Sachverhalt
1.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995 im Alter von 26 bzw. 27 Jahren in …. Sie haben die folgenden Kinder:
- C._____, geb. tt.mm.2000;
- D._____, geb. tt.mm.2002;
- E._____, geb. tt.mm.2005. Während ihres Zusammenlebens pflegten die Parteien eine traditionelle Rol- lenverteilung.
- 12 - 1.2. Im angefochtenen Urteil wird die weitere sog. "Vorgeschichte" wie folgt dargestellt: "2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 machten die Parteien am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (EE060064). Am 24. Juli 2006 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Hinwil eine Trennungsvereinbarung, wonach die Parteien ab 1. Sep- tember 2006 auf unbestimmte Dauer das Getrenntleben aufnahmen. Die Beklagte zog sodann mit den drei Kindern am 1. September 2006 nach I._____ (Spanien), wo sie bis zu ihrer Rückkehr mit den Kindern in die Schweiz am 16. Mai 2014 lebte. Das Wochenende vom 17. bis 18. Mai 2014 verbrachte die Beklagte mit ihren Kindern bei ihrer Schwester J._____ und bezog am 19. Mai 2014 eine Notunterkunft in der Gemeinde K._____.
3. Am 4. Juni 2014 beantragte J._____, die Schwester der Beklagten, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (fortan: KESB) die Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für die Kinder C._____, D._____ und E._____ [vgl. Urk. 234/1]. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet und der Beklagten die Obhut über die Kinder entzogen. Die Kinder wurden fortan im "G._____" platziert, wo sie auch aktuell wohnen.
4. Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2014 wurde sodann für die Beklagte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.
5. Zur Zeit lebt die Beklagte in einer 1-Zimmerwohnung mit Toilette und Du- sche auf der Etage im Gasthof L._____ in M._____ und der Kläger mit sei- ner Partnerin an der …str. … in N._____." Gemäss Mitteilung der KESB Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2016 ist die Beklagte allerdings am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert. Weil die Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe, werde die Beistand- schaft über sie demnächst aufgehoben werden (Urk. 281).
2. Prozessverlauf 2.1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei auf das angefochte- ne Urteil verwiesen (Urk. 189 S. 7-11). Hervorzuheben ist, dass die KESB Olten- Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ fremdplatziert und für sie eine Beistandschaft errichtet hat (Urk. 84/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 92) nahm die Vorinstanz von diesen von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Unterbringung, Errichtung einer Beistandschaft) Vormerk (Dispositiv-Ziff. 2). Alsdann bestimmte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die "Kindesschutzmassnah-
- 13 - men gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor … vorsorglich bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Verfahrens aufrecht erhalten" werden. Dieser vorinstanzliche Entscheid wurde nicht angefochten und gilt noch heute. 2.2. Nach Erlass des (zunächst unbegründeten) erstinstanzlichen Urteils ge- langten die folgenden Urkunden zu den erstinstanzlichen Akten:
- Gefährdungsmeldung der Beiständin der Beklagten, O._____, vom 22. Oktober 2015 an die KESB Olten-Gösgen (Urk. 169);
- Schreiben KESB Olten-Gösgen an Bezirksgericht, Gefährdungsmeldung, Vorfall vom 27. Oktober 2015 (betreffend C._____) (Urk. 171);
- Schreiben Bezirksrichter P._____ an KESB vom 30. Oktober 2015 (Urk. 172): KESB soll Erwachsenenschutzmassnahme für die Beklagte prüfen. 2.3. Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. 181) wurde den Parteien zu- nächst am 27. Januar bzw. am 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 181/1 und 181/3). Es folgte sodann eine berichtigte Fassung (Urk. 183). Den Parteien wurde von der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Berufungsfrist ab Zustellung des berichtigten Ent- scheides laufe (Urk. 184/1). Das berichtigte Urteil wurde den Parteien am 8. bzw. am 9. Februar 2016 zugestellt (Urk. 184A/1-2). 2.4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an die Vorinstanz legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ als neuer Vertreter der Beklagten (Urk. 185). 2.5. Mit Rechtsschrift vom 9. März 2016 (Urk. 188) erhob der Kläger rechtzeitig Erstberufung. Die Beklagte sodann erhob mit Rechtsschrift vom 10. März 2016 rechtzeitig selbständige Zweitberufung (Urk. 188). Die Verfahren betreffend Erst- und Zweitberufung wurden mit Beschluss vom 11. April 2016 vereinigt (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um je die Beru- fung der Gegenpartei zu beantworten. Mit diesem erwähnten Beschluss wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Berufungsinstanz auf Grund des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO bezüglich der Kinderbelange einen Ent- scheid vorbehalte, der sowohl vom angefochtenen Urteil als auch von den Partei- vorträgen abweiche. Die Parteien wurden aufgefordert, diesem Umstand in ihren weiteren Parteivorträgen Rechnung zu tragen (Urk. 199 S. 4 f.). Die Berufungs- antworten wurden in der Folge am 13. Mai 2016 erstattet (Urk. 203 und 206).
- 14 - 2.5.1. Mit dem erwähnten Beschluss vom 11. April 2016 wurde beiden Parteien von der Berufungsinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wur- den ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (Urk. 199 Dispositiv-Ziff. 3-5). 2.5.2. Mit dem Beschluss vom 11. April 2016 wurde vom Beistand der Kinder ein Bericht betreffend die Situation und die Verfassung der drei Kinder eingefordert (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 11). Durch Entscheid vom 13. April 2016 wurde von der KESB Olten-Gösgen die Beistandschaft über die drei Kinder von Q._____ auf F._____ übertragen (Urk. 201, 209). Mit der Ernennungsurkunde vom 10. Mai 2016 (Urk. 299/1) setzte die KESB Olten-Gösgen das Pflichtenheft der neuen Beiständin fest. Der bisherige Beistand erstattete am 12. Mai 2016 einen Bericht über die Beistandschaft per 30. April 2016 (Urk. 214). Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder einen Bericht über deren Verfassung (Urk. 215). Beigelegt wurde ein Protokoll über ein Gespräch zwischen dem früheren Beistand der Kinder und jenem der Beklagten mit der Beklagten einerseits und Vertretern des "G._____", dem Unterbringungsort der Kinder, anderseits betreffend begleite- te Besuche (Urk. 216). 2.6. Mit Verfügung des Referenten vom 30. Juni 2016 (Urk. 220) wurde F._____ gestützt auf Art. 299 ZPO zur Prozessbeiständin der drei Kinder ernannt, und es wurde festgehalten, dass ihr die Kompetenzen gemäss Art. 300 ZPO zu- stehen. Mit gleicher Verfügung wurde die Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO angeordnet. 2.7. Eine erste Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO fand am 10. Au- gust 2016 statt (Prot. II S. 13 - 50). 2.8. Mit Verfügung des Referenten vom 23. August 2016 (Urk. 228) wurde der Beizug der Akten der KESB Olten-Gösgen angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, den vollständigen Entscheid der KESB betref- fend ihre Verbeiständung sowie betreffend ihre IV-Rente einzureichen (Dispositiv- Ziff. 3). Schliesslich wurde die Anhörung der drei Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Art. 298 ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziff. 4). Die KESB-Akten liegen nun in Kopie bei den Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 234/1-89).
- 15 - In der Folge teilte der Anwalt der Beklagten am 29. September 2016 der Be- rufungsinstanz mit, dass es ihm einstweilen nicht möglich sei, die IV-Akten und die Akten betreffend die Verbeiständung der Beklagten einzureichen (Urk. 236). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 erging daher die Aufforderung an die Bei- ständin der Beklagten (Urk. 236), die entsprechenden Akten einzureichen (Urk. 238). Alsdann reichte die Beiständin der Beklagten die herausverlangten Unterla- gen ein, nämlich Urk. 257 - 258 und nach einer telefonischen Rücksprache (Urk.
263) die Urk. 270 sowie Urk. 270/1-7. 2.9. Die Anhörung der Kinder C._____ und D._____ fand am 12. Oktober 2016 statt (Prot. II S. 59 - 63), jene von E._____ am 20. Oktober 2016 (Prot. II S. 63 - 66). 2.10. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde die Beiständin der drei Kinder darum ersucht, einen aktuellen Bericht über die Lage der Kinder einzureichen. Ferner wurde sie ersucht, Anträge zu den Kinderbelangen zu stellen (Urk. 240). Die Beiständin äusserte sich mit einem Bericht vom 14. November 2016; sie stell- te die folgenden Anträge (Urk. 253 S. 3): "1. Die Obhut soll weiterhin nach Art. 310 ZGB entzogen bleiben.
2. Das Sorgerecht sei dem Kindsvater zuzuteilen. Da die Kinder aufgrund ihrer Geschichte nun ganz stark auf Konstanz angewiesen sind, seien die Beiständin und die Platzierung im «G._____» beizubehalten.
3. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern sollte sehr individuell gestaltet werden und der persönlichen Entwicklung der einzelnen Kinder, aber auch der gesundheitlichen Verfassung der Kindsmutter angepasst werden können. Ich schlage vor, dass die Be- suchsmodalitäten in enger Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und den Betreuerinnen der Kinder jeweils für die nächsten drei Monate festgelegt werden soll." 2.11. Mit Verfügung vom 23. November 2016 (Urk. 256) wurde den Parteien Ge- legenheit gegeben, ihre Anträge betreffend die Regelung der Obhut und der elter- lichen Sorge über ihre drei Kinder zu stellen und zu begründen. Die Beklagte tat das mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Urk. 283) und der Kläger mit Eingabe vom
13. Januar 2017 (Urk. 288).
- 16 - 2.12. Wegen eines Vorfalls vom 29. Oktober 2016 wurde mit Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2016 (Urk. 249) die fürsorgerische Unter- bringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn einstweilen bis zum 10. Dezember 2016 angeordnet. Die KESB stützte ihre Zu- ständigkeit dabei auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB ab (Urk. 149 Ziff. 2.1.). Zum An- lass der fürsorgerischen Unterbringung von E._____ äusserten sich die Beteilig- ten (Beiständin, Ärztinnen, Parteien) gegenüber dem Gericht telefonisch, per E- Mail sowie schriftlich (Urk. 241, 242, 244, 250, 254, 255, 261, 264, 265, 266). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 bestätigte die Kammer die fürsorgerische Un- terbringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solo- thurn (Urk. 267). Gleichzeitig wurden die notwendigen prozessleitenden Anord- nungen getroffen, damit die fürsorgerische Unterbringung von der zuständigen Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft wer- den konnte. Im Anschluss an den Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 richtete die Beiständin der Kinder ein Schreiben an die Klinik ein Schreiben betref- fend E._____s Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB (Urk. 273). Die fürsorgeri- sche Unterbringung von E._____ wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 (Urk. 348) gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Art. 431 Abs. 1 ZGB bestätigt. 2.13. Wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2017, der zur Einweisung von E._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Anlass gegeben hatte, führte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen E._____ ein Ju- gendstrafverfahren wegen Tätlichkeit, ev. einfacher Körperverletzung und Sach- beschädigung. Am 10. Januar 2017 wurden von der Berufungsinstanz die Akten der Jugendanwaltschaft Solothurn eingefordert (Urk. 287), welche am 12. Januar 2017 hier eingingen (Urk. 289). Von den Akten der Jugendanwaltschaft wurden Kopien erstellt; sie liegen als Urk. 290 bzw. Urk. 291/1-24 bei den Akten des Be- rufungsverfahrens. 2.13.1. Wegen des Vorgehens der Jugendpolizei Solothurn anlässlich der im Auf- trag der Jugendanwaltschaft durchgeführten polizeilichen Befragung E._____s bzw. der sog. "polizeilichen Anhaltung" anlässlich der Befragung von E._____ am
- 17 -
10. November 2016 gemäss dem Rapport vom 10. November 2016 (Urk. 291/4) intervenierte die Berufungsinstanz durch ihren Referenten am 25. Januar 2017 beim Vorsteher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn (Urk. 302) sowie bei der Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (Urk. 301). In der Folge nahmen die Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Klinik am 13. Februar 2017 (Urk. 317) sowie das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 22. Februar 2017 (Urk. 320 und 321/1) ausführlich Stellung. 2.13.2. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 erkannte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, dass sich E._____ am 29. Okto- ber 2016 der Tätlichkeit und der Sachbeschädigung fehlbar gemacht habe (Urk. 325). 2.14. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden seitens der Berufungsinstanz verschiedene Akten zum Gesundheitszustand der Beklagten erhoben: 2.14.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 276) liess die Beklagte bzw. ihr Anwalt dem Gericht drei Erklärungen zukommen, mit dem sie ihre behandelnden Ärzte vom ärztlichen Berufsgeheimnis entband (Urk. 277/1-3). Gleichzeitig teilte sie dem Gericht durch ihren Anwalt mit, dass sie ab dem 19. Dezember 2016 "aus finanziellen Gründen nach I._____" zurückkehre, und zwar in der "Absicht …, dort auf Dauer zu bleiben". Folge davon werde "u.a. die Aufhebung der Beistandschaft über die Beklagte" sein. In der Folge teilte die KESB Olten-Gösgen der Beru- fungsinstanz am 21. Dezember 2016 mit, dass die Beklagte am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert sei (Urk. 281). 2.14.2. Am 20. Dezember 2016 forderte das Gericht vom Kantonsspital Olten, von den Psychiatrischen Diensten Solothurn sowie von Dr. med. H._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychologie FMH) schriftliche Auskünfte gemäss Art. 190 ZPO betreffend den Gesundheitszustand der Beklagten ein (Urk. 278 - 280). 2.14.3. Das Kantonsspital Olten erstattete die schriftliche Auskunft am 12. Januar 2017 durch Dr. med. R._____ und med. prakt. S._____ (Urk. 297).
- 18 - 2.14.4. Die Psychiatrischen Dienste erstatteten die schriftliche Auskunft durch Oberarzt Dr. med. T._____ am 3. Januar 2017 (Urk. 286). 2.14.5. Dr. med. H._____, der behandelnde Arzt der Beklagten, erstattete eine schriftliche Auskunft am 17. Januar 2016 (Urk. 293). 2.15. Am 24. Januar 2017 fand im Rahmen des Freibeweises gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO ein Gespräch zwischen dem Referenten der Berufungsinstanz und der zuständigen Gerichtsschreiberin einerseits sowie der Beiständin und Pro- zessbeiständin der Kinder anderseits statt. Über dieses Gespräch wurde eine ausführliche Aktennotiz erstellt (Urk. 298). Am 30. Januar 2017 fand ein Telefon- gespräch zwischen dem Gericht und der Beiständin statt, über das eine Aktenno- tiz erstellt wurde (Urk. 306). 2.16. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO sowie eine erneute Anhörung des Klägers gemäss Art. 297 ZPO zu den Themen Obhut, Fremdplatzierung, elterliche Sorge und Vormund- schaft der drei Kinder angeordnet (Urk. 304). In dieser Verfügung wurde festge- halten, dass für die im Ausland weilende Beklagte die Teilnahme an der Instrukti- onsverhandlung fakultativ sei. Die Instruktionsverhandlung fand am 27. Februar 2017 statt (Prot. II S. 84- 100). An dieser Verhandlung nahmen der Kläger und sein Anwalt, der Anwalt der Beklagten sowie die Beiständin der Kinder teil. Anlässlich dieser Verhandlung wurde zunächst der Kläger erneut im Sinne von Art. 297 ZPO zu den Kinderbe- langen angehört (Prot. I S. 84-94). Er äusserte sich dort in dem Sinne, dass ihm die elterliche Sorge über C._____ und D._____ zu übertragen sei, wobei diese beiden Kinder gleichzeitig fremdzuplatzieren seien (Prot. II S. 87 und 89). Bezüg- lich E._____ vertrat der Kläger die Ansicht, dass er unter Vormundschaft zu stel- len sei (Prot. II S. 94). Anschliessend äusserte sich die Beiständin zu der Situation der drei Kinder und stellte die eingangs vermerkten sinngemässen Schlussanträ- ge (Prot. II S. 97 f.: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge betreffend C._____ und D._____ auf den Kläger, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs-
- 19 - rechts betreffend C._____ und D._____; Bestellung einer Beistandschaft betref- fend C._____ und D._____; Errichtung einer Vormundschaft für E._____). 2.17. Mit Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6) wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre abschliessenden Anträge zu stellen. Ferner wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zur Kostennote (Urk. 328) der Beistän- din Stellung zu nehmen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurden die un- entgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien darum ersucht, ihre Kostennoten ein- zureichen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 7) 2.18. Mit Eingaben vom 30. März 2017 bzw. vom 5. April 2017 (Urk. 338 und
340) stellten die Parteien die oben vermerkten Schlussanträge. Ferner reichten die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien ihre Kostennoten ein (Urk. 342 und 343 bzw. Urk. 346).
3. Prozessuales 3.1. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Scheidungspunktes, der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des Vorsorgeausgleichs am 17. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Davon hat die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2016 (Urk. 226) Vormerk genommen. 3.2. Für Kinderbelange gilt gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO der Freibeweis, indem das Gericht weder an den Numerus clausus der zulässigen Beweismittel noch an die für die Beweisabnahmen gemeinhin geltenden Formvorschriften gebunden ist. Grenze des gerichtlichen Vorgehens bildet einzig das Gebot des Handelns ge- mäss Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und der Anspruch der Parteien auf rechtli- ches Gehör (Art. 53 ZPO). In diesem Sinne kann auch auf den Erlass einer Be- weisverfügung gemäss Art. 154 ZPO verzichtet werden. 3.3. Unter dem Gesichtspunkt des Freibeweises ist die mit der Zweitberufung vorgetragene Beanstandung der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz mit dem von der KESB Solothurn-Gösgen eingeholten Gutachten des KJPD Solothurn (Urk. 89) auf ein Beweismittel gestützt habe, das die formellen Anforderungen der ZPO nicht erfülle (Urk. 196/188 S. 4 f.), von vornherein unbehelflich. Ein derarti-
- 20 - ges Fremdgutachten wäre überdies nach der Rechtsprechung auch ausserhalb des Bereichs des Freibeweises verwertbar, wenn den Parteien nachträglich die Rechte gemäss Art. 183 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 4 ZPO eingeräumt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Zum Gutachten haben die Parteien sich im Laufe des Verfahrens ausreichend äussern können. Namentlich haben die Parteien keine Ergänzungsanträge im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO gestellt. 3.4. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Wohl der Kinder C._____, D._____ und E._____ in dem Masse gefährdet ist, dass das Scheidungsgericht gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB Kindesschutzmassnahmen anzuordnen hat. Na- mentlich wird im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob im Sinne von Art. 310 ZGB eine Fremdplatzierung vorzunehmen oder darüber im Sinne von Art. 311 ZGB hinausgehend den Parteien die elterlichen Sorge zu entziehen ist. Hinsichtlich der zu prüfenden Fragen liegt eine Fülle von aussagekräftigen Akten vor. Zu all die- sen Akten, die den Parteien in Kopie zugestellt wurden, konnten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens ausgiebig äussern. Im Rahmen des Freibeweises ge- mäss Art. 168 Abs. 2 ZPO sind die folgenden Urkunden in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind: Datum Urk. Gegenstand 4.6.2014 234/1 Beklagte: Gefährdungsmeldung J._____: Hinweis auf stationäre Behandlung der Beklagten im Jahre 2012 Kinder: Hinweis auf Schulbesuch in Spanien 12.6.2014 234/3 Beklagte: Anhörung durch KESB Olten-Gösgen 25.6.2014 84/1 Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend Obhutsentzug 234/26 und Bestellung Beistand für die drei Kinder 25.6.2014 26.6.2014 299/10 Beklagte: Mail-Korrespondenz mit spanischer Sozialar- beiterin: Schulbesuch der Kinder in Spanien 3.7.2014 257 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend An- ordnung Beistandschaft 17.7.2014 270/3 Beklagte: psychiatrisches Gutachten Dr. med. U._____ betreffend Beklagte 29.7.2014 234/32 Beklagte: Urteil Verwaltungsgericht Solothurn betreffend fürsorgerische Unterbringung 8.8.2014 270/6 Beklagte: Austrittsbericht psychiatrische Dienste Solo- thurn mit Diagnosen 18.9.2014 270/2 Beklagte: IV-Anmeldung 22.10.2014 97/1 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen: Weisung an Beklagte, sich bei Dr. H._____ behandeln zu lassen 1.12.2014 89 Kinderschutzgutachten KJPD Solothurn 234/89
- 21 - Datum Urk. Gegenstand 31.12.2014 234/38 C._____: ärztliche Anordnung fürsorgerische Unterbrin- gung 2.1.2015 105/2 C._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend für- 234/39 sorgerische Unterbringung 5.1.2015 234/37 C._____: Psychiatrische Dienste: Kurzaustrittsbericht 22.1.2015 94 Beklagte: Antrag des Beistandes der Kinder: Sofortiger Entzug des Sorgerechts der Beklagten 11.2.2015 270/4 Beklagte: Arztbericht Dr. med. H._____ zuhanden IV- Stelle 11.2.2015 270/5 Beklagte: Bericht Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beur- teilung der Beklagten (Dr. med. V._____) 11.3.2015 117 erstinstanzliche Anhörung der drei Kinder 16.3.2015 110 Abweisung des Antrages gemäss Urk. 94; Erweiterung des Pflichtenheftes des Beistandes 25.3.2015 234/47 Entscheid KESB Olten-Gösgen: Erweiterung Pflichten- heft für Beistand der Kinder 6.2015 145/2 D._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/3 E._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/4 C._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 22.7.2015 270/7 Beklagte: Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beurteilung der Beklagten mit Diagnosen (Dr. med. V._____) 13.8.2015 151 E._____: Rapport Kantonspolizei Solothurn Intervention wegen E._____ am 16.6.2015 und am 7.8.2015 (fürsor- gerische Unterbringung) 24.8.2015 143 Beklagte: Antrag Beistand betreffend begleitetes Be- suchsrecht 9.9.2015 158/1 Abschlussbericht KJPD Solothurn (Dr. med. AA._____) betreffend Therapie der drei Kinder 11.9.2015 152 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend für- sorgerische Unterbringung 16.9.2015 153 Beklagte: Kurzgutachten Dr. med. H._____ 28.9.2015 291/21 E._____: Austrittsbericht KJK Solothurn (FU: 8.9.2015 - 25.9.2015) 5.10.2015 163 Beklagte: Gefährdungsmeldung der Beiständin 29.10.2015 171 C._____: Schreiben KESB Olten-Gösgen betreffend Ge- 234/54 fährdungsmeldung (Kontaktnahmen der Beklagten mit den Kindern) 1.2.2016 260 Beklagte: Verfügung IV-Stelle Solothurn: IV-Rente 29.3.2016 234/79 C._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/80 E._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/81 D._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 10.5.2016 299/1 Ernennungsurkunde Beiständin: Pflichtenheft 12.5.2016 214 Bericht Beistand Q._____ über die Beistandschaften der 234/77 drei Kinder (10.7.2014 - 30.6.2014). 14.6.2016 215 Bericht (der neuen) Beiständin F._____ betreffend die 234/84 Verfassung der drei Kinder (Urk. 215); Beilage dazu: Protokoll Gespräch vom 18.2.2016 30.6.2016 218 Kläger: E-Mail Beiständin F._____, betreffend Einver- ständnis des Klägers mit Errichtung einer Vormundschaft 11.7.2016 299/2 C._____: Abklärungsbericht C._____ (Dr. med.
- 22 - Datum Urk. Gegenstand AB._____ / lic phil. AC._____) 10.8.2016 Prot. II S. zweitinstanzliche Anhörung der Eltern 13-49 18.8.2016 291/20 E._____: Untersuchungsbericht Schulpsychologin 20./21.9.2016 285/2 Blatt Beklagte: Meldung Vermieter betreffend auffälliges Ver- 9 halten 21.9.2016 285/2 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend FU 23.9.2016 299/3 C._____: Logopädische Abklärung Inselspital 28.9.2016 235 E._____: Aktennotiz betreffend Abwesenheit anlässlich der Anhörung vom 12.10.2016. 8.10.2016 299/8-9 Beklagte: WhatsApp-Nachricht an D._____ 12.10.2016 Prot. II S. C._____: zweitinstanzliche Anhörung 59-61 12.10.2016 Prot. II S. D._____: zweitinstanzliche Anhörung 61-63 20.10.2016 Prot. II S. E._____: zweitinstanzliche Anhörung 63-66 29.10.2016 291/6 Vorfall (E._____): Strafanzeige (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 248 Vorfall (E._____): ärztliche Zurückbehaltung (ZGB 427) 29.10.2016 291/11 Vorfall (E._____): Fotografische Aufnahmen 29.10.2016 291/7 Vorfall (E._____): Einvernahme AD._____ (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 291/8 Vorfall (E._____): ärztlicher Bericht betreffend AD._____ 31.10.2016 250 E._____: Schreiben Klinik an KESB-Olten Gösgen (An- trag fürsorgerische Unterbringung) 31.10.2016 249 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen: fürsorgerische Unterbringung (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). 7.11.2016 241 E._____: E-Mail Beiständin betreffend E._____ (Vorfall vom 29.10.16) 8.11.2016 242 E._____: Telefonat Beiständin betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 244 E._____: Telefonat mit Klinik betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 247 E._____: E-Mail Präsident KESB Olten-Gösgen mit E- Mail Korrespondenz mit Beiständin 10.11.2016 291/4 E._____: Rapport Jugendpolizei Solothurn 14.11.2016 253 Bericht Beiständin über die aktuelle Lage der Kinder 17.11.2016 254 E._____: Stellungnahme Beiständin zur fürsorgerischen Unterbringung 21.11.2016 261 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung 6.12.2016 266 C._____: Telefonat Beiständin betreffend Kontakte zwi- schen Beklagter und C._____ 6.12.2016 267 E._____: Beschluss der Kammer betreffend fürsorgeri- sche Unterbringung E._____ o.D. 285/1 Beklagte: Bericht Dr. med. H._____ 13.12.2016 273 E._____: Schreiben Beiständin an KJPK SO betreffend Behandlungsplan 21.12.2016 281B Beklagte: Schreiben KESB Olten-Gösgen: Mitteilung der Auswanderung der Beklagten; Aufhebung der Beistand- schaft betreffend die Beklagte wird in Aussicht gestellt.
- 23 - Datum Urk. Gegenstand 22.12.2016 282 E._____: Bericht Beiständin 12.2016 291/15 E._____: Verlaufsbericht 3.1.2017 286 Beklagte: Schriftliche Auskunft Psychiatrische Dienste Solothurn 5.1.2017 291/1 E._____: Aufstellung W._____ betreffend Schaden vom 29.10.2016 5.1.2017 292/2 E._____: W._____: Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren 12.1.2017 297 Beklagte: Schriftliche Auskunft Kantonsspital Olten 17.1.2017 293 Beklagte: Schriftliche Auskunft Dr. med. H._____ 24.1.2017 298 Aktennotiz: Gespräch Gericht / Beiständin der Kinder 25.1.2017 300 Mail-Korrespondenz Beiständin: Verhältnis Kläger / E._____ 31.1.2017 309 Beklagte: E-Mail "G._____" betreffend Krankenkassen- karten (31.1.2017) 310 Beklagte: Fotos Krankenkassenkarten Kinder 6.2.2017 325 E._____: Jugendverfügung Jugendstaatsanwaltschaft Kanton Solothurn betreffend Vorfall vom 29.10.2016 13.2.2017 317 E._____: Bericht KJPK SO betreffend Vorfall vom 10.11.2016 20.2.2017 318 E._____: Schreiben KJPK SO betreffend Unterlagen Gesundheitszustand der Beklagten 21.2.2017 321/1 E._____: Stellungnahme Kantonspolizei Solothurn be- treffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 322 E._____: Schreiben Departement des Innern Kanton So- lothurn betreffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 319: E._____: Verfügung betreffend Aktenherausgabe an KJPK SO 9.3.2017 333 E._____: E-Mail AD._____ an Beiständin betreffend Vor- fall vom 29.10.2017 16.3.2017 332 E._____: Bericht und Antrag der Beiständin ("Verbleib in der Kinderpsychiatrie") 16.3.2017 334 E._____: E-Mail-Korrespondenz KJPK SO mit Beiständin 17.3.2017 335 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung KJPK SO
4. Die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB 4.1. Mit dem heutigen Urteil werden, wie zu zeigen sein wird, Kindesschutz- massnahmen anzuordnen sein, welche allesamt der zuständigen Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) zu übertragen sein werden (Art. 315a Abs. 1 ZGB). 4.2. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz zum Schlusse gekommen (Urk. 189 S. 25 f.), dass die drei Kinder der Parteien ih- ren Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 (2. Halbsatz) ZGB in M._____ SO ha-
- 24 - ben, wo sie im "G._____" untergebracht sind. Der Vollzug allfälliger vom Gericht angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB jeden- falls bis zum Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils Sache der für M._____ SO zuständigen KESB Olten-Gösgen. 4.3. Wie zu zeigen sein wird, wird mit dem heutigen Urteil die alleinige elterliche Sorge bezüglich der Kinder C._____ und D._____ dem Kläger zu übertragen sein. Sobald das heutige Urteil in diesem Sinne in Rechtskraft erwachsen sein wird, wird für den Vollzug der vom Gericht anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen die für den Wohnort des Klägers zuständige KESB, d.h. die KESB des Bezirks Dielsdorf, zuständig sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 erster Satzteil ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 442 Abs. 1 ZGB). 4.4. Wie weiter zu zeigen sein wird, wird durch das heutige Urteil hinsichtlich des Kindes E._____ beiden Parteien die elterliche Sorge zu entziehen sein. Durch den heutigen Entscheid wird daher der bisherige rechtliche Wohnsitz von E._____ nicht tangiert. Vielmehr wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB nach wie vor sein Auf- enthaltsort als sein rechtlicher Wohnsitz gelten. Keine Rolle spielt sodann der Umstand, dass sich E._____ zur Zeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn aufhält. Da der Aufenthalt in der Klinik gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen Wohnsitz begründet, ist für E._____ auch nach Eintritt der Rechts- kraft des heutigen Urteils die Kindesschutzbehörde Olten-Gösgen zuständig. Nach Errichtung der vorgesehenen Vormundschaft wird E._____ seinen Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der zuständigen KESB haben.
5. Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Allgemeines 5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Elternrech- te, namentlich die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. 5.2. Die Kinder stehen bis zu ihrer Volljährigkeit unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge beider Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ist es zur Wahrung des Kindes- wohls nötig, so überträgt das Scheidungsgericht einem Elternteil die alleinige el-
- 25 - terliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB gelten andere Voraussetzungen als für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts. So kann beispielsweise ein schwerwie- gender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende und chronische Kommunika- tionsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemein- samer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nämlich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 141 III 472 E. 3 und E. 4.6). Demgegenüber ist die Entziehung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB eine Kindesschutzmassnahme, die das Scheidungsgericht dann zu treffen hat, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Bei solchen Kindesschutzmassnahmen geht es um das von Amtes wegen erfolgende Eingreifen der zuständigen Behörde bei einer Gefährdung des Kindes, wobei je nach Gefährdungsgrad eine Stufenfolge vorgesehen ist: Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (sog. "Fremdplatzierung"). Wenn selbst diese einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann den Eltern unter den in Art. 311 Abs. 1 ZGB genannten Bedingungen sodann das Sorgerecht entzogen werden. Es handelt sich dabei um die ultima ratio, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Prin- zip der Subsidiarität). Oft findet in diesen Fällen nach dem Entzug der elterlichen Sorge auch gar kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern mehr statt, während bei der Alleinzuteilung des Sorgerechtes nach Art. 298 ff. ZGB dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich (weiterhin) die normalen Besuchsrechte zustehen, so dass das Kind von der rechtlichen Änderung faktisch kaum etwas spüren wird, ausser dass die Eltern nicht mehr über die Entschei-
- 26 - dungen streiten können, welche sie vorher gemeinsam zu fällen hatten. Die Fremdplatzierung von Kindern gestützt auf Art. 310 ZGB stellt hinsichtlich ihrer Auswirkung einen ungleich grösseren Eingriff dar als die Alleinzuteilung des Sor- gerechtes gestützt auf Art. 298 ff. ZGB (BGE 142 III 472 E. 4.5). 5.3. Im Sinne des Gesagten ist mithin zunächst zu prüfen, ob die elterliche Sor- ge beiden Parteien zu belassen ist, ob eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vorzunehmen ist oder ob die elterliche Sorge im Sinne einer Kindesschutzmass- nahme beiden Parteien gestützt auf Art. 311 ZGB zu entziehen ist. Würde letzte- res angeordnet, fiele gleichzeitig auch das Recht der Parteien, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB ohne weiteres dahin. Die zuständige Kindesschutzbehörde hätte den Kindern diesfalls einen Vormund zu bestellen (Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB). Dem Vormund stehen dabei die gleichen Rechte zu, wie sie den Eltern zustünden (Art. 327c Abs. 1 ZGB). 5.4. Das Scheidungsgericht ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB gegebenenfalls dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob im Sinne von Art. 310 ZGB das Aufent- haltsbestimmungsrecht der Parteien über ihre Kinder aufzuheben und die Kinder den Parteien "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen" sind. Voraussetzung dafür ist, dass "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann" (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheb- lich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weite- ren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Ver- schulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu le- gen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg ge- blieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweisen). Der Entzug des Rechts, den Auf- enthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefähr-
- 27 - dung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sub- sidiarität; BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweis auf die nicht veröffentlichte Erwägung E. 6.3 des zur Publikation bestimmten Urteils 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016; ferner die Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016, E. 3.1 und 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 4.3). 5.4.1. Hält das Scheidungsgericht die Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB für angemessen, so hebt es einzig das Aufenthaltsbestimmungsrecht der El- tern auf. Die angemessene Unterbringung gehört dagegen zum Vollzug und ist im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB der zuständigen Kindesschutzbehörde zu über- tragen. Und in gleicher Weise gehört auch die Regelung der Kontaktrechte zwi- schen Eltern und Kinder zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme. Dies kann nicht in einem Eheprozess zwischen den Eltern geregelt werden. 5.5. Aus den Akten ergibt sich, dass die Betreuung der drei Kinder in höchstem Masse herausfordernd ist; das trifft insbesondere auf C._____ und E._____ zu. Die oben erwähnten Gutachten, Berichte und Informationen der Beiständin und Dritter sowie auch das Ergebnis der Anhörungen der Kinder weisen (vgl. oben E. 5.4., 5.5., 5.6.) grundsätzlich alle in die gleiche Richtung und ergeben insgesamt eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Alle drei Kinder fühlen sich – jedenfalls gemäss den Anhörungen – im "G._____" wohl; C._____ und D._____ könnten sich vorstellen, beim Vater zu wohnen, nicht aber bei der Mutter. E._____ erklärte dagegen anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, überhaupt keinen Kontakt zum Vater mehr zu wollen. Der Beklagten hilft es von vornherein nichts, wenn sie vorbringt, ihr gegenüber hätten sich die Kinder anders geäussert als gegenüber dem Gericht (Urk. 283 S. 3). Ausgeschlossen ist es allerdings nicht, dass die Kin- der es nicht wagten, der Beklagten gegenüber offenzulegen, was sie wirklich den- ken. 5.6. Gemäss Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 25. Juni 2014 wurde bei- den Parteien im Sinne einer Fremdplatzierung die Obhut über ihre drei Kinder entzogen. Diese Anordnung gilt als vorsorgliche Massnahme für Dauer dieses Prozesses (vgl. Urk. 84/1, Urk. 92; vgl. auch oben E. 2.1.). Die Frage stellt sich
- 28 - nun, ob diese Kindesschutzmassnahme im Sinne einer definitiven Anordnung des Scheidungsgerichts weitergeführt werden muss. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils die Obhut der Parteien über ihre drei Kinder auf- gehoben und eine sog. Fremdplatzierung angeordnet. Diese vorinstanzliche An- ordnung wird vom Kläger mit seiner Erstberufung nicht angefochten (Urk. 188 S. 2). Dagegen ficht die Beklagte mit ihrer Zweitberufung die vorinstanzliche Anord- nung an, indem sie mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 3 verlangt, dass die Kinder nicht nur unter ihre alleinige Sorge, sondern auch unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien (Urk. 196/188 S. 2). Diesen Antrag bestätigte die Beklagte in der Folge mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2017 und vom 30. März 2017 (Urk. 283 S. 2, Urk. 338 S. 2). Dagegen stimmen die Prozessbeiständin der Kinder und der Kläger dahin überein, dass dem Kläger die alleinige Sorge über C._____ und D._____ zuzuweisen sei, wobei ihm die Obhut über diese beiden Kinder zu ent- ziehen sei. Bezüglich E._____ stellen die Beiständin und der Kläger die überein- stimmenden Anträge, dass er unter Vormundschaft zu stellen sei (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Aus der Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO vom 10. August 2016 ergibt sich, dass ihre erwähnten prozessualen Anträge mit ihrer inneren Haltung übereinstimmen (Kläger: Prot. II S. 84 ff.; Beklagte Prot. II S. 45).
6. Ausgangslage: Die Ehegeschichte der Parteien und der Aufenthalt der Kin- der auf I._____ von 2006 bis 2014 6.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Sie wohnten in … (vgl. Urk. 3) und führten jedenfalls bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 2000 eine glück- liche Ehe (Prot. II S. 13 f.). In der Folge fassten die Parteien den Plan, gemein- sam auszuwandern (Prot. II S. 14 f.). Fest steht, dass die Beklagte nach der Ge- burt von E._____ im Jahre 2005 mit den drei Kindern nach I._____ zog. Der Klä- ger stellt sich auf den Standpunkt, dass wirtschaftliche Gründe massgebend dafür gewesen seien, dass er nicht mit seiner Familie nach I._____ gegangen sei (Prot. II S. 14), während die Beklagte ausführt, dass der Beklagte "einfach nicht nach- gekommen" sei (Prot. II S. 16). Mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Hinwil vom 24. Juli 2006 wurden jedenfalls im Sinne von Eheschutzmass-
- 29 - nahmen die Folgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 3): Die drei Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt. Der Kläger hat gemäss diesem noch im- mer massgeblichen Entscheid der Beklagten für sie persönlich monatlich Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'250.00 zu bezahlen, während er für jedes Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 350.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat. 6.2. Während seine Familie auf I._____ war, pflegte der Kläger den Kontakt zu ihr zunächst durch Telefonate und E-Mails. Zweimal weilte der Kläger über Weih- nachten und Neujahr in I._____, das letzte Mal zum Jahreswechsel 2009/2010 (Prot. II S. 17). Bei diesem Aufenthalt ist es nach der Darstellung der Beklagten zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem damals etwas mehr als vierjährigen E._____ gekommen. E._____ hat auch nach der Dar- stellung des Klägers "Terror" gemacht. Daran, dass er E._____ geschlagen habe, vermochte sich der Kläger anlässlich der Anhörung gemäss seinen Angaben nicht mehr zu erinnern, meinte aber, wenn es wirklich so gewesen wäre, dass er E._____ geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hätte, müsste dies E._____ heute noch wissen; E._____ erinnere sich aber nicht an einen solchen Vorfall (Prot. II S. 18 f.). In seiner Anhörung vom 20. Oktober 2016 hat E._____ allerdings dem Gericht unter Tränen von diesem Vorfall berichtet (Prot. II S. 65 f.). Im psychiatrischen Gutachten des KJPD Solothurn wird festgehalten, der Vorfall könne weder bestätigt noch widerlegt werden (Urk. 89 S. 83). Unter Hinweis auf diesen Vorfall lehnte die Beklagte in der Folge jedenfalls jeden Kontakt mit dem Kläger ab (vgl. Urk. 89 S. 24). 6.3. Fest steht, dass im Sinne des Gesagten die Kontakte zwischen dem Kläger und seiner Familie nach dem Jahreswechsel 2009/2010 ganz abbrachen. Der nächste Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern kam erst wieder im Jahre 2014 im Verlaufe der durch die KESB Olten-Gösgen angeordneten Begut- achtung durch den KJPD Solothurn in Anwesenheit der Gutachter zustande (vgl. Urk. 89 S. 32, 59 ff.). Gegenüber den Gutachtern zeigten sich die drei Kinder dar- über erstaunt, dass ihr Vater sie überhaupt sehen wollte (vgl. Urk. 89 S. 32). 6.4. Im sog. "Kinder-Schutzgutachten" des KJPD Solothurn vom 1. Dezember 2014 wird auf die Beurteilung des Beistandes der drei Kinder hingewiesen, wo-
- 30 - nach die Kinder keine richtige Muttersprache hätten. Sie sprächen weder richtig englisch, noch richtig spanisch noch richtig deutsch (Urk. 89 S. 37 f.). Das ist nach dem Gutachten auch die Beurteilung von Lehrer AE._____, des damaligen Klassenlehrers von D._____ (Urk. 89 S. 47). Die Gutachter kommen dort sodann zum Befund, dass die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ in ihrer Ent- wicklung deutlich gefährdet seien. Es liege "sowohl eine psychosoziale als auch eine schulische Gefährdungssituation vor, so dass sowohl Kindsschutzmassnah- men als auch sonderschulische Massnahmen" klar angezeigt seien (Urk. 89 S. 80). 6.5. Gemäss der E-Mail von AF._____ von der Fachstelle für Betreuung ge- fährdeter Jugendlicher und Familien ("Equipo de Anteción a Menores y Familias de Situación de Riesgo") der Gemeinde AG._____ auf I._____ fehlten die drei Kinder sehr oft in der Schule ("absentismo escolar") und hätten aus diesem Grun- de auch die Lernziele verfehlt und fast nichts gelernt. D._____ hat gemäss die- sem Bericht die dritte und C._____ die sechste Klasse repetiert. Seitens des er- wähnten Sozialdienstes der Gemeinde AG._____ wurde vor der Rückreise der Beklagten in die Schweiz erwogen, die drei Kinder fremdzuplatzieren (Urk. 299/10).
7. Die Beklagte, ihr Gesundheitszustand und ihr Umgang mit den Kindern 7.1. Am 16. Mai 2014 kehrte die Beklagte mit ihren drei Kindern wieder in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 89 S. 10). Ihre Rückkehr erklärte sie gegenüber der KESB Olten-Gösgen zunächst damit, dass sie die Kinder in I._____ von der Schu- le abgemeldet habe, weil sie wegen der Ausbildungsmöglichkeiten und der beruf- lichen Zukunft ihrer Kinder in die Schweiz habe zurückkehren wollen (Urk. 234/3). Demgegenüber begründete die Beklagte sowohl gegenüber den Gutachtern des KJPD Solothurn als auch in der Anhörung vor der Berufungsinstanz diesen Schritt damit, dass sie in der Schweiz lediglich die Pässe für sich und die Kinder habe erneuern und alsdann nach I._____ habe zurückkehren wollen (Prot. II S. 27, Urk. 89 S. 57). Zunächst hielt sich die Beklagte mit den Kindern bei ihrer Schwester auf und bezog dann mit den Kindern sehr bald eine Notwohnung der Gemeinde K._____ (vgl. Urk. 270/3).
- 31 - 7.2. Wenige Wochen nachdem die Beklagte mit ihren Kindern in die Schweiz eingereist war, musste die KESB Olten-Gösgen auf Grund einer Gefährdungs- meldung der Schwester der Beklagten vom 4. Juni 2014 die Familienverhältnisse abklären (Urk. 234/1; Urk. 89 S. 10 ff.). Das führte dazu, dass die KESB Olten- Gösgen am 23. Juni 2014 die fürsorgerische Unterbringung der Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 11) und am 3. Juli 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung für die Beklagte anordnete (Urk. 257). Schliesslich ordnete die KESB-Olten-Gösgen am 25. Juni 2014 die sofortige Fremdplatzierung der drei Kinder an (Urk. 84/1). 7.3. Seit der Begutachtung im Sommer 2014 bis zur zweitinstanzlichen Anhö- rung am 10. August 2016 betonte die Beklagte stets, dass sie mit den drei Kin- dern wieder nach I._____ zurückkehren wolle (Urk. 89 S. 16, 26 f.; Prot. II S. 39). Das ist allerdings nicht die Sichtweise der drei Kinder. Alle drei Kinder äusserten sich in der Anhörung gemäss Art. 288 ZPO in dem Sinne, dass sie nicht nach I._____ zurückkehren möchten; die Gespräche mit der Mutter über die Frage der Rückkehr nach I._____ belasten sie sehr (C._____: Prot. II S. 60 f.; D._____: Prot. II S. 62; E._____: Prot. II S. 64). C._____ kann sich zwar vorstellen, dass die Besuche der Mutter unbegleitet stattfinden können (Prot. II S. 60). Demgegenüber wünschen D._____ und E._____ mit aller Deutlichkeit weiterhin nur begleitete Be- suche ihrer Mutter (Prot. II S. 62 und 64). In der Folge versuchte die Beklagte bei allen Kontakten mit den Kindern, diesen beliebt zu machen, nach I._____ zurück- zukehren. 7.4. Nach der Einschätzung des ersten Beistandes der Kinder, Q._____, ge- mäss seinem Bericht vom 12. Mai 2016 über den Zeitraum von Juli 2014 bis April 2016 war es der Beklagten wegen psychischer Schwierigkeiten bereits auf I._____ nur teilweise möglich gewesen, ihre Kinder angemessen zu erziehen. Die Kinder hätten daher auf verschiedenen Ebenen diverse Defizite (Urk. 214 S. 1). So sprächen die Kinder fast kein Deutsch. Da die Beklagte mit ihnen nur spanisch und englisch spreche, ohne dass diese Sprachen ihre Muttersprachen seien, könnten die Kinder auch diese Sprachen nicht korrekt sprechen (Urk. 214 S. 1). Das Hauptproblem in der Berichtsperiode sei gewesen, dass die Beklagte sowohl
- 32 - den Kindern als auch allen involvierten Stellen kommuniziert habe, dass sie bald wieder mit den Kindern nach I._____ reisen werde. Das hat die Kinder nach der Beurteilung des Beistandes Q._____ massiv blockiert (Urk. 214 S. 3). Und das ist auch die klare Einschätzung der aktuellen Beiständin der Kinder: Die Kinder seien in ihrer Entwicklung retardiert. Nach den aus Spanien von den zuständigen Stel- len erhaltenen Berichten sei der Schulbesuch in Spanien nur unregelmässig er- folgt. Die Kinder sprächen ein schlechtes Spanisch und ein schlechtes Englisch, weil sich die Beklagte geweigert habe, mit den Kindern Deutsch zu sprechen (Urk. 298 S. 2). 7.5. Schliesslich kehrte die Beklagte am 20. Dezember 2016 ohne die Kinder nach I._____ zurück (vgl. Urk. 281 B und Urk. 296). Auch von dort aus hielt sie den Druck auf die Kinder aufrecht. So sandte sie ihnen im Januar 2017 per WhatsApp die Fotos der von ihr besorgten spanischen Krankenkassenausweise für alle drei Kinder (Urk. 309 und 310). C._____ und D._____ blockierten darauf ihre Mutter im WhatsApp (Urk. 312; Prot. II S. 95 f.). 7.6. Gemäss dem Bericht der aktuellen Beiständin (und Prozessbeiständin) der Kinder, F._____, vom 14. Juni 2016 sind die Kinder darauf angewiesen, in einem stabilen und geschützten Rahmen aufwachsen zu können. Ein Wechsel der "Le- benssituation in irgendeiner Form" wäre nach ihrer Einschätzung für die Kinder "eine grosse Überforderung". Nur bei einer stabilen und gleichbleibenden Le- benssituation könnten die Kinder vom Loyalitätskonflikt befreit werden. Dazu ge- höre auch, dass nicht "beim nächsten Umzug der Mutter … die Beiständin wech- selt" (Urk. 215 S. 3). 7.7. In der Anhörung bestätigte die Beklagte im Grunde ihren Berufungsantrag, wonach die drei Kinder unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen seien. So führte sie aus, dass sie zusammen mit ihren Kindern wieder "nach Hause" gehen möchte, denn sie und ihre Kinder "möchten unser Familienleben zurück". In der Schweiz hätten sie und ihre Kinder Allergien; darum sei sie seinerzeit auch nach I._____ gezogen (Prot. II S. 45). Die Beklagte führte in der Anhörung aus, ihre Muttersprachen seien Deutsch und Englisch; sie denke aber auf Englisch. Eng- lisch habe sie im College in Amerika gelernt. Ihre Eltern sprächen aber unterei-
- 33 - nander französisch oder deutsch. Seit ihrer Geburt spreche sie mit ihren Kindern englisch (Prot. II S. 24 f.). Jedenfalls bis zu ihrer Anhörung am 10. August 2016 konnte die Beklagte alle zwei Wochen die drei Kinder im Rahmen eines dreistün- digen überwachten Besuchsrechts sehen (Prot. II S. 39). Am 20. Dezember 2016 hat die Beklagte die Schweiz Richtung I._____ aus eigenem Entschluss verlassen (Urk. 281). Nach der Beobachtung der Beiständin hat die Abreise der Mutter die drei Kinder traurig gestimmt. Insbesondere C._____ habe grosse Angst, dass er mit der Mutter nach I._____ zurückkehren müsse. Auch D._____ möchte nicht bei der Mutter wohnen. E._____ sei ambivalent (Urk. 298 S. 6). 7.8. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass gegenüber der Beklagten wieder- holt eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden musste: 7.8.1. Noch zur Zeit, als die Beklagte mit ihren Kindern in I._____ lebte, musste sie im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik eingewiesen wer- den (Urk. 89 S. 12 und 33). Die Beklagte erklärt dies – wenig plausibel – mit einer Verschwörung (Urk. 89 S. 15; vgl. auch Anhörung: Prot. II S. 19 unten). Zu erin- nern ist daran, dass seinerzeit in I._____ von den dortigen Behörden eine Fremdplatzierung der drei Kinder in Erwägung gezogen wurde (Urk. 299/10). 7.8.2. Kurz nach ihrer Rückkehr in die Schweiz folgte die nächste fürsorgerische Unterbringung der Beklagten gemäss dem Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 23. Juni 2014, und zwar für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (Urk. 270/6). In diesem Zusammenhang erstellte Dr. med. U._____ am 17. Juli 2014 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 270/3). Sie stellte dort einen akuten "Schub einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.04)" fest, der noch nicht vollständig abgeklungen sei. Die paranoide Schizophrenie bestehe "wahrschein- lich schon seit einiger Zeit". Im Austrittsbericht der Klinik ist als Diagnose "parano- ide Persönlichkeitsstörung (F60.0) und paranoide Schizophrenie (F20.0)" ver- merkt. Verordnet wurde das Medikament Zyprexa, und es wurde weiter die ambu- lante Behandlung durch Dr. H._____ vorgesehen (Urk. 270/6). Auf Grund der Ak- ten ist von einer begründeten Klinikeinweisung auszugehen.
- 34 - 7.8.3. Die von der KESB Olten-Gösgen im Jahre 2014 betrauten Gutachter rieten mit ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2014 von der Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten klar ab. Die oben erwähnten Diagnosen bezüglich der Krankheit der Beklagten deckten sich mit dem klinischen Eindruck der Gutachter. Ihre eige- nen Bedürfnisse und Vorstellungen vermag die Beklagte nach den Gutachtern nicht von denjenigen der Kinder zu unterscheiden. Wegen ihrer psychischen Krankheit sei die Erziehungsfähigkeit der Beklagten sehr eingeschränkt. Die feh- lende Krankheitseinsicht und die Behandlungsverweigerung seien Symptome der Krankheit. Die Gutachter empfahlen sodann wegen "der vorhandenen Wahr- scheinlichkeit einer Entführungsgefahr" jedenfalls "zu Beginn" nur begleitete Be- suche seitens der Beklagten (Urk. 89 S. 79 ff.). Auch diese Beurteilungen der Fachleute überzeugen. 7.8.4. Am 5. Oktober 2015 erstattete die Beiständin der Beklagten der KESB Ol- ten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung (Urk. 163). Sie regte an, für die Beklagte eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf stehe aus. Sollte es nicht so ausfallen, wie von der Beklagten erwartet, sei möglicherweise ein Suizid zu befürchten. Auf Grund der Akten ist davon aus- zugehen, dass die amtlich bestellte Beiständin Anlass für die Gefährdungsmel- dung hatte. 7.8.5. Am 20. September 2016 meldete der Vermieter des von der Beklagten be- wohnten Zimmers, der Wirt des Restaurants L._____, der Sozialregion AH._____, dass die Beklagte in einem schlechten Zustand sei. Sie mache nachts Lärm und habe Gegenstände (darunter ihre Matratze) auf den Gang geworfen. Das Zimmer werde per Ende September 2016 gekündigt. Während die Beklagte gegenüber den herbeigerufenen Funktionären der Sozialregion ausdrücklich und mehrfach den Wunsch aussprach, von der Polizei in die Klinik eingewiesen zu werden, alarmierten die Funktionäre der Sozialregion die Ambulanz zwecks Verbringung der Beklagten in die Psychiatrische Klinik Solothurn, worauf gleichentags die für- sorgerische Unterbringung der Beklagten ärztlich verfügt wurde. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 21. September 2016 wurde die fürsorgerische Unter- bringung bis zum 1. November 2016 bestätigt (Urk. 295/2).
- 35 - Die Beklagte blieb in der Folge bis zum 31. Oktober 2016 in der Psychiatri- schen Klinik Solothurn hospitalisiert (Urk. 286 S. 1; Urk. 293). Mit der schriftlichen Auskunft vom 3. Januar 2017 gab die Klinik durch ihren Oberarzt Dr. med. T._____ bekannt, dass die Diagnose einer "wahnhaften Störung" (ICD-10 F22.0) zu stellen sei. Eine Schizophrenie lasse sich – anders als im Jahre 2014 – nicht diagnostizieren. Allerdings persistierten die wahnhaften Überzeugungen unter an- tipsychotischer Medikation unverändert. Am 25. Oktober 2016 sei die Medikation abgebrochen worden und am 27. Oktober 2016 habe die Klinik der KESB ein Ent- lassungsgesuch gestellt, weil "von einer weiteren Hospitalisation keine Zustands- verbesserung" zu erwarten gewesen sei. Allerdings sei die KESB von der Klinik darauf hingewiesen worden, dass damit gerechnet werden müsse, dass die Be- klagte nach ihrer Entlassung aus der Klinik "sozial umtriebig" sein werde "und ihre Kinder den notwendigen Schutz erhalten sollten" (Urk. 286 S. 2). Auch hier ist davon auszugehen, dass ein begründeter Anlass für die Klinik- einweisung bestand und dass die Beurteilung der Fachleute zutreffend war. 7.9. In den Akten gibt es weitere konkrete Hinweise auf psychische Schwierig- keiten der Beklagten: 7.9.1. Fest steht, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2015 wegen ihrer psychi- schen Probleme eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Am 18. Septem- ber 2014 meldete die Beiständin der Beklagten diese bei der Invalidenversiche- rung (IV Stelle Solothurn") an (Urk. 270/2). In einem Arztbericht zuhanden der IV vom 17. Dezember 2014 bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. H._____ die erwähnte Diagnose der Klink gemäss Austrittsbericht. Ferner vermerkte er, dass die Beklagte "allenfalls Hilfe bei der Kindererziehung" benötige (Urk. 270/4). Die Beklagte verweigere die verordnete neuroleptische Behandlung. Die Krank- heitseinsicht fehle, und die Beklagte habe keine Fähigkeit zu einer kritischen Selbstbetrachtung (Urk. 270/5 S. 3). Am 27. Juli 2015 bestätigte der ärztliche Dienst der IV die gestellten Diagnosen. Eine Arbeitsfähigkeit sei auszuschliessen; die Prognose sei ungünstig (Urk. 270/7). Das führte schliesslich zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle vom 1. Februar 2016 (Urk. 260), mit der rückwirkend ab
1. Mai 2015 eine Rente von monatlich Fr. 955.00 zuzüglich drei Kinderrenten zur
- 36 - IV-Rente der Mutter (= dreimal Fr. 382.00) zugesprochen wurden. Insgesamt steht der Beklagten mithin (jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus der Schweiz) mo- natlich eine Gesamtente von Fr. 2'101.00, davon Fr. 1'146.00 Kinderrenten, zu. Auch hier ist davon auszugehen, dass die medizinischen Beurteilungen, die zu einer Rentenleistung führten, richtig waren. 7.9.2. Nach einem von der Beklagten eingereichten, undatierten und nicht unter- zeichneten Bericht von Dr. med. H._____ an die "Verwaltungskommission für so- ziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" (Urk. 285/2) bestehe bei der Beklagten keine Krankheitseinsicht. Objektiv bestehe aber die Symptomatik einer paranoi- den Persönlichkeitsstörung, welche sich in einer mangelnden Fähigkeit zur Selbstkritik äussere. Der ungenügende "Realitätsabgleich" könne manchmal an Wahnhaftigkeit grenzen; gelegentlich sei eine Wahnstimmung wahrnehmbar. Auch diese Beurteilung des behandelnden Arztes erscheint plausibel und über- zeugt. 7.9.3. In einem von der Berufungsinstanz eingeforderten Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 293) stellt der behandelnde Arzt der Beklagten, Dr. med. H._____, die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung; die früher gestellte Diagnose einer Schizophrenie sei seiner Einschätzung nach "nicht mehr haltbar". Der Grund für die paranoide Persönlichkeitsstörung sei wohl auf die Jugend der Beklagten zurückzuführen. Eine vollständige Heilung könnte nur im Rahmen einer intensiven Psychotherapie erreicht werden, zu der die Beklagte aber mangels Krankheitsein- sicht nicht bereit sei. In "Extremsituationen" seien auch künftig Klinikeinweisungen nicht auszuschliessen. Die Beklagte gerate immer wieder "in wahnhafte Stim- mungen", und es sei nicht absehbar, dass sich dies spontan wesentlich bessere. Auch diese Beurteilung weicht nicht wesentlich von früheren ab. 7.10. In den Akten gibt es sodann konkrete Hinweise darauf, dass die Beklagte wiederholt auf problematische Weise auf ihre Kinder eingewirkt bzw. mit ihnen den Kontakt gesucht hat: 7.10.1. Am 22. Januar 2015 wandte sich der Beistand der Kinder an die Vorin- stanz (Urk. 94). Er wies darauf hin, dass die Beklagte gegenüber ihren Kindern
- 37 - immer wieder erwähne, dass sie alle zusammen bald nach I._____ zurückreisten. Das blockiere die Kinder. C._____ weigere sich z.B., die deutsche Sprache zu er- lernen, weil ihm die Mutter das Gefühl gebe, dass dies unnütz sei. 7.10.2. Am 24. August 2015 berichtete der Beistand der Kinder der Vorinstanz, dass sich die Besuche der Beklagten im "G._____" als hochproblematisch entwi- ckelt hätten. Ständig weise die Mutter darauf hin, dass die Kinder wieder nach I._____ zurückreisen würden. Die Kinder seien darob sehr verunsichert. Der ge- borgenheitsspendende Raum im "G._____" sei für die Besuche der Mutter nicht mehr geeignet. Künftige Besuche müssten extern und unter Begleitung abgewi- ckelt werden (Urk. 143). In der Folge wurden die Besuche der Mutter nur noch auf diese Weise abgewickelt (vgl. Prot. II S. 39). Dass zu dieser einschneidenden Massnahme gegriffen werden musste, war klarerweise auf das Verhalten der Be- klagten zurückzuführen. 7.10.3. Am 29. Oktober 2015 berichtete die KESB Olten-Gösgen der Vorinstanz, dass die Beklagte nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Okto- ber 2015 auf die drei Kinder eingewirkt habe, mit ihr nach Spanien zu kommen. Nach einer Rangelei zwischen der Beklagten und C._____ am 27. Oktober 2015 sei dieser so aufgelöst gewesen, dass er anderntags die Schule nicht habe besu- chen können. C._____ und D._____ würden nach der Einschätzung des Heims nicht mit der Mutter weggehen. E._____ stehe aber in einem Loyalitätskonflikt. Die Kinder müssten auf dem Schulweg begleitet werden (Urk. 171). Es gibt kei- nen Grund, an der Sachdarstellung der KESB Olten-Gösgen zu zweifeln. 7.10.4. Bei den Akten liegt eine WhatsApp-Nachricht der Beklagten an D._____ vom 8. Oktober 2016 (Urk. 299/8-9). Dort appellierte sie angelegentlich an D._____, doch mit ihr und den Brüdern abzureisen, wohl nach I._____. Dann werde sie nie mehr zurück in die Schweiz kommen. Die gegenwärtige schlechte Situation sei die Schuld des Klägers, ihrer Schwester J._____ und der Gesetze in der Schweiz und im Kanton Solothurn. Dass die Beklagte die erwähnte Nachricht der Tochter hat zukommen lassen, steht fest.
- 38 - 7.10.5. Am 6. Dezember 2016 berichtete die Beiständin der Kinder der Berufungs- instanz telefonisch (Urk. 266), die Beklagte habe in den vergangenen Wochen an jedem Sonntag, an dem C._____ seinen Bruder E._____ in der Klinik in Solothurn besucht habe, C._____ auf dem Weg zur Klinik abgepasst. Dabei habe sie C._____ erzählt, dass ein Polizist aus I._____ in die Schweiz kommen werde und sie alle gemeinsam Weihnachten in I._____ feiern würden. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr neuer Freund, welcher in London lebe, gefälschte Pässe schi- cken werde. So sei sichergestellt, dass sie so bald wie möglich alle nach I._____ gehen könnten. Dazu berichtete die Beiständin überdies, dass C._____ anlässlich eines Standortgesprächs im "G._____" in Abwesenheit von D._____ über Erleb- nisse mit der Mutter habe sprechen wollen. C._____ habe ausgeführt, dass die Beklagte ihn am Bahnhof abgepasst und ihm gesagt habe, dass ein befreundeter Polizist aus I._____ kommen und sich darum kümmern werde, dass sie alle zu- sammen nach I._____ zurückkehren könnten. C._____ habe befürchtet, dass es tatsächlich dazu komme. Die Beiständin habe daraufhin die Beklagte angerufen und sie mit den Erzählungen von C._____ konfrontiert. Die Beklagte habe dazu jedoch lediglich gesagt, der Polizist aus I._____ habe momentan keine Zeit, um in die Schweiz zu kommen. Nach der Einschätzung der Beiständin belasten C._____ diese Erzählungen der Mutter stark. Das habe C._____ Angst gemacht (Urk. 298 S. 6; Prot. II S: 97). Die beschriebenen problematischen Einwirkungen der Beklagten auf C._____ müssen als erstellt angesehen werden. 7.11. Die Beiständin ist der Auffassung, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass die Kinder keine Muttersprache hätten, weil die Beklagte mit ihnen nicht in ihrer Muttersprache gesprochen habe. Stattdessen sprächen die Kinder ein schlechtes Englisch und ein schlechtes Spanisch. Obwohl der Beklagten immer wieder gesagt worden sei, dass sie mit den Kindern deutsch sprechen solle, tue sie dies bis heute nicht (Urk. 298 S. 9 f.). Unter der Obhut der Beklagten hätten sich die Kinder nicht altersentsprechend entwickeln können. Das ergebe sich ganz deutlich aus den Abklärungsberichten betreffend C._____ (Urk. 298 S. 10 mit Hinweisen auf Urk. 299/2-3). Die mit den Verhältnissen sehr gut vertraute Bei- ständin sieht es als nicht "realistisch" an, dass die Obhut über die Kinder der Be- klagten übertragen werden könnte (Urk. 298 S.4).
- 39 - 7.12. Es rechtfertigt sich, zunächst zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut über die drei Kinder auf die Beklagte nicht schon aus grundsätz- lichen Überlegungen verneint werden muss. 7.12.1. Die Beklagte anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 283), dass ihre psychischen Probleme Krankheitswert haben. Sie bestreitet aller- dings die Diagnose Schizophrenie (Urk. 283 S. 2). Welche Diagnose der Beklag- ten zu stellen ist, ist von untergeordneter Bedeutung. Dennoch ist von einer schi- zophrenen Belastung der Beklagten auszugehen. Erstmals wurde das mit dem Gutachten von Dr. med. U._____ vom 17. Juli 2014 festgehalten, indem bei der Beklagten eine paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20.04) diagnostiziert wurde (Urk. 270/3). Auch die psychiatrischen Gutachter, welche am 1. Dezember 2014 das "Kinder-Schutz-Gutachten" erstellten und daher mit der Beklagten intensiven Kontakt hatten, bestätigten das Vorliegen einer Schizophrenie und meinten, dass diese in der paranoiden Persönlichkeit der Beklagten verankert sei (Urk. 89 S. 68, 75, 80). Die Gutachter weisen namentlich auf die Tendenz der Beklagten hin, sich selbst und ihre Kinder zu "verschanzen" bzw. zu "deprivieren". Mit der ganzen üb- rigen Aktenlage deckt sich auch der Schluss der Gutachter, dass die Beklagte "ih- re eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen nicht von denen der Kinder trennen kann und ihre drei Kinder nicht als eigenständige Individuen wahrnimmt" (Urk. 83 S. 80). Die Krankheit der Beklagten führte dann auch dazu, dass ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. oben E. 5.2.6.). Bestätigt werden die schwe- ren psychischen Schwierigkeiten der Beklagten durch die drei fürsorgerischen Un- terbringungen, die bisher angeordnet werden mussten (vgl. dazu die obigen Aus- führungen E. 5.2.5.). Die Beklagte leidet an Realitätsverlust. Sie kann ihre Stel- lung und jene der Kinder nicht richtig einordnen. Das bestätigt auch das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. H._____ vom 17. Januar 2017 (Urk. 293), welcher zwar der Auffassung ist, dass im Falle der Beklagten nicht von einer Schizophrenie, sondern von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu sprechen ist. In einem früheren Gutachten zuhanden der IV (Urk. 285/1) hielt Dr. H._____ fest, dass die Beklagte seit ihrer Jugend an einer paranoiden Persönlichkeitsstö- rung leide, die sich darin äussere, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die ei- gene Verhaltensweise in Frage zu stellen. Sie vermöge sich nicht in die Sichtwei-
- 40 - se anderer sowie in objektive Tatbestände hineinzudenken. Das ergebe Schwie- rigkeiten im sozialen Gefüge und schränke namentlich die Arbeitsfähigkeit ein. Mangels Krankheitseinsicht könne die Grundstörung nicht behandelt werden. Auch Dr. H._____ bescheinigt aber, dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht abgeht, weshalb er nicht mit einer Heilung rechnet. Entkräftet sind damit jeden- falls die früheren Diagnosen, welche von einer paranoiden Schizophrenie ausgin- gen, nicht ohne weiteres (vgl. Gutachten Dr. med. U._____, Urk. 270/3). In dem hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt es auf die genaue medizinische Di- agnose auch nicht an. Auch wenn man von der aktuellen Beurteilung Dr. H._____s ausgeht, ist die Erziehungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich ihrer drei sehr anspruchsvollen Kinder auszuschliessen. 7.13. Zu den beschriebenen medizinischen Beurteilungen passt auch das von der Beklagten ihren Kindern gegenüber an den Tag gelegte Verhalten: 7.13.1. Zunächst ist auf die ungeplante und überstürzte Abreise im Mai 2014 aus I._____ hinzuweisen, welche von der Beklagten, wie ausgeführt, verschieden be- gründet wurde. Für die Kinder war die Versetzung jedenfalls äusserst schwierig. Sie wurden so entwurzelt. Diese Entwurzelung ist nach der überzeugenden Beur- teilung der Gutachter jedenfalls ein wichtiger Grund für E._____s Probleme (Urk. 89 S. 67 f.). Ebenso überstürzt ist die Beklagte Ende Dezember 2016 wieder nach I._____ zurückgereist und hat damit die räumliche Trennung von den Kindern in Kauf genommen, wiewohl alle drei Kinder in der Schweiz bleiben wollten (vgl. da- zu auch unten E. 7.13.4.). So hat sie schliesslich ohne äusseren Anlass die per- sönlichen Kontakte zwischen ihr und ihren Kindern bis auf weiteres verunmög- licht. 7.13.2. Mangelnde Rücksichtnahme auf die Kinder äussert sich auch dadurch, dass die Beklagte, welche angibt, die englische Sprache auf einem College in den USA gelernt zu haben (Prot. II S. 25), mit ihren Kindern partout nur englisch spricht. Das führte dazu, dass die Kinder muttersprachlos aufgewachsen sind. In hohem Masse trifft das für C._____ zu, während D._____ noch immer am besten mit dem Spanischen vertraut ist; so spricht sie namentlich mit ihren Brüdern spa-
- 41 - nisch (Prot. II S. 61). Dagegen hat sich E._____ als jüngster recht schnell mit der deutschen Sprache vertraut gemacht. 7.13.3. Die Beklagte realisierte nach der Unterbringung der Kinder im "G._____" nicht, dass ihre Kinder am neuen Ort Wurzeln geschlagen haben. Dennoch hat sie ihnen gegenüber immer wieder die Rückkehr nach I._____ thematisiert, wie- wohl für alle drei Kinder das erkennbar eine schwere Belastung war (vgl. Prot. II S. 59). Unter Tränen berichtete E._____ in der Anhörung, dass die Mutter immer wieder über Spanien spreche und dass er das nicht möge (Prot. II S. 64). Das führte dazu, dass die Einschränkung des Besuchsrechts unumgänglich wurde und jedenfalls D._____ und E._____ sich nur ein begleitetes und überwachtes Be- suchsrecht der Mutter vorstellen können (Prot. II S. 62 und 64). In das gleiche Kapitel gehört der Vorfall Ende 2016, als sie C._____ abpasste und bedrängte und von einem Polizistenfreund sprach, der die Beklagte und die drei Kinder mit gefälschten Pässen nach I._____ zurückführen werde. 7.13.4. Die Beklagte vermochte sodann nie zu realisieren, dass sie trotz aller Schwierigkeiten für ihre Kinder eine sehr wichtige Bezugsperson ist und bleibt. Eindrücklich formulierte C._____ in der Anhörung den Wunsch an die Mutter, sie möge doch in der Schweiz bleiben (Prot. II S. 60 f.). Und E._____ führte aus, dass er nur ferienhalber zurück nach Spanien gehen möchte (Prot. II S. 64 f.). Das al- les kümmerte die Beklagte nicht, sondern sie verliess am 20. Dezember 2016 die Schweiz Richtung I._____ (Urk. 281). Dort meldete sie die Kinder umgehend bei der Krankenkasse an und liess ihnen die Kopien der Versicherungsausweise zu- kommen (Urk. 309 und 310). Auch das ist ein Verhalten, das wenig einfühlsam ist und nur mit dem Realitätsverlust der Beklagten erklärt werden kann. C._____ und D._____ sahen in der Folge keinen anderen Ausweg als die WhatsApp-Kontakte mit ihrer Mutter zu blockieren (Prot. II S. 94 f., Urk. 312). 7.13.5. Die Beklagte ist weit entfernt, ihre Kinder richtig einstufen zu können. So sind die reduzierten kognitiven Fähigkeiten C._____s ohne weiteres erkennbar. Dennoch stuft die Beklagte ihn nach ihren Wunschvorstellungen und nicht nach der Realität ein, wenn sie davon ausgeht, dass C._____ die Matura erwerben und dann ein Universitätsstudium absolvieren werde (Prot. II S. 34 und Urk. 298 S.
- 42 - 11). Das belegt, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Chancen und die Risi- ken ihrer Kinder richtig zu erkennen und einzustufen. 7.14. Offen bleiben kann, ob für die Beklagte die medizinische Diagnose der Schizophrenie gegeben ist. Fest steht jedenfalls auch nach der schriftlichen Aus- kunft ihres behandelnden Arztes Dr. H._____, dass zumindest eine "paranoide Persönlichkeitsstörung" vorliegt und dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht fehlt (Urk. 293). Das wirkt sich gegenüber den Kindern geradezu verheerend aus. Die Beklagte ist nicht in der Lage, auf ihre Kinder Rücksicht zu nehmen. Sie ver- ängstigt sie vielmehr immer wieder durch ihr Verhalten, indem sie ihnen mit zum Teil geradezu abstrusen Argumenten droht, ihnen die inzwischen eingetretene gewisse Stabilität wieder zu nehmen und sie nach I._____ zu bringen. Die mit dem Kindeswohl unvereinbare psychische Krankheit der Beklagten ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilun- gen, sondern auch durch entsprechendes Handeln der Beklagten selber, nament- lich auch ihren Kindern gegenüber. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Bedürfnisse und Anliegen ihrer Kinder nicht wahrnehmen kann. Weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die drei Kinder kann unter diesen Umständen der Beklagten übertragen werden. Eine durch die Beklagte ausgeübte Obhut würde die Entwicklung der drei Kinder in hohem Masse gefährden. Das ist denn auch die Sichtweise der mit den Verhältnissen bestens vertrauten Beistän- din und Prozessvertreterin der drei Kinder. Angesichts der klaren Aktenlage be- darf es entgegen der Meinung der Beklagten keiner weiteren Begutachtung. Eine solche würde den Prozess in die Länge ziehen, was auf Kosten der Kinder ge- schähe. Die Beiständin betont denn auch, dass der Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Klarheit bezüglich der Zukunft der Kinder schaffen würde, was ihnen entgegenkäme (Prot. II S. 98).
8. Der Kläger und sein Verhältnis zu den Kindern 8.1. Der Kläger ist gelernter Grundbauer (Spezialtiefbau). Er arbeitet im Ser- vice-Center der AI._____ AG in Zürich und verdient gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit Kinderzulagen Fr. 5'965.85 zuzüglich eines 13. Monatslohns (Prot. II S. 20). Es ist dies ein Nettolohn (vgl. Urk. 100/2). Die drei Kinderzulagen
- 43 - betragen Fr. 700.00 im Monat (Urk. 100/2), so dass unter Berücksichtigung des
13. Monatslohns von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'704.70 (13 * Fr. 5'265.85 / 12) auszugehen ist. Der Kläger bezahlt für jedes Kind monatlich Fr. 350.00 zuzüglich insgesamt Fr. 700.00 Kinderzulagen (Prot. II S. 48). Dies ist der Betrag, der durch die Eheschutzrichterin am 24. Juli 2006 festgesetzt wurde (Urk. 3). Der Beklagten müsste der Kläger gemäss dem gleichen Entscheid monatlich Fr. 1'250.00 bezahlen (Urk. 3). Gemäss den Angaben des Klägers bezahlte er diesen Betrag lediglich bis zum Urteil der Vorinstanz. Seit diesem Zeitpunkt, d.h. seit dem 16. Oktober 2015, bezahlt er für die Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Dafür beruft er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Sozialamt K._____. Er habe dem Amt seine Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, etwas für die Beklagte zu bezahlen, wenn die Kinder bei ihm übernachteten und er die Ausflüge und die Reisekosten der Kinder übernehmen müsse. Dies werde vom Sozialamt zur Zeit geduldet (Prot. II S. 48; vgl. dazu auch den Beistandsbericht Q._____ Urk. 214 S. 3). Der Kläger lebt seit dem Jahr 2010 zusammen mit seiner Partnerin, Frau AJ._____, in N._____, und zwar in einer 3½-Zimmerwohnung mit einer Fläche von 58m2. Seine Partnerin hat keine eige- nen Kinder (Urk. 89 S. 18). 8.2. Das "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 beschreibt die Be- ziehungen des Klägers zu seinen Kindern. Gemäss dem überzeugenden Gutach- ten verhält sich der Kläger "dominant und selbstbewusst", aber auch "engagiert und kooperativ" (Urk. 89 S. 62). Er zeige sich "willig", eine grössere kindsgerechte Wohnung zu beziehen, wenn die Kinder bei ihm später übernachten sollten. Frau AJ._____ kannte die drei Kinder zur Zeit der Erstellung des Gutachtens noch nicht (Urk. 89 S. 73 f.). Die Gutachter beurteilten die Erziehungs- und Betreuungs- fähigkeit des Klägers "aufgrund der langen Abwesenheit" als eingeschränkt. Durch flankierende Massnahmen kann die Erziehungsfähigkeit des Klägers ge- mäss Auffassung der Gutachter aufgebaut werden. Sie schliessen daher nicht aus, "dass sukzessive die Voraussetzungen dafür geschaffen werden könnten, damit die Kinder zukünftig beim Vater leben" (Urk. 89 S. 82-84).
- 44 - 8.3. Der erste Beistand der Kinder hat in seinem die Periode von Juli 2014 bis April 2016 umfassenden Bericht festgehalten, dass es dem Kläger trotz der lan- gen Zeit ohne Beziehung gelungen sei, zwischen ihm und den Kindern ein väterli- ches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Seine Verantwortung nehme der Kläger pflichtbewusst wahr (Urk. 214 S. 4). 8.4. Im Rahmen des Besuchsrechts besuchten die drei Kinder – jedenfalls bis zum Spätsommer 2016 – in der Regel den Kläger gemeinsam jedes zweite Wo- chenende. Der Kläger führte dazu in der Anhörung aus, dass er die Kinder jeweils um 11.00 Uhr auf dem Bahnhof in Zürich abhole. Es werde dann etwas unter- nommen (z.B. Wildpark Langnau). Die Kinder kämen dann zu ihm nach Hause zum Nachtessen. Um 20.30 Uhr gingen die Kinder wieder auf den Zug. Ferien mit den Kindern seien aus finanziellen Gründen schwierig. Geplant sei ein gemein- sames Zelten im Sommer 2017 (Prot. II S. 38 f.). Gelegentlich habe an Wochen- enden ein Kind beim Kläger übernachtet. Die beiden Kinder täten das im Wohn- zimmer, da dort auch die Katze, die sie liebten, übernachte. C._____ möchte demgegenüber seine Ruhe und übernachte "im dritten Zimmer der Wohnung" (Prot. II S. 46 f.). Allerdings finden seit dem Herbst 2016 keine Kontakte zwischen dem Kläger und E._____ statt, weil E._____ den Kontakt zu seinem Vater abge- brochen hat (vgl. dazu unten E. 11). E._____ besucht seinen Vater seither nicht mehr. Dagegen besuchen D._____ und C._____ ihren Vater regelmässig jedes zweite Wochenende (ohne Übernachtung) (Prot. II S. 85 f.). 8.5. Gemäss "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 berichtete der Kläger den Gutachtern, er lehne eine Fremdplatzierung der Kinder in einem Heim ab. Er und seine Lebenspartnerin, Frau AJ._____, könnten sich gut vorstellen, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt bei sich aufzunehmen. Ein dafür notwendiger Wohnungswechsel sei kein Problem (Urk. 89 S. 29). Er und seine Partnerin seien dazu bereit, in eine grössere Wohnung zu ziehen, sobald klar geregelt werde, dass die Kinder regelmässig und auch über Nacht zu Besuch kommen würden (Urk. 89 S. 18). Heute sieht der Kläger das allerdings nicht mehr so: Auf die Fra- ge, wie denn das Gericht bezüglich der Obhut über die Kinder entscheiden solle, führte der Kläger in der Anhörung vom 10. August 2016 aus, er hätte gerne die
- 45 - Kinder "näher" bei sich. Er würde sich wünschen, dass die Kinder in der Schweiz blieben, um hier eine adäquate Ausbildung absolvieren zu können. Er könne aber nicht viel dazu sagen, wo die Kinder in der Schweiz leben sollten. Das werde die KESB entscheiden. Aktuell könne er die Kinder nicht bei sich aufnehmen, denn dazu sei er weder wirtschaftlich noch wohntechnisch in der Lage. Er müsste eine 5½-Zimmerwohnung im Kanton Zürich finden. Zudem habe er seit Jahren eine Katze, die es gewohnt sei, nach draussen zu gehen. Er wäre daher auf eine Par- terrewohnung angewiesen (Prot. II S. 46). Auf die Frage, ob es denkbar sei, dass wenigstens ein Kind bei ihm lebe, wich der Kläger aus und antwortete, dass an Wochenenden "gelegentlich" ein Kind bei ihm schlafe (Prot. II S. 46 f.). Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 blieb diese Haltung des Klägers unverändert (Prot. II S. 85). 8.6. Die drei Kinder waren im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 in therapeutischer Betreuung bei der spanischsprachigen Oberärztin Dr. med. AA._____. Die Therapie wurde abgebrochen, weil der Kläger am 7. August 2015 bei der Therapeutin intervenierte und ihr vorwarf, mit der Beklagten gemeinsame Sache zu machen. Am 19. August 2015 habe der Beistand den Therapiestopp bestätigt, was zu akzeptieren sei, weil ein Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen Therapeutin und Kläger vermieden werden sollte (Urk. 158/1 S. 6). In der Anhö- rung vom 27. Februar 2017 erklärte der Kläger sein Verhalten damit, dass die Kinder bei Dr. AA._____ keinen Fortschritt gemacht hätten (Prot. II S. 93). Das vermag nicht zu überzeugen. Die Intervention des Klägers in die laufende Thera- pie lässt jedenfalls ein gewisses Fingerspitzengefühl des Klägers für die schwieri- ge Situation seiner Kinder vermissen. 8.7. Am 30. Juni 2016 nahm die Beiständin der drei Kinder, F._____, in einer E- Mail an die Berufungsinstanz auf ein gleichentags mit dem Kläger geführtes Ge- spräch Bezug und teilte Folgendes mit (Urk. 218): "Herr A._____. wäre zum Wohle der Kinder einverstanden damit, dass für die drei eine Vormundschaft errichtet wird. Sein Einverständnis gibt er unter der Bedingung, dass auch ich die Vormundschaft übernehmen würde. Der Grund für die Errichtung einer Vormundschaft ist die Kontinuität der Beistandsper- son, damit bei einem allfälligen Umzug der Kindsmutter nicht schon wieder gewechselt werden muss."
- 46 - In der Anhörung vom 10. August 2016 führte der Kläger zunächst aus, dass er gerne die elterliche Sorge über seine Kinder zugeteilt erhalten möchte. Er glaube auch, dass dies funktionieren würde, denn die zuständigen Stellen wüss- ten, dass er bei Bedarf sich an sie wenden werde. Gewisse Probleme gebe es, weil ihm einige Jahre fehlten; es gebe aber nichts, das man nicht regeln könne (Prot. II S. 47). Auf die Frage, ob er sich auch vorstellen könne, dass für die Kin- der eine Vormundschaft errichtet werde, antwortete der Kläger wie folgt (Prot. II S. 47): "Ich habe diese Option ins Auge gefasst. Würde die elterliche Sorge nämlich mir zugeteilt, müsste ich die Kinder in N._____ anmelden. Die Fremdplatzie- rung würde aufrecht erhalten bleiben und die Gemeinde N._____ müsste für die Kosten des 'G._____' aufkommen. Es gäbe somit einen grossen administ- rativen Aufwand und es würde für die Kinder wieder ein neuer Beistand be- stellt. Ich habe mir daher überlegt, ob eine Vormundschaft nicht zur Beruhi- gung der Situation beitragen würde. Nach zwei Jahren könnte man dann wie- der weitersehen." In ihrem Bericht vom 14. Juni 2016 vertrat die Beiständin der Kinder die Auf- fassung, dass die Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil "die Arbeit mit den Eltern zur Linderung des Loyalitätskonfliktes wieder massiv erschweren" wür- de (Urk. 215 S. 3). 8.7.1. In einer E-Mail vom 3. November 2016 schrieb die Beiständin der KESB Ol- ten-Gösgen im Zusammenhang mit E._____, dass der Kläger mit der Situation "immer wieder überfordert" sei. Leider habe der Kläger kürzlich E._____ unter Druck gesetzt und gesagt, dass er sich nun zusammennehmen müsse, denn wenn er so weiterfahre, müssten alle Geschwister neu platziert werden (Urk. 247 S. 2). Das jedenfalls führte dazu, dass E._____ dem Gericht anlässlich der Anhö- rung vom 20. Oktober 2016 erklärte, den Kläger nicht mehr sehen zu wollen (so in Prot. II S. 66). 8.7.2. In einem Telefonat mit der Berufungsinstanz vom 9. November 2016 führte die behandelnde Ärztin aus, dass der "Ausraster" E._____s vom 29. Oktober 2016, der zu dessen Klinikeinweisung führte, eine Reaktion auf die heftigen Vor- würfe sei, die der Kläger E._____ gemacht habe, und zwar wegen dessen Aussa- gen anlässlich der Kinderanhörung. Insbesondere habe der Kläger E._____ vor- geworfen, dass seinetwegen die Geschwister auseinandergerissen und in unter-
- 47 - schiedlichen Heimen landeten (Urk. 244 S. 2). Dies liess der Kläger in der Folge durch seinen Anwalt bestreiten. Er habe nie mit seinem Sohn über den Inhalt der Anhörung gesprochen (Urk. 255 S. 2). Im Kontrast zu dieser Bestreitung stehen allerdings weitere Akten: Am 23. Januar 2017 nahm die behandelnde Ärztin der KJPK Solothurn in einer E-Mail an die Beiständin Bezug auf den Besuch des Va- ters in der Klinik bei E._____ (Urk. 300 S. 2). Das Gespräch zwischen Vater und Sohn sei kurz gewesen: Der Kläger habe E._____ über seine Aussagen beim Ge- richt befragt, worauf E._____ sofort den Raum verlassen habe. Und in einer wei- teren E-Mail vom 24. Januar 2017 nahm die Ärztin Bezug auf die von der Polizei geplant gewesene Einvernahme vom 31. Januar 2017, 09.30 Uhr. Der Kläger ha- be sich dagegen gewehrt, dass die Ärztin die Einvernahme der Polizei mit E._____ vorbespreche (Urk. 300 S. 2, E-Mail vom 24.1.2017). Auch diese be- schriebenen Verhaltensweisen des Klägers sind problematisch und belegen wie- derum ein gewisses mangelndes Fingerspitzengefühl. 8.7.3. Am 30. Januar 2017 teilte die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz mit, sie wisse auf Grund eines Gesprächs mit dem Kläger, dass er gesundheitlich angeschlagen sei. Die aktuelle Situation belaste ihn sehr. Er habe nun Herzprob- leme und ein Vorhofflimmern. Der Kläger möchte nun auf die elterliche Sorge über E._____ verzichten, beanspruche sie aber für C._____ und D._____ (Urk. 306). In der Anhörung vom 27. Februar 2017 bestätigte der Kläger, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Er habe "ein etwas heftiges Vorhofflimmern" gehabt (Prot. II S. 84). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers sind damit be- legt. 8.8. Insgesamt ist folgende Beurteilung zu machen: Das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern ist belastet durch die jahrlange Trennung und Distanz. Der Umstand, dass die Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten, der anderen wichtigen Bezugsperson der Kinder, nicht möglich ist, erleichtert die La- ge des Klägers nicht. Es fällt auf, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber bis- weilen wenig geschickt handelt. Wenig geschickt war auch, wie der Kläger seiner- zeit in die Therapie von Dr. med. AA._____ intervenierte. Insbesondere scheint dem Kläger das Fingerspitzengefühl für E._____ abzugehen. Anderseits ist er
- 48 - namentlich für C._____ und D._____ ein wichtiger Anker und auch ein Vorbild. Der Kläger ist gewillt, trotz aller Widrigkeiten seine Vaterrolle zu übernehmen, was im vorliegenden Falle alles andere als leicht ist. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger bei einer Begleitung durch einen Beistand nicht von vornherein undenkbar ist. Dies hängt aber von der konkreten Beziehung zwischen ihm und dem betreffenden Kind ab. Gleiches gilt an und für sich auch für die Obhut über die drei Kinder, die der Kläger heute aller- dings gar nicht mehr übernehmen will, was angesichts der schwierigen Gesamtsi- tuation zumindest teilweise nachvollziehbar ist.
9. C._____ (geb. tt.mm.2000) 9.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin C._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt werden, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht des Klägers soll aufgehoben und es soll schliesslich eine Beistand- schaft errichtet werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass C._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be- suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). 9.2. Akten: Zu C._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 9.2.1. Im Kinderschutz-Gutachten vom 1. Dezember 2014 wird die "persönliche Vorgeschichte" C._____s beschrieben. Auf Grund der Angaben der Beklagten wird dort festgehalten, dass C._____ wegen des Sprachwechsels die zweite Klasse in I._____ habe wiederholen müssen. Wiedergegeben wird der Hinweis des Klägers, dass C._____ bis zum Kindergarten nicht gesprochen habe, wobei die Beklagte eine professionelle Unterstützung abgelehnt habe (Urk. 89 S. 19-21). Bei C._____ sei von einem IQ-Wert auszugehen, der im unteren Durchschnitt lie- ge. Zu beobachten sei ein Entwicklungsrückstand im Vergleich zu Gleichaltrigen. Das lasse den Eindruck einer emotionalen Vernachlässigung und psychosozialen Deprivation im Kindesalter entstehen (Urk. 89 S. 64). C._____ benötige einen kla-
- 49 - ren strukturierten Alltag mit klaren und verständlichen Regeln. Gleichzeitig sollte er in seiner Selbstständigkeitsentwicklung gefördert und in der Schule stark unter- stützt werden. Seinem Willen, den Vater regelmässig zu sehen, sollte nach Auf- fassung der Gutachter nachgegangen werden. Die vorhandene Vaterfigur ermög- liche ihm die Orientierung an einem männlichen Vorbild und unterstütze C._____s Identitätsfindung (Urk. 89 S. 65). Bei C._____ sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen (ICD-10) (Urk. 89 S. 53). Zum Kläger sei C._____s Einstellung ambivalent. C._____ sei am meisten davon be- troffen, dass die Beklagte ihre paranoide Sicht bezüglich des Klägers auf ihre Kinder übertrage. C._____ vermisse I._____ und seine dortigen Freunde (Urk. 89 S. 63 f.). Diese Einschätzung der Gutachter überzeugt ohne weiteres. Allerdings gibt sie den Stand des Jahres 2014 wieder. 9.2.2. Kurz nach der Erstattung des erwähnten Kinderschutz-Gutachtens vom 1. Dezember 2014 musste am 31. Dezember 2014 für C._____ durch ärztlichen Entscheid die fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden (Urk. 234/38). An- lässlich des Besuchs des Klägers Ende Dezember 2014 weigerte sich C._____ gemäss dem Abschlussbericht der Therapeutin Dr. med. AA._____ mit seinem Vater zu sprechen. In der Folge sei er sehr unruhig gewesen, habe zwei schlaflo- se Nächte verbracht und sei ausgerissen, so dass er von der Polizei habe ins Heim ("G._____") zurückgebracht werden müssen (Urk. 158/1 S. 3 f.). C._____ wurde durch Dr. med. AA._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik eingewiesen. Durch Präsidialentscheid der KESB Olten-Gösgen wurde diese An- ordnung am 2. Januar 2015 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung bestä- tigt (Urk. 105/2, 234/39). Gemäss diesem Entscheid bestand bei C._____ der "Verdacht auf ein psychotisches Erleben mit fraglicher Suizidalität". Am 5. Januar 2015 erfolgte die Entlassung C._____s aus der fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik erfolgte die Aufnahme nach zwei schlaflo- sen Nächten. In der Klinik zeigte sich dann aber keine Suizidalität. Im Austrittsbe- richt wurde die Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung und Schlafstörung" gestellt und es wurde vermerkt, dass die Schulsituation der Klä-
- 50 - rung bedürfe (Urk. 234/37). In der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 erklärte C._____ den beschriebenen Vorfall damit, dass ihm "wieder in den Sinn" gekommen sei, dass sein Vater seine Mutter vor vielen Jahren geschlagen habe. Deswegen habe er sich so aufgeregt, dass er habe ins Spital gehen müssen (Urk. 117 S. 4). 9.2.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 sagte C._____ dem Gericht sodann, er fühle sich traurig, weil ihm die Beklagte tags zu- vor am Telefon gesagt habe, dass der Kläger nicht E._____s Vater sei (Urk. 117 S. 3). 9.2.4. In ihrem Abschlussbericht, umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 beschreibt die Therapeutin Dr. med. AA._____ C._____ als klein gewachsenen Jugendlichen, der scheu, unsicher, gehemmt und überange- passt wirke. Er sei wegen seiner ambivalenten Gefühlen gegenüber seinen Eltern "deutlich bedrückt" und zeige Schwierigkeiten, mit dem Loyalitätskonflikt umzuge- hen. Es liege eine klinisch unterdurchschnittliche Intelligenz vor (Urk. 158/1 S. 3 f.). 9.2.5. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/4) sowie ein "Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016 (Urk. 234/79), verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend C._____ (Urk. 234/79). Aus dem Verlaufsbericht (Urk. 234/79) geht hervor, dass die Mitarbeitenden des "G._____" mit C._____ nicht mehr englisch sprächen. Die Umgangsformen C._____s hätten sich verbessert. Alle drei Kinder kennten noch nicht alle Umfangsformen; noch immer hätten sie keine guten Tischmanieren. Die Beklagte spreche mit dem Kindern meist englisch, obwohl C._____ ihr gesagt ha- be, er wolle das nicht (S. 8). C._____ wird im Bericht als "kognitiv eher schwach" bezeichnet (S. 12). Wegen mangelnder Muttersprache fehle ihm die Sprachkom- petenz, und zwar auch auf Spanisch (S. 12 f.). Sein Wortschatz sei noch sehr klein, auch auf Spanisch (S. 15). Bestätigt wird diese Feststellung aus dem Be- richt der spanischsprachigen Therapeutin Dr. med. AA._____ über den Zeitraum bis zum 29. Juni 2015, wonach sich C._____ weigere, deutsch zu sprechen. Er
- 51 - spreche demgegenüber nur ein sehr einfaches Spanisch; seine intellektuelle Ent- wicklung sei "klinisch deutlich verzögert" (Urk. 158/1 S. 3). In ihrem Abschlussbe- richt vom 9. September 2015 hielt die Therapeutin allerdings fest, die drei Kinder hätten nun genügend Deutsch gelernt, so dass künftige Therapien auf Deutsch durchgeführt werden könnten (Urk. 158/1 S. 7). 9.2.6. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, ei- nen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Er schätzt dort C._____ als "kognitiv sehr schwach" ein. Eine neuropsychologische Abklärung sei pendent. Es sei zu vermuten, dass C._____ nur in einem geschütz- ten Rahmen arbeiten könne (Urk. 214 S. 2). Demgegenüber geht die Beklagte gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung vom 10. August 2016 davon aus, dass C._____ die Matura erlangen und entweder die Universität absolvieren oder bei der Polizei tätig sein möchte. C._____ habe nach der Darstellung der Beklag- ten auf I._____ sehr gute Noten gehabt (Prot. II S. 34). Ähnlich äusserte sich die Beklagte auch gegenüber der Beiständin (Urk. 298 S. 11). Der Kläger führte hin- gegen in der Anhörung aus, dass C._____ das Metallbauunternehmen seines so- zial engagierten Arbeitgebers habe besuchen dürfen. Der Chef habe aber festge- stellt, dass C._____ zu grosse schulische Lücken habe. Ein Manko sei auch die fehlende Kommunikationsfähigkeit C._____s. C._____ werde nun in die 3. Ober- stufe eintreten (Prot. II S. 34). In der zweiten Anhörung vom 27. Februar 2017 äusserte sich der Kläger in dem Sinne, dass sein Arbeitgeber zum Schluss ge- kommen sei, dass C._____ für eine Metallbaulehre nicht in Frage komme. Der Beruf umfasse auch Kundenkontakte; damit wäre C._____ eindeutig überfordert (Prot. II S. 87). 9.2.7. In einem ersten Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 215) hielt die neue Bei- ständin, F._____, fest, dass eine testpsychologische Abklärung von C._____ in der Praxis AK._____ … pendent sei. C._____ sei nach wie vor scheu und verhal- ten. Es sei äusserst schwierig, mit ihm ein Gespräch zu führen. Wegen seiner sprachlichen Defizite sei er im Ausdruck sehr eingeschränkt. Bei C._____ liege nach der Beurteilung der Therapeutin eine sprachgebundene Störung vor. Zum Vater habe C._____ eine gute Beziehung. Für ihn sei schwierig auszuhalten, dass
- 52 - seine Mutter schlecht über seinen Vater spreche. Nach Beurteilung der Beiständin befindet sich C._____ in einem massiven Loyalitätskonflikt. C._____ werde noch ein weiteres Schuljahr in M._____ bleiben. In dieser Zeit werde eine logopädische Abklärung gemacht. Je nach der weiteren Entwicklung C._____s werde "die IV mit einer beruflichen Integration einsteigen". 9.2.8. Bei den Akten liegt der Abklärungsbericht vom 11. Juli 2016 von Dr. med. AL._____ und lic. phil. AM._____ von der Psychotherapeutischen Praxisgemein- schaft AK._____ in … (Urk. 299/2). Festgestellt wurden massive Diskrepanzen bei C._____s Leistungen. Während bei "sprachfreien Aufgaben" seine Leistungen im "unteren Normbereich" lägen, schneide er bei den sprachlichen Aufgaben "deutlich unterdurchschnittlich" ab. Diese Leistungen seien "sehr weit reduziert". Indiziert sei eine logopädische Abklärung sowie eine psychotherapeutische Be- handlung zwecks Förderung von C._____s Ausdrucksfähigkeit. 9.2.9. Weiter liegt bei den Akten ein Bericht von Prof. Dr. med. AN._____ vom In- selspital Bern vom 23. September 2016 (Urk. 299/3). C._____ verstehe besser Schweizerdeutsch als Hochdeutsch. Sein Wortschatz sei klein. Er antworte oft nur in einzelnen Wörtern. Das Niveau der Nebensätze habe er noch nicht erreicht. Auch die Kasuszuweisung fehle. Im Spanischen zeige sich ein ähnliches Bild wie im Deutschen. Der Wortschatz sei auch hier klein und C._____ müsse nach den Wörtern suchen. Manchmal weiche er ins Deutsche aus. Sowohl auf Deutsch als auch auf Spanisch seien grundlegende und grosse Schwierigkeiten in der Sprachproduktion zu beobachten. Die Mehrsprachigkeit allein erkläre das nicht. Vielmehr liege eine allgemeine Sprachschwäche vor, der wahrscheinlich eine nicht therapierte Spracherwerbsstörung zugrunde liege. Eine logopädische The- rapie sei dringend indiziert. 9.2.10. Am 12. Oktober 2016 fand die zweitinstanzliche Anhörung von C._____ statt (Prot. II S. 59-61). Die Anhörung fand – auf C._____s Wunsch – auf Hoch- deutsch und nach Rückfrage beim Heim ohne Dolmetscher statt. C._____ führte aus, er spreche englisch, deutsch und spanisch, am besten aber spanisch. Die Geschwister sprächen untereinander deutsch. Sein Traumberuf sei Metallbau- praktiker. Gerne würde er nach den Sommerferien 2017 eine entsprechende Leh-
- 53 - re beginnen. Zur Zeit sei seine Mutter in der Klinik. Manchmal würde er es schön finden, wenn die Besuche bei der Mutter ohne Begleitung stattfinden könnten, manchmal aber auch nicht. Er könne sich aber nicht vorstellen, bei der Mutter zu wohnen. Seine Mutter wolle zurück nach I._____. Er selber wisse noch nicht, ob er dorthin zurückkehren wolle. Seinen Vater würde er gerne öfters sehen und könnte sich auch vorstellen, bei ihm zu wohnen. An seine Mutter möchte er den Wunsch richten, in der Schweiz zu bleiben. In der Folge führte er im Gegensatz zum zuerst Erklärten aus, dass er in der Schweiz bleiben wolle und dass er sich wünsche, dass das seine Mutter auch tun werde (Prot. II S. 60 f.). Anlässlich der Anhörung wirkte C._____ auf das Gericht gehemmt und deutlich jünger als man das angesichts seines Alters erwarten würde. 9.2.11. Am 14. November 2016 berichtete die Beiständin der Berufungsinstanz (Urk. 253), C._____ sei ein gesunder Junge, der sich sehr gut fühle. Er entwickle zusehends mehr Selbstvertrauen, sei in der Klasse gut integriert und pflege Kon- takte zu Gleichaltrigen. Seine schulischen Leistungen vermöge C._____ nicht richtig einzuschätzen. Am 10. November 2016 habe C._____ die "AO._____" be- suchen können, welche "ein Berufsvorbereitungsjahr und … auch geschützte Ausbildungs- und Arbeitsplätze" anbiete. Die Institution habe C._____ sehr gut gefallen. Die nächsten Schritte seien nun, dass die Schule eine Einschätzung mache, ob C._____ bereits die Ausbildungsreife erreicht habe und dass C._____ bei der IV für die berufliche Integration angemeldet werde. C._____ besuche sei- nen Vater alle zwei Wochen einen ganzen Tag in Zürich, manchmal übernachte er auch bei ihm. Für C._____ stimme das. Mit seinem Vater könne er gut spre- chen. Er habe den Eindruck, dass es seiner Mutter nach dem Klinikaufenthalt besser gehe. Zurzeit möchte er aber noch begleitete Besuche, später dann unbe- gleitete. Für ihn sei klar, dass er im "G._____" bleiben wolle und nicht bei der Mut- ter wohnen möchte. Er könne das aber seiner Mutter nicht sagen, weil er Angst vor ihrer Reaktion habe. Mit seinem Vater könne er offen über solche Fragen sprechen. Der Vater werde nicht wütend, wenn er ihm sage, dass er gerne im Kinderheim bleibe.
- 54 - 9.2.12. Anlässlich einer Besprechung mit einer Delegation der Berufungsinstanz vom 24. Januar 2017 verwies die Beiständin auf die Abklärungsberichte der Pra- xisgemeinschaft AK._____ (Urk. 299/2) und von Prof. AN._____ vom Inselspital Bern (Urk. 299/3) und hielt dafür, dass sich alle drei Kinder unter der Obhut der Beklagten nicht altersentsprechend hätten entwickeln können. C._____ sei jeden- falls wegen seiner massiven Entwicklungsrückstände nicht in der Lage, in den "ersten Arbeitsmarkt" einzusteigen. Mit Hilfe der IV werde C._____ jedenfalls sei- ne berufliche Integration angehen (Urk. 298 S.11). C._____ habe sich klar dahin geäussert, dass er nicht bei der Beklagten wohnen wolle, und er habe grosse Angst davor, dass er mit der Beklagten nach I._____ zurückkehren müsse (Urk. 298 S. 6). 9.2.13. Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Februar 2017 führte der Kläger aus, dass C._____ in der Schule in sechs Fächern vom Lernziel befreit sei (Prot. II S. 88). 9.2.14. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Februar 2017 führte die Beiständin aus (vgl. Prot. II S. 95 ff.), dass es C._____ nun "relativ gut" gehe. Vor einem Jahr habe er noch fast kein Wort gesagt; zwischenzeitlich sei er aber auf- geblüht. Gemäss der Beurteilung von Frau AP._____ (G._____) sei sein Text- und Sprachverständnis immer noch sehr eingeschränkt. Frau AP._____ habe auch beobachtet, dass er mit Gleichaltrigen in Konflikt gerate, weil er ihre Sprach- nachrichten falsch verstehe. Es braucht gemäss der Beiständin sehr viel, dass im Alter von C._____ eine logopädische Therapie noch finanziert wird. Wer im Alter von C._____ keinen grammatikalischen Aufbau gelernt habe, könne dies kaum noch nachholen. C._____ habe aber dennoch in sprachlicher Hinsicht massive Fortschritte gemacht. Dr. med. AA._____, welche bei der Abklärung im AK._____ ebenfalls anwesend gewesen sei, habe festgestellt, dass die Spanischkenntnisse von C._____ schlecht seien. Entgegen der Haltung des Klägers sei es nicht die Schuld von Dr. AA._____, dass die Kinder in ihrer Therapie keine Fortschritte gemacht hätten. Vielmehr sei es an den fehlenden Sprachkenntnissen gelegen. C._____ finde es "komisch", dass die Beklagte nicht mehr in der Schweiz lebe. C._____ habe der Beiständin mitgeteilt, dass er gerne seine Freunde in I._____
- 55 - wiedersehen möchte. Die Beiständin habe sich Gedanken dazu gemacht, wie man dies organisieren könnte. Für C._____ steht aber fest, dass er nicht mehr in I._____ leben möchte. Es sei auch klar, dass eine Ausbildung in Mechatronik für C._____ nicht in Frage komme. Im Berufsvorbereitungsjahr der AO._____ absol- vierten die Jugendlichen ein Praktikum und besuchten daneben die Schule. Bei der IV sei für C._____ ein zweites Mal ein Antrag für eine berufliche Integration – was nichts mit einer IV-Rente zu tun habe – gestellt worden. Die Antwort stehe noch aus. C._____ werde auch künftig Unterstützung benötigen. C._____ werde zwar einen Coach der IV haben; dennoch dränge sich eine Beistandschaft weiter- hin auf. Das neue Erwachsenenschutzrecht ermögliche es, einem Beistand sehr präzise Aufträge zu erteilen. C._____ werde das 18. Altersjahr erreichen, wenn er noch in der AO._____ und somit auch noch im "G._____" sein werde. Nach Auf- fassung der Beiständin wird eine allfällige Erwachsenenschutzmassnahme für C._____ im geeigneten Zeitpunkt mit dem Kläger und der KESB besprochen wer- den müssen. Eventuell sei es auch möglich, für C._____ eine Lehrstelle in der Nähe des Wohnortes des Klägers zu finden, so dass er bei seinem Vater wohnen könnte. 9.3. Elterliche Sorge. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. insbeson- dere oben E. 7 und 8) sowie zu C._____ (vgl. oben E. 9.2.) ein so klares Bild ge- winnen, dass ein Entscheid über die Elternrechten getroffen werden kann. 9.3.1. C._____ ist kognitiv klar unterdurchschnittlich begabt. Das ergibt sich aus allen bei den Akten liegenden Berichten. Dazu kommt, dass er namentlich in sprachlicher Hinsicht vernachlässigt wurde, so dass ihm heute eine eigentliche Muttersprache fehlt. Die in der Kindheit erworbenen Defizite lassen sich besten- falls wohl nur mehr teilweise beseitigen. Dennoch sollte die sprachgebundene Störung – so gut es eben noch geht – mit therapeutischen Massnahmen behan- delt werden und es muss dringend für C._____ ein Weg gefunden werden, wie er sich beruflich entwickeln kann. Mit diesen Aufgaben sind beide Eltern – auf sich allein gestellt – klar überfordert. 9.3.2. Die Beklagte hat sehr gravierende psychische Defizite, die sich auf ihre Umwelt wesentlich auswirken. Es geht ihr dabei jegliche Krankheitseinsicht ab.
- 56 - Die paranoide Persönlichkeitsstörung führt dazu, dass sich die Beklagte in ihre eigene Welt abkapselt und namentlich nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Kinder angemessen wahrzunehmen. Die Kinder – namentlich auch C._____ – signalisierten ihr immer wieder, nicht nach I._____ zurückkehren zu wollen. Das scheint die Beklagte nicht einmal zu bemerken, weil sie eben in ihrer eigenen Welt lebt. Bände spricht auch der Umstand, dass sich aus den gerichtlichen An- hörungen der Kinder klar ergibt, dass die Kinder froh darum waren, dass die Be- suchsrechte der Mutter in der letzten Zeit stets begleitet stattfanden. Unter diesen Umständen kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beklagte nicht in Frage kommen. 9.3.3. Es stellt sich alsdann die Frage, ob beiden Eltern die elterliche Sorge über C._____ gemäss Art. 311 ZGB zu entziehen sei oder ob die alleinige elterliche Sorge im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB dem Kläger zu übertragen sei. Für den Kläger besteht die Erschwernis, dass er während Jahren von seinen Kindern ge- trennt war und mit ihnen auch seit Jahren nicht mehr zusammengelebt hat. Dieser Bruch ist noch längst nicht beseitigt. Der Kläger tut aber sein bestes, auch wenn es immer wieder zu Ungeschicklichkeiten kommt. Entscheidend ist sodann, dass der Kläger, wie sich das in der Anhörung C._____s klar gezeigt, für C._____ ein sehr wichtiges Vorbild ist. Der Kläger ist für C._____ die Vaterfigur, zu der C._____ aufschaut. Unter diesen Umständen kann es verantwortet werden, im Sinne der Anträge der Beiständin C._____s sowie des Klägers dem Kläger die al- leinige elterliche Sorge über C._____ zu übertragen. Das setzt allerdings – durch- aus im Sinne der erwähnten Anträge – eine Begleitung durch einen Beistand vo- raus. 9.4. Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung. Die Beiständin und der Kläger beantragen sodann übereinstimmend eine sog. Fremdplatzierung C._____s. Rechtlich ist das im Sinne von Art. 310 ZGB die Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Inhabers der elterlichen Sorge. Art. 310 Abs. 1 ZGB spricht von der behördlichen Wegnahme des Kindes und seiner angemessenen Unterbringung durch die Behörde. Die Massnahme drängt sich auf: C._____ beginnt langsam, Wurzeln zu schlagen. Wichtig ist die Kon-
- 57 - stanz in der Betreuung; Veränderungen sollen behutsam und wohlüberlegt erfol- gen. Das kann nur durch die Weiterführung der bereits bestehenden Fremdplat- zierung (einstweilen am gleichen Ort) geschehen. Umzusetzen ist dies aber im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB durch die zuständige KESB. Wegen der Übertra- gung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kläger ist das die KESB des Bezirks Dielsdorf (Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3.4. S. 307). 9.5. Beistandschaft. Im Sinne des Gesagten ist auch eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB wird den Beistand zu ernennen haben, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisheri- gen Beiständin übertragen werden könnte. Neben der allgemeinen Aufgabe, den Kläger in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ist dem Bei- stand bzw. der Beiständin namentlich die Aufgabe zu erteilen, die notwendige the- rapeutische (namentlich logopädische) Betreuung C._____s, soweit sinnvoll, si- cherzustellen. Ferner ist es Aufgabe des Beistandes, die optimale schulische und berufliche Förderung für C._____ sicherzustellen. Schliesslich wird der Beistand bzw. die Beiständin im Hinblick darauf, dass C._____ am tt.mm.2018 volljährig werden wird (vgl. Art. 14 ZGB), rechtzeitig zu prüfen haben, ob der zuständigen Behörde geeignete Erwachsenenschutzmassnahmen zu beantragen sein werden. Gegebenenfalls wird auch die zuständige KESB das Pflichtenheft des Beistandes erweitern müssen. Umzusetzen ist auch diese Kindesschutzmassnahme durch die KESB des Bezirks Dielsdorf.
10. D._____ (geb. tt.mm.2002) 10.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin D._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll D._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt werden, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht des Klägers soll aufgehoben und es soll schliesslich eine Beistand- schaft errichtet werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass D._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be-
- 58 - suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). 10.2. Akten: Zu D._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 10.2.1. Im "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 wird zu D._____ ausgeführt, dass "aufgrund der Aussagen ihres professionellen Umfeldes" davon auszugehen sei, dass bisher D._____s körperliche Versorgung (Nahrung und Hy- giene) und ihre Entwicklung zur Selbstständigkeit nicht adäquat gefördert worden seien. Der zu beobachtende Entwicklungsrückstand im Vergleich zu den Gleich- altrigen lasse den Eindruck einer emotionalen Vernachlässigung und einer psy- chosozialen Deprivation im Kindesalter entstehen. D._____ zeige "eine grosse Verantwortungsübernahme für ihre Brüder und eine damit einhergehende Schwie- rigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse und Emotionen adäquat und kindsgerecht aus- zudrücken". Dabei lege sie eine "überspielende, angepasste Haltung" an den Tag. Bei D._____ diagnostizierten die Gutachter "eine sog. Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)" (Urk. 89 S. 66 und S. 79). 10.2.2. In ihrem Abschlussbericht, umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015, beschreibt die Therapeutin Dr. med. AA._____ D._____ als ein 13-jähriges hübsches, schlankes, sympathisches, modisch gepflegtes Mäd- chen" mit durchschnittlicher Intelligenz. Sie wirke spontan, offen und sozial kom- petent. D._____ äussere gern ihre eigene Meinung und könne ihre Emotionen gut ausdrücken. D._____ habe anfangs spanisch gesprochen, und zwar in einfacher Art entsprechend ihrem Alter. Schon zu Beginn der Therapie habe sie "Parentifi- zierungstendenzen" gezeigt, indem sie "die Rolle einer kompetenten jüngeren Mami'" übernommen und aus ihrer Sicht die gesundheitlichen Probleme ihrer Mut- ter und die schulische Entwicklung ihrer Brüder in I._____ geschildert habe. Spä- ter habe D._____ diese Rolle ablegen können. D._____ versuche "die Beziehung zu jedem Elternteil selber zu entscheiden und zu gestalten" (Urk. 158/1 S. 3 und 4 f.).
- 59 - 10.2.3. In der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 führte D._____ aus, sie glaube, dass ihre Mutter zurück nach I._____ gehen wolle. Es sei ihr eben zu kalt hier; auch wolle sie den Kläger nicht sehen. D._____ selber wolle aber in der Schweiz bleiben. Obwohl der Vater alle 14 Tage zu Besuch komme, wollte sie ihn damals nicht sehen. Sie wollte allerdings nicht sagen weshalb. Sie könne sich auch nicht vorstellen, beim Vater und bei Frau AJ._____ zu leben (Urk. 117 S. 9). 10.2.4. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/2) sowie ein Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016, verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend D._____ (Urk. 234/81). Im Verlaufsbericht (Urk. 234/81) wird festgehalten, dass D._____ mit ih- rem Bruder E._____ eine konfliktbehaftete Beziehung habe. Auf I._____ habe E._____ D._____ oft geschlagen, ohne dass die Beklagte interveniert hätte (S. 13). D._____ komme im Sommer 2016 in die 7. Klasse, wobei ein Schulwechsel vorgesehen sei (S. 17). D._____ wohne gerne im "G._____" (S. 18). 10.2.5. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, einen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Der Beistand weist dort auf die Defizite, insbesondere auch die sprachlichen Defi- zite, der drei Kinder hin. Durch das jahrelange Zusammensein mit ihrer psychisch kranken Mutter seien die Kinder in vielen Bereichen nicht gefördert worden. Zu D._____ hält der frühere Beistand fest, dass sie ein aufgewecktes Mädchen sei. In der Schule habe sie grosse Mühe und kaum nachzuholende Defizite in ver- schiedenen Fächern. 10.2.6. In einem ersten Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 215) beschrieb die neue Beiständin, F._____, D._____ sei "eine strahlende vom Grundcharakter her fröhli- che, aufgeschlossene und sehr kommunikative Teenie". Sie könne "sich recht gut reflektieren und über ihre Gefühle sprechen". Es sei für sie sehr schwierig zu ver- stehen, was mit ihrer Mutter "passiert" sei und weshalb sie sich zusehends so verändert habe. D._____ könne nicht verstehen, weshalb ihre Mutter sie in I._____ nicht besser vor ihrem jüngeren Bruder E._____ geschützt habe. Sie sei von ihm oft massiv geschlagen worden und habe sich nicht wehren können. Es
- 60 - sei für sie sehr schwierig, dass die Beklagte schlecht über ihren Vater und ihre Tante spreche. Nach der Beurteilung der Beiständin befindet sich D._____ in ei- nem starken Loyalitätskonflikt. Sie sei froh, dass die Besuche der Mutter zur Zeit begleitet seien. D._____ hat der Beiständin berichtet, dass sie in I._____ während etwa eines Jahres nicht zur Schule gegangen sei. 10.2.7. Die zweitinstanzliche Anhörung vom 12. Oktober 2016 fand auf D._____s Ersuchen auf Hochdeutsch statt. D._____ führte aus, sie spreche am liebsten spanisch. Mit ihrer Mutter spreche sie allerdings englisch. Sie besuche nun die 7. Klasse. In der Schule laufe es gut. Einen Berufswunsch habe sie noch nicht. Sie wünsche, dass das Besuchsrecht der Mutter nach wie vor begleitet stattfinde. Zur Zeit sei die Mutter aber in der Klinik. Das zweiwöchentliche Besuchsrecht des Va- ters sei für sie in Ordnung (Prot. II S. 61-63). D._____ hinterliess den Eindruckt eines freundlichen und selbstbewussten Mädchens, das sich für die Familie ver- antwortlich fühlt. 10.2.8. Am 14. November 2016 berichtete die Beiständin der Berufungsinstanz (Urk. 253), dass D._____ physisch gesund sei. Psychisch gehe es ihr aber nicht gut. E._____ sei wieder in der Klinik und seither fühle sie sich innerlich leer. Im Gespräch sei D._____ immer den Tränen nahe. Sie wirke sehr labil. D._____ be- suche in M._____ die 7. Klasse. Weil sie in I._____ immer wieder während länge- rer Zeit die Schule nicht besucht habe, fehle ihr Schulstoff. D._____ arbeite in der Schule aber sehr motiviert und sorgfältig. Die Lehrer seien sehr zufrieden mit ihr. Im Klassenverband fühle sie sich unterschiedlich gut. Sie habe auch das Gefühl, dass die anderen Schüler über sie sprächen. D._____ habe wenig Selbstvertrau- en und müsse noch lernen, wie man Beziehungen zu Gleichaltrigen pflegt. 10.2.9. Am 24. Januar 2017 äusserte sich die Beiständin gegenüber der Beru- fungsinstanz, dass D._____ sehr labil sei und nun in die Pubertät komme. Im Fal- le einer Obhutszuteilung an den Kläger wäre sie zu oft auf sich alleine gestellt. Sie brauche ein Nest; für ihre Betreuung seien Leute mit Fachwissen nötig (Urk. 298 S. 5). D._____ äussere sich klar dahin, dass sie nicht bei der Beklagten wohnen möchte (Urk. 298 S. 6).
- 61 - 10.2.10. Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Februar 2017 bestätigte der Kläger, dass D._____ im "G._____" bleiben möchte, denn sie möchte die Schule am bis- herigen Ort beenden. Bisher habe sie noch keine Berufswünsche geäussert. Für D._____ sei die schwierige Situation mit E._____ eine Belastung. Zur Zeit möchte sie aber nicht darüber reden. D._____ besuche zur Zeit die erste Klasse der Se- kundarschule und sei in drei Fächern vom Lernziel befreit (Prot. II S. 88 f.). 10.2.11. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Februar 2017 bestätigte die Beiständin und Prozessvertreterin D._____s, dass D._____ durch die Klinik- einweisung E._____s belastet sei. D._____ wäre zu dem von der Klinik angereg- ten klärenden Gespräch zwischen E._____ und ihr bereit, allerdings unter der Be- dingung, dass E._____ auch damit einverstanden sei. In diesem Gespräch sollte der Konflikt zwischen E._____ und D._____ geklärt werden. E._____ habe D._____ nach einer Auseinandersetzung derart angegriffen, dass sie habe ge- schützt werden müssen. Zur Zeit sei D._____ sehr verschlossen. D._____ möchte nicht über ihre Beziehung zur Beklagten sprechen. Sie habe die Beklagte jeden- falls auf WhatsApp blockiert (Prot. II S. 94 f.). 10.3. Elterliche Sorge, Obhut. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. ins- besondere oben E. 7 und 8) sowie zu D._____ (vgl. oben E. 10.2.) ein so klares Bild gewinnen, dass ein Entscheid über die Elternrechte getroffen werden kann. 10.3.1. Bezüglich D._____ ist festzuhalten, dass sie unter der schwierigen Famili- ensituation leidet. Durch die Familienverhältnisse wurde sie in eine Lage ge- drängt, in der sie glaubte, für ihre Brüder Verantwortung übernehmen zu müssen. Die oben vermerkten Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen (E.10.2.1.) überzeugen und gelten noch heute. Damit steht fest, dass die Betreu- ung durch die Beklagte zu einer psychosozialen Deprivation geführt hat. Weder über ihr Verhältnis zur Beklagten noch über jenes zu E._____ kann sie offen sprechen. Auch D._____ hat unter der sprachlichen Vernachlässigung während der Betreuung durch die Beklagte in I._____ gelitten. Demgegenüber hat sie sich im "G._____" gut eingelebt, wobei die Probleme ihres Bruders E._____ schwer auf ihr lasten. Wenn sie in der Anhörung durch das Gericht ausführte, sie möchte nicht bei ihrer Mutter wohnen, ja sie möchte nicht einmal unbegleitete Kontakte zu
- 62 - ihrer Mutter haben, dann ist das ernst zu nehmen. Sogar die WhatsApp Kontakte zur Mutter hat sie zur Zeit blockiert (Prot. II S. 95). Demgegenüber führte sie in ih- rer Anhörung vor der Berufungsinstanz aus, dass sie am liebsten bei ihrem Vater wohnen würde (Prot. II S. 62). D._____ wird in den nächsten Jahren eine deutli- che Unterstützung nötig haben, damit sie ihren Weg – sei es in schulischer und beruflicher Hinsicht oder sei es in emotionaler Hinsicht – finden wird. Die Betreu- ung D._____s ist daher eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. 10.3.2. Oben wurde im Zusammenhang mit C._____ (E. 9.3.2.) dargelegt, warum es nicht in Frage kommt, der Beklagten die elterliche Sorge über ihre Kinder zu übertragen. Das gilt auch für die elterliche Sorge bezüglich D._____. 10.3.3. Auch bezüglich D._____ ist zu prüfen, ob dem Kläger die alleinige elterli- che Sorge über D._____ übertragen werden kann. Die oben im Zusammenhang mit C._____ beschriebenen Defizite des Klägers spielen auch im Zusammenhang mit D._____ eine Rolle (vgl. oben 9.3.3.). Die Betreuung D._____s stellt ange- sichts der schwierigen familiären Vorgeschichte eine grossen Herausforderung dar. D._____ ist zudem in einem Alter, in dem die Probleme nicht kleiner, sondern grösser werden. Umgekehrt ist der Kläger zwar kein enger Vertrauter D._____s, wie er in seiner Anhörung selber ausgeführt hat (vgl. dazu Prot. II S. 88), aber der Kläger wird von D._____ klar geschätzt und respektiert (vgl. Prot. II S. 62). Unter diesen Umständen kann es auch bezüglich D._____ verantwortet werden, im Sin- ne der Anträge der Beiständin D._____s sowie des Klägers dem Kläger die allei- nige elterliche Sorge über D._____ zu übertragen. Das setzt allerdings auch be- züglich D._____ – durchaus im Sinne der erwähnten Anträge – eine Begleitung durch einen Beistand voraus. 10.4. Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung. Die Beiständin und der Kläger beantragen sodann übereinstimmend eine sog. Fremdplatzierung D._____s. Rechtlich ist das im Sinne von Art. 310 ZGB die Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Inhabers der elterlichen Sorge. Art. 310 Abs. 1 ZGB spricht von der behördlichen Wegnahme des Kindes und seiner angemessenen Unterbringung durch die Behörde. Die Massnahme drängt sich auf: Zur Aufnahme D._____s in seiner Wohngemeinschaft wäre der Kläger
- 63 - nicht in der Lage; das sehen auch die Beiständin sowie der Kläger selber so. Vielmehr würde ein solches Experiment zu grossen Unsicherheiten führen. Auch D._____ braucht Stabilität, was einstweilen nur bei Fortführung der bestehenden Fremdplatzierung gewährleistet werden kann. Auch in ihrem Fall können Verän- derungen nur behutsam und wohlüberlegt erfolgen. Und auch in ihrem Fall soll daher die bereits bestehende Fremdplatzierung (einstweilen am gleichen Ort) wei- tergeführt werden. Umzusetzen ist dies aber im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB durch die zuständige KESB. Wegen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kläger ist das die KESB des Bezirks Dielsdorf (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3.4). 10.5. Beistandschaft. Im Sinne des Gesagten ist eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB wird den Bei- stand zu ernennen haben, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisherigen Beiständin übertragen werden könnte. Neben der allgemeinen Aufgabe, den Klä- ger in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ist dem Beistand bzw. der Beiständin namentlich die Aufgabe zu erteilen, die notwendige therapeu- tische Betreuung D._____s, soweit sinnvoll, sicherzustellen. Ferner soll es Aufga- be des Beistandes sein, die optimale schulische und berufliche Förderung für D._____ sicherzustellen. Gegebenenfalls wird auch die zuständige KESB das Pflichtenheft des Beistandes erweitern müssen. Umzusetzen ist auch diese Kin- desschutzmassnahme durch die KESB des Bezirks Dielsdorf.
11. E._____ (geb. tt.mm.2005) 11.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin E._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll beiden Parteien die elterliche Sorge über E._____ entzogen und E._____ soll unter Vormund- schaft gestellt werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass E._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be- suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
- 64 - 11.2. Akten: Zu E._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 11.2.1. Im "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 wird E._____ ge- schildert als (damals) "9-jähriger, aufgeschlossener, interessierter, altersgemäss entwickelter Junge, welcher über eine gewinnende Ausstrahlung verfügt". Es ge- be keine Hinweise auf Aufmerksamkeitsschwankungen und damit einhergehen- den Konzentrationsschwierigkeiten. Die Beklagte sowie E._____s Betreuer gäben aber Hinweise "auf ambivalente, aggressive und impulsive Verhaltensweisen". E._____ verfüge über eine ausgeprägte Beziehungsfähigkeit und über eine hohe Auffassungsgabe. Seine Gesamtintelligenz sei als mindestens durchschnittlich einzuschätzen (Urk. 89 S. 55). E._____ zeige durch seine Wutausbrüche, dass er "keine adäquaten Strategien zur Emotionsregulation gelernt hat". Es sei die Diag- nose "Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge- fühlen (ICD-10, F43.23)" zu machen. Bei E._____ stünden die Gefühle Ärger, Im- pulsivität und Anspannung im Vordergrund und das belastende Ereignis stelle da- bei die Entreissung aus seiner gewohnten Umgebung im Mai 2014 dar (S. 67 f.). 11.2.2. Die drei Kinder wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 von der spanischsprachigen Oberärztin des KJPD Solothurn, Dr. med. AA._____ therapiert. Am 9. September 2015 erstattete Dr. AA._____ den Ab- schlussbericht (Urk. 158/1). Dem Bericht ist bezüglich E._____ Folgendes zu ent- nehmen: Gemäss Rückmeldungen des "G._____" und der Schule habe sich E._____ sowohl im Kinderheim als auch in der Schule sozial gut angepasst und integriert und er habe gute Kollegen. E._____ habe in der Zwischenzeit Deutsch gelernt. Während der letzten Therapiestunden habe er spontan von Spanisch auf Deutsch und zurück auf Spanisch gewechselt. E._____ sei ein (damals) "9- jähriger, hübscher, gepflegter Bub". Klinisch wirke er durchschnittlich intelligent. "Anamnestisch" zeige E._____ bei Überforderung "ein impulsives, aggressives Verhalten und emotionale Ausbrüche" (Urk. 158/1 S. 3 und 8). 11.2.3. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/3) sowie ein Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016 (Urk. 234/79), verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend
- 65 - E._____ (Urk. 234/80). Im Verlaufsbericht (Urk. 234/80) wird festgehalten, dass E._____ eine "geringe Frustrationstoleranz" habe. Seit Beginn der Platzierung wende E._____ immer wieder "physische Gewalt an Mitmenschen" an (S. 12). E._____ habe sehr schnell Schweizerdeutsch gelernt (S. 16). 11.2.4. Gemäss dem "fürsorgerischen Informationsbericht" der Kantonspolizei So- lothurn vom 13. August 2015 (Urk. 151) wurde die Kantonspolizei Solothurn am
16. Juni 2015 und am 7. August 2015 vom Kinderheim "G._____" wegen E._____ aufgeboten. 11.2.5. Zum ersten Aufgebot der Polizei kam es am 16. Juni 2015: E._____ war mit einem andern "Mitbewohner" "in einen verbalen Streit" geraten, worauf er dessen Zimmer verwüstete. Anschliessend schloss er sich in sein eigenes Zim- mer ein und kletterte auf das Dach der Liegenschaft. Als die alarmierte Polizei eintraf, war E._____ aber bereits wieder im verschlossenen Zimmer. Via Balkon- türe gelang es der Polizei, das Zimmer zu öffnen. Darauf warf E._____ die Nacht- tischlampe gegen die Polizisten und konnte von ihnen "nur mit Mühe" festgehal- ten werden. Gegen die Fixierung wehrte sich E._____ durch Schreien, Beissen und Spucken. Nach etwa 30 Minuten beruhigte er sich wieder, so dass er von der Polizei wieder seinen Betreuern "überlassen" werden konnte (Urk. 151 S. 2). 11.2.6. Am 7. August 2015 wurde die Polizei ein weiteres Mal wegen E._____ aufgeboten. Gemäss dem erwähnten Polizeirapport meldete eine Sozialpädago- gin des Kinderheims "G._____", 13.21 Uhr, der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn, dass "ein jugendlicher Bewohner" des Kinderheims "am Durchdrehen" sei. Bei Eintreffen der Polizeipatrouille um 13.35 Uhr wurde E._____ unter lautem Geschrei von den Sozialpädagogen AQ._____ und AD._____ "mittels Körperkraft fixiert". In der Folge löste die Polizeipatrouille die Sozialpädagogen ab und ver- suchte, E._____ "ebenfalls zu fixieren". Da E._____ versuchte, die Polizeipatrouil- le anzuspucken, wurde sein Kopf zusätzlich von AD._____ "fixiert". Weil aber E._____ gemäss dem Rapport "keine Gewähr bot, sich zu beruhigen" und noch immer versuchte, sich zu befreien, "musste dieser" – gemäss Polizeirapport – "ans Schliesszeug genommen werden". In der Folge wurde das Ambulanzteam des Kantonsspitals Olten aufgeboten. Auch die Rettungssanitäter konnten
- 66 - E._____ nicht beruhigen, so dass diese den Notfallarzt aufboten, welcher die für- sorgerische Unterbringung anordnete. Das durch die Nasenöffnung verabreichte Medikament Dormicum wurde von E._____ sofort wieder aus der Nase ge- schnäuzt. Bei einem zweiten Versuch wurde ihm die Nase zugehalten, so dass das Medikament nach 10-15 Minuten eine "leichte Wirkung" zeigte. E._____ wur- de dann "mittels Tragetuch" zum Ambulanzfahrzeug getragen und in der Folge von der Ambulanz in polizeilicher Begleitung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn gebracht. Während der Fahrt hat sich E._____ "nochmals massiv" be- ruhigt (Urk. 151 S. 1 f.). E._____ musste in der Folge lediglich über das Wochen- ende in der Klinik verbleiben. 11.2.7. Am 8. September 2015 wurde E._____ erneut durch ärztliche Anordnung in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Zugeführt in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik wurde er durch Polizei und Ambu- lanz. Am 11. September 2015 ordnete die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung E._____s an (Urk. 152). Die Hospitalisation dauerte bis zum 25. September 2015. Anlass zur Eskalation gab ein Streit mit einem andern Heimbe- wohner. Nach dem Austrittsbericht liegt eine Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Periode (F43.21) vor, und es ist nach diesem Bericht "von einer Ent- wicklungsgefährdung des Jungen" auszugehen (Urk. 291/21). 11.2.8. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, einen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Zu E._____ hält der Bericht fest, er sei sehr aufgeweckt und intelligent. E._____ ler- ne die deutsche Sprache schnell, sei kontaktfreudig und bringe in der Schule meist gute Leistungen. Während der Berichtsperiode habe er jedoch häufig star- ke, unkontrollierte Wutanfälle gehabt, bei denen er sich und das Personal gefähr- det habe. Nach einem notwendigen Polizeieinsatz, bei dem er längere Zeit habe festgehalten werden müssen, sei ein stationärer Klinikaufenthalt verfügt worden. Derzeit lebe er wieder im "G._____" (Urk. 214 S. 2). 11.2.9. Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder der Beru- fungsinstanz einen Bericht (Urk. 215). Bezüglich E._____ hielt die Beiständin fest, er sei "ein sehr kommunikativer Knabe", der recht gut deutsch spreche. E._____
- 67 - gehe in M._____ in die 4. Klasse zu Frau AR._____. Zweimal wöchentlich gehe er ins Fussballtraining. Er habe bereits viele Freunde in M._____. Seine massiven Wutausbrüche schienen nach den damaligen Feststellungen der Beiständin ab- genommen zu haben. Zur Zeit der Berichterstattung sei E._____ auch medika- mentös behandelt worden, was die Situation "noch mehr" beruhigt habe. Nach der Einschätzung der Beiständin konnte man nun, wenn E._____ wütend war – im Gegensatz zu früher – mit ihm sprechen, und wenn es gar nicht mehr gehe, ziehe er sich in sein Zimmer zurück. E._____ hatte jedenfalls nach der damaligen Ein- schätzung der Beiständin im Umgang mit seinen Emotionen Strategien entwickelt. 11.2.10. Eine für den 12. Oktober 2016 geplante Anhörung E._____s (vgl. Urk. 231/3) vor der Berufungsinstanz musste verschoben werden. Im "G._____" kam es zu neuen Aggressionsausbrüchen E._____s, und E._____ wurde ferienhalber für eine gewisse Zeit bei seinen Grosseltern in Frankreich untergebracht (vgl. Urk. 235; vgl. dazu auch Anhörung D._____ Prot. II S. 63 f.). Nach E._____s Rückkehr aus Frankreich konnte die Anhörung am 20. Oktober 2016 stattfinden (Prot. II S. 63-66). Sie fand auf Schweizerdeutsch statt. E._____ wurde dabei auf den Um- stand angesprochen, dass seine Anhörung verschoben werden musste. Er führte aus, dass er kürzlich Streit mit den anderen Kindern im "G._____" gehabt habe. Er wisse aber nicht mehr aus welchem Grund. Er habe sehr heftig reagiert. Dies sei nicht zum ersten Mal passiert. Er habe mit seiner Beiständin und auch mit sei- ner Betreuerin AS._____ über diesen Vorfall gesprochen. Sie hätten besprochen, dass er künftig in solchen Situationen in den Wald gehen und dort laut schreien oder mit einem Stock gegen einen Baum schlagen solle, um sich abzureagieren. Nach dem letzten infolge durch seine Wutausbrüche erfolgten Polizeieinsatz sei er während einer Woche in der KJPK in Solothurn gewesen. Seit seinem Einzug ins G._____ besuche er wöchentlich eine Therapie. Diese Therapie helfe ihm (Prot. II S. 65). Im Übrigen führte E._____ aus, dass es ihm im "G._____" gut gefalle. Er fin- de es gut, dass die Beklagte ihr Besuchsrecht in Anwesenheit einer Drittperson ausübe, denn seine Mutter spreche jeweils über Spanien und das möge er nicht. Unter Tränen berichtete E._____, dass seine Mutter zwar nach Spanien zurück-
- 68 - kehren möchte; er selber wolle aber in der Schweiz leben und nur die Ferien in Spanien verbringen. Es wäre einfacher für ihn, wenn die Mutter nicht mehr über Spanien spräche. Er könnte es sich vorstellen, bei der Mutter zu wohnen, aller- dings nur in der Schweiz. Wenn er einen Wunsch an seine Mutter richten könnte, dann den, dass sie nicht mehr über Spanien spreche (Prot. II S. 64 f.). Während E._____ zunächst erklärte, dass es für ihn in Ordnung sei, dass seine Besuche beim Kläger ohne Begleitung stattfänden und dass er sich mit der Partnerin seines Vaters gut verstehe (Prot. II S. 65), brach er bei den weiteren Schilderungen seines Verhältnisses zum Kläger in Tränen aus: Er könne sich noch daran erinnern, dass er von seinem Vater in Spanien geschlagen worden sei. Alsdann kam E._____ auf einen Vorfall aus jüngster Vergangenheit zu spre- chen und führte aus, dass er das Verhalten seines Vaters als "gemein" empfinde, denn sein Vater habe ihm am Telefon im Zusammenhang mit einem ihm gemel- deten Streit mit andern Kindern gesagt, dass er "stinksauer" auf ihn sei. Er wolle nun seinen Vater nicht mehr sehen; er werde ihn nicht mehr besuchen. E._____ machte auf die Gerichtsdelegation den Eindruck eines eher schüchternen Jungen, der gut überlegt, was er sagt. Angesichts seiner feingliedri- gen Art, kann man sich Verhaltensweisen, wie sie sich gemäss den Akten bei Wutausbrüchen ergeben können, schlicht nicht vorstellen. 11.2.11. Wenige Tage nach E._____s Anhörung durch das Gericht, am 29. Okto- ber 2016, kam es allerdings zu einem weiteren Eklat: Am 7. November 2016 übermittelte die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz eine Mail- Korrespondenz zwischen ihr und dem "G._____" (Urk. 241). Daraus ergibt sich Folgendes:
- Am 30. (recte: 29.) Oktober 2016 kam es zu einem heftigen Wutaus- bruch von E._____.
- E._____ schlug einen Betreuer mit einer Vorhangstange, riss die ge- samten IT-Anlagen der Institution heraus, zerschlug Geschirr sowie setzte ein Mikrowellengerät in Brand. In der Folge riss E._____ mit dem Fahrrad aus.
- 69 -
- Die herbeigerufene Polizei konnte E._____ schliesslich finden und brachte ihn in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik nach Solo- thurn.
- Gegen E._____ ist bei der Jugendanwaltschaft Solothurn ein Strafver- fahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Brandstiftung pendent (vgl. Urk. 291/1-24). Bestätigt wird der Vorfall durch den Bericht der Beiständin vom 14. Novem- ber 2016 (Urk. 253). Der Wutausbruch sei auf eine Bagatelle zurückzuführen. E._____ habe einen Betreuer mit einer Vorhangstange geschlagen und grosse materielle Schäden angerichtet. Gemäss den Erzählungen der beiden Geschwis- ter soll E._____ schon auf I._____ (d.h. im Jahre 2014 und früher) immer wieder Wutausbrüche gehabt haben. Er habe auch die Geschwister und die Mutter ge- schlagen und in der Wohnung viel zerstört (Urk. 253 S. 1 f.). Die Beiständin führte dazu aus, es falle auf, dass E._____ stark mit der psychischen Verfassung seiner Mutter mitschwinge. Gehe es der Mutter schlecht, äussere sich dies bei E._____ meist mit massiven Emotionsregulationsstörungen, so zum Beispiel als die Mutter wieder in die psychiatrische Klinik habe eintreten müssen. E._____ habe eine un- sicher-desorganisierte und ambivalente Bindung zu seiner Mutter. Es müsse da- von ausgegangen werden, dass die Kinder ihre Mutter, wenn sie akut psychotisch und gleichzeitig ihre einzige Ansprechperson gewesen sei, als sehr unberechen- bar erlebt hätten. Nach der Einschätzung der Beiständin sind die Gefühle E._____s seiner Mutter gegenüber sehr ambivalent. Einerseits suche er ihre Nä- he und andererseits bestehe bei ihm eine grosse Angst, abgelehnt zu werden. Es liege "eine Unberechenbarkeit in der Beziehung" vor (Urk. 253 S. 3). Im Bericht der Beiständin vom 14. November 2016 (Urk. 253) wird weiter ausgeführt, dass E._____ sich in den letzten Wochen geweigert habe, das Medikament Floxitral einzunehmen, obschon er keine Nebenwirkungen gehabt habe. Nehme er das Medikament regelmässig, vermöge er seine Emotionen gut zu regulieren. Nun habe er wieder massive Emotionsregulationsstörungen (Urk. 253 S. 1). 11.2.12. Unmittelbar nach E._____s Einweisung in die Kinder- und Jugendpsy- chiatrische Klinik Solothurn vom 30. Oktober 2016 (Sonntag) wurde durch ärztli- chen Entscheid E._____s Zurückbehaltung in der Klinik im Sinne von Art. 427 ZGB angeordnet (Urk. 248). Am 31. Oktober 2016 (Montag) erging seitens der
- 70 - KESB Olten-Gösgen ein Präsidialentscheid (Urk. 249). Die Einweisung in die Kli- nik wurde von der Kammer im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 314b ZGB durch Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 und vom 20. April 2017 be- stätigt (Urk. 267 und 348). Die fürsorgerische Unterbringung E._____s dauert zur Zeit noch an. 11.2.13. Am 17. November 2016 (Urk. 254) berichtete die Beiständin der Beru- fungsinstanz, E._____ sei sehr gut in der Klinik "angekommen". Man habe den Eindruck, dass er sich dort wohl fühle. Zurzeit verhalte er sich sehr angepasst, mache mit in der Gruppe, halte sich an die Regeln und besuche die interne Schu- le. Die Beiständin erachtet es als wichtig, das E._____ vorerst in der Klinik bleibe, wo er abgeklärt und medikamentös behandelt werde, damit seine Reintegration in das "G._____" möglich werde. Weiter berichtete die Beiständin, dass die Polizei E._____ im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Jugendstrafverfah- ren in der Klinik habe befragen wollen. Das habe zu einem weiteren Wutausbruch E._____s geführt. Er habe so sehr getobt, dass er – auch zur Vermeidung einer Selbstgefährdung – von sechs bzw. acht Personen habe festgehalten werden müssen (Urk. 254 bzw. Urk. 273 S. 2). 11.2.14. Am 21. November 2016 erstattete die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik einen Bericht. Dort wird auf den von der Beiständin geschilderten Wutaus- bruch während des Klinikaufenthaltes (vgl. Urk. 254) Bezug genommen (Urk. 261). Die ärztlichen Betreuer hätten dabei erlebt, "dass gewisse Situationen zu grossen Widerständen auf Seiten von E._____ führen, auf welche er mit massiv oppositionellem Verhalten reagiert". Der erwähnte "aggressive Durchbruch" habe "Polizeieinsatz und Zwangsmedikation" erforderlich gemacht. Aus den früheren Hospitalisationen sei bekannt, "dass E._____ mit für Aussenstehende nicht nach- vollziehbar oppositionellem oder aggressivem Verhalten reagieren" könne. Im Üb- rigen habe sich E._____ in der Zeit des Klinikaufenthaltes "als gut führbar ge- zeigt". Er besuche die Schule und könne sich bei den Gruppenaktivitäten immer beteiligen. Emotional scheine der Junge "meistens zugänglich und schwingungs- fähig". Bei bestimmten "Themenkreisen (insb. Kontakt zu Mutter und Bruder)" werde E._____ aber "deutlich niedergestimmt und in sich gekehrt".
- 71 - 11.2.15. Die Beiständin wandte sich am 13. Dezember 2016 schriftlich an die Kli- nik. Sie formulierte gegenüber der Klinik im Hinblick auf den gemäss Art. 433 ZGB zu erstellenden Behandlungsplan die Fragen, die aus ihrer Sicht zu prüfen sind (Urk. 273). Sie wies auch darauf hin, dass die ärztlichen Betreuer in der Klinik E._____ teilweise anders einstuften als die Beiständin. Die Beiständin wies weiter darauf hin, dass E._____ am "Chlausenanlass" wegen eines Konfliktes aus der Klinik "abgehauen" sei und polizeilich ausgeschrieben werden musste (Urk. 273 S. 2 unten). 11.2.16. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 wurde E._____ wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2016 der Tätlichkeit und der Sach- beschädigung für fehlbar erklärt (Urk. 325). 11.2.17. In den der Berufungsinstanz am 12. Januar 2017 zugegangenen Verfah- rensakten der Jugendanwaltschaft Solothurn betreffend E._____ lag der Rapport Nr. 795954 der Jugendpolizei Solothurn vom 10. November 2016 (Urk. 291/4), überschrieben mit "Polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO)". Aus diesem Rapport ergibt sich Folgendes:
- Am 10. November 2016 kam eine Patrouille der Jugendpolizei Solothurn in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn, um E._____ "ge- stützt auf ein Ermittlungsverfahren" dort "abzuholen".
- Diese Abholung hat die Jugendpolizei gemäss Rapport mit Frau Dr. AT._____, Mitarbeiterin der Klinik, abgesprochen.
- Weil E._____ nicht mit der Patrouille mitgehen wollte, wurde er von der Po- lizei "gegen seinen Willen ans Schliesszeug genommen".
- In der Folge wurde E._____ "unter heftiger Gegenwehr" zum Regionenpos- ten Solothurn transportiert.
- Auf dem Regionenposten Solothurn wurde E._____ "in den gesicherten Abstellraum verbracht", wo er Sachschaden anrichtete.
- Weil – so der Rapport – E._____ "keine Gewähr" dafür bot, "sich ruhig und anständig zu benehmen", wurde er mit dem Gefangenenwagen zurück in die Klinik gebracht.
- Dort wurde E._____ gemäss Rapport ins "Iso-Zimmer" gebracht, wo er ca. 30 Minuten randalierte.
- 72 -
- Eine Zwangsmedikation mittels Spritze soll gemäss Rapport keine Wirkung gezeigt haben, indem E._____ weitere 60 Minuten randalierte.
- Dann wurden gemäss Rapport in der Erwachsenenpsychiatrie stärkere Medikamente "organisiert".
- Beim Ansetzen der zweiten Spritze soll sich E._____ gemäss Rapport schliesslich bereit erklärt haben, eine Tablette einzunehmen, welche "end- lich die erhoffte Wirkung zeigte".
- Das führte dazu, dass die Jugendpolizei gemäss Rapport um 11.45 Uhr "einrücken" konnte. Die Berufungsinstanz nahm den erwähnten Rapport zum Anlass, vom Vor- steher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn sowie von der KJPK Solothurn näheren Aufschluss zu verlangen (Urk. 301 und 302). In der Fol- ge nahmen sowohl die Klinik als auch das Departement des Innern des Kantons Solothurn zum beschriebenen Vorfall am 13. bzw. am 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 317, 320, 321/1). Seitens der Berufungsinstanz wurde hierauf der Klinik und dem Departementsvorsteher mitgeteilt, dass zwischen den Berichten der Klinik einerseits und der Kantonspolizei Solothurn anderseits (Urk. 317 und 321/1) ekla- tante Widersprüche bestünden, die aber im Hinblick auf das vorliegende Verfah- ren nicht ausgeräumt werden müssten. 11.2.18. Bei den Akten liegt sodann die "Kinderpsychiatrische Beurteilung" von E._____ durch die KJPK Solothurn vom 17. März 2017 (Urk. 335). Dieser Bericht war im Hinblick auf die Bestätigung der Klinikeinweisung gemäss Beschluss vom
20. April 2017 zu erstatten (Urk. 335). Auch hier hält die Klinik fest, dass sich E._____ "im Allgemeinen als gut führbar gezeigt" habe. In einzelnen Fällen sei es immer wieder zu "heftigen impulsiven Ausbrüchen" gekommen. Während der Hospitalisation sei "dreimal eine Intervention mit Beizug der Polizei notwendig" geworden. E._____ sei in seiner Fähigkeit, sich selber und seine Emotionen zu spüren und wahrzunehmen deutlich eingeschränkt. Er neige zu unkontrollierba- rem Verhalten. E._____ halte an seiner Loyalität zu seiner Mutter fest, wobei un- klar sei, ob er dies aus Verantwortungsgefühl tue oder auf Grund einer kindlichen Idealisierung. Diese Loyalität verhindere die Beziehungsaufnahme zum Vater. Durch Erklärungen über die Erkrankung der Mutter werde versucht, ihm zu er-
- 73 - möglichen, seine Beziehung zur Mutter besser zu verstehen und einzuordnen. Die Beziehungsgestaltung zu seinen Familienangehörigen (Mutter, Vater, Geschwis- ter) sei wegen der schwierigen ungelösten Konflikte "eine äusserst schwierige Aufgabe". Nach der Beurteilung der Klinik muss durch längerdauernde Psycho- therapie der Entwicklung einer paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstö- rung oder einer andern schweren psychischen Erkrankung entgegengewirkt wer- den. 11.3. Elterliche Sorge, Obhut. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. ins- besondere oben E. 7 und 8) sowie zu E._____ (vgl. oben E. 11.2.) ein so klares Bild gewinnen, dass ein Entscheid über die Elternrechte getroffen werden kann. 11.3.1. Von allen drei Kindern der Parteien stellt E._____ die höchsten Anforde- rungen an sein Umfeld und an seine Betreuer. Die oben aus den Akten geschil- derten Vorgänge können ohne weiteres als erstellt angesehen werden. Demnach steht fest, dass E._____ im psychiatrischen Sinne an einer Anpassungsstörung leidet. E._____ ist ein interessierter, kommunikativer Knabe, der zumindest über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte er einige Ziele erreichen, wenn er denn wollte. Immer wieder bricht der feingliedrige Knabe aber wegen geringfügiger Anlässe in Wutanfälle aus, die ihm jeweils eine solche Kraft geben, dass er regelmässig in der Lage ist, mit einer unglaublichen Zerstörungswut, die sich durchaus auch gegen Menschen richten kann, auf sein Umfeld geradezu desaströs zu wirken. Seine Ausbrüche bringen auch Fachleute an das Ende ihres Lateins. E._____s Wutausbrüche haben im Jahre 2015 zu drei und im Jahre 2016 zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt, wobei letztere mit Beschlüssen der Kammer vom 6. Dezember 2016 und vom 20. April 2017 (Urk. 267 und Urk. 348) bis auf weiteres bestätigt wurde und noch bis auf weiteres andauert. 11.3.2. Oben wurde im Zusammenhang mit C._____ (E. 9.3.2.) dargelegt, warum es nicht in Frage kommt, der Beklagten die elterliche Sorge über ihre Kinder zu übertragen. Das gilt erst recht auch für die elterliche Sorge bezüglich E._____, und zwar noch in erhöhtem Masse. Bei E._____ besteht nach der Kinderpsychiat- rischen Beurteilung der KJPK Solothurn vom 17. März 2017 die grosse Gefahr,
- 74 - dass ohne fachärztliche Begleitung es zu einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder zu einer anderen schweren psychischen Krankheit kommen könnte (Urk. 335). Von der Beklagten, der nach dem oben Gesagten jegliche Einsicht in ihre eigene Krankheit abgeht, kann nicht erwartet werden, dass sie das Nötige vor- kehrt, damit bei E._____ das Auftreten einer ähnlichen Krankheit wie bei ihr sel- ber verhindert wird. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beklagte muss daher ausserhalb jeder Diskussion stehen. 11.3.3. Es stellt sich die weitere Frage, ob auch im Falle von E._____ dem Kläger die alleinige elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB zu übertragen ist. So- wohl E._____s Beiständin und Prozessvertreterin als auch der Kläger selber stel- len übereinstimmend Antrag auf Anordnung der weitestgehenden Kindesschutz- massnahme, nämlich auf Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB. Der Antrag ist klarerweise ausgewiesen: Der Kläger wäre mit der Wahr- nehmung der elterlichen Sorge gegenüber E._____ restlos überfordert, zumal E._____ seinen Vater seit ca. einem halben Jahr konsequent zurückweist. E._____s Verhalten macht selbst Fachleute ratlos. Es bleibt unter diesen Um- ständen nichts anderes übrig, als die beschriebene Kindesschutzmassnahme an- zuordnen. Mit der Umsetzung dieser Kindesschutzmassnahme wird auch die zu- ständige KESB zu betrauen sein; es ist dies in E._____s Fall die KESB Olten- Gösgen, weil dem Kläger die elterliche Sorge über E._____ nicht zusteht und E._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB noch immer seinen gesetzlichen Woh- nort in M._____ SO hat, wo das "G._____" sich befindet. Gemäss Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB wird die zuständige KESB für E._____ einen Vormund zu er- nennen haben.
12. Persönlicher Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern 12.1. Der Kläger stellt mit seinem Schlussantrag keinen Antrag auf Regelung des persönlichen Umgangs der Eltern mit den Kindern (Urk. 340 S. 2). Dagegen stellt die Beklagte den Antrag, es sei dem Kläger ein angemessenes Besuchs- recht unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft einzuräumen (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
- 75 - 12.2. Auf Grund von zu treffenden Kindesschutzmassnahmen ist beiden Parteien im Sinne von Art. 310 bzw. Art. 311 ZGB die Obhut bzw. die elterliche Sorge über ihre drei Kinder zu entziehen. Damit ist in diesem Eheprozess auch nicht der per- sönliche Verkehr, der den Eltern mit ihren Kindern zusteht, zu regeln. Vielmehr wird dies Sache der zuständigen KESB sein, der gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB der Vollzug der betreffenden Kindesschutzmassnahmen zu übertragen sein wird.
13. Kinderunterhaltsbeiträge; Kinderrenten gemäss IVG 13.1. Mit seinem Schlussantrag verlangt der Kläger, es sei festzustellen, dass der Kläger gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig sei, indessen sei auf eine betragsmässige Festlegung des Kinderunterhalts zu verzichten. Eventuell sei er zu verpflichten, für den Sohn E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 340 S. 2). Demgegenüber verlangt die Beklagte, es seien ihr für jedes der drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 780.00 zuzusprechen. 13.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu und ist bei minderjährigen Kindern an den Inhaber der Obhut zu leis- ten. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben, entfällt indessen die el- terliche Obhut. Wenn die Eltern im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge für die Kinder geltend machen, so tun sie das als Prozessstandschafter. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs bleibt aber das Kind (BGE 142 III 78 E. 3.2). Machen Eltern als Inhaber der Obhut für das Kind Unterhaltsbeiträge geltend, prozessieren sie als sog. Prozessstandschafter zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rech- nung. Im vorliegenden Fall steht den Parteien keine Obhut über ihre Kinder zu, weshalb eine Prozessstandschaft von vornherein entfällt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 und E. 3.3). Für Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des vorinstanz- lichen Urteils bzw. im Sinne der erwähnten Anträge der Parteien besteht daher von vornherein keine Grundlage. 13.3. Im vorliegenden Fall bezahlt das Gemeinwesen für die Unterbringung der drei Kinder, und zwar monatlich je Fr. 9'100.00 für den Heimaufenthalt (abzüglich Fr. 600.00 Unterhaltsbeitrag des Klägers und IV-Renten der Beklagten; vgl. Urk.
- 76 - 299/4-6). Kraft Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB steht dieser Anspruch dem Gemeinwesen zu (vgl. BSK-BREITSCHMID, Art. 310 ZGB N 16). Da keines der Kinder in der Obhut einer der Parteien sein wird, ist es Sache der Kinder (bzw. ih- res gesetzlichen Vertreters) bzw. des Gemeinwesen gegebenenfalls auf dem Kla- geweg gegen die Eltern vorzugehen. Unter diesen Umständen entfällt in dieser Hinsicht ohne weiteres das Interesse der Parteien an der Prozessführung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die die Kinderhaltsunterhaltsbeiträge betreffenden Anträge der Parteien ist daher nicht einzutreten. Die entsprechenden vorinstanzlichen An- ordnungen fallen damit dahin. 13.4. Der Kläger verlangt sodann mit seinem Schlussantrag, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Kinderrenten der Sozialversicherungen für C._____ und D._____ dem Kläger und jene für E._____ dem Vormund zu überweisen. Da die Beklagte eine IV-Rente bezieht, stehen ihr gemäss Art. 35 IVG auch Kinderrenten zu. Auch in dieser Hinsicht kann der Kläger, da ihm die Obhut bzw. die elterliche Sorge über seine drei Kinder zu entziehen ist, nicht die Funktion eines Prozess- standschafters einnehmen. Auch auf diese Anträge des Klägers ist daher nicht einzutreten.
14. Nachehelicher Unterhalt Die Beklagte verlangt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 500.00 zu bezahlen, und zwar "bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von E._____", d.h. bis und mit mm.2021 (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). Die Beklagte begrün- det diesen Anspruch einzig mit ihrer Verpflichtung, die Kinder zu betreuen (vgl. Urk. 196/188 S. 11 ff.). Da nach dem Gesagten beiden Parteien im Sinne von Kindesschutzmassnahmen die Obhut bzw. die elterliche Sorge über ihre drei Kin- der zu entziehen ist, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 77 -
15. Erziehungsgutschriften gemäss AHVG 15.1. Mit Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils bestimmte die Vorinstanz, dass "die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten … bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beklagten und ab Rechtskraft desglei- chen dem Kläger" anzurechnen seien. Die Beklagte verlangt demgegenüber, mit Antrag Ziff. 9 der Zweitberufung, dass auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Erziehungsgutschriften ihr und nicht dem Kläger zuzuspre- chen seien (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). Demgegenüber stellt der Kläger den Antrag, es seien die Erziehungsgutschriften gemäss AHVG der Beklagten "bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung" zuzuweisen (Urk. 340 S. 2). 15.2. Den Versicherten gemäss AHVG steht gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG eine Erziehungsgutschrift für diejenige Jahre zu, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht. In Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG wird sodann bestimmt, dass durch die Verordnung geregelt werde, wie die Erzie- hungsgutschriften anzurechnen sind, wenn die Eltern zwar Kinder unter ihrer Ob- hut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Das Gesetz stellt einzig auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge ab (KIESER, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., N 8 zu Art. 29sexies AHVG mit Hinweis auf BGE 130 V 241 E. 3.2). 15.3. Gemäss Art. 52fbis AHVV hat das Gericht dann, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern regelt, gleichzeitig auch die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln. Diese Regelung gilt für die Zukunft ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im vorliegen- den Falle regelt das Gericht indessen weder die gemeinsame Sorge der Parteien noch die den Parteien zustehende Obhut noch die Betreuungsanteile der Partei- en. Damit entfällt die Kompetenz des Gerichts, die Anrechnung der Erziehungs- gutschriften gemäss AHVG und im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung zu regeln. Auf die entsprechenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten.
- 78 -
16. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände 16.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ging es ausschliesslich um die Kin- derbelange. Die Parteien prozessierten in guten Treuen um die Belange ihrer Kinder. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind ihnen daher die Ge- richtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, und die Parteientschädigungen sind wett- zuschlagen. So hat die Vorinstanz bereits für das erstinstanzliche Verfahren ent- schieden; ihr vor Obergericht unangefochten gebliebener Kostenspruch ist daher ohne weiteres zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 1, 15, 16). Die Kosten für die Vertretung der Kinder gemäss Art. 299 und 300 ZPO gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO zu den Gerichtskosten. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist dem grossen Verfahrensaufwand angemessen Rechnung zu tragen. 16.2. Da die Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens wettzuschlagen sind, hat die Berufungsinstanz den beiden unentgeltlichen Rechtsvertretern ge- mäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist allerdings nicht Sache der Berufungsinstanz. Die von den unentgeltlichen Rechtsbeiständen – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – geltend gemachten Entschädigungen von Fr. 12'131.75 (Rechtsanwalt lic. iur. X._____; Urk. 342) bzw. Fr. 12'261.80 (Rechtsanwalt Dr. Y._____; Urk 346) er- scheinen als angemessen. Sie sind zuzusprechen. Der Rückgriff auf die Parteien ist im Sinne von Art. 123 ZPO aber vorzubehalten.
17. Eröffnung des heutigen Entscheides 17.1. Gemäss Art. 301 lit. b ZPO ist dieser Entscheid auch C._____ und D._____ persönlich zu eröffnen. Da E._____ weniger als 14 Jahre alt ist, ist ihm der Entscheid in geeigneter Form durch die Beiständin zu eröffnen. Es wird aber auch Sache der Beiständin sein, den heutigen Entscheid C._____ und D._____ zu erklären. 17.2. Da mit dem heutigen Entscheid in erster Linie Gestaltungsrechte geregelt werden, wird eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103
- 79 - Abs. 2 lit. a BGG aufschiebende Wirkung haben. Gemäss dem heutigen Urteil wird die KESB des Bezirks Dielsdorf sich um die Belange von C._____ und D._____ zu kümmern haben, während sich die KESB Olten-Gösgen um die Be- lange von E._____ zu kümmern haben wird. Damit die geeigneten Massnahmen vorbereitet werden können, ist der heutige Entscheid den beiden erwähnten KESB schon vor Eintritt der Rechtskraft zuzustellen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995 im Alter von 26 bzw. 27 Jahren in …. Sie haben die folgenden Kinder:
- C._____, geb. tt.mm.2000;
- D._____, geb. tt.mm.2002;
- E._____, geb. tt.mm.2005. Während ihres Zusammenlebens pflegten die Parteien eine traditionelle Rol- lenverteilung.
- 12 -
E. 1.2 Im angefochtenen Urteil wird die weitere sog. "Vorgeschichte" wie folgt dargestellt: "2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 machten die Parteien am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (EE060064). Am 24. Juli 2006 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Hinwil eine Trennungsvereinbarung, wonach die Parteien ab 1. Sep- tember 2006 auf unbestimmte Dauer das Getrenntleben aufnahmen. Die Beklagte zog sodann mit den drei Kindern am 1. September 2006 nach I._____ (Spanien), wo sie bis zu ihrer Rückkehr mit den Kindern in die Schweiz am 16. Mai 2014 lebte. Das Wochenende vom 17. bis 18. Mai 2014 verbrachte die Beklagte mit ihren Kindern bei ihrer Schwester J._____ und bezog am 19. Mai 2014 eine Notunterkunft in der Gemeinde K._____.
E. 3 Am 4. Juni 2014 beantragte J._____, die Schwester der Beklagten, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (fortan: KESB) die Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für die Kinder C._____, D._____ und E._____ [vgl. Urk. 234/1]. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet und der Beklagten die Obhut über die Kinder entzogen. Die Kinder wurden fortan im "G._____" platziert, wo sie auch aktuell wohnen.
E. 3.1 Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Scheidungspunktes, der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des Vorsorgeausgleichs am 17. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Davon hat die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2016 (Urk. 226) Vormerk genommen.
E. 3.2 und E. 3.3). Für Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des vorinstanz- lichen Urteils bzw. im Sinne der erwähnten Anträge der Parteien besteht daher von vornherein keine Grundlage.
E. 3.3 Unter dem Gesichtspunkt des Freibeweises ist die mit der Zweitberufung vorgetragene Beanstandung der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz mit dem von der KESB Solothurn-Gösgen eingeholten Gutachten des KJPD Solothurn (Urk. 89) auf ein Beweismittel gestützt habe, das die formellen Anforderungen der ZPO nicht erfülle (Urk. 196/188 S. 4 f.), von vornherein unbehelflich. Ein derarti-
- 20 - ges Fremdgutachten wäre überdies nach der Rechtsprechung auch ausserhalb des Bereichs des Freibeweises verwertbar, wenn den Parteien nachträglich die Rechte gemäss Art. 183 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 4 ZPO eingeräumt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Zum Gutachten haben die Parteien sich im Laufe des Verfahrens ausreichend äussern können. Namentlich haben die Parteien keine Ergänzungsanträge im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO gestellt.
E. 3.4 Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Wohl der Kinder C._____, D._____ und E._____ in dem Masse gefährdet ist, dass das Scheidungsgericht gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB Kindesschutzmassnahmen anzuordnen hat. Na- mentlich wird im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob im Sinne von Art. 310 ZGB eine Fremdplatzierung vorzunehmen oder darüber im Sinne von Art. 311 ZGB hinausgehend den Parteien die elterlichen Sorge zu entziehen ist. Hinsichtlich der zu prüfenden Fragen liegt eine Fülle von aussagekräftigen Akten vor. Zu all die- sen Akten, die den Parteien in Kopie zugestellt wurden, konnten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens ausgiebig äussern. Im Rahmen des Freibeweises ge- mäss Art. 168 Abs. 2 ZPO sind die folgenden Urkunden in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind: Datum Urk. Gegenstand 4.6.2014 234/1 Beklagte: Gefährdungsmeldung J._____: Hinweis auf stationäre Behandlung der Beklagten im Jahre 2012 Kinder: Hinweis auf Schulbesuch in Spanien 12.6.2014 234/3 Beklagte: Anhörung durch KESB Olten-Gösgen 25.6.2014 84/1 Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend Obhutsentzug 234/26 und Bestellung Beistand für die drei Kinder 25.6.2014 26.6.2014 299/10 Beklagte: Mail-Korrespondenz mit spanischer Sozialar- beiterin: Schulbesuch der Kinder in Spanien 3.7.2014 257 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend An- ordnung Beistandschaft 17.7.2014 270/3 Beklagte: psychiatrisches Gutachten Dr. med. U._____ betreffend Beklagte 29.7.2014 234/32 Beklagte: Urteil Verwaltungsgericht Solothurn betreffend fürsorgerische Unterbringung 8.8.2014 270/6 Beklagte: Austrittsbericht psychiatrische Dienste Solo- thurn mit Diagnosen 18.9.2014 270/2 Beklagte: IV-Anmeldung 22.10.2014 97/1 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen: Weisung an Beklagte, sich bei Dr. H._____ behandeln zu lassen 1.12.2014 89 Kinderschutzgutachten KJPD Solothurn 234/89
- 21 - Datum Urk. Gegenstand 31.12.2014 234/38 C._____: ärztliche Anordnung fürsorgerische Unterbrin- gung 2.1.2015 105/2 C._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend für- 234/39 sorgerische Unterbringung 5.1.2015 234/37 C._____: Psychiatrische Dienste: Kurzaustrittsbericht 22.1.2015 94 Beklagte: Antrag des Beistandes der Kinder: Sofortiger Entzug des Sorgerechts der Beklagten 11.2.2015 270/4 Beklagte: Arztbericht Dr. med. H._____ zuhanden IV- Stelle 11.2.2015 270/5 Beklagte: Bericht Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beur- teilung der Beklagten (Dr. med. V._____) 11.3.2015 117 erstinstanzliche Anhörung der drei Kinder 16.3.2015 110 Abweisung des Antrages gemäss Urk. 94; Erweiterung des Pflichtenheftes des Beistandes 25.3.2015 234/47 Entscheid KESB Olten-Gösgen: Erweiterung Pflichten- heft für Beistand der Kinder 6.2015 145/2 D._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/3 E._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/4 C._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 22.7.2015 270/7 Beklagte: Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beurteilung der Beklagten mit Diagnosen (Dr. med. V._____) 13.8.2015 151 E._____: Rapport Kantonspolizei Solothurn Intervention wegen E._____ am 16.6.2015 und am 7.8.2015 (fürsor- gerische Unterbringung) 24.8.2015 143 Beklagte: Antrag Beistand betreffend begleitetes Be- suchsrecht 9.9.2015 158/1 Abschlussbericht KJPD Solothurn (Dr. med. AA._____) betreffend Therapie der drei Kinder 11.9.2015 152 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend für- sorgerische Unterbringung 16.9.2015 153 Beklagte: Kurzgutachten Dr. med. H._____ 28.9.2015 291/21 E._____: Austrittsbericht KJK Solothurn (FU: 8.9.2015 - 25.9.2015) 5.10.2015 163 Beklagte: Gefährdungsmeldung der Beiständin 29.10.2015 171 C._____: Schreiben KESB Olten-Gösgen betreffend Ge- 234/54 fährdungsmeldung (Kontaktnahmen der Beklagten mit den Kindern) 1.2.2016 260 Beklagte: Verfügung IV-Stelle Solothurn: IV-Rente 29.3.2016 234/79 C._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/80 E._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/81 D._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 10.5.2016 299/1 Ernennungsurkunde Beiständin: Pflichtenheft 12.5.2016 214 Bericht Beistand Q._____ über die Beistandschaften der 234/77 drei Kinder (10.7.2014 - 30.6.2014). 14.6.2016 215 Bericht (der neuen) Beiständin F._____ betreffend die 234/84 Verfassung der drei Kinder (Urk. 215); Beilage dazu: Protokoll Gespräch vom 18.2.2016 30.6.2016 218 Kläger: E-Mail Beiständin F._____, betreffend Einver- ständnis des Klägers mit Errichtung einer Vormundschaft 11.7.2016 299/2 C._____: Abklärungsbericht C._____ (Dr. med.
- 22 - Datum Urk. Gegenstand AB._____ / lic phil. AC._____) 10.8.2016 Prot. II S. zweitinstanzliche Anhörung der Eltern 13-49 18.8.2016 291/20 E._____: Untersuchungsbericht Schulpsychologin 20./21.9.2016 285/2 Blatt Beklagte: Meldung Vermieter betreffend auffälliges Ver- 9 halten 21.9.2016 285/2 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend FU 23.9.2016 299/3 C._____: Logopädische Abklärung Inselspital 28.9.2016 235 E._____: Aktennotiz betreffend Abwesenheit anlässlich der Anhörung vom 12.10.2016. 8.10.2016 299/8-9 Beklagte: WhatsApp-Nachricht an D._____ 12.10.2016 Prot. II S. C._____: zweitinstanzliche Anhörung 59-61 12.10.2016 Prot. II S. D._____: zweitinstanzliche Anhörung 61-63 20.10.2016 Prot. II S. E._____: zweitinstanzliche Anhörung 63-66 29.10.2016 291/6 Vorfall (E._____): Strafanzeige (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 248 Vorfall (E._____): ärztliche Zurückbehaltung (ZGB 427) 29.10.2016 291/11 Vorfall (E._____): Fotografische Aufnahmen 29.10.2016 291/7 Vorfall (E._____): Einvernahme AD._____ (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 291/8 Vorfall (E._____): ärztlicher Bericht betreffend AD._____ 31.10.2016 250 E._____: Schreiben Klinik an KESB-Olten Gösgen (An- trag fürsorgerische Unterbringung) 31.10.2016 249 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen: fürsorgerische Unterbringung (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). 7.11.2016 241 E._____: E-Mail Beiständin betreffend E._____ (Vorfall vom 29.10.16) 8.11.2016 242 E._____: Telefonat Beiständin betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 244 E._____: Telefonat mit Klinik betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 247 E._____: E-Mail Präsident KESB Olten-Gösgen mit E- Mail Korrespondenz mit Beiständin 10.11.2016 291/4 E._____: Rapport Jugendpolizei Solothurn 14.11.2016 253 Bericht Beiständin über die aktuelle Lage der Kinder 17.11.2016 254 E._____: Stellungnahme Beiständin zur fürsorgerischen Unterbringung 21.11.2016 261 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung 6.12.2016 266 C._____: Telefonat Beiständin betreffend Kontakte zwi- schen Beklagter und C._____ 6.12.2016 267 E._____: Beschluss der Kammer betreffend fürsorgeri- sche Unterbringung E._____ o.D. 285/1 Beklagte: Bericht Dr. med. H._____ 13.12.2016 273 E._____: Schreiben Beiständin an KJPK SO betreffend Behandlungsplan 21.12.2016 281B Beklagte: Schreiben KESB Olten-Gösgen: Mitteilung der Auswanderung der Beklagten; Aufhebung der Beistand- schaft betreffend die Beklagte wird in Aussicht gestellt.
- 23 - Datum Urk. Gegenstand 22.12.2016 282 E._____: Bericht Beiständin 12.2016 291/15 E._____: Verlaufsbericht 3.1.2017 286 Beklagte: Schriftliche Auskunft Psychiatrische Dienste Solothurn 5.1.2017 291/1 E._____: Aufstellung W._____ betreffend Schaden vom 29.10.2016 5.1.2017 292/2 E._____: W._____: Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren 12.1.2017 297 Beklagte: Schriftliche Auskunft Kantonsspital Olten 17.1.2017 293 Beklagte: Schriftliche Auskunft Dr. med. H._____ 24.1.2017 298 Aktennotiz: Gespräch Gericht / Beiständin der Kinder 25.1.2017 300 Mail-Korrespondenz Beiständin: Verhältnis Kläger / E._____ 31.1.2017 309 Beklagte: E-Mail "G._____" betreffend Krankenkassen- karten (31.1.2017) 310 Beklagte: Fotos Krankenkassenkarten Kinder 6.2.2017 325 E._____: Jugendverfügung Jugendstaatsanwaltschaft Kanton Solothurn betreffend Vorfall vom 29.10.2016 13.2.2017 317 E._____: Bericht KJPK SO betreffend Vorfall vom 10.11.2016 20.2.2017 318 E._____: Schreiben KJPK SO betreffend Unterlagen Gesundheitszustand der Beklagten 21.2.2017 321/1 E._____: Stellungnahme Kantonspolizei Solothurn be- treffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 322 E._____: Schreiben Departement des Innern Kanton So- lothurn betreffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 319: E._____: Verfügung betreffend Aktenherausgabe an KJPK SO 9.3.2017 333 E._____: E-Mail AD._____ an Beiständin betreffend Vor- fall vom 29.10.2017 16.3.2017 332 E._____: Bericht und Antrag der Beiständin ("Verbleib in der Kinderpsychiatrie") 16.3.2017 334 E._____: E-Mail-Korrespondenz KJPK SO mit Beiständin 17.3.2017 335 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung KJPK SO
4. Die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB
E. 4 Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2014 wurde sodann für die Beklagte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.
E. 4.1 Mit dem heutigen Urteil werden, wie zu zeigen sein wird, Kindesschutz- massnahmen anzuordnen sein, welche allesamt der zuständigen Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) zu übertragen sein werden (Art. 315a Abs. 1 ZGB).
E. 4.2 Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz zum Schlusse gekommen (Urk. 189 S. 25 f.), dass die drei Kinder der Parteien ih- ren Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 (2. Halbsatz) ZGB in M._____ SO ha-
- 24 - ben, wo sie im "G._____" untergebracht sind. Der Vollzug allfälliger vom Gericht angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB jeden- falls bis zum Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils Sache der für M._____ SO zuständigen KESB Olten-Gösgen.
E. 4.3 Wie zu zeigen sein wird, wird mit dem heutigen Urteil die alleinige elterliche Sorge bezüglich der Kinder C._____ und D._____ dem Kläger zu übertragen sein. Sobald das heutige Urteil in diesem Sinne in Rechtskraft erwachsen sein wird, wird für den Vollzug der vom Gericht anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen die für den Wohnort des Klägers zuständige KESB, d.h. die KESB des Bezirks Dielsdorf, zuständig sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 erster Satzteil ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 442 Abs. 1 ZGB).
E. 4.4 Wie weiter zu zeigen sein wird, wird durch das heutige Urteil hinsichtlich des Kindes E._____ beiden Parteien die elterliche Sorge zu entziehen sein. Durch den heutigen Entscheid wird daher der bisherige rechtliche Wohnsitz von E._____ nicht tangiert. Vielmehr wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB nach wie vor sein Auf- enthaltsort als sein rechtlicher Wohnsitz gelten. Keine Rolle spielt sodann der Umstand, dass sich E._____ zur Zeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn aufhält. Da der Aufenthalt in der Klinik gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen Wohnsitz begründet, ist für E._____ auch nach Eintritt der Rechts- kraft des heutigen Urteils die Kindesschutzbehörde Olten-Gösgen zuständig. Nach Errichtung der vorgesehenen Vormundschaft wird E._____ seinen Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der zuständigen KESB haben.
5. Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Allgemeines
E. 5 Zur Zeit lebt die Beklagte in einer 1-Zimmerwohnung mit Toilette und Du- sche auf der Etage im Gasthof L._____ in M._____ und der Kläger mit sei- ner Partnerin an der …str. … in N._____." Gemäss Mitteilung der KESB Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2016 ist die Beklagte allerdings am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert. Weil die Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe, werde die Beistand- schaft über sie demnächst aufgehoben werden (Urk. 281).
2. Prozessverlauf 2.1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei auf das angefochte- ne Urteil verwiesen (Urk. 189 S. 7-11). Hervorzuheben ist, dass die KESB Olten- Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ fremdplatziert und für sie eine Beistandschaft errichtet hat (Urk. 84/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 92) nahm die Vorinstanz von diesen von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Unterbringung, Errichtung einer Beistandschaft) Vormerk (Dispositiv-Ziff. 2). Alsdann bestimmte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die "Kindesschutzmassnah-
- 13 - men gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor … vorsorglich bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Verfahrens aufrecht erhalten" werden. Dieser vorinstanzliche Entscheid wurde nicht angefochten und gilt noch heute. 2.2. Nach Erlass des (zunächst unbegründeten) erstinstanzlichen Urteils ge- langten die folgenden Urkunden zu den erstinstanzlichen Akten:
- Gefährdungsmeldung der Beiständin der Beklagten, O._____, vom 22. Oktober 2015 an die KESB Olten-Gösgen (Urk. 169);
- Schreiben KESB Olten-Gösgen an Bezirksgericht, Gefährdungsmeldung, Vorfall vom 27. Oktober 2015 (betreffend C._____) (Urk. 171);
- Schreiben Bezirksrichter P._____ an KESB vom 30. Oktober 2015 (Urk. 172): KESB soll Erwachsenenschutzmassnahme für die Beklagte prüfen. 2.3. Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. 181) wurde den Parteien zu- nächst am 27. Januar bzw. am 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 181/1 und 181/3). Es folgte sodann eine berichtigte Fassung (Urk. 183). Den Parteien wurde von der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Berufungsfrist ab Zustellung des berichtigten Ent- scheides laufe (Urk. 184/1). Das berichtigte Urteil wurde den Parteien am 8. bzw. am 9. Februar 2016 zugestellt (Urk. 184A/1-2). 2.4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an die Vorinstanz legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ als neuer Vertreter der Beklagten (Urk. 185). 2.5. Mit Rechtsschrift vom 9. März 2016 (Urk. 188) erhob der Kläger rechtzeitig Erstberufung. Die Beklagte sodann erhob mit Rechtsschrift vom 10. März 2016 rechtzeitig selbständige Zweitberufung (Urk. 188). Die Verfahren betreffend Erst- und Zweitberufung wurden mit Beschluss vom 11. April 2016 vereinigt (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um je die Beru- fung der Gegenpartei zu beantworten. Mit diesem erwähnten Beschluss wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Berufungsinstanz auf Grund des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO bezüglich der Kinderbelange einen Ent- scheid vorbehalte, der sowohl vom angefochtenen Urteil als auch von den Partei- vorträgen abweiche. Die Parteien wurden aufgefordert, diesem Umstand in ihren weiteren Parteivorträgen Rechnung zu tragen (Urk. 199 S. 4 f.). Die Berufungs- antworten wurden in der Folge am 13. Mai 2016 erstattet (Urk. 203 und 206).
- 14 - 2.5.1. Mit dem erwähnten Beschluss vom 11. April 2016 wurde beiden Parteien von der Berufungsinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wur- den ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (Urk. 199 Dispositiv-Ziff. 3-5). 2.5.2. Mit dem Beschluss vom 11. April 2016 wurde vom Beistand der Kinder ein Bericht betreffend die Situation und die Verfassung der drei Kinder eingefordert (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 11). Durch Entscheid vom 13. April 2016 wurde von der KESB Olten-Gösgen die Beistandschaft über die drei Kinder von Q._____ auf F._____ übertragen (Urk. 201, 209). Mit der Ernennungsurkunde vom 10. Mai 2016 (Urk. 299/1) setzte die KESB Olten-Gösgen das Pflichtenheft der neuen Beiständin fest. Der bisherige Beistand erstattete am 12. Mai 2016 einen Bericht über die Beistandschaft per 30. April 2016 (Urk. 214). Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder einen Bericht über deren Verfassung (Urk. 215). Beigelegt wurde ein Protokoll über ein Gespräch zwischen dem früheren Beistand der Kinder und jenem der Beklagten mit der Beklagten einerseits und Vertretern des "G._____", dem Unterbringungsort der Kinder, anderseits betreffend begleite- te Besuche (Urk. 216). 2.6. Mit Verfügung des Referenten vom 30. Juni 2016 (Urk. 220) wurde F._____ gestützt auf Art. 299 ZPO zur Prozessbeiständin der drei Kinder ernannt, und es wurde festgehalten, dass ihr die Kompetenzen gemäss Art. 300 ZPO zu- stehen. Mit gleicher Verfügung wurde die Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO angeordnet. 2.7. Eine erste Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO fand am 10. Au- gust 2016 statt (Prot. II S. 13 - 50). 2.8. Mit Verfügung des Referenten vom 23. August 2016 (Urk. 228) wurde der Beizug der Akten der KESB Olten-Gösgen angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, den vollständigen Entscheid der KESB betref- fend ihre Verbeiständung sowie betreffend ihre IV-Rente einzureichen (Dispositiv- Ziff. 3). Schliesslich wurde die Anhörung der drei Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Art. 298 ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziff. 4). Die KESB-Akten liegen nun in Kopie bei den Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 234/1-89).
- 15 - In der Folge teilte der Anwalt der Beklagten am 29. September 2016 der Be- rufungsinstanz mit, dass es ihm einstweilen nicht möglich sei, die IV-Akten und die Akten betreffend die Verbeiständung der Beklagten einzureichen (Urk. 236). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 erging daher die Aufforderung an die Bei- ständin der Beklagten (Urk. 236), die entsprechenden Akten einzureichen (Urk. 238). Alsdann reichte die Beiständin der Beklagten die herausverlangten Unterla- gen ein, nämlich Urk. 257 - 258 und nach einer telefonischen Rücksprache (Urk.
263) die Urk. 270 sowie Urk. 270/1-7. 2.9. Die Anhörung der Kinder C._____ und D._____ fand am 12. Oktober 2016 statt (Prot. II S. 59 - 63), jene von E._____ am 20. Oktober 2016 (Prot. II S. 63 - 66). 2.10. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde die Beiständin der drei Kinder darum ersucht, einen aktuellen Bericht über die Lage der Kinder einzureichen. Ferner wurde sie ersucht, Anträge zu den Kinderbelangen zu stellen (Urk. 240). Die Beiständin äusserte sich mit einem Bericht vom 14. November 2016; sie stell- te die folgenden Anträge (Urk. 253 S. 3): "1. Die Obhut soll weiterhin nach Art. 310 ZGB entzogen bleiben.
2. Das Sorgerecht sei dem Kindsvater zuzuteilen. Da die Kinder aufgrund ihrer Geschichte nun ganz stark auf Konstanz angewiesen sind, seien die Beiständin und die Platzierung im «G._____» beizubehalten.
3. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern sollte sehr individuell gestaltet werden und der persönlichen Entwicklung der einzelnen Kinder, aber auch der gesundheitlichen Verfassung der Kindsmutter angepasst werden können. Ich schlage vor, dass die Be- suchsmodalitäten in enger Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und den Betreuerinnen der Kinder jeweils für die nächsten drei Monate festgelegt werden soll." 2.11. Mit Verfügung vom 23. November 2016 (Urk. 256) wurde den Parteien Ge- legenheit gegeben, ihre Anträge betreffend die Regelung der Obhut und der elter- lichen Sorge über ihre drei Kinder zu stellen und zu begründen. Die Beklagte tat das mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Urk. 283) und der Kläger mit Eingabe vom
13. Januar 2017 (Urk. 288).
- 16 - 2.12. Wegen eines Vorfalls vom 29. Oktober 2016 wurde mit Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2016 (Urk. 249) die fürsorgerische Unter- bringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn einstweilen bis zum 10. Dezember 2016 angeordnet. Die KESB stützte ihre Zu- ständigkeit dabei auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB ab (Urk. 149 Ziff. 2.1.). Zum An- lass der fürsorgerischen Unterbringung von E._____ äusserten sich die Beteilig- ten (Beiständin, Ärztinnen, Parteien) gegenüber dem Gericht telefonisch, per E- Mail sowie schriftlich (Urk. 241, 242, 244, 250, 254, 255, 261, 264, 265, 266). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 bestätigte die Kammer die fürsorgerische Un- terbringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solo- thurn (Urk. 267). Gleichzeitig wurden die notwendigen prozessleitenden Anord- nungen getroffen, damit die fürsorgerische Unterbringung von der zuständigen Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft wer- den konnte. Im Anschluss an den Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 richtete die Beiständin der Kinder ein Schreiben an die Klinik ein Schreiben betref- fend E._____s Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB (Urk. 273). Die fürsorgeri- sche Unterbringung von E._____ wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 (Urk. 348) gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Art. 431 Abs. 1 ZGB bestätigt. 2.13. Wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2017, der zur Einweisung von E._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Anlass gegeben hatte, führte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen E._____ ein Ju- gendstrafverfahren wegen Tätlichkeit, ev. einfacher Körperverletzung und Sach- beschädigung. Am 10. Januar 2017 wurden von der Berufungsinstanz die Akten der Jugendanwaltschaft Solothurn eingefordert (Urk. 287), welche am 12. Januar 2017 hier eingingen (Urk. 289). Von den Akten der Jugendanwaltschaft wurden Kopien erstellt; sie liegen als Urk. 290 bzw. Urk. 291/1-24 bei den Akten des Be- rufungsverfahrens. 2.13.1. Wegen des Vorgehens der Jugendpolizei Solothurn anlässlich der im Auf- trag der Jugendanwaltschaft durchgeführten polizeilichen Befragung E._____s bzw. der sog. "polizeilichen Anhaltung" anlässlich der Befragung von E._____ am
- 17 -
E. 5.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Elternrech- te, namentlich die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag.
E. 5.2 Die Kinder stehen bis zu ihrer Volljährigkeit unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge beider Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ist es zur Wahrung des Kindes- wohls nötig, so überträgt das Scheidungsgericht einem Elternteil die alleinige el-
- 25 - terliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB gelten andere Voraussetzungen als für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts. So kann beispielsweise ein schwerwie- gender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende und chronische Kommunika- tionsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemein- samer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nämlich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 141 III 472 E. 3 und E. 4.6). Demgegenüber ist die Entziehung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB eine Kindesschutzmassnahme, die das Scheidungsgericht dann zu treffen hat, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Bei solchen Kindesschutzmassnahmen geht es um das von Amtes wegen erfolgende Eingreifen der zuständigen Behörde bei einer Gefährdung des Kindes, wobei je nach Gefährdungsgrad eine Stufenfolge vorgesehen ist: Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (sog. "Fremdplatzierung"). Wenn selbst diese einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann den Eltern unter den in Art. 311 Abs. 1 ZGB genannten Bedingungen sodann das Sorgerecht entzogen werden. Es handelt sich dabei um die ultima ratio, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Prin- zip der Subsidiarität). Oft findet in diesen Fällen nach dem Entzug der elterlichen Sorge auch gar kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern mehr statt, während bei der Alleinzuteilung des Sorgerechtes nach Art. 298 ff. ZGB dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich (weiterhin) die normalen Besuchsrechte zustehen, so dass das Kind von der rechtlichen Änderung faktisch kaum etwas spüren wird, ausser dass die Eltern nicht mehr über die Entschei-
- 26 - dungen streiten können, welche sie vorher gemeinsam zu fällen hatten. Die Fremdplatzierung von Kindern gestützt auf Art. 310 ZGB stellt hinsichtlich ihrer Auswirkung einen ungleich grösseren Eingriff dar als die Alleinzuteilung des Sor- gerechtes gestützt auf Art. 298 ff. ZGB (BGE 142 III 472 E. 4.5).
E. 5.3 Im Sinne des Gesagten ist mithin zunächst zu prüfen, ob die elterliche Sor- ge beiden Parteien zu belassen ist, ob eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vorzunehmen ist oder ob die elterliche Sorge im Sinne einer Kindesschutzmass- nahme beiden Parteien gestützt auf Art. 311 ZGB zu entziehen ist. Würde letzte- res angeordnet, fiele gleichzeitig auch das Recht der Parteien, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB ohne weiteres dahin. Die zuständige Kindesschutzbehörde hätte den Kindern diesfalls einen Vormund zu bestellen (Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB). Dem Vormund stehen dabei die gleichen Rechte zu, wie sie den Eltern zustünden (Art. 327c Abs. 1 ZGB).
E. 5.4 Das Scheidungsgericht ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB gegebenenfalls dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob im Sinne von Art. 310 ZGB das Aufent- haltsbestimmungsrecht der Parteien über ihre Kinder aufzuheben und die Kinder den Parteien "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen" sind. Voraussetzung dafür ist, dass "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann" (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheb- lich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weite- ren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Ver- schulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu le- gen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg ge- blieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweisen). Der Entzug des Rechts, den Auf- enthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefähr-
- 27 - dung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sub- sidiarität; BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweis auf die nicht veröffentlichte Erwägung E. 6.3 des zur Publikation bestimmten Urteils 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016; ferner die Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016, E. 3.1 und 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 4.3).
E. 5.4.1 Hält das Scheidungsgericht die Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB für angemessen, so hebt es einzig das Aufenthaltsbestimmungsrecht der El- tern auf. Die angemessene Unterbringung gehört dagegen zum Vollzug und ist im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB der zuständigen Kindesschutzbehörde zu über- tragen. Und in gleicher Weise gehört auch die Regelung der Kontaktrechte zwi- schen Eltern und Kinder zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme. Dies kann nicht in einem Eheprozess zwischen den Eltern geregelt werden.
E. 5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Betreuung der drei Kinder in höchstem Masse herausfordernd ist; das trifft insbesondere auf C._____ und E._____ zu. Die oben erwähnten Gutachten, Berichte und Informationen der Beiständin und Dritter sowie auch das Ergebnis der Anhörungen der Kinder weisen (vgl. oben E. 5.4., 5.5., 5.6.) grundsätzlich alle in die gleiche Richtung und ergeben insgesamt eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Alle drei Kinder fühlen sich – jedenfalls gemäss den Anhörungen – im "G._____" wohl; C._____ und D._____ könnten sich vorstellen, beim Vater zu wohnen, nicht aber bei der Mutter. E._____ erklärte dagegen anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, überhaupt keinen Kontakt zum Vater mehr zu wollen. Der Beklagten hilft es von vornherein nichts, wenn sie vorbringt, ihr gegenüber hätten sich die Kinder anders geäussert als gegenüber dem Gericht (Urk. 283 S. 3). Ausgeschlossen ist es allerdings nicht, dass die Kin- der es nicht wagten, der Beklagten gegenüber offenzulegen, was sie wirklich den- ken.
E. 5.6 Gemäss Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 25. Juni 2014 wurde bei- den Parteien im Sinne einer Fremdplatzierung die Obhut über ihre drei Kinder entzogen. Diese Anordnung gilt als vorsorgliche Massnahme für Dauer dieses Prozesses (vgl. Urk. 84/1, Urk. 92; vgl. auch oben E. 2.1.). Die Frage stellt sich
- 28 - nun, ob diese Kindesschutzmassnahme im Sinne einer definitiven Anordnung des Scheidungsgerichts weitergeführt werden muss. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils die Obhut der Parteien über ihre drei Kinder auf- gehoben und eine sog. Fremdplatzierung angeordnet. Diese vorinstanzliche An- ordnung wird vom Kläger mit seiner Erstberufung nicht angefochten (Urk. 188 S. 2). Dagegen ficht die Beklagte mit ihrer Zweitberufung die vorinstanzliche Anord- nung an, indem sie mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 3 verlangt, dass die Kinder nicht nur unter ihre alleinige Sorge, sondern auch unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien (Urk. 196/188 S. 2). Diesen Antrag bestätigte die Beklagte in der Folge mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2017 und vom 30. März 2017 (Urk. 283 S. 2, Urk. 338 S. 2). Dagegen stimmen die Prozessbeiständin der Kinder und der Kläger dahin überein, dass dem Kläger die alleinige Sorge über C._____ und D._____ zuzuweisen sei, wobei ihm die Obhut über diese beiden Kinder zu ent- ziehen sei. Bezüglich E._____ stellen die Beiständin und der Kläger die überein- stimmenden Anträge, dass er unter Vormundschaft zu stellen sei (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Aus der Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO vom 10. August 2016 ergibt sich, dass ihre erwähnten prozessualen Anträge mit ihrer inneren Haltung übereinstimmen (Kläger: Prot. II S. 84 ff.; Beklagte Prot. II S. 45).
6. Ausgangslage: Die Ehegeschichte der Parteien und der Aufenthalt der Kin- der auf I._____ von 2006 bis 2014 6.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Sie wohnten in … (vgl. Urk. 3) und führten jedenfalls bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 2000 eine glück- liche Ehe (Prot. II S. 13 f.). In der Folge fassten die Parteien den Plan, gemein- sam auszuwandern (Prot. II S. 14 f.). Fest steht, dass die Beklagte nach der Ge- burt von E._____ im Jahre 2005 mit den drei Kindern nach I._____ zog. Der Klä- ger stellt sich auf den Standpunkt, dass wirtschaftliche Gründe massgebend dafür gewesen seien, dass er nicht mit seiner Familie nach I._____ gegangen sei (Prot. II S. 14), während die Beklagte ausführt, dass der Beklagte "einfach nicht nach- gekommen" sei (Prot. II S. 16). Mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Hinwil vom 24. Juli 2006 wurden jedenfalls im Sinne von Eheschutzmass-
- 29 - nahmen die Folgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 3): Die drei Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt. Der Kläger hat gemäss diesem noch im- mer massgeblichen Entscheid der Beklagten für sie persönlich monatlich Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'250.00 zu bezahlen, während er für jedes Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 350.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat. 6.2. Während seine Familie auf I._____ war, pflegte der Kläger den Kontakt zu ihr zunächst durch Telefonate und E-Mails. Zweimal weilte der Kläger über Weih- nachten und Neujahr in I._____, das letzte Mal zum Jahreswechsel 2009/2010 (Prot. II S. 17). Bei diesem Aufenthalt ist es nach der Darstellung der Beklagten zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem damals etwas mehr als vierjährigen E._____ gekommen. E._____ hat auch nach der Dar- stellung des Klägers "Terror" gemacht. Daran, dass er E._____ geschlagen habe, vermochte sich der Kläger anlässlich der Anhörung gemäss seinen Angaben nicht mehr zu erinnern, meinte aber, wenn es wirklich so gewesen wäre, dass er E._____ geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hätte, müsste dies E._____ heute noch wissen; E._____ erinnere sich aber nicht an einen solchen Vorfall (Prot. II S. 18 f.). In seiner Anhörung vom 20. Oktober 2016 hat E._____ allerdings dem Gericht unter Tränen von diesem Vorfall berichtet (Prot. II S. 65 f.). Im psychiatrischen Gutachten des KJPD Solothurn wird festgehalten, der Vorfall könne weder bestätigt noch widerlegt werden (Urk. 89 S. 83). Unter Hinweis auf diesen Vorfall lehnte die Beklagte in der Folge jedenfalls jeden Kontakt mit dem Kläger ab (vgl. Urk. 89 S. 24). 6.3. Fest steht, dass im Sinne des Gesagten die Kontakte zwischen dem Kläger und seiner Familie nach dem Jahreswechsel 2009/2010 ganz abbrachen. Der nächste Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern kam erst wieder im Jahre 2014 im Verlaufe der durch die KESB Olten-Gösgen angeordneten Begut- achtung durch den KJPD Solothurn in Anwesenheit der Gutachter zustande (vgl. Urk. 89 S. 32, 59 ff.). Gegenüber den Gutachtern zeigten sich die drei Kinder dar- über erstaunt, dass ihr Vater sie überhaupt sehen wollte (vgl. Urk. 89 S. 32). 6.4. Im sog. "Kinder-Schutzgutachten" des KJPD Solothurn vom 1. Dezember 2014 wird auf die Beurteilung des Beistandes der drei Kinder hingewiesen, wo-
- 30 - nach die Kinder keine richtige Muttersprache hätten. Sie sprächen weder richtig englisch, noch richtig spanisch noch richtig deutsch (Urk. 89 S. 37 f.). Das ist nach dem Gutachten auch die Beurteilung von Lehrer AE._____, des damaligen Klassenlehrers von D._____ (Urk. 89 S. 47). Die Gutachter kommen dort sodann zum Befund, dass die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ in ihrer Ent- wicklung deutlich gefährdet seien. Es liege "sowohl eine psychosoziale als auch eine schulische Gefährdungssituation vor, so dass sowohl Kindsschutzmassnah- men als auch sonderschulische Massnahmen" klar angezeigt seien (Urk. 89 S. 80). 6.5. Gemäss der E-Mail von AF._____ von der Fachstelle für Betreuung ge- fährdeter Jugendlicher und Familien ("Equipo de Anteción a Menores y Familias de Situación de Riesgo") der Gemeinde AG._____ auf I._____ fehlten die drei Kinder sehr oft in der Schule ("absentismo escolar") und hätten aus diesem Grun- de auch die Lernziele verfehlt und fast nichts gelernt. D._____ hat gemäss die- sem Bericht die dritte und C._____ die sechste Klasse repetiert. Seitens des er- wähnten Sozialdienstes der Gemeinde AG._____ wurde vor der Rückreise der Beklagten in die Schweiz erwogen, die drei Kinder fremdzuplatzieren (Urk. 299/10).
7. Die Beklagte, ihr Gesundheitszustand und ihr Umgang mit den Kindern 7.1. Am 16. Mai 2014 kehrte die Beklagte mit ihren drei Kindern wieder in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 89 S. 10). Ihre Rückkehr erklärte sie gegenüber der KESB Olten-Gösgen zunächst damit, dass sie die Kinder in I._____ von der Schu- le abgemeldet habe, weil sie wegen der Ausbildungsmöglichkeiten und der beruf- lichen Zukunft ihrer Kinder in die Schweiz habe zurückkehren wollen (Urk. 234/3). Demgegenüber begründete die Beklagte sowohl gegenüber den Gutachtern des KJPD Solothurn als auch in der Anhörung vor der Berufungsinstanz diesen Schritt damit, dass sie in der Schweiz lediglich die Pässe für sich und die Kinder habe erneuern und alsdann nach I._____ habe zurückkehren wollen (Prot. II S. 27, Urk. 89 S. 57). Zunächst hielt sich die Beklagte mit den Kindern bei ihrer Schwester auf und bezog dann mit den Kindern sehr bald eine Notwohnung der Gemeinde K._____ (vgl. Urk. 270/3).
- 31 - 7.2. Wenige Wochen nachdem die Beklagte mit ihren Kindern in die Schweiz eingereist war, musste die KESB Olten-Gösgen auf Grund einer Gefährdungs- meldung der Schwester der Beklagten vom 4. Juni 2014 die Familienverhältnisse abklären (Urk. 234/1; Urk. 89 S. 10 ff.). Das führte dazu, dass die KESB Olten- Gösgen am 23. Juni 2014 die fürsorgerische Unterbringung der Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 11) und am 3. Juli 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung für die Beklagte anordnete (Urk. 257). Schliesslich ordnete die KESB-Olten-Gösgen am 25. Juni 2014 die sofortige Fremdplatzierung der drei Kinder an (Urk. 84/1). 7.3. Seit der Begutachtung im Sommer 2014 bis zur zweitinstanzlichen Anhö- rung am 10. August 2016 betonte die Beklagte stets, dass sie mit den drei Kin- dern wieder nach I._____ zurückkehren wolle (Urk. 89 S. 16, 26 f.; Prot. II S. 39). Das ist allerdings nicht die Sichtweise der drei Kinder. Alle drei Kinder äusserten sich in der Anhörung gemäss Art. 288 ZPO in dem Sinne, dass sie nicht nach I._____ zurückkehren möchten; die Gespräche mit der Mutter über die Frage der Rückkehr nach I._____ belasten sie sehr (C._____: Prot. II S. 60 f.; D._____: Prot. II S. 62; E._____: Prot. II S. 64). C._____ kann sich zwar vorstellen, dass die Besuche der Mutter unbegleitet stattfinden können (Prot. II S. 60). Demgegenüber wünschen D._____ und E._____ mit aller Deutlichkeit weiterhin nur begleitete Be- suche ihrer Mutter (Prot. II S. 62 und 64). In der Folge versuchte die Beklagte bei allen Kontakten mit den Kindern, diesen beliebt zu machen, nach I._____ zurück- zukehren. 7.4. Nach der Einschätzung des ersten Beistandes der Kinder, Q._____, ge- mäss seinem Bericht vom 12. Mai 2016 über den Zeitraum von Juli 2014 bis April 2016 war es der Beklagten wegen psychischer Schwierigkeiten bereits auf I._____ nur teilweise möglich gewesen, ihre Kinder angemessen zu erziehen. Die Kinder hätten daher auf verschiedenen Ebenen diverse Defizite (Urk. 214 S. 1). So sprächen die Kinder fast kein Deutsch. Da die Beklagte mit ihnen nur spanisch und englisch spreche, ohne dass diese Sprachen ihre Muttersprachen seien, könnten die Kinder auch diese Sprachen nicht korrekt sprechen (Urk. 214 S. 1). Das Hauptproblem in der Berichtsperiode sei gewesen, dass die Beklagte sowohl
- 32 - den Kindern als auch allen involvierten Stellen kommuniziert habe, dass sie bald wieder mit den Kindern nach I._____ reisen werde. Das hat die Kinder nach der Beurteilung des Beistandes Q._____ massiv blockiert (Urk. 214 S. 3). Und das ist auch die klare Einschätzung der aktuellen Beiständin der Kinder: Die Kinder seien in ihrer Entwicklung retardiert. Nach den aus Spanien von den zuständigen Stel- len erhaltenen Berichten sei der Schulbesuch in Spanien nur unregelmässig er- folgt. Die Kinder sprächen ein schlechtes Spanisch und ein schlechtes Englisch, weil sich die Beklagte geweigert habe, mit den Kindern Deutsch zu sprechen (Urk. 298 S. 2). 7.5. Schliesslich kehrte die Beklagte am 20. Dezember 2016 ohne die Kinder nach I._____ zurück (vgl. Urk. 281 B und Urk. 296). Auch von dort aus hielt sie den Druck auf die Kinder aufrecht. So sandte sie ihnen im Januar 2017 per WhatsApp die Fotos der von ihr besorgten spanischen Krankenkassenausweise für alle drei Kinder (Urk. 309 und 310). C._____ und D._____ blockierten darauf ihre Mutter im WhatsApp (Urk. 312; Prot. II S. 95 f.). 7.6. Gemäss dem Bericht der aktuellen Beiständin (und Prozessbeiständin) der Kinder, F._____, vom 14. Juni 2016 sind die Kinder darauf angewiesen, in einem stabilen und geschützten Rahmen aufwachsen zu können. Ein Wechsel der "Le- benssituation in irgendeiner Form" wäre nach ihrer Einschätzung für die Kinder "eine grosse Überforderung". Nur bei einer stabilen und gleichbleibenden Le- benssituation könnten die Kinder vom Loyalitätskonflikt befreit werden. Dazu ge- höre auch, dass nicht "beim nächsten Umzug der Mutter … die Beiständin wech- selt" (Urk. 215 S. 3). 7.7. In der Anhörung bestätigte die Beklagte im Grunde ihren Berufungsantrag, wonach die drei Kinder unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen seien. So führte sie aus, dass sie zusammen mit ihren Kindern wieder "nach Hause" gehen möchte, denn sie und ihre Kinder "möchten unser Familienleben zurück". In der Schweiz hätten sie und ihre Kinder Allergien; darum sei sie seinerzeit auch nach I._____ gezogen (Prot. II S. 45). Die Beklagte führte in der Anhörung aus, ihre Muttersprachen seien Deutsch und Englisch; sie denke aber auf Englisch. Eng- lisch habe sie im College in Amerika gelernt. Ihre Eltern sprächen aber unterei-
- 33 - nander französisch oder deutsch. Seit ihrer Geburt spreche sie mit ihren Kindern englisch (Prot. II S. 24 f.). Jedenfalls bis zu ihrer Anhörung am 10. August 2016 konnte die Beklagte alle zwei Wochen die drei Kinder im Rahmen eines dreistün- digen überwachten Besuchsrechts sehen (Prot. II S. 39). Am 20. Dezember 2016 hat die Beklagte die Schweiz Richtung I._____ aus eigenem Entschluss verlassen (Urk. 281). Nach der Beobachtung der Beiständin hat die Abreise der Mutter die drei Kinder traurig gestimmt. Insbesondere C._____ habe grosse Angst, dass er mit der Mutter nach I._____ zurückkehren müsse. Auch D._____ möchte nicht bei der Mutter wohnen. E._____ sei ambivalent (Urk. 298 S. 6). 7.8. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass gegenüber der Beklagten wieder- holt eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden musste: 7.8.1. Noch zur Zeit, als die Beklagte mit ihren Kindern in I._____ lebte, musste sie im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik eingewiesen wer- den (Urk. 89 S. 12 und 33). Die Beklagte erklärt dies – wenig plausibel – mit einer Verschwörung (Urk. 89 S. 15; vgl. auch Anhörung: Prot. II S. 19 unten). Zu erin- nern ist daran, dass seinerzeit in I._____ von den dortigen Behörden eine Fremdplatzierung der drei Kinder in Erwägung gezogen wurde (Urk. 299/10). 7.8.2. Kurz nach ihrer Rückkehr in die Schweiz folgte die nächste fürsorgerische Unterbringung der Beklagten gemäss dem Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 23. Juni 2014, und zwar für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (Urk. 270/6). In diesem Zusammenhang erstellte Dr. med. U._____ am 17. Juli 2014 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 270/3). Sie stellte dort einen akuten "Schub einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.04)" fest, der noch nicht vollständig abgeklungen sei. Die paranoide Schizophrenie bestehe "wahrschein- lich schon seit einiger Zeit". Im Austrittsbericht der Klinik ist als Diagnose "parano- ide Persönlichkeitsstörung (F60.0) und paranoide Schizophrenie (F20.0)" ver- merkt. Verordnet wurde das Medikament Zyprexa, und es wurde weiter die ambu- lante Behandlung durch Dr. H._____ vorgesehen (Urk. 270/6). Auf Grund der Ak- ten ist von einer begründeten Klinikeinweisung auszugehen.
- 34 - 7.8.3. Die von der KESB Olten-Gösgen im Jahre 2014 betrauten Gutachter rieten mit ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2014 von der Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten klar ab. Die oben erwähnten Diagnosen bezüglich der Krankheit der Beklagten deckten sich mit dem klinischen Eindruck der Gutachter. Ihre eige- nen Bedürfnisse und Vorstellungen vermag die Beklagte nach den Gutachtern nicht von denjenigen der Kinder zu unterscheiden. Wegen ihrer psychischen Krankheit sei die Erziehungsfähigkeit der Beklagten sehr eingeschränkt. Die feh- lende Krankheitseinsicht und die Behandlungsverweigerung seien Symptome der Krankheit. Die Gutachter empfahlen sodann wegen "der vorhandenen Wahr- scheinlichkeit einer Entführungsgefahr" jedenfalls "zu Beginn" nur begleitete Be- suche seitens der Beklagten (Urk. 89 S. 79 ff.). Auch diese Beurteilungen der Fachleute überzeugen. 7.8.4. Am 5. Oktober 2015 erstattete die Beiständin der Beklagten der KESB Ol- ten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung (Urk. 163). Sie regte an, für die Beklagte eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf stehe aus. Sollte es nicht so ausfallen, wie von der Beklagten erwartet, sei möglicherweise ein Suizid zu befürchten. Auf Grund der Akten ist davon aus- zugehen, dass die amtlich bestellte Beiständin Anlass für die Gefährdungsmel- dung hatte. 7.8.5. Am 20. September 2016 meldete der Vermieter des von der Beklagten be- wohnten Zimmers, der Wirt des Restaurants L._____, der Sozialregion AH._____, dass die Beklagte in einem schlechten Zustand sei. Sie mache nachts Lärm und habe Gegenstände (darunter ihre Matratze) auf den Gang geworfen. Das Zimmer werde per Ende September 2016 gekündigt. Während die Beklagte gegenüber den herbeigerufenen Funktionären der Sozialregion ausdrücklich und mehrfach den Wunsch aussprach, von der Polizei in die Klinik eingewiesen zu werden, alarmierten die Funktionäre der Sozialregion die Ambulanz zwecks Verbringung der Beklagten in die Psychiatrische Klinik Solothurn, worauf gleichentags die für- sorgerische Unterbringung der Beklagten ärztlich verfügt wurde. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 21. September 2016 wurde die fürsorgerische Unter- bringung bis zum 1. November 2016 bestätigt (Urk. 295/2).
- 35 - Die Beklagte blieb in der Folge bis zum 31. Oktober 2016 in der Psychiatri- schen Klinik Solothurn hospitalisiert (Urk. 286 S. 1; Urk. 293). Mit der schriftlichen Auskunft vom 3. Januar 2017 gab die Klinik durch ihren Oberarzt Dr. med. T._____ bekannt, dass die Diagnose einer "wahnhaften Störung" (ICD-10 F22.0) zu stellen sei. Eine Schizophrenie lasse sich – anders als im Jahre 2014 – nicht diagnostizieren. Allerdings persistierten die wahnhaften Überzeugungen unter an- tipsychotischer Medikation unverändert. Am 25. Oktober 2016 sei die Medikation abgebrochen worden und am 27. Oktober 2016 habe die Klinik der KESB ein Ent- lassungsgesuch gestellt, weil "von einer weiteren Hospitalisation keine Zustands- verbesserung" zu erwarten gewesen sei. Allerdings sei die KESB von der Klinik darauf hingewiesen worden, dass damit gerechnet werden müsse, dass die Be- klagte nach ihrer Entlassung aus der Klinik "sozial umtriebig" sein werde "und ihre Kinder den notwendigen Schutz erhalten sollten" (Urk. 286 S. 2). Auch hier ist davon auszugehen, dass ein begründeter Anlass für die Klinik- einweisung bestand und dass die Beurteilung der Fachleute zutreffend war. 7.9. In den Akten gibt es weitere konkrete Hinweise auf psychische Schwierig- keiten der Beklagten: 7.9.1. Fest steht, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2015 wegen ihrer psychi- schen Probleme eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Am 18. Septem- ber 2014 meldete die Beiständin der Beklagten diese bei der Invalidenversiche- rung (IV Stelle Solothurn") an (Urk. 270/2). In einem Arztbericht zuhanden der IV vom 17. Dezember 2014 bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. H._____ die erwähnte Diagnose der Klink gemäss Austrittsbericht. Ferner vermerkte er, dass die Beklagte "allenfalls Hilfe bei der Kindererziehung" benötige (Urk. 270/4). Die Beklagte verweigere die verordnete neuroleptische Behandlung. Die Krank- heitseinsicht fehle, und die Beklagte habe keine Fähigkeit zu einer kritischen Selbstbetrachtung (Urk. 270/5 S. 3). Am 27. Juli 2015 bestätigte der ärztliche Dienst der IV die gestellten Diagnosen. Eine Arbeitsfähigkeit sei auszuschliessen; die Prognose sei ungünstig (Urk. 270/7). Das führte schliesslich zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle vom 1. Februar 2016 (Urk. 260), mit der rückwirkend ab
1. Mai 2015 eine Rente von monatlich Fr. 955.00 zuzüglich drei Kinderrenten zur
- 36 - IV-Rente der Mutter (= dreimal Fr. 382.00) zugesprochen wurden. Insgesamt steht der Beklagten mithin (jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus der Schweiz) mo- natlich eine Gesamtente von Fr. 2'101.00, davon Fr. 1'146.00 Kinderrenten, zu. Auch hier ist davon auszugehen, dass die medizinischen Beurteilungen, die zu einer Rentenleistung führten, richtig waren. 7.9.2. Nach einem von der Beklagten eingereichten, undatierten und nicht unter- zeichneten Bericht von Dr. med. H._____ an die "Verwaltungskommission für so- ziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" (Urk. 285/2) bestehe bei der Beklagten keine Krankheitseinsicht. Objektiv bestehe aber die Symptomatik einer paranoi- den Persönlichkeitsstörung, welche sich in einer mangelnden Fähigkeit zur Selbstkritik äussere. Der ungenügende "Realitätsabgleich" könne manchmal an Wahnhaftigkeit grenzen; gelegentlich sei eine Wahnstimmung wahrnehmbar. Auch diese Beurteilung des behandelnden Arztes erscheint plausibel und über- zeugt. 7.9.3. In einem von der Berufungsinstanz eingeforderten Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 293) stellt der behandelnde Arzt der Beklagten, Dr. med. H._____, die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung; die früher gestellte Diagnose einer Schizophrenie sei seiner Einschätzung nach "nicht mehr haltbar". Der Grund für die paranoide Persönlichkeitsstörung sei wohl auf die Jugend der Beklagten zurückzuführen. Eine vollständige Heilung könnte nur im Rahmen einer intensiven Psychotherapie erreicht werden, zu der die Beklagte aber mangels Krankheitsein- sicht nicht bereit sei. In "Extremsituationen" seien auch künftig Klinikeinweisungen nicht auszuschliessen. Die Beklagte gerate immer wieder "in wahnhafte Stim- mungen", und es sei nicht absehbar, dass sich dies spontan wesentlich bessere. Auch diese Beurteilung weicht nicht wesentlich von früheren ab. 7.10. In den Akten gibt es sodann konkrete Hinweise darauf, dass die Beklagte wiederholt auf problematische Weise auf ihre Kinder eingewirkt bzw. mit ihnen den Kontakt gesucht hat: 7.10.1. Am 22. Januar 2015 wandte sich der Beistand der Kinder an die Vorin- stanz (Urk. 94). Er wies darauf hin, dass die Beklagte gegenüber ihren Kindern
- 37 - immer wieder erwähne, dass sie alle zusammen bald nach I._____ zurückreisten. Das blockiere die Kinder. C._____ weigere sich z.B., die deutsche Sprache zu er- lernen, weil ihm die Mutter das Gefühl gebe, dass dies unnütz sei. 7.10.2. Am 24. August 2015 berichtete der Beistand der Kinder der Vorinstanz, dass sich die Besuche der Beklagten im "G._____" als hochproblematisch entwi- ckelt hätten. Ständig weise die Mutter darauf hin, dass die Kinder wieder nach I._____ zurückreisen würden. Die Kinder seien darob sehr verunsichert. Der ge- borgenheitsspendende Raum im "G._____" sei für die Besuche der Mutter nicht mehr geeignet. Künftige Besuche müssten extern und unter Begleitung abgewi- ckelt werden (Urk. 143). In der Folge wurden die Besuche der Mutter nur noch auf diese Weise abgewickelt (vgl. Prot. II S. 39). Dass zu dieser einschneidenden Massnahme gegriffen werden musste, war klarerweise auf das Verhalten der Be- klagten zurückzuführen. 7.10.3. Am 29. Oktober 2015 berichtete die KESB Olten-Gösgen der Vorinstanz, dass die Beklagte nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Okto- ber 2015 auf die drei Kinder eingewirkt habe, mit ihr nach Spanien zu kommen. Nach einer Rangelei zwischen der Beklagten und C._____ am 27. Oktober 2015 sei dieser so aufgelöst gewesen, dass er anderntags die Schule nicht habe besu- chen können. C._____ und D._____ würden nach der Einschätzung des Heims nicht mit der Mutter weggehen. E._____ stehe aber in einem Loyalitätskonflikt. Die Kinder müssten auf dem Schulweg begleitet werden (Urk. 171). Es gibt kei- nen Grund, an der Sachdarstellung der KESB Olten-Gösgen zu zweifeln. 7.10.4. Bei den Akten liegt eine WhatsApp-Nachricht der Beklagten an D._____ vom 8. Oktober 2016 (Urk. 299/8-9). Dort appellierte sie angelegentlich an D._____, doch mit ihr und den Brüdern abzureisen, wohl nach I._____. Dann werde sie nie mehr zurück in die Schweiz kommen. Die gegenwärtige schlechte Situation sei die Schuld des Klägers, ihrer Schwester J._____ und der Gesetze in der Schweiz und im Kanton Solothurn. Dass die Beklagte die erwähnte Nachricht der Tochter hat zukommen lassen, steht fest.
- 38 - 7.10.5. Am 6. Dezember 2016 berichtete die Beiständin der Kinder der Berufungs- instanz telefonisch (Urk. 266), die Beklagte habe in den vergangenen Wochen an jedem Sonntag, an dem C._____ seinen Bruder E._____ in der Klinik in Solothurn besucht habe, C._____ auf dem Weg zur Klinik abgepasst. Dabei habe sie C._____ erzählt, dass ein Polizist aus I._____ in die Schweiz kommen werde und sie alle gemeinsam Weihnachten in I._____ feiern würden. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr neuer Freund, welcher in London lebe, gefälschte Pässe schi- cken werde. So sei sichergestellt, dass sie so bald wie möglich alle nach I._____ gehen könnten. Dazu berichtete die Beiständin überdies, dass C._____ anlässlich eines Standortgesprächs im "G._____" in Abwesenheit von D._____ über Erleb- nisse mit der Mutter habe sprechen wollen. C._____ habe ausgeführt, dass die Beklagte ihn am Bahnhof abgepasst und ihm gesagt habe, dass ein befreundeter Polizist aus I._____ kommen und sich darum kümmern werde, dass sie alle zu- sammen nach I._____ zurückkehren könnten. C._____ habe befürchtet, dass es tatsächlich dazu komme. Die Beiständin habe daraufhin die Beklagte angerufen und sie mit den Erzählungen von C._____ konfrontiert. Die Beklagte habe dazu jedoch lediglich gesagt, der Polizist aus I._____ habe momentan keine Zeit, um in die Schweiz zu kommen. Nach der Einschätzung der Beiständin belasten C._____ diese Erzählungen der Mutter stark. Das habe C._____ Angst gemacht (Urk. 298 S. 6; Prot. II S: 97). Die beschriebenen problematischen Einwirkungen der Beklagten auf C._____ müssen als erstellt angesehen werden. 7.11. Die Beiständin ist der Auffassung, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass die Kinder keine Muttersprache hätten, weil die Beklagte mit ihnen nicht in ihrer Muttersprache gesprochen habe. Stattdessen sprächen die Kinder ein schlechtes Englisch und ein schlechtes Spanisch. Obwohl der Beklagten immer wieder gesagt worden sei, dass sie mit den Kindern deutsch sprechen solle, tue sie dies bis heute nicht (Urk. 298 S. 9 f.). Unter der Obhut der Beklagten hätten sich die Kinder nicht altersentsprechend entwickeln können. Das ergebe sich ganz deutlich aus den Abklärungsberichten betreffend C._____ (Urk. 298 S. 10 mit Hinweisen auf Urk. 299/2-3). Die mit den Verhältnissen sehr gut vertraute Bei- ständin sieht es als nicht "realistisch" an, dass die Obhut über die Kinder der Be- klagten übertragen werden könnte (Urk. 298 S.4).
- 39 - 7.12. Es rechtfertigt sich, zunächst zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut über die drei Kinder auf die Beklagte nicht schon aus grundsätz- lichen Überlegungen verneint werden muss. 7.12.1. Die Beklagte anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 283), dass ihre psychischen Probleme Krankheitswert haben. Sie bestreitet aller- dings die Diagnose Schizophrenie (Urk. 283 S. 2). Welche Diagnose der Beklag- ten zu stellen ist, ist von untergeordneter Bedeutung. Dennoch ist von einer schi- zophrenen Belastung der Beklagten auszugehen. Erstmals wurde das mit dem Gutachten von Dr. med. U._____ vom 17. Juli 2014 festgehalten, indem bei der Beklagten eine paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20.04) diagnostiziert wurde (Urk. 270/3). Auch die psychiatrischen Gutachter, welche am 1. Dezember 2014 das "Kinder-Schutz-Gutachten" erstellten und daher mit der Beklagten intensiven Kontakt hatten, bestätigten das Vorliegen einer Schizophrenie und meinten, dass diese in der paranoiden Persönlichkeit der Beklagten verankert sei (Urk. 89 S. 68, 75, 80). Die Gutachter weisen namentlich auf die Tendenz der Beklagten hin, sich selbst und ihre Kinder zu "verschanzen" bzw. zu "deprivieren". Mit der ganzen üb- rigen Aktenlage deckt sich auch der Schluss der Gutachter, dass die Beklagte "ih- re eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen nicht von denen der Kinder trennen kann und ihre drei Kinder nicht als eigenständige Individuen wahrnimmt" (Urk. 83 S. 80). Die Krankheit der Beklagten führte dann auch dazu, dass ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. oben E. 5.2.6.). Bestätigt werden die schwe- ren psychischen Schwierigkeiten der Beklagten durch die drei fürsorgerischen Un- terbringungen, die bisher angeordnet werden mussten (vgl. dazu die obigen Aus- führungen E. 5.2.5.). Die Beklagte leidet an Realitätsverlust. Sie kann ihre Stel- lung und jene der Kinder nicht richtig einordnen. Das bestätigt auch das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. H._____ vom 17. Januar 2017 (Urk. 293), welcher zwar der Auffassung ist, dass im Falle der Beklagten nicht von einer Schizophrenie, sondern von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu sprechen ist. In einem früheren Gutachten zuhanden der IV (Urk. 285/1) hielt Dr. H._____ fest, dass die Beklagte seit ihrer Jugend an einer paranoiden Persönlichkeitsstö- rung leide, die sich darin äussere, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die ei- gene Verhaltensweise in Frage zu stellen. Sie vermöge sich nicht in die Sichtwei-
- 40 - se anderer sowie in objektive Tatbestände hineinzudenken. Das ergebe Schwie- rigkeiten im sozialen Gefüge und schränke namentlich die Arbeitsfähigkeit ein. Mangels Krankheitseinsicht könne die Grundstörung nicht behandelt werden. Auch Dr. H._____ bescheinigt aber, dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht abgeht, weshalb er nicht mit einer Heilung rechnet. Entkräftet sind damit jeden- falls die früheren Diagnosen, welche von einer paranoiden Schizophrenie ausgin- gen, nicht ohne weiteres (vgl. Gutachten Dr. med. U._____, Urk. 270/3). In dem hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt es auf die genaue medizinische Di- agnose auch nicht an. Auch wenn man von der aktuellen Beurteilung Dr. H._____s ausgeht, ist die Erziehungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich ihrer drei sehr anspruchsvollen Kinder auszuschliessen. 7.13. Zu den beschriebenen medizinischen Beurteilungen passt auch das von der Beklagten ihren Kindern gegenüber an den Tag gelegte Verhalten: 7.13.1. Zunächst ist auf die ungeplante und überstürzte Abreise im Mai 2014 aus I._____ hinzuweisen, welche von der Beklagten, wie ausgeführt, verschieden be- gründet wurde. Für die Kinder war die Versetzung jedenfalls äusserst schwierig. Sie wurden so entwurzelt. Diese Entwurzelung ist nach der überzeugenden Beur- teilung der Gutachter jedenfalls ein wichtiger Grund für E._____s Probleme (Urk. 89 S. 67 f.). Ebenso überstürzt ist die Beklagte Ende Dezember 2016 wieder nach I._____ zurückgereist und hat damit die räumliche Trennung von den Kindern in Kauf genommen, wiewohl alle drei Kinder in der Schweiz bleiben wollten (vgl. da- zu auch unten E. 7.13.4.). So hat sie schliesslich ohne äusseren Anlass die per- sönlichen Kontakte zwischen ihr und ihren Kindern bis auf weiteres verunmög- licht. 7.13.2. Mangelnde Rücksichtnahme auf die Kinder äussert sich auch dadurch, dass die Beklagte, welche angibt, die englische Sprache auf einem College in den USA gelernt zu haben (Prot. II S. 25), mit ihren Kindern partout nur englisch spricht. Das führte dazu, dass die Kinder muttersprachlos aufgewachsen sind. In hohem Masse trifft das für C._____ zu, während D._____ noch immer am besten mit dem Spanischen vertraut ist; so spricht sie namentlich mit ihren Brüdern spa-
- 41 - nisch (Prot. II S. 61). Dagegen hat sich E._____ als jüngster recht schnell mit der deutschen Sprache vertraut gemacht. 7.13.3. Die Beklagte realisierte nach der Unterbringung der Kinder im "G._____" nicht, dass ihre Kinder am neuen Ort Wurzeln geschlagen haben. Dennoch hat sie ihnen gegenüber immer wieder die Rückkehr nach I._____ thematisiert, wie- wohl für alle drei Kinder das erkennbar eine schwere Belastung war (vgl. Prot. II S. 59). Unter Tränen berichtete E._____ in der Anhörung, dass die Mutter immer wieder über Spanien spreche und dass er das nicht möge (Prot. II S. 64). Das führte dazu, dass die Einschränkung des Besuchsrechts unumgänglich wurde und jedenfalls D._____ und E._____ sich nur ein begleitetes und überwachtes Be- suchsrecht der Mutter vorstellen können (Prot. II S. 62 und 64). In das gleiche Kapitel gehört der Vorfall Ende 2016, als sie C._____ abpasste und bedrängte und von einem Polizistenfreund sprach, der die Beklagte und die drei Kinder mit gefälschten Pässen nach I._____ zurückführen werde. 7.13.4. Die Beklagte vermochte sodann nie zu realisieren, dass sie trotz aller Schwierigkeiten für ihre Kinder eine sehr wichtige Bezugsperson ist und bleibt. Eindrücklich formulierte C._____ in der Anhörung den Wunsch an die Mutter, sie möge doch in der Schweiz bleiben (Prot. II S. 60 f.). Und E._____ führte aus, dass er nur ferienhalber zurück nach Spanien gehen möchte (Prot. II S. 64 f.). Das al- les kümmerte die Beklagte nicht, sondern sie verliess am 20. Dezember 2016 die Schweiz Richtung I._____ (Urk. 281). Dort meldete sie die Kinder umgehend bei der Krankenkasse an und liess ihnen die Kopien der Versicherungsausweise zu- kommen (Urk. 309 und 310). Auch das ist ein Verhalten, das wenig einfühlsam ist und nur mit dem Realitätsverlust der Beklagten erklärt werden kann. C._____ und D._____ sahen in der Folge keinen anderen Ausweg als die WhatsApp-Kontakte mit ihrer Mutter zu blockieren (Prot. II S. 94 f., Urk. 312). 7.13.5. Die Beklagte ist weit entfernt, ihre Kinder richtig einstufen zu können. So sind die reduzierten kognitiven Fähigkeiten C._____s ohne weiteres erkennbar. Dennoch stuft die Beklagte ihn nach ihren Wunschvorstellungen und nicht nach der Realität ein, wenn sie davon ausgeht, dass C._____ die Matura erwerben und dann ein Universitätsstudium absolvieren werde (Prot. II S. 34 und Urk. 298 S.
- 42 - 11). Das belegt, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Chancen und die Risi- ken ihrer Kinder richtig zu erkennen und einzustufen. 7.14. Offen bleiben kann, ob für die Beklagte die medizinische Diagnose der Schizophrenie gegeben ist. Fest steht jedenfalls auch nach der schriftlichen Aus- kunft ihres behandelnden Arztes Dr. H._____, dass zumindest eine "paranoide Persönlichkeitsstörung" vorliegt und dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht fehlt (Urk. 293). Das wirkt sich gegenüber den Kindern geradezu verheerend aus. Die Beklagte ist nicht in der Lage, auf ihre Kinder Rücksicht zu nehmen. Sie ver- ängstigt sie vielmehr immer wieder durch ihr Verhalten, indem sie ihnen mit zum Teil geradezu abstrusen Argumenten droht, ihnen die inzwischen eingetretene gewisse Stabilität wieder zu nehmen und sie nach I._____ zu bringen. Die mit dem Kindeswohl unvereinbare psychische Krankheit der Beklagten ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilun- gen, sondern auch durch entsprechendes Handeln der Beklagten selber, nament- lich auch ihren Kindern gegenüber. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Bedürfnisse und Anliegen ihrer Kinder nicht wahrnehmen kann. Weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die drei Kinder kann unter diesen Umständen der Beklagten übertragen werden. Eine durch die Beklagte ausgeübte Obhut würde die Entwicklung der drei Kinder in hohem Masse gefährden. Das ist denn auch die Sichtweise der mit den Verhältnissen bestens vertrauten Beistän- din und Prozessvertreterin der drei Kinder. Angesichts der klaren Aktenlage be- darf es entgegen der Meinung der Beklagten keiner weiteren Begutachtung. Eine solche würde den Prozess in die Länge ziehen, was auf Kosten der Kinder ge- schähe. Die Beiständin betont denn auch, dass der Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Klarheit bezüglich der Zukunft der Kinder schaffen würde, was ihnen entgegenkäme (Prot. II S. 98).
8. Der Kläger und sein Verhältnis zu den Kindern 8.1. Der Kläger ist gelernter Grundbauer (Spezialtiefbau). Er arbeitet im Ser- vice-Center der AI._____ AG in Zürich und verdient gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit Kinderzulagen Fr. 5'965.85 zuzüglich eines 13. Monatslohns (Prot. II S. 20). Es ist dies ein Nettolohn (vgl. Urk. 100/2). Die drei Kinderzulagen
- 43 - betragen Fr. 700.00 im Monat (Urk. 100/2), so dass unter Berücksichtigung des
E. 10 November 2016 gemäss dem Rapport vom 10. November 2016 (Urk. 291/4) intervenierte die Berufungsinstanz durch ihren Referenten am 25. Januar 2017 beim Vorsteher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn (Urk. 302) sowie bei der Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (Urk. 301). In der Folge nahmen die Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Klinik am 13. Februar 2017 (Urk. 317) sowie das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 22. Februar 2017 (Urk. 320 und 321/1) ausführlich Stellung. 2.13.2. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 erkannte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, dass sich E._____ am 29. Okto- ber 2016 der Tätlichkeit und der Sachbeschädigung fehlbar gemacht habe (Urk. 325). 2.14. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden seitens der Berufungsinstanz verschiedene Akten zum Gesundheitszustand der Beklagten erhoben: 2.14.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 276) liess die Beklagte bzw. ihr Anwalt dem Gericht drei Erklärungen zukommen, mit dem sie ihre behandelnden Ärzte vom ärztlichen Berufsgeheimnis entband (Urk. 277/1-3). Gleichzeitig teilte sie dem Gericht durch ihren Anwalt mit, dass sie ab dem 19. Dezember 2016 "aus finanziellen Gründen nach I._____" zurückkehre, und zwar in der "Absicht …, dort auf Dauer zu bleiben". Folge davon werde "u.a. die Aufhebung der Beistandschaft über die Beklagte" sein. In der Folge teilte die KESB Olten-Gösgen der Beru- fungsinstanz am 21. Dezember 2016 mit, dass die Beklagte am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert sei (Urk. 281). 2.14.2. Am 20. Dezember 2016 forderte das Gericht vom Kantonsspital Olten, von den Psychiatrischen Diensten Solothurn sowie von Dr. med. H._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychologie FMH) schriftliche Auskünfte gemäss Art. 190 ZPO betreffend den Gesundheitszustand der Beklagten ein (Urk. 278 - 280). 2.14.3. Das Kantonsspital Olten erstattete die schriftliche Auskunft am 12. Januar 2017 durch Dr. med. R._____ und med. prakt. S._____ (Urk. 297).
- 18 - 2.14.4. Die Psychiatrischen Dienste erstatteten die schriftliche Auskunft durch Oberarzt Dr. med. T._____ am 3. Januar 2017 (Urk. 286). 2.14.5. Dr. med. H._____, der behandelnde Arzt der Beklagten, erstattete eine schriftliche Auskunft am 17. Januar 2016 (Urk. 293). 2.15. Am 24. Januar 2017 fand im Rahmen des Freibeweises gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO ein Gespräch zwischen dem Referenten der Berufungsinstanz und der zuständigen Gerichtsschreiberin einerseits sowie der Beiständin und Pro- zessbeiständin der Kinder anderseits statt. Über dieses Gespräch wurde eine ausführliche Aktennotiz erstellt (Urk. 298). Am 30. Januar 2017 fand ein Telefon- gespräch zwischen dem Gericht und der Beiständin statt, über das eine Aktenno- tiz erstellt wurde (Urk. 306). 2.16. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO sowie eine erneute Anhörung des Klägers gemäss Art. 297 ZPO zu den Themen Obhut, Fremdplatzierung, elterliche Sorge und Vormund- schaft der drei Kinder angeordnet (Urk. 304). In dieser Verfügung wurde festge- halten, dass für die im Ausland weilende Beklagte die Teilnahme an der Instrukti- onsverhandlung fakultativ sei. Die Instruktionsverhandlung fand am 27. Februar 2017 statt (Prot. II S. 84- 100). An dieser Verhandlung nahmen der Kläger und sein Anwalt, der Anwalt der Beklagten sowie die Beiständin der Kinder teil. Anlässlich dieser Verhandlung wurde zunächst der Kläger erneut im Sinne von Art. 297 ZPO zu den Kinderbe- langen angehört (Prot. I S. 84-94). Er äusserte sich dort in dem Sinne, dass ihm die elterliche Sorge über C._____ und D._____ zu übertragen sei, wobei diese beiden Kinder gleichzeitig fremdzuplatzieren seien (Prot. II S. 87 und 89). Bezüg- lich E._____ vertrat der Kläger die Ansicht, dass er unter Vormundschaft zu stel- len sei (Prot. II S. 94). Anschliessend äusserte sich die Beiständin zu der Situation der drei Kinder und stellte die eingangs vermerkten sinngemässen Schlussanträ- ge (Prot. II S. 97 f.: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge betreffend C._____ und D._____ auf den Kläger, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs-
- 19 - rechts betreffend C._____ und D._____; Bestellung einer Beistandschaft betref- fend C._____ und D._____; Errichtung einer Vormundschaft für E._____). 2.17. Mit Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6) wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre abschliessenden Anträge zu stellen. Ferner wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zur Kostennote (Urk. 328) der Beistän- din Stellung zu nehmen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurden die un- entgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien darum ersucht, ihre Kostennoten ein- zureichen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 7) 2.18. Mit Eingaben vom 30. März 2017 bzw. vom 5. April 2017 (Urk. 338 und
340) stellten die Parteien die oben vermerkten Schlussanträge. Ferner reichten die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien ihre Kostennoten ein (Urk. 342 und 343 bzw. Urk. 346).
3. Prozessuales
E. 10.1 Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin D._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll D._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt werden, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht des Klägers soll aufgehoben und es soll schliesslich eine Beistand- schaft errichtet werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass D._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be-
- 58 - suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
E. 10.2 Akten: Zu D._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes:
E. 10.2.1 Im "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 wird zu D._____ ausgeführt, dass "aufgrund der Aussagen ihres professionellen Umfeldes" davon auszugehen sei, dass bisher D._____s körperliche Versorgung (Nahrung und Hy- giene) und ihre Entwicklung zur Selbstständigkeit nicht adäquat gefördert worden seien. Der zu beobachtende Entwicklungsrückstand im Vergleich zu den Gleich- altrigen lasse den Eindruck einer emotionalen Vernachlässigung und einer psy- chosozialen Deprivation im Kindesalter entstehen. D._____ zeige "eine grosse Verantwortungsübernahme für ihre Brüder und eine damit einhergehende Schwie- rigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse und Emotionen adäquat und kindsgerecht aus- zudrücken". Dabei lege sie eine "überspielende, angepasste Haltung" an den Tag. Bei D._____ diagnostizierten die Gutachter "eine sog. Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)" (Urk. 89 S. 66 und S. 79).
E. 10.2.2 In ihrem Abschlussbericht, umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015, beschreibt die Therapeutin Dr. med. AA._____ D._____ als ein 13-jähriges hübsches, schlankes, sympathisches, modisch gepflegtes Mäd- chen" mit durchschnittlicher Intelligenz. Sie wirke spontan, offen und sozial kom- petent. D._____ äussere gern ihre eigene Meinung und könne ihre Emotionen gut ausdrücken. D._____ habe anfangs spanisch gesprochen, und zwar in einfacher Art entsprechend ihrem Alter. Schon zu Beginn der Therapie habe sie "Parentifi- zierungstendenzen" gezeigt, indem sie "die Rolle einer kompetenten jüngeren Mami'" übernommen und aus ihrer Sicht die gesundheitlichen Probleme ihrer Mut- ter und die schulische Entwicklung ihrer Brüder in I._____ geschildert habe. Spä- ter habe D._____ diese Rolle ablegen können. D._____ versuche "die Beziehung zu jedem Elternteil selber zu entscheiden und zu gestalten" (Urk. 158/1 S. 3 und 4 f.).
- 59 -
E. 10.2.3 In der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 führte D._____ aus, sie glaube, dass ihre Mutter zurück nach I._____ gehen wolle. Es sei ihr eben zu kalt hier; auch wolle sie den Kläger nicht sehen. D._____ selber wolle aber in der Schweiz bleiben. Obwohl der Vater alle 14 Tage zu Besuch komme, wollte sie ihn damals nicht sehen. Sie wollte allerdings nicht sagen weshalb. Sie könne sich auch nicht vorstellen, beim Vater und bei Frau AJ._____ zu leben (Urk. 117 S. 9).
E. 10.2.4 Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/2) sowie ein Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016, verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend D._____ (Urk. 234/81). Im Verlaufsbericht (Urk. 234/81) wird festgehalten, dass D._____ mit ih- rem Bruder E._____ eine konfliktbehaftete Beziehung habe. Auf I._____ habe E._____ D._____ oft geschlagen, ohne dass die Beklagte interveniert hätte (S. 13). D._____ komme im Sommer 2016 in die 7. Klasse, wobei ein Schulwechsel vorgesehen sei (S. 17). D._____ wohne gerne im "G._____" (S. 18).
E. 10.2.5 Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, einen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Der Beistand weist dort auf die Defizite, insbesondere auch die sprachlichen Defi- zite, der drei Kinder hin. Durch das jahrelange Zusammensein mit ihrer psychisch kranken Mutter seien die Kinder in vielen Bereichen nicht gefördert worden. Zu D._____ hält der frühere Beistand fest, dass sie ein aufgewecktes Mädchen sei. In der Schule habe sie grosse Mühe und kaum nachzuholende Defizite in ver- schiedenen Fächern.
E. 10.2.6 In einem ersten Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 215) beschrieb die neue Beiständin, F._____, D._____ sei "eine strahlende vom Grundcharakter her fröhli- che, aufgeschlossene und sehr kommunikative Teenie". Sie könne "sich recht gut reflektieren und über ihre Gefühle sprechen". Es sei für sie sehr schwierig zu ver- stehen, was mit ihrer Mutter "passiert" sei und weshalb sie sich zusehends so verändert habe. D._____ könne nicht verstehen, weshalb ihre Mutter sie in I._____ nicht besser vor ihrem jüngeren Bruder E._____ geschützt habe. Sie sei von ihm oft massiv geschlagen worden und habe sich nicht wehren können. Es
- 60 - sei für sie sehr schwierig, dass die Beklagte schlecht über ihren Vater und ihre Tante spreche. Nach der Beurteilung der Beiständin befindet sich D._____ in ei- nem starken Loyalitätskonflikt. Sie sei froh, dass die Besuche der Mutter zur Zeit begleitet seien. D._____ hat der Beiständin berichtet, dass sie in I._____ während etwa eines Jahres nicht zur Schule gegangen sei.
E. 10.2.7 Die zweitinstanzliche Anhörung vom 12. Oktober 2016 fand auf D._____s Ersuchen auf Hochdeutsch statt. D._____ führte aus, sie spreche am liebsten spanisch. Mit ihrer Mutter spreche sie allerdings englisch. Sie besuche nun die 7. Klasse. In der Schule laufe es gut. Einen Berufswunsch habe sie noch nicht. Sie wünsche, dass das Besuchsrecht der Mutter nach wie vor begleitet stattfinde. Zur Zeit sei die Mutter aber in der Klinik. Das zweiwöchentliche Besuchsrecht des Va- ters sei für sie in Ordnung (Prot. II S. 61-63). D._____ hinterliess den Eindruckt eines freundlichen und selbstbewussten Mädchens, das sich für die Familie ver- antwortlich fühlt.
E. 10.2.8 Am 14. November 2016 berichtete die Beiständin der Berufungsinstanz (Urk. 253), dass D._____ physisch gesund sei. Psychisch gehe es ihr aber nicht gut. E._____ sei wieder in der Klinik und seither fühle sie sich innerlich leer. Im Gespräch sei D._____ immer den Tränen nahe. Sie wirke sehr labil. D._____ be- suche in M._____ die 7. Klasse. Weil sie in I._____ immer wieder während länge- rer Zeit die Schule nicht besucht habe, fehle ihr Schulstoff. D._____ arbeite in der Schule aber sehr motiviert und sorgfältig. Die Lehrer seien sehr zufrieden mit ihr. Im Klassenverband fühle sie sich unterschiedlich gut. Sie habe auch das Gefühl, dass die anderen Schüler über sie sprächen. D._____ habe wenig Selbstvertrau- en und müsse noch lernen, wie man Beziehungen zu Gleichaltrigen pflegt.
E. 10.2.9 Am 24. Januar 2017 äusserte sich die Beiständin gegenüber der Beru- fungsinstanz, dass D._____ sehr labil sei und nun in die Pubertät komme. Im Fal- le einer Obhutszuteilung an den Kläger wäre sie zu oft auf sich alleine gestellt. Sie brauche ein Nest; für ihre Betreuung seien Leute mit Fachwissen nötig (Urk. 298 S. 5). D._____ äussere sich klar dahin, dass sie nicht bei der Beklagten wohnen möchte (Urk. 298 S. 6).
- 61 -
E. 10.2.10 Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Februar 2017 bestätigte der Kläger, dass D._____ im "G._____" bleiben möchte, denn sie möchte die Schule am bis- herigen Ort beenden. Bisher habe sie noch keine Berufswünsche geäussert. Für D._____ sei die schwierige Situation mit E._____ eine Belastung. Zur Zeit möchte sie aber nicht darüber reden. D._____ besuche zur Zeit die erste Klasse der Se- kundarschule und sei in drei Fächern vom Lernziel befreit (Prot. II S. 88 f.).
E. 10.2.11 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Februar 2017 bestätigte die Beiständin und Prozessvertreterin D._____s, dass D._____ durch die Klinik- einweisung E._____s belastet sei. D._____ wäre zu dem von der Klinik angereg- ten klärenden Gespräch zwischen E._____ und ihr bereit, allerdings unter der Be- dingung, dass E._____ auch damit einverstanden sei. In diesem Gespräch sollte der Konflikt zwischen E._____ und D._____ geklärt werden. E._____ habe D._____ nach einer Auseinandersetzung derart angegriffen, dass sie habe ge- schützt werden müssen. Zur Zeit sei D._____ sehr verschlossen. D._____ möchte nicht über ihre Beziehung zur Beklagten sprechen. Sie habe die Beklagte jeden- falls auf WhatsApp blockiert (Prot. II S. 94 f.).
E. 10.3 Elterliche Sorge, Obhut. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. ins- besondere oben E. 7 und 8) sowie zu D._____ (vgl. oben E. 10.2.) ein so klares Bild gewinnen, dass ein Entscheid über die Elternrechte getroffen werden kann.
E. 10.3.1 Bezüglich D._____ ist festzuhalten, dass sie unter der schwierigen Famili- ensituation leidet. Durch die Familienverhältnisse wurde sie in eine Lage ge- drängt, in der sie glaubte, für ihre Brüder Verantwortung übernehmen zu müssen. Die oben vermerkten Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen (E.10.2.1.) überzeugen und gelten noch heute. Damit steht fest, dass die Betreu- ung durch die Beklagte zu einer psychosozialen Deprivation geführt hat. Weder über ihr Verhältnis zur Beklagten noch über jenes zu E._____ kann sie offen sprechen. Auch D._____ hat unter der sprachlichen Vernachlässigung während der Betreuung durch die Beklagte in I._____ gelitten. Demgegenüber hat sie sich im "G._____" gut eingelebt, wobei die Probleme ihres Bruders E._____ schwer auf ihr lasten. Wenn sie in der Anhörung durch das Gericht ausführte, sie möchte nicht bei ihrer Mutter wohnen, ja sie möchte nicht einmal unbegleitete Kontakte zu
- 62 - ihrer Mutter haben, dann ist das ernst zu nehmen. Sogar die WhatsApp Kontakte zur Mutter hat sie zur Zeit blockiert (Prot. II S. 95). Demgegenüber führte sie in ih- rer Anhörung vor der Berufungsinstanz aus, dass sie am liebsten bei ihrem Vater wohnen würde (Prot. II S. 62). D._____ wird in den nächsten Jahren eine deutli- che Unterstützung nötig haben, damit sie ihren Weg – sei es in schulischer und beruflicher Hinsicht oder sei es in emotionaler Hinsicht – finden wird. Die Betreu- ung D._____s ist daher eine sehr anspruchsvolle Aufgabe.
E. 10.3.2 Oben wurde im Zusammenhang mit C._____ (E. 9.3.2.) dargelegt, warum es nicht in Frage kommt, der Beklagten die elterliche Sorge über ihre Kinder zu übertragen. Das gilt auch für die elterliche Sorge bezüglich D._____.
E. 10.3.3 Auch bezüglich D._____ ist zu prüfen, ob dem Kläger die alleinige elterli- che Sorge über D._____ übertragen werden kann. Die oben im Zusammenhang mit C._____ beschriebenen Defizite des Klägers spielen auch im Zusammenhang mit D._____ eine Rolle (vgl. oben 9.3.3.). Die Betreuung D._____s stellt ange- sichts der schwierigen familiären Vorgeschichte eine grossen Herausforderung dar. D._____ ist zudem in einem Alter, in dem die Probleme nicht kleiner, sondern grösser werden. Umgekehrt ist der Kläger zwar kein enger Vertrauter D._____s, wie er in seiner Anhörung selber ausgeführt hat (vgl. dazu Prot. II S. 88), aber der Kläger wird von D._____ klar geschätzt und respektiert (vgl. Prot. II S. 62). Unter diesen Umständen kann es auch bezüglich D._____ verantwortet werden, im Sin- ne der Anträge der Beiständin D._____s sowie des Klägers dem Kläger die allei- nige elterliche Sorge über D._____ zu übertragen. Das setzt allerdings auch be- züglich D._____ – durchaus im Sinne der erwähnten Anträge – eine Begleitung durch einen Beistand voraus.
E. 10.4 Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung. Die Beiständin und der Kläger beantragen sodann übereinstimmend eine sog. Fremdplatzierung D._____s. Rechtlich ist das im Sinne von Art. 310 ZGB die Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Inhabers der elterlichen Sorge. Art. 310 Abs. 1 ZGB spricht von der behördlichen Wegnahme des Kindes und seiner angemessenen Unterbringung durch die Behörde. Die Massnahme drängt sich auf: Zur Aufnahme D._____s in seiner Wohngemeinschaft wäre der Kläger
- 63 - nicht in der Lage; das sehen auch die Beiständin sowie der Kläger selber so. Vielmehr würde ein solches Experiment zu grossen Unsicherheiten führen. Auch D._____ braucht Stabilität, was einstweilen nur bei Fortführung der bestehenden Fremdplatzierung gewährleistet werden kann. Auch in ihrem Fall können Verän- derungen nur behutsam und wohlüberlegt erfolgen. Und auch in ihrem Fall soll daher die bereits bestehende Fremdplatzierung (einstweilen am gleichen Ort) wei- tergeführt werden. Umzusetzen ist dies aber im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB durch die zuständige KESB. Wegen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kläger ist das die KESB des Bezirks Dielsdorf (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3.4).
E. 10.5 Beistandschaft. Im Sinne des Gesagten ist eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB wird den Bei- stand zu ernennen haben, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisherigen Beiständin übertragen werden könnte. Neben der allgemeinen Aufgabe, den Klä- ger in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ist dem Beistand bzw. der Beiständin namentlich die Aufgabe zu erteilen, die notwendige therapeu- tische Betreuung D._____s, soweit sinnvoll, sicherzustellen. Ferner soll es Aufga- be des Beistandes sein, die optimale schulische und berufliche Förderung für D._____ sicherzustellen. Gegebenenfalls wird auch die zuständige KESB das Pflichtenheft des Beistandes erweitern müssen. Umzusetzen ist auch diese Kin- desschutzmassnahme durch die KESB des Bezirks Dielsdorf.
11. E._____ (geb. tt.mm.2005) 11.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin E._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll beiden Parteien die elterliche Sorge über E._____ entzogen und E._____ soll unter Vormund- schaft gestellt werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass E._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be- suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
- 64 - 11.2. Akten: Zu E._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 11.2.1. Im "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 wird E._____ ge- schildert als (damals) "9-jähriger, aufgeschlossener, interessierter, altersgemäss entwickelter Junge, welcher über eine gewinnende Ausstrahlung verfügt". Es ge- be keine Hinweise auf Aufmerksamkeitsschwankungen und damit einhergehen- den Konzentrationsschwierigkeiten. Die Beklagte sowie E._____s Betreuer gäben aber Hinweise "auf ambivalente, aggressive und impulsive Verhaltensweisen". E._____ verfüge über eine ausgeprägte Beziehungsfähigkeit und über eine hohe Auffassungsgabe. Seine Gesamtintelligenz sei als mindestens durchschnittlich einzuschätzen (Urk. 89 S. 55). E._____ zeige durch seine Wutausbrüche, dass er "keine adäquaten Strategien zur Emotionsregulation gelernt hat". Es sei die Diag- nose "Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge- fühlen (ICD-10, F43.23)" zu machen. Bei E._____ stünden die Gefühle Ärger, Im- pulsivität und Anspannung im Vordergrund und das belastende Ereignis stelle da- bei die Entreissung aus seiner gewohnten Umgebung im Mai 2014 dar (S. 67 f.). 11.2.2. Die drei Kinder wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 von der spanischsprachigen Oberärztin des KJPD Solothurn, Dr. med. AA._____ therapiert. Am 9. September 2015 erstattete Dr. AA._____ den Ab- schlussbericht (Urk. 158/1). Dem Bericht ist bezüglich E._____ Folgendes zu ent- nehmen: Gemäss Rückmeldungen des "G._____" und der Schule habe sich E._____ sowohl im Kinderheim als auch in der Schule sozial gut angepasst und integriert und er habe gute Kollegen. E._____ habe in der Zwischenzeit Deutsch gelernt. Während der letzten Therapiestunden habe er spontan von Spanisch auf Deutsch und zurück auf Spanisch gewechselt. E._____ sei ein (damals) "9- jähriger, hübscher, gepflegter Bub". Klinisch wirke er durchschnittlich intelligent. "Anamnestisch" zeige E._____ bei Überforderung "ein impulsives, aggressives Verhalten und emotionale Ausbrüche" (Urk. 158/1 S. 3 und 8). 11.2.3. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/3) sowie ein Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016 (Urk. 234/79), verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend
- 65 - E._____ (Urk. 234/80). Im Verlaufsbericht (Urk. 234/80) wird festgehalten, dass E._____ eine "geringe Frustrationstoleranz" habe. Seit Beginn der Platzierung wende E._____ immer wieder "physische Gewalt an Mitmenschen" an (S. 12). E._____ habe sehr schnell Schweizerdeutsch gelernt (S. 16). 11.2.4. Gemäss dem "fürsorgerischen Informationsbericht" der Kantonspolizei So- lothurn vom 13. August 2015 (Urk. 151) wurde die Kantonspolizei Solothurn am
E. 13 Monatslohns von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'704.70 (13 * Fr. 5'265.85 / 12) auszugehen ist. Der Kläger bezahlt für jedes Kind monatlich Fr. 350.00 zuzüglich insgesamt Fr. 700.00 Kinderzulagen (Prot. II S. 48). Dies ist der Betrag, der durch die Eheschutzrichterin am 24. Juli 2006 festgesetzt wurde (Urk. 3). Der Beklagten müsste der Kläger gemäss dem gleichen Entscheid monatlich Fr. 1'250.00 bezahlen (Urk. 3). Gemäss den Angaben des Klägers bezahlte er diesen Betrag lediglich bis zum Urteil der Vorinstanz. Seit diesem Zeitpunkt, d.h. seit dem 16. Oktober 2015, bezahlt er für die Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Dafür beruft er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Sozialamt K._____. Er habe dem Amt seine Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, etwas für die Beklagte zu bezahlen, wenn die Kinder bei ihm übernachteten und er die Ausflüge und die Reisekosten der Kinder übernehmen müsse. Dies werde vom Sozialamt zur Zeit geduldet (Prot. II S. 48; vgl. dazu auch den Beistandsbericht Q._____ Urk. 214 S. 3). Der Kläger lebt seit dem Jahr 2010 zusammen mit seiner Partnerin, Frau AJ._____, in N._____, und zwar in einer 3½-Zimmerwohnung mit einer Fläche von 58m2. Seine Partnerin hat keine eige- nen Kinder (Urk. 89 S. 18). 8.2. Das "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 beschreibt die Be- ziehungen des Klägers zu seinen Kindern. Gemäss dem überzeugenden Gutach- ten verhält sich der Kläger "dominant und selbstbewusst", aber auch "engagiert und kooperativ" (Urk. 89 S. 62). Er zeige sich "willig", eine grössere kindsgerechte Wohnung zu beziehen, wenn die Kinder bei ihm später übernachten sollten. Frau AJ._____ kannte die drei Kinder zur Zeit der Erstellung des Gutachtens noch nicht (Urk. 89 S. 73 f.). Die Gutachter beurteilten die Erziehungs- und Betreuungs- fähigkeit des Klägers "aufgrund der langen Abwesenheit" als eingeschränkt. Durch flankierende Massnahmen kann die Erziehungsfähigkeit des Klägers ge- mäss Auffassung der Gutachter aufgebaut werden. Sie schliessen daher nicht aus, "dass sukzessive die Voraussetzungen dafür geschaffen werden könnten, damit die Kinder zukünftig beim Vater leben" (Urk. 89 S. 82-84).
- 44 - 8.3. Der erste Beistand der Kinder hat in seinem die Periode von Juli 2014 bis April 2016 umfassenden Bericht festgehalten, dass es dem Kläger trotz der lan- gen Zeit ohne Beziehung gelungen sei, zwischen ihm und den Kindern ein väterli- ches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Seine Verantwortung nehme der Kläger pflichtbewusst wahr (Urk. 214 S. 4). 8.4. Im Rahmen des Besuchsrechts besuchten die drei Kinder – jedenfalls bis zum Spätsommer 2016 – in der Regel den Kläger gemeinsam jedes zweite Wo- chenende. Der Kläger führte dazu in der Anhörung aus, dass er die Kinder jeweils um 11.00 Uhr auf dem Bahnhof in Zürich abhole. Es werde dann etwas unter- nommen (z.B. Wildpark Langnau). Die Kinder kämen dann zu ihm nach Hause zum Nachtessen. Um 20.30 Uhr gingen die Kinder wieder auf den Zug. Ferien mit den Kindern seien aus finanziellen Gründen schwierig. Geplant sei ein gemein- sames Zelten im Sommer 2017 (Prot. II S. 38 f.). Gelegentlich habe an Wochen- enden ein Kind beim Kläger übernachtet. Die beiden Kinder täten das im Wohn- zimmer, da dort auch die Katze, die sie liebten, übernachte. C._____ möchte demgegenüber seine Ruhe und übernachte "im dritten Zimmer der Wohnung" (Prot. II S. 46 f.). Allerdings finden seit dem Herbst 2016 keine Kontakte zwischen dem Kläger und E._____ statt, weil E._____ den Kontakt zu seinem Vater abge- brochen hat (vgl. dazu unten E. 11). E._____ besucht seinen Vater seither nicht mehr. Dagegen besuchen D._____ und C._____ ihren Vater regelmässig jedes zweite Wochenende (ohne Übernachtung) (Prot. II S. 85 f.). 8.5. Gemäss "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 berichtete der Kläger den Gutachtern, er lehne eine Fremdplatzierung der Kinder in einem Heim ab. Er und seine Lebenspartnerin, Frau AJ._____, könnten sich gut vorstellen, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt bei sich aufzunehmen. Ein dafür notwendiger Wohnungswechsel sei kein Problem (Urk. 89 S. 29). Er und seine Partnerin seien dazu bereit, in eine grössere Wohnung zu ziehen, sobald klar geregelt werde, dass die Kinder regelmässig und auch über Nacht zu Besuch kommen würden (Urk. 89 S. 18). Heute sieht der Kläger das allerdings nicht mehr so: Auf die Fra- ge, wie denn das Gericht bezüglich der Obhut über die Kinder entscheiden solle, führte der Kläger in der Anhörung vom 10. August 2016 aus, er hätte gerne die
- 45 - Kinder "näher" bei sich. Er würde sich wünschen, dass die Kinder in der Schweiz blieben, um hier eine adäquate Ausbildung absolvieren zu können. Er könne aber nicht viel dazu sagen, wo die Kinder in der Schweiz leben sollten. Das werde die KESB entscheiden. Aktuell könne er die Kinder nicht bei sich aufnehmen, denn dazu sei er weder wirtschaftlich noch wohntechnisch in der Lage. Er müsste eine 5½-Zimmerwohnung im Kanton Zürich finden. Zudem habe er seit Jahren eine Katze, die es gewohnt sei, nach draussen zu gehen. Er wäre daher auf eine Par- terrewohnung angewiesen (Prot. II S. 46). Auf die Frage, ob es denkbar sei, dass wenigstens ein Kind bei ihm lebe, wich der Kläger aus und antwortete, dass an Wochenenden "gelegentlich" ein Kind bei ihm schlafe (Prot. II S. 46 f.). Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 blieb diese Haltung des Klägers unverändert (Prot. II S. 85). 8.6. Die drei Kinder waren im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 in therapeutischer Betreuung bei der spanischsprachigen Oberärztin Dr. med. AA._____. Die Therapie wurde abgebrochen, weil der Kläger am 7. August 2015 bei der Therapeutin intervenierte und ihr vorwarf, mit der Beklagten gemeinsame Sache zu machen. Am 19. August 2015 habe der Beistand den Therapiestopp bestätigt, was zu akzeptieren sei, weil ein Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen Therapeutin und Kläger vermieden werden sollte (Urk. 158/1 S. 6). In der Anhö- rung vom 27. Februar 2017 erklärte der Kläger sein Verhalten damit, dass die Kinder bei Dr. AA._____ keinen Fortschritt gemacht hätten (Prot. II S. 93). Das vermag nicht zu überzeugen. Die Intervention des Klägers in die laufende Thera- pie lässt jedenfalls ein gewisses Fingerspitzengefühl des Klägers für die schwieri- ge Situation seiner Kinder vermissen. 8.7. Am 30. Juni 2016 nahm die Beiständin der drei Kinder, F._____, in einer E- Mail an die Berufungsinstanz auf ein gleichentags mit dem Kläger geführtes Ge- spräch Bezug und teilte Folgendes mit (Urk. 218): "Herr A._____. wäre zum Wohle der Kinder einverstanden damit, dass für die drei eine Vormundschaft errichtet wird. Sein Einverständnis gibt er unter der Bedingung, dass auch ich die Vormundschaft übernehmen würde. Der Grund für die Errichtung einer Vormundschaft ist die Kontinuität der Beistandsper- son, damit bei einem allfälligen Umzug der Kindsmutter nicht schon wieder gewechselt werden muss."
- 46 - In der Anhörung vom 10. August 2016 führte der Kläger zunächst aus, dass er gerne die elterliche Sorge über seine Kinder zugeteilt erhalten möchte. Er glaube auch, dass dies funktionieren würde, denn die zuständigen Stellen wüss- ten, dass er bei Bedarf sich an sie wenden werde. Gewisse Probleme gebe es, weil ihm einige Jahre fehlten; es gebe aber nichts, das man nicht regeln könne (Prot. II S. 47). Auf die Frage, ob er sich auch vorstellen könne, dass für die Kin- der eine Vormundschaft errichtet werde, antwortete der Kläger wie folgt (Prot. II S. 47): "Ich habe diese Option ins Auge gefasst. Würde die elterliche Sorge nämlich mir zugeteilt, müsste ich die Kinder in N._____ anmelden. Die Fremdplatzie- rung würde aufrecht erhalten bleiben und die Gemeinde N._____ müsste für die Kosten des 'G._____' aufkommen. Es gäbe somit einen grossen administ- rativen Aufwand und es würde für die Kinder wieder ein neuer Beistand be- stellt. Ich habe mir daher überlegt, ob eine Vormundschaft nicht zur Beruhi- gung der Situation beitragen würde. Nach zwei Jahren könnte man dann wie- der weitersehen." In ihrem Bericht vom 14. Juni 2016 vertrat die Beiständin der Kinder die Auf- fassung, dass die Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil "die Arbeit mit den Eltern zur Linderung des Loyalitätskonfliktes wieder massiv erschweren" wür- de (Urk. 215 S. 3). 8.7.1. In einer E-Mail vom 3. November 2016 schrieb die Beiständin der KESB Ol- ten-Gösgen im Zusammenhang mit E._____, dass der Kläger mit der Situation "immer wieder überfordert" sei. Leider habe der Kläger kürzlich E._____ unter Druck gesetzt und gesagt, dass er sich nun zusammennehmen müsse, denn wenn er so weiterfahre, müssten alle Geschwister neu platziert werden (Urk. 247 S. 2). Das jedenfalls führte dazu, dass E._____ dem Gericht anlässlich der Anhö- rung vom 20. Oktober 2016 erklärte, den Kläger nicht mehr sehen zu wollen (so in Prot. II S. 66). 8.7.2. In einem Telefonat mit der Berufungsinstanz vom 9. November 2016 führte die behandelnde Ärztin aus, dass der "Ausraster" E._____s vom 29. Oktober 2016, der zu dessen Klinikeinweisung führte, eine Reaktion auf die heftigen Vor- würfe sei, die der Kläger E._____ gemacht habe, und zwar wegen dessen Aussa- gen anlässlich der Kinderanhörung. Insbesondere habe der Kläger E._____ vor- geworfen, dass seinetwegen die Geschwister auseinandergerissen und in unter-
- 47 - schiedlichen Heimen landeten (Urk. 244 S. 2). Dies liess der Kläger in der Folge durch seinen Anwalt bestreiten. Er habe nie mit seinem Sohn über den Inhalt der Anhörung gesprochen (Urk. 255 S. 2). Im Kontrast zu dieser Bestreitung stehen allerdings weitere Akten: Am 23. Januar 2017 nahm die behandelnde Ärztin der KJPK Solothurn in einer E-Mail an die Beiständin Bezug auf den Besuch des Va- ters in der Klinik bei E._____ (Urk. 300 S. 2). Das Gespräch zwischen Vater und Sohn sei kurz gewesen: Der Kläger habe E._____ über seine Aussagen beim Ge- richt befragt, worauf E._____ sofort den Raum verlassen habe. Und in einer wei- teren E-Mail vom 24. Januar 2017 nahm die Ärztin Bezug auf die von der Polizei geplant gewesene Einvernahme vom 31. Januar 2017, 09.30 Uhr. Der Kläger ha- be sich dagegen gewehrt, dass die Ärztin die Einvernahme der Polizei mit E._____ vorbespreche (Urk. 300 S. 2, E-Mail vom 24.1.2017). Auch diese be- schriebenen Verhaltensweisen des Klägers sind problematisch und belegen wie- derum ein gewisses mangelndes Fingerspitzengefühl. 8.7.3. Am 30. Januar 2017 teilte die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz mit, sie wisse auf Grund eines Gesprächs mit dem Kläger, dass er gesundheitlich angeschlagen sei. Die aktuelle Situation belaste ihn sehr. Er habe nun Herzprob- leme und ein Vorhofflimmern. Der Kläger möchte nun auf die elterliche Sorge über E._____ verzichten, beanspruche sie aber für C._____ und D._____ (Urk. 306). In der Anhörung vom 27. Februar 2017 bestätigte der Kläger, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Er habe "ein etwas heftiges Vorhofflimmern" gehabt (Prot. II S. 84). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers sind damit be- legt. 8.8. Insgesamt ist folgende Beurteilung zu machen: Das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern ist belastet durch die jahrlange Trennung und Distanz. Der Umstand, dass die Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten, der anderen wichtigen Bezugsperson der Kinder, nicht möglich ist, erleichtert die La- ge des Klägers nicht. Es fällt auf, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber bis- weilen wenig geschickt handelt. Wenig geschickt war auch, wie der Kläger seiner- zeit in die Therapie von Dr. med. AA._____ intervenierte. Insbesondere scheint dem Kläger das Fingerspitzengefühl für E._____ abzugehen. Anderseits ist er
- 48 - namentlich für C._____ und D._____ ein wichtiger Anker und auch ein Vorbild. Der Kläger ist gewillt, trotz aller Widrigkeiten seine Vaterrolle zu übernehmen, was im vorliegenden Falle alles andere als leicht ist. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger bei einer Begleitung durch einen Beistand nicht von vornherein undenkbar ist. Dies hängt aber von der konkreten Beziehung zwischen ihm und dem betreffenden Kind ab. Gleiches gilt an und für sich auch für die Obhut über die drei Kinder, die der Kläger heute aller- dings gar nicht mehr übernehmen will, was angesichts der schwierigen Gesamtsi- tuation zumindest teilweise nachvollziehbar ist.
9. C._____ (geb. tt.mm.2000) 9.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin C._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt werden, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht des Klägers soll aufgehoben und es soll schliesslich eine Beistand- schaft errichtet werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass C._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be- suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). 9.2. Akten: Zu C._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 9.2.1. Im Kinderschutz-Gutachten vom 1. Dezember 2014 wird die "persönliche Vorgeschichte" C._____s beschrieben. Auf Grund der Angaben der Beklagten wird dort festgehalten, dass C._____ wegen des Sprachwechsels die zweite Klasse in I._____ habe wiederholen müssen. Wiedergegeben wird der Hinweis des Klägers, dass C._____ bis zum Kindergarten nicht gesprochen habe, wobei die Beklagte eine professionelle Unterstützung abgelehnt habe (Urk. 89 S. 19-21). Bei C._____ sei von einem IQ-Wert auszugehen, der im unteren Durchschnitt lie- ge. Zu beobachten sei ein Entwicklungsrückstand im Vergleich zu Gleichaltrigen. Das lasse den Eindruck einer emotionalen Vernachlässigung und psychosozialen Deprivation im Kindesalter entstehen (Urk. 89 S. 64). C._____ benötige einen kla-
- 49 - ren strukturierten Alltag mit klaren und verständlichen Regeln. Gleichzeitig sollte er in seiner Selbstständigkeitsentwicklung gefördert und in der Schule stark unter- stützt werden. Seinem Willen, den Vater regelmässig zu sehen, sollte nach Auf- fassung der Gutachter nachgegangen werden. Die vorhandene Vaterfigur ermög- liche ihm die Orientierung an einem männlichen Vorbild und unterstütze C._____s Identitätsfindung (Urk. 89 S. 65). Bei C._____ sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen (ICD-10) (Urk. 89 S. 53). Zum Kläger sei C._____s Einstellung ambivalent. C._____ sei am meisten davon be- troffen, dass die Beklagte ihre paranoide Sicht bezüglich des Klägers auf ihre Kinder übertrage. C._____ vermisse I._____ und seine dortigen Freunde (Urk. 89 S. 63 f.). Diese Einschätzung der Gutachter überzeugt ohne weiteres. Allerdings gibt sie den Stand des Jahres 2014 wieder. 9.2.2. Kurz nach der Erstattung des erwähnten Kinderschutz-Gutachtens vom 1. Dezember 2014 musste am 31. Dezember 2014 für C._____ durch ärztlichen Entscheid die fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden (Urk. 234/38). An- lässlich des Besuchs des Klägers Ende Dezember 2014 weigerte sich C._____ gemäss dem Abschlussbericht der Therapeutin Dr. med. AA._____ mit seinem Vater zu sprechen. In der Folge sei er sehr unruhig gewesen, habe zwei schlaflo- se Nächte verbracht und sei ausgerissen, so dass er von der Polizei habe ins Heim ("G._____") zurückgebracht werden müssen (Urk. 158/1 S. 3 f.). C._____ wurde durch Dr. med. AA._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik eingewiesen. Durch Präsidialentscheid der KESB Olten-Gösgen wurde diese An- ordnung am 2. Januar 2015 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung bestä- tigt (Urk. 105/2, 234/39). Gemäss diesem Entscheid bestand bei C._____ der "Verdacht auf ein psychotisches Erleben mit fraglicher Suizidalität". Am 5. Januar 2015 erfolgte die Entlassung C._____s aus der fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik erfolgte die Aufnahme nach zwei schlaflo- sen Nächten. In der Klinik zeigte sich dann aber keine Suizidalität. Im Austrittsbe- richt wurde die Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung und Schlafstörung" gestellt und es wurde vermerkt, dass die Schulsituation der Klä-
- 50 - rung bedürfe (Urk. 234/37). In der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 erklärte C._____ den beschriebenen Vorfall damit, dass ihm "wieder in den Sinn" gekommen sei, dass sein Vater seine Mutter vor vielen Jahren geschlagen habe. Deswegen habe er sich so aufgeregt, dass er habe ins Spital gehen müssen (Urk. 117 S. 4). 9.2.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 sagte C._____ dem Gericht sodann, er fühle sich traurig, weil ihm die Beklagte tags zu- vor am Telefon gesagt habe, dass der Kläger nicht E._____s Vater sei (Urk. 117 S. 3). 9.2.4. In ihrem Abschlussbericht, umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 beschreibt die Therapeutin Dr. med. AA._____ C._____ als klein gewachsenen Jugendlichen, der scheu, unsicher, gehemmt und überange- passt wirke. Er sei wegen seiner ambivalenten Gefühlen gegenüber seinen Eltern "deutlich bedrückt" und zeige Schwierigkeiten, mit dem Loyalitätskonflikt umzuge- hen. Es liege eine klinisch unterdurchschnittliche Intelligenz vor (Urk. 158/1 S. 3 f.). 9.2.5. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/4) sowie ein "Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016 (Urk. 234/79), verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend C._____ (Urk. 234/79). Aus dem Verlaufsbericht (Urk. 234/79) geht hervor, dass die Mitarbeitenden des "G._____" mit C._____ nicht mehr englisch sprächen. Die Umgangsformen C._____s hätten sich verbessert. Alle drei Kinder kennten noch nicht alle Umfangsformen; noch immer hätten sie keine guten Tischmanieren. Die Beklagte spreche mit dem Kindern meist englisch, obwohl C._____ ihr gesagt ha- be, er wolle das nicht (S. 8). C._____ wird im Bericht als "kognitiv eher schwach" bezeichnet (S. 12). Wegen mangelnder Muttersprache fehle ihm die Sprachkom- petenz, und zwar auch auf Spanisch (S. 12 f.). Sein Wortschatz sei noch sehr klein, auch auf Spanisch (S. 15). Bestätigt wird diese Feststellung aus dem Be- richt der spanischsprachigen Therapeutin Dr. med. AA._____ über den Zeitraum bis zum 29. Juni 2015, wonach sich C._____ weigere, deutsch zu sprechen. Er
- 51 - spreche demgegenüber nur ein sehr einfaches Spanisch; seine intellektuelle Ent- wicklung sei "klinisch deutlich verzögert" (Urk. 158/1 S. 3). In ihrem Abschlussbe- richt vom 9. September 2015 hielt die Therapeutin allerdings fest, die drei Kinder hätten nun genügend Deutsch gelernt, so dass künftige Therapien auf Deutsch durchgeführt werden könnten (Urk. 158/1 S. 7). 9.2.6. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, ei- nen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Er schätzt dort C._____ als "kognitiv sehr schwach" ein. Eine neuropsychologische Abklärung sei pendent. Es sei zu vermuten, dass C._____ nur in einem geschütz- ten Rahmen arbeiten könne (Urk. 214 S. 2). Demgegenüber geht die Beklagte gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung vom 10. August 2016 davon aus, dass C._____ die Matura erlangen und entweder die Universität absolvieren oder bei der Polizei tätig sein möchte. C._____ habe nach der Darstellung der Beklag- ten auf I._____ sehr gute Noten gehabt (Prot. II S. 34). Ähnlich äusserte sich die Beklagte auch gegenüber der Beiständin (Urk. 298 S. 11). Der Kläger führte hin- gegen in der Anhörung aus, dass C._____ das Metallbauunternehmen seines so- zial engagierten Arbeitgebers habe besuchen dürfen. Der Chef habe aber festge- stellt, dass C._____ zu grosse schulische Lücken habe. Ein Manko sei auch die fehlende Kommunikationsfähigkeit C._____s. C._____ werde nun in die 3. Ober- stufe eintreten (Prot. II S. 34). In der zweiten Anhörung vom 27. Februar 2017 äusserte sich der Kläger in dem Sinne, dass sein Arbeitgeber zum Schluss ge- kommen sei, dass C._____ für eine Metallbaulehre nicht in Frage komme. Der Beruf umfasse auch Kundenkontakte; damit wäre C._____ eindeutig überfordert (Prot. II S. 87). 9.2.7. In einem ersten Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 215) hielt die neue Bei- ständin, F._____, fest, dass eine testpsychologische Abklärung von C._____ in der Praxis AK._____ … pendent sei. C._____ sei nach wie vor scheu und verhal- ten. Es sei äusserst schwierig, mit ihm ein Gespräch zu führen. Wegen seiner sprachlichen Defizite sei er im Ausdruck sehr eingeschränkt. Bei C._____ liege nach der Beurteilung der Therapeutin eine sprachgebundene Störung vor. Zum Vater habe C._____ eine gute Beziehung. Für ihn sei schwierig auszuhalten, dass
- 52 - seine Mutter schlecht über seinen Vater spreche. Nach Beurteilung der Beiständin befindet sich C._____ in einem massiven Loyalitätskonflikt. C._____ werde noch ein weiteres Schuljahr in M._____ bleiben. In dieser Zeit werde eine logopädische Abklärung gemacht. Je nach der weiteren Entwicklung C._____s werde "die IV mit einer beruflichen Integration einsteigen". 9.2.8. Bei den Akten liegt der Abklärungsbericht vom 11. Juli 2016 von Dr. med. AL._____ und lic. phil. AM._____ von der Psychotherapeutischen Praxisgemein- schaft AK._____ in … (Urk. 299/2). Festgestellt wurden massive Diskrepanzen bei C._____s Leistungen. Während bei "sprachfreien Aufgaben" seine Leistungen im "unteren Normbereich" lägen, schneide er bei den sprachlichen Aufgaben "deutlich unterdurchschnittlich" ab. Diese Leistungen seien "sehr weit reduziert". Indiziert sei eine logopädische Abklärung sowie eine psychotherapeutische Be- handlung zwecks Förderung von C._____s Ausdrucksfähigkeit. 9.2.9. Weiter liegt bei den Akten ein Bericht von Prof. Dr. med. AN._____ vom In- selspital Bern vom 23. September 2016 (Urk. 299/3). C._____ verstehe besser Schweizerdeutsch als Hochdeutsch. Sein Wortschatz sei klein. Er antworte oft nur in einzelnen Wörtern. Das Niveau der Nebensätze habe er noch nicht erreicht. Auch die Kasuszuweisung fehle. Im Spanischen zeige sich ein ähnliches Bild wie im Deutschen. Der Wortschatz sei auch hier klein und C._____ müsse nach den Wörtern suchen. Manchmal weiche er ins Deutsche aus. Sowohl auf Deutsch als auch auf Spanisch seien grundlegende und grosse Schwierigkeiten in der Sprachproduktion zu beobachten. Die Mehrsprachigkeit allein erkläre das nicht. Vielmehr liege eine allgemeine Sprachschwäche vor, der wahrscheinlich eine nicht therapierte Spracherwerbsstörung zugrunde liege. Eine logopädische The- rapie sei dringend indiziert. 9.2.10. Am 12. Oktober 2016 fand die zweitinstanzliche Anhörung von C._____ statt (Prot. II S. 59-61). Die Anhörung fand – auf C._____s Wunsch – auf Hoch- deutsch und nach Rückfrage beim Heim ohne Dolmetscher statt. C._____ führte aus, er spreche englisch, deutsch und spanisch, am besten aber spanisch. Die Geschwister sprächen untereinander deutsch. Sein Traumberuf sei Metallbau- praktiker. Gerne würde er nach den Sommerferien 2017 eine entsprechende Leh-
- 53 - re beginnen. Zur Zeit sei seine Mutter in der Klinik. Manchmal würde er es schön finden, wenn die Besuche bei der Mutter ohne Begleitung stattfinden könnten, manchmal aber auch nicht. Er könne sich aber nicht vorstellen, bei der Mutter zu wohnen. Seine Mutter wolle zurück nach I._____. Er selber wisse noch nicht, ob er dorthin zurückkehren wolle. Seinen Vater würde er gerne öfters sehen und könnte sich auch vorstellen, bei ihm zu wohnen. An seine Mutter möchte er den Wunsch richten, in der Schweiz zu bleiben. In der Folge führte er im Gegensatz zum zuerst Erklärten aus, dass er in der Schweiz bleiben wolle und dass er sich wünsche, dass das seine Mutter auch tun werde (Prot. II S. 60 f.). Anlässlich der Anhörung wirkte C._____ auf das Gericht gehemmt und deutlich jünger als man das angesichts seines Alters erwarten würde. 9.2.11. Am 14. November 2016 berichtete die Beiständin der Berufungsinstanz (Urk. 253), C._____ sei ein gesunder Junge, der sich sehr gut fühle. Er entwickle zusehends mehr Selbstvertrauen, sei in der Klasse gut integriert und pflege Kon- takte zu Gleichaltrigen. Seine schulischen Leistungen vermöge C._____ nicht richtig einzuschätzen. Am 10. November 2016 habe C._____ die "AO._____" be- suchen können, welche "ein Berufsvorbereitungsjahr und … auch geschützte Ausbildungs- und Arbeitsplätze" anbiete. Die Institution habe C._____ sehr gut gefallen. Die nächsten Schritte seien nun, dass die Schule eine Einschätzung mache, ob C._____ bereits die Ausbildungsreife erreicht habe und dass C._____ bei der IV für die berufliche Integration angemeldet werde. C._____ besuche sei- nen Vater alle zwei Wochen einen ganzen Tag in Zürich, manchmal übernachte er auch bei ihm. Für C._____ stimme das. Mit seinem Vater könne er gut spre- chen. Er habe den Eindruck, dass es seiner Mutter nach dem Klinikaufenthalt besser gehe. Zurzeit möchte er aber noch begleitete Besuche, später dann unbe- gleitete. Für ihn sei klar, dass er im "G._____" bleiben wolle und nicht bei der Mut- ter wohnen möchte. Er könne das aber seiner Mutter nicht sagen, weil er Angst vor ihrer Reaktion habe. Mit seinem Vater könne er offen über solche Fragen sprechen. Der Vater werde nicht wütend, wenn er ihm sage, dass er gerne im Kinderheim bleibe.
- 54 - 9.2.12. Anlässlich einer Besprechung mit einer Delegation der Berufungsinstanz vom 24. Januar 2017 verwies die Beiständin auf die Abklärungsberichte der Pra- xisgemeinschaft AK._____ (Urk. 299/2) und von Prof. AN._____ vom Inselspital Bern (Urk. 299/3) und hielt dafür, dass sich alle drei Kinder unter der Obhut der Beklagten nicht altersentsprechend hätten entwickeln können. C._____ sei jeden- falls wegen seiner massiven Entwicklungsrückstände nicht in der Lage, in den "ersten Arbeitsmarkt" einzusteigen. Mit Hilfe der IV werde C._____ jedenfalls sei- ne berufliche Integration angehen (Urk. 298 S.11). C._____ habe sich klar dahin geäussert, dass er nicht bei der Beklagten wohnen wolle, und er habe grosse Angst davor, dass er mit der Beklagten nach I._____ zurückkehren müsse (Urk. 298 S. 6). 9.2.13. Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Februar 2017 führte der Kläger aus, dass C._____ in der Schule in sechs Fächern vom Lernziel befreit sei (Prot. II S. 88). 9.2.14. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Februar 2017 führte die Beiständin aus (vgl. Prot. II S. 95 ff.), dass es C._____ nun "relativ gut" gehe. Vor einem Jahr habe er noch fast kein Wort gesagt; zwischenzeitlich sei er aber auf- geblüht. Gemäss der Beurteilung von Frau AP._____ (G._____) sei sein Text- und Sprachverständnis immer noch sehr eingeschränkt. Frau AP._____ habe auch beobachtet, dass er mit Gleichaltrigen in Konflikt gerate, weil er ihre Sprach- nachrichten falsch verstehe. Es braucht gemäss der Beiständin sehr viel, dass im Alter von C._____ eine logopädische Therapie noch finanziert wird. Wer im Alter von C._____ keinen grammatikalischen Aufbau gelernt habe, könne dies kaum noch nachholen. C._____ habe aber dennoch in sprachlicher Hinsicht massive Fortschritte gemacht. Dr. med. AA._____, welche bei der Abklärung im AK._____ ebenfalls anwesend gewesen sei, habe festgestellt, dass die Spanischkenntnisse von C._____ schlecht seien. Entgegen der Haltung des Klägers sei es nicht die Schuld von Dr. AA._____, dass die Kinder in ihrer Therapie keine Fortschritte gemacht hätten. Vielmehr sei es an den fehlenden Sprachkenntnissen gelegen. C._____ finde es "komisch", dass die Beklagte nicht mehr in der Schweiz lebe. C._____ habe der Beiständin mitgeteilt, dass er gerne seine Freunde in I._____
- 55 - wiedersehen möchte. Die Beiständin habe sich Gedanken dazu gemacht, wie man dies organisieren könnte. Für C._____ steht aber fest, dass er nicht mehr in I._____ leben möchte. Es sei auch klar, dass eine Ausbildung in Mechatronik für C._____ nicht in Frage komme. Im Berufsvorbereitungsjahr der AO._____ absol- vierten die Jugendlichen ein Praktikum und besuchten daneben die Schule. Bei der IV sei für C._____ ein zweites Mal ein Antrag für eine berufliche Integration – was nichts mit einer IV-Rente zu tun habe – gestellt worden. Die Antwort stehe noch aus. C._____ werde auch künftig Unterstützung benötigen. C._____ werde zwar einen Coach der IV haben; dennoch dränge sich eine Beistandschaft weiter- hin auf. Das neue Erwachsenenschutzrecht ermögliche es, einem Beistand sehr präzise Aufträge zu erteilen. C._____ werde das 18. Altersjahr erreichen, wenn er noch in der AO._____ und somit auch noch im "G._____" sein werde. Nach Auf- fassung der Beiständin wird eine allfällige Erwachsenenschutzmassnahme für C._____ im geeigneten Zeitpunkt mit dem Kläger und der KESB besprochen wer- den müssen. Eventuell sei es auch möglich, für C._____ eine Lehrstelle in der Nähe des Wohnortes des Klägers zu finden, so dass er bei seinem Vater wohnen könnte. 9.3. Elterliche Sorge. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. insbeson- dere oben E. 7 und 8) sowie zu C._____ (vgl. oben E. 9.2.) ein so klares Bild ge- winnen, dass ein Entscheid über die Elternrechten getroffen werden kann. 9.3.1. C._____ ist kognitiv klar unterdurchschnittlich begabt. Das ergibt sich aus allen bei den Akten liegenden Berichten. Dazu kommt, dass er namentlich in sprachlicher Hinsicht vernachlässigt wurde, so dass ihm heute eine eigentliche Muttersprache fehlt. Die in der Kindheit erworbenen Defizite lassen sich besten- falls wohl nur mehr teilweise beseitigen. Dennoch sollte die sprachgebundene Störung – so gut es eben noch geht – mit therapeutischen Massnahmen behan- delt werden und es muss dringend für C._____ ein Weg gefunden werden, wie er sich beruflich entwickeln kann. Mit diesen Aufgaben sind beide Eltern – auf sich allein gestellt – klar überfordert. 9.3.2. Die Beklagte hat sehr gravierende psychische Defizite, die sich auf ihre Umwelt wesentlich auswirken. Es geht ihr dabei jegliche Krankheitseinsicht ab.
- 56 - Die paranoide Persönlichkeitsstörung führt dazu, dass sich die Beklagte in ihre eigene Welt abkapselt und namentlich nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Kinder angemessen wahrzunehmen. Die Kinder – namentlich auch C._____ – signalisierten ihr immer wieder, nicht nach I._____ zurückkehren zu wollen. Das scheint die Beklagte nicht einmal zu bemerken, weil sie eben in ihrer eigenen Welt lebt. Bände spricht auch der Umstand, dass sich aus den gerichtlichen An- hörungen der Kinder klar ergibt, dass die Kinder froh darum waren, dass die Be- suchsrechte der Mutter in der letzten Zeit stets begleitet stattfanden. Unter diesen Umständen kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beklagte nicht in Frage kommen. 9.3.3. Es stellt sich alsdann die Frage, ob beiden Eltern die elterliche Sorge über C._____ gemäss Art. 311 ZGB zu entziehen sei oder ob die alleinige elterliche Sorge im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB dem Kläger zu übertragen sei. Für den Kläger besteht die Erschwernis, dass er während Jahren von seinen Kindern ge- trennt war und mit ihnen auch seit Jahren nicht mehr zusammengelebt hat. Dieser Bruch ist noch längst nicht beseitigt. Der Kläger tut aber sein bestes, auch wenn es immer wieder zu Ungeschicklichkeiten kommt. Entscheidend ist sodann, dass der Kläger, wie sich das in der Anhörung C._____s klar gezeigt, für C._____ ein sehr wichtiges Vorbild ist. Der Kläger ist für C._____ die Vaterfigur, zu der C._____ aufschaut. Unter diesen Umständen kann es verantwortet werden, im Sinne der Anträge der Beiständin C._____s sowie des Klägers dem Kläger die al- leinige elterliche Sorge über C._____ zu übertragen. Das setzt allerdings – durch- aus im Sinne der erwähnten Anträge – eine Begleitung durch einen Beistand vo- raus. 9.4. Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung. Die Beiständin und der Kläger beantragen sodann übereinstimmend eine sog. Fremdplatzierung C._____s. Rechtlich ist das im Sinne von Art. 310 ZGB die Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Inhabers der elterlichen Sorge. Art. 310 Abs. 1 ZGB spricht von der behördlichen Wegnahme des Kindes und seiner angemessenen Unterbringung durch die Behörde. Die Massnahme drängt sich auf: C._____ beginnt langsam, Wurzeln zu schlagen. Wichtig ist die Kon-
- 57 - stanz in der Betreuung; Veränderungen sollen behutsam und wohlüberlegt erfol- gen. Das kann nur durch die Weiterführung der bereits bestehenden Fremdplat- zierung (einstweilen am gleichen Ort) geschehen. Umzusetzen ist dies aber im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB durch die zuständige KESB. Wegen der Übertra- gung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kläger ist das die KESB des Bezirks Dielsdorf (Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3.4. S. 307). 9.5. Beistandschaft. Im Sinne des Gesagten ist auch eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB wird den Beistand zu ernennen haben, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisheri- gen Beiständin übertragen werden könnte. Neben der allgemeinen Aufgabe, den Kläger in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ist dem Bei- stand bzw. der Beiständin namentlich die Aufgabe zu erteilen, die notwendige the- rapeutische (namentlich logopädische) Betreuung C._____s, soweit sinnvoll, si- cherzustellen. Ferner ist es Aufgabe des Beistandes, die optimale schulische und berufliche Förderung für C._____ sicherzustellen. Schliesslich wird der Beistand bzw. die Beiständin im Hinblick darauf, dass C._____ am tt.mm.2018 volljährig werden wird (vgl. Art. 14 ZGB), rechtzeitig zu prüfen haben, ob der zuständigen Behörde geeignete Erwachsenenschutzmassnahmen zu beantragen sein werden. Gegebenenfalls wird auch die zuständige KESB das Pflichtenheft des Beistandes erweitern müssen. Umzusetzen ist auch diese Kindesschutzmassnahme durch die KESB des Bezirks Dielsdorf.
10. D._____ (geb. tt.mm.2002)
E. 13.1 Mit seinem Schlussantrag verlangt der Kläger, es sei festzustellen, dass der Kläger gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig sei, indessen sei auf eine betragsmässige Festlegung des Kinderunterhalts zu verzichten. Eventuell sei er zu verpflichten, für den Sohn E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 340 S. 2). Demgegenüber verlangt die Beklagte, es seien ihr für jedes der drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 780.00 zuzusprechen.
E. 13.2 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu und ist bei minderjährigen Kindern an den Inhaber der Obhut zu leis- ten. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben, entfällt indessen die el- terliche Obhut. Wenn die Eltern im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge für die Kinder geltend machen, so tun sie das als Prozessstandschafter. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs bleibt aber das Kind (BGE 142 III 78 E. 3.2). Machen Eltern als Inhaber der Obhut für das Kind Unterhaltsbeiträge geltend, prozessieren sie als sog. Prozessstandschafter zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rech- nung. Im vorliegenden Fall steht den Parteien keine Obhut über ihre Kinder zu, weshalb eine Prozessstandschaft von vornherein entfällt (vgl. BGE 142 III 78 E.
E. 13.3 Im vorliegenden Fall bezahlt das Gemeinwesen für die Unterbringung der drei Kinder, und zwar monatlich je Fr. 9'100.00 für den Heimaufenthalt (abzüglich Fr. 600.00 Unterhaltsbeitrag des Klägers und IV-Renten der Beklagten; vgl. Urk.
- 76 - 299/4-6). Kraft Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB steht dieser Anspruch dem Gemeinwesen zu (vgl. BSK-BREITSCHMID, Art. 310 ZGB N 16). Da keines der Kinder in der Obhut einer der Parteien sein wird, ist es Sache der Kinder (bzw. ih- res gesetzlichen Vertreters) bzw. des Gemeinwesen gegebenenfalls auf dem Kla- geweg gegen die Eltern vorzugehen. Unter diesen Umständen entfällt in dieser Hinsicht ohne weiteres das Interesse der Parteien an der Prozessführung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die die Kinderhaltsunterhaltsbeiträge betreffenden Anträge der Parteien ist daher nicht einzutreten. Die entsprechenden vorinstanzlichen An- ordnungen fallen damit dahin.
E. 13.4 Der Kläger verlangt sodann mit seinem Schlussantrag, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Kinderrenten der Sozialversicherungen für C._____ und D._____ dem Kläger und jene für E._____ dem Vormund zu überweisen. Da die Beklagte eine IV-Rente bezieht, stehen ihr gemäss Art. 35 IVG auch Kinderrenten zu. Auch in dieser Hinsicht kann der Kläger, da ihm die Obhut bzw. die elterliche Sorge über seine drei Kinder zu entziehen ist, nicht die Funktion eines Prozess- standschafters einnehmen. Auch auf diese Anträge des Klägers ist daher nicht einzutreten.
14. Nachehelicher Unterhalt Die Beklagte verlangt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 500.00 zu bezahlen, und zwar "bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von E._____", d.h. bis und mit mm.2021 (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). Die Beklagte begrün- det diesen Anspruch einzig mit ihrer Verpflichtung, die Kinder zu betreuen (vgl. Urk. 196/188 S. 11 ff.). Da nach dem Gesagten beiden Parteien im Sinne von Kindesschutzmassnahmen die Obhut bzw. die elterliche Sorge über ihre drei Kin- der zu entziehen ist, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 77 -
15. Erziehungsgutschriften gemäss AHVG 15.1. Mit Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils bestimmte die Vorinstanz, dass "die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten … bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beklagten und ab Rechtskraft desglei- chen dem Kläger" anzurechnen seien. Die Beklagte verlangt demgegenüber, mit Antrag Ziff. 9 der Zweitberufung, dass auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Erziehungsgutschriften ihr und nicht dem Kläger zuzuspre- chen seien (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). Demgegenüber stellt der Kläger den Antrag, es seien die Erziehungsgutschriften gemäss AHVG der Beklagten "bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung" zuzuweisen (Urk. 340 S. 2). 15.2. Den Versicherten gemäss AHVG steht gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG eine Erziehungsgutschrift für diejenige Jahre zu, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht. In Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG wird sodann bestimmt, dass durch die Verordnung geregelt werde, wie die Erzie- hungsgutschriften anzurechnen sind, wenn die Eltern zwar Kinder unter ihrer Ob- hut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Das Gesetz stellt einzig auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge ab (KIESER, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., N 8 zu Art. 29sexies AHVG mit Hinweis auf BGE 130 V 241 E. 3.2). 15.3. Gemäss Art. 52fbis AHVV hat das Gericht dann, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern regelt, gleichzeitig auch die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln. Diese Regelung gilt für die Zukunft ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im vorliegen- den Falle regelt das Gericht indessen weder die gemeinsame Sorge der Parteien noch die den Parteien zustehende Obhut noch die Betreuungsanteile der Partei- en. Damit entfällt die Kompetenz des Gerichts, die Anrechnung der Erziehungs- gutschriften gemäss AHVG und im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung zu regeln. Auf die entsprechenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten.
- 78 -
16. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände
E. 16 Juni 2015 und am 7. August 2015 vom Kinderheim "G._____" wegen E._____ aufgeboten. 11.2.5. Zum ersten Aufgebot der Polizei kam es am 16. Juni 2015: E._____ war mit einem andern "Mitbewohner" "in einen verbalen Streit" geraten, worauf er dessen Zimmer verwüstete. Anschliessend schloss er sich in sein eigenes Zim- mer ein und kletterte auf das Dach der Liegenschaft. Als die alarmierte Polizei eintraf, war E._____ aber bereits wieder im verschlossenen Zimmer. Via Balkon- türe gelang es der Polizei, das Zimmer zu öffnen. Darauf warf E._____ die Nacht- tischlampe gegen die Polizisten und konnte von ihnen "nur mit Mühe" festgehal- ten werden. Gegen die Fixierung wehrte sich E._____ durch Schreien, Beissen und Spucken. Nach etwa 30 Minuten beruhigte er sich wieder, so dass er von der Polizei wieder seinen Betreuern "überlassen" werden konnte (Urk. 151 S. 2). 11.2.6. Am 7. August 2015 wurde die Polizei ein weiteres Mal wegen E._____ aufgeboten. Gemäss dem erwähnten Polizeirapport meldete eine Sozialpädago- gin des Kinderheims "G._____", 13.21 Uhr, der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn, dass "ein jugendlicher Bewohner" des Kinderheims "am Durchdrehen" sei. Bei Eintreffen der Polizeipatrouille um 13.35 Uhr wurde E._____ unter lautem Geschrei von den Sozialpädagogen AQ._____ und AD._____ "mittels Körperkraft fixiert". In der Folge löste die Polizeipatrouille die Sozialpädagogen ab und ver- suchte, E._____ "ebenfalls zu fixieren". Da E._____ versuchte, die Polizeipatrouil- le anzuspucken, wurde sein Kopf zusätzlich von AD._____ "fixiert". Weil aber E._____ gemäss dem Rapport "keine Gewähr bot, sich zu beruhigen" und noch immer versuchte, sich zu befreien, "musste dieser" – gemäss Polizeirapport – "ans Schliesszeug genommen werden". In der Folge wurde das Ambulanzteam des Kantonsspitals Olten aufgeboten. Auch die Rettungssanitäter konnten
- 66 - E._____ nicht beruhigen, so dass diese den Notfallarzt aufboten, welcher die für- sorgerische Unterbringung anordnete. Das durch die Nasenöffnung verabreichte Medikament Dormicum wurde von E._____ sofort wieder aus der Nase ge- schnäuzt. Bei einem zweiten Versuch wurde ihm die Nase zugehalten, so dass das Medikament nach 10-15 Minuten eine "leichte Wirkung" zeigte. E._____ wur- de dann "mittels Tragetuch" zum Ambulanzfahrzeug getragen und in der Folge von der Ambulanz in polizeilicher Begleitung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn gebracht. Während der Fahrt hat sich E._____ "nochmals massiv" be- ruhigt (Urk. 151 S. 1 f.). E._____ musste in der Folge lediglich über das Wochen- ende in der Klinik verbleiben. 11.2.7. Am 8. September 2015 wurde E._____ erneut durch ärztliche Anordnung in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Zugeführt in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik wurde er durch Polizei und Ambu- lanz. Am 11. September 2015 ordnete die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung E._____s an (Urk. 152). Die Hospitalisation dauerte bis zum 25. September 2015. Anlass zur Eskalation gab ein Streit mit einem andern Heimbe- wohner. Nach dem Austrittsbericht liegt eine Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Periode (F43.21) vor, und es ist nach diesem Bericht "von einer Ent- wicklungsgefährdung des Jungen" auszugehen (Urk. 291/21). 11.2.8. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, einen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Zu E._____ hält der Bericht fest, er sei sehr aufgeweckt und intelligent. E._____ ler- ne die deutsche Sprache schnell, sei kontaktfreudig und bringe in der Schule meist gute Leistungen. Während der Berichtsperiode habe er jedoch häufig star- ke, unkontrollierte Wutanfälle gehabt, bei denen er sich und das Personal gefähr- det habe. Nach einem notwendigen Polizeieinsatz, bei dem er längere Zeit habe festgehalten werden müssen, sei ein stationärer Klinikaufenthalt verfügt worden. Derzeit lebe er wieder im "G._____" (Urk. 214 S. 2). 11.2.9. Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder der Beru- fungsinstanz einen Bericht (Urk. 215). Bezüglich E._____ hielt die Beiständin fest, er sei "ein sehr kommunikativer Knabe", der recht gut deutsch spreche. E._____
- 67 - gehe in M._____ in die 4. Klasse zu Frau AR._____. Zweimal wöchentlich gehe er ins Fussballtraining. Er habe bereits viele Freunde in M._____. Seine massiven Wutausbrüche schienen nach den damaligen Feststellungen der Beiständin ab- genommen zu haben. Zur Zeit der Berichterstattung sei E._____ auch medika- mentös behandelt worden, was die Situation "noch mehr" beruhigt habe. Nach der Einschätzung der Beiständin konnte man nun, wenn E._____ wütend war – im Gegensatz zu früher – mit ihm sprechen, und wenn es gar nicht mehr gehe, ziehe er sich in sein Zimmer zurück. E._____ hatte jedenfalls nach der damaligen Ein- schätzung der Beiständin im Umgang mit seinen Emotionen Strategien entwickelt. 11.2.10. Eine für den 12. Oktober 2016 geplante Anhörung E._____s (vgl. Urk. 231/3) vor der Berufungsinstanz musste verschoben werden. Im "G._____" kam es zu neuen Aggressionsausbrüchen E._____s, und E._____ wurde ferienhalber für eine gewisse Zeit bei seinen Grosseltern in Frankreich untergebracht (vgl. Urk. 235; vgl. dazu auch Anhörung D._____ Prot. II S. 63 f.). Nach E._____s Rückkehr aus Frankreich konnte die Anhörung am 20. Oktober 2016 stattfinden (Prot. II S. 63-66). Sie fand auf Schweizerdeutsch statt. E._____ wurde dabei auf den Um- stand angesprochen, dass seine Anhörung verschoben werden musste. Er führte aus, dass er kürzlich Streit mit den anderen Kindern im "G._____" gehabt habe. Er wisse aber nicht mehr aus welchem Grund. Er habe sehr heftig reagiert. Dies sei nicht zum ersten Mal passiert. Er habe mit seiner Beiständin und auch mit sei- ner Betreuerin AS._____ über diesen Vorfall gesprochen. Sie hätten besprochen, dass er künftig in solchen Situationen in den Wald gehen und dort laut schreien oder mit einem Stock gegen einen Baum schlagen solle, um sich abzureagieren. Nach dem letzten infolge durch seine Wutausbrüche erfolgten Polizeieinsatz sei er während einer Woche in der KJPK in Solothurn gewesen. Seit seinem Einzug ins G._____ besuche er wöchentlich eine Therapie. Diese Therapie helfe ihm (Prot. II S. 65). Im Übrigen führte E._____ aus, dass es ihm im "G._____" gut gefalle. Er fin- de es gut, dass die Beklagte ihr Besuchsrecht in Anwesenheit einer Drittperson ausübe, denn seine Mutter spreche jeweils über Spanien und das möge er nicht. Unter Tränen berichtete E._____, dass seine Mutter zwar nach Spanien zurück-
- 68 - kehren möchte; er selber wolle aber in der Schweiz leben und nur die Ferien in Spanien verbringen. Es wäre einfacher für ihn, wenn die Mutter nicht mehr über Spanien spräche. Er könnte es sich vorstellen, bei der Mutter zu wohnen, aller- dings nur in der Schweiz. Wenn er einen Wunsch an seine Mutter richten könnte, dann den, dass sie nicht mehr über Spanien spreche (Prot. II S. 64 f.). Während E._____ zunächst erklärte, dass es für ihn in Ordnung sei, dass seine Besuche beim Kläger ohne Begleitung stattfänden und dass er sich mit der Partnerin seines Vaters gut verstehe (Prot. II S. 65), brach er bei den weiteren Schilderungen seines Verhältnisses zum Kläger in Tränen aus: Er könne sich noch daran erinnern, dass er von seinem Vater in Spanien geschlagen worden sei. Alsdann kam E._____ auf einen Vorfall aus jüngster Vergangenheit zu spre- chen und führte aus, dass er das Verhalten seines Vaters als "gemein" empfinde, denn sein Vater habe ihm am Telefon im Zusammenhang mit einem ihm gemel- deten Streit mit andern Kindern gesagt, dass er "stinksauer" auf ihn sei. Er wolle nun seinen Vater nicht mehr sehen; er werde ihn nicht mehr besuchen. E._____ machte auf die Gerichtsdelegation den Eindruck eines eher schüchternen Jungen, der gut überlegt, was er sagt. Angesichts seiner feingliedri- gen Art, kann man sich Verhaltensweisen, wie sie sich gemäss den Akten bei Wutausbrüchen ergeben können, schlicht nicht vorstellen. 11.2.11. Wenige Tage nach E._____s Anhörung durch das Gericht, am 29. Okto- ber 2016, kam es allerdings zu einem weiteren Eklat: Am 7. November 2016 übermittelte die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz eine Mail- Korrespondenz zwischen ihr und dem "G._____" (Urk. 241). Daraus ergibt sich Folgendes:
- Am 30. (recte: 29.) Oktober 2016 kam es zu einem heftigen Wutaus- bruch von E._____.
- E._____ schlug einen Betreuer mit einer Vorhangstange, riss die ge- samten IT-Anlagen der Institution heraus, zerschlug Geschirr sowie setzte ein Mikrowellengerät in Brand. In der Folge riss E._____ mit dem Fahrrad aus.
- 69 -
- Die herbeigerufene Polizei konnte E._____ schliesslich finden und brachte ihn in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik nach Solo- thurn.
- Gegen E._____ ist bei der Jugendanwaltschaft Solothurn ein Strafver- fahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Brandstiftung pendent (vgl. Urk. 291/1-24). Bestätigt wird der Vorfall durch den Bericht der Beiständin vom 14. Novem- ber 2016 (Urk. 253). Der Wutausbruch sei auf eine Bagatelle zurückzuführen. E._____ habe einen Betreuer mit einer Vorhangstange geschlagen und grosse materielle Schäden angerichtet. Gemäss den Erzählungen der beiden Geschwis- ter soll E._____ schon auf I._____ (d.h. im Jahre 2014 und früher) immer wieder Wutausbrüche gehabt haben. Er habe auch die Geschwister und die Mutter ge- schlagen und in der Wohnung viel zerstört (Urk. 253 S. 1 f.). Die Beiständin führte dazu aus, es falle auf, dass E._____ stark mit der psychischen Verfassung seiner Mutter mitschwinge. Gehe es der Mutter schlecht, äussere sich dies bei E._____ meist mit massiven Emotionsregulationsstörungen, so zum Beispiel als die Mutter wieder in die psychiatrische Klinik habe eintreten müssen. E._____ habe eine un- sicher-desorganisierte und ambivalente Bindung zu seiner Mutter. Es müsse da- von ausgegangen werden, dass die Kinder ihre Mutter, wenn sie akut psychotisch und gleichzeitig ihre einzige Ansprechperson gewesen sei, als sehr unberechen- bar erlebt hätten. Nach der Einschätzung der Beiständin sind die Gefühle E._____s seiner Mutter gegenüber sehr ambivalent. Einerseits suche er ihre Nä- he und andererseits bestehe bei ihm eine grosse Angst, abgelehnt zu werden. Es liege "eine Unberechenbarkeit in der Beziehung" vor (Urk. 253 S. 3). Im Bericht der Beiständin vom 14. November 2016 (Urk. 253) wird weiter ausgeführt, dass E._____ sich in den letzten Wochen geweigert habe, das Medikament Floxitral einzunehmen, obschon er keine Nebenwirkungen gehabt habe. Nehme er das Medikament regelmässig, vermöge er seine Emotionen gut zu regulieren. Nun habe er wieder massive Emotionsregulationsstörungen (Urk. 253 S. 1). 11.2.12. Unmittelbar nach E._____s Einweisung in die Kinder- und Jugendpsy- chiatrische Klinik Solothurn vom 30. Oktober 2016 (Sonntag) wurde durch ärztli- chen Entscheid E._____s Zurückbehaltung in der Klinik im Sinne von Art. 427 ZGB angeordnet (Urk. 248). Am 31. Oktober 2016 (Montag) erging seitens der
- 70 - KESB Olten-Gösgen ein Präsidialentscheid (Urk. 249). Die Einweisung in die Kli- nik wurde von der Kammer im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 314b ZGB durch Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 und vom 20. April 2017 be- stätigt (Urk. 267 und 348). Die fürsorgerische Unterbringung E._____s dauert zur Zeit noch an. 11.2.13. Am 17. November 2016 (Urk. 254) berichtete die Beiständin der Beru- fungsinstanz, E._____ sei sehr gut in der Klinik "angekommen". Man habe den Eindruck, dass er sich dort wohl fühle. Zurzeit verhalte er sich sehr angepasst, mache mit in der Gruppe, halte sich an die Regeln und besuche die interne Schu- le. Die Beiständin erachtet es als wichtig, das E._____ vorerst in der Klinik bleibe, wo er abgeklärt und medikamentös behandelt werde, damit seine Reintegration in das "G._____" möglich werde. Weiter berichtete die Beiständin, dass die Polizei E._____ im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Jugendstrafverfah- ren in der Klinik habe befragen wollen. Das habe zu einem weiteren Wutausbruch E._____s geführt. Er habe so sehr getobt, dass er – auch zur Vermeidung einer Selbstgefährdung – von sechs bzw. acht Personen habe festgehalten werden müssen (Urk. 254 bzw. Urk. 273 S. 2). 11.2.14. Am 21. November 2016 erstattete die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik einen Bericht. Dort wird auf den von der Beiständin geschilderten Wutaus- bruch während des Klinikaufenthaltes (vgl. Urk. 254) Bezug genommen (Urk. 261). Die ärztlichen Betreuer hätten dabei erlebt, "dass gewisse Situationen zu grossen Widerständen auf Seiten von E._____ führen, auf welche er mit massiv oppositionellem Verhalten reagiert". Der erwähnte "aggressive Durchbruch" habe "Polizeieinsatz und Zwangsmedikation" erforderlich gemacht. Aus den früheren Hospitalisationen sei bekannt, "dass E._____ mit für Aussenstehende nicht nach- vollziehbar oppositionellem oder aggressivem Verhalten reagieren" könne. Im Üb- rigen habe sich E._____ in der Zeit des Klinikaufenthaltes "als gut führbar ge- zeigt". Er besuche die Schule und könne sich bei den Gruppenaktivitäten immer beteiligen. Emotional scheine der Junge "meistens zugänglich und schwingungs- fähig". Bei bestimmten "Themenkreisen (insb. Kontakt zu Mutter und Bruder)" werde E._____ aber "deutlich niedergestimmt und in sich gekehrt".
- 71 - 11.2.15. Die Beiständin wandte sich am 13. Dezember 2016 schriftlich an die Kli- nik. Sie formulierte gegenüber der Klinik im Hinblick auf den gemäss Art. 433 ZGB zu erstellenden Behandlungsplan die Fragen, die aus ihrer Sicht zu prüfen sind (Urk. 273). Sie wies auch darauf hin, dass die ärztlichen Betreuer in der Klinik E._____ teilweise anders einstuften als die Beiständin. Die Beiständin wies weiter darauf hin, dass E._____ am "Chlausenanlass" wegen eines Konfliktes aus der Klinik "abgehauen" sei und polizeilich ausgeschrieben werden musste (Urk. 273 S. 2 unten). 11.2.16. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 wurde E._____ wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2016 der Tätlichkeit und der Sach- beschädigung für fehlbar erklärt (Urk. 325). 11.2.17. In den der Berufungsinstanz am 12. Januar 2017 zugegangenen Verfah- rensakten der Jugendanwaltschaft Solothurn betreffend E._____ lag der Rapport Nr. 795954 der Jugendpolizei Solothurn vom 10. November 2016 (Urk. 291/4), überschrieben mit "Polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO)". Aus diesem Rapport ergibt sich Folgendes:
- Am 10. November 2016 kam eine Patrouille der Jugendpolizei Solothurn in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn, um E._____ "ge- stützt auf ein Ermittlungsverfahren" dort "abzuholen".
- Diese Abholung hat die Jugendpolizei gemäss Rapport mit Frau Dr. AT._____, Mitarbeiterin der Klinik, abgesprochen.
- Weil E._____ nicht mit der Patrouille mitgehen wollte, wurde er von der Po- lizei "gegen seinen Willen ans Schliesszeug genommen".
- In der Folge wurde E._____ "unter heftiger Gegenwehr" zum Regionenpos- ten Solothurn transportiert.
- Auf dem Regionenposten Solothurn wurde E._____ "in den gesicherten Abstellraum verbracht", wo er Sachschaden anrichtete.
- Weil – so der Rapport – E._____ "keine Gewähr" dafür bot, "sich ruhig und anständig zu benehmen", wurde er mit dem Gefangenenwagen zurück in die Klinik gebracht.
- Dort wurde E._____ gemäss Rapport ins "Iso-Zimmer" gebracht, wo er ca. 30 Minuten randalierte.
- 72 -
- Eine Zwangsmedikation mittels Spritze soll gemäss Rapport keine Wirkung gezeigt haben, indem E._____ weitere 60 Minuten randalierte.
- Dann wurden gemäss Rapport in der Erwachsenenpsychiatrie stärkere Medikamente "organisiert".
- Beim Ansetzen der zweiten Spritze soll sich E._____ gemäss Rapport schliesslich bereit erklärt haben, eine Tablette einzunehmen, welche "end- lich die erhoffte Wirkung zeigte".
- Das führte dazu, dass die Jugendpolizei gemäss Rapport um 11.45 Uhr "einrücken" konnte. Die Berufungsinstanz nahm den erwähnten Rapport zum Anlass, vom Vor- steher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn sowie von der KJPK Solothurn näheren Aufschluss zu verlangen (Urk. 301 und 302). In der Fol- ge nahmen sowohl die Klinik als auch das Departement des Innern des Kantons Solothurn zum beschriebenen Vorfall am 13. bzw. am 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 317, 320, 321/1). Seitens der Berufungsinstanz wurde hierauf der Klinik und dem Departementsvorsteher mitgeteilt, dass zwischen den Berichten der Klinik einerseits und der Kantonspolizei Solothurn anderseits (Urk. 317 und 321/1) ekla- tante Widersprüche bestünden, die aber im Hinblick auf das vorliegende Verfah- ren nicht ausgeräumt werden müssten. 11.2.18. Bei den Akten liegt sodann die "Kinderpsychiatrische Beurteilung" von E._____ durch die KJPK Solothurn vom 17. März 2017 (Urk. 335). Dieser Bericht war im Hinblick auf die Bestätigung der Klinikeinweisung gemäss Beschluss vom
E. 16.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren ging es ausschliesslich um die Kin- derbelange. Die Parteien prozessierten in guten Treuen um die Belange ihrer Kinder. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind ihnen daher die Ge- richtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, und die Parteientschädigungen sind wett- zuschlagen. So hat die Vorinstanz bereits für das erstinstanzliche Verfahren ent- schieden; ihr vor Obergericht unangefochten gebliebener Kostenspruch ist daher ohne weiteres zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 1, 15, 16). Die Kosten für die Vertretung der Kinder gemäss Art. 299 und 300 ZPO gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO zu den Gerichtskosten. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist dem grossen Verfahrensaufwand angemessen Rechnung zu tragen.
E. 16.2 Da die Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens wettzuschlagen sind, hat die Berufungsinstanz den beiden unentgeltlichen Rechtsvertretern ge- mäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist allerdings nicht Sache der Berufungsinstanz. Die von den unentgeltlichen Rechtsbeiständen – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – geltend gemachten Entschädigungen von Fr. 12'131.75 (Rechtsanwalt lic. iur. X._____; Urk. 342) bzw. Fr. 12'261.80 (Rechtsanwalt Dr. Y._____; Urk 346) er- scheinen als angemessen. Sie sind zuzusprechen. Der Rückgriff auf die Parteien ist im Sinne von Art. 123 ZPO aber vorzubehalten.
17. Eröffnung des heutigen Entscheides 17.1. Gemäss Art. 301 lit. b ZPO ist dieser Entscheid auch C._____ und D._____ persönlich zu eröffnen. Da E._____ weniger als 14 Jahre alt ist, ist ihm der Entscheid in geeigneter Form durch die Beiständin zu eröffnen. Es wird aber auch Sache der Beiständin sein, den heutigen Entscheid C._____ und D._____ zu erklären. 17.2. Da mit dem heutigen Entscheid in erster Linie Gestaltungsrechte geregelt werden, wird eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103
- 79 - Abs. 2 lit. a BGG aufschiebende Wirkung haben. Gemäss dem heutigen Urteil wird die KESB des Bezirks Dielsdorf sich um die Belange von C._____ und D._____ zu kümmern haben, während sich die KESB Olten-Gösgen um die Be- lange von E._____ zu kümmern haben wird. Damit die geeigneten Massnahmen vorbereitet werden können, ist der heutige Entscheid den beiden erwähnten KESB schon vor Eintritt der Rechtskraft zuzustellen. Es wird beschlossen:
E. 20 April 2017 zu erstatten (Urk. 335). Auch hier hält die Klinik fest, dass sich E._____ "im Allgemeinen als gut führbar gezeigt" habe. In einzelnen Fällen sei es immer wieder zu "heftigen impulsiven Ausbrüchen" gekommen. Während der Hospitalisation sei "dreimal eine Intervention mit Beizug der Polizei notwendig" geworden. E._____ sei in seiner Fähigkeit, sich selber und seine Emotionen zu spüren und wahrzunehmen deutlich eingeschränkt. Er neige zu unkontrollierba- rem Verhalten. E._____ halte an seiner Loyalität zu seiner Mutter fest, wobei un- klar sei, ob er dies aus Verantwortungsgefühl tue oder auf Grund einer kindlichen Idealisierung. Diese Loyalität verhindere die Beziehungsaufnahme zum Vater. Durch Erklärungen über die Erkrankung der Mutter werde versucht, ihm zu er-
- 73 - möglichen, seine Beziehung zur Mutter besser zu verstehen und einzuordnen. Die Beziehungsgestaltung zu seinen Familienangehörigen (Mutter, Vater, Geschwis- ter) sei wegen der schwierigen ungelösten Konflikte "eine äusserst schwierige Aufgabe". Nach der Beurteilung der Klinik muss durch längerdauernde Psycho- therapie der Entwicklung einer paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstö- rung oder einer andern schweren psychischen Erkrankung entgegengewirkt wer- den. 11.3. Elterliche Sorge, Obhut. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. ins- besondere oben E. 7 und 8) sowie zu E._____ (vgl. oben E. 11.2.) ein so klares Bild gewinnen, dass ein Entscheid über die Elternrechte getroffen werden kann. 11.3.1. Von allen drei Kindern der Parteien stellt E._____ die höchsten Anforde- rungen an sein Umfeld und an seine Betreuer. Die oben aus den Akten geschil- derten Vorgänge können ohne weiteres als erstellt angesehen werden. Demnach steht fest, dass E._____ im psychiatrischen Sinne an einer Anpassungsstörung leidet. E._____ ist ein interessierter, kommunikativer Knabe, der zumindest über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte er einige Ziele erreichen, wenn er denn wollte. Immer wieder bricht der feingliedrige Knabe aber wegen geringfügiger Anlässe in Wutanfälle aus, die ihm jeweils eine solche Kraft geben, dass er regelmässig in der Lage ist, mit einer unglaublichen Zerstörungswut, die sich durchaus auch gegen Menschen richten kann, auf sein Umfeld geradezu desaströs zu wirken. Seine Ausbrüche bringen auch Fachleute an das Ende ihres Lateins. E._____s Wutausbrüche haben im Jahre 2015 zu drei und im Jahre 2016 zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt, wobei letztere mit Beschlüssen der Kammer vom 6. Dezember 2016 und vom 20. April 2017 (Urk. 267 und Urk. 348) bis auf weiteres bestätigt wurde und noch bis auf weiteres andauert. 11.3.2. Oben wurde im Zusammenhang mit C._____ (E. 9.3.2.) dargelegt, warum es nicht in Frage kommt, der Beklagten die elterliche Sorge über ihre Kinder zu übertragen. Das gilt erst recht auch für die elterliche Sorge bezüglich E._____, und zwar noch in erhöhtem Masse. Bei E._____ besteht nach der Kinderpsychiat- rischen Beurteilung der KJPK Solothurn vom 17. März 2017 die grosse Gefahr,
- 74 - dass ohne fachärztliche Begleitung es zu einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder zu einer anderen schweren psychischen Krankheit kommen könnte (Urk. 335). Von der Beklagten, der nach dem oben Gesagten jegliche Einsicht in ihre eigene Krankheit abgeht, kann nicht erwartet werden, dass sie das Nötige vor- kehrt, damit bei E._____ das Auftreten einer ähnlichen Krankheit wie bei ihr sel- ber verhindert wird. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beklagte muss daher ausserhalb jeder Diskussion stehen. 11.3.3. Es stellt sich die weitere Frage, ob auch im Falle von E._____ dem Kläger die alleinige elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB zu übertragen ist. So- wohl E._____s Beiständin und Prozessvertreterin als auch der Kläger selber stel- len übereinstimmend Antrag auf Anordnung der weitestgehenden Kindesschutz- massnahme, nämlich auf Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB. Der Antrag ist klarerweise ausgewiesen: Der Kläger wäre mit der Wahr- nehmung der elterlichen Sorge gegenüber E._____ restlos überfordert, zumal E._____ seinen Vater seit ca. einem halben Jahr konsequent zurückweist. E._____s Verhalten macht selbst Fachleute ratlos. Es bleibt unter diesen Um- ständen nichts anderes übrig, als die beschriebene Kindesschutzmassnahme an- zuordnen. Mit der Umsetzung dieser Kindesschutzmassnahme wird auch die zu- ständige KESB zu betrauen sein; es ist dies in E._____s Fall die KESB Olten- Gösgen, weil dem Kläger die elterliche Sorge über E._____ nicht zusteht und E._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB noch immer seinen gesetzlichen Woh- nort in M._____ SO hat, wo das "G._____" sich befindet. Gemäss Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB wird die zuständige KESB für E._____ einen Vormund zu er- nennen haben.
12. Persönlicher Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern 12.1. Der Kläger stellt mit seinem Schlussantrag keinen Antrag auf Regelung des persönlichen Umgangs der Eltern mit den Kindern (Urk. 340 S. 2). Dagegen stellt die Beklagte den Antrag, es sei dem Kläger ein angemessenes Besuchs- recht unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft einzuräumen (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
- 75 - 12.2. Auf Grund von zu treffenden Kindesschutzmassnahmen ist beiden Parteien im Sinne von Art. 310 bzw. Art. 311 ZGB die Obhut bzw. die elterliche Sorge über ihre drei Kinder zu entziehen. Damit ist in diesem Eheprozess auch nicht der per- sönliche Verkehr, der den Eltern mit ihren Kindern zusteht, zu regeln. Vielmehr wird dies Sache der zuständigen KESB sein, der gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB der Vollzug der betreffenden Kindesschutzmassnahmen zu übertragen sein wird.
13. Kinderunterhaltsbeiträge; Kinderrenten gemäss IVG
Dispositiv
- Auf die Anträge der Parteien betreffend Kinderunterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten.
- Auf die Anträge des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, die Kinder- renten gemäss IVG dem Kläger bzw. E._____s Vormund zu überweisen, wird nicht eingetreten.
- Auf die Anträge der Parteien betreffend Regelung der Anrechnung der Er- ziehungsgutschriften gemäss AHVG wird nicht eingetreten.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird aus der Gerichtskasse gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'131.75 ausgerichtet. Es wird vorbehalten, diesen Betrag vom Kläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zurückzufordern.
- Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird aus der Gerichtskasse gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'261.80 ausgerichtet. Es wird vorbehalten, diesen Betrag von der Be- klagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zurückzufordern.
- Mitteilungen und Rechtsmittel: gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
- C._____ , geb. tt.mm.2000: - 80 - a) C._____ wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt. b) Dem Kläger wird das Aufenhaltsbestimmungsrecht über C._____ ent- zogen. c) Für C._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand kommen namentlich die folgenden Auf- gaben zu: − Unterstützung des Klägers in der Sorge um C._____ mit Rat und Tat; − Sicherstellung notwendiger (insbesondere logopädischer) Therapien; − Sicherstellung einer optimalen schulischen und beruflichen Förderung; − Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf die am tt.mm.2018 eintretende Volljährigkeit C._____s der zuständigen KESB besondere Erwachse- nenschutzmassnahmen zu beantragen sind; − Weitere von der zuständigen KESB zu bestimmende Aufgaben. d) Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss lit. b und c wird die KESB des Bezirks Dielsdorf betraut. Die KESB des Bezirks Dielsdorf hat namentlich C._____ angemessen unterzubringen und für ihn einen Beistand zu ernennen. - 81 -
- D._____, geb. tt.mm.2002: a) D._____ wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt. b) Dem Kläger wird das Aufenhaltsbestimmungsrecht über D._____ ent- zogen. c) Für D._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand kommen namentlich die folgenden Auf- gaben zu: − Unterstützung des Klägers in der Sorge um D._____ mit Rat und Tat; − Sicherstellung notwendiger Therapien; − Sicherstellung einer optimalen schulischen und beruflichen Förderung; − Weitere von der zuständigen KESB zu bestimmende Aufgaben. d) Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss lit. b und c wird die KESB des Bezirks Dielsdorf betraut. Die KESB des Bezirks Dielsdorf hat namentlich D._____ angemessen unterzubringen und für sie einen Beistand zu ernennen.
- E._____ , geb. tt.mm.2005 a) Beiden Parteien wird die elterliche Sorge über E._____ entzogen. b) Im Sinne von Art. 311 Abs. 2 ZGB und Art. 327a ZGB hat die KESB Ol- ten-Gösgen für E._____ einen Vormund zu bestimmen.
- Die Dispositiv-Ziff. 11, 14 Abs. 1, 15, 16 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. Oktober 2015 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.00. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'829.25 Kosten der Kindervertretung Fr. 887.70 Ärztliche Berichte - 82 - Fr. 1'016.80 Stiftung W._____ (Begleitung bei Anhörung)
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 5 hiervor werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: - die Parteien; - C._____ (persönlich); - D._____ (persönlich); - die Beiständin und Prozessvertreterin der drei Kinder; - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen; - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf; - Vorinstanz; - Einwohnerkontrolle Gemeinde M._____ mit Formular.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 83 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160021-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC160025-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2017 in Sachen A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 - sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1-3 1, 2, 3 vertreten durch Beiständin F._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 (FE110123-D)
- 3 - Rechtsbegehren:
1. Anträge des Klägers: (Urk. 54, 99, 156, sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei festzuhalten sei, dass die Parteien güterrechtlich per jetzi- gem Besitzstand bereits auseinandergesetzt sind.
4. Es seien die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. Der von der KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 an- geordnete Entzug der Obhut über die Kinder gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gegenüber der Beklagten und die gleichzeitig angeordnete Fremdplatzierung der Kinder sei zu bestätigen. Die Massnahme (Ob- hutsentzug und Bestätigung der Fremdplatzierung) sei analog auf den Kläger auszuweiten. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder der Parteien sei zu bestätigen. Der Bei- stand sei zu beauftragen, die angeordneten und erweiterten Aufgaben weiterzuführen.
5. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Beklagten sei einzuschränken: Es sei ein begleitetes Besuchsrecht am Ort der Unterbringung der Kinder oder einer anderen geeigneten In- stitution (Besuchstreff o.ä.) in Begleitung einer Fachperson vorzu- sehen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, einen Antrag auf Leistungen aus der Invalidenversicherung zu stellen und im entsprechenden Ver- fahren mitzuwirken. Allfällige Kinderrenten, auch rückwirkend zu- gesprochene, seien dem Kläger auszurichten. Sofern die Beklagte der vorstehenden Verpflichtung bis zum 31. De- zember 2015 nicht nachkommt oder ihre Mitwirkung einstellt, sei sie zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 an den Unterhalt der Kinder je Fr. 471.00 (zuzüglich allfälliger Familien-/Kin- der-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, jeweils per Ende März die Lohnaus- weise des Vorjahres unaufgefordert dem Kläger zuzustellen und die Aufnahme oder Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit umgehend dem Klä- ger anzuzeigen.
7. Es sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
- 4 -
2. Anträge der Beklagten: (Urk. 115, 157, sinngemäss)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, seien un- ter die alleinige elterliche Sorge und die Obhut der Beklagten zu stellen. Der mit Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 25. Juli 2014 angeordnete Obhutsentzug und die Fremdplatzierung der Kinder sei aufzuheben.
3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder an einem Sonn- tag pro Monat begleitet zu besuchen.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 650.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021.
6. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrecht- lich auseinander gesetzt sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
3. Eventualanträge der Beklagten: (Urk. 115) "1. Die Kinder seien unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.
2. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils am Mittwochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende auf eignen Kosten zu sich oder mich sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte sei ferner berechtigt zu erklären, die Kinder in den Schulferien während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder an einem Sonn- tag pro Monat auf eigene Kosten begleitet zu besuchen.
- 5 -
4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021.
5. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen.
6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrecht- lich auseinander gesetzt sind." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. Oktober 2015 (Urk. 189):
1. Die am tt. Juni 1995 in … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter die alleini- ge elterliche Sorge des Klägers gestellt.
3. Die elterliche Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, wird aufgehoben, und die Kinder werden fremd platziert. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinder derzeit "im G._____" platziert sind und dort Wohnsitz haben.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beklagten und ab Rechtskraft desgleichen dem Kläger angerechnet.
5. a) Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ange- ordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 bereits eine Beistandschaft errichtet hat. Dem zuständigen Beistand / der zuständi- gen Beiständin werden weiterhin die bereits zugeteilten Aufgaben und Kom- petenzen sowie folgende neuen Aufgaben übertragen:
– Begleitung der Platzierung von C._____, D._____ und E._____;
– Festlegung des persönlichen Kontakts zwischen den Eltern und den Kindern für die Dauer der Fremdplatzierung;
– Organisation des persönlichen Kontakts zwischen den Eltern und den Kindern während der Dauer der Fremdplatzierung wie auch nach deren Aufhebung;
– Wahrung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegenüber der Beklag- ten mit Bezug auf deren Rentenberechtigung im Zusammenhang mit ihrer Invalidität.
- 6 -
5. b) Es wird weiter davon Vormerk genommen, dass der Beistand / die Beistän- din den persönlichen Kontakt inklusive Ferienbesuchsrecht zwischen den El- tern und den Kindern für die Dauer der Fremdplatzierung in Absprache mit diesen sowie den zuständigen Institutionen schon bisher festgelegt und or- ganisiert hat.
6. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 780.– pro Kind, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die obhutsberechtigte Institution, solange das Kind fremd platziert ist oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber den Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, dass sie aber derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, allfällige (auch rückwirkende) Kinderrenten der zuständigen Invalidenversicherung direkt an die obhutsberechtigte Insti- tution bzw. an den Kläger weiterzuleiten, sofern die Fremdplatzierung auf- gehoben worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, umgehend bei der zuständigen Invalidenver- sicherung einen Antrag auf Ausrichtung allfälliger Kinderrenten zu stellen und den Beistand / die Beiständin der Kinder über das Ergebnis ihrer Bemü- hungen zu informieren und ihm / ihr die notwendigen Unterlagen unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen. Weigert sich die Beklagte, ist der Beistand / die Beiständin der Kinder be- rechtigt und verpflichtet, bei der zuständigen Invalidenversicherung die not- wendigen Schritte zur Wahrung der finanziellen Ansprüche der Kinder selbst vorzunehmen und für die Ausrichtung der Renten an die Kinder besorgt zu sein.
8. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen notwendigen Ausgaben für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Brillen/Linsen, Schullager, schulische Fördermassnahmen, Sprachaufenthalte etc.) entsprechend ihrem Einkommen und ihren finanziellen Möglichkeiten zu beteiligen, nach vorgän- giger Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbe- sondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern beide Parteien dazu angehört worden sind.
9. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Schei- dungsurteils; Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes an- zupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende
- 7 - November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2017.
10. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.
11. Der Beklagten werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugespro- chen.
12. Es wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:
a) Einkommen (netto pro Monat):
- Kläger (inkl. 13. ML, exkl. KZl.): Fr. 5'710.–
- Beklagte: 100%-IV-Rente
b) Bedarf (pro Monat)
- Kläger (gerundet): Fr. 3'360.–
- Beklagte (hypothetisch gerundet): Fr. 3'260.–
13. Die BVG-Sammelstiftung …, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 21'498.70 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der … Pensionskasse, … [Adresse], (AHV-Nr. …) zu übertragen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'555.00 Kinderschutzgutachten Fr. 400.00 Kurzgutachten Dr. H._____ Dolmetscherkosten (im unbegründeten Entscheid Fr. 337.50 noch nicht verrechnet) Fr. Kosten Rechtsvertreter von C._____ noch offen Fr. 20'292.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 8'000.–.
15. Die Kosten des unbegründeten Urteils sowie die weiteren Kosten (Kinder- schutzgutachten, Kurzgutachten Dr. H._____, Kosten Rechtsvertreter von C._____) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
16. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.
17. [Mitteilungen]
18. [Rechtsmittel]
- 8 - Berufungsanträge: des Klägers und Erstberufungsklägers zur Erstberufung (Urk. 188 S.2):
1. Urteilsziffer 6 des angefochtenen Entscheides (Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen) sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Kläger/Berufungskläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder je CHF 500.00 pro Kind zu bezahlen.
3. … Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,0% MWSt.) zu- lasten der Beklagten, eventualiter der Staatskasse. der Beklagten und Erstberufungsbeklagten zur Erstberufung (Urk. 203 S. 2):
1. Die Erstberufung (Geschäfts-Nr. LC20160021) sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers. der Beklagten und Zweitberufungsklägerin zur Zweitberufung (Urk. 196/188 S. 2):
1. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Kinder C._____, D._____ und E._____ seien erneut anzuhö- ren.
2. Die Dispositivziffern 2 bis 7, 11 und 12 und 16 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 seien aufzuheben.
3. Die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2000, D._____, geb. am tt.mm.2002, und E._____, geb. am tt.mm.2005, seien unter die al- leinige elterliche Sorge und Obhut der Beklagten zu stellen.
4. Dem Kläger sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
5. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung und Gestaltung des Besuchsrechts anzu- ordnen und dem Beistand sei die Aufgabe zu übertragen, das Be- suchsrecht nach Ziff. 4 hiervor zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen.
- 9 -
6. Der Kläger sei zu verpflichten, die in Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf festgesetzten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 780.- pro Kind (zzgl. allfälli- ger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- oder Familienzulagen) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessene Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, an die Beklagte zu zahlen, solange das volljährige Kind keine ei- genen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
7. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ihr für die Dauer des Obhuts- entzugs ausgerichteten Kinderrenten an die obhutsberechtigte In- stitution weiterzuleiten.
8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 500.- bis zum vollenden 16. Lebensjahr von E._____ jeweils monatlich im Voraus unter der Bedingung zu zah- len.
9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV /IV - Renten während der Ehe und nach rechtskräftiger Ehescheidung seien der Beklagten vollumfänglich anzurechnen.
10. Der Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als ihr un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
11. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. des Klägers und Zweitberufungsbeklagten zur Zweitberufung (Urk. 206 S. 2): Die Zweitberufung (Rechtsbegehren 1 bis 9) sei abzuweisen, dies un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Zweitberufungs- klägerin. Sinngemässe Schlussanträge der Beiständin der drei Kinder (Prot. II S. 97 f.):
1. C._____: Es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu übertragen. Ferner sei das Aufenthaltsbestimmungs- recht des Klägers betreffend C._____ aufzuheben, und es sei ei- ne Beistandschaft zu errichten.
2. D._____: Es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über D._____ zu übertragen. Ferner sei das Aufenthaltsbestimmungs- recht des Klägers betreffend D._____ aufzuheben, und es sei ei- ne Beistandschaft zu errichten.
3. E._____: Es sei E._____ unter Vormundschaft zu stellen.
- 10 - Schlussantrag des Klägers (Urk. 340 S. 2): Zur Erstberufung: "Die Erstberufung sei vollumfänglich gutzuheissen; im einzelnen wird beantragt:
1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2000, und D._____, geb. tt.mm.2002, seien unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. Beim Sohn E._____, geb. tt.mm.2005, sei die elterliche Sorge den El- tern zu entziehen, und es sei für ihn eine Vormundschaft vorzusehen. Es sei festzuhalten, dass sich die Entziehung der elterlichen Sorge ausdrücklich auf E._____ beschränkt.
2. Dem Kläger sei das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestim- men, zu entziehen, und es sei die derzeitige Unterbringung der Kinder zu bestätigen.
3. Es sei festzuhalten, dass der Kläger gegenüber den Kindern unter- haltspflichtig ist. Auf eine betragsmässige Festlegung sei zu verzichten. Eventualiter (Vormundschaft bei E._____): Der Kläger sei zu verpflich- ten, für den Sohn E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- (zuzüglich jeweiliger Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstaus- bildung.
4. Es sei die Beistandschaft für alle drei Kinder beizubehalten. Das Pflich- tenheft des Beistandes sei zu aktualisieren und dem zu fällenden Beru- fungsurteil anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Zweitberufung: "Die Zweitberufung sei abzuweisen, es seien die Rechtsbegehren 2 bis 6 sowie 8 und 11 abzuweisen. Bei Rechtsbegehren 7 sei vorzusehen, dass die Beklagte die Kinderrenten der Sozialversicherungen für C._____ und D._____ dem Kläger sowie dieje- nigen für E._____ dem Vormund zu überweisen habe. Beim Rechtsbegehen 9 seien die Erziehungsgutschriften der AHV bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Beklagten zuzuweisen." Schlussantrag der Beklagten (Urk. 338 S. 2): Festhalten an den Anträgen gemäss der Berufungsschrift vom 10. März 2010 [recte: 2016].
- 11 - Abweisung der Anträge der Gegenparteien. Inhaltsverzeichnis
1. Sachverhalt ...........................................................................................................11
2. Prozessverlauf ......................................................................................................12
3. Prozessuales ........................................................................................................19
4. Die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB ...................................23
5. Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Allgemeines.....................................24
6. Ausgangslage: Die Ehegeschichte der Parteien und der Aufenthalt der Kinder auf I._____ von 2006 bis 2014 ......................................................................28
7. Die Beklagte, ihr Gesundheitszustand und ihr Umgang mit den Kindern...30
8. Der Kläger und sein Verhältnis zu den Kindern ..............................................42
9. C._____ (geb. tt.mm.2000).................................................................................48
10. D._____ (geb. tt.mm.2002).................................................................................57
11. E._____ (geb. tt.mm.2005) .................................................................................63
12. Persönlicher Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern........................74
13. Kinderunterhaltsbeiträge; Kinderrenten gemäss IVG.....................................75
14. Nachehelicher Unterhalt .....................................................................................76
15. Erziehungsgutschriften gemäss AHVG ............................................................77
16. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände...........................................................................................................78
17. Eröffnung des heutigen Entscheides ................................................................78 Erwägungen:
1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995 im Alter von 26 bzw. 27 Jahren in …. Sie haben die folgenden Kinder:
- C._____, geb. tt.mm.2000;
- D._____, geb. tt.mm.2002;
- E._____, geb. tt.mm.2005. Während ihres Zusammenlebens pflegten die Parteien eine traditionelle Rol- lenverteilung.
- 12 - 1.2. Im angefochtenen Urteil wird die weitere sog. "Vorgeschichte" wie folgt dargestellt: "2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 machten die Parteien am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (EE060064). Am 24. Juli 2006 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Hinwil eine Trennungsvereinbarung, wonach die Parteien ab 1. Sep- tember 2006 auf unbestimmte Dauer das Getrenntleben aufnahmen. Die Beklagte zog sodann mit den drei Kindern am 1. September 2006 nach I._____ (Spanien), wo sie bis zu ihrer Rückkehr mit den Kindern in die Schweiz am 16. Mai 2014 lebte. Das Wochenende vom 17. bis 18. Mai 2014 verbrachte die Beklagte mit ihren Kindern bei ihrer Schwester J._____ und bezog am 19. Mai 2014 eine Notunterkunft in der Gemeinde K._____.
3. Am 4. Juni 2014 beantragte J._____, die Schwester der Beklagten, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (fortan: KESB) die Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für die Kinder C._____, D._____ und E._____ [vgl. Urk. 234/1]. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet und der Beklagten die Obhut über die Kinder entzogen. Die Kinder wurden fortan im "G._____" platziert, wo sie auch aktuell wohnen.
4. Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2014 wurde sodann für die Beklagte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.
5. Zur Zeit lebt die Beklagte in einer 1-Zimmerwohnung mit Toilette und Du- sche auf der Etage im Gasthof L._____ in M._____ und der Kläger mit sei- ner Partnerin an der …str. … in N._____." Gemäss Mitteilung der KESB Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2016 ist die Beklagte allerdings am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert. Weil die Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe, werde die Beistand- schaft über sie demnächst aufgehoben werden (Urk. 281).
2. Prozessverlauf 2.1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei auf das angefochte- ne Urteil verwiesen (Urk. 189 S. 7-11). Hervorzuheben ist, dass die KESB Olten- Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ fremdplatziert und für sie eine Beistandschaft errichtet hat (Urk. 84/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 92) nahm die Vorinstanz von diesen von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Unterbringung, Errichtung einer Beistandschaft) Vormerk (Dispositiv-Ziff. 2). Alsdann bestimmte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die "Kindesschutzmassnah-
- 13 - men gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor … vorsorglich bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Verfahrens aufrecht erhalten" werden. Dieser vorinstanzliche Entscheid wurde nicht angefochten und gilt noch heute. 2.2. Nach Erlass des (zunächst unbegründeten) erstinstanzlichen Urteils ge- langten die folgenden Urkunden zu den erstinstanzlichen Akten:
- Gefährdungsmeldung der Beiständin der Beklagten, O._____, vom 22. Oktober 2015 an die KESB Olten-Gösgen (Urk. 169);
- Schreiben KESB Olten-Gösgen an Bezirksgericht, Gefährdungsmeldung, Vorfall vom 27. Oktober 2015 (betreffend C._____) (Urk. 171);
- Schreiben Bezirksrichter P._____ an KESB vom 30. Oktober 2015 (Urk. 172): KESB soll Erwachsenenschutzmassnahme für die Beklagte prüfen. 2.3. Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. 181) wurde den Parteien zu- nächst am 27. Januar bzw. am 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 181/1 und 181/3). Es folgte sodann eine berichtigte Fassung (Urk. 183). Den Parteien wurde von der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Berufungsfrist ab Zustellung des berichtigten Ent- scheides laufe (Urk. 184/1). Das berichtigte Urteil wurde den Parteien am 8. bzw. am 9. Februar 2016 zugestellt (Urk. 184A/1-2). 2.4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an die Vorinstanz legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ als neuer Vertreter der Beklagten (Urk. 185). 2.5. Mit Rechtsschrift vom 9. März 2016 (Urk. 188) erhob der Kläger rechtzeitig Erstberufung. Die Beklagte sodann erhob mit Rechtsschrift vom 10. März 2016 rechtzeitig selbständige Zweitberufung (Urk. 188). Die Verfahren betreffend Erst- und Zweitberufung wurden mit Beschluss vom 11. April 2016 vereinigt (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um je die Beru- fung der Gegenpartei zu beantworten. Mit diesem erwähnten Beschluss wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Berufungsinstanz auf Grund des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO bezüglich der Kinderbelange einen Ent- scheid vorbehalte, der sowohl vom angefochtenen Urteil als auch von den Partei- vorträgen abweiche. Die Parteien wurden aufgefordert, diesem Umstand in ihren weiteren Parteivorträgen Rechnung zu tragen (Urk. 199 S. 4 f.). Die Berufungs- antworten wurden in der Folge am 13. Mai 2016 erstattet (Urk. 203 und 206).
- 14 - 2.5.1. Mit dem erwähnten Beschluss vom 11. April 2016 wurde beiden Parteien von der Berufungsinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wur- den ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (Urk. 199 Dispositiv-Ziff. 3-5). 2.5.2. Mit dem Beschluss vom 11. April 2016 wurde vom Beistand der Kinder ein Bericht betreffend die Situation und die Verfassung der drei Kinder eingefordert (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 11). Durch Entscheid vom 13. April 2016 wurde von der KESB Olten-Gösgen die Beistandschaft über die drei Kinder von Q._____ auf F._____ übertragen (Urk. 201, 209). Mit der Ernennungsurkunde vom 10. Mai 2016 (Urk. 299/1) setzte die KESB Olten-Gösgen das Pflichtenheft der neuen Beiständin fest. Der bisherige Beistand erstattete am 12. Mai 2016 einen Bericht über die Beistandschaft per 30. April 2016 (Urk. 214). Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder einen Bericht über deren Verfassung (Urk. 215). Beigelegt wurde ein Protokoll über ein Gespräch zwischen dem früheren Beistand der Kinder und jenem der Beklagten mit der Beklagten einerseits und Vertretern des "G._____", dem Unterbringungsort der Kinder, anderseits betreffend begleite- te Besuche (Urk. 216). 2.6. Mit Verfügung des Referenten vom 30. Juni 2016 (Urk. 220) wurde F._____ gestützt auf Art. 299 ZPO zur Prozessbeiständin der drei Kinder ernannt, und es wurde festgehalten, dass ihr die Kompetenzen gemäss Art. 300 ZPO zu- stehen. Mit gleicher Verfügung wurde die Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO angeordnet. 2.7. Eine erste Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO fand am 10. Au- gust 2016 statt (Prot. II S. 13 - 50). 2.8. Mit Verfügung des Referenten vom 23. August 2016 (Urk. 228) wurde der Beizug der Akten der KESB Olten-Gösgen angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, den vollständigen Entscheid der KESB betref- fend ihre Verbeiständung sowie betreffend ihre IV-Rente einzureichen (Dispositiv- Ziff. 3). Schliesslich wurde die Anhörung der drei Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Art. 298 ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziff. 4). Die KESB-Akten liegen nun in Kopie bei den Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 234/1-89).
- 15 - In der Folge teilte der Anwalt der Beklagten am 29. September 2016 der Be- rufungsinstanz mit, dass es ihm einstweilen nicht möglich sei, die IV-Akten und die Akten betreffend die Verbeiständung der Beklagten einzureichen (Urk. 236). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 erging daher die Aufforderung an die Bei- ständin der Beklagten (Urk. 236), die entsprechenden Akten einzureichen (Urk. 238). Alsdann reichte die Beiständin der Beklagten die herausverlangten Unterla- gen ein, nämlich Urk. 257 - 258 und nach einer telefonischen Rücksprache (Urk.
263) die Urk. 270 sowie Urk. 270/1-7. 2.9. Die Anhörung der Kinder C._____ und D._____ fand am 12. Oktober 2016 statt (Prot. II S. 59 - 63), jene von E._____ am 20. Oktober 2016 (Prot. II S. 63 - 66). 2.10. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde die Beiständin der drei Kinder darum ersucht, einen aktuellen Bericht über die Lage der Kinder einzureichen. Ferner wurde sie ersucht, Anträge zu den Kinderbelangen zu stellen (Urk. 240). Die Beiständin äusserte sich mit einem Bericht vom 14. November 2016; sie stell- te die folgenden Anträge (Urk. 253 S. 3): "1. Die Obhut soll weiterhin nach Art. 310 ZGB entzogen bleiben.
2. Das Sorgerecht sei dem Kindsvater zuzuteilen. Da die Kinder aufgrund ihrer Geschichte nun ganz stark auf Konstanz angewiesen sind, seien die Beiständin und die Platzierung im «G._____» beizubehalten.
3. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern sollte sehr individuell gestaltet werden und der persönlichen Entwicklung der einzelnen Kinder, aber auch der gesundheitlichen Verfassung der Kindsmutter angepasst werden können. Ich schlage vor, dass die Be- suchsmodalitäten in enger Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und den Betreuerinnen der Kinder jeweils für die nächsten drei Monate festgelegt werden soll." 2.11. Mit Verfügung vom 23. November 2016 (Urk. 256) wurde den Parteien Ge- legenheit gegeben, ihre Anträge betreffend die Regelung der Obhut und der elter- lichen Sorge über ihre drei Kinder zu stellen und zu begründen. Die Beklagte tat das mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Urk. 283) und der Kläger mit Eingabe vom
13. Januar 2017 (Urk. 288).
- 16 - 2.12. Wegen eines Vorfalls vom 29. Oktober 2016 wurde mit Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2016 (Urk. 249) die fürsorgerische Unter- bringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn einstweilen bis zum 10. Dezember 2016 angeordnet. Die KESB stützte ihre Zu- ständigkeit dabei auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB ab (Urk. 149 Ziff. 2.1.). Zum An- lass der fürsorgerischen Unterbringung von E._____ äusserten sich die Beteilig- ten (Beiständin, Ärztinnen, Parteien) gegenüber dem Gericht telefonisch, per E- Mail sowie schriftlich (Urk. 241, 242, 244, 250, 254, 255, 261, 264, 265, 266). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 bestätigte die Kammer die fürsorgerische Un- terbringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solo- thurn (Urk. 267). Gleichzeitig wurden die notwendigen prozessleitenden Anord- nungen getroffen, damit die fürsorgerische Unterbringung von der zuständigen Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft wer- den konnte. Im Anschluss an den Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 richtete die Beiständin der Kinder ein Schreiben an die Klinik ein Schreiben betref- fend E._____s Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB (Urk. 273). Die fürsorgeri- sche Unterbringung von E._____ wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 (Urk. 348) gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Art. 431 Abs. 1 ZGB bestätigt. 2.13. Wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2017, der zur Einweisung von E._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Anlass gegeben hatte, führte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen E._____ ein Ju- gendstrafverfahren wegen Tätlichkeit, ev. einfacher Körperverletzung und Sach- beschädigung. Am 10. Januar 2017 wurden von der Berufungsinstanz die Akten der Jugendanwaltschaft Solothurn eingefordert (Urk. 287), welche am 12. Januar 2017 hier eingingen (Urk. 289). Von den Akten der Jugendanwaltschaft wurden Kopien erstellt; sie liegen als Urk. 290 bzw. Urk. 291/1-24 bei den Akten des Be- rufungsverfahrens. 2.13.1. Wegen des Vorgehens der Jugendpolizei Solothurn anlässlich der im Auf- trag der Jugendanwaltschaft durchgeführten polizeilichen Befragung E._____s bzw. der sog. "polizeilichen Anhaltung" anlässlich der Befragung von E._____ am
- 17 -
10. November 2016 gemäss dem Rapport vom 10. November 2016 (Urk. 291/4) intervenierte die Berufungsinstanz durch ihren Referenten am 25. Januar 2017 beim Vorsteher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn (Urk. 302) sowie bei der Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (Urk. 301). In der Folge nahmen die Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Klinik am 13. Februar 2017 (Urk. 317) sowie das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 22. Februar 2017 (Urk. 320 und 321/1) ausführlich Stellung. 2.13.2. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 erkannte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, dass sich E._____ am 29. Okto- ber 2016 der Tätlichkeit und der Sachbeschädigung fehlbar gemacht habe (Urk. 325). 2.14. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden seitens der Berufungsinstanz verschiedene Akten zum Gesundheitszustand der Beklagten erhoben: 2.14.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 276) liess die Beklagte bzw. ihr Anwalt dem Gericht drei Erklärungen zukommen, mit dem sie ihre behandelnden Ärzte vom ärztlichen Berufsgeheimnis entband (Urk. 277/1-3). Gleichzeitig teilte sie dem Gericht durch ihren Anwalt mit, dass sie ab dem 19. Dezember 2016 "aus finanziellen Gründen nach I._____" zurückkehre, und zwar in der "Absicht …, dort auf Dauer zu bleiben". Folge davon werde "u.a. die Aufhebung der Beistandschaft über die Beklagte" sein. In der Folge teilte die KESB Olten-Gösgen der Beru- fungsinstanz am 21. Dezember 2016 mit, dass die Beklagte am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert sei (Urk. 281). 2.14.2. Am 20. Dezember 2016 forderte das Gericht vom Kantonsspital Olten, von den Psychiatrischen Diensten Solothurn sowie von Dr. med. H._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychologie FMH) schriftliche Auskünfte gemäss Art. 190 ZPO betreffend den Gesundheitszustand der Beklagten ein (Urk. 278 - 280). 2.14.3. Das Kantonsspital Olten erstattete die schriftliche Auskunft am 12. Januar 2017 durch Dr. med. R._____ und med. prakt. S._____ (Urk. 297).
- 18 - 2.14.4. Die Psychiatrischen Dienste erstatteten die schriftliche Auskunft durch Oberarzt Dr. med. T._____ am 3. Januar 2017 (Urk. 286). 2.14.5. Dr. med. H._____, der behandelnde Arzt der Beklagten, erstattete eine schriftliche Auskunft am 17. Januar 2016 (Urk. 293). 2.15. Am 24. Januar 2017 fand im Rahmen des Freibeweises gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO ein Gespräch zwischen dem Referenten der Berufungsinstanz und der zuständigen Gerichtsschreiberin einerseits sowie der Beiständin und Pro- zessbeiständin der Kinder anderseits statt. Über dieses Gespräch wurde eine ausführliche Aktennotiz erstellt (Urk. 298). Am 30. Januar 2017 fand ein Telefon- gespräch zwischen dem Gericht und der Beiständin statt, über das eine Aktenno- tiz erstellt wurde (Urk. 306). 2.16. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO sowie eine erneute Anhörung des Klägers gemäss Art. 297 ZPO zu den Themen Obhut, Fremdplatzierung, elterliche Sorge und Vormund- schaft der drei Kinder angeordnet (Urk. 304). In dieser Verfügung wurde festge- halten, dass für die im Ausland weilende Beklagte die Teilnahme an der Instrukti- onsverhandlung fakultativ sei. Die Instruktionsverhandlung fand am 27. Februar 2017 statt (Prot. II S. 84- 100). An dieser Verhandlung nahmen der Kläger und sein Anwalt, der Anwalt der Beklagten sowie die Beiständin der Kinder teil. Anlässlich dieser Verhandlung wurde zunächst der Kläger erneut im Sinne von Art. 297 ZPO zu den Kinderbe- langen angehört (Prot. I S. 84-94). Er äusserte sich dort in dem Sinne, dass ihm die elterliche Sorge über C._____ und D._____ zu übertragen sei, wobei diese beiden Kinder gleichzeitig fremdzuplatzieren seien (Prot. II S. 87 und 89). Bezüg- lich E._____ vertrat der Kläger die Ansicht, dass er unter Vormundschaft zu stel- len sei (Prot. II S. 94). Anschliessend äusserte sich die Beiständin zu der Situation der drei Kinder und stellte die eingangs vermerkten sinngemässen Schlussanträ- ge (Prot. II S. 97 f.: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge betreffend C._____ und D._____ auf den Kläger, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs-
- 19 - rechts betreffend C._____ und D._____; Bestellung einer Beistandschaft betref- fend C._____ und D._____; Errichtung einer Vormundschaft für E._____). 2.17. Mit Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6) wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre abschliessenden Anträge zu stellen. Ferner wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zur Kostennote (Urk. 328) der Beistän- din Stellung zu nehmen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurden die un- entgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien darum ersucht, ihre Kostennoten ein- zureichen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 7) 2.18. Mit Eingaben vom 30. März 2017 bzw. vom 5. April 2017 (Urk. 338 und
340) stellten die Parteien die oben vermerkten Schlussanträge. Ferner reichten die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien ihre Kostennoten ein (Urk. 342 und 343 bzw. Urk. 346).
3. Prozessuales 3.1. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Scheidungspunktes, der güter- rechtlichen Auseinandersetzung und des Vorsorgeausgleichs am 17. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Davon hat die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2016 (Urk. 226) Vormerk genommen. 3.2. Für Kinderbelange gilt gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO der Freibeweis, indem das Gericht weder an den Numerus clausus der zulässigen Beweismittel noch an die für die Beweisabnahmen gemeinhin geltenden Formvorschriften gebunden ist. Grenze des gerichtlichen Vorgehens bildet einzig das Gebot des Handelns ge- mäss Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und der Anspruch der Parteien auf rechtli- ches Gehör (Art. 53 ZPO). In diesem Sinne kann auch auf den Erlass einer Be- weisverfügung gemäss Art. 154 ZPO verzichtet werden. 3.3. Unter dem Gesichtspunkt des Freibeweises ist die mit der Zweitberufung vorgetragene Beanstandung der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz mit dem von der KESB Solothurn-Gösgen eingeholten Gutachten des KJPD Solothurn (Urk. 89) auf ein Beweismittel gestützt habe, das die formellen Anforderungen der ZPO nicht erfülle (Urk. 196/188 S. 4 f.), von vornherein unbehelflich. Ein derarti-
- 20 - ges Fremdgutachten wäre überdies nach der Rechtsprechung auch ausserhalb des Bereichs des Freibeweises verwertbar, wenn den Parteien nachträglich die Rechte gemäss Art. 183 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 4 ZPO eingeräumt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Zum Gutachten haben die Parteien sich im Laufe des Verfahrens ausreichend äussern können. Namentlich haben die Parteien keine Ergänzungsanträge im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO gestellt. 3.4. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Wohl der Kinder C._____, D._____ und E._____ in dem Masse gefährdet ist, dass das Scheidungsgericht gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB Kindesschutzmassnahmen anzuordnen hat. Na- mentlich wird im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob im Sinne von Art. 310 ZGB eine Fremdplatzierung vorzunehmen oder darüber im Sinne von Art. 311 ZGB hinausgehend den Parteien die elterlichen Sorge zu entziehen ist. Hinsichtlich der zu prüfenden Fragen liegt eine Fülle von aussagekräftigen Akten vor. Zu all die- sen Akten, die den Parteien in Kopie zugestellt wurden, konnten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens ausgiebig äussern. Im Rahmen des Freibeweises ge- mäss Art. 168 Abs. 2 ZPO sind die folgenden Urkunden in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind: Datum Urk. Gegenstand 4.6.2014 234/1 Beklagte: Gefährdungsmeldung J._____: Hinweis auf stationäre Behandlung der Beklagten im Jahre 2012 Kinder: Hinweis auf Schulbesuch in Spanien 12.6.2014 234/3 Beklagte: Anhörung durch KESB Olten-Gösgen 25.6.2014 84/1 Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend Obhutsentzug 234/26 und Bestellung Beistand für die drei Kinder 25.6.2014 26.6.2014 299/10 Beklagte: Mail-Korrespondenz mit spanischer Sozialar- beiterin: Schulbesuch der Kinder in Spanien 3.7.2014 257 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend An- ordnung Beistandschaft 17.7.2014 270/3 Beklagte: psychiatrisches Gutachten Dr. med. U._____ betreffend Beklagte 29.7.2014 234/32 Beklagte: Urteil Verwaltungsgericht Solothurn betreffend fürsorgerische Unterbringung 8.8.2014 270/6 Beklagte: Austrittsbericht psychiatrische Dienste Solo- thurn mit Diagnosen 18.9.2014 270/2 Beklagte: IV-Anmeldung 22.10.2014 97/1 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen: Weisung an Beklagte, sich bei Dr. H._____ behandeln zu lassen 1.12.2014 89 Kinderschutzgutachten KJPD Solothurn 234/89
- 21 - Datum Urk. Gegenstand 31.12.2014 234/38 C._____: ärztliche Anordnung fürsorgerische Unterbrin- gung 2.1.2015 105/2 C._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend für- 234/39 sorgerische Unterbringung 5.1.2015 234/37 C._____: Psychiatrische Dienste: Kurzaustrittsbericht 22.1.2015 94 Beklagte: Antrag des Beistandes der Kinder: Sofortiger Entzug des Sorgerechts der Beklagten 11.2.2015 270/4 Beklagte: Arztbericht Dr. med. H._____ zuhanden IV- Stelle 11.2.2015 270/5 Beklagte: Bericht Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beur- teilung der Beklagten (Dr. med. V._____) 11.3.2015 117 erstinstanzliche Anhörung der drei Kinder 16.3.2015 110 Abweisung des Antrages gemäss Urk. 94; Erweiterung des Pflichtenheftes des Beistandes 25.3.2015 234/47 Entscheid KESB Olten-Gösgen: Erweiterung Pflichten- heft für Beistand der Kinder 6.2015 145/2 D._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/3 E._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/4 C._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 22.7.2015 270/7 Beklagte: Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beurteilung der Beklagten mit Diagnosen (Dr. med. V._____) 13.8.2015 151 E._____: Rapport Kantonspolizei Solothurn Intervention wegen E._____ am 16.6.2015 und am 7.8.2015 (fürsor- gerische Unterbringung) 24.8.2015 143 Beklagte: Antrag Beistand betreffend begleitetes Be- suchsrecht 9.9.2015 158/1 Abschlussbericht KJPD Solothurn (Dr. med. AA._____) betreffend Therapie der drei Kinder 11.9.2015 152 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend für- sorgerische Unterbringung 16.9.2015 153 Beklagte: Kurzgutachten Dr. med. H._____ 28.9.2015 291/21 E._____: Austrittsbericht KJK Solothurn (FU: 8.9.2015 - 25.9.2015) 5.10.2015 163 Beklagte: Gefährdungsmeldung der Beiständin 29.10.2015 171 C._____: Schreiben KESB Olten-Gösgen betreffend Ge- 234/54 fährdungsmeldung (Kontaktnahmen der Beklagten mit den Kindern) 1.2.2016 260 Beklagte: Verfügung IV-Stelle Solothurn: IV-Rente 29.3.2016 234/79 C._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/80 E._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/81 D._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 10.5.2016 299/1 Ernennungsurkunde Beiständin: Pflichtenheft 12.5.2016 214 Bericht Beistand Q._____ über die Beistandschaften der 234/77 drei Kinder (10.7.2014 - 30.6.2014). 14.6.2016 215 Bericht (der neuen) Beiständin F._____ betreffend die 234/84 Verfassung der drei Kinder (Urk. 215); Beilage dazu: Protokoll Gespräch vom 18.2.2016 30.6.2016 218 Kläger: E-Mail Beiständin F._____, betreffend Einver- ständnis des Klägers mit Errichtung einer Vormundschaft 11.7.2016 299/2 C._____: Abklärungsbericht C._____ (Dr. med.
- 22 - Datum Urk. Gegenstand AB._____ / lic phil. AC._____) 10.8.2016 Prot. II S. zweitinstanzliche Anhörung der Eltern 13-49 18.8.2016 291/20 E._____: Untersuchungsbericht Schulpsychologin 20./21.9.2016 285/2 Blatt Beklagte: Meldung Vermieter betreffend auffälliges Ver- 9 halten 21.9.2016 285/2 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend FU 23.9.2016 299/3 C._____: Logopädische Abklärung Inselspital 28.9.2016 235 E._____: Aktennotiz betreffend Abwesenheit anlässlich der Anhörung vom 12.10.2016. 8.10.2016 299/8-9 Beklagte: WhatsApp-Nachricht an D._____ 12.10.2016 Prot. II S. C._____: zweitinstanzliche Anhörung 59-61 12.10.2016 Prot. II S. D._____: zweitinstanzliche Anhörung 61-63 20.10.2016 Prot. II S. E._____: zweitinstanzliche Anhörung 63-66 29.10.2016 291/6 Vorfall (E._____): Strafanzeige (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 248 Vorfall (E._____): ärztliche Zurückbehaltung (ZGB 427) 29.10.2016 291/11 Vorfall (E._____): Fotografische Aufnahmen 29.10.2016 291/7 Vorfall (E._____): Einvernahme AD._____ (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 291/8 Vorfall (E._____): ärztlicher Bericht betreffend AD._____ 31.10.2016 250 E._____: Schreiben Klinik an KESB-Olten Gösgen (An- trag fürsorgerische Unterbringung) 31.10.2016 249 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen: fürsorgerische Unterbringung (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). 7.11.2016 241 E._____: E-Mail Beiständin betreffend E._____ (Vorfall vom 29.10.16) 8.11.2016 242 E._____: Telefonat Beiständin betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 244 E._____: Telefonat mit Klinik betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 247 E._____: E-Mail Präsident KESB Olten-Gösgen mit E- Mail Korrespondenz mit Beiständin 10.11.2016 291/4 E._____: Rapport Jugendpolizei Solothurn 14.11.2016 253 Bericht Beiständin über die aktuelle Lage der Kinder 17.11.2016 254 E._____: Stellungnahme Beiständin zur fürsorgerischen Unterbringung 21.11.2016 261 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung 6.12.2016 266 C._____: Telefonat Beiständin betreffend Kontakte zwi- schen Beklagter und C._____ 6.12.2016 267 E._____: Beschluss der Kammer betreffend fürsorgeri- sche Unterbringung E._____ o.D. 285/1 Beklagte: Bericht Dr. med. H._____ 13.12.2016 273 E._____: Schreiben Beiständin an KJPK SO betreffend Behandlungsplan 21.12.2016 281B Beklagte: Schreiben KESB Olten-Gösgen: Mitteilung der Auswanderung der Beklagten; Aufhebung der Beistand- schaft betreffend die Beklagte wird in Aussicht gestellt.
- 23 - Datum Urk. Gegenstand 22.12.2016 282 E._____: Bericht Beiständin 12.2016 291/15 E._____: Verlaufsbericht 3.1.2017 286 Beklagte: Schriftliche Auskunft Psychiatrische Dienste Solothurn 5.1.2017 291/1 E._____: Aufstellung W._____ betreffend Schaden vom 29.10.2016 5.1.2017 292/2 E._____: W._____: Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren 12.1.2017 297 Beklagte: Schriftliche Auskunft Kantonsspital Olten 17.1.2017 293 Beklagte: Schriftliche Auskunft Dr. med. H._____ 24.1.2017 298 Aktennotiz: Gespräch Gericht / Beiständin der Kinder 25.1.2017 300 Mail-Korrespondenz Beiständin: Verhältnis Kläger / E._____ 31.1.2017 309 Beklagte: E-Mail "G._____" betreffend Krankenkassen- karten (31.1.2017) 310 Beklagte: Fotos Krankenkassenkarten Kinder 6.2.2017 325 E._____: Jugendverfügung Jugendstaatsanwaltschaft Kanton Solothurn betreffend Vorfall vom 29.10.2016 13.2.2017 317 E._____: Bericht KJPK SO betreffend Vorfall vom 10.11.2016 20.2.2017 318 E._____: Schreiben KJPK SO betreffend Unterlagen Gesundheitszustand der Beklagten 21.2.2017 321/1 E._____: Stellungnahme Kantonspolizei Solothurn be- treffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 322 E._____: Schreiben Departement des Innern Kanton So- lothurn betreffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 319: E._____: Verfügung betreffend Aktenherausgabe an KJPK SO 9.3.2017 333 E._____: E-Mail AD._____ an Beiständin betreffend Vor- fall vom 29.10.2017 16.3.2017 332 E._____: Bericht und Antrag der Beiständin ("Verbleib in der Kinderpsychiatrie") 16.3.2017 334 E._____: E-Mail-Korrespondenz KJPK SO mit Beiständin 17.3.2017 335 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung KJPK SO
4. Die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB 4.1. Mit dem heutigen Urteil werden, wie zu zeigen sein wird, Kindesschutz- massnahmen anzuordnen sein, welche allesamt der zuständigen Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) zu übertragen sein werden (Art. 315a Abs. 1 ZGB). 4.2. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz zum Schlusse gekommen (Urk. 189 S. 25 f.), dass die drei Kinder der Parteien ih- ren Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 (2. Halbsatz) ZGB in M._____ SO ha-
- 24 - ben, wo sie im "G._____" untergebracht sind. Der Vollzug allfälliger vom Gericht angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB jeden- falls bis zum Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils Sache der für M._____ SO zuständigen KESB Olten-Gösgen. 4.3. Wie zu zeigen sein wird, wird mit dem heutigen Urteil die alleinige elterliche Sorge bezüglich der Kinder C._____ und D._____ dem Kläger zu übertragen sein. Sobald das heutige Urteil in diesem Sinne in Rechtskraft erwachsen sein wird, wird für den Vollzug der vom Gericht anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen die für den Wohnort des Klägers zuständige KESB, d.h. die KESB des Bezirks Dielsdorf, zuständig sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 erster Satzteil ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 442 Abs. 1 ZGB). 4.4. Wie weiter zu zeigen sein wird, wird durch das heutige Urteil hinsichtlich des Kindes E._____ beiden Parteien die elterliche Sorge zu entziehen sein. Durch den heutigen Entscheid wird daher der bisherige rechtliche Wohnsitz von E._____ nicht tangiert. Vielmehr wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB nach wie vor sein Auf- enthaltsort als sein rechtlicher Wohnsitz gelten. Keine Rolle spielt sodann der Umstand, dass sich E._____ zur Zeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn aufhält. Da der Aufenthalt in der Klinik gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen Wohnsitz begründet, ist für E._____ auch nach Eintritt der Rechts- kraft des heutigen Urteils die Kindesschutzbehörde Olten-Gösgen zuständig. Nach Errichtung der vorgesehenen Vormundschaft wird E._____ seinen Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der zuständigen KESB haben.
5. Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Allgemeines 5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Elternrech- te, namentlich die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. 5.2. Die Kinder stehen bis zu ihrer Volljährigkeit unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge beider Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ist es zur Wahrung des Kindes- wohls nötig, so überträgt das Scheidungsgericht einem Elternteil die alleinige el-
- 25 - terliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB gelten andere Voraussetzungen als für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts. So kann beispielsweise ein schwerwie- gender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende und chronische Kommunika- tionsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemein- samer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nämlich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 141 III 472 E. 3 und E. 4.6). Demgegenüber ist die Entziehung der elterli- chen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB eine Kindesschutzmassnahme, die das Scheidungsgericht dann zu treffen hat, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Bei solchen Kindesschutzmassnahmen geht es um das von Amtes wegen erfolgende Eingreifen der zuständigen Behörde bei einer Gefährdung des Kindes, wobei je nach Gefährdungsgrad eine Stufenfolge vorgesehen ist: Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (sog. "Fremdplatzierung"). Wenn selbst diese einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann den Eltern unter den in Art. 311 Abs. 1 ZGB genannten Bedingungen sodann das Sorgerecht entzogen werden. Es handelt sich dabei um die ultima ratio, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Prin- zip der Subsidiarität). Oft findet in diesen Fällen nach dem Entzug der elterlichen Sorge auch gar kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern mehr statt, während bei der Alleinzuteilung des Sorgerechtes nach Art. 298 ff. ZGB dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich (weiterhin) die normalen Besuchsrechte zustehen, so dass das Kind von der rechtlichen Änderung faktisch kaum etwas spüren wird, ausser dass die Eltern nicht mehr über die Entschei-
- 26 - dungen streiten können, welche sie vorher gemeinsam zu fällen hatten. Die Fremdplatzierung von Kindern gestützt auf Art. 310 ZGB stellt hinsichtlich ihrer Auswirkung einen ungleich grösseren Eingriff dar als die Alleinzuteilung des Sor- gerechtes gestützt auf Art. 298 ff. ZGB (BGE 142 III 472 E. 4.5). 5.3. Im Sinne des Gesagten ist mithin zunächst zu prüfen, ob die elterliche Sor- ge beiden Parteien zu belassen ist, ob eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vorzunehmen ist oder ob die elterliche Sorge im Sinne einer Kindesschutzmass- nahme beiden Parteien gestützt auf Art. 311 ZGB zu entziehen ist. Würde letzte- res angeordnet, fiele gleichzeitig auch das Recht der Parteien, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB ohne weiteres dahin. Die zuständige Kindesschutzbehörde hätte den Kindern diesfalls einen Vormund zu bestellen (Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB). Dem Vormund stehen dabei die gleichen Rechte zu, wie sie den Eltern zustünden (Art. 327c Abs. 1 ZGB). 5.4. Das Scheidungsgericht ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB gegebenenfalls dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob im Sinne von Art. 310 ZGB das Aufent- haltsbestimmungsrecht der Parteien über ihre Kinder aufzuheben und die Kinder den Parteien "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen" sind. Voraussetzung dafür ist, dass "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann" (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheb- lich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weite- ren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Ver- schulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu le- gen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg ge- blieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweisen). Der Entzug des Rechts, den Auf- enthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefähr-
- 27 - dung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sub- sidiarität; BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweis auf die nicht veröffentlichte Erwägung E. 6.3 des zur Publikation bestimmten Urteils 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016; ferner die Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016, E. 3.1 und 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 4.3). 5.4.1. Hält das Scheidungsgericht die Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB für angemessen, so hebt es einzig das Aufenthaltsbestimmungsrecht der El- tern auf. Die angemessene Unterbringung gehört dagegen zum Vollzug und ist im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB der zuständigen Kindesschutzbehörde zu über- tragen. Und in gleicher Weise gehört auch die Regelung der Kontaktrechte zwi- schen Eltern und Kinder zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme. Dies kann nicht in einem Eheprozess zwischen den Eltern geregelt werden. 5.5. Aus den Akten ergibt sich, dass die Betreuung der drei Kinder in höchstem Masse herausfordernd ist; das trifft insbesondere auf C._____ und E._____ zu. Die oben erwähnten Gutachten, Berichte und Informationen der Beiständin und Dritter sowie auch das Ergebnis der Anhörungen der Kinder weisen (vgl. oben E. 5.4., 5.5., 5.6.) grundsätzlich alle in die gleiche Richtung und ergeben insgesamt eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Alle drei Kinder fühlen sich – jedenfalls gemäss den Anhörungen – im "G._____" wohl; C._____ und D._____ könnten sich vorstellen, beim Vater zu wohnen, nicht aber bei der Mutter. E._____ erklärte dagegen anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, überhaupt keinen Kontakt zum Vater mehr zu wollen. Der Beklagten hilft es von vornherein nichts, wenn sie vorbringt, ihr gegenüber hätten sich die Kinder anders geäussert als gegenüber dem Gericht (Urk. 283 S. 3). Ausgeschlossen ist es allerdings nicht, dass die Kin- der es nicht wagten, der Beklagten gegenüber offenzulegen, was sie wirklich den- ken. 5.6. Gemäss Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 25. Juni 2014 wurde bei- den Parteien im Sinne einer Fremdplatzierung die Obhut über ihre drei Kinder entzogen. Diese Anordnung gilt als vorsorgliche Massnahme für Dauer dieses Prozesses (vgl. Urk. 84/1, Urk. 92; vgl. auch oben E. 2.1.). Die Frage stellt sich
- 28 - nun, ob diese Kindesschutzmassnahme im Sinne einer definitiven Anordnung des Scheidungsgerichts weitergeführt werden muss. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils die Obhut der Parteien über ihre drei Kinder auf- gehoben und eine sog. Fremdplatzierung angeordnet. Diese vorinstanzliche An- ordnung wird vom Kläger mit seiner Erstberufung nicht angefochten (Urk. 188 S. 2). Dagegen ficht die Beklagte mit ihrer Zweitberufung die vorinstanzliche Anord- nung an, indem sie mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 3 verlangt, dass die Kinder nicht nur unter ihre alleinige Sorge, sondern auch unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien (Urk. 196/188 S. 2). Diesen Antrag bestätigte die Beklagte in der Folge mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2017 und vom 30. März 2017 (Urk. 283 S. 2, Urk. 338 S. 2). Dagegen stimmen die Prozessbeiständin der Kinder und der Kläger dahin überein, dass dem Kläger die alleinige Sorge über C._____ und D._____ zuzuweisen sei, wobei ihm die Obhut über diese beiden Kinder zu ent- ziehen sei. Bezüglich E._____ stellen die Beiständin und der Kläger die überein- stimmenden Anträge, dass er unter Vormundschaft zu stellen sei (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Aus der Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO vom 10. August 2016 ergibt sich, dass ihre erwähnten prozessualen Anträge mit ihrer inneren Haltung übereinstimmen (Kläger: Prot. II S. 84 ff.; Beklagte Prot. II S. 45).
6. Ausgangslage: Die Ehegeschichte der Parteien und der Aufenthalt der Kin- der auf I._____ von 2006 bis 2014 6.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Sie wohnten in … (vgl. Urk. 3) und führten jedenfalls bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 2000 eine glück- liche Ehe (Prot. II S. 13 f.). In der Folge fassten die Parteien den Plan, gemein- sam auszuwandern (Prot. II S. 14 f.). Fest steht, dass die Beklagte nach der Ge- burt von E._____ im Jahre 2005 mit den drei Kindern nach I._____ zog. Der Klä- ger stellt sich auf den Standpunkt, dass wirtschaftliche Gründe massgebend dafür gewesen seien, dass er nicht mit seiner Familie nach I._____ gegangen sei (Prot. II S. 14), während die Beklagte ausführt, dass der Beklagte "einfach nicht nach- gekommen" sei (Prot. II S. 16). Mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksge- richts Hinwil vom 24. Juli 2006 wurden jedenfalls im Sinne von Eheschutzmass-
- 29 - nahmen die Folgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 3): Die drei Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt. Der Kläger hat gemäss diesem noch im- mer massgeblichen Entscheid der Beklagten für sie persönlich monatlich Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'250.00 zu bezahlen, während er für jedes Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 350.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat. 6.2. Während seine Familie auf I._____ war, pflegte der Kläger den Kontakt zu ihr zunächst durch Telefonate und E-Mails. Zweimal weilte der Kläger über Weih- nachten und Neujahr in I._____, das letzte Mal zum Jahreswechsel 2009/2010 (Prot. II S. 17). Bei diesem Aufenthalt ist es nach der Darstellung der Beklagten zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem damals etwas mehr als vierjährigen E._____ gekommen. E._____ hat auch nach der Dar- stellung des Klägers "Terror" gemacht. Daran, dass er E._____ geschlagen habe, vermochte sich der Kläger anlässlich der Anhörung gemäss seinen Angaben nicht mehr zu erinnern, meinte aber, wenn es wirklich so gewesen wäre, dass er E._____ geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hätte, müsste dies E._____ heute noch wissen; E._____ erinnere sich aber nicht an einen solchen Vorfall (Prot. II S. 18 f.). In seiner Anhörung vom 20. Oktober 2016 hat E._____ allerdings dem Gericht unter Tränen von diesem Vorfall berichtet (Prot. II S. 65 f.). Im psychiatrischen Gutachten des KJPD Solothurn wird festgehalten, der Vorfall könne weder bestätigt noch widerlegt werden (Urk. 89 S. 83). Unter Hinweis auf diesen Vorfall lehnte die Beklagte in der Folge jedenfalls jeden Kontakt mit dem Kläger ab (vgl. Urk. 89 S. 24). 6.3. Fest steht, dass im Sinne des Gesagten die Kontakte zwischen dem Kläger und seiner Familie nach dem Jahreswechsel 2009/2010 ganz abbrachen. Der nächste Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern kam erst wieder im Jahre 2014 im Verlaufe der durch die KESB Olten-Gösgen angeordneten Begut- achtung durch den KJPD Solothurn in Anwesenheit der Gutachter zustande (vgl. Urk. 89 S. 32, 59 ff.). Gegenüber den Gutachtern zeigten sich die drei Kinder dar- über erstaunt, dass ihr Vater sie überhaupt sehen wollte (vgl. Urk. 89 S. 32). 6.4. Im sog. "Kinder-Schutzgutachten" des KJPD Solothurn vom 1. Dezember 2014 wird auf die Beurteilung des Beistandes der drei Kinder hingewiesen, wo-
- 30 - nach die Kinder keine richtige Muttersprache hätten. Sie sprächen weder richtig englisch, noch richtig spanisch noch richtig deutsch (Urk. 89 S. 37 f.). Das ist nach dem Gutachten auch die Beurteilung von Lehrer AE._____, des damaligen Klassenlehrers von D._____ (Urk. 89 S. 47). Die Gutachter kommen dort sodann zum Befund, dass die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ in ihrer Ent- wicklung deutlich gefährdet seien. Es liege "sowohl eine psychosoziale als auch eine schulische Gefährdungssituation vor, so dass sowohl Kindsschutzmassnah- men als auch sonderschulische Massnahmen" klar angezeigt seien (Urk. 89 S. 80). 6.5. Gemäss der E-Mail von AF._____ von der Fachstelle für Betreuung ge- fährdeter Jugendlicher und Familien ("Equipo de Anteción a Menores y Familias de Situación de Riesgo") der Gemeinde AG._____ auf I._____ fehlten die drei Kinder sehr oft in der Schule ("absentismo escolar") und hätten aus diesem Grun- de auch die Lernziele verfehlt und fast nichts gelernt. D._____ hat gemäss die- sem Bericht die dritte und C._____ die sechste Klasse repetiert. Seitens des er- wähnten Sozialdienstes der Gemeinde AG._____ wurde vor der Rückreise der Beklagten in die Schweiz erwogen, die drei Kinder fremdzuplatzieren (Urk. 299/10).
7. Die Beklagte, ihr Gesundheitszustand und ihr Umgang mit den Kindern 7.1. Am 16. Mai 2014 kehrte die Beklagte mit ihren drei Kindern wieder in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 89 S. 10). Ihre Rückkehr erklärte sie gegenüber der KESB Olten-Gösgen zunächst damit, dass sie die Kinder in I._____ von der Schu- le abgemeldet habe, weil sie wegen der Ausbildungsmöglichkeiten und der beruf- lichen Zukunft ihrer Kinder in die Schweiz habe zurückkehren wollen (Urk. 234/3). Demgegenüber begründete die Beklagte sowohl gegenüber den Gutachtern des KJPD Solothurn als auch in der Anhörung vor der Berufungsinstanz diesen Schritt damit, dass sie in der Schweiz lediglich die Pässe für sich und die Kinder habe erneuern und alsdann nach I._____ habe zurückkehren wollen (Prot. II S. 27, Urk. 89 S. 57). Zunächst hielt sich die Beklagte mit den Kindern bei ihrer Schwester auf und bezog dann mit den Kindern sehr bald eine Notwohnung der Gemeinde K._____ (vgl. Urk. 270/3).
- 31 - 7.2. Wenige Wochen nachdem die Beklagte mit ihren Kindern in die Schweiz eingereist war, musste die KESB Olten-Gösgen auf Grund einer Gefährdungs- meldung der Schwester der Beklagten vom 4. Juni 2014 die Familienverhältnisse abklären (Urk. 234/1; Urk. 89 S. 10 ff.). Das führte dazu, dass die KESB Olten- Gösgen am 23. Juni 2014 die fürsorgerische Unterbringung der Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 11) und am 3. Juli 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung für die Beklagte anordnete (Urk. 257). Schliesslich ordnete die KESB-Olten-Gösgen am 25. Juni 2014 die sofortige Fremdplatzierung der drei Kinder an (Urk. 84/1). 7.3. Seit der Begutachtung im Sommer 2014 bis zur zweitinstanzlichen Anhö- rung am 10. August 2016 betonte die Beklagte stets, dass sie mit den drei Kin- dern wieder nach I._____ zurückkehren wolle (Urk. 89 S. 16, 26 f.; Prot. II S. 39). Das ist allerdings nicht die Sichtweise der drei Kinder. Alle drei Kinder äusserten sich in der Anhörung gemäss Art. 288 ZPO in dem Sinne, dass sie nicht nach I._____ zurückkehren möchten; die Gespräche mit der Mutter über die Frage der Rückkehr nach I._____ belasten sie sehr (C._____: Prot. II S. 60 f.; D._____: Prot. II S. 62; E._____: Prot. II S. 64). C._____ kann sich zwar vorstellen, dass die Besuche der Mutter unbegleitet stattfinden können (Prot. II S. 60). Demgegenüber wünschen D._____ und E._____ mit aller Deutlichkeit weiterhin nur begleitete Be- suche ihrer Mutter (Prot. II S. 62 und 64). In der Folge versuchte die Beklagte bei allen Kontakten mit den Kindern, diesen beliebt zu machen, nach I._____ zurück- zukehren. 7.4. Nach der Einschätzung des ersten Beistandes der Kinder, Q._____, ge- mäss seinem Bericht vom 12. Mai 2016 über den Zeitraum von Juli 2014 bis April 2016 war es der Beklagten wegen psychischer Schwierigkeiten bereits auf I._____ nur teilweise möglich gewesen, ihre Kinder angemessen zu erziehen. Die Kinder hätten daher auf verschiedenen Ebenen diverse Defizite (Urk. 214 S. 1). So sprächen die Kinder fast kein Deutsch. Da die Beklagte mit ihnen nur spanisch und englisch spreche, ohne dass diese Sprachen ihre Muttersprachen seien, könnten die Kinder auch diese Sprachen nicht korrekt sprechen (Urk. 214 S. 1). Das Hauptproblem in der Berichtsperiode sei gewesen, dass die Beklagte sowohl
- 32 - den Kindern als auch allen involvierten Stellen kommuniziert habe, dass sie bald wieder mit den Kindern nach I._____ reisen werde. Das hat die Kinder nach der Beurteilung des Beistandes Q._____ massiv blockiert (Urk. 214 S. 3). Und das ist auch die klare Einschätzung der aktuellen Beiständin der Kinder: Die Kinder seien in ihrer Entwicklung retardiert. Nach den aus Spanien von den zuständigen Stel- len erhaltenen Berichten sei der Schulbesuch in Spanien nur unregelmässig er- folgt. Die Kinder sprächen ein schlechtes Spanisch und ein schlechtes Englisch, weil sich die Beklagte geweigert habe, mit den Kindern Deutsch zu sprechen (Urk. 298 S. 2). 7.5. Schliesslich kehrte die Beklagte am 20. Dezember 2016 ohne die Kinder nach I._____ zurück (vgl. Urk. 281 B und Urk. 296). Auch von dort aus hielt sie den Druck auf die Kinder aufrecht. So sandte sie ihnen im Januar 2017 per WhatsApp die Fotos der von ihr besorgten spanischen Krankenkassenausweise für alle drei Kinder (Urk. 309 und 310). C._____ und D._____ blockierten darauf ihre Mutter im WhatsApp (Urk. 312; Prot. II S. 95 f.). 7.6. Gemäss dem Bericht der aktuellen Beiständin (und Prozessbeiständin) der Kinder, F._____, vom 14. Juni 2016 sind die Kinder darauf angewiesen, in einem stabilen und geschützten Rahmen aufwachsen zu können. Ein Wechsel der "Le- benssituation in irgendeiner Form" wäre nach ihrer Einschätzung für die Kinder "eine grosse Überforderung". Nur bei einer stabilen und gleichbleibenden Le- benssituation könnten die Kinder vom Loyalitätskonflikt befreit werden. Dazu ge- höre auch, dass nicht "beim nächsten Umzug der Mutter … die Beiständin wech- selt" (Urk. 215 S. 3). 7.7. In der Anhörung bestätigte die Beklagte im Grunde ihren Berufungsantrag, wonach die drei Kinder unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen seien. So führte sie aus, dass sie zusammen mit ihren Kindern wieder "nach Hause" gehen möchte, denn sie und ihre Kinder "möchten unser Familienleben zurück". In der Schweiz hätten sie und ihre Kinder Allergien; darum sei sie seinerzeit auch nach I._____ gezogen (Prot. II S. 45). Die Beklagte führte in der Anhörung aus, ihre Muttersprachen seien Deutsch und Englisch; sie denke aber auf Englisch. Eng- lisch habe sie im College in Amerika gelernt. Ihre Eltern sprächen aber unterei-
- 33 - nander französisch oder deutsch. Seit ihrer Geburt spreche sie mit ihren Kindern englisch (Prot. II S. 24 f.). Jedenfalls bis zu ihrer Anhörung am 10. August 2016 konnte die Beklagte alle zwei Wochen die drei Kinder im Rahmen eines dreistün- digen überwachten Besuchsrechts sehen (Prot. II S. 39). Am 20. Dezember 2016 hat die Beklagte die Schweiz Richtung I._____ aus eigenem Entschluss verlassen (Urk. 281). Nach der Beobachtung der Beiständin hat die Abreise der Mutter die drei Kinder traurig gestimmt. Insbesondere C._____ habe grosse Angst, dass er mit der Mutter nach I._____ zurückkehren müsse. Auch D._____ möchte nicht bei der Mutter wohnen. E._____ sei ambivalent (Urk. 298 S. 6). 7.8. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass gegenüber der Beklagten wieder- holt eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden musste: 7.8.1. Noch zur Zeit, als die Beklagte mit ihren Kindern in I._____ lebte, musste sie im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik eingewiesen wer- den (Urk. 89 S. 12 und 33). Die Beklagte erklärt dies – wenig plausibel – mit einer Verschwörung (Urk. 89 S. 15; vgl. auch Anhörung: Prot. II S. 19 unten). Zu erin- nern ist daran, dass seinerzeit in I._____ von den dortigen Behörden eine Fremdplatzierung der drei Kinder in Erwägung gezogen wurde (Urk. 299/10). 7.8.2. Kurz nach ihrer Rückkehr in die Schweiz folgte die nächste fürsorgerische Unterbringung der Beklagten gemäss dem Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 23. Juni 2014, und zwar für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (Urk. 270/6). In diesem Zusammenhang erstellte Dr. med. U._____ am 17. Juli 2014 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 270/3). Sie stellte dort einen akuten "Schub einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.04)" fest, der noch nicht vollständig abgeklungen sei. Die paranoide Schizophrenie bestehe "wahrschein- lich schon seit einiger Zeit". Im Austrittsbericht der Klinik ist als Diagnose "parano- ide Persönlichkeitsstörung (F60.0) und paranoide Schizophrenie (F20.0)" ver- merkt. Verordnet wurde das Medikament Zyprexa, und es wurde weiter die ambu- lante Behandlung durch Dr. H._____ vorgesehen (Urk. 270/6). Auf Grund der Ak- ten ist von einer begründeten Klinikeinweisung auszugehen.
- 34 - 7.8.3. Die von der KESB Olten-Gösgen im Jahre 2014 betrauten Gutachter rieten mit ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2014 von der Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten klar ab. Die oben erwähnten Diagnosen bezüglich der Krankheit der Beklagten deckten sich mit dem klinischen Eindruck der Gutachter. Ihre eige- nen Bedürfnisse und Vorstellungen vermag die Beklagte nach den Gutachtern nicht von denjenigen der Kinder zu unterscheiden. Wegen ihrer psychischen Krankheit sei die Erziehungsfähigkeit der Beklagten sehr eingeschränkt. Die feh- lende Krankheitseinsicht und die Behandlungsverweigerung seien Symptome der Krankheit. Die Gutachter empfahlen sodann wegen "der vorhandenen Wahr- scheinlichkeit einer Entführungsgefahr" jedenfalls "zu Beginn" nur begleitete Be- suche seitens der Beklagten (Urk. 89 S. 79 ff.). Auch diese Beurteilungen der Fachleute überzeugen. 7.8.4. Am 5. Oktober 2015 erstattete die Beiständin der Beklagten der KESB Ol- ten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung (Urk. 163). Sie regte an, für die Beklagte eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf stehe aus. Sollte es nicht so ausfallen, wie von der Beklagten erwartet, sei möglicherweise ein Suizid zu befürchten. Auf Grund der Akten ist davon aus- zugehen, dass die amtlich bestellte Beiständin Anlass für die Gefährdungsmel- dung hatte. 7.8.5. Am 20. September 2016 meldete der Vermieter des von der Beklagten be- wohnten Zimmers, der Wirt des Restaurants L._____, der Sozialregion AH._____, dass die Beklagte in einem schlechten Zustand sei. Sie mache nachts Lärm und habe Gegenstände (darunter ihre Matratze) auf den Gang geworfen. Das Zimmer werde per Ende September 2016 gekündigt. Während die Beklagte gegenüber den herbeigerufenen Funktionären der Sozialregion ausdrücklich und mehrfach den Wunsch aussprach, von der Polizei in die Klinik eingewiesen zu werden, alarmierten die Funktionäre der Sozialregion die Ambulanz zwecks Verbringung der Beklagten in die Psychiatrische Klinik Solothurn, worauf gleichentags die für- sorgerische Unterbringung der Beklagten ärztlich verfügt wurde. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 21. September 2016 wurde die fürsorgerische Unter- bringung bis zum 1. November 2016 bestätigt (Urk. 295/2).
- 35 - Die Beklagte blieb in der Folge bis zum 31. Oktober 2016 in der Psychiatri- schen Klinik Solothurn hospitalisiert (Urk. 286 S. 1; Urk. 293). Mit der schriftlichen Auskunft vom 3. Januar 2017 gab die Klinik durch ihren Oberarzt Dr. med. T._____ bekannt, dass die Diagnose einer "wahnhaften Störung" (ICD-10 F22.0) zu stellen sei. Eine Schizophrenie lasse sich – anders als im Jahre 2014 – nicht diagnostizieren. Allerdings persistierten die wahnhaften Überzeugungen unter an- tipsychotischer Medikation unverändert. Am 25. Oktober 2016 sei die Medikation abgebrochen worden und am 27. Oktober 2016 habe die Klinik der KESB ein Ent- lassungsgesuch gestellt, weil "von einer weiteren Hospitalisation keine Zustands- verbesserung" zu erwarten gewesen sei. Allerdings sei die KESB von der Klinik darauf hingewiesen worden, dass damit gerechnet werden müsse, dass die Be- klagte nach ihrer Entlassung aus der Klinik "sozial umtriebig" sein werde "und ihre Kinder den notwendigen Schutz erhalten sollten" (Urk. 286 S. 2). Auch hier ist davon auszugehen, dass ein begründeter Anlass für die Klinik- einweisung bestand und dass die Beurteilung der Fachleute zutreffend war. 7.9. In den Akten gibt es weitere konkrete Hinweise auf psychische Schwierig- keiten der Beklagten: 7.9.1. Fest steht, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2015 wegen ihrer psychi- schen Probleme eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Am 18. Septem- ber 2014 meldete die Beiständin der Beklagten diese bei der Invalidenversiche- rung (IV Stelle Solothurn") an (Urk. 270/2). In einem Arztbericht zuhanden der IV vom 17. Dezember 2014 bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. H._____ die erwähnte Diagnose der Klink gemäss Austrittsbericht. Ferner vermerkte er, dass die Beklagte "allenfalls Hilfe bei der Kindererziehung" benötige (Urk. 270/4). Die Beklagte verweigere die verordnete neuroleptische Behandlung. Die Krank- heitseinsicht fehle, und die Beklagte habe keine Fähigkeit zu einer kritischen Selbstbetrachtung (Urk. 270/5 S. 3). Am 27. Juli 2015 bestätigte der ärztliche Dienst der IV die gestellten Diagnosen. Eine Arbeitsfähigkeit sei auszuschliessen; die Prognose sei ungünstig (Urk. 270/7). Das führte schliesslich zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle vom 1. Februar 2016 (Urk. 260), mit der rückwirkend ab
1. Mai 2015 eine Rente von monatlich Fr. 955.00 zuzüglich drei Kinderrenten zur
- 36 - IV-Rente der Mutter (= dreimal Fr. 382.00) zugesprochen wurden. Insgesamt steht der Beklagten mithin (jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus der Schweiz) mo- natlich eine Gesamtente von Fr. 2'101.00, davon Fr. 1'146.00 Kinderrenten, zu. Auch hier ist davon auszugehen, dass die medizinischen Beurteilungen, die zu einer Rentenleistung führten, richtig waren. 7.9.2. Nach einem von der Beklagten eingereichten, undatierten und nicht unter- zeichneten Bericht von Dr. med. H._____ an die "Verwaltungskommission für so- ziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" (Urk. 285/2) bestehe bei der Beklagten keine Krankheitseinsicht. Objektiv bestehe aber die Symptomatik einer paranoi- den Persönlichkeitsstörung, welche sich in einer mangelnden Fähigkeit zur Selbstkritik äussere. Der ungenügende "Realitätsabgleich" könne manchmal an Wahnhaftigkeit grenzen; gelegentlich sei eine Wahnstimmung wahrnehmbar. Auch diese Beurteilung des behandelnden Arztes erscheint plausibel und über- zeugt. 7.9.3. In einem von der Berufungsinstanz eingeforderten Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 293) stellt der behandelnde Arzt der Beklagten, Dr. med. H._____, die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung; die früher gestellte Diagnose einer Schizophrenie sei seiner Einschätzung nach "nicht mehr haltbar". Der Grund für die paranoide Persönlichkeitsstörung sei wohl auf die Jugend der Beklagten zurückzuführen. Eine vollständige Heilung könnte nur im Rahmen einer intensiven Psychotherapie erreicht werden, zu der die Beklagte aber mangels Krankheitsein- sicht nicht bereit sei. In "Extremsituationen" seien auch künftig Klinikeinweisungen nicht auszuschliessen. Die Beklagte gerate immer wieder "in wahnhafte Stim- mungen", und es sei nicht absehbar, dass sich dies spontan wesentlich bessere. Auch diese Beurteilung weicht nicht wesentlich von früheren ab. 7.10. In den Akten gibt es sodann konkrete Hinweise darauf, dass die Beklagte wiederholt auf problematische Weise auf ihre Kinder eingewirkt bzw. mit ihnen den Kontakt gesucht hat: 7.10.1. Am 22. Januar 2015 wandte sich der Beistand der Kinder an die Vorin- stanz (Urk. 94). Er wies darauf hin, dass die Beklagte gegenüber ihren Kindern
- 37 - immer wieder erwähne, dass sie alle zusammen bald nach I._____ zurückreisten. Das blockiere die Kinder. C._____ weigere sich z.B., die deutsche Sprache zu er- lernen, weil ihm die Mutter das Gefühl gebe, dass dies unnütz sei. 7.10.2. Am 24. August 2015 berichtete der Beistand der Kinder der Vorinstanz, dass sich die Besuche der Beklagten im "G._____" als hochproblematisch entwi- ckelt hätten. Ständig weise die Mutter darauf hin, dass die Kinder wieder nach I._____ zurückreisen würden. Die Kinder seien darob sehr verunsichert. Der ge- borgenheitsspendende Raum im "G._____" sei für die Besuche der Mutter nicht mehr geeignet. Künftige Besuche müssten extern und unter Begleitung abgewi- ckelt werden (Urk. 143). In der Folge wurden die Besuche der Mutter nur noch auf diese Weise abgewickelt (vgl. Prot. II S. 39). Dass zu dieser einschneidenden Massnahme gegriffen werden musste, war klarerweise auf das Verhalten der Be- klagten zurückzuführen. 7.10.3. Am 29. Oktober 2015 berichtete die KESB Olten-Gösgen der Vorinstanz, dass die Beklagte nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Okto- ber 2015 auf die drei Kinder eingewirkt habe, mit ihr nach Spanien zu kommen. Nach einer Rangelei zwischen der Beklagten und C._____ am 27. Oktober 2015 sei dieser so aufgelöst gewesen, dass er anderntags die Schule nicht habe besu- chen können. C._____ und D._____ würden nach der Einschätzung des Heims nicht mit der Mutter weggehen. E._____ stehe aber in einem Loyalitätskonflikt. Die Kinder müssten auf dem Schulweg begleitet werden (Urk. 171). Es gibt kei- nen Grund, an der Sachdarstellung der KESB Olten-Gösgen zu zweifeln. 7.10.4. Bei den Akten liegt eine WhatsApp-Nachricht der Beklagten an D._____ vom 8. Oktober 2016 (Urk. 299/8-9). Dort appellierte sie angelegentlich an D._____, doch mit ihr und den Brüdern abzureisen, wohl nach I._____. Dann werde sie nie mehr zurück in die Schweiz kommen. Die gegenwärtige schlechte Situation sei die Schuld des Klägers, ihrer Schwester J._____ und der Gesetze in der Schweiz und im Kanton Solothurn. Dass die Beklagte die erwähnte Nachricht der Tochter hat zukommen lassen, steht fest.
- 38 - 7.10.5. Am 6. Dezember 2016 berichtete die Beiständin der Kinder der Berufungs- instanz telefonisch (Urk. 266), die Beklagte habe in den vergangenen Wochen an jedem Sonntag, an dem C._____ seinen Bruder E._____ in der Klinik in Solothurn besucht habe, C._____ auf dem Weg zur Klinik abgepasst. Dabei habe sie C._____ erzählt, dass ein Polizist aus I._____ in die Schweiz kommen werde und sie alle gemeinsam Weihnachten in I._____ feiern würden. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr neuer Freund, welcher in London lebe, gefälschte Pässe schi- cken werde. So sei sichergestellt, dass sie so bald wie möglich alle nach I._____ gehen könnten. Dazu berichtete die Beiständin überdies, dass C._____ anlässlich eines Standortgesprächs im "G._____" in Abwesenheit von D._____ über Erleb- nisse mit der Mutter habe sprechen wollen. C._____ habe ausgeführt, dass die Beklagte ihn am Bahnhof abgepasst und ihm gesagt habe, dass ein befreundeter Polizist aus I._____ kommen und sich darum kümmern werde, dass sie alle zu- sammen nach I._____ zurückkehren könnten. C._____ habe befürchtet, dass es tatsächlich dazu komme. Die Beiständin habe daraufhin die Beklagte angerufen und sie mit den Erzählungen von C._____ konfrontiert. Die Beklagte habe dazu jedoch lediglich gesagt, der Polizist aus I._____ habe momentan keine Zeit, um in die Schweiz zu kommen. Nach der Einschätzung der Beiständin belasten C._____ diese Erzählungen der Mutter stark. Das habe C._____ Angst gemacht (Urk. 298 S. 6; Prot. II S: 97). Die beschriebenen problematischen Einwirkungen der Beklagten auf C._____ müssen als erstellt angesehen werden. 7.11. Die Beiständin ist der Auffassung, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass die Kinder keine Muttersprache hätten, weil die Beklagte mit ihnen nicht in ihrer Muttersprache gesprochen habe. Stattdessen sprächen die Kinder ein schlechtes Englisch und ein schlechtes Spanisch. Obwohl der Beklagten immer wieder gesagt worden sei, dass sie mit den Kindern deutsch sprechen solle, tue sie dies bis heute nicht (Urk. 298 S. 9 f.). Unter der Obhut der Beklagten hätten sich die Kinder nicht altersentsprechend entwickeln können. Das ergebe sich ganz deutlich aus den Abklärungsberichten betreffend C._____ (Urk. 298 S. 10 mit Hinweisen auf Urk. 299/2-3). Die mit den Verhältnissen sehr gut vertraute Bei- ständin sieht es als nicht "realistisch" an, dass die Obhut über die Kinder der Be- klagten übertragen werden könnte (Urk. 298 S.4).
- 39 - 7.12. Es rechtfertigt sich, zunächst zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut über die drei Kinder auf die Beklagte nicht schon aus grundsätz- lichen Überlegungen verneint werden muss. 7.12.1. Die Beklagte anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 283), dass ihre psychischen Probleme Krankheitswert haben. Sie bestreitet aller- dings die Diagnose Schizophrenie (Urk. 283 S. 2). Welche Diagnose der Beklag- ten zu stellen ist, ist von untergeordneter Bedeutung. Dennoch ist von einer schi- zophrenen Belastung der Beklagten auszugehen. Erstmals wurde das mit dem Gutachten von Dr. med. U._____ vom 17. Juli 2014 festgehalten, indem bei der Beklagten eine paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20.04) diagnostiziert wurde (Urk. 270/3). Auch die psychiatrischen Gutachter, welche am 1. Dezember 2014 das "Kinder-Schutz-Gutachten" erstellten und daher mit der Beklagten intensiven Kontakt hatten, bestätigten das Vorliegen einer Schizophrenie und meinten, dass diese in der paranoiden Persönlichkeit der Beklagten verankert sei (Urk. 89 S. 68, 75, 80). Die Gutachter weisen namentlich auf die Tendenz der Beklagten hin, sich selbst und ihre Kinder zu "verschanzen" bzw. zu "deprivieren". Mit der ganzen üb- rigen Aktenlage deckt sich auch der Schluss der Gutachter, dass die Beklagte "ih- re eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen nicht von denen der Kinder trennen kann und ihre drei Kinder nicht als eigenständige Individuen wahrnimmt" (Urk. 83 S. 80). Die Krankheit der Beklagten führte dann auch dazu, dass ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. oben E. 5.2.6.). Bestätigt werden die schwe- ren psychischen Schwierigkeiten der Beklagten durch die drei fürsorgerischen Un- terbringungen, die bisher angeordnet werden mussten (vgl. dazu die obigen Aus- führungen E. 5.2.5.). Die Beklagte leidet an Realitätsverlust. Sie kann ihre Stel- lung und jene der Kinder nicht richtig einordnen. Das bestätigt auch das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. H._____ vom 17. Januar 2017 (Urk. 293), welcher zwar der Auffassung ist, dass im Falle der Beklagten nicht von einer Schizophrenie, sondern von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu sprechen ist. In einem früheren Gutachten zuhanden der IV (Urk. 285/1) hielt Dr. H._____ fest, dass die Beklagte seit ihrer Jugend an einer paranoiden Persönlichkeitsstö- rung leide, die sich darin äussere, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die ei- gene Verhaltensweise in Frage zu stellen. Sie vermöge sich nicht in die Sichtwei-
- 40 - se anderer sowie in objektive Tatbestände hineinzudenken. Das ergebe Schwie- rigkeiten im sozialen Gefüge und schränke namentlich die Arbeitsfähigkeit ein. Mangels Krankheitseinsicht könne die Grundstörung nicht behandelt werden. Auch Dr. H._____ bescheinigt aber, dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht abgeht, weshalb er nicht mit einer Heilung rechnet. Entkräftet sind damit jeden- falls die früheren Diagnosen, welche von einer paranoiden Schizophrenie ausgin- gen, nicht ohne weiteres (vgl. Gutachten Dr. med. U._____, Urk. 270/3). In dem hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt es auf die genaue medizinische Di- agnose auch nicht an. Auch wenn man von der aktuellen Beurteilung Dr. H._____s ausgeht, ist die Erziehungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich ihrer drei sehr anspruchsvollen Kinder auszuschliessen. 7.13. Zu den beschriebenen medizinischen Beurteilungen passt auch das von der Beklagten ihren Kindern gegenüber an den Tag gelegte Verhalten: 7.13.1. Zunächst ist auf die ungeplante und überstürzte Abreise im Mai 2014 aus I._____ hinzuweisen, welche von der Beklagten, wie ausgeführt, verschieden be- gründet wurde. Für die Kinder war die Versetzung jedenfalls äusserst schwierig. Sie wurden so entwurzelt. Diese Entwurzelung ist nach der überzeugenden Beur- teilung der Gutachter jedenfalls ein wichtiger Grund für E._____s Probleme (Urk. 89 S. 67 f.). Ebenso überstürzt ist die Beklagte Ende Dezember 2016 wieder nach I._____ zurückgereist und hat damit die räumliche Trennung von den Kindern in Kauf genommen, wiewohl alle drei Kinder in der Schweiz bleiben wollten (vgl. da- zu auch unten E. 7.13.4.). So hat sie schliesslich ohne äusseren Anlass die per- sönlichen Kontakte zwischen ihr und ihren Kindern bis auf weiteres verunmög- licht. 7.13.2. Mangelnde Rücksichtnahme auf die Kinder äussert sich auch dadurch, dass die Beklagte, welche angibt, die englische Sprache auf einem College in den USA gelernt zu haben (Prot. II S. 25), mit ihren Kindern partout nur englisch spricht. Das führte dazu, dass die Kinder muttersprachlos aufgewachsen sind. In hohem Masse trifft das für C._____ zu, während D._____ noch immer am besten mit dem Spanischen vertraut ist; so spricht sie namentlich mit ihren Brüdern spa-
- 41 - nisch (Prot. II S. 61). Dagegen hat sich E._____ als jüngster recht schnell mit der deutschen Sprache vertraut gemacht. 7.13.3. Die Beklagte realisierte nach der Unterbringung der Kinder im "G._____" nicht, dass ihre Kinder am neuen Ort Wurzeln geschlagen haben. Dennoch hat sie ihnen gegenüber immer wieder die Rückkehr nach I._____ thematisiert, wie- wohl für alle drei Kinder das erkennbar eine schwere Belastung war (vgl. Prot. II S. 59). Unter Tränen berichtete E._____ in der Anhörung, dass die Mutter immer wieder über Spanien spreche und dass er das nicht möge (Prot. II S. 64). Das führte dazu, dass die Einschränkung des Besuchsrechts unumgänglich wurde und jedenfalls D._____ und E._____ sich nur ein begleitetes und überwachtes Be- suchsrecht der Mutter vorstellen können (Prot. II S. 62 und 64). In das gleiche Kapitel gehört der Vorfall Ende 2016, als sie C._____ abpasste und bedrängte und von einem Polizistenfreund sprach, der die Beklagte und die drei Kinder mit gefälschten Pässen nach I._____ zurückführen werde. 7.13.4. Die Beklagte vermochte sodann nie zu realisieren, dass sie trotz aller Schwierigkeiten für ihre Kinder eine sehr wichtige Bezugsperson ist und bleibt. Eindrücklich formulierte C._____ in der Anhörung den Wunsch an die Mutter, sie möge doch in der Schweiz bleiben (Prot. II S. 60 f.). Und E._____ führte aus, dass er nur ferienhalber zurück nach Spanien gehen möchte (Prot. II S. 64 f.). Das al- les kümmerte die Beklagte nicht, sondern sie verliess am 20. Dezember 2016 die Schweiz Richtung I._____ (Urk. 281). Dort meldete sie die Kinder umgehend bei der Krankenkasse an und liess ihnen die Kopien der Versicherungsausweise zu- kommen (Urk. 309 und 310). Auch das ist ein Verhalten, das wenig einfühlsam ist und nur mit dem Realitätsverlust der Beklagten erklärt werden kann. C._____ und D._____ sahen in der Folge keinen anderen Ausweg als die WhatsApp-Kontakte mit ihrer Mutter zu blockieren (Prot. II S. 94 f., Urk. 312). 7.13.5. Die Beklagte ist weit entfernt, ihre Kinder richtig einstufen zu können. So sind die reduzierten kognitiven Fähigkeiten C._____s ohne weiteres erkennbar. Dennoch stuft die Beklagte ihn nach ihren Wunschvorstellungen und nicht nach der Realität ein, wenn sie davon ausgeht, dass C._____ die Matura erwerben und dann ein Universitätsstudium absolvieren werde (Prot. II S. 34 und Urk. 298 S.
- 42 - 11). Das belegt, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Chancen und die Risi- ken ihrer Kinder richtig zu erkennen und einzustufen. 7.14. Offen bleiben kann, ob für die Beklagte die medizinische Diagnose der Schizophrenie gegeben ist. Fest steht jedenfalls auch nach der schriftlichen Aus- kunft ihres behandelnden Arztes Dr. H._____, dass zumindest eine "paranoide Persönlichkeitsstörung" vorliegt und dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht fehlt (Urk. 293). Das wirkt sich gegenüber den Kindern geradezu verheerend aus. Die Beklagte ist nicht in der Lage, auf ihre Kinder Rücksicht zu nehmen. Sie ver- ängstigt sie vielmehr immer wieder durch ihr Verhalten, indem sie ihnen mit zum Teil geradezu abstrusen Argumenten droht, ihnen die inzwischen eingetretene gewisse Stabilität wieder zu nehmen und sie nach I._____ zu bringen. Die mit dem Kindeswohl unvereinbare psychische Krankheit der Beklagten ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilun- gen, sondern auch durch entsprechendes Handeln der Beklagten selber, nament- lich auch ihren Kindern gegenüber. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Bedürfnisse und Anliegen ihrer Kinder nicht wahrnehmen kann. Weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die drei Kinder kann unter diesen Umständen der Beklagten übertragen werden. Eine durch die Beklagte ausgeübte Obhut würde die Entwicklung der drei Kinder in hohem Masse gefährden. Das ist denn auch die Sichtweise der mit den Verhältnissen bestens vertrauten Beistän- din und Prozessvertreterin der drei Kinder. Angesichts der klaren Aktenlage be- darf es entgegen der Meinung der Beklagten keiner weiteren Begutachtung. Eine solche würde den Prozess in die Länge ziehen, was auf Kosten der Kinder ge- schähe. Die Beiständin betont denn auch, dass der Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Klarheit bezüglich der Zukunft der Kinder schaffen würde, was ihnen entgegenkäme (Prot. II S. 98).
8. Der Kläger und sein Verhältnis zu den Kindern 8.1. Der Kläger ist gelernter Grundbauer (Spezialtiefbau). Er arbeitet im Ser- vice-Center der AI._____ AG in Zürich und verdient gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit Kinderzulagen Fr. 5'965.85 zuzüglich eines 13. Monatslohns (Prot. II S. 20). Es ist dies ein Nettolohn (vgl. Urk. 100/2). Die drei Kinderzulagen
- 43 - betragen Fr. 700.00 im Monat (Urk. 100/2), so dass unter Berücksichtigung des
13. Monatslohns von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'704.70 (13 * Fr. 5'265.85 / 12) auszugehen ist. Der Kläger bezahlt für jedes Kind monatlich Fr. 350.00 zuzüglich insgesamt Fr. 700.00 Kinderzulagen (Prot. II S. 48). Dies ist der Betrag, der durch die Eheschutzrichterin am 24. Juli 2006 festgesetzt wurde (Urk. 3). Der Beklagten müsste der Kläger gemäss dem gleichen Entscheid monatlich Fr. 1'250.00 bezahlen (Urk. 3). Gemäss den Angaben des Klägers bezahlte er diesen Betrag lediglich bis zum Urteil der Vorinstanz. Seit diesem Zeitpunkt, d.h. seit dem 16. Oktober 2015, bezahlt er für die Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Dafür beruft er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Sozialamt K._____. Er habe dem Amt seine Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, etwas für die Beklagte zu bezahlen, wenn die Kinder bei ihm übernachteten und er die Ausflüge und die Reisekosten der Kinder übernehmen müsse. Dies werde vom Sozialamt zur Zeit geduldet (Prot. II S. 48; vgl. dazu auch den Beistandsbericht Q._____ Urk. 214 S. 3). Der Kläger lebt seit dem Jahr 2010 zusammen mit seiner Partnerin, Frau AJ._____, in N._____, und zwar in einer 3½-Zimmerwohnung mit einer Fläche von 58m2. Seine Partnerin hat keine eige- nen Kinder (Urk. 89 S. 18). 8.2. Das "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 beschreibt die Be- ziehungen des Klägers zu seinen Kindern. Gemäss dem überzeugenden Gutach- ten verhält sich der Kläger "dominant und selbstbewusst", aber auch "engagiert und kooperativ" (Urk. 89 S. 62). Er zeige sich "willig", eine grössere kindsgerechte Wohnung zu beziehen, wenn die Kinder bei ihm später übernachten sollten. Frau AJ._____ kannte die drei Kinder zur Zeit der Erstellung des Gutachtens noch nicht (Urk. 89 S. 73 f.). Die Gutachter beurteilten die Erziehungs- und Betreuungs- fähigkeit des Klägers "aufgrund der langen Abwesenheit" als eingeschränkt. Durch flankierende Massnahmen kann die Erziehungsfähigkeit des Klägers ge- mäss Auffassung der Gutachter aufgebaut werden. Sie schliessen daher nicht aus, "dass sukzessive die Voraussetzungen dafür geschaffen werden könnten, damit die Kinder zukünftig beim Vater leben" (Urk. 89 S. 82-84).
- 44 - 8.3. Der erste Beistand der Kinder hat in seinem die Periode von Juli 2014 bis April 2016 umfassenden Bericht festgehalten, dass es dem Kläger trotz der lan- gen Zeit ohne Beziehung gelungen sei, zwischen ihm und den Kindern ein väterli- ches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Seine Verantwortung nehme der Kläger pflichtbewusst wahr (Urk. 214 S. 4). 8.4. Im Rahmen des Besuchsrechts besuchten die drei Kinder – jedenfalls bis zum Spätsommer 2016 – in der Regel den Kläger gemeinsam jedes zweite Wo- chenende. Der Kläger führte dazu in der Anhörung aus, dass er die Kinder jeweils um 11.00 Uhr auf dem Bahnhof in Zürich abhole. Es werde dann etwas unter- nommen (z.B. Wildpark Langnau). Die Kinder kämen dann zu ihm nach Hause zum Nachtessen. Um 20.30 Uhr gingen die Kinder wieder auf den Zug. Ferien mit den Kindern seien aus finanziellen Gründen schwierig. Geplant sei ein gemein- sames Zelten im Sommer 2017 (Prot. II S. 38 f.). Gelegentlich habe an Wochen- enden ein Kind beim Kläger übernachtet. Die beiden Kinder täten das im Wohn- zimmer, da dort auch die Katze, die sie liebten, übernachte. C._____ möchte demgegenüber seine Ruhe und übernachte "im dritten Zimmer der Wohnung" (Prot. II S. 46 f.). Allerdings finden seit dem Herbst 2016 keine Kontakte zwischen dem Kläger und E._____ statt, weil E._____ den Kontakt zu seinem Vater abge- brochen hat (vgl. dazu unten E. 11). E._____ besucht seinen Vater seither nicht mehr. Dagegen besuchen D._____ und C._____ ihren Vater regelmässig jedes zweite Wochenende (ohne Übernachtung) (Prot. II S. 85 f.). 8.5. Gemäss "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 berichtete der Kläger den Gutachtern, er lehne eine Fremdplatzierung der Kinder in einem Heim ab. Er und seine Lebenspartnerin, Frau AJ._____, könnten sich gut vorstellen, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt bei sich aufzunehmen. Ein dafür notwendiger Wohnungswechsel sei kein Problem (Urk. 89 S. 29). Er und seine Partnerin seien dazu bereit, in eine grössere Wohnung zu ziehen, sobald klar geregelt werde, dass die Kinder regelmässig und auch über Nacht zu Besuch kommen würden (Urk. 89 S. 18). Heute sieht der Kläger das allerdings nicht mehr so: Auf die Fra- ge, wie denn das Gericht bezüglich der Obhut über die Kinder entscheiden solle, führte der Kläger in der Anhörung vom 10. August 2016 aus, er hätte gerne die
- 45 - Kinder "näher" bei sich. Er würde sich wünschen, dass die Kinder in der Schweiz blieben, um hier eine adäquate Ausbildung absolvieren zu können. Er könne aber nicht viel dazu sagen, wo die Kinder in der Schweiz leben sollten. Das werde die KESB entscheiden. Aktuell könne er die Kinder nicht bei sich aufnehmen, denn dazu sei er weder wirtschaftlich noch wohntechnisch in der Lage. Er müsste eine 5½-Zimmerwohnung im Kanton Zürich finden. Zudem habe er seit Jahren eine Katze, die es gewohnt sei, nach draussen zu gehen. Er wäre daher auf eine Par- terrewohnung angewiesen (Prot. II S. 46). Auf die Frage, ob es denkbar sei, dass wenigstens ein Kind bei ihm lebe, wich der Kläger aus und antwortete, dass an Wochenenden "gelegentlich" ein Kind bei ihm schlafe (Prot. II S. 46 f.). Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 blieb diese Haltung des Klägers unverändert (Prot. II S. 85). 8.6. Die drei Kinder waren im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 in therapeutischer Betreuung bei der spanischsprachigen Oberärztin Dr. med. AA._____. Die Therapie wurde abgebrochen, weil der Kläger am 7. August 2015 bei der Therapeutin intervenierte und ihr vorwarf, mit der Beklagten gemeinsame Sache zu machen. Am 19. August 2015 habe der Beistand den Therapiestopp bestätigt, was zu akzeptieren sei, weil ein Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen Therapeutin und Kläger vermieden werden sollte (Urk. 158/1 S. 6). In der Anhö- rung vom 27. Februar 2017 erklärte der Kläger sein Verhalten damit, dass die Kinder bei Dr. AA._____ keinen Fortschritt gemacht hätten (Prot. II S. 93). Das vermag nicht zu überzeugen. Die Intervention des Klägers in die laufende Thera- pie lässt jedenfalls ein gewisses Fingerspitzengefühl des Klägers für die schwieri- ge Situation seiner Kinder vermissen. 8.7. Am 30. Juni 2016 nahm die Beiständin der drei Kinder, F._____, in einer E- Mail an die Berufungsinstanz auf ein gleichentags mit dem Kläger geführtes Ge- spräch Bezug und teilte Folgendes mit (Urk. 218): "Herr A._____. wäre zum Wohle der Kinder einverstanden damit, dass für die drei eine Vormundschaft errichtet wird. Sein Einverständnis gibt er unter der Bedingung, dass auch ich die Vormundschaft übernehmen würde. Der Grund für die Errichtung einer Vormundschaft ist die Kontinuität der Beistandsper- son, damit bei einem allfälligen Umzug der Kindsmutter nicht schon wieder gewechselt werden muss."
- 46 - In der Anhörung vom 10. August 2016 führte der Kläger zunächst aus, dass er gerne die elterliche Sorge über seine Kinder zugeteilt erhalten möchte. Er glaube auch, dass dies funktionieren würde, denn die zuständigen Stellen wüss- ten, dass er bei Bedarf sich an sie wenden werde. Gewisse Probleme gebe es, weil ihm einige Jahre fehlten; es gebe aber nichts, das man nicht regeln könne (Prot. II S. 47). Auf die Frage, ob er sich auch vorstellen könne, dass für die Kin- der eine Vormundschaft errichtet werde, antwortete der Kläger wie folgt (Prot. II S. 47): "Ich habe diese Option ins Auge gefasst. Würde die elterliche Sorge nämlich mir zugeteilt, müsste ich die Kinder in N._____ anmelden. Die Fremdplatzie- rung würde aufrecht erhalten bleiben und die Gemeinde N._____ müsste für die Kosten des 'G._____' aufkommen. Es gäbe somit einen grossen administ- rativen Aufwand und es würde für die Kinder wieder ein neuer Beistand be- stellt. Ich habe mir daher überlegt, ob eine Vormundschaft nicht zur Beruhi- gung der Situation beitragen würde. Nach zwei Jahren könnte man dann wie- der weitersehen." In ihrem Bericht vom 14. Juni 2016 vertrat die Beiständin der Kinder die Auf- fassung, dass die Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil "die Arbeit mit den Eltern zur Linderung des Loyalitätskonfliktes wieder massiv erschweren" wür- de (Urk. 215 S. 3). 8.7.1. In einer E-Mail vom 3. November 2016 schrieb die Beiständin der KESB Ol- ten-Gösgen im Zusammenhang mit E._____, dass der Kläger mit der Situation "immer wieder überfordert" sei. Leider habe der Kläger kürzlich E._____ unter Druck gesetzt und gesagt, dass er sich nun zusammennehmen müsse, denn wenn er so weiterfahre, müssten alle Geschwister neu platziert werden (Urk. 247 S. 2). Das jedenfalls führte dazu, dass E._____ dem Gericht anlässlich der Anhö- rung vom 20. Oktober 2016 erklärte, den Kläger nicht mehr sehen zu wollen (so in Prot. II S. 66). 8.7.2. In einem Telefonat mit der Berufungsinstanz vom 9. November 2016 führte die behandelnde Ärztin aus, dass der "Ausraster" E._____s vom 29. Oktober 2016, der zu dessen Klinikeinweisung führte, eine Reaktion auf die heftigen Vor- würfe sei, die der Kläger E._____ gemacht habe, und zwar wegen dessen Aussa- gen anlässlich der Kinderanhörung. Insbesondere habe der Kläger E._____ vor- geworfen, dass seinetwegen die Geschwister auseinandergerissen und in unter-
- 47 - schiedlichen Heimen landeten (Urk. 244 S. 2). Dies liess der Kläger in der Folge durch seinen Anwalt bestreiten. Er habe nie mit seinem Sohn über den Inhalt der Anhörung gesprochen (Urk. 255 S. 2). Im Kontrast zu dieser Bestreitung stehen allerdings weitere Akten: Am 23. Januar 2017 nahm die behandelnde Ärztin der KJPK Solothurn in einer E-Mail an die Beiständin Bezug auf den Besuch des Va- ters in der Klinik bei E._____ (Urk. 300 S. 2). Das Gespräch zwischen Vater und Sohn sei kurz gewesen: Der Kläger habe E._____ über seine Aussagen beim Ge- richt befragt, worauf E._____ sofort den Raum verlassen habe. Und in einer wei- teren E-Mail vom 24. Januar 2017 nahm die Ärztin Bezug auf die von der Polizei geplant gewesene Einvernahme vom 31. Januar 2017, 09.30 Uhr. Der Kläger ha- be sich dagegen gewehrt, dass die Ärztin die Einvernahme der Polizei mit E._____ vorbespreche (Urk. 300 S. 2, E-Mail vom 24.1.2017). Auch diese be- schriebenen Verhaltensweisen des Klägers sind problematisch und belegen wie- derum ein gewisses mangelndes Fingerspitzengefühl. 8.7.3. Am 30. Januar 2017 teilte die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz mit, sie wisse auf Grund eines Gesprächs mit dem Kläger, dass er gesundheitlich angeschlagen sei. Die aktuelle Situation belaste ihn sehr. Er habe nun Herzprob- leme und ein Vorhofflimmern. Der Kläger möchte nun auf die elterliche Sorge über E._____ verzichten, beanspruche sie aber für C._____ und D._____ (Urk. 306). In der Anhörung vom 27. Februar 2017 bestätigte der Kläger, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Er habe "ein etwas heftiges Vorhofflimmern" gehabt (Prot. II S. 84). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers sind damit be- legt. 8.8. Insgesamt ist folgende Beurteilung zu machen: Das Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern ist belastet durch die jahrlange Trennung und Distanz. Der Umstand, dass die Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten, der anderen wichtigen Bezugsperson der Kinder, nicht möglich ist, erleichtert die La- ge des Klägers nicht. Es fällt auf, dass der Kläger seinen Kindern gegenüber bis- weilen wenig geschickt handelt. Wenig geschickt war auch, wie der Kläger seiner- zeit in die Therapie von Dr. med. AA._____ intervenierte. Insbesondere scheint dem Kläger das Fingerspitzengefühl für E._____ abzugehen. Anderseits ist er
- 48 - namentlich für C._____ und D._____ ein wichtiger Anker und auch ein Vorbild. Der Kläger ist gewillt, trotz aller Widrigkeiten seine Vaterrolle zu übernehmen, was im vorliegenden Falle alles andere als leicht ist. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger bei einer Begleitung durch einen Beistand nicht von vornherein undenkbar ist. Dies hängt aber von der konkreten Beziehung zwischen ihm und dem betreffenden Kind ab. Gleiches gilt an und für sich auch für die Obhut über die drei Kinder, die der Kläger heute aller- dings gar nicht mehr übernehmen will, was angesichts der schwierigen Gesamtsi- tuation zumindest teilweise nachvollziehbar ist.
9. C._____ (geb. tt.mm.2000) 9.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin C._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt werden, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht des Klägers soll aufgehoben und es soll schliesslich eine Beistand- schaft errichtet werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass C._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be- suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). 9.2. Akten: Zu C._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 9.2.1. Im Kinderschutz-Gutachten vom 1. Dezember 2014 wird die "persönliche Vorgeschichte" C._____s beschrieben. Auf Grund der Angaben der Beklagten wird dort festgehalten, dass C._____ wegen des Sprachwechsels die zweite Klasse in I._____ habe wiederholen müssen. Wiedergegeben wird der Hinweis des Klägers, dass C._____ bis zum Kindergarten nicht gesprochen habe, wobei die Beklagte eine professionelle Unterstützung abgelehnt habe (Urk. 89 S. 19-21). Bei C._____ sei von einem IQ-Wert auszugehen, der im unteren Durchschnitt lie- ge. Zu beobachten sei ein Entwicklungsrückstand im Vergleich zu Gleichaltrigen. Das lasse den Eindruck einer emotionalen Vernachlässigung und psychosozialen Deprivation im Kindesalter entstehen (Urk. 89 S. 64). C._____ benötige einen kla-
- 49 - ren strukturierten Alltag mit klaren und verständlichen Regeln. Gleichzeitig sollte er in seiner Selbstständigkeitsentwicklung gefördert und in der Schule stark unter- stützt werden. Seinem Willen, den Vater regelmässig zu sehen, sollte nach Auf- fassung der Gutachter nachgegangen werden. Die vorhandene Vaterfigur ermög- liche ihm die Orientierung an einem männlichen Vorbild und unterstütze C._____s Identitätsfindung (Urk. 89 S. 65). Bei C._____ sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen (ICD-10) (Urk. 89 S. 53). Zum Kläger sei C._____s Einstellung ambivalent. C._____ sei am meisten davon be- troffen, dass die Beklagte ihre paranoide Sicht bezüglich des Klägers auf ihre Kinder übertrage. C._____ vermisse I._____ und seine dortigen Freunde (Urk. 89 S. 63 f.). Diese Einschätzung der Gutachter überzeugt ohne weiteres. Allerdings gibt sie den Stand des Jahres 2014 wieder. 9.2.2. Kurz nach der Erstattung des erwähnten Kinderschutz-Gutachtens vom 1. Dezember 2014 musste am 31. Dezember 2014 für C._____ durch ärztlichen Entscheid die fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden (Urk. 234/38). An- lässlich des Besuchs des Klägers Ende Dezember 2014 weigerte sich C._____ gemäss dem Abschlussbericht der Therapeutin Dr. med. AA._____ mit seinem Vater zu sprechen. In der Folge sei er sehr unruhig gewesen, habe zwei schlaflo- se Nächte verbracht und sei ausgerissen, so dass er von der Polizei habe ins Heim ("G._____") zurückgebracht werden müssen (Urk. 158/1 S. 3 f.). C._____ wurde durch Dr. med. AA._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik eingewiesen. Durch Präsidialentscheid der KESB Olten-Gösgen wurde diese An- ordnung am 2. Januar 2015 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung bestä- tigt (Urk. 105/2, 234/39). Gemäss diesem Entscheid bestand bei C._____ der "Verdacht auf ein psychotisches Erleben mit fraglicher Suizidalität". Am 5. Januar 2015 erfolgte die Entlassung C._____s aus der fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik erfolgte die Aufnahme nach zwei schlaflo- sen Nächten. In der Klinik zeigte sich dann aber keine Suizidalität. Im Austrittsbe- richt wurde die Diagnose "Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung und Schlafstörung" gestellt und es wurde vermerkt, dass die Schulsituation der Klä-
- 50 - rung bedürfe (Urk. 234/37). In der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 erklärte C._____ den beschriebenen Vorfall damit, dass ihm "wieder in den Sinn" gekommen sei, dass sein Vater seine Mutter vor vielen Jahren geschlagen habe. Deswegen habe er sich so aufgeregt, dass er habe ins Spital gehen müssen (Urk. 117 S. 4). 9.2.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 sagte C._____ dem Gericht sodann, er fühle sich traurig, weil ihm die Beklagte tags zu- vor am Telefon gesagt habe, dass der Kläger nicht E._____s Vater sei (Urk. 117 S. 3). 9.2.4. In ihrem Abschlussbericht, umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 beschreibt die Therapeutin Dr. med. AA._____ C._____ als klein gewachsenen Jugendlichen, der scheu, unsicher, gehemmt und überange- passt wirke. Er sei wegen seiner ambivalenten Gefühlen gegenüber seinen Eltern "deutlich bedrückt" und zeige Schwierigkeiten, mit dem Loyalitätskonflikt umzuge- hen. Es liege eine klinisch unterdurchschnittliche Intelligenz vor (Urk. 158/1 S. 3 f.). 9.2.5. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/4) sowie ein "Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016 (Urk. 234/79), verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend C._____ (Urk. 234/79). Aus dem Verlaufsbericht (Urk. 234/79) geht hervor, dass die Mitarbeitenden des "G._____" mit C._____ nicht mehr englisch sprächen. Die Umgangsformen C._____s hätten sich verbessert. Alle drei Kinder kennten noch nicht alle Umfangsformen; noch immer hätten sie keine guten Tischmanieren. Die Beklagte spreche mit dem Kindern meist englisch, obwohl C._____ ihr gesagt ha- be, er wolle das nicht (S. 8). C._____ wird im Bericht als "kognitiv eher schwach" bezeichnet (S. 12). Wegen mangelnder Muttersprache fehle ihm die Sprachkom- petenz, und zwar auch auf Spanisch (S. 12 f.). Sein Wortschatz sei noch sehr klein, auch auf Spanisch (S. 15). Bestätigt wird diese Feststellung aus dem Be- richt der spanischsprachigen Therapeutin Dr. med. AA._____ über den Zeitraum bis zum 29. Juni 2015, wonach sich C._____ weigere, deutsch zu sprechen. Er
- 51 - spreche demgegenüber nur ein sehr einfaches Spanisch; seine intellektuelle Ent- wicklung sei "klinisch deutlich verzögert" (Urk. 158/1 S. 3). In ihrem Abschlussbe- richt vom 9. September 2015 hielt die Therapeutin allerdings fest, die drei Kinder hätten nun genügend Deutsch gelernt, so dass künftige Therapien auf Deutsch durchgeführt werden könnten (Urk. 158/1 S. 7). 9.2.6. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, ei- nen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Er schätzt dort C._____ als "kognitiv sehr schwach" ein. Eine neuropsychologische Abklärung sei pendent. Es sei zu vermuten, dass C._____ nur in einem geschütz- ten Rahmen arbeiten könne (Urk. 214 S. 2). Demgegenüber geht die Beklagte gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung vom 10. August 2016 davon aus, dass C._____ die Matura erlangen und entweder die Universität absolvieren oder bei der Polizei tätig sein möchte. C._____ habe nach der Darstellung der Beklag- ten auf I._____ sehr gute Noten gehabt (Prot. II S. 34). Ähnlich äusserte sich die Beklagte auch gegenüber der Beiständin (Urk. 298 S. 11). Der Kläger führte hin- gegen in der Anhörung aus, dass C._____ das Metallbauunternehmen seines so- zial engagierten Arbeitgebers habe besuchen dürfen. Der Chef habe aber festge- stellt, dass C._____ zu grosse schulische Lücken habe. Ein Manko sei auch die fehlende Kommunikationsfähigkeit C._____s. C._____ werde nun in die 3. Ober- stufe eintreten (Prot. II S. 34). In der zweiten Anhörung vom 27. Februar 2017 äusserte sich der Kläger in dem Sinne, dass sein Arbeitgeber zum Schluss ge- kommen sei, dass C._____ für eine Metallbaulehre nicht in Frage komme. Der Beruf umfasse auch Kundenkontakte; damit wäre C._____ eindeutig überfordert (Prot. II S. 87). 9.2.7. In einem ersten Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 215) hielt die neue Bei- ständin, F._____, fest, dass eine testpsychologische Abklärung von C._____ in der Praxis AK._____ … pendent sei. C._____ sei nach wie vor scheu und verhal- ten. Es sei äusserst schwierig, mit ihm ein Gespräch zu führen. Wegen seiner sprachlichen Defizite sei er im Ausdruck sehr eingeschränkt. Bei C._____ liege nach der Beurteilung der Therapeutin eine sprachgebundene Störung vor. Zum Vater habe C._____ eine gute Beziehung. Für ihn sei schwierig auszuhalten, dass
- 52 - seine Mutter schlecht über seinen Vater spreche. Nach Beurteilung der Beiständin befindet sich C._____ in einem massiven Loyalitätskonflikt. C._____ werde noch ein weiteres Schuljahr in M._____ bleiben. In dieser Zeit werde eine logopädische Abklärung gemacht. Je nach der weiteren Entwicklung C._____s werde "die IV mit einer beruflichen Integration einsteigen". 9.2.8. Bei den Akten liegt der Abklärungsbericht vom 11. Juli 2016 von Dr. med. AL._____ und lic. phil. AM._____ von der Psychotherapeutischen Praxisgemein- schaft AK._____ in … (Urk. 299/2). Festgestellt wurden massive Diskrepanzen bei C._____s Leistungen. Während bei "sprachfreien Aufgaben" seine Leistungen im "unteren Normbereich" lägen, schneide er bei den sprachlichen Aufgaben "deutlich unterdurchschnittlich" ab. Diese Leistungen seien "sehr weit reduziert". Indiziert sei eine logopädische Abklärung sowie eine psychotherapeutische Be- handlung zwecks Förderung von C._____s Ausdrucksfähigkeit. 9.2.9. Weiter liegt bei den Akten ein Bericht von Prof. Dr. med. AN._____ vom In- selspital Bern vom 23. September 2016 (Urk. 299/3). C._____ verstehe besser Schweizerdeutsch als Hochdeutsch. Sein Wortschatz sei klein. Er antworte oft nur in einzelnen Wörtern. Das Niveau der Nebensätze habe er noch nicht erreicht. Auch die Kasuszuweisung fehle. Im Spanischen zeige sich ein ähnliches Bild wie im Deutschen. Der Wortschatz sei auch hier klein und C._____ müsse nach den Wörtern suchen. Manchmal weiche er ins Deutsche aus. Sowohl auf Deutsch als auch auf Spanisch seien grundlegende und grosse Schwierigkeiten in der Sprachproduktion zu beobachten. Die Mehrsprachigkeit allein erkläre das nicht. Vielmehr liege eine allgemeine Sprachschwäche vor, der wahrscheinlich eine nicht therapierte Spracherwerbsstörung zugrunde liege. Eine logopädische The- rapie sei dringend indiziert. 9.2.10. Am 12. Oktober 2016 fand die zweitinstanzliche Anhörung von C._____ statt (Prot. II S. 59-61). Die Anhörung fand – auf C._____s Wunsch – auf Hoch- deutsch und nach Rückfrage beim Heim ohne Dolmetscher statt. C._____ führte aus, er spreche englisch, deutsch und spanisch, am besten aber spanisch. Die Geschwister sprächen untereinander deutsch. Sein Traumberuf sei Metallbau- praktiker. Gerne würde er nach den Sommerferien 2017 eine entsprechende Leh-
- 53 - re beginnen. Zur Zeit sei seine Mutter in der Klinik. Manchmal würde er es schön finden, wenn die Besuche bei der Mutter ohne Begleitung stattfinden könnten, manchmal aber auch nicht. Er könne sich aber nicht vorstellen, bei der Mutter zu wohnen. Seine Mutter wolle zurück nach I._____. Er selber wisse noch nicht, ob er dorthin zurückkehren wolle. Seinen Vater würde er gerne öfters sehen und könnte sich auch vorstellen, bei ihm zu wohnen. An seine Mutter möchte er den Wunsch richten, in der Schweiz zu bleiben. In der Folge führte er im Gegensatz zum zuerst Erklärten aus, dass er in der Schweiz bleiben wolle und dass er sich wünsche, dass das seine Mutter auch tun werde (Prot. II S. 60 f.). Anlässlich der Anhörung wirkte C._____ auf das Gericht gehemmt und deutlich jünger als man das angesichts seines Alters erwarten würde. 9.2.11. Am 14. November 2016 berichtete die Beiständin der Berufungsinstanz (Urk. 253), C._____ sei ein gesunder Junge, der sich sehr gut fühle. Er entwickle zusehends mehr Selbstvertrauen, sei in der Klasse gut integriert und pflege Kon- takte zu Gleichaltrigen. Seine schulischen Leistungen vermöge C._____ nicht richtig einzuschätzen. Am 10. November 2016 habe C._____ die "AO._____" be- suchen können, welche "ein Berufsvorbereitungsjahr und … auch geschützte Ausbildungs- und Arbeitsplätze" anbiete. Die Institution habe C._____ sehr gut gefallen. Die nächsten Schritte seien nun, dass die Schule eine Einschätzung mache, ob C._____ bereits die Ausbildungsreife erreicht habe und dass C._____ bei der IV für die berufliche Integration angemeldet werde. C._____ besuche sei- nen Vater alle zwei Wochen einen ganzen Tag in Zürich, manchmal übernachte er auch bei ihm. Für C._____ stimme das. Mit seinem Vater könne er gut spre- chen. Er habe den Eindruck, dass es seiner Mutter nach dem Klinikaufenthalt besser gehe. Zurzeit möchte er aber noch begleitete Besuche, später dann unbe- gleitete. Für ihn sei klar, dass er im "G._____" bleiben wolle und nicht bei der Mut- ter wohnen möchte. Er könne das aber seiner Mutter nicht sagen, weil er Angst vor ihrer Reaktion habe. Mit seinem Vater könne er offen über solche Fragen sprechen. Der Vater werde nicht wütend, wenn er ihm sage, dass er gerne im Kinderheim bleibe.
- 54 - 9.2.12. Anlässlich einer Besprechung mit einer Delegation der Berufungsinstanz vom 24. Januar 2017 verwies die Beiständin auf die Abklärungsberichte der Pra- xisgemeinschaft AK._____ (Urk. 299/2) und von Prof. AN._____ vom Inselspital Bern (Urk. 299/3) und hielt dafür, dass sich alle drei Kinder unter der Obhut der Beklagten nicht altersentsprechend hätten entwickeln können. C._____ sei jeden- falls wegen seiner massiven Entwicklungsrückstände nicht in der Lage, in den "ersten Arbeitsmarkt" einzusteigen. Mit Hilfe der IV werde C._____ jedenfalls sei- ne berufliche Integration angehen (Urk. 298 S.11). C._____ habe sich klar dahin geäussert, dass er nicht bei der Beklagten wohnen wolle, und er habe grosse Angst davor, dass er mit der Beklagten nach I._____ zurückkehren müsse (Urk. 298 S. 6). 9.2.13. Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Februar 2017 führte der Kläger aus, dass C._____ in der Schule in sechs Fächern vom Lernziel befreit sei (Prot. II S. 88). 9.2.14. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Februar 2017 führte die Beiständin aus (vgl. Prot. II S. 95 ff.), dass es C._____ nun "relativ gut" gehe. Vor einem Jahr habe er noch fast kein Wort gesagt; zwischenzeitlich sei er aber auf- geblüht. Gemäss der Beurteilung von Frau AP._____ (G._____) sei sein Text- und Sprachverständnis immer noch sehr eingeschränkt. Frau AP._____ habe auch beobachtet, dass er mit Gleichaltrigen in Konflikt gerate, weil er ihre Sprach- nachrichten falsch verstehe. Es braucht gemäss der Beiständin sehr viel, dass im Alter von C._____ eine logopädische Therapie noch finanziert wird. Wer im Alter von C._____ keinen grammatikalischen Aufbau gelernt habe, könne dies kaum noch nachholen. C._____ habe aber dennoch in sprachlicher Hinsicht massive Fortschritte gemacht. Dr. med. AA._____, welche bei der Abklärung im AK._____ ebenfalls anwesend gewesen sei, habe festgestellt, dass die Spanischkenntnisse von C._____ schlecht seien. Entgegen der Haltung des Klägers sei es nicht die Schuld von Dr. AA._____, dass die Kinder in ihrer Therapie keine Fortschritte gemacht hätten. Vielmehr sei es an den fehlenden Sprachkenntnissen gelegen. C._____ finde es "komisch", dass die Beklagte nicht mehr in der Schweiz lebe. C._____ habe der Beiständin mitgeteilt, dass er gerne seine Freunde in I._____
- 55 - wiedersehen möchte. Die Beiständin habe sich Gedanken dazu gemacht, wie man dies organisieren könnte. Für C._____ steht aber fest, dass er nicht mehr in I._____ leben möchte. Es sei auch klar, dass eine Ausbildung in Mechatronik für C._____ nicht in Frage komme. Im Berufsvorbereitungsjahr der AO._____ absol- vierten die Jugendlichen ein Praktikum und besuchten daneben die Schule. Bei der IV sei für C._____ ein zweites Mal ein Antrag für eine berufliche Integration – was nichts mit einer IV-Rente zu tun habe – gestellt worden. Die Antwort stehe noch aus. C._____ werde auch künftig Unterstützung benötigen. C._____ werde zwar einen Coach der IV haben; dennoch dränge sich eine Beistandschaft weiter- hin auf. Das neue Erwachsenenschutzrecht ermögliche es, einem Beistand sehr präzise Aufträge zu erteilen. C._____ werde das 18. Altersjahr erreichen, wenn er noch in der AO._____ und somit auch noch im "G._____" sein werde. Nach Auf- fassung der Beiständin wird eine allfällige Erwachsenenschutzmassnahme für C._____ im geeigneten Zeitpunkt mit dem Kläger und der KESB besprochen wer- den müssen. Eventuell sei es auch möglich, für C._____ eine Lehrstelle in der Nähe des Wohnortes des Klägers zu finden, so dass er bei seinem Vater wohnen könnte. 9.3. Elterliche Sorge. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. insbeson- dere oben E. 7 und 8) sowie zu C._____ (vgl. oben E. 9.2.) ein so klares Bild ge- winnen, dass ein Entscheid über die Elternrechten getroffen werden kann. 9.3.1. C._____ ist kognitiv klar unterdurchschnittlich begabt. Das ergibt sich aus allen bei den Akten liegenden Berichten. Dazu kommt, dass er namentlich in sprachlicher Hinsicht vernachlässigt wurde, so dass ihm heute eine eigentliche Muttersprache fehlt. Die in der Kindheit erworbenen Defizite lassen sich besten- falls wohl nur mehr teilweise beseitigen. Dennoch sollte die sprachgebundene Störung – so gut es eben noch geht – mit therapeutischen Massnahmen behan- delt werden und es muss dringend für C._____ ein Weg gefunden werden, wie er sich beruflich entwickeln kann. Mit diesen Aufgaben sind beide Eltern – auf sich allein gestellt – klar überfordert. 9.3.2. Die Beklagte hat sehr gravierende psychische Defizite, die sich auf ihre Umwelt wesentlich auswirken. Es geht ihr dabei jegliche Krankheitseinsicht ab.
- 56 - Die paranoide Persönlichkeitsstörung führt dazu, dass sich die Beklagte in ihre eigene Welt abkapselt und namentlich nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Kinder angemessen wahrzunehmen. Die Kinder – namentlich auch C._____ – signalisierten ihr immer wieder, nicht nach I._____ zurückkehren zu wollen. Das scheint die Beklagte nicht einmal zu bemerken, weil sie eben in ihrer eigenen Welt lebt. Bände spricht auch der Umstand, dass sich aus den gerichtlichen An- hörungen der Kinder klar ergibt, dass die Kinder froh darum waren, dass die Be- suchsrechte der Mutter in der letzten Zeit stets begleitet stattfanden. Unter diesen Umständen kann die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beklagte nicht in Frage kommen. 9.3.3. Es stellt sich alsdann die Frage, ob beiden Eltern die elterliche Sorge über C._____ gemäss Art. 311 ZGB zu entziehen sei oder ob die alleinige elterliche Sorge im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB dem Kläger zu übertragen sei. Für den Kläger besteht die Erschwernis, dass er während Jahren von seinen Kindern ge- trennt war und mit ihnen auch seit Jahren nicht mehr zusammengelebt hat. Dieser Bruch ist noch längst nicht beseitigt. Der Kläger tut aber sein bestes, auch wenn es immer wieder zu Ungeschicklichkeiten kommt. Entscheidend ist sodann, dass der Kläger, wie sich das in der Anhörung C._____s klar gezeigt, für C._____ ein sehr wichtiges Vorbild ist. Der Kläger ist für C._____ die Vaterfigur, zu der C._____ aufschaut. Unter diesen Umständen kann es verantwortet werden, im Sinne der Anträge der Beiständin C._____s sowie des Klägers dem Kläger die al- leinige elterliche Sorge über C._____ zu übertragen. Das setzt allerdings – durch- aus im Sinne der erwähnten Anträge – eine Begleitung durch einen Beistand vo- raus. 9.4. Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung. Die Beiständin und der Kläger beantragen sodann übereinstimmend eine sog. Fremdplatzierung C._____s. Rechtlich ist das im Sinne von Art. 310 ZGB die Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Inhabers der elterlichen Sorge. Art. 310 Abs. 1 ZGB spricht von der behördlichen Wegnahme des Kindes und seiner angemessenen Unterbringung durch die Behörde. Die Massnahme drängt sich auf: C._____ beginnt langsam, Wurzeln zu schlagen. Wichtig ist die Kon-
- 57 - stanz in der Betreuung; Veränderungen sollen behutsam und wohlüberlegt erfol- gen. Das kann nur durch die Weiterführung der bereits bestehenden Fremdplat- zierung (einstweilen am gleichen Ort) geschehen. Umzusetzen ist dies aber im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB durch die zuständige KESB. Wegen der Übertra- gung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kläger ist das die KESB des Bezirks Dielsdorf (Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3.4. S. 307). 9.5. Beistandschaft. Im Sinne des Gesagten ist auch eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB wird den Beistand zu ernennen haben, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisheri- gen Beiständin übertragen werden könnte. Neben der allgemeinen Aufgabe, den Kläger in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ist dem Bei- stand bzw. der Beiständin namentlich die Aufgabe zu erteilen, die notwendige the- rapeutische (namentlich logopädische) Betreuung C._____s, soweit sinnvoll, si- cherzustellen. Ferner ist es Aufgabe des Beistandes, die optimale schulische und berufliche Förderung für C._____ sicherzustellen. Schliesslich wird der Beistand bzw. die Beiständin im Hinblick darauf, dass C._____ am tt.mm.2018 volljährig werden wird (vgl. Art. 14 ZGB), rechtzeitig zu prüfen haben, ob der zuständigen Behörde geeignete Erwachsenenschutzmassnahmen zu beantragen sein werden. Gegebenenfalls wird auch die zuständige KESB das Pflichtenheft des Beistandes erweitern müssen. Umzusetzen ist auch diese Kindesschutzmassnahme durch die KESB des Bezirks Dielsdorf.
10. D._____ (geb. tt.mm.2002) 10.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin D._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll D._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt werden, das Aufenthaltsbestim- mungsrecht des Klägers soll aufgehoben und es soll schliesslich eine Beistand- schaft errichtet werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass D._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be-
- 58 - suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). 10.2. Akten: Zu D._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 10.2.1. Im "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 wird zu D._____ ausgeführt, dass "aufgrund der Aussagen ihres professionellen Umfeldes" davon auszugehen sei, dass bisher D._____s körperliche Versorgung (Nahrung und Hy- giene) und ihre Entwicklung zur Selbstständigkeit nicht adäquat gefördert worden seien. Der zu beobachtende Entwicklungsrückstand im Vergleich zu den Gleich- altrigen lasse den Eindruck einer emotionalen Vernachlässigung und einer psy- chosozialen Deprivation im Kindesalter entstehen. D._____ zeige "eine grosse Verantwortungsübernahme für ihre Brüder und eine damit einhergehende Schwie- rigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse und Emotionen adäquat und kindsgerecht aus- zudrücken". Dabei lege sie eine "überspielende, angepasste Haltung" an den Tag. Bei D._____ diagnostizierten die Gutachter "eine sog. Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)" (Urk. 89 S. 66 und S. 79). 10.2.2. In ihrem Abschlussbericht, umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015, beschreibt die Therapeutin Dr. med. AA._____ D._____ als ein 13-jähriges hübsches, schlankes, sympathisches, modisch gepflegtes Mäd- chen" mit durchschnittlicher Intelligenz. Sie wirke spontan, offen und sozial kom- petent. D._____ äussere gern ihre eigene Meinung und könne ihre Emotionen gut ausdrücken. D._____ habe anfangs spanisch gesprochen, und zwar in einfacher Art entsprechend ihrem Alter. Schon zu Beginn der Therapie habe sie "Parentifi- zierungstendenzen" gezeigt, indem sie "die Rolle einer kompetenten jüngeren Mami'" übernommen und aus ihrer Sicht die gesundheitlichen Probleme ihrer Mut- ter und die schulische Entwicklung ihrer Brüder in I._____ geschildert habe. Spä- ter habe D._____ diese Rolle ablegen können. D._____ versuche "die Beziehung zu jedem Elternteil selber zu entscheiden und zu gestalten" (Urk. 158/1 S. 3 und 4 f.).
- 59 - 10.2.3. In der erstinstanzlichen Anhörung vom 11. März 2015 führte D._____ aus, sie glaube, dass ihre Mutter zurück nach I._____ gehen wolle. Es sei ihr eben zu kalt hier; auch wolle sie den Kläger nicht sehen. D._____ selber wolle aber in der Schweiz bleiben. Obwohl der Vater alle 14 Tage zu Besuch komme, wollte sie ihn damals nicht sehen. Sie wollte allerdings nicht sagen weshalb. Sie könne sich auch nicht vorstellen, beim Vater und bei Frau AJ._____ zu leben (Urk. 117 S. 9). 10.2.4. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/2) sowie ein Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016, verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend D._____ (Urk. 234/81). Im Verlaufsbericht (Urk. 234/81) wird festgehalten, dass D._____ mit ih- rem Bruder E._____ eine konfliktbehaftete Beziehung habe. Auf I._____ habe E._____ D._____ oft geschlagen, ohne dass die Beklagte interveniert hätte (S. 13). D._____ komme im Sommer 2016 in die 7. Klasse, wobei ein Schulwechsel vorgesehen sei (S. 17). D._____ wohne gerne im "G._____" (S. 18). 10.2.5. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, einen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Der Beistand weist dort auf die Defizite, insbesondere auch die sprachlichen Defi- zite, der drei Kinder hin. Durch das jahrelange Zusammensein mit ihrer psychisch kranken Mutter seien die Kinder in vielen Bereichen nicht gefördert worden. Zu D._____ hält der frühere Beistand fest, dass sie ein aufgewecktes Mädchen sei. In der Schule habe sie grosse Mühe und kaum nachzuholende Defizite in ver- schiedenen Fächern. 10.2.6. In einem ersten Bericht vom 14. Juni 2016 (Urk. 215) beschrieb die neue Beiständin, F._____, D._____ sei "eine strahlende vom Grundcharakter her fröhli- che, aufgeschlossene und sehr kommunikative Teenie". Sie könne "sich recht gut reflektieren und über ihre Gefühle sprechen". Es sei für sie sehr schwierig zu ver- stehen, was mit ihrer Mutter "passiert" sei und weshalb sie sich zusehends so verändert habe. D._____ könne nicht verstehen, weshalb ihre Mutter sie in I._____ nicht besser vor ihrem jüngeren Bruder E._____ geschützt habe. Sie sei von ihm oft massiv geschlagen worden und habe sich nicht wehren können. Es
- 60 - sei für sie sehr schwierig, dass die Beklagte schlecht über ihren Vater und ihre Tante spreche. Nach der Beurteilung der Beiständin befindet sich D._____ in ei- nem starken Loyalitätskonflikt. Sie sei froh, dass die Besuche der Mutter zur Zeit begleitet seien. D._____ hat der Beiständin berichtet, dass sie in I._____ während etwa eines Jahres nicht zur Schule gegangen sei. 10.2.7. Die zweitinstanzliche Anhörung vom 12. Oktober 2016 fand auf D._____s Ersuchen auf Hochdeutsch statt. D._____ führte aus, sie spreche am liebsten spanisch. Mit ihrer Mutter spreche sie allerdings englisch. Sie besuche nun die 7. Klasse. In der Schule laufe es gut. Einen Berufswunsch habe sie noch nicht. Sie wünsche, dass das Besuchsrecht der Mutter nach wie vor begleitet stattfinde. Zur Zeit sei die Mutter aber in der Klinik. Das zweiwöchentliche Besuchsrecht des Va- ters sei für sie in Ordnung (Prot. II S. 61-63). D._____ hinterliess den Eindruckt eines freundlichen und selbstbewussten Mädchens, das sich für die Familie ver- antwortlich fühlt. 10.2.8. Am 14. November 2016 berichtete die Beiständin der Berufungsinstanz (Urk. 253), dass D._____ physisch gesund sei. Psychisch gehe es ihr aber nicht gut. E._____ sei wieder in der Klinik und seither fühle sie sich innerlich leer. Im Gespräch sei D._____ immer den Tränen nahe. Sie wirke sehr labil. D._____ be- suche in M._____ die 7. Klasse. Weil sie in I._____ immer wieder während länge- rer Zeit die Schule nicht besucht habe, fehle ihr Schulstoff. D._____ arbeite in der Schule aber sehr motiviert und sorgfältig. Die Lehrer seien sehr zufrieden mit ihr. Im Klassenverband fühle sie sich unterschiedlich gut. Sie habe auch das Gefühl, dass die anderen Schüler über sie sprächen. D._____ habe wenig Selbstvertrau- en und müsse noch lernen, wie man Beziehungen zu Gleichaltrigen pflegt. 10.2.9. Am 24. Januar 2017 äusserte sich die Beiständin gegenüber der Beru- fungsinstanz, dass D._____ sehr labil sei und nun in die Pubertät komme. Im Fal- le einer Obhutszuteilung an den Kläger wäre sie zu oft auf sich alleine gestellt. Sie brauche ein Nest; für ihre Betreuung seien Leute mit Fachwissen nötig (Urk. 298 S. 5). D._____ äussere sich klar dahin, dass sie nicht bei der Beklagten wohnen möchte (Urk. 298 S. 6).
- 61 - 10.2.10. Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Februar 2017 bestätigte der Kläger, dass D._____ im "G._____" bleiben möchte, denn sie möchte die Schule am bis- herigen Ort beenden. Bisher habe sie noch keine Berufswünsche geäussert. Für D._____ sei die schwierige Situation mit E._____ eine Belastung. Zur Zeit möchte sie aber nicht darüber reden. D._____ besuche zur Zeit die erste Klasse der Se- kundarschule und sei in drei Fächern vom Lernziel befreit (Prot. II S. 88 f.). 10.2.11. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Februar 2017 bestätigte die Beiständin und Prozessvertreterin D._____s, dass D._____ durch die Klinik- einweisung E._____s belastet sei. D._____ wäre zu dem von der Klinik angereg- ten klärenden Gespräch zwischen E._____ und ihr bereit, allerdings unter der Be- dingung, dass E._____ auch damit einverstanden sei. In diesem Gespräch sollte der Konflikt zwischen E._____ und D._____ geklärt werden. E._____ habe D._____ nach einer Auseinandersetzung derart angegriffen, dass sie habe ge- schützt werden müssen. Zur Zeit sei D._____ sehr verschlossen. D._____ möchte nicht über ihre Beziehung zur Beklagten sprechen. Sie habe die Beklagte jeden- falls auf WhatsApp blockiert (Prot. II S. 94 f.). 10.3. Elterliche Sorge, Obhut. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. ins- besondere oben E. 7 und 8) sowie zu D._____ (vgl. oben E. 10.2.) ein so klares Bild gewinnen, dass ein Entscheid über die Elternrechte getroffen werden kann. 10.3.1. Bezüglich D._____ ist festzuhalten, dass sie unter der schwierigen Famili- ensituation leidet. Durch die Familienverhältnisse wurde sie in eine Lage ge- drängt, in der sie glaubte, für ihre Brüder Verantwortung übernehmen zu müssen. Die oben vermerkten Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen (E.10.2.1.) überzeugen und gelten noch heute. Damit steht fest, dass die Betreu- ung durch die Beklagte zu einer psychosozialen Deprivation geführt hat. Weder über ihr Verhältnis zur Beklagten noch über jenes zu E._____ kann sie offen sprechen. Auch D._____ hat unter der sprachlichen Vernachlässigung während der Betreuung durch die Beklagte in I._____ gelitten. Demgegenüber hat sie sich im "G._____" gut eingelebt, wobei die Probleme ihres Bruders E._____ schwer auf ihr lasten. Wenn sie in der Anhörung durch das Gericht ausführte, sie möchte nicht bei ihrer Mutter wohnen, ja sie möchte nicht einmal unbegleitete Kontakte zu
- 62 - ihrer Mutter haben, dann ist das ernst zu nehmen. Sogar die WhatsApp Kontakte zur Mutter hat sie zur Zeit blockiert (Prot. II S. 95). Demgegenüber führte sie in ih- rer Anhörung vor der Berufungsinstanz aus, dass sie am liebsten bei ihrem Vater wohnen würde (Prot. II S. 62). D._____ wird in den nächsten Jahren eine deutli- che Unterstützung nötig haben, damit sie ihren Weg – sei es in schulischer und beruflicher Hinsicht oder sei es in emotionaler Hinsicht – finden wird. Die Betreu- ung D._____s ist daher eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. 10.3.2. Oben wurde im Zusammenhang mit C._____ (E. 9.3.2.) dargelegt, warum es nicht in Frage kommt, der Beklagten die elterliche Sorge über ihre Kinder zu übertragen. Das gilt auch für die elterliche Sorge bezüglich D._____. 10.3.3. Auch bezüglich D._____ ist zu prüfen, ob dem Kläger die alleinige elterli- che Sorge über D._____ übertragen werden kann. Die oben im Zusammenhang mit C._____ beschriebenen Defizite des Klägers spielen auch im Zusammenhang mit D._____ eine Rolle (vgl. oben 9.3.3.). Die Betreuung D._____s stellt ange- sichts der schwierigen familiären Vorgeschichte eine grossen Herausforderung dar. D._____ ist zudem in einem Alter, in dem die Probleme nicht kleiner, sondern grösser werden. Umgekehrt ist der Kläger zwar kein enger Vertrauter D._____s, wie er in seiner Anhörung selber ausgeführt hat (vgl. dazu Prot. II S. 88), aber der Kläger wird von D._____ klar geschätzt und respektiert (vgl. Prot. II S. 62). Unter diesen Umständen kann es auch bezüglich D._____ verantwortet werden, im Sin- ne der Anträge der Beiständin D._____s sowie des Klägers dem Kläger die allei- nige elterliche Sorge über D._____ zu übertragen. Das setzt allerdings auch be- züglich D._____ – durchaus im Sinne der erwähnten Anträge – eine Begleitung durch einen Beistand voraus. 10.4. Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Fremdplatzierung. Die Beiständin und der Kläger beantragen sodann übereinstimmend eine sog. Fremdplatzierung D._____s. Rechtlich ist das im Sinne von Art. 310 ZGB die Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Inhabers der elterlichen Sorge. Art. 310 Abs. 1 ZGB spricht von der behördlichen Wegnahme des Kindes und seiner angemessenen Unterbringung durch die Behörde. Die Massnahme drängt sich auf: Zur Aufnahme D._____s in seiner Wohngemeinschaft wäre der Kläger
- 63 - nicht in der Lage; das sehen auch die Beiständin sowie der Kläger selber so. Vielmehr würde ein solches Experiment zu grossen Unsicherheiten führen. Auch D._____ braucht Stabilität, was einstweilen nur bei Fortführung der bestehenden Fremdplatzierung gewährleistet werden kann. Auch in ihrem Fall können Verän- derungen nur behutsam und wohlüberlegt erfolgen. Und auch in ihrem Fall soll daher die bereits bestehende Fremdplatzierung (einstweilen am gleichen Ort) wei- tergeführt werden. Umzusetzen ist dies aber im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB durch die zuständige KESB. Wegen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kläger ist das die KESB des Bezirks Dielsdorf (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3.4). 10.5. Beistandschaft. Im Sinne des Gesagten ist eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB wird den Bei- stand zu ernennen haben, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es im Sinne einer Kontinuität wünschenswert wäre, wenn das Mandat der bisherigen Beiständin übertragen werden könnte. Neben der allgemeinen Aufgabe, den Klä- ger in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ist dem Beistand bzw. der Beiständin namentlich die Aufgabe zu erteilen, die notwendige therapeu- tische Betreuung D._____s, soweit sinnvoll, sicherzustellen. Ferner soll es Aufga- be des Beistandes sein, die optimale schulische und berufliche Förderung für D._____ sicherzustellen. Gegebenenfalls wird auch die zuständige KESB das Pflichtenheft des Beistandes erweitern müssen. Umzusetzen ist auch diese Kin- desschutzmassnahme durch die KESB des Bezirks Dielsdorf.
11. E._____ (geb. tt.mm.2005) 11.1. Anträge: Die Schlussanträge der Beiständin und Prozessvertreterin E._____s stimmen mit jenen des Klägers überein: Demnach soll beiden Parteien die elterliche Sorge über E._____ entzogen und E._____ soll unter Vormund- schaft gestellt werden (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, dass E._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen, dass dem Kläger ein Besuchsrecht einzuräumen und dass schliesslich eine Be- suchsrechtsbeistandschaft zu errichten sei (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
- 64 - 11.2. Akten: Zu E._____ ergibt sich aus den Akten Folgendes: 11.2.1. Im "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 wird E._____ ge- schildert als (damals) "9-jähriger, aufgeschlossener, interessierter, altersgemäss entwickelter Junge, welcher über eine gewinnende Ausstrahlung verfügt". Es ge- be keine Hinweise auf Aufmerksamkeitsschwankungen und damit einhergehen- den Konzentrationsschwierigkeiten. Die Beklagte sowie E._____s Betreuer gäben aber Hinweise "auf ambivalente, aggressive und impulsive Verhaltensweisen". E._____ verfüge über eine ausgeprägte Beziehungsfähigkeit und über eine hohe Auffassungsgabe. Seine Gesamtintelligenz sei als mindestens durchschnittlich einzuschätzen (Urk. 89 S. 55). E._____ zeige durch seine Wutausbrüche, dass er "keine adäquaten Strategien zur Emotionsregulation gelernt hat". Es sei die Diag- nose "Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge- fühlen (ICD-10, F43.23)" zu machen. Bei E._____ stünden die Gefühle Ärger, Im- pulsivität und Anspannung im Vordergrund und das belastende Ereignis stelle da- bei die Entreissung aus seiner gewohnten Umgebung im Mai 2014 dar (S. 67 f.). 11.2.2. Die drei Kinder wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 von der spanischsprachigen Oberärztin des KJPD Solothurn, Dr. med. AA._____ therapiert. Am 9. September 2015 erstattete Dr. AA._____ den Ab- schlussbericht (Urk. 158/1). Dem Bericht ist bezüglich E._____ Folgendes zu ent- nehmen: Gemäss Rückmeldungen des "G._____" und der Schule habe sich E._____ sowohl im Kinderheim als auch in der Schule sozial gut angepasst und integriert und er habe gute Kollegen. E._____ habe in der Zwischenzeit Deutsch gelernt. Während der letzten Therapiestunden habe er spontan von Spanisch auf Deutsch und zurück auf Spanisch gewechselt. E._____ sei ein (damals) "9- jähriger, hübscher, gepflegter Bub". Klinisch wirke er durchschnittlich intelligent. "Anamnestisch" zeige E._____ bei Überforderung "ein impulsives, aggressives Verhalten und emotionale Ausbrüche" (Urk. 158/1 S. 3 und 8). 11.2.3. Bei den Akten liegen ein "Zwischenbericht KOSS" vom Juni 2015 (Urk.145/3) sowie ein Verlaufsbericht KOSS" vom 29. März 2016 (Urk. 234/79), verfasst von der W'._____ (W'._____ = Stiftung W._____" und dazu gehörend "G._____"; KOSS = "Kompetenzorientierung im stationären Setting") betreffend
- 65 - E._____ (Urk. 234/80). Im Verlaufsbericht (Urk. 234/80) wird festgehalten, dass E._____ eine "geringe Frustrationstoleranz" habe. Seit Beginn der Platzierung wende E._____ immer wieder "physische Gewalt an Mitmenschen" an (S. 12). E._____ habe sehr schnell Schweizerdeutsch gelernt (S. 16). 11.2.4. Gemäss dem "fürsorgerischen Informationsbericht" der Kantonspolizei So- lothurn vom 13. August 2015 (Urk. 151) wurde die Kantonspolizei Solothurn am
16. Juni 2015 und am 7. August 2015 vom Kinderheim "G._____" wegen E._____ aufgeboten. 11.2.5. Zum ersten Aufgebot der Polizei kam es am 16. Juni 2015: E._____ war mit einem andern "Mitbewohner" "in einen verbalen Streit" geraten, worauf er dessen Zimmer verwüstete. Anschliessend schloss er sich in sein eigenes Zim- mer ein und kletterte auf das Dach der Liegenschaft. Als die alarmierte Polizei eintraf, war E._____ aber bereits wieder im verschlossenen Zimmer. Via Balkon- türe gelang es der Polizei, das Zimmer zu öffnen. Darauf warf E._____ die Nacht- tischlampe gegen die Polizisten und konnte von ihnen "nur mit Mühe" festgehal- ten werden. Gegen die Fixierung wehrte sich E._____ durch Schreien, Beissen und Spucken. Nach etwa 30 Minuten beruhigte er sich wieder, so dass er von der Polizei wieder seinen Betreuern "überlassen" werden konnte (Urk. 151 S. 2). 11.2.6. Am 7. August 2015 wurde die Polizei ein weiteres Mal wegen E._____ aufgeboten. Gemäss dem erwähnten Polizeirapport meldete eine Sozialpädago- gin des Kinderheims "G._____", 13.21 Uhr, der Alarmzentrale der Kantonspolizei Solothurn, dass "ein jugendlicher Bewohner" des Kinderheims "am Durchdrehen" sei. Bei Eintreffen der Polizeipatrouille um 13.35 Uhr wurde E._____ unter lautem Geschrei von den Sozialpädagogen AQ._____ und AD._____ "mittels Körperkraft fixiert". In der Folge löste die Polizeipatrouille die Sozialpädagogen ab und ver- suchte, E._____ "ebenfalls zu fixieren". Da E._____ versuchte, die Polizeipatrouil- le anzuspucken, wurde sein Kopf zusätzlich von AD._____ "fixiert". Weil aber E._____ gemäss dem Rapport "keine Gewähr bot, sich zu beruhigen" und noch immer versuchte, sich zu befreien, "musste dieser" – gemäss Polizeirapport – "ans Schliesszeug genommen werden". In der Folge wurde das Ambulanzteam des Kantonsspitals Olten aufgeboten. Auch die Rettungssanitäter konnten
- 66 - E._____ nicht beruhigen, so dass diese den Notfallarzt aufboten, welcher die für- sorgerische Unterbringung anordnete. Das durch die Nasenöffnung verabreichte Medikament Dormicum wurde von E._____ sofort wieder aus der Nase ge- schnäuzt. Bei einem zweiten Versuch wurde ihm die Nase zugehalten, so dass das Medikament nach 10-15 Minuten eine "leichte Wirkung" zeigte. E._____ wur- de dann "mittels Tragetuch" zum Ambulanzfahrzeug getragen und in der Folge von der Ambulanz in polizeilicher Begleitung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn gebracht. Während der Fahrt hat sich E._____ "nochmals massiv" be- ruhigt (Urk. 151 S. 1 f.). E._____ musste in der Folge lediglich über das Wochen- ende in der Klinik verbleiben. 11.2.7. Am 8. September 2015 wurde E._____ erneut durch ärztliche Anordnung in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Zugeführt in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik wurde er durch Polizei und Ambu- lanz. Am 11. September 2015 ordnete die KESB Olten-Gösgen die fürsorgerische Unterbringung E._____s an (Urk. 152). Die Hospitalisation dauerte bis zum 25. September 2015. Anlass zur Eskalation gab ein Streit mit einem andern Heimbe- wohner. Nach dem Austrittsbericht liegt eine Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Periode (F43.21) vor, und es ist nach diesem Bericht "von einer Ent- wicklungsgefährdung des Jungen" auszugehen (Urk. 291/21). 11.2.8. Am 12. Mai 2016 erstattete der erste Beistand der drei Kinder, Q._____, einen Bericht über den Zeitraum zwischen Juli 2014 und April 2016 (Urk. 214). Zu E._____ hält der Bericht fest, er sei sehr aufgeweckt und intelligent. E._____ ler- ne die deutsche Sprache schnell, sei kontaktfreudig und bringe in der Schule meist gute Leistungen. Während der Berichtsperiode habe er jedoch häufig star- ke, unkontrollierte Wutanfälle gehabt, bei denen er sich und das Personal gefähr- det habe. Nach einem notwendigen Polizeieinsatz, bei dem er längere Zeit habe festgehalten werden müssen, sei ein stationärer Klinikaufenthalt verfügt worden. Derzeit lebe er wieder im "G._____" (Urk. 214 S. 2). 11.2.9. Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder der Beru- fungsinstanz einen Bericht (Urk. 215). Bezüglich E._____ hielt die Beiständin fest, er sei "ein sehr kommunikativer Knabe", der recht gut deutsch spreche. E._____
- 67 - gehe in M._____ in die 4. Klasse zu Frau AR._____. Zweimal wöchentlich gehe er ins Fussballtraining. Er habe bereits viele Freunde in M._____. Seine massiven Wutausbrüche schienen nach den damaligen Feststellungen der Beiständin ab- genommen zu haben. Zur Zeit der Berichterstattung sei E._____ auch medika- mentös behandelt worden, was die Situation "noch mehr" beruhigt habe. Nach der Einschätzung der Beiständin konnte man nun, wenn E._____ wütend war – im Gegensatz zu früher – mit ihm sprechen, und wenn es gar nicht mehr gehe, ziehe er sich in sein Zimmer zurück. E._____ hatte jedenfalls nach der damaligen Ein- schätzung der Beiständin im Umgang mit seinen Emotionen Strategien entwickelt. 11.2.10. Eine für den 12. Oktober 2016 geplante Anhörung E._____s (vgl. Urk. 231/3) vor der Berufungsinstanz musste verschoben werden. Im "G._____" kam es zu neuen Aggressionsausbrüchen E._____s, und E._____ wurde ferienhalber für eine gewisse Zeit bei seinen Grosseltern in Frankreich untergebracht (vgl. Urk. 235; vgl. dazu auch Anhörung D._____ Prot. II S. 63 f.). Nach E._____s Rückkehr aus Frankreich konnte die Anhörung am 20. Oktober 2016 stattfinden (Prot. II S. 63-66). Sie fand auf Schweizerdeutsch statt. E._____ wurde dabei auf den Um- stand angesprochen, dass seine Anhörung verschoben werden musste. Er führte aus, dass er kürzlich Streit mit den anderen Kindern im "G._____" gehabt habe. Er wisse aber nicht mehr aus welchem Grund. Er habe sehr heftig reagiert. Dies sei nicht zum ersten Mal passiert. Er habe mit seiner Beiständin und auch mit sei- ner Betreuerin AS._____ über diesen Vorfall gesprochen. Sie hätten besprochen, dass er künftig in solchen Situationen in den Wald gehen und dort laut schreien oder mit einem Stock gegen einen Baum schlagen solle, um sich abzureagieren. Nach dem letzten infolge durch seine Wutausbrüche erfolgten Polizeieinsatz sei er während einer Woche in der KJPK in Solothurn gewesen. Seit seinem Einzug ins G._____ besuche er wöchentlich eine Therapie. Diese Therapie helfe ihm (Prot. II S. 65). Im Übrigen führte E._____ aus, dass es ihm im "G._____" gut gefalle. Er fin- de es gut, dass die Beklagte ihr Besuchsrecht in Anwesenheit einer Drittperson ausübe, denn seine Mutter spreche jeweils über Spanien und das möge er nicht. Unter Tränen berichtete E._____, dass seine Mutter zwar nach Spanien zurück-
- 68 - kehren möchte; er selber wolle aber in der Schweiz leben und nur die Ferien in Spanien verbringen. Es wäre einfacher für ihn, wenn die Mutter nicht mehr über Spanien spräche. Er könnte es sich vorstellen, bei der Mutter zu wohnen, aller- dings nur in der Schweiz. Wenn er einen Wunsch an seine Mutter richten könnte, dann den, dass sie nicht mehr über Spanien spreche (Prot. II S. 64 f.). Während E._____ zunächst erklärte, dass es für ihn in Ordnung sei, dass seine Besuche beim Kläger ohne Begleitung stattfänden und dass er sich mit der Partnerin seines Vaters gut verstehe (Prot. II S. 65), brach er bei den weiteren Schilderungen seines Verhältnisses zum Kläger in Tränen aus: Er könne sich noch daran erinnern, dass er von seinem Vater in Spanien geschlagen worden sei. Alsdann kam E._____ auf einen Vorfall aus jüngster Vergangenheit zu spre- chen und führte aus, dass er das Verhalten seines Vaters als "gemein" empfinde, denn sein Vater habe ihm am Telefon im Zusammenhang mit einem ihm gemel- deten Streit mit andern Kindern gesagt, dass er "stinksauer" auf ihn sei. Er wolle nun seinen Vater nicht mehr sehen; er werde ihn nicht mehr besuchen. E._____ machte auf die Gerichtsdelegation den Eindruck eines eher schüchternen Jungen, der gut überlegt, was er sagt. Angesichts seiner feingliedri- gen Art, kann man sich Verhaltensweisen, wie sie sich gemäss den Akten bei Wutausbrüchen ergeben können, schlicht nicht vorstellen. 11.2.11. Wenige Tage nach E._____s Anhörung durch das Gericht, am 29. Okto- ber 2016, kam es allerdings zu einem weiteren Eklat: Am 7. November 2016 übermittelte die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz eine Mail- Korrespondenz zwischen ihr und dem "G._____" (Urk. 241). Daraus ergibt sich Folgendes:
- Am 30. (recte: 29.) Oktober 2016 kam es zu einem heftigen Wutaus- bruch von E._____.
- E._____ schlug einen Betreuer mit einer Vorhangstange, riss die ge- samten IT-Anlagen der Institution heraus, zerschlug Geschirr sowie setzte ein Mikrowellengerät in Brand. In der Folge riss E._____ mit dem Fahrrad aus.
- 69 -
- Die herbeigerufene Polizei konnte E._____ schliesslich finden und brachte ihn in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik nach Solo- thurn.
- Gegen E._____ ist bei der Jugendanwaltschaft Solothurn ein Strafver- fahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Brandstiftung pendent (vgl. Urk. 291/1-24). Bestätigt wird der Vorfall durch den Bericht der Beiständin vom 14. Novem- ber 2016 (Urk. 253). Der Wutausbruch sei auf eine Bagatelle zurückzuführen. E._____ habe einen Betreuer mit einer Vorhangstange geschlagen und grosse materielle Schäden angerichtet. Gemäss den Erzählungen der beiden Geschwis- ter soll E._____ schon auf I._____ (d.h. im Jahre 2014 und früher) immer wieder Wutausbrüche gehabt haben. Er habe auch die Geschwister und die Mutter ge- schlagen und in der Wohnung viel zerstört (Urk. 253 S. 1 f.). Die Beiständin führte dazu aus, es falle auf, dass E._____ stark mit der psychischen Verfassung seiner Mutter mitschwinge. Gehe es der Mutter schlecht, äussere sich dies bei E._____ meist mit massiven Emotionsregulationsstörungen, so zum Beispiel als die Mutter wieder in die psychiatrische Klinik habe eintreten müssen. E._____ habe eine un- sicher-desorganisierte und ambivalente Bindung zu seiner Mutter. Es müsse da- von ausgegangen werden, dass die Kinder ihre Mutter, wenn sie akut psychotisch und gleichzeitig ihre einzige Ansprechperson gewesen sei, als sehr unberechen- bar erlebt hätten. Nach der Einschätzung der Beiständin sind die Gefühle E._____s seiner Mutter gegenüber sehr ambivalent. Einerseits suche er ihre Nä- he und andererseits bestehe bei ihm eine grosse Angst, abgelehnt zu werden. Es liege "eine Unberechenbarkeit in der Beziehung" vor (Urk. 253 S. 3). Im Bericht der Beiständin vom 14. November 2016 (Urk. 253) wird weiter ausgeführt, dass E._____ sich in den letzten Wochen geweigert habe, das Medikament Floxitral einzunehmen, obschon er keine Nebenwirkungen gehabt habe. Nehme er das Medikament regelmässig, vermöge er seine Emotionen gut zu regulieren. Nun habe er wieder massive Emotionsregulationsstörungen (Urk. 253 S. 1). 11.2.12. Unmittelbar nach E._____s Einweisung in die Kinder- und Jugendpsy- chiatrische Klinik Solothurn vom 30. Oktober 2016 (Sonntag) wurde durch ärztli- chen Entscheid E._____s Zurückbehaltung in der Klinik im Sinne von Art. 427 ZGB angeordnet (Urk. 248). Am 31. Oktober 2016 (Montag) erging seitens der
- 70 - KESB Olten-Gösgen ein Präsidialentscheid (Urk. 249). Die Einweisung in die Kli- nik wurde von der Kammer im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 314b ZGB durch Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 und vom 20. April 2017 be- stätigt (Urk. 267 und 348). Die fürsorgerische Unterbringung E._____s dauert zur Zeit noch an. 11.2.13. Am 17. November 2016 (Urk. 254) berichtete die Beiständin der Beru- fungsinstanz, E._____ sei sehr gut in der Klinik "angekommen". Man habe den Eindruck, dass er sich dort wohl fühle. Zurzeit verhalte er sich sehr angepasst, mache mit in der Gruppe, halte sich an die Regeln und besuche die interne Schu- le. Die Beiständin erachtet es als wichtig, das E._____ vorerst in der Klinik bleibe, wo er abgeklärt und medikamentös behandelt werde, damit seine Reintegration in das "G._____" möglich werde. Weiter berichtete die Beiständin, dass die Polizei E._____ im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Jugendstrafverfah- ren in der Klinik habe befragen wollen. Das habe zu einem weiteren Wutausbruch E._____s geführt. Er habe so sehr getobt, dass er – auch zur Vermeidung einer Selbstgefährdung – von sechs bzw. acht Personen habe festgehalten werden müssen (Urk. 254 bzw. Urk. 273 S. 2). 11.2.14. Am 21. November 2016 erstattete die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik einen Bericht. Dort wird auf den von der Beiständin geschilderten Wutaus- bruch während des Klinikaufenthaltes (vgl. Urk. 254) Bezug genommen (Urk. 261). Die ärztlichen Betreuer hätten dabei erlebt, "dass gewisse Situationen zu grossen Widerständen auf Seiten von E._____ führen, auf welche er mit massiv oppositionellem Verhalten reagiert". Der erwähnte "aggressive Durchbruch" habe "Polizeieinsatz und Zwangsmedikation" erforderlich gemacht. Aus den früheren Hospitalisationen sei bekannt, "dass E._____ mit für Aussenstehende nicht nach- vollziehbar oppositionellem oder aggressivem Verhalten reagieren" könne. Im Üb- rigen habe sich E._____ in der Zeit des Klinikaufenthaltes "als gut führbar ge- zeigt". Er besuche die Schule und könne sich bei den Gruppenaktivitäten immer beteiligen. Emotional scheine der Junge "meistens zugänglich und schwingungs- fähig". Bei bestimmten "Themenkreisen (insb. Kontakt zu Mutter und Bruder)" werde E._____ aber "deutlich niedergestimmt und in sich gekehrt".
- 71 - 11.2.15. Die Beiständin wandte sich am 13. Dezember 2016 schriftlich an die Kli- nik. Sie formulierte gegenüber der Klinik im Hinblick auf den gemäss Art. 433 ZGB zu erstellenden Behandlungsplan die Fragen, die aus ihrer Sicht zu prüfen sind (Urk. 273). Sie wies auch darauf hin, dass die ärztlichen Betreuer in der Klinik E._____ teilweise anders einstuften als die Beiständin. Die Beiständin wies weiter darauf hin, dass E._____ am "Chlausenanlass" wegen eines Konfliktes aus der Klinik "abgehauen" sei und polizeilich ausgeschrieben werden musste (Urk. 273 S. 2 unten). 11.2.16. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 wurde E._____ wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2016 der Tätlichkeit und der Sach- beschädigung für fehlbar erklärt (Urk. 325). 11.2.17. In den der Berufungsinstanz am 12. Januar 2017 zugegangenen Verfah- rensakten der Jugendanwaltschaft Solothurn betreffend E._____ lag der Rapport Nr. 795954 der Jugendpolizei Solothurn vom 10. November 2016 (Urk. 291/4), überschrieben mit "Polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO)". Aus diesem Rapport ergibt sich Folgendes:
- Am 10. November 2016 kam eine Patrouille der Jugendpolizei Solothurn in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn, um E._____ "ge- stützt auf ein Ermittlungsverfahren" dort "abzuholen".
- Diese Abholung hat die Jugendpolizei gemäss Rapport mit Frau Dr. AT._____, Mitarbeiterin der Klinik, abgesprochen.
- Weil E._____ nicht mit der Patrouille mitgehen wollte, wurde er von der Po- lizei "gegen seinen Willen ans Schliesszeug genommen".
- In der Folge wurde E._____ "unter heftiger Gegenwehr" zum Regionenpos- ten Solothurn transportiert.
- Auf dem Regionenposten Solothurn wurde E._____ "in den gesicherten Abstellraum verbracht", wo er Sachschaden anrichtete.
- Weil – so der Rapport – E._____ "keine Gewähr" dafür bot, "sich ruhig und anständig zu benehmen", wurde er mit dem Gefangenenwagen zurück in die Klinik gebracht.
- Dort wurde E._____ gemäss Rapport ins "Iso-Zimmer" gebracht, wo er ca. 30 Minuten randalierte.
- 72 -
- Eine Zwangsmedikation mittels Spritze soll gemäss Rapport keine Wirkung gezeigt haben, indem E._____ weitere 60 Minuten randalierte.
- Dann wurden gemäss Rapport in der Erwachsenenpsychiatrie stärkere Medikamente "organisiert".
- Beim Ansetzen der zweiten Spritze soll sich E._____ gemäss Rapport schliesslich bereit erklärt haben, eine Tablette einzunehmen, welche "end- lich die erhoffte Wirkung zeigte".
- Das führte dazu, dass die Jugendpolizei gemäss Rapport um 11.45 Uhr "einrücken" konnte. Die Berufungsinstanz nahm den erwähnten Rapport zum Anlass, vom Vor- steher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn sowie von der KJPK Solothurn näheren Aufschluss zu verlangen (Urk. 301 und 302). In der Fol- ge nahmen sowohl die Klinik als auch das Departement des Innern des Kantons Solothurn zum beschriebenen Vorfall am 13. bzw. am 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 317, 320, 321/1). Seitens der Berufungsinstanz wurde hierauf der Klinik und dem Departementsvorsteher mitgeteilt, dass zwischen den Berichten der Klinik einerseits und der Kantonspolizei Solothurn anderseits (Urk. 317 und 321/1) ekla- tante Widersprüche bestünden, die aber im Hinblick auf das vorliegende Verfah- ren nicht ausgeräumt werden müssten. 11.2.18. Bei den Akten liegt sodann die "Kinderpsychiatrische Beurteilung" von E._____ durch die KJPK Solothurn vom 17. März 2017 (Urk. 335). Dieser Bericht war im Hinblick auf die Bestätigung der Klinikeinweisung gemäss Beschluss vom
20. April 2017 zu erstatten (Urk. 335). Auch hier hält die Klinik fest, dass sich E._____ "im Allgemeinen als gut führbar gezeigt" habe. In einzelnen Fällen sei es immer wieder zu "heftigen impulsiven Ausbrüchen" gekommen. Während der Hospitalisation sei "dreimal eine Intervention mit Beizug der Polizei notwendig" geworden. E._____ sei in seiner Fähigkeit, sich selber und seine Emotionen zu spüren und wahrzunehmen deutlich eingeschränkt. Er neige zu unkontrollierba- rem Verhalten. E._____ halte an seiner Loyalität zu seiner Mutter fest, wobei un- klar sei, ob er dies aus Verantwortungsgefühl tue oder auf Grund einer kindlichen Idealisierung. Diese Loyalität verhindere die Beziehungsaufnahme zum Vater. Durch Erklärungen über die Erkrankung der Mutter werde versucht, ihm zu er-
- 73 - möglichen, seine Beziehung zur Mutter besser zu verstehen und einzuordnen. Die Beziehungsgestaltung zu seinen Familienangehörigen (Mutter, Vater, Geschwis- ter) sei wegen der schwierigen ungelösten Konflikte "eine äusserst schwierige Aufgabe". Nach der Beurteilung der Klinik muss durch längerdauernde Psycho- therapie der Entwicklung einer paranoiden oder dissozialen Persönlichkeitsstö- rung oder einer andern schweren psychischen Erkrankung entgegengewirkt wer- den. 11.3. Elterliche Sorge, Obhut. Aus den Akten lässt sich zu den Parteien (vgl. ins- besondere oben E. 7 und 8) sowie zu E._____ (vgl. oben E. 11.2.) ein so klares Bild gewinnen, dass ein Entscheid über die Elternrechte getroffen werden kann. 11.3.1. Von allen drei Kindern der Parteien stellt E._____ die höchsten Anforde- rungen an sein Umfeld und an seine Betreuer. Die oben aus den Akten geschil- derten Vorgänge können ohne weiteres als erstellt angesehen werden. Demnach steht fest, dass E._____ im psychiatrischen Sinne an einer Anpassungsstörung leidet. E._____ ist ein interessierter, kommunikativer Knabe, der zumindest über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt könnte er einige Ziele erreichen, wenn er denn wollte. Immer wieder bricht der feingliedrige Knabe aber wegen geringfügiger Anlässe in Wutanfälle aus, die ihm jeweils eine solche Kraft geben, dass er regelmässig in der Lage ist, mit einer unglaublichen Zerstörungswut, die sich durchaus auch gegen Menschen richten kann, auf sein Umfeld geradezu desaströs zu wirken. Seine Ausbrüche bringen auch Fachleute an das Ende ihres Lateins. E._____s Wutausbrüche haben im Jahre 2015 zu drei und im Jahre 2016 zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt, wobei letztere mit Beschlüssen der Kammer vom 6. Dezember 2016 und vom 20. April 2017 (Urk. 267 und Urk. 348) bis auf weiteres bestätigt wurde und noch bis auf weiteres andauert. 11.3.2. Oben wurde im Zusammenhang mit C._____ (E. 9.3.2.) dargelegt, warum es nicht in Frage kommt, der Beklagten die elterliche Sorge über ihre Kinder zu übertragen. Das gilt erst recht auch für die elterliche Sorge bezüglich E._____, und zwar noch in erhöhtem Masse. Bei E._____ besteht nach der Kinderpsychiat- rischen Beurteilung der KJPK Solothurn vom 17. März 2017 die grosse Gefahr,
- 74 - dass ohne fachärztliche Begleitung es zu einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder zu einer anderen schweren psychischen Krankheit kommen könnte (Urk. 335). Von der Beklagten, der nach dem oben Gesagten jegliche Einsicht in ihre eigene Krankheit abgeht, kann nicht erwartet werden, dass sie das Nötige vor- kehrt, damit bei E._____ das Auftreten einer ähnlichen Krankheit wie bei ihr sel- ber verhindert wird. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beklagte muss daher ausserhalb jeder Diskussion stehen. 11.3.3. Es stellt sich die weitere Frage, ob auch im Falle von E._____ dem Kläger die alleinige elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB zu übertragen ist. So- wohl E._____s Beiständin und Prozessvertreterin als auch der Kläger selber stel- len übereinstimmend Antrag auf Anordnung der weitestgehenden Kindesschutz- massnahme, nämlich auf Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB. Der Antrag ist klarerweise ausgewiesen: Der Kläger wäre mit der Wahr- nehmung der elterlichen Sorge gegenüber E._____ restlos überfordert, zumal E._____ seinen Vater seit ca. einem halben Jahr konsequent zurückweist. E._____s Verhalten macht selbst Fachleute ratlos. Es bleibt unter diesen Um- ständen nichts anderes übrig, als die beschriebene Kindesschutzmassnahme an- zuordnen. Mit der Umsetzung dieser Kindesschutzmassnahme wird auch die zu- ständige KESB zu betrauen sein; es ist dies in E._____s Fall die KESB Olten- Gösgen, weil dem Kläger die elterliche Sorge über E._____ nicht zusteht und E._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB noch immer seinen gesetzlichen Woh- nort in M._____ SO hat, wo das "G._____" sich befindet. Gemäss Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB wird die zuständige KESB für E._____ einen Vormund zu er- nennen haben.
12. Persönlicher Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern 12.1. Der Kläger stellt mit seinem Schlussantrag keinen Antrag auf Regelung des persönlichen Umgangs der Eltern mit den Kindern (Urk. 340 S. 2). Dagegen stellt die Beklagte den Antrag, es sei dem Kläger ein angemessenes Besuchs- recht unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft einzuräumen (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2).
- 75 - 12.2. Auf Grund von zu treffenden Kindesschutzmassnahmen ist beiden Parteien im Sinne von Art. 310 bzw. Art. 311 ZGB die Obhut bzw. die elterliche Sorge über ihre drei Kinder zu entziehen. Damit ist in diesem Eheprozess auch nicht der per- sönliche Verkehr, der den Eltern mit ihren Kindern zusteht, zu regeln. Vielmehr wird dies Sache der zuständigen KESB sein, der gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB der Vollzug der betreffenden Kindesschutzmassnahmen zu übertragen sein wird.
13. Kinderunterhaltsbeiträge; Kinderrenten gemäss IVG 13.1. Mit seinem Schlussantrag verlangt der Kläger, es sei festzustellen, dass der Kläger gegenüber seinen Kindern unterhaltspflichtig sei, indessen sei auf eine betragsmässige Festlegung des Kinderunterhalts zu verzichten. Eventuell sei er zu verpflichten, für den Sohn E._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 340 S. 2). Demgegenüber verlangt die Beklagte, es seien ihr für jedes der drei Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 780.00 zuzusprechen. 13.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu und ist bei minderjährigen Kindern an den Inhaber der Obhut zu leis- ten. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben, entfällt indessen die el- terliche Obhut. Wenn die Eltern im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge für die Kinder geltend machen, so tun sie das als Prozessstandschafter. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs bleibt aber das Kind (BGE 142 III 78 E. 3.2). Machen Eltern als Inhaber der Obhut für das Kind Unterhaltsbeiträge geltend, prozessieren sie als sog. Prozessstandschafter zwar in eigenem Namen, aber auf fremde Rech- nung. Im vorliegenden Fall steht den Parteien keine Obhut über ihre Kinder zu, weshalb eine Prozessstandschaft von vornherein entfällt (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 und E. 3.3). Für Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des vorinstanz- lichen Urteils bzw. im Sinne der erwähnten Anträge der Parteien besteht daher von vornherein keine Grundlage. 13.3. Im vorliegenden Fall bezahlt das Gemeinwesen für die Unterbringung der drei Kinder, und zwar monatlich je Fr. 9'100.00 für den Heimaufenthalt (abzüglich Fr. 600.00 Unterhaltsbeitrag des Klägers und IV-Renten der Beklagten; vgl. Urk.
- 76 - 299/4-6). Kraft Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB steht dieser Anspruch dem Gemeinwesen zu (vgl. BSK-BREITSCHMID, Art. 310 ZGB N 16). Da keines der Kinder in der Obhut einer der Parteien sein wird, ist es Sache der Kinder (bzw. ih- res gesetzlichen Vertreters) bzw. des Gemeinwesen gegebenenfalls auf dem Kla- geweg gegen die Eltern vorzugehen. Unter diesen Umständen entfällt in dieser Hinsicht ohne weiteres das Interesse der Parteien an der Prozessführung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die die Kinderhaltsunterhaltsbeiträge betreffenden Anträge der Parteien ist daher nicht einzutreten. Die entsprechenden vorinstanzlichen An- ordnungen fallen damit dahin. 13.4. Der Kläger verlangt sodann mit seinem Schlussantrag, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Kinderrenten der Sozialversicherungen für C._____ und D._____ dem Kläger und jene für E._____ dem Vormund zu überweisen. Da die Beklagte eine IV-Rente bezieht, stehen ihr gemäss Art. 35 IVG auch Kinderrenten zu. Auch in dieser Hinsicht kann der Kläger, da ihm die Obhut bzw. die elterliche Sorge über seine drei Kinder zu entziehen ist, nicht die Funktion eines Prozess- standschafters einnehmen. Auch auf diese Anträge des Klägers ist daher nicht einzutreten.
14. Nachehelicher Unterhalt Die Beklagte verlangt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 500.00 zu bezahlen, und zwar "bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von E._____", d.h. bis und mit mm.2021 (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). Die Beklagte begrün- det diesen Anspruch einzig mit ihrer Verpflichtung, die Kinder zu betreuen (vgl. Urk. 196/188 S. 11 ff.). Da nach dem Gesagten beiden Parteien im Sinne von Kindesschutzmassnahmen die Obhut bzw. die elterliche Sorge über ihre drei Kin- der zu entziehen ist, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 77 -
15. Erziehungsgutschriften gemäss AHVG 15.1. Mit Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils bestimmte die Vorinstanz, dass "die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten … bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beklagten und ab Rechtskraft desglei- chen dem Kläger" anzurechnen seien. Die Beklagte verlangt demgegenüber, mit Antrag Ziff. 9 der Zweitberufung, dass auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Erziehungsgutschriften ihr und nicht dem Kläger zuzuspre- chen seien (Urk. 338 S. 2 mit Hinweis auf Urk. 196/188 S. 2). Demgegenüber stellt der Kläger den Antrag, es seien die Erziehungsgutschriften gemäss AHVG der Beklagten "bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung" zuzuweisen (Urk. 340 S. 2). 15.2. Den Versicherten gemäss AHVG steht gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG eine Erziehungsgutschrift für diejenige Jahre zu, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht. In Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG wird sodann bestimmt, dass durch die Verordnung geregelt werde, wie die Erzie- hungsgutschriften anzurechnen sind, wenn die Eltern zwar Kinder unter ihrer Ob- hut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Das Gesetz stellt einzig auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge ab (KIESER, Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., N 8 zu Art. 29sexies AHVG mit Hinweis auf BGE 130 V 241 E. 3.2). 15.3. Gemäss Art. 52fbis AHVV hat das Gericht dann, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener Eltern regelt, gleichzeitig auch die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln. Diese Regelung gilt für die Zukunft ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im vorliegen- den Falle regelt das Gericht indessen weder die gemeinsame Sorge der Parteien noch die den Parteien zustehende Obhut noch die Betreuungsanteile der Partei- en. Damit entfällt die Kompetenz des Gerichts, die Anrechnung der Erziehungs- gutschriften gemäss AHVG und im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung zu regeln. Auf die entsprechenden Anträge der Parteien ist nicht einzutreten.
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16. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände 16.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ging es ausschliesslich um die Kin- derbelange. Die Parteien prozessierten in guten Treuen um die Belange ihrer Kinder. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind ihnen daher die Ge- richtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen, und die Parteientschädigungen sind wett- zuschlagen. So hat die Vorinstanz bereits für das erstinstanzliche Verfahren ent- schieden; ihr vor Obergericht unangefochten gebliebener Kostenspruch ist daher ohne weiteres zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 1, 15, 16). Die Kosten für die Vertretung der Kinder gemäss Art. 299 und 300 ZPO gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO zu den Gerichtskosten. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist dem grossen Verfahrensaufwand angemessen Rechnung zu tragen. 16.2. Da die Parteientschädigungen des Berufungsverfahrens wettzuschlagen sind, hat die Berufungsinstanz den beiden unentgeltlichen Rechtsvertretern ge- mäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren ist allerdings nicht Sache der Berufungsinstanz. Die von den unentgeltlichen Rechtsbeiständen – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – geltend gemachten Entschädigungen von Fr. 12'131.75 (Rechtsanwalt lic. iur. X._____; Urk. 342) bzw. Fr. 12'261.80 (Rechtsanwalt Dr. Y._____; Urk 346) er- scheinen als angemessen. Sie sind zuzusprechen. Der Rückgriff auf die Parteien ist im Sinne von Art. 123 ZPO aber vorzubehalten.
17. Eröffnung des heutigen Entscheides 17.1. Gemäss Art. 301 lit. b ZPO ist dieser Entscheid auch C._____ und D._____ persönlich zu eröffnen. Da E._____ weniger als 14 Jahre alt ist, ist ihm der Entscheid in geeigneter Form durch die Beiständin zu eröffnen. Es wird aber auch Sache der Beiständin sein, den heutigen Entscheid C._____ und D._____ zu erklären. 17.2. Da mit dem heutigen Entscheid in erster Linie Gestaltungsrechte geregelt werden, wird eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103
- 79 - Abs. 2 lit. a BGG aufschiebende Wirkung haben. Gemäss dem heutigen Urteil wird die KESB des Bezirks Dielsdorf sich um die Belange von C._____ und D._____ zu kümmern haben, während sich die KESB Olten-Gösgen um die Be- lange von E._____ zu kümmern haben wird. Damit die geeigneten Massnahmen vorbereitet werden können, ist der heutige Entscheid den beiden erwähnten KESB schon vor Eintritt der Rechtskraft zuzustellen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anträge der Parteien betreffend Kinderunterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anträge des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, die Kinder- renten gemäss IVG dem Kläger bzw. E._____s Vormund zu überweisen, wird nicht eingetreten.
3. Auf die Anträge der Parteien betreffend Regelung der Anrechnung der Er- ziehungsgutschriften gemäss AHVG wird nicht eingetreten.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird aus der Gerichtskasse gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'131.75 ausgerichtet. Es wird vorbehalten, diesen Betrag vom Kläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zurückzufordern.
5. Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird aus der Gerichtskasse gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'261.80 ausgerichtet. Es wird vorbehalten, diesen Betrag von der Be- klagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zurückzufordern.
6. Mitteilungen und Rechtsmittel: gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
1. C._____ , geb. tt.mm.2000:
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a) C._____ wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt.
b) Dem Kläger wird das Aufenhaltsbestimmungsrecht über C._____ ent- zogen.
c) Für C._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand kommen namentlich die folgenden Auf- gaben zu: − Unterstützung des Klägers in der Sorge um C._____ mit Rat und Tat; − Sicherstellung notwendiger (insbesondere logopädischer) Therapien; − Sicherstellung einer optimalen schulischen und beruflichen Förderung; − Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf die am tt.mm.2018 eintretende Volljährigkeit C._____s der zuständigen KESB besondere Erwachse- nenschutzmassnahmen zu beantragen sind; − Weitere von der zuständigen KESB zu bestimmende Aufgaben.
d) Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss lit. b und c wird die KESB des Bezirks Dielsdorf betraut. Die KESB des Bezirks Dielsdorf hat namentlich C._____ angemessen unterzubringen und für ihn einen Beistand zu ernennen.
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2. D._____, geb. tt.mm.2002:
a) D._____ wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt.
b) Dem Kläger wird das Aufenhaltsbestimmungsrecht über D._____ ent- zogen.
c) Für D._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand kommen namentlich die folgenden Auf- gaben zu: − Unterstützung des Klägers in der Sorge um D._____ mit Rat und Tat; − Sicherstellung notwendiger Therapien; − Sicherstellung einer optimalen schulischen und beruflichen Förderung; − Weitere von der zuständigen KESB zu bestimmende Aufgaben.
d) Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss lit. b und c wird die KESB des Bezirks Dielsdorf betraut. Die KESB des Bezirks Dielsdorf hat namentlich D._____ angemessen unterzubringen und für sie einen Beistand zu ernennen.
3. E._____ , geb. tt.mm.2005
a) Beiden Parteien wird die elterliche Sorge über E._____ entzogen.
b) Im Sinne von Art. 311 Abs. 2 ZGB und Art. 327a ZGB hat die KESB Ol- ten-Gösgen für E._____ einen Vormund zu bestimmen.
4. Die Dispositiv-Ziff. 11, 14 Abs. 1, 15, 16 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. Oktober 2015 werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.00. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'829.25 Kosten der Kindervertretung Fr. 887.70 Ärztliche Berichte
- 82 - Fr. 1'016.80 Stiftung W._____ (Begleitung bei Anhörung)
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 5 hiervor werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
8. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
- die Parteien;
- C._____ (persönlich);
- D._____ (persönlich);
- die Beiständin und Prozessvertreterin der drei Kinder;
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen;
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf;
- Vorinstanz;
- Einwohnerkontrolle Gemeinde M._____ mit Formular.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 83 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc