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LC150039

Ehescheidung

Zürich OG · 2016-09-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Februar 2001 und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2004 (Urk. 16). Ein erstes gemeinsames Scheidungsbegehren wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Uster vom 27. Januar 2010 abgewiesen (Urk. 3). Seit dem 3. Mai 2010 leben die Parteien getrennt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juni 2010 wurden die beiden Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt und die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Der Gesuchsteller verzichtete mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstelle- rin auf Kinderunterhaltsbeiträge und verpflichtete sich, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 2/11).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Der Gesuchsteller stellt den Antrag, es seien die Dispositivziffern 17 und 18 aufzuheben und über die

- 42 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu ent- scheiden. Zur Begründung verweist er auf Art. 318 Abs. 3 ZPO und fügt hinzu, es werde zu berücksichtigen sein, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren weit überwiegend obsiege (Urk. 163 S. 25).

E. 1.2 Der Gesuchsteller setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenteilung (Urk. 164 S. 40) nicht ansatzweise auseinander und stellt keinen bezifferten Antrag. Ob Art. 318 Abs. 3 ZPO die Parteien davon entbindet, einen konkreten bzw. bezifferten Antrag zu stellen, weil diese Bestimmung lediglich si- cherstellen will, dass im Falle eines reformatorischen Entscheids der Berufungs- instanz die Regelung der erstinstanzlichen Kosten nicht an die Vorinstanz zurück- verwiesen wird, kann offen gelassen werden. Die Kostenteilung erweist sich auch nach Korrektur des erstinstanzlichen Urteils als bundesrechtskonform.

E. 1.3 Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz am 13. September 2012 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'371.– bzw. Fr. 3'750.– ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis tt. Januar 2039 (Urk. 46). Der Gesuchsteller ersuchte darum, mangels lebensprägender Ehe von jeglicher Unterhaltspflicht abzusehen (Urk. 50). Die Gesuchstellerin obsiegt in der grundsätzlichen Frage, ob Unterhalt ge- schuldet sei; hinsichtlich der Dauer unterliegt sie indes überwiegend. Dass die nun zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nur rund die Hälfte der ursprünglich be- antragten Höhe ausmachen, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Ge- suchstellerin während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Dreiviertel- und wäh- rend des Berufungsverfahrens eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, was sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken kann (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Die übrigen Nebenfolgen rechtfertigen kein Abweichen von der hälftigen Kostentragung (vgl. Urk. 164 S. 40). Eine hälftige Kostenteilung erscheint bei die- sem Ausgang nach wie vor angemessen, zumal das Gesetz bei grundsätzlichem Obsiegen und bei familienrechtlichen Prozessen eine Verteilung nach Billigkeit ausdrücklich vorsieht und der Gesuchsteller die wirtschaftlich stärkere Partei dar- stellt (Art. 107 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. f ZPO).

E. 1.4 Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsteller erneut das Abse- hen von jeglicher Unterhaltspflicht. Die Gesuchstellerin hielt auf Bestätigung des

- 43 - vorinstanzlichen Urteils; die Anschlussberufung fiel betragsmässig kaum ins Ge- wicht. Die Gesuchstellerin obsiegt wiederum in grundsätzlicher Hinsicht, der Ge- suchsteller dringt aber hinsichtlich der Dauer der Unterhaltspflicht überwiegend durch, indem diese von (noch) rund 16 ½ Jahren auf viereinhalb Jahre verkürzt wird. Die betragsmässige Reduktion ist darauf zurückzuführen, dass während des Berufungsverfahrens eine Neuberechnung der Invalidenrente zufolge Änderung des Zivilstandes und Erhöhung des IV-Grades erfolgte (Urk. 183). Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO wiederum zur Hälfte aufzuer- legen. Der Anteil der Gesuchstellerin ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 2.5) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2 Am 3. August 2011 machte die Gesuchstellerin eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der Gesuchsteller stimmte einer Scheidung zu (Urk. 7, Prot. I S. 11). Anlässlich der Verhandlung vom 22. Mai 2012 (Anhörung und Instruktionsverhandlung) schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen (Urk. 39). Nach Erstattung von Klagebegründung (Urk. 46) und Klageantwort (Urk. 50) und Durchführung einer weiteren Instruktionsverhand-

- 11 - lung (Prot. I S. 20 ff.) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2013 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin an (Urk. 58, Urk. 61). In der Folge wurden Dr. med J._____ (Innere Medizin, Koordi- nation), Dr. med. H._____ (Psychiatrie) und Prof. Dr. rer. nat. I._____ (Neuropsy- chologie) zu Gutachtern ernannt. Ihre Gutachten gingen am 25. März 2014 bei der Vorinstanz ein (Urk. 104, 104A und 104B). Die beiden ärztlichen Gutachter J._____ und H._____ kamen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin aktuell und voraussichtlich bis zum Eintritt in das AHV-Alter aufgrund der stark chronifizierten psychischen Störungsbilder nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszu- üben. Die Gesuchstellerin reichte am 16. April 2014 die Replik und der Gesuch- steller am 10. Juni 2014 die Duplik ein (Urk. 108, Urk. 112). Die Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgte am 4. September 2014 (Urk. 116).

E. 2.1 Die Gesuchstellerin verbindet die Berufungsantwort mit dem Gesuch, der Gesuchsteller habe ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Mit ihren Einkünften von Fr. 2'929.– (IV- Rente Fr. 1'019.–, Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– sowie Ergänzungsleistung von Fr. 410.–) vermöge sie ihren Notbedarf von Fr. 3'024.– nicht zu decken. Der Gesuchsteller sei demgegenüber leistungsfähig und auch nach Auflösung der Ehe bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens noch beistandspflichtig. Die Anwaltskosten seien gemäss Gebührenordnung bei einem Streitwert von über Fr. 500'000.– und einem Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– für das sehr aufwändige Verfahren auf Fr. 10'000.– zu schätzen (Urk. 170 S. 2 ff.).

E. 2.2 Der Gesuchsteller stellt diesbezüglich keinen Antrag, ist aber grundsätz- lich der Meinung, dass es nach rechtskräftiger Scheidung an einer rechtlichen Grundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Berufungs- verfahren fehle; dabei sei ihm bekannt, dass das Obergericht des Kantons Zürich diese Frage schon anders entschieden habe. Der Gesuchsteller hält sodann die geltend gemachten Fr. 10'000.– für überrissen und Fr. 4'500.– für angemessen, da nur noch die Unterhaltsbeiträge strittig, im Wesentlichen grundsätzliche Fragen zu beantworten und keine komplexen finanziellen Verhältnisse zu beurteilen seien (Urk. 179 S. 2).

- 44 -

E. 2.3 Die Gesuchstellerin verfügt gegenwärtig über eine IV-Rente von Fr. 1'880.– und Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.–, total Fr. 3'380.–. Bei einem ak- tuellen Notbedarf von rund Fr. 3'000.– (bei Wohnkosten von Fr. 820.–; Urk. 170 S. 3), muss sie damit immer noch als mittellos gelten. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass sie von der IV-Stelle eine Nachzahlung von Fr. 15'614.– bzw. Fr. 12'027.– erhält (Urk. 181 S. 1). Dieser Betrag überschreitet die für einen Not- groschen geltende Obergrenze nicht.

E. 2.4 Es trifft zu, dass Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Un- terhalts vorsieht. Die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien sind gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB aber direkt ausschlaggebend dafür, ob, in welcher Höhe und wie lange Unterhalt zu leisten ist (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105). Nebst der Aufgabenteilung während der Ehe, der von den Ehegatten noch zu leistenden Kinderbetreuung, der Gesundheit der Ehegatten usw. ist dabei auch die Dauer der Ehe von Bedeutung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Für eine nicht einfach bis zum Eintritt des AHV-Alters des Pflichtigen andau- ernde Unterhaltspflicht sprechen bei mittlerer Ehedauer und Krankheit/Invalidität des ansprechenden Ehegatten trotz Bejahung einer lebensprägenden Ehe fol- gende höchstrichterliche Entscheidungen: In einem Entscheid vom 24. Februar 2012 war die Unterhaltsfrage bei einem kinderlosen Ehepaar zu beurteilen, das bis zur Trennung knapp elf Jahre ehelich zusammengelebt hatte. Die obergerichtliche Lösung, die Unterhaltsleistungen für 12 ½ Jahre ab Trennung bzw. acht Jahre ab Januar 2011 (erstinstanzliches Scheidungsurteil) vorsah, taxierte das Bundesgericht vor dem Hintergrund des starken Leistungsgefälles der Parteien (Ehemann mit gut gehendem Geschäft und eigener Liegenschaft gegenüber einer vollinvaliden Ehefrau ohne geringste Erwerbsperspektiven und Altersvorsorge) als sachgerecht, freilich vor dem Hin- tergrund, dass der Ehemann eine Reduktion auf fünf Jahre beantragt hatte (BGer 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.3).

- 21 - In einem Entscheid vom 1. Juni 2012 war die Unterhaltsfrage bei einem Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind zu beurteilen, das bis zur Trennung neuneinhalb Jahre ehelich zusammengelebt hatte. Das Bundesgericht bejahte die Lebensprägung der Ehe und einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau, die vorehe- lich einen Strassenverkehrsunfall mit voller Invaliditätsfolge erlitten hatte, "dans son principe". Das Vertrauen der Ehefrau in die eheliche Versorgungsgemein- schaft schützte das Bundesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz, die Unterhalt bis zum Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter vorgesehen hatte, indes nicht auf unbegrenzte Zeit (BGer 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012, E. 5.3 und 7.3): "La confiance que l'épouse a pu placer dans le maintien de cette situation, et en par- ticulier dans le soutien de son époux, est digne de protection; cette confiance ne sau- rait toutefois être protégée indéfiniment sans tenir compte du critère de la durée du mariage expressément prévu par l'art. 125 al. 2 ch. 2 CC. Dès lors que le fils des époux atteindra l'âge de seize ans à la fin du mois de décembre 2012, que la durée déterminante de la vie commune est de neuf ans et demi, que l'épouse a perçu de- puis le mois de juin 2006, soit depuis près de six ans une contribution à l'entretien de la famille - pour elle-même et l'enfant - de 1'500 fr. par mois, il y a lieu de limiter la du- rée du paiement de la contribution pour elle-même à la fin du mois de décembre 2012, le laps de temps restant à courir d'ici là étant suffisant pour lui permettre de s'adapter à sa nouvelle situation. Le grief doit par conséquent être admis et l'arrêt at- taqué réformé sur ce point." Im Ergebnis konnte die invalide Ehefrau daher lediglich Unterhalt für 6 ½ Jahre ab dem Zeitpunkt der Trennung beanspruchen.

E. 2.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann ein Prozesskostenvorschuss für ein Rechtsmittelverfahren über die Nebenfolgen der Scheidung als einstweilige Nachwirkung der Ehe auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt ver- langt werden (BK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 62 und N 281).

E. 2.4.2 Indes muss der Vorschuss als vorsorgliche Massnahme und nach sei- nem Sinn und Zweck im Verlaufe des Verfahrens, dessen Führung er ermögli- chen soll, begehrt und vom Massnahmerichter beurteilt werden. Im Zusammen- hang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid ist für die Zu- sprechung kein Raum. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Prozesskosten- vorschuss grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zurückzuerstatten ist, wenn nicht ei- ne Anrechnung an güterrechtliche oder zivilprozessuale Gegenforderungen in Be- tracht fällt (ZK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 280 und N 300; ZR 85 [1986] Nr. 32). Im hier zu beurteilenden Fall bestehen keine güterrechtliche oder zivilpro- zessuale Gegenforderungen der Gesuchstellerin, auf den der Prozesskostenvor- schuss angerechnet werden könnte. Mit anderen Worten müsste sogleich dessen Rückerstattung angeordnet werden, was keinerlei Sinn ergäbe. Auch ein Pro- zesskostenbeitrag, wie er im Eheschutzendentscheid üblicherweise zugespro- chen wird, wäre als eine grundsätzlich auf der ehelichen Beistandspflicht beru- henden Leistung (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bei einer späteren güterrechtlichen Ausei- nandersetzung grundsätzlich in Anrechnung zu bringen (ZR 85 [1986] Nr. 32), was hier mangels Gegenforderungen der Gesuchstellerin gerade nicht möglich ist, oder aber zurückzuerstatten.

E. 2.4.3 Von der Rückerstattungspflicht abzusehen wäre nur möglich, wenn der Beitrag auf Art. 163 ZGB abgestützt und als zum Unterhalt gehörend qualifiziert

- 45 - würde. Das Bundesgericht erwog, die Grundlage der Pflicht zur Leistung einer provisio ad litem – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – sei umstritten (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013, E. 2.1). Die Kammer hat indes – im Gegensatz zum Kassationsgericht (ZR 90 [1991] Nr. 82) – immer an Art. 159 ZGB als Grund- lage festgehalten. Überdies impliziert bereits der Begriff der Vorschussleistung ei- ne Rückerstattungspflicht (ZK-Bräm, Art. 159 N 135 ZGB).

E. 2.4.4 Demnach fehlt es an den Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Das Begehren ist abzuweisen.

E. 2.5 Das Eventualbegehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit gutzuheissen. Es wird beschlossen:

E. 2.6 Seit der am 3. Mai 2010 erfolgten Trennung der Parteien leben die bei- den Kinder beim Gesuchsteller (Urk. 2/11). Insofern wurde bzw. wird das Vertrau-

- 22 - en der Gesuchstellerin "auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung" mangels weiterer Kinderbetreuungspflichten gegenstandslos. Die "im Zeitpunkt der Beendigung des Zusammenlebens gegebene Lebensprä- gung" (BGE 141 III 465 E. 3.2.3 S. 471) erscheint dadurch in erheblich abge- schwächter Form. Der Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit aufgrund des langjährigen Berufsunterbruchs (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.15) ist jedoch eine nicht mehr zu ändernde Tatsache, weshalb der Wegfall der Betreuungspflichten die Lebensprägung der Ehe und den Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung nicht grund- sätzlich aufzuheben vermag.

E. 2.7 Wie bereits erwähnt, kann sich eine Lebensprägung auch aus einer vor- bestehenden Erkrankung oder Behinderung ergeben. Dabei müssen Alkohol- und Drogensucht wie auch Medikamentenabhängigkeit als Krankheiten qualifiziert werden (Johannsen/Henrich/Hammermann, Familienrecht, 6. Aufl., § 1572 BGB Rz 8; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 92). Es ist unstrittig, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin in Kenntnis ihrer langjährigen Alkohol- und Drogenabhängigkeit geheiratet hat. So führte er in der Klageantwort selbst aus, die Gesuchstellerin sei im Zeitpunkt der Heirat drogenabhängig gewesen und habe in einem Methadonprogramm gestanden (Urk. 50 S. 4; vgl. auch Urk. 112 S. 8: "nie drogenfrei"). In der Duplik bezeichnete er die bei der Gesuchstellerin festgestellten "stark chronifizierten psychischen Störungsbilder" als vorbestehend (Urk. 112 S. 6). Mit dem Eheschluss hat der Gesuchsteller die Lebens- und Ge- sundheitssituation der Gesuchstellerin – das Bundesgericht spricht von "Schick- sal" – implizit zur gemeinsamen gemacht, was ein spezifisches Beistandsvertrau- en schafft, auch wenn einzuräumen ist, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Heirat insoweit verbessert hatte, als sie in einem Methadonpro- gramm stand und eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte (vgl. auch Prot. I S. 24: "Es ist mir relativ gegangen, sagen wir nicht schlecht."). In diesem Zusammen- hang macht der Gesuchsteller denn auch geltend, er habe bei Eheschluss nicht davon ausgehen müssen, dass die Gesuchstellerin schon nach kurzer Zeit wieder in das alte Muster zurückfallen werde, sondern darauf vertrauen dürfen, dass sie sich der Kinder wegen Mühe geben und bei allfälligen Problemen professionelle

- 23 - Hilfe holen werde (Urk. 163 S. 15). Dies mag bis zu einem gewissen Grade zutref- fen, denn auch die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sich ihr Gesundheitszu- stand während der Ehe erheblich verschlechterte (Urk. 112 S. 7, Urk. 116 S. 3). Doch ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Zeit- punkt der Heirat ihre Drogenabhängigkeit keineswegs überwunden hatte, was der Gesuchsteller im Prinzip anerkennt, wenn er ausführt, die Gesuchstellerin sei nie drogenfrei gewesen, habe im Zeitpunkt der Heirat in einem Methadonprogramm gestanden und schon vor der Ehe nur teilweise bzw. vorübergehend gearbeitet (Urk. 50 S. 4; Urk. 112 S. 5 f. S. 8 und S. 10). Er führt ihre heutige Situation denn auch auf ihre bereits vor der Ehe bestandene Disposition und auf ihren vor der Ehe begonnenen Lebenswandel zurück und betrachtet ihren heutigen Zustand – unter Verweis auf die eingeholten Gutachten – als eine Folge der vorbestehenden psychischen Störungen (Urk. 112 S. 6, S. 9; vgl. auch Urk. 163 S. 14: "vorehelich bestehenden psychischen Störungen und Drogenabhängigkeit"). Als allgemein bekannt darf im Übrigen vorausgesetzt werden, dass auch nach Drogenentzug und Methadonsubstitution ein Rückfallrisiko bestehen bleibt und nach "langjähri- gen Drogenkarrieren" (Urk. 163 S. 13) eine Langzeitbetreuung und ein schützen- der Rahmen umso wichtiger ist. Der Gesuchsteller konnte im Zeitpunkt der Heirat nicht davon ausgehen, die Gesuchstellerin habe ihre gesundheitlichen Probleme und jahrelange Drogenabhängigkeit endgültig überwunden. Er musste sich im Gegenteil bewusst sein, dass er die Ehe mit einer labilen und gesundheitlich an- geschlagenen Person einging (Urk. 112 S. 8 Ziff. 22), die im besonderen Masse auf Beistand angewiesen ist. Die bei Heirat vorübergehend eingetretene Besse- rung des Gesundheitszustands vermag das mit dem Eingehen der Ehe begründe- te Vertrauen, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin gerade auch angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit Beistand leisten würde (vgl. BGer 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.3), nicht aufzuheben. Die zeitweise Besserung wird bei der Festlegung der Dauer der Unterhaltspflicht in Rechnung zu stellen sein (E. 2.9). Damit ist auch aus gesundheitlichen Gründen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und ein grundsätzlicher Anspruch auf Unterhalt, der sich an den zuletzt gelebten Verhältnissen orientiert, zu bejahen. Wie bei nicht lebensprägen-

- 24 - den Ehen an die vorehelichen Verhältnissen anzuknüpfen, rechtfertigt sich vorlie- gend klarerweise nicht.

E. 2.8 Ist die Lebensprägung der Ehe zu bejahen, kann auch die erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation während der Ehe nicht übergan- gen werden. Eine während lebensprägender Ehe auftretende Krankheit oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist bei der Festsetzung des Unter- halts zu beachten, unabhängig davon, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigung als ehebedingt anzusehen ist oder nicht. Es kann daher offen bleiben, worauf die Steigerung bzw. Wiederaufnahme des Kokain- und Alkoholkonsums durch die Gesuchstellerin (Urk. 108 S. 7, Urk. 112 S. 7) letztlich zurückzuführen ist. Insofern ist irrelevant, ob die Gesuchstellerin nach der Geburt des zweiten Kindes an Kindbettdepressionen litt und ob eheliche Probleme oder gar das Verhalten des Gesuchstellers für das Abgleiten in die Sucht mitverantwortlich sind (Urk. 108 S. 8 ff.), was der Gesuchsteller bestreitet (Urk. 112 S. 7 ff.).

E. 2.9 Das berechtigte Vertrauen der Gesuchstellerin in die Versorgungsge- meinschaft bzw. den Beistand des Ehegatten kann aber angesichts der Ehedauer bzw. des unterhaltsrechtlich relevanten ehelichen Zusammenlebens von bloss neun Jahren und vier Monaten (tt. Februar 2001 bis 3. Mai 2010) nicht bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das AHV-Alter (tt. März 2033) und somit während annähernd 23 Jahren ab Trennungsdatum geschützt werden, zumal die Gesuch- stellerin keine Kinder zu betreuen hat. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Eheschliessung insoweit stabilisiert hatte, dass sie sich bis kurz vor der Geburt des ersten Kindes mit ei- nem eigenen Verdienst von Fr. 2'800.– (Arbeitspensum 100%) selbst über Was- ser halten konnte, mit anderen Worten damals von einer Invalidisierung und einer Aussteuerung noch keine Rede war. Vielmehr bestand eine vage Hoffnung, dass die Gesuchstellerin später einmal im Geschäft des Gesuchstellers mitarbeiten könnte (Prot. I S. 25 f.). Bei den vorliegenden Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Unterhaltsdauer im Sinne des Eventualbegehrens (Urk. 163 S. 16) auf fünf Jahre ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (23. Januar 2016), d.h. bis Ende

- 25 - Januar 2021, zu begrenzen. Ab Trennung der Ehegatten (3. Mai 2010) beträgt die Gesamtunterhaltsdauer damit rund 10 ½ Jahre.

E. 3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Drei- viertel-Rente (IV-Grad 64%) sowie zwei Invalidenkinderrenten zugesprochen (Urk. 127/1-3, Urk. 131/1-3), was zu Noveneingaben der Parteien führte (Urk. 126, Urk. 130, Urk. 134, Urk. 135). Die Gesuchstellerin erhob beim Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer gan- zen Rente (Urk. 126). Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 139, Urk. 144). Nach Ermittlung der Austrittsleistungen und Abgabe der Durchführbarkeitserklärungen (Urk. 137 bis Urk. 155) fällte die Vorinstanz am 30. September 2015 das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 158).

E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich im Eventualstandpunkt neu auch auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB. Dies ist zulässig, soweit keine neue Tatsachen vorgetra- gen werden. Nach dieser Bestimmung kann ein Beitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Nach Ansicht des Gesuchstellers hat die Gesuchstellerin ihre heutige Arbeitsunfähigkeit und damit ihre Bedürftigkeit durch ihren Drogenkonsum mutwillig selber verschuldet. Während der Gesuchsteller die beiden heute 11- und 14-jährigen Söhne alleine betreue und erziehe, komme die Gesuchstellerin ihren Mutterpflichten nicht erst seit der Trennung nur noch sehr eingeschränkt nach. Daneben bezahle er der Gesuchstellerin schon seit über fünf Jahren monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– und lebe seit Jahren am Existenzminimum. Eine weitere nacheheliche Unterhaltsverpflichtung stelle unter diesen Umständen eine unbillige, besondere Härte dar, weshalb der Unterhaltsbeitrag versagt oder zumindest gekürzt werden müsse (Urk. 163 S. 14 Ziff. 38).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass sie selbst ab Dezember 2015 mit Fr. 3'384.– zum Familieneinkommen beitrage, falls es gelinge, eine ganze IV- Rente zu erstreiten. Davon gebe sie Fr. 1'504.– an den Gesuchsteller ab, womit ihm mit den Kinderzulagen Fr. 1'954.– zur Verfügung stehen würden, um die Kos- ten der Kinder zu finanzieren. Damit verbleibe dem Gesuchsteller sein eigenes Einkommen für sich allein. Eine besondere Härte sei nicht auszumachen. Der Gesuchsteller stehe mit der vorinstanzlichen Regelung finanziell immer noch be- deutend besser da als die Gesuchstellerin (Urk. 170 S. 15 Ziff. 55 f.).

E. 3.3 Art. 125 Abs. 3 ZGB darf nach Lehre und Rechtsprechung nur mit gros- ser Zurückhaltung angewandt werden (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66 mit Verweis auf die Lehre; BGer 5A_716/2013 vom 31. März 2014, E. 3.4). Ein Teil der Lehre steht auf dem Standpunkt, dass Mutwilligkeit nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verursachung der wirtschaftlichen Notlage angenommen wer- den darf, weshalb eine suchtbedingte Bedürftigkeit nicht darunter fallen sollte

- 26 - (CHK-Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 51). Die mutwillige Herbeiführung der Be- dürftigkeit im ZGB basiert auf einer entsprechenden deutschen Regelung (§ 1579 Ziff. 4 BGB). Nach deutschem Verständnis genügt eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit für die Annahme der Mutwilligkeit, worauf auch Schweizer Autoren hinweisen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, S. 181; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 91). An der Mutwilligkeit fehlt es, wenn der Berechtigte aus Alko- holabhängigkeit und Drogensucht nicht erwerbstätig ist, wobei es darauf an- kommt, ob der Betroffene zu einer Zeit, als seine Einsicht und die Fähigkeit da- nach zu handeln, dies noch zuliessen, eine ihm angeratene Entziehungskur (The- rapie) unterlassen hat und er sich der Möglichkeit bewusst war, er werde infolge- dessen ausserstande sein, eine Berufstätigkeit aufzunehmen und seinen Unter- halt selbst zu verdienen (Johannsen/Henrich/Hammermann, a.a.O., § 1579 BGB Rz 35 und 37).

E. 3.4 Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz behauptet, die Gesuchstellerin sei während des Zusammenlebens der Parteien immer wieder von ihm selbst und von Drittpersonen aufgefordert worden, sich einer psychotherapeutischen Be- handlung zu unterziehen, habe sich aber stets geweigert. Zum Nachweis rief er drei Zeugen an (Urk. 112 S. 9 Ziff. 26; vgl. auch Urk. 50 S. 6 und Prot. I S. 26: "Ich riet der Gesuchstellerin öfters, sie solle sich zur Behandlung in eine Klinik einlie- fern lassen. Aber sie wollte dies nie."). Die Gesuchstellerin bestritt solche Auffor- derungen. Zudem blende der Gesuchsteller seinen eigenen Anteil an der Entwick- lung aus; die Erfahrung zeige, dass es nichts bringe, nur einen Ehegatten zu the- rapieren, wenn sich die Beziehung negativ entwickle (Urk. 116 S. 3 f. Ziff. 9).

E. 3.5 Der Gesuchsteller begründet in seiner Berufungsschrift die Unbilligkeit mit vorsätzlichem Drogenkonsum seitens der Gesuchstellerin, seinen Kinderbe- treuungspflichten und seinen Unterhaltsleistungen (Urk. 163 S. 14 Ziff. 38). Dies allein genügt nicht. Insbesondere indiziert nach dem oben Ausgeführten eine Al- kohol- oder Drogensucht per se noch keine Mutwilligkeit. Mit keinem Wort bringt der Gesuchsteller in der Berufungsschrift vor, es müsse in diesem Zusammen- hang geprüft werden, ob die Gesuchstellerin eine ihr angeratene Alkohol- oder

- 27 - Drogenentziehungskur bzw. Therapie unterlassen hat. Dass der Gesuchsteller an anderer Stelle (nämlich in den Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe) an sei- ner Darstellung festhält, wonach er die Gesuchstellerin immer wieder vergeblich gedrängt habe, sich behandeln zu lassen (Urk. 163 S. 9 Ziff. 23), ist nicht ausrei- chend, zumal der Gesuchsteller nicht rügt, die Vorinstanz habe mit Blick auf diese von der Gesuchstellerin bestrittene Behauptung von ihm genannte Beweismittel übergangen. Soweit sich der Gesuchsteller erst in der Anschlussberufungsantwort auf seine in E. 3.4 wiedergegebenen vorinstanzlichen Vorbringen beruft und an seinen vorinstanzlichen Beweisanträgen (mehrere Zeugen gemäss Duplik) fest- hält (Urk. 179 S. 8 Ziff. 37), erfolgt dies verspätet (E. 1.3).

E. 3.6 Den Vorbringen des Gesuchstellers (E. 3.4) fehlt es aber vor allem auch an der notwendigen zeitlichen Präzisierung, zumal die Ehe bis zur Trennung knapp zehn Jahre dauerte und die Gesuchstellerin schon bald nach der Heirat wieder begann, ihren Alkoholkonsum drastisch zu steigern (Urk. 163 S. 8 f. Ziff. 18 und 21). Es kann daher aufgrund der Angaben des Gesuchstellers gar nicht geprüft werden, ob die Aufforderungen die Gesuchstellerin noch in einem Zustand der Einsichts- und Handlungsfähigkeit antrafen, zumal der Gesuchsteller – unter Verweis auf die gerichtlichen Gutachten – die voreheliche psychische Labilität der Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 112 S. 8). Daran ändert nichts, dass die Gesuch- stellerin vor Vorinstanz einräumte, dass man vielleicht bereits vor Jahren etwas hätte machen können (Prot. I S. 22). Somit scheitert der Einwand des Rechts- missbrauchs (Art. 125 Abs. 3 ZGB) auch an der genügenden Substantiierung.

E. 3.7 Auf den Vorwurf der Gesuchstellerin, die Parteien hätten nach der Ge- burt der beiden Söhnen zusammen begonnen, Kokain zu konsumieren (wobei der Gesuchsteller die Drogen von einem Bekannten organisiert habe), und der Ge- suchsteller habe ihr jeweils kistenweise Weisswein bereitgestellt, wenn dieser zu Aktionspreisen erhältlich gewesen sei (Urk. 108 S. 7 f. Ziff. 19), räumte der Ge- suchsteller zumindest ein, dass er vorübergehend ebenfalls Drogen konsumiert und teilweise für die Gesuchstellerin auch Alkohol eingekauft habe, um eine zu starke Belastung des Familienbudgets durch den Kauf teurer Alkoholika zu ver- hindern (Urk. 112 S. 7 Ziff. 19, Urk. 163 S. 9 Ziff. 21). Zwar will er dadurch die

- 28 - Wiederaufnahme des Drogenkonsums und den Drogenmissbrauch der Gesuch- stellerin nicht ausgelöst bzw. begünstigt haben (Urk. 112 S. 7 Ziff. 19). Dies ist aber unter dem Aspekt der Billigkeitsklausel (Art. 125 Abs. 3 ZGB) nicht entschei- dend. Relevant ist vielmehr, dass dem für die mutwillig herbeigeführte Bedürftig- keit beweisbelasteten Gesuchsteller der Nachweis einer unterlassenen Therapie umso weniger gelingt. Zudem ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 125 Abs. 3 ZGB relevant, dass der Gesuchsteller keineswegs nichtsahnend in die eheliche Beziehung mit der Gesuchstellerin gestolpert ist. In der Berufungsschrift bekräftigt er seine Darstellung, die psychische Störung und Drogenabhängigkeit habe be- reits vorehelich bestanden und sich während der Ehe nur fortgesetzt (Urk. 163 S. 14 f. Ziff. 40). Die möglicherweise auch mit Depressionen (Urk. 104 S. 8, Urk. 104C S. 23) zusammenhängende Wiederaufnahme des Alkohol- und Dro- genkonsums lässt die Beanspruchung einer Unterhaltsrente weder als rechts- missbräuchlich noch als offensichtlich unbillig erscheinen.

E. 3.8 Aus diesen Gründen rechtfertigt sich nicht, von einer mutwillig herbeige- führten Bedürftigkeit auszugehen und der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag zu versagen oder zu kürzen.

E. 4 Gegen das ihm am 5. Oktober 2015 zugestellte Urteil führt der Gesuch- steller mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 159, Urk. 163). Den Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– leistete er rechtzeitig (Urk. 167, Urk. 168). Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 13. Januar 2016; gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit obgenanntem Antrag (Urk. 170). Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 wurde vor- gemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 15 bis 16 am 23. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen war; zugleich wurde dem

- 12 - Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten und zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 174). Die Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme erfolgte am 7. März 2016, worüber die Gesuchstellerin am 10. März 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 179, Urk. 180).

E. 4.1 Der Gesuchsteller beanstandet auch die Bemessung und Höhe des Un- terhaltsbeitrages. Dabei blieb sein Einkommen von Fr. 7'005.– (inkl. 13. Monats- lohn, exkl. Familienzulagen) unangefochten (Urk. 164 S. 30, Urk. 163 S. 20 Ziff. 55). Fest steht nunmehr auch, dass der Unterhaltsberechnung die ab 1. Februar 2016 ausbezahlten IV-Renten von Fr. 1'880.– für die Gesuchstellerin und von je Fr. 752.– für die beiden Kinder zugrunde zu legen sind (Urk. 183/1-3; Urk. 181 S. 2, Urk. 185 S. 1). Aufgrund dieser Zahlen steht im Übrigen fest, dass die Ge- suchstellerin ein Erwerbsersatzeinkommen generiert, das ihr im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe erzieltes Einkommen (Fr. 2'800.– netto pro Monat; Prot. I S. 24) übersteigt. Steuert die Gesuchstellerin mit anderen Worten heute aufgrund ihrer Invalidität einen grösseren Beitrag an den familiären Gesamtbedarf bei als es mit ihrem (früheren) Erwerbseinkommen der Fall wäre, kann von einer offen- sichtlichen Unbilligkeit eines Unterhaltsbeitrags umso weniger die Rede sein.

- 29 -

E. 4.2 Die Vorinstanz ging von folgendem erweiterten bzw. gebührenden Be- darf der Gesuchstellerin aus (Urk. 164 S. 28), mit dem sie – aufgerundet auf Fr. 3'700.– – den ehelichen Lebensstandard fortführen könne (Urk. 164 S. 36 f.): ab Rechtskraft ab 1. April 2016 Grundbetrag 1'200.– 1'200.– Miete 820.– 1'600.– Krankenversicherung 328.– 328.– Telefon/Radio/TV 138.50 138.50 Hausrat- 40.– 40.– /Haftpflichtversicherung Mobilitätskosten 100.– 100.– Notbedarf 2'626.50 3'406.50 Steuern 250.00 250.00 Erweiterter Bedarf 2'876.50 3'656.50

E. 4.3 Die Vorinstanz erwog, das von der Gesuchstellerin gegenwärtig bewohn- te Zimmer (Urk. 109/3) entspreche nicht dem ehelichen Lebensstandard und er- scheine für die Betreuung der gemeinsamen Kinder auf Dauer nicht geeignet, weshalb der Gesuchstellerin mit Blick auf regelmässige Besuche der Kinder eine 2 ½- bis 3-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'600.– zuzugestehen sei (Urk. 164 S. 25 f.). Der Gesuchsteller will der Gesuchstellerin auch langfristig le- diglich Mietkosten von Fr. 820.– für das von ihr bewohnte Zimmer zugestehen. Er macht geltend, die Gesuchstellerin sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, einen Haushalt zu führen, die Kinder über Nacht zu sich zu nehmen und eine Wohnung in Ordnung zu halten. Das von ihr bewohnte Zimmer im Restaurant M._____ sei eine passende und zumutbare Wohnsituation (Urk. 163 S. 18 f.).

- 30 - Der Gesuchsteller wohnt zusammen mit den beiden Kindern weiterhin im ehelichen Einfamilienhaus (Urk. 17/6, Urk. 51/1). Insofern erscheint die von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugebilligte 2 ½- bis 3-Zimmerwohnung keines- wegs unangemessen. Der Umstand, dass der Gesuchstellerin am 31. Januar 2013 die Kündigung angedroht werden musste (Urk. 113/1) und sie in der Folge die damalige Wohnung (Mietzins Fr. 1'760.–; Urk. 17/6) verlor, kann nicht dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe gelebten Wohnstandards gleichsam verwirkte und dauerhaft auf ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu verweisen ist (Urk. 127/1). Allenfalls wird sie bei der Haus- haltführung auf Hilfe angewiesen sein. Der Gesuchsteller erwähnt unter Hinweis auf die IV-Verfügung die Hilfestellung durch die Mutter (Urk. 163 S. 18, Urk. 127/1). Denkbar ist aber auch eine Unterstützung durch die Behörden (Art. 390 f. ZGB). Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin das Besuchsrecht tageweise aus- zuüben hat und von Übernachtungen abgesehen wurde. Doch bietet eine Woh- nung gegenüber einem Zimmer auch tagsüber im Umgang mit den Kindern man- nigfache Vorteile (Küche, Bad/WC, Stube). Abgesehen davon möchte die Ge- suchstellerin die Kinder auch für Übernachtungen zu sich nehmen, wogegen der Gesuchsteller einst nichts einzuwenden hatte (Prot. I S. 12, S. 14). Es kann daher im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass die heute fast 12 und 15 Jahre alten Söhne nie bei der Gesuchstellerin übernachten werden. Unbestritten blieb seitens des Gesuchstellers, dass für eine 2 ½- bis 3-Zimmerwohnung Kosten von Fr. 1'600.– anfallen. Davon abgesehen muss sich die Gesuchstellerin freiwillige Einschränkungen beim Wohnkomfort nicht entgegenhalten lassen (ZR 87 [1988] Nr. 114). Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Betrag. 4.4.1 Die Vorinstanz hat von der Krankenkassenprämie von Fr. 372.– (gültig ab 1. Januar 2014; Urk. 109/4) eine mutmassliche Prämienverbilligung von Fr. 44.– (Einkommen von Fr. 32'700.– bis Fr. 42'000.–) abgezogen und für die Krankenversicherung Fr. 328.– eingestellt (Urk. 164 S. 26). Der Gesuchsteller macht geltend, das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin werde nicht höher als Fr. 32'900.– (Fr. 2'741.– pro Monat) sein, womit ihr gemäss aktuellstem Merk- blatt (Urk. 166/1) eine Prämienverbilligung von Fr. 59.– zustehe, weshalb im Be- darf lediglich Fr. 312.15 zu berücksichtigen seien.

- 31 - Das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin wird – ausgehend von ih- rem gebührenden Unterhalt – auch nach Abzug der Krankenversicherungsprä- mien mehr als Fr. 2'741.– pro Monat betragen. Im Übrigen werden die Kranken- kassenprämien nach allgemeiner Lebenserfahrung weiter ansteigen (die kantona- le Durchschnittsprämie beträgt Fr. 410.–; Urk. 172/1), so dass selbst dann, wenn eine Prämienverbilligung von Fr. 59.– statt Fr. 44.– erhältlich gemacht werden könnte, der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag langfristig gerechtfertigt er- scheint. 4.4.2 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, da sie nichts ab- ziehen könne, belaufe sich das steuerbare Jahreseinkommen bei einem Bedarf von Fr. 3'700.– auf Fr. 44'400.–, womit eine Prämienverbilligung ganz entfalle. Zudem müsste sie die Franchise von Fr. 500.– auf Fr. 300.– herabsetzen, damit sie nicht mit Rechnungen von über Fr. 1'000.– konfrontiert werde, wenn sie über den Jahreswechsel ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Dadurch steige die Prämie noch weiter. Bei einer Franchise von Fr. 500.– und einem Selbstbehalt von Fr. 700.– wären ausserdem weitere Fr. 100.– für nicht gedeckte Arztkosten einzurechnen. Sie konsultiere regelmässig ihre Ärzte, so dass sie Franchise und Selbstbehalt jedes Jahr bezahlen müsse. Insgesamt erhöhe sich der Bedarf um Fr. 150.– für Krankenkasse und Arztkosten (Urk. 170 S. 18). Die Gesuchstellerin wird die Krankenkassenprämie von ihren Einkünften ab- ziehen können (§ 31 Abs. 1 lit. g StG). Damit fällt ihr Einkommen jedenfalls unter Fr. 42'900.– (Fr. 3'700.– abzüglich Fr. 372.– mal 12). Die Ausführungen der Ge- suchstellerin zu Franchise und Selbstbehalt sind neu und im Übrigen nicht belegt. Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin als Gesundheitskosten einzig die Kran- kenkassenprämie von Fr. 372.– geltend gemacht (Urk. 108 S. 16). Die Gesuch- stellerin zeigt nicht auf, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, zumal sie ausführt, sie konsultiere regelmässig ihre Ärzte, so dass sie die Franchise und den Selbstbehalt jedes Jahr zahlen müsse. Mit der als zukünftige Bedingung formulierten Wendung, "wenn sie über den Jahreswechsel ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse", gelingt es der Gesuchstellerin jedenfalls nicht, die geltend gemachten Kosten als echtes Novum auszuweisen.

- 32 -

E. 4.5 Die Vorinstanz veranschlagte für die Prämie der Hausrat- und Haft- pflichtversicherung Fr. 40.– und für den öffentlichen Verkehr Fr. 100.– pro Monat; beide Positionen, so die Vorinstanz, seien unbestritten geblieben (Urk. 164 S. 24). Der Gesuchsteller wendet ein, er habe diese Beträge sehr wohl bestritten. Die anerkannten Fr. 20.– für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung eines Einper- sonenhaushaltes seien ausreichend. Die Kosten der Mobilität seien bei nicht er- werbstätigen Personen im Grundbetrag enthalten. Mehr als die anerkannten Fr. 20.– seien von der Gesuchstellerin auch nicht belegt worden (Urk. 163 S. 19 f., Urk. 112 S. 15). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers geht es nicht um die Festsetzung des (erweiterten) betreibungsrechtlichen Bedarfs sondern um die Bestimmung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin. Es kann mit Blick auf die Mobili- tät daher nicht darauf ankommen, ob die Gesuchstellerin erwerbstätig ist oder nicht. Mit Fr. 100.– pro Monat kann lediglich ein Jahresabonnement für drei Zonen (E._____ - N._____) finanziert werden (Kosten: Fr. 1'116.–), was als notorisch gelten kann. Damit wird keineswegs die eheliche Lebenshaltung überschritten, zumal die Parteien von 2005 bis 2008 zwei Motorfahrzeuge in der Steuererklä- rung deklarierten (Urk. 21/5-8). Demgegenüber hat die Gesuchstellerin für die vom Gesuchsteller (in der Höhe) bestrittenen Versicherungsprämien von Fr. 40.–, die in der Tat eher hoch erscheinen, weder Belege eingereicht noch Beweismittel bezeichnet (Urk. 46 S. 7, Urk. 108 S. 13). Damit hat es bei den für die Versiche- rung anerkannten Fr. 20.– zu bleiben.

E. 4.6 Die Vorinstanz setzte für die Steuern bei der Gesuchstellerin Fr. 250.– ein. Sie erwog, die Gesuchstellerin benötige rund Fr. 3'700.– pro Monat resp. Fr. 44'400.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung der für die Veranlagung möglichen Abzüge rechtfertige es sich, für die Steuern einen Betrag von Fr. 250.– einzuset- zen (Urk. 164 S. 27). Der Gesuchsteller macht geltend, bei einem Bedarf ohne Steuern von Fr. 2'490.65 resultiere nach Abzug der Krankenkassenprämien ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'142.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 27'337.80 (Bundessteuern), woraus eine Steuerlast von Fr. 1'550.40 bzw. Fr. 129.20 resultiere (Urk. 163 S. 20).

- 33 - Bei einem leicht reduzierten Unterhaltsbedarf von Fr. 3'680.– pro Monat (E. 4.7) bzw. Fr. 44'160.– pro Jahr und den Maximalabzügen für die bezahlten Versicherungsprämien (Fr. 3'900.– bzw. Fr. 2'550.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'260.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 41'610.– (Bundessteuern). Die Steuerbelastung beträgt somit Fr. 280.– pro Monat (Grund- tarif E._____ mit evang. Kirchensteuer). Die eingesetzten Fr. 250.– sind daher ge- rechtfertigt.

E. 4.7 Der von der Vorinstanz auf Fr. 3'700.– aufgerundete Bedarf der Gesuch- stellerin reduziert sich damit lediglich um Fr. 20.– auf Fr. 3'680.–. Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz in E. 2.5.9.4 und 2.5.9.7 sowie in Dispositiv Ziffer 11 klarstellte – um die für die Fortführung des ehelichen Standards benötigten Mittel und damit um den gebührenden Unterhalt, welcher die Obergrenze für den nach- ehelichen Unterhalt bildet. Dies blieb seitens der Gesuchstellerin unangefochten, auch wenn sie sich in der "Unterhaltsberechnung mit ganzer Rente" einen Drittel vom Überschuss zuweist und sie der Auffassung ist, der Unterhalt müsse nach der zweistufigen Methode berechnet werden (Urk. 170 [angehängtes Beiblatt]), um die Renten der IV zu berücksichtigen (Urk. 170 S. 19 Ziff. 74). Im erstinstanz- lichen Verfahren ging die Gesuchstellerin denn auch davon aus, mit dem von ihr damals geltend gemachten Bedarf von Fr. 3'750.50 werde ihr "ehelicher Lebens- standard" erreicht (Urk. 108 S. 17 Ziff. 62). Die Gesuchstellerin hat daher keinen Anspruch auf Teilung eines allfälligen Freibetrages. Damit kommt auch die Me- thode der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Über- schussverteilung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 164 S. 21), wo- bei sie freilich ab 1. April 2016 nur Fehlbeträge ermittelte – vorliegend nicht zur Anwendung. An ihren Bedarf vermag die Gesuchstellerin Fr. 1'880.– beizusteu- ern. Ihr ungedeckter Bedarf beträgt damit Fr. 1'800.– (Fr. 3'680.– abzüglich Fr. 1'880.–).

E. 5 Am 3. August 2016 erfolgte eine Noveneingabe der Gesuchstellerin (Urk. 181). Demzufolge wurde der Gesuchstellerin – nach Gutheissung ihrer Be- schwerde durch das Sozialversicherungsgericht – am 20. Juli 2016 von der Eid- genössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2013 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen. Die Rente der Gesuchstellerin beträgt – nach Erhöhung des IV-Grades und der Zivilstandsänderung (Scheidung) – ab

1. Februar 2016 Fr. 1'880.–; die beiden Kinderrenten belaufen sich ab 1. Februar 2016 auf je Fr. 752.– (Urk. 183/1-3). Der Gesuchsteller liess sich dazu mit Einga- be vom 15. August 2016 vernehmen (Urk. 185). II.

1. Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe der Parteien aus: Sie hielt dafür, auch wenn die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens nur et- was mehr als neun Jahre und damit etwas weniger als zehn Jahre gedauert habe, könne von einer eher langen Ehedauer gesprochen werden. Zudem seien aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, wobei die Gesuchstellerin ihre damals vollzeitliche Erwerbstätigkeit bei der K._____ (als Allrounderin) aufgrund eines gemeinsam getragenen Entscheides über die Rollenverteilung aufgegeben habe, um sich der Kindererziehung widmen zu können. Vor dem Hintergrund der nicht kurzen Ehedauer und der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei von prägenden Umständen auf die Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin auszuge- hen, weshalb ihr Vertrauen in die Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung schutzwürdig sei. Gleichzeitig seien keine wesentlichen entgegenstehenden Umstände ersichtlich, welche die Vermutung der Lebensprägung umzustossen vermöchten, so dass die Gesuch-

- 13 - stellerin grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsbeiträge habe, soweit sie nicht in der Lage sei, für ihren gebührenden Bedarf selber aufzukommen (Urk. 164 S. 19 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Gesundheitszustand (Krankheit, Invalidität) bei lebensprägenden Ehen unge- achtet seiner Ehebedingtheit zu berücksichtigen. In welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung auftrete, spiele daher keine Rolle, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschehe. Ei- ne während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands sei als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Un- terhalts zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht die Frage offen gelassen habe, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhalte. Es sei jedoch nicht einzusehen, wes- halb jemand, der im Wissen um die angeschlagene Gesundheit des Lebenspart- ners heirate, nach einer anschliessend lebensprägenden Ehe besser gestellt sein solle als ein Ehegatte, dessen Ehepartner während der Ehe erkranke. Aufgrund der hier zu bejahenden Lebensprägung der Ehe sei die gesundheitliche Beein- trächtigung der Gesuchstellerin ungeachtet der Ehebedingtheit und damit auch ungeachtet eines allfälligen Vorbestandes zu berücksichtigen. Da die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin in jedem Falle zu beachten sei, könne auf weitere Einlassungen zu ihrer Krankengeschichte verzichtet werden. Damit verwarf die Vorinstanz den vom Gesuchsteller erhobenen Einwand, er könne gestützt auf die nacheheliche Solidarität höchstens für eine die Länge der Ehe berücksichtigende Übergangszeit zum Ersatz einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit der Ge- suchstellerin verpflichtet werden (Urk. 164 S. 18 f., S. 24 f.). Indes befristete die Vorinstanz die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das AHV- Alter bzw. bis Ende Februar 2033 mit dem Hinweis auf die dannzumal bei ihm ein- tretende Einkommensreduktion (Urk. 164 S. 36). Die Vorinstanz bezifferte den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin ab

1. April 2016 mit aufgerundet Fr. 3'700.– (Urk. 164 S. 28, S. 36), und ihre Ei- genversorgungskapazität mit Fr. 1'019.–, was der Höhe der ihr zugesprochenen

- 14 - Dreiviertel-Rente der Invalidenversicherung entsprach (Urk. 164 S. 24). Für den Fall der Zusprechung einer ganzen Rente im hängigen Rechtsmittelverfahren verwies die Vorinstanz den Gesuchsteller auf ein Abänderungsverfahren (Urk. 164 S. 39). Aufgrund der gutachterlich festgestellten schwerwiegenden psychi- schen Störungen ging die Vorinstanz von einer bis in das Jahr 2039 reichenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin aus, wobei erschwerend hin- zukomme, dass die Gesuchstellerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, bis zur Geburt des ersten Kindes lediglich praktische Erfahrungen in un- qualifizierten Tätigkeiten gesammelt habe und seither auch ehebedingt keiner Er- werbstätigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 164 S. 23 f.). Ab 1. April 2016 fehlten der Gesuchstellerin damit Fr. 2'681.– zur Deckung des gebührenden Bedarfs (Urk. 164 S. 37). Den Bedarf des Gesuchstellers mit den beiden Kindern veranschlagte die Vorinstanz momentan auf Fr. 6'091.55, auf Fr. 5'941.55 ab Oktober 2017 (Errei- chen des 16. Altersjahres von C._____), auf Fr. 5'791.55 ab Februar 2020 (Errei- chen des 16. Altersjahres von D._____), auf Fr. 5'058.80 ab Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung von C._____ und auf Fr. 4'293.85 ab Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ (Urk. 164 S. 34 f.). Sie ging von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'005.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kin- derzulagen) aus (Urk. 164 S. 30). Die Vorinstanz sprach sich für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums mit Überschussverteilung aus (Urk. 164 S. 21), wobei sie freilich ab 1. April 2016 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der beiden Söhne nur Fehlbeträge (Mankos) ermittelte. Nach Abzug der Kinderzulagen (2 x Fr. 250.–) und der beiden IV-Kinderrenten (2 x Fr. 408.–) errechnete die Vorinstanz eine Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'229.– (1. April 2016 bis 30. September 2017), Fr. 2'379.– (1. Oktober 2017 bis 31. Ja- nuar 2020) und Fr. 2'529.– (1. Februar 2020 bis 28. Februar 2033). Sodann ord- nete die Vorinstanz an, dass sich der Unterhaltsbeitrag mit Abschluss der Ausbil- dung beider Kinder um Fr. 160.– erhöht (Urk. 164 S. 37 f.).

- 15 -

E. 5.1 Der Gesuchsteller kritisiert seinen von der Vorinstanz auf Fr. 6'091.55 festgelegten Bedarf (inkl. Kinder). Er ist der Auffassung, sein Bedarf (inkl. Kinder) müsse Fr. 6'710.– betragen. Andererseits will er sich von den IV-Kinderrenten von Fr. 1'504.– (2 x Fr. 752.–) lediglich Fr. 882.– (2 x Fr. 441.–) anrechnen lassen, da

- 34 - Fr. 622.– (2 x Fr. 311.–) dafür bestimmt seien, die Differenz der tatsächlich im Bedarf eingestellten Kosten zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (fortan Empfehlungen; Urk. 166/8) zu decken. Er errechnet dergestalt Einkünfte von Fr. 8'337.– (Lohn von Fr. 7'005.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 450.– zu- züglich Anteil IV-Kinderrenten von Fr. 882.–). Daraus würde ein Freibetrag oder eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'627.– resultieren (Urk. 163 S. 20 ff. Ziff. 56 bis 66). Da der ungedeckte Bedarf der Gesuchstellerin aber Fr. 1'800.– beträgt, sind die Einwendungen des Gesuchstellers zu seinem Bedarf und seinen anrechenba- ren Einkünften näher zu prüfen. Daran ändert nichts, dass die Kinderzulagen ab

1. Februar 2016 Fr. 500.– betragen (Urk. 164 S. 35 E. 2.5.9.2), denn auch so be- trägt die Leistungsfähigkeit lediglich Fr. 1'677.–. Es fehlen Fr. 123.–.

E. 5.2 Die Vorinstanz ging von folgendem erweiterten Bedarf des Gesuchstel- lers aus (Urk. 164 S. 34): ab Rechtskraft Abschluss Ausbil- dung D._____ Grundbetrag Gesuchsteller 1'350.– 1'200.– Grundbetrag C._____ 600.– Grundbetrag D._____ 600.– Wohnkosten 2'200.– 2'200.– Krankenversicherung GS 315.35 315.35 Krankenversicherung 89.95 D._____ Krankenversicherung 107.75 C._____ Telefon/Radio/TV 138.50 138.50

- 35 - Hausrat- 40.– 40.– /Haftpflichtversicherung Zahnarztkosten C._____ 25.– Zahnarztkosten D._____ 25.– Kinderbetreuungskosten 300.– Mobilitätskosten 100.– 100.– Notbedarf 5'891.55 3'993.85 Steuern 200.– 300.– Erweiterter Notbedarf 6'091.55 4'293.85

E. 5.3 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller für zahnärztliche Auslagen der Kinder zweimal Fr. 25.– zugestanden, nachdem Rechnungen der Schulzahnklinik E._____ über Fr. 1'476.75 (für das Jahr 2011) und Fr. 175.60 (für das Jahr 2012), indes keine Belege für das Jahr 2013 vorgelegt wurden. Sie erwog, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jährlich hohe Rechnung für zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlungen anfallen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch inskünftig in einem gewissen Umfang Zahnarztkosten auf die Kinder zukommen würden (Urk. 164 S. 32). Der Gesuchsteller trägt beru- fungsweise vor, es habe sich nun gezeigt, dass beide Kinder wegen einer Angle KII-Verzahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kieferorthopädische Behand- lung benötigten, was erfahrungsgemäss über fünf bis sechs Jahre ca. Fr. 10'000.– pro Kind koste, womit die beantragten Fr. 100.– nicht einmal ausrei- chen würden (Urk. 163 S. 21 Ziff. 57). Die Gesuchstellerin taxiert diese Ausfüh- rungen und die beiden eingereichten Bestätigungen der Schulzahnklinik als unzu- lässige Noven (Urk. 170 S. 19 Ziff. 75). Zudem gehörten Kosten für kieferorthopä- dische Behandlungen als aussergewöhnliche Ausgaben im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB nicht in den gewöhnlichen Unterhalt. Sodann habe der Gesuchsteller im Februar 2015 eine Nachzahlung von Fr. 20'000.– erhalten; eine weitere Nach- zahlung von fast Fr. 10'000.– stehe bevor. Damit könne er die behauptete Be-

- 36 - handlung finanzieren. Schliesslich werde in den eingereichten Bestätigungen le- diglich eine kieferorthopädische Abklärung empfohlen (Urk. 170 S. 19 f. Ziff. 75 ff.). Zu Recht wendet die Gesuchstellerin ein, in den Bestätigungen der Schul- zahnklinik vom 26. Oktober 2015 werde lediglich eine kieferorthopädische Abklä- rung empfohlen (Urk. 166/3+4, Urk. 170 S. 20 Ziff. 78). Damit kann nicht gesagt werden, es stehe bereits eine bestimmte grössere notwendige Auslage unmittel- bar bevor, der durch Erhöhung des Bedarfs Rechnung zu tragen ist. In der An- schlussberufungsantwort vom 7. März 2016 gab der Gesuchsteller zu allen Aus- führungen der Gesuchstellerin eine Stellungnahme ab (Urk. 179 S. 3). Darin und seither hat der Gesuchsteller nicht geltend gemacht, die Abklärungen seien erfolgt und eine kieferorthopädische Behandlung erweise sich als unumgänglich (vgl. Urk. 179 S. 12 f. Ziff. 75). Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz eingesetzten Beträgen. Damit kann offen gelassen werden, ob die Vorbringen des Gesuchstel- lers gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO überhaupt zuzulassen sind (Urk. 170 S.19 f. Ziff. 75, Urk. 179 S. 12 f. Ziff. 75).

E. 5.4 Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz Auslagen für das Fussballspiel der Kinder (je Fr. 100.–) und für die Betreuung nachmittags durch seine Freundin O._____ (Fr. 700.–) geltend (Urk. 50 S. 8, Urk. 112 S. 13). Zu Letzterem reichte er eine Betreuungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 ein (Urk. 51/7). Anläss- lich der Befragung vom 22. Mai 2012 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, der Fussball schlage für beide Kinder mit jährlich Fr. 350.– zu Buche (Prot. I S. 16; vgl. auch Urk. 51/5). Die Vorinstanz erwog, unterdessen seien die Kinder 11 ½- und 14-jährig, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nur noch in einem sehr beschränkten Rahmen eine Betreuung durch eine Drittperson benötigen würden, insbesondere da der Gesuchsteller ausführe, dass er die Kinder bis und mit Mit- tagessen und ab 18.00 Uhr selber betreue. Es rechtfertige sich daher, für die Kin- derbetreuung resp. für externe Beschäftigungsmöglichkeiten einen Betrag von Fr. 300.– pro Monat einzusetzen bis zum 16. Altersjahr von C._____ und danach von Fr. 150.– pro Monat bis zum 16. Altersjahr von D._____ (Urk. 164 S. 33).

- 37 - Der Gesuchsteller moniert, da er nebst einem vollen Arbeitspensum die Kin- der aufziehe und eine überobligatorische Anstrengung leiste, müsse ihm die Mög- lichkeit eingeräumt werden, die Kinder kostenpflichtig auch von Dritten betreuen zu lassen, damit er zwischenzeitlich einmal zur Ruhe kommen und seinen eige- nen persönlichen Interessen nachgehen könne. Für den Sohn C._____ habe er seit diesem Sommer für die Mittagsbetreuung in der Schule Fr. 10.– pro Tag und für jeden Klassenlagertag Fr. 22.– (von 14. bis 18. September 2015 also Fr. 330.– für das Klassenlager in … [Ortschaft]) zu bezahlen. Auch für den Sohn D._____ würden in der Oberstufe diese Kosten anfallen (Urk. 163 S. 21 f. Ziff. 58). Die Ge- suchstellerin taxiert diese Vorbringen einerseits als verspätet und andererseits nicht als geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen (Urk. 170 S. 20

f. Ziff. 80 f.). Der 15-jährige C._____ besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 aufgrund schulpsychologischer Empfehlung die private Tagesschule P._____ (1. Oberstufe Sek B) in Q._____ (Urk. 166/5), wofür seitens der Sekundarschule E._____- Q._____ eine Kostengutsprache von Fr. 34'560.– pro Jahr ausgerichtet wird (Urk. 166/5). Dieser Umstand ist nach dem erstinstanzlichen Aktenschluss eingetreten. C._____ benötigt aufgrund seines Alters und des Besuchs einer Tagesschule nachmittags keine Betreuung mehr. Gemäss Rechnung vom 8. Oktober 2015, die von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wurden dem Ge- suchsteller für 1 ½ Monate (Mitte August bis September 2015) 15 Mittagessen à Fr. 10.– verrechnet (Urk. 166/6). Insgesamt dürften somit pro Jahr während 39 Wochen zwei bis drei Mittagessen pro Woche anfallen, was – grosszügig bemes- sen – jährliche Kosten von Fr. 1'170.– (39 x 3 x Fr. 10.–) verursacht. Hinzu kommt ein Schullager à Fr. 330.– (Urk. 166/6) und Auslagen für den Fussball von jährlich Fr. 190.– (Urk. 51/6; die vier Empfangsscheine betreffen die Jahre 2011 und 2012). Höhere Zahlungen sind nicht belegt. Dies ergibt jährliche Ausgaben von Fr. 1'690.–. Damit wird der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 150.– pro Kind und Monat an sich nicht übertroffen. Die schulische Situation des bald dreizehn Jahre alten D._____ ist nicht wei- ter bekannt. Der Gesuchsteller hat sich am 29. Oktober 2015 mit dem Hinweis

- 38 - begnügt, dass "[a]uch für den Sohn D._____ in der Oberstufe dann diese Kosten anfallen [werden]" (Urk. 163 S. 22 Ziff. 58). Vorausgesetzt, dass D._____ "nach einer belastenden Primarschulzeit" (Urk. 166/5) ebenfalls in die private Tages- schule P._____ eintritt und entsprechende Kosten verursacht, gilt das oben Aus- geführte auch für ihn. Auch er ist aufgrund seines Alters inskünftig nicht mehr auf eine bezahlte Betreuung durch eine erwachsene Person an den freien Nachmitta- gen angewiesen, zumal dann nicht, wenn er eine Tagesschule besucht. Sowohl die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 als auch die Empfehlungen gehen davon aus, dass der Unterhaltsbedarf für Ernährung, Bekleidung und weitere Kosten bzw. Kulturelles mit zunehmenden Alter des Kindes ansteigt. Langfristig ist daher auch für C._____ und D._____ mit höheren Ausgaben zu rechnen. Es erscheint angemessen, dem Gesuchsteller für auswärtige Mittagessen, schulische Belange und Freizeit/Hobbies der beiden Söhne zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag Fr. 250.– pro Kind, total Fr. 500.–, im Bedarf einzustellen, da nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum sondern der gebührende Unter- halt des Gesuchstellers mit den Kindern sichergestellt werden muss.

E. 5.5 Für die Steuern hatte der Gesuchsteller vorinstanzlich lediglich einen Be- trag von Fr. 100.– genannt, "obwohl diese effektiv höher ausfallen" (Urk. 112 S. 15). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller Fr. 200.– pro Monat bis zum Ab- schluss der Ausbildung der Kinder und danach Fr. 300.– zugebilligt (Urk. 164 S. 33). Der Gesuchsteller moniert, die Berechnung der Vorinstanz entspreche ei- nem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 45'000.–. Tatsächlich werde sein steu- erbares Einkommen unter Berücksichtigung der für den Eventualfall beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.– letztlich ca. Fr. 60'000.– betragen, was zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 370.– führen würde (Urk. 163 S. 23 f. Ziff. 64 f.). Die Gesuchstellerin geht von einem steuerbaren Einkommen von unter Fr. 40'000.– aus, weshalb die Vorinstanz die Steuern richtig berechnet habe (Urk. 170 S. 22 Ziff. 86).

- 39 - Da der Unterhaltsbeitrag – wie zu zeigen sein wird – auf Fr. 1'800.– festzu- legen sein wird, wird der Gesuchsteller weitere Fr. 12'720.– (12 x Fr. 1'060.–) von seinem Einkommen abziehen können. Das steuerbare Einkommen wird damit höchstens Fr. 47'280.– und die Steuerlast Fr. 2'790.75 bzw. monatlich Fr. 228.60 betragen. Insofern ist der Bedarf des Gesuchstellers leicht zu erhöhen.

E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Korrekturen ergibt sich ein erweiterter Bedarf des Gesuchstellers mit den Kindern von Fr. 6'320.15 (Fr. 6'091.55 zuzüglich Fr. 228.60) oder aufgerundet Fr. 6'350.–. Damit verbleiben ihm selbst dann genü- gend Mittel zur Deckung des Eigenversorgungsdefizits der Gesuchstellerin von Fr. 1'800.–, wenn von "anrechenbaren Einkünften" von lediglich Fr. 8'337.– aus- gegangen würde. 6.1 Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf das Einkommen des Ge- suchstellers bzw. den Unterhaltsbedarf der Kinder einzugehen. Der Gesuchsteller führt dazu aus, die Kinderrenten von Fr. 752.– pro Kind seien nicht für den Unter- halt der Eltern sondern dafür bestimmt, den Kindern einen ordentlichen Unter- haltsbedarf (und nicht nur das nackte Existenzminimum) zu gewährleisten. Ge- mäss den Empfehlungen betrage der durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren Fr. 1'860.– monatlich. Ziehe man davon den Betrag von Fr. 265.– für Pflege und Erziehung (die vom Gesuchsteller in natura geleistet würden), Fr. 310.– für die Kosten der Unterkunft (die im Bedarf des Gesuchstellers voll enthalten seien) und die Kinderzulagen von Fr. 250.– ab, verbleibe ein Bedarf von Fr. 1'035.– pro Kind. Diese Kinderkosten würden sich ohne Kosten für die Fremdbetreuung verstehen, die beim Gesuchsteller mit Fr. 700.– für beide Kinder zu berücksichtigen seien. In der Bedarfsrechnung der Vor-instanz würden für beide Kinder insgesamt aber nur Kosten von Fr. 1'447.70 berücksichtigt (Grundbeträge, Krankenversicherungsprämien und Zahnarztkos- ten), also Fr. 723.85 je Kind. Es verbleibe damit ein "Manko" von rund Fr. 311.– pro Kind, das zur Deckung eines durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs benötigt werde (Fr. 1'035.– abzüglich Fr. 723.85). Es rechtfertige sich deshalb, die IV- Kinder-renten nicht in vollem Umfang sondern nur in dem nach Abzug dieses Be-

- 40 - trags von Fr. 311.– pro Kind verbleibenden Umfang, d.h. im Umfang von Fr. 441.– pro Kind, als Einkommen anzurechnen (Urk. 163 S. 23 Ziff. 61). 6.2 Für die Gesuchstellerin geht es nicht an, den Unterhalt konkret zu be- rechnen und danach über irgendwelche Tabellen zu korrigieren, zumal der Ge- suchsteller nicht darlege, welche undefinierten weiteren Kosten anfallen sollen. Dies stelle eine Vermischung der beiden Methoden dar. Der zusätzliche Bedarf der Kinder werde auch dadurch berücksichtigt, dass dem Gesuchsteller 2/3 des Überschusses zugewiesen und sein Grundbetrag um Fr. 150.– erhöht werde. Die Berechnung der Vorinstanz sei richtig; es gebe kein "Manko" (Urk. 170 S. 21 f. Ziff. 83 f.). 6.3 Die IV-Kinderrenten können aus folgenden Gründen nicht nur zum Teil als Einkünfte angerechnet werden:

- Zunächst stellt die Behauptung, dass pro Kind nach Berücksichtigung der Kosten von Fr. 723.85 ein Manko von Fr. 311.– verbleibe, eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Behauptung dar, die nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Grundbetrag und Krankenversiche- rungsprämien waren vor Vorinstanz unbestritten, die Zahnarztkosten wurden von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung gekürzt. Kinderbetreuungs- kosten fallen nicht mehr an. Die dem Gesuchsteller nunmehr zugebilligten Fr. 250.– pro Kind für Mittagessen, schulische Belange und Freizeit/Hobbies könnten jedenfalls nicht unberücksichtigt gelassen werden und machen das vom Gesuchsteller festgestellte "Manko" von Fr. 311.– annähernd wett. Wei- tere Positionen wurden und werden vom Gesuchsteller nicht geltend ge- macht.

- Zu Recht moniert die Gesuchstellerin eine unzulässige Vermischung der Methoden: Während für die Ehegattenunterhaltsbeiträge vorliegend die kon- krete Berechnungsmethode angewandt wird, die von Pauschalisierungen kombiniert mit individuellem Einzelbedarf (Wohnungskosten, Krankenkasse usw.) ausgeht, wird für die Ermittlung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs der Kinder (Art. 285 Abs. 1 ZGB) als zulässig erachtet, sich vom pauschalie-

- 41 - renden Ansatz von Richtlinien und Empfehlungen leiten zu lassen, die im Einzelfall jedoch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sind (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 175; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 7; BGer 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005, E. 2.2). Im Ergebnis wür- den dem Gesuchsteller Fr. 311.– "gutgeschrieben", ohne dass er dafür einen hinreichend konkreten Bedarf aufzeigen müsste.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller bei Einkünften von Fr. 9'009.– (Fr. 7'005.– Einkommen zuzüglich Fr. 500.– Kinderzulagen und Fr. 1'504.– Kinderrenten) und Ausgaben von Fr. 6'350.– in der Lage und damit zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Januar 2021. Bis zur Rechtskraft dieses Urteils gilt die Regelung gemäss Eheschutzverfügung im Sinne vorsorgli- cher Massnahmen (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381, BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195). Kinderunterhaltsbeiträge und Anweisung der SVA Zürich gemäss vor- instanzlichem Urteil sind nicht angefochten und zu bestätigen. Die Indexklausel und die finanzielle Grundlagen sind den aktuellen Verhältnissen anzupassen, wo- bei es sich erübrigt, eine Unterdeckung auszuweisen. Die Angaben zu den finan- ziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sind insofern zu präzisieren, als sich die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ohne die von ihm zu Alleineigentum übernommene Liegenschaft … [Adresse] und die darauf lastende Grundpfand- schuld (vgl. Urk. 51/1) versteht.

E. 8 Wird mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– der gebührende Unter- halt der Gesuchstellerin gedeckt, kann der Anschlussberufung kein Erfolg be- schieden sein. IV.

Dispositiv
  1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses wird abgewiesen.
  2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihr Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
  4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Dis- positiv Ziffer 1). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. - 46 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:
  5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihr zugesprochenen IV-Kinderrenten zu bezahlen, solange sie diese er- hält. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
  6. Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die Invalidenkinderrenten für C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, (Anspruchsberechtigte B._____, geboren am tt. Januar 1974, AHV-Nr. ...), ab Rechtskraft dieses Urteils in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin gemäss Dispositiv-Ziffer 1 direkt dem Gesuchsteller (A._____, geboren am tt. März 1968) auf dessen Konto bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH... zu über- weisen. Es ergeht der Hinweis, dass im Unterlassungsfall eine doppelte Zahlungs- pflicht droht.
  7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Januar 2021.
  8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2016 von 97.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: - 47 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.6 Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
  9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Erwerbsersatzeinkommen Gesuchstellerin (IV-Rente, exkl. Kinderren- ten): Fr. 1'880.– Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Privatan- teil Geschäftswagen, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'005.– netto Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Vermögen Gesuchsteller (ohne Liegenschaft … [Adresse]): Fr. 0.–
  10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstel- lerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss wird mit seinem Kosten- anteil verrechnet. Über den Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  11. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
  13. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. - 48 - Der Anteil der Gesuchstellerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstel- lerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz sowie hinsicht- lich Dispositiv Ziffern 1 und 2 an die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich und (mit separatem Brief) an C._____, ... [Adres- se], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 509'693.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller - 49 - versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150039-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 9. September 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. September 2015 (FE110173-I) Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (Urk. 108 S. 2 f.):

- 2 - "1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, ge- boren am tt.mm.2004, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Die in der Scheidungsteilvereinbarung vom 22. Mai 2012 verein- barte Betreuungsregelung sei zu genehmigen.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller Kin- derunterhaltsbeiträge in der Höhe allfälliger IV-Kinderrenten zu bezahlen, solange sie diese erhält. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin mit der Di- rektauszahlung der Kinderrenten auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus einverstanden ist. Es sei festzuhalten, dass mit der Direktauszahlung der Kinderren- ten die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin getilgt ist.

4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: Fr. 3'371.15 ab dem 1. Oktober 2019, spätestens ab dem Ende der Erstaus- bildung von C._____: Fr. 3'750.50 ab dem 1. Februar 2011 [recte wohl 2022], spätestens ab dem Ende der Erstausbildung von D._____ bis zum 30. Januar 2039: Fr. 3'750.50 Diese Unterhaltsbeiträge seien dem Landesindex der Konsumen- tenpreise (Basis 2010 = 100 Punkte) auf den 1. Januar eines je- den Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2015, nach folgender Formel anzupassen: Neuer Unterhaltsbeitrag = Alter Unterhalts- beitrag x Index im November des Vorjahres / 99.1 Punkte (Stand März 2014) Es sei festzustellen, dass von der Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum 1. Oktober 2019 bzw. spätestens bis zum Ende der Erstausbildung von C._____ keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 3'750.50 ausreichende Unterhaltsrente festge- setzt werden konnte.

5. Die Teilvereinbarung vom 19. Oktober 2012 bezüglich Güterrecht sei zu genehmigen.

6. Die Teilvereinbarung vom 22. Mai 2012 bezüglich der beruflichen Vorsorge sei zu genehmigen. Es seien die Austrittsleistungen der Parteien per Scheidungsdatum zu bestimmen und die Vorsorge- einrichtung der verpflichteten Partei anzuweisen, die Hälfte der Differenz der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei zu überweisen.

- 3 -

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Gesuchstellers." Des Gesuchstellers (Urk. 50): "1. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe allfälliger IV-Kinderrenten zu bezahlen solange sie diese erhält und es sei die IV auszahlende Ausgleichskasse anzuweisen, die allfälligen Kinder-IV-Renten di- rekt dem Gesuchsteller zu bezahlen.

2. Es sei der Gesuchsteller zu keinen nachehelichen Unterhaltsbei- trägen zu verpflichten, eventuell höchstens für die Dauer von zehn Jahren und höchstens im Betrag von Fr. 960.– für das Jahr 2012 und von Fr. 760.– für die restliche Zeit seiner Unterhaltsver- pflichtung. Bei Zusprechung von höheren Unterhaltsrenten sind allfällige IV-Renten der Gesuchstellerin von den vom Gesuchstel- ler zu zahlenden Unterhaltsrenten in Abzug zu bringen.

3. Es sei festzustellen, dass jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf sie lautet und jede Partei die auf sie lautenden Schulden zu übernehmen hat und dass damit die Par- teien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

4. Es seien im Übrigen die Nebenfolgen entsprechend der Teilver- einbarung der Parteien vom 22. Mai 2012 zu regeln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin."

- 4 - Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 30. September 2015 (Urk. 164):

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Die aus der Ehe der Gesuchsteller hervorgegangenen Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen.

3. Die Obhut für C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird dem Gesuchsteller zugeteilt.

4. Die Scheidungsteilvereinbarung vom 22. Mai 2012 über die Scheidungs- nebenfolgen wird hinsichtlich deren Ziffer 3 und 4 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "3. Die Gesuchsteller und die Kinder einigen sich im direkten Gespräch über die Gestal- tung des gegenseitigen Anspruchs der Kinder und der Gesuchstellerin auf angemes- senen persönlichen Verkehr. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung: Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, die Kinder − jeden zweiten Samstag und Sonntag, von je 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − jeden zweiten Mittwochnachmittag, von 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr, − jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl am Ostersonntag und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei die Gesuchstellerin in gegenseitiger Absprache mit dem Gesuchsteller und den Kindern berechtigt zu erklären, die Kinder während den Schulferien an einzelnen Tagen zu sich auf Besuch oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 5 - Die mit Beschluss der Sozialbehörde E._____ vom 2. August 2011 errichtete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über die Kinder wird aufrecht- erhalten.

4. Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtun- gen die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zugunsten der Gesuchstellerin auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen."

5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Gesuchsteller angerechnet.

6. Die für die Kinder mit Beschluss der Sozialbehörde der Stadt E._____ vom

2. August 2011 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten.

7. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsteller güterrechtlich auseinanderge- setzt sind.

8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihr zugesprochenen IV-Kinderrenten zu bezahlen, solange sie diese er- hält. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.

9. Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird an- gewiesen, die Invalidenkinderrenten für C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, (Anspruchsberechtigte B._____, geboren am tt. Januar 1974, AHV-Nr. ...), ab Rechtskraft des Urteils in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin gemäss Dispositiv-Ziffer 7 direkt dem Gesuchsteller (A._____, geboren am tt. März 1968) auf dessen Konto bei Zürcher Kantonalbank, IBAN CH... zu überweisen.

- 6 - Es ergeht der Hinweis, dass im Unterlassungsfall eine doppelte Zahlungs- pflicht droht.

10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönli- chen Unterhalt folgende monatliche Beiträge zu bezahlen: − Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2016 Fr. 1'965.– − Ab 1. April 2016 bis 30. September 2017 Fr. 2'229.– − Ab 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2020 Fr. 2'379.– − Ab 1. Februar 2020 bis 28. Februar 2033 Fr. 2'529.– − Ab Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ und D._____ erhöht sich der vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab dem der Beendigung der Ausbildung des zweiten Kindes folgenden Monat um Fr. 160.–.

11. Es wird festgestellt, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin ausreichende Rente festgesetzt werden konnte. Der Gesuchstellerin fehlen zur Deckung des gebührenden Bedarfs folgende Be- träge: − Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2016 Fr. 0.– − Ab 1. April 2016 bis 30. September 2017 Fr. 452.– − Ab 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2020 Fr. 302.– − Ab 1. Februar 2020 bis Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ und D._____: Fr. 152.– − Ab Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ und D._____: Fr. 0.–

- 7 -

12. Die vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge gemäss Ziffer 10 hiervor sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2015 von 97.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.6 Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

14. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 und 10 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (IV-Rente, exkl. Kinderrente): Fr. 1'019.– netto − Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Privatan- teil Geschäftswagen, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'005.– netto − Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– − Vermögen Gesuchsteller: Fr. 0.–

15. Die Pensionskasse F._____, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (A._____, geb. tt.März 1968, Vers.-Nr. ...) Fr. 60'924.– auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin bei der Vorsorgestiftung der Migros Bank, c/o Migros Bank

- 8 - AG, ... [Adresse] (Konto Nr. ... lautend auf B._____, … [Adresse], geb. tt. Januar 1974), zu überweisen.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'052.– Verkehrswertschätzung G._____ GmbH Fr. 6'600.95 Gutachten Universitätsspital Zürich Fr. 5'133.– Gutachten Dr. med. H._____ Fr. 4'845.– Gutachten Prof. Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. I._____ (Kli- nik Lengg)

17. Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss wird mit seinem Kosten- anteil verrechnet. Über den Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

19. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchsteller, − hinsichtlich Dispositivziffern 2 bis 4.3 an den Sohn C._____ (sinnge- mäss mit separatem Brief per A-Post), sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt E._____, − hinsichtlich Dispositivziffern 2 bis 4.3 sowie 6 an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Dübendorf, − hinsichtlich Dispositivziffern 4.4 und 15 an die Pensionskasse F._____, ... [Adresse], − hinsichtlich Dispositivziffern 8 und 9 an die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,

- 9 - je gegen Empfangsschein.

20. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchstellers (Urk. 163 S. 2): "1. Die Dispositiv Ziffern 10 bis 14 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: Der Berufungskläger sei nicht zur Leistung nachehelicher Unterhalts- beiträge zu verpflichten.

2. Die Dispositivziffern 17 und 18 seien aufzuheben und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sei neu zu ent- scheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin (Urk. 170 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnen-

- 10 - den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren beizuge- ben.

4. Die Berufungsbeklagte erhebt Anschlussberufung und beantragt, es seien ihr vom 1. April 2016 bis 30. September 2017 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'345.– und vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2020 ein Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'395.– zuzusprechen." des Gesuchstellers zur Anschlussberufung (Urk. 179 S. 2): "Die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich MWST-Zuschlag) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2001 und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. tt.mm.2001, und D._____, geb. tt.mm.2004 (Urk. 16). Ein erstes gemeinsames Scheidungsbegehren wurde mit Urteil des Bezirks- gerichts Uster vom 27. Januar 2010 abgewiesen (Urk. 3). Seit dem 3. Mai 2010 leben die Parteien getrennt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juni 2010 wurden die beiden Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt und die eheliche Liegenschaft dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewie- sen. Der Gesuchsteller verzichtete mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstelle- rin auf Kinderunterhaltsbeiträge und verpflichtete sich, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 2/11).

2. Am 3. August 2011 machte die Gesuchstellerin eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der Gesuchsteller stimmte einer Scheidung zu (Urk. 7, Prot. I S. 11). Anlässlich der Verhandlung vom 22. Mai 2012 (Anhörung und Instruktionsverhandlung) schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen (Urk. 39). Nach Erstattung von Klagebegründung (Urk. 46) und Klageantwort (Urk. 50) und Durchführung einer weiteren Instruktionsverhand-

- 11 - lung (Prot. I S. 20 ff.) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2013 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin an (Urk. 58, Urk. 61). In der Folge wurden Dr. med J._____ (Innere Medizin, Koordi- nation), Dr. med. H._____ (Psychiatrie) und Prof. Dr. rer. nat. I._____ (Neuropsy- chologie) zu Gutachtern ernannt. Ihre Gutachten gingen am 25. März 2014 bei der Vorinstanz ein (Urk. 104, 104A und 104B). Die beiden ärztlichen Gutachter J._____ und H._____ kamen zum Schluss, dass die Gesuchstellerin aktuell und voraussichtlich bis zum Eintritt in das AHV-Alter aufgrund der stark chronifizierten psychischen Störungsbilder nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszu- üben. Die Gesuchstellerin reichte am 16. April 2014 die Replik und der Gesuch- steller am 10. Juni 2014 die Duplik ein (Urk. 108, Urk. 112). Die Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgte am 4. September 2014 (Urk. 116).

3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Drei- viertel-Rente (IV-Grad 64%) sowie zwei Invalidenkinderrenten zugesprochen (Urk. 127/1-3, Urk. 131/1-3), was zu Noveneingaben der Parteien führte (Urk. 126, Urk. 130, Urk. 134, Urk. 135). Die Gesuchstellerin erhob beim Sozialversicherungsge- richt des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer gan- zen Rente (Urk. 126). Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 139, Urk. 144). Nach Ermittlung der Austrittsleistungen und Abgabe der Durchführbarkeitserklärungen (Urk. 137 bis Urk. 155) fällte die Vorinstanz am 30. September 2015 das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 158).

4. Gegen das ihm am 5. Oktober 2015 zugestellte Urteil führt der Gesuch- steller mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 159, Urk. 163). Den Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– leistete er rechtzeitig (Urk. 167, Urk. 168). Die Gesuchstellerin beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 13. Januar 2016; gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung mit obgenanntem Antrag (Urk. 170). Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 wurde vor- gemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 15 bis 16 am 23. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen war; zugleich wurde dem

- 12 - Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten und zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 174). Die Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme erfolgte am 7. März 2016, worüber die Gesuchstellerin am 10. März 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 179, Urk. 180).

5. Am 3. August 2016 erfolgte eine Noveneingabe der Gesuchstellerin (Urk. 181). Demzufolge wurde der Gesuchstellerin – nach Gutheissung ihrer Be- schwerde durch das Sozialversicherungsgericht – am 20. Juli 2016 von der Eid- genössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2013 eine ganze Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen. Die Rente der Gesuchstellerin beträgt – nach Erhöhung des IV-Grades und der Zivilstandsänderung (Scheidung) – ab

1. Februar 2016 Fr. 1'880.–; die beiden Kinderrenten belaufen sich ab 1. Februar 2016 auf je Fr. 752.– (Urk. 183/1-3). Der Gesuchsteller liess sich dazu mit Einga- be vom 15. August 2016 vernehmen (Urk. 185). II.

1. Die Vorinstanz ging von einer lebensprägenden Ehe der Parteien aus: Sie hielt dafür, auch wenn die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens nur et- was mehr als neun Jahre und damit etwas weniger als zehn Jahre gedauert habe, könne von einer eher langen Ehedauer gesprochen werden. Zudem seien aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, wobei die Gesuchstellerin ihre damals vollzeitliche Erwerbstätigkeit bei der K._____ (als Allrounderin) aufgrund eines gemeinsam getragenen Entscheides über die Rollenverteilung aufgegeben habe, um sich der Kindererziehung widmen zu können. Vor dem Hintergrund der nicht kurzen Ehedauer und der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei von prägenden Umständen auf die Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin auszuge- hen, weshalb ihr Vertrauen in die Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung schutzwürdig sei. Gleichzeitig seien keine wesentlichen entgegenstehenden Umstände ersichtlich, welche die Vermutung der Lebensprägung umzustossen vermöchten, so dass die Gesuch-

- 13 - stellerin grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsbeiträge habe, soweit sie nicht in der Lage sei, für ihren gebührenden Bedarf selber aufzukommen (Urk. 164 S. 19 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Gesundheitszustand (Krankheit, Invalidität) bei lebensprägenden Ehen unge- achtet seiner Ehebedingtheit zu berücksichtigen. In welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung auftrete, spiele daher keine Rolle, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschehe. Ei- ne während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands sei als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Un- terhalts zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht die Frage offen gelassen habe, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhalte. Es sei jedoch nicht einzusehen, wes- halb jemand, der im Wissen um die angeschlagene Gesundheit des Lebenspart- ners heirate, nach einer anschliessend lebensprägenden Ehe besser gestellt sein solle als ein Ehegatte, dessen Ehepartner während der Ehe erkranke. Aufgrund der hier zu bejahenden Lebensprägung der Ehe sei die gesundheitliche Beein- trächtigung der Gesuchstellerin ungeachtet der Ehebedingtheit und damit auch ungeachtet eines allfälligen Vorbestandes zu berücksichtigen. Da die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin in jedem Falle zu beachten sei, könne auf weitere Einlassungen zu ihrer Krankengeschichte verzichtet werden. Damit verwarf die Vorinstanz den vom Gesuchsteller erhobenen Einwand, er könne gestützt auf die nacheheliche Solidarität höchstens für eine die Länge der Ehe berücksichtigende Übergangszeit zum Ersatz einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit der Ge- suchstellerin verpflichtet werden (Urk. 164 S. 18 f., S. 24 f.). Indes befristete die Vorinstanz die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das AHV- Alter bzw. bis Ende Februar 2033 mit dem Hinweis auf die dannzumal bei ihm ein- tretende Einkommensreduktion (Urk. 164 S. 36). Die Vorinstanz bezifferte den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin ab

1. April 2016 mit aufgerundet Fr. 3'700.– (Urk. 164 S. 28, S. 36), und ihre Ei- genversorgungskapazität mit Fr. 1'019.–, was der Höhe der ihr zugesprochenen

- 14 - Dreiviertel-Rente der Invalidenversicherung entsprach (Urk. 164 S. 24). Für den Fall der Zusprechung einer ganzen Rente im hängigen Rechtsmittelverfahren verwies die Vorinstanz den Gesuchsteller auf ein Abänderungsverfahren (Urk. 164 S. 39). Aufgrund der gutachterlich festgestellten schwerwiegenden psychi- schen Störungen ging die Vorinstanz von einer bis in das Jahr 2039 reichenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin aus, wobei erschwerend hin- zukomme, dass die Gesuchstellerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, bis zur Geburt des ersten Kindes lediglich praktische Erfahrungen in un- qualifizierten Tätigkeiten gesammelt habe und seither auch ehebedingt keiner Er- werbstätigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 164 S. 23 f.). Ab 1. April 2016 fehlten der Gesuchstellerin damit Fr. 2'681.– zur Deckung des gebührenden Bedarfs (Urk. 164 S. 37). Den Bedarf des Gesuchstellers mit den beiden Kindern veranschlagte die Vorinstanz momentan auf Fr. 6'091.55, auf Fr. 5'941.55 ab Oktober 2017 (Errei- chen des 16. Altersjahres von C._____), auf Fr. 5'791.55 ab Februar 2020 (Errei- chen des 16. Altersjahres von D._____), auf Fr. 5'058.80 ab Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung von C._____ und auf Fr. 4'293.85 ab Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____ (Urk. 164 S. 34 f.). Sie ging von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'005.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kin- derzulagen) aus (Urk. 164 S. 30). Die Vorinstanz sprach sich für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums mit Überschussverteilung aus (Urk. 164 S. 21), wobei sie freilich ab 1. April 2016 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der beiden Söhne nur Fehlbeträge (Mankos) ermittelte. Nach Abzug der Kinderzulagen (2 x Fr. 250.–) und der beiden IV-Kinderrenten (2 x Fr. 408.–) errechnete die Vorinstanz eine Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'229.– (1. April 2016 bis 30. September 2017), Fr. 2'379.– (1. Oktober 2017 bis 31. Ja- nuar 2020) und Fr. 2'529.– (1. Februar 2020 bis 28. Februar 2033). Sodann ord- nete die Vorinstanz an, dass sich der Unterhaltsbeitrag mit Abschluss der Ausbil- dung beider Kinder um Fr. 160.– erhöht (Urk. 164 S. 37 f.).

- 15 - 2.1 Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 104 S. 7 f., Urk. 104C S. 19):

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- Polytoxikomanie, gegenwärtiger Substanzengebrauch

- Agoraphobie mit Panikstörung

- Bipolare affektive Störung (Bipolar II), gegenwärtig remittiert

- Hepatitis C

- Leichte kognitive Störung Laut Gutachten erfolgte vom 4. bis 27. Dezember 2012 in der Klinik Schlöss- li ein stationärer Entzug von Alkohol, Benzodiazepinen, Kokain und Cannabis. Vom 8. bis 20. April 2013 war die Gesuchstellerin nach "akzidenteller Mischintoxi- kation" im Spital Uster notfallmässig hospitalisiert (Urk. 104 S. 4 f., Urk. 104C S. 3, S. 7). Die Gesuchstellerin stand seit 2012 bei Dr. rer. nat. L._____ in psy- chotherapeutischer Behandlung (Urk. 17/2). 2.2 Die Gesuchstellerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, sie habe eine lange Geschichte von Drogen- und Alkoholmissbrauch hinter sich und die Folgeschäden seien gravierend (Urk. 46 S. 4 f.). Laut den Gerichtsgutachten kon- sumierte die Gesuchstellerin seit dem 14. Lebensjahr Drogen (insbesondere He- roin) und Alkohol. Eine Bürolehre brach sie nach zweimaligem Anlauf ab. Mit rund zwanzig Jahren erfolgte die Substitution mit Methadon (Urk. 104 S. 6 f., Urk. 104C S. 15 f.). Bis drei Monate vor der Geburt des ersten Kindes (tt.mm.2001) hatte sie während dreieinhalb Jahren bei der K._____ als Allrounderin gearbeitet (Urk. 108 S. 7, Prot. I S. 25). Nach der Geburt gab die Gesuchstellerin ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung auf (Prot. I S. 25 f.). Nach Ansicht des Gesuch- stellers nahm die Gesuchstellerin immer (auch im Zeitpunkt der Heirat und wäh- rend der Schwangerschaft) zumindest Methadon ein (Urk. 50 S. 4, Urk. 112 S. 6, S. 8). Demgegenüber behauptete die Gesuchstellerin, sie habe vor Eingehung der Ehe bzw. im Zeitpunkt der Heirat keine Drogen konsumiert und auf Methadon verzichten können (Urk. 108 S. 7, Urk. 116 S. 3: "stabil und drogenfrei"). Jeden- falls geriet die Gesuchstellerin bereits nach der Geburt des zweiten Kindes (tt.mm.2004) in eine Depression und begann erneut mit dem Konsum von Drogen und Alkohol, wobei die Parteien auch zusammen Kokain konsumierten (Urk. 108

- 16 - S. 7 f., Urk. 112 S. 7, Prot. I S. 13). Während die Gesuchstellerin nebst den Kind- bettdepressionen ihre Beziehung mit dem Gesuchsteller (Organisieren von Dro- gen und Alkohol, Vernachlässigung, eheliche Konflikte, Gewalt) für den Rückfall in die Sucht und die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verantwortlich machte (Urk. 108 S. 7 f., Urk. 116 S. 3), stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin und ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsprozess seien eine Folge ihres vor der Ehe be- gonnenen Lebenswandels und hätten mit der Ehe und mit den Kindern nichts zu tun (Urk. 50 S. 4, Urk. 112 S. 5 f.). Auch wenn der Gesuchsteller vorübergehend Drogen konsumiert und zwecks Entlastung des Familienbudgets billig Alkohol eingekauft habe, könne keine Rede davon sein, dass er für die Wiederaufnahme des Drogenkonsums verantwortlich sei (Urk. 112 S. 7). Der Gesuchsteller will die Gesuchstellerin immer wieder vergeblich dazu aufgefordert haben, sich einer psy- chotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 112 S. 9, Prot. I S. 26); die Gesuchstellerin bestreitet dies (Urk. 116 S. 3). III. 1.1 Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erho- ben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auf Berufung und Anschlussberufung ist – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZGB). 1.2 In der Berufungsbegründung muss die Fehlerhaftigkeit des angefochte- nen Entscheids aufgezeigt werden, was bedingt, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). Soweit der Gesuchsteller ge- stützt auf die vorinstanzlichen Akten und Ausführungen lediglich aus seiner Sicht die Lebensgeschichte der Gesuchstellerin, die Ehegeschichte der Parteien und

- 17 - den Verlauf der gerichtlichen Verfahren schildert (Urk. 163 S. 5 bis 11, Ziff. 8 bis Ziff. 25), kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 1.3 Nicht zulässig ist es, mit einer Anschlussberufungsantwort oder mit einer sog. allgemeinen Replik seine eigene Berufung nachträglich zu ergänzen oder zu verbessern. Die Anschlussberufungsantwort des Gesuchstellers (Urk. 179 S. 3 ff. Ziff. 11 ff.) stellt weitestgehend eine Wiederholung und Ergänzung der Berufungs- begründung dar. Soweit nicht erst Ausführungen in der Berufungsantwort zu den zusätzlichen Ausführungen Anlass gaben, kann auch darauf nicht eingegangen werden. 2.1 Nach Ansicht des Gesuchstellers hat die Vorinstanz die Grundsätze der nachehelichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 125 ZGB zwar richtig darge- stellt, aber nicht korrekt auf die Ehe der Parteien angewandt. Sie habe insbeson- dere massgebliche Umstände der Ehe nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt (Urk. 163 S. 4 f. Ziff. 2 und 7). Zwar akzeptiert er, dass die Gesuchstellerin heute und zukünftig keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (Urk. 163 S. 11 Ziff. 26). Aus seiner Sicht darf die Ehe aber nicht als lebensprägend qualifiziert werden (Urk. 163 S. 13 Ziff. 33). Weder liege eine lange Ehe im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung vor, noch habe die Gesuchstellerin seit der Trennung Kin- der zu betreuen gehabt (Urk. 163 S. 11 Ziff. 28). Die Tatsache, dass sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne, habe entgegen der Auffassung der Vor- instanz nichts damit zu tun, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien und die Gesuchstellerin ihre damalige Stelle bei der K._____ aufgegeben habe (Urk. 163 S. 12 Ziff. 30). Für ihre heutige gesundheitliche Situation, das Scheitern der Ehe, ihre Erwerbsunfähigkeit und ihre Bedürftigkeit sei die Gesuchstellerin vielmehr selbst verantwortlich, indem sie während der Ehe ihren Alkohol- und Drogenkonsum massiv gesteigert habe (Urk. 163 S. 12 f. Ziff. 30 ff.). Angesichts des eigenen und groben Verschuldens habe die Gesuchstellerin nicht auf die Fortführung ihrer Ehe und die vereinbarte Aufgabenteilung vertrauen dürfen, wes- halb zu prüfen sei, welche wirtschaftliche Stellung die Gesuchstellerin hätte, wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre, wobei die Gesuchstellerin in den Jahren 1998 bis 2000 durchschnittlich Fr. 2'805.– brutto verdient habe (Urk. 163 S. 12 f.

- 18 - Ziff. 30 f. Ziff. 33). Angesichts ihrer bereits im Zeitpunkt der Heirat lang anhalten- den Drogenkarriere und ihres Verhaltens während der Ehe müsse davon ausge- gangen werden, dass es auch ohne Ehe mit dem Gesuchsteller zu Rückfällen in die Drogensucht gekommen wäre. Damit sei die Gesuchstellerin heute unabhän- gig von der Ehe mit dem Gesuchsteller nicht in der Lage, für ihren Unterhalt auf- zukommen. Da es sich nicht um eine lebensprägende Ehe und auch nicht um ei- ne ehebedingte Krankheit handle, entfalle ein Anspruch auf nachehelichen Unter- halt gänzlich (Urk. 163 S. 13 Ziff. 33 f.). Für den Fall einer lebensprägenden Ehe beantragt der Gesuchsteller eine Übergangsrente aus nachehelicher Solidarität für einen die Länge der Ehe be- rücksichtigenden Übergangszeitraum von weiteren fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, womit der Gesuchsteller ab der Trennung der Parteien rund zehn Jahre lang Unterhaltsbeiträge bezahlt haben werde. Insbesondere habe er bei der Heirat nicht davon ausgehen müssen, die Gesuchstellerin werde schon nach kurzer Zeit wieder in das alte Muster zurückfallen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sie sich der Kinder wegen Mühe geben und bei allfälligen Problemen professionelle therapeutische Hilfe holen werde. Insofern habe er die vorbeste- hende Krankheit mit der Heirat nicht einfach zum gemeinsamen Schicksal ge- macht, das er nun noch für die ganze Dauer seiner Aktivität mittragen müsse (Urk. 163 S. 14 ff. Ziff. 39 ff.). 2.2 Wie die Vorinstanz richtig erwog, wird zunächst zu entscheiden sein, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt. Denn davon hängen sowohl die Höhe als auch die Dauer eines Unterhaltsbeitrages ab. Dabei ist eine Lebensprägung – soweit nicht im Einzelfall widerlegt – zu vermuten, wenn die Ehe bis zur Beendigung des Zusammenlebens mehr als zehn Jahre gedauert hat oder wenn – unabhängig von der Ehedauer – aus ihr Kinder hervorgegangen sind und deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutz- würdig erscheint (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Gemäss BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61 gilt es, das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf "Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung" zu schützen.

- 19 - Zutreffend ist die Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass bei einer le- bensprägenden Ehe der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit sei- ner Beeinträchtigung berücksichtigt wird, wobei grundsätzlich keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, BGer 5A_894/2011 vom 14. Mai 2011, E. 6.5.2, BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 5.2.2). Eine vorbestehende Erkrankung oder Behinderung eines Ehe- partners ist wiederum unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob dem ansprechen- den Ehegatte eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zusteht, von Bedeutung. Solche Umstände können ein spezifisches Beistandsvertrauen schaffen, weil die Partner mit dem Eheschluss das betreffende Schicksal implizit zum gemeinsamen gemacht haben (BGE 141 III 465 E. 3.2.2 S. 470 mit Hinweis auf BGer 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012, E. 7.3 und BGer 5A_856/2011 vom

24. Februar 2012, E. 2.3). 2.3 Das Bundesgericht hat im bereits zitierten Leitentscheid BGE 141 III 465 im Falle einer lebensprägenden Ehe (zwei gemeinsame Kinder, eheliches Zu- sammenleben von 22 Jahren) erwogen, Art. 125 ZGB sehe keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor, weshalb nachehelicher Unterhalt grundsätzlich un- befristet bzw. bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geschuldet sei. Daraus leitete das Bundesgericht ab, dass "die im Zeitpunkt der Beendigung des Zusammenlebens gegebene Lebensprägung durch die Ehe" allenfalls auch erst Jahre später – nach einer Phase bedarfsdeckender Eigenversorgung der ren- tenansprechenden Person – zum Tragen kommen kann. Dabei spiele es keine Rolle, ob in der Einkommenssituation des pensionierten Ehegatten ein ehebe- dingter Nachteil zum Ausdruck komme oder nicht (BGE 141 III 465 E. 3.2.1 und 3.2.3 S. 469 ff.; vgl. auch BGer 5A_383/2015 vom 18. November 2015, E. 2.1 und BGer 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012, E. 6.5.3).

- 20 - Demgegenüber hatte das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 III 102 im Falle einer lebensprägenden Ehe (zwei gemeinsame Kinder, eheliches Zu- sammenleben knapp unter zehn Jahre) noch ausgeführt, ein Ehegatte habe kei- nen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsrente, wenn die Ehe nicht sehr lange gedauert habe; die durch die Ehe erworbene Vertrauensposition ver- möge diesfalls keinen längerdauernden Anspruch auf Unterhalt zu begründen, als es Kinderbetreuungspflichten und der Wiedereinstieg in den Beruf verlangten (BGE 137 III 102 E. 4.1.2 S. 106 = Pra [2012] 187 S. 190). 2.4 Es trifft zu, dass Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Un- terhalts vorsieht. Die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien sind gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB aber direkt ausschlaggebend dafür, ob, in welcher Höhe und wie lange Unterhalt zu leisten ist (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105). Nebst der Aufgabenteilung während der Ehe, der von den Ehegatten noch zu leistenden Kinderbetreuung, der Gesundheit der Ehegatten usw. ist dabei auch die Dauer der Ehe von Bedeutung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Für eine nicht einfach bis zum Eintritt des AHV-Alters des Pflichtigen andau- ernde Unterhaltspflicht sprechen bei mittlerer Ehedauer und Krankheit/Invalidität des ansprechenden Ehegatten trotz Bejahung einer lebensprägenden Ehe fol- gende höchstrichterliche Entscheidungen: In einem Entscheid vom 24. Februar 2012 war die Unterhaltsfrage bei einem kinderlosen Ehepaar zu beurteilen, das bis zur Trennung knapp elf Jahre ehelich zusammengelebt hatte. Die obergerichtliche Lösung, die Unterhaltsleistungen für 12 ½ Jahre ab Trennung bzw. acht Jahre ab Januar 2011 (erstinstanzliches Scheidungsurteil) vorsah, taxierte das Bundesgericht vor dem Hintergrund des starken Leistungsgefälles der Parteien (Ehemann mit gut gehendem Geschäft und eigener Liegenschaft gegenüber einer vollinvaliden Ehefrau ohne geringste Erwerbsperspektiven und Altersvorsorge) als sachgerecht, freilich vor dem Hin- tergrund, dass der Ehemann eine Reduktion auf fünf Jahre beantragt hatte (BGer 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.3).

- 21 - In einem Entscheid vom 1. Juni 2012 war die Unterhaltsfrage bei einem Ehepaar mit einem gemeinsamen Kind zu beurteilen, das bis zur Trennung neuneinhalb Jahre ehelich zusammengelebt hatte. Das Bundesgericht bejahte die Lebensprägung der Ehe und einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau, die vorehe- lich einen Strassenverkehrsunfall mit voller Invaliditätsfolge erlitten hatte, "dans son principe". Das Vertrauen der Ehefrau in die eheliche Versorgungsgemein- schaft schützte das Bundesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz, die Unterhalt bis zum Eintritt des Ehemannes in das AHV-Alter vorgesehen hatte, indes nicht auf unbegrenzte Zeit (BGer 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012, E. 5.3 und 7.3): "La confiance que l'épouse a pu placer dans le maintien de cette situation, et en par- ticulier dans le soutien de son époux, est digne de protection; cette confiance ne sau- rait toutefois être protégée indéfiniment sans tenir compte du critère de la durée du mariage expressément prévu par l'art. 125 al. 2 ch. 2 CC. Dès lors que le fils des époux atteindra l'âge de seize ans à la fin du mois de décembre 2012, que la durée déterminante de la vie commune est de neuf ans et demi, que l'épouse a perçu de- puis le mois de juin 2006, soit depuis près de six ans une contribution à l'entretien de la famille - pour elle-même et l'enfant - de 1'500 fr. par mois, il y a lieu de limiter la du- rée du paiement de la contribution pour elle-même à la fin du mois de décembre 2012, le laps de temps restant à courir d'ici là étant suffisant pour lui permettre de s'adapter à sa nouvelle situation. Le grief doit par conséquent être admis et l'arrêt at- taqué réformé sur ce point." Im Ergebnis konnte die invalide Ehefrau daher lediglich Unterhalt für 6 ½ Jahre ab dem Zeitpunkt der Trennung beanspruchen. 2.5. Die relevante tatsächliche Ehedauer beträgt vorliegend neun Jahre und vier Monate (tt. Februar 2001 bis 3. Mai 2010). Aus der Ehe der Parteien sind am tt.mm.2001 und am tt.mm.2004 zwei Kinder hervorgegangen. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Gesuchstellerin aufgrund eines gemeinsam getrage- nen Entscheides kurz vor der Geburt des ersten Kindes ihre Erwerbstätigkeit und ihren Verdienst von knapp Fr. 3'000.– aufgab, um sich der Kinderbetreuung wid- men zu können (Urk. 164 S. 20, Prot. I S. 26). Die Ehe hat sich damit konkret auf die finanzielle Situation der Gesuchstellerin ausgewirkt. Die Vor-instanz spricht daher zu Recht davon, es sei vor dem Hintergrund der nicht kurzen Ehedauer von prägenden Umständen auf die Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin auszuge- hen. 2.6 Seit der am 3. Mai 2010 erfolgten Trennung der Parteien leben die bei- den Kinder beim Gesuchsteller (Urk. 2/11). Insofern wurde bzw. wird das Vertrau-

- 22 - en der Gesuchstellerin "auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung" mangels weiterer Kinderbetreuungspflichten gegenstandslos. Die "im Zeitpunkt der Beendigung des Zusammenlebens gegebene Lebensprä- gung" (BGE 141 III 465 E. 3.2.3 S. 471) erscheint dadurch in erheblich abge- schwächter Form. Der Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit aufgrund des langjährigen Berufsunterbruchs (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.15) ist jedoch eine nicht mehr zu ändernde Tatsache, weshalb der Wegfall der Betreuungspflichten die Lebensprägung der Ehe und den Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung nicht grund- sätzlich aufzuheben vermag. 2.7 Wie bereits erwähnt, kann sich eine Lebensprägung auch aus einer vor- bestehenden Erkrankung oder Behinderung ergeben. Dabei müssen Alkohol- und Drogensucht wie auch Medikamentenabhängigkeit als Krankheiten qualifiziert werden (Johannsen/Henrich/Hammermann, Familienrecht, 6. Aufl., § 1572 BGB Rz 8; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 92). Es ist unstrittig, dass der Gesuchsteller die Gesuchstellerin in Kenntnis ihrer langjährigen Alkohol- und Drogenabhängigkeit geheiratet hat. So führte er in der Klageantwort selbst aus, die Gesuchstellerin sei im Zeitpunkt der Heirat drogenabhängig gewesen und habe in einem Methadonprogramm gestanden (Urk. 50 S. 4; vgl. auch Urk. 112 S. 8: "nie drogenfrei"). In der Duplik bezeichnete er die bei der Gesuchstellerin festgestellten "stark chronifizierten psychischen Störungsbilder" als vorbestehend (Urk. 112 S. 6). Mit dem Eheschluss hat der Gesuchsteller die Lebens- und Ge- sundheitssituation der Gesuchstellerin – das Bundesgericht spricht von "Schick- sal" – implizit zur gemeinsamen gemacht, was ein spezifisches Beistandsvertrau- en schafft, auch wenn einzuräumen ist, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Heirat insoweit verbessert hatte, als sie in einem Methadonpro- gramm stand und eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte (vgl. auch Prot. I S. 24: "Es ist mir relativ gegangen, sagen wir nicht schlecht."). In diesem Zusammen- hang macht der Gesuchsteller denn auch geltend, er habe bei Eheschluss nicht davon ausgehen müssen, dass die Gesuchstellerin schon nach kurzer Zeit wieder in das alte Muster zurückfallen werde, sondern darauf vertrauen dürfen, dass sie sich der Kinder wegen Mühe geben und bei allfälligen Problemen professionelle

- 23 - Hilfe holen werde (Urk. 163 S. 15). Dies mag bis zu einem gewissen Grade zutref- fen, denn auch die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sich ihr Gesundheitszu- stand während der Ehe erheblich verschlechterte (Urk. 112 S. 7, Urk. 116 S. 3). Doch ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Zeit- punkt der Heirat ihre Drogenabhängigkeit keineswegs überwunden hatte, was der Gesuchsteller im Prinzip anerkennt, wenn er ausführt, die Gesuchstellerin sei nie drogenfrei gewesen, habe im Zeitpunkt der Heirat in einem Methadonprogramm gestanden und schon vor der Ehe nur teilweise bzw. vorübergehend gearbeitet (Urk. 50 S. 4; Urk. 112 S. 5 f. S. 8 und S. 10). Er führt ihre heutige Situation denn auch auf ihre bereits vor der Ehe bestandene Disposition und auf ihren vor der Ehe begonnenen Lebenswandel zurück und betrachtet ihren heutigen Zustand – unter Verweis auf die eingeholten Gutachten – als eine Folge der vorbestehenden psychischen Störungen (Urk. 112 S. 6, S. 9; vgl. auch Urk. 163 S. 14: "vorehelich bestehenden psychischen Störungen und Drogenabhängigkeit"). Als allgemein bekannt darf im Übrigen vorausgesetzt werden, dass auch nach Drogenentzug und Methadonsubstitution ein Rückfallrisiko bestehen bleibt und nach "langjähri- gen Drogenkarrieren" (Urk. 163 S. 13) eine Langzeitbetreuung und ein schützen- der Rahmen umso wichtiger ist. Der Gesuchsteller konnte im Zeitpunkt der Heirat nicht davon ausgehen, die Gesuchstellerin habe ihre gesundheitlichen Probleme und jahrelange Drogenabhängigkeit endgültig überwunden. Er musste sich im Gegenteil bewusst sein, dass er die Ehe mit einer labilen und gesundheitlich an- geschlagenen Person einging (Urk. 112 S. 8 Ziff. 22), die im besonderen Masse auf Beistand angewiesen ist. Die bei Heirat vorübergehend eingetretene Besse- rung des Gesundheitszustands vermag das mit dem Eingehen der Ehe begründe- te Vertrauen, dass der Gesuchsteller der Gesuchstellerin gerade auch angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit Beistand leisten würde (vgl. BGer 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012, E. 2.3), nicht aufzuheben. Die zeitweise Besserung wird bei der Festlegung der Dauer der Unterhaltspflicht in Rechnung zu stellen sein (E. 2.9). Damit ist auch aus gesundheitlichen Gründen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und ein grundsätzlicher Anspruch auf Unterhalt, der sich an den zuletzt gelebten Verhältnissen orientiert, zu bejahen. Wie bei nicht lebensprägen-

- 24 - den Ehen an die vorehelichen Verhältnissen anzuknüpfen, rechtfertigt sich vorlie- gend klarerweise nicht. 2.8 Ist die Lebensprägung der Ehe zu bejahen, kann auch die erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation während der Ehe nicht übergan- gen werden. Eine während lebensprägender Ehe auftretende Krankheit oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist bei der Festsetzung des Unter- halts zu beachten, unabhängig davon, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigung als ehebedingt anzusehen ist oder nicht. Es kann daher offen bleiben, worauf die Steigerung bzw. Wiederaufnahme des Kokain- und Alkoholkonsums durch die Gesuchstellerin (Urk. 108 S. 7, Urk. 112 S. 7) letztlich zurückzuführen ist. Insofern ist irrelevant, ob die Gesuchstellerin nach der Geburt des zweiten Kindes an Kindbettdepressionen litt und ob eheliche Probleme oder gar das Verhalten des Gesuchstellers für das Abgleiten in die Sucht mitverantwortlich sind (Urk. 108 S. 8 ff.), was der Gesuchsteller bestreitet (Urk. 112 S. 7 ff.). 2.9 Das berechtigte Vertrauen der Gesuchstellerin in die Versorgungsge- meinschaft bzw. den Beistand des Ehegatten kann aber angesichts der Ehedauer bzw. des unterhaltsrechtlich relevanten ehelichen Zusammenlebens von bloss neun Jahren und vier Monaten (tt. Februar 2001 bis 3. Mai 2010) nicht bis zum Eintritt des Gesuchstellers in das AHV-Alter (tt. März 2033) und somit während annähernd 23 Jahren ab Trennungsdatum geschützt werden, zumal die Gesuch- stellerin keine Kinder zu betreuen hat. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Eheschliessung insoweit stabilisiert hatte, dass sie sich bis kurz vor der Geburt des ersten Kindes mit ei- nem eigenen Verdienst von Fr. 2'800.– (Arbeitspensum 100%) selbst über Was- ser halten konnte, mit anderen Worten damals von einer Invalidisierung und einer Aussteuerung noch keine Rede war. Vielmehr bestand eine vage Hoffnung, dass die Gesuchstellerin später einmal im Geschäft des Gesuchstellers mitarbeiten könnte (Prot. I S. 25 f.). Bei den vorliegenden Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Unterhaltsdauer im Sinne des Eventualbegehrens (Urk. 163 S. 16) auf fünf Jahre ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (23. Januar 2016), d.h. bis Ende

- 25 - Januar 2021, zu begrenzen. Ab Trennung der Ehegatten (3. Mai 2010) beträgt die Gesamtunterhaltsdauer damit rund 10 ½ Jahre. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich im Eventualstandpunkt neu auch auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB. Dies ist zulässig, soweit keine neue Tatsachen vorgetra- gen werden. Nach dieser Bestimmung kann ein Beitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Nach Ansicht des Gesuchstellers hat die Gesuchstellerin ihre heutige Arbeitsunfähigkeit und damit ihre Bedürftigkeit durch ihren Drogenkonsum mutwillig selber verschuldet. Während der Gesuchsteller die beiden heute 11- und 14-jährigen Söhne alleine betreue und erziehe, komme die Gesuchstellerin ihren Mutterpflichten nicht erst seit der Trennung nur noch sehr eingeschränkt nach. Daneben bezahle er der Gesuchstellerin schon seit über fünf Jahren monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– und lebe seit Jahren am Existenzminimum. Eine weitere nacheheliche Unterhaltsverpflichtung stelle unter diesen Umständen eine unbillige, besondere Härte dar, weshalb der Unterhaltsbeitrag versagt oder zumindest gekürzt werden müsse (Urk. 163 S. 14 Ziff. 38). 3.2 Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass sie selbst ab Dezember 2015 mit Fr. 3'384.– zum Familieneinkommen beitrage, falls es gelinge, eine ganze IV- Rente zu erstreiten. Davon gebe sie Fr. 1'504.– an den Gesuchsteller ab, womit ihm mit den Kinderzulagen Fr. 1'954.– zur Verfügung stehen würden, um die Kos- ten der Kinder zu finanzieren. Damit verbleibe dem Gesuchsteller sein eigenes Einkommen für sich allein. Eine besondere Härte sei nicht auszumachen. Der Gesuchsteller stehe mit der vorinstanzlichen Regelung finanziell immer noch be- deutend besser da als die Gesuchstellerin (Urk. 170 S. 15 Ziff. 55 f.). 3.3 Art. 125 Abs. 3 ZGB darf nach Lehre und Rechtsprechung nur mit gros- ser Zurückhaltung angewandt werden (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66 mit Verweis auf die Lehre; BGer 5A_716/2013 vom 31. März 2014, E. 3.4). Ein Teil der Lehre steht auf dem Standpunkt, dass Mutwilligkeit nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verursachung der wirtschaftlichen Notlage angenommen wer- den darf, weshalb eine suchtbedingte Bedürftigkeit nicht darunter fallen sollte

- 26 - (CHK-Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 51). Die mutwillige Herbeiführung der Be- dürftigkeit im ZGB basiert auf einer entsprechenden deutschen Regelung (§ 1579 Ziff. 4 BGB). Nach deutschem Verständnis genügt eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit für die Annahme der Mutwilligkeit, worauf auch Schweizer Autoren hinweisen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, S. 181; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 91). An der Mutwilligkeit fehlt es, wenn der Berechtigte aus Alko- holabhängigkeit und Drogensucht nicht erwerbstätig ist, wobei es darauf an- kommt, ob der Betroffene zu einer Zeit, als seine Einsicht und die Fähigkeit da- nach zu handeln, dies noch zuliessen, eine ihm angeratene Entziehungskur (The- rapie) unterlassen hat und er sich der Möglichkeit bewusst war, er werde infolge- dessen ausserstande sein, eine Berufstätigkeit aufzunehmen und seinen Unter- halt selbst zu verdienen (Johannsen/Henrich/Hammermann, a.a.O., § 1579 BGB Rz 35 und 37). 3.4 Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz behauptet, die Gesuchstellerin sei während des Zusammenlebens der Parteien immer wieder von ihm selbst und von Drittpersonen aufgefordert worden, sich einer psychotherapeutischen Be- handlung zu unterziehen, habe sich aber stets geweigert. Zum Nachweis rief er drei Zeugen an (Urk. 112 S. 9 Ziff. 26; vgl. auch Urk. 50 S. 6 und Prot. I S. 26: "Ich riet der Gesuchstellerin öfters, sie solle sich zur Behandlung in eine Klinik einlie- fern lassen. Aber sie wollte dies nie."). Die Gesuchstellerin bestritt solche Auffor- derungen. Zudem blende der Gesuchsteller seinen eigenen Anteil an der Entwick- lung aus; die Erfahrung zeige, dass es nichts bringe, nur einen Ehegatten zu the- rapieren, wenn sich die Beziehung negativ entwickle (Urk. 116 S. 3 f. Ziff. 9). 3.5 Der Gesuchsteller begründet in seiner Berufungsschrift die Unbilligkeit mit vorsätzlichem Drogenkonsum seitens der Gesuchstellerin, seinen Kinderbe- treuungspflichten und seinen Unterhaltsleistungen (Urk. 163 S. 14 Ziff. 38). Dies allein genügt nicht. Insbesondere indiziert nach dem oben Ausgeführten eine Al- kohol- oder Drogensucht per se noch keine Mutwilligkeit. Mit keinem Wort bringt der Gesuchsteller in der Berufungsschrift vor, es müsse in diesem Zusammen- hang geprüft werden, ob die Gesuchstellerin eine ihr angeratene Alkohol- oder

- 27 - Drogenentziehungskur bzw. Therapie unterlassen hat. Dass der Gesuchsteller an anderer Stelle (nämlich in den Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe) an sei- ner Darstellung festhält, wonach er die Gesuchstellerin immer wieder vergeblich gedrängt habe, sich behandeln zu lassen (Urk. 163 S. 9 Ziff. 23), ist nicht ausrei- chend, zumal der Gesuchsteller nicht rügt, die Vorinstanz habe mit Blick auf diese von der Gesuchstellerin bestrittene Behauptung von ihm genannte Beweismittel übergangen. Soweit sich der Gesuchsteller erst in der Anschlussberufungsantwort auf seine in E. 3.4 wiedergegebenen vorinstanzlichen Vorbringen beruft und an seinen vorinstanzlichen Beweisanträgen (mehrere Zeugen gemäss Duplik) fest- hält (Urk. 179 S. 8 Ziff. 37), erfolgt dies verspätet (E. 1.3). 3.6 Den Vorbringen des Gesuchstellers (E. 3.4) fehlt es aber vor allem auch an der notwendigen zeitlichen Präzisierung, zumal die Ehe bis zur Trennung knapp zehn Jahre dauerte und die Gesuchstellerin schon bald nach der Heirat wieder begann, ihren Alkoholkonsum drastisch zu steigern (Urk. 163 S. 8 f. Ziff. 18 und 21). Es kann daher aufgrund der Angaben des Gesuchstellers gar nicht geprüft werden, ob die Aufforderungen die Gesuchstellerin noch in einem Zustand der Einsichts- und Handlungsfähigkeit antrafen, zumal der Gesuchsteller – unter Verweis auf die gerichtlichen Gutachten – die voreheliche psychische Labilität der Gesuchstellerin anerkennt (Urk. 112 S. 8). Daran ändert nichts, dass die Gesuch- stellerin vor Vorinstanz einräumte, dass man vielleicht bereits vor Jahren etwas hätte machen können (Prot. I S. 22). Somit scheitert der Einwand des Rechts- missbrauchs (Art. 125 Abs. 3 ZGB) auch an der genügenden Substantiierung. 3.7 Auf den Vorwurf der Gesuchstellerin, die Parteien hätten nach der Ge- burt der beiden Söhnen zusammen begonnen, Kokain zu konsumieren (wobei der Gesuchsteller die Drogen von einem Bekannten organisiert habe), und der Ge- suchsteller habe ihr jeweils kistenweise Weisswein bereitgestellt, wenn dieser zu Aktionspreisen erhältlich gewesen sei (Urk. 108 S. 7 f. Ziff. 19), räumte der Ge- suchsteller zumindest ein, dass er vorübergehend ebenfalls Drogen konsumiert und teilweise für die Gesuchstellerin auch Alkohol eingekauft habe, um eine zu starke Belastung des Familienbudgets durch den Kauf teurer Alkoholika zu ver- hindern (Urk. 112 S. 7 Ziff. 19, Urk. 163 S. 9 Ziff. 21). Zwar will er dadurch die

- 28 - Wiederaufnahme des Drogenkonsums und den Drogenmissbrauch der Gesuch- stellerin nicht ausgelöst bzw. begünstigt haben (Urk. 112 S. 7 Ziff. 19). Dies ist aber unter dem Aspekt der Billigkeitsklausel (Art. 125 Abs. 3 ZGB) nicht entschei- dend. Relevant ist vielmehr, dass dem für die mutwillig herbeigeführte Bedürftig- keit beweisbelasteten Gesuchsteller der Nachweis einer unterlassenen Therapie umso weniger gelingt. Zudem ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 125 Abs. 3 ZGB relevant, dass der Gesuchsteller keineswegs nichtsahnend in die eheliche Beziehung mit der Gesuchstellerin gestolpert ist. In der Berufungsschrift bekräftigt er seine Darstellung, die psychische Störung und Drogenabhängigkeit habe be- reits vorehelich bestanden und sich während der Ehe nur fortgesetzt (Urk. 163 S. 14 f. Ziff. 40). Die möglicherweise auch mit Depressionen (Urk. 104 S. 8, Urk. 104C S. 23) zusammenhängende Wiederaufnahme des Alkohol- und Dro- genkonsums lässt die Beanspruchung einer Unterhaltsrente weder als rechts- missbräuchlich noch als offensichtlich unbillig erscheinen. 3.8 Aus diesen Gründen rechtfertigt sich nicht, von einer mutwillig herbeige- führten Bedürftigkeit auszugehen und der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag zu versagen oder zu kürzen. 4.1 Der Gesuchsteller beanstandet auch die Bemessung und Höhe des Un- terhaltsbeitrages. Dabei blieb sein Einkommen von Fr. 7'005.– (inkl. 13. Monats- lohn, exkl. Familienzulagen) unangefochten (Urk. 164 S. 30, Urk. 163 S. 20 Ziff. 55). Fest steht nunmehr auch, dass der Unterhaltsberechnung die ab 1. Februar 2016 ausbezahlten IV-Renten von Fr. 1'880.– für die Gesuchstellerin und von je Fr. 752.– für die beiden Kinder zugrunde zu legen sind (Urk. 183/1-3; Urk. 181 S. 2, Urk. 185 S. 1). Aufgrund dieser Zahlen steht im Übrigen fest, dass die Ge- suchstellerin ein Erwerbsersatzeinkommen generiert, das ihr im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe erzieltes Einkommen (Fr. 2'800.– netto pro Monat; Prot. I S. 24) übersteigt. Steuert die Gesuchstellerin mit anderen Worten heute aufgrund ihrer Invalidität einen grösseren Beitrag an den familiären Gesamtbedarf bei als es mit ihrem (früheren) Erwerbseinkommen der Fall wäre, kann von einer offen- sichtlichen Unbilligkeit eines Unterhaltsbeitrags umso weniger die Rede sein.

- 29 - 4.2 Die Vorinstanz ging von folgendem erweiterten bzw. gebührenden Be- darf der Gesuchstellerin aus (Urk. 164 S. 28), mit dem sie – aufgerundet auf Fr. 3'700.– – den ehelichen Lebensstandard fortführen könne (Urk. 164 S. 36 f.): ab Rechtskraft ab 1. April 2016 Grundbetrag 1'200.– 1'200.– Miete 820.– 1'600.– Krankenversicherung 328.– 328.– Telefon/Radio/TV 138.50 138.50 Hausrat- 40.– 40.– /Haftpflichtversicherung Mobilitätskosten 100.– 100.– Notbedarf 2'626.50 3'406.50 Steuern 250.00 250.00 Erweiterter Bedarf 2'876.50 3'656.50 4.3 Die Vorinstanz erwog, das von der Gesuchstellerin gegenwärtig bewohn- te Zimmer (Urk. 109/3) entspreche nicht dem ehelichen Lebensstandard und er- scheine für die Betreuung der gemeinsamen Kinder auf Dauer nicht geeignet, weshalb der Gesuchstellerin mit Blick auf regelmässige Besuche der Kinder eine 2 ½- bis 3-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'600.– zuzugestehen sei (Urk. 164 S. 25 f.). Der Gesuchsteller will der Gesuchstellerin auch langfristig le- diglich Mietkosten von Fr. 820.– für das von ihr bewohnte Zimmer zugestehen. Er macht geltend, die Gesuchstellerin sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, einen Haushalt zu führen, die Kinder über Nacht zu sich zu nehmen und eine Wohnung in Ordnung zu halten. Das von ihr bewohnte Zimmer im Restaurant M._____ sei eine passende und zumutbare Wohnsituation (Urk. 163 S. 18 f.).

- 30 - Der Gesuchsteller wohnt zusammen mit den beiden Kindern weiterhin im ehelichen Einfamilienhaus (Urk. 17/6, Urk. 51/1). Insofern erscheint die von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugebilligte 2 ½- bis 3-Zimmerwohnung keines- wegs unangemessen. Der Umstand, dass der Gesuchstellerin am 31. Januar 2013 die Kündigung angedroht werden musste (Urk. 113/1) und sie in der Folge die damalige Wohnung (Mietzins Fr. 1'760.–; Urk. 17/6) verlor, kann nicht dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe gelebten Wohnstandards gleichsam verwirkte und dauerhaft auf ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu verweisen ist (Urk. 127/1). Allenfalls wird sie bei der Haus- haltführung auf Hilfe angewiesen sein. Der Gesuchsteller erwähnt unter Hinweis auf die IV-Verfügung die Hilfestellung durch die Mutter (Urk. 163 S. 18, Urk. 127/1). Denkbar ist aber auch eine Unterstützung durch die Behörden (Art. 390 f. ZGB). Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin das Besuchsrecht tageweise aus- zuüben hat und von Übernachtungen abgesehen wurde. Doch bietet eine Woh- nung gegenüber einem Zimmer auch tagsüber im Umgang mit den Kindern man- nigfache Vorteile (Küche, Bad/WC, Stube). Abgesehen davon möchte die Ge- suchstellerin die Kinder auch für Übernachtungen zu sich nehmen, wogegen der Gesuchsteller einst nichts einzuwenden hatte (Prot. I S. 12, S. 14). Es kann daher im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass die heute fast 12 und 15 Jahre alten Söhne nie bei der Gesuchstellerin übernachten werden. Unbestritten blieb seitens des Gesuchstellers, dass für eine 2 ½- bis 3-Zimmerwohnung Kosten von Fr. 1'600.– anfallen. Davon abgesehen muss sich die Gesuchstellerin freiwillige Einschränkungen beim Wohnkomfort nicht entgegenhalten lassen (ZR 87 [1988] Nr. 114). Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Betrag. 4.4.1 Die Vorinstanz hat von der Krankenkassenprämie von Fr. 372.– (gültig ab 1. Januar 2014; Urk. 109/4) eine mutmassliche Prämienverbilligung von Fr. 44.– (Einkommen von Fr. 32'700.– bis Fr. 42'000.–) abgezogen und für die Krankenversicherung Fr. 328.– eingestellt (Urk. 164 S. 26). Der Gesuchsteller macht geltend, das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin werde nicht höher als Fr. 32'900.– (Fr. 2'741.– pro Monat) sein, womit ihr gemäss aktuellstem Merk- blatt (Urk. 166/1) eine Prämienverbilligung von Fr. 59.– zustehe, weshalb im Be- darf lediglich Fr. 312.15 zu berücksichtigen seien.

- 31 - Das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin wird – ausgehend von ih- rem gebührenden Unterhalt – auch nach Abzug der Krankenversicherungsprä- mien mehr als Fr. 2'741.– pro Monat betragen. Im Übrigen werden die Kranken- kassenprämien nach allgemeiner Lebenserfahrung weiter ansteigen (die kantona- le Durchschnittsprämie beträgt Fr. 410.–; Urk. 172/1), so dass selbst dann, wenn eine Prämienverbilligung von Fr. 59.– statt Fr. 44.– erhältlich gemacht werden könnte, der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag langfristig gerechtfertigt er- scheint. 4.4.2 Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, da sie nichts ab- ziehen könne, belaufe sich das steuerbare Jahreseinkommen bei einem Bedarf von Fr. 3'700.– auf Fr. 44'400.–, womit eine Prämienverbilligung ganz entfalle. Zudem müsste sie die Franchise von Fr. 500.– auf Fr. 300.– herabsetzen, damit sie nicht mit Rechnungen von über Fr. 1'000.– konfrontiert werde, wenn sie über den Jahreswechsel ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Dadurch steige die Prämie noch weiter. Bei einer Franchise von Fr. 500.– und einem Selbstbehalt von Fr. 700.– wären ausserdem weitere Fr. 100.– für nicht gedeckte Arztkosten einzurechnen. Sie konsultiere regelmässig ihre Ärzte, so dass sie Franchise und Selbstbehalt jedes Jahr bezahlen müsse. Insgesamt erhöhe sich der Bedarf um Fr. 150.– für Krankenkasse und Arztkosten (Urk. 170 S. 18). Die Gesuchstellerin wird die Krankenkassenprämie von ihren Einkünften ab- ziehen können (§ 31 Abs. 1 lit. g StG). Damit fällt ihr Einkommen jedenfalls unter Fr. 42'900.– (Fr. 3'700.– abzüglich Fr. 372.– mal 12). Die Ausführungen der Ge- suchstellerin zu Franchise und Selbstbehalt sind neu und im Übrigen nicht belegt. Vor Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin als Gesundheitskosten einzig die Kran- kenkassenprämie von Fr. 372.– geltend gemacht (Urk. 108 S. 16). Die Gesuch- stellerin zeigt nicht auf, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, zumal sie ausführt, sie konsultiere regelmässig ihre Ärzte, so dass sie die Franchise und den Selbstbehalt jedes Jahr zahlen müsse. Mit der als zukünftige Bedingung formulierten Wendung, "wenn sie über den Jahreswechsel ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse", gelingt es der Gesuchstellerin jedenfalls nicht, die geltend gemachten Kosten als echtes Novum auszuweisen.

- 32 - 4.5 Die Vorinstanz veranschlagte für die Prämie der Hausrat- und Haft- pflichtversicherung Fr. 40.– und für den öffentlichen Verkehr Fr. 100.– pro Monat; beide Positionen, so die Vorinstanz, seien unbestritten geblieben (Urk. 164 S. 24). Der Gesuchsteller wendet ein, er habe diese Beträge sehr wohl bestritten. Die anerkannten Fr. 20.– für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung eines Einper- sonenhaushaltes seien ausreichend. Die Kosten der Mobilität seien bei nicht er- werbstätigen Personen im Grundbetrag enthalten. Mehr als die anerkannten Fr. 20.– seien von der Gesuchstellerin auch nicht belegt worden (Urk. 163 S. 19 f., Urk. 112 S. 15). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers geht es nicht um die Festsetzung des (erweiterten) betreibungsrechtlichen Bedarfs sondern um die Bestimmung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin. Es kann mit Blick auf die Mobili- tät daher nicht darauf ankommen, ob die Gesuchstellerin erwerbstätig ist oder nicht. Mit Fr. 100.– pro Monat kann lediglich ein Jahresabonnement für drei Zonen (E._____ - N._____) finanziert werden (Kosten: Fr. 1'116.–), was als notorisch gelten kann. Damit wird keineswegs die eheliche Lebenshaltung überschritten, zumal die Parteien von 2005 bis 2008 zwei Motorfahrzeuge in der Steuererklä- rung deklarierten (Urk. 21/5-8). Demgegenüber hat die Gesuchstellerin für die vom Gesuchsteller (in der Höhe) bestrittenen Versicherungsprämien von Fr. 40.–, die in der Tat eher hoch erscheinen, weder Belege eingereicht noch Beweismittel bezeichnet (Urk. 46 S. 7, Urk. 108 S. 13). Damit hat es bei den für die Versiche- rung anerkannten Fr. 20.– zu bleiben. 4.6 Die Vorinstanz setzte für die Steuern bei der Gesuchstellerin Fr. 250.– ein. Sie erwog, die Gesuchstellerin benötige rund Fr. 3'700.– pro Monat resp. Fr. 44'400.– pro Jahr. Unter Berücksichtigung der für die Veranlagung möglichen Abzüge rechtfertige es sich, für die Steuern einen Betrag von Fr. 250.– einzuset- zen (Urk. 164 S. 27). Der Gesuchsteller macht geltend, bei einem Bedarf ohne Steuern von Fr. 2'490.65 resultiere nach Abzug der Krankenkassenprämien ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'142.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 27'337.80 (Bundessteuern), woraus eine Steuerlast von Fr. 1'550.40 bzw. Fr. 129.20 resultiere (Urk. 163 S. 20).

- 33 - Bei einem leicht reduzierten Unterhaltsbedarf von Fr. 3'680.– pro Monat (E. 4.7) bzw. Fr. 44'160.– pro Jahr und den Maximalabzügen für die bezahlten Versicherungsprämien (Fr. 3'900.– bzw. Fr. 2'550.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'260.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 41'610.– (Bundessteuern). Die Steuerbelastung beträgt somit Fr. 280.– pro Monat (Grund- tarif E._____ mit evang. Kirchensteuer). Die eingesetzten Fr. 250.– sind daher ge- rechtfertigt. 4.7 Der von der Vorinstanz auf Fr. 3'700.– aufgerundete Bedarf der Gesuch- stellerin reduziert sich damit lediglich um Fr. 20.– auf Fr. 3'680.–. Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz in E. 2.5.9.4 und 2.5.9.7 sowie in Dispositiv Ziffer 11 klarstellte – um die für die Fortführung des ehelichen Standards benötigten Mittel und damit um den gebührenden Unterhalt, welcher die Obergrenze für den nach- ehelichen Unterhalt bildet. Dies blieb seitens der Gesuchstellerin unangefochten, auch wenn sie sich in der "Unterhaltsberechnung mit ganzer Rente" einen Drittel vom Überschuss zuweist und sie der Auffassung ist, der Unterhalt müsse nach der zweistufigen Methode berechnet werden (Urk. 170 [angehängtes Beiblatt]), um die Renten der IV zu berücksichtigen (Urk. 170 S. 19 Ziff. 74). Im erstinstanz- lichen Verfahren ging die Gesuchstellerin denn auch davon aus, mit dem von ihr damals geltend gemachten Bedarf von Fr. 3'750.50 werde ihr "ehelicher Lebens- standard" erreicht (Urk. 108 S. 17 Ziff. 62). Die Gesuchstellerin hat daher keinen Anspruch auf Teilung eines allfälligen Freibetrages. Damit kommt auch die Me- thode der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Über- schussverteilung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 164 S. 21), wo- bei sie freilich ab 1. April 2016 nur Fehlbeträge ermittelte – vorliegend nicht zur Anwendung. An ihren Bedarf vermag die Gesuchstellerin Fr. 1'880.– beizusteu- ern. Ihr ungedeckter Bedarf beträgt damit Fr. 1'800.– (Fr. 3'680.– abzüglich Fr. 1'880.–). 5.1 Der Gesuchsteller kritisiert seinen von der Vorinstanz auf Fr. 6'091.55 festgelegten Bedarf (inkl. Kinder). Er ist der Auffassung, sein Bedarf (inkl. Kinder) müsse Fr. 6'710.– betragen. Andererseits will er sich von den IV-Kinderrenten von Fr. 1'504.– (2 x Fr. 752.–) lediglich Fr. 882.– (2 x Fr. 441.–) anrechnen lassen, da

- 34 - Fr. 622.– (2 x Fr. 311.–) dafür bestimmt seien, die Differenz der tatsächlich im Bedarf eingestellten Kosten zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (fortan Empfehlungen; Urk. 166/8) zu decken. Er errechnet dergestalt Einkünfte von Fr. 8'337.– (Lohn von Fr. 7'005.– zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 450.– zu- züglich Anteil IV-Kinderrenten von Fr. 882.–). Daraus würde ein Freibetrag oder eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'627.– resultieren (Urk. 163 S. 20 ff. Ziff. 56 bis 66). Da der ungedeckte Bedarf der Gesuchstellerin aber Fr. 1'800.– beträgt, sind die Einwendungen des Gesuchstellers zu seinem Bedarf und seinen anrechenba- ren Einkünften näher zu prüfen. Daran ändert nichts, dass die Kinderzulagen ab

1. Februar 2016 Fr. 500.– betragen (Urk. 164 S. 35 E. 2.5.9.2), denn auch so be- trägt die Leistungsfähigkeit lediglich Fr. 1'677.–. Es fehlen Fr. 123.–. 5.2 Die Vorinstanz ging von folgendem erweiterten Bedarf des Gesuchstel- lers aus (Urk. 164 S. 34): ab Rechtskraft Abschluss Ausbil- dung D._____ Grundbetrag Gesuchsteller 1'350.– 1'200.– Grundbetrag C._____ 600.– Grundbetrag D._____ 600.– Wohnkosten 2'200.– 2'200.– Krankenversicherung GS 315.35 315.35 Krankenversicherung 89.95 D._____ Krankenversicherung 107.75 C._____ Telefon/Radio/TV 138.50 138.50

- 35 - Hausrat- 40.– 40.– /Haftpflichtversicherung Zahnarztkosten C._____ 25.– Zahnarztkosten D._____ 25.– Kinderbetreuungskosten 300.– Mobilitätskosten 100.– 100.– Notbedarf 5'891.55 3'993.85 Steuern 200.– 300.– Erweiterter Notbedarf 6'091.55 4'293.85 5.3 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller für zahnärztliche Auslagen der Kinder zweimal Fr. 25.– zugestanden, nachdem Rechnungen der Schulzahnklinik E._____ über Fr. 1'476.75 (für das Jahr 2011) und Fr. 175.60 (für das Jahr 2012), indes keine Belege für das Jahr 2013 vorgelegt wurden. Sie erwog, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jährlich hohe Rechnung für zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlungen anfallen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auch inskünftig in einem gewissen Umfang Zahnarztkosten auf die Kinder zukommen würden (Urk. 164 S. 32). Der Gesuchsteller trägt beru- fungsweise vor, es habe sich nun gezeigt, dass beide Kinder wegen einer Angle KII-Verzahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kieferorthopädische Behand- lung benötigten, was erfahrungsgemäss über fünf bis sechs Jahre ca. Fr. 10'000.– pro Kind koste, womit die beantragten Fr. 100.– nicht einmal ausrei- chen würden (Urk. 163 S. 21 Ziff. 57). Die Gesuchstellerin taxiert diese Ausfüh- rungen und die beiden eingereichten Bestätigungen der Schulzahnklinik als unzu- lässige Noven (Urk. 170 S. 19 Ziff. 75). Zudem gehörten Kosten für kieferorthopä- dische Behandlungen als aussergewöhnliche Ausgaben im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB nicht in den gewöhnlichen Unterhalt. Sodann habe der Gesuchsteller im Februar 2015 eine Nachzahlung von Fr. 20'000.– erhalten; eine weitere Nach- zahlung von fast Fr. 10'000.– stehe bevor. Damit könne er die behauptete Be-

- 36 - handlung finanzieren. Schliesslich werde in den eingereichten Bestätigungen le- diglich eine kieferorthopädische Abklärung empfohlen (Urk. 170 S. 19 f. Ziff. 75 ff.). Zu Recht wendet die Gesuchstellerin ein, in den Bestätigungen der Schul- zahnklinik vom 26. Oktober 2015 werde lediglich eine kieferorthopädische Abklä- rung empfohlen (Urk. 166/3+4, Urk. 170 S. 20 Ziff. 78). Damit kann nicht gesagt werden, es stehe bereits eine bestimmte grössere notwendige Auslage unmittel- bar bevor, der durch Erhöhung des Bedarfs Rechnung zu tragen ist. In der An- schlussberufungsantwort vom 7. März 2016 gab der Gesuchsteller zu allen Aus- führungen der Gesuchstellerin eine Stellungnahme ab (Urk. 179 S. 3). Darin und seither hat der Gesuchsteller nicht geltend gemacht, die Abklärungen seien erfolgt und eine kieferorthopädische Behandlung erweise sich als unumgänglich (vgl. Urk. 179 S. 12 f. Ziff. 75). Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz eingesetzten Beträgen. Damit kann offen gelassen werden, ob die Vorbringen des Gesuchstel- lers gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO überhaupt zuzulassen sind (Urk. 170 S.19 f. Ziff. 75, Urk. 179 S. 12 f. Ziff. 75). 5.4 Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz Auslagen für das Fussballspiel der Kinder (je Fr. 100.–) und für die Betreuung nachmittags durch seine Freundin O._____ (Fr. 700.–) geltend (Urk. 50 S. 8, Urk. 112 S. 13). Zu Letzterem reichte er eine Betreuungsvereinbarung vom 22. Dezember 2011 ein (Urk. 51/7). Anläss- lich der Befragung vom 22. Mai 2012 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, der Fussball schlage für beide Kinder mit jährlich Fr. 350.– zu Buche (Prot. I S. 16; vgl. auch Urk. 51/5). Die Vorinstanz erwog, unterdessen seien die Kinder 11 ½- und 14-jährig, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nur noch in einem sehr beschränkten Rahmen eine Betreuung durch eine Drittperson benötigen würden, insbesondere da der Gesuchsteller ausführe, dass er die Kinder bis und mit Mit- tagessen und ab 18.00 Uhr selber betreue. Es rechtfertige sich daher, für die Kin- derbetreuung resp. für externe Beschäftigungsmöglichkeiten einen Betrag von Fr. 300.– pro Monat einzusetzen bis zum 16. Altersjahr von C._____ und danach von Fr. 150.– pro Monat bis zum 16. Altersjahr von D._____ (Urk. 164 S. 33).

- 37 - Der Gesuchsteller moniert, da er nebst einem vollen Arbeitspensum die Kin- der aufziehe und eine überobligatorische Anstrengung leiste, müsse ihm die Mög- lichkeit eingeräumt werden, die Kinder kostenpflichtig auch von Dritten betreuen zu lassen, damit er zwischenzeitlich einmal zur Ruhe kommen und seinen eige- nen persönlichen Interessen nachgehen könne. Für den Sohn C._____ habe er seit diesem Sommer für die Mittagsbetreuung in der Schule Fr. 10.– pro Tag und für jeden Klassenlagertag Fr. 22.– (von 14. bis 18. September 2015 also Fr. 330.– für das Klassenlager in … [Ortschaft]) zu bezahlen. Auch für den Sohn D._____ würden in der Oberstufe diese Kosten anfallen (Urk. 163 S. 21 f. Ziff. 58). Die Ge- suchstellerin taxiert diese Vorbringen einerseits als verspätet und andererseits nicht als geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen (Urk. 170 S. 20

f. Ziff. 80 f.). Der 15-jährige C._____ besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 aufgrund schulpsychologischer Empfehlung die private Tagesschule P._____ (1. Oberstufe Sek B) in Q._____ (Urk. 166/5), wofür seitens der Sekundarschule E._____- Q._____ eine Kostengutsprache von Fr. 34'560.– pro Jahr ausgerichtet wird (Urk. 166/5). Dieser Umstand ist nach dem erstinstanzlichen Aktenschluss eingetreten. C._____ benötigt aufgrund seines Alters und des Besuchs einer Tagesschule nachmittags keine Betreuung mehr. Gemäss Rechnung vom 8. Oktober 2015, die von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wurden dem Ge- suchsteller für 1 ½ Monate (Mitte August bis September 2015) 15 Mittagessen à Fr. 10.– verrechnet (Urk. 166/6). Insgesamt dürften somit pro Jahr während 39 Wochen zwei bis drei Mittagessen pro Woche anfallen, was – grosszügig bemes- sen – jährliche Kosten von Fr. 1'170.– (39 x 3 x Fr. 10.–) verursacht. Hinzu kommt ein Schullager à Fr. 330.– (Urk. 166/6) und Auslagen für den Fussball von jährlich Fr. 190.– (Urk. 51/6; die vier Empfangsscheine betreffen die Jahre 2011 und 2012). Höhere Zahlungen sind nicht belegt. Dies ergibt jährliche Ausgaben von Fr. 1'690.–. Damit wird der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 150.– pro Kind und Monat an sich nicht übertroffen. Die schulische Situation des bald dreizehn Jahre alten D._____ ist nicht wei- ter bekannt. Der Gesuchsteller hat sich am 29. Oktober 2015 mit dem Hinweis

- 38 - begnügt, dass "[a]uch für den Sohn D._____ in der Oberstufe dann diese Kosten anfallen [werden]" (Urk. 163 S. 22 Ziff. 58). Vorausgesetzt, dass D._____ "nach einer belastenden Primarschulzeit" (Urk. 166/5) ebenfalls in die private Tages- schule P._____ eintritt und entsprechende Kosten verursacht, gilt das oben Aus- geführte auch für ihn. Auch er ist aufgrund seines Alters inskünftig nicht mehr auf eine bezahlte Betreuung durch eine erwachsene Person an den freien Nachmitta- gen angewiesen, zumal dann nicht, wenn er eine Tagesschule besucht. Sowohl die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 als auch die Empfehlungen gehen davon aus, dass der Unterhaltsbedarf für Ernährung, Bekleidung und weitere Kosten bzw. Kulturelles mit zunehmenden Alter des Kindes ansteigt. Langfristig ist daher auch für C._____ und D._____ mit höheren Ausgaben zu rechnen. Es erscheint angemessen, dem Gesuchsteller für auswärtige Mittagessen, schulische Belange und Freizeit/Hobbies der beiden Söhne zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag Fr. 250.– pro Kind, total Fr. 500.–, im Bedarf einzustellen, da nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum sondern der gebührende Unter- halt des Gesuchstellers mit den Kindern sichergestellt werden muss. 5.5 Für die Steuern hatte der Gesuchsteller vorinstanzlich lediglich einen Be- trag von Fr. 100.– genannt, "obwohl diese effektiv höher ausfallen" (Urk. 112 S. 15). Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller Fr. 200.– pro Monat bis zum Ab- schluss der Ausbildung der Kinder und danach Fr. 300.– zugebilligt (Urk. 164 S. 33). Der Gesuchsteller moniert, die Berechnung der Vorinstanz entspreche ei- nem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 45'000.–. Tatsächlich werde sein steu- erbares Einkommen unter Berücksichtigung der für den Eventualfall beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.– letztlich ca. Fr. 60'000.– betragen, was zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 370.– führen würde (Urk. 163 S. 23 f. Ziff. 64 f.). Die Gesuchstellerin geht von einem steuerbaren Einkommen von unter Fr. 40'000.– aus, weshalb die Vorinstanz die Steuern richtig berechnet habe (Urk. 170 S. 22 Ziff. 86).

- 39 - Da der Unterhaltsbeitrag – wie zu zeigen sein wird – auf Fr. 1'800.– festzu- legen sein wird, wird der Gesuchsteller weitere Fr. 12'720.– (12 x Fr. 1'060.–) von seinem Einkommen abziehen können. Das steuerbare Einkommen wird damit höchstens Fr. 47'280.– und die Steuerlast Fr. 2'790.75 bzw. monatlich Fr. 228.60 betragen. Insofern ist der Bedarf des Gesuchstellers leicht zu erhöhen. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Korrekturen ergibt sich ein erweiterter Bedarf des Gesuchstellers mit den Kindern von Fr. 6'320.15 (Fr. 6'091.55 zuzüglich Fr. 228.60) oder aufgerundet Fr. 6'350.–. Damit verbleiben ihm selbst dann genü- gend Mittel zur Deckung des Eigenversorgungsdefizits der Gesuchstellerin von Fr. 1'800.–, wenn von "anrechenbaren Einkünften" von lediglich Fr. 8'337.– aus- gegangen würde. 6.1 Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf das Einkommen des Ge- suchstellers bzw. den Unterhaltsbedarf der Kinder einzugehen. Der Gesuchsteller führt dazu aus, die Kinderrenten von Fr. 752.– pro Kind seien nicht für den Unter- halt der Eltern sondern dafür bestimmt, den Kindern einen ordentlichen Unter- haltsbedarf (und nicht nur das nackte Existenzminimum) zu gewährleisten. Ge- mäss den Empfehlungen betrage der durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren Fr. 1'860.– monatlich. Ziehe man davon den Betrag von Fr. 265.– für Pflege und Erziehung (die vom Gesuchsteller in natura geleistet würden), Fr. 310.– für die Kosten der Unterkunft (die im Bedarf des Gesuchstellers voll enthalten seien) und die Kinderzulagen von Fr. 250.– ab, verbleibe ein Bedarf von Fr. 1'035.– pro Kind. Diese Kinderkosten würden sich ohne Kosten für die Fremdbetreuung verstehen, die beim Gesuchsteller mit Fr. 700.– für beide Kinder zu berücksichtigen seien. In der Bedarfsrechnung der Vor-instanz würden für beide Kinder insgesamt aber nur Kosten von Fr. 1'447.70 berücksichtigt (Grundbeträge, Krankenversicherungsprämien und Zahnarztkos- ten), also Fr. 723.85 je Kind. Es verbleibe damit ein "Manko" von rund Fr. 311.– pro Kind, das zur Deckung eines durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs benötigt werde (Fr. 1'035.– abzüglich Fr. 723.85). Es rechtfertige sich deshalb, die IV- Kinder-renten nicht in vollem Umfang sondern nur in dem nach Abzug dieses Be-

- 40 - trags von Fr. 311.– pro Kind verbleibenden Umfang, d.h. im Umfang von Fr. 441.– pro Kind, als Einkommen anzurechnen (Urk. 163 S. 23 Ziff. 61). 6.2 Für die Gesuchstellerin geht es nicht an, den Unterhalt konkret zu be- rechnen und danach über irgendwelche Tabellen zu korrigieren, zumal der Ge- suchsteller nicht darlege, welche undefinierten weiteren Kosten anfallen sollen. Dies stelle eine Vermischung der beiden Methoden dar. Der zusätzliche Bedarf der Kinder werde auch dadurch berücksichtigt, dass dem Gesuchsteller 2/3 des Überschusses zugewiesen und sein Grundbetrag um Fr. 150.– erhöht werde. Die Berechnung der Vorinstanz sei richtig; es gebe kein "Manko" (Urk. 170 S. 21 f. Ziff. 83 f.). 6.3 Die IV-Kinderrenten können aus folgenden Gründen nicht nur zum Teil als Einkünfte angerechnet werden:

- Zunächst stellt die Behauptung, dass pro Kind nach Berücksichtigung der Kosten von Fr. 723.85 ein Manko von Fr. 311.– verbleibe, eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Behauptung dar, die nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Grundbetrag und Krankenversiche- rungsprämien waren vor Vorinstanz unbestritten, die Zahnarztkosten wurden von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung gekürzt. Kinderbetreuungs- kosten fallen nicht mehr an. Die dem Gesuchsteller nunmehr zugebilligten Fr. 250.– pro Kind für Mittagessen, schulische Belange und Freizeit/Hobbies könnten jedenfalls nicht unberücksichtigt gelassen werden und machen das vom Gesuchsteller festgestellte "Manko" von Fr. 311.– annähernd wett. Wei- tere Positionen wurden und werden vom Gesuchsteller nicht geltend ge- macht.

- Zu Recht moniert die Gesuchstellerin eine unzulässige Vermischung der Methoden: Während für die Ehegattenunterhaltsbeiträge vorliegend die kon- krete Berechnungsmethode angewandt wird, die von Pauschalisierungen kombiniert mit individuellem Einzelbedarf (Wohnungskosten, Krankenkasse usw.) ausgeht, wird für die Ermittlung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs der Kinder (Art. 285 Abs. 1 ZGB) als zulässig erachtet, sich vom pauschalie-

- 41 - renden Ansatz von Richtlinien und Empfehlungen leiten zu lassen, die im Einzelfall jedoch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sind (Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., S. 175; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 7; BGer 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005, E. 2.2). Im Ergebnis wür- den dem Gesuchsteller Fr. 311.– "gutgeschrieben", ohne dass er dafür einen hinreichend konkreten Bedarf aufzeigen müsste.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller bei Einkünften von Fr. 9'009.– (Fr. 7'005.– Einkommen zuzüglich Fr. 500.– Kinderzulagen und Fr. 1'504.– Kinderrenten) und Ausgaben von Fr. 6'350.– in der Lage und damit zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Januar 2021. Bis zur Rechtskraft dieses Urteils gilt die Regelung gemäss Eheschutzverfügung im Sinne vorsorgli- cher Massnahmen (BGE 141 III 376 E. 3.3.4 S. 381, BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195). Kinderunterhaltsbeiträge und Anweisung der SVA Zürich gemäss vor- instanzlichem Urteil sind nicht angefochten und zu bestätigen. Die Indexklausel und die finanzielle Grundlagen sind den aktuellen Verhältnissen anzupassen, wo- bei es sich erübrigt, eine Unterdeckung auszuweisen. Die Angaben zu den finan- ziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sind insofern zu präzisieren, als sich die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ohne die von ihm zu Alleineigentum übernommene Liegenschaft … [Adresse] und die darauf lastende Grundpfand- schuld (vgl. Urk. 51/1) versteht.

8. Wird mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.– der gebührende Unter- halt der Gesuchstellerin gedeckt, kann der Anschlussberufung kein Erfolg be- schieden sein. IV. 1.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Der Gesuchsteller stellt den Antrag, es seien die Dispositivziffern 17 und 18 aufzuheben und über die

- 42 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu ent- scheiden. Zur Begründung verweist er auf Art. 318 Abs. 3 ZPO und fügt hinzu, es werde zu berücksichtigen sein, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren weit überwiegend obsiege (Urk. 163 S. 25). 1.2 Der Gesuchsteller setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenteilung (Urk. 164 S. 40) nicht ansatzweise auseinander und stellt keinen bezifferten Antrag. Ob Art. 318 Abs. 3 ZPO die Parteien davon entbindet, einen konkreten bzw. bezifferten Antrag zu stellen, weil diese Bestimmung lediglich si- cherstellen will, dass im Falle eines reformatorischen Entscheids der Berufungs- instanz die Regelung der erstinstanzlichen Kosten nicht an die Vorinstanz zurück- verwiesen wird, kann offen gelassen werden. Die Kostenteilung erweist sich auch nach Korrektur des erstinstanzlichen Urteils als bundesrechtskonform. 1.3 Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz am 13. September 2012 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'371.– bzw. Fr. 3'750.– ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis tt. Januar 2039 (Urk. 46). Der Gesuchsteller ersuchte darum, mangels lebensprägender Ehe von jeglicher Unterhaltspflicht abzusehen (Urk. 50). Die Gesuchstellerin obsiegt in der grundsätzlichen Frage, ob Unterhalt ge- schuldet sei; hinsichtlich der Dauer unterliegt sie indes überwiegend. Dass die nun zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nur rund die Hälfte der ursprünglich be- antragten Höhe ausmachen, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Ge- suchstellerin während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Dreiviertel- und wäh- rend des Berufungsverfahrens eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, was sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken kann (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Die übrigen Nebenfolgen rechtfertigen kein Abweichen von der hälftigen Kostentragung (vgl. Urk. 164 S. 40). Eine hälftige Kostenteilung erscheint bei die- sem Ausgang nach wie vor angemessen, zumal das Gesetz bei grundsätzlichem Obsiegen und bei familienrechtlichen Prozessen eine Verteilung nach Billigkeit ausdrücklich vorsieht und der Gesuchsteller die wirtschaftlich stärkere Partei dar- stellt (Art. 107 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. f ZPO). 1.4 Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsteller erneut das Abse- hen von jeglicher Unterhaltspflicht. Die Gesuchstellerin hielt auf Bestätigung des

- 43 - vorinstanzlichen Urteils; die Anschlussberufung fiel betragsmässig kaum ins Ge- wicht. Die Gesuchstellerin obsiegt wiederum in grundsätzlicher Hinsicht, der Ge- suchsteller dringt aber hinsichtlich der Dauer der Unterhaltspflicht überwiegend durch, indem diese von (noch) rund 16 ½ Jahren auf viereinhalb Jahre verkürzt wird. Die betragsmässige Reduktion ist darauf zurückzuführen, dass während des Berufungsverfahrens eine Neuberechnung der Invalidenrente zufolge Änderung des Zivilstandes und Erhöhung des IV-Grades erfolgte (Urk. 183). Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO wiederum zur Hälfte aufzuer- legen. Der Anteil der Gesuchstellerin ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 2.5) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Die Gesuchstellerin verbindet die Berufungsantwort mit dem Gesuch, der Gesuchsteller habe ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Mit ihren Einkünften von Fr. 2'929.– (IV- Rente Fr. 1'019.–, Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– sowie Ergänzungsleistung von Fr. 410.–) vermöge sie ihren Notbedarf von Fr. 3'024.– nicht zu decken. Der Gesuchsteller sei demgegenüber leistungsfähig und auch nach Auflösung der Ehe bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens noch beistandspflichtig. Die Anwaltskosten seien gemäss Gebührenordnung bei einem Streitwert von über Fr. 500'000.– und einem Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– für das sehr aufwändige Verfahren auf Fr. 10'000.– zu schätzen (Urk. 170 S. 2 ff.). 2.2 Der Gesuchsteller stellt diesbezüglich keinen Antrag, ist aber grundsätz- lich der Meinung, dass es nach rechtskräftiger Scheidung an einer rechtlichen Grundlage für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Berufungs- verfahren fehle; dabei sei ihm bekannt, dass das Obergericht des Kantons Zürich diese Frage schon anders entschieden habe. Der Gesuchsteller hält sodann die geltend gemachten Fr. 10'000.– für überrissen und Fr. 4'500.– für angemessen, da nur noch die Unterhaltsbeiträge strittig, im Wesentlichen grundsätzliche Fragen zu beantworten und keine komplexen finanziellen Verhältnisse zu beurteilen seien (Urk. 179 S. 2).

- 44 - 2.3 Die Gesuchstellerin verfügt gegenwärtig über eine IV-Rente von Fr. 1'880.– und Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.–, total Fr. 3'380.–. Bei einem ak- tuellen Notbedarf von rund Fr. 3'000.– (bei Wohnkosten von Fr. 820.–; Urk. 170 S. 3), muss sie damit immer noch als mittellos gelten. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass sie von der IV-Stelle eine Nachzahlung von Fr. 15'614.– bzw. Fr. 12'027.– erhält (Urk. 181 S. 1). Dieser Betrag überschreitet die für einen Not- groschen geltende Obergrenze nicht. 2.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann ein Prozesskostenvorschuss für ein Rechtsmittelverfahren über die Nebenfolgen der Scheidung als einstweilige Nachwirkung der Ehe auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt ver- langt werden (BK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 62 und N 281). 2.4.2 Indes muss der Vorschuss als vorsorgliche Massnahme und nach sei- nem Sinn und Zweck im Verlaufe des Verfahrens, dessen Führung er ermögli- chen soll, begehrt und vom Massnahmerichter beurteilt werden. Im Zusammen- hang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid ist für die Zu- sprechung kein Raum. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Prozesskosten- vorschuss grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zurückzuerstatten ist, wenn nicht ei- ne Anrechnung an güterrechtliche oder zivilprozessuale Gegenforderungen in Be- tracht fällt (ZK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 280 und N 300; ZR 85 [1986] Nr. 32). Im hier zu beurteilenden Fall bestehen keine güterrechtliche oder zivilpro- zessuale Gegenforderungen der Gesuchstellerin, auf den der Prozesskostenvor- schuss angerechnet werden könnte. Mit anderen Worten müsste sogleich dessen Rückerstattung angeordnet werden, was keinerlei Sinn ergäbe. Auch ein Pro- zesskostenbeitrag, wie er im Eheschutzendentscheid üblicherweise zugespro- chen wird, wäre als eine grundsätzlich auf der ehelichen Beistandspflicht beru- henden Leistung (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bei einer späteren güterrechtlichen Ausei- nandersetzung grundsätzlich in Anrechnung zu bringen (ZR 85 [1986] Nr. 32), was hier mangels Gegenforderungen der Gesuchstellerin gerade nicht möglich ist, oder aber zurückzuerstatten. 2.4.3 Von der Rückerstattungspflicht abzusehen wäre nur möglich, wenn der Beitrag auf Art. 163 ZGB abgestützt und als zum Unterhalt gehörend qualifiziert

- 45 - würde. Das Bundesgericht erwog, die Grundlage der Pflicht zur Leistung einer provisio ad litem – Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB – sei umstritten (BGer 5D_30/2013 vom 15. April 2013, E. 2.1). Die Kammer hat indes – im Gegensatz zum Kassationsgericht (ZR 90 [1991] Nr. 82) – immer an Art. 159 ZGB als Grund- lage festgehalten. Überdies impliziert bereits der Begriff der Vorschussleistung ei- ne Rückerstattungspflicht (ZK-Bräm, Art. 159 N 135 ZGB). 2.4.4 Demnach fehlt es an den Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Das Begehren ist abzuweisen. 2.5 Das Eventualbegehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit gutzuheissen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihr Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Dis- positiv Ziffer 1). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–.

- 46 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt:

1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der ihr zugesprochenen IV-Kinderrenten zu bezahlen, solange sie diese er- hält. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.

2. Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die Invalidenkinderrenten für C._____, geboren am tt.mm.2001, und D._____, geboren am tt.mm.2004, (Anspruchsberechtigte B._____, geboren am tt. Januar 1974, AHV-Nr. ...), ab Rechtskraft dieses Urteils in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Gesuchstellerin gemäss Dispositiv-Ziffer 1 direkt dem Gesuchsteller (A._____, geboren am tt. März

1968) auf dessen Konto bei der Zürcher Kantonalbank, IBAN CH... zu über- weisen. Es ergeht der Hinweis, dass im Unterlassungsfall eine doppelte Zahlungs- pflicht droht.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Januar 2021.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2016 von 97.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:

- 47 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.6 Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Erwerbsersatzeinkommen Gesuchstellerin (IV-Rente, exkl. Kinderren- ten): Fr. 1'880.– Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Privatan- teil Geschäftswagen, exkl. Familienzulagen): Fr. 7'005.– netto Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Vermögen Gesuchsteller (ohne Liegenschaft … [Adresse]): Fr. 0.–

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstel- lerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss wird mit seinem Kosten- anteil verrechnet. Über den Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.

9. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet.

- 48 - Der Anteil der Gesuchstellerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstel- lerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz sowie hinsicht- lich Dispositiv Ziffern 1 und 2 an die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich und (mit separatem Brief) an C._____, ... [Adres- se], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

12. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 509'693.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller

- 49 - versandt am: mc