Sachverhalt
nicht umfassend erstellen lassen und die Indizien im Gesamtbild falsch gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 5 f.); die Klägerin hätte die behauptete Scheinehe beweisen müs- sen, was gerade nicht der Fall sei; faktisch sei die Beweislast umgekehrt worden (vgl. a.a.O., S. 8). Im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen der Beklagten zur Hauptverhandlung habe das Einzelgericht auf Säumnis erkannt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, insbesondere eine formelle Parteianhö- rung verweigert (vgl. a.a.O., S. 7). Die Annahme einer Scheinehe sei falsch und die Ungültigkeitserklärung der Ehe eine weitere Rechtsverletzung (vgl. a.a.O., S. 8). Die Klägerin hält die Rügen der Beklagten allesamt für unzutreffend (vgl. act. 59, S. 3 ff.) und das angefochtene Urteil für richtig (vgl. a.a.O., S. 9). Sie ver- weist sodann auf die Anmeldebestätigung der Beklagten bei der Stadt M._____ (act. 29), aus der hervorgehe, dass sich die Beklagte seit dem 31. Dezember
- 12 - 2014 als freiwillig getrennt lebend betrachtet, und erwähnt dann die sich daraus ergebenden Fragen allenfalls rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen oder nicht zu verlieren (vgl. a.a.O., S. 8). Die Ausführungen und Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur knapp skizziert worden. Im Folgenden werden indessen alle ihre Ausführungen berücksichtigt, auch dann und dort, wenn und wo das nicht aus- drücklich vermerkt ist.
3. - 3.1 Im Zentrum der Berufung steht, wie schon vor dem Einzelgericht, einzig die Frage, ob die Ehe der Parteien ungültig im Sinne des Art. 105 Ziff. 4 ZGB ist. Das Verfahren, in dem diese Frage erstinstanzlich zu klären ist, richtet sich auf- grund von Art. 294 ZPO sinngemäss nach den Regeln des Scheidungsverfah- rens. Es gelten daher sinngemäss vor allem die Vorschriften der Art. 277 f. ZPO und die Vorschriften zur Scheidungsklage, darunter der Art. 291 ZPO. Zu berück- sichtigen sind zudem namentlich die Art. 106 und 109 ZGB (vgl. auch, statt vieler, etwa GEISER, in: BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 106 N 14, oder SUTTER- SOMM/LAZIC, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 294 N 5 ZPO). Die Klage auf Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB hat daher von der zuständigen Behörde in Beachtung insbesondere von Art. 290 lit. b ZPO (Angabe des Ungültigkeitsgrundes) eingereicht zu werden und richtet sich gegen die Ehe- gatten. Ob diese ein Kind haben oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Und es beschlägt diese Tatsache folglich die Legitimation der Beklagten, ein Rechtsmittel gegen ein die Ungültigkeit ihrer Ehe feststellendes Urteil zu ergreifen – entgegen deren Meinung (vgl. act. 51 S. 3 [Ziff. 4]) –, in keiner Art. Die Legitimation der Klä- gerin zur Ungültigkeitsklage wird immerhin von der Beklagten richtigerweise nicht bezweifelt. 3.2 - 3.2.1 Die Beklagte wirft dem Einzelgericht, wie eben gesehen, unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Das Einzelgericht habe den Sachverhalt nicht um- fassend erstellen lassen, sondern statt dessen unentschuldigtes Erscheinen der Beklagten in der Hauptverhandlung angenommen (vgl. act. 51 S. 5 und S. 7).
- 13 - Richtig ist, dass für die Klärung der Frage, ob der Ungültigkeitsgrund i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB gegeben ist, die Regel des Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt (Feststel- lung des Sachverhaltes von Amtes wegen). Die Beklagte übergeht allerdings, dass das Einzelgericht in seinem Urteil nicht bloss in tatsächlicher (und rechtli- cher) Hinsicht auf die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010, die Ver- fügung der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2013 sowie das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 19. Dezember 2013 verwies, sondern die Erwägungen in die- sen Entscheiden als zutreffend bezeichnete, weil sich seit deren Fällung (weder) in tatsächlicher (noch in rechtlicher) Hinsicht etwas geändert habe (vgl. act. 53 S. 5). Es hat damit die in diesen Entscheiden enthaltenen Tatsachenfeststellun- gen als erstellt betrachtet und zu seinen eigenen gemacht. Inwiefern die entspre- chenden Tatsachenfeststellung, die das Einzelgericht übernommen und zu seinen eigenen gemacht hat, unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte in der Berufung nicht dar. Und es ist das auch nicht ersichtlich, sind die entsprechenden Tatsa- chen doch in den Akten (namentlich in act. 3) dokumentiert. Soweit sich die Be- klagte in der Berufung im Übrigen mit den Indizien (Sachverhalten) befasst, die das Einzelgericht im angefochtenen Urteil auch zur Begründung seines Urteils aufführte, so wertet die Beklagte diese lediglich anders als das Gericht (vgl. act. 51 S. 5 f.). Damit stellt sie allerdings den Bestand der Indizien (Sachverhalte) als solchen gerade nicht in Abrede. Unvollständigkeit ist damit nicht dargetan. Die Beklagte zeigt ebenfalls nicht näher auf, welche Tatsachen das Einzel- gericht unberücksichtigt liess bzw. weiter hätte abklären müssen, sieht man von einer Ausnahme ab (DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten bzw. Va- terschaftsgutachten), auf die noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. II/3.3 und 3.4). Die Beklagte begnügt sich m.a.W. auch insofern mit dem blossen Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht umfassend erstellt (vgl. a.a.O., S. 5, 7), ohne indes darzutun, was an Sachverhalten fehlt, die ebenfalls noch zu berück- sichtigen gewesen wären; dergleichen ist – wiederum – auch nicht ersichtlich. Mit der einzelgerichtlichen Feststellung, in tatsächlicher Hinsicht habe sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes im Dezember 2013 nichts Wesentliches geän- dert, setzt sich die Beklagte schliesslich nicht näher auseinander. Der Vorwurf un- richtiger Sachverhaltsfeststellung der Beklagten an die Adresse des Einzelgerich-
- 14 - tes erweist sich insofern nicht als hinreichend begründet (vgl. vorn Ziff. II/1) und ist entsprechend unbegründet geblieben. Die Beklagte legt überdies nicht dar, weshalb das Fernbleiben beider Be- klagten von der Hauptverhandlung nicht als Säumnis hätte gewertet werden dür- fen. Sie behauptet selbst nicht, es habe ein Grund vorgelegen, der das Fernblei- ben wenigstens im Nachhinein hätte entschuldigen können (vgl. dazu Art. 148 ZPO); im Gegenteil, sie schweigt sich zu den Gründen des Fernbleibens aus. Damit bleibt es beim Nichterscheinen beider Beklagten zum Termin und ebenso bei der Säumnis (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht war daher berech- tigt, das Verfahren fortzuführen (vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO, siehe auch SUTTER- SOMM/GUT, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 278 N 4a f.) und – weil es die Sache als spruchreif erachtete – das Urteil zu fällen. 3.2.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Vorwurf unvollständiger Sachver- haltsfeststellung begründet erscheinen liesse. Weder der Verweis auf vor der Vor- instanz gemachte Ausführungen und Beweisofferten noch die allgemeine Bestrei- tung des von der Klägerin dem Einzelgericht Vorgetragenen (vgl. act. 51 S. 3/4) genügen sodann den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. vorn Ziff. II/1) und bleiben daher unbeachtlich. 3.2.3 Die Beklagte knüpft an den Vorwurf, das Einzelgericht habe wegen des Nichterscheinens beider Beklagten an der Hauptverhandlung eine Säumnis er- kannt und eine Scheinehe aufgrund der Akten angenommen, eine weitere Kritik bzw. Rüge an. Sie wirft dem Einzelgericht vor, es habe mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, "insbesondere die vor Vorinstanz formel- len Parteibefragungen verweigert" (act. 51 S. 7). Ob einer Partei in einem Verfah- ren auf Eheungültigkeit ein Anspruch auf formelle Parteibefragung zukommt, kann ebenso offen gelassen werden wie das, was die Beklagte mit dem Begriff einer formellen Parteibefragung genau meint. Denn ebenfalls im Zivilprozess gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO; siehe dazu ferner etwa GEHRI, in: BSK-ZPO, 2.A., Basel 2013, Art. 52 N 1 f. und N 13, SUTTER-SOMM/ CHEVALIER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 52 N 20-22) und es wird deswegen rechtsmissbäuchliches Verhalten im Prozess nicht geschützt (so
- 15 - auch etwa SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 52 N 31; BOHNET, CPC com- menté, Bâle 2011, Art. 52 N 51 ff.). Die Beklagten wussten, dass sie verpflichtet waren, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen (vgl. vorn Ziff. I/2). Gleichwohl sind sie der Hauptverhandlung erstelltermassen grundlos fern geblie- ben (vgl. eben Ziff. II/3.2.1) und haben damit ihre Pflicht zum Erscheinen vorsätz- lich verletzt. Aus dieser vorsätzlichen Pflichtverletzung die Verweigerung rechtli- chen Gehörs abzuleiten, stellt ein sachlich offensichtlich widersprüchliches Ver- halten dar, dem der Rechtsschutz versagt bleibt. Die Rüge der Beklagten, das Einzelgericht habe ihr die formelle Parteibefragung verweigert, bliebt hier deshalb sachgemäss unbeachtlich. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Art. 278 ZPO keinen Anspruch auf Parteibefragung statuiert, sondern "lediglich" die Pflicht zum Erscheinen. Die Ver- letzung dieser Pflicht durch eine Partei hindert den Eintritt der Säumnisfolgen dann nicht, wenn die Abwesenheit – wie im Fall der Beklagten – ungerechtfertigt war (vgl. auch SUTTER-SOMM/GUT, a.a.O., Art. 278 N 5). Soweit die Beklagten so- dann mit der formeller Parteibefragung eine Befragung i.S. des Art. 168 Abs. 1 lit. f. ZPO gemeint haben wollte, handelt es sich um ein Beweismittel, das gestützt auf Art. 153 ZPO dann abzunehmen ist, wenn es zur Erhellung einer streitigen rechtserheblichen Tatsache tauglich und erforderlich erscheint. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht. Nicht erforderlich ist die Abnahme eines Beweismit- tels allerdings dann, wenn der Sachverhalt schon erstellt ist und sich sachlich be- gründet nicht annehmen lässt, das zusätzlich Beweismittel vermöge daran etwas zu ändern (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 ZPO: Tauglichkeit). Wie vorhin gesehen, ist die Rüge der Beklagten, der massgebliche Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, jedenfalls mit Blick auf das, was die Beklagte selbst noch aus eigener Warte zum aktenmässig schon lange erfassten Sachverhalt an Neuem hätte bei- steuern können, unbegründet geblieben. Und es ist deshalb weder insoweit noch sonst wie ersichtlich, weshalb für das Einzelgericht ein begründeter Anlass be- standen hätte, die Parteibefragung von Amtes wegen als Beweismittel abzuneh- men.
- 16 - Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich mehrfach unbegründet: Zum ei- nen wegen Rechtsmissbrauchs, zum anderen aus den eben dargelegten weiteren Gründen. Anlass zu weiteren Beweiserhebungen im Berufungsverfahren, wie sie even- tualiter über den DNA-Test (bzw. das Vaterschaftsgutachten) hinaus auch noch beantragt sind, besteht somit keiner. Auf den DNA-Test bzw. das Vaterschafts- gutachten wird in Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 sowie II/3.4 noch näher einzugehen sein. 3.3 - 3.3.1 Das Einzelgericht hat die Voraussetzungen der Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. act. 53 S. 3 f.): Es muss erstens eine sog. Scheinehe vorliegen, die sich dadurch aus- zeichnet, dass die Ehegatten von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollten, und zweitens muss wenigstens einer der Ehegatte mit dem Einge- hen der Scheinehe die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beab- sichtigt haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom
5. Dezember 2013, dort E. 5.3 [insbes. E. 5.3.3] mit zahlreichen Verweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend anzumerken ist einzig noch, dass auch die Beklagte mit der Berufung richtigerweise keine andere Sichtweise vertritt (vgl. act. 51 S. 8). 3.3.2 Zutreffend hat das Einzelgericht ebenfalls erkannt, dass sich die Beantwor- tung der Frage, ob eine Scheinehe geschlossen wurde, oft einem direkten Beweis entzieht und lediglich über Indizien zu erstellen ist (vgl. act. 53 S. 4; vgl. ferner wiederum etwa auch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom 5. De- zember 2013, dort E. 5.3, sowie BGE 127 II 49). Das Einzelgericht wertete daher die erstellten Tatsachen und das Verhalten der Beklagten während ihres Aufent- haltes in der Schweiz gesamthaft (vgl. act. 53 S. 4-7) sowie sachlich zutreffend, weshalb wiederum auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist sodann zunächst erneut (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1) darauf hinzu- weisen, dass das Einzelgericht bei seiner Würdigung auch auf den im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat mit der zutref- fenden Begründung, es habe sich insoweit weder in rechtlicher noch tatsächlicher
- 17 - Hinsicht etwas geändert (vgl. act. 53 S. 5). Letzteres stellt die Beklagte in der Be- rufung denn auch richtigerweise so nicht in Abrede. Sie stellt auch nicht in Abre- de, dass ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend gewe- sen sind (vgl. act. 51 S. 8). Vor diesem Eheschluss hatten sich die Beklagten in- dessen gerade nach eigener Darstellung (vgl. vorn Ziff. I/1.1) kaum gekannt und konnten miteinander in keiner gemeinsamen Sprache sprechen. Sprachliche Hin- dernisse bestehen laut der Darstellung des Beklagten im einzelgerichtlichen Ver- fahren immer noch (vgl. act. 21 S. 2 ["zu Ziff. 5.3"]). Der zwanzig Jahre ältere Ehemann vermochte – wie schon das Verwaltungsgericht feststellte (vgl. act. 3/95 S. 9) – in einer getrennten Befragung den (vorehelichen) Nachnamen seiner Ehe- frau nicht zu nennen, wie auch beide Eheleute in getrennten Befragungen nicht in der Lage waren, nähere Angaben übereinander zu machen (vgl. a.a.O.). Richtig ist, dass nur aus diesen Sachverhalten noch nicht zwingend auf eine Scheinehe geschlossen werden kann. Sie sind jedoch im weiteren Kontext zu betrachten, worauf das Einzelgericht hingewiesen hat und was die Beklagte bei ihren Wertun- gen der Sachverhalte in der Berufungsschrift übergeht (vgl. etwa act. 51 S. 5). Was diesen weiteren Kontext betrifft, so hat die Beklagte endlich nie geltend ge- macht (vgl. insbesondere act. 21), sie hätte sich mit dem Beklagten vor dem Ehe- schluss auf die Aufnahme einer unkonventionellen oder gar höchst unkonventio- nellen ehelichen Lebensgemeinschaft in der Schweiz geeinigt. Erstellt sind ab dem Zeitpunkt der Einreise der Beklagten in die Schweiz, der von ihr im Verlauf der diversen Verfahren übrigens unterschiedlich datiert wurde (vgl. act. 3/32 und act. 3/82/1 sowie dazu vorn Ziff. I/1.5), ein Wohnen an unter- schiedlichen Orten und in seltsamen Untermietverhältnissen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). So lag z.B. die erste gewissermassen "eheliche Wohnung" an der K._____- Strasse … in Zürich in einem WG-Zimmer mit einem Sofa, das vom Beklagten als einzige Möblierung eingebracht worden war. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beklagten sodann ihre Unkenntnis zu den Wohnadressen, an denen sie nach der Einreise in die Schweiz lebte und die von den Wohnadress(angab)en ihres Gatten abwichen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Erstellt ist – wie in Ziff. I/1.3 gesehen – wei- ter, dass die Ehefrau nicht einfach wiederholt an den als Wohnadressen angege- benen (Untermiet-)Adressen nicht angetroffen werden konnte, wie sie heute vor-
- 18 - trägt, sondern an diesen Adressen unbekannt war. Das gilt namentlich auch in Bezug auf das Untermietobjekt an der L._____-Strasse … in H._____ ab Januar 2012, in dem die Beklagte – wie schon erwähnt – nach Angaben des Gatten aus Platzgründen ohnehin nicht logierte. Dass Dritte die Ehegatten nach der Einreise der Beklagten in die Schweiz je als Paar erlebt hätten, folgt daraus endlich nicht, und es zeigt sich solches auch nicht in entsprechenden, an sich ja sehr nahelie- genden Behauptungen der Beklagten vor dem Einzelgericht (vgl. act. 21). Ein ge- samthaftes Bild, welches das von den Beklagten geltend gemachte Ziel des Ehe- schlusses zeigt, nämlich die Aufnahme einer ehelichen Paar- bzw. Lebensge- meinschaft in der Schweiz (vgl. act. 21 S. 4), lässt sich aus dem allem in der Tat nicht gewinnen. Aus den erstellten Sachverhaltselementen sowie den aktenkundigen Anga- ben der Ehegatten lässt sich ebenfalls kein gesamthaft irgendwie stimmiges Bild gewinnen, das einen entsprechenden Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie eine "intensive Beziehung" (a.a.O.) der Ehegatten sichtbar werden lässt. Das verkennt die Beklagte mit ihrer Rüge, das Einzelgericht habe den Art. 8 ZGB unrichtig angewandt, indem es nicht bewiesene Behauptungen der Klägerin "ein- fach als Beweis unterstellt" und damit faktisch eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen habe (vgl. act. 51 S. 8). 3.3.3 Die Beklagte rügt ebenfalls, dass vom Einzelgericht kein DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten eingeholt worden war (vgl. act. 51 S. 6/7). Sie übergeht damit, dass beide Beklagte dem Einzelgericht keine entsprechende Be- weisofferte unterbreitet hatten und ebenso keine auf ein Vaterschaftsgutachten (vgl. act. 21), wiewohl sie das gekonnt hätten. Daher bleibt der von der Beklagten erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf einen DNA-Test bzw. ein Vater- schaftsgutachten aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine weitere Befassung mit dem Berufungsantrag 3 (Eventualantrag auf Beweiserhebung im Berufungsverfahren) entfällt. Die Frage, ob die Antragstellung der Beklagten im Berufungsverfahren mit Blick auf ihre früheren Weigerungen, an einem DNA-Test mitzuwirken, allenfalls auch als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre, kann daher unbeantwortet bleiben.
- 19 - 3.3.4 Unabhängig davon, dass aufgrund des eben Erwogenen eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 der Beklagten entfällt, gilt es ebenso zu beachten, dass Beweise nur zu rechtlich erheblichen Tatsachen abzunehmen sind. Wurde vom Einzelgericht kein DNA-Gutachten eingeholt, fällt das dann nicht ins Gewicht, wenn die leibliche (biologische) Vaterschaft des Beklagten für den Prozessaus- gang rechtlich unerheblich ist. Das trifft hier ebenso zu wie es einst im Verfahren des Verwaltungsgerichts zutraf, auf dessen Urteil das Einzelgericht verwiesen hat (womit es dessen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zu seinen eige- nen machte). Denn Thema in beiden Verfahren war und ist einzig, um das noch- mals zu verdeutlichen, ob die Beklagten mit dem Eheschluss nicht beabsichtigten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und wenigstens einer von ihnen damit die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beabsichtigte. In seinem Urteil erwog das Verwaltungsgericht (vgl. act. 3/95 S. 11), selbst wenn der Beklagte der biologische Vater von C._____ sein sollte, vermöchte das nichts an der anderweitig gewonnenen Schlussfolgerung zu ändern, dass die Ehe lediglich zum Zweck geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umge- hen. Mit allen diesen Gesichtspunkten setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, welche das Einzelgericht übernahm, falsch sein soll. Lediglich der Verdeutlichung halber sei dem noch beigefügt, dass die Tatsache sexuellen Umgangs sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch sozusagen im gewöhnlichen Lauf der Dinge per se noch keine Lebens- gemeinschaft belegt. Und allfälliger sexueller Umgang der Beklagten miteinander vermöchte das vor dem Hintergrund des vorhin in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten auch hier nicht zu ändern. Eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 entfiele somit unabhängig von den in Ziff. II/3.3.3 erwogenen Gründen. Aus den eben dargelegten Gründen entfällt zwangsläufig ebenfalls eine Be- fassung mit dem Antrag der Kindesvertreterin (act. 66), es sei im Interesse von C._____ ein Vaterschaftsgutachten einzuholen. Ergänzend ist zudem auf die nachstehenden Erwägungen in Ziff. II/3.4 hinzuweisen.
- 20 - 3.3.5 Es ist bei diesem Ergebnis der Erwägungen Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte seit Ende 2014, also gut drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, gewissermassen "offiziell" als von ihrem Gatten freiwillig getrennt erachtet (vgl. vorn Ziff. I/1.7), obwohl sie sich mit ihrem Gatten – wie dem Einzelgericht gegenüber behauptet – trotz Sprachschwie- rigkeiten sehr gut verstand (vgl. act. 21 S. 2) und eine intensive Beziehung mit Hochs und Tiefs erlebte (a.a.O.), eine Beziehung, die sich zudem entwickelt hat, wenn auch nicht immer einfach und pflegeleicht (vgl. a.a.O., S. 4). Nimmt man diese Darstellung zur Beziehung der Beklagten im einzelgerichtlichen Verfahren gewissermassen zum Nennwert und betrachtet man sie vor dem Hintergrund des in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten, so entwickelte sich die Beziehung der Eheleute letzt- lich von einem anfänglich längerdauernden getrennten Leben in zwei Staaten, während dem sie sich mit Hilfe von "Dolmetschern" austauschten, über ein Leben beider in der Schweiz ohne erkennbare eheliche Paar- bzw. Lebensgemeinschaft, die in eine freiwillige Trennung mündete. Eine Scheinehe lässt sich kaum treffen- der umschreiben. Und die Berufung auf den Bestand dieser Ehe durch die Be- klagte wäre, käme es noch darauf an, wohl als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie die Klägerin zutreffend vermerkt (vgl. act. 59 S. 8). Auch sonst ist in act. 51 nichts ersichtlich, was das zutreffende Ergebnis des Einzelgerichtes in Frage zu stellen vermöchte, bei der Ehe der Beklagten handle es sich um eine Scheinehe, mit der sich die Beklagte ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe erschleichen wollen, weshalb sie als ungültig zu erklären sei (vgl. act. 53 S. 7). Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. 3.4 Mit der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung entfällt, wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, aufgrund von Art. 109 Abs. 3 ZGB die Aufhe- bung der Vaterschaftsvermutung des Beklagten (vgl. act. 53 S. 7). Die Beklagte stellt diese gesetzliche Rechtsfolge, die in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ihren Niederschlag gefunden hat, richtigerweise in der Berufung nicht in Frage (vgl. act. 51). Nicht in Frage gestellt wird dieses Ergebnis letztlich ebenso von der Kindes- vertreterin mit dem Antrag, es sei ein Vaterschaftsgutachten einzuholen (vgl.
- 21 - act. 66). Denn selbst wenn dieses Gutachten eine Vaterschaft des Beklagten ergäbe, änderte das nichts an der zwingenden gesetzlichen Rechtsfolge des Wegfalls der Vaterschaftsvermutung des Beklagten ex tunc, worauf die Vertreterin des Kindes zu Recht verweist (vgl. act. 69 S. 2). Aufgrund des Gutachtensergeb- nisses stünde dann lediglich fest, dass der Beklagte der biologische Vater von C._____ wäre. Das entsprechende rechtliche Kindesverhältnis wäre dann aber erst noch entweder durch Anerkennung oder durch Klage festzustellen (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZGB und Art. 260 ff. ZGB). Das wiederum geht über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus; das Berufungsgericht wäre denn auch we- der für die Behandlung der Anerkennung noch für die Beurteilung der Vater- schaftsklage sachlich bzw. funktional zuständig. Dem Antrag der Kindesvertreterin auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens im Berufungsverfahren kann ebenso deshalb nicht stattgegeben werden. Das angefochtene Urteil, das mit der Aufhebung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nur den zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgt, ist somit eben- falls in diesem Punkt zu bestätigen. 3.5 Gemäss Art. 109 Abs. 2 ZGB sind die weiteren Folgen der gerichtlichen Un- gültigerklärung einer Ehe analog zu den Bestimmungen über die Folgen der Scheidung zu regeln. Das Einzelgericht hat auf den Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils sowie in den Dispositivziffern 3-5 die weiteren Nebenfolgen der Eheungültigkeit geregelt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass aufgrund des Wegfalls der Vaterschafts- vermutung kein Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und C._____ besteht und daher auch keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Nicht geson- dert zu regeln war und ist zudem die Frage der elterlichen Sorge und Obhut; die- se kommt nur der Beklagten zu, weil aufgrund der Ungültigerklärung und dem damit zwingend vom Gesetz gewollten Wegfall der Vaterschaftsvermutung des Beklagten allein zwischen ihr und C._____ ein Kindesverhältnis besteht (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZGB). Richtigerweise stellte die Kindesvertreterin denn auch keine entsprechenden Anträge auf Sorgezuteilung, Obhut und Unterhalt (vgl. act. 69). Die Beklagte beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der darin getroffenen Regelungen der Nebenfolgen, seltsamerweise
- 22 - jedoch nur teilweise (vgl. act. 51 S. 2). Eine Begründung dafür gibt sie nicht. Sie legt auch nicht dar, dass und inwiefern die vom Einzelgericht getroffenen Rege- lungen in der Sache unzutreffend und/oder die dazugehörigen Erwägungen falsch sein sollen (vgl. act. 51). Sie geht vielmehr mit keinem Wort näher darauf ein. Ihre Berufung erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. Weiterungen erüb- rigen sich deshalb; es sind folglich auch die Dispositivziffern 3-5 des angefochte- nen Urteils zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Verlegung der Pro- zesskosten gemäss den Dispositivziffern 7-8 des angefochtenen Urteils. Die Kos- tenfestsetzung durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 6) wurde sodann nicht an- gefochten (vgl. act. 51, insbes. S. 2 und S. 9). Das führt zur Bestätigung des an- gefochtenen Urteils ebenso in diesen Punkten und somit zu vollumfänglichen Be- stätigung des einzelgerichtlichen Urteils.
2. - 2.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenverlegung gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO (dort namentlich lit. c) fällt ausser Betracht, nachdem der Be- klagte selbst weder eine Berufung erhoben hat noch sich mit einer Berufungsant- wort der Berufung anschloss noch sich sonst wie mit der Berufung identifiziert hät- te. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sache nicht schwierig war und keinen erheblichen Zeitaufwand beanspruchte, indessen das Streitinteresse der Beklagte erheblich ist. Als weitere Gerichtskosten fallen die Kosten der Vertretung des Kindes an (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese bestehen in der Entschädigung der Vertrete- rin, die bereits heute festgesetzt werden kann, weil eine Aufstellung über den bis- herigen Zeitaufwand und die Auslagen der Vertreterin vorliegen (vgl. act. 70). Die
- 23 - Entschädigung ist gestützt auf § 23 AnwGebV gemäss den Regeln des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fall keine Schwierigkeiten bot, also leicht war, und dem entsprechend auch keine grosse Verantwortung mit sich brachte; der notwenige Zeitaufwand (mit Nachar- beiten; ohne Rechnungsstellung: vgl. § 22 Abs. 2 AnwGebV) erweist sich sodann überschaubar. Zu ersetzen sind zusätzlich die notwendigen Auslagen (die geltend gemachten Fr. 63.50 für Kopien und Porti sind plausibel), was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'650.- als angemessen erscheinen lässt. Dazu kommt der Mehrwertsteuerersatz. Entsprechend ist die Entschädigung festzusetzen, der Ver- treterin des Kindes auszurichten und in das Kostendispositiv zu übernehmen. 2.3 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine verlangt hat, dem Beklagten nicht, weil ihm durch dieses Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. 2.4 Bei den Anordnungen zur Liquidation der (Prozess-)Kosten ist zu berücksich- tigen, dass der Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und ein Vorbehalt zur Nachzahlung durch die Beklagte i.S. des Art. 123 ZPO besteht. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten kann eine Ent- schädigung heute nicht zugesprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AnwGebV (Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen) noch nicht erfüllt sind. Sie ist daher einem separaten Beschluss vorzubehalten. Der Klarheit halber ist immerhin schon heute darauf hinzuweisen, dass diese Entschädigung nach den Grundsätzen anwaltlicher Vertretung vor Gerichten zu bemessen sein wird (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), und dabei aufgrund der §§ 5 und 13 der Anw- GebV, nicht hingegen nach § 3 AnwGebV, weil eine Vergütung nach Zeitaufwand i.S. dieser Bestimmung für Vertretungen in Zivilgerichtsverfahren in der AnwGebV grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihr Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin von C._____ in diesem Berufungsverfahren mit Fr. 1'782.- (8 % Mehrwertsteuer darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis an die Par- teien sowie an die Vertreterin des Kindes, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 21. September 2015 vollumfänglich bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'782.- (Kosten der Vertretung des Kindes)
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten 1 und Berufungsklägerin auferlegt, jedoch aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO.
4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten 1 und Berufungsklägerin wird später in einem separaten Beschluss festge- setzt.
6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- desvertreterin, mit Formular an das für M._____ zuständige Zivilstandsamt,
- 25 - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 1.1 A._____ und B._____ heirateten am tt. Januar 2010 in D._____ [Stadt im Staat E._____]. Nach eigenem Bekunden haben sie sich am Silvester 2008 bzw. anfangs Januar 2009 in D._____ kennen gelernt, wo sich B._____ für ca. 10 bis 15 Tage in den Ferien aufhielt (vgl. act. 3/18 S. 3 und act. 3/19 Blatt 3).
- 4 - B._____ gibt an, er habe A._____ beim Flanieren mit seinem Kollegen F._____ am Hafen kennen gelernt – zuerst habe es Blickkontakt gegeben, dann habe es eingeschlagen (vgl. act. 3/18 S. 4). Laut A._____ lernte sie B._____ in einem Ca- fé-Restaurant kennen (vgl. act. 3/19, a.a.O.). Die Verständigung war nicht einfach. A._____ konnte nur … [Sprache in E._____], B._____ gerade nicht, weshalb bei weiteren Treffen B._____ in der Re- gel wiederum von seinem Kollegen bzw. Freund F._____ begleitet war. Ohne die- se Hilfe verständigten sich B._____ und A._____ "mit Händen und Füssen und einem Wörterbuch" (act. 3/18 S. 4). Danach verständigte man sich via Telefon bzw. SMS (vgl. a.a.O., S. 6 und act. 3/19 Blatt 3), offenbar wieder unter Mitwir- kung Dritter (vgl. act. 3/18 S. 5: Ich musste Personen fragen, welche … konnten, um mir zu übersetzen … ich konnte nicht mit ihr telefonieren). A._____ will sich der Hilfe eines Cousins bedient haben, der für sie SMS übersetzte (vgl. act. 3/26 S. 4). Im August 2009 weilte B._____ erneut für einige Tage in D._____, wo A._____ als Hausangestellte bei einer Familie arbeitete und lebte. Damals wurde beschlossen, die Ehe einzugehen (a.a.O.). Die Heirat fand als Ziviltrauung statt. Die Trauzeugen kennt B._____ nicht, ebenso wenig kennt er deren Namen. Laut A._____ gab es keine Hochzeitsfeier (vgl. act. 3/19 Blatt 4). Laut B._____ fand ei- ne Feier irgendwo "zu Hause" statt; anwesend waren nach Darstellung von B._____ die Personen, die an der Ziviltrauung anwesend waren. Man gab sich keine Geschenke und erhielt auch keine (vgl. act. 3/18 S. 8).
E. 1.2 Bald nach der Hochzeit, nämlich am 22. Januar 2010, reichte A._____ beim Konsulat ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Fa- miliennachzuges ein, das mit Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010 abgewiesen wurde (vgl. act. 3/20). Diese Verfügung fochten A._____ und B._____ in der Folge an. Vom 23. bis zum 26. August 2010 besuchte B._____ A._____ erneut in der E._____ (vgl. act. 3/26, S. 5). Anlässlich dieses Aufenthal- tes wurden offenbar auch Fotos erstellt (vgl. a.a.O. und act. 3/26/3-7). Fotos vom Paar in der Schweiz gibt es in den Akten hingegen keine. Mit Entscheid vom 21. Februar 2011 wies die Rekursabteilung der Sicher- heitsdirektion des Kantons Zürich das Rechtsmittel von A._____ und B._____ ab
- 5 - (vgl. act. 3/31). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Zu den Wohnsitzverhält- nissen von B._____ stellte die Sicherheitsdirektion darin fest, B._____ habe eine Unterkunft (3 ½-Zimmerwohnung) an der G._____-Strasse … in H._____, in die angeblich auch A._____ hätte einziehen sollen, wenn sie eine Bewilligung zur Einreise erhalten hätte. Mieter dieser Wohnung sei indessen gemäss einer Bestä- tigung der Liegenschaftsverwaltung vom 7. April 2010 nicht B._____ gewesen, sondern ein I._____, gegen den bereits zwei Mal wegen Eingehens einer miss- bräuchlichen Ehe habe ermittelt werden müssen (vgl. act. 3/31 S. 8/9).
E. 1.3 Auf den 1. November 2011 mietete B._____ in Untermiete von J._____ ver- traglich nicht näher bestimmte Teile in der Wohnung im Erdgeschoss der Liegen- schaft K._____-Strasse … in … Zürich, mit dem Recht zur Mitbenützung von Kü- che, Waschküche und Bad/Dusche (vgl. act. 3/32/4 sowie act. 3/32 S. 2: "1- Zimmerwohnung an der K._____-Strasse …"; siehe ferner act. 3/38/1 S. 3: Bei der Wohnung handelt es sich um eine WG, in der ein Zimmer gemietet wurde). Dort wohnte gemäss einem vom 15. November 2011 datieren- den Gesuch des B._____ um Familiennachzug seit "einigen Tagen" (act. 3/32, S. 1) auch A._____. Das Migrationsamt forderte daraufhin A._____ zur Ausreise auf mit dem Hinweis, es stehe den Eheleuten frei, nach der Ausreise ein erneutes Konsulargesuch um Bewilligung der Einreise zu stellen (vgl. act. 3/34). Eine Ausreise erfolgte nicht. Nachforschungen der Polizei ergaben hingegen, dass A._____ an der Ad- resse K._____-Strasse … in Zürich bei den Behörden nicht gemeldet war und dort auch nie angetroffen werden konnte. Laut (Unter-)Vermieterin hat auch B._____ nie an der K._____-Strasse … gewohnt und anfangs Dezember 2011 seine Sa- chen, die sich auf ein Sofa beschränkten, abgeholt. A._____ habe sie nie gese- hen. Die (Unter-)Vermieterin gab überdies an, sie habe von den anderen WG- Partnern erfahren, dass diese nie jemanden gesehen hätten. B._____ war ledig- lich passiv an der Adresse K._____-Strasse … gemeldet worden; per Ende De- zember 2011 erfolgte sodann eine Wegzugsmeldung nach H._____ (vgl. act. 3/38/1). B._____ und A._____ führten offenbar ab Ende 2011 die Adresse L._____- Strasse … in H._____ als ihre Wohnadresse (vgl. act. 3/58). B._____ war an die-
- 6 - ser Adresse lediglich ein Untermietverhältnis bei I._____ eingegangen. Von einer Frau des B._____ wusste I._____ ebenso wenig etwas wie der Hausabwart der Liegenschaft (vgl. act. 3/58 S. 3, 4). B._____ gab der Polizei gegenüber denn auch an, seine Frau halte sich aus Platzgründen bei einem Freund an der G._____-Strasse … in H._____ auf (vgl. a.a.O., S. 4). Nach eigenem Bekunden wohnte A._____ allerdings an der L._____-Strasse … in H._____ und ab Februar 2012 zugleich auch bei einer Bekannten an einer ihr unbekannten Adresse in Zü- rich-… (vgl. act. 3/57/1 S. 2). Die Adresse G._____-Strasse … in H._____, an der sie laut B._____ bei einem Freund wohnen soll, war ihr unbekannt. Es könne sein
– so A._____ in der polizeilichen Befragung –, dass ihr Mann dort eine Wohnung habe mieten wollen (vgl. act. 3/57 S. 2).
E. 1.4 Am 22. Dezember 2011 hatte A._____ das Migrationsamt wissen lassen, sie sei "mittlerweile in guter Erwartung" und halte an ihrem Gesuch um Familien- nachzug fest (vgl. act. 3/35). Am 24. Januar 2012 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung von A._____. Dagegen rekurrierten B._____ und A._____ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 16. Februar 2012 abwies und A._____ Frist zur Ausreise ansetzte (vgl. act. 3/43). Eine dagegen ge- führte Beschwerde, in der B._____ und A._____ die K._____-Strasse … in Zürich als ihre Wohnadresse angaben, blieb erfolglos (vgl. act. 3/45-47 und 51): Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies sie mit Urteil vom 21. März 2012 ab (act. 3/51). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft – das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (act. 3/55). In seinem Urteil vom 21. März 2012 stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, dass B._____ im Jahr 2010 wegen eines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren hat- te und ab dem 1. November 2010 von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. act. 3/51 S. 11). Es verwarf sodann die Argumentation, die Schwangerschaft von A._____ vermittle ihr ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Gestützt auf die An- gaben von B._____ und A._____ sowie die ärztlichen Befunde anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung im Spital … im Dezember 2011 meldete das Ge- richt vielmehr erhebliche und sachlich begründete Zweifel an der biologischen Va- terschaft von B._____ an. Und es hielt überdies aufgrund der vagen und unstim-
- 7 - migen Angaben von A._____ fest, diese scheine daran interessiert zu sein, den Zeitpunkt und den Ort der Empfängnis zu verschleiern (vgl. a.a.O., S. 9 und 10).
E. 1.5 Eine Ausreise von A._____ erfolgte nicht. Am 10. April 2012 ersuchte sie wegen ihrer Schwangerschaft sowie unter Beilage eines Arztzeug- nisses um Sistierung der Wegweisung (vgl. act. 3/52). Nach der Geburt ihres Sohnes C._____ liess sie im August 2012 sodann erneut um eine Aufenthaltsbe- willigung nachsuchen (vgl. act. 3/56). Nachdem sich A._____ unter Hinweis auf die Geburtsurkunde und hiesiges Recht geweigert hatte, einen DNA-Nachweis der Vaterschaft von B._____ einzureichen (vgl. act. 3/61 und 60), wies das Migra- tionsamt auch dieses Gesuch am 30. Januar 2013 ab und setzte A._____ Frist zur Ausreise bis am 5. März 2013 an (vgl. act. 3/62). Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes rekurrierte A._____. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2013 wurde A._____ wegen Vergehens ge- gen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstra- fe (60 Tagessätze à Fr. 30.-) verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. act. 3/79). Während des hängigen Rekursverfahrens ersuchte A._____ am 30. Juli 2013 wiederum um eine Aufenthaltsbewilligung, wobei sie – abweichend von früheren Angaben (vgl. etwa act. 3/32, datierend vom 15. November 2011: vor ei- nigen Tagen) – als Einreisedatum in die Schweiz neu den 29. September 2011 angab (vgl. act. 3/82/1). Am 2. Oktober 2013 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Januar 2013 ab (vgl. act. 3/90).
E. 1.6 A._____ gelangte erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die- ses hiess diesmal ihre Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2013 gut, lud das Migrationsamt ein, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie zu prüfen, ob die Sache der Oberstaatsanwalt zur Erhebung einer Ungültigkeitsklage gemel- det werden soll (vgl. act. 3/95 S. 19). In seinem rechtskräftig gewordenen Urteil stellte das Verwaltungsgericht u.a. im Einklang mit Feststellungen der Sicherheitsdirektion im Entscheid vom
E. 1.7 Am 7. Mai 2014 meldete A._____ ihren Wegzug von H._____ nach M._____ sowie am 30. April 2015 ihren Wegzug von M._____ nach H._____ an die Adres- se L._____-Strasse …. Verbunden war mit diesen Meldungen der Vermerk: "ver- heiratet, freiwillig getrennt seit 31.12.2014" (vgl. act. 29).
E. 2 Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (fortan: die Klägerin) an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und machte die Klage anhängig. Nach einer Verschie- bung auf Wunsch des Rechtsvertreters von B._____ (fortan: der Beklagte) fand die Einigungsverhandlung am 24. November 2014 statt. Der Beklagte blieb dieser Verhandlung indessen unentschuldigt fern (vgl. Vi-Prot. S. 3). In der Folge wurde sowohl A._____ (fortan: die Beklagte) als auch dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Klagebegründung wurde im Januar 2015 erstattet (act. 14). Der Beklagte liess im März 2015 eine Klageantwort einreichen (act. 21). Die Hauptverhandlung wurde – nach einem Verschiebungsgesuch der Be- klagten (vgl. act. 30) – auf den 7. September 2015 festgesetzt. Beide Beklagten wurden dabei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (vgl. act. 31 und dazu act. 25). Beide Beklagten erschienen unentschuldigt nicht (vgl. Vi-Prot. S. 7). Am
21. September 2015 fällte das Einzelgericht ein unbegründetes Urteil (act. 34).
- 9 - Gegen Ende Oktober 2015 verlangte die Beklagte durch ihren frisch mandatierten Rechtsvertreter eine Urteilsbegründung (vgl. act. 41). Die "begründete und berich- tigte Fassung" des Urteils vom 21. September 2015 (act. 53 [= act. 48 = act. 52]) wurde um die Mitte des Januar 2016 den Parteien zugestellt (vgl. 49/1-3).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sache nicht schwierig war und keinen erheblichen Zeitaufwand beanspruchte, indessen das Streitinteresse der Beklagte erheblich ist. Als weitere Gerichtskosten fallen die Kosten der Vertretung des Kindes an (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese bestehen in der Entschädigung der Vertrete- rin, die bereits heute festgesetzt werden kann, weil eine Aufstellung über den bis- herigen Zeitaufwand und die Auslagen der Vertreterin vorliegen (vgl. act. 70). Die
- 23 - Entschädigung ist gestützt auf § 23 AnwGebV gemäss den Regeln des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fall keine Schwierigkeiten bot, also leicht war, und dem entsprechend auch keine grosse Verantwortung mit sich brachte; der notwenige Zeitaufwand (mit Nachar- beiten; ohne Rechnungsstellung: vgl. § 22 Abs. 2 AnwGebV) erweist sich sodann überschaubar. Zu ersetzen sind zusätzlich die notwendigen Auslagen (die geltend gemachten Fr. 63.50 für Kopien und Porti sind plausibel), was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'650.- als angemessen erscheinen lässt. Dazu kommt der Mehrwertsteuerersatz. Entsprechend ist die Entschädigung festzusetzen, der Ver- treterin des Kindes auszurichten und in das Kostendispositiv zu übernehmen.
E. 2.3 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine verlangt hat, dem Beklagten nicht, weil ihm durch dieses Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte.
E. 2.4 Bei den Anordnungen zur Liquidation der (Prozess-)Kosten ist zu berücksich- tigen, dass der Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und ein Vorbehalt zur Nachzahlung durch die Beklagte i.S. des Art. 123 ZPO besteht. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten kann eine Ent- schädigung heute nicht zugesprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AnwGebV (Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen) noch nicht erfüllt sind. Sie ist daher einem separaten Beschluss vorzubehalten. Der Klarheit halber ist immerhin schon heute darauf hinzuweisen, dass diese Entschädigung nach den Grundsätzen anwaltlicher Vertretung vor Gerichten zu bemessen sein wird (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), und dabei aufgrund der §§ 5 und 13 der Anw- GebV, nicht hingegen nach § 3 AnwGebV, weil eine Vergütung nach Zeitaufwand i.S. dieser Bestimmung für Vertretungen in Zivilgerichtsverfahren in der AnwGebV grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihr Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin von C._____ in diesem Berufungsverfahren mit Fr. 1'782.- (8 % Mehrwertsteuer darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis an die Par- teien sowie an die Vertreterin des Kindes, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 21. September 2015 vollumfänglich bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'782.- (Kosten der Vertretung des Kindes)
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten 1 und Berufungsklägerin auferlegt, jedoch aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO.
4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 3 3.1 Im Zentrum der Berufung steht, wie schon vor dem Einzelgericht, einzig die Frage, ob die Ehe der Parteien ungültig im Sinne des Art. 105 Ziff. 4 ZGB ist. Das Verfahren, in dem diese Frage erstinstanzlich zu klären ist, richtet sich auf- grund von Art. 294 ZPO sinngemäss nach den Regeln des Scheidungsverfah- rens. Es gelten daher sinngemäss vor allem die Vorschriften der Art. 277 f. ZPO und die Vorschriften zur Scheidungsklage, darunter der Art. 291 ZPO. Zu berück- sichtigen sind zudem namentlich die Art. 106 und 109 ZGB (vgl. auch, statt vieler, etwa GEISER, in: BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 106 N 14, oder SUTTER- SOMM/LAZIC, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 294 N 5 ZPO). Die Klage auf Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB hat daher von der zuständigen Behörde in Beachtung insbesondere von Art. 290 lit. b ZPO (Angabe des Ungültigkeitsgrundes) eingereicht zu werden und richtet sich gegen die Ehe- gatten. Ob diese ein Kind haben oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Und es beschlägt diese Tatsache folglich die Legitimation der Beklagten, ein Rechtsmittel gegen ein die Ungültigkeit ihrer Ehe feststellendes Urteil zu ergreifen – entgegen deren Meinung (vgl. act. 51 S. 3 [Ziff. 4]) –, in keiner Art. Die Legitimation der Klä- gerin zur Ungültigkeitsklage wird immerhin von der Beklagten richtigerweise nicht bezweifelt.
E. 3.2 3.2.1 Die Beklagte wirft dem Einzelgericht, wie eben gesehen, unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Das Einzelgericht habe den Sachverhalt nicht um- fassend erstellen lassen, sondern statt dessen unentschuldigtes Erscheinen der Beklagten in der Hauptverhandlung angenommen (vgl. act. 51 S. 5 und S. 7).
- 13 - Richtig ist, dass für die Klärung der Frage, ob der Ungültigkeitsgrund i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB gegeben ist, die Regel des Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt (Feststel- lung des Sachverhaltes von Amtes wegen). Die Beklagte übergeht allerdings, dass das Einzelgericht in seinem Urteil nicht bloss in tatsächlicher (und rechtli- cher) Hinsicht auf die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010, die Ver- fügung der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2013 sowie das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 19. Dezember 2013 verwies, sondern die Erwägungen in die- sen Entscheiden als zutreffend bezeichnete, weil sich seit deren Fällung (weder) in tatsächlicher (noch in rechtlicher) Hinsicht etwas geändert habe (vgl. act. 53 S. 5). Es hat damit die in diesen Entscheiden enthaltenen Tatsachenfeststellun- gen als erstellt betrachtet und zu seinen eigenen gemacht. Inwiefern die entspre- chenden Tatsachenfeststellung, die das Einzelgericht übernommen und zu seinen eigenen gemacht hat, unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte in der Berufung nicht dar. Und es ist das auch nicht ersichtlich, sind die entsprechenden Tatsa- chen doch in den Akten (namentlich in act. 3) dokumentiert. Soweit sich die Be- klagte in der Berufung im Übrigen mit den Indizien (Sachverhalten) befasst, die das Einzelgericht im angefochtenen Urteil auch zur Begründung seines Urteils aufführte, so wertet die Beklagte diese lediglich anders als das Gericht (vgl. act. 51 S. 5 f.). Damit stellt sie allerdings den Bestand der Indizien (Sachverhalte) als solchen gerade nicht in Abrede. Unvollständigkeit ist damit nicht dargetan. Die Beklagte zeigt ebenfalls nicht näher auf, welche Tatsachen das Einzel- gericht unberücksichtigt liess bzw. weiter hätte abklären müssen, sieht man von einer Ausnahme ab (DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten bzw. Va- terschaftsgutachten), auf die noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. II/3.3 und 3.4). Die Beklagte begnügt sich m.a.W. auch insofern mit dem blossen Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht umfassend erstellt (vgl. a.a.O., S. 5, 7), ohne indes darzutun, was an Sachverhalten fehlt, die ebenfalls noch zu berück- sichtigen gewesen wären; dergleichen ist – wiederum – auch nicht ersichtlich. Mit der einzelgerichtlichen Feststellung, in tatsächlicher Hinsicht habe sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes im Dezember 2013 nichts Wesentliches geän- dert, setzt sich die Beklagte schliesslich nicht näher auseinander. Der Vorwurf un- richtiger Sachverhaltsfeststellung der Beklagten an die Adresse des Einzelgerich-
- 14 - tes erweist sich insofern nicht als hinreichend begründet (vgl. vorn Ziff. II/1) und ist entsprechend unbegründet geblieben. Die Beklagte legt überdies nicht dar, weshalb das Fernbleiben beider Be- klagten von der Hauptverhandlung nicht als Säumnis hätte gewertet werden dür- fen. Sie behauptet selbst nicht, es habe ein Grund vorgelegen, der das Fernblei- ben wenigstens im Nachhinein hätte entschuldigen können (vgl. dazu Art. 148 ZPO); im Gegenteil, sie schweigt sich zu den Gründen des Fernbleibens aus. Damit bleibt es beim Nichterscheinen beider Beklagten zum Termin und ebenso bei der Säumnis (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht war daher berech- tigt, das Verfahren fortzuführen (vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO, siehe auch SUTTER- SOMM/GUT, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 278 N 4a f.) und – weil es die Sache als spruchreif erachtete – das Urteil zu fällen.
E. 3.2.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Vorwurf unvollständiger Sachver- haltsfeststellung begründet erscheinen liesse. Weder der Verweis auf vor der Vor- instanz gemachte Ausführungen und Beweisofferten noch die allgemeine Bestrei- tung des von der Klägerin dem Einzelgericht Vorgetragenen (vgl. act. 51 S. 3/4) genügen sodann den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. vorn Ziff. II/1) und bleiben daher unbeachtlich.
E. 3.2.3 Die Beklagte knüpft an den Vorwurf, das Einzelgericht habe wegen des Nichterscheinens beider Beklagten an der Hauptverhandlung eine Säumnis er- kannt und eine Scheinehe aufgrund der Akten angenommen, eine weitere Kritik bzw. Rüge an. Sie wirft dem Einzelgericht vor, es habe mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, "insbesondere die vor Vorinstanz formel- len Parteibefragungen verweigert" (act. 51 S. 7). Ob einer Partei in einem Verfah- ren auf Eheungültigkeit ein Anspruch auf formelle Parteibefragung zukommt, kann ebenso offen gelassen werden wie das, was die Beklagte mit dem Begriff einer formellen Parteibefragung genau meint. Denn ebenfalls im Zivilprozess gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO; siehe dazu ferner etwa GEHRI, in: BSK-ZPO, 2.A., Basel 2013, Art. 52 N 1 f. und N 13, SUTTER-SOMM/ CHEVALIER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 52 N 20-22) und es wird deswegen rechtsmissbäuchliches Verhalten im Prozess nicht geschützt (so
- 15 - auch etwa SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 52 N 31; BOHNET, CPC com- menté, Bâle 2011, Art. 52 N 51 ff.). Die Beklagten wussten, dass sie verpflichtet waren, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen (vgl. vorn Ziff. I/2). Gleichwohl sind sie der Hauptverhandlung erstelltermassen grundlos fern geblie- ben (vgl. eben Ziff. II/3.2.1) und haben damit ihre Pflicht zum Erscheinen vorsätz- lich verletzt. Aus dieser vorsätzlichen Pflichtverletzung die Verweigerung rechtli- chen Gehörs abzuleiten, stellt ein sachlich offensichtlich widersprüchliches Ver- halten dar, dem der Rechtsschutz versagt bleibt. Die Rüge der Beklagten, das Einzelgericht habe ihr die formelle Parteibefragung verweigert, bliebt hier deshalb sachgemäss unbeachtlich. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Art. 278 ZPO keinen Anspruch auf Parteibefragung statuiert, sondern "lediglich" die Pflicht zum Erscheinen. Die Ver- letzung dieser Pflicht durch eine Partei hindert den Eintritt der Säumnisfolgen dann nicht, wenn die Abwesenheit – wie im Fall der Beklagten – ungerechtfertigt war (vgl. auch SUTTER-SOMM/GUT, a.a.O., Art. 278 N 5). Soweit die Beklagten so- dann mit der formeller Parteibefragung eine Befragung i.S. des Art. 168 Abs. 1 lit. f. ZPO gemeint haben wollte, handelt es sich um ein Beweismittel, das gestützt auf Art. 153 ZPO dann abzunehmen ist, wenn es zur Erhellung einer streitigen rechtserheblichen Tatsache tauglich und erforderlich erscheint. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht. Nicht erforderlich ist die Abnahme eines Beweismit- tels allerdings dann, wenn der Sachverhalt schon erstellt ist und sich sachlich be- gründet nicht annehmen lässt, das zusätzlich Beweismittel vermöge daran etwas zu ändern (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 ZPO: Tauglichkeit). Wie vorhin gesehen, ist die Rüge der Beklagten, der massgebliche Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, jedenfalls mit Blick auf das, was die Beklagte selbst noch aus eigener Warte zum aktenmässig schon lange erfassten Sachverhalt an Neuem hätte bei- steuern können, unbegründet geblieben. Und es ist deshalb weder insoweit noch sonst wie ersichtlich, weshalb für das Einzelgericht ein begründeter Anlass be- standen hätte, die Parteibefragung von Amtes wegen als Beweismittel abzuneh- men.
- 16 - Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich mehrfach unbegründet: Zum ei- nen wegen Rechtsmissbrauchs, zum anderen aus den eben dargelegten weiteren Gründen. Anlass zu weiteren Beweiserhebungen im Berufungsverfahren, wie sie even- tualiter über den DNA-Test (bzw. das Vaterschaftsgutachten) hinaus auch noch beantragt sind, besteht somit keiner. Auf den DNA-Test bzw. das Vaterschafts- gutachten wird in Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 sowie II/3.4 noch näher einzugehen sein.
E. 3.3 3.3.1 Das Einzelgericht hat die Voraussetzungen der Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. act. 53 S. 3 f.): Es muss erstens eine sog. Scheinehe vorliegen, die sich dadurch aus- zeichnet, dass die Ehegatten von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollten, und zweitens muss wenigstens einer der Ehegatte mit dem Einge- hen der Scheinehe die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beab- sichtigt haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom
E. 3.3.2 Zutreffend hat das Einzelgericht ebenfalls erkannt, dass sich die Beantwor- tung der Frage, ob eine Scheinehe geschlossen wurde, oft einem direkten Beweis entzieht und lediglich über Indizien zu erstellen ist (vgl. act. 53 S. 4; vgl. ferner wiederum etwa auch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom 5. De- zember 2013, dort E. 5.3, sowie BGE 127 II 49). Das Einzelgericht wertete daher die erstellten Tatsachen und das Verhalten der Beklagten während ihres Aufent- haltes in der Schweiz gesamthaft (vgl. act. 53 S. 4-7) sowie sachlich zutreffend, weshalb wiederum auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist sodann zunächst erneut (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1) darauf hinzu- weisen, dass das Einzelgericht bei seiner Würdigung auch auf den im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat mit der zutref- fenden Begründung, es habe sich insoweit weder in rechtlicher noch tatsächlicher
- 17 - Hinsicht etwas geändert (vgl. act. 53 S. 5). Letzteres stellt die Beklagte in der Be- rufung denn auch richtigerweise so nicht in Abrede. Sie stellt auch nicht in Abre- de, dass ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend gewe- sen sind (vgl. act. 51 S. 8). Vor diesem Eheschluss hatten sich die Beklagten in- dessen gerade nach eigener Darstellung (vgl. vorn Ziff. I/1.1) kaum gekannt und konnten miteinander in keiner gemeinsamen Sprache sprechen. Sprachliche Hin- dernisse bestehen laut der Darstellung des Beklagten im einzelgerichtlichen Ver- fahren immer noch (vgl. act. 21 S. 2 ["zu Ziff. 5.3"]). Der zwanzig Jahre ältere Ehemann vermochte – wie schon das Verwaltungsgericht feststellte (vgl. act. 3/95 S. 9) – in einer getrennten Befragung den (vorehelichen) Nachnamen seiner Ehe- frau nicht zu nennen, wie auch beide Eheleute in getrennten Befragungen nicht in der Lage waren, nähere Angaben übereinander zu machen (vgl. a.a.O.). Richtig ist, dass nur aus diesen Sachverhalten noch nicht zwingend auf eine Scheinehe geschlossen werden kann. Sie sind jedoch im weiteren Kontext zu betrachten, worauf das Einzelgericht hingewiesen hat und was die Beklagte bei ihren Wertun- gen der Sachverhalte in der Berufungsschrift übergeht (vgl. etwa act. 51 S. 5). Was diesen weiteren Kontext betrifft, so hat die Beklagte endlich nie geltend ge- macht (vgl. insbesondere act. 21), sie hätte sich mit dem Beklagten vor dem Ehe- schluss auf die Aufnahme einer unkonventionellen oder gar höchst unkonventio- nellen ehelichen Lebensgemeinschaft in der Schweiz geeinigt. Erstellt sind ab dem Zeitpunkt der Einreise der Beklagten in die Schweiz, der von ihr im Verlauf der diversen Verfahren übrigens unterschiedlich datiert wurde (vgl. act. 3/32 und act. 3/82/1 sowie dazu vorn Ziff. I/1.5), ein Wohnen an unter- schiedlichen Orten und in seltsamen Untermietverhältnissen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). So lag z.B. die erste gewissermassen "eheliche Wohnung" an der K._____- Strasse … in Zürich in einem WG-Zimmer mit einem Sofa, das vom Beklagten als einzige Möblierung eingebracht worden war. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beklagten sodann ihre Unkenntnis zu den Wohnadressen, an denen sie nach der Einreise in die Schweiz lebte und die von den Wohnadress(angab)en ihres Gatten abwichen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Erstellt ist – wie in Ziff. I/1.3 gesehen – wei- ter, dass die Ehefrau nicht einfach wiederholt an den als Wohnadressen angege- benen (Untermiet-)Adressen nicht angetroffen werden konnte, wie sie heute vor-
- 18 - trägt, sondern an diesen Adressen unbekannt war. Das gilt namentlich auch in Bezug auf das Untermietobjekt an der L._____-Strasse … in H._____ ab Januar 2012, in dem die Beklagte – wie schon erwähnt – nach Angaben des Gatten aus Platzgründen ohnehin nicht logierte. Dass Dritte die Ehegatten nach der Einreise der Beklagten in die Schweiz je als Paar erlebt hätten, folgt daraus endlich nicht, und es zeigt sich solches auch nicht in entsprechenden, an sich ja sehr nahelie- genden Behauptungen der Beklagten vor dem Einzelgericht (vgl. act. 21). Ein ge- samthaftes Bild, welches das von den Beklagten geltend gemachte Ziel des Ehe- schlusses zeigt, nämlich die Aufnahme einer ehelichen Paar- bzw. Lebensge- meinschaft in der Schweiz (vgl. act. 21 S. 4), lässt sich aus dem allem in der Tat nicht gewinnen. Aus den erstellten Sachverhaltselementen sowie den aktenkundigen Anga- ben der Ehegatten lässt sich ebenfalls kein gesamthaft irgendwie stimmiges Bild gewinnen, das einen entsprechenden Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie eine "intensive Beziehung" (a.a.O.) der Ehegatten sichtbar werden lässt. Das verkennt die Beklagte mit ihrer Rüge, das Einzelgericht habe den Art. 8 ZGB unrichtig angewandt, indem es nicht bewiesene Behauptungen der Klägerin "ein- fach als Beweis unterstellt" und damit faktisch eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen habe (vgl. act. 51 S. 8).
E. 3.3.3 Die Beklagte rügt ebenfalls, dass vom Einzelgericht kein DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten eingeholt worden war (vgl. act. 51 S. 6/7). Sie übergeht damit, dass beide Beklagte dem Einzelgericht keine entsprechende Be- weisofferte unterbreitet hatten und ebenso keine auf ein Vaterschaftsgutachten (vgl. act. 21), wiewohl sie das gekonnt hätten. Daher bleibt der von der Beklagten erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf einen DNA-Test bzw. ein Vater- schaftsgutachten aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine weitere Befassung mit dem Berufungsantrag 3 (Eventualantrag auf Beweiserhebung im Berufungsverfahren) entfällt. Die Frage, ob die Antragstellung der Beklagten im Berufungsverfahren mit Blick auf ihre früheren Weigerungen, an einem DNA-Test mitzuwirken, allenfalls auch als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre, kann daher unbeantwortet bleiben.
- 19 -
E. 3.3.4 Unabhängig davon, dass aufgrund des eben Erwogenen eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 der Beklagten entfällt, gilt es ebenso zu beachten, dass Beweise nur zu rechtlich erheblichen Tatsachen abzunehmen sind. Wurde vom Einzelgericht kein DNA-Gutachten eingeholt, fällt das dann nicht ins Gewicht, wenn die leibliche (biologische) Vaterschaft des Beklagten für den Prozessaus- gang rechtlich unerheblich ist. Das trifft hier ebenso zu wie es einst im Verfahren des Verwaltungsgerichts zutraf, auf dessen Urteil das Einzelgericht verwiesen hat (womit es dessen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zu seinen eige- nen machte). Denn Thema in beiden Verfahren war und ist einzig, um das noch- mals zu verdeutlichen, ob die Beklagten mit dem Eheschluss nicht beabsichtigten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und wenigstens einer von ihnen damit die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beabsichtigte. In seinem Urteil erwog das Verwaltungsgericht (vgl. act. 3/95 S. 11), selbst wenn der Beklagte der biologische Vater von C._____ sein sollte, vermöchte das nichts an der anderweitig gewonnenen Schlussfolgerung zu ändern, dass die Ehe lediglich zum Zweck geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umge- hen. Mit allen diesen Gesichtspunkten setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, welche das Einzelgericht übernahm, falsch sein soll. Lediglich der Verdeutlichung halber sei dem noch beigefügt, dass die Tatsache sexuellen Umgangs sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch sozusagen im gewöhnlichen Lauf der Dinge per se noch keine Lebens- gemeinschaft belegt. Und allfälliger sexueller Umgang der Beklagten miteinander vermöchte das vor dem Hintergrund des vorhin in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten auch hier nicht zu ändern. Eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 entfiele somit unabhängig von den in Ziff. II/3.3.3 erwogenen Gründen. Aus den eben dargelegten Gründen entfällt zwangsläufig ebenfalls eine Be- fassung mit dem Antrag der Kindesvertreterin (act. 66), es sei im Interesse von C._____ ein Vaterschaftsgutachten einzuholen. Ergänzend ist zudem auf die nachstehenden Erwägungen in Ziff. II/3.4 hinzuweisen.
- 20 -
E. 3.3.5 Es ist bei diesem Ergebnis der Erwägungen Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte seit Ende 2014, also gut drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, gewissermassen "offiziell" als von ihrem Gatten freiwillig getrennt erachtet (vgl. vorn Ziff. I/1.7), obwohl sie sich mit ihrem Gatten – wie dem Einzelgericht gegenüber behauptet – trotz Sprachschwie- rigkeiten sehr gut verstand (vgl. act. 21 S. 2) und eine intensive Beziehung mit Hochs und Tiefs erlebte (a.a.O.), eine Beziehung, die sich zudem entwickelt hat, wenn auch nicht immer einfach und pflegeleicht (vgl. a.a.O., S. 4). Nimmt man diese Darstellung zur Beziehung der Beklagten im einzelgerichtlichen Verfahren gewissermassen zum Nennwert und betrachtet man sie vor dem Hintergrund des in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten, so entwickelte sich die Beziehung der Eheleute letzt- lich von einem anfänglich längerdauernden getrennten Leben in zwei Staaten, während dem sie sich mit Hilfe von "Dolmetschern" austauschten, über ein Leben beider in der Schweiz ohne erkennbare eheliche Paar- bzw. Lebensgemeinschaft, die in eine freiwillige Trennung mündete. Eine Scheinehe lässt sich kaum treffen- der umschreiben. Und die Berufung auf den Bestand dieser Ehe durch die Be- klagte wäre, käme es noch darauf an, wohl als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie die Klägerin zutreffend vermerkt (vgl. act. 59 S. 8). Auch sonst ist in act. 51 nichts ersichtlich, was das zutreffende Ergebnis des Einzelgerichtes in Frage zu stellen vermöchte, bei der Ehe der Beklagten handle es sich um eine Scheinehe, mit der sich die Beklagte ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe erschleichen wollen, weshalb sie als ungültig zu erklären sei (vgl. act. 53 S. 7). Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils.
E. 3.4 Mit der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung entfällt, wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, aufgrund von Art. 109 Abs. 3 ZGB die Aufhe- bung der Vaterschaftsvermutung des Beklagten (vgl. act. 53 S. 7). Die Beklagte stellt diese gesetzliche Rechtsfolge, die in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ihren Niederschlag gefunden hat, richtigerweise in der Berufung nicht in Frage (vgl. act. 51). Nicht in Frage gestellt wird dieses Ergebnis letztlich ebenso von der Kindes- vertreterin mit dem Antrag, es sei ein Vaterschaftsgutachten einzuholen (vgl.
- 21 - act. 66). Denn selbst wenn dieses Gutachten eine Vaterschaft des Beklagten ergäbe, änderte das nichts an der zwingenden gesetzlichen Rechtsfolge des Wegfalls der Vaterschaftsvermutung des Beklagten ex tunc, worauf die Vertreterin des Kindes zu Recht verweist (vgl. act. 69 S. 2). Aufgrund des Gutachtensergeb- nisses stünde dann lediglich fest, dass der Beklagte der biologische Vater von C._____ wäre. Das entsprechende rechtliche Kindesverhältnis wäre dann aber erst noch entweder durch Anerkennung oder durch Klage festzustellen (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZGB und Art. 260 ff. ZGB). Das wiederum geht über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus; das Berufungsgericht wäre denn auch we- der für die Behandlung der Anerkennung noch für die Beurteilung der Vater- schaftsklage sachlich bzw. funktional zuständig. Dem Antrag der Kindesvertreterin auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens im Berufungsverfahren kann ebenso deshalb nicht stattgegeben werden. Das angefochtene Urteil, das mit der Aufhebung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nur den zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgt, ist somit eben- falls in diesem Punkt zu bestätigen.
E. 3.5 Gemäss Art. 109 Abs. 2 ZGB sind die weiteren Folgen der gerichtlichen Un- gültigerklärung einer Ehe analog zu den Bestimmungen über die Folgen der Scheidung zu regeln. Das Einzelgericht hat auf den Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils sowie in den Dispositivziffern 3-5 die weiteren Nebenfolgen der Eheungültigkeit geregelt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass aufgrund des Wegfalls der Vaterschafts- vermutung kein Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und C._____ besteht und daher auch keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Nicht geson- dert zu regeln war und ist zudem die Frage der elterlichen Sorge und Obhut; die- se kommt nur der Beklagten zu, weil aufgrund der Ungültigerklärung und dem damit zwingend vom Gesetz gewollten Wegfall der Vaterschaftsvermutung des Beklagten allein zwischen ihr und C._____ ein Kindesverhältnis besteht (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZGB). Richtigerweise stellte die Kindesvertreterin denn auch keine entsprechenden Anträge auf Sorgezuteilung, Obhut und Unterhalt (vgl. act. 69). Die Beklagte beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der darin getroffenen Regelungen der Nebenfolgen, seltsamerweise
- 22 - jedoch nur teilweise (vgl. act. 51 S. 2). Eine Begründung dafür gibt sie nicht. Sie legt auch nicht dar, dass und inwiefern die vom Einzelgericht getroffenen Rege- lungen in der Sache unzutreffend und/oder die dazugehörigen Erwägungen falsch sein sollen (vgl. act. 51). Sie geht vielmehr mit keinem Wort näher darauf ein. Ihre Berufung erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. Weiterungen erüb- rigen sich deshalb; es sind folglich auch die Dispositivziffern 3-5 des angefochte- nen Urteils zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Verlegung der Pro- zesskosten gemäss den Dispositivziffern 7-8 des angefochtenen Urteils. Die Kos- tenfestsetzung durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 6) wurde sodann nicht an- gefochten (vgl. act. 51, insbes. S. 2 und S. 9). Das führt zur Bestätigung des an- gefochtenen Urteils ebenso in diesen Punkten und somit zu vollumfänglichen Be- stätigung des einzelgerichtlichen Urteils.
2. - 2.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenverlegung gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO (dort namentlich lit. c) fällt ausser Betracht, nachdem der Be- klagte selbst weder eine Berufung erhoben hat noch sich mit einer Berufungsant- wort der Berufung anschloss noch sich sonst wie mit der Berufung identifiziert hät- te.
E. 5 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten 1 und Berufungsklägerin wird später in einem separaten Beschluss festge- setzt.
E. 6 Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- desvertreterin, mit Formular an das für M._____ zuständige Zivilstandsamt,
- 25 - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Dispositiv
- Die Ehe der Beklagten wird für ungültig erklärt.
- Die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Beklagten 2 bezüglich des Kindes C._____, geb. tt.mm.2012, entfällt als Folge der Eheungültigkeit.
- Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- Es wird kein Ausgleich der Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge vorgenom- men.
- Jeder Beklagte behält zu Eigentum, was er bzw. sie derzeit besitzt oder auf seinen bzw. ihren Namen lautet. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich aus- einandergesetzt sind.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.00; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 150.00 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen - 3 - Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagten werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (9./10.: Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (vgl. act. 51 S. 2): "1. Ziffer 1, 2, 3, und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
- In Gutheissung dieser Berufung sei die Klage der Oberstaatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe der Beklagten 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen und damit das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben.
- Eventualiter wären im Berufungsverfahren weitere Beweiserhebungen zu tätigen (insbesondere eine förmliche Parteibefragung durchzuführen und ein DNA-Test des Beklagten 2 hinsichtlich Vaterschaft von C._____, geb. tt.mm.2012 zu veranlassen).
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungs- beklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (vgl. act. 59 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
- Dem Kind, C._____, geb. tt.mm.2012, sei Parteistellung zuzukommen." des Beklagten 2 und Berufungsbeklagten: --- Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- - 1.1 A._____ und B._____ heirateten am tt. Januar 2010 in D._____ [Stadt im Staat E._____]. Nach eigenem Bekunden haben sie sich am Silvester 2008 bzw. anfangs Januar 2009 in D._____ kennen gelernt, wo sich B._____ für ca. 10 bis 15 Tage in den Ferien aufhielt (vgl. act. 3/18 S. 3 und act. 3/19 Blatt 3). - 4 - B._____ gibt an, er habe A._____ beim Flanieren mit seinem Kollegen F._____ am Hafen kennen gelernt – zuerst habe es Blickkontakt gegeben, dann habe es eingeschlagen (vgl. act. 3/18 S. 4). Laut A._____ lernte sie B._____ in einem Ca- fé-Restaurant kennen (vgl. act. 3/19, a.a.O.). Die Verständigung war nicht einfach. A._____ konnte nur … [Sprache in E._____], B._____ gerade nicht, weshalb bei weiteren Treffen B._____ in der Re- gel wiederum von seinem Kollegen bzw. Freund F._____ begleitet war. Ohne die- se Hilfe verständigten sich B._____ und A._____ "mit Händen und Füssen und einem Wörterbuch" (act. 3/18 S. 4). Danach verständigte man sich via Telefon bzw. SMS (vgl. a.a.O., S. 6 und act. 3/19 Blatt 3), offenbar wieder unter Mitwir- kung Dritter (vgl. act. 3/18 S. 5: Ich musste Personen fragen, welche … konnten, um mir zu übersetzen … ich konnte nicht mit ihr telefonieren). A._____ will sich der Hilfe eines Cousins bedient haben, der für sie SMS übersetzte (vgl. act. 3/26 S. 4). Im August 2009 weilte B._____ erneut für einige Tage in D._____, wo A._____ als Hausangestellte bei einer Familie arbeitete und lebte. Damals wurde beschlossen, die Ehe einzugehen (a.a.O.). Die Heirat fand als Ziviltrauung statt. Die Trauzeugen kennt B._____ nicht, ebenso wenig kennt er deren Namen. Laut A._____ gab es keine Hochzeitsfeier (vgl. act. 3/19 Blatt 4). Laut B._____ fand ei- ne Feier irgendwo "zu Hause" statt; anwesend waren nach Darstellung von B._____ die Personen, die an der Ziviltrauung anwesend waren. Man gab sich keine Geschenke und erhielt auch keine (vgl. act. 3/18 S. 8). 1.2 Bald nach der Hochzeit, nämlich am 22. Januar 2010, reichte A._____ beim Konsulat ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Fa- miliennachzuges ein, das mit Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010 abgewiesen wurde (vgl. act. 3/20). Diese Verfügung fochten A._____ und B._____ in der Folge an. Vom 23. bis zum 26. August 2010 besuchte B._____ A._____ erneut in der E._____ (vgl. act. 3/26, S. 5). Anlässlich dieses Aufenthal- tes wurden offenbar auch Fotos erstellt (vgl. a.a.O. und act. 3/26/3-7). Fotos vom Paar in der Schweiz gibt es in den Akten hingegen keine. Mit Entscheid vom 21. Februar 2011 wies die Rekursabteilung der Sicher- heitsdirektion des Kantons Zürich das Rechtsmittel von A._____ und B._____ ab - 5 - (vgl. act. 3/31). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Zu den Wohnsitzverhält- nissen von B._____ stellte die Sicherheitsdirektion darin fest, B._____ habe eine Unterkunft (3 ½-Zimmerwohnung) an der G._____-Strasse … in H._____, in die angeblich auch A._____ hätte einziehen sollen, wenn sie eine Bewilligung zur Einreise erhalten hätte. Mieter dieser Wohnung sei indessen gemäss einer Bestä- tigung der Liegenschaftsverwaltung vom 7. April 2010 nicht B._____ gewesen, sondern ein I._____, gegen den bereits zwei Mal wegen Eingehens einer miss- bräuchlichen Ehe habe ermittelt werden müssen (vgl. act. 3/31 S. 8/9). 1.3 Auf den 1. November 2011 mietete B._____ in Untermiete von J._____ ver- traglich nicht näher bestimmte Teile in der Wohnung im Erdgeschoss der Liegen- schaft K._____-Strasse … in … Zürich, mit dem Recht zur Mitbenützung von Kü- che, Waschküche und Bad/Dusche (vgl. act. 3/32/4 sowie act. 3/32 S. 2: "1- Zimmerwohnung an der K._____-Strasse …"; siehe ferner act. 3/38/1 S. 3: Bei der Wohnung handelt es sich um eine WG, in der ein Zimmer gemietet wurde). Dort wohnte gemäss einem vom 15. November 2011 datieren- den Gesuch des B._____ um Familiennachzug seit "einigen Tagen" (act. 3/32, S. 1) auch A._____. Das Migrationsamt forderte daraufhin A._____ zur Ausreise auf mit dem Hinweis, es stehe den Eheleuten frei, nach der Ausreise ein erneutes Konsulargesuch um Bewilligung der Einreise zu stellen (vgl. act. 3/34). Eine Ausreise erfolgte nicht. Nachforschungen der Polizei ergaben hingegen, dass A._____ an der Ad- resse K._____-Strasse … in Zürich bei den Behörden nicht gemeldet war und dort auch nie angetroffen werden konnte. Laut (Unter-)Vermieterin hat auch B._____ nie an der K._____-Strasse … gewohnt und anfangs Dezember 2011 seine Sa- chen, die sich auf ein Sofa beschränkten, abgeholt. A._____ habe sie nie gese- hen. Die (Unter-)Vermieterin gab überdies an, sie habe von den anderen WG- Partnern erfahren, dass diese nie jemanden gesehen hätten. B._____ war ledig- lich passiv an der Adresse K._____-Strasse … gemeldet worden; per Ende De- zember 2011 erfolgte sodann eine Wegzugsmeldung nach H._____ (vgl. act. 3/38/1). B._____ und A._____ führten offenbar ab Ende 2011 die Adresse L._____- Strasse … in H._____ als ihre Wohnadresse (vgl. act. 3/58). B._____ war an die- - 6 - ser Adresse lediglich ein Untermietverhältnis bei I._____ eingegangen. Von einer Frau des B._____ wusste I._____ ebenso wenig etwas wie der Hausabwart der Liegenschaft (vgl. act. 3/58 S. 3, 4). B._____ gab der Polizei gegenüber denn auch an, seine Frau halte sich aus Platzgründen bei einem Freund an der G._____-Strasse … in H._____ auf (vgl. a.a.O., S. 4). Nach eigenem Bekunden wohnte A._____ allerdings an der L._____-Strasse … in H._____ und ab Februar 2012 zugleich auch bei einer Bekannten an einer ihr unbekannten Adresse in Zü- rich-… (vgl. act. 3/57/1 S. 2). Die Adresse G._____-Strasse … in H._____, an der sie laut B._____ bei einem Freund wohnen soll, war ihr unbekannt. Es könne sein – so A._____ in der polizeilichen Befragung –, dass ihr Mann dort eine Wohnung habe mieten wollen (vgl. act. 3/57 S. 2). 1.4 Am 22. Dezember 2011 hatte A._____ das Migrationsamt wissen lassen, sie sei "mittlerweile in guter Erwartung" und halte an ihrem Gesuch um Familien- nachzug fest (vgl. act. 3/35). Am 24. Januar 2012 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung von A._____. Dagegen rekurrierten B._____ und A._____ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 16. Februar 2012 abwies und A._____ Frist zur Ausreise ansetzte (vgl. act. 3/43). Eine dagegen ge- führte Beschwerde, in der B._____ und A._____ die K._____-Strasse … in Zürich als ihre Wohnadresse angaben, blieb erfolglos (vgl. act. 3/45-47 und 51): Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies sie mit Urteil vom 21. März 2012 ab (act. 3/51). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft – das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (act. 3/55). In seinem Urteil vom 21. März 2012 stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, dass B._____ im Jahr 2010 wegen eines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren hat- te und ab dem 1. November 2010 von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. act. 3/51 S. 11). Es verwarf sodann die Argumentation, die Schwangerschaft von A._____ vermittle ihr ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Gestützt auf die An- gaben von B._____ und A._____ sowie die ärztlichen Befunde anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung im Spital … im Dezember 2011 meldete das Ge- richt vielmehr erhebliche und sachlich begründete Zweifel an der biologischen Va- terschaft von B._____ an. Und es hielt überdies aufgrund der vagen und unstim- - 7 - migen Angaben von A._____ fest, diese scheine daran interessiert zu sein, den Zeitpunkt und den Ort der Empfängnis zu verschleiern (vgl. a.a.O., S. 9 und 10). 1.5 Eine Ausreise von A._____ erfolgte nicht. Am 10. April 2012 ersuchte sie wegen ihrer Schwangerschaft sowie unter Beilage eines Arztzeug- nisses um Sistierung der Wegweisung (vgl. act. 3/52). Nach der Geburt ihres Sohnes C._____ liess sie im August 2012 sodann erneut um eine Aufenthaltsbe- willigung nachsuchen (vgl. act. 3/56). Nachdem sich A._____ unter Hinweis auf die Geburtsurkunde und hiesiges Recht geweigert hatte, einen DNA-Nachweis der Vaterschaft von B._____ einzureichen (vgl. act. 3/61 und 60), wies das Migra- tionsamt auch dieses Gesuch am 30. Januar 2013 ab und setzte A._____ Frist zur Ausreise bis am 5. März 2013 an (vgl. act. 3/62). Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes rekurrierte A._____. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2013 wurde A._____ wegen Vergehens ge- gen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstra- fe (60 Tagessätze à Fr. 30.-) verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. act. 3/79). Während des hängigen Rekursverfahrens ersuchte A._____ am 30. Juli 2013 wiederum um eine Aufenthaltsbewilligung, wobei sie – abweichend von früheren Angaben (vgl. etwa act. 3/32, datierend vom 15. November 2011: vor ei- nigen Tagen) – als Einreisedatum in die Schweiz neu den 29. September 2011 angab (vgl. act. 3/82/1). Am 2. Oktober 2013 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Januar 2013 ab (vgl. act. 3/90). 1.6 A._____ gelangte erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die- ses hiess diesmal ihre Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2013 gut, lud das Migrationsamt ein, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie zu prüfen, ob die Sache der Oberstaatsanwalt zur Erhebung einer Ungültigkeitsklage gemel- det werden soll (vgl. act. 3/95 S. 19). In seinem rechtskräftig gewordenen Urteil stellte das Verwaltungsgericht u.a. im Einklang mit Feststellungen der Sicherheitsdirektion im Entscheid vom
- Oktober 2013 (vgl. act. 3/95 S. 9 Erw. 6.4) fest, A._____ sei eine Scheinehe - 8 - eingegangen und berufe sich rechtsmissbräuchlich auf ihre Ehe mit B._____ als schweizerisch-italienischem Doppelbürger (vgl. a.a.O., S. 9 ff.). Das Verwaltungs- gericht gelangte aus mehreren Gründen zu diesem Ergebnis (vgl. a.a.O., Erw. 6.4.1, dann 6.4.2 [zum selben Resultat] und 6.4.3). Im Rahmen seiner Erwägungen befand das Verwaltungsgericht schliesslich auch noch (vgl. a.a.O., Erw. 6.4.4), Zweifel an der biologischen Vaterschaft von B._____ bestünden nach wie vor, zumal die "Beschwerdeführerin" (also: A._____) es verweigert habe, einen DNA-Test bzw. einen Nachweis der biologischen Va- terschaft durchzuführen. Diese Mitwirkungsverweigerung spreche ebenfalls für ei- ne Scheinehe. Aber selbst dann, wenn B._____ der biologische Vater von C._____ sein sollte, vermöge das an der Schlussfolgerung nichts zu ändern, die Ehe sei lediglich zum Zweck geschlossen worden, ausländerrechtliche Vorschrif- ten zu umgehen (act. 3/95 S. 11). 1.7 Am 7. Mai 2014 meldete A._____ ihren Wegzug von H._____ nach M._____ sowie am 30. April 2015 ihren Wegzug von M._____ nach H._____ an die Adres- se L._____-Strasse …. Verbunden war mit diesen Meldungen der Vermerk: "ver- heiratet, freiwillig getrennt seit 31.12.2014" (vgl. act. 29).
- Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (fortan: die Klägerin) an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und machte die Klage anhängig. Nach einer Verschie- bung auf Wunsch des Rechtsvertreters von B._____ (fortan: der Beklagte) fand die Einigungsverhandlung am 24. November 2014 statt. Der Beklagte blieb dieser Verhandlung indessen unentschuldigt fern (vgl. Vi-Prot. S. 3). In der Folge wurde sowohl A._____ (fortan: die Beklagte) als auch dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Klagebegründung wurde im Januar 2015 erstattet (act. 14). Der Beklagte liess im März 2015 eine Klageantwort einreichen (act. 21). Die Hauptverhandlung wurde – nach einem Verschiebungsgesuch der Be- klagten (vgl. act. 30) – auf den 7. September 2015 festgesetzt. Beide Beklagten wurden dabei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (vgl. act. 31 und dazu act. 25). Beide Beklagten erschienen unentschuldigt nicht (vgl. Vi-Prot. S. 7). Am
- September 2015 fällte das Einzelgericht ein unbegründetes Urteil (act. 34). - 9 - Gegen Ende Oktober 2015 verlangte die Beklagte durch ihren frisch mandatierten Rechtsvertreter eine Urteilsbegründung (vgl. act. 41). Die "begründete und berich- tigte Fassung" des Urteils vom 21. September 2015 (act. 53 [= act. 48 = act. 52]) wurde um die Mitte des Januar 2016 den Parteien zugestellt (vgl. 49/1-3).
- - 3.1 Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 (act. 51 f.) liess die Beklagte Beru- fung gegen das Urteil vom 21. September 2015 führen und zugleich um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Bei der Anlage des Rubrums wurde berücksichtigt, dass die Be- klagten notwendige Streitgenossen i.S. des Art. 70 Abs. 1 ZPO sind; und es wur- de der Beklagte, der auf eine Berufung verzichtet hatte (vgl. dazu auch Art. 70 Abs. 2, zweiter Satz ZPO), daher in Anlehnung an die Grundsätze, wie sie in BGE 140 III 598 dargelegt sind, als Berufungsbeklagter in das Verfahren einbe- zogen. Mit Beschluss vom 8. März 2016 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin sowie dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Der Rechtsvertreter des Beklagten zeigte darauf hin die Niederlegung des Mandates an – sowie in Beachtung der anwaltlichen Be- rufspflichten – die Weiterleitung des Beschluss an den Beklagten (vgl. act. 56). Die Klägerin erstattete ihre Antwort mit Eingabe vom 7. April 2016 (vgl. act. 59). Der Beklagte liess die Berufung unbeantwortet. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde vorgemerkt, dass der Beklagte nicht mehr anwaltlich vertreten ist; den Beklagten wurde zudem je ein Doppel von act. 59 zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Hinweis darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. 60). 3.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde – in Behandlung des Antrages der Klägerin – das Kind der Beklagten als verfahrensbeteiligte Person ins Rubrum aufgenommen. Zugleich wurde für das knapp vierjährige Kind eine Vertretung an- geordnet, dazu eine Rechtsvertreterin bestellt und dieser Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Vertreterin des Kindes beantragte am 6. Juni 2016 die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens (vgl. act. 66). Am 9. Juni 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass die Kammer über diesen Antrag nach Eingang der vollständigen Stellung- - 10 - nahme befinden werde (vgl. act. 67). Diese Stellungnahme der Vertreterin des Kindes (act. 69) ging am 23. Juni 2016 bei der Kammer ein. Sie wurde den Par- teien zusammen mit Doppel bzw. Kopien der act. 66 f. in der Folge zugestellt (vgl. act. 71/1-3). Die Sache ist nunmehr spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
- Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Der Grundsatz gilt auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime zu beachten ist. Mit der Berufung können die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO), wozu auch die unrichtige Ausübung pflichtgemässen Ermessens durch das Ge- richt zählt, weshalb der Art. 310 ZPO das nicht besonders erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholun- gen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahms- weise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ers- ten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625).
- - 2.1 Im Zentrum des angefochtenen Urteils stand die Frage der Gültigkeit der Ehe der Beklagten im Lichte des Art. 105 Ziff. 4 ZGB. Das Einzelgericht hat diese Frage verneinend beantwortet. Es legte dabei vorab die Voraussetzungen der Eheungültigkeit dar (vgl. act. 53 S. 3 f.). Danach verwies es, weil sich in rechtli- - 11 - cher und tatsächlicher Hinsicht nichts geändert habe, auf Entscheide des Migrati- onsamtes vom 14. Juli 2010 und der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2013 sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013, welche al- le zum Ergebnis gelangten, die Ehe der Parteien sei eine Scheinehe (a.a.O., S. 4/5). Und schliesslich erwog es, in einer gesamthaften Betrachtung liessen die er- stellten Indizien sowie das Verhalten der Beklagten während des Aufenthaltes in der Schweiz nur den Schluss einer Scheinehe zu, deren Zweck darin gelegen ha- be, sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen (vgl. a.a.O., S. 5 ff.). Alsdann regelte es die Nebenfolgen der Eheungültigkeit, zu denen sich die Par- teien im Wesentlichen gar nicht geäussert hatten, soweit diese nicht ohnehin – wie der Wegfall der Vaterschaftsvermutung des Beklagten – sachliche Folge der Ungültigkeit sind (vgl. a.a.O., S. 8 f.). 2.2 Die Beklagte begründet in ihrer Berufungsschrift (act. 51) vorab ihre Rechts- mittellegitimation, und das vor allem als Mutter des ehelichen Kindes C._____ (vgl. act. 51 S. 3); sie trägt weiter eine sog. allgemeine Bestreitung und allgemei- ne Beweisofferte vor, verbunden mit dem Verweis auf ihre Ausführungen vor Vor- instanz (vgl. a.a.O., S. 3/4 und S. 8). Sodann wirft sie dem Einzelgericht unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (a.a.O., S. 3, 4 ff.) sowie unrichtige Rechtsanwen- dung (a.a.O., S. 3, S. 7 f.). Insbesondere habe das Einzelgericht den Sachverhalt nicht umfassend erstellen lassen und die Indizien im Gesamtbild falsch gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 5 f.); die Klägerin hätte die behauptete Scheinehe beweisen müs- sen, was gerade nicht der Fall sei; faktisch sei die Beweislast umgekehrt worden (vgl. a.a.O., S. 8). Im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen der Beklagten zur Hauptverhandlung habe das Einzelgericht auf Säumnis erkannt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, insbesondere eine formelle Parteianhö- rung verweigert (vgl. a.a.O., S. 7). Die Annahme einer Scheinehe sei falsch und die Ungültigkeitserklärung der Ehe eine weitere Rechtsverletzung (vgl. a.a.O., S. 8). Die Klägerin hält die Rügen der Beklagten allesamt für unzutreffend (vgl. act. 59, S. 3 ff.) und das angefochtene Urteil für richtig (vgl. a.a.O., S. 9). Sie ver- weist sodann auf die Anmeldebestätigung der Beklagten bei der Stadt M._____ (act. 29), aus der hervorgehe, dass sich die Beklagte seit dem 31. Dezember - 12 - 2014 als freiwillig getrennt lebend betrachtet, und erwähnt dann die sich daraus ergebenden Fragen allenfalls rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen oder nicht zu verlieren (vgl. a.a.O., S. 8). Die Ausführungen und Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur knapp skizziert worden. Im Folgenden werden indessen alle ihre Ausführungen berücksichtigt, auch dann und dort, wenn und wo das nicht aus- drücklich vermerkt ist.
- - 3.1 Im Zentrum der Berufung steht, wie schon vor dem Einzelgericht, einzig die Frage, ob die Ehe der Parteien ungültig im Sinne des Art. 105 Ziff. 4 ZGB ist. Das Verfahren, in dem diese Frage erstinstanzlich zu klären ist, richtet sich auf- grund von Art. 294 ZPO sinngemäss nach den Regeln des Scheidungsverfah- rens. Es gelten daher sinngemäss vor allem die Vorschriften der Art. 277 f. ZPO und die Vorschriften zur Scheidungsklage, darunter der Art. 291 ZPO. Zu berück- sichtigen sind zudem namentlich die Art. 106 und 109 ZGB (vgl. auch, statt vieler, etwa GEISER, in: BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 106 N 14, oder SUTTER- SOMM/LAZIC, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 294 N 5 ZPO). Die Klage auf Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB hat daher von der zuständigen Behörde in Beachtung insbesondere von Art. 290 lit. b ZPO (Angabe des Ungültigkeitsgrundes) eingereicht zu werden und richtet sich gegen die Ehe- gatten. Ob diese ein Kind haben oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Und es beschlägt diese Tatsache folglich die Legitimation der Beklagten, ein Rechtsmittel gegen ein die Ungültigkeit ihrer Ehe feststellendes Urteil zu ergreifen – entgegen deren Meinung (vgl. act. 51 S. 3 [Ziff. 4]) –, in keiner Art. Die Legitimation der Klä- gerin zur Ungültigkeitsklage wird immerhin von der Beklagten richtigerweise nicht bezweifelt. 3.2 - 3.2.1 Die Beklagte wirft dem Einzelgericht, wie eben gesehen, unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Das Einzelgericht habe den Sachverhalt nicht um- fassend erstellen lassen, sondern statt dessen unentschuldigtes Erscheinen der Beklagten in der Hauptverhandlung angenommen (vgl. act. 51 S. 5 und S. 7). - 13 - Richtig ist, dass für die Klärung der Frage, ob der Ungültigkeitsgrund i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB gegeben ist, die Regel des Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt (Feststel- lung des Sachverhaltes von Amtes wegen). Die Beklagte übergeht allerdings, dass das Einzelgericht in seinem Urteil nicht bloss in tatsächlicher (und rechtli- cher) Hinsicht auf die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010, die Ver- fügung der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2013 sowie das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 19. Dezember 2013 verwies, sondern die Erwägungen in die- sen Entscheiden als zutreffend bezeichnete, weil sich seit deren Fällung (weder) in tatsächlicher (noch in rechtlicher) Hinsicht etwas geändert habe (vgl. act. 53 S. 5). Es hat damit die in diesen Entscheiden enthaltenen Tatsachenfeststellun- gen als erstellt betrachtet und zu seinen eigenen gemacht. Inwiefern die entspre- chenden Tatsachenfeststellung, die das Einzelgericht übernommen und zu seinen eigenen gemacht hat, unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte in der Berufung nicht dar. Und es ist das auch nicht ersichtlich, sind die entsprechenden Tatsa- chen doch in den Akten (namentlich in act. 3) dokumentiert. Soweit sich die Be- klagte in der Berufung im Übrigen mit den Indizien (Sachverhalten) befasst, die das Einzelgericht im angefochtenen Urteil auch zur Begründung seines Urteils aufführte, so wertet die Beklagte diese lediglich anders als das Gericht (vgl. act. 51 S. 5 f.). Damit stellt sie allerdings den Bestand der Indizien (Sachverhalte) als solchen gerade nicht in Abrede. Unvollständigkeit ist damit nicht dargetan. Die Beklagte zeigt ebenfalls nicht näher auf, welche Tatsachen das Einzel- gericht unberücksichtigt liess bzw. weiter hätte abklären müssen, sieht man von einer Ausnahme ab (DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten bzw. Va- terschaftsgutachten), auf die noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. II/3.3 und 3.4). Die Beklagte begnügt sich m.a.W. auch insofern mit dem blossen Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht umfassend erstellt (vgl. a.a.O., S. 5, 7), ohne indes darzutun, was an Sachverhalten fehlt, die ebenfalls noch zu berück- sichtigen gewesen wären; dergleichen ist – wiederum – auch nicht ersichtlich. Mit der einzelgerichtlichen Feststellung, in tatsächlicher Hinsicht habe sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes im Dezember 2013 nichts Wesentliches geän- dert, setzt sich die Beklagte schliesslich nicht näher auseinander. Der Vorwurf un- richtiger Sachverhaltsfeststellung der Beklagten an die Adresse des Einzelgerich- - 14 - tes erweist sich insofern nicht als hinreichend begründet (vgl. vorn Ziff. II/1) und ist entsprechend unbegründet geblieben. Die Beklagte legt überdies nicht dar, weshalb das Fernbleiben beider Be- klagten von der Hauptverhandlung nicht als Säumnis hätte gewertet werden dür- fen. Sie behauptet selbst nicht, es habe ein Grund vorgelegen, der das Fernblei- ben wenigstens im Nachhinein hätte entschuldigen können (vgl. dazu Art. 148 ZPO); im Gegenteil, sie schweigt sich zu den Gründen des Fernbleibens aus. Damit bleibt es beim Nichterscheinen beider Beklagten zum Termin und ebenso bei der Säumnis (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht war daher berech- tigt, das Verfahren fortzuführen (vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO, siehe auch SUTTER- SOMM/GUT, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 278 N 4a f.) und – weil es die Sache als spruchreif erachtete – das Urteil zu fällen. 3.2.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Vorwurf unvollständiger Sachver- haltsfeststellung begründet erscheinen liesse. Weder der Verweis auf vor der Vor- instanz gemachte Ausführungen und Beweisofferten noch die allgemeine Bestrei- tung des von der Klägerin dem Einzelgericht Vorgetragenen (vgl. act. 51 S. 3/4) genügen sodann den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. vorn Ziff. II/1) und bleiben daher unbeachtlich. 3.2.3 Die Beklagte knüpft an den Vorwurf, das Einzelgericht habe wegen des Nichterscheinens beider Beklagten an der Hauptverhandlung eine Säumnis er- kannt und eine Scheinehe aufgrund der Akten angenommen, eine weitere Kritik bzw. Rüge an. Sie wirft dem Einzelgericht vor, es habe mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, "insbesondere die vor Vorinstanz formel- len Parteibefragungen verweigert" (act. 51 S. 7). Ob einer Partei in einem Verfah- ren auf Eheungültigkeit ein Anspruch auf formelle Parteibefragung zukommt, kann ebenso offen gelassen werden wie das, was die Beklagte mit dem Begriff einer formellen Parteibefragung genau meint. Denn ebenfalls im Zivilprozess gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO; siehe dazu ferner etwa GEHRI, in: BSK-ZPO, 2.A., Basel 2013, Art. 52 N 1 f. und N 13, SUTTER-SOMM/ CHEVALIER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 52 N 20-22) und es wird deswegen rechtsmissbäuchliches Verhalten im Prozess nicht geschützt (so - 15 - auch etwa SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 52 N 31; BOHNET, CPC com- menté, Bâle 2011, Art. 52 N 51 ff.). Die Beklagten wussten, dass sie verpflichtet waren, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen (vgl. vorn Ziff. I/2). Gleichwohl sind sie der Hauptverhandlung erstelltermassen grundlos fern geblie- ben (vgl. eben Ziff. II/3.2.1) und haben damit ihre Pflicht zum Erscheinen vorsätz- lich verletzt. Aus dieser vorsätzlichen Pflichtverletzung die Verweigerung rechtli- chen Gehörs abzuleiten, stellt ein sachlich offensichtlich widersprüchliches Ver- halten dar, dem der Rechtsschutz versagt bleibt. Die Rüge der Beklagten, das Einzelgericht habe ihr die formelle Parteibefragung verweigert, bliebt hier deshalb sachgemäss unbeachtlich. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Art. 278 ZPO keinen Anspruch auf Parteibefragung statuiert, sondern "lediglich" die Pflicht zum Erscheinen. Die Ver- letzung dieser Pflicht durch eine Partei hindert den Eintritt der Säumnisfolgen dann nicht, wenn die Abwesenheit – wie im Fall der Beklagten – ungerechtfertigt war (vgl. auch SUTTER-SOMM/GUT, a.a.O., Art. 278 N 5). Soweit die Beklagten so- dann mit der formeller Parteibefragung eine Befragung i.S. des Art. 168 Abs. 1 lit. f. ZPO gemeint haben wollte, handelt es sich um ein Beweismittel, das gestützt auf Art. 153 ZPO dann abzunehmen ist, wenn es zur Erhellung einer streitigen rechtserheblichen Tatsache tauglich und erforderlich erscheint. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht. Nicht erforderlich ist die Abnahme eines Beweismit- tels allerdings dann, wenn der Sachverhalt schon erstellt ist und sich sachlich be- gründet nicht annehmen lässt, das zusätzlich Beweismittel vermöge daran etwas zu ändern (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 ZPO: Tauglichkeit). Wie vorhin gesehen, ist die Rüge der Beklagten, der massgebliche Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, jedenfalls mit Blick auf das, was die Beklagte selbst noch aus eigener Warte zum aktenmässig schon lange erfassten Sachverhalt an Neuem hätte bei- steuern können, unbegründet geblieben. Und es ist deshalb weder insoweit noch sonst wie ersichtlich, weshalb für das Einzelgericht ein begründeter Anlass be- standen hätte, die Parteibefragung von Amtes wegen als Beweismittel abzuneh- men. - 16 - Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich mehrfach unbegründet: Zum ei- nen wegen Rechtsmissbrauchs, zum anderen aus den eben dargelegten weiteren Gründen. Anlass zu weiteren Beweiserhebungen im Berufungsverfahren, wie sie even- tualiter über den DNA-Test (bzw. das Vaterschaftsgutachten) hinaus auch noch beantragt sind, besteht somit keiner. Auf den DNA-Test bzw. das Vaterschafts- gutachten wird in Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 sowie II/3.4 noch näher einzugehen sein. 3.3 - 3.3.1 Das Einzelgericht hat die Voraussetzungen der Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. act. 53 S. 3 f.): Es muss erstens eine sog. Scheinehe vorliegen, die sich dadurch aus- zeichnet, dass die Ehegatten von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollten, und zweitens muss wenigstens einer der Ehegatte mit dem Einge- hen der Scheinehe die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beab- sichtigt haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom
- Dezember 2013, dort E. 5.3 [insbes. E. 5.3.3] mit zahlreichen Verweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend anzumerken ist einzig noch, dass auch die Beklagte mit der Berufung richtigerweise keine andere Sichtweise vertritt (vgl. act. 51 S. 8). 3.3.2 Zutreffend hat das Einzelgericht ebenfalls erkannt, dass sich die Beantwor- tung der Frage, ob eine Scheinehe geschlossen wurde, oft einem direkten Beweis entzieht und lediglich über Indizien zu erstellen ist (vgl. act. 53 S. 4; vgl. ferner wiederum etwa auch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom 5. De- zember 2013, dort E. 5.3, sowie BGE 127 II 49). Das Einzelgericht wertete daher die erstellten Tatsachen und das Verhalten der Beklagten während ihres Aufent- haltes in der Schweiz gesamthaft (vgl. act. 53 S. 4-7) sowie sachlich zutreffend, weshalb wiederum auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist sodann zunächst erneut (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1) darauf hinzu- weisen, dass das Einzelgericht bei seiner Würdigung auch auf den im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat mit der zutref- fenden Begründung, es habe sich insoweit weder in rechtlicher noch tatsächlicher - 17 - Hinsicht etwas geändert (vgl. act. 53 S. 5). Letzteres stellt die Beklagte in der Be- rufung denn auch richtigerweise so nicht in Abrede. Sie stellt auch nicht in Abre- de, dass ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend gewe- sen sind (vgl. act. 51 S. 8). Vor diesem Eheschluss hatten sich die Beklagten in- dessen gerade nach eigener Darstellung (vgl. vorn Ziff. I/1.1) kaum gekannt und konnten miteinander in keiner gemeinsamen Sprache sprechen. Sprachliche Hin- dernisse bestehen laut der Darstellung des Beklagten im einzelgerichtlichen Ver- fahren immer noch (vgl. act. 21 S. 2 ["zu Ziff. 5.3"]). Der zwanzig Jahre ältere Ehemann vermochte – wie schon das Verwaltungsgericht feststellte (vgl. act. 3/95 S. 9) – in einer getrennten Befragung den (vorehelichen) Nachnamen seiner Ehe- frau nicht zu nennen, wie auch beide Eheleute in getrennten Befragungen nicht in der Lage waren, nähere Angaben übereinander zu machen (vgl. a.a.O.). Richtig ist, dass nur aus diesen Sachverhalten noch nicht zwingend auf eine Scheinehe geschlossen werden kann. Sie sind jedoch im weiteren Kontext zu betrachten, worauf das Einzelgericht hingewiesen hat und was die Beklagte bei ihren Wertun- gen der Sachverhalte in der Berufungsschrift übergeht (vgl. etwa act. 51 S. 5). Was diesen weiteren Kontext betrifft, so hat die Beklagte endlich nie geltend ge- macht (vgl. insbesondere act. 21), sie hätte sich mit dem Beklagten vor dem Ehe- schluss auf die Aufnahme einer unkonventionellen oder gar höchst unkonventio- nellen ehelichen Lebensgemeinschaft in der Schweiz geeinigt. Erstellt sind ab dem Zeitpunkt der Einreise der Beklagten in die Schweiz, der von ihr im Verlauf der diversen Verfahren übrigens unterschiedlich datiert wurde (vgl. act. 3/32 und act. 3/82/1 sowie dazu vorn Ziff. I/1.5), ein Wohnen an unter- schiedlichen Orten und in seltsamen Untermietverhältnissen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). So lag z.B. die erste gewissermassen "eheliche Wohnung" an der K._____- Strasse … in Zürich in einem WG-Zimmer mit einem Sofa, das vom Beklagten als einzige Möblierung eingebracht worden war. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beklagten sodann ihre Unkenntnis zu den Wohnadressen, an denen sie nach der Einreise in die Schweiz lebte und die von den Wohnadress(angab)en ihres Gatten abwichen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Erstellt ist – wie in Ziff. I/1.3 gesehen – wei- ter, dass die Ehefrau nicht einfach wiederholt an den als Wohnadressen angege- benen (Untermiet-)Adressen nicht angetroffen werden konnte, wie sie heute vor- - 18 - trägt, sondern an diesen Adressen unbekannt war. Das gilt namentlich auch in Bezug auf das Untermietobjekt an der L._____-Strasse … in H._____ ab Januar 2012, in dem die Beklagte – wie schon erwähnt – nach Angaben des Gatten aus Platzgründen ohnehin nicht logierte. Dass Dritte die Ehegatten nach der Einreise der Beklagten in die Schweiz je als Paar erlebt hätten, folgt daraus endlich nicht, und es zeigt sich solches auch nicht in entsprechenden, an sich ja sehr nahelie- genden Behauptungen der Beklagten vor dem Einzelgericht (vgl. act. 21). Ein ge- samthaftes Bild, welches das von den Beklagten geltend gemachte Ziel des Ehe- schlusses zeigt, nämlich die Aufnahme einer ehelichen Paar- bzw. Lebensge- meinschaft in der Schweiz (vgl. act. 21 S. 4), lässt sich aus dem allem in der Tat nicht gewinnen. Aus den erstellten Sachverhaltselementen sowie den aktenkundigen Anga- ben der Ehegatten lässt sich ebenfalls kein gesamthaft irgendwie stimmiges Bild gewinnen, das einen entsprechenden Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie eine "intensive Beziehung" (a.a.O.) der Ehegatten sichtbar werden lässt. Das verkennt die Beklagte mit ihrer Rüge, das Einzelgericht habe den Art. 8 ZGB unrichtig angewandt, indem es nicht bewiesene Behauptungen der Klägerin "ein- fach als Beweis unterstellt" und damit faktisch eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen habe (vgl. act. 51 S. 8). 3.3.3 Die Beklagte rügt ebenfalls, dass vom Einzelgericht kein DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten eingeholt worden war (vgl. act. 51 S. 6/7). Sie übergeht damit, dass beide Beklagte dem Einzelgericht keine entsprechende Be- weisofferte unterbreitet hatten und ebenso keine auf ein Vaterschaftsgutachten (vgl. act. 21), wiewohl sie das gekonnt hätten. Daher bleibt der von der Beklagten erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf einen DNA-Test bzw. ein Vater- schaftsgutachten aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine weitere Befassung mit dem Berufungsantrag 3 (Eventualantrag auf Beweiserhebung im Berufungsverfahren) entfällt. Die Frage, ob die Antragstellung der Beklagten im Berufungsverfahren mit Blick auf ihre früheren Weigerungen, an einem DNA-Test mitzuwirken, allenfalls auch als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre, kann daher unbeantwortet bleiben. - 19 - 3.3.4 Unabhängig davon, dass aufgrund des eben Erwogenen eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 der Beklagten entfällt, gilt es ebenso zu beachten, dass Beweise nur zu rechtlich erheblichen Tatsachen abzunehmen sind. Wurde vom Einzelgericht kein DNA-Gutachten eingeholt, fällt das dann nicht ins Gewicht, wenn die leibliche (biologische) Vaterschaft des Beklagten für den Prozessaus- gang rechtlich unerheblich ist. Das trifft hier ebenso zu wie es einst im Verfahren des Verwaltungsgerichts zutraf, auf dessen Urteil das Einzelgericht verwiesen hat (womit es dessen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zu seinen eige- nen machte). Denn Thema in beiden Verfahren war und ist einzig, um das noch- mals zu verdeutlichen, ob die Beklagten mit dem Eheschluss nicht beabsichtigten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und wenigstens einer von ihnen damit die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beabsichtigte. In seinem Urteil erwog das Verwaltungsgericht (vgl. act. 3/95 S. 11), selbst wenn der Beklagte der biologische Vater von C._____ sein sollte, vermöchte das nichts an der anderweitig gewonnenen Schlussfolgerung zu ändern, dass die Ehe lediglich zum Zweck geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umge- hen. Mit allen diesen Gesichtspunkten setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, welche das Einzelgericht übernahm, falsch sein soll. Lediglich der Verdeutlichung halber sei dem noch beigefügt, dass die Tatsache sexuellen Umgangs sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch sozusagen im gewöhnlichen Lauf der Dinge per se noch keine Lebens- gemeinschaft belegt. Und allfälliger sexueller Umgang der Beklagten miteinander vermöchte das vor dem Hintergrund des vorhin in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten auch hier nicht zu ändern. Eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 entfiele somit unabhängig von den in Ziff. II/3.3.3 erwogenen Gründen. Aus den eben dargelegten Gründen entfällt zwangsläufig ebenfalls eine Be- fassung mit dem Antrag der Kindesvertreterin (act. 66), es sei im Interesse von C._____ ein Vaterschaftsgutachten einzuholen. Ergänzend ist zudem auf die nachstehenden Erwägungen in Ziff. II/3.4 hinzuweisen. - 20 - 3.3.5 Es ist bei diesem Ergebnis der Erwägungen Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte seit Ende 2014, also gut drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, gewissermassen "offiziell" als von ihrem Gatten freiwillig getrennt erachtet (vgl. vorn Ziff. I/1.7), obwohl sie sich mit ihrem Gatten – wie dem Einzelgericht gegenüber behauptet – trotz Sprachschwie- rigkeiten sehr gut verstand (vgl. act. 21 S. 2) und eine intensive Beziehung mit Hochs und Tiefs erlebte (a.a.O.), eine Beziehung, die sich zudem entwickelt hat, wenn auch nicht immer einfach und pflegeleicht (vgl. a.a.O., S. 4). Nimmt man diese Darstellung zur Beziehung der Beklagten im einzelgerichtlichen Verfahren gewissermassen zum Nennwert und betrachtet man sie vor dem Hintergrund des in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten, so entwickelte sich die Beziehung der Eheleute letzt- lich von einem anfänglich längerdauernden getrennten Leben in zwei Staaten, während dem sie sich mit Hilfe von "Dolmetschern" austauschten, über ein Leben beider in der Schweiz ohne erkennbare eheliche Paar- bzw. Lebensgemeinschaft, die in eine freiwillige Trennung mündete. Eine Scheinehe lässt sich kaum treffen- der umschreiben. Und die Berufung auf den Bestand dieser Ehe durch die Be- klagte wäre, käme es noch darauf an, wohl als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie die Klägerin zutreffend vermerkt (vgl. act. 59 S. 8). Auch sonst ist in act. 51 nichts ersichtlich, was das zutreffende Ergebnis des Einzelgerichtes in Frage zu stellen vermöchte, bei der Ehe der Beklagten handle es sich um eine Scheinehe, mit der sich die Beklagte ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe erschleichen wollen, weshalb sie als ungültig zu erklären sei (vgl. act. 53 S. 7). Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. 3.4 Mit der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung entfällt, wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, aufgrund von Art. 109 Abs. 3 ZGB die Aufhe- bung der Vaterschaftsvermutung des Beklagten (vgl. act. 53 S. 7). Die Beklagte stellt diese gesetzliche Rechtsfolge, die in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ihren Niederschlag gefunden hat, richtigerweise in der Berufung nicht in Frage (vgl. act. 51). Nicht in Frage gestellt wird dieses Ergebnis letztlich ebenso von der Kindes- vertreterin mit dem Antrag, es sei ein Vaterschaftsgutachten einzuholen (vgl. - 21 - act. 66). Denn selbst wenn dieses Gutachten eine Vaterschaft des Beklagten ergäbe, änderte das nichts an der zwingenden gesetzlichen Rechtsfolge des Wegfalls der Vaterschaftsvermutung des Beklagten ex tunc, worauf die Vertreterin des Kindes zu Recht verweist (vgl. act. 69 S. 2). Aufgrund des Gutachtensergeb- nisses stünde dann lediglich fest, dass der Beklagte der biologische Vater von C._____ wäre. Das entsprechende rechtliche Kindesverhältnis wäre dann aber erst noch entweder durch Anerkennung oder durch Klage festzustellen (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZGB und Art. 260 ff. ZGB). Das wiederum geht über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus; das Berufungsgericht wäre denn auch we- der für die Behandlung der Anerkennung noch für die Beurteilung der Vater- schaftsklage sachlich bzw. funktional zuständig. Dem Antrag der Kindesvertreterin auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens im Berufungsverfahren kann ebenso deshalb nicht stattgegeben werden. Das angefochtene Urteil, das mit der Aufhebung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nur den zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgt, ist somit eben- falls in diesem Punkt zu bestätigen. 3.5 Gemäss Art. 109 Abs. 2 ZGB sind die weiteren Folgen der gerichtlichen Un- gültigerklärung einer Ehe analog zu den Bestimmungen über die Folgen der Scheidung zu regeln. Das Einzelgericht hat auf den Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils sowie in den Dispositivziffern 3-5 die weiteren Nebenfolgen der Eheungültigkeit geregelt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass aufgrund des Wegfalls der Vaterschafts- vermutung kein Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und C._____ besteht und daher auch keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Nicht geson- dert zu regeln war und ist zudem die Frage der elterlichen Sorge und Obhut; die- se kommt nur der Beklagten zu, weil aufgrund der Ungültigerklärung und dem damit zwingend vom Gesetz gewollten Wegfall der Vaterschaftsvermutung des Beklagten allein zwischen ihr und C._____ ein Kindesverhältnis besteht (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZGB). Richtigerweise stellte die Kindesvertreterin denn auch keine entsprechenden Anträge auf Sorgezuteilung, Obhut und Unterhalt (vgl. act. 69). Die Beklagte beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der darin getroffenen Regelungen der Nebenfolgen, seltsamerweise - 22 - jedoch nur teilweise (vgl. act. 51 S. 2). Eine Begründung dafür gibt sie nicht. Sie legt auch nicht dar, dass und inwiefern die vom Einzelgericht getroffenen Rege- lungen in der Sache unzutreffend und/oder die dazugehörigen Erwägungen falsch sein sollen (vgl. act. 51). Sie geht vielmehr mit keinem Wort näher darauf ein. Ihre Berufung erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. Weiterungen erüb- rigen sich deshalb; es sind folglich auch die Dispositivziffern 3-5 des angefochte- nen Urteils zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
- Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Verlegung der Pro- zesskosten gemäss den Dispositivziffern 7-8 des angefochtenen Urteils. Die Kos- tenfestsetzung durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 6) wurde sodann nicht an- gefochten (vgl. act. 51, insbes. S. 2 und S. 9). Das führt zur Bestätigung des an- gefochtenen Urteils ebenso in diesen Punkten und somit zu vollumfänglichen Be- stätigung des einzelgerichtlichen Urteils.
- - 2.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenverlegung gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO (dort namentlich lit. c) fällt ausser Betracht, nachdem der Be- klagte selbst weder eine Berufung erhoben hat noch sich mit einer Berufungsant- wort der Berufung anschloss noch sich sonst wie mit der Berufung identifiziert hät- te. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sache nicht schwierig war und keinen erheblichen Zeitaufwand beanspruchte, indessen das Streitinteresse der Beklagte erheblich ist. Als weitere Gerichtskosten fallen die Kosten der Vertretung des Kindes an (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese bestehen in der Entschädigung der Vertrete- rin, die bereits heute festgesetzt werden kann, weil eine Aufstellung über den bis- herigen Zeitaufwand und die Auslagen der Vertreterin vorliegen (vgl. act. 70). Die - 23 - Entschädigung ist gestützt auf § 23 AnwGebV gemäss den Regeln des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fall keine Schwierigkeiten bot, also leicht war, und dem entsprechend auch keine grosse Verantwortung mit sich brachte; der notwenige Zeitaufwand (mit Nachar- beiten; ohne Rechnungsstellung: vgl. § 22 Abs. 2 AnwGebV) erweist sich sodann überschaubar. Zu ersetzen sind zusätzlich die notwendigen Auslagen (die geltend gemachten Fr. 63.50 für Kopien und Porti sind plausibel), was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'650.- als angemessen erscheinen lässt. Dazu kommt der Mehrwertsteuerersatz. Entsprechend ist die Entschädigung festzusetzen, der Ver- treterin des Kindes auszurichten und in das Kostendispositiv zu übernehmen. 2.3 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine verlangt hat, dem Beklagten nicht, weil ihm durch dieses Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. 2.4 Bei den Anordnungen zur Liquidation der (Prozess-)Kosten ist zu berücksich- tigen, dass der Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und ein Vorbehalt zur Nachzahlung durch die Beklagte i.S. des Art. 123 ZPO besteht. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten kann eine Ent- schädigung heute nicht zugesprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AnwGebV (Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen) noch nicht erfüllt sind. Sie ist daher einem separaten Beschluss vorzubehalten. Der Klarheit halber ist immerhin schon heute darauf hinzuweisen, dass diese Entschädigung nach den Grundsätzen anwaltlicher Vertretung vor Gerichten zu bemessen sein wird (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), und dabei aufgrund der §§ 5 und 13 der Anw- GebV, nicht hingegen nach § 3 AnwGebV, weil eine Vergütung nach Zeitaufwand i.S. dieser Bestimmung für Vertretungen in Zivilgerichtsverfahren in der AnwGebV grundsätzlich nicht vorgesehen ist. - 24 - Es wird beschlossen:
- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihr Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin von C._____ in diesem Berufungsverfahren mit Fr. 1'782.- (8 % Mehrwertsteuer darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis an die Par- teien sowie an die Vertreterin des Kindes, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 21. September 2015 vollumfänglich bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'782.- (Kosten der Vertretung des Kindes)
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten 1 und Berufungsklägerin auferlegt, jedoch aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten 1 und Berufungsklägerin wird später in einem separaten Beschluss festge- setzt.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- desvertreterin, mit Formular an das für M._____ zuständige Zivilstandsamt, - 25 - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2016 in Sachen A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte
2. B._____, Beklagter 2 und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend Ungültigkeit einer Ehe Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. September 2015; Proz. FE140134 Rechtsbegehren: "1. Die Ehe der Beklagten sei ungültig zu erklären.
2. Die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Beklagten 2 bezüglich des Kindes C._____, geb. tt.mm.2012, sei als Folge der Eheungültigkeit aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Beklagten 2 bezüglich des Kindes C._____, geb. tt.mm.2012, als Folge der Eheungültigkeit entfällt. Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 21. September 2015:
1. Die Ehe der Beklagten wird für ungültig erklärt.
2. Die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Beklagten 2 bezüglich des Kindes C._____, geb. tt.mm.2012, entfällt als Folge der Eheungültigkeit.
3. Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
4. Es wird kein Ausgleich der Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge vorgenom- men.
5. Jeder Beklagte behält zu Eigentum, was er bzw. sie derzeit besitzt oder auf seinen bzw. ihren Namen lautet. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich aus- einandergesetzt sind.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.00; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 150.00 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
- 3 - Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagten werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (9./10.: Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (vgl. act. 51 S. 2): "1. Ziffer 1, 2, 3, und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. In Gutheissung dieser Berufung sei die Klage der Oberstaatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe der Beklagten 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen und damit das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben.
3. Eventualiter wären im Berufungsverfahren weitere Beweiserhebungen zu tätigen (insbesondere eine förmliche Parteibefragung durchzuführen und ein DNA-Test des Beklagten 2 hinsichtlich Vaterschaft von C._____, geb. tt.mm.2012 zu veranlassen).
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungs- beklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (vgl. act. 59 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
3. Dem Kind, C._____, geb. tt.mm.2012, sei Parteistellung zuzukommen." des Beklagten 2 und Berufungsbeklagten: --- Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 A._____ und B._____ heirateten am tt. Januar 2010 in D._____ [Stadt im Staat E._____]. Nach eigenem Bekunden haben sie sich am Silvester 2008 bzw. anfangs Januar 2009 in D._____ kennen gelernt, wo sich B._____ für ca. 10 bis 15 Tage in den Ferien aufhielt (vgl. act. 3/18 S. 3 und act. 3/19 Blatt 3).
- 4 - B._____ gibt an, er habe A._____ beim Flanieren mit seinem Kollegen F._____ am Hafen kennen gelernt – zuerst habe es Blickkontakt gegeben, dann habe es eingeschlagen (vgl. act. 3/18 S. 4). Laut A._____ lernte sie B._____ in einem Ca- fé-Restaurant kennen (vgl. act. 3/19, a.a.O.). Die Verständigung war nicht einfach. A._____ konnte nur … [Sprache in E._____], B._____ gerade nicht, weshalb bei weiteren Treffen B._____ in der Re- gel wiederum von seinem Kollegen bzw. Freund F._____ begleitet war. Ohne die- se Hilfe verständigten sich B._____ und A._____ "mit Händen und Füssen und einem Wörterbuch" (act. 3/18 S. 4). Danach verständigte man sich via Telefon bzw. SMS (vgl. a.a.O., S. 6 und act. 3/19 Blatt 3), offenbar wieder unter Mitwir- kung Dritter (vgl. act. 3/18 S. 5: Ich musste Personen fragen, welche … konnten, um mir zu übersetzen … ich konnte nicht mit ihr telefonieren). A._____ will sich der Hilfe eines Cousins bedient haben, der für sie SMS übersetzte (vgl. act. 3/26 S. 4). Im August 2009 weilte B._____ erneut für einige Tage in D._____, wo A._____ als Hausangestellte bei einer Familie arbeitete und lebte. Damals wurde beschlossen, die Ehe einzugehen (a.a.O.). Die Heirat fand als Ziviltrauung statt. Die Trauzeugen kennt B._____ nicht, ebenso wenig kennt er deren Namen. Laut A._____ gab es keine Hochzeitsfeier (vgl. act. 3/19 Blatt 4). Laut B._____ fand ei- ne Feier irgendwo "zu Hause" statt; anwesend waren nach Darstellung von B._____ die Personen, die an der Ziviltrauung anwesend waren. Man gab sich keine Geschenke und erhielt auch keine (vgl. act. 3/18 S. 8). 1.2 Bald nach der Hochzeit, nämlich am 22. Januar 2010, reichte A._____ beim Konsulat ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Fa- miliennachzuges ein, das mit Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010 abgewiesen wurde (vgl. act. 3/20). Diese Verfügung fochten A._____ und B._____ in der Folge an. Vom 23. bis zum 26. August 2010 besuchte B._____ A._____ erneut in der E._____ (vgl. act. 3/26, S. 5). Anlässlich dieses Aufenthal- tes wurden offenbar auch Fotos erstellt (vgl. a.a.O. und act. 3/26/3-7). Fotos vom Paar in der Schweiz gibt es in den Akten hingegen keine. Mit Entscheid vom 21. Februar 2011 wies die Rekursabteilung der Sicher- heitsdirektion des Kantons Zürich das Rechtsmittel von A._____ und B._____ ab
- 5 - (vgl. act. 3/31). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Zu den Wohnsitzverhält- nissen von B._____ stellte die Sicherheitsdirektion darin fest, B._____ habe eine Unterkunft (3 ½-Zimmerwohnung) an der G._____-Strasse … in H._____, in die angeblich auch A._____ hätte einziehen sollen, wenn sie eine Bewilligung zur Einreise erhalten hätte. Mieter dieser Wohnung sei indessen gemäss einer Bestä- tigung der Liegenschaftsverwaltung vom 7. April 2010 nicht B._____ gewesen, sondern ein I._____, gegen den bereits zwei Mal wegen Eingehens einer miss- bräuchlichen Ehe habe ermittelt werden müssen (vgl. act. 3/31 S. 8/9). 1.3 Auf den 1. November 2011 mietete B._____ in Untermiete von J._____ ver- traglich nicht näher bestimmte Teile in der Wohnung im Erdgeschoss der Liegen- schaft K._____-Strasse … in … Zürich, mit dem Recht zur Mitbenützung von Kü- che, Waschküche und Bad/Dusche (vgl. act. 3/32/4 sowie act. 3/32 S. 2: "1- Zimmerwohnung an der K._____-Strasse …"; siehe ferner act. 3/38/1 S. 3: Bei der Wohnung handelt es sich um eine WG, in der ein Zimmer gemietet wurde). Dort wohnte gemäss einem vom 15. November 2011 datieren- den Gesuch des B._____ um Familiennachzug seit "einigen Tagen" (act. 3/32, S. 1) auch A._____. Das Migrationsamt forderte daraufhin A._____ zur Ausreise auf mit dem Hinweis, es stehe den Eheleuten frei, nach der Ausreise ein erneutes Konsulargesuch um Bewilligung der Einreise zu stellen (vgl. act. 3/34). Eine Ausreise erfolgte nicht. Nachforschungen der Polizei ergaben hingegen, dass A._____ an der Ad- resse K._____-Strasse … in Zürich bei den Behörden nicht gemeldet war und dort auch nie angetroffen werden konnte. Laut (Unter-)Vermieterin hat auch B._____ nie an der K._____-Strasse … gewohnt und anfangs Dezember 2011 seine Sa- chen, die sich auf ein Sofa beschränkten, abgeholt. A._____ habe sie nie gese- hen. Die (Unter-)Vermieterin gab überdies an, sie habe von den anderen WG- Partnern erfahren, dass diese nie jemanden gesehen hätten. B._____ war ledig- lich passiv an der Adresse K._____-Strasse … gemeldet worden; per Ende De- zember 2011 erfolgte sodann eine Wegzugsmeldung nach H._____ (vgl. act. 3/38/1). B._____ und A._____ führten offenbar ab Ende 2011 die Adresse L._____- Strasse … in H._____ als ihre Wohnadresse (vgl. act. 3/58). B._____ war an die-
- 6 - ser Adresse lediglich ein Untermietverhältnis bei I._____ eingegangen. Von einer Frau des B._____ wusste I._____ ebenso wenig etwas wie der Hausabwart der Liegenschaft (vgl. act. 3/58 S. 3, 4). B._____ gab der Polizei gegenüber denn auch an, seine Frau halte sich aus Platzgründen bei einem Freund an der G._____-Strasse … in H._____ auf (vgl. a.a.O., S. 4). Nach eigenem Bekunden wohnte A._____ allerdings an der L._____-Strasse … in H._____ und ab Februar 2012 zugleich auch bei einer Bekannten an einer ihr unbekannten Adresse in Zü- rich-… (vgl. act. 3/57/1 S. 2). Die Adresse G._____-Strasse … in H._____, an der sie laut B._____ bei einem Freund wohnen soll, war ihr unbekannt. Es könne sein
– so A._____ in der polizeilichen Befragung –, dass ihr Mann dort eine Wohnung habe mieten wollen (vgl. act. 3/57 S. 2). 1.4 Am 22. Dezember 2011 hatte A._____ das Migrationsamt wissen lassen, sie sei "mittlerweile in guter Erwartung" und halte an ihrem Gesuch um Familien- nachzug fest (vgl. act. 3/35). Am 24. Januar 2012 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung von A._____. Dagegen rekurrierten B._____ und A._____ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 16. Februar 2012 abwies und A._____ Frist zur Ausreise ansetzte (vgl. act. 3/43). Eine dagegen ge- führte Beschwerde, in der B._____ und A._____ die K._____-Strasse … in Zürich als ihre Wohnadresse angaben, blieb erfolglos (vgl. act. 3/45-47 und 51): Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies sie mit Urteil vom 21. März 2012 ab (act. 3/51). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft – das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (act. 3/55). In seinem Urteil vom 21. März 2012 stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, dass B._____ im Jahr 2010 wegen eines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren hat- te und ab dem 1. November 2010 von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. act. 3/51 S. 11). Es verwarf sodann die Argumentation, die Schwangerschaft von A._____ vermittle ihr ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Gestützt auf die An- gaben von B._____ und A._____ sowie die ärztlichen Befunde anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung im Spital … im Dezember 2011 meldete das Ge- richt vielmehr erhebliche und sachlich begründete Zweifel an der biologischen Va- terschaft von B._____ an. Und es hielt überdies aufgrund der vagen und unstim-
- 7 - migen Angaben von A._____ fest, diese scheine daran interessiert zu sein, den Zeitpunkt und den Ort der Empfängnis zu verschleiern (vgl. a.a.O., S. 9 und 10). 1.5 Eine Ausreise von A._____ erfolgte nicht. Am 10. April 2012 ersuchte sie wegen ihrer Schwangerschaft sowie unter Beilage eines Arztzeug- nisses um Sistierung der Wegweisung (vgl. act. 3/52). Nach der Geburt ihres Sohnes C._____ liess sie im August 2012 sodann erneut um eine Aufenthaltsbe- willigung nachsuchen (vgl. act. 3/56). Nachdem sich A._____ unter Hinweis auf die Geburtsurkunde und hiesiges Recht geweigert hatte, einen DNA-Nachweis der Vaterschaft von B._____ einzureichen (vgl. act. 3/61 und 60), wies das Migra- tionsamt auch dieses Gesuch am 30. Januar 2013 ab und setzte A._____ Frist zur Ausreise bis am 5. März 2013 an (vgl. act. 3/62). Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes rekurrierte A._____. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2013 wurde A._____ wegen Vergehens ge- gen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstra- fe (60 Tagessätze à Fr. 30.-) verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. act. 3/79). Während des hängigen Rekursverfahrens ersuchte A._____ am 30. Juli 2013 wiederum um eine Aufenthaltsbewilligung, wobei sie – abweichend von früheren Angaben (vgl. etwa act. 3/32, datierend vom 15. November 2011: vor ei- nigen Tagen) – als Einreisedatum in die Schweiz neu den 29. September 2011 angab (vgl. act. 3/82/1). Am 2. Oktober 2013 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 30. Januar 2013 ab (vgl. act. 3/90). 1.6 A._____ gelangte erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die- ses hiess diesmal ihre Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2013 gut, lud das Migrationsamt ein, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie zu prüfen, ob die Sache der Oberstaatsanwalt zur Erhebung einer Ungültigkeitsklage gemel- det werden soll (vgl. act. 3/95 S. 19). In seinem rechtskräftig gewordenen Urteil stellte das Verwaltungsgericht u.a. im Einklang mit Feststellungen der Sicherheitsdirektion im Entscheid vom
2. Oktober 2013 (vgl. act. 3/95 S. 9 Erw. 6.4) fest, A._____ sei eine Scheinehe
- 8 - eingegangen und berufe sich rechtsmissbräuchlich auf ihre Ehe mit B._____ als schweizerisch-italienischem Doppelbürger (vgl. a.a.O., S. 9 ff.). Das Verwaltungs- gericht gelangte aus mehreren Gründen zu diesem Ergebnis (vgl. a.a.O., Erw. 6.4.1, dann 6.4.2 [zum selben Resultat] und 6.4.3). Im Rahmen seiner Erwägungen befand das Verwaltungsgericht schliesslich auch noch (vgl. a.a.O., Erw. 6.4.4), Zweifel an der biologischen Vaterschaft von B._____ bestünden nach wie vor, zumal die "Beschwerdeführerin" (also: A._____) es verweigert habe, einen DNA-Test bzw. einen Nachweis der biologischen Va- terschaft durchzuführen. Diese Mitwirkungsverweigerung spreche ebenfalls für ei- ne Scheinehe. Aber selbst dann, wenn B._____ der biologische Vater von C._____ sein sollte, vermöge das an der Schlussfolgerung nichts zu ändern, die Ehe sei lediglich zum Zweck geschlossen worden, ausländerrechtliche Vorschrif- ten zu umgehen (act. 3/95 S. 11). 1.7 Am 7. Mai 2014 meldete A._____ ihren Wegzug von H._____ nach M._____ sowie am 30. April 2015 ihren Wegzug von M._____ nach H._____ an die Adres- se L._____-Strasse …. Verbunden war mit diesen Meldungen der Vermerk: "ver- heiratet, freiwillig getrennt seit 31.12.2014" (vgl. act. 29).
2. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich (fortan: die Klägerin) an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und machte die Klage anhängig. Nach einer Verschie- bung auf Wunsch des Rechtsvertreters von B._____ (fortan: der Beklagte) fand die Einigungsverhandlung am 24. November 2014 statt. Der Beklagte blieb dieser Verhandlung indessen unentschuldigt fern (vgl. Vi-Prot. S. 3). In der Folge wurde sowohl A._____ (fortan: die Beklagte) als auch dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Klagebegründung wurde im Januar 2015 erstattet (act. 14). Der Beklagte liess im März 2015 eine Klageantwort einreichen (act. 21). Die Hauptverhandlung wurde – nach einem Verschiebungsgesuch der Be- klagten (vgl. act. 30) – auf den 7. September 2015 festgesetzt. Beide Beklagten wurden dabei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (vgl. act. 31 und dazu act. 25). Beide Beklagten erschienen unentschuldigt nicht (vgl. Vi-Prot. S. 7). Am
21. September 2015 fällte das Einzelgericht ein unbegründetes Urteil (act. 34).
- 9 - Gegen Ende Oktober 2015 verlangte die Beklagte durch ihren frisch mandatierten Rechtsvertreter eine Urteilsbegründung (vgl. act. 41). Die "begründete und berich- tigte Fassung" des Urteils vom 21. September 2015 (act. 53 [= act. 48 = act. 52]) wurde um die Mitte des Januar 2016 den Parteien zugestellt (vgl. 49/1-3).
3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 (act. 51 f.) liess die Beklagte Beru- fung gegen das Urteil vom 21. September 2015 führen und zugleich um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Bei der Anlage des Rubrums wurde berücksichtigt, dass die Be- klagten notwendige Streitgenossen i.S. des Art. 70 Abs. 1 ZPO sind; und es wur- de der Beklagte, der auf eine Berufung verzichtet hatte (vgl. dazu auch Art. 70 Abs. 2, zweiter Satz ZPO), daher in Anlehnung an die Grundsätze, wie sie in BGE 140 III 598 dargelegt sind, als Berufungsbeklagter in das Verfahren einbe- zogen. Mit Beschluss vom 8. März 2016 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin sowie dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten. Der Rechtsvertreter des Beklagten zeigte darauf hin die Niederlegung des Mandates an – sowie in Beachtung der anwaltlichen Be- rufspflichten – die Weiterleitung des Beschluss an den Beklagten (vgl. act. 56). Die Klägerin erstattete ihre Antwort mit Eingabe vom 7. April 2016 (vgl. act. 59). Der Beklagte liess die Berufung unbeantwortet. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde vorgemerkt, dass der Beklagte nicht mehr anwaltlich vertreten ist; den Beklagten wurde zudem je ein Doppel von act. 59 zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Hinweis darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. 60). 3.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde – in Behandlung des Antrages der Klägerin – das Kind der Beklagten als verfahrensbeteiligte Person ins Rubrum aufgenommen. Zugleich wurde für das knapp vierjährige Kind eine Vertretung an- geordnet, dazu eine Rechtsvertreterin bestellt und dieser Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Vertreterin des Kindes beantragte am 6. Juni 2016 die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens (vgl. act. 66). Am 9. Juni 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass die Kammer über diesen Antrag nach Eingang der vollständigen Stellung-
- 10 - nahme befinden werde (vgl. act. 67). Diese Stellungnahme der Vertreterin des Kindes (act. 69) ging am 23. Juni 2016 bei der Kammer ein. Sie wurde den Par- teien zusammen mit Doppel bzw. Kopien der act. 66 f. in der Folge zugestellt (vgl. act. 71/1-3). Die Sache ist nunmehr spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Der Grundsatz gilt auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime zu beachten ist. Mit der Berufung können die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO), wozu auch die unrichtige Ausübung pflichtgemässen Ermessens durch das Ge- richt zählt, weshalb der Art. 310 ZPO das nicht besonders erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholun- gen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahms- weise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ers- ten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625).
2. - 2.1 Im Zentrum des angefochtenen Urteils stand die Frage der Gültigkeit der Ehe der Beklagten im Lichte des Art. 105 Ziff. 4 ZGB. Das Einzelgericht hat diese Frage verneinend beantwortet. Es legte dabei vorab die Voraussetzungen der Eheungültigkeit dar (vgl. act. 53 S. 3 f.). Danach verwies es, weil sich in rechtli-
- 11 - cher und tatsächlicher Hinsicht nichts geändert habe, auf Entscheide des Migrati- onsamtes vom 14. Juli 2010 und der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2013 sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013, welche al- le zum Ergebnis gelangten, die Ehe der Parteien sei eine Scheinehe (a.a.O., S. 4/5). Und schliesslich erwog es, in einer gesamthaften Betrachtung liessen die er- stellten Indizien sowie das Verhalten der Beklagten während des Aufenthaltes in der Schweiz nur den Schluss einer Scheinehe zu, deren Zweck darin gelegen ha- be, sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen (vgl. a.a.O., S. 5 ff.). Alsdann regelte es die Nebenfolgen der Eheungültigkeit, zu denen sich die Par- teien im Wesentlichen gar nicht geäussert hatten, soweit diese nicht ohnehin – wie der Wegfall der Vaterschaftsvermutung des Beklagten – sachliche Folge der Ungültigkeit sind (vgl. a.a.O., S. 8 f.). 2.2 Die Beklagte begründet in ihrer Berufungsschrift (act. 51) vorab ihre Rechts- mittellegitimation, und das vor allem als Mutter des ehelichen Kindes C._____ (vgl. act. 51 S. 3); sie trägt weiter eine sog. allgemeine Bestreitung und allgemei- ne Beweisofferte vor, verbunden mit dem Verweis auf ihre Ausführungen vor Vor- instanz (vgl. a.a.O., S. 3/4 und S. 8). Sodann wirft sie dem Einzelgericht unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (a.a.O., S. 3, 4 ff.) sowie unrichtige Rechtsanwen- dung (a.a.O., S. 3, S. 7 f.). Insbesondere habe das Einzelgericht den Sachverhalt nicht umfassend erstellen lassen und die Indizien im Gesamtbild falsch gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 5 f.); die Klägerin hätte die behauptete Scheinehe beweisen müs- sen, was gerade nicht der Fall sei; faktisch sei die Beweislast umgekehrt worden (vgl. a.a.O., S. 8). Im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen der Beklagten zur Hauptverhandlung habe das Einzelgericht auf Säumnis erkannt und damit das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, insbesondere eine formelle Parteianhö- rung verweigert (vgl. a.a.O., S. 7). Die Annahme einer Scheinehe sei falsch und die Ungültigkeitserklärung der Ehe eine weitere Rechtsverletzung (vgl. a.a.O., S. 8). Die Klägerin hält die Rügen der Beklagten allesamt für unzutreffend (vgl. act. 59, S. 3 ff.) und das angefochtene Urteil für richtig (vgl. a.a.O., S. 9). Sie ver- weist sodann auf die Anmeldebestätigung der Beklagten bei der Stadt M._____ (act. 29), aus der hervorgehe, dass sich die Beklagte seit dem 31. Dezember
- 12 - 2014 als freiwillig getrennt lebend betrachtet, und erwähnt dann die sich daraus ergebenden Fragen allenfalls rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen oder nicht zu verlieren (vgl. a.a.O., S. 8). Die Ausführungen und Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur knapp skizziert worden. Im Folgenden werden indessen alle ihre Ausführungen berücksichtigt, auch dann und dort, wenn und wo das nicht aus- drücklich vermerkt ist.
3. - 3.1 Im Zentrum der Berufung steht, wie schon vor dem Einzelgericht, einzig die Frage, ob die Ehe der Parteien ungültig im Sinne des Art. 105 Ziff. 4 ZGB ist. Das Verfahren, in dem diese Frage erstinstanzlich zu klären ist, richtet sich auf- grund von Art. 294 ZPO sinngemäss nach den Regeln des Scheidungsverfah- rens. Es gelten daher sinngemäss vor allem die Vorschriften der Art. 277 f. ZPO und die Vorschriften zur Scheidungsklage, darunter der Art. 291 ZPO. Zu berück- sichtigen sind zudem namentlich die Art. 106 und 109 ZGB (vgl. auch, statt vieler, etwa GEISER, in: BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 106 N 14, oder SUTTER- SOMM/LAZIC, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 294 N 5 ZPO). Die Klage auf Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB hat daher von der zuständigen Behörde in Beachtung insbesondere von Art. 290 lit. b ZPO (Angabe des Ungültigkeitsgrundes) eingereicht zu werden und richtet sich gegen die Ehe- gatten. Ob diese ein Kind haben oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Und es beschlägt diese Tatsache folglich die Legitimation der Beklagten, ein Rechtsmittel gegen ein die Ungültigkeit ihrer Ehe feststellendes Urteil zu ergreifen – entgegen deren Meinung (vgl. act. 51 S. 3 [Ziff. 4]) –, in keiner Art. Die Legitimation der Klä- gerin zur Ungültigkeitsklage wird immerhin von der Beklagten richtigerweise nicht bezweifelt. 3.2 - 3.2.1 Die Beklagte wirft dem Einzelgericht, wie eben gesehen, unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Das Einzelgericht habe den Sachverhalt nicht um- fassend erstellen lassen, sondern statt dessen unentschuldigtes Erscheinen der Beklagten in der Hauptverhandlung angenommen (vgl. act. 51 S. 5 und S. 7).
- 13 - Richtig ist, dass für die Klärung der Frage, ob der Ungültigkeitsgrund i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB gegeben ist, die Regel des Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt (Feststel- lung des Sachverhaltes von Amtes wegen). Die Beklagte übergeht allerdings, dass das Einzelgericht in seinem Urteil nicht bloss in tatsächlicher (und rechtli- cher) Hinsicht auf die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2010, die Ver- fügung der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2013 sowie das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 19. Dezember 2013 verwies, sondern die Erwägungen in die- sen Entscheiden als zutreffend bezeichnete, weil sich seit deren Fällung (weder) in tatsächlicher (noch in rechtlicher) Hinsicht etwas geändert habe (vgl. act. 53 S. 5). Es hat damit die in diesen Entscheiden enthaltenen Tatsachenfeststellun- gen als erstellt betrachtet und zu seinen eigenen gemacht. Inwiefern die entspre- chenden Tatsachenfeststellung, die das Einzelgericht übernommen und zu seinen eigenen gemacht hat, unzutreffend sein sollen, legt die Beklagte in der Berufung nicht dar. Und es ist das auch nicht ersichtlich, sind die entsprechenden Tatsa- chen doch in den Akten (namentlich in act. 3) dokumentiert. Soweit sich die Be- klagte in der Berufung im Übrigen mit den Indizien (Sachverhalten) befasst, die das Einzelgericht im angefochtenen Urteil auch zur Begründung seines Urteils aufführte, so wertet die Beklagte diese lediglich anders als das Gericht (vgl. act. 51 S. 5 f.). Damit stellt sie allerdings den Bestand der Indizien (Sachverhalte) als solchen gerade nicht in Abrede. Unvollständigkeit ist damit nicht dargetan. Die Beklagte zeigt ebenfalls nicht näher auf, welche Tatsachen das Einzel- gericht unberücksichtigt liess bzw. weiter hätte abklären müssen, sieht man von einer Ausnahme ab (DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten bzw. Va- terschaftsgutachten), auf die noch zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. II/3.3 und 3.4). Die Beklagte begnügt sich m.a.W. auch insofern mit dem blossen Vorwurf, der Sachverhalt sei nicht umfassend erstellt (vgl. a.a.O., S. 5, 7), ohne indes darzutun, was an Sachverhalten fehlt, die ebenfalls noch zu berück- sichtigen gewesen wären; dergleichen ist – wiederum – auch nicht ersichtlich. Mit der einzelgerichtlichen Feststellung, in tatsächlicher Hinsicht habe sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes im Dezember 2013 nichts Wesentliches geän- dert, setzt sich die Beklagte schliesslich nicht näher auseinander. Der Vorwurf un- richtiger Sachverhaltsfeststellung der Beklagten an die Adresse des Einzelgerich-
- 14 - tes erweist sich insofern nicht als hinreichend begründet (vgl. vorn Ziff. II/1) und ist entsprechend unbegründet geblieben. Die Beklagte legt überdies nicht dar, weshalb das Fernbleiben beider Be- klagten von der Hauptverhandlung nicht als Säumnis hätte gewertet werden dür- fen. Sie behauptet selbst nicht, es habe ein Grund vorgelegen, der das Fernblei- ben wenigstens im Nachhinein hätte entschuldigen können (vgl. dazu Art. 148 ZPO); im Gegenteil, sie schweigt sich zu den Gründen des Fernbleibens aus. Damit bleibt es beim Nichterscheinen beider Beklagten zum Termin und ebenso bei der Säumnis (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Einzelgericht war daher berech- tigt, das Verfahren fortzuführen (vgl. Art. 234 Abs. 1 ZPO, siehe auch SUTTER- SOMM/GUT, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 278 N 4a f.) und – weil es die Sache als spruchreif erachtete – das Urteil zu fällen. 3.2.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den Vorwurf unvollständiger Sachver- haltsfeststellung begründet erscheinen liesse. Weder der Verweis auf vor der Vor- instanz gemachte Ausführungen und Beweisofferten noch die allgemeine Bestrei- tung des von der Klägerin dem Einzelgericht Vorgetragenen (vgl. act. 51 S. 3/4) genügen sodann den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. vorn Ziff. II/1) und bleiben daher unbeachtlich. 3.2.3 Die Beklagte knüpft an den Vorwurf, das Einzelgericht habe wegen des Nichterscheinens beider Beklagten an der Hauptverhandlung eine Säumnis er- kannt und eine Scheinehe aufgrund der Akten angenommen, eine weitere Kritik bzw. Rüge an. Sie wirft dem Einzelgericht vor, es habe mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, "insbesondere die vor Vorinstanz formel- len Parteibefragungen verweigert" (act. 51 S. 7). Ob einer Partei in einem Verfah- ren auf Eheungültigkeit ein Anspruch auf formelle Parteibefragung zukommt, kann ebenso offen gelassen werden wie das, was die Beklagte mit dem Begriff einer formellen Parteibefragung genau meint. Denn ebenfalls im Zivilprozess gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO; siehe dazu ferner etwa GEHRI, in: BSK-ZPO, 2.A., Basel 2013, Art. 52 N 1 f. und N 13, SUTTER-SOMM/ CHEVALIER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016, Art. 52 N 20-22) und es wird deswegen rechtsmissbäuchliches Verhalten im Prozess nicht geschützt (so
- 15 - auch etwa SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 52 N 31; BOHNET, CPC com- menté, Bâle 2011, Art. 52 N 51 ff.). Die Beklagten wussten, dass sie verpflichtet waren, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen (vgl. vorn Ziff. I/2). Gleichwohl sind sie der Hauptverhandlung erstelltermassen grundlos fern geblie- ben (vgl. eben Ziff. II/3.2.1) und haben damit ihre Pflicht zum Erscheinen vorsätz- lich verletzt. Aus dieser vorsätzlichen Pflichtverletzung die Verweigerung rechtli- chen Gehörs abzuleiten, stellt ein sachlich offensichtlich widersprüchliches Ver- halten dar, dem der Rechtsschutz versagt bleibt. Die Rüge der Beklagten, das Einzelgericht habe ihr die formelle Parteibefragung verweigert, bliebt hier deshalb sachgemäss unbeachtlich. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Art. 278 ZPO keinen Anspruch auf Parteibefragung statuiert, sondern "lediglich" die Pflicht zum Erscheinen. Die Ver- letzung dieser Pflicht durch eine Partei hindert den Eintritt der Säumnisfolgen dann nicht, wenn die Abwesenheit – wie im Fall der Beklagten – ungerechtfertigt war (vgl. auch SUTTER-SOMM/GUT, a.a.O., Art. 278 N 5). Soweit die Beklagten so- dann mit der formeller Parteibefragung eine Befragung i.S. des Art. 168 Abs. 1 lit. f. ZPO gemeint haben wollte, handelt es sich um ein Beweismittel, das gestützt auf Art. 153 ZPO dann abzunehmen ist, wenn es zur Erhellung einer streitigen rechtserheblichen Tatsache tauglich und erforderlich erscheint. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht. Nicht erforderlich ist die Abnahme eines Beweismit- tels allerdings dann, wenn der Sachverhalt schon erstellt ist und sich sachlich be- gründet nicht annehmen lässt, das zusätzlich Beweismittel vermöge daran etwas zu ändern (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 ZPO: Tauglichkeit). Wie vorhin gesehen, ist die Rüge der Beklagten, der massgebliche Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, jedenfalls mit Blick auf das, was die Beklagte selbst noch aus eigener Warte zum aktenmässig schon lange erfassten Sachverhalt an Neuem hätte bei- steuern können, unbegründet geblieben. Und es ist deshalb weder insoweit noch sonst wie ersichtlich, weshalb für das Einzelgericht ein begründeter Anlass be- standen hätte, die Parteibefragung von Amtes wegen als Beweismittel abzuneh- men.
- 16 - Die Rüge der Gehörsverletzung ist folglich mehrfach unbegründet: Zum ei- nen wegen Rechtsmissbrauchs, zum anderen aus den eben dargelegten weiteren Gründen. Anlass zu weiteren Beweiserhebungen im Berufungsverfahren, wie sie even- tualiter über den DNA-Test (bzw. das Vaterschaftsgutachten) hinaus auch noch beantragt sind, besteht somit keiner. Auf den DNA-Test bzw. das Vaterschafts- gutachten wird in Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 sowie II/3.4 noch näher einzugehen sein. 3.3 - 3.3.1 Das Einzelgericht hat die Voraussetzungen der Eheungültigkeit i.S. des Art. 105 Ziff. 4 ZGB im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. act. 53 S. 3 f.): Es muss erstens eine sog. Scheinehe vorliegen, die sich dadurch aus- zeichnet, dass die Ehegatten von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollten, und zweitens muss wenigstens einer der Ehegatte mit dem Einge- hen der Scheinehe die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beab- sichtigt haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom
5. Dezember 2013, dort E. 5.3 [insbes. E. 5.3.3] mit zahlreichen Verweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend anzumerken ist einzig noch, dass auch die Beklagte mit der Berufung richtigerweise keine andere Sichtweise vertritt (vgl. act. 51 S. 8). 3.3.2 Zutreffend hat das Einzelgericht ebenfalls erkannt, dass sich die Beantwor- tung der Frage, ob eine Scheinehe geschlossen wurde, oft einem direkten Beweis entzieht und lediglich über Indizien zu erstellen ist (vgl. act. 53 S. 4; vgl. ferner wiederum etwa auch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_540/2013 vom 5. De- zember 2013, dort E. 5.3, sowie BGE 127 II 49). Das Einzelgericht wertete daher die erstellten Tatsachen und das Verhalten der Beklagten während ihres Aufent- haltes in der Schweiz gesamthaft (vgl. act. 53 S. 4-7) sowie sachlich zutreffend, weshalb wiederum auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist sodann zunächst erneut (vgl. vorn Ziff. II/3.2.1) darauf hinzu- weisen, dass das Einzelgericht bei seiner Würdigung auch auf den im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat mit der zutref- fenden Begründung, es habe sich insoweit weder in rechtlicher noch tatsächlicher
- 17 - Hinsicht etwas geändert (vgl. act. 53 S. 5). Letzteres stellt die Beklagte in der Be- rufung denn auch richtigerweise so nicht in Abrede. Sie stellt auch nicht in Abre- de, dass ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend gewe- sen sind (vgl. act. 51 S. 8). Vor diesem Eheschluss hatten sich die Beklagten in- dessen gerade nach eigener Darstellung (vgl. vorn Ziff. I/1.1) kaum gekannt und konnten miteinander in keiner gemeinsamen Sprache sprechen. Sprachliche Hin- dernisse bestehen laut der Darstellung des Beklagten im einzelgerichtlichen Ver- fahren immer noch (vgl. act. 21 S. 2 ["zu Ziff. 5.3"]). Der zwanzig Jahre ältere Ehemann vermochte – wie schon das Verwaltungsgericht feststellte (vgl. act. 3/95 S. 9) – in einer getrennten Befragung den (vorehelichen) Nachnamen seiner Ehe- frau nicht zu nennen, wie auch beide Eheleute in getrennten Befragungen nicht in der Lage waren, nähere Angaben übereinander zu machen (vgl. a.a.O.). Richtig ist, dass nur aus diesen Sachverhalten noch nicht zwingend auf eine Scheinehe geschlossen werden kann. Sie sind jedoch im weiteren Kontext zu betrachten, worauf das Einzelgericht hingewiesen hat und was die Beklagte bei ihren Wertun- gen der Sachverhalte in der Berufungsschrift übergeht (vgl. etwa act. 51 S. 5). Was diesen weiteren Kontext betrifft, so hat die Beklagte endlich nie geltend ge- macht (vgl. insbesondere act. 21), sie hätte sich mit dem Beklagten vor dem Ehe- schluss auf die Aufnahme einer unkonventionellen oder gar höchst unkonventio- nellen ehelichen Lebensgemeinschaft in der Schweiz geeinigt. Erstellt sind ab dem Zeitpunkt der Einreise der Beklagten in die Schweiz, der von ihr im Verlauf der diversen Verfahren übrigens unterschiedlich datiert wurde (vgl. act. 3/32 und act. 3/82/1 sowie dazu vorn Ziff. I/1.5), ein Wohnen an unter- schiedlichen Orten und in seltsamen Untermietverhältnissen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). So lag z.B. die erste gewissermassen "eheliche Wohnung" an der K._____- Strasse … in Zürich in einem WG-Zimmer mit einem Sofa, das vom Beklagten als einzige Möblierung eingebracht worden war. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der Beklagten sodann ihre Unkenntnis zu den Wohnadressen, an denen sie nach der Einreise in die Schweiz lebte und die von den Wohnadress(angab)en ihres Gatten abwichen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Erstellt ist – wie in Ziff. I/1.3 gesehen – wei- ter, dass die Ehefrau nicht einfach wiederholt an den als Wohnadressen angege- benen (Untermiet-)Adressen nicht angetroffen werden konnte, wie sie heute vor-
- 18 - trägt, sondern an diesen Adressen unbekannt war. Das gilt namentlich auch in Bezug auf das Untermietobjekt an der L._____-Strasse … in H._____ ab Januar 2012, in dem die Beklagte – wie schon erwähnt – nach Angaben des Gatten aus Platzgründen ohnehin nicht logierte. Dass Dritte die Ehegatten nach der Einreise der Beklagten in die Schweiz je als Paar erlebt hätten, folgt daraus endlich nicht, und es zeigt sich solches auch nicht in entsprechenden, an sich ja sehr nahelie- genden Behauptungen der Beklagten vor dem Einzelgericht (vgl. act. 21). Ein ge- samthaftes Bild, welches das von den Beklagten geltend gemachte Ziel des Ehe- schlusses zeigt, nämlich die Aufnahme einer ehelichen Paar- bzw. Lebensge- meinschaft in der Schweiz (vgl. act. 21 S. 4), lässt sich aus dem allem in der Tat nicht gewinnen. Aus den erstellten Sachverhaltselementen sowie den aktenkundigen Anga- ben der Ehegatten lässt sich ebenfalls kein gesamthaft irgendwie stimmiges Bild gewinnen, das einen entsprechenden Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie eine "intensive Beziehung" (a.a.O.) der Ehegatten sichtbar werden lässt. Das verkennt die Beklagte mit ihrer Rüge, das Einzelgericht habe den Art. 8 ZGB unrichtig angewandt, indem es nicht bewiesene Behauptungen der Klägerin "ein- fach als Beweis unterstellt" und damit faktisch eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen habe (vgl. act. 51 S. 8). 3.3.3 Die Beklagte rügt ebenfalls, dass vom Einzelgericht kein DNA-Nachweis für die Vaterschaft des Beklagten eingeholt worden war (vgl. act. 51 S. 6/7). Sie übergeht damit, dass beide Beklagte dem Einzelgericht keine entsprechende Be- weisofferte unterbreitet hatten und ebenso keine auf ein Vaterschaftsgutachten (vgl. act. 21), wiewohl sie das gekonnt hätten. Daher bleibt der von der Beklagten erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf einen DNA-Test bzw. ein Vater- schaftsgutachten aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine weitere Befassung mit dem Berufungsantrag 3 (Eventualantrag auf Beweiserhebung im Berufungsverfahren) entfällt. Die Frage, ob die Antragstellung der Beklagten im Berufungsverfahren mit Blick auf ihre früheren Weigerungen, an einem DNA-Test mitzuwirken, allenfalls auch als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre, kann daher unbeantwortet bleiben.
- 19 - 3.3.4 Unabhängig davon, dass aufgrund des eben Erwogenen eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 der Beklagten entfällt, gilt es ebenso zu beachten, dass Beweise nur zu rechtlich erheblichen Tatsachen abzunehmen sind. Wurde vom Einzelgericht kein DNA-Gutachten eingeholt, fällt das dann nicht ins Gewicht, wenn die leibliche (biologische) Vaterschaft des Beklagten für den Prozessaus- gang rechtlich unerheblich ist. Das trifft hier ebenso zu wie es einst im Verfahren des Verwaltungsgerichts zutraf, auf dessen Urteil das Einzelgericht verwiesen hat (womit es dessen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zu seinen eige- nen machte). Denn Thema in beiden Verfahren war und ist einzig, um das noch- mals zu verdeutlichen, ob die Beklagten mit dem Eheschluss nicht beabsichtigten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und wenigstens einer von ihnen damit die Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen beabsichtigte. In seinem Urteil erwog das Verwaltungsgericht (vgl. act. 3/95 S. 11), selbst wenn der Beklagte der biologische Vater von C._____ sein sollte, vermöchte das nichts an der anderweitig gewonnenen Schlussfolgerung zu ändern, dass die Ehe lediglich zum Zweck geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umge- hen. Mit allen diesen Gesichtspunkten setzt sich die Beklagte in ihrer Berufung mit keinem Wort auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, welche das Einzelgericht übernahm, falsch sein soll. Lediglich der Verdeutlichung halber sei dem noch beigefügt, dass die Tatsache sexuellen Umgangs sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch sozusagen im gewöhnlichen Lauf der Dinge per se noch keine Lebens- gemeinschaft belegt. Und allfälliger sexueller Umgang der Beklagten miteinander vermöchte das vor dem Hintergrund des vorhin in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten auch hier nicht zu ändern. Eine Befassung mit dem Berufungsantrag 3 entfiele somit unabhängig von den in Ziff. II/3.3.3 erwogenen Gründen. Aus den eben dargelegten Gründen entfällt zwangsläufig ebenfalls eine Be- fassung mit dem Antrag der Kindesvertreterin (act. 66), es sei im Interesse von C._____ ein Vaterschaftsgutachten einzuholen. Ergänzend ist zudem auf die nachstehenden Erwägungen in Ziff. II/3.4 hinzuweisen.
- 20 - 3.3.5 Es ist bei diesem Ergebnis der Erwägungen Ziff. II/3.3.3 - 3.3.4 fast müssig, auch noch darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte seit Ende 2014, also gut drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, gewissermassen "offiziell" als von ihrem Gatten freiwillig getrennt erachtet (vgl. vorn Ziff. I/1.7), obwohl sie sich mit ihrem Gatten – wie dem Einzelgericht gegenüber behauptet – trotz Sprachschwie- rigkeiten sehr gut verstand (vgl. act. 21 S. 2) und eine intensive Beziehung mit Hochs und Tiefs erlebte (a.a.O.), eine Beziehung, die sich zudem entwickelt hat, wenn auch nicht immer einfach und pflegeleicht (vgl. a.a.O., S. 4). Nimmt man diese Darstellung zur Beziehung der Beklagten im einzelgerichtlichen Verfahren gewissermassen zum Nennwert und betrachtet man sie vor dem Hintergrund des in Ziff. II/3.3.2 Dargelegten, so entwickelte sich die Beziehung der Eheleute letzt- lich von einem anfänglich längerdauernden getrennten Leben in zwei Staaten, während dem sie sich mit Hilfe von "Dolmetschern" austauschten, über ein Leben beider in der Schweiz ohne erkennbare eheliche Paar- bzw. Lebensgemeinschaft, die in eine freiwillige Trennung mündete. Eine Scheinehe lässt sich kaum treffen- der umschreiben. Und die Berufung auf den Bestand dieser Ehe durch die Be- klagte wäre, käme es noch darauf an, wohl als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie die Klägerin zutreffend vermerkt (vgl. act. 59 S. 8). Auch sonst ist in act. 51 nichts ersichtlich, was das zutreffende Ergebnis des Einzelgerichtes in Frage zu stellen vermöchte, bei der Ehe der Beklagten handle es sich um eine Scheinehe, mit der sich die Beklagte ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe erschleichen wollen, weshalb sie als ungültig zu erklären sei (vgl. act. 53 S. 7). Das führt zur Bestätigung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. 3.4 Mit der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung entfällt, wie das Einzelgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, aufgrund von Art. 109 Abs. 3 ZGB die Aufhe- bung der Vaterschaftsvermutung des Beklagten (vgl. act. 53 S. 7). Die Beklagte stellt diese gesetzliche Rechtsfolge, die in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ihren Niederschlag gefunden hat, richtigerweise in der Berufung nicht in Frage (vgl. act. 51). Nicht in Frage gestellt wird dieses Ergebnis letztlich ebenso von der Kindes- vertreterin mit dem Antrag, es sei ein Vaterschaftsgutachten einzuholen (vgl.
- 21 - act. 66). Denn selbst wenn dieses Gutachten eine Vaterschaft des Beklagten ergäbe, änderte das nichts an der zwingenden gesetzlichen Rechtsfolge des Wegfalls der Vaterschaftsvermutung des Beklagten ex tunc, worauf die Vertreterin des Kindes zu Recht verweist (vgl. act. 69 S. 2). Aufgrund des Gutachtensergeb- nisses stünde dann lediglich fest, dass der Beklagte der biologische Vater von C._____ wäre. Das entsprechende rechtliche Kindesverhältnis wäre dann aber erst noch entweder durch Anerkennung oder durch Klage festzustellen (vgl. Art. 252 Abs. 2 ZGB und Art. 260 ff. ZGB). Das wiederum geht über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus; das Berufungsgericht wäre denn auch we- der für die Behandlung der Anerkennung noch für die Beurteilung der Vater- schaftsklage sachlich bzw. funktional zuständig. Dem Antrag der Kindesvertreterin auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens im Berufungsverfahren kann ebenso deshalb nicht stattgegeben werden. Das angefochtene Urteil, das mit der Aufhebung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nur den zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgt, ist somit eben- falls in diesem Punkt zu bestätigen. 3.5 Gemäss Art. 109 Abs. 2 ZGB sind die weiteren Folgen der gerichtlichen Un- gültigerklärung einer Ehe analog zu den Bestimmungen über die Folgen der Scheidung zu regeln. Das Einzelgericht hat auf den Seiten 8 f. des angefochtenen Urteils sowie in den Dispositivziffern 3-5 die weiteren Nebenfolgen der Eheungültigkeit geregelt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass aufgrund des Wegfalls der Vaterschafts- vermutung kein Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und C._____ besteht und daher auch keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Nicht geson- dert zu regeln war und ist zudem die Frage der elterlichen Sorge und Obhut; die- se kommt nur der Beklagten zu, weil aufgrund der Ungültigerklärung und dem damit zwingend vom Gesetz gewollten Wegfall der Vaterschaftsvermutung des Beklagten allein zwischen ihr und C._____ ein Kindesverhältnis besteht (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZGB). Richtigerweise stellte die Kindesvertreterin denn auch keine entsprechenden Anträge auf Sorgezuteilung, Obhut und Unterhalt (vgl. act. 69). Die Beklagte beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der darin getroffenen Regelungen der Nebenfolgen, seltsamerweise
- 22 - jedoch nur teilweise (vgl. act. 51 S. 2). Eine Begründung dafür gibt sie nicht. Sie legt auch nicht dar, dass und inwiefern die vom Einzelgericht getroffenen Rege- lungen in der Sache unzutreffend und/oder die dazugehörigen Erwägungen falsch sein sollen (vgl. act. 51). Sie geht vielmehr mit keinem Wort näher darauf ein. Ihre Berufung erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. Weiterungen erüb- rigen sich deshalb; es sind folglich auch die Dispositivziffern 3-5 des angefochte- nen Urteils zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Verlegung der Pro- zesskosten gemäss den Dispositivziffern 7-8 des angefochtenen Urteils. Die Kos- tenfestsetzung durch das Einzelgericht (Dispositivziffer 6) wurde sodann nicht an- gefochten (vgl. act. 51, insbes. S. 2 und S. 9). Das führt zur Bestätigung des an- gefochtenen Urteils ebenso in diesen Punkten und somit zu vollumfänglichen Be- stätigung des einzelgerichtlichen Urteils.
2. - 2.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenverlegung gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO (dort namentlich lit. c) fällt ausser Betracht, nachdem der Be- klagte selbst weder eine Berufung erhoben hat noch sich mit einer Berufungsant- wort der Berufung anschloss noch sich sonst wie mit der Berufung identifiziert hät- te. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sache nicht schwierig war und keinen erheblichen Zeitaufwand beanspruchte, indessen das Streitinteresse der Beklagte erheblich ist. Als weitere Gerichtskosten fallen die Kosten der Vertretung des Kindes an (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese bestehen in der Entschädigung der Vertrete- rin, die bereits heute festgesetzt werden kann, weil eine Aufstellung über den bis- herigen Zeitaufwand und die Auslagen der Vertreterin vorliegen (vgl. act. 70). Die
- 23 - Entschädigung ist gestützt auf § 23 AnwGebV gemäss den Regeln des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fall keine Schwierigkeiten bot, also leicht war, und dem entsprechend auch keine grosse Verantwortung mit sich brachte; der notwenige Zeitaufwand (mit Nachar- beiten; ohne Rechnungsstellung: vgl. § 22 Abs. 2 AnwGebV) erweist sich sodann überschaubar. Zu ersetzen sind zusätzlich die notwendigen Auslagen (die geltend gemachten Fr. 63.50 für Kopien und Porti sind plausibel), was insgesamt eine Entschädigung von Fr. 1'650.- als angemessen erscheinen lässt. Dazu kommt der Mehrwertsteuerersatz. Entsprechend ist die Entschädigung festzusetzen, der Ver- treterin des Kindes auszurichten und in das Kostendispositiv zu übernehmen. 2.3 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie keine verlangt hat, dem Beklagten nicht, weil ihm durch dieses Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. 2.4 Bei den Anordnungen zur Liquidation der (Prozess-)Kosten ist zu berücksich- tigen, dass der Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und ein Vorbehalt zur Nachzahlung durch die Beklagte i.S. des Art. 123 ZPO besteht. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten kann eine Ent- schädigung heute nicht zugesprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AnwGebV (Aufstellung über Zeitaufwand und Auslagen) noch nicht erfüllt sind. Sie ist daher einem separaten Beschluss vorzubehalten. Der Klarheit halber ist immerhin schon heute darauf hinzuweisen, dass diese Entschädigung nach den Grundsätzen anwaltlicher Vertretung vor Gerichten zu bemessen sein wird (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV), und dabei aufgrund der §§ 5 und 13 der Anw- GebV, nicht hingegen nach § 3 AnwGebV, weil eine Vergütung nach Zeitaufwand i.S. dieser Bestimmung für Vertretungen in Zivilgerichtsverfahren in der AnwGebV grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihr Bemühungen und Barauslagen als Vertreterin von C._____ in diesem Berufungsverfahren mit Fr. 1'782.- (8 % Mehrwertsteuer darin inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis an die Par- teien sowie an die Vertreterin des Kindes, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 21. September 2015 vollumfänglich bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'782.- (Kosten der Vertretung des Kindes)
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten 1 und Berufungsklägerin auferlegt, jedoch aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO.
4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beklagten 1 und Berufungsklägerin wird später in einem separaten Beschluss festge- setzt.
6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kin- desvertreterin, mit Formular an das für M._____ zuständige Zivilstandsamt,
- 25 - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: