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LC160029

Ehescheidung

Zürich OG · 2016-07-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 1994 in ...[Ortschaft]. Ihrer Ehe entstammen zwei Kinder, C._____ (geboren am tt.mm 2002) und D._____ (geboren am tt.mm 2007). B._____, die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan nur: die Klägerin) ar- beitet als Lehrerin. Der Beklagte und Berufungskläger A._____ (fortan nur: der

- 7 - Beklagte) ist in Frankreich aufgewachsen. Er absolvierte eine Ausbildung als Schauspieler, war als Künstler und Grafiker tätig sowie zuletzt als Flash Develo- per bzw. Webmaster (vgl. act. 45/8). Er leidet an einer psychischen Erkrankung, die der psychiatrischen Behandlung bedarf (vgl. act. 132/1) und zwischen 2011 und 2013 wiederholt Klinikaufenthalte erforderlich machte (vgl. act. 45/83 und act. 20/1: bipolare affektive Psychose sowie psychische und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch von Alkohol, anamnestische Hinweise auf Agora- phobie, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Zü- gen). Der Beklagte ist heute wegen seiner Krankheit Rentner (Leistungen nach IVG und BVG) und nimmt zuweilen an Theaterprojekten teil (vgl. act. 159 S. 18). Die Parteien leben seit dem 1. Juli 2011 getrennt. Die Obhut für die beiden Söhne wurde der Klägerin mit eheschutzrichterlichem Teilurteil vom 22. Dezem- ber 2011 übertragen. Am 5. Juli 2012 wurden eheschutzrichterlich weitere Anord- nungen erlassen; namentlich wurden die für den persönlichen Kontakt der Söhne mit dem Vater erforderlichen Regelungen bestimmt, und zwar einerseits für die Dauer von Klinikaufenthalten des Vaters und anderseits für die Zeiten, in denen der Vater nicht in einer Klinik weilt. Für die Söhne wurde überdies eine Beistand- schaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (vgl. act. 6/1, dort S. 19 f.).

E. 1.2 Der Beklagte hat seine Berufung fristgerecht erhoben. Die Berufungsschrift enthält eine Begründung sowie den Antrag, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils die elterliche Sorge beiden Eltern zu belassen (vgl. act. 159 S. 2). Einem Eintreten auf die Berufung in diesem Umfang steht daher nichts entgegen.

2. - 2.1 Das Einzelgericht setzte sich mit der Frage der Sorgezuteilung breit aus- einander (vgl. act. 163 S. 11-48). Es ging dabei von den gesetzlichen Regelungen und jüngeren Entscheiden des Bundesgerichtes dazu aus (vgl. act. 163 S. 11 ff.) sowie von der unstrittigen bzw. belegten Tatsachenlage (vgl. a.a.O., S. 25 ff.). Danach prüfte es die Entzugsgründe nach Art. 311 ZGB (vgl. a.a.O., S. 33 ff.) und hielt im Ergebnis fest, es sei nicht ersichtlich, dass die heute noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten dessen Betreuungs- und Er- ziehungsfähigkeit derart beeinträchtigten oder andere Gründe vorlägen, welche den Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB rechtfertigen könnten (vgl. a.a.O., S. 36). Das Einzelgericht hielt indessen im Weiteren fest (vgl. a.a.O., S. 36 ff.), was hier nur sehr verknappt wiedergegeben wird, in der nun bald fünf Jahre dauern- den Trennungszeit hätten sich trotz Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beklagten und trotz intensiver Bemühungen durch die Beiständin auf Ebenen der Kommunikation und Kooperation die Fronten zwischen den Parteien erheblich verhärtet. Beispielhaft zeige sich das im Zusammenhang mit einem ins Auge ge- fassten Schulwechsel von C._____ (vgl. a.a.O., S. 38). Die Uneinigkeit der Par- teien beschlage sodann nach wie vor das Thema des persönlichen Kontakts der Söhne mit dem Vater, auch wenn sich die Parteien schliesslich auf eine Regelung dazu hätten einigen können (vgl. a.a.O., S. 48). Dabei böten bereits alltäglich Dinge wie der Austausch bzw. die Rückgabe von Kleidern und Schulsachen der Kinder regelmässig Anlass zu Streit und Diskussionen (vgl. a.a.O., S. 40). Und es schlage diese Uneinigkeit selbst auf Nebensächliches durch, so z.B. auf die Fra- ge, bei wem das französische Familienbüchlein aufzubewahren sei (vgl. a.a.O.).

- 10 - Dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit verbessern könnte, sei nicht ersicht- lich (vgl. a.a.O., S. 41 f.). Die Parteien würden miteinander nicht mehr sprechen und selbst eine direkte Kommunikation über elektronische Medien sei mittlerweile nicht mehr möglich (vgl. a.a.O., S. 37, S. 47). Es bestehe die berechtigte Befürch- tung, dass sich die Eltern auch fürderhin schon in der Ausgestaltung bzw. Umset- zung eher alltäglicher Angelegenheiten uneins sein werden (vgl. a.a.O., S. 44/45). Die Söhne könnten sich dem Konflikt ihrer Eltern nicht entziehen; C._____ nehme denn auch im Bereich der Kommunikation in alltäglichen Dingen die Rolle eines Vermittlers ein; das liege nicht im Kindeswohl, was auch der Beklagte ein- gesehen habe, und könne auf die Dauer nicht angehen (vgl. a.a.O., S. 38, S. 43). Es habe ebenfalls die Uneinigkeit der Eltern darüber, welche Schule für ihn bes- ser sei, für C._____ negative Konsequenzen mit sich gebracht: es sei ihm nicht nur der gewünschte Schulwechsel verunmöglicht worden, sondern C._____ sei (erneut) zwischen die elterlichen Fronten geraten und habe deren Streit als unmit- telbare Ursache miterlebt (vgl. a.a.O., S. 44). In Zukunft stünden vermehrt grund- legende Entscheide u.a. zur Schul- und Berufswahl der Söhne an. Angesichts der akzentuierten Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern, die Aus- druck eines chronifizierten Elternkonflikts sei, seien in diesem grundlegenden Be- reich künftige, das Kindeswohl beeinträchtigende elterliche Konflikte vorprogram- miert, zumal sich zwischen den Eltern auch sonst regelmässig schon in alltägli- chen Dingen Streit entzünde, nicht zuletzt in der Handhabung des persönlichen Umganges von Vater und Söhnen (vgl. a.a.O., S. 46 f.). Ein überwiegendes Ver- schulden an diesem Konflikt sei nicht zu prüfen; klarzustellen sei einzig, dass sich die Klägerin seit der Trennung und trotz der erheblichen gesundheitlichen Prob- leme des Beklagten und dessen problematischen Verhaltens – die bzw. das auch die Kinder miterlebt hätten (vgl. a.a.O., S. 47) – insgesamt stets als kooperativ gezeigt habe und von der Beiständin der Söhne als kompromissbereite, kompe- tente und umsichtige Mutter erlebt werde, der auch der Kontakt der Kinder zum Vater sehr am Herzen liege (vgl. a.a.O., S. 46). Alleine eine gerichtliche Regelung des persönlichen Kontaktes (und dessen Begleitung durch die Beiständin) oder eine punktuelle Beschränkung der elterli- chen Sorge des Beklagten in Bezug auf Schule und Ausbildung vermöge den El-

- 11 - ternkonflikt weder zu lösen noch so zu mildern, dass die negativen Konsequenzen für die Kinder entfielen. Die bisherige Entwicklung zeige, dass die Entscheidkom- petenz für den Streitfall klar geregelt sein müsste (vgl. a.a.O., S. 47). Insofern – sowie vor dem Hintergrund der bisher gelebten Beziehung, der geleisteten Erzie- hungs- und Betreuungsarbeit und des ebenfalls künftigen Wohnens der Söhne bei der Mutter (vgl. a.a.O., S. 46) –, stelle die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin eine geeignete und auch verhältnismässige Lösung dar (vgl. a.a.O., S. 47). Der Beklagte habe im Übrigen zu Recht nie verlangt, es sei gegebenen- falls ihm die Alleinsorge zuzuteilen (vgl. a.a.O., S. 46).

E. 2 Im September 2013 gelangten beide Parteien an das Bezirksgericht Zürich, zu- erst der Beklagte mit dem Anliegen, eheschutzrichterliche Anordnungen im Urteil vom 5. Juli 2012 abzuändern, danach die Klägerin mit einer Klage auf Eheschei- dung. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, führte in der Folge ein umfangreiches Verfahren durch, gegen dessen Ende sich die Parteien teilwei- se einigen konnten und das seinen Abschluss im Urteil vom 18. März 2016 fand (act. 163 [= act. 152 = act. 162/2]). Einzelheiten zum erstinstanzlichen Verfahren können den S. 2 ff. des Urteils vom 18. März 2016 entnommen werden.

E. 2.1 Die Entscheidgebühr ist gestützt auf die §§ 12 Abs. 1-2 und 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen, die Parteientschädigung aufgrund der §§ 13 Abs. 1-2 und 5 Abs. 1 AnwGebV, weil es im Berufungsverfahren einzig noch um eine nicht ver- mögenrechtliche Folge der Scheidung geht. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Fall sich auf eine Fragestellung beschränkte, die mit Blick auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis rechtlich nicht als schwierig, sondern als leicht zu gewich- ten ist und insoweit keinen erheblichen Zeitaufwand des Gerichts erforderte. In- dessen kommt dem Streitinteresse des Beklagten ein nicht unerhebliches Ge- wicht zu. Was die Schwierigkeit des Falles und die damit einhergehende anwaltli- che Verantwortung betrifft, gilt gleiches bei der Bemessung der Parteientschädi- gung, was zu einer Grundgebühr von Fr. 3'000.- führt. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf § 13 Abs. 2 AnwGebV (Reduktion bis zu 2/3), dass sich die Klägerin in der Berufungsantwort zu doch breit angelegten Ausführungen des Beklagten zu äussern hatte. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt (vgl. act. 168 S. 2 und S. 17) und ist daher nicht zu berücksichtigen.

E. 2.2 Bei den Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten ist zu beachten, dass dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (vgl. dazu Art. 122 Abs. 1 ZPO), jedoch seine unentgeltliche Rechtsbeiständin noch keine Aufstel- lung i.S. von § 23 Abs. 2 AnwGebV vorgelegt hat. Deren Entschädigung, die sich aufgrund von § 23 Abs. 1-2 und § 22 AnwGebV nach den §§ 13 Abs. 1-2 und 5

- 21 - Abs. 1 zu richten haben wird, ist daher einem späteren separaten Beschluss vor- zubehalten. Es wird erkannt:

E. 2.3 Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Vorinstanz habe nicht allein auf die (durch die Blockade schliesslich verunmöglichte) Schulwahl abgestellt, sondern dieses Beispiel exemplarisch zitiert und ihren Entscheid in der Folge breit abgestützt. Es könne daher auf ihre zutreffenden Erwägungen verwie- sen werden (vgl. a.a.O., S. 3, S. 6, S. 16). Weiter widerspricht die Klägerin vor allem der Darstellung des Beklagten, sie habe beim ins Auge gefassten Schulwechsel eigenmächtig gehandelt. Kurz zu- sammengefasst trägt sie vor (vgl. a.a.O., S. 3 ff.), C._____ sei beim Eintritt in die Sekundarschule unglücklich gewesen und sei gehänselt worden. Sie habe da- raufhin das Vorgehen mit der Beiständin besprochen, auch die Wahl, die auf die E._____ gefallen sei, weil Kollegen von C._____ diese Schule besuchten und sie sich die Schule finanziell hätte leisten können. Sie räumt ein, den Beklagten nicht über einen Schnuppertag und die Abklärung, ob die Schule C._____ überhaupt nehme, orientiert zu haben. Indessen habe sie mit Blick auf die krankheitsbeding- ten Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Beklagten unnötigen Aufwand vermeiden wollen, jedoch nach Abschluss der Abklärungen ein Gespräch mit der Beiständin und dem Beklagten organisiert. Der Beklagte sei dort auf ihren Vor- schlag nicht eingegangen und habe das Gespräch umgehend auf die F._____- Schule gebracht. Schon seit Jahren sei es das Anliegen des Beklagten, die Kin- der dort in die Schule zu schicken. Deren System sei mit dem hiesigen aber nicht kompatibel, was sie dem Beklagten schon früher dargelegt habe (und von diesem mit dem Bemerken quittiert worden sei, seine Kinder würden hier sicher nie eine Lehre machen). Die F._____-Schule wäre zudem zu teuer. Da die E._____ bis zum 12. Juni 2015 habe wissen wollen, ob C._____ in die Schule eintreten werde oder nicht, sie sich mit dem Beklagten aber nicht habe einigen können, sei C._____ in der bisherigen Klasse verblieben, in der sich die Situation dann ge- bessert habe. Die Klägerin stellt im Übrigen den Vorbringen des Beklagten zu allen weite- ren vom Beklagten aufgegriffenen Punkten eigene entgegen. Dabei hebt sie u.a.

- 14 - hervor, dass sich die Krankheit des Beklagten auch heute bemerkbar mache, na- mentlich im Kommunikationsverhalten (vgl. etwa a.a.O., S. 9), dass die Beiständin mit ihrer Vermittlung oft an ihre Grenzen gerate (a.a.O. S. 10), und dass sich im Alltag sehr wohl Probleme ergäben, wie der Mailverkehr der letzten Jahre zeige, namentlich auch in Bezug auf Ferienpläne (vgl. a.a.O., S. 10 f., S. 12 f.). Ab- schliessend weist die Klägerin darauf hin (vgl. a.a.O., S. 17), dass sich die Vor- instanz in ihrem Urteil an die Praxis gehalten habe (und da namentlich auch an BGE 141 III 472).

E. 2.4 Die Ausführungen und Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur knapp skizziert worden. Im Folgenden werden indessen alle ihre zulässi- gen Ausführungen berücksichtigt, auch dann und dort, wenn und wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist.

E. 3 3.1 Das Einzelgericht hat die rechtlichen Grundlagen, nach denen die Sache zu beurteilen ist, im angefochtenen Urteil einlässlich und zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die entsprechenden Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend und verdeutlichend ist sodann (nochmals) festzuhalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem gesetzgeberisch gewollten Grundsatz ent- spricht, also dem Regelfall, der auch Auseinandersetzungen und Meinungsver- schiedenheiten zwischen den Eltern erfasst, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können. Das Bundesgericht hat das in BGE 142 III 5 f. (= Urteil 5A_202/2015 vom 26. Novem- ber 2015, E. 3.3) festgehalten. Von diesem Grundsatz ist allerdings stets dann abzuweichen, wenn Sachverhalte vorliegen, die nicht mehr dem Regelfall ent- sprechen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn erstens die Eltern in einem schwer wiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kom- munikationsunfähig sind, sich dies zweitens negativ auf das Kindeswohl auswirkt und drittens zugleich die Aussicht besteht, durch die Alleinzuteilung der Sorge an ein Elternteil werde eine Verbesserung bzw. Entlastung der Situation herbeige- führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015, ebenfalls vom 26. November 2015, E. 7.1, sowie BGE 141 III 478 f.). Erscheint ein schwer wiegender Konflikt

- 15 - zwischen den Eltern sodann gewissermassen "singulär", nämlich inhaltlich be- grenzt (z.B. auf die religiöse Erziehung, auf schulische Belange oder auf das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht), so ist im Sinn der Subsidiarität weiter zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts, also die richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den ent- sprechenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (vgl. BGE 141 III 479).

E. 3.2 3.2.1 Das Einzelgericht ist im angefochtenen Urteil von den ihm vorgetrage- nen unstrittigen bzw. belegten Sachverhalten (Tatsachenlage) ausgegangen und hat einlässlich dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung zwischen den Parteien ein schwer wiegender Konflikt besteht, der eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gebietet. Im Einzelnen ist das hier nicht zu wiederholen, sondern es kann der Kürze halber auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. act. 163 S. 33-48). Und es ist dem Einzelgericht beizupflich- ten, dass dieser Konflikt zwischen den Parteien gesamthaft betrachtet nichts mehr mit einer Auseinandersetzung bzw. Meinungsverschiedenheit zu tun hat, wie sie immer wieder vorkommt und im Rahmen einer Trennung oder Scheidung üblich ist, sondern seit Jahren andauert, sich thematisch von Uneinigkeiten im Zusam- menhang mit dem persönlichen Kontakt des Vaters mit den Söhnen über Alltägli- ches und Nebensächliches bis auf Fragen der Ausbildung erstreckt und sich ne- gativ auf die Kinder auswirkt; der Konflikt äussert sich namentlich auch in einer nachhaltigen Störung der Kommunikation zwischen den Parteien und von der Sorgezuteilung nur an eine Partei ist eine Verbesserung der Situation zu erwar- ten.

E. 3.2.2 Der Beklagte bringt mit seiner Berufung nichts vor, was letztlich eine andere Sicht zu gebieten vermöchte. Im Wesentlichen lässt er bloss die Wertungen der Sachverhalte des Einzelgerichtes nicht gelten, die das Gericht zu seinem Ent- scheid führten, und hält diesen gerichtlichen Wertungen seine vor allem um Rela- tivierung und Abschwächung bemühte Sicht der Dinge entgegen, die ihn zuweilen auch veranlasst, dem Einzelgericht falsche Tatsachenfeststellung vorzuwerfen sowie falsche Rechtsanwendung (falsch bzw. willkürlich ist es, vom Grundsatz der

- 16 - geteilten Sorge abzuweichen; vgl. act. 159 S. 16 f.). Sachlich begründet ist die Berufung damit allerdings jeweils nicht, wie exemplarisch gezeigt werden kann. So stellt der Beklagte etwa nicht in Abrede, dass sein Verhalten gegenüber der Klägerin im Jahre 2011 ein Rayonverbot notwendig machte und im Jahre 2012 zu einem Strafurteil (Strafbefehl) führte. Wenn er ausführt, "dass es trotz El- ternkonflikt" (act. 159 S. 8) wiederholt möglich gewesen sei, Lösungen in Bezug auf die Kinder zu finden, anerkennt er ebenso das Bestehen eines Konflikts. Und wenn er im wiederholten Finden von Lösungen ein Indiz dafür erblickt, dass der Konflikt "nicht so gravierend ist" (a.a.O.), anerkennt er immerhin, dass der Konflikt eine gewisse Schwere hat, also offensichtlich weit über eine Auseinandersetzung bzw. Meinungsverschiedenheit hinausgeht, wie sie immer wieder vorkommt. Auch nach der Darstellung des Beklagten brauchten die Parteien bei den eben erwähnten Lösungen im Übrigen die Hilfe Dritter. Die Besuchsrechtsrege- lung etwa wurde erst mit Hilfe der Beiständin ausgearbeitet, Ferienbesuche wur- den über die Mailbox der Beiständin organisiert (vgl. a.a.O., S. 9). Die Kommuni- kation zwischen den Parteien, die sich nach gut 16 Jahren ehelicher Gemein- schaft heute nur noch per Nachnamen nennen (vgl. a.a.O., S. 9), war und ist ebenfalls in der Darstellung des Beklagten (vgl. Vi-Prot. S. 54: "Wir haben gar keine Kommunikation mehr") massiv gestört und erfolgt heute im Wesentlichen über die Beiständin der Kinder (vgl. a.a.O., S. 8 f.), und zwar "vor allem aus Be- weiszwecken" (a.a.O., S. 9; siehe ebenfalls Vi-Prot. S. 53: "soll aus Beweiszwe- cken über die Beiständin laufen"). Trefflicher als mit letzterem lässt sich ein tiefes Zerwürfnis, das geprägt ist von Misstrauen, lassen sich die vom Einzelgericht konstatierten verhärteten Fronten zwischen den Parteien und fehlende Perspekti- ven für Verbesserungen in den nächsten Jahren kaum umschreiben. Vor diesem Hintergrund wirkt daher z.B. die Darstellung des Beklagten, die Kommunikation zwischen den Parteien sei nicht so schwierig, wie das Einzelgericht darstelle (a.a.O., Ziff. 47, a.E.), doch ziemlich befremdlich und nicht bloss abschwächend bzw. relativierend. Und nicht nur abschwächend und relativierend wirkt ebenso etwa die Ansicht des Beklagten, dass sich die Parteien heute nur noch per Nach- namen nennen, zeige Distanz, aber auch gegenseitigen Respekt und sei nicht negativ zu werten (vgl. a.a.O., S. 9, Ziff. 44).

- 17 - Um Relativierung bzw. Abschwächung verbunden mit eigenwilligen Wertun- gen bemüht sich der Beklagte auch dort, wo es um die vom Einzelgericht festge- stellte Vermittlerrolle von C._____ geht (vgl. act. 163 S. 39, S. 43). So macht er in der Berufungsschrift geltend, der "Einwand, dass C._____ als Vermittler agiert, ist nicht ganz richtig. Die Ferien wurden über die Mailbox der Beiständin organisiert. Die Besuchsrechtsregelung wurde unter Mithilfe der Beiständin ausgearbeitet. C._____ hatte nichts damit zu tun" (vgl. act. 159 S. 9; siehe ebenfalls a.a.O., S. 10). Immerhin behauptet der Beklagte damit nicht, die von ihm als "Einwand" bezeichnete Feststellung des Einzelgerichts sei einfach falsch, und das doch mit Fug, stützt sich diese Feststellung doch (vgl. act. 163 S. 39) u.a. auch auf seine Angaben in der persönlichen Befragung vom 11. Februar 2016 (vgl. Vi-Prot. S. 54) sowie auf Äusserungen C._____s; dabei wird weder eine Mitwirkung von C._____ bei der Ferienorganisation noch bei der Ausarbeitung der Besuchs- rechtsregelung erwähnt (vgl. auch act. 163 S. 43). Festgehalten wird vom Einzel- gericht hingegen, C._____ habe erklärt, dass die Koordination der Besuche beim Vater und die Kontakte mit dem Vater weitestgehend über ihn stattfänden und er dabei auch für seinen kleinen Bruder schaue (vgl. a.a.O.). Und festgehalten ist damit – um die Worte des Beklagten in der Berufungsschrift aufzunehmen –, wo- mit C._____ als Vermittler zu tun hatte und was daher unbestrittenermassen ganz richtig ist an den entsprechenden einzelgerichtlichen Feststellungen. Der Beklagte kritisiert die Auffassung des Bezirksgerichtes, es sei dem Kin- deswohl abträglich, wenn ein Kind bei der Vereinbarung des alltäglichen persönli- chen Kontaktes vermittelnd zwischen seinen Eltern stehen müsse und so zwangs- läufig in einen Loyalitätskonflikt gerate, was offensichtlich auch der Beklagte ein- sehe (vgl. act. 163 S. 43 mit Verweis auf Vi-Prot. S. 53, [vgl. dort: "Ich finde es auch nicht richtig, dass der Sohn mich die ganze Zeit anrufen muss. Das ist die Aufgabe der Klägerin"]). Der Beklagte verneint heute das Vorliegen eines Loyali- tätskonflikts gleichwohl, etwa mit dem Hinweis, es sei alterskonform, dass C._____ mit ihm und nicht über die Klägerin kommuniziere, es sei natürlich, dass dabei auch über die Besuche gesprochen werde (vgl. act. 159 S. 10 f.). Mit Blick auf seine Darstellung in der persönlichen Befragung im Februar 2016 (Vi-Prot. S. 53) erscheint seine Argumentation dazu allerdings offensichtlich widersprüch-

- 18 - lich und zu allem auch noch unverständig. Letzteres gilt ebenso für die Auffas- sung des Beklagten, der Elternkonflikt habe sich nicht negativ auf die Kinder aus- gewirkt, sowie die Rüge des Beklagten, es sei vom Einzelgericht nicht aufgezeigt worden und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern C._____ durch die "Vermittler- rolle" in einen Loyalitätskonflikt geraten sei (vgl. a.a.O., S. 11). Ein Loyalitätskon- flikt kann dazu führen, dass die Kinder diesen lösen, indem sie sich für einen El- ternteil entscheiden und den anderen Elternteil ablehnen. Das muss aber nicht so sein und ist hier offenbar nicht geschehen. Der vom Beklagten daraus gezogene Umkehrschluss, es liege kein Loyalitätskonflikt vor (act. 159 S. 5 f. Ziff. 21 ff.), geht daher fehl. Immerhin räumt der Beklagte zum einen ein, dass C._____ in Bezug auf den gescheiterten Schulwechsel zwischen die Fronten der Eltern gera- ten ist (vgl. a.a.O., S. 12), und er anerkennt damit ebenfalls, dass solche Fronten bestehen. Zum anderen hält der Beklagte ebenso fest, dass das Scheitern des Schulwechsels Folge der Uneinigkeit der Eltern war und sich negativ auf das Wohl des Kindes ausgewirkt hat. Er erkennt darin allerdings den einzigen Fall ne- gativer Auswirkungen elterlicher Uneinigkeit auf das Kindeswohl (vgl. a.a.O. S. 11), was mit Blick auf die vorhin dargelegte Kommunikationsunfähigkeit der Parteien eine sachlich unangebrachte Relativierung darstellt. Im Übrigen ist es dem Wohl von Kindern per se abträglich, wenn die Eltern, zu denen sie sich – wie hier C._____ und D._____ – hingezogen fühlen, so gar nicht mehr miteinander verkehren können wie die Parteien. Und es gilt das umso mehr dann, wenn Kin- der deswegen – wie hier C._____ – zugleich auch noch zugemutet wird, dass sie ersatzweise Aufgaben wahrzunehmen haben, die die Eltern zu erfüllen hätten, sich das aber nicht zumuten wollen oder können. Es ist vor dem Hintergrund des bislang zum Elternkonflikt und der damit ein- hergehenden elterlichen Kommunikationsunfähigkeit Dargelegten fast müssig da- rauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Beklagten, das Einzelgericht habe seinen Entscheid für die Alleinsorgezuteilung im Wesentlichen mit dem geschei- terten Schulwechsel im Frühsommer 2015 begründet, und zwar letztlich in unhalt- barer Art, weil es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt habe (vgl. a.a.O., S. 3, S. 5, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13), im angefochtenen Urteil so keine Stütze findet. Diese Auffassung des Beklagten zeigt hingegen eine zusätzliche, über Abschwä-

- 19 - chungen und Relativierungen hinausgehende Facette seiner Sichtweise. Oder sie lässt sich durch die Auffassung des Beklagten illustrieren, die Kinder bekämen all- fällige Meinungsdifferenzen bzw. Differenzen der Eltern nicht mit, weil sie höchs- tens zwei Mal pro Jahr miteinander telefonierten und D._____ weiterhin bei den Sängerknaben aktiv sei; dass D._____ der Ausschluss angedroht worden sein soll, erscheine frei erfunden, um ihn – den Beklagten – in ein schlechtes Licht zu rücken und die Situation viel dramatischer darzustellen, als sie tatsächlich sei (vgl. a.a.O.). Denn das heisst immerhin auch, dass es eine "Situation" gab, die nicht undramatisch war.

E. 3.2.3 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen könnte und für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu sprechen vermöchte. Es ist nicht zu erkennen, wie der Elternkonflikt und die damit einhergehende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern mit Beendigung des Verfahrens abklingen könnte. Der Beklagte vermag das denn auch nirgends näher aufzuzeigen. Insbesondere vermag er nicht darzutun, wie sich die Parteien beispielsweise bei den sich aufgrund des Alters der Kinder künftig vermehrt stel- lenden schulischen Fragen und Fragestellungen zur Ausbildung, die er anerkennt (vgl. act. 159 S. 16, dort Ziff. 87), sach- und zeitgerecht verständigen könnten, obwohl sie miteinander nicht verkehren und keine nennenswerte eigene Kommu- nikation unterhalten, sondern sich für die Kommunikation im Wesentlichen – zu aus der Sicht des Beklagten erforderlichen Beweiszwecken (vgl. Vi-Prot. S. 53) – der Beiständin bedienen oder auf die Kinder stützen, derzeit wie gesehen insbe- sondere auf C._____. Was der Beklagte hingegen in Aussicht stellt, ist die Gefährdung seiner Mit- wirkung als Vater, sollte es zur Alleinsorge der Klägerin kommen (vgl. act. 159 S. 16). Zur Begründung der Berufung taugt auch das aber nicht. Diese erweist sich sachlich vielmehr insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Urteil des Einzelgerichts ist daher hinsichtlich der einzig angefochtenen Dispositivziffer 2 zu bestätigen.

- 20 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einzelgerichtes (Dis- positivziffern 10-12) ist unangefochten geblieben. Sie ist daher zu bestätigen.

2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind – im Einklang mit den Anträ- gen der Parteien (vgl. act. 159 S. 2 und act. 168 S. 2) – dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen. Das führt (vgl. act. 106 Abs. 1 ZPO) zur Auflage der Gerichtskosten an den Beklagten sowie zu dessen Verpflichtung, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. März 2016 bestätigt.
  2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 10-12) wird bestä- tigt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt, jedoch aufgrund bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten und Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten und Berufungsklägers für das Berufungsverfahren wird einem späteren Be- schluss vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde, an das Bezirksgericht Zürich, 2. Ab- teilung – Einzelgericht, an die Obergerichtskasse sowie mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 22 -
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 25. Juli 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 18. März 2016; Proz. FE130823

- 2 - Rechtsbegehren:

1. Gemeinsame Anträge (act. 150 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden und es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 11. Februar 2016 zu ge- nehmigen.

2. Elterliche Sorge Antrag Klägerin (act. 1, act. 95, act. 123, act. 147; Prot. S. 62, sinnge- mäss) Es sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2002, und D._____, geboren tt.mm.2007 alleine der Klägerin zuzuteilen. Eventualiter sei der Klägerin die elterliche Sorge in schulischen und die Ausbildung betreffenden Belangen alleine zuzuteilen und im Übrigen beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Antrag Beklagter (act. 97 und act. 130 sinngemäss) Es sei die elterliche Sorge für die beiden Kinder den Eltern gemeinsam zu belassen. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. März 2016:

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren tt.mm.2007, wird gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB der Klägerin alleine übertragen.

3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 11. Februar 2016 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Elterliche Sorge / Obhut

a) Die Parteien beantragen einen Entscheid des Gerichtes über die elterliche Sorge.

b) Für den Fall der Belassung der elterlichen Sorge bei beiden Eltern beantragen sie die alleinige Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Mutter.

- 3 -

3. Persönlicher Verkehr

a) Betreuungsverantwortung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

- wöchentlich am Dienstag nach Schulschluss bzw. Ende allfälliger Sportkurse bis Mittwochmorgen, Schulbeginn, wobei der Vater verantwortlich dafür ist, dass die Kinder am Dienstag nach Schulschluss zu ihm und am Mittwochmorgen rechtzeitig in die Schule gelangen,

- an jedem ersten und dritten Wochenende des Monates von Freitag ab 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- an jedem vierten Wochenende des Monates von Freitag ab 18.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 24. und 31. Dezember und in ungera- den Jahren jeweils am 25. Dezember und 2. Januar,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,

- ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder in deren Schulferien während insgesamt fünf Wochen pro Jahr zu betreuen, wobei die Ferien auf je zwei einzelne Wochen im Frühjahr (Sportferien und Frühlingsferien) und zwei zusam- menhängende Wochen im Sommer und eine Woche im Herbst zu verteilen sind.

b) Ergänzende Vereinbarungen / Modalitäten aa) Die Eltern sprechen sich über den jeweiligen Zeitpunkt der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zu. Die Eltern berücksichtigen bei der Festlegung der Ferien die Wünsche der Kinder, Ferienlager zu besuchen. bb) Fallen die Feiertage auf ein Betreuungswochenende des Vaters, so verlängert sich dieses um die entsprechenden zusätzlichen Feiertage. cc) Fallen Ostern oder Pfingsten mit Besuchsrechtsbetreuung des Vaters auf das zweite Wochenende des Monates, verbringen die Kinder das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende bei der Klägerin. Die Feiertagsregelung gemäss Ziffer 3 lit. a Abs. 4 geht der Regelung betreffend die Betreuung der Kinder an Wochenenden vor. Während den Ferienabwesenheiten der Klägerin mit den Kindern findet die Betreuung durch den Vater unter der Woche und an Wochenenden nicht statt. dd) Ist der Vater namentlich aus beruflichen Gründen verhindert, die Betreuung der Kinder selbst wahrzunehmen, so hat er für eine geeignete Fremdbetreuung besorgt zu sein. ee) Abweichende Regelungen zur Betreuungsverantwortung des Vaters nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

- 4 -

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

5. Beistandschaft

a) Die Eltern sind sich einig, dass die für Kinder mit Beschlüssen der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (ehemals Vormundschaftsbehörde) vom

18. September 2012 errichteten Beistandschaften im Sinne von Art. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den der Beiständin bereits übertragenen Aufgaben beibehalten werden.

b) Sie stellen gemeinsam den Antrag, es seien der Beiständin zusätzlich zu ihren bisheri- gen folgende Aufgaben zu übertragen:

- Förderung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;

- Vermittlung im Falle strittiger Regelung der Ferienbetreuung der Kinder durch den Vater;

- Aufbewahrung des französischen Familienbuchs.

6. Kinderunterhalt

a) IV Kinderrenten der AHV / Risikoversicherung der Pensionskasse (PK) Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die dem Vater rückwirkend ab August 2012 zugesprochenen IV Kinderrenten der AHV und der PK seit September 2013 zu- handen der Kinder direkt der Mutter ausbezahlt werden. Der Vater anerkennt den Anspruch der Kinder auf Direktauszahlung der Kinderrenten und überlässt ihnen diese bis auf weiteres. Die Parteien sind sich einig, dass der Vater damit seine Unterhaltsverpflichtungen ge- genüber den Kindern erfüllt und er einstweilen mangels Leistungsfähigkeit keinen wei- teren Unterhalt für die Kinder schuldet. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass gegenseitig keine offenen Ansprüche aus Kinderunterhalt aus der Vergangenheit bestehen.

b) Unterhaltsbeitrag der Klägerin für die Kinder Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten an die Kosten für die Betreuung der Kin- der einen monatlichen, unabänderlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, mo- natlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines Monats während 84 Monaten. (…. Weitere Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Vorsorgeausgleich, zur Famili- enwohnung und zum Güterrecht).

- 5 -

4. Die mit Beschlüssen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (damals Vormundschaftsbehörde) vom 18. September 2012 für die beiden Kinder errichteten Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den der Bei- ständin bereits übertragenen Aufgaben werden beibehalten. Zusätzlich zu den bereits übertragenen Aufgaben werden der Beiständin die fol- genden Aufgaben übertragen:

- Förderung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;

- Vermittlung im Falle strittiger Regelung der Ferienbetreuung der Kinder durch den Vater;

- Aufbewahrung des französischen Familienbuchs.

5. Das französische Familienbuch wird nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils der Beiständin zur weiteren Aufbewahrung ausgehändigt.

6. Der Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie an der … [Adresse], wird samt dem Mietzinsdepot mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils mit al- len Rechten und Pflichten auf die Klägerin übertragen.

7. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden alleine der Gesuchstellerin gutge- schrieben.

8. Die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Versicherten Nummer …), wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der Klägerin den Betrag von Fr. 18'000.– auf das Konto des Beklagten bei der PostFinance, IBAN CH…, zu überweisen. Die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Betrag von Fr. 18'000.– um eine frei verfügbare angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB handelt.

9. Von der Verpflichtung des Beklagten, sämtliche erforderlichen Unterschriften und / oder Erklärungen zwecks Übertragung der bis anhin auf beide Parteien lautenden Konten bei der ZKB (Privatkonto Konto-Nr. … und Sparkonto Konto-Nr. …) auf die Klägerin zu leisten bzw. abzugeben, wird Vormerk genommen. Weigert sich der Beklagte oder bleibt er mit den erforderlichen Unterschriften und / oder Erklärungen säumig, wird die Klägerin ermächtigt, die Überschreibung der Konten ohne Zustimmung des Beklagten zu verlangen.

10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 6 -

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beklagten jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (vgl. act. 159 S. 2):

1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 18. März 2016 vollumfänglich aufzu- heben. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren [am] tt.mm.2007, sei den Parteien/Eltern gemeinsam zu belassen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklag- ten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (vgl. act. 168 S. 2)):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1994 in ...[Ortschaft]. Ihrer Ehe entstammen zwei Kinder, C._____ (geboren am tt.mm 2002) und D._____ (geboren am tt.mm 2007). B._____, die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan nur: die Klägerin) ar- beitet als Lehrerin. Der Beklagte und Berufungskläger A._____ (fortan nur: der

- 7 - Beklagte) ist in Frankreich aufgewachsen. Er absolvierte eine Ausbildung als Schauspieler, war als Künstler und Grafiker tätig sowie zuletzt als Flash Develo- per bzw. Webmaster (vgl. act. 45/8). Er leidet an einer psychischen Erkrankung, die der psychiatrischen Behandlung bedarf (vgl. act. 132/1) und zwischen 2011 und 2013 wiederholt Klinikaufenthalte erforderlich machte (vgl. act. 45/83 und act. 20/1: bipolare affektive Psychose sowie psychische und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch von Alkohol, anamnestische Hinweise auf Agora- phobie, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Zü- gen). Der Beklagte ist heute wegen seiner Krankheit Rentner (Leistungen nach IVG und BVG) und nimmt zuweilen an Theaterprojekten teil (vgl. act. 159 S. 18). Die Parteien leben seit dem 1. Juli 2011 getrennt. Die Obhut für die beiden Söhne wurde der Klägerin mit eheschutzrichterlichem Teilurteil vom 22. Dezem- ber 2011 übertragen. Am 5. Juli 2012 wurden eheschutzrichterlich weitere Anord- nungen erlassen; namentlich wurden die für den persönlichen Kontakt der Söhne mit dem Vater erforderlichen Regelungen bestimmt, und zwar einerseits für die Dauer von Klinikaufenthalten des Vaters und anderseits für die Zeiten, in denen der Vater nicht in einer Klinik weilt. Für die Söhne wurde überdies eine Beistand- schaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (vgl. act. 6/1, dort S. 19 f.).

2. Im September 2013 gelangten beide Parteien an das Bezirksgericht Zürich, zu- erst der Beklagte mit dem Anliegen, eheschutzrichterliche Anordnungen im Urteil vom 5. Juli 2012 abzuändern, danach die Klägerin mit einer Klage auf Eheschei- dung. Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, führte in der Folge ein umfangreiches Verfahren durch, gegen dessen Ende sich die Parteien teilwei- se einigen konnten und das seinen Abschluss im Urteil vom 18. März 2016 fand (act. 163 [= act. 152 = act. 162/2]). Einzelheiten zum erstinstanzlichen Verfahren können den S. 2 ff. des Urteils vom 18. März 2016 entnommen werden.

3. Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 (act. 165 f.) liess der Beklagte Berufung ge- gen das einzelgerichtliche Urteil vom 18. März 2016 führen und stellte dabei die diesen Erwägungen vorangestellten Anträge zur Sache. Zugleich ersuchte er um

- 8 - Bewilligung der sog. umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten, und dem Beklagten aufgegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch zu belegen. Letzteres erfolgte mit Eingabe vom 18. Mai 2016 (vgl. act. 166 f.). Die Berufungsantwort wurde am 6. Juni 2016 erstattet (vgl. act. 168 f.). Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege im beantragten Umfang bewilligt und zudem Vormerk davon ge- nommen, in welchen Teilen das einzelgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 170). Dem Beklagten wurde zudem ein Doppel der Berufungsantwort samt Beilagen zugestellt (vgl. a.a.O., S. 10, und act. 176/1). Die Sache ist nun- mehr spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)

1. - 1.1 Die Berufung ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils beim Berufungsgericht schriftlich einzureichen. Mit der Berufung ist die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO), wobei unter letztere sachgemäss auch die unrichtige Ausübung von Ermessen fällt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Bean- standungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verwei- sen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Bleibt eine Berufung unbegründet, ist auf sie nicht einzutreten. Die Berufung muss zudem – wie jedes Rechtsmittel – nicht nur begründet werden, sondern hat ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) zu

- 9 - enthalten. Fehlt es an einem solchen Antrag zur Sache, ist auf die Berufung eben- falls nicht einzutreten (vgl. auch BGE 137 III 617). 1.2 Der Beklagte hat seine Berufung fristgerecht erhoben. Die Berufungsschrift enthält eine Begründung sowie den Antrag, in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils die elterliche Sorge beiden Eltern zu belassen (vgl. act. 159 S. 2). Einem Eintreten auf die Berufung in diesem Umfang steht daher nichts entgegen.

2. - 2.1 Das Einzelgericht setzte sich mit der Frage der Sorgezuteilung breit aus- einander (vgl. act. 163 S. 11-48). Es ging dabei von den gesetzlichen Regelungen und jüngeren Entscheiden des Bundesgerichtes dazu aus (vgl. act. 163 S. 11 ff.) sowie von der unstrittigen bzw. belegten Tatsachenlage (vgl. a.a.O., S. 25 ff.). Danach prüfte es die Entzugsgründe nach Art. 311 ZGB (vgl. a.a.O., S. 33 ff.) und hielt im Ergebnis fest, es sei nicht ersichtlich, dass die heute noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten dessen Betreuungs- und Er- ziehungsfähigkeit derart beeinträchtigten oder andere Gründe vorlägen, welche den Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 ZGB rechtfertigen könnten (vgl. a.a.O., S. 36). Das Einzelgericht hielt indessen im Weiteren fest (vgl. a.a.O., S. 36 ff.), was hier nur sehr verknappt wiedergegeben wird, in der nun bald fünf Jahre dauern- den Trennungszeit hätten sich trotz Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beklagten und trotz intensiver Bemühungen durch die Beiständin auf Ebenen der Kommunikation und Kooperation die Fronten zwischen den Parteien erheblich verhärtet. Beispielhaft zeige sich das im Zusammenhang mit einem ins Auge ge- fassten Schulwechsel von C._____ (vgl. a.a.O., S. 38). Die Uneinigkeit der Par- teien beschlage sodann nach wie vor das Thema des persönlichen Kontakts der Söhne mit dem Vater, auch wenn sich die Parteien schliesslich auf eine Regelung dazu hätten einigen können (vgl. a.a.O., S. 48). Dabei böten bereits alltäglich Dinge wie der Austausch bzw. die Rückgabe von Kleidern und Schulsachen der Kinder regelmässig Anlass zu Streit und Diskussionen (vgl. a.a.O., S. 40). Und es schlage diese Uneinigkeit selbst auf Nebensächliches durch, so z.B. auf die Fra- ge, bei wem das französische Familienbüchlein aufzubewahren sei (vgl. a.a.O.).

- 10 - Dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit verbessern könnte, sei nicht ersicht- lich (vgl. a.a.O., S. 41 f.). Die Parteien würden miteinander nicht mehr sprechen und selbst eine direkte Kommunikation über elektronische Medien sei mittlerweile nicht mehr möglich (vgl. a.a.O., S. 37, S. 47). Es bestehe die berechtigte Befürch- tung, dass sich die Eltern auch fürderhin schon in der Ausgestaltung bzw. Umset- zung eher alltäglicher Angelegenheiten uneins sein werden (vgl. a.a.O., S. 44/45). Die Söhne könnten sich dem Konflikt ihrer Eltern nicht entziehen; C._____ nehme denn auch im Bereich der Kommunikation in alltäglichen Dingen die Rolle eines Vermittlers ein; das liege nicht im Kindeswohl, was auch der Beklagte ein- gesehen habe, und könne auf die Dauer nicht angehen (vgl. a.a.O., S. 38, S. 43). Es habe ebenfalls die Uneinigkeit der Eltern darüber, welche Schule für ihn bes- ser sei, für C._____ negative Konsequenzen mit sich gebracht: es sei ihm nicht nur der gewünschte Schulwechsel verunmöglicht worden, sondern C._____ sei (erneut) zwischen die elterlichen Fronten geraten und habe deren Streit als unmit- telbare Ursache miterlebt (vgl. a.a.O., S. 44). In Zukunft stünden vermehrt grund- legende Entscheide u.a. zur Schul- und Berufswahl der Söhne an. Angesichts der akzentuierten Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern, die Aus- druck eines chronifizierten Elternkonflikts sei, seien in diesem grundlegenden Be- reich künftige, das Kindeswohl beeinträchtigende elterliche Konflikte vorprogram- miert, zumal sich zwischen den Eltern auch sonst regelmässig schon in alltägli- chen Dingen Streit entzünde, nicht zuletzt in der Handhabung des persönlichen Umganges von Vater und Söhnen (vgl. a.a.O., S. 46 f.). Ein überwiegendes Ver- schulden an diesem Konflikt sei nicht zu prüfen; klarzustellen sei einzig, dass sich die Klägerin seit der Trennung und trotz der erheblichen gesundheitlichen Prob- leme des Beklagten und dessen problematischen Verhaltens – die bzw. das auch die Kinder miterlebt hätten (vgl. a.a.O., S. 47) – insgesamt stets als kooperativ gezeigt habe und von der Beiständin der Söhne als kompromissbereite, kompe- tente und umsichtige Mutter erlebt werde, der auch der Kontakt der Kinder zum Vater sehr am Herzen liege (vgl. a.a.O., S. 46). Alleine eine gerichtliche Regelung des persönlichen Kontaktes (und dessen Begleitung durch die Beiständin) oder eine punktuelle Beschränkung der elterli- chen Sorge des Beklagten in Bezug auf Schule und Ausbildung vermöge den El-

- 11 - ternkonflikt weder zu lösen noch so zu mildern, dass die negativen Konsequenzen für die Kinder entfielen. Die bisherige Entwicklung zeige, dass die Entscheidkom- petenz für den Streitfall klar geregelt sein müsste (vgl. a.a.O., S. 47). Insofern – sowie vor dem Hintergrund der bisher gelebten Beziehung, der geleisteten Erzie- hungs- und Betreuungsarbeit und des ebenfalls künftigen Wohnens der Söhne bei der Mutter (vgl. a.a.O., S. 46) –, stelle die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin eine geeignete und auch verhältnismässige Lösung dar (vgl. a.a.O., S. 47). Der Beklagte habe im Übrigen zu Recht nie verlangt, es sei gegebenen- falls ihm die Alleinsorge zuzuteilen (vgl. a.a.O., S. 46). 2.2 Der Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen (vgl. act. 159 S. 3 ff), das Einzelgericht habe seinen Entscheid überwiegend mit dem Vorfall um den in Aus- sicht genommenen Schulwechsel in die E._____-Schule begründet und schildert danach die damit zusammenhängenden Ereignisse aus seiner Sicht (vgl. a.a.O., S. 3-5). Weiter hält er dafür, die Kinder befänden sich nicht in einem Loyalitäts- konflikt (vgl. a.a.O., S. 5-7) und der Elternkonflikt habe sich abgeschwächt, nicht akzentuiert. Die Trennung sei für ihn ein Schock gewesen. Richtig und aktenkun- dig sei, dass es im September 2011 ein Rayonverbot gegeben habe und im Mai 2012 ein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei. Seine "Entgleisungen" lägen nun vier Jahre zurück und an der Eskalationsschraube werde nicht gedreht (vgl. a.a.O., S. 7). Unter "Rechtliches" hält der Beklagte insgesamt dafür, es verhalte sich bei der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien nicht ganz so, wie es das Einzelgericht darlege (vgl. a.a.O., S. 8 ff.). Die Vorinstanz stelle den El- ternkonflikt als andauernd, erheblich und akzentuiert dar. Sie übersehe dabei, dass es trotz des Konflikts in den letzten Jahren wiederholt möglich gewesen sei, Lösungen in Bezug auf die Kinder zu finden. Die Beiständin habe selbst offeriert, dass sämtliche Abmachungen über sie laufen und die Eltern nur im Notfall direkt miteinander kommunizieren. Richtig sei, dass die Kommunikation über die Bei- ständin erfolge, weil die Mailbox der Beiständin dazu genutzt werde (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Richtig sei auch, dass sich die Eltern gegenseitig nur mit Nachnamen nennen; das zeige Distanz, aber ebenso Respekt, weshalb das nicht negativ zu werten sei (a.a.O., S. 9).

- 12 - Nicht ganz richtig sei, dass C._____ als Vermittler agiere. Die Ferien seien über die Mailbox der Beiständin organisiert worden, die Besuchsrechtsregelung mit Hilfe der Beiständin. C._____ habe damit nichts zu tun gehabt (a.a.O., S. 9, S. 10). In Anbetracht des Alters von C._____ sei es nur normal, dass er mit sei- nem Vater Kontakt pflege und nicht über die Klägerin (vgl. a.a.O., S. 10); und auf- grund des Altersunterschiedes zwischen den Brüdern sei es auch normal, dass der Ältere für den Jüngeren spreche; deswegen trage er keine Verantwortung; es sei absehbar, dass D._____, wenn er älter sei, selber den Vater kontaktieren werde (vgl. a.a.O., S. 10/11). Er – der Beklagte – akzeptiere sodann die Meinung seines Sohnes und er habe auch klar gesagt, dass er ihn bei einem Schulwechsel unterstütze (a.a.O., S. 9). Der Beklagte stellt sich weiter auf den Standpunkt, das Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin wirke sich nicht auf die Kinder aus (vgl. a.a.O., S. 10 ff.). Insbesondere unrichtig sei, dass C._____ zwischen die elterlichen Fronten gera- ten sei und als unmittelbare Ursache deren Streit habe miterleben müssen. Die Parteien telefonierten höchstens zwei Mal im Jahr direkt miteinander. Allfällige Meinungsdifferenzen seiner Eltern bekomme er daher nicht mit und eben so we- nig D._____. Die Eltern stritten nicht offen miteinander; jeder lasse den anderen in Ruhe und sie fragten die Kinder auch nicht nach dem anderen Elternteil aus (a.a.O., S. 12). Das Einzelgericht habe eine ungünstige Prognose gestellt, auf- grund des einzigen Vorkommnisses im Frühling 2015, was nicht haltbar sei (vgl. a.a.O., S. 13). Die Klägerin habe den Besuch einer Privatschule (E._____) ei- genmächtig vorangetrieben und es scheine, sie habe einen Vorwand schaffen wollen, damit sie die Alleinsorge erhalte (vgl. a.a.O., S. 14). Der Entzug der elter- lichen Sorge sei weder verhältnismässig noch eine geeignete Massnahme, zumal nicht verlangt werden könne, dass alles reibungslos funktioniere (vgl. a.a.O., S. 12). Der Fall der Parteien unterscheide sich wesentlich vom Fall gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015, den das Einzelgericht zitiert habe (vgl. a.a.O., S. 13). Die Beibehaltung der Beistandschaft sei in casu die verhältnismässigere, da mildere Massnahme (vgl. a.a.O., S. 14). Sein Angebot, die von der Beiständin vorgeschlagene Mediation zu machen, stehe endlich immer noch. Die Klägerin habe das Angebot ausgeschlagen und es erscheine deshalb seltsam oder gar

- 13 - rechtsmissbräuchlich, dass sie eine Weigerung der direkten Kommunikation auf- recht halte und ihr nun als Folge davon die Alleinsorge zugeteilt werde (vgl. a.a.O.). 2.3 Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Vorinstanz habe nicht allein auf die (durch die Blockade schliesslich verunmöglichte) Schulwahl abgestellt, sondern dieses Beispiel exemplarisch zitiert und ihren Entscheid in der Folge breit abgestützt. Es könne daher auf ihre zutreffenden Erwägungen verwie- sen werden (vgl. a.a.O., S. 3, S. 6, S. 16). Weiter widerspricht die Klägerin vor allem der Darstellung des Beklagten, sie habe beim ins Auge gefassten Schulwechsel eigenmächtig gehandelt. Kurz zu- sammengefasst trägt sie vor (vgl. a.a.O., S. 3 ff.), C._____ sei beim Eintritt in die Sekundarschule unglücklich gewesen und sei gehänselt worden. Sie habe da- raufhin das Vorgehen mit der Beiständin besprochen, auch die Wahl, die auf die E._____ gefallen sei, weil Kollegen von C._____ diese Schule besuchten und sie sich die Schule finanziell hätte leisten können. Sie räumt ein, den Beklagten nicht über einen Schnuppertag und die Abklärung, ob die Schule C._____ überhaupt nehme, orientiert zu haben. Indessen habe sie mit Blick auf die krankheitsbeding- ten Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Beklagten unnötigen Aufwand vermeiden wollen, jedoch nach Abschluss der Abklärungen ein Gespräch mit der Beiständin und dem Beklagten organisiert. Der Beklagte sei dort auf ihren Vor- schlag nicht eingegangen und habe das Gespräch umgehend auf die F._____- Schule gebracht. Schon seit Jahren sei es das Anliegen des Beklagten, die Kin- der dort in die Schule zu schicken. Deren System sei mit dem hiesigen aber nicht kompatibel, was sie dem Beklagten schon früher dargelegt habe (und von diesem mit dem Bemerken quittiert worden sei, seine Kinder würden hier sicher nie eine Lehre machen). Die F._____-Schule wäre zudem zu teuer. Da die E._____ bis zum 12. Juni 2015 habe wissen wollen, ob C._____ in die Schule eintreten werde oder nicht, sie sich mit dem Beklagten aber nicht habe einigen können, sei C._____ in der bisherigen Klasse verblieben, in der sich die Situation dann ge- bessert habe. Die Klägerin stellt im Übrigen den Vorbringen des Beklagten zu allen weite- ren vom Beklagten aufgegriffenen Punkten eigene entgegen. Dabei hebt sie u.a.

- 14 - hervor, dass sich die Krankheit des Beklagten auch heute bemerkbar mache, na- mentlich im Kommunikationsverhalten (vgl. etwa a.a.O., S. 9), dass die Beiständin mit ihrer Vermittlung oft an ihre Grenzen gerate (a.a.O. S. 10), und dass sich im Alltag sehr wohl Probleme ergäben, wie der Mailverkehr der letzten Jahre zeige, namentlich auch in Bezug auf Ferienpläne (vgl. a.a.O., S. 10 f., S. 12 f.). Ab- schliessend weist die Klägerin darauf hin (vgl. a.a.O., S. 17), dass sich die Vor- instanz in ihrem Urteil an die Praxis gehalten habe (und da namentlich auch an BGE 141 III 472). 2.4 Die Ausführungen und Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur knapp skizziert worden. Im Folgenden werden indessen alle ihre zulässi- gen Ausführungen berücksichtigt, auch dann und dort, wenn und wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist.

3. - 3.1 Das Einzelgericht hat die rechtlichen Grundlagen, nach denen die Sache zu beurteilen ist, im angefochtenen Urteil einlässlich und zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die entsprechenden Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend und verdeutlichend ist sodann (nochmals) festzuhalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem gesetzgeberisch gewollten Grundsatz ent- spricht, also dem Regelfall, der auch Auseinandersetzungen und Meinungsver- schiedenheiten zwischen den Eltern erfasst, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können. Das Bundesgericht hat das in BGE 142 III 5 f. (= Urteil 5A_202/2015 vom 26. Novem- ber 2015, E. 3.3) festgehalten. Von diesem Grundsatz ist allerdings stets dann abzuweichen, wenn Sachverhalte vorliegen, die nicht mehr dem Regelfall ent- sprechen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn erstens die Eltern in einem schwer wiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kom- munikationsunfähig sind, sich dies zweitens negativ auf das Kindeswohl auswirkt und drittens zugleich die Aussicht besteht, durch die Alleinzuteilung der Sorge an ein Elternteil werde eine Verbesserung bzw. Entlastung der Situation herbeige- führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2015, ebenfalls vom 26. November 2015, E. 7.1, sowie BGE 141 III 478 f.). Erscheint ein schwer wiegender Konflikt

- 15 - zwischen den Eltern sodann gewissermassen "singulär", nämlich inhaltlich be- grenzt (z.B. auf die religiöse Erziehung, auf schulische Belange oder auf das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht), so ist im Sinn der Subsidiarität weiter zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts, also die richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den ent- sprechenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (vgl. BGE 141 III 479). 3.2 - 3.2.1 Das Einzelgericht ist im angefochtenen Urteil von den ihm vorgetrage- nen unstrittigen bzw. belegten Sachverhalten (Tatsachenlage) ausgegangen und hat einlässlich dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung zwischen den Parteien ein schwer wiegender Konflikt besteht, der eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gebietet. Im Einzelnen ist das hier nicht zu wiederholen, sondern es kann der Kürze halber auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (vgl. act. 163 S. 33-48). Und es ist dem Einzelgericht beizupflich- ten, dass dieser Konflikt zwischen den Parteien gesamthaft betrachtet nichts mehr mit einer Auseinandersetzung bzw. Meinungsverschiedenheit zu tun hat, wie sie immer wieder vorkommt und im Rahmen einer Trennung oder Scheidung üblich ist, sondern seit Jahren andauert, sich thematisch von Uneinigkeiten im Zusam- menhang mit dem persönlichen Kontakt des Vaters mit den Söhnen über Alltägli- ches und Nebensächliches bis auf Fragen der Ausbildung erstreckt und sich ne- gativ auf die Kinder auswirkt; der Konflikt äussert sich namentlich auch in einer nachhaltigen Störung der Kommunikation zwischen den Parteien und von der Sorgezuteilung nur an eine Partei ist eine Verbesserung der Situation zu erwar- ten. 3.2.2 Der Beklagte bringt mit seiner Berufung nichts vor, was letztlich eine andere Sicht zu gebieten vermöchte. Im Wesentlichen lässt er bloss die Wertungen der Sachverhalte des Einzelgerichtes nicht gelten, die das Gericht zu seinem Ent- scheid führten, und hält diesen gerichtlichen Wertungen seine vor allem um Rela- tivierung und Abschwächung bemühte Sicht der Dinge entgegen, die ihn zuweilen auch veranlasst, dem Einzelgericht falsche Tatsachenfeststellung vorzuwerfen sowie falsche Rechtsanwendung (falsch bzw. willkürlich ist es, vom Grundsatz der

- 16 - geteilten Sorge abzuweichen; vgl. act. 159 S. 16 f.). Sachlich begründet ist die Berufung damit allerdings jeweils nicht, wie exemplarisch gezeigt werden kann. So stellt der Beklagte etwa nicht in Abrede, dass sein Verhalten gegenüber der Klägerin im Jahre 2011 ein Rayonverbot notwendig machte und im Jahre 2012 zu einem Strafurteil (Strafbefehl) führte. Wenn er ausführt, "dass es trotz El- ternkonflikt" (act. 159 S. 8) wiederholt möglich gewesen sei, Lösungen in Bezug auf die Kinder zu finden, anerkennt er ebenso das Bestehen eines Konflikts. Und wenn er im wiederholten Finden von Lösungen ein Indiz dafür erblickt, dass der Konflikt "nicht so gravierend ist" (a.a.O.), anerkennt er immerhin, dass der Konflikt eine gewisse Schwere hat, also offensichtlich weit über eine Auseinandersetzung bzw. Meinungsverschiedenheit hinausgeht, wie sie immer wieder vorkommt. Auch nach der Darstellung des Beklagten brauchten die Parteien bei den eben erwähnten Lösungen im Übrigen die Hilfe Dritter. Die Besuchsrechtsrege- lung etwa wurde erst mit Hilfe der Beiständin ausgearbeitet, Ferienbesuche wur- den über die Mailbox der Beiständin organisiert (vgl. a.a.O., S. 9). Die Kommuni- kation zwischen den Parteien, die sich nach gut 16 Jahren ehelicher Gemein- schaft heute nur noch per Nachnamen nennen (vgl. a.a.O., S. 9), war und ist ebenfalls in der Darstellung des Beklagten (vgl. Vi-Prot. S. 54: "Wir haben gar keine Kommunikation mehr") massiv gestört und erfolgt heute im Wesentlichen über die Beiständin der Kinder (vgl. a.a.O., S. 8 f.), und zwar "vor allem aus Be- weiszwecken" (a.a.O., S. 9; siehe ebenfalls Vi-Prot. S. 53: "soll aus Beweiszwe- cken über die Beiständin laufen"). Trefflicher als mit letzterem lässt sich ein tiefes Zerwürfnis, das geprägt ist von Misstrauen, lassen sich die vom Einzelgericht konstatierten verhärteten Fronten zwischen den Parteien und fehlende Perspekti- ven für Verbesserungen in den nächsten Jahren kaum umschreiben. Vor diesem Hintergrund wirkt daher z.B. die Darstellung des Beklagten, die Kommunikation zwischen den Parteien sei nicht so schwierig, wie das Einzelgericht darstelle (a.a.O., Ziff. 47, a.E.), doch ziemlich befremdlich und nicht bloss abschwächend bzw. relativierend. Und nicht nur abschwächend und relativierend wirkt ebenso etwa die Ansicht des Beklagten, dass sich die Parteien heute nur noch per Nach- namen nennen, zeige Distanz, aber auch gegenseitigen Respekt und sei nicht negativ zu werten (vgl. a.a.O., S. 9, Ziff. 44).

- 17 - Um Relativierung bzw. Abschwächung verbunden mit eigenwilligen Wertun- gen bemüht sich der Beklagte auch dort, wo es um die vom Einzelgericht festge- stellte Vermittlerrolle von C._____ geht (vgl. act. 163 S. 39, S. 43). So macht er in der Berufungsschrift geltend, der "Einwand, dass C._____ als Vermittler agiert, ist nicht ganz richtig. Die Ferien wurden über die Mailbox der Beiständin organisiert. Die Besuchsrechtsregelung wurde unter Mithilfe der Beiständin ausgearbeitet. C._____ hatte nichts damit zu tun" (vgl. act. 159 S. 9; siehe ebenfalls a.a.O., S. 10). Immerhin behauptet der Beklagte damit nicht, die von ihm als "Einwand" bezeichnete Feststellung des Einzelgerichts sei einfach falsch, und das doch mit Fug, stützt sich diese Feststellung doch (vgl. act. 163 S. 39) u.a. auch auf seine Angaben in der persönlichen Befragung vom 11. Februar 2016 (vgl. Vi-Prot. S. 54) sowie auf Äusserungen C._____s; dabei wird weder eine Mitwirkung von C._____ bei der Ferienorganisation noch bei der Ausarbeitung der Besuchs- rechtsregelung erwähnt (vgl. auch act. 163 S. 43). Festgehalten wird vom Einzel- gericht hingegen, C._____ habe erklärt, dass die Koordination der Besuche beim Vater und die Kontakte mit dem Vater weitestgehend über ihn stattfänden und er dabei auch für seinen kleinen Bruder schaue (vgl. a.a.O.). Und festgehalten ist damit – um die Worte des Beklagten in der Berufungsschrift aufzunehmen –, wo- mit C._____ als Vermittler zu tun hatte und was daher unbestrittenermassen ganz richtig ist an den entsprechenden einzelgerichtlichen Feststellungen. Der Beklagte kritisiert die Auffassung des Bezirksgerichtes, es sei dem Kin- deswohl abträglich, wenn ein Kind bei der Vereinbarung des alltäglichen persönli- chen Kontaktes vermittelnd zwischen seinen Eltern stehen müsse und so zwangs- läufig in einen Loyalitätskonflikt gerate, was offensichtlich auch der Beklagte ein- sehe (vgl. act. 163 S. 43 mit Verweis auf Vi-Prot. S. 53, [vgl. dort: "Ich finde es auch nicht richtig, dass der Sohn mich die ganze Zeit anrufen muss. Das ist die Aufgabe der Klägerin"]). Der Beklagte verneint heute das Vorliegen eines Loyali- tätskonflikts gleichwohl, etwa mit dem Hinweis, es sei alterskonform, dass C._____ mit ihm und nicht über die Klägerin kommuniziere, es sei natürlich, dass dabei auch über die Besuche gesprochen werde (vgl. act. 159 S. 10 f.). Mit Blick auf seine Darstellung in der persönlichen Befragung im Februar 2016 (Vi-Prot. S. 53) erscheint seine Argumentation dazu allerdings offensichtlich widersprüch-

- 18 - lich und zu allem auch noch unverständig. Letzteres gilt ebenso für die Auffas- sung des Beklagten, der Elternkonflikt habe sich nicht negativ auf die Kinder aus- gewirkt, sowie die Rüge des Beklagten, es sei vom Einzelgericht nicht aufgezeigt worden und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern C._____ durch die "Vermittler- rolle" in einen Loyalitätskonflikt geraten sei (vgl. a.a.O., S. 11). Ein Loyalitätskon- flikt kann dazu führen, dass die Kinder diesen lösen, indem sie sich für einen El- ternteil entscheiden und den anderen Elternteil ablehnen. Das muss aber nicht so sein und ist hier offenbar nicht geschehen. Der vom Beklagten daraus gezogene Umkehrschluss, es liege kein Loyalitätskonflikt vor (act. 159 S. 5 f. Ziff. 21 ff.), geht daher fehl. Immerhin räumt der Beklagte zum einen ein, dass C._____ in Bezug auf den gescheiterten Schulwechsel zwischen die Fronten der Eltern gera- ten ist (vgl. a.a.O., S. 12), und er anerkennt damit ebenfalls, dass solche Fronten bestehen. Zum anderen hält der Beklagte ebenso fest, dass das Scheitern des Schulwechsels Folge der Uneinigkeit der Eltern war und sich negativ auf das Wohl des Kindes ausgewirkt hat. Er erkennt darin allerdings den einzigen Fall ne- gativer Auswirkungen elterlicher Uneinigkeit auf das Kindeswohl (vgl. a.a.O. S. 11), was mit Blick auf die vorhin dargelegte Kommunikationsunfähigkeit der Parteien eine sachlich unangebrachte Relativierung darstellt. Im Übrigen ist es dem Wohl von Kindern per se abträglich, wenn die Eltern, zu denen sie sich – wie hier C._____ und D._____ – hingezogen fühlen, so gar nicht mehr miteinander verkehren können wie die Parteien. Und es gilt das umso mehr dann, wenn Kin- der deswegen – wie hier C._____ – zugleich auch noch zugemutet wird, dass sie ersatzweise Aufgaben wahrzunehmen haben, die die Eltern zu erfüllen hätten, sich das aber nicht zumuten wollen oder können. Es ist vor dem Hintergrund des bislang zum Elternkonflikt und der damit ein- hergehenden elterlichen Kommunikationsunfähigkeit Dargelegten fast müssig da- rauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Beklagten, das Einzelgericht habe seinen Entscheid für die Alleinsorgezuteilung im Wesentlichen mit dem geschei- terten Schulwechsel im Frühsommer 2015 begründet, und zwar letztlich in unhalt- barer Art, weil es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt habe (vgl. a.a.O., S. 3, S. 5, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13), im angefochtenen Urteil so keine Stütze findet. Diese Auffassung des Beklagten zeigt hingegen eine zusätzliche, über Abschwä-

- 19 - chungen und Relativierungen hinausgehende Facette seiner Sichtweise. Oder sie lässt sich durch die Auffassung des Beklagten illustrieren, die Kinder bekämen all- fällige Meinungsdifferenzen bzw. Differenzen der Eltern nicht mit, weil sie höchs- tens zwei Mal pro Jahr miteinander telefonierten und D._____ weiterhin bei den Sängerknaben aktiv sei; dass D._____ der Ausschluss angedroht worden sein soll, erscheine frei erfunden, um ihn – den Beklagten – in ein schlechtes Licht zu rücken und die Situation viel dramatischer darzustellen, als sie tatsächlich sei (vgl. a.a.O.). Denn das heisst immerhin auch, dass es eine "Situation" gab, die nicht undramatisch war. 3.2.3 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen könnte und für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu sprechen vermöchte. Es ist nicht zu erkennen, wie der Elternkonflikt und die damit einhergehende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern mit Beendigung des Verfahrens abklingen könnte. Der Beklagte vermag das denn auch nirgends näher aufzuzeigen. Insbesondere vermag er nicht darzutun, wie sich die Parteien beispielsweise bei den sich aufgrund des Alters der Kinder künftig vermehrt stel- lenden schulischen Fragen und Fragestellungen zur Ausbildung, die er anerkennt (vgl. act. 159 S. 16, dort Ziff. 87), sach- und zeitgerecht verständigen könnten, obwohl sie miteinander nicht verkehren und keine nennenswerte eigene Kommu- nikation unterhalten, sondern sich für die Kommunikation im Wesentlichen – zu aus der Sicht des Beklagten erforderlichen Beweiszwecken (vgl. Vi-Prot. S. 53) – der Beiständin bedienen oder auf die Kinder stützen, derzeit wie gesehen insbe- sondere auf C._____. Was der Beklagte hingegen in Aussicht stellt, ist die Gefährdung seiner Mit- wirkung als Vater, sollte es zur Alleinsorge der Klägerin kommen (vgl. act. 159 S. 16). Zur Begründung der Berufung taugt auch das aber nicht. Diese erweist sich sachlich vielmehr insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Das Urteil des Einzelgerichts ist daher hinsichtlich der einzig angefochtenen Dispositivziffer 2 zu bestätigen.

- 20 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einzelgerichtes (Dis- positivziffern 10-12) ist unangefochten geblieben. Sie ist daher zu bestätigen.

2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind – im Einklang mit den Anträ- gen der Parteien (vgl. act. 159 S. 2 und act. 168 S. 2) – dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen. Das führt (vgl. act. 106 Abs. 1 ZPO) zur Auflage der Gerichtskosten an den Beklagten sowie zu dessen Verpflichtung, der Klägerin ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen. 2.1 Die Entscheidgebühr ist gestützt auf die §§ 12 Abs. 1-2 und 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen, die Parteientschädigung aufgrund der §§ 13 Abs. 1-2 und 5 Abs. 1 AnwGebV, weil es im Berufungsverfahren einzig noch um eine nicht ver- mögenrechtliche Folge der Scheidung geht. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass der Fall sich auf eine Fragestellung beschränkte, die mit Blick auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis rechtlich nicht als schwierig, sondern als leicht zu gewich- ten ist und insoweit keinen erheblichen Zeitaufwand des Gerichts erforderte. In- dessen kommt dem Streitinteresse des Beklagten ein nicht unerhebliches Ge- wicht zu. Was die Schwierigkeit des Falles und die damit einhergehende anwaltli- che Verantwortung betrifft, gilt gleiches bei der Bemessung der Parteientschädi- gung, was zu einer Grundgebühr von Fr. 3'000.- führt. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf § 13 Abs. 2 AnwGebV (Reduktion bis zu 2/3), dass sich die Klägerin in der Berufungsantwort zu doch breit angelegten Ausführungen des Beklagten zu äussern hatte. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht verlangt (vgl. act. 168 S. 2 und S. 17) und ist daher nicht zu berücksichtigen. 2.2 Bei den Anordnungen zur Liquidation der Prozesskosten ist zu beachten, dass dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (vgl. dazu Art. 122 Abs. 1 ZPO), jedoch seine unentgeltliche Rechtsbeiständin noch keine Aufstel- lung i.S. von § 23 Abs. 2 AnwGebV vorgelegt hat. Deren Entschädigung, die sich aufgrund von § 23 Abs. 1-2 und § 22 AnwGebV nach den §§ 13 Abs. 1-2 und 5

- 21 - Abs. 1 zu richten haben wird, ist daher einem späteren separaten Beschluss vor- zubehalten. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. März 2016 bestätigt.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 10-12) wird bestä- tigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt, jedoch aufgrund bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beklagten und Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten und Berufungsklägers für das Berufungsverfahren wird einem späteren Be- schluss vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde, an das Bezirksgericht Zürich, 2. Ab- teilung – Einzelgericht, an die Obergerichtskasse sowie mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 22 -

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: