opencaselaw.ch

LC150036

Abänderung des Scheidungsurteils

Zürich OG · 2016-02-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Im Verfahren betreffend Scheidung der Ehe von A._____ und B._____ stell- te das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2008 die beiden Kin- der D._____ und C._____ unter die elterliche Sorge von A._____. Weiter regelte es den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und seinen beiden Kindern und setzte die Unterhaltsbeiträge fest, die der Kläger der Beklagten für die Kinder zu

- 6 - zahlen hatte (act. 3/15). Die weiteren Anordnungen in jenem Urteil spielen für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

E. 2 Nachdem der Sohn, C._____, im Februar 2010 zum Vater umgezogen war, einigten sich die Eltern im Spätsommer 2013 darauf, dass die alleinige elterliche Sorge für C._____ von der Mutter auf den Vater übergehen soll. Auf eine konkrete Regelung der Kontakte zwischen C._____ und seiner Mutter wurde verzichtet und hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hielten die Parteien fest, dass die IV-Kinder- rente für C._____ und die Familien- und Ausbildungszulagen neu an den Vater gehen. Unterhaltsbeiträge der Mutter für C._____ waren nicht vorgesehen (act. 3/5). Die KESB des Bezirks Pfäffikon genehmigte diese Vereinbarung mit Entscheid vom 17. September 2013 (act. 3/6).

E. 3 Anfangs Mai 2014 zog auch die Tochter, D._____, zum Vater. Aus diesem Grund erhob B._____ Ende Mai 2014 bei der Vorinstanz Klage auf Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008. Thema des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten die elterliche Sorge und Obhut für D._____, der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und D._____ sowie die Unterhalts- pflicht der Mutter gegenüber D._____ und C._____. Mit Urteil vom 13. Juli 2015 (act. 71 [= act. 70/2 = act. 56]) änderte die Vorinstanz das Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2008 in verschiedenen Punkten ab: Sie übertrug die alleinige elterliche Sorge für D._____ dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 1), hielt mit Rücksicht auf das Alter von D._____ den Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Mutter fest (Dispositiv-Ziff. 2), hob die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Mutter auf (Dis- positiv-Ziff. 3) und verpflichtete demgegenüber die Mutter, dem Vater Kinderun- terhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4-6). Schliess- lich regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 7-9).

E. 3.1 Ausgangspunkt der Bemessung des Kinderunterhalts bilden die Bedürfnisse des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese konkret zu bestimmen, ist oft mit Schwierigkeiten verbunden, weshalb in der Praxis auf allgemeine Richtlinien Be- zug genommen wird. Im Kanton Zürich finden sich solche Richtlinien in den Emp- fehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung zur Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder (www.ajb.zh.ch/internet bildungsdirekton/ajb/de/kin- der_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html). Die Vorinstanz hat sich an diesen Empfehlungen orientiert (act. 71 S. 32), was nicht zu beanstanden ist, liegt doch den sogenannten Zürcher Tabellen der Be- darf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenen Einkommen zugrunde (vgl. BGer Urteil 5A_142/2013 vom 8. August 2013, Erw. 3.5.1.). Wie die nachfolgen-

- 12 - den Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Eltern zeigen (Erw. 4 und 5), liegen bescheidene Verhältnisse vor. Stellt man auf die Zürcher Tabellen ab, beträgt der Bedarf von D._____ und C._____ je Fr. 1'835.− (für die Jahre 2014 und 2015 waren es noch Fr. 1'860.−). Von dieser Summe ist der Teilbetrag von Fr. 262.− für Pflege und Erziehung ab- zuziehen, wird diese in Erfüllung seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung doch vom Berufungsbeklagten 1 in natura erbracht (vgl. FamKomm Schei- dung/WULLSCHLEGER, Art. 285 N 7). Der massgebliche Bedarf der beiden Kinder ist demnach mit je Fr. 1'572.− zu beziffern. Der von der Berufungsklägerin aner- kannte Bedarf von D._____ in der Höhe von Fr. 1'041.88 (act. 69 Rz 29 ff.) er- weist sich gemessen an den Zürcher Tabellen als zu tief, der Bedarf von Fr. 2'177.−, den der Berufungsbeklagte 2 für sich beansprucht (act. 84 S. 7), als zu hoch. Auch für die Bemessung des Mündigenunterhalts, der voraussetzt, dass sich das Kind noch in (Erst-) Ausbildung befindet (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ist auf die Zürcher Tabellen abzustellen, konkret auf den Bedarf für Kinder der höchsten Al- tersstufe (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 285 N 6). Selbst wenn man aber der Aufstellung des Berufungsbeklagten 2 folgte, ergäbe sich bei Vornahme der nöti- gen Korrektur ein Bedarf, der den Zürcher Tabellen entspricht. So beträgt der den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ent- lehnte Grundbetrag für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben und ihre Erstausbildung absolvieren, nur Fr. 600.− und nicht wie vom Berufungs- beklagten 2 geltend gemacht Fr. 1'200.−.

E. 3.2 Für D._____ und den Berufungsbeklagten 2 werden nicht nur Familien- bzw. Ausbildungszulagen von je Fr. 250.− sondern auch Kinderrenten der IV im Betrag von je Fr. 629.− ausgerichtet (act. 85/5 S. 2). Solche Leistungen sind zwar zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Ein Unterhaltsbeitrag ist indessen nur geschuldet, wenn diese Leistungen, zusammen mit allfälligen weiteren Einkünften, den Bedarf des Kindes nicht abzudecken vermögen (vgl. WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 285 ZGB N 21 und N 72). Diesem Umstand trug die Vorinstanz, wie die Berufungsklägerin zutreffend einwandte (act. 68 Rz 26), nicht Rechnung, was nachgeholt werden muss.

- 13 -

E. 3.3 In die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich das Erwerbseinkommen, das der Berufungsbeklagte 2 selber erzielt (Art. 276 Abs. 3 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Wie dem Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom

10. September 2015 zu entnehmen ist, wird sein Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu 2/3 angerechnet (act. 85/5 S. 2). Die Berücksichti- gung seines Lehrlingslohnes im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge seiner Mutter erweist sich damit als ausgeschlossen bzw. unzumutbar im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB.

E. 3.4 Der mittels Geldbeiträgen zu deckende Bedarf von D._____ und des Beru- fungsbeklagten 2 ist demzufolge mit je Fr. 693.− pro Monat zu beziffern (= Fr. 1'572.− ./. Fr. 250.− ./. Fr. 629.−).

4. Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin

E. 4 Am 14. September 2015 erhob A._____, Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin), rechtzeitig Berufung und beantragte die Aufhe- bung der Dispositiv-Ziff. 4-6 des Urteils der Vorinstanz und die Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können,

- 7 - eventualiter die Reduzierung des Unterhaltsbeitrages für D._____, subeventuali- ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 68). C._____ wurde am tt.mm.2015 volljährig. Damit fiel die Befugnis seines Vaters, dem Kläger und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend Berufungsbeklagter 1), als Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge im eigenen Namen von der Beklagten Un- terhaltsbeiträge für seinen Sohn geltend zu machen, dahin, soweit die Unterhalts- pflicht für die Zeit ab tt.mm.2015 zur Debatte steht. Diesbezüglich wurde C._____ handlungs- und damit auch prozessfähig. Von der Kammer über das Verfahren in- formiert, teilte C._____, Berufungsbeklagter 2, mit Eingabe vom 30. Oktober 2015, mit, dass er in den Prozess eintrete (act. 78). Davon nahm die Kammer am

E. 4.1 Die Leistungsfähigkeit ergibt sich, indem der Eigenbedarf, ermittelt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem Einkommen gegen- über gestellt wird. Die Berufungsklägerin fordert, dass bei ihrem Bedarf weitere Ausgaben wie Steuern, Versicherungsprämien und Ausgaben für Hobbies und Ferien berücksichtigt werden und ihr das sogenannte erweiterte Existenzminimum belassen wird. Da bescheidene Verhältnisse vorliegen und Unterhaltsbeiträge für wenige Jahre zur Debatte stehen und nicht für zwanzig Jahre, wie die Berufungs- klägerin ausführte (act. 68 Rz 22), ist auf das Existenzminimum abzustellen, je- denfalls soweit Unterhaltsbeiträge für die unmündigen Kinder zur Debatte stehen (vgl. WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 35 ff.). Ab Volljährigkeit der Kinder ist der Berufungsklägerin ein erweitertes Existenzminimum zuzugestehen. Zu berück- sichtigen sind dann z.B. auch die Steuern, weitere Versicherungsprämien und Schulden. Von einer weiteren Erhöhung ihres Bedarfs für die Zeit ab Volljährigkeit der Kinder, wie es mit einem Zuschlag von pauschal 20% in gewissen Fällen ge- handhabt wird, ist angesichts der bescheidenen Verhältnisse abzusehen (zum Mündigenunterhalt vgl. auch WULLSCHLEGER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 29; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 277 N 17). Zu berücksichtigen, wenn auch nur am Rande, ist schliesslich, dass die Berufungsklägerin nicht alleinstehend sondern verheiratet ist. Soweit sie zusätzliche Bedürfnisse geltend macht, sei sie auf den

- 14 - Beistand ihres Gatten verwiesen. Die Berufungsklägerin verweigerte (konkrete) Auskünfte zum Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes (act. 36 S. 5), so dass bei ihm von guten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden darf.

E. 4.2 Die Berufungsklägerin ist wie erwähnt als Reinigungskraft in Privathaushal- ten tätig. Sie arbeitete bis zum Umzug von D._____ im Umfang von 40%. Danach baute sie ihr Pensum auf 60% aus (auf der Basis von 160 Stunden pro Monat). Ihr Stundenlohn beträgt Fr. 30.− netto (act. 18 Rz 48 ff.; act. 20/7). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsklägerin zu 100% erwerbsfähig und es ihr möglich ist, ihr Pensum per 1. Januar 2016 entsprechend zu steigern. Dem Um- stand Rechnung tragend, dass sie ihren Arbeitgebern den Zeitaufwand für den Weg zu ihren diversen Einsatzorten nicht verrechnen kann, ging sie per 1. Januar 2016 von einem hypothetischen Lohn der Berufungsklägerin im Ausmass einer 80%-igen Erwerbstätigkeit aus. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur be- schränkt, und zwar zu 60%, erwerbsfähig sei, wie die Berufungsklägerin geltend machte, erachtete die Vorinstanz als nicht erwiesen (act. 71 S. 34 f.).

E. 4.3 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst gravierende Verfah- rensfehler vor: Sie habe keine Hauptverhandlung durchgeführt und zum Thema der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die offerierten Beweise nicht abgenommen (act. 68 Rz 44 ff.). Den vorinstanzlichen Akten, inkl. dem Protokoll, kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte 1 seine Klage schriftlich begründete (act. 1) und die Beru- fungsklägerin darauf schriftlich antwortete (act. 18). Am 9. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 8 ff.). Auch wenn in der Vorladung dazu der Zweck der Verhandlung mit "Replik / Duplik / Befragung der Parteien zu den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege / abschliessende Bezeichnung der Beweismittel / Vergleichsgespräche" angegeben worden war, handelte es sich dabei um nichts anderes als die Hauptverhandlung, was der anwaltlich vertrete- nen Berufungsklägerin bewusst sein musste. Es kann also keine Rede davon sein, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

- 15 - Eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit von lediglich 60% machte die Berufungs- klägerin vor Vorinstanz geltend, soviel ist richtig. Ihre Ausführungen dazu sind allerdings widersprüchlich (vgl. dazu nachfolgende Erw. 4.4.), und Beweisanträge stellte sie keine (jedenfalls lassen sich solche auch bei mehrmaliger Durchsicht ih- rer Ausführungen nicht auffinden, was erklären vermag, dass die Berufungskläge- rin Hinweise auf die entsprechenden Aktenstellen unterliess). Zwar gilt in Kinder- belangen die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Pflicht zur Mitwirkung, und diese Pflicht bezieht sich auch auf Beweismittel, weshalb sie von ihnen zu beantragen sind (vgl. WULL- SCHLEGER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 20; Famm Komm Schei- dung/SCHWEIGHAUSER, Anh. ZPO Art. 296 N 11 ff.). Die Berufungsklägerin unter- liess nicht nur Angaben zu den sie behandelnden Ärzten sondern machte nicht einmal geltend, sich in ärztlicher Behandlung zu befinden (vgl. act. 18 Rz 49 ff.; act. 33 Rz 19 ff.; Prot. Vi S. 8 ff.; act. 36). Anlass, von Amtes wegen Nachfor- schungen zu tätigen, bestand für die Vorinstanz nicht.

E. 4.4 Mit ihrer Berufung stellt die Berufungsklägerin erstmals Beweisanträge. Zum einen reichte sie ein Arztzeugnis ein (act. 70/4), zum anderen beantragte sie dem Gericht, ein Gutachten einzuholen. Unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis machte sie geltend, vor dem Hintergrund einer länger dauernden psychosozialen Belastungssituation und bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (zwanghaft, selbstunsicher, impulsiv) an einer Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt) zu leiden. Dies äussere sich in Grübeln, Schlafstörungen, Konzentrati- onsstörungen, Entscheidungsschwierigkeiten, erhöhter Ermüdbarkeit, Nervosität und Angstzuständen. Sie leide in Belastungssituationen unter Minderwertigkeits- gefühlen, Verletzlichkeit in Gefühlsdingen und erhöhter Impulsivität. Eine psychi- atrisch-psychotherapeutische Behandlung könne wesentlich zu einer Verbesse- rung des Befindens und des Funktionsniveaus beitragen. Therapeutische Ge- spräche stünden im Vordergrund. Die Auswirkungen ihrer Symptomatik würden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Sie brauche längere Erholungszeiten, ein flexibles Arbeitstempo und Rückzugsmöglichkeiten. Bei einer ca. 70%-igen Ar- beitstätigkeit, welche sie im Jahre 2015 ausgeübt habe, sei sie subjektiv überlas- tet und klinisch symptomatisch. Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell eine ge-

- 16 - schätzte Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin von 60% angenommen werden. Die psychische Belastbarkeit sei wahrscheinlich dauerhaft eingeschränkt (act. 68 Rz 49 ff.). Zunächst fällt auf, dass die im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben der Be- rufungsklägerin zu den gesundheitlichen Gründen ihrer teilweisen Erwerbsunfä- higkeit erheblich divergieren. In der Klageantwort vom 6. September 2014 sprach sie davon, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Konkret erwähnte sie ein Burn- out, das sie nach der Matura erlitten habe, und grosse körperliche und schwere seelische Belastungen, denen sie während der Kampfscheidung auseinanderge- setzt gewesen sei. Worin die gesundheitlichen Beschwerden im Spätsommer 2014 bestanden, das Scheidungsverfahren war sechs Jahre zuvor erledigt wor- den, legte sie nicht dar. Ebenso wenig machte sie geltend, sich in ärztlicher Be- handlung zu befinden. Mit ihrem Hinweis, sie könne ihr Pensum nicht weiter auf- stocken, zumal sie noch ihren Haushalt und Garten zu besorgen habe, entkräftete sie die negativen Auswirkungen der angeblichen gesundheitlichen Beschwerden auf ihre Erwerbsfähigkeit gleich selbst (act. 18 Rz 49 ff.). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Dezember 2014 liess sie ihren Vertreter zunächst ausführen, sie leide unter dem Hochsensibilitätssyndrom. Ihr chronisch zu hoher Cortisol- spiegel erhöhe die Infektanfälligkeit, und es würden Depressionen, Schlafstörun- gen und Burnout begünstigt (act. 33 Rz 19 ff.). Sie selber sagte, von der Richterin zu den Gründen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit befragt, aus, sie glaube, sie würde eine 100%-ige Arbeitstätigkeit nicht schaffen, ihre Arbeit sei körperlich sehr anstrengend, sie habe ein Problem mit den Handgelenken, da müsse man aufpassen, dass man keine chronische Sehnenscheidenentzündung bekomme. Psychische Störungen erwähnte sie selber nicht (Prot. Vi S. 4). Im Berufungsver- fahren ist nun, wie oben ausgeführt, von akzentuierten Persönlichkeitszügen und Anpassungsstörung (Depression, Angst) die Rede. Körperliche Probleme, na- mentlich mit den Handgelenken, sind hingegen kein Thema mehr. Dass das gesundheitliche Wohl der Berufungsklägerin, insbesondere ihr seeli- sches Empfinden, beeinträchtigt ist, mag sein. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben zu den gesundheitlichen Störungen erweist sich aber ihr Einwand, des-

- 17 - wegen nur beschränkt arbeitsfähig zu sein, als konstruiert. An dieser Einschät- zung vermag insbesondere das eingereichte Zeugnis von Dr. F._____ vom

21. August 2015 (act. 70/4), bei welcher die Berufungsklägerin in Behandlung ist, nichts zu ändern. Darin heisst es, die Berufungsklägerin habe "aktuell" eine ge- schätzte Arbeitsfähigkeit von 60% (Ziff. 6). Nach der Heilungschance gefragt, gab Dr. F._____ an, die psychische Belastbarkeit von Frau A._____ sei "wahrschein- lich" dauerhaft eingeschränkt (Ziff. 7). Dr. F._____ belässt es also bei einer blos- sen "Wahrscheinlichkeit", obschon die Berufungsklägerin schon ein Jahr zuvor geltend machte, nur beschränkt erwerbsfähig zu sein. Müsste ernsthaft mit einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 40% gerechnet werden, hätte die Berufungsklägerin schon längst eine IV-Anmeldung im eigenen Interesse vorge- nommen (bzw. im Interesse ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vornehmen müs- sen), worauf der Berufungsbeklagte 1 zu Recht schon im erstinstanzlichen Ver- fahren hinwies (act. 41 S. 9; vgl. auch act. 82 S. 9 und act. 84 S. 6). Bei dieser klaren Beweislage erweisen sich weitere Abklärungen als unnötig, insbesondere ist kein Gutachten einzuholen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin un- eingeschränkt erwerbsfähig ist.

E. 4.5 Die Ausführungen der Vorinstanz zum anrechenbaren (hypothetischen) Ein- kommen sind grundsätzlich zutreffend. Zu korrigieren sind indessen einzelne Be- rechnungsfaktoren. Die Berufungsklägerin verrichtet ihre Arbeit nicht an einem Ort sondern in ver- schiedenen Privathaushalten. Den Weg legt sie mit dem Velo oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln zurück, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Ab 1. Januar 2016 wird ihr zwar ein Auto zugestanden, sie muss aber auch weitere Kunden gewinnen, was zusätzliche Arbeitswege zur Folge hat. Diesen Aufwand, den die Berufungsklägerin nicht verrechnen kann, mit 20% eines vollen Pensums zu be- messen, ist vertretbar. Für Hausangestellte gilt die 43-Stundenwoche (Art. 5 des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer). Wird für die Berechnung des hypotheti-

- 18 - schen Einkommens von einer 100%-igen Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin ausgegangen, liegt es auf der Hand, sich an dieser Stundenzahl zu orientieren. Bei durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat und vier Wochen Ferien, diese stehen der Berufungsklägerin zu, auch wenn ihr der Ferienlohn ausbezahlt wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. e Normalarbeitsvertrag), ergibt sich ein monatlicher Netto-Lohn von Fr. 5'115.− (= 186 Std. x Fr. 30.− x 11 : 12). Bei einem Pensum von 80% kann die Berufungsklägerin also ein Einkommen von Fr. 4'092.− erzielen. Die Berechnung der Vorinstanz, welche einen Lohn von Fr. 3'520.− ergibt, ist falsch, beruht sie doch auf der Annahme, dass pro Monat lediglich 160 Stunden gearbeitet wird (act. 71 S. 32 f. und 35 i.V.m. act. 18 Rz 51). Vertretbar ist der Entscheid der Vorinstanz, das hypothetische Einkommen auf der Basis einer 80%-Tätigkeit erst per 1. Januar 2016 zum Massstab für die Be- rechnung der Unterhaltsbeiträge zu nehmen und für die Zeit davor auf das effektiv erzielte Netto-Einkommen, das die Berufungsklägerin mit Fr. 2'640.− bezifferte (act. 71 S. 32 i.V.m. act. 18 Rz 51, act. 33 Rz 24 und act. 36 S. 3), abzustellen, auch wenn es gemessen an einer 43-Stundenwoche nicht einer 60%- sondern ei- ner 50%-Stelle entspricht. Aus den Lohnunterlagen, welche die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz einreichte (act. 20/7; 34/1-9 und 34/11), ergibt sich kein höhe- res Einkommen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Berufungsklägerin nach dem Auszug von D._____ mehr verdiente, lieferten die Berufungsbeklagten keine. Auf weitere Nachforschungen, insbesondere die Edition von Urkunden, welche der Berufungsbeklage 1 beantragte (act. 82 S. 12), kann verzichtet werden. Für das Einkommen ab 1. Januar 2016 sind ohnehin keine weiteren Abklärungen nö- tig, da dieses hypothetisch berechnet wird.

E. 4.6 Über (nennenswertes) Vermögen, das zu berücksichtigen wäre, verfügt die Berufungsklägerin nicht.

E. 4.7 Das Existenzminimum der Berufungsklägerin, ermittelt nach den Richtlinien gemäss obergerichtlichem Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (nachfolgen Kreisschreiben), setzt sich wie folgt zusammen:

- 19 - Zeitraum bis 31.12.2015 ab 1. Januar 2016 Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.− Mietzins Fr. 620.– Fr. 620.– Krankenkassenprämie Fr. 349.− Fr. 349.− Selbstbehalt/Franchise/weitere Kosten Fr. 58.– Fr. 58.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 22.50 Fr. 22.50 Arbeitsweg Fr. 93.– Fr. 350.− Radio/TV/Billag Fr. 20.– Fr. 20.– Internet/Telefon Fr. 75.– Fr. 75.– Total Fr. 2'057.20 Fr. 2'344.50

a) Die Positionen Grundbetrag und Mietzins sind im Grundsatz unbestritten (act. 68 Rz 62; act. 82 S. 17 ff.; act. 84 S. 10 f.). Die Stromkosten sind entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 68 Rz 62 f. und Rz 66) im Grundbe- trag enthalten (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums v. 16.09.2009, Ziff. II "sämtliche Energiekosten [ohne Hei- zung]"), worauf schon die Vorinstanz hinwies (act. 71 S. 36). Ebenfalls unbestrit- ten sind die Positionen Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Radio/TV (Billag) und Telefon/Internet (act. 68 Rz 62; act. 82 S. 17 ff.; act. 84 S. 10 f.).

b) Die Auslagen für die Krankenkasse sind nur im Umfang der Prämie für die Versicherung nach KVG, das sind Fr. 349.− (act. 70/5), zu berücksichtigen, was schon die Vorinstanz klarstellte (act. 71 S. 36). Wie schon erwähnt ist davon aus- zugehen, dass der Ehemann der Berufungsklägerin über gute finanzielle Verhält- nisse verfügt. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wie dies der Berufungsbe- klagte 1 geltend macht, ist daher zu verneinen. Was die weiteren Auslagen unter dem Titel Selbstbehalt/Arzt/Franchise/Krank- heitskosten betrifft, anerkannte die Vorinstanz gestützt auf die ihr eingereichten Belege den Betrag von Fr. 25.− (act. 71 S. 36 f. i.V.m. act. 34/14). Darin nicht enthalten waren Auslagen für Rückengymnastik von Fr. 400.− pro Jahr, welche die Berufungsklägerin neu geltend machte und belegt (act. 68 Rz 69 i.V.m. act. 70/7). Wie dem beigelegten Arztzeugnis entnommen werden kann, handelt es sich im Fall der Berufungsklägerin um eine notwendige Prophylaxe (act. 70/6). Die zusätzlichen Kosten von monatlich Fr. 33.−, insgesamt also Fr. 58.− sind da- her im Bedarf zu berücksichtigen.

- 20 -

c) Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg bezifferte die Berufungsklägerin mit Fr. 600.− pro Monat. Sie macht geltend, auf ein Auto angewiesen zu sein. Da sie je nach Arbeitgeber ihr eigenes Putzmaterial mitbringen müsse, könne sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Ihre Wohnung sei nicht an den öf- fentlichen Verkehr angeschlossen und das Velo eigne sich nicht im Winter. In den Anfängen ihrer beruflichen Tätigkeit, wo sie noch nicht über zahlreiche Kunden verfügt habe, sei es möglich gewesen, den Arbeitsweg mit dem Velo zurückzule- gen. Aktuell sei dies nicht mehr möglich (act. 68 Rz 70). Die Berufungsbeklagten bestreiten, dass die Berufungsklägerin auf ein Auto angewiesen ist und erachten die Auslagen nicht als belegt (act. 82 S. 17; act. 84 S. 11). Für die Zeit bis 31. Dezember 2015 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin nicht auf ein Auto angewiesen war und den Weg zu den Arbeitsorten mit dem Velo oder den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurück- legen können. Für diesen Zeitraum sind ihr die Kosten des öffentlichen Verkehrs von Fr. 93.− anzurechnen. Mit dem geforderten Ausbau ihrer Arbeitstätigkeit auf 80%, wie schon erwähnt auf der Basis einer 43-Stunden-Woche, ist die Beru- fungsklägerin auf eine erhebliche Anzahl weiterer Kunden angewiesen. Dies wird, was den Arbeitsweg betrifft, mit deutlichem Mehraufwand verbunden sein. Es ist ihr daher mit Wirkung ab 1. Januar 2016 für die Fahrten zum Einsatzort ein Auto zuzugestehen. Die Berufungsklägerin benützt den alten VW Golf ihrer Mutter (act. 36 S. 2). Mangels weiterer konkreter Angaben, insbesondere zu den mut- masslichen Wegkilometern, sind die Auslagen mit Fr. 350.− in der Bedarfsrech- nung zu berücksichtigen (das Kreisschreiben, Ziff. III./3.4/e sieht einen Rahmen von Fr. 100.− bis Fr. 600.− vor).

d) Die Berufungsklägerin macht Auslagen für auswärtige Verpflegung im Be- trag von Fr. 198.− pro Monat geltend. Da sie bereits ein Arbeitspensum erfülle, das über ihrer Belastungsgrenze liege, verpflege sie sich im Restaurant, um eine noch höhere Belastung zu vermeiden (act. 68 Rz 17). Die Berufungsbeklagten halten die Berücksichtigung dieser Auslagen für nicht begründet (act. 82 S. 17; act. 84 S. 11).

- 21 - Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015 fielen bei der Berufungsklägerin keine Mehrauslagen an. Entsprechende Belege reichte die Berufungsklägerin nicht ein und anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 gab sie gar zu Protokoll, sie müsse wegen der Arbeit nicht auswärts essen, meistens esse sie zu Hause (act. 36 S. 6). Für die Zeit ab 1. Januar 2016 wird ihr ein Auto zugestanden, um den Weg zu den Arbeitsorten zurückzulegen. Damit ist es ihr zuzumuten, sich auch künftig zu Hause zu verpflegen.

e) Die Berufungsklägerin will neu die Kosten einer Taggeldversicherung im Be- trag von Fr. 154.50 pro Monat berücksichtigt haben. Diese Versicherung sei not- wendig, sei die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber im Falle von Krankheit und Unfall doch viel zu kurz (act. 68 Rz 64 und Rz 73 i.V.m. act. 70/8). Wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht einwandte (act. 82 S. 14 und S. 18), ist der Arbeitgeber im Bereich hauswirtschaftlicher Arbeit verpflichtet, für seine Arbeit- nehmer eine Taggeldversicherung abzuschliessen (Art. 26 f. Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer). Schliesst er keine Versicherung ab, hat er den Arbeitnehmer so zu stellen, wie wenn er versichert wäre, es sei denn, der Ausschluss einer Versicherung sei mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart worden (act. 83/7 f.). Die Berufungsklägerin machte nicht geltend, einem Aus- schluss (schriftlich) zugestimmt zu haben, weshalb sie über einen ausreichenden Schutz der Lohnzahlung im Fall einer Krankheit und eines Unfalls verfügt. Die gel- tend gemachten Auslagen sind daher im Bedarf nicht zu berücksichtigen.

f) Steuer- und andere Schulden der öffentlichen Hand werden bei knappen fi- nanziellen Verhältnissen im Bedarf des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt, soweit es um Unmündigenunterhalt geht (vgl. WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 42). Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Beträge von Fr. 150.− für Steuern und von Fr. 50.− für Gerichtskosten (act. 68 Rz 62 und 74 f.) fallen damit ausser Betracht.

g) Bei den knappen Verhältnissen der Berufungsklägerin und ihrer Kinder sind, wie der Berufungsbeklagte 2 mit Recht einwandte (act. 84 S. 11), keine besonde-

- 22 - ren Kosten für Hobbies und Ferien, die Berufungsklägerin beansprucht dafür Fr. 150.− pro Monat (act. 68 Rz 62 und Rz 74), zu berücksichtigen.

E. 4.8 Soweit auf das erweiterte Existenzminimum abzustellen ist, sind die folgen- den zusätzlichen Ausgaben zu berücksichtigen: Zeitraum bis 31.12.2015 ab 1. Januar 2016 Versicherungsprämien Fr. 21.40 Fr. 21.40 Steuern Fr. 100.− Fr. 150.− Schulden Fr. 50.− Fr. 50.− Hobbies/Ferien Fr. 150.− Fr. 150.− Total Fr. 321.40 Fr. 371.40

a) Neben der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist auch die Prämie für die Zusatzversicherung im Betrag von Fr. 21.40 (act. 70/5) im Be- darf der Berufungsklägerin zu berücksichtigen.

b) Für Steuern macht die Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 150.− gel- tend. Steuerunterlagen (Einschätzung, Rechnung, Steuererklärung usw.) reichte die Berufungsklägerin nicht ein. Ausführungen zur mutmasslichen Höhe der Steu- ern machte sie nicht (act. 68 Rz 74). Mit dem Berufungsbeklagten 1 (act. 72 S. 18) kann ausgeschlossen werden, dass bei einem Einkommen von Fr. 2'640.−, das als Basis für die Berechnung der Unterhaltbeiträge bis Ende Dezember 2015 dient, Abgaben in der geltend gemachten Höhe (Fr. 1'800.− im Jahr) geschuldet sind. Für diesen Zeitraum ist bei einer überschlagsmässigen Berechnung (vgl. homepage Kanton Zürich, Steuerberechnung natürliche Personen) nicht mit mehr als Fr. 100.− pro Monat zu rechnen. Ab dem 1. Januar 2016 ist mit Fr. 4'092.− von einem merklich höheren Einkommen auszugehen. Einiges höher fallen aber auch die Unterhaltsbeiträge aus, die direkt oder mittels Kinderabzugs berücksich- tigt werden. Eine leicht höhere Steuerbelastung, die mit Fr. 150.− pro Monat zu Buche schlägt, ist sehr wahrscheinlich und daher in diesem Umfang zum Bedarf zu zählen.

c) Die monatliche Zahlung von Fr. 50.− zur Tilgung von Gerichtsschulden er- folgt entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten 1 nicht freiwillig (vgl. act. 20/11). Diese Ausgabe ist ebenfalls im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen.

- 23 -

d) Da von einem pauschalen Zuschlag im Umfang von 20% des erweiterten Existenzminimums abgesehen wird (vgl. obige Erw. 4.1.), ist im Bedarf der Beru- fungsklägerin immerhin der geltend gemachte Betrag für Hobbies und Ferien von Fr. 150.−, der den Verhältnissen angemessen erscheint, zu berücksichtigen.

E. 4.9 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ist somit von folgenden Bedarfs- zahlen auszugehen: Soweit Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit der beiden Kinder geschuldet ist, beläuft sich der anrechenbare Bedarf bis Ende Dezember 2015 auf Fr. 2'057.20 und ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'344.50. Solange Mündigenunterhalt geschuldet ist − beim Berufungsbeklagten 2 ist das ab tt.mm.2015 der Fall, bei D._____ ab tt.mm.2019 −, beträgt der anrechenbare Bedarf bis Ende Dezember 2015 Fr. 2'378.60 (= Fr. 2'057.20 + Fr. 321.40) und ab 1. Januar 2016 Fr. 2'715.90 (= Fr. 2'344.50 + Fr. 371.40).

5. Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten 1 5.1. Wie die Berufungsklägerin richtig ausführte, sind bei der Bemessung der Un- terhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils die finanziellen Verhält- nisse beider Eltern zu berücksichtigen. Entgegen ihrem Einwand (act. 68 Rz 23) hat dies die Vorinstanz getan, und zwar in der gebotenen Kürze. Sie erwähnte das Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten 1 im Rah- men der Angaben zu den finanziellen Eckwerten der von ihr festgesetzten Unter- haltsbeiträge (act. 71 S. 40 Ziff. 6 mit Verweis auf act. 3/14 und act. 35 S. 2 f.). Daraus geht hervor, dass er monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'565.−, inzwischen sind es Fr. 1'572.− (act. 85/5) und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'488.−, inzwi- schen noch Fr. 936.− (act. 85/5), bezieht. Dazu kommen die Krankenkassenbei- träge von monatlich Fr. 446.−, inzwischen Fr. 554.−, welche von der Ausgleichs- kasse direkt bezahlt werden (act. 3/14 und 85/5). Die Ergänzungsleistungen, die den minimalen Bedarf sowohl des Berufungsbeklagten 1 als auch der beiden Kin- der D._____ und C._____ abdecken, werden sich im Umfang der Unterhaltsbei- träge, die zu Lasten der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren festzuset-

- 24 - zen sind, reduzieren (act. 85/1 und 85/2). Als Vermögen führte die Vorinstanz ein Grundstück in Ungarn mit einem Wert von Fr. 4'000.− auf. 5.2. Die Berufungsklägerin scheint an diesen Angaben zu zweifeln. Sie wendet ein, der Berufungsbeklagte 1 habe seine finanziellen Verhältnisse nicht offenge- legt und keine Unterlagen dazu eingereicht (act. 68 Rz 24). Dieser Einwand ist ungerechtfertigt. Nach dem Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2008 zu schlies- sen, ist der Berufungsbeklagte 1 seit Jahren IV-Bezüger und Empfänger von Er- gänzungsleistungen (beigezogene Scheidungsakten FE040094, act. 172 S. 128 f.). Mit der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 reichte er der Vorinstanz den da- mals aktuellen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 20. De- zember 2013 ein (act. 3/14), den die Berufungsklägerin auch zur Kenntnis nahm (act. 18 Rz 42 ff.). In diesem Entscheid ist festgehalten, dass der Berufungsbe- klagte 1 über kein Einkommen und ein Vermögen in der Höhe von Fr. 4'085.− ver- fügt, und es lässt sich ihm die Höhe der IV-Rente sowie der Ergänzungsleistun- gen entnehmen. Anlässlich der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen zeigte er zwar Ansätze renitenten Verhaltens, die wesentlichen Auskünfte zu sei- nen finanziellen Verhältnissen erteilte er aber (act. 35). Seiner Berufungsantwort vom 9. Dezember 2015 legte er den bereits erwähnten aktuellen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 10. September 2015 bei (act. 83/9). Die ebenfalls eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2014 stimmt mit den vor- handenen Unterlagen und Auskünften zu seinen finanziellen Verhältnissen über- ein (act. 83/10). Anhaltspunkte, dass seine Angaben nicht stimmen, liegen keine vor, und auch die Berufungsklägerin vermag ihre Zweifel nicht zu konkretisieren. 5.3. Der Berufungsbeklagte 1 ist offensichtlich unfähig, zusätzlich zu den IV- Kinderrenten, die auf seiner Invalidität gründen und damit seiner Leistungspflicht anzurechnen sind, sich mit weiteren Geldleistungen am Unterhalt der beiden Kin- der zu beteiligen. Ausführliche Erläuterungen, insbesondere zu seinem Bedarf, sind nicht nötig und konnte sich schon die Vorinstanz sparen.

- 25 -

6. Schlussfolgerungen 6.1. Der mittels Geldbeiträgen zu deckende Bedarf von D._____ und des Beru- fungsbeklagten 2 beträgt je Fr. 693.− pro Monat. Anders als der Berufungsbeklag- te 1 ist die Berufungsklägerin in der Lage, mittels Geldzahlungen an diese Kosten beizutragen bzw. diese zu decken. Für die Dauer vom 3. Mai 2014 bis tt.mm.2015 steht der Berufungsklägerin ein Betrag von Fr. 583.− für Kinderunterhaltsbeiträge zur Verfügung (Fr. 2'640.− ./. Fr. 2'057.−) und damit geringfügig mehr, als die Vorinstanz berechnete (act. 71 S. 39). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Damit bleibt es für diesen Zeit- raum bei den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 245.− je Kind. Mit dem tt.mm.2015 ändern sich die Verhältnisse insofern, als der Berufungsbe- klagte 2 die Volljährigkeit erreichte und der Berufungsklägerin ab diesem Zeit- punkt an sich das erweiterte Existenzminimum zusteht, soweit es um seinen Un- terhalt geht. Da der Unterschied zum reinen Existenzminimum gering ist (15%) und die Verhältnisse per 1. Januar 2016 erneut wechseln, und zwar erheblich, ist für den kurzen Zeitraum bis 31. Dezember 2015 keine Änderung vorzunehmen sondern an den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 245.− je Kind festzuhalten. Ab 1. Januar 2016 stehen der Berufungsklägerin die Mittel zur Verfügung, um den Geldbedarf beider Kinder (fast vollständig) zu decken, und zwar unabhängig da- von, ob man für die Dauer der Unmündigkeit von D._____ noch auf das reine Existenzminimum abstellt, dann sind es Fr. 1'747.− (= Fr. 4'092.− ./. Fr. 2'344.50), oder von Anfang an auf das erweiterte, dann sind es Fr. 1'376.− (= Fr. 4'092.− ./. Fr. 2'715.90). Die Unterhaltsbeiträge für die zweite Periode, nämlich ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kin- des (auch über die Volljährigkeit hinaus), sind somit auf rund Fr. 690.− pro Kind und Monat festzulegen. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und neu zu fassen.

- 26 - 6.2. Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, welche die Vorinstanz in Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 festlegte, ist trotz zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit des Berufungsbeklagten 2 nichts zu ändern. Die Regelung sieht vor, dass das unter- haltsberechtigte Kind für die Beiträge ab Eintritt der Volljährigkeit Zahlung an sich selber verlangen kann, und der Berufungsbeklagte 2 verzichtete darauf, im Rah- men des vorliegenden Verfahrens diesbezüglich eine Änderung des Urteils zu beantragen (vgl. act. 84 S. 2). 6.3. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ausgegangen wird. Im Vergleich zum Urteil der Vor- instanz basiert der vorliegenden Entscheid teilweise auf neuen Zahlen. Diese er- geben sich aus den Erwägungen (vgl. Erw. 4.5, 4.6, und 5), weshalb es sich erüb- rigt, sie im Dispositiv zusätzlich aufzuführen. Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils ist daher ersatzlos aufzuheben. 6.4. Aufzuheben und den korrigierten Einkommenszahlen anzupassen ist schliesslich die Indexklausel in Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Verglichen mit dem Urteil der Vorinstanz ändern sich die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nur geringfügig. Auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens hat diese Abweichung keinen Einfluss, zumal es in jenem Verfahren auch um die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Ver- kehr ging (Dispositiv Ziff. 1 - 3). Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten unab- hängig vom Unterliegen und Obsiegen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, entspricht in Prozessen um Kinderbelange gängiger Praxis und erweist sich trotz der Einwände des Berufungsbeklagten 1 (vgl. act. 82 S. 24 f.) auch im vorliegen- den Fall als angemessen. Dispositiv Ziff. 7 - 9 sind daher zu bestätigen.

2. Die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge für die erste Periode (Fr. 245.− pro Kind und Monat bis 31. Dezember 2015) sind zu bestätigen, jene für die zweite Periode leicht nach unten anzupassen (Fr. 690.− statt Fr. 715.− ab

- 27 -

1. Januar 2016 bis zum Abschluss der Ausbildung). Die Berufungsklägerin, wel- che die Feststellung beantragte, dass zurzeit mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können, unterliegt damit fast vollständig. Der Anteil ihres Obsiegens ist marginal, sodass sie vollumfänglich kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von rund Fr. 60'000.− (vgl. act. 72 S. 2) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.− festzusetzen. Der Berufungsbeklagte 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Ein besonderer Fall für ei- ne Parteientschädigung, was zum Beispiel bei Verdienstausfall anzunehmen ist, liegt nicht vor (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 2 ist mit Fr. 4'000.− zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, das sind insgesamt Fr. 4'320.−, zu bemessen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 - 3 AnwGebV). Es wird beschlossen:

E. 9 November 2015 Vormerk, und sie setzte den beiden Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung an (act. 80). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erstattete der Berufungsbeklagte 1 die Beru- fungsantwort (act. 82), auch der Berufungsbeklagte 2 liess sich mit Eingabe vom

E. 14 Dezember 2015 vernehmen (act. 84). Beide beantragen die Abweisung der Berufung. Die Doppel dieser Eingaben samt Beilagen wurden der Berufungsklä- gerin am 1. Februar 2016 zugestellt (act. 86 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Gegenstand der Berufung/Teil-Rechtskraft)

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar.

2. Angefochten und zu beurteilen sind die Dispositiv-Ziff. 4-6 des vorinstanzli- chen Urteils zum Kinderunterhalt. Je nach Ausgang des Berufungsverfahrens werden auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziff. 7-9) neu zu regeln sein (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 8 - In den nicht angefochtenen Punkten − Dispositiv-Ziff. 1-3 − ist das Urteil der Vor- instanz mit Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, d.h. am 15. Dezember 2015, rechtskräftig geworden (vgl. REETZ/HILBER, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 315 N 15). Dies ist vorzumerken. III. (unentgeltliche Rechtspflege) Aus den eingereichten Unterlagen, dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleis- tungen der AHV/IV vom 10. September 2015 (act. 83/9) und der Steuererklärung 2014 (act. 83/10), ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte 1 mittellos ist. Sein Be- rufungsantrag erscheint nicht als aussichtlos. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Berufungsbeklagte 2 hat seine Mittellosigkeit ebenfalls belegt (act. 85/3 ff.). Auch sein Berufungsantrag erscheint nicht als aussichtslos. Ihm ist ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zudem ist ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. IV. (Abänderungsgrund)

1. Bis zum Umzug von D._____ anfangs Mai 2014 arbeitete die Berufungsklä- gerin im Umfang von 40% als Reinigungskraft in Privathaushalten (act. 18 Rz 48). Mit dem Wegzug von D._____ ist sie von Betreuungsaufgaben weitgehend be- freit, und sie hat seither mittels Geldzahlungen an den Unterhalt ihrer Kinder bei- zutragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Um diese Pflicht zu erfüllen, hat sie ihre Erwerbs- tätigkeit auszubauen, es sei denn, sie wäre aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage. Bei der Berufungsklägerin hat sich der Haushalt von drei auf zwei Personen, auf sie und ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitstätig ist, reduziert. Der Haushalt des Berufungsbeklagten 1, der eine volle IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, hat sich von zwei auf drei Personen erhöht. Beide Kinder befinden sich noch in Ausbildung, der Berufungsbeklagte 2 im 1. Lehrjahr, D._____ in der 3. Sekundarschule.

- 9 -

2. Mit dem Umzug von D._____ hat sich die wirtschaftliche Situation der Eltern also erheblich geändert, und zwar auch mit Bezug auf den Berufungsbeklagten 2, an den die Berufungsklägerin bislang keine Unterhaltsbeiträge leistet. Dass sich mit dem Umzug von D._____ an der Regelung der Betreuung des Sohnes nichts ändert, wie die Berufungsklägerin einwandte (act. 68 Rz 12 f.), ist irrelevant. Die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB für eine Abänderung bzw. Neubeurtei- lung der Unterhaltspflicht sind nicht nur mit Bezug auf D._____ sondern auch be- züglich C._____ erfüllt. V. (Bemessung des Unterhaltsbeitrags)

1. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz steckte zunächst den rechtlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen gegenüber seinen Kindern verpflichtet ist. Im Fall der Berufungsklägerin ging sie unter anderem da- von aus, dass ihr Eigenversorgungsbedarf sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum richte und für die Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Richt- werten auf die Tabellen des Amtes für Jugend- und Berufsbegleitung abgestellt werden könne (act. 71 S. 31 f.). Nach der zusammenfassenden Wiedergabe der Standpunkte der Parteien (ebd. S. 32 f.) befasste sich die Vorinstanz mit der Leistungsfähigkeit der Berufungsklä- gerin (ebd. S. 34 f.). Da sie keine Kinder mehr zu betreuen habe, sei ihr grund- sätzlich eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine (eingeschränkte) Er- werbsfähigkeit von maximal 60% wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung habe sie nicht belegt. Da sie ihr Pensum von 40% auf 60% habe erhöhen können, in ih- rer Branche die Nachfrage nach qualifiziertem und zuverlässigem Personal gross sei und sie bereits über einen Kundenstamm verfüge, sei es ihr möglich, das Pensum per 1. Januar 2016 weiter zu erhöhen. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand für Haus und Garten dispensiere sie nicht von einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit. Ihr (neuer) Gatte sei verpflichtet, sie diesbezüglich zu entlasten. Da sie ihre Arbeit an verschiedenen (Einsatz-) Orten zu verrichten habe und die

- 10 - Wegzeit nicht verrechnen könne, sei ihr anrechenbares Einkommen auf der Basis eines 80%-Pensums zu berechnen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 30.− belaufe sich der anrechenbare Monatslohn mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf Fr. 3'520.− netto. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 ging die Vorinstanz von ei- nem Netto-Einkommen der Berufungsklägerin auf der Basis von 60% und damit von monatlich Fr. 2'640.− aus. Den monatlichen Bedarf der Berufungsklägerin für die Zeit bis 31. Dezember 2015 setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'146.90 fest, für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'088.75. Im Umfang des Einkommensüberschusses, Fr. 490.− (= Fr. 245.− pro Kind) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015 und Fr. 1'430.− (= Fr. 715.− pro Kind) ab 1. Januar 2016, verpflichtete die Vorinstanz die Berufungsklägerin zu Unterhaltszahlungen (ebd. S. 38 f). Zur finanziellen Situation des Berufungsbeklagten 1 äusserte sich die Vorinstanz am Schluss ihrer Erwägungen, und zwar im Rahmen der von Art. 282 ZPO gefor- derten Angaben zu den finanziellen Eckwerten des Entscheids über die Unter- haltsbeiträge (ebd. S. 40).

2. Beanstandungen (Überblick) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, die herrschende Lehre und Recht- sprechung zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils missachtet und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt zu haben. Dazu gehöre, dass in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen sei. Diese Bedürfnisse effektiv zu ermitteln, habe die Vorinstanz unterlassen. Ebenso habe diese übersehen, dass die IV-Kinderrente und die Kinderzulage vom festgestellten Bedarf abzuziehen seien. Beim Berufungsbeklagten 2 sei zu- dem sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen (act. 68 Rz 21 i.V.m. Rz 25 ff.). Das Einkommen, das die Vorinstanz ihr, der Berufungsklägerin, anrechne, sei of- fensichtlich unrichtig festgestellt worden. Sie habe substantiiert ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu 100% arbeiten zu können, und zahlreiche Be- weise offeriert. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid gefällt, ohne eine Hauptver-

- 11 - handlung durchgeführt und die offerierten Beweise abgenommen zu haben. Ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von lediglich 60% sei ärztlich belegt und könne durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt werden (act. 68 Rz 44 ff.). Der Bedarf des Unterhaltsschuldners, so die Berufungsklägerin weiter, sei zwar auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln. Dieses sei aber um verschiedene Positionen, etwa Steuern, angemessene Versiche- rungsprämien und Kulturausgaben, zu ergänzen und so dem Unterhaltsschuldner das sogenannte erweiterte Existenzminimum zu belassen, was die Vorinstanz nicht beachtet habe (act. 68 Rz 22 i.V.m. 62 ff.). Die Vorinstanz habe sodann ausschliesslich auf ihre Leistungsfähigkeit abgestellt, ohne die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten 1 zu prüfen. Dies führe zum stossenden Ergebnis, dass sie einseitig auf das Existenzminimum gesetzt werde, während der Berufungsbeklagte 1 in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Der Berufungsbeklagte 1 habe es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse of- fen zu legen und die einschlägigen Urkunden (insbesondere Rentenbescheide) zu edieren, was nachzuholen sei (act. 68 Rz 23 f.).

3. Bedürfnisse der Kinder

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015 am 15. Dezember 2015 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: "1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 9. Mai 2008 wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind D._____, geb. am tt.mm.2001, dem Kläger übertragen.
  2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 9. Mai 2008 wird das Besuchsrecht mit Bezug auf D._____ aufgehoben und mit Rücksicht auf das Alter von D._____ auf eine Regelung des persönlichen Ver- kehrs mit der Beklagten verzichtet.
  3. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 wird aufgehoben. - 28 - 4.-9. (…) 10./11. Mitteilung/Rechtsmittel"
  4. Den Berufungsbeklagten 1 und 2 wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Berufungsbeklagten 2 wird zudem in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  5. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  6. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 - 6 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerich- tes Pfäffikon vom 13. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt:
  7. Ergänzend zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 wird die Beklagte verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.2001, folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 245.− je Kind rückwirkend ab 3. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 - Fr. 690.− je Kind rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährig- keit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Klägers lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  8. (entfällt ersatzlos) - 29 -
  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2015 von 97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen (Fr. 4'092.– ab 1. Januar 2016) nicht im Umfange der Teuerung er- höht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  10. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens, Dispositiv Ziff. 7 - 9 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015, wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.− festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  13. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.− zu bezahlen.
  14. Dem Berufungsbeklagten 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an − die Berufungsklägerin, − den Berufungsbeklagten 1 unter Beilage der Doppel von act. 78, 84 und 85/1-14, - 30 - − den Berufungsbeklagten 2 unter Beilage der Doppel von act. 82 und 83/1-16, − das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon, − RAin Z._____ (für D._____) im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1, Ingress und Unterziff. 1 und 2, des Beschlusses), − die KESB des Bezirks Pfäffikon ZH im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1, In- gress und Unterziff. 1 und 2, des Beschlusses), − die KESB des Bezirks Frauenfeld im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1, Ingress und Unterziff. 1 und 2, des Beschlusses) − sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 60'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 16. Februar 2016 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

2. C._____, Berufungsbeklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015; Proz. FP140011

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (act. 1 S. 2):

1. Das Scheidungsurteil vom 9. Mai 2008, Nr. LC060089/U, sei dahingehend abzuändern, dass die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm.2001, unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge des Klägers zu stellen sei.

2. Die Beklagte sei ab 1. Mai 2014 zu verpflichten, für die im Haushalt des Klä- gers lebenden gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.2001, einen gerichtlich zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, bis zur Mündigkeit der Kinder an dessen gesetzlichen Vertreter, danach an das mündige Kind bzw. an einen von ihm ermächtigten Vertreter.

3. Die Beklagte sei zur Geltendmachung und Weiterleitung gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und/oder Familienzulagen an den Kläger zu verpflichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. der Beklagten (act. 18 S. 2 und Rz 41 sowie act. 33):

1. In Abänderung des Scheidungsurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 (Geschäfts-Nr. LC060089/U) sei die Tochter D._____, geb. tt.mm.2001, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen;

2. In Abänderung des Scheidungsurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 (Geschäfts-Nr. LC060089/U) sei festzustellen, dass zurzeit mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.2001, festgelegt werden können;

3. Angesichts des Alters von D._____ sei auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten des Klägers. der Vertretungsbeiständin für D._____ (act. 7 und act. 28):

1. Es sei D._____ in Abänderung des Scheidungsurteils zwischen den Parteien vom 9. Mai 2008 (Prozess-Nr. LC080089/U) unter die alleinige elterliche Sor- ge und Obhut des Klägers zu stellen.

2. Auf die Regelung des Besuchsrechts der Mutter sei angesichts des Alters von D._____ zu verzichten.

- 3 - Urteil der Vorinstanz vom 13. Juli 2015:

1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind D._____, geb. am tt.mm.2001, dem Kläger übertragen.

2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 9. Mai 2008 wird das Besuchsrecht mit Bezug auf D._____ aufgehoben und mit Rücksicht auf das Alter von D._____ auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Beklagten verzichtet.

3. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 wird aufgehoben.

4. Ergänzend zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2009 wird die Beklagte verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.2001, folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen) zu bezahlen: − Fr. 245.– je Kind rückwirkend ab 3. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 − Fr. 715.– je Kind ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Klägers lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

5. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien:

- Vermögen Kläger: Grundstück in Ungarn (Kaufpreis Fr. 4'000-)

- Vermögen Beklagte: nicht relevant

- Einkommen Kläger: IV-Rente von Fr. 1'565.– pro Monat Ergänzungsleistungen von Fr. 1'488.– pro Monat Kinderrente für C._____ von Fr. 626.– pro Monat

- Einkommen Beklagte: Fr. 2'640.– netto bis 31. Dezember 2015 Fr. 3'520.– netto ab 1. Januar 2016

- 4 -

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2015 von 98.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 98.4 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men (Fr. 2'640.– bis 31. Dezember 2015 / Fr. 3'520.– ab 1. Januar 2016) nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. Honorar Vertretungsbeiständin (ausstehend)

8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10./11. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 68 S. 2 f.):

1. Es seien Dispositiv Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass zurzeit mangels Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können;

2. Eventualiter seien Dispositiv Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin zu

- 5 - verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter D._____, geb. tt.mm.2001, rückwirkend ab 3. Mai 2014 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hin- aus) CHF 165 (zzgl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu be- zahlen;

3. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks Vervollständigung des Sachverhal- tes zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.0% MwSt] zulasten des Berufungsbeklagten. des Klägers und Berufungsbeklagten 1 (act. 82 S. 2):

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Dem Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. des Berufungsbeklagten 2 (act. 84 S. 2):

1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;

2. Dem Berufungsbeklagten 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a. - c. ZPO zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;. unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. (Ausgangslage/Prozessgeschichte)

1. Im Verfahren betreffend Scheidung der Ehe von A._____ und B._____ stell- te das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2008 die beiden Kin- der D._____ und C._____ unter die elterliche Sorge von A._____. Weiter regelte es den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und seinen beiden Kindern und setzte die Unterhaltsbeiträge fest, die der Kläger der Beklagten für die Kinder zu

- 6 - zahlen hatte (act. 3/15). Die weiteren Anordnungen in jenem Urteil spielen für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

2. Nachdem der Sohn, C._____, im Februar 2010 zum Vater umgezogen war, einigten sich die Eltern im Spätsommer 2013 darauf, dass die alleinige elterliche Sorge für C._____ von der Mutter auf den Vater übergehen soll. Auf eine konkrete Regelung der Kontakte zwischen C._____ und seiner Mutter wurde verzichtet und hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hielten die Parteien fest, dass die IV-Kinder- rente für C._____ und die Familien- und Ausbildungszulagen neu an den Vater gehen. Unterhaltsbeiträge der Mutter für C._____ waren nicht vorgesehen (act. 3/5). Die KESB des Bezirks Pfäffikon genehmigte diese Vereinbarung mit Entscheid vom 17. September 2013 (act. 3/6).

3. Anfangs Mai 2014 zog auch die Tochter, D._____, zum Vater. Aus diesem Grund erhob B._____ Ende Mai 2014 bei der Vorinstanz Klage auf Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008. Thema des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten die elterliche Sorge und Obhut für D._____, der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und D._____ sowie die Unterhalts- pflicht der Mutter gegenüber D._____ und C._____. Mit Urteil vom 13. Juli 2015 (act. 71 [= act. 70/2 = act. 56]) änderte die Vorinstanz das Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2008 in verschiedenen Punkten ab: Sie übertrug die alleinige elterliche Sorge für D._____ dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 1), hielt mit Rücksicht auf das Alter von D._____ den Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Mutter fest (Dispositiv-Ziff. 2), hob die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Mutter auf (Dis- positiv-Ziff. 3) und verpflichtete demgegenüber die Mutter, dem Vater Kinderun- terhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4-6). Schliess- lich regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 7-9).

4. Am 14. September 2015 erhob A._____, Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin), rechtzeitig Berufung und beantragte die Aufhe- bung der Dispositiv-Ziff. 4-6 des Urteils der Vorinstanz und die Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können,

- 7 - eventualiter die Reduzierung des Unterhaltsbeitrages für D._____, subeventuali- ter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 68). C._____ wurde am tt.mm.2015 volljährig. Damit fiel die Befugnis seines Vaters, dem Kläger und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend Berufungsbeklagter 1), als Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge im eigenen Namen von der Beklagten Un- terhaltsbeiträge für seinen Sohn geltend zu machen, dahin, soweit die Unterhalts- pflicht für die Zeit ab tt.mm.2015 zur Debatte steht. Diesbezüglich wurde C._____ handlungs- und damit auch prozessfähig. Von der Kammer über das Verfahren in- formiert, teilte C._____, Berufungsbeklagter 2, mit Eingabe vom 30. Oktober 2015, mit, dass er in den Prozess eintrete (act. 78). Davon nahm die Kammer am

9. November 2015 Vormerk, und sie setzte den beiden Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung an (act. 80). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erstattete der Berufungsbeklagte 1 die Beru- fungsantwort (act. 82), auch der Berufungsbeklagte 2 liess sich mit Eingabe vom

14. Dezember 2015 vernehmen (act. 84). Beide beantragen die Abweisung der Berufung. Die Doppel dieser Eingaben samt Beilagen wurden der Berufungsklä- gerin am 1. Februar 2016 zugestellt (act. 86 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Gegenstand der Berufung/Teil-Rechtskraft)

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar.

2. Angefochten und zu beurteilen sind die Dispositiv-Ziff. 4-6 des vorinstanzli- chen Urteils zum Kinderunterhalt. Je nach Ausgang des Berufungsverfahrens werden auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziff. 7-9) neu zu regeln sein (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 8 - In den nicht angefochtenen Punkten − Dispositiv-Ziff. 1-3 − ist das Urteil der Vor- instanz mit Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, d.h. am 15. Dezember 2015, rechtskräftig geworden (vgl. REETZ/HILBER, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 315 N 15). Dies ist vorzumerken. III. (unentgeltliche Rechtspflege) Aus den eingereichten Unterlagen, dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleis- tungen der AHV/IV vom 10. September 2015 (act. 83/9) und der Steuererklärung 2014 (act. 83/10), ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte 1 mittellos ist. Sein Be- rufungsantrag erscheint nicht als aussichtlos. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Berufungsbeklagte 2 hat seine Mittellosigkeit ebenfalls belegt (act. 85/3 ff.). Auch sein Berufungsantrag erscheint nicht als aussichtslos. Ihm ist ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zudem ist ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. IV. (Abänderungsgrund)

1. Bis zum Umzug von D._____ anfangs Mai 2014 arbeitete die Berufungsklä- gerin im Umfang von 40% als Reinigungskraft in Privathaushalten (act. 18 Rz 48). Mit dem Wegzug von D._____ ist sie von Betreuungsaufgaben weitgehend be- freit, und sie hat seither mittels Geldzahlungen an den Unterhalt ihrer Kinder bei- zutragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Um diese Pflicht zu erfüllen, hat sie ihre Erwerbs- tätigkeit auszubauen, es sei denn, sie wäre aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage. Bei der Berufungsklägerin hat sich der Haushalt von drei auf zwei Personen, auf sie und ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitstätig ist, reduziert. Der Haushalt des Berufungsbeklagten 1, der eine volle IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, hat sich von zwei auf drei Personen erhöht. Beide Kinder befinden sich noch in Ausbildung, der Berufungsbeklagte 2 im 1. Lehrjahr, D._____ in der 3. Sekundarschule.

- 9 -

2. Mit dem Umzug von D._____ hat sich die wirtschaftliche Situation der Eltern also erheblich geändert, und zwar auch mit Bezug auf den Berufungsbeklagten 2, an den die Berufungsklägerin bislang keine Unterhaltsbeiträge leistet. Dass sich mit dem Umzug von D._____ an der Regelung der Betreuung des Sohnes nichts ändert, wie die Berufungsklägerin einwandte (act. 68 Rz 12 f.), ist irrelevant. Die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB für eine Abänderung bzw. Neubeurtei- lung der Unterhaltspflicht sind nicht nur mit Bezug auf D._____ sondern auch be- züglich C._____ erfüllt. V. (Bemessung des Unterhaltsbeitrags)

1. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz steckte zunächst den rechtlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen gegenüber seinen Kindern verpflichtet ist. Im Fall der Berufungsklägerin ging sie unter anderem da- von aus, dass ihr Eigenversorgungsbedarf sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum richte und für die Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Richt- werten auf die Tabellen des Amtes für Jugend- und Berufsbegleitung abgestellt werden könne (act. 71 S. 31 f.). Nach der zusammenfassenden Wiedergabe der Standpunkte der Parteien (ebd. S. 32 f.) befasste sich die Vorinstanz mit der Leistungsfähigkeit der Berufungsklä- gerin (ebd. S. 34 f.). Da sie keine Kinder mehr zu betreuen habe, sei ihr grund- sätzlich eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine (eingeschränkte) Er- werbsfähigkeit von maximal 60% wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung habe sie nicht belegt. Da sie ihr Pensum von 40% auf 60% habe erhöhen können, in ih- rer Branche die Nachfrage nach qualifiziertem und zuverlässigem Personal gross sei und sie bereits über einen Kundenstamm verfüge, sei es ihr möglich, das Pensum per 1. Januar 2016 weiter zu erhöhen. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand für Haus und Garten dispensiere sie nicht von einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit. Ihr (neuer) Gatte sei verpflichtet, sie diesbezüglich zu entlasten. Da sie ihre Arbeit an verschiedenen (Einsatz-) Orten zu verrichten habe und die

- 10 - Wegzeit nicht verrechnen könne, sei ihr anrechenbares Einkommen auf der Basis eines 80%-Pensums zu berechnen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 30.− belaufe sich der anrechenbare Monatslohn mit Wirkung ab 1. Januar 2016 auf Fr. 3'520.− netto. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 ging die Vorinstanz von ei- nem Netto-Einkommen der Berufungsklägerin auf der Basis von 60% und damit von monatlich Fr. 2'640.− aus. Den monatlichen Bedarf der Berufungsklägerin für die Zeit bis 31. Dezember 2015 setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'146.90 fest, für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'088.75. Im Umfang des Einkommensüberschusses, Fr. 490.− (= Fr. 245.− pro Kind) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015 und Fr. 1'430.− (= Fr. 715.− pro Kind) ab 1. Januar 2016, verpflichtete die Vorinstanz die Berufungsklägerin zu Unterhaltszahlungen (ebd. S. 38 f). Zur finanziellen Situation des Berufungsbeklagten 1 äusserte sich die Vorinstanz am Schluss ihrer Erwägungen, und zwar im Rahmen der von Art. 282 ZPO gefor- derten Angaben zu den finanziellen Eckwerten des Entscheids über die Unter- haltsbeiträge (ebd. S. 40).

2. Beanstandungen (Überblick) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, die herrschende Lehre und Recht- sprechung zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils missachtet und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt zu haben. Dazu gehöre, dass in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen sei. Diese Bedürfnisse effektiv zu ermitteln, habe die Vorinstanz unterlassen. Ebenso habe diese übersehen, dass die IV-Kinderrente und die Kinderzulage vom festgestellten Bedarf abzuziehen seien. Beim Berufungsbeklagten 2 sei zu- dem sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen (act. 68 Rz 21 i.V.m. Rz 25 ff.). Das Einkommen, das die Vorinstanz ihr, der Berufungsklägerin, anrechne, sei of- fensichtlich unrichtig festgestellt worden. Sie habe substantiiert ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu 100% arbeiten zu können, und zahlreiche Be- weise offeriert. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid gefällt, ohne eine Hauptver-

- 11 - handlung durchgeführt und die offerierten Beweise abgenommen zu haben. Ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von lediglich 60% sei ärztlich belegt und könne durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt werden (act. 68 Rz 44 ff.). Der Bedarf des Unterhaltsschuldners, so die Berufungsklägerin weiter, sei zwar auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln. Dieses sei aber um verschiedene Positionen, etwa Steuern, angemessene Versiche- rungsprämien und Kulturausgaben, zu ergänzen und so dem Unterhaltsschuldner das sogenannte erweiterte Existenzminimum zu belassen, was die Vorinstanz nicht beachtet habe (act. 68 Rz 22 i.V.m. 62 ff.). Die Vorinstanz habe sodann ausschliesslich auf ihre Leistungsfähigkeit abgestellt, ohne die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten 1 zu prüfen. Dies führe zum stossenden Ergebnis, dass sie einseitig auf das Existenzminimum gesetzt werde, während der Berufungsbeklagte 1 in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Der Berufungsbeklagte 1 habe es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse of- fen zu legen und die einschlägigen Urkunden (insbesondere Rentenbescheide) zu edieren, was nachzuholen sei (act. 68 Rz 23 f.).

3. Bedürfnisse der Kinder 3.1. Ausgangspunkt der Bemessung des Kinderunterhalts bilden die Bedürfnisse des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese konkret zu bestimmen, ist oft mit Schwierigkeiten verbunden, weshalb in der Praxis auf allgemeine Richtlinien Be- zug genommen wird. Im Kanton Zürich finden sich solche Richtlinien in den Emp- fehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung zur Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder (www.ajb.zh.ch/internet bildungsdirekton/ajb/de/kin- der_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html). Die Vorinstanz hat sich an diesen Empfehlungen orientiert (act. 71 S. 32), was nicht zu beanstanden ist, liegt doch den sogenannten Zürcher Tabellen der Be- darf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenen Einkommen zugrunde (vgl. BGer Urteil 5A_142/2013 vom 8. August 2013, Erw. 3.5.1.). Wie die nachfolgen-

- 12 - den Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Eltern zeigen (Erw. 4 und 5), liegen bescheidene Verhältnisse vor. Stellt man auf die Zürcher Tabellen ab, beträgt der Bedarf von D._____ und C._____ je Fr. 1'835.− (für die Jahre 2014 und 2015 waren es noch Fr. 1'860.−). Von dieser Summe ist der Teilbetrag von Fr. 262.− für Pflege und Erziehung ab- zuziehen, wird diese in Erfüllung seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung doch vom Berufungsbeklagten 1 in natura erbracht (vgl. FamKomm Schei- dung/WULLSCHLEGER, Art. 285 N 7). Der massgebliche Bedarf der beiden Kinder ist demnach mit je Fr. 1'572.− zu beziffern. Der von der Berufungsklägerin aner- kannte Bedarf von D._____ in der Höhe von Fr. 1'041.88 (act. 69 Rz 29 ff.) er- weist sich gemessen an den Zürcher Tabellen als zu tief, der Bedarf von Fr. 2'177.−, den der Berufungsbeklagte 2 für sich beansprucht (act. 84 S. 7), als zu hoch. Auch für die Bemessung des Mündigenunterhalts, der voraussetzt, dass sich das Kind noch in (Erst-) Ausbildung befindet (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ist auf die Zürcher Tabellen abzustellen, konkret auf den Bedarf für Kinder der höchsten Al- tersstufe (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 285 N 6). Selbst wenn man aber der Aufstellung des Berufungsbeklagten 2 folgte, ergäbe sich bei Vornahme der nöti- gen Korrektur ein Bedarf, der den Zürcher Tabellen entspricht. So beträgt der den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ent- lehnte Grundbetrag für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben und ihre Erstausbildung absolvieren, nur Fr. 600.− und nicht wie vom Berufungs- beklagten 2 geltend gemacht Fr. 1'200.−. 3.2. Für D._____ und den Berufungsbeklagten 2 werden nicht nur Familien- bzw. Ausbildungszulagen von je Fr. 250.− sondern auch Kinderrenten der IV im Betrag von je Fr. 629.− ausgerichtet (act. 85/5 S. 2). Solche Leistungen sind zwar zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Ein Unterhaltsbeitrag ist indessen nur geschuldet, wenn diese Leistungen, zusammen mit allfälligen weiteren Einkünften, den Bedarf des Kindes nicht abzudecken vermögen (vgl. WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 285 ZGB N 21 und N 72). Diesem Umstand trug die Vorinstanz, wie die Berufungsklägerin zutreffend einwandte (act. 68 Rz 26), nicht Rechnung, was nachgeholt werden muss.

- 13 - 3.3. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich das Erwerbseinkommen, das der Berufungsbeklagte 2 selber erzielt (Art. 276 Abs. 3 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Wie dem Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom

10. September 2015 zu entnehmen ist, wird sein Einkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu 2/3 angerechnet (act. 85/5 S. 2). Die Berücksichti- gung seines Lehrlingslohnes im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge seiner Mutter erweist sich damit als ausgeschlossen bzw. unzumutbar im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB. 3.4. Der mittels Geldbeiträgen zu deckende Bedarf von D._____ und des Beru- fungsbeklagten 2 ist demzufolge mit je Fr. 693.− pro Monat zu beziffern (= Fr. 1'572.− ./. Fr. 250.− ./. Fr. 629.−).

4. Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin 4.1. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich, indem der Eigenbedarf, ermittelt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem Einkommen gegen- über gestellt wird. Die Berufungsklägerin fordert, dass bei ihrem Bedarf weitere Ausgaben wie Steuern, Versicherungsprämien und Ausgaben für Hobbies und Ferien berücksichtigt werden und ihr das sogenannte erweiterte Existenzminimum belassen wird. Da bescheidene Verhältnisse vorliegen und Unterhaltsbeiträge für wenige Jahre zur Debatte stehen und nicht für zwanzig Jahre, wie die Berufungs- klägerin ausführte (act. 68 Rz 22), ist auf das Existenzminimum abzustellen, je- denfalls soweit Unterhaltsbeiträge für die unmündigen Kinder zur Debatte stehen (vgl. WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 35 ff.). Ab Volljährigkeit der Kinder ist der Berufungsklägerin ein erweitertes Existenzminimum zuzugestehen. Zu berück- sichtigen sind dann z.B. auch die Steuern, weitere Versicherungsprämien und Schulden. Von einer weiteren Erhöhung ihres Bedarfs für die Zeit ab Volljährigkeit der Kinder, wie es mit einem Zuschlag von pauschal 20% in gewissen Fällen ge- handhabt wird, ist angesichts der bescheidenen Verhältnisse abzusehen (zum Mündigenunterhalt vgl. auch WULLSCHLEGER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 29; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 277 N 17). Zu berücksichtigen, wenn auch nur am Rande, ist schliesslich, dass die Berufungsklägerin nicht alleinstehend sondern verheiratet ist. Soweit sie zusätzliche Bedürfnisse geltend macht, sei sie auf den

- 14 - Beistand ihres Gatten verwiesen. Die Berufungsklägerin verweigerte (konkrete) Auskünfte zum Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes (act. 36 S. 5), so dass bei ihm von guten finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden darf. 4.2. Die Berufungsklägerin ist wie erwähnt als Reinigungskraft in Privathaushal- ten tätig. Sie arbeitete bis zum Umzug von D._____ im Umfang von 40%. Danach baute sie ihr Pensum auf 60% aus (auf der Basis von 160 Stunden pro Monat). Ihr Stundenlohn beträgt Fr. 30.− netto (act. 18 Rz 48 ff.; act. 20/7). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Berufungsklägerin zu 100% erwerbsfähig und es ihr möglich ist, ihr Pensum per 1. Januar 2016 entsprechend zu steigern. Dem Um- stand Rechnung tragend, dass sie ihren Arbeitgebern den Zeitaufwand für den Weg zu ihren diversen Einsatzorten nicht verrechnen kann, ging sie per 1. Januar 2016 von einem hypothetischen Lohn der Berufungsklägerin im Ausmass einer 80%-igen Erwerbstätigkeit aus. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur be- schränkt, und zwar zu 60%, erwerbsfähig sei, wie die Berufungsklägerin geltend machte, erachtete die Vorinstanz als nicht erwiesen (act. 71 S. 34 f.). 4.3. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst gravierende Verfah- rensfehler vor: Sie habe keine Hauptverhandlung durchgeführt und zum Thema der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die offerierten Beweise nicht abgenommen (act. 68 Rz 44 ff.). Den vorinstanzlichen Akten, inkl. dem Protokoll, kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte 1 seine Klage schriftlich begründete (act. 1) und die Beru- fungsklägerin darauf schriftlich antwortete (act. 18). Am 9. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 8 ff.). Auch wenn in der Vorladung dazu der Zweck der Verhandlung mit "Replik / Duplik / Befragung der Parteien zu den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege / abschliessende Bezeichnung der Beweismittel / Vergleichsgespräche" angegeben worden war, handelte es sich dabei um nichts anderes als die Hauptverhandlung, was der anwaltlich vertrete- nen Berufungsklägerin bewusst sein musste. Es kann also keine Rede davon sein, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

- 15 - Eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit von lediglich 60% machte die Berufungs- klägerin vor Vorinstanz geltend, soviel ist richtig. Ihre Ausführungen dazu sind allerdings widersprüchlich (vgl. dazu nachfolgende Erw. 4.4.), und Beweisanträge stellte sie keine (jedenfalls lassen sich solche auch bei mehrmaliger Durchsicht ih- rer Ausführungen nicht auffinden, was erklären vermag, dass die Berufungskläge- rin Hinweise auf die entsprechenden Aktenstellen unterliess). Zwar gilt in Kinder- belangen die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Pflicht zur Mitwirkung, und diese Pflicht bezieht sich auch auf Beweismittel, weshalb sie von ihnen zu beantragen sind (vgl. WULL- SCHLEGER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 20; Famm Komm Schei- dung/SCHWEIGHAUSER, Anh. ZPO Art. 296 N 11 ff.). Die Berufungsklägerin unter- liess nicht nur Angaben zu den sie behandelnden Ärzten sondern machte nicht einmal geltend, sich in ärztlicher Behandlung zu befinden (vgl. act. 18 Rz 49 ff.; act. 33 Rz 19 ff.; Prot. Vi S. 8 ff.; act. 36). Anlass, von Amtes wegen Nachfor- schungen zu tätigen, bestand für die Vorinstanz nicht. 4.4. Mit ihrer Berufung stellt die Berufungsklägerin erstmals Beweisanträge. Zum einen reichte sie ein Arztzeugnis ein (act. 70/4), zum anderen beantragte sie dem Gericht, ein Gutachten einzuholen. Unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis machte sie geltend, vor dem Hintergrund einer länger dauernden psychosozialen Belastungssituation und bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (zwanghaft, selbstunsicher, impulsiv) an einer Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt) zu leiden. Dies äussere sich in Grübeln, Schlafstörungen, Konzentrati- onsstörungen, Entscheidungsschwierigkeiten, erhöhter Ermüdbarkeit, Nervosität und Angstzuständen. Sie leide in Belastungssituationen unter Minderwertigkeits- gefühlen, Verletzlichkeit in Gefühlsdingen und erhöhter Impulsivität. Eine psychi- atrisch-psychotherapeutische Behandlung könne wesentlich zu einer Verbesse- rung des Befindens und des Funktionsniveaus beitragen. Therapeutische Ge- spräche stünden im Vordergrund. Die Auswirkungen ihrer Symptomatik würden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Sie brauche längere Erholungszeiten, ein flexibles Arbeitstempo und Rückzugsmöglichkeiten. Bei einer ca. 70%-igen Ar- beitstätigkeit, welche sie im Jahre 2015 ausgeübt habe, sei sie subjektiv überlas- tet und klinisch symptomatisch. Aus psychiatrischer Sicht könne aktuell eine ge-

- 16 - schätzte Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin von 60% angenommen werden. Die psychische Belastbarkeit sei wahrscheinlich dauerhaft eingeschränkt (act. 68 Rz 49 ff.). Zunächst fällt auf, dass die im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben der Be- rufungsklägerin zu den gesundheitlichen Gründen ihrer teilweisen Erwerbsunfä- higkeit erheblich divergieren. In der Klageantwort vom 6. September 2014 sprach sie davon, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Konkret erwähnte sie ein Burn- out, das sie nach der Matura erlitten habe, und grosse körperliche und schwere seelische Belastungen, denen sie während der Kampfscheidung auseinanderge- setzt gewesen sei. Worin die gesundheitlichen Beschwerden im Spätsommer 2014 bestanden, das Scheidungsverfahren war sechs Jahre zuvor erledigt wor- den, legte sie nicht dar. Ebenso wenig machte sie geltend, sich in ärztlicher Be- handlung zu befinden. Mit ihrem Hinweis, sie könne ihr Pensum nicht weiter auf- stocken, zumal sie noch ihren Haushalt und Garten zu besorgen habe, entkräftete sie die negativen Auswirkungen der angeblichen gesundheitlichen Beschwerden auf ihre Erwerbsfähigkeit gleich selbst (act. 18 Rz 49 ff.). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 9. Dezember 2014 liess sie ihren Vertreter zunächst ausführen, sie leide unter dem Hochsensibilitätssyndrom. Ihr chronisch zu hoher Cortisol- spiegel erhöhe die Infektanfälligkeit, und es würden Depressionen, Schlafstörun- gen und Burnout begünstigt (act. 33 Rz 19 ff.). Sie selber sagte, von der Richterin zu den Gründen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit befragt, aus, sie glaube, sie würde eine 100%-ige Arbeitstätigkeit nicht schaffen, ihre Arbeit sei körperlich sehr anstrengend, sie habe ein Problem mit den Handgelenken, da müsse man aufpassen, dass man keine chronische Sehnenscheidenentzündung bekomme. Psychische Störungen erwähnte sie selber nicht (Prot. Vi S. 4). Im Berufungsver- fahren ist nun, wie oben ausgeführt, von akzentuierten Persönlichkeitszügen und Anpassungsstörung (Depression, Angst) die Rede. Körperliche Probleme, na- mentlich mit den Handgelenken, sind hingegen kein Thema mehr. Dass das gesundheitliche Wohl der Berufungsklägerin, insbesondere ihr seeli- sches Empfinden, beeinträchtigt ist, mag sein. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben zu den gesundheitlichen Störungen erweist sich aber ihr Einwand, des-

- 17 - wegen nur beschränkt arbeitsfähig zu sein, als konstruiert. An dieser Einschät- zung vermag insbesondere das eingereichte Zeugnis von Dr. F._____ vom

21. August 2015 (act. 70/4), bei welcher die Berufungsklägerin in Behandlung ist, nichts zu ändern. Darin heisst es, die Berufungsklägerin habe "aktuell" eine ge- schätzte Arbeitsfähigkeit von 60% (Ziff. 6). Nach der Heilungschance gefragt, gab Dr. F._____ an, die psychische Belastbarkeit von Frau A._____ sei "wahrschein- lich" dauerhaft eingeschränkt (Ziff. 7). Dr. F._____ belässt es also bei einer blos- sen "Wahrscheinlichkeit", obschon die Berufungsklägerin schon ein Jahr zuvor geltend machte, nur beschränkt erwerbsfähig zu sein. Müsste ernsthaft mit einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 40% gerechnet werden, hätte die Berufungsklägerin schon längst eine IV-Anmeldung im eigenen Interesse vorge- nommen (bzw. im Interesse ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vornehmen müs- sen), worauf der Berufungsbeklagte 1 zu Recht schon im erstinstanzlichen Ver- fahren hinwies (act. 41 S. 9; vgl. auch act. 82 S. 9 und act. 84 S. 6). Bei dieser klaren Beweislage erweisen sich weitere Abklärungen als unnötig, insbesondere ist kein Gutachten einzuholen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin un- eingeschränkt erwerbsfähig ist. 4.5. Die Ausführungen der Vorinstanz zum anrechenbaren (hypothetischen) Ein- kommen sind grundsätzlich zutreffend. Zu korrigieren sind indessen einzelne Be- rechnungsfaktoren. Die Berufungsklägerin verrichtet ihre Arbeit nicht an einem Ort sondern in ver- schiedenen Privathaushalten. Den Weg legt sie mit dem Velo oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln zurück, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Ab 1. Januar 2016 wird ihr zwar ein Auto zugestanden, sie muss aber auch weitere Kunden gewinnen, was zusätzliche Arbeitswege zur Folge hat. Diesen Aufwand, den die Berufungsklägerin nicht verrechnen kann, mit 20% eines vollen Pensums zu be- messen, ist vertretbar. Für Hausangestellte gilt die 43-Stundenwoche (Art. 5 des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer). Wird für die Berechnung des hypotheti-

- 18 - schen Einkommens von einer 100%-igen Arbeitstätigkeit der Berufungsklägerin ausgegangen, liegt es auf der Hand, sich an dieser Stundenzahl zu orientieren. Bei durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat und vier Wochen Ferien, diese stehen der Berufungsklägerin zu, auch wenn ihr der Ferienlohn ausbezahlt wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 28 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. e Normalarbeitsvertrag), ergibt sich ein monatlicher Netto-Lohn von Fr. 5'115.− (= 186 Std. x Fr. 30.− x 11 : 12). Bei einem Pensum von 80% kann die Berufungsklägerin also ein Einkommen von Fr. 4'092.− erzielen. Die Berechnung der Vorinstanz, welche einen Lohn von Fr. 3'520.− ergibt, ist falsch, beruht sie doch auf der Annahme, dass pro Monat lediglich 160 Stunden gearbeitet wird (act. 71 S. 32 f. und 35 i.V.m. act. 18 Rz 51). Vertretbar ist der Entscheid der Vorinstanz, das hypothetische Einkommen auf der Basis einer 80%-Tätigkeit erst per 1. Januar 2016 zum Massstab für die Be- rechnung der Unterhaltsbeiträge zu nehmen und für die Zeit davor auf das effektiv erzielte Netto-Einkommen, das die Berufungsklägerin mit Fr. 2'640.− bezifferte (act. 71 S. 32 i.V.m. act. 18 Rz 51, act. 33 Rz 24 und act. 36 S. 3), abzustellen, auch wenn es gemessen an einer 43-Stundenwoche nicht einer 60%- sondern ei- ner 50%-Stelle entspricht. Aus den Lohnunterlagen, welche die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz einreichte (act. 20/7; 34/1-9 und 34/11), ergibt sich kein höhe- res Einkommen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Berufungsklägerin nach dem Auszug von D._____ mehr verdiente, lieferten die Berufungsbeklagten keine. Auf weitere Nachforschungen, insbesondere die Edition von Urkunden, welche der Berufungsbeklage 1 beantragte (act. 82 S. 12), kann verzichtet werden. Für das Einkommen ab 1. Januar 2016 sind ohnehin keine weiteren Abklärungen nö- tig, da dieses hypothetisch berechnet wird. 4.6. Über (nennenswertes) Vermögen, das zu berücksichtigen wäre, verfügt die Berufungsklägerin nicht. 4.7. Das Existenzminimum der Berufungsklägerin, ermittelt nach den Richtlinien gemäss obergerichtlichem Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (nachfolgen Kreisschreiben), setzt sich wie folgt zusammen:

- 19 - Zeitraum bis 31.12.2015 ab 1. Januar 2016 Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.− Mietzins Fr. 620.– Fr. 620.– Krankenkassenprämie Fr. 349.− Fr. 349.− Selbstbehalt/Franchise/weitere Kosten Fr. 58.– Fr. 58.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 22.50 Fr. 22.50 Arbeitsweg Fr. 93.– Fr. 350.− Radio/TV/Billag Fr. 20.– Fr. 20.– Internet/Telefon Fr. 75.– Fr. 75.– Total Fr. 2'057.20 Fr. 2'344.50

a) Die Positionen Grundbetrag und Mietzins sind im Grundsatz unbestritten (act. 68 Rz 62; act. 82 S. 17 ff.; act. 84 S. 10 f.). Die Stromkosten sind entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 68 Rz 62 f. und Rz 66) im Grundbe- trag enthalten (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums v. 16.09.2009, Ziff. II "sämtliche Energiekosten [ohne Hei- zung]"), worauf schon die Vorinstanz hinwies (act. 71 S. 36). Ebenfalls unbestrit- ten sind die Positionen Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Radio/TV (Billag) und Telefon/Internet (act. 68 Rz 62; act. 82 S. 17 ff.; act. 84 S. 10 f.).

b) Die Auslagen für die Krankenkasse sind nur im Umfang der Prämie für die Versicherung nach KVG, das sind Fr. 349.− (act. 70/5), zu berücksichtigen, was schon die Vorinstanz klarstellte (act. 71 S. 36). Wie schon erwähnt ist davon aus- zugehen, dass der Ehemann der Berufungsklägerin über gute finanzielle Verhält- nisse verfügt. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wie dies der Berufungsbe- klagte 1 geltend macht, ist daher zu verneinen. Was die weiteren Auslagen unter dem Titel Selbstbehalt/Arzt/Franchise/Krank- heitskosten betrifft, anerkannte die Vorinstanz gestützt auf die ihr eingereichten Belege den Betrag von Fr. 25.− (act. 71 S. 36 f. i.V.m. act. 34/14). Darin nicht enthalten waren Auslagen für Rückengymnastik von Fr. 400.− pro Jahr, welche die Berufungsklägerin neu geltend machte und belegt (act. 68 Rz 69 i.V.m. act. 70/7). Wie dem beigelegten Arztzeugnis entnommen werden kann, handelt es sich im Fall der Berufungsklägerin um eine notwendige Prophylaxe (act. 70/6). Die zusätzlichen Kosten von monatlich Fr. 33.−, insgesamt also Fr. 58.− sind da- her im Bedarf zu berücksichtigen.

- 20 -

c) Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg bezifferte die Berufungsklägerin mit Fr. 600.− pro Monat. Sie macht geltend, auf ein Auto angewiesen zu sein. Da sie je nach Arbeitgeber ihr eigenes Putzmaterial mitbringen müsse, könne sie nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Ihre Wohnung sei nicht an den öf- fentlichen Verkehr angeschlossen und das Velo eigne sich nicht im Winter. In den Anfängen ihrer beruflichen Tätigkeit, wo sie noch nicht über zahlreiche Kunden verfügt habe, sei es möglich gewesen, den Arbeitsweg mit dem Velo zurückzule- gen. Aktuell sei dies nicht mehr möglich (act. 68 Rz 70). Die Berufungsbeklagten bestreiten, dass die Berufungsklägerin auf ein Auto angewiesen ist und erachten die Auslagen nicht als belegt (act. 82 S. 17; act. 84 S. 11). Für die Zeit bis 31. Dezember 2015 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin nicht auf ein Auto angewiesen war und den Weg zu den Arbeitsorten mit dem Velo oder den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurück- legen können. Für diesen Zeitraum sind ihr die Kosten des öffentlichen Verkehrs von Fr. 93.− anzurechnen. Mit dem geforderten Ausbau ihrer Arbeitstätigkeit auf 80%, wie schon erwähnt auf der Basis einer 43-Stunden-Woche, ist die Beru- fungsklägerin auf eine erhebliche Anzahl weiterer Kunden angewiesen. Dies wird, was den Arbeitsweg betrifft, mit deutlichem Mehraufwand verbunden sein. Es ist ihr daher mit Wirkung ab 1. Januar 2016 für die Fahrten zum Einsatzort ein Auto zuzugestehen. Die Berufungsklägerin benützt den alten VW Golf ihrer Mutter (act. 36 S. 2). Mangels weiterer konkreter Angaben, insbesondere zu den mut- masslichen Wegkilometern, sind die Auslagen mit Fr. 350.− in der Bedarfsrech- nung zu berücksichtigen (das Kreisschreiben, Ziff. III./3.4/e sieht einen Rahmen von Fr. 100.− bis Fr. 600.− vor).

d) Die Berufungsklägerin macht Auslagen für auswärtige Verpflegung im Be- trag von Fr. 198.− pro Monat geltend. Da sie bereits ein Arbeitspensum erfülle, das über ihrer Belastungsgrenze liege, verpflege sie sich im Restaurant, um eine noch höhere Belastung zu vermeiden (act. 68 Rz 17). Die Berufungsbeklagten halten die Berücksichtigung dieser Auslagen für nicht begründet (act. 82 S. 17; act. 84 S. 11).

- 21 - Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015 fielen bei der Berufungsklägerin keine Mehrauslagen an. Entsprechende Belege reichte die Berufungsklägerin nicht ein und anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 gab sie gar zu Protokoll, sie müsse wegen der Arbeit nicht auswärts essen, meistens esse sie zu Hause (act. 36 S. 6). Für die Zeit ab 1. Januar 2016 wird ihr ein Auto zugestanden, um den Weg zu den Arbeitsorten zurückzulegen. Damit ist es ihr zuzumuten, sich auch künftig zu Hause zu verpflegen.

e) Die Berufungsklägerin will neu die Kosten einer Taggeldversicherung im Be- trag von Fr. 154.50 pro Monat berücksichtigt haben. Diese Versicherung sei not- wendig, sei die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber im Falle von Krankheit und Unfall doch viel zu kurz (act. 68 Rz 64 und Rz 73 i.V.m. act. 70/8). Wie der Berufungsbeklagte 1 zu Recht einwandte (act. 82 S. 14 und S. 18), ist der Arbeitgeber im Bereich hauswirtschaftlicher Arbeit verpflichtet, für seine Arbeit- nehmer eine Taggeldversicherung abzuschliessen (Art. 26 f. Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer). Schliesst er keine Versicherung ab, hat er den Arbeitnehmer so zu stellen, wie wenn er versichert wäre, es sei denn, der Ausschluss einer Versicherung sei mit dem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart worden (act. 83/7 f.). Die Berufungsklägerin machte nicht geltend, einem Aus- schluss (schriftlich) zugestimmt zu haben, weshalb sie über einen ausreichenden Schutz der Lohnzahlung im Fall einer Krankheit und eines Unfalls verfügt. Die gel- tend gemachten Auslagen sind daher im Bedarf nicht zu berücksichtigen.

f) Steuer- und andere Schulden der öffentlichen Hand werden bei knappen fi- nanziellen Verhältnissen im Bedarf des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt, soweit es um Unmündigenunterhalt geht (vgl. WULLSCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 42). Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Beträge von Fr. 150.− für Steuern und von Fr. 50.− für Gerichtskosten (act. 68 Rz 62 und 74 f.) fallen damit ausser Betracht.

g) Bei den knappen Verhältnissen der Berufungsklägerin und ihrer Kinder sind, wie der Berufungsbeklagte 2 mit Recht einwandte (act. 84 S. 11), keine besonde-

- 22 - ren Kosten für Hobbies und Ferien, die Berufungsklägerin beansprucht dafür Fr. 150.− pro Monat (act. 68 Rz 62 und Rz 74), zu berücksichtigen. 4.8. Soweit auf das erweiterte Existenzminimum abzustellen ist, sind die folgen- den zusätzlichen Ausgaben zu berücksichtigen: Zeitraum bis 31.12.2015 ab 1. Januar 2016 Versicherungsprämien Fr. 21.40 Fr. 21.40 Steuern Fr. 100.− Fr. 150.− Schulden Fr. 50.− Fr. 50.− Hobbies/Ferien Fr. 150.− Fr. 150.− Total Fr. 321.40 Fr. 371.40

a) Neben der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist auch die Prämie für die Zusatzversicherung im Betrag von Fr. 21.40 (act. 70/5) im Be- darf der Berufungsklägerin zu berücksichtigen.

b) Für Steuern macht die Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 150.− gel- tend. Steuerunterlagen (Einschätzung, Rechnung, Steuererklärung usw.) reichte die Berufungsklägerin nicht ein. Ausführungen zur mutmasslichen Höhe der Steu- ern machte sie nicht (act. 68 Rz 74). Mit dem Berufungsbeklagten 1 (act. 72 S. 18) kann ausgeschlossen werden, dass bei einem Einkommen von Fr. 2'640.−, das als Basis für die Berechnung der Unterhaltbeiträge bis Ende Dezember 2015 dient, Abgaben in der geltend gemachten Höhe (Fr. 1'800.− im Jahr) geschuldet sind. Für diesen Zeitraum ist bei einer überschlagsmässigen Berechnung (vgl. homepage Kanton Zürich, Steuerberechnung natürliche Personen) nicht mit mehr als Fr. 100.− pro Monat zu rechnen. Ab dem 1. Januar 2016 ist mit Fr. 4'092.− von einem merklich höheren Einkommen auszugehen. Einiges höher fallen aber auch die Unterhaltsbeiträge aus, die direkt oder mittels Kinderabzugs berücksich- tigt werden. Eine leicht höhere Steuerbelastung, die mit Fr. 150.− pro Monat zu Buche schlägt, ist sehr wahrscheinlich und daher in diesem Umfang zum Bedarf zu zählen.

c) Die monatliche Zahlung von Fr. 50.− zur Tilgung von Gerichtsschulden er- folgt entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten 1 nicht freiwillig (vgl. act. 20/11). Diese Ausgabe ist ebenfalls im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen.

- 23 -

d) Da von einem pauschalen Zuschlag im Umfang von 20% des erweiterten Existenzminimums abgesehen wird (vgl. obige Erw. 4.1.), ist im Bedarf der Beru- fungsklägerin immerhin der geltend gemachte Betrag für Hobbies und Ferien von Fr. 150.−, der den Verhältnissen angemessen erscheint, zu berücksichtigen. 4.9. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ist somit von folgenden Bedarfs- zahlen auszugehen: Soweit Unterhalt für die Dauer der Unmündigkeit der beiden Kinder geschuldet ist, beläuft sich der anrechenbare Bedarf bis Ende Dezember 2015 auf Fr. 2'057.20 und ab 1. Januar 2016 auf Fr. 2'344.50. Solange Mündigenunterhalt geschuldet ist − beim Berufungsbeklagten 2 ist das ab tt.mm.2015 der Fall, bei D._____ ab tt.mm.2019 −, beträgt der anrechenbare Bedarf bis Ende Dezember 2015 Fr. 2'378.60 (= Fr. 2'057.20 + Fr. 321.40) und ab 1. Januar 2016 Fr. 2'715.90 (= Fr. 2'344.50 + Fr. 371.40).

5. Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten 1 5.1. Wie die Berufungsklägerin richtig ausführte, sind bei der Bemessung der Un- terhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils die finanziellen Verhält- nisse beider Eltern zu berücksichtigen. Entgegen ihrem Einwand (act. 68 Rz 23) hat dies die Vorinstanz getan, und zwar in der gebotenen Kürze. Sie erwähnte das Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten 1 im Rah- men der Angaben zu den finanziellen Eckwerten der von ihr festgesetzten Unter- haltsbeiträge (act. 71 S. 40 Ziff. 6 mit Verweis auf act. 3/14 und act. 35 S. 2 f.). Daraus geht hervor, dass er monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'565.−, inzwischen sind es Fr. 1'572.− (act. 85/5) und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'488.−, inzwi- schen noch Fr. 936.− (act. 85/5), bezieht. Dazu kommen die Krankenkassenbei- träge von monatlich Fr. 446.−, inzwischen Fr. 554.−, welche von der Ausgleichs- kasse direkt bezahlt werden (act. 3/14 und 85/5). Die Ergänzungsleistungen, die den minimalen Bedarf sowohl des Berufungsbeklagten 1 als auch der beiden Kin- der D._____ und C._____ abdecken, werden sich im Umfang der Unterhaltsbei- träge, die zu Lasten der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren festzuset-

- 24 - zen sind, reduzieren (act. 85/1 und 85/2). Als Vermögen führte die Vorinstanz ein Grundstück in Ungarn mit einem Wert von Fr. 4'000.− auf. 5.2. Die Berufungsklägerin scheint an diesen Angaben zu zweifeln. Sie wendet ein, der Berufungsbeklagte 1 habe seine finanziellen Verhältnisse nicht offenge- legt und keine Unterlagen dazu eingereicht (act. 68 Rz 24). Dieser Einwand ist ungerechtfertigt. Nach dem Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2008 zu schlies- sen, ist der Berufungsbeklagte 1 seit Jahren IV-Bezüger und Empfänger von Er- gänzungsleistungen (beigezogene Scheidungsakten FE040094, act. 172 S. 128 f.). Mit der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 reichte er der Vorinstanz den da- mals aktuellen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 20. De- zember 2013 ein (act. 3/14), den die Berufungsklägerin auch zur Kenntnis nahm (act. 18 Rz 42 ff.). In diesem Entscheid ist festgehalten, dass der Berufungsbe- klagte 1 über kein Einkommen und ein Vermögen in der Höhe von Fr. 4'085.− ver- fügt, und es lässt sich ihm die Höhe der IV-Rente sowie der Ergänzungsleistun- gen entnehmen. Anlässlich der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen zeigte er zwar Ansätze renitenten Verhaltens, die wesentlichen Auskünfte zu sei- nen finanziellen Verhältnissen erteilte er aber (act. 35). Seiner Berufungsantwort vom 9. Dezember 2015 legte er den bereits erwähnten aktuellen Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 10. September 2015 bei (act. 83/9). Die ebenfalls eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2014 stimmt mit den vor- handenen Unterlagen und Auskünften zu seinen finanziellen Verhältnissen über- ein (act. 83/10). Anhaltspunkte, dass seine Angaben nicht stimmen, liegen keine vor, und auch die Berufungsklägerin vermag ihre Zweifel nicht zu konkretisieren. 5.3. Der Berufungsbeklagte 1 ist offensichtlich unfähig, zusätzlich zu den IV- Kinderrenten, die auf seiner Invalidität gründen und damit seiner Leistungspflicht anzurechnen sind, sich mit weiteren Geldleistungen am Unterhalt der beiden Kin- der zu beteiligen. Ausführliche Erläuterungen, insbesondere zu seinem Bedarf, sind nicht nötig und konnte sich schon die Vorinstanz sparen.

- 25 -

6. Schlussfolgerungen 6.1. Der mittels Geldbeiträgen zu deckende Bedarf von D._____ und des Beru- fungsbeklagten 2 beträgt je Fr. 693.− pro Monat. Anders als der Berufungsbeklag- te 1 ist die Berufungsklägerin in der Lage, mittels Geldzahlungen an diese Kosten beizutragen bzw. diese zu decken. Für die Dauer vom 3. Mai 2014 bis tt.mm.2015 steht der Berufungsklägerin ein Betrag von Fr. 583.− für Kinderunterhaltsbeiträge zur Verfügung (Fr. 2'640.− ./. Fr. 2'057.−) und damit geringfügig mehr, als die Vorinstanz berechnete (act. 71 S. 39). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Damit bleibt es für diesen Zeit- raum bei den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 245.− je Kind. Mit dem tt.mm.2015 ändern sich die Verhältnisse insofern, als der Berufungsbe- klagte 2 die Volljährigkeit erreichte und der Berufungsklägerin ab diesem Zeit- punkt an sich das erweiterte Existenzminimum zusteht, soweit es um seinen Un- terhalt geht. Da der Unterschied zum reinen Existenzminimum gering ist (15%) und die Verhältnisse per 1. Januar 2016 erneut wechseln, und zwar erheblich, ist für den kurzen Zeitraum bis 31. Dezember 2015 keine Änderung vorzunehmen sondern an den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 245.− je Kind festzuhalten. Ab 1. Januar 2016 stehen der Berufungsklägerin die Mittel zur Verfügung, um den Geldbedarf beider Kinder (fast vollständig) zu decken, und zwar unabhängig da- von, ob man für die Dauer der Unmündigkeit von D._____ noch auf das reine Existenzminimum abstellt, dann sind es Fr. 1'747.− (= Fr. 4'092.− ./. Fr. 2'344.50), oder von Anfang an auf das erweiterte, dann sind es Fr. 1'376.− (= Fr. 4'092.− ./. Fr. 2'715.90). Die Unterhaltsbeiträge für die zweite Periode, nämlich ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kin- des (auch über die Volljährigkeit hinaus), sind somit auf rund Fr. 690.− pro Kind und Monat festzulegen. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und neu zu fassen.

- 26 - 6.2. Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, welche die Vorinstanz in Dispositiv Ziff. 4 Abs. 2 festlegte, ist trotz zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit des Berufungsbeklagten 2 nichts zu ändern. Die Regelung sieht vor, dass das unter- haltsberechtigte Kind für die Beiträge ab Eintritt der Volljährigkeit Zahlung an sich selber verlangen kann, und der Berufungsbeklagte 2 verzichtete darauf, im Rah- men des vorliegenden Verfahrens diesbezüglich eine Änderung des Urteils zu beantragen (vgl. act. 84 S. 2). 6.3. Gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ausgegangen wird. Im Vergleich zum Urteil der Vor- instanz basiert der vorliegenden Entscheid teilweise auf neuen Zahlen. Diese er- geben sich aus den Erwägungen (vgl. Erw. 4.5, 4.6, und 5), weshalb es sich erüb- rigt, sie im Dispositiv zusätzlich aufzuführen. Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils ist daher ersatzlos aufzuheben. 6.4. Aufzuheben und den korrigierten Einkommenszahlen anzupassen ist schliesslich die Indexklausel in Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Verglichen mit dem Urteil der Vorinstanz ändern sich die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nur geringfügig. Auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens hat diese Abweichung keinen Einfluss, zumal es in jenem Verfahren auch um die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Ver- kehr ging (Dispositiv Ziff. 1 - 3). Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten unab- hängig vom Unterliegen und Obsiegen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, entspricht in Prozessen um Kinderbelange gängiger Praxis und erweist sich trotz der Einwände des Berufungsbeklagten 1 (vgl. act. 82 S. 24 f.) auch im vorliegen- den Fall als angemessen. Dispositiv Ziff. 7 - 9 sind daher zu bestätigen.

2. Die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge für die erste Periode (Fr. 245.− pro Kind und Monat bis 31. Dezember 2015) sind zu bestätigen, jene für die zweite Periode leicht nach unten anzupassen (Fr. 690.− statt Fr. 715.− ab

- 27 -

1. Januar 2016 bis zum Abschluss der Ausbildung). Die Berufungsklägerin, wel- che die Feststellung beantragte, dass zurzeit mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden können, unterliegt damit fast vollständig. Der Anteil ihres Obsiegens ist marginal, sodass sie vollumfänglich kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von rund Fr. 60'000.− (vgl. act. 72 S. 2) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 - 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.− festzusetzen. Der Berufungsbeklagte 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Ein besonderer Fall für ei- ne Parteientschädigung, was zum Beispiel bei Verdienstausfall anzunehmen ist, liegt nicht vor (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 2 ist mit Fr. 4'000.− zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, das sind insgesamt Fr. 4'320.−, zu bemessen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 - 3 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015 am 15. Dezember 2015 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: "1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 9. Mai 2008 wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind D._____, geb. am tt.mm.2001, dem Kläger übertragen.

2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 9. Mai 2008 wird das Besuchsrecht mit Bezug auf D._____ aufgehoben und mit Rücksicht auf das Alter von D._____ auf eine Regelung des persönlichen Ver- kehrs mit der Beklagten verzichtet.

3. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 wird aufgehoben.

- 28 - 4.-9. (…) 10./11. Mitteilung/Rechtsmittel"

2. Den Berufungsbeklagten 1 und 2 wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Berufungsbeklagten 2 wird zudem in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 - 6 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerich- tes Pfäffikon vom 13. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt:

4. Ergänzend zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2008 wird die Beklagte verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1997, und D._____, geb. tt.mm.2001, folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

- Fr. 245.− je Kind rückwirkend ab 3. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015

- Fr. 690.− je Kind rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährig- keit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kläger zahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Klägers lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. (entfällt ersatzlos)

- 29 -

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2015 von 97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen (Fr. 4'092.– ab 1. Januar 2016) nicht im Umfange der Teuerung er- höht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens, Dispositiv Ziff. 7 - 9 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. Juli 2015, wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.− festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.− zu bezahlen.

6. Dem Berufungsbeklagten 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an − die Berufungsklägerin, − den Berufungsbeklagten 1 unter Beilage der Doppel von act. 78, 84 und 85/1-14,

- 30 - − den Berufungsbeklagten 2 unter Beilage der Doppel von act. 82 und 83/1-16, − das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon, − RAin Z._____ (für D._____) im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1, Ingress und Unterziff. 1 und 2, des Beschlusses), − die KESB des Bezirks Pfäffikon ZH im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1, In- gress und Unterziff. 1 und 2, des Beschlusses), − die KESB des Bezirks Frauenfeld im Auszug (Dispositiv-Ziff. 1, Ingress und Unterziff. 1 und 2, des Beschlusses) − sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 60'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: