Sachverhalt
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Sep- tember 2008 gestützt auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung vom
10. September 2008 geschieden. Trotz erfolgter Einigung erhob der Kläger und damalige Beklagte in der Folge Berufung und focht nebst dem Besuchsrecht ins-
- 5 - besondere die Regelung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts an und beantragte vorsorgliche Massnahmen dazu. Nach Rückweisung des Ver- fahrens durch die Berufungsinstanz an das Bezirksgericht Bülach zur Behandlung des bereits vor erster Instanz gestellten Massnahmebegehrens schlossen die Parteien am 8. Februar 2010 vor dem Bezirksgericht Bülach sowohl eine Verein- barung zu den vorsorglichen Massnahmen als auch eine Vereinbarung über die im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Scheidungs- urteils vom 19. September 2008. Die Berufungsinstanz genehmigte in der Folge mit Urteil vom 1. März 2010 die Parteivereinbarung bzw. übernahm die Anträge zum Besuchsrecht. Der Kläger und damalige Beklagte hatte sich darin zu Unter- haltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.- zuzüglich Kinderzulagen für die unter der elterlichen Sorge der Mutter stehende Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, ver- pflichtet. Der nacheheliche Unterhalt für die Beklagte und damalige Klägerin wur- de einvernehmlich wie folgt geregelt und der Kläger und damalige Beklagte ent- sprechend verpflichtet: "4. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB): Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 6'370.– ab 1. April 2010 bis 30. September 2011; Fr. 3’900.– ab 1. Oktober 2011 bis 30. September 2018; Fr. 2’180.– ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Klägerin; zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
5. Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB): Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen (x 12; ohne Kinderzulagen): Klägerin: zur Zeit: Fr. 840.– hypothetisch: ab 1. Oktober 2011: Fr. 3'000.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 4'800.– Beklagter: Fr. 16'776.– (netto, exkl. Bonus)
- 6 - Erweiterter Bedarf: Klägerin: zur Zeit: Fr. 9’773.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 9’902.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 9’980.– Beklagter: zur Zeit: Fr. 6’667.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 7’317.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 7’830.–
6. Mehrverdienstklausel: 6.1. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. April 2010 bis 1. Oktober 2011 ein Nettoerwerbs- einkommen von insgesamt über Fr. 1'500.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 1'500.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienst- klausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unter- haltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.2. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2018 ein Netto- erwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 4'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, redu- ziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 4'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehr- verdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnaus- weise und Steuererklärung der Klägerin. 6.3. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tenalter ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 5'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpas- sung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.4. Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Lohnausweise jährlich je spätestens per 1. März sowie die Steuererklärungen bis spätestens Ende Jahr dem Beklagten in Kopie unaufgefor- dert zuzustellen.
7. Indexierung (Art. 128, 143 Ziff. 4 ZGB): …." Zum Güterrecht hatten die Parteien bereits in ihrer ersten Konvention vom 10. September 2008 rechtskräftig vereinbart, dass die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft in D._____ samt der darauf lastenden Hypothe- ken von Fr. 1'139'000.- ins Alleineigentum der Beklagten und damaligen Klägerin übergehen solle. Der Vorsorgeausgleich wurde in dem Sinne geregelt, dass der Kläger und damalige Beklagte seinen in die Liegenschaft investierten Pensions- kassenvorbezug von Fr. 147'000.- der Beklagten und damaligen Klägerin als ge- bundene Vorsorge überlässt und sie die ihrerseits in die Liegenschaft investierten
- 7 - Vorsorgegelder unverändert dort belässt. Die Wohnkosten beim massgeblichen Bedarf der Beklagten und damaligen Klägerin für den nachehelichen Unterhalt wurden anhand der damaligen Kosten für die Liegenschaft in D._____ berechnet, bestehend aus Hypothekarzinsen, Nebenkosten und zusätzlichen (unbestrittenen) Stromkosten von Fr. 200.- für die Erdsonde. Die Beklagte und damalige Klägerin bezifferte im damaligen Berufungsverfahren sowie im anschliessenden Mass- nahmeverfahren die Hypothekarzinsen auf Fr. 2'984.- (basierend auf einem Zins- satz von 3%) und die Nebenkosten auf Fr. 946.- pro Monat (Urk. 7/66 S. 18f, Urk. 9/52 S. 7). Gemäss dem Kläger und damaligen Beklagten ging man bei den ge- richtlichen Konventionsgesprächen von 2'847.- Hypothekarzinsen (basierend auf einem Zinssatz von 3%) und Fr. 700.- Nebenkosten pro Monat aus (Urk. 18 S. 7 i.V.m. Urk. 20/1). Zur Zeit der Scheidung lebte der noch nicht erwerbstätige voll- jährige Sohn der Beklagten und damaligen Klägerin aus erster Ehe noch in ihrem Haushalt. Er erhielt von seinem Vater regelmässige monatliche Unterhaltsbeiträ- ge. Die Hausgemeinschaft mit dem Sohn bzw. dessen Lebenshaltungskosten wurden bei der Bezifferung des nachehelichen Bedarfs der Beklagten und dama- ligen Klägerin nicht ausdrücklich berücksichtigt. Am 14. Februar 2008 schloss die Beklagte einen privaten Darlehensvertrag mit E._____ über Fr. 1'143'000.- ab, um nach der Scheidung die Bankhypotheken auf der Liegenschaft in D._____ ablösen zu können. Dieses Darlehen ist zu 2% ver- zinslich, auf eine feste Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, seitens des Darle- hensgebers unkündbar und muss nicht amortisiert werden. Nach dem Auszug des Sohnes aus erster Ehe baute die Beklagte im Jahre 2012 im Untergeschoss des Hauses eine Einliegerwohnung ein, die auch den vom Sohn bisher belegten Wohnraum umfasst. Seit Juni 2012 ist diese Wohnung für monatlich Fr. 1'100.- netto zuzüglich Fr. 200.- Heiz- und Nebenkostenpauschale an Drittpersonen ver- mietet. III. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil
1. Prozessstandpunkt des Klägers Der Kläger führt zur Begründung seiner Abänderungsklage im Wesentlichen an,
- 8 - der im Scheidungsurteil festgehaltene erweiterte Bedarf der Beklagten habe ihrem gebührenden Bedarf einschliesslich der Deckung des künftigen Vorsorgedefizits entsprochen. Dieser Bedarf sei durch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge voll- ständig gedeckt worden, ansonsten dies in der Vereinbarung festgehalten worden wäre und ihm kein Freibetrag zugebilligt worden wäre. Dieser Bedarf habe sich seit der Scheidung nun um Fr. 957.- pro Monat wegen der von 3% auf 2% gesun- kenen Schuldzinsen für das Haus reduziert. Weiter erziele die Beklagte neben dem angerechneten bzw. anrechenbaren Erwerbseinkommen ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von netto Fr. 1'250.- pro Monat. Die Hypothek habe die Beklagte wegen der Investition in die Einlieger- wohnung nicht erhöhen müssen bzw. nicht deswegen erhöht. Bei der Scheidung sei kein Vermögensertrag berücksichtigt worden. Diese Verbesserungen der fi- nanziellen Situation der Beklagten seien bei der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen bzw. nicht vorhergesehen worden. Es handle sich um eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung, weshalb der nacheheliche Unterhalt für die Be- klagte um Fr. 2'090.- zu reduzieren, eventuell in diesem Umfang für die Dauer von 5 Jahren zu sistieren sei (Urk. 18, Urk. 40).
2. Prozessstandpunkt der Beklagten Die Beklagte hält der Klage im Wesentlichen entgegen, dass mit den vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ihr gebührender Bedarf nicht gedeckt worden sei. Insbesondere seien die Nebenkosten des Hauses zu tief angesetzt und ihr Vorsorgedefizit sei nicht berücksichtigt worden. Da sie nach der Scheidung die Anforderungen der Bank an die finanzielle Tragbarkeit der Hypothekarschulden nicht erfüllt habe, habe sie die Hypotheken umschulden müssen. Die Baukosten für die Einliegerwohnung hätten rund Fr. 69'000.- betragen, wofür sie das Darle- hen um Fr. 66'000.- mit entsprechenden Zinsfolgekosten habe aufstocken müs- sen. Der Reduktion des Hypothekarzinses von 3% auf 2% bzw. um heute Fr. 800.- pro Monat ständen umgekehrt wesentlich gestiegene Neben- bzw. Unter- haltskosten von Fr. 2'049.- für das 10-jährige Haus gegenüber. Solche variablen Bedarfsposten berechtigten nicht zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts und seien lediglich Richtgrössen für die Bemessung des Bedarfs. Der Nettomiet-
- 9 - ertrag für die Einliegerwohnung von Fr. 13'200.- ergebe nur eine Verzinsung von 2,38% für die Umbaukosten und das in der Liegenschaft investierte Vorsorgekapi- tal von Fr. 485'000.-. Sodann kompensiere der Mietertrag nicht einmal den Weg- fall der Fr. 1'000.-, welche ihr erwachsener Sohn zuvor für das Wohnen in ihrem Haus bzw. in den nunmehrigen Mieträumen bezahlt habe. Mieteinnahmen habe der Beklagte schon bei der Scheidung behauptet; insofern seien solche für ihn vorhersehbar gewesen und berechtigten nicht zur Abänderung der Unterhaltsbei- träge (Urk. 25, Urk. 43).
3. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage ab. Sie stellte vorab fest, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten gedeckt worden sei. So sei der Beklagten aus Eigenverdienst, den Unterhaltbeiträgen von Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 200.- Kinderzulagen für die Tochter sowie den persönli- chen Unterhaltsbeiträgen mehr Geld zugestanden worden, als ihrem festgehalte- nen erweiterten Bedarf entspreche. Dies deute darauf hin, dass in den Unter- haltsbeiträgen auch ein Vorsorgeanteil eingerechnet worden sei. Über den zuge- standenen gebührenden Unterhaltsbetrag könne die Berechtigte jedoch nach Be- lieben frei verfügen. Wenn bei jeder Änderung einer Position des Bedarfs eine Abänderung verlangt werden könnte, würde dies dem Postulat der Rechtssicher- heit widersprechen. Die Vorinstanz lehnte demgemäss eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts wegen der zwischenzeitlich erzielten Mieteinnahmen ab. Über die ihr überlassene eheliche Liegenschaft könne die Beklagte frei verfügen und es stehe ihr frei, diese Liegenschaft ganz oder teilweise zu vermieten oder die Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös für einen anderweitigen Bedarf wie z.B. die Altersvorsorge zu ver- wenden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht gehalten, das in die Liegen- schaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Es habe ihr freigestanden, einen Teil der Liegenschaft ihrem Sohn aus erster Ehe oder einer Drittperson zu überlassen und sich selber mit einer bescheideneren Lebenshaltung zu begnü- gen. Der Einbau der Einliegerwohnung habe Investitionen von anerkanntermas- sen mindestens Fr. 56'448.- benötigt, weshalb auch deren Amortisation zu be- rücksichtigen sei. Es werde einige Jahre dauern, bis diese Investitionen amorti-
- 10 - siert und die Vermietung der Wohnung überhaupt gewinnbringend sei. Bis auf weiteres rechtfertige sich eine Anrechnung des Mietertrages nicht. Da im Übrigen die Mehrverdienstklausel ausdrücklich nur Erwerbseinkommen berücksichtige, fal- le ein Mietertrag nicht unter diese Klausel und den vereinbarten Reduktionsme- chanismus. Bezüglich der Reduktion der Hypothekarzinsen erwog die Vorinstanz, der Hypo- thekarzinsverlauf sei während des Scheidungsverfahrens unklar bzw. eine Verän- derung voraussehbar gewesen. Da die Beklagte in der Verwendung der ihr zuge- standenen Mittel jedoch frei sei und auch das Privatdarlehen für sie jederzeit kündbar sei, stehe es ihr auch frei, die Finanzierung des Hauses zu verändern, sei dies durch tiefere Schuldzinsen oder sei dies durch einen Verkauf der Liegen- schaft mit einer gewinnbringenden Anlage des Erlöses. Es sei weiter fraglich, ob die Einsparungen beim Schuldzins überhaupt das Erfordernis der Erheblichkeit für eine Abänderung erfüllten. Denn es sei unklar, von welchen zusätzlichen Neben- kosten bei der Berechnung des Bedarfs der Beklagten bei der Scheidung ausge- gangen worden sei; mit dem Alter des Hauses stiegen diese Kosten jedenfalls grundsätzlich an, unabhängig von den konkreten und bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Kosten. Eine solche Erhöhung wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Da die Voraussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbei- träge grundsätzlich fehlten, wies die Vorinstanz auch das Begehren des Klägers nach einer auf fünf Jahre befristeten Reduktion des Unterhaltes ab (Urk. 50).
4. Im Berufungsverfahren macht der Kläger nur noch einen reduzierten Bedarf der Beklagten zufolge der reduzierten Hypothekarzinsen und ein Mehreinkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von insgesamt Fr. 2'090.- geltend. Die vor Vorinstanz zusätzlich geltend gemachte Reduktion des gebührenden Bedarfs der Beklagten um Fr. 982.- für die weggefallene Fremdbetreuung der Tochter und um Fr. 300.- für weggefallene Fahrkosten (Urk. 40 S. 30), sind nicht mehr Gegen- stand des Berufungsverfahrens.
- 11 - IV. Erwägungen zur Berufung
1. Abänderungsvoraussetzungen Nacheheliche Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 129 ZGB u.a. abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Partei seit der Scheidung nachträglich erheblich und dauernd verbessert haben. Beachtlich sind nur Verbesserungen aufgrund neuer tatsächlicher Umstände, die bei der Festsetzung des Unterhalts objektiv noch nicht vorhersehbar waren bzw. die bei der Festsetzung des Unterhalts noch nicht berücksichtigt wurden. Sind künftige Veränderungen im Zeitpunkt der Scheidung konkret vorhersehbar und in ihrem Ausmass feststellbar, ist im Zweifel von deren Berücksichtigung bereits im Zeitpunkt der Scheidung auszugehen (BGE 138 III 189 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 9). Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Ver- änderung ist sodann zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung eines einmal herabgesetzten nachehelichen Unterhalts meist nicht mehr möglich ist (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Deshalb sind an die Dauerhaftigkeit der Veränderung hohe Anforde- rungen zu stellen, insbesondere wenn der nacheheliche Unterhalt auch der Äuf- nung einer Altersvorsorge dienen soll (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unter- haltsrechts, S. 650 Rz 09.124). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer nach- träglichen Veränderung ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie bei Scheidungsvereinbarungen gemäss Art. 143 aZGB bzw. Art. 282 ZPO zu beziffern sind. Können keine den gebührenden Unterhalt der Berechtigten de- ckenden Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist dies gemäss den vorzitierten Bestimmungen ebenfalls in der Scheidungsvereinbarung festzuhalten, andernfalls bis zum Beweis des Gegenteils von einer Deckung des gebührenden Unterhalts auszugehen ist. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen verbes- serter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Unterhaltsberechtigten ist somit erst in Betracht zu ziehen, wenn ihr gebührender Bedarf bei der Scheidung oder zufolge der nachträglichen Verbesserung gedeckt ist (A. Spycher/U. Gloor, a.a.O., Art. 129 N 10; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 N 12). Der gebührende Bedarf wird in der Regel anhand einzelner Bedarfsposten errechnet, deren Ge- samtheit den Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten während der Ehe wider-
- 12 - spiegelt. Ist der Gesamtbedarf einmal festgelegt, steht es der Unterhaltsberechtig- ten anschliessend jedoch frei, wofür sie die ihr insgesamt zugestandenen Mittel einsetzt. Die einzelnen Bedarfsposten sind in diesem Sinne blosse Richtgrössen zur anfänglichen Ermittlung des Bedarfs; die nachträgliche Veränderung bzw. Verschiebung einzelner Richtgrössen oder eine anderweitige bzw. bessere Nut- zung der zugebilligten Mittel berechtigen nicht zur Abänderung des Unterhalts, so- lange sich der Bedarf nicht zufolge einer grundlegenden Veränderung der ihm zu- grunde liegenden tatsächlichen Lebensverhältnisse erheblich verändert (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., S. 651 Rz 09.125). In der Praxis wird eine Erheblichkeit der nachträglichen Veränderung häufig erst dann bejaht, wenn sie mindestens 10% ausmacht (Spycher/Hausheer, a.a.O., S. 655 Rz 09.128 m.w.H.). Das Prin- zip des "clean break" besagt sodann, dass auch mit der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung bei der Scheidung alle Eigentumsrechte am jeweils zugewiesenen Vermögen einschliesslich des künftigen Ertragspotentials abschliessend geregelt und die Parteien diesbezüglich definitiv auseinander gesetzt sind. Die Parteien können darauf nicht mehr zurückkommen, wenn sich hier später der Ertrag oder das Anlagerisiko anders entwickelt, als sie erwartet haben. Sind bei der Scheidung die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung umstritten bzw. unsicher und einigen sich die Parteien vergleichsweise darüber, können sie diese tatsächlichen Grundlagen im Abänderungsverfahren nicht mehr in Frage stellen; es fehlt hier überdies eine Referenzgrösse zur Bestimmung einer allfälligen späteren Veränderung. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichs- weise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen kann nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen eintreten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Entwicklungen liegen (vgl. etwa BGer. 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5. und 2.6. m.w.H.).
2. Gebührender Unterhalt 2.1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 4ff) hält die Be- klagte der vorliegenden Abänderungsklage grundsätzlich entgegen, die nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge hätten ihren gebührenden Bedarf nicht gedeckt und könnten daher nicht weiter reduziert werden.
- 13 - Dazu hat die Vorinstanz vorab festgestellt, bei der Scheidung sei keine Unterde- ckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten festgehalten worden, so wie es Art. 143 Ziff. 3 aZGB vorgesehen hat, weshalb eine Deckung des gebührenden Unterhalts zu vermuten sei. Eine ungenügende Deckung ergebe sich nicht dar- aus, dass die Beklagte allenfalls aus verhandlungstaktischen Gründen vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung ihren Bedarf höher beziffert habe als schliesslich in der Vereinbarung festgehalten, habe sie doch diesem Kompromiss am Ende selber zugestimmt. Ein Vergleich zwischen dem bezifferten erweiterten Bedarf der Beklagten und der Tochter von zusammen Fr. 9'773.- bzw. Fr. 9'902.- bzw. Fr. 9'980.- mit den der Beklagten einschliesslich der Leistungen für die Toch- ter zugestandenen Mitteln von Fr. 10'410.- bzw. Fr. 10'100.- bzw. Fr. 10'230.- zei- ge, dass ihr hier mehr als der bezifferte erweiterte Bedarf zugestanden worden sei, z.B. für die Altersvorsorge (Urk. 50 S. 8). Die Vermutung eines gebührenden nachehelichen Unterhalts, die sich aus dem fehlenden Hinweis auf eine Unterde- ckung ableite, sei damit nicht widerlegt. 2.2. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsantwort zum gebührenden Bedarf im Scheidungszeitpunkt beschränken sich weitgehend auf eine Wiederga- be ihrer eigenen, höheren Bedarfsberechnungen im ehemaligen Eheschutzver- fahren aus dem Jahr 2006 sowie in der Massnahmeantwort vom 12. November 2009 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Diese und noch nicht einmal vollständigen Bedarfszahlen hätten den in der Scheidungskonvention bezifferten Bedarf deutlich überstiegen (Urk. 59 S. 5ff). Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz bei ihren Berechnungen des nicht gedeckten Bedarfs nicht auf ihre Berechnungen im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren bezogen, sondern auf ihre Berech- nungen in der Berufungsantwort vom 17. März 2009 im Scheidungsverfahren. Dort ist sie allerdings von einem ähnlichen, den in der Scheidungsvereinbarung angeführten, gleichermassen übersteigenden Gesamtbedarf ausgegangen (Urk. 25 S. 6 i.V.m. Urk. 4/9 S. 16ff sowie Prot. I S. 20). Wie nachfolgend zu zei- gen ist, kommt es für den Einwand des nicht gedeckten gebührenden Bedarfs nicht auf die betraglich exakten Bedarfsposten an, weshalb der grundsätzliche Einwand der Beklagten genügt. In diesem Sinne ist ihr Einwand im Berufungsver- fahren nicht neu und damit nicht unbeachtlich.
- 14 - 2.3. Bei ihren Behauptungen zum ungedeckten gebührenden Bedarf blendet die Beklagte aus, dass dessen Bezifferung bei der Scheidung nicht autoritativ durch Gerichtsentscheid erfolgte, sondern dass sie einem in der Scheidungsvereinba- rung konkret bezifferten, erweiterten Bedarf zugestimmt und diesen bestätigt hat, obschon dieser von den selber behaupteten Zahlen oder von den Behauptungen in früheren Verfahren allenfalls abwich. Selbst wenn die Beklagte damals alle gel- tend gemachten Bedarfsposten lückenlos belegt haben sollte, so bestand immer noch ein weites Ermessen bei der Beurteilung, ob und wie weit diese tatsächlich zum bisherigen ständigen Lebensstandard gehört haben. Hat die Beklagte trotz der subjektiven Überzeugung eines allenfalls höheren gebührenden Bedarfs der Scheidungsvereinbarung mit dem darin bezifferten Bedarf zugestimmt und auch nicht auf der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung in der Vereinbarung be- standen, so kann sie darauf im Abänderungsverfahren nicht mehr zurückkommen. Es läge weder ein Willensmangel vor noch eine versehentlich nicht vermerkte Un- terdeckung des gebührenden Bedarfs. Ähnliches gilt für die vom Kläger angetön- ten "Fehler" bei der Bezifferung des massgeblichen Bedarfs in der Konvention im Vergleich zu den mündlich diskutierten Bedarfszahlen (Urk. 49 S. 8f Rz 15). Auch er hat in Kenntnis aller gegenseitig behaupteten Bedarfszahlen der Vereinbarung, dem dort festgehaltenen Bedarf sowie den daraus abgeleiteten Unterhaltsbeiträ- gen zugestimmt. Die Beklagte kann sich für ihren Standpunkt des nicht gedeckten gebührenden Unterhalts auch nicht auf die Mehrverdienstklausel berufen, mit der ihr unter ge- wissen Bedingungen zusätzliche Mittel zugestanden werden (Urk. 59 S. 13 i.V.m. Urk. 43 S. 1). Da der Fall eines Mehrverdienstes verglichen mit dem angerechne- ten, als realistisch erachteten Eigenverdienst grundsätzlich ungewiss ist, wird sich eine anwaltlich vertretene Unterhaltsberechtigte bei ausreichend vorhandenen Mitteln der Gegenseite nicht auf eine solche ungewisse Zukunft hinsichtlich der Deckung ihres gebührenden Bedarfs einlassen. Mehrverdienstklauseln haben vielmehr den Zweck, einen Anreiz für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten zu schaffen und beide Parteien finanziell davon profitieren zu lassen. Dass der Mehrverdienst vorliegend erst ab einem Mehrbetrag von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 200.- hälftig anzurechnen ist, berücksichtigt neben Praktikabili-
- 15 - tätsüberlegungen auch die bei der Berechtigten mit der Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit meist entstehenden zusätzlichen Gestehungskosten für Fremdbetreuung, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern. Umgekehrt sinkt mit einer Aus- weitung der beruflichen Tätigkeit der ausserberufliche Vorsorgebedarf, weshalb nicht gesagt werden kann, die der Beklagten für den Fall eines Mehrverdienstes zugestandenen höheren Bedarfsmittel belegten z.B. einen noch nicht abgedeck- ten Vorsorgeunterhaltsbedarf. Nach ständiger Gerichtspraxis hat eine geschiede- ne Mutter in der Regel ab dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ei- ner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus selber ihren Unterhalt zu bestreiten. Indem vorliegend der Beklagten bei der Scheidung über das Jahr 2018 hinaus, in dem die Tochter das 16. Altersjahr vollendet, und noch bis zu ih- rer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 grundsätzlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'180.- pro Monat zugesichert wurden, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass ihr gerade im Hinblick auf das Alter mehr als nur der laufende Bedarf zuge- standen wurde. Für die Frage der Deckung des gebührenden Bedarfs ist vorliegend letztlich aber entscheidend, dass dem heutigen Kläger bei der Scheidung ein monatlicher Frei- betrag als Differenz zwischen seinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltsbei- trägen von Fr. 739.- bzw. Fr. 2'559.- bzw. Fr. 3'766.-, jeweils zuzüglich Bonus, zu- gestanden wurde. Es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei diesen komfortablen finanziellen Verhältnissen des Klägers kommentarlos ei- ne Unterdeckung ihres gebührenden Bedarfs samt Vorsorgebedarf akzeptiert hät- te, und dass auch die Gerichte eine derart unangemessene Scheidungskonventi- on zusammen mit den Parteien erarbeitet bzw. genehmigt hätten, ohne dies in der Scheidungskonvention zu vermerken. Zurecht hat die Vorinstanz damit eine Deckung des gebührenden Bedarfs der Be- klagten durch die vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bejaht. Diese unterliegen damit vollumfänglich einer möglichen Abänderung.
3. Mieteinnahmen 3.1. Der Kläger macht mit seiner Abänderungsklage eine Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beklagten geltend wegen zusätzlicher Einkünfte von
- 16 - Fr. 1'300.- brutto aus der Vermietung eines Teils ihrer Liegenschaft als Einlieger- wohnung. Die Vorinstanz erwog vorab, da es sich bei diesen Einnahmen nicht um Erwerbs- einkommen handle, seien diese vom Wortlaut der Mehrverdienstklausel nicht er- fasst und unterlägen nicht dem dort vorgesehenen Reduktionsmechanismus. Die Mieteinkünfte resultierten aus der Überlassung und Nutzung der Liegenschaft an die Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Unter- haltsberechtigte frei sei in der Verwendung der ihr insgesamt zugestandenen Mit- tel, sei sie auch frei, daraus Erträge zu erwirtschaften; sie könnte ebenso gut die Liegenschaft als Ganzes vermieten oder verkaufen und sich selber mit einem tie- feren Wohnstandard zufrieden geben. Darüber hinaus sei sie auch nicht gehalten, das in die Liegenschaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Bei der Scheidung sei der Bedarf des bei der Beklagten lebenden Sohnes F._____ aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben, für den die Beklagte habe aufkommen müssen. Es sei ihr freigestanden, einen Teil des ihr zugestandenen Wohnraumes ihrem Sohn F._____ entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen oder diesen Teil an Dritte zu vermieten. Die Beklagte habe für den Einbau der Einliegerwohnung sodann anerkanntermassen mindestens Fr. 56'448.- investiert. Diese Investition müsse zuerst während einiger Jahre amortisiert werden, bevor die entsprechen- den Mieteinnahmen überhaupt gewinnbringend seien. Im heutigen Zeitpunkt sei diese Schwelle noch nicht erreicht, weshalb die Mieteinnahmen noch nicht zu ei- ner Abänderung des Unterhaltsbetrages führen könnten (Urk. 50 S. 10ff). 3.2. Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, resultiert der Mietertrag aus einer verän- derten Nutzung des Vermögens, das der Beklagten mit der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu unbeschränktem Eigentum überlassen wurde. Dass die über- nommene Liegenschaft ein Ertragspotential aufweist, lag bei der Scheidung auf der Hand - gleichermassen wie das Risiko einer markt- oder altersbedingten Wertverminderung. Der Kläger hat bereits die seinerzeitige Berufung u.a. mit Mieteinkünften der Beklagten begründet (Urk. 7/52 S. 18). Wenn die Parteien in der Scheidungskonvention in der Folge einen auf der Hand liegenden Vermö- gensertrag und entgegen Art. 143 Ziff. 1 aZGB als Bemessungsfaktor für den nachehelichen Unterhalt nicht vermerkt haben, so liegt hier offensichtlich ein qua-
- 17 - lifiziertes Schweigen vor in dem Sinne, dass ein solcher ausser Acht bleiben soll- te, und zwar bei beiden Parteien. In gleicher Weise wurde auch das Vermögen entgegen der zitierten Gesetzesvorschrift nicht beziffert und damit bewusst ausser Acht gelassen, ebenfalls bei beiden Parteien. Denn auch der Kläger erhielt da- mals im Gegenzug zur Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte sämtliche Optionen und Aktien zu unbeschränktem Eigentum und die Beklagte verzichtete auf ihren güterrechtlichen Anteil daran. Dieses Wertschriftenvermögen des Klä- gers und die damit auf der Hand liegenden künftigen Erträge bzw. realisierbaren Gewinne blieben in der Scheidungskonvention offenkundig in gleicher Weise als unmassgeblich unerwähnt und unberücksichtigt wie bei der Beklagten. Da seit der Vornahme des Vorsorgeausgleichs mindestens Fr. 304'600.- aus der 2. Säule der Beklagten in der Liegenschaft gebunden sind (Fr. 157'600.- eigener Vorbezug, Fr. 147'000.- vom Kläger überlassener Vorbezug, vgl. Urk. 9/21 S. 16), hätte der Be- klagten eine gebotene Verzinsung dieses Kapitals durch künftigen Liegenschafts- ertrag zur Erhaltung ihrer Altersvorsorge ohnehin nicht verwehrt werden können. Der nunmehr tatsächlich erzielte Liegenschaftsertrag der Beklagten als Vermö- gensertrag muss daher bereits aus diesen Erwägungen heraus als unbeachtlich gelten bzw. berechtigt nicht zu einer Abänderung ihrer Unterhaltsrente. Die Parteien stellten bei der Scheidung zwar eine Verbindung her zwischen den damaligen Kosten der Liegenschaft für Hypothekarzinsen sowie Nebenkos- ten/Unterhalt und dem Unterhaltsbedarf der Beklagten für das Wohnen, indem diese einander gleichgesetzt wurden. Dies erfolgte indessen nur zum Zweck, den gebührenden Wohnbedarf der Beklagten innerhalb ihres gebührenden Gesamt- bedarfs zu beziffern. Der Beklagten wurde damit der bisher gelebte Wohnstan- dard in der Liegenschaft in D._____, vermehrt um die durch den Auszug des Klä- gers frei gewordenen Räume, zugebilligt. Wie bereits ausgeführt steht es indes- sen der Beklagten grundsätzlich frei, sich freiwillig mit einem bescheideneren Wohnstandard zufrieden zu geben und die dadurch frei werdenden Bedarfsmittel anderweitig zu verwenden, diese z.B. auch zu sparen und Ertrag bringend anzu- legen. In gleicher Weise könnte die Beklagte z.B. auch auf die von ihr verlangte Erwerbstätigkeit verzichten und stattdessen den ihr zugebilligten gebührenden Lebensstandard reduzieren, ohne dass dies einen Einfluss auf die nachehelichen
- 18 - Unterhaltsbeiträge hätte. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen der Mieteinnahmen zufol- ge reduzierter Wohnansprüche ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger vermag im Berufungsverfahren nicht darzulegen, weshalb die analo- gen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Verfügbarkeit der Beklagten über die ihr insgesamt zugestandenen Mittel auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollen (Art. 310 ZPO). Er stellt diesen Erwägungen nur seine eigene Meinung entgegen. Er ist mit seinen Aus- führungen zur erstmaligen Anrechenbarkeit eines Vermögensertrages im Abände- rungsverfahren daher nicht zu hören. Entsprechend haben die nachfolgenden Er- wägungen nur noch ergänzenden Charakter. 3.3. Der Kläger wiederholt auch im Berufungsverfahren seinen Einwand, die Be- klagte erziele aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht bloss den von der Vorinstanz berücksichtigten Ertrag in der Höhe des Nettomietzinses von Fr. 1'100.- pro Monat, sondern zusätzliche Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale von Fr. 200.- (Urk. 49 S. 4 Rz 5). Wenn er dafür lediglich auf Fundstellen aus seinen erstinstanzlichen Parteivorträ- gen verweist, so erfüllt er damit seine Rügepflicht im Berufungsverfahren hinsicht- lich einer falschen Sachverhaltsannahme oder falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Vor Vorinstanz hat der Kläger auf ausgewiesene Mehrkosten von Fr. 50.- für Strom und Wasser/Abwasser zufolge der Vermietung der Einliegerwohnung hin- gewiesen und die Differenz zur Nebenkostenpauschale pauschal als Nettoertrag bezeichnet (Urk. 40 S. 14 Rz 10). Gemäss Mietvertrag erhebt die Klägerin die Nebenkostenpauschale indessen nicht nur für Strom und Wasser/Abwasser, son- dern auch für Heizkosten, Heizungsbedienung, Boilerentkalkung, Batteriewechsel Wärmezähler, Kabelfernsehen, Hauswartung, Kehrichtentsorgung und ev. Inter- net (Urk. 27/1-3). Dass für die Mietwohnung keine solchen Kosten anfallen bzw. nicht im Umfang von durchschnittlich Fr. 150.- pro Monat anfallen, machte der Kläger vor Vorinstanz nicht geltend. Damit ist aber seine Behauptung eines zu-
- 19 - sätzlichen Mietertrages von Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale nicht aus- reichend substantiiert und unbeachtlich. 3.4. Der Kläger rügt, entgegen der Vorinstanz seien beim nachehelichen Bedarf der Beklagten auch die Wohnkosten für den volljährigen Sohn F._____ aus erster Ehe berücksichtigt worden, der damals noch bei der Beklagten gewohnt habe und für dessen Wohnbedarf die Beklagte habe aufkommen müssen. Dieser Bedarf sei inzwischen weggefallen. Die Unterhaltsbeiträge des Vaters von F._____ hätten lediglich dessen Barbedarf gedeckt (Urk. 49 S. 7f Rz 13f). Sollte diese Sachdarstellung des Klägers zutreffen, so kann er daraus vorab keine unvorhersehbare Veränderung der Wohnsituation und des Wohnbedarfs der Be- klagten ableiten. Der am tt. Dezember 1991 geborene Sohn F._____ war bei der Scheidung am 1. März 2010 bereits volljährig. Es lag zeitlich nahe und war klar voraussehbar, dass er bald bei der Beklagten ausziehen würde. Wenn der Kläger aber auf eine Neubezifferung des Bedarfs der Beklagten zufolge eines gesunke- nen Wohnbedarfs auf diesen Zeitpunkt hin verzichtet hat - ganz im Gegensatz zur Neubezifferung des Bedarfs mit zunehmender Selbständigkeit der gemeinsamen Tochter C._____ - so liegt keine unvorhersehbare und unvorhergesehene Ände- rung des der Beklagten zugebilligten Wohnbedarfs vor. Diesen durfte bzw. darf die Beklagte vielmehr frei ausschöpfen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe für F._____ von sei- nem Vater bis zu dessen Volljährigkeit im Jahre 2009 Fr. 2'000.- Unterhalt be- kommen. Der Kläger hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten, was keine aus- reichend substantiierte Bestreitung darstellt (Urk. 25 S. 10f i.V.m. Urk. 40 S. 18). Es ist daher von den Angaben der Beklagten auszugehen. Die Tabellen der Bil- dungsdirektion des Kantons Zürich/Amt für Jugend und Berufsberatung veran- schlagten im Jahr 2009 den Gesamtbedarf eines 18-jährigen jungen Erwachse- nen in einem 2-Kinder-Haushalt auf mindestens Fr. 1'870.-, wovon Fr. 315.- auf die Wohnkosten entfallen. Diese Zahlen können vorliegend vergleichsweise auch für Thurgauer Verhältnisse herangezogen werden. Es darf damit angenommen werden, dass über die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F._____ monatliche Wohnkosten von mindestens Fr. 315.- im Sinne einer "Miete" für die von ihm be- wohnten Räume im Haus der Beklagten abgedeckt waren, welche Einnahmen mit
- 20 - seinem Auszug weggefallen sind. Werden diese durch Mieteinnahmen Dritter, welche die frei gewordenen Räume belegen, im gleichen Ausmass kompensiert, verändert sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten daher grundsätzlich nicht, selbst wenn die Mieteinkünfte im Sinne veränderter Verhältnisse beachtlich wä- ren. 3.5. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe den Einbau der Einliegerwohnung mit einer Erhöhung der Dar- lehensschuld finanziert, weshalb den Mieteinnahmen entsprechende Zinsaufwen- dungen gegenüber ständen. Die Aufstockung der Hypothek um Fr. 66'000.- sei nämlich erst nach Ende März 2013 und rückwirkend zu Prozesszwecken erfolgt und habe nichts mit dem Bau der Einliegerwohnung zu tun gehabt. Für investier- tes Eigenkapital könne heute auch nicht mehr mit einer Verzinsung von 2% ge- rechnet werden (Urk. 49 S. 9f Rz 17). Gemäss den Steuererklärungen 2011 und 2012 der Beklagten wurde die Hypo- thekarschuld im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 1'134'000.- per Ende 2011 auf Fr. 1'200'000.- per Ende 2012 erhöht und in beiden Jahren wurden Fr. 22'680.- Zinsen bezahlt (=2% auf Fr. 1'134'000.-; vgl. Urk. 45/1+2). Die von der Beklagten ins Recht gelegten Bauabrechnungen für die Einliegerwohnung über Fr. 68'472.- (ohne Vermietungskosten) datieren aus der Zeit zwischen dem 28. Februar 2012 und 28. August 2012 (Urk. 27/5/1-22). Der zeitliche Zusammenhang mit der Erhö- hung der Darlehensschuld im Jahre 2012 ist daher gegeben. Im Jahre 2013 wur- de die Hypothek auf Fr. 1'184'000.- reduziert und gemäss Vermerk in der Steuer- erklärung wurden in diesem Jahr Zinsen von Fr. 24'680.- bezahlt, was dem ver- einbarten Jahreszins von 2% auf Fr. 1'184'000.- (=Fr. 23'680.-) zuzüglich den vermerkten Fr. 1'000.- Zinsnachzahlung entspricht (Urk. 27/11/1, Urk. 45/3). Diese Nachzahlung entspricht einem Zins für 9 Monate auf der Kapitalerhöhung von Fr. 66'000.- und spricht ebenfalls für eine Darlehenserhöhung im 1. Halbjahr
2012. Entgegen dem Kläger lässt sich allein aus der nachträglichen Zinszahlung im Jahre 2013 nicht ableiten, die Erhöhung der Darlehensschuld sei nachträglich und rückwirkend konstelliert worden und habe anderen Zwecken gedient. Fakt ist und bleibt vorab die Erhöhung der Darlehensschuld mit entsprechenden Zinskos- ten für die Beklagte, wofür auch immer die Beklagte das Darlehen gebraucht hat.
- 21 - Ende 2011 verfügte die Beklagte sodann über kein Vermögen, aus dem sie den Umbau im 1. Halbjahr 2012 hätte finanzieren können (Urk. 45/1). Doch selbst wenn die Beklagte den Umbau ohne Schuldenerhöhung aus Eigenkapital hätte fi- nanzieren können, so dürfte sie wie jede andere Person auch auf ihren Investitio- nen einen Eigenkapitalzins berechnen. Eine Rendite von 2% wäre dafür ohne weiteres angemessen und lässt sich auch noch im heutigen Anlageumfeld mit ei- ner geschickten Vermögensanlage insbesondere im Immobilienbereich erzielen, geschweige denn im Jahre 2012, als das Zinsumfeld noch komfortabler war. Der Sparbuchzins ist keine massgebliche Grösse. Dem erzielten Mietertrag aus der Einliegerwohnung wären der Beklagten daher erhöhte Kapitalkosten von Fr. 110.- (Fr. 66'000.- x 2% / 12) pro Monat gegenüber zu stellen, falls diese Einnahmen für eine Abänderung des Unterhaltsbetrages überhaupt beachtlich wären. 3.6. Vor der Ermittlung eines Reinerlöses aus der Erstellung und Vermietung der Einliegerwohnung wären sodann auch noch die weiteren, kaufmännischen Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu berücksichtigen und den Mieteinkünften ge- genüber zu stellen, wären diese abänderungsrelevant. Dazu gehören vorab die Amortisationskosten für den Ausbau - nicht des Darle- hens, wie der Kläger meint (Urk. 49 S. 10 Rz 18). Diese dienen dem Vermögens- erhalt. Vom Kläger sind bauliche Investitionen von Fr. 56'500.- anerkannt. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme der Baumeister-, Elektro- und Heizungsarbeiten von total Fr. 15'263.-, nicht um Investitionen in die Grundstruktur des Hauses, sondern um einmaligen Bauaufwand und den Innenausbau (Urk. 27/4). Dieser nützt sich ab oder veraltet - entgegen dem Kläger - wesentlich schneller als in 100 Jahren. Ist daher von einer Lebensdauer des Innenausbaus, der Apparate und Möbel von durchschnittlich 10 - 15 Jahren auszugehen, darf sich die Beklagte al- lein dafür Unterhalts- und Reparaturkosten bzw. entsprechende Rückstellungen von rund Fr. 300.- pro Monat vom Bruttomietertrag abziehen lassen, zuzüglich Amortisationskosten von rund Fr. 30.- für die weiteren baulichen Investitionen von Fr. 15'263.-. Dazu kommt der Verwaltungs- und Vermietungsaufwand. Letzterer betrug anerkanntermassen im Jahre 2012 für die Erstvermietung Fr. 602.- (Urk. 40 S. 13 i.V.m. Urk. 27/5/18-21), im Jahre 2012/2013 Fr. 297.50 (Urk. 27/6/2-4) und beim weiteren Mieterwechsel Ende 2013 Fr. 275.10 (Urk. 27/5/24-25, Urk.
- 22 - 27/6/6). Dafür und für die allgemeinen Verwaltungskosten darf sich die Beklagte mindestens Fr. 50.- pro Monat anrechnen lassen. 3.7. Zusammengefasst stehen nach der vorstehenden Überschlagsrechnung den Nettomieteinnahmen der Beklagten von Fr. 1'100.- pro Monat aus der Vermietung der Einliegerwohnung der "Mietzinsausfall" von F._____ von ca. Fr. 315.-, zusätz- liche Zinskosten von ca. Fr. 110.-, bauliche Amortisationskosten von ca. Fr. 330.- und Verwaltungskosten von ca. Fr. 50.- , insgesamt somit ca. Fr. 835.- pro Monat gegenüber. Dazu kommt das von der Vermieterin zusätzlich zu tragende Leer- standsrisiko, hat doch die Mieterschaft z.B. 2012 und 2013 innerhalb zweier Jahre dreimal gewechselt und ist daher auch weiterhin mit eher häufigeren Mieterwech- seln zu rechnen. Ein "Reingewinn" von weniger als Fr. 300.- pro Monat aus dem Einbau der Einliegerwohnung und überdies nur unter Annahme einer lückenlosen Vermietung kann angesichts der finanziellen Unwägbarkeiten beim Unterhalt und der Bewirtschaftung von Liegenschaften unter dem Aspekt einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Einkommenslage der Beklagten vernachlässigt werden, sollte es darauf, entgegen der vorstehenden Erwägung 3.2., überhaupt ankommen. Die praxisübliche Limite eines um 10% erhöhten Mehreinkommens für eine Abänderung wäre nicht erreicht. Warum sich aus dem Einbau der Einlie- gerwohnung ein die Investitionskosten übersteigender Mehrwert für die gesamte Liegenschaft ergeben soll (Urk. 49 S. 11 Rz 19), führt der Kläger nicht nachvoll- ziehbar aus. Über den Mehrwert entscheidet letztlich erst die Marktsituation bei einer künftigen, nicht absehbaren Veräusserung. Reduziert sich allenfalls der steuerbare Eigenmietwert der Beklagten zufolge einer Reduktion des von ihr be- anspruchten Wohnraums (Urk. 49 S. 11 Rz 20), so stehen dem zu versteuernde Mieteinnahmen in mindestens diesem Umfang gegenüber, was mindestens Steu- erneutralität ergibt. Dass die von der Beklagten im Jahre 2012 vorgenommenen Steuerabzüge für die Liegenschaft den Einbau der Einliegerwohnung betrafen, legt der Kläger nicht substantiiert dar, ebenso wenig eine daraus resultierende Steuerersparnis der Beklagten. Ein Vergleich von Urk. 45/2 mit den Urk. 27/5/1-17 belegt im Gegenteil, dass - korrekterweise - nur Unterhaltskosten für den übrigen Teil der Liegenschaft und keine wertvermehrenden Investitionen für die Einlieger- wohnung bei den Steuern abgezogen wurden.
- 23 -
4. Reduzierte Schuldzinsen 4.1. Der Kläger begründet seine Abänderungsklage auch mit den reduzierten Hy- pothekarzinsen der Beklagten für die Liegenschaft in D._____. Bei der Scheidung habe man mit 3% bzw. Fr. 2'847.- pro Monat gerechnet. Unmittelbar danach habe die Beklagte eine Umschuldung vorgenommen und damit die Zinskosten dauer- haft auf 2% bzw. um Fr. 957.- monatlich reduzieren können. Um diesen Betrag habe sich der Bedarf dauerhaft reduziert. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von seinerzeit anerkannten Hypothe- karkosten von Fr. 2'847.- aus, allerdings im Sinne eines durchschnittlichen Zins- satzes, was bereits dessen voraussehbare Veränderbarkeit beinhalte. Die Vor- instanz erwog auch hier, die nachmalige Reduktion der Zinskosten von 3% auf 2% ergebe sich aus der freien Verfügbarkeit der Beklagten über die Liegenschaft und damit auch aus der Freiheit zur Veränderung der Finanzierung und einer ent- sprechenden Reduktion ihrer Ausgaben. Nicht zuletzt wegen der Kündbarkeit des neuen Darlehensvertrages auf Seiten der Beklagten könne nicht von einer dauer- haften Veränderung ausgegangen werden. Einer Veränderung dieser variablen Kosten wären im Übrigen auch die variablen, allenfalls erhöhten Nebenkosten gegenüber zu stellen. 4.2. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.2. ist auch hier der Vorinstanz darin beizupflichten, dass mit der Überlassung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beklagten das freie Verfügungs- und wirtschaftliche Nutzungsrecht überlassen wurde und dass das Prinzip des "clean break" es nicht zulässt, mehrere Jahre über die Scheidung hinaus eine Rendite aus dem vorbehaltlos überlassenen Eigentum mit Folgen für den nachehelichen Unterhalt nach- und anzurechnen. Sodann ist auch hier nochmals festzuhalten, dass bei der Scheidung der Beklagten ein gebührender tatsächlicher Wohnstan- dard zugebilligt wurde, analog jenem während der Ehe. Dieser tatsächliche Wohnstandard hat sich grundsätzlich nicht verändert, die Beklagte bewohnt noch immer dieselbe Liegenschaft, wenn auch mit einem freiwillig leicht reduzierten Raumanspruch. Weiter beanspruchten beiden Parteien bei der Scheidung einen ähnlichen finanziellen Spielraum für den gebührenden Wohnstandard. Der Kläger bezifferte den gebührenden Wohnstandard (inklusive Nebenkosten) im kurz vor
- 24 - dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung durchgeführten Berufungsverfahren für sich allein auf Fr. 2'655.-, denjenigen der Beklagten zusammen mit der Toch- ter auf Fr. 3'602.-, somit auf 135% seines eigenen Anspruchs (Urk. 7/52 S. 18, 21; Urk. 7/73 S. 15, 25). Diese Relationen sind nun aber durchaus angemessen und es besteht kein Grund, diese Relationen nachträglich zu ändern, weil die Beklagte den ihr zugestandenen gebührenden Wohnbedarf besser bewirtschaftet. Auch dürfte sie sich einen entsprechend teuren Wohnbedarf ausserhalb ihrer eigenen Liegenschaft leisten. Zwar wurde bei der Scheidung der gebührende Wohnbedarf der Beklagten im Sinne einer Momentaufnahme anhand der damals aktuellen Hypothekarzinsen und der als ausgewiesen erachteten Neben- und Unterhaltskosten beziffert. Dabei handelte es sich aber erkennbarermassen um variable Kosten, gingen die Partei- en doch noch im seinerzeitigen Berufungsverfahren und im Massnahmeverfahren kurz vor dem Abschluss der Scheidungskonvention von unterschiedlichen Hypo- thekarzinsen aus. So führte die Beklagte aus, die Hypothekarzinsen seien von Fr. 3'020.- gemäss Eheschutz auf Fr. 2'984.- zufolge Berücksichtigung "neuer Zins- verhältnisse" gesunken (Urk. 7/66 S. 17f, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger ging zu- nächst ebenfalls von Fr. 2'984.- aus (Urk. 7/52 S. 21), später aber von nur noch Fr. 2'880.- (Urk. 7/73 S. 15f, Urk. 9/50 S. 14). Auch war damals die Höhe der Ne- ben- bzw. Unterhaltskosten umstritten. Die Beklagte bezifferte diese im Beru- fungs- und Massnahmeverfahren auf Fr. 946.- (Urk. 7/66 S. 19, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger auf Fr. 618.- (Urk. 7/52 S. 21) bzw. Fr. 285.- pro Monat (Urk. 7/73 S. 15, Urk 9/50 S. 14). Die Beklagte verweist diesbezüglich zu Recht auch auf die mit dem Alter der Liegenschaft tendenziell zunehmenden Unterhaltskosten. Ha- ben sich die Parteien aber im Wissen um die ständige Variabilität über die zeitak- tuellen Neben- und Unterhaltskosten sowie über die Übernahme der zeitaktuellen Zinskosten von Fr. 2'847.- bzw. 3% als Grundlage ihrer Einigung verständigt und diese Verständigung zur Urteilsgrundlage erhoben, so können spätere Verände- rungen dieser Variablen grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und dauerhaft gelten. Sie dürfen bei einer späteren Reduktion ebenso wenig zu einer Reduktion des nachehelichen Unterhalts führen wie eine spätere Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten variablen Kosten möglich ist (Art. 129 Ziff. 3 ZGB).
- 25 - 4.3. Der Kläger verweist im Berufungsverfahren auf den Umstand, dass der neue Darlehensvertrag mit einem Schuldzins von 2% seitens des Darlehensgebers für 20 Jahre bzw. bis Ende März 2030 unkündbar sei. Damit liege eine dauerhafte und beachtliche Reduktion der Wohnkosten vor (Urk. 49 S. 14f Rz 28ff). Richtig ist, dass die Beklagte für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht des Be- klagten bis zu ihrer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 kein Risiko eines 2% übersteigenden Schuldzinses trägt, da der Darlehensvertrag nur von ihrer Sei- te, nicht aber durch den Darlehensgeber kündbar ist (Urk. 27/10). Umgekehrt weist der Kläger selber darauf hin, dass die derzeit aktuellen Hypothekarzinsen der ZKB für eine feste Laufzeit von 10 Jahren nur noch 1.71% betragen (Urk. 49 S. 15). Mit einer Kündigung des derzeitigen Darlehensvertrages bzw. ohne einen solchen könnte die Beklagte - eine positive Beurteilung ihrer Kreditfähigkeit durch die Bank vorausgesetzt - von noch tieferen Zinskosten profitieren, unter Inkauf- nahme einer erneuten Variabilität des Zinsfusses nach oben. Dagegen vermöchte der Kläger, wie vorstehend unter Erw. 4.2. ausgeführt, nichts einzuwenden. Wenn nun die Beklagte zur Glättung der variablen Zinskosten einen derzeit zu hohen, dafür konstanten "Durchschnittszins" von 2% vorzieht, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Schuldzinses als variabler Kostenkomponente und der Unmassgeblichkeit späterer Änderungen der vergleichsweise getroffenen zeitaktuellen Annahmen über die Höhe solcher variabler Kosten.
5. Fehlen aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, so bleibt auch kein Raum für eine vorübergehende Reduktion im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Es liegt nämlich auch keine bloss vorübergehende massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Klage ist auch im Berufungsverfahren voll- umfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig.
- 26 -
2. Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen auf Fr. 292'600.- bezif- fert. Die daraus gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG resultierende Entscheidgebühr von Fr. 16'454.- hat sie in Anwendung von Abs. 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 6'000.- reduziert, was unangefochten geblieben ist. In analoger Weise hat die Vorinstanz auch die tarifgemässe Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 19'141.- in Anwendung von Abs. 2 und 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 9'000.- reduziert und unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 11 Abs. 1-3 der zitierten Verordnung auf Fr. 15'000.- zuzüglich 8% MWSt erhöht. Der Kläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte die tarif- gemässe Grundgebühr für die Parteientschädigung analog zur Entscheidgebühr ebenfalls auf 36% bzw. Fr. 6'890.- reduzieren müssen (Urk. 49 S. 18). Er begrün- det diesen Antrag indessen nicht weiter, insbesondere weist er diesbezüglich kei- ne falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung nach. Insoweit ist seine Berufung nicht ausreichend begründet. Der Kläger sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch die Höhe der anwaltlichen Verantwortung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV mit- berücksichtigt hat. Sodann richten sich Entscheidgebühr und Parteientschädigung vorab auch nach dem Zeitaufwand (§ 2 lit. c GebV OG bzw. § 2 lit. d AnwGebV). Der Zeitaufwand von Gericht und Parteivertretung müssen nicht übereinstimmen; der Kläger unterlässt jeden Hinweis darauf, weshalb vorliegend der relative Zeit- aufwand für Gericht und Parteivertretung gleichgeschaltet werden müsste. Im- merhin hat die Beklagte neben dem Grundaufwand für die Verfassung der Rechtsschriften auch zahlreiche Unterlagen und Belege für den detaillierten Nachweis ihres bestrittenen Bedarfs zusammengestellt und eingereicht, um ihren Sorgfaltspflichten im Prozess in jedem Fall zu genügen, worauf auch der Kläger ausdrücklich hinweist (Urk. 65 S. 15 Rz 42). Demgegenüber konnte sich die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit 23 Seiten begnügen, ohne dass sie sich mit den detaillierten Bedarfsberechnungen der Parteien befasste. Die Vorinstanz hat der Beklagten Zuschläge von insgesamt 66% auf der Grund- gebühr zugebilligt. Damit bewegte sie sich innerhalb der Grenze von § 11 Abs. 3 AnwGebV. Zuschläge waren vorliegend vorzunehmen vorab für die Duplik, da hier nochmals uneingeschränkt neue Tatsachen- und Rechtsbehauptungen auf-
- 27 - gestellt werden konnten und der Aufwand dafür nicht mit der im Grundbetrag in- begriffenen Teilnahme an einer abschliessenden, nach Aktenschluss erfolgten Hauptverhandlung zur förmlichen Gehörswahrung gemäss Art. 229 Abs. 1 und Art. 232 ZPO bzw. § 11 Abs. 1 AnwGebV gleichzusetzen ist. Dazu kam die ent- schädigungsberechtigte Teilnahme an der - auch wenn obligatorischen - Eini- gungsverhandlung sowie an einer weiteren Instruktionsverhandlung. Die Beziffe- rung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz hält sich jedenfalls innerhalb des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden und damit zu be- stätigen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei gleichbleibendem Streitwert ebenfalls auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist im Sinne einer einfachen Grundgebühr in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit Fr. 4'860.-, zu bemessen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
- 28 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 65 bis 67/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 14. Mai 2013 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 1. März 2010 beim Bezirksgericht Dielsdorf rechtshängig. Nach erfolgslos verlaufener Einigungsverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge zur Klagebegründung und Klageantwort. Eine Einigung war auch anläss- lich der nachfolgenden Instruktionsverhandlung vom 11. November 2014 nicht möglich. Nach der vollständigen Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger wurde am 28. April 2015 die Hauptverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die weiteren Parteivorträge stattfanden. In der Folge erliess die zustän- dige Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf ohne prozessuale Weiterungen am 16. November 2015 das Urteil, mit dem sie die Abänderungsklage abwies.
E. 2 Am 1. Februar 2016 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung und den eingangs erwähnten Anträgen Berufung und leistete in der Folge am 22. Februar 2016 termingerecht den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.- für das Berufungsverfahren (Urk. 49, Urk. 56). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) datiert vom 15. April 2016 (Urk. 59). Am 22. April 2016 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger) Gelegenheit gegeben, zu den Noven der Berufungsantwort Stel- lung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte (Urk. 65). II. Sachverhalt Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Sep- tember 2008 gestützt auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung vom
10. September 2008 geschieden. Trotz erfolgter Einigung erhob der Kläger und damalige Beklagte in der Folge Berufung und focht nebst dem Besuchsrecht ins-
- 5 - besondere die Regelung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts an und beantragte vorsorgliche Massnahmen dazu. Nach Rückweisung des Ver- fahrens durch die Berufungsinstanz an das Bezirksgericht Bülach zur Behandlung des bereits vor erster Instanz gestellten Massnahmebegehrens schlossen die Parteien am 8. Februar 2010 vor dem Bezirksgericht Bülach sowohl eine Verein- barung zu den vorsorglichen Massnahmen als auch eine Vereinbarung über die im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Scheidungs- urteils vom 19. September 2008. Die Berufungsinstanz genehmigte in der Folge mit Urteil vom 1. März 2010 die Parteivereinbarung bzw. übernahm die Anträge zum Besuchsrecht. Der Kläger und damalige Beklagte hatte sich darin zu Unter- haltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.- zuzüglich Kinderzulagen für die unter der elterlichen Sorge der Mutter stehende Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, ver- pflichtet. Der nacheheliche Unterhalt für die Beklagte und damalige Klägerin wur- de einvernehmlich wie folgt geregelt und der Kläger und damalige Beklagte ent- sprechend verpflichtet: "4. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB): Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 6'370.– ab 1. April 2010 bis 30. September 2011; Fr. 3’900.– ab 1. Oktober 2011 bis 30. September 2018; Fr. 2’180.– ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Klägerin; zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
E. 2.1 Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 4ff) hält die Be- klagte der vorliegenden Abänderungsklage grundsätzlich entgegen, die nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge hätten ihren gebührenden Bedarf nicht gedeckt und könnten daher nicht weiter reduziert werden.
- 13 - Dazu hat die Vorinstanz vorab festgestellt, bei der Scheidung sei keine Unterde- ckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten festgehalten worden, so wie es Art. 143 Ziff. 3 aZGB vorgesehen hat, weshalb eine Deckung des gebührenden Unterhalts zu vermuten sei. Eine ungenügende Deckung ergebe sich nicht dar- aus, dass die Beklagte allenfalls aus verhandlungstaktischen Gründen vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung ihren Bedarf höher beziffert habe als schliesslich in der Vereinbarung festgehalten, habe sie doch diesem Kompromiss am Ende selber zugestimmt. Ein Vergleich zwischen dem bezifferten erweiterten Bedarf der Beklagten und der Tochter von zusammen Fr. 9'773.- bzw. Fr. 9'902.- bzw. Fr. 9'980.- mit den der Beklagten einschliesslich der Leistungen für die Toch- ter zugestandenen Mitteln von Fr. 10'410.- bzw. Fr. 10'100.- bzw. Fr. 10'230.- zei- ge, dass ihr hier mehr als der bezifferte erweiterte Bedarf zugestanden worden sei, z.B. für die Altersvorsorge (Urk. 50 S. 8). Die Vermutung eines gebührenden nachehelichen Unterhalts, die sich aus dem fehlenden Hinweis auf eine Unterde- ckung ableite, sei damit nicht widerlegt.
E. 2.2 Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsantwort zum gebührenden Bedarf im Scheidungszeitpunkt beschränken sich weitgehend auf eine Wiederga- be ihrer eigenen, höheren Bedarfsberechnungen im ehemaligen Eheschutzver- fahren aus dem Jahr 2006 sowie in der Massnahmeantwort vom 12. November 2009 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Diese und noch nicht einmal vollständigen Bedarfszahlen hätten den in der Scheidungskonvention bezifferten Bedarf deutlich überstiegen (Urk. 59 S. 5ff). Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz bei ihren Berechnungen des nicht gedeckten Bedarfs nicht auf ihre Berechnungen im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren bezogen, sondern auf ihre Berech- nungen in der Berufungsantwort vom 17. März 2009 im Scheidungsverfahren. Dort ist sie allerdings von einem ähnlichen, den in der Scheidungsvereinbarung angeführten, gleichermassen übersteigenden Gesamtbedarf ausgegangen (Urk. 25 S. 6 i.V.m. Urk. 4/9 S. 16ff sowie Prot. I S. 20). Wie nachfolgend zu zei- gen ist, kommt es für den Einwand des nicht gedeckten gebührenden Bedarfs nicht auf die betraglich exakten Bedarfsposten an, weshalb der grundsätzliche Einwand der Beklagten genügt. In diesem Sinne ist ihr Einwand im Berufungsver- fahren nicht neu und damit nicht unbeachtlich.
- 14 -
E. 2.3 Bei ihren Behauptungen zum ungedeckten gebührenden Bedarf blendet die Beklagte aus, dass dessen Bezifferung bei der Scheidung nicht autoritativ durch Gerichtsentscheid erfolgte, sondern dass sie einem in der Scheidungsvereinba- rung konkret bezifferten, erweiterten Bedarf zugestimmt und diesen bestätigt hat, obschon dieser von den selber behaupteten Zahlen oder von den Behauptungen in früheren Verfahren allenfalls abwich. Selbst wenn die Beklagte damals alle gel- tend gemachten Bedarfsposten lückenlos belegt haben sollte, so bestand immer noch ein weites Ermessen bei der Beurteilung, ob und wie weit diese tatsächlich zum bisherigen ständigen Lebensstandard gehört haben. Hat die Beklagte trotz der subjektiven Überzeugung eines allenfalls höheren gebührenden Bedarfs der Scheidungsvereinbarung mit dem darin bezifferten Bedarf zugestimmt und auch nicht auf der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung in der Vereinbarung be- standen, so kann sie darauf im Abänderungsverfahren nicht mehr zurückkommen. Es läge weder ein Willensmangel vor noch eine versehentlich nicht vermerkte Un- terdeckung des gebührenden Bedarfs. Ähnliches gilt für die vom Kläger angetön- ten "Fehler" bei der Bezifferung des massgeblichen Bedarfs in der Konvention im Vergleich zu den mündlich diskutierten Bedarfszahlen (Urk. 49 S. 8f Rz 15). Auch er hat in Kenntnis aller gegenseitig behaupteten Bedarfszahlen der Vereinbarung, dem dort festgehaltenen Bedarf sowie den daraus abgeleiteten Unterhaltsbeiträ- gen zugestimmt. Die Beklagte kann sich für ihren Standpunkt des nicht gedeckten gebührenden Unterhalts auch nicht auf die Mehrverdienstklausel berufen, mit der ihr unter ge- wissen Bedingungen zusätzliche Mittel zugestanden werden (Urk. 59 S. 13 i.V.m. Urk. 43 S. 1). Da der Fall eines Mehrverdienstes verglichen mit dem angerechne- ten, als realistisch erachteten Eigenverdienst grundsätzlich ungewiss ist, wird sich eine anwaltlich vertretene Unterhaltsberechtigte bei ausreichend vorhandenen Mitteln der Gegenseite nicht auf eine solche ungewisse Zukunft hinsichtlich der Deckung ihres gebührenden Bedarfs einlassen. Mehrverdienstklauseln haben vielmehr den Zweck, einen Anreiz für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten zu schaffen und beide Parteien finanziell davon profitieren zu lassen. Dass der Mehrverdienst vorliegend erst ab einem Mehrbetrag von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 200.- hälftig anzurechnen ist, berücksichtigt neben Praktikabili-
- 15 - tätsüberlegungen auch die bei der Berechtigten mit der Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit meist entstehenden zusätzlichen Gestehungskosten für Fremdbetreuung, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern. Umgekehrt sinkt mit einer Aus- weitung der beruflichen Tätigkeit der ausserberufliche Vorsorgebedarf, weshalb nicht gesagt werden kann, die der Beklagten für den Fall eines Mehrverdienstes zugestandenen höheren Bedarfsmittel belegten z.B. einen noch nicht abgedeck- ten Vorsorgeunterhaltsbedarf. Nach ständiger Gerichtspraxis hat eine geschiede- ne Mutter in der Regel ab dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ei- ner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus selber ihren Unterhalt zu bestreiten. Indem vorliegend der Beklagten bei der Scheidung über das Jahr 2018 hinaus, in dem die Tochter das 16. Altersjahr vollendet, und noch bis zu ih- rer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 grundsätzlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'180.- pro Monat zugesichert wurden, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass ihr gerade im Hinblick auf das Alter mehr als nur der laufende Bedarf zuge- standen wurde. Für die Frage der Deckung des gebührenden Bedarfs ist vorliegend letztlich aber entscheidend, dass dem heutigen Kläger bei der Scheidung ein monatlicher Frei- betrag als Differenz zwischen seinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltsbei- trägen von Fr. 739.- bzw. Fr. 2'559.- bzw. Fr. 3'766.-, jeweils zuzüglich Bonus, zu- gestanden wurde. Es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei diesen komfortablen finanziellen Verhältnissen des Klägers kommentarlos ei- ne Unterdeckung ihres gebührenden Bedarfs samt Vorsorgebedarf akzeptiert hät- te, und dass auch die Gerichte eine derart unangemessene Scheidungskonventi- on zusammen mit den Parteien erarbeitet bzw. genehmigt hätten, ohne dies in der Scheidungskonvention zu vermerken. Zurecht hat die Vorinstanz damit eine Deckung des gebührenden Bedarfs der Be- klagten durch die vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bejaht. Diese unterliegen damit vollumfänglich einer möglichen Abänderung.
3. Mieteinnahmen 3.1. Der Kläger macht mit seiner Abänderungsklage eine Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beklagten geltend wegen zusätzlicher Einkünfte von
- 16 - Fr. 1'300.- brutto aus der Vermietung eines Teils ihrer Liegenschaft als Einlieger- wohnung. Die Vorinstanz erwog vorab, da es sich bei diesen Einnahmen nicht um Erwerbs- einkommen handle, seien diese vom Wortlaut der Mehrverdienstklausel nicht er- fasst und unterlägen nicht dem dort vorgesehenen Reduktionsmechanismus. Die Mieteinkünfte resultierten aus der Überlassung und Nutzung der Liegenschaft an die Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Unter- haltsberechtigte frei sei in der Verwendung der ihr insgesamt zugestandenen Mit- tel, sei sie auch frei, daraus Erträge zu erwirtschaften; sie könnte ebenso gut die Liegenschaft als Ganzes vermieten oder verkaufen und sich selber mit einem tie- feren Wohnstandard zufrieden geben. Darüber hinaus sei sie auch nicht gehalten, das in die Liegenschaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Bei der Scheidung sei der Bedarf des bei der Beklagten lebenden Sohnes F._____ aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben, für den die Beklagte habe aufkommen müssen. Es sei ihr freigestanden, einen Teil des ihr zugestandenen Wohnraumes ihrem Sohn F._____ entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen oder diesen Teil an Dritte zu vermieten. Die Beklagte habe für den Einbau der Einliegerwohnung sodann anerkanntermassen mindestens Fr. 56'448.- investiert. Diese Investition müsse zuerst während einiger Jahre amortisiert werden, bevor die entsprechen- den Mieteinnahmen überhaupt gewinnbringend seien. Im heutigen Zeitpunkt sei diese Schwelle noch nicht erreicht, weshalb die Mieteinnahmen noch nicht zu ei- ner Abänderung des Unterhaltsbetrages führen könnten (Urk. 50 S. 10ff). 3.2. Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, resultiert der Mietertrag aus einer verän- derten Nutzung des Vermögens, das der Beklagten mit der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu unbeschränktem Eigentum überlassen wurde. Dass die über- nommene Liegenschaft ein Ertragspotential aufweist, lag bei der Scheidung auf der Hand - gleichermassen wie das Risiko einer markt- oder altersbedingten Wertverminderung. Der Kläger hat bereits die seinerzeitige Berufung u.a. mit Mieteinkünften der Beklagten begründet (Urk. 7/52 S. 18). Wenn die Parteien in der Scheidungskonvention in der Folge einen auf der Hand liegenden Vermö- gensertrag und entgegen Art. 143 Ziff. 1 aZGB als Bemessungsfaktor für den nachehelichen Unterhalt nicht vermerkt haben, so liegt hier offensichtlich ein qua-
- 17 - lifiziertes Schweigen vor in dem Sinne, dass ein solcher ausser Acht bleiben soll- te, und zwar bei beiden Parteien. In gleicher Weise wurde auch das Vermögen entgegen der zitierten Gesetzesvorschrift nicht beziffert und damit bewusst ausser Acht gelassen, ebenfalls bei beiden Parteien. Denn auch der Kläger erhielt da- mals im Gegenzug zur Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte sämtliche Optionen und Aktien zu unbeschränktem Eigentum und die Beklagte verzichtete auf ihren güterrechtlichen Anteil daran. Dieses Wertschriftenvermögen des Klä- gers und die damit auf der Hand liegenden künftigen Erträge bzw. realisierbaren Gewinne blieben in der Scheidungskonvention offenkundig in gleicher Weise als unmassgeblich unerwähnt und unberücksichtigt wie bei der Beklagten. Da seit der Vornahme des Vorsorgeausgleichs mindestens Fr. 304'600.- aus der 2. Säule der Beklagten in der Liegenschaft gebunden sind (Fr. 157'600.- eigener Vorbezug, Fr. 147'000.- vom Kläger überlassener Vorbezug, vgl. Urk. 9/21 S. 16), hätte der Be- klagten eine gebotene Verzinsung dieses Kapitals durch künftigen Liegenschafts- ertrag zur Erhaltung ihrer Altersvorsorge ohnehin nicht verwehrt werden können. Der nunmehr tatsächlich erzielte Liegenschaftsertrag der Beklagten als Vermö- gensertrag muss daher bereits aus diesen Erwägungen heraus als unbeachtlich gelten bzw. berechtigt nicht zu einer Abänderung ihrer Unterhaltsrente. Die Parteien stellten bei der Scheidung zwar eine Verbindung her zwischen den damaligen Kosten der Liegenschaft für Hypothekarzinsen sowie Nebenkos- ten/Unterhalt und dem Unterhaltsbedarf der Beklagten für das Wohnen, indem diese einander gleichgesetzt wurden. Dies erfolgte indessen nur zum Zweck, den gebührenden Wohnbedarf der Beklagten innerhalb ihres gebührenden Gesamt- bedarfs zu beziffern. Der Beklagten wurde damit der bisher gelebte Wohnstan- dard in der Liegenschaft in D._____, vermehrt um die durch den Auszug des Klä- gers frei gewordenen Räume, zugebilligt. Wie bereits ausgeführt steht es indes- sen der Beklagten grundsätzlich frei, sich freiwillig mit einem bescheideneren Wohnstandard zufrieden zu geben und die dadurch frei werdenden Bedarfsmittel anderweitig zu verwenden, diese z.B. auch zu sparen und Ertrag bringend anzu- legen. In gleicher Weise könnte die Beklagte z.B. auch auf die von ihr verlangte Erwerbstätigkeit verzichten und stattdessen den ihr zugebilligten gebührenden Lebensstandard reduzieren, ohne dass dies einen Einfluss auf die nachehelichen
- 18 - Unterhaltsbeiträge hätte. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen der Mieteinnahmen zufol- ge reduzierter Wohnansprüche ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger vermag im Berufungsverfahren nicht darzulegen, weshalb die analo- gen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Verfügbarkeit der Beklagten über die ihr insgesamt zugestandenen Mittel auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollen (Art. 310 ZPO). Er stellt diesen Erwägungen nur seine eigene Meinung entgegen. Er ist mit seinen Aus- führungen zur erstmaligen Anrechenbarkeit eines Vermögensertrages im Abände- rungsverfahren daher nicht zu hören. Entsprechend haben die nachfolgenden Er- wägungen nur noch ergänzenden Charakter. 3.3. Der Kläger wiederholt auch im Berufungsverfahren seinen Einwand, die Be- klagte erziele aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht bloss den von der Vorinstanz berücksichtigten Ertrag in der Höhe des Nettomietzinses von Fr. 1'100.- pro Monat, sondern zusätzliche Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale von Fr. 200.- (Urk. 49 S. 4 Rz 5). Wenn er dafür lediglich auf Fundstellen aus seinen erstinstanzlichen Parteivorträ- gen verweist, so erfüllt er damit seine Rügepflicht im Berufungsverfahren hinsicht- lich einer falschen Sachverhaltsannahme oder falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Vor Vorinstanz hat der Kläger auf ausgewiesene Mehrkosten von Fr. 50.- für Strom und Wasser/Abwasser zufolge der Vermietung der Einliegerwohnung hin- gewiesen und die Differenz zur Nebenkostenpauschale pauschal als Nettoertrag bezeichnet (Urk. 40 S. 14 Rz 10). Gemäss Mietvertrag erhebt die Klägerin die Nebenkostenpauschale indessen nicht nur für Strom und Wasser/Abwasser, son- dern auch für Heizkosten, Heizungsbedienung, Boilerentkalkung, Batteriewechsel Wärmezähler, Kabelfernsehen, Hauswartung, Kehrichtentsorgung und ev. Inter- net (Urk. 27/1-3). Dass für die Mietwohnung keine solchen Kosten anfallen bzw. nicht im Umfang von durchschnittlich Fr. 150.- pro Monat anfallen, machte der Kläger vor Vorinstanz nicht geltend. Damit ist aber seine Behauptung eines zu-
- 19 - sätzlichen Mietertrages von Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale nicht aus- reichend substantiiert und unbeachtlich. 3.4. Der Kläger rügt, entgegen der Vorinstanz seien beim nachehelichen Bedarf der Beklagten auch die Wohnkosten für den volljährigen Sohn F._____ aus erster Ehe berücksichtigt worden, der damals noch bei der Beklagten gewohnt habe und für dessen Wohnbedarf die Beklagte habe aufkommen müssen. Dieser Bedarf sei inzwischen weggefallen. Die Unterhaltsbeiträge des Vaters von F._____ hätten lediglich dessen Barbedarf gedeckt (Urk. 49 S. 7f Rz 13f). Sollte diese Sachdarstellung des Klägers zutreffen, so kann er daraus vorab keine unvorhersehbare Veränderung der Wohnsituation und des Wohnbedarfs der Be- klagten ableiten. Der am tt. Dezember 1991 geborene Sohn F._____ war bei der Scheidung am 1. März 2010 bereits volljährig. Es lag zeitlich nahe und war klar voraussehbar, dass er bald bei der Beklagten ausziehen würde. Wenn der Kläger aber auf eine Neubezifferung des Bedarfs der Beklagten zufolge eines gesunke- nen Wohnbedarfs auf diesen Zeitpunkt hin verzichtet hat - ganz im Gegensatz zur Neubezifferung des Bedarfs mit zunehmender Selbständigkeit der gemeinsamen Tochter C._____ - so liegt keine unvorhersehbare und unvorhergesehene Ände- rung des der Beklagten zugebilligten Wohnbedarfs vor. Diesen durfte bzw. darf die Beklagte vielmehr frei ausschöpfen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe für F._____ von sei- nem Vater bis zu dessen Volljährigkeit im Jahre 2009 Fr. 2'000.- Unterhalt be- kommen. Der Kläger hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten, was keine aus- reichend substantiierte Bestreitung darstellt (Urk. 25 S. 10f i.V.m. Urk. 40 S. 18). Es ist daher von den Angaben der Beklagten auszugehen. Die Tabellen der Bil- dungsdirektion des Kantons Zürich/Amt für Jugend und Berufsberatung veran- schlagten im Jahr 2009 den Gesamtbedarf eines 18-jährigen jungen Erwachse- nen in einem 2-Kinder-Haushalt auf mindestens Fr. 1'870.-, wovon Fr. 315.- auf die Wohnkosten entfallen. Diese Zahlen können vorliegend vergleichsweise auch für Thurgauer Verhältnisse herangezogen werden. Es darf damit angenommen werden, dass über die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F._____ monatliche Wohnkosten von mindestens Fr. 315.- im Sinne einer "Miete" für die von ihm be- wohnten Räume im Haus der Beklagten abgedeckt waren, welche Einnahmen mit
- 20 - seinem Auszug weggefallen sind. Werden diese durch Mieteinnahmen Dritter, welche die frei gewordenen Räume belegen, im gleichen Ausmass kompensiert, verändert sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten daher grundsätzlich nicht, selbst wenn die Mieteinkünfte im Sinne veränderter Verhältnisse beachtlich wä- ren. 3.5. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe den Einbau der Einliegerwohnung mit einer Erhöhung der Dar- lehensschuld finanziert, weshalb den Mieteinnahmen entsprechende Zinsaufwen- dungen gegenüber ständen. Die Aufstockung der Hypothek um Fr. 66'000.- sei nämlich erst nach Ende März 2013 und rückwirkend zu Prozesszwecken erfolgt und habe nichts mit dem Bau der Einliegerwohnung zu tun gehabt. Für investier- tes Eigenkapital könne heute auch nicht mehr mit einer Verzinsung von 2% ge- rechnet werden (Urk. 49 S. 9f Rz 17). Gemäss den Steuererklärungen 2011 und 2012 der Beklagten wurde die Hypo- thekarschuld im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 1'134'000.- per Ende 2011 auf Fr. 1'200'000.- per Ende 2012 erhöht und in beiden Jahren wurden Fr. 22'680.- Zinsen bezahlt (=2% auf Fr. 1'134'000.-; vgl. Urk. 45/1+2). Die von der Beklagten ins Recht gelegten Bauabrechnungen für die Einliegerwohnung über Fr. 68'472.- (ohne Vermietungskosten) datieren aus der Zeit zwischen dem 28. Februar 2012 und 28. August 2012 (Urk. 27/5/1-22). Der zeitliche Zusammenhang mit der Erhö- hung der Darlehensschuld im Jahre 2012 ist daher gegeben. Im Jahre 2013 wur- de die Hypothek auf Fr. 1'184'000.- reduziert und gemäss Vermerk in der Steuer- erklärung wurden in diesem Jahr Zinsen von Fr. 24'680.- bezahlt, was dem ver- einbarten Jahreszins von 2% auf Fr. 1'184'000.- (=Fr. 23'680.-) zuzüglich den vermerkten Fr. 1'000.- Zinsnachzahlung entspricht (Urk. 27/11/1, Urk. 45/3). Diese Nachzahlung entspricht einem Zins für 9 Monate auf der Kapitalerhöhung von Fr. 66'000.- und spricht ebenfalls für eine Darlehenserhöhung im 1. Halbjahr
2012. Entgegen dem Kläger lässt sich allein aus der nachträglichen Zinszahlung im Jahre 2013 nicht ableiten, die Erhöhung der Darlehensschuld sei nachträglich und rückwirkend konstelliert worden und habe anderen Zwecken gedient. Fakt ist und bleibt vorab die Erhöhung der Darlehensschuld mit entsprechenden Zinskos- ten für die Beklagte, wofür auch immer die Beklagte das Darlehen gebraucht hat.
- 21 - Ende 2011 verfügte die Beklagte sodann über kein Vermögen, aus dem sie den Umbau im 1. Halbjahr 2012 hätte finanzieren können (Urk. 45/1). Doch selbst wenn die Beklagte den Umbau ohne Schuldenerhöhung aus Eigenkapital hätte fi- nanzieren können, so dürfte sie wie jede andere Person auch auf ihren Investitio- nen einen Eigenkapitalzins berechnen. Eine Rendite von 2% wäre dafür ohne weiteres angemessen und lässt sich auch noch im heutigen Anlageumfeld mit ei- ner geschickten Vermögensanlage insbesondere im Immobilienbereich erzielen, geschweige denn im Jahre 2012, als das Zinsumfeld noch komfortabler war. Der Sparbuchzins ist keine massgebliche Grösse. Dem erzielten Mietertrag aus der Einliegerwohnung wären der Beklagten daher erhöhte Kapitalkosten von Fr. 110.- (Fr. 66'000.- x 2% / 12) pro Monat gegenüber zu stellen, falls diese Einnahmen für eine Abänderung des Unterhaltsbetrages überhaupt beachtlich wären. 3.6. Vor der Ermittlung eines Reinerlöses aus der Erstellung und Vermietung der Einliegerwohnung wären sodann auch noch die weiteren, kaufmännischen Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu berücksichtigen und den Mieteinkünften ge- genüber zu stellen, wären diese abänderungsrelevant. Dazu gehören vorab die Amortisationskosten für den Ausbau - nicht des Darle- hens, wie der Kläger meint (Urk. 49 S. 10 Rz 18). Diese dienen dem Vermögens- erhalt. Vom Kläger sind bauliche Investitionen von Fr. 56'500.- anerkannt. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme der Baumeister-, Elektro- und Heizungsarbeiten von total Fr. 15'263.-, nicht um Investitionen in die Grundstruktur des Hauses, sondern um einmaligen Bauaufwand und den Innenausbau (Urk. 27/4). Dieser nützt sich ab oder veraltet - entgegen dem Kläger - wesentlich schneller als in 100 Jahren. Ist daher von einer Lebensdauer des Innenausbaus, der Apparate und Möbel von durchschnittlich 10 - 15 Jahren auszugehen, darf sich die Beklagte al- lein dafür Unterhalts- und Reparaturkosten bzw. entsprechende Rückstellungen von rund Fr. 300.- pro Monat vom Bruttomietertrag abziehen lassen, zuzüglich Amortisationskosten von rund Fr. 30.- für die weiteren baulichen Investitionen von Fr. 15'263.-. Dazu kommt der Verwaltungs- und Vermietungsaufwand. Letzterer betrug anerkanntermassen im Jahre 2012 für die Erstvermietung Fr. 602.- (Urk. 40 S. 13 i.V.m. Urk. 27/5/18-21), im Jahre 2012/2013 Fr. 297.50 (Urk. 27/6/2-4) und beim weiteren Mieterwechsel Ende 2013 Fr. 275.10 (Urk. 27/5/24-25, Urk.
- 22 - 27/6/6). Dafür und für die allgemeinen Verwaltungskosten darf sich die Beklagte mindestens Fr. 50.- pro Monat anrechnen lassen. 3.7. Zusammengefasst stehen nach der vorstehenden Überschlagsrechnung den Nettomieteinnahmen der Beklagten von Fr. 1'100.- pro Monat aus der Vermietung der Einliegerwohnung der "Mietzinsausfall" von F._____ von ca. Fr. 315.-, zusätz- liche Zinskosten von ca. Fr. 110.-, bauliche Amortisationskosten von ca. Fr. 330.- und Verwaltungskosten von ca. Fr. 50.- , insgesamt somit ca. Fr. 835.- pro Monat gegenüber. Dazu kommt das von der Vermieterin zusätzlich zu tragende Leer- standsrisiko, hat doch die Mieterschaft z.B. 2012 und 2013 innerhalb zweier Jahre dreimal gewechselt und ist daher auch weiterhin mit eher häufigeren Mieterwech- seln zu rechnen. Ein "Reingewinn" von weniger als Fr. 300.- pro Monat aus dem Einbau der Einliegerwohnung und überdies nur unter Annahme einer lückenlosen Vermietung kann angesichts der finanziellen Unwägbarkeiten beim Unterhalt und der Bewirtschaftung von Liegenschaften unter dem Aspekt einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Einkommenslage der Beklagten vernachlässigt werden, sollte es darauf, entgegen der vorstehenden Erwägung 3.2., überhaupt ankommen. Die praxisübliche Limite eines um 10% erhöhten Mehreinkommens für eine Abänderung wäre nicht erreicht. Warum sich aus dem Einbau der Einlie- gerwohnung ein die Investitionskosten übersteigender Mehrwert für die gesamte Liegenschaft ergeben soll (Urk. 49 S. 11 Rz 19), führt der Kläger nicht nachvoll- ziehbar aus. Über den Mehrwert entscheidet letztlich erst die Marktsituation bei einer künftigen, nicht absehbaren Veräusserung. Reduziert sich allenfalls der steuerbare Eigenmietwert der Beklagten zufolge einer Reduktion des von ihr be- anspruchten Wohnraums (Urk. 49 S. 11 Rz 20), so stehen dem zu versteuernde Mieteinnahmen in mindestens diesem Umfang gegenüber, was mindestens Steu- erneutralität ergibt. Dass die von der Beklagten im Jahre 2012 vorgenommenen Steuerabzüge für die Liegenschaft den Einbau der Einliegerwohnung betrafen, legt der Kläger nicht substantiiert dar, ebenso wenig eine daraus resultierende Steuerersparnis der Beklagten. Ein Vergleich von Urk. 45/2 mit den Urk. 27/5/1-17 belegt im Gegenteil, dass - korrekterweise - nur Unterhaltskosten für den übrigen Teil der Liegenschaft und keine wertvermehrenden Investitionen für die Einlieger- wohnung bei den Steuern abgezogen wurden.
- 23 -
4. Reduzierte Schuldzinsen 4.1. Der Kläger begründet seine Abänderungsklage auch mit den reduzierten Hy- pothekarzinsen der Beklagten für die Liegenschaft in D._____. Bei der Scheidung habe man mit 3% bzw. Fr. 2'847.- pro Monat gerechnet. Unmittelbar danach habe die Beklagte eine Umschuldung vorgenommen und damit die Zinskosten dauer- haft auf 2% bzw. um Fr. 957.- monatlich reduzieren können. Um diesen Betrag habe sich der Bedarf dauerhaft reduziert. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von seinerzeit anerkannten Hypothe- karkosten von Fr. 2'847.- aus, allerdings im Sinne eines durchschnittlichen Zins- satzes, was bereits dessen voraussehbare Veränderbarkeit beinhalte. Die Vor- instanz erwog auch hier, die nachmalige Reduktion der Zinskosten von 3% auf 2% ergebe sich aus der freien Verfügbarkeit der Beklagten über die Liegenschaft und damit auch aus der Freiheit zur Veränderung der Finanzierung und einer ent- sprechenden Reduktion ihrer Ausgaben. Nicht zuletzt wegen der Kündbarkeit des neuen Darlehensvertrages auf Seiten der Beklagten könne nicht von einer dauer- haften Veränderung ausgegangen werden. Einer Veränderung dieser variablen Kosten wären im Übrigen auch die variablen, allenfalls erhöhten Nebenkosten gegenüber zu stellen. 4.2. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.2. ist auch hier der Vorinstanz darin beizupflichten, dass mit der Überlassung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beklagten das freie Verfügungs- und wirtschaftliche Nutzungsrecht überlassen wurde und dass das Prinzip des "clean break" es nicht zulässt, mehrere Jahre über die Scheidung hinaus eine Rendite aus dem vorbehaltlos überlassenen Eigentum mit Folgen für den nachehelichen Unterhalt nach- und anzurechnen. Sodann ist auch hier nochmals festzuhalten, dass bei der Scheidung der Beklagten ein gebührender tatsächlicher Wohnstan- dard zugebilligt wurde, analog jenem während der Ehe. Dieser tatsächliche Wohnstandard hat sich grundsätzlich nicht verändert, die Beklagte bewohnt noch immer dieselbe Liegenschaft, wenn auch mit einem freiwillig leicht reduzierten Raumanspruch. Weiter beanspruchten beiden Parteien bei der Scheidung einen ähnlichen finanziellen Spielraum für den gebührenden Wohnstandard. Der Kläger bezifferte den gebührenden Wohnstandard (inklusive Nebenkosten) im kurz vor
- 24 - dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung durchgeführten Berufungsverfahren für sich allein auf Fr. 2'655.-, denjenigen der Beklagten zusammen mit der Toch- ter auf Fr. 3'602.-, somit auf 135% seines eigenen Anspruchs (Urk. 7/52 S. 18, 21; Urk. 7/73 S. 15, 25). Diese Relationen sind nun aber durchaus angemessen und es besteht kein Grund, diese Relationen nachträglich zu ändern, weil die Beklagte den ihr zugestandenen gebührenden Wohnbedarf besser bewirtschaftet. Auch dürfte sie sich einen entsprechend teuren Wohnbedarf ausserhalb ihrer eigenen Liegenschaft leisten. Zwar wurde bei der Scheidung der gebührende Wohnbedarf der Beklagten im Sinne einer Momentaufnahme anhand der damals aktuellen Hypothekarzinsen und der als ausgewiesen erachteten Neben- und Unterhaltskosten beziffert. Dabei handelte es sich aber erkennbarermassen um variable Kosten, gingen die Partei- en doch noch im seinerzeitigen Berufungsverfahren und im Massnahmeverfahren kurz vor dem Abschluss der Scheidungskonvention von unterschiedlichen Hypo- thekarzinsen aus. So führte die Beklagte aus, die Hypothekarzinsen seien von Fr. 3'020.- gemäss Eheschutz auf Fr. 2'984.- zufolge Berücksichtigung "neuer Zins- verhältnisse" gesunken (Urk. 7/66 S. 17f, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger ging zu- nächst ebenfalls von Fr. 2'984.- aus (Urk. 7/52 S. 21), später aber von nur noch Fr. 2'880.- (Urk. 7/73 S. 15f, Urk. 9/50 S. 14). Auch war damals die Höhe der Ne- ben- bzw. Unterhaltskosten umstritten. Die Beklagte bezifferte diese im Beru- fungs- und Massnahmeverfahren auf Fr. 946.- (Urk. 7/66 S. 19, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger auf Fr. 618.- (Urk. 7/52 S. 21) bzw. Fr. 285.- pro Monat (Urk. 7/73 S. 15, Urk 9/50 S. 14). Die Beklagte verweist diesbezüglich zu Recht auch auf die mit dem Alter der Liegenschaft tendenziell zunehmenden Unterhaltskosten. Ha- ben sich die Parteien aber im Wissen um die ständige Variabilität über die zeitak- tuellen Neben- und Unterhaltskosten sowie über die Übernahme der zeitaktuellen Zinskosten von Fr. 2'847.- bzw. 3% als Grundlage ihrer Einigung verständigt und diese Verständigung zur Urteilsgrundlage erhoben, so können spätere Verände- rungen dieser Variablen grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und dauerhaft gelten. Sie dürfen bei einer späteren Reduktion ebenso wenig zu einer Reduktion des nachehelichen Unterhalts führen wie eine spätere Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten variablen Kosten möglich ist (Art. 129 Ziff. 3 ZGB).
- 25 - 4.3. Der Kläger verweist im Berufungsverfahren auf den Umstand, dass der neue Darlehensvertrag mit einem Schuldzins von 2% seitens des Darlehensgebers für 20 Jahre bzw. bis Ende März 2030 unkündbar sei. Damit liege eine dauerhafte und beachtliche Reduktion der Wohnkosten vor (Urk. 49 S. 14f Rz 28ff). Richtig ist, dass die Beklagte für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht des Be- klagten bis zu ihrer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 kein Risiko eines 2% übersteigenden Schuldzinses trägt, da der Darlehensvertrag nur von ihrer Sei- te, nicht aber durch den Darlehensgeber kündbar ist (Urk. 27/10). Umgekehrt weist der Kläger selber darauf hin, dass die derzeit aktuellen Hypothekarzinsen der ZKB für eine feste Laufzeit von 10 Jahren nur noch 1.71% betragen (Urk. 49 S. 15). Mit einer Kündigung des derzeitigen Darlehensvertrages bzw. ohne einen solchen könnte die Beklagte - eine positive Beurteilung ihrer Kreditfähigkeit durch die Bank vorausgesetzt - von noch tieferen Zinskosten profitieren, unter Inkauf- nahme einer erneuten Variabilität des Zinsfusses nach oben. Dagegen vermöchte der Kläger, wie vorstehend unter Erw. 4.2. ausgeführt, nichts einzuwenden. Wenn nun die Beklagte zur Glättung der variablen Zinskosten einen derzeit zu hohen, dafür konstanten "Durchschnittszins" von 2% vorzieht, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Schuldzinses als variabler Kostenkomponente und der Unmassgeblichkeit späterer Änderungen der vergleichsweise getroffenen zeitaktuellen Annahmen über die Höhe solcher variabler Kosten.
5. Fehlen aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, so bleibt auch kein Raum für eine vorübergehende Reduktion im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Es liegt nämlich auch keine bloss vorübergehende massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Klage ist auch im Berufungsverfahren voll- umfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig.
- 26 -
2. Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen auf Fr. 292'600.- bezif- fert. Die daraus gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG resultierende Entscheidgebühr von Fr. 16'454.- hat sie in Anwendung von Abs. 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 6'000.- reduziert, was unangefochten geblieben ist. In analoger Weise hat die Vorinstanz auch die tarifgemässe Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 19'141.- in Anwendung von Abs. 2 und 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 9'000.- reduziert und unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 11 Abs. 1-3 der zitierten Verordnung auf Fr. 15'000.- zuzüglich 8% MWSt erhöht. Der Kläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte die tarif- gemässe Grundgebühr für die Parteientschädigung analog zur Entscheidgebühr ebenfalls auf 36% bzw. Fr. 6'890.- reduzieren müssen (Urk. 49 S. 18). Er begrün- det diesen Antrag indessen nicht weiter, insbesondere weist er diesbezüglich kei- ne falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung nach. Insoweit ist seine Berufung nicht ausreichend begründet. Der Kläger sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch die Höhe der anwaltlichen Verantwortung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV mit- berücksichtigt hat. Sodann richten sich Entscheidgebühr und Parteientschädigung vorab auch nach dem Zeitaufwand (§ 2 lit. c GebV OG bzw. § 2 lit. d AnwGebV). Der Zeitaufwand von Gericht und Parteivertretung müssen nicht übereinstimmen; der Kläger unterlässt jeden Hinweis darauf, weshalb vorliegend der relative Zeit- aufwand für Gericht und Parteivertretung gleichgeschaltet werden müsste. Im- merhin hat die Beklagte neben dem Grundaufwand für die Verfassung der Rechtsschriften auch zahlreiche Unterlagen und Belege für den detaillierten Nachweis ihres bestrittenen Bedarfs zusammengestellt und eingereicht, um ihren Sorgfaltspflichten im Prozess in jedem Fall zu genügen, worauf auch der Kläger ausdrücklich hinweist (Urk. 65 S. 15 Rz 42). Demgegenüber konnte sich die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit 23 Seiten begnügen, ohne dass sie sich mit den detaillierten Bedarfsberechnungen der Parteien befasste. Die Vorinstanz hat der Beklagten Zuschläge von insgesamt 66% auf der Grund- gebühr zugebilligt. Damit bewegte sie sich innerhalb der Grenze von § 11 Abs. 3 AnwGebV. Zuschläge waren vorliegend vorzunehmen vorab für die Duplik, da hier nochmals uneingeschränkt neue Tatsachen- und Rechtsbehauptungen auf-
- 27 - gestellt werden konnten und der Aufwand dafür nicht mit der im Grundbetrag in- begriffenen Teilnahme an einer abschliessenden, nach Aktenschluss erfolgten Hauptverhandlung zur förmlichen Gehörswahrung gemäss Art. 229 Abs. 1 und Art. 232 ZPO bzw. § 11 Abs. 1 AnwGebV gleichzusetzen ist. Dazu kam die ent- schädigungsberechtigte Teilnahme an der - auch wenn obligatorischen - Eini- gungsverhandlung sowie an einer weiteren Instruktionsverhandlung. Die Beziffe- rung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz hält sich jedenfalls innerhalb des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden und damit zu be- stätigen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei gleichbleibendem Streitwert ebenfalls auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist im Sinne einer einfachen Grundgebühr in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit Fr. 4'860.-, zu bemessen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
- 28 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 65 bis 67/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB): Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen (x 12; ohne Kinderzulagen): Klägerin: zur Zeit: Fr. 840.– hypothetisch: ab 1. Oktober 2011: Fr. 3'000.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 4'800.– Beklagter: Fr. 16'776.– (netto, exkl. Bonus)
- 6 - Erweiterter Bedarf: Klägerin: zur Zeit: Fr. 9’773.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 9’902.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 9’980.– Beklagter: zur Zeit: Fr. 6’667.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 7’317.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 7’830.–
E. 6 Mehrverdienstklausel:
E. 6.1 Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. April 2010 bis 1. Oktober 2011 ein Nettoerwerbs- einkommen von insgesamt über Fr. 1'500.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 1'500.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienst- klausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unter- haltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin.
E. 6.2 Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2018 ein Netto- erwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 4'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, redu- ziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 4'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehr- verdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnaus- weise und Steuererklärung der Klägerin.
E. 6.3 Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tenalter ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 5'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpas- sung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin.
E. 6.4 Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Lohnausweise jährlich je spätestens per 1. März sowie die Steuererklärungen bis spätestens Ende Jahr dem Beklagten in Kopie unaufgefor- dert zuzustellen.
E. 7 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Dispositiv
- März 2010 (LC080075) unverändert zu belassen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. November 2015:
- Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt, jedoch mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.– verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Berufung) - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 49): "1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Novem- ber 2015 (FP130012-D) sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungs- kläger sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4. des Urteils des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'810.00 ab 16. Mai 2013 bis 30. September 2018 - CHF 90.00 ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tentenalter der Berufungsbeklagten zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
- Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) vollumfänglich aufzuheben und es seien die gemäss Dispositiv-Ziff. 2.4. des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) vom Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 16. Mai 2013 für die Dauer von 5 Jahren im Umfang von CHF 2'090.00 pro Monat zu sistieren.
- Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die- se sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 12'000.00 zu erstatten.
- Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 6'890.00 (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Be- rufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 59): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Dispositiv des angefochtenen Ur- teils vom 16. November 2015 in allen Punkten zu bestätigen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Berufungsverfahren zulas- ten des Klägers und Berufungskläger, die Entschädigung zuzüglich MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%." - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Am 14. Mai 2013 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 1. März 2010 beim Bezirksgericht Dielsdorf rechtshängig. Nach erfolgslos verlaufener Einigungsverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge zur Klagebegründung und Klageantwort. Eine Einigung war auch anläss- lich der nachfolgenden Instruktionsverhandlung vom 11. November 2014 nicht möglich. Nach der vollständigen Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger wurde am 28. April 2015 die Hauptverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die weiteren Parteivorträge stattfanden. In der Folge erliess die zustän- dige Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf ohne prozessuale Weiterungen am 16. November 2015 das Urteil, mit dem sie die Abänderungsklage abwies.
- Am 1. Februar 2016 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung und den eingangs erwähnten Anträgen Berufung und leistete in der Folge am 22. Februar 2016 termingerecht den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.- für das Berufungsverfahren (Urk. 49, Urk. 56). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) datiert vom 15. April 2016 (Urk. 59). Am 22. April 2016 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger) Gelegenheit gegeben, zu den Noven der Berufungsantwort Stel- lung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte (Urk. 65). II. Sachverhalt Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Sep- tember 2008 gestützt auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung vom
- September 2008 geschieden. Trotz erfolgter Einigung erhob der Kläger und damalige Beklagte in der Folge Berufung und focht nebst dem Besuchsrecht ins- - 5 - besondere die Regelung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts an und beantragte vorsorgliche Massnahmen dazu. Nach Rückweisung des Ver- fahrens durch die Berufungsinstanz an das Bezirksgericht Bülach zur Behandlung des bereits vor erster Instanz gestellten Massnahmebegehrens schlossen die Parteien am 8. Februar 2010 vor dem Bezirksgericht Bülach sowohl eine Verein- barung zu den vorsorglichen Massnahmen als auch eine Vereinbarung über die im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Scheidungs- urteils vom 19. September 2008. Die Berufungsinstanz genehmigte in der Folge mit Urteil vom 1. März 2010 die Parteivereinbarung bzw. übernahm die Anträge zum Besuchsrecht. Der Kläger und damalige Beklagte hatte sich darin zu Unter- haltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.- zuzüglich Kinderzulagen für die unter der elterlichen Sorge der Mutter stehende Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, ver- pflichtet. Der nacheheliche Unterhalt für die Beklagte und damalige Klägerin wur- de einvernehmlich wie folgt geregelt und der Kläger und damalige Beklagte ent- sprechend verpflichtet: "4. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB): Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 6'370.– ab 1. April 2010 bis 30. September 2011; Fr. 3’900.– ab 1. Oktober 2011 bis 30. September 2018; Fr. 2’180.– ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Klägerin; zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
- Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB): Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen (x 12; ohne Kinderzulagen): Klägerin: zur Zeit: Fr. 840.– hypothetisch: ab 1. Oktober 2011: Fr. 3'000.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 4'800.– Beklagter: Fr. 16'776.– (netto, exkl. Bonus) - 6 - Erweiterter Bedarf: Klägerin: zur Zeit: Fr. 9’773.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 9’902.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 9’980.– Beklagter: zur Zeit: Fr. 6’667.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 7’317.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 7’830.–
- Mehrverdienstklausel: 6.1. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. April 2010 bis 1. Oktober 2011 ein Nettoerwerbs- einkommen von insgesamt über Fr. 1'500.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 1'500.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienst- klausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unter- haltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.2. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2018 ein Netto- erwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 4'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, redu- ziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 4'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehr- verdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnaus- weise und Steuererklärung der Klägerin. 6.3. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tenalter ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 5'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpas- sung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.4. Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Lohnausweise jährlich je spätestens per 1. März sowie die Steuererklärungen bis spätestens Ende Jahr dem Beklagten in Kopie unaufgefor- dert zuzustellen.
- Indexierung (Art. 128, 143 Ziff. 4 ZGB): …." Zum Güterrecht hatten die Parteien bereits in ihrer ersten Konvention vom 10. September 2008 rechtskräftig vereinbart, dass die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft in D._____ samt der darauf lastenden Hypothe- ken von Fr. 1'139'000.- ins Alleineigentum der Beklagten und damaligen Klägerin übergehen solle. Der Vorsorgeausgleich wurde in dem Sinne geregelt, dass der Kläger und damalige Beklagte seinen in die Liegenschaft investierten Pensions- kassenvorbezug von Fr. 147'000.- der Beklagten und damaligen Klägerin als ge- bundene Vorsorge überlässt und sie die ihrerseits in die Liegenschaft investierten - 7 - Vorsorgegelder unverändert dort belässt. Die Wohnkosten beim massgeblichen Bedarf der Beklagten und damaligen Klägerin für den nachehelichen Unterhalt wurden anhand der damaligen Kosten für die Liegenschaft in D._____ berechnet, bestehend aus Hypothekarzinsen, Nebenkosten und zusätzlichen (unbestrittenen) Stromkosten von Fr. 200.- für die Erdsonde. Die Beklagte und damalige Klägerin bezifferte im damaligen Berufungsverfahren sowie im anschliessenden Mass- nahmeverfahren die Hypothekarzinsen auf Fr. 2'984.- (basierend auf einem Zins- satz von 3%) und die Nebenkosten auf Fr. 946.- pro Monat (Urk. 7/66 S. 18f, Urk. 9/52 S. 7). Gemäss dem Kläger und damaligen Beklagten ging man bei den ge- richtlichen Konventionsgesprächen von 2'847.- Hypothekarzinsen (basierend auf einem Zinssatz von 3%) und Fr. 700.- Nebenkosten pro Monat aus (Urk. 18 S. 7 i.V.m. Urk. 20/1). Zur Zeit der Scheidung lebte der noch nicht erwerbstätige voll- jährige Sohn der Beklagten und damaligen Klägerin aus erster Ehe noch in ihrem Haushalt. Er erhielt von seinem Vater regelmässige monatliche Unterhaltsbeiträ- ge. Die Hausgemeinschaft mit dem Sohn bzw. dessen Lebenshaltungskosten wurden bei der Bezifferung des nachehelichen Bedarfs der Beklagten und dama- ligen Klägerin nicht ausdrücklich berücksichtigt. Am 14. Februar 2008 schloss die Beklagte einen privaten Darlehensvertrag mit E._____ über Fr. 1'143'000.- ab, um nach der Scheidung die Bankhypotheken auf der Liegenschaft in D._____ ablösen zu können. Dieses Darlehen ist zu 2% ver- zinslich, auf eine feste Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, seitens des Darle- hensgebers unkündbar und muss nicht amortisiert werden. Nach dem Auszug des Sohnes aus erster Ehe baute die Beklagte im Jahre 2012 im Untergeschoss des Hauses eine Einliegerwohnung ein, die auch den vom Sohn bisher belegten Wohnraum umfasst. Seit Juni 2012 ist diese Wohnung für monatlich Fr. 1'100.- netto zuzüglich Fr. 200.- Heiz- und Nebenkostenpauschale an Drittpersonen ver- mietet. III. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil
- Prozessstandpunkt des Klägers Der Kläger führt zur Begründung seiner Abänderungsklage im Wesentlichen an, - 8 - der im Scheidungsurteil festgehaltene erweiterte Bedarf der Beklagten habe ihrem gebührenden Bedarf einschliesslich der Deckung des künftigen Vorsorgedefizits entsprochen. Dieser Bedarf sei durch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge voll- ständig gedeckt worden, ansonsten dies in der Vereinbarung festgehalten worden wäre und ihm kein Freibetrag zugebilligt worden wäre. Dieser Bedarf habe sich seit der Scheidung nun um Fr. 957.- pro Monat wegen der von 3% auf 2% gesun- kenen Schuldzinsen für das Haus reduziert. Weiter erziele die Beklagte neben dem angerechneten bzw. anrechenbaren Erwerbseinkommen ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von netto Fr. 1'250.- pro Monat. Die Hypothek habe die Beklagte wegen der Investition in die Einlieger- wohnung nicht erhöhen müssen bzw. nicht deswegen erhöht. Bei der Scheidung sei kein Vermögensertrag berücksichtigt worden. Diese Verbesserungen der fi- nanziellen Situation der Beklagten seien bei der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen bzw. nicht vorhergesehen worden. Es handle sich um eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung, weshalb der nacheheliche Unterhalt für die Be- klagte um Fr. 2'090.- zu reduzieren, eventuell in diesem Umfang für die Dauer von 5 Jahren zu sistieren sei (Urk. 18, Urk. 40).
- Prozessstandpunkt der Beklagten Die Beklagte hält der Klage im Wesentlichen entgegen, dass mit den vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ihr gebührender Bedarf nicht gedeckt worden sei. Insbesondere seien die Nebenkosten des Hauses zu tief angesetzt und ihr Vorsorgedefizit sei nicht berücksichtigt worden. Da sie nach der Scheidung die Anforderungen der Bank an die finanzielle Tragbarkeit der Hypothekarschulden nicht erfüllt habe, habe sie die Hypotheken umschulden müssen. Die Baukosten für die Einliegerwohnung hätten rund Fr. 69'000.- betragen, wofür sie das Darle- hen um Fr. 66'000.- mit entsprechenden Zinsfolgekosten habe aufstocken müs- sen. Der Reduktion des Hypothekarzinses von 3% auf 2% bzw. um heute Fr. 800.- pro Monat ständen umgekehrt wesentlich gestiegene Neben- bzw. Unter- haltskosten von Fr. 2'049.- für das 10-jährige Haus gegenüber. Solche variablen Bedarfsposten berechtigten nicht zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts und seien lediglich Richtgrössen für die Bemessung des Bedarfs. Der Nettomiet- - 9 - ertrag für die Einliegerwohnung von Fr. 13'200.- ergebe nur eine Verzinsung von 2,38% für die Umbaukosten und das in der Liegenschaft investierte Vorsorgekapi- tal von Fr. 485'000.-. Sodann kompensiere der Mietertrag nicht einmal den Weg- fall der Fr. 1'000.-, welche ihr erwachsener Sohn zuvor für das Wohnen in ihrem Haus bzw. in den nunmehrigen Mieträumen bezahlt habe. Mieteinnahmen habe der Beklagte schon bei der Scheidung behauptet; insofern seien solche für ihn vorhersehbar gewesen und berechtigten nicht zur Abänderung der Unterhaltsbei- träge (Urk. 25, Urk. 43).
- Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage ab. Sie stellte vorab fest, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten gedeckt worden sei. So sei der Beklagten aus Eigenverdienst, den Unterhaltbeiträgen von Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 200.- Kinderzulagen für die Tochter sowie den persönli- chen Unterhaltsbeiträgen mehr Geld zugestanden worden, als ihrem festgehalte- nen erweiterten Bedarf entspreche. Dies deute darauf hin, dass in den Unter- haltsbeiträgen auch ein Vorsorgeanteil eingerechnet worden sei. Über den zuge- standenen gebührenden Unterhaltsbetrag könne die Berechtigte jedoch nach Be- lieben frei verfügen. Wenn bei jeder Änderung einer Position des Bedarfs eine Abänderung verlangt werden könnte, würde dies dem Postulat der Rechtssicher- heit widersprechen. Die Vorinstanz lehnte demgemäss eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts wegen der zwischenzeitlich erzielten Mieteinnahmen ab. Über die ihr überlassene eheliche Liegenschaft könne die Beklagte frei verfügen und es stehe ihr frei, diese Liegenschaft ganz oder teilweise zu vermieten oder die Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös für einen anderweitigen Bedarf wie z.B. die Altersvorsorge zu ver- wenden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht gehalten, das in die Liegen- schaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Es habe ihr freigestanden, einen Teil der Liegenschaft ihrem Sohn aus erster Ehe oder einer Drittperson zu überlassen und sich selber mit einer bescheideneren Lebenshaltung zu begnü- gen. Der Einbau der Einliegerwohnung habe Investitionen von anerkanntermas- sen mindestens Fr. 56'448.- benötigt, weshalb auch deren Amortisation zu be- rücksichtigen sei. Es werde einige Jahre dauern, bis diese Investitionen amorti- - 10 - siert und die Vermietung der Wohnung überhaupt gewinnbringend sei. Bis auf weiteres rechtfertige sich eine Anrechnung des Mietertrages nicht. Da im Übrigen die Mehrverdienstklausel ausdrücklich nur Erwerbseinkommen berücksichtige, fal- le ein Mietertrag nicht unter diese Klausel und den vereinbarten Reduktionsme- chanismus. Bezüglich der Reduktion der Hypothekarzinsen erwog die Vorinstanz, der Hypo- thekarzinsverlauf sei während des Scheidungsverfahrens unklar bzw. eine Verän- derung voraussehbar gewesen. Da die Beklagte in der Verwendung der ihr zuge- standenen Mittel jedoch frei sei und auch das Privatdarlehen für sie jederzeit kündbar sei, stehe es ihr auch frei, die Finanzierung des Hauses zu verändern, sei dies durch tiefere Schuldzinsen oder sei dies durch einen Verkauf der Liegen- schaft mit einer gewinnbringenden Anlage des Erlöses. Es sei weiter fraglich, ob die Einsparungen beim Schuldzins überhaupt das Erfordernis der Erheblichkeit für eine Abänderung erfüllten. Denn es sei unklar, von welchen zusätzlichen Neben- kosten bei der Berechnung des Bedarfs der Beklagten bei der Scheidung ausge- gangen worden sei; mit dem Alter des Hauses stiegen diese Kosten jedenfalls grundsätzlich an, unabhängig von den konkreten und bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Kosten. Eine solche Erhöhung wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Da die Voraussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbei- träge grundsätzlich fehlten, wies die Vorinstanz auch das Begehren des Klägers nach einer auf fünf Jahre befristeten Reduktion des Unterhaltes ab (Urk. 50).
- Im Berufungsverfahren macht der Kläger nur noch einen reduzierten Bedarf der Beklagten zufolge der reduzierten Hypothekarzinsen und ein Mehreinkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von insgesamt Fr. 2'090.- geltend. Die vor Vorinstanz zusätzlich geltend gemachte Reduktion des gebührenden Bedarfs der Beklagten um Fr. 982.- für die weggefallene Fremdbetreuung der Tochter und um Fr. 300.- für weggefallene Fahrkosten (Urk. 40 S. 30), sind nicht mehr Gegen- stand des Berufungsverfahrens. - 11 - IV. Erwägungen zur Berufung
- Abänderungsvoraussetzungen Nacheheliche Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 129 ZGB u.a. abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Partei seit der Scheidung nachträglich erheblich und dauernd verbessert haben. Beachtlich sind nur Verbesserungen aufgrund neuer tatsächlicher Umstände, die bei der Festsetzung des Unterhalts objektiv noch nicht vorhersehbar waren bzw. die bei der Festsetzung des Unterhalts noch nicht berücksichtigt wurden. Sind künftige Veränderungen im Zeitpunkt der Scheidung konkret vorhersehbar und in ihrem Ausmass feststellbar, ist im Zweifel von deren Berücksichtigung bereits im Zeitpunkt der Scheidung auszugehen (BGE 138 III 189 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 9). Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Ver- änderung ist sodann zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung eines einmal herabgesetzten nachehelichen Unterhalts meist nicht mehr möglich ist (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Deshalb sind an die Dauerhaftigkeit der Veränderung hohe Anforde- rungen zu stellen, insbesondere wenn der nacheheliche Unterhalt auch der Äuf- nung einer Altersvorsorge dienen soll (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unter- haltsrechts, S. 650 Rz 09.124). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer nach- träglichen Veränderung ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie bei Scheidungsvereinbarungen gemäss Art. 143 aZGB bzw. Art. 282 ZPO zu beziffern sind. Können keine den gebührenden Unterhalt der Berechtigten de- ckenden Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist dies gemäss den vorzitierten Bestimmungen ebenfalls in der Scheidungsvereinbarung festzuhalten, andernfalls bis zum Beweis des Gegenteils von einer Deckung des gebührenden Unterhalts auszugehen ist. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen verbes- serter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Unterhaltsberechtigten ist somit erst in Betracht zu ziehen, wenn ihr gebührender Bedarf bei der Scheidung oder zufolge der nachträglichen Verbesserung gedeckt ist (A. Spycher/U. Gloor, a.a.O., Art. 129 N 10; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 N 12). Der gebührende Bedarf wird in der Regel anhand einzelner Bedarfsposten errechnet, deren Ge- samtheit den Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten während der Ehe wider- - 12 - spiegelt. Ist der Gesamtbedarf einmal festgelegt, steht es der Unterhaltsberechtig- ten anschliessend jedoch frei, wofür sie die ihr insgesamt zugestandenen Mittel einsetzt. Die einzelnen Bedarfsposten sind in diesem Sinne blosse Richtgrössen zur anfänglichen Ermittlung des Bedarfs; die nachträgliche Veränderung bzw. Verschiebung einzelner Richtgrössen oder eine anderweitige bzw. bessere Nut- zung der zugebilligten Mittel berechtigen nicht zur Abänderung des Unterhalts, so- lange sich der Bedarf nicht zufolge einer grundlegenden Veränderung der ihm zu- grunde liegenden tatsächlichen Lebensverhältnisse erheblich verändert (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., S. 651 Rz 09.125). In der Praxis wird eine Erheblichkeit der nachträglichen Veränderung häufig erst dann bejaht, wenn sie mindestens 10% ausmacht (Spycher/Hausheer, a.a.O., S. 655 Rz 09.128 m.w.H.). Das Prin- zip des "clean break" besagt sodann, dass auch mit der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung bei der Scheidung alle Eigentumsrechte am jeweils zugewiesenen Vermögen einschliesslich des künftigen Ertragspotentials abschliessend geregelt und die Parteien diesbezüglich definitiv auseinander gesetzt sind. Die Parteien können darauf nicht mehr zurückkommen, wenn sich hier später der Ertrag oder das Anlagerisiko anders entwickelt, als sie erwartet haben. Sind bei der Scheidung die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung umstritten bzw. unsicher und einigen sich die Parteien vergleichsweise darüber, können sie diese tatsächlichen Grundlagen im Abänderungsverfahren nicht mehr in Frage stellen; es fehlt hier überdies eine Referenzgrösse zur Bestimmung einer allfälligen späteren Veränderung. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichs- weise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen kann nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen eintreten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Entwicklungen liegen (vgl. etwa BGer. 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5. und 2.6. m.w.H.).
- Gebührender Unterhalt 2.1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 4ff) hält die Be- klagte der vorliegenden Abänderungsklage grundsätzlich entgegen, die nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge hätten ihren gebührenden Bedarf nicht gedeckt und könnten daher nicht weiter reduziert werden. - 13 - Dazu hat die Vorinstanz vorab festgestellt, bei der Scheidung sei keine Unterde- ckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten festgehalten worden, so wie es Art. 143 Ziff. 3 aZGB vorgesehen hat, weshalb eine Deckung des gebührenden Unterhalts zu vermuten sei. Eine ungenügende Deckung ergebe sich nicht dar- aus, dass die Beklagte allenfalls aus verhandlungstaktischen Gründen vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung ihren Bedarf höher beziffert habe als schliesslich in der Vereinbarung festgehalten, habe sie doch diesem Kompromiss am Ende selber zugestimmt. Ein Vergleich zwischen dem bezifferten erweiterten Bedarf der Beklagten und der Tochter von zusammen Fr. 9'773.- bzw. Fr. 9'902.- bzw. Fr. 9'980.- mit den der Beklagten einschliesslich der Leistungen für die Toch- ter zugestandenen Mitteln von Fr. 10'410.- bzw. Fr. 10'100.- bzw. Fr. 10'230.- zei- ge, dass ihr hier mehr als der bezifferte erweiterte Bedarf zugestanden worden sei, z.B. für die Altersvorsorge (Urk. 50 S. 8). Die Vermutung eines gebührenden nachehelichen Unterhalts, die sich aus dem fehlenden Hinweis auf eine Unterde- ckung ableite, sei damit nicht widerlegt. 2.2. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsantwort zum gebührenden Bedarf im Scheidungszeitpunkt beschränken sich weitgehend auf eine Wiederga- be ihrer eigenen, höheren Bedarfsberechnungen im ehemaligen Eheschutzver- fahren aus dem Jahr 2006 sowie in der Massnahmeantwort vom 12. November 2009 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Diese und noch nicht einmal vollständigen Bedarfszahlen hätten den in der Scheidungskonvention bezifferten Bedarf deutlich überstiegen (Urk. 59 S. 5ff). Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz bei ihren Berechnungen des nicht gedeckten Bedarfs nicht auf ihre Berechnungen im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren bezogen, sondern auf ihre Berech- nungen in der Berufungsantwort vom 17. März 2009 im Scheidungsverfahren. Dort ist sie allerdings von einem ähnlichen, den in der Scheidungsvereinbarung angeführten, gleichermassen übersteigenden Gesamtbedarf ausgegangen (Urk. 25 S. 6 i.V.m. Urk. 4/9 S. 16ff sowie Prot. I S. 20). Wie nachfolgend zu zei- gen ist, kommt es für den Einwand des nicht gedeckten gebührenden Bedarfs nicht auf die betraglich exakten Bedarfsposten an, weshalb der grundsätzliche Einwand der Beklagten genügt. In diesem Sinne ist ihr Einwand im Berufungsver- fahren nicht neu und damit nicht unbeachtlich. - 14 - 2.3. Bei ihren Behauptungen zum ungedeckten gebührenden Bedarf blendet die Beklagte aus, dass dessen Bezifferung bei der Scheidung nicht autoritativ durch Gerichtsentscheid erfolgte, sondern dass sie einem in der Scheidungsvereinba- rung konkret bezifferten, erweiterten Bedarf zugestimmt und diesen bestätigt hat, obschon dieser von den selber behaupteten Zahlen oder von den Behauptungen in früheren Verfahren allenfalls abwich. Selbst wenn die Beklagte damals alle gel- tend gemachten Bedarfsposten lückenlos belegt haben sollte, so bestand immer noch ein weites Ermessen bei der Beurteilung, ob und wie weit diese tatsächlich zum bisherigen ständigen Lebensstandard gehört haben. Hat die Beklagte trotz der subjektiven Überzeugung eines allenfalls höheren gebührenden Bedarfs der Scheidungsvereinbarung mit dem darin bezifferten Bedarf zugestimmt und auch nicht auf der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung in der Vereinbarung be- standen, so kann sie darauf im Abänderungsverfahren nicht mehr zurückkommen. Es läge weder ein Willensmangel vor noch eine versehentlich nicht vermerkte Un- terdeckung des gebührenden Bedarfs. Ähnliches gilt für die vom Kläger angetön- ten "Fehler" bei der Bezifferung des massgeblichen Bedarfs in der Konvention im Vergleich zu den mündlich diskutierten Bedarfszahlen (Urk. 49 S. 8f Rz 15). Auch er hat in Kenntnis aller gegenseitig behaupteten Bedarfszahlen der Vereinbarung, dem dort festgehaltenen Bedarf sowie den daraus abgeleiteten Unterhaltsbeiträ- gen zugestimmt. Die Beklagte kann sich für ihren Standpunkt des nicht gedeckten gebührenden Unterhalts auch nicht auf die Mehrverdienstklausel berufen, mit der ihr unter ge- wissen Bedingungen zusätzliche Mittel zugestanden werden (Urk. 59 S. 13 i.V.m. Urk. 43 S. 1). Da der Fall eines Mehrverdienstes verglichen mit dem angerechne- ten, als realistisch erachteten Eigenverdienst grundsätzlich ungewiss ist, wird sich eine anwaltlich vertretene Unterhaltsberechtigte bei ausreichend vorhandenen Mitteln der Gegenseite nicht auf eine solche ungewisse Zukunft hinsichtlich der Deckung ihres gebührenden Bedarfs einlassen. Mehrverdienstklauseln haben vielmehr den Zweck, einen Anreiz für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten zu schaffen und beide Parteien finanziell davon profitieren zu lassen. Dass der Mehrverdienst vorliegend erst ab einem Mehrbetrag von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 200.- hälftig anzurechnen ist, berücksichtigt neben Praktikabili- - 15 - tätsüberlegungen auch die bei der Berechtigten mit der Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit meist entstehenden zusätzlichen Gestehungskosten für Fremdbetreuung, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern. Umgekehrt sinkt mit einer Aus- weitung der beruflichen Tätigkeit der ausserberufliche Vorsorgebedarf, weshalb nicht gesagt werden kann, die der Beklagten für den Fall eines Mehrverdienstes zugestandenen höheren Bedarfsmittel belegten z.B. einen noch nicht abgedeck- ten Vorsorgeunterhaltsbedarf. Nach ständiger Gerichtspraxis hat eine geschiede- ne Mutter in der Regel ab dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ei- ner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus selber ihren Unterhalt zu bestreiten. Indem vorliegend der Beklagten bei der Scheidung über das Jahr 2018 hinaus, in dem die Tochter das 16. Altersjahr vollendet, und noch bis zu ih- rer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 grundsätzlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'180.- pro Monat zugesichert wurden, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass ihr gerade im Hinblick auf das Alter mehr als nur der laufende Bedarf zuge- standen wurde. Für die Frage der Deckung des gebührenden Bedarfs ist vorliegend letztlich aber entscheidend, dass dem heutigen Kläger bei der Scheidung ein monatlicher Frei- betrag als Differenz zwischen seinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltsbei- trägen von Fr. 739.- bzw. Fr. 2'559.- bzw. Fr. 3'766.-, jeweils zuzüglich Bonus, zu- gestanden wurde. Es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei diesen komfortablen finanziellen Verhältnissen des Klägers kommentarlos ei- ne Unterdeckung ihres gebührenden Bedarfs samt Vorsorgebedarf akzeptiert hät- te, und dass auch die Gerichte eine derart unangemessene Scheidungskonventi- on zusammen mit den Parteien erarbeitet bzw. genehmigt hätten, ohne dies in der Scheidungskonvention zu vermerken. Zurecht hat die Vorinstanz damit eine Deckung des gebührenden Bedarfs der Be- klagten durch die vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bejaht. Diese unterliegen damit vollumfänglich einer möglichen Abänderung.
- Mieteinnahmen 3.1. Der Kläger macht mit seiner Abänderungsklage eine Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beklagten geltend wegen zusätzlicher Einkünfte von - 16 - Fr. 1'300.- brutto aus der Vermietung eines Teils ihrer Liegenschaft als Einlieger- wohnung. Die Vorinstanz erwog vorab, da es sich bei diesen Einnahmen nicht um Erwerbs- einkommen handle, seien diese vom Wortlaut der Mehrverdienstklausel nicht er- fasst und unterlägen nicht dem dort vorgesehenen Reduktionsmechanismus. Die Mieteinkünfte resultierten aus der Überlassung und Nutzung der Liegenschaft an die Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Unter- haltsberechtigte frei sei in der Verwendung der ihr insgesamt zugestandenen Mit- tel, sei sie auch frei, daraus Erträge zu erwirtschaften; sie könnte ebenso gut die Liegenschaft als Ganzes vermieten oder verkaufen und sich selber mit einem tie- feren Wohnstandard zufrieden geben. Darüber hinaus sei sie auch nicht gehalten, das in die Liegenschaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Bei der Scheidung sei der Bedarf des bei der Beklagten lebenden Sohnes F._____ aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben, für den die Beklagte habe aufkommen müssen. Es sei ihr freigestanden, einen Teil des ihr zugestandenen Wohnraumes ihrem Sohn F._____ entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen oder diesen Teil an Dritte zu vermieten. Die Beklagte habe für den Einbau der Einliegerwohnung sodann anerkanntermassen mindestens Fr. 56'448.- investiert. Diese Investition müsse zuerst während einiger Jahre amortisiert werden, bevor die entsprechen- den Mieteinnahmen überhaupt gewinnbringend seien. Im heutigen Zeitpunkt sei diese Schwelle noch nicht erreicht, weshalb die Mieteinnahmen noch nicht zu ei- ner Abänderung des Unterhaltsbetrages führen könnten (Urk. 50 S. 10ff). 3.2. Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, resultiert der Mietertrag aus einer verän- derten Nutzung des Vermögens, das der Beklagten mit der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu unbeschränktem Eigentum überlassen wurde. Dass die über- nommene Liegenschaft ein Ertragspotential aufweist, lag bei der Scheidung auf der Hand - gleichermassen wie das Risiko einer markt- oder altersbedingten Wertverminderung. Der Kläger hat bereits die seinerzeitige Berufung u.a. mit Mieteinkünften der Beklagten begründet (Urk. 7/52 S. 18). Wenn die Parteien in der Scheidungskonvention in der Folge einen auf der Hand liegenden Vermö- gensertrag und entgegen Art. 143 Ziff. 1 aZGB als Bemessungsfaktor für den nachehelichen Unterhalt nicht vermerkt haben, so liegt hier offensichtlich ein qua- - 17 - lifiziertes Schweigen vor in dem Sinne, dass ein solcher ausser Acht bleiben soll- te, und zwar bei beiden Parteien. In gleicher Weise wurde auch das Vermögen entgegen der zitierten Gesetzesvorschrift nicht beziffert und damit bewusst ausser Acht gelassen, ebenfalls bei beiden Parteien. Denn auch der Kläger erhielt da- mals im Gegenzug zur Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte sämtliche Optionen und Aktien zu unbeschränktem Eigentum und die Beklagte verzichtete auf ihren güterrechtlichen Anteil daran. Dieses Wertschriftenvermögen des Klä- gers und die damit auf der Hand liegenden künftigen Erträge bzw. realisierbaren Gewinne blieben in der Scheidungskonvention offenkundig in gleicher Weise als unmassgeblich unerwähnt und unberücksichtigt wie bei der Beklagten. Da seit der Vornahme des Vorsorgeausgleichs mindestens Fr. 304'600.- aus der 2. Säule der Beklagten in der Liegenschaft gebunden sind (Fr. 157'600.- eigener Vorbezug, Fr. 147'000.- vom Kläger überlassener Vorbezug, vgl. Urk. 9/21 S. 16), hätte der Be- klagten eine gebotene Verzinsung dieses Kapitals durch künftigen Liegenschafts- ertrag zur Erhaltung ihrer Altersvorsorge ohnehin nicht verwehrt werden können. Der nunmehr tatsächlich erzielte Liegenschaftsertrag der Beklagten als Vermö- gensertrag muss daher bereits aus diesen Erwägungen heraus als unbeachtlich gelten bzw. berechtigt nicht zu einer Abänderung ihrer Unterhaltsrente. Die Parteien stellten bei der Scheidung zwar eine Verbindung her zwischen den damaligen Kosten der Liegenschaft für Hypothekarzinsen sowie Nebenkos- ten/Unterhalt und dem Unterhaltsbedarf der Beklagten für das Wohnen, indem diese einander gleichgesetzt wurden. Dies erfolgte indessen nur zum Zweck, den gebührenden Wohnbedarf der Beklagten innerhalb ihres gebührenden Gesamt- bedarfs zu beziffern. Der Beklagten wurde damit der bisher gelebte Wohnstan- dard in der Liegenschaft in D._____, vermehrt um die durch den Auszug des Klä- gers frei gewordenen Räume, zugebilligt. Wie bereits ausgeführt steht es indes- sen der Beklagten grundsätzlich frei, sich freiwillig mit einem bescheideneren Wohnstandard zufrieden zu geben und die dadurch frei werdenden Bedarfsmittel anderweitig zu verwenden, diese z.B. auch zu sparen und Ertrag bringend anzu- legen. In gleicher Weise könnte die Beklagte z.B. auch auf die von ihr verlangte Erwerbstätigkeit verzichten und stattdessen den ihr zugebilligten gebührenden Lebensstandard reduzieren, ohne dass dies einen Einfluss auf die nachehelichen - 18 - Unterhaltsbeiträge hätte. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen der Mieteinnahmen zufol- ge reduzierter Wohnansprüche ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger vermag im Berufungsverfahren nicht darzulegen, weshalb die analo- gen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Verfügbarkeit der Beklagten über die ihr insgesamt zugestandenen Mittel auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollen (Art. 310 ZPO). Er stellt diesen Erwägungen nur seine eigene Meinung entgegen. Er ist mit seinen Aus- führungen zur erstmaligen Anrechenbarkeit eines Vermögensertrages im Abände- rungsverfahren daher nicht zu hören. Entsprechend haben die nachfolgenden Er- wägungen nur noch ergänzenden Charakter. 3.3. Der Kläger wiederholt auch im Berufungsverfahren seinen Einwand, die Be- klagte erziele aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht bloss den von der Vorinstanz berücksichtigten Ertrag in der Höhe des Nettomietzinses von Fr. 1'100.- pro Monat, sondern zusätzliche Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale von Fr. 200.- (Urk. 49 S. 4 Rz 5). Wenn er dafür lediglich auf Fundstellen aus seinen erstinstanzlichen Parteivorträ- gen verweist, so erfüllt er damit seine Rügepflicht im Berufungsverfahren hinsicht- lich einer falschen Sachverhaltsannahme oder falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Vor Vorinstanz hat der Kläger auf ausgewiesene Mehrkosten von Fr. 50.- für Strom und Wasser/Abwasser zufolge der Vermietung der Einliegerwohnung hin- gewiesen und die Differenz zur Nebenkostenpauschale pauschal als Nettoertrag bezeichnet (Urk. 40 S. 14 Rz 10). Gemäss Mietvertrag erhebt die Klägerin die Nebenkostenpauschale indessen nicht nur für Strom und Wasser/Abwasser, son- dern auch für Heizkosten, Heizungsbedienung, Boilerentkalkung, Batteriewechsel Wärmezähler, Kabelfernsehen, Hauswartung, Kehrichtentsorgung und ev. Inter- net (Urk. 27/1-3). Dass für die Mietwohnung keine solchen Kosten anfallen bzw. nicht im Umfang von durchschnittlich Fr. 150.- pro Monat anfallen, machte der Kläger vor Vorinstanz nicht geltend. Damit ist aber seine Behauptung eines zu- - 19 - sätzlichen Mietertrages von Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale nicht aus- reichend substantiiert und unbeachtlich. 3.4. Der Kläger rügt, entgegen der Vorinstanz seien beim nachehelichen Bedarf der Beklagten auch die Wohnkosten für den volljährigen Sohn F._____ aus erster Ehe berücksichtigt worden, der damals noch bei der Beklagten gewohnt habe und für dessen Wohnbedarf die Beklagte habe aufkommen müssen. Dieser Bedarf sei inzwischen weggefallen. Die Unterhaltsbeiträge des Vaters von F._____ hätten lediglich dessen Barbedarf gedeckt (Urk. 49 S. 7f Rz 13f). Sollte diese Sachdarstellung des Klägers zutreffen, so kann er daraus vorab keine unvorhersehbare Veränderung der Wohnsituation und des Wohnbedarfs der Be- klagten ableiten. Der am tt. Dezember 1991 geborene Sohn F._____ war bei der Scheidung am 1. März 2010 bereits volljährig. Es lag zeitlich nahe und war klar voraussehbar, dass er bald bei der Beklagten ausziehen würde. Wenn der Kläger aber auf eine Neubezifferung des Bedarfs der Beklagten zufolge eines gesunke- nen Wohnbedarfs auf diesen Zeitpunkt hin verzichtet hat - ganz im Gegensatz zur Neubezifferung des Bedarfs mit zunehmender Selbständigkeit der gemeinsamen Tochter C._____ - so liegt keine unvorhersehbare und unvorhergesehene Ände- rung des der Beklagten zugebilligten Wohnbedarfs vor. Diesen durfte bzw. darf die Beklagte vielmehr frei ausschöpfen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe für F._____ von sei- nem Vater bis zu dessen Volljährigkeit im Jahre 2009 Fr. 2'000.- Unterhalt be- kommen. Der Kläger hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten, was keine aus- reichend substantiierte Bestreitung darstellt (Urk. 25 S. 10f i.V.m. Urk. 40 S. 18). Es ist daher von den Angaben der Beklagten auszugehen. Die Tabellen der Bil- dungsdirektion des Kantons Zürich/Amt für Jugend und Berufsberatung veran- schlagten im Jahr 2009 den Gesamtbedarf eines 18-jährigen jungen Erwachse- nen in einem 2-Kinder-Haushalt auf mindestens Fr. 1'870.-, wovon Fr. 315.- auf die Wohnkosten entfallen. Diese Zahlen können vorliegend vergleichsweise auch für Thurgauer Verhältnisse herangezogen werden. Es darf damit angenommen werden, dass über die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F._____ monatliche Wohnkosten von mindestens Fr. 315.- im Sinne einer "Miete" für die von ihm be- wohnten Räume im Haus der Beklagten abgedeckt waren, welche Einnahmen mit - 20 - seinem Auszug weggefallen sind. Werden diese durch Mieteinnahmen Dritter, welche die frei gewordenen Räume belegen, im gleichen Ausmass kompensiert, verändert sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten daher grundsätzlich nicht, selbst wenn die Mieteinkünfte im Sinne veränderter Verhältnisse beachtlich wä- ren. 3.5. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe den Einbau der Einliegerwohnung mit einer Erhöhung der Dar- lehensschuld finanziert, weshalb den Mieteinnahmen entsprechende Zinsaufwen- dungen gegenüber ständen. Die Aufstockung der Hypothek um Fr. 66'000.- sei nämlich erst nach Ende März 2013 und rückwirkend zu Prozesszwecken erfolgt und habe nichts mit dem Bau der Einliegerwohnung zu tun gehabt. Für investier- tes Eigenkapital könne heute auch nicht mehr mit einer Verzinsung von 2% ge- rechnet werden (Urk. 49 S. 9f Rz 17). Gemäss den Steuererklärungen 2011 und 2012 der Beklagten wurde die Hypo- thekarschuld im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 1'134'000.- per Ende 2011 auf Fr. 1'200'000.- per Ende 2012 erhöht und in beiden Jahren wurden Fr. 22'680.- Zinsen bezahlt (=2% auf Fr. 1'134'000.-; vgl. Urk. 45/1+2). Die von der Beklagten ins Recht gelegten Bauabrechnungen für die Einliegerwohnung über Fr. 68'472.- (ohne Vermietungskosten) datieren aus der Zeit zwischen dem 28. Februar 2012 und 28. August 2012 (Urk. 27/5/1-22). Der zeitliche Zusammenhang mit der Erhö- hung der Darlehensschuld im Jahre 2012 ist daher gegeben. Im Jahre 2013 wur- de die Hypothek auf Fr. 1'184'000.- reduziert und gemäss Vermerk in der Steuer- erklärung wurden in diesem Jahr Zinsen von Fr. 24'680.- bezahlt, was dem ver- einbarten Jahreszins von 2% auf Fr. 1'184'000.- (=Fr. 23'680.-) zuzüglich den vermerkten Fr. 1'000.- Zinsnachzahlung entspricht (Urk. 27/11/1, Urk. 45/3). Diese Nachzahlung entspricht einem Zins für 9 Monate auf der Kapitalerhöhung von Fr. 66'000.- und spricht ebenfalls für eine Darlehenserhöhung im 1. Halbjahr
- Entgegen dem Kläger lässt sich allein aus der nachträglichen Zinszahlung im Jahre 2013 nicht ableiten, die Erhöhung der Darlehensschuld sei nachträglich und rückwirkend konstelliert worden und habe anderen Zwecken gedient. Fakt ist und bleibt vorab die Erhöhung der Darlehensschuld mit entsprechenden Zinskos- ten für die Beklagte, wofür auch immer die Beklagte das Darlehen gebraucht hat. - 21 - Ende 2011 verfügte die Beklagte sodann über kein Vermögen, aus dem sie den Umbau im 1. Halbjahr 2012 hätte finanzieren können (Urk. 45/1). Doch selbst wenn die Beklagte den Umbau ohne Schuldenerhöhung aus Eigenkapital hätte fi- nanzieren können, so dürfte sie wie jede andere Person auch auf ihren Investitio- nen einen Eigenkapitalzins berechnen. Eine Rendite von 2% wäre dafür ohne weiteres angemessen und lässt sich auch noch im heutigen Anlageumfeld mit ei- ner geschickten Vermögensanlage insbesondere im Immobilienbereich erzielen, geschweige denn im Jahre 2012, als das Zinsumfeld noch komfortabler war. Der Sparbuchzins ist keine massgebliche Grösse. Dem erzielten Mietertrag aus der Einliegerwohnung wären der Beklagten daher erhöhte Kapitalkosten von Fr. 110.- (Fr. 66'000.- x 2% / 12) pro Monat gegenüber zu stellen, falls diese Einnahmen für eine Abänderung des Unterhaltsbetrages überhaupt beachtlich wären. 3.6. Vor der Ermittlung eines Reinerlöses aus der Erstellung und Vermietung der Einliegerwohnung wären sodann auch noch die weiteren, kaufmännischen Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu berücksichtigen und den Mieteinkünften ge- genüber zu stellen, wären diese abänderungsrelevant. Dazu gehören vorab die Amortisationskosten für den Ausbau - nicht des Darle- hens, wie der Kläger meint (Urk. 49 S. 10 Rz 18). Diese dienen dem Vermögens- erhalt. Vom Kläger sind bauliche Investitionen von Fr. 56'500.- anerkannt. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme der Baumeister-, Elektro- und Heizungsarbeiten von total Fr. 15'263.-, nicht um Investitionen in die Grundstruktur des Hauses, sondern um einmaligen Bauaufwand und den Innenausbau (Urk. 27/4). Dieser nützt sich ab oder veraltet - entgegen dem Kläger - wesentlich schneller als in 100 Jahren. Ist daher von einer Lebensdauer des Innenausbaus, der Apparate und Möbel von durchschnittlich 10 - 15 Jahren auszugehen, darf sich die Beklagte al- lein dafür Unterhalts- und Reparaturkosten bzw. entsprechende Rückstellungen von rund Fr. 300.- pro Monat vom Bruttomietertrag abziehen lassen, zuzüglich Amortisationskosten von rund Fr. 30.- für die weiteren baulichen Investitionen von Fr. 15'263.-. Dazu kommt der Verwaltungs- und Vermietungsaufwand. Letzterer betrug anerkanntermassen im Jahre 2012 für die Erstvermietung Fr. 602.- (Urk. 40 S. 13 i.V.m. Urk. 27/5/18-21), im Jahre 2012/2013 Fr. 297.50 (Urk. 27/6/2-4) und beim weiteren Mieterwechsel Ende 2013 Fr. 275.10 (Urk. 27/5/24-25, Urk. - 22 - 27/6/6). Dafür und für die allgemeinen Verwaltungskosten darf sich die Beklagte mindestens Fr. 50.- pro Monat anrechnen lassen. 3.7. Zusammengefasst stehen nach der vorstehenden Überschlagsrechnung den Nettomieteinnahmen der Beklagten von Fr. 1'100.- pro Monat aus der Vermietung der Einliegerwohnung der "Mietzinsausfall" von F._____ von ca. Fr. 315.-, zusätz- liche Zinskosten von ca. Fr. 110.-, bauliche Amortisationskosten von ca. Fr. 330.- und Verwaltungskosten von ca. Fr. 50.- , insgesamt somit ca. Fr. 835.- pro Monat gegenüber. Dazu kommt das von der Vermieterin zusätzlich zu tragende Leer- standsrisiko, hat doch die Mieterschaft z.B. 2012 und 2013 innerhalb zweier Jahre dreimal gewechselt und ist daher auch weiterhin mit eher häufigeren Mieterwech- seln zu rechnen. Ein "Reingewinn" von weniger als Fr. 300.- pro Monat aus dem Einbau der Einliegerwohnung und überdies nur unter Annahme einer lückenlosen Vermietung kann angesichts der finanziellen Unwägbarkeiten beim Unterhalt und der Bewirtschaftung von Liegenschaften unter dem Aspekt einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Einkommenslage der Beklagten vernachlässigt werden, sollte es darauf, entgegen der vorstehenden Erwägung 3.2., überhaupt ankommen. Die praxisübliche Limite eines um 10% erhöhten Mehreinkommens für eine Abänderung wäre nicht erreicht. Warum sich aus dem Einbau der Einlie- gerwohnung ein die Investitionskosten übersteigender Mehrwert für die gesamte Liegenschaft ergeben soll (Urk. 49 S. 11 Rz 19), führt der Kläger nicht nachvoll- ziehbar aus. Über den Mehrwert entscheidet letztlich erst die Marktsituation bei einer künftigen, nicht absehbaren Veräusserung. Reduziert sich allenfalls der steuerbare Eigenmietwert der Beklagten zufolge einer Reduktion des von ihr be- anspruchten Wohnraums (Urk. 49 S. 11 Rz 20), so stehen dem zu versteuernde Mieteinnahmen in mindestens diesem Umfang gegenüber, was mindestens Steu- erneutralität ergibt. Dass die von der Beklagten im Jahre 2012 vorgenommenen Steuerabzüge für die Liegenschaft den Einbau der Einliegerwohnung betrafen, legt der Kläger nicht substantiiert dar, ebenso wenig eine daraus resultierende Steuerersparnis der Beklagten. Ein Vergleich von Urk. 45/2 mit den Urk. 27/5/1-17 belegt im Gegenteil, dass - korrekterweise - nur Unterhaltskosten für den übrigen Teil der Liegenschaft und keine wertvermehrenden Investitionen für die Einlieger- wohnung bei den Steuern abgezogen wurden. - 23 -
- Reduzierte Schuldzinsen 4.1. Der Kläger begründet seine Abänderungsklage auch mit den reduzierten Hy- pothekarzinsen der Beklagten für die Liegenschaft in D._____. Bei der Scheidung habe man mit 3% bzw. Fr. 2'847.- pro Monat gerechnet. Unmittelbar danach habe die Beklagte eine Umschuldung vorgenommen und damit die Zinskosten dauer- haft auf 2% bzw. um Fr. 957.- monatlich reduzieren können. Um diesen Betrag habe sich der Bedarf dauerhaft reduziert. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von seinerzeit anerkannten Hypothe- karkosten von Fr. 2'847.- aus, allerdings im Sinne eines durchschnittlichen Zins- satzes, was bereits dessen voraussehbare Veränderbarkeit beinhalte. Die Vor- instanz erwog auch hier, die nachmalige Reduktion der Zinskosten von 3% auf 2% ergebe sich aus der freien Verfügbarkeit der Beklagten über die Liegenschaft und damit auch aus der Freiheit zur Veränderung der Finanzierung und einer ent- sprechenden Reduktion ihrer Ausgaben. Nicht zuletzt wegen der Kündbarkeit des neuen Darlehensvertrages auf Seiten der Beklagten könne nicht von einer dauer- haften Veränderung ausgegangen werden. Einer Veränderung dieser variablen Kosten wären im Übrigen auch die variablen, allenfalls erhöhten Nebenkosten gegenüber zu stellen. 4.2. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.2. ist auch hier der Vorinstanz darin beizupflichten, dass mit der Überlassung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beklagten das freie Verfügungs- und wirtschaftliche Nutzungsrecht überlassen wurde und dass das Prinzip des "clean break" es nicht zulässt, mehrere Jahre über die Scheidung hinaus eine Rendite aus dem vorbehaltlos überlassenen Eigentum mit Folgen für den nachehelichen Unterhalt nach- und anzurechnen. Sodann ist auch hier nochmals festzuhalten, dass bei der Scheidung der Beklagten ein gebührender tatsächlicher Wohnstan- dard zugebilligt wurde, analog jenem während der Ehe. Dieser tatsächliche Wohnstandard hat sich grundsätzlich nicht verändert, die Beklagte bewohnt noch immer dieselbe Liegenschaft, wenn auch mit einem freiwillig leicht reduzierten Raumanspruch. Weiter beanspruchten beiden Parteien bei der Scheidung einen ähnlichen finanziellen Spielraum für den gebührenden Wohnstandard. Der Kläger bezifferte den gebührenden Wohnstandard (inklusive Nebenkosten) im kurz vor - 24 - dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung durchgeführten Berufungsverfahren für sich allein auf Fr. 2'655.-, denjenigen der Beklagten zusammen mit der Toch- ter auf Fr. 3'602.-, somit auf 135% seines eigenen Anspruchs (Urk. 7/52 S. 18, 21; Urk. 7/73 S. 15, 25). Diese Relationen sind nun aber durchaus angemessen und es besteht kein Grund, diese Relationen nachträglich zu ändern, weil die Beklagte den ihr zugestandenen gebührenden Wohnbedarf besser bewirtschaftet. Auch dürfte sie sich einen entsprechend teuren Wohnbedarf ausserhalb ihrer eigenen Liegenschaft leisten. Zwar wurde bei der Scheidung der gebührende Wohnbedarf der Beklagten im Sinne einer Momentaufnahme anhand der damals aktuellen Hypothekarzinsen und der als ausgewiesen erachteten Neben- und Unterhaltskosten beziffert. Dabei handelte es sich aber erkennbarermassen um variable Kosten, gingen die Partei- en doch noch im seinerzeitigen Berufungsverfahren und im Massnahmeverfahren kurz vor dem Abschluss der Scheidungskonvention von unterschiedlichen Hypo- thekarzinsen aus. So führte die Beklagte aus, die Hypothekarzinsen seien von Fr. 3'020.- gemäss Eheschutz auf Fr. 2'984.- zufolge Berücksichtigung "neuer Zins- verhältnisse" gesunken (Urk. 7/66 S. 17f, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger ging zu- nächst ebenfalls von Fr. 2'984.- aus (Urk. 7/52 S. 21), später aber von nur noch Fr. 2'880.- (Urk. 7/73 S. 15f, Urk. 9/50 S. 14). Auch war damals die Höhe der Ne- ben- bzw. Unterhaltskosten umstritten. Die Beklagte bezifferte diese im Beru- fungs- und Massnahmeverfahren auf Fr. 946.- (Urk. 7/66 S. 19, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger auf Fr. 618.- (Urk. 7/52 S. 21) bzw. Fr. 285.- pro Monat (Urk. 7/73 S. 15, Urk 9/50 S. 14). Die Beklagte verweist diesbezüglich zu Recht auch auf die mit dem Alter der Liegenschaft tendenziell zunehmenden Unterhaltskosten. Ha- ben sich die Parteien aber im Wissen um die ständige Variabilität über die zeitak- tuellen Neben- und Unterhaltskosten sowie über die Übernahme der zeitaktuellen Zinskosten von Fr. 2'847.- bzw. 3% als Grundlage ihrer Einigung verständigt und diese Verständigung zur Urteilsgrundlage erhoben, so können spätere Verände- rungen dieser Variablen grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und dauerhaft gelten. Sie dürfen bei einer späteren Reduktion ebenso wenig zu einer Reduktion des nachehelichen Unterhalts führen wie eine spätere Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten variablen Kosten möglich ist (Art. 129 Ziff. 3 ZGB). - 25 - 4.3. Der Kläger verweist im Berufungsverfahren auf den Umstand, dass der neue Darlehensvertrag mit einem Schuldzins von 2% seitens des Darlehensgebers für 20 Jahre bzw. bis Ende März 2030 unkündbar sei. Damit liege eine dauerhafte und beachtliche Reduktion der Wohnkosten vor (Urk. 49 S. 14f Rz 28ff). Richtig ist, dass die Beklagte für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht des Be- klagten bis zu ihrer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 kein Risiko eines 2% übersteigenden Schuldzinses trägt, da der Darlehensvertrag nur von ihrer Sei- te, nicht aber durch den Darlehensgeber kündbar ist (Urk. 27/10). Umgekehrt weist der Kläger selber darauf hin, dass die derzeit aktuellen Hypothekarzinsen der ZKB für eine feste Laufzeit von 10 Jahren nur noch 1.71% betragen (Urk. 49 S. 15). Mit einer Kündigung des derzeitigen Darlehensvertrages bzw. ohne einen solchen könnte die Beklagte - eine positive Beurteilung ihrer Kreditfähigkeit durch die Bank vorausgesetzt - von noch tieferen Zinskosten profitieren, unter Inkauf- nahme einer erneuten Variabilität des Zinsfusses nach oben. Dagegen vermöchte der Kläger, wie vorstehend unter Erw. 4.2. ausgeführt, nichts einzuwenden. Wenn nun die Beklagte zur Glättung der variablen Zinskosten einen derzeit zu hohen, dafür konstanten "Durchschnittszins" von 2% vorzieht, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Schuldzinses als variabler Kostenkomponente und der Unmassgeblichkeit späterer Änderungen der vergleichsweise getroffenen zeitaktuellen Annahmen über die Höhe solcher variabler Kosten.
- Fehlen aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, so bleibt auch kein Raum für eine vorübergehende Reduktion im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Es liegt nämlich auch keine bloss vorübergehende massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Klage ist auch im Berufungsverfahren voll- umfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig. - 26 -
- Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen auf Fr. 292'600.- bezif- fert. Die daraus gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG resultierende Entscheidgebühr von Fr. 16'454.- hat sie in Anwendung von Abs. 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 6'000.- reduziert, was unangefochten geblieben ist. In analoger Weise hat die Vorinstanz auch die tarifgemässe Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 19'141.- in Anwendung von Abs. 2 und 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 9'000.- reduziert und unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 11 Abs. 1-3 der zitierten Verordnung auf Fr. 15'000.- zuzüglich 8% MWSt erhöht. Der Kläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte die tarif- gemässe Grundgebühr für die Parteientschädigung analog zur Entscheidgebühr ebenfalls auf 36% bzw. Fr. 6'890.- reduzieren müssen (Urk. 49 S. 18). Er begrün- det diesen Antrag indessen nicht weiter, insbesondere weist er diesbezüglich kei- ne falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung nach. Insoweit ist seine Berufung nicht ausreichend begründet. Der Kläger sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch die Höhe der anwaltlichen Verantwortung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV mit- berücksichtigt hat. Sodann richten sich Entscheidgebühr und Parteientschädigung vorab auch nach dem Zeitaufwand (§ 2 lit. c GebV OG bzw. § 2 lit. d AnwGebV). Der Zeitaufwand von Gericht und Parteivertretung müssen nicht übereinstimmen; der Kläger unterlässt jeden Hinweis darauf, weshalb vorliegend der relative Zeit- aufwand für Gericht und Parteivertretung gleichgeschaltet werden müsste. Im- merhin hat die Beklagte neben dem Grundaufwand für die Verfassung der Rechtsschriften auch zahlreiche Unterlagen und Belege für den detaillierten Nachweis ihres bestrittenen Bedarfs zusammengestellt und eingereicht, um ihren Sorgfaltspflichten im Prozess in jedem Fall zu genügen, worauf auch der Kläger ausdrücklich hinweist (Urk. 65 S. 15 Rz 42). Demgegenüber konnte sich die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit 23 Seiten begnügen, ohne dass sie sich mit den detaillierten Bedarfsberechnungen der Parteien befasste. Die Vorinstanz hat der Beklagten Zuschläge von insgesamt 66% auf der Grund- gebühr zugebilligt. Damit bewegte sie sich innerhalb der Grenze von § 11 Abs. 3 AnwGebV. Zuschläge waren vorliegend vorzunehmen vorab für die Duplik, da hier nochmals uneingeschränkt neue Tatsachen- und Rechtsbehauptungen auf- - 27 - gestellt werden konnten und der Aufwand dafür nicht mit der im Grundbetrag in- begriffenen Teilnahme an einer abschliessenden, nach Aktenschluss erfolgten Hauptverhandlung zur förmlichen Gehörswahrung gemäss Art. 229 Abs. 1 und Art. 232 ZPO bzw. § 11 Abs. 1 AnwGebV gleichzusetzen ist. Dazu kam die ent- schädigungsberechtigte Teilnahme an der - auch wenn obligatorischen - Eini- gungsverhandlung sowie an einer weiteren Instruktionsverhandlung. Die Beziffe- rung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz hält sich jedenfalls innerhalb des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden und damit zu be- stätigen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei gleichbleibendem Streitwert ebenfalls auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist im Sinne einer einfachen Grundgebühr in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit Fr. 4'860.-, zu bemessen. Es wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.- (inkl. MWSt) zu bezahlen. - 28 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 65 bis 67/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC160012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 25. August 2016 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D)
- 2 - Rechtsbegehren: "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'810.00 ab Eingang dieser Klage beim Gericht bis 30. Septem- ber 2018;
- Fr. 90.00 ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Renten- alter der Beklagten; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus;
2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 seien die gemäss Dispositiv Ziff. 2.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) vom Kläger der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab Eingang dieser Klage beim Gericht für die Dauer von fünf Jahren im Umfang von Fr. 2'090.00 pro Monat zu sistieren;
3. Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
1. März 2010 (LC080075) unverändert zu belassen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. November 2015:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt, jedoch mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.– verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (zzgl. 8 % MWST) zu bezahlen.
5. (Mitteilung)
6. (Berufung)
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 49): "1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Novem- ber 2015 (FP130012-D) sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungs- kläger sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4. des Urteils des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) zu verpflichten, der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 1'810.00 ab 16. Mai 2013 bis 30. September 2018
- CHF 90.00 ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tentenalter der Berufungsbeklagten zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) vollumfänglich aufzuheben und es seien die gemäss Dispositiv-Ziff. 2.4. des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. März 2010 (LC080075) vom Berufungskläger der Beru- fungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 16. Mai 2013 für die Dauer von 5 Jahren im Umfang von CHF 2'090.00 pro Monat zu sistieren.
3. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die- se sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 12'000.00 zu erstatten.
4. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2015 (FP130012-D) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 6'890.00 (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Be- rufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 59): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Dispositiv des angefochtenen Ur- teils vom 16. November 2015 in allen Punkten zu bestätigen.
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Berufungsverfahren zulas- ten des Klägers und Berufungskläger, die Entschädigung zuzüglich MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 14. Mai 2013 machte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 1. März 2010 beim Bezirksgericht Dielsdorf rechtshängig. Nach erfolgslos verlaufener Einigungsverhandlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge zur Klagebegründung und Klageantwort. Eine Einigung war auch anläss- lich der nachfolgenden Instruktionsverhandlung vom 11. November 2014 nicht möglich. Nach der vollständigen Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger wurde am 28. April 2015 die Hauptverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die weiteren Parteivorträge stattfanden. In der Folge erliess die zustän- dige Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf ohne prozessuale Weiterungen am 16. November 2015 das Urteil, mit dem sie die Abänderungsklage abwies.
2. Am 1. Februar 2016 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung und den eingangs erwähnten Anträgen Berufung und leistete in der Folge am 22. Februar 2016 termingerecht den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.- für das Berufungsverfahren (Urk. 49, Urk. 56). Die Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) datiert vom 15. April 2016 (Urk. 59). Am 22. April 2016 wurde dem Kläger und Berufungskläger (nach- folgend Kläger) Gelegenheit gegeben, zu den Noven der Berufungsantwort Stel- lung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 27. Mai 2016 Gebrauch machte (Urk. 65). II. Sachverhalt Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Sep- tember 2008 gestützt auf eine umfassende Scheidungsvereinbarung vom
10. September 2008 geschieden. Trotz erfolgter Einigung erhob der Kläger und damalige Beklagte in der Folge Berufung und focht nebst dem Besuchsrecht ins-
- 5 - besondere die Regelung des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts an und beantragte vorsorgliche Massnahmen dazu. Nach Rückweisung des Ver- fahrens durch die Berufungsinstanz an das Bezirksgericht Bülach zur Behandlung des bereits vor erster Instanz gestellten Massnahmebegehrens schlossen die Parteien am 8. Februar 2010 vor dem Bezirksgericht Bülach sowohl eine Verein- barung zu den vorsorglichen Massnahmen als auch eine Vereinbarung über die im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Scheidungs- urteils vom 19. September 2008. Die Berufungsinstanz genehmigte in der Folge mit Urteil vom 1. März 2010 die Parteivereinbarung bzw. übernahm die Anträge zum Besuchsrecht. Der Kläger und damalige Beklagte hatte sich darin zu Unter- haltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.- zuzüglich Kinderzulagen für die unter der elterlichen Sorge der Mutter stehende Tochter C._____, geb. tt.mm.2002, ver- pflichtet. Der nacheheliche Unterhalt für die Beklagte und damalige Klägerin wur- de einvernehmlich wie folgt geregelt und der Kläger und damalige Beklagte ent- sprechend verpflichtet: "4. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB): Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 6'370.– ab 1. April 2010 bis 30. September 2011; Fr. 3’900.– ab 1. Oktober 2011 bis 30. September 2018; Fr. 2’180.– ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Klägerin; zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
5. Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB): Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen (x 12; ohne Kinderzulagen): Klägerin: zur Zeit: Fr. 840.– hypothetisch: ab 1. Oktober 2011: Fr. 3'000.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 4'800.– Beklagter: Fr. 16'776.– (netto, exkl. Bonus)
- 6 - Erweiterter Bedarf: Klägerin: zur Zeit: Fr. 9’773.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 9’902.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 9’980.– Beklagter: zur Zeit: Fr. 6’667.– ab 1. Oktober 2011: Fr. 7’317.– ab 1. Oktober 2018: Fr. 7’830.–
6. Mehrverdienstklausel: 6.1. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. April 2010 bis 1. Oktober 2011 ein Nettoerwerbs- einkommen von insgesamt über Fr. 1'500.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 1'500.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienst- klausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unter- haltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.2. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2011 bis zum 1. Oktober 2018 ein Netto- erwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 4'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, redu- ziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 4'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehr- verdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnaus- weise und Steuererklärung der Klägerin. 6.3. Erzielt die Klägerin in der Zeit ab 1. Oktober 2018 bis zum Eintritt ins ordentliche Ren- tenalter ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt über Fr. 5'000.– im Monatsdurchschnitt pro Jahr, reduziert sich der vorstehende, massgebliche persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin um die Hälfte des den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigenden Mehrverdienstes. Für die Mehrverdienstklausel gilt ebenfalls die nachfolgende Indexierung (Ziffer 7). Die Anpas- sung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jeweils im Folgejahr gestützt auf die massgeblichen Lohnausweise und Steuererklärung der Klägerin. 6.4. Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Lohnausweise jährlich je spätestens per 1. März sowie die Steuererklärungen bis spätestens Ende Jahr dem Beklagten in Kopie unaufgefor- dert zuzustellen.
7. Indexierung (Art. 128, 143 Ziff. 4 ZGB): …." Zum Güterrecht hatten die Parteien bereits in ihrer ersten Konvention vom 10. September 2008 rechtskräftig vereinbart, dass die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft in D._____ samt der darauf lastenden Hypothe- ken von Fr. 1'139'000.- ins Alleineigentum der Beklagten und damaligen Klägerin übergehen solle. Der Vorsorgeausgleich wurde in dem Sinne geregelt, dass der Kläger und damalige Beklagte seinen in die Liegenschaft investierten Pensions- kassenvorbezug von Fr. 147'000.- der Beklagten und damaligen Klägerin als ge- bundene Vorsorge überlässt und sie die ihrerseits in die Liegenschaft investierten
- 7 - Vorsorgegelder unverändert dort belässt. Die Wohnkosten beim massgeblichen Bedarf der Beklagten und damaligen Klägerin für den nachehelichen Unterhalt wurden anhand der damaligen Kosten für die Liegenschaft in D._____ berechnet, bestehend aus Hypothekarzinsen, Nebenkosten und zusätzlichen (unbestrittenen) Stromkosten von Fr. 200.- für die Erdsonde. Die Beklagte und damalige Klägerin bezifferte im damaligen Berufungsverfahren sowie im anschliessenden Mass- nahmeverfahren die Hypothekarzinsen auf Fr. 2'984.- (basierend auf einem Zins- satz von 3%) und die Nebenkosten auf Fr. 946.- pro Monat (Urk. 7/66 S. 18f, Urk. 9/52 S. 7). Gemäss dem Kläger und damaligen Beklagten ging man bei den ge- richtlichen Konventionsgesprächen von 2'847.- Hypothekarzinsen (basierend auf einem Zinssatz von 3%) und Fr. 700.- Nebenkosten pro Monat aus (Urk. 18 S. 7 i.V.m. Urk. 20/1). Zur Zeit der Scheidung lebte der noch nicht erwerbstätige voll- jährige Sohn der Beklagten und damaligen Klägerin aus erster Ehe noch in ihrem Haushalt. Er erhielt von seinem Vater regelmässige monatliche Unterhaltsbeiträ- ge. Die Hausgemeinschaft mit dem Sohn bzw. dessen Lebenshaltungskosten wurden bei der Bezifferung des nachehelichen Bedarfs der Beklagten und dama- ligen Klägerin nicht ausdrücklich berücksichtigt. Am 14. Februar 2008 schloss die Beklagte einen privaten Darlehensvertrag mit E._____ über Fr. 1'143'000.- ab, um nach der Scheidung die Bankhypotheken auf der Liegenschaft in D._____ ablösen zu können. Dieses Darlehen ist zu 2% ver- zinslich, auf eine feste Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, seitens des Darle- hensgebers unkündbar und muss nicht amortisiert werden. Nach dem Auszug des Sohnes aus erster Ehe baute die Beklagte im Jahre 2012 im Untergeschoss des Hauses eine Einliegerwohnung ein, die auch den vom Sohn bisher belegten Wohnraum umfasst. Seit Juni 2012 ist diese Wohnung für monatlich Fr. 1'100.- netto zuzüglich Fr. 200.- Heiz- und Nebenkostenpauschale an Drittpersonen ver- mietet. III. Parteistandpunkte und vorinstanzliches Urteil
1. Prozessstandpunkt des Klägers Der Kläger führt zur Begründung seiner Abänderungsklage im Wesentlichen an,
- 8 - der im Scheidungsurteil festgehaltene erweiterte Bedarf der Beklagten habe ihrem gebührenden Bedarf einschliesslich der Deckung des künftigen Vorsorgedefizits entsprochen. Dieser Bedarf sei durch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge voll- ständig gedeckt worden, ansonsten dies in der Vereinbarung festgehalten worden wäre und ihm kein Freibetrag zugebilligt worden wäre. Dieser Bedarf habe sich seit der Scheidung nun um Fr. 957.- pro Monat wegen der von 3% auf 2% gesun- kenen Schuldzinsen für das Haus reduziert. Weiter erziele die Beklagte neben dem angerechneten bzw. anrechenbaren Erwerbseinkommen ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von netto Fr. 1'250.- pro Monat. Die Hypothek habe die Beklagte wegen der Investition in die Einlieger- wohnung nicht erhöhen müssen bzw. nicht deswegen erhöht. Bei der Scheidung sei kein Vermögensertrag berücksichtigt worden. Diese Verbesserungen der fi- nanziellen Situation der Beklagten seien bei der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen bzw. nicht vorhergesehen worden. Es handle sich um eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung, weshalb der nacheheliche Unterhalt für die Be- klagte um Fr. 2'090.- zu reduzieren, eventuell in diesem Umfang für die Dauer von 5 Jahren zu sistieren sei (Urk. 18, Urk. 40).
2. Prozessstandpunkt der Beklagten Die Beklagte hält der Klage im Wesentlichen entgegen, dass mit den vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen ihr gebührender Bedarf nicht gedeckt worden sei. Insbesondere seien die Nebenkosten des Hauses zu tief angesetzt und ihr Vorsorgedefizit sei nicht berücksichtigt worden. Da sie nach der Scheidung die Anforderungen der Bank an die finanzielle Tragbarkeit der Hypothekarschulden nicht erfüllt habe, habe sie die Hypotheken umschulden müssen. Die Baukosten für die Einliegerwohnung hätten rund Fr. 69'000.- betragen, wofür sie das Darle- hen um Fr. 66'000.- mit entsprechenden Zinsfolgekosten habe aufstocken müs- sen. Der Reduktion des Hypothekarzinses von 3% auf 2% bzw. um heute Fr. 800.- pro Monat ständen umgekehrt wesentlich gestiegene Neben- bzw. Unter- haltskosten von Fr. 2'049.- für das 10-jährige Haus gegenüber. Solche variablen Bedarfsposten berechtigten nicht zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts und seien lediglich Richtgrössen für die Bemessung des Bedarfs. Der Nettomiet-
- 9 - ertrag für die Einliegerwohnung von Fr. 13'200.- ergebe nur eine Verzinsung von 2,38% für die Umbaukosten und das in der Liegenschaft investierte Vorsorgekapi- tal von Fr. 485'000.-. Sodann kompensiere der Mietertrag nicht einmal den Weg- fall der Fr. 1'000.-, welche ihr erwachsener Sohn zuvor für das Wohnen in ihrem Haus bzw. in den nunmehrigen Mieträumen bezahlt habe. Mieteinnahmen habe der Beklagte schon bei der Scheidung behauptet; insofern seien solche für ihn vorhersehbar gewesen und berechtigten nicht zur Abänderung der Unterhaltsbei- träge (Urk. 25, Urk. 43).
3. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz wies die Abänderungsklage ab. Sie stellte vorab fest, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Beklagten gedeckt worden sei. So sei der Beklagten aus Eigenverdienst, den Unterhaltbeiträgen von Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 200.- Kinderzulagen für die Tochter sowie den persönli- chen Unterhaltsbeiträgen mehr Geld zugestanden worden, als ihrem festgehalte- nen erweiterten Bedarf entspreche. Dies deute darauf hin, dass in den Unter- haltsbeiträgen auch ein Vorsorgeanteil eingerechnet worden sei. Über den zuge- standenen gebührenden Unterhaltsbetrag könne die Berechtigte jedoch nach Be- lieben frei verfügen. Wenn bei jeder Änderung einer Position des Bedarfs eine Abänderung verlangt werden könnte, würde dies dem Postulat der Rechtssicher- heit widersprechen. Die Vorinstanz lehnte demgemäss eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts wegen der zwischenzeitlich erzielten Mieteinnahmen ab. Über die ihr überlassene eheliche Liegenschaft könne die Beklagte frei verfügen und es stehe ihr frei, diese Liegenschaft ganz oder teilweise zu vermieten oder die Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös für einen anderweitigen Bedarf wie z.B. die Altersvorsorge zu ver- wenden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht gehalten, das in die Liegen- schaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Es habe ihr freigestanden, einen Teil der Liegenschaft ihrem Sohn aus erster Ehe oder einer Drittperson zu überlassen und sich selber mit einer bescheideneren Lebenshaltung zu begnü- gen. Der Einbau der Einliegerwohnung habe Investitionen von anerkanntermas- sen mindestens Fr. 56'448.- benötigt, weshalb auch deren Amortisation zu be- rücksichtigen sei. Es werde einige Jahre dauern, bis diese Investitionen amorti-
- 10 - siert und die Vermietung der Wohnung überhaupt gewinnbringend sei. Bis auf weiteres rechtfertige sich eine Anrechnung des Mietertrages nicht. Da im Übrigen die Mehrverdienstklausel ausdrücklich nur Erwerbseinkommen berücksichtige, fal- le ein Mietertrag nicht unter diese Klausel und den vereinbarten Reduktionsme- chanismus. Bezüglich der Reduktion der Hypothekarzinsen erwog die Vorinstanz, der Hypo- thekarzinsverlauf sei während des Scheidungsverfahrens unklar bzw. eine Verän- derung voraussehbar gewesen. Da die Beklagte in der Verwendung der ihr zuge- standenen Mittel jedoch frei sei und auch das Privatdarlehen für sie jederzeit kündbar sei, stehe es ihr auch frei, die Finanzierung des Hauses zu verändern, sei dies durch tiefere Schuldzinsen oder sei dies durch einen Verkauf der Liegen- schaft mit einer gewinnbringenden Anlage des Erlöses. Es sei weiter fraglich, ob die Einsparungen beim Schuldzins überhaupt das Erfordernis der Erheblichkeit für eine Abänderung erfüllten. Denn es sei unklar, von welchen zusätzlichen Neben- kosten bei der Berechnung des Bedarfs der Beklagten bei der Scheidung ausge- gangen worden sei; mit dem Alter des Hauses stiegen diese Kosten jedenfalls grundsätzlich an, unabhängig von den konkreten und bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Kosten. Eine solche Erhöhung wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Da die Voraussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbei- träge grundsätzlich fehlten, wies die Vorinstanz auch das Begehren des Klägers nach einer auf fünf Jahre befristeten Reduktion des Unterhaltes ab (Urk. 50).
4. Im Berufungsverfahren macht der Kläger nur noch einen reduzierten Bedarf der Beklagten zufolge der reduzierten Hypothekarzinsen und ein Mehreinkommen aus der Vermietung der Einliegerwohnung von insgesamt Fr. 2'090.- geltend. Die vor Vorinstanz zusätzlich geltend gemachte Reduktion des gebührenden Bedarfs der Beklagten um Fr. 982.- für die weggefallene Fremdbetreuung der Tochter und um Fr. 300.- für weggefallene Fahrkosten (Urk. 40 S. 30), sind nicht mehr Gegen- stand des Berufungsverfahrens.
- 11 - IV. Erwägungen zur Berufung
1. Abänderungsvoraussetzungen Nacheheliche Unterhaltsbeiträge können gemäss Art. 129 ZGB u.a. abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Partei seit der Scheidung nachträglich erheblich und dauernd verbessert haben. Beachtlich sind nur Verbesserungen aufgrund neuer tatsächlicher Umstände, die bei der Festsetzung des Unterhalts objektiv noch nicht vorhersehbar waren bzw. die bei der Festsetzung des Unterhalts noch nicht berücksichtigt wurden. Sind künftige Veränderungen im Zeitpunkt der Scheidung konkret vorhersehbar und in ihrem Ausmass feststellbar, ist im Zweifel von deren Berücksichtigung bereits im Zeitpunkt der Scheidung auszugehen (BGE 138 III 189 E. 11.1.1; BSK ZGB I-A. Spycher/U. Gloor, Art. 129 N 9). Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Ver- änderung ist sodann zu beachten, dass eine nachträgliche Erhöhung eines einmal herabgesetzten nachehelichen Unterhalts meist nicht mehr möglich ist (Art. 129 Abs. 3 ZGB). Deshalb sind an die Dauerhaftigkeit der Veränderung hohe Anforde- rungen zu stellen, insbesondere wenn der nacheheliche Unterhalt auch der Äuf- nung einer Altersvorsorge dienen soll (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unter- haltsrechts, S. 650 Rz 09.124). Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer nach- träglichen Veränderung ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie bei Scheidungsvereinbarungen gemäss Art. 143 aZGB bzw. Art. 282 ZPO zu beziffern sind. Können keine den gebührenden Unterhalt der Berechtigten de- ckenden Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist dies gemäss den vorzitierten Bestimmungen ebenfalls in der Scheidungsvereinbarung festzuhalten, andernfalls bis zum Beweis des Gegenteils von einer Deckung des gebührenden Unterhalts auszugehen ist. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen verbes- serter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Unterhaltsberechtigten ist somit erst in Betracht zu ziehen, wenn ihr gebührender Bedarf bei der Scheidung oder zufolge der nachträglichen Verbesserung gedeckt ist (A. Spycher/U. Gloor, a.a.O., Art. 129 N 10; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 129 N 12). Der gebührende Bedarf wird in der Regel anhand einzelner Bedarfsposten errechnet, deren Ge- samtheit den Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten während der Ehe wider-
- 12 - spiegelt. Ist der Gesamtbedarf einmal festgelegt, steht es der Unterhaltsberechtig- ten anschliessend jedoch frei, wofür sie die ihr insgesamt zugestandenen Mittel einsetzt. Die einzelnen Bedarfsposten sind in diesem Sinne blosse Richtgrössen zur anfänglichen Ermittlung des Bedarfs; die nachträgliche Veränderung bzw. Verschiebung einzelner Richtgrössen oder eine anderweitige bzw. bessere Nut- zung der zugebilligten Mittel berechtigen nicht zur Abänderung des Unterhalts, so- lange sich der Bedarf nicht zufolge einer grundlegenden Veränderung der ihm zu- grunde liegenden tatsächlichen Lebensverhältnisse erheblich verändert (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., S. 651 Rz 09.125). In der Praxis wird eine Erheblichkeit der nachträglichen Veränderung häufig erst dann bejaht, wenn sie mindestens 10% ausmacht (Spycher/Hausheer, a.a.O., S. 655 Rz 09.128 m.w.H.). Das Prin- zip des "clean break" besagt sodann, dass auch mit der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung bei der Scheidung alle Eigentumsrechte am jeweils zugewiesenen Vermögen einschliesslich des künftigen Ertragspotentials abschliessend geregelt und die Parteien diesbezüglich definitiv auseinander gesetzt sind. Die Parteien können darauf nicht mehr zurückkommen, wenn sich hier später der Ertrag oder das Anlagerisiko anders entwickelt, als sie erwartet haben. Sind bei der Scheidung die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung umstritten bzw. unsicher und einigen sich die Parteien vergleichsweise darüber, können sie diese tatsächlichen Grundlagen im Abänderungsverfahren nicht mehr in Frage stellen; es fehlt hier überdies eine Referenzgrösse zur Bestimmung einer allfälligen späteren Veränderung. Eine nachträgliche Anpassung der vergleichs- weise definierten tatsächlichen Bemessungsgrundlagen kann nur noch erfolgen, wenn neue Tatsachen eintreten, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der von den Parteien für möglich, aber ungewiss gehaltenen Entwicklungen liegen (vgl. etwa BGer. 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5. und 2.6. m.w.H.).
2. Gebührender Unterhalt 2.1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 4ff) hält die Be- klagte der vorliegenden Abänderungsklage grundsätzlich entgegen, die nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge hätten ihren gebührenden Bedarf nicht gedeckt und könnten daher nicht weiter reduziert werden.
- 13 - Dazu hat die Vorinstanz vorab festgestellt, bei der Scheidung sei keine Unterde- ckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten festgehalten worden, so wie es Art. 143 Ziff. 3 aZGB vorgesehen hat, weshalb eine Deckung des gebührenden Unterhalts zu vermuten sei. Eine ungenügende Deckung ergebe sich nicht dar- aus, dass die Beklagte allenfalls aus verhandlungstaktischen Gründen vor dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung ihren Bedarf höher beziffert habe als schliesslich in der Vereinbarung festgehalten, habe sie doch diesem Kompromiss am Ende selber zugestimmt. Ein Vergleich zwischen dem bezifferten erweiterten Bedarf der Beklagten und der Tochter von zusammen Fr. 9'773.- bzw. Fr. 9'902.- bzw. Fr. 9'980.- mit den der Beklagten einschliesslich der Leistungen für die Toch- ter zugestandenen Mitteln von Fr. 10'410.- bzw. Fr. 10'100.- bzw. Fr. 10'230.- zei- ge, dass ihr hier mehr als der bezifferte erweiterte Bedarf zugestanden worden sei, z.B. für die Altersvorsorge (Urk. 50 S. 8). Die Vermutung eines gebührenden nachehelichen Unterhalts, die sich aus dem fehlenden Hinweis auf eine Unterde- ckung ableite, sei damit nicht widerlegt. 2.2. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsantwort zum gebührenden Bedarf im Scheidungszeitpunkt beschränken sich weitgehend auf eine Wiederga- be ihrer eigenen, höheren Bedarfsberechnungen im ehemaligen Eheschutzver- fahren aus dem Jahr 2006 sowie in der Massnahmeantwort vom 12. November 2009 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Diese und noch nicht einmal vollständigen Bedarfszahlen hätten den in der Scheidungskonvention bezifferten Bedarf deutlich überstiegen (Urk. 59 S. 5ff). Die Beklagte hat sich vor Vorinstanz bei ihren Berechnungen des nicht gedeckten Bedarfs nicht auf ihre Berechnungen im Eheschutz- und im Massnahmeverfahren bezogen, sondern auf ihre Berech- nungen in der Berufungsantwort vom 17. März 2009 im Scheidungsverfahren. Dort ist sie allerdings von einem ähnlichen, den in der Scheidungsvereinbarung angeführten, gleichermassen übersteigenden Gesamtbedarf ausgegangen (Urk. 25 S. 6 i.V.m. Urk. 4/9 S. 16ff sowie Prot. I S. 20). Wie nachfolgend zu zei- gen ist, kommt es für den Einwand des nicht gedeckten gebührenden Bedarfs nicht auf die betraglich exakten Bedarfsposten an, weshalb der grundsätzliche Einwand der Beklagten genügt. In diesem Sinne ist ihr Einwand im Berufungsver- fahren nicht neu und damit nicht unbeachtlich.
- 14 - 2.3. Bei ihren Behauptungen zum ungedeckten gebührenden Bedarf blendet die Beklagte aus, dass dessen Bezifferung bei der Scheidung nicht autoritativ durch Gerichtsentscheid erfolgte, sondern dass sie einem in der Scheidungsvereinba- rung konkret bezifferten, erweiterten Bedarf zugestimmt und diesen bestätigt hat, obschon dieser von den selber behaupteten Zahlen oder von den Behauptungen in früheren Verfahren allenfalls abwich. Selbst wenn die Beklagte damals alle gel- tend gemachten Bedarfsposten lückenlos belegt haben sollte, so bestand immer noch ein weites Ermessen bei der Beurteilung, ob und wie weit diese tatsächlich zum bisherigen ständigen Lebensstandard gehört haben. Hat die Beklagte trotz der subjektiven Überzeugung eines allenfalls höheren gebührenden Bedarfs der Scheidungsvereinbarung mit dem darin bezifferten Bedarf zugestimmt und auch nicht auf der Feststellung einer allfälligen Unterdeckung in der Vereinbarung be- standen, so kann sie darauf im Abänderungsverfahren nicht mehr zurückkommen. Es läge weder ein Willensmangel vor noch eine versehentlich nicht vermerkte Un- terdeckung des gebührenden Bedarfs. Ähnliches gilt für die vom Kläger angetön- ten "Fehler" bei der Bezifferung des massgeblichen Bedarfs in der Konvention im Vergleich zu den mündlich diskutierten Bedarfszahlen (Urk. 49 S. 8f Rz 15). Auch er hat in Kenntnis aller gegenseitig behaupteten Bedarfszahlen der Vereinbarung, dem dort festgehaltenen Bedarf sowie den daraus abgeleiteten Unterhaltsbeiträ- gen zugestimmt. Die Beklagte kann sich für ihren Standpunkt des nicht gedeckten gebührenden Unterhalts auch nicht auf die Mehrverdienstklausel berufen, mit der ihr unter ge- wissen Bedingungen zusätzliche Mittel zugestanden werden (Urk. 59 S. 13 i.V.m. Urk. 43 S. 1). Da der Fall eines Mehrverdienstes verglichen mit dem angerechne- ten, als realistisch erachteten Eigenverdienst grundsätzlich ungewiss ist, wird sich eine anwaltlich vertretene Unterhaltsberechtigte bei ausreichend vorhandenen Mitteln der Gegenseite nicht auf eine solche ungewisse Zukunft hinsichtlich der Deckung ihres gebührenden Bedarfs einlassen. Mehrverdienstklauseln haben vielmehr den Zweck, einen Anreiz für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten zu schaffen und beide Parteien finanziell davon profitieren zu lassen. Dass der Mehrverdienst vorliegend erst ab einem Mehrbetrag von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 200.- hälftig anzurechnen ist, berücksichtigt neben Praktikabili-
- 15 - tätsüberlegungen auch die bei der Berechtigten mit der Ausdehnung der Erwerbs- tätigkeit meist entstehenden zusätzlichen Gestehungskosten für Fremdbetreuung, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern. Umgekehrt sinkt mit einer Aus- weitung der beruflichen Tätigkeit der ausserberufliche Vorsorgebedarf, weshalb nicht gesagt werden kann, die der Beklagten für den Fall eines Mehrverdienstes zugestandenen höheren Bedarfsmittel belegten z.B. einen noch nicht abgedeck- ten Vorsorgeunterhaltsbedarf. Nach ständiger Gerichtspraxis hat eine geschiede- ne Mutter in der Regel ab dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ei- ner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus selber ihren Unterhalt zu bestreiten. Indem vorliegend der Beklagten bei der Scheidung über das Jahr 2018 hinaus, in dem die Tochter das 16. Altersjahr vollendet, und noch bis zu ih- rer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 grundsätzlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'180.- pro Monat zugesichert wurden, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass ihr gerade im Hinblick auf das Alter mehr als nur der laufende Bedarf zuge- standen wurde. Für die Frage der Deckung des gebührenden Bedarfs ist vorliegend letztlich aber entscheidend, dass dem heutigen Kläger bei der Scheidung ein monatlicher Frei- betrag als Differenz zwischen seinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltsbei- trägen von Fr. 739.- bzw. Fr. 2'559.- bzw. Fr. 3'766.-, jeweils zuzüglich Bonus, zu- gestanden wurde. Es kann mit Fug ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei diesen komfortablen finanziellen Verhältnissen des Klägers kommentarlos ei- ne Unterdeckung ihres gebührenden Bedarfs samt Vorsorgebedarf akzeptiert hät- te, und dass auch die Gerichte eine derart unangemessene Scheidungskonventi- on zusammen mit den Parteien erarbeitet bzw. genehmigt hätten, ohne dies in der Scheidungskonvention zu vermerken. Zurecht hat die Vorinstanz damit eine Deckung des gebührenden Bedarfs der Be- klagten durch die vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeiträge bejaht. Diese unterliegen damit vollumfänglich einer möglichen Abänderung.
3. Mieteinnahmen 3.1. Der Kläger macht mit seiner Abänderungsklage eine Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Beklagten geltend wegen zusätzlicher Einkünfte von
- 16 - Fr. 1'300.- brutto aus der Vermietung eines Teils ihrer Liegenschaft als Einlieger- wohnung. Die Vorinstanz erwog vorab, da es sich bei diesen Einnahmen nicht um Erwerbs- einkommen handle, seien diese vom Wortlaut der Mehrverdienstklausel nicht er- fasst und unterlägen nicht dem dort vorgesehenen Reduktionsmechanismus. Die Mieteinkünfte resultierten aus der Überlassung und Nutzung der Liegenschaft an die Beklagte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Da die Unter- haltsberechtigte frei sei in der Verwendung der ihr insgesamt zugestandenen Mit- tel, sei sie auch frei, daraus Erträge zu erwirtschaften; sie könnte ebenso gut die Liegenschaft als Ganzes vermieten oder verkaufen und sich selber mit einem tie- feren Wohnstandard zufrieden geben. Darüber hinaus sei sie auch nicht gehalten, das in die Liegenschaft investierte Altersguthaben unverzinst zu lassen. Bei der Scheidung sei der Bedarf des bei der Beklagten lebenden Sohnes F._____ aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben, für den die Beklagte habe aufkommen müssen. Es sei ihr freigestanden, einen Teil des ihr zugestandenen Wohnraumes ihrem Sohn F._____ entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen oder diesen Teil an Dritte zu vermieten. Die Beklagte habe für den Einbau der Einliegerwohnung sodann anerkanntermassen mindestens Fr. 56'448.- investiert. Diese Investition müsse zuerst während einiger Jahre amortisiert werden, bevor die entsprechen- den Mieteinnahmen überhaupt gewinnbringend seien. Im heutigen Zeitpunkt sei diese Schwelle noch nicht erreicht, weshalb die Mieteinnahmen noch nicht zu ei- ner Abänderung des Unterhaltsbetrages führen könnten (Urk. 50 S. 10ff). 3.2. Wie vorstehend (Erw. 1) ausgeführt, resultiert der Mietertrag aus einer verän- derten Nutzung des Vermögens, das der Beklagten mit der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu unbeschränktem Eigentum überlassen wurde. Dass die über- nommene Liegenschaft ein Ertragspotential aufweist, lag bei der Scheidung auf der Hand - gleichermassen wie das Risiko einer markt- oder altersbedingten Wertverminderung. Der Kläger hat bereits die seinerzeitige Berufung u.a. mit Mieteinkünften der Beklagten begründet (Urk. 7/52 S. 18). Wenn die Parteien in der Scheidungskonvention in der Folge einen auf der Hand liegenden Vermö- gensertrag und entgegen Art. 143 Ziff. 1 aZGB als Bemessungsfaktor für den nachehelichen Unterhalt nicht vermerkt haben, so liegt hier offensichtlich ein qua-
- 17 - lifiziertes Schweigen vor in dem Sinne, dass ein solcher ausser Acht bleiben soll- te, und zwar bei beiden Parteien. In gleicher Weise wurde auch das Vermögen entgegen der zitierten Gesetzesvorschrift nicht beziffert und damit bewusst ausser Acht gelassen, ebenfalls bei beiden Parteien. Denn auch der Kläger erhielt da- mals im Gegenzug zur Überlassung der Liegenschaft an die Beklagte sämtliche Optionen und Aktien zu unbeschränktem Eigentum und die Beklagte verzichtete auf ihren güterrechtlichen Anteil daran. Dieses Wertschriftenvermögen des Klä- gers und die damit auf der Hand liegenden künftigen Erträge bzw. realisierbaren Gewinne blieben in der Scheidungskonvention offenkundig in gleicher Weise als unmassgeblich unerwähnt und unberücksichtigt wie bei der Beklagten. Da seit der Vornahme des Vorsorgeausgleichs mindestens Fr. 304'600.- aus der 2. Säule der Beklagten in der Liegenschaft gebunden sind (Fr. 157'600.- eigener Vorbezug, Fr. 147'000.- vom Kläger überlassener Vorbezug, vgl. Urk. 9/21 S. 16), hätte der Be- klagten eine gebotene Verzinsung dieses Kapitals durch künftigen Liegenschafts- ertrag zur Erhaltung ihrer Altersvorsorge ohnehin nicht verwehrt werden können. Der nunmehr tatsächlich erzielte Liegenschaftsertrag der Beklagten als Vermö- gensertrag muss daher bereits aus diesen Erwägungen heraus als unbeachtlich gelten bzw. berechtigt nicht zu einer Abänderung ihrer Unterhaltsrente. Die Parteien stellten bei der Scheidung zwar eine Verbindung her zwischen den damaligen Kosten der Liegenschaft für Hypothekarzinsen sowie Nebenkos- ten/Unterhalt und dem Unterhaltsbedarf der Beklagten für das Wohnen, indem diese einander gleichgesetzt wurden. Dies erfolgte indessen nur zum Zweck, den gebührenden Wohnbedarf der Beklagten innerhalb ihres gebührenden Gesamt- bedarfs zu beziffern. Der Beklagten wurde damit der bisher gelebte Wohnstan- dard in der Liegenschaft in D._____, vermehrt um die durch den Auszug des Klä- gers frei gewordenen Räume, zugebilligt. Wie bereits ausgeführt steht es indes- sen der Beklagten grundsätzlich frei, sich freiwillig mit einem bescheideneren Wohnstandard zufrieden zu geben und die dadurch frei werdenden Bedarfsmittel anderweitig zu verwenden, diese z.B. auch zu sparen und Ertrag bringend anzu- legen. In gleicher Weise könnte die Beklagte z.B. auch auf die von ihr verlangte Erwerbstätigkeit verzichten und stattdessen den ihr zugebilligten gebührenden Lebensstandard reduzieren, ohne dass dies einen Einfluss auf die nachehelichen
- 18 - Unterhaltsbeiträge hätte. Eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen der Mieteinnahmen zufol- ge reduzierter Wohnansprüche ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger vermag im Berufungsverfahren nicht darzulegen, weshalb die analo- gen Erwägungen der Vorinstanz zur freien Verfügbarkeit der Beklagten über die ihr insgesamt zugestandenen Mittel auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollen (Art. 310 ZPO). Er stellt diesen Erwägungen nur seine eigene Meinung entgegen. Er ist mit seinen Aus- führungen zur erstmaligen Anrechenbarkeit eines Vermögensertrages im Abände- rungsverfahren daher nicht zu hören. Entsprechend haben die nachfolgenden Er- wägungen nur noch ergänzenden Charakter. 3.3. Der Kläger wiederholt auch im Berufungsverfahren seinen Einwand, die Be- klagte erziele aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht bloss den von der Vorinstanz berücksichtigten Ertrag in der Höhe des Nettomietzinses von Fr. 1'100.- pro Monat, sondern zusätzliche Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale von Fr. 200.- (Urk. 49 S. 4 Rz 5). Wenn er dafür lediglich auf Fundstellen aus seinen erstinstanzlichen Parteivorträ- gen verweist, so erfüllt er damit seine Rügepflicht im Berufungsverfahren hinsicht- lich einer falschen Sachverhaltsannahme oder falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Vor Vorinstanz hat der Kläger auf ausgewiesene Mehrkosten von Fr. 50.- für Strom und Wasser/Abwasser zufolge der Vermietung der Einliegerwohnung hin- gewiesen und die Differenz zur Nebenkostenpauschale pauschal als Nettoertrag bezeichnet (Urk. 40 S. 14 Rz 10). Gemäss Mietvertrag erhebt die Klägerin die Nebenkostenpauschale indessen nicht nur für Strom und Wasser/Abwasser, son- dern auch für Heizkosten, Heizungsbedienung, Boilerentkalkung, Batteriewechsel Wärmezähler, Kabelfernsehen, Hauswartung, Kehrichtentsorgung und ev. Inter- net (Urk. 27/1-3). Dass für die Mietwohnung keine solchen Kosten anfallen bzw. nicht im Umfang von durchschnittlich Fr. 150.- pro Monat anfallen, machte der Kläger vor Vorinstanz nicht geltend. Damit ist aber seine Behauptung eines zu-
- 19 - sätzlichen Mietertrages von Fr. 150.- aus der Nebenkostenpauschale nicht aus- reichend substantiiert und unbeachtlich. 3.4. Der Kläger rügt, entgegen der Vorinstanz seien beim nachehelichen Bedarf der Beklagten auch die Wohnkosten für den volljährigen Sohn F._____ aus erster Ehe berücksichtigt worden, der damals noch bei der Beklagten gewohnt habe und für dessen Wohnbedarf die Beklagte habe aufkommen müssen. Dieser Bedarf sei inzwischen weggefallen. Die Unterhaltsbeiträge des Vaters von F._____ hätten lediglich dessen Barbedarf gedeckt (Urk. 49 S. 7f Rz 13f). Sollte diese Sachdarstellung des Klägers zutreffen, so kann er daraus vorab keine unvorhersehbare Veränderung der Wohnsituation und des Wohnbedarfs der Be- klagten ableiten. Der am tt. Dezember 1991 geborene Sohn F._____ war bei der Scheidung am 1. März 2010 bereits volljährig. Es lag zeitlich nahe und war klar voraussehbar, dass er bald bei der Beklagten ausziehen würde. Wenn der Kläger aber auf eine Neubezifferung des Bedarfs der Beklagten zufolge eines gesunke- nen Wohnbedarfs auf diesen Zeitpunkt hin verzichtet hat - ganz im Gegensatz zur Neubezifferung des Bedarfs mit zunehmender Selbständigkeit der gemeinsamen Tochter C._____ - so liegt keine unvorhersehbare und unvorhergesehene Ände- rung des der Beklagten zugebilligten Wohnbedarfs vor. Diesen durfte bzw. darf die Beklagte vielmehr frei ausschöpfen. Vor Vorinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe für F._____ von sei- nem Vater bis zu dessen Volljährigkeit im Jahre 2009 Fr. 2'000.- Unterhalt be- kommen. Der Kläger hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten, was keine aus- reichend substantiierte Bestreitung darstellt (Urk. 25 S. 10f i.V.m. Urk. 40 S. 18). Es ist daher von den Angaben der Beklagten auszugehen. Die Tabellen der Bil- dungsdirektion des Kantons Zürich/Amt für Jugend und Berufsberatung veran- schlagten im Jahr 2009 den Gesamtbedarf eines 18-jährigen jungen Erwachse- nen in einem 2-Kinder-Haushalt auf mindestens Fr. 1'870.-, wovon Fr. 315.- auf die Wohnkosten entfallen. Diese Zahlen können vorliegend vergleichsweise auch für Thurgauer Verhältnisse herangezogen werden. Es darf damit angenommen werden, dass über die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F._____ monatliche Wohnkosten von mindestens Fr. 315.- im Sinne einer "Miete" für die von ihm be- wohnten Räume im Haus der Beklagten abgedeckt waren, welche Einnahmen mit
- 20 - seinem Auszug weggefallen sind. Werden diese durch Mieteinnahmen Dritter, welche die frei gewordenen Räume belegen, im gleichen Ausmass kompensiert, verändert sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten daher grundsätzlich nicht, selbst wenn die Mieteinkünfte im Sinne veränderter Verhältnisse beachtlich wä- ren. 3.5. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe den Einbau der Einliegerwohnung mit einer Erhöhung der Dar- lehensschuld finanziert, weshalb den Mieteinnahmen entsprechende Zinsaufwen- dungen gegenüber ständen. Die Aufstockung der Hypothek um Fr. 66'000.- sei nämlich erst nach Ende März 2013 und rückwirkend zu Prozesszwecken erfolgt und habe nichts mit dem Bau der Einliegerwohnung zu tun gehabt. Für investier- tes Eigenkapital könne heute auch nicht mehr mit einer Verzinsung von 2% ge- rechnet werden (Urk. 49 S. 9f Rz 17). Gemäss den Steuererklärungen 2011 und 2012 der Beklagten wurde die Hypo- thekarschuld im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 1'134'000.- per Ende 2011 auf Fr. 1'200'000.- per Ende 2012 erhöht und in beiden Jahren wurden Fr. 22'680.- Zinsen bezahlt (=2% auf Fr. 1'134'000.-; vgl. Urk. 45/1+2). Die von der Beklagten ins Recht gelegten Bauabrechnungen für die Einliegerwohnung über Fr. 68'472.- (ohne Vermietungskosten) datieren aus der Zeit zwischen dem 28. Februar 2012 und 28. August 2012 (Urk. 27/5/1-22). Der zeitliche Zusammenhang mit der Erhö- hung der Darlehensschuld im Jahre 2012 ist daher gegeben. Im Jahre 2013 wur- de die Hypothek auf Fr. 1'184'000.- reduziert und gemäss Vermerk in der Steuer- erklärung wurden in diesem Jahr Zinsen von Fr. 24'680.- bezahlt, was dem ver- einbarten Jahreszins von 2% auf Fr. 1'184'000.- (=Fr. 23'680.-) zuzüglich den vermerkten Fr. 1'000.- Zinsnachzahlung entspricht (Urk. 27/11/1, Urk. 45/3). Diese Nachzahlung entspricht einem Zins für 9 Monate auf der Kapitalerhöhung von Fr. 66'000.- und spricht ebenfalls für eine Darlehenserhöhung im 1. Halbjahr
2012. Entgegen dem Kläger lässt sich allein aus der nachträglichen Zinszahlung im Jahre 2013 nicht ableiten, die Erhöhung der Darlehensschuld sei nachträglich und rückwirkend konstelliert worden und habe anderen Zwecken gedient. Fakt ist und bleibt vorab die Erhöhung der Darlehensschuld mit entsprechenden Zinskos- ten für die Beklagte, wofür auch immer die Beklagte das Darlehen gebraucht hat.
- 21 - Ende 2011 verfügte die Beklagte sodann über kein Vermögen, aus dem sie den Umbau im 1. Halbjahr 2012 hätte finanzieren können (Urk. 45/1). Doch selbst wenn die Beklagte den Umbau ohne Schuldenerhöhung aus Eigenkapital hätte fi- nanzieren können, so dürfte sie wie jede andere Person auch auf ihren Investitio- nen einen Eigenkapitalzins berechnen. Eine Rendite von 2% wäre dafür ohne weiteres angemessen und lässt sich auch noch im heutigen Anlageumfeld mit ei- ner geschickten Vermögensanlage insbesondere im Immobilienbereich erzielen, geschweige denn im Jahre 2012, als das Zinsumfeld noch komfortabler war. Der Sparbuchzins ist keine massgebliche Grösse. Dem erzielten Mietertrag aus der Einliegerwohnung wären der Beklagten daher erhöhte Kapitalkosten von Fr. 110.- (Fr. 66'000.- x 2% / 12) pro Monat gegenüber zu stellen, falls diese Einnahmen für eine Abänderung des Unterhaltsbetrages überhaupt beachtlich wären. 3.6. Vor der Ermittlung eines Reinerlöses aus der Erstellung und Vermietung der Einliegerwohnung wären sodann auch noch die weiteren, kaufmännischen Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu berücksichtigen und den Mieteinkünften ge- genüber zu stellen, wären diese abänderungsrelevant. Dazu gehören vorab die Amortisationskosten für den Ausbau - nicht des Darle- hens, wie der Kläger meint (Urk. 49 S. 10 Rz 18). Diese dienen dem Vermögens- erhalt. Vom Kläger sind bauliche Investitionen von Fr. 56'500.- anerkannt. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme der Baumeister-, Elektro- und Heizungsarbeiten von total Fr. 15'263.-, nicht um Investitionen in die Grundstruktur des Hauses, sondern um einmaligen Bauaufwand und den Innenausbau (Urk. 27/4). Dieser nützt sich ab oder veraltet - entgegen dem Kläger - wesentlich schneller als in 100 Jahren. Ist daher von einer Lebensdauer des Innenausbaus, der Apparate und Möbel von durchschnittlich 10 - 15 Jahren auszugehen, darf sich die Beklagte al- lein dafür Unterhalts- und Reparaturkosten bzw. entsprechende Rückstellungen von rund Fr. 300.- pro Monat vom Bruttomietertrag abziehen lassen, zuzüglich Amortisationskosten von rund Fr. 30.- für die weiteren baulichen Investitionen von Fr. 15'263.-. Dazu kommt der Verwaltungs- und Vermietungsaufwand. Letzterer betrug anerkanntermassen im Jahre 2012 für die Erstvermietung Fr. 602.- (Urk. 40 S. 13 i.V.m. Urk. 27/5/18-21), im Jahre 2012/2013 Fr. 297.50 (Urk. 27/6/2-4) und beim weiteren Mieterwechsel Ende 2013 Fr. 275.10 (Urk. 27/5/24-25, Urk.
- 22 - 27/6/6). Dafür und für die allgemeinen Verwaltungskosten darf sich die Beklagte mindestens Fr. 50.- pro Monat anrechnen lassen. 3.7. Zusammengefasst stehen nach der vorstehenden Überschlagsrechnung den Nettomieteinnahmen der Beklagten von Fr. 1'100.- pro Monat aus der Vermietung der Einliegerwohnung der "Mietzinsausfall" von F._____ von ca. Fr. 315.-, zusätz- liche Zinskosten von ca. Fr. 110.-, bauliche Amortisationskosten von ca. Fr. 330.- und Verwaltungskosten von ca. Fr. 50.- , insgesamt somit ca. Fr. 835.- pro Monat gegenüber. Dazu kommt das von der Vermieterin zusätzlich zu tragende Leer- standsrisiko, hat doch die Mieterschaft z.B. 2012 und 2013 innerhalb zweier Jahre dreimal gewechselt und ist daher auch weiterhin mit eher häufigeren Mieterwech- seln zu rechnen. Ein "Reingewinn" von weniger als Fr. 300.- pro Monat aus dem Einbau der Einliegerwohnung und überdies nur unter Annahme einer lückenlosen Vermietung kann angesichts der finanziellen Unwägbarkeiten beim Unterhalt und der Bewirtschaftung von Liegenschaften unter dem Aspekt einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Einkommenslage der Beklagten vernachlässigt werden, sollte es darauf, entgegen der vorstehenden Erwägung 3.2., überhaupt ankommen. Die praxisübliche Limite eines um 10% erhöhten Mehreinkommens für eine Abänderung wäre nicht erreicht. Warum sich aus dem Einbau der Einlie- gerwohnung ein die Investitionskosten übersteigender Mehrwert für die gesamte Liegenschaft ergeben soll (Urk. 49 S. 11 Rz 19), führt der Kläger nicht nachvoll- ziehbar aus. Über den Mehrwert entscheidet letztlich erst die Marktsituation bei einer künftigen, nicht absehbaren Veräusserung. Reduziert sich allenfalls der steuerbare Eigenmietwert der Beklagten zufolge einer Reduktion des von ihr be- anspruchten Wohnraums (Urk. 49 S. 11 Rz 20), so stehen dem zu versteuernde Mieteinnahmen in mindestens diesem Umfang gegenüber, was mindestens Steu- erneutralität ergibt. Dass die von der Beklagten im Jahre 2012 vorgenommenen Steuerabzüge für die Liegenschaft den Einbau der Einliegerwohnung betrafen, legt der Kläger nicht substantiiert dar, ebenso wenig eine daraus resultierende Steuerersparnis der Beklagten. Ein Vergleich von Urk. 45/2 mit den Urk. 27/5/1-17 belegt im Gegenteil, dass - korrekterweise - nur Unterhaltskosten für den übrigen Teil der Liegenschaft und keine wertvermehrenden Investitionen für die Einlieger- wohnung bei den Steuern abgezogen wurden.
- 23 -
4. Reduzierte Schuldzinsen 4.1. Der Kläger begründet seine Abänderungsklage auch mit den reduzierten Hy- pothekarzinsen der Beklagten für die Liegenschaft in D._____. Bei der Scheidung habe man mit 3% bzw. Fr. 2'847.- pro Monat gerechnet. Unmittelbar danach habe die Beklagte eine Umschuldung vorgenommen und damit die Zinskosten dauer- haft auf 2% bzw. um Fr. 957.- monatlich reduzieren können. Um diesen Betrag habe sich der Bedarf dauerhaft reduziert. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil ebenfalls von seinerzeit anerkannten Hypothe- karkosten von Fr. 2'847.- aus, allerdings im Sinne eines durchschnittlichen Zins- satzes, was bereits dessen voraussehbare Veränderbarkeit beinhalte. Die Vor- instanz erwog auch hier, die nachmalige Reduktion der Zinskosten von 3% auf 2% ergebe sich aus der freien Verfügbarkeit der Beklagten über die Liegenschaft und damit auch aus der Freiheit zur Veränderung der Finanzierung und einer ent- sprechenden Reduktion ihrer Ausgaben. Nicht zuletzt wegen der Kündbarkeit des neuen Darlehensvertrages auf Seiten der Beklagten könne nicht von einer dauer- haften Veränderung ausgegangen werden. Einer Veränderung dieser variablen Kosten wären im Übrigen auch die variablen, allenfalls erhöhten Nebenkosten gegenüber zu stellen. 4.2. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.2. ist auch hier der Vorinstanz darin beizupflichten, dass mit der Überlassung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beklagten das freie Verfügungs- und wirtschaftliche Nutzungsrecht überlassen wurde und dass das Prinzip des "clean break" es nicht zulässt, mehrere Jahre über die Scheidung hinaus eine Rendite aus dem vorbehaltlos überlassenen Eigentum mit Folgen für den nachehelichen Unterhalt nach- und anzurechnen. Sodann ist auch hier nochmals festzuhalten, dass bei der Scheidung der Beklagten ein gebührender tatsächlicher Wohnstan- dard zugebilligt wurde, analog jenem während der Ehe. Dieser tatsächliche Wohnstandard hat sich grundsätzlich nicht verändert, die Beklagte bewohnt noch immer dieselbe Liegenschaft, wenn auch mit einem freiwillig leicht reduzierten Raumanspruch. Weiter beanspruchten beiden Parteien bei der Scheidung einen ähnlichen finanziellen Spielraum für den gebührenden Wohnstandard. Der Kläger bezifferte den gebührenden Wohnstandard (inklusive Nebenkosten) im kurz vor
- 24 - dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung durchgeführten Berufungsverfahren für sich allein auf Fr. 2'655.-, denjenigen der Beklagten zusammen mit der Toch- ter auf Fr. 3'602.-, somit auf 135% seines eigenen Anspruchs (Urk. 7/52 S. 18, 21; Urk. 7/73 S. 15, 25). Diese Relationen sind nun aber durchaus angemessen und es besteht kein Grund, diese Relationen nachträglich zu ändern, weil die Beklagte den ihr zugestandenen gebührenden Wohnbedarf besser bewirtschaftet. Auch dürfte sie sich einen entsprechend teuren Wohnbedarf ausserhalb ihrer eigenen Liegenschaft leisten. Zwar wurde bei der Scheidung der gebührende Wohnbedarf der Beklagten im Sinne einer Momentaufnahme anhand der damals aktuellen Hypothekarzinsen und der als ausgewiesen erachteten Neben- und Unterhaltskosten beziffert. Dabei handelte es sich aber erkennbarermassen um variable Kosten, gingen die Partei- en doch noch im seinerzeitigen Berufungsverfahren und im Massnahmeverfahren kurz vor dem Abschluss der Scheidungskonvention von unterschiedlichen Hypo- thekarzinsen aus. So führte die Beklagte aus, die Hypothekarzinsen seien von Fr. 3'020.- gemäss Eheschutz auf Fr. 2'984.- zufolge Berücksichtigung "neuer Zins- verhältnisse" gesunken (Urk. 7/66 S. 17f, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger ging zu- nächst ebenfalls von Fr. 2'984.- aus (Urk. 7/52 S. 21), später aber von nur noch Fr. 2'880.- (Urk. 7/73 S. 15f, Urk. 9/50 S. 14). Auch war damals die Höhe der Ne- ben- bzw. Unterhaltskosten umstritten. Die Beklagte bezifferte diese im Beru- fungs- und Massnahmeverfahren auf Fr. 946.- (Urk. 7/66 S. 19, Urk. 9/52 S. 7), der Kläger auf Fr. 618.- (Urk. 7/52 S. 21) bzw. Fr. 285.- pro Monat (Urk. 7/73 S. 15, Urk 9/50 S. 14). Die Beklagte verweist diesbezüglich zu Recht auch auf die mit dem Alter der Liegenschaft tendenziell zunehmenden Unterhaltskosten. Ha- ben sich die Parteien aber im Wissen um die ständige Variabilität über die zeitak- tuellen Neben- und Unterhaltskosten sowie über die Übernahme der zeitaktuellen Zinskosten von Fr. 2'847.- bzw. 3% als Grundlage ihrer Einigung verständigt und diese Verständigung zur Urteilsgrundlage erhoben, so können spätere Verände- rungen dieser Variablen grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und dauerhaft gelten. Sie dürfen bei einer späteren Reduktion ebenso wenig zu einer Reduktion des nachehelichen Unterhalts führen wie eine spätere Erhöhung des Unterhalts bei erhöhten variablen Kosten möglich ist (Art. 129 Ziff. 3 ZGB).
- 25 - 4.3. Der Kläger verweist im Berufungsverfahren auf den Umstand, dass der neue Darlehensvertrag mit einem Schuldzins von 2% seitens des Darlehensgebers für 20 Jahre bzw. bis Ende März 2030 unkündbar sei. Damit liege eine dauerhafte und beachtliche Reduktion der Wohnkosten vor (Urk. 49 S. 14f Rz 28ff). Richtig ist, dass die Beklagte für die restliche Dauer der Unterhaltspflicht des Be- klagten bis zu ihrer Pensionierung voraussichtlich im Jahre 2024 kein Risiko eines 2% übersteigenden Schuldzinses trägt, da der Darlehensvertrag nur von ihrer Sei- te, nicht aber durch den Darlehensgeber kündbar ist (Urk. 27/10). Umgekehrt weist der Kläger selber darauf hin, dass die derzeit aktuellen Hypothekarzinsen der ZKB für eine feste Laufzeit von 10 Jahren nur noch 1.71% betragen (Urk. 49 S. 15). Mit einer Kündigung des derzeitigen Darlehensvertrages bzw. ohne einen solchen könnte die Beklagte - eine positive Beurteilung ihrer Kreditfähigkeit durch die Bank vorausgesetzt - von noch tieferen Zinskosten profitieren, unter Inkauf- nahme einer erneuten Variabilität des Zinsfusses nach oben. Dagegen vermöchte der Kläger, wie vorstehend unter Erw. 4.2. ausgeführt, nichts einzuwenden. Wenn nun die Beklagte zur Glättung der variablen Zinskosten einen derzeit zu hohen, dafür konstanten "Durchschnittszins" von 2% vorzieht, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Schuldzinses als variabler Kostenkomponente und der Unmassgeblichkeit späterer Änderungen der vergleichsweise getroffenen zeitaktuellen Annahmen über die Höhe solcher variabler Kosten.
5. Fehlen aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für eine Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge, so bleibt auch kein Raum für eine vorübergehende Reduktion im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB. Es liegt nämlich auch keine bloss vorübergehende massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die Klage ist auch im Berufungsverfahren voll- umfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für beide Instanzen kos- ten- und entschädigungspflichtig.
- 26 -
2. Die Vorinstanz hat den Streitwert unbestrittenermassen auf Fr. 292'600.- bezif- fert. Die daraus gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG resultierende Entscheidgebühr von Fr. 16'454.- hat sie in Anwendung von Abs. 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 6'000.- reduziert, was unangefochten geblieben ist. In analoger Weise hat die Vorinstanz auch die tarifgemässe Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 19'141.- in Anwendung von Abs. 2 und 3 der zitierten Bestimmung auf Fr. 9'000.- reduziert und unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 11 Abs. 1-3 der zitierten Verordnung auf Fr. 15'000.- zuzüglich 8% MWSt erhöht. Der Kläger wendet dagegen ein, die Vorinstanz hätte die tarif- gemässe Grundgebühr für die Parteientschädigung analog zur Entscheidgebühr ebenfalls auf 36% bzw. Fr. 6'890.- reduzieren müssen (Urk. 49 S. 18). Er begrün- det diesen Antrag indessen nicht weiter, insbesondere weist er diesbezüglich kei- ne falsche Rechtsanwendung oder eine Ermessensüberschreitung nach. Insoweit ist seine Berufung nicht ausreichend begründet. Der Kläger sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch die Höhe der anwaltlichen Verantwortung gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV mit- berücksichtigt hat. Sodann richten sich Entscheidgebühr und Parteientschädigung vorab auch nach dem Zeitaufwand (§ 2 lit. c GebV OG bzw. § 2 lit. d AnwGebV). Der Zeitaufwand von Gericht und Parteivertretung müssen nicht übereinstimmen; der Kläger unterlässt jeden Hinweis darauf, weshalb vorliegend der relative Zeit- aufwand für Gericht und Parteivertretung gleichgeschaltet werden müsste. Im- merhin hat die Beklagte neben dem Grundaufwand für die Verfassung der Rechtsschriften auch zahlreiche Unterlagen und Belege für den detaillierten Nachweis ihres bestrittenen Bedarfs zusammengestellt und eingereicht, um ihren Sorgfaltspflichten im Prozess in jedem Fall zu genügen, worauf auch der Kläger ausdrücklich hinweist (Urk. 65 S. 15 Rz 42). Demgegenüber konnte sich die Vor- instanz in ihrem Entscheid mit 23 Seiten begnügen, ohne dass sie sich mit den detaillierten Bedarfsberechnungen der Parteien befasste. Die Vorinstanz hat der Beklagten Zuschläge von insgesamt 66% auf der Grund- gebühr zugebilligt. Damit bewegte sie sich innerhalb der Grenze von § 11 Abs. 3 AnwGebV. Zuschläge waren vorliegend vorzunehmen vorab für die Duplik, da hier nochmals uneingeschränkt neue Tatsachen- und Rechtsbehauptungen auf-
- 27 - gestellt werden konnten und der Aufwand dafür nicht mit der im Grundbetrag in- begriffenen Teilnahme an einer abschliessenden, nach Aktenschluss erfolgten Hauptverhandlung zur förmlichen Gehörswahrung gemäss Art. 229 Abs. 1 und Art. 232 ZPO bzw. § 11 Abs. 1 AnwGebV gleichzusetzen ist. Dazu kam die ent- schädigungsberechtigte Teilnahme an der - auch wenn obligatorischen - Eini- gungsverhandlung sowie an einer weiteren Instruktionsverhandlung. Die Beziffe- rung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz hält sich jedenfalls innerhalb des pflichtgemässen Ermessens und ist nicht zu beanstanden und damit zu be- stätigen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei gleichbleibendem Streitwert ebenfalls auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist im Sinne einer einfachen Grundgebühr in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1-3 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'500.- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit Fr. 4'860.-, zu bemessen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Be- rufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
- 28 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 65 bis 67/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 292'600.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc