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Art. 124b ZGB, Unbilligkeit der hälftigen Vorsorge-Teilung wegen Erban-
wartschaft? Auch eine beträchtlich Erbanwartschaft ist naturgemäss unsicher
und rechtfertigt in aller Regel nicht ein Abgehen von der hälftigen Teilung der Vor-
sorgeguthaben.
(aus einem Entscheid des Obergerichts:)
13.6.2 Was die Erbanwartschaften der Beklagten betrifft, hat die Vorinstanz
zutreffend darauf hingewiesen, dass das Surrogat für die Vorsorge im Zeitpunkt
der Scheidung vorhanden sein müsse, was eben gerade bei der Anwartschaft
nicht der Fall sei. Sodann verwies sie darauf, dass selbst dann, wenn das Vermö-
gen der Eltern wie vom Kläger behauptet, heute vorhanden sei, seine Berechnung
des Anteils der Beklagten nicht zutreffe und offen sei, ob es im Zeitpunkt des To-
des eines oder beider Elternteile noch vorhanden sei und allenfalls in welcher Hö-
he, zumal es den Erblassern offenstehe, dieses auch zu verbrauchen (…). Damit
setzt sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht auseinander. Wenn er davon
ausgeht, die Erbanwartschaft sei vor allem deshalb zu beachten, weil sie so hoch
sei, dann kann ihm nicht gefolgt werden, bleibt es doch ungeachtet der – im Übri-
gen bestrittenen – Höhe dabei, dass im heutigen Zeitpunkt der Bestand in hohem
Masse unsicher bleibt. Insoweit hat die Gesetzesänderung nichts geändert. Nach
neuem Recht genügt es zwar, dass die Vorsorge im massgeblichen Zeitpunkt, in
welchem über die Teilung bzw. über die (teilweise) Verweigerung der Teilung der
Vorsorgeansprüche befunden wird, angemessen gewährleistet ist (…). Das Sur-
rogat hat damit einen (teilweisen) Verzicht oder eine (teilweise) Verweigerung der
Teilung nicht gänzlich zu ersetzen. Es bleibt aber dabei, dass die angemessene
Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet sein muss. Dies kann bei der erwähn-
ten Unsicherheit der Erbanwartschaft der Beklagten nicht angenommen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers verletzte bei diesem Ergebnis die Vorin-
stanz auch nicht das klägerische Recht auf Beweis, indem sie die Edition der
Steuerunterlagen der Eltern der Beklagten nicht anordnete.
Obergericht, II. Zivilkammer
Urteil vom 23. Juni 2017
Geschäfts-Nr.: LC160041-O/U