Erwägungen (76 Absätze)
E. 1 Sachverhalt/Prozessverlauf
E. 1.1 A._____ (nachfolgend Klägerin) und B._____ (nachfolgend Beklagter) ha- ben am tt. Dezember 2004 geheiratet. Die Klägerin stammt aus F._____ [Staat in Zentralasien]. Ende der 90er Jahre absolvierte sie in der Schweiz eine Ausbildung (internationale Wirtschaft) an der ... University, die sie 1999 abschloss. Hernach kehrte sie nach F._____ zurück. Als sie den Beklagten kennenlernte, lebte und arbeitete sie in Moskau. Im November 2004 zog die Klägerin zum Beklagten. Auch nach ihrem Umzug in die Schweiz bzw. der kurz darauf folgenden Ehe- schliessung war sie erwerbstätig (act. 33 Rz 10, Protokoll der Vorin-stanz [= Prot. I] S. 52 f.). Der Beklagte stammt aus Italien. Seit wann er in der Schweiz lebt, geht aus den Akten nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er schon längere Zeit in der Schweiz ansässig ist und arbeitet (vgl. Prot. I S. 64). Familienangehörige des Beklagten, ein Bruder und eine Schwester, leben auch hier, ebenso Verwandte (Prot. I S. 8, S. 25 und S. 102; Protokoll der Beru- fungsinstanz [= Prot. II] S. 17 f.). Aus der Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, hervor.
E. 1.2 Seit Ende 2011 leben die Eltern getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens schlossen sie am 24. August 2011 eine Vereinbarung, die das Bezirksge- richt Bülach, Einzelgericht, mit Urteil vom 24. August 2011 genehmigte (act. 5/17). Gemäss dieser Vereinbarung wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht einge- räumt. Der Beklagte verpflichtete sich sodann zu monatlichen Unterhaltszahlun-
- 13 - gen für C._____ im Betrag von Fr. 1'200.− (zuzüglich Kinderzulagen). Die Partei- en selber verzichteten gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. Die Klägerin war zu je- nem Zeitpunkt als kaufmännische Angestellte erwerbstätig und verdiente netto Fr. 6'000.− pro Monat. Der Beklagte war als Säger bei der G._____ AG angestellt und verdiente Fr. 5'376.−.
E. 1.3 Am 6. Februar 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach die Scheidungsklage ein (act. 1).
E. 1.3.1 Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, welche die Unterhaltspflicht zum Gegenstand hatten, einigten sich die Parteien am 28. November bzw. 3. Dezem- ber 2014 auf Unterhaltszahlungen des Beklagten für die Klägerin persönlich im Betrag von Fr. 1'000.− pro Monat, und zwar mit Wirkung ab 1. Dezember 2014. Hinsichtlich der Kinderalimente erfolgte keine Änderung (act. 48 und 50). Unter- haltszahlungen des Beklagten für die Klägerin persönlich waren notwendig ge- worden, da die Klägerin kein eigenes Einkommen mehr erzielte und geltend machte, aus gesundheitlichen Gründen auch künftig erwerbsunfähig zu sein (act. 39 S. 4 f.). Ihre Arbeitsstelle hatte sie bereits im Februar 2012, bald nach der Trennung vom Beklagten, auf Anraten ihrer Ärztin aufgegeben (Prot. I S. 6; act. 39 Rz 6). In der Folge bezog sie Arbeitslosengelder, bis sie anfangs 2014 ausgesteuert wurde (act. 8/4). Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin sollte einstweilen bis Ende März 2015 dauern und nur dann bestehen bleiben, wenn die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit mittels eines ärztlichen Berichts belegt (act. 48 und 50). Dies geschah nicht, so dass der Beklagte die Unterhaltszahlungen für die Klägerin ab 1. April 2015 einstellte (act. 81 S. 2, Prot. I S. 70). Im gleichen Zeitraum, mit Verfügung vom 9. Januar 2015, ordnete die Vorinstanz für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB an (act. 53, 56 und 57). Eine von der Klägerin dagegen ge- richtete Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 13. Juli 2015 ab (act. 87).
E. 1.3.2 Ein weiteres Begehren um Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsprozesses, welches sie am 31. März 2015 gestellt hatte (act. 75 f.), zog die Klägerin anlässlich der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung vom 11. Juni 2015 zurück, nachdem sich die Parteien
- 14 - über die Nebenfolgen der Scheidung in umfassender Weise hatten einigen könn- ten (Prot. I S. 92 i.V.m. act. 83). Was die Kinderbelange betrifft, erklärten sich die Parteien unter anderem damit einverstanden, dass die Obhut für C._____ (wei- terhin) der Klägerin zustehen soll. Wenig später, im Rahmen des Beschwerdever- fahrens betreffend Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft für C._____, wies die Klägerin indessen darauf hin, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass dieser ab den Sommerferien 2015 die Obhut für C._____ übernehme. Von der Kammer auf diese Entwicklung hingewiesen (act. 87 S. 6 i.V.m. act. 88), führte die Vorinstanz am 10. November 2015 eine Instruktionsverhandlung durch. Diese endete mit der erneuten Zustimmung beider Parteien zur Scheidungskonvention, die sie am 11. Juni 2015 getroffen hatten, so dass es beim übereinstimmenden Antrag der Parteien blieb, der Klägerin die Obhut für C._____ zuzuteilen (Prot. I S. 109). Die Vereinbarung vom 11. Juni 2015 beinhaltete unter anderem sodann die Pflicht des Beklagten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 5.− (zuzüglich Kinderzulagen) und für sie persönlich von Fr. 800.− zu be- zahlen (act. 83).
E. 1.3.3 Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (act. 122 [= act. 119 = act. 113]) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien. Was C._____ betrifft, beliess sie es antrags- gemäss bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Ebenso folgte sie dem Antrag der Parteien, der Klägerin die Obhut zuzuteilen. Hinsichtlich der Er- ziehungsbeistandschaft für C._____ ordnete sie deren Weiterführung an. Im übri- gen genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 über die Scheidungsfolgen, mit Ausnahme von Ziff. 8 betreffend die berufliche Vorsorge. Davon ausgehend, dass beim Beklagten der Vorsorgefall bereits einge- treten sei − dieser hatte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Novem- ber 2015 ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen seit Ende Juni 2015 arbeits- unfähig zu sein (Prot. I S. 105), worauf die Vorinstanz bei der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten (H._____ AG) Auskunft einholte (act. 99A) − wich sie in diesem Punkt von der Vereinbarung der Parteien ab und verpflichtete den Beklagen zu einer Entschädigungszahlung nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 ZGB, die im Vergleich zur vereinbarten Ausgleichszahlung tiefer ausfiel. Der vollständige In- halt des Urteilsdispositivs ist eingangs wiedergegeben.
- 15 -
E. 1.4 Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Poststempel vom 3. Juni 2016) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 118 i.V.m. act. 114).
E. 1.4.1 Die Anträge beziehen sich auf C._____ − die Klägerin ersucht einerseits darum, die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, und verlangt andererseits die Aufhe- bung der Beistandschaft, soweit sie, die Klägerin, davon betroffen ist −, auf das Güterrecht − die Klägerin beantragte anstelle des vereinbarten raschen Verkaufs der Eigentumswohnung die Zuweisung dieser Wohnung an den Beklagten und ein Zuwarten mit dem Verkauf − und auf die berufliche Vorsorge − die Klägerin fordert eine Ausgleichszahlung im Umfang der ihr von Gesetzes wegen zu- stehenden Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen der Parteien. Was C._____ betrifft, wies die Klägerin darauf hin, dass er seit anfangs Juni 2016 beim Beklag- ten wohne und neu in I._____ angemeldet sei und ab sofort nicht mehr in E._____ sondern am neuen Wohnort zur Schule gehe. Dies sei so mit dem Beklagten ver- einbart. Ihre schlechte ökonomische Situation habe sie zu diesem Schritt ge- zwungen (act. 118 S. 4 f.).
E. 1.4.2 Mit seiner Berufungsantwort vom 29. August 2016 erhob der Beklagte in- nert Frist Anschlussberufung (act. 125 i.V.m. act. 124). Auch seine Anträge so- wohl zur Berufung als auch zur Anschlussberufung sind eingangs wiedergegeben. Daraus geht hervor, dass er mit dem Antrag der Klägerin einverstanden ist, ihm die Obhut für C._____ zuzuteilen. Als Folge dieser Änderung verlangt er die Re- gelung des Kontakts zwischen der Klägerin und C._____, die Anrechnung der Er- ziehungsgutschriften auf seinem AHV-Konto, die Neuregelung des Kinderunter- halts, die Aufhebung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung sowie die Än- derung bzw. Ergänzung der Bestimmungen zum Verkauf der Eigentumswohnung bzw. zur Verteilung des Verkaufserlöses.
E. 1.4.3 Mit Beschluss vom 13. September 2016 (act. 128) merkte die Kammer die- jenigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vor, die von keiner Partei angefochten worden waren − so den Scheidungspunkt, die gemeinsame elterliche Sorge und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen − und damit per 30. August 2016 in Rechtskraft erwuchsen. Mit demselben Beschluss gewährte sie beiden
- 16 - Parteien die unentgeltliche Rechtspflege, die im Fall des Beklagten auch die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin umfasst. Anders als im erstin- stanzlichen Verfahren verzichtet die Klägerin im Berufungsverfahren auf anwaltli- chen Beistand.
E. 1.4.4 Von der Möglichkeit, die Anschlussberufung des Beklagten zu beantworten, machte die Klägerin keinen Gebrauch (vgl. act. 128 und 131/1).
E. 1.4.5 Von Amtes wegen folgten Abklärungen zur beantragten Umteilung der Ob- hut für C._____ und zu den Guthaben der Parteien aus beruflicher Vorsorge bzw. ihren Austrittsleistungen. Die Auskünfte der Vorsorgeeinrichtungen und der Be- richt der Beiständin von C._____ wurden den Parteien anfangs Februar 2017 zu- gestellt mit der Aufforderung zur Stellungnahme (act. 144 f.). Beide Parteien lies- sen sich dazu vernehmen (act. 148 f. und 150). Der Stellungnahme der Klägerin kann entnommen werden, dass sie mit der aktuellen Situation nicht einverstanden ist und C._____ wieder zu sich nehmen möchte (act. 148 S. 4 f.). Am 3. März 2017 führte der Referent eine Instruktionsverhandlung durch: Er befragte die Par- teien zu den Kinderbelangen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör hinsicht- lich der letzten Eingaben der jeweiligen Gegenpartei. Weiter wurden Vergleichs- gespräche geführt, allerdings ohne Erfolg (Prot. II S. 8 ff.). Am 12. April 2017 wur- de C._____ von einer Delegation des Obergerichts angehört (act. 157). Die Zu- sammenfassung dieses Gesprächs wurde den Parteien zugestellt. Die Mutter hat sich dazu am 26. April 2017 geäussert (act. 160), der Vater hat auf Bemerkungen verzichtet.
E. 1.4.6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Zuteilung der Obhut für C._____
E. 2.1 Hinsichtlich der Ausübung der Obhut für C._____ − gemeint ist die Befug- nis, mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Be- treuung und Erziehung zu sorgen − waren sich die Parteien bis vor kurzem einig. Wie schon im Eheschutzverfahren (act. 5/17) verständigten sich die Parteien auch im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren darauf, dass die Klägerin die Obhut für
- 17 - C._____ ausüben soll, und zwar auch für die Zeit nach der Scheidung der Ehe (act. 83 und Prot. I S. 109). Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2015 diesem übereinstimmenden Antrag der Parteien gefolgt. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass die Klägerin seit der Trennung vom Beklagten die Obhut für C._____ ausübe, was unter dem Aspekt der Kontinuität dafür spreche, die bishe- rige Regelung fortzuführen. Hinweise, die gegen die Erziehungsfähigkeit einer Partei sprechen, lägen keine vor. Die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen und ökonomischen Situation der Klägerin dürften in Bälde entfallen. Mit dem Ver- kauf der Eigentumswohnung werde sich die finanzielle Situation der Klägerin et- was entspannen, und mit der Beendigung des Scheidungsverfahrens und dem Wiedereinstieg ins Berufsleben könne auch davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Klägerin bessere (act. 122 Erw. 2.3.).
E. 2.2 Wenige Monate nach Erlass des (zunächst in unbegründeter Form ergan- genen) vorinstanzlichen Urteils und noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kamen die Parteien überein, dass C._____ auf anfangs Juni 2016 zum Beklagten nach I._____ zieht und auf denselben Zeitpunkt die Schule wechselt. Anlass für diese Übereinkunft, die auch in die Tat umgesetzt wurde, bildete die angespannte fi- nanzielle Situation der Parteien. Der Beklagte war ab Ende Juni 2015 für einige Monate arbeitsunfähig und erhielt in dieser Zeit keine Kinderzulagen (Prot. I S. 105 und act. 118 S. 4). Nach Wiederaufnahme der Arbeit kündigte der Arbeit- geber, die G._____ AG, dem Beklagten per 31. März 2016 die Stelle. Seither be- zieht der Beklagte Leistungen der AlV. Diese belaufen sich auf 80% seines Loh- nes und betragen im Durchschnitt rund Fr. 4'600.− - 4'800.− pro Monat, inkl. Kin- derzulagen (act. 125 Rz 25 i.V.m. act. 127/3, Prot. II S. 16). Diese Einkommens- minderung wirkte sich auf die Alimente für C._____ und die Klägerin aus, indem er diese nicht mehr vollständig bezahlte (act. 118 S. 4 und Prot. II S. 17). Dies wiederum erschwerte es der Klägerin, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Die- ser Entwicklung Rechnung tragend, beantragte die Klägerin mit der Berufung, es sei die Obhut für C._____ dem Beklagten zuzuteilen (act. 118 S. 3). In der Be- antwortung der Berufung bzw. Begründung der Anschlussberufung stellte der Be- klagte denselben Antrag (act. 125 S. 2 f.).
- 18 -
E. 2.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Bericht der Beiständin vom 30. Ja- nuar 2017, den der Referent zur Fragen der Obhutszuteilung anforderte, äusserte die Klägerin Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten und brachte zum Ausdruck, sich selber um C._____ kümmern zu wollen (act. 148 S. 4 f.). Anläss- lich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017 stellte sie klar, dass sie an ih- rem ursprünglichen Berufungsantrag nicht länger festhalten und in Zukunft die Obhut über C._____ (wieder) ausüben wolle (Prot. II S. 11). Der Beklagte, so sei- ne Stellungnahme anlässlich der Instruktionsverhandlung, kann sich eine Rück- kehr von C._____ zur Klägerin vorstellen, sofern und solange sie in der Schweiz bleibt, nicht aber wenn sie zusammen mit C._____ die Schweiz verlässt (Prot. II S. 17 und S. 19 f.).
E. 2.4 Die Klägerin erachtet heute den Umzug von C._____ in den Haushalt des Beklagten für falsch und machte dazu geltend, bei der Zustimmung zu dieser Än- derung unter grossem Druck gestanden zu haben (Prot. II S. 10 f. und S. 13). Dass sich die Klägerin einem grossen Druck ausgesetzt fühlte und aufgrund von Sachzwängen dem Umzug von C._____ zum Vater zustimmte, darf angenommen werden. So bestätigte der Beklagte, dass der Umzug von C._____ zu ihm aus fi- nanziellen Gründen erfolgt sei. Die Unterhaltsbeiträge, welche er zur Zeit leisten könne, würden der Klägerin und C._____ zum Leben nicht genügen (Prot. II S. 17). Dieser Druck bzw. diese Sachzwänge allein reichen indessen nicht aus, um die Entscheidung der Parteien rückgängig zu machen und C._____ zur Mutter zurück kehren zu lassen. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung der Verhältnisse der Parteien und von C._____.
E. 2.5 Was die finanzielle Situation der Parteien betrifft, ist eine Besserung zwar nicht ausgeschlossen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese rasch, innert weniger Monate, eintritt und die finanzielle Anspannung ausreichend zu lösen vermag, liegen indessen nicht vor.
E. 2.5.1 Die Klägerin ist seit anfangs 2012 ohne Erwerbsarbeit. Obschon sie über eine gute Ausbildung verfügt und in der Schweiz über mehrere Jahre im kauf- männischen Bereich arbeitete, blieben ihre bisherigen Bewerbungen um eine neue Anstellung ohne Erfolg. Dies ist allerdings nicht allein auf fehlende Anstel-
- 19 - lungsmöglichkeiten zurück zu führen, sondern auch auf ungenügende Such- bemühungen und beschränkte Motivation. Das Scheitern ihrer Beziehung mit dem Beklagten belastet sie nach wie vor, und sie beklagt sich über die Verhältnisse in der Schweiz. Sie fühlt sich vom Verhalten des Beklagten, den sie als dominant und übergriffig empfand, traumatisiert (act. 118 S. 3). Ihre letzte Anstellung muss- te sie aus gesundheitlichen Gründen, so offenbar die Empfehlung ihrer Ärztin, aufgeben (Prot. I S. 6; act. 39 S. 6). Mobbing am Arbeitsplatz und das Verhalten des Beklagten sollen für ihre schlechte Verfassung verantwortlich gewesen sein (Prot. I S. 5 f., act. 18 Rz 3, act. 118 S. 3). Die Klägerin bemängelt, hier nicht ernst genommen und schlecht behandelt zu werden, vor allem von den Frauen. Dies treffe insbesondere auf ihre ehemalige Ärztin und die Mitarbeiterinnen der KESB zu (act. 118 S. 3 f. und S. 6). In der Schweiz zähle nur das Geld, und die Mensch- lichkeit gehe verloren (act. 118 S. 5). Diese negativen Erfahrungen und Empfin- dungen scheinen denn auch neben weiteren Umständen − die Familienangehöri- gen der Klägerin leben nicht in der Schweiz sondern in Russland, F._____ und Italien, und sie geht davon aus, im Ausland die besseren Aussichten auf eine An- stellung und Wohnung zu haben − Grund dafür sein, dass die Klägerin sich mit dem Gedanken trägt, die Schweiz zu verlassen. Dabei handelt es sich nicht um eine erst kürzlich entstandene, vage Idee, sondern um einen ernsthaften Plan, den sie schon seit Einleitung des Scheidungsprozesses, also seit drei Jahren, in Erwägung zieht (Prot. I S. 5 f., S. 18, S. 26, S. 85 ff., S. 96 f., act. 118 S. 2, Prot. II S. 11). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Klägerin in den letz- ten drei Jahren wiederholt verlauten liess, kein Interesse mehr an einer Beschäfti- gung in der Schweiz zu haben (Prot. I S. 5 f. und S. 99, act. 34/5). Intensive Suchbemühungen und echte Bereitschaft, auch Stellenangebote zu prüfen, die schlechter bezahlt sind als im kaufmännischen Bereich, sind bei dieser Einstel- lung nicht zu erwarten.
E. 2.5.2 Der Beklagte bezieht seit April 2016 Beiträge der Arbeitslosenversicherung. Stellenbewerbungen zeitigten trotz zwischenzeitlicher Weiterbildung bislang kei- nen Erfolg (Prot. II S. 16). Wann mit einer neuen Anstellung zu rechnen ist und zu welchem Salär, ist derzeit offen. Fest steht, dass er mit den Leistungen, die er von der Arbeitslosenversicherung derzeit erhält − ca. Fr. 4'800.−, nicht in der Lage ist,
- 20 - zwei Haushalte zu finanzieren. Die Mittel dürften auch dann kaum ausreichen, wenn er künftig wieder ein ähnlich hohes Einkommen erzielte wie zuletzt bei der G._____ AG (Fr. 6'200.−).
E. 2.5.3 Die schlechte finanzielle Situation liesse sich verbessern, wenn die Klägerin Sozialhilfe bezöge. Dies lehnt sie indessen ab, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung (Prot. I S. 96 und act. 34/5 i.V.m. act. 34/4).
E. 2.5.4 Mit Blick auf die dargestellte finanzielle Situation der Parteien erweist sich ihr vor knapp einem Jahr getroffener Entscheid, dass C._____ im Haushalt des Beklagten leben soll, als vernünftig und auch heute noch richtig. Wenn C._____ beim Beklagten wohnt, lassen sich seine finanziellen Bedürfnisse eher decken, als wenn er bei der Klägerin lebt. Mit rund Fr. 1'800.−, die dem Beklagten zur Zeit überschlagsmässig für Unterhaltsbeiträge für C._____ (und die Klägerin) zur Ver- fügung stünden, sieht man von der nachrangigen Schuldpflicht des Beklagten ge- genüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab (vgl. act. 127/3, 127/11 f. und Prot. II S. 16 f.), wäre die Klägerin nicht in der Lage, auch nur die dringendsten Lebenskosten zu bestreiten.
E. 2.6 Auch wenn die Klägerin insgesamt deutlich mehr Betreuungs- und Erzie- hungsaufgaben erfüllte − während des 16-wöchigen Mutterschaftsurlaubs und der übrigen Zeiten, in denen sie nicht arbeitstätig war (von Herbst 2009 bis Juni 2010 und ab 2012 [Prot. I S. 52 f. und obige Erw. 1.3.1.]), war sie die Hauptbezugsper- son für C._____ −, war auch der Beklagte seit der Geburt von C._____ präsent und in die Erziehung und Betreuung involviert. Nach der Trennung von der Kläge- rin hatte der Beklagte regelmässig Kontakt zu seinem Sohn (Prot. I S. 7, S. 48 ff.) und seit Juni 2016 lebt C._____ in seinem Haushalt. Daraus kann geschlossen werden, dass der bald neunjährige C._____ eine starke Bindung zu beiden Eltern- teilen hat, und nichts anderes geht aus dem Bericht der Beiständin von C._____ vom 30. Januar 2017 hervor (act. 143, insbes. S. 3 "Beziehung zu den Eltern" und S. 6 f. "Gespräch mit C._____"). Dieser Aspekt spricht somit für beide Eltern.
E. 2.7 Den Parteien ist die Fähigkeit zur Erziehung und Betreuung von C._____ gleichermassen zu attestieren, und soweit Bedenken bestehen, richten sich diese
- 21 - sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Beklagten. Bei der Klägerin waren in der Vergangenheit starke Überforderungsgefühle auszumachen, die angesichts der angespannten finanziellen Situation, der schlechten Erfahrungen, die sie machte, und der diversen Enttäuschungen, die sie empfindet (vgl. dazu Erw. 2.5.1.), verständlich und nachvollziehbar sind. Dies führte denn auch zur Erziehungsbeistandschaft für C._____, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom
9. Januar 2015 anordnete (act. 53, 56 und 57) und die Kammer mit Beschluss vom 13. Juli 2015 bestätigte (act. 87). Beim Beklagten, so die Beiständin in ihrem Bericht vom 30. Januar 2017, fällt einerseits ein übermässig beschützendes Ver- halten auf und bestehen andererseits gewisse Bedenken hinsichtlich der Ernäh- rung von C._____ und der religiösen Erziehung, weshalb sie die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft für angezeigt erachtet, sollte ihm die Obhut für C._____ zugeteilt werden (act. 143, insbes. S. 5; vgl. auch Erw. 5.). Was demgegenüber die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Beistän- din betrifft, unterscheiden sich die Parteien. Zwar sind beide der Auffassung, den Erziehungsaufgaben in ausreichendem Masse nachzukommen und keine Bei- standsperson für C._____ zu benötigen (Prot. I S. 67 und S. 104). Im Gegensatz zur Klägerin, welche die Kooperation verweigert (Prot. I S. 47, act. 80 und act. 97), unterzieht sich aber der Beklagte der Massnahme (act. 97 und act. 143, insbes. S. 6). Dieser Teil-Aspekt der Erziehungsfähigkeit spricht für den Beklag- ten. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, verfügen sodann beide Parteien über die erforderliche Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit und Bereitschaft, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren und zu fördern. Weder als C._____ bei der Klägerin wohnte, noch seit seinem Umzug zum Be- klagten führte der Kontakt von C._____ zum jeweils anderen Elternteil zu nen- nenswerten Problemen (vgl. Prot. I S. 62 f. und Prot. II S. 13 f.). In dieser Hinsicht sind somit keine Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen.
E. 2.8 C._____ besucht unter der Woche während der schulfreien Zeit den Kin- derhort. Der arbeitslose Beklagte, der sich im Bewerbungsprozess befindet, orga- nisierte nach dem Umzug von C._____ diese Form der Betreuung, um im Falle
- 22 - einer Anstellung sofort eine Betreuungslösung zu haben (Prot. II S. 19, act. 143 S. 3). Als die Parteien noch zusammen lebten, haben beide gearbeitet und wurde C._____ unter der Woche ebenfalls überwiegend fremd betreut, ausgenommen in den Phasen, als die Klägerin ihren Mutterschaftsurlaub bezog und vorübergehend arbeitslos war. Nachdem die Klägerin anfangs 2012 ihre letzte Anstellung verlor, übernahm sie die Betreuungsaufgabe persönlich. Dies wäre vermutlich auch künf- tig der Fall. Nur kann sie sich das finanziell gar nicht leisten. Um über die Runden zu kommen, muss auch sie arbeiten, sei dies nun in der Schweiz oder in Russ- land, und deshalb wird die Klägerin im Falle einer Zuteilung der Obhut an sie ebenfalls auf eine Fremdbetreuung von C._____ angewiesen sein, jedenfalls teil- weise, sollte eine Teilzeitbeschäftigung ausreichend sein. Die Kapazität zur Ei- genbetreuung von C._____ dürfte bei der Klägerin somit grösser sein als beim Beklagten.
E. 2.9 C._____ lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Den Kindergarten und die erste Klasse besuchte er in E._____. Seit Juni 2016, dem Umzug zum Vater, geht er in I._____ zur Schule, aktuell in die zweite Klasse. Die Wohnsituation beim Va- ter ist gut, der Alltag von C._____ strukturiert und die Betreuung organisiert (act. 143 S. 3 f.). Nahe Familienangehörige des Beklagten und Verwandte leben ebenfalls hier, die Schwester des Beklagten, die ihn bei Bedarf bei der Betreuung von C._____ unterstützt, auch in I._____. Die Klägerin wohnt noch in der vormals ehelichen Wohnung in E._____. Eine Übernahme dieser sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Wohnung durch die Klägerin oder den Beklagten zu Alleineigentum steht nicht zur Debatte. Angesichts der schlechten finanziellen Situation der Parteien ist ein Verkauf der Eigentumswohnung unvermeidlich (zwischenzeitlich ist wegen ausstehender Bei- träge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt worden, und es läuft beim Beklagten eine Einkommens- pfändung [act. 127/3, 12 und 13]). Dementsprechend haben sich die Parteien in der Scheidungskonvention vom 11. Juni 2015 darauf geeinigt, die Wohnung so rasch als möglich zu verkaufen (act. 83 Ziff. 9.4.). Auch wenn die Klägerin dem zur Zeit vorliegenden Kaufsangebot bislang nicht zustimmte, dürfte sich der Ver-
- 23 - kauf nicht mehr lange hinauszögern lassen, sollte sich die finanzielle Situation nicht umgehend bessern. Dies ist derzeit aber offen. Wegen der schlechten finan- zielle Situation, ihrer Abneigung gegenüber dem Leben in der Schweiz und dem Umstand, dass ihre Familie und Verwandtschaft in Russland lebt, trägt sich die Klägerin wie erwähnt ernsthaft mit dem Gedanken, nach Russland zu ziehen (vgl. Erw. 2.5.1.). Ob und wann sie tatsächlich auswandern wird, ist schwer zu beurtei- len. Fest steht, dass die Ausgestaltung der kommenden Lebensphase der Kläge- rin völlig offen ist und sie in dieser Hinsicht C._____ keine Stabilität gewährleisten kann. Ein allfälliger Umzug ins Ausland, wahrscheinlich nach Russland, bedeutete für C._____ sodann eine massive Änderung seiner Lebenssituation. Der Beklagte bietet somit (mehr) Gewähr für stabile Verhältnisse, was an- gesichts des Umstands, dass C._____ vor knapp einem Jahr einen Wohnorts- wechsel hinnehmen und die damit verbundene Integrationsanstrengung leisten musste, von einiger Bedeutung für die Frage der Obhutszuteilung ist.
E. 2.10 Wie erwähnt wurde C._____ von einer Delegation des Obergerichts, be- stehend aus dem Vorsitzenden und einer Gerichtsschreiberin, angehört. Es wurde deutlich, dass er die Tragweite des aktuellen Verfahrens nicht vollständig zu er- fassen vermag, und dass er sich kindlich-naiv mit der Situation seiner Familie auseinandersetzt. Jetzt, wo er bei Papi lebt, fehlt ihm Mami, und wenn er bei Ma- mi lebte, würde ihm Papi fehlen. Schön wäre, es wenn Mami einen neuen Papi hätte und Papi ein neues Mami, dann hätte er zwei Mami und zwei Papi. In der Schule sind seine Leistungen offenbar eher knapp, aber das scheint ihn nicht sehr zu bedrücken. Er hat nur vage Vorstellungen von den Herkunftsländern seiner El- tern. An den Wohnorten beider Eltern erkennt er negative Punkte. Am Hort in I._____ gefällt ihm nicht, dass er nicht mit Freunden abmachen kann. Bei Mami kam mitunter ein Freund zu Besuch (die Frage, ob das nicht auch an einem Wo- chenende möglich wäre, nahm C._____ nicht auf). Schade findet er, dass Papi seinen Geburtstag und auch Ostern nicht feiert - von Mami wird er allerdings auf Ostern ein ganz tolles Osterei erhalten. C._____s grösster Wunsch an einen ima- ginären Zauberer wäre, dass er mit beiden Eltern zusammen an einem neuen Ort wohnen könnte. Das wäre auch darum praktisch, weil Mami dann das Essen
- 24 - schon vorbereitet hätte, wenn er mit Papi vom "Gott lose" [Mundart: "Gott hören" / Gottesdienst] heim komme (im Einzelnen act. 157). Die Klägerin kommentiert die Befragung zunächst mit der Bemerkung, dass sie leider über die schulische Situation wenig Überblick habe, wenngleich sie sich für die Ausbildung C._____s sehr interessiere. Wenn C._____ dem Gericht sagte, er könne kein russisch, sei das ein Missverständnis. Sie spreche mit ihm durch- aus auch russisch, was der Vater allerdings missbillige, wenn er dabei zugegen sei, weil er sich dann ausgeschlossen fühle - ihr sei es aber wichtig, dass C._____ mit dem Russischen eine Vorstellung von seinen russischen Wurzeln bekomme. Die Bemerkung wegen des schon bereit stehenden Essens gehe wohl darauf zurück, dass C._____ mit seinem Vater einmal spät vom Gottesdienst heim kam und sie dann zuerst das Essen zubereiten mussten (act. 160). Die Befragung C._____s brachte zuerst einmal zum Ausdruck, dass er sei- ne beiden Eltern gern hat, und dass er nicht möchte zwischen ihnen wählen müs- sen. In altersgerechter Weise machte er klar, dass er es beiden recht machen möchte, und dass er den Konflikt zwischen ihnen "wegzaubern" würde, wäre das möglich. Die negativen Folgen der Trennung der Eltern empfindet er und kann sie indirekt umschreiben. An den religiösen Überzeugungen des Vaters empfindet er als negativ, wenn Geburtstage und hohe christliche Feiertage nicht begangen werden. Es wäre vorteilhaft, wenn der Vater in diesem Punkt etwas weniger rigide sein und dem Kind die Freude gönnen könnte - an Ostern etwas Besonderes zu kochen oder ein Ei zu verstecken bedeutet ja nicht, den spezifisch traditionell- christlichen Gehalt dieses Festes zu übernehmen (wie viele Arbeitnehmer Karfrei- tag und Ostermontag, geschweige denn Auffahrt und Pfingsten gerne frei neh- men, aber gar nicht wissen, was es mit diesen Tagen auf sich hat, muss hier offen bleiben). Immerhin: C._____ leidet offenbar nicht wirklich darunter, und seine Mut- ter scheint ihm etwa mit einem besonderen Geschenk zu Ostern eine Freude ma- chen zu können - und die engen Überzeugungen des Vaters bekäme C._____ auch zu spüren, wenn er bei der Mutter lebte. Der Wechsel von der Mutter zum Vater hatte zur Folge, dass C._____ sich neu orientieren musste: darum vermisst er immer noch die früheren Spielkameraden, und auch an die neuen Lehrer hat er
- 25 - sich noch nicht richtig gewöhnt. Das ist durchaus ernst zu nehmen, aber kein wirklicher Missstand, umso mehr, als die Mutter an einem Wochenende den Kon- takt zu einem früheren Kameraden herstellen könnte und C._____ mit zuneh- mendem Alter auch selber neue Freundschaften knüpfen können wird. Dass C._____ und seine Mutter miteinander (auch) russisch sprechen, ist zu begrüs- sen. Weil der Vater selber nicht russisch spricht, ist allerdings auch sein Gefühl des Ausgeschlossen-Seins ernst zu nehmen, und die Mutter wird dem mit dem nötigen Feingefühl Rechnung zu tragen haben. Aus der Anhörung C._____s ist weder eine klare Präferenz des Kindes für die mütterliche oder die väterliche Ob- hut abzuleiten, aber auch kein objektiver Punkt, welcher die eine oder die andere Lösung deutlich als besser erscheinen liesse.
E. 2.11 Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Was die Bindung von C._____ zu Mutter und Vater, die Fähigkeit der Eltern zur Erziehung und Betreu- ung von C._____ und ihre Bindungstoleranz angeht, sind keine nennenswerten Unterschiede zwischen der Klägerin und dem Beklagten auszumachen. Bei der Klägerin dürfte die Kapazität zur Eigenbetreuung von C._____ grösser sein als beim Beklagten. Angesichts des Alters von C._____ ist dieser Aspekt indessen nicht (mehr) von grosser Bedeutung. Beim Beklagten ist die Bereitschaft zur Zu- sammenarbeit mit der Beiständin positiv zu vermerken. Vor allem aber gewähr- leistet er, anders als die Klägerin, stabile Lebensverhältnisse, was in der aktuellen Situation, insbesondere unter Beachtung der schlechten finanziellen Verhältnisse der Parteien, für C._____ wichtig erscheint. Insgesamt vermag der Beklagte die Bedingungen für eine optimale Entwicklung und Entfaltung von C._____ zur Zeit eher zu gewährleisten als die Klägerin. In Gutheissung der Anschlussberufung sind demnach Dispositiv Ziff. 3 und 4/2.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es ist die Obhut für C._____ dem Beklagten zuzuteilen.
E. 3 Regelung des persönlichen Verkehrs
E. 3.1 weitere Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kinderunterhalt)
a) Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird dem Be- klagten zugeteilt.
b) Die Klägerin wird berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr, sowie in geraden Jahren am 24. Dezember, 11.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, an Ostern von Karfreitag, 11.00 Uhr, bis Ostersonntag, 18.00 Uhr, und am 1. August, 11.00 Uhr, bis 2. August, Schulbeginn, sowie in unge- raden Jahren am 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember, 11.00 Uhr, über Pfingsten am Freitag, 14.30 Uhr, bis Montag, 18.30 Uhr, und an Sil- vester, 11.00 Uhr, bis Neujahrstag, 11.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens zwei Monate im Voraus abzuspre- chen. Eine weitergehende Betreuung durch die Klägerin nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
- 42 -
c) aa) Es wird festgestellt, dass die Klägerin einstweilen nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten. bb) Von der Erklärung des Beklagten, er komme vollumfänglich für die Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes auf, wird Vormerk genommen. cc) Von der Erklärung der Klägerin, vom Beklagten mit Wirkung ab Juni 2016 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ einzufordern, wird Vormerk genommen.
E. 3.2 Nachehelicher Unterhalt
a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 800.− zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Vo- raus.
b) Für diesen Zeitraum bereits erbrachte Zahlungen an die Klägerin sind an diese Schuldpflicht anzurechnen, ebenso Zahlungen, welche der Beklagte an Dritte leistete und Bedarfspositionen der Klägerin gemäss Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2016 für den fraglichen Zeitraum betreffen. Dem Beklagten obliegt die Beweislast für die Abzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Zahlungen.
5. Die mit Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Ja- nuar 2015 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, angeordnete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wird über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus bis auf Weiteres beibehalten. Der Beiständin werden die folgenden, teilweise neuen und auch auf Art. 308 Abs. 2 ZGB gestützten Aufträge erteilt:
a) mit C._____ in regelmässigem Kontakt zu stehen und sich über dessen Si- tuation, Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen,
- 43 -
b) den Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen und insbesonde- re den Vater in der Organisation des Familienhaushalts und in seiner Be- ziehung zum Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
c) den Eltern als Ansprechpartnerin in Kinderbelangen zur Verfügung zu ste- hen,
d) die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmäs- sige Kontakte zu den involvierten Fachleuten,
e) im Fall des Wegzugs der Mutter aus der Schweiz die Eltern bei der einver- nehmlichen Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C._____ zu unterstützen und falls erforderlich bei der Be- hörde diesbezüglich Antrag zu stellen sowie
f) bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, sollte sich eine Änderung dieser Massnahme als notwendig erweisen.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein dem Beklagten angerechnet.
7. Der Beklage wird verpflichtet, von der Austrittsleistung bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung Fr. 25'441.30 auf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen, und es wird dementsprechend die H._____ AG, ... [Ad- resse], angewiesen, den Betrag von Fr. 25'441.30 vom Vorsorgekonto des Be- klagten (Vertrag ..., Versicherten-Nr. ...) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen (Konto-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) zu überweisen.
2. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezem- ber 2015 bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.− festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 44 - aber einstweilen auf die Obergerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 45 -
6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (an den Beklagten unter Beilage der Stellungnahme der Klägerin zur Anhörung von C._____, act. 160), − die KESB Bülach Nord, im Auszug (Erwägungen Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie Dispositiv-Ziff. 1/3.1 und 1/5) sowie unter Beilage einer Kopie des Beschlusses vom 13. September 2016 (act. 128), − die Beiständin J._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum …, ... [Adres- se], im Auszug (Erwägungen Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie Dispositiv- Ziff. 1/3.1 und 1/5), − die H._____ AG, ... [Adresse], im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1/7) sowie unter Beilage einer Kopie des Beschlusses vom 13. September 2016 (act. 128), − das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
E. 3.3 In Gutheissung der Anschlussberufung ist folglich Dispositiv Ziff. 4/2.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es ist der persönliche Verkehr zwischen der Klägerin und C._____ analog der Abmachung der Parteien in Ziff. 2.3 der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 (act. 83) zu regeln.
E. 4 Erziehungsgutschriften
E. 4.1 Die Vereinbarung der Parteien in der Scheidungskonvention vom 11. Juni 2015, wonach die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden sollen (act. 83 Ziff. 3), war eine Folge ihres damals übereinstimmenden Antrags, der Klägerin die Obhut für C._____ zuzuteilen (act. 83 Ziff. 2.2).
E. 4.2 Mit der Zuteilung der Obhut an den Beklagten, wie sie mit vorliegendem Urteil erfolgen wird, ist der Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 zum
- 27 - Umgang mit den Erziehungsgutschriften die Grundlage entzogen und eine Ge- nehmigung dieser Bestimmung nicht mehr angebracht, sollen die Erziehungsgut- schriften doch demjenigen Elternteil angerechnet werden, der das Kind überwie- gend betreut (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). In Gutheissung der Anschlussberufung sind daher die Dispositiv Ziff. 4/3 und Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben, und es ist festzuhalten, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein dem Beklagten anzurechnen sind.
E. 5 Beistandschaft
E. 5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil den Zweck einer Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB erläutert und die Voraussetzungen die- ser Kindesschutzmassnahme erwähnt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (act. 122 Erw. 5.3.1. - 5.3.4.).
E. 5.2 Grund für die Anordnung bzw. Weiterführung der seit Januar 2015 beste- henden Erziehungsbeistandschaft war die persönliche Situation der Klägerin, wel- che damals die Obhut über C._____ inne hatte. Im Vordergrund standen gesund- heitliche Beeinträchtigungen, die bereits angesprochenen finanziellen Probleme und die ungewissen Zukunftsaussichten, welche bei der Klägerin zu Überforde- rungssituationen führten (act. 122 S. 12 ff., act. 87, insbes. S. 9 ff.). Der Sachverhalt hat sich seit dem vorinstanzlichen Urteil insofern geändert, als C._____ nicht mehr bei der Klägerin wohnt und die Obhut für C._____ dem Beklagten zuzuteilen ist. Damit kommt es heute im Wesentlichen auf die persönli- che Situation des Beklagten bzw. seine Erziehungsfähigkeit an. Diesbezüglich bestehen aufgrund des Berichts der Beiständin, wie bereits erwähnt (Erw. 2.7.), gewisse Bedenken, insbesondere was die Bereiche Ernährung und Religion be- trifft (act. 143 S. 4 ff.). Es drängt sich daher auf, die bereits bestehende Beistand- schaft für C._____ beizubehalten, wobei die Aufgaben der Beistandsperson (vgl. act. 53 S. 4, Dispositiv Ziff. 1, und act. 56) an die veränderte Obhutssituation an- zupassen und entsprechend dem Antrag der Beiständin gestützt auf Art. 308
- 28 - Abs. 2 ZGB zu erweitern sind (act. 143 S. 5 unten: "Die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässige Kontakte zu den involvierten Fachleuten.").
E. 5.3 Was den persönlichen Verkehr zwischen der Klägerin und C._____ betrifft, ist mit der anzuordnenden Minimal- bzw. Konfliktreglung ein dauerhafter und re- gelmässiger Kontakt zwischen Mutter und Kind sichergestellt. Wie schon erwähnt können sich die Parteien in diesem Punkt verständigen und besonderen Situatio- nen mittels Absprachen Rechnung tragen (Erw. 3.2.). Die Kammer erkennt daher keine Notwendigkeit, der Empfehlung der Beiständin (act. 143 S. 5 unten) zu fol- gen und die Beistandsperson mit der zusätzlichen Aufgabe zu betrauen, die El- tern bei der Umsetzung der Besuchsregelung gemäss Gerichtsentscheid zu un- terstützen. Eine massive Änderung des aktuellen Familiensystems erfolgt dann, wenn die Klägerin ihre Absicht, allenfalls nach Russland oder in ihre Heimat zurück zu kehren, in die Tat umsetzt. In diesem Fall müsste insbesondere bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen der Klägerin und C._____ eine neue Lösung ge- troffen werden. Diesbezüglich sind Unterstützungs- und Vermittlungsbemühungen der Beistandsperson angezeigt.
E. 5.4 Mit den erwähnten Anpassungen und Ergänzungen bleibt es somit bei der bereits bestehenden Beistandschaft für C._____ und ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Von dieser Massnahme wird die Klägerin auch künftig betroffen sein, wenn auch in geringerem Masse als bisher. Ihre Berufung ist daher abzu- weisen, soweit sie sich gegen die Beistandschaft richtet.
E. 6 Kinderunterhalt
E. 6.1 Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zu Unterhaltszahlungen für C._____ (act. 83 Ziff. 4). Diese Verpflichtung beruht auf der Annahme, dass C._____ bei der Kläge- rin wohnt und sie die Obhut ausübt (act. 83 Ziff. 2.2), was bei Abschluss der Ver- einbarung auch der Fall war.
- 29 -
E. 6.2 Seit anfangs Juni 2016 wohnt C._____ nicht mehr bei der Klägerin sondern beim Beklagten. Der Umzug von C._____ geschah im Einvernehmen beider Par- teien. Daran wird sich vorerst nichts ändern. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Beklagten die Obhut für C._____ zuzuteilen (Erw. 2.10.). Damit entfällt die Grundlage, um den Beklagten zu Kinderalimenten zu verpflichten, und es kann die Scheidungsvereinbarung in diesem Punkt, wie vom Beklagten beantragt (act. 125 S. 3 Ziff. 4), nicht genehmigt werden. In Gutheissung der Anschlussbe- rufung ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt (act. 122 Dispositiv-Ziff. 4/4) aufzuheben, und es sind an dessen Stelle die nachfolgenden Feststellungen zu treffen bzw. Vormerkungen vorzunehmen.
E. 6.3 Die Klägerin verfügt über kein Erwerbseinkommen. Ihre Zukunftspläne sind offen. Zur Debatte steht auch ihre Ausreise nach Russland. Wann sie eine Stelle findet und wieviel sie genau verdienen wird, ist schwer zu schätzen. Es ist daher davon auszugehen und im Urteil festzustellen, dass die Klägerin einstweilen nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten. Von der Erklärung des Beklagten, er komme vollumfänglich für die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Sohnes auf (act. 125 S. 2. f.), ist Vormerk zu nehmen.
E. 6.4 Was die zurückliegenden Monate betrifft, ist festzuhalten, dass der Beklag- te im Juni 2016, mit dem Umzug von C._____, die Unterhaltszahlungen an die Klägerin für C._____ einstellte. Da der Beklagte seither sowohl für die tägliche Betreuung von C._____ sorgt und auch dessen finanziellen Bedarf deckt, ist die Einstellung seiner Zahlungen an die Klägerin gerechtfertigt. Dies anerkennt auch die Klägerin, und es ist von ihrer Erklärung, mit Wirkung ab Juni 2016 keine Un- terhaltsbeiträge für C._____ einzufordern (Prot. II S. 15), Vormerk zu nehmen.
E. 7 Nachehelicher Unterhalt
E. 7.1 Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, verpflichtete sich der Beklagte gemäss Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB und mit Wirkung vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2024 monatliche Bei- träge von Fr. 800.− zu zahlen (act. 83 Ziff. 5).
- 30 -
E. 7.2 Mit seiner Anschlussberufung beantragte der Beklagte, die Genehmigung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit Juni 2016 in der Lage ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen (act. 125 S. 3, Antrag Ziff. 5). Der Beklagte begründete dies wie folgt. Die Vor- instanz sei bei ihrem Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin wieder zu 100% erwerbstätig sein und monatlich Fr. 6'000.− verdienen könne, sobald C._____ 16 Jahre alt sei und keine Betreuung mehr benötige. Wegen der Umtei- lung der Obhut für C._____ und des Wegfalls der Betreuungspflicht könne die Klägerin ab sofort ein eigenes Einkommen erzielen, das ihr erlaube, ihre Lebens- haltungskosten selber zu finanzieren. Die Klägerin habe nicht mittels erfolgloser Suchbemühungen belegt, dass sie kein solches Einkommen verdienen könne. Ebenso liege kein aktuelles Arztzeugnis vor, dass ihre Erwerbsunfähigkeit be- scheinige (act. 125 Rz 122).
E. 7.3 Die Klägerin liess die Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung, die ihr mit Beschluss vom 13. September 2016 angesetzt worden war (act. 128) und bis zum 20. Oktober 2016 lief (Art. 313 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 312 ZPO, sinnge- mäss, und i.V.m. act. 131/1) unbenutzt verstreichen. Gemäss Art. 147 ZPO ist die Klägerin demnach mit einer Stellungnahme ausgeschlossen, worauf sie im Be- schluss vom 13. September 2016 hingewiesen worden war (act. 128, Dispositiv- Ziff. 4). Für die Kammer gab es somit keinen Anlass, der Klägerin eine weitere Gelegenheit einzuräumen, um zu dieser Thematik Stellung zu nehmen, etwa mit- tels Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017, zumal bezüglich des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO).
E. 7.4 Die Bestimmungen zur nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss der Schei- dungsvereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 beruhen auf der Grundlage, dass die Klägerin auch nach der Scheidung die Obhut für C._____ ausüben wird (vgl. act. 83 Ziff. 2.2), und folgen der "10/16- Regel", wonach die Betreuungs- pflicht mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. So gingen die Parteien da- von aus, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 zu 50% und ab 1. Juni 2024 zu 100% erwerbstätig sein und Einkommen von Fr. 3'000.− bzw. Fr. 6'000.−
- 31 - erzielen kann (act. 83 Ziff. 6). Ab dem 1. Juni 2024, dem Zeitpunkt der Wieder- aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit, soll, so die Regelung der Parteien, kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sein (act. 83 Ziff. 5). Die Parteien gin- gen demnach davon aus, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme einer vollzeitli- chen Erwerbstätigkeit für ihren gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB) selber aufkommen kann. Mit dem Umzug von C._____ zum Beklagten, der per 1. Juni 2016 erfolgte und, wie die ursprünglichen Berufungsanträge der Klägerin zeigen, nicht nur als vorübergehende Lösung gedacht war (act. 118 S. 3), fiel die Betreuungspflicht der Klägerin weg und damit auch die Grundlage für die vereinbarte Unterhaltsrege- lung. Wendet man die Überlegungen, die der Scheidungsvereinbarung zu Grunde liegen, auf die heutige Situation an, so war die Klägerin ab dem 1. Juni 2016 ge- halten, die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, und zwar zu 100%.
E. 7.5 Der Hinweis des Beklagten, wonach die Klägerin weder Suchbemühungen belegte noch eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (act. 125 Rz 22), trifft zu. Der Berufungsschrift legte sie jedenfalls keine entsprechenden Unterlagen bei, und auf die Ausführungen des Beklagten in der Anschlussberufung antwortete sie nicht. Fehlende Anstellungsmöglichkeiten und eine gesundheitlich bedingte Er- werbsunfähigkeit waren bereits vor Vorinstanz Prozessthema (act. 18 Rz 4, act. 33 Rz 24, act. 39 S. 4 Rz 4). Obschon der Beklagte beides bestritt (act. 28 Rz 5 f., act. 41 Rz 24 und Rz 30 f.), unterliess es die Klägerin auch dort, Belege für die Suchbemühungen (Bewerbungsschreiben, Absagen usw.) und ärztliche Atteste für eine andauernde Erwerbsunfähigkeit einzureichen, was aber ihre Ob- liegenheit gewesen wäre (Art. 8 ZGB). Diejenigen Arztzeugnisse, die sich in den Akten befinden, beziehen sich auf die Jahre 2011, 2012 und 2014 (act. 23, act. 34/1-3, act. 40/1-5) und sagen somit für den hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2016 nichts aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin erwerbfähig ist und sie bei ernsthaften Suchbemühungen innert nützlicher Frist auch eine Anstellung fin- den könnte, die ihr erlaubte, ein Einkommen zu erzielen, das ihren gebührenden Bedarf von rund Fr. 3'5.− deckt. Dieser Betrag ergibt sich aus den Bedarfszahlen,
- 32 - auf welche sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung einigten (act. 83 Ziff. 6), reduziert um die Positionen, die C._____ betreffen, und mit der notwendi- gen Anpassung des Grundbetrags für die Klägerin. In diesem Sinne und Umfang ist der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dabei ist allerdings folgendes zu beachten. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 hät- te die Klägerin sich erst per 1. Juni 2018 um eine Anstellung bemühen müssen. Nachdem schon bald nach Abschluss dieser Vereinbarung der Umzug von C._____ zum Vater zwischen den Parteien diskutiert worden war, verwarfen sie diese Idee und bekräftigen im November 2015, an der Obhutsregelung gemäss Scheidungsvereinbarung festhalten zu wollen (vgl. Erw. 1.3.2.). Da sich die Situa- tion auch in der Folge nicht besserte, im Gegenteil, der Beklagte verlor seine An- stellung und kommt mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die er seit April 2016 bezieht, nur noch auf 80% seines Lohnes, nahmen die Parteien den verworfenen Plan wieder auf, dass C._____ zum Beklagten zieht, und setzten diesen Plan per Ende Mai 2016 in die Tat um. Unter diesen Umständen fehlte der Klägerin die notwendige Übergangsfrist, um sich bereits per 1. Juni 2016 wieder eine Arbeitsstelle zu beschaffen. Ermessensweise ist davon auszugehen, dass sie bei ernsthaften Suchbemühungen spätestens per 1. Januar 2017 eine Anstel- lung mit dem oberwähnten Lohn hätte finden und antreten können.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch der Klägerin auf künftige Unterhaltszahlungen des Beklagten zu verneinen ist. Soweit der Beklagte auch eine rückwirkende Befreiung von der Unterhaltspflicht verlangt, ist seinem Antrag zumindest teilweise zu entsprechen, indem seine Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitraum bis Ende Dezember 2016 zu beschränken ist. Was die Höhe und den Beginn der Unterhaltspflicht betrifft, haben die Parteien im Berufungsver- fahren nichts vorgebracht, was zu einer Aufhebung bzw. Abänderung ihrer Ver- einbarung vom 11. Juni 2015 Anlass gibt. Dem Gesagten entsprechend ist die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 4/5 des angefoch- tenen Urteils aufzuheben bzw. anzupassen. Der Beklagte ist folglich zu verpflich- ten, der Klägerin für die Dauer vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2016 monatli- che Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 800.− zu bezahlen, zahlbar je- weils am Ersten jedes Monats im Voraus. Für diesen Zeitraum bereits erbrachte
- 33 - Zahlungen an die Klägerin sind an diese Schuldpflicht anzurechnen, ebenso Zah- lungen, welche der Beklagte an Dritte leistete und Bedarfspositionen der Klägerin gemäss Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2016 für den fraglichen Zeitraum betreffen. Dem Beklagten obliegt die Beweislast für die Abzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Zahlungen.
E. 8 Grundlagen der Unterhaltsberechnung/Teuerungsausgleich
E. 8.1 Die Grundlagen der Unterhaltsberechnung können, soweit relevant, den Erwägungen entnommen werden (vgl. Erw. 6 und 7). Ziff. 4/6 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben (Art. 282 Abs. 1 ZPO).
E. 8.2 Da der Beklagte der Klägerin nur für einen kurzen Zeitraum Unterhaltszah- lungen schuldet, der überdies in der Vergangenheit liegt (vgl. Erw. 7), macht es keinen Sinn, diese zu indexieren und damit den automatischen Teuerungsaus- gleich vorzusehen. Ziff. 4/7 des vorinstanzlichen Urteils ist somit ebenfalls aufzu- heben.
E. 9 Berufliche Vorsorge
E. 9.1 Auch die Teilung der Guthaben (Austrittsleistungen) aus beruflicher Vor- sorge der Parteien war Gegenstand der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015: die Parteien einigten sich darauf, dass der Klägerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 29'500.− zusteht (act. 83 Ziff. 8). Wie aus den Mitteilungen der Vorsorge- einrichtungen, welche die Parteien vor Vorinstanz einreichten (vgl. act. 7/1, 7/2 und 63/11), abgeleitet werden kann, einigten sich die Parteien im Ergebnis darauf, was das Gesetz für den Normalfall anordnet, nämlich die je hälftige Teilung der während der Ehe angehäuften Guthaben (Art. 123 ZGB, vgl. auch Art. 122 Abs. 1 altZGB). Im November 2015 teilte die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die H._____ AG, der Vorinstanz mit, dass beim Beklagten der Vorsorgefall eingetre- ten und eine Teilung seines Guthabens daher nicht mehr durchführbar sei (act. 98 und 99/A). Gestützt auf diese Mitteilung verweigerte die Vorinstanz Ziff. 8 der Scheidungsvereinbarung die Genehmigung und legte stattdessen gestützt auf
- 34 - Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Entschädigung in der Höhe von 25'441.30 fest, die der Beklagte der Klägerin zu zahlen habe (act. 122 S. 16 ff. und Dispositiv-Ziff. 7).
E. 9.2 Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, dass am Prinzip der hälftigen Tei- lung der Austrittsleistungen festgehalten werde und wehrt sich damit gegen eine Reduktion, wie sie die Vorinstanz bei der Bemessung der ihr zugesprochenen Entschädigung vornahm. Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass beim Beklagten der Vorsorgefall gar nicht eingetreten sei (act. 118 S. 2). Der Beklagte bestätigte in der Berufungsantwort, bis Ende März 2016 bei der G._____ AG angestellt gewesen zu sein. Seit 1. April 2016 sei er allerdings arbeitslos. Damit sei eine Teilung der beruflichen Vorsorge nicht mehr möglich. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Entschädigung ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Ihr Entscheid sei daher zu bestätigen (act. 125 Rz 5 ff.).
E. 9.3 Der Beklagte machte in der Berufungsantwort nicht geltend, dass bei ihm der Vorsorgefall (was das Erreichen des Pensionsalters oder Invalidität voraus- setzen würde) eingetreten sei. Damit kommt es nicht zum Vorsorgeausgleich mit- tels Festsetzung einer Entschädigung − blosse Arbeitslosigkeit hat entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Einfluss auf die Teilung der Vorsorgeguthaben −, sondern es sind die Austrittsleistungen der Parteien zum massgebliche Stich- tag zu ermitteln und die nötigen Anordnungen zu treffen, damit die Differenz auf den Vorsorgekonti der Parteien ausgeglichen wird. Abklärungen bei der H._____ AG haben denn auch ergeben, dass nichts gegen die übliche Teilung der Vorsor- geguthabgen mittels Anweisung an die Pensionskasse zur Überweisung des Ausgleichsbetrages spricht (act. 135 f. i.V.m. 138 f.).
E. 9.4 In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2017 zu den aktuellen Auskünf- ten der Pensionskassen stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, der massge- bliche Zeitraum für die Ermittlung der auszugleichenden Vorsorgeguthaben liege zwischen der Heirat der Parteien und der Einleitung des Scheidungsprozesses. Er begründet dies mit dem neuen Recht zum Vorsorgeausgleich, das per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Die neue Regelung finde Anwendung auf alle Prozes-
- 35 - se, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz noch rechtshängig seien (act. 150 S. 1 f.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017 ersuchte die Klä- gerin das Gericht um eine Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Auf eine Kommentierung der Ausführungen des Beklagten zur aktuellen Rechtslage verzichtete sie (Prot. II S. 15).
E. 9.5 Das revidierte, per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Recht zur Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge im Fall der Scheidung sieht neu vor, dass zur Ermittlung der zu teilenden Ansprüche nicht mehr auf den Zeitpunkt der Rechts- kraft der Scheidung abzustellen ist (so Art. 122 Abs. 1 altZGB), sondern auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsprozesses (Art. 122 ZGB). Das neue Recht, so die Übergangsbestimmung in Art. 7d Abs. 2 SchlT, findet (auch) auf Scheidungsprozesse Anwendung, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen In- stanz (noch) rechtshängig sind. Der Wortlaut ist diesbezüglich unmissverständ- lich, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen, wie dies in der Lehre ver- einzelt gefordert wird (vgl. etwa GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge – Was bringt das neue Recht?, in: AJP 2015 S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Geset- zesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586 ff.). Die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge ist Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit bis heute rechtshängig. Dass der Scheidungs- punkt am 30. August 2016, also noch im letzten Jahr, in Rechtskraft erwuchs, ist nach neuem Recht nicht (mehr) von Bedeutung. Die Aufteilung der Ansprüche der Parteien aus beruflicher Vorsorge richtet sich folglich nach neuem Recht. Lässt man mit dem neuen Recht die gegenseitige Beteiligung der einen Partei an der Austrittsleistung der jeweils anderen Partei mit der Einleitung der Scheidungskla- ge, hier also am 6. Februar 2014 (act. 1, Datum Poststempel), enden, so resultiert ein Ausgleichsanspruch der Klägerin im Betrag von rund Fr. 24'500.- (vgl. act. 7/1 und 7/2 mit den per 1. März 2014 bzw. 16. April 2014 berechneten Austrittsleis- tungen). Dieser Betrag liegt unter der Summe von Fr. 25'441.30, welche die Vor-
- 36 - instanz als Entschädigung festsetzte. Von dieser Summe nach unten abzuwei- chen, ist allerdings nicht zulässig, beantragte der Beklagte diesbezüglich doch nur die Abweisung der Berufung und verzichtete er darauf, Anschlussberufung zu er- heben (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).
E. 9.6 Die Kritik der Klägerin am vorinstanzlichen Urteil ist somit begründet, was die Art und Weise des Vorsorgeausgleichs betrifft. Da der Vorsorgefall nicht ein- getreten ist, braucht weder eine Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 altZGB fest- gesetzt noch eine Anordnung nach den neuen Regeln gemäss Art. 124 ff. ZGB getroffen zu werden, sondern es sind die Austrittsleistungen der Parteien hälftig zu teilen (Art. 122 altZGB bzw. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Was den Umfang des Aus- gleichs betrifft, lässt sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht bean- standen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beklage somit zu ver- pflichten, von der Austrittsleistung bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung Fr. 25'441.30 auf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen, und es ist dementsprechend die H._____ AG, ... [Adresse], anzuweisen, diesen Betrag vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vertrag ..., Versicherten-Nr. ...) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen (Konto-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) zu überweisen.
E. 10 Eigentumswohnung
E. 10.1 Bestandteil der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungsvereinbarung der Parteien bildet auch das Güterrecht (act. 122 Dispositiv-Ziff. 4/9 und act. 83 Ziff. 9). Unter diesem Titel regelten die Parteien das weitere Schicksal der Woh- nung am D._____-Weg ... in E._____, die im je hälftigen Miteigentum der Parteien steht. Die Parteien kamen überein, dass die Wohnung vorerst im je hälftigen Mit- eigentum verbleibe (Ziff. 9.1.), diese aber so rasch als möglich freihändig zu den bestmöglichen Konditionen zu verkaufen sei (Ziff. 9.4.). Diesbezüglich statuierten sie eine Mitwirkungspflicht (Ziff. 9.5.), und sie regelten, wie der Verkaufserlös zu verwenden sei (Ziff. 9.6.). Bis zum Verkauf, so die Einigung der Parteien, solle die Wohnung der Klägerin zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen (Ziff. 9.2.).
- 37 - Auch über die Verteilung der Kosten, die mit der Wohnung zusammenhängen und bis zum Verkauf anfallen, einigten sich die Parteien (Ziff. 9.2. und 9.3.).
E. 10.2 Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung, dass die Eigentumswohnung (samt Möbel) dem Beklagten solange zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei, als C._____ sich unter dessen Obhut befinde, und es sei solange mit dem Verkauf der Wohnung zuzuwarten. Ihren Anteil am Wohnungswert von mindestens Fr. 500'000.− (zuzüglich Wert des Hobbyraums) habe ihr der Beklagte innerhalb von 3-4 Jahren auszuzahlen (act. 118 S. 7). Der Beklagte will das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Eigentumswoh- nung ebenfalls abgeändert haben. Zum einen beantragte er die Ergänzung der Regelung in Ziff. 9.6. der genehmigten Scheidungsvereinbarung zur Verteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Wohnung: Vom Anteil der Klägerin seien sämtliche von ihr zu tragenden und bis zum Zeitpunkt des Verkaufs noch offenen bzw. vom Beklagten an ihrer Stelle übernommenen Hypothekarzinsen, Nebenkos- ten und Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft abzuziehen. Zum an- deren verlangte er die Ergänzung der Vereinbarung dahingehend, dass er für be- rechtigt zu erklären sei, die Wohnung (samt Bastelraum und Autoabstellplatz) al- lein, ohne Zustimmung der Klägerin, zu verkaufen (act. 125 S. 5).
E. 10.3 Das von beiden Parteien angefochtene Urteil beschränkt sich in den güter- rechtlichen Belangen auf die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung der Par- teien vom 11. Juni 2015. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich verbindlich − das Güterrecht untersteht der Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime (act. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) − und kann deshalb nicht mehr von einer Partei allein abgeändert werden, sondern nur noch von den Parteien gemeinsam. Ist ei- ne einvernehmliche Abänderung, Aufhebung und/oder Ergänzung nicht möglich, kann eine Partei allein, solange der Scheidungsprozess noch hängig ist, immerhin die Nichtgenehmigung der Konvention verlangen, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren, und für den Fall der Nichtgenehmigung konkrete Anträge für eine autoritative Entscheidung durch das Gericht stellen. Vorbehalten bleibt sodann die Anfechtung der Vereinbarung wegen eines Willensmangels (Art. 23 ff. OR). Die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung
- 38 - über die Scheidungsfolgen sind in Art. 279 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.
E. 10.4 Die Klägerin begründete ihre Anträge mit "der veränderten Situation", wo- mit sie den Umzug von C._____ zum Beklagten gemeint haben dürfte (act. 118 S. 7). Dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Vereinba- rung nicht (mehr) gegeben sind, machte sie nicht geltend. Ebenso wenig lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, dass sie den Vertrag wegen Willensmängeln oder aus anderen Gründen für unverbindlich erachtet. Möglicherweise erblickt sie im Umstand, dass C._____ heute beim Beklagten lebt und diesem die Obhut zu- zuteilen ist, eine Situation, die den "raschen" Verkauf der Wohnung als offensicht- lich unangemessen (im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO) erscheinen lässt. Dem könnte allerdings nicht zugestimmt werden, haben die Parteien den raschen Ver- kauf doch im Bewusstsein vereinbart, dass ein Elternteil, im Zeitpunkt des Ab- schlusses der Vereinbarung war dies die Klägerin, mit C._____ noch in der Woh- nung wohnt. Im Fall des Beklagten kommt hinzu, dass er längst ausgezogen und sich anderweitig eingerichtet hat.
E. 10.5 Der Beklagte führte zu seinen Anträge aus, dass die Klägerin die Kosten für die Wohnung, namentlich die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemein- schaft, nicht abmachungsgemäss bezahle, was bereits zum Eintrag einer Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch geführt habe. Sodann habe die Klägerin im März 2016 einen möglichen Verkauf der Wohnung verhindert (act. 125 Rz 32 ff.). Damit zeigte auch der Beklagte nicht auf, dass die Voraussetzungen der Geneh- migung der Scheidungskonvention fehlen bzw. dahingefallen sind. Es ist denkbar, dass auch er die offensichtliche Unangemessenheit geltend machen will. Wie im Fall der Klägerin wäre dies zu verneinen. So kann der Berufungsbegründung ent- nommen werden, dass die Klägerin ihre Zustimmung zum Verkauf der Wohnung nicht ohne Grund verweigerte, sondern weil sie das Angebot der Interessentin als zu tief erachtete (act. 118 S. 5). Liegt aber nach Darstellung beider Parteien die Ablehnung erst einer Offerte vor, kann noch kein fehlender ernsthafter Wille der
- 39 - Klägerin angenommen werden, Ziff. 9.4. der Vereinbarung vom 11. Juni 2015 − die Eigentumswohnung "so rasch als möglich freihändig zu den bestmöglichen Konditionen zu verkaufen" (act. 83) − nachzuleben. Dass die Klägerin sodann die von ihr zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Liegenschaft den Gläubigern nicht fristgerecht bezahlt, ist kein Umstand, der bei Vertrags- schluss nicht vorhersehbar war. Dennoch haben die Parteien, damals beide an- waltlich vertreten, darauf verzichtet, bezüglich dieser Kosten eine Sicherheit vor- zusehen, wie sie der Beklagte heute beantragt. Deswegen kann nicht auf offen- sichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung geschlossen werden, ebenso we- nig auf Unvollständigkeit. Die Vereinbarung bietet für den Beklagten eine ausrei- chende Grundlage, um von der Klägerin allfällige Kosten, die er an ihrer Stelle begleicht, zurückzufordern. Anhaltspunkte für Willensmängel oder andere Grün- de, die die Unverbindlichkeit der Vereinbarung zur Folge haben, lassen sich bei seinen Ausführungen ebenfalls nicht ausmachen.
E. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ge- nehmigung der Abmachungen der Parteien unter Ziff. 9 ihrer Scheidungsverein- barung nach wie vor gegeben sind. In diesem Punkt sind folglich sowohl die Beru- fung als auch die Anschlussberufung abzuweisen.
E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 11.1 Die Parteien haben die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 122 Dispositiv-Ziff. 8-10) nicht angefochten. Dementspre- chend merkte die Kammer mit Beschluss vom 3. September 2016 vor, dass das Urteil in diesem Umfang per 30. August 2016 in Rechtskraft erwuchs (act. 128 Dispositiv-Ziff. 1). Zu regeln bleiben damit die Prozesskosten für das Berufungs- verfahren.
E. 11.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.− fest- zusetzen. Weitere Gerichtskosten fielen nicht an.
- 40 -
E. 11.3 Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dasselbe gilt, wenn eine Partei in guten Treuen prozessiert (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Zentrum des Berufungsverfahrens stand die Frage der Obhutszuteilung. Die Klägerin wollte den Entscheid der Vorinstanz korrigiert und der Abmachung der Parteien, dass C._____ zum Beklagte zieht, angepasst haben. Dasselbe be- antragte der Beklagte. Im Laufe des Verfahrens kam die Klägerin auf ihren Antrag zurück und verlangte, dass die Obhut für C._____ bei ihr zu belassen sei. Auch wenn die Klägerin in diesem Punkt unterliegt, kann ihr Verhalten trotz oder gerade wegen ihrer Ambivalenz nachvollzogen und ihr nicht vorgeworfen werden, ohne gute Gründe ihren Standpunkt verfochten bzw. im Laufe des Berufungsverfahrens geändert zu haben. Mit der Frage der Obhut eng verknüpft waren sodann die üb- rigen Kinderbelange (persönlicher Verkehr, Erziehungsgutschriften, Beistand- schaft und Kinderalimente) und der nacheheliche Unterhalt, die für den Fall der Zuteilung der Obhut an den Beklagten kaum umstritten waren. Was den Ent- scheid der Vorinstanz zur beruflichen Vorsorge betrifft, erhob die Klägerin die Be- rufung in guten Treuen (vgl. dazu Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), war ihre Kritik doch berechtigt. Dass es hier trotzdem zur überwiegenden Abweisung der Berufung kommt, ist eine Folge der neuen Bestimmungen zur Aufteilung der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall, die auf den 1. Januar 2017 in Kraft traten. Mit ihren Anträge zur Eigentumswohnung unterliegen beide Parteien. Über alles gesehen drängt es sich auf, die Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend haben beide Parteien ihre Auslagen, Kosten und Bemühungen für dieses Verfahren sel- ber zu tragen bzw. sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
E. 11.4 Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie nach Art. 123 Abs. 1 ZPO verpflichtet sind, ih-
- 41 - ren Anteil an den Gerichtskosten dem Kanton zu zahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. Die Vergütung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten wird nach Eingang der Aufstellung der Rechtsbeiständin über den Zeitaufwand und die Auslagen mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gilt auch für diese Vergütung. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4/2.2 - 2.3, 4/3 - 4/7 und 5 - 7 des Urteils des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und teilweise durch folgende Anordnungen ersetzt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 10. Mai 2017 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015; Proz. FE140034
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 11. Juni 2015 zu genehmigen. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2015: (act. 122, S. 21 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Klägerin zuge- teilt.
4. Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 über die Scheidungsfolgen wird mit Ausnahme von Ziffer 8 im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidungsgrund Der Beklagte anerkennt, dass die Parteien seit mehr als zwei Jahren getrennt leben und somit der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB gegeben ist.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 3 - 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Klägerin zuzuteilen. 2.3. Betreuung Der Beklagte soll berechtigt sein, den Sohn jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.30 Uhr, sowie in geraden Jahren am 24. Dezember, 11.00 Uhr bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, an Ostern von Karfrei- tag, 11.00 Uhr bis Ostersonntag, 18.00 Uhr und am 1. August, 11.00 Uhr bis 2. Au- gust Schulbeginn sowie in ungeraden Jahren am 25. Dezember, 11.00 Uhr bis
26. Dezember, 11.00 Uhr, über Pfingsten am Freitag, 14.30 Uhr bis Montag, 18.30 Uhr und an Silvester, 11.00 Uhr bis Neujahrstag, 11.00 Uhr auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für drei Wo- chen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Eine weitergehende Betreuung durch den Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Die Partei- en werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
4. Kinderunterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, jeweils am Ersten eines Mo- nats im Voraus zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Sohnes, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
- 4 - Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
5. Nachehelicher Unterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 800.– vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2024, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Ver- hältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen und Vermögen Beklagter: Klägerin: Einkommen:* Fr. 5'500.– Fr. 3'000.– (ab 01.06.2018) 6'000.– (ab 01.06.2024) Kinderzulagen: Fr. 200.– Vermögen**: Fr. 0.– Fr. 0.–
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Bonus) ** ohne Liegenschaft und 3. Säule Bedarfsberechnung Beklagter: Klägerin: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Grundbetrag C._____: Fr. 0.– Fr. 400.– (ab 01.06.2018 Fr. 600.–)
- 5 - Beklagter: Klägerin: Wohnkosten inklusive Nebenkosten (je- Fr. 1'560.– Fr. 1'600.– doch ohne Stromkosten): Krankenkasse (nur KVG, inkl. IPV beim Fr. 260.– Fr. 335.– Beklagten): Krankenkasse C._____ (inkl. IPV): Fr. 0.– Fr. 48.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 35.– Fr. 35.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 150.– Auslagen für Arbeitsweg/Mobilität: Fr. 200.– Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 205.– Fr. 0.– (ab 01.06.2018 Fr. 105.–) Kinderbetreuung: Fr. 0.– Fr. 60.– (ab 01.06.2018 Fr. 150.–) Altersvorsorge Fr. 0.– Fr. 250.– Anteil Steuern Fr. 220.– Fr. 220.– (ab 01.06.2018) Total/Gebührender Bedarf: Fr. 3'800.– Fr. 4'328.– (ab 01.06.2018 Fr. 4'943.–)
7. Teuerungsausgleich Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge und persönlichen Unterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2015 (98.3 Punkte; Basis De- zember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar 2016. Eine Er- höhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
- 6 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
8. […]
9. Güterrecht 9.1. Die heute auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Eigentumswohnung samt Bastelraum und Autoabstell- platz am D._____-Weg ... in E._____
- Grundregister Blatt 1 Stockwerkeigentum, 54/1000 Miteigentum an Grund- register Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht an der 4½ Zimmerwohnung Nr. 4 im Erdgeschoss und am Keller Nr. 4 im 1. Untergeschoss, beides im Haus A, Stockwerkeinheit Nr. 3,
- Grundregister Blatt 4, Stockwerkeigentum, 2/1000 Miteigentum an Grund- register Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht am Bastelraum Nr. 3 im 2. Unter- geschoss/Tiefgarage, Stockwerkeinheit Nr. 17, und
- Grundregister Blatt 5, Miteigentumsanteil, Autoeinstellplatz Nr. 2, 1/24 Miteigentum an Grundregister Blatt 6, verbleibt vorerst im je hälftigen Miteigentum der Parteien. 9.2. Der Beklagte überlässt der Klägerin die Eigentumswohnung zur alleinigen Nutzung. Die Klägerin verpflichtet sich, solange sie in der Eigentumswohnung wohnt, die Hypothekarzinsen für die darauf lastenden Grundpfandschulden sowie die laufenden Nebenkosten (inkl. Abgaben, Gebühren, Heizung und übrige Kosten des gewöhnlichen Unterhalts) und die Beiträge an die Stockwerkeigentümerschaft zu bezahlen. 9.3 Die Kosten für Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit des Hauses nötig sind (Art. 647c ZGB), werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. Die Parteien sprechen sich vor Erteilung eines derartigen Auftrags ab und die Klägerin hat dem Beklagten entsprechende Kostenvoranschläge vorzulegen.
- 7 - 9.4 Alsdann vereinbaren die Parteien, die vorstehend bezeichnete Eigentums- wohnung (inklusive Bastelraum und Autoabstellplatz) so rasch als möglich freihän- dig zu den bestmöglichen Konditionen zu verkaufen. Die Aufhebung des Miteigen- tums erfolgt auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Käufer. Die Klä- gerin verpflichtet sich, spätestens auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung hin aus der Eigentumswohnung auszuziehen. 9.5 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche für den Verkauf der Ei- gentumswohnung notwendigen Hilfeleistungen vorzunehmen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen Unterschriften zu leisten und allfälligen Kaufinteressenten Zutritt zur Wohnung zu gewähren. 9.6. Der Nettoverkaufserlös entspricht dem Verkaufspreis abzüglich der Hypothe- karschulden, der Grundstückgewinnsteuer, des Vorbezugs für Wohneigentum, der seit der Gütertrennung geleisteten Amortisation der Klägerin von Fr. 9'460.–, allfäl- liger künftiger Amortisationen sowie der übrigen Verkaufskosten (insbesondere Mäklergebühr, Kosten Grundbuchamt und Insertionskosten). Allfällige künftige Amortisationen werden derjenigen Partei angerechnet, welche sie geleistet hat. Der resultierende Nettoverkaufserlös steht der Klägerin zu 43% und dem Beklagten zu 57% zu. Für persönliche Bemühungen und Eigenleistungen der Parteien beim Ver- kauf der Liegenschaft ist keine Entschädigung geschuldet. Allfällige Rückerstattun- gen der Steuern im Zusammenhang mit der Rückzahlung des WEF stehen den Parteien im gleichen Verhältnis wie der Nettoverkaufserlös zu. 9.7. Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen und den Schulden, was sie davon zur Zeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet.
10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güter- rechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- 8 - Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
5. Die mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2015 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, angeordnete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wird über die Rechtskraft dieses Scheidungsurteils hinaus bis auf Weiteres beibehalten. Die Beiständin wird mit der Aufgabe betraut, den Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen. Insbesondere hat sie dabei die Kindsmutter in der Organisati- on des Familienhaushalts und in ihrer Beziehung zum Kind mit Rat und Tat zu un- terstützen sowie ihr als Ansprechpartner in Kinderbelangen zur Verfügung zu ste- hen. Zudem hat sie regelmässig zu überprüfen, ob sich weitergehende Kindes- schutzmassnahmen als notwendig erweisen, und gegebenenfalls bei der zuständi- gen Behörde entsprechend Antrag zu stellen.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB in der Höhe von Fr. 25'441.30 zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'100.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten des begründeten Urteils werden der Klägerin im Umfang von Fr. 3'400.– und dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'700.– auferlegt. Allfällige weitere Auslagen werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten beider Parteien werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
10. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittelbelehrung)
- 9 - (Anschluss-) Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (act. 118, sinngemäss): Dispositiv Ziff. 3, 4/9.1 - 9.6, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2015 seien aufzuheben, und es sei in die- sen Punkten wie folgt zu entscheiden:
1. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, sei dem Be- klagten zuzuteilen.
2. Die Erziehungsbeistandschaft für C._____ sei so auszugestalten, dass sie die Klägerin nicht betrifft.
3. Die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, der Vorsorge- einrichtung der Klägerin die Hälfte der Differenz zwischen den nach dem Freizügigkeitsgesetz zu ermittelnden Austrittsleistungen der Par- teien zu überweisen.
4. Die Eigentumswohnung der Parteien am D._____-Weg ... in E._____ sei dem Beklagten samt Möbeln zur alleinigen Nutzung zu überlassen, solange sich C._____ in seiner Obhut befindet. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ihren Anteil am Verkehrswert der Wohnung innert längstens 3-4 Jahren auszuzahlen. des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (act. 125 S. 2 ff.): "1. Der Antrag der Berufungsklägerin, dass die Vorsorgeguthaben der be- ruflichen Vorsorge, Säule 2a, je hälftig aufzuteilen sind, sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 16. Dezember 2015, Ziff. 7., sei zu bestätigen, d.h. es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB in der Höhe von CHF 25'441.30 zu bezahlen.
2. Der Antrag der Berufungsklägerin, es sei die Obhut für C._____ dem Berufungsbeklagten zuzuteilen, sei (in Übereinstimmung mit der An- schlussberufung) gutzuheissen und es sei das Urteil des Bezirksge- richtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 3., abzuändern und es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, dem Beru- fungsbeklagten zuzuteilen. Sodann sei der Antrag der Berufungsklägerin, es sei die Unterhalts- verpflichtung aufzuheben (in Übereinstimmung mit der An- schlussberufung) gutzuheissen und es sei das Urteil des Bezirksge- richtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./4., abzuändern und es sei festzuhalten, dass sich der Beklagte verpflichtet, für sämtliche Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes aufzukommen.
3. Es sei der Antrag der Berufungsklägerin, die heute auf den Namen bei- der Parteien als Miteigentümer je zu Hälfte im Grundbuch eingetragene Eigentumswohnung samt Bastelraum und Abstellplatz am D._____-
- 10 - Weg ... in E._____ auf den Berufungsbeklagten zu übertragen, sei ab- zuweisen. Anschlussberufung:
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 3., abzuändern und die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2008, sei dem Anschlussberufungskläger (Berufungsbeklagten, Beklagten) zuzuteilen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./2.3., aufzuheben und sei die Betreuung des Sohnes C._____ durch die Anschlussberufungsbeklagte (Berufungsklägerin, Klägerin) der Vereinbarung der Parteien zu überlassen bzw. es sei - so lange sich die Anschlussberufungsbeklagte (Berufungsklägerin, Klägerin) in der Schweiz aufhält- ein gerichtsübliches Besuchsrecht entsprechend dem für den Anschlussberufungskläger (Berufungsbeklagten, Beklagten) im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2015 vorgesehe- nen Betreuungsrecht anzuordnen.
3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./3., aufzuheben und es sei entsprechend der gesetzlichen Rege- lung festzuhalten, dass die Erziehungsgutschriften dem obhutsbe- rechtigten Anschlussberufungskläger angerechnet werden.
4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./4., aufzuheben und es sei festzuhalten, dass sich der An- schlussberufungskläger (Berufungsbeklagte) verpflichtet, vollumfänglich für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes aufzu- kommen.
5. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./5., aufzuheben und festzustellen, dass die Anschlussberufungs- beklagte (Berufungsklägerin) seit Juni 2016 in der Lage ist, für ihren ei- genen Unterhalt aufzukommen.
6. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./6., anzupassen und es sei von folgenden Einkommen und Vermögen auszugehen. Beklagter: Einkommen (netto, ALV-Taggeld CHF 230.85) CHF 4'450 Kinderzulagen CHF 193 Vermögen CHF - Klägerin: Einkommen CHF 6'000 Kinderzulagen CHF Vermögen CHF -
- 11 - Beklagter: Grundbetrag CHF 1'350 Grundbetrag C._____ CHF 400 Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'439 Krankenkasse (KVG) CHF 299 Krankenkasse C._____ CHF 48 Haftpflicht-/Mobiliarversicherung CHF 35 Kommunikation und Mediennutzung CHF 150 Auslagen für Arbeitsweg/Mobilität CHF 200 Auswärtige Verpflegung CHF - Kinderbetreuung CHF - Altersvorsorge CHF - Anteil Steuern CHF 220 Total/gebührender Bedarf: CHF 4'141 Klägerin: Grundbetrag CHF 1'200 Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'600 Krankenkasse CHF 335 Haftpflicht-/Mobiliarversicherung CHF 35 Kommunikation und Mediennutzung CHF 120 Auslagen für Arbeitsweg/Mobilität CHF 200 Auswärtige Verpflegung CHF - Kinderbetreuung CHF - Altersvorsorge CHF - Anteil Steuern CHF 220 Total/gebührender Bedarf: CHF 3'710
7. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015, Ziff. 4./9.6., zu ergänzen und es sei festzuhalten, dass sämtliche ge- mäss Ziff. 9.2. von der Berufungsklägerin bis zum Verkauf offenen Hypothekarzinsen sowie die laufenden Nebenkosten (inkl. Abgaben, Gebühren, Heizung und übrige Kosten des gewöhnlichen Unterhalts) und die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft von dem der Berufungsklägerin zustehenden Nettoverkaufserlös von 43% abzu- ziehen und dem Berufungsbeklagten anzurechnen sind, soweit er hier- für von den Drittgläubigern in Anspruch genommen wurde bzw. eine
- 12 - entsprechende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch damit aufge- hoben werden kann.
8. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015 zu ergänzen und es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die in Ziff. 9.1. erwähnte auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Eigentumswohnung samt Bastel- raum und Autoabstellplatz am D._____-Weg ... in E._____ ohne Zu- stimmung der Klägerin bzw. aufgrund der Anordnung des Gerichts alleine zu verkaufen." Erwägungen:
1. Sachverhalt/Prozessverlauf 1.1. A._____ (nachfolgend Klägerin) und B._____ (nachfolgend Beklagter) ha- ben am tt. Dezember 2004 geheiratet. Die Klägerin stammt aus F._____ [Staat in Zentralasien]. Ende der 90er Jahre absolvierte sie in der Schweiz eine Ausbildung (internationale Wirtschaft) an der ... University, die sie 1999 abschloss. Hernach kehrte sie nach F._____ zurück. Als sie den Beklagten kennenlernte, lebte und arbeitete sie in Moskau. Im November 2004 zog die Klägerin zum Beklagten. Auch nach ihrem Umzug in die Schweiz bzw. der kurz darauf folgenden Ehe- schliessung war sie erwerbstätig (act. 33 Rz 10, Protokoll der Vorin-stanz [= Prot. I] S. 52 f.). Der Beklagte stammt aus Italien. Seit wann er in der Schweiz lebt, geht aus den Akten nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er schon längere Zeit in der Schweiz ansässig ist und arbeitet (vgl. Prot. I S. 64). Familienangehörige des Beklagten, ein Bruder und eine Schwester, leben auch hier, ebenso Verwandte (Prot. I S. 8, S. 25 und S. 102; Protokoll der Beru- fungsinstanz [= Prot. II] S. 17 f.). Aus der Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, hervor. 1.2. Seit Ende 2011 leben die Eltern getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzver- fahrens schlossen sie am 24. August 2011 eine Vereinbarung, die das Bezirksge- richt Bülach, Einzelgericht, mit Urteil vom 24. August 2011 genehmigte (act. 5/17). Gemäss dieser Vereinbarung wurde C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht einge- räumt. Der Beklagte verpflichtete sich sodann zu monatlichen Unterhaltszahlun-
- 13 - gen für C._____ im Betrag von Fr. 1'200.− (zuzüglich Kinderzulagen). Die Partei- en selber verzichteten gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge. Die Klägerin war zu je- nem Zeitpunkt als kaufmännische Angestellte erwerbstätig und verdiente netto Fr. 6'000.− pro Monat. Der Beklagte war als Säger bei der G._____ AG angestellt und verdiente Fr. 5'376.−. 1.3. Am 6. Februar 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach die Scheidungsklage ein (act. 1). 1.3.1. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, welche die Unterhaltspflicht zum Gegenstand hatten, einigten sich die Parteien am 28. November bzw. 3. Dezem- ber 2014 auf Unterhaltszahlungen des Beklagten für die Klägerin persönlich im Betrag von Fr. 1'000.− pro Monat, und zwar mit Wirkung ab 1. Dezember 2014. Hinsichtlich der Kinderalimente erfolgte keine Änderung (act. 48 und 50). Unter- haltszahlungen des Beklagten für die Klägerin persönlich waren notwendig ge- worden, da die Klägerin kein eigenes Einkommen mehr erzielte und geltend machte, aus gesundheitlichen Gründen auch künftig erwerbsunfähig zu sein (act. 39 S. 4 f.). Ihre Arbeitsstelle hatte sie bereits im Februar 2012, bald nach der Trennung vom Beklagten, auf Anraten ihrer Ärztin aufgegeben (Prot. I S. 6; act. 39 Rz 6). In der Folge bezog sie Arbeitslosengelder, bis sie anfangs 2014 ausgesteuert wurde (act. 8/4). Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin sollte einstweilen bis Ende März 2015 dauern und nur dann bestehen bleiben, wenn die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit mittels eines ärztlichen Berichts belegt (act. 48 und 50). Dies geschah nicht, so dass der Beklagte die Unterhaltszahlungen für die Klägerin ab 1. April 2015 einstellte (act. 81 S. 2, Prot. I S. 70). Im gleichen Zeitraum, mit Verfügung vom 9. Januar 2015, ordnete die Vorinstanz für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB an (act. 53, 56 und 57). Eine von der Klägerin dagegen ge- richtete Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 13. Juli 2015 ab (act. 87). 1.3.2. Ein weiteres Begehren um Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsprozesses, welches sie am 31. März 2015 gestellt hatte (act. 75 f.), zog die Klägerin anlässlich der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung vom 11. Juni 2015 zurück, nachdem sich die Parteien
- 14 - über die Nebenfolgen der Scheidung in umfassender Weise hatten einigen könn- ten (Prot. I S. 92 i.V.m. act. 83). Was die Kinderbelange betrifft, erklärten sich die Parteien unter anderem damit einverstanden, dass die Obhut für C._____ (wei- terhin) der Klägerin zustehen soll. Wenig später, im Rahmen des Beschwerdever- fahrens betreffend Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft für C._____, wies die Klägerin indessen darauf hin, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass dieser ab den Sommerferien 2015 die Obhut für C._____ übernehme. Von der Kammer auf diese Entwicklung hingewiesen (act. 87 S. 6 i.V.m. act. 88), führte die Vorinstanz am 10. November 2015 eine Instruktionsverhandlung durch. Diese endete mit der erneuten Zustimmung beider Parteien zur Scheidungskonvention, die sie am 11. Juni 2015 getroffen hatten, so dass es beim übereinstimmenden Antrag der Parteien blieb, der Klägerin die Obhut für C._____ zuzuteilen (Prot. I S. 109). Die Vereinbarung vom 11. Juni 2015 beinhaltete unter anderem sodann die Pflicht des Beklagten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 5.− (zuzüglich Kinderzulagen) und für sie persönlich von Fr. 800.− zu be- zahlen (act. 83). 1.3.3. Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (act. 122 [= act. 119 = act. 113]) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien. Was C._____ betrifft, beliess sie es antrags- gemäss bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Ebenso folgte sie dem Antrag der Parteien, der Klägerin die Obhut zuzuteilen. Hinsichtlich der Er- ziehungsbeistandschaft für C._____ ordnete sie deren Weiterführung an. Im übri- gen genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 über die Scheidungsfolgen, mit Ausnahme von Ziff. 8 betreffend die berufliche Vorsorge. Davon ausgehend, dass beim Beklagten der Vorsorgefall bereits einge- treten sei − dieser hatte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Novem- ber 2015 ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen seit Ende Juni 2015 arbeits- unfähig zu sein (Prot. I S. 105), worauf die Vorinstanz bei der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten (H._____ AG) Auskunft einholte (act. 99A) − wich sie in diesem Punkt von der Vereinbarung der Parteien ab und verpflichtete den Beklagen zu einer Entschädigungszahlung nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 ZGB, die im Vergleich zur vereinbarten Ausgleichszahlung tiefer ausfiel. Der vollständige In- halt des Urteilsdispositivs ist eingangs wiedergegeben.
- 15 - 1.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 (Poststempel vom 3. Juni 2016) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 118 i.V.m. act. 114). 1.4.1. Die Anträge beziehen sich auf C._____ − die Klägerin ersucht einerseits darum, die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, und verlangt andererseits die Aufhe- bung der Beistandschaft, soweit sie, die Klägerin, davon betroffen ist −, auf das Güterrecht − die Klägerin beantragte anstelle des vereinbarten raschen Verkaufs der Eigentumswohnung die Zuweisung dieser Wohnung an den Beklagten und ein Zuwarten mit dem Verkauf − und auf die berufliche Vorsorge − die Klägerin fordert eine Ausgleichszahlung im Umfang der ihr von Gesetzes wegen zu- stehenden Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen der Parteien. Was C._____ betrifft, wies die Klägerin darauf hin, dass er seit anfangs Juni 2016 beim Beklag- ten wohne und neu in I._____ angemeldet sei und ab sofort nicht mehr in E._____ sondern am neuen Wohnort zur Schule gehe. Dies sei so mit dem Beklagten ver- einbart. Ihre schlechte ökonomische Situation habe sie zu diesem Schritt ge- zwungen (act. 118 S. 4 f.). 1.4.2. Mit seiner Berufungsantwort vom 29. August 2016 erhob der Beklagte in- nert Frist Anschlussberufung (act. 125 i.V.m. act. 124). Auch seine Anträge so- wohl zur Berufung als auch zur Anschlussberufung sind eingangs wiedergegeben. Daraus geht hervor, dass er mit dem Antrag der Klägerin einverstanden ist, ihm die Obhut für C._____ zuzuteilen. Als Folge dieser Änderung verlangt er die Re- gelung des Kontakts zwischen der Klägerin und C._____, die Anrechnung der Er- ziehungsgutschriften auf seinem AHV-Konto, die Neuregelung des Kinderunter- halts, die Aufhebung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung sowie die Än- derung bzw. Ergänzung der Bestimmungen zum Verkauf der Eigentumswohnung bzw. zur Verteilung des Verkaufserlöses. 1.4.3. Mit Beschluss vom 13. September 2016 (act. 128) merkte die Kammer die- jenigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vor, die von keiner Partei angefochten worden waren − so den Scheidungspunkt, die gemeinsame elterliche Sorge und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen − und damit per 30. August 2016 in Rechtskraft erwuchsen. Mit demselben Beschluss gewährte sie beiden
- 16 - Parteien die unentgeltliche Rechtspflege, die im Fall des Beklagten auch die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin umfasst. Anders als im erstin- stanzlichen Verfahren verzichtet die Klägerin im Berufungsverfahren auf anwaltli- chen Beistand. 1.4.4. Von der Möglichkeit, die Anschlussberufung des Beklagten zu beantworten, machte die Klägerin keinen Gebrauch (vgl. act. 128 und 131/1). 1.4.5. Von Amtes wegen folgten Abklärungen zur beantragten Umteilung der Ob- hut für C._____ und zu den Guthaben der Parteien aus beruflicher Vorsorge bzw. ihren Austrittsleistungen. Die Auskünfte der Vorsorgeeinrichtungen und der Be- richt der Beiständin von C._____ wurden den Parteien anfangs Februar 2017 zu- gestellt mit der Aufforderung zur Stellungnahme (act. 144 f.). Beide Parteien lies- sen sich dazu vernehmen (act. 148 f. und 150). Der Stellungnahme der Klägerin kann entnommen werden, dass sie mit der aktuellen Situation nicht einverstanden ist und C._____ wieder zu sich nehmen möchte (act. 148 S. 4 f.). Am 3. März 2017 führte der Referent eine Instruktionsverhandlung durch: Er befragte die Par- teien zu den Kinderbelangen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör hinsicht- lich der letzten Eingaben der jeweiligen Gegenpartei. Weiter wurden Vergleichs- gespräche geführt, allerdings ohne Erfolg (Prot. II S. 8 ff.). Am 12. April 2017 wur- de C._____ von einer Delegation des Obergerichts angehört (act. 157). Die Zu- sammenfassung dieses Gesprächs wurde den Parteien zugestellt. Die Mutter hat sich dazu am 26. April 2017 geäussert (act. 160), der Vater hat auf Bemerkungen verzichtet. 1.4.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Zuteilung der Obhut für C._____ 2.1. Hinsichtlich der Ausübung der Obhut für C._____ − gemeint ist die Befug- nis, mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Be- treuung und Erziehung zu sorgen − waren sich die Parteien bis vor kurzem einig. Wie schon im Eheschutzverfahren (act. 5/17) verständigten sich die Parteien auch im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren darauf, dass die Klägerin die Obhut für
- 17 - C._____ ausüben soll, und zwar auch für die Zeit nach der Scheidung der Ehe (act. 83 und Prot. I S. 109). Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2015 diesem übereinstimmenden Antrag der Parteien gefolgt. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass die Klägerin seit der Trennung vom Beklagten die Obhut für C._____ ausübe, was unter dem Aspekt der Kontinuität dafür spreche, die bishe- rige Regelung fortzuführen. Hinweise, die gegen die Erziehungsfähigkeit einer Partei sprechen, lägen keine vor. Die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen und ökonomischen Situation der Klägerin dürften in Bälde entfallen. Mit dem Ver- kauf der Eigentumswohnung werde sich die finanzielle Situation der Klägerin et- was entspannen, und mit der Beendigung des Scheidungsverfahrens und dem Wiedereinstieg ins Berufsleben könne auch davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Klägerin bessere (act. 122 Erw. 2.3.). 2.2. Wenige Monate nach Erlass des (zunächst in unbegründeter Form ergan- genen) vorinstanzlichen Urteils und noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist kamen die Parteien überein, dass C._____ auf anfangs Juni 2016 zum Beklagten nach I._____ zieht und auf denselben Zeitpunkt die Schule wechselt. Anlass für diese Übereinkunft, die auch in die Tat umgesetzt wurde, bildete die angespannte fi- nanzielle Situation der Parteien. Der Beklagte war ab Ende Juni 2015 für einige Monate arbeitsunfähig und erhielt in dieser Zeit keine Kinderzulagen (Prot. I S. 105 und act. 118 S. 4). Nach Wiederaufnahme der Arbeit kündigte der Arbeit- geber, die G._____ AG, dem Beklagten per 31. März 2016 die Stelle. Seither be- zieht der Beklagte Leistungen der AlV. Diese belaufen sich auf 80% seines Loh- nes und betragen im Durchschnitt rund Fr. 4'600.− - 4'800.− pro Monat, inkl. Kin- derzulagen (act. 125 Rz 25 i.V.m. act. 127/3, Prot. II S. 16). Diese Einkommens- minderung wirkte sich auf die Alimente für C._____ und die Klägerin aus, indem er diese nicht mehr vollständig bezahlte (act. 118 S. 4 und Prot. II S. 17). Dies wiederum erschwerte es der Klägerin, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Die- ser Entwicklung Rechnung tragend, beantragte die Klägerin mit der Berufung, es sei die Obhut für C._____ dem Beklagten zuzuteilen (act. 118 S. 3). In der Be- antwortung der Berufung bzw. Begründung der Anschlussberufung stellte der Be- klagte denselben Antrag (act. 125 S. 2 f.).
- 18 - 2.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Bericht der Beiständin vom 30. Ja- nuar 2017, den der Referent zur Fragen der Obhutszuteilung anforderte, äusserte die Klägerin Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten und brachte zum Ausdruck, sich selber um C._____ kümmern zu wollen (act. 148 S. 4 f.). Anläss- lich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017 stellte sie klar, dass sie an ih- rem ursprünglichen Berufungsantrag nicht länger festhalten und in Zukunft die Obhut über C._____ (wieder) ausüben wolle (Prot. II S. 11). Der Beklagte, so sei- ne Stellungnahme anlässlich der Instruktionsverhandlung, kann sich eine Rück- kehr von C._____ zur Klägerin vorstellen, sofern und solange sie in der Schweiz bleibt, nicht aber wenn sie zusammen mit C._____ die Schweiz verlässt (Prot. II S. 17 und S. 19 f.). 2.4. Die Klägerin erachtet heute den Umzug von C._____ in den Haushalt des Beklagten für falsch und machte dazu geltend, bei der Zustimmung zu dieser Än- derung unter grossem Druck gestanden zu haben (Prot. II S. 10 f. und S. 13). Dass sich die Klägerin einem grossen Druck ausgesetzt fühlte und aufgrund von Sachzwängen dem Umzug von C._____ zum Vater zustimmte, darf angenommen werden. So bestätigte der Beklagte, dass der Umzug von C._____ zu ihm aus fi- nanziellen Gründen erfolgt sei. Die Unterhaltsbeiträge, welche er zur Zeit leisten könne, würden der Klägerin und C._____ zum Leben nicht genügen (Prot. II S. 17). Dieser Druck bzw. diese Sachzwänge allein reichen indessen nicht aus, um die Entscheidung der Parteien rückgängig zu machen und C._____ zur Mutter zurück kehren zu lassen. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung der Verhältnisse der Parteien und von C._____. 2.5. Was die finanzielle Situation der Parteien betrifft, ist eine Besserung zwar nicht ausgeschlossen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese rasch, innert weniger Monate, eintritt und die finanzielle Anspannung ausreichend zu lösen vermag, liegen indessen nicht vor. 2.5.1. Die Klägerin ist seit anfangs 2012 ohne Erwerbsarbeit. Obschon sie über eine gute Ausbildung verfügt und in der Schweiz über mehrere Jahre im kauf- männischen Bereich arbeitete, blieben ihre bisherigen Bewerbungen um eine neue Anstellung ohne Erfolg. Dies ist allerdings nicht allein auf fehlende Anstel-
- 19 - lungsmöglichkeiten zurück zu führen, sondern auch auf ungenügende Such- bemühungen und beschränkte Motivation. Das Scheitern ihrer Beziehung mit dem Beklagten belastet sie nach wie vor, und sie beklagt sich über die Verhältnisse in der Schweiz. Sie fühlt sich vom Verhalten des Beklagten, den sie als dominant und übergriffig empfand, traumatisiert (act. 118 S. 3). Ihre letzte Anstellung muss- te sie aus gesundheitlichen Gründen, so offenbar die Empfehlung ihrer Ärztin, aufgeben (Prot. I S. 6; act. 39 S. 6). Mobbing am Arbeitsplatz und das Verhalten des Beklagten sollen für ihre schlechte Verfassung verantwortlich gewesen sein (Prot. I S. 5 f., act. 18 Rz 3, act. 118 S. 3). Die Klägerin bemängelt, hier nicht ernst genommen und schlecht behandelt zu werden, vor allem von den Frauen. Dies treffe insbesondere auf ihre ehemalige Ärztin und die Mitarbeiterinnen der KESB zu (act. 118 S. 3 f. und S. 6). In der Schweiz zähle nur das Geld, und die Mensch- lichkeit gehe verloren (act. 118 S. 5). Diese negativen Erfahrungen und Empfin- dungen scheinen denn auch neben weiteren Umständen − die Familienangehöri- gen der Klägerin leben nicht in der Schweiz sondern in Russland, F._____ und Italien, und sie geht davon aus, im Ausland die besseren Aussichten auf eine An- stellung und Wohnung zu haben − Grund dafür sein, dass die Klägerin sich mit dem Gedanken trägt, die Schweiz zu verlassen. Dabei handelt es sich nicht um eine erst kürzlich entstandene, vage Idee, sondern um einen ernsthaften Plan, den sie schon seit Einleitung des Scheidungsprozesses, also seit drei Jahren, in Erwägung zieht (Prot. I S. 5 f., S. 18, S. 26, S. 85 ff., S. 96 f., act. 118 S. 2, Prot. II S. 11). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Klägerin in den letz- ten drei Jahren wiederholt verlauten liess, kein Interesse mehr an einer Beschäfti- gung in der Schweiz zu haben (Prot. I S. 5 f. und S. 99, act. 34/5). Intensive Suchbemühungen und echte Bereitschaft, auch Stellenangebote zu prüfen, die schlechter bezahlt sind als im kaufmännischen Bereich, sind bei dieser Einstel- lung nicht zu erwarten. 2.5.2. Der Beklagte bezieht seit April 2016 Beiträge der Arbeitslosenversicherung. Stellenbewerbungen zeitigten trotz zwischenzeitlicher Weiterbildung bislang kei- nen Erfolg (Prot. II S. 16). Wann mit einer neuen Anstellung zu rechnen ist und zu welchem Salär, ist derzeit offen. Fest steht, dass er mit den Leistungen, die er von der Arbeitslosenversicherung derzeit erhält − ca. Fr. 4'800.−, nicht in der Lage ist,
- 20 - zwei Haushalte zu finanzieren. Die Mittel dürften auch dann kaum ausreichen, wenn er künftig wieder ein ähnlich hohes Einkommen erzielte wie zuletzt bei der G._____ AG (Fr. 6'200.−). 2.5.3. Die schlechte finanzielle Situation liesse sich verbessern, wenn die Klägerin Sozialhilfe bezöge. Dies lehnt sie indessen ab, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung (Prot. I S. 96 und act. 34/5 i.V.m. act. 34/4). 2.5.4. Mit Blick auf die dargestellte finanzielle Situation der Parteien erweist sich ihr vor knapp einem Jahr getroffener Entscheid, dass C._____ im Haushalt des Beklagten leben soll, als vernünftig und auch heute noch richtig. Wenn C._____ beim Beklagten wohnt, lassen sich seine finanziellen Bedürfnisse eher decken, als wenn er bei der Klägerin lebt. Mit rund Fr. 1'800.−, die dem Beklagten zur Zeit überschlagsmässig für Unterhaltsbeiträge für C._____ (und die Klägerin) zur Ver- fügung stünden, sieht man von der nachrangigen Schuldpflicht des Beklagten ge- genüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft ab (vgl. act. 127/3, 127/11 f. und Prot. II S. 16 f.), wäre die Klägerin nicht in der Lage, auch nur die dringendsten Lebenskosten zu bestreiten. 2.6. Auch wenn die Klägerin insgesamt deutlich mehr Betreuungs- und Erzie- hungsaufgaben erfüllte − während des 16-wöchigen Mutterschaftsurlaubs und der übrigen Zeiten, in denen sie nicht arbeitstätig war (von Herbst 2009 bis Juni 2010 und ab 2012 [Prot. I S. 52 f. und obige Erw. 1.3.1.]), war sie die Hauptbezugsper- son für C._____ −, war auch der Beklagte seit der Geburt von C._____ präsent und in die Erziehung und Betreuung involviert. Nach der Trennung von der Kläge- rin hatte der Beklagte regelmässig Kontakt zu seinem Sohn (Prot. I S. 7, S. 48 ff.) und seit Juni 2016 lebt C._____ in seinem Haushalt. Daraus kann geschlossen werden, dass der bald neunjährige C._____ eine starke Bindung zu beiden Eltern- teilen hat, und nichts anderes geht aus dem Bericht der Beiständin von C._____ vom 30. Januar 2017 hervor (act. 143, insbes. S. 3 "Beziehung zu den Eltern" und S. 6 f. "Gespräch mit C._____"). Dieser Aspekt spricht somit für beide Eltern. 2.7. Den Parteien ist die Fähigkeit zur Erziehung und Betreuung von C._____ gleichermassen zu attestieren, und soweit Bedenken bestehen, richten sich diese
- 21 - sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Beklagten. Bei der Klägerin waren in der Vergangenheit starke Überforderungsgefühle auszumachen, die angesichts der angespannten finanziellen Situation, der schlechten Erfahrungen, die sie machte, und der diversen Enttäuschungen, die sie empfindet (vgl. dazu Erw. 2.5.1.), verständlich und nachvollziehbar sind. Dies führte denn auch zur Erziehungsbeistandschaft für C._____, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom
9. Januar 2015 anordnete (act. 53, 56 und 57) und die Kammer mit Beschluss vom 13. Juli 2015 bestätigte (act. 87). Beim Beklagten, so die Beiständin in ihrem Bericht vom 30. Januar 2017, fällt einerseits ein übermässig beschützendes Ver- halten auf und bestehen andererseits gewisse Bedenken hinsichtlich der Ernäh- rung von C._____ und der religiösen Erziehung, weshalb sie die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft für angezeigt erachtet, sollte ihm die Obhut für C._____ zugeteilt werden (act. 143, insbes. S. 5; vgl. auch Erw. 5.). Was demgegenüber die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Beistän- din betrifft, unterscheiden sich die Parteien. Zwar sind beide der Auffassung, den Erziehungsaufgaben in ausreichendem Masse nachzukommen und keine Bei- standsperson für C._____ zu benötigen (Prot. I S. 67 und S. 104). Im Gegensatz zur Klägerin, welche die Kooperation verweigert (Prot. I S. 47, act. 80 und act. 97), unterzieht sich aber der Beklagte der Massnahme (act. 97 und act. 143, insbes. S. 6). Dieser Teil-Aspekt der Erziehungsfähigkeit spricht für den Beklag- ten. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, verfügen sodann beide Parteien über die erforderliche Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit und Bereitschaft, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren und zu fördern. Weder als C._____ bei der Klägerin wohnte, noch seit seinem Umzug zum Be- klagten führte der Kontakt von C._____ zum jeweils anderen Elternteil zu nen- nenswerten Problemen (vgl. Prot. I S. 62 f. und Prot. II S. 13 f.). In dieser Hinsicht sind somit keine Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen. 2.8. C._____ besucht unter der Woche während der schulfreien Zeit den Kin- derhort. Der arbeitslose Beklagte, der sich im Bewerbungsprozess befindet, orga- nisierte nach dem Umzug von C._____ diese Form der Betreuung, um im Falle
- 22 - einer Anstellung sofort eine Betreuungslösung zu haben (Prot. II S. 19, act. 143 S. 3). Als die Parteien noch zusammen lebten, haben beide gearbeitet und wurde C._____ unter der Woche ebenfalls überwiegend fremd betreut, ausgenommen in den Phasen, als die Klägerin ihren Mutterschaftsurlaub bezog und vorübergehend arbeitslos war. Nachdem die Klägerin anfangs 2012 ihre letzte Anstellung verlor, übernahm sie die Betreuungsaufgabe persönlich. Dies wäre vermutlich auch künf- tig der Fall. Nur kann sie sich das finanziell gar nicht leisten. Um über die Runden zu kommen, muss auch sie arbeiten, sei dies nun in der Schweiz oder in Russ- land, und deshalb wird die Klägerin im Falle einer Zuteilung der Obhut an sie ebenfalls auf eine Fremdbetreuung von C._____ angewiesen sein, jedenfalls teil- weise, sollte eine Teilzeitbeschäftigung ausreichend sein. Die Kapazität zur Ei- genbetreuung von C._____ dürfte bei der Klägerin somit grösser sein als beim Beklagten. 2.9. C._____ lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Den Kindergarten und die erste Klasse besuchte er in E._____. Seit Juni 2016, dem Umzug zum Vater, geht er in I._____ zur Schule, aktuell in die zweite Klasse. Die Wohnsituation beim Va- ter ist gut, der Alltag von C._____ strukturiert und die Betreuung organisiert (act. 143 S. 3 f.). Nahe Familienangehörige des Beklagten und Verwandte leben ebenfalls hier, die Schwester des Beklagten, die ihn bei Bedarf bei der Betreuung von C._____ unterstützt, auch in I._____. Die Klägerin wohnt noch in der vormals ehelichen Wohnung in E._____. Eine Übernahme dieser sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Wohnung durch die Klägerin oder den Beklagten zu Alleineigentum steht nicht zur Debatte. Angesichts der schlechten finanziellen Situation der Parteien ist ein Verkauf der Eigentumswohnung unvermeidlich (zwischenzeitlich ist wegen ausstehender Bei- träge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt worden, und es läuft beim Beklagten eine Einkommens- pfändung [act. 127/3, 12 und 13]). Dementsprechend haben sich die Parteien in der Scheidungskonvention vom 11. Juni 2015 darauf geeinigt, die Wohnung so rasch als möglich zu verkaufen (act. 83 Ziff. 9.4.). Auch wenn die Klägerin dem zur Zeit vorliegenden Kaufsangebot bislang nicht zustimmte, dürfte sich der Ver-
- 23 - kauf nicht mehr lange hinauszögern lassen, sollte sich die finanzielle Situation nicht umgehend bessern. Dies ist derzeit aber offen. Wegen der schlechten finan- zielle Situation, ihrer Abneigung gegenüber dem Leben in der Schweiz und dem Umstand, dass ihre Familie und Verwandtschaft in Russland lebt, trägt sich die Klägerin wie erwähnt ernsthaft mit dem Gedanken, nach Russland zu ziehen (vgl. Erw. 2.5.1.). Ob und wann sie tatsächlich auswandern wird, ist schwer zu beurtei- len. Fest steht, dass die Ausgestaltung der kommenden Lebensphase der Kläge- rin völlig offen ist und sie in dieser Hinsicht C._____ keine Stabilität gewährleisten kann. Ein allfälliger Umzug ins Ausland, wahrscheinlich nach Russland, bedeutete für C._____ sodann eine massive Änderung seiner Lebenssituation. Der Beklagte bietet somit (mehr) Gewähr für stabile Verhältnisse, was an- gesichts des Umstands, dass C._____ vor knapp einem Jahr einen Wohnorts- wechsel hinnehmen und die damit verbundene Integrationsanstrengung leisten musste, von einiger Bedeutung für die Frage der Obhutszuteilung ist. 2.10 Wie erwähnt wurde C._____ von einer Delegation des Obergerichts, be- stehend aus dem Vorsitzenden und einer Gerichtsschreiberin, angehört. Es wurde deutlich, dass er die Tragweite des aktuellen Verfahrens nicht vollständig zu er- fassen vermag, und dass er sich kindlich-naiv mit der Situation seiner Familie auseinandersetzt. Jetzt, wo er bei Papi lebt, fehlt ihm Mami, und wenn er bei Ma- mi lebte, würde ihm Papi fehlen. Schön wäre, es wenn Mami einen neuen Papi hätte und Papi ein neues Mami, dann hätte er zwei Mami und zwei Papi. In der Schule sind seine Leistungen offenbar eher knapp, aber das scheint ihn nicht sehr zu bedrücken. Er hat nur vage Vorstellungen von den Herkunftsländern seiner El- tern. An den Wohnorten beider Eltern erkennt er negative Punkte. Am Hort in I._____ gefällt ihm nicht, dass er nicht mit Freunden abmachen kann. Bei Mami kam mitunter ein Freund zu Besuch (die Frage, ob das nicht auch an einem Wo- chenende möglich wäre, nahm C._____ nicht auf). Schade findet er, dass Papi seinen Geburtstag und auch Ostern nicht feiert - von Mami wird er allerdings auf Ostern ein ganz tolles Osterei erhalten. C._____s grösster Wunsch an einen ima- ginären Zauberer wäre, dass er mit beiden Eltern zusammen an einem neuen Ort wohnen könnte. Das wäre auch darum praktisch, weil Mami dann das Essen
- 24 - schon vorbereitet hätte, wenn er mit Papi vom "Gott lose" [Mundart: "Gott hören" / Gottesdienst] heim komme (im Einzelnen act. 157). Die Klägerin kommentiert die Befragung zunächst mit der Bemerkung, dass sie leider über die schulische Situation wenig Überblick habe, wenngleich sie sich für die Ausbildung C._____s sehr interessiere. Wenn C._____ dem Gericht sagte, er könne kein russisch, sei das ein Missverständnis. Sie spreche mit ihm durch- aus auch russisch, was der Vater allerdings missbillige, wenn er dabei zugegen sei, weil er sich dann ausgeschlossen fühle - ihr sei es aber wichtig, dass C._____ mit dem Russischen eine Vorstellung von seinen russischen Wurzeln bekomme. Die Bemerkung wegen des schon bereit stehenden Essens gehe wohl darauf zurück, dass C._____ mit seinem Vater einmal spät vom Gottesdienst heim kam und sie dann zuerst das Essen zubereiten mussten (act. 160). Die Befragung C._____s brachte zuerst einmal zum Ausdruck, dass er sei- ne beiden Eltern gern hat, und dass er nicht möchte zwischen ihnen wählen müs- sen. In altersgerechter Weise machte er klar, dass er es beiden recht machen möchte, und dass er den Konflikt zwischen ihnen "wegzaubern" würde, wäre das möglich. Die negativen Folgen der Trennung der Eltern empfindet er und kann sie indirekt umschreiben. An den religiösen Überzeugungen des Vaters empfindet er als negativ, wenn Geburtstage und hohe christliche Feiertage nicht begangen werden. Es wäre vorteilhaft, wenn der Vater in diesem Punkt etwas weniger rigide sein und dem Kind die Freude gönnen könnte - an Ostern etwas Besonderes zu kochen oder ein Ei zu verstecken bedeutet ja nicht, den spezifisch traditionell- christlichen Gehalt dieses Festes zu übernehmen (wie viele Arbeitnehmer Karfrei- tag und Ostermontag, geschweige denn Auffahrt und Pfingsten gerne frei neh- men, aber gar nicht wissen, was es mit diesen Tagen auf sich hat, muss hier offen bleiben). Immerhin: C._____ leidet offenbar nicht wirklich darunter, und seine Mut- ter scheint ihm etwa mit einem besonderen Geschenk zu Ostern eine Freude ma- chen zu können - und die engen Überzeugungen des Vaters bekäme C._____ auch zu spüren, wenn er bei der Mutter lebte. Der Wechsel von der Mutter zum Vater hatte zur Folge, dass C._____ sich neu orientieren musste: darum vermisst er immer noch die früheren Spielkameraden, und auch an die neuen Lehrer hat er
- 25 - sich noch nicht richtig gewöhnt. Das ist durchaus ernst zu nehmen, aber kein wirklicher Missstand, umso mehr, als die Mutter an einem Wochenende den Kon- takt zu einem früheren Kameraden herstellen könnte und C._____ mit zuneh- mendem Alter auch selber neue Freundschaften knüpfen können wird. Dass C._____ und seine Mutter miteinander (auch) russisch sprechen, ist zu begrüs- sen. Weil der Vater selber nicht russisch spricht, ist allerdings auch sein Gefühl des Ausgeschlossen-Seins ernst zu nehmen, und die Mutter wird dem mit dem nötigen Feingefühl Rechnung zu tragen haben. Aus der Anhörung C._____s ist weder eine klare Präferenz des Kindes für die mütterliche oder die väterliche Ob- hut abzuleiten, aber auch kein objektiver Punkt, welcher die eine oder die andere Lösung deutlich als besser erscheinen liesse. 2.11 Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Was die Bindung von C._____ zu Mutter und Vater, die Fähigkeit der Eltern zur Erziehung und Betreu- ung von C._____ und ihre Bindungstoleranz angeht, sind keine nennenswerten Unterschiede zwischen der Klägerin und dem Beklagten auszumachen. Bei der Klägerin dürfte die Kapazität zur Eigenbetreuung von C._____ grösser sein als beim Beklagten. Angesichts des Alters von C._____ ist dieser Aspekt indessen nicht (mehr) von grosser Bedeutung. Beim Beklagten ist die Bereitschaft zur Zu- sammenarbeit mit der Beiständin positiv zu vermerken. Vor allem aber gewähr- leistet er, anders als die Klägerin, stabile Lebensverhältnisse, was in der aktuellen Situation, insbesondere unter Beachtung der schlechten finanziellen Verhältnisse der Parteien, für C._____ wichtig erscheint. Insgesamt vermag der Beklagte die Bedingungen für eine optimale Entwicklung und Entfaltung von C._____ zur Zeit eher zu gewährleisten als die Klägerin. In Gutheissung der Anschlussberufung sind demnach Dispositiv Ziff. 3 und 4/2.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es ist die Obhut für C._____ dem Beklagten zuzuteilen.
3. Regelung des persönlichen Verkehrs 3.1. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil, hier die Klägerin, und C._____ ha- ben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB).
- 26 - 3.2. Nach dem Umzug von C._____ zum Vater dauerte es eine gewisse Zeit, bis sich ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und der Klägerin etablierte. Inzwischen hat sich die Situation stabilisiert. Den Schilderungen der Klägerin an- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017 kann entnommen werden, dass die Parteien diesbezüglich kooperieren und in der Lage sind, Absprachen zu treffen (Prot. II S. 9 f., S. 13 f.). Wie im umgekehrten Fall, als die Parteien von der Obhutszuteilung an die Klägerin ausgingen, drängt es sich auf, diejenige Kontakt- regelung anzuordnen, auf welche die Parteien sich in der Scheidungskonvention vom 11. Juni 2015 einigten (vgl. act. 83 S. 2.3.) und von der sie im Einvernehmen abweichen können, insbesondere mittels Erweiterung der Besuche, und der somit die Bedeutung einer Minimalregelung bzw. Normierung für den Konfliktfall zu- kommt. Diese Regelung macht selbstverständlich nur Sinn, solange die Klägerin in der näheren Umgebung von C._____ wohnt. Sollte die Klägerin die Schweiz tatsächlich verlassen, müsste diese Regelung abgeändert werden. Da die Situati- on diesbezüglich noch unklar ist und die Klägerin für den Fall ihrer Ausreise ins Ausland noch gar keine Vorstellung über die Art und Weise der Ausgestaltung des Kontakts zu C._____ zu äussern vermochte (Prot. II S. 14), ist davon abzu- sehen, für diesen Fall bereits heute eine Regelung zu treffen. 3.3. In Gutheissung der Anschlussberufung ist folglich Dispositiv Ziff. 4/2.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es ist der persönliche Verkehr zwischen der Klägerin und C._____ analog der Abmachung der Parteien in Ziff. 2.3 der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 (act. 83) zu regeln.
4. Erziehungsgutschriften 4.1. Die Vereinbarung der Parteien in der Scheidungskonvention vom 11. Juni 2015, wonach die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden sollen (act. 83 Ziff. 3), war eine Folge ihres damals übereinstimmenden Antrags, der Klägerin die Obhut für C._____ zuzuteilen (act. 83 Ziff. 2.2). 4.2. Mit der Zuteilung der Obhut an den Beklagten, wie sie mit vorliegendem Urteil erfolgen wird, ist der Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 zum
- 27 - Umgang mit den Erziehungsgutschriften die Grundlage entzogen und eine Ge- nehmigung dieser Bestimmung nicht mehr angebracht, sollen die Erziehungsgut- schriften doch demjenigen Elternteil angerechnet werden, der das Kind überwie- gend betreut (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). In Gutheissung der Anschlussberufung sind daher die Dispositiv Ziff. 4/3 und Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben, und es ist festzuhalten, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein dem Beklagten anzurechnen sind.
5. Beistandschaft 5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil den Zweck einer Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB erläutert und die Voraussetzungen die- ser Kindesschutzmassnahme erwähnt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (act. 122 Erw. 5.3.1. - 5.3.4.). 5.2. Grund für die Anordnung bzw. Weiterführung der seit Januar 2015 beste- henden Erziehungsbeistandschaft war die persönliche Situation der Klägerin, wel- che damals die Obhut über C._____ inne hatte. Im Vordergrund standen gesund- heitliche Beeinträchtigungen, die bereits angesprochenen finanziellen Probleme und die ungewissen Zukunftsaussichten, welche bei der Klägerin zu Überforde- rungssituationen führten (act. 122 S. 12 ff., act. 87, insbes. S. 9 ff.). Der Sachverhalt hat sich seit dem vorinstanzlichen Urteil insofern geändert, als C._____ nicht mehr bei der Klägerin wohnt und die Obhut für C._____ dem Beklagten zuzuteilen ist. Damit kommt es heute im Wesentlichen auf die persönli- che Situation des Beklagten bzw. seine Erziehungsfähigkeit an. Diesbezüglich bestehen aufgrund des Berichts der Beiständin, wie bereits erwähnt (Erw. 2.7.), gewisse Bedenken, insbesondere was die Bereiche Ernährung und Religion be- trifft (act. 143 S. 4 ff.). Es drängt sich daher auf, die bereits bestehende Beistand- schaft für C._____ beizubehalten, wobei die Aufgaben der Beistandsperson (vgl. act. 53 S. 4, Dispositiv Ziff. 1, und act. 56) an die veränderte Obhutssituation an- zupassen und entsprechend dem Antrag der Beiständin gestützt auf Art. 308
- 28 - Abs. 2 ZGB zu erweitern sind (act. 143 S. 5 unten: "Die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässige Kontakte zu den involvierten Fachleuten."). 5.3. Was den persönlichen Verkehr zwischen der Klägerin und C._____ betrifft, ist mit der anzuordnenden Minimal- bzw. Konfliktreglung ein dauerhafter und re- gelmässiger Kontakt zwischen Mutter und Kind sichergestellt. Wie schon erwähnt können sich die Parteien in diesem Punkt verständigen und besonderen Situatio- nen mittels Absprachen Rechnung tragen (Erw. 3.2.). Die Kammer erkennt daher keine Notwendigkeit, der Empfehlung der Beiständin (act. 143 S. 5 unten) zu fol- gen und die Beistandsperson mit der zusätzlichen Aufgabe zu betrauen, die El- tern bei der Umsetzung der Besuchsregelung gemäss Gerichtsentscheid zu un- terstützen. Eine massive Änderung des aktuellen Familiensystems erfolgt dann, wenn die Klägerin ihre Absicht, allenfalls nach Russland oder in ihre Heimat zurück zu kehren, in die Tat umsetzt. In diesem Fall müsste insbesondere bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen der Klägerin und C._____ eine neue Lösung ge- troffen werden. Diesbezüglich sind Unterstützungs- und Vermittlungsbemühungen der Beistandsperson angezeigt. 5.4. Mit den erwähnten Anpassungen und Ergänzungen bleibt es somit bei der bereits bestehenden Beistandschaft für C._____ und ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Von dieser Massnahme wird die Klägerin auch künftig betroffen sein, wenn auch in geringerem Masse als bisher. Ihre Berufung ist daher abzu- weisen, soweit sie sich gegen die Beistandschaft richtet.
6. Kinderunterhalt 6.1. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zu Unterhaltszahlungen für C._____ (act. 83 Ziff. 4). Diese Verpflichtung beruht auf der Annahme, dass C._____ bei der Kläge- rin wohnt und sie die Obhut ausübt (act. 83 Ziff. 2.2), was bei Abschluss der Ver- einbarung auch der Fall war.
- 29 - 6.2. Seit anfangs Juni 2016 wohnt C._____ nicht mehr bei der Klägerin sondern beim Beklagten. Der Umzug von C._____ geschah im Einvernehmen beider Par- teien. Daran wird sich vorerst nichts ändern. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Beklagten die Obhut für C._____ zuzuteilen (Erw. 2.10.). Damit entfällt die Grundlage, um den Beklagten zu Kinderalimenten zu verpflichten, und es kann die Scheidungsvereinbarung in diesem Punkt, wie vom Beklagten beantragt (act. 125 S. 3 Ziff. 4), nicht genehmigt werden. In Gutheissung der Anschlussbe- rufung ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt (act. 122 Dispositiv-Ziff. 4/4) aufzuheben, und es sind an dessen Stelle die nachfolgenden Feststellungen zu treffen bzw. Vormerkungen vorzunehmen. 6.3. Die Klägerin verfügt über kein Erwerbseinkommen. Ihre Zukunftspläne sind offen. Zur Debatte steht auch ihre Ausreise nach Russland. Wann sie eine Stelle findet und wieviel sie genau verdienen wird, ist schwer zu schätzen. Es ist daher davon auszugehen und im Urteil festzustellen, dass die Klägerin einstweilen nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten. Von der Erklärung des Beklagten, er komme vollumfänglich für die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung des Sohnes auf (act. 125 S. 2. f.), ist Vormerk zu nehmen. 6.4. Was die zurückliegenden Monate betrifft, ist festzuhalten, dass der Beklag- te im Juni 2016, mit dem Umzug von C._____, die Unterhaltszahlungen an die Klägerin für C._____ einstellte. Da der Beklagte seither sowohl für die tägliche Betreuung von C._____ sorgt und auch dessen finanziellen Bedarf deckt, ist die Einstellung seiner Zahlungen an die Klägerin gerechtfertigt. Dies anerkennt auch die Klägerin, und es ist von ihrer Erklärung, mit Wirkung ab Juni 2016 keine Un- terhaltsbeiträge für C._____ einzufordern (Prot. II S. 15), Vormerk zu nehmen.
7. Nachehelicher Unterhalt 7.1. Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, verpflichtete sich der Beklagte gemäss Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB und mit Wirkung vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2024 monatliche Bei- träge von Fr. 800.− zu zahlen (act. 83 Ziff. 5).
- 30 - 7.2. Mit seiner Anschlussberufung beantragte der Beklagte, die Genehmigung dieser Bestimmung durch die Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit Juni 2016 in der Lage ist, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen (act. 125 S. 3, Antrag Ziff. 5). Der Beklagte begründete dies wie folgt. Die Vor- instanz sei bei ihrem Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin wieder zu 100% erwerbstätig sein und monatlich Fr. 6'000.− verdienen könne, sobald C._____ 16 Jahre alt sei und keine Betreuung mehr benötige. Wegen der Umtei- lung der Obhut für C._____ und des Wegfalls der Betreuungspflicht könne die Klägerin ab sofort ein eigenes Einkommen erzielen, das ihr erlaube, ihre Lebens- haltungskosten selber zu finanzieren. Die Klägerin habe nicht mittels erfolgloser Suchbemühungen belegt, dass sie kein solches Einkommen verdienen könne. Ebenso liege kein aktuelles Arztzeugnis vor, dass ihre Erwerbsunfähigkeit be- scheinige (act. 125 Rz 122). 7.3. Die Klägerin liess die Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung, die ihr mit Beschluss vom 13. September 2016 angesetzt worden war (act. 128) und bis zum 20. Oktober 2016 lief (Art. 313 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 312 ZPO, sinnge- mäss, und i.V.m. act. 131/1) unbenutzt verstreichen. Gemäss Art. 147 ZPO ist die Klägerin demnach mit einer Stellungnahme ausgeschlossen, worauf sie im Be- schluss vom 13. September 2016 hingewiesen worden war (act. 128, Dispositiv- Ziff. 4). Für die Kammer gab es somit keinen Anlass, der Klägerin eine weitere Gelegenheit einzuräumen, um zu dieser Thematik Stellung zu nehmen, etwa mit- tels Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017, zumal bezüglich des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 7.4. Die Bestimmungen zur nachehelichen Unterhaltspflicht gemäss der Schei- dungsvereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2015 beruhen auf der Grundlage, dass die Klägerin auch nach der Scheidung die Obhut für C._____ ausüben wird (vgl. act. 83 Ziff. 2.2), und folgen der "10/16- Regel", wonach die Betreuungs- pflicht mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. So gingen die Parteien da- von aus, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 zu 50% und ab 1. Juni 2024 zu 100% erwerbstätig sein und Einkommen von Fr. 3'000.− bzw. Fr. 6'000.−
- 31 - erzielen kann (act. 83 Ziff. 6). Ab dem 1. Juni 2024, dem Zeitpunkt der Wieder- aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit, soll, so die Regelung der Parteien, kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sein (act. 83 Ziff. 5). Die Parteien gin- gen demnach davon aus, dass die Klägerin bei Wiederaufnahme einer vollzeitli- chen Erwerbstätigkeit für ihren gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB) selber aufkommen kann. Mit dem Umzug von C._____ zum Beklagten, der per 1. Juni 2016 erfolgte und, wie die ursprünglichen Berufungsanträge der Klägerin zeigen, nicht nur als vorübergehende Lösung gedacht war (act. 118 S. 3), fiel die Betreuungspflicht der Klägerin weg und damit auch die Grundlage für die vereinbarte Unterhaltsrege- lung. Wendet man die Überlegungen, die der Scheidungsvereinbarung zu Grunde liegen, auf die heutige Situation an, so war die Klägerin ab dem 1. Juni 2016 ge- halten, die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, und zwar zu 100%. 7.5. Der Hinweis des Beklagten, wonach die Klägerin weder Suchbemühungen belegte noch eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (act. 125 Rz 22), trifft zu. Der Berufungsschrift legte sie jedenfalls keine entsprechenden Unterlagen bei, und auf die Ausführungen des Beklagten in der Anschlussberufung antwortete sie nicht. Fehlende Anstellungsmöglichkeiten und eine gesundheitlich bedingte Er- werbsunfähigkeit waren bereits vor Vorinstanz Prozessthema (act. 18 Rz 4, act. 33 Rz 24, act. 39 S. 4 Rz 4). Obschon der Beklagte beides bestritt (act. 28 Rz 5 f., act. 41 Rz 24 und Rz 30 f.), unterliess es die Klägerin auch dort, Belege für die Suchbemühungen (Bewerbungsschreiben, Absagen usw.) und ärztliche Atteste für eine andauernde Erwerbsunfähigkeit einzureichen, was aber ihre Ob- liegenheit gewesen wäre (Art. 8 ZGB). Diejenigen Arztzeugnisse, die sich in den Akten befinden, beziehen sich auf die Jahre 2011, 2012 und 2014 (act. 23, act. 34/1-3, act. 40/1-5) und sagen somit für den hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2016 nichts aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin erwerbfähig ist und sie bei ernsthaften Suchbemühungen innert nützlicher Frist auch eine Anstellung fin- den könnte, die ihr erlaubte, ein Einkommen zu erzielen, das ihren gebührenden Bedarf von rund Fr. 3'5.− deckt. Dieser Betrag ergibt sich aus den Bedarfszahlen,
- 32 - auf welche sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung einigten (act. 83 Ziff. 6), reduziert um die Positionen, die C._____ betreffen, und mit der notwendi- gen Anpassung des Grundbetrags für die Klägerin. In diesem Sinne und Umfang ist der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dabei ist allerdings folgendes zu beachten. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 hät- te die Klägerin sich erst per 1. Juni 2018 um eine Anstellung bemühen müssen. Nachdem schon bald nach Abschluss dieser Vereinbarung der Umzug von C._____ zum Vater zwischen den Parteien diskutiert worden war, verwarfen sie diese Idee und bekräftigen im November 2015, an der Obhutsregelung gemäss Scheidungsvereinbarung festhalten zu wollen (vgl. Erw. 1.3.2.). Da sich die Situa- tion auch in der Folge nicht besserte, im Gegenteil, der Beklagte verlor seine An- stellung und kommt mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die er seit April 2016 bezieht, nur noch auf 80% seines Lohnes, nahmen die Parteien den verworfenen Plan wieder auf, dass C._____ zum Beklagten zieht, und setzten diesen Plan per Ende Mai 2016 in die Tat um. Unter diesen Umständen fehlte der Klägerin die notwendige Übergangsfrist, um sich bereits per 1. Juni 2016 wieder eine Arbeitsstelle zu beschaffen. Ermessensweise ist davon auszugehen, dass sie bei ernsthaften Suchbemühungen spätestens per 1. Januar 2017 eine Anstel- lung mit dem oberwähnten Lohn hätte finden und antreten können. 7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anspruch der Klägerin auf künftige Unterhaltszahlungen des Beklagten zu verneinen ist. Soweit der Beklagte auch eine rückwirkende Befreiung von der Unterhaltspflicht verlangt, ist seinem Antrag zumindest teilweise zu entsprechen, indem seine Unterhaltsverpflichtung auf den Zeitraum bis Ende Dezember 2016 zu beschränken ist. Was die Höhe und den Beginn der Unterhaltspflicht betrifft, haben die Parteien im Berufungsver- fahren nichts vorgebracht, was zu einer Aufhebung bzw. Abänderung ihrer Ver- einbarung vom 11. Juni 2015 Anlass gibt. Dem Gesagten entsprechend ist die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 4/5 des angefoch- tenen Urteils aufzuheben bzw. anzupassen. Der Beklagte ist folglich zu verpflich- ten, der Klägerin für die Dauer vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2016 monatli- che Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 800.− zu bezahlen, zahlbar je- weils am Ersten jedes Monats im Voraus. Für diesen Zeitraum bereits erbrachte
- 33 - Zahlungen an die Klägerin sind an diese Schuldpflicht anzurechnen, ebenso Zah- lungen, welche der Beklagte an Dritte leistete und Bedarfspositionen der Klägerin gemäss Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2016 für den fraglichen Zeitraum betreffen. Dem Beklagten obliegt die Beweislast für die Abzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Zahlungen.
8. Grundlagen der Unterhaltsberechnung/Teuerungsausgleich 8.1. Die Grundlagen der Unterhaltsberechnung können, soweit relevant, den Erwägungen entnommen werden (vgl. Erw. 6 und 7). Ziff. 4/6 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben (Art. 282 Abs. 1 ZPO). 8.2. Da der Beklagte der Klägerin nur für einen kurzen Zeitraum Unterhaltszah- lungen schuldet, der überdies in der Vergangenheit liegt (vgl. Erw. 7), macht es keinen Sinn, diese zu indexieren und damit den automatischen Teuerungsaus- gleich vorzusehen. Ziff. 4/7 des vorinstanzlichen Urteils ist somit ebenfalls aufzu- heben.
9. Berufliche Vorsorge 9.1. Auch die Teilung der Guthaben (Austrittsleistungen) aus beruflicher Vor- sorge der Parteien war Gegenstand der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015: die Parteien einigten sich darauf, dass der Klägerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 29'500.− zusteht (act. 83 Ziff. 8). Wie aus den Mitteilungen der Vorsorge- einrichtungen, welche die Parteien vor Vorinstanz einreichten (vgl. act. 7/1, 7/2 und 63/11), abgeleitet werden kann, einigten sich die Parteien im Ergebnis darauf, was das Gesetz für den Normalfall anordnet, nämlich die je hälftige Teilung der während der Ehe angehäuften Guthaben (Art. 123 ZGB, vgl. auch Art. 122 Abs. 1 altZGB). Im November 2015 teilte die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die H._____ AG, der Vorinstanz mit, dass beim Beklagten der Vorsorgefall eingetre- ten und eine Teilung seines Guthabens daher nicht mehr durchführbar sei (act. 98 und 99/A). Gestützt auf diese Mitteilung verweigerte die Vorinstanz Ziff. 8 der Scheidungsvereinbarung die Genehmigung und legte stattdessen gestützt auf
- 34 - Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Entschädigung in der Höhe von 25'441.30 fest, die der Beklagte der Klägerin zu zahlen habe (act. 122 S. 16 ff. und Dispositiv-Ziff. 7). 9.2. Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, dass am Prinzip der hälftigen Tei- lung der Austrittsleistungen festgehalten werde und wehrt sich damit gegen eine Reduktion, wie sie die Vorinstanz bei der Bemessung der ihr zugesprochenen Entschädigung vornahm. Die Klägerin machte insbesondere geltend, dass beim Beklagten der Vorsorgefall gar nicht eingetreten sei (act. 118 S. 2). Der Beklagte bestätigte in der Berufungsantwort, bis Ende März 2016 bei der G._____ AG angestellt gewesen zu sein. Seit 1. April 2016 sei er allerdings arbeitslos. Damit sei eine Teilung der beruflichen Vorsorge nicht mehr möglich. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Entschädigung ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Ihr Entscheid sei daher zu bestätigen (act. 125 Rz 5 ff.). 9.3. Der Beklagte machte in der Berufungsantwort nicht geltend, dass bei ihm der Vorsorgefall (was das Erreichen des Pensionsalters oder Invalidität voraus- setzen würde) eingetreten sei. Damit kommt es nicht zum Vorsorgeausgleich mit- tels Festsetzung einer Entschädigung − blosse Arbeitslosigkeit hat entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Einfluss auf die Teilung der Vorsorgeguthaben −, sondern es sind die Austrittsleistungen der Parteien zum massgebliche Stich- tag zu ermitteln und die nötigen Anordnungen zu treffen, damit die Differenz auf den Vorsorgekonti der Parteien ausgeglichen wird. Abklärungen bei der H._____ AG haben denn auch ergeben, dass nichts gegen die übliche Teilung der Vorsor- geguthabgen mittels Anweisung an die Pensionskasse zur Überweisung des Ausgleichsbetrages spricht (act. 135 f. i.V.m. 138 f.). 9.4. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2017 zu den aktuellen Auskünf- ten der Pensionskassen stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, der massge- bliche Zeitraum für die Ermittlung der auszugleichenden Vorsorgeguthaben liege zwischen der Heirat der Parteien und der Einleitung des Scheidungsprozesses. Er begründet dies mit dem neuen Recht zum Vorsorgeausgleich, das per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Die neue Regelung finde Anwendung auf alle Prozes-
- 35 - se, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz noch rechtshängig seien (act. 150 S. 1 f.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2017 ersuchte die Klä- gerin das Gericht um eine Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Auf eine Kommentierung der Ausführungen des Beklagten zur aktuellen Rechtslage verzichtete sie (Prot. II S. 15). 9.5. Das revidierte, per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Recht zur Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge im Fall der Scheidung sieht neu vor, dass zur Ermittlung der zu teilenden Ansprüche nicht mehr auf den Zeitpunkt der Rechts- kraft der Scheidung abzustellen ist (so Art. 122 Abs. 1 altZGB), sondern auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsprozesses (Art. 122 ZGB). Das neue Recht, so die Übergangsbestimmung in Art. 7d Abs. 2 SchlT, findet (auch) auf Scheidungsprozesse Anwendung, die am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen In- stanz (noch) rechtshängig sind. Der Wortlaut ist diesbezüglich unmissverständ- lich, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen, wie dies in der Lehre ver- einzelt gefordert wird (vgl. etwa GEISER, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge – Was bringt das neue Recht?, in: AJP 2015 S. 1386; SCHWANDER, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Geset- zesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1586 ff.). Die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge ist Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit bis heute rechtshängig. Dass der Scheidungs- punkt am 30. August 2016, also noch im letzten Jahr, in Rechtskraft erwuchs, ist nach neuem Recht nicht (mehr) von Bedeutung. Die Aufteilung der Ansprüche der Parteien aus beruflicher Vorsorge richtet sich folglich nach neuem Recht. Lässt man mit dem neuen Recht die gegenseitige Beteiligung der einen Partei an der Austrittsleistung der jeweils anderen Partei mit der Einleitung der Scheidungskla- ge, hier also am 6. Februar 2014 (act. 1, Datum Poststempel), enden, so resultiert ein Ausgleichsanspruch der Klägerin im Betrag von rund Fr. 24'500.- (vgl. act. 7/1 und 7/2 mit den per 1. März 2014 bzw. 16. April 2014 berechneten Austrittsleis- tungen). Dieser Betrag liegt unter der Summe von Fr. 25'441.30, welche die Vor-
- 36 - instanz als Entschädigung festsetzte. Von dieser Summe nach unten abzuwei- chen, ist allerdings nicht zulässig, beantragte der Beklagte diesbezüglich doch nur die Abweisung der Berufung und verzichtete er darauf, Anschlussberufung zu er- heben (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). 9.6. Die Kritik der Klägerin am vorinstanzlichen Urteil ist somit begründet, was die Art und Weise des Vorsorgeausgleichs betrifft. Da der Vorsorgefall nicht ein- getreten ist, braucht weder eine Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 altZGB fest- gesetzt noch eine Anordnung nach den neuen Regeln gemäss Art. 124 ff. ZGB getroffen zu werden, sondern es sind die Austrittsleistungen der Parteien hälftig zu teilen (Art. 122 altZGB bzw. Art. 123 Abs. 1 ZGB). Was den Umfang des Aus- gleichs betrifft, lässt sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht bean- standen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beklage somit zu ver- pflichten, von der Austrittsleistung bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung Fr. 25'441.30 auf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen, und es ist dementsprechend die H._____ AG, ... [Adresse], anzuweisen, diesen Betrag vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vertrag ..., Versicherten-Nr. ...) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen (Konto-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) zu überweisen.
10. Eigentumswohnung 10.1. Bestandteil der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungsvereinbarung der Parteien bildet auch das Güterrecht (act. 122 Dispositiv-Ziff. 4/9 und act. 83 Ziff. 9). Unter diesem Titel regelten die Parteien das weitere Schicksal der Woh- nung am D._____-Weg ... in E._____, die im je hälftigen Miteigentum der Parteien steht. Die Parteien kamen überein, dass die Wohnung vorerst im je hälftigen Mit- eigentum verbleibe (Ziff. 9.1.), diese aber so rasch als möglich freihändig zu den bestmöglichen Konditionen zu verkaufen sei (Ziff. 9.4.). Diesbezüglich statuierten sie eine Mitwirkungspflicht (Ziff. 9.5.), und sie regelten, wie der Verkaufserlös zu verwenden sei (Ziff. 9.6.). Bis zum Verkauf, so die Einigung der Parteien, solle die Wohnung der Klägerin zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen (Ziff. 9.2.).
- 37 - Auch über die Verteilung der Kosten, die mit der Wohnung zusammenhängen und bis zum Verkauf anfallen, einigten sich die Parteien (Ziff. 9.2. und 9.3.). 10.2. Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung, dass die Eigentumswohnung (samt Möbel) dem Beklagten solange zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei, als C._____ sich unter dessen Obhut befinde, und es sei solange mit dem Verkauf der Wohnung zuzuwarten. Ihren Anteil am Wohnungswert von mindestens Fr. 500'000.− (zuzüglich Wert des Hobbyraums) habe ihr der Beklagte innerhalb von 3-4 Jahren auszuzahlen (act. 118 S. 7). Der Beklagte will das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Eigentumswoh- nung ebenfalls abgeändert haben. Zum einen beantragte er die Ergänzung der Regelung in Ziff. 9.6. der genehmigten Scheidungsvereinbarung zur Verteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der Wohnung: Vom Anteil der Klägerin seien sämtliche von ihr zu tragenden und bis zum Zeitpunkt des Verkaufs noch offenen bzw. vom Beklagten an ihrer Stelle übernommenen Hypothekarzinsen, Nebenkos- ten und Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft abzuziehen. Zum an- deren verlangte er die Ergänzung der Vereinbarung dahingehend, dass er für be- rechtigt zu erklären sei, die Wohnung (samt Bastelraum und Autoabstellplatz) al- lein, ohne Zustimmung der Klägerin, zu verkaufen (act. 125 S. 5). 10.3. Das von beiden Parteien angefochtene Urteil beschränkt sich in den güter- rechtlichen Belangen auf die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung der Par- teien vom 11. Juni 2015. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich verbindlich − das Güterrecht untersteht der Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime (act. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) − und kann deshalb nicht mehr von einer Partei allein abgeändert werden, sondern nur noch von den Parteien gemeinsam. Ist ei- ne einvernehmliche Abänderung, Aufhebung und/oder Ergänzung nicht möglich, kann eine Partei allein, solange der Scheidungsprozess noch hängig ist, immerhin die Nichtgenehmigung der Konvention verlangen, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren, und für den Fall der Nichtgenehmigung konkrete Anträge für eine autoritative Entscheidung durch das Gericht stellen. Vorbehalten bleibt sodann die Anfechtung der Vereinbarung wegen eines Willensmangels (Art. 23 ff. OR). Die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung
- 38 - über die Scheidungsfolgen sind in Art. 279 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. 10.4. Die Klägerin begründete ihre Anträge mit "der veränderten Situation", wo- mit sie den Umzug von C._____ zum Beklagten gemeint haben dürfte (act. 118 S. 7). Dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Vereinba- rung nicht (mehr) gegeben sind, machte sie nicht geltend. Ebenso wenig lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, dass sie den Vertrag wegen Willensmängeln oder aus anderen Gründen für unverbindlich erachtet. Möglicherweise erblickt sie im Umstand, dass C._____ heute beim Beklagten lebt und diesem die Obhut zu- zuteilen ist, eine Situation, die den "raschen" Verkauf der Wohnung als offensicht- lich unangemessen (im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO) erscheinen lässt. Dem könnte allerdings nicht zugestimmt werden, haben die Parteien den raschen Ver- kauf doch im Bewusstsein vereinbart, dass ein Elternteil, im Zeitpunkt des Ab- schlusses der Vereinbarung war dies die Klägerin, mit C._____ noch in der Woh- nung wohnt. Im Fall des Beklagten kommt hinzu, dass er längst ausgezogen und sich anderweitig eingerichtet hat. 10.5. Der Beklagte führte zu seinen Anträge aus, dass die Klägerin die Kosten für die Wohnung, namentlich die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemein- schaft, nicht abmachungsgemäss bezahle, was bereits zum Eintrag einer Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch geführt habe. Sodann habe die Klägerin im März 2016 einen möglichen Verkauf der Wohnung verhindert (act. 125 Rz 32 ff.). Damit zeigte auch der Beklagte nicht auf, dass die Voraussetzungen der Geneh- migung der Scheidungskonvention fehlen bzw. dahingefallen sind. Es ist denkbar, dass auch er die offensichtliche Unangemessenheit geltend machen will. Wie im Fall der Klägerin wäre dies zu verneinen. So kann der Berufungsbegründung ent- nommen werden, dass die Klägerin ihre Zustimmung zum Verkauf der Wohnung nicht ohne Grund verweigerte, sondern weil sie das Angebot der Interessentin als zu tief erachtete (act. 118 S. 5). Liegt aber nach Darstellung beider Parteien die Ablehnung erst einer Offerte vor, kann noch kein fehlender ernsthafter Wille der
- 39 - Klägerin angenommen werden, Ziff. 9.4. der Vereinbarung vom 11. Juni 2015 − die Eigentumswohnung "so rasch als möglich freihändig zu den bestmöglichen Konditionen zu verkaufen" (act. 83) − nachzuleben. Dass die Klägerin sodann die von ihr zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Liegenschaft den Gläubigern nicht fristgerecht bezahlt, ist kein Umstand, der bei Vertrags- schluss nicht vorhersehbar war. Dennoch haben die Parteien, damals beide an- waltlich vertreten, darauf verzichtet, bezüglich dieser Kosten eine Sicherheit vor- zusehen, wie sie der Beklagte heute beantragt. Deswegen kann nicht auf offen- sichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung geschlossen werden, ebenso we- nig auf Unvollständigkeit. Die Vereinbarung bietet für den Beklagten eine ausrei- chende Grundlage, um von der Klägerin allfällige Kosten, die er an ihrer Stelle begleicht, zurückzufordern. Anhaltspunkte für Willensmängel oder andere Grün- de, die die Unverbindlichkeit der Vereinbarung zur Folge haben, lassen sich bei seinen Ausführungen ebenfalls nicht ausmachen. 10.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ge- nehmigung der Abmachungen der Parteien unter Ziff. 9 ihrer Scheidungsverein- barung nach wie vor gegeben sind. In diesem Punkt sind folglich sowohl die Beru- fung als auch die Anschlussberufung abzuweisen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Die Parteien haben die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (act. 122 Dispositiv-Ziff. 8-10) nicht angefochten. Dementspre- chend merkte die Kammer mit Beschluss vom 3. September 2016 vor, dass das Urteil in diesem Umfang per 30. August 2016 in Rechtskraft erwuchs (act. 128 Dispositiv-Ziff. 1). Zu regeln bleiben damit die Prozesskosten für das Berufungs- verfahren. 11.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.− fest- zusetzen. Weitere Gerichtskosten fielen nicht an.
- 40 - 11.3. Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dasselbe gilt, wenn eine Partei in guten Treuen prozessiert (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Zentrum des Berufungsverfahrens stand die Frage der Obhutszuteilung. Die Klägerin wollte den Entscheid der Vorinstanz korrigiert und der Abmachung der Parteien, dass C._____ zum Beklagte zieht, angepasst haben. Dasselbe be- antragte der Beklagte. Im Laufe des Verfahrens kam die Klägerin auf ihren Antrag zurück und verlangte, dass die Obhut für C._____ bei ihr zu belassen sei. Auch wenn die Klägerin in diesem Punkt unterliegt, kann ihr Verhalten trotz oder gerade wegen ihrer Ambivalenz nachvollzogen und ihr nicht vorgeworfen werden, ohne gute Gründe ihren Standpunkt verfochten bzw. im Laufe des Berufungsverfahrens geändert zu haben. Mit der Frage der Obhut eng verknüpft waren sodann die üb- rigen Kinderbelange (persönlicher Verkehr, Erziehungsgutschriften, Beistand- schaft und Kinderalimente) und der nacheheliche Unterhalt, die für den Fall der Zuteilung der Obhut an den Beklagten kaum umstritten waren. Was den Ent- scheid der Vorinstanz zur beruflichen Vorsorge betrifft, erhob die Klägerin die Be- rufung in guten Treuen (vgl. dazu Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), war ihre Kritik doch berechtigt. Dass es hier trotzdem zur überwiegenden Abweisung der Berufung kommt, ist eine Folge der neuen Bestimmungen zur Aufteilung der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall, die auf den 1. Januar 2017 in Kraft traten. Mit ihren Anträge zur Eigentumswohnung unterliegen beide Parteien. Über alles gesehen drängt es sich auf, die Gerichtskosten für das Beru- fungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend haben beide Parteien ihre Auslagen, Kosten und Bemühungen für dieses Verfahren sel- ber zu tragen bzw. sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 11.4. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie nach Art. 123 Abs. 1 ZPO verpflichtet sind, ih-
- 41 - ren Anteil an den Gerichtskosten dem Kanton zu zahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. Die Vergütung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten wird nach Eingang der Aufstellung der Rechtsbeiständin über den Zeitaufwand und die Auslagen mit separatem Beschluss festzusetzen sein. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gilt auch für diese Vergütung. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4/2.2 - 2.3, 4/3 - 4/7 und 5 - 7 des Urteils des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und teilweise durch folgende Anordnungen ersetzt: 3.1. weitere Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kinderunterhalt)
a) Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, wird dem Be- klagten zugeteilt.
b) Die Klägerin wird berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr, sowie in geraden Jahren am 24. Dezember, 11.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, an Ostern von Karfreitag, 11.00 Uhr, bis Ostersonntag, 18.00 Uhr, und am 1. August, 11.00 Uhr, bis 2. August, Schulbeginn, sowie in unge- raden Jahren am 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis 26. Dezember, 11.00 Uhr, über Pfingsten am Freitag, 14.30 Uhr, bis Montag, 18.30 Uhr, und an Sil- vester, 11.00 Uhr, bis Neujahrstag, 11.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens zwei Monate im Voraus abzuspre- chen. Eine weitergehende Betreuung durch die Klägerin nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
- 42 -
c) aa) Es wird festgestellt, dass die Klägerin einstweilen nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge für C._____ zu leisten. bb) Von der Erklärung des Beklagten, er komme vollumfänglich für die Kos- ten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes auf, wird Vormerk genommen. cc) Von der Erklärung der Klägerin, vom Beklagten mit Wirkung ab Juni 2016 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ einzufordern, wird Vormerk genommen. 3.2. Nachehelicher Unterhalt
a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer vom 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 800.− zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Vo- raus.
b) Für diesen Zeitraum bereits erbrachte Zahlungen an die Klägerin sind an diese Schuldpflicht anzurechnen, ebenso Zahlungen, welche der Beklagte an Dritte leistete und Bedarfspositionen der Klägerin gemäss Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2016 für den fraglichen Zeitraum betreffen. Dem Beklagten obliegt die Beweislast für die Abzugsfähigkeit der von ihm geltend gemachten Zahlungen.
5. Die mit Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Ja- nuar 2015 für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, angeordnete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wird über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus bis auf Weiteres beibehalten. Der Beiständin werden die folgenden, teilweise neuen und auch auf Art. 308 Abs. 2 ZGB gestützten Aufträge erteilt:
a) mit C._____ in regelmässigem Kontakt zu stehen und sich über dessen Si- tuation, Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen,
- 43 -
b) den Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen und insbesonde- re den Vater in der Organisation des Familienhaushalts und in seiner Be- ziehung zum Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
c) den Eltern als Ansprechpartnerin in Kinderbelangen zur Verfügung zu ste- hen,
d) die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmäs- sige Kontakte zu den involvierten Fachleuten,
e) im Fall des Wegzugs der Mutter aus der Schweiz die Eltern bei der einver- nehmlichen Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C._____ zu unterstützen und falls erforderlich bei der Be- hörde diesbezüglich Antrag zu stellen sowie
f) bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, sollte sich eine Änderung dieser Massnahme als notwendig erweisen.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein dem Beklagten angerechnet.
7. Der Beklage wird verpflichtet, von der Austrittsleistung bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung Fr. 25'441.30 auf die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Klägerin zu übertragen, und es wird dementsprechend die H._____ AG, ... [Ad- resse], angewiesen, den Betrag von Fr. 25'441.30 vom Vorsorgekonto des Be- klagten (Vertrag ..., Versicherten-Nr. ...) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank, Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen (Konto-Nr. ..., Versicherten-Nr. ...) zu überweisen.
2. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Dezem- ber 2015 bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.− festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 44 - aber einstweilen auf die Obergerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 45 -
6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (an den Beklagten unter Beilage der Stellungnahme der Klägerin zur Anhörung von C._____, act. 160), − die KESB Bülach Nord, im Auszug (Erwägungen Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie Dispositiv-Ziff. 1/3.1 und 1/5) sowie unter Beilage einer Kopie des Beschlusses vom 13. September 2016 (act. 128), − die Beiständin J._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum …, ... [Adres- se], im Auszug (Erwägungen Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie Dispositiv- Ziff. 1/3.1 und 1/5), − die H._____ AG, ... [Adresse], im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1/7) sowie unter Beilage einer Kopie des Beschlusses vom 13. September 2016 (act. 128), − das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: