Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (act. 145 [= act. 144/1 = act. 129]). Dazu gehören die Kinderbelange − elterliche Sorge, Obhut/Betreu- ungsanteile und Unterhalt betreffend die Söhne C._____ und D._____ sowie die
- 9 - Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 2-8) −, die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz (Dispositiv-Ziff. 9) und die güter- rechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 10). Der genaue Inhalt des Urteils ist eingangs wiedergegeben.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 nahm die Vorinstanz von Amtes wegen eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 10 ihres Urteils vor und reduzierte die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung an die Beklagte, zu welcher sie den Kläger ver- pflichtet hatte, von Fr. 89'638.80 auf Fr. 78'626.25 (act. 146 [= act. 144/2 = act. 134]; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Berufung (act. 143). Er beantragt, wie eingangs vermerkt, die Reduzierung der güterrechtlichen Auszahlung auf Fr. 43'626.30. Die Kammer zog die vorinstanzli- chen Akten bei (act. 1-141). Der Kläger leistete aufforderungsgemäss den Kos- tenvorschuss (act. 147 ff.) Mit Eingabe vom 31. August 2016 erstattete die Be- klagte innert Frist die Berufungsantwort und beantragte Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung. Sie fordert die Erhöhung der monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'500.− pro Kind (act. 153 i.V.m. act. 151 f.). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 setzte die Kammer der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 154). Dieser ging innert Frist ein (act. 160 i.V.m. act. 159). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erstattete der Kläger schliesslich fristgerecht die Antwort zur Anschlussberufung (act. 163). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beklagten am 5. Januar 2016 zugestellt (act. 165). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Mit Zustellung der Verfügung vom 7. Januar 2015 begann die Frist zur Ein- reichung einer Berufung gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom
15. Dezember 2014 neu zu laufen (KUKO ZPO-BRUNNER, Art. 334 N 6), worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am
- 10 -
16. Januar 2015 (act. 135). Die Berufung vom 16. Februar 2015 ist somit rechtzei- tig erhoben worden.
E. 2.2 Eine weitere Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 15. De- zember 2014, die der Kläger mit Gesuch vom 27. Januar 2015 gefordert hatte, und zwar im Wesentlichen mit derselben Begründung, die er der vorliegenden Berufung zu Grunde legt (vgl. act. 137), lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom
26. Februar 2015 ab (act. 142). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Das Inte- resse an der Beurteilung der vorliegenden Berufung ist damit zu bejahen.
E. 2.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 3) und der Kinder- unterhalt (nachfolgend Ziff. 4). In den übrigen Punkten − Scheidungspunkt (Dis- positiv-Ziff. 1), elterliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2), Obhut und Betreuungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3), AHV-Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 4) und Vorsorge- ausgleich (Dispositiv-Ziff. 9) − erwuchs das vorinstanzliche Urteil am 1. Septem- ber 2015, nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, in Rechtskraft, was die Kammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 vormerkte (act. 154).
E. 3.1 Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste sich die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst mit dem Stichtag und bezeichnete als solchen den 1. September 2009 (act. 145 S. 29). Anschliessend setzte sie sich mit dem Vermögen und den Schulden des Klägers auseinander und errechnete einen Vorschlag des Klägers von Fr. 256'264.90 (a.a.O. S. 30 ff.). Obschon sie in ihren Erwägungen festhielt, dass das zur Errungenschaft gehörende 3. Säule- Guthaben des Klägers (… Lebensversicherung Nr. …) am
1. Februar 1998 (die Parteien heirateten am tt. Januar 1998), einen (Rückkaufs-) Wert von Fr. 22'025.− hatte, zog sie diesen Betrag, der Eigengut darstellt, vom Wert der Lebensversicherung per Stichtag 1. September 2009, Fr. 109'902.−, nicht ab. Dieser (offensichtliche) Fehler bildet Gegenstand der bereits erwähnten Verfügung vom 7. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 10 ih-
- 11 - res Urteils vom 15. Dezember 2014 berichtigte und den Vorschlag des Klägers entsprechend nachfolgender Übersicht neu mit Fr. 234'239.90 bezifferte (act. 146): Aktiven Kläger Errungenschaft
E. 3.2 Der Kläger erhebt zwei Einwendungen (act. 143). Zum einen beanstandet er die Höhe des Vorschlags, wie er von der Vorinstanz bezüglich seiner Person er- mittelt wurde. Während der Dauer der Ehe habe er von seinen Eltern zwei Erbvorbezüge von je Fr. 30'000.− erhalten. Diese Zuwendungen stellten Eigengut dar und müssten im Rahmen der Berechnung seines Vorschlags berücksichtigt werden, was die Vorinstanz unterlassen habe (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.3). Zum anderen kritisiert er das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der (ihrer Höhe nach unbestrittenen) Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten von Fr. 10'000.−. Die Vorinstanz habe ihn zum Ausgleich dieser Ersatzforderung der Beklagten verpflichtet, ohne diese Forderung, wie es buchhalterisch korrekt wäre, als Passivum seiner Errungenschaft zu berücksichtigen (vgl. dazu nachfol- gende Ziff. 3.4.). Damit sei sein Vorschlag und damit der hälftige Beteiligungsan- spruch der Beklagten zu hoch ausgefallen.
E. 3.3.1 Bezüglich der Erbvorbezüge des Klägers von je Fr. 30'000.− vom Juli 2006 und vom Dezember 2007 erwähnte die Vorinstanz zunächst die Standpunkte der Parteien und erwog sodann im Wesentlichen Folgendes (act. 145 S. 32 f.): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE135 III 337, E. 2) sei der Auf- wand für den Unterhalt der Familie von der Errungenschaft zu tragen. Daraus re- sultiere die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts an- greifen. Solche Eigengutsmittel blieben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. würden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Diese natürliche Ver- mutung führe lediglich eine Beweiserleichterung herbei, ändere jedoch nichts an
- 14 - der Beweislastverteilung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2011 5A_37/2011, E.3.2.1). Die Beklagte habe geltend gemacht, dass die insgesamt Fr. 60'000.− Eigenguts- mittel des Klägers aufgebraucht worden seien, weshalb sie diesbezüglich die Be- hauptungs- und Beweislast trage. Der Kläger habe dargelegt, dass diese beiden Erbvorbezüge auf sein Konto bei der UBS AG Nr. … überwiesen worden seien, und darauf hingewiesen, dass er dieses Eigengut zwar nicht von der Errungen- schaft getrennt verwaltet habe, diese Mittel aber nicht verbraucht worden, son- dern am Stichtag vollumfänglich vorhanden gewesen seien. Dass immer wieder Transferzahlungen zwischen seinen Konti vorgenommen worden seien, so der Kläger, ändere daran nichts. Diese Darstellung des Klägers, so die Vorinstanz, sei von der Beklagten ohne irgendwelche Substantiierung bestritten worden, weshalb die insgesamt Fr. 60'000.− zum Eigengut des Klägers hinzuzurechnen seien. In der abschliessenden Berechnung des Vorschlags des Klägers durch die Vor- instanz fehlt ein Abzug für diese beiden Erbvorbezüge (act. 145 S. 35 f.). In der Meinung, der Vorinstanz sei ein Versehen unterlaufen, ersuchte der Kläger diese mit Eingabe vom 27. Januar 2015 um eine (weitere) Berichtigung ihres Urteils (act. 137). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Berichti- gungsbegehren ab (act. 150/142). Der Kläger, so die Begründung der Vorinstanz, habe bestritten, dass die Fr. 60'000.− verbraucht worden seien und geltend ge- macht, der Umstand, dass es zwischen seinen Konti immer wieder zu Transfer- zahlungen gekommen sei, ändere daran nichts. Da der Kläger diese Transferzah- lungen nicht genauer bezeichnet habe, könne nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die Fr. 60'000.− während der gesamten Dauer der Ehe bzw. per Stichtag noch vollständig auf dem Konto UBS AG Nr. … verblieben oder inwiefern diese auf andere Konti verteilt worden seien. Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Dispositiv-Ziffer 10 ihres Urteils und deren Begründung bestehe nicht.
E. 3.3.2 Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, dass Begründung und Ent- scheid der Vorinstanz widersprüchlich seien. In der Begründung des Urteils sei sein Standpunkt geschützt worden, wonach die beiden Erbvorbezüge nicht auf- gebraucht und somit am güterrechtlichen Stichtag noch vorhanden gewesen sei-
- 15 - en. Trotzdem sei dieser Betrag nicht von seinem Nettovermögen abgezogen und damit ein um Fr. 60'000.− zu hoher Vorschlag veranschlagt worden. Er rekapitu- liert seine Ausführungen zu dieser Thematik vor Vorinstanz und die jeweiligen Einwendungen der Beklagten. Er hebt insbesondere hervor, dass die Beklagte in der Klageantwort nur pauschal bestritten habe, dass die Fr. 60'000.− noch vor- handen (gewesen) seien. Diese selber habe in ihrer Tabelle (zur Berechnung des Vorschlags) diesen Erbvorbezug vom Gesamtvermögen abgezogen. Zu seinen vorinstanzlichen Ausführungen in der Replik, wonach Fr. 30'000.− ab dem 31. Juli 2006 und Fr. 60'000.− ab dem 31. Dezember 2007 bis zum Stichtag in seinem Vermögen, d.h. auf seinen Konti insgesamt, stets vorhanden gewesen seien und die Transferzahlungen zwischen seinen Konti, welche der Beklagten bekannt ge- wesen seien, nichts daran ändern würden, habe sich die Beklagte in der Duplik nicht geäussert. Damit sei die Beklagte, wie die Vorinstanz richtig festgestellt ha- be, ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Konsequenterweise hätte die Vorinstanz diese Eigengutsmittel im Betrag von Fr. 60'000.− vom eheli- chen Vermögen abziehen müssen (vgl. act. 143 Rz 4 - 9).
E. 3.3.3 Die Beklagte weist in der Berufungsantwort den Vorwurf, die Darstellung des Klägers lediglich pauschal bestritten zu haben, zurück. Es sei Sache des Klä- gers gewesen, aufzuzeigen, dass die beiden Zahlungen von je Fr. 30'000.− unun- terbrochen auf seinen Konti vorhanden waren. Dies habe er mit dem Hinweis auf wiederkehrende Transferzahlungen, welche ihr bekannt gewesen seien, nicht ge- tan und ergebe sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Kontobelegen. Ein Anerkenntnis eines Eigenguts des Klägers von Fr. 60'000.− existiere nicht. Sie habe von einem vergleichsweisen Zugeständnis gesprochen. Die Beweislast liege beim Kläger und zwar dafür, dass diese Mittel ununterbrochen vorhanden waren. Dieser Beweis sei nicht erbracht (vgl. act. 153 S. 3 f.).
E. 3.3.4 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den beiden Erbvorbezügen des Klä- gers, soviel vorweg, sind in der Tat widersprüchlich und der Entscheid zur Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Ergebnis auch falsch, wenn auch nicht in dem Ausmass, wie es sich der Kläger vorstellt.
- 16 -
a) Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 1. September 2011, 5A_37/2011, E.3.2.1, zur (Beweis-) Problematik bei Konti, welche Eigenguts- und Errungenschaftsmittel vereinigen, geäussert und hielt Folgendes fest: "Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sin- ne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern namentlich auch Forde- rungen und andere obligatorische Rechte (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N 17 zu Art. 200 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes (Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Die Beweislastregel kommt dann zur Anwen- dung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand fest- steht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., 2010, N 3 zu Art. 200 ZGB). Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu un- terscheiden ist die völlig anders gelagerte Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mit- tel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermö- gensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die ent- weder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, regelt Art. 200 Abs. 3 ZGB diese Frage nicht. Vielmehr gilt diesbezüglich die all- gemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen). Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass Ehegatten die finanziel- len Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige gü- terrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnis- sen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer be- stimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten bedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags auch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will. Vielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvor- sorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lasten- den Steuern von der Errungenschaft zu tragen (BGE 135 III 337 E. 2 S. 341). Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürf- nisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Freilich dient
- 17 - eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Um- kehr der Beweislast zur Folge (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243; 117 II 256 E. 2b S. 258). Der Prozessgegner muss daher nur ‒ aber immerhin ‒ den Gegenbeweis erbringen, in- dem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (KUMMER, Berner Kommentar, 1966, N 366 zu Art. 8 ZGB)."
b) Der Kläger erhielt von seinen Eltern zwei Erbvorbezüge à je Fr. 30'000.−, einen ersten am 6. Juli 2006 und einen zweiten am 5. Dezember 2007. Diese Zu- wendungen flossen nicht auf ein separates Konto, sondern auf das Konto des Klägers bei der UBS AG Nr. …, das sowohl im Zeitpunkt der Überweisung als auch am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Mittel aus der Errungenschaft enthielt. All dies ist unbestritten und auch belegt (act. 15/33 f.).
c) Der Kläger fordert, dass bei der Ermittlung des Vorschlags diesen beiden Erbvorbezügen Rechnung getragen wird, indem das Netto-Vermögen, das unter anderem das Konto bei der UBS AG Nr. … mit einem Stand zum Stichtag der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung von Fr. 86'032.– umfasst, um Fr. 60'000.− re- duziert werde. Damit macht der Kläger eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft geltend. Gemäss dem oben wiedergegebenen Bundesgerichts- entscheid trifft ihn die Beweislast. Im Sinne einer Beweiserleichterung dient ihm dabei, so das Bundesgericht, die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Sub- stanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefal- len ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Zur Begründung der Ersatzforderung führte der Kläger an, dass diese Erbvorbe- züge nicht verbraucht worden, sondern "auf seinen Konti insgesamt, stets", d.h. Fr. 30'000.− ab 31. Juli 2006 (richtig wohl 6. Juli) und weitere Fr. 30'000.−, also total Fr. 60'000.− ab 31. Dezember 2007 (richtig wohl 5. Dezember) bis zum
1. September 2009, dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, vor-
- 18 - handen gewesen seien. Daran würden auch die Verschiebungen, sog. "Transfer- zahlungen", welche es zwischen seinen Konti gegeben habe, nichts ändern (act. 14 S. 16 f. Rz 19 und act. 26 S. 20 f. Rz 33).
d) Entgegen der Auffassung des Klägers, soviel vorweg, ist diese Ersatzforde- rung von der Beklagten nicht anerkannt worden. Diese hat, wie sie richtig einwen- det (act. 153 S. 4), einer solchen Ersatzforderung nur vergleichsweise, für den Fall, dass auch ihr eine gleich hohe Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber ihrer Errungenschaft zugestanden wird, zugestimmt (act. 22 S. 20 und 24). Dieses Angebot wurde vom Kläger nicht angenommen, und auch die Vorinstanz hat in ih- rem Urteil keine solche Ersatzforderung zwischen den Gütermassen der Beklag- ten berücksichtigt (act. 145 S. 36 ff., insbes. S. 39). Die Beklagte bestritt von An- fang an, dass diese Erbvorbezüge nicht verbraucht worden und damit ununter- brochen vorhanden gewesen seien (act. 22 S. 20). Diese Bestreitung ist ausrei- chend, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte detaillierte Einwendun- gen hätte erheben müssen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es der Klä- ger war, der pauschal von "Transferzahlungen" zwischen seinen Konti sprach (act. 26 S. 20 Rz 33) und trotz entsprechender Kritik der Beklagten ("Transferzah- lungen: ? Was heisst das? Was will der Kläger damit sagen?" [act. 49 S. 15]) sich da- mit begnügte, umfangreiche Kontoauszüge einzureichen (act. 27/7-10), ohne die- se Transferzahlungen in seinen Rechtsschriften näher zu erläutern (vgl. auch act. 53 S. 7). Anlass dazu hätte bestanden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
e) Der erste Erbvorbezug von Fr. 30'000.− erfolgte am 6. Juli 2006 (act. 15/33). Aus den Auszügen der vier UBS-Konti (act. 27/7-10), die der Kläger einreichte, geht hervor, dass sich das Total der Guthaben auf diesen Konti per 30. April 2007 auf Fr. 16'071.04 belief (Fr. 3'889.37 auf …, Fr. 3'704.62 auf …, Fr. 894.50 auf … und Fr. 7'582.55 auf …) und per 31. Mai 2007 auf Fr. 16'609.59 (Fr. 2'774.77 auf …, Fr. 1'857.77 auf …, Fr. 894.50 auf … und Fr. 11'082.55 auf …). Die Behauptung des Klägers, dieser Erbvorbezug sei nicht verbraucht worden sondern insgesamt stets vorhanden gewesen, ist somit nicht erwiesen. Sollte der Kläger auch das Gutha- ben auf dem ZKB-Konto berücksichtigt haben wollen, ist dem zweierlei entgegen-
- 19 - zuhalten. Erstens bezog er sich in seinen Ausführungen zum Schicksal der Erbvorbezüge und den "Transferzahlungen" allein auf seine Guthaben bei der UBS AG (act. 26 S. 20 f. Rz 33), und zweitens ist bezüglich das ZKB-Konto ein Guthaben einzig für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den
1. September 2009 (bzw. 31. August 2009), belegt, was offensichtlich nicht ge- nügt (act. 15/21). Bei dieser Sachlage hätte der Kläger konkrete Ausführungen zu den "Transferzahlungen" und zur Verwendung der Mittel aus dem Erbvorbezug vom 6. Juli 2006 machen müssen. Dies hat er unterlassen. Mangels jeglicher konkreter Behauptungen kann sodann nicht davon ausgegan- gen werden, diese Mittel seien zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der eheli- chen Gemeinschaft verwendet worden und aus diesem (alternativen) Grunde ste- he dem Eigengut des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungen- schaft zu. Eine derartige Verwendung von Mitteln des Eigenguts wird, wie aus dem oben wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid hervorgeht, gerade nicht vermutet. Es ist daher genauso möglich, dass der Kläger seinen Erbvorzug zur Finanzierung eigener, persönlicher Bedürfnisse verwendete. Da der Kläger dazu keinerlei Ausführungen machte, braucht dem nicht näher nachgegangen zu wer- den und erübrigt(e) sich dazu insbesondere ein Beweisverfahren. Eigengutsmittel des Klägers aus dem (ersten) Erbvorbezug vom 6. Juli 2006 sind demzufolge nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Auffassung der Vorinstanz, welche sie in der Verfügung vom 26. Februar 2015, allerdings in Widerspruch zur Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2014, vertrat, zuzustimmen.
f) Der zweite Erbvorbezug von Fr. 30'000.− erfolgte am 5. Dezember 2007 (act. 15/34). Bei Eingang dieser Zuwendung auf dem Konto des Klägers bei der UBS AG Nr. … belief sich der Saldo auf Fr. 162'917.42. Bis zum
1. September 2009, dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, folgten diverse Transaktionen. Der Saldo dieses Kontos fiel aber nie unter Fr. 30'000.− (act. 27/7). Hier kommt nun die bereits wiederholt angesprochene na- türliche Vermutung zum Zug, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Be- dürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angrei- fen, sondern solche Eigengutsmittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
- 20 - der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bleiben. Die Be- klagte machte nicht geltend, jedenfalls nicht substantiiert, dass der Kläger diesen Erbvorbezug für eigene, persönliche Bedürfnisse verwendete. Damit ist davon auszugehen, dass am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Mit- tel aus diesem Erbvorbezug von Fr. 30'000.− noch vollumfänglich vorhanden wa- ren. Das für die Berechnung des Vorschlags massgebliche Vermögen des Klä- gers ist daher um eine entsprechende Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers zu reduzieren.
E. 3.4 Gestützt auf die insoweit unbestrittene Darstellung der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beklagte am 25. Februar 1998, kurz nach Ehe- schluss, aus ihrem damaligen Sparkonto bei der ZKB Fr. 10'000.− auf ein Konto des Klägers beim Bankverein überwies. Bei diesem Konto des Klägers, so die Beklagte, habe es sich um das von den Eheleuten "gemeinsam geführte Haus- haltskonto" gehandelt. Da der Kläger der Beklagten diesen Betrag nicht zurück- gegeben (bzw. solches nicht behauptet) habe, verfüge das Eigengut der Beklag- ten, so die Schlussfolgerung der Vorinstanz, gegenüber dem "Vorschlag des Klä- gers" über eine Ersatzforderung (act. 145 S. 37 [E. 3.3.1] und S. 39 [E. 3.4]). Nach dem gesetzlichen Konzept der Errungenschaftsbeteiligung ist mit "Vor- schlag" die bereinigte Errungenschaft gemeint (Art. 210 Abs. 1 ZGB: Was vom Ge- samtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag). Die Vorinstanz ging also, wenn auch etwas unpräzise formuliert, davon aus, dass die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten die Errungenschaft des Klägers belastet. Dies erscheint angebracht, sprach die Beklagte doch explizit vom "Haushaltskonto" (act. 22 S. 20), also dem Konto, mit dem die üblichen Le- benskosten bestritten werden und das im allgemeinen mit Mitteln aus der Errun- genschaft alimentiert wird. Zur Ermittlung des Vorschlags muss in einem solchen Fall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 210 Abs. 1 i.V.m. Art. 205 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB) die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklag- ten als Schuld von der Errungenschaft des Klägers abgezogen werden, was die
- 21 - Vorinstanz unterliess. Die Beklagte hat diesem berechtigen Einwand des Klägers (act. 143 S. 7 f. Rz 10) denn auch nichts entgegengesetzt (act. 153).
E. 3.5 Die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, wie sie die Vorin- stanz gemäss ihrem mit Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteil vom
15. Dezember 2014 vornahm, ist nach dem Gesagten wie folgt zu korrigieren: Unter den Schulden sind beim Vermögen des Klägers zusätzlich die Ersatzforde- rung seines Eigenguts im Betrag von Fr. 30'000.− sowie die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten im Betrag von Fr. 10'000.− aufzuführen. Es resultiert neu ein Vorschlag des Klägers von Fr. 194'239.90. Der Vorschlag der Beklagten beträgt (unverändert) Fr. 96'987.33. Den Parteien steht vom Total beider Vor- schläge je die Hälfte zu, das sind Fr. 145'613.61. Der Beklagten fehlen somit Fr. 48'626.28. Rechnet man die Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber der Errungenschaft des Klägers von Fr. 10'000.− hinzu, resultiert eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 58'626.30, die der Kläger der Beklagten schuldet. Die Berufung erweist sich somit teilweise als begründet, und es ist Dispositiv- Ziff. 10 des mit Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und entsprechend obiger Er- wägungen zu korrigieren. 4. 4.1. Im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne C._____ und D._____ befasste sich die Vorinstanz zunächst mit der Leistungsfä- higkeit des unselbständig erwerbstätigen Klägers und errechnete für diesen ein massgebliches, auf den Jahren 2009 bis 2013 beruhendes Durchschnittseinkom- men von netto Fr. 180'122.− pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn, abzüglich Kinderzula- gen). Den Vermögensertrag von durchschnittlich Fr. 5'564.60 pro Jahr, basierend auf den Jahren 2009 und 2010, erachtete sie im Vergleich zum Erwerbseinkom-
- 22 - men und aufgrund der von ihr gewählten Berechnungsmethode als zu unbedeu- tend, und liess ihn für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht. Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit der selbständig erwerbstätigen Beklag- ten stellte die Vorinstanz auf deren Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 ab und ermittelte ein massgebliches Durchschnittseinkommen (Reingewinn) von Fr. 139'015.50 pro Jahr. Einen Abzug für Weiterbildungskosten (Lehranalyse bei Dr. E._____), den die Beklagte forderte, liess die Vorinstanz nicht gelten. Wie beim Kläger liess sie auch bei der Beklagten den Vermögensertrag, den die Vorinstanz mit durchschnittlich Fr. 1'075.− bezifferte, ausser Betracht. Für die Verteilung der Beitragspflicht unter den Parteien ging die Vorinstanz von einer hälftigen Betreuung der Kinder durch die Eltern aus. Sie hielt fest, dass sich beide Parteien in guten finanziellen Verhältnissen befinden, und stellte sich auf den Standpunkt, in derartigen Konstellationen könne davon abgesehen werden, die Unterhaltsbeiträge unter proportionaler Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit der Eltern festzusetzen. Es sei nämlich zu vermeiden, dass der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag zu einer Vermögensbildung bei der Beklagten füh- re. Sie errechnete den Bedarf der beiden Kinder anhand der Tabellen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und ging dementspre- chend von einem durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von monatlich Fr. 1'860.− pro Kind aus. Davon zog sie die Positionen für Ernährung, Unterkunft, Pflege und Erziehung ab, da diese bei hälftiger Betreuung von den Parteien je in natura zu erbringen seien, und kam so auf einen monatlichen Unterhaltsbedarf von Fr. 930.− pro Kind. Dem Umstand, dass die Wohnkosten der Beklagten höher sind als diejenigen des Klägers, trug die Vorinstanz keine Rechnung. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse erhöhte die Vorinstanz diesen Bedarf um 50% und rechnete bei jedem Kind die monatlichen Kosten für ein ZVV-Abo von Fr. 43.− und für die Krankenkasse von Fr. 92.− hinzu, so dass ein individueller Bedarf pro Kind von Fr. 1'530.− resultierte. Diesen Bedarf teilte sie unter den Par- teien hälftig auf und verpflichtete im Ergebnis den Kläger zu monatlichen Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte von Fr. 765.− pro Kind zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Damit, so die Vorinstanz, habe die Beklagte die
- 23 - Kosten für die Bekleidung, das ZVV-Abo und die Krankenkassenprämien zu de- cken (vgl. act. 145 Erw. II.C.). 4.2. Die Beklagte fordert mit ihrer Anschlussberufung vom Kläger Unterhaltsbei- träge von monatlich Fr. 1'500.− pro Kind (zuzüglich Zulagen) und erhebt die fol- genden Beanstandungen (vgl. act. 153). Was das Ausmass der Kinderbetreuung betrifft, räumte sie ein, dass die Parteien in zeitlicher Hinsicht ähnliche Betreu- ungsanteile pflegen, wies aber darauf hin, dass der Kläger wegen seines lockeren Umgangs mit den Kindern erheblich weniger Betreuungsarbeit leiste, was für sie Mehrarbeit zur Folge habe. Nicht einverstanden ist die Beklagte damit, dass die Vorinstanz es unterliess, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien durch eine verhältnismässige Aufteilung des Kindesunterhalts Rechnung zu tragen, und stattdessen von einer hälftigen Aufteilung ausging. Beide Parteien hätten während der Dauer des Zu- sammenlebens ihren Verdienst zusammengelegt und daraus den Unterhalt be- zahlt. Übertragen auf die finanziellen Verhältnisse bedeute dies, dass derjenige Ehepartner und Elternteil, der mehr verdiene, für die finanziellen Belange der Kin- der, wie schon bisher, auch mehr erbringe, als der weniger gut verdienende El- ternteil. Unter dieser Prämisse hätten sie geheiratet und seien die beiden Söhne zur Welt gekommen. Eine nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz für das Unterlassen einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit existie- re nicht, insbesondere sei unklar, wann von Verhältnissen mit höherer Leistungs- fähigkeit zu sprechen sei. Sie könne keine Ersparnisse bilden und lebe gemessen am früheren Lebensstandard auf tieferem Niveau. Weitere Kritik äusserte die Beklagte an den Feststellungen der Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Parteien. Sie wies zunächst darauf hin, dass sie im Ver- gleich zum durchschnittlichen Einkommen ihrer Berufskollegen (Psychiater und Psychotherapeuten) knapp 20% mehr verdiene, der Kläger hingegen erziele nur 63% des durchschnittlichen Einkommens seiner Berufskollegen (Kardiologen). Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht ihre Auslagen für die Lehranalyse bei Dr. E._____ nicht als Weiterbildungskosten anerkannt, was angesichts ihrer über- durchschnittlichen Leistungsfähigkeit besonders störend sei. Dadurch, dass der
- 24 - Kläger die beiden Kinder mitbetreue, ändere sich für sie in finanzieller Hinsicht sehr wenig. Nur gerade durch den laufenden Bedarf, insbesondere Nahrung, werde sie entlastet. Ein wesentlicher Teil der notwendigen Grundkosten wie Ob- dach, Kleidung, Risikovorsorge und weitere Nebenkosten, welche 75% der direk- ten Unterhaltskosten des Kindes ausmachen, würden ihr verbleiben. 4.3. Der Kläger stellte in seiner Antwort auf die Anschlussberufung (vgl. act.163) zunächst fest, dass die Beklagte eine Klageänderungen vorgenommen habe. Vor Vorinstanz habe sie Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.− pro Kind bis zum
16. Lebensjahr verlangt und erst danach Fr. 1'500.−. Im Berufungsverfahren for- dere sie nun Fr. 1'500.−, obschon D._____ noch nicht 16 Jahre alt sei. Die Be- klagte habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, weshalb diese Klageänderung unzulässig sei. Was die Betreuungsanteile der Parteien betrifft, wies er die Darstellung der Be- klagten, sie leiste bei gleicher Betreuungszeit grössere Betreuungsarbeit, zurück. Er sei an der schulischen Ausbildung der Kinder ebenso beteiligt wie die Beklagte und nehme auch an schulischen Anlässen praktisch immer teil. Auch Arztbesuche würden nicht in die alleinige Zuständigkeit der Beklagten fallen. Der Kläger bestritt, dass er während des Zusammenlebens der Parteien stets leis- tungsfähiger gewesen sei. Solches sei denn auch in keiner Weise belegt, habe die Beklagte doch keine Behauptungen zu ihrem Einkommen vor der Trennung aufgestellt und ihre Jahresrechnungen erst ab dem Jahre 2009, dem Jahr der Trennung, offen gelegt. Während des Zusammenlebens seien die Kinderkosten nicht im Verhältnis der Einkommen auf die Eltern aufgeteilt worden. Beide Partei- en hätten diese Kosten gemeinsam getragen, ohne jede Unterscheidung nach Einkommen. Was nicht für den Lebensunterhalt verbraucht worden sei, sei ge- spart worden. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalte die Beklagte die Hälfte. Aus der Arbeits- und Lastenteilung während des Zusammen- lebens könne daher nichts für die Aufteilung der Lasten nach der Scheidung ab- geleitet werden.
- 25 - Das Bezirksgericht habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn es von einer (genauen) proportionalen Aufteilung der Kinderkosten absah. Die Beklagte habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Anschlussberu- fung dargelegt, in welcher Weise ihr Lebensstandard gesunken sei. Jedenfalls le- be sie weiterhin in der teuren, ehemals ehelichen Wohnung. Was sie daran hinde- re, Ersparnisse zu bilden, habe sie nicht dargelegt. Bei einem Verhältnis von 56,4% : 43,6% zu Gunsten des Klägers würden sich ihre Einkommen nur gering- fügig unterscheiden. Als selbständig erwerbende Ärztin hange ihr Einkommen oh- nehin stark von ihrer eigenen Entscheidung ab. Beim Arbeitspensum der Beklag- ten von 80%, das die Vorinstanz angenommen habe, handle es sich nur um einen Annäherungswert. Aus den statistischen Angaben zum durchschnittlichen Ein- kommen der Kardiologen und Psychiater lasse sich nichts Konkretes zur Leis- tungsfähigkeit der Parteien ableiten. Der Kläger befasste sich sodann mit den Auslagen der Beklagten für die Lehrana- lyse bei Dr. E._____. Er bestritt wie schon vor Vorinstanz, dass es sich dabei um berufsnotwendige Kosten handle, die vom Einkommen abgezogen werden kön- nen. Die Beklagte habe weder Beweise dafür vorgelegt, dass diese Lehranalyse zum Erwerb des FMH-Titels heute erforderlich sei, was er bestreite, noch dafür, dass dies im Jahre 2002, als sie den FMH-Titel erworben habe, noch nicht nötig gewesen sei. Beginn und Ende dieser Lehranalyse seien unklar, auch der als Zeuge einvernommene Dr. E._____ habe dazu keine Äusserungen gemacht. Der Zeuge habe ohnehin nur selektive Aussagen gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Recht den Nachweis berufsbedingter Auslagen als nicht erbracht erachtet habe. Die Beklagte habe die Auflage der Vorinstanz, sämtliche Kontodetails zu den Jah- resrechnungen 2010 bis 2012 einzureichen, ignoriert und es ihm damit verunmög- licht, ihre Jahresrechnungen auf weitere nicht berufsnotwendige Auslagen zu überprüfen. Sie habe es damit unterlassen, Transparenz zu schaffen, nur schon deshalb sei sie mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe ihr ein zu hohes Einkom- men angerechnet, nicht zu hören. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf pro Kind von Fr. 1'530.−, so der Klä- ger abschliessend, müsste korrekterweise um die Kinder- und Ausbildungszula-
- 26 - gen reduziert werden. Bei Aufteilung des verbleibenden Barunterhaltsbedarfs der Kinder proportional zu den Einkommen der Parteien, Anteil Beklagte 43,6% und Anteil Kläger 56.4%, würde ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 721.− resultieren und damit weniger, als von der Vorinstanz zugesprochen. Selbst bei einem Verteil- schlüssel von 70% zu 30%, dem allerdings jede Rechtfertigung fehle, würde der Unterhaltsbeitrag lediglich Fr. 896.− betragen und nicht Fr. 1'500.−. Wie die Be- klagte auf diesen Betrag komme, lasse sich ihren Ausführungen in der An- schlussberufung nicht entnehmen. Insofern fehle es an einer genügenden Be- gründung des Antrages. 4.4. In prozessualer Hinsicht sind vorweg einige Vorbemerkungen angebracht. In der Berufungsschrift sind nicht nur konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern die Berufung führende Partei hat ihre Rechtsmittelanträge zu begründen und sich dabei insbesondere mit der Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des einlässlich auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 27 ff.). Eine Klageänderung ist möglich, allerdings nur nach Massgabe von Art. 317 Abs. 2 ZPO; vorausgesetzt wird, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt sowie dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht. Der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, welche in Kin- derbelangen gelten, lockern dieses prozessuale Korsett, indem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteian- träge zu entscheiden hat (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies dispensiert die Partei- en allerdings nicht davor, bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts mit- zuwirken und namentlich darzulegen, gestützt auf welche Fakten sie die Klage geändert haben wollen. 4.5. Wie der Kläger richtig feststellte, beinhaltet der Antrag der Beklagten in ihrer Anschlussberufung eine Klageänderung, soweit es um den Unterhalt des jünge- ren Sohnes, D._____, geht. Forderte sie vom Kläger vor Vorinstanz nach Alter
- 27 - abgestufte Unterhaltsbeiträge, und zwar bis zum 16. Lebensjahr Fr. 1'200.− pro Monat, und erst danach Fr. 1'500.− (je zuzüglich Zulagen), sollen sich die Unter- haltsbeiträge neu unabhängig vom Alter auf Fr. 1'500.− (zuzüglich Zulagen) be- laufen. Auf die Motive und sachlichen Voraussetzungen dieser Klageerweiterung geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Ihre Ausführungen geben auch keinen An- lass für weitere Nachforschungen von Amtes wegen. Soweit die Beklagte über ih- re Anträge vor Vorinstanz hinausgeht, ist daher auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten. Und selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste aus den nachfol- gend darzulegenden Gründen die Anschlussberufung in diesem Umfang abge- wiesen werden. 4.6. Die Beklagte ist der Auffassung, die Betreuung der Kinder sei nur in zeitli- cher Hinsicht gleichmässig zwischen den Parteien aufgeteilt, nicht aber inhaltlich, leiste sie doch erheblich mehr Betreuungsarbeit. Was sie daraus mit Bezug auf die Aufteilung des Kinderunterhalts konkret ableiten will, sagt sie nicht und ist auch nicht selbsterklärend. Blosse Unterschiede im Erziehungsstil und Differen- zen im Engagement der Eltern während ihrer Betreuungszeit bilden keinen Mass- stab für die Aufteilung der Unterhaltskosten. Auf diese Ausführungen der Beklag- ten, welche vom Kläger zudem bestritten wurden, braucht nicht weiter eingegan- gen zu werden. 4.7. Die Beklagte beanstandet sodann die Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz, indem diese die berufliche Notwendigkeit ihrer Weiterbil- dung verneint und dementsprechend ihre Auslagen für die Lehranalyse nicht von ihrem Einkommen abgezogen habe. Das Gegenteil ergebe sich aus den Aussa- gen von Dr. E._____, den die Vorinstanz als Zeuge einvernommen habe. Danach sei die Lehranalyse eine Weiterbildung für Personen, die bereits eine psychiatri- sche Ausbildung hätten (act. 153 S. 8 f.). 4.7.1. Der Streit um die Qualifikation der Kosten der Lehranalyse bei Dr. E._____ basiert auf den Aufwendungen von Fr. 24'000.− für das Jahr 2010 und von Fr. 30'000.− für das Jahr 2011, welche die Beklagte bei der Ermittlung ihres massgeblichen (Durchschnitts-) Einkommens berücksichtigt haben will. Die Vor- instanz hat Dr. E._____ zum Wesen dieser Lehranalyse am 21. Januar 2014 als
- 28 - Zeuge befragt (act. 89). Seinen Aussagen kann zusammenfassend entnommen werden, dass nach Erwerb des FMH-Titels die Lehranalyse keine vom Berufsver- band geforderte, zwingende Weiterbildung darstelle, eine solche für die weitere (Berufs-) Tätigkeit aber erwartet werde. Es handle sich bei der Lehranalyse um eine Weiterbildung bezüglich der psychotherapeutischen Tätigkeit des Psychia- ters. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe man gleichaltrige Kollegen, mit denen man Fälle bespreche (Intervision). Bringen beide Kollegen Fälle in diese Bespre- chung, sei sie kostenlos. Bei der Beklagten sei es so, dass sie nur noch schwieri- ge Fälle mit ihm bespreche (act. 89 S. 3 f.). Auch wenn aufgrund dieser Aussagen feststeht, dass diese Lehranalyse bei Dr. E._____ für die Beklagte nicht notwendig ist, um ihren FMH-Titel behalten und damit als Fachärztin weiterarbeiten zu können, so liegt ihr Zweck − die Bespre- chung schwieriger Fälle − dennoch in der beruflichen Tätigkeit der Beklagten. Die Auffassung der Vorinstanz, nur zwingend notwendige Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen (vgl. act. 145 S. 21, Erw. 3.2.3.), passt sicherlich für Mankofälle und solche, in denen die Einkommen der Eltern nur oder nicht viel mehr als das Existenzminimum der Eltern und der Kinder zu decken vermögen. In besseren finanziellen Verhältnissen ist eine grosszügigere Berücksichtigung von Weiterbil- dungskosten durchaus diskutabel. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht ent- schieden zu werden, da die Auslagen der Klägerin für die Lehranalyse bei Dr. E._____ aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin nicht berücksich- tigt werden können. 4.7.2. Dr. E._____ gab anlässlich seiner Befragung im Januar 2014 zwar an, dass die Beklagte immer noch regelmässig zu ihm in die Lehranalyse komme. Auf die (Ergänzungs-) Fragen des Klägers nach der zeitlichen Dauer dieser Analyse (voraussichtlicher Abschluss der Weiterbildung) und der Konstanz des Besuchs (ununterbrochener Besuch seit Erwerb des FMH-Titels) verweigerte er allerdings die Aussage, indem er sich auf das Arztgeheimnis berief (act. 89 S. 5). Weshalb das Arztgeheimnis dem Zeugen verbot, diese rein ergänzenden Fragen zum Thema der Lehranalyse, welche der Zeuge selber als Weiterbildung qualifizierte und nicht etwa als medizinisch indiziert, zu beantworten, ist nicht nachvollziehbar.
- 29 - Angaben zur Dauer und aktuellen Kadenz dieser Lehranalyse lassen sich den Ausführungen der Beklagten in der Anschlussberufung nicht entnehmen und auf die entsprechenden Einwände des Klägers in der Anschlussberufungsantwort (vgl. act. 163 S. 8 und S. 9 f.) reagierte sie nicht. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, diese Lehranalyse daure auch heute noch an und werde sich über die weitere (voraussichtliche) Dauer der Unterhaltspflicht gegen- über den Kindern erstrecken. Am durchschnittlichen Jahreseinkommen der Be- klagten, wie es die Vorinstanz mit Fr. 139'015.50 bezifferte, ist daher festzuhalten. 4.8. Die Methode der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung an sich sowie deren Feststellung des Bedarfs der Kinder wurden nicht beanstandet, jedenfalls nicht in substantiierter Form. Die Methode erscheint den Verhältnissen der Parteien an- gemessen, und die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihr abzuweichen. Der Bedarf von C._____ und D._____ ist danach nicht anhand der tatsächlichen Aus- lagen sondern gemäss den Empfehlungen des AJB, welche auf statistischen Ver- gleichswerten beruhen, zu bemessen und demzufolge mit Fr. 1'860.− pro Kind zu beziffern. Während ihrer je hälftigen Betreuungszeit sorgen beide Parteien mit dem von ihnen gewählten Lebensstandard für die Unterkunft, Ernährung sowie Pflege und Erziehung der Kinder. Die entsprechenden Lebenskosten haben beide Parteien selbständig zu tragen, und mit ihrem Einwand, sie werde dadurch, dass der Kläger die Kinder mitbetreue, finanziell nicht wesentlich entlastet (act. 153 S. 9), übergeht die Beklagte, dass dies für den Kläger genauso gilt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, indem sie den Gesamtbedarf ge- mäss den erwähnten Empfehlungen des AJB um die Positionen Unterkunft, Er- nährung sowie Pflege und Erziehung, welche genau 50% ausmachen, reduzierte, so dass für die übrigen Bedarfspositionen − Bekleidung und weitere Kosten − ein Betrag von Fr. 930.− pro Kind verbleibt. Ein Zuschlag von 50%, begründet mit den guten finanziellen Verhältnissen, sowie die besondere Berücksichtigung der Kos- ten für den öffentlichen Verkehr (ZVV-Abo) und die Krankenkasse, was alles von keiner Partei beanstandet wurde, führt schliesslich zu einem Unterhaltsbedarf von Fr. 1'530.− pro Kind, den es zwischen den Parteien aufzuteilen gilt.
- 30 - 4.9. Der Unterhalt des Kindes ist grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten, und zwar durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die jeweiligen Beiträge der Eltern sind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit festzusetzen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Gesetzgeber geht damit vom Grundsatz aus, dass neben unterschiedlichen Anteilen bei der Betreuung der Kinder, welche hier nicht zur Debatte stehen, auch Einkommensunterschiede der Eltern bei der Aufteilung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. In der Lehre wird, worauf die Vorinstanz hinwies (act. 145 S. 23 Erw. 4.2.1.), die Meinung vertreten, dass es sich in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertige, den Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen. Intention die- ser Auffassung ist indessen, dies scheint die Vorinstanz missverstanden zu ha- ben, denjenigen Elternteil, der sich überwiegend um die Betreuung der Kinder kümmert und gleichzeitig erwerbstätig ist, von finanziellen Beiträgen gänzlich zu befreien oder wenigstens zu entlasten und ihn nicht exakt dem Anteil seines Ein- kommens an den Gesamteinkünften der Eltern entsprechend mit Unterhaltsleis- tungen in Form von Geldzahlungen zu belasten (vgl. FamKomm Scheidung/Wull- schleger Art. 285 ZGB N 60 ff.). Teilen sich die Eltern die Betreuungsarbeit, so ist am Grundsatz festzuhalten, dass der Unterhalt der Kinder, soweit Geldleistungen zur Debatte stehen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzu- teilen ist, so dass derjenige Elternteil, der mehr verdient, einen entsprechend hö- heren Anteil am Unterhalt trägt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 285 N 16). Die Beitragspflicht des besser verdienenden Ehegatten hat allerdings dort seine Grenze, wo sein Beitrag zu einer nicht beabsichtigten Vermögensbildung beim anderen Elternteil führt. Dies zu belegen, ist Sache desjenigen, der dies behaup- tet (Art. 8 ZGB). Ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Beitragspflicht unter den Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit drängt sich im hier zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf. Gemessen am Gesamtein- kommen der Parteien beläuft sich der Anteil des Einkommens der Beklagten auf 43,6% und der Anteil des Klägers auf 56,5%. Diese Differenz ist nicht derart ge- ringfügig, als dass sie vernachlässigt werden dürfte. Dass die Beklagte bei einer
- 31 - proportionalen Aufteilung der Beitragspflicht eine finanzielle Entlastung erfahren würde, die bei ihr zu einer unerwünschten Vermögensbildung führte, wurde weder von der Vorinstanz noch vom Kläger aufgezeigt. 4.10. Wird der von der Vorinstanz ermittelte Unterhaltsbedarf der beiden Kinder auf die Parteien nicht nach Köpfen sondern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufge- teilt, resultiert im Ergebnis dennoch kein besseres Resultat für die Beklagte. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Da der unterhaltspflichtige Elternteil im Maximum nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken hat, sind die Kinderzu- lagen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge resp. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen (vgl. FamKomm Scheidung/Wull- schleger Art. 285 ZGB N 72; BGE 137 III 64). Dem Kläger ist somit zuzustimmen, dass vom festgestellten monatlichen Bedarf der Kinder von je Fr. 1'530.− − der zwar nicht anhand belegter tatsächlicher Aus- gaben sondern auf der Basis statistischer Vergleichswerte erhoben wurde, aller- dings unter Aufrechnung eines grosszügigen Zuschlags und besonderer Berück- sichtigung einzelner Positionen, die an sich von den statistischen Vergleichswer- ten bereits erfasst sind, und der somit als Maximal-Bedarf betrachtet werden darf − die Kinderzulagen im Betrag von je Fr. 250.− abzuziehen sind. So verbleibt ein Bedarf von Fr. 1'280.− pro Kind. Wird dieser Betrag entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommen auf die Parteien verteilt, dieser Verteilschlüssel wird von der Be- klagten in ihrer Anschlussberufung geltend gemacht, beträgt der Anteil des Klä- gers (56,4%) rund Fr. 722.− und damit weniger, als von der Vorinstanz festgesetzt wurde. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung, soweit auf sie überhaupt einzu- treten ist, und es sind folglich die Dispositiv-Ziff. 5 - 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids zu bestätigen. 5.
- 32 - 5.1. Die von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 8'000.− bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Mangels Beanstandungen der Parteien ist darauf nicht weiter einzugehen, und sie ist zu bestätigen. Der vorinstanzliche Entscheid erfährt mit dem vorliegenden Urteil zwar eine Änderung, indem die güterrechtliche Aus- gleichszahlung an die Beklagte von Fr. 78'626.25 auf Fr. 58'626.30 reduziert wird. Gemessen an sämtlichen strittigen Punkten fällt diese Korrektur jedoch nicht son- derlich ins Gewicht, weshalb an der hälftigen Aufteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wie sie von der Vorinstanz angeordnet wurde (act.145 S. 42), festzuhalten ist. Dispostiv-Ziff. 11 - 15 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind somit zu bestätigen. 5.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden ausschliesslich finanzielle An- sprüche. Für die Verteilung der Prozesskosten drängt sich die Grundregel auf, wonach die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Verteilung nach Ermessen, wie es in familienrechtlichen Verfahren möglich wäre (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), ist nicht angezeigt. Der Streitwert der Berufung beläuft sich auf Fr. 35'000.−, der Streitwert der An- schlussberufung auf schätzungsweise Fr. 70'000.− (vgl. act. 154 S. 3). Zusam- mengerechnet ergibt sich ein Streitwert von Fr. 105'000.−. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 7'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). Ist die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen und die Berufung im Um- fang von Fr. 20'000.− gutzuheissen, unterliegt die Beklagte zu 6/7 und der Kläger zu 1/7. In diesem Verhältnis sind den Parteien die Kosten aufzuerlegen. Die ent- sprechend reduzierte Parteientschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, ist auf Fr. 3'100.− zuzüglich 8% Mehrwersteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV).
- 33 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Dispositiv-Ziffer
E. 6 … Aktien (act. 15/16) Fr. 434.– UBS … (act. 15/17 bzw. 27/11) Fr. 86'032.– UBS … (act. 15/18) Fr. 4'295.– UBS … (act. 15/19) Fr. 17'226.10 UBS … (act. 15/20) Fr. 908.– ZKB … (act. 15/21) Fr. 50'003.50 … 3. Säule (act. 15/22) Fr. 109'920.– [recte: Fr. 87'895.–] 5133 Aktien … Zürich AG (act. 65/4) Fr. 10'779.30 61 Aktien … AG (act. 15/30) Fr. 5'490.– Passiven Kläger Errungenschaft Schulden gemäss act. 14 S. 13 Fr. 28'823.– Vorschlag Kläger Fr. 256'264.90 [recte: Fr. 234'239.90] 1 / 2 Vorschlag Kläger Fr. 128'132.45 [recte: Fr. 117'119.95]
- 12 - Die Auseinandersetzung mit dem Vermögen und den Schulden der Beklagten en- dete mit folgender Aufstellung über die Vermögenswerte ihrer Errungenschaft und mit einem Vorschlag im Betrag von Fr. 96'987.33 (act. 145 S. 36 ff.): Aktiven Beklagte Errungenschaft … & Partner Fr. 6'648.– … Bank Arztkredit (act. 23/20/1) Fr. 28'109.28 ... Mietkaution (1/2) (act. 23/20/2) Fr. 6'902.50 Migros Kontokorrent (1/2) (act. 23/20/4) Fr. 231.35 PostFinance Konto (act. 23/20/5) Fr. 906.40 Säule 3a … (act. 23/20/7+8) Fr. 40'254.85 Säule 3a 1… (act. 23/20/7) Fr. 4'130.70 Ertrag aus Eigengut Fr. 9'804.25 Passiven Beklagte Errungenschaft Fr. 0.– Vorschlag Fr. 96'987.33 1 / 2 Vorschlag Fr. 48'493.67 Diesbezüglich gab es am Urteil vom 15. Dezember 2014 nichts zu berichtigen. Unter Verrechnung der beiden Beteiligungsforderungen ermittelte die Vorinstanz einen Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 68'626.25. Die Vorinstanz zählte zu dieser Summe eine Ersatzforderung des
- 13 - Eigenguts der Beklagten gegenüber dem Vorschlag des Klägers im Betrag von Fr. 10'000.− hinzu und bezifferte die (definitive) güterrechtliche Ausgleichszah- lung, welche der Kläger der Beklagten schulden soll, auf Fr. 78'626.25 (act. 146 S. 3 f. i.V.m. act. 145 S. 39 [E. 3.4] und S. 41 [E. 4.]).
E. 10 des gemäss Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Ein- zelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ein güterrechtliche Ausgleichszah- lung in der Höhe von Fr. 58'626.30 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ih- ren Namen lautet."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und ebenso wird die Anschluss- berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und es wird das Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. De- zember 2014 bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 11 - 15) wird bestä- tigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.− festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten zu 6/7 und dem Kläger zu 1/7 auferlegt und primär aus dem Kostenvor- schuss der Beklagten und sekundär aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'700.− zu ersetzen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.− zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu be- zahlen.
- 34 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 105'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Dispositiv
- Die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 15. Dezember 2014 wird entsprechend den Erwägungen berichtigt und wie folgt gefasst (Berichtigung in Fettdruck): "10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 78'626.25 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ih- ren Namen lautet."
- Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel - 8 - Berufungsanträge: des (Berufungs-) Klägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 143 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des gemäss Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2014 sei der Klä- ger zu verpflichten, der Beklagten ein güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Hö- he von Fr. 43'626.30 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Unverändert sei festzuhalten, dass im übrigen jede Partei zu Ei- gentum behält, was sie derzeit besitzt und auf ihren Namen lautet.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und diese sei zur Entrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung (zuzüg- lich 8,0% MwSt) für das Berufungsverfahren zu verpflichten." der (Berufungs-) Beklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 153 S. 2): "Die Berufung des Klägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten abzuweisen. Anschlussberufung: In Abänderung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Dezember 2015 sei der Appellant zu verpflichten, der Appellatin an den Unterhalt und die Erziehung für jeden der beiden Söhne monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1500.− zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MwSt) zulasten des Appellan- ten." des (Berufungs-) Klägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 163 S. 2): "Es sei die Anschlussberufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten der Anschlussberufungsklägerin." Erwägungen:
- 1.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (act. 145 [= act. 144/1 = act. 129]). Dazu gehören die Kinderbelange − elterliche Sorge, Obhut/Betreu- ungsanteile und Unterhalt betreffend die Söhne C._____ und D._____ sowie die - 9 - Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 2-8) −, die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz (Dispositiv-Ziff. 9) und die güter- rechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 10). Der genaue Inhalt des Urteils ist eingangs wiedergegeben. 1.2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 nahm die Vorinstanz von Amtes wegen eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 10 ihres Urteils vor und reduzierte die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung an die Beklagte, zu welcher sie den Kläger ver- pflichtet hatte, von Fr. 89'638.80 auf Fr. 78'626.25 (act. 146 [= act. 144/2 = act. 134]; Dispositiv eingangs wiedergegeben). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Berufung (act. 143). Er beantragt, wie eingangs vermerkt, die Reduzierung der güterrechtlichen Auszahlung auf Fr. 43'626.30. Die Kammer zog die vorinstanzli- chen Akten bei (act. 1-141). Der Kläger leistete aufforderungsgemäss den Kos- tenvorschuss (act. 147 ff.) Mit Eingabe vom 31. August 2016 erstattete die Be- klagte innert Frist die Berufungsantwort und beantragte Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung. Sie fordert die Erhöhung der monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'500.− pro Kind (act. 153 i.V.m. act. 151 f.). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 setzte die Kammer der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 154). Dieser ging innert Frist ein (act. 160 i.V.m. act. 159). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erstattete der Kläger schliesslich fristgerecht die Antwort zur Anschlussberufung (act. 163). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beklagten am 5. Januar 2016 zugestellt (act. 165). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 2.1. Mit Zustellung der Verfügung vom 7. Januar 2015 begann die Frist zur Ein- reichung einer Berufung gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom
- Dezember 2014 neu zu laufen (KUKO ZPO-BRUNNER, Art. 334 N 6), worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am - 10 -
- Januar 2015 (act. 135). Die Berufung vom 16. Februar 2015 ist somit rechtzei- tig erhoben worden. 2.2. Eine weitere Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 15. De- zember 2014, die der Kläger mit Gesuch vom 27. Januar 2015 gefordert hatte, und zwar im Wesentlichen mit derselben Begründung, die er der vorliegenden Berufung zu Grunde legt (vgl. act. 137), lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom
- Februar 2015 ab (act. 142). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Das Inte- resse an der Beurteilung der vorliegenden Berufung ist damit zu bejahen. 2.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 3) und der Kinder- unterhalt (nachfolgend Ziff. 4). In den übrigen Punkten − Scheidungspunkt (Dis- positiv-Ziff. 1), elterliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2), Obhut und Betreuungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3), AHV-Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 4) und Vorsorge- ausgleich (Dispositiv-Ziff. 9) − erwuchs das vorinstanzliche Urteil am 1. Septem- ber 2015, nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, in Rechtskraft, was die Kammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 vormerkte (act. 154).
- 3.1. Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste sich die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst mit dem Stichtag und bezeichnete als solchen den 1. September 2009 (act. 145 S. 29). Anschliessend setzte sie sich mit dem Vermögen und den Schulden des Klägers auseinander und errechnete einen Vorschlag des Klägers von Fr. 256'264.90 (a.a.O. S. 30 ff.). Obschon sie in ihren Erwägungen festhielt, dass das zur Errungenschaft gehörende 3. Säule- Guthaben des Klägers (… Lebensversicherung Nr. …) am
- Februar 1998 (die Parteien heirateten am tt. Januar 1998), einen (Rückkaufs-) Wert von Fr. 22'025.− hatte, zog sie diesen Betrag, der Eigengut darstellt, vom Wert der Lebensversicherung per Stichtag 1. September 2009, Fr. 109'902.−, nicht ab. Dieser (offensichtliche) Fehler bildet Gegenstand der bereits erwähnten Verfügung vom 7. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 10 ih- - 11 - res Urteils vom 15. Dezember 2014 berichtigte und den Vorschlag des Klägers entsprechend nachfolgender Übersicht neu mit Fr. 234'239.90 bezifferte (act. 146): Aktiven Kläger Errungenschaft 6 … Aktien (act. 15/16) Fr. 434.– UBS … (act. 15/17 bzw. 27/11) Fr. 86'032.– UBS … (act. 15/18) Fr. 4'295.– UBS … (act. 15/19) Fr. 17'226.10 UBS … (act. 15/20) Fr. 908.– ZKB … (act. 15/21) Fr. 50'003.50 … 3. Säule (act. 15/22) Fr. 109'920.– [recte: Fr. 87'895.–] 5133 Aktien … Zürich AG (act. 65/4) Fr. 10'779.30 61 Aktien … AG (act. 15/30) Fr. 5'490.– Passiven Kläger Errungenschaft Schulden gemäss act. 14 S. 13 Fr. 28'823.– Vorschlag Kläger Fr. 256'264.90 [recte: Fr. 234'239.90] 1 / 2 Vorschlag Kläger Fr. 128'132.45 [recte: Fr. 117'119.95] - 12 - Die Auseinandersetzung mit dem Vermögen und den Schulden der Beklagten en- dete mit folgender Aufstellung über die Vermögenswerte ihrer Errungenschaft und mit einem Vorschlag im Betrag von Fr. 96'987.33 (act. 145 S. 36 ff.): Aktiven Beklagte Errungenschaft … & Partner Fr. 6'648.– … Bank Arztkredit (act. 23/20/1) Fr. 28'109.28 ... Mietkaution (1/2) (act. 23/20/2) Fr. 6'902.50 Migros Kontokorrent (1/2) (act. 23/20/4) Fr. 231.35 PostFinance Konto (act. 23/20/5) Fr. 906.40 Säule 3a … (act. 23/20/7+8) Fr. 40'254.85 Säule 3a 1… (act. 23/20/7) Fr. 4'130.70 Ertrag aus Eigengut Fr. 9'804.25 Passiven Beklagte Errungenschaft Fr. 0.– Vorschlag Fr. 96'987.33 1 / 2 Vorschlag Fr. 48'493.67 Diesbezüglich gab es am Urteil vom 15. Dezember 2014 nichts zu berichtigen. Unter Verrechnung der beiden Beteiligungsforderungen ermittelte die Vorinstanz einen Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 68'626.25. Die Vorinstanz zählte zu dieser Summe eine Ersatzforderung des - 13 - Eigenguts der Beklagten gegenüber dem Vorschlag des Klägers im Betrag von Fr. 10'000.− hinzu und bezifferte die (definitive) güterrechtliche Ausgleichszah- lung, welche der Kläger der Beklagten schulden soll, auf Fr. 78'626.25 (act. 146 S. 3 f. i.V.m. act. 145 S. 39 [E. 3.4] und S. 41 [E. 4.]). 3.2. Der Kläger erhebt zwei Einwendungen (act. 143). Zum einen beanstandet er die Höhe des Vorschlags, wie er von der Vorinstanz bezüglich seiner Person er- mittelt wurde. Während der Dauer der Ehe habe er von seinen Eltern zwei Erbvorbezüge von je Fr. 30'000.− erhalten. Diese Zuwendungen stellten Eigengut dar und müssten im Rahmen der Berechnung seines Vorschlags berücksichtigt werden, was die Vorinstanz unterlassen habe (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.3). Zum anderen kritisiert er das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der (ihrer Höhe nach unbestrittenen) Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten von Fr. 10'000.−. Die Vorinstanz habe ihn zum Ausgleich dieser Ersatzforderung der Beklagten verpflichtet, ohne diese Forderung, wie es buchhalterisch korrekt wäre, als Passivum seiner Errungenschaft zu berücksichtigen (vgl. dazu nachfol- gende Ziff. 3.4.). Damit sei sein Vorschlag und damit der hälftige Beteiligungsan- spruch der Beklagten zu hoch ausgefallen. 3.3. 3.3.1. Bezüglich der Erbvorbezüge des Klägers von je Fr. 30'000.− vom Juli 2006 und vom Dezember 2007 erwähnte die Vorinstanz zunächst die Standpunkte der Parteien und erwog sodann im Wesentlichen Folgendes (act. 145 S. 32 f.): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE135 III 337, E. 2) sei der Auf- wand für den Unterhalt der Familie von der Errungenschaft zu tragen. Daraus re- sultiere die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts an- greifen. Solche Eigengutsmittel blieben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. würden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Diese natürliche Ver- mutung führe lediglich eine Beweiserleichterung herbei, ändere jedoch nichts an - 14 - der Beweislastverteilung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2011 5A_37/2011, E.3.2.1). Die Beklagte habe geltend gemacht, dass die insgesamt Fr. 60'000.− Eigenguts- mittel des Klägers aufgebraucht worden seien, weshalb sie diesbezüglich die Be- hauptungs- und Beweislast trage. Der Kläger habe dargelegt, dass diese beiden Erbvorbezüge auf sein Konto bei der UBS AG Nr. … überwiesen worden seien, und darauf hingewiesen, dass er dieses Eigengut zwar nicht von der Errungen- schaft getrennt verwaltet habe, diese Mittel aber nicht verbraucht worden, son- dern am Stichtag vollumfänglich vorhanden gewesen seien. Dass immer wieder Transferzahlungen zwischen seinen Konti vorgenommen worden seien, so der Kläger, ändere daran nichts. Diese Darstellung des Klägers, so die Vorinstanz, sei von der Beklagten ohne irgendwelche Substantiierung bestritten worden, weshalb die insgesamt Fr. 60'000.− zum Eigengut des Klägers hinzuzurechnen seien. In der abschliessenden Berechnung des Vorschlags des Klägers durch die Vor- instanz fehlt ein Abzug für diese beiden Erbvorbezüge (act. 145 S. 35 f.). In der Meinung, der Vorinstanz sei ein Versehen unterlaufen, ersuchte der Kläger diese mit Eingabe vom 27. Januar 2015 um eine (weitere) Berichtigung ihres Urteils (act. 137). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Berichti- gungsbegehren ab (act. 150/142). Der Kläger, so die Begründung der Vorinstanz, habe bestritten, dass die Fr. 60'000.− verbraucht worden seien und geltend ge- macht, der Umstand, dass es zwischen seinen Konti immer wieder zu Transfer- zahlungen gekommen sei, ändere daran nichts. Da der Kläger diese Transferzah- lungen nicht genauer bezeichnet habe, könne nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die Fr. 60'000.− während der gesamten Dauer der Ehe bzw. per Stichtag noch vollständig auf dem Konto UBS AG Nr. … verblieben oder inwiefern diese auf andere Konti verteilt worden seien. Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Dispositiv-Ziffer 10 ihres Urteils und deren Begründung bestehe nicht. 3.3.2. Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, dass Begründung und Ent- scheid der Vorinstanz widersprüchlich seien. In der Begründung des Urteils sei sein Standpunkt geschützt worden, wonach die beiden Erbvorbezüge nicht auf- gebraucht und somit am güterrechtlichen Stichtag noch vorhanden gewesen sei- - 15 - en. Trotzdem sei dieser Betrag nicht von seinem Nettovermögen abgezogen und damit ein um Fr. 60'000.− zu hoher Vorschlag veranschlagt worden. Er rekapitu- liert seine Ausführungen zu dieser Thematik vor Vorinstanz und die jeweiligen Einwendungen der Beklagten. Er hebt insbesondere hervor, dass die Beklagte in der Klageantwort nur pauschal bestritten habe, dass die Fr. 60'000.− noch vor- handen (gewesen) seien. Diese selber habe in ihrer Tabelle (zur Berechnung des Vorschlags) diesen Erbvorbezug vom Gesamtvermögen abgezogen. Zu seinen vorinstanzlichen Ausführungen in der Replik, wonach Fr. 30'000.− ab dem 31. Juli 2006 und Fr. 60'000.− ab dem 31. Dezember 2007 bis zum Stichtag in seinem Vermögen, d.h. auf seinen Konti insgesamt, stets vorhanden gewesen seien und die Transferzahlungen zwischen seinen Konti, welche der Beklagten bekannt ge- wesen seien, nichts daran ändern würden, habe sich die Beklagte in der Duplik nicht geäussert. Damit sei die Beklagte, wie die Vorinstanz richtig festgestellt ha- be, ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Konsequenterweise hätte die Vorinstanz diese Eigengutsmittel im Betrag von Fr. 60'000.− vom eheli- chen Vermögen abziehen müssen (vgl. act. 143 Rz 4 - 9). 3.3.3. Die Beklagte weist in der Berufungsantwort den Vorwurf, die Darstellung des Klägers lediglich pauschal bestritten zu haben, zurück. Es sei Sache des Klä- gers gewesen, aufzuzeigen, dass die beiden Zahlungen von je Fr. 30'000.− unun- terbrochen auf seinen Konti vorhanden waren. Dies habe er mit dem Hinweis auf wiederkehrende Transferzahlungen, welche ihr bekannt gewesen seien, nicht ge- tan und ergebe sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Kontobelegen. Ein Anerkenntnis eines Eigenguts des Klägers von Fr. 60'000.− existiere nicht. Sie habe von einem vergleichsweisen Zugeständnis gesprochen. Die Beweislast liege beim Kläger und zwar dafür, dass diese Mittel ununterbrochen vorhanden waren. Dieser Beweis sei nicht erbracht (vgl. act. 153 S. 3 f.). 3.3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den beiden Erbvorbezügen des Klä- gers, soviel vorweg, sind in der Tat widersprüchlich und der Entscheid zur Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Ergebnis auch falsch, wenn auch nicht in dem Ausmass, wie es sich der Kläger vorstellt. - 16 - a) Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 1. September 2011, 5A_37/2011, E.3.2.1, zur (Beweis-) Problematik bei Konti, welche Eigenguts- und Errungenschaftsmittel vereinigen, geäussert und hielt Folgendes fest: "Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sin- ne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern namentlich auch Forde- rungen und andere obligatorische Rechte (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N 17 zu Art. 200 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes (Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Die Beweislastregel kommt dann zur Anwen- dung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand fest- steht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., 2010, N 3 zu Art. 200 ZGB). Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu un- terscheiden ist die völlig anders gelagerte Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mit- tel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermö- gensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die ent- weder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, regelt Art. 200 Abs. 3 ZGB diese Frage nicht. Vielmehr gilt diesbezüglich die all- gemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen). Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass Ehegatten die finanziel- len Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige gü- terrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnis- sen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer be- stimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten bedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags auch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will. Vielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvor- sorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lasten- den Steuern von der Errungenschaft zu tragen (BGE 135 III 337 E. 2 S. 341). Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürf- nisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Freilich dient - 17 - eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Um- kehr der Beweislast zur Folge (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243; 117 II 256 E. 2b S. 258). Der Prozessgegner muss daher nur ‒ aber immerhin ‒ den Gegenbeweis erbringen, in- dem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (KUMMER, Berner Kommentar, 1966, N 366 zu Art. 8 ZGB)." b) Der Kläger erhielt von seinen Eltern zwei Erbvorbezüge à je Fr. 30'000.−, einen ersten am 6. Juli 2006 und einen zweiten am 5. Dezember 2007. Diese Zu- wendungen flossen nicht auf ein separates Konto, sondern auf das Konto des Klägers bei der UBS AG Nr. …, das sowohl im Zeitpunkt der Überweisung als auch am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Mittel aus der Errungenschaft enthielt. All dies ist unbestritten und auch belegt (act. 15/33 f.). c) Der Kläger fordert, dass bei der Ermittlung des Vorschlags diesen beiden Erbvorbezügen Rechnung getragen wird, indem das Netto-Vermögen, das unter anderem das Konto bei der UBS AG Nr. … mit einem Stand zum Stichtag der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung von Fr. 86'032.– umfasst, um Fr. 60'000.− re- duziert werde. Damit macht der Kläger eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft geltend. Gemäss dem oben wiedergegebenen Bundesgerichts- entscheid trifft ihn die Beweislast. Im Sinne einer Beweiserleichterung dient ihm dabei, so das Bundesgericht, die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Sub- stanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefal- len ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Zur Begründung der Ersatzforderung führte der Kläger an, dass diese Erbvorbe- züge nicht verbraucht worden, sondern "auf seinen Konti insgesamt, stets", d.h. Fr. 30'000.− ab 31. Juli 2006 (richtig wohl 6. Juli) und weitere Fr. 30'000.−, also total Fr. 60'000.− ab 31. Dezember 2007 (richtig wohl 5. Dezember) bis zum
- September 2009, dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, vor- - 18 - handen gewesen seien. Daran würden auch die Verschiebungen, sog. "Transfer- zahlungen", welche es zwischen seinen Konti gegeben habe, nichts ändern (act. 14 S. 16 f. Rz 19 und act. 26 S. 20 f. Rz 33). d) Entgegen der Auffassung des Klägers, soviel vorweg, ist diese Ersatzforde- rung von der Beklagten nicht anerkannt worden. Diese hat, wie sie richtig einwen- det (act. 153 S. 4), einer solchen Ersatzforderung nur vergleichsweise, für den Fall, dass auch ihr eine gleich hohe Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber ihrer Errungenschaft zugestanden wird, zugestimmt (act. 22 S. 20 und 24). Dieses Angebot wurde vom Kläger nicht angenommen, und auch die Vorinstanz hat in ih- rem Urteil keine solche Ersatzforderung zwischen den Gütermassen der Beklag- ten berücksichtigt (act. 145 S. 36 ff., insbes. S. 39). Die Beklagte bestritt von An- fang an, dass diese Erbvorbezüge nicht verbraucht worden und damit ununter- brochen vorhanden gewesen seien (act. 22 S. 20). Diese Bestreitung ist ausrei- chend, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte detaillierte Einwendun- gen hätte erheben müssen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es der Klä- ger war, der pauschal von "Transferzahlungen" zwischen seinen Konti sprach (act. 26 S. 20 Rz 33) und trotz entsprechender Kritik der Beklagten ("Transferzah- lungen: ? Was heisst das? Was will der Kläger damit sagen?" [act. 49 S. 15]) sich da- mit begnügte, umfangreiche Kontoauszüge einzureichen (act. 27/7-10), ohne die- se Transferzahlungen in seinen Rechtsschriften näher zu erläutern (vgl. auch act. 53 S. 7). Anlass dazu hätte bestanden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. e) Der erste Erbvorbezug von Fr. 30'000.− erfolgte am 6. Juli 2006 (act. 15/33). Aus den Auszügen der vier UBS-Konti (act. 27/7-10), die der Kläger einreichte, geht hervor, dass sich das Total der Guthaben auf diesen Konti per 30. April 2007 auf Fr. 16'071.04 belief (Fr. 3'889.37 auf …, Fr. 3'704.62 auf …, Fr. 894.50 auf … und Fr. 7'582.55 auf …) und per 31. Mai 2007 auf Fr. 16'609.59 (Fr. 2'774.77 auf …, Fr. 1'857.77 auf …, Fr. 894.50 auf … und Fr. 11'082.55 auf …). Die Behauptung des Klägers, dieser Erbvorbezug sei nicht verbraucht worden sondern insgesamt stets vorhanden gewesen, ist somit nicht erwiesen. Sollte der Kläger auch das Gutha- ben auf dem ZKB-Konto berücksichtigt haben wollen, ist dem zweierlei entgegen- - 19 - zuhalten. Erstens bezog er sich in seinen Ausführungen zum Schicksal der Erbvorbezüge und den "Transferzahlungen" allein auf seine Guthaben bei der UBS AG (act. 26 S. 20 f. Rz 33), und zweitens ist bezüglich das ZKB-Konto ein Guthaben einzig für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den
- September 2009 (bzw. 31. August 2009), belegt, was offensichtlich nicht ge- nügt (act. 15/21). Bei dieser Sachlage hätte der Kläger konkrete Ausführungen zu den "Transferzahlungen" und zur Verwendung der Mittel aus dem Erbvorbezug vom 6. Juli 2006 machen müssen. Dies hat er unterlassen. Mangels jeglicher konkreter Behauptungen kann sodann nicht davon ausgegan- gen werden, diese Mittel seien zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der eheli- chen Gemeinschaft verwendet worden und aus diesem (alternativen) Grunde ste- he dem Eigengut des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungen- schaft zu. Eine derartige Verwendung von Mitteln des Eigenguts wird, wie aus dem oben wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid hervorgeht, gerade nicht vermutet. Es ist daher genauso möglich, dass der Kläger seinen Erbvorzug zur Finanzierung eigener, persönlicher Bedürfnisse verwendete. Da der Kläger dazu keinerlei Ausführungen machte, braucht dem nicht näher nachgegangen zu wer- den und erübrigt(e) sich dazu insbesondere ein Beweisverfahren. Eigengutsmittel des Klägers aus dem (ersten) Erbvorbezug vom 6. Juli 2006 sind demzufolge nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Auffassung der Vorinstanz, welche sie in der Verfügung vom 26. Februar 2015, allerdings in Widerspruch zur Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2014, vertrat, zuzustimmen. f) Der zweite Erbvorbezug von Fr. 30'000.− erfolgte am 5. Dezember 2007 (act. 15/34). Bei Eingang dieser Zuwendung auf dem Konto des Klägers bei der UBS AG Nr. … belief sich der Saldo auf Fr. 162'917.42. Bis zum
- September 2009, dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, folgten diverse Transaktionen. Der Saldo dieses Kontos fiel aber nie unter Fr. 30'000.− (act. 27/7). Hier kommt nun die bereits wiederholt angesprochene na- türliche Vermutung zum Zug, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Be- dürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angrei- fen, sondern solche Eigengutsmittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und - 20 - der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bleiben. Die Be- klagte machte nicht geltend, jedenfalls nicht substantiiert, dass der Kläger diesen Erbvorbezug für eigene, persönliche Bedürfnisse verwendete. Damit ist davon auszugehen, dass am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Mit- tel aus diesem Erbvorbezug von Fr. 30'000.− noch vollumfänglich vorhanden wa- ren. Das für die Berechnung des Vorschlags massgebliche Vermögen des Klä- gers ist daher um eine entsprechende Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers zu reduzieren. 3.4. Gestützt auf die insoweit unbestrittene Darstellung der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beklagte am 25. Februar 1998, kurz nach Ehe- schluss, aus ihrem damaligen Sparkonto bei der ZKB Fr. 10'000.− auf ein Konto des Klägers beim Bankverein überwies. Bei diesem Konto des Klägers, so die Beklagte, habe es sich um das von den Eheleuten "gemeinsam geführte Haus- haltskonto" gehandelt. Da der Kläger der Beklagten diesen Betrag nicht zurück- gegeben (bzw. solches nicht behauptet) habe, verfüge das Eigengut der Beklag- ten, so die Schlussfolgerung der Vorinstanz, gegenüber dem "Vorschlag des Klä- gers" über eine Ersatzforderung (act. 145 S. 37 [E. 3.3.1] und S. 39 [E. 3.4]). Nach dem gesetzlichen Konzept der Errungenschaftsbeteiligung ist mit "Vor- schlag" die bereinigte Errungenschaft gemeint (Art. 210 Abs. 1 ZGB: Was vom Ge- samtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag). Die Vorinstanz ging also, wenn auch etwas unpräzise formuliert, davon aus, dass die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten die Errungenschaft des Klägers belastet. Dies erscheint angebracht, sprach die Beklagte doch explizit vom "Haushaltskonto" (act. 22 S. 20), also dem Konto, mit dem die üblichen Le- benskosten bestritten werden und das im allgemeinen mit Mitteln aus der Errun- genschaft alimentiert wird. Zur Ermittlung des Vorschlags muss in einem solchen Fall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 210 Abs. 1 i.V.m. Art. 205 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB) die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklag- ten als Schuld von der Errungenschaft des Klägers abgezogen werden, was die - 21 - Vorinstanz unterliess. Die Beklagte hat diesem berechtigen Einwand des Klägers (act. 143 S. 7 f. Rz 10) denn auch nichts entgegengesetzt (act. 153). 3.5. Die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, wie sie die Vorin- stanz gemäss ihrem mit Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteil vom
- Dezember 2014 vornahm, ist nach dem Gesagten wie folgt zu korrigieren: Unter den Schulden sind beim Vermögen des Klägers zusätzlich die Ersatzforde- rung seines Eigenguts im Betrag von Fr. 30'000.− sowie die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten im Betrag von Fr. 10'000.− aufzuführen. Es resultiert neu ein Vorschlag des Klägers von Fr. 194'239.90. Der Vorschlag der Beklagten beträgt (unverändert) Fr. 96'987.33. Den Parteien steht vom Total beider Vor- schläge je die Hälfte zu, das sind Fr. 145'613.61. Der Beklagten fehlen somit Fr. 48'626.28. Rechnet man die Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber der Errungenschaft des Klägers von Fr. 10'000.− hinzu, resultiert eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 58'626.30, die der Kläger der Beklagten schuldet. Die Berufung erweist sich somit teilweise als begründet, und es ist Dispositiv- Ziff. 10 des mit Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und entsprechend obiger Er- wägungen zu korrigieren.
- 4.1. Im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne C._____ und D._____ befasste sich die Vorinstanz zunächst mit der Leistungsfä- higkeit des unselbständig erwerbstätigen Klägers und errechnete für diesen ein massgebliches, auf den Jahren 2009 bis 2013 beruhendes Durchschnittseinkom- men von netto Fr. 180'122.− pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn, abzüglich Kinderzula- gen). Den Vermögensertrag von durchschnittlich Fr. 5'564.60 pro Jahr, basierend auf den Jahren 2009 und 2010, erachtete sie im Vergleich zum Erwerbseinkom- - 22 - men und aufgrund der von ihr gewählten Berechnungsmethode als zu unbedeu- tend, und liess ihn für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht. Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit der selbständig erwerbstätigen Beklag- ten stellte die Vorinstanz auf deren Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 ab und ermittelte ein massgebliches Durchschnittseinkommen (Reingewinn) von Fr. 139'015.50 pro Jahr. Einen Abzug für Weiterbildungskosten (Lehranalyse bei Dr. E._____), den die Beklagte forderte, liess die Vorinstanz nicht gelten. Wie beim Kläger liess sie auch bei der Beklagten den Vermögensertrag, den die Vorinstanz mit durchschnittlich Fr. 1'075.− bezifferte, ausser Betracht. Für die Verteilung der Beitragspflicht unter den Parteien ging die Vorinstanz von einer hälftigen Betreuung der Kinder durch die Eltern aus. Sie hielt fest, dass sich beide Parteien in guten finanziellen Verhältnissen befinden, und stellte sich auf den Standpunkt, in derartigen Konstellationen könne davon abgesehen werden, die Unterhaltsbeiträge unter proportionaler Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit der Eltern festzusetzen. Es sei nämlich zu vermeiden, dass der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag zu einer Vermögensbildung bei der Beklagten füh- re. Sie errechnete den Bedarf der beiden Kinder anhand der Tabellen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und ging dementspre- chend von einem durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von monatlich Fr. 1'860.− pro Kind aus. Davon zog sie die Positionen für Ernährung, Unterkunft, Pflege und Erziehung ab, da diese bei hälftiger Betreuung von den Parteien je in natura zu erbringen seien, und kam so auf einen monatlichen Unterhaltsbedarf von Fr. 930.− pro Kind. Dem Umstand, dass die Wohnkosten der Beklagten höher sind als diejenigen des Klägers, trug die Vorinstanz keine Rechnung. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse erhöhte die Vorinstanz diesen Bedarf um 50% und rechnete bei jedem Kind die monatlichen Kosten für ein ZVV-Abo von Fr. 43.− und für die Krankenkasse von Fr. 92.− hinzu, so dass ein individueller Bedarf pro Kind von Fr. 1'530.− resultierte. Diesen Bedarf teilte sie unter den Par- teien hälftig auf und verpflichtete im Ergebnis den Kläger zu monatlichen Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte von Fr. 765.− pro Kind zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Damit, so die Vorinstanz, habe die Beklagte die - 23 - Kosten für die Bekleidung, das ZVV-Abo und die Krankenkassenprämien zu de- cken (vgl. act. 145 Erw. II.C.). 4.2. Die Beklagte fordert mit ihrer Anschlussberufung vom Kläger Unterhaltsbei- träge von monatlich Fr. 1'500.− pro Kind (zuzüglich Zulagen) und erhebt die fol- genden Beanstandungen (vgl. act. 153). Was das Ausmass der Kinderbetreuung betrifft, räumte sie ein, dass die Parteien in zeitlicher Hinsicht ähnliche Betreu- ungsanteile pflegen, wies aber darauf hin, dass der Kläger wegen seines lockeren Umgangs mit den Kindern erheblich weniger Betreuungsarbeit leiste, was für sie Mehrarbeit zur Folge habe. Nicht einverstanden ist die Beklagte damit, dass die Vorinstanz es unterliess, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien durch eine verhältnismässige Aufteilung des Kindesunterhalts Rechnung zu tragen, und stattdessen von einer hälftigen Aufteilung ausging. Beide Parteien hätten während der Dauer des Zu- sammenlebens ihren Verdienst zusammengelegt und daraus den Unterhalt be- zahlt. Übertragen auf die finanziellen Verhältnisse bedeute dies, dass derjenige Ehepartner und Elternteil, der mehr verdiene, für die finanziellen Belange der Kin- der, wie schon bisher, auch mehr erbringe, als der weniger gut verdienende El- ternteil. Unter dieser Prämisse hätten sie geheiratet und seien die beiden Söhne zur Welt gekommen. Eine nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz für das Unterlassen einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit existie- re nicht, insbesondere sei unklar, wann von Verhältnissen mit höherer Leistungs- fähigkeit zu sprechen sei. Sie könne keine Ersparnisse bilden und lebe gemessen am früheren Lebensstandard auf tieferem Niveau. Weitere Kritik äusserte die Beklagte an den Feststellungen der Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Parteien. Sie wies zunächst darauf hin, dass sie im Ver- gleich zum durchschnittlichen Einkommen ihrer Berufskollegen (Psychiater und Psychotherapeuten) knapp 20% mehr verdiene, der Kläger hingegen erziele nur 63% des durchschnittlichen Einkommens seiner Berufskollegen (Kardiologen). Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht ihre Auslagen für die Lehranalyse bei Dr. E._____ nicht als Weiterbildungskosten anerkannt, was angesichts ihrer über- durchschnittlichen Leistungsfähigkeit besonders störend sei. Dadurch, dass der - 24 - Kläger die beiden Kinder mitbetreue, ändere sich für sie in finanzieller Hinsicht sehr wenig. Nur gerade durch den laufenden Bedarf, insbesondere Nahrung, werde sie entlastet. Ein wesentlicher Teil der notwendigen Grundkosten wie Ob- dach, Kleidung, Risikovorsorge und weitere Nebenkosten, welche 75% der direk- ten Unterhaltskosten des Kindes ausmachen, würden ihr verbleiben. 4.3. Der Kläger stellte in seiner Antwort auf die Anschlussberufung (vgl. act.163) zunächst fest, dass die Beklagte eine Klageänderungen vorgenommen habe. Vor Vorinstanz habe sie Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.− pro Kind bis zum
- Lebensjahr verlangt und erst danach Fr. 1'500.−. Im Berufungsverfahren for- dere sie nun Fr. 1'500.−, obschon D._____ noch nicht 16 Jahre alt sei. Die Be- klagte habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, weshalb diese Klageänderung unzulässig sei. Was die Betreuungsanteile der Parteien betrifft, wies er die Darstellung der Be- klagten, sie leiste bei gleicher Betreuungszeit grössere Betreuungsarbeit, zurück. Er sei an der schulischen Ausbildung der Kinder ebenso beteiligt wie die Beklagte und nehme auch an schulischen Anlässen praktisch immer teil. Auch Arztbesuche würden nicht in die alleinige Zuständigkeit der Beklagten fallen. Der Kläger bestritt, dass er während des Zusammenlebens der Parteien stets leis- tungsfähiger gewesen sei. Solches sei denn auch in keiner Weise belegt, habe die Beklagte doch keine Behauptungen zu ihrem Einkommen vor der Trennung aufgestellt und ihre Jahresrechnungen erst ab dem Jahre 2009, dem Jahr der Trennung, offen gelegt. Während des Zusammenlebens seien die Kinderkosten nicht im Verhältnis der Einkommen auf die Eltern aufgeteilt worden. Beide Partei- en hätten diese Kosten gemeinsam getragen, ohne jede Unterscheidung nach Einkommen. Was nicht für den Lebensunterhalt verbraucht worden sei, sei ge- spart worden. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalte die Beklagte die Hälfte. Aus der Arbeits- und Lastenteilung während des Zusammen- lebens könne daher nichts für die Aufteilung der Lasten nach der Scheidung ab- geleitet werden. - 25 - Das Bezirksgericht habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn es von einer (genauen) proportionalen Aufteilung der Kinderkosten absah. Die Beklagte habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Anschlussberu- fung dargelegt, in welcher Weise ihr Lebensstandard gesunken sei. Jedenfalls le- be sie weiterhin in der teuren, ehemals ehelichen Wohnung. Was sie daran hinde- re, Ersparnisse zu bilden, habe sie nicht dargelegt. Bei einem Verhältnis von 56,4% : 43,6% zu Gunsten des Klägers würden sich ihre Einkommen nur gering- fügig unterscheiden. Als selbständig erwerbende Ärztin hange ihr Einkommen oh- nehin stark von ihrer eigenen Entscheidung ab. Beim Arbeitspensum der Beklag- ten von 80%, das die Vorinstanz angenommen habe, handle es sich nur um einen Annäherungswert. Aus den statistischen Angaben zum durchschnittlichen Ein- kommen der Kardiologen und Psychiater lasse sich nichts Konkretes zur Leis- tungsfähigkeit der Parteien ableiten. Der Kläger befasste sich sodann mit den Auslagen der Beklagten für die Lehrana- lyse bei Dr. E._____. Er bestritt wie schon vor Vorinstanz, dass es sich dabei um berufsnotwendige Kosten handle, die vom Einkommen abgezogen werden kön- nen. Die Beklagte habe weder Beweise dafür vorgelegt, dass diese Lehranalyse zum Erwerb des FMH-Titels heute erforderlich sei, was er bestreite, noch dafür, dass dies im Jahre 2002, als sie den FMH-Titel erworben habe, noch nicht nötig gewesen sei. Beginn und Ende dieser Lehranalyse seien unklar, auch der als Zeuge einvernommene Dr. E._____ habe dazu keine Äusserungen gemacht. Der Zeuge habe ohnehin nur selektive Aussagen gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Recht den Nachweis berufsbedingter Auslagen als nicht erbracht erachtet habe. Die Beklagte habe die Auflage der Vorinstanz, sämtliche Kontodetails zu den Jah- resrechnungen 2010 bis 2012 einzureichen, ignoriert und es ihm damit verunmög- licht, ihre Jahresrechnungen auf weitere nicht berufsnotwendige Auslagen zu überprüfen. Sie habe es damit unterlassen, Transparenz zu schaffen, nur schon deshalb sei sie mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe ihr ein zu hohes Einkom- men angerechnet, nicht zu hören. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf pro Kind von Fr. 1'530.−, so der Klä- ger abschliessend, müsste korrekterweise um die Kinder- und Ausbildungszula- - 26 - gen reduziert werden. Bei Aufteilung des verbleibenden Barunterhaltsbedarfs der Kinder proportional zu den Einkommen der Parteien, Anteil Beklagte 43,6% und Anteil Kläger 56.4%, würde ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 721.− resultieren und damit weniger, als von der Vorinstanz zugesprochen. Selbst bei einem Verteil- schlüssel von 70% zu 30%, dem allerdings jede Rechtfertigung fehle, würde der Unterhaltsbeitrag lediglich Fr. 896.− betragen und nicht Fr. 1'500.−. Wie die Be- klagte auf diesen Betrag komme, lasse sich ihren Ausführungen in der An- schlussberufung nicht entnehmen. Insofern fehle es an einer genügenden Be- gründung des Antrages. 4.4. In prozessualer Hinsicht sind vorweg einige Vorbemerkungen angebracht. In der Berufungsschrift sind nicht nur konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern die Berufung führende Partei hat ihre Rechtsmittelanträge zu begründen und sich dabei insbesondere mit der Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des einlässlich auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 27 ff.). Eine Klageänderung ist möglich, allerdings nur nach Massgabe von Art. 317 Abs. 2 ZPO; vorausgesetzt wird, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt sowie dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht. Der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, welche in Kin- derbelangen gelten, lockern dieses prozessuale Korsett, indem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteian- träge zu entscheiden hat (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies dispensiert die Partei- en allerdings nicht davor, bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts mit- zuwirken und namentlich darzulegen, gestützt auf welche Fakten sie die Klage geändert haben wollen. 4.5. Wie der Kläger richtig feststellte, beinhaltet der Antrag der Beklagten in ihrer Anschlussberufung eine Klageänderung, soweit es um den Unterhalt des jünge- ren Sohnes, D._____, geht. Forderte sie vom Kläger vor Vorinstanz nach Alter - 27 - abgestufte Unterhaltsbeiträge, und zwar bis zum 16. Lebensjahr Fr. 1'200.− pro Monat, und erst danach Fr. 1'500.− (je zuzüglich Zulagen), sollen sich die Unter- haltsbeiträge neu unabhängig vom Alter auf Fr. 1'500.− (zuzüglich Zulagen) be- laufen. Auf die Motive und sachlichen Voraussetzungen dieser Klageerweiterung geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Ihre Ausführungen geben auch keinen An- lass für weitere Nachforschungen von Amtes wegen. Soweit die Beklagte über ih- re Anträge vor Vorinstanz hinausgeht, ist daher auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten. Und selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste aus den nachfol- gend darzulegenden Gründen die Anschlussberufung in diesem Umfang abge- wiesen werden. 4.6. Die Beklagte ist der Auffassung, die Betreuung der Kinder sei nur in zeitli- cher Hinsicht gleichmässig zwischen den Parteien aufgeteilt, nicht aber inhaltlich, leiste sie doch erheblich mehr Betreuungsarbeit. Was sie daraus mit Bezug auf die Aufteilung des Kinderunterhalts konkret ableiten will, sagt sie nicht und ist auch nicht selbsterklärend. Blosse Unterschiede im Erziehungsstil und Differen- zen im Engagement der Eltern während ihrer Betreuungszeit bilden keinen Mass- stab für die Aufteilung der Unterhaltskosten. Auf diese Ausführungen der Beklag- ten, welche vom Kläger zudem bestritten wurden, braucht nicht weiter eingegan- gen zu werden. 4.7. Die Beklagte beanstandet sodann die Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz, indem diese die berufliche Notwendigkeit ihrer Weiterbil- dung verneint und dementsprechend ihre Auslagen für die Lehranalyse nicht von ihrem Einkommen abgezogen habe. Das Gegenteil ergebe sich aus den Aussa- gen von Dr. E._____, den die Vorinstanz als Zeuge einvernommen habe. Danach sei die Lehranalyse eine Weiterbildung für Personen, die bereits eine psychiatri- sche Ausbildung hätten (act. 153 S. 8 f.). 4.7.1. Der Streit um die Qualifikation der Kosten der Lehranalyse bei Dr. E._____ basiert auf den Aufwendungen von Fr. 24'000.− für das Jahr 2010 und von Fr. 30'000.− für das Jahr 2011, welche die Beklagte bei der Ermittlung ihres massgeblichen (Durchschnitts-) Einkommens berücksichtigt haben will. Die Vor- instanz hat Dr. E._____ zum Wesen dieser Lehranalyse am 21. Januar 2014 als - 28 - Zeuge befragt (act. 89). Seinen Aussagen kann zusammenfassend entnommen werden, dass nach Erwerb des FMH-Titels die Lehranalyse keine vom Berufsver- band geforderte, zwingende Weiterbildung darstelle, eine solche für die weitere (Berufs-) Tätigkeit aber erwartet werde. Es handle sich bei der Lehranalyse um eine Weiterbildung bezüglich der psychotherapeutischen Tätigkeit des Psychia- ters. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe man gleichaltrige Kollegen, mit denen man Fälle bespreche (Intervision). Bringen beide Kollegen Fälle in diese Bespre- chung, sei sie kostenlos. Bei der Beklagten sei es so, dass sie nur noch schwieri- ge Fälle mit ihm bespreche (act. 89 S. 3 f.). Auch wenn aufgrund dieser Aussagen feststeht, dass diese Lehranalyse bei Dr. E._____ für die Beklagte nicht notwendig ist, um ihren FMH-Titel behalten und damit als Fachärztin weiterarbeiten zu können, so liegt ihr Zweck − die Bespre- chung schwieriger Fälle − dennoch in der beruflichen Tätigkeit der Beklagten. Die Auffassung der Vorinstanz, nur zwingend notwendige Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen (vgl. act. 145 S. 21, Erw. 3.2.3.), passt sicherlich für Mankofälle und solche, in denen die Einkommen der Eltern nur oder nicht viel mehr als das Existenzminimum der Eltern und der Kinder zu decken vermögen. In besseren finanziellen Verhältnissen ist eine grosszügigere Berücksichtigung von Weiterbil- dungskosten durchaus diskutabel. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht ent- schieden zu werden, da die Auslagen der Klägerin für die Lehranalyse bei Dr. E._____ aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin nicht berücksich- tigt werden können. 4.7.2. Dr. E._____ gab anlässlich seiner Befragung im Januar 2014 zwar an, dass die Beklagte immer noch regelmässig zu ihm in die Lehranalyse komme. Auf die (Ergänzungs-) Fragen des Klägers nach der zeitlichen Dauer dieser Analyse (voraussichtlicher Abschluss der Weiterbildung) und der Konstanz des Besuchs (ununterbrochener Besuch seit Erwerb des FMH-Titels) verweigerte er allerdings die Aussage, indem er sich auf das Arztgeheimnis berief (act. 89 S. 5). Weshalb das Arztgeheimnis dem Zeugen verbot, diese rein ergänzenden Fragen zum Thema der Lehranalyse, welche der Zeuge selber als Weiterbildung qualifizierte und nicht etwa als medizinisch indiziert, zu beantworten, ist nicht nachvollziehbar. - 29 - Angaben zur Dauer und aktuellen Kadenz dieser Lehranalyse lassen sich den Ausführungen der Beklagten in der Anschlussberufung nicht entnehmen und auf die entsprechenden Einwände des Klägers in der Anschlussberufungsantwort (vgl. act. 163 S. 8 und S. 9 f.) reagierte sie nicht. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, diese Lehranalyse daure auch heute noch an und werde sich über die weitere (voraussichtliche) Dauer der Unterhaltspflicht gegen- über den Kindern erstrecken. Am durchschnittlichen Jahreseinkommen der Be- klagten, wie es die Vorinstanz mit Fr. 139'015.50 bezifferte, ist daher festzuhalten. 4.8. Die Methode der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung an sich sowie deren Feststellung des Bedarfs der Kinder wurden nicht beanstandet, jedenfalls nicht in substantiierter Form. Die Methode erscheint den Verhältnissen der Parteien an- gemessen, und die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihr abzuweichen. Der Bedarf von C._____ und D._____ ist danach nicht anhand der tatsächlichen Aus- lagen sondern gemäss den Empfehlungen des AJB, welche auf statistischen Ver- gleichswerten beruhen, zu bemessen und demzufolge mit Fr. 1'860.− pro Kind zu beziffern. Während ihrer je hälftigen Betreuungszeit sorgen beide Parteien mit dem von ihnen gewählten Lebensstandard für die Unterkunft, Ernährung sowie Pflege und Erziehung der Kinder. Die entsprechenden Lebenskosten haben beide Parteien selbständig zu tragen, und mit ihrem Einwand, sie werde dadurch, dass der Kläger die Kinder mitbetreue, finanziell nicht wesentlich entlastet (act. 153 S. 9), übergeht die Beklagte, dass dies für den Kläger genauso gilt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, indem sie den Gesamtbedarf ge- mäss den erwähnten Empfehlungen des AJB um die Positionen Unterkunft, Er- nährung sowie Pflege und Erziehung, welche genau 50% ausmachen, reduzierte, so dass für die übrigen Bedarfspositionen − Bekleidung und weitere Kosten − ein Betrag von Fr. 930.− pro Kind verbleibt. Ein Zuschlag von 50%, begründet mit den guten finanziellen Verhältnissen, sowie die besondere Berücksichtigung der Kos- ten für den öffentlichen Verkehr (ZVV-Abo) und die Krankenkasse, was alles von keiner Partei beanstandet wurde, führt schliesslich zu einem Unterhaltsbedarf von Fr. 1'530.− pro Kind, den es zwischen den Parteien aufzuteilen gilt. - 30 - 4.9. Der Unterhalt des Kindes ist grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten, und zwar durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die jeweiligen Beiträge der Eltern sind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit festzusetzen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Gesetzgeber geht damit vom Grundsatz aus, dass neben unterschiedlichen Anteilen bei der Betreuung der Kinder, welche hier nicht zur Debatte stehen, auch Einkommensunterschiede der Eltern bei der Aufteilung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. In der Lehre wird, worauf die Vorinstanz hinwies (act. 145 S. 23 Erw. 4.2.1.), die Meinung vertreten, dass es sich in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertige, den Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen. Intention die- ser Auffassung ist indessen, dies scheint die Vorinstanz missverstanden zu ha- ben, denjenigen Elternteil, der sich überwiegend um die Betreuung der Kinder kümmert und gleichzeitig erwerbstätig ist, von finanziellen Beiträgen gänzlich zu befreien oder wenigstens zu entlasten und ihn nicht exakt dem Anteil seines Ein- kommens an den Gesamteinkünften der Eltern entsprechend mit Unterhaltsleis- tungen in Form von Geldzahlungen zu belasten (vgl. FamKomm Scheidung/Wull- schleger Art. 285 ZGB N 60 ff.). Teilen sich die Eltern die Betreuungsarbeit, so ist am Grundsatz festzuhalten, dass der Unterhalt der Kinder, soweit Geldleistungen zur Debatte stehen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzu- teilen ist, so dass derjenige Elternteil, der mehr verdient, einen entsprechend hö- heren Anteil am Unterhalt trägt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 285 N 16). Die Beitragspflicht des besser verdienenden Ehegatten hat allerdings dort seine Grenze, wo sein Beitrag zu einer nicht beabsichtigten Vermögensbildung beim anderen Elternteil führt. Dies zu belegen, ist Sache desjenigen, der dies behaup- tet (Art. 8 ZGB). Ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Beitragspflicht unter den Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit drängt sich im hier zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf. Gemessen am Gesamtein- kommen der Parteien beläuft sich der Anteil des Einkommens der Beklagten auf 43,6% und der Anteil des Klägers auf 56,5%. Diese Differenz ist nicht derart ge- ringfügig, als dass sie vernachlässigt werden dürfte. Dass die Beklagte bei einer - 31 - proportionalen Aufteilung der Beitragspflicht eine finanzielle Entlastung erfahren würde, die bei ihr zu einer unerwünschten Vermögensbildung führte, wurde weder von der Vorinstanz noch vom Kläger aufgezeigt. 4.10. Wird der von der Vorinstanz ermittelte Unterhaltsbedarf der beiden Kinder auf die Parteien nicht nach Köpfen sondern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufge- teilt, resultiert im Ergebnis dennoch kein besseres Resultat für die Beklagte. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Da der unterhaltspflichtige Elternteil im Maximum nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken hat, sind die Kinderzu- lagen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge resp. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen (vgl. FamKomm Scheidung/Wull- schleger Art. 285 ZGB N 72; BGE 137 III 64). Dem Kläger ist somit zuzustimmen, dass vom festgestellten monatlichen Bedarf der Kinder von je Fr. 1'530.− − der zwar nicht anhand belegter tatsächlicher Aus- gaben sondern auf der Basis statistischer Vergleichswerte erhoben wurde, aller- dings unter Aufrechnung eines grosszügigen Zuschlags und besonderer Berück- sichtigung einzelner Positionen, die an sich von den statistischen Vergleichswer- ten bereits erfasst sind, und der somit als Maximal-Bedarf betrachtet werden darf − die Kinderzulagen im Betrag von je Fr. 250.− abzuziehen sind. So verbleibt ein Bedarf von Fr. 1'280.− pro Kind. Wird dieser Betrag entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommen auf die Parteien verteilt, dieser Verteilschlüssel wird von der Be- klagten in ihrer Anschlussberufung geltend gemacht, beträgt der Anteil des Klä- gers (56,4%) rund Fr. 722.− und damit weniger, als von der Vorinstanz festgesetzt wurde. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung, soweit auf sie überhaupt einzu- treten ist, und es sind folglich die Dispositiv-Ziff. 5 - 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids zu bestätigen.
- - 32 - 5.1. Die von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 8'000.− bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Mangels Beanstandungen der Parteien ist darauf nicht weiter einzugehen, und sie ist zu bestätigen. Der vorinstanzliche Entscheid erfährt mit dem vorliegenden Urteil zwar eine Änderung, indem die güterrechtliche Aus- gleichszahlung an die Beklagte von Fr. 78'626.25 auf Fr. 58'626.30 reduziert wird. Gemessen an sämtlichen strittigen Punkten fällt diese Korrektur jedoch nicht son- derlich ins Gewicht, weshalb an der hälftigen Aufteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wie sie von der Vorinstanz angeordnet wurde (act.145 S. 42), festzuhalten ist. Dispostiv-Ziff. 11 - 15 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind somit zu bestätigen. 5.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden ausschliesslich finanzielle An- sprüche. Für die Verteilung der Prozesskosten drängt sich die Grundregel auf, wonach die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Verteilung nach Ermessen, wie es in familienrechtlichen Verfahren möglich wäre (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), ist nicht angezeigt. Der Streitwert der Berufung beläuft sich auf Fr. 35'000.−, der Streitwert der An- schlussberufung auf schätzungsweise Fr. 70'000.− (vgl. act. 154 S. 3). Zusam- mengerechnet ergibt sich ein Streitwert von Fr. 105'000.−. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 7'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). Ist die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen und die Berufung im Um- fang von Fr. 20'000.− gutzuheissen, unterliegt die Beklagte zu 6/7 und der Kläger zu 1/7. In diesem Verhältnis sind den Parteien die Kosten aufzuerlegen. Die ent- sprechend reduzierte Parteientschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, ist auf Fr. 3'100.− zuzüglich 8% Mehrwersteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV). - 33 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Dispositiv-Ziffer 10 des gemäss Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Ein- zelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ein güterrechtliche Ausgleichszah- lung in der Höhe von Fr. 58'626.30 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ih- ren Namen lautet."
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und ebenso wird die Anschluss- berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und es wird das Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. De- zember 2014 bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 11 - 15) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.− festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten zu 6/7 und dem Kläger zu 1/7 auferlegt und primär aus dem Kostenvor- schuss der Beklagten und sekundär aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'700.− zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.− zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu be- zahlen. - 34 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 105'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC150011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 22. Januar 2016 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 sowie gegen eine Verfügung vom
7. Januar 2015; Proz. FE111151
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2; sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter gericht- licher Regelung der Nebenfolgen. Anträge des Klägers zu den Scheidungsfolgen: (act. 14 S. 2 f.) "1. Es sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2001, bei beiden Gesuchstellern gemeinsam zu belas- sen.
2. Es sei die Obhut über die Kinder in der Weise zu regeln, dass beide Gesuchsteller die Kinder je zur Hälfte betreuen, und zwar nach folgen- dem Betreuungsplan: MO DI MI DO FR SA SO
1. Woche M M M V V M M
2. Woche M M V V V V V (bis Montagmorgen Schulbeginn) Die Kinder wechseln jeweils ‒ mit Ausnahme des Sonntagabends ‒ nach der Schule des folgenden Tages von einem Elternteil zum andern. Es ist Aufgabe des zuständigen Elternteils, für eine adäquate Betreuung der Kinder in seiner Betreuungszeit zu sorgen. Abtausch von einzelnen Tagen resp. Wochen ist in Absprache und mit dem Einverständnis des anderen Elternteils möglich. Die Gesuchsteller teilen die 13 Wochen Schulferien sowie die Feiertage je hälf- tig auf. Sie tragen die entsprechenden Kosten selbst. Die Ferienplanung erfolgt in gegenseitiger Absprache möglichst frühzeitig.
3. Es sei festzustellen, dass beide Parteien für die während ihrer Betreu- ungszeit anfallenden Kosten alleine aufkommen. Im Übrigen sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für den ordentlichen Unterhalt der Kinder (Kleider, Krankenkassenprämien, Selbstbehalte der ärztlichen Versor- gung, Kosten der Tagesschule, Freizeit, etc.) aufzukommen. Die Ge- suchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt von C._____ monatlich Fr. 524.– zu bezahlen, an den Unterhalt von D._____ monatlich Fr. 620.– bis 30. Juni 2013, ab dann Fr. 524.–, zahl- bar im Voraus auf den Ersten des Monats.
4. Es seien die Unterhaltsbeiträge zu indexieren.
5. Es seien die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben zu teilen.
6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung in einem nach Abschluss des Beweisver- fahrens noch zu beziffernden Betrags zu entrichten;
- 3 -
7. unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." Anträge der Beklagten zu den Scheidungsfolgen: (act. 22 S. 2 f.) "1. Es sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2001, bei den Eltern gemeinsam zu belassen.
2. Obhut/Betreuungsplan 2.1 Obhut Es sei die Obhut für die Kinder C._____, geb. tt.mm.1998, und D._____, geb. tt.mm.2001, der Gesuchstellerin zuzuweisen. 2.2 Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten und zu berechtigen im Sinne eines Betreuungsplans die beiden Kinder jeweils auf seine Kosten wie folgt mit sich oder zu sich zu nehmen (M = Mutter; V = Vater): MO DI MI DO FR SA SO
1. Woche M M M V V M M 10 Uhr
2. Woche M M M V V V V bis 19 Uhr Die Kinder wechseln jeweils nach der Schule des folgenden Tages – mit Aus- nahme des Sonntagabends um 19 Uhr resp. Samstagmorgen um 10 Uhr – von einem Elternteil zum andern. Ein Abtausch von einzelnen Tagen resp. Wochen ist in Absprache und mit dem Einverständnis des anderen Elternteils möglich. Die Gesuchsteller teilen die 13 Wochen Schulferien sowie die Feiertage je hälf- tig auf. Sie tragen die entsprechenden Kosten selbst. Die Ferienplanung erfolgt in gegenseitiger Absprache möglichst frühzeitig. Diese Betreuungsregelung kann gemeinsam neuen Bedürfnissen der Kinder - sei dies Schul- oder Berufsübertritte altersentsprechend angepasst werden können. 3.1 Kindesunterhaltsbeiträge Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für den ordentlichen Unterhalt und die Erziehung der Kinder je Kind folgende Kindesunterhaltsbeiträge (zuzüglich ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen:
- CHF 1'050 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 12. Lebens- jahr; danach;
- CHF 1'200 bis zum 16. Lebensjahr, danach
- 4 -
- CHF 1'500 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung des Kindes (auch über die Mündigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge seien an die Gesuchstellerin zu zahlen und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten seien über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller geltend macht bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet festzulegen. 3.2 Es sei zudem der Gesuchsteller zu verpflichten sich an ausserordentlichen Aus- lagen/Bedürfnisse für die Kinder (wie beispielsweise schulische, sportliche oder musische (Förder-) Massnahmen/Kurse, Gesundheitskosten (inkl. Zahnkorrek- turen, Therapien etc.) soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen mit 70% zu beteiligen.
4. Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November 2011 von 103.6 Punkten (Basis Dezember 2005= 100 Punkte) jeweils gerichtsüblich der Teuerung anzupassen.
5. Es seien die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben zu teilen.
6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 90'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten des Ge- suchstellers." Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2014: (act. 145 S. 42 ff.)
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1998, sowie D._____, geboren am tt.mm.2001, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen.
3. Die Obhut für C._____, geboren am tt.mm.1998, sowie D._____, geboren am tt.mm.2001, wird beiden Parteien übertragen. Für D._____ gilt die folgende wech- selnde Betreuungsregelung (M= Mutter; V= Vater): MO DI MI DO FR SA SO
1. Woche M M M V V M10 Uhr M
2. Woche M M V V V V10 Uhr V
- 5 - D._____ wechselt jeweils nach der Schule des folgenden Tages von einem Eltern- teil zum andern. Weitergehende oder abweichende Betreuungsreglungen nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Parteien teilen die 13 Wochen Schulferien sowie die Feiertage je hälftig auf. Sie sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Sie tragen die entsprechenden Kosten selbst. Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes C._____ verzichtet.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Fr. 765.– für jedes Kind, insgesamt Fr. 1'530.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus) zu bezahlen. Die Parteien kommen für die während ihrer Betreuungszeit anfallenden Kosten alleine auf.
6. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und kei- ne eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basiert auf fol- genden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): Fr. 180'122.– netto;
- 6 -
- Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): Fr. 139'015.50.– netto;
- weitere Einkommen Kläger: durchschnittlich Fr. 5'564.– (Dividende);
- weitere Einkommen Beklagte: durchschnittlich Fr. 1'075.– (Vermögensertrag);
- Vermögen Kläger: Fr. 315'966.– (Stand 2010);
- Vermögen Beklagte: Fr. 260'016.– (Stand 2011);
- Bedarf pro Kind (ohne Positionen für Ernährung, Unterkunft, Pflege, Erzie- hung): je Fr. 1'530.–.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2014 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 99.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge- mäss Ziffer 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2014, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Vorsorgestiftung …, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Anschluss-Nr. Vorsorgeplan …; Fir- ma …, AHV-Nr. …) Fr. 184'938.90 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (An- schluss-Nr. …, AHV-Nr. …) bei der … Stiftung …, … [Adresse], zu überweisen.
10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 89'638.80 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
- 7 - Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet.
11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
13. Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unab- hängig davon, von wem er geleistet wurde. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefor- dert.
14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Höhe seines Anteils an den Gerichtskosten gemäss Dispositivziffern 12 und 13, mithin Fr. 200.–, zu erstatten.
15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 16./17. Mitteilung / Rechtsmittel Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2015: (Berichtigung Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 15. Dezember 2014: güterrechtliche Aus- gleichszahlung) (act. 146 S. 4 f.)
1. Die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 15. Dezember 2014 wird entsprechend den Erwägungen berichtigt und wie folgt gefasst (Berichtigung in Fettdruck): "10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von Fr. 78'626.25 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ih- ren Namen lautet."
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3./4. Mitteilung / Rechtsmittel
- 8 - Berufungsanträge: des (Berufungs-) Klägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 143 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des gemäss Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2014 sei der Klä- ger zu verpflichten, der Beklagten ein güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Hö- he von Fr. 43'626.30 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Unverändert sei festzuhalten, dass im übrigen jede Partei zu Ei- gentum behält, was sie derzeit besitzt und auf ihren Namen lautet.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und diese sei zur Entrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung (zuzüg- lich 8,0% MwSt) für das Berufungsverfahren zu verpflichten." der (Berufungs-) Beklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 153 S. 2): "Die Berufung des Klägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten abzuweisen. Anschlussberufung: In Abänderung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Dezember 2015 sei der Appellant zu verpflichten, der Appellatin an den Unterhalt und die Erziehung für jeden der beiden Söhne monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1500.− zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MwSt) zulasten des Appellan- ten." des (Berufungs-) Klägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 163 S. 2): "Es sei die Anschlussberufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten der Anschlussberufungsklägerin." Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (act. 145 [= act. 144/1 = act. 129]). Dazu gehören die Kinderbelange − elterliche Sorge, Obhut/Betreu- ungsanteile und Unterhalt betreffend die Söhne C._____ und D._____ sowie die
- 9 - Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 2-8) −, die Teilung der Austrittsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz (Dispositiv-Ziff. 9) und die güter- rechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 10). Der genaue Inhalt des Urteils ist eingangs wiedergegeben. 1.2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 nahm die Vorinstanz von Amtes wegen eine Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 10 ihres Urteils vor und reduzierte die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung an die Beklagte, zu welcher sie den Kläger ver- pflichtet hatte, von Fr. 89'638.80 auf Fr. 78'626.25 (act. 146 [= act. 144/2 = act. 134]; Dispositiv eingangs wiedergegeben). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Berufung (act. 143). Er beantragt, wie eingangs vermerkt, die Reduzierung der güterrechtlichen Auszahlung auf Fr. 43'626.30. Die Kammer zog die vorinstanzli- chen Akten bei (act. 1-141). Der Kläger leistete aufforderungsgemäss den Kos- tenvorschuss (act. 147 ff.) Mit Eingabe vom 31. August 2016 erstattete die Be- klagte innert Frist die Berufungsantwort und beantragte Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung. Sie fordert die Erhöhung der monatli- chen Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'500.− pro Kind (act. 153 i.V.m. act. 151 f.). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 setzte die Kammer der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 154). Dieser ging innert Frist ein (act. 160 i.V.m. act. 159). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erstattete der Kläger schliesslich fristgerecht die Antwort zur Anschlussberufung (act. 163). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beklagten am 5. Januar 2016 zugestellt (act. 165). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit Zustellung der Verfügung vom 7. Januar 2015 begann die Frist zur Ein- reichung einer Berufung gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom
15. Dezember 2014 neu zu laufen (KUKO ZPO-BRUNNER, Art. 334 N 6), worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am
- 10 -
16. Januar 2015 (act. 135). Die Berufung vom 16. Februar 2015 ist somit rechtzei- tig erhoben worden. 2.2. Eine weitere Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils vom 15. De- zember 2014, die der Kläger mit Gesuch vom 27. Januar 2015 gefordert hatte, und zwar im Wesentlichen mit derselben Begründung, die er der vorliegenden Berufung zu Grunde legt (vgl. act. 137), lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom
26. Februar 2015 ab (act. 142). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Das Inte- resse an der Beurteilung der vorliegenden Berufung ist damit zu bejahen. 2.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 3) und der Kinder- unterhalt (nachfolgend Ziff. 4). In den übrigen Punkten − Scheidungspunkt (Dis- positiv-Ziff. 1), elterliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2), Obhut und Betreuungsregelung (Dispositiv-Ziff. 3), AHV-Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 4) und Vorsorge- ausgleich (Dispositiv-Ziff. 9) − erwuchs das vorinstanzliche Urteil am 1. Septem- ber 2015, nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, in Rechtskraft, was die Kammer mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 vormerkte (act. 154). 3. 3.1. Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung befasste sich die Vorinstanz in ihrem Urteil zunächst mit dem Stichtag und bezeichnete als solchen den 1. September 2009 (act. 145 S. 29). Anschliessend setzte sie sich mit dem Vermögen und den Schulden des Klägers auseinander und errechnete einen Vorschlag des Klägers von Fr. 256'264.90 (a.a.O. S. 30 ff.). Obschon sie in ihren Erwägungen festhielt, dass das zur Errungenschaft gehörende 3. Säule- Guthaben des Klägers (… Lebensversicherung Nr. …) am
1. Februar 1998 (die Parteien heirateten am tt. Januar 1998), einen (Rückkaufs-) Wert von Fr. 22'025.− hatte, zog sie diesen Betrag, der Eigengut darstellt, vom Wert der Lebensversicherung per Stichtag 1. September 2009, Fr. 109'902.−, nicht ab. Dieser (offensichtliche) Fehler bildet Gegenstand der bereits erwähnten Verfügung vom 7. Januar 2015, mit welcher die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 10 ih-
- 11 - res Urteils vom 15. Dezember 2014 berichtigte und den Vorschlag des Klägers entsprechend nachfolgender Übersicht neu mit Fr. 234'239.90 bezifferte (act. 146): Aktiven Kläger Errungenschaft 6 … Aktien (act. 15/16) Fr. 434.– UBS … (act. 15/17 bzw. 27/11) Fr. 86'032.– UBS … (act. 15/18) Fr. 4'295.– UBS … (act. 15/19) Fr. 17'226.10 UBS … (act. 15/20) Fr. 908.– ZKB … (act. 15/21) Fr. 50'003.50 … 3. Säule (act. 15/22) Fr. 109'920.– [recte: Fr. 87'895.–] 5133 Aktien … Zürich AG (act. 65/4) Fr. 10'779.30 61 Aktien … AG (act. 15/30) Fr. 5'490.– Passiven Kläger Errungenschaft Schulden gemäss act. 14 S. 13 Fr. 28'823.– Vorschlag Kläger Fr. 256'264.90 [recte: Fr. 234'239.90] 1 / 2 Vorschlag Kläger Fr. 128'132.45 [recte: Fr. 117'119.95]
- 12 - Die Auseinandersetzung mit dem Vermögen und den Schulden der Beklagten en- dete mit folgender Aufstellung über die Vermögenswerte ihrer Errungenschaft und mit einem Vorschlag im Betrag von Fr. 96'987.33 (act. 145 S. 36 ff.): Aktiven Beklagte Errungenschaft … & Partner Fr. 6'648.– … Bank Arztkredit (act. 23/20/1) Fr. 28'109.28 ... Mietkaution (1/2) (act. 23/20/2) Fr. 6'902.50 Migros Kontokorrent (1/2) (act. 23/20/4) Fr. 231.35 PostFinance Konto (act. 23/20/5) Fr. 906.40 Säule 3a … (act. 23/20/7+8) Fr. 40'254.85 Säule 3a 1… (act. 23/20/7) Fr. 4'130.70 Ertrag aus Eigengut Fr. 9'804.25 Passiven Beklagte Errungenschaft Fr. 0.– Vorschlag Fr. 96'987.33 1 / 2 Vorschlag Fr. 48'493.67 Diesbezüglich gab es am Urteil vom 15. Dezember 2014 nichts zu berichtigen. Unter Verrechnung der beiden Beteiligungsforderungen ermittelte die Vorinstanz einen Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Höhe von Fr. 68'626.25. Die Vorinstanz zählte zu dieser Summe eine Ersatzforderung des
- 13 - Eigenguts der Beklagten gegenüber dem Vorschlag des Klägers im Betrag von Fr. 10'000.− hinzu und bezifferte die (definitive) güterrechtliche Ausgleichszah- lung, welche der Kläger der Beklagten schulden soll, auf Fr. 78'626.25 (act. 146 S. 3 f. i.V.m. act. 145 S. 39 [E. 3.4] und S. 41 [E. 4.]). 3.2. Der Kläger erhebt zwei Einwendungen (act. 143). Zum einen beanstandet er die Höhe des Vorschlags, wie er von der Vorinstanz bezüglich seiner Person er- mittelt wurde. Während der Dauer der Ehe habe er von seinen Eltern zwei Erbvorbezüge von je Fr. 30'000.− erhalten. Diese Zuwendungen stellten Eigengut dar und müssten im Rahmen der Berechnung seines Vorschlags berücksichtigt werden, was die Vorinstanz unterlassen habe (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.3). Zum anderen kritisiert er das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der (ihrer Höhe nach unbestrittenen) Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten von Fr. 10'000.−. Die Vorinstanz habe ihn zum Ausgleich dieser Ersatzforderung der Beklagten verpflichtet, ohne diese Forderung, wie es buchhalterisch korrekt wäre, als Passivum seiner Errungenschaft zu berücksichtigen (vgl. dazu nachfol- gende Ziff. 3.4.). Damit sei sein Vorschlag und damit der hälftige Beteiligungsan- spruch der Beklagten zu hoch ausgefallen. 3.3. 3.3.1. Bezüglich der Erbvorbezüge des Klägers von je Fr. 30'000.− vom Juli 2006 und vom Dezember 2007 erwähnte die Vorinstanz zunächst die Standpunkte der Parteien und erwog sodann im Wesentlichen Folgendes (act. 145 S. 32 f.): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE135 III 337, E. 2) sei der Auf- wand für den Unterhalt der Familie von der Errungenschaft zu tragen. Daraus re- sultiere die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts an- greifen. Solche Eigengutsmittel blieben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. würden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Diese natürliche Ver- mutung führe lediglich eine Beweiserleichterung herbei, ändere jedoch nichts an
- 14 - der Beweislastverteilung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2011 5A_37/2011, E.3.2.1). Die Beklagte habe geltend gemacht, dass die insgesamt Fr. 60'000.− Eigenguts- mittel des Klägers aufgebraucht worden seien, weshalb sie diesbezüglich die Be- hauptungs- und Beweislast trage. Der Kläger habe dargelegt, dass diese beiden Erbvorbezüge auf sein Konto bei der UBS AG Nr. … überwiesen worden seien, und darauf hingewiesen, dass er dieses Eigengut zwar nicht von der Errungen- schaft getrennt verwaltet habe, diese Mittel aber nicht verbraucht worden, son- dern am Stichtag vollumfänglich vorhanden gewesen seien. Dass immer wieder Transferzahlungen zwischen seinen Konti vorgenommen worden seien, so der Kläger, ändere daran nichts. Diese Darstellung des Klägers, so die Vorinstanz, sei von der Beklagten ohne irgendwelche Substantiierung bestritten worden, weshalb die insgesamt Fr. 60'000.− zum Eigengut des Klägers hinzuzurechnen seien. In der abschliessenden Berechnung des Vorschlags des Klägers durch die Vor- instanz fehlt ein Abzug für diese beiden Erbvorbezüge (act. 145 S. 35 f.). In der Meinung, der Vorinstanz sei ein Versehen unterlaufen, ersuchte der Kläger diese mit Eingabe vom 27. Januar 2015 um eine (weitere) Berichtigung ihres Urteils (act. 137). Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Berichti- gungsbegehren ab (act. 150/142). Der Kläger, so die Begründung der Vorinstanz, habe bestritten, dass die Fr. 60'000.− verbraucht worden seien und geltend ge- macht, der Umstand, dass es zwischen seinen Konti immer wieder zu Transfer- zahlungen gekommen sei, ändere daran nichts. Da der Kläger diese Transferzah- lungen nicht genauer bezeichnet habe, könne nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die Fr. 60'000.− während der gesamten Dauer der Ehe bzw. per Stichtag noch vollständig auf dem Konto UBS AG Nr. … verblieben oder inwiefern diese auf andere Konti verteilt worden seien. Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Dispositiv-Ziffer 10 ihres Urteils und deren Begründung bestehe nicht. 3.3.2. Der Kläger hält in seiner Berufung daran fest, dass Begründung und Ent- scheid der Vorinstanz widersprüchlich seien. In der Begründung des Urteils sei sein Standpunkt geschützt worden, wonach die beiden Erbvorbezüge nicht auf- gebraucht und somit am güterrechtlichen Stichtag noch vorhanden gewesen sei-
- 15 - en. Trotzdem sei dieser Betrag nicht von seinem Nettovermögen abgezogen und damit ein um Fr. 60'000.− zu hoher Vorschlag veranschlagt worden. Er rekapitu- liert seine Ausführungen zu dieser Thematik vor Vorinstanz und die jeweiligen Einwendungen der Beklagten. Er hebt insbesondere hervor, dass die Beklagte in der Klageantwort nur pauschal bestritten habe, dass die Fr. 60'000.− noch vor- handen (gewesen) seien. Diese selber habe in ihrer Tabelle (zur Berechnung des Vorschlags) diesen Erbvorbezug vom Gesamtvermögen abgezogen. Zu seinen vorinstanzlichen Ausführungen in der Replik, wonach Fr. 30'000.− ab dem 31. Juli 2006 und Fr. 60'000.− ab dem 31. Dezember 2007 bis zum Stichtag in seinem Vermögen, d.h. auf seinen Konti insgesamt, stets vorhanden gewesen seien und die Transferzahlungen zwischen seinen Konti, welche der Beklagten bekannt ge- wesen seien, nichts daran ändern würden, habe sich die Beklagte in der Duplik nicht geäussert. Damit sei die Beklagte, wie die Vorinstanz richtig festgestellt ha- be, ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Konsequenterweise hätte die Vorinstanz diese Eigengutsmittel im Betrag von Fr. 60'000.− vom eheli- chen Vermögen abziehen müssen (vgl. act. 143 Rz 4 - 9). 3.3.3. Die Beklagte weist in der Berufungsantwort den Vorwurf, die Darstellung des Klägers lediglich pauschal bestritten zu haben, zurück. Es sei Sache des Klä- gers gewesen, aufzuzeigen, dass die beiden Zahlungen von je Fr. 30'000.− unun- terbrochen auf seinen Konti vorhanden waren. Dies habe er mit dem Hinweis auf wiederkehrende Transferzahlungen, welche ihr bekannt gewesen seien, nicht ge- tan und ergebe sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Kontobelegen. Ein Anerkenntnis eines Eigenguts des Klägers von Fr. 60'000.− existiere nicht. Sie habe von einem vergleichsweisen Zugeständnis gesprochen. Die Beweislast liege beim Kläger und zwar dafür, dass diese Mittel ununterbrochen vorhanden waren. Dieser Beweis sei nicht erbracht (vgl. act. 153 S. 3 f.). 3.3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den beiden Erbvorbezügen des Klä- gers, soviel vorweg, sind in der Tat widersprüchlich und der Entscheid zur Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Ergebnis auch falsch, wenn auch nicht in dem Ausmass, wie es sich der Kläger vorstellt.
- 16 -
a) Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 1. September 2011, 5A_37/2011, E.3.2.1, zur (Beweis-) Problematik bei Konti, welche Eigenguts- und Errungenschaftsmittel vereinigen, geäussert und hielt Folgendes fest: "Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sin- ne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern namentlich auch Forde- rungen und andere obligatorische Rechte (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N 17 zu Art. 200 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes (Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Die Beweislastregel kommt dann zur Anwen- dung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand fest- steht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., 2010, N 3 zu Art. 200 ZGB). Von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu un- terscheiden ist die völlig anders gelagerte Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mit- tel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermö- gensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die ent- weder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder darüber hinaus auch Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, regelt Art. 200 Abs. 3 ZGB diese Frage nicht. Vielmehr gilt diesbezüglich die all- gemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB (vgl. BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen). Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass Ehegatten die finanziel- len Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige gü- terrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnis- sen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer be- stimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten bedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags auch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will. Vielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvor- sorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lasten- den Steuern von der Errungenschaft zu tragen (BGE 135 III 337 E. 2 S. 341). Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürf- nisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Freilich dient
- 17 - eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Um- kehr der Beweislast zur Folge (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243; 117 II 256 E. 2b S. 258). Der Prozessgegner muss daher nur ‒ aber immerhin ‒ den Gegenbeweis erbringen, in- dem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (KUMMER, Berner Kommentar, 1966, N 366 zu Art. 8 ZGB)."
b) Der Kläger erhielt von seinen Eltern zwei Erbvorbezüge à je Fr. 30'000.−, einen ersten am 6. Juli 2006 und einen zweiten am 5. Dezember 2007. Diese Zu- wendungen flossen nicht auf ein separates Konto, sondern auf das Konto des Klägers bei der UBS AG Nr. …, das sowohl im Zeitpunkt der Überweisung als auch am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung Mittel aus der Errungenschaft enthielt. All dies ist unbestritten und auch belegt (act. 15/33 f.).
c) Der Kläger fordert, dass bei der Ermittlung des Vorschlags diesen beiden Erbvorbezügen Rechnung getragen wird, indem das Netto-Vermögen, das unter anderem das Konto bei der UBS AG Nr. … mit einem Stand zum Stichtag der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung von Fr. 86'032.– umfasst, um Fr. 60'000.− re- duziert werde. Damit macht der Kläger eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft geltend. Gemäss dem oben wiedergegebenen Bundesgerichts- entscheid trifft ihn die Beweislast. Im Sinne einer Beweiserleichterung dient ihm dabei, so das Bundesgericht, die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Sub- stanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefal- len ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Zur Begründung der Ersatzforderung führte der Kläger an, dass diese Erbvorbe- züge nicht verbraucht worden, sondern "auf seinen Konti insgesamt, stets", d.h. Fr. 30'000.− ab 31. Juli 2006 (richtig wohl 6. Juli) und weitere Fr. 30'000.−, also total Fr. 60'000.− ab 31. Dezember 2007 (richtig wohl 5. Dezember) bis zum
1. September 2009, dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, vor-
- 18 - handen gewesen seien. Daran würden auch die Verschiebungen, sog. "Transfer- zahlungen", welche es zwischen seinen Konti gegeben habe, nichts ändern (act. 14 S. 16 f. Rz 19 und act. 26 S. 20 f. Rz 33).
d) Entgegen der Auffassung des Klägers, soviel vorweg, ist diese Ersatzforde- rung von der Beklagten nicht anerkannt worden. Diese hat, wie sie richtig einwen- det (act. 153 S. 4), einer solchen Ersatzforderung nur vergleichsweise, für den Fall, dass auch ihr eine gleich hohe Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber ihrer Errungenschaft zugestanden wird, zugestimmt (act. 22 S. 20 und 24). Dieses Angebot wurde vom Kläger nicht angenommen, und auch die Vorinstanz hat in ih- rem Urteil keine solche Ersatzforderung zwischen den Gütermassen der Beklag- ten berücksichtigt (act. 145 S. 36 ff., insbes. S. 39). Die Beklagte bestritt von An- fang an, dass diese Erbvorbezüge nicht verbraucht worden und damit ununter- brochen vorhanden gewesen seien (act. 22 S. 20). Diese Bestreitung ist ausrei- chend, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beklagte detaillierte Einwendun- gen hätte erheben müssen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es der Klä- ger war, der pauschal von "Transferzahlungen" zwischen seinen Konti sprach (act. 26 S. 20 Rz 33) und trotz entsprechender Kritik der Beklagten ("Transferzah- lungen: ? Was heisst das? Was will der Kläger damit sagen?" [act. 49 S. 15]) sich da- mit begnügte, umfangreiche Kontoauszüge einzureichen (act. 27/7-10), ohne die- se Transferzahlungen in seinen Rechtsschriften näher zu erläutern (vgl. auch act. 53 S. 7). Anlass dazu hätte bestanden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
e) Der erste Erbvorbezug von Fr. 30'000.− erfolgte am 6. Juli 2006 (act. 15/33). Aus den Auszügen der vier UBS-Konti (act. 27/7-10), die der Kläger einreichte, geht hervor, dass sich das Total der Guthaben auf diesen Konti per 30. April 2007 auf Fr. 16'071.04 belief (Fr. 3'889.37 auf …, Fr. 3'704.62 auf …, Fr. 894.50 auf … und Fr. 7'582.55 auf …) und per 31. Mai 2007 auf Fr. 16'609.59 (Fr. 2'774.77 auf …, Fr. 1'857.77 auf …, Fr. 894.50 auf … und Fr. 11'082.55 auf …). Die Behauptung des Klägers, dieser Erbvorbezug sei nicht verbraucht worden sondern insgesamt stets vorhanden gewesen, ist somit nicht erwiesen. Sollte der Kläger auch das Gutha- ben auf dem ZKB-Konto berücksichtigt haben wollen, ist dem zweierlei entgegen-
- 19 - zuhalten. Erstens bezog er sich in seinen Ausführungen zum Schicksal der Erbvorbezüge und den "Transferzahlungen" allein auf seine Guthaben bei der UBS AG (act. 26 S. 20 f. Rz 33), und zweitens ist bezüglich das ZKB-Konto ein Guthaben einzig für den Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den
1. September 2009 (bzw. 31. August 2009), belegt, was offensichtlich nicht ge- nügt (act. 15/21). Bei dieser Sachlage hätte der Kläger konkrete Ausführungen zu den "Transferzahlungen" und zur Verwendung der Mittel aus dem Erbvorbezug vom 6. Juli 2006 machen müssen. Dies hat er unterlassen. Mangels jeglicher konkreter Behauptungen kann sodann nicht davon ausgegan- gen werden, diese Mittel seien zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der eheli- chen Gemeinschaft verwendet worden und aus diesem (alternativen) Grunde ste- he dem Eigengut des Klägers eine Ersatzforderung gegenüber seiner Errungen- schaft zu. Eine derartige Verwendung von Mitteln des Eigenguts wird, wie aus dem oben wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid hervorgeht, gerade nicht vermutet. Es ist daher genauso möglich, dass der Kläger seinen Erbvorzug zur Finanzierung eigener, persönlicher Bedürfnisse verwendete. Da der Kläger dazu keinerlei Ausführungen machte, braucht dem nicht näher nachgegangen zu wer- den und erübrigt(e) sich dazu insbesondere ein Beweisverfahren. Eigengutsmittel des Klägers aus dem (ersten) Erbvorbezug vom 6. Juli 2006 sind demzufolge nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Auffassung der Vorinstanz, welche sie in der Verfügung vom 26. Februar 2015, allerdings in Widerspruch zur Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2014, vertrat, zuzustimmen.
f) Der zweite Erbvorbezug von Fr. 30'000.− erfolgte am 5. Dezember 2007 (act. 15/34). Bei Eingang dieser Zuwendung auf dem Konto des Klägers bei der UBS AG Nr. … belief sich der Saldo auf Fr. 162'917.42. Bis zum
1. September 2009, dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, folgten diverse Transaktionen. Der Saldo dieses Kontos fiel aber nie unter Fr. 30'000.− (act. 27/7). Hier kommt nun die bereits wiederholt angesprochene na- türliche Vermutung zum Zug, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Be- dürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angrei- fen, sondern solche Eigengutsmittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
- 20 - der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bleiben. Die Be- klagte machte nicht geltend, jedenfalls nicht substantiiert, dass der Kläger diesen Erbvorbezug für eigene, persönliche Bedürfnisse verwendete. Damit ist davon auszugehen, dass am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Mit- tel aus diesem Erbvorbezug von Fr. 30'000.− noch vollumfänglich vorhanden wa- ren. Das für die Berechnung des Vorschlags massgebliche Vermögen des Klä- gers ist daher um eine entsprechende Ersatzforderung des Eigenguts des Klägers zu reduzieren. 3.4. Gestützt auf die insoweit unbestrittene Darstellung der Beklagten ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beklagte am 25. Februar 1998, kurz nach Ehe- schluss, aus ihrem damaligen Sparkonto bei der ZKB Fr. 10'000.− auf ein Konto des Klägers beim Bankverein überwies. Bei diesem Konto des Klägers, so die Beklagte, habe es sich um das von den Eheleuten "gemeinsam geführte Haus- haltskonto" gehandelt. Da der Kläger der Beklagten diesen Betrag nicht zurück- gegeben (bzw. solches nicht behauptet) habe, verfüge das Eigengut der Beklag- ten, so die Schlussfolgerung der Vorinstanz, gegenüber dem "Vorschlag des Klä- gers" über eine Ersatzforderung (act. 145 S. 37 [E. 3.3.1] und S. 39 [E. 3.4]). Nach dem gesetzlichen Konzept der Errungenschaftsbeteiligung ist mit "Vor- schlag" die bereinigte Errungenschaft gemeint (Art. 210 Abs. 1 ZGB: Was vom Ge- samtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag). Die Vorinstanz ging also, wenn auch etwas unpräzise formuliert, davon aus, dass die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten die Errungenschaft des Klägers belastet. Dies erscheint angebracht, sprach die Beklagte doch explizit vom "Haushaltskonto" (act. 22 S. 20), also dem Konto, mit dem die üblichen Le- benskosten bestritten werden und das im allgemeinen mit Mitteln aus der Errun- genschaft alimentiert wird. Zur Ermittlung des Vorschlags muss in einem solchen Fall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 210 Abs. 1 i.V.m. Art. 205 Abs. 3 und Art. 209 Abs. 2 ZGB) die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklag- ten als Schuld von der Errungenschaft des Klägers abgezogen werden, was die
- 21 - Vorinstanz unterliess. Die Beklagte hat diesem berechtigen Einwand des Klägers (act. 143 S. 7 f. Rz 10) denn auch nichts entgegengesetzt (act. 153). 3.5. Die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, wie sie die Vorin- stanz gemäss ihrem mit Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteil vom
15. Dezember 2014 vornahm, ist nach dem Gesagten wie folgt zu korrigieren: Unter den Schulden sind beim Vermögen des Klägers zusätzlich die Ersatzforde- rung seines Eigenguts im Betrag von Fr. 30'000.− sowie die Ersatzforderung des Eigenguts der Beklagten im Betrag von Fr. 10'000.− aufzuführen. Es resultiert neu ein Vorschlag des Klägers von Fr. 194'239.90. Der Vorschlag der Beklagten beträgt (unverändert) Fr. 96'987.33. Den Parteien steht vom Total beider Vor- schläge je die Hälfte zu, das sind Fr. 145'613.61. Der Beklagten fehlen somit Fr. 48'626.28. Rechnet man die Ersatzforderung ihres Eigenguts gegenüber der Errungenschaft des Klägers von Fr. 10'000.− hinzu, resultiert eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 58'626.30, die der Kläger der Beklagten schuldet. Die Berufung erweist sich somit teilweise als begründet, und es ist Dispositiv- Ziff. 10 des mit Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 15. Dezember 2014 aufzuheben und entsprechend obiger Er- wägungen zu korrigieren. 4. 4.1. Im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne C._____ und D._____ befasste sich die Vorinstanz zunächst mit der Leistungsfä- higkeit des unselbständig erwerbstätigen Klägers und errechnete für diesen ein massgebliches, auf den Jahren 2009 bis 2013 beruhendes Durchschnittseinkom- men von netto Fr. 180'122.− pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn, abzüglich Kinderzula- gen). Den Vermögensertrag von durchschnittlich Fr. 5'564.60 pro Jahr, basierend auf den Jahren 2009 und 2010, erachtete sie im Vergleich zum Erwerbseinkom-
- 22 - men und aufgrund der von ihr gewählten Berechnungsmethode als zu unbedeu- tend, und liess ihn für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht. Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit der selbständig erwerbstätigen Beklag- ten stellte die Vorinstanz auf deren Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 ab und ermittelte ein massgebliches Durchschnittseinkommen (Reingewinn) von Fr. 139'015.50 pro Jahr. Einen Abzug für Weiterbildungskosten (Lehranalyse bei Dr. E._____), den die Beklagte forderte, liess die Vorinstanz nicht gelten. Wie beim Kläger liess sie auch bei der Beklagten den Vermögensertrag, den die Vorinstanz mit durchschnittlich Fr. 1'075.− bezifferte, ausser Betracht. Für die Verteilung der Beitragspflicht unter den Parteien ging die Vorinstanz von einer hälftigen Betreuung der Kinder durch die Eltern aus. Sie hielt fest, dass sich beide Parteien in guten finanziellen Verhältnissen befinden, und stellte sich auf den Standpunkt, in derartigen Konstellationen könne davon abgesehen werden, die Unterhaltsbeiträge unter proportionaler Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit der Eltern festzusetzen. Es sei nämlich zu vermeiden, dass der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag zu einer Vermögensbildung bei der Beklagten füh- re. Sie errechnete den Bedarf der beiden Kinder anhand der Tabellen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) und ging dementspre- chend von einem durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von monatlich Fr. 1'860.− pro Kind aus. Davon zog sie die Positionen für Ernährung, Unterkunft, Pflege und Erziehung ab, da diese bei hälftiger Betreuung von den Parteien je in natura zu erbringen seien, und kam so auf einen monatlichen Unterhaltsbedarf von Fr. 930.− pro Kind. Dem Umstand, dass die Wohnkosten der Beklagten höher sind als diejenigen des Klägers, trug die Vorinstanz keine Rechnung. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse erhöhte die Vorinstanz diesen Bedarf um 50% und rechnete bei jedem Kind die monatlichen Kosten für ein ZVV-Abo von Fr. 43.− und für die Krankenkasse von Fr. 92.− hinzu, so dass ein individueller Bedarf pro Kind von Fr. 1'530.− resultierte. Diesen Bedarf teilte sie unter den Par- teien hälftig auf und verpflichtete im Ergebnis den Kläger zu monatlichen Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte von Fr. 765.− pro Kind zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Damit, so die Vorinstanz, habe die Beklagte die
- 23 - Kosten für die Bekleidung, das ZVV-Abo und die Krankenkassenprämien zu de- cken (vgl. act. 145 Erw. II.C.). 4.2. Die Beklagte fordert mit ihrer Anschlussberufung vom Kläger Unterhaltsbei- träge von monatlich Fr. 1'500.− pro Kind (zuzüglich Zulagen) und erhebt die fol- genden Beanstandungen (vgl. act. 153). Was das Ausmass der Kinderbetreuung betrifft, räumte sie ein, dass die Parteien in zeitlicher Hinsicht ähnliche Betreu- ungsanteile pflegen, wies aber darauf hin, dass der Kläger wegen seines lockeren Umgangs mit den Kindern erheblich weniger Betreuungsarbeit leiste, was für sie Mehrarbeit zur Folge habe. Nicht einverstanden ist die Beklagte damit, dass die Vorinstanz es unterliess, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien durch eine verhältnismässige Aufteilung des Kindesunterhalts Rechnung zu tragen, und stattdessen von einer hälftigen Aufteilung ausging. Beide Parteien hätten während der Dauer des Zu- sammenlebens ihren Verdienst zusammengelegt und daraus den Unterhalt be- zahlt. Übertragen auf die finanziellen Verhältnisse bedeute dies, dass derjenige Ehepartner und Elternteil, der mehr verdiene, für die finanziellen Belange der Kin- der, wie schon bisher, auch mehr erbringe, als der weniger gut verdienende El- ternteil. Unter dieser Prämisse hätten sie geheiratet und seien die beiden Söhne zur Welt gekommen. Eine nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz für das Unterlassen einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit existie- re nicht, insbesondere sei unklar, wann von Verhältnissen mit höherer Leistungs- fähigkeit zu sprechen sei. Sie könne keine Ersparnisse bilden und lebe gemessen am früheren Lebensstandard auf tieferem Niveau. Weitere Kritik äusserte die Beklagte an den Feststellungen der Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Parteien. Sie wies zunächst darauf hin, dass sie im Ver- gleich zum durchschnittlichen Einkommen ihrer Berufskollegen (Psychiater und Psychotherapeuten) knapp 20% mehr verdiene, der Kläger hingegen erziele nur 63% des durchschnittlichen Einkommens seiner Berufskollegen (Kardiologen). Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht ihre Auslagen für die Lehranalyse bei Dr. E._____ nicht als Weiterbildungskosten anerkannt, was angesichts ihrer über- durchschnittlichen Leistungsfähigkeit besonders störend sei. Dadurch, dass der
- 24 - Kläger die beiden Kinder mitbetreue, ändere sich für sie in finanzieller Hinsicht sehr wenig. Nur gerade durch den laufenden Bedarf, insbesondere Nahrung, werde sie entlastet. Ein wesentlicher Teil der notwendigen Grundkosten wie Ob- dach, Kleidung, Risikovorsorge und weitere Nebenkosten, welche 75% der direk- ten Unterhaltskosten des Kindes ausmachen, würden ihr verbleiben. 4.3. Der Kläger stellte in seiner Antwort auf die Anschlussberufung (vgl. act.163) zunächst fest, dass die Beklagte eine Klageänderungen vorgenommen habe. Vor Vorinstanz habe sie Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.− pro Kind bis zum
16. Lebensjahr verlangt und erst danach Fr. 1'500.−. Im Berufungsverfahren for- dere sie nun Fr. 1'500.−, obschon D._____ noch nicht 16 Jahre alt sei. Die Be- klagte habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, weshalb diese Klageänderung unzulässig sei. Was die Betreuungsanteile der Parteien betrifft, wies er die Darstellung der Be- klagten, sie leiste bei gleicher Betreuungszeit grössere Betreuungsarbeit, zurück. Er sei an der schulischen Ausbildung der Kinder ebenso beteiligt wie die Beklagte und nehme auch an schulischen Anlässen praktisch immer teil. Auch Arztbesuche würden nicht in die alleinige Zuständigkeit der Beklagten fallen. Der Kläger bestritt, dass er während des Zusammenlebens der Parteien stets leis- tungsfähiger gewesen sei. Solches sei denn auch in keiner Weise belegt, habe die Beklagte doch keine Behauptungen zu ihrem Einkommen vor der Trennung aufgestellt und ihre Jahresrechnungen erst ab dem Jahre 2009, dem Jahr der Trennung, offen gelegt. Während des Zusammenlebens seien die Kinderkosten nicht im Verhältnis der Einkommen auf die Eltern aufgeteilt worden. Beide Partei- en hätten diese Kosten gemeinsam getragen, ohne jede Unterscheidung nach Einkommen. Was nicht für den Lebensunterhalt verbraucht worden sei, sei ge- spart worden. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalte die Beklagte die Hälfte. Aus der Arbeits- und Lastenteilung während des Zusammen- lebens könne daher nichts für die Aufteilung der Lasten nach der Scheidung ab- geleitet werden.
- 25 - Das Bezirksgericht habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn es von einer (genauen) proportionalen Aufteilung der Kinderkosten absah. Die Beklagte habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Anschlussberu- fung dargelegt, in welcher Weise ihr Lebensstandard gesunken sei. Jedenfalls le- be sie weiterhin in der teuren, ehemals ehelichen Wohnung. Was sie daran hinde- re, Ersparnisse zu bilden, habe sie nicht dargelegt. Bei einem Verhältnis von 56,4% : 43,6% zu Gunsten des Klägers würden sich ihre Einkommen nur gering- fügig unterscheiden. Als selbständig erwerbende Ärztin hange ihr Einkommen oh- nehin stark von ihrer eigenen Entscheidung ab. Beim Arbeitspensum der Beklag- ten von 80%, das die Vorinstanz angenommen habe, handle es sich nur um einen Annäherungswert. Aus den statistischen Angaben zum durchschnittlichen Ein- kommen der Kardiologen und Psychiater lasse sich nichts Konkretes zur Leis- tungsfähigkeit der Parteien ableiten. Der Kläger befasste sich sodann mit den Auslagen der Beklagten für die Lehrana- lyse bei Dr. E._____. Er bestritt wie schon vor Vorinstanz, dass es sich dabei um berufsnotwendige Kosten handle, die vom Einkommen abgezogen werden kön- nen. Die Beklagte habe weder Beweise dafür vorgelegt, dass diese Lehranalyse zum Erwerb des FMH-Titels heute erforderlich sei, was er bestreite, noch dafür, dass dies im Jahre 2002, als sie den FMH-Titel erworben habe, noch nicht nötig gewesen sei. Beginn und Ende dieser Lehranalyse seien unklar, auch der als Zeuge einvernommene Dr. E._____ habe dazu keine Äusserungen gemacht. Der Zeuge habe ohnehin nur selektive Aussagen gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Recht den Nachweis berufsbedingter Auslagen als nicht erbracht erachtet habe. Die Beklagte habe die Auflage der Vorinstanz, sämtliche Kontodetails zu den Jah- resrechnungen 2010 bis 2012 einzureichen, ignoriert und es ihm damit verunmög- licht, ihre Jahresrechnungen auf weitere nicht berufsnotwendige Auslagen zu überprüfen. Sie habe es damit unterlassen, Transparenz zu schaffen, nur schon deshalb sei sie mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe ihr ein zu hohes Einkom- men angerechnet, nicht zu hören. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf pro Kind von Fr. 1'530.−, so der Klä- ger abschliessend, müsste korrekterweise um die Kinder- und Ausbildungszula-
- 26 - gen reduziert werden. Bei Aufteilung des verbleibenden Barunterhaltsbedarfs der Kinder proportional zu den Einkommen der Parteien, Anteil Beklagte 43,6% und Anteil Kläger 56.4%, würde ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 721.− resultieren und damit weniger, als von der Vorinstanz zugesprochen. Selbst bei einem Verteil- schlüssel von 70% zu 30%, dem allerdings jede Rechtfertigung fehle, würde der Unterhaltsbeitrag lediglich Fr. 896.− betragen und nicht Fr. 1'500.−. Wie die Be- klagte auf diesen Betrag komme, lasse sich ihren Ausführungen in der An- schlussberufung nicht entnehmen. Insofern fehle es an einer genügenden Be- gründung des Antrages. 4.4. In prozessualer Hinsicht sind vorweg einige Vorbemerkungen angebracht. In der Berufungsschrift sind nicht nur konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sondern die Berufung führende Partei hat ihre Rechtsmittelanträge zu begründen und sich dabei insbesondere mit der Begründung des vorinstanzlichen Entschei- des einlässlich auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34 ff.; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 27 ff.). Eine Klageänderung ist möglich, allerdings nur nach Massgabe von Art. 317 Abs. 2 ZPO; vorausgesetzt wird, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegen- partei zustimmt sowie dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht. Der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, welche in Kin- derbelangen gelten, lockern dieses prozessuale Korsett, indem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteian- träge zu entscheiden hat (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies dispensiert die Partei- en allerdings nicht davor, bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts mit- zuwirken und namentlich darzulegen, gestützt auf welche Fakten sie die Klage geändert haben wollen. 4.5. Wie der Kläger richtig feststellte, beinhaltet der Antrag der Beklagten in ihrer Anschlussberufung eine Klageänderung, soweit es um den Unterhalt des jünge- ren Sohnes, D._____, geht. Forderte sie vom Kläger vor Vorinstanz nach Alter
- 27 - abgestufte Unterhaltsbeiträge, und zwar bis zum 16. Lebensjahr Fr. 1'200.− pro Monat, und erst danach Fr. 1'500.− (je zuzüglich Zulagen), sollen sich die Unter- haltsbeiträge neu unabhängig vom Alter auf Fr. 1'500.− (zuzüglich Zulagen) be- laufen. Auf die Motive und sachlichen Voraussetzungen dieser Klageerweiterung geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Ihre Ausführungen geben auch keinen An- lass für weitere Nachforschungen von Amtes wegen. Soweit die Beklagte über ih- re Anträge vor Vorinstanz hinausgeht, ist daher auf ihre Anschlussberufung nicht einzutreten. Und selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste aus den nachfol- gend darzulegenden Gründen die Anschlussberufung in diesem Umfang abge- wiesen werden. 4.6. Die Beklagte ist der Auffassung, die Betreuung der Kinder sei nur in zeitli- cher Hinsicht gleichmässig zwischen den Parteien aufgeteilt, nicht aber inhaltlich, leiste sie doch erheblich mehr Betreuungsarbeit. Was sie daraus mit Bezug auf die Aufteilung des Kinderunterhalts konkret ableiten will, sagt sie nicht und ist auch nicht selbsterklärend. Blosse Unterschiede im Erziehungsstil und Differen- zen im Engagement der Eltern während ihrer Betreuungszeit bilden keinen Mass- stab für die Aufteilung der Unterhaltskosten. Auf diese Ausführungen der Beklag- ten, welche vom Kläger zudem bestritten wurden, braucht nicht weiter eingegan- gen zu werden. 4.7. Die Beklagte beanstandet sodann die Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz, indem diese die berufliche Notwendigkeit ihrer Weiterbil- dung verneint und dementsprechend ihre Auslagen für die Lehranalyse nicht von ihrem Einkommen abgezogen habe. Das Gegenteil ergebe sich aus den Aussa- gen von Dr. E._____, den die Vorinstanz als Zeuge einvernommen habe. Danach sei die Lehranalyse eine Weiterbildung für Personen, die bereits eine psychiatri- sche Ausbildung hätten (act. 153 S. 8 f.). 4.7.1. Der Streit um die Qualifikation der Kosten der Lehranalyse bei Dr. E._____ basiert auf den Aufwendungen von Fr. 24'000.− für das Jahr 2010 und von Fr. 30'000.− für das Jahr 2011, welche die Beklagte bei der Ermittlung ihres massgeblichen (Durchschnitts-) Einkommens berücksichtigt haben will. Die Vor- instanz hat Dr. E._____ zum Wesen dieser Lehranalyse am 21. Januar 2014 als
- 28 - Zeuge befragt (act. 89). Seinen Aussagen kann zusammenfassend entnommen werden, dass nach Erwerb des FMH-Titels die Lehranalyse keine vom Berufsver- band geforderte, zwingende Weiterbildung darstelle, eine solche für die weitere (Berufs-) Tätigkeit aber erwartet werde. Es handle sich bei der Lehranalyse um eine Weiterbildung bezüglich der psychotherapeutischen Tätigkeit des Psychia- ters. Ab einem gewissen Zeitpunkt habe man gleichaltrige Kollegen, mit denen man Fälle bespreche (Intervision). Bringen beide Kollegen Fälle in diese Bespre- chung, sei sie kostenlos. Bei der Beklagten sei es so, dass sie nur noch schwieri- ge Fälle mit ihm bespreche (act. 89 S. 3 f.). Auch wenn aufgrund dieser Aussagen feststeht, dass diese Lehranalyse bei Dr. E._____ für die Beklagte nicht notwendig ist, um ihren FMH-Titel behalten und damit als Fachärztin weiterarbeiten zu können, so liegt ihr Zweck − die Bespre- chung schwieriger Fälle − dennoch in der beruflichen Tätigkeit der Beklagten. Die Auffassung der Vorinstanz, nur zwingend notwendige Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen (vgl. act. 145 S. 21, Erw. 3.2.3.), passt sicherlich für Mankofälle und solche, in denen die Einkommen der Eltern nur oder nicht viel mehr als das Existenzminimum der Eltern und der Kinder zu decken vermögen. In besseren finanziellen Verhältnissen ist eine grosszügigere Berücksichtigung von Weiterbil- dungskosten durchaus diskutabel. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht ent- schieden zu werden, da die Auslagen der Klägerin für die Lehranalyse bei Dr. E._____ aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin nicht berücksich- tigt werden können. 4.7.2. Dr. E._____ gab anlässlich seiner Befragung im Januar 2014 zwar an, dass die Beklagte immer noch regelmässig zu ihm in die Lehranalyse komme. Auf die (Ergänzungs-) Fragen des Klägers nach der zeitlichen Dauer dieser Analyse (voraussichtlicher Abschluss der Weiterbildung) und der Konstanz des Besuchs (ununterbrochener Besuch seit Erwerb des FMH-Titels) verweigerte er allerdings die Aussage, indem er sich auf das Arztgeheimnis berief (act. 89 S. 5). Weshalb das Arztgeheimnis dem Zeugen verbot, diese rein ergänzenden Fragen zum Thema der Lehranalyse, welche der Zeuge selber als Weiterbildung qualifizierte und nicht etwa als medizinisch indiziert, zu beantworten, ist nicht nachvollziehbar.
- 29 - Angaben zur Dauer und aktuellen Kadenz dieser Lehranalyse lassen sich den Ausführungen der Beklagten in der Anschlussberufung nicht entnehmen und auf die entsprechenden Einwände des Klägers in der Anschlussberufungsantwort (vgl. act. 163 S. 8 und S. 9 f.) reagierte sie nicht. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, diese Lehranalyse daure auch heute noch an und werde sich über die weitere (voraussichtliche) Dauer der Unterhaltspflicht gegen- über den Kindern erstrecken. Am durchschnittlichen Jahreseinkommen der Be- klagten, wie es die Vorinstanz mit Fr. 139'015.50 bezifferte, ist daher festzuhalten. 4.8. Die Methode der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung an sich sowie deren Feststellung des Bedarfs der Kinder wurden nicht beanstandet, jedenfalls nicht in substantiierter Form. Die Methode erscheint den Verhältnissen der Parteien an- gemessen, und die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von ihr abzuweichen. Der Bedarf von C._____ und D._____ ist danach nicht anhand der tatsächlichen Aus- lagen sondern gemäss den Empfehlungen des AJB, welche auf statistischen Ver- gleichswerten beruhen, zu bemessen und demzufolge mit Fr. 1'860.− pro Kind zu beziffern. Während ihrer je hälftigen Betreuungszeit sorgen beide Parteien mit dem von ihnen gewählten Lebensstandard für die Unterkunft, Ernährung sowie Pflege und Erziehung der Kinder. Die entsprechenden Lebenskosten haben beide Parteien selbständig zu tragen, und mit ihrem Einwand, sie werde dadurch, dass der Kläger die Kinder mitbetreue, finanziell nicht wesentlich entlastet (act. 153 S. 9), übergeht die Beklagte, dass dies für den Kläger genauso gilt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, indem sie den Gesamtbedarf ge- mäss den erwähnten Empfehlungen des AJB um die Positionen Unterkunft, Er- nährung sowie Pflege und Erziehung, welche genau 50% ausmachen, reduzierte, so dass für die übrigen Bedarfspositionen − Bekleidung und weitere Kosten − ein Betrag von Fr. 930.− pro Kind verbleibt. Ein Zuschlag von 50%, begründet mit den guten finanziellen Verhältnissen, sowie die besondere Berücksichtigung der Kos- ten für den öffentlichen Verkehr (ZVV-Abo) und die Krankenkasse, was alles von keiner Partei beanstandet wurde, führt schliesslich zu einem Unterhaltsbedarf von Fr. 1'530.− pro Kind, den es zwischen den Parteien aufzuteilen gilt.
- 30 - 4.9. Der Unterhalt des Kindes ist grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten, und zwar durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die jeweiligen Beiträge der Eltern sind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit festzusetzen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Gesetzgeber geht damit vom Grundsatz aus, dass neben unterschiedlichen Anteilen bei der Betreuung der Kinder, welche hier nicht zur Debatte stehen, auch Einkommensunterschiede der Eltern bei der Aufteilung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. In der Lehre wird, worauf die Vorinstanz hinwies (act. 145 S. 23 Erw. 4.2.1.), die Meinung vertreten, dass es sich in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertige, den Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Be- rücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen. Intention die- ser Auffassung ist indessen, dies scheint die Vorinstanz missverstanden zu ha- ben, denjenigen Elternteil, der sich überwiegend um die Betreuung der Kinder kümmert und gleichzeitig erwerbstätig ist, von finanziellen Beiträgen gänzlich zu befreien oder wenigstens zu entlasten und ihn nicht exakt dem Anteil seines Ein- kommens an den Gesamteinkünften der Eltern entsprechend mit Unterhaltsleis- tungen in Form von Geldzahlungen zu belasten (vgl. FamKomm Scheidung/Wull- schleger Art. 285 ZGB N 60 ff.). Teilen sich die Eltern die Betreuungsarbeit, so ist am Grundsatz festzuhalten, dass der Unterhalt der Kinder, soweit Geldleistungen zur Debatte stehen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzu- teilen ist, so dass derjenige Elternteil, der mehr verdient, einen entsprechend hö- heren Anteil am Unterhalt trägt (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 285 N 16). Die Beitragspflicht des besser verdienenden Ehegatten hat allerdings dort seine Grenze, wo sein Beitrag zu einer nicht beabsichtigten Vermögensbildung beim anderen Elternteil führt. Dies zu belegen, ist Sache desjenigen, der dies behaup- tet (Art. 8 ZGB). Ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Beitragspflicht unter den Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit drängt sich im hier zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf. Gemessen am Gesamtein- kommen der Parteien beläuft sich der Anteil des Einkommens der Beklagten auf 43,6% und der Anteil des Klägers auf 56,5%. Diese Differenz ist nicht derart ge- ringfügig, als dass sie vernachlässigt werden dürfte. Dass die Beklagte bei einer
- 31 - proportionalen Aufteilung der Beitragspflicht eine finanzielle Entlastung erfahren würde, die bei ihr zu einer unerwünschten Vermögensbildung führte, wurde weder von der Vorinstanz noch vom Kläger aufgezeigt. 4.10. Wird der von der Vorinstanz ermittelte Unterhaltsbedarf der beiden Kinder auf die Parteien nicht nach Köpfen sondern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufge- teilt, resultiert im Ergebnis dennoch kein besseres Resultat für die Beklagte. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Da der unterhaltspflichtige Elternteil im Maximum nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken hat, sind die Kinderzu- lagen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge resp. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen (vgl. FamKomm Scheidung/Wull- schleger Art. 285 ZGB N 72; BGE 137 III 64). Dem Kläger ist somit zuzustimmen, dass vom festgestellten monatlichen Bedarf der Kinder von je Fr. 1'530.− − der zwar nicht anhand belegter tatsächlicher Aus- gaben sondern auf der Basis statistischer Vergleichswerte erhoben wurde, aller- dings unter Aufrechnung eines grosszügigen Zuschlags und besonderer Berück- sichtigung einzelner Positionen, die an sich von den statistischen Vergleichswer- ten bereits erfasst sind, und der somit als Maximal-Bedarf betrachtet werden darf − die Kinderzulagen im Betrag von je Fr. 250.− abzuziehen sind. So verbleibt ein Bedarf von Fr. 1'280.− pro Kind. Wird dieser Betrag entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommen auf die Parteien verteilt, dieser Verteilschlüssel wird von der Be- klagten in ihrer Anschlussberufung geltend gemacht, beträgt der Anteil des Klä- gers (56,4%) rund Fr. 722.− und damit weniger, als von der Vorinstanz festgesetzt wurde. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung, soweit auf sie überhaupt einzu- treten ist, und es sind folglich die Dispositiv-Ziff. 5 - 8 des vorinstanzlichen Ent- scheids zu bestätigen. 5.
- 32 - 5.1. Die von der Vorinstanz für ihr Verfahren festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 8'000.− bewegt sich innerhalb des Gebührenrahmens (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Mangels Beanstandungen der Parteien ist darauf nicht weiter einzugehen, und sie ist zu bestätigen. Der vorinstanzliche Entscheid erfährt mit dem vorliegenden Urteil zwar eine Änderung, indem die güterrechtliche Aus- gleichszahlung an die Beklagte von Fr. 78'626.25 auf Fr. 58'626.30 reduziert wird. Gemessen an sämtlichen strittigen Punkten fällt diese Korrektur jedoch nicht son- derlich ins Gewicht, weshalb an der hälftigen Aufteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wie sie von der Vorinstanz angeordnet wurde (act.145 S. 42), festzuhalten ist. Dispostiv-Ziff. 11 - 15 des vorinstanzlichen Ent- scheids sind somit zu bestätigen. 5.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden ausschliesslich finanzielle An- sprüche. Für die Verteilung der Prozesskosten drängt sich die Grundregel auf, wonach die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Verteilung nach Ermessen, wie es in familienrechtlichen Verfahren möglich wäre (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), ist nicht angezeigt. Der Streitwert der Berufung beläuft sich auf Fr. 35'000.−, der Streitwert der An- schlussberufung auf schätzungsweise Fr. 70'000.− (vgl. act. 154 S. 3). Zusam- mengerechnet ergibt sich ein Streitwert von Fr. 105'000.−. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 7'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG). Ist die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen und die Berufung im Um- fang von Fr. 20'000.− gutzuheissen, unterliegt die Beklagte zu 6/7 und der Kläger zu 1/7. In diesem Verhältnis sind den Parteien die Kosten aufzuerlegen. Die ent- sprechend reduzierte Parteientschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, ist auf Fr. 3'100.− zuzüglich 8% Mehrwersteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV).
- 33 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Dispositiv-Ziffer 10 des gemäss Verfügung vom 7. Januar 2015 berichtigten Urteils des Ein- zelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ein güterrechtliche Ausgleichszah- lung in der Höhe von Fr. 58'626.30 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ih- ren Namen lautet."
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und ebenso wird die Anschluss- berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und es wird das Urteil des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. De- zember 2014 bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 11 - 15) wird bestä- tigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.− festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten zu 6/7 und dem Kläger zu 1/7 auferlegt und primär aus dem Kostenvor- schuss der Beklagten und sekundär aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'700.− zu ersetzen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.− zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu be- zahlen.
- 34 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 105'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: