich den Betrag von CHF 23'713.55 zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen;
9. es sei die je hälftige Teilung der von den Parteien während der Ehedauer (Eheschliessung bis Einleitung des Scheidungsverfah- rens) angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge anzuord- nen;
10. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Klägers." Schlussanträge der Vertretung des verfahrensbeteiligten Kindes (Urk. 211 S. 1): "1. Sofortige Scheidung der Parteien.
2. Alleinige Obhut dem Kläger; Besuchsrecht der Beklagten, wie ak- tuell.
- 8 -
3. Gemeinsame elterliche Sorge, bei alleiniger Sorge des Klägers in gesundheitlichen Belangen des Kindes sowie im Freizeitbereich; dagegen alleinige Sorge der Beklagten in schulischer Hinsicht.
4. Weiterführung der Beistandschaft.
5. Entschädigung des Kinderanwalts gemäss den beiden Honorar- noten (vom 16.3.16 und der noch ausstehendenden)." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
7. Juli 2016 (Urk. 215 = Urk. 225):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter die alleinige Sorge und Obhut des Klägers gestellt.
3. Der Antrag der Beklagten auf Einschränkung des Sorgerechts mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird abgewiesen.
4. Der persönliche Kontakt der Beklagten zu C._____ (auf eigene Kosten) und damit ihr Betreuungsrecht (resp. ihre Betreuungspflicht) wird wie folgt festge- legt: Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____
a) jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, begin- nend am Freitag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18:00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schul- freien Tagen um 9:00 Uhr,
b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Don- nerstag, 18:00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten (24. Dezember 12:00 Uhr bis 26. Dezember 18:00 Uhr),
c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Frei- tag, 18:00 Uhr bis Montag, 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (31. Dezem- ber, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr), sowie
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d) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am tt.mm, Geburtstag von C._____, unter Beachtung der Schulpflicht, und
e) jährlich während insgesamt fünf Wochen, nämlich je in der ersten Wo- che der Sport-, Frühlings- und Herbstschulferien und während der ers- ten beiden Wochen der Sommerschulferien von C._____, beginnend jeweils am dem Montag des Schulferienbeginns vorausgehenden Samstag, 12:00 Uhr, und endend am darauffolgenden (resp. im Som- mer am übernächsten) Samstag, 12:00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen. Es wird festgestellt, dass das ordentliche Betreuungs- und Kontaktrecht der Beklagten an den genannten Wochenenden während der Schulferien sowie der Feiertage zugunsten der speziellen Ferien- und Feiertagsregelung ruht. Es kann weder vor- noch nachgeholt werden. Das Ferienbetreuungsrecht wird nur wochenweise ausgeübt.
5. Die mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 angeordnete und mit den Verfü- gung vom 18. Dezember 2008 und 5. Mai 2010 angepasste Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die Beistands- person hat neu folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Ansprechperson sein für beide Eltern, vor allem auch für den Kläger, um ihm bei Problemen von C._____ mit Rat und Tat - wo nötig auch in Erziehungsfragen - zur Seite zu stehen,
b) Vermittlung im Interesse von C._____ bei Streitigkeiten zwischen den Eltern,
c) Kontaktperson sein auch für C._____ persönlich,
d) Ansprechperson sein für die Schulbehörden, falls sich bei C._____ gravierende Probleme einstellen sollten,
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e) Zusammen mit der KESB (der Stadt Zürich) allenfalls nötige Mass- nahmen ergreifen, sollte dies künftig zum Wohl von C._____ erforder- lich sein,
f) Regelmässig Kontakt zu C._____ und beiden Eltern halten (mind. ein- mal jährlich ein Besuch) Die Kindes- und Erwachsenenbehörde der Stadt Zürich wird darum ersucht, die bisherige Beiständin, H._____, Sozialzentrum I._____, abzulösen und eine neue Beistandsperson zu ernennen.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV ab Zeit- punkt der Rechtskraft dieses Urteils zufolge Zuteilung der alleinigen Sorge dem Kläger zustehen.
7. Es wird weiter vorgemerkt, dass beide Parteien auf persönlichen nacheheli- chen Unterhalt verzichtet haben.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00 (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus) zu bezah- len, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Erhöht die Beklagte ihr derzeitiges Arbeitspensum von 40 % so erhöht sich der Kinderunterhaltsbeitrag wie folgt: Ab Arbeitspensum 60%: Fr. 600.00 (zuzüglich Kinderzulagen) Ab Arbeitspensum 80%: Fr. 800.00 (zuzüglich Kinderzulagen) Ab Arbeitspensum 100%: Fr. 1'000.00 (zuzüglich Kinderzulagen) Die Beklagte wird verpflichtet, ein Änderung ihres Arbeitspensums dem Klä- ger umgehend schriftlich mitzuteilen.
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9. Die Parteien werden antragsgemäss verpflichtet, ausserordentliche Kinder- kosten (mehr als CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kos- ten für schulische Förderungsmassnahmen, gesundheitliche Massnahmen etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, sofern und soweit nicht Dritte, insbeson- dere Versicherungen oder das Gemeinwesen, für diese Kosten aufkommen bzw. hätten aufkommen müssen. Voraussetzung für die hälftige Kostentra- gung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die ge- richtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung für absolut notwendige Ausgaben bleibt vorbehalten.
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2016 von 100,6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100,6 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2016 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
11. Die von den Parteien am 1. Juni 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
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2. Vorsorgeausgleich Die klägerische Partei verpflichtet sich, der beklagten Partei von ihrem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben den Betrag von CHF 6'000.– auf das Konto der beklagten Partei bei der Helvetia Sammelstiftung zu übertragen.
3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Par- teien sind per heutigem Datum gegenseitig vollständig auseinandergesetzt. Dies gilt insbe- sondere auch für sämtliche bis dato staatlich nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge.
4. Betreibung Die klägerische Partei verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit ausstehenden Unter- haltsbeiträgen gegen die beklagte Partei eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen und daraus resultierende Einträge bis spätestens Ende Juli 2016 löschen zu lassen.
5. Krankenkasse Die Parteien beantragen dem Gericht, dass die Krankenkasse G._____ anzuweisen ist, all- fällige aus den Jahren 2012/2013 stammende Guthaben aus noch einzureichenden Rech- nungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen von C._____ auf ein von der beklagten Partei noch zu bezeichnendes Konto direkt auszubezahlen."
12. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto Nr. 1 des Klägers (AHV-Nr. 1) Fr. 6'000.00 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. 2, Vertrag-Nr. …., Police-Nr. …) bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (IBAN: …) zu überweisen.
13. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühun- gen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'779.00 entschädigt.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 13 - Fr. 13'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 931.25 Dolmetscherkosten Fr. 4'904.90 Gutachten/Expertisen Fr. 24'779.00 Kosten Kindesvertreter Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die gesamten Gerichtskosten (inklusive diejenigen für den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
16. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
17. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je als Gerichtsurkunde) − den Kinderanwalt − die Beiständin, H._____, c/o Sozialzentrum I._____, im Dispositiv vor- ab als Information − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, im Dis- positiv vorab als Information − die Schulleitung (J._____) der Schule K._____ im Dispositiv, vorab als Information sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das für Zürich zuständige Zivilstandsamt mit Formular − das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich mit Formular − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffern 1 und 12 des Urteils), − die Beiständin, H._____, c/o Sozialzentrum I._____, mit speziellem Hinweis betreffend Eintritt der Rechtskraft − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, mit spe- ziellem Hinweis betreffend Eintritt der Rechtskraft − die Schulleitung (J._____) der Schule K._____, im Dispositiv mit spezi- ellem Hinweis betreffend Eintritt der Rechtskraft
- 14 -
18. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 224): "1. Es sei Ziff. 2. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei der gemeinsame Sohn der Par- teien, C._____, geboren am tt.mm.2006, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien zu belassen und C._____ sei unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten (Klägers) zu stellen;
2. Eventualiter sei Ziff. 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei der gemeinsa- me Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, wobei die alleinige Sorge betr. Schule und Religion der Berufungsklägerin (Beklagten) und die alleinige Sorge betr. Freizeit und Gesundheit dem Berufungsbeklagten (Kläger) zuzuteilen sei und C._____ unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten (Kläger) zu stellen sei;
3. Subeventualiter sei Ziff. 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es [sei] die alleinige elterli- che Sorge des Berufungsbeklagten (Klägers) mit Bezug auf das Auf- enthaltsbestimmungsrecht von C._____ einzuschränken, indem der Berufungsbeklagte den Aufenthalt von C._____ einzig innerhalb der Schulkreise D._____ und L._____ [Kreis der Stadt Zürich] bestimmen darf und für die Aufenthaltswechsel ausserhalb dieser Schulkreise die Eltern gemeinsam bestimmen, bzw. bei Nichteinigkeit der Eltern die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen sei;
4. Es sei Ziff. 4 Abs. 2 lit. a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei die Berufungskläge- rin (Beklagte) für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ je- weils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, begin- nend am Donnerstag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 09.00 Uhr, (lit. b)-e) unverändert), zu sich zu nehmen und zu betreuen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsbeklagten."
- 15 - des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 234): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen un- ter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts o.V. des Bezirks Zürich vom 7. Juli 2016.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8,0% MWST, zulasten der Berufungsklägerin." des verfahrensbeteiligten Kindes und Anschlussberufungsklägers (Urk. 238): "1. Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung gem.Ber.antwort S. 11 hinten [Urk. 238 S. 11: "Hingegen möchte C._____, dass er jeweils mitbestimmen kann, an welchen Wochenenden das Besuchs- recht der A._____ ausgeübt werden soll."]
2. Im übrigen Bestätigung des angefochtenen Urteils.
3. Entschädigung des Kinderanwalts für das Berufungsverfahren." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 249): "6. Es sei die Anschlussberufung des Kindsvertreters vollumfänglich abzuwei- sen und es sei Ziff. 4 Abs. 2 lit. a) des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2016 (FE120642-L) aufzuheben und es sei die Berufungskläge- rin (Beklagte) für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen, beginnend am Don- nerstag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 09.00 Uhr, (lit. b)-e) unverändert), zu sich zu nehmen und zu betreuen, zudem sei der Kläger zu verpflichten, C._____ jeweils am Donnerstag nach Schulende zur Beklagten zu bringen;
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zulas- ten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 247): "Es sei die Anschlussberufung abzuweisen."
- 16 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. August 2004 in D._____. Aus ihrer Ehe ging am tt.mm.2006 der Sohn C._____ (nachfolgend C._____) hervor (Urk. 2). Am 29. September 2008 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbe- gehren (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 nahm der Eheschutzrichter da- von Vormerk, dass die Parteien seit 14. Oktober 2008 auf unbestimmte Zeit ge- trennt leben, und regelte das Getrenntleben. C._____ wurde unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein weitgehendes Besuchs- und Betreuungs- recht eingeräumt, das darin bestand, dass der Kläger in den geraden Wochen des Jahres von Montag, 18.00 Uhr, bis Montag der darauffolgenden Woche, 8.30 Uhr, die Betreuung des Sohnes übernahm. Zudem wurde die bereits zuvor angeordne- te Beistandschaft bestätigt und die Aufgaben der Beiständin neu umschrieben (Urk. 8/93).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Rekurs und der Kläger An- schlussrekurs. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte die Kammer eine Vereinbarung der Parteien vom 5./7. Juli 2011. Gestützt darauf wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen, wobei der Kläger wiederum berechtigt wurde, C._____ in den geraden Wochen des Jahres zu betreuen. Die Betreuung der Ferien, der Besuch des … Kindergartens und der Krippenbesuch wurden detailliert geregelt und den Parteien weitere Weisungen erteilt (nach Urk. 8/100).
3. Am 23. Juli 2012 machte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungs- klage anhängig. Darin beantragte er, C._____ sei unter Beibehaltung der bisheri- gen Betreuungsanteile unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und im Eventualfall unter seine elterliche Sorge zu stellen (Urk. 1). Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung von Dr. F._____ und M._____ vom 23. Juni 2012 (Urk. 11/1), die von der Beklagten mit der psychologischen Abklärung von C._____ be-
- 17 - auftragt worden waren, tätigte die Vorinstanz umfangreiche Abklärungen. Mit Ver- fügung vom 7. November 2012 wurde Rechtsanwalt Z._____ als Vertreter von C._____ bestellt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 beantragte der Kläger im Sinne vorsorglicher Massnahmen, C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beklagten alle zwei Wochen ein Wochenendbesuchs- recht zu gewähren. Hintergrund des Gesuchs war der Umzug der Beklagten mit C._____ von L._____ nach (politisch) N._____ [Ortschaft] bzw. (postalisch) O._____ [Ortschaft] (Urk. 44, 45 und 48). Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde der Erlass superprovisorischer Anordnungen betreffend Sorge und Obhut abgewiesen und insbesondere der Beklagten die Weisung erteilt, C._____ weiter- hin in den bisherigen Kindergarten und Kinderhort zu schicken. Am 9. April 2013 wurde C._____ angehört (Urk. 73). An der Massnahmeverhandlung vom 24. April 2013 (Prot. I S. 19 ff.) stellte die Beklagte den Antrag, C._____ sei unter ihre al- leinige Obhut zu stellen und dem Kläger ein zweiwöchentliches Wochenendbe- suchsrecht zu gewähren (Urk. 79). Der Kläger hielt an seinem Antrag auf Zutei- lung der Obhut und Einräumung eines Wochenendbesuchsrechts der Beklagten fest (Urk. 81). Der Vertreter C._____s beantragte die Beibehaltung der gemein- samen Sorge und Obhut und die Weiterführung des "eheschutzrichterlichen Mo- dells" (Urk. 83). Am 10. Mai 2013 wurde die Massnahmeverhandlung fortgesetzt (Prot. I S. 35 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 stellte die Vorinstanz C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers. Der Beklagten wurde nebst einem Feiertags- und ausgedehnten Ferien- besuchsrecht ein Wochenendbesuchsrecht in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, eingeräumt. Die bestehende Bei- standschaft wurde bestätigt und der Beiständin zusätzliche Aufgaben übertragen. Beiden Parteien wurde die Weisung erteilt, C._____ für das Schuljahr 2013/2014 am derzeitigen Wohnort des Klägers einzuschulen; an die Beklagte erging zudem die Weisung, die Behandlung bei M._____ nicht fortzusetzen (Urk. 96). Auf Beru- fung der Beklagten hin bestätigte die Kammer mit Entscheid vom 26. Mai 2014 die Obhutszuteilung an den Kläger und im Wesentlichen auch die vorinstanzliche Besuchsregelung, nachdem C._____ am 22. Januar 2014 ein weiteres Mal ange-
- 18 - hört worden war (Urk. 102). Einer Beschwerde der Beklagten an das Bundesge- richt war kein Erfolg beschieden (Urk. 107).
4. Am 10. Juni 2015 ging die ergänzende Klagebegründung bei der Vor- instanz ein (Urk. 115). Vor dem Hintergrund ihres geplanten Umzugs von N._____ nach L._____ und des vom Kläger beabsichtigten Wohn- und Schulortwechsels C._____s (von L._____ nach P._____ [Kreis der Stadt Zürich]) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ein Begehren auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, mit welchem sie die sofortige Umteilung der Obhut an sich, even- tualiter die Wiederherstellung der alternierenden Obhut bzw. des "Wechselmo- dells" beantragte (Urk. 119). Nach Abweisung des superprovisorischen Gesuchs durch die Vorinstanz (Urk. 123) zog die Beklagte ihr Abänderungsbegehren am 2. September 2015 wieder zurück (Urk. 134). Nachdem am 14. September 2015 die Klageantwort erstattet worden war (Urk. 136), fand am 23. September 2015 eine Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien statt (Prot. I S. 72 ff.). Am 16. März 2016 fand die Hauptverhandlung statt, die am 1. Juni 2016 fort- gesetzt wurde (Prot. I S. 101 ff., S. 133 f.). Zuvor war ein vom Kindesvertreter ge- stelltes Gesuch auf superprovisorischen Entzug des Sorgerechts der Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2016 abgewiesen worden (Urk. 202). Am 7. Juli 2016 fällt die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 215 = Urk. 225).
5. Gegen das ihr am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 217, Urk. 224). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beklagten, es sei für das Berufungsverfahren ein neuer Kindesvertreter zu bestellen, abge- wiesen und den Gegenparteien Frist zur Beantwortung angesetzt (Urk. 231). Die Berufungsantworten gingen am 2. und 7. Dezember 2016 ein (Urk. 234, Urk. 238), wobei der Kindesvertreter Anschlussberufung mit obgenanntem Antrag erhob (Urk. 238 S. 2, S. 11). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 wurde der Eintritt der Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte per 6. Dezember 2016 vorgemerkt und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 240). Die beiden Anschlussberufungsantworten datieren vom 26. Januar
- 19 - und 8. Februar 2017, wobei die Beklagte zugleich zu Noven in der Berufungsant- wort des Klägers Stellung nahm (Urk. 247, Urk. 249). Der Kindesvertreter erstatte- te die entsprechende Stellungnahme am 13. Februar 2017 (Urk. 252). Weitere Stellungnahmen datieren vom 20. März 2017 (Urk. 259, Urk. 263), 23. März 2017 (Urk. 266) und vom 15. Mai 2017 (Urk. 270, Urk. 272), die allesamt – wie auch die Honorarnote des Kindesvertreters vom 21. Juni 2017 (Urk. 277) – den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnis gebracht wurden.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der am 23. Juni 2016 von der Beklag- ten geborenen Q._____ ist (Urk. 232). II.
1. Die Vorinstanz prüfte, ob es zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei, ei- nem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sie ging dabei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass eine er- hebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Par- teien eine Alleinzuteilung rechtfertigt, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann (BGE 141 III 472). Die Vorinstanz erwog, bereits die An- träge der Parteien aber auch die wechselnden Standpunkte des Kinderbeistandes zeigten die Hauptproblematik des Verfahrens auf. Beide Parteien hätten in den langen Jahren der gegenseitigen Auseinandersetzung versucht, den Sohn in ers- ter Linie für sich persönlich und gegen den anderen Elternteil einzunehmen. Das Verhalten C._____s im vergangenen Jahr müsse als offensichtliche Reaktion auf das elterliche Handeln in der Vergangenheit verstanden werden (Urk. 225 S. 16).
2. Die Vorinstanz konstatierte, dass die Parteien seit 2008 fast ununterbro- chen in juristischen Auseinandersetzungen stehen würden. Seit C._____ auf der Welt sei, bestünden zwischen den Parteien erhebliche Spannungen. Statt sich aus dem bereits im Eheschutzverfahren manifest gewordenen Paarkonflikt zu lö- sen, hätten die Parteien diesen noch weiter vertieft und die Probleme untereinan- der vermehrt auf ihren Sohn übertragen. Ursprünglich habe das Eheschutzgericht
- 20 - eine Obhutszuteilung an die Beklagte (auch aus aufenthaltsrechtlichen Überle- gungen) und eine wochenweise alternierende Betreuungslösung verfügt. Auf- grund einer nicht wirklich nachvollziehbaren Wohnsitzverlegung der Beklagten von L._____ (Auszug aus der ehemals ehelichen ihr zugeteilten Wohnung) nach N._____ während des ersten Teils des Scheidungsverfahrens mit gleichzeitiger Abmeldung C._____s ohne Mitteilung an den Vater sei primär aus Stabilitäts- gründen die Umteilung der Obhut an den Kläger erfolgt. Nach Bestätigung dieses Entscheides durch Ober- und Bundesgericht sei der Konflikt weitergegangen. Aufgrund des Wohnungsverlusts in L._____ sei im Sommer 2015 der Umzug des Klägers mit C._____ nach P._____ erfolgt; fast gleichzeitig sei die Beklagte mit ih- rem neuen Partner nach L._____ zurückgekehrt. Während die Beklagte dem Klä- ger fehlende bzw. zu spät erfolgte Mitteilung des Aus- und Umzugs vorgeworfen habe, habe der Kläger darüber lamentiert, dass die Beklagte nur aus prozesstak- tischen Gründen wieder in die Stadt Zürich gezogen sei. Der Konflikt sei damit er- neut mit grosser Heftigkeit aufgeflammt, anstatt dass die Parteien im siebten Jahr des Getrenntlebens endlich auf eine Beilegung hingearbeitet hätten (Urk. 215 S. 23 f.).
3. Mitten in diesem Konflikt – so die Vorinstanz weiter – befinde sich C._____. Mit ihrer stark negativen Grundhaltung gegenüber dem anderen Eltern- teil würden beide Parteien C._____ direkt oder indirekt beeinflussen. Zusätzlich sei der von C._____ selber auch verspürte Druck der Eltern im Laufe des vergan- genen Jahres noch einmal massiv angestiegen. Zeitlich parallel zur Wiederauf- nahme des vorliegenden Scheidungsverfahrens (Sommer 2015), zum erwähnten Umzug C._____s nach P._____ und zur erneuten schulischen Umteilung auf- grund eines Problems mit der Klassenlehrerin sei auch C._____ in seinen Aussa- gen gegenüber dem jeweiligen Elternteil kontrovers geworden. Während er dem Vater versichert habe, er wolle nur bei ihm wohnen, habe er offenbar der Mutter mitgeteilt, er werde vom Vater manchmal geschlagen und habe Angst vor ihm, weshalb er künftig bei ihr wohnen wolle. Nachdem C._____ noch anlässlich der zweiten gerichtlichen Anhörung am 9. Dezember 2015 klar zum Ausdruck ge- bracht habe, dass er weiterhin mehrheitlich beim Vater wohnen möchte und der von ihm im Spätsommer 2015 geschriebene Satz, er "wolle zu mama und in die
- 21 - alte Schule zurück" auf Druck der Mutter erfolgt sei, solle sich seine Meinung laut einem Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2016 während einer in R._____ [Ortschaft] verbrachten Sportwoche komplett geändert haben (mit Verweis auf Urk. 143, Urk. 169 und Urk. 181). Entsprechend habe die Beklagte sogar ver- sucht, den Einzelrichter in der Woche danach mit C._____ zusammen aufzusu- chen, um dem Gericht dessen geänderte Meinung kundzutun (mit Verweis auf Prot. I S. 136). Da sie den Richter nicht angetroffen habe, habe die Beklagte stattdessen einen Termin beim Kinderanwalt vereinbart, gegenüber dem C._____ dann tatsächlich erklärt habe, er werde vom Vater geschlagen und angeschrien und wolle daher bei der Mutter leben. Nach seiner Rückkehr zum Vater habe C._____ seine Aussagen gegenüber dem Kinderanwalt widerrufen, wobei C._____ laut Kindesvertreter am Telefon offenbar nicht wirklich richtig bzw. nicht gut zu verstehen gewesen sei (mit Verweis auf Urk. 185). Laut Darstellung des aktuellen Schulleiters habe C._____ anfangs 2016 be- züglich der familiären Situation ein starkes Mitteilungsbedürfnis gezeigt. C._____ mache sich Sorgen wegen des Streits der Eltern, er müsse immer wieder über konkrete Vorfälle nachdenken, die ihn sehr beschäftigten. Am 10. März 2016 sei es C._____ nicht gut gegangen, er habe Bauchkrämpfe gehabt. Er habe der Leh- rerin mitgeteilt, dass er gestresst sei. Er habe bei seinem Anwalt auf Zwang der Mutter die Aussage machen müssen, dass der Vater ihn geschlagen hätte und er bei der Mutter wohnen wolle. Dies stimme aber nicht (mit Verweis auf Urk. 186). Tatsächlich habe C._____ anlässlich der dritten gerichtlichen Anhörung am 17. März 2016 bestätigt, er sei von der Beklagten nach der Sportwoche im Februar dazu gedrängt worden, beim Kinderanwalt zu sagen, es sei schlimm beim Vater und er werde vom Vater auch geschlagen. Dies habe er nur auf Druck der Mutter gesagt, die ihn dafür extra zum Gericht und danach zum Kinderanwalt gebracht habe (mit Verweis auf Urk. 196). Die Beklagte habe den Vorwurf – der sie für die Zuteilung von Sorge und Obhut als völlig ungeeignet erscheinen lassen würde – vehement abgestritten (mit Verweis auf Prot. I S. 136 f.). Es könne in der Tat sehr wohl möglich und aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar sein, dass sich C._____ gegenüber dem Vater so und gegenüber der Mutter gegenteilig ge- äussert habe. C._____ sei ein intelligenter, feinfühliger zehnjähriger Junge, der
- 22 - sehr genau spüre, was seine Eltern gern von ihm hören möchten. Da er beide El- tern gern habe, versuche er nun, sich selber aus diesem Konflikt so weit als mög- lich herauszunehmen. Der ständige Elternkonflikt sei damit auch Triebfeder des aktuellen Verhaltens C._____s und seiner gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Art (häufige Bauchschmerzen, Stauballergie, Stress). Die Vorinstanz erwähnte schliesslich die bevorstehende Geburt seiner Halb- schwester, die C._____ wohl dazu veranlasse, sich definitiv für die Vaterseite zu entscheiden, da sich die Beklagte aus offensichtlichen Gründen mehr um das Ba- by als um ihn kümmern müsse (Urk. 225 S. 24 ff.).
4. Die Vorinstanz befand, die Parteien seien selbst trotz Beistandschaft wäh- rend des langjährigen Konflikts noch nie in der Lage gewesen, über die wichtigen, C._____ betreffenden Dinge richtig miteinander zu kommunizieren. Die Parteien seien sich weder im schulischen noch im gesundheitlichen Bereich und schon gar nicht punkto Erziehung und Freizeitgestaltung einig.
- So könnten die Parteien seit Jahren miteinander kaum darüber sprechen, was in der Schule mit C._____ effektiv passiere, wie es ihm dabei gehe und welche Prob- leme er zu bewältigen gehabt habe und aktuell habe. Stattdessen würden gegen- seitig ständig Schuldzuweisungen gemacht. Der Kläger werfe der Beklagten vor, C._____ in der Schule nie zu unterstützen; die Beklagte betone, wie unmöglich sich der Kläger gegenüber den Schulbehörden verhalte. Bei all diesen Vorhaltungen stünden immer die verfehlten Handlungen des Anderen im Vordergrund. Wie es C._____ dabei tatsächlich gehe, hätten beide Parteien kaum oder höchstens am Rande wahrgenommen (Urk. 225 S. 26 f.).
- Auch in Gesundheitsfragen seien sich die Parteien kaum je einmal einig. Die Be- klagte sei eine ängstliche, übervorsichtige Person, die C._____ in der Vergangen- heit immer wieder ohne Zustimmung des Klägers zu Abklärungen und medizini- schen Konsultationen angemeldet habe. So sei die zu Beginn des Verfahrens ohne Einwilligung des Klägers veranlasste psychotherapeutische Abklärung bei der Kin- derpsychologin M._____ unangemessen gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger immer wieder vorgeworfen, er habe weitergehende medizinische Abklärungen durch unlogische Ausreden und Beschimpfungen verhindert (z.B. zur Gewichtskon-
- 23 - trolle und Ernährungsberatung, Vermutung von Blinddarmentzündung und Wurm- befall), wobei sich die Vermutungen nicht bestätigt hätten. Völlig unsinnig erscheine auch die Tatsache, dass C._____ seit 2013 (wegen eines Streits um ausbezahlte Rückvergütungen für medizinische Untersuchungen) bei zwei verschiedenen Kran- kenkassen versichert sei (Urk. 225 S. 27).
- Die Parteien seien auch hinsichtlich der religiösen Erziehung nicht einig. Zwar habe der Kläger der orthodoxen Taufe von C._____ zu Beginn des Jahres 2015 zuge- stimmt; über die weitere religiöse Erziehung könnten sich die Parteien aber nicht einigen (Urk. 225 S. 28).
- Auch der Freizeitbereich präsentiere sich in einem bedenklichen Licht und sei an künftigem Konfliktpotenzial kaum zu überbieten. Die Parteien setzten sich für ver- schiedene Sportvereine bzw. Sportarten ein. Mit ihrem eigentlichen "Verwirrspiel" dürften die Eltern in erster Linie erreichen, dass C._____ die Freude am Sport ir- gendwann ganz verlieren werde, was eine fatale Entwicklung wäre (Urk. 225 S. 28). Die aufgeführten Beispiele zeigten für die Vorinstanz "in kaum zu überbie- tender Deutlichkeit", dass C._____s Wohl durch das ständige Hin und Her der El- tern schwer beeinträchtigt worden sei und künftig bei Fehlen einer klaren stabilen Regelung weiter stark beeinträchtigt sein werde. Das Verhalten C._____s einer- seits und seine häufig wiederkehrenden Bauchschmerzen andererseits seien kla- re Alarmzeichen für seinen Gemütszustand, weshalb es für ihn nun endlich wich- tig sei, dass klare Verhältnisse bestehen würden, auf die er sich verlassen könne. Wenn beide Eltern offensichtlich nicht in der Lage seien, sich entscheidend und grundsätzlich für den Sohn zusammenzuraufen, gebe es zum Wohl des Kindes nur die Lösung, die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuzuteilen. Nur so könne künftig gewährleistet werden, dass sich die Eltern nicht gegenseitig blo- ckieren und ihre Streitigkeit in allen Hauptbereichen des Lebens auf dem Rücken ihres gemeinsamen Sohnes austragen würden. Der schwerwiegende elterliche Konflikt dauere seit vielen Jahren an und die Eltern erwiesen sich als unfähig, miteinander in vernünftiger und anständiger Weise zu kommunizieren und ge- meinsame Entscheidungen zum Wohle C._____s zu treffen. Selbst die ab und zu ohne Hilfe der Beiständin getroffenen "Ferienvereinbarungen" hätten häufig nicht funktioniert und kurz vor oder nach den Ferien erneut zu heftigen Streitereien An-
- 24 - lass gegeben. An der vom Gericht noch im September 2015 vorgeschlagenen Beibehaltung der gemeinsamen Sorge könne aufgrund der seither eingetretenen weiteren negativen Entwicklung für C._____ nicht festgehalten werden. Die ge- meinsame Sorge sei von beiden Parteien während der letzten acht Jahre nicht wahrgenommen und im Sinne des Gesetzes gelebt worden. Daher habe – auch entgegen dem Antrag des Kinderbeistandes – die Zuteilung der Sorge an einen der beiden Elternteile zu erfolgen (Urk. 225 S. 28 f.).
5. Die Vorinstanz erwog, dass trotz gewisser Defizite beider Parteien im Umgang mit C._____ weder die Erziehungseignung des Klägers noch diejenige der Beklagten gerichtlich begutachtet werden müsse, zumal eine damit einherge- hende Verlängerung des Verfahrens C._____ psychisch weiter stark belasten würde (Urk. 225 S. 29 ff.). C._____ habe – so die Vorinstanz weiter – mehrmals und mit Nachdruck den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater leben zu wollen; die nach den Skiferien gegenüber dem Kinderanwalt gemachten widersprüchli- chen Angaben seien auf merkwürdige, nicht kindgerechte Art zustande gekom- men (Urk. 225 S. 36). Die Vorinstanz erwog weiter, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger als Einzelpersonen mit Einschränkungen geeignet und fähig sei- en, für C._____ zu sorgen, wobei gegen die Beklagte spreche, wie sie in den letz- ten Monaten noch einmal versucht habe, C._____ auf ihre Seite zu ziehen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner 80%-Arbeitstätigkeit mehr Zeit für C._____ werde aufbringen können als die Beklagte, die ein Kind erwarte und danach wieder zu 40% erwerbstätig sein wolle. Der Kläger habe in den ver- gangenen zwei Jahren die anstehenden Probleme offensichtlich recht gut gemeis- tert und sich sowohl in schulischer wie auch in gesundheitlicher Hinsicht für den Sohn eingesetzt und sich auch entwicklungsfähig gezeigt. Für ihn spreche weiter, dass C._____ in der gewohnten Umgebung bleiben könne. Ein Wechsel in den Haushalt der Beklagten mit dem neugeborenen Schwesterchen wäre für C._____ mit viel Unruhe und einigen Anpassungsschwierigkeiten verbunden. Bei einer Zu- teilung der Sorge an den Kläger werde am ehesten Klarheit und Stabilität in C._____s Leben einkehren. Eine Rückkehr zur wochenweisen Obhut mit gemein- samer Sorge würde die Leidenszeit C._____s zwischen den Einflusssphären bei- der Elternteile bis zur Mündigkeit zementieren, was es zu verhindern gelte. Ge-
- 25 - samthaft sprächen mehr Gründe für eine Sorgerechtszuteilung an den Kläger (Urk. 225 S. 36 ff.). Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (auf- grund eines befürchteten Wegzugs des Klägers nach Thailand) lehnte die Vo- rinstanz ab (Urk. 225 S. 40).
6. Eine Spaltung von Sorge und Obhut erachtete die Vorinstanz bei getrenn- ter Sorge als unzulässig. Entsprechend sei keine formelle Obhutszuteilung mehr vorzunehmen, da die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Kläger auch die Ob- hut über C._____ umfasse (Urk. 225 S. 41). III. 1.1 Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erho- ben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auf Berufung und Anschlussberufung ist – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 In der Berufungsbegründung muss die Fehlerhaftigkeit des angefochte- nen Entscheids aufgezeigt werden, was bedingt, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). 1.3 Eine allfällige Replik darf der Berufungskläger nicht dazu verwenden, seine Berufung zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die ech- te Noven darstellen. Soweit die Stellungnahmen der Beklagten vom 8. Februar 2017 (Urk. 249), 20. März 2017 (Urk. 259) und 15. Mai 2017 (Urk. 270) diese Vo- raussetzungen nicht erfüllen, kann darauf nicht eingetreten werden.
2. Die Beklagte trägt als neuen Umstand zunächst vor, der Kläger habe im Sommer 2016 eigenmächtig und ohne vorherige Mitteilung den Wohnort von
- 26 - P._____ nach D._____ verlegt, wo C._____ jetzt die 4. Klasse besuche. (Urk. 224 S. 6). Ihre Berufungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht kein Gutach- ten eingeholt, um die Frage zu klären, was für C._____ das Beste sei, ob das Wohl C._____s unter der gemeinsamen elterlichen Sorge gefährdet werde, wel- cher Elternteil besser geeignet sei, die alleinige elterliche Sorge in allenfalls spezi- fischen Belangen auszuüben, und wie die alltägliche Betreuung von C._____ zu regeln wäre (Urk. 224 S. 8). Gerade weil die Parteien unterschiedliche Erzie- hungsstile hätten, in ihrem Leben an sehr unterschiedlichen Orten stünden, C._____ unterschiedliche Zukunftsperspektiven bieten könnten und unterschiedli- che Anträge gestellt worden seien, hätte auf ein Gutachten nicht verzichtet wer- den dürfen (Urk. 224 S. 13). Allenfalls werde das beantragte Gutachten aufzei- gen, ob die Obhutszuteilung im Rahmen der Offizialmaxime nochmals überdacht werden müsse (Urk. 224 S. 5). Sie anerkenne, dass C._____ keinen Obhuts- wechsel wünsche und dementsprechend dem Kläger die Obhut zuzuteilen wäre. Falls sich während des Berufungsverfahrens eine andere Empfehlung von Fach- personen ergebe, behalte sie sich eine Anpassung ihrer Anträge indes vor, was ihm Rahmen der Offizialmaxime möglich sei (Urk. 224 S. 22). 2.2 Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe die Zuteilung der alleinigen elterliche Sorge nicht nach den dafür massgebenden Kriterien sondern nach den Kriterien der Obhutszuteilung vorgenommen und dann aufgrund der sich immer wieder manifestierenden Uneinigkeit der Eltern aufgrund der Obhutszuteilung an den Kläger auch die Sorge ihm alleine zugewiesen. Damit habe die Vorinstanz die falschen Kriterien für die Sorgerechtszuteilung angewandt. Es fänden sich im Ur- teil einige (teilweise bereits wieder überholte) Argumente zur Stabilität, weshalb C._____ wie während der letzten zwei Jahre unter die Obhut des Klägers gestellt werden solle, aber keine Begründung, weshalb diese Obhutszuteilung auch eine alleinige Sorgerechtszuteilung bedinge. Die Vorinstanz habe es insbesondere versäumt, die Interaktion der Eltern bzw. die Bindungstoleranz des obhutsberech- tigten Elternteils abzuklären. Wenn die Vorinstanz während der letzten zwei Jahre keine wirklichen Probleme festgestellt habe, gebe es keinen Grund, vom Grund-
- 27 - satz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Mit der vor Vorinstanz umstrittenen, aber im Entscheid begründeten Obhutszuteilung habe die Vor- instanz die Grundlage für die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge geschaffen (Urk. 224 S. 8 f., S. 18 und S. 20 f.). 2.3 Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass bei schwerwiegenden, aber auf bestimmte Themen beschränkten Konflikten zu prüfen wäre, ob nicht bereits eine richterliche Alleinzuweisung einzelner Teilinhalte des Sorgerechts Abhilfe schaffen könnte. Im Einklang damit habe der Kindesvertreter die gemeinsame el- terliche Sorge beantragt, wobei der Kläger in gesundheitlichen Belangen und im Freizeitbereich und die Beklagte in schulischer Hinsicht alleine entscheiden solle. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt, obwohl die Alleinzuwei- sung gewisser Entscheidbefugnisse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor einer Zuteilung der Alleinsorge zu prüfen wäre (Subsidiaritätsprinzip). Die Be- klagte sei klar besser geeignet, schulische Entscheidungen für C._____ zu tref- fen. Die Verantwortung für die Gesundheit müsse aus Gründen der Praktikabilität wohl dem Kläger zugeteilt werden, falls es bei der nicht angefochtenen Obhutszu- teilung bleibe. Die religiöse Erziehung sei eher als ein Beispiel für die Kooperation der Parteien zu nennen, nachdem die von ihr gewünschte orthodoxe Taufe tat- sächlich gemeinsam habe gefeiert werden können und der Kläger in dieser Hin- sicht eher indifferent sei; jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Kläger mit einer Entscheidungsverantwortung der Beklagten in diesem Bereich einverstan- den wäre. Im Freizeitbereich sei kein zukünftiges Konfliktpotential ersichtlich, zu- mal C._____ älter werde und beide Eltern in der Lage sein dürften, sich nach Möglichkeit an einem Wunsch von C._____ zu orientieren (Urk. 224 S. 8, S. 15 ff.). 2.4 Die Beklagte bezeichnet es als ihr Hauptanliegen, dass sie wichtige Ent- scheidungen (inkl. Wohn- bzw. Schulort) für C._____ mitentscheiden könne, dass C._____ – nach dem unangekündigten Umzug nach D._____ im Sommer 2016 – keine weiteren diesbezüglichen Wechsel hinnehmen müsse und sie ihn mehr als nur zwei kurze Wochenenden pro Monat zu sich auf Besuch nehmen dürfe (Urk. 224 S. 5). Mit der Zementierung des Wochenendbesuchsrechts (Freitag nach der
- 28 - Schule bis Montagmorgen), das noch angeordnet worden sei, als sie in N._____ gelebt und C._____ die Schule in L._____ besucht habe, werde sie nun nachhal- tig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt. Dieser Entwicklung sei Gegensteuer zu geben. Die Vorinstanz habe eine vom Kläger verlangte Verkürzung der Be- suchswochenenden abgelehnt, sich aber nicht zu einer Ausdehnung (Donners- tagabend bis Montagmorgen) geäussert. In Anbetracht des früheren Betreuungs- umfangs durch die Beklagte und fehlender Aussagen C._____s zu dieser Frage hätte eine solche Ausdehnung ohne weiteres angeordnet werden müssen, zumal auch der Weg von L._____ nach D._____ bewältigt werden könne (Urk. 224 S. 22).
3. Der Entscheid, C._____ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen, blieb seitens der Beklagten unangefochten. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Entscheids ist hinsichtlich der Obhut am 6. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 vorgemerkt wurde (Urk. 240). Die Obhutsregelung ist damit definitiv geworden und könnte von der Beklagten auch durch ein zur Frage des Sorgerechts einzuholendes Gutachten nicht mehr in Frage gestellt werden. 4.1 Grundsätzlich stehen die Kinder bis zur Mündigkeit unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ins- besondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder anhaltende Kom- munikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser Rechnung trägt bzw. von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Dabei genügt die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt nicht. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Die Alleinzuteilung ist nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern (BGE 141 III 472 E. 4.6
- 29 - S. 478 und 142 III 197 E. 3.5 S. 199; BGer 5A_833/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2; vgl. sodann die Rechtsprechungsübersichten in den Urteilen BGer 5A_81/2016, 5A_89/2016 und 5A_186/2016, alle vom 2. Mai 2016). 4.2 Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindes- wohls ermöglicht, so ist weiter zu prüfen, welcher Elternteil besser für die Wahr- nehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind weiterhin mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 15; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30 und N 52; BGer 5A_69/2016 vom 14. März 2016, E. 2.1 und 5A_720/2013 vom
4. März 2014, E. 2). Entgegen dem, was die Beklagte anzunehmen scheint (Urk. 224 S. 8 Ziff. 20), stimmen die von Lehre und Praxis entwickelten Kriterien für die Zuteilung der Alleinsorge einerseits und der Obhut andererseits überein. 4.3 Die Vorinstanz ist daher richtig vorgegangen, wenn sie zunächst prüfte, ob die Voraussetzungen für die Alleinsorge vorliegen, und hernach über die Zutei- lung der Sorge an einen der beiden Elternteile entschied. Da – von der Vorinstanz richtig erkannt – eine Spaltung von elterlicher Sorge und Obhut nicht zulässig ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 133 N 26, mit Verweis auf BGE 94 II 2) und die Be- klagte weder die Obhutsregelung in Frage stellt, noch die Übertragung der (um- fassenden) Alleinsorge an sich beantragt, geht ihre Rüge, die Vorinstanz habe die falschen Kriterien für die Sorgerechtszuteilung angewandt (von denen sie freilich lediglich die Bindungstoleranz explizit erwähnt), ganz grundsätzlich fehl. Im Fol- genden ist daher im Wesentlichen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer gemeinsamen Sorge der Parteien und von der Alleinzuweisung bestimmter Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten abgesehen hat. 4.4 Die Beklagte hat vor Vorinstanz ein Erziehungsfähigkeitsgutachten be- antragt mit der Begründung, es sei abzuklären, ob der aktuell mehrheitlich be- treuende Vater fähig sei, die körperliche und seelische Entwicklung C._____s si- cherzustellen, oder ob diese im Gegenteil gefährdet bzw. durch die zur Zeit nur an Wochenenden betreuende Mutter nicht besser gewährleistet sei (Urk. 207 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – von der Begutachtung der Erziehungs-
- 30 - fähigkeit der Eltern abgesehen und dem Kläger die Alleinsorge und die (faktische) Obhut zugeteilt. Die Beklagte beantragt berufungsweise einerseits ausdrücklich, dass C._____ unter der alleinigen elterlichen Obhut des Klägers belassen werden soll (Urk. 224 S. 2 f.). Andererseits hält sie an ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens fest. Dieses soll indes nicht mehr die Erziehungsfähigkeit des Klägers beleuchten, sondern die "Zuteilung der elterlichen Sorge und Ausgestaltung des Besuchsrechts" betreffen (Urk. 224 S. 3). Gemäss den Ausführungen in der Beru- fungsbegründung soll das einzuholende Gutachten nebst der Interaktion der El- tern bzw. der Bindungstoleranz eine ganze Reihe von weiteren "üblicherweise" gestellten Fragen beantworten, nämlich (Urk. 224 S. 9 f.): − Einschätzung des psychischen und physischen Entwicklungsstandes C._____s − Hinweise auf eine Entwicklungs- oder Kindeswohlgefährdung von C._____ − Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ − Ressourcen beim Kläger und in seinem Umfeld, um die gesunde Entwicklung von C._____ sicherzustellen − Risikofaktoren beim Kläger oder in seinem Umfeld, welche sich auf das Wohl von C._____ auswirken könnten − Auffälligkeiten im Umgang des Klägers mit C._____ − Beziehung zwischen der Beklagten und C._____ − Ressourcen bei der Beklagten oder in ihrem Umfeld, um eine gesunde Ent- wicklung von C._____ sicherzustellen − Risikofaktoren bei der Beklagten oder in ihrem Umfeld, welche sich auf das Wohl von C._____ auswirken könnten − Auffälligkeiten im Umgang der Beklagten mit C._____ − Empfehlung zur zukünftigen Betreuung von C._____ − Empfehlung zum künftigen Sorgerecht von C._____ − Unterstützende Massnahmen zur Sicherstellung einer gesunden Entwicklung von C._____ Ob die Erweiterung des Themenbereichs bzw. Fragenkatalogs vom ur- sprünglichen Beweisantrag noch gedeckt wird und der in der Berufung gestellte Antrag mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig gestellt wurde, kann dahinge- stellt bleiben. Die obgenannten Fragen erscheinen bereits deshalb weitgehend obsolet, weil sie die faktische Betreuung des Kindes durch den Kläger in dessen Hausgemeinschaft betreffen, was nicht Gegenstand der Berufung bildet. Die Be-
- 31 - klagte übersieht, dass es um die Frage der (alleinigen oder gemeinsamen) elterli- chen Sorge bzw. um die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang entwickel- ten Voraussetzungen geht. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorhandene Akten- material keine hinreichende Grundlage liefert, um diese Frage im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (elterlicher Dauerkonflikt mit negativen Auswir- kungen auf das Wohl des Kindes) zu beantworten, sondern dafür spezifisch ein Gutachten über die Frage des Sorgerechts nötig wäre (vgl. BGer 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, kann aufgrund der Vorbrin- gen der Parteien und der vorhandenen Beweismittel ohne Gutachten über die An- träge der Beklagten entschieden werden. Daran ändert auch die "Interaktion der Eltern" (welche die Beklagte mit der sog. Bindungstoleranz gleichsetzt) nichts, die nach Auffassung der Beklagten nicht abgeklärt worden sein soll (Urk. 224 S. 9). Darunter wird die Bereitschaft des potentiell sorgeberechtigten Elternteils verstanden, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere eine normale Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (FamKomm Scheidung/ Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 38, und BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30, je mit Verweis auf die Rechtsprechung). Die Bindungstoleranz kann im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten des "toleranteren" Elternteils ge- ben. Die Vorinstanz ist einerseits zur Auffassung gelangt, dass die Eltern offen- sichtlich nicht in der Lage seien, sich entscheidend und grundsätzlich für den Sohn zusammenzuraufen (Urk. 225 S. 28). Andererseits hat sie aber auch festge- stellt, dass sich das bestehende zweiwöchentliche Wochenendbesuchsrecht (von Freitag nach Schulende bis Montagmorgen) grundsätzlich bewährt habe (Urk. 225 S. 41). Die Beklagte stellt dies nicht in Frage, sondern befürchtet, sie werde mit der Zementierung dieses Wochenendbesuchsrechts und dem unangekündigten Umzug des Klägers von L._____ nach D._____ nachhaltig aus dem Leben ihres Sohnes verdrängt (Urk. 224 S. 9, S. 22). Davon kann offensichtlich nicht die Rede sein (vgl. auch Urk. 249 S. 10 Ziff. 26: "Die Besuche haben regelmässig stattge- funden." sowie Urk. 259 S. 3 Ziff. 8: "dass C._____ jedes Besuchswochenende zur Beklagten kommt" und S. 6 Ziff. 18: "Der Kläger hält sich mehr oder weniger an die Besuchszeiten."). Mit Blick auf den Entscheid über das Sorgerecht er-
- 32 - scheint auch die sog. Bindungstoleranz der Parteien nicht weiter abklärungsbe- dürftig.
5. Dass die Vorinstanz zu Recht von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt und anhaltender Kommunikationsunfähigkeit ausgegangen ist – die Parteien mit anderen Worten nicht nur unterschiedliche Erziehungsstile haben (vgl. Urk. 224 S. 13 Ziff. 32) –, wird bereits durch die Vorbringen in den zweitin- stanzlichen Rechtsschriften bestätigt: 5.1 So räumt die Beklagte ein, dass dem Kläger Sorge und Obhut von der Vorinstanz aufgrund der (unbestritten vorhandenen) sich immer wieder manifes- tierenden Uneinigkeit der Eltern zugewiesen worden seien (Urk. 224 S. 8 Ziff. 20). Die Beklagte stellt weiter nicht in Abrede, dass die Zusammenfassung der Partei- standpunkte einen chronifizierten Konflikt zeigt, auch wenn sie der Auffassung ist, ihre Schilderungen seien bedeutend weniger auf den Kläger fokussiert als umge- kehrt (Urk. 224 S. 14 Ziff. 38) und es liege am Kläger, von seiner feindlichen Hal- tung und seinen anhaltenden Vorwürfen Abstand zu nehmen (Urk. 249 S. 14 Ziff. 41). Wenn die Beklagte weiter betont, das Problem bei schulischen Fragen sei immer der Kläger und nicht etwa C._____ oder sie selbst gewesen (Urk. 224 S. 16 Ziff. 23), und überdies festhält, dass der Elternkonflikt seitens der Beklagten einzig mit dem Kläger ausgetragen werde, währenddem sich der Kläger auch ge- genüber Dritten als angriffig gezeigt habe (Urk. 224 S. 21 Ziff. 64), spricht dies ebenfalls dafür, dass im Grundsatz und auf Dauer ein einvernehmliches Handeln erheblich erschwert bzw. unmöglich ist. Die nachhaltig gestörte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bringt die Beklagte auch zum Ausdruck, wenn sie – freilich beschönigend – ausführt, der Konflikt der Parteien bestehe, und damit sei auch die Kommunikation nicht ideal (Urk. 249 S. 9 Ziff. 22), oder wenn sie dafür- hält, es finde Kommunikation statt, inhaltlich verweigere der Kläger aber leider ei- nen Austausch und jegliche Information zu Schule und Gesundheit (Urk. 249 S. 7 Ziff. 14 f.). Wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, gerade das Verhalten des Klägers in schulischen Belangen zeige, dass es sie unbedingt brauche, um C._____ nicht dem Belieben des Klägers auszuliefern, der immer wieder Ausei- nandersetzungen mit den Schulbehörden provoziert habe (Urk. 270 S. 2) und für
- 33 - schulische Entscheidungen nicht geeignet sei (Urk. 249 S. 16 Ziff. 52), ist abseh- bar, dass im Falle einer gemeinsamen Sorge im wichtigen schulischen Bereich weitere Konflikte unter den Parteien vorprogrammiert wären. Zumal die Beklagte im Zusammenhang mit den vollzogenen Wohnorts- und Schulwechseln die Auf- fassung vertritt, dass das Verhalten der Parteien in der Vergangenheit wohl Rück- schlüsse auf deren Verhalten in der Zukunft zulasse (Urk. 249 S. 15 Ziff. 48). Auch wird in gesundheitlicher Hinsicht seitens der Beklagten anerkannt, dass sich der Kläger gegen alle von ihr angesprochenen Auffälligkeiten C._____s gewehrt habe (Urk. 249 S. 16 Ziff. 53). Schliesslich ist mit Bezug auf das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht absehbar, dass bei gemeinsamer Sorge jeder weitere Wohnorts- oder Schulwechsel zu Streit unter den Parteien führen wird, nachdem die Beklag- te ausführt, C._____ sei vor weiteren Wohnorts- und Schulwechseln zu schützen und dem Kläger seien weitere Wohnorts- und Schulwechsel nicht mehr zu erlau- ben (Urk. 249 S. 4 Ziff. 4 und S. 19 Ziff. 66, Urk. 270 S. 2, Urk. 224 S. 5 Ziff. 9). Zutreffend ist, dass nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne der Subsidiarität zu prüfen ist, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. die Alleinzuweisung bestimmter Entscheidbefugnis- se im Rahmen der gemeinsamen Sorge Abhilfe schaffen könnte. Dies kann aber nur dort in Frage kommen, wo sich der elterliche Konflikt auf einzelne Probleme beschränkt, im Grundsatz aber ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich ist (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f., 142 III 197 E. 3.6 S. 200; BK-Affolter- Fringeli/Vogel, Art. 310/314b ZGB N 28). Dass der Konflikt der Parteien insofern singulär erscheint, kann vorliegend nicht gesagt werden, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte eventualiter eine Aufteilung praktisch sämtli- cher Teilinhalte des Sorgerechts beantragt (Freizeit, Gesundheit, Schule und Re- ligion) und ausserdem subeventualiter eine Beschränkung des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts des Klägers fordert. Damit kommt die Alleinzuweisung spezifi- scher Entscheidungsbefugnisse von vornherein nicht in Frage. 5.2 Nach Ansicht des Klägers besteht ein seit acht Jahren andauernder, an Heftigkeit kaum zu überbietender Konflikt mit dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien keine Kommunikation über Kinderbelange möglich ist und deshalb auch
- 34 - nie gemeinsame Entscheidungen und Absprachen getroffen werden konnten (Urk. 234 S. 12 f.). Wie im vorinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt, habe sich die minimalste Kommunikation zwischen den Parteien als äusserst schwierig bzw. phasenweise als unmöglich gestaltet (Urk. 234 S. 9). Ansätze der Bereitschaft, mit dem Kläger zu kommunizieren, zu kooperieren oder mit ihm auch nur mini- malste Absprachen zu treffen, seien bei der Beklagten nicht erkennbar (Urk. 234 S. 23, Urk. 263 S. 15). In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf eine E-Mail der Beklagten vom 15. Juli 2016, wonach sie keinen Kontakt mit dem Klä- ger wünsche, alle Adressen sofort schliesse, nur noch über die Beiständin kom- muniziere und weitere Kontaktversuche "anzeigen" werde (Urk. 234 S. 9 f., S. 23; Urk. 236/3). Während der Kläger in dieser (absoluten) Kontaktsperre den Grund für die unterbliebene rechtzeitige Orientierung der Beklagten über den Wohnungs- und Schulwechsel im Sommer 2016 sieht (Urk. 234 S. 10 f.), will die Beklagte den Kläger nicht "gesperrt" haben, jederzeit erreichbar gewesen sein und ihre E-Mail- Antwort situativ verstanden wissen (Urk. 249 S. 8: "Tatsächlich wollte die Beklagte, die eben ein Kind geboren hatte, nach Eingang des E-Mails des Klägers (act. 236/2) kei- ne weiteren Diskussionen und sie bat den Kläger nur, und so ist das Mail zu verstehen, sie jetzt mit solchen E-Mails in Ruhe zu lassen (act. 236/3)."). Dies werde dadurch be- legt, dass die Parteien seit Sommer 2016 via sms, mms und Telefon kommuni- zierten und kurze mündliche Gespräche führten (Urk. 249 S. 7), was freilich vom Kläger wieder in Abrede gestellt wird, der daran festhält, dass eine umfassende, die Belange C._____s betreffende Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor nicht stattfinde (Urk. 263 S. 7). Der Kläger spricht weiter von einer "gravie- renden Dauerkonfliktsituation" (Urk. 263 S. 9) bzw. einem "beispiellosen Dauer- konflikt" (Urk. 263 S. 13) und auch von ständigem Streit in Fragen der religiösen Erziehung (Urk. 234 S. 30, Urk. 263 S. 16). Er vertritt die Auffassung, eine Auftei- lung der elterlichen Sorge führe aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten der el- terlichen Kompetenzen zu einer Perpetuierung des Konflikts und zu weiteren gra- vierenden Auseinandersetzungen zwischen den tief und in allen Fragen zerstritte- nen Parteien (Urk. 263 S. 13, S. 15; Urk. 234 S. 25). 5.3 Der Kindesvertreter sprach in seiner letzten Eingabe vom 23. März 2017 von kommunikationsschwachen Eltern, "die sich ständig in den Haaren liegen"
- 35 - (Urk. 266 S. 3). Bereits in der Berufungsantwort schätzte er die Situation dahin- gehend ein, dass die Parteien keine Gewähr dafür bieten würden, inskünftig bes- ser miteinander umzugehen und in einer dem Kindeswohl nicht abträglichen Wei- se zu kommunizieren (Urk. 238 S. 8). In seinen Augen bürgt die vorinstanzliche Regelung "für eine künftige Stabilisierung im Leben von C._____" (Urk. 238 S. 9).
6. Die Parteien gingen bereits vor Vorinstanz von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus, der das für die gemeinsame Sorge notwendige Min- destmass an Übereinstimmung vermissen liess. 6.1 So führte die Beklagte in der Duplik aus, die Eltern könnten unterschied- licher nicht sein (Urk. 189 S. 6). Sie beantrage, dass sie bei schulischen und ge- sundheitlichen Angelegenheiten und der Kläger bei Freizeitaktivitäten den Stich- entscheid haben solle, da diese Themen in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten geführt hätten (Urk. 189 S. 7). In schulischen Belangen sei – seit C._____ beim Kläger lebe – eine weitere Katastrophe vorprogrammiert; mit ihr sei die Koopera- tion und Kommunikation mit der Lehrerin sichergestellt, weshalb ihr auch die Ent- scheidungskompetenz in schulischen Belangen zu übertragen sei (Urk. 189 S. 9 f.). In gesundheitlichen Fragen zwinge der Kläger C._____ teilweise seine extre- men Ansichten (z.B. zur Sauberkeit etc.) auf. Er könne Weisungen und Empfeh- lungen anderer nicht annehmen, weshalb auch in gesundheitlichen Belangen die Entscheidungsbefugnis ihr zuzuteilen sei (Urk. 189 S. 10). Auch hinsichtlich Frei- zeitaktivitäten habe es Schwierigkeiten gegeben, wobei sie aber bereit sei, diesen Bereich dem Kläger zu überlassen (Urk. 189 S. 10). Alles, was mit der Mutter zu tun habe, werde vom Kläger boykottiert (Urk. 207, Prot. I S. 155). Sie sei sehr froh gewesen, dass sie sich über die (im Sommer 2015 erfolgte) Taufe C._____s in der orthodoxen Kirche hätten einigen können, dies sei die erste Sache gewesen, die sie gemeinsam entschieden hätten (Prot. I S. 139). 6.2 Dementsprechend erklärte der Kläger, die Beklagte verweigere die Kommunikation mit ihm strikte und vertrete in sämtlichen Lebensbereichen ande- re Auffassungen als er (Urk. 187 S. 30). Er taxierte den chronischen, sich verfes- tigenden, seitens der Beklagten den Sohn miteinbeziehenden Konflikt als derart gravierend, dass mit Blick auf Entscheide über wesentliche Fragen des Sohnes
- 36 - nicht einmal ein minimaler Nenner zwischen den Eltern ersichtlich sei (Urk. 187 S. 33). In schulischer Hinsicht falle ihm die Beklagte jedes Mal mit dem Messer in den Rücken (Prot. I S. 149). 6.3 Diesen Ausführungen der Parteien kann nichts entnommen werden, was eine gemeinsame Elternverantwortung in den Kernthemen Schule, Freizeit und Gesundheit als realistisch erscheinen liesse. Zudem warfen sich die Parteien ge- genseitig vor, C._____ massiv zu manipulieren (Kläger: Urk. 187 S. 31 f., Prot. I S. 157 f., S. 165, S. 168; Beklagte: Prot. I S. 115, Urk. 207 S. 2 f., S. 7 f.).
7. Das vorinstanzliche Verdikt einer sich auf alle Bereiche der Elternverant- wortung erstreckenden Uneinigkeit wird durch die Berufung der Beklagten nicht erschüttert. Vielmehr wird es durch die zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien bestätigt. Dabei kann offen bleiben, was genau zur E-Mail der Beklagten vom
15. Juli 2016 führte, was die Beklagte damit beabsichtigte, ob sie für den Kläger trotzdem noch erreichbar war und ob der Kläger die Beklagte bereits Tage vor dem Schulbeginn vergeblich zu kontaktieren versuchte (Urk. 234 S. 10, Urk. 249 S. 8). Tatsache ist, dass der letzte Schul- und Wohnortswechsel infolge des zer- strittenen Verhältnisses unter den Eltern weder vorgängig abgesprochen, noch der Beklagten vorgängig bekannt gegeben werden konnte, und die Parteien nun darüber streiten, wem dies anzulasten sei. Dabei war der Beklagten bereits im Frühling 2016 bekannt, dass der Kläger in Kürze wird umziehen müssen, da er in P._____ lediglich eine Notunterkunft gefunden hatte (Urk. 189 S. 9), zumal auch der Kläger an der Verhandlung vom 1. Juni 2016 davon sprach, dass ein Umzug in eine grössere Wohnung schön wäre (Prot. I S. 151 f.).
8. Die zweitinstanzlichen Parteivorbringen lassen auch keinen Zweifel daran, dass sich der Konflikt der Eltern negativ auf das Kindeswohl auswirkt. 8.1 Die Beklagte stimmt in der Berufungsbegründung zunächst der vor- instanzlichen Aussage zu, wonach sich C._____ mitten im (ständigen) Konflikt der Parteien befinde und seine Aussagen (gegenüber dem jeweiligen Elternteil) kont- rovers sind (Urk. 224 S. 15 Ziff. 42). Sie vertritt die Meinung, die Vorinstanz hätte die Entscheidbefugnisse in gesundheitlichen Angelegenheiten ihr zuteilen müs-
- 37 - sen, auch wenn der Grund der Beschwerden von C._____ im Konflikt der Eltern liege; die Beschwerden seien eine Tatsache, mit der sich leider vor allem C._____ auseinandersetzen müsse (Urk. 224 S. 17 Ziff. 45). Es dürfte auch nicht die Mei- nung der Vorinstanz sein – so die Beklagte weiter –, dass C._____ im Kreuzfeuer des von ihm mit Sicherheit wahrgenommenen Streites keine Hilfe verdient hätte (Urk. 224 S. 16 Ziff. 45). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 spricht die Beklagte von der "Not" C._____s und von "Symptomen" wie "Übergewicht, Stau- ballergie, Aussageverhalten etc." (Urk. 249 S. 12 ff.). Sie verweist auf den vom Kläger eingereichten Bericht der Klassenlehrperson vom 7. November 2016 (Urk. 236/5), wonach C._____ im Unterricht schnell abgelenkt und teilweise un- konzentriert sei (Urk. 249 S. 14). Schliesslich äussert sich die Beklagte in der Stellungnahme vom 20. März 2017 dahingehend, C._____ befinde sich seit Jah- ren in einem Loyalitätskonflikt, der durch das beschützende, bindungsintolerante Verhalten des Vaters akzentuiert werde (Urk. 259 S. 3 Ziff. 5). C._____ habe er- wiesenermassen gewisse gesundheitliche Probleme. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er unter dem Konflikt der Eltern leide, was aber nicht einzig auf die Beklagte zurückzuführen sei (Urk. 259 S. 6 Ziff. 18). Dabei erwähnt sie einen Vorfall vom 19. März 2017, an dem C._____ verunsichert gewesen sei, sich un- wohl gefühlt und geweint habe, weil sich die Parteien nach einem Besuchswo- chenende über die Rückkehr zum Kläger nicht einig waren (Urk. 259 S. 8 Ziff. 22), nachdem es bereits an Weihnachten 2016 wegen der Rückkehr zum Kläger "ein Desaster" gegeben habe, weil sich die Parteien nicht hatten verständigen können (Urk. 259 S. 3 Ziff. 6 f., S. 4 Ziff. 12; vgl. bereits Urk. 249 S. 10 Ziff. 27). In diesem Zusammenhang bezeichnete die Beklagte die Schule als für C._____ "neutrales Territorium", wo er seinen Wunsch, seine Mutter mehr zu sehen, äussern dürfe (Urk. 259 S. 3 Ziff. 8). 8.2 Der Kläger betrachtet C._____ grundsätzlich als ein gesundes und für sein Alter in seiner Persönlichkeit bereits weit entwickeltes Kind (Urk. 234 S. 17), dessen psychische und physische Situation sich stark verbessert habe, seit er un- ter seiner alleinigen Obhut stehe (Urk. 234 S. 21). Indes wirkt sich der Elternkon- flikt auch in seinen Augen negativ auf C._____ aus. Er nennt vorübergehende ge- sundheitliche Beschwerden in Form von Bauch- und Kopfschmerzen, Übelkeit,
- 38 - Traurigkeit etc., die nach Beobachtung von Lehrer, Kindsvertreter und Vorinstanz immer dann aufgetreten seien, wenn sich der Streit zwischen den Parteien inten- siviert oder wenn die Beklagte Druck auf C._____ ausgeübt habe, um ihn für ihre im Prozess verfolgten Ziele gefügig zu machen. Nach Ansicht des Klägers leidet C._____ unter der Fortsetzung des seit seinen Kleinkindtagen bestehenden Kon- flikts und unter dem von der Beklagten ausgehenden Druck massiv. C._____ ha- be es nicht fassen können, dass die Beklagte den von ihm selbst sehr begrüssten Entscheid der Vorinstanz nicht akzeptiert habe (Urk. 234 S. 16 und S. 32, Urk. 263 S. 13). 8.3 Der Kindesvertreter berichtet von einem psychischen Zusammenbruch mit heftigen Bauchkrämpfen, den C._____ am 10. März 2016 erlitten habe, nach- dem er die Aussage, er werde vom Vater geschlagen und wolle nicht mehr bei ihm sein, widerrufen habe (Urk. 238 S. 6 f.; vgl. dazu auch Urk. 181, Urk. 185 und 186, Urk. 192, Urk. 196 S. 2 f., Urk. 205 S. 6 f., Prot. I S. 126 ff. Urk. 225 S. 30 f.). Weiter habe C._____ ihm gegenüber geäussert, wie sehr er darunter leide, dass "die ganze Geschichte" nie ein Ende habe und dass in seinem Leben immer pro- zessiert worden sei (Urk. 238 S. 10). C._____ wünsche sich von Herzen, dass das Obergericht das Verfahren baldmöglichst abschliesse, weil er nicht mehr mit den Konflikten zwischen seinen Eltern belastet sein wolle (Urk. 252 S. 5). 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren verfasste der Schulleiter J._____ (Schule K._____) am 10. März 2016 einen Bericht. Diesem Bericht zufolge machte C._____ zu seiner familiären Situation folgende Aussagen (Urk. 186): "C._____ hat ein starkes Mitteilungsbedürfnis. Er erzählt oft in der Schule was er zuhause spielt und allgemein macht, was ihn beschäftigt und möchte alles genau erklären. Die familiäre Situation ist immer wieder ein Thema. C._____ macht sich Sorgen über den Streit der Eltern, muss an kon- krete Vorfälle denken, die ihn sehr beschäftigen. Momentan kommt die Verunsicherung dazu, dass die Mutter schwanger ist. Er hat Angst, dass er nicht mehr gleich viele Geschenke bekom- men wird, wenn das Baby auf der Welt sein wird. Er machte in den letzten Monaten mehrmals die Aussage, dass er beim Vater bleiben möchte. Am 10. März 2016 ging es C._____ nicht gut, starke Bauchkrämpfe. Er teilte der Lehrerin mit, dass er gestresst sei. Er habe auf Zwang der Mutter bei seinem Anwalt die Aussage machen müssen, dass er vom Vater geschlagen werde und er bei der Mutter wohnen möchte. Dies stimme
- 39 - aber nicht. Die Lehrperson hat Einwilligung von C._____ diese Aussage weiterzuleiten. C._____ musste vom Vater an diesem Morgen aus der Schule abgeholt werden, weil es ihm so nicht wohl war." 9.2 Dem von J._____ am 26. Mai 2016 verfassten Bericht lässt sich ent- nehmen, dass die Periode rund um den letzten Gerichtstermin für C._____ eine schwierige Zeit gewesen sei. Das habe sich in seinen schulischen Leistungen ge- zeigt, die in dieser Zeit nicht befriedigend gewesen seien. Er habe sich nur schwer auf einen Auftrag konzentrieren können, grosse Mühe gehabt, eine Arbeit zu beginnen, und – wenn überhaupt – nur sehr langsam gearbeitet. C._____ sei in der Zeit auch häufig in Streitereien mit anderen Kindern involviert gewesen; mit einem Kind hätten sich die Konflikte derart gehäuft, dass die Lehrpersonen mehrmals täglich hätten intervenieren und auf eine räumliche Trennung bestehen müssen. Seit den Frühlingsferien habe sich die Situation etwas entspannt, was die Streitigkeiten anbelange. In schulischer Hinsicht sei C._____ wieder motivier- ter. Doch müssten die Lehrpersonen ihn oft ermahnen und sehr eng führen. Die Konzentrationsschwierigkeiten bestünden trotz grundsätzlichem Interesse am Thema nach wie vor, wenn er selbständig arbeiten müsse (Urk. 198). 9.3 Auf den Bericht der Klassenlehrperson S._____ (4. Klasse im Schulhaus T._____, D._____) vom 7. November 2016 wurde bereits Bezug genommen. Die Lehrerin nimmt C._____ als aufgestellten, freundlichen Jungen war, der im Unter- richt schnell abgelenkt und teilweise unkonzentriert ist, woraus ein langsames Ar- beiten resultiert. Die schulischen Leistungen taxiert sie indes als sehr zufrieden- stellend (Urk. 236/5).
10. Die vorinstanzliche Feststellung, dass C._____s Wohl durch das ständi- ge Hin und Her der Eltern stark beeinträchtigt wurde und bei Fehlen einer klaren stabilen Regelung weiter stark beeinträchtigt wäre, wird von der Beklagten mit der Berufung nicht in Frage gestellt, geschweige denn widerlegt. Die Vorinstanz nann- te in diesem Zusammenhang gesundheitliche Probleme physischer (häufige Bauchschmerzen, Stauballergie) und psychischer Art (Stress). Auffällig sind auch die von den Lehrern erwähnten Konzentrationsschwierigkeiten. Beide Parteien gehen somit von erheblichen negativen Wirkungen des Elternkonflikts auf das
- 40 - Kindeswohl aus, auch wenn sie die Schuld daran im Wesentlichen der Gegenpar- tei geben. Die Annahme der Vorinstanz, die Alleinsorge gewährleiste, dass sich die Eltern nicht ständig gegenseitig blockierten und ihre Streitigkeiten in allen Hauptbereichen des Lebens auf dem Rücken ihres Sohnes austragen würden (Urk. 225 S. 28 f.), ist zutreffend. Mit anderen Worten ist die Alleinzuteilung der Sorge geeignet, die Beeinträchtigung des Kindeswohls zumindest zu lindern, weil C._____ weniger in Streitigkeiten seiner Eltern hingezogen wird und die für ihn damit verbundenen Belastungen und Sorgen abnehmen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zuzuteilen. Die eventualiter beantragte Alleinzuteilung einzelner Inhalte des Sorgerechts kann in der vorliegenden Kons- tellation nicht in Frage kommen (E. III/5.1). Da die Beklagte weder die Alleinsorge beansprucht, noch die Zuteilung der Obhut anficht (vgl. E. III/4.3), ist C._____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. 11.1 Die Beklagte beantragt subeventualiter, im Falle der Alleinsorge des Klägers sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers auf die Schulkreise D._____ und L._____ zu beschränken und Aufenthaltswechsel ausserhalb dieser Schulkreise von ihrer Zustimmung bzw. bei Nichteinigkeit von der Zustimmung der zuständigen Behörde abhängig zu machen. Sie begründet dies damit, dass der Kläger ihr die neue Wohnadresse erst anfangs September 2016 mitgeteilt ha- be und sie die Adresse bei der Beiständin und bei den Einwohnerkontrollen habe in Erfahrung bringen müssen, nachdem sie am ersten Schultag im falschen Schulhaus nach C._____ gesucht und der Kläger sie offensichtlich böswillig im Ungewissen darüber gelassen habe, wohin er mit C._____ gezogen sei. Tatsäch- lich habe die Beklagte befürchtet, dass der Kläger mit C._____ ins Ausland oder in der Schweiz weit weggezogen sein könnte. Es habe keinen anderen Grund ge- geben, die Beklagte im Dunkeln tappen zu lassen, als sich damit einen zeitlichen Vorsprung und ein neues, unumstössliches fait accompli zu schaffen. Aus diesem Grund sei ihr gerade das Aufenthaltsbestimmungsrecht als zentraler Bestandteil der gemeinsamen Sorge nicht zu entziehen (Urk. 224 S. 21 Ziff. 62). In der Stel- lungnahme zur Berufungsantwort ergänzt die Beklagte, durch die erneute Arbeits-
- 41 - losigkeit des Klägers befürchte sie, dass den Kläger in der Schweiz nicht viel hal- ten könnte und er den immer wieder erwähnten – wenn auch vor Gericht vernein- ten – Wunsch, nach Thailand auszuwandern, mit einer IV "im Sack" umsetzen könnte. Diese Befürchtung der Beklagten müsse ernst genommen werden (Urk. 249 S. 17 Ziff. 59). 11.2 Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte ihm unter Androhung ei- ner polizeilichen Verzeigung für den Fall der Zuwiderhandlung verboten habe, mit ihr zu kommunizieren. Gleichwohl habe er versucht, der Beklagten sämtliche In- formationen über den neuen Wohnort sowie über die neue Schule zu übermitteln. Zufolge der von der Beklagten veranlassten Datensperre seien diese Informatio- nen bei der Beklagten jedoch nicht angekommen. Die Beiständin sei zudem über die neue Wohn- und Schulsituation informiert gewesen, weshalb sich die Beklagte die Nachforschungen hätte sparen können. Der Kläger habe keine Veranlassung, erneut umzuziehen, nachdem er für die temporäre Notwohnung in P._____ einen Ersatz gefunden und eine dauerhafte, ausgesprochen schöne Wohnsituation ge- schaffen habe. Die anderslautende Behauptung der Beklagten entbehre jeder Grundlage. Gleichwohl wäre die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beklagte auf mittlere Sicht konfliktträchtig und sei daher abzulehnen (Urk. 234 S. 37). 11.3 Für den Kindesvertreter beansprucht die Beklagte das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht, ohne über konkrete, nachvollziehbare Gründe zu verfügen. Be- reits die Vorinstanz habe richtig festgestellt, eine solche Einschränkung sei nicht nötig, nachdem der Kläger wieder über eine Arbeitsstelle verfüge und eine Verle- gung des Wohnsitzes nach Thailand nicht mehr zur Diskussion stehe (Urk. 238 S. 10 f.). 11.4 Die Beklagte stellte vor Vorinstanz den Antrag, im Falle der Zuteilung der Alleinsorge sei dem alleinsorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestim- mungsrecht nach Art. 301 Abs. 1 ZGB zu entziehen (Urk. 207 S. 1). Die Vor- instanz erwog, konkrete, nachvollziehbare Gründe für eine derart einschneidende Massnahme lasse die Beklagte nicht anführen. Die in einem früheren Verfahrens- stadium geäusserten Befürchtungen eines Wegzugs des Klägers ins ferne Thai-
- 42 - land seien diffus gewesen und seit längerem nicht mehr aktuell. Der Kläger habe wieder Arbeit gefunden, die Wurzeln von C._____ seien in Zürich und auch die Mutter des Klägers, die ihn in der Betreuung ab und an unterstütze, wohne in U._____ [Ortschaft]. Entsprechend seien keine irgendwie gearteten Auswande- rungspläne ersichtlich. Eine Einschränkung der elterlichen Sorge sei somit nicht notwendig (Urk. 225 S. 40). 11.5 Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so übt folglich dieser Elternteil auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus (BK-Affolter-Fringeli/ Vogel, Art. 301a ZGB N 10). Ist durch einen Umzug eine Kindeswohlgefährdung erstellt, sind entsprechende Kindesschutzmassnahmen zur Sicherung des Auf- enthaltes des Kindes am angestammten Ort zu treffen. Über eine Weisung kann ein Verbot zur Ausreise ins Ausland oder eines Aufenthaltswechsels in der Schweiz ausgesprochen werden (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Ein formeller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB – wie dies die Beklagte im vor- instanzlichen Verfahren beantragen liess – erscheint kaum je verhältnismässig, da eine solche Massnahme zu einer Fremdplatzierung des Kindes führen würde (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301a ZGB N 28). Ein gemeinsames Aufenthalts- bestimmungsrecht bei Zuteilung der Alleinsorge wegen grundsätzlich fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern dürfte ebenfalls kaum je in Frage kommen. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes einigen könnten, obwohl sich der Konflikt ansonsten auf al- le übrigen Kinderbelange erstreckt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagte kritisierte den Umzug des Klägers nach D._____ heftig und bezeichnete es als eines ihrer Hauptanliegen, dass C._____ ohne Not keine wei- teren Wohn- und Schulortwechsel hinnehmen müsse (Urk. 224 S. 5 Ziff. 8 f., vgl. auch Urk. 270 S. 2: "dem Vater weitere Wohnort- und/oder Schulwechsel nicht mehr zu erlauben"). Damit wären weitere Auseinandersetzungen auch über den Aufenthaltsort C._____s vorprogrammiert, falls der Kläger mit C._____ einen wei- teren Umzug ins Auge fassen würde. 11.6 Im Übrigen müssen die von der Beklagten in der Berufung erhobenen Vorwürfe relativiert werden: Die Beklagte ging bereits im Frühling 2016 davon
- 43 - aus, dass der Kläger in Kürze werde umziehen müssen, da er in P._____ lediglich eine Notunterkunft gefunden hatte (Urk. 189 S. 9), wobei auch der Kläger an der Verhandlung vom 1. Juni 2016 davon sprach, dass ein Umzug in eine grössere Wohnung schön wäre (Prot. I S. 151 f.). Der Mietvertrag über die neue 4- Zimmerwohnung in D._____ (mit Wirkung ab 1. August 2016) wurde am 8. Juli 2016 abgeschlossen (Urk. 236/1). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwie- fern der Umzug ins benachbarte D._____ erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts nach sich zogen, weshalb eine vorgängige Zustimmung der Beklagten für den Umzug nicht notwendig war (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Am 15. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie wünsche nur noch über die Beiständin zu kommunizieren und werde sämtliche Adressen ab sofort "schliessen" (Urk. 236/3). Am 22. August 2016 erkundigte sich die Beklagte bei der Beiständin nach dem Verbleib C._____s, nachdem sie vom Kläger telefonisch die Auskunft erhalten hatte, C._____ wohne nicht mehr in P._____ (Urk. 227/6). Die Beiständin teilte der Beklagten daraufhin am 24. August 2016 mit, wie sie den Akten entnehme, sei der Vater mit C._____ an die "V._____-Strasse …, D._____" umgezogen (Urk. 227/7). Der Kläger will die Be- klagte bereits vor dem 22. August 2016 telefonisch vergeblich zu kontaktieren versucht haben, bevor er ihr am 22. August 2016 per SMS den Übertritt C._____s in eine neue Schulklasse mitteilte und weitere Informationen per E-Mail ankündig- te, was in der Folge durch die von der Beklagten veranlasste Sperre verunmög- licht worden sei (Urk. 234 S. 10). Die Beklagte will für den Kläger per E-Mail und per SMS jederzeit erreichbar gewesen sein und erklärt die zurückgewiesene E- Mail vom 1. September 2016 (Urk. 236/4) mit einer vollen Mailbox (Urk. 249 S. 8 Ziff. 18). Aus dem dokumentierten Ablauf und den beidseitigen Vorbringen kann dem Kläger vorgeworfen werden, die Beklagte nicht vor Unterzeichnung des Mietvertrages über den geplanten Umzug informiert und die Beiständin – nach Aussprache der Kontaktsperre – nicht darauf hingewiesen zu haben, sie habe die Beklagte über die neue Wohn- und Schulsituation zu informieren. Denn wenn der Alleinsorgeberechtigte den anderen Elternteil rechtzeitig über eine Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes informieren muss (Art. 301a Abs. 3 ZGB), muss dies auch für den Alleinobhutsberechtigten gelten, welcher der Zustimmung des
- 44 - anderen Elternteils zum Wechsel des Aufenthaltsortes mangels erheblicher Aus- wirkungen (Art. 301a Abs. 2 ZGB) nicht bedarf (vgl. zum allgemeinen Informa- tions- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB: BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 275a N 3). Dies führt aber nicht dazu, dass der Berufungsantrag der Beklag- ten gutzuheissen wäre. Eine Verletzung der Informationspflicht durch den allein- sorgeberechtigten Elternteil zieht keine Sanktionen oder Folgen nach sich. Die Bestimmung erschöpft sich in einem Appell an die Eltern, sich über allfällige Kon- sequenzen des Aufenthaltswechsels zu verständigen und allfällige Anpassungen vorzunehmen (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 301a ZGB N 34; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 21; FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 21). 11.7 Die Beklagte erhebt lediglich pauschale Vorwürfe, wenn sie geltend macht, C._____ sei in nur kurzer Zeit der zweite Wohnorts- und der dritte Schul- wechsel zugemutet worden (Urk. 224 S. 5 Ziff. 8) und er sei vor weiteren Wohnor- tswechseln zu schützen (Urk. 249 S. 19 Ziff. 66). Eine mit dem Umzug nach D._____ verbundene konkrete Gefährdung des Kindeswohls wird damit nicht be- hauptet und ist auch nicht ersichtlich: C._____s schulische Leistungen in der 4. Klasse in D._____ sind gut (Urk. 236/5, Urk. 265/1). Die Besuche bei der Beklag- ten sind auch vom neuen Wohnort aus im bisherigen Umfang möglich und wur- den denn auch weitergeführt (Urk. 249 S. 10 Ziff. 26, S. 19 Ziff. 67, Urk. 259 S. 3 Ziff. 8, S. 6 Ziff. 18). Der Kindesvertreter berichtet, C._____ sei am neuen Ort rundum glücklich beim Kläger und verstehe sich auch bestens mit dessen Eltern in U._____ [Ortschaft]. Aus diesen Gründen wolle er auch unbedingt unter der Sorge und Obhut des Vaters leben, der für ihn beste Wohn- und Umgebungsver- hältnisse (ganz in der Nähe des Schulhauses und von Nachbarskindern) bereit- halte (Urk. 238 S. 9 f.). 11.8 Zur Befürchtung der Beklagten, der Kläger könnte nach dem Verlust der Arbeitsstelle mit C._____ nach Thailand auswandern, ist zu sagen, dass es sich dabei lediglich um eine vage Vermutung handelt. Die vorinstanzliche Erwä- gung, es seien derzeit keine irgendwie gearteten Auswanderungspläne ersicht- lich, liess die Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen. Die Kündigung
- 45 - des Arbeitsvertrags des Klägers am 13. Oktober 2016 erfolgte unbestrittenermas- sen aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 236/8-13). Daraus kann nicht auf konkre- te Auswanderungspläne geschlossen werden, zumal der Kläger per 1. August 2016 eine neue geräumige Wohnung bezog. Abgesehen davon rechtfertigte es selbst ein beabsichtigter Umzug ins Ausland nicht, dem allein sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, zumindest solange nicht, als daraus nicht eine Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB resultiert. 11.9 Die Berufungsanträge Ziffer 1 bis 3 sind daher abzuweisen und die an- gefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 und 3, mit denen C._____ unter die alleinige Sor- ge des Klägers gestellt und eine Beschränkung des Sorgerechts abgewiesen wurde, zu bestätigen. 12.1 Die Vorinstanz hat ein zweiwöchentliches Besuchsrecht der Beklagten ausgesprochen, beginnend am Freitag nach Schulende bzw. an schulfreien Ta- gen um 18.00 Uhr und endend am Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. an schul- freien Tagen um 9.00 Uhr. Sie erwog dazu, das seit dem obergerichtlichen Ent- scheid vom 26. Mai 2014 bestehende Kontaktrecht von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn habe sich grundsätzlich bewährt. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine Verkürzung bis Sonntagabend dem Wohle von C._____ dienlich sei. Selbstverständlich müsse die Beklagte weiterhin sicherstel- len, dass C._____ jeweils am Montagmorgen rechtzeitig in der Schule sei, und zwar auch dann, wenn die Parteien einmal nicht mehr in benachbarten Stadtquar- tieren wohnhaft seien (Urk. 225 S. 41). 12.2 Die Beklagte beantragt berufungsweise erneut, der Beginn der Besu- che sei auf Donnerstag nach Schulende bzw. an schulfreien Donnerstagen auf 18.00 Uhr festzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, mit der Zementierung des Wochenendbesuchsrechts werde sie nun nachhaltig aus dem Leben ihres Soh- nes verdrängt. Dieser Entwicklung sei Gegensteuer zu geben. Sie sei lange Jahre die alleinige Betreuerin von C._____ gewesen und habe die Betreuung dann mit dem Kläger geteilt. Die Vorinstanz habe sich nur zur beantragten Verkürzung, nicht aber zu einer Verlängerung der Besuchszeiten geäussert. Es sei nicht er-
- 46 - sichtlich, weshalb C._____ nicht zweimal pro Monat, d.h. an zwei Freitagen und zwei Montagen, zur Schule gebracht bzw. von der Schule abgeholt werden könn- te. In Anbetracht der früheren Betreuungsintensität und fehlender Aussagen C._____s in diesem Punkt, hätte eine Ausdehnung der Wochenenden angeordnet werden müssen. Allenfalls sei von mangelnder Spruchreife auszugehen (Urk. 224 S. 22 Ziff. 67 ff.). Mit der Anschlussberufungsantwort stellt die Beklagte neu den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, C._____ jeweils am Donnerstag nach Schulende zu ihr zu bringen. Sie ist der Auffassung, es sei für ein Kind vorteilhafter, vom sorgebe- rechtigten Elternteil zum Besuchswochenende gebracht und nach dem Wochen- ende vom anderen Elternteil zurückgebracht zu werden. Sie werde C._____ pünktlich nach Beendigung des Besuchsrechts am Montag zur Schule bringen (Urk. 249 S. 20 Ziff. 70). 12.3 Der Kläger und der Kindesvertreter lehnen eine Ausdehnung der Wo- chenendbesuchszeiten ab. C._____ habe – so der Kläger – klar und unmissver- ständlich zu verstehen gegeben, dass er keine zusätzlichen Besuchstage bei der Beklagten wünsche. Zudem kollidierten längere Besuche mit den zunehmenden ausserhäuslichen Aktivitäten und schulischen Anforderungen (Urk. 234 S. 39, Urk. 238 S. 11). Für den Kindesvertreter hat sich das bisherige Besuchsrecht grundsätzlich bewährt (Urk. 238 S. 11, Urk. 266 S. 3). In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2016 pflichtete er den Ausführungen des Klägers in der Beru- fungsantwort – einschliesslich der darin enthaltenen Erklärung C._____s, die Wo- chenendbesuchstage bei der Beklagten nicht ausweiten zu wollen (Urk. 234 S. 39) – bei; dies, nachdem der Kläger und C._____ diese Vorbringen "anlässlich einer kürzlichen Besprechung mit den beiden zwecks Verifizierung der anwaltli- chen Ausführungen" bestätigt hätten (Urk. 252 S. 2 und S. 4). Der Kläger hält auch auf Abweisung des in der Anschlussberufungsantwort zum Übergabeprozedere gestellten Antrags. C._____ benötige keine zusätzliche Motivation, um das Besuchswochenende bei der Beklagten anzutreten und werde in Kürze in der Lage sein, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Wohnort der Beklagten und zur Schule zu fahren. Die Beklagte bringe mit diesem Antrag
- 47 - zum Ausdruck, dass ihr das Abholen und Zurückbringen des Sohnes zu viel Mühe und Aufwand bereiteten (Urk. 263 S. 18 f.). Der Kindesvertreter liess sich in die- sem Zusammenhang nicht vernehmen (Urk. 266). 12.4 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für die Ausgestaltung das Kindeswohl ist, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu be- urteilen ist (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015, E. 7.2.3 und 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.2 mit weiteren Verweisen). Allfällige In- teressen der Eltern (Urk. 270 S. 3: "[D]er grosse Wunsch der Beklagten ist, mehr Zeit mit C._____ zu verbringen.") haben hinter das Kindeswohl zurückzutreten. 12.5 In der Praxis haben sich gerichtsübliche Besuchsrechte eingebürgert. Können sich die Eltern nicht einigen, sind bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Feri- en pro Jahr üblich (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 23, mit weite- ren Verweisen; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 15). Das von der Vor- instanz angeordnete Besuchsrecht geht leicht darüber hinaus, indem der Beginn auf Freitagnachmittag und das Ende auf Montagmorgen festgesetzt wurde. Dies entspricht der seit mehr als drei Jahren – nämlich seit dem obergerichtlichen Be- schluss vom 26. Mai 2014 (Urk. 102 S. 42) – gelebten Regelung. Für eine schlei- chende Verdrängung der Beklagten aus dem Leben ihres Sohnes besteht keine Gefahr, zumal das bestehende zweiwöchentliche Besuchsrecht auch nach An- sicht der Beklagten grundsätzlich funktioniert (Urk. 249 S. 19) und sie zudem fünf Wochen Ferien mit C._____ verbringen kann. Die paritätische Betreuung C._____s (zu je 50%) liegt bereits über drei Jahre zurück. An diese Zeit kann die Beklagte nicht anknüpfen, um heute längere Besuchszeiten zu rechtfertigen. 12.6 Auf den Willen des (urteilsfähigen) Kindes ist bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts Rücksicht zu nehmen, auch wenn ein Kind nicht in Eigenregie be- stimmen kann, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge-
- 48 - oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015, E. 7.2.3.1; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 273 ZGB N 33 f. mit weiteren Hinweisen). Im Zeitpunkt des letzten mit dem Kindesvertreter geführten Gesprächs (Urk. 252 S. 2; vgl. auch Urk. 277 [11.2.]: "Bespr. mit C._____ und Hr. B.____. in D._____") war C._____ knapp elf Jahre alt. Er befand bzw. befindet sich an der Schwelle zu dem Alter, ab dem einem Kind in Sorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten Urteilsfähigkeit attestiert wird, zumal das Gericht in diesem Bereich nicht an die Meinung des Kindes gebunden ist (BK- Bucher/Aebi-Müller, Art. 16 ZGB N 94; vgl. für die Ausgestaltung des Umgangs auch: Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 2015, § 1684 BGB Rz 39: "etwa ab dem 11. bis 13. Lebensjahr"). Nachdem C._____ während der letzten drei Jah- re jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen bei der Be- klagten verbracht hat, darf davon ausgegangen werden, er könne die Frage, ob er bereits am Donnerstagabend zur Beklagten wechseln und die Schule am Freitag von L._____ aus besuchen wolle, vernunftgemäss beantworten. Dass C._____ zu einer eigenständigen Meinung fähig ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass er ge- gen den Willen beider Eltern mitbestimmen will, an welchen Wochenenden das Besuchsrecht wahrgenommen werden soll. Die Meinung des Kindes spricht daher gegen die von der Beklagten gewünschte Ausdehnung. 12.7 Die Beklagte bringt keine weiteren Beanstandungen vor, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als unvollständig und die Regelung des Besuchsrechts als rechtswidrig erscheinen lassen. Dem Kläger ist sodann beizu- pflichten, dass ein bereits am Donnerstag nach Schulschluss erfolgender Antritt des Besuchswochenendes eine gewisse Unruhe in den Schulalltag bringt, die Planung und Besorgung der Hausaufgaben erschwert und die Freizeitmöglichkei- ten an seinem Wohnsitz einschränkt, womit für das Wohl C._____s letztlich nichts gewonnen wäre. Damit hat es bei der bisherigen, grundsätzlich funktionierenden (Urk. 249 S. 19 Ziff. 67) und von der Vorinstanz bestätigten Regelung (Freitag- abend bis Montagmorgen) sein Bewenden. 12.8 Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zur Berufungsbe-
- 49 - gründung gehören die Berufungsanträge. Mit der Stellungnahme zur Berufungs- antwort des Klägers und der Anschlussberufungsantwort stellte die Beklagte neu das Begehren, der Kläger sei zu verpflichten, C._____ jeweils am Donnerstag nach Schulende zur Beklagten zu bringen (Urk. 249 S. 3, S. 20). Dieser Beru- fungsantrag wurde verspätet gestellt und begründet (vgl. auch E. III/1.3). Darauf ist nicht einzutreten. Im Kindesrecht gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb trotzdem auf die Übergaben einzugehen ist. Nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung gehört das Holen und Bringen des Kindes zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (FamKomm Scheidung/Büch-ler, Art. 273 ZGB N 30; BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 81 mit Verweis auf BGE 95 II 388). Wie die Beklagte richtig bemerkt, gibt es dazu auch andere Lehrmeinungen (Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009 S. 31 f.) und Gerichtsentscheide (LGVE 2014 II Nr. 19; OGer ZH NQ120012 vom 25.4.2012 E. 2 und 3). Die Beklagte zeigt aber nicht konkret auf, inwiefern das Abholen beim Kläger C._____ Mühe bereitet. Probleme entstanden in jüngster Zeit laut Beklagter wegen der Besuchsdauer (Urk. 249 S. 10 Ziff. 27; Urk. 259 S. 8 f. Ziff. 22) und nicht wegen der Übergaben an sich. Eine mit dem Holen und Bringen verbundene unzumutbare Belastung macht die Beklagte nicht geltend. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass C._____ bald in der Lage sein wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Wohnort der Beklagten und am Montagmor- gen zur Schule zu fahren (Urk. 263 S. 19). Vermag ein Kind alleine zu reisen, was bei kürzeren und unkomplizierten Inlandstrecken im allgemeinen vom zehnten Al- tersjahr an der Fall ist, ist der Inhaber der Obhut ohne gegenteilige Regelung für die Hinreise zum Berechtigten und dieser für die Rückreise verantwortlich (BK- Hegnauer, a.a.O.; BK-Spühler/Frei-Maurer, Art. 156 aZGB N 342). Eine von Am- tes wegen vorzunehmende Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils drängt sich deswegen aber nicht auf. 13.1 Auf dem Wege der Anschlussberufung beantragt der Kindesvertreter ein Mitbestimmungs- bzw. Mitspracherecht bei der Festsetzung der Besuchswo- chenenden. Dies entspreche dem Wunsch C._____s und erscheine sinnvoll, da-
- 50 - mit er seine Freizeit besser planen könne. C._____ habe Anspruch darauf, als vollwertige und vernünftige Person ernst genommen zu werden und nicht weiter als Spielball seiner Eltern herhalten zu müssen (Urk. 238 S. 11, Urk. 266 S. 1 ff.). Die Beklagte lehnt den Antrag ab. Sie hält dafür, dass dadurch Tür und Tor für unendliche Diskussionen geöffnet und das "grundsätzlich funktionierende zwei- wöchentliche Besuchsrecht" gefährdet würde. Ein freies Wahlrecht würde – so die Beklagte – C._____ massiv überfordern, auch wenn dem Kindesvertreter beizu- pflichten sei, dass auf C._____s Freizeitaktivitäten Rücksicht genommen werden sollte (Urk. 249 S. 19 Ziff. 67 ff., Urk. 259 S. 3 Ziff. 3). Laut Kläger wäre es nicht zu verantworten, ins Belieben von C._____ zu stellen, ob und wann er ein Wo- chenendbesuchsrecht bei seiner Mutter wahrnehmen solle. Mit dem vorinstanzli- chen Urteil sei nach neunjährigem Prozessieren eine klare, praktikable und im In- teresse des Kindeswohls liegende konfliktarme Lösung gefunden worden, die auch deshalb überzeuge, weil angesichts fehlender elterlicher Kommunikation kaum zusätzlicher Regelungsbedarf nötig sei, den es zwischen den Parteien zu besprechen und zu klären gebe. Eine Mitbestimmungsmöglichkeit führte zweifel- los zu Missverständnissen, Auseinandersetzungen und schliesslich erneut zu be- hördlichen und gerichtlichen Interventionen, was weder im Interesse von C._____ noch in jenem der Eltern sei (Urk. 247 S. 3 f.). 13.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Kindesvertreter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2016 noch ausführte, es komme nicht in Frage, dass der Knabe seine Besuchstage selber bestimme (Urk. 211 S. 4). 13.3 Die gerichtliche Besuchsregelung gilt regelmässig als Regelung für den Konfliktfall (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 26, mit weiteren Ver- weisen). Die Besuchsordnung soll den persönlichen Verkehr soweit regeln, dass dieser sich möglichst einfach und konfliktfrei abwickeln kann. Häufigkeit und Dau- er der Besuche als wichtigste Dimension der Angemessenheit des persönlichen Verkehrs sind in jedem Fall festzulegen. Je nach den konkreten Umständen, ins- besondere der mutmasslichen Kooperationsfähigkeit der Eltern, bedürfen weitere Modalitäten der Regelung, insbesondere der Zeitpunkt der Besuche bzw. der Be-
- 51 - ginn und das Ende der Besuchszeit (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 89 und N 105 f.). Die Parteien können von der Besuchsordnung einvernehmlich abweichen und sich über häufigere und längere Besuche, aber auch über die Verschiebung und das Vor- und Nachholen von Besuchen verständigen (BK-Hegnauer, Art. 273 N 125 f.). Insofern ist es erstrebenswert, wenn die Parteien auch den Wünschen C._____s in diesen Punkten Rechnung tragen. Auch wird ein berechtigter Eltern- teil, der an einem gedeihlichen und beidseits erfreulichen Umgang interessiert ist, auf die geäusserten Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmen, wozu nicht nur zwingende Termine wie der Schulbesuch, sondern auch die auf Freunde, Verei- ne, Sport- oder Kunstkurse abgestellte Freizeitgestaltung des Kindes gehören, so- lange diese nicht zur künstlich geschaffenen Unabkömmlichkeit des Kindes führt. Dabei ist vor allem bei grösseren Kindern der Wunsch zu respektieren, den Um- gang nicht starr zu festgelegten Zeiten zu regeln, sondern ihn möglichst der freien Vereinbarung zu überlassen (Staudinger/Rauscher, 2014, § 1684 BGB Rz 178; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 2015, § 1684 BGB Rz 22). Demge- genüber ist nicht zu verkennen, dass in der Praxis Konflikte bei der Ausübung des Besuchsrechts häufig sind (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 18). Die vorliegenden Verhältnisse berechtigen nicht zur Annahme, die Parteien seien in der Lage, inskünftig zum Wohl ihres Sohnes zusammenzuwirken und Konflikte zu vermeiden. Das von C._____ gewünschte Mitbestimmungsrecht hätte zur Fol- ge, dass er von Neuem zum Spielball von gegenläufigen Interessen seiner Eltern gemacht werden könnte und dadurch wieder in neue Loyalitätskonflikte geriete. Angesichts des Alters C._____s von erst elf Jahren gilt es dies zu vermeiden, auch wenn der Wille des Kindes bei der Regelung des Besuchsrechts von her- ausragender Bedeutung ist (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 11). Die Bedenken beider Eltern sind berechtigt. Dem Antrag des Kindesvertreters ist nicht zu entsprechen. Das von der Vorinstanz festgelegte Wochenendbesuchsrecht in den ungeraden Kalenderwochen ist daher zu bestätigen.
- 52 - IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 13 bis 16) mit einer Ausnahme zu be- stätigen. Da der Kindesvertreter gemäss seinen Angaben nicht mehrwertsteuer- pflichtig ist (Prot. II S. 17 und S. 19; Urk. 277 S. 2), ist ihm sein Honorar (Fr. 22'500.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 443.50) ohne Mehrwertsteuerzu- schlag auszurichten. 2.1 Bei streitigen Kinderbelangen werden die Prozesskosten den Parteien praxisgemäss unabhängig vom Ausgang je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind. 2.2 Die Kosten für die Vertretung C._____s sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt Z._____, hat seine Honorarrechnung über Fr. 6'249.85 (30 Stunden und 55 Minuten à Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 66.50) eingereicht (Urk. 277). Seitens der Parteien ging dazu keine Stellungnahme ein. Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Kindesvertreters ist der effektive Zeitaufwand, soweit er den Umständen angemessen erscheint bzw. im Einzelfall erforderlich war (BGE 142 III 153 E. 2.5 S. 155 und E. 6.2 S. 169). Rich- tet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Der von Rechtsanwalt Z._____ ver- anschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– hält sich an diese Vorgabe. Rechtsanwalt Z._____ stellt Arbeiten und Auslagen vom 4. Juli bis 23. Au- gust 2016 in Rechnung, die noch das erstinstanzliche Verfahren betreffen (total 165 Minuten und Fr. 3.– Barauslagen). Auch wenn diese Arbeiten in der Honorar-
- 53 - note, die der Vorinstanz eingereicht wurde, noch nicht enthalten waren (Urk. 214), können sie von der Berufungsinstanz nicht entschädigt werden, zumal die Vo- rinstanz für ihr Verfahren eine Pauschalentschädigung festgesetzt und Rechtsan- walt Z._____ statt der beantragten Fr. 30'750.– nur Fr. 22'500.– (je zuzüglich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen hat (Urk. 225 S. 50 f.). Ausgewie- sen sind somit 28 Stunden und 10 Minuten. Hinzu kommt der in der Aufstellung noch nicht enthaltene Zeitaufwand für die Studium dieses Urteils und dessen Mit- teilung an C._____, weshalb insgesamt 30 Stunden zu entschädigen sind. Die Vergütung ist somit auf Fr. 6'000.– (30 x Fr. 200.–) zuzüglich Fr. 63.50 Barausla- gen festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzusatz ist nicht geschuldet (E. IV/1). Es wird erkannt:
1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter die alleinige Sorge des Klägers gestellt.
2. Der Antrag der Beklagten auf Einschränkung des Sorgerechts mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird abgewiesen.
3. Über das bereits rechtskräftige Ferien- und Feiertagsbetreuungsrecht hinaus ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ jeweils an den Wochen- enden der ungeraden Kalenderwochen, beginnend am Freitag nach Schu- lende bzw. an schulfreien Tagen um 18:00 Uhr und endend am Montagmor- gen vor Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen um 9:00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen.
4. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühun- gen und Barauslagen für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichts- kasse mit Fr. 22'943.50 entschädigt.
5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 54 - Fr. 13'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 931.25 Dolmetscherkosten Fr. 4'904.90 Gutachten/Expertisen Fr. 22'943.50 Kosten Kindesvertreter Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren (inklusive diejenigen für den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
8. Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, wird für seine Bemühun- gen und Barauslagen für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichts- kasse mit Fr. 6'063.50 entschädigt.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. Die Kosten für den Kindesvertreter betragen Fr. 6'063.50.
10. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive diejenigen für den Kindesvertreter) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien
- 55 - − an die Obergerichtskasse mit dem Ersuchen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Entschädigungen gemäss Dispositiv Ziffern 4 und 8 an Rechtsanwalt Z._____ (Postkonto …) auszubezahlen − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − an die Beiständin H._____, c/o Sozialzentrum I._____, … [Adresse] − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis U._____ Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N. Gerber versandt am: mc