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LC160022

Ehescheidung

Zürich OG · 2016-06-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. März 1982 in Winterthur geheiratet. Aus der Ehe sind drei heute erwachsene Kinder hervorgegangen, die Töchter E._____ (geb. tt. Oktober 1981) und G._____ (geb. tt. April 1983) sowie der Sohn F._____ (geb. tt. Februar 1987). Am 24. März 2011 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (act. 4/1), mit Urteil vom 27. April 2011 stellte der Eheschutzrichter die Berechti- gung zum Getrenntleben fest, wies der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter), die eheliche Wohnung bis spätestens 30. Juni 2011 zu verlassen. Alsdann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2011 monatlich im Voraus Un- terhaltsbeiträge von CHF 2'000.-- zu bezahlen (act. 4/11).

E. 2 Zuweisung der Familienwohnung

E. 2.1 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid die eheliche Wohnung der Parteien der Klägerin zu. Sie kam nach einer Interessenabwägung zum Schluss, dass es dem Beklagten insgesamt leichter fallen dürfte, eine Mietwohnung zu fin- den als der Klägerin und setzte dem Beklagten eine Auszugsfrist bis Ende März 2016 (act. 53 S. 6-9).

E. 2.2 Der Beklagte rügt in der Berufung, die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin beruhe auf unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufgrund

- 8 - aktenwidriger Annahmen, verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und sei das Ergebnis einer unrichtigen Anwendung der Beweislastregel: Aktenwidrig sei es, wenn die Vorinstanz von Betreibungen gegen die Klägerin ausgehe, zumal dies vor Vorinstanz bestritten und von der Klägerin nicht bewie- sen worden sei; ohne Betreibungen habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten bei der Wohnungssuche einen entscheidenden Vorteil. Auf den Einwand, die Klä- gerin könne zusammen mit dem Sohn eine Wohnung suchen, sei die Vorinstanz sodann nicht eingegangen und diese habe auch die als Zeugen angebotenen Kinder nicht befragt, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz annehme, dass die Klägerin über kein regelmässiges Einkommen verfügen könnte; entweder müsse die Klä- gerin arbeiten oder sich beim Sozialamt oder der IV anmelden; Sozialhilfeemp- fänger fänden sodann relativ einfache eine Wohnung. Unzutreffend sei schliess- lich die vorinstanzliche Annahme, er, der Beklagte, könne über seinen Arbeitge- ber relativ rasch eine neue Unterkunft finden (act. 51 S. 4-6). 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Kriterien für den Entscheid darüber, welchem Ehegatten nach Art. 121 ZGB die eheliche Wohnung zuzuweisen ist, zu- treffend dargelegt. Sie werden vom Beklagten nicht in Frage gestellt und es kann darauf verwiesen werden (act. 53 S. 7 Ziff. 2). Sie hat dabei zutreffend festgehal- ten, dass dem im allgemeinen wesentlichen Kriterium der Kindesinteressen vor- liegend keine Bedeutung zukommt, weil auch das jüngste Kind der Parteien im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage (und auch schon bei Anhängig- machung des Eheschutzverfahrens) bereits seit mehreren Jahren erwachsen war. Der Beklagte selbst erklärte denn auch noch in der Duplik, dass den Interessen der Kinder keine entscheidende Bedeutung zukomme (Prot. VI S. 23). Da es für die Zuweisung der ehelichen Wohnung auch nicht darauf ankommen kann, ob die Kinder mit dem Vater zusammenwohnen wollen oder nicht, und auch nicht mass- geblich ist, ob die Klägerin mit dem Sohn eine Wohnung mieten kann, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kinder der Parteien, welche hiezu als Zeugen offeriert worden sind (act. 51 S. 5 Rz 10 i.V.m. Prot. VI S. 23), nicht als Zeugen angehört hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ist nicht ersichtlich.

- 9 - 2.3.2 Fest steht, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens die eheliche Woh- nung gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien der Klägerin zugewiesen wurde, welchem Umstand im Rahmen des Scheidungsverfahrens an sich präjudizierende Wirkung zukommen kann (GLOOR, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 121 N 6). Auch diesem Umstand kommt vorliegend indes kaum Bedeutung zu, zumal feststeht, dass der Beklagte ungeachtet der Auszugsfrist noch heute – mithin über fünf Jahre nach dem Entscheid des Eheschutzrichters (act. 4/11) – weiterhin in der ehelichen Wohnung zu leben scheint. 2.3.3 Nicht gerügt wurde die vorinstanzliche Erwägung, dass keine der Parteien aus beruflichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen ist und dass bei- de Parteien in etwa gleichwertige gesundheitliche Einschränkungen haben. Der Beklagte ist in der Nähe der ehelichen Wohnung erwerbstätig, aber nicht auf die- se Wohnung speziell angewiesen, die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Aus diesen Umständen lässt sich für die Zuweisung der ehelichen Wohnung nichts ableiten. Auf den Einwand des Beklagten, es sei der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zumutbar, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung einzugehen. 2.3.4 Aufgrund der Akten (act. 38/22 und act. 25/6) ist erstellt, dass gegen den Beklagten mehrere Betreibungen laufen. Soweit der Beklagte rügt, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass auch gegen die Klägerin Betreibungen laufen, ist festzuhalten, dass vor Vorinstanz der Beklagte im Rahmen der Duplik auf sei- ne Betreibungen hinwies. Weiter führte er aus, es sei denkbar, dass die Klägerin zusammen mit dem Sohn eine Wohnung mieten könnte, welche beide keine Be- treibungseinträge hätten (Prot. VI S. 23). Anschliessend an die Parteivorträge wurde die Klägerin gefragt, ob sie Einträge im Betreibungsregister habe, was sie mit: "Ja. Diese Betreibungen zahle ich momentan in Raten ab. Es sind Kranken- kassenschulden" (Prot. VI S. 30/31) beantwortete. Dazu äusserte sich der Beklag- te in der Stellungnahme zur Parteibefragung nicht (Prot. VI S. 33/34). Damit ergibt sich aus den vorinstanzlichen Vorbringen, dass der Beklagte zwar davon ausging, die Klägerin weise keine Betreibungen aus; die später in der persönlichen Befra- gung erfolgte gegenteilige, konkrete Aussage der Klägerin, sie habe Betreibungen

- 10 - aus Schulden gegenüber der Krankenkasse, bestritt der Beklagte indes konkret nicht. Es kann bei dieser Behauptungslage der Vorinstanz jedenfalls nicht vorge- worfen werden, sie habe aktenwidrig angenommen, es laufen auch gegen die Klägerin Betreibungen. 2.3.5 Angesprochen auf seine Bemühungen bei der Wohnungssuche, hatte der Beklagte in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz weiter geantwortet, er ha- be mit der Tochter G._____ und deren Ehemann in zwei Jahren 200 - 500 Be- werbungen geschickt. Dies sei über G._____ gelaufen, weil sie keine Betreibun- gen habe. Danach habe ihm die Firma eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Prot. VI S. 32). Die Vorinstanz hat Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche für beide Parteien durchaus erkannt. Wenn sie – nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Beklagten selbst – erwog, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der Be- klagte über seinen Arbeitgeber eine neue Unterkunft finden könne, dann ist dies nicht zu beanstanden. 2.3.6 Insgesamt vermag der Beklagte mit seinen Einwendungen keinen Beru- fungsgrund nachzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz basiert auf einer sorgfäl- tigen Interessenabwägung und erging im Rahmen einer sachgerechten Ermes- sensausübung. Es besteht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine Veran- lassung einzugreifen, auch wenn dem Beklagten durchaus zuzugestehen ist, dass es für ihn nicht einfach sein wird, eine neue Wohnung zu finden. Gleiches gälte auch für die Klägerin, was der Beklagte denn auch selbst einräumt (act. 51 S. 6 Rz 13).

E. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Berufung im Zusammenhang mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung als unbegründet und ist abzuweisen. Weite- rungen, welche im Sinne des Eventualantrages des Beklagten eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nötig machten, sind nicht erforderlich.

- 11 -

E. 3 Nachehelicher Unterhalt

E. 3.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Unterhalts zum Schluss, es könnten der Klägerin keine Erwerbseinkünfte angerechnet wer- den (act. 53 S. 13 - 15 Ziff. 3).

E. 3.2 Der Beklagte weist im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz (act. 24 S. 5/6) auf den Vorrang des Eigenversorgungsgrundsatzes gegenüber dem Un- terhaltsanspruch hin und macht geltend, die Klägerin sei bei der Einleitung des Eheschutzverfahrens 47 Jahre alt gewesen und damit deutlich unter 50 Jahre, welche Alterslimite in der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu als Limite für die Frage der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstä- tigkeit gelte. Bei einer ihr zumutbaren Reinigungstätigkeit seien weder die fehlen- de Berufserfahrung noch mangelnde Deutschkenntnisse hinderlich; sie könne dort ohne weiteres ein Nettoeinkommen von CHF 3'400.-- pro Monat verdienen. Nicht erstellt sei, dass die Klägerin lediglich 2 Wochen und nicht wie von ihm, dem Be- klagten, behauptet, 2 Monate in der Schweiz gearbeitet habe, ebensowenig, dass sie kein Deutsch spreche oder nicht arbeitsfähig sei. Es sei stossend, wenn die Beklagte wegen angeblicher gesundheitlicher Beschwerden nicht zu arbeiten brauche, während er mit seinen belegten Beschwerden arbeiten müsse. Überdies habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in keiner Weise begrün- det, weshalb es praktisch ausgeschlossen sein solle, dass sie auf dem Arbeits- markt eine Stelle finden könne (act. 51 S. 6-9).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die bundesgerichtliche Pra- xis zur Frage der Zumutbarkeit für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Einzelnen dargelegt. Insbesondere hat sie zutreffend auf die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Wiederaufnahme bzw. Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit hingewiesen. Ob diese zumutbar ist bzw. gefordert werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Der Entscheid hängt mitunter ab vom Alter, dem Gesundheitszustand, der beruflichen Erfahrung und Ausbildung und auch davon, wie lange jemand nicht im Berufsleben integriert war (BGer 5A_272/2009 E. 4.1; BGE 128 III 4 E. 4c/bb; 114 II 13 E. 5). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltführenden Ehegatten die Wieder-

- 12 - aufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeit- punkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben, wobei der entscheidende Zeitpunkt der Zeitpunkt der Tren- nung bildet (BGer 5A_71/2013, Urteil vom 28. März 2013, E. 1.3 und E. 2.4, mit Verweis auf BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2 S. 108 f., mit Bezug auf die Alterslimite S. 109, mit Hinweisen). Geht es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden teilzeitlichen Erwerbstätigkeit spielt das Alter sodann keine entscheidende Rolle (BGer 5C.27/2005, Urteil vom 23. November 2005, E. 3.5 a.E.; GLOOR/SPYCHER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 125 N 11).

E. 3.4 Die Parteien waren über 30 Jahre miteinander verheiratet. Sie führten unbe- strittenermassen eine Ehe mit traditioneller Aufgabenteilung, d.h. der Beklagte war erwerbstätig während die Klägerin sich um Haushalt und Kinder kümmerte. Ausser im Umfang von maximal 2 Monaten war die Klägerin nie ausser Haus tä- tig. Es steht damit fest, dass sie nur marginale Berufserfahrung aufweist. Die Klä- gerin ist heute 51 ½ Jahre alt. Mit Bezug auf die Sprachkenntnisse bestreitet der Beklagte pauschal, dass die Klägerin kein Deutsch spreche; im Übrigen stellt er sich auf den Standpunkt, dass dies für die Erfüllung von Reinigungsarbeiten nicht relevant sei. Dies trifft zwar zu, doch erweist sich die Vertrautheit mit der deut- schen Sprache für eine Eingliederung ins Berufsleben im allgemeinen als mindes- tens hilfreich. Wie es sich mit den Deutschkenntnissen der Klägerin verhält, ist im Einzelnen nicht bekannt, kann aber letztlich offen bleiben. Aus dem vorinstanzli- chen Verfahren ergibt sich immerhin, dass sowohl für die Einigungs- wie auch die Hauptverhandlung eine Übersetzung erforderlich war (Prot. VI S. 2 und 19). Die von der Vorinstanz erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin stellt der Beklagte in der Berufung zwar pauschal in Frage, indem er von "angebli- chen" Beschwerden spricht (act. 51 S. 8 Rz 19), er macht aber vor allem geltend, diese liessen sich relativ gut behandeln und eine Arbeitsfähigkeit sei nicht nach- gewiesen (act. 51 S. 8 Rz 18). Damit räumt er mindestens das Vorhandensein der

- 13 - namentlich genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ein. Ob diese derart sind, dass Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müsste, kann letztlich offen bleiben, weil es darauf in der Gesamtwürdigung nicht ankommt, wie zu zeigen ist. Der Beklagte beruft sich zur Begründung der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme der Klägerin insbesondere auf die veränderte bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Bezug auf die Alterslimite. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts vor allem in jenen Fällen Anwendung findet, in welchen es um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden teilweisen Er- werbstätigkeit geht. Eine solche liegt bei der Klägerin nicht vor. Wie gesehen war die Klägerin in den letzten über 30 Jahren nur in einem vernachlässigbaren kur- zen Zeitraum erwerbstätig. Aber auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin im Eheschutzverfahren noch weit unter 50 Jahre alt gewesen sei, erweist sich als nicht zielführend: Die Klägerin war im Eheschutzverfahren 47 Jahre alt, hatte mit- hin das Alter von 45 Jahren bereits klar überschritten. Der Zeitpunkt des Ehe- schutzverfahrens kann aber vorliegend auch nicht massgeblich sein, geht doch der Beklagte auch in der vorliegenden Berufung noch davon aus, es habe damals berechtigte Hoffnung bestanden, dass sich die Parteien wieder versöhnten (act. 51 S. 4 Rz 4). Erst an der Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2014 erklärte die Klägerin, dass sie sich vor zwei Monaten zur Scheidung entschlossen habe (Prot. VI S. 3), was der Beklagte mit der Frage "Habe ich denn eine andere Mög- lichkeit?" akzeptierte (Prot. VI S. 6). Erst in diesem Zeitpunkt kann von einem fes- ten Trennungswillen augegangen werden, und in jenem Zeitpunkt – Mai 2014 – stand die Klägerin kurz vor ihrem 50. Geburtstag. Auch wenn die Annäherung an das Alter 50 vorliegend für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme der Er- werbstägigkeit massgeblich wäre – wovon nicht ohne weiteres ausgegangen wer- den kann –, dann hätte die Klägerin diese im massgeblichen Zeitpunkt nahezu er- reicht. Bei diesen Verhältnissen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der ge- sundheitlichen Situation, der Berufserfahrung und der sehr langen Dauer, in wel- cher die Klägerin nicht im Erwerbsleben integriert war, erweist sich der vorinstanz- liche Entscheid, der Klägerin keine Erwerbseinkünfte anzurechnen, als sachge- recht. Einen Berufungsgrund konnte der Beklagte nicht nachweisen.

- 14 -

E. 3.5 Beim Bedarf der Klägerin hat die Vorinstanz einen Grundbetrag von CHF 1'100.-- berücksichtigt (act. 53 S. 16). Dies entspricht den Vorgaben gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 (dort Ziff. II.1.1.1), welches für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit er- wachsenen Personen diesen Betrag vorsieht. Lebt die Klägerin unbestrittener- massen mit dem erwachsenen Sohn zusammen, ist dieser Grundbetrag massge- bend und nicht der hälftige Ehepaar-Grundbetrag, wie der Beklagte in der Beru- fung geltend macht (act. 51 S. 9 Rz 23). Noch in der Klageantwort hatte der Be- klagte selbst der Klägerin den Grundbetrag von CHF 1'100.-- zugestanden (act. 24 S. 4). Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Klägerin wurde im Übrigen im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Es bleibt damit bei dem von ihr ermit- telten Wert von CHF 2'188.--.

E. 3.6 Im Zusammenhang mit seinem Erwerbseinkommen macht der Beklagte in der Berufung unter Verweis auf neue ärztliche Bescheinigungen geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich verschlechtert (act. 51 S. 9 Rz 25ff. und act. 52/3-5). Da er selbst daraus nichts ableitet, erübrigt es sich, da- rauf weiter einzugehen. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz dem Beklag- ten angerechneten Einkommen von monatlich CHF 5'375.--. 3.7.1 Mit Bezug auf seinen Bedarf rügt der Beklagte in der Berufung, dass seine Schulden, welche zu Lohnpfändungen geführt hatten, in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz lasse damit ausser Acht, dass diese Schulden gemeinsame Schulden der Parteien seien. Es gehe nicht an, dass die gemeinsamen Schulden weder güterrechtlich noch in der Unterhaltsberech- nung berücksichtigt würden. Des weiteren rügt er, es seien ihm anstatt der gel- tend gemachten CHF 600.-- für seine Mobilitätskosten nur CHF 84.-- angerechnet worden (act. 51 S. 10 Rz 28 ff.). 3.7.2 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten im Bedarf Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 84.-- an, wie der Beklagte sie in der Klageantwort geltend ge- macht hatte (act. 24 S. 5). Es handelt sich dabei gemäss seiner Darstellung um die ZVV-Abonnementskosten. In der Duplik machte er neu Autokosten in der Hö- he von CHF 600.-- geltend, weil er aufgrund seiner Gesundheit auf ein Auto an-

- 15 - gewiesen sei (Prot. VI S. 26). Die Klägerin hatte die Abonnementskosten für in Ordnung befunden (Prot. VI S. 21), die geltend gemachten Autokosten indes bestritten (Prot. VI S. 33), worauf der Beklagte wiederum erwiderte, er sei auf ein Fahrzeug angewiesen (auch für Arztbesuche und Auslandbesuche; Prot. VI S. 33). Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Im Ergebnis wirkt sich dies allerdings nicht aus: Aufgrund der aufgezeigten Behauptungen der Parteien vor Vorinstanz ergibt sich, dass die Anrechnung der geltend gemachten Autokosten umstritten war, indes hat der Beklagte nicht hinreichend substanziiert, dass und weshalb er auf ein Fahrzeug angewiesen sein soll. Sowohl Arzt- wie auch Aus- landbesuche fallen als Begründung zum vornherein ausser Betracht; massgeblich wäre ein Angewiesensein auf das Fahrzeug für die Berufsausübung, welches nicht einmal behauptet wurde. Ebenfalls nicht dargetan wurde, weshalb für ein Fahrzeug die gemäss Kreisschreiben vorgesehene Maximalhöhe von CHF 600.-- /Mt. berücksichtigt werden sollten. Das Vorbringen des Beklagten zu den behaup- teten Auslagen war insgesamt zu wenig klar, als darüber hätte Beweis geführt werden können. Es musste daher bei den von der Klägerin anerkannten und von der Vorinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten des Beklagten in der Höhe von CHF 84.-- bleiben. 3.7.3 Gleiches gilt auch für die vom Beklagten geltend gemachten Drittschulden, welche der Beklagte in seiner Bedarfsrechnung berücksichtigt haben will. Weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren macht er geltend, welcher Betrag zu berücksichtigen wäre. Vor Vorinstanz verweist er in der Klageantwort auf beste- hende Schulden (act. 24 S. 5 i.V.m. act. 25/6), in der Duplik macht er geltend, dass alles, was über seinem Existenzbedarf liege, gepfändet werde, ohne aller- dings einen Betrag zu nennen und oder über die Dauer der Lohnpfändung etwas zu sagen. Auch hier verweist er einzig auf den Betreibungsregisterauszug (Prot. VI S. 25 i.V.m. act. 25/6). Damit liesse sich der zu berücksichtigende Betrag nicht ermitteln, weshalb er auch nicht berücksichtigt werden kann. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Schuld im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksich- tigt werden könnte. Das Schrifttum hält dies für geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhalts beider

- 16 - Ehegatten begründet wurde (vgl. Erwähnung in BGE 127 III 289 E. 2 bb S. 292), wozu indes wiederum vorliegend nichts dargetan ist. 3.7.4 Die Einwände des Beklagten im Zusammenhang mit seinem Bedarf erwei- sen sich als unbegründet und es bleibt auch insoweit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von CHF 3'557.-- (act. 53 S. 18).

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Berufung so- wohl hinsichtlich der Zuweisung der ehelichen Wohnung wie auch mit Bezug auf die Unterhaltspflicht unbegründet ist. Weiterungen im Sinne der Eventualanträge sind nicht erforderlich. Die Berufung ist vielmehr abzuweisen und das vorinstanz- liche Urteil in der Sache zu bestätigen. Da die im angefochtenen Entscheid ge- nannten Termine für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietver- hältnis sowie für den Auszug des Beklagten mittlerweile verstrichen sind, sind sie neu festzulegen. Dem Auszugstermin anzupassen ist sodann der Beginn für die Unterhaltszahlungsverpflichtung. Dem Beklagten ist die Frist für den Auszug aus der ehelichen Wohnung bis Ende Juli 2016 anzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung und der Beklagte wird für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig. Beim Scheidungsverfahren handelt es sich grundsätzlich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Berufungsverfahren streitig ist im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Wohnung als nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Darüber hinaus geht es um die nacheheliche Unterhalts- pflicht, konkret um monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'800.-- für die Dauer also von 10 Jahren (bis voraussichtlich März 2026). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann nach § 5 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010

- 17 - (GebV) die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV wird dabei die Gebühr bei wiederkehrenden Leistungen in der Regel ermässigt. Vorliegend rechtfertigt sich gestützt auf diese Erwägungen eine Ent- scheidgebühr von CHF 4'000.--.

2. Dem Beklagten wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. Ein gleiches Gesuch stellt er auch im Berufungsver- fahren (act. 51 S. 3 und 11). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit kann mit dem Beklagten ohne weiteres bejaht werden. Alsdann kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Berufung im massgebli- chen Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als geradezu aussichtslos zeigte. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 275 E. 4b; BGE 124 I 304 E. 2c und weitere). Vorliegend hat sich die Berufung zwar als unbegründet erwiesen. Bei der Zuwei- sung der ehelichen Wohnung stand allerdings ein Entscheid an, bei dem das Er- messen eine wesentliche Rolle spielte und bei dem für beide Positionen auch im Berufungsverfahren gute Gründe angeführt werden konnten. Mindestens insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre. Weiterhin ist sodann davon auszuge- hen, dass der Beklagte auch für die Rechtsmittelerhebung auf rechtlichen Bei- stand angewiesen war. Es ist ihm daher für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person seines Rechtsvertre-

- 18 - ters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Beklagten sind dem- gemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; diese sind indes zu- folge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beklagte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie nicht ins Verfahren einbezogen werden musste. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2016 mit dem heutigen Urteil in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwächst:
  2. Die Ehe der Parteien wird geschieden. (…)
  3. (…) c) Im Mehrbetrag werden die Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen.
  4. (…) b) Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.
  5. Die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vorsorgewerk D._____ / SV-Nr. …) den Betrag von Fr. 170'121.75 auf ein auf die Klägerin lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ZBF, Postfach, 8010 Zürich, BC-Nr. 700, zu übertragen. (…)
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 618.75 Übersetzungskosten Fr. 4'818.75 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf 2/3. - 19 -
  7. Dem Beklagten und Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Winterthur sowie die Obergerichtskasse mit nachstehendem Urteil, bezüglich Dispositiv Ziff. 1: - an das Zivilstandsamt Winterthur mit Formular, - an das Migrationsamt mit Formular, - an die D1._____ Sammelstiftung (vormals Vorsorgeeinrichtung D._____ Sammelstiftung, … [Adresse]), - an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ZBF, Postfach, 8010 Zürich, je gegen Empfangsschein. Es wird erkannt:
  9. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Winterthur vom 21. Januar 2016 wird bestätigt. Dispositiv Ziffern 2.a) und b) sowie 3.a) werden wie folgt neu gefasst:
  10. a) Die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis für die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur werden mit Wirkung ab dem 1. August 2016 auf die Klägerin alleine übertragen. b) Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Juli 2016 zu verlassen.
  11. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich ab dem Zeitpunkt seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur, spätestens jedoch ab dem 1. August 2016, bis zu seinem Eintritt ins ordentli- che AHV-Rentenalter (voraussichtlich am tt. März 2026) monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'800.– zu entrichten. - 20 - Dispositiv Ziff. 3b, 4a, 6, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Winterthur vom 21. Januar 2016 werden bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt jedoch zufolge der ihm gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
  14. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, - an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 51 und 52, - an die D1._____ Sammelstiftung (vormals D._____ Sammelstiftung, … [Adresse]) bezüglich Dispositiv Ziff. 1, sowie an das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Januar 2016; Proz. FE140126

- 2 - Schlussanträge Klägerin: (act. 18; Prot. VI S. 20) " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei die eheliche Wohnung definitiv der Klägerin zuzusprechen.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen:

a) Monatlich Fr. 2'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Pen- sionierung des Beklagten.

b) Monatlich Fr. 1'400.– ab Eintritt des Beklagten ins Rentenalter und bis zum Ableben der Klägerin.

4. Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.

5. Es seien die Parteien güterrechtlich auseinander zu setzen.

6. Es sei die Berufsvorsorgeeinrichtung des Beklagten im Sinne von Art. 122 ZGB anzuweisen, die Hälfte des Guthabens des Beklagten auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Sicherheitskonto zu überweisen.

7. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Vortragenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Schlussanträge Beklagter: (act. 24; Prot. VI S. 23) " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Es sei die eheliche Wohnung dem Beklagten zuzusprechen.

3. Aufgrund der Eigenversorgungskapazität der Klägerin und mangels Leistungs- fähigkeit des Beklagten sei von der Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbei- träge abzusehen.

4. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.

5. Es sei der Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

- 3 - Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2016: (act. 53)

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. a) Die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis für die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur werden mit Wirkung ab dem 1. April 2016 auf die Klägerin alleine übertragen.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2016 zu verlassen.

3. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich ab dem Zeitpunkt seines Aus- zugs aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur, spätestens jedoch ab dem 1. April 2016, bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Rentenalter (voraussichtlich am tt. März 2026) monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zu entrichten.

b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Disp.-Ziff. 3. a) basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende De- zember 2015 von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Februar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Februar 2017, dem Stand des Indexes per Ende Dezember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: UHB gem. Scheidungsurteil x Indexstand Ende Vorjahr neuer UHB = ----------------------------------------------------------------------------- Indexstand Ende Dezember 2015 (97.3 Punkte). Für den Fall, dass das Nettoeinkommen des Beklagten sich nicht in einem der In- dexveränderung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Der Beklagte hätte in einem solchen Falle durch Vorlage der entsprechenden Lohnausweise an die Klägerin den Beweis dafür zu erbringen, dass sich sein Nettoeinkommen nicht entsprechend der Indexverände- rung erhöht hat. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

c) Im Mehrbetrag werden die Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen.

4. a) Der Beklagte wird berechtigt erklärt, bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur seine persönlichen Gegenstände mitzuneh- men.

b) Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

5. Die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Be- klagten (Vorsorgewerk D._____ / SV-Nr. …) den Betrag von Fr. 170'121.75 auf ein auf die Klägerin lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal- bank, ZBF, Postfach, 8010 Zürich, BC-Nr. 700, zu übertragen.

6. a) Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrun- de: Einkünfte (netto):

- 4 - − Klägerin: Fr. 0.–; (nicht erwerbstätig) − Beklagter: Fr. 5'375.–. (bei 100%-Pensum inkl. Anteil 13. ML bzw. unter Berücksichtigung der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin) Notbedarf ohne Steuern: − Klägerin: Fr. 2'188.–; (inkl. Haushaltsgemeinschaft mit volljährigen Kindern E._____ und F._____) − Beklagter: Fr. 3'557.–.

b) Der Klägerin fehlt zur Deckung ihres Notbedarfs zurzeit jeden Monat folgender Be- trag: Fr. 388.–.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 618.75 Übersetzungskosten Fr. 4'818.75 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf 2/3.

8. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung

11. Rechtsmittel Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 51 S. 2): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2.a) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Januar 2016 betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Berufungsbeklagte aufzuhe- ben und die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur mit Wirkung per Auszugsdatum der Berufungsbeklagten auf den Berufungskläger zu übertragen; Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2.a) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Januar 2016 betreffend die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Berufungsbeklag- te aufzuheben und unter Anweisung von weiteren Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 5 -

2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2.b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Januar 2016 betreffend die Auszugsfrist bis 31. März 2016 aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung zu verlassen, sobald sie eine neue Wohnung ge- funden hat. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2.b) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Januar 2016 betreffend die Auszugsfrist bis 31. März 2016 aufzuheben und unter An- weisung von weiteren Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3.a) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Januar 2016 betreffend nachehelichen Unterhalt aufzuheben und festzustellen, dass kein nachehe- licher Unterhalt seitens Berufungskläger an die Berufungsbeklagte geschuldet ist. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3.a) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Januar 2016 betreffend nachehelichen Unterhalt aufzuheben und unter Anweisung von weiteren Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Parteien haben am tt. März 1982 in Winterthur geheiratet. Aus der Ehe sind drei heute erwachsene Kinder hervorgegangen, die Töchter E._____ (geb. tt. Oktober 1981) und G._____ (geb. tt. April 1983) sowie der Sohn F._____ (geb. tt. Februar 1987). Am 24. März 2011 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (act. 4/1), mit Urteil vom 27. April 2011 stellte der Eheschutzrichter die Berechti- gung zum Getrenntleben fest, wies der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter), die eheliche Wohnung bis spätestens 30. Juni 2011 zu verlassen. Alsdann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2011 monatlich im Voraus Un- terhaltsbeiträge von CHF 2'000.-- zu bezahlen (act. 4/11).

2. Am 25. April 2014 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein (act. 1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung, nach Erstattung von Klagebe-

- 6 - gründung und Klageantwort sowie mündlicher Hauptverhandlung, Befragung der Parteien und Stellungnahme der Parteien erging am 21. Januar 2016 der erstin- stanzliche Entscheid (act. 53). Für den Verfahrensgang vor Vorinstanz im Einzel- nen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 53 S. 3/4). Das Urteil wurde den Parteien am 10. Februar 2016 zugestellt (act. 47). Am

11. März 2016 erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs erwähnten Anträ- gen. In formeller Hinsicht stellt er das Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 51 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 ZPO verzichtet werden. II. Formelles

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Beru- fung wendet sich der Beklagte einerseits gegen die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin (Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides und damit verbunden Dispositiv Ziff. 4a), andererseits gegen die ihm auferlegte Unter- haltszahlungspflicht (Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides). Mit der Bestreitung der Unterhaltszahlungspflicht angefochten sind sinngemäss auch die der Berechnung zugrunde gelegten finanziellen Verhältnisse der Parteien gemäss Dispositiv Ziff. 6. Im Weiteren ficht der Beklagte sinngemäss die Kosten- und Ent- schädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 8 und 9 an. Allein diese Fragen bil- den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Es erwächst insoweit mit dem heutigen Entscheid in Rechtskraft, was vorzumerken ist.

2. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Begründungs- pflicht ergibt sich sodann auch die Pflicht, konkrete Anträge zu stellen. Die Beru-

- 7 - fungsschrift des Beklagten wurde rechtzeitig (act. 51 i.V.m. act. 46) eingereicht und sie erfüllt auch im Übrigen die formellen Voraussetzungen; es ist ohne weite- res darauf einzutreten. III. Materielles

1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Män- gel frei und unbeschränkt prüfen (Reetz/Theiler, ZK ZPO, 3. Aufl., Art. 310 N 5 und 6). Dem Berufungskläger obliegt es, konkrete Rügen anzubringen. Er hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und gegebenen- falls auf welche Dokumente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird grund- sätzlich nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanz- lichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136). In den im Berufungsverfahren noch im Streit liegenden Punkten gilt vorliegend – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Dispositionsmaxime.

2. Zuweisung der Familienwohnung 2.1 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid die eheliche Wohnung der Parteien der Klägerin zu. Sie kam nach einer Interessenabwägung zum Schluss, dass es dem Beklagten insgesamt leichter fallen dürfte, eine Mietwohnung zu fin- den als der Klägerin und setzte dem Beklagten eine Auszugsfrist bis Ende März 2016 (act. 53 S. 6-9). 2.2 Der Beklagte rügt in der Berufung, die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin beruhe auf unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufgrund

- 8 - aktenwidriger Annahmen, verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und sei das Ergebnis einer unrichtigen Anwendung der Beweislastregel: Aktenwidrig sei es, wenn die Vorinstanz von Betreibungen gegen die Klägerin ausgehe, zumal dies vor Vorinstanz bestritten und von der Klägerin nicht bewie- sen worden sei; ohne Betreibungen habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten bei der Wohnungssuche einen entscheidenden Vorteil. Auf den Einwand, die Klä- gerin könne zusammen mit dem Sohn eine Wohnung suchen, sei die Vorinstanz sodann nicht eingegangen und diese habe auch die als Zeugen angebotenen Kinder nicht befragt, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz annehme, dass die Klägerin über kein regelmässiges Einkommen verfügen könnte; entweder müsse die Klä- gerin arbeiten oder sich beim Sozialamt oder der IV anmelden; Sozialhilfeemp- fänger fänden sodann relativ einfache eine Wohnung. Unzutreffend sei schliess- lich die vorinstanzliche Annahme, er, der Beklagte, könne über seinen Arbeitge- ber relativ rasch eine neue Unterkunft finden (act. 51 S. 4-6). 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Kriterien für den Entscheid darüber, welchem Ehegatten nach Art. 121 ZGB die eheliche Wohnung zuzuweisen ist, zu- treffend dargelegt. Sie werden vom Beklagten nicht in Frage gestellt und es kann darauf verwiesen werden (act. 53 S. 7 Ziff. 2). Sie hat dabei zutreffend festgehal- ten, dass dem im allgemeinen wesentlichen Kriterium der Kindesinteressen vor- liegend keine Bedeutung zukommt, weil auch das jüngste Kind der Parteien im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage (und auch schon bei Anhängig- machung des Eheschutzverfahrens) bereits seit mehreren Jahren erwachsen war. Der Beklagte selbst erklärte denn auch noch in der Duplik, dass den Interessen der Kinder keine entscheidende Bedeutung zukomme (Prot. VI S. 23). Da es für die Zuweisung der ehelichen Wohnung auch nicht darauf ankommen kann, ob die Kinder mit dem Vater zusammenwohnen wollen oder nicht, und auch nicht mass- geblich ist, ob die Klägerin mit dem Sohn eine Wohnung mieten kann, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kinder der Parteien, welche hiezu als Zeugen offeriert worden sind (act. 51 S. 5 Rz 10 i.V.m. Prot. VI S. 23), nicht als Zeugen angehört hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ist nicht ersichtlich.

- 9 - 2.3.2 Fest steht, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens die eheliche Woh- nung gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien der Klägerin zugewiesen wurde, welchem Umstand im Rahmen des Scheidungsverfahrens an sich präjudizierende Wirkung zukommen kann (GLOOR, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 121 N 6). Auch diesem Umstand kommt vorliegend indes kaum Bedeutung zu, zumal feststeht, dass der Beklagte ungeachtet der Auszugsfrist noch heute – mithin über fünf Jahre nach dem Entscheid des Eheschutzrichters (act. 4/11) – weiterhin in der ehelichen Wohnung zu leben scheint. 2.3.3 Nicht gerügt wurde die vorinstanzliche Erwägung, dass keine der Parteien aus beruflichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen ist und dass bei- de Parteien in etwa gleichwertige gesundheitliche Einschränkungen haben. Der Beklagte ist in der Nähe der ehelichen Wohnung erwerbstätig, aber nicht auf die- se Wohnung speziell angewiesen, die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Aus diesen Umständen lässt sich für die Zuweisung der ehelichen Wohnung nichts ableiten. Auf den Einwand des Beklagten, es sei der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zumutbar, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung einzugehen. 2.3.4 Aufgrund der Akten (act. 38/22 und act. 25/6) ist erstellt, dass gegen den Beklagten mehrere Betreibungen laufen. Soweit der Beklagte rügt, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass auch gegen die Klägerin Betreibungen laufen, ist festzuhalten, dass vor Vorinstanz der Beklagte im Rahmen der Duplik auf sei- ne Betreibungen hinwies. Weiter führte er aus, es sei denkbar, dass die Klägerin zusammen mit dem Sohn eine Wohnung mieten könnte, welche beide keine Be- treibungseinträge hätten (Prot. VI S. 23). Anschliessend an die Parteivorträge wurde die Klägerin gefragt, ob sie Einträge im Betreibungsregister habe, was sie mit: "Ja. Diese Betreibungen zahle ich momentan in Raten ab. Es sind Kranken- kassenschulden" (Prot. VI S. 30/31) beantwortete. Dazu äusserte sich der Beklag- te in der Stellungnahme zur Parteibefragung nicht (Prot. VI S. 33/34). Damit ergibt sich aus den vorinstanzlichen Vorbringen, dass der Beklagte zwar davon ausging, die Klägerin weise keine Betreibungen aus; die später in der persönlichen Befra- gung erfolgte gegenteilige, konkrete Aussage der Klägerin, sie habe Betreibungen

- 10 - aus Schulden gegenüber der Krankenkasse, bestritt der Beklagte indes konkret nicht. Es kann bei dieser Behauptungslage der Vorinstanz jedenfalls nicht vorge- worfen werden, sie habe aktenwidrig angenommen, es laufen auch gegen die Klägerin Betreibungen. 2.3.5 Angesprochen auf seine Bemühungen bei der Wohnungssuche, hatte der Beklagte in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz weiter geantwortet, er ha- be mit der Tochter G._____ und deren Ehemann in zwei Jahren 200 - 500 Be- werbungen geschickt. Dies sei über G._____ gelaufen, weil sie keine Betreibun- gen habe. Danach habe ihm die Firma eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Prot. VI S. 32). Die Vorinstanz hat Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche für beide Parteien durchaus erkannt. Wenn sie – nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Beklagten selbst – erwog, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der Be- klagte über seinen Arbeitgeber eine neue Unterkunft finden könne, dann ist dies nicht zu beanstanden. 2.3.6 Insgesamt vermag der Beklagte mit seinen Einwendungen keinen Beru- fungsgrund nachzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz basiert auf einer sorgfäl- tigen Interessenabwägung und erging im Rahmen einer sachgerechten Ermes- sensausübung. Es besteht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine Veran- lassung einzugreifen, auch wenn dem Beklagten durchaus zuzugestehen ist, dass es für ihn nicht einfach sein wird, eine neue Wohnung zu finden. Gleiches gälte auch für die Klägerin, was der Beklagte denn auch selbst einräumt (act. 51 S. 6 Rz 13). 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Berufung im Zusammenhang mit der Zuweisung der ehelichen Wohnung als unbegründet und ist abzuweisen. Weite- rungen, welche im Sinne des Eventualantrages des Beklagten eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nötig machten, sind nicht erforderlich.

- 11 -

3. Nachehelicher Unterhalt 3.1 Die Vorinstanz kam im Rahmen der Prüfung des nachehelichen Unterhalts zum Schluss, es könnten der Klägerin keine Erwerbseinkünfte angerechnet wer- den (act. 53 S. 13 - 15 Ziff. 3). 3.2 Der Beklagte weist im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz (act. 24 S. 5/6) auf den Vorrang des Eigenversorgungsgrundsatzes gegenüber dem Un- terhaltsanspruch hin und macht geltend, die Klägerin sei bei der Einleitung des Eheschutzverfahrens 47 Jahre alt gewesen und damit deutlich unter 50 Jahre, welche Alterslimite in der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu als Limite für die Frage der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstä- tigkeit gelte. Bei einer ihr zumutbaren Reinigungstätigkeit seien weder die fehlen- de Berufserfahrung noch mangelnde Deutschkenntnisse hinderlich; sie könne dort ohne weiteres ein Nettoeinkommen von CHF 3'400.-- pro Monat verdienen. Nicht erstellt sei, dass die Klägerin lediglich 2 Wochen und nicht wie von ihm, dem Be- klagten, behauptet, 2 Monate in der Schweiz gearbeitet habe, ebensowenig, dass sie kein Deutsch spreche oder nicht arbeitsfähig sei. Es sei stossend, wenn die Beklagte wegen angeblicher gesundheitlicher Beschwerden nicht zu arbeiten brauche, während er mit seinen belegten Beschwerden arbeiten müsse. Überdies habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV in keiner Weise begrün- det, weshalb es praktisch ausgeschlossen sein solle, dass sie auf dem Arbeits- markt eine Stelle finden könne (act. 51 S. 6-9). 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die bundesgerichtliche Pra- xis zur Frage der Zumutbarkeit für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Einzelnen dargelegt. Insbesondere hat sie zutreffend auf die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Wiederaufnahme bzw. Aus- dehnung der Erwerbstätigkeit hingewiesen. Ob diese zumutbar ist bzw. gefordert werden kann, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Der Entscheid hängt mitunter ab vom Alter, dem Gesundheitszustand, der beruflichen Erfahrung und Ausbildung und auch davon, wie lange jemand nicht im Berufsleben integriert war (BGer 5A_272/2009 E. 4.1; BGE 128 III 4 E. 4c/bb; 114 II 13 E. 5). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltführenden Ehegatten die Wieder-

- 12 - aufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeit- punkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben, wobei der entscheidende Zeitpunkt der Zeitpunkt der Tren- nung bildet (BGer 5A_71/2013, Urteil vom 28. März 2013, E. 1.3 und E. 2.4, mit Verweis auf BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2 S. 108 f., mit Bezug auf die Alterslimite S. 109, mit Hinweisen). Geht es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden teilzeitlichen Erwerbstätigkeit spielt das Alter sodann keine entscheidende Rolle (BGer 5C.27/2005, Urteil vom 23. November 2005, E. 3.5 a.E.; GLOOR/SPYCHER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 125 N 11). 3.4 Die Parteien waren über 30 Jahre miteinander verheiratet. Sie führten unbe- strittenermassen eine Ehe mit traditioneller Aufgabenteilung, d.h. der Beklagte war erwerbstätig während die Klägerin sich um Haushalt und Kinder kümmerte. Ausser im Umfang von maximal 2 Monaten war die Klägerin nie ausser Haus tä- tig. Es steht damit fest, dass sie nur marginale Berufserfahrung aufweist. Die Klä- gerin ist heute 51 ½ Jahre alt. Mit Bezug auf die Sprachkenntnisse bestreitet der Beklagte pauschal, dass die Klägerin kein Deutsch spreche; im Übrigen stellt er sich auf den Standpunkt, dass dies für die Erfüllung von Reinigungsarbeiten nicht relevant sei. Dies trifft zwar zu, doch erweist sich die Vertrautheit mit der deut- schen Sprache für eine Eingliederung ins Berufsleben im allgemeinen als mindes- tens hilfreich. Wie es sich mit den Deutschkenntnissen der Klägerin verhält, ist im Einzelnen nicht bekannt, kann aber letztlich offen bleiben. Aus dem vorinstanzli- chen Verfahren ergibt sich immerhin, dass sowohl für die Einigungs- wie auch die Hauptverhandlung eine Übersetzung erforderlich war (Prot. VI S. 2 und 19). Die von der Vorinstanz erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin stellt der Beklagte in der Berufung zwar pauschal in Frage, indem er von "angebli- chen" Beschwerden spricht (act. 51 S. 8 Rz 19), er macht aber vor allem geltend, diese liessen sich relativ gut behandeln und eine Arbeitsfähigkeit sei nicht nach- gewiesen (act. 51 S. 8 Rz 18). Damit räumt er mindestens das Vorhandensein der

- 13 - namentlich genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ein. Ob diese derart sind, dass Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müsste, kann letztlich offen bleiben, weil es darauf in der Gesamtwürdigung nicht ankommt, wie zu zeigen ist. Der Beklagte beruft sich zur Begründung der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme der Klägerin insbesondere auf die veränderte bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Bezug auf die Alterslimite. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts vor allem in jenen Fällen Anwendung findet, in welchen es um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden teilweisen Er- werbstätigkeit geht. Eine solche liegt bei der Klägerin nicht vor. Wie gesehen war die Klägerin in den letzten über 30 Jahren nur in einem vernachlässigbaren kur- zen Zeitraum erwerbstätig. Aber auch der Hinweis darauf, dass die Klägerin im Eheschutzverfahren noch weit unter 50 Jahre alt gewesen sei, erweist sich als nicht zielführend: Die Klägerin war im Eheschutzverfahren 47 Jahre alt, hatte mit- hin das Alter von 45 Jahren bereits klar überschritten. Der Zeitpunkt des Ehe- schutzverfahrens kann aber vorliegend auch nicht massgeblich sein, geht doch der Beklagte auch in der vorliegenden Berufung noch davon aus, es habe damals berechtigte Hoffnung bestanden, dass sich die Parteien wieder versöhnten (act. 51 S. 4 Rz 4). Erst an der Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2014 erklärte die Klägerin, dass sie sich vor zwei Monaten zur Scheidung entschlossen habe (Prot. VI S. 3), was der Beklagte mit der Frage "Habe ich denn eine andere Mög- lichkeit?" akzeptierte (Prot. VI S. 6). Erst in diesem Zeitpunkt kann von einem fes- ten Trennungswillen augegangen werden, und in jenem Zeitpunkt – Mai 2014 – stand die Klägerin kurz vor ihrem 50. Geburtstag. Auch wenn die Annäherung an das Alter 50 vorliegend für die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme der Er- werbstägigkeit massgeblich wäre – wovon nicht ohne weiteres ausgegangen wer- den kann –, dann hätte die Klägerin diese im massgeblichen Zeitpunkt nahezu er- reicht. Bei diesen Verhältnissen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der ge- sundheitlichen Situation, der Berufserfahrung und der sehr langen Dauer, in wel- cher die Klägerin nicht im Erwerbsleben integriert war, erweist sich der vorinstanz- liche Entscheid, der Klägerin keine Erwerbseinkünfte anzurechnen, als sachge- recht. Einen Berufungsgrund konnte der Beklagte nicht nachweisen.

- 14 - 3.5 Beim Bedarf der Klägerin hat die Vorinstanz einen Grundbetrag von CHF 1'100.-- berücksichtigt (act. 53 S. 16). Dies entspricht den Vorgaben gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 (dort Ziff. II.1.1.1), welches für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit er- wachsenen Personen diesen Betrag vorsieht. Lebt die Klägerin unbestrittener- massen mit dem erwachsenen Sohn zusammen, ist dieser Grundbetrag massge- bend und nicht der hälftige Ehepaar-Grundbetrag, wie der Beklagte in der Beru- fung geltend macht (act. 51 S. 9 Rz 23). Noch in der Klageantwort hatte der Be- klagte selbst der Klägerin den Grundbetrag von CHF 1'100.-- zugestanden (act. 24 S. 4). Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Klägerin wurde im Übrigen im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Es bleibt damit bei dem von ihr ermit- telten Wert von CHF 2'188.--. 3.6 Im Zusammenhang mit seinem Erwerbseinkommen macht der Beklagte in der Berufung unter Verweis auf neue ärztliche Bescheinigungen geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich zwischenzeitlich verschlechtert (act. 51 S. 9 Rz 25ff. und act. 52/3-5). Da er selbst daraus nichts ableitet, erübrigt es sich, da- rauf weiter einzugehen. Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz dem Beklag- ten angerechneten Einkommen von monatlich CHF 5'375.--. 3.7.1 Mit Bezug auf seinen Bedarf rügt der Beklagte in der Berufung, dass seine Schulden, welche zu Lohnpfändungen geführt hatten, in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz lasse damit ausser Acht, dass diese Schulden gemeinsame Schulden der Parteien seien. Es gehe nicht an, dass die gemeinsamen Schulden weder güterrechtlich noch in der Unterhaltsberech- nung berücksichtigt würden. Des weiteren rügt er, es seien ihm anstatt der gel- tend gemachten CHF 600.-- für seine Mobilitätskosten nur CHF 84.-- angerechnet worden (act. 51 S. 10 Rz 28 ff.). 3.7.2 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten im Bedarf Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 84.-- an, wie der Beklagte sie in der Klageantwort geltend ge- macht hatte (act. 24 S. 5). Es handelt sich dabei gemäss seiner Darstellung um die ZVV-Abonnementskosten. In der Duplik machte er neu Autokosten in der Hö- he von CHF 600.-- geltend, weil er aufgrund seiner Gesundheit auf ein Auto an-

- 15 - gewiesen sei (Prot. VI S. 26). Die Klägerin hatte die Abonnementskosten für in Ordnung befunden (Prot. VI S. 21), die geltend gemachten Autokosten indes bestritten (Prot. VI S. 33), worauf der Beklagte wiederum erwiderte, er sei auf ein Fahrzeug angewiesen (auch für Arztbesuche und Auslandbesuche; Prot. VI S. 33). Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Im Ergebnis wirkt sich dies allerdings nicht aus: Aufgrund der aufgezeigten Behauptungen der Parteien vor Vorinstanz ergibt sich, dass die Anrechnung der geltend gemachten Autokosten umstritten war, indes hat der Beklagte nicht hinreichend substanziiert, dass und weshalb er auf ein Fahrzeug angewiesen sein soll. Sowohl Arzt- wie auch Aus- landbesuche fallen als Begründung zum vornherein ausser Betracht; massgeblich wäre ein Angewiesensein auf das Fahrzeug für die Berufsausübung, welches nicht einmal behauptet wurde. Ebenfalls nicht dargetan wurde, weshalb für ein Fahrzeug die gemäss Kreisschreiben vorgesehene Maximalhöhe von CHF 600.-- /Mt. berücksichtigt werden sollten. Das Vorbringen des Beklagten zu den behaup- teten Auslagen war insgesamt zu wenig klar, als darüber hätte Beweis geführt werden können. Es musste daher bei den von der Klägerin anerkannten und von der Vorinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten des Beklagten in der Höhe von CHF 84.-- bleiben. 3.7.3 Gleiches gilt auch für die vom Beklagten geltend gemachten Drittschulden, welche der Beklagte in seiner Bedarfsrechnung berücksichtigt haben will. Weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren macht er geltend, welcher Betrag zu berücksichtigen wäre. Vor Vorinstanz verweist er in der Klageantwort auf beste- hende Schulden (act. 24 S. 5 i.V.m. act. 25/6), in der Duplik macht er geltend, dass alles, was über seinem Existenzbedarf liege, gepfändet werde, ohne aller- dings einen Betrag zu nennen und oder über die Dauer der Lohnpfändung etwas zu sagen. Auch hier verweist er einzig auf den Betreibungsregisterauszug (Prot. VI S. 25 i.V.m. act. 25/6). Damit liesse sich der zu berücksichtigende Betrag nicht ermitteln, weshalb er auch nicht berücksichtigt werden kann. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Schuld im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksich- tigt werden könnte. Das Schrifttum hält dies für geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhalts beider

- 16 - Ehegatten begründet wurde (vgl. Erwähnung in BGE 127 III 289 E. 2 bb S. 292), wozu indes wiederum vorliegend nichts dargetan ist. 3.7.4 Die Einwände des Beklagten im Zusammenhang mit seinem Bedarf erwei- sen sich als unbegründet und es bleibt auch insoweit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Wert von CHF 3'557.-- (act. 53 S. 18).

4. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Berufung so- wohl hinsichtlich der Zuweisung der ehelichen Wohnung wie auch mit Bezug auf die Unterhaltspflicht unbegründet ist. Weiterungen im Sinne der Eventualanträge sind nicht erforderlich. Die Berufung ist vielmehr abzuweisen und das vorinstanz- liche Urteil in der Sache zu bestätigen. Da die im angefochtenen Entscheid ge- nannten Termine für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietver- hältnis sowie für den Auszug des Beklagten mittlerweile verstrichen sind, sind sie neu festzulegen. Dem Auszugstermin anzupassen ist sodann der Beginn für die Unterhaltszahlungsverpflichtung. Dem Beklagten ist die Frist für den Auszug aus der ehelichen Wohnung bis Ende Juli 2016 anzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung und der Beklagte wird für das Berufungsverfah- ren kostenpflichtig. Beim Scheidungsverfahren handelt es sich grundsätzlich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Berufungsverfahren streitig ist im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Wohnung als nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Darüber hinaus geht es um die nacheheliche Unterhalts- pflicht, konkret um monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'800.-- für die Dauer also von 10 Jahren (bis voraussichtlich März 2026). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann nach § 5 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010

- 17 - (GebV) die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV wird dabei die Gebühr bei wiederkehrenden Leistungen in der Regel ermässigt. Vorliegend rechtfertigt sich gestützt auf diese Erwägungen eine Ent- scheidgebühr von CHF 4'000.--.

2. Dem Beklagten wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. Ein gleiches Gesuch stellt er auch im Berufungsver- fahren (act. 51 S. 3 und 11). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit kann mit dem Beklagten ohne weiteres bejaht werden. Alsdann kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Berufung im massgebli- chen Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als geradezu aussichtslos zeigte. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 275 E. 4b; BGE 124 I 304 E. 2c und weitere). Vorliegend hat sich die Berufung zwar als unbegründet erwiesen. Bei der Zuwei- sung der ehelichen Wohnung stand allerdings ein Entscheid an, bei dem das Er- messen eine wesentliche Rolle spielte und bei dem für beide Positionen auch im Berufungsverfahren gute Gründe angeführt werden konnten. Mindestens insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre. Weiterhin ist sodann davon auszuge- hen, dass der Beklagte auch für die Rechtsmittelerhebung auf rechtlichen Bei- stand angewiesen war. Es ist ihm daher für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person seines Rechtsvertre-

- 18 - ters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Beklagten sind dem- gemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; diese sind indes zu- folge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beklagte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie nicht ins Verfahren einbezogen werden musste. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2016 mit dem heutigen Urteil in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwächst:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. (…)

3. (…)

c) Im Mehrbetrag werden die Unterhaltsbegehren der Klägerin abgewiesen.

4. (…)

b) Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.

5. Die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten (Vorsorgewerk D._____ / SV-Nr. …) den Betrag von Fr. 170'121.75 auf ein auf die Klägerin lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ZBF, Postfach, 8010 Zürich, BC-Nr. 700, zu übertragen. (…)

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 618.75 Übersetzungskosten Fr. 4'818.75 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf 2/3.

- 19 -

2. Dem Beklagten und Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Winterthur sowie die Obergerichtskasse mit nachstehendem Urteil, bezüglich Dispositiv Ziff. 1:

- an das Zivilstandsamt Winterthur mit Formular,

- an das Migrationsamt mit Formular,

- an die D1._____ Sammelstiftung (vormals Vorsorgeeinrichtung D._____ Sammelstiftung, … [Adresse]),

- an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, ZBF, Postfach, 8010 Zürich, je gegen Empfangsschein. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Winterthur vom 21. Januar 2016 wird bestätigt. Dispositiv Ziffern 2.a) und b) sowie 3.a) werden wie folgt neu gefasst:

2. a) Die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis für die eheliche Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur werden mit Wirkung ab dem 1. August 2016 auf die Klägerin alleine übertragen.

b) Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Juli 2016 zu verlassen.

3. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich ab dem Zeitpunkt seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Str. … in … Winterthur, spätestens jedoch ab dem 1. August 2016, bis zu seinem Eintritt ins ordentli- che AHV-Rentenalter (voraussichtlich am tt. März 2026) monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 1'800.– zu entrichten.

- 20 - Dispositiv Ziff. 3b, 4a, 6, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Winterthur vom 21. Januar 2016 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt jedoch zufolge der ihm gewährten unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,

- an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 51 und 52,

- an die D1._____ Sammelstiftung (vormals D._____ Sammelstiftung, … [Adresse]) bezüglich Dispositiv Ziff. 1, sowie an das Bezirksgericht Winterthur (Einzelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: