Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. August 2016 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 24. Juni 2016 mit Eingabe vom 2. September 2016 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 39/1, Urk. 43). Weiter hat die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.– ebenfalls innert Frist geleistet (Urk. 48 f.). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2016 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung
- 6 - schriftlich zu beantworten, doch hat er sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 51). Das Verfahren ist daher ohne Berufungsantwort weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2016 in den nicht angefochtenen Teilen am Tag nach Ablauf der Berufungsantwortfrist am
E. 4 Güterrecht Der Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger güterrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche der Klägerin Fr. 500.– zu bezahlen. Im Übrigen behält jede Partei in güterrechtlicher Hinsicht, was sie zur- zeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
E. 5 Betreibungen Der Beklagte verpflichtet sich, die Betreibungen Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2014, und Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2016, des Betreibungsamtes Dietikon löschen zu lassen.
- 12 -
E. 6 Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160044-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. M. Schaffitz, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 16. Dezember 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Juni 2016 (FE160020-M)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) „1. Es sei die am tt. September 1995 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden;
2. Auf die Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei zu verzichten.
3. Die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistungen sei(en) hälftig unter den Parteien aufzuteilen;
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gegen die Klägerin erhobe- ne(n) Betreibungen Nr. 1 vom 1.06.2014 und Nr. 2 vom 1.05.2016 des Betreibungsamtes Dietikon zurückzuziehen bzw. löschen zu lassen;
5. Der Beklagte sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander- setzung zu verpflichten, der Klägerin CHF 1‘992.– an die Räu- mung und Reinigung der vormals ehelichen Wohnung, sowie CHF 2‘431.– als Entschädigung für neu angeschafftes Mobiliar, also insgesamt CHF 4‘381.– zu bezahlen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer- zusatz zu Lasten des Beklagten.“ Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Juni 2016:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. März 2016 über die Scheidungs- folgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
2. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit
- 3 - der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überwei- sen.
4. Güterrecht Der Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger güter- rechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche der Klägerin Fr. 500.– zu be- zahlen. Im Übrigen behält jede Partei in güterrechtlicher Hinsicht, was sie zurzeit be- sitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
5. Betreibungen Der Beklagte verpflichtet sich, die Betreibungen Nr. 1, Zahlungsbefehl vom
6. Juni 2014, und Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2016, des Betrei- bungsamtes Dietikon löschen zu lassen.
6. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
3. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeits- konto der Klägerin (AHV Nr. …; Konto-Nr. …) Fr. 116'208.– auf das Per- sonalvorsorgekonto des Beklagten (Vertrag-Nr. …, AHV-Nr. …) bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Post- fach 3855, 4002 Basel, zu überweisen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten des begründeten Entscheids werden der Klägerin zu zwei Drit- teln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt, der Anteil des Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst-
- 4 - weilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen. (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 43 S. 2): „1. Es sei das Urteil vom 24. Juni 2016 des Bezirksgerichts Dietikon in Ziffer 3 (Vorsorgeausgleich) und in Ziff. 5 (Kostenauflage) aufzuheben und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Eventualiter: Es sei das Urteil vom 24. Juni 2016 des Bezirksgerichts Dietikon in Ziffer 3 (Vorsorgeausgleich) und in Ziffer 5 (Kostenauflage) aufzuheben und es sei das Vorsorgevermögen des Berufungsbeklagten ordnungsgemäss zu ermitteln und anschliessend seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgevermögen beider Eheleute auszugleichen.
3. Eventualiter: Es sei der Berufungsbeklagte zur Mitwirkung bei der Ermittlung seines Vorsorgevermögens zu verpflichten, unter Androhung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Des Beklagten und Berufungsbeklagten: keine
- 5 - Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. September 1995 in Rudolfstetten-Friedlisberg/AG geheiratet (Urk. 10). Die Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. September 2013 wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt und wurde davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 17. Juni 2013 getrennt lebten (Urk. 5/36). Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16. März 2016 schlossen die Parteien vor Vorinstanz die eingangs wiedergegebene, Be- standteil des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gewordene Scheidungsvereinba- rung (Prot. I S. 3 f.; Urk. 13). Mit Urteil vom 24. Juni 2016 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 16. März 2016 (Urk. 44 S. 5). Die Vorinstanz wies die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin Fr. 116‘208.– auf das Personalvorsorgekonto des Beklagten bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zu überweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Vor- instanz das Vorsorgeguthaben des Beklagten nur unvollständig erfasst habe, weshalb weitere Abklärungen und eine Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs erforderlich seien. II.
1. Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. August 2016 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 24. Juni 2016 mit Eingabe vom 2. September 2016 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 39/1, Urk. 43). Weiter hat die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.– ebenfalls innert Frist geleistet (Urk. 48 f.). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2016 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung
- 6 - schriftlich zu beantworten, doch hat er sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 51). Das Verfahren ist daher ohne Berufungsantwort weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
2. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2016 in den nicht angefochtenen Teilen am Tag nach Ablauf der Berufungsantwortfrist am
4. November 2016 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5). Dies ist vorzumerken.
3. Am 1. Januar 2017 tritt die Änderung vom 19. Juni 2015 des Zivilgesetz- buches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) in Kraft (BBl 2015 4883; AS 2016 S. 2313). Als wesentliche Änderung sieht der neue Art. 122 ZGB vor, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens er- worbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgegli- chen werden. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 nZGB). Die bis zum 31. Dezember 2016 gültige Regelung über die berufliche Vorsorge bestimmt demgegenüber für den Fall, dass beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli- chen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsge- setz vom 17. Dezember1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 1 nSchlT gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Ände- rung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Ebenso findet auf Scheidungspro- zesse, die zu diesem Zeitpunkt vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 nSchlT). Indessen bestimmt Art. 407c Abs. 2 nZPO, dass nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich bleiben, so- fern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zu- sammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.
- 7 - Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; es geht einzig um die Feststellung der Höhe des ausgleichspflichtigen Vorsorgeguthabens des Beklagten. Die von den Partei- en vereinbarte und von der Vorinstanz genehmigte Verpflichtung zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen ist daher verbindlich, auch wenn das vorliegende Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden kann. III.
1. Die Vorinstanz erwog zum Vorsorgeausgleich, die Klägerin habe während der Ehe Fr. 238'403.90 (Stichtag 29. Februar 2016) an Vorsorgeguthaben geäuf- net und die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank habe die Durchführ- barkeit der Teilung bestätigt. Der Beklagte habe trotz Nachfrage keine Durchführ- barkeitserklärung seiner Pensionskasse eingereicht. In der Folge schrieb die Vor- instanz die Swisscanto Vorsorge AG, die Swisscanto Sammelstiftung der Kanto- nalbanken, die Rendita Freizügigkeitsstiftung sowie die Zentralstelle 2. Säule Si- cherheitsfonds BVG an und ersuchte um Auskunft darüber, ob der Beklagte wäh- rend der Ehe Vorsorgeguthaben geäufnet habe. Gemäss Mitteilung der Swisscan- to Sammelstiftung hatte der Beklagte per 29. Februar 2016 ein Guthaben von Fr. 425.–. Die Rendita Freizügigkeitsstiftung meldete ein Guthaben des Beklagten von Fr. 5'562.35 per 29. Februar 2016. Beide Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durchführbarkeit der Teilung. Die andern angeschriebenen Vorsorgeeinrich- tungen teilten der Vorinstanz mit, dass sie kein auf den Beklagten lautendes Vor- sorgeguthaben führten. Die Vorinstanz ging daher von einem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben des Beklagten von insgesamt Fr. 5'987.35 (Fr. 425.– und Fr. 5'562.35) per 29. Februar 2016 aus und bezifferte den An- spruch des Beklagten aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Klägerin auf ge- rundet Fr. 116'208.–. Entsprechend wies die Vorinstanz die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an, vom Freizügigkeitskonto der Klägerin Fr. 116'208.– auf das Personalvorsorgekonto des Beklagten bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zu überweisen (Urk. 44 S. 3 f.).
- 8 -
2. Die Klägerin rügt in ihrer Berufungsschrift, die Feststellungen der Vorin- stanz seien unvollständig und nicht korrekt. Diese habe offensichtlich übersehen, dass der Beklagte über weitaus höhere Freizügigkeitsguthaben verfüge. Dieser Umstand ergebe sich alleine schon aus Urk. 3/27 der Eheschutzakten (Urk. 5), einer Austrittsberechnung der Versicherungskasse der Stadt St. Gallen vom
30. April 2012, aus der hervorgehe, dass ein Vorsorgeguthaben des Beklagten in der Höhe von Fr. 131‘021.15 an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal- bank überwiesen worden sei. Weiter gehe aus dem von der Vorinstanz erhältlich gemachten Ausweis der Rendita Freizügigkeitsstiftung hervor, dass dieses Gut- haben erst am 10. Juli 2015 dorthin übertragen worden sei. Der Beklagte sei aber offensichtlich bereits viele Jahre vor diesem Datum berufstätig gewesen und müsse alleine schon deshalb über ein viel höheres Vorsorgeguthaben verfügen. Die Klägerin erwähnt sodann einzelne Stationen des Berufslebens des Beklagten, nachdem sie selber Nachforschungen angestellt habe. Weitere Hinweise zu den beruflichen Stationen des Beklagten könnten die AHV-Ausgleichskassen geben, welchen der Beklagte angeschlossen gewesen sei (Urk. 43 S. 4 ff.). Der Beklagte habe bis dato seine Mitwirkungspflicht bei der Beibringung der Ausweise verwei- gert, worauf das Bezirksgericht eigene Nachforschungen angestellt habe. Der Klägerin seien diese Umstände erst nach Erhalt des Scheidungsurteils zur Kennt- nis gelangt. Erst dann habe sie bemerkt, dass das tiefe Vorsorgeguthaben des Beklagten nicht stimmen könne (Urk. 43 S. 7).
3. a) Gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt für die Belange der beruflichen Vor- sorge die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen. Auch im Verfahren mit Untersuchungsmaxi- me bleibt es aber grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 6 und 8). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter-
- 9 - stehen, ist einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Ver- letzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen.
b) Vorliegend hatte der Beklagte zwar im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt, dem Gericht Unterlagen über seine berufliche Vorsorge einzu- reichen, doch blieb er säumig (Urk. 8 und 14). Deshalb stellte die Vorinstanz nach der Einigungsverhandlung vom 16. März 2016, anlässlich welcher die Parteien die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet hatten, wie erwähnt eigene Nachforschun- gen an. Das Ergebnis dieser Nachforschungen teilte die Vorinstanz den Parteien aber, soweit aktenkundig, nicht mit. Damit wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin hatte keine Gelegenheit, zum ermittelten Vorsorge- guthaben des Beklagten Stellung zu nehmen und allenfalls Beweisanträge im Hinblick auf weiteres Vorsorgeguthaben zu stellen. Die neuen Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren sind daher ohne weiteres zulässig.
c) Ob die Teilung der Vorsorgeguthaben hälftig ist, kann das Scheidungsge- richt nur beurteilen, wenn es Kenntnis von allen beidseits während der Ehe auf- gebauten Vorsorgebestandteilen hat. Reichen die Parteien nicht von sich aus lü- ckenlose Unterlagen über das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben ein, so hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu drängt sich in erster Linie die Befragung der Parteien auf (Art. 56 ZPO). Die Par- teien sollen möglichst lückenlos zu ihrer Erwerbsbiografie befragt werden (Baumann/Lauterburg, Evaluation Vorsorgeausgleich, Schriftenreihe zum Fami- lienrecht, Band 3, Bern 2004, S. 80 f.; FamKomm Scheidung/Baumann/Lauter- burg, Art. 122 ZGB N 32; BK ZPO-Spycher, Art. 280 N 12). Anschliessend sind die Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln, welche für den Beklagten Vorsorgegutha- ben halten könnten. Zu berücksichtigen sind allfällige Barauszahlungen und Vor- bezüge für Wohneigentum. Die Austrittsleistungen beider Parteien sind nunmehr
- 10 - per Stichtag 4. November 2016 festzustellen. Den Parteien ist das rechtliche Ge- hör zum in Aussicht genommenen Ausgleich der Austrittsleistungen zu gewähren. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist daher antragsgemäss aufzuheben. Da der Sachverhalt von der Vorinstanz in einem wesentlichen Teil zu ver- vollständigen ist, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Diese wird den Vorsorgeausgleich anhand der aktualisierten und allenfalls ergänzten Zahlen anzuordnen haben oder die Sache nach Art. 281 Abs. 3 ZPO an das Sozialversicherungsgericht überweisen. IV. Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche seit der Einigungsverhandlung ange- fallenen Kosten seien sogenannt unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten zu überbinden. Dies habe auch für die durch die Klägerin verlangte Begründung des Entscheids zu gelten. Die Vorinstanz habe dem in Ziffer 5 des begründeten Ent- scheids bereits Rechnung getragen und die Kosten des begründeten Entscheids zu zwei Dritteln der Klägerin auferlegt. Das Berufungsverfahren sei einzig deshalb notwendig geworden, weil der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Folglich habe er auch sämtliche Kosten alleine zu tragen; eine andere Verteilung wäre unbillig (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Da die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist, wird diese auch über die Kostenfolgen neu zu befinden haben. Im Berufungsver- fahren ist der Beklagte als unterliegende Partei zu betrachten und wird daher kos- ten- und entschädigungspflichtig. Die Klägerin dringt mit ihrem Rückweisungsan- trag durch (vgl. BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016, E. 7). Zudem ist der Klägerin beizupflichten, dass der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch das Berufungsverfahren zumindest mitverursacht hat. Die Parteientschä- digung ist auf Fr. 2‘500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die folgenden Dispositivziffern des Urteils des Be- zirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 24. Juni 2016, am 4. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. März 2016 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
2. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe ge- äufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteilig- ten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durch- führbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, wel- che während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
4. Güterrecht Der Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger güterrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche der Klägerin Fr. 500.– zu bezahlen. Im Übrigen behält jede Partei in güterrechtlicher Hinsicht, was sie zur- zeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
5. Betreibungen Der Beklagte verpflichtet sich, die Betreibungen Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2014, und Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2016, des Betreibungsamtes Dietikon löschen zu lassen.
- 12 -
6. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
2. Die Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben und das Verfahren wird zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.–.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3‘000.– zu ersetzen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und mit Formular an das für C._____ zuständige Zivilstandsamt sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf