Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 a) Die Vorderrichterin ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'487.75 aus. Die Höhe dieses Einkommens wurde vom Be- klagten im Berufungsverfahren nicht bestritten (Urk. 134 S. 6). Die Klägerin ging davon aus, dass der Lohn des Beklagten jedoch höher sei, nämlich Fr. 8'010.– netto pro Monat, und verwies auf den Lohnausweis des Beklagten vom 31. De- zember 2014 (Urk. 137/1). Der monatliche Nettolohnbetrag ergibt sich auch aus den eingereichten Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis August 2014 (Urk. 93/2). Er betrug unverändert gegenüber 2012 (Urk. 9/3 + 9/4) und gegen- über 2013 (Urk. 9/5-7) Fr. 8'750.– brutto bzw. 7'487.75 netto pro Monat (Urk. 66/2 und Urk. 93/2) ohne Bonus. Der Beklagte machte geltend, dass der Lohnausweis allein für das tatsächliche Einkommen nicht massgebend sei, da dort auch aus- serordentliche Überstunden enthalten seien (Urk. 146 S. 2). Die Klägerin nahm
- 21 - dazu keine Stellung, bestritt dies damit auch nicht. Da der Beklagte nach wie vor denselben Bruttolohn bezieht, erscheint es plausibel, dass weitergehende Aus- zahlungen - neben dem Bonus, der separat ausgewiesen wird (Urk. 9/6) - Über- stunden betreffen, welche nicht zum Grundlohn hinzuzurechnen sind (vgl. Urk. 135 S. 28). Es ist somit weiterhin von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'487.75 netto pro Monat auszugehen.
b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte auch einen Bonus er- halte. Dass dieser sich für ein ganzes Jahr auf Fr. 6'000.– belaufe, habe der Be- klagte nicht bestritten. Es sei daher von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'987.75 auszugehen (Urk. 134 S. 29). Der Beklagte rügte diese Ausfüh- rungen als unzutreffend. Gemäss der Lohnabrechnung von Februar 2013 (Urk. 9/6) sei ihm ein Award von Fr. 2'000.– ausbezahlt worden. Wie die Vor- instanz aufgrund dieser Tatsache einen monatlichen Bonus von Fr. 500.– und damit einen Jahresbonus von Fr. 6'000.– errechnet habe, sei rätselhaft. Die Vor- instanz mache weiter geltend, dass der Beklagte den Bonus in dieser Höhe nicht bestritten und Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2014 deswe- gen nicht eingereicht habe, weil diese den Bonus enthalten hätten. Die Vorinstanz unterstelle somit dem Beklagten, dass er sein Einkommen falsch angegeben ha- be. Diese Erwägungen seien erfolgt, obwohl der Beklagte mit der Klageantwort vom 5. Juni 2014 (Urk. 66/3) den Lohnausweis des Jahres 2013 eingereicht habe, der einen Bonus von Fr. 2'000.– für 2013 aufführe (Urk. 134 S. 4 f.). Bei unselbständig Erwerbenden ist grundsätzlich vom aktuellen Einkommen auszugehen. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Vorgehensweise rechtfertigen würden. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, aber auch Spesenent- schädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Tat- sächlich geleistete Bonuszahlungen gehören im Unterhaltsrecht ebenfalls zum re- levanten Einkommen und sind unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Soweit der Beklagte einen Bonus er- hält, ist dieser somit zu seinem Einkommen zu rechnen. Aus dem Lohnausweis
- 22 - 2013 (Urk. 66/3) sowie der Lohnabrechnung von Februar 2013 (Urk. 9/6) geht hervor, dass der Beklagte im Jahre 2013, konkret im Februar 2013, für 2012 ei- nen Bonus von Fr. 2'000.– erhalten hat. Anlässlich seiner Befragung vor Vor- instanz am 17. April 2013 erklärte der Beklagte, dass er Fr. 2'000.– als Pro-Rata- Bonus für das Projekt 2012 erhalten habe, als er bei der H._____ noch nicht fest- angestellt gewesen sei. Für das ganze Jahr wäre es wohl ein Bonus von Fr. 6'000.– gewesen (Prot. I S. 7). Auf die Frage, wie oft er einen Bonus erhalte und ob dieser Betrag fix sei, meinte der Beklagte, dass er einmal pro Jahr einen Bonus erhalte und dieser vom jeweiligen Geschäftsgang abhängig sei. Die H._____ habe keinen Bonusplan (Prot. I S. 8). Aus den vom Beklagten vor Vor- instanz eingereichten Lohnabrechnungen März - August 2014 geht keine Bonus- zahlung hervor (Urk. 66/2 und 93/2). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vor- instanz gab der Beklagte am 18. September 2014 jedoch zu Protokoll, dass er für 2013 im Jahre 2014 einen Bonus von Fr. 3'500.– erhalten habe (Prot. I S. 53). Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte dann den Lohnausweis 2014 ein (Urk. 137/1), welcher die Bonuszahlung von Fr. 3'500.– (für 2013) aufführt. Lohnab- rechnungen für das Jahr 2015 liegen keine vor. Der Beklagte machte aber auch nicht geltend, dass er im Jahre 2015 rückwirkend für das Jahr 2014 keinen Bonus erhalten habe. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen ist, dass der Beklagte grundsätzlich jedes Jahr einen Bonus erhält, dessen Höhe jedoch nicht feststeht und wohl auch von Jahr zu Jahr variieren kann. Da der Beklagte noch nicht jahre- lang bei der H._____ angestellt ist, lassen sich noch keine Regelmässigkeiten be- züglich der Höhe der Bonuszahlungen ableiten. Es ist aber offensichtlich, dass der Beklagte nicht zu den Bezügern hoher Boni gehört. Betreffend die Höhe künf- tiger Boni kann aufgrund der konkreten Umstände nur eine Schätzung vorge- nommen werden. Es geht jedenfalls nicht an, von einem Bonus von Fr. 6'000.– auszugehen, wenn der Beklagte einen solchen noch nie erhalten hat und schon vor Vorinstanz erklärte, dass der Bonus für 2013 lediglich Fr. 3'500.– betrug. Ent- gegen der Auffassung der Vorderrichterin kann auch nicht gesagt werden, dass der Beklagte einen Bonus von Fr. 6'000.– nicht bestritten habe. Der Beklagte hat- te lediglich erklärt, dass ein Pro-Rata-Bonus von Fr. 2'000.– wohl einen solchen von Fr. 6'000.– für das ganze Jahr ergeben würde. Dies heisst jedoch nicht, dass
- 23 - er davon ausging, einen solchen zu erhalten. Wie oben erwähnt, erhielt der Be- klagte denn auch für das Jahr 2013 lediglich einen solchen von Fr. 3'500.–. Unter diesen Umständen scheint es angemessen, von einem jährlichen Bonus von rund Fr. 3'600.– netto pro Jahr bzw. Fr. 300.– pro Monat auszugehen. Insgesamt be- trägt das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten damit rund Fr. 7'788.–.
E. 2 Weiter ist die Höhe des Einkommens der Klägerin umstritten. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob der Klägerin nach der Scheidung die Ausdeh- nung ihrer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei, nachdem das jüngste Kind nunmehr 10 Jahre alt geworden ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klä- gerin aktuell mit ihrer Tätigkeit als Verkäuferin bei I._____ im Stundenlohn (unge- fähres 35%-Pensum) durchschnittlich Fr. 2'359.– netto monatlich verdiene. Zu- dem beziehe die Klägerin die Kinderzulagen von Fr. 450.– pro Monat. Unbestrit- ten sei, dass die Klägerin über keine Berufsausbildung verfüge. Nicht bestritten sei auch, dass die Arbeitgeberin (I._____) ihr Ladengeschäft (J._____) an der Bahnhofstrasse in Zürich, wo die Klägerin ihre Verkaufstätigkeit bislang ausübte, verkauft habe. Anerkannt sei auch, dass die Klägerin an Multipler Sklerose er- krankt sei und daher regelmässig Zeit für die medizinische Behandlung dieser Er- krankung benötige. Umstritten sei lediglich, wie sich diese Erkrankung auf die Ar- beitsfähigkeit der Klägerin auswirke. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass ihr gesundheitlicher Zustand keine weitergehende als die jetzige, rund 35%ige Arbeitstätigkeit erlaube. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._____, FMH für Innere Medizin, stehe die Klägerin wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose in regelmässiger Behandlung. Aktuell habe die Klägerin eine monatliche Infusionstherapie. In den nächsten Monaten sei ein Me- dikamentenwechsel vorgesehen, und es sei noch nicht absehbar, wie die Verträg- lichkeit sein werde. Jedenfalls in den nächsten 12 Monaten sei mit keiner Steige- rung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, zumal die Klägerin mit ihrer aktuellen Teil- zeitarbeit schon jetzt an der oberen Grenze der medizinisch vertretbaren Zumut- barkeit beschäftigt sei. Da die Klägerin für die Behandlung ihrer Krankheit regel- mässig einen gewissen Zeitaufwand erbringen müsse und ihr ab Sommer 2015 - wie andern alleinerziehenden Unterhaltsberechtigten - 50% für die Kinderbetreu- ung zustehen sollte, könne die Zeit, welche die Klägerin für die Behandlung und
- 24 - die Begleiterscheinungen ihrer Krankheit aufwenden müsse, nicht zulasten der Kinderbetreuung gehen. Der Klägerin könne daher keine Ausdehnung ihres Pen- sums zugemutet werden (Urk. 135 S. 23 ff.).
a) Der Beklagte hielt im Berufungsverfahren daran fest, dass der Klägerin trotz der Kinderbetreuung eine Beschäftigung von 50% möglich sei, da die schul- pflichtigen Kinder täglich von 8-16 Uhr abwesend seien. Bezüglich der Erkran- kung der Klägerin sei festzuhalten, dass die Therapie eine monatlich einmalige Therapiesitzung umfasse, im Rahmen derer die Klägerin eine Infusion erhalte. Die Vorinstanz gehe zu weit, wenn sie der Klägerin monatlich 25,2 Stunden für The- rapie und Arztbesuche anrechne, wenn die Therapie doch monatlich lediglich 4 Stunden in Anspruch nehme. Gemäss den Eheschutzakten sei die Klägerin be- reits im Jahre 2011 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. L._____ gewe- sen. Die Ärztin habe festgehalten, dass die Klägerin im damaligen Zeitpunkt mit der Aufrechterhaltung eines für die Kinder und sie geordneten und vertrauten Fa- milienlebens, der regelmässigen Arbeit in Zürich von 40% sowie den Infusions- terminen - damals alle zwei Wochen - sehr ausgelastet sei. Damit stehe aber fest, dass die Klägerin selbst in jenem Zeitpunkt, in dem sie deutlich mehr belastet ge- wesen sei, ein Arbeitspensum von 40% habe bewältigen können. Heute müsse die Klägerin lediglich noch einen Infusionstermin pro Monat wahrnehmen und auch die familiäre Situation habe sich entspannt. Wenn es der Klägerin jedoch un- ter den damaligen Verhältnissen möglich gewesen sei, ein Arbeitspensum von 40% zu bewältigen, so sei es unglaubhaft, dass ihr heute, wo sich die Situation verbessert habe, nur ein geringeres Pensum möglich sein solle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ihr ein höhere Pensum, nämlich 50%, ohne Weiteres zumutbar sei. Die Klägerin sei durch ihre Krankheit weder psychisch noch phy- sisch beeinträchtigt. Sie sei sportlich aktiv und sehr mobil. Sie erleide durch ihre Krankheit keinerlei Einbussen (Urk. 134 S. 7 ff.). Die Klägerin hielt daran fest, dass sie aufgrund ihrer Krankheit und der des- wegen notwendigen Therapie sowie der Kinderbetreuung ihr Arbeitspensum ak- tuell nicht auf 50% erhöhen könne. Zwischenzeitlich seien die aufwändigen medi- zinischen Abklärungen für die notwendige Medikamentenumstellung im Gange.
- 25 - Leider sei es dabei zu einem akuten, schweren Schub gekommen. Selbst wenn dieser Krankheitsschub wider Erwarten glimpflich und folgenlos verlaufen und sich ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder einstellen sollte, sei an einen Ausbau des Arbeitspensums nicht zu denken. Der Zeitaufwand der ärztlichen Ab- klärungen sei enorm. Vor allem aber dürfte es gerichtsnotorisch sein, dass die starken Medikamente in Fällen von Multipler Sklerose mit einer grossen Ermü- dung einhergingen und die Betroffenen unter den starken Medikamenten nicht die gleiche Leistungsfähigkeit wie Gesunde aufwiesen (Urk. 141 S. 6). Die Bemerkung des Beklagten, dass die Klägerin durch ihre Krankheit weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei, mutet beinahe zynisch an und steht in eklatantem Widerspruch zu den ärztlichen Zeugnissen. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass die Krankheit durch die Klägerin scheidungsbedingt völlig übertrieben dargestellt werde (Urk. 146 S. 2). Vorab ist dazu festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass es sich bei der Multiplen Sklerose um eine schwerwie- gende, nicht heilbare Krankheit handelt, deren Verlauf sehr unterschiedlich ist. Bei vielen Patienten treten die Krankheitssymptome schubweise auf. Einige Patienten sind - wie offenbar die Klägerin - auf dauernde medikamentöse Therapie ange- wiesen. Es ist auch gerichtsnotorisch, dass ständige Medikamenteneinnahme zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen kann, erhöhte Müdigkeit verursa- chen und auch andere Nebenwirkungen zeigen kann. Da die Krankheit schubwei- se verläuft, müssen die Betroffenen immer wieder Rückschläge in Kauf nehmen, sich wieder aufraffen und erholen, bevor sie wieder ihre ursprüngliche Leistungs- fähigkeit erreichen. Die Leistungsfähigkeit kann auch reduziert bleiben. Dass es unter solchen Umständen schwierig ist bzw. sein kann, nur schon einer geregel- ten Arbeit nachzugehen, muss nicht weiter erläutert werden. Dass es sich auch bei der Klägerin so verhält, belegen die sich bei den Akten befindlichen Arztzeug- nisse klar. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die neu eingereichten Arztzeugnisse vom Juni 2015 (Urk. 143/3-5) als Noven zu berücksichtigen, da sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO ohne Weiteres erfüllen. Ebenfalls entgegen der wenig substantiierten Meinung des Beklagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich dabei um Gefälligkeitszeugnisse handeln könnte, insbesondere auch nicht dafür, dass sie allein im Hinblick auf das Beru-
- 26 - fungsverfahren erstellt wurden. Aufgrund der Chronologie der Zeugnisse von Dr. med. M._____, Fachärztin für Neurologie, ist davon auszugehen, dass sich der erwähnte akute Krankheitsschub nach der Erstellung des ersten Zeugnisses vom 8. Juni 2015 (Urk. 143/3) ereignete. Sie führte aus, dass der Schub möglich- erweise durch die notwendige Therapieumstellung und die psychosoziale Stress- situation ausgelöst worden sei. Die Klägerin sei in dieser Situation körperlich stark reduziert und jegliche Zusatzbelastungen müssten vermieden werden. Sie benöti- ge deswegen hochdosierte Therapien und viel Ruhe. Es sei mit einer Erholung frühestens im Laufe von mehreren Wochen zu rechnen (Urk. 143/4). Schon im ersten Zeugnis vom 8. Juni 2015 hatte die Ärztin festgehalten, dass die Klägerin durch ihre Krankheit eingeschränkt und aus medizinischer Sicht an der Grenze der Belastbarkeit sei. Dass sie zusätzlich stundenweise einer Berufstätigkeit nachgehe, sei eine ausserordentliche Leistung (Urk. 143/3). Diese Zeugnisse be- stätigen die Einschätzung der Situation, wie sie schon von Dr. med. K._____ vor- genommen worden war (Urk. 96/14). Die Bemerkung des Beklagten, dass die beiden Zeugnisse von Dr. med. M._____ vom 8. Juni 2015 und vom 19. Juni 2015 in eklatantem Widerspruch stünden, ist nicht nachvollziehbar. Die Ärztin hatte zwar grundsätzlich für die schubfreie Phase der Klägerin erklärt, dass körperliche Aktivitäten unabdingbar seien. Dass sie damit die Verkaufstätigkeit meinte, wie der Beklagte behauptete (Urk. 146 S. 3), erscheint jedoch abwegig. Es ging wohl eher um sportliche Betätigung. Das Herumstehen in einem Verkaufslokal dürfte kaum darunterfallen. Bezüglich der verordneten Ruhe und Erholung zielte die Ärz- tin dagegen auf die akute Phase während und unmittelbar nach dem im Sommer 2015 erfolgten Krankheitsschub ab. Da die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit im- mer wieder mit dem Ausbruch eines solchen Schubes und nachfolgenden lang- wierigen Therapien und Erholungsphasen rechnen muss, erscheint es wenig rea- listisch, dass sie ihr Arbeitspensum - neben der Kinderbetreuung und der Führung eines 3-Personenhaushaltes - in absehbarer Zeit wird erhöhen können. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass schon auf- grund dieser Umstände eine Erhöhung des aktuellen Pensums nicht zumutbar er- scheint.
- 27 -
b) Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es für die Klägerin aufgrund der konkreten Umstände auf dem Arbeitsmarkt auch kaum möglich sein dürfte, ihr Arbeitspensum derzeit auszudehnen. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Möglichkeit, an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz ihr Pensum zu erhöhen. Die Klägerin sei Filialleiterin und habe in den Geschäften von I._____ mit Luxusartikeln und anspruchsvoller Kundschaft zu tun. Ihre Fähigkeiten wären auch in anderen Verkaufsgeschäften einsetzbar. Es sei der Klägerin durchaus zumutbar, eine Festanstellung zu allenfalls auch besseren Konditionen zu erhal- ten (Urk. 134 S. 10). Die Klägerin bestritt dies. Sie erklärte, dass sie ihr Arbeits- pensum an der bisherigen Arbeitsstelle, selbst wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage wäre, nicht aufstocken könnte, weil I._____ redimensioniert bzw. ein Ladenlokal verkauft habe. Tatsächlich sei ihr sowie einer weiteren Mitar- beiterin im Januar 2015 auf März 2015 gekündigt worden. Dank des Einsatzes ei- ner Arbeitskollegin habe die Geschäftsinhaberin bei ihr eine Ausnahme gemacht und die Kündigung wieder zurückgezogen. Sie habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihr auf Dauer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht garantieren könne. Damit sei auch klar, dass eine Erhöhung des Arbeits- pensums am bisherigen Arbeitsplatz schlicht ausgeschlossen sei. Sollte sie ihr Arbeitspensum auf 50% erhöhen wollen, müsste sie ihre langjährige, über 20- jährige, Anstellung aufgeben und sich einen anderen Arbeitsplatz suchen. In An- betracht ihrer gesundheitlichen Situation wäre dies ein sehr schwieriges Unter- fangen. Sie verfüge zudem unbestrittenermassen über keinerlei Berufsausbil- dung. Bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin erhalte sie einen Stundenlohn von Fr. 50.–. Als ungelernte Verkäuferin könnte sie bei Migros oder Coop mit einem 50%- Pensum nicht mehr als Fr. 1'950.– netto pro Monat verdienen (Urk. 141 S. 7 f.). Ob es sich beim Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin der Klägerin um ein unzulässiges Novum handelt, wie der Beklagte geltend machte (Urk. 146 S. 4), kann dahingestellt bleiben, da die Kündigung zurückgenommen wurde. Gerichts- notorisch ist jedoch, dass derzeit auch auf dem Platz Zürich im Bereich der Textil- branche diverse Geschäftsaufgaben und Konkurse zu verzeichnen sind und es of- fensichtlich ist, dass die Branche aufgrund diverser ungünstiger Wirtschaftsfakto- ren stark unter Druck steht. Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass auch die
- 28 - Firma, bei der die Klägerin angestellt ist, von dieser Tatsache betroffen ist. Jeden- falls verfügt sie über weniger Ladenlokale als auch schon. Auch wenn die Kläge- rin schon lange bei ihrer derzeitigen Arbeitgeberin beschäftigt und auch sehr ge- schätzt ist, bedeutet dies entgegen der Annahme des Beklagten nicht, dass dies allein eine Garantie für eine Weiterbeschäftigung darstellt, wenn die geschäftli- chen Rahmenbedingungen sich ändern bzw. ändern sollten. Niemand ist uner- setzlich (Urk. 146 S. 4). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr derzeitiges Arbeitspensum ohne Weite- res bei der aktuellen Arbeitgeberin erhöhen könnte. Kommt hinzu, dass die Kläge- rin aufgrund ihrer chronischen Krankheit insbesondere in einer Festanstellung für jeden Arbeitgeber ein gewisses Risiko darstellt, da bei dieser Krankheit immer wieder mit längeren Ausfällen gerechnet werden muss. Es erscheint auch wenig realistisch, dass die Klägerin sofort einen anderen Arbeitgeber finden könnte, der sie in einem 50%-Pensum zu gleichen - oder wie der Beklagte meint gar besseren (Urk. 134 S. 10) - Bedingungen fest anstellen würde. Da die Klägerin keine Be- rufsausbildung hat und seit mehr als 20 Jahren in der Kleiderbranche tätig ist, käme eine Verkaufstätigkeit in einem andern Bereich wohl eher nicht in Frage. Wie erwähnt, befindet sich die Kleiderbranche insbesondere im höheren Preis- segment im Krebsgang, so dass adäquate Stellen nicht leicht zu finden sind. Auch wenn die Klägerin über eine grosse Berufserfahrung verfügt, sind zudem sowohl ihre Krankheit als auch ihr Alter und die mangelnde Berufsausbildung Faktoren, die die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren. Es erscheint daher kaum wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber gleichviel oder gar mehr verdienen könnte. Auch der Beklagte anerkannte, dass der Stun- denlohn von Fr. 50.– für eine Verkäuferin sehr hoch sei (Urk. 146 S. 5). Zusam- menfassend ist davon auszugehen, dass es für die Klägerin derzeit auch kaum möglich wäre - selbst mit einem höheren Arbeitseinsatz - mehr zu verdienen. Es kann ihr daher kein höheres Einkommen angerechnet werden. Zusammenfassend ist demnach von einem Nettoeinkommen der Klägerin von rund Fr. 2'360.– zuzüglich Familienzulagen von Fr. 450.– für die Zeitspanne bis Juni 2021 auszugehen (Urk. 135 S. 27).
- 29 -
c) Was das Einkommen der Klägerin ab Juli 2021 anbelangt, blieb unklar, was der Beklagte daraus ableiten will, dass die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt von einem 80% Arbeitspensum der Klägerin ausging. Ab Juli 2021 entfallen Un- terhaltsleistungen des Beklagten an die Klägerin persönlich. Der Beklagte ver- langte nicht explizit eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab diesem Zeit- punkt (Urk. 134 S. 1, 11), bzw. machte nicht geltend, dass dies konkret einen Ein- fluss auf seine Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern habe. Zudem er- scheint es realistisch, dass die Klägerin aufgrund der chronischen Krankheit kaum je 100% arbeiten kann, weshalb unerfindlich ist, was der Beklagte mit diesen Vor- bringen erreichen will. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Für die Zeit ab Juli 2021 bleibt es daher bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Kinderun- terhaltsbeiträgen von je Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen pro Monat und pro Kind. 3.a) Der Beklagte beanstandete, dass in der Bedarfsrechnung der Klägerin ein Betrag von Fr. 2'030.– für die Miete inkl. Nebenkosten berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe neben dem Mietzins und den Nebenkosten (Fr. 1'510.– + Fr. 230.–; Urk. 14/10) auch Kosten für einen Bastelraum von Fr. 100.– sowie ei- nen Autoabstellplatz von Fr. 120.– pro Monat berücksichtigt. Die Vorinstanz habe dies damit begründet, dass es dem angemessenen Bedarf der Klägerin entspre- che, auf dessen Aufrechterhaltung sie Anspruch habe. Aufgrund der knappen Verhältnisse und des geringen Überschusses sei nicht einsehbar, weshalb sich der Beklagte an den Kosten für den Autoabstellplatz und den Bastelraum beteili- gen solle (Urk. 134 S. 11f.). Der Beklagte hatte schon vor Vorinstanz dafür votiert, diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 97/1). Die Klägerin hielt demgegen- über dafür, dass sie ihre Arbeit, die Therapien (auch für die Kinder) und den Haushalt nur unter einen Hut bringe, wenn ihr ein Fahrzeug zur Verfügung stehe (Urk. 141 S. 11), ohne dies jedoch näher zu begründen. Im Bedarf der Klägerin wurden von der Vorinstanz nur die Mobilitätskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 105.– (Urk. 20 S. 9f.: ZVV Tageswahlkarten und Halbtax-Abo) für den Ar- beitsweg berücksichtigt, aber keine Kosten für ein Motorfahrzeug. Obwohl die Klägerin bis anhin ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, kann dies aktuell nicht als Kompetenzstück anerkannt werden, da die Klägerin für die Arbeit nicht auf ein Au-
- 30 - to angewiesen ist. Auch wenn ein Fahrzeug die Bewältigung des Alltags erleich- tert, besteht bei engen finanziellen Verhältnissen kein Anspruch darauf, selbst wenn es bis anhin zum Lebensstandard gehörte. Da das Einkommen der Parteien eher knapp für die Deckung der durch die Mehrkosten der Trennung der Parteien erhöhten Bedarfskosten ausreicht, kann nicht mehr unbesehen vom bisherigen Lebensstandard ausgegangen werden. Beide Parteien müssen gewisse Ein- schränkungen in Kauf nehmen. Die Kosten für den Abstellplatz sind daher in der Bedarfsrechnung der Klägerin zu streichen. Dies gilt auch bezüglich der Kosten des Bastelraumes. Die Klägerin konnte nicht substantiiert begründen, weshalb sie einen solchen unbedingt benötige (Urk. 141 S. 11). Nachdem die Klägerin nun- mehr nur noch mit den zwei Kindern in einer 4 ½-Zimmerwohnung wohnt, sollte dieser Wohnraum ausreichend sein. Wie der Beklagte zu Recht geltend machte, kann nicht unbedingt auf den bisher gelebten Standard der Parteien abgestellt werden, da die scheidungsbedingten Mehrkosten angesichts der eher knappen fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien dessen Aufrechterhaltung nicht in allen Tei- len gestatten und sich deshalb beide Parteien in einem gewissen Mass ein- schränken müssen. Diese Einschränkungen sind vor allem dort berechtigt, wo sie nicht sehr einschneidende Wirkung haben. Die Kosten für den Bastelraum sind daher im Bedarf der Klägerin zu streichen. Die Streichung der Kosten für den Abstellplatz und den Bastelraum ist je- doch erst ab dem Zeitpunkt, auf den eine ordentliche Kündigung vorgenommen werden kann, möglich. Da sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist da- von auszugehen, dass für den Bastelraum und den Abstellplatz eine Kündigungs- frist von 4 Monaten besteht (Urk. 14/10). Die Kündigung kann demnach frühes- tens per 30. April 2016 erfolgen. Ab 1. Mai 2016 sind die Kosten von insgesamt Fr. 220.– (Fr. 120.– Abstellplatz und Fr. 100.– Bastelraum) im Bedarf der Klägerin zu streichen.
b) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin Fr. 375.– für die Fremdbetreuung der Kinder durch die Grosseltern mütterlicherseits. Sie aner- kannte, dass die Klägerin als Verkäuferin bis 19.00 Uhr abends arbeite und dann erst gegen 20.00 Uhr nach Hause komme bzw. auch am Samstag arbeite, so
- 31 - dass ihr der Mittagstisch nichts nütze (Urk. 135 S. 32). Der Beklagte erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen Betrag im Bedarf der Kläge- rin eingestellt habe. Die Eltern der Klägerin würden die Pflege ihrer Enkelkinder von Freitag bis Samstag mit grosser Freude und sicher gratis übernehmen. Bis anhin sei diese Betreuung durch die Grosseltern noch nie kostenpflichtig gewe- sen. Es wäre jedoch sicher im Sinne des Kindeswohles, wenn die Klägerin ihr Ar- beitspensum auf jene Tage legen würde, in denen der Beklagte die Kinder bei sich habe, oder die Kinder in der Schule seien. Er selbst sei gerne bereit, im Rahmen seiner beruflichen Möglichkeiten mehr Zeit mit den Kindern zu verbrin- gen (Urk. 134 S. 12 f.; Urk. 146). Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die be- rücksichtigten Kosten von Fr. 375.– unter dem Betrag lägen, den sie vor Vor- instanz geltend gemacht habe. Der Beklagte bestreite nicht, dass sie diese Kos- ten bezahle, mache jedoch geltend, dass die Grosseltern die Kinder unentgeltlich betreuen müssten. Das Obergericht habe schon einmal festgestellt, dass die Grosseltern die Betreuungsaufgaben in diesem Umfang nicht unentgeltlich erbrin- gen müssten. Die Klägerin könne ihre Arbeitszeiten nicht einfach ändern, ohne ih- re Anstellung zu riskieren. Gerade in der Kleiderbranche würden die Verkäuferin- nen am Freitag und Samstag am meisten gebraucht. Eine Betreuung durch den Beklagten sei keine Option. Die Grosseltern wohnten in der Nähe und würden die Kinder schon seit Jahren betreuen. Sie seien in der Lage, auch einmal kurzfristig einzuspringen und die Klägerin zu entlasten, wenn ihre gesundheitliche Situation dies erfordere (Urk. 141 S. 12). Fix arbeite sie an vier Freitagen und zwei Sams- tagen (Prot. I S. 8). Der Betrag für die Kinderbetreuung durch die Grosseltern wurde schon im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen geltend gemacht und bereits in der Ver- fügung vom 5. Juli 2013 wurde dafür ein Betrag von Fr. 375.– eingesetzt (Urk. 32). Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie den Eltern seit Sommer 2012 für die Kinderbetreuung etwas bezahle. Die Klägerin erklärte, dass die El- tern von ihr ursprünglich kein Geld gewollt hätten. Sie finde es jedoch angemes- sen, dass diese grosse Unterstützung honoriert werde. Ein Tageshort wäre viel teurer (Prot. I S. 10; Urk. 95 S. 12). Die Kinder würden teilweise in den Ferien auch bei den Grosseltern übernachten (Prot. I S. 9). Die Klägerin hatte diese Kos-
- 32 - ten vor Vorinstanz mit entsprechenden, durch ihre Mutter unterzeichneten Ab- rechnungen belegt (Urk. 14/18a-g). Der Beklagte zweifelte nicht an, dass diese Kosten bezahlt wurden. Entgegen seiner Auffassung kann von Grosseltern, wel- che regelmässig ihre Enkel betreuen - teilweise auch über Nacht - nicht verlangt werden, dass sie dies unentgeltlich machen. Wie die Klägerin zutreffend ausführ- te, wäre eine Fremdbetreuung durch andere Drittpersonen wesentlich kostspieli- ger. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitszeiten jedoch grundsätzlich auf eine Kinderbetreuung angewiesen ist, bestreitet auch der Beklagte nicht. Entgegen seiner Auffassung erscheint es jedoch ohne Weiteres plausibel, dass die Klägerin, welche über keine Festanstellung verfügt, ihre Arbeitszeiten nicht frei wählen kann, sondern insbesondere an den verkaufsstarken Tagen - also vor allem am Freitag und Samstag - zum Einsatz kommt und insgesamt flexibel sein muss. Das Angebot des Beklagten, die Kinder selbst während der arbeitsbedingten Abwe- senheit der Klägerin mehr zu betreuen, überzeugt nicht. Im - inzwischen in diesen Punkten rechtskräftig gewordenen - Scheidungsurteil ist weiterhin eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet worden zwecks Regelung der Betreuungszeiten. Zudem wurde auch eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorgesehen. Dabei hat der Beistand die Parteien künftig u.a. in der Kommunikation bezüglich Fragen betreffend die elterliche Sorge zu unter- stützen (Urk. 135 S. 17ff.). Im Urteil der Vorderrichterin ist festgehalten, dass die Kommunikation derzeit lediglich über Drittpersonen funktioniere (Urk. 135 S. 18). Von keiner Partei wurde im Berufungsverfahren vorgebracht, dass sich dieser Umstand inzwischen verbessert habe. Es ist somit von einem unverändert schwierigen Kommunikationsverhalten auszugehen. Der Beklagte hatte zudem - wie erwähnt - auch erklärt, die Kinder im Rahmen seiner beruflichen Möglichkei- ten mehr betreuen zu wollen. Da der Beklagte in einem 100%-Pensum angestellt ist und teilweise auch noch Überstunden leistet, dürften seine Möglichkeiten aus- serhalb der Wochenenden sehr limitiert sein. Er machte jedenfalls keine Angaben dazu, dass er allenfalls die Kinder auch wochentags und tagsüber betreuen könn- te. Aufgrund der nicht immer fest vorgegebenen Arbeitszeit der Klägerin und der beruflich bedingt eingeschränkten Flexibilität des Beklagten, dürfte eine Mehrbe- treuung schon aufgrund dieser Umstände schwierig zu bewerkstelligen sein. Be-
- 33 - rücksichtigt man zudem die gestörte Kommunikation der Parteien, welche schon die Ausübung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts ohne Beistand verun- möglicht, ist es offensichtlich, dass eine solche Lösung derzeit niemals funktionie- ren könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder durch die Grosseltern weiterhin unabdingbar bleibt. Die Kosten von Fr. 375.– sind daher in der Bedarfsrechnung der Klägerin zu belassen.
c) Der Beklagte monierte weiter, dass die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin die Krankenkassenprämien inklusive derer nach VVG berücksichtigt habe. Sie habe dies mit den besonderen Gesundheitsbedürfnissen der Klägerin begründet (vgl. Urk. 135 S. 31). Die Kosten für die Therapie der multiplen Sklerose trage die obligatorische Versicherung nach KVG in vollem Umfang. Zudem sei die Klägerin durch ihre Krankheit in ihrer Lebensweise in keiner Weise eingeschränkt, weshalb sich daraus kein gesteigertes Gesundheitsbedürfnis ableiten lasse. Auch der be- rücksichtigte Selbstbehalt von Fr. 150.– pro Monat sei nicht berechtigt. Aus der Versicherungspolice (Urk. 14/12) gehe hervor, dass die Jahresfranchise Fr. 300.– betrage und der Selbstbehalt 10% bis maximal Fr. 700.– pro Jahr. Damit beliefen sich die maximal selbst zu tragenden Kosten auf Fr. 1'000.– pro Jahr. Die Vor- instanz habe jedoch in unzulässiger Weise Fr. 1'800.– pro Jahr berücksichtigt. Der Betrag sei deshalb auf maximal Fr. 83.– pro Monat (Fr. 1'000.– : 12) festzule- gen (Urk. 134 S. 15). Die Klägerin machte geltend, dass sie im Jahre 2014 tat- sächlich Fr. 1'834.10 an ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten habe tragen müssen (Urk. 143/1). Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 146 S. 6). Da diese Kosten somit ausgewiesen sind, sind sie in der Bedarfsrechnung der Klägerin zu belassen. Ebenso sind die Kosten für die Zusatzversicherung zu be- rücksichtigen, wie dies im Übrigen auch beim Beklagten gemacht wurde. Ange- sichts der chronischen Krankheit der Klägerin erscheint die Berücksichtigung die- ser Kosten ohne Weiteres ausgewiesen, auch wenn die Kosten für die Behand- lung der Multiplen Sklerose grundsätzlich von der Grundversicherung übernom- men werden. Da der weitere Krankheitsverlauf jedoch unabsehbar ist, können zu- nehmend Beschwerden, verbunden mit höheren, allenfalls von der Grundversi- cherung nicht gedeckten (Therapie)Kosten, nicht ausgeschlossen werden. Ange- sichts der Krankheit der Klägerin und ihres Alters dürfte nach einer Kündigung der
- 34 - Zusatzversicherung ein Wiedereintritt in eine solche Versicherung sehr schwierig sein. Diese Kosten sind weiterhin zu berücksichtigen.
d) Die Klägerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge einen Betrag von Fr. 400.– pro Monat benö- tige (Urk. 20 S. 9 ff.). Die Vorinstanz zitierte die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zum Vorsorgeunterhalt (BGE 135 III 158) und kam zum Schluss, dass sich bereits im Bereich der AHV ein Vorsorgeunterhalt von rund Fr. 400.– ergebe, weshalb dieser Betrag zu berücksichtigen sei (Urk. 135 S. 34). Der Beklagte machte geltend, dass ein solcher Vorsorgeunterhalt nur dann geschuldet sei, wenn bei der Klägerin eine Vorsorgelücke bestehe. Inwiefern dies der Fall sei, begründe die Vorinstanz nicht. Zudem sei zahlenmässig nicht nachvollziehbar, wie der Betrag von Fr. 400.– errechnet worden sei. Damit erscheine die Berech- nung willkürlich (Urk. 134 S. 14). Diese Kritik ist insofern berechtigt, als tatsächlich unerfindlich bleibt, welche Berechnungen die Vorinstanz vorgenommen hat, um diesen Betrag zu eruieren. Es ist daher nachfolgend eine Kontrollrechnung anzu- stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Lebenshaltung, auf welche die Klägerin Anspruch hat – d.h. der vorne ermittelte Bedarf (abzüglich der Positionen für die Kinder) – in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und da- rauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die den Vorsorge- unterhalt ergeben. Der tatsächliche Eigenverdienst bzw. die darauf bezahlten Bei- träge sind zu berücksichtigen (BGer 5A_210/2008 Erw. 4 und Erw. 7, teilweise publiziert in BGE 135 III 158 ff.). Die Klägerin wird rund 15.25% des Bruttoein- kommens für die Sozialabzüge (AHV/IV/EO [5.15%], ALV [1.1%], BVG [langfristig 9%]) aufwenden müssen. Demnach berechnet sich der Vorsorgeunterhalt nach vorgegebenen Richtlinien (vgl. auch ZBJV 2009, S. 131 ff.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 337 ff.). Da die Klägerin wie auch die Vorinstanz keine Angaben zur Lebenshaltung, auf welche die Kläge- rin für sich allein Anspruch hat, gemacht haben, kann diese nur geschätzt werden. Der Bedarf dürfte sich auf ca. Fr. 4'000.– pro Monat belaufen. Ein Betrag in dieser Grössenordnung ergibt sich, wenn man die Kosten für die Kinder vom von der
- 35 - Vorinstanz errechneten Bedarf von Fr. 6'451.– abzieht und für die Klägerin allein von einem tieferen Mietzins ausgeht. Bedarf Fr. 4'000.00 fiktives Bruttoeinkommen (4'000 : 84.75 x 100) Fr. 4'720.00 Erzielbares Bruttoeinkommen (2'359 : 84.75 x 100) Fr. 2'783.00 Differenz Fr. 1937.00 AHV ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 8.4%) Fr. 162.00 BVG ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 15% [Art. 16 BVG]) Fr. 290.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 452.00 Bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge geht es nicht um eine rein rech- nerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur be- schränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 161). Vorliegend ist zusam- mengefasst festzuhalten, dass diese Kontrollrechnung ergeben hat, dass der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag für den Vorsorgeunterhalt im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt wurde und nicht als willkürlich erscheint. Auch hat sich klar ergeben, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten eine Lücke in ih- rer Altersvorsorge aufweist. Der Betrag von Fr. 400.– für diese Position ist daher im Bedarf der Klägerin zu belassen.
e) Die Vorinstanz hatte die Kinderzulagen, welche die Klägerin bezieht, zum Einkommen der Klägerin hinzugerechnet (Urk. 135 S. 38), was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts be- deutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen über den Bedarf des Kindes hinaus zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt, sie vorgängig von des- sen Bedarf abzuziehen (BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3.; BGE 128 III 305 E. 4b). Die Kinderzulagen von Fr. 200.– bzw. 250.– sind daher je vom Grundbetrag von Fr. 600.– abzuziehen, so dass der Grundbetrag für beide Kinder zusammen noch Fr. 750.– beträgt statt wie
- 36 - von der Vorinstanz aufgeführt Fr. 1'200.– (Urk. 135 S. 30). Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der vorinstanzlichen Berechnung. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Bedarf der Klägerin zusammen mit den Kindern monatlich auf rund Fr. 6'000.– (Fr. 6'450.– minus Fr. 450.– Kinderzulagen) beläuft, ab 1. Mai 2016 auf Fr. 5'780.– (Fr. 6'000.– mi- nus Kosten Abstellplatz/Bastelraum von Fr. 220.–). 4.a) Der Beklagte hatte vor Vorinstanz gefordert, dass in seinem Bedarf Fr. 1'250.– pro Monat für Schuldentilgung aufzunehmen seien. Die Vorinstanz lehnte dieses Ansinnen ab. Sie erwog, dass die Berücksichtigung von Abzah- lungsschulden im Bedarf nur zulässig wäre, wenn es sich um gemeinsam einge- gangene eheliche Schulden handeln würde, deren Gegenwert der Familie zuge- kommen wäre. Wie der Beklagte jedoch selbst ausführe, habe er das ursprünglich für seine Weiterbildung aufgenommene Darlehen bei der … Bank fast vollständig abgebaut und erst nach der Trennung der Parteien wieder aufgestockt, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Was die geltend gemachten Kreditschulden und die Gerichtsgebühr des Obergerichts mit ehelichen Schulden zu tun hätten, bleibe schleierhaft (Urk. 135 S. 37). Der Beklagte kritisierte diese Betrachtungsweise der Vorinstanz. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Gerichte im Eheschutzverfahren in den Jahren 2010 bis 2011/12 von einem höhe- ren Einkommen ausgegangen seien, als er tatsächlich erzielt habe und er zu ent- sprechend hohen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Er habe unter dem Existenzminimum gelebt und deshalb wieder einen Kredit aufnehmen müssen. Erst mit Verfügung vom 14. Februar 2012 sei seine Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2012 auf Fr. 1'816.– reduziert und somit den tatsächlichen Verhältnissen ange- passt worden. Er habe monatlich Fr. 1'684.– zu viel an Unterhaltsbeiträgen be- zahlt. Der Kredit sei in diesem Sinne der Familie zugute gekommen. Da aufgrund der Berechnung der Vorinstanz lediglich ein Überschuss von Fr. 100.– pro Monat für ihn verbleibe, könne er die Schulden von heute, noch rund Fr. 30'000.–, nicht zurückzahlen. Er würde sich so immer weiter verschulden und lebe unter dem Existenzminimum, obwohl er 100% arbeite (Urk. 134 S. 16 ff.). Die Klägerin brachte demgegenüber vor, dass das Gericht die Unterhaltszahlungen anhand
- 37 - der Leistungsfähigkeit des Beklagten festgesetzt habe, somit nie in seinen Notbe- darf eingegriffen worden sei. Ausserdem sei der Beklagte seinen Unterhaltsver- pflichtungen in der Vergangenheit gar nicht vollständig nachgekommen. Per 5. November 2014 hätten ausstehende Unterhaltszahlungen von Fr. 20'909.– be- standen (vgl. auch Urk. 113/2 = Urk. 143/9). Der Beklagte habe den Bankkredit gegenüber der … Bank schon viele Jahre vor der Trennung der Parteien aufge- nommen. Der Beklagte lebe einfach über seinen finanziellen Verhältnissen und werde dies weiterhin tun. Entsprechend habe er seine Schulden gegenüber der Bank auch nicht zurückgezahlt, als er im Jahre 2013 von seiner Arbeitgeberin für geleistete Überstunden Fr. 21'000.– ausbezahlt erhalten habe (Urk. 141 S. 13 f.). Der Beklagte bestritt diese Vorbringen nicht (Urk. 146 S. 7). Er machte lediglich geltend, dass er den Termin vor Obergericht nicht habe wahrnehmen können und damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 146 S. 7). Im Eheschutzverfahren EE100059 (Verfügung vom 19. April 2011) schlos- sen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte u.a. verpflichte- te, der Klägerin und den Kindern zusammen ab 1. Dezember 2010 monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'500.– (je Fr. 1'000.– pro Kind und Fr. 1'500.– für die Klägerin) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 144/9/38). Mit Verfügung und Urteil vom 14. Februar 2012 im Eheschutzverfahren EE110059 wurde die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 19. April 2011 ab- geändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2012 monatli- che Unterhaltszahlungen von Fr. 1'816.– zu bezahlen, nämlich je Fr. 650.– pro Kind und Fr. 516.– für die Klägerin persönlich, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Urk. 144/8/18). Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 (Urk. 32) betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren wurde das Begehren der Klägerin um Er- höhung der Unterhaltszahlungen des Beklagten auf Fr. 3'879.– von der Vorin- stanz abgewiesen (Urk. 32). Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (Urk. 53) der I. Zivil- kammer des Obergerichtes wurde dieser Entscheid insofern korrigiert, als der Be- klagte verpflichtet wurde, der Klägerin ab 1. März 2013 monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'875.– zu leisten (Fr. 1'200.– je Kind und Fr. 1'475.– für die Klägerin persönlich plus allfälliger Kinderzulagen). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Zeitspanne zwischen Februar 2012 und Februar 2013 der
- 38 - Klägerin Unterhaltszahlungen von Fr. 1'816.– bezahlen musste, vorher und nach- her waren die Unterhaltszahlungen höher. Es ist unbestritten, dass der Beklagte seit 1. November 2012 bei der H._____ zu einem Lohn von Fr. 8'700.– pro Monat festangestellt ist (Urk. 53 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Unter- haltsleistungen mindestens seit dieser Zeit den finanziellen Verhältnissen des Be- klagten angemessen waren. Sofern er im Verhältnis Lohn - Unterhaltszahlungen zu viel hätte leisten müssen, könnte dies höchstens die Zeitspanne vom
1. Dezember 2010 bis Januar 2012, also vierzehn Monate betreffen. Ginge man davon aus, dass der Beklagte gemäss seinen Angaben in dieser Zeit Fr. 1'684.– pro Monat zu viel an Unterhaltsleistungen erbracht hätte, ergäbe dies für die gan- ze Zeitspanne einen Betrag von Fr. 23'576.–. Wie bereits erwähnt, weist der Be- klagte beim kjz … Schulden von rund Fr. 21'000.– aus (Urk. 143/9). Demgemäss hat er den von ihm behaupteten Betrag, für den er angeblich den Kredit aufneh- men musste, weitestgehend gar nicht bezahlt. Zudem hat er im Jahre 2013 unbe- strittenermassen rund Fr. 21'000.– an Überstundenentschädigung ausbezahlt er- halten (Urk. 64 S. 5), aber bis anfangs 2014 weniger als die geschuldeten Unter- haltsbeiträge monatlich geleistet, weshalb sich seine Schulden beim kjz … weiter erhöhten (Urk. 143/9). Es ist somit offensichtlich, dass der Beklagte seinen Unter- haltszahlungen auch nicht vollumfänglich nachkam, als er an sich über ausrei- chend Einkommen hätte verfügen sollen. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er den Kredit bei der Bank zwecks Zahlung von Unterhaltsleistungen erhöhen musste. Die vom Beklagten geltend gemachten Kreditraten können in seiner Be- darfsrechnung deshalb keine Berücksichtigung finden. Kreditraten können nur dann im Bedarf einberechnet werden, wenn das entsprechende Darlehen den In- teressen beider Ehegatten gedient hat bzw. in deren beider Einverständnis auf- genommen wurde (BGE 127 III 292; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 131), was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Es bleibt demnach beim von der Vorinstanz berech- neten Bedarf des Beklagten von Fr. 3'847.– (Urk. 135 S. 38).
b) Der Beklagte verlangte weiter die Berücksichtigung von Fr. 375.– für die zusätzlich zum festgelegten Besuchsrecht entstehenden Kosten für Kinderbetreu- ung, wenn er die Kinder anstelle der Grosseltern bei Abwesenheit der Klägerin
- 39 - vermehrt betreue (Urk. 134 S. 13, 19). Dieses Begehren ist abzulehnen, da - wie oben ausgeführt - eine weitergehende Betreuung der Kinder durch den Beklagten wenig praktikabel erscheint.
c) Der Beklagte beantragte schliesslich noch, dass zusätzlich Fr. 100.– pro Monat in seinem Bedarf einzustellen seien, damit er den Kindern in den vier Wo- chen Ferien mehr bieten könne. Die Klägerin habe in dieser Zeit eine Einsparung, weil sie die Kinder nicht verpflegen müsse (Urk. 134 S. 22). Dem ist entgegenzu- halten, dass dem Beklagten bereits Fr. 200.– pro Monat für die zwei Besuchswo- chenenden zugebilligt wurden. Ein weiterer Zuschlag erscheint den Verhältnissen der Parteien nicht angemessen.
d) Die Klägerin liess im Berufungsverfahren neu behaupten, der Beklagte lebe seit April 2015 mit seiner Mutter zusammen, weshalb sich sein Grundbetrag auf Fr. 1'100.– reduziere (Urk. 141 S. 10). Der Beklagte bestritt dies und bezeich- nete das Vorbringen als schlechten Witz. Er lebe in einer 2 ½-Zimmerwohnung. Wenn die Mutter bei ihm auf Besuch gewesen sei, als er die Kinder betreut habe, bedeute dies keineswegs, dass sie auch dort wohne und ihn finanziell unterstütze (Urk. 146 S. 6). Die Klägerin unterliess es in der Folge, diese Ausführungen des Beklagten zu bestreiten und an ihren - im Übrigen unsubstantiierten - Behauptun- gen festzuhalten. Eine Reduzierung des beklagtischen Grundbetrags kommt demnach nicht in Frage. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei dem von der Vor- instanz errechneten Bedarf des Beklagten von rund Fr. 3'847.– bleibt.
E. 5 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 bis 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin bis und mit Juni 2021 (inkl. 13. Monats- lohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von rund 35%): Fr. 2'359.– netto; − Erwerbseinkommen Klägerin von Juli 2021 bis Juni 2023 (inkl. 13. Mo- natslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von rund 80%): Fr. 5'392.– netto; − Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. Bonus von Fr. 3'600.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstä- tigkeit von 100%): Fr. 7'787.75 netto; − Bedarf Klägerin mit Kindern bis und mit April 2016: Fr. 6'000.–; − Bedarf Klägerin mit Kindern ab Mai 2016: Fr. 5'780.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 3'847.–.
E. 6 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 bis 4 basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Ok- tober 2015 von 97,8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.8
E. 7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
- 43 -
E. 8 Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 9 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 21-22) wird bestätigt.
E. 10 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
E. 11 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im zweitinstanzlichen Ver- fahren mit Fr. 3'300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 13 Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht im Umfang von Fr. 3'300.– an den Kanton Zürich (Obergerichtskasse) über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
E. 14 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 15 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 44 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 27. November 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 2 - sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Dr. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. März 2015 (FE130017-A)
- 3 - Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren vom 22. Februar 2013 (Urk. 1): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2005, unter die elterliche Sorge ihrer Mutter zu stellen.
3. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, seine Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 18.00 Uhr sowie zusätzlich in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und am 26. Dezember sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Samstag bis Pfingstmontag und am 25. Dezember auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, die Kinder jährlich wäh- rend drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Ausübung des Feri- enbesuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus mit der Besuchsrechtsbei- ständin abzusprechen. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, mit den Kindern zweimal pro Wo- che, jeweils Dienstag und Donnerstag zwischen 18.00 und 19.00 Uhr sowie an ihren Geburtstagen telefonischen Kontakt aufzunehmen. Weitere telefonische Kontakte seien dem Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass die telefonischen Kontaktmöglichkeiten ausnahmsweise ausfallen können, insbesondere während den Ferienzeiten (Frei- zeitaktivitäten der Kinder, Besuche bei Freunden und Bekannten o.ä.). Sollte aus diesen Gründen die telefonische Kontaktaufnahme des Beklagten nicht mindes- tens einmal pro Woche möglich sein, wird die Klägerin ihrerseits dafür besorgt sein, dass der telefonische Kontakt zwischen Vater und Kindern zumindest einmal pro Woche stattfinden kann.
4. Das mit Verfügung vom 19. April 2011 vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes Affoltern (Prozess-Nr. EE100059-A/UD) ausgesprochene Kontakteverbot sowie das mit Verfügung vom 31. August 2011 auferlegte Rayonverbot (Prozess-Nr. EE110029) seien weiterzuführen.
5. Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. De- zember 2010 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei beizubehalten. Der Besuchsrechtsbeiständin sei insbesondere die Aufgabe zu übertragen, den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern zu fördern und zu organisieren und einen für beide Partei- en verbindlichen Besuchsrechtsplan zu erstellen. Die Besuchsrechtsbeiständin sei ferner berechtigt zu erklären, auch die Modalitä- ten der Besuche (Übergabeort und Anordnungen für das Verhalten etc.) festzule- gen.
- 4 -
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie für die Klägerin persönlich an- gemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Für die genaue Bezifferung der Höhe der geschuldeten Unterhaltsansprüche sei der Klägerin nach Eingang der Lohnunterlagen des Beklagten eine angemessene Frist anzusetzen.
7. Es sei der Mietvertrag der ehelichen Wohnung am E._____weg … in F._____ auf die Klägerin alleine zu übertragen.
8. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
9. Es sei das während der Ehe angesparte Freizügigkeitsguthaben der Parteien der Berufsvorsorgeversicherung zu teilen und es sei entsprechend die Berufsvor- sorgeversicherung des Beklagten anzuweisen, die Differenz auf die Berufsvorsor- geversicherung der Klägerin zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Klägerisches Rechtsbegehren vom 31. Mai 2013 (Urk. 20): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2005, unter die elterliche Sorge ihrer Mutter zu stellen.
3. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, seine Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 18.00 Uhr sowie zusätzlich in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und am 26. Dezember sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Samstag bis Pfingstmontag und am 25. Dezember auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei dem Beklagten das Recht einzuräumen, die Kinder jährlich wäh- rend drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Ausübung des Feri- enbesuchsrechtes mindestens zwei Monate im Voraus mit der Besuchsrechtsbei- ständin abzusprechen. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Donnerstag zwi- schen 18.00 und 19.00 Uhr sowie an ihren Geburtstagen telefonisch zu kontaktie- ren. Weitere telefonische Kontakte seien dem Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass die telefonischen Kontaktmöglichkeiten ausnahmsweise ausfallen können, insbesondere während der Schulferienzeiten oder wegen Arztbesuchen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klä- gerin verpflichtet, - sollten aus den von der Klägerin oder den Kindern zu vertre- tenden Gründen die telefonischen Kontakte des Beklagten mehr als einmal nicht stattfinden können – die Kinder dazu anzuhalten, ihrerseits den telefonischen Kontakt mit ihrem Vater zu suchen.
- 5 -
4. Das mit Verfügung vom 19. April 2011 vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes Affoltern (Prozess-Nr. EE100059-A/UD) ausgesprochene Kontakteverbot sowie das mit Verfügung vom 31. August 2011 auferlegte Rayonverbot (Prozess-Nr. EE110029) seien weiterzuführen.
5. Die mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. De- zember 2010 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei beizubehalten. Dem Besuchsrechtsbeistand sei die Aufgabe zu übertragen, den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern zu fördern und zu organisieren und einen für beide Parteien verbind- lichen Besuchsrechtsplan zu erstellen. Der Besuchsrechtsbeistand sei zudem neu für berechtigt zu erklären, dem Be- klagten in Bezug auf die Ausübung seines Besuchs- und Kontaktrechts verbindli- che Weisungen zu erteilen, insbesondere auch bezüglich seines Verhaltens ge- genüber den Kindern. Für den Fall der wiederholten Verletzung solcher Weisun- gen sei der Besuchsrechtsbeistand für berechtigt zu erklären, je nach Situation die Besuchskontakte vorübergehend einzuschränken oder zu sistieren.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung je Kind folgenden, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
- Fr. 1'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit vollendetem
12. Altersjahr der Kinder
- Fr. 1'400.– ab dem 13. Altersjahr der Kinder bis zur Mündigkeit und auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbil- dung, zahlbar diesfalls an die Mutter, solange die Kinder noch mit ihr im ge- meinsamen Haushalt leben und keine eigene Zahlungsanschrift bezeichnen. Allfällige vom Beklagten bezogene Kinder- und Familienzulagen seien für zusätz- lich geschuldet zu erklären.
7. Der Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates:
- Fr. 1'600.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles bis und mit Juni 2015
- Fr. 1'300.– ab Juli 2015 bis und mit Juni 2023 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 seien angemessen zu indexieren.
8. Der Mietvertrag der ehelichen Wohnung am E._____weg … in … F._____ sei mitsamt den Ansprüchen aus dem Mietzinsdepotkonto auf die Klägerin alleine zu übertragen.
9. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht einen Betrag in Höhe von Fr. 4'505.– zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin diesen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch mit ausstehenden Unter- haltszahlungen verrechnet.
10. Es sei das während der Ehe angesparte Freizügigkeitsguthaben der Parteien der Berufsvorsorgeversicherung zu teilen und es sei entsprechend die Berufsvor-
- 6 - sorgeversicherung des Beklagten anzuweisen, die Differenz auf die Berufsvorsor- geversicherung der Klägerin zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Beklagtische Rechtsbegehren vom 17. April 2013 (sinngemäss, Prot. I S. 4, S. 6): "Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. Der Beklagte sei zu Unterhaltszahlungen von maximal Fr. 2'200.00 monatlich für die Klägerin und die Kinder zusammen zu verpflichten." Beklagtische Rechtsbegehren vom 5. Juni 2014 (Urk. 64): "1. Die Ehe der Parteien sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2005, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Par- teien zu stellen. Die Obhut über beide Kinder sei der Klägerin zuzuteilen.
3. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende; am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei der Be- klagte für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferien- kontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
4. Auf eine Regelung des telefonischen Verkehrs des Beklagten mit seinen Kin- dern C._____ und D._____ sei zu verzichten.
5. Das dem Beklagten auferlegt Kontakt- und Rayonverbot sei aufzuheben.
6. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder pro Kind monatlich Fr. 895.– Kinderunterhaltsbeiträge, inklusive Kin- derzulage zu bezahlen.
7. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zu indexieren und erstmals per 1. Januar 2016 anzupassen (Basis der Berechnung ist Dezember 2010 = 100 Punkte).
8. Der Gesuchstellerin sei kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen.
9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
10. Die während der Ehe erworbenen Leistungen der beruflichen Vorsorge seien nach Art. 22 FZG hälftig zu teilen.
11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
- 7 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Klägerin." Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2014 modifizier- tes Rechtsbegehren des Beklagten (sinngemäss, Prot. I S. 34 und 47):
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder pro Kind monatlich Fr. 895.– Kinderunterhaltsbei- träge, inklusive Kinderzulage zu bezahlen, erstmals per 1. Okto- ber 2014.
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. […]
12. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen. […] Rechtsbegehren der Prozessbeiständin der Kinder vom 9. September 2013 (Urk. 38): "1. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Sorge und Ob- hut der Mutter zu stellen.
2. Es sei der Vater für berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie zu- sätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und am 26. Dezember sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingst- samstag bis Pfingstmontag und am 25. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei dem Vater das Recht einzuräumen, die Kinder während vier Wo- chen in den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Zwei Wochen seien aneinanderhängend während den Sommerferien zu nehmen.
3. Der Vater sei weiterhin berechtigt, mit den Kindern zweimal pro Woche, jeweils Dienstag und Freitag zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr sowie an ihren Geburts- tagen telefonischen Kontakt aufzunehmen.
- 8 -
4. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei mit den bisherigen Aufga- ben beizubehalten." Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2014 modifizier- tes Rechtsbegehren der Prozessbeiständin (sinngemäss, Prot. I S. 38 f.):
1. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien zu belassen.
2. […]
3. Der Vater sei weiterhin berechtigt zu erklären mit den Kindern zweimal pro Woche, jeweils am Dienstag und Donnerstag zwischen 18.00 und 19.00 Uhr sowie an ihren Geburtstagen telefonischen Kontakt aufzu- nehmen.
4. […] Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. März 2015 (Urk. 135):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die nachfolgende Teil-Vereinbarung der Parteien vom 27./28. Oktober 2014 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Gemeinsames Scheidungsbegehren Die Parteien verlangen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe und die Geneh- migung der nachfolgenden Regelung über die Nebenfolgen der Scheidung.
2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder
- C._____, geboren am tt.mm.2002,
- D._____, geboren am tt.mm.2005, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, Fragen der elterlichen Sorge (wesentliche Entscheidungen bezüglich Ausbildung, Religion, ärztliche Be- handlungen etc.) miteinander abzusprechen. Diese Absprachen erfolgen wie bis anhin unter Einbezug des Beistandes. In Bezug auf die alltäglichen Erziehungsfragen sind sich die Parteien einig, dass das Schreiben von Frau G._____ vom 25. April 2012 weiterhin Gültigkeit haben soll. Insbesondere dürfen beide Elternteile für die Kinder bei sich Zu-
- 9 - hause ihre eigenen Erziehungsrichtlinien aufstellen, welche die Kinder einzu- halten haben. Diese Richtlinien sind vom anderen Elternteil zu respektieren und er hat alles zu unterlassen, was die Kinder am Einhalten dieser Richtli- nien hindern oder sie in einen Loyalitätskonflikt bringen könnte. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zu- stimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
3. Obhut und persönlicher Verkehr
a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzutei- len.
b) Persönlicher Verkehr Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis
25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl, vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis
26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis
1. Januar 18.00 Uhr, sowie an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon 2 Wochen aufeinanderfolgend während den Sommerferien. Die Eltern sprechen sich mit dem Besuchsrechtsbeistand bzw. untereinander (vgl. nachstehende Ziffer 4) über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen über Wochenend-, Feier- tags- oder Ferienkontakte sind schriftlich mit Hilfe des Besuchsrechtsbeistan- des zu treffen.
c) Telefonkontakte Der Vater ist berechtigt, mit den Kindern zwei Mal pro Woche, jeweils diens- tags und donnerstags zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, sowie an ihren Ge-
- 10 - burtstagen, mithin am 6. April und 23. Juni, telefonischen Kontakt aufzuneh- men.
4. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die für die Kinder mit Verfügung vom 19. April 2011 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Affoltern (Prozess- Nr. EE100059/UD) angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung) weiterzuführen. Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Bei- stand durch das Gericht ermächtigt wird, die vereinbarten Betreuungszeiten den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln. Des Weiteren beantragen die Parteien dem Gericht, es sei eine Erziehungs- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Dem Erziehungsbeistand sollen insbesondere die folgenden Kompetenzen eingeräumt werden:
- Er unterstützt die Parteien in ihrer Kommunikation bezüglich Fragen, die die elterliche Sorge betreffen und vermittelt, falls sie sich in diesen Fra- gen nicht einigen können.
- Er darf den Eltern Erziehungsanweisungen erteilen, wenn diese die von Frau G._____ aufgestellten Richtlinien (Schreiben vom 25. April
2012) verletzen sollten und/oder die Kinder in einen Loyalitätskonflikt bringen. Bei Verletzung der Weisungen oder sonstiger Gefährdung des Kindeswohls wird dem Erziehungsbeistand die Kompetenz einge- räumt, die ihm geeignet erscheinenden Massnahmen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beantragen.
- Sollte der Erziehungsbeistand feststellen, dass ein oder beide Elterntei- le die elterliche Sorge nicht im Wohle der Kinder ausüben, ist der Bei- stand berechtigt und verpflichtet, die ihm geeignet erscheinenden Mass- nahmen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beantra- gen.
5. Kontakt- und Rayonverbot Die Gesuchstellerin erklärt sich damit einverstanden, dass das mit Verfügung vom 19. April 2011 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Affoltern (Prozess- Nr. EE100059/UD) auferlegte Kontaktverbot zur Gesuchstellerin (Dispositiv- Ziffer 6 der Verfügung) sowie das mit Urteil vom 31. August 2011 des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Affoltern (Geschäfts-Nr. EE110029/U) auferleg- te Rayonverbot (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils) aufgehoben wird. Dem Gesuchsteller ist bewusst, dass die Gesuchstellerin trotz Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbotes keinen Kontakt zu ihm wünscht. Er respektiert ihren Entscheid und ihre Privatsphäre. Er verpflichtet sich, auch künftig Kin- derbelange nur über den Beistand mit ihr zu besprechen und sich an die unter Ziff. 3 c) geregelten Telefonzeiten zu halten.
- 11 -
6. Übertragung Mietverhältnis Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die 4.5-Zimmer- wohnung, E._____weg …, … F._____, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Diese Übertragung bezieht sich ausdrücklich auch auf das von den Parteien geleis- tete Mietzinsdepot, unter hälftiger güterrechtlicher Anrechnung gemäss nach- folgender Ziffer 7.
7. Güterrechtliche Auseinandersetzung Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller eine Ausgleichszah- lung in der Höhe von Fr. 6'480.– zu bezahlen, wobei diese Forderung mit Un- terzeichnung der vorliegenden Vereinbarung als mit ausstehenden Unter- haltsforderungen der Gesuchstellerin als verrechnet gilt. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder was auf ihren Namen lautet.
8. Berufliche Vorsorge Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils die Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz), … [Ad- resse], anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (Referenz- nummer ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 76'130.– auf das Freizügigkeits- konto der Gesuchstellerin (Vertrag-Nr. ..., AHV-Nr. ...) bei der Pensionskas- se AXA Winterthur, … [Adresse], zu übertragen."
3. Die Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Klägerin gestellt.
4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
- an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis
25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl, vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis
26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis
1. Januar 18.00 Uhr, sowie an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr.
- 12 - Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon 2 Wochen aufeinanderfol- gend während den Sommerferien. Die Parteien sprechen sich mit dem Besuchsrechtsbeistand bzw. unterei- nander über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen über Wochenend-, Fei- ertags- oder Ferienkontakte sind schriftlich mit Hilfe des Besuchsrechtsbei- standes zu treffen. Der Beklagte ist berechtigt, mit den Kindern zwei Mal pro Woche, jeweils dienstags und donnerstags zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, sowie an ih- ren Geburtstagen, mithin am 6. April und 23. Juni, telefonischen Kontakt aufzunehmen.
5. Die für die Kinder C._____ und D._____ mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. April 2011 (Prozess-Nr. EE100059/ UD) angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispo- sitiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 19. April 2011) wird weitergeführt. Der Beistand wird ermächtigt, die Betreuungszeiten gemäss Ziffer 4 hievor den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln.
6. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Dem Erziehungsbeistand werden insbesondere die folgenden Kompetenzen eingeräumt:
- Er unterstützt die Parteien in ihrer Kommunikation bezüglich Fragen, die die elterliche Sorge betreffen und vermittelt, falls sie sich in diesen Fragen nicht einigen können.
- Er darf den Eltern Erziehungsanweisungen erteilen, wenn diese die von Frau G._____ aufgestellten Richtlinien (Schreiben vom 25. April
2012) verletzen sollten und/oder die Kinder in einen Loyalitätskonflikt bringen. Bei Verletzung der Weisungen oder sonstiger Gefährdung
- 13 - des Kindeswohls wird dem Erziehungsbeistand die Kompetenz einge- räumt, die ihm geeignet erscheinenden Massnahmen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beantragen.
- Sollte der Erziehungsbeistand feststellen, dass ein oder beide Elterntei- le die elterliche Sorge nicht im Wohle der Kinder ausüben, ist der Bei- stand berechtigt und verpflichtet, die ihm geeignet erscheinenden Massnahmen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu be- antragen.
7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern wird mit dem Vollzug der angeordneten Beistandschaften (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) betraut.
8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2005, folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'200.– für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines je- den Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus).
10. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − Fr. 1'191.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2015; − Fr. 1'271.– ab 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2021.
- 14 -
12. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 9 bis 12 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin bis und mit Juni 2021 (inkl. 13. Monats- lohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von rund 35%): Fr. 2'359.– netto; − Erwerbseinkommen Klägerin von Juli 2021 bis Juni 2023 (inkl. 13. Mo- natslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von rund 80%): Fr. 5'392.– netto; − Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 7'987.75 netto; − Bedarf Klägerin mit Kindern bis und mit Juni 2015: Fr. 6'251.–; − Bedarf Klägerin mit Kindern ab Juli 2015: Fr. 6'451.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 3'847.–.
14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 9 bis 12 basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Ja- nuar 2015 von 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 98.2
15. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 11 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
16. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 15 -
17. Der Mietvertrag über die 4.5-Zimmerwohnung, E._____weg …, … F._____, wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin übertragen. Diese Übertragung bezieht sich ausdrücklich auch auf das von den Parteien geleistete Mietzinsdepot.
18. Von der Verrechnung der Klägerin im Umfang der güterrechtlichen Aus- gleichsforderung des Beklagten von Fr. 6'480.– mit ausstehenden Unter- haltsforderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten und dementspre- chend der Reduktion der Unterhaltsschulden des Beklagten gegenüber der Klägerin um Fr. 6'480.– per 27./28. Oktober 2014 wird Vormerk genommen.
19. Die Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz), … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, vom Frei- zügigkeitskonto des Beklagten (Referenz-Nr. ..., AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 76'130.– auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (Vertrag-Nr. ..., AHV- Nr. ...) bei der Pensionskasse AXA Winterthur, … [Adresse], zu übertragen.
20. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
21. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 22. April
2013) auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt vor- behalten.
22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
23. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Prozessbeiständin sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Bezirkszivilstandsamt Affoltern ZH, − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … ZH zwecks Voll- zugs der angeordneten Beistandschaften (Ziffern 1 und 3 bis und mit 7 sowie Erwägung 5.),
- 16 - − an die Klägerin zuhanden der Vermieterin der Wohnung am E._____weg …, … F._____ (Ziffern 1 und 17 des Urteils), − an die Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz), … [Adresse] (Ziffern 1 und 19 des Urteils), − an die Pensionskasse AXA Winterthur, … [Adresse] (Ziffern 1 und 19 des Urteils zur Kenntnisnahme), je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein.
24. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 134 S. 3):
1. Es sei Ziff. 9 des Urteils vom 3. März 2015 aufzuheben und der Berufungsklä- ger sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 24 Monate da- nach, monatlich Fr. 750.– für jedes Kind zu bezahlen. Danach sei der Berufungs- kläger zu verpflichten, monatlich Fr. 1'100.– für jedes Kind zu bezahlen.
2. Es seien Ziff. 11 und 12 des Urteils vom 3. März 2015 aufzuheben und der Be- rufungsbeklagten sei kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen.
3. Es sei Ziff. 13 des Urteils vom 3. März 2015 aufzuheben und die Grundlagen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge seien aufgrund der in der Berufungsbe- gründung dargelegten Zahlen zu erstellen.
4. Es seien Ziff. 21 und 22 aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzli- chen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Berufungsbeklagten.
- 17 - prozessualer Antrag/Gesuch "Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 141 S. 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsvertretung beizugeben.
3. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2002 (Urk. 8). Aus der Ehe sind die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2005, hervorgegangen (Urk. 8). Mit Urteil vom 3. März 2015 wurde die Ehe der Parteien durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern geschieden und wurde die von den Parteien am 27./28. Oktober 2014 abgeschlossene Teilverein- barung über die Scheidungsfolgen genehmigt (Urk.135). Der Beklagte wurde ver- pflichtet, für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– zuzüglich Familien-, Kinder- und /oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Klägerin persönlich nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2015 von Fr. 1'191.– und ab 1. Juli 2015 bis
30. Juni 2021 von Fr. 1'271.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 135). Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf die Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 10 ff.).
- 18 - Gegen die von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und die Klägerin persönlich erhob der Beklagte am 21. April 2015, hier eingegangen am 22. April 2015, rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 134). Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 139). Die Beru- fungsantwortschrift ging am 3. Juli 2015 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 141). Mit Be- schluss vom 27. Juli 2015 wurde über das von beiden Parteien je gestellte Ar- menrechtsgesuch entschieden und dieses beiden Parteien auch für das Beru- fungsverfahren bewilligt (Urk. 145). Gleichzeitig wurde die Rechtskraft der Dispo- sitivziffern 1-8 sowie 17-20 des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt und dem Be- klagten Frist angesetzt, um zu den von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen und den neu vorgebrachten Behauptungen in der Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 145). Seine Stellungnahme datiert von 17. August 2015 und ging am 18. August 2015 hierorts ein (Urk. 146). Sie wurde am 20. August 2015 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 146). Mit Verfügung vom 5. No- vember 2015 wurde den Parteien vom Beizug der Eheschutzakten Kenntnis ge- geben (Urk. 148). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. II.
1. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsge- richt reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückwei- sung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat der Berufungskläger für den Fall eines materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche Anträge zu stellen (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, ver- bunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Be- gründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen
- 19 - aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). Es genügt nicht, wenn der Be- rufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wie- derholt oder pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangs- punkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungs- begründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prü- fungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begeh- ren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Mo- tivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG).
b) Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Ver-
- 20 - säumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstin- stanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31; Volkart, DIKE-Komm-ZPO Art. 317 N 3 f.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Be- hauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte und diese nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Volkart, a.a.O., Art. 317 N 14 f.; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1 m.w.H.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (BGE 138 III 788). III. Wie bereits erwähnt, sind im Berufungsverfahren lediglich noch die Kin- derunterhaltsbeiträge und die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich strit- tig. Dabei sind sowohl die Einkommen als auch die Bedarfsrechnungen der Par- teien umstritten.
1. a) Die Vorderrichterin ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'487.75 aus. Die Höhe dieses Einkommens wurde vom Be- klagten im Berufungsverfahren nicht bestritten (Urk. 134 S. 6). Die Klägerin ging davon aus, dass der Lohn des Beklagten jedoch höher sei, nämlich Fr. 8'010.– netto pro Monat, und verwies auf den Lohnausweis des Beklagten vom 31. De- zember 2014 (Urk. 137/1). Der monatliche Nettolohnbetrag ergibt sich auch aus den eingereichten Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis August 2014 (Urk. 93/2). Er betrug unverändert gegenüber 2012 (Urk. 9/3 + 9/4) und gegen- über 2013 (Urk. 9/5-7) Fr. 8'750.– brutto bzw. 7'487.75 netto pro Monat (Urk. 66/2 und Urk. 93/2) ohne Bonus. Der Beklagte machte geltend, dass der Lohnausweis allein für das tatsächliche Einkommen nicht massgebend sei, da dort auch aus- serordentliche Überstunden enthalten seien (Urk. 146 S. 2). Die Klägerin nahm
- 21 - dazu keine Stellung, bestritt dies damit auch nicht. Da der Beklagte nach wie vor denselben Bruttolohn bezieht, erscheint es plausibel, dass weitergehende Aus- zahlungen - neben dem Bonus, der separat ausgewiesen wird (Urk. 9/6) - Über- stunden betreffen, welche nicht zum Grundlohn hinzuzurechnen sind (vgl. Urk. 135 S. 28). Es ist somit weiterhin von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'487.75 netto pro Monat auszugehen.
b) Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte auch einen Bonus er- halte. Dass dieser sich für ein ganzes Jahr auf Fr. 6'000.– belaufe, habe der Be- klagte nicht bestritten. Es sei daher von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 7'987.75 auszugehen (Urk. 134 S. 29). Der Beklagte rügte diese Ausfüh- rungen als unzutreffend. Gemäss der Lohnabrechnung von Februar 2013 (Urk. 9/6) sei ihm ein Award von Fr. 2'000.– ausbezahlt worden. Wie die Vor- instanz aufgrund dieser Tatsache einen monatlichen Bonus von Fr. 500.– und damit einen Jahresbonus von Fr. 6'000.– errechnet habe, sei rätselhaft. Die Vor- instanz mache weiter geltend, dass der Beklagte den Bonus in dieser Höhe nicht bestritten und Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2014 deswe- gen nicht eingereicht habe, weil diese den Bonus enthalten hätten. Die Vorinstanz unterstelle somit dem Beklagten, dass er sein Einkommen falsch angegeben ha- be. Diese Erwägungen seien erfolgt, obwohl der Beklagte mit der Klageantwort vom 5. Juni 2014 (Urk. 66/3) den Lohnausweis des Jahres 2013 eingereicht habe, der einen Bonus von Fr. 2'000.– für 2013 aufführe (Urk. 134 S. 4 f.). Bei unselbständig Erwerbenden ist grundsätzlich vom aktuellen Einkommen auszugehen. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Vorgehensweise rechtfertigen würden. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, aber auch Spesenent- schädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Tat- sächlich geleistete Bonuszahlungen gehören im Unterhaltsrecht ebenfalls zum re- levanten Einkommen und sind unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Soweit der Beklagte einen Bonus er- hält, ist dieser somit zu seinem Einkommen zu rechnen. Aus dem Lohnausweis
- 22 - 2013 (Urk. 66/3) sowie der Lohnabrechnung von Februar 2013 (Urk. 9/6) geht hervor, dass der Beklagte im Jahre 2013, konkret im Februar 2013, für 2012 ei- nen Bonus von Fr. 2'000.– erhalten hat. Anlässlich seiner Befragung vor Vor- instanz am 17. April 2013 erklärte der Beklagte, dass er Fr. 2'000.– als Pro-Rata- Bonus für das Projekt 2012 erhalten habe, als er bei der H._____ noch nicht fest- angestellt gewesen sei. Für das ganze Jahr wäre es wohl ein Bonus von Fr. 6'000.– gewesen (Prot. I S. 7). Auf die Frage, wie oft er einen Bonus erhalte und ob dieser Betrag fix sei, meinte der Beklagte, dass er einmal pro Jahr einen Bonus erhalte und dieser vom jeweiligen Geschäftsgang abhängig sei. Die H._____ habe keinen Bonusplan (Prot. I S. 8). Aus den vom Beklagten vor Vor- instanz eingereichten Lohnabrechnungen März - August 2014 geht keine Bonus- zahlung hervor (Urk. 66/2 und 93/2). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vor- instanz gab der Beklagte am 18. September 2014 jedoch zu Protokoll, dass er für 2013 im Jahre 2014 einen Bonus von Fr. 3'500.– erhalten habe (Prot. I S. 53). Im Berufungsverfahren reichte der Beklagte dann den Lohnausweis 2014 ein (Urk. 137/1), welcher die Bonuszahlung von Fr. 3'500.– (für 2013) aufführt. Lohnab- rechnungen für das Jahr 2015 liegen keine vor. Der Beklagte machte aber auch nicht geltend, dass er im Jahre 2015 rückwirkend für das Jahr 2014 keinen Bonus erhalten habe. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen ist, dass der Beklagte grundsätzlich jedes Jahr einen Bonus erhält, dessen Höhe jedoch nicht feststeht und wohl auch von Jahr zu Jahr variieren kann. Da der Beklagte noch nicht jahre- lang bei der H._____ angestellt ist, lassen sich noch keine Regelmässigkeiten be- züglich der Höhe der Bonuszahlungen ableiten. Es ist aber offensichtlich, dass der Beklagte nicht zu den Bezügern hoher Boni gehört. Betreffend die Höhe künf- tiger Boni kann aufgrund der konkreten Umstände nur eine Schätzung vorge- nommen werden. Es geht jedenfalls nicht an, von einem Bonus von Fr. 6'000.– auszugehen, wenn der Beklagte einen solchen noch nie erhalten hat und schon vor Vorinstanz erklärte, dass der Bonus für 2013 lediglich Fr. 3'500.– betrug. Ent- gegen der Auffassung der Vorderrichterin kann auch nicht gesagt werden, dass der Beklagte einen Bonus von Fr. 6'000.– nicht bestritten habe. Der Beklagte hat- te lediglich erklärt, dass ein Pro-Rata-Bonus von Fr. 2'000.– wohl einen solchen von Fr. 6'000.– für das ganze Jahr ergeben würde. Dies heisst jedoch nicht, dass
- 23 - er davon ausging, einen solchen zu erhalten. Wie oben erwähnt, erhielt der Be- klagte denn auch für das Jahr 2013 lediglich einen solchen von Fr. 3'500.–. Unter diesen Umständen scheint es angemessen, von einem jährlichen Bonus von rund Fr. 3'600.– netto pro Jahr bzw. Fr. 300.– pro Monat auszugehen. Insgesamt be- trägt das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten damit rund Fr. 7'788.–.
2. Weiter ist die Höhe des Einkommens der Klägerin umstritten. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob der Klägerin nach der Scheidung die Ausdeh- nung ihrer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei, nachdem das jüngste Kind nunmehr 10 Jahre alt geworden ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klä- gerin aktuell mit ihrer Tätigkeit als Verkäuferin bei I._____ im Stundenlohn (unge- fähres 35%-Pensum) durchschnittlich Fr. 2'359.– netto monatlich verdiene. Zu- dem beziehe die Klägerin die Kinderzulagen von Fr. 450.– pro Monat. Unbestrit- ten sei, dass die Klägerin über keine Berufsausbildung verfüge. Nicht bestritten sei auch, dass die Arbeitgeberin (I._____) ihr Ladengeschäft (J._____) an der Bahnhofstrasse in Zürich, wo die Klägerin ihre Verkaufstätigkeit bislang ausübte, verkauft habe. Anerkannt sei auch, dass die Klägerin an Multipler Sklerose er- krankt sei und daher regelmässig Zeit für die medizinische Behandlung dieser Er- krankung benötige. Umstritten sei lediglich, wie sich diese Erkrankung auf die Ar- beitsfähigkeit der Klägerin auswirke. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass ihr gesundheitlicher Zustand keine weitergehende als die jetzige, rund 35%ige Arbeitstätigkeit erlaube. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._____, FMH für Innere Medizin, stehe die Klägerin wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose in regelmässiger Behandlung. Aktuell habe die Klägerin eine monatliche Infusionstherapie. In den nächsten Monaten sei ein Me- dikamentenwechsel vorgesehen, und es sei noch nicht absehbar, wie die Verträg- lichkeit sein werde. Jedenfalls in den nächsten 12 Monaten sei mit keiner Steige- rung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, zumal die Klägerin mit ihrer aktuellen Teil- zeitarbeit schon jetzt an der oberen Grenze der medizinisch vertretbaren Zumut- barkeit beschäftigt sei. Da die Klägerin für die Behandlung ihrer Krankheit regel- mässig einen gewissen Zeitaufwand erbringen müsse und ihr ab Sommer 2015 - wie andern alleinerziehenden Unterhaltsberechtigten - 50% für die Kinderbetreu- ung zustehen sollte, könne die Zeit, welche die Klägerin für die Behandlung und
- 24 - die Begleiterscheinungen ihrer Krankheit aufwenden müsse, nicht zulasten der Kinderbetreuung gehen. Der Klägerin könne daher keine Ausdehnung ihres Pen- sums zugemutet werden (Urk. 135 S. 23 ff.).
a) Der Beklagte hielt im Berufungsverfahren daran fest, dass der Klägerin trotz der Kinderbetreuung eine Beschäftigung von 50% möglich sei, da die schul- pflichtigen Kinder täglich von 8-16 Uhr abwesend seien. Bezüglich der Erkran- kung der Klägerin sei festzuhalten, dass die Therapie eine monatlich einmalige Therapiesitzung umfasse, im Rahmen derer die Klägerin eine Infusion erhalte. Die Vorinstanz gehe zu weit, wenn sie der Klägerin monatlich 25,2 Stunden für The- rapie und Arztbesuche anrechne, wenn die Therapie doch monatlich lediglich 4 Stunden in Anspruch nehme. Gemäss den Eheschutzakten sei die Klägerin be- reits im Jahre 2011 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. L._____ gewe- sen. Die Ärztin habe festgehalten, dass die Klägerin im damaligen Zeitpunkt mit der Aufrechterhaltung eines für die Kinder und sie geordneten und vertrauten Fa- milienlebens, der regelmässigen Arbeit in Zürich von 40% sowie den Infusions- terminen - damals alle zwei Wochen - sehr ausgelastet sei. Damit stehe aber fest, dass die Klägerin selbst in jenem Zeitpunkt, in dem sie deutlich mehr belastet ge- wesen sei, ein Arbeitspensum von 40% habe bewältigen können. Heute müsse die Klägerin lediglich noch einen Infusionstermin pro Monat wahrnehmen und auch die familiäre Situation habe sich entspannt. Wenn es der Klägerin jedoch un- ter den damaligen Verhältnissen möglich gewesen sei, ein Arbeitspensum von 40% zu bewältigen, so sei es unglaubhaft, dass ihr heute, wo sich die Situation verbessert habe, nur ein geringeres Pensum möglich sein solle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ihr ein höhere Pensum, nämlich 50%, ohne Weiteres zumutbar sei. Die Klägerin sei durch ihre Krankheit weder psychisch noch phy- sisch beeinträchtigt. Sie sei sportlich aktiv und sehr mobil. Sie erleide durch ihre Krankheit keinerlei Einbussen (Urk. 134 S. 7 ff.). Die Klägerin hielt daran fest, dass sie aufgrund ihrer Krankheit und der des- wegen notwendigen Therapie sowie der Kinderbetreuung ihr Arbeitspensum ak- tuell nicht auf 50% erhöhen könne. Zwischenzeitlich seien die aufwändigen medi- zinischen Abklärungen für die notwendige Medikamentenumstellung im Gange.
- 25 - Leider sei es dabei zu einem akuten, schweren Schub gekommen. Selbst wenn dieser Krankheitsschub wider Erwarten glimpflich und folgenlos verlaufen und sich ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit wieder einstellen sollte, sei an einen Ausbau des Arbeitspensums nicht zu denken. Der Zeitaufwand der ärztlichen Ab- klärungen sei enorm. Vor allem aber dürfte es gerichtsnotorisch sein, dass die starken Medikamente in Fällen von Multipler Sklerose mit einer grossen Ermü- dung einhergingen und die Betroffenen unter den starken Medikamenten nicht die gleiche Leistungsfähigkeit wie Gesunde aufwiesen (Urk. 141 S. 6). Die Bemerkung des Beklagten, dass die Klägerin durch ihre Krankheit weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei, mutet beinahe zynisch an und steht in eklatantem Widerspruch zu den ärztlichen Zeugnissen. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass die Krankheit durch die Klägerin scheidungsbedingt völlig übertrieben dargestellt werde (Urk. 146 S. 2). Vorab ist dazu festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass es sich bei der Multiplen Sklerose um eine schwerwie- gende, nicht heilbare Krankheit handelt, deren Verlauf sehr unterschiedlich ist. Bei vielen Patienten treten die Krankheitssymptome schubweise auf. Einige Patienten sind - wie offenbar die Klägerin - auf dauernde medikamentöse Therapie ange- wiesen. Es ist auch gerichtsnotorisch, dass ständige Medikamenteneinnahme zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen kann, erhöhte Müdigkeit verursa- chen und auch andere Nebenwirkungen zeigen kann. Da die Krankheit schubwei- se verläuft, müssen die Betroffenen immer wieder Rückschläge in Kauf nehmen, sich wieder aufraffen und erholen, bevor sie wieder ihre ursprüngliche Leistungs- fähigkeit erreichen. Die Leistungsfähigkeit kann auch reduziert bleiben. Dass es unter solchen Umständen schwierig ist bzw. sein kann, nur schon einer geregel- ten Arbeit nachzugehen, muss nicht weiter erläutert werden. Dass es sich auch bei der Klägerin so verhält, belegen die sich bei den Akten befindlichen Arztzeug- nisse klar. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die neu eingereichten Arztzeugnisse vom Juni 2015 (Urk. 143/3-5) als Noven zu berücksichtigen, da sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO ohne Weiteres erfüllen. Ebenfalls entgegen der wenig substantiierten Meinung des Beklagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich dabei um Gefälligkeitszeugnisse handeln könnte, insbesondere auch nicht dafür, dass sie allein im Hinblick auf das Beru-
- 26 - fungsverfahren erstellt wurden. Aufgrund der Chronologie der Zeugnisse von Dr. med. M._____, Fachärztin für Neurologie, ist davon auszugehen, dass sich der erwähnte akute Krankheitsschub nach der Erstellung des ersten Zeugnisses vom 8. Juni 2015 (Urk. 143/3) ereignete. Sie führte aus, dass der Schub möglich- erweise durch die notwendige Therapieumstellung und die psychosoziale Stress- situation ausgelöst worden sei. Die Klägerin sei in dieser Situation körperlich stark reduziert und jegliche Zusatzbelastungen müssten vermieden werden. Sie benöti- ge deswegen hochdosierte Therapien und viel Ruhe. Es sei mit einer Erholung frühestens im Laufe von mehreren Wochen zu rechnen (Urk. 143/4). Schon im ersten Zeugnis vom 8. Juni 2015 hatte die Ärztin festgehalten, dass die Klägerin durch ihre Krankheit eingeschränkt und aus medizinischer Sicht an der Grenze der Belastbarkeit sei. Dass sie zusätzlich stundenweise einer Berufstätigkeit nachgehe, sei eine ausserordentliche Leistung (Urk. 143/3). Diese Zeugnisse be- stätigen die Einschätzung der Situation, wie sie schon von Dr. med. K._____ vor- genommen worden war (Urk. 96/14). Die Bemerkung des Beklagten, dass die beiden Zeugnisse von Dr. med. M._____ vom 8. Juni 2015 und vom 19. Juni 2015 in eklatantem Widerspruch stünden, ist nicht nachvollziehbar. Die Ärztin hatte zwar grundsätzlich für die schubfreie Phase der Klägerin erklärt, dass körperliche Aktivitäten unabdingbar seien. Dass sie damit die Verkaufstätigkeit meinte, wie der Beklagte behauptete (Urk. 146 S. 3), erscheint jedoch abwegig. Es ging wohl eher um sportliche Betätigung. Das Herumstehen in einem Verkaufslokal dürfte kaum darunterfallen. Bezüglich der verordneten Ruhe und Erholung zielte die Ärz- tin dagegen auf die akute Phase während und unmittelbar nach dem im Sommer 2015 erfolgten Krankheitsschub ab. Da die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit im- mer wieder mit dem Ausbruch eines solchen Schubes und nachfolgenden lang- wierigen Therapien und Erholungsphasen rechnen muss, erscheint es wenig rea- listisch, dass sie ihr Arbeitspensum - neben der Kinderbetreuung und der Führung eines 3-Personenhaushaltes - in absehbarer Zeit wird erhöhen können. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass schon auf- grund dieser Umstände eine Erhöhung des aktuellen Pensums nicht zumutbar er- scheint.
- 27 -
b) Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es für die Klägerin aufgrund der konkreten Umstände auf dem Arbeitsmarkt auch kaum möglich sein dürfte, ihr Arbeitspensum derzeit auszudehnen. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Möglichkeit, an ihrem derzeitigen Arbeitsplatz ihr Pensum zu erhöhen. Die Klägerin sei Filialleiterin und habe in den Geschäften von I._____ mit Luxusartikeln und anspruchsvoller Kundschaft zu tun. Ihre Fähigkeiten wären auch in anderen Verkaufsgeschäften einsetzbar. Es sei der Klägerin durchaus zumutbar, eine Festanstellung zu allenfalls auch besseren Konditionen zu erhal- ten (Urk. 134 S. 10). Die Klägerin bestritt dies. Sie erklärte, dass sie ihr Arbeits- pensum an der bisherigen Arbeitsstelle, selbst wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage wäre, nicht aufstocken könnte, weil I._____ redimensioniert bzw. ein Ladenlokal verkauft habe. Tatsächlich sei ihr sowie einer weiteren Mitar- beiterin im Januar 2015 auf März 2015 gekündigt worden. Dank des Einsatzes ei- ner Arbeitskollegin habe die Geschäftsinhaberin bei ihr eine Ausnahme gemacht und die Kündigung wieder zurückgezogen. Sie habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihr auf Dauer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht garantieren könne. Damit sei auch klar, dass eine Erhöhung des Arbeits- pensums am bisherigen Arbeitsplatz schlicht ausgeschlossen sei. Sollte sie ihr Arbeitspensum auf 50% erhöhen wollen, müsste sie ihre langjährige, über 20- jährige, Anstellung aufgeben und sich einen anderen Arbeitsplatz suchen. In An- betracht ihrer gesundheitlichen Situation wäre dies ein sehr schwieriges Unter- fangen. Sie verfüge zudem unbestrittenermassen über keinerlei Berufsausbil- dung. Bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin erhalte sie einen Stundenlohn von Fr. 50.–. Als ungelernte Verkäuferin könnte sie bei Migros oder Coop mit einem 50%- Pensum nicht mehr als Fr. 1'950.– netto pro Monat verdienen (Urk. 141 S. 7 f.). Ob es sich beim Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin der Klägerin um ein unzulässiges Novum handelt, wie der Beklagte geltend machte (Urk. 146 S. 4), kann dahingestellt bleiben, da die Kündigung zurückgenommen wurde. Gerichts- notorisch ist jedoch, dass derzeit auch auf dem Platz Zürich im Bereich der Textil- branche diverse Geschäftsaufgaben und Konkurse zu verzeichnen sind und es of- fensichtlich ist, dass die Branche aufgrund diverser ungünstiger Wirtschaftsfakto- ren stark unter Druck steht. Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass auch die
- 28 - Firma, bei der die Klägerin angestellt ist, von dieser Tatsache betroffen ist. Jeden- falls verfügt sie über weniger Ladenlokale als auch schon. Auch wenn die Kläge- rin schon lange bei ihrer derzeitigen Arbeitgeberin beschäftigt und auch sehr ge- schätzt ist, bedeutet dies entgegen der Annahme des Beklagten nicht, dass dies allein eine Garantie für eine Weiterbeschäftigung darstellt, wenn die geschäftli- chen Rahmenbedingungen sich ändern bzw. ändern sollten. Niemand ist uner- setzlich (Urk. 146 S. 4). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr derzeitiges Arbeitspensum ohne Weite- res bei der aktuellen Arbeitgeberin erhöhen könnte. Kommt hinzu, dass die Kläge- rin aufgrund ihrer chronischen Krankheit insbesondere in einer Festanstellung für jeden Arbeitgeber ein gewisses Risiko darstellt, da bei dieser Krankheit immer wieder mit längeren Ausfällen gerechnet werden muss. Es erscheint auch wenig realistisch, dass die Klägerin sofort einen anderen Arbeitgeber finden könnte, der sie in einem 50%-Pensum zu gleichen - oder wie der Beklagte meint gar besseren (Urk. 134 S. 10) - Bedingungen fest anstellen würde. Da die Klägerin keine Be- rufsausbildung hat und seit mehr als 20 Jahren in der Kleiderbranche tätig ist, käme eine Verkaufstätigkeit in einem andern Bereich wohl eher nicht in Frage. Wie erwähnt, befindet sich die Kleiderbranche insbesondere im höheren Preis- segment im Krebsgang, so dass adäquate Stellen nicht leicht zu finden sind. Auch wenn die Klägerin über eine grosse Berufserfahrung verfügt, sind zudem sowohl ihre Krankheit als auch ihr Alter und die mangelnde Berufsausbildung Faktoren, die die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren. Es erscheint daher kaum wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber gleichviel oder gar mehr verdienen könnte. Auch der Beklagte anerkannte, dass der Stun- denlohn von Fr. 50.– für eine Verkäuferin sehr hoch sei (Urk. 146 S. 5). Zusam- menfassend ist davon auszugehen, dass es für die Klägerin derzeit auch kaum möglich wäre - selbst mit einem höheren Arbeitseinsatz - mehr zu verdienen. Es kann ihr daher kein höheres Einkommen angerechnet werden. Zusammenfassend ist demnach von einem Nettoeinkommen der Klägerin von rund Fr. 2'360.– zuzüglich Familienzulagen von Fr. 450.– für die Zeitspanne bis Juni 2021 auszugehen (Urk. 135 S. 27).
- 29 -
c) Was das Einkommen der Klägerin ab Juli 2021 anbelangt, blieb unklar, was der Beklagte daraus ableiten will, dass die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt von einem 80% Arbeitspensum der Klägerin ausging. Ab Juli 2021 entfallen Un- terhaltsleistungen des Beklagten an die Klägerin persönlich. Der Beklagte ver- langte nicht explizit eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab diesem Zeit- punkt (Urk. 134 S. 1, 11), bzw. machte nicht geltend, dass dies konkret einen Ein- fluss auf seine Unterhaltsleistungen gegenüber den Kindern habe. Zudem er- scheint es realistisch, dass die Klägerin aufgrund der chronischen Krankheit kaum je 100% arbeiten kann, weshalb unerfindlich ist, was der Beklagte mit diesen Vor- bringen erreichen will. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Für die Zeit ab Juli 2021 bleibt es daher bei den von der Vorinstanz zugesprochenen Kinderun- terhaltsbeiträgen von je Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen pro Monat und pro Kind. 3.a) Der Beklagte beanstandete, dass in der Bedarfsrechnung der Klägerin ein Betrag von Fr. 2'030.– für die Miete inkl. Nebenkosten berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe neben dem Mietzins und den Nebenkosten (Fr. 1'510.– + Fr. 230.–; Urk. 14/10) auch Kosten für einen Bastelraum von Fr. 100.– sowie ei- nen Autoabstellplatz von Fr. 120.– pro Monat berücksichtigt. Die Vorinstanz habe dies damit begründet, dass es dem angemessenen Bedarf der Klägerin entspre- che, auf dessen Aufrechterhaltung sie Anspruch habe. Aufgrund der knappen Verhältnisse und des geringen Überschusses sei nicht einsehbar, weshalb sich der Beklagte an den Kosten für den Autoabstellplatz und den Bastelraum beteili- gen solle (Urk. 134 S. 11f.). Der Beklagte hatte schon vor Vorinstanz dafür votiert, diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 97/1). Die Klägerin hielt demgegen- über dafür, dass sie ihre Arbeit, die Therapien (auch für die Kinder) und den Haushalt nur unter einen Hut bringe, wenn ihr ein Fahrzeug zur Verfügung stehe (Urk. 141 S. 11), ohne dies jedoch näher zu begründen. Im Bedarf der Klägerin wurden von der Vorinstanz nur die Mobilitätskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 105.– (Urk. 20 S. 9f.: ZVV Tageswahlkarten und Halbtax-Abo) für den Ar- beitsweg berücksichtigt, aber keine Kosten für ein Motorfahrzeug. Obwohl die Klägerin bis anhin ein Fahrzeug zur Verfügung hatte, kann dies aktuell nicht als Kompetenzstück anerkannt werden, da die Klägerin für die Arbeit nicht auf ein Au-
- 30 - to angewiesen ist. Auch wenn ein Fahrzeug die Bewältigung des Alltags erleich- tert, besteht bei engen finanziellen Verhältnissen kein Anspruch darauf, selbst wenn es bis anhin zum Lebensstandard gehörte. Da das Einkommen der Parteien eher knapp für die Deckung der durch die Mehrkosten der Trennung der Parteien erhöhten Bedarfskosten ausreicht, kann nicht mehr unbesehen vom bisherigen Lebensstandard ausgegangen werden. Beide Parteien müssen gewisse Ein- schränkungen in Kauf nehmen. Die Kosten für den Abstellplatz sind daher in der Bedarfsrechnung der Klägerin zu streichen. Dies gilt auch bezüglich der Kosten des Bastelraumes. Die Klägerin konnte nicht substantiiert begründen, weshalb sie einen solchen unbedingt benötige (Urk. 141 S. 11). Nachdem die Klägerin nun- mehr nur noch mit den zwei Kindern in einer 4 ½-Zimmerwohnung wohnt, sollte dieser Wohnraum ausreichend sein. Wie der Beklagte zu Recht geltend machte, kann nicht unbedingt auf den bisher gelebten Standard der Parteien abgestellt werden, da die scheidungsbedingten Mehrkosten angesichts der eher knappen fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien dessen Aufrechterhaltung nicht in allen Tei- len gestatten und sich deshalb beide Parteien in einem gewissen Mass ein- schränken müssen. Diese Einschränkungen sind vor allem dort berechtigt, wo sie nicht sehr einschneidende Wirkung haben. Die Kosten für den Bastelraum sind daher im Bedarf der Klägerin zu streichen. Die Streichung der Kosten für den Abstellplatz und den Bastelraum ist je- doch erst ab dem Zeitpunkt, auf den eine ordentliche Kündigung vorgenommen werden kann, möglich. Da sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist da- von auszugehen, dass für den Bastelraum und den Abstellplatz eine Kündigungs- frist von 4 Monaten besteht (Urk. 14/10). Die Kündigung kann demnach frühes- tens per 30. April 2016 erfolgen. Ab 1. Mai 2016 sind die Kosten von insgesamt Fr. 220.– (Fr. 120.– Abstellplatz und Fr. 100.– Bastelraum) im Bedarf der Klägerin zu streichen.
b) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin Fr. 375.– für die Fremdbetreuung der Kinder durch die Grosseltern mütterlicherseits. Sie aner- kannte, dass die Klägerin als Verkäuferin bis 19.00 Uhr abends arbeite und dann erst gegen 20.00 Uhr nach Hause komme bzw. auch am Samstag arbeite, so
- 31 - dass ihr der Mittagstisch nichts nütze (Urk. 135 S. 32). Der Beklagte erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesen Betrag im Bedarf der Kläge- rin eingestellt habe. Die Eltern der Klägerin würden die Pflege ihrer Enkelkinder von Freitag bis Samstag mit grosser Freude und sicher gratis übernehmen. Bis anhin sei diese Betreuung durch die Grosseltern noch nie kostenpflichtig gewe- sen. Es wäre jedoch sicher im Sinne des Kindeswohles, wenn die Klägerin ihr Ar- beitspensum auf jene Tage legen würde, in denen der Beklagte die Kinder bei sich habe, oder die Kinder in der Schule seien. Er selbst sei gerne bereit, im Rahmen seiner beruflichen Möglichkeiten mehr Zeit mit den Kindern zu verbrin- gen (Urk. 134 S. 12 f.; Urk. 146). Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die be- rücksichtigten Kosten von Fr. 375.– unter dem Betrag lägen, den sie vor Vor- instanz geltend gemacht habe. Der Beklagte bestreite nicht, dass sie diese Kos- ten bezahle, mache jedoch geltend, dass die Grosseltern die Kinder unentgeltlich betreuen müssten. Das Obergericht habe schon einmal festgestellt, dass die Grosseltern die Betreuungsaufgaben in diesem Umfang nicht unentgeltlich erbrin- gen müssten. Die Klägerin könne ihre Arbeitszeiten nicht einfach ändern, ohne ih- re Anstellung zu riskieren. Gerade in der Kleiderbranche würden die Verkäuferin- nen am Freitag und Samstag am meisten gebraucht. Eine Betreuung durch den Beklagten sei keine Option. Die Grosseltern wohnten in der Nähe und würden die Kinder schon seit Jahren betreuen. Sie seien in der Lage, auch einmal kurzfristig einzuspringen und die Klägerin zu entlasten, wenn ihre gesundheitliche Situation dies erfordere (Urk. 141 S. 12). Fix arbeite sie an vier Freitagen und zwei Sams- tagen (Prot. I S. 8). Der Betrag für die Kinderbetreuung durch die Grosseltern wurde schon im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen geltend gemacht und bereits in der Ver- fügung vom 5. Juli 2013 wurde dafür ein Betrag von Fr. 375.– eingesetzt (Urk. 32). Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie den Eltern seit Sommer 2012 für die Kinderbetreuung etwas bezahle. Die Klägerin erklärte, dass die El- tern von ihr ursprünglich kein Geld gewollt hätten. Sie finde es jedoch angemes- sen, dass diese grosse Unterstützung honoriert werde. Ein Tageshort wäre viel teurer (Prot. I S. 10; Urk. 95 S. 12). Die Kinder würden teilweise in den Ferien auch bei den Grosseltern übernachten (Prot. I S. 9). Die Klägerin hatte diese Kos-
- 32 - ten vor Vorinstanz mit entsprechenden, durch ihre Mutter unterzeichneten Ab- rechnungen belegt (Urk. 14/18a-g). Der Beklagte zweifelte nicht an, dass diese Kosten bezahlt wurden. Entgegen seiner Auffassung kann von Grosseltern, wel- che regelmässig ihre Enkel betreuen - teilweise auch über Nacht - nicht verlangt werden, dass sie dies unentgeltlich machen. Wie die Klägerin zutreffend ausführ- te, wäre eine Fremdbetreuung durch andere Drittpersonen wesentlich kostspieli- ger. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitszeiten jedoch grundsätzlich auf eine Kinderbetreuung angewiesen ist, bestreitet auch der Beklagte nicht. Entgegen seiner Auffassung erscheint es jedoch ohne Weiteres plausibel, dass die Klägerin, welche über keine Festanstellung verfügt, ihre Arbeitszeiten nicht frei wählen kann, sondern insbesondere an den verkaufsstarken Tagen - also vor allem am Freitag und Samstag - zum Einsatz kommt und insgesamt flexibel sein muss. Das Angebot des Beklagten, die Kinder selbst während der arbeitsbedingten Abwe- senheit der Klägerin mehr zu betreuen, überzeugt nicht. Im - inzwischen in diesen Punkten rechtskräftig gewordenen - Scheidungsurteil ist weiterhin eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet worden zwecks Regelung der Betreuungszeiten. Zudem wurde auch eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorgesehen. Dabei hat der Beistand die Parteien künftig u.a. in der Kommunikation bezüglich Fragen betreffend die elterliche Sorge zu unter- stützen (Urk. 135 S. 17ff.). Im Urteil der Vorderrichterin ist festgehalten, dass die Kommunikation derzeit lediglich über Drittpersonen funktioniere (Urk. 135 S. 18). Von keiner Partei wurde im Berufungsverfahren vorgebracht, dass sich dieser Umstand inzwischen verbessert habe. Es ist somit von einem unverändert schwierigen Kommunikationsverhalten auszugehen. Der Beklagte hatte zudem - wie erwähnt - auch erklärt, die Kinder im Rahmen seiner beruflichen Möglichkei- ten mehr betreuen zu wollen. Da der Beklagte in einem 100%-Pensum angestellt ist und teilweise auch noch Überstunden leistet, dürften seine Möglichkeiten aus- serhalb der Wochenenden sehr limitiert sein. Er machte jedenfalls keine Angaben dazu, dass er allenfalls die Kinder auch wochentags und tagsüber betreuen könn- te. Aufgrund der nicht immer fest vorgegebenen Arbeitszeit der Klägerin und der beruflich bedingt eingeschränkten Flexibilität des Beklagten, dürfte eine Mehrbe- treuung schon aufgrund dieser Umstände schwierig zu bewerkstelligen sein. Be-
- 33 - rücksichtigt man zudem die gestörte Kommunikation der Parteien, welche schon die Ausübung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts ohne Beistand verun- möglicht, ist es offensichtlich, dass eine solche Lösung derzeit niemals funktionie- ren könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder durch die Grosseltern weiterhin unabdingbar bleibt. Die Kosten von Fr. 375.– sind daher in der Bedarfsrechnung der Klägerin zu belassen.
c) Der Beklagte monierte weiter, dass die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin die Krankenkassenprämien inklusive derer nach VVG berücksichtigt habe. Sie habe dies mit den besonderen Gesundheitsbedürfnissen der Klägerin begründet (vgl. Urk. 135 S. 31). Die Kosten für die Therapie der multiplen Sklerose trage die obligatorische Versicherung nach KVG in vollem Umfang. Zudem sei die Klägerin durch ihre Krankheit in ihrer Lebensweise in keiner Weise eingeschränkt, weshalb sich daraus kein gesteigertes Gesundheitsbedürfnis ableiten lasse. Auch der be- rücksichtigte Selbstbehalt von Fr. 150.– pro Monat sei nicht berechtigt. Aus der Versicherungspolice (Urk. 14/12) gehe hervor, dass die Jahresfranchise Fr. 300.– betrage und der Selbstbehalt 10% bis maximal Fr. 700.– pro Jahr. Damit beliefen sich die maximal selbst zu tragenden Kosten auf Fr. 1'000.– pro Jahr. Die Vor- instanz habe jedoch in unzulässiger Weise Fr. 1'800.– pro Jahr berücksichtigt. Der Betrag sei deshalb auf maximal Fr. 83.– pro Monat (Fr. 1'000.– : 12) festzule- gen (Urk. 134 S. 15). Die Klägerin machte geltend, dass sie im Jahre 2014 tat- sächlich Fr. 1'834.10 an ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten habe tragen müssen (Urk. 143/1). Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 146 S. 6). Da diese Kosten somit ausgewiesen sind, sind sie in der Bedarfsrechnung der Klägerin zu belassen. Ebenso sind die Kosten für die Zusatzversicherung zu be- rücksichtigen, wie dies im Übrigen auch beim Beklagten gemacht wurde. Ange- sichts der chronischen Krankheit der Klägerin erscheint die Berücksichtigung die- ser Kosten ohne Weiteres ausgewiesen, auch wenn die Kosten für die Behand- lung der Multiplen Sklerose grundsätzlich von der Grundversicherung übernom- men werden. Da der weitere Krankheitsverlauf jedoch unabsehbar ist, können zu- nehmend Beschwerden, verbunden mit höheren, allenfalls von der Grundversi- cherung nicht gedeckten (Therapie)Kosten, nicht ausgeschlossen werden. Ange- sichts der Krankheit der Klägerin und ihres Alters dürfte nach einer Kündigung der
- 34 - Zusatzversicherung ein Wiedereintritt in eine solche Versicherung sehr schwierig sein. Diese Kosten sind weiterhin zu berücksichtigen.
d) Die Klägerin hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge einen Betrag von Fr. 400.– pro Monat benö- tige (Urk. 20 S. 9 ff.). Die Vorinstanz zitierte die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zum Vorsorgeunterhalt (BGE 135 III 158) und kam zum Schluss, dass sich bereits im Bereich der AHV ein Vorsorgeunterhalt von rund Fr. 400.– ergebe, weshalb dieser Betrag zu berücksichtigen sei (Urk. 135 S. 34). Der Beklagte machte geltend, dass ein solcher Vorsorgeunterhalt nur dann geschuldet sei, wenn bei der Klägerin eine Vorsorgelücke bestehe. Inwiefern dies der Fall sei, begründe die Vorinstanz nicht. Zudem sei zahlenmässig nicht nachvollziehbar, wie der Betrag von Fr. 400.– errechnet worden sei. Damit erscheine die Berech- nung willkürlich (Urk. 134 S. 14). Diese Kritik ist insofern berechtigt, als tatsächlich unerfindlich bleibt, welche Berechnungen die Vorinstanz vorgenommen hat, um diesen Betrag zu eruieren. Es ist daher nachfolgend eine Kontrollrechnung anzu- stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Lebenshaltung, auf welche die Klägerin Anspruch hat – d.h. der vorne ermittelte Bedarf (abzüglich der Positionen für die Kinder) – in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und da- rauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die den Vorsorge- unterhalt ergeben. Der tatsächliche Eigenverdienst bzw. die darauf bezahlten Bei- träge sind zu berücksichtigen (BGer 5A_210/2008 Erw. 4 und Erw. 7, teilweise publiziert in BGE 135 III 158 ff.). Die Klägerin wird rund 15.25% des Bruttoein- kommens für die Sozialabzüge (AHV/IV/EO [5.15%], ALV [1.1%], BVG [langfristig 9%]) aufwenden müssen. Demnach berechnet sich der Vorsorgeunterhalt nach vorgegebenen Richtlinien (vgl. auch ZBJV 2009, S. 131 ff.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 337 ff.). Da die Klägerin wie auch die Vorinstanz keine Angaben zur Lebenshaltung, auf welche die Kläge- rin für sich allein Anspruch hat, gemacht haben, kann diese nur geschätzt werden. Der Bedarf dürfte sich auf ca. Fr. 4'000.– pro Monat belaufen. Ein Betrag in dieser Grössenordnung ergibt sich, wenn man die Kosten für die Kinder vom von der
- 35 - Vorinstanz errechneten Bedarf von Fr. 6'451.– abzieht und für die Klägerin allein von einem tieferen Mietzins ausgeht. Bedarf Fr. 4'000.00 fiktives Bruttoeinkommen (4'000 : 84.75 x 100) Fr. 4'720.00 Erzielbares Bruttoeinkommen (2'359 : 84.75 x 100) Fr. 2'783.00 Differenz Fr. 1937.00 AHV ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 8.4%) Fr. 162.00 BVG ("Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Beiträge: 15% [Art. 16 BVG]) Fr. 290.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 452.00 Bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge geht es nicht um eine rein rech- nerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur be- schränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 161). Vorliegend ist zusam- mengefasst festzuhalten, dass diese Kontrollrechnung ergeben hat, dass der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag für den Vorsorgeunterhalt im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt wurde und nicht als willkürlich erscheint. Auch hat sich klar ergeben, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten eine Lücke in ih- rer Altersvorsorge aufweist. Der Betrag von Fr. 400.– für diese Position ist daher im Bedarf der Klägerin zu belassen.
e) Die Vorinstanz hatte die Kinderzulagen, welche die Klägerin bezieht, zum Einkommen der Klägerin hinzugerechnet (Urk. 135 S. 38), was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts be- deutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen über den Bedarf des Kindes hinaus zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt, sie vorgängig von des- sen Bedarf abzuziehen (BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3.; BGE 128 III 305 E. 4b). Die Kinderzulagen von Fr. 200.– bzw. 250.– sind daher je vom Grundbetrag von Fr. 600.– abzuziehen, so dass der Grundbetrag für beide Kinder zusammen noch Fr. 750.– beträgt statt wie
- 36 - von der Vorinstanz aufgeführt Fr. 1'200.– (Urk. 135 S. 30). Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der vorinstanzlichen Berechnung. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Bedarf der Klägerin zusammen mit den Kindern monatlich auf rund Fr. 6'000.– (Fr. 6'450.– minus Fr. 450.– Kinderzulagen) beläuft, ab 1. Mai 2016 auf Fr. 5'780.– (Fr. 6'000.– mi- nus Kosten Abstellplatz/Bastelraum von Fr. 220.–). 4.a) Der Beklagte hatte vor Vorinstanz gefordert, dass in seinem Bedarf Fr. 1'250.– pro Monat für Schuldentilgung aufzunehmen seien. Die Vorinstanz lehnte dieses Ansinnen ab. Sie erwog, dass die Berücksichtigung von Abzah- lungsschulden im Bedarf nur zulässig wäre, wenn es sich um gemeinsam einge- gangene eheliche Schulden handeln würde, deren Gegenwert der Familie zuge- kommen wäre. Wie der Beklagte jedoch selbst ausführe, habe er das ursprünglich für seine Weiterbildung aufgenommene Darlehen bei der … Bank fast vollständig abgebaut und erst nach der Trennung der Parteien wieder aufgestockt, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Was die geltend gemachten Kreditschulden und die Gerichtsgebühr des Obergerichts mit ehelichen Schulden zu tun hätten, bleibe schleierhaft (Urk. 135 S. 37). Der Beklagte kritisierte diese Betrachtungsweise der Vorinstanz. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Gerichte im Eheschutzverfahren in den Jahren 2010 bis 2011/12 von einem höhe- ren Einkommen ausgegangen seien, als er tatsächlich erzielt habe und er zu ent- sprechend hohen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Er habe unter dem Existenzminimum gelebt und deshalb wieder einen Kredit aufnehmen müssen. Erst mit Verfügung vom 14. Februar 2012 sei seine Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2012 auf Fr. 1'816.– reduziert und somit den tatsächlichen Verhältnissen ange- passt worden. Er habe monatlich Fr. 1'684.– zu viel an Unterhaltsbeiträgen be- zahlt. Der Kredit sei in diesem Sinne der Familie zugute gekommen. Da aufgrund der Berechnung der Vorinstanz lediglich ein Überschuss von Fr. 100.– pro Monat für ihn verbleibe, könne er die Schulden von heute, noch rund Fr. 30'000.–, nicht zurückzahlen. Er würde sich so immer weiter verschulden und lebe unter dem Existenzminimum, obwohl er 100% arbeite (Urk. 134 S. 16 ff.). Die Klägerin brachte demgegenüber vor, dass das Gericht die Unterhaltszahlungen anhand
- 37 - der Leistungsfähigkeit des Beklagten festgesetzt habe, somit nie in seinen Notbe- darf eingegriffen worden sei. Ausserdem sei der Beklagte seinen Unterhaltsver- pflichtungen in der Vergangenheit gar nicht vollständig nachgekommen. Per 5. November 2014 hätten ausstehende Unterhaltszahlungen von Fr. 20'909.– be- standen (vgl. auch Urk. 113/2 = Urk. 143/9). Der Beklagte habe den Bankkredit gegenüber der … Bank schon viele Jahre vor der Trennung der Parteien aufge- nommen. Der Beklagte lebe einfach über seinen finanziellen Verhältnissen und werde dies weiterhin tun. Entsprechend habe er seine Schulden gegenüber der Bank auch nicht zurückgezahlt, als er im Jahre 2013 von seiner Arbeitgeberin für geleistete Überstunden Fr. 21'000.– ausbezahlt erhalten habe (Urk. 141 S. 13 f.). Der Beklagte bestritt diese Vorbringen nicht (Urk. 146 S. 7). Er machte lediglich geltend, dass er den Termin vor Obergericht nicht habe wahrnehmen können und damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 146 S. 7). Im Eheschutzverfahren EE100059 (Verfügung vom 19. April 2011) schlos- sen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher sich der Beklagte u.a. verpflichte- te, der Klägerin und den Kindern zusammen ab 1. Dezember 2010 monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'500.– (je Fr. 1'000.– pro Kind und Fr. 1'500.– für die Klägerin) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (Urk. 144/9/38). Mit Verfügung und Urteil vom 14. Februar 2012 im Eheschutzverfahren EE110059 wurde die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 19. April 2011 ab- geändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2012 monatli- che Unterhaltszahlungen von Fr. 1'816.– zu bezahlen, nämlich je Fr. 650.– pro Kind und Fr. 516.– für die Klägerin persönlich, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Urk. 144/8/18). Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 (Urk. 32) betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren wurde das Begehren der Klägerin um Er- höhung der Unterhaltszahlungen des Beklagten auf Fr. 3'879.– von der Vorin- stanz abgewiesen (Urk. 32). Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (Urk. 53) der I. Zivil- kammer des Obergerichtes wurde dieser Entscheid insofern korrigiert, als der Be- klagte verpflichtet wurde, der Klägerin ab 1. März 2013 monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'875.– zu leisten (Fr. 1'200.– je Kind und Fr. 1'475.– für die Klägerin persönlich plus allfälliger Kinderzulagen). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beklagte in der Zeitspanne zwischen Februar 2012 und Februar 2013 der
- 38 - Klägerin Unterhaltszahlungen von Fr. 1'816.– bezahlen musste, vorher und nach- her waren die Unterhaltszahlungen höher. Es ist unbestritten, dass der Beklagte seit 1. November 2012 bei der H._____ zu einem Lohn von Fr. 8'700.– pro Monat festangestellt ist (Urk. 53 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Unter- haltsleistungen mindestens seit dieser Zeit den finanziellen Verhältnissen des Be- klagten angemessen waren. Sofern er im Verhältnis Lohn - Unterhaltszahlungen zu viel hätte leisten müssen, könnte dies höchstens die Zeitspanne vom
1. Dezember 2010 bis Januar 2012, also vierzehn Monate betreffen. Ginge man davon aus, dass der Beklagte gemäss seinen Angaben in dieser Zeit Fr. 1'684.– pro Monat zu viel an Unterhaltsleistungen erbracht hätte, ergäbe dies für die gan- ze Zeitspanne einen Betrag von Fr. 23'576.–. Wie bereits erwähnt, weist der Be- klagte beim kjz … Schulden von rund Fr. 21'000.– aus (Urk. 143/9). Demgemäss hat er den von ihm behaupteten Betrag, für den er angeblich den Kredit aufneh- men musste, weitestgehend gar nicht bezahlt. Zudem hat er im Jahre 2013 unbe- strittenermassen rund Fr. 21'000.– an Überstundenentschädigung ausbezahlt er- halten (Urk. 64 S. 5), aber bis anfangs 2014 weniger als die geschuldeten Unter- haltsbeiträge monatlich geleistet, weshalb sich seine Schulden beim kjz … weiter erhöhten (Urk. 143/9). Es ist somit offensichtlich, dass der Beklagte seinen Unter- haltszahlungen auch nicht vollumfänglich nachkam, als er an sich über ausrei- chend Einkommen hätte verfügen sollen. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er den Kredit bei der Bank zwecks Zahlung von Unterhaltsleistungen erhöhen musste. Die vom Beklagten geltend gemachten Kreditraten können in seiner Be- darfsrechnung deshalb keine Berücksichtigung finden. Kreditraten können nur dann im Bedarf einberechnet werden, wenn das entsprechende Darlehen den In- teressen beider Ehegatten gedient hat bzw. in deren beider Einverständnis auf- genommen wurde (BGE 127 III 292; Bräm/Hasenböhler, Kommentar zum schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 131), was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Es bleibt demnach beim von der Vorinstanz berech- neten Bedarf des Beklagten von Fr. 3'847.– (Urk. 135 S. 38).
b) Der Beklagte verlangte weiter die Berücksichtigung von Fr. 375.– für die zusätzlich zum festgelegten Besuchsrecht entstehenden Kosten für Kinderbetreu- ung, wenn er die Kinder anstelle der Grosseltern bei Abwesenheit der Klägerin
- 39 - vermehrt betreue (Urk. 134 S. 13, 19). Dieses Begehren ist abzulehnen, da - wie oben ausgeführt - eine weitergehende Betreuung der Kinder durch den Beklagten wenig praktikabel erscheint.
c) Der Beklagte beantragte schliesslich noch, dass zusätzlich Fr. 100.– pro Monat in seinem Bedarf einzustellen seien, damit er den Kindern in den vier Wo- chen Ferien mehr bieten könne. Die Klägerin habe in dieser Zeit eine Einsparung, weil sie die Kinder nicht verpflegen müsse (Urk. 134 S. 22). Dem ist entgegenzu- halten, dass dem Beklagten bereits Fr. 200.– pro Monat für die zwei Besuchswo- chenenden zugebilligt wurden. Ein weiterer Zuschlag erscheint den Verhältnissen der Parteien nicht angemessen.
d) Die Klägerin liess im Berufungsverfahren neu behaupten, der Beklagte lebe seit April 2015 mit seiner Mutter zusammen, weshalb sich sein Grundbetrag auf Fr. 1'100.– reduziere (Urk. 141 S. 10). Der Beklagte bestritt dies und bezeich- nete das Vorbringen als schlechten Witz. Er lebe in einer 2 ½-Zimmerwohnung. Wenn die Mutter bei ihm auf Besuch gewesen sei, als er die Kinder betreut habe, bedeute dies keineswegs, dass sie auch dort wohne und ihn finanziell unterstütze (Urk. 146 S. 6). Die Klägerin unterliess es in der Folge, diese Ausführungen des Beklagten zu bestreiten und an ihren - im Übrigen unsubstantiierten - Behauptun- gen festzuhalten. Eine Reduzierung des beklagtischen Grundbetrags kommt demnach nicht in Frage. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei dem von der Vor- instanz errechneten Bedarf des Beklagten von rund Fr. 3'847.– bleibt.
5. Demnach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung bis Ende Juni 2021: Einkommen Klägerin Fr. 2'360.– Einkommen Beklagter Fr. 7'788.– Total Fr. 10'148.– minus Bedarf Klägerin (ab 1. Mai 2016) Fr. 6'000.– (Fr. 5'780.–) minus Bedarf Beklagter Fr. 3'847.– (Fr. 3'847.–) Überschuss Fr. 301.– (Fr. 521.–)
- 40 - Vom Überschuss sind 60% der Klägerin (Fr. 180.– bzw. Fr. 312.–) und den Kindern und 40% (Fr. 121.– bzw. Fr. 209.–) dem Beklagten zuzuweisen. Diese schon durch die Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung war vom Be- klagten nicht in Frage gestellt worden (Urk. 134 S. 22). Dies ergibt folgende Unterhaltsleistungen für die Klägerin: Bedarf bis Ende April /ab Mai 2016 Fr. 6'000.– Fr. 5'780.– Überschussanteil Fr. 180.– Fr. 312.– minus Einkommen Klägerin Fr. 2'360.– Fr. 2'360.– Unterhaltsbeitrag Fr. 3'820.– Fr. 3'732.– Davon sind je Fr. 1'200.– zuzüglich allfälliger oder vertraglicher Kinderzula- gen für die Kinder und wären Fr. 1'420.– bzw. ab Mai 2016 Fr. 1'332.– für die Klä- gerin. Da diese jedoch keine Anschlussberufung erhoben hat, bleibt es bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin persönlich von Fr. 1'271.– pro Monat bis und mit Juni 2021 (Urk. 135 S. 38). Die Unterhalts- beiträge von Fr. 1'191.– kommen nicht zur Anwendung, da das vorliegende Urteil erst nach dem Juni 2015 gefällt wird. IV.
1. Wie eingangs erwähnt, stellte der Beklagte das Rechtsbegehren, dass die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich der Klägerin auf- zuerlegen seien. Ausserdem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zu- zusprechen (Urk. 134 S. 3). Der Beklagte unterliess jedoch jegliche Begründung dieses Antrages, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Es drängt sich auch keine andere Verteilung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auf, weil der Beklagte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren gänzlich unter- liegt. Es bleibt demnach dabei, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Urk. 135 S. 39 f.).
- 41 -
2. Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, wird er kosten- und entschädigungspflichtig.
a) Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'500.– zu bemessen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6, § 12 Abs. 1 und 2 GebVO).
b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezah- len. Diese bemisst sich nach den §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 11 Abs. 1-3, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.– (inkl. 8% MwSt) als angemessen. Da die Parteientschädigung voraus- sichtlich bei der Gegenpartei nicht einbringlich sein wird, ist die Parteientschädi- gung Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt zuzusprechen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton (Obergerichtskasse) über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2005, folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zu- züglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 1'200.– für jedes Kind ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus).
2. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das jeweilige Kind im Haushalt
- 42 - der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich ab Rechtskraft dieses Urteils monatlich Fr. 1'271.– bis 30. Juni 2021 zu bezahlen.
4. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 bis 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Klägerin bis und mit Juni 2021 (inkl. 13. Monats- lohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von rund 35%): Fr. 2'359.– netto; − Erwerbseinkommen Klägerin von Juli 2021 bis Juni 2023 (inkl. 13. Mo- natslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von rund 80%): Fr. 5'392.– netto; − Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. Bonus von Fr. 3'600.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstä- tigkeit von 100%): Fr. 7'787.75 netto; − Bedarf Klägerin mit Kindern bis und mit April 2016: Fr. 6'000.–; − Bedarf Klägerin mit Kindern ab Mai 2016: Fr. 5'780.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 3'847.–.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 bis 4 basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Ok- tober 2015 von 97,8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 97.8
7. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst.
- 43 -
8. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 21-22) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin im zweitinstanzlichen Ver- fahren mit Fr. 3'300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht im Umfang von Fr. 3'300.– an den Kanton Zürich (Obergerichtskasse) über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
15. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 44 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: kt