Sachverhalt
Die Parteien heirateten am tt. August 1993 in ... (Kanton Freiburg). Sie un- terstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehe
- 14 - entsprangen zwei Kinder, am tt.mm.1997 der Sohn C._____ und am tt.mm.1999 die Tochter D._____ (Urk. 2).
2. Prozessverlauf 2.1. Am 2. Februar 2009 machte der Kläger den vorliegenden Scheidungspro- zess unter Vorlage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich (Krei- se 7 und 8) beim Einzelrichter des Bezirks Zürich anhängig (Urk. 1 und 3). Ein erstes erstinstanzliches Urteil, mit dem die Scheidung der Parteien ausgespro- chen, die Kinderbelange geregelt, der Beklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zugesprochen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenom- men wurde, erging am 23. September 2010 (Urk. 31; Proz.-Nr. FE090125). 2.2. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung (Berufungsver- fahren: Proz.-Nr. LC100075). 2.2.1. Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 stellte das Obergericht fest, dass das erst- instanzliche Urteil hinsichtlich des Scheidungspunkts und der Kinderbelange in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 120/140). 2.2.2. Am 18. April 2012 erliess die Berufungsinstanz ein Teilurteil, mit dem eine Vereinbarung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt und der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anweisung erteilt wurde (Urk. 120/169 S. 22 f.). Das Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2.2.3. Durch Rückweisungsbeschluss vom gleichen 18. April 2012 hob das Ober- gericht das erstinstanzliche Urteil bezüglich seiner Dispositiv-Ziff. 5-8, 11, 13 und 14 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rück. Mit dem Rückweisungsbeschluss wurde namentlich beanstandet, dass der Beklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, eine ordnungsgemässe Duplik zu erstatten. 2.3. Das zweite erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Proz.-Nr. FE120600 angelegt. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die folgenden wesentli- chen Prozesshandlungen hinzuweisen:
- 15 -
- Klagebegründung des Klägers vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 5 und Urk. 31);
- Klageantwort der Beklagten vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 7-14 und Urk. 33);
- Replik des Klägers vom 11. Februar 2010 (Prot. I S. 26-29 und Urk. 81);
- Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133);
- Beweisauflageverfügung vom 19. Juni 2013 (Urk. 151);
- Beweisabnahmeverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 170);
- Beweisabnahmeverfügung vom 5. März 2014 (Urk. 173). Am 30. April 2015 erliess das Einzelgericht das angefochtene Urteil (Urk. 232). 2.4. Während des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens klagte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Kinderbelange auf Abän- derung des insoweit rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils vom 23. Sep- tember 2010. Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien regelte das Gericht in der Folge mit Urteil vom 7. Juli 2014 die Kinderbelange neu (Urk. 221/107). 2.5. Gegen das im Scheidungsverfahren am 30. April 2015 ergangene Urteil erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung (Urk. 229 und Urk. 231) mit den oben vermerkten Anträgen. 2.5.1. Am 24. August 2015 (Urk. 258) wies die Berufungsinstanz einen Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab. 2.5.2. Mit seiner Berufungsantwort erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 255), welche von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantwortet wurde (Urk. 262). 2.5.3. Bezüglich der Hauptberufung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net (Urk. 261). Die Replik zur Hauptberufung wurde von der Beklagten am 12. Ok- tober 2015 erstattet, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2015 duplizierte (Urk. 269). Die Duplik wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. No- vember 2015 zugestellt (Urk. 270).
- 16 - 2.5.4. Unterm 12. November 2015 erstattete die Beklagte eine "Replikeingabe" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 271). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2015 zugestellt (Urk. 272). 2.5.5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wurden die Parteien darauf hinge- wiesen, dass ihr Sohn C._____ am 25. November 2015 volljährig geworden ist. Die Beklagte wurde aufgefordert, eine Erklärung des Sohnes der Parteien beizu- bringen, mit der sie ermächtigt werde, einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 2'000.00 monatlich geltend zu machen (Urk. 273). Mit Eingabe vom
14. Dezember 2015 (Urk. 274) legte sie eine entsprechende Erklärung vor (Urk. 275/1). Ferner legte sie ein sie selber betreffendes Arztzeugnis vom 8. De- zember 2015 vor (Urk. 275/2). Beides wurde dem Kläger mit Verfügung vom
15. Dezember 2015 (Urk. 276) zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
3. Prozessuales 3.1. Nicht angefochten mit Berufung und Anschlussberufung ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldgelder der G._____ (vgl. nach- folgend Ziff. 3.4). Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3.2. Die vorliegende Klage wurde am 2. Februar 2009 bei der Vorinstanz an- hängig gemacht, mithin vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011. Für die bei- den erstinstanzlichen Verfahren sowie für das erste Berufungsverfahren LC100075 (welches sich an das am 13. Oktober 2010 eröffnete erste erstinstanz- liche Urteil vom 23. September 2010 anschloss; vgl. Urk. 118) galt bzw. gilt zür- cherisches Prozessrecht (Urk. 404 Abs. 1 ZPO). Auf das vorliegende Berufungs- verfahren kommt dagegen die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 stellt die Beklagte einen neuen Hauptan- trag zur Berufung (Urk. 239). Berufungsanträge können nur innerhalb der Beru- fungsfrist gestellt werden. Da das vorinstanzliche Urteil der Beklagten am 7. Mai 2015 zugestellt wurde (Urk. 229), lief die Berufungsfrist mithin am 8. Juni 2015 ab.
- 17 - Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 ist daher nicht einzutreten. 3.4. Der Hauptantrag der Beklagten ist auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz gerichtet. Ein solcher genügt in der Regel nicht, denn die Berufungs- instanz ist Tatsacheninstanz, weshalb ihr umfassende Kognition zukommt. Die Berufungseingabe gemäss Art. 311 ZPO hat daher materielle Anträge zu enthal- ten, die im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.4; BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015, E. 2.3). Im vor- liegenden Fall kann deshalb auf die Berufung eingetreten werden, weil die Be- klagte immerhin mit ihren Eventual- und Subeventualanträgen materielle Anträge stellt. Zu beurteilen sind mithin diese Anträge. 3.5. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sache aus prozessu- alen Gründen ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 231 Rz 3 - 14). 3.5.1. Die in diesem Zusammenhang massgeblichen Fakten präsentieren sich auf Grund der Akten wie folgt: 3.5.1.1. Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erliess diese am
25. Juni 2013 gestützt auf § 136 ZPO/ZH die Beweisauflageverfügung (Urk. 151). Es folgten dann am 5. Februar und am 5. März 2014 die Beweisabnahmeverfü- gungen gemäss § 140 ZPO/ZH (Urk. 170 und 173). 3.5.1.2. Am 16. Mai 2014 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung statt, die im Protokoll wie folgt umschrieben wird: "Verhandlung betr. Stellungnahme zu seit Beweisabnahmeverfügung eingegangenen Unterlagen, persönliche Befragung sowie Vergleichsgespräche" (Prot. I S. 25). Anlässlich dieser Verhandlung plädier- ten die Parteien (Prot. I S. 25 -29); ihre Plädoyernotizen liegen bei den Akten (Urk. 187 und 189). Im Anschluss an diese Vorträge wurden die Parteien gemäss § 149 ZPO/ZH persönlich befragt (Prot. I S. 29 - 35). 3.5.1.3. § 147 ZPO/ZH lautet wie folgt:
- 18 - "Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gege- ben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen." Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 194) wies die Vorinstanz darauf hin, dass folgende Noven zu "berücksichtigen" seien:
- Betreuungsplan gemäss Urteil vom 7. Juli 2014 im Abänderungspro- zess FP120109;
- die "geltend gemachten Kursschwankungen" sowie die Leistung weite- rer Prozesskostenvorschüsse;
- Bestätigung der AHV betreffend Rente (Urk. 190). Schliesslich wies das Gericht auf § 147 ZPO/ZH hin, stellte den Parteien das Protokoll der Verhandlung vom 16. Mai 2014 zu (Dispositiv-Ziff. 2) und forderte sie auf, binnen einer Frist von 20 Tagen "im Sinne der vorgenannten Erwägungen Stellung zu nehmen", wobei Säumnis als Verzicht gelte (Dispositiv-Ziff. 1). 3.5.1.4. Nachdem die Beklagte sich die Frist gemäss der Verfügung vom 22. Au- gust 2014 zweimal hatte erstrecken lassen (Urk. 197 und 198), reichte sie unterm
27. Oktober 2014 ihre Stellungnahme unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. August 2014 ein (Urk. 203). Zum Beweisergebnis nahm sie keine Stellung. 3.5.1.5. Bei den Akten liegt sodann eine Aktennotiz der vorinstanzlichen Richterin, Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni, vom 6. Januar 2015 (Urk. 217). Sie lautet wie folgt: "RA Y._____ [Anwalt des Klägers] ruft an und will den Stand der Dinge wis- sen. Teile mit, dass ihm die am 22.12.2014 eingegangene Stellungnahme [= unverlangte Replikeingabe der Beklagten vom 19. Dezember 2014, Urk. 215] z.K. heute geschickt werde. Alsdann sei ein Endentscheid in der Hauptsache im Frühling 2015 zu erwarten. Rufe RA X._____ [= Anwalt der Beklagten] an und informiere ihn über vorge- nanntes Gespräch. RA X._____ zeigt sich erstaunt und weist darauf hin, dass ihm noch keine Gelegenheit geboten sei, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Verweise ihn auf die am 22. August 2014 ergangene Verfügung, in welcher auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen werde. RA X._____ bringt zum Aus- druck, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Weiter teilt er mir mit, dass er vom 26. Februar bis zum 22. März 2015 abwesend sei." 3.5.2. Die Beklagte führt mit der Berufung aus, dass "der Grund für den Rückwei- sungsantrag … sich in einer Aktennotiz der Vorinstanz zu einem Telefonat vom
6. Januar 2015" finde (Urk. 231 S. 6). Gemeint ist die oben wiedergegebene Ak-
- 19 - tennotiz Urk. 217. Weiter trägt die Beklagte mit der Berufung vor, sie habe sich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2014 hin (Urk. 194) "aufforde- rungsgemäss" nicht zur Beweisantretungsschrift des Klägers geäussert. Und in ih- rer Stellungnahme habe sie darauf hingewiesen, dass eine Beweisverhandlung gemäss § 146 ZPO/ZH noch nicht stattgefunden habe. Daraus hätte die Vorin- stanz – so die Beklagte – erkennen müssen, "dass die Beklagte offenbar fälschli- cherweise davon ausging, es würde noch eine Beweisverhandlung stattfinden und die Parteien würden Gelegenheit erhalten, zum Beweisergebnis Stellung zu neh- men". Die Beklagte habe die Verfügung vom 22. August 2014 offensichtlich falsch interpretiert, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die "richterliche Fragepflicht" hät- te intervenieren müssen (Urk. 231 Rz 5 und 7). Schliesslich meint die Beklagte, das Vorgehen der Vorinstanz habe dazu geführt, dass sie Noven nicht habe in den Prozess einführen können, wie sie das bei korrektem Verfahren hätte tun können (Urk. 231 Rz 12). 3.5.3. Die rechtskundig vertretene Beklagte übersieht zunächst, dass die gerichtli- che Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_336/2014 vom 18.12.14 E. 7.6 mit Hinweisen). Irrefüh- rend ist es sodann, wenn sie mit der Berufung den Eindruck zu erwecken ver- sucht, die Vorinstanz habe sie dazu aufgefordert zu der Beweisantretung nicht Stellung zu nehmen. Solches lässt sich aus der Verfügung vom 22. August 2014 nicht ableiten. Im Gegenteil wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen, was bei einer anwaltlich vertretenen Partei genügt. Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz in gleicher Weise wie die erste Instanz eine Tatsacheninstanz ist, welche die Beweise umfassend zu würdigen hat. Wenn die Beklagte der Meinung sein sollte, dass die Vorinstanz Beweise falsch gewürdigt hat, so wäre das mit der Berufung zu thematisieren. Selbst wenn die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen sein sollte, könnte der Verfahrensmangel im Beru- fungsverfahren ohne weiteres behoben werden. Eine Rückweisung einzig aus diesem Grunde würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, der über- dies zu unnötigen Verzögerungen führen müsste, was mit dem Beschleunigungs- gebot nicht zu vereinbaren wäre (in diesem Sinne auch: BGer 4A_35/2015 vom 12.6.2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Und unrichtig ist auch die These der Beklagten,
- 20 - dass sie mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gemäss § 147 ZPO/ZH Noven hätte einbringen können (Urk. 231 Rz 12). Gegenstand einer Stellung- nahme nach § 147 ZPO/ZH ist das Ergebnis der abgenommenen Beweise und nichts anderes. Gemäss § 114 ZPO/ZH trat der Aktenschluss – unter Vorbehalt von § 115 Ziff. 4 ZPO/ZH – mit dem zweiten Vortrag des Behauptungsverfahrens ein, mithin mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133). Der Rechtsstandpunkt der Beklagten erweist sich damit als haltlos.
4. Allgemeines 4.1. Die Beklagte verlangt mit der Berufung eine nacheheliche Unterhaltsrente gemäss Art. 125 ZGB. Für die Bestimmung einer solchen Rente spielt unter ande- rem das Vermögen der Ehegatten eine entscheidende Rolle. Zum Vermögen zählt namentlich auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Rechtsprechung schliesst daher aus Art. 125 ZGB, dass das Scheidungsgericht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Art. 120 Abs. 1 ZGB), dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Art. 122-124 ZGB) und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden (Art. 125 ZGB) habe, denn nur so können sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB
– insbesondere die Ziff. 5 und 8 – berücksichtigt werden (BGE 132 III 178E. 3.2, 130 III 537 E. 4, 129 III 7 E. 3.1.2). 4.2. Nichts mehr anzuordnen ist hinsichtlich der beruflichen Vorsorge, weil dies bereits mit rechtskräftigem Teilurteil der Berufungsinstanz vom 18. April 2012 ge- schehen ist (Urk. 120/169).
5. Güterrecht 5.1. Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) hat am 23. Januar 2006 für die Parteien per 12. Dezember 2005 die Gütertrennung angeordnet (Urk. 26/32), wie das denn auch von der Vorinstanz unangefochten festgehalten wird (Urk. 232 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die güterrechtliche Ausei- nandersetzung der Parteien vorgenommen (Urk. 232 S. 11 ff.). Vor Obergericht
- 21 - anerkennen beide Parteien weitestgehend die vorinstanzlichen Darlegungen. Die Parteien stimmen diesen insbesondere in folgender Hinsicht zu:
- dass der Kläger über ein Eigengut von Fr. 7'755.00 verfügt (Urk. 232 S. 24 und 26; Urk. 231 Rz 69);
- dass die Beklagte über kein Eigengut verfügt (Urk. 232 S. 24);
- dass die Beklagte über keinen Vorschlag verfügt (Urk. 232 S. 25 ff.);
- dass der Kläger über einen Vorschlag von Fr. 220'319.04 verfügt (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9);
- dass sich der Anteil der Beklagten am Vorschlag des Klägers mithin auf Fr. 110'159.52 beläuft (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9);
- dass vom Guthaben der Beklagten ein Betrag von Fr. 10'170.00 als Mietzinsdepot abzuziehen ist (Urk. 231 S. 28; Urk. 231 Rz 17; Urk. 255 S. 9 f., Urk. 263 Rz 12; Urk. 269 S. 5);
- dass vom Guthaben der Beklagten ein weiterer Betrag von Fr. 46'000.00 für geleistete Prozesskostenvorschüsse abzuziehen ist (Urk. 232 S. 27 f.). 5.3. Uneinig sind sich die Parteien einzig darüber, ob vom Guthaben der Be- klagten ein weiterer Betrag von Fr. 205'926.60 in Abzug zu bringen ist, der auf ei- nem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto der ZKB liegt (vgl. Urk. 232 S. 28; Urk. 231 Rz 18 f.; Urk. 263 Rz 16 und 18; Urk. 255 S. 10; Urk. 269 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat dieses Konto mit Fr. 200'300.00 den Aktiven des Klägers zu- gerechnet. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betrug das Guthaben auf diesem Kon- to per 12. Dezember 2005 Fr. 200'300.00 (Urk. 232 S. 17). 5.3.1. Hinsichtlich des ZKB-Kontos ist Folgendes festzuhalten (vgl. insbesondere Urk. 232 S.17): Die Beklagte hob am 18. April 2005 vom Konto ... des Klägers bei der F._____ den Betrag von Fr. 200'000.00 ab und bezahlte ihn auf ein eigenes neu eröffnetes Anlagesparkonto Nr. ... (= CH...) bei der Zürcher Kantonalbank in ... ein. Dieses heute blockierte Konto wies per 15. April 2011 einen Saldo von Fr. 205'926.60 auf (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23; Prot. I S. 12 f.; Urk. 81 Rz 33, Prot. I S. 22; Urk. 120/159 S. 4; Urk. 133 Rz 25 mit Hinweis auf Urk. 134/4; Urk. 143 Rz 95). Die Parteien sind sich einig, dass das Guthaben auf diesem Konto der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen ist (Urk. 231 S. 21; Urk. 255 S. 10; Urk. 263 Rz 16 mit Hinweis auf Urk. 50/19; Urk. 269 S. 5 f.).
- 22 - 5.3.2. Die Beklagte hält dafür, dass der Betrag von Fr. 205'926.60 aus prozessua- len Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Schon die Vorinstanz hat eine derartige Argumentation der Beklagten zurückgewiesen, indem sie ausführte, dass entge- gen der Meinung der Beklagten in dieser Hinsicht keine Klageänderung vorliege, denn die Parteien seien sich von Anfang an einig gewesen, dass es sich dabei um Vermögen des Klägers gehandelt habe (Urk. 232 S. 17). Vor Obergericht nun anerkennt die Beklagte zwar ausdrücklich, dass dem Kläger "ein Forderungsan- spruch auf Rückzahlung" zustehe, weil sich das Geld auf ihrem Konto befinde. In diesem Zusammenhang habe der Kläger aber erst im ersten Berufungsverfahren "davon gesprochen, einen neuen Antrag zu stellen, was zwingend zu einer unzu- lässigen Klageänderung geführt" habe (Urk. 263 Rz 16). Der Kläger weist diese Argumentation mit Hinweis auf die Akten zurück (Urk. 269 S. 5f.). 5.3.3. Zu erinnern ist daran, dass sich das ganze erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht richtete. 5.3.3.1. Die auf güterrechtliche Auseinandersetzung gerichtete Klage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann eigene Anträge auf Zuspre- chung und auf Gestaltung des Rechtsverhältnisses stellen, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 224 f.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 6.34 und Rz 11.80; TAPPY, in: Procédure civile suisse, Neuchâtel 2010, S. 319 Rz 220). Ungeachtet der Parteibezeichnungen finden sich damit beide Parteien gleichsam sowohl in der Rolle des Klägers als auch in jener des Beklag- ten. Solchen Klagen ist es eigen, dass oft erst im Verlauf des Prozesses ein be- stimmtes Rechtsbegehren gestellt werden kann. Nach zürcherischem Prozess- recht wurde es jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren praxisgemäss hinge- nommen, dass die Parteien in dieser Hinsicht keine bezifferten Anträge stellten. Das geschah denn auch hier: In diesem Sinne haben im ersten erstinstanzlichen Verfahren beide Parteien lediglich den Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt (Kläger: Urk. 31 Antrag Ziff. 6; Beklagte: Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 6). Dennoch hat die Vorinstanz mit ihrem ersten Urteil vom 23. Sep-
- 23 - tember 2010 eine genaue güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Be- klagten festgesetzt (Urk. 112, Dispositiv-Ziff. 11). Das ZKB-Konto wurde in den Erwägungen des ersten erstinstanzlichen Urteils durchaus erwähnt (Urk. 112 S. 16). Der Kläger hat denn auch den Umstand, dass die Beklagte im Jahre 2005 Vermögen des Klägers auf ein eigenes Konto verschoben hatte, bereits mit der Klagebegründung thematisiert (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23), wobei er damals die genauen Abläufe noch nicht kannte. Die Beklagte hat alsdann mit der Klageantwort den vom Kläger skizzierten Vorgang nicht bestritten, sondern ihn damit erklärt, dass sie auf Rat eines Anwalts gehandelt und geglaubt habe, das Geld stehe ihr zu (Prot. I S. 12 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2009 forder- te die Vorinstanz von der Beklagten die entsprechenden Kontobelege ein (Urk. 35). Die Beklagte reichte hierauf bezüglich des ZKB-Kontos eine Saldomeldung per 3. September 2009 und einen Konto-Abschluss per Ende 2005 ein (Urk. 45/1- 2). Mit dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 18. April 2012 wurde in der Folge festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren bezüglich der güterrechtli- chen Auseinandersetzung mangelhaft war, was unter anderem zur Rückweisung führte (Urk. 169 S. 17). Zu Recht ist daher die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, es liege bezüglich der Ansprüche des Klägers aus dem ZKB-Konto keine Klageänderung vor, weil die Parteien von Anfang an darin übereinstimmten, dass das Geld auf dem ZKB-Konto Geld des Klägers sei (Urk. 232 S. 17), wobei es die Beklagte aber schon vor dem Stichtag auf ihr Konto überführt hatte. Der Beklagten hilft es auch nicht, wenn sie vor Obergericht daran festhält, dass eine unzulässige Klageänderung vorliege (Urk. 263 S. 10). Immer- hin hat der Kläger im zweiten erstinstanzlichen Verfahren konkrete Anträge ge- stellt (vgl. Hinweise auf die Parteianträge in Urk. 232 S. 2), was gemäss § 61 Abs. 2 ZPO/ZH zulässig war. Dazu hatte die Beklagte vor Vorinstanz lediglich den An- trag gestellt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr "zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche einen gemäss Gesetz zu ermittelnden Betrag zu bezahlen" (vgl. vorinstanzliches Urteil: Urk. 232 S. 3 Ziff. 4), wiewohl sie bei einer doppelsei- tigen Klage gehalten gewesen wäre, ihrerseits konkrete Anträge zu stellen. 5.3.3.2. Zuzustimmen ist den Parteien, wenn sie darlegen, dass die Vorinstanz in ihrer Schlussrechnung nicht das ZKB-Konto selbst zur Errungenschaft des Klä-
- 24 - gers hätte zählen (vgl. Urk. 232 S. 28), sondern einen Rückforderungsanspruch in der gleichen Höhe hätte aufführen müssen (Urk. 231 S. 11; Urk. 255 S. 10). Dass dem Kläger ein Forderungsanspruch zusteht, anerkennt die Beklagte immerhin ausdrücklich (Urk. 263 Rz 16). Diese aus der von der Beklagten vorgenommenen eigenmächtigen und damit auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Vermö- gensverschiebung ist gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB – entgegen ihrer These (vgl. Urk. 231 Rz 18) – durchaus zu berücksichtigen. Betragsmässig führt dies jeden- falls gegenüber der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommenen Rechnung zu keiner Differenz. Damit ist Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Ur- teils gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen.
6. Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB 6.1. Ausgangslage. Gestützt auf Art. 125 ZGB hat die Vorinstanz der Beklag- ten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'040.00 zugesprochen, und zwar bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter, d.h. bis und mit März 2027 (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 232 S. 28-53). Demgegenüber verlangt die Beklagte mit ih- rem Berufungseventualantrag Ziff. 2 die Zusprechung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von Fr. 17'900.00 bis zu ihrem Eintritt ins Pensionsalter, d.h. bis und mit Juli 2029 (Urk. 231, Berufungsantrag Ziff. 2; Urk. 231 Rz 65-67; Urk. 262 Rz 10-11; Urk. 263 Rz 19, 24-37). Dagegen möchte der Kläger mit seiner An- schlussberufung die Reduktion des von der Vorinstanz zugesprochenen Unter- haltsbeitrages erreichen: Gemäss dem Antrag Ziff. 3 der Anschlussberufung soll der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten auf Fr. 3'350.00 festgesetzt werden, und zwar bis und mit März 2027 (Urk. 255 S. 2; Urk. 255 AS. 13-26; Urk. 269 S. 7 ff.). 6.2. Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hat mit dem an- gefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts richtig umschrieben. Es ist daher auf ihre Erwägungen in zustimmendem Sinne zu verweisen (Urk. 232 S. 28 ff.). Auch in tatsächlicher Hinsicht überzeugen die vor- instanzlichen Darlegungen. Es ist daher der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zu folgen, soweit die Parteien jedenfalls das vorinstanzliche Vorgehen vor Oberge-
- 25 - richt nicht beanstanden. Damit ist insbesondere von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 pro Monat auszugehen (Urk. 232 S. 51 unten). 6.3. Trennungszeitpunkt. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dar- gelegt, weshalb die Ausgaben der Parteien im Jahre 2005 nicht mehr als Mass- stab für die Berechnung des angemessenen Bedarfs dienen könnten (Urk. 232 S. 30 E. 2.4.). Auch auf diese Erwägungen, welche sich namentlich auch auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen der Beklagten im Eheschutzverfahren stützen, ist zu verweisen. Indem die Beklagte im April 2005 widerrechtlich vom Konto des Beklagten einen Betrag von Fr. 200'000.00 auf ein eigenes Konto verschob, weil der Kläger damit begonnen habe, sehr viel Geld auszugeben, dokumentierte sie durch Tatbeweis, dass die finanziellen Grundlagen der Ehe der Parteien nicht mehr dieselben waren wie früher. Und wenn die Beklagte der Berufungsinstanz in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihren Rückweisungsbeschluss vom
18. April 2012 Willkür vorwirft (Urk. 263 Rz 30 mit Hinweis auf Urk. 121 S. 20), so ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls die kantonalen Gerichte an die Erwä- gungen des Rückweisungsentscheides gebunden sind. 6.4. Berechnung des Bedarfs. In ihrer Berufungsreplik weist die Beklagte darauf hin, dass sie die vorinstanzliche Berechnung nur in zwei Punkten anfechte, näm- lich dass Ausgaben für den Personenwagen Porsche Cayenne sowie für eine Ste- reoanlage in die Bedarfsrechnung nicht einbezogen worden seien (Urk. 263 Rz 19). Demgegenüber geht der Kläger mit der Anschlussberufung davon aus, dass der monatliche Bedarf der Beklagten (ohne C._____) auf Fr. 6'590.00 zuzüglich Steuern zu veranschlagen sei (Urk. 255 S. 18). 6.4.1. Porsche Cayenne. Die Parteien kauften im April 2004 ein Occasions-Auto der Marke Porsche Cayenne für Fr. 90'005.00 (Urk. 232 S. 43; Urk. 31 S. 12, Urk. 133 Rz 44, 54, 137, Urk. 143 Rz 21). Zu Recht rechnete die Vorinstanz diesen Ausgabeposten nicht in den Bedarf ein. Ein Fahrzeug ist ein Vermögenswert, der sich zwar Monat um Monat entwertet, indessen in der Regel nach einer gewissen Zeit wieder abgestossen wird, womit der Erlös in die Anschaffung des Nachfolge- fahrzeuges investiert werden kann. Anzurechnen wären unter diesen Umständen zwar die Kosten für den Betrieb und die Amortisation eines Luxusfahrzeuges. Da-
- 26 - zu äussern sich die Parteien aber nicht. Im Rahmen des hier geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist es dem Gericht verwehrt, eigene Überlegungen dazu anzu- stellen. 6.4.2. Hifi-Anlage. Die Vorinstanz legt dar, dass "die Anschaffung einer HiFi- Anlage am 17. März 2005 resp. 16. Juni 2005 (Fr. 14'000.00 und Fr. 12'500.00) vermögensbildend" sei. Die entsprechenden Beträge könnten für die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht berücksichtigt werden (Urk. 232 S. 43 unten; Urk. 133 Rz 44, Urk. 143 Rz 25). Auch dem ist zu folgen. Eine HiFi-Anlage kann in ei- nem Privathaushalt durchaus während 15 bis 20 Jahre in Gebrauch sein. Die hier interessierende Ausgabe ist daher ausserordentlicher Art und aus diesem Grunde für die Berechnung des monatlichen Bedarfs unerheblich. 6.4.3. Bedarf der Beklagten. (vgl. Urk. 255 S. 18). Die Vorinstanz berechnet den Bedarf der Beklagten und C._____s auf Fr. 10'040.00 im Monat. Sie hat dabei die einzelnen Positionen pauschalisiert, was von den Parteien nicht beanstandet wird (vgl. 231 Rz 46 ff., Urk. 255 S. 17). Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch der Einbezug der aktuellen Mietkosten durch die Vorinstanz in den monatlichen Bedarf nicht zu beanstanden (Urk. 231 Rz 47 mit Hinweis auf Urk. 232 S. 44). Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen die in den Jahren 2003 und 2004 für Nahrungsmittel und Bekleidung ausgegebenen Beträge ermittelt (Urk. 232 S. 41 f. E. 4.3.7.) und in der Folge diese Beträge je hälftig auf die Parteien aufge- teilt. Mit der Berufung möchte die Beklagte erreichen, dass wegen der Betreuung von D._____ diese Beträge im Verhältnis 60:40 zu ihren Gunsten aufgeteilt wer- den (Urk. 231 Rz 46). Dafür gibt es indessen keinen Anlass, ist doch, wie zu zei- gen sein wird, der Beklagten für die Betreuung von D._____ ein gesonderter Bei- trag zuzusprechen. Der Kläger anerkennt ausdrücklich das Ergebnis der vorinstanzlichen Be- darfsberechnung, wonach – ohne Steuern – für die Beklagte und C._____ zu- sammen ein Bedarf von Fr. 8'340.00 anfällt (vgl. Urk. 232 S. 41 und 45; Urk. 255 S. 18 f.). Während die Vorinstanz meint, dass Fr. 2'000.00 davon auf C._____ entfielen (Urk. 232 S. 45), hält der Kläger dafür, dass auf C._____ nur Fr.
- 27 - 1'750.00 entfielen (Urk. 255 S. 18 f.). Nach den sog. Zürcher Tabellen beläuft sich indessen der Bedarf eines Einzelkindes zwischen 13 und 18 Jahren auf Fr. 2'100.00 im Monat. Es besteht daher kein Anlass, in die Aufteilung durch die Vo- rinstanz einzugreifen. 6.5. Steuern. Die Vorinstanz rechnet in den Bedarf der Beklagten monatliche Steuern von Fr. 1'700.00 ein. Der Kläger beanstandet das mit der Anschlussberu- fung (Urk. 255 S. 32). Auszugehen ist für diese Berechnung von einem Bruttojah- reseinkommen der Beklagten von ca. Fr. 96'000.00. Einzahlungen in die Säule 3a sind freiwillig und hier entgegen der Meinung des Klägers nicht zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich daher, von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'000.00 auszugehen. Für ein derartiges Einkommen fallen in der Stadt Zü- rich Steuern (einschliesslich direkte Bundessteuer) von ca. Fr. 1'200.00 pro Monat an. Unter diesem Titel ist der nacheheliche Unterhalt gegenüber der Rechnung der Vorinstanz um Fr. 500.00 zu reduzieren. 6.6. Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Die Vorinstanz hat der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.00 pro Monat angerechnet (Urk. 232 S. 49-51). Demgegenüber hält die Beklagte vor Obergericht dafür, dass ihr überhaupt kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe; nur "allen- falls" sei es denkbar, dass der Beklagten "ein bescheidenes Pensum mit entspre- chend bescheidener Entlöhnung" anzurechnen sei (Urk. 231 Rz 54-65; Urk 263 Rz 44-69). Der Kläger unterstützt in diesem Punkte das angefochtene Urteil (Urk. 225 S. 21-25; Urk. 269 S. 7 ff.). 6.6.1. Hinzuweisen ist zunächst auf den Rückweisungsbeschluss der Berufungs- instanz vom 18. April 2012, wo den Parteien Folgendes auseinandergesetzt wur- de (Urk. 121 S. 19 ff.): "Die Klägerin absolvierte im ... [Staat in Westasien] eine Ausbildung als Schneiderin. Nachdem sie in die Schweiz gezogen war, arbeitete sie während einiger Jahre als Sachbearbeiterin/Sekretärin. Als die Parteien 1994 nach New York zogen, kündigte die Beklagte. In New York absolvierte sie eine Weiterbildung im Visual Merchandising. Seither besuchte die Beklagte Aero- bic-Kurse und begann eine Ausbildung als Kosmetikerin. Seit dem Jahre 1994, d.h. seit rund 17 Jahren, ist die Beklagte nicht mehr berufstätig. Die Parteien trennten sich im April 2005. Bereits anlässlich der Eheschutzver- handlung vom Dezember 2005 (Urk. 1/26/25 S. 4) war seitens des Klägers
- 28 - davon die Rede, "dass es keine gemeinsame Zukunft mehr gäbe". Mag die Beklagte damals auch noch an eine gemeinsame Zukunft geglaubt haben (Urk. 1/26/23 S. 5), geht es fehl, heute darauf abstellen zu wollen, dass sie erst im Februar 2009 von einer definitiven Trennung ausgegangen sei respek- tive habe ausgehen müssen. Ende 2005 war die Beklagte 40 Jahre alt. Hin- gegen waren die gemeinsamen Kinder damals erst 6 und 8 Jahre alt, weshalb sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, wonach eine Aufnah- me einer Arbeitstätigkeit von 50 % erst ab dem vollendeten Altersjahr des jüngsten Kindes von 10 Jahren angemessen sei, noch nicht dazu hätte ver- pflichtet werden können, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Gleichwohl hat sie sich bereits damals bewusst sein müssen, dass sie einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen müssen. Entsprechende Vorbereitungen hatte sie ja mit der Aufnahme der Kosmetikschule auch bereits getroffen. Ihr Alter von dann- zumal 44 Jahren stand dem Wiedereintritt ins Berufsleben grundsätzlich nicht entgegen. Es kann daher heute nicht argumentiert werden, der Beklagten sei ein Wiedereintritt aufgrund des Alters nicht zumutbar. Sie hatte genügend Zeit, sich diesbezüglich Gedanken zu machen. Daran ändern die vorliegen- den guten Verhältnisse nichts. Heute ist die Beklagte 46 Jahre alt. Es kann nicht per se gesagt werden, dass sie keine Chancen mehr auf dem Arbeits- markt hat. Sie spricht nebst ihrer Muttersprache (...) fliessend deutsch, eng- lisch und französisch, hat eine Ausbildung absolviert und war vor und zu Be- ginn der Eheschliessung als Sachbearbeiterin tätig. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Beklagte seit rund 17 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben tätig war. Sie wird nicht einfach wieder als Sachbearbeiterin einsteigen kön- nen. Vielmehr wird der Wiedereinstieg wohl in einem weit weniger gut bezahl- ten Job (beispielsweise im Verkauf in der Modebranche) geschehen müssen. Gründe, wieso der Beklagten eine Erhöhung des Pensums, nachdem D._____ 16 Jahre alt geworden sein wird, nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich." 6.6.2. Obwohl die Beklagte am 11. Oktober 2012 mit ihrer Duplik ihren letzten Parteivortrag vor Aktenschluss erst nach dem obergerichtlichen Rückweisungs- entscheid zu erstatten hatte, setzte sie sich dort mit den Hinweisen des Oberge- richts nicht einmal am Rand auseinander. Stattdessen stellt sie sich dezidiert auf den Standpunkt, dass ihr "kein hypothetisches Einkommen anzurechnen" sei (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff.5). Ferner stellt sie sich auf den Stand- punkt, dass sie auch deshalb keine Erwerbtätigkeit aufzunehmen habe, weil sie keine Ausbildung absolviert habe, die ihr bei einem Wiedereinstieg ins Erwerbsle- ben weiterhelfen könnte. "Der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wieder- eingliederung" wäre nämlich, so die Beklagte in ihrem zweiten Parteivortrag vor der Vorinstanz, "äusserst hoch" und die Erwerbsaussichten wären "dagegen sehr schlecht" (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7; so auch Urk. 133 Rz 151).
- 29 - 6.6.3. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz in diesem Punkte entschieden habe, ohne von ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 gemäss Urk. 203 Ziff. 16-22 auch nur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 231 im An- schluss an Rz 53). Der Vorwurf ist haltlos. Einerseits hat die Vorinstanz die er- wähnte Eingabe der Beklagten an nicht weniger als zehn Stellen des angefochte- nen Urteils erwähnt. Und anderseits war die erwähnte Eingabe in dem hier inte- ressierenden Zusammenhang von vornherein ohne jeden Belang. Mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 waren die Parteivorträge zum nacheheli- chen Unterhalt gemäss § 114 ZPO/ZH abgeschlossen. Die Beklagte macht vor Obergericht namentlich nicht geltend, dass sie sich vor Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang je auf Noven im Sinne von § 115 ZPO/ZH berufen hätte. 6.6.4. Der Kläger macht mit der Berufungsantwort geltend, "dass die Beklagte nach Hörensagen wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen soll." Er ver- langt in diesem Zusammenhang die Edition der "Lohnabrechnungen / Einkom- mensnachweise und Anstellungsverträge" durch die Beklagte (Urk. 255 S. 25). Bei der vom Kläger gewählten Formulierung bleibt durchaus unklar, ob er über- haupt eine neue Behauptung aufstellen will. Wäre sein Vorbringen als neue Be- hauptung zu verstehen, dann wäre sie allerdings unzulässig, unternimmt der Klä- ger in diesem Zusammenhang doch nicht einmal den Versuch, die Zulässigkeit der neuen Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun. Im Rahmen der Begründung der Anschlussberufung wäre dies aber seine Aufgabe gewesen. 6.6.5. Der Vorinstanz ist jedenfalls zu folgen, wenn sie bei der gegebenen Akten- lage zum Schlusse kam, es sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen; auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Urk. 232 S. 49-51). Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz an ihre erwähnten Darlegungen im Rückweisungsentscheid gebunden ist. Davon abge- sehen, hätte die Berufungsinstanz in der Sache auch keinen Anlass, von ihren damaligen Erwägungen abzuweichen. 6.6.6. Im zweiten Berufungsverfahren vor Obergericht macht die Beklagte erst- mals geltend, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64, Urk. 263 Rz 63).
- 30 - 6.6.6.1. Zunächst wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr einge- reichte Urk. 211 nicht beachtet und sich damit über "drei Schreiben ihrer Ärzte" einfach hinweggesetzt (Urk. 231 Rz 64). Urk. 211 ist ein von der Beklagten unter Umgehung ihres Anwaltes selber eingereichtes Konvolut, das bei der Vorinstanz am 15. Dezember 2014 eingegangen ist. Im Konvolut finden sich die folgenden Aktenstücke:
- Schreiben von MSc H._____, dipl. analyt. Psychologe an die vor- instanzliche Richterin vom 5. Dezember 2014. Verwiesen wird auf einen Brief, den die Beklagte auf Veranlassung dieses Psychologen an die Vorinstanz gerichtet hat;
- SMS des Klägers samt Kommentar der Beklagten vom 11. Dezember 2014;
- 15seitiger handschriftlicher Brief vom 11. Dezember 2014 an die vorin- stanzliche Richterin;
- "An die zuständigen juristischen Behörden" gerichtetes Schreiben von Dr. med. I._____ vom 6. Mai 2014, wo über den somatisch und psychisch schwierigen "Verlauf" des Zustandes der Beklagten "im Verlauf des letz- ten Jahres" berichtet wird;
- Schreiben Dr. med. J._____ an Dr. med. I._____ vom
2. Juli 2013;
- Schreiben von Dr. med. K._____ an Dr. chir. J._____ vom 24. Juni 2013;
- Schreiben von Dr. med. L._____ an Dr. med. I._____ vom 28. Mai 2014. Die vorinstanzliche Richterin schrieb der Beklagten persönlich noch am Tag des Eingangs des Konvoluts und teilte ihr mit, dass die Unterlagen zu den Akten genommen würden und in Kopie sowohl ihrem Anwalt als auch dem Gegenanwalt zugestellt würden (Urk. 212). Das Gericht sei jedenfalls darum bemüht, "Ihr Ver- fahren beförderlich zu behandeln". In der Folge bestätigte der Anwalt der Beklag- ten am 17. Dezember 2014 den Empfang der erwähnten Unterlagen (Urk. 214/1). Er erstattete zwar mit Urk. 215 unterm 19. Dezember 2014 der Vorinstanz eine weitere Eingabe, nahm aber auf das Konvolut seiner Klientin und dessen Inhalt keinen Bezug. Namentlich machte er keine Noven geltend. Wie Art. 277 Abs. 1 ZPO das für das neue Recht vorsieht, war auch nach dem für die Vorinstanz massgeblichen zürcherischen Prozessrecht, nämlich ge- mäss § 54 ZPO/ZH, für die Fragen des nachehelichen Unterhalts der Verhand-
- 31 - lungsgrundsatz massgebend (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, N. 25 zu § 54 ZPO/ZH). Nach Aktenschluss waren neue Vorbringen daher nur unter den Voraussetzungen des § 115 ZPO/ZH zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Konvolut Urk. 211 von der Beklagten zulässige Noven in den Prozess eingeführt worden wären. Es liegen in diesem Zusammenhang keine konkreten Behauptungen vor. Wären solche Behauptungen in den Prozess einzu- führen gewesen, wäre es Pflicht des Anwaltes der Beklagten gewesen, eine No- veneingabe zu erstatten. Die Beklagte tut auch vor Obergericht nicht dar, dass in diesem Zusammenhang zulässige Noven geltend gemacht worden sein sollen. Vielmehr beschränkt sie sich in ihrer Berufungsschrift (Urk. 231 Rz 64) auf einen blossen Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz, ohne sich aber mit den mass- geblichen prozessualen Fragen auseinanderzusetzen. 6.6.6.2. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med. I._____ trug die Beklagte mit der Berufung vor, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64). Das Zeugnis von Dr. med. I._____ reichte sie allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. Urk. 229; Ablauf der Berufungsfrist am 8. Juni 2015) am 9. Juni 2015 ein (Urk. 235 mit Hinweis auf Urk. 234/1). Mit ihrer Berufungsreplik stellte sich die Beklagte erneut auf diesen Standpunkt (vgl. Urk. 263 Rz 63) und reichte abermals neue Urkunden ein. So verwies sie auf ein Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 5. Oktober 2015, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte seit dem 4. November 2011 in dessen Behandlung sei und "mit Sicherheit" bis zum 31. Dezember 2015 arbeitsunfähig sei. Nach diesem Zeitpunkt müsse die Arbeitsfähigkeit neu be- stimmt werden (Urk. 265/8). Ferner verwies sie auf ein Schreiben von Dr. M._____ an Dr. I._____ vom 5. Oktober 2015 (Urk. 265/9). Neue Behauptungen, die auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden abgestimmt wären, erhebt die Beklagte mit der Berufung und der Beru- fungsreplik jedenfalls nicht ausdrücklich, sondern höchstens sinngemäss. Und erst recht nicht tut sie im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, dass solche neuen Behauptungen unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zulässig sind. Das Konvolut Urk. 211 enthält jedenfalls Unterlagen, die gegen eine Annahme spre- chen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO in diesem Zusammen-
- 32 - hang erfüllt wären, ist doch die Beklagte schon längst in der Behandlung ver- schiedener Ärzte. Die Beklagte beruft sich im Berufungsverfahren erstmals förmlich auf Arzt- zeugnisse sowie auf ein Zeugnis eines Psychologen (Urk. 234/1, 265/8 und 265/9). Zu erinnern ist daran, dass gemäss Art. 152 ZPO nur form- und fristge- recht angebotene taugliche Beweismittel abzunehmen sind. Beide Voraussetzun- gen sind hier nicht gegeben. Einerseits verbindet die Beklagte die Beweismittel nicht mit novenrechtlich zulässigen Tatsachenbehauptungen. Und anderseits lie- gen beweisrechtlich mit den von der Beklagten vorgelegten Arztzeugnissen und dem Bericht ihres Therapeuten lediglich Privatgutachten vor (BGE 140 III 16 E, 2.5.). Solche Privatgutachten sind nicht beweistauglich, es wäre denn die Gegen- partei bestreite ihren Inhalt nicht (zur Publikation bestimmter Entscheid BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5.3.). Namentlich kann mit solchen Gutachten auch nicht der Urkundenbeweis nach Art. 177 ZPO geführt werden. Von Belang ist daher, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Zeug- nissen nicht folgt und namentlich bestreitet, dass sie gesundheitsbedingt arbeits- unfähig sei. Vielmehr sei es ihr nach den Darlegungen des Klägers trotz gewisser Beschwerden zumutbar, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen (Urk. 255 S. 24; Urk. 269 S. 9 ff.). Unter diesen Umständen bleiben die eingereichten Zeugnisse ohne jeden Belang. Auf ein förmliches Gutachten hat sich die Beklagte nicht beru- fen und schon nicht form- und fristgerecht, wie das geschehen müsste (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). 6.6.6.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 274) hat die Beklagte kom- mentarlos ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 275/2) eingereicht, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte "aller Voraus- sicht nach sicherlich bis Ende Februar 2016" arbeitsunfähig sein soll. Auch zu diesem Zeugnis ist das Gleiche zu sagen, was soeben zu früheren Arztzeugnis- sen ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 6.6.6.2.). 6.7. Damit muss es grundsätzlich bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung bleiben, wonach der Beklagten im Hinblick auf ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die
- 33 - Höhe dieses Einkommens hängt indessen massgeblich vom richterlichen Ermes- sen ab. Die aus dem ... [Staat in Westasien] stammende Beklagte war zu Beginn ihrer Ehe zusammen mit dem Kläger längere Zeit im Ausland. Über eine eigentli- che Ausbildung, die in der Schweiz anerkannt wäre, verfügt sie nicht. Unter die- sen Umständen erscheint es als angemessen, nicht das von der Vorinstanz an- genommene Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 einzusetzen, sondern einen Be- trag von Fr. 3'000.00 (vgl. Urk. 232 S. 50 unten). Es ist dies ein Lohn, welche die Beklagte im Detailhandel wird erzielen können. Bei diesem von der Berufungs- instanz angenommenen bescheidenen Lohnniveau kommt es auch nicht ent- scheidend darauf an, wie gut die Fremdsprachenkenntnisse der Beklagten tat- sächlich sind (vgl. dazu Berufungsreplik Urk. 263 Rz 61). 6.8. Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbei- trag mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Kläger ins Pensionsalter eintritt. Die Beklagte möchte, dass diese Begrenzung erst mit ihrem Eintritt ins Pensionsalter erfolgt. Bei der gegenwärtigen Rechtslage geht es um eine Differenz von 28 Mo- naten. 6.8.1. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Un- terhaltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel in aller Regel. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhalts- gläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus Erster und Zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbsein- kommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjah- re des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG); bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe ange- sparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB), anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (vgl.
- 34 - 125 Abs. 1 ZGB) (BGer 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 3.2.1. mit Hinwei- sen). 6.8.2. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die nachehelichen Unterhaltsleis- tungen erst beenden zu lassen, wenn beide Parteien im Pensionsalter sein wer- den. Auszugehen ist nämlich angesichts der überaus komfortablen Verhältnisse des Klägers davon, dass er auch nach Eintritt ins Pensionsalter wesentlich leis- tungsfähiger sein wird, als dies die Beklagte ist. 6.9. Zusammenfassung. Die Rechnung gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 232 S. 52 E. 9.1) ist mithin zu korrigieren. Der von der Vorinstanz ohne C._____ errechnete Bedarf der Beklagten von Fr. 8'040.00 ist unter dem Titel Steuern um Fr. 500.00 auf Fr. 7'540.00 zu reduzieren. Davon vermag sie ca. Fr. 3'000.00 aus eigener Kraft zu decken. Es bleibt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von (gerun- det) Fr. 4'500.00. Der Bedarf der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auf Fr. 7'540.00 festzulegen, ihre Eigenversorgungskapazität auf Fr. 3'000.00.
7. Unterhaltsbeitrag für C._____ (geb. tt.mm.1997) 7.1. Der Sohn der Parteien, C._____, ist während des Berufungsverfahrens, am tt.mm.2015, volljährig geworden. Er hat am 11. Dezember 2015 die Erklärung ab- gegeben, dass er die Beklagte bevollmächtige, für ihn vom Kläger einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'000.00 monatlich zu verlangen (Urk. 275/1). Damit bleibt die Beklagte nach der Rechtsprechung befugt, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 und 3.1.5; BGer 5A_287/2012 vom 14.8.2012 E. 3.1.3.; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 3.2.2). 7.2. Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde C._____ un- ter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz 7. Juli 2014 erfolgte die Unterstellung C._____s unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Aus der in diesem
- 35 - Zusammenhang gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien ergibt sich Folgendes:
- Die Parteien verzichteten "angesichts seines Alters" auf einen Betreu- ungsplan für C._____. Sie vereinbarten, "sich über dessen Betreuung un- ter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen von C._____ jedoch mindestens einen Monat im Voraus gegenseitig abzusprechen." 7.3. Fest steht, dass C._____ bei der Beklagten wohnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz den Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 1). Der Klä- ger ficht nun mit seiner Anschlussberufung diese Regelung an und verlangt, dass dieser Betrag auf Fr. 1'500.00 zu bemessen sei. 7.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beklagten für C._____ ein Unter- haltsbeitrag zuzusprechen sei, weil er bei ihr wohnt. Das wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Zur Bemessung des erwähnten Unterhaltsbeitrages argumentierte die Vorinstanz, dass sich der monatliche Bedarf für die Beklagte und C._____ zu- sammen auf Fr. 8'340.00 (ohne Steuern) belaufe. Nach Auffassung der Vor- instanz rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Betrag von Fr. 2'000.00 auf C._____ entfalle. Während durch Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. Janu- ar 2006 ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'500.00 festgesetzt wurde, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine Steigerung seit dem Ehe- schutzentscheid rechtfertige, weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes anstiegen (Urk. 232 S. 45). 7.5. Der Kläger hält dem mit der Anschlussberufung entgegen, dass nach neu- erer Rechtsprechung die Kinderzulagen von Fr. 250.00 im Monat vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen oder beim Einkommen des obhutsbe- rechtigten Elternteils hinzuzurechnen seien (Urk. 255 S. 26 f.). Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt habe (Urk. 262 Rz 9). Angesichts der sehr komfortablen Verhältnisse des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid aber ohne aber weiteres zu bestätigen. Im Ergebnis kommen dem Sohn auf diese
- 36 - Weise monatlich Fr. 2'250.00 zu. Das ist angesichts der Verhältnisse des Klägers nicht zu viel.
8. Unterhaltsbeitrag für D._____ (geb. tt.mm.1999) 8.1. Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde auch die Tochter der Parteien, die am tt.mm.1999 geborene D._____, unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 wurde diese Anordnung hinsichtlich des Kindes D._____ allerdings abgeän- dert (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Daraus ergibt sich Folgendes:
- Die Tochter D._____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien gestellt.
- Die Tochter D._____ wohnt beim Kläger.
- Betreuung der Tochter durch die Beklagte: Jedes erste, zweite und vierte Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn: Zusätzlich Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Don- nerstagmorgen Schulbeginn.
- Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien lautet wie folgt: "Die Parteien halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat." 8.2. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, der Beklagten Unterhaltsbeiträge für D._____ zuzusprechen (Urk. 232 S. 31 f.; Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Mit der Beru- fung verlangt die Beklagte nun, dass für D._____ ein monatlicher Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'000.00 festgelegt werde, und zwar über das Mündigkeitsalter hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ferner ver- langt sie, dass ihr die Hälfte der Kinderzulagen zuzusprechen seien (Urk. 232 S. 13 f.). 8.3. Klarzustellen ist, dass für die Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen die Offizialmaxime gilt. Das Gericht ist daher in dieser Hinsicht nicht an die Par- teianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. oben E. 7.3.). Es kann daher kei- ne Rolle spielen, wenn die Parteien mit ihrer am 7. Juli 2014 gerichtlich geneh-
- 37 - migten Vereinbarung festhielten, dass die von ihnen gewünschte Regelung der Kinderbelange "keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat." 8.4. Fest steht, dass D._____ bei ihrem Vater wohnt, so dass alle D._____ be- treffenden Ausgaben von ihm zu decken sind (in diesem Sinne auch Vorinstanz: S. 32). Umgekehrt lässt sich sagen, dass die Beklagte die Tochter gemäss dem Betreuungsplan intensiv zu betreuen hat, so während drei langer Wochenenden pro Monat und zusätzlich wöchentlich einen Tag. In diesem Zusammenhang fal- len der Beklagten durchaus Kosten an. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten einen gewissen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Die Vorinstanz geht von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 aus. Die Beklagte muss die Malzeiten während der Besuche der Tochter finanzieren. Es fallen aber auch Kos- ten für Vergnügungen und Ausflüge an. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag für D._____ von Fr. 600.00 monatlich zuzusprechen. Dieser soll der Beklagten eine gewisse Zeitlang über das Mündig- keitsalter D._____s hinaus zukommen, bis zum Zeitpunkt, indem sich junge Leute nach der Erfahrung des Lebens gemeinhin vom Elternhaus abgenabelt haben. Der Beklagten ist daher in diesem Sinne ein Unterhaltsbeitrag für D._____ über ihre Mündigkeit hinaus zuzusprechen, und zwar bis zum 21. Altersjahr von D._____, solange sich D._____ regelmässig bei der Beklagten aufhält.
9. Indexierung 9.1. Für alle Unterhaltsbeiträge ist die Indexierung gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil anzupassen. Auszugehen ist per Ende Dezember 2015 von einem In- dexstand von 97.3 Punkten.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ zu Gunsten des Klägers verteilt. Der Entscheid der Berufungsinstanz korrigiert in zwei Punk- ten das angefochtene Urteil zu Gunsten der Beklagten. Es rechtfertigt sich die
- 38 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu 30% dem Kläger und zu 70% der Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfan- ge von 40%. Die Vorinstanz geht unangefochten von einer vollen Parteientschä- digung von Fr. 32'000.00 aus (vgl. Urk. 232 S. 57). Das ergibt eine Parteientschä- digung zugunsten des Klägers von Fr. 12'800.00 (= 40% einer vollen Parteient- schädigung). 10.2. Die Beklagte verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 6, dass die Kosten des ersten Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen seien. Be- gründet wird dieser Antrag aber nicht. Die Berufungsinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 3 ihres Rückweisungsbeschlusses die auf den Rückweisungsbeschluss entfallen- den Kosten "dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten." Das heisst, dass die Verteilung der Kosten entsprechend dem Gesamtergebnis vorzunehmen ist. Auch hier sind die Kosten im Verhältnis 70% zu 30% zu Gunsten des Klägers zu verteilen. 10.3. Die Parteien haben sich vor Obergericht über folgende Differenzen ausei- nandergesetzt:
- Berufungsantrag Ziff. 1: Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 pro Monat für D._____ bis zum Abschluss der Erstausbildung, hier zu rechnen bis zum
23. Altersjahr (Juni 2015 bis November 2022 = 90 Monate = Fr. 90'000.00). – Entscheid der Berufungsinstanz Fr. 600.00 bis Novem- ber 2020 = 66 Monate = Fr. 39'600.00.
- Berufungsantrag 2: Fr. 17'900.00 pro Monat = Fr. 13'860.00 mehr als ge- mäss Vorinstanz; Dauer von Juni 2015 bis Juli 2029 = 169 Monate = Fr. 2'342'340.00. – Entscheid der Berufungsinstanz: Fr. 4'500.00 bis Juli 2029 = Fr. 460.00 mehr als Vorinstanz = Fr. 77'740.00.
- Berufungsantrag Ziff. 4, Streitwert: Fr. 205'929.52. Entscheid der Beru- fungsinstanz: Abweisung der Berufung.
- Anschlussberufungsantrag 2: Differenz von Fr. 500.00 Unterhaltsbeitrag C._____ bis zur abgeschlossenen Erstausbildung. Hier ist zu rechnen bis zum 23. Altersjahr, d.h. bis November 2020 = 66 Monate = Fr. 33'000.00. Abweisung der Anschlussberufung.
- Anschlussberufungsantrag 3: Fr. 3'350.00 anstatt Fr. 4'040 bis März 2027, Differenz von Fr. 690.00 für 142 Monate = Fr. 97'980.00. Zuzüglich Fr. 3'500.00 für 17 Monate = Fr. 59'500.00. Insgesamt Fr. 157'480.00. Abweisung der Anschlussberufung.
- 39 - Zählt man diese Werte zusammen, so kommt man auf einen Streitwert von Fr. 2'828'749.52. Im Umfange von Fr. 2'520'929.52 geht das Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers und im Umfange von Fr. 307'820.00 zugunsten der Be- klagten aus. Das rechtfertigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens im Umfange von 1:10 zugunsten des Klägers zu regeln. Die Gebühr für das Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach § 5 GebV, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass erhebliche vermögensrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen waren, die das Verfahren aufwendig gestalteten (§ 5 Abs. 2 GebV). Entsprechendes gilt für die Parteientschädigung (§ 5 Abs. 2 Anw- GebV). Gemäss § 13 AnwGebV ist die Parteientschädigung zu reduzieren. Es ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszugehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
3. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt:
1. Die Berufung und Anschlussberufung werden insoweit abgewiesen, als die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 und Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils be- stätigt werden.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberu- fung werden Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3, 4, 5, 7, 9, 10 des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
- 40 - "1. Abs. 2: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Betreuung von D._____ einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.00 zu bezahlen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit von D._____ und darüber hinaus, solange D._____ drei Wochenenden pro Monat bei der Beklagten verbringt, längstens aber bis zum 21. Altersjahr von D._____.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1. und 3. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015 von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
5. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Partei- en zugrunde: Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 35'500.00 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 3'000.00 Bedarf Kläger und D._____: gedeckt Bedarf Beklagte: Fr. 7'540.00 Bedarf C._____: (exkl. Semestergebühren G._____)Fr. 2'100.00
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'880.– (inkl. Dolmetscher) werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
9. Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC100075) in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Beru-
- 41 - fungsverfahren in der Höhe von Fr. 12'800.00 (inkl. 8% Mehrwertsteu- er) zu bezahlen."
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 24'000.00.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 10% dem Kläger und 90% der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren LC150026 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.00 zu bezah- len.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und deren Kinder C._____ (Erw. 7 und Disp. Ziff. 1) und D._____ (Erw. 8 und Disp. Ziff. 2/1) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'638'269.52 (Hauptbe- rufung) bzw. Fr. 190'480.00 (Anschlussberufung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 42 - Zürich, 21. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. August 1993 in ... (Kanton Freiburg). Sie un- terstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehe
- 14 - entsprangen zwei Kinder, am tt.mm.1997 der Sohn C._____ und am tt.mm.1999 die Tochter D._____ (Urk. 2).
E. 2 Prozessverlauf
E. 2.1 Am 2. Februar 2009 machte der Kläger den vorliegenden Scheidungspro- zess unter Vorlage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich (Krei- se 7 und 8) beim Einzelrichter des Bezirks Zürich anhängig (Urk. 1 und 3). Ein erstes erstinstanzliches Urteil, mit dem die Scheidung der Parteien ausgespro- chen, die Kinderbelange geregelt, der Beklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zugesprochen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenom- men wurde, erging am 23. September 2010 (Urk. 31; Proz.-Nr. FE090125).
E. 2.2 Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung (Berufungsver- fahren: Proz.-Nr. LC100075).
E. 2.2.1 Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 stellte das Obergericht fest, dass das erst- instanzliche Urteil hinsichtlich des Scheidungspunkts und der Kinderbelange in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 120/140).
E. 2.2.2 Am 18. April 2012 erliess die Berufungsinstanz ein Teilurteil, mit dem eine Vereinbarung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt und der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anweisung erteilt wurde (Urk. 120/169 S. 22 f.). Das Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2.3 Durch Rückweisungsbeschluss vom gleichen 18. April 2012 hob das Ober- gericht das erstinstanzliche Urteil bezüglich seiner Dispositiv-Ziff. 5-8, 11, 13 und 14 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rück. Mit dem Rückweisungsbeschluss wurde namentlich beanstandet, dass der Beklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, eine ordnungsgemässe Duplik zu erstatten.
E. 2.3 Das zweite erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Proz.-Nr. FE120600 angelegt. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die folgenden wesentli- chen Prozesshandlungen hinzuweisen:
- 15 -
- Klagebegründung des Klägers vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 5 und Urk. 31);
- Klageantwort der Beklagten vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 7-14 und Urk. 33);
- Replik des Klägers vom 11. Februar 2010 (Prot. I S. 26-29 und Urk. 81);
- Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133);
- Beweisauflageverfügung vom 19. Juni 2013 (Urk. 151);
- Beweisabnahmeverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 170);
- Beweisabnahmeverfügung vom 5. März 2014 (Urk. 173). Am 30. April 2015 erliess das Einzelgericht das angefochtene Urteil (Urk. 232).
E. 2.4 Während des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens klagte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Kinderbelange auf Abän- derung des insoweit rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils vom 23. Sep- tember 2010. Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien regelte das Gericht in der Folge mit Urteil vom 7. Juli 2014 die Kinderbelange neu (Urk. 221/107).
E. 2.5 Gegen das im Scheidungsverfahren am 30. April 2015 ergangene Urteil erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung (Urk. 229 und Urk. 231) mit den oben vermerkten Anträgen.
E. 2.5.1 Am 24. August 2015 (Urk. 258) wies die Berufungsinstanz einen Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab.
E. 2.5.2 Mit seiner Berufungsantwort erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 255), welche von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantwortet wurde (Urk. 262).
E. 2.5.3 Bezüglich der Hauptberufung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net (Urk. 261). Die Replik zur Hauptberufung wurde von der Beklagten am 12. Ok- tober 2015 erstattet, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2015 duplizierte (Urk. 269). Die Duplik wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. No- vember 2015 zugestellt (Urk. 270).
- 16 -
E. 2.5.4 Unterm 12. November 2015 erstattete die Beklagte eine "Replikeingabe" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 271). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2015 zugestellt (Urk. 272).
E. 2.5.5 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wurden die Parteien darauf hinge- wiesen, dass ihr Sohn C._____ am 25. November 2015 volljährig geworden ist. Die Beklagte wurde aufgefordert, eine Erklärung des Sohnes der Parteien beizu- bringen, mit der sie ermächtigt werde, einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 2'000.00 monatlich geltend zu machen (Urk. 273). Mit Eingabe vom
14. Dezember 2015 (Urk. 274) legte sie eine entsprechende Erklärung vor (Urk. 275/1). Ferner legte sie ein sie selber betreffendes Arztzeugnis vom 8. De- zember 2015 vor (Urk. 275/2). Beides wurde dem Kläger mit Verfügung vom
15. Dezember 2015 (Urk. 276) zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Nicht angefochten mit Berufung und Anschlussberufung ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldgelder der G._____ (vgl. nach- folgend Ziff. 3.4). Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 3.2 Die vorliegende Klage wurde am 2. Februar 2009 bei der Vorinstanz an- hängig gemacht, mithin vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011. Für die bei- den erstinstanzlichen Verfahren sowie für das erste Berufungsverfahren LC100075 (welches sich an das am 13. Oktober 2010 eröffnete erste erstinstanz- liche Urteil vom 23. September 2010 anschloss; vgl. Urk. 118) galt bzw. gilt zür- cherisches Prozessrecht (Urk. 404 Abs. 1 ZPO). Auf das vorliegende Berufungs- verfahren kommt dagegen die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
E. 3.3 Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 stellt die Beklagte einen neuen Hauptan- trag zur Berufung (Urk. 239). Berufungsanträge können nur innerhalb der Beru- fungsfrist gestellt werden. Da das vorinstanzliche Urteil der Beklagten am 7. Mai 2015 zugestellt wurde (Urk. 229), lief die Berufungsfrist mithin am 8. Juni 2015 ab.
- 17 - Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 ist daher nicht einzutreten.
E. 3.4 Der Hauptantrag der Beklagten ist auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz gerichtet. Ein solcher genügt in der Regel nicht, denn die Berufungs- instanz ist Tatsacheninstanz, weshalb ihr umfassende Kognition zukommt. Die Berufungseingabe gemäss Art. 311 ZPO hat daher materielle Anträge zu enthal- ten, die im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.4; BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015, E. 2.3). Im vor- liegenden Fall kann deshalb auf die Berufung eingetreten werden, weil die Be- klagte immerhin mit ihren Eventual- und Subeventualanträgen materielle Anträge stellt. Zu beurteilen sind mithin diese Anträge.
E. 3.5 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sache aus prozessu- alen Gründen ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 231 Rz 3 - 14).
E. 3.5.1 Die in diesem Zusammenhang massgeblichen Fakten präsentieren sich auf Grund der Akten wie folgt:
E. 3.5.1.1 Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erliess diese am
25. Juni 2013 gestützt auf § 136 ZPO/ZH die Beweisauflageverfügung (Urk. 151). Es folgten dann am 5. Februar und am 5. März 2014 die Beweisabnahmeverfü- gungen gemäss § 140 ZPO/ZH (Urk. 170 und 173).
E. 3.5.1.2 Am 16. Mai 2014 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung statt, die im Protokoll wie folgt umschrieben wird: "Verhandlung betr. Stellungnahme zu seit Beweisabnahmeverfügung eingegangenen Unterlagen, persönliche Befragung sowie Vergleichsgespräche" (Prot. I S. 25). Anlässlich dieser Verhandlung plädier- ten die Parteien (Prot. I S. 25 -29); ihre Plädoyernotizen liegen bei den Akten (Urk. 187 und 189). Im Anschluss an diese Vorträge wurden die Parteien gemäss § 149 ZPO/ZH persönlich befragt (Prot. I S. 29 - 35).
E. 3.5.1.3 § 147 ZPO/ZH lautet wie folgt:
- 18 - "Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gege- ben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen." Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 194) wies die Vorinstanz darauf hin, dass folgende Noven zu "berücksichtigen" seien:
- Betreuungsplan gemäss Urteil vom 7. Juli 2014 im Abänderungspro- zess FP120109;
- die "geltend gemachten Kursschwankungen" sowie die Leistung weite- rer Prozesskostenvorschüsse;
- Bestätigung der AHV betreffend Rente (Urk. 190). Schliesslich wies das Gericht auf § 147 ZPO/ZH hin, stellte den Parteien das Protokoll der Verhandlung vom 16. Mai 2014 zu (Dispositiv-Ziff. 2) und forderte sie auf, binnen einer Frist von 20 Tagen "im Sinne der vorgenannten Erwägungen Stellung zu nehmen", wobei Säumnis als Verzicht gelte (Dispositiv-Ziff. 1).
E. 3.5.1.4 Nachdem die Beklagte sich die Frist gemäss der Verfügung vom 22. Au- gust 2014 zweimal hatte erstrecken lassen (Urk. 197 und 198), reichte sie unterm
27. Oktober 2014 ihre Stellungnahme unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. August 2014 ein (Urk. 203). Zum Beweisergebnis nahm sie keine Stellung.
E. 3.5.1.5 Bei den Akten liegt sodann eine Aktennotiz der vorinstanzlichen Richterin, Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni, vom 6. Januar 2015 (Urk. 217). Sie lautet wie folgt: "RA Y._____ [Anwalt des Klägers] ruft an und will den Stand der Dinge wis- sen. Teile mit, dass ihm die am 22.12.2014 eingegangene Stellungnahme [= unverlangte Replikeingabe der Beklagten vom 19. Dezember 2014, Urk. 215] z.K. heute geschickt werde. Alsdann sei ein Endentscheid in der Hauptsache im Frühling 2015 zu erwarten. Rufe RA X._____ [= Anwalt der Beklagten] an und informiere ihn über vorge- nanntes Gespräch. RA X._____ zeigt sich erstaunt und weist darauf hin, dass ihm noch keine Gelegenheit geboten sei, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Verweise ihn auf die am 22. August 2014 ergangene Verfügung, in welcher auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen werde. RA X._____ bringt zum Aus- druck, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Weiter teilt er mir mit, dass er vom 26. Februar bis zum 22. März 2015 abwesend sei."
E. 3.5.2 Die Beklagte führt mit der Berufung aus, dass "der Grund für den Rückwei- sungsantrag … sich in einer Aktennotiz der Vorinstanz zu einem Telefonat vom
E. 3.5.3 Die rechtskundig vertretene Beklagte übersieht zunächst, dass die gerichtli- che Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_336/2014 vom 18.12.14 E. 7.6 mit Hinweisen). Irrefüh- rend ist es sodann, wenn sie mit der Berufung den Eindruck zu erwecken ver- sucht, die Vorinstanz habe sie dazu aufgefordert zu der Beweisantretung nicht Stellung zu nehmen. Solches lässt sich aus der Verfügung vom 22. August 2014 nicht ableiten. Im Gegenteil wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen, was bei einer anwaltlich vertretenen Partei genügt. Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz in gleicher Weise wie die erste Instanz eine Tatsacheninstanz ist, welche die Beweise umfassend zu würdigen hat. Wenn die Beklagte der Meinung sein sollte, dass die Vorinstanz Beweise falsch gewürdigt hat, so wäre das mit der Berufung zu thematisieren. Selbst wenn die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen sein sollte, könnte der Verfahrensmangel im Beru- fungsverfahren ohne weiteres behoben werden. Eine Rückweisung einzig aus diesem Grunde würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, der über- dies zu unnötigen Verzögerungen führen müsste, was mit dem Beschleunigungs- gebot nicht zu vereinbaren wäre (in diesem Sinne auch: BGer 4A_35/2015 vom 12.6.2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Und unrichtig ist auch die These der Beklagten,
- 20 - dass sie mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gemäss § 147 ZPO/ZH Noven hätte einbringen können (Urk. 231 Rz 12). Gegenstand einer Stellung- nahme nach § 147 ZPO/ZH ist das Ergebnis der abgenommenen Beweise und nichts anderes. Gemäss § 114 ZPO/ZH trat der Aktenschluss – unter Vorbehalt von § 115 Ziff. 4 ZPO/ZH – mit dem zweiten Vortrag des Behauptungsverfahrens ein, mithin mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133). Der Rechtsstandpunkt der Beklagten erweist sich damit als haltlos.
4. Allgemeines 4.1. Die Beklagte verlangt mit der Berufung eine nacheheliche Unterhaltsrente gemäss Art. 125 ZGB. Für die Bestimmung einer solchen Rente spielt unter ande- rem das Vermögen der Ehegatten eine entscheidende Rolle. Zum Vermögen zählt namentlich auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Rechtsprechung schliesst daher aus Art. 125 ZGB, dass das Scheidungsgericht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Art. 120 Abs. 1 ZGB), dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Art. 122-124 ZGB) und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden (Art. 125 ZGB) habe, denn nur so können sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB
– insbesondere die Ziff. 5 und 8 – berücksichtigt werden (BGE 132 III 178E. 3.2, 130 III 537 E. 4, 129 III 7 E. 3.1.2). 4.2. Nichts mehr anzuordnen ist hinsichtlich der beruflichen Vorsorge, weil dies bereits mit rechtskräftigem Teilurteil der Berufungsinstanz vom 18. April 2012 ge- schehen ist (Urk. 120/169).
5. Güterrecht 5.1. Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) hat am 23. Januar 2006 für die Parteien per 12. Dezember 2005 die Gütertrennung angeordnet (Urk. 26/32), wie das denn auch von der Vorinstanz unangefochten festgehalten wird (Urk. 232 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die güterrechtliche Ausei- nandersetzung der Parteien vorgenommen (Urk. 232 S. 11 ff.). Vor Obergericht
- 21 - anerkennen beide Parteien weitestgehend die vorinstanzlichen Darlegungen. Die Parteien stimmen diesen insbesondere in folgender Hinsicht zu:
- dass der Kläger über ein Eigengut von Fr. 7'755.00 verfügt (Urk. 232 S. 24 und 26; Urk. 231 Rz 69);
- dass die Beklagte über kein Eigengut verfügt (Urk. 232 S. 24);
- dass die Beklagte über keinen Vorschlag verfügt (Urk. 232 S. 25 ff.);
- dass der Kläger über einen Vorschlag von Fr. 220'319.04 verfügt (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9);
- dass sich der Anteil der Beklagten am Vorschlag des Klägers mithin auf Fr. 110'159.52 beläuft (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9);
- dass vom Guthaben der Beklagten ein Betrag von Fr. 10'170.00 als Mietzinsdepot abzuziehen ist (Urk. 231 S. 28; Urk. 231 Rz 17; Urk. 255 S. 9 f., Urk. 263 Rz 12; Urk. 269 S. 5);
- dass vom Guthaben der Beklagten ein weiterer Betrag von Fr. 46'000.00 für geleistete Prozesskostenvorschüsse abzuziehen ist (Urk. 232 S. 27 f.). 5.3. Uneinig sind sich die Parteien einzig darüber, ob vom Guthaben der Be- klagten ein weiterer Betrag von Fr. 205'926.60 in Abzug zu bringen ist, der auf ei- nem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto der ZKB liegt (vgl. Urk. 232 S. 28; Urk. 231 Rz 18 f.; Urk. 263 Rz 16 und 18; Urk. 255 S. 10; Urk. 269 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat dieses Konto mit Fr. 200'300.00 den Aktiven des Klägers zu- gerechnet. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betrug das Guthaben auf diesem Kon- to per 12. Dezember 2005 Fr. 200'300.00 (Urk. 232 S. 17). 5.3.1. Hinsichtlich des ZKB-Kontos ist Folgendes festzuhalten (vgl. insbesondere Urk. 232 S.17): Die Beklagte hob am 18. April 2005 vom Konto ... des Klägers bei der F._____ den Betrag von Fr. 200'000.00 ab und bezahlte ihn auf ein eigenes neu eröffnetes Anlagesparkonto Nr. ... (= CH...) bei der Zürcher Kantonalbank in ... ein. Dieses heute blockierte Konto wies per 15. April 2011 einen Saldo von Fr. 205'926.60 auf (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23; Prot. I S. 12 f.; Urk. 81 Rz 33, Prot. I S. 22; Urk. 120/159 S. 4; Urk. 133 Rz 25 mit Hinweis auf Urk. 134/4; Urk. 143 Rz 95). Die Parteien sind sich einig, dass das Guthaben auf diesem Konto der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen ist (Urk. 231 S. 21; Urk. 255 S. 10; Urk. 263 Rz 16 mit Hinweis auf Urk. 50/19; Urk. 269 S. 5 f.).
- 22 - 5.3.2. Die Beklagte hält dafür, dass der Betrag von Fr. 205'926.60 aus prozessua- len Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Schon die Vorinstanz hat eine derartige Argumentation der Beklagten zurückgewiesen, indem sie ausführte, dass entge- gen der Meinung der Beklagten in dieser Hinsicht keine Klageänderung vorliege, denn die Parteien seien sich von Anfang an einig gewesen, dass es sich dabei um Vermögen des Klägers gehandelt habe (Urk. 232 S. 17). Vor Obergericht nun anerkennt die Beklagte zwar ausdrücklich, dass dem Kläger "ein Forderungsan- spruch auf Rückzahlung" zustehe, weil sich das Geld auf ihrem Konto befinde. In diesem Zusammenhang habe der Kläger aber erst im ersten Berufungsverfahren "davon gesprochen, einen neuen Antrag zu stellen, was zwingend zu einer unzu- lässigen Klageänderung geführt" habe (Urk. 263 Rz 16). Der Kläger weist diese Argumentation mit Hinweis auf die Akten zurück (Urk. 269 S. 5f.). 5.3.3. Zu erinnern ist daran, dass sich das ganze erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht richtete. 5.3.3.1. Die auf güterrechtliche Auseinandersetzung gerichtete Klage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann eigene Anträge auf Zuspre- chung und auf Gestaltung des Rechtsverhältnisses stellen, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 224 f.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 6.34 und Rz 11.80; TAPPY, in: Procédure civile suisse, Neuchâtel 2010, S. 319 Rz 220). Ungeachtet der Parteibezeichnungen finden sich damit beide Parteien gleichsam sowohl in der Rolle des Klägers als auch in jener des Beklag- ten. Solchen Klagen ist es eigen, dass oft erst im Verlauf des Prozesses ein be- stimmtes Rechtsbegehren gestellt werden kann. Nach zürcherischem Prozess- recht wurde es jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren praxisgemäss hinge- nommen, dass die Parteien in dieser Hinsicht keine bezifferten Anträge stellten. Das geschah denn auch hier: In diesem Sinne haben im ersten erstinstanzlichen Verfahren beide Parteien lediglich den Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt (Kläger: Urk. 31 Antrag Ziff. 6; Beklagte: Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 6). Dennoch hat die Vorinstanz mit ihrem ersten Urteil vom 23. Sep-
- 23 - tember 2010 eine genaue güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Be- klagten festgesetzt (Urk. 112, Dispositiv-Ziff. 11). Das ZKB-Konto wurde in den Erwägungen des ersten erstinstanzlichen Urteils durchaus erwähnt (Urk. 112 S. 16). Der Kläger hat denn auch den Umstand, dass die Beklagte im Jahre 2005 Vermögen des Klägers auf ein eigenes Konto verschoben hatte, bereits mit der Klagebegründung thematisiert (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23), wobei er damals die genauen Abläufe noch nicht kannte. Die Beklagte hat alsdann mit der Klageantwort den vom Kläger skizzierten Vorgang nicht bestritten, sondern ihn damit erklärt, dass sie auf Rat eines Anwalts gehandelt und geglaubt habe, das Geld stehe ihr zu (Prot. I S. 12 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2009 forder- te die Vorinstanz von der Beklagten die entsprechenden Kontobelege ein (Urk. 35). Die Beklagte reichte hierauf bezüglich des ZKB-Kontos eine Saldomeldung per 3. September 2009 und einen Konto-Abschluss per Ende 2005 ein (Urk. 45/1- 2). Mit dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 18. April 2012 wurde in der Folge festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren bezüglich der güterrechtli- chen Auseinandersetzung mangelhaft war, was unter anderem zur Rückweisung führte (Urk. 169 S. 17). Zu Recht ist daher die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, es liege bezüglich der Ansprüche des Klägers aus dem ZKB-Konto keine Klageänderung vor, weil die Parteien von Anfang an darin übereinstimmten, dass das Geld auf dem ZKB-Konto Geld des Klägers sei (Urk. 232 S. 17), wobei es die Beklagte aber schon vor dem Stichtag auf ihr Konto überführt hatte. Der Beklagten hilft es auch nicht, wenn sie vor Obergericht daran festhält, dass eine unzulässige Klageänderung vorliege (Urk. 263 S. 10). Immer- hin hat der Kläger im zweiten erstinstanzlichen Verfahren konkrete Anträge ge- stellt (vgl. Hinweise auf die Parteianträge in Urk. 232 S. 2), was gemäss § 61 Abs. 2 ZPO/ZH zulässig war. Dazu hatte die Beklagte vor Vorinstanz lediglich den An- trag gestellt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr "zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche einen gemäss Gesetz zu ermittelnden Betrag zu bezahlen" (vgl. vorinstanzliches Urteil: Urk. 232 S. 3 Ziff. 4), wiewohl sie bei einer doppelsei- tigen Klage gehalten gewesen wäre, ihrerseits konkrete Anträge zu stellen. 5.3.3.2. Zuzustimmen ist den Parteien, wenn sie darlegen, dass die Vorinstanz in ihrer Schlussrechnung nicht das ZKB-Konto selbst zur Errungenschaft des Klä-
- 24 - gers hätte zählen (vgl. Urk. 232 S. 28), sondern einen Rückforderungsanspruch in der gleichen Höhe hätte aufführen müssen (Urk. 231 S. 11; Urk. 255 S. 10). Dass dem Kläger ein Forderungsanspruch zusteht, anerkennt die Beklagte immerhin ausdrücklich (Urk. 263 Rz 16). Diese aus der von der Beklagten vorgenommenen eigenmächtigen und damit auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Vermö- gensverschiebung ist gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB – entgegen ihrer These (vgl. Urk. 231 Rz 18) – durchaus zu berücksichtigen. Betragsmässig führt dies jeden- falls gegenüber der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommenen Rechnung zu keiner Differenz. Damit ist Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Ur- teils gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen.
E. 6 Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB
E. 6.1 Ausgangslage. Gestützt auf Art. 125 ZGB hat die Vorinstanz der Beklag- ten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'040.00 zugesprochen, und zwar bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter, d.h. bis und mit März 2027 (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 232 S. 28-53). Demgegenüber verlangt die Beklagte mit ih- rem Berufungseventualantrag Ziff. 2 die Zusprechung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von Fr. 17'900.00 bis zu ihrem Eintritt ins Pensionsalter, d.h. bis und mit Juli 2029 (Urk. 231, Berufungsantrag Ziff. 2; Urk. 231 Rz 65-67; Urk. 262 Rz 10-11; Urk. 263 Rz 19, 24-37). Dagegen möchte der Kläger mit seiner An- schlussberufung die Reduktion des von der Vorinstanz zugesprochenen Unter- haltsbeitrages erreichen: Gemäss dem Antrag Ziff. 3 der Anschlussberufung soll der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten auf Fr. 3'350.00 festgesetzt werden, und zwar bis und mit März 2027 (Urk. 255 S. 2; Urk. 255 AS. 13-26; Urk. 269 S. 7 ff.).
E. 6.2 Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hat mit dem an- gefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts richtig umschrieben. Es ist daher auf ihre Erwägungen in zustimmendem Sinne zu verweisen (Urk. 232 S. 28 ff.). Auch in tatsächlicher Hinsicht überzeugen die vor- instanzlichen Darlegungen. Es ist daher der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zu folgen, soweit die Parteien jedenfalls das vorinstanzliche Vorgehen vor Oberge-
- 25 - richt nicht beanstanden. Damit ist insbesondere von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 pro Monat auszugehen (Urk. 232 S. 51 unten).
E. 6.3 Trennungszeitpunkt. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dar- gelegt, weshalb die Ausgaben der Parteien im Jahre 2005 nicht mehr als Mass- stab für die Berechnung des angemessenen Bedarfs dienen könnten (Urk. 232 S. 30 E. 2.4.). Auch auf diese Erwägungen, welche sich namentlich auch auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen der Beklagten im Eheschutzverfahren stützen, ist zu verweisen. Indem die Beklagte im April 2005 widerrechtlich vom Konto des Beklagten einen Betrag von Fr. 200'000.00 auf ein eigenes Konto verschob, weil der Kläger damit begonnen habe, sehr viel Geld auszugeben, dokumentierte sie durch Tatbeweis, dass die finanziellen Grundlagen der Ehe der Parteien nicht mehr dieselben waren wie früher. Und wenn die Beklagte der Berufungsinstanz in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihren Rückweisungsbeschluss vom
18. April 2012 Willkür vorwirft (Urk. 263 Rz 30 mit Hinweis auf Urk. 121 S. 20), so ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls die kantonalen Gerichte an die Erwä- gungen des Rückweisungsentscheides gebunden sind.
E. 6.4 Berechnung des Bedarfs. In ihrer Berufungsreplik weist die Beklagte darauf hin, dass sie die vorinstanzliche Berechnung nur in zwei Punkten anfechte, näm- lich dass Ausgaben für den Personenwagen Porsche Cayenne sowie für eine Ste- reoanlage in die Bedarfsrechnung nicht einbezogen worden seien (Urk. 263 Rz 19). Demgegenüber geht der Kläger mit der Anschlussberufung davon aus, dass der monatliche Bedarf der Beklagten (ohne C._____) auf Fr. 6'590.00 zuzüglich Steuern zu veranschlagen sei (Urk. 255 S. 18).
E. 6.4.1 Porsche Cayenne. Die Parteien kauften im April 2004 ein Occasions-Auto der Marke Porsche Cayenne für Fr. 90'005.00 (Urk. 232 S. 43; Urk. 31 S. 12, Urk. 133 Rz 44, 54, 137, Urk. 143 Rz 21). Zu Recht rechnete die Vorinstanz diesen Ausgabeposten nicht in den Bedarf ein. Ein Fahrzeug ist ein Vermögenswert, der sich zwar Monat um Monat entwertet, indessen in der Regel nach einer gewissen Zeit wieder abgestossen wird, womit der Erlös in die Anschaffung des Nachfolge- fahrzeuges investiert werden kann. Anzurechnen wären unter diesen Umständen zwar die Kosten für den Betrieb und die Amortisation eines Luxusfahrzeuges. Da-
- 26 - zu äussern sich die Parteien aber nicht. Im Rahmen des hier geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist es dem Gericht verwehrt, eigene Überlegungen dazu anzu- stellen.
E. 6.4.2 Hifi-Anlage. Die Vorinstanz legt dar, dass "die Anschaffung einer HiFi- Anlage am 17. März 2005 resp. 16. Juni 2005 (Fr. 14'000.00 und Fr. 12'500.00) vermögensbildend" sei. Die entsprechenden Beträge könnten für die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht berücksichtigt werden (Urk. 232 S. 43 unten; Urk. 133 Rz 44, Urk. 143 Rz 25). Auch dem ist zu folgen. Eine HiFi-Anlage kann in ei- nem Privathaushalt durchaus während 15 bis 20 Jahre in Gebrauch sein. Die hier interessierende Ausgabe ist daher ausserordentlicher Art und aus diesem Grunde für die Berechnung des monatlichen Bedarfs unerheblich.
E. 6.4.3 Bedarf der Beklagten. (vgl. Urk. 255 S. 18). Die Vorinstanz berechnet den Bedarf der Beklagten und C._____s auf Fr. 10'040.00 im Monat. Sie hat dabei die einzelnen Positionen pauschalisiert, was von den Parteien nicht beanstandet wird (vgl. 231 Rz 46 ff., Urk. 255 S. 17). Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch der Einbezug der aktuellen Mietkosten durch die Vorinstanz in den monatlichen Bedarf nicht zu beanstanden (Urk. 231 Rz 47 mit Hinweis auf Urk. 232 S. 44). Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen die in den Jahren 2003 und 2004 für Nahrungsmittel und Bekleidung ausgegebenen Beträge ermittelt (Urk. 232 S. 41 f. E. 4.3.7.) und in der Folge diese Beträge je hälftig auf die Parteien aufge- teilt. Mit der Berufung möchte die Beklagte erreichen, dass wegen der Betreuung von D._____ diese Beträge im Verhältnis 60:40 zu ihren Gunsten aufgeteilt wer- den (Urk. 231 Rz 46). Dafür gibt es indessen keinen Anlass, ist doch, wie zu zei- gen sein wird, der Beklagten für die Betreuung von D._____ ein gesonderter Bei- trag zuzusprechen. Der Kläger anerkennt ausdrücklich das Ergebnis der vorinstanzlichen Be- darfsberechnung, wonach – ohne Steuern – für die Beklagte und C._____ zu- sammen ein Bedarf von Fr. 8'340.00 anfällt (vgl. Urk. 232 S. 41 und 45; Urk. 255 S. 18 f.). Während die Vorinstanz meint, dass Fr. 2'000.00 davon auf C._____ entfielen (Urk. 232 S. 45), hält der Kläger dafür, dass auf C._____ nur Fr.
- 27 - 1'750.00 entfielen (Urk. 255 S. 18 f.). Nach den sog. Zürcher Tabellen beläuft sich indessen der Bedarf eines Einzelkindes zwischen 13 und 18 Jahren auf Fr. 2'100.00 im Monat. Es besteht daher kein Anlass, in die Aufteilung durch die Vo- rinstanz einzugreifen.
E. 6.5 Steuern. Die Vorinstanz rechnet in den Bedarf der Beklagten monatliche Steuern von Fr. 1'700.00 ein. Der Kläger beanstandet das mit der Anschlussberu- fung (Urk. 255 S. 32). Auszugehen ist für diese Berechnung von einem Bruttojah- reseinkommen der Beklagten von ca. Fr. 96'000.00. Einzahlungen in die Säule 3a sind freiwillig und hier entgegen der Meinung des Klägers nicht zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich daher, von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'000.00 auszugehen. Für ein derartiges Einkommen fallen in der Stadt Zü- rich Steuern (einschliesslich direkte Bundessteuer) von ca. Fr. 1'200.00 pro Monat an. Unter diesem Titel ist der nacheheliche Unterhalt gegenüber der Rechnung der Vorinstanz um Fr. 500.00 zu reduzieren.
E. 6.6 Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Die Vorinstanz hat der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.00 pro Monat angerechnet (Urk. 232 S. 49-51). Demgegenüber hält die Beklagte vor Obergericht dafür, dass ihr überhaupt kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe; nur "allen- falls" sei es denkbar, dass der Beklagten "ein bescheidenes Pensum mit entspre- chend bescheidener Entlöhnung" anzurechnen sei (Urk. 231 Rz 54-65; Urk 263 Rz 44-69). Der Kläger unterstützt in diesem Punkte das angefochtene Urteil (Urk. 225 S. 21-25; Urk. 269 S. 7 ff.).
E. 6.6.1 Hinzuweisen ist zunächst auf den Rückweisungsbeschluss der Berufungs- instanz vom 18. April 2012, wo den Parteien Folgendes auseinandergesetzt wur- de (Urk. 121 S. 19 ff.): "Die Klägerin absolvierte im ... [Staat in Westasien] eine Ausbildung als Schneiderin. Nachdem sie in die Schweiz gezogen war, arbeitete sie während einiger Jahre als Sachbearbeiterin/Sekretärin. Als die Parteien 1994 nach New York zogen, kündigte die Beklagte. In New York absolvierte sie eine Weiterbildung im Visual Merchandising. Seither besuchte die Beklagte Aero- bic-Kurse und begann eine Ausbildung als Kosmetikerin. Seit dem Jahre 1994, d.h. seit rund 17 Jahren, ist die Beklagte nicht mehr berufstätig. Die Parteien trennten sich im April 2005. Bereits anlässlich der Eheschutzver- handlung vom Dezember 2005 (Urk. 1/26/25 S. 4) war seitens des Klägers
- 28 - davon die Rede, "dass es keine gemeinsame Zukunft mehr gäbe". Mag die Beklagte damals auch noch an eine gemeinsame Zukunft geglaubt haben (Urk. 1/26/23 S. 5), geht es fehl, heute darauf abstellen zu wollen, dass sie erst im Februar 2009 von einer definitiven Trennung ausgegangen sei respek- tive habe ausgehen müssen. Ende 2005 war die Beklagte 40 Jahre alt. Hin- gegen waren die gemeinsamen Kinder damals erst 6 und 8 Jahre alt, weshalb sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, wonach eine Aufnah- me einer Arbeitstätigkeit von 50 % erst ab dem vollendeten Altersjahr des jüngsten Kindes von 10 Jahren angemessen sei, noch nicht dazu hätte ver- pflichtet werden können, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Gleichwohl hat sie sich bereits damals bewusst sein müssen, dass sie einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen müssen. Entsprechende Vorbereitungen hatte sie ja mit der Aufnahme der Kosmetikschule auch bereits getroffen. Ihr Alter von dann- zumal 44 Jahren stand dem Wiedereintritt ins Berufsleben grundsätzlich nicht entgegen. Es kann daher heute nicht argumentiert werden, der Beklagten sei ein Wiedereintritt aufgrund des Alters nicht zumutbar. Sie hatte genügend Zeit, sich diesbezüglich Gedanken zu machen. Daran ändern die vorliegen- den guten Verhältnisse nichts. Heute ist die Beklagte 46 Jahre alt. Es kann nicht per se gesagt werden, dass sie keine Chancen mehr auf dem Arbeits- markt hat. Sie spricht nebst ihrer Muttersprache (...) fliessend deutsch, eng- lisch und französisch, hat eine Ausbildung absolviert und war vor und zu Be- ginn der Eheschliessung als Sachbearbeiterin tätig. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Beklagte seit rund 17 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben tätig war. Sie wird nicht einfach wieder als Sachbearbeiterin einsteigen kön- nen. Vielmehr wird der Wiedereinstieg wohl in einem weit weniger gut bezahl- ten Job (beispielsweise im Verkauf in der Modebranche) geschehen müssen. Gründe, wieso der Beklagten eine Erhöhung des Pensums, nachdem D._____ 16 Jahre alt geworden sein wird, nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich."
E. 6.6.2 Obwohl die Beklagte am 11. Oktober 2012 mit ihrer Duplik ihren letzten Parteivortrag vor Aktenschluss erst nach dem obergerichtlichen Rückweisungs- entscheid zu erstatten hatte, setzte sie sich dort mit den Hinweisen des Oberge- richts nicht einmal am Rand auseinander. Stattdessen stellt sie sich dezidiert auf den Standpunkt, dass ihr "kein hypothetisches Einkommen anzurechnen" sei (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff.5). Ferner stellt sie sich auf den Stand- punkt, dass sie auch deshalb keine Erwerbtätigkeit aufzunehmen habe, weil sie keine Ausbildung absolviert habe, die ihr bei einem Wiedereinstieg ins Erwerbsle- ben weiterhelfen könnte. "Der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wieder- eingliederung" wäre nämlich, so die Beklagte in ihrem zweiten Parteivortrag vor der Vorinstanz, "äusserst hoch" und die Erwerbsaussichten wären "dagegen sehr schlecht" (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7; so auch Urk. 133 Rz 151).
- 29 -
E. 6.6.3 Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz in diesem Punkte entschieden habe, ohne von ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 gemäss Urk. 203 Ziff. 16-22 auch nur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 231 im An- schluss an Rz 53). Der Vorwurf ist haltlos. Einerseits hat die Vorinstanz die er- wähnte Eingabe der Beklagten an nicht weniger als zehn Stellen des angefochte- nen Urteils erwähnt. Und anderseits war die erwähnte Eingabe in dem hier inte- ressierenden Zusammenhang von vornherein ohne jeden Belang. Mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 waren die Parteivorträge zum nacheheli- chen Unterhalt gemäss § 114 ZPO/ZH abgeschlossen. Die Beklagte macht vor Obergericht namentlich nicht geltend, dass sie sich vor Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang je auf Noven im Sinne von § 115 ZPO/ZH berufen hätte.
E. 6.6.4 Der Kläger macht mit der Berufungsantwort geltend, "dass die Beklagte nach Hörensagen wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen soll." Er ver- langt in diesem Zusammenhang die Edition der "Lohnabrechnungen / Einkom- mensnachweise und Anstellungsverträge" durch die Beklagte (Urk. 255 S. 25). Bei der vom Kläger gewählten Formulierung bleibt durchaus unklar, ob er über- haupt eine neue Behauptung aufstellen will. Wäre sein Vorbringen als neue Be- hauptung zu verstehen, dann wäre sie allerdings unzulässig, unternimmt der Klä- ger in diesem Zusammenhang doch nicht einmal den Versuch, die Zulässigkeit der neuen Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun. Im Rahmen der Begründung der Anschlussberufung wäre dies aber seine Aufgabe gewesen.
E. 6.6.5 Der Vorinstanz ist jedenfalls zu folgen, wenn sie bei der gegebenen Akten- lage zum Schlusse kam, es sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen; auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Urk. 232 S. 49-51). Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz an ihre erwähnten Darlegungen im Rückweisungsentscheid gebunden ist. Davon abge- sehen, hätte die Berufungsinstanz in der Sache auch keinen Anlass, von ihren damaligen Erwägungen abzuweichen.
E. 6.6.6 Im zweiten Berufungsverfahren vor Obergericht macht die Beklagte erst- mals geltend, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64, Urk. 263 Rz 63).
- 30 -
E. 6.6.6.1 Zunächst wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr einge- reichte Urk. 211 nicht beachtet und sich damit über "drei Schreiben ihrer Ärzte" einfach hinweggesetzt (Urk. 231 Rz 64). Urk. 211 ist ein von der Beklagten unter Umgehung ihres Anwaltes selber eingereichtes Konvolut, das bei der Vorinstanz am 15. Dezember 2014 eingegangen ist. Im Konvolut finden sich die folgenden Aktenstücke:
- Schreiben von MSc H._____, dipl. analyt. Psychologe an die vor- instanzliche Richterin vom 5. Dezember 2014. Verwiesen wird auf einen Brief, den die Beklagte auf Veranlassung dieses Psychologen an die Vorinstanz gerichtet hat;
- SMS des Klägers samt Kommentar der Beklagten vom 11. Dezember 2014;
- 15seitiger handschriftlicher Brief vom 11. Dezember 2014 an die vorin- stanzliche Richterin;
- "An die zuständigen juristischen Behörden" gerichtetes Schreiben von Dr. med. I._____ vom 6. Mai 2014, wo über den somatisch und psychisch schwierigen "Verlauf" des Zustandes der Beklagten "im Verlauf des letz- ten Jahres" berichtet wird;
- Schreiben Dr. med. J._____ an Dr. med. I._____ vom
2. Juli 2013;
- Schreiben von Dr. med. K._____ an Dr. chir. J._____ vom 24. Juni 2013;
- Schreiben von Dr. med. L._____ an Dr. med. I._____ vom 28. Mai 2014. Die vorinstanzliche Richterin schrieb der Beklagten persönlich noch am Tag des Eingangs des Konvoluts und teilte ihr mit, dass die Unterlagen zu den Akten genommen würden und in Kopie sowohl ihrem Anwalt als auch dem Gegenanwalt zugestellt würden (Urk. 212). Das Gericht sei jedenfalls darum bemüht, "Ihr Ver- fahren beförderlich zu behandeln". In der Folge bestätigte der Anwalt der Beklag- ten am 17. Dezember 2014 den Empfang der erwähnten Unterlagen (Urk. 214/1). Er erstattete zwar mit Urk. 215 unterm 19. Dezember 2014 der Vorinstanz eine weitere Eingabe, nahm aber auf das Konvolut seiner Klientin und dessen Inhalt keinen Bezug. Namentlich machte er keine Noven geltend. Wie Art. 277 Abs. 1 ZPO das für das neue Recht vorsieht, war auch nach dem für die Vorinstanz massgeblichen zürcherischen Prozessrecht, nämlich ge- mäss § 54 ZPO/ZH, für die Fragen des nachehelichen Unterhalts der Verhand-
- 31 - lungsgrundsatz massgebend (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, N. 25 zu § 54 ZPO/ZH). Nach Aktenschluss waren neue Vorbringen daher nur unter den Voraussetzungen des § 115 ZPO/ZH zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Konvolut Urk. 211 von der Beklagten zulässige Noven in den Prozess eingeführt worden wären. Es liegen in diesem Zusammenhang keine konkreten Behauptungen vor. Wären solche Behauptungen in den Prozess einzu- führen gewesen, wäre es Pflicht des Anwaltes der Beklagten gewesen, eine No- veneingabe zu erstatten. Die Beklagte tut auch vor Obergericht nicht dar, dass in diesem Zusammenhang zulässige Noven geltend gemacht worden sein sollen. Vielmehr beschränkt sie sich in ihrer Berufungsschrift (Urk. 231 Rz 64) auf einen blossen Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz, ohne sich aber mit den mass- geblichen prozessualen Fragen auseinanderzusetzen.
E. 6.6.6.2 Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med. I._____ trug die Beklagte mit der Berufung vor, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64). Das Zeugnis von Dr. med. I._____ reichte sie allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. Urk. 229; Ablauf der Berufungsfrist am 8. Juni 2015) am 9. Juni 2015 ein (Urk. 235 mit Hinweis auf Urk. 234/1). Mit ihrer Berufungsreplik stellte sich die Beklagte erneut auf diesen Standpunkt (vgl. Urk. 263 Rz 63) und reichte abermals neue Urkunden ein. So verwies sie auf ein Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 5. Oktober 2015, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte seit dem 4. November 2011 in dessen Behandlung sei und "mit Sicherheit" bis zum 31. Dezember 2015 arbeitsunfähig sei. Nach diesem Zeitpunkt müsse die Arbeitsfähigkeit neu be- stimmt werden (Urk. 265/8). Ferner verwies sie auf ein Schreiben von Dr. M._____ an Dr. I._____ vom 5. Oktober 2015 (Urk. 265/9). Neue Behauptungen, die auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden abgestimmt wären, erhebt die Beklagte mit der Berufung und der Beru- fungsreplik jedenfalls nicht ausdrücklich, sondern höchstens sinngemäss. Und erst recht nicht tut sie im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, dass solche neuen Behauptungen unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zulässig sind. Das Konvolut Urk. 211 enthält jedenfalls Unterlagen, die gegen eine Annahme spre- chen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO in diesem Zusammen-
- 32 - hang erfüllt wären, ist doch die Beklagte schon längst in der Behandlung ver- schiedener Ärzte. Die Beklagte beruft sich im Berufungsverfahren erstmals förmlich auf Arzt- zeugnisse sowie auf ein Zeugnis eines Psychologen (Urk. 234/1, 265/8 und 265/9). Zu erinnern ist daran, dass gemäss Art. 152 ZPO nur form- und fristge- recht angebotene taugliche Beweismittel abzunehmen sind. Beide Voraussetzun- gen sind hier nicht gegeben. Einerseits verbindet die Beklagte die Beweismittel nicht mit novenrechtlich zulässigen Tatsachenbehauptungen. Und anderseits lie- gen beweisrechtlich mit den von der Beklagten vorgelegten Arztzeugnissen und dem Bericht ihres Therapeuten lediglich Privatgutachten vor (BGE 140 III 16 E, 2.5.). Solche Privatgutachten sind nicht beweistauglich, es wäre denn die Gegen- partei bestreite ihren Inhalt nicht (zur Publikation bestimmter Entscheid BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5.3.). Namentlich kann mit solchen Gutachten auch nicht der Urkundenbeweis nach Art. 177 ZPO geführt werden. Von Belang ist daher, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Zeug- nissen nicht folgt und namentlich bestreitet, dass sie gesundheitsbedingt arbeits- unfähig sei. Vielmehr sei es ihr nach den Darlegungen des Klägers trotz gewisser Beschwerden zumutbar, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen (Urk. 255 S. 24; Urk. 269 S. 9 ff.). Unter diesen Umständen bleiben die eingereichten Zeugnisse ohne jeden Belang. Auf ein förmliches Gutachten hat sich die Beklagte nicht beru- fen und schon nicht form- und fristgerecht, wie das geschehen müsste (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO).
E. 6.6.6.3 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 274) hat die Beklagte kom- mentarlos ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 275/2) eingereicht, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte "aller Voraus- sicht nach sicherlich bis Ende Februar 2016" arbeitsunfähig sein soll. Auch zu diesem Zeugnis ist das Gleiche zu sagen, was soeben zu früheren Arztzeugnis- sen ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 6.6.6.2.).
E. 6.7 Damit muss es grundsätzlich bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung bleiben, wonach der Beklagten im Hinblick auf ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die
- 33 - Höhe dieses Einkommens hängt indessen massgeblich vom richterlichen Ermes- sen ab. Die aus dem ... [Staat in Westasien] stammende Beklagte war zu Beginn ihrer Ehe zusammen mit dem Kläger längere Zeit im Ausland. Über eine eigentli- che Ausbildung, die in der Schweiz anerkannt wäre, verfügt sie nicht. Unter die- sen Umständen erscheint es als angemessen, nicht das von der Vorinstanz an- genommene Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 einzusetzen, sondern einen Be- trag von Fr. 3'000.00 (vgl. Urk. 232 S. 50 unten). Es ist dies ein Lohn, welche die Beklagte im Detailhandel wird erzielen können. Bei diesem von der Berufungs- instanz angenommenen bescheidenen Lohnniveau kommt es auch nicht ent- scheidend darauf an, wie gut die Fremdsprachenkenntnisse der Beklagten tat- sächlich sind (vgl. dazu Berufungsreplik Urk. 263 Rz 61).
E. 6.8 Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbei- trag mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Kläger ins Pensionsalter eintritt. Die Beklagte möchte, dass diese Begrenzung erst mit ihrem Eintritt ins Pensionsalter erfolgt. Bei der gegenwärtigen Rechtslage geht es um eine Differenz von 28 Mo- naten.
E. 6.8.1 Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Un- terhaltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel in aller Regel. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhalts- gläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus Erster und Zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbsein- kommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjah- re des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG); bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe ange- sparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB), anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (vgl.
- 34 - 125 Abs. 1 ZGB) (BGer 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 3.2.1. mit Hinwei- sen).
E. 6.8.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die nachehelichen Unterhaltsleis- tungen erst beenden zu lassen, wenn beide Parteien im Pensionsalter sein wer- den. Auszugehen ist nämlich angesichts der überaus komfortablen Verhältnisse des Klägers davon, dass er auch nach Eintritt ins Pensionsalter wesentlich leis- tungsfähiger sein wird, als dies die Beklagte ist.
E. 6.9 Zusammenfassung. Die Rechnung gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 232 S. 52 E. 9.1) ist mithin zu korrigieren. Der von der Vorinstanz ohne C._____ errechnete Bedarf der Beklagten von Fr. 8'040.00 ist unter dem Titel Steuern um Fr. 500.00 auf Fr. 7'540.00 zu reduzieren. Davon vermag sie ca. Fr. 3'000.00 aus eigener Kraft zu decken. Es bleibt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von (gerun- det) Fr. 4'500.00. Der Bedarf der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auf Fr. 7'540.00 festzulegen, ihre Eigenversorgungskapazität auf Fr. 3'000.00.
E. 7 Unterhaltsbeitrag für C._____ (geb. tt.mm.1997)
E. 7.1 Der Sohn der Parteien, C._____, ist während des Berufungsverfahrens, am tt.mm.2015, volljährig geworden. Er hat am 11. Dezember 2015 die Erklärung ab- gegeben, dass er die Beklagte bevollmächtige, für ihn vom Kläger einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'000.00 monatlich zu verlangen (Urk. 275/1). Damit bleibt die Beklagte nach der Rechtsprechung befugt, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 und 3.1.5; BGer 5A_287/2012 vom 14.8.2012 E. 3.1.3.; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 3.2.2).
E. 7.2 Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde C._____ un- ter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz 7. Juli 2014 erfolgte die Unterstellung C._____s unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Aus der in diesem
- 35 - Zusammenhang gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien ergibt sich Folgendes:
- Die Parteien verzichteten "angesichts seines Alters" auf einen Betreu- ungsplan für C._____. Sie vereinbarten, "sich über dessen Betreuung un- ter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen von C._____ jedoch mindestens einen Monat im Voraus gegenseitig abzusprechen."
E. 7.3 Fest steht, dass C._____ bei der Beklagten wohnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz den Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 1). Der Klä- ger ficht nun mit seiner Anschlussberufung diese Regelung an und verlangt, dass dieser Betrag auf Fr. 1'500.00 zu bemessen sei.
E. 7.4 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beklagten für C._____ ein Unter- haltsbeitrag zuzusprechen sei, weil er bei ihr wohnt. Das wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Zur Bemessung des erwähnten Unterhaltsbeitrages argumentierte die Vorinstanz, dass sich der monatliche Bedarf für die Beklagte und C._____ zu- sammen auf Fr. 8'340.00 (ohne Steuern) belaufe. Nach Auffassung der Vor- instanz rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Betrag von Fr. 2'000.00 auf C._____ entfalle. Während durch Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. Janu- ar 2006 ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'500.00 festgesetzt wurde, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine Steigerung seit dem Ehe- schutzentscheid rechtfertige, weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes anstiegen (Urk. 232 S. 45).
E. 7.5 Der Kläger hält dem mit der Anschlussberufung entgegen, dass nach neu- erer Rechtsprechung die Kinderzulagen von Fr. 250.00 im Monat vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen oder beim Einkommen des obhutsbe- rechtigten Elternteils hinzuzurechnen seien (Urk. 255 S. 26 f.). Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt habe (Urk. 262 Rz 9). Angesichts der sehr komfortablen Verhältnisse des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid aber ohne aber weiteres zu bestätigen. Im Ergebnis kommen dem Sohn auf diese
- 36 - Weise monatlich Fr. 2'250.00 zu. Das ist angesichts der Verhältnisse des Klägers nicht zu viel.
E. 8 Unterhaltsbeitrag für D._____ (geb. tt.mm.1999)
E. 8.1 Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde auch die Tochter der Parteien, die am tt.mm.1999 geborene D._____, unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 wurde diese Anordnung hinsichtlich des Kindes D._____ allerdings abgeän- dert (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Daraus ergibt sich Folgendes:
- Die Tochter D._____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien gestellt.
- Die Tochter D._____ wohnt beim Kläger.
- Betreuung der Tochter durch die Beklagte: Jedes erste, zweite und vierte Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn: Zusätzlich Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Don- nerstagmorgen Schulbeginn.
- Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien lautet wie folgt: "Die Parteien halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat."
E. 8.2 Die Vorinstanz hat davon abgesehen, der Beklagten Unterhaltsbeiträge für D._____ zuzusprechen (Urk. 232 S. 31 f.; Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Mit der Beru- fung verlangt die Beklagte nun, dass für D._____ ein monatlicher Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'000.00 festgelegt werde, und zwar über das Mündigkeitsalter hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ferner ver- langt sie, dass ihr die Hälfte der Kinderzulagen zuzusprechen seien (Urk. 232 S.
E. 8.3 Klarzustellen ist, dass für die Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen die Offizialmaxime gilt. Das Gericht ist daher in dieser Hinsicht nicht an die Par- teianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. oben E. 7.3.). Es kann daher kei- ne Rolle spielen, wenn die Parteien mit ihrer am 7. Juli 2014 gerichtlich geneh-
- 37 - migten Vereinbarung festhielten, dass die von ihnen gewünschte Regelung der Kinderbelange "keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat."
E. 8.4 Fest steht, dass D._____ bei ihrem Vater wohnt, so dass alle D._____ be- treffenden Ausgaben von ihm zu decken sind (in diesem Sinne auch Vorinstanz: S. 32). Umgekehrt lässt sich sagen, dass die Beklagte die Tochter gemäss dem Betreuungsplan intensiv zu betreuen hat, so während drei langer Wochenenden pro Monat und zusätzlich wöchentlich einen Tag. In diesem Zusammenhang fal- len der Beklagten durchaus Kosten an. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten einen gewissen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Die Vorinstanz geht von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 aus. Die Beklagte muss die Malzeiten während der Besuche der Tochter finanzieren. Es fallen aber auch Kos- ten für Vergnügungen und Ausflüge an. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag für D._____ von Fr. 600.00 monatlich zuzusprechen. Dieser soll der Beklagten eine gewisse Zeitlang über das Mündig- keitsalter D._____s hinaus zukommen, bis zum Zeitpunkt, indem sich junge Leute nach der Erfahrung des Lebens gemeinhin vom Elternhaus abgenabelt haben. Der Beklagten ist daher in diesem Sinne ein Unterhaltsbeitrag für D._____ über ihre Mündigkeit hinaus zuzusprechen, und zwar bis zum 21. Altersjahr von D._____, solange sich D._____ regelmässig bei der Beklagten aufhält.
9. Indexierung 9.1. Für alle Unterhaltsbeiträge ist die Indexierung gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil anzupassen. Auszugehen ist per Ende Dezember 2015 von einem In- dexstand von 97.3 Punkten.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ zu Gunsten des Klägers verteilt. Der Entscheid der Berufungsinstanz korrigiert in zwei Punk- ten das angefochtene Urteil zu Gunsten der Beklagten. Es rechtfertigt sich die
- 38 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu 30% dem Kläger und zu 70% der Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfan- ge von 40%. Die Vorinstanz geht unangefochten von einer vollen Parteientschä- digung von Fr. 32'000.00 aus (vgl. Urk. 232 S. 57). Das ergibt eine Parteientschä- digung zugunsten des Klägers von Fr. 12'800.00 (= 40% einer vollen Parteient- schädigung). 10.2. Die Beklagte verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 6, dass die Kosten des ersten Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen seien. Be- gründet wird dieser Antrag aber nicht. Die Berufungsinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 3 ihres Rückweisungsbeschlusses die auf den Rückweisungsbeschluss entfallen- den Kosten "dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten." Das heisst, dass die Verteilung der Kosten entsprechend dem Gesamtergebnis vorzunehmen ist. Auch hier sind die Kosten im Verhältnis 70% zu 30% zu Gunsten des Klägers zu verteilen. 10.3. Die Parteien haben sich vor Obergericht über folgende Differenzen ausei- nandergesetzt:
- Berufungsantrag Ziff. 1: Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 pro Monat für D._____ bis zum Abschluss der Erstausbildung, hier zu rechnen bis zum
23. Altersjahr (Juni 2015 bis November 2022 = 90 Monate = Fr. 90'000.00). – Entscheid der Berufungsinstanz Fr. 600.00 bis Novem- ber 2020 = 66 Monate = Fr. 39'600.00.
- Berufungsantrag 2: Fr. 17'900.00 pro Monat = Fr. 13'860.00 mehr als ge- mäss Vorinstanz; Dauer von Juni 2015 bis Juli 2029 = 169 Monate = Fr. 2'342'340.00. – Entscheid der Berufungsinstanz: Fr. 4'500.00 bis Juli 2029 = Fr. 460.00 mehr als Vorinstanz = Fr. 77'740.00.
- Berufungsantrag Ziff. 4, Streitwert: Fr. 205'929.52. Entscheid der Beru- fungsinstanz: Abweisung der Berufung.
- Anschlussberufungsantrag 2: Differenz von Fr. 500.00 Unterhaltsbeitrag C._____ bis zur abgeschlossenen Erstausbildung. Hier ist zu rechnen bis zum 23. Altersjahr, d.h. bis November 2020 = 66 Monate = Fr. 33'000.00. Abweisung der Anschlussberufung.
- Anschlussberufungsantrag 3: Fr. 3'350.00 anstatt Fr. 4'040 bis März 2027, Differenz von Fr. 690.00 für 142 Monate = Fr. 97'980.00. Zuzüglich Fr. 3'500.00 für 17 Monate = Fr. 59'500.00. Insgesamt Fr. 157'480.00. Abweisung der Anschlussberufung.
- 39 - Zählt man diese Werte zusammen, so kommt man auf einen Streitwert von Fr. 2'828'749.52. Im Umfange von Fr. 2'520'929.52 geht das Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers und im Umfange von Fr. 307'820.00 zugunsten der Be- klagten aus. Das rechtfertigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens im Umfange von 1:10 zugunsten des Klägers zu regeln. Die Gebühr für das Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach § 5 GebV, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass erhebliche vermögensrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen waren, die das Verfahren aufwendig gestalteten (§ 5 Abs. 2 GebV). Entsprechendes gilt für die Parteientschädigung (§ 5 Abs. 2 Anw- GebV). Gemäss § 13 AnwGebV ist die Parteientschädigung zu reduzieren. Es ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszugehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
3. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt:
1. Die Berufung und Anschlussberufung werden insoweit abgewiesen, als die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 und Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils be- stätigt werden.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberu- fung werden Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3, 4, 5, 7, 9, 10 des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
- 40 - "1. Abs. 2: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Betreuung von D._____ einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.00 zu bezahlen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit von D._____ und darüber hinaus, solange D._____ drei Wochenenden pro Monat bei der Beklagten verbringt, längstens aber bis zum 21. Altersjahr von D._____.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1. und 3. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015 von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
5. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Partei- en zugrunde: Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 35'500.00 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 3'000.00 Bedarf Kläger und D._____: gedeckt Bedarf Beklagte: Fr. 7'540.00 Bedarf C._____: (exkl. Semestergebühren G._____)Fr. 2'100.00
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'880.– (inkl. Dolmetscher) werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
9. Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC100075) in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Beru-
- 41 - fungsverfahren in der Höhe von Fr. 12'800.00 (inkl. 8% Mehrwertsteu- er) zu bezahlen."
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 24'000.00.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 10% dem Kläger und 90% der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren LC150026 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.00 zu bezah- len.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und deren Kinder C._____ (Erw. 7 und Disp. Ziff. 1) und D._____ (Erw. 8 und Disp. Ziff. 2/1) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'638'269.52 (Hauptbe- rufung) bzw. Fr. 190'480.00 (Anschlussberufung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 42 - Zürich, 21. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
E. 13 f.).
Dispositiv
- Die Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger sich verpflichte, von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der E._____ SA, … [Adresse], den Betrag von Fr. 830'000.– auf das Konto der Beklagten bei der F._____, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], Freizügigkeitskonto Nr. ..., zu übertragen, und die Parteien dem Gericht gemeinsam beantragen, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen, wird ge- nehmigt.
- Die E._____ SA, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (B._____, geboren tt.mm.1962, AHV-Nr. ... [alt] respektive ... [neu]) den Betrag von Fr. 830'000.– auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der F._____, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], Freizügigkeitskonto Nr. ..., zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 7 - Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 18. April 2012 (Urk. 120/169) (Proz.-Nr. LC100075):
- Das Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Zürich vom 23. September 2010 wird in den Dispositivziffern 5, 6, 7, 8, 11, 13 und 14 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Rückweisung) wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt zuzüglich Fr. 487.50 Kosten Dolmetscher.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Ausserhalb des vorliegenden Prozesses, Urteil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils: Rechtskräftiges Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 7. Juli 2014 (Urk. 221/107) (Proz.-Nr.FP120109):
- ln Abänderung von Dispositiv Ziffer 2. des Scheidungsurteils der Einzelrich- terin des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2010 werden die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.1999, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt.
- Die Vereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2014 über die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2010 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.1997 und am tt.mm.1999, wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen.
- Betreuungsplan Die Tochter D._____ wird beim Vater wohnen. Die Parteien haben sich auf einen Betreuungsplan geeinigt: - Danach betreut die Mutter die Tochter jedes erste, zweite und vier- te Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montag- morgen bis Schulbeginn und zusätzlich wöchentlich von Mittwoch- mittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen bis Schulbeginn an ihrem Wohnort. - sodann sind allfällige abweichende Regelungen von den Parteien unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche von D._____ im Voraus gegenseitig abzusprechen. - 8 - Die Parteien haben sich darauf geeinigt, auf einen ausdrückliche Betreu- ungsplan für Sohn C._____ angesichts seines Alters zu verzichten und sich über dessen Betreuung unter Berücksichtigung der Wünsche und In- teressen von C._____ jedoch mindestens einen Monat im Voraus gegen- seitig abzusprechen.
- Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errich- ten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - Die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen und insbesondere die Betreuungsregelung einvernehmlich zu regeln sowie - die Eltern in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstüt- zen und ihnen insbesondere auch in Fragen der Erziehung und im Umgang mit den Kindern hinsichtlich Loyalitätskonflikt und Belas- tungssituation im Rahmen der Scheidungs- und Trennungssituation mit Rat und Tat beizustehen.
- Die Parteien halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat.
- Die Parteien ersuchen das Gericht, die vorliegende Vereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange zu genehmigen und im Übrigen von der Vereinba rung Vormerk zu nehmen.
- Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten mit Ausnahme der Kosten der Kindesvertreterin je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par teientschädigung. Die Kosten der Kindesvertreterin werden vom Kläger übernommen. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."
- [Anordnung Beistandschaft]
- [Ersuchen an KESB] 5.-8. [Kosten- und Entschädigung] Zweites erstinstanzliches Urteil: Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015 (Urk. 232) (Proz.-Nr. FE120600):
- Der Kläger wird in Abänderung von Dispositivziffer 2.5. des Urteils vom
- Juli 2014 (FP120109) verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 2'000.– Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- - 9 - dung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ werden zu- handen der Beklagten keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- Der Kläger wird verpflichtet, zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1. vorstehend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die im Zusammen- hang mit der Ausbildung von C._____ bei der G._____ anfallenden Semes- tergebühren an die Beklagte zu erstatten, innert 14 Tage nach Vorlage der Rechnungen durch die Beklagte, solange C._____ die Ausbildung absol- viert, längstens bis zu deren Abschluss. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von Fr. 4'040.– zu bezah- len, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, bis zu seinem Eintritt ins Pensionsalter.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1. und 3. basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3. nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
- Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: − Erwerbseinkommen Kläger: leistungsfähig − Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 4'000.– − Bedarf Kläger und D._____: gedeckt − Bedarf Beklagte und C._____: Fr. 10'004.– (exkl. Se- mestergebühren G._____)
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtli- chen Ansprüche den Betrag von Fr. 151'940.– zu bezahlen. - 10 -
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'880.– (inkl. Dolmetscher) werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt.
- Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 105.– werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC100075) in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungs- verfahren in der Höhe von Fr. 24'000.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Haupt- berufung (Urk. 231 S. 2): Hauptantrag Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei den Parteien von der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, zum Beweis- ergebnis gemäss ZH-ZPO § 147 Stellung zu nehmen. Eventualiter
- In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1, Absatz 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin an die Kosten des Unterhalt und der Erziehung von D._____ monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung von D._____, auch über deren Mündigkeit hinaus;
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 17'900.00, inklusive Vorsorgeunterhalt und Steuern, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Eintritt der Berufungsklägerin in ihr ordentliches Pensionsalter zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, gerichtsüblich indexiert; - 11 -
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei- en dem Berufungsentscheid folgende finanziellen Verhältnisse der Par- teien zugrunde zu legen: Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter: Unbeschränkt leistungsfähig Erwerbseinkommen Berufungsklägerin: 0 Bedarf Berufungsbeklagter und D._____: Gedeckt Bedarf Berufungsklägerin und Kinder: CHF 20'900 (exkl. Semesterge- bühren G._____).
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin zur Ab- geltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 53'989.52 zu bezahlen;
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei- en die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien aus- gangsgemäss aufzuerlegen;
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei- en die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (LC100075) den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen;
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 10 des angefochtenen Urteils seien die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sowie das zweite Berufungsverfahren ausgangsgemäss aufzuerlegen. Sub-eventualiter
- In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1, Absatz 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung von D._____, auch über deren Mündigkeit hinaus;
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönli- che monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 16'600.00, inklusive Vorsorgeunterhalt und Steuern, ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Berufungsklägerin in ihr ordentliches Pensionsalter zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, gerichtsüblich indexiert;
- in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei- en dem Berufungsentscheid folgende finanziellen Verhältnisse der Par- teien zugrunde zu legen: Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter: Unbeschränkt leistungsfähig Erwerbseinkommen Berufungsklägerin: 0 - 12 - Bedarf Berufungsbeklagter und D._____: Gedeckt Bedarf Berufungsklägerin und Kinder: CHF 19'600 (exkl. Semesterge- bühren G._____)
- wie Eventualantrag Ziff. 4
- wie Eventualantrag Ziff. 5;
- wie Eventualantrag Ziff. 6;
- wie Eventualantrag Ziff. 7 "konkretisierter" Antrag der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagten zur Hauptberufung gemäss ihrer Eingabe vom 29. Juni 2015 (Urk. 239): Es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, es sei den Par- teien von der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis gemäss § 147 ZH-ZPO Stellung zu nehmen, und es seien die Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 9 sowie Ziffer 10 des Ur- teils vom 30. April 2015 neu zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Hauptberu- fung (Urk. 255 S. 2):
- Die Berufung von A._____ vom 8. Juni 2015 sei abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zu Lasten von A._____. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Anschluss- berufung (Urk. 255 S. 2):
- Die Ziffern 1 und 3 (auf den Seiten 58 u. 59) des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 30. April 2015 (Proz. Nr. FE120600-L/U) seien aufzuheben.
- ln Abänderung von Ziffer 1 (S. 58) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei B._____ zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 1'500 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Die - 13 - Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt von A._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber B._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ seien zu Handen von A._____ keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
- In Abänderung von Ziffer 3 (S. 59) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei B._____ zu verpflichten, A._____ persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von CHF 3'350 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monates, bis zu seinem Eintritt ins Pensionsalter.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zu Lasten von A._____. der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 262 S.2): Es sei die Anschlussberufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.
- Sachverhalt .......................................................................................................13
- Prozessverlauf ..................................................................................................14
- Prozessuales ....................................................................................................16
- Allgemeines.......................................................................................................20
- Güterrecht .........................................................................................................20
- Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB ....................................................24
- Unterhaltsbeitrag für C._____ (geb. tt.mm.1997) .......................................34
- Unterhaltsbeitrag für D._____ (geb. tt.mm.1999) .......................................36
- Indexierung .......................................................................................................37
- Kosten- und Entschädigungsfolgen ..............................................................37 Erwägungen:
- Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. August 1993 in ... (Kanton Freiburg). Sie un- terstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehe - 14 - entsprangen zwei Kinder, am tt.mm.1997 der Sohn C._____ und am tt.mm.1999 die Tochter D._____ (Urk. 2).
- Prozessverlauf 2.1. Am 2. Februar 2009 machte der Kläger den vorliegenden Scheidungspro- zess unter Vorlage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich (Krei- se 7 und 8) beim Einzelrichter des Bezirks Zürich anhängig (Urk. 1 und 3). Ein erstes erstinstanzliches Urteil, mit dem die Scheidung der Parteien ausgespro- chen, die Kinderbelange geregelt, der Beklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zugesprochen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenom- men wurde, erging am 23. September 2010 (Urk. 31; Proz.-Nr. FE090125). 2.2. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung (Berufungsver- fahren: Proz.-Nr. LC100075). 2.2.1. Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 stellte das Obergericht fest, dass das erst- instanzliche Urteil hinsichtlich des Scheidungspunkts und der Kinderbelange in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 120/140). 2.2.2. Am 18. April 2012 erliess die Berufungsinstanz ein Teilurteil, mit dem eine Vereinbarung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt und der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anweisung erteilt wurde (Urk. 120/169 S. 22 f.). Das Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2.2.3. Durch Rückweisungsbeschluss vom gleichen 18. April 2012 hob das Ober- gericht das erstinstanzliche Urteil bezüglich seiner Dispositiv-Ziff. 5-8, 11, 13 und 14 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rück. Mit dem Rückweisungsbeschluss wurde namentlich beanstandet, dass der Beklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, eine ordnungsgemässe Duplik zu erstatten. 2.3. Das zweite erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Proz.-Nr. FE120600 angelegt. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die folgenden wesentli- chen Prozesshandlungen hinzuweisen: - 15 - - Klagebegründung des Klägers vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 5 und Urk. 31); - Klageantwort der Beklagten vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 7-14 und Urk. 33); - Replik des Klägers vom 11. Februar 2010 (Prot. I S. 26-29 und Urk. 81); - Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133); - Beweisauflageverfügung vom 19. Juni 2013 (Urk. 151); - Beweisabnahmeverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 170); - Beweisabnahmeverfügung vom 5. März 2014 (Urk. 173). Am 30. April 2015 erliess das Einzelgericht das angefochtene Urteil (Urk. 232). 2.4. Während des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens klagte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Kinderbelange auf Abän- derung des insoweit rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils vom 23. Sep- tember 2010. Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien regelte das Gericht in der Folge mit Urteil vom 7. Juli 2014 die Kinderbelange neu (Urk. 221/107). 2.5. Gegen das im Scheidungsverfahren am 30. April 2015 ergangene Urteil erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung (Urk. 229 und Urk. 231) mit den oben vermerkten Anträgen. 2.5.1. Am 24. August 2015 (Urk. 258) wies die Berufungsinstanz einen Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab. 2.5.2. Mit seiner Berufungsantwort erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 255), welche von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantwortet wurde (Urk. 262). 2.5.3. Bezüglich der Hauptberufung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net (Urk. 261). Die Replik zur Hauptberufung wurde von der Beklagten am 12. Ok- tober 2015 erstattet, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2015 duplizierte (Urk. 269). Die Duplik wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. No- vember 2015 zugestellt (Urk. 270). - 16 - 2.5.4. Unterm 12. November 2015 erstattete die Beklagte eine "Replikeingabe" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 271). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2015 zugestellt (Urk. 272). 2.5.5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wurden die Parteien darauf hinge- wiesen, dass ihr Sohn C._____ am 25. November 2015 volljährig geworden ist. Die Beklagte wurde aufgefordert, eine Erklärung des Sohnes der Parteien beizu- bringen, mit der sie ermächtigt werde, einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 2'000.00 monatlich geltend zu machen (Urk. 273). Mit Eingabe vom
- Dezember 2015 (Urk. 274) legte sie eine entsprechende Erklärung vor (Urk. 275/1). Ferner legte sie ein sie selber betreffendes Arztzeugnis vom 8. De- zember 2015 vor (Urk. 275/2). Beides wurde dem Kläger mit Verfügung vom
- Dezember 2015 (Urk. 276) zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
- Prozessuales 3.1. Nicht angefochten mit Berufung und Anschlussberufung ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldgelder der G._____ (vgl. nach- folgend Ziff. 3.4). Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3.2. Die vorliegende Klage wurde am 2. Februar 2009 bei der Vorinstanz an- hängig gemacht, mithin vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011. Für die bei- den erstinstanzlichen Verfahren sowie für das erste Berufungsverfahren LC100075 (welches sich an das am 13. Oktober 2010 eröffnete erste erstinstanz- liche Urteil vom 23. September 2010 anschloss; vgl. Urk. 118) galt bzw. gilt zür- cherisches Prozessrecht (Urk. 404 Abs. 1 ZPO). Auf das vorliegende Berufungs- verfahren kommt dagegen die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 stellt die Beklagte einen neuen Hauptan- trag zur Berufung (Urk. 239). Berufungsanträge können nur innerhalb der Beru- fungsfrist gestellt werden. Da das vorinstanzliche Urteil der Beklagten am 7. Mai 2015 zugestellt wurde (Urk. 229), lief die Berufungsfrist mithin am 8. Juni 2015 ab. - 17 - Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 ist daher nicht einzutreten. 3.4. Der Hauptantrag der Beklagten ist auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz gerichtet. Ein solcher genügt in der Regel nicht, denn die Berufungs- instanz ist Tatsacheninstanz, weshalb ihr umfassende Kognition zukommt. Die Berufungseingabe gemäss Art. 311 ZPO hat daher materielle Anträge zu enthal- ten, die im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.4; BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015, E. 2.3). Im vor- liegenden Fall kann deshalb auf die Berufung eingetreten werden, weil die Be- klagte immerhin mit ihren Eventual- und Subeventualanträgen materielle Anträge stellt. Zu beurteilen sind mithin diese Anträge. 3.5. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sache aus prozessu- alen Gründen ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 231 Rz 3 - 14). 3.5.1. Die in diesem Zusammenhang massgeblichen Fakten präsentieren sich auf Grund der Akten wie folgt: 3.5.1.1. Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erliess diese am
- Juni 2013 gestützt auf § 136 ZPO/ZH die Beweisauflageverfügung (Urk. 151). Es folgten dann am 5. Februar und am 5. März 2014 die Beweisabnahmeverfü- gungen gemäss § 140 ZPO/ZH (Urk. 170 und 173). 3.5.1.2. Am 16. Mai 2014 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung statt, die im Protokoll wie folgt umschrieben wird: "Verhandlung betr. Stellungnahme zu seit Beweisabnahmeverfügung eingegangenen Unterlagen, persönliche Befragung sowie Vergleichsgespräche" (Prot. I S. 25). Anlässlich dieser Verhandlung plädier- ten die Parteien (Prot. I S. 25 -29); ihre Plädoyernotizen liegen bei den Akten (Urk. 187 und 189). Im Anschluss an diese Vorträge wurden die Parteien gemäss § 149 ZPO/ZH persönlich befragt (Prot. I S. 29 - 35). 3.5.1.3. § 147 ZPO/ZH lautet wie folgt: - 18 - "Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gege- ben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen." Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 194) wies die Vorinstanz darauf hin, dass folgende Noven zu "berücksichtigen" seien: - Betreuungsplan gemäss Urteil vom 7. Juli 2014 im Abänderungspro- zess FP120109; - die "geltend gemachten Kursschwankungen" sowie die Leistung weite- rer Prozesskostenvorschüsse; - Bestätigung der AHV betreffend Rente (Urk. 190). Schliesslich wies das Gericht auf § 147 ZPO/ZH hin, stellte den Parteien das Protokoll der Verhandlung vom 16. Mai 2014 zu (Dispositiv-Ziff. 2) und forderte sie auf, binnen einer Frist von 20 Tagen "im Sinne der vorgenannten Erwägungen Stellung zu nehmen", wobei Säumnis als Verzicht gelte (Dispositiv-Ziff. 1). 3.5.1.4. Nachdem die Beklagte sich die Frist gemäss der Verfügung vom 22. Au- gust 2014 zweimal hatte erstrecken lassen (Urk. 197 und 198), reichte sie unterm
- Oktober 2014 ihre Stellungnahme unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. August 2014 ein (Urk. 203). Zum Beweisergebnis nahm sie keine Stellung. 3.5.1.5. Bei den Akten liegt sodann eine Aktennotiz der vorinstanzlichen Richterin, Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni, vom 6. Januar 2015 (Urk. 217). Sie lautet wie folgt: "RA Y._____ [Anwalt des Klägers] ruft an und will den Stand der Dinge wis- sen. Teile mit, dass ihm die am 22.12.2014 eingegangene Stellungnahme [= unverlangte Replikeingabe der Beklagten vom 19. Dezember 2014, Urk. 215] z.K. heute geschickt werde. Alsdann sei ein Endentscheid in der Hauptsache im Frühling 2015 zu erwarten. Rufe RA X._____ [= Anwalt der Beklagten] an und informiere ihn über vorge- nanntes Gespräch. RA X._____ zeigt sich erstaunt und weist darauf hin, dass ihm noch keine Gelegenheit geboten sei, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Verweise ihn auf die am 22. August 2014 ergangene Verfügung, in welcher auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen werde. RA X._____ bringt zum Aus- druck, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Weiter teilt er mir mit, dass er vom 26. Februar bis zum 22. März 2015 abwesend sei." 3.5.2. Die Beklagte führt mit der Berufung aus, dass "der Grund für den Rückwei- sungsantrag … sich in einer Aktennotiz der Vorinstanz zu einem Telefonat vom
- Januar 2015" finde (Urk. 231 S. 6). Gemeint ist die oben wiedergegebene Ak- - 19 - tennotiz Urk. 217. Weiter trägt die Beklagte mit der Berufung vor, sie habe sich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2014 hin (Urk. 194) "aufforde- rungsgemäss" nicht zur Beweisantretungsschrift des Klägers geäussert. Und in ih- rer Stellungnahme habe sie darauf hingewiesen, dass eine Beweisverhandlung gemäss § 146 ZPO/ZH noch nicht stattgefunden habe. Daraus hätte die Vorin- stanz – so die Beklagte – erkennen müssen, "dass die Beklagte offenbar fälschli- cherweise davon ausging, es würde noch eine Beweisverhandlung stattfinden und die Parteien würden Gelegenheit erhalten, zum Beweisergebnis Stellung zu neh- men". Die Beklagte habe die Verfügung vom 22. August 2014 offensichtlich falsch interpretiert, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die "richterliche Fragepflicht" hät- te intervenieren müssen (Urk. 231 Rz 5 und 7). Schliesslich meint die Beklagte, das Vorgehen der Vorinstanz habe dazu geführt, dass sie Noven nicht habe in den Prozess einführen können, wie sie das bei korrektem Verfahren hätte tun können (Urk. 231 Rz 12). 3.5.3. Die rechtskundig vertretene Beklagte übersieht zunächst, dass die gerichtli- che Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_336/2014 vom 18.12.14 E. 7.6 mit Hinweisen). Irrefüh- rend ist es sodann, wenn sie mit der Berufung den Eindruck zu erwecken ver- sucht, die Vorinstanz habe sie dazu aufgefordert zu der Beweisantretung nicht Stellung zu nehmen. Solches lässt sich aus der Verfügung vom 22. August 2014 nicht ableiten. Im Gegenteil wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen, was bei einer anwaltlich vertretenen Partei genügt. Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz in gleicher Weise wie die erste Instanz eine Tatsacheninstanz ist, welche die Beweise umfassend zu würdigen hat. Wenn die Beklagte der Meinung sein sollte, dass die Vorinstanz Beweise falsch gewürdigt hat, so wäre das mit der Berufung zu thematisieren. Selbst wenn die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen sein sollte, könnte der Verfahrensmangel im Beru- fungsverfahren ohne weiteres behoben werden. Eine Rückweisung einzig aus diesem Grunde würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, der über- dies zu unnötigen Verzögerungen führen müsste, was mit dem Beschleunigungs- gebot nicht zu vereinbaren wäre (in diesem Sinne auch: BGer 4A_35/2015 vom 12.6.2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Und unrichtig ist auch die These der Beklagten, - 20 - dass sie mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gemäss § 147 ZPO/ZH Noven hätte einbringen können (Urk. 231 Rz 12). Gegenstand einer Stellung- nahme nach § 147 ZPO/ZH ist das Ergebnis der abgenommenen Beweise und nichts anderes. Gemäss § 114 ZPO/ZH trat der Aktenschluss – unter Vorbehalt von § 115 Ziff. 4 ZPO/ZH – mit dem zweiten Vortrag des Behauptungsverfahrens ein, mithin mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133). Der Rechtsstandpunkt der Beklagten erweist sich damit als haltlos.
- Allgemeines 4.1. Die Beklagte verlangt mit der Berufung eine nacheheliche Unterhaltsrente gemäss Art. 125 ZGB. Für die Bestimmung einer solchen Rente spielt unter ande- rem das Vermögen der Ehegatten eine entscheidende Rolle. Zum Vermögen zählt namentlich auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Rechtsprechung schliesst daher aus Art. 125 ZGB, dass das Scheidungsgericht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Art. 120 Abs. 1 ZGB), dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Art. 122-124 ZGB) und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden (Art. 125 ZGB) habe, denn nur so können sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB – insbesondere die Ziff. 5 und 8 – berücksichtigt werden (BGE 132 III 178E. 3.2, 130 III 537 E. 4, 129 III 7 E. 3.1.2). 4.2. Nichts mehr anzuordnen ist hinsichtlich der beruflichen Vorsorge, weil dies bereits mit rechtskräftigem Teilurteil der Berufungsinstanz vom 18. April 2012 ge- schehen ist (Urk. 120/169).
- Güterrecht 5.1. Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) hat am 23. Januar 2006 für die Parteien per 12. Dezember 2005 die Gütertrennung angeordnet (Urk. 26/32), wie das denn auch von der Vorinstanz unangefochten festgehalten wird (Urk. 232 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die güterrechtliche Ausei- nandersetzung der Parteien vorgenommen (Urk. 232 S. 11 ff.). Vor Obergericht - 21 - anerkennen beide Parteien weitestgehend die vorinstanzlichen Darlegungen. Die Parteien stimmen diesen insbesondere in folgender Hinsicht zu: - dass der Kläger über ein Eigengut von Fr. 7'755.00 verfügt (Urk. 232 S. 24 und 26; Urk. 231 Rz 69); - dass die Beklagte über kein Eigengut verfügt (Urk. 232 S. 24); - dass die Beklagte über keinen Vorschlag verfügt (Urk. 232 S. 25 ff.); - dass der Kläger über einen Vorschlag von Fr. 220'319.04 verfügt (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9); - dass sich der Anteil der Beklagten am Vorschlag des Klägers mithin auf Fr. 110'159.52 beläuft (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9); - dass vom Guthaben der Beklagten ein Betrag von Fr. 10'170.00 als Mietzinsdepot abzuziehen ist (Urk. 231 S. 28; Urk. 231 Rz 17; Urk. 255 S. 9 f., Urk. 263 Rz 12; Urk. 269 S. 5); - dass vom Guthaben der Beklagten ein weiterer Betrag von Fr. 46'000.00 für geleistete Prozesskostenvorschüsse abzuziehen ist (Urk. 232 S. 27 f.). 5.3. Uneinig sind sich die Parteien einzig darüber, ob vom Guthaben der Be- klagten ein weiterer Betrag von Fr. 205'926.60 in Abzug zu bringen ist, der auf ei- nem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto der ZKB liegt (vgl. Urk. 232 S. 28; Urk. 231 Rz 18 f.; Urk. 263 Rz 16 und 18; Urk. 255 S. 10; Urk. 269 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat dieses Konto mit Fr. 200'300.00 den Aktiven des Klägers zu- gerechnet. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betrug das Guthaben auf diesem Kon- to per 12. Dezember 2005 Fr. 200'300.00 (Urk. 232 S. 17). 5.3.1. Hinsichtlich des ZKB-Kontos ist Folgendes festzuhalten (vgl. insbesondere Urk. 232 S.17): Die Beklagte hob am 18. April 2005 vom Konto ... des Klägers bei der F._____ den Betrag von Fr. 200'000.00 ab und bezahlte ihn auf ein eigenes neu eröffnetes Anlagesparkonto Nr. ... (= CH...) bei der Zürcher Kantonalbank in ... ein. Dieses heute blockierte Konto wies per 15. April 2011 einen Saldo von Fr. 205'926.60 auf (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23; Prot. I S. 12 f.; Urk. 81 Rz 33, Prot. I S. 22; Urk. 120/159 S. 4; Urk. 133 Rz 25 mit Hinweis auf Urk. 134/4; Urk. 143 Rz 95). Die Parteien sind sich einig, dass das Guthaben auf diesem Konto der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen ist (Urk. 231 S. 21; Urk. 255 S. 10; Urk. 263 Rz 16 mit Hinweis auf Urk. 50/19; Urk. 269 S. 5 f.). - 22 - 5.3.2. Die Beklagte hält dafür, dass der Betrag von Fr. 205'926.60 aus prozessua- len Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Schon die Vorinstanz hat eine derartige Argumentation der Beklagten zurückgewiesen, indem sie ausführte, dass entge- gen der Meinung der Beklagten in dieser Hinsicht keine Klageänderung vorliege, denn die Parteien seien sich von Anfang an einig gewesen, dass es sich dabei um Vermögen des Klägers gehandelt habe (Urk. 232 S. 17). Vor Obergericht nun anerkennt die Beklagte zwar ausdrücklich, dass dem Kläger "ein Forderungsan- spruch auf Rückzahlung" zustehe, weil sich das Geld auf ihrem Konto befinde. In diesem Zusammenhang habe der Kläger aber erst im ersten Berufungsverfahren "davon gesprochen, einen neuen Antrag zu stellen, was zwingend zu einer unzu- lässigen Klageänderung geführt" habe (Urk. 263 Rz 16). Der Kläger weist diese Argumentation mit Hinweis auf die Akten zurück (Urk. 269 S. 5f.). 5.3.3. Zu erinnern ist daran, dass sich das ganze erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht richtete. 5.3.3.1. Die auf güterrechtliche Auseinandersetzung gerichtete Klage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann eigene Anträge auf Zuspre- chung und auf Gestaltung des Rechtsverhältnisses stellen, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 224 f.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 6.34 und Rz 11.80; TAPPY, in: Procédure civile suisse, Neuchâtel 2010, S. 319 Rz 220). Ungeachtet der Parteibezeichnungen finden sich damit beide Parteien gleichsam sowohl in der Rolle des Klägers als auch in jener des Beklag- ten. Solchen Klagen ist es eigen, dass oft erst im Verlauf des Prozesses ein be- stimmtes Rechtsbegehren gestellt werden kann. Nach zürcherischem Prozess- recht wurde es jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren praxisgemäss hinge- nommen, dass die Parteien in dieser Hinsicht keine bezifferten Anträge stellten. Das geschah denn auch hier: In diesem Sinne haben im ersten erstinstanzlichen Verfahren beide Parteien lediglich den Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt (Kläger: Urk. 31 Antrag Ziff. 6; Beklagte: Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 6). Dennoch hat die Vorinstanz mit ihrem ersten Urteil vom 23. Sep- - 23 - tember 2010 eine genaue güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Be- klagten festgesetzt (Urk. 112, Dispositiv-Ziff. 11). Das ZKB-Konto wurde in den Erwägungen des ersten erstinstanzlichen Urteils durchaus erwähnt (Urk. 112 S. 16). Der Kläger hat denn auch den Umstand, dass die Beklagte im Jahre 2005 Vermögen des Klägers auf ein eigenes Konto verschoben hatte, bereits mit der Klagebegründung thematisiert (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23), wobei er damals die genauen Abläufe noch nicht kannte. Die Beklagte hat alsdann mit der Klageantwort den vom Kläger skizzierten Vorgang nicht bestritten, sondern ihn damit erklärt, dass sie auf Rat eines Anwalts gehandelt und geglaubt habe, das Geld stehe ihr zu (Prot. I S. 12 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2009 forder- te die Vorinstanz von der Beklagten die entsprechenden Kontobelege ein (Urk. 35). Die Beklagte reichte hierauf bezüglich des ZKB-Kontos eine Saldomeldung per 3. September 2009 und einen Konto-Abschluss per Ende 2005 ein (Urk. 45/1- 2). Mit dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 18. April 2012 wurde in der Folge festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren bezüglich der güterrechtli- chen Auseinandersetzung mangelhaft war, was unter anderem zur Rückweisung führte (Urk. 169 S. 17). Zu Recht ist daher die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, es liege bezüglich der Ansprüche des Klägers aus dem ZKB-Konto keine Klageänderung vor, weil die Parteien von Anfang an darin übereinstimmten, dass das Geld auf dem ZKB-Konto Geld des Klägers sei (Urk. 232 S. 17), wobei es die Beklagte aber schon vor dem Stichtag auf ihr Konto überführt hatte. Der Beklagten hilft es auch nicht, wenn sie vor Obergericht daran festhält, dass eine unzulässige Klageänderung vorliege (Urk. 263 S. 10). Immer- hin hat der Kläger im zweiten erstinstanzlichen Verfahren konkrete Anträge ge- stellt (vgl. Hinweise auf die Parteianträge in Urk. 232 S. 2), was gemäss § 61 Abs. 2 ZPO/ZH zulässig war. Dazu hatte die Beklagte vor Vorinstanz lediglich den An- trag gestellt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr "zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche einen gemäss Gesetz zu ermittelnden Betrag zu bezahlen" (vgl. vorinstanzliches Urteil: Urk. 232 S. 3 Ziff. 4), wiewohl sie bei einer doppelsei- tigen Klage gehalten gewesen wäre, ihrerseits konkrete Anträge zu stellen. 5.3.3.2. Zuzustimmen ist den Parteien, wenn sie darlegen, dass die Vorinstanz in ihrer Schlussrechnung nicht das ZKB-Konto selbst zur Errungenschaft des Klä- - 24 - gers hätte zählen (vgl. Urk. 232 S. 28), sondern einen Rückforderungsanspruch in der gleichen Höhe hätte aufführen müssen (Urk. 231 S. 11; Urk. 255 S. 10). Dass dem Kläger ein Forderungsanspruch zusteht, anerkennt die Beklagte immerhin ausdrücklich (Urk. 263 Rz 16). Diese aus der von der Beklagten vorgenommenen eigenmächtigen und damit auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Vermö- gensverschiebung ist gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB – entgegen ihrer These (vgl. Urk. 231 Rz 18) – durchaus zu berücksichtigen. Betragsmässig führt dies jeden- falls gegenüber der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommenen Rechnung zu keiner Differenz. Damit ist Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Ur- teils gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen.
- Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB 6.1. Ausgangslage. Gestützt auf Art. 125 ZGB hat die Vorinstanz der Beklag- ten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'040.00 zugesprochen, und zwar bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter, d.h. bis und mit März 2027 (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 232 S. 28-53). Demgegenüber verlangt die Beklagte mit ih- rem Berufungseventualantrag Ziff. 2 die Zusprechung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von Fr. 17'900.00 bis zu ihrem Eintritt ins Pensionsalter, d.h. bis und mit Juli 2029 (Urk. 231, Berufungsantrag Ziff. 2; Urk. 231 Rz 65-67; Urk. 262 Rz 10-11; Urk. 263 Rz 19, 24-37). Dagegen möchte der Kläger mit seiner An- schlussberufung die Reduktion des von der Vorinstanz zugesprochenen Unter- haltsbeitrages erreichen: Gemäss dem Antrag Ziff. 3 der Anschlussberufung soll der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten auf Fr. 3'350.00 festgesetzt werden, und zwar bis und mit März 2027 (Urk. 255 S. 2; Urk. 255 AS. 13-26; Urk. 269 S. 7 ff.). 6.2. Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hat mit dem an- gefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts richtig umschrieben. Es ist daher auf ihre Erwägungen in zustimmendem Sinne zu verweisen (Urk. 232 S. 28 ff.). Auch in tatsächlicher Hinsicht überzeugen die vor- instanzlichen Darlegungen. Es ist daher der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zu folgen, soweit die Parteien jedenfalls das vorinstanzliche Vorgehen vor Oberge- - 25 - richt nicht beanstanden. Damit ist insbesondere von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 pro Monat auszugehen (Urk. 232 S. 51 unten). 6.3. Trennungszeitpunkt. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dar- gelegt, weshalb die Ausgaben der Parteien im Jahre 2005 nicht mehr als Mass- stab für die Berechnung des angemessenen Bedarfs dienen könnten (Urk. 232 S. 30 E. 2.4.). Auch auf diese Erwägungen, welche sich namentlich auch auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen der Beklagten im Eheschutzverfahren stützen, ist zu verweisen. Indem die Beklagte im April 2005 widerrechtlich vom Konto des Beklagten einen Betrag von Fr. 200'000.00 auf ein eigenes Konto verschob, weil der Kläger damit begonnen habe, sehr viel Geld auszugeben, dokumentierte sie durch Tatbeweis, dass die finanziellen Grundlagen der Ehe der Parteien nicht mehr dieselben waren wie früher. Und wenn die Beklagte der Berufungsinstanz in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihren Rückweisungsbeschluss vom
- April 2012 Willkür vorwirft (Urk. 263 Rz 30 mit Hinweis auf Urk. 121 S. 20), so ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls die kantonalen Gerichte an die Erwä- gungen des Rückweisungsentscheides gebunden sind. 6.4. Berechnung des Bedarfs. In ihrer Berufungsreplik weist die Beklagte darauf hin, dass sie die vorinstanzliche Berechnung nur in zwei Punkten anfechte, näm- lich dass Ausgaben für den Personenwagen Porsche Cayenne sowie für eine Ste- reoanlage in die Bedarfsrechnung nicht einbezogen worden seien (Urk. 263 Rz 19). Demgegenüber geht der Kläger mit der Anschlussberufung davon aus, dass der monatliche Bedarf der Beklagten (ohne C._____) auf Fr. 6'590.00 zuzüglich Steuern zu veranschlagen sei (Urk. 255 S. 18). 6.4.1. Porsche Cayenne. Die Parteien kauften im April 2004 ein Occasions-Auto der Marke Porsche Cayenne für Fr. 90'005.00 (Urk. 232 S. 43; Urk. 31 S. 12, Urk. 133 Rz 44, 54, 137, Urk. 143 Rz 21). Zu Recht rechnete die Vorinstanz diesen Ausgabeposten nicht in den Bedarf ein. Ein Fahrzeug ist ein Vermögenswert, der sich zwar Monat um Monat entwertet, indessen in der Regel nach einer gewissen Zeit wieder abgestossen wird, womit der Erlös in die Anschaffung des Nachfolge- fahrzeuges investiert werden kann. Anzurechnen wären unter diesen Umständen zwar die Kosten für den Betrieb und die Amortisation eines Luxusfahrzeuges. Da- - 26 - zu äussern sich die Parteien aber nicht. Im Rahmen des hier geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist es dem Gericht verwehrt, eigene Überlegungen dazu anzu- stellen. 6.4.2. Hifi-Anlage. Die Vorinstanz legt dar, dass "die Anschaffung einer HiFi- Anlage am 17. März 2005 resp. 16. Juni 2005 (Fr. 14'000.00 und Fr. 12'500.00) vermögensbildend" sei. Die entsprechenden Beträge könnten für die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht berücksichtigt werden (Urk. 232 S. 43 unten; Urk. 133 Rz 44, Urk. 143 Rz 25). Auch dem ist zu folgen. Eine HiFi-Anlage kann in ei- nem Privathaushalt durchaus während 15 bis 20 Jahre in Gebrauch sein. Die hier interessierende Ausgabe ist daher ausserordentlicher Art und aus diesem Grunde für die Berechnung des monatlichen Bedarfs unerheblich. 6.4.3. Bedarf der Beklagten. (vgl. Urk. 255 S. 18). Die Vorinstanz berechnet den Bedarf der Beklagten und C._____s auf Fr. 10'040.00 im Monat. Sie hat dabei die einzelnen Positionen pauschalisiert, was von den Parteien nicht beanstandet wird (vgl. 231 Rz 46 ff., Urk. 255 S. 17). Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch der Einbezug der aktuellen Mietkosten durch die Vorinstanz in den monatlichen Bedarf nicht zu beanstanden (Urk. 231 Rz 47 mit Hinweis auf Urk. 232 S. 44). Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen die in den Jahren 2003 und 2004 für Nahrungsmittel und Bekleidung ausgegebenen Beträge ermittelt (Urk. 232 S. 41 f. E. 4.3.7.) und in der Folge diese Beträge je hälftig auf die Parteien aufge- teilt. Mit der Berufung möchte die Beklagte erreichen, dass wegen der Betreuung von D._____ diese Beträge im Verhältnis 60:40 zu ihren Gunsten aufgeteilt wer- den (Urk. 231 Rz 46). Dafür gibt es indessen keinen Anlass, ist doch, wie zu zei- gen sein wird, der Beklagten für die Betreuung von D._____ ein gesonderter Bei- trag zuzusprechen. Der Kläger anerkennt ausdrücklich das Ergebnis der vorinstanzlichen Be- darfsberechnung, wonach – ohne Steuern – für die Beklagte und C._____ zu- sammen ein Bedarf von Fr. 8'340.00 anfällt (vgl. Urk. 232 S. 41 und 45; Urk. 255 S. 18 f.). Während die Vorinstanz meint, dass Fr. 2'000.00 davon auf C._____ entfielen (Urk. 232 S. 45), hält der Kläger dafür, dass auf C._____ nur Fr. - 27 - 1'750.00 entfielen (Urk. 255 S. 18 f.). Nach den sog. Zürcher Tabellen beläuft sich indessen der Bedarf eines Einzelkindes zwischen 13 und 18 Jahren auf Fr. 2'100.00 im Monat. Es besteht daher kein Anlass, in die Aufteilung durch die Vo- rinstanz einzugreifen. 6.5. Steuern. Die Vorinstanz rechnet in den Bedarf der Beklagten monatliche Steuern von Fr. 1'700.00 ein. Der Kläger beanstandet das mit der Anschlussberu- fung (Urk. 255 S. 32). Auszugehen ist für diese Berechnung von einem Bruttojah- reseinkommen der Beklagten von ca. Fr. 96'000.00. Einzahlungen in die Säule 3a sind freiwillig und hier entgegen der Meinung des Klägers nicht zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich daher, von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'000.00 auszugehen. Für ein derartiges Einkommen fallen in der Stadt Zü- rich Steuern (einschliesslich direkte Bundessteuer) von ca. Fr. 1'200.00 pro Monat an. Unter diesem Titel ist der nacheheliche Unterhalt gegenüber der Rechnung der Vorinstanz um Fr. 500.00 zu reduzieren. 6.6. Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Die Vorinstanz hat der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.00 pro Monat angerechnet (Urk. 232 S. 49-51). Demgegenüber hält die Beklagte vor Obergericht dafür, dass ihr überhaupt kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe; nur "allen- falls" sei es denkbar, dass der Beklagten "ein bescheidenes Pensum mit entspre- chend bescheidener Entlöhnung" anzurechnen sei (Urk. 231 Rz 54-65; Urk 263 Rz 44-69). Der Kläger unterstützt in diesem Punkte das angefochtene Urteil (Urk. 225 S. 21-25; Urk. 269 S. 7 ff.). 6.6.1. Hinzuweisen ist zunächst auf den Rückweisungsbeschluss der Berufungs- instanz vom 18. April 2012, wo den Parteien Folgendes auseinandergesetzt wur- de (Urk. 121 S. 19 ff.): "Die Klägerin absolvierte im ... [Staat in Westasien] eine Ausbildung als Schneiderin. Nachdem sie in die Schweiz gezogen war, arbeitete sie während einiger Jahre als Sachbearbeiterin/Sekretärin. Als die Parteien 1994 nach New York zogen, kündigte die Beklagte. In New York absolvierte sie eine Weiterbildung im Visual Merchandising. Seither besuchte die Beklagte Aero- bic-Kurse und begann eine Ausbildung als Kosmetikerin. Seit dem Jahre 1994, d.h. seit rund 17 Jahren, ist die Beklagte nicht mehr berufstätig. Die Parteien trennten sich im April 2005. Bereits anlässlich der Eheschutzver- handlung vom Dezember 2005 (Urk. 1/26/25 S. 4) war seitens des Klägers - 28 - davon die Rede, "dass es keine gemeinsame Zukunft mehr gäbe". Mag die Beklagte damals auch noch an eine gemeinsame Zukunft geglaubt haben (Urk. 1/26/23 S. 5), geht es fehl, heute darauf abstellen zu wollen, dass sie erst im Februar 2009 von einer definitiven Trennung ausgegangen sei respek- tive habe ausgehen müssen. Ende 2005 war die Beklagte 40 Jahre alt. Hin- gegen waren die gemeinsamen Kinder damals erst 6 und 8 Jahre alt, weshalb sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, wonach eine Aufnah- me einer Arbeitstätigkeit von 50 % erst ab dem vollendeten Altersjahr des jüngsten Kindes von 10 Jahren angemessen sei, noch nicht dazu hätte ver- pflichtet werden können, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Gleichwohl hat sie sich bereits damals bewusst sein müssen, dass sie einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen müssen. Entsprechende Vorbereitungen hatte sie ja mit der Aufnahme der Kosmetikschule auch bereits getroffen. Ihr Alter von dann- zumal 44 Jahren stand dem Wiedereintritt ins Berufsleben grundsätzlich nicht entgegen. Es kann daher heute nicht argumentiert werden, der Beklagten sei ein Wiedereintritt aufgrund des Alters nicht zumutbar. Sie hatte genügend Zeit, sich diesbezüglich Gedanken zu machen. Daran ändern die vorliegen- den guten Verhältnisse nichts. Heute ist die Beklagte 46 Jahre alt. Es kann nicht per se gesagt werden, dass sie keine Chancen mehr auf dem Arbeits- markt hat. Sie spricht nebst ihrer Muttersprache (...) fliessend deutsch, eng- lisch und französisch, hat eine Ausbildung absolviert und war vor und zu Be- ginn der Eheschliessung als Sachbearbeiterin tätig. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Beklagte seit rund 17 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben tätig war. Sie wird nicht einfach wieder als Sachbearbeiterin einsteigen kön- nen. Vielmehr wird der Wiedereinstieg wohl in einem weit weniger gut bezahl- ten Job (beispielsweise im Verkauf in der Modebranche) geschehen müssen. Gründe, wieso der Beklagten eine Erhöhung des Pensums, nachdem D._____ 16 Jahre alt geworden sein wird, nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich." 6.6.2. Obwohl die Beklagte am 11. Oktober 2012 mit ihrer Duplik ihren letzten Parteivortrag vor Aktenschluss erst nach dem obergerichtlichen Rückweisungs- entscheid zu erstatten hatte, setzte sie sich dort mit den Hinweisen des Oberge- richts nicht einmal am Rand auseinander. Stattdessen stellt sie sich dezidiert auf den Standpunkt, dass ihr "kein hypothetisches Einkommen anzurechnen" sei (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff.5). Ferner stellt sie sich auf den Stand- punkt, dass sie auch deshalb keine Erwerbtätigkeit aufzunehmen habe, weil sie keine Ausbildung absolviert habe, die ihr bei einem Wiedereinstieg ins Erwerbsle- ben weiterhelfen könnte. "Der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wieder- eingliederung" wäre nämlich, so die Beklagte in ihrem zweiten Parteivortrag vor der Vorinstanz, "äusserst hoch" und die Erwerbsaussichten wären "dagegen sehr schlecht" (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7; so auch Urk. 133 Rz 151). - 29 - 6.6.3. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz in diesem Punkte entschieden habe, ohne von ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 gemäss Urk. 203 Ziff. 16-22 auch nur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 231 im An- schluss an Rz 53). Der Vorwurf ist haltlos. Einerseits hat die Vorinstanz die er- wähnte Eingabe der Beklagten an nicht weniger als zehn Stellen des angefochte- nen Urteils erwähnt. Und anderseits war die erwähnte Eingabe in dem hier inte- ressierenden Zusammenhang von vornherein ohne jeden Belang. Mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 waren die Parteivorträge zum nacheheli- chen Unterhalt gemäss § 114 ZPO/ZH abgeschlossen. Die Beklagte macht vor Obergericht namentlich nicht geltend, dass sie sich vor Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang je auf Noven im Sinne von § 115 ZPO/ZH berufen hätte. 6.6.4. Der Kläger macht mit der Berufungsantwort geltend, "dass die Beklagte nach Hörensagen wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen soll." Er ver- langt in diesem Zusammenhang die Edition der "Lohnabrechnungen / Einkom- mensnachweise und Anstellungsverträge" durch die Beklagte (Urk. 255 S. 25). Bei der vom Kläger gewählten Formulierung bleibt durchaus unklar, ob er über- haupt eine neue Behauptung aufstellen will. Wäre sein Vorbringen als neue Be- hauptung zu verstehen, dann wäre sie allerdings unzulässig, unternimmt der Klä- ger in diesem Zusammenhang doch nicht einmal den Versuch, die Zulässigkeit der neuen Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun. Im Rahmen der Begründung der Anschlussberufung wäre dies aber seine Aufgabe gewesen. 6.6.5. Der Vorinstanz ist jedenfalls zu folgen, wenn sie bei der gegebenen Akten- lage zum Schlusse kam, es sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen; auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Urk. 232 S. 49-51). Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz an ihre erwähnten Darlegungen im Rückweisungsentscheid gebunden ist. Davon abge- sehen, hätte die Berufungsinstanz in der Sache auch keinen Anlass, von ihren damaligen Erwägungen abzuweichen. 6.6.6. Im zweiten Berufungsverfahren vor Obergericht macht die Beklagte erst- mals geltend, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64, Urk. 263 Rz 63). - 30 - 6.6.6.1. Zunächst wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr einge- reichte Urk. 211 nicht beachtet und sich damit über "drei Schreiben ihrer Ärzte" einfach hinweggesetzt (Urk. 231 Rz 64). Urk. 211 ist ein von der Beklagten unter Umgehung ihres Anwaltes selber eingereichtes Konvolut, das bei der Vorinstanz am 15. Dezember 2014 eingegangen ist. Im Konvolut finden sich die folgenden Aktenstücke: - Schreiben von MSc H._____, dipl. analyt. Psychologe an die vor- instanzliche Richterin vom 5. Dezember 2014. Verwiesen wird auf einen Brief, den die Beklagte auf Veranlassung dieses Psychologen an die Vorinstanz gerichtet hat; - SMS des Klägers samt Kommentar der Beklagten vom 11. Dezember 2014; - 15seitiger handschriftlicher Brief vom 11. Dezember 2014 an die vorin- stanzliche Richterin; - "An die zuständigen juristischen Behörden" gerichtetes Schreiben von Dr. med. I._____ vom 6. Mai 2014, wo über den somatisch und psychisch schwierigen "Verlauf" des Zustandes der Beklagten "im Verlauf des letz- ten Jahres" berichtet wird; - Schreiben Dr. med. J._____ an Dr. med. I._____ vom
- Juli 2013; - Schreiben von Dr. med. K._____ an Dr. chir. J._____ vom 24. Juni 2013; - Schreiben von Dr. med. L._____ an Dr. med. I._____ vom 28. Mai 2014. Die vorinstanzliche Richterin schrieb der Beklagten persönlich noch am Tag des Eingangs des Konvoluts und teilte ihr mit, dass die Unterlagen zu den Akten genommen würden und in Kopie sowohl ihrem Anwalt als auch dem Gegenanwalt zugestellt würden (Urk. 212). Das Gericht sei jedenfalls darum bemüht, "Ihr Ver- fahren beförderlich zu behandeln". In der Folge bestätigte der Anwalt der Beklag- ten am 17. Dezember 2014 den Empfang der erwähnten Unterlagen (Urk. 214/1). Er erstattete zwar mit Urk. 215 unterm 19. Dezember 2014 der Vorinstanz eine weitere Eingabe, nahm aber auf das Konvolut seiner Klientin und dessen Inhalt keinen Bezug. Namentlich machte er keine Noven geltend. Wie Art. 277 Abs. 1 ZPO das für das neue Recht vorsieht, war auch nach dem für die Vorinstanz massgeblichen zürcherischen Prozessrecht, nämlich ge- mäss § 54 ZPO/ZH, für die Fragen des nachehelichen Unterhalts der Verhand- - 31 - lungsgrundsatz massgebend (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, N. 25 zu § 54 ZPO/ZH). Nach Aktenschluss waren neue Vorbringen daher nur unter den Voraussetzungen des § 115 ZPO/ZH zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Konvolut Urk. 211 von der Beklagten zulässige Noven in den Prozess eingeführt worden wären. Es liegen in diesem Zusammenhang keine konkreten Behauptungen vor. Wären solche Behauptungen in den Prozess einzu- führen gewesen, wäre es Pflicht des Anwaltes der Beklagten gewesen, eine No- veneingabe zu erstatten. Die Beklagte tut auch vor Obergericht nicht dar, dass in diesem Zusammenhang zulässige Noven geltend gemacht worden sein sollen. Vielmehr beschränkt sie sich in ihrer Berufungsschrift (Urk. 231 Rz 64) auf einen blossen Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz, ohne sich aber mit den mass- geblichen prozessualen Fragen auseinanderzusetzen. 6.6.6.2. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med. I._____ trug die Beklagte mit der Berufung vor, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64). Das Zeugnis von Dr. med. I._____ reichte sie allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. Urk. 229; Ablauf der Berufungsfrist am 8. Juni 2015) am 9. Juni 2015 ein (Urk. 235 mit Hinweis auf Urk. 234/1). Mit ihrer Berufungsreplik stellte sich die Beklagte erneut auf diesen Standpunkt (vgl. Urk. 263 Rz 63) und reichte abermals neue Urkunden ein. So verwies sie auf ein Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 5. Oktober 2015, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte seit dem 4. November 2011 in dessen Behandlung sei und "mit Sicherheit" bis zum 31. Dezember 2015 arbeitsunfähig sei. Nach diesem Zeitpunkt müsse die Arbeitsfähigkeit neu be- stimmt werden (Urk. 265/8). Ferner verwies sie auf ein Schreiben von Dr. M._____ an Dr. I._____ vom 5. Oktober 2015 (Urk. 265/9). Neue Behauptungen, die auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden abgestimmt wären, erhebt die Beklagte mit der Berufung und der Beru- fungsreplik jedenfalls nicht ausdrücklich, sondern höchstens sinngemäss. Und erst recht nicht tut sie im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, dass solche neuen Behauptungen unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zulässig sind. Das Konvolut Urk. 211 enthält jedenfalls Unterlagen, die gegen eine Annahme spre- chen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO in diesem Zusammen- - 32 - hang erfüllt wären, ist doch die Beklagte schon längst in der Behandlung ver- schiedener Ärzte. Die Beklagte beruft sich im Berufungsverfahren erstmals förmlich auf Arzt- zeugnisse sowie auf ein Zeugnis eines Psychologen (Urk. 234/1, 265/8 und 265/9). Zu erinnern ist daran, dass gemäss Art. 152 ZPO nur form- und fristge- recht angebotene taugliche Beweismittel abzunehmen sind. Beide Voraussetzun- gen sind hier nicht gegeben. Einerseits verbindet die Beklagte die Beweismittel nicht mit novenrechtlich zulässigen Tatsachenbehauptungen. Und anderseits lie- gen beweisrechtlich mit den von der Beklagten vorgelegten Arztzeugnissen und dem Bericht ihres Therapeuten lediglich Privatgutachten vor (BGE 140 III 16 E, 2.5.). Solche Privatgutachten sind nicht beweistauglich, es wäre denn die Gegen- partei bestreite ihren Inhalt nicht (zur Publikation bestimmter Entscheid BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5.3.). Namentlich kann mit solchen Gutachten auch nicht der Urkundenbeweis nach Art. 177 ZPO geführt werden. Von Belang ist daher, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Zeug- nissen nicht folgt und namentlich bestreitet, dass sie gesundheitsbedingt arbeits- unfähig sei. Vielmehr sei es ihr nach den Darlegungen des Klägers trotz gewisser Beschwerden zumutbar, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen (Urk. 255 S. 24; Urk. 269 S. 9 ff.). Unter diesen Umständen bleiben die eingereichten Zeugnisse ohne jeden Belang. Auf ein förmliches Gutachten hat sich die Beklagte nicht beru- fen und schon nicht form- und fristgerecht, wie das geschehen müsste (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). 6.6.6.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 274) hat die Beklagte kom- mentarlos ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 275/2) eingereicht, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte "aller Voraus- sicht nach sicherlich bis Ende Februar 2016" arbeitsunfähig sein soll. Auch zu diesem Zeugnis ist das Gleiche zu sagen, was soeben zu früheren Arztzeugnis- sen ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 6.6.6.2.). 6.7. Damit muss es grundsätzlich bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung bleiben, wonach der Beklagten im Hinblick auf ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die - 33 - Höhe dieses Einkommens hängt indessen massgeblich vom richterlichen Ermes- sen ab. Die aus dem ... [Staat in Westasien] stammende Beklagte war zu Beginn ihrer Ehe zusammen mit dem Kläger längere Zeit im Ausland. Über eine eigentli- che Ausbildung, die in der Schweiz anerkannt wäre, verfügt sie nicht. Unter die- sen Umständen erscheint es als angemessen, nicht das von der Vorinstanz an- genommene Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 einzusetzen, sondern einen Be- trag von Fr. 3'000.00 (vgl. Urk. 232 S. 50 unten). Es ist dies ein Lohn, welche die Beklagte im Detailhandel wird erzielen können. Bei diesem von der Berufungs- instanz angenommenen bescheidenen Lohnniveau kommt es auch nicht ent- scheidend darauf an, wie gut die Fremdsprachenkenntnisse der Beklagten tat- sächlich sind (vgl. dazu Berufungsreplik Urk. 263 Rz 61). 6.8. Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbei- trag mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Kläger ins Pensionsalter eintritt. Die Beklagte möchte, dass diese Begrenzung erst mit ihrem Eintritt ins Pensionsalter erfolgt. Bei der gegenwärtigen Rechtslage geht es um eine Differenz von 28 Mo- naten. 6.8.1. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Un- terhaltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel in aller Regel. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhalts- gläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus Erster und Zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbsein- kommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjah- re des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG); bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe ange- sparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB), anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (vgl. - 34 - 125 Abs. 1 ZGB) (BGer 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 3.2.1. mit Hinwei- sen). 6.8.2. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die nachehelichen Unterhaltsleis- tungen erst beenden zu lassen, wenn beide Parteien im Pensionsalter sein wer- den. Auszugehen ist nämlich angesichts der überaus komfortablen Verhältnisse des Klägers davon, dass er auch nach Eintritt ins Pensionsalter wesentlich leis- tungsfähiger sein wird, als dies die Beklagte ist. 6.9. Zusammenfassung. Die Rechnung gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 232 S. 52 E. 9.1) ist mithin zu korrigieren. Der von der Vorinstanz ohne C._____ errechnete Bedarf der Beklagten von Fr. 8'040.00 ist unter dem Titel Steuern um Fr. 500.00 auf Fr. 7'540.00 zu reduzieren. Davon vermag sie ca. Fr. 3'000.00 aus eigener Kraft zu decken. Es bleibt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von (gerun- det) Fr. 4'500.00. Der Bedarf der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auf Fr. 7'540.00 festzulegen, ihre Eigenversorgungskapazität auf Fr. 3'000.00.
- Unterhaltsbeitrag für C._____ (geb. tt.mm.1997) 7.1. Der Sohn der Parteien, C._____, ist während des Berufungsverfahrens, am tt.mm.2015, volljährig geworden. Er hat am 11. Dezember 2015 die Erklärung ab- gegeben, dass er die Beklagte bevollmächtige, für ihn vom Kläger einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'000.00 monatlich zu verlangen (Urk. 275/1). Damit bleibt die Beklagte nach der Rechtsprechung befugt, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 und 3.1.5; BGer 5A_287/2012 vom 14.8.2012 E. 3.1.3.; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 3.2.2). 7.2. Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde C._____ un- ter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz 7. Juli 2014 erfolgte die Unterstellung C._____s unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Aus der in diesem - 35 - Zusammenhang gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien ergibt sich Folgendes: - Die Parteien verzichteten "angesichts seines Alters" auf einen Betreu- ungsplan für C._____. Sie vereinbarten, "sich über dessen Betreuung un- ter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen von C._____ jedoch mindestens einen Monat im Voraus gegenseitig abzusprechen." 7.3. Fest steht, dass C._____ bei der Beklagten wohnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz den Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 1). Der Klä- ger ficht nun mit seiner Anschlussberufung diese Regelung an und verlangt, dass dieser Betrag auf Fr. 1'500.00 zu bemessen sei. 7.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beklagten für C._____ ein Unter- haltsbeitrag zuzusprechen sei, weil er bei ihr wohnt. Das wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Zur Bemessung des erwähnten Unterhaltsbeitrages argumentierte die Vorinstanz, dass sich der monatliche Bedarf für die Beklagte und C._____ zu- sammen auf Fr. 8'340.00 (ohne Steuern) belaufe. Nach Auffassung der Vor- instanz rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Betrag von Fr. 2'000.00 auf C._____ entfalle. Während durch Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. Janu- ar 2006 ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'500.00 festgesetzt wurde, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine Steigerung seit dem Ehe- schutzentscheid rechtfertige, weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes anstiegen (Urk. 232 S. 45). 7.5. Der Kläger hält dem mit der Anschlussberufung entgegen, dass nach neu- erer Rechtsprechung die Kinderzulagen von Fr. 250.00 im Monat vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen oder beim Einkommen des obhutsbe- rechtigten Elternteils hinzuzurechnen seien (Urk. 255 S. 26 f.). Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt habe (Urk. 262 Rz 9). Angesichts der sehr komfortablen Verhältnisse des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid aber ohne aber weiteres zu bestätigen. Im Ergebnis kommen dem Sohn auf diese - 36 - Weise monatlich Fr. 2'250.00 zu. Das ist angesichts der Verhältnisse des Klägers nicht zu viel.
- Unterhaltsbeitrag für D._____ (geb. tt.mm.1999) 8.1. Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde auch die Tochter der Parteien, die am tt.mm.1999 geborene D._____, unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 wurde diese Anordnung hinsichtlich des Kindes D._____ allerdings abgeän- dert (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Daraus ergibt sich Folgendes: - Die Tochter D._____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien gestellt. - Die Tochter D._____ wohnt beim Kläger. - Betreuung der Tochter durch die Beklagte: Jedes erste, zweite und vierte Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn: Zusätzlich Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Don- nerstagmorgen Schulbeginn. - Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien lautet wie folgt: "Die Parteien halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat." 8.2. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, der Beklagten Unterhaltsbeiträge für D._____ zuzusprechen (Urk. 232 S. 31 f.; Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Mit der Beru- fung verlangt die Beklagte nun, dass für D._____ ein monatlicher Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'000.00 festgelegt werde, und zwar über das Mündigkeitsalter hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ferner ver- langt sie, dass ihr die Hälfte der Kinderzulagen zuzusprechen seien (Urk. 232 S. 13 f.). 8.3. Klarzustellen ist, dass für die Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen die Offizialmaxime gilt. Das Gericht ist daher in dieser Hinsicht nicht an die Par- teianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. oben E. 7.3.). Es kann daher kei- ne Rolle spielen, wenn die Parteien mit ihrer am 7. Juli 2014 gerichtlich geneh- - 37 - migten Vereinbarung festhielten, dass die von ihnen gewünschte Regelung der Kinderbelange "keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat." 8.4. Fest steht, dass D._____ bei ihrem Vater wohnt, so dass alle D._____ be- treffenden Ausgaben von ihm zu decken sind (in diesem Sinne auch Vorinstanz: S. 32). Umgekehrt lässt sich sagen, dass die Beklagte die Tochter gemäss dem Betreuungsplan intensiv zu betreuen hat, so während drei langer Wochenenden pro Monat und zusätzlich wöchentlich einen Tag. In diesem Zusammenhang fal- len der Beklagten durchaus Kosten an. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten einen gewissen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Die Vorinstanz geht von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 aus. Die Beklagte muss die Malzeiten während der Besuche der Tochter finanzieren. Es fallen aber auch Kos- ten für Vergnügungen und Ausflüge an. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag für D._____ von Fr. 600.00 monatlich zuzusprechen. Dieser soll der Beklagten eine gewisse Zeitlang über das Mündig- keitsalter D._____s hinaus zukommen, bis zum Zeitpunkt, indem sich junge Leute nach der Erfahrung des Lebens gemeinhin vom Elternhaus abgenabelt haben. Der Beklagten ist daher in diesem Sinne ein Unterhaltsbeitrag für D._____ über ihre Mündigkeit hinaus zuzusprechen, und zwar bis zum 21. Altersjahr von D._____, solange sich D._____ regelmässig bei der Beklagten aufhält.
- Indexierung 9.1. Für alle Unterhaltsbeiträge ist die Indexierung gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil anzupassen. Auszugehen ist per Ende Dezember 2015 von einem In- dexstand von 97.3 Punkten.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ zu Gunsten des Klägers verteilt. Der Entscheid der Berufungsinstanz korrigiert in zwei Punk- ten das angefochtene Urteil zu Gunsten der Beklagten. Es rechtfertigt sich die - 38 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu 30% dem Kläger und zu 70% der Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfan- ge von 40%. Die Vorinstanz geht unangefochten von einer vollen Parteientschä- digung von Fr. 32'000.00 aus (vgl. Urk. 232 S. 57). Das ergibt eine Parteientschä- digung zugunsten des Klägers von Fr. 12'800.00 (= 40% einer vollen Parteient- schädigung). 10.2. Die Beklagte verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 6, dass die Kosten des ersten Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen seien. Be- gründet wird dieser Antrag aber nicht. Die Berufungsinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 3 ihres Rückweisungsbeschlusses die auf den Rückweisungsbeschluss entfallen- den Kosten "dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten." Das heisst, dass die Verteilung der Kosten entsprechend dem Gesamtergebnis vorzunehmen ist. Auch hier sind die Kosten im Verhältnis 70% zu 30% zu Gunsten des Klägers zu verteilen. 10.3. Die Parteien haben sich vor Obergericht über folgende Differenzen ausei- nandergesetzt: - Berufungsantrag Ziff. 1: Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 pro Monat für D._____ bis zum Abschluss der Erstausbildung, hier zu rechnen bis zum
- Altersjahr (Juni 2015 bis November 2022 = 90 Monate = Fr. 90'000.00). – Entscheid der Berufungsinstanz Fr. 600.00 bis Novem- ber 2020 = 66 Monate = Fr. 39'600.00. - Berufungsantrag 2: Fr. 17'900.00 pro Monat = Fr. 13'860.00 mehr als ge- mäss Vorinstanz; Dauer von Juni 2015 bis Juli 2029 = 169 Monate = Fr. 2'342'340.00. – Entscheid der Berufungsinstanz: Fr. 4'500.00 bis Juli 2029 = Fr. 460.00 mehr als Vorinstanz = Fr. 77'740.00. - Berufungsantrag Ziff. 4, Streitwert: Fr. 205'929.52. Entscheid der Beru- fungsinstanz: Abweisung der Berufung. - Anschlussberufungsantrag 2: Differenz von Fr. 500.00 Unterhaltsbeitrag C._____ bis zur abgeschlossenen Erstausbildung. Hier ist zu rechnen bis zum 23. Altersjahr, d.h. bis November 2020 = 66 Monate = Fr. 33'000.00. Abweisung der Anschlussberufung. - Anschlussberufungsantrag 3: Fr. 3'350.00 anstatt Fr. 4'040 bis März 2027, Differenz von Fr. 690.00 für 142 Monate = Fr. 97'980.00. Zuzüglich Fr. 3'500.00 für 17 Monate = Fr. 59'500.00. Insgesamt Fr. 157'480.00. Abweisung der Anschlussberufung. - 39 - Zählt man diese Werte zusammen, so kommt man auf einen Streitwert von Fr. 2'828'749.52. Im Umfange von Fr. 2'520'929.52 geht das Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers und im Umfange von Fr. 307'820.00 zugunsten der Be- klagten aus. Das rechtfertigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens im Umfange von 1:10 zugunsten des Klägers zu regeln. Die Gebühr für das Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach § 5 GebV, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass erhebliche vermögensrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen waren, die das Verfahren aufwendig gestalteten (§ 5 Abs. 2 GebV). Entsprechendes gilt für die Parteientschädigung (§ 5 Abs. 2 Anw- GebV). Gemäss § 13 AnwGebV ist die Parteientschädigung zu reduzieren. Es ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszugehen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
- Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt:
- Die Berufung und Anschlussberufung werden insoweit abgewiesen, als die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 und Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils be- stätigt werden.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberu- fung werden Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3, 4, 5, 7, 9, 10 des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst: - 40 - "1. Abs. 2: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Betreuung von D._____ einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.00 zu bezahlen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit von D._____ und darüber hinaus, solange D._____ drei Wochenenden pro Monat bei der Beklagten verbringt, längstens aber bis zum 21. Altersjahr von D._____.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1. und 3. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015 von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
- Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Partei- en zugrunde: Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 35'500.00 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 3'000.00 Bedarf Kläger und D._____: gedeckt Bedarf Beklagte: Fr. 7'540.00 Bedarf C._____: (exkl. Semestergebühren G._____)Fr. 2'100.00
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'880.– (inkl. Dolmetscher) werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
- Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC100075) in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Beru- - 41 - fungsverfahren in der Höhe von Fr. 12'800.00 (inkl. 8% Mehrwertsteu- er) zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 24'000.00.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 10% dem Kläger und 90% der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren LC150026 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.00 zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und deren Kinder C._____ (Erw. 7 und Disp. Ziff. 1) und D._____ (Erw. 8 und Disp. Ziff. 2/1) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'638'269.52 (Hauptbe- rufung) bzw. Fr. 190'480.00 (Anschlussberufung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 42 - Zürich, 21. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150026-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2016 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 2015 (FE120600-L)
- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 31 S. 1 f.):
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Sohn C._____, geb. tt.mm.1997, und Tochter D._____, geb. tt.mm.1999, seien unter die elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.
3. Dem Kläger sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt der beiden Kinder angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für sich persönlich einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis November 2015.
6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
7. Es sei die Aufteilung der während der Ehe geäufneten Austritts- leistungen der Pensionskassen gemäss den gesetzlichen Be- stimmungen vorzunehmen.
8. Der Mietvertrag der von der Beklagten und den Kindern bewohn- ten 5½-Zimmerwohnung im 2. Stock an der ... [Adresse] sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen.
9. [ … ]
10. [ … ]
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWSt, zu- lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten (Urk. 33 S. 2 f.):
1. Der Beklagten sei das Sorgerecht hinsichtlich der Kinder C._____, geboren tt.mm.1997, und D._____, geboren tt.mm.1999, zu erteilen.
2. Es sei dem Kläger folgendes Besuchsrecht einzuräumen:
- Jedes zweite Wochenende jeweils von Freitag 18:30 bis Sonntag 20:00.
- Alternierend jedes zweite Wochenende entweder Freitag 20:00 bis Samstag 20:00 oder Samstag 20:00 bis Sonntag 20:00.
- 3 -
- An Weihnachten vom 24. Dezember 12:00 bis 26. Dezember 20:00; an Ostern von Donnerstag 18:00 bis Ostermontag 20:00; an Pfingsten von Freitag 20:00 bis Pfingstmontag 20:00.
- Während vier Ferienwochen, davon jeweils die erste Woche der Winterferien (Sportwochen), die ersten beiden Wochen der Som- merferien und die erste Woche der Herbstferien der Kinder.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ angemessene, gerichtsüblich indexierte, durch das Gericht zu bestimmende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar je im Vo- raus auf den Ersten des Monats bis mindestens zum erreichten
18. Altersjahr und längstens bis zur Beendigung der Ausbildung; Art. 277 ZGB sei vorzubehalten.
4. Der [Kläger] sei zudem zu verpflichten, sämtliche Kosten einer Privatschule zu übernehmen, sofern der Besuch einer solchen Privatschule für C._____ und/oder D._____ von den zuständigen Fachpersonen empfohlen wird.
5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB angemessene, zeitlich unbefristete und gerichtsüblich inde- xierte, jeweils auf den ersten Tag eines jeden Monates im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei die genaue Quantifizierung vorbehalten bleibt.
6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz und den nachstehenden Ausführungen vorzunehmen, und es seien die vorsorgerechtlichen Ansprüche gemäss Art. 122 ZGB zu tei- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Erstes erstinstanzliches Urteil: Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom 23. September 2010 (Urk. 117) (Proz.-Nr. FE090125):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.1999, werden unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt.
3. Von der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft wird abgesehen.
4. Der Kläger ist berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr sowie an Weihnachten vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 20.00 Uhr, an Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 20.00 Uhr und an Pfingsten von Freitag 20.00 Uhr bis Pfingstmontag 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen.
- 4 - Ausserdem ist der Kläger berechtigt, die Kinder während den Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger wird verpflichtet, die Ausübung des Feri- enbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bezie- hungsweise mit der Beklagten abzusprechen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen von je Fr. 2'000.– zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus zahlbar an die Be- klagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 9'500.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende November 2015
- Fr. 7'500.– von da an bis zum Eintritt ihres ordentlichen Pensionsalters zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 hievor basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de August 2010 mit 103.4 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per
1. Januar 2011, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei gemäss Ziffer 6 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommens- erhöhung.
8. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de:
- Erwerbseinkommen Kläger: leistungsfähig
- Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 2'000.–
- Bedarf Kläger: gedeckt
- Bedarf Beklagte: Fr. 15'441.–
- 5 -
9. Die Rechte und Pflichten des [Klägers] aus dem Mietvertrag für die 5 ½- Zimmerwohnung an der ... [Adresse] werden auf die Beklagte alleine über- tragen.
10. Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt aufgeteilt:
- Kläger: 50%
- Beklagte: 50%
11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtli- chen Ansprüche den Betrag von Fr. 62'871.40 zu bezahlen.
12. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 880.– Dolmetscher Fr. 7'880.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine (reduzierte) Prozessent- schädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
15. [Mitteilungssatz]
16. [Rechtsmittelbelehrung] Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom
14. Juli 2011 (Urk. 120/140) (Proz-Nr. LC100075):
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes Zürich vom 23. September 2010 am 17. Juni 2011 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997 und D._____, geboren am tt.mm.1999, werden unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt.
3. Von der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft wird abgesehen.
4. Der Kläger ist berechtigt, die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr sowie an Weihnachten vom 24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 20.00 Uhr, an Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 20.00 Uhr und an Pfingsten von Freitag 20.00 Uhr bis Pfingstmontag 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 6 - Ausserdem ist der Kläger berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger wird verpflichtet, die Ausübung des Ferien- besuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungs- weise mit der Beklagten abzusprechen.
9. Die Rechte und Pflichten des Beklagten (recte: des Klägers) aus dem Miet- vertrag für die 5 ½-Zimmerwohnung an der ... [Adresse] werden auf die Be- klagte alleine übertragen.
12. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 880.– Dolmetscher Fr. 7'880.– 2.-4. … Teilurteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom
18. April 2012 (Urk. 120/169) (Proz.-Nr. LC100075):
1. Die Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger sich verpflichte, von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der E._____ SA, … [Adresse], den Betrag von Fr. 830'000.– auf das Konto der Beklagten bei der F._____, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], Freizügigkeitskonto Nr. ..., zu übertragen, und die Parteien dem Gericht gemeinsam beantragen, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen, wird ge- nehmigt.
2. Die E._____ SA, … [Adresse], wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (B._____, geboren tt.mm.1962, AHV-Nr. ... [alt] respektive ... [neu]) den Betrag von Fr. 830'000.– auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der F._____, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse], Freizügigkeitskonto Nr. ..., zu überweisen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 7 - Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 18. April 2012 (Urk. 120/169) (Proz.-Nr. LC100075):
1. Das Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Zürich vom 23. September 2010 wird in den Dispositivziffern 5, 6, 7, 8, 11, 13 und 14 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Rückweisung) wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt zuzüglich Fr. 487.50 Kosten Dolmetscher.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. (Mitteilungen)
5. (Rechtsmittel) Ausserhalb des vorliegenden Prozesses, Urteil betreffend Abänderung des Scheidungsurteils: Rechtskräftiges Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 7. Juli 2014 (Urk. 221/107) (Proz.-Nr.FP120109):
1. ln Abänderung von Dispositiv Ziffer 2. des Scheidungsurteils der Einzelrich- terin des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2010 werden die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1997, und D._____, geboren am tt.mm.1999, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2014 über die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2010 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.1997 und am tt.mm.1999, wieder unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen.
2. Betreuungsplan Die Tochter D._____ wird beim Vater wohnen. Die Parteien haben sich auf einen Betreuungsplan geeinigt:
- Danach betreut die Mutter die Tochter jedes erste, zweite und vier- te Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montag- morgen bis Schulbeginn und zusätzlich wöchentlich von Mittwoch- mittag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen bis Schulbeginn an ihrem Wohnort.
- sodann sind allfällige abweichende Regelungen von den Parteien unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche von D._____ im Voraus gegenseitig abzusprechen.
- 8 - Die Parteien haben sich darauf geeinigt, auf einen ausdrückliche Betreu- ungsplan für Sohn C._____ angesichts seines Alters zu verzichten und sich über dessen Betreuung unter Berücksichtigung der Wünsche und In- teressen von C._____ jedoch mindestens einen Monat im Voraus gegen- seitig abzusprechen.
3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errich- ten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- Die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen und insbesondere die Betreuungsregelung einvernehmlich zu regeln sowie
- die Eltern in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstüt- zen und ihnen insbesondere auch in Fragen der Erziehung und im Umgang mit den Kindern hinsichtlich Loyalitätskonflikt und Belas- tungssituation im Rahmen der Scheidungs- und Trennungssituation mit Rat und Tat beizustehen.
4. Die Parteien halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat.
5. Die Parteien ersuchen das Gericht, die vorliegende Vereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange zu genehmigen und im Übrigen von der Vereinba rung Vormerk zu nehmen.
6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten mit Ausnahme der Kosten der Kindesvertreterin je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Par teientschädigung. Die Kosten der Kindesvertreterin werden vom Kläger übernommen. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."
3. [Anordnung Beistandschaft]
4. [Ersuchen an KESB] 5.-8. [Kosten- und Entschädigung] Zweites erstinstanzliches Urteil: Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015 (Urk. 232) (Proz.-Nr. FE120600):
1. Der Kläger wird in Abänderung von Dispositivziffer 2.5. des Urteils vom
7. Juli 2014 (FP120109) verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Fr. 2'000.– Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil-
- 9 - dung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ werden zu- handen der Beklagten keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1. vorstehend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die im Zusammen- hang mit der Ausbildung von C._____ bei der G._____ anfallenden Semes- tergebühren an die Beklagte zu erstatten, innert 14 Tage nach Vorlage der Rechnungen durch die Beklagte, solange C._____ die Ausbildung absol- viert, längstens bis zu deren Abschluss. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von Fr. 4'040.– zu bezah- len, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, bis zu seinem Eintritt ins Pensionsalter.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1. und 3. basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3. nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
5. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: − Erwerbseinkommen Kläger: leistungsfähig − Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 4'000.– − Bedarf Kläger und D._____: gedeckt − Bedarf Beklagte und C._____: Fr. 10'004.– (exkl. Se- mestergebühren G._____)
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtli- chen Ansprüche den Betrag von Fr. 151'940.– zu bezahlen.
- 10 -
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'880.– (inkl. Dolmetscher) werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt.
8. Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 105.– werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
9. Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC100075) in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Viertel auferlegt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungs- verfahren in der Höhe von Fr. 24'000.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Haupt- berufung (Urk. 231 S. 2): Hauptantrag Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei den Parteien von der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, zum Beweis- ergebnis gemäss ZH-ZPO § 147 Stellung zu nehmen. Eventualiter
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1, Absatz 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin an die Kosten des Unterhalt und der Erziehung von D._____ monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung von D._____, auch über deren Mündigkeit hinaus;
2. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatli- che Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 17'900.00, inklusive Vorsorgeunterhalt und Steuern, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum Eintritt der Berufungsklägerin in ihr ordentliches Pensionsalter zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, gerichtsüblich indexiert;
- 11 -
3. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei- en dem Berufungsentscheid folgende finanziellen Verhältnisse der Par- teien zugrunde zu legen: Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter: Unbeschränkt leistungsfähig Erwerbseinkommen Berufungsklägerin: 0 Bedarf Berufungsbeklagter und D._____: Gedeckt Bedarf Berufungsklägerin und Kinder: CHF 20'900 (exkl. Semesterge- bühren G._____).
4. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin zur Ab- geltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 53'989.52 zu bezahlen;
5. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei- en die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien aus- gangsgemäss aufzuerlegen;
6. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei- en die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (LC100075) den Partei- en je zur Hälfte aufzuerlegen;
7. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 10 des angefochtenen Urteils seien die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren sowie das zweite Berufungsverfahren ausgangsgemäss aufzuerlegen. Sub-eventualiter
1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1, Absatz 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 1'000.00 Unterhaltsbeitrag zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung von D._____, auch über deren Mündigkeit hinaus;
2. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönli- che monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 16'600.00, inklusive Vorsorgeunterhalt und Steuern, ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Berufungsklägerin in ihr ordentliches Pensionsalter zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, gerichtsüblich indexiert;
3. in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei- en dem Berufungsentscheid folgende finanziellen Verhältnisse der Par- teien zugrunde zu legen: Erwerbseinkommen Berufungsbeklagter: Unbeschränkt leistungsfähig Erwerbseinkommen Berufungsklägerin: 0
- 12 - Bedarf Berufungsbeklagter und D._____: Gedeckt Bedarf Berufungsklägerin und Kinder: CHF 19'600 (exkl. Semesterge- bühren G._____)
4. wie Eventualantrag Ziff. 4
5. wie Eventualantrag Ziff. 5;
6. wie Eventualantrag Ziff. 6;
7. wie Eventualantrag Ziff. 7 "konkretisierter" Antrag der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberu- fungsbeklagten zur Hauptberufung gemäss ihrer Eingabe vom 29. Juni 2015 (Urk. 239): Es sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, es sei den Par- teien von der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis gemäss § 147 ZH-ZPO Stellung zu nehmen, und es seien die Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 9 sowie Ziffer 10 des Ur- teils vom 30. April 2015 neu zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Hauptberu- fung (Urk. 255 S. 2):
1. Die Berufung von A._____ vom 8. Juni 2015 sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zu Lasten von A._____. des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers zur Anschluss- berufung (Urk. 255 S. 2):
1. Die Ziffern 1 und 3 (auf den Seiten 58 u. 59) des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 30. April 2015 (Proz. Nr. FE120600-L/U) seien aufzuheben.
2. ln Abänderung von Ziffer 1 (S. 58) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei B._____ zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 1'500 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Die
- 13 - Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt von A._____ lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber B._____ stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ seien zu Handen von A._____ keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
3. In Abänderung von Ziffer 3 (S. 59) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei B._____ zu verpflichten, A._____ persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von CHF 3'350 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monates, bis zu seinem Eintritt ins Pensionsalter.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zu Lasten von A._____. der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 262 S.2): Es sei die Anschlussberufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.
1. Sachverhalt .......................................................................................................13
2. Prozessverlauf ..................................................................................................14
3. Prozessuales ....................................................................................................16
4. Allgemeines.......................................................................................................20
5. Güterrecht .........................................................................................................20
6. Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB ....................................................24
7. Unterhaltsbeitrag für C._____ (geb. tt.mm.1997) .......................................34
8. Unterhaltsbeitrag für D._____ (geb. tt.mm.1999) .......................................36
9. Indexierung .......................................................................................................37
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..............................................................37 Erwägungen:
1. Sachverhalt Die Parteien heirateten am tt. August 1993 in ... (Kanton Freiburg). Sie un- terstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Der Ehe
- 14 - entsprangen zwei Kinder, am tt.mm.1997 der Sohn C._____ und am tt.mm.1999 die Tochter D._____ (Urk. 2).
2. Prozessverlauf 2.1. Am 2. Februar 2009 machte der Kläger den vorliegenden Scheidungspro- zess unter Vorlage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich (Krei- se 7 und 8) beim Einzelrichter des Bezirks Zürich anhängig (Urk. 1 und 3). Ein erstes erstinstanzliches Urteil, mit dem die Scheidung der Parteien ausgespro- chen, die Kinderbelange geregelt, der Beklagten Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB zugesprochen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenom- men wurde, erging am 23. September 2010 (Urk. 31; Proz.-Nr. FE090125). 2.2. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung (Berufungsver- fahren: Proz.-Nr. LC100075). 2.2.1. Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 stellte das Obergericht fest, dass das erst- instanzliche Urteil hinsichtlich des Scheidungspunkts und der Kinderbelange in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 120/140). 2.2.2. Am 18. April 2012 erliess die Berufungsinstanz ein Teilurteil, mit dem eine Vereinbarung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt und der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anweisung erteilt wurde (Urk. 120/169 S. 22 f.). Das Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2.2.3. Durch Rückweisungsbeschluss vom gleichen 18. April 2012 hob das Ober- gericht das erstinstanzliche Urteil bezüglich seiner Dispositiv-Ziff. 5-8, 11, 13 und 14 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu- rück. Mit dem Rückweisungsbeschluss wurde namentlich beanstandet, dass der Beklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, eine ordnungsgemässe Duplik zu erstatten. 2.3. Das zweite erstinstanzliche Verfahren wurde unter der Proz.-Nr. FE120600 angelegt. Es ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die folgenden wesentli- chen Prozesshandlungen hinzuweisen:
- 15 -
- Klagebegründung des Klägers vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 5 und Urk. 31);
- Klageantwort der Beklagten vom 9. Juli 2009 (Prot. I S. 7-14 und Urk. 33);
- Replik des Klägers vom 11. Februar 2010 (Prot. I S. 26-29 und Urk. 81);
- Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133);
- Beweisauflageverfügung vom 19. Juni 2013 (Urk. 151);
- Beweisabnahmeverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 170);
- Beweisabnahmeverfügung vom 5. März 2014 (Urk. 173). Am 30. April 2015 erliess das Einzelgericht das angefochtene Urteil (Urk. 232). 2.4. Während des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens klagte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Kinderbelange auf Abän- derung des insoweit rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils vom 23. Sep- tember 2010. Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien regelte das Gericht in der Folge mit Urteil vom 7. Juli 2014 die Kinderbelange neu (Urk. 221/107). 2.5. Gegen das im Scheidungsverfahren am 30. April 2015 ergangene Urteil erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung (Urk. 229 und Urk. 231) mit den oben vermerkten Anträgen. 2.5.1. Am 24. August 2015 (Urk. 258) wies die Berufungsinstanz einen Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab. 2.5.2. Mit seiner Berufungsantwort erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 255), welche von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantwortet wurde (Urk. 262). 2.5.3. Bezüglich der Hauptberufung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net (Urk. 261). Die Replik zur Hauptberufung wurde von der Beklagten am 12. Ok- tober 2015 erstattet, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2015 duplizierte (Urk. 269). Die Duplik wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. No- vember 2015 zugestellt (Urk. 270).
- 16 - 2.5.4. Unterm 12. November 2015 erstattete die Beklagte eine "Replikeingabe" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urk. 271). Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 13. November 2015 zugestellt (Urk. 272). 2.5.5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wurden die Parteien darauf hinge- wiesen, dass ihr Sohn C._____ am 25. November 2015 volljährig geworden ist. Die Beklagte wurde aufgefordert, eine Erklärung des Sohnes der Parteien beizu- bringen, mit der sie ermächtigt werde, einen Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 2'000.00 monatlich geltend zu machen (Urk. 273). Mit Eingabe vom
14. Dezember 2015 (Urk. 274) legte sie eine entsprechende Erklärung vor (Urk. 275/1). Ferner legte sie ein sie selber betreffendes Arztzeugnis vom 8. De- zember 2015 vor (Urk. 275/2). Beides wurde dem Kläger mit Verfügung vom
15. Dezember 2015 (Urk. 276) zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.
3. Prozessuales 3.1. Nicht angefochten mit Berufung und Anschlussberufung ist Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils betreffend die Schuldgelder der G._____ (vgl. nach- folgend Ziff. 3.4). Insoweit ist das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3.2. Die vorliegende Klage wurde am 2. Februar 2009 bei der Vorinstanz an- hängig gemacht, mithin vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011. Für die bei- den erstinstanzlichen Verfahren sowie für das erste Berufungsverfahren LC100075 (welches sich an das am 13. Oktober 2010 eröffnete erste erstinstanz- liche Urteil vom 23. September 2010 anschloss; vgl. Urk. 118) galt bzw. gilt zür- cherisches Prozessrecht (Urk. 404 Abs. 1 ZPO). Auf das vorliegende Berufungs- verfahren kommt dagegen die schweizerische ZPO zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 stellt die Beklagte einen neuen Hauptan- trag zur Berufung (Urk. 239). Berufungsanträge können nur innerhalb der Beru- fungsfrist gestellt werden. Da das vorinstanzliche Urteil der Beklagten am 7. Mai 2015 zugestellt wurde (Urk. 229), lief die Berufungsfrist mithin am 8. Juni 2015 ab.
- 17 - Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 ist daher nicht einzutreten. 3.4. Der Hauptantrag der Beklagten ist auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz gerichtet. Ein solcher genügt in der Regel nicht, denn die Berufungs- instanz ist Tatsacheninstanz, weshalb ihr umfassende Kognition zukommt. Die Berufungseingabe gemäss Art. 311 ZPO hat daher materielle Anträge zu enthal- ten, die im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.4; BGer 5A_274/2015 vom 25.8.2015, E. 2.3). Im vor- liegenden Fall kann deshalb auf die Berufung eingetreten werden, weil die Be- klagte immerhin mit ihren Eventual- und Subeventualanträgen materielle Anträge stellt. Zu beurteilen sind mithin diese Anträge. 3.5. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sache aus prozessu- alen Gründen ein zweites Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 231 Rz 3 - 14). 3.5.1. Die in diesem Zusammenhang massgeblichen Fakten präsentieren sich auf Grund der Akten wie folgt: 3.5.1.1. Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erliess diese am
25. Juni 2013 gestützt auf § 136 ZPO/ZH die Beweisauflageverfügung (Urk. 151). Es folgten dann am 5. Februar und am 5. März 2014 die Beweisabnahmeverfü- gungen gemäss § 140 ZPO/ZH (Urk. 170 und 173). 3.5.1.2. Am 16. Mai 2014 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung statt, die im Protokoll wie folgt umschrieben wird: "Verhandlung betr. Stellungnahme zu seit Beweisabnahmeverfügung eingegangenen Unterlagen, persönliche Befragung sowie Vergleichsgespräche" (Prot. I S. 25). Anlässlich dieser Verhandlung plädier- ten die Parteien (Prot. I S. 25 -29); ihre Plädoyernotizen liegen bei den Akten (Urk. 187 und 189). Im Anschluss an diese Vorträge wurden die Parteien gemäss § 149 ZPO/ZH persönlich befragt (Prot. I S. 29 - 35). 3.5.1.3. § 147 ZPO/ZH lautet wie folgt:
- 18 - "Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gege- ben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen." Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 194) wies die Vorinstanz darauf hin, dass folgende Noven zu "berücksichtigen" seien:
- Betreuungsplan gemäss Urteil vom 7. Juli 2014 im Abänderungspro- zess FP120109;
- die "geltend gemachten Kursschwankungen" sowie die Leistung weite- rer Prozesskostenvorschüsse;
- Bestätigung der AHV betreffend Rente (Urk. 190). Schliesslich wies das Gericht auf § 147 ZPO/ZH hin, stellte den Parteien das Protokoll der Verhandlung vom 16. Mai 2014 zu (Dispositiv-Ziff. 2) und forderte sie auf, binnen einer Frist von 20 Tagen "im Sinne der vorgenannten Erwägungen Stellung zu nehmen", wobei Säumnis als Verzicht gelte (Dispositiv-Ziff. 1). 3.5.1.4. Nachdem die Beklagte sich die Frist gemäss der Verfügung vom 22. Au- gust 2014 zweimal hatte erstrecken lassen (Urk. 197 und 198), reichte sie unterm
27. Oktober 2014 ihre Stellungnahme unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfügung vom 22. August 2014 ein (Urk. 203). Zum Beweisergebnis nahm sie keine Stellung. 3.5.1.5. Bei den Akten liegt sodann eine Aktennotiz der vorinstanzlichen Richterin, Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni, vom 6. Januar 2015 (Urk. 217). Sie lautet wie folgt: "RA Y._____ [Anwalt des Klägers] ruft an und will den Stand der Dinge wis- sen. Teile mit, dass ihm die am 22.12.2014 eingegangene Stellungnahme [= unverlangte Replikeingabe der Beklagten vom 19. Dezember 2014, Urk. 215] z.K. heute geschickt werde. Alsdann sei ein Endentscheid in der Hauptsache im Frühling 2015 zu erwarten. Rufe RA X._____ [= Anwalt der Beklagten] an und informiere ihn über vorge- nanntes Gespräch. RA X._____ zeigt sich erstaunt und weist darauf hin, dass ihm noch keine Gelegenheit geboten sei, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Verweise ihn auf die am 22. August 2014 ergangene Verfügung, in welcher auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen werde. RA X._____ bringt zum Aus- druck, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Weiter teilt er mir mit, dass er vom 26. Februar bis zum 22. März 2015 abwesend sei." 3.5.2. Die Beklagte führt mit der Berufung aus, dass "der Grund für den Rückwei- sungsantrag … sich in einer Aktennotiz der Vorinstanz zu einem Telefonat vom
6. Januar 2015" finde (Urk. 231 S. 6). Gemeint ist die oben wiedergegebene Ak-
- 19 - tennotiz Urk. 217. Weiter trägt die Beklagte mit der Berufung vor, sie habe sich auf die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2014 hin (Urk. 194) "aufforde- rungsgemäss" nicht zur Beweisantretungsschrift des Klägers geäussert. Und in ih- rer Stellungnahme habe sie darauf hingewiesen, dass eine Beweisverhandlung gemäss § 146 ZPO/ZH noch nicht stattgefunden habe. Daraus hätte die Vorin- stanz – so die Beklagte – erkennen müssen, "dass die Beklagte offenbar fälschli- cherweise davon ausging, es würde noch eine Beweisverhandlung stattfinden und die Parteien würden Gelegenheit erhalten, zum Beweisergebnis Stellung zu neh- men". Die Beklagte habe die Verfügung vom 22. August 2014 offensichtlich falsch interpretiert, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die "richterliche Fragepflicht" hät- te intervenieren müssen (Urk. 231 Rz 5 und 7). Schliesslich meint die Beklagte, das Vorgehen der Vorinstanz habe dazu geführt, dass sie Noven nicht habe in den Prozess einführen können, wie sie das bei korrektem Verfahren hätte tun können (Urk. 231 Rz 12). 3.5.3. Die rechtskundig vertretene Beklagte übersieht zunächst, dass die gerichtli- che Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_336/2014 vom 18.12.14 E. 7.6 mit Hinweisen). Irrefüh- rend ist es sodann, wenn sie mit der Berufung den Eindruck zu erwecken ver- sucht, die Vorinstanz habe sie dazu aufgefordert zu der Beweisantretung nicht Stellung zu nehmen. Solches lässt sich aus der Verfügung vom 22. August 2014 nicht ableiten. Im Gegenteil wurde mit dieser Verfügung ausdrücklich auf § 147 ZPO/ZH hingewiesen, was bei einer anwaltlich vertretenen Partei genügt. Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz in gleicher Weise wie die erste Instanz eine Tatsacheninstanz ist, welche die Beweise umfassend zu würdigen hat. Wenn die Beklagte der Meinung sein sollte, dass die Vorinstanz Beweise falsch gewürdigt hat, so wäre das mit der Berufung zu thematisieren. Selbst wenn die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen sein sollte, könnte der Verfahrensmangel im Beru- fungsverfahren ohne weiteres behoben werden. Eine Rückweisung einzig aus diesem Grunde würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, der über- dies zu unnötigen Verzögerungen führen müsste, was mit dem Beschleunigungs- gebot nicht zu vereinbaren wäre (in diesem Sinne auch: BGer 4A_35/2015 vom 12.6.2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Und unrichtig ist auch die These der Beklagten,
- 20 - dass sie mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gemäss § 147 ZPO/ZH Noven hätte einbringen können (Urk. 231 Rz 12). Gegenstand einer Stellung- nahme nach § 147 ZPO/ZH ist das Ergebnis der abgenommenen Beweise und nichts anderes. Gemäss § 114 ZPO/ZH trat der Aktenschluss – unter Vorbehalt von § 115 Ziff. 4 ZPO/ZH – mit dem zweiten Vortrag des Behauptungsverfahrens ein, mithin mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 (Urk. 133). Der Rechtsstandpunkt der Beklagten erweist sich damit als haltlos.
4. Allgemeines 4.1. Die Beklagte verlangt mit der Berufung eine nacheheliche Unterhaltsrente gemäss Art. 125 ZGB. Für die Bestimmung einer solchen Rente spielt unter ande- rem das Vermögen der Ehegatten eine entscheidende Rolle. Zum Vermögen zählt namentlich auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Rechtsprechung schliesst daher aus Art. 125 ZGB, dass das Scheidungsgericht zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Art. 120 Abs. 1 ZGB), dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Art. 122-124 ZGB) und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden (Art. 125 ZGB) habe, denn nur so können sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB
– insbesondere die Ziff. 5 und 8 – berücksichtigt werden (BGE 132 III 178E. 3.2, 130 III 537 E. 4, 129 III 7 E. 3.1.2). 4.2. Nichts mehr anzuordnen ist hinsichtlich der beruflichen Vorsorge, weil dies bereits mit rechtskräftigem Teilurteil der Berufungsinstanz vom 18. April 2012 ge- schehen ist (Urk. 120/169).
5. Güterrecht 5.1. Das Bezirksgericht Meilen (Einzelgericht) hat am 23. Januar 2006 für die Parteien per 12. Dezember 2005 die Gütertrennung angeordnet (Urk. 26/32), wie das denn auch von der Vorinstanz unangefochten festgehalten wird (Urk. 232 S. 5). 5.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die güterrechtliche Ausei- nandersetzung der Parteien vorgenommen (Urk. 232 S. 11 ff.). Vor Obergericht
- 21 - anerkennen beide Parteien weitestgehend die vorinstanzlichen Darlegungen. Die Parteien stimmen diesen insbesondere in folgender Hinsicht zu:
- dass der Kläger über ein Eigengut von Fr. 7'755.00 verfügt (Urk. 232 S. 24 und 26; Urk. 231 Rz 69);
- dass die Beklagte über kein Eigengut verfügt (Urk. 232 S. 24);
- dass die Beklagte über keinen Vorschlag verfügt (Urk. 232 S. 25 ff.);
- dass der Kläger über einen Vorschlag von Fr. 220'319.04 verfügt (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9);
- dass sich der Anteil der Beklagten am Vorschlag des Klägers mithin auf Fr. 110'159.52 beläuft (Urk. 232 S. 26, Urk. 231 Rz 16, Urk. 255 S. 9);
- dass vom Guthaben der Beklagten ein Betrag von Fr. 10'170.00 als Mietzinsdepot abzuziehen ist (Urk. 231 S. 28; Urk. 231 Rz 17; Urk. 255 S. 9 f., Urk. 263 Rz 12; Urk. 269 S. 5);
- dass vom Guthaben der Beklagten ein weiterer Betrag von Fr. 46'000.00 für geleistete Prozesskostenvorschüsse abzuziehen ist (Urk. 232 S. 27 f.). 5.3. Uneinig sind sich die Parteien einzig darüber, ob vom Guthaben der Be- klagten ein weiterer Betrag von Fr. 205'926.60 in Abzug zu bringen ist, der auf ei- nem auf den Namen der Beklagten lautenden Konto der ZKB liegt (vgl. Urk. 232 S. 28; Urk. 231 Rz 18 f.; Urk. 263 Rz 16 und 18; Urk. 255 S. 10; Urk. 269 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat dieses Konto mit Fr. 200'300.00 den Aktiven des Klägers zu- gerechnet. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betrug das Guthaben auf diesem Kon- to per 12. Dezember 2005 Fr. 200'300.00 (Urk. 232 S. 17). 5.3.1. Hinsichtlich des ZKB-Kontos ist Folgendes festzuhalten (vgl. insbesondere Urk. 232 S.17): Die Beklagte hob am 18. April 2005 vom Konto ... des Klägers bei der F._____ den Betrag von Fr. 200'000.00 ab und bezahlte ihn auf ein eigenes neu eröffnetes Anlagesparkonto Nr. ... (= CH...) bei der Zürcher Kantonalbank in ... ein. Dieses heute blockierte Konto wies per 15. April 2011 einen Saldo von Fr. 205'926.60 auf (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23; Prot. I S. 12 f.; Urk. 81 Rz 33, Prot. I S. 22; Urk. 120/159 S. 4; Urk. 133 Rz 25 mit Hinweis auf Urk. 134/4; Urk. 143 Rz 95). Die Parteien sind sich einig, dass das Guthaben auf diesem Konto der Errungenschaft des Klägers zuzurechnen ist (Urk. 231 S. 21; Urk. 255 S. 10; Urk. 263 Rz 16 mit Hinweis auf Urk. 50/19; Urk. 269 S. 5 f.).
- 22 - 5.3.2. Die Beklagte hält dafür, dass der Betrag von Fr. 205'926.60 aus prozessua- len Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Schon die Vorinstanz hat eine derartige Argumentation der Beklagten zurückgewiesen, indem sie ausführte, dass entge- gen der Meinung der Beklagten in dieser Hinsicht keine Klageänderung vorliege, denn die Parteien seien sich von Anfang an einig gewesen, dass es sich dabei um Vermögen des Klägers gehandelt habe (Urk. 232 S. 17). Vor Obergericht nun anerkennt die Beklagte zwar ausdrücklich, dass dem Kläger "ein Forderungsan- spruch auf Rückzahlung" zustehe, weil sich das Geld auf ihrem Konto befinde. In diesem Zusammenhang habe der Kläger aber erst im ersten Berufungsverfahren "davon gesprochen, einen neuen Antrag zu stellen, was zwingend zu einer unzu- lässigen Klageänderung geführt" habe (Urk. 263 Rz 16). Der Kläger weist diese Argumentation mit Hinweis auf die Akten zurück (Urk. 269 S. 5f.). 5.3.3. Zu erinnern ist daran, dass sich das ganze erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren nach dem früheren zürcherischen Prozessrecht richtete. 5.3.3.1. Die auf güterrechtliche Auseinandersetzung gerichtete Klage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann eigene Anträge auf Zuspre- chung und auf Gestaltung des Rechtsverhältnisses stellen, ohne dafür Widerklage erheben zu müssen (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 224 f.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 6.34 und Rz 11.80; TAPPY, in: Procédure civile suisse, Neuchâtel 2010, S. 319 Rz 220). Ungeachtet der Parteibezeichnungen finden sich damit beide Parteien gleichsam sowohl in der Rolle des Klägers als auch in jener des Beklag- ten. Solchen Klagen ist es eigen, dass oft erst im Verlauf des Prozesses ein be- stimmtes Rechtsbegehren gestellt werden kann. Nach zürcherischem Prozess- recht wurde es jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren praxisgemäss hinge- nommen, dass die Parteien in dieser Hinsicht keine bezifferten Anträge stellten. Das geschah denn auch hier: In diesem Sinne haben im ersten erstinstanzlichen Verfahren beide Parteien lediglich den Antrag auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt (Kläger: Urk. 31 Antrag Ziff. 6; Beklagte: Urk. 33 S. 3 Antrag Ziff. 6). Dennoch hat die Vorinstanz mit ihrem ersten Urteil vom 23. Sep-
- 23 - tember 2010 eine genaue güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten der Be- klagten festgesetzt (Urk. 112, Dispositiv-Ziff. 11). Das ZKB-Konto wurde in den Erwägungen des ersten erstinstanzlichen Urteils durchaus erwähnt (Urk. 112 S. 16). Der Kläger hat denn auch den Umstand, dass die Beklagte im Jahre 2005 Vermögen des Klägers auf ein eigenes Konto verschoben hatte, bereits mit der Klagebegründung thematisiert (Urk. 31 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 32/23), wobei er damals die genauen Abläufe noch nicht kannte. Die Beklagte hat alsdann mit der Klageantwort den vom Kläger skizzierten Vorgang nicht bestritten, sondern ihn damit erklärt, dass sie auf Rat eines Anwalts gehandelt und geglaubt habe, das Geld stehe ihr zu (Prot. I S. 12 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2009 forder- te die Vorinstanz von der Beklagten die entsprechenden Kontobelege ein (Urk. 35). Die Beklagte reichte hierauf bezüglich des ZKB-Kontos eine Saldomeldung per 3. September 2009 und einen Konto-Abschluss per Ende 2005 ein (Urk. 45/1- 2). Mit dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 18. April 2012 wurde in der Folge festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren bezüglich der güterrechtli- chen Auseinandersetzung mangelhaft war, was unter anderem zur Rückweisung führte (Urk. 169 S. 17). Zu Recht ist daher die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, es liege bezüglich der Ansprüche des Klägers aus dem ZKB-Konto keine Klageänderung vor, weil die Parteien von Anfang an darin übereinstimmten, dass das Geld auf dem ZKB-Konto Geld des Klägers sei (Urk. 232 S. 17), wobei es die Beklagte aber schon vor dem Stichtag auf ihr Konto überführt hatte. Der Beklagten hilft es auch nicht, wenn sie vor Obergericht daran festhält, dass eine unzulässige Klageänderung vorliege (Urk. 263 S. 10). Immer- hin hat der Kläger im zweiten erstinstanzlichen Verfahren konkrete Anträge ge- stellt (vgl. Hinweise auf die Parteianträge in Urk. 232 S. 2), was gemäss § 61 Abs. 2 ZPO/ZH zulässig war. Dazu hatte die Beklagte vor Vorinstanz lediglich den An- trag gestellt, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr "zur Abgeltung ihrer güter- rechtlichen Ansprüche einen gemäss Gesetz zu ermittelnden Betrag zu bezahlen" (vgl. vorinstanzliches Urteil: Urk. 232 S. 3 Ziff. 4), wiewohl sie bei einer doppelsei- tigen Klage gehalten gewesen wäre, ihrerseits konkrete Anträge zu stellen. 5.3.3.2. Zuzustimmen ist den Parteien, wenn sie darlegen, dass die Vorinstanz in ihrer Schlussrechnung nicht das ZKB-Konto selbst zur Errungenschaft des Klä-
- 24 - gers hätte zählen (vgl. Urk. 232 S. 28), sondern einen Rückforderungsanspruch in der gleichen Höhe hätte aufführen müssen (Urk. 231 S. 11; Urk. 255 S. 10). Dass dem Kläger ein Forderungsanspruch zusteht, anerkennt die Beklagte immerhin ausdrücklich (Urk. 263 Rz 16). Diese aus der von der Beklagten vorgenommenen eigenmächtigen und damit auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Vermö- gensverschiebung ist gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB – entgegen ihrer These (vgl. Urk. 231 Rz 18) – durchaus zu berücksichtigen. Betragsmässig führt dies jeden- falls gegenüber der von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommenen Rechnung zu keiner Differenz. Damit ist Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Ur- teils gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen.
6. Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB 6.1. Ausgangslage. Gestützt auf Art. 125 ZGB hat die Vorinstanz der Beklag- ten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'040.00 zugesprochen, und zwar bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter, d.h. bis und mit März 2027 (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 3; Urk. 232 S. 28-53). Demgegenüber verlangt die Beklagte mit ih- rem Berufungseventualantrag Ziff. 2 die Zusprechung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von Fr. 17'900.00 bis zu ihrem Eintritt ins Pensionsalter, d.h. bis und mit Juli 2029 (Urk. 231, Berufungsantrag Ziff. 2; Urk. 231 Rz 65-67; Urk. 262 Rz 10-11; Urk. 263 Rz 19, 24-37). Dagegen möchte der Kläger mit seiner An- schlussberufung die Reduktion des von der Vorinstanz zugesprochenen Unter- haltsbeitrages erreichen: Gemäss dem Antrag Ziff. 3 der Anschlussberufung soll der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten auf Fr. 3'350.00 festgesetzt werden, und zwar bis und mit März 2027 (Urk. 255 S. 2; Urk. 255 AS. 13-26; Urk. 269 S. 7 ff.). 6.2. Verweisung auf das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hat mit dem an- gefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts richtig umschrieben. Es ist daher auf ihre Erwägungen in zustimmendem Sinne zu verweisen (Urk. 232 S. 28 ff.). Auch in tatsächlicher Hinsicht überzeugen die vor- instanzlichen Darlegungen. Es ist daher der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zu folgen, soweit die Parteien jedenfalls das vorinstanzliche Vorgehen vor Oberge-
- 25 - richt nicht beanstanden. Damit ist insbesondere von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 pro Monat auszugehen (Urk. 232 S. 51 unten). 6.3. Trennungszeitpunkt. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dar- gelegt, weshalb die Ausgaben der Parteien im Jahre 2005 nicht mehr als Mass- stab für die Berechnung des angemessenen Bedarfs dienen könnten (Urk. 232 S. 30 E. 2.4.). Auch auf diese Erwägungen, welche sich namentlich auch auf die zu Protokoll gegebenen Aussagen der Beklagten im Eheschutzverfahren stützen, ist zu verweisen. Indem die Beklagte im April 2005 widerrechtlich vom Konto des Beklagten einen Betrag von Fr. 200'000.00 auf ein eigenes Konto verschob, weil der Kläger damit begonnen habe, sehr viel Geld auszugeben, dokumentierte sie durch Tatbeweis, dass die finanziellen Grundlagen der Ehe der Parteien nicht mehr dieselben waren wie früher. Und wenn die Beklagte der Berufungsinstanz in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihren Rückweisungsbeschluss vom
18. April 2012 Willkür vorwirft (Urk. 263 Rz 30 mit Hinweis auf Urk. 121 S. 20), so ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls die kantonalen Gerichte an die Erwä- gungen des Rückweisungsentscheides gebunden sind. 6.4. Berechnung des Bedarfs. In ihrer Berufungsreplik weist die Beklagte darauf hin, dass sie die vorinstanzliche Berechnung nur in zwei Punkten anfechte, näm- lich dass Ausgaben für den Personenwagen Porsche Cayenne sowie für eine Ste- reoanlage in die Bedarfsrechnung nicht einbezogen worden seien (Urk. 263 Rz 19). Demgegenüber geht der Kläger mit der Anschlussberufung davon aus, dass der monatliche Bedarf der Beklagten (ohne C._____) auf Fr. 6'590.00 zuzüglich Steuern zu veranschlagen sei (Urk. 255 S. 18). 6.4.1. Porsche Cayenne. Die Parteien kauften im April 2004 ein Occasions-Auto der Marke Porsche Cayenne für Fr. 90'005.00 (Urk. 232 S. 43; Urk. 31 S. 12, Urk. 133 Rz 44, 54, 137, Urk. 143 Rz 21). Zu Recht rechnete die Vorinstanz diesen Ausgabeposten nicht in den Bedarf ein. Ein Fahrzeug ist ein Vermögenswert, der sich zwar Monat um Monat entwertet, indessen in der Regel nach einer gewissen Zeit wieder abgestossen wird, womit der Erlös in die Anschaffung des Nachfolge- fahrzeuges investiert werden kann. Anzurechnen wären unter diesen Umständen zwar die Kosten für den Betrieb und die Amortisation eines Luxusfahrzeuges. Da-
- 26 - zu äussern sich die Parteien aber nicht. Im Rahmen des hier geltenden Verhand- lungsgrundsatzes ist es dem Gericht verwehrt, eigene Überlegungen dazu anzu- stellen. 6.4.2. Hifi-Anlage. Die Vorinstanz legt dar, dass "die Anschaffung einer HiFi- Anlage am 17. März 2005 resp. 16. Juni 2005 (Fr. 14'000.00 und Fr. 12'500.00) vermögensbildend" sei. Die entsprechenden Beträge könnten für die Berechnung des monatlichen Bedarfs nicht berücksichtigt werden (Urk. 232 S. 43 unten; Urk. 133 Rz 44, Urk. 143 Rz 25). Auch dem ist zu folgen. Eine HiFi-Anlage kann in ei- nem Privathaushalt durchaus während 15 bis 20 Jahre in Gebrauch sein. Die hier interessierende Ausgabe ist daher ausserordentlicher Art und aus diesem Grunde für die Berechnung des monatlichen Bedarfs unerheblich. 6.4.3. Bedarf der Beklagten. (vgl. Urk. 255 S. 18). Die Vorinstanz berechnet den Bedarf der Beklagten und C._____s auf Fr. 10'040.00 im Monat. Sie hat dabei die einzelnen Positionen pauschalisiert, was von den Parteien nicht beanstandet wird (vgl. 231 Rz 46 ff., Urk. 255 S. 17). Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch der Einbezug der aktuellen Mietkosten durch die Vorinstanz in den monatlichen Bedarf nicht zu beanstanden (Urk. 231 Rz 47 mit Hinweis auf Urk. 232 S. 44). Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen die in den Jahren 2003 und 2004 für Nahrungsmittel und Bekleidung ausgegebenen Beträge ermittelt (Urk. 232 S. 41 f. E. 4.3.7.) und in der Folge diese Beträge je hälftig auf die Parteien aufge- teilt. Mit der Berufung möchte die Beklagte erreichen, dass wegen der Betreuung von D._____ diese Beträge im Verhältnis 60:40 zu ihren Gunsten aufgeteilt wer- den (Urk. 231 Rz 46). Dafür gibt es indessen keinen Anlass, ist doch, wie zu zei- gen sein wird, der Beklagten für die Betreuung von D._____ ein gesonderter Bei- trag zuzusprechen. Der Kläger anerkennt ausdrücklich das Ergebnis der vorinstanzlichen Be- darfsberechnung, wonach – ohne Steuern – für die Beklagte und C._____ zu- sammen ein Bedarf von Fr. 8'340.00 anfällt (vgl. Urk. 232 S. 41 und 45; Urk. 255 S. 18 f.). Während die Vorinstanz meint, dass Fr. 2'000.00 davon auf C._____ entfielen (Urk. 232 S. 45), hält der Kläger dafür, dass auf C._____ nur Fr.
- 27 - 1'750.00 entfielen (Urk. 255 S. 18 f.). Nach den sog. Zürcher Tabellen beläuft sich indessen der Bedarf eines Einzelkindes zwischen 13 und 18 Jahren auf Fr. 2'100.00 im Monat. Es besteht daher kein Anlass, in die Aufteilung durch die Vo- rinstanz einzugreifen. 6.5. Steuern. Die Vorinstanz rechnet in den Bedarf der Beklagten monatliche Steuern von Fr. 1'700.00 ein. Der Kläger beanstandet das mit der Anschlussberu- fung (Urk. 255 S. 32). Auszugehen ist für diese Berechnung von einem Bruttojah- reseinkommen der Beklagten von ca. Fr. 96'000.00. Einzahlungen in die Säule 3a sind freiwillig und hier entgegen der Meinung des Klägers nicht zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich daher, von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'000.00 auszugehen. Für ein derartiges Einkommen fallen in der Stadt Zü- rich Steuern (einschliesslich direkte Bundessteuer) von ca. Fr. 1'200.00 pro Monat an. Unter diesem Titel ist der nacheheliche Unterhalt gegenüber der Rechnung der Vorinstanz um Fr. 500.00 zu reduzieren. 6.6. Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Die Vorinstanz hat der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.00 pro Monat angerechnet (Urk. 232 S. 49-51). Demgegenüber hält die Beklagte vor Obergericht dafür, dass ihr überhaupt kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe; nur "allen- falls" sei es denkbar, dass der Beklagten "ein bescheidenes Pensum mit entspre- chend bescheidener Entlöhnung" anzurechnen sei (Urk. 231 Rz 54-65; Urk 263 Rz 44-69). Der Kläger unterstützt in diesem Punkte das angefochtene Urteil (Urk. 225 S. 21-25; Urk. 269 S. 7 ff.). 6.6.1. Hinzuweisen ist zunächst auf den Rückweisungsbeschluss der Berufungs- instanz vom 18. April 2012, wo den Parteien Folgendes auseinandergesetzt wur- de (Urk. 121 S. 19 ff.): "Die Klägerin absolvierte im ... [Staat in Westasien] eine Ausbildung als Schneiderin. Nachdem sie in die Schweiz gezogen war, arbeitete sie während einiger Jahre als Sachbearbeiterin/Sekretärin. Als die Parteien 1994 nach New York zogen, kündigte die Beklagte. In New York absolvierte sie eine Weiterbildung im Visual Merchandising. Seither besuchte die Beklagte Aero- bic-Kurse und begann eine Ausbildung als Kosmetikerin. Seit dem Jahre 1994, d.h. seit rund 17 Jahren, ist die Beklagte nicht mehr berufstätig. Die Parteien trennten sich im April 2005. Bereits anlässlich der Eheschutzver- handlung vom Dezember 2005 (Urk. 1/26/25 S. 4) war seitens des Klägers
- 28 - davon die Rede, "dass es keine gemeinsame Zukunft mehr gäbe". Mag die Beklagte damals auch noch an eine gemeinsame Zukunft geglaubt haben (Urk. 1/26/23 S. 5), geht es fehl, heute darauf abstellen zu wollen, dass sie erst im Februar 2009 von einer definitiven Trennung ausgegangen sei respek- tive habe ausgehen müssen. Ende 2005 war die Beklagte 40 Jahre alt. Hin- gegen waren die gemeinsamen Kinder damals erst 6 und 8 Jahre alt, weshalb sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, wonach eine Aufnah- me einer Arbeitstätigkeit von 50 % erst ab dem vollendeten Altersjahr des jüngsten Kindes von 10 Jahren angemessen sei, noch nicht dazu hätte ver- pflichtet werden können, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Gleichwohl hat sie sich bereits damals bewusst sein müssen, dass sie einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen müssen. Entsprechende Vorbereitungen hatte sie ja mit der Aufnahme der Kosmetikschule auch bereits getroffen. Ihr Alter von dann- zumal 44 Jahren stand dem Wiedereintritt ins Berufsleben grundsätzlich nicht entgegen. Es kann daher heute nicht argumentiert werden, der Beklagten sei ein Wiedereintritt aufgrund des Alters nicht zumutbar. Sie hatte genügend Zeit, sich diesbezüglich Gedanken zu machen. Daran ändern die vorliegen- den guten Verhältnisse nichts. Heute ist die Beklagte 46 Jahre alt. Es kann nicht per se gesagt werden, dass sie keine Chancen mehr auf dem Arbeits- markt hat. Sie spricht nebst ihrer Muttersprache (...) fliessend deutsch, eng- lisch und französisch, hat eine Ausbildung absolviert und war vor und zu Be- ginn der Eheschliessung als Sachbearbeiterin tätig. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Beklagte seit rund 17 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben tätig war. Sie wird nicht einfach wieder als Sachbearbeiterin einsteigen kön- nen. Vielmehr wird der Wiedereinstieg wohl in einem weit weniger gut bezahl- ten Job (beispielsweise im Verkauf in der Modebranche) geschehen müssen. Gründe, wieso der Beklagten eine Erhöhung des Pensums, nachdem D._____ 16 Jahre alt geworden sein wird, nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich." 6.6.2. Obwohl die Beklagte am 11. Oktober 2012 mit ihrer Duplik ihren letzten Parteivortrag vor Aktenschluss erst nach dem obergerichtlichen Rückweisungs- entscheid zu erstatten hatte, setzte sie sich dort mit den Hinweisen des Oberge- richts nicht einmal am Rand auseinander. Stattdessen stellt sie sich dezidiert auf den Standpunkt, dass ihr "kein hypothetisches Einkommen anzurechnen" sei (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff.5). Ferner stellt sie sich auf den Stand- punkt, dass sie auch deshalb keine Erwerbtätigkeit aufzunehmen habe, weil sie keine Ausbildung absolviert habe, die ihr bei einem Wiedereinstieg ins Erwerbsle- ben weiterhelfen könnte. "Der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wieder- eingliederung" wäre nämlich, so die Beklagte in ihrem zweiten Parteivortrag vor der Vorinstanz, "äusserst hoch" und die Erwerbsaussichten wären "dagegen sehr schlecht" (Urk. 133 Rz 37 zu Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7; so auch Urk. 133 Rz 151).
- 29 - 6.6.3. Die Beklagte beanstandet mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz in diesem Punkte entschieden habe, ohne von ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 gemäss Urk. 203 Ziff. 16-22 auch nur Kenntnis genommen zu haben (Urk. 231 im An- schluss an Rz 53). Der Vorwurf ist haltlos. Einerseits hat die Vorinstanz die er- wähnte Eingabe der Beklagten an nicht weniger als zehn Stellen des angefochte- nen Urteils erwähnt. Und anderseits war die erwähnte Eingabe in dem hier inte- ressierenden Zusammenhang von vornherein ohne jeden Belang. Mit der Duplik der Beklagten vom 11. Oktober 2012 waren die Parteivorträge zum nacheheli- chen Unterhalt gemäss § 114 ZPO/ZH abgeschlossen. Die Beklagte macht vor Obergericht namentlich nicht geltend, dass sie sich vor Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang je auf Noven im Sinne von § 115 ZPO/ZH berufen hätte. 6.6.4. Der Kläger macht mit der Berufungsantwort geltend, "dass die Beklagte nach Hörensagen wieder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen soll." Er ver- langt in diesem Zusammenhang die Edition der "Lohnabrechnungen / Einkom- mensnachweise und Anstellungsverträge" durch die Beklagte (Urk. 255 S. 25). Bei der vom Kläger gewählten Formulierung bleibt durchaus unklar, ob er über- haupt eine neue Behauptung aufstellen will. Wäre sein Vorbringen als neue Be- hauptung zu verstehen, dann wäre sie allerdings unzulässig, unternimmt der Klä- ger in diesem Zusammenhang doch nicht einmal den Versuch, die Zulässigkeit der neuen Behauptung im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun. Im Rahmen der Begründung der Anschlussberufung wäre dies aber seine Aufgabe gewesen. 6.6.5. Der Vorinstanz ist jedenfalls zu folgen, wenn sie bei der gegebenen Akten- lage zum Schlusse kam, es sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen; auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Urk. 232 S. 49-51). Dazu kommt, dass die Berufungsinstanz an ihre erwähnten Darlegungen im Rückweisungsentscheid gebunden ist. Davon abge- sehen, hätte die Berufungsinstanz in der Sache auch keinen Anlass, von ihren damaligen Erwägungen abzuweichen. 6.6.6. Im zweiten Berufungsverfahren vor Obergericht macht die Beklagte erst- mals geltend, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64, Urk. 263 Rz 63).
- 30 - 6.6.6.1. Zunächst wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr einge- reichte Urk. 211 nicht beachtet und sich damit über "drei Schreiben ihrer Ärzte" einfach hinweggesetzt (Urk. 231 Rz 64). Urk. 211 ist ein von der Beklagten unter Umgehung ihres Anwaltes selber eingereichtes Konvolut, das bei der Vorinstanz am 15. Dezember 2014 eingegangen ist. Im Konvolut finden sich die folgenden Aktenstücke:
- Schreiben von MSc H._____, dipl. analyt. Psychologe an die vor- instanzliche Richterin vom 5. Dezember 2014. Verwiesen wird auf einen Brief, den die Beklagte auf Veranlassung dieses Psychologen an die Vorinstanz gerichtet hat;
- SMS des Klägers samt Kommentar der Beklagten vom 11. Dezember 2014;
- 15seitiger handschriftlicher Brief vom 11. Dezember 2014 an die vorin- stanzliche Richterin;
- "An die zuständigen juristischen Behörden" gerichtetes Schreiben von Dr. med. I._____ vom 6. Mai 2014, wo über den somatisch und psychisch schwierigen "Verlauf" des Zustandes der Beklagten "im Verlauf des letz- ten Jahres" berichtet wird;
- Schreiben Dr. med. J._____ an Dr. med. I._____ vom
2. Juli 2013;
- Schreiben von Dr. med. K._____ an Dr. chir. J._____ vom 24. Juni 2013;
- Schreiben von Dr. med. L._____ an Dr. med. I._____ vom 28. Mai 2014. Die vorinstanzliche Richterin schrieb der Beklagten persönlich noch am Tag des Eingangs des Konvoluts und teilte ihr mit, dass die Unterlagen zu den Akten genommen würden und in Kopie sowohl ihrem Anwalt als auch dem Gegenanwalt zugestellt würden (Urk. 212). Das Gericht sei jedenfalls darum bemüht, "Ihr Ver- fahren beförderlich zu behandeln". In der Folge bestätigte der Anwalt der Beklag- ten am 17. Dezember 2014 den Empfang der erwähnten Unterlagen (Urk. 214/1). Er erstattete zwar mit Urk. 215 unterm 19. Dezember 2014 der Vorinstanz eine weitere Eingabe, nahm aber auf das Konvolut seiner Klientin und dessen Inhalt keinen Bezug. Namentlich machte er keine Noven geltend. Wie Art. 277 Abs. 1 ZPO das für das neue Recht vorsieht, war auch nach dem für die Vorinstanz massgeblichen zürcherischen Prozessrecht, nämlich ge- mäss § 54 ZPO/ZH, für die Fragen des nachehelichen Unterhalts der Verhand-
- 31 - lungsgrundsatz massgebend (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, N. 25 zu § 54 ZPO/ZH). Nach Aktenschluss waren neue Vorbringen daher nur unter den Voraussetzungen des § 115 ZPO/ZH zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Konvolut Urk. 211 von der Beklagten zulässige Noven in den Prozess eingeführt worden wären. Es liegen in diesem Zusammenhang keine konkreten Behauptungen vor. Wären solche Behauptungen in den Prozess einzu- führen gewesen, wäre es Pflicht des Anwaltes der Beklagten gewesen, eine No- veneingabe zu erstatten. Die Beklagte tut auch vor Obergericht nicht dar, dass in diesem Zusammenhang zulässige Noven geltend gemacht worden sein sollen. Vielmehr beschränkt sie sich in ihrer Berufungsschrift (Urk. 231 Rz 64) auf einen blossen Vorwurf an die Adresse der Vorinstanz, ohne sich aber mit den mass- geblichen prozessualen Fragen auseinanderzusetzen. 6.6.6.2. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. med. I._____ trug die Beklagte mit der Berufung vor, sie sei nicht arbeitsfähig (Urk. 231 Rz 64). Das Zeugnis von Dr. med. I._____ reichte sie allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist (vgl. Urk. 229; Ablauf der Berufungsfrist am 8. Juni 2015) am 9. Juni 2015 ein (Urk. 235 mit Hinweis auf Urk. 234/1). Mit ihrer Berufungsreplik stellte sich die Beklagte erneut auf diesen Standpunkt (vgl. Urk. 263 Rz 63) und reichte abermals neue Urkunden ein. So verwies sie auf ein Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 5. Oktober 2015, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte seit dem 4. November 2011 in dessen Behandlung sei und "mit Sicherheit" bis zum 31. Dezember 2015 arbeitsunfähig sei. Nach diesem Zeitpunkt müsse die Arbeitsfähigkeit neu be- stimmt werden (Urk. 265/8). Ferner verwies sie auf ein Schreiben von Dr. M._____ an Dr. I._____ vom 5. Oktober 2015 (Urk. 265/9). Neue Behauptungen, die auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden abgestimmt wären, erhebt die Beklagte mit der Berufung und der Beru- fungsreplik jedenfalls nicht ausdrücklich, sondern höchstens sinngemäss. Und erst recht nicht tut sie im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, dass solche neuen Behauptungen unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zulässig sind. Das Konvolut Urk. 211 enthält jedenfalls Unterlagen, die gegen eine Annahme spre- chen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO in diesem Zusammen-
- 32 - hang erfüllt wären, ist doch die Beklagte schon längst in der Behandlung ver- schiedener Ärzte. Die Beklagte beruft sich im Berufungsverfahren erstmals förmlich auf Arzt- zeugnisse sowie auf ein Zeugnis eines Psychologen (Urk. 234/1, 265/8 und 265/9). Zu erinnern ist daran, dass gemäss Art. 152 ZPO nur form- und fristge- recht angebotene taugliche Beweismittel abzunehmen sind. Beide Voraussetzun- gen sind hier nicht gegeben. Einerseits verbindet die Beklagte die Beweismittel nicht mit novenrechtlich zulässigen Tatsachenbehauptungen. Und anderseits lie- gen beweisrechtlich mit den von der Beklagten vorgelegten Arztzeugnissen und dem Bericht ihres Therapeuten lediglich Privatgutachten vor (BGE 140 III 16 E, 2.5.). Solche Privatgutachten sind nicht beweistauglich, es wäre denn die Gegen- partei bestreite ihren Inhalt nicht (zur Publikation bestimmter Entscheid BGer 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.5.3.). Namentlich kann mit solchen Gutachten auch nicht der Urkundenbeweis nach Art. 177 ZPO geführt werden. Von Belang ist daher, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Zeug- nissen nicht folgt und namentlich bestreitet, dass sie gesundheitsbedingt arbeits- unfähig sei. Vielmehr sei es ihr nach den Darlegungen des Klägers trotz gewisser Beschwerden zumutbar, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen (Urk. 255 S. 24; Urk. 269 S. 9 ff.). Unter diesen Umständen bleiben die eingereichten Zeugnisse ohne jeden Belang. Auf ein förmliches Gutachten hat sich die Beklagte nicht beru- fen und schon nicht form- und fristgerecht, wie das geschehen müsste (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). 6.6.6.3. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 274) hat die Beklagte kom- mentarlos ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. M._____ vom 8. Dezember 2015 (Urk. 275/2) eingereicht, mit dem bestätigt wird, dass die Beklagte "aller Voraus- sicht nach sicherlich bis Ende Februar 2016" arbeitsunfähig sein soll. Auch zu diesem Zeugnis ist das Gleiche zu sagen, was soeben zu früheren Arztzeugnis- sen ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 6.6.6.2.). 6.7. Damit muss es grundsätzlich bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Beurteilung bleiben, wonach der Beklagten im Hinblick auf ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die
- 33 - Höhe dieses Einkommens hängt indessen massgeblich vom richterlichen Ermes- sen ab. Die aus dem ... [Staat in Westasien] stammende Beklagte war zu Beginn ihrer Ehe zusammen mit dem Kläger längere Zeit im Ausland. Über eine eigentli- che Ausbildung, die in der Schweiz anerkannt wäre, verfügt sie nicht. Unter die- sen Umständen erscheint es als angemessen, nicht das von der Vorinstanz an- genommene Monatseinkommen von Fr. 4'000.00 einzusetzen, sondern einen Be- trag von Fr. 3'000.00 (vgl. Urk. 232 S. 50 unten). Es ist dies ein Lohn, welche die Beklagte im Detailhandel wird erzielen können. Bei diesem von der Berufungs- instanz angenommenen bescheidenen Lohnniveau kommt es auch nicht ent- scheidend darauf an, wie gut die Fremdsprachenkenntnisse der Beklagten tat- sächlich sind (vgl. dazu Berufungsreplik Urk. 263 Rz 61). 6.8. Dauer der Unterhaltsverpflichtung. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbei- trag mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Kläger ins Pensionsalter eintritt. Die Beklagte möchte, dass diese Begrenzung erst mit ihrem Eintritt ins Pensionsalter erfolgt. Bei der gegenwärtigen Rechtslage geht es um eine Differenz von 28 Mo- naten. 6.8.1. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch indessen bis zum Eintritt des AHV-Alters des Un- terhaltspflichtigen zugesprochen. Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel in aller Regel. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebens- standard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhalts- gläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus Erster und Zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbsein- kommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjah- re des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger (vgl. Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG); bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe ange- sparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB), anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (vgl.
- 34 - 125 Abs. 1 ZGB) (BGer 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 3.2.1. mit Hinwei- sen). 6.8.2. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die nachehelichen Unterhaltsleis- tungen erst beenden zu lassen, wenn beide Parteien im Pensionsalter sein wer- den. Auszugehen ist nämlich angesichts der überaus komfortablen Verhältnisse des Klägers davon, dass er auch nach Eintritt ins Pensionsalter wesentlich leis- tungsfähiger sein wird, als dies die Beklagte ist. 6.9. Zusammenfassung. Die Rechnung gemäss vorinstanzlichem Urteil (Urk. 232 S. 52 E. 9.1) ist mithin zu korrigieren. Der von der Vorinstanz ohne C._____ errechnete Bedarf der Beklagten von Fr. 8'040.00 ist unter dem Titel Steuern um Fr. 500.00 auf Fr. 7'540.00 zu reduzieren. Davon vermag sie ca. Fr. 3'000.00 aus eigener Kraft zu decken. Es bleibt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von (gerun- det) Fr. 4'500.00. Der Bedarf der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auf Fr. 7'540.00 festzulegen, ihre Eigenversorgungskapazität auf Fr. 3'000.00.
7. Unterhaltsbeitrag für C._____ (geb. tt.mm.1997) 7.1. Der Sohn der Parteien, C._____, ist während des Berufungsverfahrens, am tt.mm.2015, volljährig geworden. Er hat am 11. Dezember 2015 die Erklärung ab- gegeben, dass er die Beklagte bevollmächtige, für ihn vom Kläger einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 2'000.00 monatlich zu verlangen (Urk. 275/1). Damit bleibt die Beklagte nach der Rechtsprechung befugt, den Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ als Prozessstandschafterin geltend zu machen (BGE 129 III 55 E. 3.1.4 und 3.1.5; BGer 5A_287/2012 vom 14.8.2012 E. 3.1.3.; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 3.2.2). 7.2. Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde C._____ un- ter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz 7. Juli 2014 erfolgte die Unterstellung C._____s unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Aus der in diesem
- 35 - Zusammenhang gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien ergibt sich Folgendes:
- Die Parteien verzichteten "angesichts seines Alters" auf einen Betreu- ungsplan für C._____. Sie vereinbarten, "sich über dessen Betreuung un- ter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen von C._____ jedoch mindestens einen Monat im Voraus gegenseitig abzusprechen." 7.3. Fest steht, dass C._____ bei der Beklagten wohnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz den Kläger verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (Urk. 232, Dispositiv-Ziff. 1). Der Klä- ger ficht nun mit seiner Anschlussberufung diese Regelung an und verlangt, dass dieser Betrag auf Fr. 1'500.00 zu bemessen sei. 7.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beklagten für C._____ ein Unter- haltsbeitrag zuzusprechen sei, weil er bei ihr wohnt. Das wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Zur Bemessung des erwähnten Unterhaltsbeitrages argumentierte die Vorinstanz, dass sich der monatliche Bedarf für die Beklagte und C._____ zu- sammen auf Fr. 8'340.00 (ohne Steuern) belaufe. Nach Auffassung der Vor- instanz rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Betrag von Fr. 2'000.00 auf C._____ entfalle. Während durch Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. Janu- ar 2006 ein Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'500.00 festgesetzt wurde, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich eine Steigerung seit dem Ehe- schutzentscheid rechtfertige, weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes anstiegen (Urk. 232 S. 45). 7.5. Der Kläger hält dem mit der Anschlussberufung entgegen, dass nach neu- erer Rechtsprechung die Kinderzulagen von Fr. 250.00 im Monat vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen oder beim Einkommen des obhutsbe- rechtigten Elternteils hinzuzurechnen seien (Urk. 255 S. 26 f.). Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt habe (Urk. 262 Rz 9). Angesichts der sehr komfortablen Verhältnisse des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid aber ohne aber weiteres zu bestätigen. Im Ergebnis kommen dem Sohn auf diese
- 36 - Weise monatlich Fr. 2'250.00 zu. Das ist angesichts der Verhältnisse des Klägers nicht zu viel.
8. Unterhaltsbeitrag für D._____ (geb. tt.mm.1999) 8.1. Mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 wurde auch die Tochter der Parteien, die am tt.mm.1999 geborene D._____, unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt. Diese Anordnung erwuchs am 17. Juni 2011 in Rechtskraft (Urk. 140). Durch rechtskräftiges Urteil der Vorinstanz vom 7. Juli 2014 wurde diese Anordnung hinsichtlich des Kindes D._____ allerdings abgeän- dert (Urk. 221/107; vgl. Urteilsdispositiv oben). Daraus ergibt sich Folgendes:
- Die Tochter D._____ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien gestellt.
- Die Tochter D._____ wohnt beim Kläger.
- Betreuung der Tochter durch die Beklagte: Jedes erste, zweite und vierte Wochenende von Freitagabend ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn: Zusätzlich Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis Don- nerstagmorgen Schulbeginn.
- Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Parteien lautet wie folgt: "Die Parteien halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat." 8.2. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, der Beklagten Unterhaltsbeiträge für D._____ zuzusprechen (Urk. 232 S. 31 f.; Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). Mit der Beru- fung verlangt die Beklagte nun, dass für D._____ ein monatlicher Unterhaltsbei- trag von Fr. 1'000.00 festgelegt werde, und zwar über das Mündigkeitsalter hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ferner ver- langt sie, dass ihr die Hälfte der Kinderzulagen zuzusprechen seien (Urk. 232 S. 13 f.). 8.3. Klarzustellen ist, dass für die Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen die Offizialmaxime gilt. Das Gericht ist daher in dieser Hinsicht nicht an die Par- teianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. oben E. 7.3.). Es kann daher kei- ne Rolle spielen, wenn die Parteien mit ihrer am 7. Juli 2014 gerichtlich geneh-
- 37 - migten Vereinbarung festhielten, dass die von ihnen gewünschte Regelung der Kinderbelange "keinen Einfluss auf die Höhe der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beklagten sowie die Kinderunterhaltsbeiträge der Kinder C._____ und D._____ hat." 8.4. Fest steht, dass D._____ bei ihrem Vater wohnt, so dass alle D._____ be- treffenden Ausgaben von ihm zu decken sind (in diesem Sinne auch Vorinstanz: S. 32). Umgekehrt lässt sich sagen, dass die Beklagte die Tochter gemäss dem Betreuungsplan intensiv zu betreuen hat, so während drei langer Wochenenden pro Monat und zusätzlich wöchentlich einen Tag. In diesem Zusammenhang fal- len der Beklagten durchaus Kosten an. Es rechtfertigt sich daher, der Beklagten einen gewissen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Die Vorinstanz geht von einer Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 35'500.00 aus. Die Beklagte muss die Malzeiten während der Besuche der Tochter finanzieren. Es fallen aber auch Kos- ten für Vergnügungen und Ausflüge an. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag für D._____ von Fr. 600.00 monatlich zuzusprechen. Dieser soll der Beklagten eine gewisse Zeitlang über das Mündig- keitsalter D._____s hinaus zukommen, bis zum Zeitpunkt, indem sich junge Leute nach der Erfahrung des Lebens gemeinhin vom Elternhaus abgenabelt haben. Der Beklagten ist daher in diesem Sinne ein Unterhaltsbeitrag für D._____ über ihre Mündigkeit hinaus zuzusprechen, und zwar bis zum 21. Altersjahr von D._____, solange sich D._____ regelmässig bei der Beklagten aufhält.
9. Indexierung 9.1. Für alle Unterhaltsbeiträge ist die Indexierung gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil anzupassen. Auszugehen ist per Ende Dezember 2015 von einem In- dexstand von 97.3 Punkten.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten im Verhältnis ¼ zu ¾ zu Gunsten des Klägers verteilt. Der Entscheid der Berufungsinstanz korrigiert in zwei Punk- ten das angefochtene Urteil zu Gunsten der Beklagten. Es rechtfertigt sich die
- 38 - Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu 30% dem Kläger und zu 70% der Beklagten aufzuerlegen. Entsprechend hat der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfan- ge von 40%. Die Vorinstanz geht unangefochten von einer vollen Parteientschä- digung von Fr. 32'000.00 aus (vgl. Urk. 232 S. 57). Das ergibt eine Parteientschä- digung zugunsten des Klägers von Fr. 12'800.00 (= 40% einer vollen Parteient- schädigung). 10.2. Die Beklagte verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 6, dass die Kosten des ersten Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen seien. Be- gründet wird dieser Antrag aber nicht. Die Berufungsinstanz hat mit Dispositiv-Ziff. 3 ihres Rückweisungsbeschlusses die auf den Rückweisungsbeschluss entfallen- den Kosten "dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten." Das heisst, dass die Verteilung der Kosten entsprechend dem Gesamtergebnis vorzunehmen ist. Auch hier sind die Kosten im Verhältnis 70% zu 30% zu Gunsten des Klägers zu verteilen. 10.3. Die Parteien haben sich vor Obergericht über folgende Differenzen ausei- nandergesetzt:
- Berufungsantrag Ziff. 1: Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 pro Monat für D._____ bis zum Abschluss der Erstausbildung, hier zu rechnen bis zum
23. Altersjahr (Juni 2015 bis November 2022 = 90 Monate = Fr. 90'000.00). – Entscheid der Berufungsinstanz Fr. 600.00 bis Novem- ber 2020 = 66 Monate = Fr. 39'600.00.
- Berufungsantrag 2: Fr. 17'900.00 pro Monat = Fr. 13'860.00 mehr als ge- mäss Vorinstanz; Dauer von Juni 2015 bis Juli 2029 = 169 Monate = Fr. 2'342'340.00. – Entscheid der Berufungsinstanz: Fr. 4'500.00 bis Juli 2029 = Fr. 460.00 mehr als Vorinstanz = Fr. 77'740.00.
- Berufungsantrag Ziff. 4, Streitwert: Fr. 205'929.52. Entscheid der Beru- fungsinstanz: Abweisung der Berufung.
- Anschlussberufungsantrag 2: Differenz von Fr. 500.00 Unterhaltsbeitrag C._____ bis zur abgeschlossenen Erstausbildung. Hier ist zu rechnen bis zum 23. Altersjahr, d.h. bis November 2020 = 66 Monate = Fr. 33'000.00. Abweisung der Anschlussberufung.
- Anschlussberufungsantrag 3: Fr. 3'350.00 anstatt Fr. 4'040 bis März 2027, Differenz von Fr. 690.00 für 142 Monate = Fr. 97'980.00. Zuzüglich Fr. 3'500.00 für 17 Monate = Fr. 59'500.00. Insgesamt Fr. 157'480.00. Abweisung der Anschlussberufung.
- 39 - Zählt man diese Werte zusammen, so kommt man auf einen Streitwert von Fr. 2'828'749.52. Im Umfange von Fr. 2'520'929.52 geht das Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers und im Umfange von Fr. 307'820.00 zugunsten der Be- klagten aus. Das rechtfertigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens im Umfange von 1:10 zugunsten des Klägers zu regeln. Die Gebühr für das Berufungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach § 5 GebV, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass erhebliche vermögensrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen waren, die das Verfahren aufwendig gestalteten (§ 5 Abs. 2 GebV). Entsprechendes gilt für die Parteientschädigung (§ 5 Abs. 2 Anw- GebV). Gemäss § 13 AnwGebV ist die Parteientschädigung zu reduzieren. Es ist von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszugehen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf den Berufungsantrag gemäss Eingabe der Beklagten vom 29. Juni 2015 wird nicht eingetreten.
3. Rechtsmittel: vgl. nachstehendes Urteil. Und sodann wird erkannt:
1. Die Berufung und Anschlussberufung werden insoweit abgewiesen, als die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 und Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils be- stätigt werden.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberu- fung werden Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3, 4, 5, 7, 9, 10 des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
- 40 - "1. Abs. 2: Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Betreuung von D._____ einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.00 zu bezahlen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit von D._____ und darüber hinaus, solange D._____ drei Wochenenden pro Monat bei der Beklagten verbringt, längstens aber bis zum 21. Altersjahr von D._____.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Un- terhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in Höhe von Fr. 4'500.00 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1. und 3. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015 von 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3. nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
5. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Partei- en zugrunde: Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 35'500.00 Erwerbseinkommen Beklagte (hypothetisch): Fr. 3'000.00 Bedarf Kläger und D._____: gedeckt Bedarf Beklagte: Fr. 7'540.00 Bedarf C._____: (exkl. Semestergebühren G._____)Fr. 2'100.00
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 7'880.– (inkl. Dolmetscher) werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
9. Die Kosten für das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LC100075) in Höhe von Fr. 4'487.50 werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren und das erste Beru-
- 41 - fungsverfahren in der Höhe von Fr. 12'800.00 (inkl. 8% Mehrwertsteu- er) zu bezahlen."
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 24'000.00.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 10% dem Kläger und 90% der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüs- sen verrechnet.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren LC150026 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'000.00 zu bezah- len.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und deren Kinder C._____ (Erw. 7 und Disp. Ziff. 1) und D._____ (Erw. 8 und Disp. Ziff. 2/1) sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'638'269.52 (Hauptbe- rufung) bzw. Fr. 190'480.00 (Anschlussberufung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 42 - Zürich, 21. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js