Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Juli 1985. Sie haben zwei Söhne: I._____, geboren tt.mm.1988, und J._____, geboren tt.mm.1991 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 nahm das Eheschutzgericht vom Getrenntleben der Parteien per 29. Juni 2007 Vormerk und regelte das Getrenntleben entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Der Unterhalt der Beklagten wurde im Wesentlichen wie folgt geregelt (Urk. 2/1 S. 3 f.): "B._____ bezahlt A._____ pro Monat monatlich und monatlich im Voraus, erstmals Ende Juni 2007 für den Monat Juli 2007 an deren eigenen Unterhalt CHF 6'000.00. Zusätzlich erhält A._____ spätestens 30 Tage nachdem der Cash Bonus ausbezahlt wurde von diesem folgenden Anteil ausbezahlt: Von einem Cash Bonus bis CHF 50'000.00 50% des Nettobetrages; von dem CHF 50'000.00 übersteigenden Nettobetrages bis CHF 100'000.00 40 % und von dem CHF 100'000.00 übersteigenden Nettobetrages 30 %. Bezüglich Frist für die Be- zahlung des Anteils am Cash Bonus, ausbezahlt im Jahr 2008 gilt die Rege- lung in Ziffer 5 hiernach. B._____ hat A._____ unaufgefordert alle für die Berechnung ihrer Ansprüche benötigten Unterlagen auszuhändigen, sobald B._____ über diese Unterlagen verfügt." In der Trennungsvereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte gegenwärtig kein Einkommen erzielt und sich die Vergütung des Klägers bei der C._____ AG aus folgenden fünf Komponenten zusammensetzt (Urk. 2/1 S. 5):
- Dem monatlich, 12 mal pro Jahr ausbezahlten Lohn in Höhe von der- zeit netto CHF 13'930.05 (im Jahr 2007 CHF 13'611.60)
- Den monatlich, 12 mal pro Jahr ausbezahlten Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen in Höhe von derzeit CHF 195.– pro in Ausbildung ste- hendes Kind
- Den monatlich, 12 mal pro Jahr ausbezahlten Pauschalspesen in der Höhe von CHF 1'200.–
- Dem variablen, einmal pro Jahr ausbezahlten Cash Bonus
- 14 -
- Den variablen, einmal pro Jahr zugeteilten Gratisaktien bzw. Gra- tisoptionen, die jedoch grösstenteils mit einer zeitlich befristeten Ver- kaufssperre belegt sind und deren Wert selbstredend stark schwankt.
E. 1.1 Die Vorinstanz ist von einem je hälftigen Obsiegen ausgegangen und hat die Kosten von Fr. 10'927.80 entsprechend verteilt. Die Beklagte beantragt, die Kosten dem Kläger – aufgrund seines Unterliegens zu 9/10 – vollumfänglich auf- zuerlegen und ihn zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen (Urk. 186 S. 17 f.). Der Kläger hält dafür, es sei bei der
- 40 - Ermittlung von Obsiegen und Unterliegen von seinen geänderten Anträgen aus- zugehen. Bezüglich Unterhalt und Güterrecht liege ein ungefähr hälftiges Obsie- gen der Parteien vor, weshalb die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen sei (Urk. 191 S. 15).
E. 1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Verteilung der Prozess- kosten auf seine ursprünglichen Begehren gemäss Klagebegründung abzustellen. Darin beantragte er (Urk. 35):
- es sei die Ehe zu scheiden;
- es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen;
- es sei die Beklagte gegen Überlassung des Miteigentumsanteils zu verpflichten, ihm einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 82'129.25 zu bezahlen;
- es sei der Vorsorgeausgleich und die Aufteilung der Säule 3a gemäss Gesetz vorzunehmen. Die Beklagte stellte demgegenüber die Anträge (Urk. 41, Prot. I S. 58):
- es sei die Ehe zu scheiden;
- es sei der Kläger zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 14'500.– bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter und danach von Fr. 5'500.– bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter (1. Au- gust 2024; Urk. 187 S. 113 E. 4.18.4) zu bezahlen;
- es sei ihr die eheliche Liegenschaft zu übertragen und der Kläger zu verpflichten, ihr güterrechtliche Ausgleichsbeträge von Fr. 270'783.10 und Fr. 45'615.– (Säule 3a) zu bezahlen;
- es sei das während der Ehe erworbene Vorsorgekapital des Klä- gers hälftig zu teilen.
E. 1.3 Damit waren folgende Positionen in folgendem Umfange strittig:
- nachehelicher Unterhalt von Fr. 14'500.– bis 31. Dezember 2018 und von Fr. 5'500.– bis 31. Juli 2024, wobei das Verfahren inso- fern bis zum Inkrafttreten der nachehelichen Unterhaltsregelung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist;
- Güterrecht in der Höhe von Fr. 398'527.–.
E. 1.4 Im Scheidungspunkt und im Vorsorgeausgleich ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen. In der Unterhaltsfrage ob- siegt die Beklagte zu 75% (bis 31. Dezember 2018) bzw. zu 64% (1. Januar 2019
- 41 - bis 31. Juli 2024) und in güterrechtlicher Hinsicht zu 67%. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 1/3 der Beklagten und zu 2/3 dem Kläger auf- zuerlegen, unter Verrechnung der von ihnen geleisteten Vorschüsse. Dass die beantragte volle Parteientschädigung von Fr. 15'000.– unverhältnismässig wäre, macht der Kläger nicht geltend. Dies ist mit Blick auf § 5 und § 11 der AnwGebV auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
E. 2 Am 4. Mai 2011 machte der Kläger die Ehescheidungsklage bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). In der Klageantwort vom 21. August 2012 erklärte sich die Beklagte mit der Ehescheidung einverstanden (Urk. 41 S. 2 f.). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 187 S. 5 ff.). Am 26. Mai 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs im Dispositiv aufgeführten Entscheid (Urk. 176 = Urk. 187).
E. 2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte mit denjenigen Begehren, auf die mit Beschluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten wurde und zu de- nen der Kläger nicht Stellung nehmen musste (Urk. 190). Sie unterliegt sodann vollumfänglich im Güterrecht und im Massnahmeverfahren. In der ersten Phase des Unterhalts (bis 31. Dezember 2018) unterliegt die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts zu rund 65%. Beim Vorsorgeausgleich ist von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.– zu erhöhen ist. Bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen obsiegt die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len.
E. 2.2 Der verbleibende, für den Weiterzug ans Bundesgericht relevante Streitwert beträgt noch Fr. 382'991.– (Güterrecht Fr. 38'496.45; Vorsorgeaus- gleich Fr. 15'666.–; Unterhalt 1. Phase [1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2018] Fr. 106'025.–; Unterhalt 2. Phase [1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024] Fr. 202'340.–; Kosten- und Entschädigungsfolgen Fr. 20'463.90). Bei Einleitung des Berufungsverfahrens belief sich der Streitwert auf Fr. 459'329.– (Unterhalt
1. Phase [1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018] Fr. 182'363.–).
E. 2.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 12'000.– zu veranschlagen. Für das Massnahmeverfahren ist ein Zuschlag
- 42 - von Fr. 2'000.– zu erheben, so dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.– festzusetzen ist.
E. 2.4 Die Grundgebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV ist auf Fr. 7'000.– zu veranschlagen. Für die Instruktionsverhandlung und die Massnahmeantwort sind zwei Zuschläge im Sin- ne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von je Fr. 1'500.– zu erheben. Die volle Parteient- schädigung ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 2.5 Damit bleibt es dabei, dass der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 186'642.65 zu bezahlen. 2.6.1 Die Vorinstanz erklärte die Parteien in Dispositiv Ziffer 15 nach Durch- führung der Dispositivziffern 9 bis 14 als in güterrechtlicher Hinsicht auseinander- gesetzt. Die Beklagte trägt berufungsweise vor, dies könne allenfalls so verein- bart, aber nicht durch das Gericht entschieden werden. Inwieweit die Parteien auseinandergesetzt seien, entscheide sich aufgrund der Regeln über die materiel- le Rechtskraft eines Urteils. Diese Dispositivziffer sei daher zu streichen (Urk. 186 S. 16). Der Kläger hält ebenso dafür, dass sich aufgrund der Regeln über die ma- terielle Rechtskraft entscheidet, inwieweit die Parteien auseinandergesetzt sind. Die Saldoklausel schade aber nicht, sondern vermittle Klarheit, und es spreche nichts dagegen, sie im Urteil zu belassen (Urk. 191 S. 13). 2.6.2 Im Rahmen der Auflösung des Güterstandes, welche auch die Rege- lung der gegenseitigen Schulden umfasst (Art. 205 Abs. 3 ZGB), wird nicht zwi-
- 18 - schen ehe- und güterrechtlichen Forderungen unterschieden. Die von der Vor- instanz abgegebene Saldoerklärung hätte zur Folge, dass zwischen den Parteien eine umfassende Abrechnung stattfindet und keine Partei von der anderen mehr etwas fordern kann. Dies gilt auch für eherechtliche Unterhaltsleistungen, die sich aus Art. 163 ff. ZGB ergeben (BGer 5A_608/2010 vom 6. April 2010, E. 3.2; 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010, E. 3.2; vgl. auch BGer 5A_869/2011 vom
E. 3 Gegen den ihr am 29. Mai 2015 zugestellten Entscheid ("Urteil und Verfü- gung") führt die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Berufung mit obgenann- ten Anträgen (Urk. 177, Urk. 186). Den Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete die Beklagte rechtzeitig (Urk. 188, Urk. 189). Mit Beschluss vom 4. September 2015 wurde auf die Berufungsanträge Ziffer 5 (Scheidungspunkt), 9 (Anweisung an das Grundbuchamt) und 10 (Übernahme der Grundpfandschulden) nicht ein- getreten (Urk. 190). Am 6. Oktober 2015 erstattete der Kläger die Berufungsant- wort; gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 191). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 wurden die per 15. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt (Urk. 192). In der Folge leistete der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– rechtzeitig (Urk. 195). Mit der Anschlussberufungsantwort vom 7. Dezember 2015 ersuchte die Beklagte um Abänderung von Dispositiv Ziffer 5.3 der eheschutz- richterlichen Verfügung vom 27. Mai 2008 per 15. Oktober 2015 (Urk. 197, Prot. II S. 15). Die Massnahmeantwort des Klägers ging am 13. Januar 2016 ein (Urk. 200).
E. 3.1 Die Weitergeltung angeordneter Massnahmen über den Scheidungszeit- punkt hinaus (Art. 276 Abs. 3 ZPO) schliesst die Möglichkeit, nach Rechtskraft ein Abänderungsbegehren zu stellen, mit ein (BGer 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011, E. 1.1). Eine Abänderung von Eheschutz- bzw. vorsorglicher Massnahmen setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 ZGB). Eine solche liegt vor bei einer erheblichen oder dauern- den Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder einer aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage gewonnenen Einsicht, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Grundlagen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 ZGB N 3 f.). Eine Rückwirkung ist auch bei Begehren um Abänderung vorsorglicher Mas- snahmen nicht zulässig (BK-Spycher, Art. 276 ZPO N 28). Eine Abänderung könnte frühestens ab Einreichung des Gesuchs, vorliegend dem 7. Dezember 2015, zum Tragen kommen.
- 36 -
E. 3.1.2 S. 9 f.; 134 III 581 E. 3.2 S. 583; 138 III 289 E. 11 S. 292 ff.). Der Hinweis auf die Gleichbehandlung entspringt freilich einer Literaturmeinung von Geiser, die dieser vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts im Jahre 1993 verfasst hat (BGE 129 III 7 E. 3.1.12 S. 10 mit Verweis auf AJP 1993 904). 4.8.9 Die Beklagte wird im Dezember 2016 62 Jahre alt und ist bereits nahe am AHV-Alter. Ersparnisse werden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte Vorsorgeunterhalt verlangt. Als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhält die Beklagte ein- schliesslich Miteigentumsanteil fast eine halbe Million Franken. Der Beklagten ist zuzumuten, nebst dem Freizügigkeitskapital von Fr. 995'093.– rund die Hälfte ih- res Barvermögens, also Fr. 150'000.–, über einen Zeithorizont von 22.3 Jahren zu verbrauchen, während ihr die andere Hälfte als Reserve zu belassen ist. Nicht zu- zumuten ist ihr unter den vorliegenden Umständen die Veräusserung ihres Eigen- heims und der Verbrauch ihres Eigenguts in Form der unverteilten Erbschaft, da der Kläger voraussichtlich bis 2024 voll leistungsfähig ist. Damit beläuft sich der Vermögensverzehr ab 1. Januar 2019 auf Fr. 4'279.10 pro Monat (Fr. 1'145'093.– geteilt durch 22.3, geteilt durch zwölf). 4.8.10 Bei einem Bedarf von Fr. 10'552.– und Einkünften von gerundet Fr. 7'075.– (Fr. 2'350.– [AHV] zuzüglich Fr. 4'279.10 [Vermögensverzehr] zuzüg- lich Fr. 445.75 [Vermögensertrag]) verbleibt ab 1. Januar 2019 ein ungedeckter Bedarf von aufgerundet Fr. 3'500.–.
E. 3.2 Die formellen Einwände des Klägers gegen das Massnahmebegehren sind unbegründet:
E. 3.2.1 Für die Beurteilung ist auf das aktuelle Einkommen und nicht auf das- jenige des Jahres 2012 abzustellen. Die vom Kläger angeführte Novenschranke gilt für das bei der Berufungsinstanz gestellte Abänderungsbegehren nicht. Im Üb- rigen hätte sich die Beklagte auch im Berufungsverfahren im Sinne eines Novums auf das Einkommen des Jahres 2015 berufen können, was sie aber unterliess. In- sofern geht die Kognitionsbefugnis des Massnahmegerichts auch nicht weiter als diejenige des Scheidungsgerichts. Aber auch wenn sie weiter ginge, würde dies nichts daran ändern, dass sich die Beklagte auf das aktuelle Einkommen berufen darf, um ihr Abänderungsbegehren zu begründen.
E. 3.2.2 Die Abänderung von Eheschutzentscheiden richtet sich nach Art. 179 ZGB. Während eine Scheidungsrente nur ausnahmsweise nachträglich erhöht werden kann (Art. 129 Abs. 3 ZGB), ist die Erhöhung einer ehelichen Unterhalts- rente bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Parameter grundsätzlich jeder- zeit möglich (ZK-Bräm, Art. 179 ZGB N 11). Eine Unterdeckung muss dafür im Eheschutzentscheid nicht festgehalten worden sein. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB geltend die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung nur "sinngemäss". Dieser Satz wurde mit Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des ZGB eingefügt und betrifft die elterliche Sorge bzw. Art. 134 Abs. 2 ZGB (BBl 2011 9191). Er ist nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
E. 3.3 Die Beklagte macht zur Höhe ihres Bedarfs im Zeitpunkt der Ehetren- nung keine Angaben. Sie legt auch nicht dar, wie hoch die (variablen) Unterhalts- leistungen des Klägers seit Juli 2007 bis zum heutigen Zeitpunkt ausgefallen sind. Dem Eheschutzentscheid, der auf einer Vereinbarung der Parteien basiert, lassen sich auch keine Angaben zum damaligen Bedarf entnehmen. Ob die nun bean- tragten Unterhaltsbeiträge die in der Vergangenheit und bis anhin bezahlten Un- terhaltsbeiträge übersteigen und wie sich ihr Bedarf verändert hat, ergibt sich – mit Ausnahme des zusätzlich beanspruchten Vorsorgeunterhalts (Fr. 2'493.50) und der Auslagen für J._____ (Fr. 2'361.–) – aus den Behauptungen der Beklag- ten nicht direkt. Der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung stellt per se keinen Ab-
- 37 - änderungsgrund dar. Insofern ist fraglich, ob eine Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages massgebend waren, hinreichend dargetan wurde. Diese Frage kann indes – wie zu zeigen ist – offen- gelassen werden.
E. 3.4 Den Ausführungen der Beklagten kann immerhin entnommen werden, dass die im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung bekannten Cash-Boni stark eingebrochen sind, während die – nicht unterhaltsrelevanten – Beteiligungsrechte massiv zugenommen haben. Während die Cash-Boni von Fr. 202'500.– (2007) bzw. Fr. 234'000.– (2008) auf Fr. 118'000.– (2011) bzw. Fr. 110'000.– (2012) san- ken, stiegen die Beteiligungsrechte (...A) von Fr. 22'500.– (2007) bzw. Fr. 26'000.– (2008) auf Fr. 132'000.– (2011) bzw. Fr. 150'000.– (2012) an (Urk. 36/5+6). Diese gegenläufige Entwicklung war seinerzeit bei Abschluss der Trennungsvereinbarung weder vorausgesehen noch berücksichtigt worden. Es mag zutreffen, dass sich die Gesamtvergütung des Klägers über die Jahre nicht massgeblich verändert hat bzw. sogar rückläufig war. Sie betrug gemäss Lohn- ausweis im Jahre 2006 Fr. 639'972.– (Urk. 2/2), im Jahre 2007 Fr. 492'824.– (Urk. 139/1), im Jahre 2011 Fr. 438'403.– (Urk. 65/2) und im Jahre 2012 Fr. 445'756.– (Urk. 65/10). Doch hat sich das unterhaltsrelevante Einkommen eindeutig zu Ungunsten der Beklagten verschoben, was gemäss ihrer Darstellung andauert. Es kann sein, dass die Mitarbeiteraktien und -optionen im Eheschutz- verfahren bewusst nicht berücksichtigt worden waren und ein Kursrisiko bestand. Es muss aber auch konstatiert werden, dass die Beteiligungsrechte angesichts der Höhe der Cash-Boni damals von untergeordneter Bedeutung waren. Es kommt hinzu, dass die damals nicht berücksichtigten Beteiligungsrechte infolge Zeitablaufs unbelastet und handelbar geworden sind und überhaupt keine Anzei- chen dafür bestehen, dass die vor kurzem und auch inskünftig jährlich zugeteilten Aktien zufolge einer Kündigung an die C._____ AG zurückfallen könnten.
E. 3.5 Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Bedarf der Beklagten (ur- sprünglich noch zusammen mit den beiden Söhnen) mit den Unterhaltsleistungen gemäss Eheschutzentscheid nicht gedeckt werden konnte. Der Kläger beruft sich gerade darauf, es sei im Eheschutzentscheid keine Unterdeckung festgehalten
- 38 - worden (Urk. 200 S. 5). Der gebührende Unterhalt bzw. der ungedeckte Bedarf der Beklagten beträgt gemäss den obigen Ausführungen (E. II/4.3.5), auf die ver- wiesen werden kann, Fr. 11'000.–. Diesen Bedarf (und nicht Fr. 15'906.60 oder Fr. 13'046.–) gilt es auch vorsorglich ab rechtskräftiger Scheidung maximal zu de- cken, was mit den gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Fr. 6'000.– zuzüg- lich 50% bzw. 40% des Cash-Bonus von zuletzt (bis 2012) rund Fr. 100'000.– net- to, d.h. Fr. 45'000.– pro Jahr, nicht mehr der Fall wäre. Es resultierte ein Defizit von Fr. 1'250.– (Fr. 11'000.– abzüglich Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 3'750.– [Fr. 45'000.– geteilt durch 12]). Insofern steht eine Anpassung der vorsorglichen Unterhaltsregelung im Raum, zumal sich entgegen der Behauptung des Klägers auch das Basiseinkommen (Fixlohn) von Fr. 190'000.– brutto per 31. Dezember 2011 auf Fr. 240'000.– brutto erhöhte (Urk. 36/5+6), was freilich von der Beklag- ten nicht einmal behauptet wurde.
E. 3.6 Zum Nachweis für diese angeblich ab 2013 weiter andauernde ungüns- tige Entwicklung und das aktuelle Einkommen des Klägers berief sich die Beklag- te auf die Lohnausweise 2013 bis 2015 und auf die Compensation Statements 2012 bis 2015 (Urk. 197 S. 9, S. 12), deren Edition die Kammer mit Beschluss vom 16. Februar 2016 anordnete (Urk. 205). Diese vom Kläger edierten Urkunden (Urk. 210/1-2) zeigen nun wieder eine gegenläufige Entwicklung: Die Aktienzuteilungen (nur ...) nahmen gemäss Compensation Statements 2013, 2014 und 2015 auf Fr. 43'200.–, Fr. 43'200.– und Fr. 39'600.– ab (mit ... Award Fr. 72'000.–, Fr. 72'000.– und Fr. 66'000.–). Demgegenüber erhielt der Kläger für die Jahre 2013, 2014 und 2015 im jeweils darauffolgenden Jahr wieder Bruttoboni von Fr. 168'000.–, Fr. 168'000.– und Fr. 184'000.– ausbezahlt (Urk. 210/2). Dies entspricht netto Fr. 157'382.– (2014: Abzüge von 6.32%), Fr. 157'701.– (2015: Abzüge von 6.13%) und Fr. 171'120.– (2016: prognostizierte Abzüge von maximal 7%). Der Bonusanspruch der Beklagten beträgt damit Fr. 62'214.60 oder Fr. 5'184.55 pro Monat (2014), Fr. 62'310.30 oder Fr. 5'192.50 pro Monat (2015) und Fr. 66'336.– oder Fr. 5'528.– pro Monat (2016). Es ergibt sich, dass der Bedarf der Beklagten inkl. Vorsorgeunterhalt von Fr. 11'000.– zu- sammen mit den fix geschuldeten Fr. 6'000.– auch mit der bisherigen Regelung
- 39 - gedeckt wird. Insofern bedarf es keiner Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung bzw. wäre eine solche für die Beklagte sogar nachteilig.
E. 3.7 Die Parteien legen die einvernehmlich geregelte und vom Gericht vor- gemerkte Bonusklausel (Dispositiv Ziffer 5.3 Abs. 2 der Eheschutzverfügung) gleich aus (Urk. 197 S. 12 Ziff. 11, Urk. 200 S. 8). Nur weil die Eheschutzverfü- gung laut Beklagter missverstanden werden könnte (Urk. 197 S. 12 Ziff. 11), rechtfertigt sich keine Abänderung. Der mit dem Massnahmeantrag Ziffer 2 Abs. 1 beabsichtigten Klarstellung bedarf es nicht. Sodann weist der Kläger bezüglich dem Massnahmeantrag Ziffer 2 Abs. 2 zu Recht darauf hin, dass die Beklagte keinen Anspruch auf einen Anteil am Cash-Bonus mehr hätte, falls ihr der ge- mäss Massnahmeantrag Ziffer 1 verlangte fixe Unterhaltsbeitrag zugesprochen würde (Urk. 200 S. 8).
E. 3.8 Damit ist das Massnahmebegehren vollumfänglich abzuweisen, wobei offen gelassen werden kann, ob Vorsorgeunterhalt im Massnahmeunterhalt Be- rücksichtigung finden kann oder ob ein solcher nur im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB geschuldet ist (vgl. BGer 5A_725/2012 vom
18. Februar 2013, E. 4.3).
E. 3.9 Wird auf die obgenannten Boni abgestellt (für 2015: Fr. 5'192.50 pro Monat; 2016: Fr. 5'528.– pro Monat), errechnet sich bei beantragten Unterhalts- beiträgen von Fr. 15'906.50 für die Dauer von 15. Oktober 2015 bis 30. November 2016 ein Streitwert von Fr. 59'948.50 (2.5 x Fr. 4'714.– zuzüglich 11 x Fr. 4'378.50). IV.
E. 4 Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wurde der Kläger aufgefordert, di- verse Urkunden zu edieren; zudem wurde seine Pensionskasse um schriftliche Auskunft und Beibringung einer Durchführbarkeitserklärung ersucht (Urk. 205). Nach Eingang der angeforderten Unterlagen und Auskünfte (Urk. 208, Urk. 209 und Urk. 212) wurden die Parteien auf den 24. Mai 2016 zur Instruktionsverhand- lung vorgeladen (Urk. 213). An und nach dieser Verhandlung konnte keine Eini- gung der Parteien erzielt werden (Prot. II S. 15 ff.). Die Beklagte liess sich mit
- 15 - Eingabe vom 5. Oktober 2016 zu den vom Kläger neu eingereichten Unterlagen und zu zwei Schreiben der Pensionskasse der C._____ vernehmen (Urk. 222; dem Kläger zugestellt [Urk. 223]). II.
1. Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Auf die Berufungsan- träge Ziffer 5, 9 und 10 wurde bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 nicht eingetreten (Urk. 192). Der Berufungsantrag Ziffer 1 (Edition des Lohnausweises
2013) ist als prozessualer Antrag zu qualifizieren. Auf die Berufungsanträge Ziffer
E. 4.1 Die Vorinstanz ging von einem Bedarf bzw. einem gebührenden Unter- halt der Beklagten von gerundet Fr. 13'046.– aus (Fr. 10'552.– zuzüglich Vorsor- geunterhalt von Fr. 1'929.50 zuzüglich einen Betrag von Fr. 564.– für die Äufnung der Säule 3a). Mit Erreichen des Pensionsalters wird sich der Bedarf bzw. der ge- bührende Unterhalt gemäss Vorinstanz auf Fr. 10'552.– reduzieren (Urk. 87 S. 87 E. 4.14.10). 4.2.1 Auslagen für den mündigen Sohn J._____, geboren tt.mm.1991, liess die Vorinstanz nicht zu (Urk. 187 S. 83 E. 4.14.5). Berufungsweise trägt die Be- klagte vor, zum gebührenden Lebensunterhalt gehöre zweifelsohne auch die Un- terstützung des in Not und psychischen Schwierigkeiten steckenden Sohnes, der völlig mittellos sei. Im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB leiste sie monatlich einen Betrag von Fr. 2'361.– (Krankenkasse Fr. 261.–, Essen Fr. 900.–, Mobilität Fr. 700.–, ausserordentliche Kosten Fr. 500.–), der von der Vor-instanz zu Unrecht nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt worden sei (Urk. 186 S. 11 ff.). 4.2.2 Zu Recht hat die Vorinstanz Auslagen für den Sohn J._____ nicht be- rücksichtigt. Die Unterhaltskosten mündiger (oder unmündiger) Kinder zählen nicht zum gebührenden Unterhalt des Ehegatten. Davon abgesehen besteht auch keine Prozessstandschaft der Beklagten, nachdem J._____ bereits vor Einleitung des Verfahrens (3. Mai 2011) mündig wurde. Unterhaltsgläubiger ist das Kind (Art. 289 Abs. 1 ZGB), das nach seiner Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzuneh- men hat (BGE 142 III 78 E. 3.3 S. 83). Die Auslagen für den Sohn J._____ gehö- ren nicht in den gebührenden Unterhalt bzw. zum Lebensstandard der an- spruchsberechtigten Beklagten. Ebensowenig könnten sie im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten Platz finden (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f.). Es kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 187 S. 75, S. 83). Der Sohn J._____ kann – gestützt auf Art. 277 Abs. 2 oder Art. 328 ZGB – direkt
- 20 - gegen seine Eltern vorgehen. Auf die von der Beklagten in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge (Zeugenbefragung von J._____, Parteibefragung der Beklagten und psychiatrisches Gutachten) muss bereits aus diesem Grund nicht weiter eingegangen werden. Die nun gestützt auf Art. 328 ZGB geltend gemach- ten Unterstützungsbeiträge sind mit Ausnahme der Krankenkassenprämien, die bis anhin vom Kläger bezahlt wurden (Prot. I S. 59; die in der Anschlussberu- fungsantwort aufgestellte gegenteilige Behauptung erfolgte verspätet), auch nicht näher spezifiziert bzw. nachweisbar geleistet worden. Dies wird vom Kläger zu Recht beanstandet (Urk. 191 S. 7). Die von der Beklagten zur aktuellen Situation und zum aktuellen Zustand von J._____ gestellten Beweisanträge erscheinen schliesslich auch unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig, führte die Beklagte in der Anschlussberufung doch aus, J._____ stecke seit 3 ½ Jahren in der Arbeitslosigkeit und arbeite wegen seines persönli- chen Tiefs seit 3 ½ Jahren nicht (Urk. 197 S. 4). Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Bedarf von Fr. 10'552.– (ohne Vorsorgeunterhalt und Bei- trag für die Säule 3a). 4.3.1 Die Vorinstanz nahm unter dem Titel "Vorsorgeunterhalt" Fr. 1'929.– pro Monat in den Bedarf der Beklagten bis zu ihrem Pensionsalter auf. Zusätzlich gestand sie ihr den aktuell steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag für die Säule 3a von jährlich Fr. 6'788.– bzw. Fr. 564.– pro Monat zu. Sie erwog, es sei nicht re- levant, dass damit der Betrag für die Vorsorge weit höher sei als von der Beklag- ten veranschlagt, sei doch das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht an die einzelnen Bedarfspositionen sondern lediglich an das Total gebunden (Urk. 187 S. 87). 4.3.2 Der Kläger sieht darin eine Verletzung der Dispositionsmaxime bzw. des Verhandlungsgrundsatzes. Er fordert im Rahmen der Anschlussberufung eine Reduktion des Bedarfes auf die von der Beklagten für die Altersvorsorge pauschal verlangten Fr. 500.– und eine Herabsetzung des Bedarfs auf Fr. 11'052.– (Urk. 191 S. 8 f.). Die Beklagte hält dafür, die von ihr geltend gemachten Tatsa- chen würden für die Ermittlung der Altersvorsorge von insgesamt Fr. 2'493.– ge-
- 21 - nügen und seien daher wie von der Vorinstanz angenommen bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs zu berücksichtigen (Urk. 197 S. 3 f.). 4.3.3 Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist nicht zu erkennen, wenn mit der Vorinstanz auf den beantragten Gesamtunterhalt von Fr. 14'000.– abgestellt wird. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Vorsor- geunterhalt isoliert betrachtet würde, was aber nicht angängig ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht nur an die formellen Parteianträ- ge (Rechtsbegehren) gebunden, nicht hingegen an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E. 6.4.3; BGE 119 II 396 E. 2 S. 397). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor. 4.3.4 Jedoch ist im Vorgehen der Vorinstanz, die ein Defizit der 1. und 2. Säulen von Fr. 1'929.50 ermittelte (Urk. 187 S. 86 f. E. 4.14.9), ein Verstoss ge- gen den – im nachehelichen Unterhaltsrecht geltenden (Art. 277 Abs. 1 ZPO) – Verhandlungsgrundsatz zu erblicken. Es obliegt den Parteien, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie Ansprüche herleiten (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013, E. 5.3; 5A_458/2010 vom
9. September 2010, E. 4.2). Insbesondere obliegt der Nachweis der bisher geleb- ten Lebenshaltung dem Unterhaltsberechtigten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.173 S. 332). Für den Bedarf zwecks Ausgleichs künftiger nachehelicher Einbussen in der Altersvorsorge kann nichts anderes gelten, geht es doch auch in dieser Hinsicht um die Behauptung von unterhaltsbegründenden Tatsachen. Für die Bemessung der Altersvorsorge als Teil des gebührenden Unterhalts hat das Bundesgericht in BGE 135 III 158 Vorgaben aufgestellt, wie der Anspruch zu berechnen ist. Demnach ist von der zuletzt gelebten ehelichen Lebenshaltung der Ehegatten auszugehen und diese in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. In der Klageantwort hat die Beklagte ohne weiteren Kommentar Fr. 500.– für die Altersvorsorge geltend gemacht (Urk. 41 S. 12). In der Replik bestritt der Kläger diesen Betrag nicht (Urk. 50 S. 10 f.). In der Duplik erfolgten dazu keine weiteren Ausführungen mehr (Urk. 55 S. 13 ff.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. August 2013 hielt die Beklag- te am Bedarf von monatlich Fr. 500.– für den Vorsorgeunterhalt fest (Prot. I
- 22 - S. 27), nachdem der Kläger bestritt, dass die Beklagte über ein Vorsorgedefizit verfüge, mit der Begründung, sie komme bereits nach den heutigen Verhältnissen im Pensionsalter auf eine Jahresrente von Fr. 124'000.– (Prot. I S. 23). Mit ande- ren Worten behauptete die Beklagte, ihr fehlten monatlich Fr. 500.– zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge, nicht mehr und nicht weniger. Indem die Vo- rinstanz ohne entsprechende Vorbringen der Beklagten ein grösseres Vorsorge- defizit der 1. und 2. Säule von Fr. 1'929.50 errechnete und auch noch einen Bei- trag für die Säule 3a einbezog, verletzte sie Art. 55 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten können nicht mehr als die im Berufungsverfahren nunmehr anerkannten Fr. 500.– als Vorsorgeunterhalt zugebilligt werden. 4.3.5 Der aktuelle Bedarf bzw. gebührende Unterhalt der Beklagten verrin- gert sich damit auf Fr. 11'052.– (vgl. Urk. 187 S. 87). Die Eigenversorgungskapa- zität der Beklagten beträgt bis zum Eintritt ins AHV-Alter lediglich Fr. 124.– und ihr ungedeckter Bedarf demnach Fr. 10'928.– oder rund Fr. 11'000.–. Nach Eintritt ins Pensionsalter vermindert sich der gebührende Unterhalt auf Fr. 10'552.–. 4.4.1 Der gebührende Bedarf des Klägers von Fr. 18'376.– wird seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Ihre vorläufige generelle Bestreitung des kläge- rischen Bedarfs im Berufungsantrag Ziffer 8 genügt für eine Beanstandung jeden- falls nicht. Nicht einverstanden ist die Beklagte jedoch mit dem von der Vorinstanz auf Fr. 27'175.– veranschlagten Erwerbseinkommen des Klägers. Dieses betrage mindestens Fr. 37'918.–. Einerseits habe die Vorinstanz die dem Kläger jährlich zugeteilten Aktien zu Unrecht nicht bei der Bestimmung des Einkommens berück- sichtigt (Urk. 186 S. 5). Andererseits habe die Vorinstanz das Einkommen anhand der Jahre 2010 bis 2012 berechnet und ihren anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2014 gestellten Antrag auf Edition des Lohnausweises 2013 über- gangen (Urk. 186 S. 9). 4.4.2 Gemäss Urteil der Vorinstanz beträgt die Leistungsfähigkeit des Klä- gers Fr. 9'542.– (Erwerbseinkommen von Fr. 27'175.– zuzüglich Vermögenserträ- ge von Fr. 743.– abzüglich gebührender Bedarf von Fr. 18'376.–). Um den auf Fr. 11'000.– festzusetzenden ungedeckten Bedarf der Beklagten zu decken, feh- len dem Kläger demnach Fr. 1'458.–.
- 23 - 4.5.1 Wie bereits ausgeführt wurde, will die Beklagte auch den Lohn des Jahres 2013 in die Unterhaltsberechnung einfliessen lassen. Der Lohn des Klä- gers bei der C._____ AG besteht aus vier Komponenten: Aus dem Fixlohn, den Pauschalspesen, dem variablen Cash-Bonus und den variablen Beteiligungsrech- ten (…-Awards in Form von C._____-Aktien etc.). Die Vorinstanz hat das Er- werbseinkommen des Klägers (Fr. 27'175.– pro Monat) anhand der Lohnauswei- se der Jahre 2010 bis 2012 berechnet. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2014 verlangte die Beklagte die Einreichung des Lohnausweises 2013 (Prot. I S. 59). Die Vorinstanz wies dieses Editionsbegehren ab mit der Begründung, die Beklagte hätte die Edition bereits mit einer Noveneingabe im April 2014 verlangen müssen, da der Lohn des Klägers seit spätestens Ende März 2014 bekannt sei (Urk. 187 S. 98 E. 4.16.3.2). Zu Recht ficht dies die Beklagte mit ihrer Berufung an (KUKO-Naegeli/Mayhall, Art. 229 ZPO N 10; BSK ZPO- Willisegger, Art. 229 N 9; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Art. 229 N 11 und N 16; a.M. Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 229 N 9), zumal im April 2014 die Hauptverhandlung kurz bevorstand (vgl. ZR 113 [2014] Nr. 54) und am 8. Mai 2014 auf den 30. Juni 2014 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 127). Es trifft auch zu, dass das Einkommen möglichst zeitnah festzulegen ist (Urk. 186 S. 9). Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wurde der Kläger daher aufgefordert, u.a. den Lohnausweis 2013 einzureichen (Urk. 205), was er mit Ein- gabe vom 8. März 2015 auch tat (Urk. 208). 4.5.2 Wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 richtig vermerkt (Urk. 222 S. 2 f.), beträgt der Nettolohn (inkl. Beteiligungsrechte) ge- mäss Lohnausweis 2013 Fr. 330'091.– zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 18'000.– (Urk. 210/1). Wird die Berechnungsweise der Vorinstanz (ohne Betei- ligungsrechte) übernommen, ergibt sich folgendes Einkommen: Grundlohn und Cashbonus: Fr. 354'000.00 Sozialabzüge (ohne Beteiligungsrechte) Fr. 43'497.85 (94.06563% von 46'242) Nettolohn Fr. 310'502.15 zzgl. Spesen Der Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 beträgt Fr. 337'144.– oder Fr. 28'095.– pro Monat ([Fr. 315'502.– + Fr. 331'427.– + Fr. 310'502.–] / 3 + Fr. 18'000.– [Pau-
- 24 - schalspesen]; Urk. 187 S. 103). Dies sind Fr. 920.– pro Monat mehr als die von der Vorinstanz errechneten Fr. 27'175.–. Auf den Lohn bzw. (die zu edierenden) Lohnausweise der Jahre 2014 und 2015 hat sich die Beklagte erstmals zur Be- gründung ihres Massnahmebegehrens berufen (Urk. 197 S. 9). Darauf ist an die- ser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. aber unten E. III). 4.6.1 Die Vorinstanz erwog, sowohl der Cash-Bonus als auch die zugeteilten Aktien seien zum Einkommen des Klägers zu zählen (Urk. 187 S. 84 E. 4.16.2.3). Sie stellte fest, die Aktien seien zunächst für drei Jahre gesperrt; ausserdem sei- en sie mit einem Eigentumsvorbehalt der C._____ AG belastet, der nach der Zu- teilung jedes Jahr um einen Drittel entfalle. Im Falle einer Kündigung des Arbeits- verhältnisses würden diejenigen Aktien, die zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Eigentumsvorbehalt belastet seien, entschädigungslos an die C._____ AG zu- rückfallen. Nach Ablauf von drei Jahren seien die Aktien, die im Jahr der Zuteilung besteuert würden, frei verfügbar und könnten veräussert werden (Urk. 187 S. 95 E. 4.16.2.5). Die Vorinstanz hielt den Zeitpunkt für relevant, in dem der Eigentumsvorbe- halt auf den ...-Awards entfällt. Sie bemängelte in der Folge, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, auf wie vielen Aktien in den Jahren 2010 bis 2012 der Ei- gentumsvorbehalt entfallen sei. Es seien lediglich Ausführungen zu den Brutto- und Nettobeträgen im Zuteilungszeitpunkt gemacht worden. Daraus könne die Anzahl freigewordener Aktien über einen relevanten Zeitraum hinweg nicht ermit- telt werden. Entsprechend könne auch das mit den ...-Awards generierte Ein- kommen nicht ermittelt werden (Urk. 187 S. 95 f. E. 4.16.2.7 bis 4.16.2.9). 4.6.2 Die Beklagte macht geltend, es müsse von einem Anwartschaftsrecht bei Zuteilung der Aktien ausgegangen werden. Sie habe die Höhe der Aktienzu- teilungen für die Jahre 2009 bis 2011 in der Duplik behauptet. Mittlerweile stehe auch fest, dass der Kläger weiterhin Angestellter der C._____ AG sei. Im Urteils- zeitpunkt sei die Rechtsstellung des Klägers bezüglich der Aktien vollständig ge- sichert gewesen. Aufgrund der zugeteilten Aktien sei auf jeden Fall ein zusätzli- ches Einkommen von deutlich mehr als Fr. 10'000.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 186 S. 5 ff.).
- 25 - 4.6.3 In der Duplik behauptete die Beklagte für die Jahre 2011 und 2012 ein Einkommen von Fr. 450'000.– netto (Urk. 55 S. 9, S. 11; vgl. auch Prot. I S. 29). Sie brachte vor, die zugeteilten Aktien seien zum Einkommen hinzuzurechnen (Urk. 55 S. 12 Rz 25). In der Klageantwort hatte die Beklagte die Aktienzuteilun- gen von 2005 bis 2011 gemäss Compensation Statements 2005 bis 2011 (Urk. 36/5b-6d) erwähnt und ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 43'416.60 genannt (Urk. 41 S. 8 f. Rz 23 f.). In der Stellungnahme vom 3. Ok- tober 2016 bezifferte die Beklagte das Einkommen des Klägers unter Bezugnah- me auf den Lohnausweis 2013 und die (ebenfalls edierten) Compensation State- ments 2012 und 2013 unter Einschluss der Beteiligungsrechte (Urk. 222 S. 2 f.). 4.6.4 Die genauen Zuteilungen in den Jahren 2008 bis 2013 sind aus den Beiblättern zu den Lohnausweisen und aus den Ausweisen über die Vermögens- steuerwerte per 31. Dezember ersichtlich. Der Kläger erhielt folgende Aktien zu- geteilt: 2008 720 Aktien (...) per 29. Februar 2008 (Urk. 65/12) 2009 Keine Zuteilung (Urk. 65/12) 2010 9'472 Aktien (...) per 26. Februar 2010 (Urk. 43/15, Urk. 65/12) 2011 7'113 Aktien (...A) per 28. Februar 2011 (Urk. 65/2) 2012 11'610 Aktien (...) per 29. Februar 2012 (Urk. 65/14, Urk. 210/3) 2013 5'384 Aktien (...B) per 15. März 2013 (Urk. 210/1) 4.6.5 Die Beteiligungsrechte dürfen bei der Bestimmung der Leistungsfähig- keit des Klägers nicht übergangen werden. Das Bundesgericht hat bereits im Ent- scheid 5C.6/2003 vom 4. April 2003, E. 3.3 klar gestellt, dass ein (regelmässiger) Bonus in Form von Aktien – sofern er nicht bloss eine Anwartschaft darstellt – als Einkommen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB zu qualifizieren sei. Zudem gilt die Regel, dass bei einem unregelmässigen Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre massgebend ist (BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014, E. 3.3.1). 4.6.6 Richtiger ist es, auf den Ablauf der dreijährigen Sperrfrist und nicht auf den Wegfall des Eigentumsvorbehalts (1/3 der zugeteilten Aktien pro Jahr über einen Zeitraum von drei Jahren) abzustellen. Denn der gerichtlich festgelegte Un- terhaltsbeitrag muss vom Kläger an die Beklagte bezahlt werden können, was nicht der Fall ist, solange die Sperrfrist noch läuft. Diese Vermögenswerte mögen
- 26 - zwar teilweise definitiv erworben worden sein; sie sind aber noch nicht liquide. Ob die Akten "at grant" oder bei "Vesting" versteuert werden müssen, ist demgegen- über nicht relevant. Steuerlich müssen Mitarbeiteraktien trotz Sperrfrist und reg- lementarischer oder vertraglicher Verpflichtung zur Rückgabe im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, d.h. "at grant" versteuert werden. Nur die Einräumung von An- wartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien löst keine Einkommenssteuern aus. Diese werden erst bei "Vesting" besteuert wie etwa die unter der Planbe- zeichnung "..." erworbenen Anwartschaften (Urk. 210/1 [Beiblatt zum Lohnaus- weis 2013]). So gesehen kommt es für die Ermittlung des klägerischen Einkom- mens darauf an, hinsichtlich wie vieler C._____-Aktien (Wert: 1. März) die Sperr- frist in den Jahren 2011 bis 2013 abgelaufen ist. 4.6.7 Die Sperrfrist für die Beteiligungsrechte (...A) beträgt drei Jahre. Mit anderen Worten lief die Sperrfrist für 720 Aktien Ende Februar 2011 ab; Ende Februar 2012 liefen keine Sperrfristen ab und Ende Februar 2013 lief die Sperr- frist für 9'472 Aktien ab. Dies wird durch die Ausweise über die Vermögenssteu- erwerte per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 65/12 und 65/13). Der Wert von börsenkotierten Aktien in einem bestimmten Zeitpunkt darf wie Wechselkurse als offenkundig (gerichtsnotorisch) angesehen werden, auch wenn sie vom Gericht zuerst in Erfahrung gebracht werden müssen. Dies hat auch die Vorinstanz nicht anders gesehen (Urk. 187 S. 15 f. E. 4.2). Gemäss dem Internetdienst www.finanzen.ch (Historische Kurse C._____ AG) ergeben sich fol- gende Werte: 2011: Die 720 frei werdenden C._____-Aktien (Valor: ...) hatten per 1. März 2011 (Eröffnung) einen Wert von Fr. 13'276.80 (720 x 18.44). 2012: Es wurden keine Aktien frei. 2013: Die 9'472 frei werdenden C._____-Aktien hatten per 1. März 2013 (Er- öffnung) einen Wert von Fr. 139'143.70 (9'472 x 14.69) 4.6.8 Das Durchschnittseinkommen der Jahre 2011 bis 2013 beträgt damit Fr. 387'950.– oder Fr. 32'329.– pro Monat ([Fr. 328'778.– + Fr. 331'427.– + Fr. 449'645.–] / 3 + Fr. 18'000.– [Pauschalspesen]; Urk. 187 S. 103). Dies sind Fr. 5'154.– pro Monat mehr als die von der Vorinstanz errechneten Fr. 27'175.–.
- 27 - Damit besteht die von der Vorinstanz festgestellte Unterdeckung von Fr. 3'163.– nicht mehr. Bei dieser Berechnung sind die im Jahre 2009 zugeteilten und im Jah- re 2013 definitiv erworbenen Beteiligungsrechte (...) in der Höhe von Fr. 22'333.– brutto noch nicht enthalten. Mit diesen Beteiligungsrechten (netto) beträgt der Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 Fr. 394'480.– oder Fr. 32'873.– pro Monat ([Fr. 328'778.– + Fr. 331'427.– + Fr. 469'234.–] / 3 + Fr. 18'000.– [Pauschalspe- sen]; Urk. 187 S. 103). Nach Hinzurechnung des monatlichen Vermögensertrags von Fr. 743.– und nach Abzug des Bedarfs des Klägers von Fr. 18'376.– beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers Fr. 15'240.–. Damit kann die Bedarfslücke der Beklagten von Fr. 11'000.– mühelos gedeckt werden. 4.6.9 Auf das Einkommen und die Lohnausweise der Jahre 2014 und 2015 hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht berufen. Die bis 2014 und 2015 gesperrten Aktien (7'113 bzw. 2'692 Aktien) müssen daher bei der Festset- zung des nachehelichen Unterhalts ausser Betracht bleiben. Die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugeteilten Aktien, die in den Jahren 2014 bis 2016 definitiv erworben bzw. veräusserlich wurden, können bei der Festsetzung des nacheheli- chen Unterhalts keine Rolle spielen. Dies ist auch nicht weiter von Bedeutung, wäre der Kläger theoretisch sogar in der Lage, der Beklagten die von ihr bean- tragten Fr. 14'000.– zu bezahlen. Immerhin zeigen die neuesten Zahlen, dass sich die Einkommenssituation des Klägers in den Jahren 2014 und 2015 nicht verschlechterte und das für die Jahre 2011 bis 2013 ermittelte Durchschnittsein- kommen nicht zu einem unangemessen Ergebnis führt. Fixgehalt und Cash- Bonus stiegen im Jahre 2014 auf Fr. 412'212.– und im Jahre 2015 auf Fr. 413'220.– brutto an (Urk. 210/1). Das sind – ohne Beteiligungsrechte – Fr. 34'351.– bzw. Fr. 34'435.– brutto pro Monat. Im Jahre 2014 erwarb der Kläger zudem Beteiligungsrechte (...) von Fr. 21'856.90 (Urk. 210/1); zudem lief die Sperrfrist auf 7'113 Aktien ab (Urk. 65/14). Im Jahre 2015 erwarb der Kläger defi- nitiv Beteiligungsrechte (..., …) von Fr. 194'404.– (Urk. 210/1).
E. 4.7 Der Kläger ist demnach zu verpflichten, der Beklagten monatliche inde- xierte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 11'000.– bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter (31. Dezember 2018) zu bezahlen. Die Be-
- 28 - klagte beantragte den nachehelichen Unterhaltsbeitrag ab "Rechtskraft des Scheidungsurteils" (Urk. 186 S. 2). Eine solche Lösung wäre zwar nicht ausge- schlossen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195). Nachdem aber eine vorsorgliche Re- gelung besteht, deren Abänderung die Beklagte per 15. Oktober 2015 beantragt (dazu unten E. III), ist der nacheheliche Unterhalt ab Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zuzusprechen. Ein Vorbehalt gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB entfällt. 4.8.1 Das Einkommen der Beklagten nach Eintritt in das ordentliche AHV- Alter (ab 1. Januar 2019) hat die Vorinstanz auf Fr. 8'072.– (bestehend aus einer AHV-Rente von Fr. 2'350.–, Vermögenserträgen von Fr. 445.75 und einem Ver- mögensverzehr von Fr. 5'276.60) veranschlagt (Urk. 187 S. 88 ff.). 4.8.2 Die Vorinstanz ging von einem Barvermögen (inkl. güterrechtliche Ausgleichszahlung) von Fr. 296'297.65 und einem Freizügigkeitsguthaben per
1. Januar 2019 von Fr. 995'093.–, total Fr. 1'291'390.65, aus, die der Beklagten ab Eintritt in das AHV-Alter zur Verfügung stehen werden. Davon zog sie die Vermögensfreigrenze gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Fr. 25'000.– ab und berech- nete den Vermögensverzehr über eine Dauer von 20 Jahren, was einen monatli- chen Vermögensverzehr von Fr. 5'276.60 ergab (Urk. 187 S. 88 ff.). Eine Erb- schaft und die von der Beklagten bewohnte Liegenschaft (Anrechnungs- bzw. Verkehrswert Fr. 1.4 Mio., Hypothek Fr. 800'000.–) liess sie unberücksichtigt (Urk. 187 S. 90 f. E. 4.15.8 und 4.15.9). 4.8.3 Die Beklagte will nur die Hälfte des Vermögens (Fr. 645'695.–) für den Verbrauch einsetzen und diesen Betrag aufgrund der aktuellen Lebenserwartung von 86.3 Jahren auf 22.3 Jahre verteilen, was Fr. 2'413.– pro Monat ergebe (Urk. 186 S. 14). Der Kläger widersetzt sich einer solchen Betrachtungsweise (Urk. 191 S. 10 f.) und macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe den bis
31. Dezember 2018 zu leistenden Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'493.50 nicht zum Vermögen gezählt. Jedenfalls habe die Vorinstanz die (unverteilte) Erbschaft der Beklagten von Fr. 224'220.– ausser Acht gelassen (Urk. 191 S. 16 f.).
- 29 - 4.8.4 Der Einwand, die Vorinstanz habe den Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'493.50 nicht in die Vermögensprognose einbezogen, ist richtig. Da aber dem klägerischen Hauptantrag zu folgen und nur Fr. 500.– Vorsorgeunterhalt zuzulas- sen ist, was über 25 Monate gerechnet gerade einmal Fr. 12'500.– ausmacht, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 4.8.5 Die Vorinstanz hat eine Erbschaft der Beklagten als nicht zu berück- sichtigende Anwartschaft qualifiziert (Urk. 187 S. 88 f. E. 4.15.3, S. 91 E. 4.15.9). Der Kläger wirft der Vorinstanz im Rahmen seines Eventualantrages in der An- schlussberufung vor, sie habe ausser Acht gelassen, dass die Beklagte selbst eingeräumt habe, dass ihr ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft in der Höhe von Fr. 224'220.– zustehe. Vor erster Instanz sei es lediglich um die Frage ge- gangen, ob die Erbteilung bereits abgeschlossen sei, wobei die Beklagte stets behauptet habe, dass der Rechtsstreit noch andauere. Der Kläger habe das Ge- genteil nicht beweisen können, weshalb die Vorinstanz lediglich von einer Erban- wartschaft ausgegangen sei. Inzwischen sei dem Kläger zugetragen worden, dass der Rechtsstreit nunmehr abgeschlossen sei, was als Novum im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen sei. Der Vermögensverzehr erhöhe sich damit um Fr. 934.25 pro Monat. Zum Beweis offerierte der Kläger, den "Erbteilungsent- scheid", der von der Beklagten zu edieren sei (Urk. 191 S. 16 f.). 4.8.6 Auf diesen Beweisantrag kann bereits deshalb nicht eingetreten wer- den, weil der Kläger nicht näher dartut, wann er genau vom Abschluss der Teilung Kenntnis erlangt hat (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34). Der Beweisantrag ist aber auch deshalb obsolet, weil die Beteiligung an der unverteilten Erbschaft offensichtlich keine blosse Anwartschaft darstellt. Gemäss Steuererklärung 2011 verstarben die Eltern der Beklagten am tt.mm.1992 bzw. tt.mm.2007 (Urk. 56/1, Urk. 70/1). Die Erbquote der Beklagten beträgt demnach einen Drittel und ihr Anteil per Ende 2010 Fr. 224'220.– (Urk. 36/14) und per Ende 2011 Fr. 225'038.– (Urk. 56/1). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso dieser Vermögenswert, der aus einem Anteil an einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone und aus einem Wertschriftenanteil besteht (Urk. 41 S. 5, Urk. 197 S. 6; Urk. 70/3), nicht zu berücksichtigen ist. Dass
- 30 - die Erträge dem Erbenvertreter "verbleiben" und die Erbschaft noch nicht geteilt bzw. "verwertet" ist, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 55 S. 6, Urk 197 S. 6), ist kein Grund, den Vermögenswert zu übergehen, zumal ein Vermögensverzehr erst ab 1. Januar 2019 zur Debatte steht und sich über zwanzig Jahre erstreckt. Der Wert der Liegenschaft wird im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage ge- stellt (anders noch in der Klageantwort: Urk. 41 S. 5). Zwar dringt der Kläger mit dem Hauptantrag seiner Anschlussberufung durch und führt er die unverteilte Erbschaft lediglich zur Begründung des Eventu- alantrags seiner Anschlussberufung ins Feld (Urk. 191 S. 16 f.). Insoweit kann die Erbschaft keine Rolle spielen. Der vom Kläger hinreichend behauptete Vermö- genswert darf aber auch bei der Beurteilung der Hauptberufung und damit rein defensiv nicht unbeachtet bleiben. 4.8.7 Die Höhe des von der Vorinstanz mit 1.75% verzinsten und auf Fr. 995'093.– prognostizierten Freizügigkeitsguthabens wurde seitens der Partei- en nicht angefochten. Im Übrigen gleichen sich der im Berufungsverfahren um Fr. 15'666.– zu erhöhende Ausgleichsbetrag und die Senkung des BVG- Zinssatzes teilweise wieder aus. Damit ist von folgendem Vermögen der Beklag- ten auszugehen: Barvermögen Fr. 296'297.65 Freizügigkeitsguthaben Fr. 995'093.00 Liegenschaft (netto) Fr. 600'000.00 Erbschaft Fr. 224'200.00 Total Fr. 2'115'590.65 4.8.8 Das gesamte Freizügigkeitsvermögen ist für den Verbrauch im Alter bestimmt und bei der Unterhaltsfestsetzung zu beachten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrags unter anderem vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten ab. In einem Ent- scheid vom 10. Juli 2013 (5A_279/2013 E. 2.1) führte das Bundesgericht aus, je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten könne vom Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger erwartet werden, dass sie ihr Ver- mögen angreifen würden. Insbesondere wenn dieses als Vorsorge für das Alter geäufnet worden sei, spreche nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Un-
- 31 - terhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Vermögen sei jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten könne von einem Ehegatten nicht verlangt wer- den, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies auch vom anderen nicht verlangt werde, es sei denn, der andere habe gar keines (mit Verweis auf BGE 129 III 7 E.
E. 4.9 Der Kläger ist demnach zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Januar 2019 monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 3'500.– bis 31. Juli 2024 zu bezahlen.
- 32 - III.
E. 6 und 8 (betreffend nachehelichen Unterhalt), Ziffer 13 und 15 (Güterrecht), Ziffer 16 (Vorsorgeausgleich) und Ziffer 18 (Kostenverteilung) ist – ebenso wie auf die Anschlussberufungsanträge – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung einzutreten.
E. 10 Mai 2012, E. 4.1). Es kann nicht unterstellt werden, dass im Urteilszeitpunkt sämtliche Schulden unter den Ehegatten "geregelt" bzw. beglichen waren (zum Begriff vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 205 ZGB N 26); auch ist keine übereinstimmende Absicht dargetan, wonach keine Partei von der anderen mehr etwas fordern können soll. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Beantwortung der Anschlussberufung die Abänderung der Unterhaltsregelung per 15. Oktober 2015 verlangt hat. Dispositiv Ziffer 15 ist daher ersatzlos aufzuheben, zumal vor Vor- instanz nur der Kläger einen entsprechenden Antrag stellte (Urk. 130 S. 2).
Dispositiv
- Das Massnahmebegehren der Beklagten vom 7. Dezember 2015 wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'948.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 43 - Es wird erkannt:
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche nacheheli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 11'000.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 31. Dezember 2018 b) Fr. 3'500.– vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2016 mit 97.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjah- res angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2018. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 97.6 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 1 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung. - 44 -
- Den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 liegen folgende fi- nanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde: - Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 32'873.– (monatlich netto, inkl. Cash-Bonus, Pauschalspesen und Beteiligungsrechte [Durchschnitt 2011-2013], exkl. 13. Mo- natslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) - Weiteres Einkommen Kläger: Fr. 743.– (monatliche Vermögenserträge) - Einkommen Beklagte bis 31. Dezember 2018: Fr. 124.– (monatliche Vermögenserträge) - Einkommen Beklagte ab 1. Januar 2019: Fr. 7'075.– (AHV-Rente, Vermögenserträge, Vermögensverzehr) - Gebührender Bedarf Kläger: Fr. 18'376.– - Gebührender Bedarf Beklagte bis 31. Dezember 2018: Fr. 11'052.– - Gebührender Bedarf Beklagte ab 1. Januar 2019: Fr. 10'552.– - Vermögen Kläger: Fr. 431'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, gerundet auf Fr. 1'000.–) - Vermögen Beklagte: Fr. 895'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, gerundet auf Fr. 1'000.–, ohne Freizügigkeitsguthaben und Anteil an ungeteilter Erbschaft)
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtli- chen Ansprüche Fr. 186'642.65 zu bezahlen.
- Dispositiv Ziffer 15 des Entscheids ("Urteil und Verfügung") des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2015 wird ersatzlos aufgehoben.
- Die Pensionskasse der C._____, ... [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgeguthaben (Freizügigkeitsleistung) des Klägers (B._____, geb. tt. Juli 1960, Personal-Nr. ...) - 45 - - Fr. 476'049.70 zuzüglich reglementarischem Zins ab 1. November 2015 bis zur Auszahlung auf ein für die Beklagte (A._____, geb. tt. De- zember 1954) zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügig- keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich (Bank- konto: Zürcher Kantonalbank, CH-8010 Zürich, BC-Nr. 700, IBAN ...), sowie - Fr. 476'049.70 zuzüglich reglementarischem Zins ab 1. November 2015 bis zur Auszahlung auf das auf die Beklagte lautende Freizügig- keitskonto (A._____, geb. tt. Dezember 1954, IBAN ...) bei der VZ Frei- zügigkeitsstiftung, Beethovenstrasse 20, 8002 Zürich, zu übertragen.
- Die erstinstanzliche Kosten von Fr. 10'927.80 werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'000.–.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. - 46 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, hinsichtlich Dispositiv Ziffer 6 an die Pensionskasse der C._____, ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382'991.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 17. November 2016 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Mai 2015 (FE110094-I)
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 35 S. 3 f.) "1. Die Ehe sei zu scheiden.
2. Es sei der Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
3. Das Vermögen aus der Pensionskasse der C._____ AG (BVG) und die individuelle Vorsorge (Säule 3a), welche während der Dauer der Ehe einbezahlt und verzinst wurden, sei gemäss Ge- setz aufzuteilen.
4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz vor- zunehmen. Jeder Ehepartner soll – abgesehen von der nachfol- gend erwähnten Liegenschaft – diejenigen Vermögenswerte be- halten, die der derzeit hält, bzw. die auf seinen Namen lauten. 4.1. Hauptantrag: Gegen Nachweis meiner Entlastung aus dem Hypo- thekardarlehen (Solidarschuldnerschaft) sei die Liegenschaft D._____-Strasse ..., E._____ zum Preis von CHF 1'600'000 Zug um Zug an die Ehefrau zu übertragen und es sei meine Ehefrau zu verpflichten, mir einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag in der Höhe von CHF 82'129.25 zu bezahlen. 4.2. Eventuell sei die Liegenschaft gegen Nachweis der Entlastung der Ehefrau aus dem Hypothekardarlehen (Solidarschuldner- schaft) zum gleichen Preis von CHF 1'600'000 Zug um Zug an den Kläger zu übertragen und es sei der Ehemann zu verpflich- ten, der Ehefrau einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 717'870.65 zu bezahlen.
5. Die unter Ziffer I erwähnten Verpflichtungen meiner Ehefrau aus der richterlichen Verfügung vom 27. Mai 2008 seien unverzüglich nachzuholen und es sei meine Ehefrau anzuweisen – unter An- drohung einer Strafe im Widerhandlungsfalle – meine F._____ Aktie und die Negative aller Familienfotos – spätestens 10 Tage nach Eintreffen des Ehescheidungsurteils - an den Ehemann auszuhändigen.
6. Kosten: Die Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren gehen zu Lasten der Ehefrau; der Kläger übernimmt keine Anwaltskosten der Ehefrau." Anlässlich der Hauptverhandlung geändertes Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 130 S. 1 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
- 3 -
2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren persönlichen Unterhalt, ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit 30. Dezember 2018, monatlich und monat- lich im Voraus CHF 6'000.00 zu bezahlen. Zusätzlich sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten von ei- nem allfällig erhältlichen jährlichen Cash-Bonus bis CHF 50'000.00 50% des Nettobetrages, von dem CHF 50'000.00 über- steigenden Nettobetrag bis CHF 100'000.00 40% und von dem CHF 100'000.00 übersteigenden Nettobetrag 30% zu bezahlen.
3. In güterrechtlicher Hinsicht sei was folgt festzulegen: 3.1. Das Grundbuchamt G._____ sei anzuweisen, den hälftigen Mitei- gentumsanteil des Klägers an der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in ... G._____ nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils auf die Beklagte zum Preis von CHF 300'000.00 (1/2 des Nettowertes der Liegenschaft) zu übertragen, dies nach Vor- lage einer Bestätigung der Hypothekarbank, dass der Kläger voll- umfänglich aus der Hypothekarschuld entlassen wird. 3.2. Im Übrigen sei den Parteien das zu Eigentum zuzuteilen, was sie/er derzeit besitzt bzw. was auf deren Namen lautet. 3.3. Es seien nach Durchführung der vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 3.1. und 3.2.) die Parteien als güterrechtlich auseinander- gesetzt zu erklären.
4. Die Pensionskasse des Klägers, die Pensionskasse der C._____ in Zürich, sei zu verpflichten, nach Rechtskraft des Scheidungsur- teils die Hälfte des während der Ehe erworbenen Pensionskas- senguthabens des Klägers auf ein noch zu bestimmendes Frei- zügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Als Stichtag für die hälftige Teilung sei der 31. Juli 2014 festzulegen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 41 S. 2, Urk. 55 S. 2, sinngemäss)
1. Es sei die von den Parteien am tt. Juli 1985 geschlossene Ehe zu scheiden. 2.1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sie persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 14'000.00 bis zum ordentlichen Pensionsalter der Beklagten sowie nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 5'500.00 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers zu- zusprechen.
- 4 - 2.2. Es sei der Kläger zu verpflichten, die gemäss Ziff. 3 der Ehe- schutzverfügung des Bezirksgerichts Uster vom 27. Mai 2008 noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge aus den Bonus-Zahlungen der Jahre 2009, 2010 sowie 2011 in der Höhe von Fr. 106'564.20 an die Beklagte zu überweisen.
3. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1. zu indexieren.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen: 4.1. Es sei die Liegenschaft an der D._____-Strasse ..., ... G._____, auf die Beklagte zu übertragen, unter Entlassung des Klägers aus dem Hypothekardarlehen (Solidarschuld- nerschaft). 4.2. Es sei das Grundbuchamt … anzuweisen, die Beklagte als Alleineigentümerin der Liegenschaft D._____-Strasse ..., ... G._____, einzutragen. 4.3. Es sei der Eventualantrag des Klägers abzuweisen. 4.4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus Güter- recht eine Ausgleichszahlung von Fr. 270'783.10 zzgl. Zins zu 2 % ab der Gütertrennung am 4. Oktober 2007 bis zum Urteilszeitpunkt zu überweisen. 4.5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus den Guthaben seiner 3. Säule Fr. 45'615.00 zzgl. Zins zu 2 % ab der Gütertrennung am 4. Oktober 2007 bis zum Urteilszeit- punkt auf noch zu bezeichnende Konten zu überweisen.
5. Es sei der Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge der Parteien vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer zu Lasten des Klägers. Anlässlich der Hauptverhandlung geänderter Teil des Rechtsbegehrens der Beklagten: (Prot. I S. 58, sinngemäss) (…) 2.1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sie persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 14'500.00 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers zu bezahlen. (…) 4.5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten in Abgeltung ih- res Anspruchs aus der Teilung der Säule 3a des Klägers
- 5 - Fr. 45'615.00 zzgl. Zins zu 2 % ab der Gütertrennung am 4. Okto- ber 2007 bis zum Urteilszeitpunkt zu überweisen. Anlässlich der Schlussvorträge geänderter Teil des Rechtsbegehrens der Beklagten: (Urk. 151 S. 2, sinngemäss) (…) 4.1. Es sei die Liegenschaft an der D._____-Strasse ..., ... G._____, auf die Beklagte zu übertragen, unter Entlassung des Klägers aus dem Hypothekardarlehen (Solidarschuldnerschaft) und Übernah- me der Hypothekarschuld durch die Beklagte. (…) 4.4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 300'000.-- zzgl. Zins zu 2 % ab der Gütertrennung am 4. Oktober 2007 bis zum Urteilszeitpunkt zu überweisen. (…) Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 26. Mai 2015: (Urk. 187)
1. Der Antrag der Beklagten um Edition des Lohnausweises des Jahres 2013 des Klägers wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Beklagten um Einholung eines zusätzlichen Verkehrswert- gutachtens wird abgewiesen.
3. Auf den Antrag des Klägers, als Stichtag für die Berechnung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge den 31. Juli 2014 festzulegen, wird nicht einge- treten.
4. Auf den Antrag der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklag- ten für sie persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mo- natlich Fr. 14'500.00 bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers zu be- zahlen, wird nicht eingetreten.
5. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
- 6 -
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatliche nacheheliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 9'759.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum
31. Dezember 2018, hernach
b) Fr. 2'480.– bis zum 31. Juli 2024 Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2015 mit 98.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wer- den jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vor- jahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2016. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 98.1 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Dispositiv-Ziffer 6 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Ein- kommenserhöhung.
8. Den nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde:
- Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 27'175.– (monatlich netto, inkl. Cash-Bonus und Pau- schalspesen, exkl. 13. Monatslohn, exkl. Fami- lien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- Weiteres Einkommen Kläger: Fr. 743.– (monatliche Vermögenserträge)
- Einkommen Beklagte bis 31. Dezember 2018: Fr. 124.–
- 7 - (monatliche Vermögenserträge)
- Einkommen Beklagte ab 1. Januar 2019: Fr. 8'072.– (AHV-Rente, Vermögenserträge, Vermögensver- zehr)
- Gebührender Bedarf Kläger: Fr. 18'376.–
- Gebührender Bedarf Beklagte bis 31. Dezember 2018: Fr. 13'046.–
- Gebührender Bedarf Beklagte ab 1. Januar 2019: Fr. 10'552.–
- Vermögen Kläger: Fr. 431'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinan- dersetzung, gerundet auf Fr. 1'000.–)
- Vermögen Beklagte: Fr. 895'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinan- dersetzung, gerundet auf Fr. 1'000.–)
- Zur Deckung des gebührenden Bedarfs der Be- klagten fehlender Betrag gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB bis 31. Dezember 2018: Fr. 3'163.–
9. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigen- tumsanteil des Klägers am Grundstück D._____-Strasse ..., ... G._____ …, Grundregister Blatt ..., Kat.-Nr. ..., Plan Nr…., Liegenschaft, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen. Die Beklagte wird somit Alleineigentümerin des Grundstücks.
10. Die Beklagte übernimmt die auf dem Grundstück lastenden Grundpfand- schulden von insgesamt Fr. 800'000.– bei der C._____ AG, ... [Adresse], Konten Nr. ..., ... und ..., sichergestellt durch einen Papier- Inhaberschuldbrief, datiert 17. Juni 1994, an 1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 10 %, über nominal Fr. 1'000'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezah- lung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzli- cher Entlastung des Klägers von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit. Die
- 8 - Beklagte kennt die geltenden sowie die im Pfandtitel eingetragenen Zins- und Zahlungsbestimmungen. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Entlassung des Klägers aus der Schuldpflicht besorgt zu sein.
11. Die grundbuchamtlichen Kosten sind von den Parteien je hälftig zu beglei- chen.
12. Der Verkehrswert des hälftigen Miteigentumsanteils beträgt Fr. 700'000.– und wird durch Übernahme des internen Schuldanteils des Klägers von Fr. 400'000.– durch die Beklagte sowie durch Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche im Sinne der Erwägungen getilgt.
13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtli- chen Ansprüche Fr. 186'642.65 zu bezahlen.
14. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet.
15. Im Übrigen werden die Parteien nach Durchführung vorstehender Dispositiv- Ziffern 9 bis 14 als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinanderge- setzt erklärt.
16. Die Pensionskasse der C._____, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (B._____, geb. tt. Juli 1960, Personal-Nr. ...) Fr. 468'216.70 auf ein für die Beklagte (A._____, geb. tt. Dezember 1954) zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, zu Gunsten Sammelkonto Nr. ... (Bankenclearing 700 / Postkonto ...) sowie Fr. 468'216.70 auf das auf die Beklagte lautende Freizügigkeitskontos (A._____, geb. tt. Dezember 1954, IBAN ...) bei der VZ Freizügigkeitsstif- tung, Beethovenstrasse 20, 8002 Zürich, zu übertragen.
17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 9 - Fr. 9'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'927.80 Gutachten
18. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'500.– wird von der Beklagten nachgefordert. Zudem wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
20. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 175, − die Beklagte, unter Beilage von Kopien von act. 172 und act. 173, sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt H._____, − hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 16 an die Pensionskasse der C._____, ... [Adresse], − hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 9 bis 12 an das Grundbuchamt H._____, je gegen Empfangsschein.
21. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 186): "1. Der Lohnausweis des Klägers des Jahres 2013 ist durch den Klä- ger zu edieren.
5. Die Ehe der Parteien ist nicht zu scheiden.
- 10 -
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatliche nacheheli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 14'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum
31. Dezember 2018, hernach
b) Fr. 5'500.-- bis zum 31. Juli 2024 Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
8. Die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde: Erwerbseinkommen Kl. 37'918.-- Weiteres Einkommen Kl. 743.-- Einkommen Bekl. bis 31.12.2018 124.-- Einkommen Beklagte ab 1.1.2019 5'332.-- Gebührender Bedarf Kl. (vorläufig generell - bestritten) Gebührender Bedarf Bekl. bis 31.12.2018 15'906.-- Gebührender Bedarf Bekl. ab 1.1.2019 10'552.-- Vermögen Kläger 431'000.-- Vermögen Beklagte 895'000.-- Fehlender Betrag zur Deckung des gebührenden Bedarfs gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB bis 31.12.2018 1'728.--
9. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigen- tumsanteil des Klägers am Grundstück D._____-Strasse ..., ... G._____ bei Zürich, Grundregister Blatt ..., Kat.-Nr. ..., Plan ..., Liegenschaft mit Wirkung per Rechtskraft des gesamten Scheidungsurteils (Schei- dungspunkt sowie sämtliche Nebenfolgen der Scheidung) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum der Beklag- ten zu übertragen. Die Beklagte wird somit Alleineigentümerin des Grundstücks.
10. Die Beklagte übernimmt per Rechtskraft des gesamten Scheidungsur- teils (Scheidungspunkt sowie sämtliche Nebenfolgen) die auf dem
- 11 - Grundstück lastenden Grundpfandschulden von insgesamt Fr. 800'000.– bei der C._____ AG, ... [Adresse], Konten Nr. ..., ... und ..., sichergestellt durch einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 17. Juni 1994, an der 1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 10 %, über nominal Fr. 1'000'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit aus- stehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlas- tung des Klägers von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit. Die Be- klagte kennt die geltenden sowie die im Pfandtitel eingetragenen Zins- und Zahlungsbestimmungen. Die Beklagte wird verpflichtet für die Entlassung des Klägers aus der Schuldpflicht besorgt zu sein.
13. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Ausgleich der güter- rechtlichen Ansprüche Fr. 225'139.-- zu bezahlen, vorbehältlich einer Änderung der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der Än- derung von Kursen der Wertschriften in der Errungenschaft des Klä- gers.
15. (weglassen)
16. Die Pensionskasse der C._____ wird angewiesen mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte der Freizügigkeitsleistung der Pensions- kasse der C._____ nach Abzug des vor der Ehe erworbenen Vorsor- geguthabens an die Freizügigkeitskonten der Beklagten zu überwei- sen.
18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und Berufungsverfahren zu Lasten des Klägers. Die Kosten des vorinstanz- lichen Verfahrens sind durch den Kläger zu tragen und der Beklagten ist eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.-- zuzusprechen."
- 12 - des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 191 und Urk. 200): Zur Berufung: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beru- fungsklägerin". Zur Anschlussberufung: "1. Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils und der Verfügung vom 26. Mai 2015 sei bezüglich des gebührenden Unterhalts der Beklagten bis 31. Dezember 2018 und bezüglich des fehlenden Betrages zur Deckung des gebührenden Bedarfs der Beklagten gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB bis 31. Dezember 2018 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
- Gebührender Bedarf Beklagte bis 31. Dezember 2018: CHF 11'052.00
- Zur Deckung des gebührenden Bedarfs der Beklagten fehlender Betrag gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB bis 31. Dezember 2018: CHF 1'293.00
2. Eventualiter zu Antrag Ziffer 1: 2.1 Ziffer 6 lit. b) des Dispositivs des Urteils und der Verfügung vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben, und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'119.00 bis zum 31. Juli 2024 zu bezahlen; 2.2 Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils und der Verfügung vom 26. Mai 2015 sei bezüglich des Einkommens des Beklagten ab 1. Januar 2019 aufzuheben und es sei das Einkommen der Beklagten ab 1. Januar mit CHF 9'433.00 zu beziffern;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anschlussberu- fungsbeklagten." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 197): "Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
- 13 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1985. Sie haben zwei Söhne: I._____, geboren tt.mm.1988, und J._____, geboren tt.mm.1991 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 nahm das Eheschutzgericht vom Getrenntleben der Parteien per 29. Juni 2007 Vormerk und regelte das Getrenntleben entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Der Unterhalt der Beklagten wurde im Wesentlichen wie folgt geregelt (Urk. 2/1 S. 3 f.): "B._____ bezahlt A._____ pro Monat monatlich und monatlich im Voraus, erstmals Ende Juni 2007 für den Monat Juli 2007 an deren eigenen Unterhalt CHF 6'000.00. Zusätzlich erhält A._____ spätestens 30 Tage nachdem der Cash Bonus ausbezahlt wurde von diesem folgenden Anteil ausbezahlt: Von einem Cash Bonus bis CHF 50'000.00 50% des Nettobetrages; von dem CHF 50'000.00 übersteigenden Nettobetrages bis CHF 100'000.00 40 % und von dem CHF 100'000.00 übersteigenden Nettobetrages 30 %. Bezüglich Frist für die Be- zahlung des Anteils am Cash Bonus, ausbezahlt im Jahr 2008 gilt die Rege- lung in Ziffer 5 hiernach. B._____ hat A._____ unaufgefordert alle für die Berechnung ihrer Ansprüche benötigten Unterlagen auszuhändigen, sobald B._____ über diese Unterlagen verfügt." In der Trennungsvereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte gegenwärtig kein Einkommen erzielt und sich die Vergütung des Klägers bei der C._____ AG aus folgenden fünf Komponenten zusammensetzt (Urk. 2/1 S. 5):
- Dem monatlich, 12 mal pro Jahr ausbezahlten Lohn in Höhe von der- zeit netto CHF 13'930.05 (im Jahr 2007 CHF 13'611.60)
- Den monatlich, 12 mal pro Jahr ausbezahlten Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen in Höhe von derzeit CHF 195.– pro in Ausbildung ste- hendes Kind
- Den monatlich, 12 mal pro Jahr ausbezahlten Pauschalspesen in der Höhe von CHF 1'200.–
- Dem variablen, einmal pro Jahr ausbezahlten Cash Bonus
- 14 -
- Den variablen, einmal pro Jahr zugeteilten Gratisaktien bzw. Gra- tisoptionen, die jedoch grösstenteils mit einer zeitlich befristeten Ver- kaufssperre belegt sind und deren Wert selbstredend stark schwankt.
2. Am 4. Mai 2011 machte der Kläger die Ehescheidungsklage bei der Vor- instanz rechtshängig (Urk. 1). In der Klageantwort vom 21. August 2012 erklärte sich die Beklagte mit der Ehescheidung einverstanden (Urk. 41 S. 2 f.). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 187 S. 5 ff.). Am 26. Mai 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs im Dispositiv aufgeführten Entscheid (Urk. 176 = Urk. 187).
3. Gegen den ihr am 29. Mai 2015 zugestellten Entscheid ("Urteil und Verfü- gung") führt die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Berufung mit obgenann- ten Anträgen (Urk. 177, Urk. 186). Den Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete die Beklagte rechtzeitig (Urk. 188, Urk. 189). Mit Beschluss vom 4. September 2015 wurde auf die Berufungsanträge Ziffer 5 (Scheidungspunkt), 9 (Anweisung an das Grundbuchamt) und 10 (Übernahme der Grundpfandschulden) nicht ein- getreten (Urk. 190). Am 6. Oktober 2015 erstattete der Kläger die Berufungsant- wort; gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 191). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 wurden die per 15. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt (Urk. 192). In der Folge leistete der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– rechtzeitig (Urk. 195). Mit der Anschlussberufungsantwort vom 7. Dezember 2015 ersuchte die Beklagte um Abänderung von Dispositiv Ziffer 5.3 der eheschutz- richterlichen Verfügung vom 27. Mai 2008 per 15. Oktober 2015 (Urk. 197, Prot. II S. 15). Die Massnahmeantwort des Klägers ging am 13. Januar 2016 ein (Urk. 200).
4. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wurde der Kläger aufgefordert, di- verse Urkunden zu edieren; zudem wurde seine Pensionskasse um schriftliche Auskunft und Beibringung einer Durchführbarkeitserklärung ersucht (Urk. 205). Nach Eingang der angeforderten Unterlagen und Auskünfte (Urk. 208, Urk. 209 und Urk. 212) wurden die Parteien auf den 24. Mai 2016 zur Instruktionsverhand- lung vorgeladen (Urk. 213). An und nach dieser Verhandlung konnte keine Eini- gung der Parteien erzielt werden (Prot. II S. 15 ff.). Die Beklagte liess sich mit
- 15 - Eingabe vom 5. Oktober 2016 zu den vom Kläger neu eingereichten Unterlagen und zu zwei Schreiben der Pensionskasse der C._____ vernehmen (Urk. 222; dem Kläger zugestellt [Urk. 223]). II.
1. Berufung und Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit (Art. 308 und Art. 311 ZPO). Auf die Berufungsan- träge Ziffer 5, 9 und 10 wurde bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 nicht eingetreten (Urk. 192). Der Berufungsantrag Ziffer 1 (Edition des Lohnausweises
2013) ist als prozessualer Antrag zu qualifizieren. Auf die Berufungsanträge Ziffer 6 und 8 (betreffend nachehelichen Unterhalt), Ziffer 13 und 15 (Güterrecht), Ziffer 16 (Vorsorgeausgleich) und Ziffer 18 (Kostenverteilung) ist – ebenso wie auf die Anschlussberufungsanträge – unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung einzutreten. 2.1 Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Es ist unbestritten, dass die güterrechtliche Auseinanderset- zung per 4. Oktober 2007 (Anordnung der Gütertrennung gemäss Eheschutzent- scheid) vorzunehmen ist (Urk. 187 S. 19). Die Vorinstanz hat den Miteigen- tumsanteil des Klägers an der ehelichen Liegenschaft D._____-Strasse ... in G._____ der Beklagten zugewiesen und den Kläger zusätzlich verpflichtet, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 186'642.65 zu bezah- len. 2.2.1 Die Vorinstanz hat von der Beteiligungsforderung der Beklagten einen Betrag von Fr. 10'000.– abgezogen, den der Kläger der Beklagten am 4. Januar 2008 "akonto Güterrecht" überwiesen hatte (Urk. 187 S. 27 ff. E. 2.3.6, S. 67 E. 2.5.3). Die Beklagte macht geltend, aufgrund ihrer Parteibefragung (Urk.
133) und ihrem Vergütungsauftrag zugunsten von K._____ (Urk. 134) sei davon auszugehen, dass es um die Pergola gegangen sei und sie das Geld für die Res- tauration (Abschleifen und Neustreichen) der Pergola verwendet habe. Davon ab-
- 16 - gesehen sei der Kläger für seine Sachverhaltsdarstellung beweispflichtig. Die "Schuld der Beklagten im Betrag von Fr. 10'000.–" falle somit weg und die güter- rechtliche Ausgleichszahlung erhöhe sich auf Fr. 196'642.65 (Urk. 186 S. 15). 2.2.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat der Beklagten gemäss Belastungsanzeige vom 2. April 2008 mit dem Zahlungsgrund "AKONTOZAHLUNG GUETERRECHT" Fr. 10'000.– (Valuta
1. April 2008) überwiesen (Urk. 51/27). Damit ist belegt, dass die Zahlung akonto Güterrecht erfolgt ist (Art. 86 Abs. 1 OR). Daran vermag auch die Aussage der Beklagten, es sei ihrer Erinnerung nach abgesprochen worden, wofür die Zahlung sei (Urk. 133 S. 3), nichts zu ändern. Gemäss Dispositiv Ziffer 5.5 der Eheschutz- verfügung vom 27. Mai 2008 werden bereits geleistete Zahlungen mit den Unter- haltsansprüchen verrechnet oder unter dem Titel "Güterrecht" berücksichtigt (Urk. 2/1 S. 4). Die Beklagte behauptet nicht, der Kläger habe die überwiesenen Fr. 10'000.– von seiner Unterhaltsverpflichtung in Abzug gebracht. Wofür die Be- klagte die Fr. 10'000.– schliesslich verwendete, ist nicht von Belang. Die Vergü- tung von K._____ belief sich im Übrigen nicht auf Fr. 10'000.– sondern auf Fr. 8'754.– (Urk. 134), wobei die Parteien gemäss Dispositiv Ziffer 5.4 der Ehe- schutzverfügung Unterhalts- und Reparaturarbeiten, die gemäss Obligationen- recht vom Vermieter zu bezahlen sind, je hälftig zu übernehmen hatten (Urk. 2/1 S. 4). Die Berufung ist in dieser Hinsicht unbegründet. 2.3.1 Die Vorinstanz hat von der Errungenschaft des Klägers eine bis 4. Ok- tober 2007 (Stichtag) aufgelaufene, noch offene Steuerschuld in der Höhe von Fr. 56'922.20 in Abzug gebracht (Urk. 187 S. 64 ff. E. 2.4.17.6 bis E. 2.4.17.8). Die Beklagte rügt, sie habe vorinstanzlich geltend gemacht, dass sich der Kläger in Dispositiv Ziffer 5.8.1 der Eheschutzverfügung zur Zahlung der Steuern für das Jahr 2007 verpflichtet habe. Daran halte sie trotz gegenteiliger Auffassung fest. Falle dieser Betrag weg, erhöhe sich der güterrechtliche Anspruch um Fr. 28'496.– auf insgesamt Fr. 225'139.– (Urk. 186 S. 16). 2.3.2 Der Kläger verpflichtete sich, für das Jahr 2007 die gesamten sowohl ihn als auch die Beklagte betreffenden Steuern zu bezahlen (Urk. 2/1 S. 5 f.). Damit handelte es sich bei dieser Steuerschuld um einen per Stichtag zu berück-
- 17 - sichtigenden Passivposten des Klägers. Entscheidend ist, ob die Steuerschuld im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bereits entstanden ist; die Fälligkeit ist demgegenüber irrelevant (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 ZGB N 21). Die Gütertrennung trat vorliegend am 4. Oktober 2007 ein. Das zu versteuernde Ein- kommen war bis am 4. Oktober 2007 bereits erzielt worden (vgl. für den Arbeits- erwerb: BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 14). Die anteiligen Steuern be- lasten damit die Errungenschaft des Klägers. Auch insofern ist die Berufung un- begründet. 2.4 Die Vorinstanz hat das in die Errungenschaft des Klägers fallende Wert- schriftenvermögen anhand des Veräusserungspreises bzw. anhand des (ge- richtsnotorischen) aktuellen Börsenkurses bewertet (Urk. 187 S. 16 E. 4.2.2, S. 46 ff. E. 2.4.12.8 und E. 2.4.12.9). In der Berufungsschrift behielt sich die Beklagte vor, "auf den Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts die Verwendung der aktuel- len Kurse zu verlangen" (Urk. 186 S. 16, S. 3). In der Folge unterliess es die Be- klagte, eine solche Neubewertung zu beantragen, weshalb es bei den vorinstanz- lichen Werten sein Bewenden haben muss. 2.5 Damit bleibt es dabei, dass der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 186'642.65 zu bezahlen. 2.6.1 Die Vorinstanz erklärte die Parteien in Dispositiv Ziffer 15 nach Durch- führung der Dispositivziffern 9 bis 14 als in güterrechtlicher Hinsicht auseinander- gesetzt. Die Beklagte trägt berufungsweise vor, dies könne allenfalls so verein- bart, aber nicht durch das Gericht entschieden werden. Inwieweit die Parteien auseinandergesetzt seien, entscheide sich aufgrund der Regeln über die materiel- le Rechtskraft eines Urteils. Diese Dispositivziffer sei daher zu streichen (Urk. 186 S. 16). Der Kläger hält ebenso dafür, dass sich aufgrund der Regeln über die ma- terielle Rechtskraft entscheidet, inwieweit die Parteien auseinandergesetzt sind. Die Saldoklausel schade aber nicht, sondern vermittle Klarheit, und es spreche nichts dagegen, sie im Urteil zu belassen (Urk. 191 S. 13). 2.6.2 Im Rahmen der Auflösung des Güterstandes, welche auch die Rege- lung der gegenseitigen Schulden umfasst (Art. 205 Abs. 3 ZGB), wird nicht zwi-
- 18 - schen ehe- und güterrechtlichen Forderungen unterschieden. Die von der Vor- instanz abgegebene Saldoerklärung hätte zur Folge, dass zwischen den Parteien eine umfassende Abrechnung stattfindet und keine Partei von der anderen mehr etwas fordern kann. Dies gilt auch für eherechtliche Unterhaltsleistungen, die sich aus Art. 163 ff. ZGB ergeben (BGer 5A_608/2010 vom 6. April 2010, E. 3.2; 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010, E. 3.2; vgl. auch BGer 5A_869/2011 vom
10. Mai 2012, E. 4.1). Es kann nicht unterstellt werden, dass im Urteilszeitpunkt sämtliche Schulden unter den Ehegatten "geregelt" bzw. beglichen waren (zum Begriff vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 205 ZGB N 26); auch ist keine übereinstimmende Absicht dargetan, wonach keine Partei von der anderen mehr etwas fordern können soll. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Beantwortung der Anschlussberufung die Abänderung der Unterhaltsregelung per 15. Oktober 2015 verlangt hat. Dispositiv Ziffer 15 ist daher ersatzlos aufzuheben, zumal vor Vor- instanz nur der Kläger einen entsprechenden Antrag stellte (Urk. 130 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz hat den im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu überwei- senden Betrag gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO auf Fr. 936'433.40 festgelegt (Urk. 187 S. 71 E. 3.6). Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte eine Teilung der auf den Scheidungszeitpunkt berechneten Austrittsleistung des Klägers. Zudem stellte sie die Richtigkeit der von der Vorinstanz eingeholten Auskunft der Pensi- onskasse des Klägers in Frage (Urk. 186 S. 16 f.). Nach weiteren Auskünften der Pensionskasse der C._____ nimmt die Beklagte in der Stellungnahme vom 3. Ok- tober 2016 zur Kenntnis, dass "die während der Ehe erworbene Freizügigkeits- leistung per 31. Oktober 2015" Fr. 1'965'237.75 beträgt (Urk. 222 S. 4). Bei die- sem Betrag handelt es sich jedoch gemäss Schreiben der Pensionskasse der C._____ vom 9. März und 7. Juni 2016 um die gesamte Freizügigkeitsleistung des Klägers per 31. Oktober 2015. Die während der Ehe erworbene Freizügig- keitsleistung beläuft sich lediglich auf Fr. 1'904'198.85 (Urk. 212, Urk. 215). Der gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB zu überweisende Betrag beträgt demzufolge Fr. 952'099.40. 3.2 Nachdem die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung bestätigt wurde (Urk. 212 S. 2), ist die Pensionskasse der C._____ anzuweisen,
- 19 - je Fr. 476'049.70 – zuzüglich reglementarischem Zins ab 1. November 2015 bis zur Auszahlung (BK-Spycher, Art. 280 ZPO N 19, mit Verweis auf BGE 129 V 251 E. 3.2 S. 256) – der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank und der VZ Freizügigkeitsstiftung zugunsten der Beklagten zu überweisen (Art. 281 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz ging von einem Bedarf bzw. einem gebührenden Unter- halt der Beklagten von gerundet Fr. 13'046.– aus (Fr. 10'552.– zuzüglich Vorsor- geunterhalt von Fr. 1'929.50 zuzüglich einen Betrag von Fr. 564.– für die Äufnung der Säule 3a). Mit Erreichen des Pensionsalters wird sich der Bedarf bzw. der ge- bührende Unterhalt gemäss Vorinstanz auf Fr. 10'552.– reduzieren (Urk. 87 S. 87 E. 4.14.10). 4.2.1 Auslagen für den mündigen Sohn J._____, geboren tt.mm.1991, liess die Vorinstanz nicht zu (Urk. 187 S. 83 E. 4.14.5). Berufungsweise trägt die Be- klagte vor, zum gebührenden Lebensunterhalt gehöre zweifelsohne auch die Un- terstützung des in Not und psychischen Schwierigkeiten steckenden Sohnes, der völlig mittellos sei. Im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB leiste sie monatlich einen Betrag von Fr. 2'361.– (Krankenkasse Fr. 261.–, Essen Fr. 900.–, Mobilität Fr. 700.–, ausserordentliche Kosten Fr. 500.–), der von der Vor-instanz zu Unrecht nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt worden sei (Urk. 186 S. 11 ff.). 4.2.2 Zu Recht hat die Vorinstanz Auslagen für den Sohn J._____ nicht be- rücksichtigt. Die Unterhaltskosten mündiger (oder unmündiger) Kinder zählen nicht zum gebührenden Unterhalt des Ehegatten. Davon abgesehen besteht auch keine Prozessstandschaft der Beklagten, nachdem J._____ bereits vor Einleitung des Verfahrens (3. Mai 2011) mündig wurde. Unterhaltsgläubiger ist das Kind (Art. 289 Abs. 1 ZGB), das nach seiner Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzuneh- men hat (BGE 142 III 78 E. 3.3 S. 83). Die Auslagen für den Sohn J._____ gehö- ren nicht in den gebührenden Unterhalt bzw. zum Lebensstandard der an- spruchsberechtigten Beklagten. Ebensowenig könnten sie im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten Platz finden (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211 f.). Es kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 187 S. 75, S. 83). Der Sohn J._____ kann – gestützt auf Art. 277 Abs. 2 oder Art. 328 ZGB – direkt
- 20 - gegen seine Eltern vorgehen. Auf die von der Beklagten in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge (Zeugenbefragung von J._____, Parteibefragung der Beklagten und psychiatrisches Gutachten) muss bereits aus diesem Grund nicht weiter eingegangen werden. Die nun gestützt auf Art. 328 ZGB geltend gemach- ten Unterstützungsbeiträge sind mit Ausnahme der Krankenkassenprämien, die bis anhin vom Kläger bezahlt wurden (Prot. I S. 59; die in der Anschlussberu- fungsantwort aufgestellte gegenteilige Behauptung erfolgte verspätet), auch nicht näher spezifiziert bzw. nachweisbar geleistet worden. Dies wird vom Kläger zu Recht beanstandet (Urk. 191 S. 7). Die von der Beklagten zur aktuellen Situation und zum aktuellen Zustand von J._____ gestellten Beweisanträge erscheinen schliesslich auch unter novenrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht zulässig, führte die Beklagte in der Anschlussberufung doch aus, J._____ stecke seit 3 ½ Jahren in der Arbeitslosigkeit und arbeite wegen seines persönli- chen Tiefs seit 3 ½ Jahren nicht (Urk. 197 S. 4). Es bleibt damit bei dem von der Vorinstanz ermittelten Bedarf von Fr. 10'552.– (ohne Vorsorgeunterhalt und Bei- trag für die Säule 3a). 4.3.1 Die Vorinstanz nahm unter dem Titel "Vorsorgeunterhalt" Fr. 1'929.– pro Monat in den Bedarf der Beklagten bis zu ihrem Pensionsalter auf. Zusätzlich gestand sie ihr den aktuell steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrag für die Säule 3a von jährlich Fr. 6'788.– bzw. Fr. 564.– pro Monat zu. Sie erwog, es sei nicht re- levant, dass damit der Betrag für die Vorsorge weit höher sei als von der Beklag- ten veranschlagt, sei doch das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht an die einzelnen Bedarfspositionen sondern lediglich an das Total gebunden (Urk. 187 S. 87). 4.3.2 Der Kläger sieht darin eine Verletzung der Dispositionsmaxime bzw. des Verhandlungsgrundsatzes. Er fordert im Rahmen der Anschlussberufung eine Reduktion des Bedarfes auf die von der Beklagten für die Altersvorsorge pauschal verlangten Fr. 500.– und eine Herabsetzung des Bedarfs auf Fr. 11'052.– (Urk. 191 S. 8 f.). Die Beklagte hält dafür, die von ihr geltend gemachten Tatsa- chen würden für die Ermittlung der Altersvorsorge von insgesamt Fr. 2'493.– ge-
- 21 - nügen und seien daher wie von der Vorinstanz angenommen bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs zu berücksichtigen (Urk. 197 S. 3 f.). 4.3.3 Eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist nicht zu erkennen, wenn mit der Vorinstanz auf den beantragten Gesamtunterhalt von Fr. 14'000.– abgestellt wird. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Vorsor- geunterhalt isoliert betrachtet würde, was aber nicht angängig ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht nur an die formellen Parteianträ- ge (Rechtsbegehren) gebunden, nicht hingegen an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E. 6.4.3; BGE 119 II 396 E. 2 S. 397). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt nicht vor. 4.3.4 Jedoch ist im Vorgehen der Vorinstanz, die ein Defizit der 1. und 2. Säulen von Fr. 1'929.50 ermittelte (Urk. 187 S. 86 f. E. 4.14.9), ein Verstoss ge- gen den – im nachehelichen Unterhaltsrecht geltenden (Art. 277 Abs. 1 ZPO) – Verhandlungsgrundsatz zu erblicken. Es obliegt den Parteien, die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus deren Vorliegen sie Ansprüche herleiten (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013, E. 5.3; 5A_458/2010 vom
9. September 2010, E. 4.2). Insbesondere obliegt der Nachweis der bisher geleb- ten Lebenshaltung dem Unterhaltsberechtigten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.173 S. 332). Für den Bedarf zwecks Ausgleichs künftiger nachehelicher Einbussen in der Altersvorsorge kann nichts anderes gelten, geht es doch auch in dieser Hinsicht um die Behauptung von unterhaltsbegründenden Tatsachen. Für die Bemessung der Altersvorsorge als Teil des gebührenden Unterhalts hat das Bundesgericht in BGE 135 III 158 Vorgaben aufgestellt, wie der Anspruch zu berechnen ist. Demnach ist von der zuletzt gelebten ehelichen Lebenshaltung der Ehegatten auszugehen und diese in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. In der Klageantwort hat die Beklagte ohne weiteren Kommentar Fr. 500.– für die Altersvorsorge geltend gemacht (Urk. 41 S. 12). In der Replik bestritt der Kläger diesen Betrag nicht (Urk. 50 S. 10 f.). In der Duplik erfolgten dazu keine weiteren Ausführungen mehr (Urk. 55 S. 13 ff.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. August 2013 hielt die Beklag- te am Bedarf von monatlich Fr. 500.– für den Vorsorgeunterhalt fest (Prot. I
- 22 - S. 27), nachdem der Kläger bestritt, dass die Beklagte über ein Vorsorgedefizit verfüge, mit der Begründung, sie komme bereits nach den heutigen Verhältnissen im Pensionsalter auf eine Jahresrente von Fr. 124'000.– (Prot. I S. 23). Mit ande- ren Worten behauptete die Beklagte, ihr fehlten monatlich Fr. 500.– zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge, nicht mehr und nicht weniger. Indem die Vo- rinstanz ohne entsprechende Vorbringen der Beklagten ein grösseres Vorsorge- defizit der 1. und 2. Säule von Fr. 1'929.50 errechnete und auch noch einen Bei- trag für die Säule 3a einbezog, verletzte sie Art. 55 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten können nicht mehr als die im Berufungsverfahren nunmehr anerkannten Fr. 500.– als Vorsorgeunterhalt zugebilligt werden. 4.3.5 Der aktuelle Bedarf bzw. gebührende Unterhalt der Beklagten verrin- gert sich damit auf Fr. 11'052.– (vgl. Urk. 187 S. 87). Die Eigenversorgungskapa- zität der Beklagten beträgt bis zum Eintritt ins AHV-Alter lediglich Fr. 124.– und ihr ungedeckter Bedarf demnach Fr. 10'928.– oder rund Fr. 11'000.–. Nach Eintritt ins Pensionsalter vermindert sich der gebührende Unterhalt auf Fr. 10'552.–. 4.4.1 Der gebührende Bedarf des Klägers von Fr. 18'376.– wird seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Ihre vorläufige generelle Bestreitung des kläge- rischen Bedarfs im Berufungsantrag Ziffer 8 genügt für eine Beanstandung jeden- falls nicht. Nicht einverstanden ist die Beklagte jedoch mit dem von der Vorinstanz auf Fr. 27'175.– veranschlagten Erwerbseinkommen des Klägers. Dieses betrage mindestens Fr. 37'918.–. Einerseits habe die Vorinstanz die dem Kläger jährlich zugeteilten Aktien zu Unrecht nicht bei der Bestimmung des Einkommens berück- sichtigt (Urk. 186 S. 5). Andererseits habe die Vorinstanz das Einkommen anhand der Jahre 2010 bis 2012 berechnet und ihren anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2014 gestellten Antrag auf Edition des Lohnausweises 2013 über- gangen (Urk. 186 S. 9). 4.4.2 Gemäss Urteil der Vorinstanz beträgt die Leistungsfähigkeit des Klä- gers Fr. 9'542.– (Erwerbseinkommen von Fr. 27'175.– zuzüglich Vermögenserträ- ge von Fr. 743.– abzüglich gebührender Bedarf von Fr. 18'376.–). Um den auf Fr. 11'000.– festzusetzenden ungedeckten Bedarf der Beklagten zu decken, feh- len dem Kläger demnach Fr. 1'458.–.
- 23 - 4.5.1 Wie bereits ausgeführt wurde, will die Beklagte auch den Lohn des Jahres 2013 in die Unterhaltsberechnung einfliessen lassen. Der Lohn des Klä- gers bei der C._____ AG besteht aus vier Komponenten: Aus dem Fixlohn, den Pauschalspesen, dem variablen Cash-Bonus und den variablen Beteiligungsrech- ten (…-Awards in Form von C._____-Aktien etc.). Die Vorinstanz hat das Er- werbseinkommen des Klägers (Fr. 27'175.– pro Monat) anhand der Lohnauswei- se der Jahre 2010 bis 2012 berechnet. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2014 verlangte die Beklagte die Einreichung des Lohnausweises 2013 (Prot. I S. 59). Die Vorinstanz wies dieses Editionsbegehren ab mit der Begründung, die Beklagte hätte die Edition bereits mit einer Noveneingabe im April 2014 verlangen müssen, da der Lohn des Klägers seit spätestens Ende März 2014 bekannt sei (Urk. 187 S. 98 E. 4.16.3.2). Zu Recht ficht dies die Beklagte mit ihrer Berufung an (KUKO-Naegeli/Mayhall, Art. 229 ZPO N 10; BSK ZPO- Willisegger, Art. 229 N 9; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Art. 229 N 11 und N 16; a.M. Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 229 N 9), zumal im April 2014 die Hauptverhandlung kurz bevorstand (vgl. ZR 113 [2014] Nr. 54) und am 8. Mai 2014 auf den 30. Juni 2014 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 127). Es trifft auch zu, dass das Einkommen möglichst zeitnah festzulegen ist (Urk. 186 S. 9). Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 wurde der Kläger daher aufgefordert, u.a. den Lohnausweis 2013 einzureichen (Urk. 205), was er mit Ein- gabe vom 8. März 2015 auch tat (Urk. 208). 4.5.2 Wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 richtig vermerkt (Urk. 222 S. 2 f.), beträgt der Nettolohn (inkl. Beteiligungsrechte) ge- mäss Lohnausweis 2013 Fr. 330'091.– zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 18'000.– (Urk. 210/1). Wird die Berechnungsweise der Vorinstanz (ohne Betei- ligungsrechte) übernommen, ergibt sich folgendes Einkommen: Grundlohn und Cashbonus: Fr. 354'000.00 Sozialabzüge (ohne Beteiligungsrechte) Fr. 43'497.85 (94.06563% von 46'242) Nettolohn Fr. 310'502.15 zzgl. Spesen Der Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 beträgt Fr. 337'144.– oder Fr. 28'095.– pro Monat ([Fr. 315'502.– + Fr. 331'427.– + Fr. 310'502.–] / 3 + Fr. 18'000.– [Pau-
- 24 - schalspesen]; Urk. 187 S. 103). Dies sind Fr. 920.– pro Monat mehr als die von der Vorinstanz errechneten Fr. 27'175.–. Auf den Lohn bzw. (die zu edierenden) Lohnausweise der Jahre 2014 und 2015 hat sich die Beklagte erstmals zur Be- gründung ihres Massnahmebegehrens berufen (Urk. 197 S. 9). Darauf ist an die- ser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. aber unten E. III). 4.6.1 Die Vorinstanz erwog, sowohl der Cash-Bonus als auch die zugeteilten Aktien seien zum Einkommen des Klägers zu zählen (Urk. 187 S. 84 E. 4.16.2.3). Sie stellte fest, die Aktien seien zunächst für drei Jahre gesperrt; ausserdem sei- en sie mit einem Eigentumsvorbehalt der C._____ AG belastet, der nach der Zu- teilung jedes Jahr um einen Drittel entfalle. Im Falle einer Kündigung des Arbeits- verhältnisses würden diejenigen Aktien, die zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Eigentumsvorbehalt belastet seien, entschädigungslos an die C._____ AG zu- rückfallen. Nach Ablauf von drei Jahren seien die Aktien, die im Jahr der Zuteilung besteuert würden, frei verfügbar und könnten veräussert werden (Urk. 187 S. 95 E. 4.16.2.5). Die Vorinstanz hielt den Zeitpunkt für relevant, in dem der Eigentumsvorbe- halt auf den ...-Awards entfällt. Sie bemängelte in der Folge, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, auf wie vielen Aktien in den Jahren 2010 bis 2012 der Ei- gentumsvorbehalt entfallen sei. Es seien lediglich Ausführungen zu den Brutto- und Nettobeträgen im Zuteilungszeitpunkt gemacht worden. Daraus könne die Anzahl freigewordener Aktien über einen relevanten Zeitraum hinweg nicht ermit- telt werden. Entsprechend könne auch das mit den ...-Awards generierte Ein- kommen nicht ermittelt werden (Urk. 187 S. 95 f. E. 4.16.2.7 bis 4.16.2.9). 4.6.2 Die Beklagte macht geltend, es müsse von einem Anwartschaftsrecht bei Zuteilung der Aktien ausgegangen werden. Sie habe die Höhe der Aktienzu- teilungen für die Jahre 2009 bis 2011 in der Duplik behauptet. Mittlerweile stehe auch fest, dass der Kläger weiterhin Angestellter der C._____ AG sei. Im Urteils- zeitpunkt sei die Rechtsstellung des Klägers bezüglich der Aktien vollständig ge- sichert gewesen. Aufgrund der zugeteilten Aktien sei auf jeden Fall ein zusätzli- ches Einkommen von deutlich mehr als Fr. 10'000.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 186 S. 5 ff.).
- 25 - 4.6.3 In der Duplik behauptete die Beklagte für die Jahre 2011 und 2012 ein Einkommen von Fr. 450'000.– netto (Urk. 55 S. 9, S. 11; vgl. auch Prot. I S. 29). Sie brachte vor, die zugeteilten Aktien seien zum Einkommen hinzuzurechnen (Urk. 55 S. 12 Rz 25). In der Klageantwort hatte die Beklagte die Aktienzuteilun- gen von 2005 bis 2011 gemäss Compensation Statements 2005 bis 2011 (Urk. 36/5b-6d) erwähnt und ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 43'416.60 genannt (Urk. 41 S. 8 f. Rz 23 f.). In der Stellungnahme vom 3. Ok- tober 2016 bezifferte die Beklagte das Einkommen des Klägers unter Bezugnah- me auf den Lohnausweis 2013 und die (ebenfalls edierten) Compensation State- ments 2012 und 2013 unter Einschluss der Beteiligungsrechte (Urk. 222 S. 2 f.). 4.6.4 Die genauen Zuteilungen in den Jahren 2008 bis 2013 sind aus den Beiblättern zu den Lohnausweisen und aus den Ausweisen über die Vermögens- steuerwerte per 31. Dezember ersichtlich. Der Kläger erhielt folgende Aktien zu- geteilt: 2008 720 Aktien (...) per 29. Februar 2008 (Urk. 65/12) 2009 Keine Zuteilung (Urk. 65/12) 2010 9'472 Aktien (...) per 26. Februar 2010 (Urk. 43/15, Urk. 65/12) 2011 7'113 Aktien (...A) per 28. Februar 2011 (Urk. 65/2) 2012 11'610 Aktien (...) per 29. Februar 2012 (Urk. 65/14, Urk. 210/3) 2013 5'384 Aktien (...B) per 15. März 2013 (Urk. 210/1) 4.6.5 Die Beteiligungsrechte dürfen bei der Bestimmung der Leistungsfähig- keit des Klägers nicht übergangen werden. Das Bundesgericht hat bereits im Ent- scheid 5C.6/2003 vom 4. April 2003, E. 3.3 klar gestellt, dass ein (regelmässiger) Bonus in Form von Aktien – sofern er nicht bloss eine Anwartschaft darstellt – als Einkommen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB zu qualifizieren sei. Zudem gilt die Regel, dass bei einem unregelmässigen Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre massgebend ist (BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014, E. 3.3.1). 4.6.6 Richtiger ist es, auf den Ablauf der dreijährigen Sperrfrist und nicht auf den Wegfall des Eigentumsvorbehalts (1/3 der zugeteilten Aktien pro Jahr über einen Zeitraum von drei Jahren) abzustellen. Denn der gerichtlich festgelegte Un- terhaltsbeitrag muss vom Kläger an die Beklagte bezahlt werden können, was nicht der Fall ist, solange die Sperrfrist noch läuft. Diese Vermögenswerte mögen
- 26 - zwar teilweise definitiv erworben worden sein; sie sind aber noch nicht liquide. Ob die Akten "at grant" oder bei "Vesting" versteuert werden müssen, ist demgegen- über nicht relevant. Steuerlich müssen Mitarbeiteraktien trotz Sperrfrist und reg- lementarischer oder vertraglicher Verpflichtung zur Rückgabe im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, d.h. "at grant" versteuert werden. Nur die Einräumung von An- wartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien löst keine Einkommenssteuern aus. Diese werden erst bei "Vesting" besteuert wie etwa die unter der Planbe- zeichnung "..." erworbenen Anwartschaften (Urk. 210/1 [Beiblatt zum Lohnaus- weis 2013]). So gesehen kommt es für die Ermittlung des klägerischen Einkom- mens darauf an, hinsichtlich wie vieler C._____-Aktien (Wert: 1. März) die Sperr- frist in den Jahren 2011 bis 2013 abgelaufen ist. 4.6.7 Die Sperrfrist für die Beteiligungsrechte (...A) beträgt drei Jahre. Mit anderen Worten lief die Sperrfrist für 720 Aktien Ende Februar 2011 ab; Ende Februar 2012 liefen keine Sperrfristen ab und Ende Februar 2013 lief die Sperr- frist für 9'472 Aktien ab. Dies wird durch die Ausweise über die Vermögenssteu- erwerte per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 65/12 und 65/13). Der Wert von börsenkotierten Aktien in einem bestimmten Zeitpunkt darf wie Wechselkurse als offenkundig (gerichtsnotorisch) angesehen werden, auch wenn sie vom Gericht zuerst in Erfahrung gebracht werden müssen. Dies hat auch die Vorinstanz nicht anders gesehen (Urk. 187 S. 15 f. E. 4.2). Gemäss dem Internetdienst www.finanzen.ch (Historische Kurse C._____ AG) ergeben sich fol- gende Werte: 2011: Die 720 frei werdenden C._____-Aktien (Valor: ...) hatten per 1. März 2011 (Eröffnung) einen Wert von Fr. 13'276.80 (720 x 18.44). 2012: Es wurden keine Aktien frei. 2013: Die 9'472 frei werdenden C._____-Aktien hatten per 1. März 2013 (Er- öffnung) einen Wert von Fr. 139'143.70 (9'472 x 14.69) 4.6.8 Das Durchschnittseinkommen der Jahre 2011 bis 2013 beträgt damit Fr. 387'950.– oder Fr. 32'329.– pro Monat ([Fr. 328'778.– + Fr. 331'427.– + Fr. 449'645.–] / 3 + Fr. 18'000.– [Pauschalspesen]; Urk. 187 S. 103). Dies sind Fr. 5'154.– pro Monat mehr als die von der Vorinstanz errechneten Fr. 27'175.–.
- 27 - Damit besteht die von der Vorinstanz festgestellte Unterdeckung von Fr. 3'163.– nicht mehr. Bei dieser Berechnung sind die im Jahre 2009 zugeteilten und im Jah- re 2013 definitiv erworbenen Beteiligungsrechte (...) in der Höhe von Fr. 22'333.– brutto noch nicht enthalten. Mit diesen Beteiligungsrechten (netto) beträgt der Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 Fr. 394'480.– oder Fr. 32'873.– pro Monat ([Fr. 328'778.– + Fr. 331'427.– + Fr. 469'234.–] / 3 + Fr. 18'000.– [Pauschalspe- sen]; Urk. 187 S. 103). Nach Hinzurechnung des monatlichen Vermögensertrags von Fr. 743.– und nach Abzug des Bedarfs des Klägers von Fr. 18'376.– beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers Fr. 15'240.–. Damit kann die Bedarfslücke der Beklagten von Fr. 11'000.– mühelos gedeckt werden. 4.6.9 Auf das Einkommen und die Lohnausweise der Jahre 2014 und 2015 hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht berufen. Die bis 2014 und 2015 gesperrten Aktien (7'113 bzw. 2'692 Aktien) müssen daher bei der Festset- zung des nachehelichen Unterhalts ausser Betracht bleiben. Die in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugeteilten Aktien, die in den Jahren 2014 bis 2016 definitiv erworben bzw. veräusserlich wurden, können bei der Festsetzung des nacheheli- chen Unterhalts keine Rolle spielen. Dies ist auch nicht weiter von Bedeutung, wäre der Kläger theoretisch sogar in der Lage, der Beklagten die von ihr bean- tragten Fr. 14'000.– zu bezahlen. Immerhin zeigen die neuesten Zahlen, dass sich die Einkommenssituation des Klägers in den Jahren 2014 und 2015 nicht verschlechterte und das für die Jahre 2011 bis 2013 ermittelte Durchschnittsein- kommen nicht zu einem unangemessen Ergebnis führt. Fixgehalt und Cash- Bonus stiegen im Jahre 2014 auf Fr. 412'212.– und im Jahre 2015 auf Fr. 413'220.– brutto an (Urk. 210/1). Das sind – ohne Beteiligungsrechte – Fr. 34'351.– bzw. Fr. 34'435.– brutto pro Monat. Im Jahre 2014 erwarb der Kläger zudem Beteiligungsrechte (...) von Fr. 21'856.90 (Urk. 210/1); zudem lief die Sperrfrist auf 7'113 Aktien ab (Urk. 65/14). Im Jahre 2015 erwarb der Kläger defi- nitiv Beteiligungsrechte (..., …) von Fr. 194'404.– (Urk. 210/1). 4.7 Der Kläger ist demnach zu verpflichten, der Beklagten monatliche inde- xierte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 11'000.– bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter (31. Dezember 2018) zu bezahlen. Die Be-
- 28 - klagte beantragte den nachehelichen Unterhaltsbeitrag ab "Rechtskraft des Scheidungsurteils" (Urk. 186 S. 2). Eine solche Lösung wäre zwar nicht ausge- schlossen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195). Nachdem aber eine vorsorgliche Re- gelung besteht, deren Abänderung die Beklagte per 15. Oktober 2015 beantragt (dazu unten E. III), ist der nacheheliche Unterhalt ab Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Urteils zuzusprechen. Ein Vorbehalt gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB entfällt. 4.8.1 Das Einkommen der Beklagten nach Eintritt in das ordentliche AHV- Alter (ab 1. Januar 2019) hat die Vorinstanz auf Fr. 8'072.– (bestehend aus einer AHV-Rente von Fr. 2'350.–, Vermögenserträgen von Fr. 445.75 und einem Ver- mögensverzehr von Fr. 5'276.60) veranschlagt (Urk. 187 S. 88 ff.). 4.8.2 Die Vorinstanz ging von einem Barvermögen (inkl. güterrechtliche Ausgleichszahlung) von Fr. 296'297.65 und einem Freizügigkeitsguthaben per
1. Januar 2019 von Fr. 995'093.–, total Fr. 1'291'390.65, aus, die der Beklagten ab Eintritt in das AHV-Alter zur Verfügung stehen werden. Davon zog sie die Vermögensfreigrenze gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Fr. 25'000.– ab und berech- nete den Vermögensverzehr über eine Dauer von 20 Jahren, was einen monatli- chen Vermögensverzehr von Fr. 5'276.60 ergab (Urk. 187 S. 88 ff.). Eine Erb- schaft und die von der Beklagten bewohnte Liegenschaft (Anrechnungs- bzw. Verkehrswert Fr. 1.4 Mio., Hypothek Fr. 800'000.–) liess sie unberücksichtigt (Urk. 187 S. 90 f. E. 4.15.8 und 4.15.9). 4.8.3 Die Beklagte will nur die Hälfte des Vermögens (Fr. 645'695.–) für den Verbrauch einsetzen und diesen Betrag aufgrund der aktuellen Lebenserwartung von 86.3 Jahren auf 22.3 Jahre verteilen, was Fr. 2'413.– pro Monat ergebe (Urk. 186 S. 14). Der Kläger widersetzt sich einer solchen Betrachtungsweise (Urk. 191 S. 10 f.) und macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe den bis
31. Dezember 2018 zu leistenden Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'493.50 nicht zum Vermögen gezählt. Jedenfalls habe die Vorinstanz die (unverteilte) Erbschaft der Beklagten von Fr. 224'220.– ausser Acht gelassen (Urk. 191 S. 16 f.).
- 29 - 4.8.4 Der Einwand, die Vorinstanz habe den Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'493.50 nicht in die Vermögensprognose einbezogen, ist richtig. Da aber dem klägerischen Hauptantrag zu folgen und nur Fr. 500.– Vorsorgeunterhalt zuzulas- sen ist, was über 25 Monate gerechnet gerade einmal Fr. 12'500.– ausmacht, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 4.8.5 Die Vorinstanz hat eine Erbschaft der Beklagten als nicht zu berück- sichtigende Anwartschaft qualifiziert (Urk. 187 S. 88 f. E. 4.15.3, S. 91 E. 4.15.9). Der Kläger wirft der Vorinstanz im Rahmen seines Eventualantrages in der An- schlussberufung vor, sie habe ausser Acht gelassen, dass die Beklagte selbst eingeräumt habe, dass ihr ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft in der Höhe von Fr. 224'220.– zustehe. Vor erster Instanz sei es lediglich um die Frage ge- gangen, ob die Erbteilung bereits abgeschlossen sei, wobei die Beklagte stets behauptet habe, dass der Rechtsstreit noch andauere. Der Kläger habe das Ge- genteil nicht beweisen können, weshalb die Vorinstanz lediglich von einer Erban- wartschaft ausgegangen sei. Inzwischen sei dem Kläger zugetragen worden, dass der Rechtsstreit nunmehr abgeschlossen sei, was als Novum im Berufungs- verfahren zu berücksichtigen sei. Der Vermögensverzehr erhöhe sich damit um Fr. 934.25 pro Monat. Zum Beweis offerierte der Kläger, den "Erbteilungsent- scheid", der von der Beklagten zu edieren sei (Urk. 191 S. 16 f.). 4.8.6 Auf diesen Beweisantrag kann bereits deshalb nicht eingetreten wer- den, weil der Kläger nicht näher dartut, wann er genau vom Abschluss der Teilung Kenntnis erlangt hat (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 34). Der Beweisantrag ist aber auch deshalb obsolet, weil die Beteiligung an der unverteilten Erbschaft offensichtlich keine blosse Anwartschaft darstellt. Gemäss Steuererklärung 2011 verstarben die Eltern der Beklagten am tt.mm.1992 bzw. tt.mm.2007 (Urk. 56/1, Urk. 70/1). Die Erbquote der Beklagten beträgt demnach einen Drittel und ihr Anteil per Ende 2010 Fr. 224'220.– (Urk. 36/14) und per Ende 2011 Fr. 225'038.– (Urk. 56/1). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso dieser Vermögenswert, der aus einem Anteil an einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone und aus einem Wertschriftenanteil besteht (Urk. 41 S. 5, Urk. 197 S. 6; Urk. 70/3), nicht zu berücksichtigen ist. Dass
- 30 - die Erträge dem Erbenvertreter "verbleiben" und die Erbschaft noch nicht geteilt bzw. "verwertet" ist, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 55 S. 6, Urk 197 S. 6), ist kein Grund, den Vermögenswert zu übergehen, zumal ein Vermögensverzehr erst ab 1. Januar 2019 zur Debatte steht und sich über zwanzig Jahre erstreckt. Der Wert der Liegenschaft wird im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage ge- stellt (anders noch in der Klageantwort: Urk. 41 S. 5). Zwar dringt der Kläger mit dem Hauptantrag seiner Anschlussberufung durch und führt er die unverteilte Erbschaft lediglich zur Begründung des Eventu- alantrags seiner Anschlussberufung ins Feld (Urk. 191 S. 16 f.). Insoweit kann die Erbschaft keine Rolle spielen. Der vom Kläger hinreichend behauptete Vermö- genswert darf aber auch bei der Beurteilung der Hauptberufung und damit rein defensiv nicht unbeachtet bleiben. 4.8.7 Die Höhe des von der Vorinstanz mit 1.75% verzinsten und auf Fr. 995'093.– prognostizierten Freizügigkeitsguthabens wurde seitens der Partei- en nicht angefochten. Im Übrigen gleichen sich der im Berufungsverfahren um Fr. 15'666.– zu erhöhende Ausgleichsbetrag und die Senkung des BVG- Zinssatzes teilweise wieder aus. Damit ist von folgendem Vermögen der Beklag- ten auszugehen: Barvermögen Fr. 296'297.65 Freizügigkeitsguthaben Fr. 995'093.00 Liegenschaft (netto) Fr. 600'000.00 Erbschaft Fr. 224'200.00 Total Fr. 2'115'590.65 4.8.8 Das gesamte Freizügigkeitsvermögen ist für den Verbrauch im Alter bestimmt und bei der Unterhaltsfestsetzung zu beachten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrags unter anderem vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten ab. In einem Ent- scheid vom 10. Juli 2013 (5A_279/2013 E. 2.1) führte das Bundesgericht aus, je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten könne vom Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger erwartet werden, dass sie ihr Ver- mögen angreifen würden. Insbesondere wenn dieses als Vorsorge für das Alter geäufnet worden sei, spreche nichts dagegen, es für die Sicherstellung des Un-
- 31 - terhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Vermögen sei jedoch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es durch Erbanfall erworben oder in die Familienwohnung investiert worden sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten könne von einem Ehegatten nicht verlangt wer- den, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies auch vom anderen nicht verlangt werde, es sei denn, der andere habe gar keines (mit Verweis auf BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9 f.; 134 III 581 E. 3.2 S. 583; 138 III 289 E. 11 S. 292 ff.). Der Hinweis auf die Gleichbehandlung entspringt freilich einer Literaturmeinung von Geiser, die dieser vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts im Jahre 1993 verfasst hat (BGE 129 III 7 E. 3.1.12 S. 10 mit Verweis auf AJP 1993 904). 4.8.9 Die Beklagte wird im Dezember 2016 62 Jahre alt und ist bereits nahe am AHV-Alter. Ersparnisse werden zum Teil auch für das Alter gebildet. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte Vorsorgeunterhalt verlangt. Als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhält die Beklagte ein- schliesslich Miteigentumsanteil fast eine halbe Million Franken. Der Beklagten ist zuzumuten, nebst dem Freizügigkeitskapital von Fr. 995'093.– rund die Hälfte ih- res Barvermögens, also Fr. 150'000.–, über einen Zeithorizont von 22.3 Jahren zu verbrauchen, während ihr die andere Hälfte als Reserve zu belassen ist. Nicht zu- zumuten ist ihr unter den vorliegenden Umständen die Veräusserung ihres Eigen- heims und der Verbrauch ihres Eigenguts in Form der unverteilten Erbschaft, da der Kläger voraussichtlich bis 2024 voll leistungsfähig ist. Damit beläuft sich der Vermögensverzehr ab 1. Januar 2019 auf Fr. 4'279.10 pro Monat (Fr. 1'145'093.– geteilt durch 22.3, geteilt durch zwölf). 4.8.10 Bei einem Bedarf von Fr. 10'552.– und Einkünften von gerundet Fr. 7'075.– (Fr. 2'350.– [AHV] zuzüglich Fr. 4'279.10 [Vermögensverzehr] zuzüg- lich Fr. 445.75 [Vermögensertrag]) verbleibt ab 1. Januar 2019 ein ungedeckter Bedarf von aufgerundet Fr. 3'500.–. 4.9 Der Kläger ist demnach zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Januar 2019 monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 3'500.– bis 31. Juli 2024 zu bezahlen.
- 32 - III. 1.1 Mit der Beantwortung der Anschlussberufung stellte die Beklagte ein Begehren um Erlass bzw. Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 197 S. 2, Prot. II S. 15): "1. In Abänderung von Ziff. 5.3 des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 27. Mai 2008 sei der Kläger zu Folgendem zu verpflichten: Der Kläger sei zu verpflichten ab 15. Oktober 2015 (Rechtskraft des Scheidungsurteils), eventualiter ab heutiger Eingabe, monatlich Fr. 15'906.50 an den Unterhalt der Beklagten zu bezahlen.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten pro rata temporis spätes- tens 30 Tage nachdem der Cash Bonus ausbezahlt wurde – für die Vergangenheit ab 1. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Nebenpunk- tes Unterhalt des Scheidungsurteils folgende Anteile auszubezahlen: Von einem Cash Bonus bis Fr. 50'000.-- 50 % des Nettobetrages; von dem Fr. 50'000.-- übersteigenden Nettobetrag bis Fr. 100'000.-- 40 % und von dem Fr. 100'000.-- übersteigenden Nettobetrages 30 %. Soweit der monatliche Anteil der Beklagten am Cash Bonus ab Dezem- ber 2015, eventualiter ab heutiger Eingabe, die beantragten Fr. 15'019.50 Unterhaltszahlung pro Monat übersteigt, ist für diese Zeit kein Anteil am Cash Bonus geschuldet. Der Kläger hat der Beklagten unaufgefordert alle für die Berechnung ih- rer Ansprüche benötigten Unterlagen auszuhändigen, sobald der Kläger über diese verfügt.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 1.2 In seiner Massnahmeantwort vom 12. Januar 2016 beantragte der KIä- ger, es sei das Massnahmebegehren vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 200 S. 2). 2.1 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, die vorsorglichen Massnahmen seien abzuändern bzw. zu erlassen, weil in der Zwischenzeit die Scheidung rechtskräftig geworden sei. Ihr aktueller Bedarf unter Berücksichtigung der Alters- vorsorge und der Auslagen für den gemeinsamen Sohn J._____ betrage – wie in der Berufungsbegründung dargestellt – Fr. 15'906.50. Demgegenüber sei das Einkommen des Klägers im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen entspre- chend den Lohnausweisen der C._____ AG für die Jahre 2013 bis 2015 festzu- setzen. Für diese Jahre und für das Jahr 2015 allein betrage das jährliche Netto-
- 33 - einkommen des Klägers (inkl. Aktienzuteilungen) mindestens Fr. 480'000.–, und je nach den (noch zu edierenden) Lohnausweisen 2013 bis 2015 und Aktienzutei- lungsbestätigungen 2010 bis 2015 resultiere ein noch höheres Einkommen. Bei einem eigenen Bedarf von Fr. 18'376.– sei der Kläger daher ohne weiteres in der Lage, den Bedarf der Beklagten zu decken. Bei der Festsetzung der Unterhalts- beiträge sei der Eheschutzrichter nicht von einem festen Einkommen des Klägers ausgegangen, da ein ganz wesentlicher Teil seines Einkommens – wie in der da- maligen Verfügung festgehalten – aus einem variablen Cash-Bonus und aus der Zuteilung von Aktien der C._____ AG bestanden habe. Ein direkter zahlenmässi- ger Vergleich mit der damaligen Situation und den heutigen Verhältnissen sei da- her nicht möglich (Urk. 197 S. 8 Ziff. 5 bis S. 11 Ziff. 9). Zudem hätten sich die Verhältnisse auch insofern grundlegend geändert, als sich die Zusammensetzung des Einkommens seit Erlass der Eheschutzverfügung vom 27. Mai 2008 fundamental verändert habe. In jenem Zeitpunkt seien die Compensation Statements 2005 bis 2007 (Urk. 36/5b bis 5d) massgebend gewe- sen. In jenen Jahren hätten die Cash-Boni Fr. 189'000.– (2005), Fr. 202'500.– (2006) und Fr. 234'000.– (2007) betragen, während auf die Aktienzuweisungen (...A) lediglich Fr. 21'000.– (2005), Fr. 22'500.– (2006) und Fr. 26'000.– (2007) entfallen seien. In der Folge habe sich die Zusammensetzung des Einkommens verändert. Gemäss Compensation Statement 2009/2010 habe der Cash-Bonus noch Fr. 92'000.– und die Aktienzuteilung Fr. 138'000.– betragen (Urk. 36/6b); für das Jahr 2010/2011 weise das Compensation Statement einen Cash-Bonus von Fr. 118'000.– und eine Aktienzuweisung von Fr. 132'000.– aus (Urk. 36/6c); und für das Jahr 2011/2012 habe der Cash-Bonus Fr. 110'000.– und die Aktienzuwei- sung Fr. 150'000.– betragen (Urk. 36/6d). Der Cash-Bonus betrage demnach neu deutlich unter 50% der ausserhalb des Fixsalärs geleisteten Lohnzahlungen, was in der Folge durch die C._____ AG so beibehalten worden sei (mit Verweis auf die zu edierenden Compensation Statements für die Jahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015). Die Verteilung zwischen Aktien und Bonus habe sich somit ent- sprechend der Geschäftspolitik der C._____ AG verändert. Der Kläger habe vor und im Zeitpunkt der Eheschutzverfügung zur Hauptsache einen Bonus und erst nach Erlass der Eheschutzverfügung in einem weit höheren Betrag Aktien zuge-
- 34 - teilt erhalten. Dies spiele insofern eine Rolle, als der Kläger davon ausgehe, den Bonus, nicht aber die zugewiesenen Aktien teilen zu müssen. Die Veränderung der Zusammensetzung des Einkommens führe zu veränderten Verhältnissen und mache auch unter diesem Aspekt eine Abänderung der vorsorglichen Massnah- men notwendig (Urk. 197 S. 11 f. Ziff. 10). Der Massnahmeantrag Ziffer 2 bezwecke die Klarstellung, dass der Cash- Bonus pro rata temporis bis zum Eintritt der Rechtskraft der Nebenfolgen ge- schuldet werde, auch wenn er nach diesem Zeitpunkt zur Auszahlung gelange (Urk. 197 S. 12 f. Ziff. 11). 2.2 Der Kläger hält dafür, für einen Einkommensvergleich dürfe höchstens sein Einkommen herangezogen werden, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels vor erster Instanz im Jahre 2012 erzielt worden sei, widrigen- falls die Parameter im Rahmen des Massnahmeverfahrens weitergehen würden als im Berufungsverfahren. Auch bei Hinzurechnung der vom Eigentumsvorbehalt befreiten Aktien resultiere für 2012 kein höheres Gesamteinkommen, da die Boni und der Kurs der C._____-Aktie massiv eingebrochen seien. Zudem sei im Ehe- schutzverfahren keine nachträgliche Erhöhung des Unterhalts im Sinne von Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten worden (Urk. 200 S. 4 f.). Die Rechtskraft der Scheidung stelle per se – so der Kläger weiter – keinen Abänderungsgrund dar. Auch beruhe der Unterhalt nach der Scheidung nach wie vor auf Art. 163 ZGB und nicht auf Art. 125 ZGB, weshalb ein Beitrag an die Al- tersvorsorge, dessen Ausmass im Berufungsverfahren umstritten sei, nicht Teil des vorsorglichen Unterhalts bilden könne (Urk. 200 S. 5 f.). Dem Kläger zufolge kann von einer Änderung der "Zusammensetzung" sei- nes Einkommens keine Rede sein. Es sei lediglich zu einer Verschiebung der Be- träge gekommen, indem sich der Cash-Bonus im Laufe der Jahre verringert habe, während der Aktienanteil grösser geworden sei. Die Zusammensetzung des klä- gerischen Einkommens sei bereits während des Eheschutzverfahrens bekannt gewesen und dort berücksichtigt worden. Es sei voraussehbar gewesen, dass
- 35 - sich die Beträge in die eine oder andere Richtung ändern könnten; dem sei vom Eheschutzgericht mit einer flexiblen Unterhaltsregelung Rechnung getragen wor- den. Dabei seien die Mitarbeiteraktien bei der Bemessung des Unterhalts bewusst nicht berücksichtigt worden, weil diese mit der Sperrfrist und dem Eigentumsvor- behalt belegt gewesen seien und der Kläger überdies das Kursrisiko zu tragen gehabt habe. Habe das Eheschutzgericht mögliche Schwankungen der Boni oder Verschiebungen in der betragsmässigen Zusammensetzung des Einkommens vorhergesehen und entsprechend berücksichtigt, könnten diese Veränderungen keinen Abänderungsgrund bilden. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Eheschutzentscheids seien nicht erfüllt, zumal es völlig unverhältnismässig wäre, die flexible Unterhaltsregelung des Eheschutzgerichts durch eine starre Regelung zu ersetzen, die mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 15'906.50 80% des seit Jah- ren unveränderten Basiseinkommens und damit des einzig gesicherten Lohnbe- standteils des Klägers abschöpfe (Urk. 200 S. 6 f.). Die von der Beklagten beantragte Klarstellung betrachtet der Kläger als un- nötig. Dispositiv Ziffer 5.3 Abs. 2 der Eheschutzverfügung sei klar und im Sinne der Auslegung der Beklagten formuliert, nämlich, dass der Cash-Bonus pro rata temporis bis zum Eintritt der Rechtskraft geschuldet sei (Urk. 200 S. 8). 3.1 Die Weitergeltung angeordneter Massnahmen über den Scheidungszeit- punkt hinaus (Art. 276 Abs. 3 ZPO) schliesst die Möglichkeit, nach Rechtskraft ein Abänderungsbegehren zu stellen, mit ein (BGer 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011, E. 1.1). Eine Abänderung von Eheschutz- bzw. vorsorglicher Massnahmen setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 ZGB). Eine solche liegt vor bei einer erheblichen oder dauern- den Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder einer aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage gewonnenen Einsicht, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Grundlagen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 ZGB N 3 f.). Eine Rückwirkung ist auch bei Begehren um Abänderung vorsorglicher Mas- snahmen nicht zulässig (BK-Spycher, Art. 276 ZPO N 28). Eine Abänderung könnte frühestens ab Einreichung des Gesuchs, vorliegend dem 7. Dezember 2015, zum Tragen kommen.
- 36 - 3.2 Die formellen Einwände des Klägers gegen das Massnahmebegehren sind unbegründet: 3.2.1 Für die Beurteilung ist auf das aktuelle Einkommen und nicht auf das- jenige des Jahres 2012 abzustellen. Die vom Kläger angeführte Novenschranke gilt für das bei der Berufungsinstanz gestellte Abänderungsbegehren nicht. Im Üb- rigen hätte sich die Beklagte auch im Berufungsverfahren im Sinne eines Novums auf das Einkommen des Jahres 2015 berufen können, was sie aber unterliess. In- sofern geht die Kognitionsbefugnis des Massnahmegerichts auch nicht weiter als diejenige des Scheidungsgerichts. Aber auch wenn sie weiter ginge, würde dies nichts daran ändern, dass sich die Beklagte auf das aktuelle Einkommen berufen darf, um ihr Abänderungsbegehren zu begründen. 3.2.2 Die Abänderung von Eheschutzentscheiden richtet sich nach Art. 179 ZGB. Während eine Scheidungsrente nur ausnahmsweise nachträglich erhöht werden kann (Art. 129 Abs. 3 ZGB), ist die Erhöhung einer ehelichen Unterhalts- rente bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Parameter grundsätzlich jeder- zeit möglich (ZK-Bräm, Art. 179 ZGB N 11). Eine Unterdeckung muss dafür im Eheschutzentscheid nicht festgehalten worden sein. Gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB geltend die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung nur "sinngemäss". Dieser Satz wurde mit Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des ZGB eingefügt und betrifft die elterliche Sorge bzw. Art. 134 Abs. 2 ZGB (BBl 2011 9191). Er ist nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. 3.3 Die Beklagte macht zur Höhe ihres Bedarfs im Zeitpunkt der Ehetren- nung keine Angaben. Sie legt auch nicht dar, wie hoch die (variablen) Unterhalts- leistungen des Klägers seit Juli 2007 bis zum heutigen Zeitpunkt ausgefallen sind. Dem Eheschutzentscheid, der auf einer Vereinbarung der Parteien basiert, lassen sich auch keine Angaben zum damaligen Bedarf entnehmen. Ob die nun bean- tragten Unterhaltsbeiträge die in der Vergangenheit und bis anhin bezahlten Un- terhaltsbeiträge übersteigen und wie sich ihr Bedarf verändert hat, ergibt sich – mit Ausnahme des zusätzlich beanspruchten Vorsorgeunterhalts (Fr. 2'493.50) und der Auslagen für J._____ (Fr. 2'361.–) – aus den Behauptungen der Beklag- ten nicht direkt. Der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung stellt per se keinen Ab-
- 37 - änderungsgrund dar. Insofern ist fraglich, ob eine Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages massgebend waren, hinreichend dargetan wurde. Diese Frage kann indes – wie zu zeigen ist – offen- gelassen werden. 3.4 Den Ausführungen der Beklagten kann immerhin entnommen werden, dass die im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung bekannten Cash-Boni stark eingebrochen sind, während die – nicht unterhaltsrelevanten – Beteiligungsrechte massiv zugenommen haben. Während die Cash-Boni von Fr. 202'500.– (2007) bzw. Fr. 234'000.– (2008) auf Fr. 118'000.– (2011) bzw. Fr. 110'000.– (2012) san- ken, stiegen die Beteiligungsrechte (...A) von Fr. 22'500.– (2007) bzw. Fr. 26'000.– (2008) auf Fr. 132'000.– (2011) bzw. Fr. 150'000.– (2012) an (Urk. 36/5+6). Diese gegenläufige Entwicklung war seinerzeit bei Abschluss der Trennungsvereinbarung weder vorausgesehen noch berücksichtigt worden. Es mag zutreffen, dass sich die Gesamtvergütung des Klägers über die Jahre nicht massgeblich verändert hat bzw. sogar rückläufig war. Sie betrug gemäss Lohn- ausweis im Jahre 2006 Fr. 639'972.– (Urk. 2/2), im Jahre 2007 Fr. 492'824.– (Urk. 139/1), im Jahre 2011 Fr. 438'403.– (Urk. 65/2) und im Jahre 2012 Fr. 445'756.– (Urk. 65/10). Doch hat sich das unterhaltsrelevante Einkommen eindeutig zu Ungunsten der Beklagten verschoben, was gemäss ihrer Darstellung andauert. Es kann sein, dass die Mitarbeiteraktien und -optionen im Eheschutz- verfahren bewusst nicht berücksichtigt worden waren und ein Kursrisiko bestand. Es muss aber auch konstatiert werden, dass die Beteiligungsrechte angesichts der Höhe der Cash-Boni damals von untergeordneter Bedeutung waren. Es kommt hinzu, dass die damals nicht berücksichtigten Beteiligungsrechte infolge Zeitablaufs unbelastet und handelbar geworden sind und überhaupt keine Anzei- chen dafür bestehen, dass die vor kurzem und auch inskünftig jährlich zugeteilten Aktien zufolge einer Kündigung an die C._____ AG zurückfallen könnten. 3.5 Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Bedarf der Beklagten (ur- sprünglich noch zusammen mit den beiden Söhnen) mit den Unterhaltsleistungen gemäss Eheschutzentscheid nicht gedeckt werden konnte. Der Kläger beruft sich gerade darauf, es sei im Eheschutzentscheid keine Unterdeckung festgehalten
- 38 - worden (Urk. 200 S. 5). Der gebührende Unterhalt bzw. der ungedeckte Bedarf der Beklagten beträgt gemäss den obigen Ausführungen (E. II/4.3.5), auf die ver- wiesen werden kann, Fr. 11'000.–. Diesen Bedarf (und nicht Fr. 15'906.60 oder Fr. 13'046.–) gilt es auch vorsorglich ab rechtskräftiger Scheidung maximal zu de- cken, was mit den gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Fr. 6'000.– zuzüg- lich 50% bzw. 40% des Cash-Bonus von zuletzt (bis 2012) rund Fr. 100'000.– net- to, d.h. Fr. 45'000.– pro Jahr, nicht mehr der Fall wäre. Es resultierte ein Defizit von Fr. 1'250.– (Fr. 11'000.– abzüglich Fr. 6'000.– abzüglich Fr. 3'750.– [Fr. 45'000.– geteilt durch 12]). Insofern steht eine Anpassung der vorsorglichen Unterhaltsregelung im Raum, zumal sich entgegen der Behauptung des Klägers auch das Basiseinkommen (Fixlohn) von Fr. 190'000.– brutto per 31. Dezember 2011 auf Fr. 240'000.– brutto erhöhte (Urk. 36/5+6), was freilich von der Beklag- ten nicht einmal behauptet wurde. 3.6 Zum Nachweis für diese angeblich ab 2013 weiter andauernde ungüns- tige Entwicklung und das aktuelle Einkommen des Klägers berief sich die Beklag- te auf die Lohnausweise 2013 bis 2015 und auf die Compensation Statements 2012 bis 2015 (Urk. 197 S. 9, S. 12), deren Edition die Kammer mit Beschluss vom 16. Februar 2016 anordnete (Urk. 205). Diese vom Kläger edierten Urkunden (Urk. 210/1-2) zeigen nun wieder eine gegenläufige Entwicklung: Die Aktienzuteilungen (nur ...) nahmen gemäss Compensation Statements 2013, 2014 und 2015 auf Fr. 43'200.–, Fr. 43'200.– und Fr. 39'600.– ab (mit ... Award Fr. 72'000.–, Fr. 72'000.– und Fr. 66'000.–). Demgegenüber erhielt der Kläger für die Jahre 2013, 2014 und 2015 im jeweils darauffolgenden Jahr wieder Bruttoboni von Fr. 168'000.–, Fr. 168'000.– und Fr. 184'000.– ausbezahlt (Urk. 210/2). Dies entspricht netto Fr. 157'382.– (2014: Abzüge von 6.32%), Fr. 157'701.– (2015: Abzüge von 6.13%) und Fr. 171'120.– (2016: prognostizierte Abzüge von maximal 7%). Der Bonusanspruch der Beklagten beträgt damit Fr. 62'214.60 oder Fr. 5'184.55 pro Monat (2014), Fr. 62'310.30 oder Fr. 5'192.50 pro Monat (2015) und Fr. 66'336.– oder Fr. 5'528.– pro Monat (2016). Es ergibt sich, dass der Bedarf der Beklagten inkl. Vorsorgeunterhalt von Fr. 11'000.– zu- sammen mit den fix geschuldeten Fr. 6'000.– auch mit der bisherigen Regelung
- 39 - gedeckt wird. Insofern bedarf es keiner Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung bzw. wäre eine solche für die Beklagte sogar nachteilig. 3.7 Die Parteien legen die einvernehmlich geregelte und vom Gericht vor- gemerkte Bonusklausel (Dispositiv Ziffer 5.3 Abs. 2 der Eheschutzverfügung) gleich aus (Urk. 197 S. 12 Ziff. 11, Urk. 200 S. 8). Nur weil die Eheschutzverfü- gung laut Beklagter missverstanden werden könnte (Urk. 197 S. 12 Ziff. 11), rechtfertigt sich keine Abänderung. Der mit dem Massnahmeantrag Ziffer 2 Abs. 1 beabsichtigten Klarstellung bedarf es nicht. Sodann weist der Kläger bezüglich dem Massnahmeantrag Ziffer 2 Abs. 2 zu Recht darauf hin, dass die Beklagte keinen Anspruch auf einen Anteil am Cash-Bonus mehr hätte, falls ihr der ge- mäss Massnahmeantrag Ziffer 1 verlangte fixe Unterhaltsbeitrag zugesprochen würde (Urk. 200 S. 8). 3.8 Damit ist das Massnahmebegehren vollumfänglich abzuweisen, wobei offen gelassen werden kann, ob Vorsorgeunterhalt im Massnahmeunterhalt Be- rücksichtigung finden kann oder ob ein solcher nur im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB geschuldet ist (vgl. BGer 5A_725/2012 vom
18. Februar 2013, E. 4.3). 3.9 Wird auf die obgenannten Boni abgestellt (für 2015: Fr. 5'192.50 pro Monat; 2016: Fr. 5'528.– pro Monat), errechnet sich bei beantragten Unterhalts- beiträgen von Fr. 15'906.50 für die Dauer von 15. Oktober 2015 bis 30. November 2016 ein Streitwert von Fr. 59'948.50 (2.5 x Fr. 4'714.– zuzüglich 11 x Fr. 4'378.50). IV. 1.1 Die Vorinstanz ist von einem je hälftigen Obsiegen ausgegangen und hat die Kosten von Fr. 10'927.80 entsprechend verteilt. Die Beklagte beantragt, die Kosten dem Kläger – aufgrund seines Unterliegens zu 9/10 – vollumfänglich auf- zuerlegen und ihn zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen (Urk. 186 S. 17 f.). Der Kläger hält dafür, es sei bei der
- 40 - Ermittlung von Obsiegen und Unterliegen von seinen geänderten Anträgen aus- zugehen. Bezüglich Unterhalt und Güterrecht liege ein ungefähr hälftiges Obsie- gen der Parteien vor, weshalb die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen sei (Urk. 191 S. 15). 1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Verteilung der Prozess- kosten auf seine ursprünglichen Begehren gemäss Klagebegründung abzustellen. Darin beantragte er (Urk. 35):
- es sei die Ehe zu scheiden;
- es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen;
- es sei die Beklagte gegen Überlassung des Miteigentumsanteils zu verpflichten, ihm einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 82'129.25 zu bezahlen;
- es sei der Vorsorgeausgleich und die Aufteilung der Säule 3a gemäss Gesetz vorzunehmen. Die Beklagte stellte demgegenüber die Anträge (Urk. 41, Prot. I S. 58):
- es sei die Ehe zu scheiden;
- es sei der Kläger zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 14'500.– bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter und danach von Fr. 5'500.– bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter (1. Au- gust 2024; Urk. 187 S. 113 E. 4.18.4) zu bezahlen;
- es sei ihr die eheliche Liegenschaft zu übertragen und der Kläger zu verpflichten, ihr güterrechtliche Ausgleichsbeträge von Fr. 270'783.10 und Fr. 45'615.– (Säule 3a) zu bezahlen;
- es sei das während der Ehe erworbene Vorsorgekapital des Klä- gers hälftig zu teilen. 1.3 Damit waren folgende Positionen in folgendem Umfange strittig:
- nachehelicher Unterhalt von Fr. 14'500.– bis 31. Dezember 2018 und von Fr. 5'500.– bis 31. Juli 2024, wobei das Verfahren inso- fern bis zum Inkrafttreten der nachehelichen Unterhaltsregelung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist;
- Güterrecht in der Höhe von Fr. 398'527.–. 1.4 Im Scheidungspunkt und im Vorsorgeausgleich ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen. In der Unterhaltsfrage ob- siegt die Beklagte zu 75% (bis 31. Dezember 2018) bzw. zu 64% (1. Januar 2019
- 41 - bis 31. Juli 2024) und in güterrechtlicher Hinsicht zu 67%. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 1/3 der Beklagten und zu 2/3 dem Kläger auf- zuerlegen, unter Verrechnung der von ihnen geleisteten Vorschüsse. Dass die beantragte volle Parteientschädigung von Fr. 15'000.– unverhältnismässig wäre, macht der Kläger nicht geltend. Dies ist mit Blick auf § 5 und § 11 der AnwGebV auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die Beklagte mit denjenigen Begehren, auf die mit Beschluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten wurde und zu de- nen der Kläger nicht Stellung nehmen musste (Urk. 190). Sie unterliegt sodann vollumfänglich im Güterrecht und im Massnahmeverfahren. In der ersten Phase des Unterhalts (bis 31. Dezember 2018) unterliegt die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts zu rund 65%. Beim Vorsorgeausgleich ist von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.– zu erhöhen ist. Bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen obsiegt die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len. 2.2 Der verbleibende, für den Weiterzug ans Bundesgericht relevante Streitwert beträgt noch Fr. 382'991.– (Güterrecht Fr. 38'496.45; Vorsorgeaus- gleich Fr. 15'666.–; Unterhalt 1. Phase [1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2018] Fr. 106'025.–; Unterhalt 2. Phase [1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024] Fr. 202'340.–; Kosten- und Entschädigungsfolgen Fr. 20'463.90). Bei Einleitung des Berufungsverfahrens belief sich der Streitwert auf Fr. 459'329.– (Unterhalt
1. Phase [1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018] Fr. 182'363.–). 2.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 12'000.– zu veranschlagen. Für das Massnahmeverfahren ist ein Zuschlag
- 42 - von Fr. 2'000.– zu erheben, so dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.– festzusetzen ist. 2.4 Die Grundgebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV ist auf Fr. 7'000.– zu veranschlagen. Für die Instruktionsverhandlung und die Massnahmeantwort sind zwei Zuschläge im Sin- ne von § 11 Abs. 2 AnwGebV von je Fr. 1'500.– zu erheben. Die volle Parteient- schädigung ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Das Massnahmebegehren der Beklagten vom 7. Dezember 2015 wird ab- gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil.
3. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'948.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche nacheheli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 11'000.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum 31. Dezember 2018
b) Fr. 3'500.– vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2016 mit 97.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjah- res angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2018. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 97.6 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 1 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung.
- 44 -
3. Den nachehelichen Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 liegen folgende fi- nanzielle Verhältnisse der Parteien in Schweizer Franken zugrunde:
- Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 32'873.– (monatlich netto, inkl. Cash-Bonus, Pauschalspesen und Beteiligungsrechte [Durchschnitt 2011-2013], exkl. 13. Mo- natslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)
- Weiteres Einkommen Kläger: Fr. 743.– (monatliche Vermögenserträge)
- Einkommen Beklagte bis 31. Dezember 2018: Fr. 124.– (monatliche Vermögenserträge)
- Einkommen Beklagte ab 1. Januar 2019: Fr. 7'075.– (AHV-Rente, Vermögenserträge, Vermögensverzehr)
- Gebührender Bedarf Kläger: Fr. 18'376.–
- Gebührender Bedarf Beklagte bis 31. Dezember 2018: Fr. 11'052.–
- Gebührender Bedarf Beklagte ab 1. Januar 2019: Fr. 10'552.–
- Vermögen Kläger: Fr. 431'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, gerundet auf Fr. 1'000.–)
- Vermögen Beklagte: Fr. 895'000.– (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung, gerundet auf Fr. 1'000.–, ohne Freizügigkeitsguthaben und Anteil an ungeteilter Erbschaft)
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtli- chen Ansprüche Fr. 186'642.65 zu bezahlen.
5. Dispositiv Ziffer 15 des Entscheids ("Urteil und Verfügung") des Bezirksge- richts Uster vom 16. Mai 2015 wird ersatzlos aufgehoben.
6. Die Pensionskasse der C._____, ... [Adresse], wird angewiesen, vom Vor- sorgeguthaben (Freizügigkeitsleistung) des Klägers (B._____, geb. tt. Juli 1960, Personal-Nr. ...)
- 45 -
- Fr. 476'049.70 zuzüglich reglementarischem Zins ab 1. November 2015 bis zur Auszahlung auf ein für die Beklagte (A._____, geb. tt. De- zember 1954) zu eröffnendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügig- keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich (Bank- konto: Zürcher Kantonalbank, CH-8010 Zürich, BC-Nr. 700, IBAN ...), sowie
- Fr. 476'049.70 zuzüglich reglementarischem Zins ab 1. November 2015 bis zur Auszahlung auf das auf die Beklagte lautende Freizügig- keitskonto (A._____, geb. tt. Dezember 1954, IBAN ...) bei der VZ Frei- zügigkeitsstiftung, Beethovenstrasse 20, 8002 Zürich, zu übertragen.
7. Die erstinstanzliche Kosten von Fr. 10'927.80 werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'000.–.
10. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
11. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen.
- 46 -
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, hinsichtlich Dispositiv Ziffer 6 an die Pensionskasse der C._____, ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382'991.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: kt