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LC150041

Ehescheidung

Zürich OG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2005 in Dübendorf, nachdem sie sich im Jahre 2004 in Brasilien kennengelernt hatten. Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester, und der im Jahre 1949 geborene Beklagte ist im Informatik-Bereich selbständigerwerbend tätig. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige und spricht portugiesisch. Am tt.mm.2006 kam das Kind C._____ zur Welt. Ein erstes Eheschutzverfahren wurde von der Kläge- rin am 11. Dezember 2008 angehoben, indessen am 3. Juli 2009 infolge Rück- zugs abgeschrieben (Urk. 6/4/1 und 6/4/20). Ein zweites Eheschutzverfahren wurde von der Klägerin sodann am 18. Februar 2010 eingeleitet (Urk. 6/1). Mit Dispositiv-Ziff. 1 seiner Verfügung merkte der Eheschutzrichter vor, dass die Par- teien seit dem 17. Mai 2010 getrennt leben (Urk. 6/58 S. 5).

2. Prozessverlauf 2.1. Die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB wurde von der Klägerin am

6. November 2012 anhängig gemacht (Urk. 1 S. 2); beide Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung (Urk. 1 und 92 S. 2). Mit Urteil vom 28. Septem- ber 2015 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 149). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 149 S. 5-7). Hinzuweisen ist namentlich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 89). Gemäss Dispositiv-Ziff. 6a dieses Entschei- des wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin "während der Dauer des Schei-

- 9 - dungsverfahrens" ab 1. Januar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.00 zu bezahlen. 2.2. Gegen das am 19. Oktober 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil (Urk. 142) erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2015 rechtzeitig Berufung (Urk. 148). Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung des Armenrechts wurde von der Kammer am 12. Februar.2016 abgewiesen (Urk. 158). Der gleich- zeitig auf Fr. 4'000.00 festgesetzte Kostenvorschuss wurde von der Klägerin in der Folge geleistet (Urk. 166 und 167). 2.2.1. Die Vorinstanz hatte mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils die alleinige elterliche Sorge sowie die Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, dem Beklagten übertragen. Diese Anordnung bestätigte die erkennende Kammer als Berufungs- instanz mit Teilurteil vom 22. April 2016 (Urk. 168). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Z._____, mit, dass im Sinne der Aus- führungen der Kammer im Teilurteil sein Mandat beendet sei und verzichtete für das Berufungsverfahren auf eine Entschädigung (Urk. 172). 2.2.2. Mit Dispositiv-Ziff. 5 des Teilurteils vom 22. April 2016 (Urk. 168) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 7 und 10b) des angefochtenen Urteils zu beantworten. Das tat der Beklagte mit Rechts- schrift vom 3. Juni 2016 (Urk. 173). Die gleichzeitig vom Beklagten erhobene An- schlussberufung wurde von der Klägerin am 8. Juli 2016 beantwortet (Urk. 180). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Anschlussberufungsantwort der Klä- gerin dem Beklagten zugestellt (Urk. 181). Gleichzeitig wurde den Parteien eröff- net, dass damit die Phase der Urteilsberatung beginne (Urk. 181). Unterm 20. Juli 2016 erstattete der Beklagte eine unverlangte sog. "Replik" (Urk. 185). 2.2.3. Unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht teilte Rechtsanwalt X._____ der Kammer am 19. Juli 2016 mit, dass er künftig die Klägerin vertrete (Urk. 182 und 183). Das liess der bisherige Anwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. X1._____, am

29. Juli 2016 bestätigen (Urk. 187). Ein Gesuch des neuen Anwalts der Klägerin um Zustellung der Akten (Urk. 182) wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2016 mit dem Hinweis abgewiesen, dass die Phase der Urteilsberatung begonnen habe,

- 10 - wobei der neue Anwalt der Klägerin weiter darauf hingewiesen wurde, dass es ihm frei stehe, die Akten nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der Kanzlei der I. Zivilkammer im Gerichtsgebäude einzusehen (Urk. 184).

3. Teilrechtskraft 3.1. Das Teilurteil der Berufungsinstanz vom 22. April 2016 (betreffend elterli- che Sorge und Obhut über das Kind C._____) ist in Rechtskraft erwachsen, weil es nicht innert Frist beim Bundesgericht angefochten worden ist. Mit diesem Urteil wurde Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils bestätigt. Von der Rechtskraft des Teilurteils ist Vormerk zu nehmen. 3.2. Im Übrigen wurden mit Haupt- und Anschlussberufung lediglich Dispositiv- Ziff. 7 und Dispositiv-Ziff. 10b) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Soweit das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten wurde, ist es in Rechtskraft erwach- sen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auch davon ist Vormerk zu nehmen.

4. Prozessuales 4.1. Verhandlungsgrundsatz. Streitig ist vorliegend die Frage des nacheheli- chen Unterhalts (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 7) sowie die güterrechtli- chen Belange betreffend die Liegenschaft der Parteien in Brasilien (angefochte- nes Urteil, Dispositiv-Ziff. 10b). Für beide Fragen gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 4.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1., zur Publikation be- stimmt). Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Begründen im Sin- ne dieser Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wieder- holt, sondern es geht um die Überprüfung des vom Erstgericht getroffenen Ent- scheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Unzulässig sind Verweisun-

- 11 - gen auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, zur Publikation bestimmt, E. 2.2; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2 mit Hinweisen und BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1.). Was für die Begründung der Beru- fungsbegründung gilt, gilt ebenfalls für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, zur Publikation bestimmt, E. 2.2) sowie auch für die Rechts- schriften bezüglich der Anschlussberufung. 4.3. Aktenschluss, Noven. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) in erster Linie von Belang:

- Klagebegründung der Klägerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 68);

- Klageantwortschrift des Beklagten vom 30. April 2014 (Urk. 92);

- Hauptverhandlung vom 26. September 2014, erster Vortrag der Klägerin: Prot. I S. 74-77, Urk. 105;

- Hauptverhandlung vom 26. September 2014, erster Vortrag des Beklag- ten: Prot. I S. 77-88. Vorliegend ist der Aktenschluss mit den ersten Vorträgen der Parteien in der Hauptverhandlung eingetreten. Neue Tatsachen und Beweismittel konnten von den Parteien nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Später können neue Tatsachen und neue Beweisanträge nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht wer- den, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Vo- raussetzungen dazu gegeben sind. Für das zweitinstanzliche Verfahren regelt so- dann Art. 317 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen, unter denen Noven zulässig sind: Sie sind "ohne Verzug" vorzubringen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz in das Verfahren hätten eingebracht werden können. Auch vor der zweiten Instanz hat diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, die prozessualen Voraussetzungen darzutun. 4.4. Anträge zur Berufung und zur Anschlussberufung. In den Eingaben zur Be- rufung und zur Anschlussberufung sind Rechtsbegehren zu stellen, die so be-

- 12 - stimmt zu sein haben, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können; Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Auf Berufungsanträge, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist aber auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren dennoch einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Bei un- genügenden Berufungsanträgen ist keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu setzen (BGE 137 III 617 E. 6.4).

5. Güterrecht: Dispositiv-Ziff. 10b) des vorinstanzlichen Urteils 5.1. Mit Dispositiv-Ziff. 10a) des angefochtenen Urteils stellte die Vorinstanz fest, dass die Parteien bezüglich ihrer in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte auseinandergesetzt seien; jede Partei erhalte zu Eigentum, was sie bereits besit- ze. Dieser Punkt des angefochtenen Urteils wurde weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung angefochten. Insoweit ist der vorinstanzliche Ent- scheid rechtskräftig. 5.2. Bezüglich der Liegenschaft in Salvador (Brasilien) wurde mit Dispositiv-Ziff. 10b) des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie zum Eigengut des Beklagten gehöre. Die Klägerin wurde verpflichtet, "sämtliche Erklärungen abzugeben bzw. Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Beklagten notwendig sind". Offenbar steht diese Lie- genschaft nicht im Alleineigentum des Beklagten. Welcher Art dieses Eigentum aber ist, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit ist es daher lü- ckenhaft. Daran ändert nichts, dass die Parteien im Berufungsverfahren ohne nä- here Begründung und Erörterung von "Miteigentum" ausgehen (vgl. Urk. 148 Rz 30; Urk. 180 Rz 20). Damit bleibt offen, welche Bedeutung dieses Miteigentum hat, das ohnehin nach brasilianischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1 IPRG). 5.3. Vor Obergericht stellt die Klägerin mit ihrer Berufung in dieser Hinsicht le- diglich einen kassatorischen Antrag, der den beschriebenen prozessualen Anfor-

- 13 - derungen an und für sich nicht genügt. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass die Klägerin der Meinung ist, dass der Umstand keine Rolle spiele, dass die Liegenschaft aus dem Eigengut des Beklagten finanziert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer seien. Das ergebe sich aus BGE 138 III 150 E. 5.1.4. Der "mit dem Verkauf der Liegenschaft in Brasilien erzielte Nettogewinn" sei "(nach Abzug des eingebrachten Eigengu- tes) wenn schon der Errungenschaft zuzuschlagen" (Urk. 148 Rz 30 f.). Diese Begründung vermag den mangelhaften Berufungsantrag nicht zu heilen. Mit der Berufungsbegründung sagt die Klägerin nicht, wessen Errungenschaft denn die Liegenschaft zuzuschlagen sei. Und sie sagt auch nicht, wie hoch denn das Ei- gengut sein soll, das in Abzug gebracht werden soll. Damit liegt seitens der Klä- gerin ein ungenügender Berufungsantrag vor, so dass auf ihn nicht einzutreten ist. Nur ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass das Bundesgericht seine von der Lehre kritisierte Rechtsprechung gemäss BGE 138 III 150 bereits wieder aufgegeben hat. Gemäss der heute massgebenden Recht- sprechung ist zu unterscheiden zwischen dem Aussenverhältnis, das vom Sa- chenrecht geregelt wird und dem Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, das vom Güterrecht bestimmt wird (BGE 141 III 53 E. 5.4.3.). Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft in Brasilien einzig durch das Eigengut des Beklagten fi- nanziert. Damit steht sie (einschliesslich des konjunkturellen Mehrwertes) güter- rechtlich im Eigengut des Beklagten. 5.4. Mit Ziff. 3 seines Antrages zur Anschlussberufung verlangt der Beklagte, dass die Liegenschaft der Parteien im Urteil genau zu bezeichnen sei (Urk. 173 S. 2). Die Klägerin ist mit diesem neu formulierten bzw. ergänzten Begehren ein- verstanden (Urk. 180 Rz 25), weshalb die streitgegenständliche Liegenschaft im Urteilsdispositiv antragsgemäss zu bezeichnen ist.

6. Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils: nachehelicher Unterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt, den der im 68. Lebensjahr stehende Beklagte der im 50. Altersjahr stehenden Klägerin "ab Eintritt der Rechtskraft" zu bezahlen hat, ab 1. Februar 2016 auf Fr. 500.00 festgelegt. Der

- 14 - höhere Betrag von Fr. 1'310.00, der durch das angefochtene Urteil für die Zeit bis

31. Januar 2016 festgelegt wurde, ist gegenstandslos, weil das angefochtene Ur- teil bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig wurde. Die Klägerin verlangt mit ih- rer Berufung die Erhöhung dieses Betrages auf monatlich Fr. 1'035.00, wobei sie keine Abstufungen für die Zukunft vorsieht. Demgegenüber verlangt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Streichung dieses Unterhaltsbeitrages. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag zu leisten ist, entschei- det sich nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB. 6.2. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz im Falle der Parteien von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen (Urk. 149 S. 28 f.). Was der Beklagte dagegen mit seiner Anschlussberufung vorbringt (Urk. 173 Rz 13 f.), schlägt nicht durch. Die aus einem fremden Kulturkreis stammende und die deutsche Sprache nicht beherrschende Klägerin hat im Alter von 38 Jahren geheiratet, um mit dem Beklagten in der Schweiz eine Familie zu gründen. Der Beklagte meint zwar, dass die Integrationsschwierigkeiten der Klägerin mit ihrem Charakter und nicht mit ihrer Herkunft zusammenhingen. Andauernde Integrati- onsschwierigkeiten für Personen, die in fortgeschrittenem Alter den Kulturkreis wechseln, sind nach der Erfahrung des Lebens durchaus nicht ungewöhnlich. Die Parteien haben sich seinerzeit für den beschriebenen Schritt entschlossen. Sie haben daher die Folgen grundsätzlich auch gemeinsam zu tragen. Ganz abgese- hen davon, weist der Beklagte vor Obergericht nicht auf übergangene Beweisan- träge hin, mit denen seine Behauptung nachzuweisen wäre. Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, so ist Lebensprägung zu vermuten, sofern dies nicht im Einzelfall tatsächlich widerlegt wird (BGE 141 III 465 E. 3.1). Von dieser Vermu- tung ist daher auch hier auszugehen. Sie ist nicht widerlegt. Entgegen der vom Beklagten mit der Anschlussberufung verfolgten These (Urk. 173 Rz 13) kann da- her der nacheheliche Unterhalt nicht bereits mangels Lebensprägung entfallen. 6.3. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meistens wird der Rentenanspruch bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unter- haltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter er- reicht, verringern sich in der Regel die verfügbaren Mittel, womit auch der gebüh-

- 15 - rende Unterhalt sinkt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte (BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Ausgangspunkt für die Festlegung des nach- ehelichen Unterhalts sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Ist absehbar, dass sich diese im Laufe der Jahre – z.B. durch Eintritt ins Rentenalter

– verändern werden, kann der Scheidungsrichter den nachehelichen Unterhalt entsprechend der absehbaren zukünftigen Entwicklung in Phasen aufteilen und für jede Phase gesondert berechnen (BGer 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 6.3.2.). 6.4. Die Vorinstanz geht ab 1. Februar 2016 von einem monatlichen Bedarf der Klägerin von Fr. 3'740.00 und von einem solchen des Beklagten (und des Kindes) von Fr. 5'353.00 aus (Urk. 149 S. 40 E. 6.10). Dem stellt sie ein hypothe- tisches monatliches Einkommen der Klägerin von Fr. 3'900.00 (Urk. 149 E. 4, ins- besondere S. 32 E. 4.6.; vgl. auch S. 41, 50) entgegen. Demgegenüber geht die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 6'834.00 aus (Urk. 149 E. 5, insbesondere S. 33 E. 5.3.; vgl. auch S. 42 E. 7.3.). Der Klä- gerin weist sie sodann 40% des Überschusses, d.h. ca. Fr. 660.00, zu. So kommt sie auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin von Fr. 500.00. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte bereits im Ren- tenalter steht, stufte die Vorinstanz die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt ab (Urk. 149 S. 42 f.; Dispositiv-Ziff. 7b):

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.– pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen des Beklagten zwischen Fr. 6'600.– und Fr. 6'350.–;

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen zwischen Fr. 6'350.00 und Fr. 5'850.00;

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 50.00 pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen zwischen Fr. 5'850.00 und Fr. 5'600.00;

- keine Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter Fr. 5'600.00. 6.4.1. Diese Unterhaltsberechnung beanstandet die Klägerin vor Obergericht ein- zig hinsichtlich des von der Vorinstanz zu ihren Lasten angenommenen hypothe-

- 16 - tischen Einkommens von monatlich Fr. 3'900.00 netto bzw. Fr. 4'550.00 brutto. Bei der E._____ erziele sie als Reinigungsangestellte Fr. 21.00 brutto pro Stunde. Sie beanstandet weiter, dass die Vorinstanz mittels des Lohnrechners … von ei- ner Anstellung der Klägerin als Spital-Reinigungsmitarbeiterin ausgehe, weil die Klägerin als gelernte Krankenschwester bereits als Reinigungsmitarbeiterin gear- beitet habe (Urk. 149 S. 31). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Anstellung als Spetterin im Gesundheitswesen finden werde. Bisher sei sie als Spetterin im Grundstücks- und Wohnungswesen tätig gewesen. Anzurechnen sei der Klägerin lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 im Monat (Urk. 148 Rz 21 f.). Nicht einverstanden ist die Klägerin sodann auch mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Abstufung der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 7b). Statt des- sen verlangt sie Folgendes (Urk. 148 Rz 25 f.):

- Eine Einkommensverminderung seitens des Beklagten um 40% der Ein- kommensdifferenz soll jeweils zu einer entsprechenden Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen (Urk. 148 Rz 25).

- Keine Berücksichtigung der Steuern, wenn dadurch der Notbedarf der Klägerin tangiert werden sollte: Einkommensverminderungen des Beklag- ten sollen erst bei einem Einkommen von Fr. 5'421.00 vollumfänglich ab- zugsfähig sein (Urk. 148 Rz 26).

- Bei einem Einkommen des Beklagten von weniger als Fr. 5'015.00 sei kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet (Urk. 148 Rz 26). 6.4.2. Der Beklagte beanstandet in dieser Hinsicht seine ihm von der Vorinstanz unterstellte Leistungsfähigkeit, denn die Vorinstanz behandle ihn so, als ob er noch voll im Erwerbsleben stünde. Seit längerer Zeit sei er im Pensionsalter und würde ohne zusätzliche Arbeit nur eine Rente zwischen Fr. 2'300.00 und Fr. 2'800.00 im Monat erzielen. Zwar setze er seine Erwerbstätigkeit aus wirt- schaftlichen Gründen fort; indessen sei er dazu nicht verpflichtet. Seine Mehran- strengungen und das damit verbundene Mehreinkommen sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht zu lassen. Sein zumutbares anrechenba- res Einkommen betrage höchstens Fr. 2'800.00 im Monat und decke so sein und seines Kindes Existenzminimum nicht (Urk. 173 Rz 15). Stossend sei sodann die Aufteilung des Überschusses von 40% zu Gunsten der Klägerin, unternehme der

- 17 - Beklagte doch überdurchschnittliche Anstrengungen zur Deckung des Lebensbe- darfes. Ferner übernehme er sämtliche Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte VVG-Krankenkassenprämie wäre aus einem allfälligen Überschuss zu decken (Urk. 173 Rz 16). 6.5. Umstritten ist zunächst die Höhe des der Klägerin anzurechnenden hypo- thetischen Einkommens. In dieser Hinsicht ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit auf- zunehmen als zumutbar erscheint; demgegenüber ist Tatfrage, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). 6.5.1. Die Vorinstanz meint, es sei für die Klägerin zumutbar, nicht als einfache Reinigungskraft, sondern als qualifizierte Reinigungskraft im Gesundheitsbereich, nämlich als "Spital-Reinigungsmitarbeiterin" tätig zu sein. Deshalb geht sie von einem zu erzielenden Bruttoeinkommen von Fr. 4'550.00 aus (Urk. 149 S. 31 f. E. 4.5 und 4.6). 6.5.2. Der vorinstanzlichen Argumentation ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Der Beklagte selber weist mit seiner Berufungsantwort auf die "schwierige Per- sönlichkeit der Klägerin" hin, die unfähig "zur Kooperation und Integration" sei (Urk. 173 Rz 13). Mit der Persönlichkeit der Klägerin hat sich die Berufungs- instanz bereits in dem in diesem Berufungsverfahren die Kinderbelange betref- fenden und am 22. April 2016 ergangenen Teilurteil auseinandersetzen müssen (Urk. 168). Auf dieses Teilurteil ist zu verweisen. Hingewiesen sei namentlich auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen, die dort getroffen werden mussten:

- Die Klägerin lebt seit dem Jahre 2005 in der Schweiz und ist brasilianischer Herkunft. In dieser Zeit hat sie sich in der Schweiz überhaupt nicht inte- griert (Urk. 168 S. 24).

- Mit der deutschen Sprache ist die Klägerin kaum vertraut, und die gesell- schaftlichen Verhältnisse sind ihr fremd (Urk. 168 S. 24).

- Wiederholt wurden der Klägerin Integrationsangebote unterbreitet, die sie alle ausschlug (Urk. 168 S. 24).

- Die Klägerin hat eine eigentliche Behörden-Paranoia entwickelt (Urk. 168 S. 24).

- 18 -

- Bei Meinungsverschiedenheiten läuft die Klägerin davon. Die Zusammen- arbeit zwischen der Klägerin und der Schule erwies sich als so schwierig, dass die Schule die Zusammenarbeit auf ein Minimum reduzieren musste (Urk. 168 S. 24 f.).

- Die Lehrerin des Kindes wollte nur noch in Anwesenheit des Schulleiters mit der Klägerin sprechen, wobei die Schule Dolmetscher beizuziehen hat- te (Urk. 168 S. 25).

- Als der Einzelrichter der Klägerin die Umteilung der Obhut über das Kind in Aussicht stellte, brachte das die Klägerin so sehr auf, dass dies zum Poli- zeiverhaft und zur Prüfung der Fürsorgerischen Unterbringung führte (Urk. 168 S. 25).

- Den Vertretern der Schule gelang es trotz allen Bemühens nicht, mit der Klägerin eine normale Eltern-Schule-Beziehung aufzubauen (Urk. 168 S. 25).

- Die Klägerin reist immer wieder nach Brasilien. Über die Dauer ihrer Auf- enthalte lässt sie jeweils ihr ganzes Umfeld (Beistand des Kindes, Kind, Anwälte der Klägerin usw.) im Ungewissen (Urk. 168 S. 25).

- Es gibt Hinweise darauf, dass die Klägerin psychisch als instabil gelten muss (Urk. 168 S. 26).

- Die Kommunikation zwischen der Klägerin und den für das Kind wichtigen Behörden und Institutionen wie Schule, Lehrer, Lehrmeister und Beistände ist praktisch unmöglich (Urk. 168 S. 26).

- Die Klägerin fühlt sich fremd in der Schweiz, beherrscht die Sprache nicht und verschliesst sich einer Integration (Urk. 168 S. 26).

- Im bisherigen Verfahrensverlauf sei es zu sechs Anwaltswechseln gekom- men, weil die Klägerin immer wieder von Neuem das Vertrauen in ihre An- wälte verloren habe. Wiederholt hätten Anwälte dem Gericht berichten müssen, dass es ihnen nicht mehr möglich sei, den Kontakt zur Klägerin aufzunehmen bzw. dass die Klägerin den Kontakt zu ihnen verweigere (Urk. 168 S. 23 f.). Beizufügen ist, dass es im Berufungsverfahren zu ei- nem weiteren Anwaltswechsel gekommen ist (vgl. Urk. 182 und 187). Die beschriebenen Charaktereigenschaften der Klägerin lassen es als un- wahrscheinlich erscheinen, dass sie einen Arbeitgeber finden wird, der sie für qualifiziertere Arbeiten einsetzen wird. Die Klägerin muss angesichts ihrer Cha- rakterstruktur vielmehr froh sein, dass sie wenigstens eine Stelle im Tieflohnbe- reich finden und halten kann. 6.5.3. Die Klägerin legt mit ihrer Berufung dar, dass sie als Reinigungskraft bei der E._____ AG einen Stundenlohn von lediglich Fr. 19.50 zu erzielen vermöge, was zu einem Bruttolohn von Fr. 3'547.00 bzw. zu einem Nettolohn von

- 19 - Fr. 3'050.00 monatlich führe (Urk. 148 Rz 15-18). Der Beklagte bestreitet dies al- les nicht, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Klägerin als ausge- bildete Krankenschwester "gerade im Gesundheits- und Pflegebereich … ein enormes Potenzial" liege (Urk. 173 Rz 17). Das ist indessen nach dem Gesagten nicht so zu sehen. Angesichts der fehlenden Integration und der fehlenden Sprachkenntnisse kann der Klägerin keine derartige Prognose gestellt werden. Auch der Annahme der Vorinstanz, die Klägerin könnte wenigstens als qualifizier- te Reinigungskraft eingesetzt werden, ist, wie erörtert, nicht zu folgen. Es bleibt bei einer Tätigkeit im Tieflohnbereich. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Klägerin ist dies ein Lohn von Fr. 3'000.00 pro Monat. Es ist dies der Monatslohn, den die Kammer gemäss ihrer Praxis in vergleichbaren Fällen einzusetzen pflegt (vgl. das Urteil LC150026 der Kammer vom 21. Januar 2016, E. 6.7., wo davon ausgegangen wurde, dass eine aus dem Ausland stammende Ehefrau mit unge- nügenden Sprachkenntnissen im Detailhandel Fr. 3'000.00 verdienen könne). 6.6. Der Beklagte meint, weil er im AHV-Alter stehe, falle sein Erwerbseinkom- men nicht in Betracht. Ferner sei ihm ein verbleibender Überschuss ganz zu be- lassen. 6.6.1. Der Beklagte hat sich im Alter von beinahe 57 Jahren zur Heirat der aus ei- nem fremden Kulturkreis stammenden Klägerin und zur Familiengründung ent- schlossen (vgl. Urk. 11). Bei dieser Lebensplanung musste er sich des Umstan- des bewusst sein, dass sein Kind die Erstausbildung möglicherweise erst abge- schlossen haben wird, wenn er 82 Jahre alt sein wird. Dass der selbständiger- werbende Beklagte daher bereits bei der Heirat ins Auge fassen musste, unter Umständen weit über das ordentliche Pensionsalter erwerbstätig sein zu müssen, wenn dies Kräfte und Gesundheit zulassen, versteht sich von selbst. Entspre- chendes gilt auch für jene familienrechtlichen Pflichten, die mit dem Zerbrechen der noch jungen Familie zusammenhängen. Dem Beklagten ist daher nicht zu fol- gen, wenn er geltend macht, seine Berufstätigkeit über das Pensionsalter hinaus sei freiwillig, weshalb die damit verbundenen Einkünfte bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht fielen und mithin lediglich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 2'800.00 pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 173 Rz 15).

- 20 - 6.6.2. Die Vorinstanz teilte mit dem angefochtenen Urteil denjenigen Betrag der Einkommen beider Parteien, der ihre Bedarfe übersteigt, unter den Parteien nach "grossen und kleinen Köpfen" im Verhältnis 40% zugunsten der Klägerin und 60% zugunsten des Beklagten auf (vgl. Urk. 149 S. 41 ff.). Der Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die Verteilung eines Überschusses ist bei durchschnittlichen Einkommens- verhältnissen üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe die Regel. Für den nachehelichen Unterhalt ist das aber oft unpassend. Wird bei lebensprägender Ehe der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichge- setzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern es würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hin- sicht lebenslänglich gleichgestellt (BGE 134 III 145 E. 4). Unter diesem Gesichts- punkt hat sich die Frage, ob ein Überschuss zu berücksichtigen ist oder nicht, am Einzelfall zu orientieren. Die Frage, ob eine Überschussbeteiligung zu erfolgen hat oder nicht, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen ab (BGE 134 III 577 E. 3). Fest steht, dass den Parteien nach ihrer Scheidung nur relativ geringe Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bleiben; um die Verteilung eines grossen Überschusses geht es mithin nicht. Von Belang ist sodann, dass sich der Beklag- te trotz fortgeschrittenen Lebensalters – aus Gründen, die mit der Charakterstruk- tur der Klägerin zusammenhängen – dauernd um die Betreuung des erst zehnjäh- rigen Kindes kümmern muss. Wie lange der Beklagte seiner Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang noch nachgehen kann, ist fraglich, während die Klägerin noch ca. 16 Jahre berufstätig sein kann. Das rechtfertigt keine Aufteilung des Über- schusses, zumal die Klägerin nicht geltend macht, dass der gebührende Unter- halt, der sich an dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich schei- dungsbedingter Mehrkosten zu orientieren hat, nur durch die Zuweisung eines Teils des Überschusses erreicht werden kann. So oder anders müssen beide Par- teien künftig bescheiden leben: Gemäss der rechtskräftigen Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils resultieren für die Parteien während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben von je nur Fr. 57'702.85. Die güterrechtliche Auseinan-

- 21 - dersetzung führte sodann gemäss Dispositiv-Ziff. 10a) des angefochtenen Urteils dazu, dass bezüglich der Vermögenswerte in der Schweiz "jede Partei zu Eigen- tum erhält, was sie bereits besitzt". Die Liegenschaft in Brasilien steht sodann im Eigengut des Beklagten; deren Wert ergibt sich aus den Akten nicht. 6.7. Nach dem Gesagten ist folgende neue Rechnung zu machen, wobei auf die Koordinaten gemäss dem angefochtenen Urteil abzustellen ist (vgl. E. 7.3.), soweit diese unangefochten sind: Einkommen Klägerin Fr. 3'000.00 Einkommen Beklagter Fr. 6'834.00 Einkommen Total Fr. 9'834.00 Bedarf Klägerin Fr. 3'740.00 Bedarf Beklagter Fr. 5'353.00 Bedarf Total Fr. 9'093.00 (Überschuss) Fr. 741.00 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu bezahlen. Damit kann sie ihren Bedarf decken. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge nicht indexiert (vgl. Urk. 149 S. 43 f.). Das bleibt vor Obergericht unangefochten. Es muss daher da- mit sein Bewenden haben. Im Sinne von Art. 282 Abs. 1 ZPO sind, soweit über- haupt möglich, die Rahmenbedingungen des Unterhaltsbeitrages ins Dispositiv aufzunehmen. Die Befristung der Rente ist vor Obergericht nicht angefochten; in der Berufungsbegründung äussert sich die Klägerin jedenfalls nicht dazu. 6.8. Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB werden meist nur bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen. Mit dem Erreichen des Rentenalters verringern sich in der Regel die verfügbaren Mittel und damit auch der gebührende Unterhalt (BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Ausgangspunkt für die Fest- legung des nachehelichen Unterhalts sind immer die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Ob und wann der Beklagte beruflich kürzertreten und sich sein Einkommen entsprechend verringern wird, ist im heutigen Zeitpunkt nicht voraus- bzw. absehbar. Um seinen familienrechtlichen Pflichten nachkommen zu können,

- 22 - ist der Beklagte – solange dies aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist – auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Angesichts der gegebenen Verhältnisse und namentlich auch angesichts des überschaubaren Zeitraums bis Ende Februar 2019, erscheint eine mehrphasige Abstufung, wie sie die Vorinstanz vorgesehen hat, als nicht angemessen. Zudem ist die im angefochtenen Urteil festgehaltene Abstufung, vor allem bei einem Selbständigerwerbenden, nur schwer praktikabel und kaum vollstreckbar. Nach dem Gesagten ist auf eine Abstufung zu verzichten. Dies rechtfertigt sich auch deswegen, weil dem Beklagten gemäss vorliegendem Urteil der ganze Überschuss verbleibt und er diesen nicht mit der Klägerin teilen muss.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Mit dem heute ergehenden zweiten und abschliessenden Teilurteil sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln. Das angefochtene Urteil erfährt im Berufungsverfahren nur eine verhältnismässig geringe Korrektur. Es rechtfertigt sich daher, dessen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestäti- gen (Dispositiv-Ziff. 13-15). 7.2. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist auch jener Teil des Prozessstoffes zu berücksichtigen, der das Teilurteil vom 22. April 2016 (Urk. 168) und damit das Schwergewicht des ganzen Berufungsverfahrens betrifft. Der entsprechende Teil von 2/ der ganzen Gerichtskosten trifft daher gemäss 3 Art. 106 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Da diesbezüglich keine Berufungsantwort ein- geholt wurde, ist in dieser Hinsicht auch keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 7.3. Zum Streitwert der güterrechtlichen Thematik der Berufung bzw. der An- schlussberufung haben sich die Parteien nicht geäussert. Es rechtfertigt sich, im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2012 (Urk. 93/4 S. 4, Urk. 93/5 S. 4, Urk. 19/5 S. 4, Urk. 83/5 S. 4) von einem Streitwert von Fr. 90'000.00 auszugehen. Der Kläger dringt mit seinem Antrag, welcher aufwandmässig jedoch nicht ins Gewicht fällt, durch, wobei auf die Beru- fung der Klägerin nicht einzutreten ist, weshalb sie in Bezug auf das Güterrecht

- 23 - mit ihrem Rechtsmittel unterliegt. Insoweit hat sie die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Im Übrigen waren die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2019 Gegenstand der Berufung, d.h. für 37 Monate. Die Anschlussberufung betrifft die gleichen Unterhaltsbeiträge für die gleiche Zeitdauer. Die Differenz der Unterhaltsbeiträge zum angefochtenen Urteil macht bei der Berufung einen Betrag von Fr. 535.00 pro Monat aus bzw. Fr. 19'795.00; bezüglich der Anschlussberufung macht das die Beträge von Fr. 500.00 pro Mo- nat bzw. Fr. 18'500.00 insgesamt aus. Die Unterhaltsbeiträge erfassen mithin ei- nen Gesamtstreitwert von Fr. 38'295.00. Gemäss vorliegendem Urteil wurde der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 bzw. Fr. 27'750.00 für die gesamten 37 Monat zugesprochen. Insoweit obsiegt die Klägerin zu rund ¾. Was den Zeitaufwand aber auch die Schwierigkeit der Thematik betrifft, war die Unterhaltsfrage weit aufwändiger und komplexer als das Güterrecht. Entspre- chend rechtfertigt es sich, für das heutige zweite Teilurteil, die Kosten den Partei- en je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 7.4. Der Streitwert für den heutigen und abschliessenden Teilentscheid beläuft sich auf Fr. 128'295.00 (Fr. 90'000.00 + Fr. 38'295.00). Das Schwergewicht des Prozesses (ca. 2/ ) lag jedoch auf dem ersten Teilurteil vom 22. April 2016, das 3 nicht vermögensrechtlicher Art ist. Diesen Teil der Gerichtskosten trifft die Kläge- rin allein, wurde doch in dieser Hinsicht keine Berufungsantwort eingeholt. Das führt dazu, dass die Klägerin ausgangsgemäss 5/ (4/ = 2/ für das 1. Teilurteil und 6 6 3 1/ für das 2. Teilurteil) und der Beklagte 1/ der Gesamtkosten des Berufungsver- 6 6 fahrens zu tragen hat. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, für das erste Teilurteil mangels Aufwand des Beklagten und für den heutigen Ent- scheid, weil sie wettgeschlagen werden.

- 24 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2005 in Dübendorf, nachdem sie sich im Jahre 2004 in Brasilien kennengelernt hatten. Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester, und der im Jahre 1949 geborene Beklagte ist im Informatik-Bereich selbständigerwerbend tätig. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige und spricht portugiesisch. Am tt.mm.2006 kam das Kind C._____ zur Welt. Ein erstes Eheschutzverfahren wurde von der Kläge- rin am 11. Dezember 2008 angehoben, indessen am 3. Juli 2009 infolge Rück- zugs abgeschrieben (Urk. 6/4/1 und 6/4/20). Ein zweites Eheschutzverfahren wurde von der Klägerin sodann am 18. Februar 2010 eingeleitet (Urk. 6/1). Mit Dispositiv-Ziff. 1 seiner Verfügung merkte der Eheschutzrichter vor, dass die Par- teien seit dem 17. Mai 2010 getrennt leben (Urk. 6/58 S. 5).

E. 2 Prozessverlauf

E. 2.1 Die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB wurde von der Klägerin am

E. 2.2 Gegen das am 19. Oktober 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil (Urk. 142) erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2015 rechtzeitig Berufung (Urk. 148). Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung des Armenrechts wurde von der Kammer am 12. Februar.2016 abgewiesen (Urk. 158). Der gleich- zeitig auf Fr. 4'000.00 festgesetzte Kostenvorschuss wurde von der Klägerin in der Folge geleistet (Urk. 166 und 167).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hatte mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils die alleinige elterliche Sorge sowie die Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, dem Beklagten übertragen. Diese Anordnung bestätigte die erkennende Kammer als Berufungs- instanz mit Teilurteil vom 22. April 2016 (Urk. 168). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Z._____, mit, dass im Sinne der Aus- führungen der Kammer im Teilurteil sein Mandat beendet sei und verzichtete für das Berufungsverfahren auf eine Entschädigung (Urk. 172).

E. 2.2.2 Mit Dispositiv-Ziff. 5 des Teilurteils vom 22. April 2016 (Urk. 168) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 7 und 10b) des angefochtenen Urteils zu beantworten. Das tat der Beklagte mit Rechts- schrift vom 3. Juni 2016 (Urk. 173). Die gleichzeitig vom Beklagten erhobene An- schlussberufung wurde von der Klägerin am 8. Juli 2016 beantwortet (Urk. 180). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Anschlussberufungsantwort der Klä- gerin dem Beklagten zugestellt (Urk. 181). Gleichzeitig wurde den Parteien eröff- net, dass damit die Phase der Urteilsberatung beginne (Urk. 181). Unterm 20. Juli 2016 erstattete der Beklagte eine unverlangte sog. "Replik" (Urk. 185).

E. 2.2.3 Unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht teilte Rechtsanwalt X._____ der Kammer am 19. Juli 2016 mit, dass er künftig die Klägerin vertrete (Urk. 182 und 183). Das liess der bisherige Anwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. X1._____, am

29. Juli 2016 bestätigen (Urk. 187). Ein Gesuch des neuen Anwalts der Klägerin um Zustellung der Akten (Urk. 182) wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2016 mit dem Hinweis abgewiesen, dass die Phase der Urteilsberatung begonnen habe,

- 10 - wobei der neue Anwalt der Klägerin weiter darauf hingewiesen wurde, dass es ihm frei stehe, die Akten nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der Kanzlei der I. Zivilkammer im Gerichtsgebäude einzusehen (Urk. 184).

3. Teilrechtskraft 3.1. Das Teilurteil der Berufungsinstanz vom 22. April 2016 (betreffend elterli- che Sorge und Obhut über das Kind C._____) ist in Rechtskraft erwachsen, weil es nicht innert Frist beim Bundesgericht angefochten worden ist. Mit diesem Urteil wurde Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils bestätigt. Von der Rechtskraft des Teilurteils ist Vormerk zu nehmen. 3.2. Im Übrigen wurden mit Haupt- und Anschlussberufung lediglich Dispositiv- Ziff. 7 und Dispositiv-Ziff. 10b) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Soweit das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten wurde, ist es in Rechtskraft erwach- sen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auch davon ist Vormerk zu nehmen.

4. Prozessuales 4.1. Verhandlungsgrundsatz. Streitig ist vorliegend die Frage des nacheheli- chen Unterhalts (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 7) sowie die güterrechtli- chen Belange betreffend die Liegenschaft der Parteien in Brasilien (angefochte- nes Urteil, Dispositiv-Ziff. 10b). Für beide Fragen gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 4.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1., zur Publikation be- stimmt). Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Begründen im Sin- ne dieser Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wieder- holt, sondern es geht um die Überprüfung des vom Erstgericht getroffenen Ent- scheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Unzulässig sind Verweisun-

- 11 - gen auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, zur Publikation bestimmt, E. 2.2; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2 mit Hinweisen und BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1.). Was für die Begründung der Beru- fungsbegründung gilt, gilt ebenfalls für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, zur Publikation bestimmt, E. 2.2) sowie auch für die Rechts- schriften bezüglich der Anschlussberufung. 4.3. Aktenschluss, Noven. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) in erster Linie von Belang:

- Klagebegründung der Klägerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 68);

- Klageantwortschrift des Beklagten vom 30. April 2014 (Urk. 92);

- Hauptverhandlung vom 26. September 2014, erster Vortrag der Klägerin: Prot. I S. 74-77, Urk. 105;

- Hauptverhandlung vom 26. September 2014, erster Vortrag des Beklag- ten: Prot. I S. 77-88. Vorliegend ist der Aktenschluss mit den ersten Vorträgen der Parteien in der Hauptverhandlung eingetreten. Neue Tatsachen und Beweismittel konnten von den Parteien nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Später können neue Tatsachen und neue Beweisanträge nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht wer- den, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Vo- raussetzungen dazu gegeben sind. Für das zweitinstanzliche Verfahren regelt so- dann Art. 317 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen, unter denen Noven zulässig sind: Sie sind "ohne Verzug" vorzubringen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz in das Verfahren hätten eingebracht werden können. Auch vor der zweiten Instanz hat diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, die prozessualen Voraussetzungen darzutun. 4.4. Anträge zur Berufung und zur Anschlussberufung. In den Eingaben zur Be- rufung und zur Anschlussberufung sind Rechtsbegehren zu stellen, die so be-

- 12 - stimmt zu sein haben, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können; Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Auf Berufungsanträge, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist aber auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren dennoch einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Bei un- genügenden Berufungsanträgen ist keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu setzen (BGE 137 III 617 E. 6.4).

5. Güterrecht: Dispositiv-Ziff. 10b) des vorinstanzlichen Urteils 5.1. Mit Dispositiv-Ziff. 10a) des angefochtenen Urteils stellte die Vorinstanz fest, dass die Parteien bezüglich ihrer in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte auseinandergesetzt seien; jede Partei erhalte zu Eigentum, was sie bereits besit- ze. Dieser Punkt des angefochtenen Urteils wurde weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung angefochten. Insoweit ist der vorinstanzliche Ent- scheid rechtskräftig. 5.2. Bezüglich der Liegenschaft in Salvador (Brasilien) wurde mit Dispositiv-Ziff. 10b) des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie zum Eigengut des Beklagten gehöre. Die Klägerin wurde verpflichtet, "sämtliche Erklärungen abzugeben bzw. Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Beklagten notwendig sind". Offenbar steht diese Lie- genschaft nicht im Alleineigentum des Beklagten. Welcher Art dieses Eigentum aber ist, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit ist es daher lü- ckenhaft. Daran ändert nichts, dass die Parteien im Berufungsverfahren ohne nä- here Begründung und Erörterung von "Miteigentum" ausgehen (vgl. Urk. 148 Rz 30; Urk. 180 Rz 20). Damit bleibt offen, welche Bedeutung dieses Miteigentum hat, das ohnehin nach brasilianischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1 IPRG). 5.3. Vor Obergericht stellt die Klägerin mit ihrer Berufung in dieser Hinsicht le- diglich einen kassatorischen Antrag, der den beschriebenen prozessualen Anfor-

- 13 - derungen an und für sich nicht genügt. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass die Klägerin der Meinung ist, dass der Umstand keine Rolle spiele, dass die Liegenschaft aus dem Eigengut des Beklagten finanziert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer seien. Das ergebe sich aus BGE 138 III 150 E. 5.1.4. Der "mit dem Verkauf der Liegenschaft in Brasilien erzielte Nettogewinn" sei "(nach Abzug des eingebrachten Eigengu- tes) wenn schon der Errungenschaft zuzuschlagen" (Urk. 148 Rz 30 f.). Diese Begründung vermag den mangelhaften Berufungsantrag nicht zu heilen. Mit der Berufungsbegründung sagt die Klägerin nicht, wessen Errungenschaft denn die Liegenschaft zuzuschlagen sei. Und sie sagt auch nicht, wie hoch denn das Ei- gengut sein soll, das in Abzug gebracht werden soll. Damit liegt seitens der Klä- gerin ein ungenügender Berufungsantrag vor, so dass auf ihn nicht einzutreten ist. Nur ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass das Bundesgericht seine von der Lehre kritisierte Rechtsprechung gemäss BGE 138 III 150 bereits wieder aufgegeben hat. Gemäss der heute massgebenden Recht- sprechung ist zu unterscheiden zwischen dem Aussenverhältnis, das vom Sa- chenrecht geregelt wird und dem Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, das vom Güterrecht bestimmt wird (BGE 141 III 53 E. 5.4.3.). Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft in Brasilien einzig durch das Eigengut des Beklagten fi- nanziert. Damit steht sie (einschliesslich des konjunkturellen Mehrwertes) güter- rechtlich im Eigengut des Beklagten. 5.4. Mit Ziff. 3 seines Antrages zur Anschlussberufung verlangt der Beklagte, dass die Liegenschaft der Parteien im Urteil genau zu bezeichnen sei (Urk. 173 S. 2). Die Klägerin ist mit diesem neu formulierten bzw. ergänzten Begehren ein- verstanden (Urk. 180 Rz 25), weshalb die streitgegenständliche Liegenschaft im Urteilsdispositiv antragsgemäss zu bezeichnen ist.

E. 6 Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils: nachehelicher Unterhalt

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt, den der im 68. Lebensjahr stehende Beklagte der im 50. Altersjahr stehenden Klägerin "ab Eintritt der Rechtskraft" zu bezahlen hat, ab 1. Februar 2016 auf Fr. 500.00 festgelegt. Der

- 14 - höhere Betrag von Fr. 1'310.00, der durch das angefochtene Urteil für die Zeit bis

31. Januar 2016 festgelegt wurde, ist gegenstandslos, weil das angefochtene Ur- teil bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig wurde. Die Klägerin verlangt mit ih- rer Berufung die Erhöhung dieses Betrages auf monatlich Fr. 1'035.00, wobei sie keine Abstufungen für die Zukunft vorsieht. Demgegenüber verlangt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Streichung dieses Unterhaltsbeitrages. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag zu leisten ist, entschei- det sich nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB.

E. 6.2 Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz im Falle der Parteien von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen (Urk. 149 S. 28 f.). Was der Beklagte dagegen mit seiner Anschlussberufung vorbringt (Urk. 173 Rz 13 f.), schlägt nicht durch. Die aus einem fremden Kulturkreis stammende und die deutsche Sprache nicht beherrschende Klägerin hat im Alter von 38 Jahren geheiratet, um mit dem Beklagten in der Schweiz eine Familie zu gründen. Der Beklagte meint zwar, dass die Integrationsschwierigkeiten der Klägerin mit ihrem Charakter und nicht mit ihrer Herkunft zusammenhingen. Andauernde Integrati- onsschwierigkeiten für Personen, die in fortgeschrittenem Alter den Kulturkreis wechseln, sind nach der Erfahrung des Lebens durchaus nicht ungewöhnlich. Die Parteien haben sich seinerzeit für den beschriebenen Schritt entschlossen. Sie haben daher die Folgen grundsätzlich auch gemeinsam zu tragen. Ganz abgese- hen davon, weist der Beklagte vor Obergericht nicht auf übergangene Beweisan- träge hin, mit denen seine Behauptung nachzuweisen wäre. Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, so ist Lebensprägung zu vermuten, sofern dies nicht im Einzelfall tatsächlich widerlegt wird (BGE 141 III 465 E. 3.1). Von dieser Vermu- tung ist daher auch hier auszugehen. Sie ist nicht widerlegt. Entgegen der vom Beklagten mit der Anschlussberufung verfolgten These (Urk. 173 Rz 13) kann da- her der nacheheliche Unterhalt nicht bereits mangels Lebensprägung entfallen.

E. 6.3 Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meistens wird der Rentenanspruch bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unter- haltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter er- reicht, verringern sich in der Regel die verfügbaren Mittel, womit auch der gebüh-

- 15 - rende Unterhalt sinkt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte (BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Ausgangspunkt für die Festlegung des nach- ehelichen Unterhalts sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Ist absehbar, dass sich diese im Laufe der Jahre – z.B. durch Eintritt ins Rentenalter

– verändern werden, kann der Scheidungsrichter den nachehelichen Unterhalt entsprechend der absehbaren zukünftigen Entwicklung in Phasen aufteilen und für jede Phase gesondert berechnen (BGer 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 6.3.2.).

E. 6.4 Die Vorinstanz geht ab 1. Februar 2016 von einem monatlichen Bedarf der Klägerin von Fr. 3'740.00 und von einem solchen des Beklagten (und des Kindes) von Fr. 5'353.00 aus (Urk. 149 S. 40 E. 6.10). Dem stellt sie ein hypothe- tisches monatliches Einkommen der Klägerin von Fr. 3'900.00 (Urk. 149 E. 4, ins- besondere S. 32 E. 4.6.; vgl. auch S. 41, 50) entgegen. Demgegenüber geht die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 6'834.00 aus (Urk. 149 E. 5, insbesondere S. 33 E. 5.3.; vgl. auch S. 42 E. 7.3.). Der Klä- gerin weist sie sodann 40% des Überschusses, d.h. ca. Fr. 660.00, zu. So kommt sie auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin von Fr. 500.00. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte bereits im Ren- tenalter steht, stufte die Vorinstanz die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt ab (Urk. 149 S. 42 f.; Dispositiv-Ziff. 7b):

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.– pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen des Beklagten zwischen Fr. 6'600.– und Fr. 6'350.–;

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen zwischen Fr. 6'350.00 und Fr. 5'850.00;

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 50.00 pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen zwischen Fr. 5'850.00 und Fr. 5'600.00;

- keine Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter Fr. 5'600.00.

E. 6.4.1 Diese Unterhaltsberechnung beanstandet die Klägerin vor Obergericht ein- zig hinsichtlich des von der Vorinstanz zu ihren Lasten angenommenen hypothe-

- 16 - tischen Einkommens von monatlich Fr. 3'900.00 netto bzw. Fr. 4'550.00 brutto. Bei der E._____ erziele sie als Reinigungsangestellte Fr. 21.00 brutto pro Stunde. Sie beanstandet weiter, dass die Vorinstanz mittels des Lohnrechners … von ei- ner Anstellung der Klägerin als Spital-Reinigungsmitarbeiterin ausgehe, weil die Klägerin als gelernte Krankenschwester bereits als Reinigungsmitarbeiterin gear- beitet habe (Urk. 149 S. 31). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Anstellung als Spetterin im Gesundheitswesen finden werde. Bisher sei sie als Spetterin im Grundstücks- und Wohnungswesen tätig gewesen. Anzurechnen sei der Klägerin lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 im Monat (Urk. 148 Rz 21 f.). Nicht einverstanden ist die Klägerin sodann auch mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Abstufung der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 7b). Statt des- sen verlangt sie Folgendes (Urk. 148 Rz 25 f.):

- Eine Einkommensverminderung seitens des Beklagten um 40% der Ein- kommensdifferenz soll jeweils zu einer entsprechenden Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen (Urk. 148 Rz 25).

- Keine Berücksichtigung der Steuern, wenn dadurch der Notbedarf der Klägerin tangiert werden sollte: Einkommensverminderungen des Beklag- ten sollen erst bei einem Einkommen von Fr. 5'421.00 vollumfänglich ab- zugsfähig sein (Urk. 148 Rz 26).

- Bei einem Einkommen des Beklagten von weniger als Fr. 5'015.00 sei kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet (Urk. 148 Rz 26).

E. 6.4.2 Der Beklagte beanstandet in dieser Hinsicht seine ihm von der Vorinstanz unterstellte Leistungsfähigkeit, denn die Vorinstanz behandle ihn so, als ob er noch voll im Erwerbsleben stünde. Seit längerer Zeit sei er im Pensionsalter und würde ohne zusätzliche Arbeit nur eine Rente zwischen Fr. 2'300.00 und Fr. 2'800.00 im Monat erzielen. Zwar setze er seine Erwerbstätigkeit aus wirt- schaftlichen Gründen fort; indessen sei er dazu nicht verpflichtet. Seine Mehran- strengungen und das damit verbundene Mehreinkommen sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht zu lassen. Sein zumutbares anrechenba- res Einkommen betrage höchstens Fr. 2'800.00 im Monat und decke so sein und seines Kindes Existenzminimum nicht (Urk. 173 Rz 15). Stossend sei sodann die Aufteilung des Überschusses von 40% zu Gunsten der Klägerin, unternehme der

- 17 - Beklagte doch überdurchschnittliche Anstrengungen zur Deckung des Lebensbe- darfes. Ferner übernehme er sämtliche Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte VVG-Krankenkassenprämie wäre aus einem allfälligen Überschuss zu decken (Urk. 173 Rz 16).

E. 6.5 Umstritten ist zunächst die Höhe des der Klägerin anzurechnenden hypo- thetischen Einkommens. In dieser Hinsicht ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit auf- zunehmen als zumutbar erscheint; demgegenüber ist Tatfrage, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3).

E. 6.5.1 Die Vorinstanz meint, es sei für die Klägerin zumutbar, nicht als einfache Reinigungskraft, sondern als qualifizierte Reinigungskraft im Gesundheitsbereich, nämlich als "Spital-Reinigungsmitarbeiterin" tätig zu sein. Deshalb geht sie von einem zu erzielenden Bruttoeinkommen von Fr. 4'550.00 aus (Urk. 149 S. 31 f. E. 4.5 und 4.6).

E. 6.5.2 Der vorinstanzlichen Argumentation ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Der Beklagte selber weist mit seiner Berufungsantwort auf die "schwierige Per- sönlichkeit der Klägerin" hin, die unfähig "zur Kooperation und Integration" sei (Urk. 173 Rz 13). Mit der Persönlichkeit der Klägerin hat sich die Berufungs- instanz bereits in dem in diesem Berufungsverfahren die Kinderbelange betref- fenden und am 22. April 2016 ergangenen Teilurteil auseinandersetzen müssen (Urk. 168). Auf dieses Teilurteil ist zu verweisen. Hingewiesen sei namentlich auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen, die dort getroffen werden mussten:

- Die Klägerin lebt seit dem Jahre 2005 in der Schweiz und ist brasilianischer Herkunft. In dieser Zeit hat sie sich in der Schweiz überhaupt nicht inte- griert (Urk. 168 S. 24).

- Mit der deutschen Sprache ist die Klägerin kaum vertraut, und die gesell- schaftlichen Verhältnisse sind ihr fremd (Urk. 168 S. 24).

- Wiederholt wurden der Klägerin Integrationsangebote unterbreitet, die sie alle ausschlug (Urk. 168 S. 24).

- Die Klägerin hat eine eigentliche Behörden-Paranoia entwickelt (Urk. 168 S. 24).

- 18 -

- Bei Meinungsverschiedenheiten läuft die Klägerin davon. Die Zusammen- arbeit zwischen der Klägerin und der Schule erwies sich als so schwierig, dass die Schule die Zusammenarbeit auf ein Minimum reduzieren musste (Urk. 168 S. 24 f.).

- Die Lehrerin des Kindes wollte nur noch in Anwesenheit des Schulleiters mit der Klägerin sprechen, wobei die Schule Dolmetscher beizuziehen hat- te (Urk. 168 S. 25).

- Als der Einzelrichter der Klägerin die Umteilung der Obhut über das Kind in Aussicht stellte, brachte das die Klägerin so sehr auf, dass dies zum Poli- zeiverhaft und zur Prüfung der Fürsorgerischen Unterbringung führte (Urk. 168 S. 25).

- Den Vertretern der Schule gelang es trotz allen Bemühens nicht, mit der Klägerin eine normale Eltern-Schule-Beziehung aufzubauen (Urk. 168 S. 25).

- Die Klägerin reist immer wieder nach Brasilien. Über die Dauer ihrer Auf- enthalte lässt sie jeweils ihr ganzes Umfeld (Beistand des Kindes, Kind, Anwälte der Klägerin usw.) im Ungewissen (Urk. 168 S. 25).

- Es gibt Hinweise darauf, dass die Klägerin psychisch als instabil gelten muss (Urk. 168 S. 26).

- Die Kommunikation zwischen der Klägerin und den für das Kind wichtigen Behörden und Institutionen wie Schule, Lehrer, Lehrmeister und Beistände ist praktisch unmöglich (Urk. 168 S. 26).

- Die Klägerin fühlt sich fremd in der Schweiz, beherrscht die Sprache nicht und verschliesst sich einer Integration (Urk. 168 S. 26).

- Im bisherigen Verfahrensverlauf sei es zu sechs Anwaltswechseln gekom- men, weil die Klägerin immer wieder von Neuem das Vertrauen in ihre An- wälte verloren habe. Wiederholt hätten Anwälte dem Gericht berichten müssen, dass es ihnen nicht mehr möglich sei, den Kontakt zur Klägerin aufzunehmen bzw. dass die Klägerin den Kontakt zu ihnen verweigere (Urk. 168 S. 23 f.). Beizufügen ist, dass es im Berufungsverfahren zu ei- nem weiteren Anwaltswechsel gekommen ist (vgl. Urk. 182 und 187). Die beschriebenen Charaktereigenschaften der Klägerin lassen es als un- wahrscheinlich erscheinen, dass sie einen Arbeitgeber finden wird, der sie für qualifiziertere Arbeiten einsetzen wird. Die Klägerin muss angesichts ihrer Cha- rakterstruktur vielmehr froh sein, dass sie wenigstens eine Stelle im Tieflohnbe- reich finden und halten kann.

E. 6.5.3 Die Klägerin legt mit ihrer Berufung dar, dass sie als Reinigungskraft bei der E._____ AG einen Stundenlohn von lediglich Fr. 19.50 zu erzielen vermöge, was zu einem Bruttolohn von Fr. 3'547.00 bzw. zu einem Nettolohn von

- 19 - Fr. 3'050.00 monatlich führe (Urk. 148 Rz 15-18). Der Beklagte bestreitet dies al- les nicht, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Klägerin als ausge- bildete Krankenschwester "gerade im Gesundheits- und Pflegebereich … ein enormes Potenzial" liege (Urk. 173 Rz 17). Das ist indessen nach dem Gesagten nicht so zu sehen. Angesichts der fehlenden Integration und der fehlenden Sprachkenntnisse kann der Klägerin keine derartige Prognose gestellt werden. Auch der Annahme der Vorinstanz, die Klägerin könnte wenigstens als qualifizier- te Reinigungskraft eingesetzt werden, ist, wie erörtert, nicht zu folgen. Es bleibt bei einer Tätigkeit im Tieflohnbereich. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Klägerin ist dies ein Lohn von Fr. 3'000.00 pro Monat. Es ist dies der Monatslohn, den die Kammer gemäss ihrer Praxis in vergleichbaren Fällen einzusetzen pflegt (vgl. das Urteil LC150026 der Kammer vom 21. Januar 2016, E. 6.7., wo davon ausgegangen wurde, dass eine aus dem Ausland stammende Ehefrau mit unge- nügenden Sprachkenntnissen im Detailhandel Fr. 3'000.00 verdienen könne).

E. 6.6 Der Beklagte meint, weil er im AHV-Alter stehe, falle sein Erwerbseinkom- men nicht in Betracht. Ferner sei ihm ein verbleibender Überschuss ganz zu be- lassen.

E. 6.6.1 Der Beklagte hat sich im Alter von beinahe 57 Jahren zur Heirat der aus ei- nem fremden Kulturkreis stammenden Klägerin und zur Familiengründung ent- schlossen (vgl. Urk. 11). Bei dieser Lebensplanung musste er sich des Umstan- des bewusst sein, dass sein Kind die Erstausbildung möglicherweise erst abge- schlossen haben wird, wenn er 82 Jahre alt sein wird. Dass der selbständiger- werbende Beklagte daher bereits bei der Heirat ins Auge fassen musste, unter Umständen weit über das ordentliche Pensionsalter erwerbstätig sein zu müssen, wenn dies Kräfte und Gesundheit zulassen, versteht sich von selbst. Entspre- chendes gilt auch für jene familienrechtlichen Pflichten, die mit dem Zerbrechen der noch jungen Familie zusammenhängen. Dem Beklagten ist daher nicht zu fol- gen, wenn er geltend macht, seine Berufstätigkeit über das Pensionsalter hinaus sei freiwillig, weshalb die damit verbundenen Einkünfte bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht fielen und mithin lediglich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 2'800.00 pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 173 Rz 15).

- 20 -

E. 6.6.2 Die Vorinstanz teilte mit dem angefochtenen Urteil denjenigen Betrag der Einkommen beider Parteien, der ihre Bedarfe übersteigt, unter den Parteien nach "grossen und kleinen Köpfen" im Verhältnis 40% zugunsten der Klägerin und 60% zugunsten des Beklagten auf (vgl. Urk. 149 S. 41 ff.). Der Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die Verteilung eines Überschusses ist bei durchschnittlichen Einkommens- verhältnissen üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe die Regel. Für den nachehelichen Unterhalt ist das aber oft unpassend. Wird bei lebensprägender Ehe der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichge- setzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern es würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hin- sicht lebenslänglich gleichgestellt (BGE 134 III 145 E. 4). Unter diesem Gesichts- punkt hat sich die Frage, ob ein Überschuss zu berücksichtigen ist oder nicht, am Einzelfall zu orientieren. Die Frage, ob eine Überschussbeteiligung zu erfolgen hat oder nicht, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen ab (BGE 134 III 577 E. 3). Fest steht, dass den Parteien nach ihrer Scheidung nur relativ geringe Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bleiben; um die Verteilung eines grossen Überschusses geht es mithin nicht. Von Belang ist sodann, dass sich der Beklag- te trotz fortgeschrittenen Lebensalters – aus Gründen, die mit der Charakterstruk- tur der Klägerin zusammenhängen – dauernd um die Betreuung des erst zehnjäh- rigen Kindes kümmern muss. Wie lange der Beklagte seiner Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang noch nachgehen kann, ist fraglich, während die Klägerin noch ca. 16 Jahre berufstätig sein kann. Das rechtfertigt keine Aufteilung des Über- schusses, zumal die Klägerin nicht geltend macht, dass der gebührende Unter- halt, der sich an dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich schei- dungsbedingter Mehrkosten zu orientieren hat, nur durch die Zuweisung eines Teils des Überschusses erreicht werden kann. So oder anders müssen beide Par- teien künftig bescheiden leben: Gemäss der rechtskräftigen Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils resultieren für die Parteien während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben von je nur Fr. 57'702.85. Die güterrechtliche Auseinan-

- 21 - dersetzung führte sodann gemäss Dispositiv-Ziff. 10a) des angefochtenen Urteils dazu, dass bezüglich der Vermögenswerte in der Schweiz "jede Partei zu Eigen- tum erhält, was sie bereits besitzt". Die Liegenschaft in Brasilien steht sodann im Eigengut des Beklagten; deren Wert ergibt sich aus den Akten nicht.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist folgende neue Rechnung zu machen, wobei auf die Koordinaten gemäss dem angefochtenen Urteil abzustellen ist (vgl. E. 7.3.), soweit diese unangefochten sind: Einkommen Klägerin Fr. 3'000.00 Einkommen Beklagter Fr. 6'834.00 Einkommen Total Fr. 9'834.00 Bedarf Klägerin Fr. 3'740.00 Bedarf Beklagter Fr. 5'353.00 Bedarf Total Fr. 9'093.00 (Überschuss) Fr. 741.00 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu bezahlen. Damit kann sie ihren Bedarf decken. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge nicht indexiert (vgl. Urk. 149 S. 43 f.). Das bleibt vor Obergericht unangefochten. Es muss daher da- mit sein Bewenden haben. Im Sinne von Art. 282 Abs. 1 ZPO sind, soweit über- haupt möglich, die Rahmenbedingungen des Unterhaltsbeitrages ins Dispositiv aufzunehmen. Die Befristung der Rente ist vor Obergericht nicht angefochten; in der Berufungsbegründung äussert sich die Klägerin jedenfalls nicht dazu.

E. 6.8 Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB werden meist nur bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen. Mit dem Erreichen des Rentenalters verringern sich in der Regel die verfügbaren Mittel und damit auch der gebührende Unterhalt (BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Ausgangspunkt für die Fest- legung des nachehelichen Unterhalts sind immer die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Ob und wann der Beklagte beruflich kürzertreten und sich sein Einkommen entsprechend verringern wird, ist im heutigen Zeitpunkt nicht voraus- bzw. absehbar. Um seinen familienrechtlichen Pflichten nachkommen zu können,

- 22 - ist der Beklagte – solange dies aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist – auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Angesichts der gegebenen Verhältnisse und namentlich auch angesichts des überschaubaren Zeitraums bis Ende Februar 2019, erscheint eine mehrphasige Abstufung, wie sie die Vorinstanz vorgesehen hat, als nicht angemessen. Zudem ist die im angefochtenen Urteil festgehaltene Abstufung, vor allem bei einem Selbständigerwerbenden, nur schwer praktikabel und kaum vollstreckbar. Nach dem Gesagten ist auf eine Abstufung zu verzichten. Dies rechtfertigt sich auch deswegen, weil dem Beklagten gemäss vorliegendem Urteil der ganze Überschuss verbleibt und er diesen nicht mit der Klägerin teilen muss.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Mit dem heute ergehenden zweiten und abschliessenden Teilurteil sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln. Das angefochtene Urteil erfährt im Berufungsverfahren nur eine verhältnismässig geringe Korrektur. Es rechtfertigt sich daher, dessen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestäti- gen (Dispositiv-Ziff. 13-15).

E. 7.2 Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist auch jener Teil des Prozessstoffes zu berücksichtigen, der das Teilurteil vom 22. April 2016 (Urk. 168) und damit das Schwergewicht des ganzen Berufungsverfahrens betrifft. Der entsprechende Teil von 2/ der ganzen Gerichtskosten trifft daher gemäss 3 Art. 106 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Da diesbezüglich keine Berufungsantwort ein- geholt wurde, ist in dieser Hinsicht auch keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

E. 7.3 Zum Streitwert der güterrechtlichen Thematik der Berufung bzw. der An- schlussberufung haben sich die Parteien nicht geäussert. Es rechtfertigt sich, im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2012 (Urk. 93/4 S. 4, Urk. 93/5 S. 4, Urk. 19/5 S. 4, Urk. 83/5 S. 4) von einem Streitwert von Fr. 90'000.00 auszugehen. Der Kläger dringt mit seinem Antrag, welcher aufwandmässig jedoch nicht ins Gewicht fällt, durch, wobei auf die Beru- fung der Klägerin nicht einzutreten ist, weshalb sie in Bezug auf das Güterrecht

- 23 - mit ihrem Rechtsmittel unterliegt. Insoweit hat sie die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Im Übrigen waren die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2019 Gegenstand der Berufung, d.h. für 37 Monate. Die Anschlussberufung betrifft die gleichen Unterhaltsbeiträge für die gleiche Zeitdauer. Die Differenz der Unterhaltsbeiträge zum angefochtenen Urteil macht bei der Berufung einen Betrag von Fr. 535.00 pro Monat aus bzw. Fr. 19'795.00; bezüglich der Anschlussberufung macht das die Beträge von Fr. 500.00 pro Mo- nat bzw. Fr. 18'500.00 insgesamt aus. Die Unterhaltsbeiträge erfassen mithin ei- nen Gesamtstreitwert von Fr. 38'295.00. Gemäss vorliegendem Urteil wurde der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 bzw. Fr. 27'750.00 für die gesamten 37 Monat zugesprochen. Insoweit obsiegt die Klägerin zu rund ¾. Was den Zeitaufwand aber auch die Schwierigkeit der Thematik betrifft, war die Unterhaltsfrage weit aufwändiger und komplexer als das Güterrecht. Entspre- chend rechtfertigt es sich, für das heutige zweite Teilurteil, die Kosten den Partei- en je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

E. 7.4 Der Streitwert für den heutigen und abschliessenden Teilentscheid beläuft sich auf Fr. 128'295.00 (Fr. 90'000.00 + Fr. 38'295.00). Das Schwergewicht des Prozesses (ca. 2/ ) lag jedoch auf dem ersten Teilurteil vom 22. April 2016, das 3 nicht vermögensrechtlicher Art ist. Diesen Teil der Gerichtskosten trifft die Kläge- rin allein, wurde doch in dieser Hinsicht keine Berufungsantwort eingeholt. Das führt dazu, dass die Klägerin ausgangsgemäss 5/ (4/ = 2/ für das 1. Teilurteil und 6 6 3 1/ für das 2. Teilurteil) und der Beklagte 1/ der Gesamtkosten des Berufungsver- 6 6 fahrens zu tragen hat. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, für das erste Teilurteil mangels Aufwand des Beklagten und für den heutigen Ent- scheid, weil sie wettgeschlagen werden.

- 24 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Teilurteil der Berufungsinstanz vom 22. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (Bestätigung von Dispositiv- Ziff. 2 des angefochtenen Urteils).
  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass im Übrigen das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach (Einzelgericht) vom 28. September 2015 lediglich bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 und 10b) angefochten wurde. Soweit keine Anfechtung er- folgt ist, ist das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen.
  3. Auf die Berufung der Klägerin wird insoweit nicht eingetreten, als mit ihr Dis- positiv-Ziff. 10b) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom
  4. September 2015 angefochten wurde.
  5. Mitteilungen: vgl. nachstehendes Urteil.
  6. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt:
  7. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberu- fung wird Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft dieses Ur- teils wie folgt einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: - Fr. 750.00 bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zum 28. Februar 2019, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus. Dieser Unterhaltbeitrag beruht auf den folgenden Rahmenbedingun- gen: - 25 - - monatliches Einkommen Klägerin: Fr. 3'000.00; - monatliches Einkommen des Beklagten: Fr. 6'834.00; - keine Indexierung.
  8. In Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziff. 10b) des ange- fochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es wird festgestellt, dass die Liegenschaft Casa Nr. 8, … [Adresse] Salvador, Bahia, Brasilien, Eigengut des Beklagten darstellt. Des Wei- teren wird die Klägerin verpflichtet, sämtliche Erklärungen abzugeben bzw. Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Beklagten notwendig sind."
  9. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv-Ziff. 13-15) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00.
  11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 5/ 6 und dem Beklagten zu 1/ auferlegt. 6 Die die Klägerin treffenden Kosten werden mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet; den Mehrbetrag wird die Gerichtskasse in Rechnung stellen. Die den Beklagten treffenden Kosten werden mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.
  12. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 26 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein zweiter das Verfahren abschliessender Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 128'295.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer a) Geschäfts-Nr.: LC150041-O/U02 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Teilurteil vom 26. August 2016 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. September 2015 (FE120355-C)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin:

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geboren tt.mm.2006, un- ter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stel- len.

3. Es sei die angeordnete Beistandschaft aufzuheben.

4. Es sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes einen Unterhalts- beitrag in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten, zahlbar im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag sei überdies der gerichtsüblichen Inde- xierung zu unterstellen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Sinne der Ar- tikel 125 ff. ZGB einen Unterhaltsbeitrag zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrer Pensionierung. Der Unterhaltsbei- trag sei je nach Konstellation in der folgenden Höhe zuzuspre- chen:

a) Falls C._____ unter die Obhut der Klägerin gestellt werde, sei der Beklagte zu verpflichten, ihr bis Februar 2016 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.– zu entrich- ten, hernach Fr. 2'000.– bis Februar 2022 und danach Fr. 1'200.– bis zu ihrer Pensionierung.

b) Falls C._____ nicht unter die Obhut der Klägerin gestellt werde, so sei der Beklagte zu verpflichten, ihr bis Ende 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.– und hernach einen solchen von Fr. 1'400.– bis zu ihrer Pensionierung zu ent- richten.

c) Falls die Klägerin bis Ende 2014 nach Brasilien zurückkehre, sei der Beklagte zur Bezahlung einer Übergangsrente in der Höhe von Fr. 1'500.– bis Ende 2015 zu verpflichten.

7. Es sei das vom Beklagten während der Ehe geäufnete Vorsorge- guthaben zu teilen und die Hälfte auf ein von der Klägerin noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

8. Es sei die Ehe der Parteien güterrechtlich aufzulösen. Es sei festzustellen, dass die Liegenschaft in Salvador (Brasilien) zu ihrem Eigengut gehört.

- 3 - Sodann sei die Errungenschaft von Fr. 11'000.– hälftig zu teilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten:

1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Der Sohn der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2006, sei unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stel- len.

3. Es sei der persönliche Verkehr zur Klägerin gemäss den Anträ- gen des Kindsvertreters zu regeln und die Beistandschaft auf- rechtzuerhalten.

4. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unter- halt geschuldet ist.

5. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Mündig- keit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, soweit der Sohn dann noch im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche stellt, und es seien diese Unterhaltsbei- träge zu indexieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin mangels wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht dazu verpflichtet wer- den kann.

6. Es sei festzustellen, dass die Parteien hinsichtlich der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte bereits auseinandergesetzt sind und dass jede Partei zu Eigentum erhalten soll, was sie be- reits besitzt. Hinsichtlich der Liegenschaft in Salvador (Brasilien) sei festzustellen, dass diese Eigengut des Beklagten darstelle und es sei die Klägerin zu verpflichten, sämtliche Erklärungen ab- zugeben bzw. Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Be- klagten notwendig sind.

7. Es sei das Mietverhältnis betreffend die ehemalige eheliche Woh- nung … [Adresse], mit allen Rechten und Pflichten auf die Kläge- rin allein zu übertragen und es sei der Vermieter entsprechend anzuweisen.

8. Es sei von einem Vorsorgeausgleich abzusehen, eventualiter sei der Vorsorgeausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

- 4 -

9. Im Übrigen seien alle klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen, sofern sie den beklagtischen Rechtsbegehren widersprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. September 2015: (Urk. 149 S. 52 ff.)

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Dem Beklagten wird die alleinige elterliche Sorge und Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, übertragen.

3. Die Klägerin wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ an den Wochen- enden in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend (nach Hortschluss bzw. wenn C._____ nicht mehr den Hort besucht: 18.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) und an den Wochenenden in den ungeraden Ka- lenderwochen jeweils am Sonntag (10.00 Uhr bis 19.00 Uhr), auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird die Klägerin für berechtigt erklärt, das Kind jährlich während der Schulferien für sechs Wochen, wovon maximal drei Wochen zusam- menhängend sind, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist dem Beklagten und dem Besuchs- rechtsbeistand mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

4. Die mit Verfügung vom 13. Mai 2011 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts- Nr. EE100026-C) angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufrecht- erhalten. Die Aufträge des Beistandes werden angepasst. Der Beistand wird mit folgenden Aufgaben betraut:

- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;

- das Kind zu begleiten und als neutrale Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- mit dem Inhaber der elterlichen Obhut eine Psychotherapie für C._____ zu organisieren und die Ergebnisse in die Beistandschaft einfliessen zu lassen;

- an der Verwirklichung des gerichtlich festgelegten Besuchs- und Feri- enrechts mitzuwirken;

- die Modalitäten für eine kindsgerechte Übergabe des Kindes festzule- gen und zu überwachen. Insbesondere regelt der Beistand den Ort und die Zeit für die Kindsübergabe.

5. Der Antrag des Beistandes, es sei eine Einzelbesuchsbegleitung zu installie- ren, wird abgewiesen.

6. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zur Zeit mangels wirtschaftlicher Leis- tungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten kann.

- 5 -

7. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 1'310.– ab Eintritt der Rechtskraft bis 31. Januar 2016, längstens aber bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit,

- Fr. 500.– ab 1. Februar 2016 bis zur Aufgabe seiner Erwerbstä- tigkeit, längstens aber bis zum 28. Februar 2019, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.

b) Ab 1. Februar 2016 ist der Beklagte berechtigt, bei einer Einkommens- senkung, nach Vorlage der entsprechenden Belege an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge wie folgt zu reduzieren:

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.– pro Monat bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten zwischen Fr. 6'600.– und Fr. 6'350.–

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.– pro Monat bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten zwischen Fr. 6'350.– und Fr. 5'850.–

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 50.– pro Monat bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten zwischen Fr. 5'850.– und Fr. 5'600.–

- Die Unterhaltspflicht entfällt bei einem monatlichen Nettoeinkom- men des Beklagten von weniger als Fr. 5'600.–.

8. a) Das während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben des Klä- gers [recte: Beklagten] wird hälftig geteilt und auf ein Freizügigkeitskon- to der Beklagten [recte: Klägerin] überwiesen.

b) Die Vorsorgeeinrichtung D._____ AG, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklag- ten (B._____, geb. tt. März 1949, whft. … [Adresse], Vers.-Nr. …, Ver- trag Nr. …) Fr. 57'702.85 zugunsten der Klägerin (A._____, geb. tt. März 1967, whft. … [Adresse]) auf das Sammelkonto Nr. … (BC …), lautend auf Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen.

9. Der Antrag des Beklagten, das Mietverhältnis betreffend die ehemalige ehe- liche Wohnung … [Adresse] mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin allein zu übertragen und den Vermieter entsprechend anzuweisen, wird ab- gewiesen.

10. a) Es wird festgestellt, dass die Parteien hinsichtlich der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte bereits auseinandergesetzt sind und jede Partei zu Eigentum erhält, was sie bereits besitzt.

b) Es wird festgestellt, dass die Liegenschaft in Salvador (Brasilien) Ei- gengut des Beklagten darstellt. Des Weiteren wird die Klägerin ver- pflichtet, sämtliche Erklärungen abzugeben bzw. Mitwirkungshandlun- gen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleini- ge Eigentum des Beklagten notwendig sind.

- 6 -

11. Der sichergestellte Pass Nr. … wird dem Beklagten nach Eintritt der Rechts- kraft der Dispositivziffer 2 dieses Urteils gegen Empfangsschein ausgehän- digt.

12. Das mit Verfügung vom 7. Februar 2013 angeordnete Verbot, das Kind C._____, geboren tt.mm.2006, ins Ausland zu verbringen oder verbringen zu lassen, fällt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils dahin.

13. Die Entscheidgebühr (inkl. Massnahmeverfahren) wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'537.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'900.– Gutachten Fr. 12'684.95 Prozessbeistand des Kindes lic. iur. Z._____ Fr. 24'122.45 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

16. [Mitteilungen]

17. [Rechtsmittel] Teilurteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 22. April 2016: (Urk. 168 S. 28)

1. Die Berufung wird bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ab- gewiesen, und Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Ein- zelgericht) vom 28. September 2015 wird bestätigt.

2. Über die weiteren Berufungsanträge wird durch separaten Entscheid befun- den.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem das Verfahren ab- schliessenden Entscheid geregelt werden.

- 7 - [4.-7. ….] Anträge zur Berufung und Anschlussberufung (soweit noch relevant): der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Berufung (Urk. 148 S. 2): "1. Ziff. …, 7 und 10.b des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom

28. September 2015 (Geschäfts-Nr. FE120355) seien aufzuheben.

2. ...

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von wenigstens Fr. 1'035.- zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats im voraus. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. 8% MwSt) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Berufung und Anschlussberufung (Urk. 173 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge der Klägerin vollumfänglich abzu- weisen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt geschuldet ist.

3. Es sei Dispositiv Ziff. 10 lit. b des vorinstanzlichen Urteils dahinge- hend zu ergänzen, dass die Liegenschaft der Parteien in Brasilien wie folgt bezeichnet wird: Casa Nr. …, … [Adresse] Salvador, Ba- hia, Brasilien.

4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestäti- gen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) zu Lasten der Klägerin." der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 180 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen.

- 8 -

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von wenigstens Fr. 1'035.- zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats im voraus. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. 8% MwSt) zu Lasten des Beklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2005 in Dübendorf, nachdem sie sich im Jahre 2004 in Brasilien kennengelernt hatten. Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester, und der im Jahre 1949 geborene Beklagte ist im Informatik-Bereich selbständigerwerbend tätig. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige und spricht portugiesisch. Am tt.mm.2006 kam das Kind C._____ zur Welt. Ein erstes Eheschutzverfahren wurde von der Kläge- rin am 11. Dezember 2008 angehoben, indessen am 3. Juli 2009 infolge Rück- zugs abgeschrieben (Urk. 6/4/1 und 6/4/20). Ein zweites Eheschutzverfahren wurde von der Klägerin sodann am 18. Februar 2010 eingeleitet (Urk. 6/1). Mit Dispositiv-Ziff. 1 seiner Verfügung merkte der Eheschutzrichter vor, dass die Par- teien seit dem 17. Mai 2010 getrennt leben (Urk. 6/58 S. 5).

2. Prozessverlauf 2.1. Die Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB wurde von der Klägerin am

6. November 2012 anhängig gemacht (Urk. 1 S. 2); beide Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung (Urk. 1 und 92 S. 2). Mit Urteil vom 28. Septem- ber 2015 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 149). Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 149 S. 5-7). Hinzuweisen ist namentlich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 89). Gemäss Dispositiv-Ziff. 6a dieses Entschei- des wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin "während der Dauer des Schei-

- 9 - dungsverfahrens" ab 1. Januar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.00 zu bezahlen. 2.2. Gegen das am 19. Oktober 2015 zugestellte vorinstanzliche Urteil (Urk. 142) erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2015 rechtzeitig Berufung (Urk. 148). Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung des Armenrechts wurde von der Kammer am 12. Februar.2016 abgewiesen (Urk. 158). Der gleich- zeitig auf Fr. 4'000.00 festgesetzte Kostenvorschuss wurde von der Klägerin in der Folge geleistet (Urk. 166 und 167). 2.2.1. Die Vorinstanz hatte mit Dispositiv-Ziff. 2 ihres Urteils die alleinige elterliche Sorge sowie die Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, dem Beklagten übertragen. Diese Anordnung bestätigte die erkennende Kammer als Berufungs- instanz mit Teilurteil vom 22. April 2016 (Urk. 168). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Z._____, mit, dass im Sinne der Aus- führungen der Kammer im Teilurteil sein Mandat beendet sei und verzichtete für das Berufungsverfahren auf eine Entschädigung (Urk. 172). 2.2.2. Mit Dispositiv-Ziff. 5 des Teilurteils vom 22. April 2016 (Urk. 168) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 7 und 10b) des angefochtenen Urteils zu beantworten. Das tat der Beklagte mit Rechts- schrift vom 3. Juni 2016 (Urk. 173). Die gleichzeitig vom Beklagten erhobene An- schlussberufung wurde von der Klägerin am 8. Juli 2016 beantwortet (Urk. 180). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Anschlussberufungsantwort der Klä- gerin dem Beklagten zugestellt (Urk. 181). Gleichzeitig wurde den Parteien eröff- net, dass damit die Phase der Urteilsberatung beginne (Urk. 181). Unterm 20. Juli 2016 erstattete der Beklagte eine unverlangte sog. "Replik" (Urk. 185). 2.2.3. Unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht teilte Rechtsanwalt X._____ der Kammer am 19. Juli 2016 mit, dass er künftig die Klägerin vertrete (Urk. 182 und 183). Das liess der bisherige Anwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. X1._____, am

29. Juli 2016 bestätigen (Urk. 187). Ein Gesuch des neuen Anwalts der Klägerin um Zustellung der Akten (Urk. 182) wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2016 mit dem Hinweis abgewiesen, dass die Phase der Urteilsberatung begonnen habe,

- 10 - wobei der neue Anwalt der Klägerin weiter darauf hingewiesen wurde, dass es ihm frei stehe, die Akten nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der Kanzlei der I. Zivilkammer im Gerichtsgebäude einzusehen (Urk. 184).

3. Teilrechtskraft 3.1. Das Teilurteil der Berufungsinstanz vom 22. April 2016 (betreffend elterli- che Sorge und Obhut über das Kind C._____) ist in Rechtskraft erwachsen, weil es nicht innert Frist beim Bundesgericht angefochten worden ist. Mit diesem Urteil wurde Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils bestätigt. Von der Rechtskraft des Teilurteils ist Vormerk zu nehmen. 3.2. Im Übrigen wurden mit Haupt- und Anschlussberufung lediglich Dispositiv- Ziff. 7 und Dispositiv-Ziff. 10b) des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Soweit das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten wurde, ist es in Rechtskraft erwach- sen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auch davon ist Vormerk zu nehmen.

4. Prozessuales 4.1. Verhandlungsgrundsatz. Streitig ist vorliegend die Frage des nacheheli- chen Unterhalts (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 7) sowie die güterrechtli- chen Belange betreffend die Liegenschaft der Parteien in Brasilien (angefochte- nes Urteil, Dispositiv-Ziff. 10b). Für beide Fragen gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 4.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1., zur Publikation be- stimmt). Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Begründen im Sin- ne dieser Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argu- mentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht. Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wieder- holt, sondern es geht um die Überprüfung des vom Erstgericht getroffenen Ent- scheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Unzulässig sind Verweisun-

- 11 - gen auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, zur Publikation bestimmt, E. 2.2; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2 mit Hinweisen und BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1.). Was für die Begründung der Beru- fungsbegründung gilt, gilt ebenfalls für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, zur Publikation bestimmt, E. 2.2) sowie auch für die Rechts- schriften bezüglich der Anschlussberufung. 4.3. Aktenschluss, Noven. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) in erster Linie von Belang:

- Klagebegründung der Klägerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 68);

- Klageantwortschrift des Beklagten vom 30. April 2014 (Urk. 92);

- Hauptverhandlung vom 26. September 2014, erster Vortrag der Klägerin: Prot. I S. 74-77, Urk. 105;

- Hauptverhandlung vom 26. September 2014, erster Vortrag des Beklag- ten: Prot. I S. 77-88. Vorliegend ist der Aktenschluss mit den ersten Vorträgen der Parteien in der Hauptverhandlung eingetreten. Neue Tatsachen und Beweismittel konnten von den Parteien nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Später können neue Tatsachen und neue Beweisanträge nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht wer- den, wobei diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Vo- raussetzungen dazu gegeben sind. Für das zweitinstanzliche Verfahren regelt so- dann Art. 317 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen, unter denen Noven zulässig sind: Sie sind "ohne Verzug" vorzubringen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz in das Verfahren hätten eingebracht werden können. Auch vor der zweiten Instanz hat diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, die prozessualen Voraussetzungen darzutun. 4.4. Anträge zur Berufung und zur Anschlussberufung. In den Eingaben zur Be- rufung und zur Anschlussberufung sind Rechtsbegehren zu stellen, die so be-

- 12 - stimmt zu sein haben, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können; Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Auf Berufungsanträge, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist aber auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren dennoch einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Bei un- genügenden Berufungsanträgen ist keine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu setzen (BGE 137 III 617 E. 6.4).

5. Güterrecht: Dispositiv-Ziff. 10b) des vorinstanzlichen Urteils 5.1. Mit Dispositiv-Ziff. 10a) des angefochtenen Urteils stellte die Vorinstanz fest, dass die Parteien bezüglich ihrer in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte auseinandergesetzt seien; jede Partei erhalte zu Eigentum, was sie bereits besit- ze. Dieser Punkt des angefochtenen Urteils wurde weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung angefochten. Insoweit ist der vorinstanzliche Ent- scheid rechtskräftig. 5.2. Bezüglich der Liegenschaft in Salvador (Brasilien) wurde mit Dispositiv-Ziff. 10b) des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie zum Eigengut des Beklagten gehöre. Die Klägerin wurde verpflichtet, "sämtliche Erklärungen abzugeben bzw. Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Beklagten notwendig sind". Offenbar steht diese Lie- genschaft nicht im Alleineigentum des Beklagten. Welcher Art dieses Eigentum aber ist, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit ist es daher lü- ckenhaft. Daran ändert nichts, dass die Parteien im Berufungsverfahren ohne nä- here Begründung und Erörterung von "Miteigentum" ausgehen (vgl. Urk. 148 Rz 30; Urk. 180 Rz 20). Damit bleibt offen, welche Bedeutung dieses Miteigentum hat, das ohnehin nach brasilianischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1 IPRG). 5.3. Vor Obergericht stellt die Klägerin mit ihrer Berufung in dieser Hinsicht le- diglich einen kassatorischen Antrag, der den beschriebenen prozessualen Anfor-

- 13 - derungen an und für sich nicht genügt. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass die Klägerin der Meinung ist, dass der Umstand keine Rolle spiele, dass die Liegenschaft aus dem Eigengut des Beklagten finanziert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass die Parteien je zur Hälfte Miteigentümer seien. Das ergebe sich aus BGE 138 III 150 E. 5.1.4. Der "mit dem Verkauf der Liegenschaft in Brasilien erzielte Nettogewinn" sei "(nach Abzug des eingebrachten Eigengu- tes) wenn schon der Errungenschaft zuzuschlagen" (Urk. 148 Rz 30 f.). Diese Begründung vermag den mangelhaften Berufungsantrag nicht zu heilen. Mit der Berufungsbegründung sagt die Klägerin nicht, wessen Errungenschaft denn die Liegenschaft zuzuschlagen sei. Und sie sagt auch nicht, wie hoch denn das Ei- gengut sein soll, das in Abzug gebracht werden soll. Damit liegt seitens der Klä- gerin ein ungenügender Berufungsantrag vor, so dass auf ihn nicht einzutreten ist. Nur ergänzend und im Sinne einer Eventualbegründung sei erwähnt, dass das Bundesgericht seine von der Lehre kritisierte Rechtsprechung gemäss BGE 138 III 150 bereits wieder aufgegeben hat. Gemäss der heute massgebenden Recht- sprechung ist zu unterscheiden zwischen dem Aussenverhältnis, das vom Sa- chenrecht geregelt wird und dem Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, das vom Güterrecht bestimmt wird (BGE 141 III 53 E. 5.4.3.). Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft in Brasilien einzig durch das Eigengut des Beklagten fi- nanziert. Damit steht sie (einschliesslich des konjunkturellen Mehrwertes) güter- rechtlich im Eigengut des Beklagten. 5.4. Mit Ziff. 3 seines Antrages zur Anschlussberufung verlangt der Beklagte, dass die Liegenschaft der Parteien im Urteil genau zu bezeichnen sei (Urk. 173 S. 2). Die Klägerin ist mit diesem neu formulierten bzw. ergänzten Begehren ein- verstanden (Urk. 180 Rz 25), weshalb die streitgegenständliche Liegenschaft im Urteilsdispositiv antragsgemäss zu bezeichnen ist.

6. Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils: nachehelicher Unterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt, den der im 68. Lebensjahr stehende Beklagte der im 50. Altersjahr stehenden Klägerin "ab Eintritt der Rechtskraft" zu bezahlen hat, ab 1. Februar 2016 auf Fr. 500.00 festgelegt. Der

- 14 - höhere Betrag von Fr. 1'310.00, der durch das angefochtene Urteil für die Zeit bis

31. Januar 2016 festgelegt wurde, ist gegenstandslos, weil das angefochtene Ur- teil bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig wurde. Die Klägerin verlangt mit ih- rer Berufung die Erhöhung dieses Betrages auf monatlich Fr. 1'035.00, wobei sie keine Abstufungen für die Zukunft vorsieht. Demgegenüber verlangt der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Streichung dieses Unterhaltsbeitrages. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ein Beitrag zu leisten ist, entschei- det sich nach den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB. 6.2. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz im Falle der Parteien von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen (Urk. 149 S. 28 f.). Was der Beklagte dagegen mit seiner Anschlussberufung vorbringt (Urk. 173 Rz 13 f.), schlägt nicht durch. Die aus einem fremden Kulturkreis stammende und die deutsche Sprache nicht beherrschende Klägerin hat im Alter von 38 Jahren geheiratet, um mit dem Beklagten in der Schweiz eine Familie zu gründen. Der Beklagte meint zwar, dass die Integrationsschwierigkeiten der Klägerin mit ihrem Charakter und nicht mit ihrer Herkunft zusammenhingen. Andauernde Integrati- onsschwierigkeiten für Personen, die in fortgeschrittenem Alter den Kulturkreis wechseln, sind nach der Erfahrung des Lebens durchaus nicht ungewöhnlich. Die Parteien haben sich seinerzeit für den beschriebenen Schritt entschlossen. Sie haben daher die Folgen grundsätzlich auch gemeinsam zu tragen. Ganz abgese- hen davon, weist der Beklagte vor Obergericht nicht auf übergangene Beweisan- träge hin, mit denen seine Behauptung nachzuweisen wäre. Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, so ist Lebensprägung zu vermuten, sofern dies nicht im Einzelfall tatsächlich widerlegt wird (BGE 141 III 465 E. 3.1). Von dieser Vermu- tung ist daher auch hier auszugehen. Sie ist nicht widerlegt. Entgegen der vom Beklagten mit der Anschlussberufung verfolgten These (Urk. 173 Rz 13) kann da- her der nacheheliche Unterhalt nicht bereits mangels Lebensprägung entfallen. 6.3. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meistens wird der Rentenanspruch bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unter- haltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter er- reicht, verringern sich in der Regel die verfügbaren Mittel, womit auch der gebüh-

- 15 - rende Unterhalt sinkt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte (BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Ausgangspunkt für die Festlegung des nach- ehelichen Unterhalts sind stets die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Ist absehbar, dass sich diese im Laufe der Jahre – z.B. durch Eintritt ins Rentenalter

– verändern werden, kann der Scheidungsrichter den nachehelichen Unterhalt entsprechend der absehbaren zukünftigen Entwicklung in Phasen aufteilen und für jede Phase gesondert berechnen (BGer 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 6.3.2.). 6.4. Die Vorinstanz geht ab 1. Februar 2016 von einem monatlichen Bedarf der Klägerin von Fr. 3'740.00 und von einem solchen des Beklagten (und des Kindes) von Fr. 5'353.00 aus (Urk. 149 S. 40 E. 6.10). Dem stellt sie ein hypothe- tisches monatliches Einkommen der Klägerin von Fr. 3'900.00 (Urk. 149 E. 4, ins- besondere S. 32 E. 4.6.; vgl. auch S. 41, 50) entgegen. Demgegenüber geht die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 6'834.00 aus (Urk. 149 E. 5, insbesondere S. 33 E. 5.3.; vgl. auch S. 42 E. 7.3.). Der Klä- gerin weist sie sodann 40% des Überschusses, d.h. ca. Fr. 660.00, zu. So kommt sie auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin von Fr. 500.00. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte bereits im Ren- tenalter steht, stufte die Vorinstanz die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt ab (Urk. 149 S. 42 f.; Dispositiv-Ziff. 7b):

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.– pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen des Beklagten zwischen Fr. 6'600.– und Fr. 6'350.–;

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen zwischen Fr. 6'350.00 und Fr. 5'850.00;

- Unterhaltsbeitrag von Fr. 50.00 pro Monat bei einem monatlichen Netto- einkommen zwischen Fr. 5'850.00 und Fr. 5'600.00;

- keine Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen unter Fr. 5'600.00. 6.4.1. Diese Unterhaltsberechnung beanstandet die Klägerin vor Obergericht ein- zig hinsichtlich des von der Vorinstanz zu ihren Lasten angenommenen hypothe-

- 16 - tischen Einkommens von monatlich Fr. 3'900.00 netto bzw. Fr. 4'550.00 brutto. Bei der E._____ erziele sie als Reinigungsangestellte Fr. 21.00 brutto pro Stunde. Sie beanstandet weiter, dass die Vorinstanz mittels des Lohnrechners … von ei- ner Anstellung der Klägerin als Spital-Reinigungsmitarbeiterin ausgehe, weil die Klägerin als gelernte Krankenschwester bereits als Reinigungsmitarbeiterin gear- beitet habe (Urk. 149 S. 31). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine Anstellung als Spetterin im Gesundheitswesen finden werde. Bisher sei sie als Spetterin im Grundstücks- und Wohnungswesen tätig gewesen. Anzurechnen sei der Klägerin lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 im Monat (Urk. 148 Rz 21 f.). Nicht einverstanden ist die Klägerin sodann auch mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Abstufung der Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 7b). Statt des- sen verlangt sie Folgendes (Urk. 148 Rz 25 f.):

- Eine Einkommensverminderung seitens des Beklagten um 40% der Ein- kommensdifferenz soll jeweils zu einer entsprechenden Reduktion des Unterhaltsbeitrages führen (Urk. 148 Rz 25).

- Keine Berücksichtigung der Steuern, wenn dadurch der Notbedarf der Klägerin tangiert werden sollte: Einkommensverminderungen des Beklag- ten sollen erst bei einem Einkommen von Fr. 5'421.00 vollumfänglich ab- zugsfähig sein (Urk. 148 Rz 26).

- Bei einem Einkommen des Beklagten von weniger als Fr. 5'015.00 sei kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet (Urk. 148 Rz 26). 6.4.2. Der Beklagte beanstandet in dieser Hinsicht seine ihm von der Vorinstanz unterstellte Leistungsfähigkeit, denn die Vorinstanz behandle ihn so, als ob er noch voll im Erwerbsleben stünde. Seit längerer Zeit sei er im Pensionsalter und würde ohne zusätzliche Arbeit nur eine Rente zwischen Fr. 2'300.00 und Fr. 2'800.00 im Monat erzielen. Zwar setze er seine Erwerbstätigkeit aus wirt- schaftlichen Gründen fort; indessen sei er dazu nicht verpflichtet. Seine Mehran- strengungen und das damit verbundene Mehreinkommen sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht zu lassen. Sein zumutbares anrechenba- res Einkommen betrage höchstens Fr. 2'800.00 im Monat und decke so sein und seines Kindes Existenzminimum nicht (Urk. 173 Rz 15). Stossend sei sodann die Aufteilung des Überschusses von 40% zu Gunsten der Klägerin, unternehme der

- 17 - Beklagte doch überdurchschnittliche Anstrengungen zur Deckung des Lebensbe- darfes. Ferner übernehme er sämtliche Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte VVG-Krankenkassenprämie wäre aus einem allfälligen Überschuss zu decken (Urk. 173 Rz 16). 6.5. Umstritten ist zunächst die Höhe des der Klägerin anzurechnenden hypo- thetischen Einkommens. In dieser Hinsicht ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit auf- zunehmen als zumutbar erscheint; demgegenüber ist Tatfrage, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv er- zielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). 6.5.1. Die Vorinstanz meint, es sei für die Klägerin zumutbar, nicht als einfache Reinigungskraft, sondern als qualifizierte Reinigungskraft im Gesundheitsbereich, nämlich als "Spital-Reinigungsmitarbeiterin" tätig zu sein. Deshalb geht sie von einem zu erzielenden Bruttoeinkommen von Fr. 4'550.00 aus (Urk. 149 S. 31 f. E. 4.5 und 4.6). 6.5.2. Der vorinstanzlichen Argumentation ist bereits im Ansatz nicht zu folgen. Der Beklagte selber weist mit seiner Berufungsantwort auf die "schwierige Per- sönlichkeit der Klägerin" hin, die unfähig "zur Kooperation und Integration" sei (Urk. 173 Rz 13). Mit der Persönlichkeit der Klägerin hat sich die Berufungs- instanz bereits in dem in diesem Berufungsverfahren die Kinderbelange betref- fenden und am 22. April 2016 ergangenen Teilurteil auseinandersetzen müssen (Urk. 168). Auf dieses Teilurteil ist zu verweisen. Hingewiesen sei namentlich auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen, die dort getroffen werden mussten:

- Die Klägerin lebt seit dem Jahre 2005 in der Schweiz und ist brasilianischer Herkunft. In dieser Zeit hat sie sich in der Schweiz überhaupt nicht inte- griert (Urk. 168 S. 24).

- Mit der deutschen Sprache ist die Klägerin kaum vertraut, und die gesell- schaftlichen Verhältnisse sind ihr fremd (Urk. 168 S. 24).

- Wiederholt wurden der Klägerin Integrationsangebote unterbreitet, die sie alle ausschlug (Urk. 168 S. 24).

- Die Klägerin hat eine eigentliche Behörden-Paranoia entwickelt (Urk. 168 S. 24).

- 18 -

- Bei Meinungsverschiedenheiten läuft die Klägerin davon. Die Zusammen- arbeit zwischen der Klägerin und der Schule erwies sich als so schwierig, dass die Schule die Zusammenarbeit auf ein Minimum reduzieren musste (Urk. 168 S. 24 f.).

- Die Lehrerin des Kindes wollte nur noch in Anwesenheit des Schulleiters mit der Klägerin sprechen, wobei die Schule Dolmetscher beizuziehen hat- te (Urk. 168 S. 25).

- Als der Einzelrichter der Klägerin die Umteilung der Obhut über das Kind in Aussicht stellte, brachte das die Klägerin so sehr auf, dass dies zum Poli- zeiverhaft und zur Prüfung der Fürsorgerischen Unterbringung führte (Urk. 168 S. 25).

- Den Vertretern der Schule gelang es trotz allen Bemühens nicht, mit der Klägerin eine normale Eltern-Schule-Beziehung aufzubauen (Urk. 168 S. 25).

- Die Klägerin reist immer wieder nach Brasilien. Über die Dauer ihrer Auf- enthalte lässt sie jeweils ihr ganzes Umfeld (Beistand des Kindes, Kind, Anwälte der Klägerin usw.) im Ungewissen (Urk. 168 S. 25).

- Es gibt Hinweise darauf, dass die Klägerin psychisch als instabil gelten muss (Urk. 168 S. 26).

- Die Kommunikation zwischen der Klägerin und den für das Kind wichtigen Behörden und Institutionen wie Schule, Lehrer, Lehrmeister und Beistände ist praktisch unmöglich (Urk. 168 S. 26).

- Die Klägerin fühlt sich fremd in der Schweiz, beherrscht die Sprache nicht und verschliesst sich einer Integration (Urk. 168 S. 26).

- Im bisherigen Verfahrensverlauf sei es zu sechs Anwaltswechseln gekom- men, weil die Klägerin immer wieder von Neuem das Vertrauen in ihre An- wälte verloren habe. Wiederholt hätten Anwälte dem Gericht berichten müssen, dass es ihnen nicht mehr möglich sei, den Kontakt zur Klägerin aufzunehmen bzw. dass die Klägerin den Kontakt zu ihnen verweigere (Urk. 168 S. 23 f.). Beizufügen ist, dass es im Berufungsverfahren zu ei- nem weiteren Anwaltswechsel gekommen ist (vgl. Urk. 182 und 187). Die beschriebenen Charaktereigenschaften der Klägerin lassen es als un- wahrscheinlich erscheinen, dass sie einen Arbeitgeber finden wird, der sie für qualifiziertere Arbeiten einsetzen wird. Die Klägerin muss angesichts ihrer Cha- rakterstruktur vielmehr froh sein, dass sie wenigstens eine Stelle im Tieflohnbe- reich finden und halten kann. 6.5.3. Die Klägerin legt mit ihrer Berufung dar, dass sie als Reinigungskraft bei der E._____ AG einen Stundenlohn von lediglich Fr. 19.50 zu erzielen vermöge, was zu einem Bruttolohn von Fr. 3'547.00 bzw. zu einem Nettolohn von

- 19 - Fr. 3'050.00 monatlich führe (Urk. 148 Rz 15-18). Der Beklagte bestreitet dies al- les nicht, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Klägerin als ausge- bildete Krankenschwester "gerade im Gesundheits- und Pflegebereich … ein enormes Potenzial" liege (Urk. 173 Rz 17). Das ist indessen nach dem Gesagten nicht so zu sehen. Angesichts der fehlenden Integration und der fehlenden Sprachkenntnisse kann der Klägerin keine derartige Prognose gestellt werden. Auch der Annahme der Vorinstanz, die Klägerin könnte wenigstens als qualifizier- te Reinigungskraft eingesetzt werden, ist, wie erörtert, nicht zu folgen. Es bleibt bei einer Tätigkeit im Tieflohnbereich. Nach den unbestrittenen Darlegungen der Klägerin ist dies ein Lohn von Fr. 3'000.00 pro Monat. Es ist dies der Monatslohn, den die Kammer gemäss ihrer Praxis in vergleichbaren Fällen einzusetzen pflegt (vgl. das Urteil LC150026 der Kammer vom 21. Januar 2016, E. 6.7., wo davon ausgegangen wurde, dass eine aus dem Ausland stammende Ehefrau mit unge- nügenden Sprachkenntnissen im Detailhandel Fr. 3'000.00 verdienen könne). 6.6. Der Beklagte meint, weil er im AHV-Alter stehe, falle sein Erwerbseinkom- men nicht in Betracht. Ferner sei ihm ein verbleibender Überschuss ganz zu be- lassen. 6.6.1. Der Beklagte hat sich im Alter von beinahe 57 Jahren zur Heirat der aus ei- nem fremden Kulturkreis stammenden Klägerin und zur Familiengründung ent- schlossen (vgl. Urk. 11). Bei dieser Lebensplanung musste er sich des Umstan- des bewusst sein, dass sein Kind die Erstausbildung möglicherweise erst abge- schlossen haben wird, wenn er 82 Jahre alt sein wird. Dass der selbständiger- werbende Beklagte daher bereits bei der Heirat ins Auge fassen musste, unter Umständen weit über das ordentliche Pensionsalter erwerbstätig sein zu müssen, wenn dies Kräfte und Gesundheit zulassen, versteht sich von selbst. Entspre- chendes gilt auch für jene familienrechtlichen Pflichten, die mit dem Zerbrechen der noch jungen Familie zusammenhängen. Dem Beklagten ist daher nicht zu fol- gen, wenn er geltend macht, seine Berufstätigkeit über das Pensionsalter hinaus sei freiwillig, weshalb die damit verbundenen Einkünfte bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht fielen und mithin lediglich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 2'800.00 pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 173 Rz 15).

- 20 - 6.6.2. Die Vorinstanz teilte mit dem angefochtenen Urteil denjenigen Betrag der Einkommen beider Parteien, der ihre Bedarfe übersteigt, unter den Parteien nach "grossen und kleinen Köpfen" im Verhältnis 40% zugunsten der Klägerin und 60% zugunsten des Beklagten auf (vgl. Urk. 149 S. 41 ff.). Der Beklagte ist damit nicht einverstanden. Die Verteilung eines Überschusses ist bei durchschnittlichen Einkommens- verhältnissen üblicherweise für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe die Regel. Für den nachehelichen Unterhalt ist das aber oft unpassend. Wird bei lebensprägender Ehe der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichge- setzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern es würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hin- sicht lebenslänglich gleichgestellt (BGE 134 III 145 E. 4). Unter diesem Gesichts- punkt hat sich die Frage, ob ein Überschuss zu berücksichtigen ist oder nicht, am Einzelfall zu orientieren. Die Frage, ob eine Überschussbeteiligung zu erfolgen hat oder nicht, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen ab (BGE 134 III 577 E. 3). Fest steht, dass den Parteien nach ihrer Scheidung nur relativ geringe Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bleiben; um die Verteilung eines grossen Überschusses geht es mithin nicht. Von Belang ist sodann, dass sich der Beklag- te trotz fortgeschrittenen Lebensalters – aus Gründen, die mit der Charakterstruk- tur der Klägerin zusammenhängen – dauernd um die Betreuung des erst zehnjäh- rigen Kindes kümmern muss. Wie lange der Beklagte seiner Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang noch nachgehen kann, ist fraglich, während die Klägerin noch ca. 16 Jahre berufstätig sein kann. Das rechtfertigt keine Aufteilung des Über- schusses, zumal die Klägerin nicht geltend macht, dass der gebührende Unter- halt, der sich an dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich schei- dungsbedingter Mehrkosten zu orientieren hat, nur durch die Zuweisung eines Teils des Überschusses erreicht werden kann. So oder anders müssen beide Par- teien künftig bescheiden leben: Gemäss der rechtskräftigen Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Urteils resultieren für die Parteien während der Ehe angesparte Pensionskassenguthaben von je nur Fr. 57'702.85. Die güterrechtliche Auseinan-

- 21 - dersetzung führte sodann gemäss Dispositiv-Ziff. 10a) des angefochtenen Urteils dazu, dass bezüglich der Vermögenswerte in der Schweiz "jede Partei zu Eigen- tum erhält, was sie bereits besitzt". Die Liegenschaft in Brasilien steht sodann im Eigengut des Beklagten; deren Wert ergibt sich aus den Akten nicht. 6.7. Nach dem Gesagten ist folgende neue Rechnung zu machen, wobei auf die Koordinaten gemäss dem angefochtenen Urteil abzustellen ist (vgl. E. 7.3.), soweit diese unangefochten sind: Einkommen Klägerin Fr. 3'000.00 Einkommen Beklagter Fr. 6'834.00 Einkommen Total Fr. 9'834.00 Bedarf Klägerin Fr. 3'740.00 Bedarf Beklagter Fr. 5'353.00 Bedarf Total Fr. 9'093.00 (Überschuss) Fr. 741.00 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu bezahlen. Damit kann sie ihren Bedarf decken. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge nicht indexiert (vgl. Urk. 149 S. 43 f.). Das bleibt vor Obergericht unangefochten. Es muss daher da- mit sein Bewenden haben. Im Sinne von Art. 282 Abs. 1 ZPO sind, soweit über- haupt möglich, die Rahmenbedingungen des Unterhaltsbeitrages ins Dispositiv aufzunehmen. Die Befristung der Rente ist vor Obergericht nicht angefochten; in der Berufungsbegründung äussert sich die Klägerin jedenfalls nicht dazu. 6.8. Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB werden meist nur bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen. Mit dem Erreichen des Rentenalters verringern sich in der Regel die verfügbaren Mittel und damit auch der gebührende Unterhalt (BGE 141 III 465 E. 3.2.1). Ausgangspunkt für die Fest- legung des nachehelichen Unterhalts sind immer die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Ob und wann der Beklagte beruflich kürzertreten und sich sein Einkommen entsprechend verringern wird, ist im heutigen Zeitpunkt nicht voraus- bzw. absehbar. Um seinen familienrechtlichen Pflichten nachkommen zu können,

- 22 - ist der Beklagte – solange dies aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist – auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Angesichts der gegebenen Verhältnisse und namentlich auch angesichts des überschaubaren Zeitraums bis Ende Februar 2019, erscheint eine mehrphasige Abstufung, wie sie die Vorinstanz vorgesehen hat, als nicht angemessen. Zudem ist die im angefochtenen Urteil festgehaltene Abstufung, vor allem bei einem Selbständigerwerbenden, nur schwer praktikabel und kaum vollstreckbar. Nach dem Gesagten ist auf eine Abstufung zu verzichten. Dies rechtfertigt sich auch deswegen, weil dem Beklagten gemäss vorliegendem Urteil der ganze Überschuss verbleibt und er diesen nicht mit der Klägerin teilen muss.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Mit dem heute ergehenden zweiten und abschliessenden Teilurteil sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln. Das angefochtene Urteil erfährt im Berufungsverfahren nur eine verhältnismässig geringe Korrektur. Es rechtfertigt sich daher, dessen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestäti- gen (Dispositiv-Ziff. 13-15). 7.2. Für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist auch jener Teil des Prozessstoffes zu berücksichtigen, der das Teilurteil vom 22. April 2016 (Urk. 168) und damit das Schwergewicht des ganzen Berufungsverfahrens betrifft. Der entsprechende Teil von 2/ der ganzen Gerichtskosten trifft daher gemäss 3 Art. 106 Abs. 1 ZPO die Klägerin. Da diesbezüglich keine Berufungsantwort ein- geholt wurde, ist in dieser Hinsicht auch keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. 7.3. Zum Streitwert der güterrechtlichen Thematik der Berufung bzw. der An- schlussberufung haben sich die Parteien nicht geäussert. Es rechtfertigt sich, im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2012 (Urk. 93/4 S. 4, Urk. 93/5 S. 4, Urk. 19/5 S. 4, Urk. 83/5 S. 4) von einem Streitwert von Fr. 90'000.00 auszugehen. Der Kläger dringt mit seinem Antrag, welcher aufwandmässig jedoch nicht ins Gewicht fällt, durch, wobei auf die Beru- fung der Klägerin nicht einzutreten ist, weshalb sie in Bezug auf das Güterrecht

- 23 - mit ihrem Rechtsmittel unterliegt. Insoweit hat sie die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Im Übrigen waren die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 28. Februar 2019 Gegenstand der Berufung, d.h. für 37 Monate. Die Anschlussberufung betrifft die gleichen Unterhaltsbeiträge für die gleiche Zeitdauer. Die Differenz der Unterhaltsbeiträge zum angefochtenen Urteil macht bei der Berufung einen Betrag von Fr. 535.00 pro Monat aus bzw. Fr. 19'795.00; bezüglich der Anschlussberufung macht das die Beträge von Fr. 500.00 pro Mo- nat bzw. Fr. 18'500.00 insgesamt aus. Die Unterhaltsbeiträge erfassen mithin ei- nen Gesamtstreitwert von Fr. 38'295.00. Gemäss vorliegendem Urteil wurde der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 bzw. Fr. 27'750.00 für die gesamten 37 Monat zugesprochen. Insoweit obsiegt die Klägerin zu rund ¾. Was den Zeitaufwand aber auch die Schwierigkeit der Thematik betrifft, war die Unterhaltsfrage weit aufwändiger und komplexer als das Güterrecht. Entspre- chend rechtfertigt es sich, für das heutige zweite Teilurteil, die Kosten den Partei- en je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 7.4. Der Streitwert für den heutigen und abschliessenden Teilentscheid beläuft sich auf Fr. 128'295.00 (Fr. 90'000.00 + Fr. 38'295.00). Das Schwergewicht des Prozesses (ca. 2/ ) lag jedoch auf dem ersten Teilurteil vom 22. April 2016, das 3 nicht vermögensrechtlicher Art ist. Diesen Teil der Gerichtskosten trifft die Kläge- rin allein, wurde doch in dieser Hinsicht keine Berufungsantwort eingeholt. Das führt dazu, dass die Klägerin ausgangsgemäss 5/ (4/ = 2/ für das 1. Teilurteil und 6 6 3 1/ für das 2. Teilurteil) und der Beklagte 1/ der Gesamtkosten des Berufungsver- 6 6 fahrens zu tragen hat. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, für das erste Teilurteil mangels Aufwand des Beklagten und für den heutigen Ent- scheid, weil sie wettgeschlagen werden.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Teilurteil der Berufungsinstanz vom 22. April 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (Bestätigung von Dispositiv- Ziff. 2 des angefochtenen Urteils).

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass im Übrigen das Urteil des Bezirks- gerichts Bülach (Einzelgericht) vom 28. September 2015 lediglich bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 und 10b) angefochten wurde. Soweit keine Anfechtung er- folgt ist, ist das erwähnte Urteil in Rechtskraft erwachsen.

3. Auf die Berufung der Klägerin wird insoweit nicht eingetreten, als mit ihr Dis- positiv-Ziff. 10b) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom

28. September 2015 angefochten wurde.

4. Mitteilungen: vgl. nachstehendes Urteil.

5. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberu- fung wird Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft dieses Ur- teils wie folgt einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

- Fr. 750.00 bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zum 28. Februar 2019, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus. Dieser Unterhaltbeitrag beruht auf den folgenden Rahmenbedingun- gen:

- 25 -

- monatliches Einkommen Klägerin: Fr. 3'000.00;

- monatliches Einkommen des Beklagten: Fr. 6'834.00;

- keine Indexierung.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziff. 10b) des ange- fochtenen Urteils aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es wird festgestellt, dass die Liegenschaft Casa Nr. 8, … [Adresse] Salvador, Bahia, Brasilien, Eigengut des Beklagten darstellt. Des Wei- teren wird die Klägerin verpflichtet, sämtliche Erklärungen abzugeben bzw. Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum des Beklagten notwendig sind."

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv-Ziff. 13-15) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 5/ 6 und dem Beklagten zu 1/ auferlegt. 6 Die die Klägerin treffenden Kosten werden mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet; den Mehrbetrag wird die Gerichtskasse in Rechnung stellen. Die den Beklagten treffenden Kosten werden mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 26 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein zweiter das Verfahren abschliessender Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 128'295.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc